Sachverhalt
3.1. Ausser dem Vorwurf gemäss Anklageziffer 3 (ND 3), wonach er als faktischer Geschäftsführer des Restaurants F._____ in J._____ vom
15. Oktober 2010 bis 14. Dezember 2010 eine nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügende bulgarische Staatsangehörige als Serviceangestell- te beschäftigt und sie in einem Zimmer im Restaurant untergebracht habe, bestreitet der Beschuldigte die ganze restliche Anklage. Zwar habe er G._____ und E._____ vor dem "C._____" in K._____ zufällig angetroffen und auf deren Ersuchen hin in seinem Auto mitgenommen. Mit den Raubüberfällen habe er aber nichts zu tun. Er wisse nicht, weshalb ihn G._____ - auf dessen Aussagen die Anklage schwergewichtig basiert - falsch belaste. Er vermute, dieser möchte jemanden beschützen, oder vielleicht sei es auch wegen einer Frau, die G._____ habe haben wollen, mit welcher dann aber er - der Beschuldigte - zusammengekommen sei (Urk. 154 S. 11 ff.; Urk. 67 S. 7/8). Diese Haltung hatte der Beschuldigte schon während der ganzen Untersuchung einge- nommen. 3.2. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. Wie dabei vorzugehen ist, hat die die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 102 S. 6/7). 3.3. Es kann vorausgeschickt werden, dass die Vorinstanz in ihren sorgfältigen Erwägungen die Beweislage richtig erfasst und daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen hat. Alle vorliegenden Beweismittel und Indizien zusammen gewürdigt, ergibt sich - entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 156 S. 3 ff.) - ein Gesamtbild, das keine vernünftigen Zweifel daran belässt, dass sich der Sachver- halt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird. Die im Kern- bereich konstanten und glaubhaften Aussagen von G._____ erscheinen in ihrem Detaillierungsgrad und ihrer Authentizität derart, dass sie kaum erfunden und konstant wiedergegeben werden könnten, und sie lassen sich durch verschiedene Indizien und Zeugenaussagen objektivieren und plausibilisieren. Es ist deshalb vorab bestätigend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
- 11 - zu verweisen (Urk. 102 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgende Punkte sind zu unterstreichen: 3.3.1. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten und seiner Verteidigung (vgl. Urk. 156 S. 20 f.) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass G._____ den Be- schuldigten durchwegs falsch belastet hätte. Vom materiellen Gehalt her werden seine Aussagen denn auch durch verschiedene weitere Beweismittel erhärtet (dazu später). Insbesondere vor diesem Hintergrund erscheint daher die These des Beschuldigten, G._____ wolle "jemanden beschützen", schon einmal reichlich theoretisch und nicht als mehr als eine bei ähnlichen Ausgangslagen oftmals gehörte "Standardausrede". So erstaunt auch wenig, dass der Beschuldigte die Nachfrage, wer denn der Albaner sei, gemäss demselben sich die durch G._____ angeblich geschützte Person zu den Tatzeiten auch in der Schweiz aufgehalten habe, nicht beantworten konnte bzw. - angeblich - "wegen meiner Sicherheit" nicht beantworten wollte (Urk. 3/8 S. 5). Ebensowenig auf- schlussreich sind seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungs- verhandlung. So führte er aus, er habe im Gefängnis gehört, dass G._____ mit einem Verwandten im Kosovo länger im Gefängnis gewesen sei. Er vermute, dass G._____ diese Person schützen wolle. Welcher Gefängnisinsasse ihm (dem Beschuldigten) diese Informationen gesagt habe, habe er aber nicht sagen wollen, da er diese nicht verpfeifen wolle (Urk. 154 S. 21). Auch dass sich G._____ durch sein Aussageverhalten am Beschuldigten habe rächen wollen, weil ihm dieser eine Frau "ausgespannt" habe, erscheint als etwas beliebig: Zwar brachte das der Beschuldigte erstmals schon in der delegierten Einvernahme vom
30. März 2011 vor (Urk. 3/5 S. 4; Urk. 3/6 S. 3), bezeichnete diese Frau aber nie näher oder hätte sie gar als Zeugin angerufen - was ja eigentlich sehr nahe- liegend gewesen wäre, wenn denn die Geschichte zuträfe. Bezeichnend ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Protokollnotiz des einvernehmenden Polizeibeamten im Anschluss an die Einvernahme vom 10. Mai 2011 erklärt habe, es handle sich um eine Frau namens L._____, er kenne aber weder deren Famili- ennamen noch den Wohn- oder Arbeitsort; er habe sie als Gast in seinem Restaurant kennen gelernt (Urk. 3/6 S. 1). Er wisse nur, dass sie von Ungarn oder Bulgarien gewesen sei. Sie sei zuerst zusammen mit G._____ und später dann
- 12 - alleine in sein Restaurant gekommen. Sie habe aber nicht bei ihm gearbeitet (Urk. 154 S. 12 f.). In seinem Restaurant sei nie eine L._____ angestellt gewesen (Urk. 154 S. 20). Das stimmt indessen wohl schon darum wiederum nicht, weil die vom Beschuldigten angestellte M._____ am 16. Oktober 2010 gesagt hat, es ha- be einmal eine Bulgarin namens L._____ mit ihr zusammen im Restaurant des Beschuldigten gearbeitet (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/5 S. 3/4) - welche "L._____" dann ja dem Beschuldigten sehr wohl bekannt gewesen sein müsste. L._____ sei so- dann - so M._____ weiter - die Freundin von N._____ [also nicht von G._____] gewesen (Urk. 7/1 S. 4, 5; Urk. 7/2 S. 4). Wenn der Beschuldigte G._____ tatsächlich eine Frau "ausgespannt" hätte, wäre schliesslich - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 156 S. 20) - auch kaum erklärlich, weshalb zwischen dem Beschuldigten und G._____ in der Zeit zwischen dem
1. November 2010 und dem 11. Dezember 2010 nicht weniger als 103 Telefon- gespräche stattgefunden haben (ND 2/7/14 und ND 2/7/38). Insbesondere die Erklärungen des Beschuldigten, er selbst habe G._____ 35 Mal telefoniert, "zum diskutieren, wegen dem was passiert ist mit seiner Freundin" (Urk. 3/6 S. 2/3), und er habe nicht gewollt, dass ein Problem entstehe, er habe versucht, G._____ zu beruhigen, dieser habe aber dann versucht, von ihm Geld zu nehmen wegen diesem Fehler (Urk. 154 S. 13), sind völlig unglaubhaft. Hinzu kommt, dass diese Erklärungen auch darum nicht stimmen können, weil der Beschuldigte diese angebliche Frau ca. zwei Wochen vor seiner Verhaftung am
12. Dezember 2010 - also Ende November/anfangs Dezember - kennen gelernt haben will (Urk. 3/5 S. 3), der oben erwähnte rege Telefonverkehr zwischen ihm und G._____ indessen - aktenkundig - schon anfangs November 2010 bestanden hat (ND 2/7/14 und ND 2/7/38). G._____ seinerseits stellt sodann in Abrede, je mit dem Beschuldigten Streit oder Diskussionen wegen einer Frau gehabt zu haben (Urk. 5/1 S. 4). 3.3.2. Wenn die Vorinstanz festhält, es hätten zwischen dem Beschuldigten und G._____ vom 31. Oktober 2010 bis zum 12. Dezember 2010, also innert 43 Tagen, ca. 1'200 registrierte Telefonverbindungen (SMS, Anrufe, Anruf- versuche) nachgewiesen werden können (Urk. 102 S. 28), so stimmt das - wie dies die Verteidigung zu Recht moniert (Urk. 156 S. 8) - nicht. Vielmehr fanden
- 13 - zwischen den beiden in der betreffenden Zeitspanne die vorerwähnten - noch immer häufigen - 103 Telefongespräche statt. Aus den Protokollen der rück- wirkenden Teilnehmeridentifikation ergibt sich aber - das hat die Vorinstanz offen- bar falsch verstanden -, dass beim vom Beschuldigten benützen Mobiltelefon in der fraglichen Zeit insgesamt über 1'100 Anrufe, Anrufsversuche und SMS sowie bei G._____ über 1'200 solche Kontakte registriert worden sind (ND 2/7/14 und ND 2/7/38). Der Beschuldigte war in der betreffenden Zeit also nahezu ständig im Kontakt mit dem Mobilfunknetz, wenn er nicht gerade schlief (was er offensichtlich nicht selten von den Morgenstunden bis in den Mittag/Nachmittag hinein zu tun pflegte). Durchaus auffälligerweise - und darauf weist die Staats- anwaltschaft zurecht hin (Urk. 68 S. 6) - sind nun exakt während der Zeiten aller vorliegend zur Anklage gebrachten Raubtaten jeweils überhaupt keine Kontakte registriert (ND 2/7/14). Das kann fast kein Zufall sein, sondern spricht für die Vermutung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigten eben während der Raubüberfälle ihre Mobiltelefone ausgeschaltet hatten, um die nachträgliche Ortung zu verhindern. Das wird bestätigt dadurch, dass bei G._____, der in der betreffenden Zeit mit seinem Telefon gar noch häufiger Kontakt mit dem Mobilfunknetz hatte und bekanntlich zugibt, an den eingeklagten Raubüberfällen teilgenommen zu haben, ebenfalls während der Dauer aller drei Überfälle keine Verbindungsdaten registriert wurden (ND 2/7/38). 3.3.3. Daran anschliessend ist festzustellen, dass die ersten Kontaktaufnahmen der Mobiltelefone des Beschuldigten und G._____s nach der Zeit, in welcher der Raubüberfall in O._____ verübt worden ist (also mutmasslich nach dem Wiedereinschalten der Geräte), am gleichen Ort erfolgten (P._____, Parzelle #...,
3. Dezember 2010; Beschuldiger: 06:49:36, G._____: 04:58:48; ND 2/7/14 S. 31 und ND 2/7/38 S. 41). Das spricht - entsprechend der Zugabe von G._____ - für ein gemeinsames Vorgehen. Für die Zeit des Raubes in Q._____ gibt es diesbezüglich keine aussagekräftigen Daten: Während hier die erste Kontaktaufnahme des Mobiltelefons von G._____ am 21. November 2010 um 06:25:57 in J._____, R._____-Strasse, zu verzeich- nen ist (ND 2/7/38 S. 25 - was die Aussage von G._____ bestätigt, sie hätten die
- 14 - Beute nach der Tat in J._____ untereinander aufgeteilt: Urk. 2/7 S. 12), erfolgte die erste Kontaktaufnahme des Geräts des Beschuldigten erst am
21. November 2010 um 18:16:43 in Aarau (ND 2/7/14 S. 20). Nach dem Raub in K._____ wurde der Beschuldigte sodann verhaftet. 3.3.4. Aufgrund der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung lässt sich auch die Darstellung des Beschuldigten nicht bestätigen, er sei in der Nacht des Raubüberfalls in O._____ (2./3. Dezember 2010) von ca. 21.00 Uhr bis zwei oder drei Uhr in S._____ im T._____ gewesen, wo eine Bekannte namens U._____ als Sängerin aufgetreten sei (Urk. 3/5 S. 6/7; Urk. 3/7 S. 1 ff.; Urk. 3/8 S. 3; Urk. 3/9 S. 14). Aus den registrierten Daten ergibt sich nämlich, dass er um ca. 21.00 Uhr jenen Abends in Hinwil war und ein Telefongespräch führte und um ca. 10 Minuten vor Mitternacht in P._____ eine SMS empfing (ND 2/7/14 S. 31). Wenn er dazu glauben machen möchte, er habe das Telefon möglicherweise an jenem Abend in S._____ nicht dabei gehabt (Urk. 3/8 S. 3), so ist das angesichts seines dokumentierten Kommunikationsverhaltens wenig glaubhaft. Sodann kann ein unbedientes Mobiltelefon zwar SMS empfan- gen, aber ein Gespräch zu führen erfordert offensichtlich die Mitwirkung des Benutzers. 3.3.5. Dass der Beschuldigte am 3. Dezember 2010 im T._____ gewesen wäre, liesse sich - entgegen dem, was er wahrhaben möchte und auch seinen Verteidiger ausführen lässt (Urk. 72 S. 6/7; Urk. 156 S. 7 und S. 11-13) - eben- sowenig aus den Aussagen von V._____ und W._____ ableiten. Die Vorinstanz hat hiezu das Nötige ausgeführt (Urk. 102 S. 25, 29). V._____ hat kei- neswegs bestätigt, den betrunkenen Beschuldigten in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 2010 nach J._____ chauffiert zu haben, sondern aus seinen Aussagen ergibt sich vielmehr, dass dies eher in der Nacht von Freitag auf Samstag (also vom 3. auf den 4.) oder von Samstag auf den Sonntag (vom 4. auf den 5.) der Fall gewesen sein dürfte. Und wenn W._____ erklärte, der Beschuldigte habe ihr gemeinsames Kind am 3. Dezember 2010 entgegen den Abmachungen nicht zu sich genommen, weil er sich nicht dazu im Stande gefühlt und sich schlecht angehört habe, als ob er etwas getrunken hätte, so sagt dies
- 15 - über den Aufenthaltsort und die Tätigkeit des Beschuldigten in der Nacht vorher nichts aus. Der angebliche Polizeibeamte, der am 2. Dezember 2010 um 21.30 Uhr im T._____ erschienen sei (Urk. 3/8 S. 3), liess sich sodann nicht ermitteln (Urk. 3/10 S. 1/2). 3.3.6. Wenn G._____ erklärte, sie - B._____, E._____ und er selbst - hätten sich gemeinsam entschieden, die Raubüberfälle zu begehen, und hätten "einfach alles zusammen gemacht" (Urk. 2/7 S. 3; Urk. 2/6 S. 11; Urk. 66 S. 6), wird dies hin- sichtlich der Planungs- und Entschlussphase indiziell durch die Aussagen von M._____ bestätigt, die damals als Serviceangestellte im vom Beschuldigten be- triebenen Restaurant "F._____" in J._____ angestellt war. Sie erkannte den im "C._____" beschlagnahmten Revolver als denjenigen, den sie im "F._____" ge- sehen habe, als sich der Beschuldigte, G._____ und ein Albaner aus Deutschland (welchen sie in der zweiten Einvernahme dann als E._____ identifizierte, Urk. 7/2 S. 3) besprochen und das Lokal danach unter Mitnahme des Revolvers verlassen hätten (Urk. 7/1 S. 8; vgl. dann auch Urk. 7/5 S. 6 ff.). Nachdem M._____ damals sagte, das sei vor ca. 4 Wochen gewesen (Urk. 7/1 S. 7), und nachdem jene Ein- vernahme am 16. Dezember 2010 stattgefunden hat, "passt" dies durchaus auf den Raubüberfall vom 21. November 2010 in Q._____. Das wiederum deckt sich mit der Aussage von G._____, er habe den Revolver von E._____ erstmals im Restaurant von B._____ in J._____ gesehen (Urk. 2/7 S. 10). 3.3.7. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Aussagen von G._____ immer wieder durch objektive Beweismittel und Zeugenaussagen bestä- tigt werden. Neben den bereits erwähnten Übereinstimmungen (Ergebnisse der rückwirkenden Telefon-Randdatenermittlung, Zeugenaussagen M._____) konnten sodann insbesondere auch DNA-Spuren ermittelt werden, welche zwar keine di- rekten Rückschlüsse auf den Beschuldigten, wohl aber auf den Mitbeschuldigten E._____ zulassen (dazu die Vorinstanz in Urk. 102 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indirekt sind sie aber auch im vorliegenden Verfahren von Bedeutung, indem sie nämlich wiederum objektive Belege für den Wahrheits- gehalt verschiedener Aussagen von G._____ darstellen (insb. DNA-Spuren im Auto des Beschuldigten und auf dort sichergestellten Gegenständen, auf
- 16 - Gegenständen am Tatort und auf dem Fluchtweg von G._____ und - nach dessen Aussagen - E._____, am Körper der Privatklägerin 6). Dass die Aussagen von G._____ bei Überschneidungen mit weiteren Beweismitteln immer wieder bestä- tigt werden, ist ein klares Anzeichen für deren Glaubhaftigkeit. Hinzu kommt, dass die Depositionen von G._____ ab jenem Moment, in welchem er sich in der Einvernahme vom 9. Februar 2011 zum Geständnis ent- schlossen hat (Urk. 2/6 S. 2), einen spontanen, lebendigen und plausiblen Ein- druck machen. Sie weisen keine Strukturbrüche auf, sind konstant und im Kern widerspruchsfrei. Freilich ist festzustellen, dass G._____ seinen eigenen Tatbei- trag soweit wie möglich herunterzuspielen versuchte und seinen Aussagen dies- bezüglich mit Vorbehalten zu begegnen ist (z.B. bezüglich angeblicher starker Al- koholisierung; erst zögerliche Zugabe - nach Vorhalt der gefundenen DNA-Spur - des Kusses an BA._____ [Urk. 2/7 S. 20; Urk. 2/9 S. 9]; verschiedene stark ver- harmlosende Aussagen, z.B.: "Ich selber habe von den Mädchen kein Geld ge- fordert. … Ich bat die Mädchen, sich still in eine Ecke zu setzen" [Urk. 2/6 S. 9]; "Wir haben die Leute nicht bedroht, wir wollten nur das Geld von ihnen" [Urk. 2/7 S. 5]). Das tut aber der Glaubhaftigkeit des Kerngehalts seiner Aussagen keinen Abbruch. 3.3.8. Ebenfalls keine Zweifel an den Depositionen von G._____ hervorzurufen vermögen die bezüglichen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 10 ff.; Urk. 156 S. 15 ff.). Die von ihr aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen von G._____ - so es denn überhaupt solche sind - betreffen allesamt nicht relevantes Randgeschehen und sind nicht ausschlaggebend dafür, ob G._____ im Grundsatz zu glauben ist oder nicht. 3.3.8.1. Ob nun der Beschuldigte bei den Raubüberfällen in Q._____ und O._____ am Steuer eines BMW oder eines Autos einer anderen Marke gesessen hat (Urk. 72 S. 10), ist irrelevant. G._____ ist der Meinung, der Beschuldigte habe ihn damals mit einem BMW chauffiert, und wiederholte das konstant so. Selbst wenn er sich irrte, hätte das auf den Gehalt des Anklagevorwurfs gegen den Be- schuldigten keinen Einfluss. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass am
- 17 - Wohnort des Beschuldigten ein BMW-Schlüssel beschlagnahmt worden ist (ND 2/8/8; Dispositivziffer 5). 3.3.8.2. Richtig ist sodann, dass aus einer vom Verteidiger zitierten Zeugenaus- sage geschlossen werden könnte, dass beide Täter bzw. jedenfalls G._____ (auch) mit einem echten Revolver bewaffnet gewesen seien (Urk. 72 S. 10/11) - entgegen den Aussagen von G._____, er habe nur eine Spielzeugpistole bei sich gehabt. Dieser Punkt ist effektiv nicht restlos geklärt. Zugunsten von G._____ ist deshalb die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er jeweils keine echte Waffe, sondern nur eine Attrappe verwendet hat (Urk. 102 S. 33). 3.3.8.3. Ohne Bedeutung wäre weiter, wenn G._____ einmal hinsichtlich der Her- kunft seines Trainingsanzuges falsch ausgesagt hätte (Urk. 72 S. 11). Bei genauem Besehen der vom Verteidiger angeführten Passage im entsprechenden Protokoll kann indessen ohnehin nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat (Urk. 2/7 S. 21). 3.3.8.4. In den Konfrontationseinvernahmen hat G._____ die beiden Mit- beschuldigten effektiv kaum bzw. jeweils nur auf Vorhalt direkt belastet (so der Verteidiger in Urk. 72 S. 11/12), sondern vorab auf seine früheren Aussagen verwiesen und diese als richtig bezeichnet, oder dann jeweils erklärt, nichts dazu sagen zu wollen oder sich nicht erinnern zu können (Urk. 5/1 bis 5/4). In formeller Hinsicht macht das die Einvernahmen indes keinesfalls "gänzlich nicht verwert- bar" (wie der Verteidiger zumindest in den Raum stellt, Urk. 72 S. 11 und Urk. 156 S. 18), nachdem alle Beschuldigten zusammen mit ihren Verteidigern den Einver- nahmen beiwohnen konnten, Kenntnis von den früheren Aussagen von G._____ hatten (ausdrücklich so festgehalten in Urk. 5/1 S. 1) und die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen. Aber auch materiell tut dies der Glaubhaftigkeit der (vorherigen) Aussagen von G._____ keinen Abbruch, denn es wird bei Durchsicht der Protokolle offensichtlich, dass er seine früheren Aussagen nicht abschwächen oder gar widerrufen wollte. Vielmehr hatte er offenkundig den Mut nicht, seine Be- lastungen in Gegenwart der beiden Mitbeschuldigten zu wiederholen, diese quasi von Angesicht zu Angesicht "zu verpfeifen". Diese Haltung hat G._____ dann auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingenommen (Urk. 66 S. 6).
- 18 - 3.3.8.5. Wenn die Verteidigung sodann aus dem Umstand, dass G._____ in den ersten Einvernahmen zunächst ausführte, er habe nichts mit einem Raubüberfall in der Schweiz zu tun, und er erst später, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass seine DNA auf einem Handschuh sowie im Fahrzeug des Beschul- digten gefunden wurde, die Tat gestand, ableiten will, dass die Aussagen von G._____ völlig widersprüchlich und absolut unglaubwürdig seien (Urk. 156 S. 15 f.), dann kann dem nicht gefolgt werden. Dass G._____ anfänglich jegliche Tatbeteiligung bestritt, tut der Glaubhaftigkeit seines Geständnisses keinen Abbruch. Massgeblich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses ist nicht, ob die beschuldigte Person zu Beginn der Untersuchung eine Tatbeteiligung bestritt, sondern vielmehr, ob das anschliessende Geständnis hinreichende Realitätskriterien aufweist und frei von Lügensignalen ist (zur Glaubhaftigkeit seines Geständnisses vgl. insbesondere vorstehend E. 3.3.7.). 3.3.8.6. Entgegen der Verteidigung ist auch in den Aussagen von G._____ an- lässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 9. Februar 2011 kein Widerspruch zu erblicken (Urk. 156 S. 16). So führte G._____ in dieser Einvernahme aus, dass er im Kanton Zürich zwei Raubüberfälle begangen habe. Er sei dabei in Begleitung von E._____ gewesen, sie seien nur zu zweit gewesen (Urk. 2/6 S. 2 f.). Dass sie "nur zu zweit" gewesen seien, bezieht sich, wie der unmittelbar darauf folgenden Antwort von G._____ entnommen werden kann, ausschliesslich auf die konkrete Ausführung der Raubtaten in den Nachtclubs. G._____ hielt klar fest, dass der Beschuldigte in den beiden Fällen im Kanton Zürich der Chauffeur gewesen sei (Urk. 2/6 S. 3). Damit ver- neinte G._____ gerade nicht, dass der Beschuldigte nicht bei den beiden Taten beteiligt war. Von widersprüchlichen Aussagen ist damit in keiner Weise die Rede. 3.3.8.7. G._____ führte sodann anlässlich der - vorstehend erwähnten - Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 9. Februar 2011 auf die Frage, wann sie die Entscheidung zur Begehung dieser Raubüberfälle getroffen hätten, folgendes aus: "Auf der Stelle. Wir haben die Entscheidung mit E._____ getroffen. Und B._____ war auch anwesend" (Urk. 2/6 S. 11). Wenn die Verteidi-
- 19 - gung daraus ableiten will, dass diese Aussage klarstelle, dass G._____ und E._____ mit einer Drittperson, nicht aber mit dem Beschuldigten, diese Entscheidung getroffen hätten (Urk. 156 S. 17), kann dem nicht gefolgt werden. So hat G._____ in seinen Ausführungen konstant erwähnt, dass er die fraglichen Raubtaten nur zusammen mit E._____ und dem Beschuldigten begangen habe. Entsprechend kann auch bei der vorstehend er- wähnten Antwort von G._____ kein Zweifel daran bestehen, dass ausschliesslich die beiden Mitbeschuldigten G._____ und E._____ sowie der Beschuldigte bei der Beschlussfassung zur Begehung der Raubtaten anwesend und daran beteiligt waren. 3.3.9. Auch was der Beschuldigte weiter vorbringt, ist nicht geeignet, Zweifel auf- kommen zu lassen. Soweit nicht schon vorgängig darauf eingegangen worden ist, ist dazu noch Folgendes zu ergänzen: 3.3.9.1. Im Sinne der Aussagen von G._____ und aufgrund der Telefonverbin- dungsnachweise ist erstellt, dass der Beschuldigte schon am Abend vor dem Raubüberfall in K._____ wie G._____ in Lausanne gewesen ist. Wenn er dazu nun sagt, er sei bei einer gewissen BB._____ gewesen (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 72 S. 3/4), so kann das zwar theoretisch sein. Dass sich G._____ jenen Abends mit seinen Mittätern in Lausanne getroffen hat, widerlegte dies aber nicht. Ob sich der Beschuldigte mit einer BB._____ getroffen hat oder nicht, kann deshalb offen bleiben. Nachdem er aber weder Namen noch Wohnort dieser BB._____ anzuge- ben wusste, verbleiben grosse Zweifel daran. 3.3.9.2. Sodann anerkennt der Beschuldigte zwar, in der fraglichen Nacht vor dem "C._____" auf deren Begehren hin G._____ und E._____, die er zufällig dort an- getroffen habe, im Auto Richtung BC._____ mitgenommen zu haben. Vorgängig sei er aber an gleicher Stelle in einem Lokal gewesen, wo albanische Musik gespielt worden sei. Auch das könnte theoretisch sein. Wo er sich vor dem - zugegebenen - Chauffeurdienst aufgehalten hat, ist aber letztlich nicht von Bedeutung.
- 20 - 3.3.9.3. Ebenfalls nichts zugunsten des Beschuldigten lässt sich daraus ableiten, dass vor dem Raubüberfall in O._____ kein Fahrzeug auf den Parkplatz vor der BD._____ Bar gefahren ist (Urk. 72 S. 8). Gegenteils spricht das wieder für die Aussagen von G._____, der erklärte, beim Raub in O._____ von dem vom Be- schuldigten parkierten Auto 200 bis 300 Meter bis zum Club gegangen zu sein, er denke von der anderen Strassenseite (Urk. 5/4 S. 4). Nachdem sodann die Ein- gangsbereiche von Nachtclubs und Diskotheken mittlerweile schon fast notorischerweise von Kameras überwacht werden, dürften Räuber ohnehin kaum direkt vor den Eingang vorfahren, wo sie damit rechnen müssen, aufgezeichnet zu werden. Ohne Belang ist schliesslich, dass ein Zeuge, der sich offenbar bis kurz vor dem Überfall in der BD._____ Bar aufgehalten hat, beim Wegfahren ei- nen dunklen Geländewagen vermutungsweise japanischer Herkunft auf den Parkplatz beim BE._____ hat einbiegen sehen (Urk. 7/6 S. 3). Gerade wenn der Zeuge weiter erklärte, es handle sich bei diesem Parkplatz um einen Platz, "auf dem sich Verliebte treffen" (a.a.O.), so ist nicht ersichtlich, was der Verteidiger aus dem Umstand ableiten will, dass der Beschuldigte kein solches Fahrzeug besessen habe (Urk. 72 S. 8). 3.3.9.4. Dieselben Überlegungen gelten auch für den Raub in den Nachtclub BF._____ in Q._____. Gemäss den Ausführungen von G._____ wurde auch dort das Fluchtauto nicht unmittelbar vor diesem Nachtclub parkiert (vgl. Urk. 2/7 S. 3). Wenn also G._____ weiter ausführte, er hätte das Aufnahmegerät der Videoka- mera aus dem Nachtclub BF._____ auf der Flucht, etwa 50 bis 70 Meter vom Lokal entfernt, in einen kleinen Fluss geworfen, so kann daraus - entgegen der Verteidigung (Urk. 156 S. 22) - nicht geschlossen werden, die Täter seien zu Fuss geflüchtet. Vielmehr ist diese Darstellung auch damit vereinbar, dass sie zuerst zum Fluchtfahrzeug gelangen mussten, da dieses eben gerade nicht unmittelbar vor dem Nachtclub parkiert gewesen ist. Ebenfalls kann - entgegen der Verteidi- gung (Urk. 156 S. 22) - auch nicht alleine aus der Tatsache, dass die Gäste und Mitarbeiter gefesselt und eingesperrt worden sind, gefolgert werden, dass die Täter nicht mit einem Fahrzeug, sondern vielmehr zu Fuss die Flucht ergriffen hätten. Auch diese Darstellung ist damit vereinbar, dass die Täter mit einem Fahrzeug flüchteten.
- 21 - 3.3.10. Angesichts der ganzen Beweislage besteht daher kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte in der von G._____ beschriebenen Weise und damit im Sinne des Anklagesachverhalts an den drei Raubüberfällen beteiligt hat. Die vorliegen- den Beweismittel und Indizien ergeben - einem Mosaik gleich - ein Bild, das kei- nen anderen Schluss zulässt. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 102 S.
33) ist zu folgen. 3.4. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, im Sinne des ent- sprechenden Antrags der Verteidigung H._____ und I._____ als Zeugen einzu- vernehmen (Urk. 155). Es ist dafür auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 19. Februar 2013 zu verweisen (Urk. 129), welche nach wie vor Gültigkeit haben: 3.4.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden Beweisabnahmen nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. 3.4.2. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wurde G._____ wäh- rend der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren wiederholt einvernommen (Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/3 bzw. 2/4, Urk. 2/5 bzw. 2/6, Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 5/1-4; Urk. 66), wobei er zu den Fragen betreffend den gemeinsa- men Tatentschluss und zum in Q._____ und O._____ benutzten Fahrzeug mehr- fach Stellung genommen hat. Anlässlich von vier Konfrontationseinvernahmen hatte der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 5/1-4). Weder wurden mithin Beweisvorschriften verletzt, noch er- scheinen diese Beweiserhebungen unvollständig oder unzuverlässig. Eine erneu- te Befragung von G._____ ist deshalb nicht erforderlich. 3.4.3. Selbst wenn schliesslich H._____ und I._____ so aussagen sollten, wie dies der Verteidiger zur Begründung seines Antrags schreibt (Urk. 155 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 104 S. 2), würde dies am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern:
- 22 - Es wurde bereits erörtert, dass der Frage keine entscheidende Bedeutung zukommt, ob die Täter im Sinne der Aussagen von G._____ nun mit einem BMW nach Q._____ und O._____ gefahren sind bzw. mit welchem BMW sie das taten. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschuldigten, in Lausanne "BB._____" getroffen zu haben. Wenn sodann H._____ aussagen würde, es träfe zu, dass der Beschuldigte G._____ dessen Freundin "ausgespannt" hat, so könn- te dem angesichts des zweifelsfrei feststehenden anderslautenden Beweisergebnis kein Glauben geschenkt werden: Wie gesehen, bestreitet das G._____ und sind die diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten völlig unglaubhaft. Es hat diese Dame nicht gegeben und entsprechend haben G._____ und der Beschuldigte auch nicht über 100 Mal ihretwegen telefoniert. Sollte schliesslich I._____ bestätigen, den Beschuldigten in der Nacht vom 11. auf den 12. Dezember 2010 im albanischen Musiklokal beim "C._____" in K._____ getroffen zu haben, so wäre dies kein Argument dafür, dass der Beschuldigten nicht in der von G._____ geschilderten Weise am Raub mitge- wirkt hätte: Vielmehr anerkennt der Beschuldigte ja gerade, mit G._____ und E._____ im Auto vom "C._____" weggefahren und in der Folge in die Polizeikon- trolle geraten zu sein. Was die Verteidigung deshalb aus der beantragten Befra- gung von I._____ ableiten möchte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu schon vorste- hende Erw. 3.3.9.2). 3.4.4. Die von der Verteidigung beantragten Zeugenbefragungen können deshalb unterbleiben.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten genau im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft schuldig gesprochen (Urk. 102 S. 52; vgl. Anklageschrift S. 17). Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz vorgenommene recht- liche Würdigung ist zutreffend. Zur Begründung kann dafür auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 31-35). 4.2. Die Verteidigung beanstandet im Wesentlichen das Vorliegen der Banden- mässigkeit. Es sei nicht erwiesen, dass die drei Beschuldigten ein eingespieltes,
- 23 - fest verbundenes, stabiles Team gewesen sein sollen. Das gleiche gelte auch für die Feststellung, der Beschuldigte habe die Tatorte ausgewählt, sich über die Örtlichkeiten informiert und beim Tatentschluss im Restaurant F._____ in J._____ mitgewirkt. Aufgrund der gesamten Akten ergebe sich kaum etwas konkretes zur eigentlichen Planung der Überfälle (Urk. 156 S. 24). 4.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefähr- lich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2; BGE 124 IV 286 E. 2a). 4.2.2. Die Vorinstanz hielt fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowie die beiden Mitbeschuldigten G._____ und B._____ vor der Raubserie min- destens zur stillschweigenden Übereinkunft gekommen sind, gemeinsam mehre- re, im Einzelnen möglicherweise örtlich und zeitlich noch nicht bestimmte Raub- überfälle zu begehen (Urk. 102 S. 31 f.). Diese Ausführungen sind nicht zu bean- standen. Es lässt sich zwar - gestützt auf die vorliegenden Akten - nicht erstellen, wann und wo der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten G._____ und E._____ ihren Entschluss zur Begehung der Raubtaten fassten. Die Tatsache, dass die jeweiligen Raubtaten immer gleich, in derselben Rollenverteilung, detail- liert vorbereitet, zeitnah und immer in ähnlichen Lokalitäten ausgeübt wurden, lässt aber - mit der Vorinstanz (Urk. 102 S. 32) - ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte sowie die beiden Mitbeschuldigten G._____ und B._____ nicht nur zufällig zusammen gefunden haben zur Begehung der Taten, sondern vielmehr - zumindest konkludent - übereinkamen, die ihnen vorgeworfe- nen Raubtaten gemeinsam zu verüben. Bandenmässiges Handeln ist damit - mit der Vorinstanz - gegeben. 4.3. Die Verteidigung macht sodann geltend, es könne nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass das Entwenden der Überwachungsanlage für den Ein-
- 24 - gangsbereich und das Unbrauchbarmachen der Kommunikationsmittel im Nachtclub in Q._____ vom Vorsatz des Beschuldigten umfasst gewesen seien. Ebenfalls finde sich in den Akten keine rechtsgenügliche Stütze, dass der Be- schuldigte gewusst habe, dass der Mitbeschuldigte E._____ einen echten Revol- ver bei den Raubüberfällen mit sich geführt habe (Urk. 156 S. 25). Dieser Kritik der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wenn die Vorinstanz festhält, dass das Unschädlichmachen von Beweismitteln sowie das Zerstören der Kommunika- tionsmittel vom Vorsatz aller Mittäter erfasst gewesen ist (Urk. 102 S. 34 f.), so ist dies nicht zu beanstanden. Auch wenn der Beschuldigte an den jeweiligen Taten lediglich als Chauffeur beteiligt war, kann davon ausgegangen werden, dass er nicht nur mit den eigentlichen Raubtaten einverstanden war, sondern dass sein Vorsatz auch weitere, in diesem Zusammenhang stehende Handlungen, wie ins- besondere die Vernichtung von Beweisen oder die Zerstörung von Kommunikati- onsmitteln zur Sicherung der Flucht, umfasste. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sowohl G._____ als auch M._____ ausführten, der Mitbeschuldigte E._____ habe den Revolver im Restaurant in J._____ dem Beschuldigten sowie G._____ gezeigt (Urk. 2/7 S. 10 f.; Urk. 7/1 S. 8; vgl. dann auch Urk. 7/5 S. 6 ff.). Gestützt auf diese übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen kann - mit der Vorinstanz (Urk. 102 S. 34 f.) - davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten von dieser Waffe und damit auch von deren Verwendung bei den Raubtaten wusste. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Sachentziehung, die Sachbeschädigung sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist damit nicht zu beanstanden. 4.4. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte demnach zum bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das AuG hinzu des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen.
- 25 -
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 102 S. 35/36). Darauf und auf die jüngere Bundes- gerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB der bandenmässige Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB ist, welche Bestimmung eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren (bis zu 20 Jahren) vorsieht. Wenn die Vorinstanz dann aber erwägt, es rechtfertige sich aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Raub- überfällen, die Einsatzstrafe nicht nur für den Raub, sondern sogleich auch für die Sachentziehung, die Sachbeschädigung sowie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu bestimmen (Urk. 102 S. 36/37), so entspricht dies nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist sehr wohl möglich, nach der Festsetzung einer Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub nach den Grundsätzen des Asperationsprinzips für die drei weiteren von der Vorinstanz genannten Tatbestände je eine Straferhöhung vorzunehmen (vgl. die ganz ähnliche Ausgangslage im Urteil 6B_274/2013 des Bundesgerichts vom
5. September 2013, E. 1.2.3 und 1.2.4). Es ist also zunächst eine Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB festzusetzen. 5.2. In objektiver Hinsicht liegt die Schwere der Taten des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren bandenmässigen Raubdelikte noch eher im unteren Bereich: So blieb es bei drei Einzeltaten, wobei eine (im "C._____") gar am Wi- derstand der Überfallenen scheiterte und im Versuchsstadium stehen blieb. So- dann ist die gesamthafte - letztlich bei zwei Einzeltaten erlangte - Beute von gut Fr. 30'000.– zwar nicht gerade tief, indessen auch nicht sehr hoch. Weiter haben G._____ und E._____ zwar in einzelnen Fälle auf ihre Opfer eingeschla- gen, was aber mehr dazu diente, ihrer Waffendrohung Nachdruck zu verleihen als bezwecken sollte, die Betroffenen zum Widerstand unfähig zu
- 26 - machen. Die Opfer erlitten damit immerhin keine gravierenderen physischen Ver- letzungen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten, der massgeblich bei der Planung mitwirkte, als Chauffeur fungierte und an der Beute gleichberechtigt war, ist zwar anders als jener seiner beiden Mittäter, die "an der Front" die Überfälle verübten, kann aber nicht zu einer minderen Einschätzung des objektiven Verschuldens führen. Das konkrete Handeln des Beschuldigten - eher im Hintergrund und in Sicherheit die anderen die "Drecksarbeit" machen lassen, aber am Erlös gleich- berechtigt sein - ist sicher ebenso verwerflich wie jenes seiner Mittäter. Gedank- lich ist bis hierhin von einer Strafe auszugehen, die im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt. 5.3. Subjektiv ist zweifellos zutreffend, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschul- digte habe direkt vorsätzlich mitgewirkt, sich ganz bewusst für die Delinquenz entschieden und sich von rein materiellen und egoistischen Beweggründen leiten lassen (Urk. 102 S. 37). Er ist zusammen mit seinen Mittätern geplant und ziel- bewusst vorgegangen, und es liegen insbesondere keine Anzeichen dafür vor, dass der Beschuldigte nur eingeschränkt schuldfähig gewesen wäre. Der Vertei- diger bringt die psychischen Probleme des Beschuldigten denn auch nicht im Zusammenhang mit der Bewertung des subjektiven Verschuldens vor, sondern bei den Täterkomponenten, wo aufgrund des Zustands des Beschuldigten von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei (Urk. 72 S. 17/18). Es ist deshalb an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 102 S. 37/38). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst ent- schieden in Abrede stellt, krank zu sein. Er habe zwar ein paar Störungen, aber diese könne man mit der Zeit heilen (Urk. 67 S. 6). Entsprechend wolle er den Psychiater mehr besuchen und Medikamente nehmen, was er offenbar schon seit 2006 tut, als er sich während einer Woche vorübergehend stationär in der Klinik … aufgehalten hatte (Urk. 73/3). Seit damals habe er die Erkrankung "im Griff" (Urk. 72 S. 18). Das objektive Tatverschulden wird so in subjektiver Hinsicht nicht gemindert.
- 27 - 5.4. Als Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB erscheint damit eine Einsatzstrafe von 4 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 5.5. Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.5.1. Für sich alleine je mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird die Sachentziehung und die Sachbeschädigung bestraft (Art. 141 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB). Mit den entsprechenden Handlungen versuchten der Beschuldigte und seine Mittäter, nach dem Raubüberfall auf den Nachtclub BF._____ ihre Verfolgung zu erschweren (Zerstören der Kommunikationsmittel, Ausbau und Mitnahme der Festplatte der Überwachungsanlage; Mitnahme der Schlüssel des Clubs). Der so entstandene Schaden von gesamthaft knapp Fr. 5'000.– (Anklageschrift S. 10) ist nicht unerheblich, und das Vorgehen legt ein weiteres Zeugnis über die signifikante kriminelle Energie ab. Es rechtfertigt sich deshalb unter diesem Titel eine leichte Straferhöhung. Die mehrfache Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV (das unberechtigte Erwer- ben, Besitzen und Tragen der in Frage stehenden Faustfeuerwaffen, das für sich alleine mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist) tritt dagegen im Vergleich zu denjenigen Delikten, welche die Beschuldigten unter Verwendung ebendieser Waffen verübt haben, eher in den Hintergrund. Eine geringe Straferhöhung ist dagegen am Platz. 5.5.2. Schliesslich ist als Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG zu würdigen, dass der Beschul- digte in dem von ihm geführten Restaurant vom 15. Oktober 2010 bis zum
14. Dezember 2010 während zweier Monate die nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügende bulgarische Staatsangehörige M._____ beschäftigt und untergebracht hat. In objektiver Hinsicht steht damit eine nicht nur ganz kurze Zeitdauer zur Diskussion. Auf der subjektiven Seite fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte zugegebenermassen ganz
- 28 - bewusst über die gesetzliche Regelung hinweggesetzt hat, weil M._____ besser mit den Gästen umgehen könne und "Geld bringe" (Urk. 3/5 S. 8). Er habe dies machen müssen, nachdem er sich nach der Trennung von seiner Freundin
- die ursprünglich das Restaurant übernommen hatte - um das Restaurant gekümmert habe. Wie auch der nachmalige Käufer des Restaurants seien sie Albaner und hätten eine andere Mentalität (Urk. 3/8 S. 2 und 10). Zwar stimmt so, dass der Beschuldigte - wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 102 S. 38) - "den Verstoss gegen das Ausländergesetz schlussendlich vollumfänglich eingestand und sich in der Untersuchung kooperativ zeigte", indessen blieb ihm angesichts der Sachlage auch kaum etwas anderes übrig. Sodann ist von Kooperation bzw. jedenfalls Einsicht eigentlich nichts festzustellen, nachdem der Beschuldigte die Verantwortung für sein Handeln externalisiert und insbesondere der Auffassung ist, er habe den Gesetzesverstoss machen "müssen". Wenn die Vorinstanz die aufgelaufene Einsatzstrafe unter diesem Titel (nur) um einen Monat erhöhen will, erscheint dies deshalb als einiges zu milde. Angemessen ist eine deutlich grössere Straferhöhung. 5.6. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 102 S. 38-40). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, es gehe ihm im Gefängnis psychisch nicht so gut. Er habe Depressionen und höre Stimmen. Deshalb nehme er auch Medikamente. Im Gefängnis könne er arbeiten. Er verdiene durchschnittlich Fr. 100.– im Monat. Dieses Geld schicke er seiner Tochter. Er sei noch immer ledig und lebe derzeit nicht in einer neuen Beziehung. Aktuell sei er in psychiatrischer Behandlung. Er sei aber nicht krank, er habe nur eine Störung (Urk. 154 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat zu den Vorbringen der Verteidigung betreffend die gesundheitliche Situation des Beschuldigten erschöpfend Stellung bezogen (a.a.O.). Im Sinne der einschlä- gigen Rechtsprechung aussergewöhnliche Umstände, die unter diesem Titel eine Strafminderung implizierten, liegen nicht vor. Stark straferhöhend wirken sich die 6 Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 109). Insbesondere fällt ins Gewicht, dass er am 19. Januar 2004 ein erstes
- 29 - Mal wegen Einbruchdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt werden musste und bereits am 24. August 2004 eine neuerliche, einschlägige Verurteilung erwirkte, diesmal wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruch- diebstählen. Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, als Zusatzstrafe zum erstgenannten Urteil. Nach drei weiteren, eher geringer wiegenden Verurteilungen am 13. Januar 2006, 20. Juni 2007 und 6. November 2007 (v.a. SVG und WG) folgte schliesslich am 12. November 2010 das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus, mit welchem der Beschuldigte wegen qualifi- zierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wurde. Dass der Beschuldigten sich nun mehr oder weniger unmittelbar nach diesem Urteil wieder einschlägig an Raubüberfällen beteiligt hat, zeugt von einer geradezu exemplari- schen Uneinsichtigkeit. Statt sich durch die ersten Strafen von weiterem Delin- quieren abhalten zu lassen, beging der Beschuldigte also weitere einschlägige Straftaten zunehmender Schwere - welche Tendenz durch das vorliegende Verfahren eindrücklich bestätigt wird. 5.7. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue (vgl. dazu aber immerhin Erw. 5.5.2 bezüglich der Widerhandlung gegen das AuG). Sein Nachtatverhalten kann damit keine strafmindernde Wirkung haben (vgl. dazu BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 129 ff.). 5.8. Aus diesen Gründen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten als zu hoch. Ausgehend von einer Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub von 4 bis 5 Jahren, daneben letztlich nicht allzu schwer ins Gewicht fallenden Straferhöhungen für die weiteren Delikte sowie einer starken Straferhöhung wegen der Vorstrafen erscheint eine Freiheits- strafe von 7 Jahren als angemessen. Soweit die vorinstanzliche Strafzumessung nachvollzogen werden kann, sind dort namentlich entweder die Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub oder hernach die Straferhöhungen wegen der Sach- entziehung, Sachbeschädigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
- 30 - zu hoch ausgefallen. Auf die Strafe anzurechnen sind die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen 1055 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 51 StGB). Bei einer Strafe dieser Höhe kommt ein bedingter Vollzug nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Obwohl schliesslich einzelne Delikte bzw. Teile davon vor das Datum des Urteils des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12. November 2010 fallen, ist keine (teilweise) Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen: Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine solche Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwächst (BGE 138 IV 113). Das seinerzeit am Obergericht des Kantons Glarus angefochtene Erst- urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus datiert vom 4. November 2009 (Urk. 22/20) und damit von vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten.
6. Zivilansprüche 6.1. Schadenersatz 6.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Dispositivziffer 6 verpflichtet, diversen Privatklägern in solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____ Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Grundsatz verpflichtet ist, der Privatklägerin 6 den durch seine Straftaten verursachten Schaden zu ersetzen. 6.1.2. Der Beschuldigte lässt dies - als Folge seines Antrags auf Freispruch - berufungsweise alles anfechten (Urk. 104 S. 2; Urk. 156 S. 27). 6.1.3. Nachdem der Beschuldigte heute so schuldig gesprochen wird, wie dies bereits schon die Vorinstanz getan hat, sind auch die Schadenersatzansprüche wie im vorinstanzlichen Urteil zu regeln. Es kann dazu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 44 ff. Erw. 1.2, 1.3, 1.7,1.8 und 1.12 sowie Dispositivziffer 6 lit. a, b, d, e und i).
- 31 - 6.2. Genugtuung 6.2.1. Die Vorinstanz hat den folgenden Privatklägern Genugtuungen zuge- sprochen (Urk. 102 S. 48 ff. und 55/56):
a) Der Privatklägerin 6 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haftung
b) Dem Privatkläger 7 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haf- tung
c) Dem Privatkläger 8 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haf- tung
d) Dem Privatkläger 9 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haftung
e) Dem Privatkläger 10 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haf- tung 6.2.2. Die Vorinstanz hat demnach all denjenigen Privatklägern, die Opfer eines der Raubüberfälle wurden und eine Genugtuung forderten, Fr. 1'000.– zugespro- chen, je in solidarischer Haftung der drei Mittäter. Das ist den konkreten Umstän- den angemessen und entspricht auch den Genugtuungssummen, die von den Gerichten in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen zugesprochen worden sind. Die vorinstanzliche Regelung ist zu bestätigen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 9, 1. Absatz) zu bestätigen. 7.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der
- 32 - Beschuldigte mit seiner Berufung im Schuld-, Zivil- und Kostenpunkt vollumfäng- lich und obsiegt in einem kleinen Masse hinsichtlich der Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich deshalb in Gewichtung der von den Parteien jeweils zum Gegen- stand ihrer Rechtsmittel gemachten Themen, die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von neun Zehn- teln einstweilen und im Umfang von einem Zehntel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von neun Zehnteln bleibt die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7.3. Am 21. Oktober 2013 reichte der Vertreter des Privatklägers 7, Rechts- anwalt Dr. Z._____, seine Honorarnote ein. Für seine Aufwendungen ist vom 13. April 2011 bis zum 9. Oktober 2013 ein Honorar von Fr. 4'320.– aufgelaufen (Urk. 148). 7.3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Privatkläger 7 noch keine Ent- schädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung gefordert. Entsprechend sprach ihm die Vorinstanz dann auch keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 433 StPO). In der Folge hat der Privatkläger 7 das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Das Thema einer allfälligen Prozessentschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren ist damit rechtskräftig erledigt. 7.3.2. Für das Berufungsverfahren hat der Privatkläger 7 angesichts des Prozessausgangs gegenüber dem Beschuldigten aber einen Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Z._____ lässt sich nicht entnehmen, welche der geltend gemachten Aufwendun- gen in die Zeit des Berufungsverfahrens fallen. Den Akten ist zu entnehmen, dass er ausser der Einreichung der Honorarnote keine Eingaben erstattet hat. Zu stu- dieren waren sodann die Präsidialverfügung vom 27. November 2012, die Vorla- dung und das vorliegende Urteil. Darüber hinausgehend hat sich der Privatkläger 7 bzw. sein Vertreter nicht am Berufungsverfahren beteiligt und insbesondere auch nicht an der Berufungsverhandlung teilgenommen. Mehr als eine Entschädi-
- 33 - gung von Fr. 500.– ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 7 an die Kosten der anwalt- lichen Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– (Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Verpflichtung trifft den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit seinem Mitbeschuldigten E._____. 7.3.3. Im mündlich eröffneten und schriftlich versandten Urteilsdispositiv wurde festgehalten, dass zusätzlich auch der Mitbeschuldigte G._____ solidarisch zur Zahlung der genannten Prozessentschädigung an den Privatkläger 7 zu verpflichten sei. Da sich der Mitbeschuldigte G._____ aber nicht am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligte, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Ver- sehen. Das nachstehende Urteilsdispositiv ist damit entsprechend zu korrigieren. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Mai 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…)
- der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG
2. (…)
3. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: aus dem C._____
- 1 schwarzer Rucksack
- 1 Paket Kabelbinder
- 1 Revolver 22mm n°... und 6 Patronen 22LR
- 1 Kabelbinde (BH._____)
- 1 Kabelbinde (BP._____)
- 1 Taschenlampe, schwarz
- blutgetränkte Taschentücher aus ALFA Romeo (B._____)
- 34 -
- 1 schwarze Sturmhaube
- 1 Parkticket Fluchtweg
- Handschuhe (grau/weiss)
- 1 Handschuh, schwarz
- 1 selbstgemachte Sturmhaube, schwarz
- 1 Handschuh, schwarz in Lausanne, av. D._____
- 1 Schachtel mit Patronen STINGER 22LR (6 fehlend) aus Wohnung B._____ (Hinwil)
- diverse Zigarettenstummel
4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, definitiv beschlagnahmt, der Bezirksgerichtskasse zur Verwertung überlassen und zur Kostendeckung herangezogen: aus ALFA Romeo (B._____)
- € 28.26 und Fr. 0.10 (aus Bauchtasche, LACOSTE) in Lausanne, av. D._____
- (…) [von E._____ im Verfahren SB120476 angefochten]
- (…) [von E._____ im Verfahren SB120476 angefochten]
- 1 Rucksack INVICTA (mit Werkzeug, um Zylinder abzubrechen, Schraubenzieher, Imbus)
- 1 NOKIA, IMEI ...
- 1 SAMSUNG, IMEI ...
- 1 SAMSUNG, IMEI ...
- Fr. 150.–
- Fr. 19.15 aus Restaurant F._____ (B._____)
- 1 NOKIA, schwarz
- 1 Karabiner, n°...
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Gegenstände wer- den, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, auf erstes Verlangen der jeweiligen berechtigten Person zurück- gegeben: aus ALFA Romeo (B._____)
- 1 weisses Feuerzeug
- 1 Nachladeticket für Natel 07…
- 1 Bauchtasche, LACOSTE in Lausanne, av. D._____
- 1 Portemonnaie (mit E._____)
- 1 Paar Handschuhe SOMMER GRIP (grün/beige)
- 1 Halbschuhe, VARESE
- 35 - aus Wohnung B._____ (Hinwil)
- 1 BMW Schlüssel und 1 Alfa Romeo Schlüssel
6. Schadenersatz
a) (…)
b) (…)
c) Die Privatklägerin 5 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
d) (…)
e) (…)
f) Der Privatkläger 8 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
g) Der Privatkläger 9 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
h) Die Privatklägerin 10 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
i) (…)
7. Genugtuung (…)
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'535.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 160.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'983.20 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 32'211.40 amtliche Verteidigung RA Y._____ (Urk. 100) Fr. 10'279.65 unentg. Verbeiständung A._____, RAin X._____ (Urk. 92; gemeinsam mit E._____ und G._____)
9. (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittelbelehrung)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig
- 36 - − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1055 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute (31.10.2013) erstanden sind.
3. Schadenersatz
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (BF._____ Night Club) Schadenersatz von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (BG._____ Ver- sicherungsgesellschaft AG) Schadenersatz von Fr. 13'758.60 zu be- zahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____.
c) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin 6 (A._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 6 auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (BH._____) Schadenersatz von Fr. 144.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten G._____ und E._____. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 7 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- 37 -
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (BI._____) Schadenersatz von Fr. 1'290.– zu bezahlen, und zwar unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 11 mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Zivilweg verwiesen.
4. Genugtuung
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (A._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (BH._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten G._____ und E._____.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 (BJ._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten G._____ und E._____.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (BK._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____.
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (BL._____) ei- ne Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mit- beschuldigten G._____ und E._____.
5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 9 Abs. 1) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 38 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'800.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von neun Zehn- teln einstweilen und im Umfang von einem Zehntel definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Im Umfang von neun Zehnteln bleibt die Rückzahlungs- pflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit E._____ verpflichtet, dem Privatkläger 7 (BH._____) für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren (Rechtsanwalt Dr. Z._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– zu bezahlen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Privatkläger
1. BF._____ Nachtclub
2. BG._____ Versicherungsgesellschaft AG
3. BM._____
4. BN._____
5. BO._____
6. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden von A._____ (übergeben)
7. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden von BH._____
8. BJ._____
9. BK._____
10. BL._____
11. BI._____
- 39 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatkläger
6. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden von A._____
7. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden von BH._____ − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 40 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser
Erwägungen (74 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 22. Mai 2012 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen (bandenmässiger Raub, Sachentziehung, Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz) und mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten bestraft, wovon bis zum Urteilstag 528 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Weiter entschied die Vorinstanz über die Verwendung von diversen beschlagnahmten Gegenständen. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, in solidarischer Haftung zusammen mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____ (je separate Verfahren) diversen Privatklägern Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten der Unter-
- 8 - suchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 102 S. 52 ff.).
E. 1.2 Gegen dieses schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 102 S. 56) liessen einerseits die Privatklägerin 6 ihre Vertreterin am 31. Mai 2012 sowie andererseits der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am 1. Juni 2012 je innert Frist Berufung anmelden (Urk. 85/86). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 96/97) teilte die Vertreterin der Privatkläger 6 jedoch mit, im vorlie- genden Verfahren auf eine Berufung zu verzichten (sie hielt die Berufung lediglich im separaten Verfahren gegen E._____ aufrecht) (Urk. 112). Der Beschuldigte liess dagegen am 5. November 2012 fristgerecht dem Obergericht die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 104). Gleichzeitig liess der Beschuldigte den Beweis- antrag stellen, es seien H._____, I._____ und G._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 104 S. 2).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2012 wurde zunächst vom Rück- zug der Berufung der Privatklägerin 6 Vormerk genommen. Sodann wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2013 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme der von ihm genannten drei Zeugen abgewiesen (Urk. 129).
- 9 -
E. 1.5 Zwischenzeitlich wurde die Sicherheitshaft über den Beschuldigten ver- schiedentlich verlängert, letztmals mit Verfügung vom 30. Mai 2013 bis zum Ent- scheid des Berufungsgerichts in der Sache (Urk. 136).
E. 1.6 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der zuständige Staatsanwalt, der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers sowie die Vertreterin der Privatklägerin 6 erschienen sind (Prot. II S. 14), waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 19). Die Berufungsverhandlung wurde zusammen mit jener in Sachen des Mitbeschuldigten E._____ durchgeführt (Prot. II S. 14). Der Verteidiger stellte erneut den Beweisantrag, es seien I._____ sowie H._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 155). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 36 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 104 S. 1/2):
- den gesamten Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), mit Ausnahme der Verurteilung wegen der Widerhandlungen gegen das AuG;
- den Strafpunkt (Dispositivziffer 2);
- die mit den von ihm angefochtenen Schuldsprüchen zusammenhängenden Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung (Disposi- tivziffer 6 und 7);
- die Kostenauflage (Dispositivziffer 9 Abs. 1). 2.2. Gegenstand der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzig die Strafzumessung (Dispositivziffer 2). 2.3. In den nicht angefochtenen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil in Rechts- kraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
- 10 -
E. 3 Dezember 2010; Beschuldiger: 06:49:36, G._____: 04:58:48; ND 2/7/14 S. 31 und ND 2/7/38 S. 41). Das spricht - entsprechend der Zugabe von G._____ - für ein gemeinsames Vorgehen. Für die Zeit des Raubes in Q._____ gibt es diesbezüglich keine aussagekräftigen Daten: Während hier die erste Kontaktaufnahme des Mobiltelefons von G._____ am 21. November 2010 um 06:25:57 in J._____, R._____-Strasse, zu verzeich- nen ist (ND 2/7/38 S. 25 - was die Aussage von G._____ bestätigt, sie hätten die
- 14 - Beute nach der Tat in J._____ untereinander aufgeteilt: Urk. 2/7 S. 12), erfolgte die erste Kontaktaufnahme des Geräts des Beschuldigten erst am
21. November 2010 um 18:16:43 in Aarau (ND 2/7/14 S. 20). Nach dem Raub in K._____ wurde der Beschuldigte sodann verhaftet.
E. 3.1 Ausser dem Vorwurf gemäss Anklageziffer 3 (ND 3), wonach er als faktischer Geschäftsführer des Restaurants F._____ in J._____ vom
15. Oktober 2010 bis 14. Dezember 2010 eine nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügende bulgarische Staatsangehörige als Serviceangestell- te beschäftigt und sie in einem Zimmer im Restaurant untergebracht habe, bestreitet der Beschuldigte die ganze restliche Anklage. Zwar habe er G._____ und E._____ vor dem "C._____" in K._____ zufällig angetroffen und auf deren Ersuchen hin in seinem Auto mitgenommen. Mit den Raubüberfällen habe er aber nichts zu tun. Er wisse nicht, weshalb ihn G._____ - auf dessen Aussagen die Anklage schwergewichtig basiert - falsch belaste. Er vermute, dieser möchte jemanden beschützen, oder vielleicht sei es auch wegen einer Frau, die G._____ habe haben wollen, mit welcher dann aber er - der Beschuldigte - zusammengekommen sei (Urk. 154 S. 11 ff.; Urk. 67 S. 7/8). Diese Haltung hatte der Beschuldigte schon während der ganzen Untersuchung einge- nommen.
E. 3.2 Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. Wie dabei vorzugehen ist, hat die die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 102 S. 6/7).
E. 3.3 Es kann vorausgeschickt werden, dass die Vorinstanz in ihren sorgfältigen Erwägungen die Beweislage richtig erfasst und daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen hat. Alle vorliegenden Beweismittel und Indizien zusammen gewürdigt, ergibt sich - entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 156 S. 3 ff.) - ein Gesamtbild, das keine vernünftigen Zweifel daran belässt, dass sich der Sachver- halt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird. Die im Kern- bereich konstanten und glaubhaften Aussagen von G._____ erscheinen in ihrem Detaillierungsgrad und ihrer Authentizität derart, dass sie kaum erfunden und konstant wiedergegeben werden könnten, und sie lassen sich durch verschiedene Indizien und Zeugenaussagen objektivieren und plausibilisieren. Es ist deshalb vorab bestätigend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
- 11 - zu verweisen (Urk. 102 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgende Punkte sind zu unterstreichen:
E. 3.3.1 Entgegen der Darstellung des Beschuldigten und seiner Verteidigung (vgl. Urk. 156 S. 20 f.) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass G._____ den Be- schuldigten durchwegs falsch belastet hätte. Vom materiellen Gehalt her werden seine Aussagen denn auch durch verschiedene weitere Beweismittel erhärtet (dazu später). Insbesondere vor diesem Hintergrund erscheint daher die These des Beschuldigten, G._____ wolle "jemanden beschützen", schon einmal reichlich theoretisch und nicht als mehr als eine bei ähnlichen Ausgangslagen oftmals gehörte "Standardausrede". So erstaunt auch wenig, dass der Beschuldigte die Nachfrage, wer denn der Albaner sei, gemäss demselben sich die durch G._____ angeblich geschützte Person zu den Tatzeiten auch in der Schweiz aufgehalten habe, nicht beantworten konnte bzw. - angeblich - "wegen meiner Sicherheit" nicht beantworten wollte (Urk. 3/8 S. 5). Ebensowenig auf- schlussreich sind seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungs- verhandlung. So führte er aus, er habe im Gefängnis gehört, dass G._____ mit einem Verwandten im Kosovo länger im Gefängnis gewesen sei. Er vermute, dass G._____ diese Person schützen wolle. Welcher Gefängnisinsasse ihm (dem Beschuldigten) diese Informationen gesagt habe, habe er aber nicht sagen wollen, da er diese nicht verpfeifen wolle (Urk. 154 S. 21). Auch dass sich G._____ durch sein Aussageverhalten am Beschuldigten habe rächen wollen, weil ihm dieser eine Frau "ausgespannt" habe, erscheint als etwas beliebig: Zwar brachte das der Beschuldigte erstmals schon in der delegierten Einvernahme vom
30. März 2011 vor (Urk. 3/5 S. 4; Urk. 3/6 S. 3), bezeichnete diese Frau aber nie näher oder hätte sie gar als Zeugin angerufen - was ja eigentlich sehr nahe- liegend gewesen wäre, wenn denn die Geschichte zuträfe. Bezeichnend ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Protokollnotiz des einvernehmenden Polizeibeamten im Anschluss an die Einvernahme vom 10. Mai 2011 erklärt habe, es handle sich um eine Frau namens L._____, er kenne aber weder deren Famili- ennamen noch den Wohn- oder Arbeitsort; er habe sie als Gast in seinem Restaurant kennen gelernt (Urk. 3/6 S. 1). Er wisse nur, dass sie von Ungarn oder Bulgarien gewesen sei. Sie sei zuerst zusammen mit G._____ und später dann
- 12 - alleine in sein Restaurant gekommen. Sie habe aber nicht bei ihm gearbeitet (Urk. 154 S. 12 f.). In seinem Restaurant sei nie eine L._____ angestellt gewesen (Urk. 154 S. 20). Das stimmt indessen wohl schon darum wiederum nicht, weil die vom Beschuldigten angestellte M._____ am 16. Oktober 2010 gesagt hat, es ha- be einmal eine Bulgarin namens L._____ mit ihr zusammen im Restaurant des Beschuldigten gearbeitet (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/5 S. 3/4) - welche "L._____" dann ja dem Beschuldigten sehr wohl bekannt gewesen sein müsste. L._____ sei so- dann - so M._____ weiter - die Freundin von N._____ [also nicht von G._____] gewesen (Urk. 7/1 S. 4, 5; Urk. 7/2 S. 4). Wenn der Beschuldigte G._____ tatsächlich eine Frau "ausgespannt" hätte, wäre schliesslich - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 156 S. 20) - auch kaum erklärlich, weshalb zwischen dem Beschuldigten und G._____ in der Zeit zwischen dem
1. November 2010 und dem 11. Dezember 2010 nicht weniger als 103 Telefon- gespräche stattgefunden haben (ND 2/7/14 und ND 2/7/38). Insbesondere die Erklärungen des Beschuldigten, er selbst habe G._____ 35 Mal telefoniert, "zum diskutieren, wegen dem was passiert ist mit seiner Freundin" (Urk. 3/6 S. 2/3), und er habe nicht gewollt, dass ein Problem entstehe, er habe versucht, G._____ zu beruhigen, dieser habe aber dann versucht, von ihm Geld zu nehmen wegen diesem Fehler (Urk. 154 S. 13), sind völlig unglaubhaft. Hinzu kommt, dass diese Erklärungen auch darum nicht stimmen können, weil der Beschuldigte diese angebliche Frau ca. zwei Wochen vor seiner Verhaftung am
12. Dezember 2010 - also Ende November/anfangs Dezember - kennen gelernt haben will (Urk. 3/5 S. 3), der oben erwähnte rege Telefonverkehr zwischen ihm und G._____ indessen - aktenkundig - schon anfangs November 2010 bestanden hat (ND 2/7/14 und ND 2/7/38). G._____ seinerseits stellt sodann in Abrede, je mit dem Beschuldigten Streit oder Diskussionen wegen einer Frau gehabt zu haben (Urk. 5/1 S. 4).
E. 3.3.2 Wenn die Vorinstanz festhält, es hätten zwischen dem Beschuldigten und G._____ vom 31. Oktober 2010 bis zum 12. Dezember 2010, also innert 43 Tagen, ca. 1'200 registrierte Telefonverbindungen (SMS, Anrufe, Anruf- versuche) nachgewiesen werden können (Urk. 102 S. 28), so stimmt das - wie dies die Verteidigung zu Recht moniert (Urk. 156 S. 8) - nicht. Vielmehr fanden
- 13 - zwischen den beiden in der betreffenden Zeitspanne die vorerwähnten - noch immer häufigen - 103 Telefongespräche statt. Aus den Protokollen der rück- wirkenden Teilnehmeridentifikation ergibt sich aber - das hat die Vorinstanz offen- bar falsch verstanden -, dass beim vom Beschuldigten benützen Mobiltelefon in der fraglichen Zeit insgesamt über 1'100 Anrufe, Anrufsversuche und SMS sowie bei G._____ über 1'200 solche Kontakte registriert worden sind (ND 2/7/14 und ND 2/7/38). Der Beschuldigte war in der betreffenden Zeit also nahezu ständig im Kontakt mit dem Mobilfunknetz, wenn er nicht gerade schlief (was er offensichtlich nicht selten von den Morgenstunden bis in den Mittag/Nachmittag hinein zu tun pflegte). Durchaus auffälligerweise - und darauf weist die Staats- anwaltschaft zurecht hin (Urk. 68 S. 6) - sind nun exakt während der Zeiten aller vorliegend zur Anklage gebrachten Raubtaten jeweils überhaupt keine Kontakte registriert (ND 2/7/14). Das kann fast kein Zufall sein, sondern spricht für die Vermutung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigten eben während der Raubüberfälle ihre Mobiltelefone ausgeschaltet hatten, um die nachträgliche Ortung zu verhindern. Das wird bestätigt dadurch, dass bei G._____, der in der betreffenden Zeit mit seinem Telefon gar noch häufiger Kontakt mit dem Mobilfunknetz hatte und bekanntlich zugibt, an den eingeklagten Raubüberfällen teilgenommen zu haben, ebenfalls während der Dauer aller drei Überfälle keine Verbindungsdaten registriert wurden (ND 2/7/38).
E. 3.3.3 Daran anschliessend ist festzustellen, dass die ersten Kontaktaufnahmen der Mobiltelefone des Beschuldigten und G._____s nach der Zeit, in welcher der Raubüberfall in O._____ verübt worden ist (also mutmasslich nach dem Wiedereinschalten der Geräte), am gleichen Ort erfolgten (P._____, Parzelle #...,
E. 3.3.4 Aufgrund der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung lässt sich auch die Darstellung des Beschuldigten nicht bestätigen, er sei in der Nacht des Raubüberfalls in O._____ (2./3. Dezember 2010) von ca. 21.00 Uhr bis zwei oder drei Uhr in S._____ im T._____ gewesen, wo eine Bekannte namens U._____ als Sängerin aufgetreten sei (Urk. 3/5 S. 6/7; Urk. 3/7 S. 1 ff.; Urk. 3/8 S. 3; Urk. 3/9 S. 14). Aus den registrierten Daten ergibt sich nämlich, dass er um ca. 21.00 Uhr jenen Abends in Hinwil war und ein Telefongespräch führte und um ca. 10 Minuten vor Mitternacht in P._____ eine SMS empfing (ND 2/7/14 S. 31). Wenn er dazu glauben machen möchte, er habe das Telefon möglicherweise an jenem Abend in S._____ nicht dabei gehabt (Urk. 3/8 S. 3), so ist das angesichts seines dokumentierten Kommunikationsverhaltens wenig glaubhaft. Sodann kann ein unbedientes Mobiltelefon zwar SMS empfan- gen, aber ein Gespräch zu führen erfordert offensichtlich die Mitwirkung des Benutzers.
E. 3.3.5 Dass der Beschuldigte am 3. Dezember 2010 im T._____ gewesen wäre, liesse sich - entgegen dem, was er wahrhaben möchte und auch seinen Verteidiger ausführen lässt (Urk. 72 S. 6/7; Urk. 156 S. 7 und S. 11-13) - eben- sowenig aus den Aussagen von V._____ und W._____ ableiten. Die Vorinstanz hat hiezu das Nötige ausgeführt (Urk. 102 S. 25, 29). V._____ hat kei- neswegs bestätigt, den betrunkenen Beschuldigten in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 2010 nach J._____ chauffiert zu haben, sondern aus seinen Aussagen ergibt sich vielmehr, dass dies eher in der Nacht von Freitag auf Samstag (also vom 3. auf den 4.) oder von Samstag auf den Sonntag (vom 4. auf den 5.) der Fall gewesen sein dürfte. Und wenn W._____ erklärte, der Beschuldigte habe ihr gemeinsames Kind am 3. Dezember 2010 entgegen den Abmachungen nicht zu sich genommen, weil er sich nicht dazu im Stande gefühlt und sich schlecht angehört habe, als ob er etwas getrunken hätte, so sagt dies
- 15 - über den Aufenthaltsort und die Tätigkeit des Beschuldigten in der Nacht vorher nichts aus. Der angebliche Polizeibeamte, der am 2. Dezember 2010 um 21.30 Uhr im T._____ erschienen sei (Urk. 3/8 S. 3), liess sich sodann nicht ermitteln (Urk. 3/10 S. 1/2).
E. 3.3.6 Wenn G._____ erklärte, sie - B._____, E._____ und er selbst - hätten sich gemeinsam entschieden, die Raubüberfälle zu begehen, und hätten "einfach alles zusammen gemacht" (Urk. 2/7 S. 3; Urk. 2/6 S. 11; Urk. 66 S. 6), wird dies hin- sichtlich der Planungs- und Entschlussphase indiziell durch die Aussagen von M._____ bestätigt, die damals als Serviceangestellte im vom Beschuldigten be- triebenen Restaurant "F._____" in J._____ angestellt war. Sie erkannte den im "C._____" beschlagnahmten Revolver als denjenigen, den sie im "F._____" ge- sehen habe, als sich der Beschuldigte, G._____ und ein Albaner aus Deutschland (welchen sie in der zweiten Einvernahme dann als E._____ identifizierte, Urk. 7/2 S. 3) besprochen und das Lokal danach unter Mitnahme des Revolvers verlassen hätten (Urk. 7/1 S. 8; vgl. dann auch Urk. 7/5 S. 6 ff.). Nachdem M._____ damals sagte, das sei vor ca. 4 Wochen gewesen (Urk. 7/1 S. 7), und nachdem jene Ein- vernahme am 16. Dezember 2010 stattgefunden hat, "passt" dies durchaus auf den Raubüberfall vom 21. November 2010 in Q._____. Das wiederum deckt sich mit der Aussage von G._____, er habe den Revolver von E._____ erstmals im Restaurant von B._____ in J._____ gesehen (Urk. 2/7 S. 10).
E. 3.3.7 Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Aussagen von G._____ immer wieder durch objektive Beweismittel und Zeugenaussagen bestä- tigt werden. Neben den bereits erwähnten Übereinstimmungen (Ergebnisse der rückwirkenden Telefon-Randdatenermittlung, Zeugenaussagen M._____) konnten sodann insbesondere auch DNA-Spuren ermittelt werden, welche zwar keine di- rekten Rückschlüsse auf den Beschuldigten, wohl aber auf den Mitbeschuldigten E._____ zulassen (dazu die Vorinstanz in Urk. 102 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indirekt sind sie aber auch im vorliegenden Verfahren von Bedeutung, indem sie nämlich wiederum objektive Belege für den Wahrheits- gehalt verschiedener Aussagen von G._____ darstellen (insb. DNA-Spuren im Auto des Beschuldigten und auf dort sichergestellten Gegenständen, auf
- 16 - Gegenständen am Tatort und auf dem Fluchtweg von G._____ und - nach dessen Aussagen - E._____, am Körper der Privatklägerin 6). Dass die Aussagen von G._____ bei Überschneidungen mit weiteren Beweismitteln immer wieder bestä- tigt werden, ist ein klares Anzeichen für deren Glaubhaftigkeit. Hinzu kommt, dass die Depositionen von G._____ ab jenem Moment, in welchem er sich in der Einvernahme vom 9. Februar 2011 zum Geständnis ent- schlossen hat (Urk. 2/6 S. 2), einen spontanen, lebendigen und plausiblen Ein- druck machen. Sie weisen keine Strukturbrüche auf, sind konstant und im Kern widerspruchsfrei. Freilich ist festzustellen, dass G._____ seinen eigenen Tatbei- trag soweit wie möglich herunterzuspielen versuchte und seinen Aussagen dies- bezüglich mit Vorbehalten zu begegnen ist (z.B. bezüglich angeblicher starker Al- koholisierung; erst zögerliche Zugabe - nach Vorhalt der gefundenen DNA-Spur - des Kusses an BA._____ [Urk. 2/7 S. 20; Urk. 2/9 S. 9]; verschiedene stark ver- harmlosende Aussagen, z.B.: "Ich selber habe von den Mädchen kein Geld ge- fordert. … Ich bat die Mädchen, sich still in eine Ecke zu setzen" [Urk. 2/6 S. 9]; "Wir haben die Leute nicht bedroht, wir wollten nur das Geld von ihnen" [Urk. 2/7 S. 5]). Das tut aber der Glaubhaftigkeit des Kerngehalts seiner Aussagen keinen Abbruch.
E. 3.3.8 Ebenfalls keine Zweifel an den Depositionen von G._____ hervorzurufen vermögen die bezüglichen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 10 ff.; Urk. 156 S. 15 ff.). Die von ihr aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen von G._____ - so es denn überhaupt solche sind - betreffen allesamt nicht relevantes Randgeschehen und sind nicht ausschlaggebend dafür, ob G._____ im Grundsatz zu glauben ist oder nicht.
E. 3.3.8.1 Ob nun der Beschuldigte bei den Raubüberfällen in Q._____ und O._____ am Steuer eines BMW oder eines Autos einer anderen Marke gesessen hat (Urk. 72 S. 10), ist irrelevant. G._____ ist der Meinung, der Beschuldigte habe ihn damals mit einem BMW chauffiert, und wiederholte das konstant so. Selbst wenn er sich irrte, hätte das auf den Gehalt des Anklagevorwurfs gegen den Be- schuldigten keinen Einfluss. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass am
- 17 - Wohnort des Beschuldigten ein BMW-Schlüssel beschlagnahmt worden ist (ND 2/8/8; Dispositivziffer 5).
E. 3.3.8.2 Richtig ist sodann, dass aus einer vom Verteidiger zitierten Zeugenaus- sage geschlossen werden könnte, dass beide Täter bzw. jedenfalls G._____ (auch) mit einem echten Revolver bewaffnet gewesen seien (Urk. 72 S. 10/11) - entgegen den Aussagen von G._____, er habe nur eine Spielzeugpistole bei sich gehabt. Dieser Punkt ist effektiv nicht restlos geklärt. Zugunsten von G._____ ist deshalb die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er jeweils keine echte Waffe, sondern nur eine Attrappe verwendet hat (Urk. 102 S. 33).
E. 3.3.8.3 Ohne Bedeutung wäre weiter, wenn G._____ einmal hinsichtlich der Her- kunft seines Trainingsanzuges falsch ausgesagt hätte (Urk. 72 S. 11). Bei genauem Besehen der vom Verteidiger angeführten Passage im entsprechenden Protokoll kann indessen ohnehin nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat (Urk. 2/7 S. 21).
E. 3.3.8.4 In den Konfrontationseinvernahmen hat G._____ die beiden Mit- beschuldigten effektiv kaum bzw. jeweils nur auf Vorhalt direkt belastet (so der Verteidiger in Urk. 72 S. 11/12), sondern vorab auf seine früheren Aussagen verwiesen und diese als richtig bezeichnet, oder dann jeweils erklärt, nichts dazu sagen zu wollen oder sich nicht erinnern zu können (Urk. 5/1 bis 5/4). In formeller Hinsicht macht das die Einvernahmen indes keinesfalls "gänzlich nicht verwert- bar" (wie der Verteidiger zumindest in den Raum stellt, Urk. 72 S. 11 und Urk. 156 S. 18), nachdem alle Beschuldigten zusammen mit ihren Verteidigern den Einver- nahmen beiwohnen konnten, Kenntnis von den früheren Aussagen von G._____ hatten (ausdrücklich so festgehalten in Urk. 5/1 S. 1) und die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen. Aber auch materiell tut dies der Glaubhaftigkeit der (vorherigen) Aussagen von G._____ keinen Abbruch, denn es wird bei Durchsicht der Protokolle offensichtlich, dass er seine früheren Aussagen nicht abschwächen oder gar widerrufen wollte. Vielmehr hatte er offenkundig den Mut nicht, seine Be- lastungen in Gegenwart der beiden Mitbeschuldigten zu wiederholen, diese quasi von Angesicht zu Angesicht "zu verpfeifen". Diese Haltung hat G._____ dann auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingenommen (Urk. 66 S. 6).
- 18 -
E. 3.3.8.5 Wenn die Verteidigung sodann aus dem Umstand, dass G._____ in den ersten Einvernahmen zunächst ausführte, er habe nichts mit einem Raubüberfall in der Schweiz zu tun, und er erst später, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass seine DNA auf einem Handschuh sowie im Fahrzeug des Beschul- digten gefunden wurde, die Tat gestand, ableiten will, dass die Aussagen von G._____ völlig widersprüchlich und absolut unglaubwürdig seien (Urk. 156 S. 15 f.), dann kann dem nicht gefolgt werden. Dass G._____ anfänglich jegliche Tatbeteiligung bestritt, tut der Glaubhaftigkeit seines Geständnisses keinen Abbruch. Massgeblich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses ist nicht, ob die beschuldigte Person zu Beginn der Untersuchung eine Tatbeteiligung bestritt, sondern vielmehr, ob das anschliessende Geständnis hinreichende Realitätskriterien aufweist und frei von Lügensignalen ist (zur Glaubhaftigkeit seines Geständnisses vgl. insbesondere vorstehend E. 3.3.7.).
E. 3.3.8.6 Entgegen der Verteidigung ist auch in den Aussagen von G._____ an- lässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 9. Februar 2011 kein Widerspruch zu erblicken (Urk. 156 S. 16). So führte G._____ in dieser Einvernahme aus, dass er im Kanton Zürich zwei Raubüberfälle begangen habe. Er sei dabei in Begleitung von E._____ gewesen, sie seien nur zu zweit gewesen (Urk. 2/6 S. 2 f.). Dass sie "nur zu zweit" gewesen seien, bezieht sich, wie der unmittelbar darauf folgenden Antwort von G._____ entnommen werden kann, ausschliesslich auf die konkrete Ausführung der Raubtaten in den Nachtclubs. G._____ hielt klar fest, dass der Beschuldigte in den beiden Fällen im Kanton Zürich der Chauffeur gewesen sei (Urk. 2/6 S. 3). Damit ver- neinte G._____ gerade nicht, dass der Beschuldigte nicht bei den beiden Taten beteiligt war. Von widersprüchlichen Aussagen ist damit in keiner Weise die Rede.
E. 3.3.8.7 G._____ führte sodann anlässlich der - vorstehend erwähnten - Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 9. Februar 2011 auf die Frage, wann sie die Entscheidung zur Begehung dieser Raubüberfälle getroffen hätten, folgendes aus: "Auf der Stelle. Wir haben die Entscheidung mit E._____ getroffen. Und B._____ war auch anwesend" (Urk. 2/6 S. 11). Wenn die Verteidi-
- 19 - gung daraus ableiten will, dass diese Aussage klarstelle, dass G._____ und E._____ mit einer Drittperson, nicht aber mit dem Beschuldigten, diese Entscheidung getroffen hätten (Urk. 156 S. 17), kann dem nicht gefolgt werden. So hat G._____ in seinen Ausführungen konstant erwähnt, dass er die fraglichen Raubtaten nur zusammen mit E._____ und dem Beschuldigten begangen habe. Entsprechend kann auch bei der vorstehend er- wähnten Antwort von G._____ kein Zweifel daran bestehen, dass ausschliesslich die beiden Mitbeschuldigten G._____ und E._____ sowie der Beschuldigte bei der Beschlussfassung zur Begehung der Raubtaten anwesend und daran beteiligt waren.
E. 3.3.9 Auch was der Beschuldigte weiter vorbringt, ist nicht geeignet, Zweifel auf- kommen zu lassen. Soweit nicht schon vorgängig darauf eingegangen worden ist, ist dazu noch Folgendes zu ergänzen:
E. 3.3.9.1 Im Sinne der Aussagen von G._____ und aufgrund der Telefonverbin- dungsnachweise ist erstellt, dass der Beschuldigte schon am Abend vor dem Raubüberfall in K._____ wie G._____ in Lausanne gewesen ist. Wenn er dazu nun sagt, er sei bei einer gewissen BB._____ gewesen (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 72 S. 3/4), so kann das zwar theoretisch sein. Dass sich G._____ jenen Abends mit seinen Mittätern in Lausanne getroffen hat, widerlegte dies aber nicht. Ob sich der Beschuldigte mit einer BB._____ getroffen hat oder nicht, kann deshalb offen bleiben. Nachdem er aber weder Namen noch Wohnort dieser BB._____ anzuge- ben wusste, verbleiben grosse Zweifel daran.
E. 3.3.9.2 Sodann anerkennt der Beschuldigte zwar, in der fraglichen Nacht vor dem "C._____" auf deren Begehren hin G._____ und E._____, die er zufällig dort an- getroffen habe, im Auto Richtung BC._____ mitgenommen zu haben. Vorgängig sei er aber an gleicher Stelle in einem Lokal gewesen, wo albanische Musik gespielt worden sei. Auch das könnte theoretisch sein. Wo er sich vor dem - zugegebenen - Chauffeurdienst aufgehalten hat, ist aber letztlich nicht von Bedeutung.
- 20 -
E. 3.3.9.3 Ebenfalls nichts zugunsten des Beschuldigten lässt sich daraus ableiten, dass vor dem Raubüberfall in O._____ kein Fahrzeug auf den Parkplatz vor der BD._____ Bar gefahren ist (Urk. 72 S. 8). Gegenteils spricht das wieder für die Aussagen von G._____, der erklärte, beim Raub in O._____ von dem vom Be- schuldigten parkierten Auto 200 bis 300 Meter bis zum Club gegangen zu sein, er denke von der anderen Strassenseite (Urk. 5/4 S. 4). Nachdem sodann die Ein- gangsbereiche von Nachtclubs und Diskotheken mittlerweile schon fast notorischerweise von Kameras überwacht werden, dürften Räuber ohnehin kaum direkt vor den Eingang vorfahren, wo sie damit rechnen müssen, aufgezeichnet zu werden. Ohne Belang ist schliesslich, dass ein Zeuge, der sich offenbar bis kurz vor dem Überfall in der BD._____ Bar aufgehalten hat, beim Wegfahren ei- nen dunklen Geländewagen vermutungsweise japanischer Herkunft auf den Parkplatz beim BE._____ hat einbiegen sehen (Urk. 7/6 S. 3). Gerade wenn der Zeuge weiter erklärte, es handle sich bei diesem Parkplatz um einen Platz, "auf dem sich Verliebte treffen" (a.a.O.), so ist nicht ersichtlich, was der Verteidiger aus dem Umstand ableiten will, dass der Beschuldigte kein solches Fahrzeug besessen habe (Urk. 72 S. 8).
E. 3.3.9.4 Dieselben Überlegungen gelten auch für den Raub in den Nachtclub BF._____ in Q._____. Gemäss den Ausführungen von G._____ wurde auch dort das Fluchtauto nicht unmittelbar vor diesem Nachtclub parkiert (vgl. Urk. 2/7 S. 3). Wenn also G._____ weiter ausführte, er hätte das Aufnahmegerät der Videoka- mera aus dem Nachtclub BF._____ auf der Flucht, etwa 50 bis 70 Meter vom Lokal entfernt, in einen kleinen Fluss geworfen, so kann daraus - entgegen der Verteidigung (Urk. 156 S. 22) - nicht geschlossen werden, die Täter seien zu Fuss geflüchtet. Vielmehr ist diese Darstellung auch damit vereinbar, dass sie zuerst zum Fluchtfahrzeug gelangen mussten, da dieses eben gerade nicht unmittelbar vor dem Nachtclub parkiert gewesen ist. Ebenfalls kann - entgegen der Verteidi- gung (Urk. 156 S. 22) - auch nicht alleine aus der Tatsache, dass die Gäste und Mitarbeiter gefesselt und eingesperrt worden sind, gefolgert werden, dass die Täter nicht mit einem Fahrzeug, sondern vielmehr zu Fuss die Flucht ergriffen hätten. Auch diese Darstellung ist damit vereinbar, dass die Täter mit einem Fahrzeug flüchteten.
- 21 -
E. 3.3.10 Angesichts der ganzen Beweislage besteht daher kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte in der von G._____ beschriebenen Weise und damit im Sinne des Anklagesachverhalts an den drei Raubüberfällen beteiligt hat. Die vorliegen- den Beweismittel und Indizien ergeben - einem Mosaik gleich - ein Bild, das kei- nen anderen Schluss zulässt. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 102 S.
33) ist zu folgen.
E. 3.4 Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, im Sinne des ent- sprechenden Antrags der Verteidigung H._____ und I._____ als Zeugen einzu- vernehmen (Urk. 155). Es ist dafür auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 19. Februar 2013 zu verweisen (Urk. 129), welche nach wie vor Gültigkeit haben:
E. 3.4.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden Beweisabnahmen nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
E. 3.4.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wurde G._____ wäh- rend der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren wiederholt einvernommen (Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/3 bzw. 2/4, Urk. 2/5 bzw. 2/6, Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 5/1-4; Urk. 66), wobei er zu den Fragen betreffend den gemeinsa- men Tatentschluss und zum in Q._____ und O._____ benutzten Fahrzeug mehr- fach Stellung genommen hat. Anlässlich von vier Konfrontationseinvernahmen hatte der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 5/1-4). Weder wurden mithin Beweisvorschriften verletzt, noch er- scheinen diese Beweiserhebungen unvollständig oder unzuverlässig. Eine erneu- te Befragung von G._____ ist deshalb nicht erforderlich.
E. 3.4.3 Selbst wenn schliesslich H._____ und I._____ so aussagen sollten, wie dies der Verteidiger zur Begründung seines Antrags schreibt (Urk. 155 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 104 S. 2), würde dies am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern:
- 22 - Es wurde bereits erörtert, dass der Frage keine entscheidende Bedeutung zukommt, ob die Täter im Sinne der Aussagen von G._____ nun mit einem BMW nach Q._____ und O._____ gefahren sind bzw. mit welchem BMW sie das taten. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschuldigten, in Lausanne "BB._____" getroffen zu haben. Wenn sodann H._____ aussagen würde, es träfe zu, dass der Beschuldigte G._____ dessen Freundin "ausgespannt" hat, so könn- te dem angesichts des zweifelsfrei feststehenden anderslautenden Beweisergebnis kein Glauben geschenkt werden: Wie gesehen, bestreitet das G._____ und sind die diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten völlig unglaubhaft. Es hat diese Dame nicht gegeben und entsprechend haben G._____ und der Beschuldigte auch nicht über 100 Mal ihretwegen telefoniert. Sollte schliesslich I._____ bestätigen, den Beschuldigten in der Nacht vom 11. auf den 12. Dezember 2010 im albanischen Musiklokal beim "C._____" in K._____ getroffen zu haben, so wäre dies kein Argument dafür, dass der Beschuldigten nicht in der von G._____ geschilderten Weise am Raub mitge- wirkt hätte: Vielmehr anerkennt der Beschuldigte ja gerade, mit G._____ und E._____ im Auto vom "C._____" weggefahren und in der Folge in die Polizeikon- trolle geraten zu sein. Was die Verteidigung deshalb aus der beantragten Befra- gung von I._____ ableiten möchte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu schon vorste- hende Erw. 3.3.9.2).
E. 3.4.4 Die von der Verteidigung beantragten Zeugenbefragungen können deshalb unterbleiben.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten genau im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft schuldig gesprochen (Urk. 102 S. 52; vgl. Anklageschrift S. 17). Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz vorgenommene recht- liche Würdigung ist zutreffend. Zur Begründung kann dafür auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 31-35).
E. 4.2 Die Verteidigung beanstandet im Wesentlichen das Vorliegen der Banden- mässigkeit. Es sei nicht erwiesen, dass die drei Beschuldigten ein eingespieltes,
- 23 - fest verbundenes, stabiles Team gewesen sein sollen. Das gleiche gelte auch für die Feststellung, der Beschuldigte habe die Tatorte ausgewählt, sich über die Örtlichkeiten informiert und beim Tatentschluss im Restaurant F._____ in J._____ mitgewirkt. Aufgrund der gesamten Akten ergebe sich kaum etwas konkretes zur eigentlichen Planung der Überfälle (Urk. 156 S. 24).
E. 4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefähr- lich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2; BGE 124 IV 286 E. 2a).
E. 4.2.2 Die Vorinstanz hielt fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowie die beiden Mitbeschuldigten G._____ und B._____ vor der Raubserie min- destens zur stillschweigenden Übereinkunft gekommen sind, gemeinsam mehre- re, im Einzelnen möglicherweise örtlich und zeitlich noch nicht bestimmte Raub- überfälle zu begehen (Urk. 102 S. 31 f.). Diese Ausführungen sind nicht zu bean- standen. Es lässt sich zwar - gestützt auf die vorliegenden Akten - nicht erstellen, wann und wo der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten G._____ und E._____ ihren Entschluss zur Begehung der Raubtaten fassten. Die Tatsache, dass die jeweiligen Raubtaten immer gleich, in derselben Rollenverteilung, detail- liert vorbereitet, zeitnah und immer in ähnlichen Lokalitäten ausgeübt wurden, lässt aber - mit der Vorinstanz (Urk. 102 S. 32) - ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte sowie die beiden Mitbeschuldigten G._____ und B._____ nicht nur zufällig zusammen gefunden haben zur Begehung der Taten, sondern vielmehr - zumindest konkludent - übereinkamen, die ihnen vorgeworfe- nen Raubtaten gemeinsam zu verüben. Bandenmässiges Handeln ist damit - mit der Vorinstanz - gegeben.
E. 4.3 Die Verteidigung macht sodann geltend, es könne nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass das Entwenden der Überwachungsanlage für den Ein-
- 24 - gangsbereich und das Unbrauchbarmachen der Kommunikationsmittel im Nachtclub in Q._____ vom Vorsatz des Beschuldigten umfasst gewesen seien. Ebenfalls finde sich in den Akten keine rechtsgenügliche Stütze, dass der Be- schuldigte gewusst habe, dass der Mitbeschuldigte E._____ einen echten Revol- ver bei den Raubüberfällen mit sich geführt habe (Urk. 156 S. 25). Dieser Kritik der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wenn die Vorinstanz festhält, dass das Unschädlichmachen von Beweismitteln sowie das Zerstören der Kommunika- tionsmittel vom Vorsatz aller Mittäter erfasst gewesen ist (Urk. 102 S. 34 f.), so ist dies nicht zu beanstanden. Auch wenn der Beschuldigte an den jeweiligen Taten lediglich als Chauffeur beteiligt war, kann davon ausgegangen werden, dass er nicht nur mit den eigentlichen Raubtaten einverstanden war, sondern dass sein Vorsatz auch weitere, in diesem Zusammenhang stehende Handlungen, wie ins- besondere die Vernichtung von Beweisen oder die Zerstörung von Kommunikati- onsmitteln zur Sicherung der Flucht, umfasste. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sowohl G._____ als auch M._____ ausführten, der Mitbeschuldigte E._____ habe den Revolver im Restaurant in J._____ dem Beschuldigten sowie G._____ gezeigt (Urk. 2/7 S. 10 f.; Urk. 7/1 S. 8; vgl. dann auch Urk. 7/5 S. 6 ff.). Gestützt auf diese übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen kann - mit der Vorinstanz (Urk. 102 S. 34 f.) - davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten von dieser Waffe und damit auch von deren Verwendung bei den Raubtaten wusste. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Sachentziehung, die Sachbeschädigung sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist damit nicht zu beanstanden.
E. 4.4 In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte demnach zum bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das AuG hinzu des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen.
- 25 -
E. 5 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 102 S. 35/36). Darauf und auf die jüngere Bundes- gerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB der bandenmässige Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB ist, welche Bestimmung eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren (bis zu 20 Jahren) vorsieht. Wenn die Vorinstanz dann aber erwägt, es rechtfertige sich aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Raub- überfällen, die Einsatzstrafe nicht nur für den Raub, sondern sogleich auch für die Sachentziehung, die Sachbeschädigung sowie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu bestimmen (Urk. 102 S. 36/37), so entspricht dies nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist sehr wohl möglich, nach der Festsetzung einer Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub nach den Grundsätzen des Asperationsprinzips für die drei weiteren von der Vorinstanz genannten Tatbestände je eine Straferhöhung vorzunehmen (vgl. die ganz ähnliche Ausgangslage im Urteil 6B_274/2013 des Bundesgerichts vom
E. 5.2 In objektiver Hinsicht liegt die Schwere der Taten des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren bandenmässigen Raubdelikte noch eher im unteren Bereich: So blieb es bei drei Einzeltaten, wobei eine (im "C._____") gar am Wi- derstand der Überfallenen scheiterte und im Versuchsstadium stehen blieb. So- dann ist die gesamthafte - letztlich bei zwei Einzeltaten erlangte - Beute von gut Fr. 30'000.– zwar nicht gerade tief, indessen auch nicht sehr hoch. Weiter haben G._____ und E._____ zwar in einzelnen Fälle auf ihre Opfer eingeschla- gen, was aber mehr dazu diente, ihrer Waffendrohung Nachdruck zu verleihen als bezwecken sollte, die Betroffenen zum Widerstand unfähig zu
- 26 - machen. Die Opfer erlitten damit immerhin keine gravierenderen physischen Ver- letzungen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten, der massgeblich bei der Planung mitwirkte, als Chauffeur fungierte und an der Beute gleichberechtigt war, ist zwar anders als jener seiner beiden Mittäter, die "an der Front" die Überfälle verübten, kann aber nicht zu einer minderen Einschätzung des objektiven Verschuldens führen. Das konkrete Handeln des Beschuldigten - eher im Hintergrund und in Sicherheit die anderen die "Drecksarbeit" machen lassen, aber am Erlös gleich- berechtigt sein - ist sicher ebenso verwerflich wie jenes seiner Mittäter. Gedank- lich ist bis hierhin von einer Strafe auszugehen, die im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt.
E. 5.3 Subjektiv ist zweifellos zutreffend, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschul- digte habe direkt vorsätzlich mitgewirkt, sich ganz bewusst für die Delinquenz entschieden und sich von rein materiellen und egoistischen Beweggründen leiten lassen (Urk. 102 S. 37). Er ist zusammen mit seinen Mittätern geplant und ziel- bewusst vorgegangen, und es liegen insbesondere keine Anzeichen dafür vor, dass der Beschuldigte nur eingeschränkt schuldfähig gewesen wäre. Der Vertei- diger bringt die psychischen Probleme des Beschuldigten denn auch nicht im Zusammenhang mit der Bewertung des subjektiven Verschuldens vor, sondern bei den Täterkomponenten, wo aufgrund des Zustands des Beschuldigten von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei (Urk. 72 S. 17/18). Es ist deshalb an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 102 S. 37/38). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst ent- schieden in Abrede stellt, krank zu sein. Er habe zwar ein paar Störungen, aber diese könne man mit der Zeit heilen (Urk. 67 S. 6). Entsprechend wolle er den Psychiater mehr besuchen und Medikamente nehmen, was er offenbar schon seit 2006 tut, als er sich während einer Woche vorübergehend stationär in der Klinik … aufgehalten hatte (Urk. 73/3). Seit damals habe er die Erkrankung "im Griff" (Urk. 72 S. 18). Das objektive Tatverschulden wird so in subjektiver Hinsicht nicht gemindert.
- 27 -
E. 5.4 Als Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB erscheint damit eine Einsatzstrafe von 4 bis
E. 5.5 Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 5.5.1 Für sich alleine je mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird die Sachentziehung und die Sachbeschädigung bestraft (Art. 141 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB). Mit den entsprechenden Handlungen versuchten der Beschuldigte und seine Mittäter, nach dem Raubüberfall auf den Nachtclub BF._____ ihre Verfolgung zu erschweren (Zerstören der Kommunikationsmittel, Ausbau und Mitnahme der Festplatte der Überwachungsanlage; Mitnahme der Schlüssel des Clubs). Der so entstandene Schaden von gesamthaft knapp Fr. 5'000.– (Anklageschrift S. 10) ist nicht unerheblich, und das Vorgehen legt ein weiteres Zeugnis über die signifikante kriminelle Energie ab. Es rechtfertigt sich deshalb unter diesem Titel eine leichte Straferhöhung. Die mehrfache Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV (das unberechtigte Erwer- ben, Besitzen und Tragen der in Frage stehenden Faustfeuerwaffen, das für sich alleine mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist) tritt dagegen im Vergleich zu denjenigen Delikten, welche die Beschuldigten unter Verwendung ebendieser Waffen verübt haben, eher in den Hintergrund. Eine geringe Straferhöhung ist dagegen am Platz.
E. 5.5.2 Schliesslich ist als Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG zu würdigen, dass der Beschul- digte in dem von ihm geführten Restaurant vom 15. Oktober 2010 bis zum
14. Dezember 2010 während zweier Monate die nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügende bulgarische Staatsangehörige M._____ beschäftigt und untergebracht hat. In objektiver Hinsicht steht damit eine nicht nur ganz kurze Zeitdauer zur Diskussion. Auf der subjektiven Seite fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte zugegebenermassen ganz
- 28 - bewusst über die gesetzliche Regelung hinweggesetzt hat, weil M._____ besser mit den Gästen umgehen könne und "Geld bringe" (Urk. 3/5 S. 8). Er habe dies machen müssen, nachdem er sich nach der Trennung von seiner Freundin
- die ursprünglich das Restaurant übernommen hatte - um das Restaurant gekümmert habe. Wie auch der nachmalige Käufer des Restaurants seien sie Albaner und hätten eine andere Mentalität (Urk. 3/8 S. 2 und 10). Zwar stimmt so, dass der Beschuldigte - wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 102 S. 38) - "den Verstoss gegen das Ausländergesetz schlussendlich vollumfänglich eingestand und sich in der Untersuchung kooperativ zeigte", indessen blieb ihm angesichts der Sachlage auch kaum etwas anderes übrig. Sodann ist von Kooperation bzw. jedenfalls Einsicht eigentlich nichts festzustellen, nachdem der Beschuldigte die Verantwortung für sein Handeln externalisiert und insbesondere der Auffassung ist, er habe den Gesetzesverstoss machen "müssen". Wenn die Vorinstanz die aufgelaufene Einsatzstrafe unter diesem Titel (nur) um einen Monat erhöhen will, erscheint dies deshalb als einiges zu milde. Angemessen ist eine deutlich grössere Straferhöhung.
E. 5.6 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 102 S. 38-40). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, es gehe ihm im Gefängnis psychisch nicht so gut. Er habe Depressionen und höre Stimmen. Deshalb nehme er auch Medikamente. Im Gefängnis könne er arbeiten. Er verdiene durchschnittlich Fr. 100.– im Monat. Dieses Geld schicke er seiner Tochter. Er sei noch immer ledig und lebe derzeit nicht in einer neuen Beziehung. Aktuell sei er in psychiatrischer Behandlung. Er sei aber nicht krank, er habe nur eine Störung (Urk. 154 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat zu den Vorbringen der Verteidigung betreffend die gesundheitliche Situation des Beschuldigten erschöpfend Stellung bezogen (a.a.O.). Im Sinne der einschlä- gigen Rechtsprechung aussergewöhnliche Umstände, die unter diesem Titel eine Strafminderung implizierten, liegen nicht vor. Stark straferhöhend wirken sich die 6 Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 109). Insbesondere fällt ins Gewicht, dass er am 19. Januar 2004 ein erstes
- 29 - Mal wegen Einbruchdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt werden musste und bereits am 24. August 2004 eine neuerliche, einschlägige Verurteilung erwirkte, diesmal wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruch- diebstählen. Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, als Zusatzstrafe zum erstgenannten Urteil. Nach drei weiteren, eher geringer wiegenden Verurteilungen am 13. Januar 2006, 20. Juni 2007 und 6. November 2007 (v.a. SVG und WG) folgte schliesslich am 12. November 2010 das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus, mit welchem der Beschuldigte wegen qualifi- zierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wurde. Dass der Beschuldigten sich nun mehr oder weniger unmittelbar nach diesem Urteil wieder einschlägig an Raubüberfällen beteiligt hat, zeugt von einer geradezu exemplari- schen Uneinsichtigkeit. Statt sich durch die ersten Strafen von weiterem Delin- quieren abhalten zu lassen, beging der Beschuldigte also weitere einschlägige Straftaten zunehmender Schwere - welche Tendenz durch das vorliegende Verfahren eindrücklich bestätigt wird.
E. 5.7 Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue (vgl. dazu aber immerhin Erw. 5.5.2 bezüglich der Widerhandlung gegen das AuG). Sein Nachtatverhalten kann damit keine strafmindernde Wirkung haben (vgl. dazu BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 129 ff.).
E. 5.8 Aus diesen Gründen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten als zu hoch. Ausgehend von einer Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub von 4 bis 5 Jahren, daneben letztlich nicht allzu schwer ins Gewicht fallenden Straferhöhungen für die weiteren Delikte sowie einer starken Straferhöhung wegen der Vorstrafen erscheint eine Freiheits- strafe von 7 Jahren als angemessen. Soweit die vorinstanzliche Strafzumessung nachvollzogen werden kann, sind dort namentlich entweder die Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub oder hernach die Straferhöhungen wegen der Sach- entziehung, Sachbeschädigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
- 30 - zu hoch ausgefallen. Auf die Strafe anzurechnen sind die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen 1055 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 51 StGB). Bei einer Strafe dieser Höhe kommt ein bedingter Vollzug nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Obwohl schliesslich einzelne Delikte bzw. Teile davon vor das Datum des Urteils des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12. November 2010 fallen, ist keine (teilweise) Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen: Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine solche Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwächst (BGE 138 IV 113). Das seinerzeit am Obergericht des Kantons Glarus angefochtene Erst- urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus datiert vom 4. November 2009 (Urk. 22/20) und damit von vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten.
E. 6 Zivilansprüche
E. 6.1 Schadenersatz
E. 6.1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Dispositivziffer 6 verpflichtet, diversen Privatklägern in solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____ Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Grundsatz verpflichtet ist, der Privatklägerin 6 den durch seine Straftaten verursachten Schaden zu ersetzen.
E. 6.1.2 Der Beschuldigte lässt dies - als Folge seines Antrags auf Freispruch - berufungsweise alles anfechten (Urk. 104 S. 2; Urk. 156 S. 27).
E. 6.1.3 Nachdem der Beschuldigte heute so schuldig gesprochen wird, wie dies bereits schon die Vorinstanz getan hat, sind auch die Schadenersatzansprüche wie im vorinstanzlichen Urteil zu regeln. Es kann dazu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 44 ff. Erw. 1.2, 1.3, 1.7,1.8 und 1.12 sowie Dispositivziffer 6 lit. a, b, d, e und i).
- 31 -
E. 6.2 Genugtuung
E. 6.2.1 Die Vorinstanz hat den folgenden Privatklägern Genugtuungen zuge- sprochen (Urk. 102 S. 48 ff. und 55/56):
a) Der Privatklägerin 6 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haftung
b) Dem Privatkläger 7 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haf- tung
c) Dem Privatkläger 8 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haf- tung
d) Dem Privatkläger 9 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haftung
e) Dem Privatkläger 10 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haf- tung
E. 6.2.2 Die Vorinstanz hat demnach all denjenigen Privatklägern, die Opfer eines der Raubüberfälle wurden und eine Genugtuung forderten, Fr. 1'000.– zugespro- chen, je in solidarischer Haftung der drei Mittäter. Das ist den konkreten Umstän- den angemessen und entspricht auch den Genugtuungssummen, die von den Gerichten in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen zugesprochen worden sind. Die vorinstanzliche Regelung ist zu bestätigen.
E. 7 Genugtuung (…)
E. 7.1 Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 9, 1. Absatz) zu bestätigen.
E. 7.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der
- 32 - Beschuldigte mit seiner Berufung im Schuld-, Zivil- und Kostenpunkt vollumfäng- lich und obsiegt in einem kleinen Masse hinsichtlich der Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich deshalb in Gewichtung der von den Parteien jeweils zum Gegen- stand ihrer Rechtsmittel gemachten Themen, die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von neun Zehn- teln einstweilen und im Umfang von einem Zehntel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von neun Zehnteln bleibt die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 7.3 Am 21. Oktober 2013 reichte der Vertreter des Privatklägers 7, Rechts- anwalt Dr. Z._____, seine Honorarnote ein. Für seine Aufwendungen ist vom 13. April 2011 bis zum 9. Oktober 2013 ein Honorar von Fr. 4'320.– aufgelaufen (Urk. 148).
E. 7.3.1 Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Privatkläger 7 noch keine Ent- schädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung gefordert. Entsprechend sprach ihm die Vorinstanz dann auch keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 433 StPO). In der Folge hat der Privatkläger 7 das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Das Thema einer allfälligen Prozessentschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren ist damit rechtskräftig erledigt.
E. 7.3.2 Für das Berufungsverfahren hat der Privatkläger 7 angesichts des Prozessausgangs gegenüber dem Beschuldigten aber einen Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Z._____ lässt sich nicht entnehmen, welche der geltend gemachten Aufwendun- gen in die Zeit des Berufungsverfahrens fallen. Den Akten ist zu entnehmen, dass er ausser der Einreichung der Honorarnote keine Eingaben erstattet hat. Zu stu- dieren waren sodann die Präsidialverfügung vom 27. November 2012, die Vorla- dung und das vorliegende Urteil. Darüber hinausgehend hat sich der Privatkläger
E. 7.3.3 Im mündlich eröffneten und schriftlich versandten Urteilsdispositiv wurde festgehalten, dass zusätzlich auch der Mitbeschuldigte G._____ solidarisch zur Zahlung der genannten Prozessentschädigung an den Privatkläger 7 zu verpflichten sei. Da sich der Mitbeschuldigte G._____ aber nicht am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligte, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Ver- sehen. Das nachstehende Urteilsdispositiv ist damit entsprechend zu korrigieren. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Mai 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…)
- der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG
2. (…)
3. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: aus dem C._____
- 1 schwarzer Rucksack
- 1 Paket Kabelbinder
- 1 Revolver 22mm n°... und 6 Patronen 22LR
- 1 Kabelbinde (BH._____)
- 1 Kabelbinde (BP._____)
- 1 Taschenlampe, schwarz
- blutgetränkte Taschentücher aus ALFA Romeo (B._____)
- 34 -
- 1 schwarze Sturmhaube
- 1 Parkticket Fluchtweg
- Handschuhe (grau/weiss)
- 1 Handschuh, schwarz
- 1 selbstgemachte Sturmhaube, schwarz
- 1 Handschuh, schwarz in Lausanne, av. D._____
- 1 Schachtel mit Patronen STINGER 22LR (6 fehlend) aus Wohnung B._____ (Hinwil)
- diverse Zigarettenstummel
4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, definitiv beschlagnahmt, der Bezirksgerichtskasse zur Verwertung überlassen und zur Kostendeckung herangezogen: aus ALFA Romeo (B._____)
- € 28.26 und Fr. 0.10 (aus Bauchtasche, LACOSTE) in Lausanne, av. D._____
- (…) [von E._____ im Verfahren SB120476 angefochten]
- (…) [von E._____ im Verfahren SB120476 angefochten]
- 1 Rucksack INVICTA (mit Werkzeug, um Zylinder abzubrechen, Schraubenzieher, Imbus)
- 1 NOKIA, IMEI ...
- 1 SAMSUNG, IMEI ...
- 1 SAMSUNG, IMEI ...
- Fr. 150.–
- Fr. 19.15 aus Restaurant F._____ (B._____)
- 1 NOKIA, schwarz
- 1 Karabiner, n°...
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Gegenstände wer- den, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, auf erstes Verlangen der jeweiligen berechtigten Person zurück- gegeben: aus ALFA Romeo (B._____)
- 1 weisses Feuerzeug
- 1 Nachladeticket für Natel 07…
- 1 Bauchtasche, LACOSTE in Lausanne, av. D._____
- 1 Portemonnaie (mit E._____)
- 1 Paar Handschuhe SOMMER GRIP (grün/beige)
- 1 Halbschuhe, VARESE
- 35 - aus Wohnung B._____ (Hinwil)
- 1 BMW Schlüssel und 1 Alfa Romeo Schlüssel
6. Schadenersatz
a) (…)
b) (…)
c) Die Privatklägerin 5 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
d) (…)
e) (…)
f) Der Privatkläger 8 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
g) Der Privatkläger 9 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
h) Die Privatklägerin 10 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
i) (…)
E. 8 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'535.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 160.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'983.20 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 32'211.40 amtliche Verteidigung RA Y._____ (Urk. 100) Fr. 10'279.65 unentg. Verbeiständung A._____, RAin X._____ (Urk. 92; gemeinsam mit E._____ und G._____)
E. 9 (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 10 (Mitteilungen)
E. 11 BI._____
- 39 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatkläger
6. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden von A._____
7. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden von BH._____ − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 40 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV, − der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute insgesamt 528 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120004-E und DG120005-E erfolgt, eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung über- lassen: aus dem C._____ − 1 schwarzer Rucksack − 1 Paket Kabelbinder − 1 Revolver 22mm n°... und 6 Patronen 22LR − 1 Kabelbinde (BH._____) − 1 Kabelbinde (BP._____) − 1 Taschenlampe, schwarz − blutgetränkte Taschentücher aus ALFA Romeo (B._____) − 1 schwarze Sturmhaube − 1 Parkticket - 3 - Fluchtweg − Handschuhe (grau/weiss) − 1 Handschuh, schwarz − 1 selbstgemachte Sturmhaube, schwarz − 1 Handschuh, schwarz in Lausanne, av. D._____ − 1 Schachtel mit Patronen STINGER 22LR (6 fehlend) aus Wohnung B._____ (Hinwil) − diverse Zigarettenstummel
- Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120004-E und DG120005-E erfolgt, definitiv beschlagnahmt, der Bezirks- gerichtskasse zu Verwertung überlassen und zur Kostendeckung herangezogen: aus ALFA Romeo (B._____) − € 28.26 und Fr. 0.10 (aus Bauchtasche, LACOSTE) in Lausanne, av. D._____ − Fr. 203.45, US$ 6.– (aus Portemonnaie mit E._____) − 1 NOKIA, IMEI ... − 1 Rucksack INVICTA (mit Werkzeug, um Zylinder abzubrechen, Schraubenzieher, Imbus) − 1 NOKIA, IMEI ... − 1 SAMSUNG, IMEI ... − 1 SAMSUNG, IMEI ... − Fr. 150.– − Fr. 19.15 aus Restaurant F._____ (B._____) − 1 NOKIA, schwarz − 1 Karabiner, n°...
- Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120004-E und DG120005-E erfolgt, auf erstes Verlangen der jeweiligen berechtigten Person zurückgegeben: - 4 - aus ALFA Romeo (B._____) − 1 weisses Feuerzeug − 1 Nachladeticket für Natel 07… − 1 Bauchtasche, LACOSTE in Lausanne, av. D._____ − 1 Portemonnaie (mit E._____) − 1 Paar Handschuhe SOMMER GRIP (grün/beige) − 1 Halbschuhe, VARESE aus Wohnung B._____ (Hinwil) − 1 BMW Schlüssel und 1 Alfa Romeo Schlüssel
- Schadenersatz a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (Versicherung) Schadenersatz von Fr. 13'758.60 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mit- beschuldigten E._____ und G._____. c) Die Privatklägerin 5 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen. d) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, der Privatklägerin 6 den durch seine Straftaten verursachten Schaden zu ersetzen. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 Schadenersatz von Fr. 144.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____. Im Mehrbetrag wird der Pri- vatkläger 7 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. f) Der Privatkläger 8 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen. g) Der Privatkläger 9 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen. - 5 - h) Die Privatklägerin 10 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen. i) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 Schadenersatz von Fr. 1'290.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten E._____ und G._____. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 11 mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- Genugtuung a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten E._____ und G._____. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____. d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten E._____ und G._____. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'200 .– die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'53 5.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 16 0.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'983.20 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 10'00 0.– Gebühr für das Vorverfahren
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 6 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (SB120478 Urk. 156 S. 1 f.)
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
- Mai 2012 hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG) im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG (Dispositivziffer 1., 5. Schuldpunkt), hinsicht- lich Dispositivziffern 3., 4. und 5. (Einziehung bzw. definitive Beschlag- nahmung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände), hinsichtlich Dispositivziffer 6. lit. c, f, g und h (auf den Zivilweg ver- wiesene Zivilforderungen), Dispositivziffer 8. (Festlegung Gerichts- gebühr), Dispositivziffer 9., 2. Absatz (Kosten der amtlichen Verteidi- gung), in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Beschuldigte sei von sämtlichen übrigen Vorwürfen gemäss der Anklageschrift vom 18. Januar 2012 von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
- Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen à Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die bereits darüber hinaus durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen Hafttage seien gemäss Art. 51 StGB an die vom Beschuldigten noch zu verbüssende Strafe (30 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12 November 2010) anzurechnen. - 7 -
- Der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen und dem Migrationsamt zuzuführen.
- Auf die Zivilforderungen der Privatkläger 1, 2 und 6 bis 11 sei nicht ein- zutreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschul- digten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (SB120478 Urk. 157 S. 1, sinngemäss)
- Es sei die Berufung des Beschuldigten B._____ abzuweisen.
- Es sei der Beschuldigte B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 22. Mai 2012 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen (bandenmässiger Raub, Sachentziehung, Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz) und mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten bestraft, wovon bis zum Urteilstag 528 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Weiter entschied die Vorinstanz über die Verwendung von diversen beschlagnahmten Gegenständen. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, in solidarischer Haftung zusammen mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____ (je separate Verfahren) diversen Privatklägern Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten der Unter- - 8 - suchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 102 S. 52 ff.). 1.2. Gegen dieses schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 102 S. 56) liessen einerseits die Privatklägerin 6 ihre Vertreterin am 31. Mai 2012 sowie andererseits der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am 1. Juni 2012 je innert Frist Berufung anmelden (Urk. 85/86). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 96/97) teilte die Vertreterin der Privatkläger 6 jedoch mit, im vorlie- genden Verfahren auf eine Berufung zu verzichten (sie hielt die Berufung lediglich im separaten Verfahren gegen E._____ aufrecht) (Urk. 112). Der Beschuldigte liess dagegen am 5. November 2012 fristgerecht dem Obergericht die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 104). Gleichzeitig liess der Beschuldigte den Beweis- antrag stellen, es seien H._____, I._____ und G._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 104 S. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2012 wurde zunächst vom Rück- zug der Berufung der Privatklägerin 6 Vormerk genommen. Sodann wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern übermittelt, um gegebenen- falls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Ebenso wurde den betroffenen Parteien Frist angesetzt, um zum Beweis- antrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 115). Am 6. Dezember 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und nahm zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung (Urk. 124). Die Privatklägerin 6 liess am 18. Dezem- ber 2012 mitteilen, auf die Erhebung einer Anschlussberufung und eine Stellung- nahme zum Beweisantrag des Beschuldigten zu verzichten (Urk. 126). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2013 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme der von ihm genannten drei Zeugen abgewiesen (Urk. 129). - 9 - 1.5. Zwischenzeitlich wurde die Sicherheitshaft über den Beschuldigten ver- schiedentlich verlängert, letztmals mit Verfügung vom 30. Mai 2013 bis zum Ent- scheid des Berufungsgerichts in der Sache (Urk. 136). 1.6. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der zuständige Staatsanwalt, der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers sowie die Vertreterin der Privatklägerin 6 erschienen sind (Prot. II S. 14), waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 19). Die Berufungsverhandlung wurde zusammen mit jener in Sachen des Mitbeschuldigten E._____ durchgeführt (Prot. II S. 14). Der Verteidiger stellte erneut den Beweisantrag, es seien I._____ sowie H._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 155). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 36 ff.).
- Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 104 S. 1/2): - den gesamten Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), mit Ausnahme der Verurteilung wegen der Widerhandlungen gegen das AuG; - den Strafpunkt (Dispositivziffer 2); - die mit den von ihm angefochtenen Schuldsprüchen zusammenhängenden Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung (Disposi- tivziffer 6 und 7); - die Kostenauflage (Dispositivziffer 9 Abs. 1). 2.2. Gegenstand der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzig die Strafzumessung (Dispositivziffer 2). 2.3. In den nicht angefochtenen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil in Rechts- kraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). - 10 -
- Sachverhalt 3.1. Ausser dem Vorwurf gemäss Anklageziffer 3 (ND 3), wonach er als faktischer Geschäftsführer des Restaurants F._____ in J._____ vom
- Oktober 2010 bis 14. Dezember 2010 eine nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügende bulgarische Staatsangehörige als Serviceangestell- te beschäftigt und sie in einem Zimmer im Restaurant untergebracht habe, bestreitet der Beschuldigte die ganze restliche Anklage. Zwar habe er G._____ und E._____ vor dem "C._____" in K._____ zufällig angetroffen und auf deren Ersuchen hin in seinem Auto mitgenommen. Mit den Raubüberfällen habe er aber nichts zu tun. Er wisse nicht, weshalb ihn G._____ - auf dessen Aussagen die Anklage schwergewichtig basiert - falsch belaste. Er vermute, dieser möchte jemanden beschützen, oder vielleicht sei es auch wegen einer Frau, die G._____ habe haben wollen, mit welcher dann aber er - der Beschuldigte - zusammengekommen sei (Urk. 154 S. 11 ff.; Urk. 67 S. 7/8). Diese Haltung hatte der Beschuldigte schon während der ganzen Untersuchung einge- nommen. 3.2. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. Wie dabei vorzugehen ist, hat die die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 102 S. 6/7). 3.3. Es kann vorausgeschickt werden, dass die Vorinstanz in ihren sorgfältigen Erwägungen die Beweislage richtig erfasst und daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen hat. Alle vorliegenden Beweismittel und Indizien zusammen gewürdigt, ergibt sich - entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 156 S. 3 ff.) - ein Gesamtbild, das keine vernünftigen Zweifel daran belässt, dass sich der Sachver- halt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird. Die im Kern- bereich konstanten und glaubhaften Aussagen von G._____ erscheinen in ihrem Detaillierungsgrad und ihrer Authentizität derart, dass sie kaum erfunden und konstant wiedergegeben werden könnten, und sie lassen sich durch verschiedene Indizien und Zeugenaussagen objektivieren und plausibilisieren. Es ist deshalb vorab bestätigend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz - 11 - zu verweisen (Urk. 102 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgende Punkte sind zu unterstreichen: 3.3.1. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten und seiner Verteidigung (vgl. Urk. 156 S. 20 f.) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass G._____ den Be- schuldigten durchwegs falsch belastet hätte. Vom materiellen Gehalt her werden seine Aussagen denn auch durch verschiedene weitere Beweismittel erhärtet (dazu später). Insbesondere vor diesem Hintergrund erscheint daher die These des Beschuldigten, G._____ wolle "jemanden beschützen", schon einmal reichlich theoretisch und nicht als mehr als eine bei ähnlichen Ausgangslagen oftmals gehörte "Standardausrede". So erstaunt auch wenig, dass der Beschuldigte die Nachfrage, wer denn der Albaner sei, gemäss demselben sich die durch G._____ angeblich geschützte Person zu den Tatzeiten auch in der Schweiz aufgehalten habe, nicht beantworten konnte bzw. - angeblich - "wegen meiner Sicherheit" nicht beantworten wollte (Urk. 3/8 S. 5). Ebensowenig auf- schlussreich sind seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungs- verhandlung. So führte er aus, er habe im Gefängnis gehört, dass G._____ mit einem Verwandten im Kosovo länger im Gefängnis gewesen sei. Er vermute, dass G._____ diese Person schützen wolle. Welcher Gefängnisinsasse ihm (dem Beschuldigten) diese Informationen gesagt habe, habe er aber nicht sagen wollen, da er diese nicht verpfeifen wolle (Urk. 154 S. 21). Auch dass sich G._____ durch sein Aussageverhalten am Beschuldigten habe rächen wollen, weil ihm dieser eine Frau "ausgespannt" habe, erscheint als etwas beliebig: Zwar brachte das der Beschuldigte erstmals schon in der delegierten Einvernahme vom
- März 2011 vor (Urk. 3/5 S. 4; Urk. 3/6 S. 3), bezeichnete diese Frau aber nie näher oder hätte sie gar als Zeugin angerufen - was ja eigentlich sehr nahe- liegend gewesen wäre, wenn denn die Geschichte zuträfe. Bezeichnend ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Protokollnotiz des einvernehmenden Polizeibeamten im Anschluss an die Einvernahme vom 10. Mai 2011 erklärt habe, es handle sich um eine Frau namens L._____, er kenne aber weder deren Famili- ennamen noch den Wohn- oder Arbeitsort; er habe sie als Gast in seinem Restaurant kennen gelernt (Urk. 3/6 S. 1). Er wisse nur, dass sie von Ungarn oder Bulgarien gewesen sei. Sie sei zuerst zusammen mit G._____ und später dann - 12 - alleine in sein Restaurant gekommen. Sie habe aber nicht bei ihm gearbeitet (Urk. 154 S. 12 f.). In seinem Restaurant sei nie eine L._____ angestellt gewesen (Urk. 154 S. 20). Das stimmt indessen wohl schon darum wiederum nicht, weil die vom Beschuldigten angestellte M._____ am 16. Oktober 2010 gesagt hat, es ha- be einmal eine Bulgarin namens L._____ mit ihr zusammen im Restaurant des Beschuldigten gearbeitet (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/5 S. 3/4) - welche "L._____" dann ja dem Beschuldigten sehr wohl bekannt gewesen sein müsste. L._____ sei so- dann - so M._____ weiter - die Freundin von N._____ [also nicht von G._____] gewesen (Urk. 7/1 S. 4, 5; Urk. 7/2 S. 4). Wenn der Beschuldigte G._____ tatsächlich eine Frau "ausgespannt" hätte, wäre schliesslich - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 156 S. 20) - auch kaum erklärlich, weshalb zwischen dem Beschuldigten und G._____ in der Zeit zwischen dem
- November 2010 und dem 11. Dezember 2010 nicht weniger als 103 Telefon- gespräche stattgefunden haben (ND 2/7/14 und ND 2/7/38). Insbesondere die Erklärungen des Beschuldigten, er selbst habe G._____ 35 Mal telefoniert, "zum diskutieren, wegen dem was passiert ist mit seiner Freundin" (Urk. 3/6 S. 2/3), und er habe nicht gewollt, dass ein Problem entstehe, er habe versucht, G._____ zu beruhigen, dieser habe aber dann versucht, von ihm Geld zu nehmen wegen diesem Fehler (Urk. 154 S. 13), sind völlig unglaubhaft. Hinzu kommt, dass diese Erklärungen auch darum nicht stimmen können, weil der Beschuldigte diese angebliche Frau ca. zwei Wochen vor seiner Verhaftung am
- Dezember 2010 - also Ende November/anfangs Dezember - kennen gelernt haben will (Urk. 3/5 S. 3), der oben erwähnte rege Telefonverkehr zwischen ihm und G._____ indessen - aktenkundig - schon anfangs November 2010 bestanden hat (ND 2/7/14 und ND 2/7/38). G._____ seinerseits stellt sodann in Abrede, je mit dem Beschuldigten Streit oder Diskussionen wegen einer Frau gehabt zu haben (Urk. 5/1 S. 4). 3.3.2. Wenn die Vorinstanz festhält, es hätten zwischen dem Beschuldigten und G._____ vom 31. Oktober 2010 bis zum 12. Dezember 2010, also innert 43 Tagen, ca. 1'200 registrierte Telefonverbindungen (SMS, Anrufe, Anruf- versuche) nachgewiesen werden können (Urk. 102 S. 28), so stimmt das - wie dies die Verteidigung zu Recht moniert (Urk. 156 S. 8) - nicht. Vielmehr fanden - 13 - zwischen den beiden in der betreffenden Zeitspanne die vorerwähnten - noch immer häufigen - 103 Telefongespräche statt. Aus den Protokollen der rück- wirkenden Teilnehmeridentifikation ergibt sich aber - das hat die Vorinstanz offen- bar falsch verstanden -, dass beim vom Beschuldigten benützen Mobiltelefon in der fraglichen Zeit insgesamt über 1'100 Anrufe, Anrufsversuche und SMS sowie bei G._____ über 1'200 solche Kontakte registriert worden sind (ND 2/7/14 und ND 2/7/38). Der Beschuldigte war in der betreffenden Zeit also nahezu ständig im Kontakt mit dem Mobilfunknetz, wenn er nicht gerade schlief (was er offensichtlich nicht selten von den Morgenstunden bis in den Mittag/Nachmittag hinein zu tun pflegte). Durchaus auffälligerweise - und darauf weist die Staats- anwaltschaft zurecht hin (Urk. 68 S. 6) - sind nun exakt während der Zeiten aller vorliegend zur Anklage gebrachten Raubtaten jeweils überhaupt keine Kontakte registriert (ND 2/7/14). Das kann fast kein Zufall sein, sondern spricht für die Vermutung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigten eben während der Raubüberfälle ihre Mobiltelefone ausgeschaltet hatten, um die nachträgliche Ortung zu verhindern. Das wird bestätigt dadurch, dass bei G._____, der in der betreffenden Zeit mit seinem Telefon gar noch häufiger Kontakt mit dem Mobilfunknetz hatte und bekanntlich zugibt, an den eingeklagten Raubüberfällen teilgenommen zu haben, ebenfalls während der Dauer aller drei Überfälle keine Verbindungsdaten registriert wurden (ND 2/7/38). 3.3.3. Daran anschliessend ist festzustellen, dass die ersten Kontaktaufnahmen der Mobiltelefone des Beschuldigten und G._____s nach der Zeit, in welcher der Raubüberfall in O._____ verübt worden ist (also mutmasslich nach dem Wiedereinschalten der Geräte), am gleichen Ort erfolgten (P._____, Parzelle #...,
- Dezember 2010; Beschuldiger: 06:49:36, G._____: 04:58:48; ND 2/7/14 S. 31 und ND 2/7/38 S. 41). Das spricht - entsprechend der Zugabe von G._____ - für ein gemeinsames Vorgehen. Für die Zeit des Raubes in Q._____ gibt es diesbezüglich keine aussagekräftigen Daten: Während hier die erste Kontaktaufnahme des Mobiltelefons von G._____ am 21. November 2010 um 06:25:57 in J._____, R._____-Strasse, zu verzeich- nen ist (ND 2/7/38 S. 25 - was die Aussage von G._____ bestätigt, sie hätten die - 14 - Beute nach der Tat in J._____ untereinander aufgeteilt: Urk. 2/7 S. 12), erfolgte die erste Kontaktaufnahme des Geräts des Beschuldigten erst am
- November 2010 um 18:16:43 in Aarau (ND 2/7/14 S. 20). Nach dem Raub in K._____ wurde der Beschuldigte sodann verhaftet. 3.3.4. Aufgrund der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung lässt sich auch die Darstellung des Beschuldigten nicht bestätigen, er sei in der Nacht des Raubüberfalls in O._____ (2./3. Dezember 2010) von ca. 21.00 Uhr bis zwei oder drei Uhr in S._____ im T._____ gewesen, wo eine Bekannte namens U._____ als Sängerin aufgetreten sei (Urk. 3/5 S. 6/7; Urk. 3/7 S. 1 ff.; Urk. 3/8 S. 3; Urk. 3/9 S. 14). Aus den registrierten Daten ergibt sich nämlich, dass er um ca. 21.00 Uhr jenen Abends in Hinwil war und ein Telefongespräch führte und um ca. 10 Minuten vor Mitternacht in P._____ eine SMS empfing (ND 2/7/14 S. 31). Wenn er dazu glauben machen möchte, er habe das Telefon möglicherweise an jenem Abend in S._____ nicht dabei gehabt (Urk. 3/8 S. 3), so ist das angesichts seines dokumentierten Kommunikationsverhaltens wenig glaubhaft. Sodann kann ein unbedientes Mobiltelefon zwar SMS empfan- gen, aber ein Gespräch zu führen erfordert offensichtlich die Mitwirkung des Benutzers. 3.3.5. Dass der Beschuldigte am 3. Dezember 2010 im T._____ gewesen wäre, liesse sich - entgegen dem, was er wahrhaben möchte und auch seinen Verteidiger ausführen lässt (Urk. 72 S. 6/7; Urk. 156 S. 7 und S. 11-13) - eben- sowenig aus den Aussagen von V._____ und W._____ ableiten. Die Vorinstanz hat hiezu das Nötige ausgeführt (Urk. 102 S. 25, 29). V._____ hat kei- neswegs bestätigt, den betrunkenen Beschuldigten in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 2010 nach J._____ chauffiert zu haben, sondern aus seinen Aussagen ergibt sich vielmehr, dass dies eher in der Nacht von Freitag auf Samstag (also vom 3. auf den 4.) oder von Samstag auf den Sonntag (vom 4. auf den 5.) der Fall gewesen sein dürfte. Und wenn W._____ erklärte, der Beschuldigte habe ihr gemeinsames Kind am 3. Dezember 2010 entgegen den Abmachungen nicht zu sich genommen, weil er sich nicht dazu im Stande gefühlt und sich schlecht angehört habe, als ob er etwas getrunken hätte, so sagt dies - 15 - über den Aufenthaltsort und die Tätigkeit des Beschuldigten in der Nacht vorher nichts aus. Der angebliche Polizeibeamte, der am 2. Dezember 2010 um 21.30 Uhr im T._____ erschienen sei (Urk. 3/8 S. 3), liess sich sodann nicht ermitteln (Urk. 3/10 S. 1/2). 3.3.6. Wenn G._____ erklärte, sie - B._____, E._____ und er selbst - hätten sich gemeinsam entschieden, die Raubüberfälle zu begehen, und hätten "einfach alles zusammen gemacht" (Urk. 2/7 S. 3; Urk. 2/6 S. 11; Urk. 66 S. 6), wird dies hin- sichtlich der Planungs- und Entschlussphase indiziell durch die Aussagen von M._____ bestätigt, die damals als Serviceangestellte im vom Beschuldigten be- triebenen Restaurant "F._____" in J._____ angestellt war. Sie erkannte den im "C._____" beschlagnahmten Revolver als denjenigen, den sie im "F._____" ge- sehen habe, als sich der Beschuldigte, G._____ und ein Albaner aus Deutschland (welchen sie in der zweiten Einvernahme dann als E._____ identifizierte, Urk. 7/2 S. 3) besprochen und das Lokal danach unter Mitnahme des Revolvers verlassen hätten (Urk. 7/1 S. 8; vgl. dann auch Urk. 7/5 S. 6 ff.). Nachdem M._____ damals sagte, das sei vor ca. 4 Wochen gewesen (Urk. 7/1 S. 7), und nachdem jene Ein- vernahme am 16. Dezember 2010 stattgefunden hat, "passt" dies durchaus auf den Raubüberfall vom 21. November 2010 in Q._____. Das wiederum deckt sich mit der Aussage von G._____, er habe den Revolver von E._____ erstmals im Restaurant von B._____ in J._____ gesehen (Urk. 2/7 S. 10). 3.3.7. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Aussagen von G._____ immer wieder durch objektive Beweismittel und Zeugenaussagen bestä- tigt werden. Neben den bereits erwähnten Übereinstimmungen (Ergebnisse der rückwirkenden Telefon-Randdatenermittlung, Zeugenaussagen M._____) konnten sodann insbesondere auch DNA-Spuren ermittelt werden, welche zwar keine di- rekten Rückschlüsse auf den Beschuldigten, wohl aber auf den Mitbeschuldigten E._____ zulassen (dazu die Vorinstanz in Urk. 102 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indirekt sind sie aber auch im vorliegenden Verfahren von Bedeutung, indem sie nämlich wiederum objektive Belege für den Wahrheits- gehalt verschiedener Aussagen von G._____ darstellen (insb. DNA-Spuren im Auto des Beschuldigten und auf dort sichergestellten Gegenständen, auf - 16 - Gegenständen am Tatort und auf dem Fluchtweg von G._____ und - nach dessen Aussagen - E._____, am Körper der Privatklägerin 6). Dass die Aussagen von G._____ bei Überschneidungen mit weiteren Beweismitteln immer wieder bestä- tigt werden, ist ein klares Anzeichen für deren Glaubhaftigkeit. Hinzu kommt, dass die Depositionen von G._____ ab jenem Moment, in welchem er sich in der Einvernahme vom 9. Februar 2011 zum Geständnis ent- schlossen hat (Urk. 2/6 S. 2), einen spontanen, lebendigen und plausiblen Ein- druck machen. Sie weisen keine Strukturbrüche auf, sind konstant und im Kern widerspruchsfrei. Freilich ist festzustellen, dass G._____ seinen eigenen Tatbei- trag soweit wie möglich herunterzuspielen versuchte und seinen Aussagen dies- bezüglich mit Vorbehalten zu begegnen ist (z.B. bezüglich angeblicher starker Al- koholisierung; erst zögerliche Zugabe - nach Vorhalt der gefundenen DNA-Spur - des Kusses an BA._____ [Urk. 2/7 S. 20; Urk. 2/9 S. 9]; verschiedene stark ver- harmlosende Aussagen, z.B.: "Ich selber habe von den Mädchen kein Geld ge- fordert. … Ich bat die Mädchen, sich still in eine Ecke zu setzen" [Urk. 2/6 S. 9]; "Wir haben die Leute nicht bedroht, wir wollten nur das Geld von ihnen" [Urk. 2/7 S. 5]). Das tut aber der Glaubhaftigkeit des Kerngehalts seiner Aussagen keinen Abbruch. 3.3.8. Ebenfalls keine Zweifel an den Depositionen von G._____ hervorzurufen vermögen die bezüglichen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 10 ff.; Urk. 156 S. 15 ff.). Die von ihr aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen von G._____ - so es denn überhaupt solche sind - betreffen allesamt nicht relevantes Randgeschehen und sind nicht ausschlaggebend dafür, ob G._____ im Grundsatz zu glauben ist oder nicht. 3.3.8.1. Ob nun der Beschuldigte bei den Raubüberfällen in Q._____ und O._____ am Steuer eines BMW oder eines Autos einer anderen Marke gesessen hat (Urk. 72 S. 10), ist irrelevant. G._____ ist der Meinung, der Beschuldigte habe ihn damals mit einem BMW chauffiert, und wiederholte das konstant so. Selbst wenn er sich irrte, hätte das auf den Gehalt des Anklagevorwurfs gegen den Be- schuldigten keinen Einfluss. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass am - 17 - Wohnort des Beschuldigten ein BMW-Schlüssel beschlagnahmt worden ist (ND 2/8/8; Dispositivziffer 5). 3.3.8.2. Richtig ist sodann, dass aus einer vom Verteidiger zitierten Zeugenaus- sage geschlossen werden könnte, dass beide Täter bzw. jedenfalls G._____ (auch) mit einem echten Revolver bewaffnet gewesen seien (Urk. 72 S. 10/11) - entgegen den Aussagen von G._____, er habe nur eine Spielzeugpistole bei sich gehabt. Dieser Punkt ist effektiv nicht restlos geklärt. Zugunsten von G._____ ist deshalb die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er jeweils keine echte Waffe, sondern nur eine Attrappe verwendet hat (Urk. 102 S. 33). 3.3.8.3. Ohne Bedeutung wäre weiter, wenn G._____ einmal hinsichtlich der Her- kunft seines Trainingsanzuges falsch ausgesagt hätte (Urk. 72 S. 11). Bei genauem Besehen der vom Verteidiger angeführten Passage im entsprechenden Protokoll kann indessen ohnehin nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat (Urk. 2/7 S. 21). 3.3.8.4. In den Konfrontationseinvernahmen hat G._____ die beiden Mit- beschuldigten effektiv kaum bzw. jeweils nur auf Vorhalt direkt belastet (so der Verteidiger in Urk. 72 S. 11/12), sondern vorab auf seine früheren Aussagen verwiesen und diese als richtig bezeichnet, oder dann jeweils erklärt, nichts dazu sagen zu wollen oder sich nicht erinnern zu können (Urk. 5/1 bis 5/4). In formeller Hinsicht macht das die Einvernahmen indes keinesfalls "gänzlich nicht verwert- bar" (wie der Verteidiger zumindest in den Raum stellt, Urk. 72 S. 11 und Urk. 156 S. 18), nachdem alle Beschuldigten zusammen mit ihren Verteidigern den Einver- nahmen beiwohnen konnten, Kenntnis von den früheren Aussagen von G._____ hatten (ausdrücklich so festgehalten in Urk. 5/1 S. 1) und die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen. Aber auch materiell tut dies der Glaubhaftigkeit der (vorherigen) Aussagen von G._____ keinen Abbruch, denn es wird bei Durchsicht der Protokolle offensichtlich, dass er seine früheren Aussagen nicht abschwächen oder gar widerrufen wollte. Vielmehr hatte er offenkundig den Mut nicht, seine Be- lastungen in Gegenwart der beiden Mitbeschuldigten zu wiederholen, diese quasi von Angesicht zu Angesicht "zu verpfeifen". Diese Haltung hat G._____ dann auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingenommen (Urk. 66 S. 6). - 18 - 3.3.8.5. Wenn die Verteidigung sodann aus dem Umstand, dass G._____ in den ersten Einvernahmen zunächst ausführte, er habe nichts mit einem Raubüberfall in der Schweiz zu tun, und er erst später, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass seine DNA auf einem Handschuh sowie im Fahrzeug des Beschul- digten gefunden wurde, die Tat gestand, ableiten will, dass die Aussagen von G._____ völlig widersprüchlich und absolut unglaubwürdig seien (Urk. 156 S. 15 f.), dann kann dem nicht gefolgt werden. Dass G._____ anfänglich jegliche Tatbeteiligung bestritt, tut der Glaubhaftigkeit seines Geständnisses keinen Abbruch. Massgeblich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses ist nicht, ob die beschuldigte Person zu Beginn der Untersuchung eine Tatbeteiligung bestritt, sondern vielmehr, ob das anschliessende Geständnis hinreichende Realitätskriterien aufweist und frei von Lügensignalen ist (zur Glaubhaftigkeit seines Geständnisses vgl. insbesondere vorstehend E. 3.3.7.). 3.3.8.6. Entgegen der Verteidigung ist auch in den Aussagen von G._____ an- lässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 9. Februar 2011 kein Widerspruch zu erblicken (Urk. 156 S. 16). So führte G._____ in dieser Einvernahme aus, dass er im Kanton Zürich zwei Raubüberfälle begangen habe. Er sei dabei in Begleitung von E._____ gewesen, sie seien nur zu zweit gewesen (Urk. 2/6 S. 2 f.). Dass sie "nur zu zweit" gewesen seien, bezieht sich, wie der unmittelbar darauf folgenden Antwort von G._____ entnommen werden kann, ausschliesslich auf die konkrete Ausführung der Raubtaten in den Nachtclubs. G._____ hielt klar fest, dass der Beschuldigte in den beiden Fällen im Kanton Zürich der Chauffeur gewesen sei (Urk. 2/6 S. 3). Damit ver- neinte G._____ gerade nicht, dass der Beschuldigte nicht bei den beiden Taten beteiligt war. Von widersprüchlichen Aussagen ist damit in keiner Weise die Rede. 3.3.8.7. G._____ führte sodann anlässlich der - vorstehend erwähnten - Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 9. Februar 2011 auf die Frage, wann sie die Entscheidung zur Begehung dieser Raubüberfälle getroffen hätten, folgendes aus: "Auf der Stelle. Wir haben die Entscheidung mit E._____ getroffen. Und B._____ war auch anwesend" (Urk. 2/6 S. 11). Wenn die Verteidi- - 19 - gung daraus ableiten will, dass diese Aussage klarstelle, dass G._____ und E._____ mit einer Drittperson, nicht aber mit dem Beschuldigten, diese Entscheidung getroffen hätten (Urk. 156 S. 17), kann dem nicht gefolgt werden. So hat G._____ in seinen Ausführungen konstant erwähnt, dass er die fraglichen Raubtaten nur zusammen mit E._____ und dem Beschuldigten begangen habe. Entsprechend kann auch bei der vorstehend er- wähnten Antwort von G._____ kein Zweifel daran bestehen, dass ausschliesslich die beiden Mitbeschuldigten G._____ und E._____ sowie der Beschuldigte bei der Beschlussfassung zur Begehung der Raubtaten anwesend und daran beteiligt waren. 3.3.9. Auch was der Beschuldigte weiter vorbringt, ist nicht geeignet, Zweifel auf- kommen zu lassen. Soweit nicht schon vorgängig darauf eingegangen worden ist, ist dazu noch Folgendes zu ergänzen: 3.3.9.1. Im Sinne der Aussagen von G._____ und aufgrund der Telefonverbin- dungsnachweise ist erstellt, dass der Beschuldigte schon am Abend vor dem Raubüberfall in K._____ wie G._____ in Lausanne gewesen ist. Wenn er dazu nun sagt, er sei bei einer gewissen BB._____ gewesen (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 72 S. 3/4), so kann das zwar theoretisch sein. Dass sich G._____ jenen Abends mit seinen Mittätern in Lausanne getroffen hat, widerlegte dies aber nicht. Ob sich der Beschuldigte mit einer BB._____ getroffen hat oder nicht, kann deshalb offen bleiben. Nachdem er aber weder Namen noch Wohnort dieser BB._____ anzuge- ben wusste, verbleiben grosse Zweifel daran. 3.3.9.2. Sodann anerkennt der Beschuldigte zwar, in der fraglichen Nacht vor dem "C._____" auf deren Begehren hin G._____ und E._____, die er zufällig dort an- getroffen habe, im Auto Richtung BC._____ mitgenommen zu haben. Vorgängig sei er aber an gleicher Stelle in einem Lokal gewesen, wo albanische Musik gespielt worden sei. Auch das könnte theoretisch sein. Wo er sich vor dem - zugegebenen - Chauffeurdienst aufgehalten hat, ist aber letztlich nicht von Bedeutung. - 20 - 3.3.9.3. Ebenfalls nichts zugunsten des Beschuldigten lässt sich daraus ableiten, dass vor dem Raubüberfall in O._____ kein Fahrzeug auf den Parkplatz vor der BD._____ Bar gefahren ist (Urk. 72 S. 8). Gegenteils spricht das wieder für die Aussagen von G._____, der erklärte, beim Raub in O._____ von dem vom Be- schuldigten parkierten Auto 200 bis 300 Meter bis zum Club gegangen zu sein, er denke von der anderen Strassenseite (Urk. 5/4 S. 4). Nachdem sodann die Ein- gangsbereiche von Nachtclubs und Diskotheken mittlerweile schon fast notorischerweise von Kameras überwacht werden, dürften Räuber ohnehin kaum direkt vor den Eingang vorfahren, wo sie damit rechnen müssen, aufgezeichnet zu werden. Ohne Belang ist schliesslich, dass ein Zeuge, der sich offenbar bis kurz vor dem Überfall in der BD._____ Bar aufgehalten hat, beim Wegfahren ei- nen dunklen Geländewagen vermutungsweise japanischer Herkunft auf den Parkplatz beim BE._____ hat einbiegen sehen (Urk. 7/6 S. 3). Gerade wenn der Zeuge weiter erklärte, es handle sich bei diesem Parkplatz um einen Platz, "auf dem sich Verliebte treffen" (a.a.O.), so ist nicht ersichtlich, was der Verteidiger aus dem Umstand ableiten will, dass der Beschuldigte kein solches Fahrzeug besessen habe (Urk. 72 S. 8). 3.3.9.4. Dieselben Überlegungen gelten auch für den Raub in den Nachtclub BF._____ in Q._____. Gemäss den Ausführungen von G._____ wurde auch dort das Fluchtauto nicht unmittelbar vor diesem Nachtclub parkiert (vgl. Urk. 2/7 S. 3). Wenn also G._____ weiter ausführte, er hätte das Aufnahmegerät der Videoka- mera aus dem Nachtclub BF._____ auf der Flucht, etwa 50 bis 70 Meter vom Lokal entfernt, in einen kleinen Fluss geworfen, so kann daraus - entgegen der Verteidigung (Urk. 156 S. 22) - nicht geschlossen werden, die Täter seien zu Fuss geflüchtet. Vielmehr ist diese Darstellung auch damit vereinbar, dass sie zuerst zum Fluchtfahrzeug gelangen mussten, da dieses eben gerade nicht unmittelbar vor dem Nachtclub parkiert gewesen ist. Ebenfalls kann - entgegen der Verteidi- gung (Urk. 156 S. 22) - auch nicht alleine aus der Tatsache, dass die Gäste und Mitarbeiter gefesselt und eingesperrt worden sind, gefolgert werden, dass die Täter nicht mit einem Fahrzeug, sondern vielmehr zu Fuss die Flucht ergriffen hätten. Auch diese Darstellung ist damit vereinbar, dass die Täter mit einem Fahrzeug flüchteten. - 21 - 3.3.10. Angesichts der ganzen Beweislage besteht daher kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte in der von G._____ beschriebenen Weise und damit im Sinne des Anklagesachverhalts an den drei Raubüberfällen beteiligt hat. Die vorliegen- den Beweismittel und Indizien ergeben - einem Mosaik gleich - ein Bild, das kei- nen anderen Schluss zulässt. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 102 S. 33) ist zu folgen. 3.4. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, im Sinne des ent- sprechenden Antrags der Verteidigung H._____ und I._____ als Zeugen einzu- vernehmen (Urk. 155). Es ist dafür auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 19. Februar 2013 zu verweisen (Urk. 129), welche nach wie vor Gültigkeit haben: 3.4.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden Beweisabnahmen nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. 3.4.2. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wurde G._____ wäh- rend der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren wiederholt einvernommen (Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/3 bzw. 2/4, Urk. 2/5 bzw. 2/6, Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 5/1-4; Urk. 66), wobei er zu den Fragen betreffend den gemeinsa- men Tatentschluss und zum in Q._____ und O._____ benutzten Fahrzeug mehr- fach Stellung genommen hat. Anlässlich von vier Konfrontationseinvernahmen hatte der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 5/1-4). Weder wurden mithin Beweisvorschriften verletzt, noch er- scheinen diese Beweiserhebungen unvollständig oder unzuverlässig. Eine erneu- te Befragung von G._____ ist deshalb nicht erforderlich. 3.4.3. Selbst wenn schliesslich H._____ und I._____ so aussagen sollten, wie dies der Verteidiger zur Begründung seines Antrags schreibt (Urk. 155 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 104 S. 2), würde dies am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern: - 22 - Es wurde bereits erörtert, dass der Frage keine entscheidende Bedeutung zukommt, ob die Täter im Sinne der Aussagen von G._____ nun mit einem BMW nach Q._____ und O._____ gefahren sind bzw. mit welchem BMW sie das taten. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschuldigten, in Lausanne "BB._____" getroffen zu haben. Wenn sodann H._____ aussagen würde, es träfe zu, dass der Beschuldigte G._____ dessen Freundin "ausgespannt" hat, so könn- te dem angesichts des zweifelsfrei feststehenden anderslautenden Beweisergebnis kein Glauben geschenkt werden: Wie gesehen, bestreitet das G._____ und sind die diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten völlig unglaubhaft. Es hat diese Dame nicht gegeben und entsprechend haben G._____ und der Beschuldigte auch nicht über 100 Mal ihretwegen telefoniert. Sollte schliesslich I._____ bestätigen, den Beschuldigten in der Nacht vom 11. auf den 12. Dezember 2010 im albanischen Musiklokal beim "C._____" in K._____ getroffen zu haben, so wäre dies kein Argument dafür, dass der Beschuldigten nicht in der von G._____ geschilderten Weise am Raub mitge- wirkt hätte: Vielmehr anerkennt der Beschuldigte ja gerade, mit G._____ und E._____ im Auto vom "C._____" weggefahren und in der Folge in die Polizeikon- trolle geraten zu sein. Was die Verteidigung deshalb aus der beantragten Befra- gung von I._____ ableiten möchte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu schon vorste- hende Erw. 3.3.9.2). 3.4.4. Die von der Verteidigung beantragten Zeugenbefragungen können deshalb unterbleiben.
- Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten genau im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft schuldig gesprochen (Urk. 102 S. 52; vgl. Anklageschrift S. 17). Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz vorgenommene recht- liche Würdigung ist zutreffend. Zur Begründung kann dafür auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 31-35). 4.2. Die Verteidigung beanstandet im Wesentlichen das Vorliegen der Banden- mässigkeit. Es sei nicht erwiesen, dass die drei Beschuldigten ein eingespieltes, - 23 - fest verbundenes, stabiles Team gewesen sein sollen. Das gleiche gelte auch für die Feststellung, der Beschuldigte habe die Tatorte ausgewählt, sich über die Örtlichkeiten informiert und beim Tatentschluss im Restaurant F._____ in J._____ mitgewirkt. Aufgrund der gesamten Akten ergebe sich kaum etwas konkretes zur eigentlichen Planung der Überfälle (Urk. 156 S. 24). 4.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefähr- lich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2; BGE 124 IV 286 E. 2a). 4.2.2. Die Vorinstanz hielt fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowie die beiden Mitbeschuldigten G._____ und B._____ vor der Raubserie min- destens zur stillschweigenden Übereinkunft gekommen sind, gemeinsam mehre- re, im Einzelnen möglicherweise örtlich und zeitlich noch nicht bestimmte Raub- überfälle zu begehen (Urk. 102 S. 31 f.). Diese Ausführungen sind nicht zu bean- standen. Es lässt sich zwar - gestützt auf die vorliegenden Akten - nicht erstellen, wann und wo der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten G._____ und E._____ ihren Entschluss zur Begehung der Raubtaten fassten. Die Tatsache, dass die jeweiligen Raubtaten immer gleich, in derselben Rollenverteilung, detail- liert vorbereitet, zeitnah und immer in ähnlichen Lokalitäten ausgeübt wurden, lässt aber - mit der Vorinstanz (Urk. 102 S. 32) - ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte sowie die beiden Mitbeschuldigten G._____ und B._____ nicht nur zufällig zusammen gefunden haben zur Begehung der Taten, sondern vielmehr - zumindest konkludent - übereinkamen, die ihnen vorgeworfe- nen Raubtaten gemeinsam zu verüben. Bandenmässiges Handeln ist damit - mit der Vorinstanz - gegeben. 4.3. Die Verteidigung macht sodann geltend, es könne nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass das Entwenden der Überwachungsanlage für den Ein- - 24 - gangsbereich und das Unbrauchbarmachen der Kommunikationsmittel im Nachtclub in Q._____ vom Vorsatz des Beschuldigten umfasst gewesen seien. Ebenfalls finde sich in den Akten keine rechtsgenügliche Stütze, dass der Be- schuldigte gewusst habe, dass der Mitbeschuldigte E._____ einen echten Revol- ver bei den Raubüberfällen mit sich geführt habe (Urk. 156 S. 25). Dieser Kritik der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wenn die Vorinstanz festhält, dass das Unschädlichmachen von Beweismitteln sowie das Zerstören der Kommunika- tionsmittel vom Vorsatz aller Mittäter erfasst gewesen ist (Urk. 102 S. 34 f.), so ist dies nicht zu beanstanden. Auch wenn der Beschuldigte an den jeweiligen Taten lediglich als Chauffeur beteiligt war, kann davon ausgegangen werden, dass er nicht nur mit den eigentlichen Raubtaten einverstanden war, sondern dass sein Vorsatz auch weitere, in diesem Zusammenhang stehende Handlungen, wie ins- besondere die Vernichtung von Beweisen oder die Zerstörung von Kommunikati- onsmitteln zur Sicherung der Flucht, umfasste. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sowohl G._____ als auch M._____ ausführten, der Mitbeschuldigte E._____ habe den Revolver im Restaurant in J._____ dem Beschuldigten sowie G._____ gezeigt (Urk. 2/7 S. 10 f.; Urk. 7/1 S. 8; vgl. dann auch Urk. 7/5 S. 6 ff.). Gestützt auf diese übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen kann - mit der Vorinstanz (Urk. 102 S. 34 f.) - davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten von dieser Waffe und damit auch von deren Verwendung bei den Raubtaten wusste. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Sachentziehung, die Sachbeschädigung sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist damit nicht zu beanstanden. 4.4. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte demnach zum bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das AuG hinzu des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen. - 25 -
- Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 102 S. 35/36). Darauf und auf die jüngere Bundes- gerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB der bandenmässige Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB ist, welche Bestimmung eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren (bis zu 20 Jahren) vorsieht. Wenn die Vorinstanz dann aber erwägt, es rechtfertige sich aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Raub- überfällen, die Einsatzstrafe nicht nur für den Raub, sondern sogleich auch für die Sachentziehung, die Sachbeschädigung sowie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu bestimmen (Urk. 102 S. 36/37), so entspricht dies nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist sehr wohl möglich, nach der Festsetzung einer Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub nach den Grundsätzen des Asperationsprinzips für die drei weiteren von der Vorinstanz genannten Tatbestände je eine Straferhöhung vorzunehmen (vgl. die ganz ähnliche Ausgangslage im Urteil 6B_274/2013 des Bundesgerichts vom
- September 2013, E. 1.2.3 und 1.2.4). Es ist also zunächst eine Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB festzusetzen. 5.2. In objektiver Hinsicht liegt die Schwere der Taten des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren bandenmässigen Raubdelikte noch eher im unteren Bereich: So blieb es bei drei Einzeltaten, wobei eine (im "C._____") gar am Wi- derstand der Überfallenen scheiterte und im Versuchsstadium stehen blieb. So- dann ist die gesamthafte - letztlich bei zwei Einzeltaten erlangte - Beute von gut Fr. 30'000.– zwar nicht gerade tief, indessen auch nicht sehr hoch. Weiter haben G._____ und E._____ zwar in einzelnen Fälle auf ihre Opfer eingeschla- gen, was aber mehr dazu diente, ihrer Waffendrohung Nachdruck zu verleihen als bezwecken sollte, die Betroffenen zum Widerstand unfähig zu - 26 - machen. Die Opfer erlitten damit immerhin keine gravierenderen physischen Ver- letzungen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten, der massgeblich bei der Planung mitwirkte, als Chauffeur fungierte und an der Beute gleichberechtigt war, ist zwar anders als jener seiner beiden Mittäter, die "an der Front" die Überfälle verübten, kann aber nicht zu einer minderen Einschätzung des objektiven Verschuldens führen. Das konkrete Handeln des Beschuldigten - eher im Hintergrund und in Sicherheit die anderen die "Drecksarbeit" machen lassen, aber am Erlös gleich- berechtigt sein - ist sicher ebenso verwerflich wie jenes seiner Mittäter. Gedank- lich ist bis hierhin von einer Strafe auszugehen, die im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt. 5.3. Subjektiv ist zweifellos zutreffend, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschul- digte habe direkt vorsätzlich mitgewirkt, sich ganz bewusst für die Delinquenz entschieden und sich von rein materiellen und egoistischen Beweggründen leiten lassen (Urk. 102 S. 37). Er ist zusammen mit seinen Mittätern geplant und ziel- bewusst vorgegangen, und es liegen insbesondere keine Anzeichen dafür vor, dass der Beschuldigte nur eingeschränkt schuldfähig gewesen wäre. Der Vertei- diger bringt die psychischen Probleme des Beschuldigten denn auch nicht im Zusammenhang mit der Bewertung des subjektiven Verschuldens vor, sondern bei den Täterkomponenten, wo aufgrund des Zustands des Beschuldigten von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei (Urk. 72 S. 17/18). Es ist deshalb an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 102 S. 37/38). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst ent- schieden in Abrede stellt, krank zu sein. Er habe zwar ein paar Störungen, aber diese könne man mit der Zeit heilen (Urk. 67 S. 6). Entsprechend wolle er den Psychiater mehr besuchen und Medikamente nehmen, was er offenbar schon seit 2006 tut, als er sich während einer Woche vorübergehend stationär in der Klinik … aufgehalten hatte (Urk. 73/3). Seit damals habe er die Erkrankung "im Griff" (Urk. 72 S. 18). Das objektive Tatverschulden wird so in subjektiver Hinsicht nicht gemindert. - 27 - 5.4. Als Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB erscheint damit eine Einsatzstrafe von 4 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 5.5. Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.5.1. Für sich alleine je mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird die Sachentziehung und die Sachbeschädigung bestraft (Art. 141 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB). Mit den entsprechenden Handlungen versuchten der Beschuldigte und seine Mittäter, nach dem Raubüberfall auf den Nachtclub BF._____ ihre Verfolgung zu erschweren (Zerstören der Kommunikationsmittel, Ausbau und Mitnahme der Festplatte der Überwachungsanlage; Mitnahme der Schlüssel des Clubs). Der so entstandene Schaden von gesamthaft knapp Fr. 5'000.– (Anklageschrift S. 10) ist nicht unerheblich, und das Vorgehen legt ein weiteres Zeugnis über die signifikante kriminelle Energie ab. Es rechtfertigt sich deshalb unter diesem Titel eine leichte Straferhöhung. Die mehrfache Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV (das unberechtigte Erwer- ben, Besitzen und Tragen der in Frage stehenden Faustfeuerwaffen, das für sich alleine mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist) tritt dagegen im Vergleich zu denjenigen Delikten, welche die Beschuldigten unter Verwendung ebendieser Waffen verübt haben, eher in den Hintergrund. Eine geringe Straferhöhung ist dagegen am Platz. 5.5.2. Schliesslich ist als Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG zu würdigen, dass der Beschul- digte in dem von ihm geführten Restaurant vom 15. Oktober 2010 bis zum
- Dezember 2010 während zweier Monate die nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügende bulgarische Staatsangehörige M._____ beschäftigt und untergebracht hat. In objektiver Hinsicht steht damit eine nicht nur ganz kurze Zeitdauer zur Diskussion. Auf der subjektiven Seite fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte zugegebenermassen ganz - 28 - bewusst über die gesetzliche Regelung hinweggesetzt hat, weil M._____ besser mit den Gästen umgehen könne und "Geld bringe" (Urk. 3/5 S. 8). Er habe dies machen müssen, nachdem er sich nach der Trennung von seiner Freundin - die ursprünglich das Restaurant übernommen hatte - um das Restaurant gekümmert habe. Wie auch der nachmalige Käufer des Restaurants seien sie Albaner und hätten eine andere Mentalität (Urk. 3/8 S. 2 und 10). Zwar stimmt so, dass der Beschuldigte - wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 102 S. 38) - "den Verstoss gegen das Ausländergesetz schlussendlich vollumfänglich eingestand und sich in der Untersuchung kooperativ zeigte", indessen blieb ihm angesichts der Sachlage auch kaum etwas anderes übrig. Sodann ist von Kooperation bzw. jedenfalls Einsicht eigentlich nichts festzustellen, nachdem der Beschuldigte die Verantwortung für sein Handeln externalisiert und insbesondere der Auffassung ist, er habe den Gesetzesverstoss machen "müssen". Wenn die Vorinstanz die aufgelaufene Einsatzstrafe unter diesem Titel (nur) um einen Monat erhöhen will, erscheint dies deshalb als einiges zu milde. Angemessen ist eine deutlich grössere Straferhöhung. 5.6. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 102 S. 38-40). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, es gehe ihm im Gefängnis psychisch nicht so gut. Er habe Depressionen und höre Stimmen. Deshalb nehme er auch Medikamente. Im Gefängnis könne er arbeiten. Er verdiene durchschnittlich Fr. 100.– im Monat. Dieses Geld schicke er seiner Tochter. Er sei noch immer ledig und lebe derzeit nicht in einer neuen Beziehung. Aktuell sei er in psychiatrischer Behandlung. Er sei aber nicht krank, er habe nur eine Störung (Urk. 154 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat zu den Vorbringen der Verteidigung betreffend die gesundheitliche Situation des Beschuldigten erschöpfend Stellung bezogen (a.a.O.). Im Sinne der einschlä- gigen Rechtsprechung aussergewöhnliche Umstände, die unter diesem Titel eine Strafminderung implizierten, liegen nicht vor. Stark straferhöhend wirken sich die 6 Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 109). Insbesondere fällt ins Gewicht, dass er am 19. Januar 2004 ein erstes - 29 - Mal wegen Einbruchdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt werden musste und bereits am 24. August 2004 eine neuerliche, einschlägige Verurteilung erwirkte, diesmal wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruch- diebstählen. Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, als Zusatzstrafe zum erstgenannten Urteil. Nach drei weiteren, eher geringer wiegenden Verurteilungen am 13. Januar 2006, 20. Juni 2007 und 6. November 2007 (v.a. SVG und WG) folgte schliesslich am 12. November 2010 das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus, mit welchem der Beschuldigte wegen qualifi- zierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wurde. Dass der Beschuldigten sich nun mehr oder weniger unmittelbar nach diesem Urteil wieder einschlägig an Raubüberfällen beteiligt hat, zeugt von einer geradezu exemplari- schen Uneinsichtigkeit. Statt sich durch die ersten Strafen von weiterem Delin- quieren abhalten zu lassen, beging der Beschuldigte also weitere einschlägige Straftaten zunehmender Schwere - welche Tendenz durch das vorliegende Verfahren eindrücklich bestätigt wird. 5.7. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue (vgl. dazu aber immerhin Erw. 5.5.2 bezüglich der Widerhandlung gegen das AuG). Sein Nachtatverhalten kann damit keine strafmindernde Wirkung haben (vgl. dazu BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 129 ff.). 5.8. Aus diesen Gründen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten als zu hoch. Ausgehend von einer Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub von 4 bis 5 Jahren, daneben letztlich nicht allzu schwer ins Gewicht fallenden Straferhöhungen für die weiteren Delikte sowie einer starken Straferhöhung wegen der Vorstrafen erscheint eine Freiheits- strafe von 7 Jahren als angemessen. Soweit die vorinstanzliche Strafzumessung nachvollzogen werden kann, sind dort namentlich entweder die Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub oder hernach die Straferhöhungen wegen der Sach- entziehung, Sachbeschädigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz - 30 - zu hoch ausgefallen. Auf die Strafe anzurechnen sind die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen 1055 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 51 StGB). Bei einer Strafe dieser Höhe kommt ein bedingter Vollzug nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Obwohl schliesslich einzelne Delikte bzw. Teile davon vor das Datum des Urteils des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12. November 2010 fallen, ist keine (teilweise) Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen: Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine solche Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwächst (BGE 138 IV 113). Das seinerzeit am Obergericht des Kantons Glarus angefochtene Erst- urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus datiert vom 4. November 2009 (Urk. 22/20) und damit von vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten.
- Zivilansprüche 6.1. Schadenersatz 6.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Dispositivziffer 6 verpflichtet, diversen Privatklägern in solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____ Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Grundsatz verpflichtet ist, der Privatklägerin 6 den durch seine Straftaten verursachten Schaden zu ersetzen. 6.1.2. Der Beschuldigte lässt dies - als Folge seines Antrags auf Freispruch - berufungsweise alles anfechten (Urk. 104 S. 2; Urk. 156 S. 27). 6.1.3. Nachdem der Beschuldigte heute so schuldig gesprochen wird, wie dies bereits schon die Vorinstanz getan hat, sind auch die Schadenersatzansprüche wie im vorinstanzlichen Urteil zu regeln. Es kann dazu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 44 ff. Erw. 1.2, 1.3, 1.7,1.8 und 1.12 sowie Dispositivziffer 6 lit. a, b, d, e und i). - 31 - 6.2. Genugtuung 6.2.1. Die Vorinstanz hat den folgenden Privatklägern Genugtuungen zuge- sprochen (Urk. 102 S. 48 ff. und 55/56): a) Der Privatklägerin 6 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haftung b) Dem Privatkläger 7 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haf- tung c) Dem Privatkläger 8 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haf- tung d) Dem Privatkläger 9 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haftung e) Dem Privatkläger 10 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haf- tung 6.2.2. Die Vorinstanz hat demnach all denjenigen Privatklägern, die Opfer eines der Raubüberfälle wurden und eine Genugtuung forderten, Fr. 1'000.– zugespro- chen, je in solidarischer Haftung der drei Mittäter. Das ist den konkreten Umstän- den angemessen und entspricht auch den Genugtuungssummen, die von den Gerichten in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen zugesprochen worden sind. Die vorinstanzliche Regelung ist zu bestätigen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 9, 1. Absatz) zu bestätigen. 7.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der - 32 - Beschuldigte mit seiner Berufung im Schuld-, Zivil- und Kostenpunkt vollumfäng- lich und obsiegt in einem kleinen Masse hinsichtlich der Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich deshalb in Gewichtung der von den Parteien jeweils zum Gegen- stand ihrer Rechtsmittel gemachten Themen, die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von neun Zehn- teln einstweilen und im Umfang von einem Zehntel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von neun Zehnteln bleibt die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7.3. Am 21. Oktober 2013 reichte der Vertreter des Privatklägers 7, Rechts- anwalt Dr. Z._____, seine Honorarnote ein. Für seine Aufwendungen ist vom 13. April 2011 bis zum 9. Oktober 2013 ein Honorar von Fr. 4'320.– aufgelaufen (Urk. 148). 7.3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Privatkläger 7 noch keine Ent- schädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung gefordert. Entsprechend sprach ihm die Vorinstanz dann auch keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 433 StPO). In der Folge hat der Privatkläger 7 das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Das Thema einer allfälligen Prozessentschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren ist damit rechtskräftig erledigt. 7.3.2. Für das Berufungsverfahren hat der Privatkläger 7 angesichts des Prozessausgangs gegenüber dem Beschuldigten aber einen Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Z._____ lässt sich nicht entnehmen, welche der geltend gemachten Aufwendun- gen in die Zeit des Berufungsverfahrens fallen. Den Akten ist zu entnehmen, dass er ausser der Einreichung der Honorarnote keine Eingaben erstattet hat. Zu stu- dieren waren sodann die Präsidialverfügung vom 27. November 2012, die Vorla- dung und das vorliegende Urteil. Darüber hinausgehend hat sich der Privatkläger 7 bzw. sein Vertreter nicht am Berufungsverfahren beteiligt und insbesondere auch nicht an der Berufungsverhandlung teilgenommen. Mehr als eine Entschädi- - 33 - gung von Fr. 500.– ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 7 an die Kosten der anwalt- lichen Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– (Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Verpflichtung trifft den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit seinem Mitbeschuldigten E._____. 7.3.3. Im mündlich eröffneten und schriftlich versandten Urteilsdispositiv wurde festgehalten, dass zusätzlich auch der Mitbeschuldigte G._____ solidarisch zur Zahlung der genannten Prozessentschädigung an den Privatkläger 7 zu verpflichten sei. Da sich der Mitbeschuldigte G._____ aber nicht am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligte, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Ver- sehen. Das nachstehende Urteilsdispositiv ist damit entsprechend zu korrigieren. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Mai 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- Der Beschuldigte ist schuldig (…) - der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG
- (…)
- Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: aus dem C._____ - 1 schwarzer Rucksack - 1 Paket Kabelbinder - 1 Revolver 22mm n°... und 6 Patronen 22LR - 1 Kabelbinde (BH._____) - 1 Kabelbinde (BP._____) - 1 Taschenlampe, schwarz - blutgetränkte Taschentücher aus ALFA Romeo (B._____) - 34 - - 1 schwarze Sturmhaube - 1 Parkticket Fluchtweg - Handschuhe (grau/weiss) - 1 Handschuh, schwarz - 1 selbstgemachte Sturmhaube, schwarz - 1 Handschuh, schwarz in Lausanne, av. D._____ - 1 Schachtel mit Patronen STINGER 22LR (6 fehlend) aus Wohnung B._____ (Hinwil) - diverse Zigarettenstummel
- Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, definitiv beschlagnahmt, der Bezirksgerichtskasse zur Verwertung überlassen und zur Kostendeckung herangezogen: aus ALFA Romeo (B._____) - € 28.26 und Fr. 0.10 (aus Bauchtasche, LACOSTE) in Lausanne, av. D._____ - (…) [von E._____ im Verfahren SB120476 angefochten] - (…) [von E._____ im Verfahren SB120476 angefochten] - 1 Rucksack INVICTA (mit Werkzeug, um Zylinder abzubrechen, Schraubenzieher, Imbus) - 1 NOKIA, IMEI ... - 1 SAMSUNG, IMEI ... - 1 SAMSUNG, IMEI ... - Fr. 150.– - Fr. 19.15 aus Restaurant F._____ (B._____) - 1 NOKIA, schwarz - 1 Karabiner, n°...
- Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Januar 2012 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Gegenstände wer- den, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, auf erstes Verlangen der jeweiligen berechtigten Person zurück- gegeben: aus ALFA Romeo (B._____) - 1 weisses Feuerzeug - 1 Nachladeticket für Natel 07… - 1 Bauchtasche, LACOSTE in Lausanne, av. D._____ - 1 Portemonnaie (mit E._____) - 1 Paar Handschuhe SOMMER GRIP (grün/beige) - 1 Halbschuhe, VARESE - 35 - aus Wohnung B._____ (Hinwil) - 1 BMW Schlüssel und 1 Alfa Romeo Schlüssel
- Schadenersatz a) (…) b) (…) c) Die Privatklägerin 5 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. d) (…) e) (…) f) Der Privatkläger 8 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. g) Der Privatkläger 9 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. h) Die Privatklägerin 10 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. i) (…)
- Genugtuung (…)
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'535.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 160.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'983.20 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 32'211.40 amtliche Verteidigung RA Y._____ (Urk. 100) Fr. 10'279.65 unentg. Verbeiständung A._____, RAin X._____ (Urk. 92; gemeinsam mit E._____ und G._____)
- (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig - 36 - − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1055 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute (31.10.2013) erstanden sind.
- Schadenersatz a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (BF._____ Night Club) Schadenersatz von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
- November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (BG._____ Ver- sicherungsgesellschaft AG) Schadenersatz von Fr. 13'758.60 zu be- zahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____. c) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin 6 (A._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 6 auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (BH._____) Schadenersatz von Fr. 144.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten G._____ und E._____. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 7 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. - 37 - e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (BI._____) Schadenersatz von Fr. 1'290.– zu bezahlen, und zwar unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 11 mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Zivilweg verwiesen.
- Genugtuung a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (A._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (BH._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten G._____ und E._____. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 (BJ._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten G._____ und E._____. d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (BK._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (BL._____) ei- ne Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mit- beschuldigten G._____ und E._____.
- Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 9 Abs. 1) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 38 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'800.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von neun Zehn- teln einstweilen und im Umfang von einem Zehntel definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Im Umfang von neun Zehnteln bleibt die Rückzahlungs- pflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit E._____ verpflichtet, dem Privatkläger 7 (BH._____) für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren (Rechtsanwalt Dr. Z._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Privatkläger
- BF._____ Nachtclub
- BG._____ Versicherungsgesellschaft AG
- BM._____
- BN._____
- BO._____
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden von A._____ (übergeben)
- Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden von BH._____
- BJ._____
- BK._____
- BL._____
- BI._____ - 39 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatkläger
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden von A._____
- Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden von BH._____ − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 40 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120478-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 31. Oktober 2013 in Sachen A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Mai 2012 (DG120006)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Januar 2012 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 102) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV, − der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute insgesamt 528 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120004-E und DG120005-E erfolgt, eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung über- lassen: aus dem C._____ − 1 schwarzer Rucksack − 1 Paket Kabelbinder − 1 Revolver 22mm n°... und 6 Patronen 22LR − 1 Kabelbinde (BH._____) − 1 Kabelbinde (BP._____) − 1 Taschenlampe, schwarz − blutgetränkte Taschentücher aus ALFA Romeo (B._____) − 1 schwarze Sturmhaube − 1 Parkticket
- 3 - Fluchtweg − Handschuhe (grau/weiss) − 1 Handschuh, schwarz − 1 selbstgemachte Sturmhaube, schwarz − 1 Handschuh, schwarz in Lausanne, av. D._____ − 1 Schachtel mit Patronen STINGER 22LR (6 fehlend) aus Wohnung B._____ (Hinwil) − diverse Zigarettenstummel
4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120004-E und DG120005-E erfolgt, definitiv beschlagnahmt, der Bezirks- gerichtskasse zu Verwertung überlassen und zur Kostendeckung herangezogen: aus ALFA Romeo (B._____) − € 28.26 und Fr. 0.10 (aus Bauchtasche, LACOSTE) in Lausanne, av. D._____ − Fr. 203.45, US$ 6.– (aus Portemonnaie mit E._____) − 1 NOKIA, IMEI ... − 1 Rucksack INVICTA (mit Werkzeug, um Zylinder abzubrechen, Schraubenzieher, Imbus) − 1 NOKIA, IMEI ... − 1 SAMSUNG, IMEI ... − 1 SAMSUNG, IMEI ... − Fr. 150.– − Fr. 19.15 aus Restaurant F._____ (B._____) − 1 NOKIA, schwarz − 1 Karabiner, n°...
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120004-E und DG120005-E erfolgt, auf erstes Verlangen der jeweiligen berechtigten Person zurückgegeben:
- 4 - aus ALFA Romeo (B._____) − 1 weisses Feuerzeug − 1 Nachladeticket für Natel 07… − 1 Bauchtasche, LACOSTE in Lausanne, av. D._____ − 1 Portemonnaie (mit E._____) − 1 Paar Handschuhe SOMMER GRIP (grün/beige) − 1 Halbschuhe, VARESE aus Wohnung B._____ (Hinwil) − 1 BMW Schlüssel und 1 Alfa Romeo Schlüssel
6. Schadenersatz
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (Versicherung) Schadenersatz von Fr. 13'758.60 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mit- beschuldigten E._____ und G._____.
c) Die Privatklägerin 5 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.
d) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, der Privatklägerin 6 den durch seine Straftaten verursachten Schaden zu ersetzen.
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 Schadenersatz von Fr. 144.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____. Im Mehrbetrag wird der Pri- vatkläger 7 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
f) Der Privatkläger 8 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.
g) Der Privatkläger 9 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.
- 5 -
h) Die Privatklägerin 10 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.
i) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 Schadenersatz von Fr. 1'290.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten E._____ und G._____. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 11 mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Genugtuung
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten E._____ und G._____.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten E._____ und G._____.
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'200 .– die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'53 5.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 16 0.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'983.20 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 10'00 0.– Gebühr für das Vorverfahren
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 6 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (SB120478 Urk. 156 S. 1 f.)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
22. Mai 2012 hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG) im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG (Dispositivziffer 1., 5. Schuldpunkt), hinsicht- lich Dispositivziffern 3., 4. und 5. (Einziehung bzw. definitive Beschlag- nahmung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände), hinsichtlich Dispositivziffer 6. lit. c, f, g und h (auf den Zivilweg ver- wiesene Zivilforderungen), Dispositivziffer 8. (Festlegung Gerichts- gebühr), Dispositivziffer 9., 2. Absatz (Kosten der amtlichen Verteidi- gung), in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen übrigen Vorwürfen gemäss der Anklageschrift vom 18. Januar 2012 von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen à Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die bereits darüber hinaus durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen Hafttage seien gemäss Art. 51 StGB an die vom Beschuldigten noch zu verbüssende Strafe (30 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12 November 2010) anzurechnen.
- 7 -
4. Der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen und dem Migrationsamt zuzuführen.
5. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger 1, 2 und 6 bis 11 sei nicht ein- zutreten.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschul- digten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (SB120478 Urk. 157 S. 1, sinngemäss)
1. Es sei die Berufung des Beschuldigten B._____ abzuweisen.
2. Es sei der Beschuldigte B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 22. Mai 2012 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen (bandenmässiger Raub, Sachentziehung, Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz) und mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten bestraft, wovon bis zum Urteilstag 528 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Weiter entschied die Vorinstanz über die Verwendung von diversen beschlagnahmten Gegenständen. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, in solidarischer Haftung zusammen mit den Mitbeschuldigten E._____ und G._____ (je separate Verfahren) diversen Privatklägern Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten der Unter-
- 8 - suchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 102 S. 52 ff.). 1.2. Gegen dieses schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 102 S. 56) liessen einerseits die Privatklägerin 6 ihre Vertreterin am 31. Mai 2012 sowie andererseits der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am 1. Juni 2012 je innert Frist Berufung anmelden (Urk. 85/86). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 96/97) teilte die Vertreterin der Privatkläger 6 jedoch mit, im vorlie- genden Verfahren auf eine Berufung zu verzichten (sie hielt die Berufung lediglich im separaten Verfahren gegen E._____ aufrecht) (Urk. 112). Der Beschuldigte liess dagegen am 5. November 2012 fristgerecht dem Obergericht die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 104). Gleichzeitig liess der Beschuldigte den Beweis- antrag stellen, es seien H._____, I._____ und G._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 104 S. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2012 wurde zunächst vom Rück- zug der Berufung der Privatklägerin 6 Vormerk genommen. Sodann wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern übermittelt, um gegebenen- falls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Ebenso wurde den betroffenen Parteien Frist angesetzt, um zum Beweis- antrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 115). Am 6. Dezember 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und nahm zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung (Urk. 124). Die Privatklägerin 6 liess am 18. Dezem- ber 2012 mitteilen, auf die Erhebung einer Anschlussberufung und eine Stellung- nahme zum Beweisantrag des Beschuldigten zu verzichten (Urk. 126). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2013 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme der von ihm genannten drei Zeugen abgewiesen (Urk. 129).
- 9 - 1.5. Zwischenzeitlich wurde die Sicherheitshaft über den Beschuldigten ver- schiedentlich verlängert, letztmals mit Verfügung vom 30. Mai 2013 bis zum Ent- scheid des Berufungsgerichts in der Sache (Urk. 136). 1.6. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der zuständige Staatsanwalt, der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers sowie die Vertreterin der Privatklägerin 6 erschienen sind (Prot. II S. 14), waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 19). Die Berufungsverhandlung wurde zusammen mit jener in Sachen des Mitbeschuldigten E._____ durchgeführt (Prot. II S. 14). Der Verteidiger stellte erneut den Beweisantrag, es seien I._____ sowie H._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 155). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 36 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 104 S. 1/2):
- den gesamten Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), mit Ausnahme der Verurteilung wegen der Widerhandlungen gegen das AuG;
- den Strafpunkt (Dispositivziffer 2);
- die mit den von ihm angefochtenen Schuldsprüchen zusammenhängenden Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung (Disposi- tivziffer 6 und 7);
- die Kostenauflage (Dispositivziffer 9 Abs. 1). 2.2. Gegenstand der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzig die Strafzumessung (Dispositivziffer 2). 2.3. In den nicht angefochtenen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil in Rechts- kraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
- 10 -
3. Sachverhalt 3.1. Ausser dem Vorwurf gemäss Anklageziffer 3 (ND 3), wonach er als faktischer Geschäftsführer des Restaurants F._____ in J._____ vom
15. Oktober 2010 bis 14. Dezember 2010 eine nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügende bulgarische Staatsangehörige als Serviceangestell- te beschäftigt und sie in einem Zimmer im Restaurant untergebracht habe, bestreitet der Beschuldigte die ganze restliche Anklage. Zwar habe er G._____ und E._____ vor dem "C._____" in K._____ zufällig angetroffen und auf deren Ersuchen hin in seinem Auto mitgenommen. Mit den Raubüberfällen habe er aber nichts zu tun. Er wisse nicht, weshalb ihn G._____ - auf dessen Aussagen die Anklage schwergewichtig basiert - falsch belaste. Er vermute, dieser möchte jemanden beschützen, oder vielleicht sei es auch wegen einer Frau, die G._____ habe haben wollen, mit welcher dann aber er - der Beschuldigte - zusammengekommen sei (Urk. 154 S. 11 ff.; Urk. 67 S. 7/8). Diese Haltung hatte der Beschuldigte schon während der ganzen Untersuchung einge- nommen. 3.2. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. Wie dabei vorzugehen ist, hat die die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 102 S. 6/7). 3.3. Es kann vorausgeschickt werden, dass die Vorinstanz in ihren sorgfältigen Erwägungen die Beweislage richtig erfasst und daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen hat. Alle vorliegenden Beweismittel und Indizien zusammen gewürdigt, ergibt sich - entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 156 S. 3 ff.) - ein Gesamtbild, das keine vernünftigen Zweifel daran belässt, dass sich der Sachver- halt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird. Die im Kern- bereich konstanten und glaubhaften Aussagen von G._____ erscheinen in ihrem Detaillierungsgrad und ihrer Authentizität derart, dass sie kaum erfunden und konstant wiedergegeben werden könnten, und sie lassen sich durch verschiedene Indizien und Zeugenaussagen objektivieren und plausibilisieren. Es ist deshalb vorab bestätigend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
- 11 - zu verweisen (Urk. 102 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgende Punkte sind zu unterstreichen: 3.3.1. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten und seiner Verteidigung (vgl. Urk. 156 S. 20 f.) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass G._____ den Be- schuldigten durchwegs falsch belastet hätte. Vom materiellen Gehalt her werden seine Aussagen denn auch durch verschiedene weitere Beweismittel erhärtet (dazu später). Insbesondere vor diesem Hintergrund erscheint daher die These des Beschuldigten, G._____ wolle "jemanden beschützen", schon einmal reichlich theoretisch und nicht als mehr als eine bei ähnlichen Ausgangslagen oftmals gehörte "Standardausrede". So erstaunt auch wenig, dass der Beschuldigte die Nachfrage, wer denn der Albaner sei, gemäss demselben sich die durch G._____ angeblich geschützte Person zu den Tatzeiten auch in der Schweiz aufgehalten habe, nicht beantworten konnte bzw. - angeblich - "wegen meiner Sicherheit" nicht beantworten wollte (Urk. 3/8 S. 5). Ebensowenig auf- schlussreich sind seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungs- verhandlung. So führte er aus, er habe im Gefängnis gehört, dass G._____ mit einem Verwandten im Kosovo länger im Gefängnis gewesen sei. Er vermute, dass G._____ diese Person schützen wolle. Welcher Gefängnisinsasse ihm (dem Beschuldigten) diese Informationen gesagt habe, habe er aber nicht sagen wollen, da er diese nicht verpfeifen wolle (Urk. 154 S. 21). Auch dass sich G._____ durch sein Aussageverhalten am Beschuldigten habe rächen wollen, weil ihm dieser eine Frau "ausgespannt" habe, erscheint als etwas beliebig: Zwar brachte das der Beschuldigte erstmals schon in der delegierten Einvernahme vom
30. März 2011 vor (Urk. 3/5 S. 4; Urk. 3/6 S. 3), bezeichnete diese Frau aber nie näher oder hätte sie gar als Zeugin angerufen - was ja eigentlich sehr nahe- liegend gewesen wäre, wenn denn die Geschichte zuträfe. Bezeichnend ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Protokollnotiz des einvernehmenden Polizeibeamten im Anschluss an die Einvernahme vom 10. Mai 2011 erklärt habe, es handle sich um eine Frau namens L._____, er kenne aber weder deren Famili- ennamen noch den Wohn- oder Arbeitsort; er habe sie als Gast in seinem Restaurant kennen gelernt (Urk. 3/6 S. 1). Er wisse nur, dass sie von Ungarn oder Bulgarien gewesen sei. Sie sei zuerst zusammen mit G._____ und später dann
- 12 - alleine in sein Restaurant gekommen. Sie habe aber nicht bei ihm gearbeitet (Urk. 154 S. 12 f.). In seinem Restaurant sei nie eine L._____ angestellt gewesen (Urk. 154 S. 20). Das stimmt indessen wohl schon darum wiederum nicht, weil die vom Beschuldigten angestellte M._____ am 16. Oktober 2010 gesagt hat, es ha- be einmal eine Bulgarin namens L._____ mit ihr zusammen im Restaurant des Beschuldigten gearbeitet (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/5 S. 3/4) - welche "L._____" dann ja dem Beschuldigten sehr wohl bekannt gewesen sein müsste. L._____ sei so- dann - so M._____ weiter - die Freundin von N._____ [also nicht von G._____] gewesen (Urk. 7/1 S. 4, 5; Urk. 7/2 S. 4). Wenn der Beschuldigte G._____ tatsächlich eine Frau "ausgespannt" hätte, wäre schliesslich - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 156 S. 20) - auch kaum erklärlich, weshalb zwischen dem Beschuldigten und G._____ in der Zeit zwischen dem
1. November 2010 und dem 11. Dezember 2010 nicht weniger als 103 Telefon- gespräche stattgefunden haben (ND 2/7/14 und ND 2/7/38). Insbesondere die Erklärungen des Beschuldigten, er selbst habe G._____ 35 Mal telefoniert, "zum diskutieren, wegen dem was passiert ist mit seiner Freundin" (Urk. 3/6 S. 2/3), und er habe nicht gewollt, dass ein Problem entstehe, er habe versucht, G._____ zu beruhigen, dieser habe aber dann versucht, von ihm Geld zu nehmen wegen diesem Fehler (Urk. 154 S. 13), sind völlig unglaubhaft. Hinzu kommt, dass diese Erklärungen auch darum nicht stimmen können, weil der Beschuldigte diese angebliche Frau ca. zwei Wochen vor seiner Verhaftung am
12. Dezember 2010 - also Ende November/anfangs Dezember - kennen gelernt haben will (Urk. 3/5 S. 3), der oben erwähnte rege Telefonverkehr zwischen ihm und G._____ indessen - aktenkundig - schon anfangs November 2010 bestanden hat (ND 2/7/14 und ND 2/7/38). G._____ seinerseits stellt sodann in Abrede, je mit dem Beschuldigten Streit oder Diskussionen wegen einer Frau gehabt zu haben (Urk. 5/1 S. 4). 3.3.2. Wenn die Vorinstanz festhält, es hätten zwischen dem Beschuldigten und G._____ vom 31. Oktober 2010 bis zum 12. Dezember 2010, also innert 43 Tagen, ca. 1'200 registrierte Telefonverbindungen (SMS, Anrufe, Anruf- versuche) nachgewiesen werden können (Urk. 102 S. 28), so stimmt das - wie dies die Verteidigung zu Recht moniert (Urk. 156 S. 8) - nicht. Vielmehr fanden
- 13 - zwischen den beiden in der betreffenden Zeitspanne die vorerwähnten - noch immer häufigen - 103 Telefongespräche statt. Aus den Protokollen der rück- wirkenden Teilnehmeridentifikation ergibt sich aber - das hat die Vorinstanz offen- bar falsch verstanden -, dass beim vom Beschuldigten benützen Mobiltelefon in der fraglichen Zeit insgesamt über 1'100 Anrufe, Anrufsversuche und SMS sowie bei G._____ über 1'200 solche Kontakte registriert worden sind (ND 2/7/14 und ND 2/7/38). Der Beschuldigte war in der betreffenden Zeit also nahezu ständig im Kontakt mit dem Mobilfunknetz, wenn er nicht gerade schlief (was er offensichtlich nicht selten von den Morgenstunden bis in den Mittag/Nachmittag hinein zu tun pflegte). Durchaus auffälligerweise - und darauf weist die Staats- anwaltschaft zurecht hin (Urk. 68 S. 6) - sind nun exakt während der Zeiten aller vorliegend zur Anklage gebrachten Raubtaten jeweils überhaupt keine Kontakte registriert (ND 2/7/14). Das kann fast kein Zufall sein, sondern spricht für die Vermutung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigten eben während der Raubüberfälle ihre Mobiltelefone ausgeschaltet hatten, um die nachträgliche Ortung zu verhindern. Das wird bestätigt dadurch, dass bei G._____, der in der betreffenden Zeit mit seinem Telefon gar noch häufiger Kontakt mit dem Mobilfunknetz hatte und bekanntlich zugibt, an den eingeklagten Raubüberfällen teilgenommen zu haben, ebenfalls während der Dauer aller drei Überfälle keine Verbindungsdaten registriert wurden (ND 2/7/38). 3.3.3. Daran anschliessend ist festzustellen, dass die ersten Kontaktaufnahmen der Mobiltelefone des Beschuldigten und G._____s nach der Zeit, in welcher der Raubüberfall in O._____ verübt worden ist (also mutmasslich nach dem Wiedereinschalten der Geräte), am gleichen Ort erfolgten (P._____, Parzelle #...,
3. Dezember 2010; Beschuldiger: 06:49:36, G._____: 04:58:48; ND 2/7/14 S. 31 und ND 2/7/38 S. 41). Das spricht - entsprechend der Zugabe von G._____ - für ein gemeinsames Vorgehen. Für die Zeit des Raubes in Q._____ gibt es diesbezüglich keine aussagekräftigen Daten: Während hier die erste Kontaktaufnahme des Mobiltelefons von G._____ am 21. November 2010 um 06:25:57 in J._____, R._____-Strasse, zu verzeich- nen ist (ND 2/7/38 S. 25 - was die Aussage von G._____ bestätigt, sie hätten die
- 14 - Beute nach der Tat in J._____ untereinander aufgeteilt: Urk. 2/7 S. 12), erfolgte die erste Kontaktaufnahme des Geräts des Beschuldigten erst am
21. November 2010 um 18:16:43 in Aarau (ND 2/7/14 S. 20). Nach dem Raub in K._____ wurde der Beschuldigte sodann verhaftet. 3.3.4. Aufgrund der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung lässt sich auch die Darstellung des Beschuldigten nicht bestätigen, er sei in der Nacht des Raubüberfalls in O._____ (2./3. Dezember 2010) von ca. 21.00 Uhr bis zwei oder drei Uhr in S._____ im T._____ gewesen, wo eine Bekannte namens U._____ als Sängerin aufgetreten sei (Urk. 3/5 S. 6/7; Urk. 3/7 S. 1 ff.; Urk. 3/8 S. 3; Urk. 3/9 S. 14). Aus den registrierten Daten ergibt sich nämlich, dass er um ca. 21.00 Uhr jenen Abends in Hinwil war und ein Telefongespräch führte und um ca. 10 Minuten vor Mitternacht in P._____ eine SMS empfing (ND 2/7/14 S. 31). Wenn er dazu glauben machen möchte, er habe das Telefon möglicherweise an jenem Abend in S._____ nicht dabei gehabt (Urk. 3/8 S. 3), so ist das angesichts seines dokumentierten Kommunikationsverhaltens wenig glaubhaft. Sodann kann ein unbedientes Mobiltelefon zwar SMS empfan- gen, aber ein Gespräch zu führen erfordert offensichtlich die Mitwirkung des Benutzers. 3.3.5. Dass der Beschuldigte am 3. Dezember 2010 im T._____ gewesen wäre, liesse sich - entgegen dem, was er wahrhaben möchte und auch seinen Verteidiger ausführen lässt (Urk. 72 S. 6/7; Urk. 156 S. 7 und S. 11-13) - eben- sowenig aus den Aussagen von V._____ und W._____ ableiten. Die Vorinstanz hat hiezu das Nötige ausgeführt (Urk. 102 S. 25, 29). V._____ hat kei- neswegs bestätigt, den betrunkenen Beschuldigten in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 2010 nach J._____ chauffiert zu haben, sondern aus seinen Aussagen ergibt sich vielmehr, dass dies eher in der Nacht von Freitag auf Samstag (also vom 3. auf den 4.) oder von Samstag auf den Sonntag (vom 4. auf den 5.) der Fall gewesen sein dürfte. Und wenn W._____ erklärte, der Beschuldigte habe ihr gemeinsames Kind am 3. Dezember 2010 entgegen den Abmachungen nicht zu sich genommen, weil er sich nicht dazu im Stande gefühlt und sich schlecht angehört habe, als ob er etwas getrunken hätte, so sagt dies
- 15 - über den Aufenthaltsort und die Tätigkeit des Beschuldigten in der Nacht vorher nichts aus. Der angebliche Polizeibeamte, der am 2. Dezember 2010 um 21.30 Uhr im T._____ erschienen sei (Urk. 3/8 S. 3), liess sich sodann nicht ermitteln (Urk. 3/10 S. 1/2). 3.3.6. Wenn G._____ erklärte, sie - B._____, E._____ und er selbst - hätten sich gemeinsam entschieden, die Raubüberfälle zu begehen, und hätten "einfach alles zusammen gemacht" (Urk. 2/7 S. 3; Urk. 2/6 S. 11; Urk. 66 S. 6), wird dies hin- sichtlich der Planungs- und Entschlussphase indiziell durch die Aussagen von M._____ bestätigt, die damals als Serviceangestellte im vom Beschuldigten be- triebenen Restaurant "F._____" in J._____ angestellt war. Sie erkannte den im "C._____" beschlagnahmten Revolver als denjenigen, den sie im "F._____" ge- sehen habe, als sich der Beschuldigte, G._____ und ein Albaner aus Deutschland (welchen sie in der zweiten Einvernahme dann als E._____ identifizierte, Urk. 7/2 S. 3) besprochen und das Lokal danach unter Mitnahme des Revolvers verlassen hätten (Urk. 7/1 S. 8; vgl. dann auch Urk. 7/5 S. 6 ff.). Nachdem M._____ damals sagte, das sei vor ca. 4 Wochen gewesen (Urk. 7/1 S. 7), und nachdem jene Ein- vernahme am 16. Dezember 2010 stattgefunden hat, "passt" dies durchaus auf den Raubüberfall vom 21. November 2010 in Q._____. Das wiederum deckt sich mit der Aussage von G._____, er habe den Revolver von E._____ erstmals im Restaurant von B._____ in J._____ gesehen (Urk. 2/7 S. 10). 3.3.7. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Aussagen von G._____ immer wieder durch objektive Beweismittel und Zeugenaussagen bestä- tigt werden. Neben den bereits erwähnten Übereinstimmungen (Ergebnisse der rückwirkenden Telefon-Randdatenermittlung, Zeugenaussagen M._____) konnten sodann insbesondere auch DNA-Spuren ermittelt werden, welche zwar keine di- rekten Rückschlüsse auf den Beschuldigten, wohl aber auf den Mitbeschuldigten E._____ zulassen (dazu die Vorinstanz in Urk. 102 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indirekt sind sie aber auch im vorliegenden Verfahren von Bedeutung, indem sie nämlich wiederum objektive Belege für den Wahrheits- gehalt verschiedener Aussagen von G._____ darstellen (insb. DNA-Spuren im Auto des Beschuldigten und auf dort sichergestellten Gegenständen, auf
- 16 - Gegenständen am Tatort und auf dem Fluchtweg von G._____ und - nach dessen Aussagen - E._____, am Körper der Privatklägerin 6). Dass die Aussagen von G._____ bei Überschneidungen mit weiteren Beweismitteln immer wieder bestä- tigt werden, ist ein klares Anzeichen für deren Glaubhaftigkeit. Hinzu kommt, dass die Depositionen von G._____ ab jenem Moment, in welchem er sich in der Einvernahme vom 9. Februar 2011 zum Geständnis ent- schlossen hat (Urk. 2/6 S. 2), einen spontanen, lebendigen und plausiblen Ein- druck machen. Sie weisen keine Strukturbrüche auf, sind konstant und im Kern widerspruchsfrei. Freilich ist festzustellen, dass G._____ seinen eigenen Tatbei- trag soweit wie möglich herunterzuspielen versuchte und seinen Aussagen dies- bezüglich mit Vorbehalten zu begegnen ist (z.B. bezüglich angeblicher starker Al- koholisierung; erst zögerliche Zugabe - nach Vorhalt der gefundenen DNA-Spur - des Kusses an BA._____ [Urk. 2/7 S. 20; Urk. 2/9 S. 9]; verschiedene stark ver- harmlosende Aussagen, z.B.: "Ich selber habe von den Mädchen kein Geld ge- fordert. … Ich bat die Mädchen, sich still in eine Ecke zu setzen" [Urk. 2/6 S. 9]; "Wir haben die Leute nicht bedroht, wir wollten nur das Geld von ihnen" [Urk. 2/7 S. 5]). Das tut aber der Glaubhaftigkeit des Kerngehalts seiner Aussagen keinen Abbruch. 3.3.8. Ebenfalls keine Zweifel an den Depositionen von G._____ hervorzurufen vermögen die bezüglichen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 10 ff.; Urk. 156 S. 15 ff.). Die von ihr aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen von G._____ - so es denn überhaupt solche sind - betreffen allesamt nicht relevantes Randgeschehen und sind nicht ausschlaggebend dafür, ob G._____ im Grundsatz zu glauben ist oder nicht. 3.3.8.1. Ob nun der Beschuldigte bei den Raubüberfällen in Q._____ und O._____ am Steuer eines BMW oder eines Autos einer anderen Marke gesessen hat (Urk. 72 S. 10), ist irrelevant. G._____ ist der Meinung, der Beschuldigte habe ihn damals mit einem BMW chauffiert, und wiederholte das konstant so. Selbst wenn er sich irrte, hätte das auf den Gehalt des Anklagevorwurfs gegen den Be- schuldigten keinen Einfluss. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass am
- 17 - Wohnort des Beschuldigten ein BMW-Schlüssel beschlagnahmt worden ist (ND 2/8/8; Dispositivziffer 5). 3.3.8.2. Richtig ist sodann, dass aus einer vom Verteidiger zitierten Zeugenaus- sage geschlossen werden könnte, dass beide Täter bzw. jedenfalls G._____ (auch) mit einem echten Revolver bewaffnet gewesen seien (Urk. 72 S. 10/11) - entgegen den Aussagen von G._____, er habe nur eine Spielzeugpistole bei sich gehabt. Dieser Punkt ist effektiv nicht restlos geklärt. Zugunsten von G._____ ist deshalb die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er jeweils keine echte Waffe, sondern nur eine Attrappe verwendet hat (Urk. 102 S. 33). 3.3.8.3. Ohne Bedeutung wäre weiter, wenn G._____ einmal hinsichtlich der Her- kunft seines Trainingsanzuges falsch ausgesagt hätte (Urk. 72 S. 11). Bei genauem Besehen der vom Verteidiger angeführten Passage im entsprechenden Protokoll kann indessen ohnehin nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat (Urk. 2/7 S. 21). 3.3.8.4. In den Konfrontationseinvernahmen hat G._____ die beiden Mit- beschuldigten effektiv kaum bzw. jeweils nur auf Vorhalt direkt belastet (so der Verteidiger in Urk. 72 S. 11/12), sondern vorab auf seine früheren Aussagen verwiesen und diese als richtig bezeichnet, oder dann jeweils erklärt, nichts dazu sagen zu wollen oder sich nicht erinnern zu können (Urk. 5/1 bis 5/4). In formeller Hinsicht macht das die Einvernahmen indes keinesfalls "gänzlich nicht verwert- bar" (wie der Verteidiger zumindest in den Raum stellt, Urk. 72 S. 11 und Urk. 156 S. 18), nachdem alle Beschuldigten zusammen mit ihren Verteidigern den Einver- nahmen beiwohnen konnten, Kenntnis von den früheren Aussagen von G._____ hatten (ausdrücklich so festgehalten in Urk. 5/1 S. 1) und die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen. Aber auch materiell tut dies der Glaubhaftigkeit der (vorherigen) Aussagen von G._____ keinen Abbruch, denn es wird bei Durchsicht der Protokolle offensichtlich, dass er seine früheren Aussagen nicht abschwächen oder gar widerrufen wollte. Vielmehr hatte er offenkundig den Mut nicht, seine Be- lastungen in Gegenwart der beiden Mitbeschuldigten zu wiederholen, diese quasi von Angesicht zu Angesicht "zu verpfeifen". Diese Haltung hat G._____ dann auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingenommen (Urk. 66 S. 6).
- 18 - 3.3.8.5. Wenn die Verteidigung sodann aus dem Umstand, dass G._____ in den ersten Einvernahmen zunächst ausführte, er habe nichts mit einem Raubüberfall in der Schweiz zu tun, und er erst später, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass seine DNA auf einem Handschuh sowie im Fahrzeug des Beschul- digten gefunden wurde, die Tat gestand, ableiten will, dass die Aussagen von G._____ völlig widersprüchlich und absolut unglaubwürdig seien (Urk. 156 S. 15 f.), dann kann dem nicht gefolgt werden. Dass G._____ anfänglich jegliche Tatbeteiligung bestritt, tut der Glaubhaftigkeit seines Geständnisses keinen Abbruch. Massgeblich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses ist nicht, ob die beschuldigte Person zu Beginn der Untersuchung eine Tatbeteiligung bestritt, sondern vielmehr, ob das anschliessende Geständnis hinreichende Realitätskriterien aufweist und frei von Lügensignalen ist (zur Glaubhaftigkeit seines Geständnisses vgl. insbesondere vorstehend E. 3.3.7.). 3.3.8.6. Entgegen der Verteidigung ist auch in den Aussagen von G._____ an- lässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 9. Februar 2011 kein Widerspruch zu erblicken (Urk. 156 S. 16). So führte G._____ in dieser Einvernahme aus, dass er im Kanton Zürich zwei Raubüberfälle begangen habe. Er sei dabei in Begleitung von E._____ gewesen, sie seien nur zu zweit gewesen (Urk. 2/6 S. 2 f.). Dass sie "nur zu zweit" gewesen seien, bezieht sich, wie der unmittelbar darauf folgenden Antwort von G._____ entnommen werden kann, ausschliesslich auf die konkrete Ausführung der Raubtaten in den Nachtclubs. G._____ hielt klar fest, dass der Beschuldigte in den beiden Fällen im Kanton Zürich der Chauffeur gewesen sei (Urk. 2/6 S. 3). Damit ver- neinte G._____ gerade nicht, dass der Beschuldigte nicht bei den beiden Taten beteiligt war. Von widersprüchlichen Aussagen ist damit in keiner Weise die Rede. 3.3.8.7. G._____ führte sodann anlässlich der - vorstehend erwähnten - Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 9. Februar 2011 auf die Frage, wann sie die Entscheidung zur Begehung dieser Raubüberfälle getroffen hätten, folgendes aus: "Auf der Stelle. Wir haben die Entscheidung mit E._____ getroffen. Und B._____ war auch anwesend" (Urk. 2/6 S. 11). Wenn die Verteidi-
- 19 - gung daraus ableiten will, dass diese Aussage klarstelle, dass G._____ und E._____ mit einer Drittperson, nicht aber mit dem Beschuldigten, diese Entscheidung getroffen hätten (Urk. 156 S. 17), kann dem nicht gefolgt werden. So hat G._____ in seinen Ausführungen konstant erwähnt, dass er die fraglichen Raubtaten nur zusammen mit E._____ und dem Beschuldigten begangen habe. Entsprechend kann auch bei der vorstehend er- wähnten Antwort von G._____ kein Zweifel daran bestehen, dass ausschliesslich die beiden Mitbeschuldigten G._____ und E._____ sowie der Beschuldigte bei der Beschlussfassung zur Begehung der Raubtaten anwesend und daran beteiligt waren. 3.3.9. Auch was der Beschuldigte weiter vorbringt, ist nicht geeignet, Zweifel auf- kommen zu lassen. Soweit nicht schon vorgängig darauf eingegangen worden ist, ist dazu noch Folgendes zu ergänzen: 3.3.9.1. Im Sinne der Aussagen von G._____ und aufgrund der Telefonverbin- dungsnachweise ist erstellt, dass der Beschuldigte schon am Abend vor dem Raubüberfall in K._____ wie G._____ in Lausanne gewesen ist. Wenn er dazu nun sagt, er sei bei einer gewissen BB._____ gewesen (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 72 S. 3/4), so kann das zwar theoretisch sein. Dass sich G._____ jenen Abends mit seinen Mittätern in Lausanne getroffen hat, widerlegte dies aber nicht. Ob sich der Beschuldigte mit einer BB._____ getroffen hat oder nicht, kann deshalb offen bleiben. Nachdem er aber weder Namen noch Wohnort dieser BB._____ anzuge- ben wusste, verbleiben grosse Zweifel daran. 3.3.9.2. Sodann anerkennt der Beschuldigte zwar, in der fraglichen Nacht vor dem "C._____" auf deren Begehren hin G._____ und E._____, die er zufällig dort an- getroffen habe, im Auto Richtung BC._____ mitgenommen zu haben. Vorgängig sei er aber an gleicher Stelle in einem Lokal gewesen, wo albanische Musik gespielt worden sei. Auch das könnte theoretisch sein. Wo er sich vor dem - zugegebenen - Chauffeurdienst aufgehalten hat, ist aber letztlich nicht von Bedeutung.
- 20 - 3.3.9.3. Ebenfalls nichts zugunsten des Beschuldigten lässt sich daraus ableiten, dass vor dem Raubüberfall in O._____ kein Fahrzeug auf den Parkplatz vor der BD._____ Bar gefahren ist (Urk. 72 S. 8). Gegenteils spricht das wieder für die Aussagen von G._____, der erklärte, beim Raub in O._____ von dem vom Be- schuldigten parkierten Auto 200 bis 300 Meter bis zum Club gegangen zu sein, er denke von der anderen Strassenseite (Urk. 5/4 S. 4). Nachdem sodann die Ein- gangsbereiche von Nachtclubs und Diskotheken mittlerweile schon fast notorischerweise von Kameras überwacht werden, dürften Räuber ohnehin kaum direkt vor den Eingang vorfahren, wo sie damit rechnen müssen, aufgezeichnet zu werden. Ohne Belang ist schliesslich, dass ein Zeuge, der sich offenbar bis kurz vor dem Überfall in der BD._____ Bar aufgehalten hat, beim Wegfahren ei- nen dunklen Geländewagen vermutungsweise japanischer Herkunft auf den Parkplatz beim BE._____ hat einbiegen sehen (Urk. 7/6 S. 3). Gerade wenn der Zeuge weiter erklärte, es handle sich bei diesem Parkplatz um einen Platz, "auf dem sich Verliebte treffen" (a.a.O.), so ist nicht ersichtlich, was der Verteidiger aus dem Umstand ableiten will, dass der Beschuldigte kein solches Fahrzeug besessen habe (Urk. 72 S. 8). 3.3.9.4. Dieselben Überlegungen gelten auch für den Raub in den Nachtclub BF._____ in Q._____. Gemäss den Ausführungen von G._____ wurde auch dort das Fluchtauto nicht unmittelbar vor diesem Nachtclub parkiert (vgl. Urk. 2/7 S. 3). Wenn also G._____ weiter ausführte, er hätte das Aufnahmegerät der Videoka- mera aus dem Nachtclub BF._____ auf der Flucht, etwa 50 bis 70 Meter vom Lokal entfernt, in einen kleinen Fluss geworfen, so kann daraus - entgegen der Verteidigung (Urk. 156 S. 22) - nicht geschlossen werden, die Täter seien zu Fuss geflüchtet. Vielmehr ist diese Darstellung auch damit vereinbar, dass sie zuerst zum Fluchtfahrzeug gelangen mussten, da dieses eben gerade nicht unmittelbar vor dem Nachtclub parkiert gewesen ist. Ebenfalls kann - entgegen der Verteidi- gung (Urk. 156 S. 22) - auch nicht alleine aus der Tatsache, dass die Gäste und Mitarbeiter gefesselt und eingesperrt worden sind, gefolgert werden, dass die Täter nicht mit einem Fahrzeug, sondern vielmehr zu Fuss die Flucht ergriffen hätten. Auch diese Darstellung ist damit vereinbar, dass die Täter mit einem Fahrzeug flüchteten.
- 21 - 3.3.10. Angesichts der ganzen Beweislage besteht daher kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte in der von G._____ beschriebenen Weise und damit im Sinne des Anklagesachverhalts an den drei Raubüberfällen beteiligt hat. Die vorliegen- den Beweismittel und Indizien ergeben - einem Mosaik gleich - ein Bild, das kei- nen anderen Schluss zulässt. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 102 S.
33) ist zu folgen. 3.4. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, im Sinne des ent- sprechenden Antrags der Verteidigung H._____ und I._____ als Zeugen einzu- vernehmen (Urk. 155). Es ist dafür auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 19. Februar 2013 zu verweisen (Urk. 129), welche nach wie vor Gültigkeit haben: 3.4.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden Beweisabnahmen nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. 3.4.2. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wurde G._____ wäh- rend der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren wiederholt einvernommen (Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/3 bzw. 2/4, Urk. 2/5 bzw. 2/6, Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 5/1-4; Urk. 66), wobei er zu den Fragen betreffend den gemeinsa- men Tatentschluss und zum in Q._____ und O._____ benutzten Fahrzeug mehr- fach Stellung genommen hat. Anlässlich von vier Konfrontationseinvernahmen hatte der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 5/1-4). Weder wurden mithin Beweisvorschriften verletzt, noch er- scheinen diese Beweiserhebungen unvollständig oder unzuverlässig. Eine erneu- te Befragung von G._____ ist deshalb nicht erforderlich. 3.4.3. Selbst wenn schliesslich H._____ und I._____ so aussagen sollten, wie dies der Verteidiger zur Begründung seines Antrags schreibt (Urk. 155 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 104 S. 2), würde dies am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern:
- 22 - Es wurde bereits erörtert, dass der Frage keine entscheidende Bedeutung zukommt, ob die Täter im Sinne der Aussagen von G._____ nun mit einem BMW nach Q._____ und O._____ gefahren sind bzw. mit welchem BMW sie das taten. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschuldigten, in Lausanne "BB._____" getroffen zu haben. Wenn sodann H._____ aussagen würde, es träfe zu, dass der Beschuldigte G._____ dessen Freundin "ausgespannt" hat, so könn- te dem angesichts des zweifelsfrei feststehenden anderslautenden Beweisergebnis kein Glauben geschenkt werden: Wie gesehen, bestreitet das G._____ und sind die diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten völlig unglaubhaft. Es hat diese Dame nicht gegeben und entsprechend haben G._____ und der Beschuldigte auch nicht über 100 Mal ihretwegen telefoniert. Sollte schliesslich I._____ bestätigen, den Beschuldigten in der Nacht vom 11. auf den 12. Dezember 2010 im albanischen Musiklokal beim "C._____" in K._____ getroffen zu haben, so wäre dies kein Argument dafür, dass der Beschuldigten nicht in der von G._____ geschilderten Weise am Raub mitge- wirkt hätte: Vielmehr anerkennt der Beschuldigte ja gerade, mit G._____ und E._____ im Auto vom "C._____" weggefahren und in der Folge in die Polizeikon- trolle geraten zu sein. Was die Verteidigung deshalb aus der beantragten Befra- gung von I._____ ableiten möchte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu schon vorste- hende Erw. 3.3.9.2). 3.4.4. Die von der Verteidigung beantragten Zeugenbefragungen können deshalb unterbleiben.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten genau im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft schuldig gesprochen (Urk. 102 S. 52; vgl. Anklageschrift S. 17). Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz vorgenommene recht- liche Würdigung ist zutreffend. Zur Begründung kann dafür auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 31-35). 4.2. Die Verteidigung beanstandet im Wesentlichen das Vorliegen der Banden- mässigkeit. Es sei nicht erwiesen, dass die drei Beschuldigten ein eingespieltes,
- 23 - fest verbundenes, stabiles Team gewesen sein sollen. Das gleiche gelte auch für die Feststellung, der Beschuldigte habe die Tatorte ausgewählt, sich über die Örtlichkeiten informiert und beim Tatentschluss im Restaurant F._____ in J._____ mitgewirkt. Aufgrund der gesamten Akten ergebe sich kaum etwas konkretes zur eigentlichen Planung der Überfälle (Urk. 156 S. 24). 4.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefähr- lich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2; BGE 124 IV 286 E. 2a). 4.2.2. Die Vorinstanz hielt fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowie die beiden Mitbeschuldigten G._____ und B._____ vor der Raubserie min- destens zur stillschweigenden Übereinkunft gekommen sind, gemeinsam mehre- re, im Einzelnen möglicherweise örtlich und zeitlich noch nicht bestimmte Raub- überfälle zu begehen (Urk. 102 S. 31 f.). Diese Ausführungen sind nicht zu bean- standen. Es lässt sich zwar - gestützt auf die vorliegenden Akten - nicht erstellen, wann und wo der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten G._____ und E._____ ihren Entschluss zur Begehung der Raubtaten fassten. Die Tatsache, dass die jeweiligen Raubtaten immer gleich, in derselben Rollenverteilung, detail- liert vorbereitet, zeitnah und immer in ähnlichen Lokalitäten ausgeübt wurden, lässt aber - mit der Vorinstanz (Urk. 102 S. 32) - ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte sowie die beiden Mitbeschuldigten G._____ und B._____ nicht nur zufällig zusammen gefunden haben zur Begehung der Taten, sondern vielmehr - zumindest konkludent - übereinkamen, die ihnen vorgeworfe- nen Raubtaten gemeinsam zu verüben. Bandenmässiges Handeln ist damit - mit der Vorinstanz - gegeben. 4.3. Die Verteidigung macht sodann geltend, es könne nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass das Entwenden der Überwachungsanlage für den Ein-
- 24 - gangsbereich und das Unbrauchbarmachen der Kommunikationsmittel im Nachtclub in Q._____ vom Vorsatz des Beschuldigten umfasst gewesen seien. Ebenfalls finde sich in den Akten keine rechtsgenügliche Stütze, dass der Be- schuldigte gewusst habe, dass der Mitbeschuldigte E._____ einen echten Revol- ver bei den Raubüberfällen mit sich geführt habe (Urk. 156 S. 25). Dieser Kritik der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wenn die Vorinstanz festhält, dass das Unschädlichmachen von Beweismitteln sowie das Zerstören der Kommunika- tionsmittel vom Vorsatz aller Mittäter erfasst gewesen ist (Urk. 102 S. 34 f.), so ist dies nicht zu beanstanden. Auch wenn der Beschuldigte an den jeweiligen Taten lediglich als Chauffeur beteiligt war, kann davon ausgegangen werden, dass er nicht nur mit den eigentlichen Raubtaten einverstanden war, sondern dass sein Vorsatz auch weitere, in diesem Zusammenhang stehende Handlungen, wie ins- besondere die Vernichtung von Beweisen oder die Zerstörung von Kommunikati- onsmitteln zur Sicherung der Flucht, umfasste. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sowohl G._____ als auch M._____ ausführten, der Mitbeschuldigte E._____ habe den Revolver im Restaurant in J._____ dem Beschuldigten sowie G._____ gezeigt (Urk. 2/7 S. 10 f.; Urk. 7/1 S. 8; vgl. dann auch Urk. 7/5 S. 6 ff.). Gestützt auf diese übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen kann - mit der Vorinstanz (Urk. 102 S. 34 f.) - davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten von dieser Waffe und damit auch von deren Verwendung bei den Raubtaten wusste. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Sachentziehung, die Sachbeschädigung sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist damit nicht zu beanstanden. 4.4. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte demnach zum bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das AuG hinzu des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen.
- 25 -
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 102 S. 35/36). Darauf und auf die jüngere Bundes- gerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB der bandenmässige Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB ist, welche Bestimmung eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren (bis zu 20 Jahren) vorsieht. Wenn die Vorinstanz dann aber erwägt, es rechtfertige sich aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Raub- überfällen, die Einsatzstrafe nicht nur für den Raub, sondern sogleich auch für die Sachentziehung, die Sachbeschädigung sowie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu bestimmen (Urk. 102 S. 36/37), so entspricht dies nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist sehr wohl möglich, nach der Festsetzung einer Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub nach den Grundsätzen des Asperationsprinzips für die drei weiteren von der Vorinstanz genannten Tatbestände je eine Straferhöhung vorzunehmen (vgl. die ganz ähnliche Ausgangslage im Urteil 6B_274/2013 des Bundesgerichts vom
5. September 2013, E. 1.2.3 und 1.2.4). Es ist also zunächst eine Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB festzusetzen. 5.2. In objektiver Hinsicht liegt die Schwere der Taten des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren bandenmässigen Raubdelikte noch eher im unteren Bereich: So blieb es bei drei Einzeltaten, wobei eine (im "C._____") gar am Wi- derstand der Überfallenen scheiterte und im Versuchsstadium stehen blieb. So- dann ist die gesamthafte - letztlich bei zwei Einzeltaten erlangte - Beute von gut Fr. 30'000.– zwar nicht gerade tief, indessen auch nicht sehr hoch. Weiter haben G._____ und E._____ zwar in einzelnen Fälle auf ihre Opfer eingeschla- gen, was aber mehr dazu diente, ihrer Waffendrohung Nachdruck zu verleihen als bezwecken sollte, die Betroffenen zum Widerstand unfähig zu
- 26 - machen. Die Opfer erlitten damit immerhin keine gravierenderen physischen Ver- letzungen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten, der massgeblich bei der Planung mitwirkte, als Chauffeur fungierte und an der Beute gleichberechtigt war, ist zwar anders als jener seiner beiden Mittäter, die "an der Front" die Überfälle verübten, kann aber nicht zu einer minderen Einschätzung des objektiven Verschuldens führen. Das konkrete Handeln des Beschuldigten - eher im Hintergrund und in Sicherheit die anderen die "Drecksarbeit" machen lassen, aber am Erlös gleich- berechtigt sein - ist sicher ebenso verwerflich wie jenes seiner Mittäter. Gedank- lich ist bis hierhin von einer Strafe auszugehen, die im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt. 5.3. Subjektiv ist zweifellos zutreffend, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschul- digte habe direkt vorsätzlich mitgewirkt, sich ganz bewusst für die Delinquenz entschieden und sich von rein materiellen und egoistischen Beweggründen leiten lassen (Urk. 102 S. 37). Er ist zusammen mit seinen Mittätern geplant und ziel- bewusst vorgegangen, und es liegen insbesondere keine Anzeichen dafür vor, dass der Beschuldigte nur eingeschränkt schuldfähig gewesen wäre. Der Vertei- diger bringt die psychischen Probleme des Beschuldigten denn auch nicht im Zusammenhang mit der Bewertung des subjektiven Verschuldens vor, sondern bei den Täterkomponenten, wo aufgrund des Zustands des Beschuldigten von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei (Urk. 72 S. 17/18). Es ist deshalb an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 102 S. 37/38). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst ent- schieden in Abrede stellt, krank zu sein. Er habe zwar ein paar Störungen, aber diese könne man mit der Zeit heilen (Urk. 67 S. 6). Entsprechend wolle er den Psychiater mehr besuchen und Medikamente nehmen, was er offenbar schon seit 2006 tut, als er sich während einer Woche vorübergehend stationär in der Klinik … aufgehalten hatte (Urk. 73/3). Seit damals habe er die Erkrankung "im Griff" (Urk. 72 S. 18). Das objektive Tatverschulden wird so in subjektiver Hinsicht nicht gemindert.
- 27 - 5.4. Als Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB erscheint damit eine Einsatzstrafe von 4 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 5.5. Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.5.1. Für sich alleine je mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird die Sachentziehung und die Sachbeschädigung bestraft (Art. 141 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB). Mit den entsprechenden Handlungen versuchten der Beschuldigte und seine Mittäter, nach dem Raubüberfall auf den Nachtclub BF._____ ihre Verfolgung zu erschweren (Zerstören der Kommunikationsmittel, Ausbau und Mitnahme der Festplatte der Überwachungsanlage; Mitnahme der Schlüssel des Clubs). Der so entstandene Schaden von gesamthaft knapp Fr. 5'000.– (Anklageschrift S. 10) ist nicht unerheblich, und das Vorgehen legt ein weiteres Zeugnis über die signifikante kriminelle Energie ab. Es rechtfertigt sich deshalb unter diesem Titel eine leichte Straferhöhung. Die mehrfache Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV (das unberechtigte Erwer- ben, Besitzen und Tragen der in Frage stehenden Faustfeuerwaffen, das für sich alleine mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist) tritt dagegen im Vergleich zu denjenigen Delikten, welche die Beschuldigten unter Verwendung ebendieser Waffen verübt haben, eher in den Hintergrund. Eine geringe Straferhöhung ist dagegen am Platz. 5.5.2. Schliesslich ist als Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG zu würdigen, dass der Beschul- digte in dem von ihm geführten Restaurant vom 15. Oktober 2010 bis zum
14. Dezember 2010 während zweier Monate die nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügende bulgarische Staatsangehörige M._____ beschäftigt und untergebracht hat. In objektiver Hinsicht steht damit eine nicht nur ganz kurze Zeitdauer zur Diskussion. Auf der subjektiven Seite fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte zugegebenermassen ganz
- 28 - bewusst über die gesetzliche Regelung hinweggesetzt hat, weil M._____ besser mit den Gästen umgehen könne und "Geld bringe" (Urk. 3/5 S. 8). Er habe dies machen müssen, nachdem er sich nach der Trennung von seiner Freundin
- die ursprünglich das Restaurant übernommen hatte - um das Restaurant gekümmert habe. Wie auch der nachmalige Käufer des Restaurants seien sie Albaner und hätten eine andere Mentalität (Urk. 3/8 S. 2 und 10). Zwar stimmt so, dass der Beschuldigte - wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 102 S. 38) - "den Verstoss gegen das Ausländergesetz schlussendlich vollumfänglich eingestand und sich in der Untersuchung kooperativ zeigte", indessen blieb ihm angesichts der Sachlage auch kaum etwas anderes übrig. Sodann ist von Kooperation bzw. jedenfalls Einsicht eigentlich nichts festzustellen, nachdem der Beschuldigte die Verantwortung für sein Handeln externalisiert und insbesondere der Auffassung ist, er habe den Gesetzesverstoss machen "müssen". Wenn die Vorinstanz die aufgelaufene Einsatzstrafe unter diesem Titel (nur) um einen Monat erhöhen will, erscheint dies deshalb als einiges zu milde. Angemessen ist eine deutlich grössere Straferhöhung. 5.6. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 102 S. 38-40). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, es gehe ihm im Gefängnis psychisch nicht so gut. Er habe Depressionen und höre Stimmen. Deshalb nehme er auch Medikamente. Im Gefängnis könne er arbeiten. Er verdiene durchschnittlich Fr. 100.– im Monat. Dieses Geld schicke er seiner Tochter. Er sei noch immer ledig und lebe derzeit nicht in einer neuen Beziehung. Aktuell sei er in psychiatrischer Behandlung. Er sei aber nicht krank, er habe nur eine Störung (Urk. 154 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat zu den Vorbringen der Verteidigung betreffend die gesundheitliche Situation des Beschuldigten erschöpfend Stellung bezogen (a.a.O.). Im Sinne der einschlä- gigen Rechtsprechung aussergewöhnliche Umstände, die unter diesem Titel eine Strafminderung implizierten, liegen nicht vor. Stark straferhöhend wirken sich die 6 Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 109). Insbesondere fällt ins Gewicht, dass er am 19. Januar 2004 ein erstes
- 29 - Mal wegen Einbruchdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt werden musste und bereits am 24. August 2004 eine neuerliche, einschlägige Verurteilung erwirkte, diesmal wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruch- diebstählen. Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, als Zusatzstrafe zum erstgenannten Urteil. Nach drei weiteren, eher geringer wiegenden Verurteilungen am 13. Januar 2006, 20. Juni 2007 und 6. November 2007 (v.a. SVG und WG) folgte schliesslich am 12. November 2010 das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus, mit welchem der Beschuldigte wegen qualifi- zierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wurde. Dass der Beschuldigten sich nun mehr oder weniger unmittelbar nach diesem Urteil wieder einschlägig an Raubüberfällen beteiligt hat, zeugt von einer geradezu exemplari- schen Uneinsichtigkeit. Statt sich durch die ersten Strafen von weiterem Delin- quieren abhalten zu lassen, beging der Beschuldigte also weitere einschlägige Straftaten zunehmender Schwere - welche Tendenz durch das vorliegende Verfahren eindrücklich bestätigt wird. 5.7. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue (vgl. dazu aber immerhin Erw. 5.5.2 bezüglich der Widerhandlung gegen das AuG). Sein Nachtatverhalten kann damit keine strafmindernde Wirkung haben (vgl. dazu BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 129 ff.). 5.8. Aus diesen Gründen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten als zu hoch. Ausgehend von einer Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub von 4 bis 5 Jahren, daneben letztlich nicht allzu schwer ins Gewicht fallenden Straferhöhungen für die weiteren Delikte sowie einer starken Straferhöhung wegen der Vorstrafen erscheint eine Freiheits- strafe von 7 Jahren als angemessen. Soweit die vorinstanzliche Strafzumessung nachvollzogen werden kann, sind dort namentlich entweder die Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub oder hernach die Straferhöhungen wegen der Sach- entziehung, Sachbeschädigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
- 30 - zu hoch ausgefallen. Auf die Strafe anzurechnen sind die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen 1055 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 51 StGB). Bei einer Strafe dieser Höhe kommt ein bedingter Vollzug nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Obwohl schliesslich einzelne Delikte bzw. Teile davon vor das Datum des Urteils des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12. November 2010 fallen, ist keine (teilweise) Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen: Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine solche Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwächst (BGE 138 IV 113). Das seinerzeit am Obergericht des Kantons Glarus angefochtene Erst- urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus datiert vom 4. November 2009 (Urk. 22/20) und damit von vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten.
6. Zivilansprüche 6.1. Schadenersatz 6.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Dispositivziffer 6 verpflichtet, diversen Privatklägern in solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____ Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Grundsatz verpflichtet ist, der Privatklägerin 6 den durch seine Straftaten verursachten Schaden zu ersetzen. 6.1.2. Der Beschuldigte lässt dies - als Folge seines Antrags auf Freispruch - berufungsweise alles anfechten (Urk. 104 S. 2; Urk. 156 S. 27). 6.1.3. Nachdem der Beschuldigte heute so schuldig gesprochen wird, wie dies bereits schon die Vorinstanz getan hat, sind auch die Schadenersatzansprüche wie im vorinstanzlichen Urteil zu regeln. Es kann dazu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 44 ff. Erw. 1.2, 1.3, 1.7,1.8 und 1.12 sowie Dispositivziffer 6 lit. a, b, d, e und i).
- 31 - 6.2. Genugtuung 6.2.1. Die Vorinstanz hat den folgenden Privatklägern Genugtuungen zuge- sprochen (Urk. 102 S. 48 ff. und 55/56):
a) Der Privatklägerin 6 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haftung
b) Dem Privatkläger 7 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haf- tung
c) Dem Privatkläger 8 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haf- tung
d) Dem Privatkläger 9 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haftung
e) Dem Privatkläger 10 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und E._____ in solidarischer Haf- tung 6.2.2. Die Vorinstanz hat demnach all denjenigen Privatklägern, die Opfer eines der Raubüberfälle wurden und eine Genugtuung forderten, Fr. 1'000.– zugespro- chen, je in solidarischer Haftung der drei Mittäter. Das ist den konkreten Umstän- den angemessen und entspricht auch den Genugtuungssummen, die von den Gerichten in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen zugesprochen worden sind. Die vorinstanzliche Regelung ist zu bestätigen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 9, 1. Absatz) zu bestätigen. 7.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der
- 32 - Beschuldigte mit seiner Berufung im Schuld-, Zivil- und Kostenpunkt vollumfäng- lich und obsiegt in einem kleinen Masse hinsichtlich der Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich deshalb in Gewichtung der von den Parteien jeweils zum Gegen- stand ihrer Rechtsmittel gemachten Themen, die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von neun Zehn- teln einstweilen und im Umfang von einem Zehntel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von neun Zehnteln bleibt die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7.3. Am 21. Oktober 2013 reichte der Vertreter des Privatklägers 7, Rechts- anwalt Dr. Z._____, seine Honorarnote ein. Für seine Aufwendungen ist vom 13. April 2011 bis zum 9. Oktober 2013 ein Honorar von Fr. 4'320.– aufgelaufen (Urk. 148). 7.3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Privatkläger 7 noch keine Ent- schädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung gefordert. Entsprechend sprach ihm die Vorinstanz dann auch keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 433 StPO). In der Folge hat der Privatkläger 7 das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Das Thema einer allfälligen Prozessentschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren ist damit rechtskräftig erledigt. 7.3.2. Für das Berufungsverfahren hat der Privatkläger 7 angesichts des Prozessausgangs gegenüber dem Beschuldigten aber einen Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Z._____ lässt sich nicht entnehmen, welche der geltend gemachten Aufwendun- gen in die Zeit des Berufungsverfahrens fallen. Den Akten ist zu entnehmen, dass er ausser der Einreichung der Honorarnote keine Eingaben erstattet hat. Zu stu- dieren waren sodann die Präsidialverfügung vom 27. November 2012, die Vorla- dung und das vorliegende Urteil. Darüber hinausgehend hat sich der Privatkläger 7 bzw. sein Vertreter nicht am Berufungsverfahren beteiligt und insbesondere auch nicht an der Berufungsverhandlung teilgenommen. Mehr als eine Entschädi-
- 33 - gung von Fr. 500.– ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 7 an die Kosten der anwalt- lichen Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– (Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Verpflichtung trifft den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit seinem Mitbeschuldigten E._____. 7.3.3. Im mündlich eröffneten und schriftlich versandten Urteilsdispositiv wurde festgehalten, dass zusätzlich auch der Mitbeschuldigte G._____ solidarisch zur Zahlung der genannten Prozessentschädigung an den Privatkläger 7 zu verpflichten sei. Da sich der Mitbeschuldigte G._____ aber nicht am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligte, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Ver- sehen. Das nachstehende Urteilsdispositiv ist damit entsprechend zu korrigieren. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Mai 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…)
- der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG
2. (…)
3. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: aus dem C._____
- 1 schwarzer Rucksack
- 1 Paket Kabelbinder
- 1 Revolver 22mm n°... und 6 Patronen 22LR
- 1 Kabelbinde (BH._____)
- 1 Kabelbinde (BP._____)
- 1 Taschenlampe, schwarz
- blutgetränkte Taschentücher aus ALFA Romeo (B._____)
- 34 -
- 1 schwarze Sturmhaube
- 1 Parkticket Fluchtweg
- Handschuhe (grau/weiss)
- 1 Handschuh, schwarz
- 1 selbstgemachte Sturmhaube, schwarz
- 1 Handschuh, schwarz in Lausanne, av. D._____
- 1 Schachtel mit Patronen STINGER 22LR (6 fehlend) aus Wohnung B._____ (Hinwil)
- diverse Zigarettenstummel
4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, definitiv beschlagnahmt, der Bezirksgerichtskasse zur Verwertung überlassen und zur Kostendeckung herangezogen: aus ALFA Romeo (B._____)
- € 28.26 und Fr. 0.10 (aus Bauchtasche, LACOSTE) in Lausanne, av. D._____
- (…) [von E._____ im Verfahren SB120476 angefochten]
- (…) [von E._____ im Verfahren SB120476 angefochten]
- 1 Rucksack INVICTA (mit Werkzeug, um Zylinder abzubrechen, Schraubenzieher, Imbus)
- 1 NOKIA, IMEI ...
- 1 SAMSUNG, IMEI ...
- 1 SAMSUNG, IMEI ...
- Fr. 150.–
- Fr. 19.15 aus Restaurant F._____ (B._____)
- 1 NOKIA, schwarz
- 1 Karabiner, n°...
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Gegenstände wer- den, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, auf erstes Verlangen der jeweiligen berechtigten Person zurück- gegeben: aus ALFA Romeo (B._____)
- 1 weisses Feuerzeug
- 1 Nachladeticket für Natel 07…
- 1 Bauchtasche, LACOSTE in Lausanne, av. D._____
- 1 Portemonnaie (mit E._____)
- 1 Paar Handschuhe SOMMER GRIP (grün/beige)
- 1 Halbschuhe, VARESE
- 35 - aus Wohnung B._____ (Hinwil)
- 1 BMW Schlüssel und 1 Alfa Romeo Schlüssel
6. Schadenersatz
a) (…)
b) (…)
c) Die Privatklägerin 5 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
d) (…)
e) (…)
f) Der Privatkläger 8 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
g) Der Privatkläger 9 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
h) Die Privatklägerin 10 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
i) (…)
7. Genugtuung (…)
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'535.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 160.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'983.20 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 32'211.40 amtliche Verteidigung RA Y._____ (Urk. 100) Fr. 10'279.65 unentg. Verbeiständung A._____, RAin X._____ (Urk. 92; gemeinsam mit E._____ und G._____)
9. (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittelbelehrung)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig
- 36 - − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1055 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute (31.10.2013) erstanden sind.
3. Schadenersatz
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (BF._____ Night Club) Schadenersatz von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (BG._____ Ver- sicherungsgesellschaft AG) Schadenersatz von Fr. 13'758.60 zu be- zahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____.
c) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin 6 (A._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 6 auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (BH._____) Schadenersatz von Fr. 144.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten G._____ und E._____. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 7 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- 37 -
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (BI._____) Schadenersatz von Fr. 1'290.– zu bezahlen, und zwar unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 11 mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Zivilweg verwiesen.
4. Genugtuung
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (A._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (BH._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten G._____ und E._____.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 (BJ._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten G._____ und E._____.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (BK._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und E._____.
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (BL._____) ei- ne Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mit- beschuldigten G._____ und E._____.
5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 9 Abs. 1) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 38 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'800.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von neun Zehn- teln einstweilen und im Umfang von einem Zehntel definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Im Umfang von neun Zehnteln bleibt die Rückzahlungs- pflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit E._____ verpflichtet, dem Privatkläger 7 (BH._____) für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren (Rechtsanwalt Dr. Z._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– zu bezahlen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Privatkläger
1. BF._____ Nachtclub
2. BG._____ Versicherungsgesellschaft AG
3. BM._____
4. BN._____
5. BO._____
6. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden von A._____ (übergeben)
7. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden von BH._____
8. BJ._____
9. BK._____
10. BL._____
11. BI._____
- 39 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatkläger
6. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden von A._____
7. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden von BH._____ − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 40 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser