Sachverhalt
3.1. Ausser dem Vorwurf gemäss Anklageziffer 1, wonach er im Oktober 2010 ohne gültigen Reisepass und ohne gültiges Visum in die Schweiz eingereist sei und sich danach bis zu seiner Verhaftung am 19. Dezember 2010 unberechtig- terweise hier aufgehalten habe, bestreitet der Beschuldigte die ganze restliche Anklage. Es treffe alles nicht zu. Was G._____ – auf dessen Aussagen die Ankla- ge schwergewichtig basiert – erzähle, habe nichts mit der Wahrheit zu tun, sei er- funden und erlogen. Die Beweise fehlten; es gebe lediglich Indizien, die gegen ihn sprächen. Er wisse nicht, wie seine DNA-Spuren an die jeweiligen Fundstellen gekommen seien. Seine Sachen seien missbraucht worden. In H._____ und I._____ sei er gar nie gewesen (Urk. 65 S. 5 ff.; ebenso Urk. 200 S. 9 ff.). Diese Haltung hatte der Beschuldigte schon während der ganzen Untersu- chung eingenommen. 3.2. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. Wie dabei vorzugehen ist, hat die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 94 S. 7 f.). Gerade wenn der Be- schuldigte kritisiert, es lägen – gemeint wohl: nur nicht genügend beweiskräftige – Indizien vor, ist zu ergänzen, dass beim Fehlen direkter Beweise ein indirekter Beweis durchaus zulässig ist. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das – einem Mosaik gleich – bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (so zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 mit weiteren Verwei- sen). Es kommt auf das Gesamtbild und nicht darauf an, inwieweit ein einzelnes Indiz bei isolierter Betrachtung zur Überzeugung des Gerichts beitragen kann. 3.3. Die Vorinstanz hat in ihren sorgfältigen Erwägungen die Beweislage richtig erfasst und daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen. Alle vorliegenden Be-
- 13 - weismittel und Indizien zusammen gewürdigt, ergibt sich ein Gesamtbild, das kei- ne vernünftigen Zweifel daran belässt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird. Die im Kernbereich konstanten und glaubhaften Aussagen von G._____ lassen sich durch verschiedene Indizien und Zeugenaussagen objektivieren und plausibilisieren. Es sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass G._____ den Beschuldigten – so wie dieser geltend macht – durchwegs falsch belastete. Nicht nur wäre dafür kein Motiv erkennbar, sondern es erscheinen seine Aussagen in ihrem Detaillierungsgrad und ihrer Au- thentizität auch derart, dass sie kaum erfunden und konstant wiedergegeben wer- den könnten. Es ist daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 94 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Vertei- digung im Berufungsverfahren dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 3.4. Insbesondere macht die Verteidigung – wie schon vor Vorinstanz – geltend, der Beschuldigte sei am 21. November 2010, als der Nachtclub J._____ in H._____ überfallen worden ist (Anklageziffer 2.1), in Lausanne gewesen. Der Beschuldigte sei nämlich zur Tatzeit mehrmals angerufen worden, wobei sein Mobiltelefon mit der Rufnummer 07... in Lausanne eingebucht gewesen sei (Urk. 202 S. 9 ff.; Urk. 98 S. 6; Urk. 70 S. 11/12). In diesem Zusammenhang stellte der frühere Verteidiger im Berufungsverfahren denn auch den Beweisantrag, es sei zu ermitteln, wer am 21. November 2010 Benutzer der Rufnummer 07... gewesen sei und ob diese Person zum Zeitpunkt des Raubes in H._____ mit dem Beschul- digten telefoniert habe (Urk. 98 S. 6). 3.4.1. Zwischen den beiden genannten Nummern fanden zur Tatzeit am
21. November 2010 in den Stunden nach Mitternacht effektiv diverse Gespräche statt (ND 2/7/54). Allerdings hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, es sei nicht belegt, dass die Rufnummer 07... überhaupt dem Beschuldigten zuzuordnen sei. Erstellt sei einzig, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung in Lausanne ein Mobiltelefon mit der eingelegten SIM-Karte Rufnummer 07... auf sich getragen habe. Bezüglich des Beweiswerts der Telefonstandortbe- stimmung komme es jedoch nicht auf das Gerät, sondern auf die verwendete SIM-Karte an. Diese sei indessen auswechselbar. So könne zwar die
- 14 - SIM-Karte mit der Nummer 07... durchgehend in Lausanne nachgewiesen wer- den. Es sei aber davon auszugehen, dass diese Nummer – bzw. die SIM-Karte – nicht dem Beschuldigten gehört habe und nicht ständig von ihm benutzt worden sei, sondern die Karte einfach durchgehend in der Wohnung in Lausanne gewesen sei, in welcher der Beschuldigte verhaftet wurde. Zumal der Beschuldigte in einer Einvernahme auch noch die Frage verneint habe, ob ihm die überwachte Telefonnummer 07... etwas sage (vgl. act. 4/7 S. 3), könnten – so die Vorinstanz abschliessend – die Telefonverbindungsnachweise der Nummer 07... den Beschuldigten weder be- noch entlasten (Urk. 94 S. 29/30). 3.4.2. Diesen Erwägungen ist nur wenig beizufügen. Zu verdeutlichen ist, dass die erwähnte Rufnummer 07... nicht etwa auf den Beschuldigten, sondern auf K._____ (recte wohl: K'._____) eingelöst war (ND 2/7/51) und die zunächst ermittelnde Kantonspolizei Freiburg schon von Anfang an Zweifel daran hatte, ob diese Nummer (auch) vom Beschuldigten verwendet worden ist (ND 2/1/2 S. 14, 15 sowie ND 2/7/54, Kopfzeile). Dass dem nicht so war, wird nun durch die auf Antrag der Verteidigung vorgenommenen Beweisergänzungen erhärtet: Die Rufnummer 07... ist auf L._____ eingelöst (Urk. 132/1), wird jedoch von deren Ehemann, K'._____, benützt (Urk. 132/10 S. 3, 4; Urk. 132/11 S. 4). Zur Rufnummer 07... konnte L._____, als Zeugin befragt, über- haupt nichts Sachdienliches aussagen (Urk. 132/10). Auch K'._____ kannte diese Nummer nicht, vermutete dann aber auf Vorhalt der diversen Verbindungen zwi- schen den beiden Nummern vom 20./21. und 25. November 2010, mit seinem Cousin M._____ telefoniert zu haben. Ob er damals mit dem Beschuldigten telefoniert habe, verneinte K'._____; er kenne diesen nicht. Auf entsprechende Nachfrage des Beschuldigten räumte K'._____ dann aber ein, es könne sein, dass er mit M._____ und dem Beschuldigten einmal ein Glas getrunken und Dart gespielt habe. Die anschliessende Frage des Beschuldigten, ob K'._____ in jener Zeit mit ihm – dem Beschuldigten – telefoniert habe, verneinte K'._____ dann aber wieder; er glaube, er habe nie mit dem Beschuldigten am Telefon gesprochen (Urk. 132/11 S. 4-6).
- 15 - Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass – wie die frühere Verteidigung geltend machte – der Beschuldigte zur Zeit des Raubüberfalles auf den Nachtclub J._____ sich nachgewiesenermassen in Lausanne aufgehalten hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten für sich reklamierte Rufnummer 07... nicht von ihm benutzt worden ist – jedenfalls nicht zur fraglichen Zeit. Die Vermutung des als Zeuge befragten K'._____, die Num- mer könnte von dessen Cousin benützt worden sein, ist da viel plausibler. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte selbst in der Untersuchung sowie vor Vo- rinstanz immer aussagte, er sei vor seiner Verhaftung erst seit wenigen Tagen in Lausanne gewesen. Zwar sind seine diesbezüglichen Aus- sagen etwas uneinheitlich (vorinstanzliche Hauptverhandlung: "2-3 Tage" bzw. "ca. 10 Tage", Urk. 65 S. 7; delegierte Einvernahme vom 29. März 2011: "3-4 Ta- ge", Urk. 4/7 S. 2; staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. Dezember 2011: "drei Tage bis eine Woche", Urk. 4/9 S. 4), aber sie sind – nachdem der Beschul- digte am 19. Dezember 2010 in Lausanne verhaftet worden ist – allesamt nicht mit der Behauptung der Verteidigung vereinbar, der Beschuldigte habe sich am
21. November 2010, also einen ganzen Monat vorher, in Lausanne aufgehalten. Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte allerdings geltend, er sei vor der Verhaftung "mehrere Wochen" in Lausanne gewesen (Urk. 200 S. 12). Diese Darstellung weicht sehr deutlich von seinen früher gemachten Ausführungen ab. Entsprechend erscheint diese Aussage äusserst zweifelhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Dem möglichen Einwand, es habe der Beschuldigte an jenem Wochenende vom 20./21. November 2010 jemand in Lausanne besucht, wäre schliesslich entgegen zu halten, dass die Telefonnummer 07... nicht nur je- nes Wochenende, sondern ab dann bis am 19. Dezember 2010 beinahe täglich sehr regelmässig im Raum Lausanne benutzt worden ist (ND 2/7/54). Wenn sich der Beschuldigte also am 19. Dezember 2010 erst seit höchstens 10 Tagen in Lausanne aufgehalten hat, kann er nicht der Besitzer der Rufnummer 07... gewe- sen sein. Sodann ist – mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 204 S. 5) – festzuhalten, dass die fragliche SIM-Karte mit der Rufnummer 07... während des Aufenthalts des Beschuldigten in der Schweiz in vier verschiedenen Mobiltelefongeräten verwen-
- 16 - det wurde. Wie der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Rufnummer 07... entnommen werden kann, wurde die fragliche SIM-Karte erst- mals am 5. Dezember 2010 in das Mobiltelefon "Nokia E71" mit dem IMEI-Code ... eingelegt. Davor wurde sie – unter anderem – in einem Mobiltelefon "BlackBerry 8320 Curve" mit dem IMEI-Code ... verwendet (Urk. 132/14 bzw. ND2 Urk. 7/52; Urk. 204 S. 5, mit Verweis auf http://www.numberingplans.com/?page=analysis&sub=imeinr). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass das von der Kantonspolizei Waadt sichergestellt Mobiltelefon "Nokia E71" ihm gehört habe. Er habe dieses in Lausanne erworben, nicht in einem Geschäft, sondern von einer anderen Person. Wann genau er dieses Mobiltelefon übernommen habe, wisse er nicht. Als er in die Schweiz eingereist sei, habe er ein anderes Mobiltelefon gehabt. Er wisse aber nicht mehr, welche Marke es gewesen sei. Auch wisse er nicht, wie dieses ausgesehen habe (Urk. 200 S. 21 f.). Er habe aber seit seiner Ankunft in der Schweiz, die SIM-Karte mit der Rufnummer 07... verwendet (Urk. 200 S. 11). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ist zwar davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die SIM-Karte mit der Rufnummer 07... am 5. Dezem- ber 2010 in sein Mobiltelefon "Nokia E71" einlegte und dieses in der Folge be- nutzte. Es kann dem Beschuldigten aber nicht gefolgt werden, dass er diese Ruf- nummer bereits vor dem 5. Dezember 2010 – mithin auch im Tatzeitpunkt – in ei- nem anderen Mobiltelefon verwendete. So konnte er – wie gesehen – nicht ange- ben, welches Mobiltelefon er vor dem "Nokia E71" benutzte, obwohl es sich bei einem "BlackBerry 8320 Curve" – mit der Staats- anwaltschaft (vgl. Urk. 204 S. 5) – zweifelsohne um ein auffälliges Mobiltelefon handelt. Entsprechend müsste vom Beschuldigte – insbesondere auch unter Berücksichtigung des regen Gebrauchs dieser Rufnummer (vgl. Urk. 132/14) – erwartet werden müssen, dass er das Mobiltelefon hätte beschreiben bzw. die Marke des Mobiltelefons benennen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht geltend machte, dass er die fragliche SIM-Karte mit der Rufnummer 07... noch in weiteren Mobiltelefongeräten verwendet oder diese al- lenfalls mit weiteren Personen geteilt hat. Dies müsste aber der Fall gewesen
- 17 - sein, da diese SIM-Karte in der massgeblichen Zeit in vier verschiedenen Mobilte- lefongeräten verwendet wurde, der Beschuldigte aber lediglich angab, in der Schweiz zwei verschiedene Mobiltelefone – mithin das "Nokia E71" sowie ein Mobiltelefon unbekannter Marke – benutzt zu haben. Es hat damit bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bleiben, dass sich aus den rückwirkenden Verbindungserhebungen der in Frage stehenden Mobil- telefone nichts zugunsten des Beschuldigten ergibt. 3.4.3. Nicht geeignet, im Sinne der Vorbringen der Verteidigung Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift zu begründen ist auch, dass die verschiedenen Geschädigten im Nachtclub J._____ die beiden Täter nicht klar identifizieren konnten und dahingehend nicht einheitlich ausgesagt haben, welcher der beiden nun grösser gewesen sei (Urk. 202 S. 8 f.; Urk. 70 S. 13 ff., mit Verweisen): Zunächst ist festzuhalten, dass G._____ 178 cm gross ist (Urk. 21/1) und der Beschuldigte 175 cm misst (Urk. 23/1), womit beide von ähnlicher Grösse sind und demnach nicht zu erstaunen braucht, wenn Zeugen in ihren Beschreibungen unsicher bzw. uneinheitlich darüber sind, wer nun grösser ist. Und nachdem die beiden Täter Strumpfmasken trugen, ist ebenso klar, dass sie von den Überfallenen nicht klar identifiziert werden konnten (vgl. nur anstelle Vieler die Zeugen N._____ in ND 1/2/10 S. 9 und O._____ in ND 1/2/12 S. 10) – zumal noch in der ganzen Situation der Aufregung und Angst. 3.4.4. Die Verteidigung machte sodann geltend, der Mitbeschuldigten G._____ habe in den nicht parteiöffentlichen Einzeleinvernahmen wenn immer möglich den Beschuldigten ins Zentrum gerückt und im Gegensatz dazu seinen Beitrag augen- fällig bagatellisiert. Dies sei ein Aussageverhalten, welches bereits für sich allein betrachtet zu Vorsicht Anlass geben müsse. Im Gegensatz dazu falle sodann auf, wie einsilbig sich G._____ in der beweisrelevanten Konfrontationseinvernahme geäussert, sich vorab auf seinen eigenen Tatbeitrag beschränkt und Erinnerungs- lücken geltend gemacht habe. Mangels eigener Vorbringen habe er auf Vorhalt seiner früheren Aussagen lediglich immer wieder stereotyp bestätigt, damals die Wahrheit gesagt zu haben. Würde man auf die Aussagen in besagter Konfronta-
- 18 - tionseinvernahme abstellen, so liesse sich daraus jedenfalls kein rechtsgenügen- der Beweis auf die Mittäterschaft des Beschuldigten führen (Urk. 202 S. 7 f.). Bezüglich dieser Einwände kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen, zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich ergänzend bzw. präzisieren bleibt hier anzufügen, dass zwar G._____ selber Tatbeteiligter war und er dementsprechend bei seinen Aussagen ein – durchaus legitimes – Interesse hätte haben können, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Lichte darzustellen. Seine Aussagen überzeugen aber insgesamt. Sie sind in sich stimmig und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Zudem decken sie sich im Kerngeschehen mit den Aussagen der Geschädigten sowie den weiteren Untersuchungsergebnissen. Seine Aus- sagen sind damit – mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 30) – glaubhaft. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 202 S. 8) – sein Aussageverhalten anlässlich der Konfrontationseinvernahmen nichts. Angesichts der Drucksituation aufgrund der Konfrontation mit dem Beschuldigten ist dies – mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 29) – durchaus nachvollziehbar. 3.4.5. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift und den Erwägungen der Vorinstanz am Raub vom
21. November 2010 im Nachtclub J._____ in H._____ beteiligt war. 3.5. Auch zum Raubvorwurf im Nachtclub P._____ Bar in I._____ (Anklageziffer 2.2) machte der frühere Verteidiger vor Vorinstanz noch geltend, es beweise der Verbindungsnachweis der Rufnummer 07..., dass der Beschuldigte zur Tatzeit in Lausanne gewesen sei (Urk. 70 S. 16/17). Hierfür ist ohne Weiteres auf die vorstehenden Erwägungen 3.4.1 und 3.4.2 zu verweisen: Es ist davon auszugehen, dass es nicht der Beschuldigte war, der die genannten Rufnummer zur massgeblichen Zeit benutzt hat. 3.5.1. Wenn der Verteidiger sodann auch hier Zweifel an der anklägerischen Darstellung begründet sehen will, weil keines der Opfer den Beschuldigten als Tä- ter identifiziert habe und sie zudem ebenfalls widersprüchlich darüber ausgesagt hätten, ob nun der Täter 1 oder der Täter 2 mit den Damen in den oberen Stock
- 19 - gegangen sei (Urk. 202 S. 11; vgl. ebenso Urk. 70 S. 17-19), ist gleichermassen auf die Erw. 3.4.3 vorstehend zu verweisen. Diesen Umständen kommt keine entscheidende Bedeutung zu. 3.5.2. Neben dem Vorwurf des Raubs steht in Anklageziffer 2.2 gegen den Beschuldigten auch der Vorwurf der qualifizierten sexuellen Nötigung sowie des Nötigungsversuchs zum Nachteil der Privatklägerin 6 (B._____) im Raum (Ankla- geschrift S. 13/14). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auch hier verurteilt, und zwar zur Hauptsache gestützt auf die Aussagen von G._____ und der Privatklä- gerin 6 sowie des Umstands, dass an den Geschlechtsteilen bzw. dem Gesäss der Privatklägerin 6 DNA-Spuren festgestellt werden konnten, die dem Beschul- digten zuzuordnen sind. 3.5.3. Der Verteidiger hält dem verschiedenste Aussagen der Privatklägerin 6 entgegen, die der Darstellung der sexuellen Nötigung durch die Staatsanwalt- schaft widersprächen. Zusammengefasst ist der Verteidiger der Meinung, die Beschreibung des Täters durch die Privatklägerin 6 treffe nicht – jedenfalls nicht mit der genügenden Sicherheit – auf den Beschuldigten zu (Urk. 202 S. 11; vgl. ebenso Urk. 70 S. 19 ff.). 3.5.3.1. Bei genauer Analyse der Aussagen der Privatklägerin 6 (Urk. 6/3; Urk. 6/5; Urk. 6/6-6/8) fällt jedoch auf, dass sie nur gerade ein einziges Merkmal des Täters konstant anders beschrieb, als es auf den Beschuldigten zutrifft: Stets sagte sie nämlich dezidiert aus, der Täter habe graue (Urk. 6/3 S. 7; Urk. 6/5 S. 17; Urk. 6/8 S. 2) bzw. graumelierte (Urk. 6/5 S. 9) Haare gehabt (was auf den Beschuldigten so nicht zutrifft; vgl. Urk. 6/7/2 und 23/1). Offenbar schloss sie aus, sich diesbezüglich geirrt zu haben und zog – auf Vorhalt der Aussage von G._____, es sei der Beschuldigte gewesen, der mit den Mädchen nach oben gegangen sei – eher die Möglichkeit in Betracht, dass man die grau melierten Haare auf der ihr vorgelegten Fotografie nicht so deutlich sehen könne (Urk. 6/5 S. 17). Als die Privatklägerin 6 dann während der Lebendwahlkonfrontation über den Beschuldigte sagte, "das ist er", ergänzte sie – offensichtlich irritiert –, sie könne nicht verstehen, weshalb er keine grauen Haare habe (Urk. 6/8 S. 2). Und anschliessend fragte sie zurück, ob der Beschuldigte die Haare gefärbt oder diese
- 20 - für die Tat grau gefärbt habe (Urk. 6/8 S. 3). Dass er die Haare gefärbt haben soll, verneinte der Beschuldigte im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung vehement (act. 200 S. 6 f.). 3.5.3.2. Auch wenn sich die Privatklägerin 6 diesbezüglich offensichtlich sehr sicher zu sein scheint, ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass sie sich geirrt haben könnte. Davon abgesehen, dass Zeugenaussagen und Identifikationen notorischerweise zu den unzuverlässigeren Beweismitteln zählen, sind vorliegend zudem die konkreten, bereits in Erw. 3.4.3 angeführten konkreten Umstände zu beachten. Hinzu kommt, dass es gemäss Aussagen des Geschäftsführers des Nachtclubs P._____ Bar zur Zeit des Überfalls dunkel gewesen sei im Club, wes- halb er selbst jedenfalls "keine Chance" gesehen habe, sich ein Gesicht zu mer- ken (Urk. 6/1 S. 2, 4; Urk. 6/2 S. 5). Und schliesslich sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 6 auch dahingehend etwas zu relativieren, als sie auch selbst mehrmals darauf hinwies, nur "etwas vom Haaransatz rechts" (Urk. 6/3 S. 7) bzw. "ein wenig Kopfhaare" (Urk. 6/5 S. 9) gesehen zu haben. Hinzuweisen ist immerhin auf den Umstand, dass auf den Fotos HD 23/17 und HD 6/7/2 im Bartbereich und im Bereich der rechten Schläfe durchaus gewisse grauen Stellen im Haar des Beschuldigten auszumachen sind (vgl. auch Urk. 200 S. 6 f.). 3.5.3.3. Im weiteren beschrieb die Privatklägerin 6 nämlich auffallend viele Merk- male der beiden Täter, die mit der Hypothese übereinstimmen, dass es erstens im Sinne der Aussagen von G._____ dieser selbst und der Beschuldigte gewesen sind, die den Überfall verübt haben, sowie zweitens der Beschuldigte derjenige war, der den sexuellen Übergriff auf die Privatklägerin 6 zu verantworten hat:
- So beschrieb sie den Täter des sexuellen Übergriffs als den Kleineren der beiden, wenn auch mit "ca. zwischen 165 und 170 cm" gemessen am Beschuldigten (vgl. dazu Urk. 23/1: 175 cm) um 5 bis 10 cm zu klein (Urk. 6/3 S. 7). Der Beschuldigte ist effektiv etwas kleiner als G._____ (Urk. 23/1 und Urk. 21/1: 175 cm zu 178 cm).
- 21 -
- Gleichermassen zutreffen würde die Einschätzung der Privatklägerin 6, dass der Täter des sexuellen Übergriffs der ältere der beiden gewesen sei (Urk. 6/5 S. 9).
- Dass die Augen des Täters braun gewesen seien (Urk. 6/3 S. 7), schliesst jedenfalls den Beschuldigten als Täter nicht aus (Urk. 6/7/2), zumal der Ver- teidiger anlässlich der Berufungsverhandlung – nachdem der Beschuldigte selber nicht angeben konnte, welche Augenfarbe er habe – erklärte, der Beschuldigte habe dunkelbraune Augen (Urk. 200 S. 6).
- Die Augenbrauen des Beschuldigten sind sodann effektiv eher tiefsitzend (Urk. 6/7/2) und namentlich etwas tiefer als bei G._____ (Urk. 6/7/1). "In der Mitte sehr breit und buschig" bzw. "breit" sind die Augenbrauen des Beschuldigten auch (Urk. 6/3 S. 7: Urk. 6/5 S. 9); jedenfalls deutlich ausge- prägter als diejenigen G._____s.
- Aus den bei den Akten liegenden Einvernahmen sowie dem persönlichen Eindruck anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu G._____ recht gut deutsch spricht (Urk. 4/7-4/9; Urk. 65; Urk. 200). Wenn die Privatklägerin 6 – selbst russischer Muttersprache – deshalb über den Täter, der sie sexuell genötigt habe, sagt, dieser habe Schweizerdeutsch gesprochen (Urk. 6/3 S. 7; Urk. 6/5 S. 11), so trifft das eher auf den Beschuldigten als auf G._____ zu.
- Mit dem Beschuldigten überein stimmt dann weiter die Beschreibung der Privatklägerin 6, der Täter habe einen gebräunten Teint gehabt (Urk. 6/3 S. 7). Wenn sie weiter mutmasst, dieser hätte "aus dem Iran oder Irak" stammen können (a.a.O.), so kann dem sicher keine entscheidende Bedeu- tung zukommen. Zum einen ist daran zu erinnern, dass die Lichtverhältnisse schlecht und die Täter maskiert gewesen sind, und zum anderen fällt – ge- rade auch vor diesem Hintergrund – auf, dass die Privatklägerin 6 teilweise die Tendenz hatte, sich mit ihren Beschreibungen offensichtlich etwas weit vorzuwagen. Ob sie etwa beispielsweise aufgrund des Kusses des Täters auf ihre Gesässbacke in der Lage war, verlässlich zu spüren, dass dieser
- 22 - schmale Lippen hat (Urk. 6/3 S. 7), darf sicherlich mit einem Fragezeichen versehen werden. Das relativierte die Privatklägerin 6 denn auch später selbst wieder etwas: sie würde das nicht behaupten, habe aber das entspre- chende Gefühl gehabt (Urk. 6/5 S. 9).
- Wenn die Privatklägerin 6 sodann "den andern" unter anderem so beschreibt, dass dieser eine grosse, rundliche und grössere Nase als der Täter des sexuellen Übergriffs gehabt habe (Urk. 6/3 S. 7; Urk. 6/5 S. 8), so trifft dies ebenfalls – deutlich – auf G._____ und den Beschuldigten zu (vgl. dazu wieder Urk. 6/7/1 und Urk. 6/7/2). Wer nun die "schönere Gesichtsform" der beiden hat, ist kaum zu objektivieren; dass aber der "andere" Täter ein schmaleres Gesicht gehabt habe (Urk. 6/3 S. 8), würde wieder mit G._____ und dem Beschuldigten übereinstimmen.
- Auch wenn der Beschuldigte das in Abrede stellt (Urk. 65 S. 8), so trifft schliesslich die Beschreibung der Privatklägerin 6, der Täter habe O-Beine gehabt (Urk. 6/5 S. 11), durchaus auf ihn zu. Zwar hat der Beschuldigte nicht sehr ausgeprägte O-Beine, aber im Vergleich zu G._____ eine doch sehr deutlich als solche zu erkennende Beinstellung bzw. -form (Urk. 6/7/1 und Urk. 6/7/2). 3.5.3.4. Demgegenüber verweist der Verteidiger wieder auf die Reaktion der Pri- vatklägerin 6 in der Einvernahme vom 20. April 2011, wo ihr Fotos des Beschul- digten und von G._____ vorgelegt worden sind. Auf Vorhalt der Fotografie des Beschuldigten sagte die Privatklägerin 6 nämlich spontan "das war nicht der", und bei G._____ war sie sich nicht sicher. Daraufhin fragte der Staatsanwalt nach, weshalb sie den Beschuldigten ausschliesse. Die Privatklägerin 6 erwiderte, der Mann auf der Fotografie habe "so einen Schlafzimmerblick" und das Augenlid lie- ge zu tief auf den Augen (Urk. 6/5 S. 16). Auf den anschliessenden Vorhalt des Staatsanwalts, wonach DNA-Spuren des Beschuldigten auf der Gesässbacke der Privatklägerin 6 hätten sichergestellt werden können, folgte dann die bereits ge- nannte Diskussion über die grauen Haare und die damit verbundene Verunsiche- rung der Privatklägerin 6. Schliesslich zeigte die Privatklägerin 6 aber auf G._____ und äusserte, es komme ihr so vor, als ob dieser es gewesen sei. Daran
- 23 - hängte sie indessen den Zusatz an, "auch seine Beinform", worauf der Staats- anwalt relativierend eingreifen musste, da zu Vergleichszwecken eine Ganz- körperaufnahme des Beschuldigten damals nicht vorlag (Urk. 6/5 S. 17). Neben dem, dass sich die Privatklägerin 6 damit teilweise auch selbst wider- sprach, bringen ihre Äusserungen am Schluss der Einvernahme vom 20. April 2011 vorab ihre Verwirrung und offensichtliche Verunsicherung zum Ausdruck. Die ihr vorgehaltene Fotografie des Beschuldigten (wohl Urk. 23/1, die mit HD 23/17 identisch ist) muss denn auch als nur mässig aussagekräftig bezeichnet werden. Insbesondere der "Schlafzimmerblick" erscheint aufgesetzt; jedenfalls erhält man den Eindruck, dass der Beschuldigte auf jener Fotografie den Kopf etwas nach vorne neigt und dafür mit den Augen nach oben blickt. Seiner in Bewegung eingenommenen Haltung – so wie sie mutmasslich die Privatklägerin 6 gesehen hat – entspricht dieses Bild kaum. Bestätigt wird dies denn auch dadurch, dass sich die Fotografien unter Urk. 6/7/2 so deutlich von Urk. 23/1 unterscheiden, dass man sich beinahe fragt, ob sie tatsächlich dieselbe Person abbilden. 3.5.3.5. Schliesslich wurde zum Ende der Einvernahme vom 20. April 2011 spon- tan entschieden, dass die Privatklägerin 6 den Beschuldigten über Video ansehen kann. Das gab aber nicht viel her – weder in die eine noch in die andere Richtung: Vom Körperbau her hatte die Privatklägerin 6 das Gefühl, dass der Beschuldigte nicht mit dem Täter identisch sei, von den Augen und den Augenbrauen her dagegen schon (Urk. 6/5 S. 18). Auf Antrag des Verteidigers (Urk. 6/6) wurde deshalb eine Lebendwahlkonfrontation zwischen der Privatklägerin 6 sowie dem Beschuldigten und G._____ durchgeführt. Diese fand am 27. April 2011 statt (Urk. 6/7). Entgegen der Vorinstanz, die den Aussagen der Privatklägerin 6 anlässlich dieser Lebendwahlkonfrontation offensichtlich nicht grosse Bedeutung beimass (Urk. 94 S. 22), spricht nun aber schon einiges dafür, dass die Privatklä- gerin 6 anlässlich dieser Konfrontation im Beschuldigten den Täter erkannt hat: Über G._____ sagte sie, sie denke, er sei es nicht. Als der Beschuldigte dagegen geheissen wurde, einen Text vorzulesen, reagierte die Privatklägerin 6 mit: "Das ist er." Im Folgenden wiederholte sie, dass die Augen des Beschuldigten
- 24 - dem Täter schon ähnlich seien, und die ein bisschen runden O-Beine seien dies auch. Zusammenfassend hielt sie fest, die O-Beine, die Grösse der Schuhe, die Körpergrösse, die Stimme und die Augen des Beschuldigten stimmten mit dem Täter überein. Ausser der Haarfarbe (vgl. dazu aber Erw. 3.5.3.1 und 3.5.3.2 vorstehend) liesse aufgrund des Gesamteindruckes alles den Beschuldigten als Täter in Frage kommen (Urk. 6/8 S. 2/3). Die Verteidigung machte hierzu geltend, dass die Lebendwahlkonfrontation eine Woche später stattgefunden habe, weshalb die Privatklägerin 6 in jenem Zeitpunkt über ungleich mehr Kenntnisse und Eindrücke verfügt habe als am An- fang und demzufolge Überlagerungen von Erinnerung und neuem Wissen nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 202 S. 11). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sprechen die Schilderungen der Privatklägerin 6 eine deutliche Sprache. Ihre Aussagen erscheinen authentisch, spontan und kohärent, und sie bestätigt letztlich im Wesentlichen, was sie schon in den früheren Einver- nahmen zur Beschreibung der Täter ausgesagt hatte. 3.5.4. Entscheidend – und damit gleichsam das Mosaik vervollständigend – kommt nun die Auswertung der gefundenen DNA-Spuren hinzu: Bekanntlich hat die Privatklägerin 6 ausgesagt, es habe sie der Täter nach der vollzogenen sexu- ellen Nötigung auf die rechte Gesässbacke geküsst. Daran ist nicht zu zweifeln. Ab dieser rechten Gesässbacke konnte nun ein DNA-Mischprofil nachgewiesen werden, zu welchem mindestens zwei Personen beigetragen haben, wobei mit diesen beiden Spuren alle DNA-Merkmale der DNA-Profile der Privatklägerin 6 und des Beschuldigten übereinstimmen. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Mischspur von der Privat- klägerin 6 und dem Beschuldigten stammt, um mehrere Milliarden Mal grösser, als wenn man die Spurengeberschaft der Privatklägerin 6 und einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten Person annehmen würde (Urk. 9/5). Mit der genau gleichen Wahrscheinlichkeit stammt sodann das auf der Innenseite des rechten Schenkels der Privatklägerin 6 sichergestellte DNA-Mischprofil von der Privatklägerin 6 selbst und dem Beschuldigten (Urk. 9/11 S. 3), und im
- 25 - Vulvabereich der Privatklägerin 6 wurde ein zwar inkomplettes männliches DNA- Profil nachgewiesen, dessen Y-DNA-Profil indessen mit jenem übereinstimmt, das an der rechten Gesässbacke der Privatklägerin 6 festgestellt werden konnte. Nach Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin ergibt sich daraus immerhin ein starker Hinweis, dass der Beschuldigte auch der Spurengeber der DNA- Rückstände im Vulvaabstrich der Privatklägerin 6 ist (Urk. 9/11 S. 2). Zwar stimmt durchaus, dass – wie der Verteidiger (Urk. 70 S. 6/7; Urk. 202 S. 12 f.) und auch der Beschuldigte selber (Urk. 200 S. 16) ausführten – DNA- Spuren insofern keine Tat beweisen, als diese keinen Aufschluss darüber geben, wie die Spuren an den Tatort gekommen sind. Wenn aber – wie hier – derart klare Beweise vorliegen, die einer Erklärung bedürfen, so ist der Beschuldigte gehalten, hierfür eine plausible Erkältung abzugeben. Der Beschuldigte bzw. die Verteidi- gung konnte aber in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar darlegen, weshalb diverse DNA-Spuren des Beschuldigten an der Privatklägerin 6 und auch
– beim Raub in Q._____ – am bzw. im Fahrzeug des Mitbeschuldigten C._____ sichergestellt werden konnten. Insbesondere kann den Ausführungen der Vertei- digung und des Beschuldigten, wonach eine andere Person die Kleider bzw. die Handschuhe des Beschuldigten getragen habe und es so zur Übertragung der DNA des Beschuldigten auf die Privatklägerin 6 gekommen sei (Urk. 202 S. 13; Urk. 200 S. 13 ff.), nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, konnte an der rechten Gesässbacke und am rechten Schenkel der Privatklägerin 6 eine DNA-Mischspur festgestellt werden, die ihr sowie mit grösstmöglicher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten – und nicht einer Drittperson – zugeordnet werden konnte. Wenn aber eine weitere Person – wie von der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten behauptet – die Tat begangen haben soll, wäre davon auszugehen, dass auch dessen DNA auf der Haut der Privatklägerin 6 oder auf Kleidungsstücken des Beschuldigten hätten festgestellt werden können. Dies war aber – wie vorstehend dargelegt – gerade nicht der Fall. Diese von der Verteidigung bzw. dem Beschul- digten vorgebrachte Version wird sodann auch weder durch die weiteren Beweis- ergebnisse noch durch die Aussagen der Geschädigten und der beiden anderen Mitbeschuldigten gestützt. Im übrigen soll die DNA-Spur auf der Gesässbacke der Privatklägerin 6 durch einen Kuss entstanden sein, mithin nicht mit Kleidern.
- 26 - Wenn, wie vorliegend, DNA-Spuren ein schon aufgrund weiterer Beweismittel grösstenteils entstandenes Gesamtbild bestätigen und komplettieren, kann kein Zweifel mehr bestehen. Die glaubhaften Aussagen insbesondere von G._____ und der Privatklägerin 6 werden durch die an den einschlägigen Orten festgestellten, mit grösster Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Spuren geradezu in optima forma erhärtet. 3.5.5. Dass sich der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift und der vorinstanz- lichen Erwägungen am Raub im Nachtclub P._____ in I._____ beteiligt sowie sich überdies an der Privatklägerin 6 sexuell vergangen hat und diese schliesslich zu nötigen versuchte, über den Vorfall Stillschweigen zu bewahren, erscheint damit als bewiesen. 3.6. Was schliesslich den Vorwurf des Raubes im Cabaret "R._____" in Q._____ betrifft (Anklageziffer 2.3), ist im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidi- gung zunächst wiederum auf die vorstehenden Erw. 3.4.3 zu verweisen. Dass die verschiedenen befragten Personen die Täter nicht identifizieren konnten, teilweise nicht einheitliche Aussagen darüber machten, welcher der beiden nun grösser oder kleiner gewesen ist, sowie dass eine einzelne befragte Person erklärte, der- jenige Täter, der sich ins Obergeschoss begeben habe, sei kahlköpfig gewesen (ND 2/2/16 S. 2 – wobei sie sogleich auch relativierte, sie habe den Mann nur vom Profil her und einige Sekunden gesehen), ist angesichts der Umstände des Raubüberfalls nicht von Bedeutung (vgl. dazu den Verteidiger in Urk. 70 S. 26). 3.6.1. Ebenfalls ist nicht von entscheidendem Gewicht, was der Verteidiger aus dem Umstand ableiten will, dass gemäss den Feststellungen des Westschweizer Universitätszentrum für Rechtsmedizin vom 29. Dezember 2010 die Kopfhaut des Beschuldigten intakt und unverletzt gewesen sei (ND 2/4/3), wo doch der Barmann der "R._____" dem Beschuldigten dreimal eine Champagnerflasche auf den Kopf geschlagen haben wollte (ND 2/2/14 S. 2; Urk. 70 S. 25; Urk. 202 S. 13). Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung Ver- letzungen aufwies (Urk. 4/4 S. 7). Wenn der Beschuldigte hierzu geltend machte, er habe sich diese Verletzung auf der Baustelle zugezogen (Urk. 200 S. 20; Urk. 202 S. 24), erscheint dies unglaubhaft. Einerseits sind seine Angaben
- 27 - oberflächlich und ungenau. So konnte er nicht konkret schildern, wie er sich diese Verletzung zugezogen und ob er sich beim linken oder rechten Auge verletzt haben will. Er machte lediglich in allgemeiner Weise geltend, er sei gestürzt und habe sich angeschlagen. Es sei nur geschwollen gewesen. Es habe nicht geblutet (Urk. 200 S. 20). Andererseits stimmen diese Aussagen auch nicht mit den weite- ren Beweisergebnissen überein. So sagte G._____ aus, der Beschuldigte habe die Verletzung am Auge bei der Wegfahrt vom "R._____" damit erklärt, dass er mit einer Champagnerflasche geschlagen worden sei (Urk. 2/9 S. 10). Das wird dadurch objektiviert, dass an einer anlässlich der Verhaftung von C._____ in dessen Auto zurückgelassenen Strumpfmaske DNA-Spuren des Be- schuldigten sowie ein Blutfleck oberhalb des rechten Auges festgestellt werden konnten, welcher mittels DNA-Analyse ebenfalls dem Beschuldigten zuzuordnen ist (jeweils mit einer Sicherheit von über 1 Milliarde: ND 2/5/3). 3.6.2. Neben den genannten DNA-Spuren waren im Umfeld des Raubüberfalls in Q._____ noch weitere solche Spuren des Beschuldigten zu finden. Zunächst hat er solche im Auto von C._____ hinterlassen (Türgriff, Zigarettenstummel, ND 2/5/3) und waren gleiche Spuren auf einem Handschuh zu finden, der im Wald aufgefunden wurde, wohin der Beschuldigte und G._____ gemäss den Aussagen des Letzteren nach dem Verlassen des Fahrzeugs von C._____ geflohen waren. Hinsichtlich dieses Handschuhs ist interessant, dass er neben den Spuren des Beschuldigten sowohl DNA-Spuren von S._____, dem Ge- schäftsführer der "R._____", der dem Täter den Revolver entreissen konnte, so- wie der Privatklägerin 6 aufwies (ND 25/3 S. 2/3; Urk. 54 S. 2/3). Und schliesslich konnte eine einfache DNA-Spur auf einer Taschenlampe gefunden werden, die im oberen Stockwerk der "R._____" zurückgelassen wurde, die mit einer Wahr- scheinlichkeit von über 1 Milliarde zu eins dem Beschuldigten eher zuzuordnen ist als nicht (ND 2/5/3 S. 4). 3.6.3. Wenn der Verteidiger hier nun einzig dagegen hält, es müsse G._____ bzw. eine andere Person beim Überfall in Q._____ die Kleider und Arbeitshandschuhe des Beschuldigten getragen haben (Urk. 70 S. 26/27; Urk. 202 S. 13), so ist das reichlich unbeholfen. Nahezu alles spricht gegen diese These; namentlich dass
- 28 - damit das Vorhandensein der Strumpfmaske mit einer einfachen – also ausschliesslichen – DNA-Spur des Beschuldigten im Auto von C._____ noch nicht erklärt wäre, ebensowenig wie die – ebenfalls einfache – DNA-Spur am Türgriff des Autos und der Umstand, dass am Handschuh mit den Spuren des Geschäfts- führers der "R._____", der Privatklägerin 6 und dem Beschuldigten nicht auch Spuren von G._____ bzw. einer weiteren Person gefunden wurden. Nachdem sodann der Beschuldigte C._____ nicht kennen und demzufol- ge natürlich auch nie mit diesem mitgefahren sein will, wäre schliesslich auch schwierig zu erklären, wie eine Zigarettenkippe mit einer – wiederum einfachen – DNA-Spur des Beschuldigten in das Fahrzeug von C._____ gelangen konnte. Und wenn der Beschuldigte schliesslich geltend machte, er bestreite zwar nicht, nie in diesem Fahrzeug mitgefahren zu sein, er bestreite aber, in dieser Nacht dort im Auto gewesen zu sein (Urk. 200 S. 13), so erscheint dies nicht nur äusserst zweifelhaft, sondern steht auch – wie vorstehend ausgeführt – sämtlichen Beweismitteln klar entgegen. 3.6.4. Die Verteidigung machte schliesslich geltend, dass gemäss dem Bericht des Forensischen Institutes Zürich vom 1. Februar 2012 ab dem Revolver, der in Q._____ sichergestellt worden sei, ein männliches DNA-Profil habe gesichert werden können. Dabei habe der Beschuldigte als Spurengeber ausgeschlossen werden können. Dieselbe DNA-Spur sei im Zusammenhang mit einem Einbruch- diebstahl im Januar 2010 im nämlichen Restaurant in Q._____ sichergestellt wor- den (Urk. 202 S. 13 f.). Wenn die Verteidigung nun daraus schliesst, dass dies dafür spreche bzw. dass zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, der bis heute noch nicht identifizierte Einbruchtäter vom Januar 2010 sei auch am Raub vom 12. Dezember 2010 beteiligt gewesen, was somit gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spreche (Urk. 202 S. 14), kann dem nicht gefolgt werden. Zum ei- nen ist zu berücksichtigen, dass – wie vorstehend dargelegt – ein Handschuh mit der DNA des Beschuldigten gefunden wurde. Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte bei dieser Tat Handschuhe trug. Entsprechend er- staunt es nicht, dass auf dem Revolver keine DNA-Spur des Beschuldigten si- chergestellt werden konnte. Zum anderen schliesst die Tatsache, dass die DNA- Spur einer anderen Person an dieser Waffe sichergestellt werden konnte, den
- 29 - Beschuldigten als Täter nicht aus. Vielmehr ist zu beachten, dass in der Wohnung in Lausanne, mithin am Verhaftsort des Beschuldigten, ein Patronenpaket sicher- gestellt werden konnte und darin 6 Patronen fehlten. Dies entspricht genau der Anzahl Patronen, die sich in der fraglichen Waffe befanden (vgl. hierzu Urk. 94 S. 23 und S. 43; Prot. II S. 28 f.). 3.6.5. Vor dem Hintergrund der Aussagen von G._____ sowie der als Zeugen einvernommenen Angestellten des "R._____" und in Anbetracht der diese Aussagen mehrfach bestätigenden objektiven Beweismittel ist damit erstellt, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift und den Erwägungen der Vor- instanz am Raubüberfall gemäss Anklageziffer 2.3 beteiligt hat. 3.7. Damit ist im Sinne der zusammenfassenden Würdigung der Vorinstanz (Urk. 94 S. 31/32) davon auszugehen, dass sich der Anklagesachverhalt gesamt- haft so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird (mit der von der Vorinstanz herausgearbeiteten Einschränkung hinsichtlich G._____, a.a.O., welche aber bezüglich des Beschuldigten nicht von Bedeutung ist). Ergänzend sei nochmals auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten genau im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft schuldig gesprochen (Urk. 94 S. 53; vgl. Anklageschrift S. 16). 4.2. Die Verteidigung führte aus, dass die Vorinstanz nicht nur beim Raub in Q._____, sondern auch bei jenem in I._____ davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe eine echte Waffe verwendet. Entsprechend sei die Vorinstanz von mehrfacher und nicht nur einfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz ausgegangen und habe bei der sexuellen Nötigung unter anderem deshalb auf den qualifizierten Tatbestand erkannt. Der Zeuge T._____ habe zwar klar ausgesagt, dass ihm beide Waffen gezeigt worden seien und beide Waffen mit Munition bestückt gewesen seien. Dennoch sei die Vorinstanz beim Mitbeschul- digten G._____ davon ausgeganen, dass er in allen Fällen, so also auch in
- 30 - I._____, lediglich eine Attrappe verwendet habe. Es sei nicht einzusehen, wes- halb das Gericht bei absolut identischer Sachlage in einem Fall gezweifelt habe und im anderen Fall nicht. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung zwi- schen dem Mitbeschuldigten G._____ und dem Beschuldigten würden sich jeden- falls nicht ausmachen lassen. Es könne diesfalls nicht in einem Fall eine echte Waffe sein, was im anderen Fall ebenso gut eine Attrappe habe sein können. Da das Urteil gegen G._____ rechtskräftig sei, habe der Beschuldigte Anspruch auf Gleichbehandlung. Es sei somit auch bei ihm davon auszugehen, dass beim Raub in I._____ lediglich eine Attrappe verwendet worden sei (Urk. 202 S. 15 f.). 4.2.1. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Vielmehr ist vom Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip auszugehen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3, mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Beschuldigten steht damit – entgegen der Verteidigung – kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Mitbeschuldigten G._____ zu. Somit kann der Beschuldige aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in Bezug auf G._____ davon ausging, es sei nicht mit absoluter Sicherheit erstellbar, ob dieser eine echte Waffe oder eine Attrappe mit sich geführt habe (Urk. 94 S. 31), nichts für sich ableiten. 4.2.2. Vorliegend ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte auch beim Raub in I._____ eine echte Waffe verwendete. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 20 f. und S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist auf die klaren und detaillierten Aussagen des Zeugen T._____ hinzuweisen, wonach ihm der eine Täter die Trommeln von beiden Revolvern gezeigt und er gesehen habe, dass sich in der einen Trommel vier und in der anderen sechs Patronen befunden hätten (vgl. Urk. 94 S. 20 f. mit Verweis auf Urk. 6/2 S. 4 f.). Dieser Sachverhalt ist der vorlie- genden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz – auch wenn zu unrecht – beim Mitbeschuldigten G._____ lediglich von einer Attrappe ausging. 4.3. Die Verteidigung machte sodann geltend, dass der Nachweis von vorgängigen Treffen des Beschuldigten sowie der beiden Mitbeschuldigten
- 31 - G._____ und C._____ im Restaurant F._____ in U._____ nicht erstellt werden könne. Damit scheitere auch das Element der Bandenmässigkeit, da diese einen ausdrücklichen oder zumindest konkludent geäusserten Willen zur Begehung entsprechender Taten voraussetze. An diesem Nachweis fehle es aber vorliegend (Urk. 202 S. 6). 4.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen- zuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2; BGE 124 IV 286 E. 2a). 4.3.2. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu- sammen mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____ im Restaurant F._____ in U._____ zwischen dem 31. Oktober 2010 und 20. November 2010 den Ent- schluss gefasst, eine noch nicht näher bestimmte Anzahl Raubüberfälle auf noch nicht bestimmte, dem Mitbeschuldigten C._____ jedoch bekannte Nachtclubs zu verüben (Urk. 27 S. 6). 4.3.3. Die Vorinstanz hielt hierzu – in Abweichung zur Anklageschrift – fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowie die beiden Mitbeschuldigten G._____ und C._____ vor der Raubserie mindestens zur stillschweigenden Über- einkunft gekommen seien, gemeinsam mehrere, im Einzelnen möglicherweise ört- lich und zeitlich noch nicht bestimmte Raubüberfälle zu begehen (Urk. 94 S. 31 f.). Diese Ausführungen sind – entgegen der Verteidigung (Urk. 202 S. 6 f.) – nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten G._____ sowie der Zeugin V._____ zwar da- von ausgegangen werden kann, dass es zwischen dem Beschuldigten sowie den beiden Mitbeschuldigten G._____ und C._____ zu Treffen im Restaurant F._____ in U._____ kam. Dass sie aber dort auch den Entschluss zur Begehung der
- 32 - Raubtaten gefasst hätten, lässt sich gestützt auf diese Äusserungen nicht rechts- genügend erstellen. Aufgrund der Tatsache, dass die jeweiligen Raubtaten immer gleich, in derselben Rollenverteilung, detailliert vorbereitet, zeitnah und immer in ähnlichen Lokalitäten ausgeübt wurden, lässt – mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 32) und entgegen der Verteidigung (Urk. 202 S. 7) – aber den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte sowie die beiden Mittäter G._____ und C._____ nicht nur zufäl- lig zusammen gefunden haben zur Begehung der Taten, sondern vielmehr zu- mindest konkludent übereinkamen, die ihnen vorgeworfenen Raubtaten gemein- sam zu verüben. Es ist damit von bandenmässiger Begehung der fraglichen Raubtaten auszugehen. 4.4. Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz vorgenommene rechtli- che Würdigung ist damit zutreffend. Zur Begründung kann dafür auf die entspre- chenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 32-37). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – auch beim Raub in I._____ einen echten und geladenen Revolver verwendete. Indem er mit dieser, mithin gefährlichen Waffe die Privatklägerin 6 bedrohte, um sie gefügig zu machen, hat er sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 202 S. 18) – ohne Weiteres der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Entsprechend kann hier letztlich offen bleiben, ob auch seine weiteren Handlungen, mit welchen er der Privatklägerin 6 Schmerzen zufügte (Penetration mit dem behandschuhten Finger in Vagina und Anus, beissen in die Schamlippen), als grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sind. 4.5. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte demnach zum bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das AuG hinzu des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 und teilweise Ziff. 4 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, der Sach- entziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen
- 33 - das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 94 S. 37/38 f.). Darauf und auf die jüngere Bundes- gerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25.7.2013) kann vorab verwiesen werden. 5.2. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass vorliegend die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB der qualifizierte Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist, welche Bestimmung eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren (bis zu 20 Jahren) vorsieht. Wenn die Vorinstanz dann aber alle Raub- taten gemeinsam beurteilt und erwägt, es rechtfertige sich aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Raubüberfällen, die Einsatzstrafe nicht nur für den Raub, sondern sogleich auch für die Sachentziehung, die Sachbeschädigung so- wie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu bestimmen (Urk. 94 S. 38), so entspricht dies nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 5.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu
- 34 - sanktionieren (Bundesgerichtsentscheid 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, mit Hinweisen). 5.4. Tatkomponente der schwersten Straftat 5.4.1. Es ist also zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste Straftat, mithin den im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB qualifizierten bandenmässigen Raub im "R._____" in Q._____ vom 12. Dezember 2010 (ND 2), festzusetzen. 5.4.2. In objektiver Hinsicht liegt die Schwere dieser Tat des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Raubtaten im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB noch eher im unteren Bereich. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte nicht alleine, sondern vielmehr bandenmässig, mithin zusammen mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____, handelte. Das Vorgehen des Be- schuldigten muss insgesamt als recht brutal und zielstrebig bezeichnet werden. So richte er seine Waffe auf die beiden Geschädigten S._____ und W._____ und befahl ihnen, sich auf den Boden zu legen. Zudem brachte er den Geschädigten S._____ mittels des geladenen Revolvers mit gespanntem Hammer in unmittelba- re Lebensgefahr und schlug diesem schliesslich mit der Faust oder dem Revolvergriff auf den Kopf, als sich dieser weigerte, den Tresor zu öffnen. Das Opfer erlitt aber dadurch immerhin keine gravierenderen physischen Verletzungen. Gedanklich ist bis hierhin von einer Strafe auszugehen, die nur wenig über der Untergrenze von Art. 140 Ziff. 4 StGB liegt. 5.4.3. Subjektiv ist zweifellos zutreffend, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe direkt vorsätzlich mitgewirkt, sich ganz bewusst für die Delin- quenz entschieden und sich von rein materiellen und egoistischen Beweggründen leiten lassen (Urk. 94 S. 39). Wenn sie dann aber zugunsten des Beschuldigten berücksichtigen will, "dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte G._____ allenfalls teilweise alkoholisiert" gewesen seien, so geht dies zu weit, auch wenn die Vorinstanz "höchstens von einer leichten Beeinträchtigung" aus- geht (a.a.O.): Zunächst hat der Beschuldigte – der ja bekanntlich jegliche Beteili- gung an den Taten abstreitet – selbst nicht behauptet, angetrunken und dadurch von eingeschränktem Bewusstsein gewesen zu sein. Für eine solch spekulative
- 35 - Annahme besteht deshalb kein Anlass, und auch der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt nicht, zugunsten eines Beschuldigten alle möglichen theoretisch denk- baren Entlastungsgründe anzunehmen, ohne dass sie von diesem selbst geltend gemacht worden wären. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen bei Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründen: Ohne dass solche von einem Beschul- digten angerufen würden, ist das Gericht selbstverständlich nicht gehalten, zugunsten des Beschuldigten gleichwohl von derartigen entlastenden Umständen auszugehen. Anders könnte dies nur sein, wenn sich aus den Akten entspre- chende Anhaltspunkte ergäben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschuldigte bei dieser Tat in einem für die Beurteilung der subjektiven Zurechenbarkeit relevanten Masse alkoholisiert gewesen wäre (für welche Annahme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen erforderlich wäre: vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b unter Hinweis auf BGE 119 IV 292 E. 2d). Dass G._____ vereinzelt aussagte, sie hätten vorgängig der Tat in Q._____ getrunken (Urk. 2/6 S. 3) bzw. bezüglich des Raubs in I._____ gar einmal geltend machte, sie seien "sehr betrunken" gewesen, sie hätten sich gut gefühlt und auch ein wenig getorkelt (Urk. 2/7 S. 14, 16, 18) – er selbst habe vorgängig "zwei Liter Schnaps getrunken" (Urk. 5/1 S. 16; vgl. auch Urk. 5/3 S. 3) –, ändert daran nichts und ist als offensichtliches Bestreben G._____s zu erkennen, sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr ist nämlich darauf abzustel- len, dass seitens der Geschädigten nicht festgestellt worden ist, dass die Täter al- koholisiert gewesen wären (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/4 S. 11; Urk. 6/10 S. 7; Urk. 6/14 S. 10; ND 1/2/2 S. 9; ND 1/2/4 S. 7; ND 1/2/6 S. 7; ND 1/2/8 S. 12; ND 1/2/10 S. 8; ND 1/2/12 S. 9; ND 1/2/14 S. 8; ND 2/2/6 S. 6; ND 2/2/9 S. 5). Das objektive Tatverschulden wird so in subjektiver Hinsicht nicht vermindert. 5.4.4. Als Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere des bandenmässigen und im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB qualifizierten Raubes in Q._____ erscheint damit eine Einsatzstrafe von 6 bis 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
- 36 - 5.5. Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.5.1. Bandenmässiger Raub in H._____ vom 21. Dezember 2010 (ND 1) und in I._____ vom 3. Dezember 2010 (HD) 5.5.1.1. Bandenmässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht für sich alleine einen Strafrahmen von mindestens 2 Jahren bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe vor. 5.5.1.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass auch diese beiden Taten bandenmässig ausgeführt wurden. Die Taten waren gut organisiert und die jeweiligen Rollen bei der Tatbegehung war klar verteilt. Beim Raub in H._____ muss zugunsten des Beschuldigten sowie der beiden Mitbeschuldigten G._____ und C._____ davon ausgegangen werden, dass sie keine echte Schusswaffe mit sich geführt haben. Sie liessen es aber nicht damit bewenden, dass sie ihre (zumindest echt aussehende) Revolverattrappe zur Ein- schüchterung der Geschädigten einsetzten. G._____ schlug mit dem Revolver- knauf BA._____ auf den Kopf, was sich der Beschuldigte als Mittäter anrechnen lassen muss. In der Folge schlug der Beschuldigte dem Geschädigten BB._____ zudem die Faust ins Gesicht. Die Beute betrug insgesamt rund Fr. 16'500.–. Das Vorgehen zeugt von einer immensen kriminellen Energie, einer grossen Brutalität und Rücksichtslosigkeit. Beim Raub in I._____ führte demgegenüber der Beschuldigte eine echte und geladene Waffe mit sich. Das Vorgehen war auch hier brutal und einschüchternd. A._____ setzte seine Waffe auch gezielt ein, indem er sie ans Knie des Geschä- digten T._____ hielt, um diesen zu zwingen, ihm den Tresor zu zeigen (was allerdings nicht zum Ziele führte). Schliesslich fesselten die beiden Mitbeschuldig- ten A._____ und G._____ die Hände aller Geschädigten auf deren Rücken. Das Vorgehen zeugt auch hier von einer immensen kriminellen Energie, einer grossen
- 37 - Brutalität und Rücksichtslosigkeit. Die Beute von knapp Fr. 15'000.– war nicht gerade sehr gross, aber auch nicht gerade unbedeutend gering. Das objektive Tatverschulden für diese beiden, bandenmässig begangenen Raubtaten ist als "nicht mehr leicht" zu würdigen. Entsprechend erscheint hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 4 Jahren angemessen. 5.5.1.3. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die vorstehenden Aus- führungen bezüglich des Raubes in Q._____ (E. 5.4.2.) verwiesen werden. Entsprechend wird auch hier das objektive Tatverschulden in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. 5.5.1.4. Für die beiden Raubtaten in H._____ und I._____ erscheint nach dem Gesagten eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert damit für die Tatschwere sämtlicher Raubtaten eine Freiheitsstrafe von rund 8 bis 9 Jahre. 5.5.2. Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 6 5.5.2.1. Der vom Beschuldigten erfüllte Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bis zu 20 Jahren vor. 5.5.2.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 6 mit einem geladenen Revolver bedroht und sie mit demselben geschlagen hat, um sie gefügig zu machen. Das zeugt schon einmal von erhebli- cher Brutalität. Danach missbrauchte er sie während einigen Minuten (Urk. 6/3 S. 4: "ca. 4 Minuten") zur Vornahme einer beischlafsähnlichen Handlung (vgl. dazu BSK StGB II-Maier, Art. 189 N 50/51), mit welcher er sie nicht nur demütigte, sondern ihr auch Schmerzen zufügte (Penetration mit dem behandschuhten Finger in Vagina und Anus, beissen in die Schamlippen). Von der objektiven Erscheinung her bewegen sich die Handlungen des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten sexuellen Nötigungen so etwa im Bereich eines Drittels.
- 38 - 5.5.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einzig aus egoistischen Beweggründen zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste gehandelt hat, und zwar ungeachtet des Willens und der Würde seines Opfers. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit steht auch hier nicht zur Diskussion. 5.5.2.4. Wenn die Vorinstanz – so ist aus ihren Erwägungen auf S. 39/40 (Urk. 94) zu schliessen – für dieses Delikt sowie die versuchte Nötigung (s. dazu sogleich) zusammen die Einsatzstrafe um weniger als 2 Jahre erhöht, ist dies deutlich zu milde. Es ist daran zu erinnern, dass schon die qualifizierte sexuelle Nötigung für sich alleine eine Mindeststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Auch unter Beachtung des Asperationsprinzips ist deshalb unter diesem Titel eine Straferhöhung von lediglich 2 Jahren nicht möglich. Für sich alleine betrachtet erscheint für die qualifizierte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 6 eine Freiheitsstrafe von rund 6 Jahren angemessen. Entsprechend führt dieses Delikt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer Erhöhung der vorstehend genannten Einsatzstrafe im Bereich von knapp 5 Jahren. 5.5.3. Versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 6 5.5.3.1. Unmittelbar nach der sexuellen Nötigung richtete der Beschuldigte beim gemeinsamen Hinuntergehen in den Barraum den Revolver in einer Distanz von 10 bis 15 cm auf die Stirne der Privatklägerin 6 und verlangte von ihr, dass sie gegenüber der Polizei Stillschweigen bewahre. Da dies die Privatklägerin 6 in der Folge aber nicht tat, blieb es beim Versuch einer Nötigung (Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Auf dieses Delikt alleine steht eine Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Jemanden mit gegen die Stirn gehaltener, geladener Pistole zu nötigen, führt schon einmal sicher nicht zur Annahme einer objektiven Tatschwere im nur untersten Bereich. Diese Nötigungshandlung ginge sodann auch nicht etwa im Unrechtsgehalt der vorangegangenen sexuellen Nötigung auf, sondern steht als eigenständiges, zusätzliches Delikt da. Bezweckt werden sollte damit nichts weniger, als dass der Beschuldigte für die vorgängige qualifizierte sexuelle Nötigung nicht zur Rechenschaft gezogen wird. Dass es beim Versuch geblieben ist, ist schliesslich nicht dem Beschuldigten
- 39 - zuzuschreiben – er hat alles getan, den Taterfolg zu erreichen – und kann sich deshalb nur in geringem Masse strafmindernd auswirken. 5.5.3.2. Insgesamt ist damit die laufende Einsatzstrafe spürbar, mithin im Umfang von knapp 1 Jahr, zu erhöhen. 5.5.4. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV (das unberechtigte Erwerben, Besitzen und Tragen der in Frage stehenden Faustfeuerwaffen, das für sich alleine mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist) tritt gegenüber den Delikten, welche der Beschuldigte unter Verwendung ebendieser Waffen verübt hat, eher in den Hintergrund. Eine geringe Straferhöhung ist dagegen am Platz. 5.5.5. Sachentziehung und Sachbeschädigung Ebenfalls je mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird die Sach- entziehung und die Sachbeschädigung bestraft (Art. 141 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB), deren sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat. Mit den entsprechenden Handlungen versuchten der Beschuldigte und seine Mittäter, nach dem Raubüberfall auf den Nachtclub J._____ ihre Verfolgung zu erschweren (Zerstören der Kommunikationsmittel, Ausbau und Mitnahme der Festplatte der Überwachungsanlage; Mitnahme der Schlüssel des Clubs). Der so entstandene Schaden von gesamthaft knapp Fr. 5'000.– (Anklageschrift S. 10) ist nicht unerheblich, und das Vorgehen legt ein weiteres Zeugnis über die signifikante kriminelle Energie ab. Es rechtfertigt sich deshalb unter diesem Titel eine weitere leichte Straferhöhung. 5.5.6. Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz Schliesslich ist als Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG zu würdigen, dass sich der Beschuldigte nach seiner rechtswidrigen Einreise von spätestens Ende Oktober 2010 bis zu seiner
- 40 - Verhaftung am 19. Dezember 2010 während gut anderthalb Monate ebenfalls rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Angesichts des Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 115 Abs. 1 AuG) erscheint hierfür in Anbetracht des insbesondere objektiv nicht überaus schwerwiegenden Tatverschuldens im Gesamtzusammenhang eine nur marginale Straferhöhung als angemessen. 5.5.7. Zwischenfazit Aufgrund der Tatkomponente erscheint – asperiert – eine hypothetische Strafe von rund 13 Jahren angemessen. 5.6. Täterkomponente 5.6.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 94 S. 40/41). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zudem aus, er sei nach wie vor verheiratet. Im Mai 2011 sei sein Sohn auf die Welt gekommen. Er habe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern telefonisch Kontakt. Seine Ehefrau wisse zwar, dass er im Gefängnis sei, was ihm vorgeworfen werde, wisse sie aber nicht. Seine Familie wohne im Kosovo und lebe von der Rente seiner Mutter, die monatlich Fr. 500.– betrage. Zudem schicke er von seinem Pekulium Geld nach Hause. Schulden habe er keine (Urk. 200 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Straf- zumessung – mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 41) – neutral aus. 5.6.2. Vorstrafen Deutlich straferhöhend wirken sich die verschiedenen – allesamt zumindest teil- weise einschlägigen – 5 Vorstrafen des Beschuldigten aus, die er in den Jahren 1993 bis 2000 in Deutschland erwirkt hat. Es sei dafür auf den entsprechenden Auszug aus dem Deutschen Bundeszentralregister (Urk. 23/7) sowie die Zusam- menfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (Urk. 94 S. 41/42). Insbesonde-
- 41 - re ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte nach den ersten drei Verurteilungen in den Jahren 1993, 1994 und 1997 wegen verschiedenen Diebstählen und eines Verstosses gegen das Deutsche Waffengesetz zu über vier Jahren Freiheitsstrafe am 4. Dezember 1998 wegen schweren Raubs zu 7 Jahren und 6 Monaten sowie am 15. Juni 2000 wegen gleicher Delikte – unter Einbezug des Urteils vom
4. Dezember 1998 – mit 11 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden musste. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er diese Strafen verbüsst und sei 2004 nach zwei Dritteln der Strafe entlassen worden (Urk. 4/8 S. 4). Statt sich durch die ersten Strafen von weiterem Delinquieren abhalten zu lassen, beging der Beschuldigte also weitere einschlägige Straftaten zunehmender Schwere – welche Tendenz durch das vorliegende Verfahren eindrücklich bestätigt wird. Das zeugt von geradezu hartnäckiger Rechtsfeindlichkeit. 5.6.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue. Sein Nachtatverhalten kann damit keine strafmindernde Wirkung haben (vgl. dazu BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 129 ff.). Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe sich im Strafvollzug klaglos und vorbildlich geführt. Dieses mustergültige Verhalten müsse bei der Festsetzung der Strafe adäquat berücksichtigt werden (Urk. 202 S. 20). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Ein positives Verhalten im Strafvollzug hat grundsätzlich als Normalfall zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6_974/2009 vom 18.02.2010 E. 5.5.). Entsprechend ist dieser Umstand bei der vorliegenden Strafzumessung neutral zu werten. 5.7. Relation zur Strafe des Mitbeschuldigten G._____ 5.7.1. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung dahin- gehend, dass die ausgefällte Strafe zu hoch ausgefallen sei, dies insbesondere im Vergleich zum Urteil gegen den Mitbeschuldigten G._____, der lediglich mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft worden sei (Urk. 202 S. 18).
- 42 - 5.7.2. Wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, können selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in strafzu- messungsrelevanten Punkten unterscheiden (BGE 135 IV 191 E. 3.1). Zudem hob das Bundesgericht hinsichtlich der Strafzumessung bei Mittätern hervor, dass ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" grundsätzlich nicht besteht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründe daher grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 135 IV 191 E. 3.1 E. 3.3, mit Verweis auf BGE 124 IV 44 E. 2c). Allein ent- scheidend ist mithin vorliegend, welche Strafe in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens für den Beschuldigten angemessen erscheint. Welche Strafe gegen den Mitbeschuldigten G._____ ausgesprochen wurde, ist damit insoweit irrele- vant. Insbesondere könnte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung – auch dann nichts daraus für sich ableiten, wenn sich jene Strafe als unangemessen tief erwiese. 5.7.3. Im Zentrum der vorliegenden Strafzumessung stehen zwar – mit der Verteidigung – die drei Raubtaten. Doch bereits in Bezug auf diese drei Taten bestehen markante Unterschiede zum Mitbeschuldigten G._____. So hat sich der Beschuldigte beim Raub in Q._____ nicht nur des bandenmässigen, sondern auch des im Sinne von Art. 140 Abs. 4 StGB qualifizierten Raubes schuldig ge- macht, was eine Mindeststrafe von 5 Jahren nach sich zieht. Ein weiterer augen- fälliger Unterschied zum Mitbeschuldigten G._____ besteht sodann darin, dass sich der Beschuldigte zudem auch der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat. Dieser Tatbestand sieht für sich eine Mindeststrafe von drei Jahren vor. Weitere Unterschiede erge- ben sich sodann auch in Bezug auf die subjektive Tatschwere der jeweiligen Ta- ten und – insbesondere – bezüglich der Täterkomponente. Zum einen weisen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte G._____ unterschiedliche Vorstrafen auf und zum anderen legte der Mitbeschuldigte G._____ – im Gegensatz zum Beschuldigten – ein weitgehendes Geständnis ab. Aus den genannten Gründen ist eine derart markant unterschiedliche Bestrafung – entgegen der Verteidigung – angezeigt und gerechtfertigt.
- 43 - 5.8. Fazit Aus diesen Gründen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheits- strafe von 12 Jahren und 6 Monaten als zu tief; namentlich wohl infolge der klar zu milden Einschätzung der qualifizierten sexuellen Nötigung. Viel eher ist es angemessen, den Beschuldigten mit der von der Staatsanwaltschaft anschluss- berufungsweise beantragten Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen. Darauf anzurechnen sind die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen 1048 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 51 StGB). Bei einer Strafe dieser Höhe kommt ein bedingter Vollzug nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB).
6. Einziehungen 6.1. Unter Dispositivziffer 4 hat die Vorinstanz verschiedene beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung und Kostendeckung heran- gezogen. Der Beschuldigte ficht dies im Hauptbegehren insoweit an, als dies das aus seinem Portemonnaie beschlagnahmte Bargeld (Fr. 203.45 und US$ 6.–) sowie das Mobiltelefon mit der Nummer 07... betrifft. Im Eventual-standpunkt wur- de die vorinstanzliche Regelung der Einziehung bzw. Vernichtung nicht bean- standet (Urk. 202 S. 21; Urk. 98 S. 3/4). 6.2. Mit der heutigen anklagegemässen Verurteilung wird der Beschuldigte kostenpflichtig (s. dazu untenstehende Erw. 8). Es hat deshalb bei den Beschlag- nahmungen zur Kostendeckung im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zu bleiben. Hinsichtlich des vom Beschuldigten für sich reklamierten Mobiltelefons wäre sodann ohnehin nicht davon auszugehen, dass dieses dem Beschuldigten gehört (vgl. dazu Erw. 3.4.1 und 3.4.2 vorstehend). 6.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb das an der av. D._____-Strasse ... in Lausanne beschlagnahmte Bargeld des Beschuldigten von Fr. 203.45 und US$ 6.– sowie das Mobiltelefon NOKIA, IMEI ..., der Bezirksgerichtskasse zur Verwertung zu überlassen und zur Kostendeckung heranzuziehen.
- 44 - 6.4. Im mündlich eröffneten und schriftlich versandten Dispositiv wurde hiezu in Ziff. 4 irrtümlicherweise angeordnet, das beschlagnahmte Mobiltelefon sei durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu verwerten. Das Bezirksgericht Zürich ist und war indessen mit dem vorliegenden Verfahren gar nicht befasst; Vorinstanz war vielmehr das Bezirksgericht Hinwil. Dieses offenkundige Versehen ist im Sinne von Art. 79 Abs. 1 StPO formlos zu korrigieren. Entsprechend ist das erwähnte Mobiltelefon NOKIA, IMEI ..., einzuziehen und durch die Kasse des Be- zirksgerichts Hinwil zu verwerten.
7. Zivilansprüche 7.1. Schadenersatz 7.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Dispositivziffer 6 verpflichtet, diversen Privatklägern in solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____ Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Grundsatz verpflichtet ist, der Privatklägerin 6 den durch seine Straftaten verursachten Schaden zu ersetzen. 7.1.2. Der Beschuldigte lässt dies im Hauptstandpunkt – als Folge seines Antrags auf Freispruch – berufungsweise alles anfechten (Urk. 98 S. 4). Im Eventual- standpunkt wurde festgehalten, dass dieser Entscheid dem Gericht überlassen werde (Urk. 202 S. 21). 7.1.3. Nachdem der Beschuldigte heute so schuldig gesprochen wird, wie dies bereits schon die Vorinstanz getan hat, sind auch die Schadenersatzansprüche wie im vorinstanzlichen Urteil zu regeln. Es kann dazu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 44 ff. Erw. 1.2, 1.3, 1.7,1.8 und 1.12 sowie Dispositivziffer 6 lit. a, b, d, e und i). 7.2. Genugtuung 7.2.1. Die Vorinstanz hat den folgenden Privatklägern Genugtuungen zugespro- chen (Urk. 94 S. 49 ff. und 56/57):
- 45 -
a) Der Privatklägerin 6 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung
b) Der Privatklägerin 6 Fr. 5'000.– zulasten des Beschuldigten (für die sexuelle Nötigung)
c) Dem Privatkläger 7 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung
d) Dem Privatkläger 7 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zulasten des Beschuldigten (für die Lebensgefährdung durch das Verwen- den des geladenen Revolvers mit gespanntem Hammer)
e) Dem Privatkläger 8 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung
f) Dem Privatkläger 9 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung
g) Dem Privatkläger 10 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung 7.2.2. Die Vorinstanz hat demnach zunächst all denjenigen Privatklägern, die Opfer eines der Raubüberfälle wurden und eine Genugtuung forderten, Fr. 1'000.– zugesprochen, je in solidarischer Haftung der drei Mittäter (vorstehen- de lit. a, c, e, f und g). Das ist den konkreten Umständen angemessen und entspricht auch den Genugtuungssummen, die von den Gerichten in der Ver- gangenheit in ähnlichen Fällen zugesprochen worden sind. 7.2.3. Ebenfalls unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann zu bestätigen, dass der Beschuldigte (alleine) zusätzlich zu verpflichten ist, dem Privatkläger 7, dem Geschäftsführer der "R._____", eine Genugtuung von weiteren Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 94 S. 51). Das erscheint in Anbetracht
- 46 - des Vorgehens des Beschuldigten angemessen, der den Privatkläger 7 mit gespannter, schussbereiter Waffe bedrohte und so in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. 7.2.4. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten (ebenfalls alleine) verpflichtet, der Privatklägerin 6 für die sexuelle Nötigung eine Genugtuung von weiteren Fr. 5'000.– zu bezahlen. Dies ficht die Privatklägerin 6 an und lässt beantragen, diese Genugtuung berufungsweise auf Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Dezember 2010 festzusetzen. 7.2.4.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen eine Genugtuung zuzusprechen und wie diese zu bemessen ist, korrekt umrissen (Urk. 94 S. 49). Im Konkreten führt sie dann aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 6 unter Vorhalt eines geladenen Revolvers gezwungen, eine sexuelle Nötigung zu erdul- den, wobei die Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin 6 schwer wiege. Diese habe durch die Handlungen des Beschuldigten sowohl psychische als auch physische Schmerzen erlitten, deren Langzeitfolgen schwierig abzu- schätzen seien. Das Verschulden des Beschuldigten sei als verwerflich anzuse- hen. Ausgehen hiervon und unter Berücksichtigung der gerichtlich zugesproche- nen Genugtuungssummen in vergleichbaren Fällen erscheine eine Genugtuung von Fr. 5'000.– als angemessen (Urk. 94 S. 50/51). 7.2.4.2. Die Vertreterin der Privatklägerin 6 erachtet diesen Betrag als zu tief, einerseits in Anbetracht des Einsatzes von Waffengewalt und der Zufügung von massiven Schmerzen, andererseits auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen (Urk. 96; Urk. 203). 7.2.4.3. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin 6 darauf hinweisen, dass sie ange- sichts der ihr vorgehaltenen geladenen Waffe Todesangst gehabt und zunächst eine Vergewaltigung befürchtet habe. Das anschliessende konkrete Vorgehen des Beschuldigten sei Ausdruck einer rücksichtslosen, menschenverachtenden, brutalen und erniedrigenden Haltung. Es habe dem Beschuldigten offenbar nicht gereicht, sich an der Privatklägerin 6 sexuell zu vergehen, sondern er habe ihr auch noch vorsätzlich Schmerzen zugefügt. Zwar habe die Privatklägerin 6 keine
- 47 - körperlichen Verletzungen davon getragen. Sie – zur Tatzeit gerade einmal 21-jährig – habe aber die bisherige Unbeschwertheit verloren und lebe nicht mehr einfach in den Tag hinein. An sich hätte sie Bedarf nach psychologischer Hilfe, doch dazu fehle ihr das Geld, seitdem sie wieder in der Ukraine lebe. Dorthin zurückzukehren habe sie sich entschlossen, nachdem sie in der Schweiz entlassen worden sei. Hier habe sie nur eine Bewilligung als Tänzerin gehabt, diese Tätigkeit aber nicht mehr ertragen können, weil sie so jeden Tag an die Tat zurückerinnert worden wäre. In der Ukraine könne sie nun auf unregelmässiger Basis an einem Kiosk arbeiten. Das Einkommen erlaube ihr aber nicht, auf eige- nen Beinen zu stehen. Sie müsse deshalb bei ihrer Mutter leben (Urk. 69 S. 4/5). 7.2.4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin 6 sodann ausführen, die Auswirkungen dieser Taten seien bis heute unverändert. So habe sie den Vorfall bis heute noch nicht verarbeiten können. Als Opfer einer sexuellen Nötigung leide sie unvermindert unter den Folgen des Übergriffs, bei welchem sie dem Beschuldigten während Minuten hilf- und wehrlos ausgeliefert gewesen sei. Sie sei traumatisiert und auch das Bild, dass der Beschuldigte eine geladene Waffe in seiner Hand gehalten habe und sie nicht gewusst habe, ob er auf sie schiesse, sei in ihrem Unterbewusstsein fest eingeprägt. Sie werde noch regelmässig von Alpträumen heimgesucht. Eigentlich müsste sie psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Das habe sie aber bisher nicht gekonnt, da sie im April 2011 die Stelle und ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verloren habe und in die Ukraine habe zurückkehren müssen. In der Ukraine habe sie sich eine solche Behandlung nicht leisten können (Urk. 203 S. 4). 7.2.4.5. Es bedarf keiner langer Ausführungen dazu, dass das Erlebnis am
3. Dezember 2010 für die Privatklägerin 6 traumatisch war. In Todesangst
– ein solche entsteht zwangsläufig, wenn jemand mit einem geladenen Revolver bedroht wird – massive, mit Schmerzen verbundene sexuelle Übergriffe erdulden zu müssen, hinterlässt erhebliche Spuren, auch wenn die Tathandlungen des Beschuldigten letztlich "nur" einige Minuten gedauert haben. Auch ist nachvoll- ziehbar, dass die Privatklägerin 6 sich nach diesem Erlebnis nicht mehr in der Lage gesehen hat, weiterhin als Tänzerin zu arbeiten, nachdem diese Tätigkeit im
- 48 - betreffenden Umfeld typischerweise eine stark erotisch-sexualisierte Komponente enthält. 7.2.4.6. Wie der Gerichtspraxis zu diesem Thema entnommen werden kann, werden bei Sexualdelikten, insbesondere bei Vergewaltigungen, in der Regel Ge- nugtuungssummen im Bereich von Fr. 10'000.– bis zu Fr. 30'000.– zugesprochen (Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 2005, vgl. tabellari- sche Übersicht über die Gerichtsentscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeit- raum 2003 - 2005, Ziff. 30 - 69). Es ist zwar zu beachten, dass der Eingriff in die sexuelle Integrität bei einer Vergewaltigung wohl grundsätzlich etwas höher zu gewichten ist als bei einer sexuellen Nötigung. Vorliegend ist aber zu berücksich- tigen, dass es sich um eine qualifizierte sexuelle Nötigung sowie zusätzlich eine versuchte Nötigung handelt. Entsprechend liegt einerseits ein schwerer, nachhal- tiger Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 6 vor, bei welchem der Beschuldigte ihr auch Schmerzen zufügte (Schlag mit dem Revolver auf den Rücken, Penetration mit Handschuh, Beissen in die Schamlippen). Ande- rerseits drohte er ihr mit geladener Waffe (zur Duldung des sexuellen Übergriffs und zwecks anschliessender Nötigung, gegenüber der Polizei Stillschweigen zu bewahren) und versetzte sie dadurch in Todesangst. 7.2.4.7. Nach dem Gesagten erscheint damit die von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuungssumme für die Privatklägerin 6 von Fr. 5'000.– als deutlich zu tief. In Würdigung aller massgebenden Faktoren, insbesondere unter Berücksich- tigung des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des konkreten Ausmasses des Ein- griffs in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 6 und der von ihr erlittenen Angst, ist Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 6 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist ab dem Tattag, dem 3. Dezember 2010, zu 5 % zu verzinsen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der Verurteilung – ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 9, 1. Absatz) zu bestätigen.
- 49 - 8.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Demgegenüber obsiegt die Privatklägerin 6 mit ihrer Berufungen und die Staatsanwaltschaft mit ihrer An- schlussberufung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 6, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 6 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten ist. 8.3. Am 21. Oktober 2013 reichte der Vertreter des Privatklägers 7, Rechts- anwalt Dr. Z._____, seine Honorarnote ein. Für seine Aufwendungen ist vom 13. April 2011 bis zum 9. Oktober 2013 ein Honorar von Fr. 4'320.– aufgelaufen (Urk. 185). 8.3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Privatkläger 7 noch keine Ent- schädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung gefordert. Entsprechend sprach ihm die Vorinstanz dann auch keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 433 StPO). In der Folge hat der Privatkläger 7 das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Das Thema einer allfälligen Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist damit rechtskräftig erledigt. 8.3.2. Für das Berufungsverfahren hat der Privatkläger 7 angesichts des Prozessausgangs gegenüber dem Beschuldigten aber einen Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Z._____ lässt sich nicht entnehmen, welche der geltend gemachten Aufwendun- gen in die Zeit des Berufungsverfahrens fallen. Den Akten ist zu entnehmen, dass er ausser der Einreichung der Honorarnote keine Eingaben erstattet hat. Zu stu- dieren waren sodann die Präsidialverfügung vom 27. November 2012, die Vorla- dung und das vorliegende Urteil. Darüber hinausgehend hat sich der Privatkläger 7 bzw. sein Vertreter nicht am Berufungsverfahren beteiligt und insbesondere auch nicht an der Berufungsverhandlung teilgenommen. Mehr als eine Entschädi- gung von Fr. 500.– ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Entsprechend
- 50 - ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 7 an die Kosten der anwalt- lichen Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– (Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Verpflichtung trifft den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit seinem Mitbeschuldigten C._____. 8.3.3. Im mündlich eröffneten und schriftlich versandten Urteilsdispositiv wurde festgehalten, dass zusätzlich auch der Mitbeschuldigte G._____ solidarisch zur Zahlung der genannten Prozessentschädigung an den Privatkläger 7 zu verpflichten sei. Da sich der Mitbeschuldigte G._____ aber nicht am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligte, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Ver- sehen. Das nachstehende Urteilsdispositiv ist damit entsprechend zu korrigieren. Es wird beschlossen:
Erwägungen (87 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 22. Mai 2012 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen (bandenmässige, bewaffnete Raubüberfälle, Sachentziehung, Sachbeschädigung, qualifizierte sexuelle sowie einfache versuchte Nötigung einer Geschädigten, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz) und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten bestraft, wovon bis zum Urteilstag 521 Tage durch Haft erstanden waren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, teils in solidarischer Haftung zusammen mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____ (je separate Verfahren) diversen Privatklägern Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Weiter ent- schied die Vorinstanz über die Verwendung von beschlagnahmten Gegenständen und wurden schliesslich dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 6, welche unter Vorbehalt der Nachforderung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 94 S. 53 ff.).
E. 1.2 Gegen dieses schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 94 S. 58) liessen einerseits der Beschuldigte seinen damaligen amtlichen Verteidiger am
30. Mai 2012 sowie andererseits die Privatklägerin 6 ihre Vertreterin am 31. Mai 2012 je innert Frist Berufung anmelden (Urk. 77/78) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 91/92) am 28. Oktober 2012 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärungen einreichen (Urk. 96 und 98). Gleichzeitig liess der Beschuldigte den Beweisantrag stellen, es sei zu ermitteln, wer am 21. November 2010 Benutzer der Rufnummer 07... gewesen sei und ob dieser Benutzer zum Zeitpunkt des Raubes in H._____ mit dem Beschuldigten te- lefoniert habe (Urk. 98 S. 6).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2012 wurden die Berufungs- erklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den jeweiligen
- 10 - Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ebenso wurde den betroffe- nen Parteien Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen, und der Privatklägerin 6 wurde Gelegenheit gegeben, Anträge im Sinne von Art. 335 Abs. 4 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO zu stellen (Urk. 50). Am 6. Dezember 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anschluss- berufung und teilte mit, sich dem Beweisantrag des Beschuldigten nicht zu wider- setzen (Urk. 112). Daraufhin wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2013 die Anschlussberufungserklärung den Gegenparteien zugestellt und die Staats- anwaltschaft beauftragt, die vom Beschuldigten beantragten Ermittlungen vorzu- nehmen (Urk. 118). Am 25. Januar 2013 reichte die Staatsanwaltschaft die Unterlagen über die ergänzenden Beweiserhebungen ein (Urk. 130, 132).
E. 1.4 Nachdem verschiedene Eingaben des Beschuldigten persönlich betreffend einen vermeintlichen Berufungsrückzug zu einiger Verwirrnis und Korrespondenz geführt hatten und sich sodann ergab, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem damaligen amtlichen Verteidiger erheblich gestört war, entliess der Kammerpräsident mit Verfügung vom 26. Februar 2013 den vormaligen amtlichen Verteidiger und ernannte per 22. Februar 2013 den auch heute noch für den Beschuldigten tätigen Anwalt zum neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 158). Dieser teilte am 2. April 2013 mit, der Beschuldigte halte – entgegen seinen vorgängigen missverständlichen Eingaben – an seiner Berufung fest (Urk. 164). Daraufhin ergingen am 12. Juni 2013 die Vorladungen zur Berufungs- verhandlung (Urk. 174). Angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin 6 nicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung verpflichtet wurde, verzichtete deren Vertreterin am 8. Oktober 2013 auf ihren ursprünglich gestellten Antrag, es habe dem urteilenden Gericht eine Richterin anzugehören (Urk. 180).
E. 1.5 Zwischenzeitlich wurde die Sicherheitshaft über den Beschuldigten verschiedentlich verlängert, letztmals mit Verfügung vom 30. Mai 2013 bis zum Entscheid des Berufungsgerichts in der Sache (Urk. 172).
E. 1.6 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der zuständige Staatsanwalt, der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Vertei-
- 11 - digers sowie die Vertreterin der Privatklägerin 6 erschienen sind (Prot. II S. 13), waren weder Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 18) noch Beweise abzuneh- men (Prot. II S. 20). Die Berufungsverhandlung wurde zusammen mit jener in Sachen des Mitbeschuldigten C._____ durchgeführt (Prot. II S. 13). Das vorlie- gende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 35 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Der Beschuldigte ficht die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 98 S. 3 ff.):
- den gesamten Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), mit Ausnahme der Verurtei- lung wegen der Widerhandlungen gegen das AuG;
- den Strafpunkt (Dispositivziffer 2);
- die Einziehung einer Barschaft aus seinem Portemonnaie sowie eines Mobil- telefons (Dispositivziffer 4, teilweise);
- die mit den von ihm angefochtenen Schuldsprüchen zusammenhängenden Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung (Disposi- tivziffer 6 und 7, teilweise);
- die Kostenauflage (Dispositivziffer 9 Abs. 1).
E. 2.2 Die Privatklägerin 6 beschränkt ihre Berufung auf die ihr zulasten des Be- schuldigten zugesprochene Genugtuung (Dispositivziffer 7a Abs. 2). Gegenstand der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzig die Strafzumessung (Dispositivziffer 2).
E. 2.3 In den nicht angefochtenen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
- 12 -
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Ausser dem Vorwurf gemäss Anklageziffer 1, wonach er im Oktober 2010 ohne gültigen Reisepass und ohne gültiges Visum in die Schweiz eingereist sei und sich danach bis zu seiner Verhaftung am 19. Dezember 2010 unberechtig- terweise hier aufgehalten habe, bestreitet der Beschuldigte die ganze restliche Anklage. Es treffe alles nicht zu. Was G._____ – auf dessen Aussagen die Ankla- ge schwergewichtig basiert – erzähle, habe nichts mit der Wahrheit zu tun, sei er- funden und erlogen. Die Beweise fehlten; es gebe lediglich Indizien, die gegen ihn sprächen. Er wisse nicht, wie seine DNA-Spuren an die jeweiligen Fundstellen gekommen seien. Seine Sachen seien missbraucht worden. In H._____ und I._____ sei er gar nie gewesen (Urk. 65 S. 5 ff.; ebenso Urk. 200 S. 9 ff.). Diese Haltung hatte der Beschuldigte schon während der ganzen Untersu- chung eingenommen.
E. 3.2 Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. Wie dabei vorzugehen ist, hat die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 94 S. 7 f.). Gerade wenn der Be- schuldigte kritisiert, es lägen – gemeint wohl: nur nicht genügend beweiskräftige – Indizien vor, ist zu ergänzen, dass beim Fehlen direkter Beweise ein indirekter Beweis durchaus zulässig ist. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das – einem Mosaik gleich – bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (so zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 mit weiteren Verwei- sen). Es kommt auf das Gesamtbild und nicht darauf an, inwieweit ein einzelnes Indiz bei isolierter Betrachtung zur Überzeugung des Gerichts beitragen kann.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat in ihren sorgfältigen Erwägungen die Beweislage richtig erfasst und daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen. Alle vorliegenden Be-
- 13 - weismittel und Indizien zusammen gewürdigt, ergibt sich ein Gesamtbild, das kei- ne vernünftigen Zweifel daran belässt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird. Die im Kernbereich konstanten und glaubhaften Aussagen von G._____ lassen sich durch verschiedene Indizien und Zeugenaussagen objektivieren und plausibilisieren. Es sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass G._____ den Beschuldigten – so wie dieser geltend macht – durchwegs falsch belastete. Nicht nur wäre dafür kein Motiv erkennbar, sondern es erscheinen seine Aussagen in ihrem Detaillierungsgrad und ihrer Au- thentizität auch derart, dass sie kaum erfunden und konstant wiedergegeben wer- den könnten. Es ist daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 94 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Vertei- digung im Berufungsverfahren dagegen vorbringt, dringt nicht durch:
E. 3.4 Insbesondere macht die Verteidigung – wie schon vor Vorinstanz – geltend, der Beschuldigte sei am 21. November 2010, als der Nachtclub J._____ in H._____ überfallen worden ist (Anklageziffer 2.1), in Lausanne gewesen. Der Beschuldigte sei nämlich zur Tatzeit mehrmals angerufen worden, wobei sein Mobiltelefon mit der Rufnummer 07... in Lausanne eingebucht gewesen sei (Urk. 202 S. 9 ff.; Urk. 98 S. 6; Urk. 70 S. 11/12). In diesem Zusammenhang stellte der frühere Verteidiger im Berufungsverfahren denn auch den Beweisantrag, es sei zu ermitteln, wer am 21. November 2010 Benutzer der Rufnummer 07... gewesen sei und ob diese Person zum Zeitpunkt des Raubes in H._____ mit dem Beschul- digten telefoniert habe (Urk. 98 S. 6).
E. 3.4.1 Zwischen den beiden genannten Nummern fanden zur Tatzeit am
21. November 2010 in den Stunden nach Mitternacht effektiv diverse Gespräche statt (ND 2/7/54). Allerdings hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, es sei nicht belegt, dass die Rufnummer 07... überhaupt dem Beschuldigten zuzuordnen sei. Erstellt sei einzig, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung in Lausanne ein Mobiltelefon mit der eingelegten SIM-Karte Rufnummer 07... auf sich getragen habe. Bezüglich des Beweiswerts der Telefonstandortbe- stimmung komme es jedoch nicht auf das Gerät, sondern auf die verwendete SIM-Karte an. Diese sei indessen auswechselbar. So könne zwar die
- 14 - SIM-Karte mit der Nummer 07... durchgehend in Lausanne nachgewiesen wer- den. Es sei aber davon auszugehen, dass diese Nummer – bzw. die SIM-Karte – nicht dem Beschuldigten gehört habe und nicht ständig von ihm benutzt worden sei, sondern die Karte einfach durchgehend in der Wohnung in Lausanne gewesen sei, in welcher der Beschuldigte verhaftet wurde. Zumal der Beschuldigte in einer Einvernahme auch noch die Frage verneint habe, ob ihm die überwachte Telefonnummer 07... etwas sage (vgl. act. 4/7 S. 3), könnten – so die Vorinstanz abschliessend – die Telefonverbindungsnachweise der Nummer 07... den Beschuldigten weder be- noch entlasten (Urk. 94 S. 29/30).
E. 3.4.2 Diesen Erwägungen ist nur wenig beizufügen. Zu verdeutlichen ist, dass die erwähnte Rufnummer 07... nicht etwa auf den Beschuldigten, sondern auf K._____ (recte wohl: K'._____) eingelöst war (ND 2/7/51) und die zunächst ermittelnde Kantonspolizei Freiburg schon von Anfang an Zweifel daran hatte, ob diese Nummer (auch) vom Beschuldigten verwendet worden ist (ND 2/1/2 S. 14, 15 sowie ND 2/7/54, Kopfzeile). Dass dem nicht so war, wird nun durch die auf Antrag der Verteidigung vorgenommenen Beweisergänzungen erhärtet: Die Rufnummer 07... ist auf L._____ eingelöst (Urk. 132/1), wird jedoch von deren Ehemann, K'._____, benützt (Urk. 132/10 S. 3, 4; Urk. 132/11 S. 4). Zur Rufnummer 07... konnte L._____, als Zeugin befragt, über- haupt nichts Sachdienliches aussagen (Urk. 132/10). Auch K'._____ kannte diese Nummer nicht, vermutete dann aber auf Vorhalt der diversen Verbindungen zwi- schen den beiden Nummern vom 20./21. und 25. November 2010, mit seinem Cousin M._____ telefoniert zu haben. Ob er damals mit dem Beschuldigten telefoniert habe, verneinte K'._____; er kenne diesen nicht. Auf entsprechende Nachfrage des Beschuldigten räumte K'._____ dann aber ein, es könne sein, dass er mit M._____ und dem Beschuldigten einmal ein Glas getrunken und Dart gespielt habe. Die anschliessende Frage des Beschuldigten, ob K'._____ in jener Zeit mit ihm – dem Beschuldigten – telefoniert habe, verneinte K'._____ dann aber wieder; er glaube, er habe nie mit dem Beschuldigten am Telefon gesprochen (Urk. 132/11 S. 4-6).
- 15 - Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass – wie die frühere Verteidigung geltend machte – der Beschuldigte zur Zeit des Raubüberfalles auf den Nachtclub J._____ sich nachgewiesenermassen in Lausanne aufgehalten hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten für sich reklamierte Rufnummer 07... nicht von ihm benutzt worden ist – jedenfalls nicht zur fraglichen Zeit. Die Vermutung des als Zeuge befragten K'._____, die Num- mer könnte von dessen Cousin benützt worden sein, ist da viel plausibler. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte selbst in der Untersuchung sowie vor Vo- rinstanz immer aussagte, er sei vor seiner Verhaftung erst seit wenigen Tagen in Lausanne gewesen. Zwar sind seine diesbezüglichen Aus- sagen etwas uneinheitlich (vorinstanzliche Hauptverhandlung: "2-3 Tage" bzw. "ca. 10 Tage", Urk. 65 S. 7; delegierte Einvernahme vom 29. März 2011: "3-4 Ta- ge", Urk. 4/7 S. 2; staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. Dezember 2011: "drei Tage bis eine Woche", Urk. 4/9 S. 4), aber sie sind – nachdem der Beschul- digte am 19. Dezember 2010 in Lausanne verhaftet worden ist – allesamt nicht mit der Behauptung der Verteidigung vereinbar, der Beschuldigte habe sich am
21. November 2010, also einen ganzen Monat vorher, in Lausanne aufgehalten. Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte allerdings geltend, er sei vor der Verhaftung "mehrere Wochen" in Lausanne gewesen (Urk. 200 S. 12). Diese Darstellung weicht sehr deutlich von seinen früher gemachten Ausführungen ab. Entsprechend erscheint diese Aussage äusserst zweifelhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Dem möglichen Einwand, es habe der Beschuldigte an jenem Wochenende vom 20./21. November 2010 jemand in Lausanne besucht, wäre schliesslich entgegen zu halten, dass die Telefonnummer 07... nicht nur je- nes Wochenende, sondern ab dann bis am 19. Dezember 2010 beinahe täglich sehr regelmässig im Raum Lausanne benutzt worden ist (ND 2/7/54). Wenn sich der Beschuldigte also am 19. Dezember 2010 erst seit höchstens 10 Tagen in Lausanne aufgehalten hat, kann er nicht der Besitzer der Rufnummer 07... gewe- sen sein. Sodann ist – mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 204 S. 5) – festzuhalten, dass die fragliche SIM-Karte mit der Rufnummer 07... während des Aufenthalts des Beschuldigten in der Schweiz in vier verschiedenen Mobiltelefongeräten verwen-
- 16 - det wurde. Wie der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Rufnummer 07... entnommen werden kann, wurde die fragliche SIM-Karte erst- mals am 5. Dezember 2010 in das Mobiltelefon "Nokia E71" mit dem IMEI-Code ... eingelegt. Davor wurde sie – unter anderem – in einem Mobiltelefon "BlackBerry 8320 Curve" mit dem IMEI-Code ... verwendet (Urk. 132/14 bzw. ND2 Urk. 7/52; Urk. 204 S. 5, mit Verweis auf http://www.numberingplans.com/?page=analysis&sub=imeinr). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass das von der Kantonspolizei Waadt sichergestellt Mobiltelefon "Nokia E71" ihm gehört habe. Er habe dieses in Lausanne erworben, nicht in einem Geschäft, sondern von einer anderen Person. Wann genau er dieses Mobiltelefon übernommen habe, wisse er nicht. Als er in die Schweiz eingereist sei, habe er ein anderes Mobiltelefon gehabt. Er wisse aber nicht mehr, welche Marke es gewesen sei. Auch wisse er nicht, wie dieses ausgesehen habe (Urk. 200 S. 21 f.). Er habe aber seit seiner Ankunft in der Schweiz, die SIM-Karte mit der Rufnummer 07... verwendet (Urk. 200 S. 11). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ist zwar davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die SIM-Karte mit der Rufnummer 07... am 5. Dezem- ber 2010 in sein Mobiltelefon "Nokia E71" einlegte und dieses in der Folge be- nutzte. Es kann dem Beschuldigten aber nicht gefolgt werden, dass er diese Ruf- nummer bereits vor dem 5. Dezember 2010 – mithin auch im Tatzeitpunkt – in ei- nem anderen Mobiltelefon verwendete. So konnte er – wie gesehen – nicht ange- ben, welches Mobiltelefon er vor dem "Nokia E71" benutzte, obwohl es sich bei einem "BlackBerry 8320 Curve" – mit der Staats- anwaltschaft (vgl. Urk. 204 S. 5) – zweifelsohne um ein auffälliges Mobiltelefon handelt. Entsprechend müsste vom Beschuldigte – insbesondere auch unter Berücksichtigung des regen Gebrauchs dieser Rufnummer (vgl. Urk. 132/14) – erwartet werden müssen, dass er das Mobiltelefon hätte beschreiben bzw. die Marke des Mobiltelefons benennen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht geltend machte, dass er die fragliche SIM-Karte mit der Rufnummer 07... noch in weiteren Mobiltelefongeräten verwendet oder diese al- lenfalls mit weiteren Personen geteilt hat. Dies müsste aber der Fall gewesen
- 17 - sein, da diese SIM-Karte in der massgeblichen Zeit in vier verschiedenen Mobilte- lefongeräten verwendet wurde, der Beschuldigte aber lediglich angab, in der Schweiz zwei verschiedene Mobiltelefone – mithin das "Nokia E71" sowie ein Mobiltelefon unbekannter Marke – benutzt zu haben. Es hat damit bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bleiben, dass sich aus den rückwirkenden Verbindungserhebungen der in Frage stehenden Mobil- telefone nichts zugunsten des Beschuldigten ergibt.
E. 3.4.3 Nicht geeignet, im Sinne der Vorbringen der Verteidigung Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift zu begründen ist auch, dass die verschiedenen Geschädigten im Nachtclub J._____ die beiden Täter nicht klar identifizieren konnten und dahingehend nicht einheitlich ausgesagt haben, welcher der beiden nun grösser gewesen sei (Urk. 202 S. 8 f.; Urk. 70 S. 13 ff., mit Verweisen): Zunächst ist festzuhalten, dass G._____ 178 cm gross ist (Urk. 21/1) und der Beschuldigte 175 cm misst (Urk. 23/1), womit beide von ähnlicher Grösse sind und demnach nicht zu erstaunen braucht, wenn Zeugen in ihren Beschreibungen unsicher bzw. uneinheitlich darüber sind, wer nun grösser ist. Und nachdem die beiden Täter Strumpfmasken trugen, ist ebenso klar, dass sie von den Überfallenen nicht klar identifiziert werden konnten (vgl. nur anstelle Vieler die Zeugen N._____ in ND 1/2/10 S. 9 und O._____ in ND 1/2/12 S. 10) – zumal noch in der ganzen Situation der Aufregung und Angst.
E. 3.4.4 Die Verteidigung machte sodann geltend, der Mitbeschuldigten G._____ habe in den nicht parteiöffentlichen Einzeleinvernahmen wenn immer möglich den Beschuldigten ins Zentrum gerückt und im Gegensatz dazu seinen Beitrag augen- fällig bagatellisiert. Dies sei ein Aussageverhalten, welches bereits für sich allein betrachtet zu Vorsicht Anlass geben müsse. Im Gegensatz dazu falle sodann auf, wie einsilbig sich G._____ in der beweisrelevanten Konfrontationseinvernahme geäussert, sich vorab auf seinen eigenen Tatbeitrag beschränkt und Erinnerungs- lücken geltend gemacht habe. Mangels eigener Vorbringen habe er auf Vorhalt seiner früheren Aussagen lediglich immer wieder stereotyp bestätigt, damals die Wahrheit gesagt zu haben. Würde man auf die Aussagen in besagter Konfronta-
- 18 - tionseinvernahme abstellen, so liesse sich daraus jedenfalls kein rechtsgenügen- der Beweis auf die Mittäterschaft des Beschuldigten führen (Urk. 202 S. 7 f.). Bezüglich dieser Einwände kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen, zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich ergänzend bzw. präzisieren bleibt hier anzufügen, dass zwar G._____ selber Tatbeteiligter war und er dementsprechend bei seinen Aussagen ein – durchaus legitimes – Interesse hätte haben können, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Lichte darzustellen. Seine Aussagen überzeugen aber insgesamt. Sie sind in sich stimmig und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Zudem decken sie sich im Kerngeschehen mit den Aussagen der Geschädigten sowie den weiteren Untersuchungsergebnissen. Seine Aus- sagen sind damit – mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 30) – glaubhaft. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 202 S. 8) – sein Aussageverhalten anlässlich der Konfrontationseinvernahmen nichts. Angesichts der Drucksituation aufgrund der Konfrontation mit dem Beschuldigten ist dies – mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 29) – durchaus nachvollziehbar.
E. 3.4.5 Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift und den Erwägungen der Vorinstanz am Raub vom
21. November 2010 im Nachtclub J._____ in H._____ beteiligt war.
E. 3.5 Auch zum Raubvorwurf im Nachtclub P._____ Bar in I._____ (Anklageziffer 2.2) machte der frühere Verteidiger vor Vorinstanz noch geltend, es beweise der Verbindungsnachweis der Rufnummer 07..., dass der Beschuldigte zur Tatzeit in Lausanne gewesen sei (Urk. 70 S. 16/17). Hierfür ist ohne Weiteres auf die vorstehenden Erwägungen 3.4.1 und 3.4.2 zu verweisen: Es ist davon auszugehen, dass es nicht der Beschuldigte war, der die genannten Rufnummer zur massgeblichen Zeit benutzt hat.
E. 3.5.1 Wenn der Verteidiger sodann auch hier Zweifel an der anklägerischen Darstellung begründet sehen will, weil keines der Opfer den Beschuldigten als Tä- ter identifiziert habe und sie zudem ebenfalls widersprüchlich darüber ausgesagt hätten, ob nun der Täter 1 oder der Täter 2 mit den Damen in den oberen Stock
- 19 - gegangen sei (Urk. 202 S. 11; vgl. ebenso Urk. 70 S. 17-19), ist gleichermassen auf die Erw. 3.4.3 vorstehend zu verweisen. Diesen Umständen kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
E. 3.5.2 Neben dem Vorwurf des Raubs steht in Anklageziffer 2.2 gegen den Beschuldigten auch der Vorwurf der qualifizierten sexuellen Nötigung sowie des Nötigungsversuchs zum Nachteil der Privatklägerin 6 (B._____) im Raum (Ankla- geschrift S. 13/14). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auch hier verurteilt, und zwar zur Hauptsache gestützt auf die Aussagen von G._____ und der Privatklä- gerin 6 sowie des Umstands, dass an den Geschlechtsteilen bzw. dem Gesäss der Privatklägerin 6 DNA-Spuren festgestellt werden konnten, die dem Beschul- digten zuzuordnen sind.
E. 3.5.3 Der Verteidiger hält dem verschiedenste Aussagen der Privatklägerin 6 entgegen, die der Darstellung der sexuellen Nötigung durch die Staatsanwalt- schaft widersprächen. Zusammengefasst ist der Verteidiger der Meinung, die Beschreibung des Täters durch die Privatklägerin 6 treffe nicht – jedenfalls nicht mit der genügenden Sicherheit – auf den Beschuldigten zu (Urk. 202 S. 11; vgl. ebenso Urk. 70 S. 19 ff.).
E. 3.5.3.1 Bei genauer Analyse der Aussagen der Privatklägerin 6 (Urk. 6/3; Urk. 6/5; Urk. 6/6-6/8) fällt jedoch auf, dass sie nur gerade ein einziges Merkmal des Täters konstant anders beschrieb, als es auf den Beschuldigten zutrifft: Stets sagte sie nämlich dezidiert aus, der Täter habe graue (Urk. 6/3 S. 7; Urk. 6/5 S. 17; Urk. 6/8 S. 2) bzw. graumelierte (Urk. 6/5 S. 9) Haare gehabt (was auf den Beschuldigten so nicht zutrifft; vgl. Urk. 6/7/2 und 23/1). Offenbar schloss sie aus, sich diesbezüglich geirrt zu haben und zog – auf Vorhalt der Aussage von G._____, es sei der Beschuldigte gewesen, der mit den Mädchen nach oben gegangen sei – eher die Möglichkeit in Betracht, dass man die grau melierten Haare auf der ihr vorgelegten Fotografie nicht so deutlich sehen könne (Urk. 6/5 S. 17). Als die Privatklägerin 6 dann während der Lebendwahlkonfrontation über den Beschuldigte sagte, "das ist er", ergänzte sie – offensichtlich irritiert –, sie könne nicht verstehen, weshalb er keine grauen Haare habe (Urk. 6/8 S. 2). Und anschliessend fragte sie zurück, ob der Beschuldigte die Haare gefärbt oder diese
- 20 - für die Tat grau gefärbt habe (Urk. 6/8 S. 3). Dass er die Haare gefärbt haben soll, verneinte der Beschuldigte im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung vehement (act. 200 S. 6 f.).
E. 3.5.3.2 Auch wenn sich die Privatklägerin 6 diesbezüglich offensichtlich sehr sicher zu sein scheint, ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass sie sich geirrt haben könnte. Davon abgesehen, dass Zeugenaussagen und Identifikationen notorischerweise zu den unzuverlässigeren Beweismitteln zählen, sind vorliegend zudem die konkreten, bereits in Erw. 3.4.3 angeführten konkreten Umstände zu beachten. Hinzu kommt, dass es gemäss Aussagen des Geschäftsführers des Nachtclubs P._____ Bar zur Zeit des Überfalls dunkel gewesen sei im Club, wes- halb er selbst jedenfalls "keine Chance" gesehen habe, sich ein Gesicht zu mer- ken (Urk. 6/1 S. 2, 4; Urk. 6/2 S. 5). Und schliesslich sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 6 auch dahingehend etwas zu relativieren, als sie auch selbst mehrmals darauf hinwies, nur "etwas vom Haaransatz rechts" (Urk. 6/3 S. 7) bzw. "ein wenig Kopfhaare" (Urk. 6/5 S. 9) gesehen zu haben. Hinzuweisen ist immerhin auf den Umstand, dass auf den Fotos HD 23/17 und HD 6/7/2 im Bartbereich und im Bereich der rechten Schläfe durchaus gewisse grauen Stellen im Haar des Beschuldigten auszumachen sind (vgl. auch Urk. 200 S. 6 f.).
E. 3.5.3.3 Im weiteren beschrieb die Privatklägerin 6 nämlich auffallend viele Merk- male der beiden Täter, die mit der Hypothese übereinstimmen, dass es erstens im Sinne der Aussagen von G._____ dieser selbst und der Beschuldigte gewesen sind, die den Überfall verübt haben, sowie zweitens der Beschuldigte derjenige war, der den sexuellen Übergriff auf die Privatklägerin 6 zu verantworten hat:
- So beschrieb sie den Täter des sexuellen Übergriffs als den Kleineren der beiden, wenn auch mit "ca. zwischen 165 und 170 cm" gemessen am Beschuldigten (vgl. dazu Urk. 23/1: 175 cm) um 5 bis 10 cm zu klein (Urk. 6/3 S. 7). Der Beschuldigte ist effektiv etwas kleiner als G._____ (Urk. 23/1 und Urk. 21/1: 175 cm zu 178 cm).
- 21 -
- Gleichermassen zutreffen würde die Einschätzung der Privatklägerin 6, dass der Täter des sexuellen Übergriffs der ältere der beiden gewesen sei (Urk. 6/5 S. 9).
- Dass die Augen des Täters braun gewesen seien (Urk. 6/3 S. 7), schliesst jedenfalls den Beschuldigten als Täter nicht aus (Urk. 6/7/2), zumal der Ver- teidiger anlässlich der Berufungsverhandlung – nachdem der Beschuldigte selber nicht angeben konnte, welche Augenfarbe er habe – erklärte, der Beschuldigte habe dunkelbraune Augen (Urk. 200 S. 6).
- Die Augenbrauen des Beschuldigten sind sodann effektiv eher tiefsitzend (Urk. 6/7/2) und namentlich etwas tiefer als bei G._____ (Urk. 6/7/1). "In der Mitte sehr breit und buschig" bzw. "breit" sind die Augenbrauen des Beschuldigten auch (Urk. 6/3 S. 7: Urk. 6/5 S. 9); jedenfalls deutlich ausge- prägter als diejenigen G._____s.
- Aus den bei den Akten liegenden Einvernahmen sowie dem persönlichen Eindruck anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu G._____ recht gut deutsch spricht (Urk. 4/7-4/9; Urk. 65; Urk. 200). Wenn die Privatklägerin 6 – selbst russischer Muttersprache – deshalb über den Täter, der sie sexuell genötigt habe, sagt, dieser habe Schweizerdeutsch gesprochen (Urk. 6/3 S. 7; Urk. 6/5 S. 11), so trifft das eher auf den Beschuldigten als auf G._____ zu.
- Mit dem Beschuldigten überein stimmt dann weiter die Beschreibung der Privatklägerin 6, der Täter habe einen gebräunten Teint gehabt (Urk. 6/3 S. 7). Wenn sie weiter mutmasst, dieser hätte "aus dem Iran oder Irak" stammen können (a.a.O.), so kann dem sicher keine entscheidende Bedeu- tung zukommen. Zum einen ist daran zu erinnern, dass die Lichtverhältnisse schlecht und die Täter maskiert gewesen sind, und zum anderen fällt – ge- rade auch vor diesem Hintergrund – auf, dass die Privatklägerin 6 teilweise die Tendenz hatte, sich mit ihren Beschreibungen offensichtlich etwas weit vorzuwagen. Ob sie etwa beispielsweise aufgrund des Kusses des Täters auf ihre Gesässbacke in der Lage war, verlässlich zu spüren, dass dieser
- 22 - schmale Lippen hat (Urk. 6/3 S. 7), darf sicherlich mit einem Fragezeichen versehen werden. Das relativierte die Privatklägerin 6 denn auch später selbst wieder etwas: sie würde das nicht behaupten, habe aber das entspre- chende Gefühl gehabt (Urk. 6/5 S. 9).
- Wenn die Privatklägerin 6 sodann "den andern" unter anderem so beschreibt, dass dieser eine grosse, rundliche und grössere Nase als der Täter des sexuellen Übergriffs gehabt habe (Urk. 6/3 S. 7; Urk. 6/5 S. 8), so trifft dies ebenfalls – deutlich – auf G._____ und den Beschuldigten zu (vgl. dazu wieder Urk. 6/7/1 und Urk. 6/7/2). Wer nun die "schönere Gesichtsform" der beiden hat, ist kaum zu objektivieren; dass aber der "andere" Täter ein schmaleres Gesicht gehabt habe (Urk. 6/3 S. 8), würde wieder mit G._____ und dem Beschuldigten übereinstimmen.
- Auch wenn der Beschuldigte das in Abrede stellt (Urk. 65 S. 8), so trifft schliesslich die Beschreibung der Privatklägerin 6, der Täter habe O-Beine gehabt (Urk. 6/5 S. 11), durchaus auf ihn zu. Zwar hat der Beschuldigte nicht sehr ausgeprägte O-Beine, aber im Vergleich zu G._____ eine doch sehr deutlich als solche zu erkennende Beinstellung bzw. -form (Urk. 6/7/1 und Urk. 6/7/2).
E. 3.5.3.4 Demgegenüber verweist der Verteidiger wieder auf die Reaktion der Pri- vatklägerin 6 in der Einvernahme vom 20. April 2011, wo ihr Fotos des Beschul- digten und von G._____ vorgelegt worden sind. Auf Vorhalt der Fotografie des Beschuldigten sagte die Privatklägerin 6 nämlich spontan "das war nicht der", und bei G._____ war sie sich nicht sicher. Daraufhin fragte der Staatsanwalt nach, weshalb sie den Beschuldigten ausschliesse. Die Privatklägerin 6 erwiderte, der Mann auf der Fotografie habe "so einen Schlafzimmerblick" und das Augenlid lie- ge zu tief auf den Augen (Urk. 6/5 S. 16). Auf den anschliessenden Vorhalt des Staatsanwalts, wonach DNA-Spuren des Beschuldigten auf der Gesässbacke der Privatklägerin 6 hätten sichergestellt werden können, folgte dann die bereits ge- nannte Diskussion über die grauen Haare und die damit verbundene Verunsiche- rung der Privatklägerin 6. Schliesslich zeigte die Privatklägerin 6 aber auf G._____ und äusserte, es komme ihr so vor, als ob dieser es gewesen sei. Daran
- 23 - hängte sie indessen den Zusatz an, "auch seine Beinform", worauf der Staats- anwalt relativierend eingreifen musste, da zu Vergleichszwecken eine Ganz- körperaufnahme des Beschuldigten damals nicht vorlag (Urk. 6/5 S. 17). Neben dem, dass sich die Privatklägerin 6 damit teilweise auch selbst wider- sprach, bringen ihre Äusserungen am Schluss der Einvernahme vom 20. April 2011 vorab ihre Verwirrung und offensichtliche Verunsicherung zum Ausdruck. Die ihr vorgehaltene Fotografie des Beschuldigten (wohl Urk. 23/1, die mit HD 23/17 identisch ist) muss denn auch als nur mässig aussagekräftig bezeichnet werden. Insbesondere der "Schlafzimmerblick" erscheint aufgesetzt; jedenfalls erhält man den Eindruck, dass der Beschuldigte auf jener Fotografie den Kopf etwas nach vorne neigt und dafür mit den Augen nach oben blickt. Seiner in Bewegung eingenommenen Haltung – so wie sie mutmasslich die Privatklägerin 6 gesehen hat – entspricht dieses Bild kaum. Bestätigt wird dies denn auch dadurch, dass sich die Fotografien unter Urk. 6/7/2 so deutlich von Urk. 23/1 unterscheiden, dass man sich beinahe fragt, ob sie tatsächlich dieselbe Person abbilden.
E. 3.5.3.5 Schliesslich wurde zum Ende der Einvernahme vom 20. April 2011 spon- tan entschieden, dass die Privatklägerin 6 den Beschuldigten über Video ansehen kann. Das gab aber nicht viel her – weder in die eine noch in die andere Richtung: Vom Körperbau her hatte die Privatklägerin 6 das Gefühl, dass der Beschuldigte nicht mit dem Täter identisch sei, von den Augen und den Augenbrauen her dagegen schon (Urk. 6/5 S. 18). Auf Antrag des Verteidigers (Urk. 6/6) wurde deshalb eine Lebendwahlkonfrontation zwischen der Privatklägerin 6 sowie dem Beschuldigten und G._____ durchgeführt. Diese fand am 27. April 2011 statt (Urk. 6/7). Entgegen der Vorinstanz, die den Aussagen der Privatklägerin 6 anlässlich dieser Lebendwahlkonfrontation offensichtlich nicht grosse Bedeutung beimass (Urk. 94 S. 22), spricht nun aber schon einiges dafür, dass die Privatklä- gerin 6 anlässlich dieser Konfrontation im Beschuldigten den Täter erkannt hat: Über G._____ sagte sie, sie denke, er sei es nicht. Als der Beschuldigte dagegen geheissen wurde, einen Text vorzulesen, reagierte die Privatklägerin 6 mit: "Das ist er." Im Folgenden wiederholte sie, dass die Augen des Beschuldigten
- 24 - dem Täter schon ähnlich seien, und die ein bisschen runden O-Beine seien dies auch. Zusammenfassend hielt sie fest, die O-Beine, die Grösse der Schuhe, die Körpergrösse, die Stimme und die Augen des Beschuldigten stimmten mit dem Täter überein. Ausser der Haarfarbe (vgl. dazu aber Erw. 3.5.3.1 und 3.5.3.2 vorstehend) liesse aufgrund des Gesamteindruckes alles den Beschuldigten als Täter in Frage kommen (Urk. 6/8 S. 2/3). Die Verteidigung machte hierzu geltend, dass die Lebendwahlkonfrontation eine Woche später stattgefunden habe, weshalb die Privatklägerin 6 in jenem Zeitpunkt über ungleich mehr Kenntnisse und Eindrücke verfügt habe als am An- fang und demzufolge Überlagerungen von Erinnerung und neuem Wissen nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 202 S. 11). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sprechen die Schilderungen der Privatklägerin 6 eine deutliche Sprache. Ihre Aussagen erscheinen authentisch, spontan und kohärent, und sie bestätigt letztlich im Wesentlichen, was sie schon in den früheren Einver- nahmen zur Beschreibung der Täter ausgesagt hatte.
E. 3.5.4 Entscheidend – und damit gleichsam das Mosaik vervollständigend – kommt nun die Auswertung der gefundenen DNA-Spuren hinzu: Bekanntlich hat die Privatklägerin 6 ausgesagt, es habe sie der Täter nach der vollzogenen sexu- ellen Nötigung auf die rechte Gesässbacke geküsst. Daran ist nicht zu zweifeln. Ab dieser rechten Gesässbacke konnte nun ein DNA-Mischprofil nachgewiesen werden, zu welchem mindestens zwei Personen beigetragen haben, wobei mit diesen beiden Spuren alle DNA-Merkmale der DNA-Profile der Privatklägerin 6 und des Beschuldigten übereinstimmen. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Mischspur von der Privat- klägerin 6 und dem Beschuldigten stammt, um mehrere Milliarden Mal grösser, als wenn man die Spurengeberschaft der Privatklägerin 6 und einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten Person annehmen würde (Urk. 9/5). Mit der genau gleichen Wahrscheinlichkeit stammt sodann das auf der Innenseite des rechten Schenkels der Privatklägerin 6 sichergestellte DNA-Mischprofil von der Privatklägerin 6 selbst und dem Beschuldigten (Urk. 9/11 S. 3), und im
- 25 - Vulvabereich der Privatklägerin 6 wurde ein zwar inkomplettes männliches DNA- Profil nachgewiesen, dessen Y-DNA-Profil indessen mit jenem übereinstimmt, das an der rechten Gesässbacke der Privatklägerin 6 festgestellt werden konnte. Nach Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin ergibt sich daraus immerhin ein starker Hinweis, dass der Beschuldigte auch der Spurengeber der DNA- Rückstände im Vulvaabstrich der Privatklägerin 6 ist (Urk. 9/11 S. 2). Zwar stimmt durchaus, dass – wie der Verteidiger (Urk. 70 S. 6/7; Urk. 202 S. 12 f.) und auch der Beschuldigte selber (Urk. 200 S. 16) ausführten – DNA- Spuren insofern keine Tat beweisen, als diese keinen Aufschluss darüber geben, wie die Spuren an den Tatort gekommen sind. Wenn aber – wie hier – derart klare Beweise vorliegen, die einer Erklärung bedürfen, so ist der Beschuldigte gehalten, hierfür eine plausible Erkältung abzugeben. Der Beschuldigte bzw. die Verteidi- gung konnte aber in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar darlegen, weshalb diverse DNA-Spuren des Beschuldigten an der Privatklägerin 6 und auch
– beim Raub in Q._____ – am bzw. im Fahrzeug des Mitbeschuldigten C._____ sichergestellt werden konnten. Insbesondere kann den Ausführungen der Vertei- digung und des Beschuldigten, wonach eine andere Person die Kleider bzw. die Handschuhe des Beschuldigten getragen habe und es so zur Übertragung der DNA des Beschuldigten auf die Privatklägerin 6 gekommen sei (Urk. 202 S. 13; Urk. 200 S. 13 ff.), nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, konnte an der rechten Gesässbacke und am rechten Schenkel der Privatklägerin 6 eine DNA-Mischspur festgestellt werden, die ihr sowie mit grösstmöglicher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten – und nicht einer Drittperson – zugeordnet werden konnte. Wenn aber eine weitere Person – wie von der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten behauptet – die Tat begangen haben soll, wäre davon auszugehen, dass auch dessen DNA auf der Haut der Privatklägerin 6 oder auf Kleidungsstücken des Beschuldigten hätten festgestellt werden können. Dies war aber – wie vorstehend dargelegt – gerade nicht der Fall. Diese von der Verteidigung bzw. dem Beschul- digten vorgebrachte Version wird sodann auch weder durch die weiteren Beweis- ergebnisse noch durch die Aussagen der Geschädigten und der beiden anderen Mitbeschuldigten gestützt. Im übrigen soll die DNA-Spur auf der Gesässbacke der Privatklägerin 6 durch einen Kuss entstanden sein, mithin nicht mit Kleidern.
- 26 - Wenn, wie vorliegend, DNA-Spuren ein schon aufgrund weiterer Beweismittel grösstenteils entstandenes Gesamtbild bestätigen und komplettieren, kann kein Zweifel mehr bestehen. Die glaubhaften Aussagen insbesondere von G._____ und der Privatklägerin 6 werden durch die an den einschlägigen Orten festgestellten, mit grösster Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Spuren geradezu in optima forma erhärtet.
E. 3.5.5 Dass sich der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift und der vorinstanz- lichen Erwägungen am Raub im Nachtclub P._____ in I._____ beteiligt sowie sich überdies an der Privatklägerin 6 sexuell vergangen hat und diese schliesslich zu nötigen versuchte, über den Vorfall Stillschweigen zu bewahren, erscheint damit als bewiesen.
E. 3.6 Was schliesslich den Vorwurf des Raubes im Cabaret "R._____" in Q._____ betrifft (Anklageziffer 2.3), ist im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidi- gung zunächst wiederum auf die vorstehenden Erw. 3.4.3 zu verweisen. Dass die verschiedenen befragten Personen die Täter nicht identifizieren konnten, teilweise nicht einheitliche Aussagen darüber machten, welcher der beiden nun grösser oder kleiner gewesen ist, sowie dass eine einzelne befragte Person erklärte, der- jenige Täter, der sich ins Obergeschoss begeben habe, sei kahlköpfig gewesen (ND 2/2/16 S. 2 – wobei sie sogleich auch relativierte, sie habe den Mann nur vom Profil her und einige Sekunden gesehen), ist angesichts der Umstände des Raubüberfalls nicht von Bedeutung (vgl. dazu den Verteidiger in Urk. 70 S. 26).
E. 3.6.1 Ebenfalls ist nicht von entscheidendem Gewicht, was der Verteidiger aus dem Umstand ableiten will, dass gemäss den Feststellungen des Westschweizer Universitätszentrum für Rechtsmedizin vom 29. Dezember 2010 die Kopfhaut des Beschuldigten intakt und unverletzt gewesen sei (ND 2/4/3), wo doch der Barmann der "R._____" dem Beschuldigten dreimal eine Champagnerflasche auf den Kopf geschlagen haben wollte (ND 2/2/14 S. 2; Urk. 70 S. 25; Urk. 202 S. 13). Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung Ver- letzungen aufwies (Urk. 4/4 S. 7). Wenn der Beschuldigte hierzu geltend machte, er habe sich diese Verletzung auf der Baustelle zugezogen (Urk. 200 S. 20; Urk. 202 S. 24), erscheint dies unglaubhaft. Einerseits sind seine Angaben
- 27 - oberflächlich und ungenau. So konnte er nicht konkret schildern, wie er sich diese Verletzung zugezogen und ob er sich beim linken oder rechten Auge verletzt haben will. Er machte lediglich in allgemeiner Weise geltend, er sei gestürzt und habe sich angeschlagen. Es sei nur geschwollen gewesen. Es habe nicht geblutet (Urk. 200 S. 20). Andererseits stimmen diese Aussagen auch nicht mit den weite- ren Beweisergebnissen überein. So sagte G._____ aus, der Beschuldigte habe die Verletzung am Auge bei der Wegfahrt vom "R._____" damit erklärt, dass er mit einer Champagnerflasche geschlagen worden sei (Urk. 2/9 S. 10). Das wird dadurch objektiviert, dass an einer anlässlich der Verhaftung von C._____ in dessen Auto zurückgelassenen Strumpfmaske DNA-Spuren des Be- schuldigten sowie ein Blutfleck oberhalb des rechten Auges festgestellt werden konnten, welcher mittels DNA-Analyse ebenfalls dem Beschuldigten zuzuordnen ist (jeweils mit einer Sicherheit von über 1 Milliarde: ND 2/5/3).
E. 3.6.2 Neben den genannten DNA-Spuren waren im Umfeld des Raubüberfalls in Q._____ noch weitere solche Spuren des Beschuldigten zu finden. Zunächst hat er solche im Auto von C._____ hinterlassen (Türgriff, Zigarettenstummel, ND 2/5/3) und waren gleiche Spuren auf einem Handschuh zu finden, der im Wald aufgefunden wurde, wohin der Beschuldigte und G._____ gemäss den Aussagen des Letzteren nach dem Verlassen des Fahrzeugs von C._____ geflohen waren. Hinsichtlich dieses Handschuhs ist interessant, dass er neben den Spuren des Beschuldigten sowohl DNA-Spuren von S._____, dem Ge- schäftsführer der "R._____", der dem Täter den Revolver entreissen konnte, so- wie der Privatklägerin 6 aufwies (ND 25/3 S. 2/3; Urk. 54 S. 2/3). Und schliesslich konnte eine einfache DNA-Spur auf einer Taschenlampe gefunden werden, die im oberen Stockwerk der "R._____" zurückgelassen wurde, die mit einer Wahr- scheinlichkeit von über 1 Milliarde zu eins dem Beschuldigten eher zuzuordnen ist als nicht (ND 2/5/3 S. 4).
E. 3.6.3 Wenn der Verteidiger hier nun einzig dagegen hält, es müsse G._____ bzw. eine andere Person beim Überfall in Q._____ die Kleider und Arbeitshandschuhe des Beschuldigten getragen haben (Urk. 70 S. 26/27; Urk. 202 S. 13), so ist das reichlich unbeholfen. Nahezu alles spricht gegen diese These; namentlich dass
- 28 - damit das Vorhandensein der Strumpfmaske mit einer einfachen – also ausschliesslichen – DNA-Spur des Beschuldigten im Auto von C._____ noch nicht erklärt wäre, ebensowenig wie die – ebenfalls einfache – DNA-Spur am Türgriff des Autos und der Umstand, dass am Handschuh mit den Spuren des Geschäfts- führers der "R._____", der Privatklägerin 6 und dem Beschuldigten nicht auch Spuren von G._____ bzw. einer weiteren Person gefunden wurden. Nachdem sodann der Beschuldigte C._____ nicht kennen und demzufol- ge natürlich auch nie mit diesem mitgefahren sein will, wäre schliesslich auch schwierig zu erklären, wie eine Zigarettenkippe mit einer – wiederum einfachen – DNA-Spur des Beschuldigten in das Fahrzeug von C._____ gelangen konnte. Und wenn der Beschuldigte schliesslich geltend machte, er bestreite zwar nicht, nie in diesem Fahrzeug mitgefahren zu sein, er bestreite aber, in dieser Nacht dort im Auto gewesen zu sein (Urk. 200 S. 13), so erscheint dies nicht nur äusserst zweifelhaft, sondern steht auch – wie vorstehend ausgeführt – sämtlichen Beweismitteln klar entgegen.
E. 3.6.4 Die Verteidigung machte schliesslich geltend, dass gemäss dem Bericht des Forensischen Institutes Zürich vom 1. Februar 2012 ab dem Revolver, der in Q._____ sichergestellt worden sei, ein männliches DNA-Profil habe gesichert werden können. Dabei habe der Beschuldigte als Spurengeber ausgeschlossen werden können. Dieselbe DNA-Spur sei im Zusammenhang mit einem Einbruch- diebstahl im Januar 2010 im nämlichen Restaurant in Q._____ sichergestellt wor- den (Urk. 202 S. 13 f.). Wenn die Verteidigung nun daraus schliesst, dass dies dafür spreche bzw. dass zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, der bis heute noch nicht identifizierte Einbruchtäter vom Januar 2010 sei auch am Raub vom 12. Dezember 2010 beteiligt gewesen, was somit gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spreche (Urk. 202 S. 14), kann dem nicht gefolgt werden. Zum ei- nen ist zu berücksichtigen, dass – wie vorstehend dargelegt – ein Handschuh mit der DNA des Beschuldigten gefunden wurde. Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte bei dieser Tat Handschuhe trug. Entsprechend er- staunt es nicht, dass auf dem Revolver keine DNA-Spur des Beschuldigten si- chergestellt werden konnte. Zum anderen schliesst die Tatsache, dass die DNA- Spur einer anderen Person an dieser Waffe sichergestellt werden konnte, den
- 29 - Beschuldigten als Täter nicht aus. Vielmehr ist zu beachten, dass in der Wohnung in Lausanne, mithin am Verhaftsort des Beschuldigten, ein Patronenpaket sicher- gestellt werden konnte und darin 6 Patronen fehlten. Dies entspricht genau der Anzahl Patronen, die sich in der fraglichen Waffe befanden (vgl. hierzu Urk. 94 S. 23 und S. 43; Prot. II S. 28 f.).
E. 3.6.5 Vor dem Hintergrund der Aussagen von G._____ sowie der als Zeugen einvernommenen Angestellten des "R._____" und in Anbetracht der diese Aussagen mehrfach bestätigenden objektiven Beweismittel ist damit erstellt, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift und den Erwägungen der Vor- instanz am Raubüberfall gemäss Anklageziffer 2.3 beteiligt hat.
E. 3.7 Damit ist im Sinne der zusammenfassenden Würdigung der Vorinstanz (Urk. 94 S. 31/32) davon auszugehen, dass sich der Anklagesachverhalt gesamt- haft so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird (mit der von der Vorinstanz herausgearbeiteten Einschränkung hinsichtlich G._____, a.a.O., welche aber bezüglich des Beschuldigten nicht von Bedeutung ist). Ergänzend sei nochmals auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten genau im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft schuldig gesprochen (Urk. 94 S. 53; vgl. Anklageschrift S. 16).
E. 4.2 Die Verteidigung führte aus, dass die Vorinstanz nicht nur beim Raub in Q._____, sondern auch bei jenem in I._____ davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe eine echte Waffe verwendet. Entsprechend sei die Vorinstanz von mehrfacher und nicht nur einfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz ausgegangen und habe bei der sexuellen Nötigung unter anderem deshalb auf den qualifizierten Tatbestand erkannt. Der Zeuge T._____ habe zwar klar ausgesagt, dass ihm beide Waffen gezeigt worden seien und beide Waffen mit Munition bestückt gewesen seien. Dennoch sei die Vorinstanz beim Mitbeschul- digten G._____ davon ausgeganen, dass er in allen Fällen, so also auch in
- 30 - I._____, lediglich eine Attrappe verwendet habe. Es sei nicht einzusehen, wes- halb das Gericht bei absolut identischer Sachlage in einem Fall gezweifelt habe und im anderen Fall nicht. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung zwi- schen dem Mitbeschuldigten G._____ und dem Beschuldigten würden sich jeden- falls nicht ausmachen lassen. Es könne diesfalls nicht in einem Fall eine echte Waffe sein, was im anderen Fall ebenso gut eine Attrappe habe sein können. Da das Urteil gegen G._____ rechtskräftig sei, habe der Beschuldigte Anspruch auf Gleichbehandlung. Es sei somit auch bei ihm davon auszugehen, dass beim Raub in I._____ lediglich eine Attrappe verwendet worden sei (Urk. 202 S. 15 f.).
E. 4.2.1 Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Vielmehr ist vom Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip auszugehen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3, mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Beschuldigten steht damit – entgegen der Verteidigung – kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Mitbeschuldigten G._____ zu. Somit kann der Beschuldige aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in Bezug auf G._____ davon ausging, es sei nicht mit absoluter Sicherheit erstellbar, ob dieser eine echte Waffe oder eine Attrappe mit sich geführt habe (Urk. 94 S. 31), nichts für sich ableiten.
E. 4.2.2 Vorliegend ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte auch beim Raub in I._____ eine echte Waffe verwendete. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 20 f. und S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist auf die klaren und detaillierten Aussagen des Zeugen T._____ hinzuweisen, wonach ihm der eine Täter die Trommeln von beiden Revolvern gezeigt und er gesehen habe, dass sich in der einen Trommel vier und in der anderen sechs Patronen befunden hätten (vgl. Urk. 94 S. 20 f. mit Verweis auf Urk. 6/2 S. 4 f.). Dieser Sachverhalt ist der vorlie- genden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz – auch wenn zu unrecht – beim Mitbeschuldigten G._____ lediglich von einer Attrappe ausging.
E. 4.3 Die Verteidigung machte sodann geltend, dass der Nachweis von vorgängigen Treffen des Beschuldigten sowie der beiden Mitbeschuldigten
- 31 - G._____ und C._____ im Restaurant F._____ in U._____ nicht erstellt werden könne. Damit scheitere auch das Element der Bandenmässigkeit, da diese einen ausdrücklichen oder zumindest konkludent geäusserten Willen zur Begehung entsprechender Taten voraussetze. An diesem Nachweis fehle es aber vorliegend (Urk. 202 S. 6).
E. 4.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen- zuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2; BGE 124 IV 286 E. 2a).
E. 4.3.2 Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu- sammen mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____ im Restaurant F._____ in U._____ zwischen dem 31. Oktober 2010 und 20. November 2010 den Ent- schluss gefasst, eine noch nicht näher bestimmte Anzahl Raubüberfälle auf noch nicht bestimmte, dem Mitbeschuldigten C._____ jedoch bekannte Nachtclubs zu verüben (Urk. 27 S. 6).
E. 4.3.3 Die Vorinstanz hielt hierzu – in Abweichung zur Anklageschrift – fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowie die beiden Mitbeschuldigten G._____ und C._____ vor der Raubserie mindestens zur stillschweigenden Über- einkunft gekommen seien, gemeinsam mehrere, im Einzelnen möglicherweise ört- lich und zeitlich noch nicht bestimmte Raubüberfälle zu begehen (Urk. 94 S. 31 f.). Diese Ausführungen sind – entgegen der Verteidigung (Urk. 202 S. 6 f.) – nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten G._____ sowie der Zeugin V._____ zwar da- von ausgegangen werden kann, dass es zwischen dem Beschuldigten sowie den beiden Mitbeschuldigten G._____ und C._____ zu Treffen im Restaurant F._____ in U._____ kam. Dass sie aber dort auch den Entschluss zur Begehung der
- 32 - Raubtaten gefasst hätten, lässt sich gestützt auf diese Äusserungen nicht rechts- genügend erstellen. Aufgrund der Tatsache, dass die jeweiligen Raubtaten immer gleich, in derselben Rollenverteilung, detailliert vorbereitet, zeitnah und immer in ähnlichen Lokalitäten ausgeübt wurden, lässt – mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 32) und entgegen der Verteidigung (Urk. 202 S. 7) – aber den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte sowie die beiden Mittäter G._____ und C._____ nicht nur zufäl- lig zusammen gefunden haben zur Begehung der Taten, sondern vielmehr zu- mindest konkludent übereinkamen, die ihnen vorgeworfenen Raubtaten gemein- sam zu verüben. Es ist damit von bandenmässiger Begehung der fraglichen Raubtaten auszugehen.
E. 4.4 Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz vorgenommene rechtli- che Würdigung ist damit zutreffend. Zur Begründung kann dafür auf die entspre- chenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 32-37). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – auch beim Raub in I._____ einen echten und geladenen Revolver verwendete. Indem er mit dieser, mithin gefährlichen Waffe die Privatklägerin 6 bedrohte, um sie gefügig zu machen, hat er sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 202 S. 18) – ohne Weiteres der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Entsprechend kann hier letztlich offen bleiben, ob auch seine weiteren Handlungen, mit welchen er der Privatklägerin 6 Schmerzen zufügte (Penetration mit dem behandschuhten Finger in Vagina und Anus, beissen in die Schamlippen), als grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sind.
E. 4.5 In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte demnach zum bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das AuG hinzu des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 und teilweise Ziff. 4 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, der Sach- entziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen
- 33 - das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen.
E. 5 Jahren (bis zu 20 Jahren) vorsieht. Wenn die Vorinstanz dann aber alle Raub- taten gemeinsam beurteilt und erwägt, es rechtfertige sich aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Raubüberfällen, die Einsatzstrafe nicht nur für den Raub, sondern sogleich auch für die Sachentziehung, die Sachbeschädigung so- wie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu bestimmen (Urk. 94 S. 38), so entspricht dies nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 94 S. 37/38 f.). Darauf und auf die jüngere Bundes- gerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25.7.2013) kann vorab verwiesen werden.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass vorliegend die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB der qualifizierte Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist, welche Bestimmung eine Freiheitsstrafe von mindestens
E. 5.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu
- 34 - sanktionieren (Bundesgerichtsentscheid 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, mit Hinweisen).
E. 5.4 Tatkomponente der schwersten Straftat
E. 5.4.1 Es ist also zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste Straftat, mithin den im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB qualifizierten bandenmässigen Raub im "R._____" in Q._____ vom 12. Dezember 2010 (ND 2), festzusetzen.
E. 5.4.2 In objektiver Hinsicht liegt die Schwere dieser Tat des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Raubtaten im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB noch eher im unteren Bereich. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte nicht alleine, sondern vielmehr bandenmässig, mithin zusammen mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____, handelte. Das Vorgehen des Be- schuldigten muss insgesamt als recht brutal und zielstrebig bezeichnet werden. So richte er seine Waffe auf die beiden Geschädigten S._____ und W._____ und befahl ihnen, sich auf den Boden zu legen. Zudem brachte er den Geschädigten S._____ mittels des geladenen Revolvers mit gespanntem Hammer in unmittelba- re Lebensgefahr und schlug diesem schliesslich mit der Faust oder dem Revolvergriff auf den Kopf, als sich dieser weigerte, den Tresor zu öffnen. Das Opfer erlitt aber dadurch immerhin keine gravierenderen physischen Verletzungen. Gedanklich ist bis hierhin von einer Strafe auszugehen, die nur wenig über der Untergrenze von Art. 140 Ziff. 4 StGB liegt.
E. 5.4.3 Subjektiv ist zweifellos zutreffend, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe direkt vorsätzlich mitgewirkt, sich ganz bewusst für die Delin- quenz entschieden und sich von rein materiellen und egoistischen Beweggründen leiten lassen (Urk. 94 S. 39). Wenn sie dann aber zugunsten des Beschuldigten berücksichtigen will, "dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte G._____ allenfalls teilweise alkoholisiert" gewesen seien, so geht dies zu weit, auch wenn die Vorinstanz "höchstens von einer leichten Beeinträchtigung" aus- geht (a.a.O.): Zunächst hat der Beschuldigte – der ja bekanntlich jegliche Beteili- gung an den Taten abstreitet – selbst nicht behauptet, angetrunken und dadurch von eingeschränktem Bewusstsein gewesen zu sein. Für eine solch spekulative
- 35 - Annahme besteht deshalb kein Anlass, und auch der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt nicht, zugunsten eines Beschuldigten alle möglichen theoretisch denk- baren Entlastungsgründe anzunehmen, ohne dass sie von diesem selbst geltend gemacht worden wären. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen bei Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründen: Ohne dass solche von einem Beschul- digten angerufen würden, ist das Gericht selbstverständlich nicht gehalten, zugunsten des Beschuldigten gleichwohl von derartigen entlastenden Umständen auszugehen. Anders könnte dies nur sein, wenn sich aus den Akten entspre- chende Anhaltspunkte ergäben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschuldigte bei dieser Tat in einem für die Beurteilung der subjektiven Zurechenbarkeit relevanten Masse alkoholisiert gewesen wäre (für welche Annahme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen erforderlich wäre: vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b unter Hinweis auf BGE 119 IV 292 E. 2d). Dass G._____ vereinzelt aussagte, sie hätten vorgängig der Tat in Q._____ getrunken (Urk. 2/6 S. 3) bzw. bezüglich des Raubs in I._____ gar einmal geltend machte, sie seien "sehr betrunken" gewesen, sie hätten sich gut gefühlt und auch ein wenig getorkelt (Urk. 2/7 S. 14, 16, 18) – er selbst habe vorgängig "zwei Liter Schnaps getrunken" (Urk. 5/1 S. 16; vgl. auch Urk. 5/3 S. 3) –, ändert daran nichts und ist als offensichtliches Bestreben G._____s zu erkennen, sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr ist nämlich darauf abzustel- len, dass seitens der Geschädigten nicht festgestellt worden ist, dass die Täter al- koholisiert gewesen wären (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/4 S. 11; Urk. 6/10 S. 7; Urk. 6/14 S. 10; ND 1/2/2 S. 9; ND 1/2/4 S. 7; ND 1/2/6 S. 7; ND 1/2/8 S. 12; ND 1/2/10 S. 8; ND 1/2/12 S. 9; ND 1/2/14 S. 8; ND 2/2/6 S. 6; ND 2/2/9 S. 5). Das objektive Tatverschulden wird so in subjektiver Hinsicht nicht vermindert.
E. 5.4.4 Als Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere des bandenmässigen und im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB qualifizierten Raubes in Q._____ erscheint damit eine Einsatzstrafe von 6 bis 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
- 36 -
E. 5.5 Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 5.5.1 Bandenmässiger Raub in H._____ vom 21. Dezember 2010 (ND 1) und in I._____ vom 3. Dezember 2010 (HD)
E. 5.5.1.1 Bandenmässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht für sich alleine einen Strafrahmen von mindestens 2 Jahren bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe vor.
E. 5.5.1.2 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass auch diese beiden Taten bandenmässig ausgeführt wurden. Die Taten waren gut organisiert und die jeweiligen Rollen bei der Tatbegehung war klar verteilt. Beim Raub in H._____ muss zugunsten des Beschuldigten sowie der beiden Mitbeschuldigten G._____ und C._____ davon ausgegangen werden, dass sie keine echte Schusswaffe mit sich geführt haben. Sie liessen es aber nicht damit bewenden, dass sie ihre (zumindest echt aussehende) Revolverattrappe zur Ein- schüchterung der Geschädigten einsetzten. G._____ schlug mit dem Revolver- knauf BA._____ auf den Kopf, was sich der Beschuldigte als Mittäter anrechnen lassen muss. In der Folge schlug der Beschuldigte dem Geschädigten BB._____ zudem die Faust ins Gesicht. Die Beute betrug insgesamt rund Fr. 16'500.–. Das Vorgehen zeugt von einer immensen kriminellen Energie, einer grossen Brutalität und Rücksichtslosigkeit. Beim Raub in I._____ führte demgegenüber der Beschuldigte eine echte und geladene Waffe mit sich. Das Vorgehen war auch hier brutal und einschüchternd. A._____ setzte seine Waffe auch gezielt ein, indem er sie ans Knie des Geschä- digten T._____ hielt, um diesen zu zwingen, ihm den Tresor zu zeigen (was allerdings nicht zum Ziele führte). Schliesslich fesselten die beiden Mitbeschuldig- ten A._____ und G._____ die Hände aller Geschädigten auf deren Rücken. Das Vorgehen zeugt auch hier von einer immensen kriminellen Energie, einer grossen
- 37 - Brutalität und Rücksichtslosigkeit. Die Beute von knapp Fr. 15'000.– war nicht gerade sehr gross, aber auch nicht gerade unbedeutend gering. Das objektive Tatverschulden für diese beiden, bandenmässig begangenen Raubtaten ist als "nicht mehr leicht" zu würdigen. Entsprechend erscheint hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 4 Jahren angemessen.
E. 5.5.1.3 In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die vorstehenden Aus- führungen bezüglich des Raubes in Q._____ (E. 5.4.2.) verwiesen werden. Entsprechend wird auch hier das objektive Tatverschulden in subjektiver Hinsicht nicht relativiert.
E. 5.5.1.4 Für die beiden Raubtaten in H._____ und I._____ erscheint nach dem Gesagten eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert damit für die Tatschwere sämtlicher Raubtaten eine Freiheitsstrafe von rund 8 bis 9 Jahre.
E. 5.5.2 Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 6
E. 5.5.2.1 Der vom Beschuldigten erfüllte Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bis zu 20 Jahren vor.
E. 5.5.2.2 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 6 mit einem geladenen Revolver bedroht und sie mit demselben geschlagen hat, um sie gefügig zu machen. Das zeugt schon einmal von erhebli- cher Brutalität. Danach missbrauchte er sie während einigen Minuten (Urk. 6/3 S. 4: "ca. 4 Minuten") zur Vornahme einer beischlafsähnlichen Handlung (vgl. dazu BSK StGB II-Maier, Art. 189 N 50/51), mit welcher er sie nicht nur demütigte, sondern ihr auch Schmerzen zufügte (Penetration mit dem behandschuhten Finger in Vagina und Anus, beissen in die Schamlippen). Von der objektiven Erscheinung her bewegen sich die Handlungen des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten sexuellen Nötigungen so etwa im Bereich eines Drittels.
- 38 -
E. 5.5.2.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einzig aus egoistischen Beweggründen zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste gehandelt hat, und zwar ungeachtet des Willens und der Würde seines Opfers. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit steht auch hier nicht zur Diskussion.
E. 5.5.2.4 Wenn die Vorinstanz – so ist aus ihren Erwägungen auf S. 39/40 (Urk. 94) zu schliessen – für dieses Delikt sowie die versuchte Nötigung (s. dazu sogleich) zusammen die Einsatzstrafe um weniger als 2 Jahre erhöht, ist dies deutlich zu milde. Es ist daran zu erinnern, dass schon die qualifizierte sexuelle Nötigung für sich alleine eine Mindeststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Auch unter Beachtung des Asperationsprinzips ist deshalb unter diesem Titel eine Straferhöhung von lediglich 2 Jahren nicht möglich. Für sich alleine betrachtet erscheint für die qualifizierte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 6 eine Freiheitsstrafe von rund 6 Jahren angemessen. Entsprechend führt dieses Delikt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer Erhöhung der vorstehend genannten Einsatzstrafe im Bereich von knapp 5 Jahren.
E. 5.5.3 Versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 6
E. 5.5.3.1 Unmittelbar nach der sexuellen Nötigung richtete der Beschuldigte beim gemeinsamen Hinuntergehen in den Barraum den Revolver in einer Distanz von
E. 5.5.3.2 Insgesamt ist damit die laufende Einsatzstrafe spürbar, mithin im Umfang von knapp 1 Jahr, zu erhöhen.
E. 5.5.4 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV (das unberechtigte Erwerben, Besitzen und Tragen der in Frage stehenden Faustfeuerwaffen, das für sich alleine mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist) tritt gegenüber den Delikten, welche der Beschuldigte unter Verwendung ebendieser Waffen verübt hat, eher in den Hintergrund. Eine geringe Straferhöhung ist dagegen am Platz.
E. 5.5.5 Sachentziehung und Sachbeschädigung Ebenfalls je mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird die Sach- entziehung und die Sachbeschädigung bestraft (Art. 141 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB), deren sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat. Mit den entsprechenden Handlungen versuchten der Beschuldigte und seine Mittäter, nach dem Raubüberfall auf den Nachtclub J._____ ihre Verfolgung zu erschweren (Zerstören der Kommunikationsmittel, Ausbau und Mitnahme der Festplatte der Überwachungsanlage; Mitnahme der Schlüssel des Clubs). Der so entstandene Schaden von gesamthaft knapp Fr. 5'000.– (Anklageschrift S. 10) ist nicht unerheblich, und das Vorgehen legt ein weiteres Zeugnis über die signifikante kriminelle Energie ab. Es rechtfertigt sich deshalb unter diesem Titel eine weitere leichte Straferhöhung.
E. 5.5.6 Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz Schliesslich ist als Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG zu würdigen, dass sich der Beschuldigte nach seiner rechtswidrigen Einreise von spätestens Ende Oktober 2010 bis zu seiner
- 40 - Verhaftung am 19. Dezember 2010 während gut anderthalb Monate ebenfalls rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Angesichts des Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 115 Abs. 1 AuG) erscheint hierfür in Anbetracht des insbesondere objektiv nicht überaus schwerwiegenden Tatverschuldens im Gesamtzusammenhang eine nur marginale Straferhöhung als angemessen.
E. 5.5.7 Zwischenfazit Aufgrund der Tatkomponente erscheint – asperiert – eine hypothetische Strafe von rund 13 Jahren angemessen.
E. 5.6 Täterkomponente
E. 5.6.1 Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 94 S. 40/41). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zudem aus, er sei nach wie vor verheiratet. Im Mai 2011 sei sein Sohn auf die Welt gekommen. Er habe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern telefonisch Kontakt. Seine Ehefrau wisse zwar, dass er im Gefängnis sei, was ihm vorgeworfen werde, wisse sie aber nicht. Seine Familie wohne im Kosovo und lebe von der Rente seiner Mutter, die monatlich Fr. 500.– betrage. Zudem schicke er von seinem Pekulium Geld nach Hause. Schulden habe er keine (Urk. 200 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Straf- zumessung – mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 41) – neutral aus.
E. 5.6.2 Vorstrafen Deutlich straferhöhend wirken sich die verschiedenen – allesamt zumindest teil- weise einschlägigen – 5 Vorstrafen des Beschuldigten aus, die er in den Jahren 1993 bis 2000 in Deutschland erwirkt hat. Es sei dafür auf den entsprechenden Auszug aus dem Deutschen Bundeszentralregister (Urk. 23/7) sowie die Zusam- menfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (Urk. 94 S. 41/42). Insbesonde-
- 41 - re ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte nach den ersten drei Verurteilungen in den Jahren 1993, 1994 und 1997 wegen verschiedenen Diebstählen und eines Verstosses gegen das Deutsche Waffengesetz zu über vier Jahren Freiheitsstrafe am 4. Dezember 1998 wegen schweren Raubs zu 7 Jahren und 6 Monaten sowie am 15. Juni 2000 wegen gleicher Delikte – unter Einbezug des Urteils vom
4. Dezember 1998 – mit 11 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden musste. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er diese Strafen verbüsst und sei 2004 nach zwei Dritteln der Strafe entlassen worden (Urk. 4/8 S. 4). Statt sich durch die ersten Strafen von weiterem Delinquieren abhalten zu lassen, beging der Beschuldigte also weitere einschlägige Straftaten zunehmender Schwere – welche Tendenz durch das vorliegende Verfahren eindrücklich bestätigt wird. Das zeugt von geradezu hartnäckiger Rechtsfeindlichkeit.
E. 5.6.3 Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue. Sein Nachtatverhalten kann damit keine strafmindernde Wirkung haben (vgl. dazu BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 129 ff.). Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe sich im Strafvollzug klaglos und vorbildlich geführt. Dieses mustergültige Verhalten müsse bei der Festsetzung der Strafe adäquat berücksichtigt werden (Urk. 202 S. 20). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Ein positives Verhalten im Strafvollzug hat grundsätzlich als Normalfall zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6_974/2009 vom 18.02.2010 E. 5.5.). Entsprechend ist dieser Umstand bei der vorliegenden Strafzumessung neutral zu werten.
E. 5.7 Relation zur Strafe des Mitbeschuldigten G._____
E. 5.7.1 Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung dahin- gehend, dass die ausgefällte Strafe zu hoch ausgefallen sei, dies insbesondere im Vergleich zum Urteil gegen den Mitbeschuldigten G._____, der lediglich mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft worden sei (Urk. 202 S. 18).
- 42 -
E. 5.7.2 Wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, können selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in strafzu- messungsrelevanten Punkten unterscheiden (BGE 135 IV 191 E. 3.1). Zudem hob das Bundesgericht hinsichtlich der Strafzumessung bei Mittätern hervor, dass ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" grundsätzlich nicht besteht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründe daher grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 135 IV 191 E. 3.1 E. 3.3, mit Verweis auf BGE 124 IV 44 E. 2c). Allein ent- scheidend ist mithin vorliegend, welche Strafe in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens für den Beschuldigten angemessen erscheint. Welche Strafe gegen den Mitbeschuldigten G._____ ausgesprochen wurde, ist damit insoweit irrele- vant. Insbesondere könnte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung – auch dann nichts daraus für sich ableiten, wenn sich jene Strafe als unangemessen tief erwiese.
E. 5.7.3 Im Zentrum der vorliegenden Strafzumessung stehen zwar – mit der Verteidigung – die drei Raubtaten. Doch bereits in Bezug auf diese drei Taten bestehen markante Unterschiede zum Mitbeschuldigten G._____. So hat sich der Beschuldigte beim Raub in Q._____ nicht nur des bandenmässigen, sondern auch des im Sinne von Art. 140 Abs. 4 StGB qualifizierten Raubes schuldig ge- macht, was eine Mindeststrafe von 5 Jahren nach sich zieht. Ein weiterer augen- fälliger Unterschied zum Mitbeschuldigten G._____ besteht sodann darin, dass sich der Beschuldigte zudem auch der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat. Dieser Tatbestand sieht für sich eine Mindeststrafe von drei Jahren vor. Weitere Unterschiede erge- ben sich sodann auch in Bezug auf die subjektive Tatschwere der jeweiligen Ta- ten und – insbesondere – bezüglich der Täterkomponente. Zum einen weisen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte G._____ unterschiedliche Vorstrafen auf und zum anderen legte der Mitbeschuldigte G._____ – im Gegensatz zum Beschuldigten – ein weitgehendes Geständnis ab. Aus den genannten Gründen ist eine derart markant unterschiedliche Bestrafung – entgegen der Verteidigung – angezeigt und gerechtfertigt.
- 43 -
E. 5.8 Fazit Aus diesen Gründen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheits- strafe von 12 Jahren und 6 Monaten als zu tief; namentlich wohl infolge der klar zu milden Einschätzung der qualifizierten sexuellen Nötigung. Viel eher ist es angemessen, den Beschuldigten mit der von der Staatsanwaltschaft anschluss- berufungsweise beantragten Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen. Darauf anzurechnen sind die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen 1048 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 51 StGB). Bei einer Strafe dieser Höhe kommt ein bedingter Vollzug nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB).
6. Einziehungen 6.1. Unter Dispositivziffer 4 hat die Vorinstanz verschiedene beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung und Kostendeckung heran- gezogen. Der Beschuldigte ficht dies im Hauptbegehren insoweit an, als dies das aus seinem Portemonnaie beschlagnahmte Bargeld (Fr. 203.45 und US$ 6.–) sowie das Mobiltelefon mit der Nummer 07... betrifft. Im Eventual-standpunkt wur- de die vorinstanzliche Regelung der Einziehung bzw. Vernichtung nicht bean- standet (Urk. 202 S. 21; Urk. 98 S. 3/4). 6.2. Mit der heutigen anklagegemässen Verurteilung wird der Beschuldigte kostenpflichtig (s. dazu untenstehende Erw. 8). Es hat deshalb bei den Beschlag- nahmungen zur Kostendeckung im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zu bleiben. Hinsichtlich des vom Beschuldigten für sich reklamierten Mobiltelefons wäre sodann ohnehin nicht davon auszugehen, dass dieses dem Beschuldigten gehört (vgl. dazu Erw. 3.4.1 und 3.4.2 vorstehend). 6.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb das an der av. D._____-Strasse ... in Lausanne beschlagnahmte Bargeld des Beschuldigten von Fr. 203.45 und US$ 6.– sowie das Mobiltelefon NOKIA, IMEI ..., der Bezirksgerichtskasse zur Verwertung zu überlassen und zur Kostendeckung heranzuziehen.
- 44 - 6.4. Im mündlich eröffneten und schriftlich versandten Dispositiv wurde hiezu in Ziff. 4 irrtümlicherweise angeordnet, das beschlagnahmte Mobiltelefon sei durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu verwerten. Das Bezirksgericht Zürich ist und war indessen mit dem vorliegenden Verfahren gar nicht befasst; Vorinstanz war vielmehr das Bezirksgericht Hinwil. Dieses offenkundige Versehen ist im Sinne von Art. 79 Abs. 1 StPO formlos zu korrigieren. Entsprechend ist das erwähnte Mobiltelefon NOKIA, IMEI ..., einzuziehen und durch die Kasse des Be- zirksgerichts Hinwil zu verwerten.
7. Zivilansprüche 7.1. Schadenersatz 7.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Dispositivziffer 6 verpflichtet, diversen Privatklägern in solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____ Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Grundsatz verpflichtet ist, der Privatklägerin 6 den durch seine Straftaten verursachten Schaden zu ersetzen. 7.1.2. Der Beschuldigte lässt dies im Hauptstandpunkt – als Folge seines Antrags auf Freispruch – berufungsweise alles anfechten (Urk. 98 S. 4). Im Eventual- standpunkt wurde festgehalten, dass dieser Entscheid dem Gericht überlassen werde (Urk. 202 S. 21). 7.1.3. Nachdem der Beschuldigte heute so schuldig gesprochen wird, wie dies bereits schon die Vorinstanz getan hat, sind auch die Schadenersatzansprüche wie im vorinstanzlichen Urteil zu regeln. Es kann dazu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 44 ff. Erw. 1.2, 1.3, 1.7,1.8 und 1.12 sowie Dispositivziffer 6 lit. a, b, d, e und i). 7.2. Genugtuung 7.2.1. Die Vorinstanz hat den folgenden Privatklägern Genugtuungen zugespro- chen (Urk. 94 S. 49 ff. und 56/57):
- 45 -
a) Der Privatklägerin 6 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung
b) Der Privatklägerin 6 Fr. 5'000.– zulasten des Beschuldigten (für die sexuelle Nötigung)
c) Dem Privatkläger 7 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung
d) Dem Privatkläger 7 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zulasten des Beschuldigten (für die Lebensgefährdung durch das Verwen- den des geladenen Revolvers mit gespanntem Hammer)
e) Dem Privatkläger 8 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung
f) Dem Privatkläger 9 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung
g) Dem Privatkläger 10 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung 7.2.2. Die Vorinstanz hat demnach zunächst all denjenigen Privatklägern, die Opfer eines der Raubüberfälle wurden und eine Genugtuung forderten, Fr. 1'000.– zugesprochen, je in solidarischer Haftung der drei Mittäter (vorstehen- de lit. a, c, e, f und g). Das ist den konkreten Umständen angemessen und entspricht auch den Genugtuungssummen, die von den Gerichten in der Ver- gangenheit in ähnlichen Fällen zugesprochen worden sind. 7.2.3. Ebenfalls unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann zu bestätigen, dass der Beschuldigte (alleine) zusätzlich zu verpflichten ist, dem Privatkläger 7, dem Geschäftsführer der "R._____", eine Genugtuung von weiteren Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 94 S. 51). Das erscheint in Anbetracht
- 46 - des Vorgehens des Beschuldigten angemessen, der den Privatkläger 7 mit gespannter, schussbereiter Waffe bedrohte und so in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. 7.2.4. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten (ebenfalls alleine) verpflichtet, der Privatklägerin 6 für die sexuelle Nötigung eine Genugtuung von weiteren Fr. 5'000.– zu bezahlen. Dies ficht die Privatklägerin 6 an und lässt beantragen, diese Genugtuung berufungsweise auf Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Dezember 2010 festzusetzen. 7.2.4.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen eine Genugtuung zuzusprechen und wie diese zu bemessen ist, korrekt umrissen (Urk. 94 S. 49). Im Konkreten führt sie dann aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 6 unter Vorhalt eines geladenen Revolvers gezwungen, eine sexuelle Nötigung zu erdul- den, wobei die Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin 6 schwer wiege. Diese habe durch die Handlungen des Beschuldigten sowohl psychische als auch physische Schmerzen erlitten, deren Langzeitfolgen schwierig abzu- schätzen seien. Das Verschulden des Beschuldigten sei als verwerflich anzuse- hen. Ausgehen hiervon und unter Berücksichtigung der gerichtlich zugesproche- nen Genugtuungssummen in vergleichbaren Fällen erscheine eine Genugtuung von Fr. 5'000.– als angemessen (Urk. 94 S. 50/51). 7.2.4.2. Die Vertreterin der Privatklägerin 6 erachtet diesen Betrag als zu tief, einerseits in Anbetracht des Einsatzes von Waffengewalt und der Zufügung von massiven Schmerzen, andererseits auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen (Urk. 96; Urk. 203). 7.2.4.3. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin 6 darauf hinweisen, dass sie ange- sichts der ihr vorgehaltenen geladenen Waffe Todesangst gehabt und zunächst eine Vergewaltigung befürchtet habe. Das anschliessende konkrete Vorgehen des Beschuldigten sei Ausdruck einer rücksichtslosen, menschenverachtenden, brutalen und erniedrigenden Haltung. Es habe dem Beschuldigten offenbar nicht gereicht, sich an der Privatklägerin 6 sexuell zu vergehen, sondern er habe ihr auch noch vorsätzlich Schmerzen zugefügt. Zwar habe die Privatklägerin 6 keine
- 47 - körperlichen Verletzungen davon getragen. Sie – zur Tatzeit gerade einmal 21-jährig – habe aber die bisherige Unbeschwertheit verloren und lebe nicht mehr einfach in den Tag hinein. An sich hätte sie Bedarf nach psychologischer Hilfe, doch dazu fehle ihr das Geld, seitdem sie wieder in der Ukraine lebe. Dorthin zurückzukehren habe sie sich entschlossen, nachdem sie in der Schweiz entlassen worden sei. Hier habe sie nur eine Bewilligung als Tänzerin gehabt, diese Tätigkeit aber nicht mehr ertragen können, weil sie so jeden Tag an die Tat zurückerinnert worden wäre. In der Ukraine könne sie nun auf unregelmässiger Basis an einem Kiosk arbeiten. Das Einkommen erlaube ihr aber nicht, auf eige- nen Beinen zu stehen. Sie müsse deshalb bei ihrer Mutter leben (Urk. 69 S. 4/5). 7.2.4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin 6 sodann ausführen, die Auswirkungen dieser Taten seien bis heute unverändert. So habe sie den Vorfall bis heute noch nicht verarbeiten können. Als Opfer einer sexuellen Nötigung leide sie unvermindert unter den Folgen des Übergriffs, bei welchem sie dem Beschuldigten während Minuten hilf- und wehrlos ausgeliefert gewesen sei. Sie sei traumatisiert und auch das Bild, dass der Beschuldigte eine geladene Waffe in seiner Hand gehalten habe und sie nicht gewusst habe, ob er auf sie schiesse, sei in ihrem Unterbewusstsein fest eingeprägt. Sie werde noch regelmässig von Alpträumen heimgesucht. Eigentlich müsste sie psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Das habe sie aber bisher nicht gekonnt, da sie im April 2011 die Stelle und ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verloren habe und in die Ukraine habe zurückkehren müssen. In der Ukraine habe sie sich eine solche Behandlung nicht leisten können (Urk. 203 S. 4). 7.2.4.5. Es bedarf keiner langer Ausführungen dazu, dass das Erlebnis am
3. Dezember 2010 für die Privatklägerin 6 traumatisch war. In Todesangst
– ein solche entsteht zwangsläufig, wenn jemand mit einem geladenen Revolver bedroht wird – massive, mit Schmerzen verbundene sexuelle Übergriffe erdulden zu müssen, hinterlässt erhebliche Spuren, auch wenn die Tathandlungen des Beschuldigten letztlich "nur" einige Minuten gedauert haben. Auch ist nachvoll- ziehbar, dass die Privatklägerin 6 sich nach diesem Erlebnis nicht mehr in der Lage gesehen hat, weiterhin als Tänzerin zu arbeiten, nachdem diese Tätigkeit im
- 48 - betreffenden Umfeld typischerweise eine stark erotisch-sexualisierte Komponente enthält. 7.2.4.6. Wie der Gerichtspraxis zu diesem Thema entnommen werden kann, werden bei Sexualdelikten, insbesondere bei Vergewaltigungen, in der Regel Ge- nugtuungssummen im Bereich von Fr. 10'000.– bis zu Fr. 30'000.– zugesprochen (Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 2005, vgl. tabellari- sche Übersicht über die Gerichtsentscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeit- raum 2003 - 2005, Ziff. 30 - 69). Es ist zwar zu beachten, dass der Eingriff in die sexuelle Integrität bei einer Vergewaltigung wohl grundsätzlich etwas höher zu gewichten ist als bei einer sexuellen Nötigung. Vorliegend ist aber zu berücksich- tigen, dass es sich um eine qualifizierte sexuelle Nötigung sowie zusätzlich eine versuchte Nötigung handelt. Entsprechend liegt einerseits ein schwerer, nachhal- tiger Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 6 vor, bei welchem der Beschuldigte ihr auch Schmerzen zufügte (Schlag mit dem Revolver auf den Rücken, Penetration mit Handschuh, Beissen in die Schamlippen). Ande- rerseits drohte er ihr mit geladener Waffe (zur Duldung des sexuellen Übergriffs und zwecks anschliessender Nötigung, gegenüber der Polizei Stillschweigen zu bewahren) und versetzte sie dadurch in Todesangst. 7.2.4.7. Nach dem Gesagten erscheint damit die von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuungssumme für die Privatklägerin 6 von Fr. 5'000.– als deutlich zu tief. In Würdigung aller massgebenden Faktoren, insbesondere unter Berücksich- tigung des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des konkreten Ausmasses des Ein- griffs in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 6 und der von ihr erlittenen Angst, ist Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 6 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist ab dem Tattag, dem 3. Dezember 2010, zu 5 % zu verzinsen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der Verurteilung – ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 9, 1. Absatz) zu bestätigen.
- 49 - 8.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Demgegenüber obsiegt die Privatklägerin 6 mit ihrer Berufungen und die Staatsanwaltschaft mit ihrer An- schlussberufung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 6, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 6 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten ist. 8.3. Am 21. Oktober 2013 reichte der Vertreter des Privatklägers 7, Rechts- anwalt Dr. Z._____, seine Honorarnote ein. Für seine Aufwendungen ist vom 13. April 2011 bis zum 9. Oktober 2013 ein Honorar von Fr. 4'320.– aufgelaufen (Urk. 185). 8.3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Privatkläger 7 noch keine Ent- schädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung gefordert. Entsprechend sprach ihm die Vorinstanz dann auch keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 433 StPO). In der Folge hat der Privatkläger 7 das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Das Thema einer allfälligen Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist damit rechtskräftig erledigt. 8.3.2. Für das Berufungsverfahren hat der Privatkläger 7 angesichts des Prozessausgangs gegenüber dem Beschuldigten aber einen Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Z._____ lässt sich nicht entnehmen, welche der geltend gemachten Aufwendun- gen in die Zeit des Berufungsverfahrens fallen. Den Akten ist zu entnehmen, dass er ausser der Einreichung der Honorarnote keine Eingaben erstattet hat. Zu stu- dieren waren sodann die Präsidialverfügung vom 27. November 2012, die Vorla- dung und das vorliegende Urteil. Darüber hinausgehend hat sich der Privatkläger 7 bzw. sein Vertreter nicht am Berufungsverfahren beteiligt und insbesondere auch nicht an der Berufungsverhandlung teilgenommen. Mehr als eine Entschädi- gung von Fr. 500.– ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Entsprechend
- 50 - ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 7 an die Kosten der anwalt- lichen Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– (Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Verpflichtung trifft den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit seinem Mitbeschuldigten C._____. 8.3.3. Im mündlich eröffneten und schriftlich versandten Urteilsdispositiv wurde festgehalten, dass zusätzlich auch der Mitbeschuldigte G._____ solidarisch zur Zahlung der genannten Prozessentschädigung an den Privatkläger 7 zu verpflichten sei. Da sich der Mitbeschuldigte G._____ aber nicht am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligte, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Ver- sehen. Das nachstehende Urteilsdispositiv ist damit entsprechend zu korrigieren. Es wird beschlossen:
E. 10 bis 15 cm auf die Stirne der Privatklägerin 6 und verlangte von ihr, dass sie gegenüber der Polizei Stillschweigen bewahre. Da dies die Privatklägerin 6 in der Folge aber nicht tat, blieb es beim Versuch einer Nötigung (Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Auf dieses Delikt alleine steht eine Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Jemanden mit gegen die Stirn gehaltener, geladener Pistole zu nötigen, führt schon einmal sicher nicht zur Annahme einer objektiven Tatschwere im nur untersten Bereich. Diese Nötigungshandlung ginge sodann auch nicht etwa im Unrechtsgehalt der vorangegangenen sexuellen Nötigung auf, sondern steht als eigenständiges, zusätzliches Delikt da. Bezweckt werden sollte damit nichts weniger, als dass der Beschuldigte für die vorgängige qualifizierte sexuelle Nötigung nicht zur Rechenschaft gezogen wird. Dass es beim Versuch geblieben ist, ist schliesslich nicht dem Beschuldigten
- 39 - zuzuschreiben – er hat alles getan, den Taterfolg zu erreichen – und kann sich deshalb nur in geringem Masse strafmindernd auswirken.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Mai 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- Der Beschuldigte ist schuldig (…) - der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG.
- (…)
- Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: aus dem Cabaret R._____ - 1 schwarzer Rucksack - 1 Paket Kabelbinder - 1 Revolver 22mm n°... und 6 Patronen 22LR - 1 Kabelbinde (S._____) - 1 Kabelbinde (W._____) - 1 Taschenlampe, schwarz - blutgetränkte Taschentücher aus ALFA Romeo (C._____) - 1 schwarze Sturmhaube - 1 Parkticket Fluchtweg - 51 - - Handschuhe (grau/weiss) - 1 Handschuh, schwarz - 1 selbstgemachte Sturmhaube, schwarz - 1 Handschuh, schwarz in Lausanne, av. D._____-Strasse ... - 1 Schachtel mit Patronen STINGER 22LR (6 fehlend) aus Wohnung C._____ (Hinwil) - diverse Zigarettenstummel
- Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, definitiv beschlagnahmt, der Bezirksgerichtskasse zur Verwertung überlassen und zur Kostendeckung herangezogen: aus ALFA Romeo (C._____) - € 28.26 und Fr. 0.10 (aus Bauchtasche, LACOSTE) in Lausanne, av. D._____-Strasse ... - (…) - (…) - 1 Rucksack INVICTA (mit Werkzeug, um Zylinder abzubrechen, Schraubenzieher, Imbus) - 1 NOKIA, IMEI ... - 1 SAMSUNG, IMEI ... - 1 SAMSUNG, IMEI … - Fr. 150.– - Fr. 19.15 aus Restaurant F._____ (C._____) - 1 NOKIA, schwarz - 1 Karabiner, n°...
- Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Januar 2012 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, auf erstes Verlangen der jeweiligen berechtigten Person zurück- gegeben: aus ALFA Romeo (C._____) - 1 weisses Feuerzeug - 1 Nachladeticket für Natel 07... - 1 Bauchtasche, LACOSTE in Lausanne, av. D._____-Strasse ... - 1 Portemonnaie (mit E._____) - 1 Paar Handschuhe SOMMER GRIP (grün/beige) - 1 Halbschuhe, VARESE aus Wohnung C._____ (Hinwil) - 1 BMW Schlüssel und 1 Alfa Romeo Schlüssel
- Schadenersatz - 52 - a) (…) b) (…) c) Die Privatklägerin 5 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. d) (…) e) (…) f) Der Privatkläger 8 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. g) Der Privatkläger 9 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. h) Die Privatklägerin 10 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. i) (…)
- Genugtuung (…)
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'535.70 Auslagen Vorverfahren Fr. 860.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 15'879.95 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 544.50 Auslagen Gerichtsverfahren (Gutachten IRM UZH) Fr. 38'730.85 amtliche Verteidigung RA X1._____ (Urk. 86) Fr. 10'279.65 unentg. Verbeiständung B._____, RAin Y._____ (Urk. 87; gemeinsam mit G._____ und C._____)
- (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 6 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 respektive Art. 426 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 53 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 und teilweise mit Ziff. 4 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1048 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute (31.10.2013) erstanden sind.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Ja- nuar 2012 beschlagnahmten Fr. 203.45 und US$ 6.– (aus Portemonnaie mit kosovarischem Fahrausweis lautend auf A._____) werden zur Vollstre- ckung des Urteils verwendet.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Ja- nuar 2012 beschlagnahmte Mobiltelefon NOKIA, IMEI ..., wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil verwertet. Der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
- Schadenersatz a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (J._____ Night Club) Schadenersatz von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
- November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____. - 54 - b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (BC._____ Ver- sicherungsgesellschaft AG) Schadenersatz von Fr. 13'758.60 zu be- zahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____. c) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin 6 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 6 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (S._____) Scha- denersatz von Fr. 144.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten G._____ und C._____. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 7 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (BD._____) Schadenersatz von Fr. 1'290.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 11 mit ihrem Schaden- ersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- Genugtuung a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____. b) Der Beschuldigte wird überdies verpflichtet, der Privatklägerin 6 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
- Dezember 2010 zu bezahlen. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (S._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 - 55 - zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten G._____ und C._____. d) Der Beschuldigte wird überdies verpflichtet, dem Privatkläger 7 (S._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
- Dezember 2010 zu bezahlen. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 (BE._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten G._____ und C._____. f) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (N._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____. g) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (BF._____) ei- ne Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____.
- Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 9 Abs. 1) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'880.10 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 6'450.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 6, RAin Y
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 6, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 56 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- beiständung der Privatklägerin 6 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 7 (S._____) für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren (Rechtsanwalt Dr. Z._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Privatkläger
- J._____ Night Club Nachtclub
- BC._____ Versicherungsgesellschaft AG
- BG._____
- BH._____
- BI._____
- Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____ (übergeben)
- Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden von S._____
- BE._____
- N._____
- BF._____
- BD._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 57 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatkläger
- Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____
- Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden von S._____ − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 58 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120476-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 31. Oktober 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger bis 21.02. 2013 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ab 22.02.2013 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____, Privatklägerin 6 und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Mai 2012 (DG120004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Januar 2012 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 und teilweise mit Ziff. 4 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV, − der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute insgesamt 521 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: aus dem Cabaret R._____ − 1 schwarzer Rucksack − 1 Paket Kabelbinder − 1 Revolver 22mm n°... und 6 Patronen 22LR − 1 Kabelbinde (S._____) − 1 Kabelbinde (W._____) − 1 Taschenlampe, schwarz − blutgetränkte Taschentücher aus ALFA Romeo (C._____) − 1 schwarze Sturmhaube − 1 Parkticket
- 3 - Fluchtweg − Handschuhe (grau/weiss) − 1 Handschuh, schwarz − 1 selbstgemachte Sturmhaube, schwarz − 1 Handschuh, schwarz in Lausanne, av. D._____-Strasse ... − 1 Schachtel mit Patronen STINGER 22LR (6 fehlend) aus Wohnung C._____ (Hinwil) − diverse Zigarettenstummel
4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, definitiv beschlagnahmt, der Bezirks- gerichtskasse zur Verwertung überlassen und zur Kostendeckung herangezogen: aus ALFA Romeo (C._____) − € 28.26 und Fr. 0.10 (aus Bauchtasche, LACOSTE) in Lausanne, av. D._____-Strasse ... − Fr. 203.45, US$ 6.– (aus Portemonnaie mit E._____) − 1 NOKIA, IMEI ... − 1 Rucksack INVICTA (mit Werkzeug, um Zylinder abzubrechen, Schrauben- zieher, Imbus) − 1 NOKIA, IMEI ... − 1 SAMSUNG, IMEI ... − 1 SAMSUNG, IMEI ... − Fr. 150.– − Fr. 19.15 aus Restaurant F._____ (C._____) − 1 NOKIA, schwarz − 1 Karabiner, n°...
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, auf erstes Verlangen der jeweiligen berechtigten Person zurückgegeben:
- 4 - aus ALFA Romeo (C._____) − 1 weisses Feuerzeug − 1 Nachladeticket für Natel 07... − 1 Bauchtasche, LACOSTE in Lausanne, av. D._____-Strasse ... − 1 Portemonnaie (mit E._____) − 1 Paar Handschuhe SOMMER GRIP (grün/beige) − 1 Halbschuhe, VARESE aus Wohnung C._____ (Hinwil) − 1 BMW Schlüssel und 1 Alfa Romeo Schlüssel
6. Schadenersatz
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (Versicherung) Schadenersatz von Fr. 13'758.60 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____.
c) Die Privatklägerin 5 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
d) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, der Privatklägerin 6 den durch seine Straftaten verursachten Schaden zu ersetzen.
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 Schadenersatz von Fr. 144.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 7 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
f) Der Privatkläger 8 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
g) Der Privatkläger 9 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
h) Die Privatklägerin 10 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
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i) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 Schadenersatz von Fr. 1'290.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten G._____ und C._____. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 11 mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Genugtuung
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten G._____ und C._____. Der Beschuldigte wird überdies verpflichtet, der Privatklägerin 6 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____. Der Beschuldigte wird überdies verpflichtet, dem Privatkläger 7 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten G._____ und C._____.
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'200 .– die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'53 5.70 Auslagen Vorverfahren Fr. 86 0.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 15'879.95 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 10'00 0.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 544.50 Auslagen Gerichtsverfahren (Gutachten IRM UZH)
- 6 -
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 6 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 respektive Art. 426 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (SB120476 Urk. 202 S. 1 ff.) Hauptanträge:
1. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch der Vorinstanz betr. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Dispositiv Ziff. 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils (Beschlagnahmung und Einziehung) unangefochten geblieben und rechtskräftig sind, mit der Ausnahme einzelner Gegenstände und Bar- geldbeträge gemäss Ziff. 5 der nachfolgenden Anträge. Unangefochten geblieben und damit rechtskräftig sind überdies die Dispositiv Ziff. 6c, 6f, 6g und 6h, Dispositiv Ziff. 8 und Teile von Dispositiv Ziff. 9 (Kosten amtl. Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläge- rin 6), was ebenfalls festzustellen sei.
2. Von den weiteren Vorwürfen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 und teilweise mit Ziff. 4 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne
- 7 - von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV, sei Herr Krasniqi freizusprechen.
3. Für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sei mein Mandant milde, höchstens jedoch mit 6 Monaten Freiheitsentzug, zu bestrafen.
4. Herr A._____ sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen und für die erlittene Überhaft angemessen zu entschädigen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 zur Kostendeckung beschlagnahmten Fr. 203.45, USD 6 (aus Portemonnaie A._____) und das Handy Nokia E 71 mit der IMEI ..., Rufnummer 07..., seien Herrn A._____ herauszugeben.
6. Die Zivilansprüche der Privatkläger 1 (Schadenersatz Fr. 1'000.– zuzüglich Zins), Privatklägerin 2 (Schadenersatz Fr. 13'758.60), Privat- klägerin 6 (Schadenersatz dem Grundsatz nach sowie Genugtuung Fr. 6'000.–), Privatkläger 7 (Schadenersatz Fr. 144.– zuzüglich Zins sowie Genugtuung Fr. 2'000.– zuzüglich Zins), Privatklägerin 8 (Genugtuung Fr. 1'000.– zuzüglich Zins), Privatkläger 9 (Genugtuung Fr. 1'000.–), Privatklägerin 10 (Genugtuung Fr. 1'000.– zuzüglich Zins), Privatklägerin 11 (Schadenersatz Fr. 1'290.–) seien auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Für den Fall, dass Herr A._____ über die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz hinaus weiterer Straftaten schuldig gesprochen werden soll, stelle ich Ihnen folgende Eventualanträge:
- 8 -
8. Herr A._____ sei milde zu bestrafen.
9. Die von Herrn A._____ angefochtenen Entscheide des Bezirksgerich- tes Hinwil betr. Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) seien zu bestätigen.
10. Die von Herrn A._____ angefochtenen Entscheide des Bezirksgerich- tes Hinwil betr. Einziehung und Beschlagnahmungen seien zu bestäti- gen.
11. Es seien die Verfahrenskosten – mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 6 im erstinstanzlichen Verfahren sowie der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren (Art. 426 Abs. 1 StPO) – dem Appellanten aufzuerlegen, unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO).
b) Der Privatklägerin B._____ (SB120476 Urk. 203 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.– plus Zins von 5 % seit dem
3. Dezember 2010 zu bezahlen,
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.
c) Der Staatsanwaltschaft: (SB120476 Urk. 204 S. 1, sinngemäss)
1. Es sei die Berufung des Beschuldigten A._____ abzuweisen.
2. Es sei der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
- 9 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 22. Mai 2012 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen (bandenmässige, bewaffnete Raubüberfälle, Sachentziehung, Sachbeschädigung, qualifizierte sexuelle sowie einfache versuchte Nötigung einer Geschädigten, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz) und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten bestraft, wovon bis zum Urteilstag 521 Tage durch Haft erstanden waren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, teils in solidarischer Haftung zusammen mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____ (je separate Verfahren) diversen Privatklägern Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Weiter ent- schied die Vorinstanz über die Verwendung von beschlagnahmten Gegenständen und wurden schliesslich dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 6, welche unter Vorbehalt der Nachforderung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 94 S. 53 ff.). 1.2. Gegen dieses schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 94 S. 58) liessen einerseits der Beschuldigte seinen damaligen amtlichen Verteidiger am
30. Mai 2012 sowie andererseits die Privatklägerin 6 ihre Vertreterin am 31. Mai 2012 je innert Frist Berufung anmelden (Urk. 77/78) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 91/92) am 28. Oktober 2012 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärungen einreichen (Urk. 96 und 98). Gleichzeitig liess der Beschuldigte den Beweisantrag stellen, es sei zu ermitteln, wer am 21. November 2010 Benutzer der Rufnummer 07... gewesen sei und ob dieser Benutzer zum Zeitpunkt des Raubes in H._____ mit dem Beschuldigten te- lefoniert habe (Urk. 98 S. 6). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2012 wurden die Berufungs- erklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den jeweiligen
- 10 - Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ebenso wurde den betroffe- nen Parteien Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen, und der Privatklägerin 6 wurde Gelegenheit gegeben, Anträge im Sinne von Art. 335 Abs. 4 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO zu stellen (Urk. 50). Am 6. Dezember 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anschluss- berufung und teilte mit, sich dem Beweisantrag des Beschuldigten nicht zu wider- setzen (Urk. 112). Daraufhin wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2013 die Anschlussberufungserklärung den Gegenparteien zugestellt und die Staats- anwaltschaft beauftragt, die vom Beschuldigten beantragten Ermittlungen vorzu- nehmen (Urk. 118). Am 25. Januar 2013 reichte die Staatsanwaltschaft die Unterlagen über die ergänzenden Beweiserhebungen ein (Urk. 130, 132). 1.4. Nachdem verschiedene Eingaben des Beschuldigten persönlich betreffend einen vermeintlichen Berufungsrückzug zu einiger Verwirrnis und Korrespondenz geführt hatten und sich sodann ergab, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem damaligen amtlichen Verteidiger erheblich gestört war, entliess der Kammerpräsident mit Verfügung vom 26. Februar 2013 den vormaligen amtlichen Verteidiger und ernannte per 22. Februar 2013 den auch heute noch für den Beschuldigten tätigen Anwalt zum neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 158). Dieser teilte am 2. April 2013 mit, der Beschuldigte halte – entgegen seinen vorgängigen missverständlichen Eingaben – an seiner Berufung fest (Urk. 164). Daraufhin ergingen am 12. Juni 2013 die Vorladungen zur Berufungs- verhandlung (Urk. 174). Angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin 6 nicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung verpflichtet wurde, verzichtete deren Vertreterin am 8. Oktober 2013 auf ihren ursprünglich gestellten Antrag, es habe dem urteilenden Gericht eine Richterin anzugehören (Urk. 180). 1.5. Zwischenzeitlich wurde die Sicherheitshaft über den Beschuldigten verschiedentlich verlängert, letztmals mit Verfügung vom 30. Mai 2013 bis zum Entscheid des Berufungsgerichts in der Sache (Urk. 172). 1.6. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der zuständige Staatsanwalt, der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Vertei-
- 11 - digers sowie die Vertreterin der Privatklägerin 6 erschienen sind (Prot. II S. 13), waren weder Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 18) noch Beweise abzuneh- men (Prot. II S. 20). Die Berufungsverhandlung wurde zusammen mit jener in Sachen des Mitbeschuldigten C._____ durchgeführt (Prot. II S. 13). Das vorlie- gende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 35 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 98 S. 3 ff.):
- den gesamten Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), mit Ausnahme der Verurtei- lung wegen der Widerhandlungen gegen das AuG;
- den Strafpunkt (Dispositivziffer 2);
- die Einziehung einer Barschaft aus seinem Portemonnaie sowie eines Mobil- telefons (Dispositivziffer 4, teilweise);
- die mit den von ihm angefochtenen Schuldsprüchen zusammenhängenden Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung (Disposi- tivziffer 6 und 7, teilweise);
- die Kostenauflage (Dispositivziffer 9 Abs. 1). 2.2. Die Privatklägerin 6 beschränkt ihre Berufung auf die ihr zulasten des Be- schuldigten zugesprochene Genugtuung (Dispositivziffer 7a Abs. 2). Gegenstand der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzig die Strafzumessung (Dispositivziffer 2). 2.3. In den nicht angefochtenen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
- 12 -
3. Sachverhalt 3.1. Ausser dem Vorwurf gemäss Anklageziffer 1, wonach er im Oktober 2010 ohne gültigen Reisepass und ohne gültiges Visum in die Schweiz eingereist sei und sich danach bis zu seiner Verhaftung am 19. Dezember 2010 unberechtig- terweise hier aufgehalten habe, bestreitet der Beschuldigte die ganze restliche Anklage. Es treffe alles nicht zu. Was G._____ – auf dessen Aussagen die Ankla- ge schwergewichtig basiert – erzähle, habe nichts mit der Wahrheit zu tun, sei er- funden und erlogen. Die Beweise fehlten; es gebe lediglich Indizien, die gegen ihn sprächen. Er wisse nicht, wie seine DNA-Spuren an die jeweiligen Fundstellen gekommen seien. Seine Sachen seien missbraucht worden. In H._____ und I._____ sei er gar nie gewesen (Urk. 65 S. 5 ff.; ebenso Urk. 200 S. 9 ff.). Diese Haltung hatte der Beschuldigte schon während der ganzen Untersu- chung eingenommen. 3.2. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. Wie dabei vorzugehen ist, hat die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 94 S. 7 f.). Gerade wenn der Be- schuldigte kritisiert, es lägen – gemeint wohl: nur nicht genügend beweiskräftige – Indizien vor, ist zu ergänzen, dass beim Fehlen direkter Beweise ein indirekter Beweis durchaus zulässig ist. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das – einem Mosaik gleich – bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (so zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 mit weiteren Verwei- sen). Es kommt auf das Gesamtbild und nicht darauf an, inwieweit ein einzelnes Indiz bei isolierter Betrachtung zur Überzeugung des Gerichts beitragen kann. 3.3. Die Vorinstanz hat in ihren sorgfältigen Erwägungen die Beweislage richtig erfasst und daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen. Alle vorliegenden Be-
- 13 - weismittel und Indizien zusammen gewürdigt, ergibt sich ein Gesamtbild, das kei- ne vernünftigen Zweifel daran belässt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird. Die im Kernbereich konstanten und glaubhaften Aussagen von G._____ lassen sich durch verschiedene Indizien und Zeugenaussagen objektivieren und plausibilisieren. Es sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass G._____ den Beschuldigten – so wie dieser geltend macht – durchwegs falsch belastete. Nicht nur wäre dafür kein Motiv erkennbar, sondern es erscheinen seine Aussagen in ihrem Detaillierungsgrad und ihrer Au- thentizität auch derart, dass sie kaum erfunden und konstant wiedergegeben wer- den könnten. Es ist daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 94 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Vertei- digung im Berufungsverfahren dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 3.4. Insbesondere macht die Verteidigung – wie schon vor Vorinstanz – geltend, der Beschuldigte sei am 21. November 2010, als der Nachtclub J._____ in H._____ überfallen worden ist (Anklageziffer 2.1), in Lausanne gewesen. Der Beschuldigte sei nämlich zur Tatzeit mehrmals angerufen worden, wobei sein Mobiltelefon mit der Rufnummer 07... in Lausanne eingebucht gewesen sei (Urk. 202 S. 9 ff.; Urk. 98 S. 6; Urk. 70 S. 11/12). In diesem Zusammenhang stellte der frühere Verteidiger im Berufungsverfahren denn auch den Beweisantrag, es sei zu ermitteln, wer am 21. November 2010 Benutzer der Rufnummer 07... gewesen sei und ob diese Person zum Zeitpunkt des Raubes in H._____ mit dem Beschul- digten telefoniert habe (Urk. 98 S. 6). 3.4.1. Zwischen den beiden genannten Nummern fanden zur Tatzeit am
21. November 2010 in den Stunden nach Mitternacht effektiv diverse Gespräche statt (ND 2/7/54). Allerdings hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, es sei nicht belegt, dass die Rufnummer 07... überhaupt dem Beschuldigten zuzuordnen sei. Erstellt sei einzig, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung in Lausanne ein Mobiltelefon mit der eingelegten SIM-Karte Rufnummer 07... auf sich getragen habe. Bezüglich des Beweiswerts der Telefonstandortbe- stimmung komme es jedoch nicht auf das Gerät, sondern auf die verwendete SIM-Karte an. Diese sei indessen auswechselbar. So könne zwar die
- 14 - SIM-Karte mit der Nummer 07... durchgehend in Lausanne nachgewiesen wer- den. Es sei aber davon auszugehen, dass diese Nummer – bzw. die SIM-Karte – nicht dem Beschuldigten gehört habe und nicht ständig von ihm benutzt worden sei, sondern die Karte einfach durchgehend in der Wohnung in Lausanne gewesen sei, in welcher der Beschuldigte verhaftet wurde. Zumal der Beschuldigte in einer Einvernahme auch noch die Frage verneint habe, ob ihm die überwachte Telefonnummer 07... etwas sage (vgl. act. 4/7 S. 3), könnten – so die Vorinstanz abschliessend – die Telefonverbindungsnachweise der Nummer 07... den Beschuldigten weder be- noch entlasten (Urk. 94 S. 29/30). 3.4.2. Diesen Erwägungen ist nur wenig beizufügen. Zu verdeutlichen ist, dass die erwähnte Rufnummer 07... nicht etwa auf den Beschuldigten, sondern auf K._____ (recte wohl: K'._____) eingelöst war (ND 2/7/51) und die zunächst ermittelnde Kantonspolizei Freiburg schon von Anfang an Zweifel daran hatte, ob diese Nummer (auch) vom Beschuldigten verwendet worden ist (ND 2/1/2 S. 14, 15 sowie ND 2/7/54, Kopfzeile). Dass dem nicht so war, wird nun durch die auf Antrag der Verteidigung vorgenommenen Beweisergänzungen erhärtet: Die Rufnummer 07... ist auf L._____ eingelöst (Urk. 132/1), wird jedoch von deren Ehemann, K'._____, benützt (Urk. 132/10 S. 3, 4; Urk. 132/11 S. 4). Zur Rufnummer 07... konnte L._____, als Zeugin befragt, über- haupt nichts Sachdienliches aussagen (Urk. 132/10). Auch K'._____ kannte diese Nummer nicht, vermutete dann aber auf Vorhalt der diversen Verbindungen zwi- schen den beiden Nummern vom 20./21. und 25. November 2010, mit seinem Cousin M._____ telefoniert zu haben. Ob er damals mit dem Beschuldigten telefoniert habe, verneinte K'._____; er kenne diesen nicht. Auf entsprechende Nachfrage des Beschuldigten räumte K'._____ dann aber ein, es könne sein, dass er mit M._____ und dem Beschuldigten einmal ein Glas getrunken und Dart gespielt habe. Die anschliessende Frage des Beschuldigten, ob K'._____ in jener Zeit mit ihm – dem Beschuldigten – telefoniert habe, verneinte K'._____ dann aber wieder; er glaube, er habe nie mit dem Beschuldigten am Telefon gesprochen (Urk. 132/11 S. 4-6).
- 15 - Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass – wie die frühere Verteidigung geltend machte – der Beschuldigte zur Zeit des Raubüberfalles auf den Nachtclub J._____ sich nachgewiesenermassen in Lausanne aufgehalten hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten für sich reklamierte Rufnummer 07... nicht von ihm benutzt worden ist – jedenfalls nicht zur fraglichen Zeit. Die Vermutung des als Zeuge befragten K'._____, die Num- mer könnte von dessen Cousin benützt worden sein, ist da viel plausibler. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte selbst in der Untersuchung sowie vor Vo- rinstanz immer aussagte, er sei vor seiner Verhaftung erst seit wenigen Tagen in Lausanne gewesen. Zwar sind seine diesbezüglichen Aus- sagen etwas uneinheitlich (vorinstanzliche Hauptverhandlung: "2-3 Tage" bzw. "ca. 10 Tage", Urk. 65 S. 7; delegierte Einvernahme vom 29. März 2011: "3-4 Ta- ge", Urk. 4/7 S. 2; staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. Dezember 2011: "drei Tage bis eine Woche", Urk. 4/9 S. 4), aber sie sind – nachdem der Beschul- digte am 19. Dezember 2010 in Lausanne verhaftet worden ist – allesamt nicht mit der Behauptung der Verteidigung vereinbar, der Beschuldigte habe sich am
21. November 2010, also einen ganzen Monat vorher, in Lausanne aufgehalten. Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte allerdings geltend, er sei vor der Verhaftung "mehrere Wochen" in Lausanne gewesen (Urk. 200 S. 12). Diese Darstellung weicht sehr deutlich von seinen früher gemachten Ausführungen ab. Entsprechend erscheint diese Aussage äusserst zweifelhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Dem möglichen Einwand, es habe der Beschuldigte an jenem Wochenende vom 20./21. November 2010 jemand in Lausanne besucht, wäre schliesslich entgegen zu halten, dass die Telefonnummer 07... nicht nur je- nes Wochenende, sondern ab dann bis am 19. Dezember 2010 beinahe täglich sehr regelmässig im Raum Lausanne benutzt worden ist (ND 2/7/54). Wenn sich der Beschuldigte also am 19. Dezember 2010 erst seit höchstens 10 Tagen in Lausanne aufgehalten hat, kann er nicht der Besitzer der Rufnummer 07... gewe- sen sein. Sodann ist – mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 204 S. 5) – festzuhalten, dass die fragliche SIM-Karte mit der Rufnummer 07... während des Aufenthalts des Beschuldigten in der Schweiz in vier verschiedenen Mobiltelefongeräten verwen-
- 16 - det wurde. Wie der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Rufnummer 07... entnommen werden kann, wurde die fragliche SIM-Karte erst- mals am 5. Dezember 2010 in das Mobiltelefon "Nokia E71" mit dem IMEI-Code ... eingelegt. Davor wurde sie – unter anderem – in einem Mobiltelefon "BlackBerry 8320 Curve" mit dem IMEI-Code ... verwendet (Urk. 132/14 bzw. ND2 Urk. 7/52; Urk. 204 S. 5, mit Verweis auf http://www.numberingplans.com/?page=analysis&sub=imeinr). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass das von der Kantonspolizei Waadt sichergestellt Mobiltelefon "Nokia E71" ihm gehört habe. Er habe dieses in Lausanne erworben, nicht in einem Geschäft, sondern von einer anderen Person. Wann genau er dieses Mobiltelefon übernommen habe, wisse er nicht. Als er in die Schweiz eingereist sei, habe er ein anderes Mobiltelefon gehabt. Er wisse aber nicht mehr, welche Marke es gewesen sei. Auch wisse er nicht, wie dieses ausgesehen habe (Urk. 200 S. 21 f.). Er habe aber seit seiner Ankunft in der Schweiz, die SIM-Karte mit der Rufnummer 07... verwendet (Urk. 200 S. 11). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ist zwar davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die SIM-Karte mit der Rufnummer 07... am 5. Dezem- ber 2010 in sein Mobiltelefon "Nokia E71" einlegte und dieses in der Folge be- nutzte. Es kann dem Beschuldigten aber nicht gefolgt werden, dass er diese Ruf- nummer bereits vor dem 5. Dezember 2010 – mithin auch im Tatzeitpunkt – in ei- nem anderen Mobiltelefon verwendete. So konnte er – wie gesehen – nicht ange- ben, welches Mobiltelefon er vor dem "Nokia E71" benutzte, obwohl es sich bei einem "BlackBerry 8320 Curve" – mit der Staats- anwaltschaft (vgl. Urk. 204 S. 5) – zweifelsohne um ein auffälliges Mobiltelefon handelt. Entsprechend müsste vom Beschuldigte – insbesondere auch unter Berücksichtigung des regen Gebrauchs dieser Rufnummer (vgl. Urk. 132/14) – erwartet werden müssen, dass er das Mobiltelefon hätte beschreiben bzw. die Marke des Mobiltelefons benennen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht geltend machte, dass er die fragliche SIM-Karte mit der Rufnummer 07... noch in weiteren Mobiltelefongeräten verwendet oder diese al- lenfalls mit weiteren Personen geteilt hat. Dies müsste aber der Fall gewesen
- 17 - sein, da diese SIM-Karte in der massgeblichen Zeit in vier verschiedenen Mobilte- lefongeräten verwendet wurde, der Beschuldigte aber lediglich angab, in der Schweiz zwei verschiedene Mobiltelefone – mithin das "Nokia E71" sowie ein Mobiltelefon unbekannter Marke – benutzt zu haben. Es hat damit bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bleiben, dass sich aus den rückwirkenden Verbindungserhebungen der in Frage stehenden Mobil- telefone nichts zugunsten des Beschuldigten ergibt. 3.4.3. Nicht geeignet, im Sinne der Vorbringen der Verteidigung Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift zu begründen ist auch, dass die verschiedenen Geschädigten im Nachtclub J._____ die beiden Täter nicht klar identifizieren konnten und dahingehend nicht einheitlich ausgesagt haben, welcher der beiden nun grösser gewesen sei (Urk. 202 S. 8 f.; Urk. 70 S. 13 ff., mit Verweisen): Zunächst ist festzuhalten, dass G._____ 178 cm gross ist (Urk. 21/1) und der Beschuldigte 175 cm misst (Urk. 23/1), womit beide von ähnlicher Grösse sind und demnach nicht zu erstaunen braucht, wenn Zeugen in ihren Beschreibungen unsicher bzw. uneinheitlich darüber sind, wer nun grösser ist. Und nachdem die beiden Täter Strumpfmasken trugen, ist ebenso klar, dass sie von den Überfallenen nicht klar identifiziert werden konnten (vgl. nur anstelle Vieler die Zeugen N._____ in ND 1/2/10 S. 9 und O._____ in ND 1/2/12 S. 10) – zumal noch in der ganzen Situation der Aufregung und Angst. 3.4.4. Die Verteidigung machte sodann geltend, der Mitbeschuldigten G._____ habe in den nicht parteiöffentlichen Einzeleinvernahmen wenn immer möglich den Beschuldigten ins Zentrum gerückt und im Gegensatz dazu seinen Beitrag augen- fällig bagatellisiert. Dies sei ein Aussageverhalten, welches bereits für sich allein betrachtet zu Vorsicht Anlass geben müsse. Im Gegensatz dazu falle sodann auf, wie einsilbig sich G._____ in der beweisrelevanten Konfrontationseinvernahme geäussert, sich vorab auf seinen eigenen Tatbeitrag beschränkt und Erinnerungs- lücken geltend gemacht habe. Mangels eigener Vorbringen habe er auf Vorhalt seiner früheren Aussagen lediglich immer wieder stereotyp bestätigt, damals die Wahrheit gesagt zu haben. Würde man auf die Aussagen in besagter Konfronta-
- 18 - tionseinvernahme abstellen, so liesse sich daraus jedenfalls kein rechtsgenügen- der Beweis auf die Mittäterschaft des Beschuldigten führen (Urk. 202 S. 7 f.). Bezüglich dieser Einwände kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen, zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich ergänzend bzw. präzisieren bleibt hier anzufügen, dass zwar G._____ selber Tatbeteiligter war und er dementsprechend bei seinen Aussagen ein – durchaus legitimes – Interesse hätte haben können, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Lichte darzustellen. Seine Aussagen überzeugen aber insgesamt. Sie sind in sich stimmig und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Zudem decken sie sich im Kerngeschehen mit den Aussagen der Geschädigten sowie den weiteren Untersuchungsergebnissen. Seine Aus- sagen sind damit – mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 30) – glaubhaft. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 202 S. 8) – sein Aussageverhalten anlässlich der Konfrontationseinvernahmen nichts. Angesichts der Drucksituation aufgrund der Konfrontation mit dem Beschuldigten ist dies – mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 29) – durchaus nachvollziehbar. 3.4.5. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift und den Erwägungen der Vorinstanz am Raub vom
21. November 2010 im Nachtclub J._____ in H._____ beteiligt war. 3.5. Auch zum Raubvorwurf im Nachtclub P._____ Bar in I._____ (Anklageziffer 2.2) machte der frühere Verteidiger vor Vorinstanz noch geltend, es beweise der Verbindungsnachweis der Rufnummer 07..., dass der Beschuldigte zur Tatzeit in Lausanne gewesen sei (Urk. 70 S. 16/17). Hierfür ist ohne Weiteres auf die vorstehenden Erwägungen 3.4.1 und 3.4.2 zu verweisen: Es ist davon auszugehen, dass es nicht der Beschuldigte war, der die genannten Rufnummer zur massgeblichen Zeit benutzt hat. 3.5.1. Wenn der Verteidiger sodann auch hier Zweifel an der anklägerischen Darstellung begründet sehen will, weil keines der Opfer den Beschuldigten als Tä- ter identifiziert habe und sie zudem ebenfalls widersprüchlich darüber ausgesagt hätten, ob nun der Täter 1 oder der Täter 2 mit den Damen in den oberen Stock
- 19 - gegangen sei (Urk. 202 S. 11; vgl. ebenso Urk. 70 S. 17-19), ist gleichermassen auf die Erw. 3.4.3 vorstehend zu verweisen. Diesen Umständen kommt keine entscheidende Bedeutung zu. 3.5.2. Neben dem Vorwurf des Raubs steht in Anklageziffer 2.2 gegen den Beschuldigten auch der Vorwurf der qualifizierten sexuellen Nötigung sowie des Nötigungsversuchs zum Nachteil der Privatklägerin 6 (B._____) im Raum (Ankla- geschrift S. 13/14). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auch hier verurteilt, und zwar zur Hauptsache gestützt auf die Aussagen von G._____ und der Privatklä- gerin 6 sowie des Umstands, dass an den Geschlechtsteilen bzw. dem Gesäss der Privatklägerin 6 DNA-Spuren festgestellt werden konnten, die dem Beschul- digten zuzuordnen sind. 3.5.3. Der Verteidiger hält dem verschiedenste Aussagen der Privatklägerin 6 entgegen, die der Darstellung der sexuellen Nötigung durch die Staatsanwalt- schaft widersprächen. Zusammengefasst ist der Verteidiger der Meinung, die Beschreibung des Täters durch die Privatklägerin 6 treffe nicht – jedenfalls nicht mit der genügenden Sicherheit – auf den Beschuldigten zu (Urk. 202 S. 11; vgl. ebenso Urk. 70 S. 19 ff.). 3.5.3.1. Bei genauer Analyse der Aussagen der Privatklägerin 6 (Urk. 6/3; Urk. 6/5; Urk. 6/6-6/8) fällt jedoch auf, dass sie nur gerade ein einziges Merkmal des Täters konstant anders beschrieb, als es auf den Beschuldigten zutrifft: Stets sagte sie nämlich dezidiert aus, der Täter habe graue (Urk. 6/3 S. 7; Urk. 6/5 S. 17; Urk. 6/8 S. 2) bzw. graumelierte (Urk. 6/5 S. 9) Haare gehabt (was auf den Beschuldigten so nicht zutrifft; vgl. Urk. 6/7/2 und 23/1). Offenbar schloss sie aus, sich diesbezüglich geirrt zu haben und zog – auf Vorhalt der Aussage von G._____, es sei der Beschuldigte gewesen, der mit den Mädchen nach oben gegangen sei – eher die Möglichkeit in Betracht, dass man die grau melierten Haare auf der ihr vorgelegten Fotografie nicht so deutlich sehen könne (Urk. 6/5 S. 17). Als die Privatklägerin 6 dann während der Lebendwahlkonfrontation über den Beschuldigte sagte, "das ist er", ergänzte sie – offensichtlich irritiert –, sie könne nicht verstehen, weshalb er keine grauen Haare habe (Urk. 6/8 S. 2). Und anschliessend fragte sie zurück, ob der Beschuldigte die Haare gefärbt oder diese
- 20 - für die Tat grau gefärbt habe (Urk. 6/8 S. 3). Dass er die Haare gefärbt haben soll, verneinte der Beschuldigte im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung vehement (act. 200 S. 6 f.). 3.5.3.2. Auch wenn sich die Privatklägerin 6 diesbezüglich offensichtlich sehr sicher zu sein scheint, ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass sie sich geirrt haben könnte. Davon abgesehen, dass Zeugenaussagen und Identifikationen notorischerweise zu den unzuverlässigeren Beweismitteln zählen, sind vorliegend zudem die konkreten, bereits in Erw. 3.4.3 angeführten konkreten Umstände zu beachten. Hinzu kommt, dass es gemäss Aussagen des Geschäftsführers des Nachtclubs P._____ Bar zur Zeit des Überfalls dunkel gewesen sei im Club, wes- halb er selbst jedenfalls "keine Chance" gesehen habe, sich ein Gesicht zu mer- ken (Urk. 6/1 S. 2, 4; Urk. 6/2 S. 5). Und schliesslich sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 6 auch dahingehend etwas zu relativieren, als sie auch selbst mehrmals darauf hinwies, nur "etwas vom Haaransatz rechts" (Urk. 6/3 S. 7) bzw. "ein wenig Kopfhaare" (Urk. 6/5 S. 9) gesehen zu haben. Hinzuweisen ist immerhin auf den Umstand, dass auf den Fotos HD 23/17 und HD 6/7/2 im Bartbereich und im Bereich der rechten Schläfe durchaus gewisse grauen Stellen im Haar des Beschuldigten auszumachen sind (vgl. auch Urk. 200 S. 6 f.). 3.5.3.3. Im weiteren beschrieb die Privatklägerin 6 nämlich auffallend viele Merk- male der beiden Täter, die mit der Hypothese übereinstimmen, dass es erstens im Sinne der Aussagen von G._____ dieser selbst und der Beschuldigte gewesen sind, die den Überfall verübt haben, sowie zweitens der Beschuldigte derjenige war, der den sexuellen Übergriff auf die Privatklägerin 6 zu verantworten hat:
- So beschrieb sie den Täter des sexuellen Übergriffs als den Kleineren der beiden, wenn auch mit "ca. zwischen 165 und 170 cm" gemessen am Beschuldigten (vgl. dazu Urk. 23/1: 175 cm) um 5 bis 10 cm zu klein (Urk. 6/3 S. 7). Der Beschuldigte ist effektiv etwas kleiner als G._____ (Urk. 23/1 und Urk. 21/1: 175 cm zu 178 cm).
- 21 -
- Gleichermassen zutreffen würde die Einschätzung der Privatklägerin 6, dass der Täter des sexuellen Übergriffs der ältere der beiden gewesen sei (Urk. 6/5 S. 9).
- Dass die Augen des Täters braun gewesen seien (Urk. 6/3 S. 7), schliesst jedenfalls den Beschuldigten als Täter nicht aus (Urk. 6/7/2), zumal der Ver- teidiger anlässlich der Berufungsverhandlung – nachdem der Beschuldigte selber nicht angeben konnte, welche Augenfarbe er habe – erklärte, der Beschuldigte habe dunkelbraune Augen (Urk. 200 S. 6).
- Die Augenbrauen des Beschuldigten sind sodann effektiv eher tiefsitzend (Urk. 6/7/2) und namentlich etwas tiefer als bei G._____ (Urk. 6/7/1). "In der Mitte sehr breit und buschig" bzw. "breit" sind die Augenbrauen des Beschuldigten auch (Urk. 6/3 S. 7: Urk. 6/5 S. 9); jedenfalls deutlich ausge- prägter als diejenigen G._____s.
- Aus den bei den Akten liegenden Einvernahmen sowie dem persönlichen Eindruck anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu G._____ recht gut deutsch spricht (Urk. 4/7-4/9; Urk. 65; Urk. 200). Wenn die Privatklägerin 6 – selbst russischer Muttersprache – deshalb über den Täter, der sie sexuell genötigt habe, sagt, dieser habe Schweizerdeutsch gesprochen (Urk. 6/3 S. 7; Urk. 6/5 S. 11), so trifft das eher auf den Beschuldigten als auf G._____ zu.
- Mit dem Beschuldigten überein stimmt dann weiter die Beschreibung der Privatklägerin 6, der Täter habe einen gebräunten Teint gehabt (Urk. 6/3 S. 7). Wenn sie weiter mutmasst, dieser hätte "aus dem Iran oder Irak" stammen können (a.a.O.), so kann dem sicher keine entscheidende Bedeu- tung zukommen. Zum einen ist daran zu erinnern, dass die Lichtverhältnisse schlecht und die Täter maskiert gewesen sind, und zum anderen fällt – ge- rade auch vor diesem Hintergrund – auf, dass die Privatklägerin 6 teilweise die Tendenz hatte, sich mit ihren Beschreibungen offensichtlich etwas weit vorzuwagen. Ob sie etwa beispielsweise aufgrund des Kusses des Täters auf ihre Gesässbacke in der Lage war, verlässlich zu spüren, dass dieser
- 22 - schmale Lippen hat (Urk. 6/3 S. 7), darf sicherlich mit einem Fragezeichen versehen werden. Das relativierte die Privatklägerin 6 denn auch später selbst wieder etwas: sie würde das nicht behaupten, habe aber das entspre- chende Gefühl gehabt (Urk. 6/5 S. 9).
- Wenn die Privatklägerin 6 sodann "den andern" unter anderem so beschreibt, dass dieser eine grosse, rundliche und grössere Nase als der Täter des sexuellen Übergriffs gehabt habe (Urk. 6/3 S. 7; Urk. 6/5 S. 8), so trifft dies ebenfalls – deutlich – auf G._____ und den Beschuldigten zu (vgl. dazu wieder Urk. 6/7/1 und Urk. 6/7/2). Wer nun die "schönere Gesichtsform" der beiden hat, ist kaum zu objektivieren; dass aber der "andere" Täter ein schmaleres Gesicht gehabt habe (Urk. 6/3 S. 8), würde wieder mit G._____ und dem Beschuldigten übereinstimmen.
- Auch wenn der Beschuldigte das in Abrede stellt (Urk. 65 S. 8), so trifft schliesslich die Beschreibung der Privatklägerin 6, der Täter habe O-Beine gehabt (Urk. 6/5 S. 11), durchaus auf ihn zu. Zwar hat der Beschuldigte nicht sehr ausgeprägte O-Beine, aber im Vergleich zu G._____ eine doch sehr deutlich als solche zu erkennende Beinstellung bzw. -form (Urk. 6/7/1 und Urk. 6/7/2). 3.5.3.4. Demgegenüber verweist der Verteidiger wieder auf die Reaktion der Pri- vatklägerin 6 in der Einvernahme vom 20. April 2011, wo ihr Fotos des Beschul- digten und von G._____ vorgelegt worden sind. Auf Vorhalt der Fotografie des Beschuldigten sagte die Privatklägerin 6 nämlich spontan "das war nicht der", und bei G._____ war sie sich nicht sicher. Daraufhin fragte der Staatsanwalt nach, weshalb sie den Beschuldigten ausschliesse. Die Privatklägerin 6 erwiderte, der Mann auf der Fotografie habe "so einen Schlafzimmerblick" und das Augenlid lie- ge zu tief auf den Augen (Urk. 6/5 S. 16). Auf den anschliessenden Vorhalt des Staatsanwalts, wonach DNA-Spuren des Beschuldigten auf der Gesässbacke der Privatklägerin 6 hätten sichergestellt werden können, folgte dann die bereits ge- nannte Diskussion über die grauen Haare und die damit verbundene Verunsiche- rung der Privatklägerin 6. Schliesslich zeigte die Privatklägerin 6 aber auf G._____ und äusserte, es komme ihr so vor, als ob dieser es gewesen sei. Daran
- 23 - hängte sie indessen den Zusatz an, "auch seine Beinform", worauf der Staats- anwalt relativierend eingreifen musste, da zu Vergleichszwecken eine Ganz- körperaufnahme des Beschuldigten damals nicht vorlag (Urk. 6/5 S. 17). Neben dem, dass sich die Privatklägerin 6 damit teilweise auch selbst wider- sprach, bringen ihre Äusserungen am Schluss der Einvernahme vom 20. April 2011 vorab ihre Verwirrung und offensichtliche Verunsicherung zum Ausdruck. Die ihr vorgehaltene Fotografie des Beschuldigten (wohl Urk. 23/1, die mit HD 23/17 identisch ist) muss denn auch als nur mässig aussagekräftig bezeichnet werden. Insbesondere der "Schlafzimmerblick" erscheint aufgesetzt; jedenfalls erhält man den Eindruck, dass der Beschuldigte auf jener Fotografie den Kopf etwas nach vorne neigt und dafür mit den Augen nach oben blickt. Seiner in Bewegung eingenommenen Haltung – so wie sie mutmasslich die Privatklägerin 6 gesehen hat – entspricht dieses Bild kaum. Bestätigt wird dies denn auch dadurch, dass sich die Fotografien unter Urk. 6/7/2 so deutlich von Urk. 23/1 unterscheiden, dass man sich beinahe fragt, ob sie tatsächlich dieselbe Person abbilden. 3.5.3.5. Schliesslich wurde zum Ende der Einvernahme vom 20. April 2011 spon- tan entschieden, dass die Privatklägerin 6 den Beschuldigten über Video ansehen kann. Das gab aber nicht viel her – weder in die eine noch in die andere Richtung: Vom Körperbau her hatte die Privatklägerin 6 das Gefühl, dass der Beschuldigte nicht mit dem Täter identisch sei, von den Augen und den Augenbrauen her dagegen schon (Urk. 6/5 S. 18). Auf Antrag des Verteidigers (Urk. 6/6) wurde deshalb eine Lebendwahlkonfrontation zwischen der Privatklägerin 6 sowie dem Beschuldigten und G._____ durchgeführt. Diese fand am 27. April 2011 statt (Urk. 6/7). Entgegen der Vorinstanz, die den Aussagen der Privatklägerin 6 anlässlich dieser Lebendwahlkonfrontation offensichtlich nicht grosse Bedeutung beimass (Urk. 94 S. 22), spricht nun aber schon einiges dafür, dass die Privatklä- gerin 6 anlässlich dieser Konfrontation im Beschuldigten den Täter erkannt hat: Über G._____ sagte sie, sie denke, er sei es nicht. Als der Beschuldigte dagegen geheissen wurde, einen Text vorzulesen, reagierte die Privatklägerin 6 mit: "Das ist er." Im Folgenden wiederholte sie, dass die Augen des Beschuldigten
- 24 - dem Täter schon ähnlich seien, und die ein bisschen runden O-Beine seien dies auch. Zusammenfassend hielt sie fest, die O-Beine, die Grösse der Schuhe, die Körpergrösse, die Stimme und die Augen des Beschuldigten stimmten mit dem Täter überein. Ausser der Haarfarbe (vgl. dazu aber Erw. 3.5.3.1 und 3.5.3.2 vorstehend) liesse aufgrund des Gesamteindruckes alles den Beschuldigten als Täter in Frage kommen (Urk. 6/8 S. 2/3). Die Verteidigung machte hierzu geltend, dass die Lebendwahlkonfrontation eine Woche später stattgefunden habe, weshalb die Privatklägerin 6 in jenem Zeitpunkt über ungleich mehr Kenntnisse und Eindrücke verfügt habe als am An- fang und demzufolge Überlagerungen von Erinnerung und neuem Wissen nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 202 S. 11). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sprechen die Schilderungen der Privatklägerin 6 eine deutliche Sprache. Ihre Aussagen erscheinen authentisch, spontan und kohärent, und sie bestätigt letztlich im Wesentlichen, was sie schon in den früheren Einver- nahmen zur Beschreibung der Täter ausgesagt hatte. 3.5.4. Entscheidend – und damit gleichsam das Mosaik vervollständigend – kommt nun die Auswertung der gefundenen DNA-Spuren hinzu: Bekanntlich hat die Privatklägerin 6 ausgesagt, es habe sie der Täter nach der vollzogenen sexu- ellen Nötigung auf die rechte Gesässbacke geküsst. Daran ist nicht zu zweifeln. Ab dieser rechten Gesässbacke konnte nun ein DNA-Mischprofil nachgewiesen werden, zu welchem mindestens zwei Personen beigetragen haben, wobei mit diesen beiden Spuren alle DNA-Merkmale der DNA-Profile der Privatklägerin 6 und des Beschuldigten übereinstimmen. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Mischspur von der Privat- klägerin 6 und dem Beschuldigten stammt, um mehrere Milliarden Mal grösser, als wenn man die Spurengeberschaft der Privatklägerin 6 und einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten Person annehmen würde (Urk. 9/5). Mit der genau gleichen Wahrscheinlichkeit stammt sodann das auf der Innenseite des rechten Schenkels der Privatklägerin 6 sichergestellte DNA-Mischprofil von der Privatklägerin 6 selbst und dem Beschuldigten (Urk. 9/11 S. 3), und im
- 25 - Vulvabereich der Privatklägerin 6 wurde ein zwar inkomplettes männliches DNA- Profil nachgewiesen, dessen Y-DNA-Profil indessen mit jenem übereinstimmt, das an der rechten Gesässbacke der Privatklägerin 6 festgestellt werden konnte. Nach Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin ergibt sich daraus immerhin ein starker Hinweis, dass der Beschuldigte auch der Spurengeber der DNA- Rückstände im Vulvaabstrich der Privatklägerin 6 ist (Urk. 9/11 S. 2). Zwar stimmt durchaus, dass – wie der Verteidiger (Urk. 70 S. 6/7; Urk. 202 S. 12 f.) und auch der Beschuldigte selber (Urk. 200 S. 16) ausführten – DNA- Spuren insofern keine Tat beweisen, als diese keinen Aufschluss darüber geben, wie die Spuren an den Tatort gekommen sind. Wenn aber – wie hier – derart klare Beweise vorliegen, die einer Erklärung bedürfen, so ist der Beschuldigte gehalten, hierfür eine plausible Erkältung abzugeben. Der Beschuldigte bzw. die Verteidi- gung konnte aber in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar darlegen, weshalb diverse DNA-Spuren des Beschuldigten an der Privatklägerin 6 und auch
– beim Raub in Q._____ – am bzw. im Fahrzeug des Mitbeschuldigten C._____ sichergestellt werden konnten. Insbesondere kann den Ausführungen der Vertei- digung und des Beschuldigten, wonach eine andere Person die Kleider bzw. die Handschuhe des Beschuldigten getragen habe und es so zur Übertragung der DNA des Beschuldigten auf die Privatklägerin 6 gekommen sei (Urk. 202 S. 13; Urk. 200 S. 13 ff.), nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, konnte an der rechten Gesässbacke und am rechten Schenkel der Privatklägerin 6 eine DNA-Mischspur festgestellt werden, die ihr sowie mit grösstmöglicher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten – und nicht einer Drittperson – zugeordnet werden konnte. Wenn aber eine weitere Person – wie von der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten behauptet – die Tat begangen haben soll, wäre davon auszugehen, dass auch dessen DNA auf der Haut der Privatklägerin 6 oder auf Kleidungsstücken des Beschuldigten hätten festgestellt werden können. Dies war aber – wie vorstehend dargelegt – gerade nicht der Fall. Diese von der Verteidigung bzw. dem Beschul- digten vorgebrachte Version wird sodann auch weder durch die weiteren Beweis- ergebnisse noch durch die Aussagen der Geschädigten und der beiden anderen Mitbeschuldigten gestützt. Im übrigen soll die DNA-Spur auf der Gesässbacke der Privatklägerin 6 durch einen Kuss entstanden sein, mithin nicht mit Kleidern.
- 26 - Wenn, wie vorliegend, DNA-Spuren ein schon aufgrund weiterer Beweismittel grösstenteils entstandenes Gesamtbild bestätigen und komplettieren, kann kein Zweifel mehr bestehen. Die glaubhaften Aussagen insbesondere von G._____ und der Privatklägerin 6 werden durch die an den einschlägigen Orten festgestellten, mit grösster Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Spuren geradezu in optima forma erhärtet. 3.5.5. Dass sich der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift und der vorinstanz- lichen Erwägungen am Raub im Nachtclub P._____ in I._____ beteiligt sowie sich überdies an der Privatklägerin 6 sexuell vergangen hat und diese schliesslich zu nötigen versuchte, über den Vorfall Stillschweigen zu bewahren, erscheint damit als bewiesen. 3.6. Was schliesslich den Vorwurf des Raubes im Cabaret "R._____" in Q._____ betrifft (Anklageziffer 2.3), ist im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidi- gung zunächst wiederum auf die vorstehenden Erw. 3.4.3 zu verweisen. Dass die verschiedenen befragten Personen die Täter nicht identifizieren konnten, teilweise nicht einheitliche Aussagen darüber machten, welcher der beiden nun grösser oder kleiner gewesen ist, sowie dass eine einzelne befragte Person erklärte, der- jenige Täter, der sich ins Obergeschoss begeben habe, sei kahlköpfig gewesen (ND 2/2/16 S. 2 – wobei sie sogleich auch relativierte, sie habe den Mann nur vom Profil her und einige Sekunden gesehen), ist angesichts der Umstände des Raubüberfalls nicht von Bedeutung (vgl. dazu den Verteidiger in Urk. 70 S. 26). 3.6.1. Ebenfalls ist nicht von entscheidendem Gewicht, was der Verteidiger aus dem Umstand ableiten will, dass gemäss den Feststellungen des Westschweizer Universitätszentrum für Rechtsmedizin vom 29. Dezember 2010 die Kopfhaut des Beschuldigten intakt und unverletzt gewesen sei (ND 2/4/3), wo doch der Barmann der "R._____" dem Beschuldigten dreimal eine Champagnerflasche auf den Kopf geschlagen haben wollte (ND 2/2/14 S. 2; Urk. 70 S. 25; Urk. 202 S. 13). Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung Ver- letzungen aufwies (Urk. 4/4 S. 7). Wenn der Beschuldigte hierzu geltend machte, er habe sich diese Verletzung auf der Baustelle zugezogen (Urk. 200 S. 20; Urk. 202 S. 24), erscheint dies unglaubhaft. Einerseits sind seine Angaben
- 27 - oberflächlich und ungenau. So konnte er nicht konkret schildern, wie er sich diese Verletzung zugezogen und ob er sich beim linken oder rechten Auge verletzt haben will. Er machte lediglich in allgemeiner Weise geltend, er sei gestürzt und habe sich angeschlagen. Es sei nur geschwollen gewesen. Es habe nicht geblutet (Urk. 200 S. 20). Andererseits stimmen diese Aussagen auch nicht mit den weite- ren Beweisergebnissen überein. So sagte G._____ aus, der Beschuldigte habe die Verletzung am Auge bei der Wegfahrt vom "R._____" damit erklärt, dass er mit einer Champagnerflasche geschlagen worden sei (Urk. 2/9 S. 10). Das wird dadurch objektiviert, dass an einer anlässlich der Verhaftung von C._____ in dessen Auto zurückgelassenen Strumpfmaske DNA-Spuren des Be- schuldigten sowie ein Blutfleck oberhalb des rechten Auges festgestellt werden konnten, welcher mittels DNA-Analyse ebenfalls dem Beschuldigten zuzuordnen ist (jeweils mit einer Sicherheit von über 1 Milliarde: ND 2/5/3). 3.6.2. Neben den genannten DNA-Spuren waren im Umfeld des Raubüberfalls in Q._____ noch weitere solche Spuren des Beschuldigten zu finden. Zunächst hat er solche im Auto von C._____ hinterlassen (Türgriff, Zigarettenstummel, ND 2/5/3) und waren gleiche Spuren auf einem Handschuh zu finden, der im Wald aufgefunden wurde, wohin der Beschuldigte und G._____ gemäss den Aussagen des Letzteren nach dem Verlassen des Fahrzeugs von C._____ geflohen waren. Hinsichtlich dieses Handschuhs ist interessant, dass er neben den Spuren des Beschuldigten sowohl DNA-Spuren von S._____, dem Ge- schäftsführer der "R._____", der dem Täter den Revolver entreissen konnte, so- wie der Privatklägerin 6 aufwies (ND 25/3 S. 2/3; Urk. 54 S. 2/3). Und schliesslich konnte eine einfache DNA-Spur auf einer Taschenlampe gefunden werden, die im oberen Stockwerk der "R._____" zurückgelassen wurde, die mit einer Wahr- scheinlichkeit von über 1 Milliarde zu eins dem Beschuldigten eher zuzuordnen ist als nicht (ND 2/5/3 S. 4). 3.6.3. Wenn der Verteidiger hier nun einzig dagegen hält, es müsse G._____ bzw. eine andere Person beim Überfall in Q._____ die Kleider und Arbeitshandschuhe des Beschuldigten getragen haben (Urk. 70 S. 26/27; Urk. 202 S. 13), so ist das reichlich unbeholfen. Nahezu alles spricht gegen diese These; namentlich dass
- 28 - damit das Vorhandensein der Strumpfmaske mit einer einfachen – also ausschliesslichen – DNA-Spur des Beschuldigten im Auto von C._____ noch nicht erklärt wäre, ebensowenig wie die – ebenfalls einfache – DNA-Spur am Türgriff des Autos und der Umstand, dass am Handschuh mit den Spuren des Geschäfts- führers der "R._____", der Privatklägerin 6 und dem Beschuldigten nicht auch Spuren von G._____ bzw. einer weiteren Person gefunden wurden. Nachdem sodann der Beschuldigte C._____ nicht kennen und demzufol- ge natürlich auch nie mit diesem mitgefahren sein will, wäre schliesslich auch schwierig zu erklären, wie eine Zigarettenkippe mit einer – wiederum einfachen – DNA-Spur des Beschuldigten in das Fahrzeug von C._____ gelangen konnte. Und wenn der Beschuldigte schliesslich geltend machte, er bestreite zwar nicht, nie in diesem Fahrzeug mitgefahren zu sein, er bestreite aber, in dieser Nacht dort im Auto gewesen zu sein (Urk. 200 S. 13), so erscheint dies nicht nur äusserst zweifelhaft, sondern steht auch – wie vorstehend ausgeführt – sämtlichen Beweismitteln klar entgegen. 3.6.4. Die Verteidigung machte schliesslich geltend, dass gemäss dem Bericht des Forensischen Institutes Zürich vom 1. Februar 2012 ab dem Revolver, der in Q._____ sichergestellt worden sei, ein männliches DNA-Profil habe gesichert werden können. Dabei habe der Beschuldigte als Spurengeber ausgeschlossen werden können. Dieselbe DNA-Spur sei im Zusammenhang mit einem Einbruch- diebstahl im Januar 2010 im nämlichen Restaurant in Q._____ sichergestellt wor- den (Urk. 202 S. 13 f.). Wenn die Verteidigung nun daraus schliesst, dass dies dafür spreche bzw. dass zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, der bis heute noch nicht identifizierte Einbruchtäter vom Januar 2010 sei auch am Raub vom 12. Dezember 2010 beteiligt gewesen, was somit gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spreche (Urk. 202 S. 14), kann dem nicht gefolgt werden. Zum ei- nen ist zu berücksichtigen, dass – wie vorstehend dargelegt – ein Handschuh mit der DNA des Beschuldigten gefunden wurde. Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte bei dieser Tat Handschuhe trug. Entsprechend er- staunt es nicht, dass auf dem Revolver keine DNA-Spur des Beschuldigten si- chergestellt werden konnte. Zum anderen schliesst die Tatsache, dass die DNA- Spur einer anderen Person an dieser Waffe sichergestellt werden konnte, den
- 29 - Beschuldigten als Täter nicht aus. Vielmehr ist zu beachten, dass in der Wohnung in Lausanne, mithin am Verhaftsort des Beschuldigten, ein Patronenpaket sicher- gestellt werden konnte und darin 6 Patronen fehlten. Dies entspricht genau der Anzahl Patronen, die sich in der fraglichen Waffe befanden (vgl. hierzu Urk. 94 S. 23 und S. 43; Prot. II S. 28 f.). 3.6.5. Vor dem Hintergrund der Aussagen von G._____ sowie der als Zeugen einvernommenen Angestellten des "R._____" und in Anbetracht der diese Aussagen mehrfach bestätigenden objektiven Beweismittel ist damit erstellt, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift und den Erwägungen der Vor- instanz am Raubüberfall gemäss Anklageziffer 2.3 beteiligt hat. 3.7. Damit ist im Sinne der zusammenfassenden Würdigung der Vorinstanz (Urk. 94 S. 31/32) davon auszugehen, dass sich der Anklagesachverhalt gesamt- haft so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird (mit der von der Vorinstanz herausgearbeiteten Einschränkung hinsichtlich G._____, a.a.O., welche aber bezüglich des Beschuldigten nicht von Bedeutung ist). Ergänzend sei nochmals auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten genau im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft schuldig gesprochen (Urk. 94 S. 53; vgl. Anklageschrift S. 16). 4.2. Die Verteidigung führte aus, dass die Vorinstanz nicht nur beim Raub in Q._____, sondern auch bei jenem in I._____ davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe eine echte Waffe verwendet. Entsprechend sei die Vorinstanz von mehrfacher und nicht nur einfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz ausgegangen und habe bei der sexuellen Nötigung unter anderem deshalb auf den qualifizierten Tatbestand erkannt. Der Zeuge T._____ habe zwar klar ausgesagt, dass ihm beide Waffen gezeigt worden seien und beide Waffen mit Munition bestückt gewesen seien. Dennoch sei die Vorinstanz beim Mitbeschul- digten G._____ davon ausgeganen, dass er in allen Fällen, so also auch in
- 30 - I._____, lediglich eine Attrappe verwendet habe. Es sei nicht einzusehen, wes- halb das Gericht bei absolut identischer Sachlage in einem Fall gezweifelt habe und im anderen Fall nicht. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung zwi- schen dem Mitbeschuldigten G._____ und dem Beschuldigten würden sich jeden- falls nicht ausmachen lassen. Es könne diesfalls nicht in einem Fall eine echte Waffe sein, was im anderen Fall ebenso gut eine Attrappe habe sein können. Da das Urteil gegen G._____ rechtskräftig sei, habe der Beschuldigte Anspruch auf Gleichbehandlung. Es sei somit auch bei ihm davon auszugehen, dass beim Raub in I._____ lediglich eine Attrappe verwendet worden sei (Urk. 202 S. 15 f.). 4.2.1. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Vielmehr ist vom Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip auszugehen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3, mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Beschuldigten steht damit – entgegen der Verteidigung – kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Mitbeschuldigten G._____ zu. Somit kann der Beschuldige aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in Bezug auf G._____ davon ausging, es sei nicht mit absoluter Sicherheit erstellbar, ob dieser eine echte Waffe oder eine Attrappe mit sich geführt habe (Urk. 94 S. 31), nichts für sich ableiten. 4.2.2. Vorliegend ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte auch beim Raub in I._____ eine echte Waffe verwendete. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 20 f. und S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist auf die klaren und detaillierten Aussagen des Zeugen T._____ hinzuweisen, wonach ihm der eine Täter die Trommeln von beiden Revolvern gezeigt und er gesehen habe, dass sich in der einen Trommel vier und in der anderen sechs Patronen befunden hätten (vgl. Urk. 94 S. 20 f. mit Verweis auf Urk. 6/2 S. 4 f.). Dieser Sachverhalt ist der vorlie- genden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz – auch wenn zu unrecht – beim Mitbeschuldigten G._____ lediglich von einer Attrappe ausging. 4.3. Die Verteidigung machte sodann geltend, dass der Nachweis von vorgängigen Treffen des Beschuldigten sowie der beiden Mitbeschuldigten
- 31 - G._____ und C._____ im Restaurant F._____ in U._____ nicht erstellt werden könne. Damit scheitere auch das Element der Bandenmässigkeit, da diese einen ausdrücklichen oder zumindest konkludent geäusserten Willen zur Begehung entsprechender Taten voraussetze. An diesem Nachweis fehle es aber vorliegend (Urk. 202 S. 6). 4.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen- zuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2; BGE 124 IV 286 E. 2a). 4.3.2. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu- sammen mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____ im Restaurant F._____ in U._____ zwischen dem 31. Oktober 2010 und 20. November 2010 den Ent- schluss gefasst, eine noch nicht näher bestimmte Anzahl Raubüberfälle auf noch nicht bestimmte, dem Mitbeschuldigten C._____ jedoch bekannte Nachtclubs zu verüben (Urk. 27 S. 6). 4.3.3. Die Vorinstanz hielt hierzu – in Abweichung zur Anklageschrift – fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowie die beiden Mitbeschuldigten G._____ und C._____ vor der Raubserie mindestens zur stillschweigenden Über- einkunft gekommen seien, gemeinsam mehrere, im Einzelnen möglicherweise ört- lich und zeitlich noch nicht bestimmte Raubüberfälle zu begehen (Urk. 94 S. 31 f.). Diese Ausführungen sind – entgegen der Verteidigung (Urk. 202 S. 6 f.) – nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten G._____ sowie der Zeugin V._____ zwar da- von ausgegangen werden kann, dass es zwischen dem Beschuldigten sowie den beiden Mitbeschuldigten G._____ und C._____ zu Treffen im Restaurant F._____ in U._____ kam. Dass sie aber dort auch den Entschluss zur Begehung der
- 32 - Raubtaten gefasst hätten, lässt sich gestützt auf diese Äusserungen nicht rechts- genügend erstellen. Aufgrund der Tatsache, dass die jeweiligen Raubtaten immer gleich, in derselben Rollenverteilung, detailliert vorbereitet, zeitnah und immer in ähnlichen Lokalitäten ausgeübt wurden, lässt – mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 32) und entgegen der Verteidigung (Urk. 202 S. 7) – aber den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte sowie die beiden Mittäter G._____ und C._____ nicht nur zufäl- lig zusammen gefunden haben zur Begehung der Taten, sondern vielmehr zu- mindest konkludent übereinkamen, die ihnen vorgeworfenen Raubtaten gemein- sam zu verüben. Es ist damit von bandenmässiger Begehung der fraglichen Raubtaten auszugehen. 4.4. Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz vorgenommene rechtli- che Würdigung ist damit zutreffend. Zur Begründung kann dafür auf die entspre- chenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 32-37). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – auch beim Raub in I._____ einen echten und geladenen Revolver verwendete. Indem er mit dieser, mithin gefährlichen Waffe die Privatklägerin 6 bedrohte, um sie gefügig zu machen, hat er sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 202 S. 18) – ohne Weiteres der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Entsprechend kann hier letztlich offen bleiben, ob auch seine weiteren Handlungen, mit welchen er der Privatklägerin 6 Schmerzen zufügte (Penetration mit dem behandschuhten Finger in Vagina und Anus, beissen in die Schamlippen), als grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sind. 4.5. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte demnach zum bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das AuG hinzu des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 und teilweise Ziff. 4 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, der Sach- entziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen
- 33 - das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 94 S. 37/38 f.). Darauf und auf die jüngere Bundes- gerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25.7.2013) kann vorab verwiesen werden. 5.2. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass vorliegend die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB der qualifizierte Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist, welche Bestimmung eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren (bis zu 20 Jahren) vorsieht. Wenn die Vorinstanz dann aber alle Raub- taten gemeinsam beurteilt und erwägt, es rechtfertige sich aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Raubüberfällen, die Einsatzstrafe nicht nur für den Raub, sondern sogleich auch für die Sachentziehung, die Sachbeschädigung so- wie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu bestimmen (Urk. 94 S. 38), so entspricht dies nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 5.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu
- 34 - sanktionieren (Bundesgerichtsentscheid 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, mit Hinweisen). 5.4. Tatkomponente der schwersten Straftat 5.4.1. Es ist also zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste Straftat, mithin den im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB qualifizierten bandenmässigen Raub im "R._____" in Q._____ vom 12. Dezember 2010 (ND 2), festzusetzen. 5.4.2. In objektiver Hinsicht liegt die Schwere dieser Tat des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Raubtaten im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB noch eher im unteren Bereich. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte nicht alleine, sondern vielmehr bandenmässig, mithin zusammen mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____, handelte. Das Vorgehen des Be- schuldigten muss insgesamt als recht brutal und zielstrebig bezeichnet werden. So richte er seine Waffe auf die beiden Geschädigten S._____ und W._____ und befahl ihnen, sich auf den Boden zu legen. Zudem brachte er den Geschädigten S._____ mittels des geladenen Revolvers mit gespanntem Hammer in unmittelba- re Lebensgefahr und schlug diesem schliesslich mit der Faust oder dem Revolvergriff auf den Kopf, als sich dieser weigerte, den Tresor zu öffnen. Das Opfer erlitt aber dadurch immerhin keine gravierenderen physischen Verletzungen. Gedanklich ist bis hierhin von einer Strafe auszugehen, die nur wenig über der Untergrenze von Art. 140 Ziff. 4 StGB liegt. 5.4.3. Subjektiv ist zweifellos zutreffend, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe direkt vorsätzlich mitgewirkt, sich ganz bewusst für die Delin- quenz entschieden und sich von rein materiellen und egoistischen Beweggründen leiten lassen (Urk. 94 S. 39). Wenn sie dann aber zugunsten des Beschuldigten berücksichtigen will, "dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte G._____ allenfalls teilweise alkoholisiert" gewesen seien, so geht dies zu weit, auch wenn die Vorinstanz "höchstens von einer leichten Beeinträchtigung" aus- geht (a.a.O.): Zunächst hat der Beschuldigte – der ja bekanntlich jegliche Beteili- gung an den Taten abstreitet – selbst nicht behauptet, angetrunken und dadurch von eingeschränktem Bewusstsein gewesen zu sein. Für eine solch spekulative
- 35 - Annahme besteht deshalb kein Anlass, und auch der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt nicht, zugunsten eines Beschuldigten alle möglichen theoretisch denk- baren Entlastungsgründe anzunehmen, ohne dass sie von diesem selbst geltend gemacht worden wären. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen bei Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründen: Ohne dass solche von einem Beschul- digten angerufen würden, ist das Gericht selbstverständlich nicht gehalten, zugunsten des Beschuldigten gleichwohl von derartigen entlastenden Umständen auszugehen. Anders könnte dies nur sein, wenn sich aus den Akten entspre- chende Anhaltspunkte ergäben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschuldigte bei dieser Tat in einem für die Beurteilung der subjektiven Zurechenbarkeit relevanten Masse alkoholisiert gewesen wäre (für welche Annahme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen erforderlich wäre: vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b unter Hinweis auf BGE 119 IV 292 E. 2d). Dass G._____ vereinzelt aussagte, sie hätten vorgängig der Tat in Q._____ getrunken (Urk. 2/6 S. 3) bzw. bezüglich des Raubs in I._____ gar einmal geltend machte, sie seien "sehr betrunken" gewesen, sie hätten sich gut gefühlt und auch ein wenig getorkelt (Urk. 2/7 S. 14, 16, 18) – er selbst habe vorgängig "zwei Liter Schnaps getrunken" (Urk. 5/1 S. 16; vgl. auch Urk. 5/3 S. 3) –, ändert daran nichts und ist als offensichtliches Bestreben G._____s zu erkennen, sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr ist nämlich darauf abzustel- len, dass seitens der Geschädigten nicht festgestellt worden ist, dass die Täter al- koholisiert gewesen wären (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/4 S. 11; Urk. 6/10 S. 7; Urk. 6/14 S. 10; ND 1/2/2 S. 9; ND 1/2/4 S. 7; ND 1/2/6 S. 7; ND 1/2/8 S. 12; ND 1/2/10 S. 8; ND 1/2/12 S. 9; ND 1/2/14 S. 8; ND 2/2/6 S. 6; ND 2/2/9 S. 5). Das objektive Tatverschulden wird so in subjektiver Hinsicht nicht vermindert. 5.4.4. Als Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere des bandenmässigen und im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB qualifizierten Raubes in Q._____ erscheint damit eine Einsatzstrafe von 6 bis 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
- 36 - 5.5. Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.5.1. Bandenmässiger Raub in H._____ vom 21. Dezember 2010 (ND 1) und in I._____ vom 3. Dezember 2010 (HD) 5.5.1.1. Bandenmässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht für sich alleine einen Strafrahmen von mindestens 2 Jahren bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe vor. 5.5.1.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass auch diese beiden Taten bandenmässig ausgeführt wurden. Die Taten waren gut organisiert und die jeweiligen Rollen bei der Tatbegehung war klar verteilt. Beim Raub in H._____ muss zugunsten des Beschuldigten sowie der beiden Mitbeschuldigten G._____ und C._____ davon ausgegangen werden, dass sie keine echte Schusswaffe mit sich geführt haben. Sie liessen es aber nicht damit bewenden, dass sie ihre (zumindest echt aussehende) Revolverattrappe zur Ein- schüchterung der Geschädigten einsetzten. G._____ schlug mit dem Revolver- knauf BA._____ auf den Kopf, was sich der Beschuldigte als Mittäter anrechnen lassen muss. In der Folge schlug der Beschuldigte dem Geschädigten BB._____ zudem die Faust ins Gesicht. Die Beute betrug insgesamt rund Fr. 16'500.–. Das Vorgehen zeugt von einer immensen kriminellen Energie, einer grossen Brutalität und Rücksichtslosigkeit. Beim Raub in I._____ führte demgegenüber der Beschuldigte eine echte und geladene Waffe mit sich. Das Vorgehen war auch hier brutal und einschüchternd. A._____ setzte seine Waffe auch gezielt ein, indem er sie ans Knie des Geschä- digten T._____ hielt, um diesen zu zwingen, ihm den Tresor zu zeigen (was allerdings nicht zum Ziele führte). Schliesslich fesselten die beiden Mitbeschuldig- ten A._____ und G._____ die Hände aller Geschädigten auf deren Rücken. Das Vorgehen zeugt auch hier von einer immensen kriminellen Energie, einer grossen
- 37 - Brutalität und Rücksichtslosigkeit. Die Beute von knapp Fr. 15'000.– war nicht gerade sehr gross, aber auch nicht gerade unbedeutend gering. Das objektive Tatverschulden für diese beiden, bandenmässig begangenen Raubtaten ist als "nicht mehr leicht" zu würdigen. Entsprechend erscheint hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 4 Jahren angemessen. 5.5.1.3. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die vorstehenden Aus- führungen bezüglich des Raubes in Q._____ (E. 5.4.2.) verwiesen werden. Entsprechend wird auch hier das objektive Tatverschulden in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. 5.5.1.4. Für die beiden Raubtaten in H._____ und I._____ erscheint nach dem Gesagten eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert damit für die Tatschwere sämtlicher Raubtaten eine Freiheitsstrafe von rund 8 bis 9 Jahre. 5.5.2. Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 6 5.5.2.1. Der vom Beschuldigten erfüllte Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bis zu 20 Jahren vor. 5.5.2.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 6 mit einem geladenen Revolver bedroht und sie mit demselben geschlagen hat, um sie gefügig zu machen. Das zeugt schon einmal von erhebli- cher Brutalität. Danach missbrauchte er sie während einigen Minuten (Urk. 6/3 S. 4: "ca. 4 Minuten") zur Vornahme einer beischlafsähnlichen Handlung (vgl. dazu BSK StGB II-Maier, Art. 189 N 50/51), mit welcher er sie nicht nur demütigte, sondern ihr auch Schmerzen zufügte (Penetration mit dem behandschuhten Finger in Vagina und Anus, beissen in die Schamlippen). Von der objektiven Erscheinung her bewegen sich die Handlungen des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten sexuellen Nötigungen so etwa im Bereich eines Drittels.
- 38 - 5.5.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einzig aus egoistischen Beweggründen zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste gehandelt hat, und zwar ungeachtet des Willens und der Würde seines Opfers. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit steht auch hier nicht zur Diskussion. 5.5.2.4. Wenn die Vorinstanz – so ist aus ihren Erwägungen auf S. 39/40 (Urk. 94) zu schliessen – für dieses Delikt sowie die versuchte Nötigung (s. dazu sogleich) zusammen die Einsatzstrafe um weniger als 2 Jahre erhöht, ist dies deutlich zu milde. Es ist daran zu erinnern, dass schon die qualifizierte sexuelle Nötigung für sich alleine eine Mindeststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Auch unter Beachtung des Asperationsprinzips ist deshalb unter diesem Titel eine Straferhöhung von lediglich 2 Jahren nicht möglich. Für sich alleine betrachtet erscheint für die qualifizierte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 6 eine Freiheitsstrafe von rund 6 Jahren angemessen. Entsprechend führt dieses Delikt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer Erhöhung der vorstehend genannten Einsatzstrafe im Bereich von knapp 5 Jahren. 5.5.3. Versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 6 5.5.3.1. Unmittelbar nach der sexuellen Nötigung richtete der Beschuldigte beim gemeinsamen Hinuntergehen in den Barraum den Revolver in einer Distanz von 10 bis 15 cm auf die Stirne der Privatklägerin 6 und verlangte von ihr, dass sie gegenüber der Polizei Stillschweigen bewahre. Da dies die Privatklägerin 6 in der Folge aber nicht tat, blieb es beim Versuch einer Nötigung (Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Auf dieses Delikt alleine steht eine Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Jemanden mit gegen die Stirn gehaltener, geladener Pistole zu nötigen, führt schon einmal sicher nicht zur Annahme einer objektiven Tatschwere im nur untersten Bereich. Diese Nötigungshandlung ginge sodann auch nicht etwa im Unrechtsgehalt der vorangegangenen sexuellen Nötigung auf, sondern steht als eigenständiges, zusätzliches Delikt da. Bezweckt werden sollte damit nichts weniger, als dass der Beschuldigte für die vorgängige qualifizierte sexuelle Nötigung nicht zur Rechenschaft gezogen wird. Dass es beim Versuch geblieben ist, ist schliesslich nicht dem Beschuldigten
- 39 - zuzuschreiben – er hat alles getan, den Taterfolg zu erreichen – und kann sich deshalb nur in geringem Masse strafmindernd auswirken. 5.5.3.2. Insgesamt ist damit die laufende Einsatzstrafe spürbar, mithin im Umfang von knapp 1 Jahr, zu erhöhen. 5.5.4. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV (das unberechtigte Erwerben, Besitzen und Tragen der in Frage stehenden Faustfeuerwaffen, das für sich alleine mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist) tritt gegenüber den Delikten, welche der Beschuldigte unter Verwendung ebendieser Waffen verübt hat, eher in den Hintergrund. Eine geringe Straferhöhung ist dagegen am Platz. 5.5.5. Sachentziehung und Sachbeschädigung Ebenfalls je mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird die Sach- entziehung und die Sachbeschädigung bestraft (Art. 141 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB), deren sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat. Mit den entsprechenden Handlungen versuchten der Beschuldigte und seine Mittäter, nach dem Raubüberfall auf den Nachtclub J._____ ihre Verfolgung zu erschweren (Zerstören der Kommunikationsmittel, Ausbau und Mitnahme der Festplatte der Überwachungsanlage; Mitnahme der Schlüssel des Clubs). Der so entstandene Schaden von gesamthaft knapp Fr. 5'000.– (Anklageschrift S. 10) ist nicht unerheblich, und das Vorgehen legt ein weiteres Zeugnis über die signifikante kriminelle Energie ab. Es rechtfertigt sich deshalb unter diesem Titel eine weitere leichte Straferhöhung. 5.5.6. Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz Schliesslich ist als Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG zu würdigen, dass sich der Beschuldigte nach seiner rechtswidrigen Einreise von spätestens Ende Oktober 2010 bis zu seiner
- 40 - Verhaftung am 19. Dezember 2010 während gut anderthalb Monate ebenfalls rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Angesichts des Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 115 Abs. 1 AuG) erscheint hierfür in Anbetracht des insbesondere objektiv nicht überaus schwerwiegenden Tatverschuldens im Gesamtzusammenhang eine nur marginale Straferhöhung als angemessen. 5.5.7. Zwischenfazit Aufgrund der Tatkomponente erscheint – asperiert – eine hypothetische Strafe von rund 13 Jahren angemessen. 5.6. Täterkomponente 5.6.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 94 S. 40/41). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zudem aus, er sei nach wie vor verheiratet. Im Mai 2011 sei sein Sohn auf die Welt gekommen. Er habe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern telefonisch Kontakt. Seine Ehefrau wisse zwar, dass er im Gefängnis sei, was ihm vorgeworfen werde, wisse sie aber nicht. Seine Familie wohne im Kosovo und lebe von der Rente seiner Mutter, die monatlich Fr. 500.– betrage. Zudem schicke er von seinem Pekulium Geld nach Hause. Schulden habe er keine (Urk. 200 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Straf- zumessung – mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 41) – neutral aus. 5.6.2. Vorstrafen Deutlich straferhöhend wirken sich die verschiedenen – allesamt zumindest teil- weise einschlägigen – 5 Vorstrafen des Beschuldigten aus, die er in den Jahren 1993 bis 2000 in Deutschland erwirkt hat. Es sei dafür auf den entsprechenden Auszug aus dem Deutschen Bundeszentralregister (Urk. 23/7) sowie die Zusam- menfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (Urk. 94 S. 41/42). Insbesonde-
- 41 - re ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte nach den ersten drei Verurteilungen in den Jahren 1993, 1994 und 1997 wegen verschiedenen Diebstählen und eines Verstosses gegen das Deutsche Waffengesetz zu über vier Jahren Freiheitsstrafe am 4. Dezember 1998 wegen schweren Raubs zu 7 Jahren und 6 Monaten sowie am 15. Juni 2000 wegen gleicher Delikte – unter Einbezug des Urteils vom
4. Dezember 1998 – mit 11 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden musste. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er diese Strafen verbüsst und sei 2004 nach zwei Dritteln der Strafe entlassen worden (Urk. 4/8 S. 4). Statt sich durch die ersten Strafen von weiterem Delinquieren abhalten zu lassen, beging der Beschuldigte also weitere einschlägige Straftaten zunehmender Schwere – welche Tendenz durch das vorliegende Verfahren eindrücklich bestätigt wird. Das zeugt von geradezu hartnäckiger Rechtsfeindlichkeit. 5.6.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue. Sein Nachtatverhalten kann damit keine strafmindernde Wirkung haben (vgl. dazu BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 129 ff.). Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe sich im Strafvollzug klaglos und vorbildlich geführt. Dieses mustergültige Verhalten müsse bei der Festsetzung der Strafe adäquat berücksichtigt werden (Urk. 202 S. 20). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Ein positives Verhalten im Strafvollzug hat grundsätzlich als Normalfall zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6_974/2009 vom 18.02.2010 E. 5.5.). Entsprechend ist dieser Umstand bei der vorliegenden Strafzumessung neutral zu werten. 5.7. Relation zur Strafe des Mitbeschuldigten G._____ 5.7.1. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung dahin- gehend, dass die ausgefällte Strafe zu hoch ausgefallen sei, dies insbesondere im Vergleich zum Urteil gegen den Mitbeschuldigten G._____, der lediglich mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft worden sei (Urk. 202 S. 18).
- 42 - 5.7.2. Wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, können selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in strafzu- messungsrelevanten Punkten unterscheiden (BGE 135 IV 191 E. 3.1). Zudem hob das Bundesgericht hinsichtlich der Strafzumessung bei Mittätern hervor, dass ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" grundsätzlich nicht besteht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründe daher grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 135 IV 191 E. 3.1 E. 3.3, mit Verweis auf BGE 124 IV 44 E. 2c). Allein ent- scheidend ist mithin vorliegend, welche Strafe in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens für den Beschuldigten angemessen erscheint. Welche Strafe gegen den Mitbeschuldigten G._____ ausgesprochen wurde, ist damit insoweit irrele- vant. Insbesondere könnte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung – auch dann nichts daraus für sich ableiten, wenn sich jene Strafe als unangemessen tief erwiese. 5.7.3. Im Zentrum der vorliegenden Strafzumessung stehen zwar – mit der Verteidigung – die drei Raubtaten. Doch bereits in Bezug auf diese drei Taten bestehen markante Unterschiede zum Mitbeschuldigten G._____. So hat sich der Beschuldigte beim Raub in Q._____ nicht nur des bandenmässigen, sondern auch des im Sinne von Art. 140 Abs. 4 StGB qualifizierten Raubes schuldig ge- macht, was eine Mindeststrafe von 5 Jahren nach sich zieht. Ein weiterer augen- fälliger Unterschied zum Mitbeschuldigten G._____ besteht sodann darin, dass sich der Beschuldigte zudem auch der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat. Dieser Tatbestand sieht für sich eine Mindeststrafe von drei Jahren vor. Weitere Unterschiede erge- ben sich sodann auch in Bezug auf die subjektive Tatschwere der jeweiligen Ta- ten und – insbesondere – bezüglich der Täterkomponente. Zum einen weisen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte G._____ unterschiedliche Vorstrafen auf und zum anderen legte der Mitbeschuldigte G._____ – im Gegensatz zum Beschuldigten – ein weitgehendes Geständnis ab. Aus den genannten Gründen ist eine derart markant unterschiedliche Bestrafung – entgegen der Verteidigung – angezeigt und gerechtfertigt.
- 43 - 5.8. Fazit Aus diesen Gründen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheits- strafe von 12 Jahren und 6 Monaten als zu tief; namentlich wohl infolge der klar zu milden Einschätzung der qualifizierten sexuellen Nötigung. Viel eher ist es angemessen, den Beschuldigten mit der von der Staatsanwaltschaft anschluss- berufungsweise beantragten Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen. Darauf anzurechnen sind die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen 1048 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 51 StGB). Bei einer Strafe dieser Höhe kommt ein bedingter Vollzug nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB).
6. Einziehungen 6.1. Unter Dispositivziffer 4 hat die Vorinstanz verschiedene beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung und Kostendeckung heran- gezogen. Der Beschuldigte ficht dies im Hauptbegehren insoweit an, als dies das aus seinem Portemonnaie beschlagnahmte Bargeld (Fr. 203.45 und US$ 6.–) sowie das Mobiltelefon mit der Nummer 07... betrifft. Im Eventual-standpunkt wur- de die vorinstanzliche Regelung der Einziehung bzw. Vernichtung nicht bean- standet (Urk. 202 S. 21; Urk. 98 S. 3/4). 6.2. Mit der heutigen anklagegemässen Verurteilung wird der Beschuldigte kostenpflichtig (s. dazu untenstehende Erw. 8). Es hat deshalb bei den Beschlag- nahmungen zur Kostendeckung im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zu bleiben. Hinsichtlich des vom Beschuldigten für sich reklamierten Mobiltelefons wäre sodann ohnehin nicht davon auszugehen, dass dieses dem Beschuldigten gehört (vgl. dazu Erw. 3.4.1 und 3.4.2 vorstehend). 6.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb das an der av. D._____-Strasse ... in Lausanne beschlagnahmte Bargeld des Beschuldigten von Fr. 203.45 und US$ 6.– sowie das Mobiltelefon NOKIA, IMEI ..., der Bezirksgerichtskasse zur Verwertung zu überlassen und zur Kostendeckung heranzuziehen.
- 44 - 6.4. Im mündlich eröffneten und schriftlich versandten Dispositiv wurde hiezu in Ziff. 4 irrtümlicherweise angeordnet, das beschlagnahmte Mobiltelefon sei durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu verwerten. Das Bezirksgericht Zürich ist und war indessen mit dem vorliegenden Verfahren gar nicht befasst; Vorinstanz war vielmehr das Bezirksgericht Hinwil. Dieses offenkundige Versehen ist im Sinne von Art. 79 Abs. 1 StPO formlos zu korrigieren. Entsprechend ist das erwähnte Mobiltelefon NOKIA, IMEI ..., einzuziehen und durch die Kasse des Be- zirksgerichts Hinwil zu verwerten.
7. Zivilansprüche 7.1. Schadenersatz 7.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Dispositivziffer 6 verpflichtet, diversen Privatklägern in solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____ Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Grundsatz verpflichtet ist, der Privatklägerin 6 den durch seine Straftaten verursachten Schaden zu ersetzen. 7.1.2. Der Beschuldigte lässt dies im Hauptstandpunkt – als Folge seines Antrags auf Freispruch – berufungsweise alles anfechten (Urk. 98 S. 4). Im Eventual- standpunkt wurde festgehalten, dass dieser Entscheid dem Gericht überlassen werde (Urk. 202 S. 21). 7.1.3. Nachdem der Beschuldigte heute so schuldig gesprochen wird, wie dies bereits schon die Vorinstanz getan hat, sind auch die Schadenersatzansprüche wie im vorinstanzlichen Urteil zu regeln. Es kann dazu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 44 ff. Erw. 1.2, 1.3, 1.7,1.8 und 1.12 sowie Dispositivziffer 6 lit. a, b, d, e und i). 7.2. Genugtuung 7.2.1. Die Vorinstanz hat den folgenden Privatklägern Genugtuungen zugespro- chen (Urk. 94 S. 49 ff. und 56/57):
- 45 -
a) Der Privatklägerin 6 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung
b) Der Privatklägerin 6 Fr. 5'000.– zulasten des Beschuldigten (für die sexuelle Nötigung)
c) Dem Privatkläger 7 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung
d) Dem Privatkläger 7 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zulasten des Beschuldigten (für die Lebensgefährdung durch das Verwen- den des geladenen Revolvers mit gespanntem Hammer)
e) Dem Privatkläger 8 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung
f) Dem Privatkläger 9 Fr. 1'000.– zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung
g) Dem Privatkläger 10 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zulasten des Beschuldigten, von G._____ und C._____ in solidarischer Haftung 7.2.2. Die Vorinstanz hat demnach zunächst all denjenigen Privatklägern, die Opfer eines der Raubüberfälle wurden und eine Genugtuung forderten, Fr. 1'000.– zugesprochen, je in solidarischer Haftung der drei Mittäter (vorstehen- de lit. a, c, e, f und g). Das ist den konkreten Umständen angemessen und entspricht auch den Genugtuungssummen, die von den Gerichten in der Ver- gangenheit in ähnlichen Fällen zugesprochen worden sind. 7.2.3. Ebenfalls unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann zu bestätigen, dass der Beschuldigte (alleine) zusätzlich zu verpflichten ist, dem Privatkläger 7, dem Geschäftsführer der "R._____", eine Genugtuung von weiteren Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 94 S. 51). Das erscheint in Anbetracht
- 46 - des Vorgehens des Beschuldigten angemessen, der den Privatkläger 7 mit gespannter, schussbereiter Waffe bedrohte und so in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. 7.2.4. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten (ebenfalls alleine) verpflichtet, der Privatklägerin 6 für die sexuelle Nötigung eine Genugtuung von weiteren Fr. 5'000.– zu bezahlen. Dies ficht die Privatklägerin 6 an und lässt beantragen, diese Genugtuung berufungsweise auf Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Dezember 2010 festzusetzen. 7.2.4.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen eine Genugtuung zuzusprechen und wie diese zu bemessen ist, korrekt umrissen (Urk. 94 S. 49). Im Konkreten führt sie dann aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 6 unter Vorhalt eines geladenen Revolvers gezwungen, eine sexuelle Nötigung zu erdul- den, wobei die Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin 6 schwer wiege. Diese habe durch die Handlungen des Beschuldigten sowohl psychische als auch physische Schmerzen erlitten, deren Langzeitfolgen schwierig abzu- schätzen seien. Das Verschulden des Beschuldigten sei als verwerflich anzuse- hen. Ausgehen hiervon und unter Berücksichtigung der gerichtlich zugesproche- nen Genugtuungssummen in vergleichbaren Fällen erscheine eine Genugtuung von Fr. 5'000.– als angemessen (Urk. 94 S. 50/51). 7.2.4.2. Die Vertreterin der Privatklägerin 6 erachtet diesen Betrag als zu tief, einerseits in Anbetracht des Einsatzes von Waffengewalt und der Zufügung von massiven Schmerzen, andererseits auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen (Urk. 96; Urk. 203). 7.2.4.3. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin 6 darauf hinweisen, dass sie ange- sichts der ihr vorgehaltenen geladenen Waffe Todesangst gehabt und zunächst eine Vergewaltigung befürchtet habe. Das anschliessende konkrete Vorgehen des Beschuldigten sei Ausdruck einer rücksichtslosen, menschenverachtenden, brutalen und erniedrigenden Haltung. Es habe dem Beschuldigten offenbar nicht gereicht, sich an der Privatklägerin 6 sexuell zu vergehen, sondern er habe ihr auch noch vorsätzlich Schmerzen zugefügt. Zwar habe die Privatklägerin 6 keine
- 47 - körperlichen Verletzungen davon getragen. Sie – zur Tatzeit gerade einmal 21-jährig – habe aber die bisherige Unbeschwertheit verloren und lebe nicht mehr einfach in den Tag hinein. An sich hätte sie Bedarf nach psychologischer Hilfe, doch dazu fehle ihr das Geld, seitdem sie wieder in der Ukraine lebe. Dorthin zurückzukehren habe sie sich entschlossen, nachdem sie in der Schweiz entlassen worden sei. Hier habe sie nur eine Bewilligung als Tänzerin gehabt, diese Tätigkeit aber nicht mehr ertragen können, weil sie so jeden Tag an die Tat zurückerinnert worden wäre. In der Ukraine könne sie nun auf unregelmässiger Basis an einem Kiosk arbeiten. Das Einkommen erlaube ihr aber nicht, auf eige- nen Beinen zu stehen. Sie müsse deshalb bei ihrer Mutter leben (Urk. 69 S. 4/5). 7.2.4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin 6 sodann ausführen, die Auswirkungen dieser Taten seien bis heute unverändert. So habe sie den Vorfall bis heute noch nicht verarbeiten können. Als Opfer einer sexuellen Nötigung leide sie unvermindert unter den Folgen des Übergriffs, bei welchem sie dem Beschuldigten während Minuten hilf- und wehrlos ausgeliefert gewesen sei. Sie sei traumatisiert und auch das Bild, dass der Beschuldigte eine geladene Waffe in seiner Hand gehalten habe und sie nicht gewusst habe, ob er auf sie schiesse, sei in ihrem Unterbewusstsein fest eingeprägt. Sie werde noch regelmässig von Alpträumen heimgesucht. Eigentlich müsste sie psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Das habe sie aber bisher nicht gekonnt, da sie im April 2011 die Stelle und ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verloren habe und in die Ukraine habe zurückkehren müssen. In der Ukraine habe sie sich eine solche Behandlung nicht leisten können (Urk. 203 S. 4). 7.2.4.5. Es bedarf keiner langer Ausführungen dazu, dass das Erlebnis am
3. Dezember 2010 für die Privatklägerin 6 traumatisch war. In Todesangst
– ein solche entsteht zwangsläufig, wenn jemand mit einem geladenen Revolver bedroht wird – massive, mit Schmerzen verbundene sexuelle Übergriffe erdulden zu müssen, hinterlässt erhebliche Spuren, auch wenn die Tathandlungen des Beschuldigten letztlich "nur" einige Minuten gedauert haben. Auch ist nachvoll- ziehbar, dass die Privatklägerin 6 sich nach diesem Erlebnis nicht mehr in der Lage gesehen hat, weiterhin als Tänzerin zu arbeiten, nachdem diese Tätigkeit im
- 48 - betreffenden Umfeld typischerweise eine stark erotisch-sexualisierte Komponente enthält. 7.2.4.6. Wie der Gerichtspraxis zu diesem Thema entnommen werden kann, werden bei Sexualdelikten, insbesondere bei Vergewaltigungen, in der Regel Ge- nugtuungssummen im Bereich von Fr. 10'000.– bis zu Fr. 30'000.– zugesprochen (Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 2005, vgl. tabellari- sche Übersicht über die Gerichtsentscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeit- raum 2003 - 2005, Ziff. 30 - 69). Es ist zwar zu beachten, dass der Eingriff in die sexuelle Integrität bei einer Vergewaltigung wohl grundsätzlich etwas höher zu gewichten ist als bei einer sexuellen Nötigung. Vorliegend ist aber zu berücksich- tigen, dass es sich um eine qualifizierte sexuelle Nötigung sowie zusätzlich eine versuchte Nötigung handelt. Entsprechend liegt einerseits ein schwerer, nachhal- tiger Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 6 vor, bei welchem der Beschuldigte ihr auch Schmerzen zufügte (Schlag mit dem Revolver auf den Rücken, Penetration mit Handschuh, Beissen in die Schamlippen). Ande- rerseits drohte er ihr mit geladener Waffe (zur Duldung des sexuellen Übergriffs und zwecks anschliessender Nötigung, gegenüber der Polizei Stillschweigen zu bewahren) und versetzte sie dadurch in Todesangst. 7.2.4.7. Nach dem Gesagten erscheint damit die von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuungssumme für die Privatklägerin 6 von Fr. 5'000.– als deutlich zu tief. In Würdigung aller massgebenden Faktoren, insbesondere unter Berücksich- tigung des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des konkreten Ausmasses des Ein- griffs in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 6 und der von ihr erlittenen Angst, ist Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 6 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist ab dem Tattag, dem 3. Dezember 2010, zu 5 % zu verzinsen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der Verurteilung – ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 9, 1. Absatz) zu bestätigen.
- 49 - 8.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Demgegenüber obsiegt die Privatklägerin 6 mit ihrer Berufungen und die Staatsanwaltschaft mit ihrer An- schlussberufung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 6, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 6 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten ist. 8.3. Am 21. Oktober 2013 reichte der Vertreter des Privatklägers 7, Rechts- anwalt Dr. Z._____, seine Honorarnote ein. Für seine Aufwendungen ist vom 13. April 2011 bis zum 9. Oktober 2013 ein Honorar von Fr. 4'320.– aufgelaufen (Urk. 185). 8.3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Privatkläger 7 noch keine Ent- schädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung gefordert. Entsprechend sprach ihm die Vorinstanz dann auch keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 433 StPO). In der Folge hat der Privatkläger 7 das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Das Thema einer allfälligen Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist damit rechtskräftig erledigt. 8.3.2. Für das Berufungsverfahren hat der Privatkläger 7 angesichts des Prozessausgangs gegenüber dem Beschuldigten aber einen Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Z._____ lässt sich nicht entnehmen, welche der geltend gemachten Aufwendun- gen in die Zeit des Berufungsverfahrens fallen. Den Akten ist zu entnehmen, dass er ausser der Einreichung der Honorarnote keine Eingaben erstattet hat. Zu stu- dieren waren sodann die Präsidialverfügung vom 27. November 2012, die Vorla- dung und das vorliegende Urteil. Darüber hinausgehend hat sich der Privatkläger 7 bzw. sein Vertreter nicht am Berufungsverfahren beteiligt und insbesondere auch nicht an der Berufungsverhandlung teilgenommen. Mehr als eine Entschädi- gung von Fr. 500.– ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Entsprechend
- 50 - ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 7 an die Kosten der anwalt- lichen Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– (Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Verpflichtung trifft den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit seinem Mitbeschuldigten C._____. 8.3.3. Im mündlich eröffneten und schriftlich versandten Urteilsdispositiv wurde festgehalten, dass zusätzlich auch der Mitbeschuldigte G._____ solidarisch zur Zahlung der genannten Prozessentschädigung an den Privatkläger 7 zu verpflichten sei. Da sich der Mitbeschuldigte G._____ aber nicht am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligte, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Ver- sehen. Das nachstehende Urteilsdispositiv ist damit entsprechend zu korrigieren. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Mai 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…)
- der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG.
2. (…)
3. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: aus dem Cabaret R._____
- 1 schwarzer Rucksack
- 1 Paket Kabelbinder
- 1 Revolver 22mm n°... und 6 Patronen 22LR
- 1 Kabelbinde (S._____)
- 1 Kabelbinde (W._____)
- 1 Taschenlampe, schwarz
- blutgetränkte Taschentücher aus ALFA Romeo (C._____)
- 1 schwarze Sturmhaube
- 1 Parkticket Fluchtweg
- 51 -
- Handschuhe (grau/weiss)
- 1 Handschuh, schwarz
- 1 selbstgemachte Sturmhaube, schwarz
- 1 Handschuh, schwarz in Lausanne, av. D._____-Strasse ...
- 1 Schachtel mit Patronen STINGER 22LR (6 fehlend) aus Wohnung C._____ (Hinwil)
- diverse Zigarettenstummel
4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, definitiv beschlagnahmt, der Bezirksgerichtskasse zur Verwertung überlassen und zur Kostendeckung herangezogen: aus ALFA Romeo (C._____)
- € 28.26 und Fr. 0.10 (aus Bauchtasche, LACOSTE) in Lausanne, av. D._____-Strasse ...
- (…)
- (…)
- 1 Rucksack INVICTA (mit Werkzeug, um Zylinder abzubrechen, Schraubenzieher, Imbus)
- 1 NOKIA, IMEI ...
- 1 SAMSUNG, IMEI ...
- 1 SAMSUNG, IMEI …
- Fr. 150.–
- Fr. 19.15 aus Restaurant F._____ (C._____)
- 1 NOKIA, schwarz
- 1 Karabiner, n°...
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. Januar 2012 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Gegenstände werden, soweit nicht bereits in den Verfahren DG120005-E und DG120006-E erfolgt, auf erstes Verlangen der jeweiligen berechtigten Person zurück- gegeben: aus ALFA Romeo (C._____)
- 1 weisses Feuerzeug
- 1 Nachladeticket für Natel 07...
- 1 Bauchtasche, LACOSTE in Lausanne, av. D._____-Strasse ...
- 1 Portemonnaie (mit E._____)
- 1 Paar Handschuhe SOMMER GRIP (grün/beige)
- 1 Halbschuhe, VARESE aus Wohnung C._____ (Hinwil)
- 1 BMW Schlüssel und 1 Alfa Romeo Schlüssel
6. Schadenersatz
- 52 -
a) (…)
b) (…)
c) Die Privatklägerin 5 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
d) (…)
e) (…)
f) Der Privatkläger 8 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
g) Der Privatkläger 9 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
h) Die Privatklägerin 10 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
i) (…)
7. Genugtuung (…)
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'535.70 Auslagen Vorverfahren Fr. 860.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 15'879.95 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 544.50 Auslagen Gerichtsverfahren (Gutachten IRM UZH) Fr. 38'730.85 amtliche Verteidigung RA X1._____ (Urk. 86) Fr. 10'279.65 unentg. Verbeiständung B._____, RAin Y._____ (Urk. 87; gemeinsam mit G._____ und C._____)
9. (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 6 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 respektive Art. 426 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittelbelehrung)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 53 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 und teilweise mit Ziff. 4 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1048 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute (31.10.2013) erstanden sind.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Ja- nuar 2012 beschlagnahmten Fr. 203.45 und US$ 6.– (aus Portemonnaie mit kosovarischem Fahrausweis lautend auf A._____) werden zur Vollstre- ckung des Urteils verwendet.
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Ja- nuar 2012 beschlagnahmte Mobiltelefon NOKIA, IMEI ..., wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil verwertet. Der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
5. Schadenersatz
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (J._____ Night Club) Schadenersatz von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____.
- 54 -
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (BC._____ Ver- sicherungsgesellschaft AG) Schadenersatz von Fr. 13'758.60 zu be- zahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____.
c) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin 6 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 6 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (S._____) Scha- denersatz von Fr. 144.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten G._____ und C._____. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 7 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (BD._____) Schadenersatz von Fr. 1'290.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 11 mit ihrem Schaden- ersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
6. Genugtuung
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____.
b) Der Beschuldigte wird überdies verpflichtet, der Privatklägerin 6 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
3. Dezember 2010 zu bezahlen.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (S._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010
- 55 - zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten G._____ und C._____.
d) Der Beschuldigte wird überdies verpflichtet, dem Privatkläger 7 (S._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
12. Dezember 2010 zu bezahlen.
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 (BE._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten G._____ und C._____.
f) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (N._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, und zwar unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____.
g) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (BF._____) ei- ne Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2010 zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten G._____ und C._____.
7. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 9 Abs. 1) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'880.10 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 6'450.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 6, RAin Y
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 6, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 56 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- beiständung der Privatklägerin 6 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
10. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 7 (S._____) für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren (Rechtsanwalt Dr. Z._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– zu bezahlen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Privatkläger
1. J._____ Night Club Nachtclub
2. BC._____ Versicherungsgesellschaft AG
3. BG._____
4. BH._____
5. BI._____
6. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____ (übergeben)
7. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden von S._____
8. BE._____
9. N._____
10. BF._____
11. BD._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 57 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatkläger
6. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____
7. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden von S._____ − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 58 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser