Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 September 2012, meldete der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. September 2012 Berufung an (Urk. 48). Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 17. Oktober 2012 (Urk. 51/3) hat der Privatkläger mit Eingabe vom 6. November 2012, bei der Vorinstanz eingegangen am 7. November 2012, die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Beru- fung zurückgezogen (Urk. 53). Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
- September 2012 (DG120122) rechtskräftig.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) - 3 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. November 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120461-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Beschluss vom 13. November 2012 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
6. September 2012 (DG120122)
- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 11. September 2012, bei der Vorinstanz eingegangen am
12. September 2012, meldete der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. September 2012 Berufung an (Urk. 48). Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 17. Oktober 2012 (Urk. 51/3) hat der Privatkläger mit Eingabe vom 6. November 2012, bei der Vorinstanz eingegangen am 7. November 2012, die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Beru- fung zurückgezogen (Urk. 53). Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
6. September 2012 (DG120122) rechtskräftig.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
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4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. November 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger