Sachverhalt
1. Auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betref- fend den Vorfall vom 4. November 2011 kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen der Privatklägerin 1 in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2011 sind nachvollziehbar, im Kern konstant und nicht übermässig belastend, gibt sie doch - anders als noch in der tatnäheren polizeilichen Befragung vom 14. November 2011 (ND 1 Urk. 9 S. 2) - nur noch zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht gesagt habe, er bringe (auch) ihre Mutter um, vielmehr habe er zwar etwas von der Mutter gesagt, das sie jedoch nicht verstanden habe (Urk. 9 S. 8). Auch die Aussagen der Privatklägerin 2 blieben im
- 7 - Kern gleich (ND 1 Urk. 7; Urk. 10), decken sich insofern mit jenen der Privatkläge- rin 1 und sind plausibel. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 52 S. 3; Urk. 63 S. 3) ist auch durchaus möglich, dass die Privatklägerin 2 einen Teil der Äusserungen des Beschuldigten via Telefon besser verstand als die durch das Ereignis erschreckte und sich in Bewegung befindliche Privatklägerin 1. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom
4. November 2011 widersprüchlich. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernah- me vom 18. November 2011 bestritt er den Vorfall überhaupt (Urk. 6 S. 2), während er an der Einvernahme vom 22. Dezember 2011 den Vorfall anklage- gemäss eingestand (Urk. 13 S. 7), um ihn dann vor Vorinstanz (Urk. 40 S. 12) und an der Berufungsverhandlung wieder zu bestreiten und als taktisches Geständnis darzustellen (Urk. 62 S. 11).
2. Bezüglich des vom Beschuldigten verwendeten Wortlautes beim Vorfall vom
4. November 2011 sagt die Privatklägerin 1 aus, dass es sich um Todes- drohungen gehandelt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, er bringe sie und ihre Mutter um (ND 1 Urk. 9 S. 2; vgl. aber auch Urk. 9 S. 8). Dies wird von der Privat- klägerin 2 bestätigt, indem sie zu Protokoll gibt, sie habe dies so durch das Tele- fon hindurch gehört (Urk. 10 S. 3). Der Beschuldigte bestreitet jedoch - mit Aus- nahme seiner Aussagen am 16. April 2012, wo er den Sachverhalt als "völlig kor- rekt" anerkannte (Urk. 14 S. 8) -, Todesdrohungen geäussert zu haben und macht geltend, er habe lediglich gesagt, er werde die Privatklägerinnen "bei der Stapo anzeigen und fertig machen" (Urk. 40 S. 12) resp. "vor Gericht bringen und ver- nichten" (Urk. 62 S. 11). Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 13) sind diese erst im ge- richtlichen Verfahren erfolgten Abschwächungen jedoch als unbehelfliche Schutz- behauptungen zu qualifizieren. Im Übrigen hätten auch Drohungen mit "fertig ma- chen" und "vernichten" von den Privatklägerinnen ohne Weiteres als Todesdro- hungen aufgefasst werden dürfen - jedenfalls tut auch der Beschuldigte nicht dar, wie anders solche Äusserungen denn zu verstehen wären.
3. Betreffend die Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 kann dem Beschul- digten in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 52 S. 4; Urk. 63 S. 4) kein Vorsatz vorgeworfen werden, die Privatklägerin 2 durch das Telefon direkt zu
- 8 - bedrohen gewollt zu haben. Der Tatbestand der Drohung kann jedoch auch erfüllt werden, wenn sie gegenüber einem Dritten geäussert wird und damit zu rechnen ist, dass sie dem Betroffenen übermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts vom
5. März 2012, 6B_820/2011, Erw. 3). Vorliegend hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sogar ausdrücklich bestätigt, davon ausgegangen zu sein resp. beabsichtigt zu haben, dass die Privatklägerin 1 den Vorfall und seine bedrohlichen Aussagen ihrer Mutter erzählen würde und diese dadurch ebenfalls in Schrecken und Angst versetzt würde (Urk. 62 S. 12). Dies ist vom Anklage- sachverhalt ohne Weiteres mitumfasst; der Vorsatz als solcher braucht sodann nicht explizit in der Anklageschrift angeführt zu werden (BGE 120 IV 348 E. 3c). Ob die Drohung möglicherweise bereits direkt durch das Telefon der Privat- klägerin 2 zukam oder erst durch den Rapport der Privatklägerin 1 ist irrelevant. Der Sachverhalt ist somit anklagegemäss gesamthaft erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 14 f.). Mindestens eventual- vorsätzlich musste der Beschuldigte damit rechnen, dass seine Äusserungen als Todesdrohung verstanden und die Adressatinnen in Angst oder Schrecken versetzt werden. Der Tatbestand der Drohung ist damit gegenüber der Privat- klägerin 1 als direkte Adressatin und gegenüber der Privatklägerin 2, gegenüber welcher er eine Übermittlung der Botschaft beabsichtigte, als indirekte Adressatin in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt.
2. Der Beschuldigte machte sich damit der mehrfachen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. Die Vorinstanz hat ihn jedoch nur der (einfachen) Drohung schuldig gesprochen - wohl wegen ihres Freispruchs bezüglich des Sachverhalts gemäss Hauptdossier übersehend, dass auch die Drohung im Sinne von ND 1 eine mehrfache ist, weil sie gegen zwei Personen gerichtet war. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius bleibt der Schuldspruch der Vorinstanz wegen (einfacher) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB jedoch bestehen.
- 9 - IV. Strafzumessung
1. Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 16 ff.). Im Konkreten ist die Vorinstanz dann aller- dings methodisch nicht derart strukturiert vorgegangen, wie dies das Bundes- gericht verlangt. Namentlich hat sie keine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt benannt (vgl. die zutreffende Kritik der Verteidigung: Urk. 52 S. 4). Das ist nach- zuholen: Die objektive Tatschwere der Drohung gegen die Privatklägerin 1 ist angesichts der Vorgeschichte und der Umstände nicht mehr leicht. So war dies nicht der erste Vorfall ähnlicher Art und die Privatklägerin 1 wurde durch diese Situation, in welcher der Beschuldigte sie nachts allein auf der Strasse, in ange- trunkenem Zustand bedrohte und verfolgte, als sie davon rannte, in grosse Angst versetzt. In objektiver Hinsicht rechtfertigt es sich daher, von einer Strafe im Bereich eines Viertels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und mithin 9 Monaten auszugehen. In subjektiver Hinsicht dagegen ist die Tat zwar aus egoistischen Motiven sowie vorsätzlich begangen worden, jedoch war der Beschuldigte infolge seiner schizoaffektiven Störung erheblich beeinträchtigt, einsichtsgemäss zu handeln, weshalb von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist (vgl. dazu Urk. 51 S. 20 mit Verweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. FMH D._____, Urk. 19/13). Das nicht mehr leichte objektive Verschulden reduziert sich damit auf ein leichtes Verschul- den im untersten Bereich (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.6). Als Einsatzstrafe für die Drohung gegenüber der Privatklägerin 1 ist daher eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. Wenn die Vorinstanz hier von einem "mittel bis schwer" qualifizierten Verschulden ausgeht (Urk. 51 S. 20), so ist dies deutlich zu hoch ausgefallen, da dies bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren einer Freiheitsstrafe von rund 2 Jahren entsprechen müsste. Allerdings zeigen die weiteren Erwägungen der Vorinstanz, dass auch sie nicht von einer solchen Basis ausgegangen ist.
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2. Da der Beschuldigte auch eine eventualvorsätzliche Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 begangen hat, ist diese Strafe zufolge Aspiration angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht wiegt diese Drohung wohl etwas weniger schwer als jene gegen die Privatklägerin 1; im Übrigen gilt hier aber - mutatis mutandis - das zur Drohung gegen die Privatklägerin 1 Ausgeführ- te. Ebenso erhöhend wirkt sich die Begehung des Hausfriedensbruchs aus, wenn auch nur ganz leicht: hier ist schon die objektive Tatschwere als gering zu bezeichnen, liegt in subjektiver Hinsicht nur ein indirekter Vorsatz vor und legt der Beschuldigte glaubhaft dar, darauf vertraut zu haben, dass die Wohnung leer steht (Urk. 62 S. 13). Schliesslich ist - im Sinne des Gutachtens von Dr. D._____ - von einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln mit daraus resultierender mittelschwerer Verminde- rung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 19/13 S. 37). Dem Beschuldigten auch in Bezug auf den Hausfriedensbruch eine in schwerem Masse verminderte Schuldfähigkeit zugute zu halten, wie dies der Verteidiger in seiner Berufungs- erklärung fordert (Urk. 52 S. 4), besteht kein Anlass: zutreffend und nachvoll- ziehbar weist der Gutachter darauf hin, dass zwar auch hier die Aversion des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen als tatmotivational auslösend anzusehen ist, es bei dieser Tat [im Gegensatz zu den Drohungen] jedoch eines unmittelbaren Kontakts zu diesen entbehrte, den man dazu geeignet erachten könnte, die affektive Spannung des Beschuldigten zusätzlich zu steigern (Urk. 19/13 S. 36).
3. Bezüglich der Täterkomponenten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 51 S. 21), dass die sechs im Kontext einschlägigen Vorstrafen sich stark straferhöhend auswirken, während das nur teilweise Geständnis höchs- tens eine leichte Reduktion bewirkt. Nachdem die bisher ausgefällten Geldstrafen resp. gemeinnützige Arbeit beim Beschuldigten keinen bleibenden Eindruck hinterlassen zu haben scheinen, drängt sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf.
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4. Der Beschuldigte ist somit unter Berücksichtigung aller Aspekte ent- sprechend dem Urteil der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen.
5. Die für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auszu- fällende Busse ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 63 S. 6) gegenüber der Vorinstanz zu reduzieren. Zwar konsumierte der Beschuldigte während knapp zweier Monate sehr intensiv Marihuana. Die subjek- tiv eher geringe Vorwerfbarkeit und die Berücksichtigung der desolaten finanziel- len Situation des Beschuldigten lassen aber eine Busse von Fr. 200.– als aus- reichend erscheinen. Als Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist eine solche von 2 Tagen festzusetzen.
6. Die Freiheitsstrafe, wie auch die Busse, sind jedoch durch die Unter- suchungshaft sowie den vorzeitigen Massnahmevollzug bereits verbüsst (Art. 51 StGB; vgl. dazu auch Erw. VII nachstehend). V. Vollzug Der Beschuldigte ist allseits unbestrittenermassen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 StGB massnahmebedürftig (s. dazu nachfolgend Erw. VI). Ist eine Massnahme anzuordnen, bedeutet dies zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt gemäss Art. 42 oder teilbedingt ge- mäss Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann (BGE 135 IV 180 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe von 7 Monaten ist deshalb unbedingt auszu- sprechen. Bei der Busse gilt dies schon von Gesetzes wegen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Massnahme 1.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Massnahmenrechts, soweit entscheidrelevant, zutreffend aufgezeigt (Urk. 51 S. 23 ff.). Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben
- 12 - bleibt jedoch, dass das Gericht diejenige Massnahme anordnet, die den Beschul- digten am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 1.2 Das Bezirksgericht Zürich entschied mit Urteil vom 23. April 2007 die Anord- nung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. Diese ambulante Massnahme hat jedoch nicht die erwünschten Wirkungen gezeitigt; der Beschul- digte delinquierte während laufender Massnahme erneut mehrfach und ein- schlägig. Begeht ein Täter während einer ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer Taten voraus- sichtlich nicht abgewendet werden kann, wird die erfolglose ambulante Behand- lung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben (Art. 63a StGB). Die bisherige, mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2007 angeordnete ambulante Massnahme muss als gescheitert erachtet werden und ist somit aufzuheben. 1.3 Die Vorinstanz ordnete mit Urteil vom 19. Juni 2012 eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Dies mit der Begründung, der Beschuldigte habe, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D._____ (Urk. HD 19/13) sowie den Bericht von med. pract. E._____ (Urk. HD 19/3 S. 2), nur sehr begrenzte Krankheitseinsicht und es fehle dem Beschuldigten an der Ein- sicht in die Notwendigkeit einer nachhaltigen Behandlung. Es habe keine hand- lungsrelevante Veränderung des Beschuldigten durch die ambulante Massnahme festgestellt werden können und der Beschuldigte sei weiterhin nicht bereit, eine geeignete Prophylaxe gegen seine manischen Episoden zu nehmen (Urk. 51 S. 25). Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, eine ambulante Massnahme erweise sich nicht mehr als zweckmässig, da die im Jahre 2007 angeordnete ambulante Massnahme bereits gescheitert sei. Obschon eine stationäre Mass- nahme ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstelle, sei sie vorliegend verhältnismässig und liege auch im Interesse des Beschuldigten, da dieser dadurch ein klar strukturiertes, milieutherapeutisches Angebot sowie eine geregelte Tagesstruktur erhalte. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, von den Empfehlungen des Gutachters abzuweichen (Urk. 51 S. 27 f.).
- 13 - 2.1 Die Verteidigung hält demgegenüber fest, dass die Anordnung einer statio- nären Massnahme keine geeignete Therapie sei (Urk. 63 S. 7 f.). Insbesondere sei eine stationäre Massnahme unverhältnismässig, in Anbetracht dessen, dass die vom Beschuldigten in Zukunft zu erwartenden Straftaten von geringfügiger Natur seien (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ausserdem habe die lange Untersuchungshaft und der bereits während mehr als acht Monaten andauernde vorzeitige stationäre Massnahmenvollzug einen bleibenden Eindruck hinterlassen und die Rückfall- gefahr stark reduziert. Der ehemalige Therapeut, med. pract. E._____, habe in seinen Berichten vom Juni und Dezember 2011 (Urk. HD 19/3 S. 5) vorge- schlagen, die ambulante Massnahme zu intensivieren. Eine solche Therapie würde vorliegend eine geeignete mildere Massnahme darstellen, auch in Anbe- tracht dessen, dass die heutige Situation eine ganz andere sei, als damals, als der Beschuldigte nicht darauf angesprochen habe. Die bisherige ambulante Massnahme sei entsprechend anzupassen und zu intensivieren (Urk. 63 S. 8.). 2.2 Auch der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner heutigen Einvernahme, er sei durch die Untersuchungshaft nachhaltig verändert worden. Er wisse, dass er die Medikamente brauche und habe Krankheitseinsicht. Er werde die Medikamen- te auch von sich aus weiter einnehmen, auch ohne Kontrolle. Er habe ein- gesehen, dass er die Medikamente regelmässig brauche (Urk. 62 S. 4 ff.) 3.1 Die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten, die Massnahmefähigkeit und die Massnahmewilligkeit (mindestens in Bezug auf eine ambulante Mass- nahme) sind nunmehr folglich allseits unumstritten. Umstritten ist jedoch, in welcher Form die anzuordnende Therapie durchzuführen ist. 3.2 Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, wird im Gutachten das Risiko für neuerliches drohendes Verhalten als deutlich eingestuft und es wird die Anord- nung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen (Urk. HD 19/13 S. 39). Der Beschuldigte sei kaum krankheitseinsichtig und signalisiere keine Ein- sicht in die Notwendigkeit der Behandlung derselben (Urk. HD 19/13 S. 40). Demgegenüber erachtet med. pract. E._____ in seinem Bericht vom 17. Juni 2011 die Indikation für eine stationäre Behandlung nicht als gegeben. Indiziert sei vielmehr, die Problematik im Rahmen einer intensiveren Psychotherapie anzu-
- 14 - gehen (Urk. HD 19/13 S. 10). Die Wahrscheinlichkeit, durch die damalige Behandlung künftige Straftaten zu verhindern, wurde jedoch ebenfalls als über- wiegend unwahrscheinlich beurteilt. 3.3 Da der Beschuldigte zwischenzeitlich jedoch - hievon ist jedenfalls auszu- gehen - Einsicht in seine Krankheit wie auch in die daraus folgende Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme erlangen konnte, stellt sich nun die Frage der Ver- hältnismässigkeit einer stationären Massnahme unter geänderten Vorzeichen und akzentuierter. Gebührend zu berücksichtigen gilt es hierbei insbesondere, dass sich die Rückfallgefahr – den Anlasstaten entsprechend – lediglich auf Delikte im untersten Bereich der Tatbestandsmässigkeit von Vergehen bezieht. Im Gutach- ten erwähnt wird beispielsweise ein „Risiko für neuerlich drohendes Verhalten“ oder auch eine „Gefahr neuerlichen tätlichen Verhaltens“ (Urk. HD 19/13 S. 39). Auch med. pract. E._____ siedelt das Rückfallrisiko im Bereich von potentiellen Sachbeschädigungen, Handel mit illegalen Substanzen und verbalen Drohungen an (Urk. 19/3 S. 3). Im Weiteren deute auch die Fokussierung auf die Familie C._____/G._____ auf eine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung hin. Hieraus könne keine beliebige Opferverfügbarkeit im Sinne einer generellen Handlungsbe- reitschaft gegenüber Dritten hergeleitet werden (Urk. HD 19/13 S. 37; Urk. 19/3 S. 3). Trotz der relativ geringfügigen Anlasstaten resp. zu befürchtenden Rückfall- taten befindet sich der Beschuldigte jedoch seit dem 4. Juni 2012 im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in der Klinik F._____, gemeinsam mit Insassen, die - naturgemäss - vorwiegend schwere Vergehen oder Verbrechen begangen haben. Vergleichsweise sei hier erwähnt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise dann eine Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme als ohne Weiteres verhältnismässig angesehen wurde, als ein Täter wegen Freiheits- beraubung zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (er hatte die Geschädigte in ihrer Wohnung im Schlafzimmer aufgesucht, sie an den Beinen gepackt und zu sich gezogen, sass auf ihre Beine und klemmte diese mit seinen Knien ein, hielt die Geschädigte zehn Minuten gegen ihren Willen so fest und bedrohte, schlug und biss sie: Urteil des Bundesgerichts vom 7. September
- 15 - 2009, 6B_340/2009). Auch in den Fällen 6B_620/2010 vom 3. Mai 2011 und 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 befand das Bundesgericht die von den jeweiligen Vorinstanzen angeordneten stationären Massnahmen als verhältnismässig, obwohl hier wegen Drohungen und damit verbundenen weiteren Delikten "nur" noch Freiheitsstrafen von 8 bzw. 6 Monaten ausgefällt worden waren: Allerdings fällt hier auf, dass jene Drohungen im Verhältnis zu den vorliegend zur Diskussion stehenden in dem Sinne um einiges schwerer erscheinen, als sie mit weiteren Delikten verbunden waren (Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Sach- beschädigung) und in ihrer Gesamtheit von erheblich grösserer krimineller Energie zeugten (u.a. schwerwiegende Nachstellungen über anderthalb Jahre, Zertrümmern eines Fahrzeuges und einer Glastürfüllung). Demgegenüber entfällt vorliegend - wie vorstehend erwogen - ein erheblicher Teil der 7-monatigen Freiheitsstrafe auf eine Straferhöhung infolge der Vorstrafen und ist das Tatver- schulden als Solches demnach deutlich weniger hoch. Als klar unverhältnis- mässig bezeichnete das Bundesgericht schliesslich im Entscheid 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 die nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Belästigung angeordnete stationäre Massnahme, weil die Delikte in ihrer konkreten Ausgestaltung an der Grenze zur Erheblichkeit lägen und die Rückfall- gefahr gleiche Taten betreffe. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erworbe- nen Krankheits- und (medikamentösen) Behandlungseinsicht (Urk. 62 S. 6), vermag vorliegend eine derart schwere Einschränkung des Beschuldigten in seiner persönlichen Freiheit, wie es sie eine Einweisung in eine stationäre Mass- nahme bedeutet, unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht mehr stand zu halten. Der mit einer stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug stünde unter den gegebenen Umständen der tatbestandsmässigen Geringfügigkeit der möglicherweise zu erwartenden Rückfalldelikte klar disproportional gegenüber. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im aktuellen Zeitpunkt die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Wahrung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes die geeignetste erfolgsversprechende Massnahme darstellt.
- 16 - Diese neue ambulante Massnahme wird wohl – entsprechend den Empfehlungen von med. pract. E._____ – im Sinne eines engeren Settings, d.h. insbesondere durch striktere Alkohol- und Cannabiskonsumkontrollen sowie länger dauernde und häufigere Therapiesitzungen aufzugleisen sein (Urk. HD 19/13 S. 5). Der Beschuldigte erklärte sich hierzu denn auch ausdrücklich bereit (Urk. 62 S. 5; Urk. 63 S. 8).
4. Für die Dauer der ambulanten Massnahme ist ausserdem eine Bewäh- rungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB anzuordnen. Bewährungshilfe kann zur Begleitung einer ambulanten Massnahme angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob sich der Verurteilte ohne Unterstützung bewähren wird. Der Beschuldigte soll sowohl zur Begleitung der Massnahme als auch bei seiner Suche nach Arbeit und Unterkunft unterstützt werden. Eine Bewährungshilfe kann so motivierend wirken und auch durchaus sanften Druck ausüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2012 vom 21. März 2013 E. 2.3, letzter Absatz). In der vorliegenden Konstellation erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund der vormaligen gescheiterten ambulanten Massnahme als erforderlich, dem Beschul- digten durch eine Bewährungshilfe zusätzlichen Halt zu geben. Im Weiteren ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erneuten Straftat während der ambulanten Massnahme dieselbe aufgehoben und in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden könnte (Art. 63a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63b Abs. 5 StGB). VII. Genugtuung
1. Der Beschuldigte befand sich 201 Tage in Untersuchungshaft und trat anschliessend, am 4. Juni 2012, den vorzeitigen stationären Massnahmevollzug in der Klinik F._____ an. Bis und mit heute hatte der Beschuldigte damit 448 Tage Freiheitsentzug zu gewärtigen. Wie gesehen, sind dadurch zunächst einmal die heute ausgesprochenen Strafen abgegolten (unter Berücksichtigung der Busse gesamthaft 212 Tage Freiheitsentzug).
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2. Für die verbleibende Zeit von knapp acht Monaten, während derer sich der Beschuldigte in einer freiheitsentziehenden Massnahme befand, ist ihm eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b S. 156 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bleibt auch für Anwendungsfälle der eidgenössischen Strafprozessordnung aktuell (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Vorliegend geht es einerseits um einen Freiheitsentzug von mehreren Monaten und andererseits um einen solchen im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung. Richtig sieht deshalb auch der Verteidiger, dass sich dies nur moderat auf die Bemessung der Genugtuung auswirken kann (Urk. 63 S. 9). Zu beachten ist sodann auch, dass der Beschuldigte aus keiner beruflichen Tätigkeit herausgerissen wurde und er während dieser Zeit ohnehin auch noch in einer ambulanten Massnahme stand, welche so faktisch gewissermassen in der stationären Therapie "aufging". Auch wenn der Beschuldigte findet, die acht Monate in F._____ hätten "nicht viel" gebracht (Urk. 62 S. 3), so steht gleichwohl fest, dass diese Zeit ihren Teil zur psychischen Stabilisierung des Beschuldigten beigetragen hat. Insgesamt rechtfertigt sich daher pauschal eine Genugtuung von Fr. 20'000.–. VIII. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung gemäss angefochtenem Urteil - ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind deshalb - mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung - dem Beschuldigten zur Hälfte aufzu- erlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zu korrigieren ist am vorinstanzlichen Urteil allerdings, dass als Folge hiervon die
- 18 - Kosten der amtlichen Verteidigung zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei eine Rück- forderung nur im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte vorbehalten bleiben kann (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Kosten für das Berufungsverfahren - mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung - sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO): der Beschuldigte unterliegt im - gewichtigeren - Schuldpunkt, jedoch wird er aus der stationären Massnahme entlassen. Für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel Kosten der amtlichen Verteidigung besteht ein Rückforderungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 19. Juni 2012 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Horgen der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 4. November 2011, des Hausfriedens- bruchs nach Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Drohung betreffend den Vorfall vom 6. August 2011 wurde der Beschuldigte frei- gesprochen. Dem Beschuldigten wurde eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten aufer- legt - wobei 216 Tage durch Haft und vorzeitig angetretenen Massnahmevollzug erstanden waren - sowie eine Busse von Fr. 500.–. Sodann wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben (Urk. 51 S. 30).
- 5 -
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Massnahmenrechts, soweit entscheidrelevant, zutreffend aufgezeigt (Urk. 51 S. 23 ff.). Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben
- 12 - bleibt jedoch, dass das Gericht diejenige Massnahme anordnet, die den Beschul- digten am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).
E. 1.2 Das Bezirksgericht Zürich entschied mit Urteil vom 23. April 2007 die Anord- nung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. Diese ambulante Massnahme hat jedoch nicht die erwünschten Wirkungen gezeitigt; der Beschul- digte delinquierte während laufender Massnahme erneut mehrfach und ein- schlägig. Begeht ein Täter während einer ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer Taten voraus- sichtlich nicht abgewendet werden kann, wird die erfolglose ambulante Behand- lung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben (Art. 63a StGB). Die bisherige, mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2007 angeordnete ambulante Massnahme muss als gescheitert erachtet werden und ist somit aufzuheben.
E. 1.3 Die Vorinstanz ordnete mit Urteil vom 19. Juni 2012 eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Dies mit der Begründung, der Beschuldigte habe, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D._____ (Urk. HD 19/13) sowie den Bericht von med. pract. E._____ (Urk. HD 19/3 S. 2), nur sehr begrenzte Krankheitseinsicht und es fehle dem Beschuldigten an der Ein- sicht in die Notwendigkeit einer nachhaltigen Behandlung. Es habe keine hand- lungsrelevante Veränderung des Beschuldigten durch die ambulante Massnahme festgestellt werden können und der Beschuldigte sei weiterhin nicht bereit, eine geeignete Prophylaxe gegen seine manischen Episoden zu nehmen (Urk. 51 S. 25). Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, eine ambulante Massnahme erweise sich nicht mehr als zweckmässig, da die im Jahre 2007 angeordnete ambulante Massnahme bereits gescheitert sei. Obschon eine stationäre Mass- nahme ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstelle, sei sie vorliegend verhältnismässig und liege auch im Interesse des Beschuldigten, da dieser dadurch ein klar strukturiertes, milieutherapeutisches Angebot sowie eine geregelte Tagesstruktur erhalte. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, von den Empfehlungen des Gutachters abzuweichen (Urk. 51 S. 27 f.).
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E. 2 Gegen das dem Beschuldigten am 19. Juni 2012 mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 10) meldete der Verteidiger am 28. Juni 2012 Berufung an (Urk. 46). Das begründete vorinstanzliche Urteil ging beim Ver- teidiger am 12. Oktober 2012 ein (Urk. 49/1). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 (eingegangen am 18. Oktober 2012) reichte der Verteidiger fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 52).
E. 2.1 Die Verteidigung hält demgegenüber fest, dass die Anordnung einer statio- nären Massnahme keine geeignete Therapie sei (Urk. 63 S. 7 f.). Insbesondere sei eine stationäre Massnahme unverhältnismässig, in Anbetracht dessen, dass die vom Beschuldigten in Zukunft zu erwartenden Straftaten von geringfügiger Natur seien (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ausserdem habe die lange Untersuchungshaft und der bereits während mehr als acht Monaten andauernde vorzeitige stationäre Massnahmenvollzug einen bleibenden Eindruck hinterlassen und die Rückfall- gefahr stark reduziert. Der ehemalige Therapeut, med. pract. E._____, habe in seinen Berichten vom Juni und Dezember 2011 (Urk. HD 19/3 S. 5) vorge- schlagen, die ambulante Massnahme zu intensivieren. Eine solche Therapie würde vorliegend eine geeignete mildere Massnahme darstellen, auch in Anbe- tracht dessen, dass die heutige Situation eine ganz andere sei, als damals, als der Beschuldigte nicht darauf angesprochen habe. Die bisherige ambulante Massnahme sei entsprechend anzupassen und zu intensivieren (Urk. 63 S. 8.).
E. 2.2 Auch der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner heutigen Einvernahme, er sei durch die Untersuchungshaft nachhaltig verändert worden. Er wisse, dass er die Medikamente brauche und habe Krankheitseinsicht. Er werde die Medikamen- te auch von sich aus weiter einnehmen, auch ohne Kontrolle. Er habe ein- gesehen, dass er die Medikamente regelmässig brauche (Urk. 62 S. 4 ff.)
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2012 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen zugestellt sowie Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 6. November 2012 beantragte die Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 52; Urk. 58). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht verlauten. 4.1 In der Berufungserklärung vom 16. Oktober 2012 (Urk. 52) beanstandet der Verteidiger, die angeblichen Todesdrohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 seien nicht erstellt, da diese widersprüchliche Aussagen mache, welche den Anschein von Absprachen mit der Privatklägerin 2 erweckten. Ausserdem seien die Anforderungen an das Anklageprinzip nicht erfüllt, soweit der Tatbestand der Drohung auch betreffend der Privatklägerin 2 vorliegen solle. Anhand des Anklagesachverhaltes werde nicht klar, weshalb der Beschuldigte damit hätte rechnen müssen, dass sich die Privatklägerin 2 von seinen Äusserun- gen bedroht fühlen würde. Der Beschuldigte habe nur mit C._____ (Privatklägerin
1) gesprochen und nicht wissen können, dass diese ausgerechnet mit ihrer Mutter am Telefon sei. In der Anklageschrift müsse deshalb konkret ausgeführt werden, weshalb dem Beschuldigten diesbezüglich dennoch vorsätzliches Handeln vor- zuwerfen sei (Urk. 52 S. 4). 4.2 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung verlangt der Verteidiger einen Freispruch von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 4. November 2011, da sich der eingeklagte Drohungswortlaut zufolge widersprüchlichen Aussageverhaltens der Privatklägerinnen nicht erstellen lasse
- 6 - und im Übrigen die Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 in der Anklageschrift nicht genügend konkret geltend gemacht werde. Im Weiteren ficht er auch die Strafe sowie die Anordnung einer stationären Massnahme an und macht die Zusprechung einer Genugtuung zufolge Überhaft geltend. Ebenfalls angefochten ist die Kostenverteilung sowie die Kostenauflage (Urk. 63 S. 2). 4.3 Nicht angefochten sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche in Bezug auf den Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie in Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Auch der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung betreffend den Vorfall am 6. August 2011 ist nicht angefochten; ebenso wie die Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen auf den Weg des Zivil- prozesses. In Rechtskraft erwachsen sind somit Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Schuldsprüche betreffend den Hausfriedensbruch und die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, Ziff. 2 und Ziff. 6, auf welche im Folgenden nicht mehr eingegangen wird. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab vorzumerken (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
E. 3.1 Die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten, die Massnahmefähigkeit und die Massnahmewilligkeit (mindestens in Bezug auf eine ambulante Mass- nahme) sind nunmehr folglich allseits unumstritten. Umstritten ist jedoch, in welcher Form die anzuordnende Therapie durchzuführen ist.
E. 3.2 Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, wird im Gutachten das Risiko für neuerliches drohendes Verhalten als deutlich eingestuft und es wird die Anord- nung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen (Urk. HD 19/13 S. 39). Der Beschuldigte sei kaum krankheitseinsichtig und signalisiere keine Ein- sicht in die Notwendigkeit der Behandlung derselben (Urk. HD 19/13 S. 40). Demgegenüber erachtet med. pract. E._____ in seinem Bericht vom 17. Juni 2011 die Indikation für eine stationäre Behandlung nicht als gegeben. Indiziert sei vielmehr, die Problematik im Rahmen einer intensiveren Psychotherapie anzu-
- 14 - gehen (Urk. HD 19/13 S. 10). Die Wahrscheinlichkeit, durch die damalige Behandlung künftige Straftaten zu verhindern, wurde jedoch ebenfalls als über- wiegend unwahrscheinlich beurteilt.
E. 3.3 Da der Beschuldigte zwischenzeitlich jedoch - hievon ist jedenfalls auszu- gehen - Einsicht in seine Krankheit wie auch in die daraus folgende Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme erlangen konnte, stellt sich nun die Frage der Ver- hältnismässigkeit einer stationären Massnahme unter geänderten Vorzeichen und akzentuierter. Gebührend zu berücksichtigen gilt es hierbei insbesondere, dass sich die Rückfallgefahr – den Anlasstaten entsprechend – lediglich auf Delikte im untersten Bereich der Tatbestandsmässigkeit von Vergehen bezieht. Im Gutach- ten erwähnt wird beispielsweise ein „Risiko für neuerlich drohendes Verhalten“ oder auch eine „Gefahr neuerlichen tätlichen Verhaltens“ (Urk. HD 19/13 S. 39). Auch med. pract. E._____ siedelt das Rückfallrisiko im Bereich von potentiellen Sachbeschädigungen, Handel mit illegalen Substanzen und verbalen Drohungen an (Urk. 19/3 S. 3). Im Weiteren deute auch die Fokussierung auf die Familie C._____/G._____ auf eine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung hin. Hieraus könne keine beliebige Opferverfügbarkeit im Sinne einer generellen Handlungsbe- reitschaft gegenüber Dritten hergeleitet werden (Urk. HD 19/13 S. 37; Urk. 19/3 S. 3). Trotz der relativ geringfügigen Anlasstaten resp. zu befürchtenden Rückfall- taten befindet sich der Beschuldigte jedoch seit dem 4. Juni 2012 im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in der Klinik F._____, gemeinsam mit Insassen, die - naturgemäss - vorwiegend schwere Vergehen oder Verbrechen begangen haben. Vergleichsweise sei hier erwähnt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise dann eine Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme als ohne Weiteres verhältnismässig angesehen wurde, als ein Täter wegen Freiheits- beraubung zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (er hatte die Geschädigte in ihrer Wohnung im Schlafzimmer aufgesucht, sie an den Beinen gepackt und zu sich gezogen, sass auf ihre Beine und klemmte diese mit seinen Knien ein, hielt die Geschädigte zehn Minuten gegen ihren Willen so fest und bedrohte, schlug und biss sie: Urteil des Bundesgerichts vom 7. September
- 15 - 2009, 6B_340/2009). Auch in den Fällen 6B_620/2010 vom 3. Mai 2011 und 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 befand das Bundesgericht die von den jeweiligen Vorinstanzen angeordneten stationären Massnahmen als verhältnismässig, obwohl hier wegen Drohungen und damit verbundenen weiteren Delikten "nur" noch Freiheitsstrafen von 8 bzw. 6 Monaten ausgefällt worden waren: Allerdings fällt hier auf, dass jene Drohungen im Verhältnis zu den vorliegend zur Diskussion stehenden in dem Sinne um einiges schwerer erscheinen, als sie mit weiteren Delikten verbunden waren (Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Sach- beschädigung) und in ihrer Gesamtheit von erheblich grösserer krimineller Energie zeugten (u.a. schwerwiegende Nachstellungen über anderthalb Jahre, Zertrümmern eines Fahrzeuges und einer Glastürfüllung). Demgegenüber entfällt vorliegend - wie vorstehend erwogen - ein erheblicher Teil der 7-monatigen Freiheitsstrafe auf eine Straferhöhung infolge der Vorstrafen und ist das Tatver- schulden als Solches demnach deutlich weniger hoch. Als klar unverhältnis- mässig bezeichnete das Bundesgericht schliesslich im Entscheid 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 die nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Belästigung angeordnete stationäre Massnahme, weil die Delikte in ihrer konkreten Ausgestaltung an der Grenze zur Erheblichkeit lägen und die Rückfall- gefahr gleiche Taten betreffe. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erworbe- nen Krankheits- und (medikamentösen) Behandlungseinsicht (Urk. 62 S. 6), vermag vorliegend eine derart schwere Einschränkung des Beschuldigten in seiner persönlichen Freiheit, wie es sie eine Einweisung in eine stationäre Mass- nahme bedeutet, unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht mehr stand zu halten. Der mit einer stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug stünde unter den gegebenen Umständen der tatbestandsmässigen Geringfügigkeit der möglicherweise zu erwartenden Rückfalldelikte klar disproportional gegenüber.
E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im aktuellen Zeitpunkt die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Wahrung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes die geeignetste erfolgsversprechende Massnahme darstellt.
- 16 - Diese neue ambulante Massnahme wird wohl – entsprechend den Empfehlungen von med. pract. E._____ – im Sinne eines engeren Settings, d.h. insbesondere durch striktere Alkohol- und Cannabiskonsumkontrollen sowie länger dauernde und häufigere Therapiesitzungen aufzugleisen sein (Urk. HD 19/13 S. 5). Der Beschuldigte erklärte sich hierzu denn auch ausdrücklich bereit (Urk. 62 S. 5; Urk. 63 S. 8).
4. Für die Dauer der ambulanten Massnahme ist ausserdem eine Bewäh- rungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB anzuordnen. Bewährungshilfe kann zur Begleitung einer ambulanten Massnahme angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob sich der Verurteilte ohne Unterstützung bewähren wird. Der Beschuldigte soll sowohl zur Begleitung der Massnahme als auch bei seiner Suche nach Arbeit und Unterkunft unterstützt werden. Eine Bewährungshilfe kann so motivierend wirken und auch durchaus sanften Druck ausüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2012 vom 21. März 2013 E. 2.3, letzter Absatz). In der vorliegenden Konstellation erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund der vormaligen gescheiterten ambulanten Massnahme als erforderlich, dem Beschul- digten durch eine Bewährungshilfe zusätzlichen Halt zu geben. Im Weiteren ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erneuten Straftat während der ambulanten Massnahme dieselbe aufgehoben und in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden könnte (Art. 63a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63b Abs. 5 StGB). VII. Genugtuung
1. Der Beschuldigte befand sich 201 Tage in Untersuchungshaft und trat anschliessend, am 4. Juni 2012, den vorzeitigen stationären Massnahmevollzug in der Klinik F._____ an. Bis und mit heute hatte der Beschuldigte damit 448 Tage Freiheitsentzug zu gewärtigen. Wie gesehen, sind dadurch zunächst einmal die heute ausgesprochenen Strafen abgegolten (unter Berücksichtigung der Busse gesamthaft 212 Tage Freiheitsentzug).
- 17 -
2. Für die verbleibende Zeit von knapp acht Monaten, während derer sich der Beschuldigte in einer freiheitsentziehenden Massnahme befand, ist ihm eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b S. 156 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bleibt auch für Anwendungsfälle der eidgenössischen Strafprozessordnung aktuell (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Vorliegend geht es einerseits um einen Freiheitsentzug von mehreren Monaten und andererseits um einen solchen im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung. Richtig sieht deshalb auch der Verteidiger, dass sich dies nur moderat auf die Bemessung der Genugtuung auswirken kann (Urk. 63 S. 9). Zu beachten ist sodann auch, dass der Beschuldigte aus keiner beruflichen Tätigkeit herausgerissen wurde und er während dieser Zeit ohnehin auch noch in einer ambulanten Massnahme stand, welche so faktisch gewissermassen in der stationären Therapie "aufging". Auch wenn der Beschuldigte findet, die acht Monate in F._____ hätten "nicht viel" gebracht (Urk. 62 S. 3), so steht gleichwohl fest, dass diese Zeit ihren Teil zur psychischen Stabilisierung des Beschuldigten beigetragen hat. Insgesamt rechtfertigt sich daher pauschal eine Genugtuung von Fr. 20'000.–. VIII. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung gemäss angefochtenem Urteil - ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind deshalb - mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung - dem Beschuldigten zur Hälfte aufzu- erlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zu korrigieren ist am vorinstanzlichen Urteil allerdings, dass als Folge hiervon die
- 18 - Kosten der amtlichen Verteidigung zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei eine Rück- forderung nur im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte vorbehalten bleiben kann (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Kosten für das Berufungsverfahren - mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung - sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO): der Beschuldigte unterliegt im - gewichtigeren - Schuldpunkt, jedoch wird er aus der stationären Massnahme entlassen. Für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel Kosten der amtlichen Verteidigung besteht ein Rückforderungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
E. 5 März 2012, 6B_820/2011, Erw. 3). Vorliegend hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sogar ausdrücklich bestätigt, davon ausgegangen zu sein resp. beabsichtigt zu haben, dass die Privatklägerin 1 den Vorfall und seine bedrohlichen Aussagen ihrer Mutter erzählen würde und diese dadurch ebenfalls in Schrecken und Angst versetzt würde (Urk. 62 S. 12). Dies ist vom Anklage- sachverhalt ohne Weiteres mitumfasst; der Vorsatz als solcher braucht sodann nicht explizit in der Anklageschrift angeführt zu werden (BGE 120 IV 348 E. 3c). Ob die Drohung möglicherweise bereits direkt durch das Telefon der Privat- klägerin 2 zukam oder erst durch den Rapport der Privatklägerin 1 ist irrelevant. Der Sachverhalt ist somit anklagegemäss gesamthaft erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 14 f.). Mindestens eventual- vorsätzlich musste der Beschuldigte damit rechnen, dass seine Äusserungen als Todesdrohung verstanden und die Adressatinnen in Angst oder Schrecken versetzt werden. Der Tatbestand der Drohung ist damit gegenüber der Privat- klägerin 1 als direkte Adressatin und gegenüber der Privatklägerin 2, gegenüber welcher er eine Übermittlung der Botschaft beabsichtigte, als indirekte Adressatin in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt.
2. Der Beschuldigte machte sich damit der mehrfachen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. Die Vorinstanz hat ihn jedoch nur der (einfachen) Drohung schuldig gesprochen - wohl wegen ihres Freispruchs bezüglich des Sachverhalts gemäss Hauptdossier übersehend, dass auch die Drohung im Sinne von ND 1 eine mehrfache ist, weil sie gegen zwei Personen gerichtet war. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius bleibt der Schuldspruch der Vorinstanz wegen (einfacher) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB jedoch bestehen.
- 9 - IV. Strafzumessung
1. Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 16 ff.). Im Konkreten ist die Vorinstanz dann aller- dings methodisch nicht derart strukturiert vorgegangen, wie dies das Bundes- gericht verlangt. Namentlich hat sie keine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt benannt (vgl. die zutreffende Kritik der Verteidigung: Urk. 52 S. 4). Das ist nach- zuholen: Die objektive Tatschwere der Drohung gegen die Privatklägerin 1 ist angesichts der Vorgeschichte und der Umstände nicht mehr leicht. So war dies nicht der erste Vorfall ähnlicher Art und die Privatklägerin 1 wurde durch diese Situation, in welcher der Beschuldigte sie nachts allein auf der Strasse, in ange- trunkenem Zustand bedrohte und verfolgte, als sie davon rannte, in grosse Angst versetzt. In objektiver Hinsicht rechtfertigt es sich daher, von einer Strafe im Bereich eines Viertels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und mithin
E. 9 Monaten auszugehen. In subjektiver Hinsicht dagegen ist die Tat zwar aus egoistischen Motiven sowie vorsätzlich begangen worden, jedoch war der Beschuldigte infolge seiner schizoaffektiven Störung erheblich beeinträchtigt, einsichtsgemäss zu handeln, weshalb von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist (vgl. dazu Urk. 51 S. 20 mit Verweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. FMH D._____, Urk. 19/13). Das nicht mehr leichte objektive Verschulden reduziert sich damit auf ein leichtes Verschul- den im untersten Bereich (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.6). Als Einsatzstrafe für die Drohung gegenüber der Privatklägerin 1 ist daher eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. Wenn die Vorinstanz hier von einem "mittel bis schwer" qualifizierten Verschulden ausgeht (Urk. 51 S. 20), so ist dies deutlich zu hoch ausgefallen, da dies bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren einer Freiheitsstrafe von rund 2 Jahren entsprechen müsste. Allerdings zeigen die weiteren Erwägungen der Vorinstanz, dass auch sie nicht von einer solchen Basis ausgegangen ist.
- 10 -
2. Da der Beschuldigte auch eine eventualvorsätzliche Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 begangen hat, ist diese Strafe zufolge Aspiration angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht wiegt diese Drohung wohl etwas weniger schwer als jene gegen die Privatklägerin 1; im Übrigen gilt hier aber - mutatis mutandis - das zur Drohung gegen die Privatklägerin 1 Ausgeführ- te. Ebenso erhöhend wirkt sich die Begehung des Hausfriedensbruchs aus, wenn auch nur ganz leicht: hier ist schon die objektive Tatschwere als gering zu bezeichnen, liegt in subjektiver Hinsicht nur ein indirekter Vorsatz vor und legt der Beschuldigte glaubhaft dar, darauf vertraut zu haben, dass die Wohnung leer steht (Urk. 62 S. 13). Schliesslich ist - im Sinne des Gutachtens von Dr. D._____ - von einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln mit daraus resultierender mittelschwerer Verminde- rung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 19/13 S. 37). Dem Beschuldigten auch in Bezug auf den Hausfriedensbruch eine in schwerem Masse verminderte Schuldfähigkeit zugute zu halten, wie dies der Verteidiger in seiner Berufungs- erklärung fordert (Urk. 52 S. 4), besteht kein Anlass: zutreffend und nachvoll- ziehbar weist der Gutachter darauf hin, dass zwar auch hier die Aversion des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen als tatmotivational auslösend anzusehen ist, es bei dieser Tat [im Gegensatz zu den Drohungen] jedoch eines unmittelbaren Kontakts zu diesen entbehrte, den man dazu geeignet erachten könnte, die affektive Spannung des Beschuldigten zusätzlich zu steigern (Urk. 19/13 S. 36).
3. Bezüglich der Täterkomponenten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 51 S. 21), dass die sechs im Kontext einschlägigen Vorstrafen sich stark straferhöhend auswirken, während das nur teilweise Geständnis höchs- tens eine leichte Reduktion bewirkt. Nachdem die bisher ausgefällten Geldstrafen resp. gemeinnützige Arbeit beim Beschuldigten keinen bleibenden Eindruck hinterlassen zu haben scheinen, drängt sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf.
- 11 -
4. Der Beschuldigte ist somit unter Berücksichtigung aller Aspekte ent- sprechend dem Urteil der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen.
5. Die für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auszu- fällende Busse ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 63 S. 6) gegenüber der Vorinstanz zu reduzieren. Zwar konsumierte der Beschuldigte während knapp zweier Monate sehr intensiv Marihuana. Die subjek- tiv eher geringe Vorwerfbarkeit und die Berücksichtigung der desolaten finanziel- len Situation des Beschuldigten lassen aber eine Busse von Fr. 200.– als aus- reichend erscheinen. Als Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist eine solche von 2 Tagen festzusetzen.
6. Die Freiheitsstrafe, wie auch die Busse, sind jedoch durch die Unter- suchungshaft sowie den vorzeitigen Massnahmevollzug bereits verbüsst (Art. 51 StGB; vgl. dazu auch Erw. VII nachstehend). V. Vollzug Der Beschuldigte ist allseits unbestrittenermassen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 StGB massnahmebedürftig (s. dazu nachfolgend Erw. VI). Ist eine Massnahme anzuordnen, bedeutet dies zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt gemäss Art. 42 oder teilbedingt ge- mäss Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann (BGE 135 IV 180 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe von 7 Monaten ist deshalb unbedingt auszu- sprechen. Bei der Busse gilt dies schon von Gesetzes wegen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Massnahme
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig (…), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- Vom Vorwurf der Drohung am 6. August 2011 (Hauptdossier) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- - 5. (…)
- Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 19 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 vom 4. November 2011 (ND 1).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Busse entspricht einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Beide Strafen sind durch die bisher erstandene Haft und durch den vorzeitigen Massnahmenvollzug bereits erstanden.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 23. April 2007 angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB wird aufgehoben.
- Es wird erneut eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
- Für die Dauer der ambulanten Massnahme wird eine Bewährungshilfe an- geordnet.
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 20'000.– ausgerichtet. Das Verrechnungsrecht der Gerichtskasse bleibt vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang der einen Hälfte definitiv und im Umfang der andern Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 20 - Fr. 3000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'405.40 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Drittel definitiv und im Umfang von zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nach- forderung im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (vorab per Fax) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax) − die Beiständin B._____ des Beschuldigten − die Privatklägerinnen G._____ sowie C._____, … [Adresse] und H._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 21 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Februar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120456-O/U/eh Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Vorsitzender, die Ober- richterin lic. iur. Ch. von Moos und der Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Michael Urteil vom 7. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beiständin B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Juni 2012 (DG120008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. April 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Vom Vorwurf der Drohung am 6. August 2011 (Hauptdossier) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon zwischen dem
17. November 2011 und dem heutigen Tag 216 Tage durch Haft bzw. durch die am
4. Juni 2012 vorzeitig angetretene Massnahme erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben.
6. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 3 - Fr. 3'900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'488.80 Auslagen Untersuchung Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im übrigen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63; Prot. II S. 3 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 1) freizusprechen.
2. Er sei - unter Anrechnung der erstandenen Haft - mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen; eventualiter, d.h. im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuld- spruchs, sei er - unter Anrechnung der erstandenen Haft - mit einer Geld- strafe von maximal 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.
3. Alsdann sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung und Suchtbehandlung) anzuordnen und
- 4 - der Beschuldigte sei unverzüglich aus der vorzeitigen stationären Mass- nahme zu entlassen.
4. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 50'000.– aus der Gerichts- kasse zuzusprechen; eventualiter sei ihm eine Genugtuung von Fr. 36'200.–, subeventualiter eine solche von Fr. 24'200.– auszurichten.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Ver- teidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die erstinstanzlichen Kosten seien zu 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen seien die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten sofort und definitiv abzuschreiben.
b) der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 19. Juni 2012 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Horgen der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 4. November 2011, des Hausfriedens- bruchs nach Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Drohung betreffend den Vorfall vom 6. August 2011 wurde der Beschuldigte frei- gesprochen. Dem Beschuldigten wurde eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten aufer- legt - wobei 216 Tage durch Haft und vorzeitig angetretenen Massnahmevollzug erstanden waren - sowie eine Busse von Fr. 500.–. Sodann wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben (Urk. 51 S. 30).
- 5 -
2. Gegen das dem Beschuldigten am 19. Juni 2012 mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 10) meldete der Verteidiger am 28. Juni 2012 Berufung an (Urk. 46). Das begründete vorinstanzliche Urteil ging beim Ver- teidiger am 12. Oktober 2012 ein (Urk. 49/1). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 (eingegangen am 18. Oktober 2012) reichte der Verteidiger fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 52).
3. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2012 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen zugestellt sowie Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 6. November 2012 beantragte die Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 52; Urk. 58). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht verlauten. 4.1 In der Berufungserklärung vom 16. Oktober 2012 (Urk. 52) beanstandet der Verteidiger, die angeblichen Todesdrohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 seien nicht erstellt, da diese widersprüchliche Aussagen mache, welche den Anschein von Absprachen mit der Privatklägerin 2 erweckten. Ausserdem seien die Anforderungen an das Anklageprinzip nicht erfüllt, soweit der Tatbestand der Drohung auch betreffend der Privatklägerin 2 vorliegen solle. Anhand des Anklagesachverhaltes werde nicht klar, weshalb der Beschuldigte damit hätte rechnen müssen, dass sich die Privatklägerin 2 von seinen Äusserun- gen bedroht fühlen würde. Der Beschuldigte habe nur mit C._____ (Privatklägerin
1) gesprochen und nicht wissen können, dass diese ausgerechnet mit ihrer Mutter am Telefon sei. In der Anklageschrift müsse deshalb konkret ausgeführt werden, weshalb dem Beschuldigten diesbezüglich dennoch vorsätzliches Handeln vor- zuwerfen sei (Urk. 52 S. 4). 4.2 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung verlangt der Verteidiger einen Freispruch von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 4. November 2011, da sich der eingeklagte Drohungswortlaut zufolge widersprüchlichen Aussageverhaltens der Privatklägerinnen nicht erstellen lasse
- 6 - und im Übrigen die Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 in der Anklageschrift nicht genügend konkret geltend gemacht werde. Im Weiteren ficht er auch die Strafe sowie die Anordnung einer stationären Massnahme an und macht die Zusprechung einer Genugtuung zufolge Überhaft geltend. Ebenfalls angefochten ist die Kostenverteilung sowie die Kostenauflage (Urk. 63 S. 2). 4.3 Nicht angefochten sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche in Bezug auf den Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie in Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Auch der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung betreffend den Vorfall am 6. August 2011 ist nicht angefochten; ebenso wie die Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen auf den Weg des Zivil- prozesses. In Rechtskraft erwachsen sind somit Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Schuldsprüche betreffend den Hausfriedensbruch und die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, Ziff. 2 und Ziff. 6, auf welche im Folgenden nicht mehr eingegangen wird. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab vorzumerken (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
5. Am 7. Februar 2012 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 3). II. Sachverhalt
1. Auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betref- fend den Vorfall vom 4. November 2011 kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen der Privatklägerin 1 in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2011 sind nachvollziehbar, im Kern konstant und nicht übermässig belastend, gibt sie doch - anders als noch in der tatnäheren polizeilichen Befragung vom 14. November 2011 (ND 1 Urk. 9 S. 2) - nur noch zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht gesagt habe, er bringe (auch) ihre Mutter um, vielmehr habe er zwar etwas von der Mutter gesagt, das sie jedoch nicht verstanden habe (Urk. 9 S. 8). Auch die Aussagen der Privatklägerin 2 blieben im
- 7 - Kern gleich (ND 1 Urk. 7; Urk. 10), decken sich insofern mit jenen der Privatkläge- rin 1 und sind plausibel. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 52 S. 3; Urk. 63 S. 3) ist auch durchaus möglich, dass die Privatklägerin 2 einen Teil der Äusserungen des Beschuldigten via Telefon besser verstand als die durch das Ereignis erschreckte und sich in Bewegung befindliche Privatklägerin 1. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom
4. November 2011 widersprüchlich. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernah- me vom 18. November 2011 bestritt er den Vorfall überhaupt (Urk. 6 S. 2), während er an der Einvernahme vom 22. Dezember 2011 den Vorfall anklage- gemäss eingestand (Urk. 13 S. 7), um ihn dann vor Vorinstanz (Urk. 40 S. 12) und an der Berufungsverhandlung wieder zu bestreiten und als taktisches Geständnis darzustellen (Urk. 62 S. 11).
2. Bezüglich des vom Beschuldigten verwendeten Wortlautes beim Vorfall vom
4. November 2011 sagt die Privatklägerin 1 aus, dass es sich um Todes- drohungen gehandelt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, er bringe sie und ihre Mutter um (ND 1 Urk. 9 S. 2; vgl. aber auch Urk. 9 S. 8). Dies wird von der Privat- klägerin 2 bestätigt, indem sie zu Protokoll gibt, sie habe dies so durch das Tele- fon hindurch gehört (Urk. 10 S. 3). Der Beschuldigte bestreitet jedoch - mit Aus- nahme seiner Aussagen am 16. April 2012, wo er den Sachverhalt als "völlig kor- rekt" anerkannte (Urk. 14 S. 8) -, Todesdrohungen geäussert zu haben und macht geltend, er habe lediglich gesagt, er werde die Privatklägerinnen "bei der Stapo anzeigen und fertig machen" (Urk. 40 S. 12) resp. "vor Gericht bringen und ver- nichten" (Urk. 62 S. 11). Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 13) sind diese erst im ge- richtlichen Verfahren erfolgten Abschwächungen jedoch als unbehelfliche Schutz- behauptungen zu qualifizieren. Im Übrigen hätten auch Drohungen mit "fertig ma- chen" und "vernichten" von den Privatklägerinnen ohne Weiteres als Todesdro- hungen aufgefasst werden dürfen - jedenfalls tut auch der Beschuldigte nicht dar, wie anders solche Äusserungen denn zu verstehen wären.
3. Betreffend die Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 kann dem Beschul- digten in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 52 S. 4; Urk. 63 S. 4) kein Vorsatz vorgeworfen werden, die Privatklägerin 2 durch das Telefon direkt zu
- 8 - bedrohen gewollt zu haben. Der Tatbestand der Drohung kann jedoch auch erfüllt werden, wenn sie gegenüber einem Dritten geäussert wird und damit zu rechnen ist, dass sie dem Betroffenen übermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts vom
5. März 2012, 6B_820/2011, Erw. 3). Vorliegend hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sogar ausdrücklich bestätigt, davon ausgegangen zu sein resp. beabsichtigt zu haben, dass die Privatklägerin 1 den Vorfall und seine bedrohlichen Aussagen ihrer Mutter erzählen würde und diese dadurch ebenfalls in Schrecken und Angst versetzt würde (Urk. 62 S. 12). Dies ist vom Anklage- sachverhalt ohne Weiteres mitumfasst; der Vorsatz als solcher braucht sodann nicht explizit in der Anklageschrift angeführt zu werden (BGE 120 IV 348 E. 3c). Ob die Drohung möglicherweise bereits direkt durch das Telefon der Privat- klägerin 2 zukam oder erst durch den Rapport der Privatklägerin 1 ist irrelevant. Der Sachverhalt ist somit anklagegemäss gesamthaft erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 14 f.). Mindestens eventual- vorsätzlich musste der Beschuldigte damit rechnen, dass seine Äusserungen als Todesdrohung verstanden und die Adressatinnen in Angst oder Schrecken versetzt werden. Der Tatbestand der Drohung ist damit gegenüber der Privat- klägerin 1 als direkte Adressatin und gegenüber der Privatklägerin 2, gegenüber welcher er eine Übermittlung der Botschaft beabsichtigte, als indirekte Adressatin in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt.
2. Der Beschuldigte machte sich damit der mehrfachen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. Die Vorinstanz hat ihn jedoch nur der (einfachen) Drohung schuldig gesprochen - wohl wegen ihres Freispruchs bezüglich des Sachverhalts gemäss Hauptdossier übersehend, dass auch die Drohung im Sinne von ND 1 eine mehrfache ist, weil sie gegen zwei Personen gerichtet war. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius bleibt der Schuldspruch der Vorinstanz wegen (einfacher) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB jedoch bestehen.
- 9 - IV. Strafzumessung
1. Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 16 ff.). Im Konkreten ist die Vorinstanz dann aller- dings methodisch nicht derart strukturiert vorgegangen, wie dies das Bundes- gericht verlangt. Namentlich hat sie keine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt benannt (vgl. die zutreffende Kritik der Verteidigung: Urk. 52 S. 4). Das ist nach- zuholen: Die objektive Tatschwere der Drohung gegen die Privatklägerin 1 ist angesichts der Vorgeschichte und der Umstände nicht mehr leicht. So war dies nicht der erste Vorfall ähnlicher Art und die Privatklägerin 1 wurde durch diese Situation, in welcher der Beschuldigte sie nachts allein auf der Strasse, in ange- trunkenem Zustand bedrohte und verfolgte, als sie davon rannte, in grosse Angst versetzt. In objektiver Hinsicht rechtfertigt es sich daher, von einer Strafe im Bereich eines Viertels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und mithin 9 Monaten auszugehen. In subjektiver Hinsicht dagegen ist die Tat zwar aus egoistischen Motiven sowie vorsätzlich begangen worden, jedoch war der Beschuldigte infolge seiner schizoaffektiven Störung erheblich beeinträchtigt, einsichtsgemäss zu handeln, weshalb von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist (vgl. dazu Urk. 51 S. 20 mit Verweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. FMH D._____, Urk. 19/13). Das nicht mehr leichte objektive Verschulden reduziert sich damit auf ein leichtes Verschul- den im untersten Bereich (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.6). Als Einsatzstrafe für die Drohung gegenüber der Privatklägerin 1 ist daher eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. Wenn die Vorinstanz hier von einem "mittel bis schwer" qualifizierten Verschulden ausgeht (Urk. 51 S. 20), so ist dies deutlich zu hoch ausgefallen, da dies bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren einer Freiheitsstrafe von rund 2 Jahren entsprechen müsste. Allerdings zeigen die weiteren Erwägungen der Vorinstanz, dass auch sie nicht von einer solchen Basis ausgegangen ist.
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2. Da der Beschuldigte auch eine eventualvorsätzliche Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 begangen hat, ist diese Strafe zufolge Aspiration angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht wiegt diese Drohung wohl etwas weniger schwer als jene gegen die Privatklägerin 1; im Übrigen gilt hier aber - mutatis mutandis - das zur Drohung gegen die Privatklägerin 1 Ausgeführ- te. Ebenso erhöhend wirkt sich die Begehung des Hausfriedensbruchs aus, wenn auch nur ganz leicht: hier ist schon die objektive Tatschwere als gering zu bezeichnen, liegt in subjektiver Hinsicht nur ein indirekter Vorsatz vor und legt der Beschuldigte glaubhaft dar, darauf vertraut zu haben, dass die Wohnung leer steht (Urk. 62 S. 13). Schliesslich ist - im Sinne des Gutachtens von Dr. D._____ - von einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln mit daraus resultierender mittelschwerer Verminde- rung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 19/13 S. 37). Dem Beschuldigten auch in Bezug auf den Hausfriedensbruch eine in schwerem Masse verminderte Schuldfähigkeit zugute zu halten, wie dies der Verteidiger in seiner Berufungs- erklärung fordert (Urk. 52 S. 4), besteht kein Anlass: zutreffend und nachvoll- ziehbar weist der Gutachter darauf hin, dass zwar auch hier die Aversion des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen als tatmotivational auslösend anzusehen ist, es bei dieser Tat [im Gegensatz zu den Drohungen] jedoch eines unmittelbaren Kontakts zu diesen entbehrte, den man dazu geeignet erachten könnte, die affektive Spannung des Beschuldigten zusätzlich zu steigern (Urk. 19/13 S. 36).
3. Bezüglich der Täterkomponenten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 51 S. 21), dass die sechs im Kontext einschlägigen Vorstrafen sich stark straferhöhend auswirken, während das nur teilweise Geständnis höchs- tens eine leichte Reduktion bewirkt. Nachdem die bisher ausgefällten Geldstrafen resp. gemeinnützige Arbeit beim Beschuldigten keinen bleibenden Eindruck hinterlassen zu haben scheinen, drängt sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf.
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4. Der Beschuldigte ist somit unter Berücksichtigung aller Aspekte ent- sprechend dem Urteil der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen.
5. Die für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auszu- fällende Busse ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 63 S. 6) gegenüber der Vorinstanz zu reduzieren. Zwar konsumierte der Beschuldigte während knapp zweier Monate sehr intensiv Marihuana. Die subjek- tiv eher geringe Vorwerfbarkeit und die Berücksichtigung der desolaten finanziel- len Situation des Beschuldigten lassen aber eine Busse von Fr. 200.– als aus- reichend erscheinen. Als Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist eine solche von 2 Tagen festzusetzen.
6. Die Freiheitsstrafe, wie auch die Busse, sind jedoch durch die Unter- suchungshaft sowie den vorzeitigen Massnahmevollzug bereits verbüsst (Art. 51 StGB; vgl. dazu auch Erw. VII nachstehend). V. Vollzug Der Beschuldigte ist allseits unbestrittenermassen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 StGB massnahmebedürftig (s. dazu nachfolgend Erw. VI). Ist eine Massnahme anzuordnen, bedeutet dies zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt gemäss Art. 42 oder teilbedingt ge- mäss Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann (BGE 135 IV 180 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe von 7 Monaten ist deshalb unbedingt auszu- sprechen. Bei der Busse gilt dies schon von Gesetzes wegen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Massnahme 1.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Massnahmenrechts, soweit entscheidrelevant, zutreffend aufgezeigt (Urk. 51 S. 23 ff.). Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben
- 12 - bleibt jedoch, dass das Gericht diejenige Massnahme anordnet, die den Beschul- digten am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 1.2 Das Bezirksgericht Zürich entschied mit Urteil vom 23. April 2007 die Anord- nung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. Diese ambulante Massnahme hat jedoch nicht die erwünschten Wirkungen gezeitigt; der Beschul- digte delinquierte während laufender Massnahme erneut mehrfach und ein- schlägig. Begeht ein Täter während einer ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer Taten voraus- sichtlich nicht abgewendet werden kann, wird die erfolglose ambulante Behand- lung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben (Art. 63a StGB). Die bisherige, mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2007 angeordnete ambulante Massnahme muss als gescheitert erachtet werden und ist somit aufzuheben. 1.3 Die Vorinstanz ordnete mit Urteil vom 19. Juni 2012 eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Dies mit der Begründung, der Beschuldigte habe, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D._____ (Urk. HD 19/13) sowie den Bericht von med. pract. E._____ (Urk. HD 19/3 S. 2), nur sehr begrenzte Krankheitseinsicht und es fehle dem Beschuldigten an der Ein- sicht in die Notwendigkeit einer nachhaltigen Behandlung. Es habe keine hand- lungsrelevante Veränderung des Beschuldigten durch die ambulante Massnahme festgestellt werden können und der Beschuldigte sei weiterhin nicht bereit, eine geeignete Prophylaxe gegen seine manischen Episoden zu nehmen (Urk. 51 S. 25). Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, eine ambulante Massnahme erweise sich nicht mehr als zweckmässig, da die im Jahre 2007 angeordnete ambulante Massnahme bereits gescheitert sei. Obschon eine stationäre Mass- nahme ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstelle, sei sie vorliegend verhältnismässig und liege auch im Interesse des Beschuldigten, da dieser dadurch ein klar strukturiertes, milieutherapeutisches Angebot sowie eine geregelte Tagesstruktur erhalte. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, von den Empfehlungen des Gutachters abzuweichen (Urk. 51 S. 27 f.).
- 13 - 2.1 Die Verteidigung hält demgegenüber fest, dass die Anordnung einer statio- nären Massnahme keine geeignete Therapie sei (Urk. 63 S. 7 f.). Insbesondere sei eine stationäre Massnahme unverhältnismässig, in Anbetracht dessen, dass die vom Beschuldigten in Zukunft zu erwartenden Straftaten von geringfügiger Natur seien (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ausserdem habe die lange Untersuchungshaft und der bereits während mehr als acht Monaten andauernde vorzeitige stationäre Massnahmenvollzug einen bleibenden Eindruck hinterlassen und die Rückfall- gefahr stark reduziert. Der ehemalige Therapeut, med. pract. E._____, habe in seinen Berichten vom Juni und Dezember 2011 (Urk. HD 19/3 S. 5) vorge- schlagen, die ambulante Massnahme zu intensivieren. Eine solche Therapie würde vorliegend eine geeignete mildere Massnahme darstellen, auch in Anbe- tracht dessen, dass die heutige Situation eine ganz andere sei, als damals, als der Beschuldigte nicht darauf angesprochen habe. Die bisherige ambulante Massnahme sei entsprechend anzupassen und zu intensivieren (Urk. 63 S. 8.). 2.2 Auch der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner heutigen Einvernahme, er sei durch die Untersuchungshaft nachhaltig verändert worden. Er wisse, dass er die Medikamente brauche und habe Krankheitseinsicht. Er werde die Medikamen- te auch von sich aus weiter einnehmen, auch ohne Kontrolle. Er habe ein- gesehen, dass er die Medikamente regelmässig brauche (Urk. 62 S. 4 ff.) 3.1 Die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten, die Massnahmefähigkeit und die Massnahmewilligkeit (mindestens in Bezug auf eine ambulante Mass- nahme) sind nunmehr folglich allseits unumstritten. Umstritten ist jedoch, in welcher Form die anzuordnende Therapie durchzuführen ist. 3.2 Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, wird im Gutachten das Risiko für neuerliches drohendes Verhalten als deutlich eingestuft und es wird die Anord- nung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen (Urk. HD 19/13 S. 39). Der Beschuldigte sei kaum krankheitseinsichtig und signalisiere keine Ein- sicht in die Notwendigkeit der Behandlung derselben (Urk. HD 19/13 S. 40). Demgegenüber erachtet med. pract. E._____ in seinem Bericht vom 17. Juni 2011 die Indikation für eine stationäre Behandlung nicht als gegeben. Indiziert sei vielmehr, die Problematik im Rahmen einer intensiveren Psychotherapie anzu-
- 14 - gehen (Urk. HD 19/13 S. 10). Die Wahrscheinlichkeit, durch die damalige Behandlung künftige Straftaten zu verhindern, wurde jedoch ebenfalls als über- wiegend unwahrscheinlich beurteilt. 3.3 Da der Beschuldigte zwischenzeitlich jedoch - hievon ist jedenfalls auszu- gehen - Einsicht in seine Krankheit wie auch in die daraus folgende Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme erlangen konnte, stellt sich nun die Frage der Ver- hältnismässigkeit einer stationären Massnahme unter geänderten Vorzeichen und akzentuierter. Gebührend zu berücksichtigen gilt es hierbei insbesondere, dass sich die Rückfallgefahr – den Anlasstaten entsprechend – lediglich auf Delikte im untersten Bereich der Tatbestandsmässigkeit von Vergehen bezieht. Im Gutach- ten erwähnt wird beispielsweise ein „Risiko für neuerlich drohendes Verhalten“ oder auch eine „Gefahr neuerlichen tätlichen Verhaltens“ (Urk. HD 19/13 S. 39). Auch med. pract. E._____ siedelt das Rückfallrisiko im Bereich von potentiellen Sachbeschädigungen, Handel mit illegalen Substanzen und verbalen Drohungen an (Urk. 19/3 S. 3). Im Weiteren deute auch die Fokussierung auf die Familie C._____/G._____ auf eine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung hin. Hieraus könne keine beliebige Opferverfügbarkeit im Sinne einer generellen Handlungsbe- reitschaft gegenüber Dritten hergeleitet werden (Urk. HD 19/13 S. 37; Urk. 19/3 S. 3). Trotz der relativ geringfügigen Anlasstaten resp. zu befürchtenden Rückfall- taten befindet sich der Beschuldigte jedoch seit dem 4. Juni 2012 im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in der Klinik F._____, gemeinsam mit Insassen, die - naturgemäss - vorwiegend schwere Vergehen oder Verbrechen begangen haben. Vergleichsweise sei hier erwähnt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise dann eine Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme als ohne Weiteres verhältnismässig angesehen wurde, als ein Täter wegen Freiheits- beraubung zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (er hatte die Geschädigte in ihrer Wohnung im Schlafzimmer aufgesucht, sie an den Beinen gepackt und zu sich gezogen, sass auf ihre Beine und klemmte diese mit seinen Knien ein, hielt die Geschädigte zehn Minuten gegen ihren Willen so fest und bedrohte, schlug und biss sie: Urteil des Bundesgerichts vom 7. September
- 15 - 2009, 6B_340/2009). Auch in den Fällen 6B_620/2010 vom 3. Mai 2011 und 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 befand das Bundesgericht die von den jeweiligen Vorinstanzen angeordneten stationären Massnahmen als verhältnismässig, obwohl hier wegen Drohungen und damit verbundenen weiteren Delikten "nur" noch Freiheitsstrafen von 8 bzw. 6 Monaten ausgefällt worden waren: Allerdings fällt hier auf, dass jene Drohungen im Verhältnis zu den vorliegend zur Diskussion stehenden in dem Sinne um einiges schwerer erscheinen, als sie mit weiteren Delikten verbunden waren (Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Sach- beschädigung) und in ihrer Gesamtheit von erheblich grösserer krimineller Energie zeugten (u.a. schwerwiegende Nachstellungen über anderthalb Jahre, Zertrümmern eines Fahrzeuges und einer Glastürfüllung). Demgegenüber entfällt vorliegend - wie vorstehend erwogen - ein erheblicher Teil der 7-monatigen Freiheitsstrafe auf eine Straferhöhung infolge der Vorstrafen und ist das Tatver- schulden als Solches demnach deutlich weniger hoch. Als klar unverhältnis- mässig bezeichnete das Bundesgericht schliesslich im Entscheid 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 die nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Belästigung angeordnete stationäre Massnahme, weil die Delikte in ihrer konkreten Ausgestaltung an der Grenze zur Erheblichkeit lägen und die Rückfall- gefahr gleiche Taten betreffe. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erworbe- nen Krankheits- und (medikamentösen) Behandlungseinsicht (Urk. 62 S. 6), vermag vorliegend eine derart schwere Einschränkung des Beschuldigten in seiner persönlichen Freiheit, wie es sie eine Einweisung in eine stationäre Mass- nahme bedeutet, unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht mehr stand zu halten. Der mit einer stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug stünde unter den gegebenen Umständen der tatbestandsmässigen Geringfügigkeit der möglicherweise zu erwartenden Rückfalldelikte klar disproportional gegenüber. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im aktuellen Zeitpunkt die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Wahrung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes die geeignetste erfolgsversprechende Massnahme darstellt.
- 16 - Diese neue ambulante Massnahme wird wohl – entsprechend den Empfehlungen von med. pract. E._____ – im Sinne eines engeren Settings, d.h. insbesondere durch striktere Alkohol- und Cannabiskonsumkontrollen sowie länger dauernde und häufigere Therapiesitzungen aufzugleisen sein (Urk. HD 19/13 S. 5). Der Beschuldigte erklärte sich hierzu denn auch ausdrücklich bereit (Urk. 62 S. 5; Urk. 63 S. 8).
4. Für die Dauer der ambulanten Massnahme ist ausserdem eine Bewäh- rungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB anzuordnen. Bewährungshilfe kann zur Begleitung einer ambulanten Massnahme angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob sich der Verurteilte ohne Unterstützung bewähren wird. Der Beschuldigte soll sowohl zur Begleitung der Massnahme als auch bei seiner Suche nach Arbeit und Unterkunft unterstützt werden. Eine Bewährungshilfe kann so motivierend wirken und auch durchaus sanften Druck ausüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2012 vom 21. März 2013 E. 2.3, letzter Absatz). In der vorliegenden Konstellation erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund der vormaligen gescheiterten ambulanten Massnahme als erforderlich, dem Beschul- digten durch eine Bewährungshilfe zusätzlichen Halt zu geben. Im Weiteren ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erneuten Straftat während der ambulanten Massnahme dieselbe aufgehoben und in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden könnte (Art. 63a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63b Abs. 5 StGB). VII. Genugtuung
1. Der Beschuldigte befand sich 201 Tage in Untersuchungshaft und trat anschliessend, am 4. Juni 2012, den vorzeitigen stationären Massnahmevollzug in der Klinik F._____ an. Bis und mit heute hatte der Beschuldigte damit 448 Tage Freiheitsentzug zu gewärtigen. Wie gesehen, sind dadurch zunächst einmal die heute ausgesprochenen Strafen abgegolten (unter Berücksichtigung der Busse gesamthaft 212 Tage Freiheitsentzug).
- 17 -
2. Für die verbleibende Zeit von knapp acht Monaten, während derer sich der Beschuldigte in einer freiheitsentziehenden Massnahme befand, ist ihm eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b S. 156 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bleibt auch für Anwendungsfälle der eidgenössischen Strafprozessordnung aktuell (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Vorliegend geht es einerseits um einen Freiheitsentzug von mehreren Monaten und andererseits um einen solchen im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung. Richtig sieht deshalb auch der Verteidiger, dass sich dies nur moderat auf die Bemessung der Genugtuung auswirken kann (Urk. 63 S. 9). Zu beachten ist sodann auch, dass der Beschuldigte aus keiner beruflichen Tätigkeit herausgerissen wurde und er während dieser Zeit ohnehin auch noch in einer ambulanten Massnahme stand, welche so faktisch gewissermassen in der stationären Therapie "aufging". Auch wenn der Beschuldigte findet, die acht Monate in F._____ hätten "nicht viel" gebracht (Urk. 62 S. 3), so steht gleichwohl fest, dass diese Zeit ihren Teil zur psychischen Stabilisierung des Beschuldigten beigetragen hat. Insgesamt rechtfertigt sich daher pauschal eine Genugtuung von Fr. 20'000.–. VIII. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung gemäss angefochtenem Urteil - ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind deshalb - mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung - dem Beschuldigten zur Hälfte aufzu- erlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zu korrigieren ist am vorinstanzlichen Urteil allerdings, dass als Folge hiervon die
- 18 - Kosten der amtlichen Verteidigung zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei eine Rück- forderung nur im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte vorbehalten bleiben kann (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Kosten für das Berufungsverfahren - mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung - sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO): der Beschuldigte unterliegt im - gewichtigeren - Schuldpunkt, jedoch wird er aus der stationären Massnahme entlassen. Für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel Kosten der amtlichen Verteidigung besteht ein Rückforderungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig (…), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Vom Vorwurf der Drohung am 6. August 2011 (Hauptdossier) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. - 5. (…)
6. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. (…)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 vom 4. November 2011 (ND 1).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Busse entspricht einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Beide Strafen sind durch die bisher erstandene Haft und durch den vorzeitigen Massnahmenvollzug bereits erstanden.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 23. April 2007 angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB wird aufgehoben.
5. Es wird erneut eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
6. Für die Dauer der ambulanten Massnahme wird eine Bewährungshilfe an- geordnet.
7. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 20'000.– ausgerichtet. Das Verrechnungsrecht der Gerichtskasse bleibt vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang der einen Hälfte definitiv und im Umfang der andern Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 20 - Fr. 3000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'405.40 amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Drittel definitiv und im Umfang von zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nach- forderung im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (vorab per Fax) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax) − die Beiständin B._____ des Beschuldigten − die Privatklägerinnen G._____ sowie C._____, … [Adresse] und H._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 21 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Februar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier Dr. iur. M. Michael