Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, die Privatklägerin 1 in der Nacht vom 21. auf den 22. April 2011 in einem Hinterhof des Clubs H._____ in der Absicht, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, rücklings zu Boden gedrückt und sie am Boden mit einer Hand an deren Handgelenken über dem Kopf festgehalten zu haben. Trotz Gegenwehr der Privatklägerin 1 habe er mit der anderen Hand die Leggins und Unterhose der Privatklägerin 1 nach unten und ihren Rock nach oben sowie die eigene Hose nach unten geschoben und an der schreienden Privatklägerin 1 den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. 2.1. Vor der Berufungsinstanz hielt der Beschuldigte weiterhin daran fest, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und ihm einzig zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei und sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Nachdem sie am fraglichen Abend in der Bar „J._____“ in einer sehr exponierten Form, Körper an Körper, gemeinsam getanzt hätten, sei es auf dem Weg in ein anderes Lokal zu einem Austausch von Küssen und Umarmungen und schliesslich zu gegenseitigen Berührungen im Intimbereich gekommen. Plötzlich habe die Privatklägerin 1 sich dazu entschlossen, diese intimen Momente zu unterbrechen. Sie sei aufgebracht gewesen und habe geschrien, allerdings nicht aufgrund irgendeiner Gewaltanwendung von ihm. Er habe von ihr gelassen, als sie habe aufhören wollen (Prot. II S. 11; Urk. HD 68 S. 4 f.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet somit, dass er die Privatklägerin 1 im fraglichen Hinterhof in der Absicht, dort gegen ihren durch Schreie und Abwehrhandlungen konkludent geäusserten Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, rücklings zu Boden gedrückt, sie am Boden sodann mit einer Hand an ihren Handgelenken über dem Kopf festgehalten, trotz Gegenwehr ihre Leggins und
- 9 - Unterhose nach unten gerissen, ihre Beine auseinandergedrückt und sich mit seinem Körper auf sie gelegt habe, mit seinem Penis vaginal in die vollends zum Widerstand unfähig gemachte Privatklägerin 1 eingedrungen sei und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
- 10 - 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen
- 11 - lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen",
- 12 - "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss- Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis
- 13 - widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 4/1-8, 4/10, 41/1 und Prot. II S. 7 ff.) und der Privatklägerin 1 (Urk. HD 5/1-2) solche von K._____ (HD Urk. 6/1-3), E._____ (Urk. HD 6/4-5), L._____ (Urk. HD 6/6) und M._____ (Urk. HD 6/7-8) vor. Ferner liegen bei den Prozessakten die Fotodokumentationen und Unterlagen betreffend den Tatort (Urk. HD 3/2), DNA-Analysen (Urk. HD 7/1 und 7/4), Fotoaufnahmen von den Kleidern der Privatklägerin 1 (Urk. HD 7/3), Unterlagen des Kantonsspitals G._____ über die medizinische Untersuchung der Privatklägerin 1 (Urk. HD 8/4) sowie zwei chemisch-toxologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. HD 9/8 und 10/4). Die Aussagen von L._____ sind für die Erstellung des Sachverhaltes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nachstehend Ziff. 5.8 in fine); weshalb die Frage, ob sie zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wären, offen bleiben kann. Was die übrigen Beweismittel angeht ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass deren Verwertbarkeit nichts entgegen steht (Urk. HD 55 S. 9). 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat er, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. HD 55 S. 20), als direkt vom Verfahren Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Seine Aussagen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Die Privatklägerin 1 deponierte ihre Aussagen unter der strengen Strafandrohung der Art. 303-305 StGB. Sie hat aber, da sie Zivilansprüche
- 14 - geltend macht, ein finanzielles Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Diese Umstände rechtfertigen es, ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 4.4. Bei der Zeugin M._____ handelt es sich um eine enge Freundin der Privatklägerin 1. Obwohl sie unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde, ist dies bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der übrigen Zeugen ist darauf hinzuweisen, dass sie bis auf L._____, unter der strengen Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aussagten und weder zum Beschuldigten noch zur Privatklägerin 1 in einer persönlichen Beziehung stehen. Zudem haben sie, wie die Vorinstanz zu Recht angemerkt hat, keinerlei Interessen am Verfahrensausgang (Urk. HD 55 S. 24). 5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Befragten detailliert und korrekt wiedergegeben (Urk. HD 55 S. 10 ff.). Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen und nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen relevanten Aussagen eingegangen werden. Ferner hat sie den wesentlichen Inhalt der beiden Chemisch-toxologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, des Identifizierungsberichts des Forensischen Instituts Zürich sowie des ärztlichen Befundes des Kantonsspitals G._____ korrekt zusammengefasst (Urk. HD 55 S. 9 f.), weshalb auch darauf vorliegend verzichtet werden kann. 5.2.1. Von besonderer Bedeutung sind bei der Würdigung der vorhandenen Beweismittel die Aussagen der beiden Augenzeugen K._____ und E._____, die unabhängig voneinander Angaben zu den fraglichen Geschehnissen im Hinterhof machten. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass diese beiden Zeugen die Ereignisse zusammenhängend und plausibel schilderten und ihre Aussagen sowohl bezüglich des von beiden angegebenen verzweifelten und andauernden Schreiens der Privatklägerin 1 als auch bezüglich der Einschätzung, das Zusammensein sei seitens der Privatklägerin 1 nicht freiwillig gewesen, lebensnah sind und übereinstimmen (Urk. HD 55 S. 24 f.).
- 15 - 5.2.2. Es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die Zeugen K._____ und E._____ nicht wahrheitsgemäss ausgesagt hätten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge E._____ auch Umstände schilderte, die er aufgrund der Lichtverhältnisse im Hinterhof gar nicht genau gesehen haben konnte, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. HD 41/4 S. 14; Urk. HD 68 S. 16 f.). Zwar ist richtig, dass im Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom
2. Mai 2011 festgehalten wurde, der Hinterhof des Clubs H._____ sei zur Tatzeit unbeleuchtet gewesen (Urk. HD 2/1 S. 8). Der Zeuge E._____ gab aber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2012 auf die Frage, wie die Lichtverhältnisse im Hinterhof gewesen seien, an, es sei dunkel gewesen, aber man habe sehen können (Urk. HD 6/5 S. 10). Dass es dunkel gewesen sei, hatte er schon anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 22. April 2011, unmittelbar nach den fraglichen Ereignissen, zu Protokoll gegeben (Urk. HD 6/4 S. 3). Dennoch gab er anlässlich jener Einvernahme insofern eine Beschreibung des von ihm beobachteten, auf einer Frau liegenden Mannes ab, als er erklärte, dieser sei schwarzhäutig gewesen und habe eine Glatze gehabt (Urk. HD 6/4 S. 2). Geht man davon aus, dass eine Hautfarbe bei schlechten Lichtverhältnissen dunkler wirkt als er tatsächlich ist, trifft diese Beschreibung auf den Beschuldigten zu, von dem nur schon aufgrund seiner eigenen Angaben feststeht, dass er es war, der sich zu jenem Zeitpunkt mit der Privatklägerin 1 im Hinterhof des Clubs H._____ aufhielt. Der Beschuldigte trug seine Haare in der fraglichen Nacht so kurz, dass es aus einigen Metern Distanz in der Dunkelheit so ausgesehen haben muss, als hätte er eine Glatze gehabt (vgl. Urk. HD 6/2, letzte Seite), weshalb er denn auch vom Zeugen K._____ ebenfalls als glatzköpfig beschrieben wurde (Urk. HD 6/1 S. 3). Hinzu kommt, dass der Zeuge E._____ zurückhaltend aussagte und er auch angab, was er nicht gesehen habe, nämlich z.B. welche Kleider der Mann im Hinterhof trug, ob er irgendwelche besonderen Merkmale besass, dass er die Frau, die unter dem Mann gelegen sei, nicht ganz habe sehen können und auch nicht habe sehen können, ob sie sich habe wehren wollen (Urk. HD 6/4 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2012 gab er darüber hinaus zu Protokoll, den anwesenden Beschuldigten nicht zu kennen; dieser komme ihm nicht bekannt vor (Urk. HD 6/5
- 16 - S. 3). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge E._____ nicht nur darlegte, was er beobachtet, sondern auch, was er gehört habe, nämlich die verzweifelten Schreie der Privatklägerin 1 (Urk. HD 6/4 S. 2). Seine Aussagen zu den optischen und akustischen Wahrnehmungen ergeben ein in sich geschlossenes, lebensnahes Bild, das sich zudem in den wesentlichen Punkten mit den Angaben des Zeugen K._____ deckt. Dass der Zeuge E._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Januar 2012 deutlich zurückhaltender aussagte als anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2011, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Die Einvernahme vom 22. April 2011 erfolgte wenige Stunden nach den fraglichen Ereignissen, als der Zeuge alles in unmittelbarer Erinnerung hatte. Demgegenüber lagen die Vorfälle im Zeitpunkt der Einvernahme vom 19. Januar 2012 fast neun Monate zurück, weshalb nachvollziehbar ist, dass der Zeuge nicht mehr ganz genaue Erinnerungen an die fragliche Nacht hatte. Soweit er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geradezu auffallend zurückhaltend aussagte, kann dies auch damit zusammenhängen, dass er sich den Vorwurf gefallen lassen muss, von seinem sicheren Standort am Fenster im zweiten Stock der benachbarten Liegenschaft aus nicht alles unternommen zu haben, um das mutmassliche Verbrechen, das sich gemäss seinen Wahrnehmungen vor seinen Augen ereignete, zu unterbrechen und das potentielle Opfer vor Schlimmerem zu bewahren. 5.2.3. Hinzu kommt, dass die Schilderungen der beiden Zeugen E._____ und K._____ mit den ärztlichen Befunden des Kantonsspitals G._____, in dem die Privatklägerin 1 noch in der fraglichen Nacht untersucht wurde, im Einklang stehen. Gemäss dem Bericht über die durchgeführte medizinische Untersuchung wies die Privatklägerin 1 Schürfwunden und diskrete Suffusionen an der Innenseite des Oberarms links sowie an der Innenseite des Unterarms links, medial am Rücken, an beiden Gesässbacken, am Oberschenkel aussen rechts, an beiden Unterschenkeln hinten, am Knöchel rechts und an der Innenseite beider Oberschenkel auf und wurden im Genitalbereich eine dezente Rötung lateral von der kleinen rechten Schamlippe sowie Schürfungen und Kratzspuren beim Übergang perianal zu beiden Oberschenkeln festgestellt. Aus dem anlässlich der fraglichen Untersuchung erstellten Fragebogen und der
- 17 - Fotoaufnahme der Innenseite des linken Unterarms ergibt sich präzisierend, dass sich diskrete Verletzungen am linken Unterarm auch an der linken Innenseite des Pulses befanden (Urk. HD 8/5 S. 6; Urk. HD 8/6). Es wurde festgehalten, dass eine Selbstbeibringung aufgrund des Verletzungsmusters eher unwahrscheinlich sei, die Verletzungen hingegen durch heftiges Wehren seitens der Patientin erklärbar seien (Urk. HD 8/4 S. 1). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. HD 68 S. 7 und S. 14) sind somit auch Verletzungen an den Handgelenken
– bzw. am linken Handgelenk – der Privatklägerin 1 ausgewiesen. Diese sind auf den Fotos zwar kaum sichtbar (Urk. HD 8/6 Blatt 4 und 5), aber auf der entsprechenden Schemazeichnung des Fragebogens eingezeichnet (Urk. HD 8/4 S. 6). Im Übrigen deckt sich dieses Verletzungsbild mit den Aussagen der Zeugin N._____ (Urk. HD 6/8 S. 13; vgl. nachstehend Ziff. 5.6.). 5.2.4. Der Vorinstanz ist daher darin zu folgen, dass vorbehaltslos auf die Aussagen der Zeugen E._____ und K._____ abgestellt werden kann. 5.3.1. Bei den Aussagen der Privatklägerin 1 ist, wie schon von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. HD 55 S. 14), zu berücksichtigen, dass diese, wie sich aus dem chemisch-toxologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ergibt, im Zeitpunkt des fraglichen Geschehens einen Blutalkoholgehalt zwischen 1,90 und 2,86 Gewichtspromille aufwies und sie demzufolge jedenfalls nahe an einem Rausch war, der sich durch deutliche Gang- und Sprachstörungen kennzeichnet und bei dem später häufig eine Amnesie eintritt (Urk. HD 10/4 S. 2 f.). Dass sich die Privatklägerin 1 bei den Einvernahmen nicht mehr an viel erinnern konnte, was sie auch deklarierte (Urk. HD 5/1 S. 2 und S. 6; Urk. HD 5/2 S. 5 ff.), und die Angaben, die sie machte, teilweise von denjenigen der genannten Zeugen abweichen, erstaunt unter diesen Umständen nicht weiter. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 1 bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2011, die um 3.46 Uhr begann (Urk. HD 5/1 S. 1), noch stark alkoholisiert war. Im Zeitpunkt der Blutentnahme, am 22. April 2011 um 06.00 Uhr, wies sie nämlich immer noch einen Blutalkoholgehalt von 1,50 bis 1,58 Gewichtspromille auf (Urk. HD 10/4 S. 2). Ihre Aussagen anlässlich dieser
- 18 - Einvernahme sind daher auch aus diesem Grund mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. 5.3.2. Anzeichen dafür, dass die Privatklägerin 1 bewusst Falschaussagen gemacht hätte, sind indessen, wie auch die Verteidigung anzunehmen schien (Urk. HD 41/4 S. 9 sowie Urk. HD 68 S. 10; vgl. demgegenüber Urk. HD 41/4 S. 11), nicht ersichtlich. Ferner lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 41/4 S. 15 f.; Urk. HD 68 S. 17 f.) nichts daraus ableiten, dass ihre Jacke nicht unmittelbar am Ort des Geschehens aufgefunden wurde. Einerseits kann sie diese unterwegs verloren haben. Weitaus wahrscheinlicher ist aber, dass der Beschuldigte sie nach den Geschehnissen an sich nahm, wie er dies auch mit ihren Leggins tat, sie dann aber später liegen liess. Ein Indiz dafür, dass er sich auch am Ort, an dem die Jacke aufgefunden wurde, aufhielt, ist darin zu erblicken, dass auf einer Bank neben der Jacke eine leere Zigarettenpackung der Marke Parisienne gefunden wurde (Urk. HD 3/1; Urk. HD 3/2 S. 1), der Marke, die der Beschuldigte im Zeitraum der fraglichen Ereignisse rauchte (Urk. HD 7/4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 41/4 S. 12) ist darüber hinaus durchaus glaubhaft, dass im Rahmen der am 22. April 2011 bei der Privatklägerin 1 vorgenommenen Untersuchung eine Hepatitis festgestellt wurde. Im von der Verteidigung angesprochenen Arztbericht vom 27. Januar 2012 wurde, wie sich aus den Antworten auf verschiedene Fragen ergibt, offensichtlich nur auf die anlässlich der eigentlichen Untersuchung erhobenen Befunde abgestellt, weshalb darin unter Ziffer 12 festgehalten wurde, gewisse Infektionen könnten möglicherweise erst später nachgewiesen werden (Urk. HD 8/4 S. 2). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 die Hepatitis-Infektion anführte, um den Beschuldigten zu belasten, erklärte sie doch zugleich, dass dies nicht schlimm gewesen sei, weil sie dagegen geimpft gewesen sei, und gab sie doch ausserdem an, dass die Hepatitis nicht ausgebrochen sei. Sie erklärte sogar, nicht zu wissen, ob die Ansteckung beim Vorfall erfolgt sei (Urk. HD 5/2 S. 24). 5.3.3. Es liegen deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Privatklägerin 1 bei ihren Einvernahmen Personen und einzelne Sequenzen des fraglichen Abends,
- 19 - an die sie sich zu erinnern vermochte, durcheinander brachte, andere falsch einordnete und es auch zu Verwechslungen kam, was die vielen von der Verteidigung zu Recht angeführten (Urk. HD 41/4 S. 9 ff.; Urk. HD 68 S. 11 ff.) und auch von der Vorinstanz angesprochenen (Urk. HD 55 S. 22 f.) Widersprüchlichkeiten in ihren Aussagen erklärt. So ging die Privatklägerin 1 anlässlich der ersten Einvernahme, die, wie erwähnt, noch in der fraglichen Nacht stattfand, davon aus, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe, von denen sicher einer schwarzhäutig gewesen sei und einer ein wenig … [Sprache des Staates O._____] gekonnt habe (Urk. HD 5/1 S. 5 f.), wobei diese Merkmale auf den Beschuldigten insofern zutreffen, als dieser dunkler Hautfarbe und … Muttersprache [des Staates O._____] ist. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie, dass sie auch …[Sprache des Staates O._____] gesprochen habe (Urk. HD 5/2 S. 8), was angesichts dessen, dass der Beschuldigte damals gemäss seinen glaubhaften Angaben kaum Deutsch sprach (Urk. HD 4/2 S. 10), zutreffen dürfte, auch wenn dieser anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu verstehen gab, sie hätten englisch gesprochen (Urk. HD 41/1 S. 12). Irgendwie muss der Beschuldigte aber zu seiner Einschätzung gelangt sein, dass die Privatklägerin 1 sehr schlecht … [Sprache des Staates O._____] verstehe. Ferner erklärte sie, dass sie sich damals (gemeint: direkt nach den Geschehnissen) an zwei dunkelhäutige Personen habe erinnern können, dies aber nun nicht mehr der Fall sei (Urk. HD 5/2 S. 8). Demgegenüber ging sie im Verlauf dieser Befragung plötzlich davon aus, dass an den Geschehnissen drei Personen beteiligt gewesen seien, von denen zwei sie festgehalten hätten und der Dritte „es gemacht“ habe (Urk. HD 5/2 S. 13). In diesem Zusammenhang gab sie an, dass zwei Personen wirklich schwarz gewesen seien und die dritte Person, die über ihr gelegen sei, nicht so dunkel gewesen sei. Ferner hätten die wirklich schwarzen Personen, die dort gewesen seien, nicht … [Sprache des Staates O._____] gesprochen, sie wisse aber, dass sie mit jemandem … [Sprache des Staates O._____] gesprochen habe (Urk. HD 5/2 S. 19). Die Aussagen der Privatklägerin 1 zur Beteiligung von zwei oder drei Personen stimmen nicht mit den – wie dargelegt – glaubhaften Angaben der Zeugen E._____ und K._____ überein, die übereinstimmend aussagten, es
- 20 - sei nur ein Mann vor Ort gewesen. Zudem sind auch die Angaben des Beschuldigten dahingehend zu verstehen, dass er der einzige Mann vor Ort gewesen war. Da der Zeuge K._____, der die Privatklägerin 1 nach den Geschehnissen im Hinterhof für eine kurze Zeit betreute, … Staatsangehöriger [des Staates P._____] ist (Urk. HD 1/2 S. 3), weshalb er möglicherweise einen deutlich dunkleren Teint hat als ein Westeuropäer, ist indessen in Betracht zu ziehen, dass die Privatklägerin 1 diesen fälschlicherweise für einen Täter hielt, weil sie die Personen und Abläufe, mit denen sie am Abend des 21. und in der frühen Nacht des 22. April 2011 konfrontiert war, aufgrund der Folgen ihrer hochgradigen Alkoholisierung im Nachhinein nicht mehr in jedem Fall richtig einordnen konnte. Dass sie dem von ihr wahrgenommenen zweiten Täter keine aktive Rolle zuschrieb, sondern davon ausging, dieser sei Zuschauer gewesen (Urk. HD 5/1 S. 10), würde in dieses Bild passen. Auch die von der Verteidigung angesprochene Aussage der Privatklägerin 1, die unbekannten Männer hätten einen Schlüssel zum Öffnen eines Raums gehabt (Urk. 5/1 S. 10; Urk. HD 41/4 S. 11), liesse sich mit dieser These vereinbaren. Der Zeuge K._____ sagte nämlich aus, er habe die Privatklägerin 1 nach den Ereignissen im Hinterhof mit in den Club H._____ genommen und dabei die Hintertür des Lokals mit seinem Schlüssel auf- und hinter sich wieder abgeschlossen (Urk. HD 6/1 S. 2; Urk. HD 6/2 S. 2 und S. 4; Urk. HD 6/3 S. 4). Es ist ferner naheliegend, dass die von der Privatklägerin 1 gemachte Aussage, sie wisse nur, dass sie irgendwo rein gegangen sei und „die“ abgeschlossen hätten (Urk. HD 5/1 S. 7), ebenfalls diesen Vorgang betraf, dieser aber von der Privatklägerin 1 aufgrund ihrer starken Alkoholisierung nachträglich falsch eingeordnet wurde. Dafür spricht insbesondere, dass sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
16. Dezember 2011 angab, dass sie durch einen Hintereingang gegangen sei und mit diesen Personen, mit welchen sie … [Sprache des Staates O._____] gesprochen habe, im Raum gewesen sei (Urk. HD 5/2 S. 14), obwohl in jenem Moment nur der Zeuge K._____, der mit einem allfälligen sexuellen Übergriff zweifelsohne nichts zu tun hatte, sondern der Privatklägerin 1 im Gegenteil zu Hilfe geeilt war, bei ihr war. Das Gleiche gilt für die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2011 deponierte
- 21 - Aussage, sie wisse noch, dass sie einmal in einem Raum gewesen sei, wo die Stühle verkehrt auf den Tischen gestanden seien (Urk. HD 5/2 S. 8), sagte doch der Zeuge K._____ aus, er sei dabei gewesen, die Tische im geschlossenen Lokal zu reinigen (Urk. HD 6/1 S. 2; Urk. HD 6/3 S. 4). Die Privatklägerin 1 nahm denn auch im Laufe ihrer zweiten Befragung ebenfalls an, dass ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen den Club H._____ betrafen (Urk. HD 5/2 S. 8). Dass sich die Privatklägerin 1 an Stühle erinnerte (Urk. HD 5/1 S. 6), lässt sich mit den Bildaufnahmen vom Hinterhof vereinbaren, denn gemäss diesen befanden sich darin aufeinandergestapelte Gartenstühle (Urk. HD 3/2 S. 1). Nicht einordnen lässt sich hingegen ihre Aussage, sie sei auf einem Holzboden gelegen und es habe hellgrüne Stühle um sie herum gehabt (Urk. HD 5/1 S. 9), denn diejenigen im Hinterhof waren blau und hellbraun, und der Boden war mit Steinen gepflastert (Urk. HD 3/2 S. 1). Dagegen passen die Kieselsteinchen, welche die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2011 erwähnte, resp. ihre Beschreibung der zur Bodenbeschaffenheit als „etwas, das sehr rau war“ (Urk. HD 5/2 S. 8 und S. 16), zum mutmasslichen Tatort (Urk. HD 3/2 S. 1). Nicht erklären lässt sich schliesslich, weshalb die Privatklägerin 1 angab, sie habe Barhocker neben ihrem Kopf gehabt (Urk. HD 5/1 S. 10), und sie sich an einen grünen Boden erinnerte (Urk. HD 5/2 S. 8). Denkbar ist aber, dass auch solche Angaben auf Wahrnehmungen beruhten, welche die Privatklägerin 1 im Laufe des Abends machte, und es sich nicht um Halluzinationen bzw. Einbildungen handelte, wie die Verteidigung annahm (Urk. HD 41/4 S. 9; Urk. HD 68 S. 10). 5.4.1. Was die Aussagen des Beschuldigten angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er im Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse einen Blutalkoholgehalt von 2,51 bis 3,92 Gewichtspromille aufwies (Urk. HD 9/8). Anders als bei der Privatklägerin 1 ist bei ihm aber davon auszugehen, dass er die Ereignisse durchaus in Erinnerung hat. Anders lassen sich seine doch detaillierten Aussagen dazu, wie der fragliche Abend aus seiner Sicht ablief, nicht erklären. Gemäss dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. März 2012 weist der Beschuldigte denn auch mit
- 22 - Bezug auf Trinkalkohol eine erhebliche Toleranzentwicklung auf (Urk. HD 11/11 S. 8). 5.4.2. Mit Bezug auf das Aussageverhalten des Beschuldigten sticht, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. HD 55 S. 20), sofort ins Auge, dass dieser seine Aussagen fortlaufend dem jeweiligen Stand der Ermittlungen anpasste. Gab er in der ersten und zunächst auch noch in der zweiten Befragung an, die Privatklägerin 1 gar nicht zu kennen, demzufolge auch keine sexuellen Kontakte mit ihr gehabt zu haben und noch nie am mutmasslichen Tatort gewesen zu sein (Urk. HD 4/1 S. 5 ff.; Urk. HD 4/2 S. 7 ff.), folgte erst, nachdem ihm klar geworden sein dürfte, dass die ihm vorgehaltenen, ihn belastenden Aussagen des Zeugen K._____ und die Sicherstellung seiner DNA an am mutmasslichen Tatort aufgefundenen Zigarettenstummeln sowie an der Unterhose der Privatklägerin 1 (Urk. HD 7/4), nicht wegzudiskutieren sein würden, eine erste zaghafte Zugabe, dass am fraglichen Abend etwas mit einem betrunkenen Mädchen gewesen sei (Urk. HD 4/2 S. 15 f.). Auch in der delegierten Einvernahme vom 6. Dezember 2011 versuchte der Beschuldigte offensichtlich, die Geschehnisse herunterzuspielen, indem er von sich aus lediglich erklärte, es sei gegenseitig zu Küssen und Umarmungen gekommen (Urk. HD 4/4 S. 2), und es präziser Nachfrage bedurfte, bis er zugab, die Privatklägerin 1 auch im Intimbereich sowie wahrscheinlich an den Brüsten gestreichelt zu haben. Dass er dabei widerwillig und genervt Auskunft gab und jede Kooperation vermissen liess, spricht jedenfalls nicht für ihn (Urk. HD 4/4 S. 3 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2011 bestätigte er die Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen (Urk. HD 4/5 S. 2), und in derjenigen vom 22. Februar 2012 blieb er ebenfalls dabei (Urk. HD 4/8 S. 2), wobei er nunmehr die Berührungen an den Brüsten der Privatklägerin 1 zugab, ohne irgendwelche Zweifel zu äussern (Urk. HD 4/8 S. 5). Die zugegebenen sexuellen Handlungen abzustreiten wäre indessen wenig sinnvoll gewesen, denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund der Beschuldigte im Zeitpunkt, in dem der Zeuge K._____ den Hinterhof betrat, keine Hose trug und die Privatklägerin 1 ihre Leggins nicht mehr anhatte. Aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sich nichts ableiten, was für die
- 23 - Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum von ihm bestrittenen Teil des eingeklagten Sachverhalts sprechen würde. 5.5. Dass die Privatklägerin 1, wie sie angab, auf dem Rücken auf dem Boden lag und der Täter sich auf ihr befand (Urk. HD 5/1 S. 8; Urk. HD 5/2 S. 14 ff.), wurde vom Zeugen E._____ zwar anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
22. April 2011 bestätigt (Urk. HD 6/4 S. 2), hingegen nicht mehr im Laufe seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2012 (Urk. HD 6/5 S. 8). Die Schilderung der Privatklägerin 1 steht aber insofern auch in Einklang mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen K._____, als dieser angab, bei seinem Eintreffen am Ort des Geschehens sei die Frau am Boden gelegen (Urk. HD 6/1 S. 2; Urk. HD 6/2 S. 3; Urk. HD 6/3 S. 5). Dass der Zeuge K._____ demgegenüber erklärte, der Mann sei, mit einer Unterhose bekleidet, neben ihr gestanden (Urk. HD 6/1 S. 2 f.) resp. er habe links neben ihr am Boden gekauert oder sei gesessen (Urk. HD 6/2 S. 3; Urk. HD 6/3 S. 4 ff.), lässt sich damit erklären, dass dieser Zeuge in einem Zeitpunkt an den Ort des Geschehens kam, als das Kerngeschehen bereits sein Ende gefunden hatte, seine optischen Wahrnehmungen somit in einem späteren Zeitpunkt einsetzten als diejenigen des Zeugen E._____. Dafür, dass die Privatklägerin 1 am Boden lag, sprechen schliesslich auch ihre Verletzungen am Rücken (Urk. HD 8/6 S. 1 und 2), die sich nicht damit erklären lassen, dass die Zeugin M._____ die Privatklägerin 1 später am Abend gewaltsam aus dem J._____ zog (vgl. Urk. HD 6/8 S. 6 f.) und auch nicht auf einvernehmliche sexuelle Handlungen zurückgeführt werden können, wie die Verteidigung argumentierte (Urk. HD 41/4 S. 6; Urk. HD 68 S. 8), da der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zu Recht anmerkte (Urk. HD 55 S. 26), angab, man sei zärtlich miteinander umgegangen. Auch die These der Verteidigung, wenn die Verletzungen durch das Liegen am Boden entstanden wären, hätte das von der Privatklägerin 1 getragene Oberteil entsprechende Beschädigungen aufweisen müssen (Urk. HD 41/4 S. 5; Urk. HD 68 S. 7 f.), ist nicht stichhaltig. Zum einen ist notorisch, dass Verletzungen dieser Art auch entstehen können, während die Bekleidung darüber intakt bleibt. Zum andern ist denkbar, dass das von der Privatklägerin 1 getragene Oberteil nach oben rutschte und sie mit nacktem Rücken auf dem Steinboden lag. Damit sind die Ausführungen des
- 24 - Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2012, die Privatklägerin 1 und er seien sich zuerst gegenüber gestanden und dann gegenüber gesessen, jedoch nie auf dem Boden gelegen (Urk. HD 4/8 S. 7 f.), die er später selber relativierte (Urk. HD 4/8 S. 16), widerlegt. Daran, dass die Privatklägerin 1 auf dem Rücken und der Beschuldigte auf ihr lag, können keine Zweifel bestehen. Es liegt nahe, dass der Beschuldigte das Liegen am Boden abzustreiten versuchte, weil dies für eine Vergewaltigung, wie sie ihm in der Anklage vorgeworfen wird, typisch wäre. 5.6. Die Schilderung der Privatklägerin 1, sie sei gewaltsam zu Boden gedrückt worden (Urk. HD 5/1 S. 6, Urk. HD 5/2 S. 14), wurde gut drei Stunden nach den Ereignissen vom Zeugen E._____ bestätigt, der angab, dass er gesehen habe, wie der von ihm wahrgenommene Mann die Frau mit Gewalt am Boden habe festhalten wollen (Urk. HD 6/4 S. 2). Dass er dies anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2012 nicht mehr bestätigen konnte oder wollte (Urk. HD 6/5 S. 8), ändert nichts daran, dass auch seine weiteren zu Protokoll gegebenen Wahrnehmungen auf ein gewaltsames Vorgehen des Beschuldigten hindeuten. So gab der Zeuge E._____ an, dass er beim Anblick der Geschehnisse im Hinterhof geschockt gewesen sei und gar nicht habe glauben können, was er gesehen habe. Er habe gar nicht zuschauen wollen und sich gefragt, was er machen solle. Er habe sich gefragt, was „die dort unten“ tun (Urk. HD 6/5 S. 4). Auch seine Aussage, er habe am Fenster gerüttelt, um Lärm zu machen und gehofft, dass die beiden Personen ihn dadurch hören und weggehen würden (Urk. HD 6/5 S. 5 und S. 9), deutet auf eine gewisse Dramatik des Wahrgenommenen hin. Bestätigt wird das von ihm skizzierte Bild dadurch, dass sowohl er als auch der Zeuge K._____ klar der Meinung waren, dass sich die Privatklägerin 1 nicht freiwillig in der von ihnen wahrgenommenen Situation befand (Urk. HD 6/5 S. 7; Urk. HD 6/3 S. 8). Dass die Privatklägerin 1 gewaltsam zu Boden gedrückt wurde, ist daher erstellt. Ferner können keine Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin 1 gewaltsam und gegen ihren Willen an den Händen festgehalten wurde. Dabei ist nebensächlich, dass der diesbezügliche Vorwurf stimmig ins Bild passt, das der Zeuge E._____ von den Geschehnissen im Hinterhof zeichnete. Weitaus bedeutungsvoller ist, dass dieser Vorwurf in
- 25 - Einklang steht mit dem Verletzungsbild am linken Unterarm der Privatklägerin 1 (Urk. HD 8/5 S. 6), welches nach den Geschehnissen auf dem Heimweg ihren glaubhaften Angaben zufolge auch von der Zeugin M._____ wahrgenommen wurde (Urk. HD 6/8 S. 7 und S. 13). Diese erklärte, dass sie blaue Flecken um das Handgelenk der Privatklägerin 1 gesehen habe; es habe danach ausgesehen, als hätte sie jemand dort festgehalten. Diese Verletzungen habe sie erstmals auf dem Polizeiposten wahrgenommen; sie seien im Zeitpunkt, als sie von zuhause weggegangen seien, noch nicht da gewesen (Urk. HD 6/8 S. 13). Die Aussage der Privatklägerin 1, dass sie sich auch mit den Händen gewehrt habe, steht im Übrigen keineswegs in Widerspruch zu ihrer Schilderung, wonach sie während des Geschehens an den Händen festgehalten worden sei (Urk. HD 5/1 S. 10) resp. dies annehme (Urk. HD 5/2 S. 15). Sie erklärte nämlich auch, der Täter habe mit einer Hand ihre Beine festgehalten und mit der anderen Hand die Leggins ausgezogen, während sie am Boden gelegen sei (Urk. HD 5/1 S. 11), was darauf schliessen lässt, dass sie selber nicht davon ausging, während der ganzen Zeit an den Händen festgehalten worden zu sein. Wenn es tatsächlich nicht möglich wäre, das Opfer einer Vergewaltigung mit einer Hand festzuhalten und mit der anderen Hand deren Kleider herunterzuziehen, wie der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung argumentierte (Urk. HD 41/1 S. 13), gäbe es kaum Vergewaltigungen durch Einzeltäter, was nicht der Fall ist. Der Beschuldigte lässt ausser Acht, dass ihm in der Anklage auch vorgeworfen wird, den Körper der Privatklägerin 1 mit seinem eigenen Körper am Boden fixiert zu haben. 5.7. Die Angabe der Privatklägerin 1, sie habe sich gegen das gewaltsame Festhalten mit Tritten gewehrt (Urk. 5/1 S. 6, 8 und 10; Urk. HD 5/2 S. 15 und S. 19 ff.), steht in Einklang mit den Beobachtungen des Zeugen K._____, der angab, als er an den Ort des Geschehens gekommen sei, habe die Frau den Mann mit den Füssen gestossen resp. mit den Beinen von sich weggestossen (Urk. HD 6/1 S. 3; Urk. HD 6/2 S. 3; Urk. HD 6/3 S. 4 ff.). Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Verteidigung, dass unter ihren Fingernägeln keine DNA des Beschuldigten gefunden worden sei, spreche gegen Abwehrhandlungen der Privatklägerin 1 (Urk. HD 41/4 S. 18; Urk. HD 68 S. 20). Diese sagte zwar aus, dass sie sich mit
- 26 - den Händen gewehrt habe (Urk. HD 5/1 S. 6 und S. 8), aber nie, sie habe den Beschuldigten gekratzt. Ein direkter Beweis dafür, dass die Privatklägerin 1, wie in der Anklageschrift behauptet, versuchte, ihre Hände, die vom Beschuldigten festgehalten wurden, zu befreien, liegt zwar nicht vor. Es gibt aber keinen Grund, der Anklage in diesem Punkt nicht zu folgen. Davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 zwar versuchte, den Beschuldigten mit Fusstritten von sich wegzustossen, nicht aber bestrebt war, ihre Hände aus der Umklammerung zu befreien, wäre lebensfremd. Dass die Privatklägerin 1 schrie, wird vom Beschuldigten resp. seiner Verteidigung nicht bestritten und ist durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen K._____ und E._____ erstellt, die beide wegen der Schreie der Privatklägerin 1 auf die Geschehnisse im Hinterhof aufmerksam wurden. Dass diese Schreie über längere Zeit anhielten, ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen E._____, der auf entsprechende Frage hin erklärte, vom ersten Schrei bis zum Zeitpunkt, in dem er den Beschuldigten gesehen habe, seien vielleicht zwei bis drei Minuten vergangen (Urk. HD 6/5 S. 11). Im Zeitpunkt, in dem der Zeuge E._____ den Beschuldigten sah, befand sich dieser gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen auf der Privatklägerin 1. Damit steht fest, dass sich die Privatklägerin 1 anklagegemäss gegen den Beschuldigten wehrte und schrie, und ist die Aussage des Beschuldigten, er habe unverzüglich von der Privatklägerin 1 abgelassen, nachdem diese zu schreien begonnen hatte, widerlegt. 5.8. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 an Rücken, Beinen und Armen (Urk. HD 8/6) sprechen klar gegen die Behauptung des Beschuldigten, es habe einzig ein einvernehmlicher Austausch von Intimitäten stattgefunden und die Privatklägerin 1 sei mit seinen Berührungen in ihrem Intimbereich einverstanden gewesen. Insbesondere die Verletzungen an der Innenseite des rechten Oberschenkels der Privatklägerin 1 (Urk. HD 8/6 S. 12 ff.) lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte gewaltsam versuchte, zu ihrem Intimbereich vorzudringen. Diese können nämlich, wie die Verletzungen am Rücken und an den Armen, weder damit erklärt werden, dass die Zeugin M._____ die Privatklägerin 1 später am Abend gewaltsam aus dem J._____ zog (vgl. Urk. HD 6/8 S. 6 f.), noch mit Stürzen oder kratzender resp. zu enger Bekleidung, wie dies
- 27 - von Seiten des Beschuldigten resp. seiner Verteidigung geltend macht wird (Urk. HD 4/8 S. 15; Urk. HD 41/4 S. 5 f.; Urk. HD 68 S. 8 f.), und, wie bereits dargelegt wurde (vorne unter Ziff. 5.5), auch nicht durch einvernehmliche sexuelle Handlungen. Im ärztlichen Befund des Kantonsspitals G._____ wurde denn auch festgehalten, dass die Verletzungen der Privatklägerin durch heftige Gegenwehr erklärbar seien (Urk. HD 8/4). Die Verletzungen an den beiden Oberschenkelinnenseiten der Klägerin 1 bestätigen im Übrigen die Aussage der Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte ihre Beine auseinanderdrückte (Urk. HD 5/2 S. 20 und 21). Dass der Beschuldigte die Leggins und die Unterhose der Privatklägerin 1 nach unten riss, ist unter den gegebenen Umständen nicht anders denkbar. Da die Privatklägerin sich gegen das gewaltsame Festhalten am Boden und eine potentielle Vergewaltigung wehrte, wäre die Annahme eines anderen Ablaufs abwegig. Dass dies entgegen der Argumentation des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 41/1 S.
13) in der gegebenen Situation sehr wohl möglich war, weil der Beschuldigte den Körper der Privatklägerin 1 mit seinem eigenen Körper am Boden fixierte, wurde bereits vorne unter Ziff. 5.6 aufgezeigt. Dass die Unterwäsche und die Leggins der Privatklägerin 1 keine Beschädigungen aufwiesen, steht dem entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 41/4 S. 17; Urk. HD 68 S. 19) nicht entgegen. Solche Kleidungsstücke werden aus dehnbaren Materialien gefertigt, weshalb sie, wenn daran gerissen wird, nicht ohne Weiteres zerreissen, erst recht nicht, wenn sie nach unten, also in eine für derartige Kleidungsstücke übliche Richtung, gezogen werden. Es muss indessen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Leggins der Privatklägerin 1 ganz auszog, da sonst nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie später von ihm getragen wurden. Die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte hatten nämlich offensichtlich ab dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge K._____ an den Ort des Geschehens kam und dieser die Privatklägerin 1 mit in den Club H._____ nahm, keinen Kontakt mehr und somit auch keine Möglichkeit mehr zur Übergabe dieses Kleidungsstücks. Die Privatklägerin 1 gab denn auch durchgehend an, dass ihr die Leggins und die Unterhose ausgezogen worden seien resp. sie dies hinsichtlich der Unterhose annehme (Urk. HD 5/1 S. 8 f.; Urk. HD 5/2 S. 15; Urk. HD 5/2 S. 17). Die
- 28 - Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift lässt aber auch diese Version zu. Allerdings spricht der Umstand, dass die Leggins und allenfalls auch die Unterhose ausgezogen waren, stark für Vorbereitungen im Hinblick auf den Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Die Aussage des Zeugen K._____, die Privatklägerin sei bei seinem Eintreffen im Hinterhof bekleidet gewesen (Urk. HD 6/3 S. 5) steht entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. HD 68 S. 15) dazu nicht in Widerspruch, bezog sich K._____ dabei doch ausschliesslich auf den Rock sowie das Oberteil und gab er ausdrücklich an, dass die Privatklägerin unter dem Rock keine Leggins getragen habe (Urk. HD 6/3 S. 7). Zuzustimmen ist der Verteidigung hingegen darin, dass die doch eher diskrete Beschädigung am Oberteil, das die Privatklägerin 1 am fraglichen Abend trug, ohne Weiteres auch anderen Ursprungs sein kann (vgl. Urk. HD 41/4 S. 17; Urk. HD 68 S. 19). Dies widerlegt die Angaben der Privatklägerin 1 aber ebenfalls nicht. Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte gemäss den Beobachtungen des Zeugen K._____ keine Hose mehr trug, neben der Privatklägerin 1 sass und sie zu beruhigen versuchte und nicht wegrannte, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 41/4 S. 18; Urk. HD 68 S. 15 und S. 20) nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden. Angesichts dessen, dass der Hinterhof relativ stark gefangen war (Urk. HD 3/2 ), hätte er damit rechnen müssen, von Augenzeugen aufgehalten zu werden, wenn er ohne Hosen und während die Privatklägerin 1 im Hinterhof schrie, davongerannt wäre. Es kann daher ohne Weiteres Taktik gewesen sein, so zu tun, als sei nichts Uneinvernehmliches geschehen. Die Hose kann der Beschuldigte auch ausgezogen haben, weil er in jenem Moment nicht daran dachte, dass dies bei einer möglichen Flucht hinderlich sein könnte. Im Ergebnis kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte versuchte, gegen den Willen der Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und dass er zu diesem Zweck deren Leggins und Unterhose nach unten riss. Dass die Privatklägerin 1 nach dem Vorfall in die Bar "J._____" zurückging und dort gemäss den Aussagen von L._____ getanzt und gelacht habe, vermag dieses Beweisergebnis entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 68 S. 13 und S. 17) nicht in Frage zu stellen, muss doch davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer massiven Alokoholisierung erst
- 29 - nach und nach wieder vollständig zu sich kam. Damit lässt sich auch erklären, dass die Privatklägerin das Angebot des Zeugen K._____, die Polizei zu rufen, nicht annahm (vgl. die entsprechende Argumentation der Verteidigung in Urk. HD 68 S. 15). 5.9.1. Nicht erstellt werden kann dagegen, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu Geschlechtsverkehr kam. 5.9.2. Die Privatklägerin 1 gab diesbezüglich an, es könne schon sein, dass der Beschuldigte und sie sich geküsst hätten und sie da noch mitgemacht habe, aber weiter habe sie dann sicher nicht mitgemacht (Urk. HD 5/2 S. 26). Sie wisse einfach, dass ihr zwischen den Beinen alles weh getan habe, konnte aber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2011 nicht mehr sagen, ob der Täter in sie eindrang oder nicht. So wie sie alles geschmerzt habe, gehe sie schon davon aus, dass es so gewesen sei (Urk. HD 5/2 S. 28). Gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen K._____ traf er den Beschuldigten links neben der Privatklägerin 1 kauernd oder sitzend resp. (gemeint wohl: anschliessend) stehend und mit einer Unterhose bekleidet an, während die Privatklägerin 1 am Boden lag, den Beschuldigten mit den Füssen trat und stark weinte; ihre ganze Kosmetik sei verlaufen gewesen (Urk. HD 6/1 S. 2 ff.; HD 6/2 S. 3; Urk. HD 6/3 S. 6). Auf die Geschehnisse aufmerksam geworden war er gemäss seinen glaubhaften Angaben, wie bereits dargelegt wurde, weil er die Privatklägerin 1, während er im Lokal die Tische am Reinigen war, schreien gehört habe und es sich so angehört habe, als habe eine Frau Probleme (Urk. HD 6/1 S. 2 und S. 4; Urk. HD 6/3 S. 5). Auf die Frage, ob er denke, dass es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, antwortete er, dass er das nicht glaube, er habe nichts in diese Richtung gesehen (Urk. HD 6/2 S. 4; Urk. HD 6/3 S. 9). Der Zeuge E._____, der bekanntlich ebenfalls wegen der Schreie der Privatklägerin 1 auf die Geschehnisse im Hinterhof aufmerksam geworden war, sagte diesbezüglich aus, für ihn habe es ausgesehen, als wäre es der Anfang einer Vergewaltigung bzw. von Sex; die Bewegungen hätten dafür gesprochen (Urk. HD 6/4 S. 2). Schon diese Aussagen lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Geschlechtsverkehr tatsächlich vollzogen wurde. Hinzu
- 30 - kommt, dass sich, wie auch die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. HD 55 S. 10), aus dem Arztbericht des Kantonsspitals G._____ (Urk. HD 8/4) keine eindeutigen Schlüsse darüber ziehen lassen, ob der Beschuldigte in die Privatklägerin 1 eindrang oder nicht. Klar gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs spricht aber, dass in den Abstrichen aus dem Vaginal- und Analbereich der Privatklägerin 1 (Abstriche Vulva, Vagina, Zervixkanal, anal und Rectum) keine DNA und weder an diesen Abstrichen noch an der Unterhose der Privatklägerin 1 Spermien des Beschuldigten nachgewiesen werden konnten (Urk. HD 7/4).
6. Aufgrund dieser Erwägungen ist der eingeklagte Sachverhalt bis auf die Schilderung, wonach der Beschuldigte mit seinem Penis vaginal in die Privatklägerin 1 eingedrungen sei und den Geschlechtsverkehr mit dieser ungeachtet ihrer gleichzeitigen Schreie vollzogen habe, erstellt. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschuldigte, wie dies die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. HD 41/4 S. 3 und S. 16), angesichts seiner Alkoholisierung überhaupt noch in der Lage war, Geschlechtsverkehr zu haben. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung korrekt vorgenommen und detailliert begründet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 55 S. 28 ff.). Da der Beschuldigte die Privatklägerin an deren Handgelenken festhielt, ihren Körper mit seinem Körper am Boden fixierte und sie insbesondere an der Innenseite des rechten Oberschenkels verletzte, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 68 HD S. 21) kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch überschritt. Ergänzend ist festzuhalten, dass entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 68 S. 22) nichts dafür spricht, dass der Beschuldigte die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führte. Aufgrund der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte deshalb von der Privatklägerin abliess, weil er damit rechnen musste, dass die
- 31 - Schreie der Privatklägerin gehört würden und ihr jemand zu Hilfe eilen könnte, was schliesslich ja auch geschah. Für die Annahme eines Rücktritts im Sinne von Art. 23 StGB bleibt deshalb kein Raum. Zudem ist damit die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, weshalb der Beschuldigte, hätte er tatsächlich den Geschlechtsverkehr angestrebt, von der Privatklägerin hätte ablassen sollen (Urk. HD 68 S. 21), beantwortet.
2. Es liegen weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vor. Somit hat sich der Beschuldigte ferner der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
- 32 - V. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat die nicht über das Versuchsstadium hinaus ausgeführte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB ist (Urk. HD 55 S. 32), die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird, wobei, weil die Tat nicht vollendet wurde, der Strafmilderungsgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht die teilweise verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten infolge Alkoholkonsums im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB als Strafmilderungsgrund angeführt. Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit sowie die teilweise mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, weshalb der erweiterte Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe bis 15 Jahren erstreckt. Dieser ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln
- 33 - Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen
- 34 - (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Indem der Beschuldigte gegen den Willen der stark alkoholisierten und dadurch von vornherein nur bedingt zu Widerstand fähigen, sich aber dennoch wehrenden Privatklägerin 1 mit Gewalt den Geschlechtsverkehr zu erzwingen versuchte und auch dann noch nicht von ihr abliess, als die Privatklägerin 1 verzweifelt zu schreien begonnen hatte, setzte er sich in rücksichtsloser Weise über deren Selbstbestimmungsrecht und sexuelle Integrität hinweg. Dass er dabei nicht schwerste Gewalt anwendete und der ganze Vorgang nicht allzu lange gedauert haben dürfte, vermag sein Verschulden nur bedingt zu relativieren. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte eine Traumatisierung der Privatklägerin 1 in Kauf nahm, aber auch darauf, dass die Tat ungeplant erscheint. Ferner ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Privatklägerin 1 noch während Monaten mit den gesundheitlichen Folgen der Tat zu kämpfen hatte. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Tat nicht vollendet wurde, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der vom Beschuldigten beabsichtigte Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, erheblich. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv ist von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Dieser handelte mit direktem Vorsatz, skrupellos und einzig zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse, demnach aus rein egoistischen Motiven. Zudem ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Umstand der Inkaufnahme einer schweren Traumatisierung der Privatklägerin 1 auch bei der Bemessung der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist (Urk. HD 55 S. 34). Diese ist jedoch dadurch zu relativieren, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt
- 35 - einen Blutalkoholgehalt von 2,51 bis 3,92 Gewichtspromille aufwies (Urk. HD 9/9). Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach entgegen der eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs geäusserten Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 41/4 S. 19 f.; Urk. HD 68 23 f.) trotz der enormen Alkoholisierung des Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht von einer vollen, sondern von einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen ist und dies zu einer entsprechenden Reduktion der Strafe zu führen hat (Urk. HD 55 S. 34), sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Untersuchung des Beschuldigten um 10.05 Uhr morgens nach der Tatnacht hinsichtlich der Augen sowie hinsichtlich der Tests zur geteilten Aufmerksamkeit (Romberg-Test, Innere Uhr und Finger-Nase-Versuch) einen unauffälligen Befund ergab und der Beschuldigte im Verhalten lediglich als leicht müde und insgesamt bloss als merkbar beeinträchtigt eingeschätzt wurde (Urk. HD 9/4), obwohl bei ihm um 03.10 Uhr mit einem Atemlufttest ein Alkoholgehalt von 3,27 Gewichtspromille gemessen worden war (Urk. HD 1/1 S. 2). Mit diesem Bild korrelieren die zielgerichteten Tathandlungen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an den Ergebnissen des Aktengutachtens zu zweifeln, weshalb die entsprechende Argumentation des Verteidigers (Urk. HD 68 S. 23 f.) ins Leere geht. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann primär auf die korrekten Angaben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. HD 55 S. 36 f.). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte in O._____ aufwuchs und nach seiner Heirat mit einer Schweizerin, die er in O._____ kennengelernt hatte, im Alter von ca. 19 Jahren in die Schweiz kam. Er hat einen Bruder, der in … wohnt, und eine Schwester, die, wie seine Eltern, in O._____ lebt (Urk. HD 18/1 S. 1 ff.; Urk. HD 41/1 S. 2; Prot. II S. 7). Seinen Angaben zufolge ist er ausgebildeter Koch und arbeitete er nach seiner Übersiedlung in die Schweiz zunächst in diesem Beruf, bevor er während mehreren Jahren in
- 36 - unterschiedlichen handwerklichen Berufen tätig war (Urk. HD 18/1 S. 3; Urk. HD 41/1 S. 3; Prot. II S. 7 ff.). Entgegen anderslautender Angaben in den Akten hat der Beschuldigte keine Kinder (Prot. II S. 7 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. 2.3.2. Vorstrafen Da die Vorstrafe des Ministero pubblico del cantone Ticino Belinzona vom
25. November 2002 dem Beschuldigten heute nicht mehr entgegengehalten werden kann (Art. 369 StGB), liegen acht für die Strafzumessung relevante Vorstrafen vor (Urk. HD 18/3; Urk. HD 38). Auch wenn diese mit Bezug auf die versuchte Vergewaltigung nicht einschlägig sind, sind diese vielen Vorstrafen erheblich straferhöhend zu gewichten. 2.3.3. Nachtatverhalten Da der Beschuldigte hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung während des gesamten Verfahrens in den entscheidenden Punkten ungeständig war, lässt sich aus seinem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten herleiten. 2.4. Hypothetische Einsatzstrafe In Würdigung der genannten Kriterien, insbesondere der erheblich ins Gewicht fallenden Strafreduktion aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten, erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.5. Gesamtstrafe
- 37 - 2.5.1. Die für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. 2.5.2. Was das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs angeht, ist entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 55 S. 35) von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Negativ fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin 2 vor dem 5. August 2011 nicht weniger als sechs Mal ein Hausverbot erteilt erhalten hatte (Urk. ND 1/5/2-7), was ihm bekannt war (Urk. HD 4/9 S. 3), ihn aber offensichtlich nicht im Geringsten kümmerte. Die Räumlichkeiten waren nur für andere frei zugänglich, für den Beschuldigten stellten die Hausverbote in beiden Fällen eine faktische Schranke dar, die er unverfroren missachtete. Erheblich straferhöhend sind einerseits die vielen, teilweise einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Urk. HD 18/3; Urk. HD 38) und ist andererseits zu gewichten, dass der Beschuldigte in beiden Fällen während eines laufenden Strafverfahrens delinquierte. Nur leicht strafmildernd wirkt sich das Geständnis, das der Beschuldigte mit Bezug auf diese Taten ablegte (Urk. HD 4/9 S. 2 ff.; Urk. HD 41/1 S. 6), aus, wurde er doch in flagranti ertappt, weshalb ein Abstreiten wenig erfolgversprechend gewesen wäre. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens kann auf die Ausführungen vorne unter 2.3.1. verwiesen werden, die auch hier Geltung haben. 2.5.3. In Würdigung der obengenannten Kriterien erweist sich für die versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und den mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als etwas zu hoch bzw. eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen. 2.6. Mehrfacher geringfügiger Diebstahl 2.6.1. Die Vorinstanz hat den mehrfachen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu Recht isoliert
- 38 - betrachtet, da es sich dabei um Übertretungen handelt, für die eine Busse, und demnach nicht eine gleichartige Strafe im Sinne von Art. 49 StGB, auszusprechen ist. 2.6.2. Das objektive und subjektive Verschulden hinsichtlich dieser Delikte wiegt nicht mehr leicht. Stark straferhöhend fällt auch bei diesen Delikten ins Gewicht, dass der Beschuldigte eine ganze Reihe von einschlägigen Vorstrafen aufweist (Urk. HD 18/3; Urk. HD 38) und während eines laufenden Strafverfahrens delinquierte. Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe aus Armut gehandelt (Urk. HD 41/4 S. 20; Urk. HD 68 S. 24). Zwar ist, wie sich aus dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. März 2012 ergibt, davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf Trinkalkohol eine erhebliche Toleranzentwicklung aufweist (Urk. HD 11/11 S. 8). Zudem gab er an, anfangs 2011 wegen Alkoholproblemen in Behandlung gewesen zu sein (Urk. HD 4/1 S. 2), was er in einer späteren Einvernahme allerdings abstritt (Urk. HD 4/6 S. 5), resp. viel Alkohol getrunken zu haben (Urk. HD 4/2 S. 4). Anhaltspunkte für eine ernsthafte Alkoholsucht liegen aber für den Deliktszeitraum nicht vor, und zudem spricht die Menge des behändigten Biers (19 Dosen Feldschlösschen Bier am 5. August 2011 und 5 Dosen Feldschlösschen Bier am 11. August 2011) gegen ein Handeln in einer suchtbedingten Engpasssituation. Leicht strafmindernd kann auch hier das vollumfängliche Geständnis gewichtet werden (dazu oben unter Ziff. 2.5.2). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens kann wiederum auf die Ausführungen vorne unter 2.3.1. verwiesen werden, die auch hier Geltung haben. 2.6.3. Was die Bussenhöhe angeht, kann vorab den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 55 S. 37) gefolgt werden, dass aufgrund der Haft und seines Aufenthaltsstatus nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit ein eigenes Einkommen generieren wird. Präzisierend ist festzuhalten, dass unklar erscheint, ob der Beschuldigte überhaupt je einer legalen Arbeitstätigkeit in der Schweiz wird nachgehen können. Vor diesem Hintergrund erscheint die erstinstanzlich festgelegte Busse etwas hoch, weshalb
- 39 - der Beschuldigte mit einer, dem Verschulden noch immer angemessenen Busse von Fr. 700.– zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 7 Tage festzusetzen.
- 40 - 2.7. Zusammenfassung Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungsgründe erweist sich die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 700.– als angemessen. Anzurechnen sind gestützt auf Art. 51 StGB 253 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist auf 7 Tage festzulegen. VI. Vollzug Da eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen ist, sind die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung eines bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 StGB oder eines teilbedingten Vollzugs im Sinne von Art. 43 StGB zwar gegeben. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte trotz der Verbüssung einer ganzen Reihe von Freiheitsstrafen mehrfach erneut delinquierte, sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die für einen bedingten oder teilbedingten Aufschub der anzuordnenden Freiheitsstrafe sprechen würden. Dem Beschuldigten ist vielmehr eine schlechte Legalprognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. VII. Zivilansprüche 1.1. Die Privatklägerin 1 beantragte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wie schon anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Schadenersatz in Höhe von Fr. 730.– (Urk. HD 70 S. 1; Urk. HD 41/3 S. 1). Einen Betrag von Fr. 580.– verlangt sie als Ersatz für eine erlittene Lohneinbusse. Sie sei aufgrund der Tat während zehn Tagen arbeitsunfähig gewesen und habe während dieser Zeit nur das Unfalltaggeld in Höhe von 80 % ihres Lohnes erhalten, was zu einem Schaden im genannten Betrag geführt habe. Den Restbetrag von Fr. 150.– möchte sie vom Beschuldigten erstattet erhalten, weil die Kleider, die sie im Zeitpunkt der Tat getragen habe, teilweise zerrissen seien und der Beschuldigte ihre Leggins im Zeitpunkt seiner Verhaftung sogar
- 41 - selber getragen habe. Da diese Kleidungsstücke sie immer wieder an die Tat erinnert hätten, hatte sie diese nicht aus der Beschlagnahme zurückverlangt (Urk. HD 41/3 S. 15; Urk. HD 70 S. 7). 1.2. Die Verteidigung beantragte wie schon vor der Vorinstanz, dass die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 abzuweisen bzw. mangels Ausgewiesenheit auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. HD 68 S. 3 und 22). 1.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit zutreffender Begründung verpflichtet, der Privatklägerin 1 den vollen adhäsionsweise geltend gemachten Betrag zu erstatten. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. HD 55 S. 39). Ergänzt werden kann, dass es der Privatklägerin 1 selbstredend nicht zuzumuten ist, die Kleider, die sie in der Tatnacht trug, zurückzunehmen. Dass die Privatklägerin 1 "erst ab dem 26. April 2011 arbeitsunfähig war bzw. nicht mehr arbeiten gegangen ist" (Urk. HD 68 S. 22) spricht sodann entgegen der vor Berufungsgericht vorgebrachten Argumentation der Verteidigung nicht gegen den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21./22. April 2011 und dem geltend gemachten Erwerbsausfall. Dieser Umstand ist vielmehr auf die Osterfeiertage zurückzuführen, welche am 22. April 2011 mit dem Karfreitag anfingen und am 25. April 2011 mit dem Ostermontag endeten. 2.1. Im Weiteren verlangte die Privatklägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10‘000.– zu bezahlen (Urk. HD 41/3 S. 1 und 15 ff.). Die Vorinstanz hiess dieses Begehren im Umfang von Fr. 5‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2011 gut und wies es im übrigen Umfang ab. 2.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 55 S. 39). Ferner kann den Ausführungen, mit denen sie begründete, weshalb der Privatklägerin 1 eine Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. HD 55 S. 39 f.), vollumfänglich gefolgt werden. Die von der Vorinstanz zugesprochene Summe erscheint jedenfalls nicht überhöht, weshalb sie zu bestätigen ist. Ferner
- 42 - entspricht der von der Vorinstanz zugesprochene Zins den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2011 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren einzig dahingehend, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe leicht zu reduzieren ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, jedoch mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 7/8 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 7/8. Es wird beschlossen:
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, die Privatklägerin 1 in der Nacht vom 21. auf den 22. April 2011 in einem Hinterhof des Clubs H._____ in der Absicht, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, rücklings zu Boden gedrückt und sie am Boden mit einer Hand an deren Handgelenken über dem Kopf festgehalten zu haben. Trotz Gegenwehr der Privatklägerin 1 habe er mit der anderen Hand die Leggins und Unterhose der Privatklägerin 1 nach unten und ihren Rock nach oben sowie die eigene Hose nach unten geschoben und an der schreienden Privatklägerin 1 den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. 2.1. Vor der Berufungsinstanz hielt der Beschuldigte weiterhin daran fest, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und ihm einzig zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei und sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Nachdem sie am fraglichen Abend in der Bar „J._____“ in einer sehr exponierten Form, Körper an Körper, gemeinsam getanzt hätten, sei es auf dem Weg in ein anderes Lokal zu einem Austausch von Küssen und Umarmungen und schliesslich zu gegenseitigen Berührungen im Intimbereich gekommen. Plötzlich habe die Privatklägerin 1 sich dazu entschlossen, diese intimen Momente zu unterbrechen. Sie sei aufgebracht gewesen und habe geschrien, allerdings nicht aufgrund irgendeiner Gewaltanwendung von ihm. Er habe von ihr gelassen, als sie habe aufhören wollen (Prot. II S. 11; Urk. HD 68 S. 4 f.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet somit, dass er die Privatklägerin 1 im fraglichen Hinterhof in der Absicht, dort gegen ihren durch Schreie und Abwehrhandlungen konkludent geäusserten Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, rücklings zu Boden gedrückt, sie am Boden sodann mit einer Hand an ihren Handgelenken über dem Kopf festgehalten, trotz Gegenwehr ihre Leggins und
- 9 - Unterhose nach unten gerissen, ihre Beine auseinandergedrückt und sich mit seinem Körper auf sie gelegt habe, mit seinem Penis vaginal in die vollends zum Widerstand unfähig gemachte Privatklägerin 1 eingedrungen sei und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
- 10 - 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen
- 11 - lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen",
- 12 - "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss- Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis
- 13 - widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 4/1-8, 4/10, 41/1 und Prot. II S. 7 ff.) und der Privatklägerin 1 (Urk. HD 5/1-2) solche von K._____ (HD Urk. 6/1-3), E._____ (Urk. HD 6/4-5), L._____ (Urk. HD 6/6) und M._____ (Urk. HD 6/7-8) vor. Ferner liegen bei den Prozessakten die Fotodokumentationen und Unterlagen betreffend den Tatort (Urk. HD 3/2), DNA-Analysen (Urk. HD 7/1 und 7/4), Fotoaufnahmen von den Kleidern der Privatklägerin 1 (Urk. HD 7/3), Unterlagen des Kantonsspitals G._____ über die medizinische Untersuchung der Privatklägerin 1 (Urk. HD 8/4) sowie zwei chemisch-toxologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. HD 9/8 und 10/4). Die Aussagen von L._____ sind für die Erstellung des Sachverhaltes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nachstehend Ziff. 5.8 in fine); weshalb die Frage, ob sie zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wären, offen bleiben kann. Was die übrigen Beweismittel angeht ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass deren Verwertbarkeit nichts entgegen steht (Urk. HD 55 S. 9). 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat er, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. HD 55 S. 20), als direkt vom Verfahren Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Seine Aussagen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Die Privatklägerin 1 deponierte ihre Aussagen unter der strengen Strafandrohung der Art. 303-305 StGB. Sie hat aber, da sie Zivilansprüche
- 14 - geltend macht, ein finanzielles Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Diese Umstände rechtfertigen es, ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 4.4. Bei der Zeugin M._____ handelt es sich um eine enge Freundin der Privatklägerin 1. Obwohl sie unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde, ist dies bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der übrigen Zeugen ist darauf hinzuweisen, dass sie bis auf L._____, unter der strengen Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aussagten und weder zum Beschuldigten noch zur Privatklägerin 1 in einer persönlichen Beziehung stehen. Zudem haben sie, wie die Vorinstanz zu Recht angemerkt hat, keinerlei Interessen am Verfahrensausgang (Urk. HD 55 S. 24). 5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Befragten detailliert und korrekt wiedergegeben (Urk. HD 55 S. 10 ff.). Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen und nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen relevanten Aussagen eingegangen werden. Ferner hat sie den wesentlichen Inhalt der beiden Chemisch-toxologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, des Identifizierungsberichts des Forensischen Instituts Zürich sowie des ärztlichen Befundes des Kantonsspitals G._____ korrekt zusammengefasst (Urk. HD 55 S. 9 f.), weshalb auch darauf vorliegend verzichtet werden kann. 5.2.1. Von besonderer Bedeutung sind bei der Würdigung der vorhandenen Beweismittel die Aussagen der beiden Augenzeugen K._____ und E._____, die unabhängig voneinander Angaben zu den fraglichen Geschehnissen im Hinterhof machten. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass diese beiden Zeugen die Ereignisse zusammenhängend und plausibel schilderten und ihre Aussagen sowohl bezüglich des von beiden angegebenen verzweifelten und andauernden Schreiens der Privatklägerin 1 als auch bezüglich der Einschätzung, das Zusammensein sei seitens der Privatklägerin 1 nicht freiwillig gewesen, lebensnah sind und übereinstimmen (Urk. HD 55 S. 24 f.).
- 15 - 5.2.2. Es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die Zeugen K._____ und E._____ nicht wahrheitsgemäss ausgesagt hätten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge E._____ auch Umstände schilderte, die er aufgrund der Lichtverhältnisse im Hinterhof gar nicht genau gesehen haben konnte, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. HD 41/4 S. 14; Urk. HD 68 S. 16 f.). Zwar ist richtig, dass im Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom
E. 1.1 Die Privatklägerin 1 beantragte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wie schon anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Schadenersatz in Höhe von Fr. 730.– (Urk. HD 70 S. 1; Urk. HD 41/3 S. 1). Einen Betrag von Fr. 580.– verlangt sie als Ersatz für eine erlittene Lohneinbusse. Sie sei aufgrund der Tat während zehn Tagen arbeitsunfähig gewesen und habe während dieser Zeit nur das Unfalltaggeld in Höhe von 80 % ihres Lohnes erhalten, was zu einem Schaden im genannten Betrag geführt habe. Den Restbetrag von Fr. 150.– möchte sie vom Beschuldigten erstattet erhalten, weil die Kleider, die sie im Zeitpunkt der Tat getragen habe, teilweise zerrissen seien und der Beschuldigte ihre Leggins im Zeitpunkt seiner Verhaftung sogar
- 41 - selber getragen habe. Da diese Kleidungsstücke sie immer wieder an die Tat erinnert hätten, hatte sie diese nicht aus der Beschlagnahme zurückverlangt (Urk. HD 41/3 S. 15; Urk. HD 70 S. 7).
E. 1.2 Die Verteidigung beantragte wie schon vor der Vorinstanz, dass die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 abzuweisen bzw. mangels Ausgewiesenheit auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. HD 68 S. 3 und 22).
E. 1.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit zutreffender Begründung verpflichtet, der Privatklägerin 1 den vollen adhäsionsweise geltend gemachten Betrag zu erstatten. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. HD 55 S. 39). Ergänzt werden kann, dass es der Privatklägerin 1 selbstredend nicht zuzumuten ist, die Kleider, die sie in der Tatnacht trug, zurückzunehmen. Dass die Privatklägerin 1 "erst ab dem 26. April 2011 arbeitsunfähig war bzw. nicht mehr arbeiten gegangen ist" (Urk. HD 68 S. 22) spricht sodann entgegen der vor Berufungsgericht vorgebrachten Argumentation der Verteidigung nicht gegen den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21./22. April 2011 und dem geltend gemachten Erwerbsausfall. Dieser Umstand ist vielmehr auf die Osterfeiertage zurückzuführen, welche am 22. April 2011 mit dem Karfreitag anfingen und am 25. April 2011 mit dem Ostermontag endeten.
E. 2 ff.; HD 6/2 S. 3; Urk. HD 6/3 S. 6). Auf die Geschehnisse aufmerksam geworden war er gemäss seinen glaubhaften Angaben, wie bereits dargelegt wurde, weil er die Privatklägerin 1, während er im Lokal die Tische am Reinigen war, schreien gehört habe und es sich so angehört habe, als habe eine Frau Probleme (Urk. HD 6/1 S. 2 und S. 4; Urk. HD 6/3 S. 5). Auf die Frage, ob er denke, dass es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, antwortete er, dass er das nicht glaube, er habe nichts in diese Richtung gesehen (Urk. HD 6/2 S. 4; Urk. HD 6/3 S. 9). Der Zeuge E._____, der bekanntlich ebenfalls wegen der Schreie der Privatklägerin 1 auf die Geschehnisse im Hinterhof aufmerksam geworden war, sagte diesbezüglich aus, für ihn habe es ausgesehen, als wäre es der Anfang einer Vergewaltigung bzw. von Sex; die Bewegungen hätten dafür gesprochen (Urk. HD 6/4 S. 2). Schon diese Aussagen lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Geschlechtsverkehr tatsächlich vollzogen wurde. Hinzu
- 30 - kommt, dass sich, wie auch die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. HD 55 S. 10), aus dem Arztbericht des Kantonsspitals G._____ (Urk. HD 8/4) keine eindeutigen Schlüsse darüber ziehen lassen, ob der Beschuldigte in die Privatklägerin 1 eindrang oder nicht. Klar gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs spricht aber, dass in den Abstrichen aus dem Vaginal- und Analbereich der Privatklägerin 1 (Abstriche Vulva, Vagina, Zervixkanal, anal und Rectum) keine DNA und weder an diesen Abstrichen noch an der Unterhose der Privatklägerin 1 Spermien des Beschuldigten nachgewiesen werden konnten (Urk. HD 7/4).
E. 2.1 Im Weiteren verlangte die Privatklägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10‘000.– zu bezahlen (Urk. HD 41/3 S. 1 und 15 ff.). Die Vorinstanz hiess dieses Begehren im Umfang von Fr. 5‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2011 gut und wies es im übrigen Umfang ab.
E. 2.2 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 55 S. 39). Ferner kann den Ausführungen, mit denen sie begründete, weshalb der Privatklägerin 1 eine Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. HD 55 S. 39 f.), vollumfänglich gefolgt werden. Die von der Vorinstanz zugesprochene Summe erscheint jedenfalls nicht überhöht, weshalb sie zu bestätigen ist. Ferner
- 42 - entspricht der von der Vorinstanz zugesprochene Zins den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2011 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren einzig dahingehend, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe leicht zu reduzieren ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, jedoch mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 7/8 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 7/8. Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 Objektive Tatschwere Indem der Beschuldigte gegen den Willen der stark alkoholisierten und dadurch von vornherein nur bedingt zu Widerstand fähigen, sich aber dennoch wehrenden Privatklägerin 1 mit Gewalt den Geschlechtsverkehr zu erzwingen versuchte und auch dann noch nicht von ihr abliess, als die Privatklägerin 1 verzweifelt zu schreien begonnen hatte, setzte er sich in rücksichtsloser Weise über deren Selbstbestimmungsrecht und sexuelle Integrität hinweg. Dass er dabei nicht schwerste Gewalt anwendete und der ganze Vorgang nicht allzu lange gedauert haben dürfte, vermag sein Verschulden nur bedingt zu relativieren. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte eine Traumatisierung der Privatklägerin 1 in Kauf nahm, aber auch darauf, dass die Tat ungeplant erscheint. Ferner ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Privatklägerin 1 noch während Monaten mit den gesundheitlichen Folgen der Tat zu kämpfen hatte. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Tat nicht vollendet wurde, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der vom Beschuldigten beabsichtigte Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, erheblich.
E. 2.2.2 Subjektive Tatschwere Subjektiv ist von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Dieser handelte mit direktem Vorsatz, skrupellos und einzig zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse, demnach aus rein egoistischen Motiven. Zudem ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Umstand der Inkaufnahme einer schweren Traumatisierung der Privatklägerin 1 auch bei der Bemessung der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist (Urk. HD 55 S. 34). Diese ist jedoch dadurch zu relativieren, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt
- 35 - einen Blutalkoholgehalt von 2,51 bis 3,92 Gewichtspromille aufwies (Urk. HD 9/9). Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach entgegen der eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs geäusserten Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 41/4 S. 19 f.; Urk. HD 68 23 f.) trotz der enormen Alkoholisierung des Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht von einer vollen, sondern von einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen ist und dies zu einer entsprechenden Reduktion der Strafe zu führen hat (Urk. HD 55 S. 34), sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Untersuchung des Beschuldigten um 10.05 Uhr morgens nach der Tatnacht hinsichtlich der Augen sowie hinsichtlich der Tests zur geteilten Aufmerksamkeit (Romberg-Test, Innere Uhr und Finger-Nase-Versuch) einen unauffälligen Befund ergab und der Beschuldigte im Verhalten lediglich als leicht müde und insgesamt bloss als merkbar beeinträchtigt eingeschätzt wurde (Urk. HD 9/4), obwohl bei ihm um 03.10 Uhr mit einem Atemlufttest ein Alkoholgehalt von 3,27 Gewichtspromille gemessen worden war (Urk. HD 1/1 S. 2). Mit diesem Bild korrelieren die zielgerichteten Tathandlungen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an den Ergebnissen des Aktengutachtens zu zweifeln, weshalb die entsprechende Argumentation des Verteidigers (Urk. HD 68 S. 23 f.) ins Leere geht.
E. 2.3 Täterkomponente
E. 2.3.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann primär auf die korrekten Angaben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. HD 55 S. 36 f.). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte in O._____ aufwuchs und nach seiner Heirat mit einer Schweizerin, die er in O._____ kennengelernt hatte, im Alter von ca. 19 Jahren in die Schweiz kam. Er hat einen Bruder, der in … wohnt, und eine Schwester, die, wie seine Eltern, in O._____ lebt (Urk. HD 18/1 S. 1 ff.; Urk. HD 41/1 S. 2; Prot. II S. 7). Seinen Angaben zufolge ist er ausgebildeter Koch und arbeitete er nach seiner Übersiedlung in die Schweiz zunächst in diesem Beruf, bevor er während mehreren Jahren in
- 36 - unterschiedlichen handwerklichen Berufen tätig war (Urk. HD 18/1 S. 3; Urk. HD 41/1 S. 3; Prot. II S. 7 ff.). Entgegen anderslautender Angaben in den Akten hat der Beschuldigte keine Kinder (Prot. II S. 7 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten.
E. 2.3.2 Vorstrafen Da die Vorstrafe des Ministero pubblico del cantone Ticino Belinzona vom
25. November 2002 dem Beschuldigten heute nicht mehr entgegengehalten werden kann (Art. 369 StGB), liegen acht für die Strafzumessung relevante Vorstrafen vor (Urk. HD 18/3; Urk. HD 38). Auch wenn diese mit Bezug auf die versuchte Vergewaltigung nicht einschlägig sind, sind diese vielen Vorstrafen erheblich straferhöhend zu gewichten.
E. 2.3.3 Nachtatverhalten Da der Beschuldigte hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung während des gesamten Verfahrens in den entscheidenden Punkten ungeständig war, lässt sich aus seinem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten herleiten.
E. 2.4 Hypothetische Einsatzstrafe In Würdigung der genannten Kriterien, insbesondere der erheblich ins Gewicht fallenden Strafreduktion aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten, erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 2.5 Gesamtstrafe
- 37 -
E. 2.5.1 Die für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
E. 2.5.2 Was das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs angeht, ist entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 55 S. 35) von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Negativ fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin 2 vor dem 5. August 2011 nicht weniger als sechs Mal ein Hausverbot erteilt erhalten hatte (Urk. ND 1/5/2-7), was ihm bekannt war (Urk. HD 4/9 S. 3), ihn aber offensichtlich nicht im Geringsten kümmerte. Die Räumlichkeiten waren nur für andere frei zugänglich, für den Beschuldigten stellten die Hausverbote in beiden Fällen eine faktische Schranke dar, die er unverfroren missachtete. Erheblich straferhöhend sind einerseits die vielen, teilweise einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Urk. HD 18/3; Urk. HD 38) und ist andererseits zu gewichten, dass der Beschuldigte in beiden Fällen während eines laufenden Strafverfahrens delinquierte. Nur leicht strafmildernd wirkt sich das Geständnis, das der Beschuldigte mit Bezug auf diese Taten ablegte (Urk. HD 4/9 S. 2 ff.; Urk. HD 41/1 S. 6), aus, wurde er doch in flagranti ertappt, weshalb ein Abstreiten wenig erfolgversprechend gewesen wäre. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens kann auf die Ausführungen vorne unter 2.3.1. verwiesen werden, die auch hier Geltung haben.
E. 2.5.3 In Würdigung der obengenannten Kriterien erweist sich für die versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und den mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als etwas zu hoch bzw. eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen.
E. 2.6 Mehrfacher geringfügiger Diebstahl
E. 2.6.1 Die Vorinstanz hat den mehrfachen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu Recht isoliert
- 38 - betrachtet, da es sich dabei um Übertretungen handelt, für die eine Busse, und demnach nicht eine gleichartige Strafe im Sinne von Art. 49 StGB, auszusprechen ist.
E. 2.6.2 Das objektive und subjektive Verschulden hinsichtlich dieser Delikte wiegt nicht mehr leicht. Stark straferhöhend fällt auch bei diesen Delikten ins Gewicht, dass der Beschuldigte eine ganze Reihe von einschlägigen Vorstrafen aufweist (Urk. HD 18/3; Urk. HD 38) und während eines laufenden Strafverfahrens delinquierte. Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe aus Armut gehandelt (Urk. HD 41/4 S. 20; Urk. HD 68 S. 24). Zwar ist, wie sich aus dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. März 2012 ergibt, davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf Trinkalkohol eine erhebliche Toleranzentwicklung aufweist (Urk. HD 11/11 S. 8). Zudem gab er an, anfangs 2011 wegen Alkoholproblemen in Behandlung gewesen zu sein (Urk. HD 4/1 S. 2), was er in einer späteren Einvernahme allerdings abstritt (Urk. HD 4/6 S. 5), resp. viel Alkohol getrunken zu haben (Urk. HD 4/2 S. 4). Anhaltspunkte für eine ernsthafte Alkoholsucht liegen aber für den Deliktszeitraum nicht vor, und zudem spricht die Menge des behändigten Biers (19 Dosen Feldschlösschen Bier am 5. August 2011 und 5 Dosen Feldschlösschen Bier am 11. August 2011) gegen ein Handeln in einer suchtbedingten Engpasssituation. Leicht strafmindernd kann auch hier das vollumfängliche Geständnis gewichtet werden (dazu oben unter Ziff. 2.5.2). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens kann wiederum auf die Ausführungen vorne unter 2.3.1. verwiesen werden, die auch hier Geltung haben.
E. 2.6.3 Was die Bussenhöhe angeht, kann vorab den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 55 S. 37) gefolgt werden, dass aufgrund der Haft und seines Aufenthaltsstatus nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit ein eigenes Einkommen generieren wird. Präzisierend ist festzuhalten, dass unklar erscheint, ob der Beschuldigte überhaupt je einer legalen Arbeitstätigkeit in der Schweiz wird nachgehen können. Vor diesem Hintergrund erscheint die erstinstanzlich festgelegte Busse etwas hoch, weshalb
- 39 - der Beschuldigte mit einer, dem Verschulden noch immer angemessenen Busse von Fr. 700.– zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 7 Tage festzusetzen.
- 40 -
E. 2.7 Zusammenfassung Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungsgründe erweist sich die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 700.– als angemessen. Anzurechnen sind gestützt auf Art. 51 StGB 253 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist auf 7 Tage festzulegen. VI. Vollzug Da eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen ist, sind die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung eines bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 StGB oder eines teilbedingten Vollzugs im Sinne von Art. 43 StGB zwar gegeben. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte trotz der Verbüssung einer ganzen Reihe von Freiheitsstrafen mehrfach erneut delinquierte, sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die für einen bedingten oder teilbedingten Aufschub der anzuordnenden Freiheitsstrafe sprechen würden. Dem Beschuldigten ist vielmehr eine schlechte Legalprognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. VII. Zivilansprüche
E. 6 Aufgrund dieser Erwägungen ist der eingeklagte Sachverhalt bis auf die Schilderung, wonach der Beschuldigte mit seinem Penis vaginal in die Privatklägerin 1 eingedrungen sei und den Geschlechtsverkehr mit dieser ungeachtet ihrer gleichzeitigen Schreie vollzogen habe, erstellt. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschuldigte, wie dies die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. HD 41/4 S. 3 und S. 16), angesichts seiner Alkoholisierung überhaupt noch in der Lage war, Geschlechtsverkehr zu haben. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung korrekt vorgenommen und detailliert begründet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 55 S. 28 ff.). Da der Beschuldigte die Privatklägerin an deren Handgelenken festhielt, ihren Körper mit seinem Körper am Boden fixierte und sie insbesondere an der Innenseite des rechten Oberschenkels verletzte, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 68 HD S. 21) kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch überschritt. Ergänzend ist festzuhalten, dass entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 68 S. 22) nichts dafür spricht, dass der Beschuldigte die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führte. Aufgrund der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte deshalb von der Privatklägerin abliess, weil er damit rechnen musste, dass die
- 31 - Schreie der Privatklägerin gehört würden und ihr jemand zu Hilfe eilen könnte, was schliesslich ja auch geschah. Für die Annahme eines Rücktritts im Sinne von Art. 23 StGB bleibt deshalb kein Raum. Zudem ist damit die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, weshalb der Beschuldigte, hätte er tatsächlich den Geschlechtsverkehr angestrebt, von der Privatklägerin hätte ablassen sollen (Urk. HD 68 S. 21), beantwortet.
2. Es liegen weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vor. Somit hat sich der Beschuldigte ferner der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
- 32 - V. Sanktion
1. Strafrahmen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Juli 2012 bezüglich Dispositivziffer 1 alinea 2 und 3 (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfachen geringfügigen Diebstahl), Dispositivziffer 5 lit. b und c (Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen 2 und 4) sowie Dispositivziffer 6 (Einziehungen) in Rechtskraft erwachsen ist. - 43 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 253 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 730.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.–, diese nebst 5 % Zins seit 22. April 2011, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'251.65 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Verbeiständung (ausstehend)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 7/8 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der - 44 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel und mit Vermerk der Rechtskraft); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2013 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin Dr. Janssen lic. iur. Höfliger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120454-O/U/rc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Janssen, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 31. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Juli 2012 (DG120023)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. April 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie
- des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 253 Tage (gerechnet bis 18. Juli 2012) durch Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, − Schadenersatz in der Höhe von Fr. 730.– sowie − eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. April 2011
- 3 - zu entrichten. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Schadenersatz im Betrag von Fr. 150.– zu bezahlen.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4, D._____ GmbH, Schadenersatz im Betrag von Fr. 200.– zu bezahlen.
6. a) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. April 2012 beschlagnahmten Gegenstände, werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − Schuhe von A._____, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) − Herrenhose von A._____, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) − Herrenunterwäsche von A._____, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) − Herrenhemd von A._____, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet.
b) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. April 2012 beschlagnahmten Gegenstände, werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − Leggings von B._____, Marke H&M, Grösse L, schwarz, Material: Viskose 50 %, Baumwolle 46 %, Elastan 4 %, (von A._____ bei Verhaftung getragen) gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) − Jeans-Rock von B._____, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) − Oberteil von B._____, schwarz, Marke Zebra, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD)
- 4 - − Büstenhalter von B._____, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) − Unterhose von B._____, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) − Leibgurt von B._____, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) − 1 Paar Stöckelschuhe von B._____, schwarz, Marke Cube, Grösse 40, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR- KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) − Stoffjacke von B._____, schwarz, Marke H&M Divided, Grösse 42, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) − Decke, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR- KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) − Zigarettenschachtel, leer, Marke Parisienne gelb, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-KED/Winterthur (ehemals RWU-KTD) − 2 Zigaretten-Kippen, Marke Parisienne gelb, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, DNA-Asservatenlagerraum Zürich − 1 Zigaretten-Kippe, Marke Philip Morris, gelagert bei der Kantonspolizei Zürich, DNA-Asservatenlagerraum Zürich
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'670.95 Auslagen Vorverfahren (gemäss RIS) Fr. 7'130.00 Kosten der Kantonspolizei (DNA-Auswertungskosten) Fr. 4'500.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung Fr. (ausstehend) Fr. Kosten der amtlichen Verteidigung (ausstehend) Fr. Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inklusive Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und derjenigen der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen
- 5 - einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. HD 68 S. 2 f.)
1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung bzw. der versuchten Vergewaltigung freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass die Strafe durch die erstandenen Haft bereits vollumfänglich verbüsst sei.
3. Für die im übrigen Umfang zu Unrecht erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei der Beschuldigte mit einer Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag zu entschädigen.
4. Die Zivilansprüche der Geschädigten B._____ seien abzuweisen bzw. mangels Ausgewiesenheit auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Die Kosten der Untersuchung sowie des vorliegenden Gerichtsverfahrens (inkl. amtliche Verteidigung) seien im vollen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. HD 61, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 -
c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. HD 70 S. 1)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten des Verfahrens und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien dem Beklagten aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. ___________________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Juli 2012 meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 19. Juli 2012 rechtzeitig die Berufung an (Urk. HD 46). Das begründete Urteil wurde von ihm am 18. Oktober 2012 entgegen genommen (Urk. HD 52). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 wurde die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht und gleichzeitig beantragt, es sei in der ehemaligen Wohnung des Zeugen E._____ am F._____ 1 in G._____ zu Nachtzeit bzw. bei Dunkelheit ein Augenschein durchzuführen (Urk. HD 57). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. HD 61 und 62). Die Staatsanwaltschaft stellte vielmehr mit Eingabe vom 9. November 2012 ausdrücklich den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. HD 61). Die Privatklägerin 1 beantragte mit Eingabe vom 16. November 2012, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und dass sie im Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. HD 62). Der genannte Beweisantrag des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2013 abgewiesen (Urk. HD 65).
- 7 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte liess Dispositivziffer 1 alinea 2 und 3 (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfachen geringfügigen Diebstahl), Dispositivziffer 5 lit. b und c (Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen 2 und 4) sowie Dispositivziffer 6 (Einziehungen) des vorinstanzlichen Urteils nicht anfechten (Urk. HD 57 S. 2). Es ist somit vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1. Der Beschuldigte liess, wie schon in seiner Berufungserklärung, anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweistrag stellen, es sei in der ehemaligen Wohnung des Zeugen E._____ ein Augenschein durchzuführen (Prot. II S. 15; Urk. HD 68 S. 3). 2.2. Der Antrag auf Beweisergänzung ist abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, dass sich aus einem Augenschein in der ehemaligen Wohnung des Zeugen E._____ neue Erkenntnisse ergeben könnten, die auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens einen Einfluss haben könnten. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung darzulegen sein wird (nachstehend Ziff. III.5.2.2), muss davon ausgegangen werden, dass der Zeuge E._____ jedenfalls eine so gute Sicht auf den Hinterhof des Clubs "H._____" und des Restaurants "I._____" (nachfolgend Club H._____ genannt) am F._____ 2 in G._____ hatte, dass er in der Lage war, gewisse Wahrnehmungen zu machen. Anders kann nicht erklärt werden, weshalb er eine zwar nicht sehr genaue, aber zutreffende Beschreibung des Beschuldigten abgeben konnte. Hinzu kommt, dass der Zeuge den Beschuldigten und die Privatklägerin nicht nur optisch, sondern die Privatklägerin auch akustisch wahrgenommen hatte. 2.3. Der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 68 S. 6), dass die Vorinstanz mit ihrer (sinngemässen) Bemerkung – der Beschuldigte habe über mehrere Minuten
- 8 - mit der Privatklägerin gegen deren Willen sexuelle Handlungen vorgenommen (Urk. HD 55 S. 26) – das Anklageprinzip verletzt habe, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn dieser Satz vielleicht etwas unglücklich formuliert ist, lässt sich daraus jedenfalls nicht herauslesen, dass der Beschuldigte implizit wegen sexueller Nötigung verurteilt worden sei. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, die Privatklägerin 1 in der Nacht vom 21. auf den 22. April 2011 in einem Hinterhof des Clubs H._____ in der Absicht, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, rücklings zu Boden gedrückt und sie am Boden mit einer Hand an deren Handgelenken über dem Kopf festgehalten zu haben. Trotz Gegenwehr der Privatklägerin 1 habe er mit der anderen Hand die Leggins und Unterhose der Privatklägerin 1 nach unten und ihren Rock nach oben sowie die eigene Hose nach unten geschoben und an der schreienden Privatklägerin 1 den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. 2.1. Vor der Berufungsinstanz hielt der Beschuldigte weiterhin daran fest, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und ihm einzig zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei und sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Nachdem sie am fraglichen Abend in der Bar „J._____“ in einer sehr exponierten Form, Körper an Körper, gemeinsam getanzt hätten, sei es auf dem Weg in ein anderes Lokal zu einem Austausch von Küssen und Umarmungen und schliesslich zu gegenseitigen Berührungen im Intimbereich gekommen. Plötzlich habe die Privatklägerin 1 sich dazu entschlossen, diese intimen Momente zu unterbrechen. Sie sei aufgebracht gewesen und habe geschrien, allerdings nicht aufgrund irgendeiner Gewaltanwendung von ihm. Er habe von ihr gelassen, als sie habe aufhören wollen (Prot. II S. 11; Urk. HD 68 S. 4 f.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet somit, dass er die Privatklägerin 1 im fraglichen Hinterhof in der Absicht, dort gegen ihren durch Schreie und Abwehrhandlungen konkludent geäusserten Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, rücklings zu Boden gedrückt, sie am Boden sodann mit einer Hand an ihren Handgelenken über dem Kopf festgehalten, trotz Gegenwehr ihre Leggins und
- 9 - Unterhose nach unten gerissen, ihre Beine auseinandergedrückt und sich mit seinem Körper auf sie gelegt habe, mit seinem Penis vaginal in die vollends zum Widerstand unfähig gemachte Privatklägerin 1 eingedrungen sei und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
- 10 - 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen
- 11 - lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen",
- 12 - "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss- Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis
- 13 - widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 4/1-8, 4/10, 41/1 und Prot. II S. 7 ff.) und der Privatklägerin 1 (Urk. HD 5/1-2) solche von K._____ (HD Urk. 6/1-3), E._____ (Urk. HD 6/4-5), L._____ (Urk. HD 6/6) und M._____ (Urk. HD 6/7-8) vor. Ferner liegen bei den Prozessakten die Fotodokumentationen und Unterlagen betreffend den Tatort (Urk. HD 3/2), DNA-Analysen (Urk. HD 7/1 und 7/4), Fotoaufnahmen von den Kleidern der Privatklägerin 1 (Urk. HD 7/3), Unterlagen des Kantonsspitals G._____ über die medizinische Untersuchung der Privatklägerin 1 (Urk. HD 8/4) sowie zwei chemisch-toxologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. HD 9/8 und 10/4). Die Aussagen von L._____ sind für die Erstellung des Sachverhaltes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nachstehend Ziff. 5.8 in fine); weshalb die Frage, ob sie zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wären, offen bleiben kann. Was die übrigen Beweismittel angeht ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass deren Verwertbarkeit nichts entgegen steht (Urk. HD 55 S. 9). 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat er, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. HD 55 S. 20), als direkt vom Verfahren Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Seine Aussagen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Die Privatklägerin 1 deponierte ihre Aussagen unter der strengen Strafandrohung der Art. 303-305 StGB. Sie hat aber, da sie Zivilansprüche
- 14 - geltend macht, ein finanzielles Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Diese Umstände rechtfertigen es, ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 4.4. Bei der Zeugin M._____ handelt es sich um eine enge Freundin der Privatklägerin 1. Obwohl sie unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde, ist dies bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der übrigen Zeugen ist darauf hinzuweisen, dass sie bis auf L._____, unter der strengen Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aussagten und weder zum Beschuldigten noch zur Privatklägerin 1 in einer persönlichen Beziehung stehen. Zudem haben sie, wie die Vorinstanz zu Recht angemerkt hat, keinerlei Interessen am Verfahrensausgang (Urk. HD 55 S. 24). 5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Befragten detailliert und korrekt wiedergegeben (Urk. HD 55 S. 10 ff.). Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen und nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen relevanten Aussagen eingegangen werden. Ferner hat sie den wesentlichen Inhalt der beiden Chemisch-toxologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, des Identifizierungsberichts des Forensischen Instituts Zürich sowie des ärztlichen Befundes des Kantonsspitals G._____ korrekt zusammengefasst (Urk. HD 55 S. 9 f.), weshalb auch darauf vorliegend verzichtet werden kann. 5.2.1. Von besonderer Bedeutung sind bei der Würdigung der vorhandenen Beweismittel die Aussagen der beiden Augenzeugen K._____ und E._____, die unabhängig voneinander Angaben zu den fraglichen Geschehnissen im Hinterhof machten. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass diese beiden Zeugen die Ereignisse zusammenhängend und plausibel schilderten und ihre Aussagen sowohl bezüglich des von beiden angegebenen verzweifelten und andauernden Schreiens der Privatklägerin 1 als auch bezüglich der Einschätzung, das Zusammensein sei seitens der Privatklägerin 1 nicht freiwillig gewesen, lebensnah sind und übereinstimmen (Urk. HD 55 S. 24 f.).
- 15 - 5.2.2. Es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die Zeugen K._____ und E._____ nicht wahrheitsgemäss ausgesagt hätten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge E._____ auch Umstände schilderte, die er aufgrund der Lichtverhältnisse im Hinterhof gar nicht genau gesehen haben konnte, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. HD 41/4 S. 14; Urk. HD 68 S. 16 f.). Zwar ist richtig, dass im Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom
2. Mai 2011 festgehalten wurde, der Hinterhof des Clubs H._____ sei zur Tatzeit unbeleuchtet gewesen (Urk. HD 2/1 S. 8). Der Zeuge E._____ gab aber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2012 auf die Frage, wie die Lichtverhältnisse im Hinterhof gewesen seien, an, es sei dunkel gewesen, aber man habe sehen können (Urk. HD 6/5 S. 10). Dass es dunkel gewesen sei, hatte er schon anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 22. April 2011, unmittelbar nach den fraglichen Ereignissen, zu Protokoll gegeben (Urk. HD 6/4 S. 3). Dennoch gab er anlässlich jener Einvernahme insofern eine Beschreibung des von ihm beobachteten, auf einer Frau liegenden Mannes ab, als er erklärte, dieser sei schwarzhäutig gewesen und habe eine Glatze gehabt (Urk. HD 6/4 S. 2). Geht man davon aus, dass eine Hautfarbe bei schlechten Lichtverhältnissen dunkler wirkt als er tatsächlich ist, trifft diese Beschreibung auf den Beschuldigten zu, von dem nur schon aufgrund seiner eigenen Angaben feststeht, dass er es war, der sich zu jenem Zeitpunkt mit der Privatklägerin 1 im Hinterhof des Clubs H._____ aufhielt. Der Beschuldigte trug seine Haare in der fraglichen Nacht so kurz, dass es aus einigen Metern Distanz in der Dunkelheit so ausgesehen haben muss, als hätte er eine Glatze gehabt (vgl. Urk. HD 6/2, letzte Seite), weshalb er denn auch vom Zeugen K._____ ebenfalls als glatzköpfig beschrieben wurde (Urk. HD 6/1 S. 3). Hinzu kommt, dass der Zeuge E._____ zurückhaltend aussagte und er auch angab, was er nicht gesehen habe, nämlich z.B. welche Kleider der Mann im Hinterhof trug, ob er irgendwelche besonderen Merkmale besass, dass er die Frau, die unter dem Mann gelegen sei, nicht ganz habe sehen können und auch nicht habe sehen können, ob sie sich habe wehren wollen (Urk. HD 6/4 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2012 gab er darüber hinaus zu Protokoll, den anwesenden Beschuldigten nicht zu kennen; dieser komme ihm nicht bekannt vor (Urk. HD 6/5
- 16 - S. 3). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge E._____ nicht nur darlegte, was er beobachtet, sondern auch, was er gehört habe, nämlich die verzweifelten Schreie der Privatklägerin 1 (Urk. HD 6/4 S. 2). Seine Aussagen zu den optischen und akustischen Wahrnehmungen ergeben ein in sich geschlossenes, lebensnahes Bild, das sich zudem in den wesentlichen Punkten mit den Angaben des Zeugen K._____ deckt. Dass der Zeuge E._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Januar 2012 deutlich zurückhaltender aussagte als anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2011, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Die Einvernahme vom 22. April 2011 erfolgte wenige Stunden nach den fraglichen Ereignissen, als der Zeuge alles in unmittelbarer Erinnerung hatte. Demgegenüber lagen die Vorfälle im Zeitpunkt der Einvernahme vom 19. Januar 2012 fast neun Monate zurück, weshalb nachvollziehbar ist, dass der Zeuge nicht mehr ganz genaue Erinnerungen an die fragliche Nacht hatte. Soweit er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geradezu auffallend zurückhaltend aussagte, kann dies auch damit zusammenhängen, dass er sich den Vorwurf gefallen lassen muss, von seinem sicheren Standort am Fenster im zweiten Stock der benachbarten Liegenschaft aus nicht alles unternommen zu haben, um das mutmassliche Verbrechen, das sich gemäss seinen Wahrnehmungen vor seinen Augen ereignete, zu unterbrechen und das potentielle Opfer vor Schlimmerem zu bewahren. 5.2.3. Hinzu kommt, dass die Schilderungen der beiden Zeugen E._____ und K._____ mit den ärztlichen Befunden des Kantonsspitals G._____, in dem die Privatklägerin 1 noch in der fraglichen Nacht untersucht wurde, im Einklang stehen. Gemäss dem Bericht über die durchgeführte medizinische Untersuchung wies die Privatklägerin 1 Schürfwunden und diskrete Suffusionen an der Innenseite des Oberarms links sowie an der Innenseite des Unterarms links, medial am Rücken, an beiden Gesässbacken, am Oberschenkel aussen rechts, an beiden Unterschenkeln hinten, am Knöchel rechts und an der Innenseite beider Oberschenkel auf und wurden im Genitalbereich eine dezente Rötung lateral von der kleinen rechten Schamlippe sowie Schürfungen und Kratzspuren beim Übergang perianal zu beiden Oberschenkeln festgestellt. Aus dem anlässlich der fraglichen Untersuchung erstellten Fragebogen und der
- 17 - Fotoaufnahme der Innenseite des linken Unterarms ergibt sich präzisierend, dass sich diskrete Verletzungen am linken Unterarm auch an der linken Innenseite des Pulses befanden (Urk. HD 8/5 S. 6; Urk. HD 8/6). Es wurde festgehalten, dass eine Selbstbeibringung aufgrund des Verletzungsmusters eher unwahrscheinlich sei, die Verletzungen hingegen durch heftiges Wehren seitens der Patientin erklärbar seien (Urk. HD 8/4 S. 1). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. HD 68 S. 7 und S. 14) sind somit auch Verletzungen an den Handgelenken
– bzw. am linken Handgelenk – der Privatklägerin 1 ausgewiesen. Diese sind auf den Fotos zwar kaum sichtbar (Urk. HD 8/6 Blatt 4 und 5), aber auf der entsprechenden Schemazeichnung des Fragebogens eingezeichnet (Urk. HD 8/4 S. 6). Im Übrigen deckt sich dieses Verletzungsbild mit den Aussagen der Zeugin N._____ (Urk. HD 6/8 S. 13; vgl. nachstehend Ziff. 5.6.). 5.2.4. Der Vorinstanz ist daher darin zu folgen, dass vorbehaltslos auf die Aussagen der Zeugen E._____ und K._____ abgestellt werden kann. 5.3.1. Bei den Aussagen der Privatklägerin 1 ist, wie schon von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. HD 55 S. 14), zu berücksichtigen, dass diese, wie sich aus dem chemisch-toxologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ergibt, im Zeitpunkt des fraglichen Geschehens einen Blutalkoholgehalt zwischen 1,90 und 2,86 Gewichtspromille aufwies und sie demzufolge jedenfalls nahe an einem Rausch war, der sich durch deutliche Gang- und Sprachstörungen kennzeichnet und bei dem später häufig eine Amnesie eintritt (Urk. HD 10/4 S. 2 f.). Dass sich die Privatklägerin 1 bei den Einvernahmen nicht mehr an viel erinnern konnte, was sie auch deklarierte (Urk. HD 5/1 S. 2 und S. 6; Urk. HD 5/2 S. 5 ff.), und die Angaben, die sie machte, teilweise von denjenigen der genannten Zeugen abweichen, erstaunt unter diesen Umständen nicht weiter. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 1 bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2011, die um 3.46 Uhr begann (Urk. HD 5/1 S. 1), noch stark alkoholisiert war. Im Zeitpunkt der Blutentnahme, am 22. April 2011 um 06.00 Uhr, wies sie nämlich immer noch einen Blutalkoholgehalt von 1,50 bis 1,58 Gewichtspromille auf (Urk. HD 10/4 S. 2). Ihre Aussagen anlässlich dieser
- 18 - Einvernahme sind daher auch aus diesem Grund mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. 5.3.2. Anzeichen dafür, dass die Privatklägerin 1 bewusst Falschaussagen gemacht hätte, sind indessen, wie auch die Verteidigung anzunehmen schien (Urk. HD 41/4 S. 9 sowie Urk. HD 68 S. 10; vgl. demgegenüber Urk. HD 41/4 S. 11), nicht ersichtlich. Ferner lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 41/4 S. 15 f.; Urk. HD 68 S. 17 f.) nichts daraus ableiten, dass ihre Jacke nicht unmittelbar am Ort des Geschehens aufgefunden wurde. Einerseits kann sie diese unterwegs verloren haben. Weitaus wahrscheinlicher ist aber, dass der Beschuldigte sie nach den Geschehnissen an sich nahm, wie er dies auch mit ihren Leggins tat, sie dann aber später liegen liess. Ein Indiz dafür, dass er sich auch am Ort, an dem die Jacke aufgefunden wurde, aufhielt, ist darin zu erblicken, dass auf einer Bank neben der Jacke eine leere Zigarettenpackung der Marke Parisienne gefunden wurde (Urk. HD 3/1; Urk. HD 3/2 S. 1), der Marke, die der Beschuldigte im Zeitraum der fraglichen Ereignisse rauchte (Urk. HD 7/4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 41/4 S. 12) ist darüber hinaus durchaus glaubhaft, dass im Rahmen der am 22. April 2011 bei der Privatklägerin 1 vorgenommenen Untersuchung eine Hepatitis festgestellt wurde. Im von der Verteidigung angesprochenen Arztbericht vom 27. Januar 2012 wurde, wie sich aus den Antworten auf verschiedene Fragen ergibt, offensichtlich nur auf die anlässlich der eigentlichen Untersuchung erhobenen Befunde abgestellt, weshalb darin unter Ziffer 12 festgehalten wurde, gewisse Infektionen könnten möglicherweise erst später nachgewiesen werden (Urk. HD 8/4 S. 2). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 die Hepatitis-Infektion anführte, um den Beschuldigten zu belasten, erklärte sie doch zugleich, dass dies nicht schlimm gewesen sei, weil sie dagegen geimpft gewesen sei, und gab sie doch ausserdem an, dass die Hepatitis nicht ausgebrochen sei. Sie erklärte sogar, nicht zu wissen, ob die Ansteckung beim Vorfall erfolgt sei (Urk. HD 5/2 S. 24). 5.3.3. Es liegen deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Privatklägerin 1 bei ihren Einvernahmen Personen und einzelne Sequenzen des fraglichen Abends,
- 19 - an die sie sich zu erinnern vermochte, durcheinander brachte, andere falsch einordnete und es auch zu Verwechslungen kam, was die vielen von der Verteidigung zu Recht angeführten (Urk. HD 41/4 S. 9 ff.; Urk. HD 68 S. 11 ff.) und auch von der Vorinstanz angesprochenen (Urk. HD 55 S. 22 f.) Widersprüchlichkeiten in ihren Aussagen erklärt. So ging die Privatklägerin 1 anlässlich der ersten Einvernahme, die, wie erwähnt, noch in der fraglichen Nacht stattfand, davon aus, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe, von denen sicher einer schwarzhäutig gewesen sei und einer ein wenig … [Sprache des Staates O._____] gekonnt habe (Urk. HD 5/1 S. 5 f.), wobei diese Merkmale auf den Beschuldigten insofern zutreffen, als dieser dunkler Hautfarbe und … Muttersprache [des Staates O._____] ist. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie, dass sie auch …[Sprache des Staates O._____] gesprochen habe (Urk. HD 5/2 S. 8), was angesichts dessen, dass der Beschuldigte damals gemäss seinen glaubhaften Angaben kaum Deutsch sprach (Urk. HD 4/2 S. 10), zutreffen dürfte, auch wenn dieser anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu verstehen gab, sie hätten englisch gesprochen (Urk. HD 41/1 S. 12). Irgendwie muss der Beschuldigte aber zu seiner Einschätzung gelangt sein, dass die Privatklägerin 1 sehr schlecht … [Sprache des Staates O._____] verstehe. Ferner erklärte sie, dass sie sich damals (gemeint: direkt nach den Geschehnissen) an zwei dunkelhäutige Personen habe erinnern können, dies aber nun nicht mehr der Fall sei (Urk. HD 5/2 S. 8). Demgegenüber ging sie im Verlauf dieser Befragung plötzlich davon aus, dass an den Geschehnissen drei Personen beteiligt gewesen seien, von denen zwei sie festgehalten hätten und der Dritte „es gemacht“ habe (Urk. HD 5/2 S. 13). In diesem Zusammenhang gab sie an, dass zwei Personen wirklich schwarz gewesen seien und die dritte Person, die über ihr gelegen sei, nicht so dunkel gewesen sei. Ferner hätten die wirklich schwarzen Personen, die dort gewesen seien, nicht … [Sprache des Staates O._____] gesprochen, sie wisse aber, dass sie mit jemandem … [Sprache des Staates O._____] gesprochen habe (Urk. HD 5/2 S. 19). Die Aussagen der Privatklägerin 1 zur Beteiligung von zwei oder drei Personen stimmen nicht mit den – wie dargelegt – glaubhaften Angaben der Zeugen E._____ und K._____ überein, die übereinstimmend aussagten, es
- 20 - sei nur ein Mann vor Ort gewesen. Zudem sind auch die Angaben des Beschuldigten dahingehend zu verstehen, dass er der einzige Mann vor Ort gewesen war. Da der Zeuge K._____, der die Privatklägerin 1 nach den Geschehnissen im Hinterhof für eine kurze Zeit betreute, … Staatsangehöriger [des Staates P._____] ist (Urk. HD 1/2 S. 3), weshalb er möglicherweise einen deutlich dunkleren Teint hat als ein Westeuropäer, ist indessen in Betracht zu ziehen, dass die Privatklägerin 1 diesen fälschlicherweise für einen Täter hielt, weil sie die Personen und Abläufe, mit denen sie am Abend des 21. und in der frühen Nacht des 22. April 2011 konfrontiert war, aufgrund der Folgen ihrer hochgradigen Alkoholisierung im Nachhinein nicht mehr in jedem Fall richtig einordnen konnte. Dass sie dem von ihr wahrgenommenen zweiten Täter keine aktive Rolle zuschrieb, sondern davon ausging, dieser sei Zuschauer gewesen (Urk. HD 5/1 S. 10), würde in dieses Bild passen. Auch die von der Verteidigung angesprochene Aussage der Privatklägerin 1, die unbekannten Männer hätten einen Schlüssel zum Öffnen eines Raums gehabt (Urk. 5/1 S. 10; Urk. HD 41/4 S. 11), liesse sich mit dieser These vereinbaren. Der Zeuge K._____ sagte nämlich aus, er habe die Privatklägerin 1 nach den Ereignissen im Hinterhof mit in den Club H._____ genommen und dabei die Hintertür des Lokals mit seinem Schlüssel auf- und hinter sich wieder abgeschlossen (Urk. HD 6/1 S. 2; Urk. HD 6/2 S. 2 und S. 4; Urk. HD 6/3 S. 4). Es ist ferner naheliegend, dass die von der Privatklägerin 1 gemachte Aussage, sie wisse nur, dass sie irgendwo rein gegangen sei und „die“ abgeschlossen hätten (Urk. HD 5/1 S. 7), ebenfalls diesen Vorgang betraf, dieser aber von der Privatklägerin 1 aufgrund ihrer starken Alkoholisierung nachträglich falsch eingeordnet wurde. Dafür spricht insbesondere, dass sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
16. Dezember 2011 angab, dass sie durch einen Hintereingang gegangen sei und mit diesen Personen, mit welchen sie … [Sprache des Staates O._____] gesprochen habe, im Raum gewesen sei (Urk. HD 5/2 S. 14), obwohl in jenem Moment nur der Zeuge K._____, der mit einem allfälligen sexuellen Übergriff zweifelsohne nichts zu tun hatte, sondern der Privatklägerin 1 im Gegenteil zu Hilfe geeilt war, bei ihr war. Das Gleiche gilt für die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2011 deponierte
- 21 - Aussage, sie wisse noch, dass sie einmal in einem Raum gewesen sei, wo die Stühle verkehrt auf den Tischen gestanden seien (Urk. HD 5/2 S. 8), sagte doch der Zeuge K._____ aus, er sei dabei gewesen, die Tische im geschlossenen Lokal zu reinigen (Urk. HD 6/1 S. 2; Urk. HD 6/3 S. 4). Die Privatklägerin 1 nahm denn auch im Laufe ihrer zweiten Befragung ebenfalls an, dass ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen den Club H._____ betrafen (Urk. HD 5/2 S. 8). Dass sich die Privatklägerin 1 an Stühle erinnerte (Urk. HD 5/1 S. 6), lässt sich mit den Bildaufnahmen vom Hinterhof vereinbaren, denn gemäss diesen befanden sich darin aufeinandergestapelte Gartenstühle (Urk. HD 3/2 S. 1). Nicht einordnen lässt sich hingegen ihre Aussage, sie sei auf einem Holzboden gelegen und es habe hellgrüne Stühle um sie herum gehabt (Urk. HD 5/1 S. 9), denn diejenigen im Hinterhof waren blau und hellbraun, und der Boden war mit Steinen gepflastert (Urk. HD 3/2 S. 1). Dagegen passen die Kieselsteinchen, welche die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2011 erwähnte, resp. ihre Beschreibung der zur Bodenbeschaffenheit als „etwas, das sehr rau war“ (Urk. HD 5/2 S. 8 und S. 16), zum mutmasslichen Tatort (Urk. HD 3/2 S. 1). Nicht erklären lässt sich schliesslich, weshalb die Privatklägerin 1 angab, sie habe Barhocker neben ihrem Kopf gehabt (Urk. HD 5/1 S. 10), und sie sich an einen grünen Boden erinnerte (Urk. HD 5/2 S. 8). Denkbar ist aber, dass auch solche Angaben auf Wahrnehmungen beruhten, welche die Privatklägerin 1 im Laufe des Abends machte, und es sich nicht um Halluzinationen bzw. Einbildungen handelte, wie die Verteidigung annahm (Urk. HD 41/4 S. 9; Urk. HD 68 S. 10). 5.4.1. Was die Aussagen des Beschuldigten angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er im Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse einen Blutalkoholgehalt von 2,51 bis 3,92 Gewichtspromille aufwies (Urk. HD 9/8). Anders als bei der Privatklägerin 1 ist bei ihm aber davon auszugehen, dass er die Ereignisse durchaus in Erinnerung hat. Anders lassen sich seine doch detaillierten Aussagen dazu, wie der fragliche Abend aus seiner Sicht ablief, nicht erklären. Gemäss dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. März 2012 weist der Beschuldigte denn auch mit
- 22 - Bezug auf Trinkalkohol eine erhebliche Toleranzentwicklung auf (Urk. HD 11/11 S. 8). 5.4.2. Mit Bezug auf das Aussageverhalten des Beschuldigten sticht, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. HD 55 S. 20), sofort ins Auge, dass dieser seine Aussagen fortlaufend dem jeweiligen Stand der Ermittlungen anpasste. Gab er in der ersten und zunächst auch noch in der zweiten Befragung an, die Privatklägerin 1 gar nicht zu kennen, demzufolge auch keine sexuellen Kontakte mit ihr gehabt zu haben und noch nie am mutmasslichen Tatort gewesen zu sein (Urk. HD 4/1 S. 5 ff.; Urk. HD 4/2 S. 7 ff.), folgte erst, nachdem ihm klar geworden sein dürfte, dass die ihm vorgehaltenen, ihn belastenden Aussagen des Zeugen K._____ und die Sicherstellung seiner DNA an am mutmasslichen Tatort aufgefundenen Zigarettenstummeln sowie an der Unterhose der Privatklägerin 1 (Urk. HD 7/4), nicht wegzudiskutieren sein würden, eine erste zaghafte Zugabe, dass am fraglichen Abend etwas mit einem betrunkenen Mädchen gewesen sei (Urk. HD 4/2 S. 15 f.). Auch in der delegierten Einvernahme vom 6. Dezember 2011 versuchte der Beschuldigte offensichtlich, die Geschehnisse herunterzuspielen, indem er von sich aus lediglich erklärte, es sei gegenseitig zu Küssen und Umarmungen gekommen (Urk. HD 4/4 S. 2), und es präziser Nachfrage bedurfte, bis er zugab, die Privatklägerin 1 auch im Intimbereich sowie wahrscheinlich an den Brüsten gestreichelt zu haben. Dass er dabei widerwillig und genervt Auskunft gab und jede Kooperation vermissen liess, spricht jedenfalls nicht für ihn (Urk. HD 4/4 S. 3 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2011 bestätigte er die Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen (Urk. HD 4/5 S. 2), und in derjenigen vom 22. Februar 2012 blieb er ebenfalls dabei (Urk. HD 4/8 S. 2), wobei er nunmehr die Berührungen an den Brüsten der Privatklägerin 1 zugab, ohne irgendwelche Zweifel zu äussern (Urk. HD 4/8 S. 5). Die zugegebenen sexuellen Handlungen abzustreiten wäre indessen wenig sinnvoll gewesen, denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund der Beschuldigte im Zeitpunkt, in dem der Zeuge K._____ den Hinterhof betrat, keine Hose trug und die Privatklägerin 1 ihre Leggins nicht mehr anhatte. Aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sich nichts ableiten, was für die
- 23 - Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum von ihm bestrittenen Teil des eingeklagten Sachverhalts sprechen würde. 5.5. Dass die Privatklägerin 1, wie sie angab, auf dem Rücken auf dem Boden lag und der Täter sich auf ihr befand (Urk. HD 5/1 S. 8; Urk. HD 5/2 S. 14 ff.), wurde vom Zeugen E._____ zwar anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
22. April 2011 bestätigt (Urk. HD 6/4 S. 2), hingegen nicht mehr im Laufe seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2012 (Urk. HD 6/5 S. 8). Die Schilderung der Privatklägerin 1 steht aber insofern auch in Einklang mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen K._____, als dieser angab, bei seinem Eintreffen am Ort des Geschehens sei die Frau am Boden gelegen (Urk. HD 6/1 S. 2; Urk. HD 6/2 S. 3; Urk. HD 6/3 S. 5). Dass der Zeuge K._____ demgegenüber erklärte, der Mann sei, mit einer Unterhose bekleidet, neben ihr gestanden (Urk. HD 6/1 S. 2 f.) resp. er habe links neben ihr am Boden gekauert oder sei gesessen (Urk. HD 6/2 S. 3; Urk. HD 6/3 S. 4 ff.), lässt sich damit erklären, dass dieser Zeuge in einem Zeitpunkt an den Ort des Geschehens kam, als das Kerngeschehen bereits sein Ende gefunden hatte, seine optischen Wahrnehmungen somit in einem späteren Zeitpunkt einsetzten als diejenigen des Zeugen E._____. Dafür, dass die Privatklägerin 1 am Boden lag, sprechen schliesslich auch ihre Verletzungen am Rücken (Urk. HD 8/6 S. 1 und 2), die sich nicht damit erklären lassen, dass die Zeugin M._____ die Privatklägerin 1 später am Abend gewaltsam aus dem J._____ zog (vgl. Urk. HD 6/8 S. 6 f.) und auch nicht auf einvernehmliche sexuelle Handlungen zurückgeführt werden können, wie die Verteidigung argumentierte (Urk. HD 41/4 S. 6; Urk. HD 68 S. 8), da der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zu Recht anmerkte (Urk. HD 55 S. 26), angab, man sei zärtlich miteinander umgegangen. Auch die These der Verteidigung, wenn die Verletzungen durch das Liegen am Boden entstanden wären, hätte das von der Privatklägerin 1 getragene Oberteil entsprechende Beschädigungen aufweisen müssen (Urk. HD 41/4 S. 5; Urk. HD 68 S. 7 f.), ist nicht stichhaltig. Zum einen ist notorisch, dass Verletzungen dieser Art auch entstehen können, während die Bekleidung darüber intakt bleibt. Zum andern ist denkbar, dass das von der Privatklägerin 1 getragene Oberteil nach oben rutschte und sie mit nacktem Rücken auf dem Steinboden lag. Damit sind die Ausführungen des
- 24 - Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2012, die Privatklägerin 1 und er seien sich zuerst gegenüber gestanden und dann gegenüber gesessen, jedoch nie auf dem Boden gelegen (Urk. HD 4/8 S. 7 f.), die er später selber relativierte (Urk. HD 4/8 S. 16), widerlegt. Daran, dass die Privatklägerin 1 auf dem Rücken und der Beschuldigte auf ihr lag, können keine Zweifel bestehen. Es liegt nahe, dass der Beschuldigte das Liegen am Boden abzustreiten versuchte, weil dies für eine Vergewaltigung, wie sie ihm in der Anklage vorgeworfen wird, typisch wäre. 5.6. Die Schilderung der Privatklägerin 1, sie sei gewaltsam zu Boden gedrückt worden (Urk. HD 5/1 S. 6, Urk. HD 5/2 S. 14), wurde gut drei Stunden nach den Ereignissen vom Zeugen E._____ bestätigt, der angab, dass er gesehen habe, wie der von ihm wahrgenommene Mann die Frau mit Gewalt am Boden habe festhalten wollen (Urk. HD 6/4 S. 2). Dass er dies anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2012 nicht mehr bestätigen konnte oder wollte (Urk. HD 6/5 S. 8), ändert nichts daran, dass auch seine weiteren zu Protokoll gegebenen Wahrnehmungen auf ein gewaltsames Vorgehen des Beschuldigten hindeuten. So gab der Zeuge E._____ an, dass er beim Anblick der Geschehnisse im Hinterhof geschockt gewesen sei und gar nicht habe glauben können, was er gesehen habe. Er habe gar nicht zuschauen wollen und sich gefragt, was er machen solle. Er habe sich gefragt, was „die dort unten“ tun (Urk. HD 6/5 S. 4). Auch seine Aussage, er habe am Fenster gerüttelt, um Lärm zu machen und gehofft, dass die beiden Personen ihn dadurch hören und weggehen würden (Urk. HD 6/5 S. 5 und S. 9), deutet auf eine gewisse Dramatik des Wahrgenommenen hin. Bestätigt wird das von ihm skizzierte Bild dadurch, dass sowohl er als auch der Zeuge K._____ klar der Meinung waren, dass sich die Privatklägerin 1 nicht freiwillig in der von ihnen wahrgenommenen Situation befand (Urk. HD 6/5 S. 7; Urk. HD 6/3 S. 8). Dass die Privatklägerin 1 gewaltsam zu Boden gedrückt wurde, ist daher erstellt. Ferner können keine Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin 1 gewaltsam und gegen ihren Willen an den Händen festgehalten wurde. Dabei ist nebensächlich, dass der diesbezügliche Vorwurf stimmig ins Bild passt, das der Zeuge E._____ von den Geschehnissen im Hinterhof zeichnete. Weitaus bedeutungsvoller ist, dass dieser Vorwurf in
- 25 - Einklang steht mit dem Verletzungsbild am linken Unterarm der Privatklägerin 1 (Urk. HD 8/5 S. 6), welches nach den Geschehnissen auf dem Heimweg ihren glaubhaften Angaben zufolge auch von der Zeugin M._____ wahrgenommen wurde (Urk. HD 6/8 S. 7 und S. 13). Diese erklärte, dass sie blaue Flecken um das Handgelenk der Privatklägerin 1 gesehen habe; es habe danach ausgesehen, als hätte sie jemand dort festgehalten. Diese Verletzungen habe sie erstmals auf dem Polizeiposten wahrgenommen; sie seien im Zeitpunkt, als sie von zuhause weggegangen seien, noch nicht da gewesen (Urk. HD 6/8 S. 13). Die Aussage der Privatklägerin 1, dass sie sich auch mit den Händen gewehrt habe, steht im Übrigen keineswegs in Widerspruch zu ihrer Schilderung, wonach sie während des Geschehens an den Händen festgehalten worden sei (Urk. HD 5/1 S. 10) resp. dies annehme (Urk. HD 5/2 S. 15). Sie erklärte nämlich auch, der Täter habe mit einer Hand ihre Beine festgehalten und mit der anderen Hand die Leggins ausgezogen, während sie am Boden gelegen sei (Urk. HD 5/1 S. 11), was darauf schliessen lässt, dass sie selber nicht davon ausging, während der ganzen Zeit an den Händen festgehalten worden zu sein. Wenn es tatsächlich nicht möglich wäre, das Opfer einer Vergewaltigung mit einer Hand festzuhalten und mit der anderen Hand deren Kleider herunterzuziehen, wie der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung argumentierte (Urk. HD 41/1 S. 13), gäbe es kaum Vergewaltigungen durch Einzeltäter, was nicht der Fall ist. Der Beschuldigte lässt ausser Acht, dass ihm in der Anklage auch vorgeworfen wird, den Körper der Privatklägerin 1 mit seinem eigenen Körper am Boden fixiert zu haben. 5.7. Die Angabe der Privatklägerin 1, sie habe sich gegen das gewaltsame Festhalten mit Tritten gewehrt (Urk. 5/1 S. 6, 8 und 10; Urk. HD 5/2 S. 15 und S. 19 ff.), steht in Einklang mit den Beobachtungen des Zeugen K._____, der angab, als er an den Ort des Geschehens gekommen sei, habe die Frau den Mann mit den Füssen gestossen resp. mit den Beinen von sich weggestossen (Urk. HD 6/1 S. 3; Urk. HD 6/2 S. 3; Urk. HD 6/3 S. 4 ff.). Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Verteidigung, dass unter ihren Fingernägeln keine DNA des Beschuldigten gefunden worden sei, spreche gegen Abwehrhandlungen der Privatklägerin 1 (Urk. HD 41/4 S. 18; Urk. HD 68 S. 20). Diese sagte zwar aus, dass sie sich mit
- 26 - den Händen gewehrt habe (Urk. HD 5/1 S. 6 und S. 8), aber nie, sie habe den Beschuldigten gekratzt. Ein direkter Beweis dafür, dass die Privatklägerin 1, wie in der Anklageschrift behauptet, versuchte, ihre Hände, die vom Beschuldigten festgehalten wurden, zu befreien, liegt zwar nicht vor. Es gibt aber keinen Grund, der Anklage in diesem Punkt nicht zu folgen. Davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 zwar versuchte, den Beschuldigten mit Fusstritten von sich wegzustossen, nicht aber bestrebt war, ihre Hände aus der Umklammerung zu befreien, wäre lebensfremd. Dass die Privatklägerin 1 schrie, wird vom Beschuldigten resp. seiner Verteidigung nicht bestritten und ist durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen K._____ und E._____ erstellt, die beide wegen der Schreie der Privatklägerin 1 auf die Geschehnisse im Hinterhof aufmerksam wurden. Dass diese Schreie über längere Zeit anhielten, ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen E._____, der auf entsprechende Frage hin erklärte, vom ersten Schrei bis zum Zeitpunkt, in dem er den Beschuldigten gesehen habe, seien vielleicht zwei bis drei Minuten vergangen (Urk. HD 6/5 S. 11). Im Zeitpunkt, in dem der Zeuge E._____ den Beschuldigten sah, befand sich dieser gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen auf der Privatklägerin 1. Damit steht fest, dass sich die Privatklägerin 1 anklagegemäss gegen den Beschuldigten wehrte und schrie, und ist die Aussage des Beschuldigten, er habe unverzüglich von der Privatklägerin 1 abgelassen, nachdem diese zu schreien begonnen hatte, widerlegt. 5.8. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 an Rücken, Beinen und Armen (Urk. HD 8/6) sprechen klar gegen die Behauptung des Beschuldigten, es habe einzig ein einvernehmlicher Austausch von Intimitäten stattgefunden und die Privatklägerin 1 sei mit seinen Berührungen in ihrem Intimbereich einverstanden gewesen. Insbesondere die Verletzungen an der Innenseite des rechten Oberschenkels der Privatklägerin 1 (Urk. HD 8/6 S. 12 ff.) lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte gewaltsam versuchte, zu ihrem Intimbereich vorzudringen. Diese können nämlich, wie die Verletzungen am Rücken und an den Armen, weder damit erklärt werden, dass die Zeugin M._____ die Privatklägerin 1 später am Abend gewaltsam aus dem J._____ zog (vgl. Urk. HD 6/8 S. 6 f.), noch mit Stürzen oder kratzender resp. zu enger Bekleidung, wie dies
- 27 - von Seiten des Beschuldigten resp. seiner Verteidigung geltend macht wird (Urk. HD 4/8 S. 15; Urk. HD 41/4 S. 5 f.; Urk. HD 68 S. 8 f.), und, wie bereits dargelegt wurde (vorne unter Ziff. 5.5), auch nicht durch einvernehmliche sexuelle Handlungen. Im ärztlichen Befund des Kantonsspitals G._____ wurde denn auch festgehalten, dass die Verletzungen der Privatklägerin durch heftige Gegenwehr erklärbar seien (Urk. HD 8/4). Die Verletzungen an den beiden Oberschenkelinnenseiten der Klägerin 1 bestätigen im Übrigen die Aussage der Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte ihre Beine auseinanderdrückte (Urk. HD 5/2 S. 20 und 21). Dass der Beschuldigte die Leggins und die Unterhose der Privatklägerin 1 nach unten riss, ist unter den gegebenen Umständen nicht anders denkbar. Da die Privatklägerin sich gegen das gewaltsame Festhalten am Boden und eine potentielle Vergewaltigung wehrte, wäre die Annahme eines anderen Ablaufs abwegig. Dass dies entgegen der Argumentation des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 41/1 S.
13) in der gegebenen Situation sehr wohl möglich war, weil der Beschuldigte den Körper der Privatklägerin 1 mit seinem eigenen Körper am Boden fixierte, wurde bereits vorne unter Ziff. 5.6 aufgezeigt. Dass die Unterwäsche und die Leggins der Privatklägerin 1 keine Beschädigungen aufwiesen, steht dem entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 41/4 S. 17; Urk. HD 68 S. 19) nicht entgegen. Solche Kleidungsstücke werden aus dehnbaren Materialien gefertigt, weshalb sie, wenn daran gerissen wird, nicht ohne Weiteres zerreissen, erst recht nicht, wenn sie nach unten, also in eine für derartige Kleidungsstücke übliche Richtung, gezogen werden. Es muss indessen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Leggins der Privatklägerin 1 ganz auszog, da sonst nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie später von ihm getragen wurden. Die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte hatten nämlich offensichtlich ab dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge K._____ an den Ort des Geschehens kam und dieser die Privatklägerin 1 mit in den Club H._____ nahm, keinen Kontakt mehr und somit auch keine Möglichkeit mehr zur Übergabe dieses Kleidungsstücks. Die Privatklägerin 1 gab denn auch durchgehend an, dass ihr die Leggins und die Unterhose ausgezogen worden seien resp. sie dies hinsichtlich der Unterhose annehme (Urk. HD 5/1 S. 8 f.; Urk. HD 5/2 S. 15; Urk. HD 5/2 S. 17). Die
- 28 - Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift lässt aber auch diese Version zu. Allerdings spricht der Umstand, dass die Leggins und allenfalls auch die Unterhose ausgezogen waren, stark für Vorbereitungen im Hinblick auf den Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Die Aussage des Zeugen K._____, die Privatklägerin sei bei seinem Eintreffen im Hinterhof bekleidet gewesen (Urk. HD 6/3 S. 5) steht entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. HD 68 S. 15) dazu nicht in Widerspruch, bezog sich K._____ dabei doch ausschliesslich auf den Rock sowie das Oberteil und gab er ausdrücklich an, dass die Privatklägerin unter dem Rock keine Leggins getragen habe (Urk. HD 6/3 S. 7). Zuzustimmen ist der Verteidigung hingegen darin, dass die doch eher diskrete Beschädigung am Oberteil, das die Privatklägerin 1 am fraglichen Abend trug, ohne Weiteres auch anderen Ursprungs sein kann (vgl. Urk. HD 41/4 S. 17; Urk. HD 68 S. 19). Dies widerlegt die Angaben der Privatklägerin 1 aber ebenfalls nicht. Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte gemäss den Beobachtungen des Zeugen K._____ keine Hose mehr trug, neben der Privatklägerin 1 sass und sie zu beruhigen versuchte und nicht wegrannte, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 41/4 S. 18; Urk. HD 68 S. 15 und S. 20) nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden. Angesichts dessen, dass der Hinterhof relativ stark gefangen war (Urk. HD 3/2 ), hätte er damit rechnen müssen, von Augenzeugen aufgehalten zu werden, wenn er ohne Hosen und während die Privatklägerin 1 im Hinterhof schrie, davongerannt wäre. Es kann daher ohne Weiteres Taktik gewesen sein, so zu tun, als sei nichts Uneinvernehmliches geschehen. Die Hose kann der Beschuldigte auch ausgezogen haben, weil er in jenem Moment nicht daran dachte, dass dies bei einer möglichen Flucht hinderlich sein könnte. Im Ergebnis kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte versuchte, gegen den Willen der Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und dass er zu diesem Zweck deren Leggins und Unterhose nach unten riss. Dass die Privatklägerin 1 nach dem Vorfall in die Bar "J._____" zurückging und dort gemäss den Aussagen von L._____ getanzt und gelacht habe, vermag dieses Beweisergebnis entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 68 S. 13 und S. 17) nicht in Frage zu stellen, muss doch davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer massiven Alokoholisierung erst
- 29 - nach und nach wieder vollständig zu sich kam. Damit lässt sich auch erklären, dass die Privatklägerin das Angebot des Zeugen K._____, die Polizei zu rufen, nicht annahm (vgl. die entsprechende Argumentation der Verteidigung in Urk. HD 68 S. 15). 5.9.1. Nicht erstellt werden kann dagegen, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu Geschlechtsverkehr kam. 5.9.2. Die Privatklägerin 1 gab diesbezüglich an, es könne schon sein, dass der Beschuldigte und sie sich geküsst hätten und sie da noch mitgemacht habe, aber weiter habe sie dann sicher nicht mitgemacht (Urk. HD 5/2 S. 26). Sie wisse einfach, dass ihr zwischen den Beinen alles weh getan habe, konnte aber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2011 nicht mehr sagen, ob der Täter in sie eindrang oder nicht. So wie sie alles geschmerzt habe, gehe sie schon davon aus, dass es so gewesen sei (Urk. HD 5/2 S. 28). Gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen K._____ traf er den Beschuldigten links neben der Privatklägerin 1 kauernd oder sitzend resp. (gemeint wohl: anschliessend) stehend und mit einer Unterhose bekleidet an, während die Privatklägerin 1 am Boden lag, den Beschuldigten mit den Füssen trat und stark weinte; ihre ganze Kosmetik sei verlaufen gewesen (Urk. HD 6/1 S. 2 ff.; HD 6/2 S. 3; Urk. HD 6/3 S. 6). Auf die Geschehnisse aufmerksam geworden war er gemäss seinen glaubhaften Angaben, wie bereits dargelegt wurde, weil er die Privatklägerin 1, während er im Lokal die Tische am Reinigen war, schreien gehört habe und es sich so angehört habe, als habe eine Frau Probleme (Urk. HD 6/1 S. 2 und S. 4; Urk. HD 6/3 S. 5). Auf die Frage, ob er denke, dass es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, antwortete er, dass er das nicht glaube, er habe nichts in diese Richtung gesehen (Urk. HD 6/2 S. 4; Urk. HD 6/3 S. 9). Der Zeuge E._____, der bekanntlich ebenfalls wegen der Schreie der Privatklägerin 1 auf die Geschehnisse im Hinterhof aufmerksam geworden war, sagte diesbezüglich aus, für ihn habe es ausgesehen, als wäre es der Anfang einer Vergewaltigung bzw. von Sex; die Bewegungen hätten dafür gesprochen (Urk. HD 6/4 S. 2). Schon diese Aussagen lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Geschlechtsverkehr tatsächlich vollzogen wurde. Hinzu
- 30 - kommt, dass sich, wie auch die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. HD 55 S. 10), aus dem Arztbericht des Kantonsspitals G._____ (Urk. HD 8/4) keine eindeutigen Schlüsse darüber ziehen lassen, ob der Beschuldigte in die Privatklägerin 1 eindrang oder nicht. Klar gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs spricht aber, dass in den Abstrichen aus dem Vaginal- und Analbereich der Privatklägerin 1 (Abstriche Vulva, Vagina, Zervixkanal, anal und Rectum) keine DNA und weder an diesen Abstrichen noch an der Unterhose der Privatklägerin 1 Spermien des Beschuldigten nachgewiesen werden konnten (Urk. HD 7/4).
6. Aufgrund dieser Erwägungen ist der eingeklagte Sachverhalt bis auf die Schilderung, wonach der Beschuldigte mit seinem Penis vaginal in die Privatklägerin 1 eingedrungen sei und den Geschlechtsverkehr mit dieser ungeachtet ihrer gleichzeitigen Schreie vollzogen habe, erstellt. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschuldigte, wie dies die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. HD 41/4 S. 3 und S. 16), angesichts seiner Alkoholisierung überhaupt noch in der Lage war, Geschlechtsverkehr zu haben. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung korrekt vorgenommen und detailliert begründet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 55 S. 28 ff.). Da der Beschuldigte die Privatklägerin an deren Handgelenken festhielt, ihren Körper mit seinem Körper am Boden fixierte und sie insbesondere an der Innenseite des rechten Oberschenkels verletzte, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 68 HD S. 21) kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch überschritt. Ergänzend ist festzuhalten, dass entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 68 S. 22) nichts dafür spricht, dass der Beschuldigte die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führte. Aufgrund der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte deshalb von der Privatklägerin abliess, weil er damit rechnen musste, dass die
- 31 - Schreie der Privatklägerin gehört würden und ihr jemand zu Hilfe eilen könnte, was schliesslich ja auch geschah. Für die Annahme eines Rücktritts im Sinne von Art. 23 StGB bleibt deshalb kein Raum. Zudem ist damit die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, weshalb der Beschuldigte, hätte er tatsächlich den Geschlechtsverkehr angestrebt, von der Privatklägerin hätte ablassen sollen (Urk. HD 68 S. 21), beantwortet.
2. Es liegen weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vor. Somit hat sich der Beschuldigte ferner der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
- 32 - V. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat die nicht über das Versuchsstadium hinaus ausgeführte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB ist (Urk. HD 55 S. 32), die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird, wobei, weil die Tat nicht vollendet wurde, der Strafmilderungsgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht die teilweise verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten infolge Alkoholkonsums im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB als Strafmilderungsgrund angeführt. Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit sowie die teilweise mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, weshalb der erweiterte Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe bis 15 Jahren erstreckt. Dieser ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln
- 33 - Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen
- 34 - (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Indem der Beschuldigte gegen den Willen der stark alkoholisierten und dadurch von vornherein nur bedingt zu Widerstand fähigen, sich aber dennoch wehrenden Privatklägerin 1 mit Gewalt den Geschlechtsverkehr zu erzwingen versuchte und auch dann noch nicht von ihr abliess, als die Privatklägerin 1 verzweifelt zu schreien begonnen hatte, setzte er sich in rücksichtsloser Weise über deren Selbstbestimmungsrecht und sexuelle Integrität hinweg. Dass er dabei nicht schwerste Gewalt anwendete und der ganze Vorgang nicht allzu lange gedauert haben dürfte, vermag sein Verschulden nur bedingt zu relativieren. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte eine Traumatisierung der Privatklägerin 1 in Kauf nahm, aber auch darauf, dass die Tat ungeplant erscheint. Ferner ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Privatklägerin 1 noch während Monaten mit den gesundheitlichen Folgen der Tat zu kämpfen hatte. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Tat nicht vollendet wurde, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der vom Beschuldigten beabsichtigte Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, erheblich. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv ist von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Dieser handelte mit direktem Vorsatz, skrupellos und einzig zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse, demnach aus rein egoistischen Motiven. Zudem ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Umstand der Inkaufnahme einer schweren Traumatisierung der Privatklägerin 1 auch bei der Bemessung der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist (Urk. HD 55 S. 34). Diese ist jedoch dadurch zu relativieren, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt
- 35 - einen Blutalkoholgehalt von 2,51 bis 3,92 Gewichtspromille aufwies (Urk. HD 9/9). Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach entgegen der eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs geäusserten Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 41/4 S. 19 f.; Urk. HD 68 23 f.) trotz der enormen Alkoholisierung des Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht von einer vollen, sondern von einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen ist und dies zu einer entsprechenden Reduktion der Strafe zu führen hat (Urk. HD 55 S. 34), sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Untersuchung des Beschuldigten um 10.05 Uhr morgens nach der Tatnacht hinsichtlich der Augen sowie hinsichtlich der Tests zur geteilten Aufmerksamkeit (Romberg-Test, Innere Uhr und Finger-Nase-Versuch) einen unauffälligen Befund ergab und der Beschuldigte im Verhalten lediglich als leicht müde und insgesamt bloss als merkbar beeinträchtigt eingeschätzt wurde (Urk. HD 9/4), obwohl bei ihm um 03.10 Uhr mit einem Atemlufttest ein Alkoholgehalt von 3,27 Gewichtspromille gemessen worden war (Urk. HD 1/1 S. 2). Mit diesem Bild korrelieren die zielgerichteten Tathandlungen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an den Ergebnissen des Aktengutachtens zu zweifeln, weshalb die entsprechende Argumentation des Verteidigers (Urk. HD 68 S. 23 f.) ins Leere geht. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann primär auf die korrekten Angaben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. HD 55 S. 36 f.). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte in O._____ aufwuchs und nach seiner Heirat mit einer Schweizerin, die er in O._____ kennengelernt hatte, im Alter von ca. 19 Jahren in die Schweiz kam. Er hat einen Bruder, der in … wohnt, und eine Schwester, die, wie seine Eltern, in O._____ lebt (Urk. HD 18/1 S. 1 ff.; Urk. HD 41/1 S. 2; Prot. II S. 7). Seinen Angaben zufolge ist er ausgebildeter Koch und arbeitete er nach seiner Übersiedlung in die Schweiz zunächst in diesem Beruf, bevor er während mehreren Jahren in
- 36 - unterschiedlichen handwerklichen Berufen tätig war (Urk. HD 18/1 S. 3; Urk. HD 41/1 S. 3; Prot. II S. 7 ff.). Entgegen anderslautender Angaben in den Akten hat der Beschuldigte keine Kinder (Prot. II S. 7 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. 2.3.2. Vorstrafen Da die Vorstrafe des Ministero pubblico del cantone Ticino Belinzona vom
25. November 2002 dem Beschuldigten heute nicht mehr entgegengehalten werden kann (Art. 369 StGB), liegen acht für die Strafzumessung relevante Vorstrafen vor (Urk. HD 18/3; Urk. HD 38). Auch wenn diese mit Bezug auf die versuchte Vergewaltigung nicht einschlägig sind, sind diese vielen Vorstrafen erheblich straferhöhend zu gewichten. 2.3.3. Nachtatverhalten Da der Beschuldigte hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung während des gesamten Verfahrens in den entscheidenden Punkten ungeständig war, lässt sich aus seinem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten herleiten. 2.4. Hypothetische Einsatzstrafe In Würdigung der genannten Kriterien, insbesondere der erheblich ins Gewicht fallenden Strafreduktion aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten, erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.5. Gesamtstrafe
- 37 - 2.5.1. Die für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. 2.5.2. Was das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs angeht, ist entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 55 S. 35) von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Negativ fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin 2 vor dem 5. August 2011 nicht weniger als sechs Mal ein Hausverbot erteilt erhalten hatte (Urk. ND 1/5/2-7), was ihm bekannt war (Urk. HD 4/9 S. 3), ihn aber offensichtlich nicht im Geringsten kümmerte. Die Räumlichkeiten waren nur für andere frei zugänglich, für den Beschuldigten stellten die Hausverbote in beiden Fällen eine faktische Schranke dar, die er unverfroren missachtete. Erheblich straferhöhend sind einerseits die vielen, teilweise einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Urk. HD 18/3; Urk. HD 38) und ist andererseits zu gewichten, dass der Beschuldigte in beiden Fällen während eines laufenden Strafverfahrens delinquierte. Nur leicht strafmildernd wirkt sich das Geständnis, das der Beschuldigte mit Bezug auf diese Taten ablegte (Urk. HD 4/9 S. 2 ff.; Urk. HD 41/1 S. 6), aus, wurde er doch in flagranti ertappt, weshalb ein Abstreiten wenig erfolgversprechend gewesen wäre. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens kann auf die Ausführungen vorne unter 2.3.1. verwiesen werden, die auch hier Geltung haben. 2.5.3. In Würdigung der obengenannten Kriterien erweist sich für die versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und den mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als etwas zu hoch bzw. eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen. 2.6. Mehrfacher geringfügiger Diebstahl 2.6.1. Die Vorinstanz hat den mehrfachen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu Recht isoliert
- 38 - betrachtet, da es sich dabei um Übertretungen handelt, für die eine Busse, und demnach nicht eine gleichartige Strafe im Sinne von Art. 49 StGB, auszusprechen ist. 2.6.2. Das objektive und subjektive Verschulden hinsichtlich dieser Delikte wiegt nicht mehr leicht. Stark straferhöhend fällt auch bei diesen Delikten ins Gewicht, dass der Beschuldigte eine ganze Reihe von einschlägigen Vorstrafen aufweist (Urk. HD 18/3; Urk. HD 38) und während eines laufenden Strafverfahrens delinquierte. Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe aus Armut gehandelt (Urk. HD 41/4 S. 20; Urk. HD 68 S. 24). Zwar ist, wie sich aus dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. März 2012 ergibt, davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf Trinkalkohol eine erhebliche Toleranzentwicklung aufweist (Urk. HD 11/11 S. 8). Zudem gab er an, anfangs 2011 wegen Alkoholproblemen in Behandlung gewesen zu sein (Urk. HD 4/1 S. 2), was er in einer späteren Einvernahme allerdings abstritt (Urk. HD 4/6 S. 5), resp. viel Alkohol getrunken zu haben (Urk. HD 4/2 S. 4). Anhaltspunkte für eine ernsthafte Alkoholsucht liegen aber für den Deliktszeitraum nicht vor, und zudem spricht die Menge des behändigten Biers (19 Dosen Feldschlösschen Bier am 5. August 2011 und 5 Dosen Feldschlösschen Bier am 11. August 2011) gegen ein Handeln in einer suchtbedingten Engpasssituation. Leicht strafmindernd kann auch hier das vollumfängliche Geständnis gewichtet werden (dazu oben unter Ziff. 2.5.2). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens kann wiederum auf die Ausführungen vorne unter 2.3.1. verwiesen werden, die auch hier Geltung haben. 2.6.3. Was die Bussenhöhe angeht, kann vorab den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 55 S. 37) gefolgt werden, dass aufgrund der Haft und seines Aufenthaltsstatus nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit ein eigenes Einkommen generieren wird. Präzisierend ist festzuhalten, dass unklar erscheint, ob der Beschuldigte überhaupt je einer legalen Arbeitstätigkeit in der Schweiz wird nachgehen können. Vor diesem Hintergrund erscheint die erstinstanzlich festgelegte Busse etwas hoch, weshalb
- 39 - der Beschuldigte mit einer, dem Verschulden noch immer angemessenen Busse von Fr. 700.– zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 7 Tage festzusetzen.
- 40 - 2.7. Zusammenfassung Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungsgründe erweist sich die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 700.– als angemessen. Anzurechnen sind gestützt auf Art. 51 StGB 253 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist auf 7 Tage festzulegen. VI. Vollzug Da eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen ist, sind die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung eines bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 StGB oder eines teilbedingten Vollzugs im Sinne von Art. 43 StGB zwar gegeben. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte trotz der Verbüssung einer ganzen Reihe von Freiheitsstrafen mehrfach erneut delinquierte, sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die für einen bedingten oder teilbedingten Aufschub der anzuordnenden Freiheitsstrafe sprechen würden. Dem Beschuldigten ist vielmehr eine schlechte Legalprognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. VII. Zivilansprüche 1.1. Die Privatklägerin 1 beantragte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wie schon anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Schadenersatz in Höhe von Fr. 730.– (Urk. HD 70 S. 1; Urk. HD 41/3 S. 1). Einen Betrag von Fr. 580.– verlangt sie als Ersatz für eine erlittene Lohneinbusse. Sie sei aufgrund der Tat während zehn Tagen arbeitsunfähig gewesen und habe während dieser Zeit nur das Unfalltaggeld in Höhe von 80 % ihres Lohnes erhalten, was zu einem Schaden im genannten Betrag geführt habe. Den Restbetrag von Fr. 150.– möchte sie vom Beschuldigten erstattet erhalten, weil die Kleider, die sie im Zeitpunkt der Tat getragen habe, teilweise zerrissen seien und der Beschuldigte ihre Leggins im Zeitpunkt seiner Verhaftung sogar
- 41 - selber getragen habe. Da diese Kleidungsstücke sie immer wieder an die Tat erinnert hätten, hatte sie diese nicht aus der Beschlagnahme zurückverlangt (Urk. HD 41/3 S. 15; Urk. HD 70 S. 7). 1.2. Die Verteidigung beantragte wie schon vor der Vorinstanz, dass die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 abzuweisen bzw. mangels Ausgewiesenheit auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. HD 68 S. 3 und 22). 1.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit zutreffender Begründung verpflichtet, der Privatklägerin 1 den vollen adhäsionsweise geltend gemachten Betrag zu erstatten. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. HD 55 S. 39). Ergänzt werden kann, dass es der Privatklägerin 1 selbstredend nicht zuzumuten ist, die Kleider, die sie in der Tatnacht trug, zurückzunehmen. Dass die Privatklägerin 1 "erst ab dem 26. April 2011 arbeitsunfähig war bzw. nicht mehr arbeiten gegangen ist" (Urk. HD 68 S. 22) spricht sodann entgegen der vor Berufungsgericht vorgebrachten Argumentation der Verteidigung nicht gegen den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21./22. April 2011 und dem geltend gemachten Erwerbsausfall. Dieser Umstand ist vielmehr auf die Osterfeiertage zurückzuführen, welche am 22. April 2011 mit dem Karfreitag anfingen und am 25. April 2011 mit dem Ostermontag endeten. 2.1. Im Weiteren verlangte die Privatklägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10‘000.– zu bezahlen (Urk. HD 41/3 S. 1 und 15 ff.). Die Vorinstanz hiess dieses Begehren im Umfang von Fr. 5‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2011 gut und wies es im übrigen Umfang ab. 2.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 55 S. 39). Ferner kann den Ausführungen, mit denen sie begründete, weshalb der Privatklägerin 1 eine Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. HD 55 S. 39 f.), vollumfänglich gefolgt werden. Die von der Vorinstanz zugesprochene Summe erscheint jedenfalls nicht überhöht, weshalb sie zu bestätigen ist. Ferner
- 42 - entspricht der von der Vorinstanz zugesprochene Zins den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2011 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren einzig dahingehend, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe leicht zu reduzieren ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, jedoch mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 7/8 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 7/8. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
18. Juli 2012 bezüglich Dispositivziffer 1 alinea 2 und 3 (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfachen geringfügigen Diebstahl), Dispositivziffer 5 lit. b und c (Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen 2 und 4) sowie Dispositivziffer 6 (Einziehungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 43 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 253 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 730.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.–, diese nebst 5 % Zins seit 22. April 2011, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'251.65 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Verbeiständung (ausstehend)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 7/8 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der
- 44 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel und mit Vermerk der Rechtskraft); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2013 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin Dr. Janssen lic. iur. Höfliger