Sachverhalt
1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 26. Juni 2010, ca. 14.15 Uhr, mit ihrem Personenwagen in C._____ auf der D._____-Strasse Richtung Verzweigung D._____-Strasse/E._____-Strasse fuhr, während sich die Geschädigte F._____ auf dem Fahrrad auf der E._____-Strasse aus der Fahrtrichtung der Beschuldig- ten gesehen von der linken Seite ebenfalls dieser Verzweigung näherte. Fest- steht, dass die Beschuldigte vortrittsberechtigt war. Ferner ist erstellt, dass beide Verkehrsteilnehmerinnen ihre Fahrt fortsetzten und es auf der Verzweigung zu ei- ner Kollision kam. Die Geschädigte prallte dabei gegen die Seite des Wagens, kam zu Fall, schlug auf dem Boden auf und erlitt schwere Kopfverletzungen, de- nen sie noch am gleichen Tag im Spital erlag.
2. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte macht geltend, es treffe nicht zu, dass Anzeichen dafür bestan- den, dass die Geschädigte ihr den Vortritt nicht gewähren würde, indem sie den Blick gesenkt hielt, nicht in den Verzweigungsbereich oder nach vortrittsberechtig- ten Verkehrsteilnehmern schaute, ihre Fahrt fortsetzte und keine Anstalten mach- te, zu verlangsamen. Sie bestreitet, dass aufgrund dieser Anzeichen geboten er- schien, einen Kontrollblick auf die Geschädigte und ihr weiteres Verhalten zu wer- fen und erst zuzufahren, wenn erkennbar war, dass die Geschädigte anhalten würde. Auch stellt sie in Abrede, dass sie aufgrund ihrer Blindheit auf dem linken Auge und dem dadurch eingeschränkten Gesichtsfeld ohne Drehung des Kopfes und Hinschauen teilweise nicht wahrnehmen konnte, was sich linkerhand ereigne- te, weshalb sie zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre. Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, sie habe sich regelkonform verhalten und habe aufgrund der gesamten Umstände darauf vertrauen dürfen, dass auch die Geschädigte sich an die Verkehrsregeln halten würde. Sie habe
- 6 - nicht damit rechnen müssen, dass die Geschädigte in Missachtung des Vortritts- rechts in die Kreuzung hineinfährt. Bestritten ist der Anklagesachverhalt auch bezüglich der Stelle am Personenwa- gen, an welcher der Zusammenstoss erfolgte. In der Anklageschrift wird festge- halten, die Geschädigte sei mit dem Vorderteil ihres Fahrrades vorne links in die Seite des Personenwagens gestossen, danach gegen die Seite des Wagens ge- prallt und umgefallen. Die Beschuldigte sagte dagegen aus, der Zusammenstoss sei in der hinteren Fahrzeugtüre erfolgt, sie habe das nicht gesehen, bloss ein "Klöpfen" gehört und habe sofort gestoppt (Urk. 7/1 S. 3).
3. Beweismittel 3.1. Übersicht Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten, die Zeugenaussage der Zeugin G._____, Pläne und Fotos betreffend die Unfallörtlichkeit und die medizi- nischen Akten betreffend die Geschädigte und die augenärztlichen Akten betref- fend die Beschuldigte vor. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Beweismittel erge- ben sich keine Probleme. 3.2. Medizinische Akten 3.2.1. betreffend die Beschuldigte Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. H._____ vom 28. Dezember 2010 (Urk. 8/4) ist die Beschuldigte seit dem Jahre 2006 auf dem linken Auge erblindet und ist das Gesichtsfeld des linken Auges aufgrund der praktisch vollständigen Erblindung ausgelöscht. Die Sehschärfe am rechten Auge sei immer getestet und festgehalten worden. Die Ärztin führte aus, sie habe im Juni 2007 ein Zeugnis zu- handen des Strassenverkehrsamtes ausgestellt. Aus augenärztlicher Sicht habe die Beschuldigte die Anforderungen an das Sehvermögen zum Steuern eines Personenwagens erfüllt.
- 7 - 3.2.2. betreffend die Geschädigte Gemäss Bericht des …-Spitals … vom 13. März 2012 (Urk. 28/10) verstarb die Geschädigte am 26. Juni 2010 um 18.50 Uhr im …-Spital … an den Folgen einer Schädel-Hirn-Verletzung. Die Todesursache war eine schwere Schädel-Hirn- Verletzung und der Unfall war aus ärztlicher Sicht kausal für den Tod der Patien- tin. 3.3. Plan und Fotodokumentation 3.3.1. Plan Der Plan betreffend die Unfallörtlichkeit und die nähere Umgebung (Urk. 3/2) gibt eine Übersicht betreffend die Fahrtrichtung der beiden Unfallbeteiligten, den un- gefähren Ort, an welchem die Kollision stattgefunden haben muss und die mögli- che Einschränkung der Sicht der Fahrradfahrerin und der Beschuldigten durch Bäume und Sträucher sowie durch zwei in der E._____-Strasse parkierte Perso- nenwagen. 3.3.2. Fotodokumentation
a) Unfallörtlichkeit und Sichtverhältnisse Aus der Fotodokumentation (Urk. 3/3) geht hervor, dass die Sicht in die E._____- Strasse aus der Fahrtrichtung der Beschuldigten gesehen bis zur Höhe des …- Baches durch Bäume und Sträucher verdeckt ist (Bild 1 und 2). Dasselbe gilt auch aus der Fahrtrichtung der Geschädigten betrachtet (Bild 6 und 7). Ihr war die Sicht auf die D._____-Strasse durch Bäume und Sträucher verdeckt, und sie konnte auf der D._____-Strasse herannahende Fahrzeuge erst sehen, als diese das über dem Bach liegende Strassenstück ("Brücke") erreichten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Geschädigte das von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug aufgrund der Einschränkung der Sicht durch Bäume und Sträucher erst sehen konnte, als sich dieses auf der Brücke befand. Zudem war in dem durch Bäume und Sträucher unverdeckten Bereich die Sicht durch zwei par- kierte Fahrzeuge eingeschränkt. Dasselbe gilt aus der Fahrtrichtung der Beschul-
- 8 - digten betrachtet. Beide Verkehrsteilnehmerinnen konnten daher aufgrund der ört- lichen Gegebenheiten und der eingeschränkten Sicht das Herannahen des jeweils anderen Fahrzeuges nur eingeschränkt und während einer kurzen Zeitspanne bzw. in einem kurzen Abschnitt sehen.
b) Unfallspuren an den Fahrzeugen Die Aufnahmen des Fahrrades der Geschädigten (Urk. 3/3 Aufnahmen 23 bis 27) zeigen keine Defekte an den beiden Rädern, insbesondere sind weder das Vor- der- noch das Hinterrad verbogen. Dagegen sind am Lenker und am hinteren Teil mit dem Korb Deformationen erkennbar. Der von der Beschuldigten gelenkte Personenwagen wies vorne links im Bereich der Stossstange und über dem Rad Kratzspuren auf (Urk. 3/3 Aufnahmen 16 und 19). Weitere Kratzspuren befanden sich am linken Seitenspiegel und oberhalb des Türgriffes an der Fahrertüre (Urk. 3/3 Aufnahmen 16 und 21). Starke Dellen und Kratzspuren wies das Fahrzeug im Bereich der hinteren linken Türe auf (Urk. 3/3 Aufnahmen 16 und 22). 3.4. Zeugenaussage G._____ Bei G._____ handelt es sich um eine Augenzeugin betreffend den Unfall. Sie war zu Fuss von der I._____-Strasse unterwegs und wollte in Richtung D._____- Strasse gehen. Sie sagte aus, sie habe die Fahrradfahrerin erst gesehen als es zur Kollision kam. Plötzlich habe es "bums" gemacht und sie habe die Velofahre- rin am Boden liegen sehen. Da sie die Fahrradfahrerin vor der Kollision gar nicht gesehen hatte, konnte sie nichts darüber sagen, wohin die Velofahrerin schaute, als sie sich der Kreuzung näherte und auch nichts über die Geschwindigkeit, mit welcher sie gefahren ist. Die Zeugin erklärte jedoch, die Velofahrerin sei vom Auto weggeprallt und sei weggespickt worden, weshalb sie schnell gefahren sein müs- se. Sie habe die Velofahrerin gekannt, man habe gewusst, dass sie immer schnell mit dem Velo unterwegs gewesen sei. Die Velofahrerin habe bei diesem Unfall gar keine Chance gehabt, zu reagieren (Urk. 17/1 S. 4). Die Autofahrerin dagegen sei langsam gefahren, die Zeugin schätzte 20 km/h (Urk. 17/1 S. 3).
- 9 - Den Aussagen der Zeugin sind zu den umstrittenen Fragen keine Angaben zu entnehmen. Sie hat die Fahrradfahrerin erst im Zeitpunkt der Kollision gesehen und konnte nichts darüber sagen, wohin diese schaute, ob sie den Blick gesenkt hielt oder nach vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmern schaute und ob sie ihre Fahrt fortsetzte oder verlangsamte. Die Zeugenaussagen sind für die Erstellung des Sachverhaltes somit nicht weiter relevant. 3.5. Aussagen der Beschuldigten In der polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Vorfall hat die Beschuldigte ausgesagt, sie sei langsam gefahren, habe die Velofahrerin von links kommen sehen und hätte nicht gedacht, dass diese weiterfahre, plötzlich habe es geknallt (Urk. 4 S. 3). Als sie die Velofahrerin gesehen habe, sei diese noch nicht in die Kreuzung hineingefahren. Sie habe die Velofahrerin sicher vor der Kreuzung ge- sehen, wie diese von links auf die Kreuzung zugefahren sei. Sie selber sei lang- sam auf die Kreuzung gefahren. Sie habe die Sichtbehinderung durch ein parkier- tes rotes Auto gesehen und sie vermute, dass die Velofahrerin sie wegen dieser Sichtbehinderung nicht gesehen habe (Urk. 4 S. 4). Die Beschuldigte sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme erneut aus, sie sei langsam gefahren und habe die Velofahrerin links gesehen. Sie hätte nie gedacht, dass die Velofahrerin zufahre, denn sie sei ja von links gekommen (Urk. 7/1 S. 2). Die Velofahrerin habe normal auf sie gewirkt, sie habe festgestellt, dass sie keinen Velohelm getragen habe. Auf die Frage, wohin die Velofahrerin geschaut habe, als sie sich der Kreuzung genähert habe, erklärte die Beschuldig- te, sie habe das Gefühl gehabt, dass die Geschädigte mit dem Kopf nach unten einfach so gefahren sei, und dass sie sie nicht gesehen habe. Das sei ihre nach- trägliche Einstellung (Urk. 7/1 S. 2). Auf die Frage, ob die Velofahrerin gebremst habe, erklärte die Beschuldigte, das könne sie nicht feststellen. Sie habe einfach gesehen, dass sie langsam mit dem Velo gekommen sei und habe nie erwartet, dass die Velofahrerin über die Strasse fahre. Sie sei überzeugt gewesen, dass sie sie gesehen habe (Urk. 7/1 S. 3). Sie selber sei so langsam gefahren, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Velofahrerin sie sehen müsse. Sie habe nie Sichtkontakt mit der Velofahrerin gehabt. Die Frage, ob die Velofahrerin ohne Un-
- 10 - terbruch in die Pedale getreten sei, bejahte die Beschuldigte (Urk. 7/1 S. 3). Im Nachhinein habe sie sich überlegt, dass sie, wäre sie an der Stelle der Velofahre- rin gewesen, vor dem parkierten roten Auto abgestiegen wäre, da sie dort nicht nach rechts habe schauen können. Sie habe sich nachträglich überlegt, dass die Velofahrerin mit dem Kopf nach unten gefahren sei und sie deshalb nicht gesehen habe. In der Befragung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte aus, sie sei ganz langsam im Schritttempo auf die Kreuzung gefahren. Die Geschädigte sei einige Meter von ihr entfernt gewesen, als sie sie zum ersten Mal gesehen habe und sie habe nicht damit gerechnet, dass sie zufahren würde. Sie sei überrascht gewesen, als es plötzlich geknallt habe. Sie habe gesehen, dass die Geschädigte keinen Helm ge- tragen habe. Ob sie den Kopf nach unten geneigt gehabt habe, habe sie nicht ge- sehen. Dies habe sie sich erst im Nachhinein überlegt. Auf entsprechende Frage erklärte sie, sie habe vor der Kollision das Gefühl gehabt, dass es sich bei der Geschädigten um ein ältere Frau handelte. Diese Ausführungen bestätigte sie grundsätzlich anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 58 S. 4 ff.). Zudem erklärte sie, dass sowohl ihre als auch die Sicht der Geschädigten eingeschränkt gewesen sei. Sie habe nie Blickkontakt mit der Geschädigten gehabt. Diese sei aber relativ weit weg gewesen. Wenn sie nur ein wenig näher gewesen wäre, hätte sie sicher angehalten. Die Beschuldigte gab auf Nachfrage hin an, dass sie nicht feststellen konnte, ob die Geschädigte weiter in die Pedale trat. Sie habe dies jedoch in der Untersuchung gesagt. Diesbezüg- lich machte sie nicht wie bezüglich des gesenkten Blickes den Vorbehalt, dass sie sich dies im Nachhinein überlegt habe. Bezüglich des Alters der Geschädigten führte die Beschuldigte aus, dass sie es nicht so deutlich gesehen habe, ob es sich um eine ältere Frau gehandelt habe. Sie habe einfach eine Frau ohne Helm gesehen. Sie habe es sicher nicht in dem Sinn gesehen, dass sie älter war.
- 11 -
4. Beweiswürdigung 4.1. Allgemeines Bezüglich der allgemeinen Regeln für die Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. S. 5 f.). 4.2. Blindheit des linken Auges der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte konstant aus, dass sie die Fahrradfahrerin gesehen habe, bevor diese in die Kreuzung hineinfuhr. Diese Darstellung lässt sich durch nichts widerlegen. Dass die Blindheit der Beschuldigten auf dem linken Auge für den Un- fall eine Rolle spielte und dass sie die Geschädigte wegen des eingeschränkten Gesichtsfeldes vor der Kollision gar nicht gesehen hat, ist zwar eine mögliche Er- klärung für das Unfallgeschehen, lässt sich jedoch mangels Beweisen nicht an- klagegenügend erstellen. Weil zugunsten der Beschuldigten auf ihre Darstellung abzustellen ist, wonach sie die Geschädigte gesehen habe, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den aufgrund ihres eingeschränkten Gesichtsfeldes gebotenen Kontrollblick nach links unterlassen habe. Diesbezüglich ist der Sach- verhalt nicht erstellt. 4.3. Alter der Fahrradfahrerin und Velohelm Vor Vorinstanz hatte die Beschuldigte auf Nachfrage hin angegeben, sie habe das Gefühl gehabt, dass es sich um eine ältere Frau handle. Heute relativierte sie dies, indem sie angab, sie habe einfach eine Frau ohne Helm gesehen, sie habe es nicht deutlich gesehen. Zu Gunsten der Beschuldigten ist somit davon auszu- gehen, dass diese nicht erkannt hatte, dass es sich bei der Geschädigten um eine ältere Person handelte. Der Sachverhalt kann diesbezüglich nicht erstellt werden. 4.4. Blickrichtung der Geschädigten Der Beschuldigten wird vorgeworfen, dass sie erkannt habe, dass die Geschädig- te den Blick gesenkt hielt und nicht in den Verzweigungsbereich oder nach vor- trittsberechtigten Verkehrsteilnehmern geschaut habe. Dieser Vorhalt beruht auf
- 12 - der Aussage der Beschuldigten in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme. Dort sagte sie aus, sie habe das Gefühl, dass die Geschädigte mit dem Kopf nach unten einfach so gefahren sei und dass sie sie nicht gesehen habe, wobei sie er- klärte, dies sei ihre nachträgliche Einstellung (Urk. 7/1 S. 2). Mit diesem Zusatz hat die Beschuldigte klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ihre rückbli- ckende Einschätzung handelte und dass ihre Aussage nicht so zu verstehen ist, dass sie gesehen hat, dass die Geschädigte mit dem Kopf nach unten gefahren ist und sie nicht wahrgenommen hat. Dies ergibt sich aus der Wortwahl der Be- schuldigten, sie habe "das Gefühl, dass .." und es handle sich um ihre nachträgli- che "Einstellung". Sie machte geltend, sie sei überzeugt gewesen, dass die Ve- lofahrerin sie gesehen habe, sie sei langsam mit dem Velo gekommen. Die Erklä- rung der Beschuldigten, wonach die Geschädigte den Kopf nach unten gehalten habe, ist unter diesen Umständen als nachträglicher Erklärungsversuch zu werten In diese Richtung deutet auch, dass sie in der tatnächsten polizeilichen Einver- nahme nichts von gesenktem Kopf/Blick der Geschädigten sagte. Vielmehr ver- mutete sie, der Unfall habe sich ereignet, weil die Geschädigte sie wegen der Sichtbehinderung durch ein parkiertes rotes Auto nicht gesehen habe (Urk. 4 S. 4). Daher ist nicht erstellt, dass die Geschädigte den Blick gesenkt hielt und nicht in den Verzweigungsbereich oder nach vortrittsberechtigten Verkehrsteil- nehmern schaute. 4.5. Verlangsamen der Fahrt bzw. Abbremsen durch die Geschädigte Einzugehen ist schliesslich auf den Vorhalt, wonach die Geschädigte ihre Fahrt fortgesetzt und keine Anstalten getroffen habe, zu verlangsamen oder anzuhalten, was die Beschuldigte hätte erkennen müssen. Diesbezüglich sagte die Beschul- digte aus, dass die Velofahrerin ganz langsam gefahren sei. Auf die Frage, ob die Velofahrerin gebremst habe, erklärte die Beschuldigte, dies könne sie nicht fest- stellen. Sie habe einfach gesehen, dass die Velofahrerin langsam gefahren sei und sei überzeugt gewesen, dass sie sie gesehen habe. Sie selber sei so lang- sam gefahren, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Velofahrerin sie sehen musste. Auf die Frage, ob die Geschädigte weiterhin ohne Unterbruch in die Pe- dale getreten sei, antwortete die Beschuldigte "Ja das auf jeden Fall". Dass sie
- 13 - dies heute relativierte, indem sie auf Nachfrage hin angab, dass sie natürlich nicht habe feststellen können, ob die Geschädigte weiterhin in die Pedale trat, ist da- hingehend zu verstehen, dass sie das Treten an sich nicht gesehen hat. Jedoch sah sie, dass die Geschädigte weiterhin auf die Kreuzung zufuhr. Erstellt ist daher aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, dass die Geschädigte auf dem Fahr- rad langsam auf die Kreuzung zufuhr und dass die Beschuldigte sah, dass sie weiterhin in die Pedale trat beziehungsweise nicht feststellte, dass sie abge- bremst hätte. 4.6. Kollisionsstelle Betreffend die Stelle am Auto, an welcher die beiden Fahrzeuge miteinander kol- lidierten, ergeben sich aufgrund der Fotodokumentation des Spurenbildes An- haltspunkte, dass ein seitliches Streifen des Fahrrades mit dem Personenwagen bereits im vorderen linken Teil des Personenwagens begann und der eigentliche Aufprall der Geschädigten dann auf der Höhe der hinteren linken Fahrzeugseite erfolgte. Da jedoch kein Gutachten erstellt wurde und die Beschuldigte geltend machte, dass der Zusammenstoss hinten links erfolgt sei, darf aus den Kratzspu- ren im vorderen Teil des Fahrzeuges auf jeden Fall nichts zulasten der Beschul- digten abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich mangels Beweisen weder erstellen lässt, welche Geschwindigkeiten die beiden Kollisionsbeteiligten fuhren, an welcher Stelle auf der Verzweigung sich der Unfall ereignete, in welchem Winkel und an welcher Stelle des Personenwagens der Aufprall der Fahrradfahrerin einsetzte. Zu diesen Fragen könnte auch ein von der Beschuldigten beantragter Augen- schein am Unfallort nichts Klärendes beitragen. Weitergehende Erkenntnisse, welche nicht bereits aus den Plänen oder den Fotoaufnahmen zu entnehmen sind, sind von einem Augenschein nicht zu erwarten. Die Beschuldigte begründe- te diesen Beweisantrag denn auch nur damit, dass die Sichtverhältnisse am Un- fallort für die Beurteilung wesentlich seien. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit be- deutend grösser, dass sie vor Ort die Position angeben könne, an welcher sie die Geschädigte zum ersten Mal gesehen habe (Urk. 50 S. 2). Die Sichtverhältnisse lassen sich aufgrund des Plans und der Fotoaufnahmen gut beurteilen. Ferner ist
- 14 - nicht anzunehmen, dass die Beschuldigte bei einem Augenschein über zweiein- halb Jahre nach dem Unfall verlässliche Angaben darüber machen könnte, wo sie die Geschädigte das erste Mal gesehen hat. Von einem Augenschein ist daher abzusehen. 4.7. Fazit Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass de Beschuldigte erkannte, dass es sich bei der auf die Kreuzung zu fahrenden Fahrradfahrerin um eine Person handelte, welche keinen Velohelm trug, dass diese langsam auf die Kreuzung zu- fuhr und weiterfuhr ohne dass die Beschuldigte ein Abbremsen bemerkt hätte und dass die Sichtverhältnisse aufgrund des Gebüsches, der Bäume und des roten Autos eingeschränkt waren. Nicht erstellt ist, dass die Geschädigte den Blick ge- senkt hatte und so die Beschuldigte bzw. das von ihr gelenkte Fahrzeug nicht se- hen konnte sowie dass die Beschuldigte erkannt hatte, dass es sich bei der Ge- schädigten um eine ältere Person handelte. Nicht erstellt werden kann, auf wel- cher Position die Beschuldigte die Geschädigte erstmals sah, wo sich die genaue Kollisionsstelle auf der Verzweigung genau befand und an welcher Stelle am Per- sonenwagen der Zusammenstoss begann. II. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Anklagebehörde und die Vorinstanz würdigten das Verhalten der Beschuldig- ten als fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
- 15 - Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist aufgrund der medizinischen Akten be- treffend die Geschädigte erstellt, dass die von ihr erlittenen Verletzungen durch den Unfall verursacht wurden und dass diese Schädel-Hirn-Verletzungen zum Tode der Geschädigten führten. Die natürliche Kausalität zwischen den Handlun- gen der Beschuldigten und dem Todeseintritt ist somit zu bejahen. Zentrale Frage bildet im vorliegenden Fall, ob die Beschuldigten pflichtwidrig un- vorsichtig handelte, ihr eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
2. Sorgfaltspflichtverletzung 2.1. Sorgfaltspflichten gemäss Art. 26 SVG Vorliegend steht die Einhaltung von Sorgfaltspflichten als Fahrzeuglenkerin im Strassenverkehr zur Diskussion. Diese ergeben sich aus dem Strassenverkehrs- gesetz und den dazu gehörenden Verordnungen und Ausführungsbestimmungen. Einschlägig ist vorliegend Art. 26 SVG. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich je- dermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Be- nützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist ge- boten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzei- chen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Ob solche Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG be- stehen, hängt von den gesamten konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, dazu gehören nebst dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer auch die örtli- chen Verhältnisse, die Verkehrsdichte, die Sicht und die voraussehbaren Gefah- renquellen (BGE 129 IV 285). Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, sie habe die besondere Vorsicht nicht eingehalten, welche gestützt auf Art. 26 Abs. 2 SVG geboten gewesen wäre. Besondere Vorsicht wäre deshalb geboten gewe- sen, da es sich bei der Geschädigten um eine ältere Person handelte und weil die Beschuldigte keine Anhaltspunkte gehabt habe, dass die Geschädigte abbrem- sen, sonstwie verlangsamen oder gar anhalten werde. Diese Anzeichen hätten geboten, die Geschädigte weiter zu beobachten, jedenfalls vor der Einfahrt in die
- 16 - Verzweigung einen Kontrollblick auf die Geschädigte und ihr weiteres Verhalten zu werfen und erst zuzufahren, wenn erkennbar war, dass die Geschädigte pflichtgemäss anhalten würde. Wie bereits erwähnt, kann der Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass sie die Geschädigte von links auf die Verzweigung herannahen sah. Es ist auch auf ihre Darstellung abzustellen, wonach sie gemerkt hat, dass diese weiterhin auf die Kreuzung zufuhr und nicht abbremste. Somit ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte die Geschädigte rechtzeitig gesehen hat und dass die Erblindung auf dem linken Auge ohne Einfluss auf das Unfallgeschehen war. In diesem Zusam- menhang ist keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erkennen. Mangels Sachverhaltserstellung lässt sich gebotene besondere Vorsicht auch nicht damit begründen, dass die Geschädigte den Blick gesenkt hielt und nicht in den Verzweigungsbereich bzw. nach vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmern schaute. 2.2. Alter der Geschädigten Die Geschädigte war im Unfallzeitpunkt 71 Jahre alt. Wie oben festgehalten, kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte erkannte, dass es sich bei der Fahr- radfahrerin um eine ältere Person handelte. Im Übrigen ist ohnehin mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die erhöhten Vorsichtsanforderungen gegenüber alten Leuten gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG auf Personen beziehen, welche aus körperlichen oder geistigen Gründen oftmals nicht mehr in der Lage sind, sich verkehrsregelkonform zu verhalten und dass da- bei die Gebrechlichkeit einer Person und nicht deren Alter entscheidend sein kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 10 f.). Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Geschädigte aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht mehr in der Lage war, sich verkehrsregelkonform zu verhalten. Besondere Vorsicht war gegenüber der Geschädigten allein aufgrund ihres Alters somit nicht geboten.
- 17 - 2.3. Velohelm Eine Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Be- schuldigte gesehen hat, dass die Geschädigte keinen Velohelm trug. Zwar war gestützt auf diesen Umstand die Gefahr gross, dass sich die Geschädigte bei ei- nem Unfall schwere Kopfverletzungen zuziehen könnte. Indessen geht es nicht an, allgemein gegenüber Fahrradfahrerinnen, welche keinen Velohelm tragen, er- höhte Vorsicht zu verlangen. Insbesondere lässt sich aus diesem Umstand kein Anzeichen dafür ableiten, dass die entsprechende Fahrradfahrerin sich nicht rich- tig verhalten werde. 2.4. Kein Verlangsamen der Fahrt durch die Fahrradfahrerin Erstellt ist, dass die Beschuldigte die Geschädigte heranfahren sah, dass sowohl die Beschuldigte als auch die Geschädigte langsam fuhren und dass die Beschul- digte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Geschädigte abbremste. Die von den beiden Unfallbeteiligten gefahrenen Geschwindigkeiten und die Kolli- sionsstelle stehen nicht fest, daher kann nachträglich auch nicht mehr festgestellt werden, in welcher Position auf der Fahrt auf der D._____-Strasse die Beschul- digte die Geschädigte gesehen hat, welches die Position der Geschädigten war, als die Beschuldigte sie erstmals sehen konnte und wie lange sie die Fahrt der Geschädigten vor dem Befahren der Verzweigung verfolgen konnte. Da die Sicht aus der Fahrtrichtung der Beschuldigten in Richtung der E._____-Strasse durch Bäume und Sträucher abgeschnitten war und die Beschuldigte die Geschädigte erst auf der Höhe des ...-Baches ("Brücke") erkennen konnte und da die Sicht zu- dem durch zwei auf der E._____-Strasse parkierte Fahrzeuge eingeschränkt war, kann die Beschuldigte die Geschädigte nur kurze Zeit gesehen haben. Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschuldigte aufgrund des Umstandes, dass sie in dieser kurzen Zeit nicht gesehen hat, dass die Geschädigte abbremste und keinen Blickkontakt mit der Geschädigten hatte, Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Geschädigte sich nicht richtig verhalten wird und ohne abzubremsen in Miss- achtung des Vortrittsrechtes der Beschuldigten in die Verzweigung einfahren wird.
- 18 - Anders formuliert stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte damit rechnen musste, dass die Geschädigte das Herannahen ihres Fahrzeuges nicht gesehen hat und ohne anzuhalten in die Verzweigung einfährt. Dies ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 60 S. 4) zu bejahen, zumal die Sicht auch aus der Fahrt- richtung der Geschädigten durch Bäume und Sträucher gleichermassen abge- schnitten war und sie ein auf der D._____-Strasse herannahendes Fahrzeug ih- rerseits erst sehen konnte, als dieses hinter den Bäumen hervor auf die Brücke über den ...-Bach fuhr (Urk. 3/3 Aufnahme 12). Dies musste der Beschuldigten bewusst sein, sie gab selber an, sie kenne die Örtlichkeit sehr gut (Urk. 4 S. 2). Zusätzlich war im Unfallzeitpunkt die Sicht durch zwei Fahrzeuge eingeschränkt, welche direkt vor der Brücke auf der E._____-Strasse parkiert waren. Die Be- schuldigte sagte denn auch selber aus, sie habe die Sichtbehinderung wahrge- nommen und habe ein parkiertes rotes Auto gesehen, es könnte sein, dass dies die Velofahrerin behindert habe. Sie vermute, dass die Velofahrerin sie nicht ge- sehen habe wegen der Sichtbehinderung (Urk. 4 S. 4). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände (kein Abbremsen durch die Geschä- digte, eingeschränkte Sichtverhältnisse und kein Blickkontakt) musste die Be- schuldigte damit rechnen, dass die Geschädigte sie nicht gesehen hat und nicht anhalten wird, obwohl die Geschädigte vortrittsbelastet war. Die Beschuldigte hat- te somit im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte sich nicht richtig verhalten wird. Seitens der Beschuldigten wäre so- mit besondere Vorsicht geboten gewesen, die darin bestanden hätte, das Verhal- ten der Geschädigten zu beobachten, vor dem Einfahren auf die Verzeigung nochmals einen Kontrollblick auf die Geschädigte zu werfen, zu verlangsamen und anzuhalten. Dies hat sie nicht getan, was auch dadurch verdeutlicht wird, dass die Beschuldigte überrascht war, als es "geklöpft" hat (Urk. 58 S. 6). Die Be- schuldigte hat somit die gebotene Vorsicht nicht walten lassen und ihre Sorgfalts- pflicht verletzt.
3. Zurechnungszusammenhang Mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 12 ff.), hat die Vorinstanz geschlossen, es sei für
- 19 - die Beschuldigte voraussehbar oder mindestens wahrscheinlich gewesen, dass die Geschädigte den Vortritt missachten werde und dass bei einem Zusammen- stoss zwischen der Fahrradfahrerin und dem Personenwagen ein Sturz der Fahr- radfahrerin, welche zudem keinen Helm trug, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens tödliche Verletzungen bewirken kann. Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch darin, dass das Mitverschulden der Ge- schädigten durch Missachten des Vortritts unter den gegebenen Umständen das Verhalten der Beschuldigten nicht derart in den Hintergrund zu drängen vermag, dass damit der Kausalverlauf zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Be- schuldigten und dem Unfall unterbrochen worden wäre (Urk. 48 S. 13). Auch ist festzuhalten, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011, E. 1.4.2 mit weiteren Hinwei- sen). Keiner weiteren Ergänzung bedarf die vorinstanzliche Feststellung, wonach ein Anhalten der Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass es nicht zu einer Kollision mit Todesfolge gekommen wäre (Urk. 48 S. 13). Eindeutig entspricht es sodann dem Schutzzweck von Art. 26 Abs. 2 SVG Ge- fährdung und Verletzung von Verkehrsteilnehmern zu verhindern.
4. Schlussfolgerung Durch Nichtbeachtung der besonderen Vorsicht, welche aufgrund der gesamten Umstände geboten gewesen wäre, hat die Beschuldigte fahrlässig den Tod der Geschädigten verursacht. Sie ist daher der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.
- 20 - IV. Strafe und Vollzug
1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln Bezüglich der Ermittlung des Strafrahmens sowie der Darlegung der Grundsätze für die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 14 f.).
2. Tatschwere Die Beschuldigte hat durch eine einmalige Verletzung einer Sorgfaltspflicht den Tod der Geschädigten verursacht. Aufgrund einer Fehleinschätzung ging sie da- von aus, dass die Geschädigte anhalten werde und ihr Vortrittsrecht beachten werde. Ihre geringe Pflichtwidrigkeit hatte schwere Folgen. Zugunsten der Be- schuldigten ist zu gewichten, dass auch das Eigenverschulden der Geschädigten zum Erfolgseintritt beigetragen hat, was die Tatschwere erheblich relativiert. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Diesem leichten Ver- schulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 120 Tagen.
3. Täterkomponente Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 48 S. 16), sind den persönli- chen Verhältnissen der Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Eine Strafminderung wegen Vorstrafenlosigkeit ist nur im Sinne einer Ausnahme dann in Betracht zu ziehen, wenn diese auf eine aussergewöhnliche Gesetzes- treue hinweist. Dies darf nicht leichthin angenommen werden und ist auf besonde- re Fälle zu beschränken (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Vorliegend ist die Vorstrafenlo- sigkeit aufgrund des hohen Alters der Beschuldigten marginal strafmindernd zu berücksichtigen.
- 21 - Die Tatsache, dass der automobilistische Leumund der Beschuldigten nicht ganz ungetrübt ist, wird dadurch aufgewogen, dass die Beschuldigte inzwischen ihren Führerausweis freiwillig abgegeben hat und Einsicht dokumentierte. Zu Recht hat die Vorinstanz der Beschuldigten stark zugute gehalten, dass ihr der Tod der Beschuldigten leid tut. Sie nahm an der Beerdigung der Geschädigten teil und erklärte glaubhaft, dass ihr der Unfall monatelang sehr nahe ging (Urk. 37 S. 7).
4. Fazit Aufgrund der obgenannten massgeblichen Faktoren erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe von 120 Tagen auf 60 Tage insbesondere aufgrund der von der Be- schuldigten dokumentierten Reue als angemessen.
5. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat das Nötige zur Bemessung der Tagessatzhöhe ausgeführt. Es kann vorab auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 17 f.). Die Verteidigung beantragt eine wesentliche Herabsetzung der Höhe des Tages- satzes, da die Beschuldigte mit einem strafrechtlich relevanten Nettoeinkommen von Fr. 2'862.– am Rande des Existenzminimums lebe (Urk. 60 S. 6 f.; Art. 34 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich vom Nettoein- kommensprinzip auszugehen ist. Den schlechten finanziellen Verhältnissen von Personen kann durch eine angemessene Senkung der Tagessatzhöhe Rechnung getragen werden (Dolge, Basler Kommentar Strafrecht I, N 77 zu Art. 34). Dies hat die Vorinstanz bereits berücksichtigt, indem sie den Tagessatz auf Fr. 70.– festsetzte. Die finanzielle Situation der Beschuldigten - sie verfügt über ein monat- liches Nettoeinkommen von Fr. 3'528.– - wurde deshalb bereits angemessen be- rücksichtigt, eine weitere Herabsetzung erscheint nicht als gerechtfertigt. Die Ta- gessatzhöhe von Fr. 70.– ist daher zu bestätigen.
- 22 -
6. Gewährung des bedingten Strafvollzuges Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren steht nicht mehr zur Diskussion. Die vorinstanzliche Regelung ist zu bestätigen.
7. Busse Die Ausfällung einer Busse im Sinne einer Verabreichung eines spürbaren Denk- zettels gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB ist vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 S. 18 f.) nicht angezeigt. Wie bereits erwähnt, belastet der Tod der Geschädigten die Beschuldigte stark (vgl. auch Urk. 60 S. 7 f.). Ausser- dem hat sie freiwillig den Führerausweis abgegeben. Aus spezialpräventiven Gründen bedarf es unter diesen Umständen keiner zusätzlichen Ausfällung einer Busse. Es ist daher davon abzusehen. III. Kostenfolge Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu be- stätigen und sind die Kosten des Berufungsverfahren gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschuldigten aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 26. Juni 2010, ca. 14.15 Uhr, mit ihrem Personenwagen in C._____ auf der D._____-Strasse Richtung Verzweigung D._____-Strasse/E._____-Strasse fuhr, während sich die Geschädigte F._____ auf dem Fahrrad auf der E._____-Strasse aus der Fahrtrichtung der Beschuldig- ten gesehen von der linken Seite ebenfalls dieser Verzweigung näherte. Fest- steht, dass die Beschuldigte vortrittsberechtigt war. Ferner ist erstellt, dass beide Verkehrsteilnehmerinnen ihre Fahrt fortsetzten und es auf der Verzweigung zu ei- ner Kollision kam. Die Geschädigte prallte dabei gegen die Seite des Wagens, kam zu Fall, schlug auf dem Boden auf und erlitt schwere Kopfverletzungen, de- nen sie noch am gleichen Tag im Spital erlag.
E. 2 Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte macht geltend, es treffe nicht zu, dass Anzeichen dafür bestan- den, dass die Geschädigte ihr den Vortritt nicht gewähren würde, indem sie den Blick gesenkt hielt, nicht in den Verzweigungsbereich oder nach vortrittsberechtig- ten Verkehrsteilnehmern schaute, ihre Fahrt fortsetzte und keine Anstalten mach- te, zu verlangsamen. Sie bestreitet, dass aufgrund dieser Anzeichen geboten er- schien, einen Kontrollblick auf die Geschädigte und ihr weiteres Verhalten zu wer- fen und erst zuzufahren, wenn erkennbar war, dass die Geschädigte anhalten würde. Auch stellt sie in Abrede, dass sie aufgrund ihrer Blindheit auf dem linken Auge und dem dadurch eingeschränkten Gesichtsfeld ohne Drehung des Kopfes und Hinschauen teilweise nicht wahrnehmen konnte, was sich linkerhand ereigne- te, weshalb sie zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre. Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, sie habe sich regelkonform verhalten und habe aufgrund der gesamten Umstände darauf vertrauen dürfen, dass auch die Geschädigte sich an die Verkehrsregeln halten würde. Sie habe
- 6 - nicht damit rechnen müssen, dass die Geschädigte in Missachtung des Vortritts- rechts in die Kreuzung hineinfährt. Bestritten ist der Anklagesachverhalt auch bezüglich der Stelle am Personenwa- gen, an welcher der Zusammenstoss erfolgte. In der Anklageschrift wird festge- halten, die Geschädigte sei mit dem Vorderteil ihres Fahrrades vorne links in die Seite des Personenwagens gestossen, danach gegen die Seite des Wagens ge- prallt und umgefallen. Die Beschuldigte sagte dagegen aus, der Zusammenstoss sei in der hinteren Fahrzeugtüre erfolgt, sie habe das nicht gesehen, bloss ein "Klöpfen" gehört und habe sofort gestoppt (Urk. 7/1 S. 3).
E. 2.1 Sorgfaltspflichten gemäss Art. 26 SVG Vorliegend steht die Einhaltung von Sorgfaltspflichten als Fahrzeuglenkerin im Strassenverkehr zur Diskussion. Diese ergeben sich aus dem Strassenverkehrs- gesetz und den dazu gehörenden Verordnungen und Ausführungsbestimmungen. Einschlägig ist vorliegend Art. 26 SVG. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich je- dermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Be- nützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist ge- boten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzei- chen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Ob solche Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG be- stehen, hängt von den gesamten konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, dazu gehören nebst dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer auch die örtli- chen Verhältnisse, die Verkehrsdichte, die Sicht und die voraussehbaren Gefah- renquellen (BGE 129 IV 285). Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, sie habe die besondere Vorsicht nicht eingehalten, welche gestützt auf Art. 26 Abs. 2 SVG geboten gewesen wäre. Besondere Vorsicht wäre deshalb geboten gewe- sen, da es sich bei der Geschädigten um eine ältere Person handelte und weil die Beschuldigte keine Anhaltspunkte gehabt habe, dass die Geschädigte abbrem- sen, sonstwie verlangsamen oder gar anhalten werde. Diese Anzeichen hätten geboten, die Geschädigte weiter zu beobachten, jedenfalls vor der Einfahrt in die
- 16 - Verzweigung einen Kontrollblick auf die Geschädigte und ihr weiteres Verhalten zu werfen und erst zuzufahren, wenn erkennbar war, dass die Geschädigte pflichtgemäss anhalten würde. Wie bereits erwähnt, kann der Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass sie die Geschädigte von links auf die Verzweigung herannahen sah. Es ist auch auf ihre Darstellung abzustellen, wonach sie gemerkt hat, dass diese weiterhin auf die Kreuzung zufuhr und nicht abbremste. Somit ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte die Geschädigte rechtzeitig gesehen hat und dass die Erblindung auf dem linken Auge ohne Einfluss auf das Unfallgeschehen war. In diesem Zusam- menhang ist keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erkennen. Mangels Sachverhaltserstellung lässt sich gebotene besondere Vorsicht auch nicht damit begründen, dass die Geschädigte den Blick gesenkt hielt und nicht in den Verzweigungsbereich bzw. nach vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmern schaute.
E. 2.2 Alter der Geschädigten Die Geschädigte war im Unfallzeitpunkt 71 Jahre alt. Wie oben festgehalten, kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte erkannte, dass es sich bei der Fahr- radfahrerin um eine ältere Person handelte. Im Übrigen ist ohnehin mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die erhöhten Vorsichtsanforderungen gegenüber alten Leuten gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG auf Personen beziehen, welche aus körperlichen oder geistigen Gründen oftmals nicht mehr in der Lage sind, sich verkehrsregelkonform zu verhalten und dass da- bei die Gebrechlichkeit einer Person und nicht deren Alter entscheidend sein kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 10 f.). Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Geschädigte aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht mehr in der Lage war, sich verkehrsregelkonform zu verhalten. Besondere Vorsicht war gegenüber der Geschädigten allein aufgrund ihres Alters somit nicht geboten.
- 17 -
E. 2.3 Velohelm Eine Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Be- schuldigte gesehen hat, dass die Geschädigte keinen Velohelm trug. Zwar war gestützt auf diesen Umstand die Gefahr gross, dass sich die Geschädigte bei ei- nem Unfall schwere Kopfverletzungen zuziehen könnte. Indessen geht es nicht an, allgemein gegenüber Fahrradfahrerinnen, welche keinen Velohelm tragen, er- höhte Vorsicht zu verlangen. Insbesondere lässt sich aus diesem Umstand kein Anzeichen dafür ableiten, dass die entsprechende Fahrradfahrerin sich nicht rich- tig verhalten werde.
E. 2.4 Kein Verlangsamen der Fahrt durch die Fahrradfahrerin Erstellt ist, dass die Beschuldigte die Geschädigte heranfahren sah, dass sowohl die Beschuldigte als auch die Geschädigte langsam fuhren und dass die Beschul- digte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Geschädigte abbremste. Die von den beiden Unfallbeteiligten gefahrenen Geschwindigkeiten und die Kolli- sionsstelle stehen nicht fest, daher kann nachträglich auch nicht mehr festgestellt werden, in welcher Position auf der Fahrt auf der D._____-Strasse die Beschul- digte die Geschädigte gesehen hat, welches die Position der Geschädigten war, als die Beschuldigte sie erstmals sehen konnte und wie lange sie die Fahrt der Geschädigten vor dem Befahren der Verzweigung verfolgen konnte. Da die Sicht aus der Fahrtrichtung der Beschuldigten in Richtung der E._____-Strasse durch Bäume und Sträucher abgeschnitten war und die Beschuldigte die Geschädigte erst auf der Höhe des ...-Baches ("Brücke") erkennen konnte und da die Sicht zu- dem durch zwei auf der E._____-Strasse parkierte Fahrzeuge eingeschränkt war, kann die Beschuldigte die Geschädigte nur kurze Zeit gesehen haben. Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschuldigte aufgrund des Umstandes, dass sie in dieser kurzen Zeit nicht gesehen hat, dass die Geschädigte abbremste und keinen Blickkontakt mit der Geschädigten hatte, Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Geschädigte sich nicht richtig verhalten wird und ohne abzubremsen in Miss- achtung des Vortrittsrechtes der Beschuldigten in die Verzweigung einfahren wird.
- 18 - Anders formuliert stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte damit rechnen musste, dass die Geschädigte das Herannahen ihres Fahrzeuges nicht gesehen hat und ohne anzuhalten in die Verzweigung einfährt. Dies ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 60 S. 4) zu bejahen, zumal die Sicht auch aus der Fahrt- richtung der Geschädigten durch Bäume und Sträucher gleichermassen abge- schnitten war und sie ein auf der D._____-Strasse herannahendes Fahrzeug ih- rerseits erst sehen konnte, als dieses hinter den Bäumen hervor auf die Brücke über den ...-Bach fuhr (Urk. 3/3 Aufnahme 12). Dies musste der Beschuldigten bewusst sein, sie gab selber an, sie kenne die Örtlichkeit sehr gut (Urk. 4 S. 2). Zusätzlich war im Unfallzeitpunkt die Sicht durch zwei Fahrzeuge eingeschränkt, welche direkt vor der Brücke auf der E._____-Strasse parkiert waren. Die Be- schuldigte sagte denn auch selber aus, sie habe die Sichtbehinderung wahrge- nommen und habe ein parkiertes rotes Auto gesehen, es könnte sein, dass dies die Velofahrerin behindert habe. Sie vermute, dass die Velofahrerin sie nicht ge- sehen habe wegen der Sichtbehinderung (Urk. 4 S. 4). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände (kein Abbremsen durch die Geschä- digte, eingeschränkte Sichtverhältnisse und kein Blickkontakt) musste die Be- schuldigte damit rechnen, dass die Geschädigte sie nicht gesehen hat und nicht anhalten wird, obwohl die Geschädigte vortrittsbelastet war. Die Beschuldigte hat- te somit im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte sich nicht richtig verhalten wird. Seitens der Beschuldigten wäre so- mit besondere Vorsicht geboten gewesen, die darin bestanden hätte, das Verhal- ten der Geschädigten zu beobachten, vor dem Einfahren auf die Verzeigung nochmals einen Kontrollblick auf die Geschädigte zu werfen, zu verlangsamen und anzuhalten. Dies hat sie nicht getan, was auch dadurch verdeutlicht wird, dass die Beschuldigte überrascht war, als es "geklöpft" hat (Urk. 58 S. 6). Die Be- schuldigte hat somit die gebotene Vorsicht nicht walten lassen und ihre Sorgfalts- pflicht verletzt.
3. Zurechnungszusammenhang Mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 12 ff.), hat die Vorinstanz geschlossen, es sei für
- 19 - die Beschuldigte voraussehbar oder mindestens wahrscheinlich gewesen, dass die Geschädigte den Vortritt missachten werde und dass bei einem Zusammen- stoss zwischen der Fahrradfahrerin und dem Personenwagen ein Sturz der Fahr- radfahrerin, welche zudem keinen Helm trug, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens tödliche Verletzungen bewirken kann. Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch darin, dass das Mitverschulden der Ge- schädigten durch Missachten des Vortritts unter den gegebenen Umständen das Verhalten der Beschuldigten nicht derart in den Hintergrund zu drängen vermag, dass damit der Kausalverlauf zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Be- schuldigten und dem Unfall unterbrochen worden wäre (Urk. 48 S. 13). Auch ist festzuhalten, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011, E. 1.4.2 mit weiteren Hinwei- sen). Keiner weiteren Ergänzung bedarf die vorinstanzliche Feststellung, wonach ein Anhalten der Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass es nicht zu einer Kollision mit Todesfolge gekommen wäre (Urk. 48 S. 13). Eindeutig entspricht es sodann dem Schutzzweck von Art. 26 Abs. 2 SVG Ge- fährdung und Verletzung von Verkehrsteilnehmern zu verhindern.
E. 3 Beweismittel
E. 3.1 Übersicht Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten, die Zeugenaussage der Zeugin G._____, Pläne und Fotos betreffend die Unfallörtlichkeit und die medizi- nischen Akten betreffend die Geschädigte und die augenärztlichen Akten betref- fend die Beschuldigte vor. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Beweismittel erge- ben sich keine Probleme.
E. 3.2 Medizinische Akten
E. 3.2.1 betreffend die Beschuldigte Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. H._____ vom 28. Dezember 2010 (Urk. 8/4) ist die Beschuldigte seit dem Jahre 2006 auf dem linken Auge erblindet und ist das Gesichtsfeld des linken Auges aufgrund der praktisch vollständigen Erblindung ausgelöscht. Die Sehschärfe am rechten Auge sei immer getestet und festgehalten worden. Die Ärztin führte aus, sie habe im Juni 2007 ein Zeugnis zu- handen des Strassenverkehrsamtes ausgestellt. Aus augenärztlicher Sicht habe die Beschuldigte die Anforderungen an das Sehvermögen zum Steuern eines Personenwagens erfüllt.
- 7 -
E. 3.2.2 betreffend die Geschädigte Gemäss Bericht des …-Spitals … vom 13. März 2012 (Urk. 28/10) verstarb die Geschädigte am 26. Juni 2010 um 18.50 Uhr im …-Spital … an den Folgen einer Schädel-Hirn-Verletzung. Die Todesursache war eine schwere Schädel-Hirn- Verletzung und der Unfall war aus ärztlicher Sicht kausal für den Tod der Patien- tin.
E. 3.3 Plan und Fotodokumentation
E. 3.3.1 Plan Der Plan betreffend die Unfallörtlichkeit und die nähere Umgebung (Urk. 3/2) gibt eine Übersicht betreffend die Fahrtrichtung der beiden Unfallbeteiligten, den un- gefähren Ort, an welchem die Kollision stattgefunden haben muss und die mögli- che Einschränkung der Sicht der Fahrradfahrerin und der Beschuldigten durch Bäume und Sträucher sowie durch zwei in der E._____-Strasse parkierte Perso- nenwagen.
E. 3.3.2 Fotodokumentation
a) Unfallörtlichkeit und Sichtverhältnisse Aus der Fotodokumentation (Urk. 3/3) geht hervor, dass die Sicht in die E._____- Strasse aus der Fahrtrichtung der Beschuldigten gesehen bis zur Höhe des …- Baches durch Bäume und Sträucher verdeckt ist (Bild 1 und 2). Dasselbe gilt auch aus der Fahrtrichtung der Geschädigten betrachtet (Bild 6 und 7). Ihr war die Sicht auf die D._____-Strasse durch Bäume und Sträucher verdeckt, und sie konnte auf der D._____-Strasse herannahende Fahrzeuge erst sehen, als diese das über dem Bach liegende Strassenstück ("Brücke") erreichten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Geschädigte das von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug aufgrund der Einschränkung der Sicht durch Bäume und Sträucher erst sehen konnte, als sich dieses auf der Brücke befand. Zudem war in dem durch Bäume und Sträucher unverdeckten Bereich die Sicht durch zwei par- kierte Fahrzeuge eingeschränkt. Dasselbe gilt aus der Fahrtrichtung der Beschul-
- 8 - digten betrachtet. Beide Verkehrsteilnehmerinnen konnten daher aufgrund der ört- lichen Gegebenheiten und der eingeschränkten Sicht das Herannahen des jeweils anderen Fahrzeuges nur eingeschränkt und während einer kurzen Zeitspanne bzw. in einem kurzen Abschnitt sehen.
b) Unfallspuren an den Fahrzeugen Die Aufnahmen des Fahrrades der Geschädigten (Urk. 3/3 Aufnahmen 23 bis 27) zeigen keine Defekte an den beiden Rädern, insbesondere sind weder das Vor- der- noch das Hinterrad verbogen. Dagegen sind am Lenker und am hinteren Teil mit dem Korb Deformationen erkennbar. Der von der Beschuldigten gelenkte Personenwagen wies vorne links im Bereich der Stossstange und über dem Rad Kratzspuren auf (Urk. 3/3 Aufnahmen 16 und 19). Weitere Kratzspuren befanden sich am linken Seitenspiegel und oberhalb des Türgriffes an der Fahrertüre (Urk. 3/3 Aufnahmen 16 und 21). Starke Dellen und Kratzspuren wies das Fahrzeug im Bereich der hinteren linken Türe auf (Urk. 3/3 Aufnahmen 16 und 22).
E. 3.4 Zeugenaussage G._____ Bei G._____ handelt es sich um eine Augenzeugin betreffend den Unfall. Sie war zu Fuss von der I._____-Strasse unterwegs und wollte in Richtung D._____- Strasse gehen. Sie sagte aus, sie habe die Fahrradfahrerin erst gesehen als es zur Kollision kam. Plötzlich habe es "bums" gemacht und sie habe die Velofahre- rin am Boden liegen sehen. Da sie die Fahrradfahrerin vor der Kollision gar nicht gesehen hatte, konnte sie nichts darüber sagen, wohin die Velofahrerin schaute, als sie sich der Kreuzung näherte und auch nichts über die Geschwindigkeit, mit welcher sie gefahren ist. Die Zeugin erklärte jedoch, die Velofahrerin sei vom Auto weggeprallt und sei weggespickt worden, weshalb sie schnell gefahren sein müs- se. Sie habe die Velofahrerin gekannt, man habe gewusst, dass sie immer schnell mit dem Velo unterwegs gewesen sei. Die Velofahrerin habe bei diesem Unfall gar keine Chance gehabt, zu reagieren (Urk. 17/1 S. 4). Die Autofahrerin dagegen sei langsam gefahren, die Zeugin schätzte 20 km/h (Urk. 17/1 S. 3).
- 9 - Den Aussagen der Zeugin sind zu den umstrittenen Fragen keine Angaben zu entnehmen. Sie hat die Fahrradfahrerin erst im Zeitpunkt der Kollision gesehen und konnte nichts darüber sagen, wohin diese schaute, ob sie den Blick gesenkt hielt oder nach vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmern schaute und ob sie ihre Fahrt fortsetzte oder verlangsamte. Die Zeugenaussagen sind für die Erstellung des Sachverhaltes somit nicht weiter relevant.
E. 3.5 Aussagen der Beschuldigten In der polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Vorfall hat die Beschuldigte ausgesagt, sie sei langsam gefahren, habe die Velofahrerin von links kommen sehen und hätte nicht gedacht, dass diese weiterfahre, plötzlich habe es geknallt (Urk. 4 S. 3). Als sie die Velofahrerin gesehen habe, sei diese noch nicht in die Kreuzung hineingefahren. Sie habe die Velofahrerin sicher vor der Kreuzung ge- sehen, wie diese von links auf die Kreuzung zugefahren sei. Sie selber sei lang- sam auf die Kreuzung gefahren. Sie habe die Sichtbehinderung durch ein parkier- tes rotes Auto gesehen und sie vermute, dass die Velofahrerin sie wegen dieser Sichtbehinderung nicht gesehen habe (Urk. 4 S. 4). Die Beschuldigte sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme erneut aus, sie sei langsam gefahren und habe die Velofahrerin links gesehen. Sie hätte nie gedacht, dass die Velofahrerin zufahre, denn sie sei ja von links gekommen (Urk. 7/1 S. 2). Die Velofahrerin habe normal auf sie gewirkt, sie habe festgestellt, dass sie keinen Velohelm getragen habe. Auf die Frage, wohin die Velofahrerin geschaut habe, als sie sich der Kreuzung genähert habe, erklärte die Beschuldig- te, sie habe das Gefühl gehabt, dass die Geschädigte mit dem Kopf nach unten einfach so gefahren sei, und dass sie sie nicht gesehen habe. Das sei ihre nach- trägliche Einstellung (Urk. 7/1 S. 2). Auf die Frage, ob die Velofahrerin gebremst habe, erklärte die Beschuldigte, das könne sie nicht feststellen. Sie habe einfach gesehen, dass sie langsam mit dem Velo gekommen sei und habe nie erwartet, dass die Velofahrerin über die Strasse fahre. Sie sei überzeugt gewesen, dass sie sie gesehen habe (Urk. 7/1 S. 3). Sie selber sei so langsam gefahren, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Velofahrerin sie sehen müsse. Sie habe nie Sichtkontakt mit der Velofahrerin gehabt. Die Frage, ob die Velofahrerin ohne Un-
- 10 - terbruch in die Pedale getreten sei, bejahte die Beschuldigte (Urk. 7/1 S. 3). Im Nachhinein habe sie sich überlegt, dass sie, wäre sie an der Stelle der Velofahre- rin gewesen, vor dem parkierten roten Auto abgestiegen wäre, da sie dort nicht nach rechts habe schauen können. Sie habe sich nachträglich überlegt, dass die Velofahrerin mit dem Kopf nach unten gefahren sei und sie deshalb nicht gesehen habe. In der Befragung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte aus, sie sei ganz langsam im Schritttempo auf die Kreuzung gefahren. Die Geschädigte sei einige Meter von ihr entfernt gewesen, als sie sie zum ersten Mal gesehen habe und sie habe nicht damit gerechnet, dass sie zufahren würde. Sie sei überrascht gewesen, als es plötzlich geknallt habe. Sie habe gesehen, dass die Geschädigte keinen Helm ge- tragen habe. Ob sie den Kopf nach unten geneigt gehabt habe, habe sie nicht ge- sehen. Dies habe sie sich erst im Nachhinein überlegt. Auf entsprechende Frage erklärte sie, sie habe vor der Kollision das Gefühl gehabt, dass es sich bei der Geschädigten um ein ältere Frau handelte. Diese Ausführungen bestätigte sie grundsätzlich anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 58 S. 4 ff.). Zudem erklärte sie, dass sowohl ihre als auch die Sicht der Geschädigten eingeschränkt gewesen sei. Sie habe nie Blickkontakt mit der Geschädigten gehabt. Diese sei aber relativ weit weg gewesen. Wenn sie nur ein wenig näher gewesen wäre, hätte sie sicher angehalten. Die Beschuldigte gab auf Nachfrage hin an, dass sie nicht feststellen konnte, ob die Geschädigte weiter in die Pedale trat. Sie habe dies jedoch in der Untersuchung gesagt. Diesbezüg- lich machte sie nicht wie bezüglich des gesenkten Blickes den Vorbehalt, dass sie sich dies im Nachhinein überlegt habe. Bezüglich des Alters der Geschädigten führte die Beschuldigte aus, dass sie es nicht so deutlich gesehen habe, ob es sich um eine ältere Frau gehandelt habe. Sie habe einfach eine Frau ohne Helm gesehen. Sie habe es sicher nicht in dem Sinn gesehen, dass sie älter war.
- 11 -
E. 4 Fazit Aufgrund der obgenannten massgeblichen Faktoren erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe von 120 Tagen auf 60 Tage insbesondere aufgrund der von der Be- schuldigten dokumentierten Reue als angemessen.
E. 4.1 Allgemeines Bezüglich der allgemeinen Regeln für die Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. S. 5 f.).
E. 4.2 Blindheit des linken Auges der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte konstant aus, dass sie die Fahrradfahrerin gesehen habe, bevor diese in die Kreuzung hineinfuhr. Diese Darstellung lässt sich durch nichts widerlegen. Dass die Blindheit der Beschuldigten auf dem linken Auge für den Un- fall eine Rolle spielte und dass sie die Geschädigte wegen des eingeschränkten Gesichtsfeldes vor der Kollision gar nicht gesehen hat, ist zwar eine mögliche Er- klärung für das Unfallgeschehen, lässt sich jedoch mangels Beweisen nicht an- klagegenügend erstellen. Weil zugunsten der Beschuldigten auf ihre Darstellung abzustellen ist, wonach sie die Geschädigte gesehen habe, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den aufgrund ihres eingeschränkten Gesichtsfeldes gebotenen Kontrollblick nach links unterlassen habe. Diesbezüglich ist der Sach- verhalt nicht erstellt.
E. 4.3 Alter der Fahrradfahrerin und Velohelm Vor Vorinstanz hatte die Beschuldigte auf Nachfrage hin angegeben, sie habe das Gefühl gehabt, dass es sich um eine ältere Frau handle. Heute relativierte sie dies, indem sie angab, sie habe einfach eine Frau ohne Helm gesehen, sie habe es nicht deutlich gesehen. Zu Gunsten der Beschuldigten ist somit davon auszu- gehen, dass diese nicht erkannt hatte, dass es sich bei der Geschädigten um eine ältere Person handelte. Der Sachverhalt kann diesbezüglich nicht erstellt werden.
E. 4.4 Blickrichtung der Geschädigten Der Beschuldigten wird vorgeworfen, dass sie erkannt habe, dass die Geschädig- te den Blick gesenkt hielt und nicht in den Verzweigungsbereich oder nach vor- trittsberechtigten Verkehrsteilnehmern geschaut habe. Dieser Vorhalt beruht auf
- 12 - der Aussage der Beschuldigten in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme. Dort sagte sie aus, sie habe das Gefühl, dass die Geschädigte mit dem Kopf nach unten einfach so gefahren sei und dass sie sie nicht gesehen habe, wobei sie er- klärte, dies sei ihre nachträgliche Einstellung (Urk. 7/1 S. 2). Mit diesem Zusatz hat die Beschuldigte klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ihre rückbli- ckende Einschätzung handelte und dass ihre Aussage nicht so zu verstehen ist, dass sie gesehen hat, dass die Geschädigte mit dem Kopf nach unten gefahren ist und sie nicht wahrgenommen hat. Dies ergibt sich aus der Wortwahl der Be- schuldigten, sie habe "das Gefühl, dass .." und es handle sich um ihre nachträgli- che "Einstellung". Sie machte geltend, sie sei überzeugt gewesen, dass die Ve- lofahrerin sie gesehen habe, sie sei langsam mit dem Velo gekommen. Die Erklä- rung der Beschuldigten, wonach die Geschädigte den Kopf nach unten gehalten habe, ist unter diesen Umständen als nachträglicher Erklärungsversuch zu werten In diese Richtung deutet auch, dass sie in der tatnächsten polizeilichen Einver- nahme nichts von gesenktem Kopf/Blick der Geschädigten sagte. Vielmehr ver- mutete sie, der Unfall habe sich ereignet, weil die Geschädigte sie wegen der Sichtbehinderung durch ein parkiertes rotes Auto nicht gesehen habe (Urk. 4 S. 4). Daher ist nicht erstellt, dass die Geschädigte den Blick gesenkt hielt und nicht in den Verzweigungsbereich oder nach vortrittsberechtigten Verkehrsteil- nehmern schaute.
E. 4.5 Verlangsamen der Fahrt bzw. Abbremsen durch die Geschädigte Einzugehen ist schliesslich auf den Vorhalt, wonach die Geschädigte ihre Fahrt fortgesetzt und keine Anstalten getroffen habe, zu verlangsamen oder anzuhalten, was die Beschuldigte hätte erkennen müssen. Diesbezüglich sagte die Beschul- digte aus, dass die Velofahrerin ganz langsam gefahren sei. Auf die Frage, ob die Velofahrerin gebremst habe, erklärte die Beschuldigte, dies könne sie nicht fest- stellen. Sie habe einfach gesehen, dass die Velofahrerin langsam gefahren sei und sei überzeugt gewesen, dass sie sie gesehen habe. Sie selber sei so lang- sam gefahren, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Velofahrerin sie sehen musste. Auf die Frage, ob die Geschädigte weiterhin ohne Unterbruch in die Pe- dale getreten sei, antwortete die Beschuldigte "Ja das auf jeden Fall". Dass sie
- 13 - dies heute relativierte, indem sie auf Nachfrage hin angab, dass sie natürlich nicht habe feststellen können, ob die Geschädigte weiterhin in die Pedale trat, ist da- hingehend zu verstehen, dass sie das Treten an sich nicht gesehen hat. Jedoch sah sie, dass die Geschädigte weiterhin auf die Kreuzung zufuhr. Erstellt ist daher aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, dass die Geschädigte auf dem Fahr- rad langsam auf die Kreuzung zufuhr und dass die Beschuldigte sah, dass sie weiterhin in die Pedale trat beziehungsweise nicht feststellte, dass sie abge- bremst hätte.
E. 4.6 Kollisionsstelle Betreffend die Stelle am Auto, an welcher die beiden Fahrzeuge miteinander kol- lidierten, ergeben sich aufgrund der Fotodokumentation des Spurenbildes An- haltspunkte, dass ein seitliches Streifen des Fahrrades mit dem Personenwagen bereits im vorderen linken Teil des Personenwagens begann und der eigentliche Aufprall der Geschädigten dann auf der Höhe der hinteren linken Fahrzeugseite erfolgte. Da jedoch kein Gutachten erstellt wurde und die Beschuldigte geltend machte, dass der Zusammenstoss hinten links erfolgt sei, darf aus den Kratzspu- ren im vorderen Teil des Fahrzeuges auf jeden Fall nichts zulasten der Beschul- digten abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich mangels Beweisen weder erstellen lässt, welche Geschwindigkeiten die beiden Kollisionsbeteiligten fuhren, an welcher Stelle auf der Verzweigung sich der Unfall ereignete, in welchem Winkel und an welcher Stelle des Personenwagens der Aufprall der Fahrradfahrerin einsetzte. Zu diesen Fragen könnte auch ein von der Beschuldigten beantragter Augen- schein am Unfallort nichts Klärendes beitragen. Weitergehende Erkenntnisse, welche nicht bereits aus den Plänen oder den Fotoaufnahmen zu entnehmen sind, sind von einem Augenschein nicht zu erwarten. Die Beschuldigte begründe- te diesen Beweisantrag denn auch nur damit, dass die Sichtverhältnisse am Un- fallort für die Beurteilung wesentlich seien. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit be- deutend grösser, dass sie vor Ort die Position angeben könne, an welcher sie die Geschädigte zum ersten Mal gesehen habe (Urk. 50 S. 2). Die Sichtverhältnisse lassen sich aufgrund des Plans und der Fotoaufnahmen gut beurteilen. Ferner ist
- 14 - nicht anzunehmen, dass die Beschuldigte bei einem Augenschein über zweiein- halb Jahre nach dem Unfall verlässliche Angaben darüber machen könnte, wo sie die Geschädigte das erste Mal gesehen hat. Von einem Augenschein ist daher abzusehen.
E. 4.7 Fazit Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass de Beschuldigte erkannte, dass es sich bei der auf die Kreuzung zu fahrenden Fahrradfahrerin um eine Person handelte, welche keinen Velohelm trug, dass diese langsam auf die Kreuzung zu- fuhr und weiterfuhr ohne dass die Beschuldigte ein Abbremsen bemerkt hätte und dass die Sichtverhältnisse aufgrund des Gebüsches, der Bäume und des roten Autos eingeschränkt waren. Nicht erstellt ist, dass die Geschädigte den Blick ge- senkt hatte und so die Beschuldigte bzw. das von ihr gelenkte Fahrzeug nicht se- hen konnte sowie dass die Beschuldigte erkannt hatte, dass es sich bei der Ge- schädigten um eine ältere Person handelte. Nicht erstellt werden kann, auf wel- cher Position die Beschuldigte die Geschädigte erstmals sah, wo sich die genaue Kollisionsstelle auf der Verzweigung genau befand und an welcher Stelle am Per- sonenwagen der Zusammenstoss begann. II. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Anklagebehörde und die Vorinstanz würdigten das Verhalten der Beschuldig- ten als fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
- 15 - Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist aufgrund der medizinischen Akten be- treffend die Geschädigte erstellt, dass die von ihr erlittenen Verletzungen durch den Unfall verursacht wurden und dass diese Schädel-Hirn-Verletzungen zum Tode der Geschädigten führten. Die natürliche Kausalität zwischen den Handlun- gen der Beschuldigten und dem Todeseintritt ist somit zu bejahen. Zentrale Frage bildet im vorliegenden Fall, ob die Beschuldigten pflichtwidrig un- vorsichtig handelte, ihr eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
2. Sorgfaltspflichtverletzung
E. 5 Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat das Nötige zur Bemessung der Tagessatzhöhe ausgeführt. Es kann vorab auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 17 f.). Die Verteidigung beantragt eine wesentliche Herabsetzung der Höhe des Tages- satzes, da die Beschuldigte mit einem strafrechtlich relevanten Nettoeinkommen von Fr. 2'862.– am Rande des Existenzminimums lebe (Urk. 60 S. 6 f.; Art. 34 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich vom Nettoein- kommensprinzip auszugehen ist. Den schlechten finanziellen Verhältnissen von Personen kann durch eine angemessene Senkung der Tagessatzhöhe Rechnung getragen werden (Dolge, Basler Kommentar Strafrecht I, N 77 zu Art. 34). Dies hat die Vorinstanz bereits berücksichtigt, indem sie den Tagessatz auf Fr. 70.– festsetzte. Die finanzielle Situation der Beschuldigten - sie verfügt über ein monat- liches Nettoeinkommen von Fr. 3'528.– - wurde deshalb bereits angemessen be- rücksichtigt, eine weitere Herabsetzung erscheint nicht als gerechtfertigt. Die Ta- gessatzhöhe von Fr. 70.– ist daher zu bestätigen.
- 22 -
E. 6 Gewährung des bedingten Strafvollzuges Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren steht nicht mehr zur Diskussion. Die vorinstanzliche Regelung ist zu bestätigen.
E. 7 Busse Die Ausfällung einer Busse im Sinne einer Verabreichung eines spürbaren Denk- zettels gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB ist vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 S. 18 f.) nicht angezeigt. Wie bereits erwähnt, belastet der Tod der Geschädigten die Beschuldigte stark (vgl. auch Urk. 60 S. 7 f.). Ausser- dem hat sie freiwillig den Führerausweis abgegeben. Aus spezialpräventiven Gründen bedarf es unter diesen Umständen keiner zusätzlichen Ausfällung einer Busse. Es ist daher davon abzusehen. III. Kostenfolge Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu be- stätigen und sind die Kosten des Berufungsverfahren gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschuldigten aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Juli 2012 bezüglich Dispositivziffer 5 (Schadener- satzbegehren) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Das Gericht erkennt:
- Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: - 24 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120450-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 15. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. B. Schäfer, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Hinwil (Zivil- und Strafsachen) vom 10. Juli 2012 (GG120018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Januar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.– Auslagen Vorverfahren Fr. 1'885.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Muss ein Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
7. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 60 S. 1)
8. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
9. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollum- fänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
10. Der Beschuldigten und Berufungsklägerin sei für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für den Auf- wand der Verteidigung zuzusprechen. Eventualiter wird beantragt, den Tagessatz auf Fr. 20.– zu reduzieren und von der Bestrafung mit einer Busse abzusehen.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 53, schriftlich) Verzicht auf Anträge.
c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge.
- 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessverlauf Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Hinwil vom 10. Juli 2012 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig gesprochen und bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 1'000.–. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wur- de auf den Zivilweg verwiesen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 liess die Beschuldigte fristgerecht gegen das Urteil Berufung anmelden (Urk. 42). Innert Frist erstattete sie die Berufungserklärung vom 29. Oktober 2012 (Urk. 50). Sie ficht den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen an und stellte den Beweisan- trag um Durchführung eines Augenscheins am Unfallort (Urk. 50). Auf den Be- weisantrag ist im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung einzugehen. Innert der mit Präsidialverfügung vom 6. November 2012 angesetzten Frist haben weder die Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erho- ben, wobei die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Anschlussberufung und Stel- lung eines Antrages verzichtet hat (Urk. 53). Das vorinstanzliche Urteil blieb demzufolge betreffend Dispositivziffer 5 (Verwei- sung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg) und Dis- positivziffer 6 (Kostenfestlegung) unangefochten und ist in Rechtskraft erwach- sen. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen.
- 5 - II. Sachverhalt
1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 26. Juni 2010, ca. 14.15 Uhr, mit ihrem Personenwagen in C._____ auf der D._____-Strasse Richtung Verzweigung D._____-Strasse/E._____-Strasse fuhr, während sich die Geschädigte F._____ auf dem Fahrrad auf der E._____-Strasse aus der Fahrtrichtung der Beschuldig- ten gesehen von der linken Seite ebenfalls dieser Verzweigung näherte. Fest- steht, dass die Beschuldigte vortrittsberechtigt war. Ferner ist erstellt, dass beide Verkehrsteilnehmerinnen ihre Fahrt fortsetzten und es auf der Verzweigung zu ei- ner Kollision kam. Die Geschädigte prallte dabei gegen die Seite des Wagens, kam zu Fall, schlug auf dem Boden auf und erlitt schwere Kopfverletzungen, de- nen sie noch am gleichen Tag im Spital erlag.
2. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte macht geltend, es treffe nicht zu, dass Anzeichen dafür bestan- den, dass die Geschädigte ihr den Vortritt nicht gewähren würde, indem sie den Blick gesenkt hielt, nicht in den Verzweigungsbereich oder nach vortrittsberechtig- ten Verkehrsteilnehmern schaute, ihre Fahrt fortsetzte und keine Anstalten mach- te, zu verlangsamen. Sie bestreitet, dass aufgrund dieser Anzeichen geboten er- schien, einen Kontrollblick auf die Geschädigte und ihr weiteres Verhalten zu wer- fen und erst zuzufahren, wenn erkennbar war, dass die Geschädigte anhalten würde. Auch stellt sie in Abrede, dass sie aufgrund ihrer Blindheit auf dem linken Auge und dem dadurch eingeschränkten Gesichtsfeld ohne Drehung des Kopfes und Hinschauen teilweise nicht wahrnehmen konnte, was sich linkerhand ereigne- te, weshalb sie zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre. Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, sie habe sich regelkonform verhalten und habe aufgrund der gesamten Umstände darauf vertrauen dürfen, dass auch die Geschädigte sich an die Verkehrsregeln halten würde. Sie habe
- 6 - nicht damit rechnen müssen, dass die Geschädigte in Missachtung des Vortritts- rechts in die Kreuzung hineinfährt. Bestritten ist der Anklagesachverhalt auch bezüglich der Stelle am Personenwa- gen, an welcher der Zusammenstoss erfolgte. In der Anklageschrift wird festge- halten, die Geschädigte sei mit dem Vorderteil ihres Fahrrades vorne links in die Seite des Personenwagens gestossen, danach gegen die Seite des Wagens ge- prallt und umgefallen. Die Beschuldigte sagte dagegen aus, der Zusammenstoss sei in der hinteren Fahrzeugtüre erfolgt, sie habe das nicht gesehen, bloss ein "Klöpfen" gehört und habe sofort gestoppt (Urk. 7/1 S. 3).
3. Beweismittel 3.1. Übersicht Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten, die Zeugenaussage der Zeugin G._____, Pläne und Fotos betreffend die Unfallörtlichkeit und die medizi- nischen Akten betreffend die Geschädigte und die augenärztlichen Akten betref- fend die Beschuldigte vor. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Beweismittel erge- ben sich keine Probleme. 3.2. Medizinische Akten 3.2.1. betreffend die Beschuldigte Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. H._____ vom 28. Dezember 2010 (Urk. 8/4) ist die Beschuldigte seit dem Jahre 2006 auf dem linken Auge erblindet und ist das Gesichtsfeld des linken Auges aufgrund der praktisch vollständigen Erblindung ausgelöscht. Die Sehschärfe am rechten Auge sei immer getestet und festgehalten worden. Die Ärztin führte aus, sie habe im Juni 2007 ein Zeugnis zu- handen des Strassenverkehrsamtes ausgestellt. Aus augenärztlicher Sicht habe die Beschuldigte die Anforderungen an das Sehvermögen zum Steuern eines Personenwagens erfüllt.
- 7 - 3.2.2. betreffend die Geschädigte Gemäss Bericht des …-Spitals … vom 13. März 2012 (Urk. 28/10) verstarb die Geschädigte am 26. Juni 2010 um 18.50 Uhr im …-Spital … an den Folgen einer Schädel-Hirn-Verletzung. Die Todesursache war eine schwere Schädel-Hirn- Verletzung und der Unfall war aus ärztlicher Sicht kausal für den Tod der Patien- tin. 3.3. Plan und Fotodokumentation 3.3.1. Plan Der Plan betreffend die Unfallörtlichkeit und die nähere Umgebung (Urk. 3/2) gibt eine Übersicht betreffend die Fahrtrichtung der beiden Unfallbeteiligten, den un- gefähren Ort, an welchem die Kollision stattgefunden haben muss und die mögli- che Einschränkung der Sicht der Fahrradfahrerin und der Beschuldigten durch Bäume und Sträucher sowie durch zwei in der E._____-Strasse parkierte Perso- nenwagen. 3.3.2. Fotodokumentation
a) Unfallörtlichkeit und Sichtverhältnisse Aus der Fotodokumentation (Urk. 3/3) geht hervor, dass die Sicht in die E._____- Strasse aus der Fahrtrichtung der Beschuldigten gesehen bis zur Höhe des …- Baches durch Bäume und Sträucher verdeckt ist (Bild 1 und 2). Dasselbe gilt auch aus der Fahrtrichtung der Geschädigten betrachtet (Bild 6 und 7). Ihr war die Sicht auf die D._____-Strasse durch Bäume und Sträucher verdeckt, und sie konnte auf der D._____-Strasse herannahende Fahrzeuge erst sehen, als diese das über dem Bach liegende Strassenstück ("Brücke") erreichten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Geschädigte das von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug aufgrund der Einschränkung der Sicht durch Bäume und Sträucher erst sehen konnte, als sich dieses auf der Brücke befand. Zudem war in dem durch Bäume und Sträucher unverdeckten Bereich die Sicht durch zwei par- kierte Fahrzeuge eingeschränkt. Dasselbe gilt aus der Fahrtrichtung der Beschul-
- 8 - digten betrachtet. Beide Verkehrsteilnehmerinnen konnten daher aufgrund der ört- lichen Gegebenheiten und der eingeschränkten Sicht das Herannahen des jeweils anderen Fahrzeuges nur eingeschränkt und während einer kurzen Zeitspanne bzw. in einem kurzen Abschnitt sehen.
b) Unfallspuren an den Fahrzeugen Die Aufnahmen des Fahrrades der Geschädigten (Urk. 3/3 Aufnahmen 23 bis 27) zeigen keine Defekte an den beiden Rädern, insbesondere sind weder das Vor- der- noch das Hinterrad verbogen. Dagegen sind am Lenker und am hinteren Teil mit dem Korb Deformationen erkennbar. Der von der Beschuldigten gelenkte Personenwagen wies vorne links im Bereich der Stossstange und über dem Rad Kratzspuren auf (Urk. 3/3 Aufnahmen 16 und 19). Weitere Kratzspuren befanden sich am linken Seitenspiegel und oberhalb des Türgriffes an der Fahrertüre (Urk. 3/3 Aufnahmen 16 und 21). Starke Dellen und Kratzspuren wies das Fahrzeug im Bereich der hinteren linken Türe auf (Urk. 3/3 Aufnahmen 16 und 22). 3.4. Zeugenaussage G._____ Bei G._____ handelt es sich um eine Augenzeugin betreffend den Unfall. Sie war zu Fuss von der I._____-Strasse unterwegs und wollte in Richtung D._____- Strasse gehen. Sie sagte aus, sie habe die Fahrradfahrerin erst gesehen als es zur Kollision kam. Plötzlich habe es "bums" gemacht und sie habe die Velofahre- rin am Boden liegen sehen. Da sie die Fahrradfahrerin vor der Kollision gar nicht gesehen hatte, konnte sie nichts darüber sagen, wohin die Velofahrerin schaute, als sie sich der Kreuzung näherte und auch nichts über die Geschwindigkeit, mit welcher sie gefahren ist. Die Zeugin erklärte jedoch, die Velofahrerin sei vom Auto weggeprallt und sei weggespickt worden, weshalb sie schnell gefahren sein müs- se. Sie habe die Velofahrerin gekannt, man habe gewusst, dass sie immer schnell mit dem Velo unterwegs gewesen sei. Die Velofahrerin habe bei diesem Unfall gar keine Chance gehabt, zu reagieren (Urk. 17/1 S. 4). Die Autofahrerin dagegen sei langsam gefahren, die Zeugin schätzte 20 km/h (Urk. 17/1 S. 3).
- 9 - Den Aussagen der Zeugin sind zu den umstrittenen Fragen keine Angaben zu entnehmen. Sie hat die Fahrradfahrerin erst im Zeitpunkt der Kollision gesehen und konnte nichts darüber sagen, wohin diese schaute, ob sie den Blick gesenkt hielt oder nach vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmern schaute und ob sie ihre Fahrt fortsetzte oder verlangsamte. Die Zeugenaussagen sind für die Erstellung des Sachverhaltes somit nicht weiter relevant. 3.5. Aussagen der Beschuldigten In der polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Vorfall hat die Beschuldigte ausgesagt, sie sei langsam gefahren, habe die Velofahrerin von links kommen sehen und hätte nicht gedacht, dass diese weiterfahre, plötzlich habe es geknallt (Urk. 4 S. 3). Als sie die Velofahrerin gesehen habe, sei diese noch nicht in die Kreuzung hineingefahren. Sie habe die Velofahrerin sicher vor der Kreuzung ge- sehen, wie diese von links auf die Kreuzung zugefahren sei. Sie selber sei lang- sam auf die Kreuzung gefahren. Sie habe die Sichtbehinderung durch ein parkier- tes rotes Auto gesehen und sie vermute, dass die Velofahrerin sie wegen dieser Sichtbehinderung nicht gesehen habe (Urk. 4 S. 4). Die Beschuldigte sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme erneut aus, sie sei langsam gefahren und habe die Velofahrerin links gesehen. Sie hätte nie gedacht, dass die Velofahrerin zufahre, denn sie sei ja von links gekommen (Urk. 7/1 S. 2). Die Velofahrerin habe normal auf sie gewirkt, sie habe festgestellt, dass sie keinen Velohelm getragen habe. Auf die Frage, wohin die Velofahrerin geschaut habe, als sie sich der Kreuzung genähert habe, erklärte die Beschuldig- te, sie habe das Gefühl gehabt, dass die Geschädigte mit dem Kopf nach unten einfach so gefahren sei, und dass sie sie nicht gesehen habe. Das sei ihre nach- trägliche Einstellung (Urk. 7/1 S. 2). Auf die Frage, ob die Velofahrerin gebremst habe, erklärte die Beschuldigte, das könne sie nicht feststellen. Sie habe einfach gesehen, dass sie langsam mit dem Velo gekommen sei und habe nie erwartet, dass die Velofahrerin über die Strasse fahre. Sie sei überzeugt gewesen, dass sie sie gesehen habe (Urk. 7/1 S. 3). Sie selber sei so langsam gefahren, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Velofahrerin sie sehen müsse. Sie habe nie Sichtkontakt mit der Velofahrerin gehabt. Die Frage, ob die Velofahrerin ohne Un-
- 10 - terbruch in die Pedale getreten sei, bejahte die Beschuldigte (Urk. 7/1 S. 3). Im Nachhinein habe sie sich überlegt, dass sie, wäre sie an der Stelle der Velofahre- rin gewesen, vor dem parkierten roten Auto abgestiegen wäre, da sie dort nicht nach rechts habe schauen können. Sie habe sich nachträglich überlegt, dass die Velofahrerin mit dem Kopf nach unten gefahren sei und sie deshalb nicht gesehen habe. In der Befragung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte aus, sie sei ganz langsam im Schritttempo auf die Kreuzung gefahren. Die Geschädigte sei einige Meter von ihr entfernt gewesen, als sie sie zum ersten Mal gesehen habe und sie habe nicht damit gerechnet, dass sie zufahren würde. Sie sei überrascht gewesen, als es plötzlich geknallt habe. Sie habe gesehen, dass die Geschädigte keinen Helm ge- tragen habe. Ob sie den Kopf nach unten geneigt gehabt habe, habe sie nicht ge- sehen. Dies habe sie sich erst im Nachhinein überlegt. Auf entsprechende Frage erklärte sie, sie habe vor der Kollision das Gefühl gehabt, dass es sich bei der Geschädigten um ein ältere Frau handelte. Diese Ausführungen bestätigte sie grundsätzlich anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 58 S. 4 ff.). Zudem erklärte sie, dass sowohl ihre als auch die Sicht der Geschädigten eingeschränkt gewesen sei. Sie habe nie Blickkontakt mit der Geschädigten gehabt. Diese sei aber relativ weit weg gewesen. Wenn sie nur ein wenig näher gewesen wäre, hätte sie sicher angehalten. Die Beschuldigte gab auf Nachfrage hin an, dass sie nicht feststellen konnte, ob die Geschädigte weiter in die Pedale trat. Sie habe dies jedoch in der Untersuchung gesagt. Diesbezüg- lich machte sie nicht wie bezüglich des gesenkten Blickes den Vorbehalt, dass sie sich dies im Nachhinein überlegt habe. Bezüglich des Alters der Geschädigten führte die Beschuldigte aus, dass sie es nicht so deutlich gesehen habe, ob es sich um eine ältere Frau gehandelt habe. Sie habe einfach eine Frau ohne Helm gesehen. Sie habe es sicher nicht in dem Sinn gesehen, dass sie älter war.
- 11 -
4. Beweiswürdigung 4.1. Allgemeines Bezüglich der allgemeinen Regeln für die Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. S. 5 f.). 4.2. Blindheit des linken Auges der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte konstant aus, dass sie die Fahrradfahrerin gesehen habe, bevor diese in die Kreuzung hineinfuhr. Diese Darstellung lässt sich durch nichts widerlegen. Dass die Blindheit der Beschuldigten auf dem linken Auge für den Un- fall eine Rolle spielte und dass sie die Geschädigte wegen des eingeschränkten Gesichtsfeldes vor der Kollision gar nicht gesehen hat, ist zwar eine mögliche Er- klärung für das Unfallgeschehen, lässt sich jedoch mangels Beweisen nicht an- klagegenügend erstellen. Weil zugunsten der Beschuldigten auf ihre Darstellung abzustellen ist, wonach sie die Geschädigte gesehen habe, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den aufgrund ihres eingeschränkten Gesichtsfeldes gebotenen Kontrollblick nach links unterlassen habe. Diesbezüglich ist der Sach- verhalt nicht erstellt. 4.3. Alter der Fahrradfahrerin und Velohelm Vor Vorinstanz hatte die Beschuldigte auf Nachfrage hin angegeben, sie habe das Gefühl gehabt, dass es sich um eine ältere Frau handle. Heute relativierte sie dies, indem sie angab, sie habe einfach eine Frau ohne Helm gesehen, sie habe es nicht deutlich gesehen. Zu Gunsten der Beschuldigten ist somit davon auszu- gehen, dass diese nicht erkannt hatte, dass es sich bei der Geschädigten um eine ältere Person handelte. Der Sachverhalt kann diesbezüglich nicht erstellt werden. 4.4. Blickrichtung der Geschädigten Der Beschuldigten wird vorgeworfen, dass sie erkannt habe, dass die Geschädig- te den Blick gesenkt hielt und nicht in den Verzweigungsbereich oder nach vor- trittsberechtigten Verkehrsteilnehmern geschaut habe. Dieser Vorhalt beruht auf
- 12 - der Aussage der Beschuldigten in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme. Dort sagte sie aus, sie habe das Gefühl, dass die Geschädigte mit dem Kopf nach unten einfach so gefahren sei und dass sie sie nicht gesehen habe, wobei sie er- klärte, dies sei ihre nachträgliche Einstellung (Urk. 7/1 S. 2). Mit diesem Zusatz hat die Beschuldigte klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ihre rückbli- ckende Einschätzung handelte und dass ihre Aussage nicht so zu verstehen ist, dass sie gesehen hat, dass die Geschädigte mit dem Kopf nach unten gefahren ist und sie nicht wahrgenommen hat. Dies ergibt sich aus der Wortwahl der Be- schuldigten, sie habe "das Gefühl, dass .." und es handle sich um ihre nachträgli- che "Einstellung". Sie machte geltend, sie sei überzeugt gewesen, dass die Ve- lofahrerin sie gesehen habe, sie sei langsam mit dem Velo gekommen. Die Erklä- rung der Beschuldigten, wonach die Geschädigte den Kopf nach unten gehalten habe, ist unter diesen Umständen als nachträglicher Erklärungsversuch zu werten In diese Richtung deutet auch, dass sie in der tatnächsten polizeilichen Einver- nahme nichts von gesenktem Kopf/Blick der Geschädigten sagte. Vielmehr ver- mutete sie, der Unfall habe sich ereignet, weil die Geschädigte sie wegen der Sichtbehinderung durch ein parkiertes rotes Auto nicht gesehen habe (Urk. 4 S. 4). Daher ist nicht erstellt, dass die Geschädigte den Blick gesenkt hielt und nicht in den Verzweigungsbereich oder nach vortrittsberechtigten Verkehrsteil- nehmern schaute. 4.5. Verlangsamen der Fahrt bzw. Abbremsen durch die Geschädigte Einzugehen ist schliesslich auf den Vorhalt, wonach die Geschädigte ihre Fahrt fortgesetzt und keine Anstalten getroffen habe, zu verlangsamen oder anzuhalten, was die Beschuldigte hätte erkennen müssen. Diesbezüglich sagte die Beschul- digte aus, dass die Velofahrerin ganz langsam gefahren sei. Auf die Frage, ob die Velofahrerin gebremst habe, erklärte die Beschuldigte, dies könne sie nicht fest- stellen. Sie habe einfach gesehen, dass die Velofahrerin langsam gefahren sei und sei überzeugt gewesen, dass sie sie gesehen habe. Sie selber sei so lang- sam gefahren, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Velofahrerin sie sehen musste. Auf die Frage, ob die Geschädigte weiterhin ohne Unterbruch in die Pe- dale getreten sei, antwortete die Beschuldigte "Ja das auf jeden Fall". Dass sie
- 13 - dies heute relativierte, indem sie auf Nachfrage hin angab, dass sie natürlich nicht habe feststellen können, ob die Geschädigte weiterhin in die Pedale trat, ist da- hingehend zu verstehen, dass sie das Treten an sich nicht gesehen hat. Jedoch sah sie, dass die Geschädigte weiterhin auf die Kreuzung zufuhr. Erstellt ist daher aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, dass die Geschädigte auf dem Fahr- rad langsam auf die Kreuzung zufuhr und dass die Beschuldigte sah, dass sie weiterhin in die Pedale trat beziehungsweise nicht feststellte, dass sie abge- bremst hätte. 4.6. Kollisionsstelle Betreffend die Stelle am Auto, an welcher die beiden Fahrzeuge miteinander kol- lidierten, ergeben sich aufgrund der Fotodokumentation des Spurenbildes An- haltspunkte, dass ein seitliches Streifen des Fahrrades mit dem Personenwagen bereits im vorderen linken Teil des Personenwagens begann und der eigentliche Aufprall der Geschädigten dann auf der Höhe der hinteren linken Fahrzeugseite erfolgte. Da jedoch kein Gutachten erstellt wurde und die Beschuldigte geltend machte, dass der Zusammenstoss hinten links erfolgt sei, darf aus den Kratzspu- ren im vorderen Teil des Fahrzeuges auf jeden Fall nichts zulasten der Beschul- digten abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich mangels Beweisen weder erstellen lässt, welche Geschwindigkeiten die beiden Kollisionsbeteiligten fuhren, an welcher Stelle auf der Verzweigung sich der Unfall ereignete, in welchem Winkel und an welcher Stelle des Personenwagens der Aufprall der Fahrradfahrerin einsetzte. Zu diesen Fragen könnte auch ein von der Beschuldigten beantragter Augen- schein am Unfallort nichts Klärendes beitragen. Weitergehende Erkenntnisse, welche nicht bereits aus den Plänen oder den Fotoaufnahmen zu entnehmen sind, sind von einem Augenschein nicht zu erwarten. Die Beschuldigte begründe- te diesen Beweisantrag denn auch nur damit, dass die Sichtverhältnisse am Un- fallort für die Beurteilung wesentlich seien. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit be- deutend grösser, dass sie vor Ort die Position angeben könne, an welcher sie die Geschädigte zum ersten Mal gesehen habe (Urk. 50 S. 2). Die Sichtverhältnisse lassen sich aufgrund des Plans und der Fotoaufnahmen gut beurteilen. Ferner ist
- 14 - nicht anzunehmen, dass die Beschuldigte bei einem Augenschein über zweiein- halb Jahre nach dem Unfall verlässliche Angaben darüber machen könnte, wo sie die Geschädigte das erste Mal gesehen hat. Von einem Augenschein ist daher abzusehen. 4.7. Fazit Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass de Beschuldigte erkannte, dass es sich bei der auf die Kreuzung zu fahrenden Fahrradfahrerin um eine Person handelte, welche keinen Velohelm trug, dass diese langsam auf die Kreuzung zu- fuhr und weiterfuhr ohne dass die Beschuldigte ein Abbremsen bemerkt hätte und dass die Sichtverhältnisse aufgrund des Gebüsches, der Bäume und des roten Autos eingeschränkt waren. Nicht erstellt ist, dass die Geschädigte den Blick ge- senkt hatte und so die Beschuldigte bzw. das von ihr gelenkte Fahrzeug nicht se- hen konnte sowie dass die Beschuldigte erkannt hatte, dass es sich bei der Ge- schädigten um eine ältere Person handelte. Nicht erstellt werden kann, auf wel- cher Position die Beschuldigte die Geschädigte erstmals sah, wo sich die genaue Kollisionsstelle auf der Verzweigung genau befand und an welcher Stelle am Per- sonenwagen der Zusammenstoss begann. II. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Anklagebehörde und die Vorinstanz würdigten das Verhalten der Beschuldig- ten als fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
- 15 - Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist aufgrund der medizinischen Akten be- treffend die Geschädigte erstellt, dass die von ihr erlittenen Verletzungen durch den Unfall verursacht wurden und dass diese Schädel-Hirn-Verletzungen zum Tode der Geschädigten führten. Die natürliche Kausalität zwischen den Handlun- gen der Beschuldigten und dem Todeseintritt ist somit zu bejahen. Zentrale Frage bildet im vorliegenden Fall, ob die Beschuldigten pflichtwidrig un- vorsichtig handelte, ihr eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
2. Sorgfaltspflichtverletzung 2.1. Sorgfaltspflichten gemäss Art. 26 SVG Vorliegend steht die Einhaltung von Sorgfaltspflichten als Fahrzeuglenkerin im Strassenverkehr zur Diskussion. Diese ergeben sich aus dem Strassenverkehrs- gesetz und den dazu gehörenden Verordnungen und Ausführungsbestimmungen. Einschlägig ist vorliegend Art. 26 SVG. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich je- dermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Be- nützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist ge- boten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzei- chen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Ob solche Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG be- stehen, hängt von den gesamten konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, dazu gehören nebst dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer auch die örtli- chen Verhältnisse, die Verkehrsdichte, die Sicht und die voraussehbaren Gefah- renquellen (BGE 129 IV 285). Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, sie habe die besondere Vorsicht nicht eingehalten, welche gestützt auf Art. 26 Abs. 2 SVG geboten gewesen wäre. Besondere Vorsicht wäre deshalb geboten gewe- sen, da es sich bei der Geschädigten um eine ältere Person handelte und weil die Beschuldigte keine Anhaltspunkte gehabt habe, dass die Geschädigte abbrem- sen, sonstwie verlangsamen oder gar anhalten werde. Diese Anzeichen hätten geboten, die Geschädigte weiter zu beobachten, jedenfalls vor der Einfahrt in die
- 16 - Verzweigung einen Kontrollblick auf die Geschädigte und ihr weiteres Verhalten zu werfen und erst zuzufahren, wenn erkennbar war, dass die Geschädigte pflichtgemäss anhalten würde. Wie bereits erwähnt, kann der Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass sie die Geschädigte von links auf die Verzweigung herannahen sah. Es ist auch auf ihre Darstellung abzustellen, wonach sie gemerkt hat, dass diese weiterhin auf die Kreuzung zufuhr und nicht abbremste. Somit ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte die Geschädigte rechtzeitig gesehen hat und dass die Erblindung auf dem linken Auge ohne Einfluss auf das Unfallgeschehen war. In diesem Zusam- menhang ist keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erkennen. Mangels Sachverhaltserstellung lässt sich gebotene besondere Vorsicht auch nicht damit begründen, dass die Geschädigte den Blick gesenkt hielt und nicht in den Verzweigungsbereich bzw. nach vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmern schaute. 2.2. Alter der Geschädigten Die Geschädigte war im Unfallzeitpunkt 71 Jahre alt. Wie oben festgehalten, kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte erkannte, dass es sich bei der Fahr- radfahrerin um eine ältere Person handelte. Im Übrigen ist ohnehin mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die erhöhten Vorsichtsanforderungen gegenüber alten Leuten gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG auf Personen beziehen, welche aus körperlichen oder geistigen Gründen oftmals nicht mehr in der Lage sind, sich verkehrsregelkonform zu verhalten und dass da- bei die Gebrechlichkeit einer Person und nicht deren Alter entscheidend sein kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 10 f.). Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Geschädigte aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht mehr in der Lage war, sich verkehrsregelkonform zu verhalten. Besondere Vorsicht war gegenüber der Geschädigten allein aufgrund ihres Alters somit nicht geboten.
- 17 - 2.3. Velohelm Eine Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Be- schuldigte gesehen hat, dass die Geschädigte keinen Velohelm trug. Zwar war gestützt auf diesen Umstand die Gefahr gross, dass sich die Geschädigte bei ei- nem Unfall schwere Kopfverletzungen zuziehen könnte. Indessen geht es nicht an, allgemein gegenüber Fahrradfahrerinnen, welche keinen Velohelm tragen, er- höhte Vorsicht zu verlangen. Insbesondere lässt sich aus diesem Umstand kein Anzeichen dafür ableiten, dass die entsprechende Fahrradfahrerin sich nicht rich- tig verhalten werde. 2.4. Kein Verlangsamen der Fahrt durch die Fahrradfahrerin Erstellt ist, dass die Beschuldigte die Geschädigte heranfahren sah, dass sowohl die Beschuldigte als auch die Geschädigte langsam fuhren und dass die Beschul- digte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Geschädigte abbremste. Die von den beiden Unfallbeteiligten gefahrenen Geschwindigkeiten und die Kolli- sionsstelle stehen nicht fest, daher kann nachträglich auch nicht mehr festgestellt werden, in welcher Position auf der Fahrt auf der D._____-Strasse die Beschul- digte die Geschädigte gesehen hat, welches die Position der Geschädigten war, als die Beschuldigte sie erstmals sehen konnte und wie lange sie die Fahrt der Geschädigten vor dem Befahren der Verzweigung verfolgen konnte. Da die Sicht aus der Fahrtrichtung der Beschuldigten in Richtung der E._____-Strasse durch Bäume und Sträucher abgeschnitten war und die Beschuldigte die Geschädigte erst auf der Höhe des ...-Baches ("Brücke") erkennen konnte und da die Sicht zu- dem durch zwei auf der E._____-Strasse parkierte Fahrzeuge eingeschränkt war, kann die Beschuldigte die Geschädigte nur kurze Zeit gesehen haben. Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschuldigte aufgrund des Umstandes, dass sie in dieser kurzen Zeit nicht gesehen hat, dass die Geschädigte abbremste und keinen Blickkontakt mit der Geschädigten hatte, Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Geschädigte sich nicht richtig verhalten wird und ohne abzubremsen in Miss- achtung des Vortrittsrechtes der Beschuldigten in die Verzweigung einfahren wird.
- 18 - Anders formuliert stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte damit rechnen musste, dass die Geschädigte das Herannahen ihres Fahrzeuges nicht gesehen hat und ohne anzuhalten in die Verzweigung einfährt. Dies ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 60 S. 4) zu bejahen, zumal die Sicht auch aus der Fahrt- richtung der Geschädigten durch Bäume und Sträucher gleichermassen abge- schnitten war und sie ein auf der D._____-Strasse herannahendes Fahrzeug ih- rerseits erst sehen konnte, als dieses hinter den Bäumen hervor auf die Brücke über den ...-Bach fuhr (Urk. 3/3 Aufnahme 12). Dies musste der Beschuldigten bewusst sein, sie gab selber an, sie kenne die Örtlichkeit sehr gut (Urk. 4 S. 2). Zusätzlich war im Unfallzeitpunkt die Sicht durch zwei Fahrzeuge eingeschränkt, welche direkt vor der Brücke auf der E._____-Strasse parkiert waren. Die Be- schuldigte sagte denn auch selber aus, sie habe die Sichtbehinderung wahrge- nommen und habe ein parkiertes rotes Auto gesehen, es könnte sein, dass dies die Velofahrerin behindert habe. Sie vermute, dass die Velofahrerin sie nicht ge- sehen habe wegen der Sichtbehinderung (Urk. 4 S. 4). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände (kein Abbremsen durch die Geschä- digte, eingeschränkte Sichtverhältnisse und kein Blickkontakt) musste die Be- schuldigte damit rechnen, dass die Geschädigte sie nicht gesehen hat und nicht anhalten wird, obwohl die Geschädigte vortrittsbelastet war. Die Beschuldigte hat- te somit im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte sich nicht richtig verhalten wird. Seitens der Beschuldigten wäre so- mit besondere Vorsicht geboten gewesen, die darin bestanden hätte, das Verhal- ten der Geschädigten zu beobachten, vor dem Einfahren auf die Verzeigung nochmals einen Kontrollblick auf die Geschädigte zu werfen, zu verlangsamen und anzuhalten. Dies hat sie nicht getan, was auch dadurch verdeutlicht wird, dass die Beschuldigte überrascht war, als es "geklöpft" hat (Urk. 58 S. 6). Die Be- schuldigte hat somit die gebotene Vorsicht nicht walten lassen und ihre Sorgfalts- pflicht verletzt.
3. Zurechnungszusammenhang Mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 12 ff.), hat die Vorinstanz geschlossen, es sei für
- 19 - die Beschuldigte voraussehbar oder mindestens wahrscheinlich gewesen, dass die Geschädigte den Vortritt missachten werde und dass bei einem Zusammen- stoss zwischen der Fahrradfahrerin und dem Personenwagen ein Sturz der Fahr- radfahrerin, welche zudem keinen Helm trug, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens tödliche Verletzungen bewirken kann. Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch darin, dass das Mitverschulden der Ge- schädigten durch Missachten des Vortritts unter den gegebenen Umständen das Verhalten der Beschuldigten nicht derart in den Hintergrund zu drängen vermag, dass damit der Kausalverlauf zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Be- schuldigten und dem Unfall unterbrochen worden wäre (Urk. 48 S. 13). Auch ist festzuhalten, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011, E. 1.4.2 mit weiteren Hinwei- sen). Keiner weiteren Ergänzung bedarf die vorinstanzliche Feststellung, wonach ein Anhalten der Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass es nicht zu einer Kollision mit Todesfolge gekommen wäre (Urk. 48 S. 13). Eindeutig entspricht es sodann dem Schutzzweck von Art. 26 Abs. 2 SVG Ge- fährdung und Verletzung von Verkehrsteilnehmern zu verhindern.
4. Schlussfolgerung Durch Nichtbeachtung der besonderen Vorsicht, welche aufgrund der gesamten Umstände geboten gewesen wäre, hat die Beschuldigte fahrlässig den Tod der Geschädigten verursacht. Sie ist daher der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.
- 20 - IV. Strafe und Vollzug
1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln Bezüglich der Ermittlung des Strafrahmens sowie der Darlegung der Grundsätze für die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 14 f.).
2. Tatschwere Die Beschuldigte hat durch eine einmalige Verletzung einer Sorgfaltspflicht den Tod der Geschädigten verursacht. Aufgrund einer Fehleinschätzung ging sie da- von aus, dass die Geschädigte anhalten werde und ihr Vortrittsrecht beachten werde. Ihre geringe Pflichtwidrigkeit hatte schwere Folgen. Zugunsten der Be- schuldigten ist zu gewichten, dass auch das Eigenverschulden der Geschädigten zum Erfolgseintritt beigetragen hat, was die Tatschwere erheblich relativiert. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Diesem leichten Ver- schulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 120 Tagen.
3. Täterkomponente Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 48 S. 16), sind den persönli- chen Verhältnissen der Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Eine Strafminderung wegen Vorstrafenlosigkeit ist nur im Sinne einer Ausnahme dann in Betracht zu ziehen, wenn diese auf eine aussergewöhnliche Gesetzes- treue hinweist. Dies darf nicht leichthin angenommen werden und ist auf besonde- re Fälle zu beschränken (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Vorliegend ist die Vorstrafenlo- sigkeit aufgrund des hohen Alters der Beschuldigten marginal strafmindernd zu berücksichtigen.
- 21 - Die Tatsache, dass der automobilistische Leumund der Beschuldigten nicht ganz ungetrübt ist, wird dadurch aufgewogen, dass die Beschuldigte inzwischen ihren Führerausweis freiwillig abgegeben hat und Einsicht dokumentierte. Zu Recht hat die Vorinstanz der Beschuldigten stark zugute gehalten, dass ihr der Tod der Beschuldigten leid tut. Sie nahm an der Beerdigung der Geschädigten teil und erklärte glaubhaft, dass ihr der Unfall monatelang sehr nahe ging (Urk. 37 S. 7).
4. Fazit Aufgrund der obgenannten massgeblichen Faktoren erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe von 120 Tagen auf 60 Tage insbesondere aufgrund der von der Be- schuldigten dokumentierten Reue als angemessen.
5. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat das Nötige zur Bemessung der Tagessatzhöhe ausgeführt. Es kann vorab auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 17 f.). Die Verteidigung beantragt eine wesentliche Herabsetzung der Höhe des Tages- satzes, da die Beschuldigte mit einem strafrechtlich relevanten Nettoeinkommen von Fr. 2'862.– am Rande des Existenzminimums lebe (Urk. 60 S. 6 f.; Art. 34 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich vom Nettoein- kommensprinzip auszugehen ist. Den schlechten finanziellen Verhältnissen von Personen kann durch eine angemessene Senkung der Tagessatzhöhe Rechnung getragen werden (Dolge, Basler Kommentar Strafrecht I, N 77 zu Art. 34). Dies hat die Vorinstanz bereits berücksichtigt, indem sie den Tagessatz auf Fr. 70.– festsetzte. Die finanzielle Situation der Beschuldigten - sie verfügt über ein monat- liches Nettoeinkommen von Fr. 3'528.– - wurde deshalb bereits angemessen be- rücksichtigt, eine weitere Herabsetzung erscheint nicht als gerechtfertigt. Die Ta- gessatzhöhe von Fr. 70.– ist daher zu bestätigen.
- 22 -
6. Gewährung des bedingten Strafvollzuges Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren steht nicht mehr zur Diskussion. Die vorinstanzliche Regelung ist zu bestätigen.
7. Busse Die Ausfällung einer Busse im Sinne einer Verabreichung eines spürbaren Denk- zettels gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB ist vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 S. 18 f.) nicht angezeigt. Wie bereits erwähnt, belastet der Tod der Geschädigten die Beschuldigte stark (vgl. auch Urk. 60 S. 7 f.). Ausser- dem hat sie freiwillig den Führerausweis abgegeben. Aus spezialpräventiven Gründen bedarf es unter diesen Umständen keiner zusätzlichen Ausfällung einer Busse. Es ist daher davon abzusehen. III. Kostenfolge Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu be- stätigen und sind die Kosten des Berufungsverfahren gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschuldigten aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Juli 2012 bezüglich Dispositivziffer 5 (Schadener- satzbegehren) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 23 - Das Gericht erkennt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Rechtsmittel:
- 24 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Bussmann lic. iur. Aardoom