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SB120447

Menschenhandel etc.

Zürich OG · 2013-11-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 23. August 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 In Ziffer III. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst der folgende Sachverhalt zur Last gelegt: Die Geschädigte B._____, genannt B._____, sei – nachdem sie unter Anweisung, Kontrolle und zum finanziellen Vorteil eines gewissen "I._____" der Prostitution nachgegangen sei – Anfang November 2009 durch I._____ an den Beschuldigten weiter gegeben worden und habe sich in der Folge während ca. zwei Wochen unter Anweisung, Kontrolle und zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten prostituiert, wobei der Beschuldigte sich teilweise durch die Privatklägerin C._____ habe vertreten lassen. Der Beschuldigte habe B._____ anschliessend zum gleichen Zweck gegen eine Ablösesumme an seinen Vater weitergegeben (Urk. 23 S. 5). Die Anklagebehörde qualifiziert dieses – behauptete – Verhalten als Förderung der Prostitution und Menschenhandel.

E. 1.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dazu erwogen, aus der vorliegenden Anklageschrift gehe nicht hervor, wie bzw. unter welchen Umständen die Betroffene B._____ mit diesem "I._____" in die Schweiz eingereist und hier zunächst unter seiner Anleitung und zu dessen Gunsten der Prostitution nachgegangen sei und sich anschliessend zu Gunsten des Beschuldigten und schliesslich zu Gunsten des Vaters des Beschuldigten auf dem Strassenstrich in Zürich nach deren Anweisungen prostituiert habe. Es sei auch nicht beschrieben, wie bzw. inwiefern der Beschuldigte auf die Betroffene B._____ eingewirkt bzw. sie unter Druck gesetzt haben soll. Der Anklageschrift sei auch keine Zwangssituation der Betroffenen zu entnehmen. Es sei insbesondere nicht beschrieben, aus welchen Verhältnissen die Betroffene stamme. Es sei daher anhand der Anklageschrift nicht auszumachen, ob und aus welchen Gründen die Betroffene B._____ in ihrer sexuellen Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit bzw. in ihrer freien Willensbildung und Willensbetätigung eingeschränkt gewesen sein könnte. Die Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens genüge daher dem Anklageprinzip nach Art. 9 Abs. 1 StPO nicht. Auch den Akten

- 9 - seien keine entsprechenden Angaben zu entnehmen (Urk. 85 S. 42f.). Als Folge davon hat die Vorinstanz das diesbezügliche Verfahren betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution zulasten der Geschädigten B._____ eingestellt (Urk. 85 S. 62).

E. 1.3 Die appellierende Anklagebehörde macht hiezu im Berufungsverfahren geltend, die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des "gehandelten" Menschen sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels, es genüge die Übernahme resp. Weitergabe einer Person zu diesem Zweck. Vorliegend angeklagt sei der simple Eigentumswechsel von einem Zuhälter zum nächsten gegen Bezahlung. Eine Zwangssituation sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels. Die nach Beendigung des Verkaufsaktes und somit des Menschenhandels erfolgte Kontrolle der Prostitutionstätigkeit habe dazu in echter Realkonkurrenz eine Förderung der Prostitution dargestellt. Die Vorinstanz hätte schliesslich das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern der Anklagebehörde Gelegenheit zur Anklageergänzung geben müssen (Urk. 86 S. 2; Urk. 208 S. 13f. mit Verweis auf S. 9ff.).

E. 1.4 Vorab ist festzuhalten, dass die appellierende Anklagebehörde die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Anklageschrift im fraglichen Anklagepunkt keine Schilderung einer Zwangssituation der Geschädigten B._____ aufweise, nicht kritisiert. Sie macht vielmehr geltend, die Vorinstanz gehe nur darauf ein, was in der Anklageschrift angeblich nicht erhalten sei. Auf das, was effektiv in der Anklageschrift stehe, gehe sie gar nicht ein, der angeklagte Sachverhalt werde somit gar nicht geprüft (Urk. 208 S. 9f.). Unzutreffend ist die pauschale Behauptung der Anklagebehörde, eine Zwangs- situation sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_81/2010/6B_126/2010 vom 29. April 2010, E. 4.1., den es soeben bestätigt hat (Entscheid 6B_128/2013 vom 7. November 2013, E. 1.1 und 1.2), erwogen:

- 10 - Gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen u.a. zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung Handel treibt. Der Tatbestand des Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Ein Schuldspruch wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist im Lichte der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffenen Person erfolgt. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit (situazione di vulnerabilità) zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche

- 11 - Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4a - c; 126 IV 225 E. 1c und d a.E.). Ob und inwieweit die Geschädigte B._____ sich in einer Situation der Verletzlichkeit respektive in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten befunden habe, welche sie zur Ausübung der Prostitution veranlasst hätten, wird im fraglichen Anklagesachverhalt in der Tat in keiner Weise dargestellt. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die Anklage von einer Einwilligung der Geschädigten B._____ zu ihrer Tätigkeit als Prostituierte ausgeht. Dies schliesst gemäss vorstehend zitierter, konstanter Bundesgerichtspraxis eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB aus. Gleich verhält es sich betreffend den Tatvorwurf der Förderung der Prostitution: Wenn die Anklageschrift – einzig – ausführt, die Geschädigte B._____ habe sich unter Anweisung, Kontrolle und zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten prostituiert, ist einmal nicht klar, ob dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe eine abhängige Person der Prostitution zugeführt (Art. 195 Abs. 2 StGB), oder, er habe die Handlungsfreiheit einer sich prostituierenden Person beeinträchtigt (Art. 195 Abs. 3 StGB). Eine Verurteilung wegen Zuführens einer abhängigen Person steht nicht zur Diskussion, da einerseits, wie vorstehend erwogen, keine Abhängigkeit der Geschädigten B._____ dargestellt wird, und andererseits eine sich bereits prostituierende Person nicht mehr der Prostitution zugeführt werden kann (MENG in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 195 N 13 mit Verweisen auf die Praxis). Ebenso ausgeschlossen ist eine Verurteilung wegen strafbarer Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB: Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6S.258/2001 vom 26. November 2002 in E. 1.2. erwogen:

- 12 - Nach Art. 195 Abs. 3 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., 1082, 1084). Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80f. mit Hinweisen). Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Ob und inwieweit der Beschuldigte auf die Geschädigte B._____ Druck ausgeübt habe, dem sich diese nicht ohne Weiteres hätte entziehen können, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei gewesen wäre, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwider gelaufen wäre, ergibt sich aus der Anklageschrift nicht. Die völlig unsubstantiierte Darstellung, die Geschädigte B._____ sei unter Anweisung und Kontrolle des Beschuldigten der Prostitution nachgegangen, genügt dem Anklagegrundsatz nicht.

E. 1.5 Unzutreffend ist schliesslich der prozessuale Einwand der Anklagebehörde, die Vorinstanz hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern der Anklagebehörde Gelegenheit zur Anklageergänzung geben müssen (Urk. 86

- 13 - S. 2). Gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO weist das Gericht die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Prüfung der Anklage ergibt, dass zurzeit kein Urteil ergehen kann (ein möglicher Grund ist die Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 StPO; SCHMID, a.a.O., Art. 329 N 7). Eine Rückweisung soll also nur dann erfolgen, wenn seitens des Gerichts die Überzeugung besteht, dass eine ergänzte Anklage später – zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich 2010, Art. 329 N 21). Dies entspricht im Übrigen der früheren – im Gegensatz zur heutigen – expliziten gesetzlichen Regelung in § 182 Abs. 3 StPO/ZH. Die Vorinstanz hat ausgeführt, aus den Akten würden sich keine Hinweise für eine

– wie vorstehend erwogen: rechtsrelevante – Zwangssituation der Geschädigten B._____ ergeben. Entsprechend hat sie antizipiert gewürdigt, ob sich der Vorwurf, welchen die Anklagebehörde in die Anklageschrift explizit aufzunehmen unter- lassen hat, überhaupt zu erstellen wäre, würde er nun im Rahmen einer Anklageergänzung tatsächlich Aufnahme in die Anklage finden. Dies wurde verneint. Daher hat die Vorinstanz zu Recht von einer Rückweisung zwecks Ergänzung abgesehen und vielmehr das Verfahren eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO). Lediglich vollständigkeitshalber sei betont, dass es nicht Aufgabe des Gerichts und auch nicht der Parteien sowie Parteivertreter sein kann, sich mutmassliche Tatvorwürfe aus den Akten zusammen zu suchen respektive zusammen zu reimen.

E. 1.6 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verfahren in Bezug auf Anklageziffer III. betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ zu Recht eingestellt hat.

- 14 -

2. Anklageziffer II.

E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

23. August 2012 wurde der Beschuldigte A._____ junior der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. In diversen Anklagepunkten erfolgten Freisprüche respektive wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit 42 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 85 S. 62). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom

- 6 -

28. August 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 66). Die Berufungserklärung der Appellantin vom 2. Oktober 2012 ging – ebenfalls fristgerecht – am 4. Oktober 2012 bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 86). Anschlussberufung wurde nicht erhoben.

E. 2.1 In Anklageziffer II. wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er sei mit der Geschädigten E._____ ein Verhältnis eingegangen, wodurch es ihm gelungen sei, diese dazu zu bringen, sich in Zürich zu prostituieren und die dadurch erwirtschafteten Einkünfte ihm zu geben oder seiner Familie zu über- weisen. Bedenken der Geschädigten, der Beschuldigte liebe sie nicht und nutze sie nur aus, habe der Beschuldigte durch gegenteilige Beteuerungen zu zer- streuen vermocht. Hinsichtlich der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit habe der Beschuldigte sie kontrolliert, überwacht und ihr Vorschriften gemacht. Schliesslich habe er die Geschädigte zur Bespitzelung anderer Prostituierten eingesetzt und sie umgekehrt durch diese anderen Frauen bespitzeln lassen (Urk. 23 S. 4f.).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, wie er sie im bisherigen Verfahren zu diesem Anklagepunkt deponiert hat, wiedergegeben (Urk. 85 S. 33f. mit Verweisen). Gemäss seinen anfänglichen Aussagen sei die Geschädigte seine Schwägerin; sie habe wohl als Prostituierte gearbeitet, er habe jedoch damit nichts zu tun gehabt. In der Schlusseinvernahme gestand der Beschuldigte ein, mit der Geschädigten eine Beziehung gehabt und den gemeinsamen Lebens- unterhalt aus ihrem Prostitutionserwerb bestritten zu haben. Er habe sie jedoch nicht zur Prostitution gezwungen; dies habe sie vielmehr freiwillig gemacht. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zur Sache, und demzufolge auch zu Anklageziffer II., keine Angaben mehr (Urk. 207 S. 1f. und S. 6).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat als weitere Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin D._____ und namentlich die Resultate der telefonischen Überwachung des Beschuldigten angeführt und zur Beweiswürdigung erwogen (Urk. 85 S. 34ff.), es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Betroffene E._____ ab ca. anfangs Mai 2010 bis zu seiner Verhaftung am 8. Juni 2010 regelmässig bei ihrer Tätigkeit als Prostituierte auf dem Strassenstrich in Zürich überwacht habe, indem er sie oder C._____ jeweils während ihrer Tätigkeit auf dem Strassenstrich angerufen und sich nach E._____s Standort, ihren Geschäften und ihren Einnahmen erkundigt habe. Allerdings habe er sich jeweils mit den

- 15 - entsprechenden Informationen zufrieden gegeben. Auch betreffend seinen erstellten Anweisungen betreffend Mindesteinnahmen habe er durchaus auch mit sich diskutieren lassen und jeweils eingelenkt, wenn die Geschädigte E._____ nicht damit einverstanden gewesen sei. Ein dadurch von Seiten des Beschuldigten auf E._____ ausgeübter Druck, um sie gegen ihren Willen zur Prostitution anzuhalten, sei daher nicht auszumachen, weshalb ernsthafte Zweifel bestünden, dass E._____ entgegen ihrem freien Willen unter der Anweisung des Beschuldigten der Prostitution habe nachgehen müssen. Erstellt sei, dass der Beschuldigte mit der Geschädigten E._____ in der fraglichen Zeit ein Verhältnis gehabt und er sie dadurch dazu gebracht habe, ihm zumindest einen Teil ihrer Einnahmen aus der Prostitution abzugeben. Wie viel Geld sie ihm genau übergeben habe, lasse sich nicht erstellen, weshalb nicht von der Abgabe der ganzen Nettoeinkünfte auszugehen sei. Selbst wenn er ihr falsche Hoffnungen gemacht und sie ausgenutzt habe, liege damit jedoch noch keine Einschränkung ihrer Verfügungsfreiheit vor und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihm das Geld nicht aus freien Stücken gegeben habe. Es sei nicht von einer Abhängigkeit der Geschädigten E._____ gegenüber dem Beschuldigten auszugehen. Aufgrund der vorliegenden Arbeitsbewilligungen der Geschädigten sei sodann davon auszugehen, dass sie, bereits bevor sie an den Beschuldigten gelangt sei, als Prostituierte auf dem Strassenstrich gearbeitet habe. Der unter Anklageziffer II. umschriebene Sachverhalt sei insgesamt in den wesentlichen Punkten nicht rechtsgenügend erstellt. Dem erstellten Sachverhalt zufolge habe der Beschuldigte gegenüber E._____ keinen Druck zur Ausübung der Prostitution ausgeübt, welchem sie sich nicht hätte entziehen können, zumal auch keine Abhängigkeit der Geschädigten E._____ gegenüber dem Beschuldigten vorgelegen habe. Die Geschädigte E._____ sei demnach in keiner Weise durch den Beschuldigten gezwungen worden, auch gegen ihren freien Willen mit der Prostitution fortzufahren. Demnach liege in rechtlicher Hinsicht keine Einschränkung ihrer sexuellen Bestimmungs- und Verfügungsfreiheit im Sinne von Art. 185 [recte: 195] Abs. 3 StGB durch den Beschuldigten vor, weshalb er vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von E._____

- 16 - freizusprechen sei. Auch eine Beschränkung der Willensbildung und Willensbetätigung der Betroffenen E._____ durch den Beschuldigten sei nicht erfolgt, weshalb auch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss der Eventualbegründung der Anklagebehörde vorliege.

E. 2.4 Die appellierende Anklagebehörde macht im Berufungsverfahren geltend, entgegen der Vorinstanz habe der Beschuldigte die Geschädigte persönlich und telefonisch kontrolliert, ihr Aufträge erteilt, welche Einnahmen sie zu erzielen habe, und sie offensichtlich mit seinen Zielvorgaben unter Druck gesetzt. Die Tat- sache, dass er von seinen Vorgaben jeweils wieder abgewichen sei, lasse sich nicht mit der von der Vorinstanz bezeichneten Verhandlungsbereitschaft begründen, sondern er habe die Zielvorgaben unter Berücksichtigung der Geschäftslage überprüft. Starker und anhaltender Druck auf die Geschädigte habe sich sodann aus ihrer sexuellen Beziehung und der daraus resultierenden Erwartungshaltung gegenüber der Geschädigten ergeben. Der Beschuldigte habe die Liebesbeziehung zur Geschädigten einzig deswegen aufgenommen, um auf diese Weise einen Druck auf die Geschädigte ausüben zu können (Urk. 86 S. 3; Urk. 208 S. 14f.).

E. 2.5 Die Verteidigung macht zur Berufung der Anklagebehörde zusammen- gefasst geltend, es gebe verschiedene Indizien, die dafür sprächen, dass die Geschädigte nicht unter Druck gestanden und selbständig gewesen sei. Zum einen sei ihr Abgang unter Verwendung diverser Kraftausdrücke mit dem Auf- treten einer Frau, die Repressalien befürchte, nicht vereinbar. Weitere Indizien für die Selbständigkeit seien die langjährige Berufstätigkeit und der Altersunterschied. Auch der Umstand, dass die Geschädigte D._____ acht verschiedene Mobiltelefonnummern verwendet habe, deute auf eine selbständige Tätigkeit. Schliesslich seien auch die Zweifel, ob das Verhältnis zum Beschuldigten echt sei oder er es nur vorspiele, nicht die Gedanken, die sich eine Prostituierte über ihren Zuhälter mache. Aus diesen fünf Indizien müsse geschlossen werden, dass der Druck gefehlt habe (Prot. II S. 44f.).

- 17 -

E. 2.6 Die Anklagebehörde hält bei ihrer Begründung – wie schon bei der vorstehend abgehandelten Anklageziffer III. – nicht sauber zwischen den Tat- vorwürfen des Zuführens einer Person in die Prostitution in Ausnützung ihrer Abhängigkeit gemäss Art. 195 Abs. 2 StGB und der Förderung der Prostitution durch Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der sich prostituierenden Person im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB auseinander. Erstellt ist, dass der Beschuldigte zur Geschädigten eine Liebensbeziehung unterhielt und er sich – auch – aus ihren Einnahmen den gemeinsamen Lebensunterhalt zumindest teilweise finanzieren liess. Daraus ist aber entgegen der Anklagebehörde nun nicht zwingend sofort eine Abhängigkeit der Geschädigten vom Beschuldigten im Grade einer psychischen Hörigkeit abzuleiten (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Dafür gibt es namentlich in den abgehörten Telefongesprächen keine Anzeichen. Die Geschädigte war sodann im inkriminierten Tatzeitraum eine erwachsene Frau von 27 Jahren, wogegen der Beschuldigte gerade 21 Jahre alt war, was die Annahme eines Hörigkeitsverhältnisses auch nicht realistischer erscheinen lässt. Die Argumentation der Anklagebehörde würde praktisch nach sich ziehen, dass sich jeder Mann strafbar macht, dessen Partnerin sich in seinem Wissen und absprachegemäss prostituiert, wenn er zur Bestreitung (auch) seiner Lebenshaltungskosten an ihren Einnahmen partizipiert. Dies ist nicht Sinn und Zweck der fraglichen Strafbestimmung. Ein Zuführen in die Prostitution war im Falle der Geschädigten sodann gar nicht möglich, da sie sich bereits in der Prostitution befand: Dazu ist auf die Aussagen der Geschädigten selber zu verweisen, wie sie diese in ihrer polizeilichen Befragung vom 8. Juli 2010 gemacht und welche die Vorinstanz in keiner Weise erwähnt hat. Die Geschädigte wurde zwar nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb allfällige Belastungen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar wären (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Allerdings hat sie den Beschuldigten in keiner Weise be-, sondern vielmehr auf ganzer Linie ent- lastet. Dies wird der Grund sein, weshalb die Anklagebehörde von einer unter-

- 18 - suchungsrichterlichen Einvernahme und einer Konfrontation mit dem Beschuldigten abgesehen hat. Es geht natürlich nicht an, bei einem Vier-Augen- Delikt auf eine prozessual verwertbare Einvernahme des vermeintlichen Opfers zu ver- zichten und stattdessen zur Belastung des vermeintlichen Täters lediglich Mutmassungen über die Beziehung zwischen Täter und Opfer anzustellen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung, dass der Beschuldigte ein gutes Herz habe und Frauen nicht schlecht behandle (Urk. 5 S. 14), ist zugunsten des Beschuldigten immerhin auf die Aussage der Geschädigten abzustellen, wonach sie sich bereits längere Zeit und in verschiedenen Ländern prostituiert hat, bevor sie den Beschuldigten kennen lernte (Urk. 5 S. 4). Sie sagte sodann zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits verhaftet war, auch freimütig aus, sie wolle mit der Prostitution (noch für ein Jahr) weitermachen; sie brauche noch etwas Geld für ihre Wohnung (Urk. 5 S. 5). Wie bereits vorstehend erwogen, wird der Tatbestand gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB gemäss bundesgerichtlicher Praxis dann erfüllt, wenn der Täter das Opfer in einer Weise in seiner Handlungsfreiheit einschränkt, welcher sich das Opfer nicht leicht entziehen kann. Mit der Vorinstanz lässt sich aus den telefonischen Nachfragen und Anweisungen des Beschuldigten, wie sie aufgrund der Telefonüberwachung erstellt sind, noch keine entsprechende Unterdrucksetzung der Geschädigten ableiten (vgl. Anhänge zu Urk. 1/4). Die fraglichen Gespräche hören sich noch eher wie Absprachen an, auch wenn der Beschuldigte sich motivierend oder gar erwartend ausdrückt. Zu verweisen ist beispielsweise auf die Gespräche vom 28. Mai 2010: Im Gespräch von 00:11:51 Uhr sagt die Geschädigte, wenn sie weiter so verdiene, bleibe sie nicht draussen, worauf der Beschuldigte sagte, sie müsse nicht draussen bleiben, ob sie denn verpflichtet sei (als rhetorische Frage formuliert), was die Geschädigte verneint und von sich aus sagt, sie mache noch "200". Im zweiten Gespräch von 01:26:06 Uhr sagt die Geschädigte dem Beschuldigten ohne jegliche Aufforderung seinerseits und somit von sich aus, sie komme bald nach Hause…äh, ein bisschen später, sie wolle noch mindestens Fr. 100.– verdienen (Anhang zu Urk. 1/4). Dass der

- 19 - Beschuldigte bei Opposition seitens der Geschädigten immer wieder von seinen Vorgaben abrückte, konzediert auch die Anklagebehörde. Die Anklagebehörde legt in ihrer Formulierung des Anklagesachverhalts bei der Behauptung einer Drucksituation der Geschädigten den Schwerpunkt denn auch klar nicht (und schon gar nicht substantiiert) auf die geführten Gespräche, sondern vielmehr auf den Umstand, dass der Beschuldigte mit der Geschädigten ein Verhältnis eingegangen sei und ihr nur vorgespielt habe, sie zu lieben (vgl. Urk. 86 S. 3 und Urk. 208 S. 14f.). Unter diesem Titel ist, wie erwogen, kein Unterdrucksetzen erstellt. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten ist sodann die Darstellung der Anklagebehörde, dieser habe zur Geschädigten lediglich darum eine intime Beziehung aufgenommen, um sie auszunutzen, einerseits irrelevant und andererseits auch nicht erstellt: Ein reines Ausnutzen beinhaltet noch kein Unterdruck-Setzen im Sinne des strafrechtlichen Tatbestandes. Dass Personen bereits in ihren Heimatländern eine Beziehung unterhalten, hält sie sodann notorischerweise oft nicht davon ab, auch an ihrem aktuellen Aufenthaltsort weitere intime Beziehungen einzugehen, ohne dass daraus irgendwelche rechtlichen Schlüsse zu ziehen wären.

E. 2.7 Insgesamt ist der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten betreffend Anklageziffer II. zu bestätigen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Entscheid mit 42 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 85 S. 62). Die appellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahren eine Bestrafung mit 7 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 200.– Busse. Der Antrag wird im Rahmen der Berufungserklärung dahingehend begründet, die Strafe sei aufgrund der egoistischen und finanziellen Motivation des Beschuldigten auch unter Berücksichtigung der ergangenen Freisprüche viel zu mild (Urk. 86 S. 3). In der Berufungsverhandlung macht die Anklagebehörde zusammengefasst geltend, das

- 20 - tatbezogene Verhalten des Beschuldigten wiege schwer. Er habe die Geschädigten skrupellos ausgebeutet und deren hoffnungslose Situation ausgenutzt. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht, aber auch die Gesundheit der Geschädigten sei ihm gleichgültig gewesen. Er habe berechnend, respekt- und rücksichtslos gehandelt. In objektiver Hinsicht habe er eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt. Auch das subjektive Tatverschulden sei als schwer zu erachten, da er egoistisch und aus finanziellen Motiven gehandelt und die Frauen gewissenlos ausgebeutet habe (Urk. 208 S. 20f.). Der Beschuldigte beantragt (unter anderem), das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten zu bestätigen (Antrag 2) und die von der ersten Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe gerichtlich zu kürzen (Antrag 3; Urk. 209). Der Beschuldigte hat indes weder (selbständige) Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Entsprechend kann kein formeller Antrag auf Strafreduktion gestellt und Ausführungen zur Strafzumessung können einzig im Rahmen der Berufungs- antwort gemacht werden. Wenn seitens der Verteidigung auf Art. 404 Abs. 2 StPO hingewiesen wird, wonach zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüft werden können, um gesetzwidrig oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Sinn dieser Bestimmung ist es, eindeutig unrichtige Urteile zu verhindern, wobei das Gericht offensichtliche Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder eine klar unrichtige Rechtsanwendung korrigieren kann (SCHMID, a.a.O., Art. 404 N 3). Demgemäss findet diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, und auf den (formellen) Antrag des Beschuldigten auf Strafreduktion ist nicht einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die allgemeinen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 85 S. 51-53).

3. Zur Tatkomponente der schwersten Tat (Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____) und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin C._____ zweimal (mehrfache Tatbegehung) und während eines Deliktzeitraums

- 21 - von insgesamt mindestens gut drei Monaten zur Prostitution angehalten. Er habe ohne Skrupel die miserable Situation der Privatklägerin, welche in Ungarn ohne Einkommen alleine für zwei Kinder aufzukommen hatte, ausgenutzt. Er habe erheblichen Druck auf sie ausgeübt, indem er ihr mit gravierenden körperlichen Schädigungen gedroht habe. Deutlich erschwerend falle ins Gewicht, dass er auch vor tätlichen Übergriffen und Beschimpfungen der Privatklägerin nicht zurückgeschreckt sei. Selbst in Ungarn sei sie vor seinen körperlichen Übergriffen nicht sicher gewesen und habe sich ihm nicht zu entziehen vermocht. Mit seinem rücksichtslosen Vorgehen habe er sich respektlos über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweg- und die Privatklägerin dadurch auch einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt. Die Privatklägerin C._____ habe in der Zeit vom 17. September 2010 bis 26. Mai 2010 ihre Einnahmen aus der Prostitution weitestgehend dem Beschuldigten und dessen Familie abgeben müssen. Durch die menschenverachtende und rücksichtslose Vorgehensweise habe der Beschuldigte eine nicht geringe kriminelle Energie offenbart. Bei der Einschränkung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts könnten allerdings durchaus noch viel weitergehende und brutalere Methoden angewendet werden, als es der Beschuldigte getan habe. Innerhalb des denkbaren Spektrums der Förderung der Prostitution liege das Verschulden des Beschuldigten daher objektiv noch im unteren Drittel. Insgesamt sei die objektive Tatschwere als erheblich zu werten und innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sei die hypothetische Einsatzstrafe auf rund 36 Monate Freiheitsstrafe zu veranschlagen (Urk. 85 S. 53f.). Diese Erwägungen sind ohne Einschränkungen zutreffend und bedürfen auch keiner ausführlichen Ergänzungen. Im Umfeld des Beschuldigten und seiner (namentlich, aber nicht ausschliesslich) männlichen Verwandten werden systematisch sozial benachteiligte junge Frauen ausgenutzt, ohne dass auf deren Gesundheit oder ihre Zukunftsaussichten im Geringsten Rücksicht genommen würde. Ausfälle werden kurzerhand durch neues Menschen-Material ersetzt, welches scheinbar vorzugsweise noch im jugendlichen Alter in Heimen des Heimatlandes des Beschuldigten rekrutiert wird. Sehr illustrativ hiezu ist das in der Telefonkontrolle aufgezeichnete Gespräch zwischen dem Beschuldigten und

- 22 - seinem Vater vom 19. November 2009 (Anhang zu Urk. 4/2). Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin C._____ – aus ihrer Sicht – seine Lebenspartnerin und die Mutter seiner Kinder ist, hat den Beschuldigten nicht davon abgehalten, sie rücksichtslos in der Prostitution auszubeuten. Im zitierten Telefongespräch regen sich der Beschuldigte und sein Vater lautstark darüber auf, dass die Privatklägerin nach Hause zu ihren Kindern wolle und auch ihre Mutter finanziell unterstützen möchte. Sie wird aufs Gröbste beschimpft und es wird ihr Gewalt angedroht. Dieses Gebaren zeugt von einer äusserst bedenklichen charakterlichen Einstellung, auch des Beschuldigten. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten scheinbar heiraten will (vgl. Urk. 207 S. 3), entlastet ihn nicht, sondern zeigt vielmehr, wie die betroffenen Privatklägerinnen gezielt in die Fänge der Sippe des Beschuldigten verstrickt wurden. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz und in der einzigen Absicht, sich finanziell an der Privat- klägerin zu bereichern, delinquiert (Urk. 85 S. 54). Dies ist dahingehend zu ergänzen, dass der Beschuldigte in keiner Weise in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. Auch sein im Tatzeitraum noch relativ junges Alter entlastet ihn

– entgegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach das Alter des Beschuldigten nicht so berücksichtigt worden sei, wie es hätte berücksichtigt werden sollen (Prot. II S. 46) – nicht: Es ist vielmehr in höchstem Masse bedenklich, wie der Beschuldigte ganz offensichtlich die Haltung seines Vaters sowie der weiteren Verwandten ohne Weiteres übernommen und sich in das Zuhälter-System integriert hat. Aus dem vorstehend zitierten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater geht der Beschuldigte durchaus als gleichgestellter Partner hervor. Der Beschuldigte – und seine Verwandten – handelten in keiner Weise aus einer Notlage heraus. Wohl mag die allgemeine ökonomische Situation in ihrem Heimatland eher angespannt sein. Der Beschuldigte und sein männliches Umfeld stellten aber gar nicht den Versuch an, ihren Lebensunterhalt, welcher Auslandreisen und -aufenthalte, Autos und Häuser einschloss, mittels

- 23 - legaler Arbeit zu erwerben. Mit der Vorinstanz relativiert die subjektive Tat- schwere die objektive Tatschwere nicht. Zur weiteren Tat zum Nachteil der Privatklägerin D._____ hat die Vorinstanz erwogen, das objektive Tatverschulden des Beschuldigten zum Nachteil von D._____ im Rahmen der möglichen Tatvarianten der Förderung der Prostitution wiege etwas mehr als leicht. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin zumindest während einer Gelegenheit im Mai 2010, als sein Vater in Ungarn und somit abwesend war, an dessen Stelle zur Prostitution angehalten. Dabei habe er die Regeln seines Vaters durchgesetzt. Er habe die Privatklägerin auch zur Prostitution angetrieben, wenn diese ihre Tätigkeit habe beenden wollen. Entsprechend sei ihm das Wohl und die Gesundheit der Privatklägerin völlig gleichgültig gewesen. Er habe einen erheblichen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt, indem er ihr mit Repressalien von Seiten seines Vaters gedroht habe. Selber sei er ihr gegenüber nie gewalttätig geworden. Auch hier habe er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem er sich respektlos über das sexuelle Selbstbestimmungerecht der Privatklägerin hinweggesetzt habe (Urk. 85 S. 54). Auch diese Erwägungen sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung, zumal zu diesem Punkt seitens der Verteidigung an der Berufungsverhandlung keine substantiierten Ausführungen gemacht wurden (vgl. Prot. II S. 46f.). In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt, wobei leicht relativierend zu berücksichtigen sei, dass er nicht aus eigener Profitgier, sondern zu Gunsten seines Vaters gehandelt habe (Urk. 85 S. 54). Letzteres ist allzu wohlwollend: Der Beschuldigte operierte als Teil des Zuhälter- Systems seines Vaters und der weiteren Verwandten; ein finanzieller Vorteil der Sippe ist zumindest indirekt auch ihm zugute gekommen. Auch hier war sein Motiv somit Bereicherungsabsicht und damit egoistisch. Im Übrigen gilt das vorstehend zum schwersten Delikt (betreffend die Privatklägerin C._____) Erwogene.

- 24 - Wenn die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips nach der Beurteilung der Tatkomponente die hypothetische Einsatzstrafe auf rund 42 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt hat (Urk. 85 S. 55), ist dies vertretbar und nicht zu beanstanden.

4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 85 S. 55f.). Zur Aktualisierung führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung aus, das Verhältnis zur Privatklägerin C._____ sei nach wie vor gut. Sie schreibe ihm Briefe. Den Kindern gehe es gut, sie würden jedoch bei seinem Onkel, welcher auch deren Vormund sei, und nicht bei ihrer Mutter leben (Prot. II S. 3f.). Dies alles wiegt bei der Strafzumessung neutral. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Seine Vor- strafenlosigkeit wiegt ebenfalls neutral (BGE 136 IV I E. 2.6.4). In seinem Nachtatverhalten kann der Beschuldigte keinerlei Reue oder Einsicht strafmindernd für sich reklamieren. Trotz erdrückender Beweislast streitet er hartnäckig ab, sich zulasten der Privatklägerinnen strafbar gemacht zu haben. Die Verteidigung bringt bezüglich Nachtatverhalten (sinngemäss) vor, die konkreten Zukunftsvorstellungen sowie das von Misstrauen geprägte Verhältnis zu seinem Vater sei beim Nachtatverhalten ebenfalls (wohl zu Gunsten des Beschuldigten) zu berücksichtigen (Prot. II S. 47). Dieses Vorbringen kann nicht gehört werden. Einerseits ist nicht zu erkennen, inwiefern aus diesen Umständen, wenn sie gegeben wären, auf Reue und Einsicht geschlossen werden könnte (vgl. BGE 118 IV 337 E. 2c). Andererseits war der Beschuldigte nicht in der Lage, dem Gericht konkrete Pläne für die Zeit nach der Haftentlassung darzulegen (vgl. Urk. 207 S. 4). Die Täterkomponente wirkt sich betreffend die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe somit weder erhöhend noch reduzierend aus.

- 25 - Das angefochtene Strafmass ist daher zu bestätigen. Die Berufung der Anklagebehörde, deren Begründung sich nicht substantiiert mit der vor- instanzlichen Strafzumessung auseinander setzt, führt zu keinem anderen Resultat. Die Bemessung von Übertretungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 85 S. 57) wurde nicht bemängelt (Urk. 86 S. 3; Urk. 208 S. 22), erscheint angemessen und ist daher ebenfalls zu bestätigen.

5. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug (ab 20. September 2013; Urk. 170) von insgesamt 1'253 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

6. Bei dieser Sanktionshöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). IV. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Anklagebehörde vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche (Haupt-)Verteidiger des Beschuldigten reichte am 5. November 2013 eine Honorarnote über Fr. 21'603.95 (inklusive geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) ein, welche auch die Aufwendungen der Nebenverteidiger enthält (Urk. 205). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt

- 26 - vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger im vorliegenden Verfahren nun eine Honorar- forderung und Auslagen von fast Fr. 22'000.– geltend macht (vgl. Urk. 205), befindet sich dieser Betrag im obersten Drittel des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht mehr angemessen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der amtliche Verteidiger und die Nebenverteidiger, nachdem sie erst am 18. Juni 2013, also während des Berufungsverfahrens, bestellt wurden, sich zunächst einlesen und mit den Akten und dem vorliegenden Verfahren vertraut machen mussten. Indes erhob lediglich die Anklagebehörde Berufung und sie focht das vorinstanzliche Urteil zudem nur teilweise an. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (inklusive der Nebenverteidiger) mit pauschal Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für seine im Berufungsverfahren ange- fallenen Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bis 17. Juni 2013 mit Fr. 600.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2012 betreffend den Beschuldigten A._____ jun. wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ...

2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen C._____ und D._____,

- 27 - − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ … wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. ...

5. ...

6. ...

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2013 wurde der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, entlassen und es wurden dem Beschuldigten in den Personen von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und Rechtsanwalt Dr. X3._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ neue amtliche Haupt- und Nebenverteidiger bestellt (Urk. 150). Da die amtliche Nebenverteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X4._____, per Ende September die Kanzlei des amtlichen Hauptverteidigers sowie des anderen Nebenverteidigers verliess, wurde sie in der Folge als amtliche Nebenverteidigerin wieder entlassen (vgl. Urk. 179).

E. 4 Die Verteidigung warf als Vorfrage die Frage auf, ob der Einstellungsentscheid der Vorinstanz nicht mit Beschwerde hätte angefochten werden müssen und somit die Rechtsmittelfrist verpasst worden sei (Prot. II S. 31f.). Die Anklagebehörde verwies in ihrer Stellungnahme zu dieser Vorfrage auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, welche nur die Berufung angegeben habe (Prot. II S. 32). Ist gegen die im vorinstanzlichen Urteil ergangene Einstellung (vgl. Urk. 85 S. 62 Urteilsdispositiv-Ziffer 1.) tatsächlich die Beschwerde gegeben, ist eine Berufung nicht zulässig, und es kann auf sie nicht eingetreten werden. Dies- bezüglich ist der Verteidigung beizupflichten. Die Erhebung einer Beschwerde ist in diesem Fall nicht mehr möglich, da die zehntägige Frist zu deren Erhebung nicht mehr gewahrt werden kann (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel einzig die Berufung an (Urk. 85 S. 64f. Urteilsdispositiv-Ziffer 13). Wegen des in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben darf den Parteien aus einer unrichtigen, unvollständigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dieses Prinzip ist jedoch eingeschränkt. Wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittel- belehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann

- 7 - sich nicht auf diesen Grundsatz berufen (BGE 129 II 125 E. 3.3; BGE 124 I 255 E. 1 aa). Diese Einschränkung gilt für den vorliegenden Fall indes nicht, da bei jungen Gesetzen, wie der StPO, unter Umständen unklar ist, ob und wenn ja, welches Rechtsmittel gegeben ist (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 81 N 3). Die Anklagebehörde hätte die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung somit nicht erkennen müssen; sie durfte sich auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen. Auf die Berufung ist infolge- dessen auch betreffend die ergangene Einstellung einzutreten.

E. 5 Die Verteidigung des Beschuldigten macht im Rahmen der Berufungs- verhandlung geltend, dass viele Sachverhaltsvorwürfe bzw. entsprechende Aktenstellen, die den Beschuldigten betreffen, sich gar nicht in seinen Akten, sondern nur in den Akten seines Vaters (F._____ senior) befinden würden (Prot. II S. 43). Dieser Einwand mag zwar zutreffen. Die Verfahren gegen den Beschuldigten sowie seinen Vater wurden durch die Vorinstanz denn auch nicht vereinigt. Dem Beschuldigten erwächst aus diesem Umstand jedoch kein Nachteil, da ihm bzw. seinem Verteidiger vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zusteht und er somit auch die Akten betreffend F._____ senior einsehen kann respektive konnte (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 101 N 9, wonach das Akteneinsichtsrecht sich in sachlicher Hinsicht auch auf konnexe Strafverfahren bezieht).

E. 6 Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.

E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

5. August 2011 beschlagnahmten und als Geldwerte bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich verbuchten Barschaften von EUR 50.– und Fr. 750.– werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2010 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'593.– Untersuchungskosten Fr. 40'874.70 amtliche Verteidigung Fr. 3'458.80 unentgeltl. Rechtsbeistandschaft RAin Dr. Y._____ Fr. 16'174.45 unentgeltl. Rechtsbeistandschaft RA Z._____ (festg. mit Beschluss vom 17.10.12) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerinnen, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4

- 28 - StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird ferner beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend den Beschuldigten A._____ jun. in Bezug auf Anklageziffer III. betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ wird eingestellt.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ jun. wird freigesprochen vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von E._____.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1'253 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen - 29 - Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  6. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____). Fr. 600.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X1._____).
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − den früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 30 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120447-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 12. November 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. S. Steiner, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ neu ab 18.06.2013 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ amtlich nebenverteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

23. August 2012 (DG120024)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. Januar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 62 ff.) Das Gericht erkennt:

1. Das Verfahren in Bezug auf Anklageziffer III. betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen C._____ und D._____,

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ sowie der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von E._____ wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 808 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. August 2011 beschlagnahmten und als Geldwerte bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich verbuchten Barschaften von EUR 50.– und Fr. 750.– werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

- 3 -

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2010 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'593.– Untersuchungskosten Fr. 40'874.70 amtliche Verteidigung Fr. 3'458.80 unentgeltl. Rechtsbeistandschaft RAin Dr. Y._____ Fr. unentgelt. Rechtsbeistandschaft RA Z._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerinnen, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (vgl. Prot. II S. 26 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten F._____ sen.: (Urk. 154 S. 2 im Verfahren SB120481) (…)

- 4 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ jun.: (Urk. 208)

1. Es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es sei das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten bis auf nachfolgende Änderung zu bestätigen.

3. Es sei die von der ersten Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe gerichtlich zu kürzen und eine Entschädigung für die daraus resultierende Überhaft zuzusprechen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 207 S. 1 f.) (…)

2. A._____ jun.

1. Es seien die Verurteilungen wegen

- mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von C._____ und D._____,

- mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei überdies schuldig zu sprechen:

- des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von B._____ (gemäss Anklageziffer III),

- 5 -

- der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von E._____,

3. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.

d) Des Vertreters der Privatklägerin G._____: (Urk. 149 S. 2 im Verfahren SB120481) (…)

e) Des Vertreters der Privatklägerin D._____: (Urk. 150 S. 1 f. im Verfahren SB120481) (…)

f) Der Vertreterin der Privatklägerin H._____: (Urk. 152 S. 1 im Verfahren SB120481) (…) Erwägungen: I. Prozessuales

1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 23. August 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

23. August 2012 wurde der Beschuldigte A._____ junior der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. In diversen Anklagepunkten erfolgten Freisprüche respektive wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit 42 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 85 S. 62). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom

- 6 -

28. August 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 66). Die Berufungserklärung der Appellantin vom 2. Oktober 2012 ging – ebenfalls fristgerecht – am 4. Oktober 2012 bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 86). Anschlussberufung wurde nicht erhoben.

3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2013 wurde der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, entlassen und es wurden dem Beschuldigten in den Personen von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und Rechtsanwalt Dr. X3._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ neue amtliche Haupt- und Nebenverteidiger bestellt (Urk. 150). Da die amtliche Nebenverteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X4._____, per Ende September die Kanzlei des amtlichen Hauptverteidigers sowie des anderen Nebenverteidigers verliess, wurde sie in der Folge als amtliche Nebenverteidigerin wieder entlassen (vgl. Urk. 179).

4. Die Verteidigung warf als Vorfrage die Frage auf, ob der Einstellungsentscheid der Vorinstanz nicht mit Beschwerde hätte angefochten werden müssen und somit die Rechtsmittelfrist verpasst worden sei (Prot. II S. 31f.). Die Anklagebehörde verwies in ihrer Stellungnahme zu dieser Vorfrage auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, welche nur die Berufung angegeben habe (Prot. II S. 32). Ist gegen die im vorinstanzlichen Urteil ergangene Einstellung (vgl. Urk. 85 S. 62 Urteilsdispositiv-Ziffer 1.) tatsächlich die Beschwerde gegeben, ist eine Berufung nicht zulässig, und es kann auf sie nicht eingetreten werden. Dies- bezüglich ist der Verteidigung beizupflichten. Die Erhebung einer Beschwerde ist in diesem Fall nicht mehr möglich, da die zehntägige Frist zu deren Erhebung nicht mehr gewahrt werden kann (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel einzig die Berufung an (Urk. 85 S. 64f. Urteilsdispositiv-Ziffer 13). Wegen des in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben darf den Parteien aus einer unrichtigen, unvollständigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dieses Prinzip ist jedoch eingeschränkt. Wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittel- belehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann

- 7 - sich nicht auf diesen Grundsatz berufen (BGE 129 II 125 E. 3.3; BGE 124 I 255 E. 1 aa). Diese Einschränkung gilt für den vorliegenden Fall indes nicht, da bei jungen Gesetzen, wie der StPO, unter Umständen unklar ist, ob und wenn ja, welches Rechtsmittel gegeben ist (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 81 N 3). Die Anklagebehörde hätte die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung somit nicht erkennen müssen; sie durfte sich auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen. Auf die Berufung ist infolge- dessen auch betreffend die ergangene Einstellung einzutreten.

5. Die Verteidigung des Beschuldigten macht im Rahmen der Berufungs- verhandlung geltend, dass viele Sachverhaltsvorwürfe bzw. entsprechende Aktenstellen, die den Beschuldigten betreffen, sich gar nicht in seinen Akten, sondern nur in den Akten seines Vaters (F._____ senior) befinden würden (Prot. II S. 43). Dieser Einwand mag zwar zutreffen. Die Verfahren gegen den Beschuldigten sowie seinen Vater wurden durch die Vorinstanz denn auch nicht vereinigt. Dem Beschuldigten erwächst aus diesem Umstand jedoch kein Nachteil, da ihm bzw. seinem Verteidiger vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zusteht und er somit auch die Akten betreffend F._____ senior einsehen kann respektive konnte (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 101 N 9, wonach das Akteneinsichtsrecht sich in sachlicher Hinsicht auch auf konnexe Strafverfahren bezieht).

6. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.

7. Gemäss den Anträgen der Appellantin sind im Berufungsverfahren die Urteilsdispositiv-Ziffern 2., 3. (teilweise), 7., 8., 9., 10. und 11. nicht angefochten (Art. 399 Abs. 4 StPO; Urk. 86). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 8 - II. Schuldpunkt

1. Anklageziffer III. 1.1 In Ziffer III. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst der folgende Sachverhalt zur Last gelegt: Die Geschädigte B._____, genannt B._____, sei – nachdem sie unter Anweisung, Kontrolle und zum finanziellen Vorteil eines gewissen "I._____" der Prostitution nachgegangen sei – Anfang November 2009 durch I._____ an den Beschuldigten weiter gegeben worden und habe sich in der Folge während ca. zwei Wochen unter Anweisung, Kontrolle und zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten prostituiert, wobei der Beschuldigte sich teilweise durch die Privatklägerin C._____ habe vertreten lassen. Der Beschuldigte habe B._____ anschliessend zum gleichen Zweck gegen eine Ablösesumme an seinen Vater weitergegeben (Urk. 23 S. 5). Die Anklagebehörde qualifiziert dieses – behauptete – Verhalten als Förderung der Prostitution und Menschenhandel. 1.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dazu erwogen, aus der vorliegenden Anklageschrift gehe nicht hervor, wie bzw. unter welchen Umständen die Betroffene B._____ mit diesem "I._____" in die Schweiz eingereist und hier zunächst unter seiner Anleitung und zu dessen Gunsten der Prostitution nachgegangen sei und sich anschliessend zu Gunsten des Beschuldigten und schliesslich zu Gunsten des Vaters des Beschuldigten auf dem Strassenstrich in Zürich nach deren Anweisungen prostituiert habe. Es sei auch nicht beschrieben, wie bzw. inwiefern der Beschuldigte auf die Betroffene B._____ eingewirkt bzw. sie unter Druck gesetzt haben soll. Der Anklageschrift sei auch keine Zwangssituation der Betroffenen zu entnehmen. Es sei insbesondere nicht beschrieben, aus welchen Verhältnissen die Betroffene stamme. Es sei daher anhand der Anklageschrift nicht auszumachen, ob und aus welchen Gründen die Betroffene B._____ in ihrer sexuellen Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit bzw. in ihrer freien Willensbildung und Willensbetätigung eingeschränkt gewesen sein könnte. Die Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens genüge daher dem Anklageprinzip nach Art. 9 Abs. 1 StPO nicht. Auch den Akten

- 9 - seien keine entsprechenden Angaben zu entnehmen (Urk. 85 S. 42f.). Als Folge davon hat die Vorinstanz das diesbezügliche Verfahren betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution zulasten der Geschädigten B._____ eingestellt (Urk. 85 S. 62). 1.3 Die appellierende Anklagebehörde macht hiezu im Berufungsverfahren geltend, die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des "gehandelten" Menschen sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels, es genüge die Übernahme resp. Weitergabe einer Person zu diesem Zweck. Vorliegend angeklagt sei der simple Eigentumswechsel von einem Zuhälter zum nächsten gegen Bezahlung. Eine Zwangssituation sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels. Die nach Beendigung des Verkaufsaktes und somit des Menschenhandels erfolgte Kontrolle der Prostitutionstätigkeit habe dazu in echter Realkonkurrenz eine Förderung der Prostitution dargestellt. Die Vorinstanz hätte schliesslich das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern der Anklagebehörde Gelegenheit zur Anklageergänzung geben müssen (Urk. 86 S. 2; Urk. 208 S. 13f. mit Verweis auf S. 9ff.). 1.4 Vorab ist festzuhalten, dass die appellierende Anklagebehörde die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Anklageschrift im fraglichen Anklagepunkt keine Schilderung einer Zwangssituation der Geschädigten B._____ aufweise, nicht kritisiert. Sie macht vielmehr geltend, die Vorinstanz gehe nur darauf ein, was in der Anklageschrift angeblich nicht erhalten sei. Auf das, was effektiv in der Anklageschrift stehe, gehe sie gar nicht ein, der angeklagte Sachverhalt werde somit gar nicht geprüft (Urk. 208 S. 9f.). Unzutreffend ist die pauschale Behauptung der Anklagebehörde, eine Zwangs- situation sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_81/2010/6B_126/2010 vom 29. April 2010, E. 4.1., den es soeben bestätigt hat (Entscheid 6B_128/2013 vom 7. November 2013, E. 1.1 und 1.2), erwogen:

- 10 - Gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen u.a. zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung Handel treibt. Der Tatbestand des Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Ein Schuldspruch wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist im Lichte der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffenen Person erfolgt. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit (situazione di vulnerabilità) zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche

- 11 - Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4a - c; 126 IV 225 E. 1c und d a.E.). Ob und inwieweit die Geschädigte B._____ sich in einer Situation der Verletzlichkeit respektive in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten befunden habe, welche sie zur Ausübung der Prostitution veranlasst hätten, wird im fraglichen Anklagesachverhalt in der Tat in keiner Weise dargestellt. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die Anklage von einer Einwilligung der Geschädigten B._____ zu ihrer Tätigkeit als Prostituierte ausgeht. Dies schliesst gemäss vorstehend zitierter, konstanter Bundesgerichtspraxis eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB aus. Gleich verhält es sich betreffend den Tatvorwurf der Förderung der Prostitution: Wenn die Anklageschrift – einzig – ausführt, die Geschädigte B._____ habe sich unter Anweisung, Kontrolle und zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten prostituiert, ist einmal nicht klar, ob dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe eine abhängige Person der Prostitution zugeführt (Art. 195 Abs. 2 StGB), oder, er habe die Handlungsfreiheit einer sich prostituierenden Person beeinträchtigt (Art. 195 Abs. 3 StGB). Eine Verurteilung wegen Zuführens einer abhängigen Person steht nicht zur Diskussion, da einerseits, wie vorstehend erwogen, keine Abhängigkeit der Geschädigten B._____ dargestellt wird, und andererseits eine sich bereits prostituierende Person nicht mehr der Prostitution zugeführt werden kann (MENG in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 195 N 13 mit Verweisen auf die Praxis). Ebenso ausgeschlossen ist eine Verurteilung wegen strafbarer Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB: Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6S.258/2001 vom 26. November 2002 in E. 1.2. erwogen:

- 12 - Nach Art. 195 Abs. 3 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., 1082, 1084). Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80f. mit Hinweisen). Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Ob und inwieweit der Beschuldigte auf die Geschädigte B._____ Druck ausgeübt habe, dem sich diese nicht ohne Weiteres hätte entziehen können, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei gewesen wäre, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwider gelaufen wäre, ergibt sich aus der Anklageschrift nicht. Die völlig unsubstantiierte Darstellung, die Geschädigte B._____ sei unter Anweisung und Kontrolle des Beschuldigten der Prostitution nachgegangen, genügt dem Anklagegrundsatz nicht. 1.5 Unzutreffend ist schliesslich der prozessuale Einwand der Anklagebehörde, die Vorinstanz hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern der Anklagebehörde Gelegenheit zur Anklageergänzung geben müssen (Urk. 86

- 13 - S. 2). Gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO weist das Gericht die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Prüfung der Anklage ergibt, dass zurzeit kein Urteil ergehen kann (ein möglicher Grund ist die Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 StPO; SCHMID, a.a.O., Art. 329 N 7). Eine Rückweisung soll also nur dann erfolgen, wenn seitens des Gerichts die Überzeugung besteht, dass eine ergänzte Anklage später – zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich 2010, Art. 329 N 21). Dies entspricht im Übrigen der früheren – im Gegensatz zur heutigen – expliziten gesetzlichen Regelung in § 182 Abs. 3 StPO/ZH. Die Vorinstanz hat ausgeführt, aus den Akten würden sich keine Hinweise für eine

– wie vorstehend erwogen: rechtsrelevante – Zwangssituation der Geschädigten B._____ ergeben. Entsprechend hat sie antizipiert gewürdigt, ob sich der Vorwurf, welchen die Anklagebehörde in die Anklageschrift explizit aufzunehmen unter- lassen hat, überhaupt zu erstellen wäre, würde er nun im Rahmen einer Anklageergänzung tatsächlich Aufnahme in die Anklage finden. Dies wurde verneint. Daher hat die Vorinstanz zu Recht von einer Rückweisung zwecks Ergänzung abgesehen und vielmehr das Verfahren eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO). Lediglich vollständigkeitshalber sei betont, dass es nicht Aufgabe des Gerichts und auch nicht der Parteien sowie Parteivertreter sein kann, sich mutmassliche Tatvorwürfe aus den Akten zusammen zu suchen respektive zusammen zu reimen. 1.6 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verfahren in Bezug auf Anklageziffer III. betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ zu Recht eingestellt hat.

- 14 -

2. Anklageziffer II. 2.1 In Anklageziffer II. wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er sei mit der Geschädigten E._____ ein Verhältnis eingegangen, wodurch es ihm gelungen sei, diese dazu zu bringen, sich in Zürich zu prostituieren und die dadurch erwirtschafteten Einkünfte ihm zu geben oder seiner Familie zu über- weisen. Bedenken der Geschädigten, der Beschuldigte liebe sie nicht und nutze sie nur aus, habe der Beschuldigte durch gegenteilige Beteuerungen zu zer- streuen vermocht. Hinsichtlich der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit habe der Beschuldigte sie kontrolliert, überwacht und ihr Vorschriften gemacht. Schliesslich habe er die Geschädigte zur Bespitzelung anderer Prostituierten eingesetzt und sie umgekehrt durch diese anderen Frauen bespitzeln lassen (Urk. 23 S. 4f.). 2.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, wie er sie im bisherigen Verfahren zu diesem Anklagepunkt deponiert hat, wiedergegeben (Urk. 85 S. 33f. mit Verweisen). Gemäss seinen anfänglichen Aussagen sei die Geschädigte seine Schwägerin; sie habe wohl als Prostituierte gearbeitet, er habe jedoch damit nichts zu tun gehabt. In der Schlusseinvernahme gestand der Beschuldigte ein, mit der Geschädigten eine Beziehung gehabt und den gemeinsamen Lebens- unterhalt aus ihrem Prostitutionserwerb bestritten zu haben. Er habe sie jedoch nicht zur Prostitution gezwungen; dies habe sie vielmehr freiwillig gemacht. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zur Sache, und demzufolge auch zu Anklageziffer II., keine Angaben mehr (Urk. 207 S. 1f. und S. 6). 2.3 Die Vorinstanz hat als weitere Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin D._____ und namentlich die Resultate der telefonischen Überwachung des Beschuldigten angeführt und zur Beweiswürdigung erwogen (Urk. 85 S. 34ff.), es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Betroffene E._____ ab ca. anfangs Mai 2010 bis zu seiner Verhaftung am 8. Juni 2010 regelmässig bei ihrer Tätigkeit als Prostituierte auf dem Strassenstrich in Zürich überwacht habe, indem er sie oder C._____ jeweils während ihrer Tätigkeit auf dem Strassenstrich angerufen und sich nach E._____s Standort, ihren Geschäften und ihren Einnahmen erkundigt habe. Allerdings habe er sich jeweils mit den

- 15 - entsprechenden Informationen zufrieden gegeben. Auch betreffend seinen erstellten Anweisungen betreffend Mindesteinnahmen habe er durchaus auch mit sich diskutieren lassen und jeweils eingelenkt, wenn die Geschädigte E._____ nicht damit einverstanden gewesen sei. Ein dadurch von Seiten des Beschuldigten auf E._____ ausgeübter Druck, um sie gegen ihren Willen zur Prostitution anzuhalten, sei daher nicht auszumachen, weshalb ernsthafte Zweifel bestünden, dass E._____ entgegen ihrem freien Willen unter der Anweisung des Beschuldigten der Prostitution habe nachgehen müssen. Erstellt sei, dass der Beschuldigte mit der Geschädigten E._____ in der fraglichen Zeit ein Verhältnis gehabt und er sie dadurch dazu gebracht habe, ihm zumindest einen Teil ihrer Einnahmen aus der Prostitution abzugeben. Wie viel Geld sie ihm genau übergeben habe, lasse sich nicht erstellen, weshalb nicht von der Abgabe der ganzen Nettoeinkünfte auszugehen sei. Selbst wenn er ihr falsche Hoffnungen gemacht und sie ausgenutzt habe, liege damit jedoch noch keine Einschränkung ihrer Verfügungsfreiheit vor und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihm das Geld nicht aus freien Stücken gegeben habe. Es sei nicht von einer Abhängigkeit der Geschädigten E._____ gegenüber dem Beschuldigten auszugehen. Aufgrund der vorliegenden Arbeitsbewilligungen der Geschädigten sei sodann davon auszugehen, dass sie, bereits bevor sie an den Beschuldigten gelangt sei, als Prostituierte auf dem Strassenstrich gearbeitet habe. Der unter Anklageziffer II. umschriebene Sachverhalt sei insgesamt in den wesentlichen Punkten nicht rechtsgenügend erstellt. Dem erstellten Sachverhalt zufolge habe der Beschuldigte gegenüber E._____ keinen Druck zur Ausübung der Prostitution ausgeübt, welchem sie sich nicht hätte entziehen können, zumal auch keine Abhängigkeit der Geschädigten E._____ gegenüber dem Beschuldigten vorgelegen habe. Die Geschädigte E._____ sei demnach in keiner Weise durch den Beschuldigten gezwungen worden, auch gegen ihren freien Willen mit der Prostitution fortzufahren. Demnach liege in rechtlicher Hinsicht keine Einschränkung ihrer sexuellen Bestimmungs- und Verfügungsfreiheit im Sinne von Art. 185 [recte: 195] Abs. 3 StGB durch den Beschuldigten vor, weshalb er vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von E._____

- 16 - freizusprechen sei. Auch eine Beschränkung der Willensbildung und Willensbetätigung der Betroffenen E._____ durch den Beschuldigten sei nicht erfolgt, weshalb auch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss der Eventualbegründung der Anklagebehörde vorliege. 2.4 Die appellierende Anklagebehörde macht im Berufungsverfahren geltend, entgegen der Vorinstanz habe der Beschuldigte die Geschädigte persönlich und telefonisch kontrolliert, ihr Aufträge erteilt, welche Einnahmen sie zu erzielen habe, und sie offensichtlich mit seinen Zielvorgaben unter Druck gesetzt. Die Tat- sache, dass er von seinen Vorgaben jeweils wieder abgewichen sei, lasse sich nicht mit der von der Vorinstanz bezeichneten Verhandlungsbereitschaft begründen, sondern er habe die Zielvorgaben unter Berücksichtigung der Geschäftslage überprüft. Starker und anhaltender Druck auf die Geschädigte habe sich sodann aus ihrer sexuellen Beziehung und der daraus resultierenden Erwartungshaltung gegenüber der Geschädigten ergeben. Der Beschuldigte habe die Liebesbeziehung zur Geschädigten einzig deswegen aufgenommen, um auf diese Weise einen Druck auf die Geschädigte ausüben zu können (Urk. 86 S. 3; Urk. 208 S. 14f.). 2.5. Die Verteidigung macht zur Berufung der Anklagebehörde zusammen- gefasst geltend, es gebe verschiedene Indizien, die dafür sprächen, dass die Geschädigte nicht unter Druck gestanden und selbständig gewesen sei. Zum einen sei ihr Abgang unter Verwendung diverser Kraftausdrücke mit dem Auf- treten einer Frau, die Repressalien befürchte, nicht vereinbar. Weitere Indizien für die Selbständigkeit seien die langjährige Berufstätigkeit und der Altersunterschied. Auch der Umstand, dass die Geschädigte D._____ acht verschiedene Mobiltelefonnummern verwendet habe, deute auf eine selbständige Tätigkeit. Schliesslich seien auch die Zweifel, ob das Verhältnis zum Beschuldigten echt sei oder er es nur vorspiele, nicht die Gedanken, die sich eine Prostituierte über ihren Zuhälter mache. Aus diesen fünf Indizien müsse geschlossen werden, dass der Druck gefehlt habe (Prot. II S. 44f.).

- 17 - 2.6 Die Anklagebehörde hält bei ihrer Begründung – wie schon bei der vorstehend abgehandelten Anklageziffer III. – nicht sauber zwischen den Tat- vorwürfen des Zuführens einer Person in die Prostitution in Ausnützung ihrer Abhängigkeit gemäss Art. 195 Abs. 2 StGB und der Förderung der Prostitution durch Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der sich prostituierenden Person im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB auseinander. Erstellt ist, dass der Beschuldigte zur Geschädigten eine Liebensbeziehung unterhielt und er sich – auch – aus ihren Einnahmen den gemeinsamen Lebensunterhalt zumindest teilweise finanzieren liess. Daraus ist aber entgegen der Anklagebehörde nun nicht zwingend sofort eine Abhängigkeit der Geschädigten vom Beschuldigten im Grade einer psychischen Hörigkeit abzuleiten (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Dafür gibt es namentlich in den abgehörten Telefongesprächen keine Anzeichen. Die Geschädigte war sodann im inkriminierten Tatzeitraum eine erwachsene Frau von 27 Jahren, wogegen der Beschuldigte gerade 21 Jahre alt war, was die Annahme eines Hörigkeitsverhältnisses auch nicht realistischer erscheinen lässt. Die Argumentation der Anklagebehörde würde praktisch nach sich ziehen, dass sich jeder Mann strafbar macht, dessen Partnerin sich in seinem Wissen und absprachegemäss prostituiert, wenn er zur Bestreitung (auch) seiner Lebenshaltungskosten an ihren Einnahmen partizipiert. Dies ist nicht Sinn und Zweck der fraglichen Strafbestimmung. Ein Zuführen in die Prostitution war im Falle der Geschädigten sodann gar nicht möglich, da sie sich bereits in der Prostitution befand: Dazu ist auf die Aussagen der Geschädigten selber zu verweisen, wie sie diese in ihrer polizeilichen Befragung vom 8. Juli 2010 gemacht und welche die Vorinstanz in keiner Weise erwähnt hat. Die Geschädigte wurde zwar nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb allfällige Belastungen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar wären (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Allerdings hat sie den Beschuldigten in keiner Weise be-, sondern vielmehr auf ganzer Linie ent- lastet. Dies wird der Grund sein, weshalb die Anklagebehörde von einer unter-

- 18 - suchungsrichterlichen Einvernahme und einer Konfrontation mit dem Beschuldigten abgesehen hat. Es geht natürlich nicht an, bei einem Vier-Augen- Delikt auf eine prozessual verwertbare Einvernahme des vermeintlichen Opfers zu ver- zichten und stattdessen zur Belastung des vermeintlichen Täters lediglich Mutmassungen über die Beziehung zwischen Täter und Opfer anzustellen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung, dass der Beschuldigte ein gutes Herz habe und Frauen nicht schlecht behandle (Urk. 5 S. 14), ist zugunsten des Beschuldigten immerhin auf die Aussage der Geschädigten abzustellen, wonach sie sich bereits längere Zeit und in verschiedenen Ländern prostituiert hat, bevor sie den Beschuldigten kennen lernte (Urk. 5 S. 4). Sie sagte sodann zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits verhaftet war, auch freimütig aus, sie wolle mit der Prostitution (noch für ein Jahr) weitermachen; sie brauche noch etwas Geld für ihre Wohnung (Urk. 5 S. 5). Wie bereits vorstehend erwogen, wird der Tatbestand gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB gemäss bundesgerichtlicher Praxis dann erfüllt, wenn der Täter das Opfer in einer Weise in seiner Handlungsfreiheit einschränkt, welcher sich das Opfer nicht leicht entziehen kann. Mit der Vorinstanz lässt sich aus den telefonischen Nachfragen und Anweisungen des Beschuldigten, wie sie aufgrund der Telefonüberwachung erstellt sind, noch keine entsprechende Unterdrucksetzung der Geschädigten ableiten (vgl. Anhänge zu Urk. 1/4). Die fraglichen Gespräche hören sich noch eher wie Absprachen an, auch wenn der Beschuldigte sich motivierend oder gar erwartend ausdrückt. Zu verweisen ist beispielsweise auf die Gespräche vom 28. Mai 2010: Im Gespräch von 00:11:51 Uhr sagt die Geschädigte, wenn sie weiter so verdiene, bleibe sie nicht draussen, worauf der Beschuldigte sagte, sie müsse nicht draussen bleiben, ob sie denn verpflichtet sei (als rhetorische Frage formuliert), was die Geschädigte verneint und von sich aus sagt, sie mache noch "200". Im zweiten Gespräch von 01:26:06 Uhr sagt die Geschädigte dem Beschuldigten ohne jegliche Aufforderung seinerseits und somit von sich aus, sie komme bald nach Hause…äh, ein bisschen später, sie wolle noch mindestens Fr. 100.– verdienen (Anhang zu Urk. 1/4). Dass der

- 19 - Beschuldigte bei Opposition seitens der Geschädigten immer wieder von seinen Vorgaben abrückte, konzediert auch die Anklagebehörde. Die Anklagebehörde legt in ihrer Formulierung des Anklagesachverhalts bei der Behauptung einer Drucksituation der Geschädigten den Schwerpunkt denn auch klar nicht (und schon gar nicht substantiiert) auf die geführten Gespräche, sondern vielmehr auf den Umstand, dass der Beschuldigte mit der Geschädigten ein Verhältnis eingegangen sei und ihr nur vorgespielt habe, sie zu lieben (vgl. Urk. 86 S. 3 und Urk. 208 S. 14f.). Unter diesem Titel ist, wie erwogen, kein Unterdrucksetzen erstellt. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten ist sodann die Darstellung der Anklagebehörde, dieser habe zur Geschädigten lediglich darum eine intime Beziehung aufgenommen, um sie auszunutzen, einerseits irrelevant und andererseits auch nicht erstellt: Ein reines Ausnutzen beinhaltet noch kein Unterdruck-Setzen im Sinne des strafrechtlichen Tatbestandes. Dass Personen bereits in ihren Heimatländern eine Beziehung unterhalten, hält sie sodann notorischerweise oft nicht davon ab, auch an ihrem aktuellen Aufenthaltsort weitere intime Beziehungen einzugehen, ohne dass daraus irgendwelche rechtlichen Schlüsse zu ziehen wären. 2.7 Insgesamt ist der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten betreffend Anklageziffer II. zu bestätigen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Entscheid mit 42 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 85 S. 62). Die appellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahren eine Bestrafung mit 7 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 200.– Busse. Der Antrag wird im Rahmen der Berufungserklärung dahingehend begründet, die Strafe sei aufgrund der egoistischen und finanziellen Motivation des Beschuldigten auch unter Berücksichtigung der ergangenen Freisprüche viel zu mild (Urk. 86 S. 3). In der Berufungsverhandlung macht die Anklagebehörde zusammengefasst geltend, das

- 20 - tatbezogene Verhalten des Beschuldigten wiege schwer. Er habe die Geschädigten skrupellos ausgebeutet und deren hoffnungslose Situation ausgenutzt. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht, aber auch die Gesundheit der Geschädigten sei ihm gleichgültig gewesen. Er habe berechnend, respekt- und rücksichtslos gehandelt. In objektiver Hinsicht habe er eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt. Auch das subjektive Tatverschulden sei als schwer zu erachten, da er egoistisch und aus finanziellen Motiven gehandelt und die Frauen gewissenlos ausgebeutet habe (Urk. 208 S. 20f.). Der Beschuldigte beantragt (unter anderem), das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten zu bestätigen (Antrag 2) und die von der ersten Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe gerichtlich zu kürzen (Antrag 3; Urk. 209). Der Beschuldigte hat indes weder (selbständige) Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Entsprechend kann kein formeller Antrag auf Strafreduktion gestellt und Ausführungen zur Strafzumessung können einzig im Rahmen der Berufungs- antwort gemacht werden. Wenn seitens der Verteidigung auf Art. 404 Abs. 2 StPO hingewiesen wird, wonach zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüft werden können, um gesetzwidrig oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Sinn dieser Bestimmung ist es, eindeutig unrichtige Urteile zu verhindern, wobei das Gericht offensichtliche Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder eine klar unrichtige Rechtsanwendung korrigieren kann (SCHMID, a.a.O., Art. 404 N 3). Demgemäss findet diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, und auf den (formellen) Antrag des Beschuldigten auf Strafreduktion ist nicht einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die allgemeinen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 85 S. 51-53).

3. Zur Tatkomponente der schwersten Tat (Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____) und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin C._____ zweimal (mehrfache Tatbegehung) und während eines Deliktzeitraums

- 21 - von insgesamt mindestens gut drei Monaten zur Prostitution angehalten. Er habe ohne Skrupel die miserable Situation der Privatklägerin, welche in Ungarn ohne Einkommen alleine für zwei Kinder aufzukommen hatte, ausgenutzt. Er habe erheblichen Druck auf sie ausgeübt, indem er ihr mit gravierenden körperlichen Schädigungen gedroht habe. Deutlich erschwerend falle ins Gewicht, dass er auch vor tätlichen Übergriffen und Beschimpfungen der Privatklägerin nicht zurückgeschreckt sei. Selbst in Ungarn sei sie vor seinen körperlichen Übergriffen nicht sicher gewesen und habe sich ihm nicht zu entziehen vermocht. Mit seinem rücksichtslosen Vorgehen habe er sich respektlos über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweg- und die Privatklägerin dadurch auch einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt. Die Privatklägerin C._____ habe in der Zeit vom 17. September 2010 bis 26. Mai 2010 ihre Einnahmen aus der Prostitution weitestgehend dem Beschuldigten und dessen Familie abgeben müssen. Durch die menschenverachtende und rücksichtslose Vorgehensweise habe der Beschuldigte eine nicht geringe kriminelle Energie offenbart. Bei der Einschränkung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts könnten allerdings durchaus noch viel weitergehende und brutalere Methoden angewendet werden, als es der Beschuldigte getan habe. Innerhalb des denkbaren Spektrums der Förderung der Prostitution liege das Verschulden des Beschuldigten daher objektiv noch im unteren Drittel. Insgesamt sei die objektive Tatschwere als erheblich zu werten und innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sei die hypothetische Einsatzstrafe auf rund 36 Monate Freiheitsstrafe zu veranschlagen (Urk. 85 S. 53f.). Diese Erwägungen sind ohne Einschränkungen zutreffend und bedürfen auch keiner ausführlichen Ergänzungen. Im Umfeld des Beschuldigten und seiner (namentlich, aber nicht ausschliesslich) männlichen Verwandten werden systematisch sozial benachteiligte junge Frauen ausgenutzt, ohne dass auf deren Gesundheit oder ihre Zukunftsaussichten im Geringsten Rücksicht genommen würde. Ausfälle werden kurzerhand durch neues Menschen-Material ersetzt, welches scheinbar vorzugsweise noch im jugendlichen Alter in Heimen des Heimatlandes des Beschuldigten rekrutiert wird. Sehr illustrativ hiezu ist das in der Telefonkontrolle aufgezeichnete Gespräch zwischen dem Beschuldigten und

- 22 - seinem Vater vom 19. November 2009 (Anhang zu Urk. 4/2). Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin C._____ – aus ihrer Sicht – seine Lebenspartnerin und die Mutter seiner Kinder ist, hat den Beschuldigten nicht davon abgehalten, sie rücksichtslos in der Prostitution auszubeuten. Im zitierten Telefongespräch regen sich der Beschuldigte und sein Vater lautstark darüber auf, dass die Privatklägerin nach Hause zu ihren Kindern wolle und auch ihre Mutter finanziell unterstützen möchte. Sie wird aufs Gröbste beschimpft und es wird ihr Gewalt angedroht. Dieses Gebaren zeugt von einer äusserst bedenklichen charakterlichen Einstellung, auch des Beschuldigten. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten scheinbar heiraten will (vgl. Urk. 207 S. 3), entlastet ihn nicht, sondern zeigt vielmehr, wie die betroffenen Privatklägerinnen gezielt in die Fänge der Sippe des Beschuldigten verstrickt wurden. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz und in der einzigen Absicht, sich finanziell an der Privat- klägerin zu bereichern, delinquiert (Urk. 85 S. 54). Dies ist dahingehend zu ergänzen, dass der Beschuldigte in keiner Weise in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. Auch sein im Tatzeitraum noch relativ junges Alter entlastet ihn

– entgegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach das Alter des Beschuldigten nicht so berücksichtigt worden sei, wie es hätte berücksichtigt werden sollen (Prot. II S. 46) – nicht: Es ist vielmehr in höchstem Masse bedenklich, wie der Beschuldigte ganz offensichtlich die Haltung seines Vaters sowie der weiteren Verwandten ohne Weiteres übernommen und sich in das Zuhälter-System integriert hat. Aus dem vorstehend zitierten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater geht der Beschuldigte durchaus als gleichgestellter Partner hervor. Der Beschuldigte – und seine Verwandten – handelten in keiner Weise aus einer Notlage heraus. Wohl mag die allgemeine ökonomische Situation in ihrem Heimatland eher angespannt sein. Der Beschuldigte und sein männliches Umfeld stellten aber gar nicht den Versuch an, ihren Lebensunterhalt, welcher Auslandreisen und -aufenthalte, Autos und Häuser einschloss, mittels

- 23 - legaler Arbeit zu erwerben. Mit der Vorinstanz relativiert die subjektive Tat- schwere die objektive Tatschwere nicht. Zur weiteren Tat zum Nachteil der Privatklägerin D._____ hat die Vorinstanz erwogen, das objektive Tatverschulden des Beschuldigten zum Nachteil von D._____ im Rahmen der möglichen Tatvarianten der Förderung der Prostitution wiege etwas mehr als leicht. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin zumindest während einer Gelegenheit im Mai 2010, als sein Vater in Ungarn und somit abwesend war, an dessen Stelle zur Prostitution angehalten. Dabei habe er die Regeln seines Vaters durchgesetzt. Er habe die Privatklägerin auch zur Prostitution angetrieben, wenn diese ihre Tätigkeit habe beenden wollen. Entsprechend sei ihm das Wohl und die Gesundheit der Privatklägerin völlig gleichgültig gewesen. Er habe einen erheblichen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt, indem er ihr mit Repressalien von Seiten seines Vaters gedroht habe. Selber sei er ihr gegenüber nie gewalttätig geworden. Auch hier habe er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem er sich respektlos über das sexuelle Selbstbestimmungerecht der Privatklägerin hinweggesetzt habe (Urk. 85 S. 54). Auch diese Erwägungen sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung, zumal zu diesem Punkt seitens der Verteidigung an der Berufungsverhandlung keine substantiierten Ausführungen gemacht wurden (vgl. Prot. II S. 46f.). In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt, wobei leicht relativierend zu berücksichtigen sei, dass er nicht aus eigener Profitgier, sondern zu Gunsten seines Vaters gehandelt habe (Urk. 85 S. 54). Letzteres ist allzu wohlwollend: Der Beschuldigte operierte als Teil des Zuhälter- Systems seines Vaters und der weiteren Verwandten; ein finanzieller Vorteil der Sippe ist zumindest indirekt auch ihm zugute gekommen. Auch hier war sein Motiv somit Bereicherungsabsicht und damit egoistisch. Im Übrigen gilt das vorstehend zum schwersten Delikt (betreffend die Privatklägerin C._____) Erwogene.

- 24 - Wenn die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips nach der Beurteilung der Tatkomponente die hypothetische Einsatzstrafe auf rund 42 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt hat (Urk. 85 S. 55), ist dies vertretbar und nicht zu beanstanden.

4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 85 S. 55f.). Zur Aktualisierung führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung aus, das Verhältnis zur Privatklägerin C._____ sei nach wie vor gut. Sie schreibe ihm Briefe. Den Kindern gehe es gut, sie würden jedoch bei seinem Onkel, welcher auch deren Vormund sei, und nicht bei ihrer Mutter leben (Prot. II S. 3f.). Dies alles wiegt bei der Strafzumessung neutral. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Seine Vor- strafenlosigkeit wiegt ebenfalls neutral (BGE 136 IV I E. 2.6.4). In seinem Nachtatverhalten kann der Beschuldigte keinerlei Reue oder Einsicht strafmindernd für sich reklamieren. Trotz erdrückender Beweislast streitet er hartnäckig ab, sich zulasten der Privatklägerinnen strafbar gemacht zu haben. Die Verteidigung bringt bezüglich Nachtatverhalten (sinngemäss) vor, die konkreten Zukunftsvorstellungen sowie das von Misstrauen geprägte Verhältnis zu seinem Vater sei beim Nachtatverhalten ebenfalls (wohl zu Gunsten des Beschuldigten) zu berücksichtigen (Prot. II S. 47). Dieses Vorbringen kann nicht gehört werden. Einerseits ist nicht zu erkennen, inwiefern aus diesen Umständen, wenn sie gegeben wären, auf Reue und Einsicht geschlossen werden könnte (vgl. BGE 118 IV 337 E. 2c). Andererseits war der Beschuldigte nicht in der Lage, dem Gericht konkrete Pläne für die Zeit nach der Haftentlassung darzulegen (vgl. Urk. 207 S. 4). Die Täterkomponente wirkt sich betreffend die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe somit weder erhöhend noch reduzierend aus.

- 25 - Das angefochtene Strafmass ist daher zu bestätigen. Die Berufung der Anklagebehörde, deren Begründung sich nicht substantiiert mit der vor- instanzlichen Strafzumessung auseinander setzt, führt zu keinem anderen Resultat. Die Bemessung von Übertretungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 85 S. 57) wurde nicht bemängelt (Urk. 86 S. 3; Urk. 208 S. 22), erscheint angemessen und ist daher ebenfalls zu bestätigen.

5. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug (ab 20. September 2013; Urk. 170) von insgesamt 1'253 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

6. Bei dieser Sanktionshöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). IV. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Anklagebehörde vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche (Haupt-)Verteidiger des Beschuldigten reichte am 5. November 2013 eine Honorarnote über Fr. 21'603.95 (inklusive geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) ein, welche auch die Aufwendungen der Nebenverteidiger enthält (Urk. 205). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt

- 26 - vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger im vorliegenden Verfahren nun eine Honorar- forderung und Auslagen von fast Fr. 22'000.– geltend macht (vgl. Urk. 205), befindet sich dieser Betrag im obersten Drittel des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht mehr angemessen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der amtliche Verteidiger und die Nebenverteidiger, nachdem sie erst am 18. Juni 2013, also während des Berufungsverfahrens, bestellt wurden, sich zunächst einlesen und mit den Akten und dem vorliegenden Verfahren vertraut machen mussten. Indes erhob lediglich die Anklagebehörde Berufung und sie focht das vorinstanzliche Urteil zudem nur teilweise an. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (inklusive der Nebenverteidiger) mit pauschal Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für seine im Berufungsverfahren ange- fallenen Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bis 17. Juni 2013 mit Fr. 600.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2012 betreffend den Beschuldigten A._____ jun. wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ...

2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen C._____ und D._____,

- 27 - − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ … wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. ...

5. ...

6. ...

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

5. August 2011 beschlagnahmten und als Geldwerte bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich verbuchten Barschaften von EUR 50.– und Fr. 750.– werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2010 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'593.– Untersuchungskosten Fr. 40'874.70 amtliche Verteidigung Fr. 3'458.80 unentgeltl. Rechtsbeistandschaft RAin Dr. Y._____ Fr. 16'174.45 unentgeltl. Rechtsbeistandschaft RA Z._____ (festg. mit Beschluss vom 17.10.12) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerinnen, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4

- 28 - StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird ferner beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend den Beschuldigten A._____ jun. in Bezug auf Anklageziffer III. betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ wird eingestellt.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ jun. wird freigesprochen vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von E._____.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1'253 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen

- 29 - Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____). Fr. 600.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X1._____).

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − den früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 30 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer