Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 21. Juni 2012 wurden die fünf Beschuldigten B._____, C._____, A._____, D._____ und E._____ je des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit bedingten Geldstrafen von 70 (B._____ und E._____) bzw. 90 Tagessätzen (C._____ und A._____ sowie D._____) bestraft, unter anteilsmässiger Auflage der Verfahrenskosten. Im Einzelnen kann der Inhalt des Urteils dem vorstehend wiedergegebenen Dispositiv entnommen werden (vgl. Urk. 70 S. 49 ff.).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil liessen alle Beschuldigten ihre Verteidiger fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 58 bis 62). Eine Berufungserklärung reichten in der Folge - je ebenfalls fristgerecht - aber nur der erbetene Verteidiger von E._____ (Urk. 72), die amtliche Verteidigerin von B._____ (Urk. 74) und der erbetene Verteidiger von A._____ (Urk. 76) ein. Mit Beschlüssen vom 7. November 2012 wurde deshalb auf die Berufungen von C._____ und D._____ je unter Kostenfolge nicht eingetreten (Urk. 88 und 89). Gleichentags wurden auch die drei Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den
- 6 - jeweiligen Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die im Verfahren verbliebenen Beschuldigten wurden zudem aufgefordert, zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und durch Unterlagen zu belegen (Urk. 86).
E. 1.3 Am 12. November 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 91). Unterm 15. November 2012 gingen verschiedene Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen von A._____ ein (Urk. 92; Urk. 94) und am 13. Dezember 2012 folgten jene von B._____ (Urk. 99; Urk. 101).
E. 1.4 Am 29. November 2012 liess E._____ seine Berufung zurückziehen (Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2012 wurde deshalb das Verfahren insoweit und unter entsprechender Kostenfolge als erledigt abgeschrieben (Urk. 102).
E. 1.5 Sodann liess der Beschuldigte B._____ am 19. März 2013 seine Berufung zurückziehen (Urk. 109). Mit Beschluss vom heutigen Datum wurde das Verfahren insoweit und unter entsprechender Kostenfolge abgeschrieben (Urk. 113).
E. 1.6 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte A._____ und sein erbetener Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 14 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung Angesichts der vorstehend dargestellten Verfahrensentwicklung bleibt ausschliesslich die Berufung des Beschuldigten A._____ zu beurteilen. Er lässt das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und einen Freispruch beantragen (Urk. 76 bzw. 115). Berufungsgegenstand bilden somit die
- 7 - vorinstanzlichen Dispositivziffern 1c (Schuldspruch A._____), 2c (Sanktion A._____), 3c (Vollzug der Sanktion A._____), 5a und d (Kostenverlegung, soweit A._____ betreffend). Im restlichen Umfang ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorab vorzumerken ist.
E. 3 Objektive Strafbarkeitsbedingung (Körperverletzung F._____)
E. 3.1 Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung ist Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, dass bei der Auseinandersetzung mindestens eine der beteiligten Personen zumindest eine (einfache) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erleidet (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 70 S. 29 f.). Nachdem der Eintritt dieser Bedingung zumindest noch vor Vorinstanz von den Beschuldigten bestritten wurde (Urk. 56/1 S. 4; Urk. 56/3 S. 4; Urk. 56/6 S. 2-5; Urk. 56/9 S. 4; Prot. I S. 14), ist vorab darauf einzugehen.
E. 3.2 Der Geschädigte F._____ begab sich am Tattag, dem 9. Oktober 2010, ins Spital G._____ und wurde dort während 24 Stunden neurologisch überwacht. Es wurde ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Thoraxkontusion links diagnostiziert. Nach der neurologischen Überwachung konnte F._____ in gutem Allgemeinzustand und unter Mitgabe von Schmerzmitteln für den Bedarfsfall nach Hause entlassen werden (Urk. 1 Anhang 1 und 2). Am 10. Oktober 2010 wurde F._____ sodann verhaftet (im Rahmen einer dem vorliegend zu beurteilenden Geschehen folgenden Auseinandersetzung hatte er B._____ mit einem Messer verletzt; separates Verfahren: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Juni 2012, SB120081), und es wurden seine Verletzungen fotografisch dokumentiert. Auf den entsprechenden Bildern sind insbesondere erhebliche Schürfungen und Blutergüsse an der linken Stirn sowie am linken Arm/Ellbogen sichtbar (Urk. 6/4 S. 1; Urk. 1 S. 4 und Anhang 3). Gemäss den Feststellungen des befragenden Polizeibeamten wies der Beschuldigte sodann offenbar auch Schürfungen/Prellungen an den Beinen auf (Urk. 6/4 S. 2).
- 8 -
E. 3.3 Der Verteidiger von A._____ erachtete als nicht erstellt, wann sich F._____ die fotografisch dokumentierten Verletzungen zugezogen hat. Es sei darum "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass diese Verletzungen bereits vor dem Eingreifen von A._____ bestanden hätten und die nachher erfolgten Schläge nur noch Tätlichkeiten gewesen seien (Urk. 56/9 S. 4).
E. 3.4 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagten alle fünf Beschuldigten aus, bei F._____ am zur Diskussion stehenden Abend keine Ver- letzungen gesehen zu haben (Urk. 56/1 S. 4; Urk. 56/2 S. 4; Urk. 56/3 S. 4; Urk. 56/4 S. 4; Urk. 56/5 S. 4). Diese Aussagen sind allerdings - nicht nur wegen der offensichtlichen Interessenlage - mit einem grossen Vorbehalt zu versehen; immerhin hatten nämlich die Beschuldigten in der Untersuchung grossmehrheitlich noch anderslautend ausgesagt: So räumte E._____ in der polizeilichen Befragung vom 17. November 2010 ein, die fotografierten Verletzungen von F._____ müssten entstanden sein, als man diesen zu Boden gedrückt habe; die Schürfungen ergäben sich so, wenn man auf dem Teer schürfe (Urk. 4/1 S. 7). In der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme anerkannte E._____, F._____ "die Faust gegeben" zu haben; zu dessen fotografierten Verletzungen denke er, dass diese durch die anderen von der Security gemacht worden seien (Urk. 4/2 S. 2). B._____ blieb über das ganze Verfahren hinweg bei seiner grundsätzlichen Aussage, bei F._____ an jenem Abend keine Verletzungen gesehen zu haben. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung des Geschehens und der fotografisch dokumentierten Verletzungen von F._____ relativierte er dann aber in der polizeilichen Befragung vom 16. November 2010 immerhin, er könne nicht sagen, ob F._____ diese Verletzungen von jenem Abend habe (Urk. 4/5 S. 7), und er anerkannte, dass die von der Überwachungskamera aufgenommene Vorgehensweise die bei F._____ festgestellten Verletzungen zur Folge haben könne. Er denke aber nicht, dass er diese Verletzungen mitverursacht habe, konnte es aber auch nicht definitiv ausschliessen (Urk. 4/5 S. 10). Ähnlich sagte er in der gleichentags durchgeführten Hafteinvernahme aus (Urk. 4/6 S. 2). C._____ räumte in der Untersuchung ein, sie - also alle Beschuldigten, welche B._____ zu Hilfe gekommen seien -, hätten F._____ die Verletzungen zugefügt (Urk. 4/8 S. 2). Und
- 9 - D._____ anerkannte in der Hafteinvernahme vom 16. November 2010 schliesslich, sie hätten F._____ "wohl etwas brutal auf dem Boden fixiert". Das schliesse er daraus, weil dieser auf den Fotos Kratzer im Gesicht habe (Urk. 4/12 S. 2, 3).
E. 3.5 Vor dem Eingang des Clubs "H._____" war eine Überwachungskamera angebracht, welche den eingeklagten Vorfall aufzeichnete. Insgesamt ist die Szene recht gut zu sehen, auch wenn teilweise Personen die Sicht auf das Geschehen verdecken und sich dieses ab dem Zeitpunkt, in welchem F._____ am Boden fixiert ist, zur Hälfte ausserhalb des Kamerabereichs abspielt (Urk. 3). Wenn man nun diese Bilder betrachtet, ist mit der Vorinstanz auszuschliessen, dass F._____ die Auseinandersetzung überstanden haben könnte, ohne zumindest einen grossen Teil der fotografisch dokumentierten Verletzungen erlitten zu haben (Urk. 70 S. 27/28). Das Ganze spielt sich - durch F._____ initiiert
- sehr aggressiv und temporeich ab: Nach dem unvermittelten Angriff von F._____ auf B._____ reagiert dieser umgehend und die beiden gehen in einem höchst dynamischen, schnellen Geschehen sich gegenseitig haltend/umklammernd zu Boden. Dabei gewinnt F._____ vorübergehend die Oberhand, wird dann aber durch C._____ und A._____ (insbesondere durch den "Nasengriff" des letzteren, vgl. Urk. 4/15 S. 1, 2; Urk. 4/16 S. 3; Urk. 56/3 S. 4) nach hinten weggezerrt, und die drei Männer gehen ihrerseits zu Boden. Sehr aggressiv stürzt sich B._____ ebenfalls wieder darauf bzw. "hängt" sich den Fallenden "an" und schlägt dabei zweimal mit der Faust auf F._____ ein. Danach liegen/kauern die Beschuldigten (ausser E._____) auf F._____ und sichtbar ist, dass B._____ diesem mit dem Knie mindestens zwei Stösse versetzt. Wie dies letztlich im Verlauf der Untersuchung grossmehrheitlich auch die Beschuldigten eingeräumt haben, stimmen damit die in Urk. 1 Anhang 3 fotografisch festgehaltenen Verletzungen von F._____ absolut zwanglos mit dem filmisch festgehaltenen Geschehen überein. Insbesondere die verschiedenen Schürfwunden sind schon nahezu zwingend dabei entstanden, als F._____ mit den Beschuldigten - mehrfach - auf dem asphaltierten Boden aufschlug, dortselbst fixiert sowie verschiedene Male geschlagen wurde. Zwar ist möglich, dass F._____ einen Teil der Blessuren anlässlich des zweiten Aufeinandertreffens mit B._____ erlitten haben könnte. Mit
- 10 - der Vorinstanz ist dazu aber festzuhalten, dass gemäss den eigenen Aussagen des letzteren sich dessen Einwirkungen auf F._____ anlässlich dieses zweiten Geschehens in einem sehr moderaten Rahmen gehalten hätten (Urk. 70 S. 28): In der polizeilichen Einvernahme im Spital am 12. Oktober 2010 sprach er von einem Schlagabtausch, der nicht länger als ca. 10 Sekunden gedauert habe (Urk. 4/4 S. 3/4). In der Einvernahme vom 16. Oktober 2010 sagte B._____ aus, er sei beim zweiten Vorfall von F._____ angegriffen worden und habe sich lediglich gewehrt und geschützt; aktiv geschlagen habe er ihn dagegen nie. Er könne nicht sagen, ob sich dieser dabei verletzt habe (Urk. 4/5 S. 4). Später räumte er dann ein, es sei möglich, dass er auf F._____ eingeschlagen habe; sie hätten sich gegenseitig geprügelt. B._____ wiederholte aber, dass das Ganze nur wenige Sekunden gedauert habe (Urk. 4/5 S. 9). Gleich sagte er auch in der Hafteinvernahme vom 16. November 2010 aus (Urk. 4/6 S. 3). Anlässlich eines so kurzen Geschehens, bei welchem sich die Handlungen von B._____ gemäss dessen eigenen Aussagen auf einige abwehrende Schläge innert weniger Sekunden beschränkt haben, können die dokumentierten Verletzungen von F._____ nicht entstanden sein - schon gar nicht die typischerweise mit Stürzen auf den Asphalt verbundenen Schürfwunden an Kopf und Ellbogen.
E. 3.6 Es steht damit zweifelsfrei fest, dass F._____ zumindest den grossen Teil der in Urk. 1 Anhang 3 ersichtlichen Verletzungen beim zur Anklage gebrachten Geschehen erlitten hat.
E. 3.7 Die Vorinstanz hat die Verletzungen F._____s als einfache Körper- verletzung qualifiziert und die Auffassung der Verteidiger verworfen, es sei lediglich von Tätlichkeiten zu sprechen. Den entsprechenden Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung richtig gewürdigt und die vorliegend gegebene Sachlage zutreffend verortet (Urk. 70 S. 30/31). Ergänzend können vergleichend auch die folgenden Urteile des Bundesgerichts herangezogen werden, in welchen jeweils das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung bejaht wurde: 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3 (harter Faustschlag ins Gesicht, Schmerzen, Schwindelgefühl), 6B_499/2008 vom
- 11 -
12. November 2008 E. 2.3 (Hodenkontusion), 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.4 (Kehlkopftrauma als Folge eines Schlags, Druckschmerzen, Schluck- störungen, Blutauswurf und Atemnot), 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 4.4.2 (zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, leichte Schwellung und Rötung des Gesichts, Schmerzen am Fortsatz des Schläfenbeins, Blutungen im Trommelfell, kleine Schleimhautplatzwunde an der Oberlippe). Auch vorliegend hatten nur schon die fotografisch dokumentierten Schürfungen und Prellungen mehr als eine bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge, weshalb eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegt. Damit kann auch offen bleiben, wann F._____ die im Spital diagnostizierte Hirnerschütterung und Brustkorbprellung erlitten hat.
E. 3.8 Mithin ist die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 133 StGB eingetreten und von daher eine Verurteilung von A._____ grundsätzlich möglich, wenn er sich denn tatbestandsmässig verhalten hat. Das ist im Folgenden zu prüfen.
E. 4 Sachverhalt/rechtliche Würdigung
E. 4.1 A._____ machte über das ganze Verfahren hinweg zu seinem persönlichen Tatbeitrag konstante und bestimmte Aussagen. Als er den Kampf zwischen B._____ und F._____ wahrgenommen habe und dazugetreten sei, habe er zunächst einen Kollegen von F._____ geheissen, Abstand zu nehmen, was dieser auch gemacht habe. F._____ sei auf B._____ gesessen und habe auf diesen eingeschlagen. Da sei er - A._____ - von hinten gekommen und habe F._____ mit einem Nasengriff von seinem Arbeitskollegen (B._____) weggenommen und zu Boden geführt. Neben F._____ liegend, habe er diesen sodann beruhigt und ihm gesagt, er solle aufhören. Beteiligt gewesen sei das ganze Security-Team - B._____, C._____, D._____ und er selbst -, was der "Abräumer" E._____ gemacht habe, wisse er nicht. Ebenso wisse er nicht, wer F._____ wo gehalten habe. Mit Bestimmtheit stellte A._____ aber in Abrede, F._____ geschlagen zu haben. Er habe diesen sicher nicht geschlagen, das müsse auch auf dem Video ersichtlich sein. Dass - den Zeugenaussagen entsprechend - "die Security" F._____ geschlagen habe, könne sein. Er selbst habe dies aber ganz sicher nicht
- 12 - gemacht (Urk. 4/15 S. 1-3; Urk. 4/16 S. 3; Urk. 56/3 S. 4; Urk. 115 S. 6 ff.). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf angesprochen, ob er sein Vorgehen gegen F._____ als angemessen bezeichne oder im Nachhinein der Auffassung sei, er hätte anders reagieren müssen, antwortete A._____, er wüsste nicht, was sie hätten anders machen können. Er habe sich viele Gedanken darüber gemacht und sei zu keinem Schluss gekommen. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung, weil er das alles nicht verstehe (Urk. 56/3 S. 4). Entsprechend lässt A._____ geltend machen, er habe durch sein professionelles und überlegtes Vorgehen verhindert, dass der Vorfall zu einer Massenschlägerei ausgeartet sei. Seine Aktion sei kurz und präzise und nicht unverhältnismässig gewesen; er habe geradezu exemplarisch F._____ vom darunter liegenden B._____ weggezogen und damit die Streitenden geschieden. Entsprechend habe er - wenn denn sein Eingreifen überhaupt im Sinne von Art. 133 StGB tatbestandsmässig sei - im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB straflos zu bleiben. Jedenfalls aber würde ein Fall von Notwehrhilfe zugunsten von B._____ vorliegen, als Kollege und Security habe er geradezu eine Garantenstellung gehabt. Schliesslich sei er auch gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet gewesen, Ruhe und Ordnung auf dem Privatgelände aufrecht zu erhalten (Urk. 56/9 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 76 S. 2; ebenso Urk. 115 S. 8 ff.).
E. 4.2 Die Videoaufnahme bestätigt die Aussagen von A._____. So ist zu sehen, dass er - als einziger Security-Mitarbeiter mit Brille gut erkennbar - im Moment, als er die heftige Auseinandersetzung zwischen F._____ und B._____ wahrnimmt, sich sofort und als erster der Security-Kollegen von B._____ zum Ort des Geschehens begibt. Die ebenfalls beim Eingang stehenden C._____ (mit Glatze/kurzem Haar) und D._____ (als einziger mit einer Jacke mit der Aufschrift "Security") folgen dann allerdings sogleich, offensichtlich durch A._____ auf die Szene aufmerksam geworden. Hernach wird deutlich sichtbar, dass A._____ umsichtig und überlegt interveniert; im Gegensatz etwa zu seinem Cousin C._____, der sich hektisch zu den Kämpfenden begibt und sogleich F._____ zu schlagen beginnt. So ist A._____ offensichtlich - mit der Verteidigung (Urk. 115 S.
E. 4.3 Dieses Bild wird bestätigt durch die Aussagen zweier Zeugen, die in besagter Nacht als Gäste im "H._____" gewesen sind und vor dem Eingang stehend das Geschehen verfolgen konnten: I._____ habe gesehen, wie die Securitys F._____ von B._____ weggerissen und zu Boden gedrückt hätten, wo F._____ "noch ein paar Schläge abbekommen" habe (Urk. 5/4 S. 3). In der im Beisein der Beschuldigten durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 13. Dezember 2010 präzisierte I._____ dann, dass es B._____ gewesen sei, der auf den am Boden liegenden F._____ eingetreten habe (Urk. 5/5 S. 3). In beiden Einvernahmen äusserte I._____ auch seinen Eindruck, dass die Stimmung von Seiten des Security-Personals sehr aggressiv gewesen sei. Insbesondere B._____ habe schon sehr aggressiv auf den Vorfall kurz vorher reagiert, wo ihm ein abgewiesener Gast eine Zigarettenkippe an die Hand geworfen habe (Urk. 5/4 S. 3; Urk. 5/5 S. 3, 4). J._____ sagte aus, drei der Türsteher hätten den Täter
- 14 - (F._____) festgehalten und der verletzte Türsteher (B._____) habe den am Boden Liegenden mehrmals mit dem Knie traktiert, ohne dass sich dieser habe wehren können (Urk. 5/6 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte dies J._____ und ergänzte, es sei der Umstand gewesen, dass F._____ schon am Boden gelegen sei, welcher sie - J._____ und dessen Kollegen I._____ - veranlasst habe, den Securitys zuzurufen, sie sollten aufhören. Auf entsprechende Frage bestätigte J._____, dass einzig B._____ den am Boden Liegenden geschlagen oder getreten habe. B._____ sei "sehr in Rage" gewesen und die anderen hätten F._____ einfach festgehalten (Urk. 5/7 S. 3). Auch J._____ hatte schliesslich schon die Stimmung im Vorfeld des Ereignisses als aggressiv in Erinnerung (Urk. 5/6 S. 3; Urk. 5/7 S. 3). Damit bleibt festzuhalten, dass beide Zeugen glaubhaft aussagten, einzig B._____ habe auf den am Boden liegenden F._____ eingeschlagen; die anderen Security-Mitarbeiter (und damit auch A._____) hätten F._____ lediglich festgehalten (Urk. 5/5 S. 3; Urk. 5/6 S. 2; Urk. 5/7 S. 3).
E. 4.4 A._____ wird sodann auch von den anderen Beschuldigten nicht belastet (vgl. Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/11 S. 2, 5, 6; Urk. 4/12 S. 2). Einzig C._____, der selbst anerkannte, geschlagen und getreten zu haben, sagte in der Einvernahme vom 16. November 2010 aus: "Wir schlugen alle drein, ich, A._____, D._____ und E._____" (Urk. 4/8 S. 2). Auch in der tags darauf folgenden Hafteinvernahme blieb er grundsätzlich bei dieser Aussage ("wir waren alle gegen F._____ dabei"), musste dann aber einräumen, er könne nicht sagen, "wer genau ganz genau wie schlug". Er sei jedenfalls nicht alleine für die Verletzungen von F._____ verantwortlich (Urk. 4/9 S. 2). F._____ schliesslich hat pauschal ausgesagt, "von jedem der Beteiligten" Tritte erhalten zu haben (Urk. 4/17 S. 4).
E. 4.5 Es steht damit fest, dass A._____ - wie von der Videoaufnahme dokumentiert - besonnen reagiert hat. Er stürzte sich nicht etwa - ähnlich C._____
- blind ins Kampfgeschehen, sondern bemühte sich zunächst darum, Dritte vom Eingreifen abzuhalten und sich einen Überblick zu verschaffen, bevor er gezielt eingriff, F._____ von B._____ wegzog und zu Boden brachte. F._____ wurde
- 15 - sodann unter weiterer Beteiligung von C._____ und D._____ am Boden fixiert und erhielt jedenfalls von B._____ Schläge versetzt. Dass auch A._____ auf F._____ eingeschlagen hätte, kann ihm angesichts seiner konstanten und bestimmten Bestreitungen sowie der Videoaufzeichnung, welche seine Aussagen nicht als unglaubhaft erscheinen lassen, nicht nachgewiesen werden. Dass F._____ das Gefühl hatte, "von allen" geschlagen worden zu sein, ist nachvollziehbar, vermag aber einen diesbezüglich konkreten Vorwurf an A._____ nicht in genügendem Masse zu erhärten. Und auch die - später überdies abgeschwächte - Belastung von A._____ durch seinen Cousin C._____ erscheint zuwenig konkret, als dass daraus ein Beweis abgeleitet werden könnte. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass C._____s Aussage nicht unmassgeblich unter dem Eindruck seines eigenen Handelns stand und er - der reichlich unüberlegt und hektisch intervenierte - von sich auf andere schloss.
E. 4.6 In rechtlicher Hinsicht ist damit auch bei A._____ klar, dass er sich im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB am Raufhandel beteiligt hat (vgl. dazu im Übrigen die Vorinstanz in Urk. 70 S. 32 ff.).
E. 4.7 Die Vorinstanz hat sodann ziemlich kurz und pauschal hinsichtlich aller Beschuldigten verneint, dass eine rein abwehrende oder scheidende Situation im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB oder aber eine Notwehr- bzw. Notwehrhilfesituation vorgelegen habe (Urk. 70 S. 34/35). Zurecht rügt hier der Verteidiger berufungsweise, dass sich die Vorinstanz - gerade hinsichtlich A._____s - nicht bzw. nur unzureichend mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob von einer Straflosigkeit gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB auszugehen sei (Urk. 70 S. 34; Urk. 76 S. 2; Urk. 115 S. 8 f.). Bei dieser Frage können nicht alle Beschuldigten "über einen Leist geschlagen" werden, sondern sind ihre Handlungen gesondert zu betrachten. Auch wenn der Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB ein Gefährdungsdelikt ist und die Teilnahme als Solche unter Strafe stellt, ohne dass nachgewiesen werden müsste, wer wen verletzt hat, muss der individuelle Tatbeitrag beachtet werden. So ist etwa klar, dass derjenige, der sich wild
- 16 - schlagend an einem Raufhandel beteiligt, nicht gleich beurteilt werden darf wie derjenige, der nur durch Hilfereichungen oder gar psychische Unterstützung seinen Teil beisteuert (vgl. dazu BSK Strafrecht II-Aebersold, N. 1, 8 zu Art. 133).
E. 4.7.1 Gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB bleibt straflos, wer als Teilnehmer an einem Raufhandel ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Entscheidend ist mithin, dass als einziges Ziel des Betreffenden erkennbar sein muss, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder Streitende zu trennen. Dabei darf er durch sein Verhalten den Kampf weder provozieren noch fördern und muss so versuchen, die einem Raufhandel immanenten Risiken wenigstens nicht zu erhöhen, wenn nicht gar zu beseitigen (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2). Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht einen kantonal letztinstanzlichen Freispruch geschützt, der mit der Begründung ergangen war, dass das Verhalten des am Raufhandel teilnehmenden zwar aktiv, aber rein defensiv daraus ausgerichtet gewesen sei, einen Angriff abzuwehren (a.a.O. E. 2.2). Im kurz darauf ergangenen Urteil 6S.349/2005 vom 27. Oktober 2005 verneinte das Bundesgericht dann jedoch das Vorliegen eines rein schlichtenden Eingreifens einer Ehefrau, die sich in einen von ihrem Ehemann dominierten Zweikampf mit dem Nachbar dahingehend einmischte, als sie sich dem Nachbarn, auf dem bereits ihr Ehemann kniete, auf den Kopf gesetzt hatte. Das Bundesgericht befand, dieses Handeln erscheine weder als Abwehrhandlung noch als Versuch, die Streitenden zu trennen (E. 2.2).
E. 4.7.2 Vor diesem Hintergrund kann A._____ kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Aus seiner vorstehend erstellten Handlungsweise (Erw. 4.5.) geht deutlich und entscheidend hervor, dass er ausschliesslich deeskalierend eingegriffen und so darauf hingewirkt hat, die Risiken des Raufhandels zu minimieren sowie dessen Ausweitung zu verhindern. Wie gesehen, ging er überlegt und besonnen vor, war zunächst darauf bedacht, das Eingreifen Dritter zu verhindern bzw. gar seinem Cousin C._____ Einhalt zu gebieten, bevor er gezielt eingriff und den Aggressor F._____ mit einem "Nasengriff" von B._____ wegzog und zu Boden führte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist sodann davon auszugehen, dass A._____ F._____ am Boden fixierte und so zu beruhigen versuchte. Dabei wurde er von den Mitbeschuldigten
- 17 - unterstützt, aus deren Reihen F._____ allerdings mehrere Schläge versetzt erhielt. Dies kann A._____ indessen nicht vorgeworfen werden, zumal angesichts des raschen Verlaufs des Geschehens nicht davon auszugehen ist, er habe F._____ festgehalten, damit die weiteren Beschuldigten auf diesen einschlagen könnten. Nachdem F._____ sodann nicht einmal eine Minute lang am Boden fixiert war (Urk. 3), könnte auch nicht gesagt werden, A._____ habe diesen über Gebühr lange und insbesondere über das für ein Trennen und Schlichten erforderliche Mass hinaus festgehalten. Dies muss zur Straflosigkeit A._____s im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB führen.
E. 4.8 Der Beschuldigte A._____ ist damit vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Wird eine beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss - der Beschuldigte A._____ ist vollumfänglich freizusprechen - ist der gemäss vorinstanzlichem Urteil auf A._____ entfallende Kostenanteil, eingeschlossen der für seine amtliche Verteidigung aufgelaufenen Fr. 543.40, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es kann ihm vorliegend nicht vorgeworfen werden, das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht oder erschwert zu haben. 5.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte A._____ - wie dargelegt - obsiegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer
- 18 - notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). 5.4. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, N. 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung für A._____ zweifellos gerechtfertigt. Mit Verfügung vom 19. November 2010 wurde ihm denn auch vom Präsidenten der Vorinstanz ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 17/2). Nur gerade drei Tage später zeigte indessen Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ an, dass er die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ übernehme (Urk. 17/3-5). 5.4.1. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwalts- kosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnismässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N. 15). 5.4.2. Im Vorverfahren bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungs- verfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden
- 19 - Regeln bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 5.4.3. Der Beschuldigte A._____ erklärte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dass er für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren insgesamt Fr. 3'000.– bezahlen musste (Prot. II S. 15). Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der Komplexität und Schwierigkeit des Falles sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht angemessen und ist damit dem Beschuldigten A._____ zuzusprechen. Der Verteidiger von A._____ macht sodann für das Berufungsverfahren - ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung - einen Aufwand von 17.5 Stunden zu Fr. 200.– zuzüglich Auslagen von Fr. 364.– geltend. Auch dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen und ist nicht zu beanstanden. Dem Beschuldigten ist somit für das gesamte Berufungsverfahrensverfahren - einschliesslich einer Entschädigung für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rückweg von 3 Stunden - Fr. 4'821.10 (20.5 Stunden zu Fr. 200.–, zuzüglich Barauslagen von Fr. 364.– sowie 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 357.10) zuzusprechen. Damit ist dem Beschuldigten A._____ für das Untersuchungsverfahren sowie die beiden gerichtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 7'821.10 (Fr. 3'000.– für das vorinstanzliche Verfahren; Fr. 4'821.10 für das Berufungsverfahren) zuzusprechen. 5.5. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, wobei das Gesetz als Anwendungsfall ausdrücklich den Freiheitsentzug nennt. Mit Bezug auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist denn auch regelmässig eine Genugtuung geschuldet (Schmid, a.a.O., N. 1816 ff., mit vielen Verweisen).
- 20 - 5.5.1. A._____ befand sich vom 16. November 2010 bis zum 13. Dezember 2010 während 28 Tagen in Haft. Der Verteidiger fordert dafür eine Genugtuung von Fr. 4'000.– (Urk. 115 S. 10 f.). 5.5.2. Die beantragte Genugtuung für die zu unrecht erlittene Untersuchungshaft erscheint angemessen. Dem Beschuldigten A._____ ist deshalb eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2010 (mittlerer Zinsverfall) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 21. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
b) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
c) (…)
d) Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
e) Der Beschuldigte E._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
2. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 45.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 18. August 2011 ausgefällten Strafe.
c) (…)
- 21 -
d) Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 200.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
e) Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 30. September 2011 ausgefällten Strafe.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
b) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
c) (…)
d) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
e) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten E._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde (Art. 374 StPO, § 4 GebStrV; jeweils Fr. 1'000.–) Fr. 817.75 Untersuchungskosten betreffend B._____ Fr. 3'287.35 Kosten amtliche Verteidigung B._____ Fr. Kosten amtliche Verteidigung B._____ (ausstehend) Fr. 451.40 Kosten amtliche Verteidigung C._____ Fr. 543.40 Kosten amtliche Verteidigung A._____ Fr. 1'254.50 Kosten amtliche Verteidigung E._____ Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. a) (…)
b) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von Fr. 1'000.–, die Untersuchungskosten von Fr. 817.75 sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten B._____ von derzeit Fr. 3'287.35 werden dem Beschuldigten B._____ auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
c) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von Fr. 1'000.– sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung für C._____ von Fr. 451.40
- 22 - werden dem Beschuldigten C._____ auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
d) (…)
e) Die Gebühr der Anklagebehörde wird im Umfang von Fr. 1'000.– dem Beschuldigten D._____ auferlegt.
f) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von Fr. 1'000.– sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung für E._____ von Fr. 1'254.50 werden dem Beschuldigten E._____ auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittelbelehrung)
E. 8 ff.) - darauf bedacht, weitere Personen vom Eingreifen abzuhalten und sich
- 13 - zunächst einen Überblick zu verschaffen: Er analysiert zunächst einen Moment lang das Kampfgeschehen, drängt dabei den Begleiter von F._____ weg, gebietet sodann gar dem ziemlich unüberlegt auf F._____ einwirkenden C._____ Einhalt und setzt hernach gezielt zum von ihm mehrfach genannten "Nasengriff" an, um F._____ von B._____ wegzuziehen. C._____ greift offenbar auch zu, und so gelingt es, F._____ von B._____ wegzuziehen. Die drei Männer gehen zusammen zu Boden und ihnen praktisch "angehängt" erhebt sich B._____ mit zum Faustschlag ausgeholtem Arm. Ab diesem Zeitpunkt spielt sich das Geschehen teilweise ausserhalb des Kamerabereichs ab und ist F._____ sowie die auf bzw. neben ihm liegenden Security-Angestellten, zu welchen sich in diesem Zeitpunkt auch D._____ gesellt, nur noch bis ca. zur Mitte von F._____s Körper sichtbar. Entsprechend ist nicht klar ersichtlich, wohin die zwei Faustschläge von B._____ treffen - angesichts der Ausgangslage kann aber ausgeschlossen werden, dass B._____ jemanden anderen als F._____ geschlagen hat. Im weiteren Verlauf des Geschehens wird dann F._____ von den Beschuldigten zu Boden gedrückt und ist ersichtlich, wie B._____ diesem mit dem Knie zwei Stösse versetzt, bevor er sich erhebt und zum Eingang des "H._____" zurückgeht. Dass A._____ geschlagen hätte, ist demgegenüber nicht zu erkennen.
E. 13 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
- a) Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– wird zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen und im restlichen Umfang den Beschuldigten B._____, C._____, D._____ und E._____ unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt. b) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von 1'000.– sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ von Fr. 543.40 werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Dem Beschuldigten A._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'821.10 (Fr. 3'000.– für das vorinstanzliche Verfahren; Fr. 4'821.10 für das Berufungsverfahren) für anwaltliche - 23 - Verteidigung sowie eine Genugtuung von Fr. 4'000.– (zuzüglich 5 % Zins ab
- November 2010) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 80 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 24 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. März 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120441-O/U4/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 21. März 2013 in Sachen
1. …
2. …
3. A._____,
4. …
5. … Beschuldigte und Berufungskläger
3. verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raufhandel Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 21. Juni 2012 (GG110033)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 70) "Es wird erkannt:
1. a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
b) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
c) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB .
d) Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
e) Der Beschuldigte E._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
2. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 45.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 18. August 2011 ausgefällten Strafe.
c) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 35.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
d) Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 200.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- 3 -
e) Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 30. September 2011 ausgefällten Strafe.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
b) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
c) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
d) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
e) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten E._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde (Art. 374 StPO, § 4 GebStrV; jeweils Fr. 1'000.–) Fr. 817.75 Untersuchungskosten betreffend B._____ Fr. 3'287.35 Kosten amtliche Verteidigung B._____ Fr. Kosten amtliche Verteidigung B._____ (ausstehend) Fr. 451.40 Kosten amtliche Verteidigung C._____ Fr. 543.40 Kosten amtliche Verteidigung A._____ Fr. 1'254.50 Kosten amtliche Verteidigung E._____ Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. a) Die Entscheidgebühr wird den Beschuldigten 1-5 unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt.
- 4 -
b) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von Fr. 1'000.–, die Untersuchungs- kosten von Fr. 817.75 sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten B._____ von derzeit Fr. 3'287.35 werden dem Beschuldigten B._____ auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
c) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von Fr. 1'000.– sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung für C._____ von Fr. 451.40 werden dem Beschuldigten C._____ auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
d) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von Fr. 1'000.– sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung für A._____ von Fr. 543.40 werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
e) Die Gebühr der Anklagebehörde wird im Umfang von Fr. 1'000.– dem Beschuldigten D._____ auferlegt.
f) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von Fr. 1'000.– sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung für E._____ von Fr. 1'254.50 werden dem Beschuldigten E._____ auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 115 S. 2)
8. Das mit der Berufung angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Juni 2012 (GG110033) sei in Bezug auf den Beschuldigten Nr. 3, Herrn A._____, aufzugeben.
9. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 5 -
10. Der Beschuldigte sei für die ihm entstandenen Kosten und Umtriebe vollumfänglich zu entschädigen.
11. Es sei ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.– zuzusprechen.
12. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 91) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 21. Juni 2012 wurden die fünf Beschuldigten B._____, C._____, A._____, D._____ und E._____ je des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit bedingten Geldstrafen von 70 (B._____ und E._____) bzw. 90 Tagessätzen (C._____ und A._____ sowie D._____) bestraft, unter anteilsmässiger Auflage der Verfahrenskosten. Im Einzelnen kann der Inhalt des Urteils dem vorstehend wiedergegebenen Dispositiv entnommen werden (vgl. Urk. 70 S. 49 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil liessen alle Beschuldigten ihre Verteidiger fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 58 bis 62). Eine Berufungserklärung reichten in der Folge - je ebenfalls fristgerecht - aber nur der erbetene Verteidiger von E._____ (Urk. 72), die amtliche Verteidigerin von B._____ (Urk. 74) und der erbetene Verteidiger von A._____ (Urk. 76) ein. Mit Beschlüssen vom 7. November 2012 wurde deshalb auf die Berufungen von C._____ und D._____ je unter Kostenfolge nicht eingetreten (Urk. 88 und 89). Gleichentags wurden auch die drei Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den
- 6 - jeweiligen Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die im Verfahren verbliebenen Beschuldigten wurden zudem aufgefordert, zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und durch Unterlagen zu belegen (Urk. 86). 1.3. Am 12. November 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 91). Unterm 15. November 2012 gingen verschiedene Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen von A._____ ein (Urk. 92; Urk. 94) und am 13. Dezember 2012 folgten jene von B._____ (Urk. 99; Urk. 101). 1.4. Am 29. November 2012 liess E._____ seine Berufung zurückziehen (Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2012 wurde deshalb das Verfahren insoweit und unter entsprechender Kostenfolge als erledigt abgeschrieben (Urk. 102). 1.5. Sodann liess der Beschuldigte B._____ am 19. März 2013 seine Berufung zurückziehen (Urk. 109). Mit Beschluss vom heutigen Datum wurde das Verfahren insoweit und unter entsprechender Kostenfolge abgeschrieben (Urk. 113). 1.6. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte A._____ und sein erbetener Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 14 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.).
2. Umfang der Berufung Angesichts der vorstehend dargestellten Verfahrensentwicklung bleibt ausschliesslich die Berufung des Beschuldigten A._____ zu beurteilen. Er lässt das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und einen Freispruch beantragen (Urk. 76 bzw. 115). Berufungsgegenstand bilden somit die
- 7 - vorinstanzlichen Dispositivziffern 1c (Schuldspruch A._____), 2c (Sanktion A._____), 3c (Vollzug der Sanktion A._____), 5a und d (Kostenverlegung, soweit A._____ betreffend). Im restlichen Umfang ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorab vorzumerken ist.
3. Objektive Strafbarkeitsbedingung (Körperverletzung F._____) 3.1. Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung ist Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, dass bei der Auseinandersetzung mindestens eine der beteiligten Personen zumindest eine (einfache) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erleidet (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 70 S. 29 f.). Nachdem der Eintritt dieser Bedingung zumindest noch vor Vorinstanz von den Beschuldigten bestritten wurde (Urk. 56/1 S. 4; Urk. 56/3 S. 4; Urk. 56/6 S. 2-5; Urk. 56/9 S. 4; Prot. I S. 14), ist vorab darauf einzugehen. 3.2. Der Geschädigte F._____ begab sich am Tattag, dem 9. Oktober 2010, ins Spital G._____ und wurde dort während 24 Stunden neurologisch überwacht. Es wurde ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Thoraxkontusion links diagnostiziert. Nach der neurologischen Überwachung konnte F._____ in gutem Allgemeinzustand und unter Mitgabe von Schmerzmitteln für den Bedarfsfall nach Hause entlassen werden (Urk. 1 Anhang 1 und 2). Am 10. Oktober 2010 wurde F._____ sodann verhaftet (im Rahmen einer dem vorliegend zu beurteilenden Geschehen folgenden Auseinandersetzung hatte er B._____ mit einem Messer verletzt; separates Verfahren: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Juni 2012, SB120081), und es wurden seine Verletzungen fotografisch dokumentiert. Auf den entsprechenden Bildern sind insbesondere erhebliche Schürfungen und Blutergüsse an der linken Stirn sowie am linken Arm/Ellbogen sichtbar (Urk. 6/4 S. 1; Urk. 1 S. 4 und Anhang 3). Gemäss den Feststellungen des befragenden Polizeibeamten wies der Beschuldigte sodann offenbar auch Schürfungen/Prellungen an den Beinen auf (Urk. 6/4 S. 2).
- 8 - 3.3. Der Verteidiger von A._____ erachtete als nicht erstellt, wann sich F._____ die fotografisch dokumentierten Verletzungen zugezogen hat. Es sei darum "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass diese Verletzungen bereits vor dem Eingreifen von A._____ bestanden hätten und die nachher erfolgten Schläge nur noch Tätlichkeiten gewesen seien (Urk. 56/9 S. 4). 3.4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagten alle fünf Beschuldigten aus, bei F._____ am zur Diskussion stehenden Abend keine Ver- letzungen gesehen zu haben (Urk. 56/1 S. 4; Urk. 56/2 S. 4; Urk. 56/3 S. 4; Urk. 56/4 S. 4; Urk. 56/5 S. 4). Diese Aussagen sind allerdings - nicht nur wegen der offensichtlichen Interessenlage - mit einem grossen Vorbehalt zu versehen; immerhin hatten nämlich die Beschuldigten in der Untersuchung grossmehrheitlich noch anderslautend ausgesagt: So räumte E._____ in der polizeilichen Befragung vom 17. November 2010 ein, die fotografierten Verletzungen von F._____ müssten entstanden sein, als man diesen zu Boden gedrückt habe; die Schürfungen ergäben sich so, wenn man auf dem Teer schürfe (Urk. 4/1 S. 7). In der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme anerkannte E._____, F._____ "die Faust gegeben" zu haben; zu dessen fotografierten Verletzungen denke er, dass diese durch die anderen von der Security gemacht worden seien (Urk. 4/2 S. 2). B._____ blieb über das ganze Verfahren hinweg bei seiner grundsätzlichen Aussage, bei F._____ an jenem Abend keine Verletzungen gesehen zu haben. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung des Geschehens und der fotografisch dokumentierten Verletzungen von F._____ relativierte er dann aber in der polizeilichen Befragung vom 16. November 2010 immerhin, er könne nicht sagen, ob F._____ diese Verletzungen von jenem Abend habe (Urk. 4/5 S. 7), und er anerkannte, dass die von der Überwachungskamera aufgenommene Vorgehensweise die bei F._____ festgestellten Verletzungen zur Folge haben könne. Er denke aber nicht, dass er diese Verletzungen mitverursacht habe, konnte es aber auch nicht definitiv ausschliessen (Urk. 4/5 S. 10). Ähnlich sagte er in der gleichentags durchgeführten Hafteinvernahme aus (Urk. 4/6 S. 2). C._____ räumte in der Untersuchung ein, sie - also alle Beschuldigten, welche B._____ zu Hilfe gekommen seien -, hätten F._____ die Verletzungen zugefügt (Urk. 4/8 S. 2). Und
- 9 - D._____ anerkannte in der Hafteinvernahme vom 16. November 2010 schliesslich, sie hätten F._____ "wohl etwas brutal auf dem Boden fixiert". Das schliesse er daraus, weil dieser auf den Fotos Kratzer im Gesicht habe (Urk. 4/12 S. 2, 3). 3.5. Vor dem Eingang des Clubs "H._____" war eine Überwachungskamera angebracht, welche den eingeklagten Vorfall aufzeichnete. Insgesamt ist die Szene recht gut zu sehen, auch wenn teilweise Personen die Sicht auf das Geschehen verdecken und sich dieses ab dem Zeitpunkt, in welchem F._____ am Boden fixiert ist, zur Hälfte ausserhalb des Kamerabereichs abspielt (Urk. 3). Wenn man nun diese Bilder betrachtet, ist mit der Vorinstanz auszuschliessen, dass F._____ die Auseinandersetzung überstanden haben könnte, ohne zumindest einen grossen Teil der fotografisch dokumentierten Verletzungen erlitten zu haben (Urk. 70 S. 27/28). Das Ganze spielt sich - durch F._____ initiiert
- sehr aggressiv und temporeich ab: Nach dem unvermittelten Angriff von F._____ auf B._____ reagiert dieser umgehend und die beiden gehen in einem höchst dynamischen, schnellen Geschehen sich gegenseitig haltend/umklammernd zu Boden. Dabei gewinnt F._____ vorübergehend die Oberhand, wird dann aber durch C._____ und A._____ (insbesondere durch den "Nasengriff" des letzteren, vgl. Urk. 4/15 S. 1, 2; Urk. 4/16 S. 3; Urk. 56/3 S. 4) nach hinten weggezerrt, und die drei Männer gehen ihrerseits zu Boden. Sehr aggressiv stürzt sich B._____ ebenfalls wieder darauf bzw. "hängt" sich den Fallenden "an" und schlägt dabei zweimal mit der Faust auf F._____ ein. Danach liegen/kauern die Beschuldigten (ausser E._____) auf F._____ und sichtbar ist, dass B._____ diesem mit dem Knie mindestens zwei Stösse versetzt. Wie dies letztlich im Verlauf der Untersuchung grossmehrheitlich auch die Beschuldigten eingeräumt haben, stimmen damit die in Urk. 1 Anhang 3 fotografisch festgehaltenen Verletzungen von F._____ absolut zwanglos mit dem filmisch festgehaltenen Geschehen überein. Insbesondere die verschiedenen Schürfwunden sind schon nahezu zwingend dabei entstanden, als F._____ mit den Beschuldigten - mehrfach - auf dem asphaltierten Boden aufschlug, dortselbst fixiert sowie verschiedene Male geschlagen wurde. Zwar ist möglich, dass F._____ einen Teil der Blessuren anlässlich des zweiten Aufeinandertreffens mit B._____ erlitten haben könnte. Mit
- 10 - der Vorinstanz ist dazu aber festzuhalten, dass gemäss den eigenen Aussagen des letzteren sich dessen Einwirkungen auf F._____ anlässlich dieses zweiten Geschehens in einem sehr moderaten Rahmen gehalten hätten (Urk. 70 S. 28): In der polizeilichen Einvernahme im Spital am 12. Oktober 2010 sprach er von einem Schlagabtausch, der nicht länger als ca. 10 Sekunden gedauert habe (Urk. 4/4 S. 3/4). In der Einvernahme vom 16. Oktober 2010 sagte B._____ aus, er sei beim zweiten Vorfall von F._____ angegriffen worden und habe sich lediglich gewehrt und geschützt; aktiv geschlagen habe er ihn dagegen nie. Er könne nicht sagen, ob sich dieser dabei verletzt habe (Urk. 4/5 S. 4). Später räumte er dann ein, es sei möglich, dass er auf F._____ eingeschlagen habe; sie hätten sich gegenseitig geprügelt. B._____ wiederholte aber, dass das Ganze nur wenige Sekunden gedauert habe (Urk. 4/5 S. 9). Gleich sagte er auch in der Hafteinvernahme vom 16. November 2010 aus (Urk. 4/6 S. 3). Anlässlich eines so kurzen Geschehens, bei welchem sich die Handlungen von B._____ gemäss dessen eigenen Aussagen auf einige abwehrende Schläge innert weniger Sekunden beschränkt haben, können die dokumentierten Verletzungen von F._____ nicht entstanden sein - schon gar nicht die typischerweise mit Stürzen auf den Asphalt verbundenen Schürfwunden an Kopf und Ellbogen. 3.6. Es steht damit zweifelsfrei fest, dass F._____ zumindest den grossen Teil der in Urk. 1 Anhang 3 ersichtlichen Verletzungen beim zur Anklage gebrachten Geschehen erlitten hat. 3.7. Die Vorinstanz hat die Verletzungen F._____s als einfache Körper- verletzung qualifiziert und die Auffassung der Verteidiger verworfen, es sei lediglich von Tätlichkeiten zu sprechen. Den entsprechenden Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung richtig gewürdigt und die vorliegend gegebene Sachlage zutreffend verortet (Urk. 70 S. 30/31). Ergänzend können vergleichend auch die folgenden Urteile des Bundesgerichts herangezogen werden, in welchen jeweils das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung bejaht wurde: 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3 (harter Faustschlag ins Gesicht, Schmerzen, Schwindelgefühl), 6B_499/2008 vom
- 11 -
12. November 2008 E. 2.3 (Hodenkontusion), 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.4 (Kehlkopftrauma als Folge eines Schlags, Druckschmerzen, Schluck- störungen, Blutauswurf und Atemnot), 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 4.4.2 (zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, leichte Schwellung und Rötung des Gesichts, Schmerzen am Fortsatz des Schläfenbeins, Blutungen im Trommelfell, kleine Schleimhautplatzwunde an der Oberlippe). Auch vorliegend hatten nur schon die fotografisch dokumentierten Schürfungen und Prellungen mehr als eine bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge, weshalb eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegt. Damit kann auch offen bleiben, wann F._____ die im Spital diagnostizierte Hirnerschütterung und Brustkorbprellung erlitten hat. 3.8. Mithin ist die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 133 StGB eingetreten und von daher eine Verurteilung von A._____ grundsätzlich möglich, wenn er sich denn tatbestandsmässig verhalten hat. Das ist im Folgenden zu prüfen.
4. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 4.1. A._____ machte über das ganze Verfahren hinweg zu seinem persönlichen Tatbeitrag konstante und bestimmte Aussagen. Als er den Kampf zwischen B._____ und F._____ wahrgenommen habe und dazugetreten sei, habe er zunächst einen Kollegen von F._____ geheissen, Abstand zu nehmen, was dieser auch gemacht habe. F._____ sei auf B._____ gesessen und habe auf diesen eingeschlagen. Da sei er - A._____ - von hinten gekommen und habe F._____ mit einem Nasengriff von seinem Arbeitskollegen (B._____) weggenommen und zu Boden geführt. Neben F._____ liegend, habe er diesen sodann beruhigt und ihm gesagt, er solle aufhören. Beteiligt gewesen sei das ganze Security-Team - B._____, C._____, D._____ und er selbst -, was der "Abräumer" E._____ gemacht habe, wisse er nicht. Ebenso wisse er nicht, wer F._____ wo gehalten habe. Mit Bestimmtheit stellte A._____ aber in Abrede, F._____ geschlagen zu haben. Er habe diesen sicher nicht geschlagen, das müsse auch auf dem Video ersichtlich sein. Dass - den Zeugenaussagen entsprechend - "die Security" F._____ geschlagen habe, könne sein. Er selbst habe dies aber ganz sicher nicht
- 12 - gemacht (Urk. 4/15 S. 1-3; Urk. 4/16 S. 3; Urk. 56/3 S. 4; Urk. 115 S. 6 ff.). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf angesprochen, ob er sein Vorgehen gegen F._____ als angemessen bezeichne oder im Nachhinein der Auffassung sei, er hätte anders reagieren müssen, antwortete A._____, er wüsste nicht, was sie hätten anders machen können. Er habe sich viele Gedanken darüber gemacht und sei zu keinem Schluss gekommen. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung, weil er das alles nicht verstehe (Urk. 56/3 S. 4). Entsprechend lässt A._____ geltend machen, er habe durch sein professionelles und überlegtes Vorgehen verhindert, dass der Vorfall zu einer Massenschlägerei ausgeartet sei. Seine Aktion sei kurz und präzise und nicht unverhältnismässig gewesen; er habe geradezu exemplarisch F._____ vom darunter liegenden B._____ weggezogen und damit die Streitenden geschieden. Entsprechend habe er - wenn denn sein Eingreifen überhaupt im Sinne von Art. 133 StGB tatbestandsmässig sei - im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB straflos zu bleiben. Jedenfalls aber würde ein Fall von Notwehrhilfe zugunsten von B._____ vorliegen, als Kollege und Security habe er geradezu eine Garantenstellung gehabt. Schliesslich sei er auch gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet gewesen, Ruhe und Ordnung auf dem Privatgelände aufrecht zu erhalten (Urk. 56/9 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 76 S. 2; ebenso Urk. 115 S. 8 ff.). 4.2. Die Videoaufnahme bestätigt die Aussagen von A._____. So ist zu sehen, dass er - als einziger Security-Mitarbeiter mit Brille gut erkennbar - im Moment, als er die heftige Auseinandersetzung zwischen F._____ und B._____ wahrnimmt, sich sofort und als erster der Security-Kollegen von B._____ zum Ort des Geschehens begibt. Die ebenfalls beim Eingang stehenden C._____ (mit Glatze/kurzem Haar) und D._____ (als einziger mit einer Jacke mit der Aufschrift "Security") folgen dann allerdings sogleich, offensichtlich durch A._____ auf die Szene aufmerksam geworden. Hernach wird deutlich sichtbar, dass A._____ umsichtig und überlegt interveniert; im Gegensatz etwa zu seinem Cousin C._____, der sich hektisch zu den Kämpfenden begibt und sogleich F._____ zu schlagen beginnt. So ist A._____ offensichtlich - mit der Verteidigung (Urk. 115 S. 8 ff.) - darauf bedacht, weitere Personen vom Eingreifen abzuhalten und sich
- 13 - zunächst einen Überblick zu verschaffen: Er analysiert zunächst einen Moment lang das Kampfgeschehen, drängt dabei den Begleiter von F._____ weg, gebietet sodann gar dem ziemlich unüberlegt auf F._____ einwirkenden C._____ Einhalt und setzt hernach gezielt zum von ihm mehrfach genannten "Nasengriff" an, um F._____ von B._____ wegzuziehen. C._____ greift offenbar auch zu, und so gelingt es, F._____ von B._____ wegzuziehen. Die drei Männer gehen zusammen zu Boden und ihnen praktisch "angehängt" erhebt sich B._____ mit zum Faustschlag ausgeholtem Arm. Ab diesem Zeitpunkt spielt sich das Geschehen teilweise ausserhalb des Kamerabereichs ab und ist F._____ sowie die auf bzw. neben ihm liegenden Security-Angestellten, zu welchen sich in diesem Zeitpunkt auch D._____ gesellt, nur noch bis ca. zur Mitte von F._____s Körper sichtbar. Entsprechend ist nicht klar ersichtlich, wohin die zwei Faustschläge von B._____ treffen - angesichts der Ausgangslage kann aber ausgeschlossen werden, dass B._____ jemanden anderen als F._____ geschlagen hat. Im weiteren Verlauf des Geschehens wird dann F._____ von den Beschuldigten zu Boden gedrückt und ist ersichtlich, wie B._____ diesem mit dem Knie zwei Stösse versetzt, bevor er sich erhebt und zum Eingang des "H._____" zurückgeht. Dass A._____ geschlagen hätte, ist demgegenüber nicht zu erkennen. 4.3. Dieses Bild wird bestätigt durch die Aussagen zweier Zeugen, die in besagter Nacht als Gäste im "H._____" gewesen sind und vor dem Eingang stehend das Geschehen verfolgen konnten: I._____ habe gesehen, wie die Securitys F._____ von B._____ weggerissen und zu Boden gedrückt hätten, wo F._____ "noch ein paar Schläge abbekommen" habe (Urk. 5/4 S. 3). In der im Beisein der Beschuldigten durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 13. Dezember 2010 präzisierte I._____ dann, dass es B._____ gewesen sei, der auf den am Boden liegenden F._____ eingetreten habe (Urk. 5/5 S. 3). In beiden Einvernahmen äusserte I._____ auch seinen Eindruck, dass die Stimmung von Seiten des Security-Personals sehr aggressiv gewesen sei. Insbesondere B._____ habe schon sehr aggressiv auf den Vorfall kurz vorher reagiert, wo ihm ein abgewiesener Gast eine Zigarettenkippe an die Hand geworfen habe (Urk. 5/4 S. 3; Urk. 5/5 S. 3, 4). J._____ sagte aus, drei der Türsteher hätten den Täter
- 14 - (F._____) festgehalten und der verletzte Türsteher (B._____) habe den am Boden Liegenden mehrmals mit dem Knie traktiert, ohne dass sich dieser habe wehren können (Urk. 5/6 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte dies J._____ und ergänzte, es sei der Umstand gewesen, dass F._____ schon am Boden gelegen sei, welcher sie - J._____ und dessen Kollegen I._____ - veranlasst habe, den Securitys zuzurufen, sie sollten aufhören. Auf entsprechende Frage bestätigte J._____, dass einzig B._____ den am Boden Liegenden geschlagen oder getreten habe. B._____ sei "sehr in Rage" gewesen und die anderen hätten F._____ einfach festgehalten (Urk. 5/7 S. 3). Auch J._____ hatte schliesslich schon die Stimmung im Vorfeld des Ereignisses als aggressiv in Erinnerung (Urk. 5/6 S. 3; Urk. 5/7 S. 3). Damit bleibt festzuhalten, dass beide Zeugen glaubhaft aussagten, einzig B._____ habe auf den am Boden liegenden F._____ eingeschlagen; die anderen Security-Mitarbeiter (und damit auch A._____) hätten F._____ lediglich festgehalten (Urk. 5/5 S. 3; Urk. 5/6 S. 2; Urk. 5/7 S. 3). 4.4. A._____ wird sodann auch von den anderen Beschuldigten nicht belastet (vgl. Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/11 S. 2, 5, 6; Urk. 4/12 S. 2). Einzig C._____, der selbst anerkannte, geschlagen und getreten zu haben, sagte in der Einvernahme vom 16. November 2010 aus: "Wir schlugen alle drein, ich, A._____, D._____ und E._____" (Urk. 4/8 S. 2). Auch in der tags darauf folgenden Hafteinvernahme blieb er grundsätzlich bei dieser Aussage ("wir waren alle gegen F._____ dabei"), musste dann aber einräumen, er könne nicht sagen, "wer genau ganz genau wie schlug". Er sei jedenfalls nicht alleine für die Verletzungen von F._____ verantwortlich (Urk. 4/9 S. 2). F._____ schliesslich hat pauschal ausgesagt, "von jedem der Beteiligten" Tritte erhalten zu haben (Urk. 4/17 S. 4). 4.5. Es steht damit fest, dass A._____ - wie von der Videoaufnahme dokumentiert - besonnen reagiert hat. Er stürzte sich nicht etwa - ähnlich C._____
- blind ins Kampfgeschehen, sondern bemühte sich zunächst darum, Dritte vom Eingreifen abzuhalten und sich einen Überblick zu verschaffen, bevor er gezielt eingriff, F._____ von B._____ wegzog und zu Boden brachte. F._____ wurde
- 15 - sodann unter weiterer Beteiligung von C._____ und D._____ am Boden fixiert und erhielt jedenfalls von B._____ Schläge versetzt. Dass auch A._____ auf F._____ eingeschlagen hätte, kann ihm angesichts seiner konstanten und bestimmten Bestreitungen sowie der Videoaufzeichnung, welche seine Aussagen nicht als unglaubhaft erscheinen lassen, nicht nachgewiesen werden. Dass F._____ das Gefühl hatte, "von allen" geschlagen worden zu sein, ist nachvollziehbar, vermag aber einen diesbezüglich konkreten Vorwurf an A._____ nicht in genügendem Masse zu erhärten. Und auch die - später überdies abgeschwächte - Belastung von A._____ durch seinen Cousin C._____ erscheint zuwenig konkret, als dass daraus ein Beweis abgeleitet werden könnte. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass C._____s Aussage nicht unmassgeblich unter dem Eindruck seines eigenen Handelns stand und er - der reichlich unüberlegt und hektisch intervenierte - von sich auf andere schloss. 4.6. In rechtlicher Hinsicht ist damit auch bei A._____ klar, dass er sich im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB am Raufhandel beteiligt hat (vgl. dazu im Übrigen die Vorinstanz in Urk. 70 S. 32 ff.). 4.7. Die Vorinstanz hat sodann ziemlich kurz und pauschal hinsichtlich aller Beschuldigten verneint, dass eine rein abwehrende oder scheidende Situation im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB oder aber eine Notwehr- bzw. Notwehrhilfesituation vorgelegen habe (Urk. 70 S. 34/35). Zurecht rügt hier der Verteidiger berufungsweise, dass sich die Vorinstanz - gerade hinsichtlich A._____s - nicht bzw. nur unzureichend mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob von einer Straflosigkeit gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB auszugehen sei (Urk. 70 S. 34; Urk. 76 S. 2; Urk. 115 S. 8 f.). Bei dieser Frage können nicht alle Beschuldigten "über einen Leist geschlagen" werden, sondern sind ihre Handlungen gesondert zu betrachten. Auch wenn der Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB ein Gefährdungsdelikt ist und die Teilnahme als Solche unter Strafe stellt, ohne dass nachgewiesen werden müsste, wer wen verletzt hat, muss der individuelle Tatbeitrag beachtet werden. So ist etwa klar, dass derjenige, der sich wild
- 16 - schlagend an einem Raufhandel beteiligt, nicht gleich beurteilt werden darf wie derjenige, der nur durch Hilfereichungen oder gar psychische Unterstützung seinen Teil beisteuert (vgl. dazu BSK Strafrecht II-Aebersold, N. 1, 8 zu Art. 133). 4.7.1. Gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB bleibt straflos, wer als Teilnehmer an einem Raufhandel ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Entscheidend ist mithin, dass als einziges Ziel des Betreffenden erkennbar sein muss, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder Streitende zu trennen. Dabei darf er durch sein Verhalten den Kampf weder provozieren noch fördern und muss so versuchen, die einem Raufhandel immanenten Risiken wenigstens nicht zu erhöhen, wenn nicht gar zu beseitigen (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2). Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht einen kantonal letztinstanzlichen Freispruch geschützt, der mit der Begründung ergangen war, dass das Verhalten des am Raufhandel teilnehmenden zwar aktiv, aber rein defensiv daraus ausgerichtet gewesen sei, einen Angriff abzuwehren (a.a.O. E. 2.2). Im kurz darauf ergangenen Urteil 6S.349/2005 vom 27. Oktober 2005 verneinte das Bundesgericht dann jedoch das Vorliegen eines rein schlichtenden Eingreifens einer Ehefrau, die sich in einen von ihrem Ehemann dominierten Zweikampf mit dem Nachbar dahingehend einmischte, als sie sich dem Nachbarn, auf dem bereits ihr Ehemann kniete, auf den Kopf gesetzt hatte. Das Bundesgericht befand, dieses Handeln erscheine weder als Abwehrhandlung noch als Versuch, die Streitenden zu trennen (E. 2.2). 4.7.2. Vor diesem Hintergrund kann A._____ kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Aus seiner vorstehend erstellten Handlungsweise (Erw. 4.5.) geht deutlich und entscheidend hervor, dass er ausschliesslich deeskalierend eingegriffen und so darauf hingewirkt hat, die Risiken des Raufhandels zu minimieren sowie dessen Ausweitung zu verhindern. Wie gesehen, ging er überlegt und besonnen vor, war zunächst darauf bedacht, das Eingreifen Dritter zu verhindern bzw. gar seinem Cousin C._____ Einhalt zu gebieten, bevor er gezielt eingriff und den Aggressor F._____ mit einem "Nasengriff" von B._____ wegzog und zu Boden führte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist sodann davon auszugehen, dass A._____ F._____ am Boden fixierte und so zu beruhigen versuchte. Dabei wurde er von den Mitbeschuldigten
- 17 - unterstützt, aus deren Reihen F._____ allerdings mehrere Schläge versetzt erhielt. Dies kann A._____ indessen nicht vorgeworfen werden, zumal angesichts des raschen Verlaufs des Geschehens nicht davon auszugehen ist, er habe F._____ festgehalten, damit die weiteren Beschuldigten auf diesen einschlagen könnten. Nachdem F._____ sodann nicht einmal eine Minute lang am Boden fixiert war (Urk. 3), könnte auch nicht gesagt werden, A._____ habe diesen über Gebühr lange und insbesondere über das für ein Trennen und Schlichten erforderliche Mass hinaus festgehalten. Dies muss zur Straflosigkeit A._____s im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB führen. 4.8. Der Beschuldigte A._____ ist damit vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Wird eine beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss - der Beschuldigte A._____ ist vollumfänglich freizusprechen - ist der gemäss vorinstanzlichem Urteil auf A._____ entfallende Kostenanteil, eingeschlossen der für seine amtliche Verteidigung aufgelaufenen Fr. 543.40, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es kann ihm vorliegend nicht vorgeworfen werden, das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht oder erschwert zu haben. 5.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte A._____ - wie dargelegt - obsiegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer
- 18 - notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). 5.4. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, N. 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung für A._____ zweifellos gerechtfertigt. Mit Verfügung vom 19. November 2010 wurde ihm denn auch vom Präsidenten der Vorinstanz ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 17/2). Nur gerade drei Tage später zeigte indessen Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ an, dass er die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ übernehme (Urk. 17/3-5). 5.4.1. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwalts- kosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnismässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N. 15). 5.4.2. Im Vorverfahren bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungs- verfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden
- 19 - Regeln bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 5.4.3. Der Beschuldigte A._____ erklärte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dass er für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren insgesamt Fr. 3'000.– bezahlen musste (Prot. II S. 15). Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der Komplexität und Schwierigkeit des Falles sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht angemessen und ist damit dem Beschuldigten A._____ zuzusprechen. Der Verteidiger von A._____ macht sodann für das Berufungsverfahren - ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung - einen Aufwand von 17.5 Stunden zu Fr. 200.– zuzüglich Auslagen von Fr. 364.– geltend. Auch dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen und ist nicht zu beanstanden. Dem Beschuldigten ist somit für das gesamte Berufungsverfahrensverfahren - einschliesslich einer Entschädigung für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rückweg von 3 Stunden - Fr. 4'821.10 (20.5 Stunden zu Fr. 200.–, zuzüglich Barauslagen von Fr. 364.– sowie 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 357.10) zuzusprechen. Damit ist dem Beschuldigten A._____ für das Untersuchungsverfahren sowie die beiden gerichtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 7'821.10 (Fr. 3'000.– für das vorinstanzliche Verfahren; Fr. 4'821.10 für das Berufungsverfahren) zuzusprechen. 5.5. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, wobei das Gesetz als Anwendungsfall ausdrücklich den Freiheitsentzug nennt. Mit Bezug auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist denn auch regelmässig eine Genugtuung geschuldet (Schmid, a.a.O., N. 1816 ff., mit vielen Verweisen).
- 20 - 5.5.1. A._____ befand sich vom 16. November 2010 bis zum 13. Dezember 2010 während 28 Tagen in Haft. Der Verteidiger fordert dafür eine Genugtuung von Fr. 4'000.– (Urk. 115 S. 10 f.). 5.5.2. Die beantragte Genugtuung für die zu unrecht erlittene Untersuchungshaft erscheint angemessen. Dem Beschuldigten A._____ ist deshalb eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2010 (mittlerer Zinsverfall) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 21. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
b) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
c) (…)
d) Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
e) Der Beschuldigte E._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
2. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 45.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 18. August 2011 ausgefällten Strafe.
c) (…)
- 21 -
d) Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 200.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
e) Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 30. September 2011 ausgefällten Strafe.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
b) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
c) (…)
d) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
e) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten E._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde (Art. 374 StPO, § 4 GebStrV; jeweils Fr. 1'000.–) Fr. 817.75 Untersuchungskosten betreffend B._____ Fr. 3'287.35 Kosten amtliche Verteidigung B._____ Fr. Kosten amtliche Verteidigung B._____ (ausstehend) Fr. 451.40 Kosten amtliche Verteidigung C._____ Fr. 543.40 Kosten amtliche Verteidigung A._____ Fr. 1'254.50 Kosten amtliche Verteidigung E._____ Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. a) (…)
b) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von Fr. 1'000.–, die Untersuchungskosten von Fr. 817.75 sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten B._____ von derzeit Fr. 3'287.35 werden dem Beschuldigten B._____ auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
c) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von Fr. 1'000.– sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung für C._____ von Fr. 451.40
- 22 - werden dem Beschuldigten C._____ auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
d) (…)
e) Die Gebühr der Anklagebehörde wird im Umfang von Fr. 1'000.– dem Beschuldigten D._____ auferlegt.
f) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von Fr. 1'000.– sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung für E._____ von Fr. 1'254.50 werden dem Beschuldigten E._____ auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittelbelehrung)
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
14. a) Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– wird zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen und im restlichen Umfang den Beschuldigten B._____, C._____, D._____ und E._____ unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt.
b) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von 1'000.– sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ von Fr. 543.40 werden auf die Gerichtskasse genommen.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
16. Dem Beschuldigten A._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'821.10 (Fr. 3'000.– für das vorinstanzliche Verfahren; Fr. 4'821.10 für das Berufungsverfahren) für anwaltliche
- 23 - Verteidigung sowie eine Genugtuung von Fr. 4'000.– (zuzüglich 5 % Zins ab
30. November 2010) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 80 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 24 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. März 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Hauser