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SB120430

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Zürich OG · 2013-08-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

diesbezüglich aber offen bleiben, da, wie nachfolgend zu zeigen ist, eine Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann.

14. Rechtliche Würdigung / Tatbestand Art. 285 StGB 14.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen unter die Tat- variante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung subsumiert werden können. Das Treten des Beschuldigten gegen den Polizeibeamten B._____ ereignete sich im Rahmen seiner Verhaftung, welche gemäss dem Fazit der vorangehenden Erwägungen als rechtswidrig zu gelten hat. Damit fehlt es dem objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB, welcher dem Schutz der öffentlichen Gewalt dient, zum Vornherein am Tatbestandsmerkmal der "Amtshandlung". Damit kommt dem Beschuldigten, nachdem das Treten noch demselben Verhaftungsvorgang zuzurechnen ist, auch für diesen Sachverhaltsteil grundsätzlich ein

- 28 - Widerstandsrecht zu. Jedoch ist zu beachten, dass der Schutz der physischen Integrität und der Freiheit des Beamten durch die allgemeinen Tatbestände insoweit unberührt bleibt, als dass die Handlungen des Täters nicht als Notwehr, Notstand oder Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sind (Heimgartner Stefan, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 25 vor Art. 285). 14.2. Die Vorinstanz sah den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 in Form des tätlichen Angriffs auf einen Beamten während einer Amtshandlung als erfüllt. Dieser Tatbestand steht gestützt auf die obigen Erwägungen vorliegend jedoch nicht zur Verfügung, was einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zur Folge hat. Ob sich der Beschuldigte durch den Tritt gegen den Polizeibeamten B._____ einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist hier, nachdem es sich um eine Übertretung handelte, die in drei Jahren verjährt, nicht weiter zu erörtern. Der Vorfall fand am

4. Juli 2008 statt, weshalb er, selbst wenn man davon ausgehen wollte, es liege diesbezüglich eine genügende Anklageschrift vor und der erforderliche Strafantrag sei vorhanden, nicht mehr zur Diskussion stehen kann. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die Beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte mit dem heutigen Urteil vollumfänglich freigesprochen wird, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträge vollständig. Demgegenüber unterliegt die

- 29 - Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung. Damit sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger beantragte, es sei dem Beschuldigten eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen, ohne diese zu beziffern (Urk. 51 S. 2). Der Aufwand für die Verteidigung ist gestützt auf die Bedeutung des Falls unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands in Anwendung von § 2, § 17 Abs. 1 lit. a, und § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu bemessen. 2.2. Der Beschuldigte liess sich seit dem 7. Juli 2008 von Rechtsanwältin X1._____ verteidigen (Urk. 13/1). Ab August 2012, mitunter nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm Rechtsanwalt X._____ die Verteidigung (Urk. 40). Im vorliegenden Verfahren fanden diverse Zeugeneinvernahmen statt, wobei teilweise parallel das vom Beschuldigten angestrengte Verfahren gegen die Polizeibeamten geführt wurde, was bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Das erstinstanzliche Verfahren wurde vor Vorinstanz in einzelrichterlicher Kompetenz durchgeführt. Die Verteidigerin des Beschuldigten im Unter- suchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin X1._____, reichte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorar- und Spesenabrechnung ein (Urk. 41/1). Zusätzlich liess sie an der Berufungsverhandlung eine Honorar- und Spesenabrechnung einreichen für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung (Urk. 91/1). Insgesamt machte sie für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von total Fr. 8008.60 (inkl. Mwst.) geltend, was durchaus angemessen erscheint. Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist demgemäss auf Fr. 8008.60 (inkl. Mwst.) festzusetzen. Im Berufungsverfahren reichte der Verteidiger Rechtsanwalt X._____ für seine Aufwendungen eine Honorarnote ein, welche den Betrag von Fr. 5'182.40 (inkl. Mwst.) ausweist (Urk. 91/2). Auch dieser Betrag erscheint dem

- 30 - Umfang und der Bedeutung des Falles als angemessen, wobei dazu noch die Aufwendungen der Verteidigung für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung hinzuzurechnen sind. 2.3. Damit ist dem Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung eine Entschädigung von total Fr. 14'488.60.-- zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs erwähnten Urteil vom 8. Juni 2012 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2010 ausgefällten Strafe bestraft (vgl. Urk. 50 S. 67 ff.). Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet. Den übrigen Parteien wurde der Entscheid im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 19). Mit Datum vom 16. Juni 2012 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das genannte Urteil erheben (Urk. 45). Mit Schreiben vom 4. August 2012 teilte die Verteidigerin des Beschuldigten mit, dass RA X._____ die Verteidigung des Beschuldigten übernommen habe (Urk. 49). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 27. August 2012 zugestellt (Urk. 47/3). Mit Eingabe vom 17. September 2012 reichte der Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 51). Am 23. Oktober 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 58). Hingegen erklärten weder der Privatkläger 1 noch der Privatkläger 2 Anschlussberufung (Urk. 54, Urk. 59).

E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die Beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte mit dem heutigen Urteil vollumfänglich freigesprochen wird, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträge vollständig. Demgegenüber unterliegt die

- 29 - Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung. Damit sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung

E. 1.3 Im vorliegenden Verfahren ist damit das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) massgebend ist.

2. Umfang der Berufung

E. 2 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 stellte der Verteidiger den Antrag, es sei das Verfahren bis zum Eingang des Entscheids des Bundesgerichts im Verfahren 1B_534/2012 betreffend Einstellungsverfügung gegen 1. B._____ c/o Stadtpolizei Zürich und 2. C._____ c/o Stadtpolizei Zürich zu sistieren. Der Verteidiger gab zur Begründung dieses Antrags an, das genannte Verfahren beim Bundesgericht betreffe eine Beschwerde gegen einen Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2012 und sei seit dem 14. September 2012 hängig. Die Parteien in jenem Verfahren seien

- 5 - identisch mit den Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren und in tat- sächlicher Hinsicht seien in jenem Verfahren dieselben Gegebenheiten zu beurteilen wie im vorliegenden Verfahren. Es bestehe daher Konnexität zwischen den beiden Verfahren (Urk. 65). In der Folge wurde das Sistierungsbegehren der Verteidigung und den übrigen Parteien unter Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Sistierungsbegehrens (Urk. 70). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Zur Eingabe der Staatsanwaltschaft reichte der Verteidiger nach Fristansetzung und gewährter Fristerstreckung am 13. Februar 2013 seine Stellungnahme ein (Urk. 71, Urk. 73, Urk. 75). Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 wies das Gericht den Sistierungsantrag ab (Urk. 79).

E. 2.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger beantragte, es sei dem Beschuldigten eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen, ohne diese zu beziffern (Urk. 51 S. 2). Der Aufwand für die Verteidigung ist gestützt auf die Bedeutung des Falls unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands in Anwendung von § 2, § 17 Abs. 1 lit. a, und § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu bemessen.

E. 2.2 Der Beschuldigte liess sich seit dem 7. Juli 2008 von Rechtsanwältin X1._____ verteidigen (Urk. 13/1). Ab August 2012, mitunter nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm Rechtsanwalt X._____ die Verteidigung (Urk. 40). Im vorliegenden Verfahren fanden diverse Zeugeneinvernahmen statt, wobei teilweise parallel das vom Beschuldigten angestrengte Verfahren gegen die Polizeibeamten geführt wurde, was bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Das erstinstanzliche Verfahren wurde vor Vorinstanz in einzelrichterlicher Kompetenz durchgeführt. Die Verteidigerin des Beschuldigten im Unter- suchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin X1._____, reichte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorar- und Spesenabrechnung ein (Urk. 41/1). Zusätzlich liess sie an der Berufungsverhandlung eine Honorar- und Spesenabrechnung einreichen für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung (Urk. 91/1). Insgesamt machte sie für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von total Fr. 8008.60 (inkl. Mwst.) geltend, was durchaus angemessen erscheint. Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist demgemäss auf Fr. 8008.60 (inkl. Mwst.) festzusetzen. Im Berufungsverfahren reichte der Verteidiger Rechtsanwalt X._____ für seine Aufwendungen eine Honorarnote ein, welche den Betrag von Fr. 5'182.40 (inkl. Mwst.) ausweist (Urk. 91/2). Auch dieser Betrag erscheint dem

- 30 - Umfang und der Bedeutung des Falles als angemessen, wobei dazu noch die Aufwendungen der Verteidigung für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung hinzuzurechnen sind.

E. 2.3 Damit ist dem Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung eine Entschädigung von total Fr. 14'488.60.-- zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Brief vom 14. Juni 2013 liess der Verteidiger der hiesigen Kammer den Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Juni 2013 betreffend die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Privatkläger B._____ und C._____ zukommen (Urk. 84). Dem Entscheid ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten guthiess und entsprechend den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2012 aufhob (Urk. 85).

E. 3.1 In Art. 9 StPO ist der Anklagegrundsatz verankert, wobei Art. 325 StPO die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift konkretisiert. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Damit wird verlangt, dass

- 7 - die Anklageschrift den Sachverhalt möglichst präzise und konzise darstellt. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen sind nicht generell zu umschreiben, sondern möglichst zu spezifizieren. Dadurch sollten die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert werden, so dass er bzw. seine Verteidigung sich in der Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 19).

E. 3.2 In Ziffer 4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Verlaufe des darauffolgenden Gerangels zwischen den drei genannten Personen dem Geschädigten C._____ ans Bein gespuckt, was einen tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten darstelle. Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. 50 S. 40 ff.). Zur rechtlichen Würdigung führte sie aus, der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB verlange als tätlichen Angriff eine unmittelbar auf den Körper zielende Aggression. Die Tätlichkeit müsse von einer gewissen Intensität sein. Gefordert sei eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betroffene Amtsperson. Das vom Beschuldigten verübte Spucken vermöge dabei diese beim Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB geforderte aggressive Kraftentfaltung gegenüber dem Geschädigten C._____ nicht zu erfüllen. Entsprechend stellte die Vorinstanz fest, der Beschuldigte sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht schuldig, was seitens der Staatsanwaltschaft unangefochten blieb. Der Beschuldigte ist daher hinsichtlich Ziffer 4 der Anklage vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.

E. 3.3 Weiter prüfte die Vorinstanz, ob das Verhalten des Beschuldigten gegen den Geschädigten C._____ als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB zu würdigen sei. Sie kam zum Schluss, mit dem Spucken sei die für die Strafbarkeit gemäss Art. 286 StGB geforderte Intensität knapp erreicht bzw.

- 8 - überschritten und die Arretierung sei durch dieses Verhalten verzögert worden (Urk. 50 S. 51f.). Dabei übersah die Vorinstanz, dass die hier massgebende Anklageziffer 4 gar keine Hinderung einer Amtshandlung umschreibt, insbesondere die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Verzögerung der Amtshandlung im Sachverhalt nicht erwähnt wird. Mit diesem Schuldspruch verletzte die Vorinstanz damit das Anklageprinzip. Demgemäss kommt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung gestützt auf Anklageziffer 4 zum Vornherein nicht in Betracht. III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Was den Sachverhalt unter Ziffer 1 betrifft, so führte die Vorinstanz als Fazit zu ihren Erwägungen aus, der eingeklagte Sachverhalt sei insoweit nicht erstellt, als das Verhalten des Beschuldigten bewirkt haben soll, dass der Privatkläger 1 den Sichtkontakt zu seinen Kollegen verloren und die beiden Privatkläger nicht mehr frei hätten vor- und/oder zurückweichen können und dadurch in ihrer Sicherheit gefährdet gewesen sein sollen (Urk. 50 S. 28). Im Übrigen erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt unter Ziffer 1 als erstellt, weshalb sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung prüfte, ob der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung schon durch die Beschimpfung des Beschuldigen gegen den Polizisten B._____ erfüllt sein könnte, was sie dann aber verneinte (Urk. 50 S. 48f.). Dies führte zu einem vollständigen Freispruch betreffend die Anklageziffer

1. Ebenfalls erging hinsichtlich Ziffer 6 der Anklage ein Freispruch (Urk. 50 S. 68). Beide Freisprüche sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb die entsprechenden Sachverhalte im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion stehen. Damit verbleiben im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Schuldpunktes die Anklagesachverhalte in Ziffer 2, 3, 4 und 5 zur Prüfung. Der in verschiedene Abschnitte unterteilte Anklagesachverhalt stellt im Prinzip einen fortlaufenden Handlungsablauf dar, weshalb der Verständlichkeit halber nachfolgend auch der Sachverhalt unter Ziffer 1 sinngemäss und soweit unbestritten, kurz wiederzugeben ist: Am Abend des 4. Juli 2008 drang eine

- 9 - Vielzahl von Personen, ca. 50 Menschen, in das zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in Betrieb stehende, durch einen Zaun umfriedete Fussballstadion Hardturm in Zürich 5 ein. Kurze Zeit später trafen unter anderen die Polizeibeamten B._____ und C._____ ein, um die Lage im Stadion zu kontrollieren. Etwas später zogen sich die Polizeibeamten zurück und forderten Verstärkung für den Einsatz gegen die Besetzer des Stadions an. Der Beschuldigte hielt sich während dieser Zeit in unmittelbarer Nähe der Polizisten vor dem Stadion auf und fotografierte den Polizeieinsatz. Anklagevorwurf (Ziffer 2 bis 5)

2. In Ziffer 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

3. November 2011 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei der Aufforderung der Polizei, wonach er stehen bleiben solle, damit eine Personenkontrolle vorgenommen werden könne, nicht nachgekommen, sondern sei einige Meter von den beiden Polizeibeamten weggerannt. Nach kurzer Flucht hätten ihn die Polizisten eingeholt. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich die rechtmässig an ihm durchzuführende Personenkontrolle erschwert, indem er diese verzögert habe und ihm die Beamten einige Meter hätten nachrennen müssen (Hinderung einer Amtshandlung).

3. In Anklageziffer 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, nachdem ihn die Beamten B._____ und C._____ eingeholt und an den Armen gepackt hätten, habe er die beiden Beamten bei der weiteren Kontrolle behindert, indem er sich gegen das Anlegen des Schliesszeugs gesperrt und sich zu Boden fallen gelassen habe sowie immer wieder versucht habe, weg zu gehen. Dadurch habe er die rechtmässige Kontrolle und Verhaftung wissentlich und willentlich erschwert, indem diese nur mit einiger zeitlicher Verzögerung durchgeführt habe werden können (Hinderung einer Amtshandlung).

4. Betreffend den Vorwurf in Ziffer 4 der Anklage, wurde bereits weiter vorne ausgeführt, dass diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat, weshalb dazu keine weiteren Ausführungen zu machen sind.

E. 4 Die Berufungsverhandlung fand am 26. August 2013 statt. II. Prozessuales

1. Anwendbares Prozessrecht

E. 5 In Ziffer 5 wurde dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, er habe mit den Füssen mehrmals gegen die ihn verhaftenden Polizeibeamten getreten und habe

- 10 - dabei den Geschädigten B._____ an dessen Bein getroffen, was der Beschuldigte durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen habe (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte).

E. 6 Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im Untersuchungs- als auch im vorinstanzlichen Verfahren. Er gab sich stets überzeugt, sich rechtmässig verhalten zu haben (Urk. 3/1, Urk. 38, Urk. 40). Auch an der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger, nunmehr unter Verweis auf den am 7. Juni 2013 ergangenen Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Einstellungsverfügung gegen die Polizeibeamten B._____ und C._____ (1B_534/2012), vor, es sei davon auszugehen, dass der Angriff der Polizeibeamten gegen die Freiheit und körperliche Integrität des Beschuldigten nicht durch Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen sei, dass demzufolge keine rechtmässige Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB und Art. 286 StGB im Gang gewesen sei und dass die Abwehrhandlungen des Beschuldigten - soweit sie überhaupt vorlägen - nicht tatbestandsmässig sein könnten. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz sei ausufernd, es sei unsorgfältig argumentiert, Beweise einseitig gewürdigt und entlastende Momente ausgeblendet worden. Betreffend Anklageziffer 2 brachte der Verteidiger unter anderem vor, selbst die Bezirksrichterin gehe davon aus, dass der Beschuldigte nur "zügigen Schrittes" weggegangen sei. Dies habe mit einer Flucht gerade nichts zu tun. Zudem liessen die bei den Akten liegenden Fotos bei sachlicher Würdigung gar keinen Raum für das eingeklagte Wegrennen/Weglaufen. Dabei sei auch ignoriert worden, dass mehrere Tatzeugen aus eigener Wahrnehmung bestätigt hätten, dass der Beschuldigte von den Polizeibeamten ohne Vorwarnung unvermittelt zu Boden gerissen worden sei. Bezüglich dem Sachverhalt unter Ziffer 3 brachte der Verteidiger vor, nachdem durch die Fotos erstellt sei, dass die Verhaftung des Beschuldigten lediglich 18 Sekunden gedauert habe, sei die behauptete Verzögerung objektiv widerlegt. Zu Anklagevorwurf 5 brachte der Verteidiger vor, die Zeugen D._____, E._____ und F._____ hätten kein Treten beobachtet. Auf den zahlreichen Fotos, die den Beschuldigten nach der Arretierung zeigten, sei tatsächlich nicht ansatzweise zu erkennen, dass der Anklagevorwurf stimmen könnte. Man sehe den Beschuldigten offensichtlich

- 11 - verkrampft, teilweise mit offensichtlich schmerzhaft abgewinkelten Beinen auf dem Boden sitzen, während er von zwei Polizisten an den Armen gehalten werde. Insgesamt sprächen die objektiven Beweismittel deutlich für die Sachdarstellung des Beschuldigten (Urk. 90). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann.

E. 7 Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 7.1 Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, auch zur Beweisführung gestützt auf Aussagen von Beteiligten, hat sich die Vorinstanz umfassend geäussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 50 S. 9 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.2 Auch die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatkläger C._____ und B._____, der Zeugin E._____ sowie der Zeugen G._____ und D._____ durch die Vorinstanz kann übernommen werden (Urk. 50 S. 12f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den weiteren einvernommenen Zeugen H._____, I._____, J._____ und K._____ (Urk. 4/11, Urk. 4/15, Urk. 4/19 und Urk. 4/21), welche beim Vorfall vom 4. Juli 2008 am Einsatz beim Hardturmstadion beteiligt waren korrekt und können entsprechend übernommen werden (Urk. 50 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei den weiteren als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten L._____ (Urk. 4/13) und M._____ (Urk. 4/17) ist anzumerken, dass diese am 4. Juli 2008 auf der Polizeiwache im Einsatz waren und daher über den Polizeieinsatz und die Ereignisse vor Ort beim Hardturmstadion keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen konnten. Ergänzend zu den Angaben der Vorinstanz ist der Zeuge F._____ zu erwähnen. Er war als Journalist am 4. Juli 2008 bei den Ereignissen beim Hardturmstadion anwesend. Er hat keinen Bezug zum Beschuldigten und auch nicht zu den Privatklägern C._____ und B._____. Es liegen auch im Weiteren keine Hinweise darauf vor, dass seine Glaubwürdigkeit eingeschränkt sein könnte. Schliesslich wurde N._____ von der Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2011 gab N._____ an, sie verstehe gar nicht, weshalb sie vorgeladen worden sei. Auf Befragen gab sie an, am 4. Juli 2008 festgenommen worden zu sein. Sie wisse nicht, ob das Verfahren erledigt sei. Sie habe irgendwann einmal eine Busse bezahlt und ein Schreiben erhalten. Sie habe

- 12 - sich diesbezüglich nicht mehr damit befasst. N._____ steht weder in Beziehung mit dem Beschuldigten noch in einer Verbindung mit den Privatklägern C._____ und B._____. Zudem wies sie dem Ereignis auch in emotionaler Hinsicht keine besondere Bedeutung zu. Damit erscheint ihre Glaubwürdigkeit als einwandfrei.

E. 7.3 Beweismittel im Allgemeinen

E. 7.3.1 Damit stehen als Beweismittel vorab die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-5), des Polizeibeamten C._____ (Urk. 4/1, 4/4), des Polizeibeamten B._____ (Urk. 4/2, 4/3) sowie diejenigen der oben genannten Zeugen zur Verfügung. Darüber hinaus liegt als Beweismittel eine Fotodokumentation des Beschuldigten bei den Akten (Urk. 5, Urk. 37/1). Überdies schrieben die Privatkläger sowie die Zeugen H._____, K._____, J._____, L._____ und M._____ in den Tagen nach dem Ereignis vom 4. Juli 2008 je einen Wahrnehmungsbericht (Urk. 2/1-7), auf welche im Polizeirapport vom 19. Januar 2009 verwiesen wird (Urk. 1).

E. 7.3.2 Die Vorinstanz hat sich mit der Verwertbarkeit dieser Wahrnehmungs- berichte (Urk. 2/1-7) auseinandergesetzt. Die entsprechenden Wahrnehmungs- berichte wurden noch in Anwendung der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung geltenden Zürcherischen Strafprozessordnung (StPO/ZH) erstellt. Die Vorinstanz verwies in Anwendung von Art. 448 Abs. 2 StPO auf die in § 138 StPO/ZH enthaltene Regel, wonach Beamte unter anderem mit Bezug auf Wahrnehmungen in der Regel nicht zur Ablegung eines mündlichen Zeugnisses, sondern nur zur Einreichung eines Protokolls anzuhalten sind. Dabei erwähnte die Vorinstanz zu Recht, dass diese Regelung in der Literatur umstritten ist und die Wahrnehmungsberichte nur deshalb verwertbar wurden, weil sämtliche Verfasser der Wahrnehmungsberichte später noch als Zeugen von der Staatsanwaltschaft - dies nach Schweizerischer Strafprozessordnung - unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten zum identischen Sachverhalt befragt wurden und im Rahmen dieser Zeugeneinvernahmen auch die Wahrnehmungsberichte thematisiert wurden. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 50 S. 14/15, Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 13 -

E. 8 Konkreter Sachverhalt Ziffer 2 und 3 Dem Beschuldigten wird in diesen Anklageziffern zusammengefasst vorgeworfen die Polizeibeamten B._____ und C._____ hätten ihn einer innerhalb ihrer Befugnisse liegenden Personenkontrolle unterziehen wollen, wobei C._____ den Beschuldigten aufgefordert habe, stehen zu bleiben. Der Beschuldigte sei daraufhin weggerannt, wobei er nach kurzer Flucht von den Polizisten eingeholt und von diesen an den Armen festgehalten worden sei. Daraufhin habe der Beschuldigte die Polizeibeamten bei der weiteren Kontrolle behindert, indem er sich gegen das Anlegen des Schliesszeugs gesperrt, sich zu Boden fallen gelassen und immer wieder versucht habe zu fliehen.

E. 8.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Sachverhalt in Ziffer 2 und 3 der Anklage die unmittelbare Fortsetzung der Ereignisse unter Ziffer 1 beschreibt. Nachdem der Beschuldigte betreffend Ziffer 1 mit dem vorinstanzlichen Urteil freigesprochen wurde und dieser Freispruch mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, kann der entsprechende Sachverhaltsteil nicht mehr als Grundlage für die nachfolgenden Ereignisse unter Ziffer 2 und Ziffer 3, nämlich die Personenkontrolle und die Festnahme des Beschuldigten dienen. Der Beschuldigte führte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2010 zu seiner Anhaltung aus, der Polizeibeamte B._____ habe mit ihm gar nie eine Personenkontrolle durchführen wollen. Er habe ihm die Kamera mit den Worten "A._____, du Arschloch, verreis" aus der Hand schlagen wollen. So stelle er sich keine Personenkontrolle vor. B._____ habe seinen Namen gekannt, so wie auch der andere beteiligte Polizeibeamte. Auf die genannte Äusserung hin, habe er B._____ seinen Presseausweis offeriert. Zeigen habe er diesen nicht können, weil er zu Boden gerissen worden sei. Mehr gebe es dazu nicht zu sagen. Er sei in Handschellen gelegt worden und zwei Polizeibeamte seien eine halbe Stunde auf ihm herumgeturnt (Urk. 3/1 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2011 (Urk. 3/3) führte der Beschuldigte aus, er sei der stumme Fotograf gewesen, bis zu dem Moment, als ihn C._____ verbal angegriffen und gesagt habe, er sei ein Sauhund und solle verreisen. Er habe ihm laut und energisch gesagt, dass er hier bleibe und er die Pressestelle anrufen solle und der Einsatz illegal sei. Als er ihm wiederholt seinen Presseausweis angeboten habe, habe C._____ geantwortet, man würde ihn

- 14 - schon kennen. Er habe ihn von Anfang an mit seinem Namen angesprochen. Er sei einer der meistgehassten Personen für Polizisten. Es treffe zu, dass er ein- bis zweimal weggewiesen worden sei. Er habe sich dann einige Meter nach hinten begeben. Dies habe den Polizisten C._____ nur dazu bewogen, ihn weiter zu attackieren. Die Angaben der Polizisten C._____ und B._____, wonach er weggerannt sei, nachdem sie ihn aufgefordert hätten stehen zu bleiben, bezeichnete der Beschuldigte als falsch. Auf Beilage Nr. 18 (= Urk. 5, Foto Nr. 38) habe er sich bereits auf dem Weg zu seinem Fahrzeug befunden. Es treffe damit sehr wohl zu, dass er sich vom Ort des Geschehens entfernt habe. Er habe dies in einem normalen Tempo gemacht. Eigentlich hätte sich die Polizei ja über seinen Weggang freuen müssen. Schon gar nicht treffe zu, dass er in Richtung Tankstelle weggegangen sei. Diese befinde sich auf der anderen Seite der Hardturmstrasse. Sein Fahrzeug habe sich links vom Eingangsbereich des Hardturmstadions befunden. Er sei bei seinem Fahrzeug von B._____ und C._____ zu Boden gerissen worden. Er habe sich gegen die Festnahme nicht zur Wehr gesetzt. Er sei physisch ein kranker Mann. Seit er die Diskushernie habe, hüte er sich vor jeder plötzlichen Bewegung. Auf den Hinweis, die beiden ihn verhaftenden Polizisten hätten übereinstimmend ausgesagt, er hätte auf eine sehr besondere Art Gegenwehr geleistet, nämlich durch eine Wechselwirkung von grosser Kraftanwendung und plötzlichem Fallenlassen, sagte der Beschuldigte, er fühle sich gebauchpinselt. Es komme ihm so vor, wie eine Geschichte aus einem Kung-Fu-Film. Er treibe keinen Sport und sei damals 55 Jahre alt gewesen. Die Polizisten seien durchtrainiert und viel jünger gewesen. Er denke ein Kommentar sei überflüssig. Er hätte bei der Festnahme Schmerzen gehabt. Er könne nur schwer auf dem Boden sitzen. Es schmerze auch, wenn jemand auf einem herumturne. Dass C._____ aus dem Gleichgewicht gefallen sei, könne er sich schon vorstellen. Möglicherweise sei dies schon passiert, als sich C._____ auf ihn gestürzt und ihn zu Boden gerissen habe (Urk. 3/3 S. 13 ff.)

E. 8.2 Die Vorinstanz fasste im Übrigen sowohl die Aussagen des Polizeibeamten C._____ (Urk. 2/1, Urk. 4/1 und Urk. 4/4) als auch diejenigen des Polizeibeamten

- 15 - B._____ (Urk. 2/2, Urk. 4/2, Urk. 4/3) korrekt zusammen, worauf zu verweisen ist (Urk. 50 S. 28ff., Art. 82 Abs. 4 StPO.). Ergänzend ist betreffend die Einvernahme des Polizeibeamten C._____ vom 31. August 2010 zu erwähnen, dass dieser angab, den Namen des Beschuldigten aus einem Interview, welches … [Fernsehdender] ausgestrahlt hatte, gekannt zu haben (Urk. 4/1 S. 4). Schliesslich findet sich im vorinstanzlichen Urteil eine Zusammenfassung der Aussagen der Zeugen K._____, I._____, E._____ und G._____, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 50 S. 32f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 8.3 Weiter machte der Zeuge D._____ in der Untersuchung am 19. Mai 2011 Angaben zur Verhaftung des Beschuldigten. Dieser führte aus, er habe den Beschuldigten bis zu jenem Zeitpunkt, als C._____ sich zu ihm begeben habe, nicht wahrgenommen. Irgendwann seien weitere Polizisten dazu gekommen. Plötzlich sei der Beschuldigte verhaftet worden. Es sei fast ein Theater gewesen. Zwei Polizisten hätten je an einem Arm gerissen. Die Arme seien ausgestreckt gewesen. Weiter vorne bei den Parkfeldern sei er dann umgefallen. Dort seien ihm dann die Handschellen angelegt worden. Dies habe jeder der Anwesenden mitbekommen können, denn der Beschuldigte habe laut herumgerufen, dass er Journalist sei. Er habe die Festnahme erst ab jenem Zeitpunkt mitbekommen, als die Polizisten den Beschuldigten am Arm gehalten hätten. Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte durch die Polizisten verbal angegangen worden sei. Auf die Frage, ob sich der Beschuldigte freiwillig habe festnehmen lassen, fügte D._____ die Frage an, wer sich schon freiwillig festnehmen lasse. Es habe nicht ausgesehen, als ob man den Beschuldigten jetzt festnehme. Er habe die ganze Zeit seinen Presseausweis zeigen wollen. Danach gefragt, was er zum Polizeieinsatz meine, gab D._____ unter anderem an, es nehme ihn heute noch Wunder, warum man den Beschuldigten verhaftet habe. Wenn es eine Ehrver- letzung gewesen wäre, dann hätte man das Ganze auch ohne Geschleife und Gezerre machen können (Urk. 4/8). Der Zeuge F._____ gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 31. Mai 2011 an, er könne sich nur noch daran erinnern, dass er draussen gestanden sei und mitbekommen habe, wie sich die beiden

- 16 - Polizisten auf den Beschuldigten gestürzt hätten. Gemäss seinem Gefühl habe er es als heftige Reaktion der Polizei empfunden. Er habe einfach gesehen, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gewehrt, sondern nur gerufen habe. Er habe sich einfach verbal zu Wehr gesetzt. Auf die Frage, was er darüber wisse, aus welchem Grund man den Beschuldigten festgenommen habe, sagte der Zeuge F._____ aus, nach seiner Erinnerung sei die Polizei immer wieder zu den Zuschauern wie ihm, die weiter weggestanden seien gekommen und habe sie mit den Worten "weg oder …" weggewiesen. Vielleicht sei damit das "oder" gemeint gewesen. Aus seiner Sicht habe es gewirkt, als ob die Festnahme plötzlich geschehen sei (Urk. 4/22).

E. 8.4 Die Zeugin N._____ konnte zur Verhaftung des Beschuldigten keine Angaben machen (Urk. 4/23).

E. 9 Beweiswürdigung / Ziffer 2 der Anklage

E. 9.1 Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung aus, die Polizisten hätten stimmig, lebensnah und in allen wesentlichen Teilen kohärent geschildert, wie sich der Beschuldigte der Kontrolle durch Flucht und Gegenwehr zu entziehen versucht habe. Insbesondere sei ihre übereinstimmende Schilderung, wonach sich der Beschuldigte in einer für sie ungewöhnlichen Art und Weise, einerseits durch grosse Kraftanwendung und andererseits durch plötzliches Fallenlassen gewehrt habe, nur von jemandem zu erwarten, der direkt am Vorfall beteiligt gewesen sei. Die Aussagen der beiden Polizisten stimmten jedoch nicht derart stereotyp überein, dass sich der Verdacht einer Absprache aufdrängen würde. Trotz dieser Ausführungen kam die Vorinstanz zum Schluss, es lasse sich aufgrund der Beweislage nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellen, dass der Beschuldigte tatsächlich davongerannt sei. Es erscheine jedoch auch keineswegs abwegig, zumal der Beschuldigte auch noch während dem Rennen hätte Fotos machen können (Urk. 50 S. 37). Zur Frage, ob sich der Beschuldigte auf die Aufforderung der Polizisten hin, er solle stehen bleiben, wegrannte, machten die Polizeibeamten C._____ und B._____ unterschiedliche Angaben. C._____ gab in seinem Wahrnehmungsbericht und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31.

- 17 - August 2010 als Angeschuldigter (separates Verfahren) an, der Beschuldigte sei nach der Aufforderung, er solle stehen bleiben, davon gerannt. Er und B._____ seien dem Beschuldigten hinter her gerannt. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2011 als Auskunftsperson gab er an, der Beschuldigte sei von ihnen weggegangen/gerannt. Sie seien ihm nachgegangen. Ob sie gerannt oder gegangen seien, wisse er nicht mehr. Jedenfalls hätten sie den Beschuldigten irgendwann eingeholt und ihm gesagt, er sei wegen Hinderung einer Amtshandlung arretiert. Der Polizeibeamte B._____ gab in seinem Wahrnehmungsbericht an, der Beschuldigte habe sich davon machen wollen, als er aufgefordert worden sei, stehen zu bleiben. Sie seien ihm gefolgt und C._____ habe den Beschuldigten mehrere Male aufgefordert, stehen zu bleiben. Dieser sei der Aufforderung aber nicht nachgekommen. Sie hätten den Beschuldigten sodann am Arm festgehalten und dieser habe angefangen, wie wild mit seinen Armen um sich zu schlagen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2010 als Angeschuldigter (separates Verfahren) sagte B._____ aus, der Beschuldigte sei schnellen Schrittes in Richtung Tankstelle davon gelaufen. Sie seien ihm hinterhergegangen und hätten ihn irgendwann einmal fassen können. Irgendwann einmal habe sich der Beschuldigte auf den Boden gesetzt und sie hätten ihn arretieren können (Urk. 4/2). Befragt als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2011 gab B._____ an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte gegangen oder gerannt sei. Er würde sagen, er sei schnellen Schrittes gegangen (Urk. 4/3). Im Übrigen ist auf die Angaben der Vorinstanz zu verweisen, wonach K._____ in seinem Wahrnehmungsbericht erwähnt hatte, der Beschuldigte sei in Richtung Sportweg davon gerannt. Wie der Beschuldigte verhaftet worden sei, habe er aber nicht gesehen (Urk. 2/6). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom

23. Mai 2011 gab K._____ an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie der Beschuldigte in Richtung Sportweg davon gerannt sei (Urk. 4/21 S. 6). Diese Aussagen zeigen, dass selbst aus den Angaben der Polizisten nicht eindeutig hervorgeht, dass der Beschuldigte, wie im Anklagesachverhalt vermerkt, nach der Aufforderung stehen zu bleiben, weggerannt ist. Dazu ist beachtlich, dass keiner der übrigen Zeugen, insbesondere auch nicht D._____, welcher ansonsten detaillierte Angaben machen konnte, ein Wegrennen mit einer

- 18 - Verfolgung durch die Polizisten bemerkt hatte (Urk. 4/8 S. 4). Zudem gab der Zeuge F._____ an, aus seiner Sicht habe es so gewirkt, als ob das Ganze plötzlich geschehen sei. Vorgängig sei es nicht zu einer Schlägerei oder einer Flucht gekommen, so dass man eine solche Reaktion (der Polizei) erwartet hätte (Urk. 4/22). Gestützt auf diese Ausführungen kann der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte nach Aufforderung der Polizei, stehen zu bleiben, weggerannt sein soll, nicht erstellt werden. Auch die Berücksichtigung der Fotos liefern für die besagte zeitliche Sequenz keine zuverlässigen Angaben. Aus der Dokumentation geht lediglich hervor, dass sich der Beschuldigte nach Foto Nr. 36 (P1000832.JPG) vom Eingang etwas entfernte und sich nach hinten orientierte. Das letzte einwandfreie Bild entstand zur Zeit 18:45:45. Im Zeitpunkt 18:46:05 hielt Polizist C._____ den am Boden sitzenden Beschuldigten mit einer Hand- fessel an einem Arm fest. Über die Zeitspanne dieser 20 Sekunden existieren keine Bilder. Somit können die Fotos auch nicht der Unterstützung von Aussagen der Beteiligten dienlich sein.

E. 9.2 Zugunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass er, als er dabei war, sich vom Stadioneingang zu entfernen, auf Aufforderung der Polizei hin stehen zu bleiben, lediglich weitergegangen und nicht weggerannt ist. Die Vorinstanz erachtete dieses Verhalten als tatbeständlich im Sinne von Art. 286 StGB. Sie führte aus, auch eine kurze Flucht - wie im vorliegenden Fall - vermöge die für eine Strafbarkeit gemäss Art. 286 StGB geforderte Intensität zu erfüllen (Urk. 50 S. 49).

E. 10 Rechtliche Würdigung / Ziffer 2 der Anklage

E. 10.1 Zu den objektiven Voraussetzungen des Tatbestands von Art. 286 StGB ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 S. 48, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass es sich bei diesem Tat- bestand um ein Erfolgsdelikt handelt. Dabei betrifft der Tatbestand von Art. 286 StGB vorab den passiven Widerstand. Ob und inwieweit eine Amtshandlung auch durch Unterlassen gehindert werden kann, ist umstritten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung genügt der blosse Ungehorsam gegenüber einer Amtshandlung nicht. Völlige Passivität, zum Beispiel in Form der blossen Nichtbefolgung einer

- 19 - rein verbalen Verhaltensanweisung, ist demzufolge als blosser Ungehorsam nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 286 StGB. Der passive Widerstand muss vielmehr dazu führen, dass die Amtshandlung nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dies setzt somit auch beim passiven Widerstand ein aktives Störverhalten mit einer gewissen Intensität voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

E. 10.2 Darüber hinaus setzt der Tatbestand von Art. 286 StGB voraus, dass die Anordnung einer Amtshandlung nicht nichtig ist (mit weiteren Hinweisen). Eine Widersetzung gegen Amtshandlungen ist zulässig, wenn deren Widerrechtlichkeit offensichtlich ist, Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient (BGE 98 IV 41; Entscheid des Bundesgerichts 6B_393/2008 vom

8. November 2008; Entscheid des Bundesgerichts 6B_113/2007 vom 16. August 2007 mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich.

E. 10.3 Vorab sind Ausführungen betreffend die Befugnis der Polizei zur Personenkontrolle zu machen. Der eingeklagte Sachverhalt trug sich am 4. Juli 2008 zu. Gemäss den §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 22 in Verbindung mit § 17 des Polizeiorganisationsgesetzes des Kantons Zürich ist die Stadtpolizei Zürich für die Wahrnehmung sicherheitspolizeilichen Aufgaben zuständig. Insbesondere ist sie für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung besorgt und trifft Massnahmen bei Kundgebungen und anderen Veranstaltungen. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Stadtpolizei Zürich unter anderem zur Durch- führung von Personenkontrollen zum Zweck der Identitätsfeststellung berechtigt. Das entsprechende polizeiliche Handeln regelte die im Tatzeitpunkt in Kraft stehende Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 30. März 1977 (APV; in Kraft bis 31. Dezember 2011). Gemäss deren Art. 5 ist jedermann verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seine Identität feststellen zu lassen. Gestützt auf diese Bestimmungen steht fest, dass die Polizeibeamten C._____ und B._____ sowohl örtlich als auch sachlich grundsätzlich zuständig waren, um beim

- 20 - Beschuldigten eine Personenkontrolle durchzuführen. Evident ist sodann, dass die Personenkontrolle eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB darstellt.

E. 10.4 Die Polizeibeamten gingen nach deren Darstellung davon aus, der Beschuldigte habe sich gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht. Insoweit lag nach deren Vorstellung ein objektiver Grund für eine polizeiliche Personenkontrolle vor. Freilich ist damit noch nicht gesagt, dass die Personenkontrolle tatsächlich auch zulässig war. Eine solche Massnahme hat die Identitätsfeststellung zum Zweck. Die Identität des Beschuldigten stand indessen - wie C._____, indem er angab, den Beschuldigten erkannt zu haben (vgl. Urk. 4/1 S. 4 und Urk. 4/4 S. 3), selber einräumte, schon fest, weshalb eine Personenkontrolle nicht mehr angebracht war.

E. 10.5 Beim eingeklagten Ereignis handelte es sich zudem um ein dynamisches Geschehen. Sowohl die Polizeibeamten als auch der Beschuldigte waren ständig in Bewegung, was auch aus der Fotodokumentation und der Schilderung des Sachverhaltes in der Anklage (vgl. insbesondere auch Anklageziffer 1) hervorgeht. Der Beschuldigte, der von denselben Polizeibeamten kurz zuvor aufgefordert worden war, weiter zurückzugehen (vgl. Anklageziffer 1), kam wenig später der Aufforderung der Polizei, zwecks Personenkontrolle stehen zu bleiben, nicht nach, sondern ging weiter. Dieses Weitergehen kann somit entgegen der Vorinstanz nicht als Flucht bezeichnet werden. Eine Flucht stellt ein aktives Verhalten dar. Der Beschuldigte verhielt sich vorliegend jedoch passiv, indem er die polizeiliche Anweisung, er solle stehen bleiben ignorierte. Diese Nichtbe- folgung stellt einen blossen Ungehorsam dar, welcher die erforderliche Intensität des Widerstandes nicht erreicht. Damit vermag das Verhalten des Beschuldigten den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 286 StGB nicht zu erfüllen. Im Übrigen scheiterte die Strafbarkeit des Beschuldigten auch mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat sich der Vorsatz des Beschuldigten neben der Eigenschaft des Amtsträgers der Polizeibeamten nicht (nur) auf die Missachtung der Aufforderung stehen zu bleiben, sondern auf die

- 21 - Störung der Personenkontrolle, welche die eigentliche Amtshandlung darstellt, zu beziehen. Eine Personenkontrolle dient der Abklärung der Identität der kontrollierten Person. Der Beschuldigte gab an, er sei von den Polizeibeamten mit seinem Namen angesprochen worden. Zudem führte er aus, er habe den Polizisten gesagt, er sei Journalist und verfüge über einen Presseausweis; er könne diesen Vorweisen (Urk. 3/1 S. 4, 3/3 S. 13). Diese Angaben fanden in Zeugenaussagen Bestätigung (vgl. Zeuge D._____, Urk. 4/8). Damit war der Wille des Beschuldigten aber offensichtlich nicht darauf gerichtet, seine Personenkontrolle zu behindern, ging er doch selber davon aus, dass seine Personalien der Polizei bereits bekannt waren

- was der Polizeibeamte C._____ auch bestätigte (vgl. Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/4 S. 3)

- bzw. offerierte er den Polizeibeamten sich auszuweisen, was eine unverzügliche Identitätskontrolle an Ort und Stelle ermöglicht hätte.

E. 10.6 Gestützt auf den oben erstellten - von der Anklage abweichenden - Sachverhalt betreffend Ziffer 2 der Anklage und die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung, wonach weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt sind, entfällt die Strafbarkeit des Beschuldigten. Er ist von der Hinderung einer Amtshandlung betreffend Ziffer 2 der Anklage freizu- sprechen.

E. 11 Beweiswürdigung / Ziffer 3 der Anklage

E. 11.1 Die Anklägerin bringt in der Anklageschrift unter Ziffer 3 vor, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten seine rechtmässige Kontrolle und Verhaftung wissentlich und willentlich erschwert. In diesem Zusammenhang ist wiederum von Bedeutung, dass die Identität des Beschuldigten im Zeitpunkt, als sich die Polizeibeamten entschlossen, den Beschuldigten zu verhaften bereits feststand. Der Polizeibeamte C._____ gab in seinen Einvernahmen an, den Beschuldigten gekannt zu haben. Er habe ihn einmal in einem Interview gesehen, welches … [Fernsehsender] ausgestrahlt habe (Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/4 S. 3). Der Beschuldigte selber führte aus, man habe ihn mit seinem Namen angesprochen. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte anbot, seinen Presseausweis zu zeigen (Urk. 3/1 S. 4). Diese Darlegung des Beschuldigten wird auch vom

- 22 - Zeugen D._____ bestätigt (Urk. 4/8). Offenbar interessierten sich die Polizeibeamten aber nicht für diesen Presseausweis. Als der Beschuldigte arretiert am Boden sass und auf die Abführung wartete, wollte er offenbar auch dem Sipo-Brandtourinhaber H._____ seinen Presseausweis zeigen. Dieser führte dazu in seinem Wahrnehmungsbericht aus: "Als mir A._____ entgegenschrie, dass er mir seinen Ausweis zeigen wolle, erklärte ich ihm, dass ich ihn bereits kennen würde und bat ihn, doch bitte ruhig zu sein" (vgl. Urk. 2/3 S. 2). Die Identität des Beschuldigten stand somit bereits fest. Bei der in Ziff. 3 genannten Kontrolle kann somit nicht die Personenkontrolle gemeint sein. Eine weitere Kontrolle des Beschuldigten fand aber nicht statt, weshalb diesbezüglich keine Hinderung einer Amtshandlung zur Diskussion steht. Es geht somit in Ziffer 3 der Anklage einzig um die Verhaftung des Beschuldigten.

E. 11.2 Mit der Vorinstanz ist betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 3 davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht freiwillig festnehmen liess (Urk. 50 S. 36). Aus den Fotos Nr. 43 bis 52 (P1000839.JPG bis P1000848.JPG) geht in Übereinstimmung mit den Aussagen der Polizeibeamten C._____ und B._____ hervor, dass sie Mühe mit der Arretierung des Beschuldigten hatten, was nur mit einem gewissen Widerstand seitens des Beschuldigten erklärt werden kann. So beschrieb auch der beim Ereignis vom 4. Juli 2008 als Verstärkung ankommende Polizeibeamte und später als Zeuge einvernommene I._____, bei seiner Ankunft habe es zwei Personen gehabt, die eine Verhaftung vorgenommen hätten. Diese seien am "herumturnen" gewesen. Es sei keine normale Verhaftung gewesen. Es habe eine Gegenwehr stattgefunden, die eben zu diesem "herumturnen" geführt habe. Er habe sich zur Absicherung der Polizeibeamten B._____ und C._____ zu diesen hinbegeben (Urk. 4/15 S. 4f.). Mit der Vorinstanz schilderten die Polizeibeamten ihr Vorgehen und ihr Empfinden bei der Verhaftung sehr realitätsnah, weshalb sie auch glaubhaft sind. Auf die entsprechenden Aus- führungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 50 S. 36f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit kann Anklageziffer 3 insoweit als erstellt gelten, als der Beschuldigte sich gegen das Anlegen des Schliesszeugs sperrte, sich zu Boden fallen liess und immer wieder versuchte wegzugehen.

- 23 -

E. 12 Rechtliche Würdigung / Ziffer 3 der Anklage

E. 12.1 Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei der Hinderung einer Amtshandlung um ein Erfolgsdelikt. Dessen Erfolg liegt in der Erschwerung der Vornahme der entsprechenden Amtshandlung. Der Beschuldigte wehrte sich gemäss erstelltem Sachverhalt, gegen seine Verhaftung, womit er die Amtshandlung aktiv im Sinne des eingeklagten Straftatbestands behinderte.

E. 12.2 Dabei ist festzuhalten, dass der Widerstand des Beschuldigten, wie er in der Anklage unter Ziffer 3 beschrieben ist, als eher bescheiden anzusehen ist. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch der Auffassung, dass der Beschuldigte unter keinen Umständen berechtigt gewesen war, den Polizeibeamten Widerstand entgegen zu bringen, ungeachtet dessen, ob diese ihrerseits berechtigt waren, den Beschuldigten festzunehmen (Urk. 92 S. 3f.) Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Es ist durchaus zu prüfen, ob der vom Beschuldigten geleistete Widerstand zulässig war. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung offensichtlich ist. Rechtswidrig ist die Amtshandlung, wenn der Beamte zu ihrer Vornahme sachlich oder örtlich unzuständig ist, wenn wesentliche Formvorschriften nicht beachtet werden oder wenn bei Ermessensentscheidungen das Ermessen missbraucht oder überschritten wird, also beispielsweise der Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe missachtet wird. Die weiteren Voraussetzungen zum erlaubten Widerstand gegen solchermassen rechtswidrige Amtshandlungen sind sodann, dass von Rechtsmitteln kein wirksamer Schutz zu erwarten ist und dass der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient (BGE 98 IV 45 mit weiteren Hinweisen).

E. 12.3 Die gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Polizeibeamten B._____ und C._____ zur Durchführung einer Verhaftung müssen nicht näher erläutert werden, da sie offensichtlich gegeben sind (vgl. oben Ziff. III. 10.3). Gestützt auf § 54 StPO/ZH sind die Polizeiorgane verpflichtet, eine Person festzunehmen, welche ein Verbrechen oder Vergehen in ihrer Gegenwart verübt hat oder nach ihrer eigenen Wahrnehmung oder nach Mitteilung glaubwürdiger Personen eines Verbrechens oder Vergehens dringend

- 24 - verdächtigt wird, sofern ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO/ZH gegeben ist.

E. 12.4 Der Polizeibeamte C._____ gab an, er habe den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung festnehmen wollen. Er habe ihn dazu befragen wollen. Nachdem der Beschuldigte sie bespuckt und getreten habe, sei auch Gewalt und Drohung gegen Beamte (Anklageziffer 4 und 5) dazu gekommen (Urk. 2/1 Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/4). Der weitere Beteiligte B._____ sagte aus, man habe den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung verhaftet. Nachdem der Beschuldigte ihn getreten und Herrn C._____ angespuckt habe, habe auch Gewalt und Drohung (Anklageziffer 4 und 5) gegen Beamte im Raum gestanden (Urk. 4/2). Dazu ist zu erwähnen, dass der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erst zum Thema wurde, als der Entscheid, den Beschuldigten festzunehmen bereits feststand, mitunter in einer späteren Phase der Verhaftung. Wesentlich für den Entscheid der Festnahme war einzig die von den Polizeibeamten geltend gemachte Hinderung einer Amtshandlung betreffend Anklageziffer 1 bzw. Anklageziffer 2. Zu Anklageziffer 1 entschied nun bereits die Vorinstanz, dass der Beschuldigte den Polizeieinsatz, soweit dieser in Anklageziffer 1 Aufnahme fand, nicht behinderte. Entsprechend sprach sie den Beschuldigten von jenem Vorwurf frei, welcher Entscheid bereits in Rechtskraft erwuchs. Auch lag - wie oben gesehen - keine Hinderung einer Amtshandlung gestützt auf Anklageziffer 2 vor.

E. 12.5 Damit steht fest, dass die Festnahme gestützt auf ein begangenes Vergehen (§ 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH) objektiv nicht rechtmässig war. Der Beschuldigte behinderte durch das Fotografieren den im Rahmen von Anklage- ziffer 1 geschilderten Polizeieinsatz nicht. Auch wurde die Personenkontrolle gemäss Anklageziffer 2 - will man eine solche überhaupt als rechtmässig bezeichnen, da der Beschuldigte der Polizei bekannt war - nicht verzögert. Somit bestand nur der Festnahmegrund des Tatverdachts in Kombination mit einem Haftgrund (§ 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Zumindest Polizist C._____ fühlte sich durch die Tätigkeit und das Verhalten des Beschuldigten bei seiner Arbeit gestört, was bei ihm den Tatverdacht der Hinderung einer Amtshandlung begründete. Als sich die Polizeibeamten schliesslich entschieden, den Beschuldigten festzu- nehmen, hatte sich die Lage beim Stadioneingang und im Stadion durch den

- 25 - Einsatz der Polizeikräfte bereits beruhigt. Der Beschuldigte stand auch nicht mehr in der Nähe der Polizeibeamten (Urk. 4/1 S. 3f). Mit anderen Worten war die Handlung des Beschuldigten, welche beim Polizisten C._____ offenbar den Tatverdacht der Hinderung einer Amtshandlung hervorrief, bereits beendet. Dass eine erneute als Störung des Polizeieinsatzes empfundene Handlung des Beschuldigten befürchtet wurde, machten die Polizeibeamten nicht geltend und wird in der Anklage auch nicht erwähnt. Ebenso hatten die Polizeibeamten ihren Einsatz und das Verhalten des Beschuldigten, der C._____ zugegebenermassen bekannt war, selber miterlebt. Zudem waren Zeugen des Vorfalls zugegen. In beweisrechtlicher Hinsicht stand somit nichts auf dem Spiel. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr lag demnach nicht vor. Schliesslich kannte die Polizei den Namen des Beschuldigten und ihnen war auch bekannt, dass es sich bei ihm um einen in Zürich ansässigen und in der Öffentlichkeit bestens bekannten Presse- fotografen handelte, welcher sich aus grösster Überzeugung für die Anerkennung seiner Tätigkeit und das öffentliche Informationsinteresse einsetzte. Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr lagen unter diesen Umständen keine vor. Auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr stand zum Vornherein nicht zur Verfügung. Somit lag kein Haftgrund vor. Damit steht fest, dass in Beachtung des Anklagesachverhalts die Festnahme des Beschuldigten den Anforderungen von § 54 Abs. 1 StPO/ZH nicht genügte. Dabei ist bedeutend, dass die Frage, ob ein Haftgrund vorlag oder nicht, offensichtlich verneint werden muss. Aus den Akten ergeben sich schlicht keine Hinweise darauf, dass ein Haftgrund ernsthaft zur Diskussion stand. Damit erscheint die Verhaftung aber als dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe zuwiderlaufend. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt im Polizeirecht und für das Handeln der Polizei- organe ein besonderes Gewicht zu. In der im Tatzeitpunkt geltenden Straf- prozessordnung fand er noch keine konkrete Formulierung, sondern fand seinen Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV ( vgl. BGE 136 I 86 E. 3.2. ).

E. 12.6 Die Missachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ergibt sich im Weiteren auch gestützt auf die Dienstanweisung Nr. 8903 des Kommandos der Stadtpolizei Zürich mit dem Titel "Bildaufnahmen von Polizeibeamtinnen/- beamten". Diese Dienstanweisung stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welche

- 26 - durch das Gericht zu berücksichtigen ist, soweit sie eine einzelfallgerechte ange- passte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. BGE 132 V 200). Dies ist vorliegend der Fall. Die genannte Dienstanweisung richtet sich an die Beamten der Stadtpolizei Zürich. Danach haben die Polizisten bei Einsätzen gegen Ausschreitungen das öffentliche Informationsinteresse zu beachten. Im letzten Absatz hält diese Dienstanweisung fest: "Behindert ein Bildnehmer durch seine Aufnahmetätigkeit und seine hautnahe Präsenz polizeiliche Handlungen in schwerwiegender Weise, so ist er in krassen Fällen wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB zur Anzeige zu bringen. Diese Bestimmung dient der Gewährleistung der Pressefreiheit (Art.

E. 12.7 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Verhaftung des Beschuldigten unter Missachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und entgegen dem Anklagesachverhalt offensichtlich rechtswidrig erfolgte, weshalb der vom Beschuldigten geleistete Widerstand, im Umfang wie er in der Anklage umschrieben ist, zulässig war. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich Ziffer 3 der Anklage vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen.

13. Konkreter Sachverhalt / Anklageziffern 4 und 5

- 27 - 13.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der beiden Polizeibeamten C._____ und B._____ sowie verschiedener Zeugen korrekt zusammen. Gleiches gilt für die wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 40 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 13.2. Betreffend Anklageziffer 4 wurde bereits weiter vorne erwogen, dass aus prozessualen Gründen zum Vornherein keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen kann, weshalb auf weitere Ausführungen zu verzichten ist. 13.3. Hinsichtlich Anklageziffer 5 brachte die Verteidigung, vorab unter Nennung der Zeugen D._____, E._____ und F._____ vor, das in der Anklage dem Beschuldigten vorgeworfene Treten können entgegen der Vorinstanz, welche die Beweise unsorgfältig gewürdigt habe, nicht erstellt werden (Urk. 90 S. 10ff.). Werden die Aussagen aller Beteiligten und der Zeugen berücksichtigt, so ergeben sich unterschiedliche Bilder zur Frage, ob der Beschuldigte gegen den Polizeibeamten B._____ getreten hat oder nicht. Letztlich kann der Sachverhalt diesbezüglich aber offen bleiben, da, wie nachfolgend zu zeigen ist, eine Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann.

14. Rechtliche Würdigung / Tatbestand Art. 285 StGB 14.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen unter die Tat- variante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung subsumiert werden können. Das Treten des Beschuldigten gegen den Polizeibeamten B._____ ereignete sich im Rahmen seiner Verhaftung, welche gemäss dem Fazit der vorangehenden Erwägungen als rechtswidrig zu gelten hat. Damit fehlt es dem objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB, welcher dem Schutz der öffentlichen Gewalt dient, zum Vornherein am Tatbestandsmerkmal der "Amtshandlung". Damit kommt dem Beschuldigten, nachdem das Treten noch demselben Verhaftungsvorgang zuzurechnen ist, auch für diesen Sachverhaltsteil grundsätzlich ein

- 28 - Widerstandsrecht zu. Jedoch ist zu beachten, dass der Schutz der physischen Integrität und der Freiheit des Beamten durch die allgemeinen Tatbestände insoweit unberührt bleibt, als dass die Handlungen des Täters nicht als Notwehr, Notstand oder Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sind (Heimgartner Stefan, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 25 vor Art. 285). 14.2. Die Vorinstanz sah den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 in Form des tätlichen Angriffs auf einen Beamten während einer Amtshandlung als erfüllt. Dieser Tatbestand steht gestützt auf die obigen Erwägungen vorliegend jedoch nicht zur Verfügung, was einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zur Folge hat. Ob sich der Beschuldigte durch den Tritt gegen den Polizeibeamten B._____ einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist hier, nachdem es sich um eine Übertretung handelte, die in drei Jahren verjährt, nicht weiter zu erörtern. Der Vorfall fand am

4. Juli 2008 statt, weshalb er, selbst wenn man davon ausgehen wollte, es liege diesbezüglich eine genügende Anklageschrift vor und der erforderliche Strafantrag sei vorhanden, nicht mehr zur Diskussion stehen kann. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

E. 17 BV) und führt in diesem Zusammenhang zu einer restriktiven Anwendung von Art. 286 StGB. Gestützt auf die Akten ist ein Verhalten des Beschuldigten, welches das polizeiliche Handeln in schwerwiegender Weise behindert haben soll, so dass ein krasser Fall vorliegen würde, schlicht nicht auszumachen. Bei dieser Sachlage verbleibt als Fazit, dass die Verhaftung des Beschuldigten nicht verhältnismässig war und daher als unzulässig einzustufen ist. Damit steht aber entgegen Anklageziffer 3 gleichzeitig fest, dass die Verhaftung des Beschuldigten nicht rechtmässig war. Schliesslich ist offensichtlich, dass der vom Beschuldigten geleistete Widerstand der Bewahrung des rechtmässigen Zustands, nämlich der Verhinderung der Mitnahme auf den Posten diente und ein - späteres - Rechtsmittel gegen die unverhältnismässige Festnahme unter den gegebenen Umständen keinen wirksamen Schutz erwarten liess.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 8. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  2. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB gemäss Anklage-Ziff. 1 sowie vom Vorwurf der versuchten Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklage-Ziff. 6 wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  4. a) Der Antrag des Privatklägers B._____ auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen. b) Der Antrag des Privatklägers C._____ auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen. - 31 -
  5. (Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittel)
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte wird darüber hinaus von den Vorwürfen - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklageziffer 2 und 3) und - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4 und 5) freigesprochen.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 14'488.60 für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger des Beschuldigten, RA X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers B._____, RA lic. iur. Y1._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − den Vertreter des Privatklägers C._____, RA lic. iur. Y2._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten, RA X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 32 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 14/1 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120430-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 26. August 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2012 (GG110305)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. November 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50)

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB gemäss Anklage-Ziff. 1 sowie vom Vorwurf der versuchten Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklage-Ziff. 6 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 13. April 2010 ausgefällten Strafe.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und 4/5 der Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Der verbleibende Fünftel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 3 -

7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. a) Der Antrag des Privatklägers B._____ auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.

b) Der Antrag des Privatklägers C._____ auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 90):

1. Herr A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Herrn A._____ sei eine vollumfängliche Prozessentschädigung zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 92):

1. Es sei der vorinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom

13. April 2010 ausgefällten Strafe zu belegen, wobei die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen sei.

3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

4. Kostenauflage zulasten des Beschuldigten.

c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit dem eingangs erwähnten Urteil vom 8. Juni 2012 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2010 ausgefällten Strafe bestraft (vgl. Urk. 50 S. 67 ff.). Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet. Den übrigen Parteien wurde der Entscheid im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 19). Mit Datum vom 16. Juni 2012 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das genannte Urteil erheben (Urk. 45). Mit Schreiben vom 4. August 2012 teilte die Verteidigerin des Beschuldigten mit, dass RA X._____ die Verteidigung des Beschuldigten übernommen habe (Urk. 49). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 27. August 2012 zugestellt (Urk. 47/3). Mit Eingabe vom 17. September 2012 reichte der Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 51). Am 23. Oktober 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 58). Hingegen erklärten weder der Privatkläger 1 noch der Privatkläger 2 Anschlussberufung (Urk. 54, Urk. 59).

2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 stellte der Verteidiger den Antrag, es sei das Verfahren bis zum Eingang des Entscheids des Bundesgerichts im Verfahren 1B_534/2012 betreffend Einstellungsverfügung gegen 1. B._____ c/o Stadtpolizei Zürich und 2. C._____ c/o Stadtpolizei Zürich zu sistieren. Der Verteidiger gab zur Begründung dieses Antrags an, das genannte Verfahren beim Bundesgericht betreffe eine Beschwerde gegen einen Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2012 und sei seit dem 14. September 2012 hängig. Die Parteien in jenem Verfahren seien

- 5 - identisch mit den Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren und in tat- sächlicher Hinsicht seien in jenem Verfahren dieselben Gegebenheiten zu beurteilen wie im vorliegenden Verfahren. Es bestehe daher Konnexität zwischen den beiden Verfahren (Urk. 65). In der Folge wurde das Sistierungsbegehren der Verteidigung und den übrigen Parteien unter Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Sistierungsbegehrens (Urk. 70). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Zur Eingabe der Staatsanwaltschaft reichte der Verteidiger nach Fristansetzung und gewährter Fristerstreckung am 13. Februar 2013 seine Stellungnahme ein (Urk. 71, Urk. 73, Urk. 75). Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 wies das Gericht den Sistierungsantrag ab (Urk. 79).

3. Mit Brief vom 14. Juni 2013 liess der Verteidiger der hiesigen Kammer den Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Juni 2013 betreffend die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Privatkläger B._____ und C._____ zukommen (Urk. 84). Dem Entscheid ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten guthiess und entsprechend den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2012 aufhob (Urk. 85).

4. Die Berufungsverhandlung fand am 26. August 2013 statt. II. Prozessuales

1. Anwendbares Prozessrecht 1.1. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen Delikte, welche am 4. Juli 2008 begangen wurden zur Beurteilung an. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 8. Juni 2012. Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 1.2. Art. 448 der StPO bestimmt, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durch- geführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO).

- 6 - Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. 1.3. Im vorliegenden Verfahren ist damit das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) massgebend ist.

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Verteidiger beantragte in seiner Berufungsklärung, der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen. Weiter seien die Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger sei eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe (Urk. 58). Seitens der Privatklägerschaft wurden keine Anträge gestellt. 2.2. Gestützt auf die Berufungserklärung des Beschuldigten und die Anschluss- berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sind die Ziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (Strafe), 4 (Vollzugsregelung), 6 (Kostenauflage) und 7 (Prozessentschädigung Beschuldigter) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten und im vor- liegenden Verfahren zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen wurden die Ziffern 2 (Freisprüche), 5 (Kostenfestsetzung) und 8 (Prozessentschädigungen Privatkläger 1 und 2) nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO).

3. Anklageziffer 4 / Anklageprinzip 3.1. In Art. 9 StPO ist der Anklagegrundsatz verankert, wobei Art. 325 StPO die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift konkretisiert. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Damit wird verlangt, dass

- 7 - die Anklageschrift den Sachverhalt möglichst präzise und konzise darstellt. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen sind nicht generell zu umschreiben, sondern möglichst zu spezifizieren. Dadurch sollten die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert werden, so dass er bzw. seine Verteidigung sich in der Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 19). 3.2. In Ziffer 4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Verlaufe des darauffolgenden Gerangels zwischen den drei genannten Personen dem Geschädigten C._____ ans Bein gespuckt, was einen tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten darstelle. Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. 50 S. 40 ff.). Zur rechtlichen Würdigung führte sie aus, der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB verlange als tätlichen Angriff eine unmittelbar auf den Körper zielende Aggression. Die Tätlichkeit müsse von einer gewissen Intensität sein. Gefordert sei eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betroffene Amtsperson. Das vom Beschuldigten verübte Spucken vermöge dabei diese beim Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB geforderte aggressive Kraftentfaltung gegenüber dem Geschädigten C._____ nicht zu erfüllen. Entsprechend stellte die Vorinstanz fest, der Beschuldigte sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht schuldig, was seitens der Staatsanwaltschaft unangefochten blieb. Der Beschuldigte ist daher hinsichtlich Ziffer 4 der Anklage vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. 3.3. Weiter prüfte die Vorinstanz, ob das Verhalten des Beschuldigten gegen den Geschädigten C._____ als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB zu würdigen sei. Sie kam zum Schluss, mit dem Spucken sei die für die Strafbarkeit gemäss Art. 286 StGB geforderte Intensität knapp erreicht bzw.

- 8 - überschritten und die Arretierung sei durch dieses Verhalten verzögert worden (Urk. 50 S. 51f.). Dabei übersah die Vorinstanz, dass die hier massgebende Anklageziffer 4 gar keine Hinderung einer Amtshandlung umschreibt, insbesondere die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Verzögerung der Amtshandlung im Sachverhalt nicht erwähnt wird. Mit diesem Schuldspruch verletzte die Vorinstanz damit das Anklageprinzip. Demgemäss kommt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung gestützt auf Anklageziffer 4 zum Vornherein nicht in Betracht. III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Was den Sachverhalt unter Ziffer 1 betrifft, so führte die Vorinstanz als Fazit zu ihren Erwägungen aus, der eingeklagte Sachverhalt sei insoweit nicht erstellt, als das Verhalten des Beschuldigten bewirkt haben soll, dass der Privatkläger 1 den Sichtkontakt zu seinen Kollegen verloren und die beiden Privatkläger nicht mehr frei hätten vor- und/oder zurückweichen können und dadurch in ihrer Sicherheit gefährdet gewesen sein sollen (Urk. 50 S. 28). Im Übrigen erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt unter Ziffer 1 als erstellt, weshalb sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung prüfte, ob der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung schon durch die Beschimpfung des Beschuldigen gegen den Polizisten B._____ erfüllt sein könnte, was sie dann aber verneinte (Urk. 50 S. 48f.). Dies führte zu einem vollständigen Freispruch betreffend die Anklageziffer

1. Ebenfalls erging hinsichtlich Ziffer 6 der Anklage ein Freispruch (Urk. 50 S. 68). Beide Freisprüche sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb die entsprechenden Sachverhalte im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion stehen. Damit verbleiben im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Schuldpunktes die Anklagesachverhalte in Ziffer 2, 3, 4 und 5 zur Prüfung. Der in verschiedene Abschnitte unterteilte Anklagesachverhalt stellt im Prinzip einen fortlaufenden Handlungsablauf dar, weshalb der Verständlichkeit halber nachfolgend auch der Sachverhalt unter Ziffer 1 sinngemäss und soweit unbestritten, kurz wiederzugeben ist: Am Abend des 4. Juli 2008 drang eine

- 9 - Vielzahl von Personen, ca. 50 Menschen, in das zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in Betrieb stehende, durch einen Zaun umfriedete Fussballstadion Hardturm in Zürich 5 ein. Kurze Zeit später trafen unter anderen die Polizeibeamten B._____ und C._____ ein, um die Lage im Stadion zu kontrollieren. Etwas später zogen sich die Polizeibeamten zurück und forderten Verstärkung für den Einsatz gegen die Besetzer des Stadions an. Der Beschuldigte hielt sich während dieser Zeit in unmittelbarer Nähe der Polizisten vor dem Stadion auf und fotografierte den Polizeieinsatz. Anklagevorwurf (Ziffer 2 bis 5)

2. In Ziffer 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

3. November 2011 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei der Aufforderung der Polizei, wonach er stehen bleiben solle, damit eine Personenkontrolle vorgenommen werden könne, nicht nachgekommen, sondern sei einige Meter von den beiden Polizeibeamten weggerannt. Nach kurzer Flucht hätten ihn die Polizisten eingeholt. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich die rechtmässig an ihm durchzuführende Personenkontrolle erschwert, indem er diese verzögert habe und ihm die Beamten einige Meter hätten nachrennen müssen (Hinderung einer Amtshandlung).

3. In Anklageziffer 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, nachdem ihn die Beamten B._____ und C._____ eingeholt und an den Armen gepackt hätten, habe er die beiden Beamten bei der weiteren Kontrolle behindert, indem er sich gegen das Anlegen des Schliesszeugs gesperrt und sich zu Boden fallen gelassen habe sowie immer wieder versucht habe, weg zu gehen. Dadurch habe er die rechtmässige Kontrolle und Verhaftung wissentlich und willentlich erschwert, indem diese nur mit einiger zeitlicher Verzögerung durchgeführt habe werden können (Hinderung einer Amtshandlung).

4. Betreffend den Vorwurf in Ziffer 4 der Anklage, wurde bereits weiter vorne ausgeführt, dass diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat, weshalb dazu keine weiteren Ausführungen zu machen sind.

5. In Ziffer 5 wurde dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, er habe mit den Füssen mehrmals gegen die ihn verhaftenden Polizeibeamten getreten und habe

- 10 - dabei den Geschädigten B._____ an dessen Bein getroffen, was der Beschuldigte durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen habe (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte).

6. Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im Untersuchungs- als auch im vorinstanzlichen Verfahren. Er gab sich stets überzeugt, sich rechtmässig verhalten zu haben (Urk. 3/1, Urk. 38, Urk. 40). Auch an der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger, nunmehr unter Verweis auf den am 7. Juni 2013 ergangenen Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Einstellungsverfügung gegen die Polizeibeamten B._____ und C._____ (1B_534/2012), vor, es sei davon auszugehen, dass der Angriff der Polizeibeamten gegen die Freiheit und körperliche Integrität des Beschuldigten nicht durch Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen sei, dass demzufolge keine rechtmässige Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB und Art. 286 StGB im Gang gewesen sei und dass die Abwehrhandlungen des Beschuldigten - soweit sie überhaupt vorlägen - nicht tatbestandsmässig sein könnten. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz sei ausufernd, es sei unsorgfältig argumentiert, Beweise einseitig gewürdigt und entlastende Momente ausgeblendet worden. Betreffend Anklageziffer 2 brachte der Verteidiger unter anderem vor, selbst die Bezirksrichterin gehe davon aus, dass der Beschuldigte nur "zügigen Schrittes" weggegangen sei. Dies habe mit einer Flucht gerade nichts zu tun. Zudem liessen die bei den Akten liegenden Fotos bei sachlicher Würdigung gar keinen Raum für das eingeklagte Wegrennen/Weglaufen. Dabei sei auch ignoriert worden, dass mehrere Tatzeugen aus eigener Wahrnehmung bestätigt hätten, dass der Beschuldigte von den Polizeibeamten ohne Vorwarnung unvermittelt zu Boden gerissen worden sei. Bezüglich dem Sachverhalt unter Ziffer 3 brachte der Verteidiger vor, nachdem durch die Fotos erstellt sei, dass die Verhaftung des Beschuldigten lediglich 18 Sekunden gedauert habe, sei die behauptete Verzögerung objektiv widerlegt. Zu Anklagevorwurf 5 brachte der Verteidiger vor, die Zeugen D._____, E._____ und F._____ hätten kein Treten beobachtet. Auf den zahlreichen Fotos, die den Beschuldigten nach der Arretierung zeigten, sei tatsächlich nicht ansatzweise zu erkennen, dass der Anklagevorwurf stimmen könnte. Man sehe den Beschuldigten offensichtlich

- 11 - verkrampft, teilweise mit offensichtlich schmerzhaft abgewinkelten Beinen auf dem Boden sitzen, während er von zwei Polizisten an den Armen gehalten werde. Insgesamt sprächen die objektiven Beweismittel deutlich für die Sachdarstellung des Beschuldigten (Urk. 90). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann.

7. Grundsätze der Beweiswürdigung 7.1. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, auch zur Beweisführung gestützt auf Aussagen von Beteiligten, hat sich die Vorinstanz umfassend geäussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 50 S. 9 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2. Auch die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatkläger C._____ und B._____, der Zeugin E._____ sowie der Zeugen G._____ und D._____ durch die Vorinstanz kann übernommen werden (Urk. 50 S. 12f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den weiteren einvernommenen Zeugen H._____, I._____, J._____ und K._____ (Urk. 4/11, Urk. 4/15, Urk. 4/19 und Urk. 4/21), welche beim Vorfall vom 4. Juli 2008 am Einsatz beim Hardturmstadion beteiligt waren korrekt und können entsprechend übernommen werden (Urk. 50 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei den weiteren als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten L._____ (Urk. 4/13) und M._____ (Urk. 4/17) ist anzumerken, dass diese am 4. Juli 2008 auf der Polizeiwache im Einsatz waren und daher über den Polizeieinsatz und die Ereignisse vor Ort beim Hardturmstadion keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen konnten. Ergänzend zu den Angaben der Vorinstanz ist der Zeuge F._____ zu erwähnen. Er war als Journalist am 4. Juli 2008 bei den Ereignissen beim Hardturmstadion anwesend. Er hat keinen Bezug zum Beschuldigten und auch nicht zu den Privatklägern C._____ und B._____. Es liegen auch im Weiteren keine Hinweise darauf vor, dass seine Glaubwürdigkeit eingeschränkt sein könnte. Schliesslich wurde N._____ von der Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2011 gab N._____ an, sie verstehe gar nicht, weshalb sie vorgeladen worden sei. Auf Befragen gab sie an, am 4. Juli 2008 festgenommen worden zu sein. Sie wisse nicht, ob das Verfahren erledigt sei. Sie habe irgendwann einmal eine Busse bezahlt und ein Schreiben erhalten. Sie habe

- 12 - sich diesbezüglich nicht mehr damit befasst. N._____ steht weder in Beziehung mit dem Beschuldigten noch in einer Verbindung mit den Privatklägern C._____ und B._____. Zudem wies sie dem Ereignis auch in emotionaler Hinsicht keine besondere Bedeutung zu. Damit erscheint ihre Glaubwürdigkeit als einwandfrei. 7.3. Beweismittel im Allgemeinen 7.3.1. Damit stehen als Beweismittel vorab die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-5), des Polizeibeamten C._____ (Urk. 4/1, 4/4), des Polizeibeamten B._____ (Urk. 4/2, 4/3) sowie diejenigen der oben genannten Zeugen zur Verfügung. Darüber hinaus liegt als Beweismittel eine Fotodokumentation des Beschuldigten bei den Akten (Urk. 5, Urk. 37/1). Überdies schrieben die Privatkläger sowie die Zeugen H._____, K._____, J._____, L._____ und M._____ in den Tagen nach dem Ereignis vom 4. Juli 2008 je einen Wahrnehmungsbericht (Urk. 2/1-7), auf welche im Polizeirapport vom 19. Januar 2009 verwiesen wird (Urk. 1). 7.3.2. Die Vorinstanz hat sich mit der Verwertbarkeit dieser Wahrnehmungs- berichte (Urk. 2/1-7) auseinandergesetzt. Die entsprechenden Wahrnehmungs- berichte wurden noch in Anwendung der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung geltenden Zürcherischen Strafprozessordnung (StPO/ZH) erstellt. Die Vorinstanz verwies in Anwendung von Art. 448 Abs. 2 StPO auf die in § 138 StPO/ZH enthaltene Regel, wonach Beamte unter anderem mit Bezug auf Wahrnehmungen in der Regel nicht zur Ablegung eines mündlichen Zeugnisses, sondern nur zur Einreichung eines Protokolls anzuhalten sind. Dabei erwähnte die Vorinstanz zu Recht, dass diese Regelung in der Literatur umstritten ist und die Wahrnehmungsberichte nur deshalb verwertbar wurden, weil sämtliche Verfasser der Wahrnehmungsberichte später noch als Zeugen von der Staatsanwaltschaft - dies nach Schweizerischer Strafprozessordnung - unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten zum identischen Sachverhalt befragt wurden und im Rahmen dieser Zeugeneinvernahmen auch die Wahrnehmungsberichte thematisiert wurden. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 50 S. 14/15, Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 13 -

8. Konkreter Sachverhalt Ziffer 2 und 3 Dem Beschuldigten wird in diesen Anklageziffern zusammengefasst vorgeworfen die Polizeibeamten B._____ und C._____ hätten ihn einer innerhalb ihrer Befugnisse liegenden Personenkontrolle unterziehen wollen, wobei C._____ den Beschuldigten aufgefordert habe, stehen zu bleiben. Der Beschuldigte sei daraufhin weggerannt, wobei er nach kurzer Flucht von den Polizisten eingeholt und von diesen an den Armen festgehalten worden sei. Daraufhin habe der Beschuldigte die Polizeibeamten bei der weiteren Kontrolle behindert, indem er sich gegen das Anlegen des Schliesszeugs gesperrt, sich zu Boden fallen gelassen und immer wieder versucht habe zu fliehen. 8.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Sachverhalt in Ziffer 2 und 3 der Anklage die unmittelbare Fortsetzung der Ereignisse unter Ziffer 1 beschreibt. Nachdem der Beschuldigte betreffend Ziffer 1 mit dem vorinstanzlichen Urteil freigesprochen wurde und dieser Freispruch mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, kann der entsprechende Sachverhaltsteil nicht mehr als Grundlage für die nachfolgenden Ereignisse unter Ziffer 2 und Ziffer 3, nämlich die Personenkontrolle und die Festnahme des Beschuldigten dienen. Der Beschuldigte führte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2010 zu seiner Anhaltung aus, der Polizeibeamte B._____ habe mit ihm gar nie eine Personenkontrolle durchführen wollen. Er habe ihm die Kamera mit den Worten "A._____, du Arschloch, verreis" aus der Hand schlagen wollen. So stelle er sich keine Personenkontrolle vor. B._____ habe seinen Namen gekannt, so wie auch der andere beteiligte Polizeibeamte. Auf die genannte Äusserung hin, habe er B._____ seinen Presseausweis offeriert. Zeigen habe er diesen nicht können, weil er zu Boden gerissen worden sei. Mehr gebe es dazu nicht zu sagen. Er sei in Handschellen gelegt worden und zwei Polizeibeamte seien eine halbe Stunde auf ihm herumgeturnt (Urk. 3/1 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2011 (Urk. 3/3) führte der Beschuldigte aus, er sei der stumme Fotograf gewesen, bis zu dem Moment, als ihn C._____ verbal angegriffen und gesagt habe, er sei ein Sauhund und solle verreisen. Er habe ihm laut und energisch gesagt, dass er hier bleibe und er die Pressestelle anrufen solle und der Einsatz illegal sei. Als er ihm wiederholt seinen Presseausweis angeboten habe, habe C._____ geantwortet, man würde ihn

- 14 - schon kennen. Er habe ihn von Anfang an mit seinem Namen angesprochen. Er sei einer der meistgehassten Personen für Polizisten. Es treffe zu, dass er ein- bis zweimal weggewiesen worden sei. Er habe sich dann einige Meter nach hinten begeben. Dies habe den Polizisten C._____ nur dazu bewogen, ihn weiter zu attackieren. Die Angaben der Polizisten C._____ und B._____, wonach er weggerannt sei, nachdem sie ihn aufgefordert hätten stehen zu bleiben, bezeichnete der Beschuldigte als falsch. Auf Beilage Nr. 18 (= Urk. 5, Foto Nr. 38) habe er sich bereits auf dem Weg zu seinem Fahrzeug befunden. Es treffe damit sehr wohl zu, dass er sich vom Ort des Geschehens entfernt habe. Er habe dies in einem normalen Tempo gemacht. Eigentlich hätte sich die Polizei ja über seinen Weggang freuen müssen. Schon gar nicht treffe zu, dass er in Richtung Tankstelle weggegangen sei. Diese befinde sich auf der anderen Seite der Hardturmstrasse. Sein Fahrzeug habe sich links vom Eingangsbereich des Hardturmstadions befunden. Er sei bei seinem Fahrzeug von B._____ und C._____ zu Boden gerissen worden. Er habe sich gegen die Festnahme nicht zur Wehr gesetzt. Er sei physisch ein kranker Mann. Seit er die Diskushernie habe, hüte er sich vor jeder plötzlichen Bewegung. Auf den Hinweis, die beiden ihn verhaftenden Polizisten hätten übereinstimmend ausgesagt, er hätte auf eine sehr besondere Art Gegenwehr geleistet, nämlich durch eine Wechselwirkung von grosser Kraftanwendung und plötzlichem Fallenlassen, sagte der Beschuldigte, er fühle sich gebauchpinselt. Es komme ihm so vor, wie eine Geschichte aus einem Kung-Fu-Film. Er treibe keinen Sport und sei damals 55 Jahre alt gewesen. Die Polizisten seien durchtrainiert und viel jünger gewesen. Er denke ein Kommentar sei überflüssig. Er hätte bei der Festnahme Schmerzen gehabt. Er könne nur schwer auf dem Boden sitzen. Es schmerze auch, wenn jemand auf einem herumturne. Dass C._____ aus dem Gleichgewicht gefallen sei, könne er sich schon vorstellen. Möglicherweise sei dies schon passiert, als sich C._____ auf ihn gestürzt und ihn zu Boden gerissen habe (Urk. 3/3 S. 13 ff.) 8.2. Die Vorinstanz fasste im Übrigen sowohl die Aussagen des Polizeibeamten C._____ (Urk. 2/1, Urk. 4/1 und Urk. 4/4) als auch diejenigen des Polizeibeamten

- 15 - B._____ (Urk. 2/2, Urk. 4/2, Urk. 4/3) korrekt zusammen, worauf zu verweisen ist (Urk. 50 S. 28ff., Art. 82 Abs. 4 StPO.). Ergänzend ist betreffend die Einvernahme des Polizeibeamten C._____ vom 31. August 2010 zu erwähnen, dass dieser angab, den Namen des Beschuldigten aus einem Interview, welches … [Fernsehdender] ausgestrahlt hatte, gekannt zu haben (Urk. 4/1 S. 4). Schliesslich findet sich im vorinstanzlichen Urteil eine Zusammenfassung der Aussagen der Zeugen K._____, I._____, E._____ und G._____, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 50 S. 32f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.3. Weiter machte der Zeuge D._____ in der Untersuchung am 19. Mai 2011 Angaben zur Verhaftung des Beschuldigten. Dieser führte aus, er habe den Beschuldigten bis zu jenem Zeitpunkt, als C._____ sich zu ihm begeben habe, nicht wahrgenommen. Irgendwann seien weitere Polizisten dazu gekommen. Plötzlich sei der Beschuldigte verhaftet worden. Es sei fast ein Theater gewesen. Zwei Polizisten hätten je an einem Arm gerissen. Die Arme seien ausgestreckt gewesen. Weiter vorne bei den Parkfeldern sei er dann umgefallen. Dort seien ihm dann die Handschellen angelegt worden. Dies habe jeder der Anwesenden mitbekommen können, denn der Beschuldigte habe laut herumgerufen, dass er Journalist sei. Er habe die Festnahme erst ab jenem Zeitpunkt mitbekommen, als die Polizisten den Beschuldigten am Arm gehalten hätten. Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte durch die Polizisten verbal angegangen worden sei. Auf die Frage, ob sich der Beschuldigte freiwillig habe festnehmen lassen, fügte D._____ die Frage an, wer sich schon freiwillig festnehmen lasse. Es habe nicht ausgesehen, als ob man den Beschuldigten jetzt festnehme. Er habe die ganze Zeit seinen Presseausweis zeigen wollen. Danach gefragt, was er zum Polizeieinsatz meine, gab D._____ unter anderem an, es nehme ihn heute noch Wunder, warum man den Beschuldigten verhaftet habe. Wenn es eine Ehrver- letzung gewesen wäre, dann hätte man das Ganze auch ohne Geschleife und Gezerre machen können (Urk. 4/8). Der Zeuge F._____ gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 31. Mai 2011 an, er könne sich nur noch daran erinnern, dass er draussen gestanden sei und mitbekommen habe, wie sich die beiden

- 16 - Polizisten auf den Beschuldigten gestürzt hätten. Gemäss seinem Gefühl habe er es als heftige Reaktion der Polizei empfunden. Er habe einfach gesehen, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gewehrt, sondern nur gerufen habe. Er habe sich einfach verbal zu Wehr gesetzt. Auf die Frage, was er darüber wisse, aus welchem Grund man den Beschuldigten festgenommen habe, sagte der Zeuge F._____ aus, nach seiner Erinnerung sei die Polizei immer wieder zu den Zuschauern wie ihm, die weiter weggestanden seien gekommen und habe sie mit den Worten "weg oder …" weggewiesen. Vielleicht sei damit das "oder" gemeint gewesen. Aus seiner Sicht habe es gewirkt, als ob die Festnahme plötzlich geschehen sei (Urk. 4/22). 8.4. Die Zeugin N._____ konnte zur Verhaftung des Beschuldigten keine Angaben machen (Urk. 4/23).

9. Beweiswürdigung / Ziffer 2 der Anklage 9.1. Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung aus, die Polizisten hätten stimmig, lebensnah und in allen wesentlichen Teilen kohärent geschildert, wie sich der Beschuldigte der Kontrolle durch Flucht und Gegenwehr zu entziehen versucht habe. Insbesondere sei ihre übereinstimmende Schilderung, wonach sich der Beschuldigte in einer für sie ungewöhnlichen Art und Weise, einerseits durch grosse Kraftanwendung und andererseits durch plötzliches Fallenlassen gewehrt habe, nur von jemandem zu erwarten, der direkt am Vorfall beteiligt gewesen sei. Die Aussagen der beiden Polizisten stimmten jedoch nicht derart stereotyp überein, dass sich der Verdacht einer Absprache aufdrängen würde. Trotz dieser Ausführungen kam die Vorinstanz zum Schluss, es lasse sich aufgrund der Beweislage nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellen, dass der Beschuldigte tatsächlich davongerannt sei. Es erscheine jedoch auch keineswegs abwegig, zumal der Beschuldigte auch noch während dem Rennen hätte Fotos machen können (Urk. 50 S. 37). Zur Frage, ob sich der Beschuldigte auf die Aufforderung der Polizisten hin, er solle stehen bleiben, wegrannte, machten die Polizeibeamten C._____ und B._____ unterschiedliche Angaben. C._____ gab in seinem Wahrnehmungsbericht und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31.

- 17 - August 2010 als Angeschuldigter (separates Verfahren) an, der Beschuldigte sei nach der Aufforderung, er solle stehen bleiben, davon gerannt. Er und B._____ seien dem Beschuldigten hinter her gerannt. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2011 als Auskunftsperson gab er an, der Beschuldigte sei von ihnen weggegangen/gerannt. Sie seien ihm nachgegangen. Ob sie gerannt oder gegangen seien, wisse er nicht mehr. Jedenfalls hätten sie den Beschuldigten irgendwann eingeholt und ihm gesagt, er sei wegen Hinderung einer Amtshandlung arretiert. Der Polizeibeamte B._____ gab in seinem Wahrnehmungsbericht an, der Beschuldigte habe sich davon machen wollen, als er aufgefordert worden sei, stehen zu bleiben. Sie seien ihm gefolgt und C._____ habe den Beschuldigten mehrere Male aufgefordert, stehen zu bleiben. Dieser sei der Aufforderung aber nicht nachgekommen. Sie hätten den Beschuldigten sodann am Arm festgehalten und dieser habe angefangen, wie wild mit seinen Armen um sich zu schlagen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2010 als Angeschuldigter (separates Verfahren) sagte B._____ aus, der Beschuldigte sei schnellen Schrittes in Richtung Tankstelle davon gelaufen. Sie seien ihm hinterhergegangen und hätten ihn irgendwann einmal fassen können. Irgendwann einmal habe sich der Beschuldigte auf den Boden gesetzt und sie hätten ihn arretieren können (Urk. 4/2). Befragt als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2011 gab B._____ an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte gegangen oder gerannt sei. Er würde sagen, er sei schnellen Schrittes gegangen (Urk. 4/3). Im Übrigen ist auf die Angaben der Vorinstanz zu verweisen, wonach K._____ in seinem Wahrnehmungsbericht erwähnt hatte, der Beschuldigte sei in Richtung Sportweg davon gerannt. Wie der Beschuldigte verhaftet worden sei, habe er aber nicht gesehen (Urk. 2/6). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom

23. Mai 2011 gab K._____ an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie der Beschuldigte in Richtung Sportweg davon gerannt sei (Urk. 4/21 S. 6). Diese Aussagen zeigen, dass selbst aus den Angaben der Polizisten nicht eindeutig hervorgeht, dass der Beschuldigte, wie im Anklagesachverhalt vermerkt, nach der Aufforderung stehen zu bleiben, weggerannt ist. Dazu ist beachtlich, dass keiner der übrigen Zeugen, insbesondere auch nicht D._____, welcher ansonsten detaillierte Angaben machen konnte, ein Wegrennen mit einer

- 18 - Verfolgung durch die Polizisten bemerkt hatte (Urk. 4/8 S. 4). Zudem gab der Zeuge F._____ an, aus seiner Sicht habe es so gewirkt, als ob das Ganze plötzlich geschehen sei. Vorgängig sei es nicht zu einer Schlägerei oder einer Flucht gekommen, so dass man eine solche Reaktion (der Polizei) erwartet hätte (Urk. 4/22). Gestützt auf diese Ausführungen kann der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte nach Aufforderung der Polizei, stehen zu bleiben, weggerannt sein soll, nicht erstellt werden. Auch die Berücksichtigung der Fotos liefern für die besagte zeitliche Sequenz keine zuverlässigen Angaben. Aus der Dokumentation geht lediglich hervor, dass sich der Beschuldigte nach Foto Nr. 36 (P1000832.JPG) vom Eingang etwas entfernte und sich nach hinten orientierte. Das letzte einwandfreie Bild entstand zur Zeit 18:45:45. Im Zeitpunkt 18:46:05 hielt Polizist C._____ den am Boden sitzenden Beschuldigten mit einer Hand- fessel an einem Arm fest. Über die Zeitspanne dieser 20 Sekunden existieren keine Bilder. Somit können die Fotos auch nicht der Unterstützung von Aussagen der Beteiligten dienlich sein. 9.2. Zugunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass er, als er dabei war, sich vom Stadioneingang zu entfernen, auf Aufforderung der Polizei hin stehen zu bleiben, lediglich weitergegangen und nicht weggerannt ist. Die Vorinstanz erachtete dieses Verhalten als tatbeständlich im Sinne von Art. 286 StGB. Sie führte aus, auch eine kurze Flucht - wie im vorliegenden Fall - vermöge die für eine Strafbarkeit gemäss Art. 286 StGB geforderte Intensität zu erfüllen (Urk. 50 S. 49).

10. Rechtliche Würdigung / Ziffer 2 der Anklage 10.1. Zu den objektiven Voraussetzungen des Tatbestands von Art. 286 StGB ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 S. 48, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass es sich bei diesem Tat- bestand um ein Erfolgsdelikt handelt. Dabei betrifft der Tatbestand von Art. 286 StGB vorab den passiven Widerstand. Ob und inwieweit eine Amtshandlung auch durch Unterlassen gehindert werden kann, ist umstritten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung genügt der blosse Ungehorsam gegenüber einer Amtshandlung nicht. Völlige Passivität, zum Beispiel in Form der blossen Nichtbefolgung einer

- 19 - rein verbalen Verhaltensanweisung, ist demzufolge als blosser Ungehorsam nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 286 StGB. Der passive Widerstand muss vielmehr dazu führen, dass die Amtshandlung nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dies setzt somit auch beim passiven Widerstand ein aktives Störverhalten mit einer gewissen Intensität voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 10.2. Darüber hinaus setzt der Tatbestand von Art. 286 StGB voraus, dass die Anordnung einer Amtshandlung nicht nichtig ist (mit weiteren Hinweisen). Eine Widersetzung gegen Amtshandlungen ist zulässig, wenn deren Widerrechtlichkeit offensichtlich ist, Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient (BGE 98 IV 41; Entscheid des Bundesgerichts 6B_393/2008 vom

8. November 2008; Entscheid des Bundesgerichts 6B_113/2007 vom 16. August 2007 mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. 10.3. Vorab sind Ausführungen betreffend die Befugnis der Polizei zur Personenkontrolle zu machen. Der eingeklagte Sachverhalt trug sich am 4. Juli 2008 zu. Gemäss den §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 22 in Verbindung mit § 17 des Polizeiorganisationsgesetzes des Kantons Zürich ist die Stadtpolizei Zürich für die Wahrnehmung sicherheitspolizeilichen Aufgaben zuständig. Insbesondere ist sie für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung besorgt und trifft Massnahmen bei Kundgebungen und anderen Veranstaltungen. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Stadtpolizei Zürich unter anderem zur Durch- führung von Personenkontrollen zum Zweck der Identitätsfeststellung berechtigt. Das entsprechende polizeiliche Handeln regelte die im Tatzeitpunkt in Kraft stehende Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 30. März 1977 (APV; in Kraft bis 31. Dezember 2011). Gemäss deren Art. 5 ist jedermann verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seine Identität feststellen zu lassen. Gestützt auf diese Bestimmungen steht fest, dass die Polizeibeamten C._____ und B._____ sowohl örtlich als auch sachlich grundsätzlich zuständig waren, um beim

- 20 - Beschuldigten eine Personenkontrolle durchzuführen. Evident ist sodann, dass die Personenkontrolle eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB darstellt. 10.4. Die Polizeibeamten gingen nach deren Darstellung davon aus, der Beschuldigte habe sich gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht. Insoweit lag nach deren Vorstellung ein objektiver Grund für eine polizeiliche Personenkontrolle vor. Freilich ist damit noch nicht gesagt, dass die Personenkontrolle tatsächlich auch zulässig war. Eine solche Massnahme hat die Identitätsfeststellung zum Zweck. Die Identität des Beschuldigten stand indessen - wie C._____, indem er angab, den Beschuldigten erkannt zu haben (vgl. Urk. 4/1 S. 4 und Urk. 4/4 S. 3), selber einräumte, schon fest, weshalb eine Personenkontrolle nicht mehr angebracht war. 10.5. Beim eingeklagten Ereignis handelte es sich zudem um ein dynamisches Geschehen. Sowohl die Polizeibeamten als auch der Beschuldigte waren ständig in Bewegung, was auch aus der Fotodokumentation und der Schilderung des Sachverhaltes in der Anklage (vgl. insbesondere auch Anklageziffer 1) hervorgeht. Der Beschuldigte, der von denselben Polizeibeamten kurz zuvor aufgefordert worden war, weiter zurückzugehen (vgl. Anklageziffer 1), kam wenig später der Aufforderung der Polizei, zwecks Personenkontrolle stehen zu bleiben, nicht nach, sondern ging weiter. Dieses Weitergehen kann somit entgegen der Vorinstanz nicht als Flucht bezeichnet werden. Eine Flucht stellt ein aktives Verhalten dar. Der Beschuldigte verhielt sich vorliegend jedoch passiv, indem er die polizeiliche Anweisung, er solle stehen bleiben ignorierte. Diese Nichtbe- folgung stellt einen blossen Ungehorsam dar, welcher die erforderliche Intensität des Widerstandes nicht erreicht. Damit vermag das Verhalten des Beschuldigten den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 286 StGB nicht zu erfüllen. Im Übrigen scheiterte die Strafbarkeit des Beschuldigten auch mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat sich der Vorsatz des Beschuldigten neben der Eigenschaft des Amtsträgers der Polizeibeamten nicht (nur) auf die Missachtung der Aufforderung stehen zu bleiben, sondern auf die

- 21 - Störung der Personenkontrolle, welche die eigentliche Amtshandlung darstellt, zu beziehen. Eine Personenkontrolle dient der Abklärung der Identität der kontrollierten Person. Der Beschuldigte gab an, er sei von den Polizeibeamten mit seinem Namen angesprochen worden. Zudem führte er aus, er habe den Polizisten gesagt, er sei Journalist und verfüge über einen Presseausweis; er könne diesen Vorweisen (Urk. 3/1 S. 4, 3/3 S. 13). Diese Angaben fanden in Zeugenaussagen Bestätigung (vgl. Zeuge D._____, Urk. 4/8). Damit war der Wille des Beschuldigten aber offensichtlich nicht darauf gerichtet, seine Personenkontrolle zu behindern, ging er doch selber davon aus, dass seine Personalien der Polizei bereits bekannt waren

- was der Polizeibeamte C._____ auch bestätigte (vgl. Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/4 S. 3)

- bzw. offerierte er den Polizeibeamten sich auszuweisen, was eine unverzügliche Identitätskontrolle an Ort und Stelle ermöglicht hätte. 10.6. Gestützt auf den oben erstellten - von der Anklage abweichenden - Sachverhalt betreffend Ziffer 2 der Anklage und die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung, wonach weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt sind, entfällt die Strafbarkeit des Beschuldigten. Er ist von der Hinderung einer Amtshandlung betreffend Ziffer 2 der Anklage freizu- sprechen.

11. Beweiswürdigung / Ziffer 3 der Anklage 11.1. Die Anklägerin bringt in der Anklageschrift unter Ziffer 3 vor, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten seine rechtmässige Kontrolle und Verhaftung wissentlich und willentlich erschwert. In diesem Zusammenhang ist wiederum von Bedeutung, dass die Identität des Beschuldigten im Zeitpunkt, als sich die Polizeibeamten entschlossen, den Beschuldigten zu verhaften bereits feststand. Der Polizeibeamte C._____ gab in seinen Einvernahmen an, den Beschuldigten gekannt zu haben. Er habe ihn einmal in einem Interview gesehen, welches … [Fernsehsender] ausgestrahlt habe (Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/4 S. 3). Der Beschuldigte selber führte aus, man habe ihn mit seinem Namen angesprochen. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte anbot, seinen Presseausweis zu zeigen (Urk. 3/1 S. 4). Diese Darlegung des Beschuldigten wird auch vom

- 22 - Zeugen D._____ bestätigt (Urk. 4/8). Offenbar interessierten sich die Polizeibeamten aber nicht für diesen Presseausweis. Als der Beschuldigte arretiert am Boden sass und auf die Abführung wartete, wollte er offenbar auch dem Sipo-Brandtourinhaber H._____ seinen Presseausweis zeigen. Dieser führte dazu in seinem Wahrnehmungsbericht aus: "Als mir A._____ entgegenschrie, dass er mir seinen Ausweis zeigen wolle, erklärte ich ihm, dass ich ihn bereits kennen würde und bat ihn, doch bitte ruhig zu sein" (vgl. Urk. 2/3 S. 2). Die Identität des Beschuldigten stand somit bereits fest. Bei der in Ziff. 3 genannten Kontrolle kann somit nicht die Personenkontrolle gemeint sein. Eine weitere Kontrolle des Beschuldigten fand aber nicht statt, weshalb diesbezüglich keine Hinderung einer Amtshandlung zur Diskussion steht. Es geht somit in Ziffer 3 der Anklage einzig um die Verhaftung des Beschuldigten. 11.2. Mit der Vorinstanz ist betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 3 davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht freiwillig festnehmen liess (Urk. 50 S. 36). Aus den Fotos Nr. 43 bis 52 (P1000839.JPG bis P1000848.JPG) geht in Übereinstimmung mit den Aussagen der Polizeibeamten C._____ und B._____ hervor, dass sie Mühe mit der Arretierung des Beschuldigten hatten, was nur mit einem gewissen Widerstand seitens des Beschuldigten erklärt werden kann. So beschrieb auch der beim Ereignis vom 4. Juli 2008 als Verstärkung ankommende Polizeibeamte und später als Zeuge einvernommene I._____, bei seiner Ankunft habe es zwei Personen gehabt, die eine Verhaftung vorgenommen hätten. Diese seien am "herumturnen" gewesen. Es sei keine normale Verhaftung gewesen. Es habe eine Gegenwehr stattgefunden, die eben zu diesem "herumturnen" geführt habe. Er habe sich zur Absicherung der Polizeibeamten B._____ und C._____ zu diesen hinbegeben (Urk. 4/15 S. 4f.). Mit der Vorinstanz schilderten die Polizeibeamten ihr Vorgehen und ihr Empfinden bei der Verhaftung sehr realitätsnah, weshalb sie auch glaubhaft sind. Auf die entsprechenden Aus- führungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 50 S. 36f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit kann Anklageziffer 3 insoweit als erstellt gelten, als der Beschuldigte sich gegen das Anlegen des Schliesszeugs sperrte, sich zu Boden fallen liess und immer wieder versuchte wegzugehen.

- 23 -

12. Rechtliche Würdigung / Ziffer 3 der Anklage 12.1. Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei der Hinderung einer Amtshandlung um ein Erfolgsdelikt. Dessen Erfolg liegt in der Erschwerung der Vornahme der entsprechenden Amtshandlung. Der Beschuldigte wehrte sich gemäss erstelltem Sachverhalt, gegen seine Verhaftung, womit er die Amtshandlung aktiv im Sinne des eingeklagten Straftatbestands behinderte. 12.2. Dabei ist festzuhalten, dass der Widerstand des Beschuldigten, wie er in der Anklage unter Ziffer 3 beschrieben ist, als eher bescheiden anzusehen ist. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch der Auffassung, dass der Beschuldigte unter keinen Umständen berechtigt gewesen war, den Polizeibeamten Widerstand entgegen zu bringen, ungeachtet dessen, ob diese ihrerseits berechtigt waren, den Beschuldigten festzunehmen (Urk. 92 S. 3f.) Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Es ist durchaus zu prüfen, ob der vom Beschuldigten geleistete Widerstand zulässig war. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung offensichtlich ist. Rechtswidrig ist die Amtshandlung, wenn der Beamte zu ihrer Vornahme sachlich oder örtlich unzuständig ist, wenn wesentliche Formvorschriften nicht beachtet werden oder wenn bei Ermessensentscheidungen das Ermessen missbraucht oder überschritten wird, also beispielsweise der Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe missachtet wird. Die weiteren Voraussetzungen zum erlaubten Widerstand gegen solchermassen rechtswidrige Amtshandlungen sind sodann, dass von Rechtsmitteln kein wirksamer Schutz zu erwarten ist und dass der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient (BGE 98 IV 45 mit weiteren Hinweisen). 12.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Polizeibeamten B._____ und C._____ zur Durchführung einer Verhaftung müssen nicht näher erläutert werden, da sie offensichtlich gegeben sind (vgl. oben Ziff. III. 10.3). Gestützt auf § 54 StPO/ZH sind die Polizeiorgane verpflichtet, eine Person festzunehmen, welche ein Verbrechen oder Vergehen in ihrer Gegenwart verübt hat oder nach ihrer eigenen Wahrnehmung oder nach Mitteilung glaubwürdiger Personen eines Verbrechens oder Vergehens dringend

- 24 - verdächtigt wird, sofern ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO/ZH gegeben ist. 12.4. Der Polizeibeamte C._____ gab an, er habe den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung festnehmen wollen. Er habe ihn dazu befragen wollen. Nachdem der Beschuldigte sie bespuckt und getreten habe, sei auch Gewalt und Drohung gegen Beamte (Anklageziffer 4 und 5) dazu gekommen (Urk. 2/1 Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/4). Der weitere Beteiligte B._____ sagte aus, man habe den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung verhaftet. Nachdem der Beschuldigte ihn getreten und Herrn C._____ angespuckt habe, habe auch Gewalt und Drohung (Anklageziffer 4 und 5) gegen Beamte im Raum gestanden (Urk. 4/2). Dazu ist zu erwähnen, dass der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erst zum Thema wurde, als der Entscheid, den Beschuldigten festzunehmen bereits feststand, mitunter in einer späteren Phase der Verhaftung. Wesentlich für den Entscheid der Festnahme war einzig die von den Polizeibeamten geltend gemachte Hinderung einer Amtshandlung betreffend Anklageziffer 1 bzw. Anklageziffer 2. Zu Anklageziffer 1 entschied nun bereits die Vorinstanz, dass der Beschuldigte den Polizeieinsatz, soweit dieser in Anklageziffer 1 Aufnahme fand, nicht behinderte. Entsprechend sprach sie den Beschuldigten von jenem Vorwurf frei, welcher Entscheid bereits in Rechtskraft erwuchs. Auch lag - wie oben gesehen - keine Hinderung einer Amtshandlung gestützt auf Anklageziffer 2 vor. 12.5. Damit steht fest, dass die Festnahme gestützt auf ein begangenes Vergehen (§ 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH) objektiv nicht rechtmässig war. Der Beschuldigte behinderte durch das Fotografieren den im Rahmen von Anklage- ziffer 1 geschilderten Polizeieinsatz nicht. Auch wurde die Personenkontrolle gemäss Anklageziffer 2 - will man eine solche überhaupt als rechtmässig bezeichnen, da der Beschuldigte der Polizei bekannt war - nicht verzögert. Somit bestand nur der Festnahmegrund des Tatverdachts in Kombination mit einem Haftgrund (§ 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Zumindest Polizist C._____ fühlte sich durch die Tätigkeit und das Verhalten des Beschuldigten bei seiner Arbeit gestört, was bei ihm den Tatverdacht der Hinderung einer Amtshandlung begründete. Als sich die Polizeibeamten schliesslich entschieden, den Beschuldigten festzu- nehmen, hatte sich die Lage beim Stadioneingang und im Stadion durch den

- 25 - Einsatz der Polizeikräfte bereits beruhigt. Der Beschuldigte stand auch nicht mehr in der Nähe der Polizeibeamten (Urk. 4/1 S. 3f). Mit anderen Worten war die Handlung des Beschuldigten, welche beim Polizisten C._____ offenbar den Tatverdacht der Hinderung einer Amtshandlung hervorrief, bereits beendet. Dass eine erneute als Störung des Polizeieinsatzes empfundene Handlung des Beschuldigten befürchtet wurde, machten die Polizeibeamten nicht geltend und wird in der Anklage auch nicht erwähnt. Ebenso hatten die Polizeibeamten ihren Einsatz und das Verhalten des Beschuldigten, der C._____ zugegebenermassen bekannt war, selber miterlebt. Zudem waren Zeugen des Vorfalls zugegen. In beweisrechtlicher Hinsicht stand somit nichts auf dem Spiel. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr lag demnach nicht vor. Schliesslich kannte die Polizei den Namen des Beschuldigten und ihnen war auch bekannt, dass es sich bei ihm um einen in Zürich ansässigen und in der Öffentlichkeit bestens bekannten Presse- fotografen handelte, welcher sich aus grösster Überzeugung für die Anerkennung seiner Tätigkeit und das öffentliche Informationsinteresse einsetzte. Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr lagen unter diesen Umständen keine vor. Auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr stand zum Vornherein nicht zur Verfügung. Somit lag kein Haftgrund vor. Damit steht fest, dass in Beachtung des Anklagesachverhalts die Festnahme des Beschuldigten den Anforderungen von § 54 Abs. 1 StPO/ZH nicht genügte. Dabei ist bedeutend, dass die Frage, ob ein Haftgrund vorlag oder nicht, offensichtlich verneint werden muss. Aus den Akten ergeben sich schlicht keine Hinweise darauf, dass ein Haftgrund ernsthaft zur Diskussion stand. Damit erscheint die Verhaftung aber als dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe zuwiderlaufend. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt im Polizeirecht und für das Handeln der Polizei- organe ein besonderes Gewicht zu. In der im Tatzeitpunkt geltenden Straf- prozessordnung fand er noch keine konkrete Formulierung, sondern fand seinen Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV ( vgl. BGE 136 I 86 E. 3.2. ). 12.6. Die Missachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ergibt sich im Weiteren auch gestützt auf die Dienstanweisung Nr. 8903 des Kommandos der Stadtpolizei Zürich mit dem Titel "Bildaufnahmen von Polizeibeamtinnen/- beamten". Diese Dienstanweisung stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welche

- 26 - durch das Gericht zu berücksichtigen ist, soweit sie eine einzelfallgerechte ange- passte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. BGE 132 V 200). Dies ist vorliegend der Fall. Die genannte Dienstanweisung richtet sich an die Beamten der Stadtpolizei Zürich. Danach haben die Polizisten bei Einsätzen gegen Ausschreitungen das öffentliche Informationsinteresse zu beachten. Im letzten Absatz hält diese Dienstanweisung fest: "Behindert ein Bildnehmer durch seine Aufnahmetätigkeit und seine hautnahe Präsenz polizeiliche Handlungen in schwerwiegender Weise, so ist er in krassen Fällen wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB zur Anzeige zu bringen. Diese Bestimmung dient der Gewährleistung der Pressefreiheit (Art. 17 BV) und führt in diesem Zusammenhang zu einer restriktiven Anwendung von Art. 286 StGB. Gestützt auf die Akten ist ein Verhalten des Beschuldigten, welches das polizeiliche Handeln in schwerwiegender Weise behindert haben soll, so dass ein krasser Fall vorliegen würde, schlicht nicht auszumachen. Bei dieser Sachlage verbleibt als Fazit, dass die Verhaftung des Beschuldigten nicht verhältnismässig war und daher als unzulässig einzustufen ist. Damit steht aber entgegen Anklageziffer 3 gleichzeitig fest, dass die Verhaftung des Beschuldigten nicht rechtmässig war. Schliesslich ist offensichtlich, dass der vom Beschuldigten geleistete Widerstand der Bewahrung des rechtmässigen Zustands, nämlich der Verhinderung der Mitnahme auf den Posten diente und ein - späteres - Rechtsmittel gegen die unverhältnismässige Festnahme unter den gegebenen Umständen keinen wirksamen Schutz erwarten liess. 12.7. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Verhaftung des Beschuldigten unter Missachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und entgegen dem Anklagesachverhalt offensichtlich rechtswidrig erfolgte, weshalb der vom Beschuldigten geleistete Widerstand, im Umfang wie er in der Anklage umschrieben ist, zulässig war. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich Ziffer 3 der Anklage vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen.

13. Konkreter Sachverhalt / Anklageziffern 4 und 5

- 27 - 13.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der beiden Polizeibeamten C._____ und B._____ sowie verschiedener Zeugen korrekt zusammen. Gleiches gilt für die wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 40 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 13.2. Betreffend Anklageziffer 4 wurde bereits weiter vorne erwogen, dass aus prozessualen Gründen zum Vornherein keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen kann, weshalb auf weitere Ausführungen zu verzichten ist. 13.3. Hinsichtlich Anklageziffer 5 brachte die Verteidigung, vorab unter Nennung der Zeugen D._____, E._____ und F._____ vor, das in der Anklage dem Beschuldigten vorgeworfene Treten können entgegen der Vorinstanz, welche die Beweise unsorgfältig gewürdigt habe, nicht erstellt werden (Urk. 90 S. 10ff.). Werden die Aussagen aller Beteiligten und der Zeugen berücksichtigt, so ergeben sich unterschiedliche Bilder zur Frage, ob der Beschuldigte gegen den Polizeibeamten B._____ getreten hat oder nicht. Letztlich kann der Sachverhalt diesbezüglich aber offen bleiben, da, wie nachfolgend zu zeigen ist, eine Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann.

14. Rechtliche Würdigung / Tatbestand Art. 285 StGB 14.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen unter die Tat- variante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung subsumiert werden können. Das Treten des Beschuldigten gegen den Polizeibeamten B._____ ereignete sich im Rahmen seiner Verhaftung, welche gemäss dem Fazit der vorangehenden Erwägungen als rechtswidrig zu gelten hat. Damit fehlt es dem objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB, welcher dem Schutz der öffentlichen Gewalt dient, zum Vornherein am Tatbestandsmerkmal der "Amtshandlung". Damit kommt dem Beschuldigten, nachdem das Treten noch demselben Verhaftungsvorgang zuzurechnen ist, auch für diesen Sachverhaltsteil grundsätzlich ein

- 28 - Widerstandsrecht zu. Jedoch ist zu beachten, dass der Schutz der physischen Integrität und der Freiheit des Beamten durch die allgemeinen Tatbestände insoweit unberührt bleibt, als dass die Handlungen des Täters nicht als Notwehr, Notstand oder Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sind (Heimgartner Stefan, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 25 vor Art. 285). 14.2. Die Vorinstanz sah den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 in Form des tätlichen Angriffs auf einen Beamten während einer Amtshandlung als erfüllt. Dieser Tatbestand steht gestützt auf die obigen Erwägungen vorliegend jedoch nicht zur Verfügung, was einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zur Folge hat. Ob sich der Beschuldigte durch den Tritt gegen den Polizeibeamten B._____ einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist hier, nachdem es sich um eine Übertretung handelte, die in drei Jahren verjährt, nicht weiter zu erörtern. Der Vorfall fand am

4. Juli 2008 statt, weshalb er, selbst wenn man davon ausgehen wollte, es liege diesbezüglich eine genügende Anklageschrift vor und der erforderliche Strafantrag sei vorhanden, nicht mehr zur Diskussion stehen kann. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die Beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte mit dem heutigen Urteil vollumfänglich freigesprochen wird, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträge vollständig. Demgegenüber unterliegt die

- 29 - Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung. Damit sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger beantragte, es sei dem Beschuldigten eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen, ohne diese zu beziffern (Urk. 51 S. 2). Der Aufwand für die Verteidigung ist gestützt auf die Bedeutung des Falls unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands in Anwendung von § 2, § 17 Abs. 1 lit. a, und § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu bemessen. 2.2. Der Beschuldigte liess sich seit dem 7. Juli 2008 von Rechtsanwältin X1._____ verteidigen (Urk. 13/1). Ab August 2012, mitunter nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm Rechtsanwalt X._____ die Verteidigung (Urk. 40). Im vorliegenden Verfahren fanden diverse Zeugeneinvernahmen statt, wobei teilweise parallel das vom Beschuldigten angestrengte Verfahren gegen die Polizeibeamten geführt wurde, was bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Das erstinstanzliche Verfahren wurde vor Vorinstanz in einzelrichterlicher Kompetenz durchgeführt. Die Verteidigerin des Beschuldigten im Unter- suchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin X1._____, reichte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorar- und Spesenabrechnung ein (Urk. 41/1). Zusätzlich liess sie an der Berufungsverhandlung eine Honorar- und Spesenabrechnung einreichen für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung (Urk. 91/1). Insgesamt machte sie für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von total Fr. 8008.60 (inkl. Mwst.) geltend, was durchaus angemessen erscheint. Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist demgemäss auf Fr. 8008.60 (inkl. Mwst.) festzusetzen. Im Berufungsverfahren reichte der Verteidiger Rechtsanwalt X._____ für seine Aufwendungen eine Honorarnote ein, welche den Betrag von Fr. 5'182.40 (inkl. Mwst.) ausweist (Urk. 91/2). Auch dieser Betrag erscheint dem

- 30 - Umfang und der Bedeutung des Falles als angemessen, wobei dazu noch die Aufwendungen der Verteidigung für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung hinzuzurechnen sind. 2.3. Damit ist dem Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung eine Entschädigung von total Fr. 14'488.60.-- zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 8. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …

2. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB gemäss Anklage-Ziff. 1 sowie vom Vorwurf der versuchten Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklage-Ziff. 6 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. …

4. …

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. …

7. …

8. a) Der Antrag des Privatklägers B._____ auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.

b) Der Antrag des Privatklägers C._____ auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.

- 31 -

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird darüber hinaus von den Vorwürfen

- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklageziffer 2 und 3) und

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4 und 5) freigesprochen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 14'488.60 für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger des Beschuldigten, RA X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers B._____, RA lic. iur. Y1._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − den Vertreter des Privatklägers C._____, RA lic. iur. Y2._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten, RA X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 32 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 14/1 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner