Sachverhalt
1.1 Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus der An- klageschrift vom 30. Januar 2012 (Urk. 20). 1.2 Standpunkt des Beschuldigten 1.2.1 Der Beschuldigte hat konstant anerkannt, am Freitag, 5. August 2011, ca. 10.15 Uhr von B._____ (im folgenden Privatklägerin) in ihrer Eigenschaft als An- gestellte der Sozialberatung der Stadt C._____ einen Telefonanruf auf sein Mobil- telefon erhalten zu haben, um ihm mitzuteilen, dass das auf den Nachmittag, 14.00 Uhr, angesetzte Gespräch zwischen ihm und ihr zur Klärung seines An- spruchs auf materielle Hilfe wegen des Wortes Amok abgesagt werde (Urk. 4 S. 2 und 6; Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 28 S. 4 f.; Urk. 47 S. 4). Auch gestand er ein, am Tele- fon laut geworden zu sein (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 5 f.). Er habe erwartet, dass es vorwärts gehe und es habe keinen Grund zur Absage gegeben (Urk. 5 S. 5 f.). Über die Absage sei er einerseits enttäuscht (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 5) und ander- seits erbost (Urk. 4 S. 7; Urk. 5 S. 6 f.) bzw. erzürnt und wütend (Urk. 5 S. 6), bzw. "hässig" (Urk. 28 S. 4) und sehr aufgebracht (Urk. 28 S. 5) gewesen und habe das Telefongespräch deshalb unterbrochen. Der Privatklägerin habe er gesagt, dass er enttäuscht sei und nun fertig mache, gemeint das Telefongespräch been- de, dies quasi als Gegenschlag, dass sie das Gespräch abgesagt habe, er habe ihr eins ans Bein "ginggen" wollen (Urk. 4 S. 6 f.; Urk. 5 S. 3 und 6; Urk. 28 S. 4 f.). Der Beschuldigte räumte weiter ein, dass er mit seinen Worten, er mache jetzt fertig, erreichen wollte, dass die Privatklägerin auf den Entscheid zurückkomme
- 5 - und dass das abgesagte Gespräch trotzdem stattfinde. Er habe der Privatklägerin gesagt, es mache doch keinen Sinn, jemanden erst einzuladen und dann wieder auszuladen. Er habe sich extra im Voraus mit seinem Freund, der sein freiwilliger Beistand gewesen sei, verabredet, damit dieser ihn zum Termin begleite. Auf sei- ne Art und Weise, emotional wie er sei, habe er bewirken wollen, dass das Ge- spräch doch stattfinde. Er würde aber nie eine Mitarbeiterin so massiv bedrohen, auch wenn sie ihm eine solche Nachricht überbringe (Urk. 5 S. 6 f.; Urk. 28 S. 6 f.). Ferner gab der Beschuldigte zu, am Telefon gesagt zu haben, dass er alle Rechnungen vernichten oder fortwerfen werde bzw. nichts mehr bezahle (Urk. 5 S. 3; Urk. 25 S. 2) und dass er angedeutet habe, zur Presse zu gehen (Urk. 4 S. 5). Aus diesen Darlegungen ergibt sich jedenfalls, dass der Beschuldigte ob des Te- lefons in Aufruhr geriet, emotional reagierte und dass einiges gesprochen wurde, das Telefongespräch also nicht bloss "sehr kurz" dauerte (Urk. 28 S. 5). 1.2.2 Er bestritt jedoch im ganzen Vorverfahren, vor Bezirksgericht und an der Berufungsverhandlung, die ihm vorgeworfenen Aussagen gemacht und je einem Amt oder einer Person gedroht zu haben (Urk. 4 S. 6 ff.; Urk. 5 S. 2 und 4 f.; Urk. 6 S. 5; Urk. 25; Urk. 28 S. 3 und 5; Prot. II S. 8 f. und 11). Diese seien vom Sozi- alamt erfunden (Urk. 25 S. 1 ff.). Gemäss Polizeirapport sei es so, dass Frau D._____, die Vorgesetzte von Frau B._____, nach dem Telefongespräch eine Lis- te verfasst habe, was er alles gesagt haben soll. Für diese Liste habe man sich 40 Minuten Zeit genommen, d.h. diese beiden Frauen hätten das miteinander so ver- fasst und hätten irgendwelche harmlosen Sachen, die er gesagt habe, oder Sa- chen aus Briefen mit der Wortwahl oder mit der Satzstellung so forciert, dass die- se wie Drohungen aussehen würden (Prot. II S. 7). Auf Vorhalt der einzelnen ein- geklagten Äusserungen erklärte er, so etwas würde er nie sagen (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 4 f.), gar nichts von diesem Vorwurf stimme (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 5; Urk. 28 S. 3), er könne nur darüber lachen (Urk. 5 S. 4). Man wolle ihn mit allen Mitteln fertig machen, weil er einmal zu Recht Kritik am Sozialamt geübt habe (Urk. 4 S. 6; Urk. 28 S. 3 und 5), es sei eine absolute Frechheit, dass man ihn so be- schuldige (Urk. 28 S. 4), alles sei absolut absurd und unwahr. Nach seiner Ein-
- 6 - schätzung habe man versucht, alles hinauszuzögern, um ihn loszuwerden und in vorzeitige Pension zu schicken (Urk. 28 S. 5 und 8; vgl. ebenso Prot. II S. 6 und 12). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin ihn mit ihren Aussagen (zu Unrecht) derart belasten sollte, erklärte der Beschuldigte, es sei ihm schleierhaft; er könne sich nur vorstellen, dass sie bedrängt worden sei und nun nicht mehr zurück könne (Urk. 5 S. 7; vgl. ebenso Prot. II S. 10 und 12). Die Privatklägerin müsse von der Zeugin D._____ genötigt worden sein (Urk. 6 S. 2). Die Privatklägerin habe einen Verfolgungswahn und er werde sie einklagen; das lasse er nicht auf sich sitzen (Urk. 28 S. 4). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung präzisierte der Be- schuldigte, er habe jetzt eine Strafanzeige gegen Frau D._____ und Frau B._____ wegen Verleumdung und Rufschädigung eingereicht (Prot. II S. 10). 1.2.3 Der Beschuldigte gestand immerhin ein, dass es für ihn nachvollziehbar sei, dass die ihm vorgeworfenen Äusserungen, wenn es wirklich so gewesen wäre, geeignet gewesen wären, bei der Privatklägerin grosse Angst auszulösen (Urk. 5 S. 7). Insbesondere erwähnte er in seiner Vereidigungsschrift vom 13. Februar 2012 (Urk. 25), dass die Aussagen "Ich zünde alles an und verbrenne meine Rechnungen, bezahle nichts mehr.", "Es wird noch mehr passieren, Sie werden schon sehen.", "Sie bekommen für all das Ihre Quittung." und "Sie werden schon sehen, wohin das führt.", je einzeln als Drohung verstanden werden können (Urk. 25 S. 2 ff.). Die Aussage "Ich habe im Militär gelernt, wie das geht. Ich kann mich schon wehren." wäre aus Sicht des Beschuldigten sogar als massive Drohung zu werten (Urk. 25 S. 3). 1.2.4 Die Konstanz im Bestreiten der Vorwürfe und die gleichbleibende Um- schreibung seines Gemütszustandes sprechen für sich allein nicht für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. 1.2.5 Es ist zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. 1.3 Grundsätze der Beweiswürdigung
- 7 - 1.3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz korrekt befasst, es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 37 S. 4 f.). 1.3.2 Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist zu beachten, dass den Beschuldigten keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu för- dern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen (Niklaus Schmid, Straf- prozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 472 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Vielmehr hat er ein durchaus legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 1.3.3 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zunächst darauf hin- zuweisen, dass die prozessuale Stellung als Auskunftsperson, d.h. dass sie ihre Aussagen unter der ausdrücklichen Strafdrohung von Art. 303, 304 und 305 StGB machte, ihr noch keine spezielle Glaubwürdigkeit verleiht. 1.4 Ausgangssituation Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin etwas erdichten und den Beschuldigten falsch belasten sollte. Ins- besondere erhob sie nicht einfach deshalb Anzeige, um den Beschuldigten los zu werden und sie stellt auch keine Zivilansprüche gegen ihn, was ihre Glaubwürdig- keit relativieren könnte. Die Privatklägerin hat den Fall des Beschuldigten übernommen, nachdem der Be- schuldigte kurz zuvor gegen den abweisenden Entscheid der Sozialberatung be- treffend Sozialhilfe vom 13. Mai 2011 (die Kostenübernahme für eine allenfalls notwendige Zahnbehandlung war ihm infolge des nur knapp über dem Existenz- minimum liegenden Einkommens dennoch zugesichert worden) am 7. Juni 2011 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht bzw. einen Rekurs erhoben hatte (Urk. 3/3 und 3/6). Die zuerst - wie üblich bei selbständig Erwerbenden - fallbearbeiten- de Leiterin der Sozialberatung C._____ und Vorgesetzte der Privatklägerin,
- 8 - D._____, hatte das Mandat u.a. aus diesem Grund nicht mehr selber weiterführen wollen und war zudem der Ansicht, die Privatklägerin würde als Person in ähnli- chem Alter und sehr gute Mitarbeiterin "den Rank zum Beschuldigten besser fin- den" (Urk. 7 S. 2; Urk. 10 S. 6). Sogleich lud die Privatklägerin den Beschuldigten telefonisch auf den 15. Juni 2011 zu einem Gespräch ein, wofür er ihr sehr dank- bar war (Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 4 f.). Die Privatklägerin erlebte den Beschuldigten, der ohne die erbetenen Unterlagen erschienen war, bereits an diesem ersten Abend als sehr verbittert und ernst, etwa da er erwähnt habe, Leute aus andern Ländern würden Geld bekommen und er nicht und er mit der Presse drohte (wel- che Äusserungen auch aus Briefen des Beschuldigten bzw. ihn unterstützenden Personen aktenkundig oder von ihm anerkannt sind, vgl. Urk. 3/2; Urk. 3/6; Urk. 9/5). Der Beschuldigte habe einfach gemeint, sie würden ihm Geld geben. Sie habe ihm erläutert, dass dies anhand von ihm einzureichenden Dokumenten, wozu sie ihn aufforderte, geprüft werden müsse. Dennoch erachtete die Privatklä- gerin den Beschuldigten nicht als aggressiv und hatte nicht das Gefühl von einem feindseligen Gespräch; vielmehr dachte sie, dass eine Zusammenarbeit mit ihm sehr wohl möglich sei. Angst hatte sie keine vor ihm (Urk. 7 S. 2 f.; Urk. 8 S. 5 und 10). Es ist vielfältig aktenkundig und auch unbestritten, dass die Privatklägerin positiv auf den Beschuldigten zuging und ihm wohl gesinnt war, ihm stets helfen wollte und auch spürte, dass er Hilfe benötigte (sein Einkommen sei nicht existenzsi- chernd gewesen, er sei klarerweise in finanzieller Not gewesen) und bis zuletzt bekundete, dass ihre Sorge auch ihm - im Sinne von allfälliger Selbstgefährdung - galt und es ihr Leid für ihn tat (Urk. 7 S. 3 f.; Urk. 5 S. 4 und Urk. 8 S. 4 f., 7, 12 f.). Sie hegte mit andern Worten auch im Nachhinein keinen Groll gegen den Be- schuldigten. Diese augenfällige Empathie der Privatklägerin wurde auch vom Be- schuldigten erkannt und geschätzt, hatte sie ihn doch am 15. Juni 2011, beim ers- ten Gespräch mit ihm als fallführende Sozialberaterin ausnahmsweise nach 17.00 Uhr in ihr Büro gelassen - was heute vom Beschuldigten bestätigt wurde (Prot. II S. 7) -, um ihm die Erwerbstätigkeit nicht zu verunmöglichen, ihm erklärt, sie kön- ne den ablehnenden Entscheid der Zeugin D._____ nicht nachvollziehen, sie sei eher karitativ tätig und ihm entgegen ihrer Vorgesetzten noch am 15. Juni 2011
- 9 - eine Unterstützungsbestätigung ausgestellt (Urk. 3/6). Auch sorgte sie am
16. Juni 2011 auf Wunsch des Beschuldigten dafür, dass die Wohnungsmiete des Beschuldigten, mit welcher er in Verzug geraten und weshalb ihm die Wohnung gekündigt worden war, noch vor ihrer Ferienabreise beglichen und die Kündigung rückgängig gemacht wurde (Urk. 4 S. 4 f., Urk. 5 S. 4; Urk. 7 S. 3 f.; Urk. 8 S. 3). Für ihr Bemühen erntete die Privatklägerin in der Folge lobende Worte des Be- schuldigten (vgl. sein Email an die Privatklägerin vom 16. Juni 2011, 09.01 Uhr, worin er ihr für ihre weise und menschliche Entscheidung ["Zivilcourage"] herzlich dankte und erklärte, sie habe ihm nicht nur finanziell geholfen, sondern auch das Vertrauen in diesen Staat und insbesondere die Sozialeinrichtungen wieder ge- geben; Urk. 3/6). In der Einvernahme vom 5. Dezember 2011 bestätigte der Be- schuldigte, die Privatklägerin B._____ gelobt zu haben, da sie sich für ihn einge- setzt habe. Er halte ihr dafür, dass sie sich gegenüber der Vorgesetzten durchge- setzt habe, dies auch angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, wo es nicht mehr so einfach sei, eine Stelle zu finden (Urk. 5 S. 5). Der Privatklägerin war in diesem Zusammenhang der vom Beschuldigten geäusserte Ausdruck "Courage" geblie- ben. Sie habe ihm darauf gesagt, dass dies ihre Aufgabe sei, ihm zu helfen (Urk. 7 S. 3). Auch heute gab der Beschuldigte an, er sei davon überzeugt, dass Frau B._____ pflichtbewusst und sehr korrekt sei (Prot. II S. 12). Auch im Anschluss an die durch den Beschuldigten beim Bezirksrat Horgen ge- gen die Sozialberatung C._____ eingereichte Aufsichtsbeschwerde vom 11. Juli 2011 verhielt sich die Privatklägerin weiterhin offensichtlich wohlwollend gegen- über dem Beschuldigten und lud ihn (falls erwünscht mit einem Begleiter) zu ei- nem weiteren Gespräch ein, dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ja Hilfe wollte und brauchte und dass ein Rechtsmittel jedem zustehe (Urk. 7 S. 4; Urk. 8 S. 12). Es ist ihr zu glauben, dass die Beschwerde sie in keiner Weise tan- gierte. Gemessen an dieser Ausgangslage musste zweifellos etwas Gravierenderes vor- gefallen sein, dass es zur hier zu beurteilenden Strafanzeige kam.
- 10 - 1.5 Beweiswürdigung 1.5.1 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen und der Verteidigungsschrift des Beschuldigten (Urk. 4, 5, 6, 25 und 28) sowie jenen der Privatklägerin (Urk. 7 und 8) die Zeugenaussagen von D._____ (Urk. 10) vor, zudem diverse, von den Parteien zu den Akten gegebene Dokumente (Urk. 3/1-6; Urk. 9/1-6) und ergän- zend der Polizeirapport (Urk. 1). Zur Zeugenaussage von D._____ ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie keine unvoreingenommene Zeugin ist. Sie ist die Leiterin der Sozialberatung und in dieser Funktion die Vorgesetzte der Privatklägerin. Ausserdem unterstützte sie die Privatklägerin bei der Strafanzeige vom 5. August 2011 (Urk. 10 S. 3 und S. 5). Auch hat sie nach eigenen Angaben die Liste der mutmasslichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9/2) verfasst (Urk. 10 S. 4). Dies tat sie jedoch nicht aus irgend einem persönlichen Interesse, sondern in ihrer Eigenschaft als Behörden- mitglied und in Verantwortung für die ihr unterstellten Mitarbeitenden (Urk. 10 S. 5). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie hinsichtlich ihrer Beobachtungen unmittelbar nach dem inkriminierten Telefon nicht die Wahrheit sprechen sollte. 1.5.2 Es ist der Vorinstanz richtigerweise aufgefallen, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen seine Lebensgeschichte umfangreich und detailliert schil- derte und sehr ausführlich allgemeine Angaben machte (Urk. 4 S. 2-4; Urk. 5 S. 3), die Antworten auf die Tatvorwürfe jedoch ziemlich kurz und pauschal aus- fielen, wie "Dies würde ich mir nie erlauben." oder "… so etwas würde ich nie sa- gen." (Urk. 4 S. 6), "Ich kann darüber nur lachen." oder "Dies stimmt nicht." (Urk. 5 S. 4). Diese blossen Bestreitungen bieten naturgemäss kaum Raum für eine nähere Würdigung. 1.5.3 Demgegenüber erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin als sehr detailliert, anschaulich, präzis, in sich stimmig, weitestgehend konstant und auch nachvollziehbar. So führte sie gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Äusserungen "ganz ruhig", "überruhig", "ruhig und monoton" gemacht habe, fast
- 11 - so, wie wenn er sie abgelesen hätte. Er habe nicht immer gesprochen, sondern auch Pausen gemacht. Um ihn nicht zu reizen, habe sie nicht gross nachgefragt. Die Ruhe sei eine sehr atypische Reaktion, denn normalerweise würden die Leute bei Erhalt eines negatives Entscheides ausflippen. Das habe ihr grosse Angst gemacht bzw. sie stark beunruhigt, ihr Sorgen bereitet. Der Fall E._____ sei ihr in den Sinn gekommen und sie habe sich Parallelen dazu überlegt (Urk. 7 S. 5 f.; Urk. 8 S. 6 f. und 9 f.). Sie habe riesige Angst um die Leute im Sozialamt gehabt und ihm zugetraut, dass er wahllos auf Leute schiessen würde. Der Gedanke an den Fall E._____ erscheint in diesem Zusammenhang fraglos als eine sehr au- thentische Assoziation. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin aus heiterem Himmel an diese Tragödie aus dem Jahre 2001 erinnerte und ganz konkrete Überlegungen bezüglich eines solch möglichen Rundumschlages in ihrem eige- nen beruflichen Umfeld anstellte, ist ein markantes Indiz für ein besonderes Er- eignis in der Art des eingeklagten Vorfalls. Das gilt umso mehr, als es sich bei der Privatklägerin offensichtlich nicht um eine ängstliche Person handelt. Es braucht viel, um sie aus der Ruhe zu bringen. Sie vertritt auch die Ansicht, man könne fast jedes Problem lösen (Urk. 8 S. 5 und 12). Als die Zeugin D._____ die Privatkläge- rin auf den Brief von F._____ vom 12. Juli 2011 mit der Überschrift "Fall A._____, Inkompetenz Sozialamt C._____" angesprochen hatte, worin die Bemerkung steht, ob es wieder so weit kommen müsse, dass ein bis dahin unbescholtener Bürger Amok laufe, bis die Ämter aktiv würden (vgl. Urk. 3/4), nahm die Privatklä- gerin dies jedenfalls nicht so ernst, zumal der Brief nicht vom Beschuldigten sel- ber stammte (Urk. 8 S. 5) und führte ihre beratende Tätigkeit mit dem Beschuldig- ten unbeirrt fort. Zudem hat sie Weiterbildungen betreffend Umgang mit schwieri- ger Klientschaft und Deeskalation genossen (Urk. 8 S. 5 und 12 f.). Auch hat die Privatklägerin während ihrer Tätigkeit als Sozialberaterin, die sie seit März 2008 mit einem 90% Pensum ausübt (Urk. 8 S. 4 f. und 11), laut ihrer Darstellung schon zwei Vorfälle erleben müssen, wo man ihr gegenüber gewalttätig geworden sei (Urk. 8 S. 13). Dass die Privatklägerin auch vor unkonventionellen Lösungen nicht zurückschreckt, offenbarte sie mit ihrem raschen und von ihrer Vorgesetzten abweichenden Handeln zu Gunsten des Beschuldigten.
- 12 - Diese Selbstbeschreibung stimmt mit der persönlichen Einschätzung von Zeugin D._____ überein, welche von der Privatklägerin als einer Person sprach, die mit beiden Beinen auf dem Boden stehe. Sie sei sachlich und könne Emotionen zu- rückstellen, gehe empathisch auf Klienten zu, kurz ausgedrückt eine taffe (toug- he) Frau (Urk. 10 S. 7). Davon ist auszugehen, zumal auch der Beschuldigte selbst die Privatklägerin als couragiert erlebte und entsprechend rühmte. 1.5.4 Die Privatklägerin schilderte in der polizeilichen Einvernahme eine Woche nach dem Ereignis differenziert und einleuchtend, wie sie es während des Tele- fongesprächs vom 5. August 2011 auf die Ankündigung des Beschuldigten, er werde alles anzünden, mit der Angst zu tun bekommen habe. Auf ihre Frage habe er indirekt, nicht wortwörtlich, gesagt, dass er das Haus anzünden würde. Dann habe er angefügt, dass sie für all dies die Quittung erhalten und dass noch mehr passieren werde. Weiter konkret sei er nicht geworden. Darauf sei die Bemerkung erfolgt, dass er im Militär gelernt habe, wie dies gehe, und auf ihr Nachfragen ha- be er ergänzt, er könne sich schon wehren. Sie habe sofort gedacht, dass er nun mit dem Sturmgewehr ins Sozialamt kommen und Leute erschiessen würde. "Ich hatte Angst." (Urk. 7 S. 5 f.). Dieses eindrückliche Gedankenbild und die jähe Furcht deuten auf wirklich Erlebtes (hier verbal Geäussertes). Sehr ähnlich um- schrieb die Privatklägerin als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft das am Telefon Gehörte und ihr Empfinden (Urk. 8 S. 6 f.). Dabei ist nicht zu ver- kennen, dass ihre Darstellungen nicht völlig kongruent sind und gewisse Unter- schiede aufweisen, so zum Beispiel zur Frage, ob er ausdrücklich oder nur sinn- gemäss gesagt habe, das Haus anzuzünden. Eine solche Differenz ist jedoch nicht zentral, sondern von untergeordneter Bedeutung. Sie spricht gerade dafür, dass es sich nicht um einen zurück gelegten Vorwurf oder ein Fantasiegebilde handelt. Gleichermassen handelt es sich um eine Nebensächlichkeit, ob das Tele- fon ca. 10 Minuten dauerte (Urk. 7 S.7) oder 6 1/2 Minuten (Urk. 8 S. 11). Nach- dem fast vier Monate zwischen den beiden Einvernahmen liegen, lassen sich kleinere Abweichungen auch mit dem Zeitablauf erklären. Dass die Privatklägerin bei diesem Telefon in Angst und Schrecken versetzt wurde, ergibt sich auch aus ihrem Hinweis, es sei ihr wie ein Monolog - mit Pausen - vorgekommen, wie in ei- nem Science-Fiction-Film, sie habe sich nicht getraut ihn zu unterbrechen bzw.
- 13 - nicht gross nachgefragt, um ihn nicht zu reizen, was verständlich ist. Auch habe er mehrmals das Wort Mobbing verwendet, was gut zur Situation passt und sich auch aus der aktenkundigen Korrespondenz ergibt (Urk. 8 S. 8 und 10; vgl. eben- so Prot. II S. 11 und 12). Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird noch dadurch bestärkt, dass die Privatklägerin sichtlich Zurückhaltung übte und verneinte, dass er in diesem Gespräch etwas Konkretes wie z.B. eine Sozialhilfeleistung oder ex- plizit die Durchführung des abgesagten Gesprächs verlangte, und für die Zeit vor dem 5. August 2011 attestierte sie ihm, sich immer anständig verhalten zu haben (Urk. 7 S. 7; Urk. 8 S.10 und 12). 1.5.5 Die Angst bzw. Sorge der Privatklägerin nach dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten beschränkte sich nicht nur auf die Mitarbeitenden in der Sozi- albehörde, sondern umfasste ebenso den Beschuldigten. Als der Beschuldigte seine Stimmlage verändert habe, dies hauptsächlich auf den Inhalt des Ge- sprächs bezogen - habe sie sich auch um ihn gesorgt, dass er sich etwas antun könnte. Treffend umschrieb die Privatklägerin hierzu, als der Beschuldigte die frühzeitige Pensionierung nochmals erwähnt habe, habe er gegen die Stadt C._____ gesprochen und dass ihm niemand helfen würde. Sie würden ihn regel- recht aushungern. Seine Äusserung, er könne nicht mehr, sei ihr ziemlich einge- fahren. Dass die Privatklägerin aus den Worten des Beschuldigten nebst Ver- zweiflung auch Selbstgefährdung zu erkennen glaubte, kann ohne weiteres nach- vollzogen werden. Zudem hatte sie zwei Tage vor dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten erfahren, dass eine Cousine sich das Leben genommen hatte. Sie wollte nicht, dass der Beschuldigte sich auch etwas antue; sie hätte nicht damit leben wollen müssen, dass der Beschuldigte aufgrund ihres Fehlverhaltens sich etwas angetan hätte (Urk. 7 S. 6; Urk. 8 S. 6 und 8). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend macht, die Privatklägerin sei nicht aufgrund des Telefongesprächs mit ihm, sondern wegen des Freitodes einer ihr nahestehenden Person in Angst verfallen, ist er damit nicht zu hören. Ihre Angst entsprang klar- erweise und erst dem am Telefon vom 5. August 2011 Gehörten. Erst als die Polizei vor Ort erschienen sei, habe sie auch um sich selbst Angst be- kommen (Urk. 7 S. 6 f.; Urk. 8 S. 7 und 9 f.). Auch das ist realitätsnah und ent-
- 14 - spricht zudem der Persönlichkeit der Privatklägerin als einfühlsame Person, die durch ihr Telefonat und das Übermitteln einer für den Beschuldigten negativen Nachricht das eingeklagte Geschehen letztlich und ungewollt ausgelöst hatte, zu- nächst verantwortungsvoll an mögliche Drittopfer und an das Risiko eines Suizi- des des Beschuldigten dachte, bevor sie sich der eigenen Gefährdung gewahr wurde. 1.5.6 Für ein bedrohliches Ereignis wie das eingeklagte Geschehen spricht wei- ter, dass die Privatklägerin am 5. August 2011 nach dem Telefon mit dem Be- schuldigten nicht lange überlegen und ihre Notizen über das Gespräch nicht fertig schreiben konnte, sondern aus Angst betreffend mögliche Handlungen des Be- schuldigten ("… ich wusste nicht, ob er sich etwas antut, ob er in der Wohnung war, als er sagte, dass er alles anzünden würde. Ich wollte nicht, dass alles noch schlimmer kommt."; vgl. Urk. 8 S. 6 f.) nach wenigen Minuten zu ihrer Vorgesetz- ten eilte. Ihren ersten Gedanken, deeskalierend etwas zu unternehmen, wie sie es in Kursen gelernt hatte, konnte sie nicht umsetzen, da sie sich hilflos fühlte (Urk. 8 S. 6 f. und 9). Es wurde ihr dann übel und sie musste sich mehrmals über- geben (Urk. 7 S. 6; Urk. 8 S. 8), was auch die Zeugin D._____ bestätigte (Urk. 10 S. 5). Eine solche körperliche Reaktion nach dem Eintreffen der Polizei, wodurch in der Regel Angst und Anspannung etwas nachlassen, steht mit dem Geschilder- ten im Einklang und erscheint absolut plausibel. Der Zustand der Privatklägerin wird auch durch die Zeugin D._____ sehr an- schaulich und überzeugend umschrieben: Die Privatklägerin sei ziemlich aufge- löst zu ihr gekommen und habe am ganzen Körper gezittert. So habe sie diese noch nie erlebt. Sie habe ihr erzählt, das sie ein schwieriges Telefongespräch mit dem Beschuldigten geführt habe und dabei Drohungen gefallen seien, welche Drohungen die Zeugin im ungefähren Wortlaut aus ihrer Erinnerung zu Protokoll gab und welche mit den Aussagen der Privatklägerin korrespondieren (Urk. 10 S. 3 f. und 8). In der Folge habe sie (Zeugin) die Polizei angerufen. Auf Geheiss der Polizei habe sie (Zeugin) das von der Privatklägerin rapportierte Gespräch in einer Notiz zusammengefasst und diese dann der Polizei gegeben (Urk. 3/1 = Urk. 9/2; vgl. Urk. 1 S. 8). Die Privatklägerin habe das Schreiben noch ange-
- 15 - schaut, sei an jenem Tag aus dem Häuslein bzw. aufgelöst und bleich, in einem Schockzustand und unmöglich in der Lage gewesen, ein solches Schreiben zu verfassen. Die Privatklägerin habe auf sie den Eindruck eines Menschen ge- macht, der etwas Schlimmes, etwa einen Autounfall, erlebt habe (Urk. 10 S. 4). Sie sei nicht sich selber gewesen, sondern neben sich gestanden, habe Angst gehabt und sich entsprechend geäussert. Der Schockzustand habe dann auch zum Erbrechen geführt (Urk. 10 S. 5). Nicht weniger deutlich lässt sich das Befinden der Privatklägerin dem Polizeirap- port entnehmen: Bei seinem Eintreffen - so der rapportierende Beamte G._____ - sei die Privatklägerin relativ ruhig, aber sehr aufgelöst gewesen. Sie habe sich wiederholt dahingehend geäussert, dass nun wegen dieses Telefongesprächs der Beschuldigte sich vielleicht selber umbringen oder aber nächstens und möglich- erweise mit einem Gewehr bei der Sozialberatung auftauchen würde. Sodann ist im Rapport in groben Zügen und übereinstimmend mit den späteren Aussagen der Privatklägerin festgehalten, was diese vor Ort über das Vorgefallene berichtet hatte (Urk. 1 S. 4). 1.5.7 In Würdigung der zitierten Aussagen und ergänzend des Polizeirapports bestehen keinerlei Zweifel, dass die von der Zeugin D._____ aufgesetzte Akten- notiz, die im Wesentlichen zum Anklagevorwurf wurde, das beinhaltet, was die Privatklägerin ihr zum Inhalt des Telefongesprächs erzählt hatte. 1.5.8 Klar ist auch, dass die Zeugin D._____, auf deren Beistand die Privatkläge- rin nach dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten offensichtlich angewiesen war, von sich aus die Polizei anrief und so im Ergebnis die Strafanzeige deponier- te. Bei der gegebenen Situation lag ein solches Vorgehen nicht nur in ihrer Ver- antwortung, sondern es war geradezu ihre Pflicht, zählt es doch auch zu den Auf- gaben einer Amtsleiterin, ihre Mitarbeitenden zu schützen (Urk.10 S. 5). Die Zeu- gin benachrichtigte die Polizei in Anwesenheit der Privatklägerin, räumte aller- dings ein, dass diese so im Schock war, dass sie nichts dazu sagte und sie (Zeu- gin) nicht wusste, ob die Privatklägerin es wahrgenommen hatte (Urk. 10 S. 5 f.). Ebenso lag es in der Kompetenz der Zeugin D._____ und ist gleichermassen ver- ständlich, dass sie angesichts des auf den Beschuldigten Bezug nehmenden Brie-
- 16 - fes an den Bezirksrat (von welchem der Sozialberatung eine Kopie übermittelt worden war) mit dem Wort Amok auf eine Absage des Gespräches mit dem Be- schuldigten vom 5. August 2011 hingewirkt hatte (Urk. 10 S. 7; Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 5 f.; Urk. 25 S. 5). Weder das nicht zu beanstandende Vorgehen der Zeugin noch der Umstand, dass es laut der Privatklägerin bei deren Abwesenheit wohl nicht zu einer Anzeige gekommen wäre (Urk. 8 S. 13), vermögen die bestechenden und überaus glaub- haften Aussagen der Privatklägerin, die zudem durch die Schilderungen ihrer Vorgesetzten D._____ untermauert werden, zu beeinträchtigen. Im Übrigen er- klärte die Privatklägerin, dass es bei den meisten andern Mitarbeitenden der So- zialberatung, hätte sich der Vorfall diesen gegenüber ereignet, zu einer Anzeige gekommen wäre und dass beim Stadtrat C._____ diesbezüglich Nulltoleranz herrsche (Urk. 8 S. 13). Aus all diesen Gründen kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten, dass anstelle der Privatklägerin deren Vorgesetzte an die Polizei gelangte und dass das die eingeklagten Behauptungen enthaltende Dokument ebenfalls von ihrer Vorgesetzten aufgesetzt wurde. Schliesslich hat die Privatklä- gerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2011 dann selber Strafantrag wegen Drohung gestellt (Urk. 2). 1.5.9 Ob der Beschuldigte vom fraglichen Brief und namentlich vom Satz mit dem Wort Amok Kenntnis hatte - er äusserte sich unterschiedlich dazu (vgl. Urk. 5 S. 7; Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 6 f. und 9; Urk. 28 S. 4) -, ist unmassgeblich. Entschei- dend ist, dass er den Autor des Briefes, F._____ von der Firma H._____, persön- lich aufgesucht und gebeten hatte, für ihn, den Beschuldigten, einen Brief zu schreiben (Urk. 4 S. 5). Dem Satz mit dem Amoklaufen hat der Beschuldigte ge- mäss eigenem Bekunden nicht grosse Beachtung geschenkt (Urk. 5 S. 7). 1.5.10 Zu erwähnen bleibt, dass Angst und Schrecken der Privatklägerin nicht sofort abklangen. Am Tag darauf musste sie wegen Kreislaufbeschwerden einen Arzt konsultieren (Urk. 7 S. 6) und im Anschluss an die Befragung bei der Polizei eine Woche nach dem Ereignis akzentuierte sich ihre Angst. In den Herbstferien habe sie dann einen schrecklichen Traum gehabt und danach den Psychiater aufgesucht , dies, obwohl sie bei der polizeilichen Einvernahme keine Opferhilfe
- 17 - beansprucht habe (Urk. 8 S. 7 und 9). Wenn es zu einem Verfahren gegen den Beschuldigten komme, würde ihr das schon Bauchweh machen, sie fühle sich nicht sicher (Urk. 7 S. 8). Auch diese dargelegten Nachwehen sind glaubhaft und passen allesamt gut zum eingeklagten Vorfall. 1.5.11 Unmittelbar nach dem Telefongespräch wurde die Sozialberatung ge- schlossen. Darin liegt ein weiterer Anhaltspunkt für ein gravierendes Ereignis wie die hier gegenständlichen telefonischen Drohungen, wird doch eine Amtsstelle nicht ohne triftigen Grund an einem Freitag morgen nach 10.15 Uhr einfach ge- schlossen. Das ist auch deshalb besonders erwähnenswert, weil Sozialbehörden erfahrungsgemäss gewohnt sind, mit Reklamationen, Ausfälligkeiten und aggres- siver Kundschaft umzugehen. Weiter ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass vier Polizisten zum Wohnort des Beschuldigten ausrückten, was zeigt, dass die Polizei aufgrund der vor Ort angetroffenen Situation die Lage durchaus als ernst einstufte (Urk. 1 S. 4 und 6). 1.5.12 Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 ff.). 1.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die gesamthaf- te Würdigung aller genannten Umstände keinen anderen Schluss zulässt, als dass der Beschuldigte die in Frage stehenden Aussagen - wenn nicht wortwört- lich, so doch zumindest in deren Kerngehalt - am Telefon gegenüber der Privat- klägerin ausgesprochen hat. Damit ist der Sachverhalt, so wie ihn die Anklägerin eingeklagt hat, erstellt. Es verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt wurde.
- 18 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1 Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschul- digten als versuchte Gewalt und Drohung gegen Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 37 S. 11 ff.). 2.2 Den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer eine Beamtin durch Drohung zu einer Amtshandlung nötigt. 2.2.1 Die Privatklägerin gilt zweifelsfrei als Beamtin im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Abs. 3 StGB), da die Sozialberatung gemäss Art. 17 der Geschäftsord- nung des Stadtrates der Stadt C._____ vom 20. April 2010 Teil der öffentlichen Verwaltung und die Privatklägerin deren Angestellte ist. 2.2.2 Sowohl beim Anruf durch die Privatklägerin mit dem Ziel, eine vorgesehene Besprechung mit einem Klienten der Sozialberatung abzusagen als auch beim geplanten Gespräch selbst handelt es sich erwiesenermassen um Amtshandlun- gen. Sie standen klarerweise im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffent- lich-rechtlichen Funktion (BSK StGB II - Heimgartner, 2. Auflage, Basel 2007, Vor Art. 285 N 9) konkret mit der Frage, ob der Beschuldigte einen Anspruch auf So- zialhilfeleistungen habe. 2.2.3 Vorliegend wurde die Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amts- handlung erfüllt, da der Beschuldigte nach eigenen Angaben mit seinen Aussa- gen bewirken wollte, dass das Gespräch trotz Absage noch durchgeführt wird (Urk. 5 S. 7; Urk. 28 S. 6). 2.2.4 Als Tatmittel der Nötigung zu einer Amtshandlung kommen Gewalt oder Drohung in Frage (Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 285 N 7 m.w.H.; Donatsch/Wohlers, Straf- recht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Auflage, Zürich 2011, S. 389). Nach herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung gleich wie dasjenige der Androhung eines ernstlichen Nachteils i.S.v. Art. 181 StGB auszulegen (BSK StGB II - Heimgartner, a.a.O., Art. 285 N. 10 f.) und besteht
- 19 - folglich im Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängig erscheint und geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfrei- heit einzuschränken (BGE 120 IV 17, E. 2a; 106 IV 125, E. 2). Dabei ist ein objek- tiver Massstab auf die Ernstlichkeit der Androhung anzuwenden. Nur Androhun- gen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, erfüllen das Tatbestandsmerkmal (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 181 N 31; BGE 122 IV 322, E. 1a; 120 IV 17, E. 2a/aa m.w.H.; 106 IV 125, E. 2b). 2.2.5 Es ist der Vorinstanz (vgl. Urk. 37 S. 12 f.) zuzustimmen, dass die Andro- hungen des Beschuldigten "Ich zünde alles an und verbrenne meine Rechnun- gen, bezahle nichts mehr.", "Ich werde die Presse informieren.", "Es wird noch mehr passieren, Sie werden schon sehen.", "Sie bekommen für all das Ihre Quit- tung.", "Ich habe im Militär gelernt, wie das geht. Ich kann mich schon wehren." und "Sie werden schon noch sehen, wohin das führt." allesamt Androhungen von künftigen Übeln darstellen, welche als vom Willen des Beschuldigten abhängig erscheinen und deshalb nicht als blosse Warnungen zu verstehen sind. Selbst wenn einzelne Passagen für sich alleine noch einem anderen Sinn zugeführt wer- den könnten, so wirken sie in ihrer Gesamtheit als sehr bedrohlich, sodass sie auch eine besonnene Drittperson in der Lage der Privatklägerin in ihrer Entschei- dungsfreiheit zu beeinträchtigen vermögen. Es spielt daher insbesondere keine Rolle, dass sich die Privatklägerin möglicherweise in einem psychischen Aus- nahmezustand befand, da sich ihre Cousine zwei Tage vor dem Telefongespräch das Leben genommen hatte (Urk. 8 S. 8; Urk. 10 S. 5) oder dass ein Brief eines Dritten, der das Wort "Amok" enthielt (Urk. 3/4) Auslöser für die Absage des ge- planten Gesprächs war (Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 5 f.; Urk. 10 S. 7; Urk. 28 S. 5), zu- mal der besagte Brief zugegebenermassen ausdrücklich im Auftrag des Beschul- digten geschrieben worden war, der Autor F._____ mithin als Fürsprecher des Beschuldigten agierte. Die Aussagen an sich, gleichgültig ob sie laut (wie vom Beschuldigten angege- ben) oder ganz gefasst und ruhig, lediglich mit etwas Stimmschwankungen (wie von der Privatklägerin ausgeführt) geäussert wurden, sind geeignet, durch ihre
- 20 - Ernsthaftigkeit und ihren Inhalt einen objektiven Dritten in der Situation der Privat- klägerin gefügig zu machen. 2.2.6 Damit hat der Beschuldigte tatbestandsmässig gehandelt. 2.2.7 Handelt der Beschuldigte tatbestandsmässig, heisst das noch nicht, dass die Handlung auch rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit muss bei einer (ver- suchten) Nötigung durch Drohung zu einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB positiv begründet werden (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 N 7; BGE 94 IV 111 E. 1). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck uner- laubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6, E. 3.4; 122 IV 322, E. 2a; 120 IV 17, E. 2a/bb; 108 IV 165, E. 3). Insbesondere ist die Drohung mit Gewalt als rechtswidriges Mittel aufzufassen (BGE 101 IV 47, E. 2b). Rechtmässig ist eine Handlung allerdings, wenn eine Amtsperson mit er- laubten Mitteln zu einer rechtmässigen Amtshandlung gezwungen wird (BGE 94 IV 111, E. 1; vgl. auch Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 N 7). Zu Recht bejahte die Vorinstanz auch die Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Aussa- gen "Ich zünde alles an …", "Es wird noch mehr passieren, Sie werden schon se- hen.", "Sie bekommen für all das Ihre Quittung.", "Ich habe im Militär gelernt, wie das geht. Ich kann mich schon wehren." und "Sie werden schon noch sehen, wo- hin das führt.". Mit diesen Aussagen spielte der Beschuldigte offensichtlich auf strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) oder Brandstif- tung (Art. 221 StGB) an. Solche Drohungen mit der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens sind regelmässig geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzu- zwingen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 37). Sie weisen auf Gewalt hin und stel- len ein unerlaubtes Mittel dar. Das vom Beschuldigten gewählte Mittel war folglich widerrechtlich und es erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit zwischen Mittel und Zweck. Die Androhung mit dem Gang an die Presse kann hingegen ein erlaubtes Mittel darstellen und die Durchführung eines Gespräches ist zweifellos eine rechtmässi-
- 21 - ge Amtshandlung, weshalb bei dieser Aussage - wie ebenfalls von der Vorinstanz richtig erkannt - die Rechtswidrigkeit entfällt. 2.2.8 Die Nötigung zu einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erst voll- endet, wenn die Amtsperson zumindest beginnt, die verlangte Handlung vorzu- nehmen (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 389). Das Gespräch, dessen Durchfüh- rung der Beschuldigte mit seinen telefonischen Drohungen erzwingen wollte, wur- de am fraglichen Nachmittag nicht durchgeführt und es wurde auch nicht damit begonnen, dieses durchzuführen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist somit nicht eingetreten. Vorliegend hat der Beschuldigte alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Er- füllung des Tatbestandes erforderlich war. Er machte seine Aussagen bewusst und bezweckte damit, dass die Privatklägerin das Gespräch mit ihm doch noch durchführe (Urk. 5 S. 7; Urk. 28 S. 6 f., "Ja natürlich.") . Da diese jedoch nicht da- rauf einging, erreichte er sein Ziel nicht. Es ist von einem vollendeten Versuch auszugehen (Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Art. 22 N 12). 2.2.9 Der objektive Tatbestand ist - bis auf den ausgebliebenen Erfolg - erfüllt. 2.3 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, das heisst wissentlich und willentlich in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Er wusste um die amtliche Funktion der Privatklägerin und um den amtlichen Charakter des Telefonats sowie des abgesagten Gesprächs. Auch war er sich des drohenden Charakters seiner Aussagen bewusst (Urk. 25) und wollte damit die Privatklägerin zur Durchführung des Gespräches zwingen. Zumindest wusste er, dass seine Aussagen geeignet sein könnten, die Privatklägerin zur Durchführung des abgesagten Gesprächs zu nötigen; diesen Erfolg nahm er zumindest in Kauf. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des in Frage stehenden Delikts erfüllt. 2.4 Ergänzend ist auf ähnliche gelagerte Fälle aus der jüngeren Gerichtspraxis zu verweisen:
- 22 - Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_554/2008 vom 29. Oktober 2008 wurde ein Be- schuldigter wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen, nachdem er einer Regierungsrätin in Aussicht gestellt hatte, sie für den Fall einer Gesprächsverweigerung zu schädigen und anzugreifen. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2009 vom 20. März 2009 betrifft den Fall einer Beschuldigten, die bei einer Regierungsrätin sofort eine Konfrontationsver- handlung verlangt hatte, ansonsten sie im Kanton pickelhart aufräumen werde, dies auch in Bezug auf die Regierungsrätin. Die letzte Runde sei gestartet. Zu gleicher Verurteilung führten die Äusserungen eines Beschuldigten gegenüber dem Mitarbeiter eines Amtes, wonach die dort tätigen Beamten eine nationale Ge- fahr seien, die beseitigt werden müsse, womit bezweckt wurde, eine Verfahrens- einstellung zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2008 vom 2. Dezem- ber 2008). Ebenfalls ein Schuldspruch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte erging bezüglich eines Beschuldigten, der einem Amt mit einer "Aufräumaktion" gedroht hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_641/2010 vom
5. August 2010). 2.5 In Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 37 S. 15) ist der Beschuldig- te der versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Zu den Strafarten und namentlich zur Bemessung einer Geldstrafe kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 37 S. 15 f.).
2. Art. 285 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (1 - 360 Tagessätze) vor. Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die ange-
- 23 - drohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rah- men ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien fest- zusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschär- fungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Fra- ge einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen ob- jektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 116 IV 300 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Feb- ruar 2007 E. 3.2; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2007, S. 74). Solch aussergewöhnliche Umstände sind hier nicht gegeben. Es rechtfertigt sich zwar eine Geldstrafe, jedoch nicht im untersten Bereich. Eine Milderung der Stra- fe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, ist daher - abweichend von der An- sicht im angefochtenen Urteil (Urk. 37 S. 16) - nicht angezeigt.
3. Die Strafzumessungsregeln sind im vorinstanzlichen Urteil korrekt aufgeführt und brauchen hier nicht wiederholt zu werden (Urk. 37 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 24 - 4.1 Tatkomponente Bei den inkriminierten Worten handelt es sich nicht mehr um Bagatellen, sondern um schwerwiegende und ernst zu nehmende Drohungen eines enttäuschten und zugleich in Wut geratenen, sehr aufgebrachten Ansprechers auf Sozialhilfeleis- tungen. Der Beschuldigte beliess es dabei nicht nur bei einer Äusserung, sondern stiess gleich eine Palette von Drohungen gegenüber der Mitarbeiterin der Sozial- beratung aus, nachdem diese ihm eine aus seiner Sicht schlechte Nachricht (Terminverschiebung) übermittelt hatte. Die Betroffenheit der Privatklägerin klang entsprechend nicht sofort ab, sondern dauerte eine Weile und bewirkte auch, dass sie vorübergehend fachliche Hilfe beanspruchen musste. Die Privatklägerin hatte den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt irgendwie provoziert, sondern sich im Gegenteil stets wohlwollend für ihn eingesetzt. Immerhin war die kriminelle Energie bei der Tatausübung noch nicht allzu hoch, wurden doch die Aussagen am Telefon und damit aus einer gewissen Distanz gemacht. Auch wird die innere Hürde am Telefon schneller genommen als in der persönlichen Begegnung. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt noch nicht allzu schwer. Die hypotheti- sche Einsatzstrafe bewegt sich im untersten Zehntel des weiten Strafrahmens, mithin bei 80-90 Tagen bzw. Tagessätzen. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb. Da der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt hat und es sich um einen vollendeten Versuch handelt, der als verschuldensunabhängige Tatkompo- nente erscheint (Wohlers, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches All- gemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136; Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178), rechtfertigt sich allerdings nur eine geringe Reduktion der nach Bewertung der ob- jektiven Tatschwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe. Angemessen er- scheint eine Reduktion auf rund 70 Tagessätze. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass zu Gunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen ist. Der Beschuldigte hat letztlich aus angestau- tem Frust über die subjektiv ungerecht empfundene Situation und Behandlung durch die Sozialberatung gehandelt. Allerdings verfügte der Beschuldigte über ein
- 25 - hinreichendes Mass an Entscheidungsfreiheit. Er beging die Tat in voller Schuld- fähigkeit (Art. 19 StGB) und auch sonst sind keine verschuldensmindernden Um- stände gemäss Art. 48 StGB erkennbar. Insgesamt vermag die subjektive Tat- komponente das objektive Tatverschulden etwas zu relativieren. Sein Tatver- schulden wiegt innerhalb des weiten Strafrahmens noch relativ leicht und führt zu einer Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagen oder Tagessätzen. 4.2 Täterkomponente Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen kann vollumfänglich auf die Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 37 S. 17 f.) sowie ergänzend auf das Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 44/1-7) und die Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (Urk. 47 S. 1-4) verwiesen werden. Diese Biografie enthält keine die Strafzumessung beeinflussenden Aspekte. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätz- lich neutral zu werten und kann nur in besonderen - hier nicht vorliegenden Um- ständen - strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1; Entscheide des Bundesgerichts 6B_584/2009 und 6B_1085/2010). Da der Beschuldigte die Tat nach wie vor bestreitet, können ihm weder ein Ge- ständnis noch Einsicht und Reue zugute gehalten werden. Immerhin hat er sich während des gesamten Verfahrens kooperativ verhalten und mit den Strafverfol- gungsbehörden zusammengearbeitet, was sich strafreduzierend auswirkt. Aufgrund der Täterkomponente rechtfertigt sich eine weitere leichte Strafsenkung. 4.3 Wenn die Vorinstanz angesichts des Verschuldens und des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, auf eine Geldstrafe erkannte, ist das korrekt. Die von der Vorinstanz aufgrund aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist nach dem Gesagten keinesfalls übersetzt, sondern tendenziell als milde zu be- zeichnen. Sie bewegt sich jedenfalls im Rahmen der ausgefällten Strafen der vor- ne erwähnten Präjudizen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_554/2008 vom
- 26 -
29. Oktober 2008, 6B_124/2009 vom 20. März 2009, 6B_932/2008 vom 2. De- zember 2008 und 6B_641/2010 vom 5. August 2010). Da der Beschuldigte in relativ engen finanziellen Verhältnissen lebt - er verfügt im Wesentlichen über Renteneinkünfte von rund Fr. 3'000.-- (AHV-Altersrente und Zusatzleistungen; vgl. Urk. 44/1-7; Urk. 47 S. 3), erweist sich der erstinstanzlich festgesetzte Tagesansatz von Fr. 30.– als angemessen.
5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. IV. Vollzug Für diese Geldstrafe ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren, wobei zur Begründung ohne Ergänzung auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 37 S. 19 f.). V. Kostenfolgen
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Zum bisherigen Prozessverlauf im Vorverfahren und in erster Gerichts- instanz ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 37 S. 3).
E. 1.1 Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus der An- klageschrift vom 30. Januar 2012 (Urk. 20).
E. 1.2 Standpunkt des Beschuldigten
E. 1.2.1 Der Beschuldigte hat konstant anerkannt, am Freitag, 5. August 2011, ca. 10.15 Uhr von B._____ (im folgenden Privatklägerin) in ihrer Eigenschaft als An- gestellte der Sozialberatung der Stadt C._____ einen Telefonanruf auf sein Mobil- telefon erhalten zu haben, um ihm mitzuteilen, dass das auf den Nachmittag, 14.00 Uhr, angesetzte Gespräch zwischen ihm und ihr zur Klärung seines An- spruchs auf materielle Hilfe wegen des Wortes Amok abgesagt werde (Urk. 4 S. 2 und 6; Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 28 S. 4 f.; Urk. 47 S. 4). Auch gestand er ein, am Tele- fon laut geworden zu sein (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 5 f.). Er habe erwartet, dass es vorwärts gehe und es habe keinen Grund zur Absage gegeben (Urk. 5 S. 5 f.). Über die Absage sei er einerseits enttäuscht (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 5) und ander- seits erbost (Urk. 4 S. 7; Urk. 5 S. 6 f.) bzw. erzürnt und wütend (Urk. 5 S. 6), bzw. "hässig" (Urk. 28 S. 4) und sehr aufgebracht (Urk. 28 S. 5) gewesen und habe das Telefongespräch deshalb unterbrochen. Der Privatklägerin habe er gesagt, dass er enttäuscht sei und nun fertig mache, gemeint das Telefongespräch been- de, dies quasi als Gegenschlag, dass sie das Gespräch abgesagt habe, er habe ihr eins ans Bein "ginggen" wollen (Urk. 4 S. 6 f.; Urk. 5 S. 3 und 6; Urk. 28 S. 4 f.). Der Beschuldigte räumte weiter ein, dass er mit seinen Worten, er mache jetzt fertig, erreichen wollte, dass die Privatklägerin auf den Entscheid zurückkomme
- 5 - und dass das abgesagte Gespräch trotzdem stattfinde. Er habe der Privatklägerin gesagt, es mache doch keinen Sinn, jemanden erst einzuladen und dann wieder auszuladen. Er habe sich extra im Voraus mit seinem Freund, der sein freiwilliger Beistand gewesen sei, verabredet, damit dieser ihn zum Termin begleite. Auf sei- ne Art und Weise, emotional wie er sei, habe er bewirken wollen, dass das Ge- spräch doch stattfinde. Er würde aber nie eine Mitarbeiterin so massiv bedrohen, auch wenn sie ihm eine solche Nachricht überbringe (Urk. 5 S. 6 f.; Urk. 28 S. 6 f.). Ferner gab der Beschuldigte zu, am Telefon gesagt zu haben, dass er alle Rechnungen vernichten oder fortwerfen werde bzw. nichts mehr bezahle (Urk. 5 S. 3; Urk. 25 S. 2) und dass er angedeutet habe, zur Presse zu gehen (Urk. 4 S. 5). Aus diesen Darlegungen ergibt sich jedenfalls, dass der Beschuldigte ob des Te- lefons in Aufruhr geriet, emotional reagierte und dass einiges gesprochen wurde, das Telefongespräch also nicht bloss "sehr kurz" dauerte (Urk. 28 S. 5).
E. 1.2.2 Er bestritt jedoch im ganzen Vorverfahren, vor Bezirksgericht und an der Berufungsverhandlung, die ihm vorgeworfenen Aussagen gemacht und je einem Amt oder einer Person gedroht zu haben (Urk. 4 S. 6 ff.; Urk. 5 S. 2 und 4 f.; Urk.
E. 1.2.3 Der Beschuldigte gestand immerhin ein, dass es für ihn nachvollziehbar sei, dass die ihm vorgeworfenen Äusserungen, wenn es wirklich so gewesen wäre, geeignet gewesen wären, bei der Privatklägerin grosse Angst auszulösen (Urk. 5 S. 7). Insbesondere erwähnte er in seiner Vereidigungsschrift vom 13. Februar 2012 (Urk. 25), dass die Aussagen "Ich zünde alles an und verbrenne meine Rechnungen, bezahle nichts mehr.", "Es wird noch mehr passieren, Sie werden schon sehen.", "Sie bekommen für all das Ihre Quittung." und "Sie werden schon sehen, wohin das führt.", je einzeln als Drohung verstanden werden können (Urk. 25 S. 2 ff.). Die Aussage "Ich habe im Militär gelernt, wie das geht. Ich kann mich schon wehren." wäre aus Sicht des Beschuldigten sogar als massive Drohung zu werten (Urk. 25 S. 3).
E. 1.2.4 Die Konstanz im Bestreiten der Vorwürfe und die gleichbleibende Um- schreibung seines Gemütszustandes sprechen für sich allein nicht für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen.
E. 1.2.5 Es ist zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann.
E. 1.3 Grundsätze der Beweiswürdigung
- 7 -
E. 1.3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz korrekt befasst, es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 37 S. 4 f.).
E. 1.3.2 Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist zu beachten, dass den Beschuldigten keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu för- dern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen (Niklaus Schmid, Straf- prozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 472 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Vielmehr hat er ein durchaus legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
E. 1.3.3 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zunächst darauf hin- zuweisen, dass die prozessuale Stellung als Auskunftsperson, d.h. dass sie ihre Aussagen unter der ausdrücklichen Strafdrohung von Art. 303, 304 und 305 StGB machte, ihr noch keine spezielle Glaubwürdigkeit verleiht.
E. 1.4 Ausgangssituation Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin etwas erdichten und den Beschuldigten falsch belasten sollte. Ins- besondere erhob sie nicht einfach deshalb Anzeige, um den Beschuldigten los zu werden und sie stellt auch keine Zivilansprüche gegen ihn, was ihre Glaubwürdig- keit relativieren könnte. Die Privatklägerin hat den Fall des Beschuldigten übernommen, nachdem der Be- schuldigte kurz zuvor gegen den abweisenden Entscheid der Sozialberatung be- treffend Sozialhilfe vom 13. Mai 2011 (die Kostenübernahme für eine allenfalls notwendige Zahnbehandlung war ihm infolge des nur knapp über dem Existenz- minimum liegenden Einkommens dennoch zugesichert worden) am 7. Juni 2011 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht bzw. einen Rekurs erhoben hatte (Urk. 3/3 und 3/6). Die zuerst - wie üblich bei selbständig Erwerbenden - fallbearbeiten- de Leiterin der Sozialberatung C._____ und Vorgesetzte der Privatklägerin,
- 8 - D._____, hatte das Mandat u.a. aus diesem Grund nicht mehr selber weiterführen wollen und war zudem der Ansicht, die Privatklägerin würde als Person in ähnli- chem Alter und sehr gute Mitarbeiterin "den Rank zum Beschuldigten besser fin- den" (Urk. 7 S. 2; Urk. 10 S. 6). Sogleich lud die Privatklägerin den Beschuldigten telefonisch auf den 15. Juni 2011 zu einem Gespräch ein, wofür er ihr sehr dank- bar war (Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 4 f.). Die Privatklägerin erlebte den Beschuldigten, der ohne die erbetenen Unterlagen erschienen war, bereits an diesem ersten Abend als sehr verbittert und ernst, etwa da er erwähnt habe, Leute aus andern Ländern würden Geld bekommen und er nicht und er mit der Presse drohte (wel- che Äusserungen auch aus Briefen des Beschuldigten bzw. ihn unterstützenden Personen aktenkundig oder von ihm anerkannt sind, vgl. Urk. 3/2; Urk. 3/6; Urk. 9/5). Der Beschuldigte habe einfach gemeint, sie würden ihm Geld geben. Sie habe ihm erläutert, dass dies anhand von ihm einzureichenden Dokumenten, wozu sie ihn aufforderte, geprüft werden müsse. Dennoch erachtete die Privatklä- gerin den Beschuldigten nicht als aggressiv und hatte nicht das Gefühl von einem feindseligen Gespräch; vielmehr dachte sie, dass eine Zusammenarbeit mit ihm sehr wohl möglich sei. Angst hatte sie keine vor ihm (Urk. 7 S. 2 f.; Urk. 8 S. 5 und 10). Es ist vielfältig aktenkundig und auch unbestritten, dass die Privatklägerin positiv auf den Beschuldigten zuging und ihm wohl gesinnt war, ihm stets helfen wollte und auch spürte, dass er Hilfe benötigte (sein Einkommen sei nicht existenzsi- chernd gewesen, er sei klarerweise in finanzieller Not gewesen) und bis zuletzt bekundete, dass ihre Sorge auch ihm - im Sinne von allfälliger Selbstgefährdung - galt und es ihr Leid für ihn tat (Urk. 7 S. 3 f.; Urk. 5 S. 4 und Urk. 8 S. 4 f., 7, 12 f.). Sie hegte mit andern Worten auch im Nachhinein keinen Groll gegen den Be- schuldigten. Diese augenfällige Empathie der Privatklägerin wurde auch vom Be- schuldigten erkannt und geschätzt, hatte sie ihn doch am 15. Juni 2011, beim ers- ten Gespräch mit ihm als fallführende Sozialberaterin ausnahmsweise nach 17.00 Uhr in ihr Büro gelassen - was heute vom Beschuldigten bestätigt wurde (Prot. II S. 7) -, um ihm die Erwerbstätigkeit nicht zu verunmöglichen, ihm erklärt, sie kön- ne den ablehnenden Entscheid der Zeugin D._____ nicht nachvollziehen, sie sei eher karitativ tätig und ihm entgegen ihrer Vorgesetzten noch am 15. Juni 2011
- 9 - eine Unterstützungsbestätigung ausgestellt (Urk. 3/6). Auch sorgte sie am
16. Juni 2011 auf Wunsch des Beschuldigten dafür, dass die Wohnungsmiete des Beschuldigten, mit welcher er in Verzug geraten und weshalb ihm die Wohnung gekündigt worden war, noch vor ihrer Ferienabreise beglichen und die Kündigung rückgängig gemacht wurde (Urk. 4 S. 4 f., Urk. 5 S. 4; Urk. 7 S. 3 f.; Urk. 8 S. 3). Für ihr Bemühen erntete die Privatklägerin in der Folge lobende Worte des Be- schuldigten (vgl. sein Email an die Privatklägerin vom 16. Juni 2011, 09.01 Uhr, worin er ihr für ihre weise und menschliche Entscheidung ["Zivilcourage"] herzlich dankte und erklärte, sie habe ihm nicht nur finanziell geholfen, sondern auch das Vertrauen in diesen Staat und insbesondere die Sozialeinrichtungen wieder ge- geben; Urk. 3/6). In der Einvernahme vom 5. Dezember 2011 bestätigte der Be- schuldigte, die Privatklägerin B._____ gelobt zu haben, da sie sich für ihn einge- setzt habe. Er halte ihr dafür, dass sie sich gegenüber der Vorgesetzten durchge- setzt habe, dies auch angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, wo es nicht mehr so einfach sei, eine Stelle zu finden (Urk. 5 S. 5). Der Privatklägerin war in diesem Zusammenhang der vom Beschuldigten geäusserte Ausdruck "Courage" geblie- ben. Sie habe ihm darauf gesagt, dass dies ihre Aufgabe sei, ihm zu helfen (Urk.
E. 1.5 Beweiswürdigung
E. 1.5.1 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen und der Verteidigungsschrift des Beschuldigten (Urk. 4, 5, 6, 25 und 28) sowie jenen der Privatklägerin (Urk. 7 und 8) die Zeugenaussagen von D._____ (Urk. 10) vor, zudem diverse, von den Parteien zu den Akten gegebene Dokumente (Urk. 3/1-6; Urk. 9/1-6) und ergän- zend der Polizeirapport (Urk. 1). Zur Zeugenaussage von D._____ ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie keine unvoreingenommene Zeugin ist. Sie ist die Leiterin der Sozialberatung und in dieser Funktion die Vorgesetzte der Privatklägerin. Ausserdem unterstützte sie die Privatklägerin bei der Strafanzeige vom 5. August 2011 (Urk. 10 S. 3 und S. 5). Auch hat sie nach eigenen Angaben die Liste der mutmasslichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9/2) verfasst (Urk. 10 S. 4). Dies tat sie jedoch nicht aus irgend einem persönlichen Interesse, sondern in ihrer Eigenschaft als Behörden- mitglied und in Verantwortung für die ihr unterstellten Mitarbeitenden (Urk. 10 S. 5). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie hinsichtlich ihrer Beobachtungen unmittelbar nach dem inkriminierten Telefon nicht die Wahrheit sprechen sollte.
E. 1.5.2 Es ist der Vorinstanz richtigerweise aufgefallen, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen seine Lebensgeschichte umfangreich und detailliert schil- derte und sehr ausführlich allgemeine Angaben machte (Urk. 4 S. 2-4; Urk. 5 S. 3), die Antworten auf die Tatvorwürfe jedoch ziemlich kurz und pauschal aus- fielen, wie "Dies würde ich mir nie erlauben." oder "… so etwas würde ich nie sa- gen." (Urk. 4 S. 6), "Ich kann darüber nur lachen." oder "Dies stimmt nicht." (Urk. 5 S. 4). Diese blossen Bestreitungen bieten naturgemäss kaum Raum für eine nähere Würdigung.
E. 1.5.3 Demgegenüber erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin als sehr detailliert, anschaulich, präzis, in sich stimmig, weitestgehend konstant und auch nachvollziehbar. So führte sie gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Äusserungen "ganz ruhig", "überruhig", "ruhig und monoton" gemacht habe, fast
- 11 - so, wie wenn er sie abgelesen hätte. Er habe nicht immer gesprochen, sondern auch Pausen gemacht. Um ihn nicht zu reizen, habe sie nicht gross nachgefragt. Die Ruhe sei eine sehr atypische Reaktion, denn normalerweise würden die Leute bei Erhalt eines negatives Entscheides ausflippen. Das habe ihr grosse Angst gemacht bzw. sie stark beunruhigt, ihr Sorgen bereitet. Der Fall E._____ sei ihr in den Sinn gekommen und sie habe sich Parallelen dazu überlegt (Urk. 7 S. 5 f.; Urk. 8 S. 6 f. und 9 f.). Sie habe riesige Angst um die Leute im Sozialamt gehabt und ihm zugetraut, dass er wahllos auf Leute schiessen würde. Der Gedanke an den Fall E._____ erscheint in diesem Zusammenhang fraglos als eine sehr au- thentische Assoziation. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin aus heiterem Himmel an diese Tragödie aus dem Jahre 2001 erinnerte und ganz konkrete Überlegungen bezüglich eines solch möglichen Rundumschlages in ihrem eige- nen beruflichen Umfeld anstellte, ist ein markantes Indiz für ein besonderes Er- eignis in der Art des eingeklagten Vorfalls. Das gilt umso mehr, als es sich bei der Privatklägerin offensichtlich nicht um eine ängstliche Person handelt. Es braucht viel, um sie aus der Ruhe zu bringen. Sie vertritt auch die Ansicht, man könne fast jedes Problem lösen (Urk. 8 S. 5 und 12). Als die Zeugin D._____ die Privatkläge- rin auf den Brief von F._____ vom 12. Juli 2011 mit der Überschrift "Fall A._____, Inkompetenz Sozialamt C._____" angesprochen hatte, worin die Bemerkung steht, ob es wieder so weit kommen müsse, dass ein bis dahin unbescholtener Bürger Amok laufe, bis die Ämter aktiv würden (vgl. Urk. 3/4), nahm die Privatklä- gerin dies jedenfalls nicht so ernst, zumal der Brief nicht vom Beschuldigten sel- ber stammte (Urk. 8 S. 5) und führte ihre beratende Tätigkeit mit dem Beschuldig- ten unbeirrt fort. Zudem hat sie Weiterbildungen betreffend Umgang mit schwieri- ger Klientschaft und Deeskalation genossen (Urk. 8 S. 5 und 12 f.). Auch hat die Privatklägerin während ihrer Tätigkeit als Sozialberaterin, die sie seit März 2008 mit einem 90% Pensum ausübt (Urk. 8 S. 4 f. und 11), laut ihrer Darstellung schon zwei Vorfälle erleben müssen, wo man ihr gegenüber gewalttätig geworden sei (Urk. 8 S. 13). Dass die Privatklägerin auch vor unkonventionellen Lösungen nicht zurückschreckt, offenbarte sie mit ihrem raschen und von ihrer Vorgesetzten abweichenden Handeln zu Gunsten des Beschuldigten.
- 12 - Diese Selbstbeschreibung stimmt mit der persönlichen Einschätzung von Zeugin D._____ überein, welche von der Privatklägerin als einer Person sprach, die mit beiden Beinen auf dem Boden stehe. Sie sei sachlich und könne Emotionen zu- rückstellen, gehe empathisch auf Klienten zu, kurz ausgedrückt eine taffe (toug- he) Frau (Urk. 10 S. 7). Davon ist auszugehen, zumal auch der Beschuldigte selbst die Privatklägerin als couragiert erlebte und entsprechend rühmte.
E. 1.5.4 Die Privatklägerin schilderte in der polizeilichen Einvernahme eine Woche nach dem Ereignis differenziert und einleuchtend, wie sie es während des Tele- fongesprächs vom 5. August 2011 auf die Ankündigung des Beschuldigten, er werde alles anzünden, mit der Angst zu tun bekommen habe. Auf ihre Frage habe er indirekt, nicht wortwörtlich, gesagt, dass er das Haus anzünden würde. Dann habe er angefügt, dass sie für all dies die Quittung erhalten und dass noch mehr passieren werde. Weiter konkret sei er nicht geworden. Darauf sei die Bemerkung erfolgt, dass er im Militär gelernt habe, wie dies gehe, und auf ihr Nachfragen ha- be er ergänzt, er könne sich schon wehren. Sie habe sofort gedacht, dass er nun mit dem Sturmgewehr ins Sozialamt kommen und Leute erschiessen würde. "Ich hatte Angst." (Urk. 7 S. 5 f.). Dieses eindrückliche Gedankenbild und die jähe Furcht deuten auf wirklich Erlebtes (hier verbal Geäussertes). Sehr ähnlich um- schrieb die Privatklägerin als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft das am Telefon Gehörte und ihr Empfinden (Urk. 8 S. 6 f.). Dabei ist nicht zu ver- kennen, dass ihre Darstellungen nicht völlig kongruent sind und gewisse Unter- schiede aufweisen, so zum Beispiel zur Frage, ob er ausdrücklich oder nur sinn- gemäss gesagt habe, das Haus anzuzünden. Eine solche Differenz ist jedoch nicht zentral, sondern von untergeordneter Bedeutung. Sie spricht gerade dafür, dass es sich nicht um einen zurück gelegten Vorwurf oder ein Fantasiegebilde handelt. Gleichermassen handelt es sich um eine Nebensächlichkeit, ob das Tele- fon ca. 10 Minuten dauerte (Urk. 7 S.7) oder 6 1/2 Minuten (Urk. 8 S. 11). Nach- dem fast vier Monate zwischen den beiden Einvernahmen liegen, lassen sich kleinere Abweichungen auch mit dem Zeitablauf erklären. Dass die Privatklägerin bei diesem Telefon in Angst und Schrecken versetzt wurde, ergibt sich auch aus ihrem Hinweis, es sei ihr wie ein Monolog - mit Pausen - vorgekommen, wie in ei- nem Science-Fiction-Film, sie habe sich nicht getraut ihn zu unterbrechen bzw.
- 13 - nicht gross nachgefragt, um ihn nicht zu reizen, was verständlich ist. Auch habe er mehrmals das Wort Mobbing verwendet, was gut zur Situation passt und sich auch aus der aktenkundigen Korrespondenz ergibt (Urk. 8 S. 8 und 10; vgl. eben- so Prot. II S. 11 und 12). Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird noch dadurch bestärkt, dass die Privatklägerin sichtlich Zurückhaltung übte und verneinte, dass er in diesem Gespräch etwas Konkretes wie z.B. eine Sozialhilfeleistung oder ex- plizit die Durchführung des abgesagten Gesprächs verlangte, und für die Zeit vor dem 5. August 2011 attestierte sie ihm, sich immer anständig verhalten zu haben (Urk. 7 S. 7; Urk. 8 S.10 und 12).
E. 1.5.5 Die Angst bzw. Sorge der Privatklägerin nach dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten beschränkte sich nicht nur auf die Mitarbeitenden in der Sozi- albehörde, sondern umfasste ebenso den Beschuldigten. Als der Beschuldigte seine Stimmlage verändert habe, dies hauptsächlich auf den Inhalt des Ge- sprächs bezogen - habe sie sich auch um ihn gesorgt, dass er sich etwas antun könnte. Treffend umschrieb die Privatklägerin hierzu, als der Beschuldigte die frühzeitige Pensionierung nochmals erwähnt habe, habe er gegen die Stadt C._____ gesprochen und dass ihm niemand helfen würde. Sie würden ihn regel- recht aushungern. Seine Äusserung, er könne nicht mehr, sei ihr ziemlich einge- fahren. Dass die Privatklägerin aus den Worten des Beschuldigten nebst Ver- zweiflung auch Selbstgefährdung zu erkennen glaubte, kann ohne weiteres nach- vollzogen werden. Zudem hatte sie zwei Tage vor dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten erfahren, dass eine Cousine sich das Leben genommen hatte. Sie wollte nicht, dass der Beschuldigte sich auch etwas antue; sie hätte nicht damit leben wollen müssen, dass der Beschuldigte aufgrund ihres Fehlverhaltens sich etwas angetan hätte (Urk. 7 S. 6; Urk. 8 S. 6 und 8). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend macht, die Privatklägerin sei nicht aufgrund des Telefongesprächs mit ihm, sondern wegen des Freitodes einer ihr nahestehenden Person in Angst verfallen, ist er damit nicht zu hören. Ihre Angst entsprang klar- erweise und erst dem am Telefon vom 5. August 2011 Gehörten. Erst als die Polizei vor Ort erschienen sei, habe sie auch um sich selbst Angst be- kommen (Urk. 7 S. 6 f.; Urk. 8 S. 7 und 9 f.). Auch das ist realitätsnah und ent-
- 14 - spricht zudem der Persönlichkeit der Privatklägerin als einfühlsame Person, die durch ihr Telefonat und das Übermitteln einer für den Beschuldigten negativen Nachricht das eingeklagte Geschehen letztlich und ungewollt ausgelöst hatte, zu- nächst verantwortungsvoll an mögliche Drittopfer und an das Risiko eines Suizi- des des Beschuldigten dachte, bevor sie sich der eigenen Gefährdung gewahr wurde.
E. 1.5.6 Für ein bedrohliches Ereignis wie das eingeklagte Geschehen spricht wei- ter, dass die Privatklägerin am 5. August 2011 nach dem Telefon mit dem Be- schuldigten nicht lange überlegen und ihre Notizen über das Gespräch nicht fertig schreiben konnte, sondern aus Angst betreffend mögliche Handlungen des Be- schuldigten ("… ich wusste nicht, ob er sich etwas antut, ob er in der Wohnung war, als er sagte, dass er alles anzünden würde. Ich wollte nicht, dass alles noch schlimmer kommt."; vgl. Urk. 8 S. 6 f.) nach wenigen Minuten zu ihrer Vorgesetz- ten eilte. Ihren ersten Gedanken, deeskalierend etwas zu unternehmen, wie sie es in Kursen gelernt hatte, konnte sie nicht umsetzen, da sie sich hilflos fühlte (Urk. 8 S. 6 f. und 9). Es wurde ihr dann übel und sie musste sich mehrmals über- geben (Urk. 7 S. 6; Urk. 8 S. 8), was auch die Zeugin D._____ bestätigte (Urk. 10 S. 5). Eine solche körperliche Reaktion nach dem Eintreffen der Polizei, wodurch in der Regel Angst und Anspannung etwas nachlassen, steht mit dem Geschilder- ten im Einklang und erscheint absolut plausibel. Der Zustand der Privatklägerin wird auch durch die Zeugin D._____ sehr an- schaulich und überzeugend umschrieben: Die Privatklägerin sei ziemlich aufge- löst zu ihr gekommen und habe am ganzen Körper gezittert. So habe sie diese noch nie erlebt. Sie habe ihr erzählt, das sie ein schwieriges Telefongespräch mit dem Beschuldigten geführt habe und dabei Drohungen gefallen seien, welche Drohungen die Zeugin im ungefähren Wortlaut aus ihrer Erinnerung zu Protokoll gab und welche mit den Aussagen der Privatklägerin korrespondieren (Urk. 10 S. 3 f. und 8). In der Folge habe sie (Zeugin) die Polizei angerufen. Auf Geheiss der Polizei habe sie (Zeugin) das von der Privatklägerin rapportierte Gespräch in einer Notiz zusammengefasst und diese dann der Polizei gegeben (Urk. 3/1 = Urk. 9/2; vgl. Urk. 1 S. 8). Die Privatklägerin habe das Schreiben noch ange-
- 15 - schaut, sei an jenem Tag aus dem Häuslein bzw. aufgelöst und bleich, in einem Schockzustand und unmöglich in der Lage gewesen, ein solches Schreiben zu verfassen. Die Privatklägerin habe auf sie den Eindruck eines Menschen ge- macht, der etwas Schlimmes, etwa einen Autounfall, erlebt habe (Urk. 10 S. 4). Sie sei nicht sich selber gewesen, sondern neben sich gestanden, habe Angst gehabt und sich entsprechend geäussert. Der Schockzustand habe dann auch zum Erbrechen geführt (Urk. 10 S. 5). Nicht weniger deutlich lässt sich das Befinden der Privatklägerin dem Polizeirap- port entnehmen: Bei seinem Eintreffen - so der rapportierende Beamte G._____ - sei die Privatklägerin relativ ruhig, aber sehr aufgelöst gewesen. Sie habe sich wiederholt dahingehend geäussert, dass nun wegen dieses Telefongesprächs der Beschuldigte sich vielleicht selber umbringen oder aber nächstens und möglich- erweise mit einem Gewehr bei der Sozialberatung auftauchen würde. Sodann ist im Rapport in groben Zügen und übereinstimmend mit den späteren Aussagen der Privatklägerin festgehalten, was diese vor Ort über das Vorgefallene berichtet hatte (Urk. 1 S. 4).
E. 1.5.7 In Würdigung der zitierten Aussagen und ergänzend des Polizeirapports bestehen keinerlei Zweifel, dass die von der Zeugin D._____ aufgesetzte Akten- notiz, die im Wesentlichen zum Anklagevorwurf wurde, das beinhaltet, was die Privatklägerin ihr zum Inhalt des Telefongesprächs erzählt hatte.
E. 1.5.8 Klar ist auch, dass die Zeugin D._____, auf deren Beistand die Privatkläge- rin nach dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten offensichtlich angewiesen war, von sich aus die Polizei anrief und so im Ergebnis die Strafanzeige deponier- te. Bei der gegebenen Situation lag ein solches Vorgehen nicht nur in ihrer Ver- antwortung, sondern es war geradezu ihre Pflicht, zählt es doch auch zu den Auf- gaben einer Amtsleiterin, ihre Mitarbeitenden zu schützen (Urk.10 S. 5). Die Zeu- gin benachrichtigte die Polizei in Anwesenheit der Privatklägerin, räumte aller- dings ein, dass diese so im Schock war, dass sie nichts dazu sagte und sie (Zeu- gin) nicht wusste, ob die Privatklägerin es wahrgenommen hatte (Urk. 10 S. 5 f.). Ebenso lag es in der Kompetenz der Zeugin D._____ und ist gleichermassen ver- ständlich, dass sie angesichts des auf den Beschuldigten Bezug nehmenden Brie-
- 16 - fes an den Bezirksrat (von welchem der Sozialberatung eine Kopie übermittelt worden war) mit dem Wort Amok auf eine Absage des Gespräches mit dem Be- schuldigten vom 5. August 2011 hingewirkt hatte (Urk. 10 S. 7; Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 5 f.; Urk. 25 S. 5). Weder das nicht zu beanstandende Vorgehen der Zeugin noch der Umstand, dass es laut der Privatklägerin bei deren Abwesenheit wohl nicht zu einer Anzeige gekommen wäre (Urk. 8 S. 13), vermögen die bestechenden und überaus glaub- haften Aussagen der Privatklägerin, die zudem durch die Schilderungen ihrer Vorgesetzten D._____ untermauert werden, zu beeinträchtigen. Im Übrigen er- klärte die Privatklägerin, dass es bei den meisten andern Mitarbeitenden der So- zialberatung, hätte sich der Vorfall diesen gegenüber ereignet, zu einer Anzeige gekommen wäre und dass beim Stadtrat C._____ diesbezüglich Nulltoleranz herrsche (Urk. 8 S. 13). Aus all diesen Gründen kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten, dass anstelle der Privatklägerin deren Vorgesetzte an die Polizei gelangte und dass das die eingeklagten Behauptungen enthaltende Dokument ebenfalls von ihrer Vorgesetzten aufgesetzt wurde. Schliesslich hat die Privatklä- gerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2011 dann selber Strafantrag wegen Drohung gestellt (Urk. 2).
E. 1.5.9 Ob der Beschuldigte vom fraglichen Brief und namentlich vom Satz mit dem Wort Amok Kenntnis hatte - er äusserte sich unterschiedlich dazu (vgl. Urk. 5 S. 7; Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 6 f. und 9; Urk. 28 S. 4) -, ist unmassgeblich. Entschei- dend ist, dass er den Autor des Briefes, F._____ von der Firma H._____, persön- lich aufgesucht und gebeten hatte, für ihn, den Beschuldigten, einen Brief zu schreiben (Urk. 4 S. 5). Dem Satz mit dem Amoklaufen hat der Beschuldigte ge- mäss eigenem Bekunden nicht grosse Beachtung geschenkt (Urk. 5 S. 7).
E. 1.5.10 Zu erwähnen bleibt, dass Angst und Schrecken der Privatklägerin nicht sofort abklangen. Am Tag darauf musste sie wegen Kreislaufbeschwerden einen Arzt konsultieren (Urk. 7 S. 6) und im Anschluss an die Befragung bei der Polizei eine Woche nach dem Ereignis akzentuierte sich ihre Angst. In den Herbstferien habe sie dann einen schrecklichen Traum gehabt und danach den Psychiater aufgesucht , dies, obwohl sie bei der polizeilichen Einvernahme keine Opferhilfe
- 17 - beansprucht habe (Urk. 8 S. 7 und 9). Wenn es zu einem Verfahren gegen den Beschuldigten komme, würde ihr das schon Bauchweh machen, sie fühle sich nicht sicher (Urk. 7 S. 8). Auch diese dargelegten Nachwehen sind glaubhaft und passen allesamt gut zum eingeklagten Vorfall.
E. 1.5.11 Unmittelbar nach dem Telefongespräch wurde die Sozialberatung ge- schlossen. Darin liegt ein weiterer Anhaltspunkt für ein gravierendes Ereignis wie die hier gegenständlichen telefonischen Drohungen, wird doch eine Amtsstelle nicht ohne triftigen Grund an einem Freitag morgen nach 10.15 Uhr einfach ge- schlossen. Das ist auch deshalb besonders erwähnenswert, weil Sozialbehörden erfahrungsgemäss gewohnt sind, mit Reklamationen, Ausfälligkeiten und aggres- siver Kundschaft umzugehen. Weiter ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass vier Polizisten zum Wohnort des Beschuldigten ausrückten, was zeigt, dass die Polizei aufgrund der vor Ort angetroffenen Situation die Lage durchaus als ernst einstufte (Urk. 1 S. 4 und 6).
E. 1.5.12 Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 ff.).
E. 1.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die gesamthaf- te Würdigung aller genannten Umstände keinen anderen Schluss zulässt, als dass der Beschuldigte die in Frage stehenden Aussagen - wenn nicht wortwört- lich, so doch zumindest in deren Kerngehalt - am Telefon gegenüber der Privat- klägerin ausgesprochen hat. Damit ist der Sachverhalt, so wie ihn die Anklägerin eingeklagt hat, erstellt. Es verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt wurde.
- 18 -
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Horgen vom 3. Mai 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer auf zwei Jah- re bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– belegt (Urk. 37).
E. 2.1 Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschul- digten als versuchte Gewalt und Drohung gegen Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 37 S. 11 ff.).
E. 2.2 Den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer eine Beamtin durch Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
E. 2.2.1 Die Privatklägerin gilt zweifelsfrei als Beamtin im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Abs. 3 StGB), da die Sozialberatung gemäss Art. 17 der Geschäftsord- nung des Stadtrates der Stadt C._____ vom 20. April 2010 Teil der öffentlichen Verwaltung und die Privatklägerin deren Angestellte ist.
E. 2.2.2 Sowohl beim Anruf durch die Privatklägerin mit dem Ziel, eine vorgesehene Besprechung mit einem Klienten der Sozialberatung abzusagen als auch beim geplanten Gespräch selbst handelt es sich erwiesenermassen um Amtshandlun- gen. Sie standen klarerweise im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffent- lich-rechtlichen Funktion (BSK StGB II - Heimgartner, 2. Auflage, Basel 2007, Vor Art. 285 N 9) konkret mit der Frage, ob der Beschuldigte einen Anspruch auf So- zialhilfeleistungen habe.
E. 2.2.3 Vorliegend wurde die Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amts- handlung erfüllt, da der Beschuldigte nach eigenen Angaben mit seinen Aussa- gen bewirken wollte, dass das Gespräch trotz Absage noch durchgeführt wird (Urk. 5 S. 7; Urk. 28 S. 6).
E. 2.2.4 Als Tatmittel der Nötigung zu einer Amtshandlung kommen Gewalt oder Drohung in Frage (Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 285 N 7 m.w.H.; Donatsch/Wohlers, Straf- recht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Auflage, Zürich 2011, S. 389). Nach herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung gleich wie dasjenige der Androhung eines ernstlichen Nachteils i.S.v. Art. 181 StGB auszulegen (BSK StGB II - Heimgartner, a.a.O., Art. 285 N. 10 f.) und besteht
- 19 - folglich im Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängig erscheint und geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfrei- heit einzuschränken (BGE 120 IV 17, E. 2a; 106 IV 125, E. 2). Dabei ist ein objek- tiver Massstab auf die Ernstlichkeit der Androhung anzuwenden. Nur Androhun- gen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, erfüllen das Tatbestandsmerkmal (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 181 N 31; BGE 122 IV 322, E. 1a; 120 IV 17, E. 2a/aa m.w.H.; 106 IV 125, E. 2b).
E. 2.2.5 Es ist der Vorinstanz (vgl. Urk. 37 S. 12 f.) zuzustimmen, dass die Andro- hungen des Beschuldigten "Ich zünde alles an und verbrenne meine Rechnun- gen, bezahle nichts mehr.", "Ich werde die Presse informieren.", "Es wird noch mehr passieren, Sie werden schon sehen.", "Sie bekommen für all das Ihre Quit- tung.", "Ich habe im Militär gelernt, wie das geht. Ich kann mich schon wehren." und "Sie werden schon noch sehen, wohin das führt." allesamt Androhungen von künftigen Übeln darstellen, welche als vom Willen des Beschuldigten abhängig erscheinen und deshalb nicht als blosse Warnungen zu verstehen sind. Selbst wenn einzelne Passagen für sich alleine noch einem anderen Sinn zugeführt wer- den könnten, so wirken sie in ihrer Gesamtheit als sehr bedrohlich, sodass sie auch eine besonnene Drittperson in der Lage der Privatklägerin in ihrer Entschei- dungsfreiheit zu beeinträchtigen vermögen. Es spielt daher insbesondere keine Rolle, dass sich die Privatklägerin möglicherweise in einem psychischen Aus- nahmezustand befand, da sich ihre Cousine zwei Tage vor dem Telefongespräch das Leben genommen hatte (Urk. 8 S. 8; Urk. 10 S. 5) oder dass ein Brief eines Dritten, der das Wort "Amok" enthielt (Urk. 3/4) Auslöser für die Absage des ge- planten Gesprächs war (Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 5 f.; Urk. 10 S. 7; Urk. 28 S. 5), zu- mal der besagte Brief zugegebenermassen ausdrücklich im Auftrag des Beschul- digten geschrieben worden war, der Autor F._____ mithin als Fürsprecher des Beschuldigten agierte. Die Aussagen an sich, gleichgültig ob sie laut (wie vom Beschuldigten angege- ben) oder ganz gefasst und ruhig, lediglich mit etwas Stimmschwankungen (wie von der Privatklägerin ausgeführt) geäussert wurden, sind geeignet, durch ihre
- 20 - Ernsthaftigkeit und ihren Inhalt einen objektiven Dritten in der Situation der Privat- klägerin gefügig zu machen.
E. 2.2.6 Damit hat der Beschuldigte tatbestandsmässig gehandelt.
E. 2.2.7 Handelt der Beschuldigte tatbestandsmässig, heisst das noch nicht, dass die Handlung auch rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit muss bei einer (ver- suchten) Nötigung durch Drohung zu einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB positiv begründet werden (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 N 7; BGE 94 IV 111 E. 1). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck uner- laubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6, E. 3.4; 122 IV 322, E. 2a; 120 IV 17, E. 2a/bb; 108 IV 165, E. 3). Insbesondere ist die Drohung mit Gewalt als rechtswidriges Mittel aufzufassen (BGE 101 IV 47, E. 2b). Rechtmässig ist eine Handlung allerdings, wenn eine Amtsperson mit er- laubten Mitteln zu einer rechtmässigen Amtshandlung gezwungen wird (BGE 94 IV 111, E. 1; vgl. auch Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 N 7). Zu Recht bejahte die Vorinstanz auch die Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Aussa- gen "Ich zünde alles an …", "Es wird noch mehr passieren, Sie werden schon se- hen.", "Sie bekommen für all das Ihre Quittung.", "Ich habe im Militär gelernt, wie das geht. Ich kann mich schon wehren." und "Sie werden schon noch sehen, wo- hin das führt.". Mit diesen Aussagen spielte der Beschuldigte offensichtlich auf strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) oder Brandstif- tung (Art. 221 StGB) an. Solche Drohungen mit der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens sind regelmässig geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzu- zwingen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 37). Sie weisen auf Gewalt hin und stel- len ein unerlaubtes Mittel dar. Das vom Beschuldigten gewählte Mittel war folglich widerrechtlich und es erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit zwischen Mittel und Zweck. Die Androhung mit dem Gang an die Presse kann hingegen ein erlaubtes Mittel darstellen und die Durchführung eines Gespräches ist zweifellos eine rechtmässi-
- 21 - ge Amtshandlung, weshalb bei dieser Aussage - wie ebenfalls von der Vorinstanz richtig erkannt - die Rechtswidrigkeit entfällt.
E. 2.2.8 Die Nötigung zu einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erst voll- endet, wenn die Amtsperson zumindest beginnt, die verlangte Handlung vorzu- nehmen (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 389). Das Gespräch, dessen Durchfüh- rung der Beschuldigte mit seinen telefonischen Drohungen erzwingen wollte, wur- de am fraglichen Nachmittag nicht durchgeführt und es wurde auch nicht damit begonnen, dieses durchzuführen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist somit nicht eingetreten. Vorliegend hat der Beschuldigte alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Er- füllung des Tatbestandes erforderlich war. Er machte seine Aussagen bewusst und bezweckte damit, dass die Privatklägerin das Gespräch mit ihm doch noch durchführe (Urk. 5 S. 7; Urk. 28 S. 6 f., "Ja natürlich.") . Da diese jedoch nicht da- rauf einging, erreichte er sein Ziel nicht. Es ist von einem vollendeten Versuch auszugehen (Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Art. 22 N 12).
E. 2.2.9 Der objektive Tatbestand ist - bis auf den ausgebliebenen Erfolg - erfüllt.
E. 2.3 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, das heisst wissentlich und willentlich in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Er wusste um die amtliche Funktion der Privatklägerin und um den amtlichen Charakter des Telefonats sowie des abgesagten Gesprächs. Auch war er sich des drohenden Charakters seiner Aussagen bewusst (Urk. 25) und wollte damit die Privatklägerin zur Durchführung des Gespräches zwingen. Zumindest wusste er, dass seine Aussagen geeignet sein könnten, die Privatklägerin zur Durchführung des abgesagten Gesprächs zu nötigen; diesen Erfolg nahm er zumindest in Kauf. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des in Frage stehenden Delikts erfüllt.
E. 2.4 Ergänzend ist auf ähnliche gelagerte Fälle aus der jüngeren Gerichtspraxis zu verweisen:
- 22 - Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_554/2008 vom 29. Oktober 2008 wurde ein Be- schuldigter wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen, nachdem er einer Regierungsrätin in Aussicht gestellt hatte, sie für den Fall einer Gesprächsverweigerung zu schädigen und anzugreifen. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2009 vom 20. März 2009 betrifft den Fall einer Beschuldigten, die bei einer Regierungsrätin sofort eine Konfrontationsver- handlung verlangt hatte, ansonsten sie im Kanton pickelhart aufräumen werde, dies auch in Bezug auf die Regierungsrätin. Die letzte Runde sei gestartet. Zu gleicher Verurteilung führten die Äusserungen eines Beschuldigten gegenüber dem Mitarbeiter eines Amtes, wonach die dort tätigen Beamten eine nationale Ge- fahr seien, die beseitigt werden müsse, womit bezweckt wurde, eine Verfahrens- einstellung zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2008 vom 2. Dezem- ber 2008). Ebenfalls ein Schuldspruch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte erging bezüglich eines Beschuldigten, der einem Amt mit einer "Aufräumaktion" gedroht hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_641/2010 vom
5. August 2010).
E. 2.5 In Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 37 S. 15) ist der Beschuldig- te der versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Zu den Strafarten und namentlich zur Bemessung einer Geldstrafe kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 37 S. 15 f.).
2. Art. 285 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (1 - 360 Tagessätze) vor. Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die ange-
- 23 - drohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rah- men ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien fest- zusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschär- fungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Fra- ge einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen ob- jektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 116 IV 300 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Feb- ruar 2007 E. 3.2; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2007, S. 74). Solch aussergewöhnliche Umstände sind hier nicht gegeben. Es rechtfertigt sich zwar eine Geldstrafe, jedoch nicht im untersten Bereich. Eine Milderung der Stra- fe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, ist daher - abweichend von der An- sicht im angefochtenen Urteil (Urk. 37 S. 16) - nicht angezeigt.
3. Die Strafzumessungsregeln sind im vorinstanzlichen Urteil korrekt aufgeführt und brauchen hier nicht wiederholt zu werden (Urk. 37 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 24 -
E. 3 Dagegen meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an und reichte gleichzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom
11. Oktober 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatkläge- rin übermittelt (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft beantragte innert Frist am 16. Ok- tober 2012 Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf das Stel- len von Beweisanträgen (Urk. 42). Mit Brief vom 22. Oktober 2012 reichte der Be- schuldigte das Datenerfassungsblatt und diverse Unterlagen zu seinen finanziel- len Verhältnissen ein (Urk. 43 und Urk. 44/1-7). Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 (Poststempel) fristgerecht mit, dass sie auf An-
- 4 - schlussberufung verzichte und auch keinen Antrag auf Nichteintreten stelle (Urk. 45).
E. 4 Der Beschuldigte erklärt sich als nichtschuldig und bestreitet alle ihm vorge- worfenen Anschuldigungen (Urk. 38). Damit ficht er das Urteil vollumfänglich an, weshalb keine Teilrechtskraft eingetreten ist. II. Schuldpunkt
1. Eingeklagter Sachverhalt
E. 4.1 Tatkomponente Bei den inkriminierten Worten handelt es sich nicht mehr um Bagatellen, sondern um schwerwiegende und ernst zu nehmende Drohungen eines enttäuschten und zugleich in Wut geratenen, sehr aufgebrachten Ansprechers auf Sozialhilfeleis- tungen. Der Beschuldigte beliess es dabei nicht nur bei einer Äusserung, sondern stiess gleich eine Palette von Drohungen gegenüber der Mitarbeiterin der Sozial- beratung aus, nachdem diese ihm eine aus seiner Sicht schlechte Nachricht (Terminverschiebung) übermittelt hatte. Die Betroffenheit der Privatklägerin klang entsprechend nicht sofort ab, sondern dauerte eine Weile und bewirkte auch, dass sie vorübergehend fachliche Hilfe beanspruchen musste. Die Privatklägerin hatte den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt irgendwie provoziert, sondern sich im Gegenteil stets wohlwollend für ihn eingesetzt. Immerhin war die kriminelle Energie bei der Tatausübung noch nicht allzu hoch, wurden doch die Aussagen am Telefon und damit aus einer gewissen Distanz gemacht. Auch wird die innere Hürde am Telefon schneller genommen als in der persönlichen Begegnung. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt noch nicht allzu schwer. Die hypotheti- sche Einsatzstrafe bewegt sich im untersten Zehntel des weiten Strafrahmens, mithin bei 80-90 Tagen bzw. Tagessätzen. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb. Da der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt hat und es sich um einen vollendeten Versuch handelt, der als verschuldensunabhängige Tatkompo- nente erscheint (Wohlers, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches All- gemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136; Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178), rechtfertigt sich allerdings nur eine geringe Reduktion der nach Bewertung der ob- jektiven Tatschwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe. Angemessen er- scheint eine Reduktion auf rund 70 Tagessätze. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass zu Gunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen ist. Der Beschuldigte hat letztlich aus angestau- tem Frust über die subjektiv ungerecht empfundene Situation und Behandlung durch die Sozialberatung gehandelt. Allerdings verfügte der Beschuldigte über ein
- 25 - hinreichendes Mass an Entscheidungsfreiheit. Er beging die Tat in voller Schuld- fähigkeit (Art. 19 StGB) und auch sonst sind keine verschuldensmindernden Um- stände gemäss Art. 48 StGB erkennbar. Insgesamt vermag die subjektive Tat- komponente das objektive Tatverschulden etwas zu relativieren. Sein Tatver- schulden wiegt innerhalb des weiten Strafrahmens noch relativ leicht und führt zu einer Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagen oder Tagessätzen.
E. 4.2 Täterkomponente Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen kann vollumfänglich auf die Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 37 S. 17 f.) sowie ergänzend auf das Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 44/1-7) und die Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (Urk. 47 S. 1-4) verwiesen werden. Diese Biografie enthält keine die Strafzumessung beeinflussenden Aspekte. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätz- lich neutral zu werten und kann nur in besonderen - hier nicht vorliegenden Um- ständen - strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1; Entscheide des Bundesgerichts 6B_584/2009 und 6B_1085/2010). Da der Beschuldigte die Tat nach wie vor bestreitet, können ihm weder ein Ge- ständnis noch Einsicht und Reue zugute gehalten werden. Immerhin hat er sich während des gesamten Verfahrens kooperativ verhalten und mit den Strafverfol- gungsbehörden zusammengearbeitet, was sich strafreduzierend auswirkt. Aufgrund der Täterkomponente rechtfertigt sich eine weitere leichte Strafsenkung.
E. 4.3 Wenn die Vorinstanz angesichts des Verschuldens und des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, auf eine Geldstrafe erkannte, ist das korrekt. Die von der Vorinstanz aufgrund aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist nach dem Gesagten keinesfalls übersetzt, sondern tendenziell als milde zu be- zeichnen. Sie bewegt sich jedenfalls im Rahmen der ausgefällten Strafen der vor- ne erwähnten Präjudizen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_554/2008 vom
- 26 -
29. Oktober 2008, 6B_124/2009 vom 20. März 2009, 6B_932/2008 vom 2. De- zember 2008 und 6B_641/2010 vom 5. August 2010). Da der Beschuldigte in relativ engen finanziellen Verhältnissen lebt - er verfügt im Wesentlichen über Renteneinkünfte von rund Fr. 3'000.-- (AHV-Altersrente und Zusatzleistungen; vgl. Urk. 44/1-7; Urk. 47 S. 3), erweist sich der erstinstanzlich festgesetzte Tagesansatz von Fr. 30.– als angemessen.
5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. IV. Vollzug Für diese Geldstrafe ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren, wobei zur Begründung ohne Ergänzung auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 37 S. 19 f.). V. Kostenfolgen
E. 6 S. 5; Urk. 25; Urk. 28 S. 3 und 5; Prot. II S. 8 f. und 11). Diese seien vom Sozi- alamt erfunden (Urk. 25 S. 1 ff.). Gemäss Polizeirapport sei es so, dass Frau D._____, die Vorgesetzte von Frau B._____, nach dem Telefongespräch eine Lis- te verfasst habe, was er alles gesagt haben soll. Für diese Liste habe man sich 40 Minuten Zeit genommen, d.h. diese beiden Frauen hätten das miteinander so ver- fasst und hätten irgendwelche harmlosen Sachen, die er gesagt habe, oder Sa- chen aus Briefen mit der Wortwahl oder mit der Satzstellung so forciert, dass die- se wie Drohungen aussehen würden (Prot. II S. 7). Auf Vorhalt der einzelnen ein- geklagten Äusserungen erklärte er, so etwas würde er nie sagen (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 4 f.), gar nichts von diesem Vorwurf stimme (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 5; Urk. 28 S. 3), er könne nur darüber lachen (Urk. 5 S. 4). Man wolle ihn mit allen Mitteln fertig machen, weil er einmal zu Recht Kritik am Sozialamt geübt habe (Urk. 4 S. 6; Urk. 28 S. 3 und 5), es sei eine absolute Frechheit, dass man ihn so be- schuldige (Urk. 28 S. 4), alles sei absolut absurd und unwahr. Nach seiner Ein-
- 6 - schätzung habe man versucht, alles hinauszuzögern, um ihn loszuwerden und in vorzeitige Pension zu schicken (Urk. 28 S. 5 und 8; vgl. ebenso Prot. II S. 6 und 12). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin ihn mit ihren Aussagen (zu Unrecht) derart belasten sollte, erklärte der Beschuldigte, es sei ihm schleierhaft; er könne sich nur vorstellen, dass sie bedrängt worden sei und nun nicht mehr zurück könne (Urk. 5 S. 7; vgl. ebenso Prot. II S. 10 und 12). Die Privatklägerin müsse von der Zeugin D._____ genötigt worden sein (Urk. 6 S. 2). Die Privatklägerin habe einen Verfolgungswahn und er werde sie einklagen; das lasse er nicht auf sich sitzen (Urk. 28 S. 4). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung präzisierte der Be- schuldigte, er habe jetzt eine Strafanzeige gegen Frau D._____ und Frau B._____ wegen Verleumdung und Rufschädigung eingereicht (Prot. II S. 10).
E. 7 S. 3). Auch heute gab der Beschuldigte an, er sei davon überzeugt, dass Frau B._____ pflichtbewusst und sehr korrekt sei (Prot. II S. 12). Auch im Anschluss an die durch den Beschuldigten beim Bezirksrat Horgen ge- gen die Sozialberatung C._____ eingereichte Aufsichtsbeschwerde vom 11. Juli 2011 verhielt sich die Privatklägerin weiterhin offensichtlich wohlwollend gegen- über dem Beschuldigten und lud ihn (falls erwünscht mit einem Begleiter) zu ei- nem weiteren Gespräch ein, dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ja Hilfe wollte und brauchte und dass ein Rechtsmittel jedem zustehe (Urk. 7 S. 4; Urk. 8 S. 12). Es ist ihr zu glauben, dass die Beschwerde sie in keiner Weise tan- gierte. Gemessen an dieser Ausgangslage musste zweifellos etwas Gravierenderes vor- gefallen sein, dass es zur hier zu beurteilenden Strafanzeige kam.
- 10 -
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen.
- Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren nicht durchdringt, wird er auch in zweiter Instanz kostenpflichtig. Infolge der wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten sind diese aber abzuschreiben (Art. 425 StPO). - 27 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort abgeschrieben.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes - 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120426-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Spiess, Präsident, die Ersatzrichterinnen lic. iur. M. Bertschi und lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Collorafi Urteil vom 11. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Horgen vom
3. Mai 2012 (GG120003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. Januar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Vom Ausfällen einer zusätzlichen Busse wird abgesehen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200 Auslagen Untersuchung.
5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (mündlich, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Unter Kosten - und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
- 3 -
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung
1. Zum bisherigen Prozessverlauf im Vorverfahren und in erster Gerichts- instanz ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 37 S. 3).
2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Horgen vom 3. Mai 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer auf zwei Jah- re bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– belegt (Urk. 37).
3. Dagegen meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an und reichte gleichzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom
11. Oktober 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatkläge- rin übermittelt (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft beantragte innert Frist am 16. Ok- tober 2012 Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf das Stel- len von Beweisanträgen (Urk. 42). Mit Brief vom 22. Oktober 2012 reichte der Be- schuldigte das Datenerfassungsblatt und diverse Unterlagen zu seinen finanziel- len Verhältnissen ein (Urk. 43 und Urk. 44/1-7). Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 (Poststempel) fristgerecht mit, dass sie auf An-
- 4 - schlussberufung verzichte und auch keinen Antrag auf Nichteintreten stelle (Urk. 45).
4. Der Beschuldigte erklärt sich als nichtschuldig und bestreitet alle ihm vorge- worfenen Anschuldigungen (Urk. 38). Damit ficht er das Urteil vollumfänglich an, weshalb keine Teilrechtskraft eingetreten ist. II. Schuldpunkt
1. Eingeklagter Sachverhalt 1.1 Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus der An- klageschrift vom 30. Januar 2012 (Urk. 20). 1.2 Standpunkt des Beschuldigten 1.2.1 Der Beschuldigte hat konstant anerkannt, am Freitag, 5. August 2011, ca. 10.15 Uhr von B._____ (im folgenden Privatklägerin) in ihrer Eigenschaft als An- gestellte der Sozialberatung der Stadt C._____ einen Telefonanruf auf sein Mobil- telefon erhalten zu haben, um ihm mitzuteilen, dass das auf den Nachmittag, 14.00 Uhr, angesetzte Gespräch zwischen ihm und ihr zur Klärung seines An- spruchs auf materielle Hilfe wegen des Wortes Amok abgesagt werde (Urk. 4 S. 2 und 6; Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 28 S. 4 f.; Urk. 47 S. 4). Auch gestand er ein, am Tele- fon laut geworden zu sein (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 5 f.). Er habe erwartet, dass es vorwärts gehe und es habe keinen Grund zur Absage gegeben (Urk. 5 S. 5 f.). Über die Absage sei er einerseits enttäuscht (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 5) und ander- seits erbost (Urk. 4 S. 7; Urk. 5 S. 6 f.) bzw. erzürnt und wütend (Urk. 5 S. 6), bzw. "hässig" (Urk. 28 S. 4) und sehr aufgebracht (Urk. 28 S. 5) gewesen und habe das Telefongespräch deshalb unterbrochen. Der Privatklägerin habe er gesagt, dass er enttäuscht sei und nun fertig mache, gemeint das Telefongespräch been- de, dies quasi als Gegenschlag, dass sie das Gespräch abgesagt habe, er habe ihr eins ans Bein "ginggen" wollen (Urk. 4 S. 6 f.; Urk. 5 S. 3 und 6; Urk. 28 S. 4 f.). Der Beschuldigte räumte weiter ein, dass er mit seinen Worten, er mache jetzt fertig, erreichen wollte, dass die Privatklägerin auf den Entscheid zurückkomme
- 5 - und dass das abgesagte Gespräch trotzdem stattfinde. Er habe der Privatklägerin gesagt, es mache doch keinen Sinn, jemanden erst einzuladen und dann wieder auszuladen. Er habe sich extra im Voraus mit seinem Freund, der sein freiwilliger Beistand gewesen sei, verabredet, damit dieser ihn zum Termin begleite. Auf sei- ne Art und Weise, emotional wie er sei, habe er bewirken wollen, dass das Ge- spräch doch stattfinde. Er würde aber nie eine Mitarbeiterin so massiv bedrohen, auch wenn sie ihm eine solche Nachricht überbringe (Urk. 5 S. 6 f.; Urk. 28 S. 6 f.). Ferner gab der Beschuldigte zu, am Telefon gesagt zu haben, dass er alle Rechnungen vernichten oder fortwerfen werde bzw. nichts mehr bezahle (Urk. 5 S. 3; Urk. 25 S. 2) und dass er angedeutet habe, zur Presse zu gehen (Urk. 4 S. 5). Aus diesen Darlegungen ergibt sich jedenfalls, dass der Beschuldigte ob des Te- lefons in Aufruhr geriet, emotional reagierte und dass einiges gesprochen wurde, das Telefongespräch also nicht bloss "sehr kurz" dauerte (Urk. 28 S. 5). 1.2.2 Er bestritt jedoch im ganzen Vorverfahren, vor Bezirksgericht und an der Berufungsverhandlung, die ihm vorgeworfenen Aussagen gemacht und je einem Amt oder einer Person gedroht zu haben (Urk. 4 S. 6 ff.; Urk. 5 S. 2 und 4 f.; Urk. 6 S. 5; Urk. 25; Urk. 28 S. 3 und 5; Prot. II S. 8 f. und 11). Diese seien vom Sozi- alamt erfunden (Urk. 25 S. 1 ff.). Gemäss Polizeirapport sei es so, dass Frau D._____, die Vorgesetzte von Frau B._____, nach dem Telefongespräch eine Lis- te verfasst habe, was er alles gesagt haben soll. Für diese Liste habe man sich 40 Minuten Zeit genommen, d.h. diese beiden Frauen hätten das miteinander so ver- fasst und hätten irgendwelche harmlosen Sachen, die er gesagt habe, oder Sa- chen aus Briefen mit der Wortwahl oder mit der Satzstellung so forciert, dass die- se wie Drohungen aussehen würden (Prot. II S. 7). Auf Vorhalt der einzelnen ein- geklagten Äusserungen erklärte er, so etwas würde er nie sagen (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 4 f.), gar nichts von diesem Vorwurf stimme (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 5; Urk. 28 S. 3), er könne nur darüber lachen (Urk. 5 S. 4). Man wolle ihn mit allen Mitteln fertig machen, weil er einmal zu Recht Kritik am Sozialamt geübt habe (Urk. 4 S. 6; Urk. 28 S. 3 und 5), es sei eine absolute Frechheit, dass man ihn so be- schuldige (Urk. 28 S. 4), alles sei absolut absurd und unwahr. Nach seiner Ein-
- 6 - schätzung habe man versucht, alles hinauszuzögern, um ihn loszuwerden und in vorzeitige Pension zu schicken (Urk. 28 S. 5 und 8; vgl. ebenso Prot. II S. 6 und 12). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin ihn mit ihren Aussagen (zu Unrecht) derart belasten sollte, erklärte der Beschuldigte, es sei ihm schleierhaft; er könne sich nur vorstellen, dass sie bedrängt worden sei und nun nicht mehr zurück könne (Urk. 5 S. 7; vgl. ebenso Prot. II S. 10 und 12). Die Privatklägerin müsse von der Zeugin D._____ genötigt worden sein (Urk. 6 S. 2). Die Privatklägerin habe einen Verfolgungswahn und er werde sie einklagen; das lasse er nicht auf sich sitzen (Urk. 28 S. 4). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung präzisierte der Be- schuldigte, er habe jetzt eine Strafanzeige gegen Frau D._____ und Frau B._____ wegen Verleumdung und Rufschädigung eingereicht (Prot. II S. 10). 1.2.3 Der Beschuldigte gestand immerhin ein, dass es für ihn nachvollziehbar sei, dass die ihm vorgeworfenen Äusserungen, wenn es wirklich so gewesen wäre, geeignet gewesen wären, bei der Privatklägerin grosse Angst auszulösen (Urk. 5 S. 7). Insbesondere erwähnte er in seiner Vereidigungsschrift vom 13. Februar 2012 (Urk. 25), dass die Aussagen "Ich zünde alles an und verbrenne meine Rechnungen, bezahle nichts mehr.", "Es wird noch mehr passieren, Sie werden schon sehen.", "Sie bekommen für all das Ihre Quittung." und "Sie werden schon sehen, wohin das führt.", je einzeln als Drohung verstanden werden können (Urk. 25 S. 2 ff.). Die Aussage "Ich habe im Militär gelernt, wie das geht. Ich kann mich schon wehren." wäre aus Sicht des Beschuldigten sogar als massive Drohung zu werten (Urk. 25 S. 3). 1.2.4 Die Konstanz im Bestreiten der Vorwürfe und die gleichbleibende Um- schreibung seines Gemütszustandes sprechen für sich allein nicht für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. 1.2.5 Es ist zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. 1.3 Grundsätze der Beweiswürdigung
- 7 - 1.3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz korrekt befasst, es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 37 S. 4 f.). 1.3.2 Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist zu beachten, dass den Beschuldigten keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu för- dern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen (Niklaus Schmid, Straf- prozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 472 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Vielmehr hat er ein durchaus legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 1.3.3 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zunächst darauf hin- zuweisen, dass die prozessuale Stellung als Auskunftsperson, d.h. dass sie ihre Aussagen unter der ausdrücklichen Strafdrohung von Art. 303, 304 und 305 StGB machte, ihr noch keine spezielle Glaubwürdigkeit verleiht. 1.4 Ausgangssituation Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin etwas erdichten und den Beschuldigten falsch belasten sollte. Ins- besondere erhob sie nicht einfach deshalb Anzeige, um den Beschuldigten los zu werden und sie stellt auch keine Zivilansprüche gegen ihn, was ihre Glaubwürdig- keit relativieren könnte. Die Privatklägerin hat den Fall des Beschuldigten übernommen, nachdem der Be- schuldigte kurz zuvor gegen den abweisenden Entscheid der Sozialberatung be- treffend Sozialhilfe vom 13. Mai 2011 (die Kostenübernahme für eine allenfalls notwendige Zahnbehandlung war ihm infolge des nur knapp über dem Existenz- minimum liegenden Einkommens dennoch zugesichert worden) am 7. Juni 2011 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht bzw. einen Rekurs erhoben hatte (Urk. 3/3 und 3/6). Die zuerst - wie üblich bei selbständig Erwerbenden - fallbearbeiten- de Leiterin der Sozialberatung C._____ und Vorgesetzte der Privatklägerin,
- 8 - D._____, hatte das Mandat u.a. aus diesem Grund nicht mehr selber weiterführen wollen und war zudem der Ansicht, die Privatklägerin würde als Person in ähnli- chem Alter und sehr gute Mitarbeiterin "den Rank zum Beschuldigten besser fin- den" (Urk. 7 S. 2; Urk. 10 S. 6). Sogleich lud die Privatklägerin den Beschuldigten telefonisch auf den 15. Juni 2011 zu einem Gespräch ein, wofür er ihr sehr dank- bar war (Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 4 f.). Die Privatklägerin erlebte den Beschuldigten, der ohne die erbetenen Unterlagen erschienen war, bereits an diesem ersten Abend als sehr verbittert und ernst, etwa da er erwähnt habe, Leute aus andern Ländern würden Geld bekommen und er nicht und er mit der Presse drohte (wel- che Äusserungen auch aus Briefen des Beschuldigten bzw. ihn unterstützenden Personen aktenkundig oder von ihm anerkannt sind, vgl. Urk. 3/2; Urk. 3/6; Urk. 9/5). Der Beschuldigte habe einfach gemeint, sie würden ihm Geld geben. Sie habe ihm erläutert, dass dies anhand von ihm einzureichenden Dokumenten, wozu sie ihn aufforderte, geprüft werden müsse. Dennoch erachtete die Privatklä- gerin den Beschuldigten nicht als aggressiv und hatte nicht das Gefühl von einem feindseligen Gespräch; vielmehr dachte sie, dass eine Zusammenarbeit mit ihm sehr wohl möglich sei. Angst hatte sie keine vor ihm (Urk. 7 S. 2 f.; Urk. 8 S. 5 und 10). Es ist vielfältig aktenkundig und auch unbestritten, dass die Privatklägerin positiv auf den Beschuldigten zuging und ihm wohl gesinnt war, ihm stets helfen wollte und auch spürte, dass er Hilfe benötigte (sein Einkommen sei nicht existenzsi- chernd gewesen, er sei klarerweise in finanzieller Not gewesen) und bis zuletzt bekundete, dass ihre Sorge auch ihm - im Sinne von allfälliger Selbstgefährdung - galt und es ihr Leid für ihn tat (Urk. 7 S. 3 f.; Urk. 5 S. 4 und Urk. 8 S. 4 f., 7, 12 f.). Sie hegte mit andern Worten auch im Nachhinein keinen Groll gegen den Be- schuldigten. Diese augenfällige Empathie der Privatklägerin wurde auch vom Be- schuldigten erkannt und geschätzt, hatte sie ihn doch am 15. Juni 2011, beim ers- ten Gespräch mit ihm als fallführende Sozialberaterin ausnahmsweise nach 17.00 Uhr in ihr Büro gelassen - was heute vom Beschuldigten bestätigt wurde (Prot. II S. 7) -, um ihm die Erwerbstätigkeit nicht zu verunmöglichen, ihm erklärt, sie kön- ne den ablehnenden Entscheid der Zeugin D._____ nicht nachvollziehen, sie sei eher karitativ tätig und ihm entgegen ihrer Vorgesetzten noch am 15. Juni 2011
- 9 - eine Unterstützungsbestätigung ausgestellt (Urk. 3/6). Auch sorgte sie am
16. Juni 2011 auf Wunsch des Beschuldigten dafür, dass die Wohnungsmiete des Beschuldigten, mit welcher er in Verzug geraten und weshalb ihm die Wohnung gekündigt worden war, noch vor ihrer Ferienabreise beglichen und die Kündigung rückgängig gemacht wurde (Urk. 4 S. 4 f., Urk. 5 S. 4; Urk. 7 S. 3 f.; Urk. 8 S. 3). Für ihr Bemühen erntete die Privatklägerin in der Folge lobende Worte des Be- schuldigten (vgl. sein Email an die Privatklägerin vom 16. Juni 2011, 09.01 Uhr, worin er ihr für ihre weise und menschliche Entscheidung ["Zivilcourage"] herzlich dankte und erklärte, sie habe ihm nicht nur finanziell geholfen, sondern auch das Vertrauen in diesen Staat und insbesondere die Sozialeinrichtungen wieder ge- geben; Urk. 3/6). In der Einvernahme vom 5. Dezember 2011 bestätigte der Be- schuldigte, die Privatklägerin B._____ gelobt zu haben, da sie sich für ihn einge- setzt habe. Er halte ihr dafür, dass sie sich gegenüber der Vorgesetzten durchge- setzt habe, dies auch angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, wo es nicht mehr so einfach sei, eine Stelle zu finden (Urk. 5 S. 5). Der Privatklägerin war in diesem Zusammenhang der vom Beschuldigten geäusserte Ausdruck "Courage" geblie- ben. Sie habe ihm darauf gesagt, dass dies ihre Aufgabe sei, ihm zu helfen (Urk. 7 S. 3). Auch heute gab der Beschuldigte an, er sei davon überzeugt, dass Frau B._____ pflichtbewusst und sehr korrekt sei (Prot. II S. 12). Auch im Anschluss an die durch den Beschuldigten beim Bezirksrat Horgen ge- gen die Sozialberatung C._____ eingereichte Aufsichtsbeschwerde vom 11. Juli 2011 verhielt sich die Privatklägerin weiterhin offensichtlich wohlwollend gegen- über dem Beschuldigten und lud ihn (falls erwünscht mit einem Begleiter) zu ei- nem weiteren Gespräch ein, dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ja Hilfe wollte und brauchte und dass ein Rechtsmittel jedem zustehe (Urk. 7 S. 4; Urk. 8 S. 12). Es ist ihr zu glauben, dass die Beschwerde sie in keiner Weise tan- gierte. Gemessen an dieser Ausgangslage musste zweifellos etwas Gravierenderes vor- gefallen sein, dass es zur hier zu beurteilenden Strafanzeige kam.
- 10 - 1.5 Beweiswürdigung 1.5.1 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen und der Verteidigungsschrift des Beschuldigten (Urk. 4, 5, 6, 25 und 28) sowie jenen der Privatklägerin (Urk. 7 und 8) die Zeugenaussagen von D._____ (Urk. 10) vor, zudem diverse, von den Parteien zu den Akten gegebene Dokumente (Urk. 3/1-6; Urk. 9/1-6) und ergän- zend der Polizeirapport (Urk. 1). Zur Zeugenaussage von D._____ ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie keine unvoreingenommene Zeugin ist. Sie ist die Leiterin der Sozialberatung und in dieser Funktion die Vorgesetzte der Privatklägerin. Ausserdem unterstützte sie die Privatklägerin bei der Strafanzeige vom 5. August 2011 (Urk. 10 S. 3 und S. 5). Auch hat sie nach eigenen Angaben die Liste der mutmasslichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9/2) verfasst (Urk. 10 S. 4). Dies tat sie jedoch nicht aus irgend einem persönlichen Interesse, sondern in ihrer Eigenschaft als Behörden- mitglied und in Verantwortung für die ihr unterstellten Mitarbeitenden (Urk. 10 S. 5). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie hinsichtlich ihrer Beobachtungen unmittelbar nach dem inkriminierten Telefon nicht die Wahrheit sprechen sollte. 1.5.2 Es ist der Vorinstanz richtigerweise aufgefallen, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen seine Lebensgeschichte umfangreich und detailliert schil- derte und sehr ausführlich allgemeine Angaben machte (Urk. 4 S. 2-4; Urk. 5 S. 3), die Antworten auf die Tatvorwürfe jedoch ziemlich kurz und pauschal aus- fielen, wie "Dies würde ich mir nie erlauben." oder "… so etwas würde ich nie sa- gen." (Urk. 4 S. 6), "Ich kann darüber nur lachen." oder "Dies stimmt nicht." (Urk. 5 S. 4). Diese blossen Bestreitungen bieten naturgemäss kaum Raum für eine nähere Würdigung. 1.5.3 Demgegenüber erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin als sehr detailliert, anschaulich, präzis, in sich stimmig, weitestgehend konstant und auch nachvollziehbar. So führte sie gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Äusserungen "ganz ruhig", "überruhig", "ruhig und monoton" gemacht habe, fast
- 11 - so, wie wenn er sie abgelesen hätte. Er habe nicht immer gesprochen, sondern auch Pausen gemacht. Um ihn nicht zu reizen, habe sie nicht gross nachgefragt. Die Ruhe sei eine sehr atypische Reaktion, denn normalerweise würden die Leute bei Erhalt eines negatives Entscheides ausflippen. Das habe ihr grosse Angst gemacht bzw. sie stark beunruhigt, ihr Sorgen bereitet. Der Fall E._____ sei ihr in den Sinn gekommen und sie habe sich Parallelen dazu überlegt (Urk. 7 S. 5 f.; Urk. 8 S. 6 f. und 9 f.). Sie habe riesige Angst um die Leute im Sozialamt gehabt und ihm zugetraut, dass er wahllos auf Leute schiessen würde. Der Gedanke an den Fall E._____ erscheint in diesem Zusammenhang fraglos als eine sehr au- thentische Assoziation. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin aus heiterem Himmel an diese Tragödie aus dem Jahre 2001 erinnerte und ganz konkrete Überlegungen bezüglich eines solch möglichen Rundumschlages in ihrem eige- nen beruflichen Umfeld anstellte, ist ein markantes Indiz für ein besonderes Er- eignis in der Art des eingeklagten Vorfalls. Das gilt umso mehr, als es sich bei der Privatklägerin offensichtlich nicht um eine ängstliche Person handelt. Es braucht viel, um sie aus der Ruhe zu bringen. Sie vertritt auch die Ansicht, man könne fast jedes Problem lösen (Urk. 8 S. 5 und 12). Als die Zeugin D._____ die Privatkläge- rin auf den Brief von F._____ vom 12. Juli 2011 mit der Überschrift "Fall A._____, Inkompetenz Sozialamt C._____" angesprochen hatte, worin die Bemerkung steht, ob es wieder so weit kommen müsse, dass ein bis dahin unbescholtener Bürger Amok laufe, bis die Ämter aktiv würden (vgl. Urk. 3/4), nahm die Privatklä- gerin dies jedenfalls nicht so ernst, zumal der Brief nicht vom Beschuldigten sel- ber stammte (Urk. 8 S. 5) und führte ihre beratende Tätigkeit mit dem Beschuldig- ten unbeirrt fort. Zudem hat sie Weiterbildungen betreffend Umgang mit schwieri- ger Klientschaft und Deeskalation genossen (Urk. 8 S. 5 und 12 f.). Auch hat die Privatklägerin während ihrer Tätigkeit als Sozialberaterin, die sie seit März 2008 mit einem 90% Pensum ausübt (Urk. 8 S. 4 f. und 11), laut ihrer Darstellung schon zwei Vorfälle erleben müssen, wo man ihr gegenüber gewalttätig geworden sei (Urk. 8 S. 13). Dass die Privatklägerin auch vor unkonventionellen Lösungen nicht zurückschreckt, offenbarte sie mit ihrem raschen und von ihrer Vorgesetzten abweichenden Handeln zu Gunsten des Beschuldigten.
- 12 - Diese Selbstbeschreibung stimmt mit der persönlichen Einschätzung von Zeugin D._____ überein, welche von der Privatklägerin als einer Person sprach, die mit beiden Beinen auf dem Boden stehe. Sie sei sachlich und könne Emotionen zu- rückstellen, gehe empathisch auf Klienten zu, kurz ausgedrückt eine taffe (toug- he) Frau (Urk. 10 S. 7). Davon ist auszugehen, zumal auch der Beschuldigte selbst die Privatklägerin als couragiert erlebte und entsprechend rühmte. 1.5.4 Die Privatklägerin schilderte in der polizeilichen Einvernahme eine Woche nach dem Ereignis differenziert und einleuchtend, wie sie es während des Tele- fongesprächs vom 5. August 2011 auf die Ankündigung des Beschuldigten, er werde alles anzünden, mit der Angst zu tun bekommen habe. Auf ihre Frage habe er indirekt, nicht wortwörtlich, gesagt, dass er das Haus anzünden würde. Dann habe er angefügt, dass sie für all dies die Quittung erhalten und dass noch mehr passieren werde. Weiter konkret sei er nicht geworden. Darauf sei die Bemerkung erfolgt, dass er im Militär gelernt habe, wie dies gehe, und auf ihr Nachfragen ha- be er ergänzt, er könne sich schon wehren. Sie habe sofort gedacht, dass er nun mit dem Sturmgewehr ins Sozialamt kommen und Leute erschiessen würde. "Ich hatte Angst." (Urk. 7 S. 5 f.). Dieses eindrückliche Gedankenbild und die jähe Furcht deuten auf wirklich Erlebtes (hier verbal Geäussertes). Sehr ähnlich um- schrieb die Privatklägerin als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft das am Telefon Gehörte und ihr Empfinden (Urk. 8 S. 6 f.). Dabei ist nicht zu ver- kennen, dass ihre Darstellungen nicht völlig kongruent sind und gewisse Unter- schiede aufweisen, so zum Beispiel zur Frage, ob er ausdrücklich oder nur sinn- gemäss gesagt habe, das Haus anzuzünden. Eine solche Differenz ist jedoch nicht zentral, sondern von untergeordneter Bedeutung. Sie spricht gerade dafür, dass es sich nicht um einen zurück gelegten Vorwurf oder ein Fantasiegebilde handelt. Gleichermassen handelt es sich um eine Nebensächlichkeit, ob das Tele- fon ca. 10 Minuten dauerte (Urk. 7 S.7) oder 6 1/2 Minuten (Urk. 8 S. 11). Nach- dem fast vier Monate zwischen den beiden Einvernahmen liegen, lassen sich kleinere Abweichungen auch mit dem Zeitablauf erklären. Dass die Privatklägerin bei diesem Telefon in Angst und Schrecken versetzt wurde, ergibt sich auch aus ihrem Hinweis, es sei ihr wie ein Monolog - mit Pausen - vorgekommen, wie in ei- nem Science-Fiction-Film, sie habe sich nicht getraut ihn zu unterbrechen bzw.
- 13 - nicht gross nachgefragt, um ihn nicht zu reizen, was verständlich ist. Auch habe er mehrmals das Wort Mobbing verwendet, was gut zur Situation passt und sich auch aus der aktenkundigen Korrespondenz ergibt (Urk. 8 S. 8 und 10; vgl. eben- so Prot. II S. 11 und 12). Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird noch dadurch bestärkt, dass die Privatklägerin sichtlich Zurückhaltung übte und verneinte, dass er in diesem Gespräch etwas Konkretes wie z.B. eine Sozialhilfeleistung oder ex- plizit die Durchführung des abgesagten Gesprächs verlangte, und für die Zeit vor dem 5. August 2011 attestierte sie ihm, sich immer anständig verhalten zu haben (Urk. 7 S. 7; Urk. 8 S.10 und 12). 1.5.5 Die Angst bzw. Sorge der Privatklägerin nach dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten beschränkte sich nicht nur auf die Mitarbeitenden in der Sozi- albehörde, sondern umfasste ebenso den Beschuldigten. Als der Beschuldigte seine Stimmlage verändert habe, dies hauptsächlich auf den Inhalt des Ge- sprächs bezogen - habe sie sich auch um ihn gesorgt, dass er sich etwas antun könnte. Treffend umschrieb die Privatklägerin hierzu, als der Beschuldigte die frühzeitige Pensionierung nochmals erwähnt habe, habe er gegen die Stadt C._____ gesprochen und dass ihm niemand helfen würde. Sie würden ihn regel- recht aushungern. Seine Äusserung, er könne nicht mehr, sei ihr ziemlich einge- fahren. Dass die Privatklägerin aus den Worten des Beschuldigten nebst Ver- zweiflung auch Selbstgefährdung zu erkennen glaubte, kann ohne weiteres nach- vollzogen werden. Zudem hatte sie zwei Tage vor dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten erfahren, dass eine Cousine sich das Leben genommen hatte. Sie wollte nicht, dass der Beschuldigte sich auch etwas antue; sie hätte nicht damit leben wollen müssen, dass der Beschuldigte aufgrund ihres Fehlverhaltens sich etwas angetan hätte (Urk. 7 S. 6; Urk. 8 S. 6 und 8). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend macht, die Privatklägerin sei nicht aufgrund des Telefongesprächs mit ihm, sondern wegen des Freitodes einer ihr nahestehenden Person in Angst verfallen, ist er damit nicht zu hören. Ihre Angst entsprang klar- erweise und erst dem am Telefon vom 5. August 2011 Gehörten. Erst als die Polizei vor Ort erschienen sei, habe sie auch um sich selbst Angst be- kommen (Urk. 7 S. 6 f.; Urk. 8 S. 7 und 9 f.). Auch das ist realitätsnah und ent-
- 14 - spricht zudem der Persönlichkeit der Privatklägerin als einfühlsame Person, die durch ihr Telefonat und das Übermitteln einer für den Beschuldigten negativen Nachricht das eingeklagte Geschehen letztlich und ungewollt ausgelöst hatte, zu- nächst verantwortungsvoll an mögliche Drittopfer und an das Risiko eines Suizi- des des Beschuldigten dachte, bevor sie sich der eigenen Gefährdung gewahr wurde. 1.5.6 Für ein bedrohliches Ereignis wie das eingeklagte Geschehen spricht wei- ter, dass die Privatklägerin am 5. August 2011 nach dem Telefon mit dem Be- schuldigten nicht lange überlegen und ihre Notizen über das Gespräch nicht fertig schreiben konnte, sondern aus Angst betreffend mögliche Handlungen des Be- schuldigten ("… ich wusste nicht, ob er sich etwas antut, ob er in der Wohnung war, als er sagte, dass er alles anzünden würde. Ich wollte nicht, dass alles noch schlimmer kommt."; vgl. Urk. 8 S. 6 f.) nach wenigen Minuten zu ihrer Vorgesetz- ten eilte. Ihren ersten Gedanken, deeskalierend etwas zu unternehmen, wie sie es in Kursen gelernt hatte, konnte sie nicht umsetzen, da sie sich hilflos fühlte (Urk. 8 S. 6 f. und 9). Es wurde ihr dann übel und sie musste sich mehrmals über- geben (Urk. 7 S. 6; Urk. 8 S. 8), was auch die Zeugin D._____ bestätigte (Urk. 10 S. 5). Eine solche körperliche Reaktion nach dem Eintreffen der Polizei, wodurch in der Regel Angst und Anspannung etwas nachlassen, steht mit dem Geschilder- ten im Einklang und erscheint absolut plausibel. Der Zustand der Privatklägerin wird auch durch die Zeugin D._____ sehr an- schaulich und überzeugend umschrieben: Die Privatklägerin sei ziemlich aufge- löst zu ihr gekommen und habe am ganzen Körper gezittert. So habe sie diese noch nie erlebt. Sie habe ihr erzählt, das sie ein schwieriges Telefongespräch mit dem Beschuldigten geführt habe und dabei Drohungen gefallen seien, welche Drohungen die Zeugin im ungefähren Wortlaut aus ihrer Erinnerung zu Protokoll gab und welche mit den Aussagen der Privatklägerin korrespondieren (Urk. 10 S. 3 f. und 8). In der Folge habe sie (Zeugin) die Polizei angerufen. Auf Geheiss der Polizei habe sie (Zeugin) das von der Privatklägerin rapportierte Gespräch in einer Notiz zusammengefasst und diese dann der Polizei gegeben (Urk. 3/1 = Urk. 9/2; vgl. Urk. 1 S. 8). Die Privatklägerin habe das Schreiben noch ange-
- 15 - schaut, sei an jenem Tag aus dem Häuslein bzw. aufgelöst und bleich, in einem Schockzustand und unmöglich in der Lage gewesen, ein solches Schreiben zu verfassen. Die Privatklägerin habe auf sie den Eindruck eines Menschen ge- macht, der etwas Schlimmes, etwa einen Autounfall, erlebt habe (Urk. 10 S. 4). Sie sei nicht sich selber gewesen, sondern neben sich gestanden, habe Angst gehabt und sich entsprechend geäussert. Der Schockzustand habe dann auch zum Erbrechen geführt (Urk. 10 S. 5). Nicht weniger deutlich lässt sich das Befinden der Privatklägerin dem Polizeirap- port entnehmen: Bei seinem Eintreffen - so der rapportierende Beamte G._____ - sei die Privatklägerin relativ ruhig, aber sehr aufgelöst gewesen. Sie habe sich wiederholt dahingehend geäussert, dass nun wegen dieses Telefongesprächs der Beschuldigte sich vielleicht selber umbringen oder aber nächstens und möglich- erweise mit einem Gewehr bei der Sozialberatung auftauchen würde. Sodann ist im Rapport in groben Zügen und übereinstimmend mit den späteren Aussagen der Privatklägerin festgehalten, was diese vor Ort über das Vorgefallene berichtet hatte (Urk. 1 S. 4). 1.5.7 In Würdigung der zitierten Aussagen und ergänzend des Polizeirapports bestehen keinerlei Zweifel, dass die von der Zeugin D._____ aufgesetzte Akten- notiz, die im Wesentlichen zum Anklagevorwurf wurde, das beinhaltet, was die Privatklägerin ihr zum Inhalt des Telefongesprächs erzählt hatte. 1.5.8 Klar ist auch, dass die Zeugin D._____, auf deren Beistand die Privatkläge- rin nach dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten offensichtlich angewiesen war, von sich aus die Polizei anrief und so im Ergebnis die Strafanzeige deponier- te. Bei der gegebenen Situation lag ein solches Vorgehen nicht nur in ihrer Ver- antwortung, sondern es war geradezu ihre Pflicht, zählt es doch auch zu den Auf- gaben einer Amtsleiterin, ihre Mitarbeitenden zu schützen (Urk.10 S. 5). Die Zeu- gin benachrichtigte die Polizei in Anwesenheit der Privatklägerin, räumte aller- dings ein, dass diese so im Schock war, dass sie nichts dazu sagte und sie (Zeu- gin) nicht wusste, ob die Privatklägerin es wahrgenommen hatte (Urk. 10 S. 5 f.). Ebenso lag es in der Kompetenz der Zeugin D._____ und ist gleichermassen ver- ständlich, dass sie angesichts des auf den Beschuldigten Bezug nehmenden Brie-
- 16 - fes an den Bezirksrat (von welchem der Sozialberatung eine Kopie übermittelt worden war) mit dem Wort Amok auf eine Absage des Gespräches mit dem Be- schuldigten vom 5. August 2011 hingewirkt hatte (Urk. 10 S. 7; Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 5 f.; Urk. 25 S. 5). Weder das nicht zu beanstandende Vorgehen der Zeugin noch der Umstand, dass es laut der Privatklägerin bei deren Abwesenheit wohl nicht zu einer Anzeige gekommen wäre (Urk. 8 S. 13), vermögen die bestechenden und überaus glaub- haften Aussagen der Privatklägerin, die zudem durch die Schilderungen ihrer Vorgesetzten D._____ untermauert werden, zu beeinträchtigen. Im Übrigen er- klärte die Privatklägerin, dass es bei den meisten andern Mitarbeitenden der So- zialberatung, hätte sich der Vorfall diesen gegenüber ereignet, zu einer Anzeige gekommen wäre und dass beim Stadtrat C._____ diesbezüglich Nulltoleranz herrsche (Urk. 8 S. 13). Aus all diesen Gründen kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten, dass anstelle der Privatklägerin deren Vorgesetzte an die Polizei gelangte und dass das die eingeklagten Behauptungen enthaltende Dokument ebenfalls von ihrer Vorgesetzten aufgesetzt wurde. Schliesslich hat die Privatklä- gerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2011 dann selber Strafantrag wegen Drohung gestellt (Urk. 2). 1.5.9 Ob der Beschuldigte vom fraglichen Brief und namentlich vom Satz mit dem Wort Amok Kenntnis hatte - er äusserte sich unterschiedlich dazu (vgl. Urk. 5 S. 7; Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 6 f. und 9; Urk. 28 S. 4) -, ist unmassgeblich. Entschei- dend ist, dass er den Autor des Briefes, F._____ von der Firma H._____, persön- lich aufgesucht und gebeten hatte, für ihn, den Beschuldigten, einen Brief zu schreiben (Urk. 4 S. 5). Dem Satz mit dem Amoklaufen hat der Beschuldigte ge- mäss eigenem Bekunden nicht grosse Beachtung geschenkt (Urk. 5 S. 7). 1.5.10 Zu erwähnen bleibt, dass Angst und Schrecken der Privatklägerin nicht sofort abklangen. Am Tag darauf musste sie wegen Kreislaufbeschwerden einen Arzt konsultieren (Urk. 7 S. 6) und im Anschluss an die Befragung bei der Polizei eine Woche nach dem Ereignis akzentuierte sich ihre Angst. In den Herbstferien habe sie dann einen schrecklichen Traum gehabt und danach den Psychiater aufgesucht , dies, obwohl sie bei der polizeilichen Einvernahme keine Opferhilfe
- 17 - beansprucht habe (Urk. 8 S. 7 und 9). Wenn es zu einem Verfahren gegen den Beschuldigten komme, würde ihr das schon Bauchweh machen, sie fühle sich nicht sicher (Urk. 7 S. 8). Auch diese dargelegten Nachwehen sind glaubhaft und passen allesamt gut zum eingeklagten Vorfall. 1.5.11 Unmittelbar nach dem Telefongespräch wurde die Sozialberatung ge- schlossen. Darin liegt ein weiterer Anhaltspunkt für ein gravierendes Ereignis wie die hier gegenständlichen telefonischen Drohungen, wird doch eine Amtsstelle nicht ohne triftigen Grund an einem Freitag morgen nach 10.15 Uhr einfach ge- schlossen. Das ist auch deshalb besonders erwähnenswert, weil Sozialbehörden erfahrungsgemäss gewohnt sind, mit Reklamationen, Ausfälligkeiten und aggres- siver Kundschaft umzugehen. Weiter ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass vier Polizisten zum Wohnort des Beschuldigten ausrückten, was zeigt, dass die Polizei aufgrund der vor Ort angetroffenen Situation die Lage durchaus als ernst einstufte (Urk. 1 S. 4 und 6). 1.5.12 Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 ff.). 1.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die gesamthaf- te Würdigung aller genannten Umstände keinen anderen Schluss zulässt, als dass der Beschuldigte die in Frage stehenden Aussagen - wenn nicht wortwört- lich, so doch zumindest in deren Kerngehalt - am Telefon gegenüber der Privat- klägerin ausgesprochen hat. Damit ist der Sachverhalt, so wie ihn die Anklägerin eingeklagt hat, erstellt. Es verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt wurde.
- 18 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1 Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschul- digten als versuchte Gewalt und Drohung gegen Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 37 S. 11 ff.). 2.2 Den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer eine Beamtin durch Drohung zu einer Amtshandlung nötigt. 2.2.1 Die Privatklägerin gilt zweifelsfrei als Beamtin im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Abs. 3 StGB), da die Sozialberatung gemäss Art. 17 der Geschäftsord- nung des Stadtrates der Stadt C._____ vom 20. April 2010 Teil der öffentlichen Verwaltung und die Privatklägerin deren Angestellte ist. 2.2.2 Sowohl beim Anruf durch die Privatklägerin mit dem Ziel, eine vorgesehene Besprechung mit einem Klienten der Sozialberatung abzusagen als auch beim geplanten Gespräch selbst handelt es sich erwiesenermassen um Amtshandlun- gen. Sie standen klarerweise im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffent- lich-rechtlichen Funktion (BSK StGB II - Heimgartner, 2. Auflage, Basel 2007, Vor Art. 285 N 9) konkret mit der Frage, ob der Beschuldigte einen Anspruch auf So- zialhilfeleistungen habe. 2.2.3 Vorliegend wurde die Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amts- handlung erfüllt, da der Beschuldigte nach eigenen Angaben mit seinen Aussa- gen bewirken wollte, dass das Gespräch trotz Absage noch durchgeführt wird (Urk. 5 S. 7; Urk. 28 S. 6). 2.2.4 Als Tatmittel der Nötigung zu einer Amtshandlung kommen Gewalt oder Drohung in Frage (Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 285 N 7 m.w.H.; Donatsch/Wohlers, Straf- recht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Auflage, Zürich 2011, S. 389). Nach herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung gleich wie dasjenige der Androhung eines ernstlichen Nachteils i.S.v. Art. 181 StGB auszulegen (BSK StGB II - Heimgartner, a.a.O., Art. 285 N. 10 f.) und besteht
- 19 - folglich im Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängig erscheint und geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfrei- heit einzuschränken (BGE 120 IV 17, E. 2a; 106 IV 125, E. 2). Dabei ist ein objek- tiver Massstab auf die Ernstlichkeit der Androhung anzuwenden. Nur Androhun- gen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, erfüllen das Tatbestandsmerkmal (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 181 N 31; BGE 122 IV 322, E. 1a; 120 IV 17, E. 2a/aa m.w.H.; 106 IV 125, E. 2b). 2.2.5 Es ist der Vorinstanz (vgl. Urk. 37 S. 12 f.) zuzustimmen, dass die Andro- hungen des Beschuldigten "Ich zünde alles an und verbrenne meine Rechnun- gen, bezahle nichts mehr.", "Ich werde die Presse informieren.", "Es wird noch mehr passieren, Sie werden schon sehen.", "Sie bekommen für all das Ihre Quit- tung.", "Ich habe im Militär gelernt, wie das geht. Ich kann mich schon wehren." und "Sie werden schon noch sehen, wohin das führt." allesamt Androhungen von künftigen Übeln darstellen, welche als vom Willen des Beschuldigten abhängig erscheinen und deshalb nicht als blosse Warnungen zu verstehen sind. Selbst wenn einzelne Passagen für sich alleine noch einem anderen Sinn zugeführt wer- den könnten, so wirken sie in ihrer Gesamtheit als sehr bedrohlich, sodass sie auch eine besonnene Drittperson in der Lage der Privatklägerin in ihrer Entschei- dungsfreiheit zu beeinträchtigen vermögen. Es spielt daher insbesondere keine Rolle, dass sich die Privatklägerin möglicherweise in einem psychischen Aus- nahmezustand befand, da sich ihre Cousine zwei Tage vor dem Telefongespräch das Leben genommen hatte (Urk. 8 S. 8; Urk. 10 S. 5) oder dass ein Brief eines Dritten, der das Wort "Amok" enthielt (Urk. 3/4) Auslöser für die Absage des ge- planten Gesprächs war (Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 5 f.; Urk. 10 S. 7; Urk. 28 S. 5), zu- mal der besagte Brief zugegebenermassen ausdrücklich im Auftrag des Beschul- digten geschrieben worden war, der Autor F._____ mithin als Fürsprecher des Beschuldigten agierte. Die Aussagen an sich, gleichgültig ob sie laut (wie vom Beschuldigten angege- ben) oder ganz gefasst und ruhig, lediglich mit etwas Stimmschwankungen (wie von der Privatklägerin ausgeführt) geäussert wurden, sind geeignet, durch ihre
- 20 - Ernsthaftigkeit und ihren Inhalt einen objektiven Dritten in der Situation der Privat- klägerin gefügig zu machen. 2.2.6 Damit hat der Beschuldigte tatbestandsmässig gehandelt. 2.2.7 Handelt der Beschuldigte tatbestandsmässig, heisst das noch nicht, dass die Handlung auch rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit muss bei einer (ver- suchten) Nötigung durch Drohung zu einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB positiv begründet werden (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 N 7; BGE 94 IV 111 E. 1). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck uner- laubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6, E. 3.4; 122 IV 322, E. 2a; 120 IV 17, E. 2a/bb; 108 IV 165, E. 3). Insbesondere ist die Drohung mit Gewalt als rechtswidriges Mittel aufzufassen (BGE 101 IV 47, E. 2b). Rechtmässig ist eine Handlung allerdings, wenn eine Amtsperson mit er- laubten Mitteln zu einer rechtmässigen Amtshandlung gezwungen wird (BGE 94 IV 111, E. 1; vgl. auch Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 N 7). Zu Recht bejahte die Vorinstanz auch die Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Aussa- gen "Ich zünde alles an …", "Es wird noch mehr passieren, Sie werden schon se- hen.", "Sie bekommen für all das Ihre Quittung.", "Ich habe im Militär gelernt, wie das geht. Ich kann mich schon wehren." und "Sie werden schon noch sehen, wo- hin das führt.". Mit diesen Aussagen spielte der Beschuldigte offensichtlich auf strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) oder Brandstif- tung (Art. 221 StGB) an. Solche Drohungen mit der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens sind regelmässig geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzu- zwingen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 37). Sie weisen auf Gewalt hin und stel- len ein unerlaubtes Mittel dar. Das vom Beschuldigten gewählte Mittel war folglich widerrechtlich und es erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit zwischen Mittel und Zweck. Die Androhung mit dem Gang an die Presse kann hingegen ein erlaubtes Mittel darstellen und die Durchführung eines Gespräches ist zweifellos eine rechtmässi-
- 21 - ge Amtshandlung, weshalb bei dieser Aussage - wie ebenfalls von der Vorinstanz richtig erkannt - die Rechtswidrigkeit entfällt. 2.2.8 Die Nötigung zu einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erst voll- endet, wenn die Amtsperson zumindest beginnt, die verlangte Handlung vorzu- nehmen (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 389). Das Gespräch, dessen Durchfüh- rung der Beschuldigte mit seinen telefonischen Drohungen erzwingen wollte, wur- de am fraglichen Nachmittag nicht durchgeführt und es wurde auch nicht damit begonnen, dieses durchzuführen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist somit nicht eingetreten. Vorliegend hat der Beschuldigte alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Er- füllung des Tatbestandes erforderlich war. Er machte seine Aussagen bewusst und bezweckte damit, dass die Privatklägerin das Gespräch mit ihm doch noch durchführe (Urk. 5 S. 7; Urk. 28 S. 6 f., "Ja natürlich.") . Da diese jedoch nicht da- rauf einging, erreichte er sein Ziel nicht. Es ist von einem vollendeten Versuch auszugehen (Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Art. 22 N 12). 2.2.9 Der objektive Tatbestand ist - bis auf den ausgebliebenen Erfolg - erfüllt. 2.3 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, das heisst wissentlich und willentlich in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Er wusste um die amtliche Funktion der Privatklägerin und um den amtlichen Charakter des Telefonats sowie des abgesagten Gesprächs. Auch war er sich des drohenden Charakters seiner Aussagen bewusst (Urk. 25) und wollte damit die Privatklägerin zur Durchführung des Gespräches zwingen. Zumindest wusste er, dass seine Aussagen geeignet sein könnten, die Privatklägerin zur Durchführung des abgesagten Gesprächs zu nötigen; diesen Erfolg nahm er zumindest in Kauf. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des in Frage stehenden Delikts erfüllt. 2.4 Ergänzend ist auf ähnliche gelagerte Fälle aus der jüngeren Gerichtspraxis zu verweisen:
- 22 - Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_554/2008 vom 29. Oktober 2008 wurde ein Be- schuldigter wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen, nachdem er einer Regierungsrätin in Aussicht gestellt hatte, sie für den Fall einer Gesprächsverweigerung zu schädigen und anzugreifen. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2009 vom 20. März 2009 betrifft den Fall einer Beschuldigten, die bei einer Regierungsrätin sofort eine Konfrontationsver- handlung verlangt hatte, ansonsten sie im Kanton pickelhart aufräumen werde, dies auch in Bezug auf die Regierungsrätin. Die letzte Runde sei gestartet. Zu gleicher Verurteilung führten die Äusserungen eines Beschuldigten gegenüber dem Mitarbeiter eines Amtes, wonach die dort tätigen Beamten eine nationale Ge- fahr seien, die beseitigt werden müsse, womit bezweckt wurde, eine Verfahrens- einstellung zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2008 vom 2. Dezem- ber 2008). Ebenfalls ein Schuldspruch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte erging bezüglich eines Beschuldigten, der einem Amt mit einer "Aufräumaktion" gedroht hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_641/2010 vom
5. August 2010). 2.5 In Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 37 S. 15) ist der Beschuldig- te der versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Zu den Strafarten und namentlich zur Bemessung einer Geldstrafe kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 37 S. 15 f.).
2. Art. 285 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (1 - 360 Tagessätze) vor. Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die ange-
- 23 - drohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rah- men ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien fest- zusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschär- fungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Fra- ge einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen ob- jektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 116 IV 300 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Feb- ruar 2007 E. 3.2; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2007, S. 74). Solch aussergewöhnliche Umstände sind hier nicht gegeben. Es rechtfertigt sich zwar eine Geldstrafe, jedoch nicht im untersten Bereich. Eine Milderung der Stra- fe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, ist daher - abweichend von der An- sicht im angefochtenen Urteil (Urk. 37 S. 16) - nicht angezeigt.
3. Die Strafzumessungsregeln sind im vorinstanzlichen Urteil korrekt aufgeführt und brauchen hier nicht wiederholt zu werden (Urk. 37 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 24 - 4.1 Tatkomponente Bei den inkriminierten Worten handelt es sich nicht mehr um Bagatellen, sondern um schwerwiegende und ernst zu nehmende Drohungen eines enttäuschten und zugleich in Wut geratenen, sehr aufgebrachten Ansprechers auf Sozialhilfeleis- tungen. Der Beschuldigte beliess es dabei nicht nur bei einer Äusserung, sondern stiess gleich eine Palette von Drohungen gegenüber der Mitarbeiterin der Sozial- beratung aus, nachdem diese ihm eine aus seiner Sicht schlechte Nachricht (Terminverschiebung) übermittelt hatte. Die Betroffenheit der Privatklägerin klang entsprechend nicht sofort ab, sondern dauerte eine Weile und bewirkte auch, dass sie vorübergehend fachliche Hilfe beanspruchen musste. Die Privatklägerin hatte den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt irgendwie provoziert, sondern sich im Gegenteil stets wohlwollend für ihn eingesetzt. Immerhin war die kriminelle Energie bei der Tatausübung noch nicht allzu hoch, wurden doch die Aussagen am Telefon und damit aus einer gewissen Distanz gemacht. Auch wird die innere Hürde am Telefon schneller genommen als in der persönlichen Begegnung. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt noch nicht allzu schwer. Die hypotheti- sche Einsatzstrafe bewegt sich im untersten Zehntel des weiten Strafrahmens, mithin bei 80-90 Tagen bzw. Tagessätzen. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb. Da der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt hat und es sich um einen vollendeten Versuch handelt, der als verschuldensunabhängige Tatkompo- nente erscheint (Wohlers, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches All- gemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136; Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178), rechtfertigt sich allerdings nur eine geringe Reduktion der nach Bewertung der ob- jektiven Tatschwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe. Angemessen er- scheint eine Reduktion auf rund 70 Tagessätze. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass zu Gunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen ist. Der Beschuldigte hat letztlich aus angestau- tem Frust über die subjektiv ungerecht empfundene Situation und Behandlung durch die Sozialberatung gehandelt. Allerdings verfügte der Beschuldigte über ein
- 25 - hinreichendes Mass an Entscheidungsfreiheit. Er beging die Tat in voller Schuld- fähigkeit (Art. 19 StGB) und auch sonst sind keine verschuldensmindernden Um- stände gemäss Art. 48 StGB erkennbar. Insgesamt vermag die subjektive Tat- komponente das objektive Tatverschulden etwas zu relativieren. Sein Tatver- schulden wiegt innerhalb des weiten Strafrahmens noch relativ leicht und führt zu einer Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagen oder Tagessätzen. 4.2 Täterkomponente Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen kann vollumfänglich auf die Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 37 S. 17 f.) sowie ergänzend auf das Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 44/1-7) und die Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (Urk. 47 S. 1-4) verwiesen werden. Diese Biografie enthält keine die Strafzumessung beeinflussenden Aspekte. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätz- lich neutral zu werten und kann nur in besonderen - hier nicht vorliegenden Um- ständen - strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1; Entscheide des Bundesgerichts 6B_584/2009 und 6B_1085/2010). Da der Beschuldigte die Tat nach wie vor bestreitet, können ihm weder ein Ge- ständnis noch Einsicht und Reue zugute gehalten werden. Immerhin hat er sich während des gesamten Verfahrens kooperativ verhalten und mit den Strafverfol- gungsbehörden zusammengearbeitet, was sich strafreduzierend auswirkt. Aufgrund der Täterkomponente rechtfertigt sich eine weitere leichte Strafsenkung. 4.3 Wenn die Vorinstanz angesichts des Verschuldens und des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, auf eine Geldstrafe erkannte, ist das korrekt. Die von der Vorinstanz aufgrund aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist nach dem Gesagten keinesfalls übersetzt, sondern tendenziell als milde zu be- zeichnen. Sie bewegt sich jedenfalls im Rahmen der ausgefällten Strafen der vor- ne erwähnten Präjudizen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_554/2008 vom
- 26 -
29. Oktober 2008, 6B_124/2009 vom 20. März 2009, 6B_932/2008 vom 2. De- zember 2008 und 6B_641/2010 vom 5. August 2010). Da der Beschuldigte in relativ engen finanziellen Verhältnissen lebt - er verfügt im Wesentlichen über Renteneinkünfte von rund Fr. 3'000.-- (AHV-Altersrente und Zusatzleistungen; vgl. Urk. 44/1-7; Urk. 47 S. 3), erweist sich der erstinstanzlich festgesetzte Tagesansatz von Fr. 30.– als angemessen.
5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. IV. Vollzug Für diese Geldstrafe ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren, wobei zur Begründung ohne Ergänzung auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 37 S. 19 f.). V. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen.
2. Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren nicht durchdringt, wird er auch in zweiter Instanz kostenpflichtig. Infolge der wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten sind diese aber abzuschreiben (Art. 425 StPO).
- 27 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort abgeschrieben.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes
- 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Spiess lic. iur. A. Collorafi