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SB120421

versuchte vorsätzliche Tötung und Widerruf

Zürich OG · 2013-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

12. April 2012 wurde der Beschuldigte B._____ der Gefährdung des Lebens so- wie der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit

E. 2 Erstellen des Anklagesachverhalts

E. 2.1 Zur Beurteilung der Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere gilt was folgt: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin attackiert, zu Boden geworfen oder gerungen, sich über sie gekauert, mit einem harten Klammergriff gepackt und ihr mit dem metallenen Griff seines Messers mehrmals heftig auf den Kopf geschlagen. Allein daraus geht hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sehr aggressiv, gewaltbereit und auch ungezügelt attackiert hat. Ganz offensicht- lich handelt es sich bei seiner nachgeschobenen Version, er habe die Privatkläge- rin, diese "Giftspritze", nur erschrecken und dadurch beruhigen wollen, um Schutzbehauptungen, mit der Absicht, die tatsächliche Schwere seiner Tat zu beschönigen (Urk. 28 S. 13ff.). An anderer Stelle gab der Beschuldigte ja offen zu, "ausgerastet" - und somit unkontrolliert vorgegangen - zu sein (Urk. 28 S. 13). Zu Beginn der Untersuchung hatte sich der Beschuldigte ja sogar zur Aussage verstiegen, die Privatklägerin habe ihn mit der Tatwaffe angegriffen (Urk. 5/2 S. 2). Indem der Beschuldigte der Privatklägerin in den Hals schnitt, hat er deren Leben massiv, konkret und unmittelbar in Gefahr gebracht. Wohl ist ihm zugute zu halten, dass er durch die Art und Weise, wie er das Messer in der Hand hielt, die Gefahr der Durchtrennung einer Halsschlagader oder eines Kehlen- oder Luft- röhrenschnittes reduziert hat. Dennoch kann der Beschuldigte nicht für sich in Anspruch nehmen, es sei allein auf seine "Vorsicht" bei der Tatausübung zurück- zuführen, dass die Privatklägerin nicht tatsächlich lebensgefährlich verletzt wurde. Dass es lediglich beim Versuch blieb, ist angesichts der Dynamik des Gerangels auf dem Küchenboden wohl weitgehend einem glücklichen Zufall zuzuschreiben. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Messer nicht nur bedroht, sondern willentlich in einem äusserst sensiblen Körperbereich konkret verletzt hat, hat er eine bedenkliche Gewaltbereitschaft sowie kriminelle Energie an den Tag gelegt. Obwohl sich die Schwere der effektiv resultierten Verletzung noch in Grenzen hielt, wiegt die Art, wie der Beschuldigte die Gesundheit der Privatkläge- rin einem grossen Risiko ausgesetzt hat, immerhin mittelschwer. Die Privatkläge- rin wird keine körperlichen Langzeitfolgen davon tragen. Anlässlich der Hauptver- handlung wurde hingegen durch ihre Rechtsvertreterin geltend gemacht, die

- 22 - Privatklägerin sei seit der Tat psychisch beeinträchtigt (Urk. 25). Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere der versuchten schweren Körperverletzung zumindest mittelschwer; angesichts des oberen Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint bis hierher eine hypothetische Einsatzstrafe an der oberen Grenze des mittleren Drittels und somit von rund 6 2/3 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, der vor- stehend zitierte Anklagesachverhalt sei durch das entsprechende Geständnis des Beschuldigten erstellt, mit Ausnahme diverser seitens der Verteidigung an der Hauptverhandlung explizit angeführter Sachverhaltsmomente (Urk. 44 S. 4-9). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.2.1 Zur subjektiven Tatschwere was folgt: Der Beschuldigte wies zum Tatzeit- punkt eine Blutalkoholkonzentration von 3.01 Gewichtspromillen auf (Urk. 9/4). Im über den Beschuldigten erstellten psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt aufgrund der bestehenden Alkoholabhän- gigkeit sowie der aktuellen Alkoholintoxikation in seiner Steuerungsfähigkeit "er- heblich beeinträchtigt" gewesen; es habe eine schwere Verminderung der Schuld- fähigkeit bestanden (Urk. 8/2 S. 50). Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe bei der Tatausführung gezielt versucht, reale Risiken zu eliminieren bzw. zu minimieren (Wechsel der Messerhaltung, lang- same Schnittbewegung). Dies zeige, dass der Beschuldigte trotz der starken Alkoholisierung fähig gewesen sei, im Tatzeitpunkt entscheidende und detaillierte Überlegungen zu vollziehen. Es könne dabei nicht nur wie im Gutachten von "Restfähigkeiten zur Steuerung des eigenen Handelns" gesprochen werden, welche zu einer schwer geminderten Schuldfähigkeit führen würden. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tathandlung fähig gewesen sei, detaillierte und wichtige Überlegungen zu treffen, sei entgegen dem Gutachten - lediglich - von einer mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 44 S. 38).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach der Rechtsprechung fallen bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens

E. 2.2.3 Bei einem Blutalkoholgehalt von 3 Gewichtspromillen handelt es sich frag- los und objektiv um eine massive Alkoholisierung. Allerdings ist aufgrund der Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten mit entsprechendem regelmässigen, hohen Konsum von einer gegenüber einem Durchschnittskonsumenten erhöhten Alkoholtoleranz auszugehen, was auch der Gutachter ohne Weiteres bestätigt (Urk. 8/2 S. 41). Der Gutachter hat ebenfalls richtig zur Kenntnis genommen, dass der Beschuldigte sich nach der Tat gegenüber Dritten in jeder Hinsicht unauffällig benommen hat (Urk. 8/2 S. 43 und S. 46 mit Verweisen). Der Beschuldigte macht wie vorstehend zitiert zu seiner Entlastung detailliert geltend, er habe die Privatklägerin keinesfalls töten oder schwer verletzen wollen, er habe sie vielmehr erschrecken wollen, er habe sich während der Tatausfüh- rung konkret überlegt, wie er ein Gesundheitsrisiko der Privatklägerin verhindern oder zumindest reduzieren könne (namentlich durch ein Umfassen der Messer- klinge mit der Hand) und er habe dies auch getan. In der Sachverhaltserstellung wurde zugunsten des Beschuldigten weitgehend auf seine Angaben abgestellt, was denn auch zu einer im Vergleich zum eingeklagten Tatbestand milderen rechtlichen Qualifikation führt. Handkehrum muss sich der Beschuldigte aber auch bei der gerichtlichen Beurteilung der Frage, inwieweit er sich bei der Ausübung

- 24 - der inkriminierten Handlung zu kontrollieren und damit zu steuern vermochte, auf diesen Aussagen behaften lassen. Der obzitierten bundesgerichtlichen Praxis folgend ist nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration abzustellen, sondern vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen: Bei einer solchen er- scheint die Einschätzung der Vorinstanz, der überdurchschnittlich alkohol- tolerante Beschuldigte habe bei der Tatausführung detaillierte Überlegungen an- gestellt (und insbesondere: diesen Überlegungen auch folgen können), weshalb lediglich von einer mittleren Verminderung seiner Schuldfähigkeit auszugehen sei, als überzeugend und ist zu übernehmen. Dieser Schluss steht im Übrigen auch nicht in einem unvereinbaren Widerspruch zur Einschätzung des Gutachters: Wohl wird dort einerseits eine "schwere Verminderung der Schuldfähigkeit" postuliert, andererseits (und dazu eigentlich widersprüchlich) aber auch - nur - von einer "erheblichen" und somit nicht von einer schweren Beeinträchtigung des Beschuldigten gesprochen (Urk. 8/2 S. 50); Letzteres indiziert eher eine noch mit- telgradige als eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit. Wenn der Gutach- ter auf eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit schliesst, weil das Tatver- halten in Bezug auf den Tatanlass überschiessend intensiv gewesen sei sowie weil der Tatablauf fragmentiert gewesen sei (Urk. 8/2 S. 46), erscheint dieser Schluss sodann noch keinesfalls als zwingend. Enthemmung, Streitlust und Aggressivität sind zwar mit dem Gutachter Verhaltensmerkmale einer forensisch relevanten Alkoholintoxikation (Urk. 8/2 S. 44), jedoch noch keineswegs zwingend einer derart starken, dass daraus eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit resultieren müsste. Der Gutachter hat nachvollziehbar ausgeführt, die grosse Diskrepanz zwischen dem Tatverhalten des Beschuldigten und seinem gegen- über Dritten gezeigten, unauffälligen Nachtatverhalten sei auf seine hohe affektive Beteiligung und den Beziehungskontext der Tat zurückzuführen (Urk. 8/2 S. 46). Damit ist jedoch nicht überzeugend erklärt, weshalb der Beschuldigte gegenüber Dritten keine erhebliche körperliche oder geistige Beeinträchtigung zeigte, wie es fraglos zu erwarten gewesen wäre, wenn er tatsächlich derart schwer unter Alko- holeinfluss gestanden hätte, dass daraus eine schwere (und nicht nur relevante) Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit resultiert hätte. Somit ist mit der Vorinstanz von einer mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldig-

- 25 - ten zum Tatzeitpunkt auszugehen, wenn auch näher einer schweren als einer leichten Verminderung.

E. 2.3 Ein nachvollziehbares Motiv für die Tat des Beschuldigten besteht nicht: Nachdem er anfänglich noch geltend machte, er sei selber von der Privatklägerin tätlich attackiert worden - was heute widerlegt ist -, bezeichnet der Beschuldigte die Privatklägerin heute als verbale "Giftspritze", die ihn provoziert habe und die er durch seine Tat eigentlich habe zur Raison bringen wollen (Urk. 28 S. 9ff.). Dabei handelt es sich klar um Schutzbehauptungen: Wohl hat die Privatklägerin dem Beschuldigten bei ihrer Heimkehr Vorhaltungen hinsichtlich seines Alkohol- konsums gemacht; diese waren angesichts seiner Betrunkenheit allerdings schlicht angebracht und gerechtfertigt, jedenfalls in keiner Art eine Provokation, die einen tätlichen Angriff des Beschuldigten erklären oder gar entschuldigten würden. Das Tatvorgehen des Beschuldigten war daher einerseits egoistisch, wollte er die Privatklägerin doch schlicht zum Schweigen bringen respektive für ihre verbale Kritik tätlich bestrafen, und zeugt andererseits von einer grossen Respektlosigkeit des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Die Beurteilung der subjektiven Tatschwere führt infolge der doch erheblich ver- minderten Schuldfähigkeit zu einer relevanten Reduktion der gemäss der objekti- ven Tatschwere bemessenen Einsatzstrafe um rund die Hälfte. Nach der Beurtei- lung der Tatkomponente erscheint das Verschulden doch als erheblich und eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 1/3 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 2.4 Diese ist in Abgeltung der einfachen Körperverletzung angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat der am Boden liegenden Privatklägerin, rittlings über ihr kauernd, mit dem Metall-Schaft seines Messers mehrere heftige Schläge auf den Kopf versetzt, was zu blutenden Wunden führte. Mit Sicherheit waren diese Schläge und die resultierenden Aufplatzungen der Kopfhaut schmerzhaft. Diese Rissquetschwunden sind heute zwar verheilt. Das Vorgehen des Beschul- digten war jedoch grob, schon eigentlich brutal, und ebenfalls einzig durch seine selbstherrliche Absicht gesteuert, die Privatklägerin für ihre berechtigte Kritik an seiner Trinkerei zu bestrafen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte

- 26 - schwere Körperverletzung ist zur Abgeltung der einfachen Körperverletzung um 2/3 Jahre Freiheitsstrafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 3 Zur Täterkomponente hat es die Vorinstanz unterlassen, den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anzuführen und einfach auf die Akten verwiesen (Urk. 44 S. 39), was den Anforderungen an die Begründung eines materiellen Strafentscheides nicht genügt (vgl. dazu Entscheide des Bundesgerichts 6B_402/2010 E.2.2.; 6B_236/2009; 6B_170/2011 E.1.2.) und ent- sprechend nachzuholen ist: Der Beschuldigte ist am tt. August 1963 in D._____ geboren. Er hat in E._____ die Primar- und Realschule absolviert und 1983 eine Berufslehre als Landwirt abgeschlossen. Danach lernte der Beschuldigte seine frühere Ehefrau kennen, worauf 1985 die gemeinsame Tochter geboren wurde. Ab 1985 war er zudem in einer Baumaschinen-Unternehmung tätig. 1989 verstarb seine Ehefrau, worauf er 1993 die Privatklägerin kennenlernte, mit welcher er schon bald zusammen zog. Daraufhin kam es im Haushalt des Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer Zunahme des Drogenkonsums, worauf das Arbeitsver- hältnis des Beschuldigten in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde. 1994 kam der gemeinsame Sohn der Privatklägerin und des Beschuldigten zur Welt. Danach hatte der Beschuldigte verschiedene Stellen als Handwerker inne. 1995 musste er am Herzen operiert werden. Im Rahmen dieser Behandlung absolvierte er einen Heroin-Entzug und wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er HIV-positiv sei. Von 1996 bis 2000 war der Beschuldigte dann bei der F._____ angestellt. Ab 2004 erhielt er aufgrund seiner Herzerkrankung eine 50%-IV-Rente zugesprochen, die zwei Jahre später auf 100% erhöht wurde. Im Jahr 2007 hat der Beschuldigte einen Herzstillstand erlitten, worauf er sich 2008 einer erneuten Operation unterziehen musste. Danach war er partiell im Bereich Hauswartungen tätig. In jener Zeit sei der Alkohol im Haushalt des Beschuldigten und der Privat- klägerin zu einem Problem geworden. Auslöser dafür sei gewesen, dass der gemeinsame Sohn an den Wochenenden nicht mehr habe nach Hause kommen wollen. Heute befindet sich der Beschuldigte (seit dem 20. Juni 2012) im Mass- nahmezentrum G._____ im vorzeitigen Massnahmevollzug (Urk. 8/2 S. 16ff.; Urk. 28 S. 2ff.; Urk. 81 S. 1ff.).

- 27 - Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumes- sung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Straf- mindernd ist ihm sein grundsätzliches Geständnis betreffend den äusseren Anklagesachverhalt anzurechnen. Umfassende Einsicht oder gar Reue kann der Beschuldigte jedoch nicht strafmindernd für sich reklamieren: Nach wie vor ver- sucht er, sein Tatvorgehen zu beschönigen respektive der Privatklägerin als ver- meintlichen Provokateurin ein Eigenverschulden zuzuschieben. Dies hat bereits die Vorinstanz ebenso korrekt bemerkt wie den Umstand, dass sich die Vorstrafe des Beschuldigten sowie das Delinquieren während laufender Probezeit (Urk. 48) wenn auch nicht erheblich, so doch immerhin merklich straferhöhend auswirken müssen (Urk. 44 S. 39).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung zum objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung zutreffend erwogen, da der Halsschnitt des Beschuldig- ten nicht zum Tod der Privatklägerin geführt habe, könne höchstens ein Versuch vorliegen (Urk. 44 S. 25f.). Zum Subjektiven hat sie angeführt, der Beschuldigte habe konstant und überzeugend bestritten, den Tod der Privatklägerin gewollt zu haben (Urk. 44 S. 26f.). Dies deckt sich mit dem vorstehenden Beweisergebnis, weshalb ein direkt-vorsätzlicher Tötungsversuch ohne Weiteres zu verneinen ist. Anschliessend hat die Vorinstanz - ebenfalls zutreffend - erwogen, aufgrund seiner "Vorkehrungen" und der übereinstimmenden Schilderungen des Beschul- digten und der Privatklägerin zum Tatablauf sei auch auszuschliessen, dass der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen habe (Urk. 44 S. 27f.). Diese Würdigung deckt sich ebenfalls mit dem vorstehenden Beweiser- gebnis: Aufgrund der doch sehr speziellen Vorgehensweise des Beschuldigten (Abdecken der gefährlichen Messerklinge mit seiner Hand bis auf die verbleiben- de kurze Klingenspitze), ist zu schliessen, dass der Beschuldigte den Schaden in Grenzen halten wollte und die schlimmst-mögliche Wendung für die Privatkläge- rin, ihren Tod, auch nicht in Kauf genommen hat. Illustrativ dazu ist das Urteil 6B_635/2009 vom 19. November 2009, in welchem das Bundesgericht erwogen hat, bei einem Stich mit einem Messer mit langer Messerklinge [in den Rücken und] in den Hals sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen. Daher sei, wer mit einem Messer mit langer Klinge einem Opfer [in den Rücken sticht und] in den Hals zu stechen versucht, der versuchten vorsätzlichen Tötung und nicht der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen (E.3.3.). Im Gegen- satz dazu hat der Beschuldigte in concreto den freiliegenden Teil der Messer- klinge eben gerade auf den Bereich der Messerspitze reduziert (vgl. dazu Ent- scheid 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012, in welchem das Bundesgericht erwogen hat, bei einem Stich mit einem Messer mit einer kurzen Klingenlänge von lediglich 34 mm unter die Achsel des Opfers könne nicht davon ausgegangen werden, der Täter habe eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Dies spreche vielmehr dafür, dass er es lediglich habe verletzen wollen [E. 2.5.]). Da somit auch kein entsprechender Eventualvorsatz vorliegt, hat sich der Beschuldigte in dies-

- 17 - bezüglicher Bestätigung des angefochtenen Entscheides nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt - entgegen der Ankla- gebehörde - als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB qualifiziert (Urk. 44 S. 28-31). Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind zwar grundsätzlich

- mit den in der vorstehenden Beweiswürdigung vorgenommenen Korrekturen - richtig (vgl. zum genannten Tatbestand auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E. 1.2.1.). Angesichts des Nachfolgenden erweisen sie sich jedoch als obsolet:

E. 3.3 Nach Art. 122 Abs. 1 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt; Zwar darf eine lebens- gefährliche Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB nur angenom- men werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18 E. 2c S. 20), was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss; massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 125 IV 242 E. 2b/dd). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungs- weise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a; 103 IV 65 E. 2). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2b mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten ver- wirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvor-

- 18 - satz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6S.176/2004 vom 27. Oktober 2004 E. 1.1 und 2.2. mit Verweisen). Ein Versuch ist gegeben, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom

27. August 2012 E. 2.3.1.).

E. 3.4 Gemäss der Praxis zu vergleichbaren Fällen handelt es sich beim An-den- Hals-Halten einer scharfen Messerklinge, einer Rasierklinge etc. im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung eigentlich um den klassischen Fall einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20.10.2011 E.1.1. mit Verweisen; 6B_502/2012 vom 15. 10.2012 E.3.). Die vorliegende Tathandlung des Beschul- digten ging jedoch eindeutig darüber hinaus: Der Beschuldigte hat der Privat.- klägerin die scharfe Messerklingenspitze nicht nur an den Hals gehalten, sondern ihr damit gemäss vorstehendem Beweisergebnis wissentlich und willentlich in den Hals geschnitten; dabei wollte er ihr zwar nicht eine lebensgefährliche Schnitt- .verletzung zufügen; dies hat er jedoch in Kauf genommen. Eine unerwartete Bewegung der geschnittenen Privatklägerin oder des alkoholisierten Beschuldig- ten selber hätte leicht dazu führen können, dass der Beschuldigte die Kontrolle über seine Schneidebewegung verloren und z.B. eine Halsschlagader der Privat- klägerin verletzt hätte. Ein In-den-Hals-Schneiden mit dem damit einhergehenden, konkreten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Opfers geht in seiner Tat- Intensität und auch hinsichtlich des Masses der für das Opfer resultierenden Lebensgefahr noch über eine Gefährdung des Lebens durch ein An-den-Hals- Halten eines Messers hinaus. Der Beschuldigte hat somit - mit der Vorinstanz - wohl einerseits durch sein gefährliches Hantieren mit der scharfen Messerklinge

- 19 - eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin im Sinne von Art. 129 StGB geschaffen. Andererseits hat er der Privatklägerin aber auch eine Schnittverletzung zugefügt, die zwar nicht lebensgefährlich war, dies jedoch leicht hätte werden können. Letzteres hat er auch in Kauf genommen. Da der Beschuldigte damit sämtliche Tatbestandselemente der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt hat, ist er mit dem Eventualantrag der Anklage- behörde in diesem Sinne gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB und nicht der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. In Konkurrenz mit Art. 122 Abs. 1 StGB tritt Art. 129 StGB zurück, da bei der schweren Körperverletzung die Lebensgefährdung bereits als qualifizierendes Merkmal berücksichtig ist (BSK, Strafrecht II, Aebersold, Art. 129, N 44 mit Ver- weisen auf die Praxis). Durch die zu erfolgende Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung wird zudem die tatsächlich ausgeführte Schnittver- letzung konsumiert, welche die Vorinstanz - konsequenterweise - separat als einfache Körperverletzung qualifiziert hat (BGE 137 IV 113; vgl. Urk. 44. S. 31f.).

E. 3.5 Die Vorinstanz hat die Schläge des Beschuldigten mit dem Messergriff auf den Kopf der Privatklägerin als einfache Körperverletzung qualifiziert (Urk. 44 S. 32f.), was seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren anerkannt wird (Urk. 51; Urk. ) und zu bestätigen ist. III. Widerruf

1. Einleitend zur Strafzumessung muss berücksichtigt werden, dass der Beschul- digte eine frühere Bestrafung aufweist, wurde er doch mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 30. März 2011 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.

2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist

- 20 - nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begeht, kann das Gericht vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

E. 4 Die Beurteilung der Täterkomponente führt lediglich zu einer leichten Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe; insgesamt rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 3 2/3 Jahren.

E. 5 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 beschlagnahmte Klappmesser, silbern, wird definitiv eingezogen und der Bezirks- gerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.

E. 6 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 beschlagnahmte Vierkantholz wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskasse Uster herausgegeben. Sollte der Beschuldigte innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft das Vierkant- holz nicht herausverlangen, so wird die Bezirksgerichtskasse Uster dazu ermächtigt, dieses zu vernichten.

- 29 -

E. 7 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem erstellten Sachverhalt dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklä- gerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 Prozent Zins ab dem 12. Mai 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'517.25 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 696.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 16'639.10 Kosten der amtlichen Verteidigung

E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Ver- beiständung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 11 (Mitteilungen.)

E. 12 (Rechtsmittel.)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. - 30 -
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 2/3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 683 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug bis und mit heute erstanden sind.
  3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. März 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA Dr. Y._____) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (RAin X._____)
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, jedoch inklusive die Kosten der Verbeiständung der Privat- klägerschaft, werden zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt. Der verbleibende ¼ sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei für ¾ der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wird.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, … [Adresse] (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin - 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. März 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120421-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic.iur. S. Volken und lic.iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. P. Rietmann Urteil vom 25. März 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. M. Scherrer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschluss- berufungsklägerin (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr.iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom

12. April 2012 (DG120005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Februar 2012 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 und 44) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 336 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

30. März 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Alkohol- abhängigkeit) angeordnet.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 beschlagnahmte Klappmesser, silber, wird definitiv eingezogen und der Bezirksgerichts- kasse Uster zur Vernichtung überlassen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 beschlagnahmte Vierkantholz wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskasse Uster herausgegeben. Sollte der Beschul- digte innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft das Vierkantholz nicht herausverlangen, so wird die Bezirksgerichtskasse Uster dazu ermächtigt, dieses zu vernichten.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem erstellten Sachverhalt dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 Prozent Zins ab dem 12. Mai 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'517.25 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 696.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 16'639.10 Kosten der amtlichen Verteidigung

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Verbeiständung der Privat- klägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 82 S. 1 f.):

1. Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung Aufhebung von Ziff. 1-3 des erst- instanzlichen Urteils und Schuldspruch wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung.

3. Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

4. Absehen vom Widerruf für die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom

30. März 2010.

5. Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen des Berufungsverfahrens.

- 4 - Eventualiter:

1. Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.

2. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

3. Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen des Berufungsverfahrens.

b) der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 9): Der Beschuldigte sei anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu be- strafen. Eventualiter: Der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

12. April 2012 wurde der Beschuldigte B._____ der Gefährdung des Lebens so- wie der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe bestraft; sodann wurde für den Beschul- digten eine stationäre Massnahme angeordnet, wobei der Strafvollzug zugunsten des Massnahmevollzugs aufgeschoben wurde (Urk. 44 S. 51f.). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde und die Privatklägerin mit Eingaben je vom 16. April 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 33 und 34; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin liess durch ihre Rechtsvertretung ihre Berufung mit Eingabe vom 14. September 2012 noch vor Eingang der Akten bei der Berufungsinstanz zurückziehen (Urk. 43). Die Berufung der Privatklägerin ist daher infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Die Berufungserklärung der

- 5 - Anklagebehörde ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 45; Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat durch seinen amtlichen Ver- teidiger mit Eingabe vom 5. November 2012 innert Frist Anschlussberufung erho- ben (Urk. 51; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO; vgl. Urk. 49). Auch die Privat- klägerin liess durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 7. November 2012 rechtzeitig Anschlussberufung erheben (Urk. 55), diese jedoch mit Eingabe vom

17. Dezember 2012 ebenfalls zurückziehen (Urk. 64). Demnach ist auch die An- schlussberufung der Privatklägerin infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 45 und 51; Art. 389 Abs. 3 StPO).

2. Bereits mit Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2012 wurde die Rechts- kraft von Urteilsdispositiv-Ziff. 4. des vorinstanzlichen Entscheides festgestellt (Urk. 62). Angesichts der vorliegend gestellten Berufungs- respektive Anschluss- berufungsanträge (Urk. 45 und 51) sind im Berufungsverfahren - ferner - nicht angefochten (Art. 399 Abs. 4 StPO):

- die vorinstanzlichen Entscheide betreffend die beschlagnahmten Tatwaffen (Urteilsdispositiv-Ziff. 5. und 6.),

- die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Urteils- dispositiv-Ziff. 7. und 8.),

- die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 9. und 10.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt

1. Die Anklagebehörde hat den zu beurteilenden Anklagesachverhalt als versuch- te vorsätzliche Tötung eingeklagt (Urk. 19 S. 3). Die Vorinstanz hat den Beschul- digten in Abweichung von diesem Antrag der Gefährdung des Lebens sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen (Urk. 44 S. 51). Im Berufungsverfahren beantragt die Anklagebehörde nach wie vor eine Verurteilung

- 6 - des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 45 S. 2; Prot. II S. 9). Die Verteidi- gung beantragt im Berufungsverfahren eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung (Urk. 51 S. 2; Urk. 82 S. 1).

2. Erstellen des Anklagesachverhalts 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom

9. Februar 2012 zusammengefasst vorgeworfen, was folgt: Am 12. Mai 2011 ca. um 18.30 Uhr habe er im von ihm und der Privatklägerin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus an der …-Strasse … in C._____ gegen- über der nach Hause kommenden Privatklägerin das "Halsabschneide-Zeichen" gemacht. Als Folge einer anschliessenden verbalen Auseinandersetzung sei der Beschuldigte wütend geworden, habe die Privatklägerin attackiert, an den Haaren gerissen und in die Küche gestossen. Anschliessend habe er auf der bäuchlings am Boden liegenden Privatklägerin kauernd dieser zuerst mit dem Griff seines Klappmessers mehrmals auf den Kopf geschlagen und anschliessend mit dem Messer der Privatklägerin an der Halsvorderseite eine ca. 7 cm lange Schnittwun- de zugefügt. Nachdem sich die Privatklägerin darauf im Wohnzimmer auf das So- fa gesetzt habe, habe der Beschuldigte sie mit einem Vierkantholz an den Kopf schlagen wollen, die Privatklägerin jedoch lediglich am Bein getroffen (Urk. 19). 2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, der vor- stehend zitierte Anklagesachverhalt sei durch das entsprechende Geständnis des Beschuldigten erstellt, mit Ausnahme diverser seitens der Verteidigung an der Hauptverhandlung explizit angeführter Sachverhaltsmomente (Urk. 44 S. 4-9). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Die gemäss der entsprechenden Bestreitung der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 29 S. 3, worauf die Verteidigung im Übrigen auch im Berufungsverfahren verweist, Urk. 51 S. 3) strittigen Sachverhaltsmomente sind - wie bereits von der Vorinstanz angeführt (Urk. 44 S. 5) - die Folgenden: − der Beschuldigte habe kein "Halsabschneide-Zeichen" gemacht,

- 7 - − der Beschuldigte habe die Geschädigte nicht an den Haaren in die Küche gezerrt, − das Aufsetzen der scharfen Seite der Messerklinge auf den Hals der Geschä- digten und die Schnittbewegung mit scharfer Klinge, − der Beschuldigte habe die Geschädigte nicht mit einer Holzleiste geschlagen, − jegliche Form eines Tötungsversuchs beziehungsweise Vorsatzes der schweren Köperverletzung. 2.4.1. Zum fraglichen "Halsabschneide-Zeichen" des Beschuldigten hat die Vorin- stanz zusammengefasst erwogen, es sei erstellt, dass der Beschuldigte, als die Privatklägerin nach Hause kam, dieser gegenüber eine wie von der Anklägerin geschilderte Handbewegung am Hals gemacht habe (Urk. 44 S. 10). Diese Beweiswürdigung ist zutreffend und zu übernehmen. Allerdings hat die Vorinstanz weiter erwogen, ob diese Handbewegung als Drohung, "Halsabschneide-Zeichen" oder lediglich als Aufforderung zu schweigen zu verstehen gewesen sei, sei Gegenstand der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urk. 44 S. 10). Letzte- res trifft nicht zu. Was der Beschuldigte mit der fraglichen Handbewegung aus- sagen wollte, ist eine Frage des inneren Sachverhalts und somit eine Tatfrage, d.h. eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

17. August 2011 6B_480/2011 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen). In concreto ist die - mit der Vorinstanz erstellte - Hals-Durchschneide- Geste des Beschuldigten jedoch irrelevant: Diese wäre einzig dann massgeblich, wenn daraus abgeleitet werden sollte, der Beschuldigte habe bereits beim Heim- kommen der Privatklägerin einen - konsequenterweise sogar direkten - Tötungs- vorsatz aufgewiesen und diesen durch die fragliche Geste auch ausgedrückt. Solches wirft die Anklage dem Beschuldigten jedoch gerade nicht vor: Vielmehr wird in der Anklage dargestellt, der Beschuldigte sei ob der verbalen Auseinan- dersetzung, wie sie sich zwischen ihm und der Privatklägerin nach dem fraglichen Handzeichen abgespielt habe, wütend geworden und er habe anschliessend eine tödliche Verletzung der Privatklägerin lediglich in Kauf genommen (Urk. 19). Die erstellte Handbewegung belegt somit einzig die - weitere - Anklagedarstellung, wonach der Beschuldigte bereits bei der Rückkehr der Privatklägerin in aggressi- ver Stimmung gewesen sei (Urk. 19 S. 2), was dieser aber ohnehin anerkennt (Urk. 28 S. 11 [von der Vorinstanz irrtümlich als Urk. 25 zitiert, Urk. 44 S. 4]).

- 8 - 2.4.2. Zur Frage des An-den-Haaren-Reissens der Privatklägerin durch den Beschuldigten hat die Vorinstanz - wiederum zutreffend - erwogen, dieses sei im Sinne der Anklageschrift erstellt, mit der Ausnahme, dass der Beschuldigte neben dem Packen der Privatklägerin von hinten diese nicht zusätzlich an den Haaren gerissen habe, sondern vielmehr die Privatklägerin durch das Umarmen des Beschuldigten von hinten ein Reissen an den Haaren wahrgenommen habe (Urk. 44 S. 12). Auch dieses Sachverhaltselement ist jedoch betreffend den eigentlichen Anklagevorwurf irrelevant: Dem Beschuldigten wird nicht separat vorgeworfen, die Privatklägerin durch ein An-den-Haaren-Reissen verletzt zu ha- ben; ebenso wird nicht dargestellt, das An-den-Haaren-Reissen sei unmittelbarer respektive wesentlicher Bestandteil der als versuchte vorsätzliche Tötung einge- klagten und durch die Vorinstanz als Gefährdung des Lebens qualifizierten Tat- handlung (Schnitt mit dem Messer an der Halsvorderseite) gewesen. Die zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz wird im Berufungsverfahren durch die appellie- renden Parteien denn auch nicht substantiiert beanstandet (Urk. 45 und 51; Prot. II S. 9ff.; Urk. 82). 2.4.3. Zur Frage des Schlagens mit einem Vierkant-Holz hat die Vorinstanz erwo- gen, es sei erstellt, dass der Beschuldigte die auf dem Sofa sitzende Privatkläge- rin im Nachgang zu den Geschehnissen in der Küche (Halsschnitt und Schläge mit dem Messer auf den Kopf) mit einem Vierkantholz auf die Beine geschlagen habe, was dort zu blauen Flecken geführt habe. Allerdings sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin habe mit dem Holzscheit am Kopf treffen und ihr so eine Verletzung zufügen wollen (Urk. 44 S. 24). Im Berufungsverfahren haben weder die Anklagebehörde noch die Verteidigung die entsprechende Beweiswürdigung der Vorinstanz substantiiert in Zweifel gezogen (Urk. 45 und Urk. 51; Prot. II S. 9ff. und Urk. 82). Diese ist denn auch überzeugend und daher zu übernehmen. Die entsprechenden Bestreitungen des Beschuldigten, er habe das fragliche Holzscheit nicht in der Hand gehabt (Urk. 28 S. 18), sind hingegen nachgeschoben, widersprüchlich und damit völlig unglaub- haft. Die Verteidigung hat das Zuschlagen mit dem Vierkantholz durch den Beschuldigten sodann im Hauptverfahren eigentlich anerkannt (Urk. 29 S 10f.).

- 9 - 2.4.4. Wenn die Verteidigung "jegliche Form eines Tötungsversuchs beziehungs- weise Vorsatzes der schweren Köperverletzung" (Urk. 29 S. 3, Verweis in Urk. 51 S. 3; Urk. 82 S. 12) bestreitet, ist dies mit der Vorinstanz eine Frage der rechtli- chen Würdigung (Urk. 44 S. 24; vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts vom

17. August 2011 6B_480/2011 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen). 2.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind somit schliesslich noch die verblei- benden, strittigen Fragen zu prüfen, wie der Beschuldigte bei der inkriminierten Schnittbewegung die Tatwaffe in der Hand gehalten und ob er die geschliffene oder die ungeschliffene Seite der Messerklinge auf den Hals der Privatklägerin gesetzt hat. 2.5.2. Gemäss dem in der Anklageschrift geschilderten Tatvorwurf hat der Be- schuldigte die Klinge seines Klappmessers (Klingenlänge 8 cm) an den Hals der Privatklägerin gesetzt […], ihr mit dem Messer in den Hals geschnitten […] und ihr dort rechtsseitig eine ca. 7 cm lange Hautdurchtrennung versetzt (Urk. 19 S. 2f.). 2.5.3. Der Beschuldigte anerkennt, der Privatklägerin an der Vorderseite des Halses einen ca. 7 cm langen Schnitt zugefügt zu haben (Urk. 28 S. 13ff.; Urk. 81 S. 9), was auch zweifelsfrei durch die sich in den Akten befindenden Fotos der Privatklägerin sowie den über sie verfassten Arztbericht des Instituts für Rechts- medizin erstellt ist (Urk. 4 S. 16f. und Urk. 10/1 S. 2). Wie der Beschuldigte die Tatwaffe bei der inkriminierten Schnittbewegung in der Hand gehalten und der Privatklägerin an den Hals gesetzt hat, umschreibt die Anklageschrift nicht im Detail (Urk. 19). Der Beschuldigte macht dazu zusammengefasst geltend, er habe das Messer so in der Hand gehalten, dass lediglich die Spitze aus der ge- schlossenen Hand herausgeschaut habe; diese Messerspitze habe er der Privat- klägerin, gegen die Schnittrichtung, an den Hals gehalten respektive langsam am Hals "vorbeigezogen", um sie zu erschrecken (Urk. 28 S. 13ff.; vgl. Anhang zu Urk. 5/4; vgl. Urk. 81 S. 9). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren zusammen- gefasst ausgeführt, aufgrund der resultierten Schnittverletzung der Privatklägerin sei die Aussage des Beschuldigten, er habe das Messer nicht am Griff, sondern auch an der Klinge umfasst und der Privatklägerin lediglich die von der Hand nicht

- 10 - umschlossene Klingenspitze an den Hals gehalten, nachvollziehbar und über- zeugend (Urk. 29 S. 6ff.). Im Berufungsverfahren hält sie diese Darstellung auf- recht (Urk. 51; Urk. 82 S. 6). 2.5.4. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu diesen Fragen vorab die in der Untersuchung deponierten Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen der Privatklägerin, die zu den Verletzungen der Privatklägerin und des Beschuldigten erstellten Arztberichte und polizeilichen Fotografien sowie die Argumentation der Verteidigung angeführt (Urk. 44 S. 12-19), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), und anschliessend zusammengefasst erwogen, gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei hinsichtlich der Messerhaltung von der Version des Beschuldigten auszugehen, nämlich dass er die Messerklinge mit der rechten Faust umfasst habe, sodass die Messerspitze ein kleines Stück aus dem unteren Teil der Faust heraus geschaut habe, und der Beschuldigte dann der Privatkläge- rin - die scharfe Seite des Messer entgegen der Schnittrichtung haltend - die frag- liche, oberflächliche Schnittwunde am Hals zugefügt habe (Urk. 44 S. 21). 2.5.5. Die Anklagebehörde beanstandet diese Beweiswürdigung im Berufungsver- fahren insofern, als sie festhält, dass gemäss Arztbericht des Institutes für Rechtsmedizin davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte die scharfe Seite des Messers benutzt habe. Die diesbezüglich vorgebrachten Bestreitungen des Beschuldigten seien als blosse Schutzbehauptungen zu erachten (Prot. II S. 9f.). Zudem wird argumentiert, da eine körperliche Reaktion der Privatklägerin mit dem Messer am Hals für den Beschuldigten weder vorhersehbar noch kontrollierbar gewesen sei, dies insbesondere auch aufgrund seiner starken Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt, habe der Beschuldigte durch sein Vorgehen fraglos eine un- mittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin geschaffen (Urk. 45 S. 2). 2.5.6. Die vorstehend im Ergebnis zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen:

- 11 - Die Privatklägerin hat nicht gesehen, wie der über ihrem Rücken kauernde Beschuldigte das Messer gehalten hat und sie kann daher dazu nichts Konkretes aussagen; sie hat dies auch nicht versucht (vgl. Urk. 44 S. 17 mit Verweisen). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die geschliffene Klinge der Tatwaffe zumindest zum Teil mit seiner Faust umschlossen, wirkt angesichts seines insge- samt widersprüchlichen Aussageverhaltens (vgl. Urk. 44 S. 13ff. mit Verweisen) zwar eigentlich beschönigend (was auch die Verteidigung konzediert, Urk. 29 S. 8), wird aber immerhin durch die Schnittverletzung gestützt, die der Beschul- digte während der Tat am Mittelfinger erlitten hat (Urk. 4 S. 40f.) und ist ihm man- gels weiterer belastender Beweismittel nicht zu widerlegen. Auszuschliessen ist dagegen mit der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte der Privatklägerin lediglich die stumpfe Seite der Messerklinge über den Hals gezogen hat. Daraus hätte keine Schnittwunde der vorliegenden Art resultiert, was sich auch un- zweideutig aus dem ärztlichen Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin ergibt (Urk. 10/4 S. 2). Mit der Vorinstanz ist gemäss der vorstehend erstellten Art, wie der Beschuldigte das Messer gehalten hat, vielmehr davon auszugehen, dass er der Privatklägerin die (sehr wohl scharfe) Messerklingenspitze - also jenen Teil der Klinge, der nicht von seiner Hand umschlossen war - an den Hals gesetzt und über die Halsvorderseite gezogen hat (vgl. Anhang zu Urk. 5/4). 2.5.7. Die Anklagebehörde macht im Berufungsverfahren geltend, der Beschuldig- te habe die Privatklägerin "fraglos in unmittelbare Lebensgefahr" gebracht (Urk. 45 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 9f.). Die Verteidigung hat dies bestritten mit der Begründung, der Beschuldigte habe aufgrund der Art, wie er das Messer gehalten habe, "die Tiefe der entstehenden Verletzung effektiv unter Kontrolle gehabt" (Urk. 29 S. 7; Urk. 82 S. 6). Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, ein leicht anders verlaufender Schnitt hätte zu einer konkreten Lebensgefahr führen können. Zwar habe der Beschuldigte die Privatklägerin durch das Festhalten ihres Kopfes mit seinem linken Arm weitgehend fixiert, die Reaktion der Privatklägerin sei jedoch für den Beschuldigten weder voraussehbar noch vollständig kontrollierbar gewesen. Schon durch eine kleine Bewegung der Privatklägerin hätte der Schnitt leicht anders verlaufen und so den Tod der Privatklägerin bewirken können. Dem Beschuldigten habe auch das (Fach-)Wissen zur Bestimmung des Schnittverlaufs

- 12 - sowie der Schnitttiefe gefehlt, um einen solchen Halsschnitt ohne Gefahr voll- ziehen zu können. Schliesslich sei der Beschuldigte im Tatzeitpunkt massiv alkoholisiert gewesen. Es habe daher eine unmittelbare Lebensgefahr für die Pri- vatklägerin bestanden (Urk. 44 S. 29). Gemäss dem vorliegenden Arztbericht hat zwar die effektiv resultierte Schnittverletzung zu keiner konkreten Lebensgefahr der Privatklägerin geführt (Urk 10/4). Im weiteren sind jedoch die Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich zutreffend: Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin auf den Küchenboden geworfen oder gerungen, kauerte nun über ihr und hielt ihr die scharfe Messerspitze nicht nur an den Hals, sondern schnitt ihr damit auch über ca. 7 cm mehrere Millimeter tief in die Halsvorderseite. Dabei handelte es sich um einen dynamischen Tathergang, in dessen Verlauf der Beschuldigte unmöglich die absolute Kontrolle weder über die Bewegungen der sich wehrenden Privat- klägerin noch über seine eigenen - nicht zuletzt aufgrund seiner massiven Alkoholisierung - haben konnte. Mit der Vorinstanz und der Anklagebehörde hätte die Messerklingenspitze leicht tiefer in den Hals der Privatklägerin eindringen können, als dies tatsächlich erfolgte, und es hätte z.B. ein Durchtrennen der Luft- röhre oder einer Halsschlagader resultieren können. Dies, obwohl zugunsten des Beschuldigte davon auszugehen ist, dass er durch das Umfassen mit seiner Hand den freiliegenden Teil der Messerklinge verkürzt hat. Unerheblich ist die Fest- stellung der Vorinstanz, dem Beschuldigten habe "das (Fach-)Wissen zur Bestimmung des Schnittverlaufs sowie der Schnitttiefe gefehlt, um einen solchen Halsschnitt ohne Gefahr vollziehen zu können". Angesichts des konkreten, dynamischen Tatablaufs im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung wäre es schlicht illusorisch anzunehmen, selbst eine medizinische Fachperson hätte bei gleichem Tatvorgehen eine Lebensgefahr der Privatklägerin mit Sicherheit verhindern können. 2.6.1. Die Vorinstanz hat erwogen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin subjektiv habe töten wollen resp. deren Tod in Kauf genommen habe, sei bei der rechtlichen Würdigung abzuhandeln (Urk. 44 S. 24). Wie bereits vorstehend mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis erwogen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2011 6B_480/2011 mit Verweis auf

- 13 - mit Hinweisen), sind diese Tatfragen bei der Sachverhaltserstellung zu behan- deln. 2.6.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausgeführt, der Beschuldigte habe stets jede Tötungsabsicht bestrit- ten. Diese konstanten Ausführungen seien glaubhaft und es sei nichts Gegenteili- ges aus den Akten zu entnehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte auf die Frage, ob es im klar sei, dass ein Schnitt mit einem Messer am Hals mit einem leicht anderen Verlauf oder einer anderen Tiefe eine konkrete Lebensgefahr hätte herbeiführen können, angegeben, um jene Gefährlichkeit zu wissen, da sich dort die Schlagader befinde. Er - so seine eigene Darstellung - habe jedoch die Privatklägerin nicht schneiden wollen und auch (wegen seiner Messerhaltung) nicht tiefer schneiden können. Da der Beschuldigte, so die Vorinstanz, um die lebenswichtigen Blutgefässe im Halsbereich gewusst und er ohne den Hals zu sehen mit einer Messerspitze in diesen geschnitten habe, habe er wissen respektive damit rechnen müssen, dass es hierbei zu einer lebens- gefährlichen Verletzung kommen könne (Urk. 44 S. 27f. und S. 30). Dies ist im Resultat grundsätzlich zutreffend und zu übernehmen. In Ergänzung dazu sind zwei an der Hauptverhandlung gemachte Behauptungen des Beschul- digten entschieden zu widerlegen: So ist seine Darstellung, er habe das Messer so gehalten, dass er die Privatklägerin nicht habe verletzen können (Urk. 28 S. 12 und S. 15), unbehelflich; wie Figura zeigt, hat der Beschuldigte die Privatklägerin durch eine 7 cm lange Schnittwunde an der Halsvorderseite sehr wohl verletzt. Durch seine eigenen Aussagen widerlegt ist sodann die Darstellung, er habe die Privatklägerin nur erschrecken und nicht schneiden wollen (Urk. 28 S. 16). An anderer Stelle hat der Beschuldigte eingestanden, er habe die Privatklägerin mit der Spitze der Messerklinge "kratzen" wollen (Urk. 28 S. 14), er habe ihr das Messer mit der kleinen Spitze am Hals vorbeigezogen (Urk. 28 S. 13), er habe ihr mit der Spitze des Messers in einem steilen Winkel den Hals aufgeritzt, er habe ihr mit dem linken Arm den Kopf festgehalten und mit der rechten Hand die Verletzung am Hals gemacht (Urk. 5/3 S. 2). Entgegen seinen Bestreitungen hat der Beschuldigte somit der Privatklägerin die tatsächlich resultierende Schnitt-

- 14 - wunde willentlich zugefügt, möglicherweise aus Wut ("wieso macht man etwas, wenn man ausrastet"; Urk. 28 S. 13) oder tatsächlich, um die Privatklägerin in Schrecken zu versetzen. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte eine schwerere, z.B. tiefere Schnittwunde verursachen wollte. 2.6.3. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, wenn der Beschuldigte die Messerklinge mit der Faust umfasst habe und die Spitze des Messers wenige Millimeter unten aus der Faust hervorstehe, wenn der Beschuldigte weiter die mit der Faust um- fasste Messerklinge nochmals um eine andere Achse gedreht habe, sodass die scharfe Seite der Klinge nicht gegen die Schnittrichtung zeigte, wenn er trotz des hektischen Geschehens (Stossen in die Küche und Schläge auf den Hinterkopf) den besagten Schnitt langsam ausgeführt habe, habe er alles - aus seiner subjek- tiven Sicht - Notwendige vorgekehrt, um der Privatklägerin keine tödlichen Ver- letzungen zuzufügen. Aufgrund dieser Vorkehrungen sowie den übereinstimmen- den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, wonach dieser die Privatklägerin nicht habe töten wollen, könne geschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht mit dem Eintritt des Todes der Privatklägerin gerechnet und diesen auch nicht in Kauf genommen habe (Urk. 44 S. 28). Diese Würdigung der Vorinstanz anerkennt zumindest sinngemäss auch die Anklagebehörde im Beru- fungsverfahren, wenn sie eventualiter beantragt, der Beschuldigte sei der versuch- ten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 45 S. 2; Prot. II S. 9ff.). Mit diesem Antrag geht auch die Anklagebehörde - zumindest im Eventualstand- punkt - davon aus, dass der Beschuldigte weder wollte noch in Kauf nahm, die Privatklägerin mit dem von ihm ausgeführten Schnitt am Hals zu töten. In der Tat sind die Beteuerungen des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin keinesfalls töten wollen, auch vor dem Hintergrund seines doch speziellen Tatvorgehens (bewusste Reduktion der Gefährlichkeit der Tatwaffe), derart überzeugend, dass zu seinen Gunsten auch nicht anzunehmen ist, er habe den Tod der Privatklägerin auch nur - aber immerhin - in Kauf genommen. 2.6.4. Die Beweiswürdigung ist dahingehend zusammenzufassen, dass der Beschuldigte bewusst die Tatwaffe in einer Weise in der Hand hielt, welche das

- 15 - Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung der Privatklägerin immerhin reduzier- te, und dass er der Privatklägerin in dieser Weise willentlich eine Schnittwunde am Hals zufügte, die für sich allein noch zu keiner konkreten Lebensgefahr führte. Dabei wusste der Beschuldigte jedoch und nahm in Kauf, dass auch eine Schneidebewegung mit einer - lediglich - kurzen aber scharfen Messerklingen- spitze in den Hals der Privatklägerin im Rahmen einer tätlichen und daher dynamischen Auseinandersetzung leicht zu einer lebensgefährlichen Verletzung der Privatklägerin führen könnte. Da der Beschuldigte mit der scharfen Messer- spitze an einer sensiblen Körperstelle der Privatklägerin hantierte, brachte er sie unabhängig vom konkreten Schnitt in den Hals in eine unmittelbare Lebensgefahr, was er im Wissen um die Gefährlichkeit dieses Tuns ebenfalls in Kauf nahm. 2.6.5. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Griff des Messers mehr- mals auf den Kopf geschlagen hat, was zu blutenden Wunden führte, haben der Beschuldigte und die Verteidigung im gesamten Verfahren nicht bestritten (Urk. 28 S. 14; Urk. 29 S. 11 unten; Urk. 51; Urk. 81 S. 9; Urk. 82). Eine Bestra- fung des Beschuldigten hinsichtlich der diesem Sachverhalt entsprechenden ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB wurde durch die Anklage- behörde zwar nicht explizit beantragt (Prot. II S. 9), jedoch umschreibt der Anklagesachverhalt die Tat und deren Folge genügend, sodass im Hinblick auf den Grundsatz iura novit curia eine entsprechende Würdigung erfolgen kann. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Vierkantholz gegen das Bein geschlagen hat, ist entgegen seinen Bestreitungen gestützt auf die diesbezüglich überzeugenden Aussagen der Privatklägerin erstellt (vgl. Urk. 44 S. 21-24). Die Anklagebehörde hat dieses Verhalten jedoch ebenfalls nicht als selbständige Tat eingeklagt und die Vorinstanz hat diesbezüglich auch keine rechtliche Würdigung oder gar Verurteilung vorgenommen (Urk. 19 und 44). Da betreffend den Schlag mit dem Vierkantholz keinerlei Verletzungsfolgen in die Anklageschrift auf- genommen worden sind (Urk. 19 S. 2), kann in diesem Zusammenhang keine Würdigung hinsichtlich des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erfolgen.

- 16 -

3. Rechtliche Würdigung: 3.1. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung zum objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung zutreffend erwogen, da der Halsschnitt des Beschuldig- ten nicht zum Tod der Privatklägerin geführt habe, könne höchstens ein Versuch vorliegen (Urk. 44 S. 25f.). Zum Subjektiven hat sie angeführt, der Beschuldigte habe konstant und überzeugend bestritten, den Tod der Privatklägerin gewollt zu haben (Urk. 44 S. 26f.). Dies deckt sich mit dem vorstehenden Beweisergebnis, weshalb ein direkt-vorsätzlicher Tötungsversuch ohne Weiteres zu verneinen ist. Anschliessend hat die Vorinstanz - ebenfalls zutreffend - erwogen, aufgrund seiner "Vorkehrungen" und der übereinstimmenden Schilderungen des Beschul- digten und der Privatklägerin zum Tatablauf sei auch auszuschliessen, dass der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen habe (Urk. 44 S. 27f.). Diese Würdigung deckt sich ebenfalls mit dem vorstehenden Beweiser- gebnis: Aufgrund der doch sehr speziellen Vorgehensweise des Beschuldigten (Abdecken der gefährlichen Messerklinge mit seiner Hand bis auf die verbleiben- de kurze Klingenspitze), ist zu schliessen, dass der Beschuldigte den Schaden in Grenzen halten wollte und die schlimmst-mögliche Wendung für die Privatkläge- rin, ihren Tod, auch nicht in Kauf genommen hat. Illustrativ dazu ist das Urteil 6B_635/2009 vom 19. November 2009, in welchem das Bundesgericht erwogen hat, bei einem Stich mit einem Messer mit langer Messerklinge [in den Rücken und] in den Hals sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen. Daher sei, wer mit einem Messer mit langer Klinge einem Opfer [in den Rücken sticht und] in den Hals zu stechen versucht, der versuchten vorsätzlichen Tötung und nicht der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen (E.3.3.). Im Gegen- satz dazu hat der Beschuldigte in concreto den freiliegenden Teil der Messer- klinge eben gerade auf den Bereich der Messerspitze reduziert (vgl. dazu Ent- scheid 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012, in welchem das Bundesgericht erwogen hat, bei einem Stich mit einem Messer mit einer kurzen Klingenlänge von lediglich 34 mm unter die Achsel des Opfers könne nicht davon ausgegangen werden, der Täter habe eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Dies spreche vielmehr dafür, dass er es lediglich habe verletzen wollen [E. 2.5.]). Da somit auch kein entsprechender Eventualvorsatz vorliegt, hat sich der Beschuldigte in dies-

- 17 - bezüglicher Bestätigung des angefochtenen Entscheides nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. 3.2. Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt - entgegen der Ankla- gebehörde - als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB qualifiziert (Urk. 44 S. 28-31). Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind zwar grundsätzlich

- mit den in der vorstehenden Beweiswürdigung vorgenommenen Korrekturen - richtig (vgl. zum genannten Tatbestand auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E. 1.2.1.). Angesichts des Nachfolgenden erweisen sie sich jedoch als obsolet: 3.3. Nach Art. 122 Abs. 1 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt; Zwar darf eine lebens- gefährliche Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB nur angenom- men werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18 E. 2c S. 20), was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss; massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 125 IV 242 E. 2b/dd). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungs- weise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a; 103 IV 65 E. 2). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2b mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten ver- wirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvor-

- 18 - satz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6S.176/2004 vom 27. Oktober 2004 E. 1.1 und 2.2. mit Verweisen). Ein Versuch ist gegeben, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom

27. August 2012 E. 2.3.1.). 3.4. Gemäss der Praxis zu vergleichbaren Fällen handelt es sich beim An-den- Hals-Halten einer scharfen Messerklinge, einer Rasierklinge etc. im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung eigentlich um den klassischen Fall einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20.10.2011 E.1.1. mit Verweisen; 6B_502/2012 vom 15. 10.2012 E.3.). Die vorliegende Tathandlung des Beschul- digten ging jedoch eindeutig darüber hinaus: Der Beschuldigte hat der Privat.- klägerin die scharfe Messerklingenspitze nicht nur an den Hals gehalten, sondern ihr damit gemäss vorstehendem Beweisergebnis wissentlich und willentlich in den Hals geschnitten; dabei wollte er ihr zwar nicht eine lebensgefährliche Schnitt- .verletzung zufügen; dies hat er jedoch in Kauf genommen. Eine unerwartete Bewegung der geschnittenen Privatklägerin oder des alkoholisierten Beschuldig- ten selber hätte leicht dazu führen können, dass der Beschuldigte die Kontrolle über seine Schneidebewegung verloren und z.B. eine Halsschlagader der Privat- klägerin verletzt hätte. Ein In-den-Hals-Schneiden mit dem damit einhergehenden, konkreten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Opfers geht in seiner Tat- Intensität und auch hinsichtlich des Masses der für das Opfer resultierenden Lebensgefahr noch über eine Gefährdung des Lebens durch ein An-den-Hals- Halten eines Messers hinaus. Der Beschuldigte hat somit - mit der Vorinstanz - wohl einerseits durch sein gefährliches Hantieren mit der scharfen Messerklinge

- 19 - eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin im Sinne von Art. 129 StGB geschaffen. Andererseits hat er der Privatklägerin aber auch eine Schnittverletzung zugefügt, die zwar nicht lebensgefährlich war, dies jedoch leicht hätte werden können. Letzteres hat er auch in Kauf genommen. Da der Beschuldigte damit sämtliche Tatbestandselemente der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt hat, ist er mit dem Eventualantrag der Anklage- behörde in diesem Sinne gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB und nicht der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. In Konkurrenz mit Art. 122 Abs. 1 StGB tritt Art. 129 StGB zurück, da bei der schweren Körperverletzung die Lebensgefährdung bereits als qualifizierendes Merkmal berücksichtig ist (BSK, Strafrecht II, Aebersold, Art. 129, N 44 mit Ver- weisen auf die Praxis). Durch die zu erfolgende Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung wird zudem die tatsächlich ausgeführte Schnittver- letzung konsumiert, welche die Vorinstanz - konsequenterweise - separat als einfache Körperverletzung qualifiziert hat (BGE 137 IV 113; vgl. Urk. 44. S. 31f.). 3.5. Die Vorinstanz hat die Schläge des Beschuldigten mit dem Messergriff auf den Kopf der Privatklägerin als einfache Körperverletzung qualifiziert (Urk. 44 S. 32f.), was seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren anerkannt wird (Urk. 51; Urk. ) und zu bestätigen ist. III. Widerruf

1. Einleitend zur Strafzumessung muss berücksichtigt werden, dass der Beschul- digte eine frühere Bestrafung aufweist, wurde er doch mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 30. März 2011 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.

2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist

- 20 - nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begeht, kann das Gericht vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

3. Da der Beschuldigte innerhalb der Probezeit delinquierte und da gemäss Gut- achten weiterhin die Gefahr einer Delinquenz besteht (act. 8/2 S. 50), kann dem Beschuldigten - mit der Vorinstanz - die für das Absehen von einem Widerruf erforderliche günstige Prognose nicht gestellt werden, zumal bereits seine Mass- nahmebedürftigkeit eine solch günstige Prognose nicht zulässt. Die Gewährung des bedingten Vollzuges der vorerwähnten Bestrafung ist somit zu widerrufen. IV. Sanktion

1. Schwere Körperverletzung wird mit Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Liegt - lediglich - ein Ver- such vor oder handelt der Täter mit verminderter Schuldfähigkeit, mildert das Gericht die Strafe respektive kann sie mildern und ist an das angedrohte Mindest- strafmass nicht gebunden (Art. 19 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 und Art. 48a StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwers- ten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E.2.2.). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist zur Vermeidung von Wieder- holungen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 44 S. 33ff.) sowie die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen (Ent-

- 21 - scheid des Bundesgerichts 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; 134 IV 17 E. 2.1). 2.1. Zur Beurteilung der Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere gilt was folgt: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin attackiert, zu Boden geworfen oder gerungen, sich über sie gekauert, mit einem harten Klammergriff gepackt und ihr mit dem metallenen Griff seines Messers mehrmals heftig auf den Kopf geschlagen. Allein daraus geht hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sehr aggressiv, gewaltbereit und auch ungezügelt attackiert hat. Ganz offensicht- lich handelt es sich bei seiner nachgeschobenen Version, er habe die Privatkläge- rin, diese "Giftspritze", nur erschrecken und dadurch beruhigen wollen, um Schutzbehauptungen, mit der Absicht, die tatsächliche Schwere seiner Tat zu beschönigen (Urk. 28 S. 13ff.). An anderer Stelle gab der Beschuldigte ja offen zu, "ausgerastet" - und somit unkontrolliert vorgegangen - zu sein (Urk. 28 S. 13). Zu Beginn der Untersuchung hatte sich der Beschuldigte ja sogar zur Aussage verstiegen, die Privatklägerin habe ihn mit der Tatwaffe angegriffen (Urk. 5/2 S. 2). Indem der Beschuldigte der Privatklägerin in den Hals schnitt, hat er deren Leben massiv, konkret und unmittelbar in Gefahr gebracht. Wohl ist ihm zugute zu halten, dass er durch die Art und Weise, wie er das Messer in der Hand hielt, die Gefahr der Durchtrennung einer Halsschlagader oder eines Kehlen- oder Luft- röhrenschnittes reduziert hat. Dennoch kann der Beschuldigte nicht für sich in Anspruch nehmen, es sei allein auf seine "Vorsicht" bei der Tatausübung zurück- zuführen, dass die Privatklägerin nicht tatsächlich lebensgefährlich verletzt wurde. Dass es lediglich beim Versuch blieb, ist angesichts der Dynamik des Gerangels auf dem Küchenboden wohl weitgehend einem glücklichen Zufall zuzuschreiben. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Messer nicht nur bedroht, sondern willentlich in einem äusserst sensiblen Körperbereich konkret verletzt hat, hat er eine bedenkliche Gewaltbereitschaft sowie kriminelle Energie an den Tag gelegt. Obwohl sich die Schwere der effektiv resultierten Verletzung noch in Grenzen hielt, wiegt die Art, wie der Beschuldigte die Gesundheit der Privatkläge- rin einem grossen Risiko ausgesetzt hat, immerhin mittelschwer. Die Privatkläge- rin wird keine körperlichen Langzeitfolgen davon tragen. Anlässlich der Hauptver- handlung wurde hingegen durch ihre Rechtsvertreterin geltend gemacht, die

- 22 - Privatklägerin sei seit der Tat psychisch beeinträchtigt (Urk. 25). Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere der versuchten schweren Körperverletzung zumindest mittelschwer; angesichts des oberen Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint bis hierher eine hypothetische Einsatzstrafe an der oberen Grenze des mittleren Drittels und somit von rund 6 2/3 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.2.1. Zur subjektiven Tatschwere was folgt: Der Beschuldigte wies zum Tatzeit- punkt eine Blutalkoholkonzentration von 3.01 Gewichtspromillen auf (Urk. 9/4). Im über den Beschuldigten erstellten psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt aufgrund der bestehenden Alkoholabhän- gigkeit sowie der aktuellen Alkoholintoxikation in seiner Steuerungsfähigkeit "er- heblich beeinträchtigt" gewesen; es habe eine schwere Verminderung der Schuld- fähigkeit bestanden (Urk. 8/2 S. 50). Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe bei der Tatausführung gezielt versucht, reale Risiken zu eliminieren bzw. zu minimieren (Wechsel der Messerhaltung, lang- same Schnittbewegung). Dies zeige, dass der Beschuldigte trotz der starken Alkoholisierung fähig gewesen sei, im Tatzeitpunkt entscheidende und detaillierte Überlegungen zu vollziehen. Es könne dabei nicht nur wie im Gutachten von "Restfähigkeiten zur Steuerung des eigenen Handelns" gesprochen werden, welche zu einer schwer geminderten Schuldfähigkeit führen würden. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tathandlung fähig gewesen sei, detaillierte und wichtige Überlegungen zu treffen, sei entgegen dem Gutachten - lediglich - von einer mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 44 S. 38). 2.2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach der Rechtsprechung fallen bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeu- tung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkohol-

- 23 - konzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzu- beziehen. Im Sinne einer groben Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845). Konkrete Feststellungen über die Alkoholi- sierung oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psycho- pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisie- rung, welche sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_725/2009 E.2.; BGE 6S.17/2002 E.1.c.). 2.2.3. Bei einem Blutalkoholgehalt von 3 Gewichtspromillen handelt es sich frag- los und objektiv um eine massive Alkoholisierung. Allerdings ist aufgrund der Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten mit entsprechendem regelmässigen, hohen Konsum von einer gegenüber einem Durchschnittskonsumenten erhöhten Alkoholtoleranz auszugehen, was auch der Gutachter ohne Weiteres bestätigt (Urk. 8/2 S. 41). Der Gutachter hat ebenfalls richtig zur Kenntnis genommen, dass der Beschuldigte sich nach der Tat gegenüber Dritten in jeder Hinsicht unauffällig benommen hat (Urk. 8/2 S. 43 und S. 46 mit Verweisen). Der Beschuldigte macht wie vorstehend zitiert zu seiner Entlastung detailliert geltend, er habe die Privatklägerin keinesfalls töten oder schwer verletzen wollen, er habe sie vielmehr erschrecken wollen, er habe sich während der Tatausfüh- rung konkret überlegt, wie er ein Gesundheitsrisiko der Privatklägerin verhindern oder zumindest reduzieren könne (namentlich durch ein Umfassen der Messer- klinge mit der Hand) und er habe dies auch getan. In der Sachverhaltserstellung wurde zugunsten des Beschuldigten weitgehend auf seine Angaben abgestellt, was denn auch zu einer im Vergleich zum eingeklagten Tatbestand milderen rechtlichen Qualifikation führt. Handkehrum muss sich der Beschuldigte aber auch bei der gerichtlichen Beurteilung der Frage, inwieweit er sich bei der Ausübung

- 24 - der inkriminierten Handlung zu kontrollieren und damit zu steuern vermochte, auf diesen Aussagen behaften lassen. Der obzitierten bundesgerichtlichen Praxis folgend ist nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration abzustellen, sondern vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen: Bei einer solchen er- scheint die Einschätzung der Vorinstanz, der überdurchschnittlich alkohol- tolerante Beschuldigte habe bei der Tatausführung detaillierte Überlegungen an- gestellt (und insbesondere: diesen Überlegungen auch folgen können), weshalb lediglich von einer mittleren Verminderung seiner Schuldfähigkeit auszugehen sei, als überzeugend und ist zu übernehmen. Dieser Schluss steht im Übrigen auch nicht in einem unvereinbaren Widerspruch zur Einschätzung des Gutachters: Wohl wird dort einerseits eine "schwere Verminderung der Schuldfähigkeit" postuliert, andererseits (und dazu eigentlich widersprüchlich) aber auch - nur - von einer "erheblichen" und somit nicht von einer schweren Beeinträchtigung des Beschuldigten gesprochen (Urk. 8/2 S. 50); Letzteres indiziert eher eine noch mit- telgradige als eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit. Wenn der Gutach- ter auf eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit schliesst, weil das Tatver- halten in Bezug auf den Tatanlass überschiessend intensiv gewesen sei sowie weil der Tatablauf fragmentiert gewesen sei (Urk. 8/2 S. 46), erscheint dieser Schluss sodann noch keinesfalls als zwingend. Enthemmung, Streitlust und Aggressivität sind zwar mit dem Gutachter Verhaltensmerkmale einer forensisch relevanten Alkoholintoxikation (Urk. 8/2 S. 44), jedoch noch keineswegs zwingend einer derart starken, dass daraus eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit resultieren müsste. Der Gutachter hat nachvollziehbar ausgeführt, die grosse Diskrepanz zwischen dem Tatverhalten des Beschuldigten und seinem gegen- über Dritten gezeigten, unauffälligen Nachtatverhalten sei auf seine hohe affektive Beteiligung und den Beziehungskontext der Tat zurückzuführen (Urk. 8/2 S. 46). Damit ist jedoch nicht überzeugend erklärt, weshalb der Beschuldigte gegenüber Dritten keine erhebliche körperliche oder geistige Beeinträchtigung zeigte, wie es fraglos zu erwarten gewesen wäre, wenn er tatsächlich derart schwer unter Alko- holeinfluss gestanden hätte, dass daraus eine schwere (und nicht nur relevante) Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit resultiert hätte. Somit ist mit der Vorinstanz von einer mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldig-

- 25 - ten zum Tatzeitpunkt auszugehen, wenn auch näher einer schweren als einer leichten Verminderung. 2.3. Ein nachvollziehbares Motiv für die Tat des Beschuldigten besteht nicht: Nachdem er anfänglich noch geltend machte, er sei selber von der Privatklägerin tätlich attackiert worden - was heute widerlegt ist -, bezeichnet der Beschuldigte die Privatklägerin heute als verbale "Giftspritze", die ihn provoziert habe und die er durch seine Tat eigentlich habe zur Raison bringen wollen (Urk. 28 S. 9ff.). Dabei handelt es sich klar um Schutzbehauptungen: Wohl hat die Privatklägerin dem Beschuldigten bei ihrer Heimkehr Vorhaltungen hinsichtlich seines Alkohol- konsums gemacht; diese waren angesichts seiner Betrunkenheit allerdings schlicht angebracht und gerechtfertigt, jedenfalls in keiner Art eine Provokation, die einen tätlichen Angriff des Beschuldigten erklären oder gar entschuldigten würden. Das Tatvorgehen des Beschuldigten war daher einerseits egoistisch, wollte er die Privatklägerin doch schlicht zum Schweigen bringen respektive für ihre verbale Kritik tätlich bestrafen, und zeugt andererseits von einer grossen Respektlosigkeit des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Die Beurteilung der subjektiven Tatschwere führt infolge der doch erheblich ver- minderten Schuldfähigkeit zu einer relevanten Reduktion der gemäss der objekti- ven Tatschwere bemessenen Einsatzstrafe um rund die Hälfte. Nach der Beurtei- lung der Tatkomponente erscheint das Verschulden doch als erheblich und eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 1/3 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 2.4. Diese ist in Abgeltung der einfachen Körperverletzung angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat der am Boden liegenden Privatklägerin, rittlings über ihr kauernd, mit dem Metall-Schaft seines Messers mehrere heftige Schläge auf den Kopf versetzt, was zu blutenden Wunden führte. Mit Sicherheit waren diese Schläge und die resultierenden Aufplatzungen der Kopfhaut schmerzhaft. Diese Rissquetschwunden sind heute zwar verheilt. Das Vorgehen des Beschul- digten war jedoch grob, schon eigentlich brutal, und ebenfalls einzig durch seine selbstherrliche Absicht gesteuert, die Privatklägerin für ihre berechtigte Kritik an seiner Trinkerei zu bestrafen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte

- 26 - schwere Körperverletzung ist zur Abgeltung der einfachen Körperverletzung um 2/3 Jahre Freiheitsstrafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

3. Zur Täterkomponente hat es die Vorinstanz unterlassen, den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anzuführen und einfach auf die Akten verwiesen (Urk. 44 S. 39), was den Anforderungen an die Begründung eines materiellen Strafentscheides nicht genügt (vgl. dazu Entscheide des Bundesgerichts 6B_402/2010 E.2.2.; 6B_236/2009; 6B_170/2011 E.1.2.) und ent- sprechend nachzuholen ist: Der Beschuldigte ist am tt. August 1963 in D._____ geboren. Er hat in E._____ die Primar- und Realschule absolviert und 1983 eine Berufslehre als Landwirt abgeschlossen. Danach lernte der Beschuldigte seine frühere Ehefrau kennen, worauf 1985 die gemeinsame Tochter geboren wurde. Ab 1985 war er zudem in einer Baumaschinen-Unternehmung tätig. 1989 verstarb seine Ehefrau, worauf er 1993 die Privatklägerin kennenlernte, mit welcher er schon bald zusammen zog. Daraufhin kam es im Haushalt des Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer Zunahme des Drogenkonsums, worauf das Arbeitsver- hältnis des Beschuldigten in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde. 1994 kam der gemeinsame Sohn der Privatklägerin und des Beschuldigten zur Welt. Danach hatte der Beschuldigte verschiedene Stellen als Handwerker inne. 1995 musste er am Herzen operiert werden. Im Rahmen dieser Behandlung absolvierte er einen Heroin-Entzug und wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er HIV-positiv sei. Von 1996 bis 2000 war der Beschuldigte dann bei der F._____ angestellt. Ab 2004 erhielt er aufgrund seiner Herzerkrankung eine 50%-IV-Rente zugesprochen, die zwei Jahre später auf 100% erhöht wurde. Im Jahr 2007 hat der Beschuldigte einen Herzstillstand erlitten, worauf er sich 2008 einer erneuten Operation unterziehen musste. Danach war er partiell im Bereich Hauswartungen tätig. In jener Zeit sei der Alkohol im Haushalt des Beschuldigten und der Privat- klägerin zu einem Problem geworden. Auslöser dafür sei gewesen, dass der gemeinsame Sohn an den Wochenenden nicht mehr habe nach Hause kommen wollen. Heute befindet sich der Beschuldigte (seit dem 20. Juni 2012) im Mass- nahmezentrum G._____ im vorzeitigen Massnahmevollzug (Urk. 8/2 S. 16ff.; Urk. 28 S. 2ff.; Urk. 81 S. 1ff.).

- 27 - Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumes- sung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Straf- mindernd ist ihm sein grundsätzliches Geständnis betreffend den äusseren Anklagesachverhalt anzurechnen. Umfassende Einsicht oder gar Reue kann der Beschuldigte jedoch nicht strafmindernd für sich reklamieren: Nach wie vor ver- sucht er, sein Tatvorgehen zu beschönigen respektive der Privatklägerin als ver- meintlichen Provokateurin ein Eigenverschulden zuzuschieben. Dies hat bereits die Vorinstanz ebenso korrekt bemerkt wie den Umstand, dass sich die Vorstrafe des Beschuldigten sowie das Delinquieren während laufender Probezeit (Urk. 48) wenn auch nicht erheblich, so doch immerhin merklich straferhöhend auswirken müssen (Urk. 44 S. 39).

4. Die Beurteilung der Täterkomponente führt lediglich zu einer leichten Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe; insgesamt rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 3 2/3 Jahren.

5. Der Anrechnung von 683 Tagen Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug steht nichts entgegen (Art. 51 sowie Art. 57 Abs. 3 StGB). Soweit der Verteidiger in seinem Plädoyer Kritik am bisherigen Vollzug der Mass- nahme übt (Urk. 82 S. 4f und 14 ff.), ist er darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht bereits aus Gründen der Zuständigkeit keine diesbezüglichen Anordnungen erlassen kann. V. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der anschlussappellierende Beschuldigte vollumfänglich, da er entgegen seinen Anträgen eine strengere rechtliche Beurtei- lung wie auch eine höhere Sanktion erfährt. Die appellierende Anklagebehörde unterliegt und obsiegt mit ihren Anträgen zu gleichen Teilen. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung,

- 28 - jedoch inklusive die Kosten der Verbeiständung der Privatklägerschaft, zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen; der verbleibende ¼ sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StGB), wobei für ¾ der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Die Rückzüge der Berufung und der Anschlussberufung durch die Privatklägerin erfolgten in einem derart frühen Verfahrensstadium, dass die entsprechenden Rechtsmittel noch zu keinerlei Aufwendungen geführt haben, weshalb der Privat- klägerin keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. ZR 110 Nr. 37). Es wird beschlossen:

1. Die selbständige Berufung sowie die Anschlussberufung der Privatklägerin A._____ werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt "1.-3. (…)

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Alko- holabhängigkeit) angeordnet.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 beschlagnahmte Klappmesser, silbern, wird definitiv eingezogen und der Bezirks- gerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 beschlagnahmte Vierkantholz wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskasse Uster herausgegeben. Sollte der Beschuldigte innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft das Vierkant- holz nicht herausverlangen, so wird die Bezirksgerichtskasse Uster dazu ermächtigt, dieses zu vernichten.

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7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem erstellten Sachverhalt dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklä- gerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 Prozent Zins ab dem 12. Mai 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'517.25 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 696.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 16'639.10 Kosten der amtlichen Verteidigung

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Ver- beiständung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB.

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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 2/3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 683 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. März 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA Dr. Y._____) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (RAin X._____)

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, jedoch inklusive die Kosten der Verbeiständung der Privat- klägerschaft, werden zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt. Der verbleibende ¼ sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei für ¾ der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wird.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, … [Adresse] (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

- 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. März 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic.iur. P. Rietmann