Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
E. 1.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren (Art. 426 Abs. 2 StPO): Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, sind dem Beschuldig- ten zu 1/3 aufzuerlegen. Die verbleibenden 2/3 sowie die Kosten der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 427 StPO); Letzteres, weil der Beschuldigte sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten ist für die Aufwendungen seines Verteidigers in der Untersuchung und im Hauptverfahren sowie auch im Berufungsverfahren keine – reduzierte –
- 20 - Prozessentschädigung zuzusprechen, da eine solche nicht beantragt wurde (Urk. 63 S. 3; Prot. I S. 10 ff.).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für – nach ihrem Dafürhalten – 157 Tage ungerechtfertigte Haft dem Antrag der Verteidigung entsprechend eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zugesprochen (Urk. 63 S. 15). Da dem Beschuldig- ten heute auf die gegen ihn zu verhängende Sanktion 30 Tage Haft angerechnet werden, reduziert sich somit sein Genugtuungsanspruch konsequenterweise um rund 1/5 auf Fr. 5'000.-- (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 8G.122/2002 E.6.; 6B_547/2011). Das Verrechnungsrecht des Staates mit dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten ist vorzubehalten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Privatklägerin 1 überwie- gend und der Beschuldigte obsiegt überwiegend. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, zu 2/3 der Privatklägerin 1 und im verbleibenden 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Art. 426 Abs. 4 StPO findet im Beru- fungsverfahren keine Anwendung. Die Kosten der nunmehr amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten sind – wohlwollenderweise, zugunsten der Privatkläge- rin – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
E. 1.3 Vorliegend ist der Sachverhalt spruchreif: Die Privatklägerin 1 vermag in keiner Weise überzeugend, substantiiert und beziffert darzutun, inwiefern die Handlungen des Beschuldigten, für welche er vorliegend schuldig gesprochen wird (also die einmalige verbale Drohung gegen die Privatklägerin 1 sowie die einmalige Tätlichkeit) bei der Privatklägerin 1 Gesundheitskosten nötig gemacht hätten (Art. 41 OR). Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 ist damit abzuweisen.
2. Die dem Beschuldigten anzulastenden Taten sind auch nicht geeignet, einen Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 im Sinne von Art. 47 OR zu begrün- den (vgl. dazu BGE 132 II 117 E. 2.2.). Einer einmaligen verbalen Androhung physischer Gewalt sowie einer einmaligen Ohrfeige fehlt es an der dazu notwen- digen Intensität des Übergriffs. Auch das Genugtuungsbegehren der Privatkläge- rin 1 (Urk. 92 S. 2 und 19) ist damit abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sowohl der Beschuldigte als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener wie auch die als Auskunftsperson befragte Privatklägerin 1 als Schuldnerin der von ihr eingegangenen finanziellen Verpflichtungen offensichtli- che Interessen am Ausgang dieses Prozesses aufweisen und daher die Aus- sagen beider mit Vorsicht zu würdigen sind. Dies entgegen den Ausführungen der Verteidigerin der Privatklägerin 1, welche geltend machte, finanzielle Interessen am Ausgang des Prozesses dürften bezüglich der Glaubwürdigkeit nicht berück- sichtigt werden (Urk. 92 S. 12 f.). Ferner hat sich die Vorinstanz zutreffend mit dem Argument der Vertreterin der Privatklägerin 1, wie es auch von der neuen Vertreterin der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren wiederholt wird (Urk. 66 S. 5, Urk. 92 S. 5 ff.) und wonach die Privatklägerin 1 intellektuell stark eingeschränkt sei, auseinandergesetzt. Aus den Akten ergeben sich keine Anzeichen für eine Einschränkung der Privatklägerin 1, welche ihre Glaubwürdigkeit tangieren würde. Inwiefern sich intellektuelle und/oder kognitive Einschränkungen der Privatklägerin 1 auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auswirken, ist nachstehend zu erörtern.
E. 5 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten dahingehend gewürdigt, er habe die zur Anklage gebrachten Anschuldigungen ohne nennenswerte Wider- sprüche und konsequent bestritten. Er habe jedoch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht einfach nur abgestritten, sondern den Sachverhalt aus seiner Sicht plausibel und nachvollziehbar geschildert, weshalb seine Aussagen, sofern sie einer Aussagenanalyse zugänglich seien, als im Wesentlichen stringent, nach- vollziehbar und damit glaubhaft zu betrachten seien. Die frühere Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 hat sich zu dieser Frage im Hauptverfahren nicht geäussert (Urk. 39). Die Anklagebehörde war an der Hauptverhandlung nicht anwesend (Prot. I S. 5). Im Berufungsverfahren tätigte die neue Vertreterin der Privatklägerin 1 ebenfalls keine Äusserungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, sondern beschränkt sich darauf, dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen (Urk 92 S. 14 f.).
- 8 -
E. 6 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 einer detaillierten Prüfung unterzogen und erwogen, anhand mehrerer Beispiele sei auffällig, dass für die Privatklägerin 1 vage Vermutungen ausreichen würden, um den Beschuldigten ohne entsprechendes eigenes Wissen einer Straftat zu beschuldigen. Die Aussa- gen der Privatklägerin 1 seien zwar weitgehend konstant, jedoch sehr pauschal, und wiesen zu den eigentlichen Vorwürfen an den Beschuldigten kaum Einzelhei- ten hingegen teilweise relevante Widersprüche auf. Der Vorwurf der Todesdro- hungen sei in jeder Einvernahme, in Bezug auf fast sämtliche Sachverhaltsab- schnitte, in kurzen Abständen, oft ganz ohne Zusammenhang zur gestellten Frage und fast wortwörtlich wiederholt worden, was einstudiert und aufgesagt wirke. Zur Schilderung betreffend gewisse Situationen aufgefordert, habe sie mehrheitlich nur sehr knappe und unklare Antworten zu geben vermocht, falls sie sich über- haupt habe erinnern können. Ihre Aussagen bezüglich der angeblichen Tätlichkeit im Fahrstuhl des …-Spitals seien einerseits widersprüchlich und nicht nachvoll- ziehbar, andererseits sehr allgemein gehalten, nicht plausibel und wirkten auch völlig aus der Luft gegriffen. Auch zur Fälschung der Lohnabrechnungen und der Arbeitsbestätigung, zur Firma F._____ AG, zur Unterzeichnung des Kreditantra- ges sowie zum Versicherungsvertrag mit der C._____ habe die Privatklägerin 1 entweder pauschal, nicht schlüssig oder gar widersprüchlich ausgesagt, weshalb sich der Verdacht einer bewusst falschen Anschuldigung aufdränge. Zusammen- gefasst sei festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1:
- sehr vage und unplausibel seien,
- zum Kerngeschehen praktisch keine konkreten Sachverhalts- schilderungen enthielten,
- trotzdem teilweise in schwerwiegender Weise widersprüchlich seien,
- über weite Strecken fast lehrbuchmässig einstudiert wirkten,
- von Mitarbeitern der C._____ widerlegt würden,
- über sämtliche Einvernahmen hinweg kaum je Selbstkritik ent- hielten, sondern sich (wenn auch nicht durchgehend) darauf fokussierten, den Beschuldigten und seine Familie in einem schlechten Licht darzustellen.
- 9 - Zum seitens der Vertreterin der Privatklägerin 1 gemachten Vorbringen, die Pri- vatklägerin 1 sei intellektuell stark eingeschränkt, hat die Vorinstanz schliesslich erwogen, aus den Einvernahmen der Privatklägerin 1 ergebe sich nicht, dass sie die ihr gestellten Fragen nicht verstanden hätte oder nicht in der Lage gewesen wäre, adäquat darauf zu antworten. Ebenso wenig würden sich aus ihren Aus- sagen Hinweise darauf ergeben, dass sie nicht in der Lage wäre, Erlebtes wahr- zunehmen und/oder wiederzugeben. Ein Intelligenz-Defizit schliesse sodann die Möglichkeit einer bewussten Falsch-Belastung nicht aus. Auch eine Person mit tiefem IQ könne sich zu Lügen veranlasst sehen; ebenso könnten die Aussagen einer intellektuell oder kognitiv reduzierten Person unglaubhaft sein. Die aktenkundigen ärztlichen Befunde würden sodann ausschliesslich auf den Schil- derungen der Privatklägerin 1 beruhen und den Beschuldigten nicht belasten. Insgesamt lasse sich der Sachverhalt gemäss Anklage nicht rechtsgenügend er- stellen. Einziges belastendes Moment seien die Aussagen der Privatklägerin 1, welche unglaubhaft ausgesagt habe und überdies über keine ungetrübte Glaub- würdigkeit (im Sinne ihrer Motivlage) verfüge (Urk. 63 S. 7-13).
E. 7 Im Berufungsverfahren brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 im Übrigen vor, dass die Protokolle der Einvernahmen der Privatklägerin 1 nur sehr bedingt geeignet seien und nur einen eindimensionalen Eindruck von der intellek- tuell stark eingeschränkten Privatklägerin 1 vermitteln würden. Um ihre verminder- ten Möglichkeiten zu kompensieren, konzentriere sich die Privatklägerin 1 auf ein- fache Gedankengänge, welche sie alsdann wiederhole. Verschlimmernd komme dabei noch hinzu, dass die Privatklägerin 1 durch das Erlebte unter einer De- pression leide und die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten seien. Sie befinde sich seit Monaten in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 92 S. 5). Das Unvermögen der Privatklägerin, sich ausdrücken zu können, sei von der Vorinstanz zu Lasten ihrer Glaubhaftigkeit gewertet worden. Vorliegend dürften aber nicht die selben Kriterien und Massstäbe zur Wertung der Aussagen herangezogen werden, wie man es bei einer kognitiv nicht eingeschränkten Person tun würde (Urk. 92 S. 7). Die spezielle Persönlichkeit der Privatklägerin 1 zeige sich auch darin, dass sie das mit dem Beschuldigten gemeinsame Kind nicht habe annehmen können (Urk. 92 S. 11 f.).
- 10 - 8.1. Sowohl die bisherige wie die aktuelle Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 machen sinngemäss geltend, dass die mangelnde Intelligenz der Privatklägerin 1 bei der Prüfung der Überzeugungskraft ihrer Aussagen eigentlich zugunsten der Privatklägerin 1 berücksichtigt werden müsse. Dies ist vorab klar zu verwerfen: Die Privatklägerin 1 hat beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditvertrags und der Motorfahrzeugversicherung aber auch hinsichtlich des Abschlusses eines Mobiltelefonvertrags durchaus nachvollziehbare und teilweise schon eigentlich technische Ausführungen gemacht (vgl. z.B. Urk. 4/6). Sodann hat die Privatklägerin 1 in der Vergangenheit regelmässig gearbeitet, so z.B. als Kleider-Verkäuferin (vgl. Urk. 4/6 S. 14), und sie kann eingestandenermassen einen Computer bedienen (Urk. 4/9 S. 17). Eine Minder-Intelligenz in einem Ausmass, welches ihre Glaubwürdigkeit beschlagen würde, ist auszuschliessen. Die Privatklägerin 1 hat auch durchaus in einer Art ausgesagt, die eine richterliche Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zulässt. Auch die von der Vertreterin der Privatklägerin 1 ausführlich beschriebene aktuelle gesundheitliche bzw. psychische Situation sowie ihre problematische Beziehung zum gemeinsamen Kind haben keinen Einfluss auf ihre Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit ihrer bisherigen Aussagen. Der von der Vertreterin der Privatklägerin 1 wiederholt ein- gebrachte Beweisantrag, gemäss welchem eine fachärztliche Begutachtung der Privatklägerin 1 einzuholen sei (Urk. 92 S. 3 und S. 17 f.), wurde bereits mit Prä- sidialverfügung vom 21. November 2012 abgewiesen. Es kann auf die diesbezüg- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 76). Eine fachärztliche Begutachtung des aktuellen Gesundheitszustandes der Privatklägerin 1 erweist sich auch deshalb als wenig hilfreich, da ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der durch sie im bisherigen Verfahren getätigten Aussagen aufgrund des damaligen und nicht aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes zu beurteilen ist. 8.2. Die Vorinstanz hat sämtliche belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 ins- gesamt und ohne Einschränkung als unglaubhaft taxiert und ihr schon eigentlich die Tendenz zu einer absichtlichen Falschbelastung des Beschuldigten unterstellt (vgl. Urk. 63 S. 14).
- 11 - Dem Beschuldigten wird gemäss Anklagesachverhalt zusammengefasst vor- geworfen, die Privatklägerin 1 einerseits mittels verbaler Todesdrohungen zum Abschluss eines Kreditvertrages und einer Motorfahrzeugversicherung erpresst respektive genötigt zu haben. Andererseits habe er die Privatklägerin 1 verbal bedroht und bei zwei Anlässen mit der flachen Hand an den Kopf geschlagen (Urk. 25). Ein massgebliches Realitätskriterium bei der richterlichen Würdigung von Aussagen ist der Detailreichtum der Schilderung, welcher auf echtes Erleben schliessen lässt (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 3. Auflage, München 2007, S. 68 ff.; BGE 133 I 33 E.4.3.). Diesbezüglich lassen sich hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 1 zwei Gruppen unterscheiden: 8.3. Die Privatklägerin 1 hat bei ihrer ersten polizeilichen Befragung geschildert, der Beschuldigte habe ihr beim Verlassen des …-Spitals, vor Betreten des Lifts, gesagt, dass er sie schlagen werde; im Lift habe er sie aggressiv gepackt, aber nicht geschlagen (Urk. 4/1 S. 3). In ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme sagte sie hiezu – ohne dass ihr vorher die Details ihrer früheren Einver- nahme vorgehalten worden wären –, bevor sie den Lift des …-Spitals betreten hätten, habe der Beschuldigte ihr gesagt, er werde sie schlagen, das habe er dann auch gemacht; er habe sie gepackt und mit der flachen Hand an die linke Kopfseite geschlagen. Auf Vorhalt ihrer ersten Aussage beharrte die Privatkläge- rin darauf, der Beschuldigte habe sie im Lift – auch – geschlagen (Urk. 4/2 S. 7). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Schilderungen der Privatklägerin 1 nicht nur als widersprüchlich, sondern auch rundweg als sehr allgemein und "völlig aus der Luft gegriffen" taxiert (Urk. 63 S. 10). Im Gegensatz zu Aussagen der Privat- klägerin 1 zu anderen Themen sind die zitierten Aussagen aber gerade nicht allgemein gehalten: Sie hat wiederholt von sich aus geschildert, der Beschuldigte sei beim Verlassen des Spitals aggressiv geworden, er habe ihr vor Betreten des Lifts mit Schlägen gedroht und sie im Lift aggressiv gepackt. Soweit erweist sich ihre Schilderung als detailliert und wirkt in der Tat erlebt. Gestützt auf diese glaubhafte Darstellung ist erstellt, dass zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort eine Aggression des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 1 stattgefunden hat. Aufgrund des diesbezüglichen Widerspruchs in den beiden Aussagen der Privat-
- 12 - klägerin 1 ist jedoch zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sie im Lift nur gepackt, nicht aber geschlagen hat. Diese Aussage-Diskrepanz ist erklärbar angesichts der detaillierten Schilderung der Privatklägerin 1, der Be- schuldigte habe sie aggressiv gepackt, sie habe einen Schock bekommen, worauf er gefragt habe "warum brüelsch denn jetzt", worauf sie gesagt habe, dass er ihr Angst mache (Urk. 4/1 S. 3). Nichtsdestotrotz ist der konkrete Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Lift des …-Spitals mit der flachen Hand geschlagen habe, nicht erstellt. Der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz von diesem Tatvorwurf frei zu sprechen. 8.4. Der zweite diesbezüglich Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 zwischen August 2011 und dem 27. Januar 2012 mit der flachen Hand an die linke Kopfseite geschlagen, ist sehr offen formuliert, genügt jedoch dem Anklagegrundsatz schon daher, als der Beschuldigte behauptet, die Privatklägerin 1 nie geschlagen zu haben (Urk. 3/7 S. 4; zum Anklageprinzip vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.). Die Privatklägerin hat wiederholt ausgesagt, der Beschuldigte habe sie schlecht behandelt, sei aggressiv gegen sie gewesen und habe sie regelmässig mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen; sie habe davon Kopfweh bekommen (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 4/2 S. 6 f.). Die Privatklägerin 1 scheint in ihren Schil- derungen zwar durchaus eine gewisse Tendenz zu Übertreibungen zu haben, so beispielsweise wenn sie angibt, sie sei gegen ihren Willen (und offenbar auch gegen den Willen ihrer Familie) mittels Drohungen seitens des Beschuldigten und dessen Familie zur Heirat gezwungen worden, oder sie habe aufgrund der Ohrfeige(n) des Beschuldigten bis heute Kopfweh (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 6). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten, soweit sie über reines Bestreiten hinausgehen, sind jedoch entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 8) alles andere als überzeugend: So gab er an, er habe mit der Privatklägerin 1 bis Ende Januar 2012 keinerlei Probleme gehabt (Urk. 38 S. 2); er habe sie nicht geschla- gen; er habe sie "vielleicht aus Spass geschlagen, wenn sie Spass miteinander gehabt oder gespielt hätten, vielleicht habe er ihren Kopf berührt" (Urk. 3/1 S. 3); er habe mit ihr "Spielereien veranstaltet und sie dabei leicht am Oberarm gepackt
- 13 - und ihr einige leichte Schläge mit der offenen Hand verpasst" (Urk. 3/2 S. 3 f.). Dabei handelt es sich um eine offensichtliche, – und im Übrigen oft gehörte – schönfärberische Schutzbehauptung; dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte seine nicht bestrittene Auseinandersetzung mit dem Bruder der Privatklägerin 1 selber darauf zurückführt, dass die Privatklägerin 1 ihrem Bruder wohl gesagt habe, dass er, der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 am Vortag geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 2). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten anschwärzen sollte, wenn zwischen den Eheleuten bestes Einvernehmen geherrscht haben soll. Auch seine Darstellung, zum Zeitpunkt des Verlassens des …-Spitals sei man bei bester Laune und zu Spässen aufgelegt gewesen (Urk. 38 S. 5), ist unglaubhaft. Ange- sichts der Tatsache, dass die Privatklägerin 1 das eigene Kind, dass sie mit dem Beschuldigten zusammen hat, ablehnt (vgl. Urk. 4/2 S. 15), ist wenig glaubhaft, dass die Privatklägerin 1 sich nach dem Besuch des noch hospitalisierten Neu- geborenen in bester Laune befunden hätte. Dass zwischen den Familien der Eheleute Spannungen bestanden, die sogar einmal in eine versuchte tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Bruder der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ausarteten, hat der Beschuldigte – wie vorstehend zitiert – ausdrücklich anerkannt (Urk. 3/1 S. 2). Insgesamt ist daher entgegen den unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten erstellt, dass das eheliche Klima angespannt war; vor diesem Hintergrund ist der Anklagevorwurf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mindestens einmal mit der flachen Hand an den Kopf geschlagen hat, was bei dieser zu (-mindest zu temporären) Kopfschmerzen geführt hat, erstellt. Diesbezüglich ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB der Tätlichkeit schuldig zu sprechen. 8.5. Entgegen der Vorinstanz ist auch die Schilderung der Privatklägerin 1 betreffend die inkriminierte Drohung an der Bushaltestelle E._____ nicht einfach "wenig plausibel" (Urk. 63 S. 10). Wie oben erwogen, war die Ehe entgegen der entsprechenden Darstellung des Beschuldigten spannungsgeladen. Die Privat- klägerin 1 hat in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme geschildert, der Beschul- digte habe ihr bei einer Bushalte-Stelle gesagt, "schau die Wand dort hinten, ich werde deinen Kopf nehmen und gegen diese Wand schlagen". Sie sei schnell
- 14 - aufgestanden, weil sie Angst gehabt habe (Urk. 4/1 S. 5). In ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach dem Vorfall "an der Bushalte-Stelle in G._____" (was die Privatklägerin 1 gar nie gesagt hatte, vgl. Urk 4/1) gefragt, sagte sie aus, dies sei in E._____ und nicht wie vorgehalten in G._____ gewesen; sie sei dort am Sitzen gewesen; der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle die Wand hinter ihr anschauen, er werde ihren Kopf dort hineinschlagen; sie sei aber schnell aufgestanden (Urk. 4/2 S. 9). Dabei handelt es sich um kongruente, in ih- ren Details sehr konkrete Schilderungen, die nicht erfunden, sondern eben viel- mehr erlebt wirken. Auch dieser Sachverhalt ist damit entgegen der Vorinstanz erstellt. Dass sich die Privatklägerin 1 ob dieser Äusserung des Beschuldigten ängstigte, ist nachfühlbar. Demnach ist der Beschuldigte auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.6. In offensichtlichem Gegensatz zu den vorstehend zitierten Darstellungen der Privatklägerin 1 betreffend Drohung und Tätlichkeit blieben jedoch ihre Schilde- rungen, wonach der Beschuldigte sie unter Todesdrohungen zum Abschluss eines Kredit-Vertrags und einer Motorfahrzeug-Versicherung gezwungen habe, auffällig undetailliert. In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten wiederholte sie schon fast gebetsmühlenartig, sie sei im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme "mit dem Tod bedroht" also gezwungen worden; sie habe unter- schreiben müssen; dies sagte sie praktisch zu jeder Frage, auch wenn die Frage gar nicht in diesem Zusammenhang stand (Urk. 4/9). Die entsprechende Dar- stellung blieb jedoch auch in den früheren Einvernahmen auffallend undetailliert (Urk. 4/1 ff.). Bemerkenswert ist sodann das Folgende: Durch den Abschluss des Kredit- und des Motorfahrzeugversicherungsvertrags erwuchsen der Privatkläge- rin 1 zivilrechtliche, d.h. finanzielle Haftungsfolgen in erheblicher Höhe. Die Privatklägerin 1 hat somit ein offensichtliches Interesse daran – und macht auch keinen Hehl daraus –, sich dieser belastenden Verpflichtung zu entledigen. So sagte sie mehrfach konkret oder sinngemäss aus, sie wolle die Fr. 20'000.-- zurück; es müsse diesbezüglich eine Lösung geben; die Rechnung der C._____ habe sie auch nicht bezahlen können; sie wolle nicht, dass noch weitere Rech- nungen kämen, es müsse eine Lösung geben; der Beschuldigte habe ihr soviele Schulden "gebracht", es seien immer noch Rechnungen offen
- 15 - (Urk. 4/2 S. 4; 4/4 S. 11; 4/6 S. 11 und S. 13; Urk. 4/9 S. 12 f.). In gleicher Weise hat sich die Privatklägerin 1 bemerkenswerterweise auch betreffend ein Mobil-Telefon-Abonnement geäussert, welches sie – behaupteterweise – auf Druck des Beschuldigten für diesen abgeschlossen habe (Urk. 4/6 S. 4). Angesichts der gesamten Beweislage bestehen in der Tat Indizien, dass die Mitwirkung der Privatklägerin 1 am Abschluss der fraglichen Verträge mittels einer gewissen Ausübung von Druck seitens des Beschuldigten motiviert wurde. Ange- sichts der wenig überzeugenden Art ihrer Schilderung sowie eines offensichtli- chen Motivs der Privatklägerin 1, die tatsächlichen Umstände zu ihrer eigenen Entlastung übertrieben darzustellen, vermögen jedoch ihre Aussagen allein den massgeblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend zu belegen. Eine Intensität der Unter-Druck-Setzung der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten, wie sie für die Erfüllung der Tatbestände von Art. 156 StGB (Erpressung) und Art. 181 StGB (Nötigung) verlangte wäre, ist nicht zweifelsfrei erstellt. Daran ändert auch die Argumentation der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 nichts, wonach die intellektuelle oder kognitive Einschränkung der Privatklägerin 1 Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen habe. Selbst wenn dem so wäre, kann dies dennoch nicht dazu führen, dass – mit der vorstehenden Begründung – als nicht überzeugend zu taxierende Aussagen deswegen nun gerade gegenteils als glaubhaft zu qualifizieren wären und darauf abzustellen wäre. Soweit die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 in ihrer Eingaben vom 11. De- zember 2012 und vom 21. Januar 2013 wiederholt, die unterdurchschnittliche Intelligenz der Privatklägerin 1 sowie deren kognitive Störungen seien bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen (Urk. 80 S. 5; Urk. 92 S. 4 ff.), gilt das vorstehend Erwogene. Weiter wird dargestellt, das zuge- gebenerweise "mantrahafte" Aussageverhalten der Privatklägerin 1 in der Unter- suchung sei auf ihren damaligen schlechten psychischen Zustand zurückzuführen gewesen; heute habe sie emotionalen Abstand gewonnen und sei in der Lage, detaillierter und klarer (und damit überzeugender) auszusagen (Urk. 80 S. 3 f.). Die Privatklägerin 1 hat wie oben erwogen jedoch nicht rundweg "mantrahaft" ausgesagt, sondern eben nur betreffend das behauptete, inkriminierte Drängen
- 16 - des Beschuldigten zum Abschluss der fraglichen Verträge. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine eheliche Drucksituation sie hätte davon abhalten sollen, bestimmte Vorkommnisse (und nur diese) mehr als nur völlig stereotyp und undetailliert zu schildern. Hinsichtlich des vor diesem Hintergrund erneut ein- gebrachten Antrags zur persönlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 (Urk. 92 S. 3 und 17 f.) ist zudem auf eine gewisse Inkonsequenz der Vertreterin der Privatklägerin 1 hinzuweisen, hat diese doch mit Eingabe vom 16. Januar 2013 die Anordnung des schriftlichen Verfahrens beantragt, was eine erneute Befra- gung der Privatklägerin 1 ausgeschlossen hätte. Zudem kann diesbezüglich auch ihrer weiteren Argumentation nicht gefolgt werden, machte sie doch – wie bereits erwähnt – einerseits geltend, die Privatklägerin habe heute Abstand gewonnen und könne deshalb klarer aussagen, weshalb sie erneut einzuvernehmen sei (Urk. 80 S. 3), wogegen andererseits auch geltend gemacht wird, der Zustand der Privatklägerin 1 habe sich eher noch verschlimmert (Urk. 92 S. 5 ff.). Insgesamt liegt entgegen der Verteidigung keine unvollständige Beweiserhebung in der Untersuchung und im Hauptverfahren im Sinne von Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO vor, weshalb sich die im Sinne einer Beweisergänzung anbegehrte erneute Einvernahme der Privatklägerin 1 als obsolet erweist. 8.7. Daher ist der Beschuldigte von den entsprechenden Vorwürfen mit der Vorinstanz und gemäss dem vorstehend zitierten Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Trotz diesem Resultat ist immerhin die Auffassung der Vorinstanz, die Darstellungen des Beschuldigten seien glaubhaft, mit Sicherheit nicht zu übernehmen (Urk. 63 S. 8). Wenn der Beschuldigte eigentlich angibt, die Privatklägerin 1 habe in Eigenregie und ohne sein Mitwirken den Bankkredit ertrogen und auch die Motorfahrzeugversicherung abgeschlossen (Urk. 38 S. 3 f.), kann dies nicht ernsthaft als glaubhaft bezeichnet werden. III. Sanktion
1. Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB). Zu den Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die
- 17 - einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). 2.1. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. Der Beschuldigte drohte der Pri- vatklägerin 1 verbal an, ihren Kopf gegen die Wand einer Bushaltestelle zu schla- gen; er drohte ihr somit Schmerzen, allenfalls eine einfache Körperverletzung an. 2.2. Die subjektive Tatschwere wiegt etwas schwerer. Der Beschuldigte war in seiner Schuldfähigkeit nicht tangiert. Da keinerlei Provokation seitens der Privat- klägerin 1 vorlag, bleibt das Motiv des Beschuldigten unklar; offenbar handelte er schlicht aus Boshaftigkeit. Für den Beschuldigten als Ersttäter ist ohne Weiteres eine Geldstrafe auszuspre- chen (Urk. 65; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2011 E.3.6.1. vom 12.9.2011). Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu bemessen. 2.3. Der Beschuldigte ist … [Staatsangehöriger von H._____] und reiste in die Schweiz ein, nachdem er eine in der Schweiz wohnende Landsfrau geheiratet hatte. Nach der Auflösung dieser Ehe heiratete der Beschuldigte die Privatkläge- rin 1. Er hat aus beiden Ehen je einen Sohn (Urk. 3/2 S. 7 f.). Nach seiner Haft- entlassung wurde er dem Migrationsamt zugeführt (Urk. 46). Er hat heute keine Aufenthaltsbewilligung und entsprechend keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzu- messung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis oder gar Reue kann er nicht für sich als Strafminderungsgrund reklamieren. Der Beschuldigte ist – wie erwähnt – nicht vorbestraft (Urk. 65). 2.4. Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkom- ponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist angemessen.
- 18 - 2.5. Der Beschuldigte hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und damit auch keine Aussicht auf ein geregeltes Einkommen. Daher ist der Tagessatz für die Geldstrafe – niedrig – auf Fr. 30.-- festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
3. Dem Beschuldigten als Ersttäter ist ohne weiteres der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auf die Ansetzung einer Probezeit ist hingegen aufgrund des nachstehenden Umstandes zu verzichten.
4. Der Beschuldigte befand sich vom 29. Januar 2012 bis zum 4. Juli 2012 in Haft (Urk. 3/2 und Urk. 46). Demnach ist vorzumerken, dass die heute auszufällende Geldstrafe bereits durch Haft abgegolten ist (Art. 51 StGB).
5. Für die Tätlichkeit erscheint eine Busse von Fr. 300.-- angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Diese ist zu bezahlen. Für den Fall des schuldhaften Nicht- Bezahlens der Busse ist für den Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von
E. 10 Tagen anzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 5.3.3.; Entscheid des Bundesgerichts 1C_4/2012 / 1C_14/2012 / 1C_18/2012 vom 19. April 2012 E.7.3. mit Verweis auf BGE 134 IV 60 E.7.3.3.). IV. Zivilforderungen der Privatklägerin 1
E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 12 Dem Beschuldigten wird für erstandene, ungerechtfertigte Untersuchungs- haft eine Genugtuung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates betreffend die dem Beschuldigten auferlegten Kosten bleibt vorbehalten.
E. 13 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 23 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin, im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
E. 14 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Auf die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 wird nicht eingetreten.
- Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 6'000.-- als Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Auf das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
- Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Weitere Kosten werden nicht erhoben.
- Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 92):
- Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Juli 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei im Sinne der - 3 - Anklage der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hinsichtlich des Vor- wurfs der a. Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB b. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB c. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und d. der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin und Berufungskläge- rin eine Genugtuungssumme von CHF 6'000.-- zzgl. Zins von 5% seit dem
- Februar 2012 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin und Berufungs- klägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'225.-- zzgl. Zins von 5% seit dem 01. Mai 2012 zu bezahlen.
- Die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und des Berufungs- verfahrens, insbesondere die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin und Berufungsklägerin, seien dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. b) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 94):
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen vom
- Juli 2012 (Geschäfts-Nr. GG120025) sei vollumfänglich zu bestätigen;
- Die Berufung sei daher abzuweisen. Erwägungen: - 4 - I. Prozessuales
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- Juli 2012 wurde der Beschuldigte B._____ von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (Urk. 63 S. 15). Gegen diesen Entscheid liess die Privatklägerin 1, A._____, durch ihre damalige unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
- Juli 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom Folgetag erklärte die Privatklägerin 1 sodann persön- lich – ebenfalls innert Frist – Berufung und ersuchte um die Entlassung der bishe- rigen und die Bestellung einer neuen unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 51). Diesem Begehren wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2012 ent- sprochen (Urk. 54). Mit Schreiben vom 17. September 2012 meldete schliesslich die neue unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 Berufung an (Urk. 62). Letzteres ist nicht nachvollziehbar: Erstens hatten bereits die Privatklä- gerin 1 und ihre ehemalige unentgeltliche Rechtsvertreterin rechtzeitig Berufung erklärt, sodann wäre die Berufungsanmeldung der neuen Rechtsvertreterin frag- los verspätet erfolgt, wurde das Urteil der Vorinstanz der Privatklägerin 1 sowie ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin doch bereits am 4. Juli 2012 mündlich eröffnet und der Fristenlauf zur Anmeldung der Berufung damit rechtsgültig ausgelöst (Prot. I. S. 15, Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der neuen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 am 14. September 2012 zuge- stellt (Urk. 61/3). Die Berufungserklärung der Vertretung der Privatklägerin 1 ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 66; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerin 2, die Anklagebehörde und der Beschuldigte haben konkret respektive konkludent auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 73, Urk. 76 S. 2; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). In ihrer Berufungserklärungsschrift stellte die Vertretung der Privatklägerin 1 Beweisergänzungsanträge, die mit Prä- sidialverfügung vom 21. November 2012 abgewiesen respektive als gegenstands- los erachtet wurden (Urk. 76; Art. 389 Abs. 3 StPO). Im gleichen Entscheid wurde der Privatklägerin 1 Rechtsanwältin Dr. X._____ als unentgeltliche Rechtvertrete- rin bestellt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 hat die neue Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 erneut einen Beweisergänzungsantrag gestellt (Urk. 80), welcher mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2012 abgewiesen wurde - 5 - (Urk. 82). Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 stellte der vormals erbetene Verteidi- ger des Beschuldigten ein Gesuch um Bestellung als amtlicher Verteidiger und ersuchte namens des Beschuldigten um Erlass des persönlichen Erscheinens zur Berufungsverhandlung (Urk. 84). Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2013 wurde hierauf der erbetene Verteidiger des Beschuldigten als amtlicher Verteidi- ger bestellt und es wurde dem Beschuldigten das persönliche Erscheinen zur Berufungsverhandlung erlassen (Urk. 87). Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 beantragte sodann die Vertreterin der Privatklägerin, dass das schriftliche Verfah- ren anzuordnen sei (Urk. 89). Dieser Antrag wurde durch die Verfahrensleitung in der Folge abgelehnt, unter Übereinkunft mit den Parteien, dass die Plädoyers und allfällige zweite Vorträge schriftlich eingereicht werden können (Urk. 91/1-4), worauf die entsprechenden Eingaben erfolgten (Urk. 92 und 94). Der vorliegende Fall ist mithin als spruchreif zu erachten. Die Privatklägerin hat die Berufung hin- sichtlich der sie betreffenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht beschränkt (Urk. 66 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die übrigen Parteien beantragen die Bestäti- gung des angefochtenen Entscheides (Urk. 73).
- Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten: - der vorinstanzliche Freispruch betreffend Betrug und Urkundenfälschung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1), - das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (Urteilsdispositiv-Ziff. 3), - das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) sowie - das vorinstanzliche Nicht-Zusprechen einer Parteientschädigung an den Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziff. 6). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). - 6 - II. Schuldpunkt
- Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 7. Juni 2012 zusammengefasst vorgeworfen, was folgt (Urk. 25): - Ende Oktober 2011 habe er die Privatklägerin 1 in der gemeinsamen Wohnung gegen ihren Willen zur Unterzeichnung eines auf sie lautenden Barkredit-Vertrags der Privatklägerin 2 sowie weiterer Dokumente gezwungen, indem er ihr gedroht habe, er werde sie im Weigerungsfall umbringen bzw. sie sei noch am gleichen Abend tot (Erpressung), - am 18. November 2011 habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der An- drohung, dass er sie im Weigerungsfall umbringen werde, in den Räumlichkeiten der Generalagentur der C._____ an der …-Strasse in D._____ "bzw. in der Nähe davon" dazu gezwungen, gegen ihren Willen einen Motorfahrzeugversicherungs- antrag zu unterschreiben (Nötigung), - am 27. Januar 2012 habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an einer Bus- halte-Stelle in E._____ gedroht, ihren Kopf gegen die Wand zu schlagen (Dro- hung), - gleichentags habe er die Privatklägerin 1 im Lift des …-Spitals in D._____ mit der flachen Hand gegen die linke Kopfseite geschlagen; bereits zwischen August 2011 und 27. Januar 2012 habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 einmal mit der flachen Hand gegen die linke Kopfseite geschlagen (mehrfache Tätlichkeiten).
- Der Beschuldigte hat die Tatvorwürfe im gesamten bisherigen Verfahren bestritten (Urk. 38 S. 2).
- Die Vorinstanz hat vorab die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 E.1.4.; BGE 133 I 33 E.4.3.; in dubio pro reo: Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 E.5.5. mit Verweis auf BGE 127 I 38 E.2.a) und anschliessend die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1, ausführlich gewürdigt. - 7 -
- Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sowohl der Beschuldigte als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener wie auch die als Auskunftsperson befragte Privatklägerin 1 als Schuldnerin der von ihr eingegangenen finanziellen Verpflichtungen offensichtli- che Interessen am Ausgang dieses Prozesses aufweisen und daher die Aus- sagen beider mit Vorsicht zu würdigen sind. Dies entgegen den Ausführungen der Verteidigerin der Privatklägerin 1, welche geltend machte, finanzielle Interessen am Ausgang des Prozesses dürften bezüglich der Glaubwürdigkeit nicht berück- sichtigt werden (Urk. 92 S. 12 f.). Ferner hat sich die Vorinstanz zutreffend mit dem Argument der Vertreterin der Privatklägerin 1, wie es auch von der neuen Vertreterin der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren wiederholt wird (Urk. 66 S. 5, Urk. 92 S. 5 ff.) und wonach die Privatklägerin 1 intellektuell stark eingeschränkt sei, auseinandergesetzt. Aus den Akten ergeben sich keine Anzeichen für eine Einschränkung der Privatklägerin 1, welche ihre Glaubwürdigkeit tangieren würde. Inwiefern sich intellektuelle und/oder kognitive Einschränkungen der Privatklägerin 1 auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auswirken, ist nachstehend zu erörtern.
- Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten dahingehend gewürdigt, er habe die zur Anklage gebrachten Anschuldigungen ohne nennenswerte Wider- sprüche und konsequent bestritten. Er habe jedoch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht einfach nur abgestritten, sondern den Sachverhalt aus seiner Sicht plausibel und nachvollziehbar geschildert, weshalb seine Aussagen, sofern sie einer Aussagenanalyse zugänglich seien, als im Wesentlichen stringent, nach- vollziehbar und damit glaubhaft zu betrachten seien. Die frühere Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 hat sich zu dieser Frage im Hauptverfahren nicht geäussert (Urk. 39). Die Anklagebehörde war an der Hauptverhandlung nicht anwesend (Prot. I S. 5). Im Berufungsverfahren tätigte die neue Vertreterin der Privatklägerin 1 ebenfalls keine Äusserungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, sondern beschränkt sich darauf, dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen (Urk 92 S. 14 f.). - 8 -
- Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 einer detaillierten Prüfung unterzogen und erwogen, anhand mehrerer Beispiele sei auffällig, dass für die Privatklägerin 1 vage Vermutungen ausreichen würden, um den Beschuldigten ohne entsprechendes eigenes Wissen einer Straftat zu beschuldigen. Die Aussa- gen der Privatklägerin 1 seien zwar weitgehend konstant, jedoch sehr pauschal, und wiesen zu den eigentlichen Vorwürfen an den Beschuldigten kaum Einzelhei- ten hingegen teilweise relevante Widersprüche auf. Der Vorwurf der Todesdro- hungen sei in jeder Einvernahme, in Bezug auf fast sämtliche Sachverhaltsab- schnitte, in kurzen Abständen, oft ganz ohne Zusammenhang zur gestellten Frage und fast wortwörtlich wiederholt worden, was einstudiert und aufgesagt wirke. Zur Schilderung betreffend gewisse Situationen aufgefordert, habe sie mehrheitlich nur sehr knappe und unklare Antworten zu geben vermocht, falls sie sich über- haupt habe erinnern können. Ihre Aussagen bezüglich der angeblichen Tätlichkeit im Fahrstuhl des …-Spitals seien einerseits widersprüchlich und nicht nachvoll- ziehbar, andererseits sehr allgemein gehalten, nicht plausibel und wirkten auch völlig aus der Luft gegriffen. Auch zur Fälschung der Lohnabrechnungen und der Arbeitsbestätigung, zur Firma F._____ AG, zur Unterzeichnung des Kreditantra- ges sowie zum Versicherungsvertrag mit der C._____ habe die Privatklägerin 1 entweder pauschal, nicht schlüssig oder gar widersprüchlich ausgesagt, weshalb sich der Verdacht einer bewusst falschen Anschuldigung aufdränge. Zusammen- gefasst sei festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1: - sehr vage und unplausibel seien, - zum Kerngeschehen praktisch keine konkreten Sachverhalts- schilderungen enthielten, - trotzdem teilweise in schwerwiegender Weise widersprüchlich seien, - über weite Strecken fast lehrbuchmässig einstudiert wirkten, - von Mitarbeitern der C._____ widerlegt würden, - über sämtliche Einvernahmen hinweg kaum je Selbstkritik ent- hielten, sondern sich (wenn auch nicht durchgehend) darauf fokussierten, den Beschuldigten und seine Familie in einem schlechten Licht darzustellen. - 9 - Zum seitens der Vertreterin der Privatklägerin 1 gemachten Vorbringen, die Pri- vatklägerin 1 sei intellektuell stark eingeschränkt, hat die Vorinstanz schliesslich erwogen, aus den Einvernahmen der Privatklägerin 1 ergebe sich nicht, dass sie die ihr gestellten Fragen nicht verstanden hätte oder nicht in der Lage gewesen wäre, adäquat darauf zu antworten. Ebenso wenig würden sich aus ihren Aus- sagen Hinweise darauf ergeben, dass sie nicht in der Lage wäre, Erlebtes wahr- zunehmen und/oder wiederzugeben. Ein Intelligenz-Defizit schliesse sodann die Möglichkeit einer bewussten Falsch-Belastung nicht aus. Auch eine Person mit tiefem IQ könne sich zu Lügen veranlasst sehen; ebenso könnten die Aussagen einer intellektuell oder kognitiv reduzierten Person unglaubhaft sein. Die aktenkundigen ärztlichen Befunde würden sodann ausschliesslich auf den Schil- derungen der Privatklägerin 1 beruhen und den Beschuldigten nicht belasten. Insgesamt lasse sich der Sachverhalt gemäss Anklage nicht rechtsgenügend er- stellen. Einziges belastendes Moment seien die Aussagen der Privatklägerin 1, welche unglaubhaft ausgesagt habe und überdies über keine ungetrübte Glaub- würdigkeit (im Sinne ihrer Motivlage) verfüge (Urk. 63 S. 7-13).
- Im Berufungsverfahren brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 im Übrigen vor, dass die Protokolle der Einvernahmen der Privatklägerin 1 nur sehr bedingt geeignet seien und nur einen eindimensionalen Eindruck von der intellek- tuell stark eingeschränkten Privatklägerin 1 vermitteln würden. Um ihre verminder- ten Möglichkeiten zu kompensieren, konzentriere sich die Privatklägerin 1 auf ein- fache Gedankengänge, welche sie alsdann wiederhole. Verschlimmernd komme dabei noch hinzu, dass die Privatklägerin 1 durch das Erlebte unter einer De- pression leide und die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten seien. Sie befinde sich seit Monaten in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 92 S. 5). Das Unvermögen der Privatklägerin, sich ausdrücken zu können, sei von der Vorinstanz zu Lasten ihrer Glaubhaftigkeit gewertet worden. Vorliegend dürften aber nicht die selben Kriterien und Massstäbe zur Wertung der Aussagen herangezogen werden, wie man es bei einer kognitiv nicht eingeschränkten Person tun würde (Urk. 92 S. 7). Die spezielle Persönlichkeit der Privatklägerin 1 zeige sich auch darin, dass sie das mit dem Beschuldigten gemeinsame Kind nicht habe annehmen können (Urk. 92 S. 11 f.). - 10 - 8.1. Sowohl die bisherige wie die aktuelle Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 machen sinngemäss geltend, dass die mangelnde Intelligenz der Privatklägerin 1 bei der Prüfung der Überzeugungskraft ihrer Aussagen eigentlich zugunsten der Privatklägerin 1 berücksichtigt werden müsse. Dies ist vorab klar zu verwerfen: Die Privatklägerin 1 hat beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditvertrags und der Motorfahrzeugversicherung aber auch hinsichtlich des Abschlusses eines Mobiltelefonvertrags durchaus nachvollziehbare und teilweise schon eigentlich technische Ausführungen gemacht (vgl. z.B. Urk. 4/6). Sodann hat die Privatklägerin 1 in der Vergangenheit regelmässig gearbeitet, so z.B. als Kleider-Verkäuferin (vgl. Urk. 4/6 S. 14), und sie kann eingestandenermassen einen Computer bedienen (Urk. 4/9 S. 17). Eine Minder-Intelligenz in einem Ausmass, welches ihre Glaubwürdigkeit beschlagen würde, ist auszuschliessen. Die Privatklägerin 1 hat auch durchaus in einer Art ausgesagt, die eine richterliche Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zulässt. Auch die von der Vertreterin der Privatklägerin 1 ausführlich beschriebene aktuelle gesundheitliche bzw. psychische Situation sowie ihre problematische Beziehung zum gemeinsamen Kind haben keinen Einfluss auf ihre Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit ihrer bisherigen Aussagen. Der von der Vertreterin der Privatklägerin 1 wiederholt ein- gebrachte Beweisantrag, gemäss welchem eine fachärztliche Begutachtung der Privatklägerin 1 einzuholen sei (Urk. 92 S. 3 und S. 17 f.), wurde bereits mit Prä- sidialverfügung vom 21. November 2012 abgewiesen. Es kann auf die diesbezüg- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 76). Eine fachärztliche Begutachtung des aktuellen Gesundheitszustandes der Privatklägerin 1 erweist sich auch deshalb als wenig hilfreich, da ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der durch sie im bisherigen Verfahren getätigten Aussagen aufgrund des damaligen und nicht aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes zu beurteilen ist. 8.2. Die Vorinstanz hat sämtliche belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 ins- gesamt und ohne Einschränkung als unglaubhaft taxiert und ihr schon eigentlich die Tendenz zu einer absichtlichen Falschbelastung des Beschuldigten unterstellt (vgl. Urk. 63 S. 14). - 11 - Dem Beschuldigten wird gemäss Anklagesachverhalt zusammengefasst vor- geworfen, die Privatklägerin 1 einerseits mittels verbaler Todesdrohungen zum Abschluss eines Kreditvertrages und einer Motorfahrzeugversicherung erpresst respektive genötigt zu haben. Andererseits habe er die Privatklägerin 1 verbal bedroht und bei zwei Anlässen mit der flachen Hand an den Kopf geschlagen (Urk. 25). Ein massgebliches Realitätskriterium bei der richterlichen Würdigung von Aussagen ist der Detailreichtum der Schilderung, welcher auf echtes Erleben schliessen lässt (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 3. Auflage, München 2007, S. 68 ff.; BGE 133 I 33 E.4.3.). Diesbezüglich lassen sich hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 1 zwei Gruppen unterscheiden: 8.3. Die Privatklägerin 1 hat bei ihrer ersten polizeilichen Befragung geschildert, der Beschuldigte habe ihr beim Verlassen des …-Spitals, vor Betreten des Lifts, gesagt, dass er sie schlagen werde; im Lift habe er sie aggressiv gepackt, aber nicht geschlagen (Urk. 4/1 S. 3). In ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme sagte sie hiezu – ohne dass ihr vorher die Details ihrer früheren Einver- nahme vorgehalten worden wären –, bevor sie den Lift des …-Spitals betreten hätten, habe der Beschuldigte ihr gesagt, er werde sie schlagen, das habe er dann auch gemacht; er habe sie gepackt und mit der flachen Hand an die linke Kopfseite geschlagen. Auf Vorhalt ihrer ersten Aussage beharrte die Privatkläge- rin darauf, der Beschuldigte habe sie im Lift – auch – geschlagen (Urk. 4/2 S. 7). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Schilderungen der Privatklägerin 1 nicht nur als widersprüchlich, sondern auch rundweg als sehr allgemein und "völlig aus der Luft gegriffen" taxiert (Urk. 63 S. 10). Im Gegensatz zu Aussagen der Privat- klägerin 1 zu anderen Themen sind die zitierten Aussagen aber gerade nicht allgemein gehalten: Sie hat wiederholt von sich aus geschildert, der Beschuldigte sei beim Verlassen des Spitals aggressiv geworden, er habe ihr vor Betreten des Lifts mit Schlägen gedroht und sie im Lift aggressiv gepackt. Soweit erweist sich ihre Schilderung als detailliert und wirkt in der Tat erlebt. Gestützt auf diese glaubhafte Darstellung ist erstellt, dass zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort eine Aggression des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 1 stattgefunden hat. Aufgrund des diesbezüglichen Widerspruchs in den beiden Aussagen der Privat- - 12 - klägerin 1 ist jedoch zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sie im Lift nur gepackt, nicht aber geschlagen hat. Diese Aussage-Diskrepanz ist erklärbar angesichts der detaillierten Schilderung der Privatklägerin 1, der Be- schuldigte habe sie aggressiv gepackt, sie habe einen Schock bekommen, worauf er gefragt habe "warum brüelsch denn jetzt", worauf sie gesagt habe, dass er ihr Angst mache (Urk. 4/1 S. 3). Nichtsdestotrotz ist der konkrete Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Lift des …-Spitals mit der flachen Hand geschlagen habe, nicht erstellt. Der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz von diesem Tatvorwurf frei zu sprechen. 8.4. Der zweite diesbezüglich Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 zwischen August 2011 und dem 27. Januar 2012 mit der flachen Hand an die linke Kopfseite geschlagen, ist sehr offen formuliert, genügt jedoch dem Anklagegrundsatz schon daher, als der Beschuldigte behauptet, die Privatklägerin 1 nie geschlagen zu haben (Urk. 3/7 S. 4; zum Anklageprinzip vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.). Die Privatklägerin hat wiederholt ausgesagt, der Beschuldigte habe sie schlecht behandelt, sei aggressiv gegen sie gewesen und habe sie regelmässig mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen; sie habe davon Kopfweh bekommen (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 4/2 S. 6 f.). Die Privatklägerin 1 scheint in ihren Schil- derungen zwar durchaus eine gewisse Tendenz zu Übertreibungen zu haben, so beispielsweise wenn sie angibt, sie sei gegen ihren Willen (und offenbar auch gegen den Willen ihrer Familie) mittels Drohungen seitens des Beschuldigten und dessen Familie zur Heirat gezwungen worden, oder sie habe aufgrund der Ohrfeige(n) des Beschuldigten bis heute Kopfweh (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 6). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten, soweit sie über reines Bestreiten hinausgehen, sind jedoch entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 8) alles andere als überzeugend: So gab er an, er habe mit der Privatklägerin 1 bis Ende Januar 2012 keinerlei Probleme gehabt (Urk. 38 S. 2); er habe sie nicht geschla- gen; er habe sie "vielleicht aus Spass geschlagen, wenn sie Spass miteinander gehabt oder gespielt hätten, vielleicht habe er ihren Kopf berührt" (Urk. 3/1 S. 3); er habe mit ihr "Spielereien veranstaltet und sie dabei leicht am Oberarm gepackt - 13 - und ihr einige leichte Schläge mit der offenen Hand verpasst" (Urk. 3/2 S. 3 f.). Dabei handelt es sich um eine offensichtliche, – und im Übrigen oft gehörte – schönfärberische Schutzbehauptung; dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte seine nicht bestrittene Auseinandersetzung mit dem Bruder der Privatklägerin 1 selber darauf zurückführt, dass die Privatklägerin 1 ihrem Bruder wohl gesagt habe, dass er, der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 am Vortag geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 2). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten anschwärzen sollte, wenn zwischen den Eheleuten bestes Einvernehmen geherrscht haben soll. Auch seine Darstellung, zum Zeitpunkt des Verlassens des …-Spitals sei man bei bester Laune und zu Spässen aufgelegt gewesen (Urk. 38 S. 5), ist unglaubhaft. Ange- sichts der Tatsache, dass die Privatklägerin 1 das eigene Kind, dass sie mit dem Beschuldigten zusammen hat, ablehnt (vgl. Urk. 4/2 S. 15), ist wenig glaubhaft, dass die Privatklägerin 1 sich nach dem Besuch des noch hospitalisierten Neu- geborenen in bester Laune befunden hätte. Dass zwischen den Familien der Eheleute Spannungen bestanden, die sogar einmal in eine versuchte tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Bruder der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ausarteten, hat der Beschuldigte – wie vorstehend zitiert – ausdrücklich anerkannt (Urk. 3/1 S. 2). Insgesamt ist daher entgegen den unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten erstellt, dass das eheliche Klima angespannt war; vor diesem Hintergrund ist der Anklagevorwurf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mindestens einmal mit der flachen Hand an den Kopf geschlagen hat, was bei dieser zu (-mindest zu temporären) Kopfschmerzen geführt hat, erstellt. Diesbezüglich ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB der Tätlichkeit schuldig zu sprechen. 8.5. Entgegen der Vorinstanz ist auch die Schilderung der Privatklägerin 1 betreffend die inkriminierte Drohung an der Bushaltestelle E._____ nicht einfach "wenig plausibel" (Urk. 63 S. 10). Wie oben erwogen, war die Ehe entgegen der entsprechenden Darstellung des Beschuldigten spannungsgeladen. Die Privat- klägerin 1 hat in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme geschildert, der Beschul- digte habe ihr bei einer Bushalte-Stelle gesagt, "schau die Wand dort hinten, ich werde deinen Kopf nehmen und gegen diese Wand schlagen". Sie sei schnell - 14 - aufgestanden, weil sie Angst gehabt habe (Urk. 4/1 S. 5). In ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach dem Vorfall "an der Bushalte-Stelle in G._____" (was die Privatklägerin 1 gar nie gesagt hatte, vgl. Urk 4/1) gefragt, sagte sie aus, dies sei in E._____ und nicht wie vorgehalten in G._____ gewesen; sie sei dort am Sitzen gewesen; der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle die Wand hinter ihr anschauen, er werde ihren Kopf dort hineinschlagen; sie sei aber schnell aufgestanden (Urk. 4/2 S. 9). Dabei handelt es sich um kongruente, in ih- ren Details sehr konkrete Schilderungen, die nicht erfunden, sondern eben viel- mehr erlebt wirken. Auch dieser Sachverhalt ist damit entgegen der Vorinstanz erstellt. Dass sich die Privatklägerin 1 ob dieser Äusserung des Beschuldigten ängstigte, ist nachfühlbar. Demnach ist der Beschuldigte auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.6. In offensichtlichem Gegensatz zu den vorstehend zitierten Darstellungen der Privatklägerin 1 betreffend Drohung und Tätlichkeit blieben jedoch ihre Schilde- rungen, wonach der Beschuldigte sie unter Todesdrohungen zum Abschluss eines Kredit-Vertrags und einer Motorfahrzeug-Versicherung gezwungen habe, auffällig undetailliert. In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten wiederholte sie schon fast gebetsmühlenartig, sie sei im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme "mit dem Tod bedroht" also gezwungen worden; sie habe unter- schreiben müssen; dies sagte sie praktisch zu jeder Frage, auch wenn die Frage gar nicht in diesem Zusammenhang stand (Urk. 4/9). Die entsprechende Dar- stellung blieb jedoch auch in den früheren Einvernahmen auffallend undetailliert (Urk. 4/1 ff.). Bemerkenswert ist sodann das Folgende: Durch den Abschluss des Kredit- und des Motorfahrzeugversicherungsvertrags erwuchsen der Privatkläge- rin 1 zivilrechtliche, d.h. finanzielle Haftungsfolgen in erheblicher Höhe. Die Privatklägerin 1 hat somit ein offensichtliches Interesse daran – und macht auch keinen Hehl daraus –, sich dieser belastenden Verpflichtung zu entledigen. So sagte sie mehrfach konkret oder sinngemäss aus, sie wolle die Fr. 20'000.-- zurück; es müsse diesbezüglich eine Lösung geben; die Rechnung der C._____ habe sie auch nicht bezahlen können; sie wolle nicht, dass noch weitere Rech- nungen kämen, es müsse eine Lösung geben; der Beschuldigte habe ihr soviele Schulden "gebracht", es seien immer noch Rechnungen offen - 15 - (Urk. 4/2 S. 4; 4/4 S. 11; 4/6 S. 11 und S. 13; Urk. 4/9 S. 12 f.). In gleicher Weise hat sich die Privatklägerin 1 bemerkenswerterweise auch betreffend ein Mobil-Telefon-Abonnement geäussert, welches sie – behaupteterweise – auf Druck des Beschuldigten für diesen abgeschlossen habe (Urk. 4/6 S. 4). Angesichts der gesamten Beweislage bestehen in der Tat Indizien, dass die Mitwirkung der Privatklägerin 1 am Abschluss der fraglichen Verträge mittels einer gewissen Ausübung von Druck seitens des Beschuldigten motiviert wurde. Ange- sichts der wenig überzeugenden Art ihrer Schilderung sowie eines offensichtli- chen Motivs der Privatklägerin 1, die tatsächlichen Umstände zu ihrer eigenen Entlastung übertrieben darzustellen, vermögen jedoch ihre Aussagen allein den massgeblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend zu belegen. Eine Intensität der Unter-Druck-Setzung der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten, wie sie für die Erfüllung der Tatbestände von Art. 156 StGB (Erpressung) und Art. 181 StGB (Nötigung) verlangte wäre, ist nicht zweifelsfrei erstellt. Daran ändert auch die Argumentation der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 nichts, wonach die intellektuelle oder kognitive Einschränkung der Privatklägerin 1 Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen habe. Selbst wenn dem so wäre, kann dies dennoch nicht dazu führen, dass – mit der vorstehenden Begründung – als nicht überzeugend zu taxierende Aussagen deswegen nun gerade gegenteils als glaubhaft zu qualifizieren wären und darauf abzustellen wäre. Soweit die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 in ihrer Eingaben vom 11. De- zember 2012 und vom 21. Januar 2013 wiederholt, die unterdurchschnittliche Intelligenz der Privatklägerin 1 sowie deren kognitive Störungen seien bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen (Urk. 80 S. 5; Urk. 92 S. 4 ff.), gilt das vorstehend Erwogene. Weiter wird dargestellt, das zuge- gebenerweise "mantrahafte" Aussageverhalten der Privatklägerin 1 in der Unter- suchung sei auf ihren damaligen schlechten psychischen Zustand zurückzuführen gewesen; heute habe sie emotionalen Abstand gewonnen und sei in der Lage, detaillierter und klarer (und damit überzeugender) auszusagen (Urk. 80 S. 3 f.). Die Privatklägerin 1 hat wie oben erwogen jedoch nicht rundweg "mantrahaft" ausgesagt, sondern eben nur betreffend das behauptete, inkriminierte Drängen - 16 - des Beschuldigten zum Abschluss der fraglichen Verträge. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine eheliche Drucksituation sie hätte davon abhalten sollen, bestimmte Vorkommnisse (und nur diese) mehr als nur völlig stereotyp und undetailliert zu schildern. Hinsichtlich des vor diesem Hintergrund erneut ein- gebrachten Antrags zur persönlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 (Urk. 92 S. 3 und 17 f.) ist zudem auf eine gewisse Inkonsequenz der Vertreterin der Privatklägerin 1 hinzuweisen, hat diese doch mit Eingabe vom 16. Januar 2013 die Anordnung des schriftlichen Verfahrens beantragt, was eine erneute Befra- gung der Privatklägerin 1 ausgeschlossen hätte. Zudem kann diesbezüglich auch ihrer weiteren Argumentation nicht gefolgt werden, machte sie doch – wie bereits erwähnt – einerseits geltend, die Privatklägerin habe heute Abstand gewonnen und könne deshalb klarer aussagen, weshalb sie erneut einzuvernehmen sei (Urk. 80 S. 3), wogegen andererseits auch geltend gemacht wird, der Zustand der Privatklägerin 1 habe sich eher noch verschlimmert (Urk. 92 S. 5 ff.). Insgesamt liegt entgegen der Verteidigung keine unvollständige Beweiserhebung in der Untersuchung und im Hauptverfahren im Sinne von Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO vor, weshalb sich die im Sinne einer Beweisergänzung anbegehrte erneute Einvernahme der Privatklägerin 1 als obsolet erweist. 8.7. Daher ist der Beschuldigte von den entsprechenden Vorwürfen mit der Vorinstanz und gemäss dem vorstehend zitierten Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Trotz diesem Resultat ist immerhin die Auffassung der Vorinstanz, die Darstellungen des Beschuldigten seien glaubhaft, mit Sicherheit nicht zu übernehmen (Urk. 63 S. 8). Wenn der Beschuldigte eigentlich angibt, die Privatklägerin 1 habe in Eigenregie und ohne sein Mitwirken den Bankkredit ertrogen und auch die Motorfahrzeugversicherung abgeschlossen (Urk. 38 S. 3 f.), kann dies nicht ernsthaft als glaubhaft bezeichnet werden. III. Sanktion
- Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB). Zu den Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die - 17 - einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). 2.1. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. Der Beschuldigte drohte der Pri- vatklägerin 1 verbal an, ihren Kopf gegen die Wand einer Bushaltestelle zu schla- gen; er drohte ihr somit Schmerzen, allenfalls eine einfache Körperverletzung an. 2.2. Die subjektive Tatschwere wiegt etwas schwerer. Der Beschuldigte war in seiner Schuldfähigkeit nicht tangiert. Da keinerlei Provokation seitens der Privat- klägerin 1 vorlag, bleibt das Motiv des Beschuldigten unklar; offenbar handelte er schlicht aus Boshaftigkeit. Für den Beschuldigten als Ersttäter ist ohne Weiteres eine Geldstrafe auszuspre- chen (Urk. 65; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2011 E.3.6.1. vom 12.9.2011). Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu bemessen. 2.3. Der Beschuldigte ist … [Staatsangehöriger von H._____] und reiste in die Schweiz ein, nachdem er eine in der Schweiz wohnende Landsfrau geheiratet hatte. Nach der Auflösung dieser Ehe heiratete der Beschuldigte die Privatkläge- rin 1. Er hat aus beiden Ehen je einen Sohn (Urk. 3/2 S. 7 f.). Nach seiner Haft- entlassung wurde er dem Migrationsamt zugeführt (Urk. 46). Er hat heute keine Aufenthaltsbewilligung und entsprechend keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzu- messung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis oder gar Reue kann er nicht für sich als Strafminderungsgrund reklamieren. Der Beschuldigte ist – wie erwähnt – nicht vorbestraft (Urk. 65). 2.4. Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkom- ponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist angemessen. - 18 - 2.5. Der Beschuldigte hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und damit auch keine Aussicht auf ein geregeltes Einkommen. Daher ist der Tagessatz für die Geldstrafe – niedrig – auf Fr. 30.-- festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
- Dem Beschuldigten als Ersttäter ist ohne weiteres der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auf die Ansetzung einer Probezeit ist hingegen aufgrund des nachstehenden Umstandes zu verzichten.
- Der Beschuldigte befand sich vom 29. Januar 2012 bis zum 4. Juli 2012 in Haft (Urk. 3/2 und Urk. 46). Demnach ist vorzumerken, dass die heute auszufällende Geldstrafe bereits durch Haft abgegolten ist (Art. 51 StGB).
- Für die Tätlichkeit erscheint eine Busse von Fr. 300.-- angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Diese ist zu bezahlen. Für den Fall des schuldhaften Nicht- Bezahlens der Busse ist für den Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen anzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 5.3.3.; Entscheid des Bundesgerichts 1C_4/2012 / 1C_14/2012 / 1C_18/2012 vom 19. April 2012 E.7.3. mit Verweis auf BGE 134 IV 60 E.7.3.3.). IV. Zivilforderungen der Privatklägerin 1 1.1. Die Privatklägerin 1 hat vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren be- antragt, der Beschuldigte sei zur Leistung eines Schadenersatzes von Fr. 1'225.-- zuzüglich Zins zu verpflichten. Zur Begründung hat sie auf medizinische Kosten verwiesen, die eine Folge der dem Beschuldigten angelasteten Übergriffe seien (Urk. 39 S. 1 und 5; Urk. 92 S. 2 und 19 f.). 1.2. Die Vorinstanz ist auf die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 nicht eingetre- ten, da es infolge Freispruchs des Beschuldigten "an einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung für die adhäsionsweise Zusprechung von Genugtuung und Schadenersatz" fehle (Urk. 63 S. 14). Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu: Das - 19 - Gericht beurteilt Zivilklagen auch bei Freispruch des Beschuldigten, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 1.3. Vorliegend ist der Sachverhalt spruchreif: Die Privatklägerin 1 vermag in keiner Weise überzeugend, substantiiert und beziffert darzutun, inwiefern die Handlungen des Beschuldigten, für welche er vorliegend schuldig gesprochen wird (also die einmalige verbale Drohung gegen die Privatklägerin 1 sowie die einmalige Tätlichkeit) bei der Privatklägerin 1 Gesundheitskosten nötig gemacht hätten (Art. 41 OR). Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 ist damit abzuweisen.
- Die dem Beschuldigten anzulastenden Taten sind auch nicht geeignet, einen Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 im Sinne von Art. 47 OR zu begrün- den (vgl. dazu BGE 132 II 117 E. 2.2.). Einer einmaligen verbalen Androhung physischer Gewalt sowie einer einmaligen Ohrfeige fehlt es an der dazu notwen- digen Intensität des Übergriffs. Auch das Genugtuungsbegehren der Privatkläge- rin 1 (Urk. 92 S. 2 und 19) ist damit abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren (Art. 426 Abs. 2 StPO): Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, sind dem Beschuldig- ten zu 1/3 aufzuerlegen. Die verbleibenden 2/3 sowie die Kosten der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 427 StPO); Letzteres, weil der Beschuldigte sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten ist für die Aufwendungen seines Verteidigers in der Untersuchung und im Hauptverfahren sowie auch im Berufungsverfahren keine – reduzierte – - 20 - Prozessentschädigung zuzusprechen, da eine solche nicht beantragt wurde (Urk. 63 S. 3; Prot. I S. 10 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für – nach ihrem Dafürhalten – 157 Tage ungerechtfertigte Haft dem Antrag der Verteidigung entsprechend eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zugesprochen (Urk. 63 S. 15). Da dem Beschuldig- ten heute auf die gegen ihn zu verhängende Sanktion 30 Tage Haft angerechnet werden, reduziert sich somit sein Genugtuungsanspruch konsequenterweise um rund 1/5 auf Fr. 5'000.-- (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 8G.122/2002 E.6.; 6B_547/2011). Das Verrechnungsrecht des Staates mit dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten ist vorzubehalten.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen.
- Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Privatklägerin 1 überwie- gend und der Beschuldigte obsiegt überwiegend. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, zu 2/3 der Privatklägerin 1 und im verbleibenden 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Art. 426 Abs. 4 StPO findet im Beru- fungsverfahren keine Anwendung. Die Kosten der nunmehr amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten sind – wohlwollenderweise, zugunsten der Privatkläge- rin – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 4. Juli 2012, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht schuldig und wird von diesen Tatvorwürfen freigesprochen.
- (...)
- Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten. - 21 -
- (...)
- Auf das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
- Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7.-8. (...)
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (betr. den Anklagepunkt Vorfall vom 27. Januar 2012 im Lift des Spitals Triemli).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, die durch die erstandene Untersuchungshaft bereits abgegolten ist, und einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Auf die Ansetzung einer Probezeit wird verzichtet.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. - 22 -
- Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt. Die verbleibenden 2/3 sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden zu 2/3 der Privatklägerin 1 und im verbleibenden 1/3 dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für erstandene, ungerechtfertigte Untersuchungs- haft eine Genugtuung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates betreffend die dem Beschuldigten auferlegten Kosten bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten - 23 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin, im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120414-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 13. März 2013 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin Vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter ab 10.01.13 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom
4. Juli 2012 (GG120025)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Juni 2012 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 und 63) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 wird nicht eingetreten.
3. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
4. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'000.-- als Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Auf das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
6. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Weitere Kosten werden nicht erhoben.
8. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 92):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Juli 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei im Sinne der
- 3 - Anklage der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hinsichtlich des Vor- wurfs der
a. Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB
b. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB
c. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und
d. der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin und Berufungskläge- rin eine Genugtuungssumme von CHF 6'000.-- zzgl. Zins von 5% seit dem
01. Februar 2012 zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin und Berufungs- klägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'225.-- zzgl. Zins von 5% seit dem 01. Mai 2012 zu bezahlen.
4. Die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und des Berufungs- verfahrens, insbesondere die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin und Berufungsklägerin, seien dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
b) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 94):
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen vom
4. Juli 2012 (Geschäfts-Nr. GG120025) sei vollumfänglich zu bestätigen;
2. Die Berufung sei daher abzuweisen. Erwägungen:
- 4 - I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
4. Juli 2012 wurde der Beschuldigte B._____ von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (Urk. 63 S. 15). Gegen diesen Entscheid liess die Privatklägerin 1, A._____, durch ihre damalige unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
11. Juli 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom Folgetag erklärte die Privatklägerin 1 sodann persön- lich – ebenfalls innert Frist – Berufung und ersuchte um die Entlassung der bishe- rigen und die Bestellung einer neuen unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 51). Diesem Begehren wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2012 ent- sprochen (Urk. 54). Mit Schreiben vom 17. September 2012 meldete schliesslich die neue unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 Berufung an (Urk. 62). Letzteres ist nicht nachvollziehbar: Erstens hatten bereits die Privatklä- gerin 1 und ihre ehemalige unentgeltliche Rechtsvertreterin rechtzeitig Berufung erklärt, sodann wäre die Berufungsanmeldung der neuen Rechtsvertreterin frag- los verspätet erfolgt, wurde das Urteil der Vorinstanz der Privatklägerin 1 sowie ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin doch bereits am 4. Juli 2012 mündlich eröffnet und der Fristenlauf zur Anmeldung der Berufung damit rechtsgültig ausgelöst (Prot. I. S. 15, Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der neuen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 am 14. September 2012 zuge- stellt (Urk. 61/3). Die Berufungserklärung der Vertretung der Privatklägerin 1 ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 66; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerin 2, die Anklagebehörde und der Beschuldigte haben konkret respektive konkludent auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 73, Urk. 76 S. 2; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). In ihrer Berufungserklärungsschrift stellte die Vertretung der Privatklägerin 1 Beweisergänzungsanträge, die mit Prä- sidialverfügung vom 21. November 2012 abgewiesen respektive als gegenstands- los erachtet wurden (Urk. 76; Art. 389 Abs. 3 StPO). Im gleichen Entscheid wurde der Privatklägerin 1 Rechtsanwältin Dr. X._____ als unentgeltliche Rechtvertrete- rin bestellt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 hat die neue Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 erneut einen Beweisergänzungsantrag gestellt (Urk. 80), welcher mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2012 abgewiesen wurde
- 5 - (Urk. 82). Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 stellte der vormals erbetene Verteidi- ger des Beschuldigten ein Gesuch um Bestellung als amtlicher Verteidiger und ersuchte namens des Beschuldigten um Erlass des persönlichen Erscheinens zur Berufungsverhandlung (Urk. 84). Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2013 wurde hierauf der erbetene Verteidiger des Beschuldigten als amtlicher Verteidi- ger bestellt und es wurde dem Beschuldigten das persönliche Erscheinen zur Berufungsverhandlung erlassen (Urk. 87). Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 beantragte sodann die Vertreterin der Privatklägerin, dass das schriftliche Verfah- ren anzuordnen sei (Urk. 89). Dieser Antrag wurde durch die Verfahrensleitung in der Folge abgelehnt, unter Übereinkunft mit den Parteien, dass die Plädoyers und allfällige zweite Vorträge schriftlich eingereicht werden können (Urk. 91/1-4), worauf die entsprechenden Eingaben erfolgten (Urk. 92 und 94). Der vorliegende Fall ist mithin als spruchreif zu erachten. Die Privatklägerin hat die Berufung hin- sichtlich der sie betreffenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht beschränkt (Urk. 66 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die übrigen Parteien beantragen die Bestäti- gung des angefochtenen Entscheides (Urk. 73).
2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:
- der vorinstanzliche Freispruch betreffend Betrug und Urkundenfälschung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1),
- das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (Urteilsdispositiv-Ziff. 3),
- das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) sowie
- das vorinstanzliche Nicht-Zusprechen einer Parteientschädigung an den Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziff. 6). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
- 6 - II. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 7. Juni 2012 zusammengefasst vorgeworfen, was folgt (Urk. 25):
- Ende Oktober 2011 habe er die Privatklägerin 1 in der gemeinsamen Wohnung gegen ihren Willen zur Unterzeichnung eines auf sie lautenden Barkredit-Vertrags der Privatklägerin 2 sowie weiterer Dokumente gezwungen, indem er ihr gedroht habe, er werde sie im Weigerungsfall umbringen bzw. sie sei noch am gleichen Abend tot (Erpressung),
- am 18. November 2011 habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der An- drohung, dass er sie im Weigerungsfall umbringen werde, in den Räumlichkeiten der Generalagentur der C._____ an der …-Strasse in D._____ "bzw. in der Nähe davon" dazu gezwungen, gegen ihren Willen einen Motorfahrzeugversicherungs- antrag zu unterschreiben (Nötigung),
- am 27. Januar 2012 habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an einer Bus- halte-Stelle in E._____ gedroht, ihren Kopf gegen die Wand zu schlagen (Dro- hung),
- gleichentags habe er die Privatklägerin 1 im Lift des …-Spitals in D._____ mit der flachen Hand gegen die linke Kopfseite geschlagen; bereits zwischen August 2011 und 27. Januar 2012 habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 einmal mit der flachen Hand gegen die linke Kopfseite geschlagen (mehrfache Tätlichkeiten).
2. Der Beschuldigte hat die Tatvorwürfe im gesamten bisherigen Verfahren bestritten (Urk. 38 S. 2).
3. Die Vorinstanz hat vorab die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 E.1.4.; BGE 133 I 33 E.4.3.; in dubio pro reo: Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 E.5.5. mit Verweis auf BGE 127 I 38 E.2.a) und anschliessend die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1, ausführlich gewürdigt.
- 7 -
4. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sowohl der Beschuldigte als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener wie auch die als Auskunftsperson befragte Privatklägerin 1 als Schuldnerin der von ihr eingegangenen finanziellen Verpflichtungen offensichtli- che Interessen am Ausgang dieses Prozesses aufweisen und daher die Aus- sagen beider mit Vorsicht zu würdigen sind. Dies entgegen den Ausführungen der Verteidigerin der Privatklägerin 1, welche geltend machte, finanzielle Interessen am Ausgang des Prozesses dürften bezüglich der Glaubwürdigkeit nicht berück- sichtigt werden (Urk. 92 S. 12 f.). Ferner hat sich die Vorinstanz zutreffend mit dem Argument der Vertreterin der Privatklägerin 1, wie es auch von der neuen Vertreterin der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren wiederholt wird (Urk. 66 S. 5, Urk. 92 S. 5 ff.) und wonach die Privatklägerin 1 intellektuell stark eingeschränkt sei, auseinandergesetzt. Aus den Akten ergeben sich keine Anzeichen für eine Einschränkung der Privatklägerin 1, welche ihre Glaubwürdigkeit tangieren würde. Inwiefern sich intellektuelle und/oder kognitive Einschränkungen der Privatklägerin 1 auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auswirken, ist nachstehend zu erörtern.
5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten dahingehend gewürdigt, er habe die zur Anklage gebrachten Anschuldigungen ohne nennenswerte Wider- sprüche und konsequent bestritten. Er habe jedoch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht einfach nur abgestritten, sondern den Sachverhalt aus seiner Sicht plausibel und nachvollziehbar geschildert, weshalb seine Aussagen, sofern sie einer Aussagenanalyse zugänglich seien, als im Wesentlichen stringent, nach- vollziehbar und damit glaubhaft zu betrachten seien. Die frühere Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 hat sich zu dieser Frage im Hauptverfahren nicht geäussert (Urk. 39). Die Anklagebehörde war an der Hauptverhandlung nicht anwesend (Prot. I S. 5). Im Berufungsverfahren tätigte die neue Vertreterin der Privatklägerin 1 ebenfalls keine Äusserungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, sondern beschränkt sich darauf, dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen (Urk 92 S. 14 f.).
- 8 -
6. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 einer detaillierten Prüfung unterzogen und erwogen, anhand mehrerer Beispiele sei auffällig, dass für die Privatklägerin 1 vage Vermutungen ausreichen würden, um den Beschuldigten ohne entsprechendes eigenes Wissen einer Straftat zu beschuldigen. Die Aussa- gen der Privatklägerin 1 seien zwar weitgehend konstant, jedoch sehr pauschal, und wiesen zu den eigentlichen Vorwürfen an den Beschuldigten kaum Einzelhei- ten hingegen teilweise relevante Widersprüche auf. Der Vorwurf der Todesdro- hungen sei in jeder Einvernahme, in Bezug auf fast sämtliche Sachverhaltsab- schnitte, in kurzen Abständen, oft ganz ohne Zusammenhang zur gestellten Frage und fast wortwörtlich wiederholt worden, was einstudiert und aufgesagt wirke. Zur Schilderung betreffend gewisse Situationen aufgefordert, habe sie mehrheitlich nur sehr knappe und unklare Antworten zu geben vermocht, falls sie sich über- haupt habe erinnern können. Ihre Aussagen bezüglich der angeblichen Tätlichkeit im Fahrstuhl des …-Spitals seien einerseits widersprüchlich und nicht nachvoll- ziehbar, andererseits sehr allgemein gehalten, nicht plausibel und wirkten auch völlig aus der Luft gegriffen. Auch zur Fälschung der Lohnabrechnungen und der Arbeitsbestätigung, zur Firma F._____ AG, zur Unterzeichnung des Kreditantra- ges sowie zum Versicherungsvertrag mit der C._____ habe die Privatklägerin 1 entweder pauschal, nicht schlüssig oder gar widersprüchlich ausgesagt, weshalb sich der Verdacht einer bewusst falschen Anschuldigung aufdränge. Zusammen- gefasst sei festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1:
- sehr vage und unplausibel seien,
- zum Kerngeschehen praktisch keine konkreten Sachverhalts- schilderungen enthielten,
- trotzdem teilweise in schwerwiegender Weise widersprüchlich seien,
- über weite Strecken fast lehrbuchmässig einstudiert wirkten,
- von Mitarbeitern der C._____ widerlegt würden,
- über sämtliche Einvernahmen hinweg kaum je Selbstkritik ent- hielten, sondern sich (wenn auch nicht durchgehend) darauf fokussierten, den Beschuldigten und seine Familie in einem schlechten Licht darzustellen.
- 9 - Zum seitens der Vertreterin der Privatklägerin 1 gemachten Vorbringen, die Pri- vatklägerin 1 sei intellektuell stark eingeschränkt, hat die Vorinstanz schliesslich erwogen, aus den Einvernahmen der Privatklägerin 1 ergebe sich nicht, dass sie die ihr gestellten Fragen nicht verstanden hätte oder nicht in der Lage gewesen wäre, adäquat darauf zu antworten. Ebenso wenig würden sich aus ihren Aus- sagen Hinweise darauf ergeben, dass sie nicht in der Lage wäre, Erlebtes wahr- zunehmen und/oder wiederzugeben. Ein Intelligenz-Defizit schliesse sodann die Möglichkeit einer bewussten Falsch-Belastung nicht aus. Auch eine Person mit tiefem IQ könne sich zu Lügen veranlasst sehen; ebenso könnten die Aussagen einer intellektuell oder kognitiv reduzierten Person unglaubhaft sein. Die aktenkundigen ärztlichen Befunde würden sodann ausschliesslich auf den Schil- derungen der Privatklägerin 1 beruhen und den Beschuldigten nicht belasten. Insgesamt lasse sich der Sachverhalt gemäss Anklage nicht rechtsgenügend er- stellen. Einziges belastendes Moment seien die Aussagen der Privatklägerin 1, welche unglaubhaft ausgesagt habe und überdies über keine ungetrübte Glaub- würdigkeit (im Sinne ihrer Motivlage) verfüge (Urk. 63 S. 7-13).
7. Im Berufungsverfahren brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 im Übrigen vor, dass die Protokolle der Einvernahmen der Privatklägerin 1 nur sehr bedingt geeignet seien und nur einen eindimensionalen Eindruck von der intellek- tuell stark eingeschränkten Privatklägerin 1 vermitteln würden. Um ihre verminder- ten Möglichkeiten zu kompensieren, konzentriere sich die Privatklägerin 1 auf ein- fache Gedankengänge, welche sie alsdann wiederhole. Verschlimmernd komme dabei noch hinzu, dass die Privatklägerin 1 durch das Erlebte unter einer De- pression leide und die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten seien. Sie befinde sich seit Monaten in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 92 S. 5). Das Unvermögen der Privatklägerin, sich ausdrücken zu können, sei von der Vorinstanz zu Lasten ihrer Glaubhaftigkeit gewertet worden. Vorliegend dürften aber nicht die selben Kriterien und Massstäbe zur Wertung der Aussagen herangezogen werden, wie man es bei einer kognitiv nicht eingeschränkten Person tun würde (Urk. 92 S. 7). Die spezielle Persönlichkeit der Privatklägerin 1 zeige sich auch darin, dass sie das mit dem Beschuldigten gemeinsame Kind nicht habe annehmen können (Urk. 92 S. 11 f.).
- 10 - 8.1. Sowohl die bisherige wie die aktuelle Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 machen sinngemäss geltend, dass die mangelnde Intelligenz der Privatklägerin 1 bei der Prüfung der Überzeugungskraft ihrer Aussagen eigentlich zugunsten der Privatklägerin 1 berücksichtigt werden müsse. Dies ist vorab klar zu verwerfen: Die Privatklägerin 1 hat beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditvertrags und der Motorfahrzeugversicherung aber auch hinsichtlich des Abschlusses eines Mobiltelefonvertrags durchaus nachvollziehbare und teilweise schon eigentlich technische Ausführungen gemacht (vgl. z.B. Urk. 4/6). Sodann hat die Privatklägerin 1 in der Vergangenheit regelmässig gearbeitet, so z.B. als Kleider-Verkäuferin (vgl. Urk. 4/6 S. 14), und sie kann eingestandenermassen einen Computer bedienen (Urk. 4/9 S. 17). Eine Minder-Intelligenz in einem Ausmass, welches ihre Glaubwürdigkeit beschlagen würde, ist auszuschliessen. Die Privatklägerin 1 hat auch durchaus in einer Art ausgesagt, die eine richterliche Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zulässt. Auch die von der Vertreterin der Privatklägerin 1 ausführlich beschriebene aktuelle gesundheitliche bzw. psychische Situation sowie ihre problematische Beziehung zum gemeinsamen Kind haben keinen Einfluss auf ihre Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit ihrer bisherigen Aussagen. Der von der Vertreterin der Privatklägerin 1 wiederholt ein- gebrachte Beweisantrag, gemäss welchem eine fachärztliche Begutachtung der Privatklägerin 1 einzuholen sei (Urk. 92 S. 3 und S. 17 f.), wurde bereits mit Prä- sidialverfügung vom 21. November 2012 abgewiesen. Es kann auf die diesbezüg- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 76). Eine fachärztliche Begutachtung des aktuellen Gesundheitszustandes der Privatklägerin 1 erweist sich auch deshalb als wenig hilfreich, da ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der durch sie im bisherigen Verfahren getätigten Aussagen aufgrund des damaligen und nicht aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes zu beurteilen ist. 8.2. Die Vorinstanz hat sämtliche belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 ins- gesamt und ohne Einschränkung als unglaubhaft taxiert und ihr schon eigentlich die Tendenz zu einer absichtlichen Falschbelastung des Beschuldigten unterstellt (vgl. Urk. 63 S. 14).
- 11 - Dem Beschuldigten wird gemäss Anklagesachverhalt zusammengefasst vor- geworfen, die Privatklägerin 1 einerseits mittels verbaler Todesdrohungen zum Abschluss eines Kreditvertrages und einer Motorfahrzeugversicherung erpresst respektive genötigt zu haben. Andererseits habe er die Privatklägerin 1 verbal bedroht und bei zwei Anlässen mit der flachen Hand an den Kopf geschlagen (Urk. 25). Ein massgebliches Realitätskriterium bei der richterlichen Würdigung von Aussagen ist der Detailreichtum der Schilderung, welcher auf echtes Erleben schliessen lässt (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 3. Auflage, München 2007, S. 68 ff.; BGE 133 I 33 E.4.3.). Diesbezüglich lassen sich hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 1 zwei Gruppen unterscheiden: 8.3. Die Privatklägerin 1 hat bei ihrer ersten polizeilichen Befragung geschildert, der Beschuldigte habe ihr beim Verlassen des …-Spitals, vor Betreten des Lifts, gesagt, dass er sie schlagen werde; im Lift habe er sie aggressiv gepackt, aber nicht geschlagen (Urk. 4/1 S. 3). In ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme sagte sie hiezu – ohne dass ihr vorher die Details ihrer früheren Einver- nahme vorgehalten worden wären –, bevor sie den Lift des …-Spitals betreten hätten, habe der Beschuldigte ihr gesagt, er werde sie schlagen, das habe er dann auch gemacht; er habe sie gepackt und mit der flachen Hand an die linke Kopfseite geschlagen. Auf Vorhalt ihrer ersten Aussage beharrte die Privatkläge- rin darauf, der Beschuldigte habe sie im Lift – auch – geschlagen (Urk. 4/2 S. 7). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Schilderungen der Privatklägerin 1 nicht nur als widersprüchlich, sondern auch rundweg als sehr allgemein und "völlig aus der Luft gegriffen" taxiert (Urk. 63 S. 10). Im Gegensatz zu Aussagen der Privat- klägerin 1 zu anderen Themen sind die zitierten Aussagen aber gerade nicht allgemein gehalten: Sie hat wiederholt von sich aus geschildert, der Beschuldigte sei beim Verlassen des Spitals aggressiv geworden, er habe ihr vor Betreten des Lifts mit Schlägen gedroht und sie im Lift aggressiv gepackt. Soweit erweist sich ihre Schilderung als detailliert und wirkt in der Tat erlebt. Gestützt auf diese glaubhafte Darstellung ist erstellt, dass zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort eine Aggression des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 1 stattgefunden hat. Aufgrund des diesbezüglichen Widerspruchs in den beiden Aussagen der Privat-
- 12 - klägerin 1 ist jedoch zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sie im Lift nur gepackt, nicht aber geschlagen hat. Diese Aussage-Diskrepanz ist erklärbar angesichts der detaillierten Schilderung der Privatklägerin 1, der Be- schuldigte habe sie aggressiv gepackt, sie habe einen Schock bekommen, worauf er gefragt habe "warum brüelsch denn jetzt", worauf sie gesagt habe, dass er ihr Angst mache (Urk. 4/1 S. 3). Nichtsdestotrotz ist der konkrete Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Lift des …-Spitals mit der flachen Hand geschlagen habe, nicht erstellt. Der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz von diesem Tatvorwurf frei zu sprechen. 8.4. Der zweite diesbezüglich Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 zwischen August 2011 und dem 27. Januar 2012 mit der flachen Hand an die linke Kopfseite geschlagen, ist sehr offen formuliert, genügt jedoch dem Anklagegrundsatz schon daher, als der Beschuldigte behauptet, die Privatklägerin 1 nie geschlagen zu haben (Urk. 3/7 S. 4; zum Anklageprinzip vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.). Die Privatklägerin hat wiederholt ausgesagt, der Beschuldigte habe sie schlecht behandelt, sei aggressiv gegen sie gewesen und habe sie regelmässig mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen; sie habe davon Kopfweh bekommen (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 4/2 S. 6 f.). Die Privatklägerin 1 scheint in ihren Schil- derungen zwar durchaus eine gewisse Tendenz zu Übertreibungen zu haben, so beispielsweise wenn sie angibt, sie sei gegen ihren Willen (und offenbar auch gegen den Willen ihrer Familie) mittels Drohungen seitens des Beschuldigten und dessen Familie zur Heirat gezwungen worden, oder sie habe aufgrund der Ohrfeige(n) des Beschuldigten bis heute Kopfweh (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 6). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten, soweit sie über reines Bestreiten hinausgehen, sind jedoch entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 8) alles andere als überzeugend: So gab er an, er habe mit der Privatklägerin 1 bis Ende Januar 2012 keinerlei Probleme gehabt (Urk. 38 S. 2); er habe sie nicht geschla- gen; er habe sie "vielleicht aus Spass geschlagen, wenn sie Spass miteinander gehabt oder gespielt hätten, vielleicht habe er ihren Kopf berührt" (Urk. 3/1 S. 3); er habe mit ihr "Spielereien veranstaltet und sie dabei leicht am Oberarm gepackt
- 13 - und ihr einige leichte Schläge mit der offenen Hand verpasst" (Urk. 3/2 S. 3 f.). Dabei handelt es sich um eine offensichtliche, – und im Übrigen oft gehörte – schönfärberische Schutzbehauptung; dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte seine nicht bestrittene Auseinandersetzung mit dem Bruder der Privatklägerin 1 selber darauf zurückführt, dass die Privatklägerin 1 ihrem Bruder wohl gesagt habe, dass er, der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 am Vortag geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 2). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten anschwärzen sollte, wenn zwischen den Eheleuten bestes Einvernehmen geherrscht haben soll. Auch seine Darstellung, zum Zeitpunkt des Verlassens des …-Spitals sei man bei bester Laune und zu Spässen aufgelegt gewesen (Urk. 38 S. 5), ist unglaubhaft. Ange- sichts der Tatsache, dass die Privatklägerin 1 das eigene Kind, dass sie mit dem Beschuldigten zusammen hat, ablehnt (vgl. Urk. 4/2 S. 15), ist wenig glaubhaft, dass die Privatklägerin 1 sich nach dem Besuch des noch hospitalisierten Neu- geborenen in bester Laune befunden hätte. Dass zwischen den Familien der Eheleute Spannungen bestanden, die sogar einmal in eine versuchte tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Bruder der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ausarteten, hat der Beschuldigte – wie vorstehend zitiert – ausdrücklich anerkannt (Urk. 3/1 S. 2). Insgesamt ist daher entgegen den unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten erstellt, dass das eheliche Klima angespannt war; vor diesem Hintergrund ist der Anklagevorwurf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mindestens einmal mit der flachen Hand an den Kopf geschlagen hat, was bei dieser zu (-mindest zu temporären) Kopfschmerzen geführt hat, erstellt. Diesbezüglich ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB der Tätlichkeit schuldig zu sprechen. 8.5. Entgegen der Vorinstanz ist auch die Schilderung der Privatklägerin 1 betreffend die inkriminierte Drohung an der Bushaltestelle E._____ nicht einfach "wenig plausibel" (Urk. 63 S. 10). Wie oben erwogen, war die Ehe entgegen der entsprechenden Darstellung des Beschuldigten spannungsgeladen. Die Privat- klägerin 1 hat in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme geschildert, der Beschul- digte habe ihr bei einer Bushalte-Stelle gesagt, "schau die Wand dort hinten, ich werde deinen Kopf nehmen und gegen diese Wand schlagen". Sie sei schnell
- 14 - aufgestanden, weil sie Angst gehabt habe (Urk. 4/1 S. 5). In ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach dem Vorfall "an der Bushalte-Stelle in G._____" (was die Privatklägerin 1 gar nie gesagt hatte, vgl. Urk 4/1) gefragt, sagte sie aus, dies sei in E._____ und nicht wie vorgehalten in G._____ gewesen; sie sei dort am Sitzen gewesen; der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle die Wand hinter ihr anschauen, er werde ihren Kopf dort hineinschlagen; sie sei aber schnell aufgestanden (Urk. 4/2 S. 9). Dabei handelt es sich um kongruente, in ih- ren Details sehr konkrete Schilderungen, die nicht erfunden, sondern eben viel- mehr erlebt wirken. Auch dieser Sachverhalt ist damit entgegen der Vorinstanz erstellt. Dass sich die Privatklägerin 1 ob dieser Äusserung des Beschuldigten ängstigte, ist nachfühlbar. Demnach ist der Beschuldigte auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.6. In offensichtlichem Gegensatz zu den vorstehend zitierten Darstellungen der Privatklägerin 1 betreffend Drohung und Tätlichkeit blieben jedoch ihre Schilde- rungen, wonach der Beschuldigte sie unter Todesdrohungen zum Abschluss eines Kredit-Vertrags und einer Motorfahrzeug-Versicherung gezwungen habe, auffällig undetailliert. In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten wiederholte sie schon fast gebetsmühlenartig, sie sei im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme "mit dem Tod bedroht" also gezwungen worden; sie habe unter- schreiben müssen; dies sagte sie praktisch zu jeder Frage, auch wenn die Frage gar nicht in diesem Zusammenhang stand (Urk. 4/9). Die entsprechende Dar- stellung blieb jedoch auch in den früheren Einvernahmen auffallend undetailliert (Urk. 4/1 ff.). Bemerkenswert ist sodann das Folgende: Durch den Abschluss des Kredit- und des Motorfahrzeugversicherungsvertrags erwuchsen der Privatkläge- rin 1 zivilrechtliche, d.h. finanzielle Haftungsfolgen in erheblicher Höhe. Die Privatklägerin 1 hat somit ein offensichtliches Interesse daran – und macht auch keinen Hehl daraus –, sich dieser belastenden Verpflichtung zu entledigen. So sagte sie mehrfach konkret oder sinngemäss aus, sie wolle die Fr. 20'000.-- zurück; es müsse diesbezüglich eine Lösung geben; die Rechnung der C._____ habe sie auch nicht bezahlen können; sie wolle nicht, dass noch weitere Rech- nungen kämen, es müsse eine Lösung geben; der Beschuldigte habe ihr soviele Schulden "gebracht", es seien immer noch Rechnungen offen
- 15 - (Urk. 4/2 S. 4; 4/4 S. 11; 4/6 S. 11 und S. 13; Urk. 4/9 S. 12 f.). In gleicher Weise hat sich die Privatklägerin 1 bemerkenswerterweise auch betreffend ein Mobil-Telefon-Abonnement geäussert, welches sie – behaupteterweise – auf Druck des Beschuldigten für diesen abgeschlossen habe (Urk. 4/6 S. 4). Angesichts der gesamten Beweislage bestehen in der Tat Indizien, dass die Mitwirkung der Privatklägerin 1 am Abschluss der fraglichen Verträge mittels einer gewissen Ausübung von Druck seitens des Beschuldigten motiviert wurde. Ange- sichts der wenig überzeugenden Art ihrer Schilderung sowie eines offensichtli- chen Motivs der Privatklägerin 1, die tatsächlichen Umstände zu ihrer eigenen Entlastung übertrieben darzustellen, vermögen jedoch ihre Aussagen allein den massgeblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend zu belegen. Eine Intensität der Unter-Druck-Setzung der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten, wie sie für die Erfüllung der Tatbestände von Art. 156 StGB (Erpressung) und Art. 181 StGB (Nötigung) verlangte wäre, ist nicht zweifelsfrei erstellt. Daran ändert auch die Argumentation der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 nichts, wonach die intellektuelle oder kognitive Einschränkung der Privatklägerin 1 Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen habe. Selbst wenn dem so wäre, kann dies dennoch nicht dazu führen, dass – mit der vorstehenden Begründung – als nicht überzeugend zu taxierende Aussagen deswegen nun gerade gegenteils als glaubhaft zu qualifizieren wären und darauf abzustellen wäre. Soweit die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 in ihrer Eingaben vom 11. De- zember 2012 und vom 21. Januar 2013 wiederholt, die unterdurchschnittliche Intelligenz der Privatklägerin 1 sowie deren kognitive Störungen seien bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen (Urk. 80 S. 5; Urk. 92 S. 4 ff.), gilt das vorstehend Erwogene. Weiter wird dargestellt, das zuge- gebenerweise "mantrahafte" Aussageverhalten der Privatklägerin 1 in der Unter- suchung sei auf ihren damaligen schlechten psychischen Zustand zurückzuführen gewesen; heute habe sie emotionalen Abstand gewonnen und sei in der Lage, detaillierter und klarer (und damit überzeugender) auszusagen (Urk. 80 S. 3 f.). Die Privatklägerin 1 hat wie oben erwogen jedoch nicht rundweg "mantrahaft" ausgesagt, sondern eben nur betreffend das behauptete, inkriminierte Drängen
- 16 - des Beschuldigten zum Abschluss der fraglichen Verträge. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine eheliche Drucksituation sie hätte davon abhalten sollen, bestimmte Vorkommnisse (und nur diese) mehr als nur völlig stereotyp und undetailliert zu schildern. Hinsichtlich des vor diesem Hintergrund erneut ein- gebrachten Antrags zur persönlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 (Urk. 92 S. 3 und 17 f.) ist zudem auf eine gewisse Inkonsequenz der Vertreterin der Privatklägerin 1 hinzuweisen, hat diese doch mit Eingabe vom 16. Januar 2013 die Anordnung des schriftlichen Verfahrens beantragt, was eine erneute Befra- gung der Privatklägerin 1 ausgeschlossen hätte. Zudem kann diesbezüglich auch ihrer weiteren Argumentation nicht gefolgt werden, machte sie doch – wie bereits erwähnt – einerseits geltend, die Privatklägerin habe heute Abstand gewonnen und könne deshalb klarer aussagen, weshalb sie erneut einzuvernehmen sei (Urk. 80 S. 3), wogegen andererseits auch geltend gemacht wird, der Zustand der Privatklägerin 1 habe sich eher noch verschlimmert (Urk. 92 S. 5 ff.). Insgesamt liegt entgegen der Verteidigung keine unvollständige Beweiserhebung in der Untersuchung und im Hauptverfahren im Sinne von Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO vor, weshalb sich die im Sinne einer Beweisergänzung anbegehrte erneute Einvernahme der Privatklägerin 1 als obsolet erweist. 8.7. Daher ist der Beschuldigte von den entsprechenden Vorwürfen mit der Vorinstanz und gemäss dem vorstehend zitierten Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Trotz diesem Resultat ist immerhin die Auffassung der Vorinstanz, die Darstellungen des Beschuldigten seien glaubhaft, mit Sicherheit nicht zu übernehmen (Urk. 63 S. 8). Wenn der Beschuldigte eigentlich angibt, die Privatklägerin 1 habe in Eigenregie und ohne sein Mitwirken den Bankkredit ertrogen und auch die Motorfahrzeugversicherung abgeschlossen (Urk. 38 S. 3 f.), kann dies nicht ernsthaft als glaubhaft bezeichnet werden. III. Sanktion
1. Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB). Zu den Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die
- 17 - einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). 2.1. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. Der Beschuldigte drohte der Pri- vatklägerin 1 verbal an, ihren Kopf gegen die Wand einer Bushaltestelle zu schla- gen; er drohte ihr somit Schmerzen, allenfalls eine einfache Körperverletzung an. 2.2. Die subjektive Tatschwere wiegt etwas schwerer. Der Beschuldigte war in seiner Schuldfähigkeit nicht tangiert. Da keinerlei Provokation seitens der Privat- klägerin 1 vorlag, bleibt das Motiv des Beschuldigten unklar; offenbar handelte er schlicht aus Boshaftigkeit. Für den Beschuldigten als Ersttäter ist ohne Weiteres eine Geldstrafe auszuspre- chen (Urk. 65; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2011 E.3.6.1. vom 12.9.2011). Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu bemessen. 2.3. Der Beschuldigte ist … [Staatsangehöriger von H._____] und reiste in die Schweiz ein, nachdem er eine in der Schweiz wohnende Landsfrau geheiratet hatte. Nach der Auflösung dieser Ehe heiratete der Beschuldigte die Privatkläge- rin 1. Er hat aus beiden Ehen je einen Sohn (Urk. 3/2 S. 7 f.). Nach seiner Haft- entlassung wurde er dem Migrationsamt zugeführt (Urk. 46). Er hat heute keine Aufenthaltsbewilligung und entsprechend keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzu- messung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis oder gar Reue kann er nicht für sich als Strafminderungsgrund reklamieren. Der Beschuldigte ist – wie erwähnt – nicht vorbestraft (Urk. 65). 2.4. Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkom- ponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist angemessen.
- 18 - 2.5. Der Beschuldigte hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und damit auch keine Aussicht auf ein geregeltes Einkommen. Daher ist der Tagessatz für die Geldstrafe – niedrig – auf Fr. 30.-- festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
3. Dem Beschuldigten als Ersttäter ist ohne weiteres der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auf die Ansetzung einer Probezeit ist hingegen aufgrund des nachstehenden Umstandes zu verzichten.
4. Der Beschuldigte befand sich vom 29. Januar 2012 bis zum 4. Juli 2012 in Haft (Urk. 3/2 und Urk. 46). Demnach ist vorzumerken, dass die heute auszufällende Geldstrafe bereits durch Haft abgegolten ist (Art. 51 StGB).
5. Für die Tätlichkeit erscheint eine Busse von Fr. 300.-- angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Diese ist zu bezahlen. Für den Fall des schuldhaften Nicht- Bezahlens der Busse ist für den Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen anzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 5.3.3.; Entscheid des Bundesgerichts 1C_4/2012 / 1C_14/2012 / 1C_18/2012 vom 19. April 2012 E.7.3. mit Verweis auf BGE 134 IV 60 E.7.3.3.). IV. Zivilforderungen der Privatklägerin 1 1.1. Die Privatklägerin 1 hat vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren be- antragt, der Beschuldigte sei zur Leistung eines Schadenersatzes von Fr. 1'225.-- zuzüglich Zins zu verpflichten. Zur Begründung hat sie auf medizinische Kosten verwiesen, die eine Folge der dem Beschuldigten angelasteten Übergriffe seien (Urk. 39 S. 1 und 5; Urk. 92 S. 2 und 19 f.). 1.2. Die Vorinstanz ist auf die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 nicht eingetre- ten, da es infolge Freispruchs des Beschuldigten "an einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung für die adhäsionsweise Zusprechung von Genugtuung und Schadenersatz" fehle (Urk. 63 S. 14). Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu: Das
- 19 - Gericht beurteilt Zivilklagen auch bei Freispruch des Beschuldigten, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 1.3. Vorliegend ist der Sachverhalt spruchreif: Die Privatklägerin 1 vermag in keiner Weise überzeugend, substantiiert und beziffert darzutun, inwiefern die Handlungen des Beschuldigten, für welche er vorliegend schuldig gesprochen wird (also die einmalige verbale Drohung gegen die Privatklägerin 1 sowie die einmalige Tätlichkeit) bei der Privatklägerin 1 Gesundheitskosten nötig gemacht hätten (Art. 41 OR). Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 ist damit abzuweisen.
2. Die dem Beschuldigten anzulastenden Taten sind auch nicht geeignet, einen Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 im Sinne von Art. 47 OR zu begrün- den (vgl. dazu BGE 132 II 117 E. 2.2.). Einer einmaligen verbalen Androhung physischer Gewalt sowie einer einmaligen Ohrfeige fehlt es an der dazu notwen- digen Intensität des Übergriffs. Auch das Genugtuungsbegehren der Privatkläge- rin 1 (Urk. 92 S. 2 und 19) ist damit abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren (Art. 426 Abs. 2 StPO): Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, sind dem Beschuldig- ten zu 1/3 aufzuerlegen. Die verbleibenden 2/3 sowie die Kosten der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 427 StPO); Letzteres, weil der Beschuldigte sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten ist für die Aufwendungen seines Verteidigers in der Untersuchung und im Hauptverfahren sowie auch im Berufungsverfahren keine – reduzierte –
- 20 - Prozessentschädigung zuzusprechen, da eine solche nicht beantragt wurde (Urk. 63 S. 3; Prot. I S. 10 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für – nach ihrem Dafürhalten – 157 Tage ungerechtfertigte Haft dem Antrag der Verteidigung entsprechend eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zugesprochen (Urk. 63 S. 15). Da dem Beschuldig- ten heute auf die gegen ihn zu verhängende Sanktion 30 Tage Haft angerechnet werden, reduziert sich somit sein Genugtuungsanspruch konsequenterweise um rund 1/5 auf Fr. 5'000.-- (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 8G.122/2002 E.6.; 6B_547/2011). Das Verrechnungsrecht des Staates mit dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten ist vorzubehalten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Privatklägerin 1 überwie- gend und der Beschuldigte obsiegt überwiegend. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, zu 2/3 der Privatklägerin 1 und im verbleibenden 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Art. 426 Abs. 4 StPO findet im Beru- fungsverfahren keine Anwendung. Die Kosten der nunmehr amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten sind – wohlwollenderweise, zugunsten der Privatkläge- rin – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
11. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 4. Juli 2012, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht schuldig und wird von diesen Tatvorwürfen freigesprochen.
2. (...)
3. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
- 21 -
4. (...)
5. Auf das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
6. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7.-8. (...)
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (betr. den Anklagepunkt Vorfall vom 27. Januar 2012 im Lift des Spitals Triemli).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, die durch die erstandene Untersuchungshaft bereits abgegolten ist, und einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Auf die Ansetzung einer Probezeit wird verzichtet.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
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6. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
8. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt. Die verbleibenden 2/3 sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichts- kasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden zu 2/3 der Privatklägerin 1 und im verbleibenden 1/3 dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
12. Dem Beschuldigten wird für erstandene, ungerechtfertigte Untersuchungs- haft eine Genugtuung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates betreffend die dem Beschuldigten auferlegten Kosten bleibt vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 23 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin, im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann