Sachverhalt
1. Gemäss dem für das Berufungsverfahren noch relevanten Teil der An- klageschrift vom 28. März 2012 wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass diese an die Privatklägerin die Kurzmitteilungen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 versandt habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass die darin verwendeten Bezeichnun- gen "Hure" (SMS Nr. 1 und 3), "Sau" (SMS Nr. 1), "Fotze" (SMS Nr. 2, 4, 9 und 10), "Null" (SMS Nr. 3, 4 und 5), "Hund" (SMS Nr. 6) sowie "Sauhund" (SMS Nr.
7) der Privatklägerin gegenüber verachtend wirkten (Urk. 26 S. 2).
2. Die Beschuldigte ist geständig, die betreffenden Kurzmitteilungen (SMS) an die Privatklägerin versandt zu haben (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 2; Urk.6/5 S. 2 ff. und S. 10 f.; Urk. 38 S. 3 ff.; Urk. 62 S. 2). Ihr Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der in der Anklageschrift festgehal- tene äussere Sachverhalt erstellt ist. Bezüglich ihrer inneren Einstellung räumte die Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2012 ein, dass die von ihr versendeten Kraftausdrücke ("Hure", "Sau", "Fotze" und "Null") "extrem", "sehr frech" und "schlimm" seien, und dass diese für den Adres- saten beleidigend wirken könnten, machte allerdings auch geltend, dass ihr das erst rückblickend, nicht aber bei der Versendung der SMS klar gewesen sei (Urk. 6/5 S. 3 f.). Hinsichtlich der Kurzmitteilungen (SMS) Nr. 6 und 7 machte die Be- schuldigte konstant und glaubhaft geltend, dass diese nicht für die Privatklägerin, sondern für ihren ehemaligen Lebenspartner, E._____, bestimmt gewesen seien und sie wohl zu wenig geschaut habe, an welche Nummer sie diese sende (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/5 S. 4 f.; Urk. 62 S. 3). Auch der Inhalt dieser beiden Kurzmittei- lungen spricht für die Version der Beschuldigten, weshalb im Folgenden davon auszugehen ist.
- 12 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Vor- instanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Beschimp- fung zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Hinsichtlich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 6 und 7 ist wie dargelegt von der Darstellung der Beschuldigten auszugehen, wonach diese nicht für die Privatklägerin, sondern für ihren ehemaligen Lebenspartner, E._____, bestimmt gewesen seien und sie wohl zu wenig geschaut habe, an welche Nummer sie diese sende (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 6/5 S. 4 f.; Urk. 62 S. 3). Die Vorinstanz hat des- halb das Verhalten der Beschuldigten zu Recht unter den Prämissen des Sach- verhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB geprüft. Die Beschuldigte wollte E._____ beschimpfen, traf aber die Privatklägerin. Bezüglich der getroffenen Person fehlt es somit am Vorsatz der Beschuldigten, bezüglich der anvisierten Person am Er- folg. Nach der herrschenden Lehre liegt in einem solchen Fall Versuch in Konkur- renz mit fahrlässiger Verletzung vor (Trechsel-Geth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Art. 13 N 9). Da seitens E._____ kein Strafantrag vorliegt, die fahrlässige Beschimpfung nicht strafbar ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB) und einer Verurteilung darüber hinaus das Verschlechterungsverbot entgegenstehen würde, ist die Beschuldigte, wie schon vor Vorinstanz, bezüglich dieser beiden Kurzmit- teilungen vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen.
3. Hingegen erfüllt die Beschuldigte bezüglich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 1-5 und 9-10 sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, wobei vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 13 f.). Indem die Beschuldigte die Privatklägerin mit den Formalinjurien "Hure" (SMS Nr. 1 und 3), "Sau" (SMS Nr. 1), "Fotze" (SMS Nr. 2, 4, 9 und 10) und "Null" (SMS Nr. 3, 4 und 5) betitelte, beleidigte sie diese objektiv in herabsetzender,
- 13 - ehrverletzender Weise. Dabei ist offensichtlich, dass sie in subjektiver Hinsicht die Ehrenrührigkeit der von ihr benutzten Verbalinjurien zumindest in Kauf nahm, da sie die betreffenden Kurzmitteilungen bewusst und gewollt an die Privatklägerin versandte. Ihre Ausführungen vor der Staatsanwaltschaft, wonach sie sich der be- leidigenden Wirkung ihrer Worte bei der Versendung der SMS nicht klar gewesen sei bzw. in solchen Situationen kein Mensch mehr überlege, wie solche Worte auf jemanden wirken würden (Urk. 6/5 S. 4), vermögen den Eventualvorsatz nicht in Frage zu stellen. Vielmehr zeigen sie bloss, dass sie sich aufgrund ihres aufge- wühlten Gemütszustands zu diesen gewollten Beleidigungen hinreissen liess, oh- ne sich hiezu weitere Gedanken zu machen – wie das bei Beschimpfungen mit- tels Kraftausdrücken meistens der Fall ist. Gegen den Eventualvorsatz der Be- schuldigten spricht auch nicht, dass ihre Einsichtsfähigkeit im Moment des Schreibens der SMS moderat eingeschränkt war (Urk. 11/8 S. 52, 58), da die Frage der Einsicht in das Unrecht einer Tat vom Gegenstand des Vorsatzes zu trennen ist (vgl. BSK Strafrecht I-Bommer/Dittmann, Art. 19 N 19).
4. Die Beschuldigte ist demnach überdies der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB bezüglich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 1-5 sowie Nrn. 9-10 schuldig zu sprechen. Bezüglich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 6 und 7 ist sie vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. V. Sanktion
1. Strafzumessung: 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze und Regeln der Straf- zumessung grundsätzlich zutreffend dargelegt. Bei der Bestimmung des Straf- rahmens ist sie zutreffend von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als schwerste von der Beschuldigten begangene Straftat ausgegangen. Weiter hat sie strafschärfend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung berücksichtigt, womit der erweiterte Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe bis 4 ½ Jahren erstreckt. Dies ist insofern zu korrigieren, als der erweiterte Strafrahmen nur in Ausnahmefällen anwendbar ist; in der Regel sind
- 14 - Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 63 S. 8) – innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8), wie das die Vorinstanz bezüglich des Strafmilde- rungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit richtig gesehen hat (vgl. Urk. 53 S. 17 Ziff. 2.3). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Delikten rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Bun- desgerichtsurteile 6B_579/2008, E.4.2.2, vom 20. Mai 2009 oder 6.B_218/2010, E. 2.1, vom 8. Juni 2010) abzuweichen und nicht für die schwerste Tat eine Ein- satzstrafe und anschliessend unter Berücksichtigung der übrigen Delikte in An- wendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe festzulegen, sondern alle Delikte gemeinsam zu beurteilen. Die einzelnen Strafzumessungsgründe wurden von der Vorinstanz zutreffend aufgeführt und gewürdigt. Zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen kann deshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 16-20). Zusammenfas- send und ergänzend ist das Folgende festzuhalten: 1.2. Die Beschuldigte schrieb der Privatklägerin am 2. Juni 2011, 19.31 Uhr, die Kurzmitteilung: "Du Hure! Ich warte morgen mit dem Messer auf dich und an- schliessend bringe ich deine tochter um du sau!". Rund eine Dreiviertelstunde später schrieb sie ihr: "Hast soeben endgültig dein Todesurteil unterschrieben, Null". Am 3. Juni 2011, 13.33 Uhr, drohte sie der Privatklägerin ein drittes Mal, und zwar mit der Nachricht: "Du wirst heut noch verrecken!" Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass diese drastischen Drohungen eine beträchtliche objekti- ve Tatschwere aufweisen. Die Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit ihrem Tod und mit dem Tod ihrer Tochter. Die Privatklägerin hatte nicht nur um ihr Le- ben zu fürchten, was für sich allein schon eine massive Beeinträchtigung des Si- cherheitsgefühls eines Opfers darstellt, sondern zusätzlich um das ihrer Tochter, was zusätzlich besonders schwer wiegt. Die angedrohten Beeinträchtigungen richteten sich gegen Leib und Leben und damit gegen die höchsten Rechtsgüter unserer Rechtsordnung. Die Privatklägerin wurde durch die Drohungen der Be-
- 15 - schuldigten in Angst und Schrecken versetzt (Urk. 7 S. 7 f. Ziff. 29), womit der Er- folg eingetreten ist, was auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 39 S. 12 Ziff. 9). Den Ausführungen der Verteidigung (a.a.O. S. 12 f.; Urk. 63 S. 9), dass der Erfolgsunwert dieser Drohungen geringer einzuschätzen sei, als wenn sie ge- genüber einer nicht psychologisch geschulten Person geäussert worden wären, da die Privatklägerin als Therapeutin die psychische Nöte der Beschuldigten ge- kannt habe und deshalb nicht ernsthaft damit habe rechnen können, dass sie tat- sächlich bereit sein würde, diese Todesdrohungen wahrzumachen, kann nicht ge- folgt werden. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass sie gerade aufgrund ihrer Kenntnisse des psychischen Zustandes der Beschuldigten dieser zutraute, dass sie die Drohungen wahrmachen könnte (Urk. 7 S. 8 Ziff. 31; vgl. in diesem Zusammenhang die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 53 S. 11 letzter Abschnitt), wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Einschätzung damals zutreffend war bzw. ob der Gutachter nachträglich die Ausführungsgefahr der Todesdrohungen als gering beurteilte (Urk. 11/8 S. 59). Weiter hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich die Drohungen hinsichtlich der Tataus- führung und des Tatzeitpunkts entgegen der Ansicht der Verteidigung recht konk- ret gestalteten: Die Beschuldigte schrieb am ersten Tag, sie würde am Folgetag mit einem Messer auf die Privatklägerin warten und an diesem Folgetag, dass diese heute noch "verrecken" werde. Hinzu kommen die mehrfachen, äusserst vulgären Beschimpfungen, welche die Beschuldigte zusammen mit und zwischen den einzelnen Todesdrohungen an die Privatklägerin schrieb. Diese vermochten die Privatklägerin nicht nur in ihrem Ehrgefühl zu verletzen, sondern waren auf- grund ihres scharfen Tons und ihrer zeitlichen Nähe zu den Drohungen auch ge- eignet, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin noch zusätzlich zu beeinträchti- gen. Die Vorinstanz hat deshalb zusammenfassend die objektive Tatschwere ins- gesamt zu Recht als hoch qualifiziert. Allein aufgrund dieses objektiv schweren Verschuldens der Beschuldigten erscheint für die mehrfachen Drohungen und Beschimpfungen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen. 1.3. In Bezug auf das subjektive Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten aufgrund eines wahnhaften Erlebens im Rahmen einer psycho- tischen Depression im Gutachten vom 22. Dezember 2011 eine mittelgradig ver-
- 16 - minderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert wurde (Urk. 11/8 S. 58 f.). Zu weit geht allerdings die Verteidigung mit ihrer Ansicht (Urk. 39 S. 13 Ziff. 11), dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt des Versendens der Kurzmitteilungen (überhaupt) nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe bzw. keine Möglichkeit mehr gehabt habe, anders zu handeln. Gemäss den Ausführungen des Gutachters ist eine vollständige Aufhebung sowohl der Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit auszuschliessen bzw. war erstere nur moderat und letztere lediglich mittelgradig eingeschränkt. Dass die Beschuldigte mit Eventualvorsatz gehandelt hat, vermag sie nicht wesentlich zu entlasten, musste sie aufgrund der Schwere der Drohungen und Beschimpfungen doch ernsthaft damit rechnen, dass die Privatklägerin dadurch verängstigt und beleidigt würde. Verschuldenser- höhend ins Gewicht fällt sodann, dass die Beschuldigte kein für Dritte auch nur im Ansatz nachvollziehbares Motiv für die schweren Drohungen und die wüsten Be- schimpfungen vorzuweisen vermag. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festge- halten, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 14 Ziff. 14, Urk. 63 S. 9) nicht von einer affektiven Kurzschlusshandlung ausgegangen werden kann, nachdem die Beschuldigte das Versenden bedrohlicher und beschimpfender Kurzmitteilungen auch noch am Folgetag fortsetzte. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das subjektive Verschulden der Beschuldigten insbesondere aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit grundsätzlich zu Recht als leicht qualifiziert und das Gesamtverschulden der Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht bezeichnet. Die subjektive Verschuldensseite rechtfertigt aufgrund der erheblich ins Gewicht fallenden mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit eine Reduktion der aufgrund der objektiven Tatschwere angemessenen Strafe um rund 90 Tagessätze. 1.4. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Be- schuldigten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 59 S. 19). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte seit Ende Dezember auf Stellensuche ist, nachdem ihre letzte Arbeitsstelle befristet war. Seither lebt sie vom Ersparten, da sie sich bei der Arbeitslosenkasse nicht angemeldet hat (Urk. 62 S. 1 f.). Strafzumessungsrelevante Faktoren sind in der Biographie der Beschuldigten nicht zu erblicken. Insbesondere wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit
- 17 - der Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 13) nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1). Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschuldigte von Anfang an geständig, kooperativ und einsichtig zeigte. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass ein Abstreiten der Taten angesichts der gesicherten Kurzmitteilungen (SMS) wenig Sinn gemacht hätte, weshalb das Geständnis und die Kooperation der Beschuldigten zwar deutlich, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 12 Ziff. 7) aber nicht stark strafmindernd zu veranschlagen sind. Positiv zu vermerken ist, dass sie seit ihrer Haftentlassung das auferlegte Kontaktverbot zur Privatklägerin eingehalten und sich der ange- ordneten ambulanten Therapie unterzogen hat (Urk. 38 S. 6; Urk. 39 S. 15 f., vgl. Urk. 12/12 und 12/14; Urk. 62 S. 3 und 4); da sie hiezu verpflichtet war und für den Missachtungsfall mit der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB zu rech- nen hatte, wirkt sich dies allerdings nur unwesentlich strafmindernd aus. Zuguns- ten der Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass sie die Schadenersatz- forderung der Privatklägerin inzwischen vollständig bezahlt hat (vgl. Urk. 62 S. 4; Urk. 63 S. 10 und 12 f., Urk. 64) und damit tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB gezeigt hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung rechtfertigt die gut- achterlich diagnostizierte psychische Störung der Beschuldigten schon deshalb keine Berücksichtigung unter dem Titel der Strafempfindlichkeit aus gesundheitli- chen Gründen (vgl. dazu BSK Strafrecht I-Wiprächtiger Art. 47 N 117), da vorlie- gend ein freiheitsentziehender Strafvollzug nicht zur Diskussion steht. Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten eine Strafreduktion von 30 Tagen. 1.5. In Anbetracht aller relevanter Umstände erscheint somit die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe als etwas zu hoch, bzw. erweist sich eine solche in der Höhe von 60 Tagessätzen als angemessen. 1.6. Angesichts der momentanen Arbeitslosigkeit der Beschuldigten (Urk. 62 S. 1 f.) – bzw. ausgehend von einer (hypothetischen, der Beschuldigten grundsätzlich zustehenden) monatlichen Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 70 % ihres letzten Einkommens von rund Fr. 5'100.– (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 59/1 und 59/4) und unter Berücksichtigung von (geschätzten) Fr. 400.– mo- natliche Krankenkassenprämien, Fr. 300.– monatliche Verkehrskosten (General-
- 18 - abonnement) sowie einer geschätzten monatlichen Steuerlast von Fr. 500.– – erscheint ein Tagessatz von Fr. 80.– angemessen. 1.7. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Verhängung der von der von der Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 28. März 2012 zusätzlich beantragten Busse ist heute nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. 1.8. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. Dabei sind ihr 88 Tagessätze als durch Haft erstanden an- zurechnen, wobei zur Begründung auf die ausführlichen Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 20 Ziff. 6). Demnach ist festzuhalten, dass diese Geldstrafe bereits vollständig als durch Haft geleistet gilt (zur Genug- tuung wegen Überhaft nachstehend Ziff. VII.2.).
2. Strafvollzug Zu bestätigen ist weiter die erstinstanzliche Anordnung des bedingten Straf- vollzugs, welcher auch von der Verteidigung nicht beanstandet wird (Urk. 39 S. 15 Ziff. 24 und S. 17. Ziff. 29; Urk. 63 S. 10), weshalb diesbezüglich wiederum auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 21). Auch die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 2 Jahren ist zu bestä- tigen (Urk. 53 S. 21 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 39 S. 15 Ziff. 24 und Urk. 54 S. 2; Urk. 63 S. S. 10) wird die Verhängung einer Probezeit nicht hinfällig, wenn die bedingte Strafe durch Haft bereits erstanden ist. Das Ge- setz verpflichtet das Gericht zwingend, dem bedingt Verurteilten eine Probezeit zu bemessen, denn dieser muss die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch nach dem Zeitpunkt des Strafurteils rechtfertigen (vgl. BSK Strafrecht I- Schneider/Garré Art. 44 N 1).
3. Massnahmen Die Vorinstanz hat weiter mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme vorliegend nicht angezeigt ist, da dies
- 19 - eine ungünstige Prognose voraussetzen würde, welche unter dem Titel des be- dingten Strafvollzugs aber gerade zu verneinen war (Urk. 53 S. 22 f.; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.3; sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9.7.2010 E. 3.5.2; 6B_141/2009 vom 24.9.2009 E. 1). Weitere Ausführungen hie- zu erübrigen sich, nachdem die Vorinstanz mit diesem Entscheid den vorinstanz- lichen Ausführungen der Verteidigung gefolgt war (Urk. 39 S. 16 f.), diese den Entscheid dann zwar mit Berufungserklärung vom 20. September 2012 implizit angefochten hatte (Urk. 54 S. 2), dies an der Berufungsverhandlung aber nicht mehr thematisierte.
4. Weisung betreffend Kontaktverbot 4.1. Die Vorinstanz erteilte der Beschuldigten in Anwendung von Art. 94 StGB die Weisung, während der Probezeit in keiner Weise Kontakt zur Privatklä- gerin aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen. Mit Berufungserklä- rung vom 20. September 2012 sowie mit Plädoyer vom 5. Februar 2013 hat die Verteidigung die Erteilung dieser Weisung explizit angefochten (Urk. 54 S. 2; Urk. 63 S. 12 Ziff. G.). Die Vorinstanz hat indes mit überzeugender Begründung erör- tert, dass ein solches Kontaktverbot im Interesse der Beschuldigten liegt (Urk. 53 S. 23 f.). Die Weisung wahrt auch die Verhältnismässigkeit, zumal die Beschuldig- te anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt hatte, dass sie sich mit einem solchen Kontaktverbot abfinden könne (Urk. 38 S. 8) und auch vor dem Berufungsgericht erklärte, dass sie sich weiterhin daran halten werde, auf keine Weise mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten (Urk. 62 S. 4). Die vorinstanzli- che Weisung betreffend Kontaktverbot ist deshalb heute zu bestätigen. VI. Zivilansprüche
1. Wie bereits erwähnt, hat die Beschuldigte den von der Privatklägerin gel- tend gemachten Schaden von Fr. 630.– (für die Telefongespräche mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie das Überbringen und Abholen ihres Mobiltele- fons bei der Kantonspolizei …, vgl. Urk. 16/4) vor Vorinstanz anerkannt und im Rahmen des Berufungsverfahrens auch die erstinstanzliche Vormerknahme die-
- 20 - ser Anerkennung explizit anerkannt (Urk. 54 S. 2), womit die vorinstanzliche Re- gelung des Zivilpunktes in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Wie bereits vor Vorinstanz verlangte die Verteidigung indes auch im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 20. September 2012, dass die von der Privatklägerin darüber hinaus geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 135.– für die telefonischen Auskünfte dem Gutachter gegenüber (Urk. 34) ab- zuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 39 S. 1 Ziff. 8; Urk. 54 S. 2). Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, dass diese Kosten nicht anerkannt würden, da der Gutachter dieses Telefongespräch unrechtmässig ge- führt habe (Urk. 39 S. 20). Mit ihrem Plädoyer vom 5. Februar 2013 teilte die Ver- teidigerin dem Berufungsgericht mit, dass die Beschuldigte inzwischen (per
27. Juli 2012) ohne Wissen der Verteidigung den gesamten Betrag von Fr. 765.– an die Privatklägerin bezahlt habe, wovon Vormerk zu nehmen sei, und belegt dies mittels eines Kontoauszuges (Urk. 63 S. 12 f.; Urk. 64 S. 2). Die Verteidigerin führte weiter aus, dass die Beschuldigte diese Zahlung "unpräjudiziell" geleistet habe und "streng formell-rechtlich gesehen" der Staat diese Fr. 135.– bezahlen müsste, da dieser Schaden der Privatklägerin durch unrechtmässig erhobene Fremdauskünfte seitens des Gutachters resultierte (Urk. 63 S. 13). Die Vorinstanz hat indes mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen festgehalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Beschuldig- ten auch bezüglich dieser Forderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 135.– erfüllt sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf diese Erwägun- gen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 53 S. 24 ff.). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass es sich beim Telefongespräch des Gutachters mit der Privatklägerin entgegen der Auffassung der Verteidigung um ein rechtmässiges Explorationsge- spräch gehandelt hatte (vgl. oben Ziff. II.2.), weshalb der der Privatklägerin in die- sem Zusammenhang entstandene Schaden (in der Form entgangenen Gewinns) weder von dieser noch vom Staat zu tragen ist, sondern eben von der Beschuldig- ten, welche diesen widerrechtlich, kausal und schuldhaft verursacht hat.
3. Die Beschuldigte ist deshalb auch in zweiter Instanz zu verpflichten, der Privatklägerin nebst der anerkannten Schadenersatzforderung weiteren Scha-
- 21 - denersatz von Fr. 135.– zu bezahlen. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin von insge- samt Fr. 765.– vollumfänglich bezahlt hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziffer 7) zu bestätigen. Sodann sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschul- digten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Die Beschuldigte ist heute mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu bestrafen. Sie war während 88 Tagen inhaftiert und hat demnach 28 Tage Überhaft erlitten, wofür ihr eine Genugtuung zuzusprechen ist (Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung verlangt sinngemäss eine Genugtuung von Fr. 100.– pro Tag erlittener Überhaft (vgl. Anträge 3 - 5 in Urk. 63 S. 1; sowie Urk. 63 S. 11 mit Verweis auf Urk. 39 S. 20). Ausgehend von diesem Tagesansatz, der sich als angemessen erweist, ist der Beschuldigten demnach eine Genugtuung von Fr. 2'800.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Horgen – Einzelgericht in Strafsachen – vom 6. Juni 2012 liess die Be- schuldigte mit Eingabe ihrer amtlichen Verteidigerin vom 7. Juni 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 43). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 10. Sep- tember 2012 (Urk. 51/1) reichte die Verteidigerin mit Eingabe vom 20. September 2012 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 58). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze und Regeln der Straf- zumessung grundsätzlich zutreffend dargelegt. Bei der Bestimmung des Straf- rahmens ist sie zutreffend von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als schwerste von der Beschuldigten begangene Straftat ausgegangen. Weiter hat sie strafschärfend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung berücksichtigt, womit der erweiterte Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe bis 4 ½ Jahren erstreckt. Dies ist insofern zu korrigieren, als der erweiterte Strafrahmen nur in Ausnahmefällen anwendbar ist; in der Regel sind
- 14 - Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 63 S. 8) – innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8), wie das die Vorinstanz bezüglich des Strafmilde- rungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit richtig gesehen hat (vgl. Urk. 53 S. 17 Ziff. 2.3). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Delikten rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Bun- desgerichtsurteile 6B_579/2008, E.4.2.2, vom 20. Mai 2009 oder 6.B_218/2010, E. 2.1, vom 8. Juni 2010) abzuweichen und nicht für die schwerste Tat eine Ein- satzstrafe und anschliessend unter Berücksichtigung der übrigen Delikte in An- wendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe festzulegen, sondern alle Delikte gemeinsam zu beurteilen. Die einzelnen Strafzumessungsgründe wurden von der Vorinstanz zutreffend aufgeführt und gewürdigt. Zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen kann deshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 16-20). Zusammenfas- send und ergänzend ist das Folgende festzuhalten:
E. 1.2 Die Beschuldigte schrieb der Privatklägerin am 2. Juni 2011, 19.31 Uhr, die Kurzmitteilung: "Du Hure! Ich warte morgen mit dem Messer auf dich und an- schliessend bringe ich deine tochter um du sau!". Rund eine Dreiviertelstunde später schrieb sie ihr: "Hast soeben endgültig dein Todesurteil unterschrieben, Null". Am 3. Juni 2011, 13.33 Uhr, drohte sie der Privatklägerin ein drittes Mal, und zwar mit der Nachricht: "Du wirst heut noch verrecken!" Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass diese drastischen Drohungen eine beträchtliche objekti- ve Tatschwere aufweisen. Die Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit ihrem Tod und mit dem Tod ihrer Tochter. Die Privatklägerin hatte nicht nur um ihr Le- ben zu fürchten, was für sich allein schon eine massive Beeinträchtigung des Si- cherheitsgefühls eines Opfers darstellt, sondern zusätzlich um das ihrer Tochter, was zusätzlich besonders schwer wiegt. Die angedrohten Beeinträchtigungen richteten sich gegen Leib und Leben und damit gegen die höchsten Rechtsgüter unserer Rechtsordnung. Die Privatklägerin wurde durch die Drohungen der Be-
- 15 - schuldigten in Angst und Schrecken versetzt (Urk. 7 S. 7 f. Ziff. 29), womit der Er- folg eingetreten ist, was auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 39 S. 12 Ziff. 9). Den Ausführungen der Verteidigung (a.a.O. S. 12 f.; Urk. 63 S. 9), dass der Erfolgsunwert dieser Drohungen geringer einzuschätzen sei, als wenn sie ge- genüber einer nicht psychologisch geschulten Person geäussert worden wären, da die Privatklägerin als Therapeutin die psychische Nöte der Beschuldigten ge- kannt habe und deshalb nicht ernsthaft damit habe rechnen können, dass sie tat- sächlich bereit sein würde, diese Todesdrohungen wahrzumachen, kann nicht ge- folgt werden. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass sie gerade aufgrund ihrer Kenntnisse des psychischen Zustandes der Beschuldigten dieser zutraute, dass sie die Drohungen wahrmachen könnte (Urk. 7 S. 8 Ziff. 31; vgl. in diesem Zusammenhang die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 53 S. 11 letzter Abschnitt), wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Einschätzung damals zutreffend war bzw. ob der Gutachter nachträglich die Ausführungsgefahr der Todesdrohungen als gering beurteilte (Urk. 11/8 S. 59). Weiter hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich die Drohungen hinsichtlich der Tataus- führung und des Tatzeitpunkts entgegen der Ansicht der Verteidigung recht konk- ret gestalteten: Die Beschuldigte schrieb am ersten Tag, sie würde am Folgetag mit einem Messer auf die Privatklägerin warten und an diesem Folgetag, dass diese heute noch "verrecken" werde. Hinzu kommen die mehrfachen, äusserst vulgären Beschimpfungen, welche die Beschuldigte zusammen mit und zwischen den einzelnen Todesdrohungen an die Privatklägerin schrieb. Diese vermochten die Privatklägerin nicht nur in ihrem Ehrgefühl zu verletzen, sondern waren auf- grund ihres scharfen Tons und ihrer zeitlichen Nähe zu den Drohungen auch ge- eignet, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin noch zusätzlich zu beeinträchti- gen. Die Vorinstanz hat deshalb zusammenfassend die objektive Tatschwere ins- gesamt zu Recht als hoch qualifiziert. Allein aufgrund dieses objektiv schweren Verschuldens der Beschuldigten erscheint für die mehrfachen Drohungen und Beschimpfungen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen.
E. 1.3 In Bezug auf das subjektive Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten aufgrund eines wahnhaften Erlebens im Rahmen einer psycho- tischen Depression im Gutachten vom 22. Dezember 2011 eine mittelgradig ver-
- 16 - minderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert wurde (Urk. 11/8 S. 58 f.). Zu weit geht allerdings die Verteidigung mit ihrer Ansicht (Urk. 39 S. 13 Ziff. 11), dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt des Versendens der Kurzmitteilungen (überhaupt) nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe bzw. keine Möglichkeit mehr gehabt habe, anders zu handeln. Gemäss den Ausführungen des Gutachters ist eine vollständige Aufhebung sowohl der Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit auszuschliessen bzw. war erstere nur moderat und letztere lediglich mittelgradig eingeschränkt. Dass die Beschuldigte mit Eventualvorsatz gehandelt hat, vermag sie nicht wesentlich zu entlasten, musste sie aufgrund der Schwere der Drohungen und Beschimpfungen doch ernsthaft damit rechnen, dass die Privatklägerin dadurch verängstigt und beleidigt würde. Verschuldenser- höhend ins Gewicht fällt sodann, dass die Beschuldigte kein für Dritte auch nur im Ansatz nachvollziehbares Motiv für die schweren Drohungen und die wüsten Be- schimpfungen vorzuweisen vermag. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festge- halten, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 14 Ziff. 14, Urk. 63 S. 9) nicht von einer affektiven Kurzschlusshandlung ausgegangen werden kann, nachdem die Beschuldigte das Versenden bedrohlicher und beschimpfender Kurzmitteilungen auch noch am Folgetag fortsetzte. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das subjektive Verschulden der Beschuldigten insbesondere aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit grundsätzlich zu Recht als leicht qualifiziert und das Gesamtverschulden der Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht bezeichnet. Die subjektive Verschuldensseite rechtfertigt aufgrund der erheblich ins Gewicht fallenden mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit eine Reduktion der aufgrund der objektiven Tatschwere angemessenen Strafe um rund 90 Tagessätze.
E. 1.4 Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Be- schuldigten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 59 S. 19). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte seit Ende Dezember auf Stellensuche ist, nachdem ihre letzte Arbeitsstelle befristet war. Seither lebt sie vom Ersparten, da sie sich bei der Arbeitslosenkasse nicht angemeldet hat (Urk. 62 S. 1 f.). Strafzumessungsrelevante Faktoren sind in der Biographie der Beschuldigten nicht zu erblicken. Insbesondere wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit
- 17 - der Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 13) nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1). Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschuldigte von Anfang an geständig, kooperativ und einsichtig zeigte. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass ein Abstreiten der Taten angesichts der gesicherten Kurzmitteilungen (SMS) wenig Sinn gemacht hätte, weshalb das Geständnis und die Kooperation der Beschuldigten zwar deutlich, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 12 Ziff. 7) aber nicht stark strafmindernd zu veranschlagen sind. Positiv zu vermerken ist, dass sie seit ihrer Haftentlassung das auferlegte Kontaktverbot zur Privatklägerin eingehalten und sich der ange- ordneten ambulanten Therapie unterzogen hat (Urk. 38 S. 6; Urk. 39 S. 15 f., vgl. Urk. 12/12 und 12/14; Urk. 62 S. 3 und 4); da sie hiezu verpflichtet war und für den Missachtungsfall mit der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB zu rech- nen hatte, wirkt sich dies allerdings nur unwesentlich strafmindernd aus. Zuguns- ten der Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass sie die Schadenersatz- forderung der Privatklägerin inzwischen vollständig bezahlt hat (vgl. Urk. 62 S. 4; Urk. 63 S. 10 und 12 f., Urk. 64) und damit tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB gezeigt hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung rechtfertigt die gut- achterlich diagnostizierte psychische Störung der Beschuldigten schon deshalb keine Berücksichtigung unter dem Titel der Strafempfindlichkeit aus gesundheitli- chen Gründen (vgl. dazu BSK Strafrecht I-Wiprächtiger Art. 47 N 117), da vorlie- gend ein freiheitsentziehender Strafvollzug nicht zur Diskussion steht. Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten eine Strafreduktion von 30 Tagen.
E. 1.5 In Anbetracht aller relevanter Umstände erscheint somit die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe als etwas zu hoch, bzw. erweist sich eine solche in der Höhe von 60 Tagessätzen als angemessen.
E. 1.6 Angesichts der momentanen Arbeitslosigkeit der Beschuldigten (Urk. 62 S. 1 f.) – bzw. ausgehend von einer (hypothetischen, der Beschuldigten grundsätzlich zustehenden) monatlichen Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 70 % ihres letzten Einkommens von rund Fr. 5'100.– (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 59/1 und 59/4) und unter Berücksichtigung von (geschätzten) Fr. 400.– mo- natliche Krankenkassenprämien, Fr. 300.– monatliche Verkehrskosten (General-
- 18 - abonnement) sowie einer geschätzten monatlichen Steuerlast von Fr. 500.– – erscheint ein Tagessatz von Fr. 80.– angemessen.
E. 1.7 Der Verzicht der Vorinstanz auf die Verhängung der von der von der Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 28. März 2012 zusätzlich beantragten Busse ist heute nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen.
E. 1.8 Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. Dabei sind ihr 88 Tagessätze als durch Haft erstanden an- zurechnen, wobei zur Begründung auf die ausführlichen Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 20 Ziff. 6). Demnach ist festzuhalten, dass diese Geldstrafe bereits vollständig als durch Haft geleistet gilt (zur Genug- tuung wegen Überhaft nachstehend Ziff. VII.2.).
2. Strafvollzug Zu bestätigen ist weiter die erstinstanzliche Anordnung des bedingten Straf- vollzugs, welcher auch von der Verteidigung nicht beanstandet wird (Urk. 39 S. 15 Ziff. 24 und S. 17. Ziff. 29; Urk. 63 S. 10), weshalb diesbezüglich wiederum auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 21). Auch die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 2 Jahren ist zu bestä- tigen (Urk. 53 S. 21 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 39 S. 15 Ziff. 24 und Urk. 54 S. 2; Urk. 63 S. S. 10) wird die Verhängung einer Probezeit nicht hinfällig, wenn die bedingte Strafe durch Haft bereits erstanden ist. Das Ge- setz verpflichtet das Gericht zwingend, dem bedingt Verurteilten eine Probezeit zu bemessen, denn dieser muss die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch nach dem Zeitpunkt des Strafurteils rechtfertigen (vgl. BSK Strafrecht I- Schneider/Garré Art. 44 N 1).
3. Massnahmen Die Vorinstanz hat weiter mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme vorliegend nicht angezeigt ist, da dies
- 19 - eine ungünstige Prognose voraussetzen würde, welche unter dem Titel des be- dingten Strafvollzugs aber gerade zu verneinen war (Urk. 53 S. 22 f.; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.3; sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9.7.2010 E. 3.5.2; 6B_141/2009 vom 24.9.2009 E. 1). Weitere Ausführungen hie- zu erübrigen sich, nachdem die Vorinstanz mit diesem Entscheid den vorinstanz- lichen Ausführungen der Verteidigung gefolgt war (Urk. 39 S. 16 f.), diese den Entscheid dann zwar mit Berufungserklärung vom 20. September 2012 implizit angefochten hatte (Urk. 54 S. 2), dies an der Berufungsverhandlung aber nicht mehr thematisierte.
4. Weisung betreffend Kontaktverbot
E. 2 Fremdauskünfte im Gutachten
E. 2.1 Wie schon vor Vorinstanz beantragt die Verteidigung auch im Beru- fungsverfahren, dass die im Gutachten vom 22. Dezember 2011 enthaltenen Fremdauskünfte (Urk. 11/8, S. 28 ff.) – der Privatklägerin, von D._____ (den ehemaligen Psychotherapeuten der Beschuldigten) und von E._____ (den ehe- maligen Lebenspartner der Beschuldigten) – in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten seien, da diese unrechtmässig erhoben worden seien. Sie begründet dies damit, dass derartige Beweiserhebungen der Staatsanwalt- schaft vorbehalten seien, welche sich an die entsprechenden Formvorschriften zu halten und Teilnahme- und Verteidigungsrechte zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs zu berücksichtigen habe. Aus dem Gutachtensauftrag gehe nicht hervor, dass der Gutachter zu solchen Fremdauskünften befugt gewesen sei (Urk. 39 S. 1 Ziff. 2 und S. 4 f. Ziff. 8 f.; Urk. 63 S. 4 ff.).
E. 2.2 Gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO kann die sachverständige Person einfa- che Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Dem Erfordernis des en- gen Zusammenhangs ist Genüge getan, wenn es sich um fachspezifische Erhe- bungen handelt (BSK StPO-Heer, Art. 185 N 28). Solche eigene Erhebungen des Gutachters sind somit auf gutachterspezifische Fragen beschränkt (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 185 N 7). In der Literatur umstritten ist die Frage, ob dafür eine Ermächtigung notwendig ist oder nicht. Gemäss Niklaus Schmid (StPO Pra- xiskommentar, Art. 158 N 8) sind solche Erhebungen nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung der auftraggebenden Strafbehörde zulässig, wobei diese Er- mächtigung im Regelfall Bestandteil des Gutachtensauftrags bildet. Anderer Auf- fassung ist Marianne Heer (BSK StPO-Heer, Art. 185 N 23), welcher die Vo- rinstanz folgte. Die Frage kann indessen offen bleiben. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht aus dem Gutachtensauf- trag vom 10. Juni 2011 klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Gutachter zur Einholung von Fremdauskünften – insbesondere bei vorbehandelnden Ärztin-
- 9 - nen und Ärzten (Urk. 11/1 S. 4, 1. und 2. Textabschnitt), aber auch allgemein bei Drittpersonen (a.a.O., 3. Textabschnitt) – explizit ermächtigt und ihm auch Anwei- sungen erteilt hatte, unter Einhaltung welcher Vorschriften er diesbezüglich vor- zugehen hatte. Der Gutachter erhielt somit eine rechtsgenügende Ermächtigung und Instruktion und war demnach befugt, telefonische Auskünfte bei der Privat- klägerin, dem ehemaligen Psychotherapeuten sowie dem ehemaligen Lebens- partner der Beschuldigten einzuholen. Wie schon die Vorinstanz festhielt, be- schränken sich die gutachterlichen Telefongespräche mit den genannten Drittper- sonen auf fachspezifische Umfeldabklärungen: Der Psychotherapeut D._____, der die Beschuldigte zusammen mit der Privatklägerin betreut hatte, machte An- gaben zur Diagnostik und zum Gesundheitszustand der Beschuldigten seit ihrem Studium (Urk. 11/8 S. 28 f.). Die Privatklägerin bestätigte die diagnostische Ein- schätzung von D._____ und berichtete von Ereignissen und Hintergründen im Zu- sammenhang mit den letzten, dem Versand der inkriminierten Kurzmitteilungen (SMS) vorangehenden Therapiesitzungen (Urk. 11/8 S. 29 f.). Der ehemalige Le- benspartner E._____ beschrieb schliesslich seine eigene Wahrnehmung der Be- schuldigten (Urk. 11/8 S. 30). Es handelt sich somit insgesamt um die Einholung von Informationen zur Komplettierung der Grundlagen für die psychiatrische Di- agnose des Gutachters. Zur Ermittlung des eingeklagten Sachverhalts – welcher durch das Geständnis der Beschuldigten sowie das übrige Untersuchungsergeb- nis ohnehin bereits erstellt war – tragen diese Fremdauskünfte nichts bei, weshalb sie von vornherein nicht als unzulässige, der Staatsanwaltschaft vorbehaltene Beweiserhebungen qualifiziert werden können. Das rechtliche Gehör der Be- schuldigten wurde, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 53 S. 8), gewahrt, indem sie Gelegenheit hatte, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Wes- halb eine derartige Gewährung des rechtlichen Gehörs, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 63 S. 6), nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt (wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat und nachfolgend auch wieder zu zeigen ist), dass auf diese im Gutachten enthaltenen Fremdauskünfte weder bei der rechtlichen Würdigung noch bei der Strafzumessung abzustellen ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 6) steht einer Ver- wertbarkeit dieser gutachterlichen Fremdauskünfte auch unter dem Gesichtswin-
- 10 - kel allfälliger Zeugnisverweigerungsrechte nichts entgegen. Gemäss Art. 177 Abs.
E. 3 Hingegen erfüllt die Beschuldigte bezüglich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 1-5 und 9-10 sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, wobei vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 13 f.). Indem die Beschuldigte die Privatklägerin mit den Formalinjurien "Hure" (SMS Nr. 1 und 3), "Sau" (SMS Nr. 1), "Fotze" (SMS Nr. 2, 4, 9 und 10) und "Null" (SMS Nr. 3, 4 und 5) betitelte, beleidigte sie diese objektiv in herabsetzender,
- 13 - ehrverletzender Weise. Dabei ist offensichtlich, dass sie in subjektiver Hinsicht die Ehrenrührigkeit der von ihr benutzten Verbalinjurien zumindest in Kauf nahm, da sie die betreffenden Kurzmitteilungen bewusst und gewollt an die Privatklägerin versandte. Ihre Ausführungen vor der Staatsanwaltschaft, wonach sie sich der be- leidigenden Wirkung ihrer Worte bei der Versendung der SMS nicht klar gewesen sei bzw. in solchen Situationen kein Mensch mehr überlege, wie solche Worte auf jemanden wirken würden (Urk. 6/5 S. 4), vermögen den Eventualvorsatz nicht in Frage zu stellen. Vielmehr zeigen sie bloss, dass sie sich aufgrund ihres aufge- wühlten Gemütszustands zu diesen gewollten Beleidigungen hinreissen liess, oh- ne sich hiezu weitere Gedanken zu machen – wie das bei Beschimpfungen mit- tels Kraftausdrücken meistens der Fall ist. Gegen den Eventualvorsatz der Be- schuldigten spricht auch nicht, dass ihre Einsichtsfähigkeit im Moment des Schreibens der SMS moderat eingeschränkt war (Urk. 11/8 S. 52, 58), da die Frage der Einsicht in das Unrecht einer Tat vom Gegenstand des Vorsatzes zu trennen ist (vgl. BSK Strafrecht I-Bommer/Dittmann, Art. 19 N 19).
E. 4 Die Beschuldigte ist demnach überdies der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB bezüglich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 1-5 sowie Nrn. 9-10 schuldig zu sprechen. Bezüglich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn.
E. 4.1 Die Vorinstanz erteilte der Beschuldigten in Anwendung von Art. 94 StGB die Weisung, während der Probezeit in keiner Weise Kontakt zur Privatklä- gerin aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen. Mit Berufungserklä- rung vom 20. September 2012 sowie mit Plädoyer vom 5. Februar 2013 hat die Verteidigung die Erteilung dieser Weisung explizit angefochten (Urk. 54 S. 2; Urk. 63 S. 12 Ziff. G.). Die Vorinstanz hat indes mit überzeugender Begründung erör- tert, dass ein solches Kontaktverbot im Interesse der Beschuldigten liegt (Urk. 53 S. 23 f.). Die Weisung wahrt auch die Verhältnismässigkeit, zumal die Beschuldig- te anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt hatte, dass sie sich mit einem solchen Kontaktverbot abfinden könne (Urk. 38 S. 8) und auch vor dem Berufungsgericht erklärte, dass sie sich weiterhin daran halten werde, auf keine Weise mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten (Urk. 62 S. 4). Die vorinstanzli- che Weisung betreffend Kontaktverbot ist deshalb heute zu bestätigen. VI. Zivilansprüche
1. Wie bereits erwähnt, hat die Beschuldigte den von der Privatklägerin gel- tend gemachten Schaden von Fr. 630.– (für die Telefongespräche mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie das Überbringen und Abholen ihres Mobiltele- fons bei der Kantonspolizei …, vgl. Urk. 16/4) vor Vorinstanz anerkannt und im Rahmen des Berufungsverfahrens auch die erstinstanzliche Vormerknahme die-
- 20 - ser Anerkennung explizit anerkannt (Urk. 54 S. 2), womit die vorinstanzliche Re- gelung des Zivilpunktes in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Wie bereits vor Vorinstanz verlangte die Verteidigung indes auch im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 20. September 2012, dass die von der Privatklägerin darüber hinaus geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 135.– für die telefonischen Auskünfte dem Gutachter gegenüber (Urk. 34) ab- zuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 39 S. 1 Ziff. 8; Urk. 54 S. 2). Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, dass diese Kosten nicht anerkannt würden, da der Gutachter dieses Telefongespräch unrechtmässig ge- führt habe (Urk. 39 S. 20). Mit ihrem Plädoyer vom 5. Februar 2013 teilte die Ver- teidigerin dem Berufungsgericht mit, dass die Beschuldigte inzwischen (per
27. Juli 2012) ohne Wissen der Verteidigung den gesamten Betrag von Fr. 765.– an die Privatklägerin bezahlt habe, wovon Vormerk zu nehmen sei, und belegt dies mittels eines Kontoauszuges (Urk. 63 S. 12 f.; Urk. 64 S. 2). Die Verteidigerin führte weiter aus, dass die Beschuldigte diese Zahlung "unpräjudiziell" geleistet habe und "streng formell-rechtlich gesehen" der Staat diese Fr. 135.– bezahlen müsste, da dieser Schaden der Privatklägerin durch unrechtmässig erhobene Fremdauskünfte seitens des Gutachters resultierte (Urk. 63 S. 13). Die Vorinstanz hat indes mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen festgehalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Beschuldig- ten auch bezüglich dieser Forderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 135.– erfüllt sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf diese Erwägun- gen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 53 S. 24 ff.). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass es sich beim Telefongespräch des Gutachters mit der Privatklägerin entgegen der Auffassung der Verteidigung um ein rechtmässiges Explorationsge- spräch gehandelt hatte (vgl. oben Ziff. II.2.), weshalb der der Privatklägerin in die- sem Zusammenhang entstandene Schaden (in der Form entgangenen Gewinns) weder von dieser noch vom Staat zu tragen ist, sondern eben von der Beschuldig- ten, welche diesen widerrechtlich, kausal und schuldhaft verursacht hat.
3. Die Beschuldigte ist deshalb auch in zweiter Instanz zu verpflichten, der Privatklägerin nebst der anerkannten Schadenersatzforderung weiteren Scha-
- 21 - denersatz von Fr. 135.– zu bezahlen. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin von insge- samt Fr. 765.– vollumfänglich bezahlt hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziffer 7) zu bestätigen. Sodann sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschul- digten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Die Beschuldigte ist heute mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu bestrafen. Sie war während 88 Tagen inhaftiert und hat demnach 28 Tage Überhaft erlitten, wofür ihr eine Genugtuung zuzusprechen ist (Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung verlangt sinngemäss eine Genugtuung von Fr. 100.– pro Tag erlittener Überhaft (vgl. Anträge 3 - 5 in Urk. 63 S. 1; sowie Urk. 63 S. 11 mit Verweis auf Urk. 39 S. 20). Ausgehend von diesem Tagesansatz, der sich als angemessen erweist, ist der Beschuldigten demnach eine Genugtuung von Fr. 2'800.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 6 und 7 ist sie vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. V. Sanktion
1. Strafzumessung:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 6. Juni 2012 bezüglich Dispositivziffer 1, erster Spiegelstrich (Schuldspruch der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB), Dispositivziffer 2 teilweise (Freispruch vom Vorwurf der Drohung be- züglich Kurzmitteilung [SMS] Nr. 8) sowie Dispositivziffer 6, 1. Absatz (Vor- merknahme der Anerkennung der Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 630.–), in Rechtskraft erwachsen ist. - 22 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der mehrfachen Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung bezüglich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 6 und 7 wird die Beschuldigte freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten,.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Für die Dauer der Probezeit wird der Beschuldigten die Weisung erteilt, in keiner Weise mit der Privatklägerin B._____ Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, über die bereits anerkannte Schadener- satzforderung von Fr. 630.– hinaus der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 135.– zu leisten. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die Schadener- satzforderung von Fr. 765.– vollumfänglich bezahlt hat.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7) wird bestätigt. - 23 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Der Beschuldigten wird für erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 2'800.– aus der Staatskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 24 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2013 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Höfliger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120409-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Janssen und Oberrichter lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 5. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Horgen vom
6. Juni 2012 (GG120011)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. März 2012 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Drohung bezüglich der Kurzmitteilung (SMS) Nr. 8 sowie vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung bezüglich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 6 und 7 wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 88 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Für die Dauer der Probezeit wird der Beschuldigten die Weisung erteilt, in keiner Weise mit der Geschädigten B._____ Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.
6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ im Betrag von Fr. 630.– anerkannt hat. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 135.– zu bezahlen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'025.90 Gebühr Anklagebehörde Fr. 13'212.75 amtliche Verteidigung. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 63)
1. Auf den Anklagepunkt der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sei nicht einzutreten.
2. Die unrechtmässig erhobenen Fremdauskünfte im Gutachten vom 22. Dezember 2011 (Urk. 1/11/8 Ziff. 2.4, S. 28-31) sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO sofort aus den Strafakten zu entfernen bzw. nach rechts- kräftigem Abschluss dieses Verfahren zu vernichten.
3. Die Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen à Fr. 50.– zu bestrafen.
4. Die erstandene Untersuchungshaft von 88 Tagen sei an die Strafe an- zurechnen. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte mit der erstandenen Haft ih- re Strafe bereits vollständig verbüsst hat. Demgemäss sei auch keine Probezeit anzusetzen und von einer Weisung abzusehen.
- 4 -
5. Der Beschuldigten sei für die erlittene Überhaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'800.– auszurichten.
6. Die Beschuldigte anerkennt die Zivilforderung der Geschädigten, B._____, in der Höhe von Fr. 765.– (Urk. 1/16/4 sowie Urk. 1/34). Zu- dem sei festzustellen, dass die Beschuldigte der Geschädigten diesen Betrag bezahlt hat.
7. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, inkl. der Kosten Untersu- chung und der amtlichen Verteidigung, seien der Beschuldigten propor- tional aufzuerlegen, d.h. 2/5 der Kosten seien der Beschuldigten zu überbinden, 3/5 seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kostentra- gung im vorliegenden Verfahren sei gemäss Art. 428 StPO vorzuneh- men.
8. Im Übrigen sei das bezirksgerichtliche Urteil zu bestätigen.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 58) Kein Antrag. _______________________________
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Horgen – Einzelgericht in Strafsachen – vom 6. Juni 2012 liess die Be- schuldigte mit Eingabe ihrer amtlichen Verteidigerin vom 7. Juni 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 43). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 10. Sep- tember 2012 (Urk. 51/1) reichte die Verteidigerin mit Eingabe vom 20. September 2012 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 58). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Mit Berufungserklärung vom
20. September 2012 (Urk. 54) anerkannte die Beschuldigte explizit:
– die vorinstanzliche Verurteilung betreffend der mehrfachen Drohung (SMS Nr. 1, 5 und 11 gemäss Anklageschrift vom 28. März 2012),
– den vorinstanzlichen Freispruch betreffend der Kurzmitteilung (SMS) Nr. 8 sowie
– die im ersten Absatz von Dispositivziffer 6 festgehaltene Vormerknah- me der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ durch sie im Umfang von Fr. 630.–. Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang (Dispositivziffer 1, Alinea 1; Dispositivziffer 2 teilweise (Freispruch vom Vorwurf der Drohung bezüglich Kurzmitteilung [SMS] Nr. 8) sowie Dispositivziffer 6, 1. Absatz, in Rechtskraft erwachsen ist.
- 6 - Im Übrigen ficht die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil umfassend an. Ihre Berufung richtet sich "u.a. gegen die Strafzumessung, die daraus resultieren- de Entschädigung für die erlittene Überhaft, gegen die Ansetzung einer Probezeit bzw. Erteilung einer Weisung sowie auch gegen die Nichtentfernung der durch den Gutachter unrechtmässig erhobenen Fremdauskünfte aus den Strafakten" (Urk. 54 S. 2). Zudem sei auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht einzutreten. II. Prozessuales
1. Strafantrag 1.1. Die Verteidigung stellt den Antrag, auf den Anklagevorwurf der mehrfa- chen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sei mangels gültigem Strafantrag nicht einzutreten. Sie begründet dies damit, dass weder aus dem Strafantragsformular (Urk. 5), noch aus dem Polizeirapport (Urk.1-4), noch aus der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 3. Juni 2011 (Urk. 7) her- vorgehe, dass die Privatklägerin Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt habe (Urk 39 S. 2 f.; Urk. 63 S. 2 ff.). 1.2. Die Verteidigung hatte dieselbe Rüge schon vor Vorinstanz erhoben. Diese führte zu den formellen und materiellen Voraussetzungen des Strafantra- ges das Wesentliche aus und stellte in überzeugender Weise fest, dass auch be- züglich der Bestrafung wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ein gül- tiger Strafantrag vorliegt. Auf die entsprechenden erstinstanzlichen Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (Urk. 53 S. 5 f. Ziff. 1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu- sammenfassend und ergänzend ist das Folgende festzuhalten: In der Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige. Es ist nicht seine Aufgabe, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt den Strafbehörden. Bringt ein Rechtsunkundiger einen Sachverhalt zur Anzeige, so wünscht er damit, dass eine Bestrafung eintre- te (BGE 115 IV 1 E. 2a, mit Hinweisen). Die Antragserklärung des Antragsstellers
- 7 - muss deshalb keine rechtliche Würdigung enthalten. Eine fehlende, unvollständi- ge oder falsche rechtliche Qualifikation ist unbeachtlich. Erforderlich ist lediglich, dass das Tatgeschehen dargestellt ist, auf das sich der Antrag bezieht (BSK- Strafrecht I-Riedo, Art. 30 N 40; Riedo, Der Strafantrag, Diss. Fribourg 2004, S. 400 f., 543). Gemäss Art. 304 StPO kann der Strafantrag bei der Polizei (und anderen Strafverfolgungsbehörden) schriftlich eingereicht oder mündlich zu Pro- tokoll gegeben werden. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2011 gab die Privat- klägerin zuerst mündlich zu Protokoll, dass sie Strafantrag gegen die Beschuldig- te stelle und unterzeichnete unmittelbar darauf ein vom einvernehmenden Poli- zeibeamten C._____ ausgefülltes Strafantragsformular (Urk. 7 S. 9: "Ja ich stelle Strafantrag gegen A._____. [PN: Die Geschädigte unterzeichnet einen entspre- chenden Strafantrag]"; Urk. 5). Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Privatklä- gerin vorgängig sämtliche inkriminierten Kurzmitteilungen (SMS) mit ihrem ge- nauen Wortlaut zur Anzeige und machte detaillierte Aussagen zu ihrer Beziehung zur Beschuldigten, zu den Hintergründen der Kurzmitteilungen und zu ihrer Inter- pretation hiervon. Die unter diesen Umständen abgegebene Strafantragserklä- rung der rechtsunkundigen Privatklägerin ist als sachlich unbeschränkt zu be- trachten und genügt deshalb für sämtliche Straftatbestände, die sich aus den in der Einvernahme festgehaltenen Sachverhalten ergeben. Dass der Polizeibeamte C._____ anlässlich der Einvernahme sowie auf dem Antragsformular bereits zwei Tatbestände benannte, denjenigen der Beschimpfung aber nicht erwähnte (Urk. 7 S. 9; Urk. 5), vermag daran nichts zu ändern. Ob diese vorläufig abgegebene rechtliche Qualifikation des Polizeibeamten zutreffend und umfassend war, konnte und musste nicht durch die rechtsunkundige Privatklägerin beurteilt werden; diese Aufgabe obliegt den Strafverfolgungsbehörden. 1.3. Auf die Anklage betreffend mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist daher einzutreten.
- 8 -
2. Fremdauskünfte im Gutachten 2.1. Wie schon vor Vorinstanz beantragt die Verteidigung auch im Beru- fungsverfahren, dass die im Gutachten vom 22. Dezember 2011 enthaltenen Fremdauskünfte (Urk. 11/8, S. 28 ff.) – der Privatklägerin, von D._____ (den ehemaligen Psychotherapeuten der Beschuldigten) und von E._____ (den ehe- maligen Lebenspartner der Beschuldigten) – in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten seien, da diese unrechtmässig erhoben worden seien. Sie begründet dies damit, dass derartige Beweiserhebungen der Staatsanwalt- schaft vorbehalten seien, welche sich an die entsprechenden Formvorschriften zu halten und Teilnahme- und Verteidigungsrechte zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs zu berücksichtigen habe. Aus dem Gutachtensauftrag gehe nicht hervor, dass der Gutachter zu solchen Fremdauskünften befugt gewesen sei (Urk. 39 S. 1 Ziff. 2 und S. 4 f. Ziff. 8 f.; Urk. 63 S. 4 ff.). 2.2. Gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO kann die sachverständige Person einfa- che Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Dem Erfordernis des en- gen Zusammenhangs ist Genüge getan, wenn es sich um fachspezifische Erhe- bungen handelt (BSK StPO-Heer, Art. 185 N 28). Solche eigene Erhebungen des Gutachters sind somit auf gutachterspezifische Fragen beschränkt (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 185 N 7). In der Literatur umstritten ist die Frage, ob dafür eine Ermächtigung notwendig ist oder nicht. Gemäss Niklaus Schmid (StPO Pra- xiskommentar, Art. 158 N 8) sind solche Erhebungen nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung der auftraggebenden Strafbehörde zulässig, wobei diese Er- mächtigung im Regelfall Bestandteil des Gutachtensauftrags bildet. Anderer Auf- fassung ist Marianne Heer (BSK StPO-Heer, Art. 185 N 23), welcher die Vo- rinstanz folgte. Die Frage kann indessen offen bleiben. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht aus dem Gutachtensauf- trag vom 10. Juni 2011 klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Gutachter zur Einholung von Fremdauskünften – insbesondere bei vorbehandelnden Ärztin-
- 9 - nen und Ärzten (Urk. 11/1 S. 4, 1. und 2. Textabschnitt), aber auch allgemein bei Drittpersonen (a.a.O., 3. Textabschnitt) – explizit ermächtigt und ihm auch Anwei- sungen erteilt hatte, unter Einhaltung welcher Vorschriften er diesbezüglich vor- zugehen hatte. Der Gutachter erhielt somit eine rechtsgenügende Ermächtigung und Instruktion und war demnach befugt, telefonische Auskünfte bei der Privat- klägerin, dem ehemaligen Psychotherapeuten sowie dem ehemaligen Lebens- partner der Beschuldigten einzuholen. Wie schon die Vorinstanz festhielt, be- schränken sich die gutachterlichen Telefongespräche mit den genannten Drittper- sonen auf fachspezifische Umfeldabklärungen: Der Psychotherapeut D._____, der die Beschuldigte zusammen mit der Privatklägerin betreut hatte, machte An- gaben zur Diagnostik und zum Gesundheitszustand der Beschuldigten seit ihrem Studium (Urk. 11/8 S. 28 f.). Die Privatklägerin bestätigte die diagnostische Ein- schätzung von D._____ und berichtete von Ereignissen und Hintergründen im Zu- sammenhang mit den letzten, dem Versand der inkriminierten Kurzmitteilungen (SMS) vorangehenden Therapiesitzungen (Urk. 11/8 S. 29 f.). Der ehemalige Le- benspartner E._____ beschrieb schliesslich seine eigene Wahrnehmung der Be- schuldigten (Urk. 11/8 S. 30). Es handelt sich somit insgesamt um die Einholung von Informationen zur Komplettierung der Grundlagen für die psychiatrische Di- agnose des Gutachters. Zur Ermittlung des eingeklagten Sachverhalts – welcher durch das Geständnis der Beschuldigten sowie das übrige Untersuchungsergeb- nis ohnehin bereits erstellt war – tragen diese Fremdauskünfte nichts bei, weshalb sie von vornherein nicht als unzulässige, der Staatsanwaltschaft vorbehaltene Beweiserhebungen qualifiziert werden können. Das rechtliche Gehör der Be- schuldigten wurde, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 53 S. 8), gewahrt, indem sie Gelegenheit hatte, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Wes- halb eine derartige Gewährung des rechtlichen Gehörs, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 63 S. 6), nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt (wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat und nachfolgend auch wieder zu zeigen ist), dass auf diese im Gutachten enthaltenen Fremdauskünfte weder bei der rechtlichen Würdigung noch bei der Strafzumessung abzustellen ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 6) steht einer Ver- wertbarkeit dieser gutachterlichen Fremdauskünfte auch unter dem Gesichtswin-
- 10 - kel allfälliger Zeugnisverweigerungsrechte nichts entgegen. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO – welcher im Rahmen von Art. 185 Abs. 5 StPO sinngemäss zu gelten hat (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 185 N 13) – ist die einzuvernehmende Person auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam zu machen, sobald solche Rechte aufgrund der Befragung und der Akten erkennbar sind. Die Beleh- rung über die Zeugnisverweigerungsrechte ist somit kein Gültigkeitserfordernis schlechthin. Die Belehrung gilt erst dann als Gültigkeitserfordernis, wenn der ein- vernommenen Person ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand, auf das sie nicht aufmerksam gemacht wurde und sie sich nachträglich darauf beruft (BSK StPO- Kerner, Art. 177 N 14). Dass den drei vom Gutachter befragten Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hätte, wurde von diesen nachträglich nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere etwa stand D._____ und B._____ als nichtärztliche Psychotherapeuten (Psychologen) kein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses zu (vgl. BSK StPO-Vest/Horber Art. 171 N 7) und besass E._____ als ehemaliger Lebens- partner der Beschuldigten kein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen (vgl. BSK StPO-Vest/Horber Art. 168 N 7). Zusammenfassend sind die von der Verteidigung monierten Fremdauskünfte im Gutachten deshalb als zulässige einfache Erhebungen im Sinne von Art. 185 Abs. 4 StPO zu qualifizieren. Es handelt sich somit nicht um unverwertbare Be- weise im Sinne von Art. 141 Abs. 5 StPO, weshalb sie nicht aus den Akten zu ent- fernen oder gar zu vernichten sind. Schliesslich ist die Kritik der Verteidigung am Gutachter, dieser habe die durch die Geschädigte über die Beschuldigte gestellte Diagnose im Gutachten übernommen, anstatt aus eigener Erkenntnis als Sachverständiger Diagnose zu stellen (Urk. 63 S. 7), nicht zu hören. Dieser evaluierte zwar zunächst die Diagno- sen der bisher mit der Beschuldigten befassten Fachpersonen, liess dann aber ab S. 44 des Gutachtens eine ausführliche eigene Beurteilung folgen.
- 11 - III. Sachverhalt
1. Gemäss dem für das Berufungsverfahren noch relevanten Teil der An- klageschrift vom 28. März 2012 wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass diese an die Privatklägerin die Kurzmitteilungen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 versandt habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass die darin verwendeten Bezeichnun- gen "Hure" (SMS Nr. 1 und 3), "Sau" (SMS Nr. 1), "Fotze" (SMS Nr. 2, 4, 9 und 10), "Null" (SMS Nr. 3, 4 und 5), "Hund" (SMS Nr. 6) sowie "Sauhund" (SMS Nr.
7) der Privatklägerin gegenüber verachtend wirkten (Urk. 26 S. 2).
2. Die Beschuldigte ist geständig, die betreffenden Kurzmitteilungen (SMS) an die Privatklägerin versandt zu haben (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 2; Urk.6/5 S. 2 ff. und S. 10 f.; Urk. 38 S. 3 ff.; Urk. 62 S. 2). Ihr Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der in der Anklageschrift festgehal- tene äussere Sachverhalt erstellt ist. Bezüglich ihrer inneren Einstellung räumte die Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2012 ein, dass die von ihr versendeten Kraftausdrücke ("Hure", "Sau", "Fotze" und "Null") "extrem", "sehr frech" und "schlimm" seien, und dass diese für den Adres- saten beleidigend wirken könnten, machte allerdings auch geltend, dass ihr das erst rückblickend, nicht aber bei der Versendung der SMS klar gewesen sei (Urk. 6/5 S. 3 f.). Hinsichtlich der Kurzmitteilungen (SMS) Nr. 6 und 7 machte die Be- schuldigte konstant und glaubhaft geltend, dass diese nicht für die Privatklägerin, sondern für ihren ehemaligen Lebenspartner, E._____, bestimmt gewesen seien und sie wohl zu wenig geschaut habe, an welche Nummer sie diese sende (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/5 S. 4 f.; Urk. 62 S. 3). Auch der Inhalt dieser beiden Kurzmittei- lungen spricht für die Version der Beschuldigten, weshalb im Folgenden davon auszugehen ist.
- 12 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Vor- instanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Beschimp- fung zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Hinsichtlich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 6 und 7 ist wie dargelegt von der Darstellung der Beschuldigten auszugehen, wonach diese nicht für die Privatklägerin, sondern für ihren ehemaligen Lebenspartner, E._____, bestimmt gewesen seien und sie wohl zu wenig geschaut habe, an welche Nummer sie diese sende (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 6/5 S. 4 f.; Urk. 62 S. 3). Die Vorinstanz hat des- halb das Verhalten der Beschuldigten zu Recht unter den Prämissen des Sach- verhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB geprüft. Die Beschuldigte wollte E._____ beschimpfen, traf aber die Privatklägerin. Bezüglich der getroffenen Person fehlt es somit am Vorsatz der Beschuldigten, bezüglich der anvisierten Person am Er- folg. Nach der herrschenden Lehre liegt in einem solchen Fall Versuch in Konkur- renz mit fahrlässiger Verletzung vor (Trechsel-Geth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Art. 13 N 9). Da seitens E._____ kein Strafantrag vorliegt, die fahrlässige Beschimpfung nicht strafbar ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB) und einer Verurteilung darüber hinaus das Verschlechterungsverbot entgegenstehen würde, ist die Beschuldigte, wie schon vor Vorinstanz, bezüglich dieser beiden Kurzmit- teilungen vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen.
3. Hingegen erfüllt die Beschuldigte bezüglich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 1-5 und 9-10 sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, wobei vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 13 f.). Indem die Beschuldigte die Privatklägerin mit den Formalinjurien "Hure" (SMS Nr. 1 und 3), "Sau" (SMS Nr. 1), "Fotze" (SMS Nr. 2, 4, 9 und 10) und "Null" (SMS Nr. 3, 4 und 5) betitelte, beleidigte sie diese objektiv in herabsetzender,
- 13 - ehrverletzender Weise. Dabei ist offensichtlich, dass sie in subjektiver Hinsicht die Ehrenrührigkeit der von ihr benutzten Verbalinjurien zumindest in Kauf nahm, da sie die betreffenden Kurzmitteilungen bewusst und gewollt an die Privatklägerin versandte. Ihre Ausführungen vor der Staatsanwaltschaft, wonach sie sich der be- leidigenden Wirkung ihrer Worte bei der Versendung der SMS nicht klar gewesen sei bzw. in solchen Situationen kein Mensch mehr überlege, wie solche Worte auf jemanden wirken würden (Urk. 6/5 S. 4), vermögen den Eventualvorsatz nicht in Frage zu stellen. Vielmehr zeigen sie bloss, dass sie sich aufgrund ihres aufge- wühlten Gemütszustands zu diesen gewollten Beleidigungen hinreissen liess, oh- ne sich hiezu weitere Gedanken zu machen – wie das bei Beschimpfungen mit- tels Kraftausdrücken meistens der Fall ist. Gegen den Eventualvorsatz der Be- schuldigten spricht auch nicht, dass ihre Einsichtsfähigkeit im Moment des Schreibens der SMS moderat eingeschränkt war (Urk. 11/8 S. 52, 58), da die Frage der Einsicht in das Unrecht einer Tat vom Gegenstand des Vorsatzes zu trennen ist (vgl. BSK Strafrecht I-Bommer/Dittmann, Art. 19 N 19).
4. Die Beschuldigte ist demnach überdies der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB bezüglich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 1-5 sowie Nrn. 9-10 schuldig zu sprechen. Bezüglich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 6 und 7 ist sie vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. V. Sanktion
1. Strafzumessung: 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze und Regeln der Straf- zumessung grundsätzlich zutreffend dargelegt. Bei der Bestimmung des Straf- rahmens ist sie zutreffend von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als schwerste von der Beschuldigten begangene Straftat ausgegangen. Weiter hat sie strafschärfend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung berücksichtigt, womit der erweiterte Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe bis 4 ½ Jahren erstreckt. Dies ist insofern zu korrigieren, als der erweiterte Strafrahmen nur in Ausnahmefällen anwendbar ist; in der Regel sind
- 14 - Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 63 S. 8) – innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8), wie das die Vorinstanz bezüglich des Strafmilde- rungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit richtig gesehen hat (vgl. Urk. 53 S. 17 Ziff. 2.3). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Delikten rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Bun- desgerichtsurteile 6B_579/2008, E.4.2.2, vom 20. Mai 2009 oder 6.B_218/2010, E. 2.1, vom 8. Juni 2010) abzuweichen und nicht für die schwerste Tat eine Ein- satzstrafe und anschliessend unter Berücksichtigung der übrigen Delikte in An- wendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe festzulegen, sondern alle Delikte gemeinsam zu beurteilen. Die einzelnen Strafzumessungsgründe wurden von der Vorinstanz zutreffend aufgeführt und gewürdigt. Zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen kann deshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 16-20). Zusammenfas- send und ergänzend ist das Folgende festzuhalten: 1.2. Die Beschuldigte schrieb der Privatklägerin am 2. Juni 2011, 19.31 Uhr, die Kurzmitteilung: "Du Hure! Ich warte morgen mit dem Messer auf dich und an- schliessend bringe ich deine tochter um du sau!". Rund eine Dreiviertelstunde später schrieb sie ihr: "Hast soeben endgültig dein Todesurteil unterschrieben, Null". Am 3. Juni 2011, 13.33 Uhr, drohte sie der Privatklägerin ein drittes Mal, und zwar mit der Nachricht: "Du wirst heut noch verrecken!" Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass diese drastischen Drohungen eine beträchtliche objekti- ve Tatschwere aufweisen. Die Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit ihrem Tod und mit dem Tod ihrer Tochter. Die Privatklägerin hatte nicht nur um ihr Le- ben zu fürchten, was für sich allein schon eine massive Beeinträchtigung des Si- cherheitsgefühls eines Opfers darstellt, sondern zusätzlich um das ihrer Tochter, was zusätzlich besonders schwer wiegt. Die angedrohten Beeinträchtigungen richteten sich gegen Leib und Leben und damit gegen die höchsten Rechtsgüter unserer Rechtsordnung. Die Privatklägerin wurde durch die Drohungen der Be-
- 15 - schuldigten in Angst und Schrecken versetzt (Urk. 7 S. 7 f. Ziff. 29), womit der Er- folg eingetreten ist, was auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 39 S. 12 Ziff. 9). Den Ausführungen der Verteidigung (a.a.O. S. 12 f.; Urk. 63 S. 9), dass der Erfolgsunwert dieser Drohungen geringer einzuschätzen sei, als wenn sie ge- genüber einer nicht psychologisch geschulten Person geäussert worden wären, da die Privatklägerin als Therapeutin die psychische Nöte der Beschuldigten ge- kannt habe und deshalb nicht ernsthaft damit habe rechnen können, dass sie tat- sächlich bereit sein würde, diese Todesdrohungen wahrzumachen, kann nicht ge- folgt werden. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass sie gerade aufgrund ihrer Kenntnisse des psychischen Zustandes der Beschuldigten dieser zutraute, dass sie die Drohungen wahrmachen könnte (Urk. 7 S. 8 Ziff. 31; vgl. in diesem Zusammenhang die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 53 S. 11 letzter Abschnitt), wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Einschätzung damals zutreffend war bzw. ob der Gutachter nachträglich die Ausführungsgefahr der Todesdrohungen als gering beurteilte (Urk. 11/8 S. 59). Weiter hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich die Drohungen hinsichtlich der Tataus- führung und des Tatzeitpunkts entgegen der Ansicht der Verteidigung recht konk- ret gestalteten: Die Beschuldigte schrieb am ersten Tag, sie würde am Folgetag mit einem Messer auf die Privatklägerin warten und an diesem Folgetag, dass diese heute noch "verrecken" werde. Hinzu kommen die mehrfachen, äusserst vulgären Beschimpfungen, welche die Beschuldigte zusammen mit und zwischen den einzelnen Todesdrohungen an die Privatklägerin schrieb. Diese vermochten die Privatklägerin nicht nur in ihrem Ehrgefühl zu verletzen, sondern waren auf- grund ihres scharfen Tons und ihrer zeitlichen Nähe zu den Drohungen auch ge- eignet, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin noch zusätzlich zu beeinträchti- gen. Die Vorinstanz hat deshalb zusammenfassend die objektive Tatschwere ins- gesamt zu Recht als hoch qualifiziert. Allein aufgrund dieses objektiv schweren Verschuldens der Beschuldigten erscheint für die mehrfachen Drohungen und Beschimpfungen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen. 1.3. In Bezug auf das subjektive Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten aufgrund eines wahnhaften Erlebens im Rahmen einer psycho- tischen Depression im Gutachten vom 22. Dezember 2011 eine mittelgradig ver-
- 16 - minderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert wurde (Urk. 11/8 S. 58 f.). Zu weit geht allerdings die Verteidigung mit ihrer Ansicht (Urk. 39 S. 13 Ziff. 11), dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt des Versendens der Kurzmitteilungen (überhaupt) nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe bzw. keine Möglichkeit mehr gehabt habe, anders zu handeln. Gemäss den Ausführungen des Gutachters ist eine vollständige Aufhebung sowohl der Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit auszuschliessen bzw. war erstere nur moderat und letztere lediglich mittelgradig eingeschränkt. Dass die Beschuldigte mit Eventualvorsatz gehandelt hat, vermag sie nicht wesentlich zu entlasten, musste sie aufgrund der Schwere der Drohungen und Beschimpfungen doch ernsthaft damit rechnen, dass die Privatklägerin dadurch verängstigt und beleidigt würde. Verschuldenser- höhend ins Gewicht fällt sodann, dass die Beschuldigte kein für Dritte auch nur im Ansatz nachvollziehbares Motiv für die schweren Drohungen und die wüsten Be- schimpfungen vorzuweisen vermag. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festge- halten, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 14 Ziff. 14, Urk. 63 S. 9) nicht von einer affektiven Kurzschlusshandlung ausgegangen werden kann, nachdem die Beschuldigte das Versenden bedrohlicher und beschimpfender Kurzmitteilungen auch noch am Folgetag fortsetzte. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das subjektive Verschulden der Beschuldigten insbesondere aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit grundsätzlich zu Recht als leicht qualifiziert und das Gesamtverschulden der Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht bezeichnet. Die subjektive Verschuldensseite rechtfertigt aufgrund der erheblich ins Gewicht fallenden mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit eine Reduktion der aufgrund der objektiven Tatschwere angemessenen Strafe um rund 90 Tagessätze. 1.4. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Be- schuldigten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 59 S. 19). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte seit Ende Dezember auf Stellensuche ist, nachdem ihre letzte Arbeitsstelle befristet war. Seither lebt sie vom Ersparten, da sie sich bei der Arbeitslosenkasse nicht angemeldet hat (Urk. 62 S. 1 f.). Strafzumessungsrelevante Faktoren sind in der Biographie der Beschuldigten nicht zu erblicken. Insbesondere wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit
- 17 - der Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 13) nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1). Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschuldigte von Anfang an geständig, kooperativ und einsichtig zeigte. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass ein Abstreiten der Taten angesichts der gesicherten Kurzmitteilungen (SMS) wenig Sinn gemacht hätte, weshalb das Geständnis und die Kooperation der Beschuldigten zwar deutlich, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 12 Ziff. 7) aber nicht stark strafmindernd zu veranschlagen sind. Positiv zu vermerken ist, dass sie seit ihrer Haftentlassung das auferlegte Kontaktverbot zur Privatklägerin eingehalten und sich der ange- ordneten ambulanten Therapie unterzogen hat (Urk. 38 S. 6; Urk. 39 S. 15 f., vgl. Urk. 12/12 und 12/14; Urk. 62 S. 3 und 4); da sie hiezu verpflichtet war und für den Missachtungsfall mit der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB zu rech- nen hatte, wirkt sich dies allerdings nur unwesentlich strafmindernd aus. Zuguns- ten der Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass sie die Schadenersatz- forderung der Privatklägerin inzwischen vollständig bezahlt hat (vgl. Urk. 62 S. 4; Urk. 63 S. 10 und 12 f., Urk. 64) und damit tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB gezeigt hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung rechtfertigt die gut- achterlich diagnostizierte psychische Störung der Beschuldigten schon deshalb keine Berücksichtigung unter dem Titel der Strafempfindlichkeit aus gesundheitli- chen Gründen (vgl. dazu BSK Strafrecht I-Wiprächtiger Art. 47 N 117), da vorlie- gend ein freiheitsentziehender Strafvollzug nicht zur Diskussion steht. Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten eine Strafreduktion von 30 Tagen. 1.5. In Anbetracht aller relevanter Umstände erscheint somit die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe als etwas zu hoch, bzw. erweist sich eine solche in der Höhe von 60 Tagessätzen als angemessen. 1.6. Angesichts der momentanen Arbeitslosigkeit der Beschuldigten (Urk. 62 S. 1 f.) – bzw. ausgehend von einer (hypothetischen, der Beschuldigten grundsätzlich zustehenden) monatlichen Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 70 % ihres letzten Einkommens von rund Fr. 5'100.– (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 59/1 und 59/4) und unter Berücksichtigung von (geschätzten) Fr. 400.– mo- natliche Krankenkassenprämien, Fr. 300.– monatliche Verkehrskosten (General-
- 18 - abonnement) sowie einer geschätzten monatlichen Steuerlast von Fr. 500.– – erscheint ein Tagessatz von Fr. 80.– angemessen. 1.7. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Verhängung der von der von der Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 28. März 2012 zusätzlich beantragten Busse ist heute nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. 1.8. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. Dabei sind ihr 88 Tagessätze als durch Haft erstanden an- zurechnen, wobei zur Begründung auf die ausführlichen Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 20 Ziff. 6). Demnach ist festzuhalten, dass diese Geldstrafe bereits vollständig als durch Haft geleistet gilt (zur Genug- tuung wegen Überhaft nachstehend Ziff. VII.2.).
2. Strafvollzug Zu bestätigen ist weiter die erstinstanzliche Anordnung des bedingten Straf- vollzugs, welcher auch von der Verteidigung nicht beanstandet wird (Urk. 39 S. 15 Ziff. 24 und S. 17. Ziff. 29; Urk. 63 S. 10), weshalb diesbezüglich wiederum auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 21). Auch die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 2 Jahren ist zu bestä- tigen (Urk. 53 S. 21 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 39 S. 15 Ziff. 24 und Urk. 54 S. 2; Urk. 63 S. S. 10) wird die Verhängung einer Probezeit nicht hinfällig, wenn die bedingte Strafe durch Haft bereits erstanden ist. Das Ge- setz verpflichtet das Gericht zwingend, dem bedingt Verurteilten eine Probezeit zu bemessen, denn dieser muss die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch nach dem Zeitpunkt des Strafurteils rechtfertigen (vgl. BSK Strafrecht I- Schneider/Garré Art. 44 N 1).
3. Massnahmen Die Vorinstanz hat weiter mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme vorliegend nicht angezeigt ist, da dies
- 19 - eine ungünstige Prognose voraussetzen würde, welche unter dem Titel des be- dingten Strafvollzugs aber gerade zu verneinen war (Urk. 53 S. 22 f.; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.3; sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9.7.2010 E. 3.5.2; 6B_141/2009 vom 24.9.2009 E. 1). Weitere Ausführungen hie- zu erübrigen sich, nachdem die Vorinstanz mit diesem Entscheid den vorinstanz- lichen Ausführungen der Verteidigung gefolgt war (Urk. 39 S. 16 f.), diese den Entscheid dann zwar mit Berufungserklärung vom 20. September 2012 implizit angefochten hatte (Urk. 54 S. 2), dies an der Berufungsverhandlung aber nicht mehr thematisierte.
4. Weisung betreffend Kontaktverbot 4.1. Die Vorinstanz erteilte der Beschuldigten in Anwendung von Art. 94 StGB die Weisung, während der Probezeit in keiner Weise Kontakt zur Privatklä- gerin aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen. Mit Berufungserklä- rung vom 20. September 2012 sowie mit Plädoyer vom 5. Februar 2013 hat die Verteidigung die Erteilung dieser Weisung explizit angefochten (Urk. 54 S. 2; Urk. 63 S. 12 Ziff. G.). Die Vorinstanz hat indes mit überzeugender Begründung erör- tert, dass ein solches Kontaktverbot im Interesse der Beschuldigten liegt (Urk. 53 S. 23 f.). Die Weisung wahrt auch die Verhältnismässigkeit, zumal die Beschuldig- te anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt hatte, dass sie sich mit einem solchen Kontaktverbot abfinden könne (Urk. 38 S. 8) und auch vor dem Berufungsgericht erklärte, dass sie sich weiterhin daran halten werde, auf keine Weise mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten (Urk. 62 S. 4). Die vorinstanzli- che Weisung betreffend Kontaktverbot ist deshalb heute zu bestätigen. VI. Zivilansprüche
1. Wie bereits erwähnt, hat die Beschuldigte den von der Privatklägerin gel- tend gemachten Schaden von Fr. 630.– (für die Telefongespräche mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie das Überbringen und Abholen ihres Mobiltele- fons bei der Kantonspolizei …, vgl. Urk. 16/4) vor Vorinstanz anerkannt und im Rahmen des Berufungsverfahrens auch die erstinstanzliche Vormerknahme die-
- 20 - ser Anerkennung explizit anerkannt (Urk. 54 S. 2), womit die vorinstanzliche Re- gelung des Zivilpunktes in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Wie bereits vor Vorinstanz verlangte die Verteidigung indes auch im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 20. September 2012, dass die von der Privatklägerin darüber hinaus geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 135.– für die telefonischen Auskünfte dem Gutachter gegenüber (Urk. 34) ab- zuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 39 S. 1 Ziff. 8; Urk. 54 S. 2). Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, dass diese Kosten nicht anerkannt würden, da der Gutachter dieses Telefongespräch unrechtmässig ge- führt habe (Urk. 39 S. 20). Mit ihrem Plädoyer vom 5. Februar 2013 teilte die Ver- teidigerin dem Berufungsgericht mit, dass die Beschuldigte inzwischen (per
27. Juli 2012) ohne Wissen der Verteidigung den gesamten Betrag von Fr. 765.– an die Privatklägerin bezahlt habe, wovon Vormerk zu nehmen sei, und belegt dies mittels eines Kontoauszuges (Urk. 63 S. 12 f.; Urk. 64 S. 2). Die Verteidigerin führte weiter aus, dass die Beschuldigte diese Zahlung "unpräjudiziell" geleistet habe und "streng formell-rechtlich gesehen" der Staat diese Fr. 135.– bezahlen müsste, da dieser Schaden der Privatklägerin durch unrechtmässig erhobene Fremdauskünfte seitens des Gutachters resultierte (Urk. 63 S. 13). Die Vorinstanz hat indes mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen festgehalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Beschuldig- ten auch bezüglich dieser Forderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 135.– erfüllt sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf diese Erwägun- gen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 53 S. 24 ff.). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass es sich beim Telefongespräch des Gutachters mit der Privatklägerin entgegen der Auffassung der Verteidigung um ein rechtmässiges Explorationsge- spräch gehandelt hatte (vgl. oben Ziff. II.2.), weshalb der der Privatklägerin in die- sem Zusammenhang entstandene Schaden (in der Form entgangenen Gewinns) weder von dieser noch vom Staat zu tragen ist, sondern eben von der Beschuldig- ten, welche diesen widerrechtlich, kausal und schuldhaft verursacht hat.
3. Die Beschuldigte ist deshalb auch in zweiter Instanz zu verpflichten, der Privatklägerin nebst der anerkannten Schadenersatzforderung weiteren Scha-
- 21 - denersatz von Fr. 135.– zu bezahlen. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin von insge- samt Fr. 765.– vollumfänglich bezahlt hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziffer 7) zu bestätigen. Sodann sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschul- digten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Die Beschuldigte ist heute mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu bestrafen. Sie war während 88 Tagen inhaftiert und hat demnach 28 Tage Überhaft erlitten, wofür ihr eine Genugtuung zuzusprechen ist (Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung verlangt sinngemäss eine Genugtuung von Fr. 100.– pro Tag erlittener Überhaft (vgl. Anträge 3 - 5 in Urk. 63 S. 1; sowie Urk. 63 S. 11 mit Verweis auf Urk. 39 S. 20). Ausgehend von diesem Tagesansatz, der sich als angemessen erweist, ist der Beschuldigten demnach eine Genugtuung von Fr. 2'800.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 6. Juni 2012 bezüglich Dispositivziffer 1, erster Spiegelstrich (Schuldspruch der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB), Dispositivziffer 2 teilweise (Freispruch vom Vorwurf der Drohung be- züglich Kurzmitteilung [SMS] Nr. 8) sowie Dispositivziffer 6, 1. Absatz (Vor- merknahme der Anerkennung der Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 630.–), in Rechtskraft erwachsen ist.
- 22 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der mehrfachen Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung bezüglich der Kurzmitteilungen (SMS) Nrn. 6 und 7 wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten,.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Für die Dauer der Probezeit wird der Beschuldigten die Weisung erteilt, in keiner Weise mit der Privatklägerin B._____ Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, über die bereits anerkannte Schadener- satzforderung von Fr. 630.– hinaus der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 135.– zu leisten. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die Schadener- satzforderung von Fr. 765.– vollumfänglich bezahlt hat.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7) wird bestätigt.
- 23 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
10. Der Beschuldigten wird für erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 2'800.– aus der Staatskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 24 -
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2013 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Höfliger