Sachverhalt
3.1. Dem Beschuldigten A._____ wird - in Bezug auf die einzig noch strittige Thematik betreffend die Messerstiche gegen die beiden Privatkläger C._____ und B._____ - im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, er habe beim Versuch, dem Privatkläger C._____ Kokain wegzunehmen, diesen mit der Hand am Hals und mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm auf Brusthöhe gegen die Wand gedrückt und bedroht. Im anschliessenden Gerangel habe der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger C._____ mit dem Messer umgehend ein
- 9 - bis zweimal gegen dessen Oberschenkel gestochen. Als in der Folge der Privat- kläger B._____ dem Privatkläger C._____ zur Hilfe gekommen sei und die beiden Privatkläger gegen den Beschuldigten A._____ vorgegangen seien, habe der Be- schuldigte A._____ ziel- und wahllos auf die Privatkläger, insbesondere gegen de- ren Oberschenkel, eingestochen. Dabei habe er auch in Kauf genommen, gegen den Oberkörper der Privatkläger zu stechen. Der Beschuldigte A._____ habe den Privatkläger C._____ am Oberschenkel verletzt. Durch das wahllose Um-Sich- Stechen habe er lebensgefährliche Verletzungen des Privatklägers C._____ zumindest billigend in Kauf genommen, wobei es aber beim Versuch geblieben sei. Der Beschuldigte A._____ habe zudem dem Privatkläger B._____ neben den Stichen in die Oberschenkel auch eine Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschaufel sowie einen Stich auf der Höhe des 10. Brustwirbels zugefügt. Mit diesen Messerstichen gegen den Privatkläger B._____, insbesondere mit dem Stich in den Brustkorb, habe der Beschuldigte A._____ dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 52 S. 4 f.). 3.1.1. Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt nur teilweise als erstellt. Entgegen der Staatsanwaltschaft ging sie davon aus, dass der Beschuldigte A._____ ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm verwendet habe. Zudem habe der Beschuldigte A._____ nicht sogleich auf den Privatkläger C._____ eingestochen. Es sei zunächst zwischen dem Beschuldigten A._____ einerseits und den Privatklägern B._____ und C._____ andererseits zu einem Gerangel gekommen. Der Beschuldigte A._____ habe weglaufen wollen, sei aber von den Privatklägern gehalten und geschlagen wor- den. In dieser Bedrängnis sei der Beschuldigte in gebückter Stellung gewesen und habe dann ziel- und wahllos, aber bewusst gegen den unteren Körperbereich der Privatkläger zugestochen (Urk. 109 S. 45). Der genaue Handlungsablauf be- züglich des Messerstichs in den Rücken des Privatklägers B._____ könne schliesslich nicht erstellt werden, denn diese Verletzung hätte auch während des Sturzgeschehens im Treppenhaus erfolgt sein können. Ein aktives Zustechen könne damit dem Beschuldigten A._____ nicht nachgewiesen werden, weshalb er diesbezüglich - in dubio pro reo - freizusprechen sei (Urk. 109 S. 44). Allerdings erliess die Vorinstanz diesbezüglich keinen formellen Freispruch.
- 10 - 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet in ihrem Hauptstandpunkt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich der genaue Handlungsablauf hin- sichtlich der Verletzung im Rücken des Privatklägers B._____ nicht erstellen las- se, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich - in dubio pro reo - freizusprechen sei. Die vorinstanzliche Begründung, die Zufügung der Stichverletzung im Rücken könne im Rahmen eines Sturzgeschehens erfolgt sein und sei dadurch nicht mehr vom Willen des Beschuldigten getragen, sei realitätsfremd. Wer derart wahllos und ungezielt im Rahmen eines Gerangels von drei Beteiligten um sich steche, könne nicht kontrolliert verhindern, einem der Kontrahenten eine tödlich ver- laufende Stichverletzung zu verabreichen (Urk. 113 S. 2; Urk. 126 S. 3 f.). In der Eventualanklage stellt sich die Staatsanwaltschaft sodann auf den Stand- punkt, dass im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung im Treppenhaus der Privatkläger B._____ und/oder der Beschuldigte A._____ derart gestürzt seien, dass dabei das Messer des Beschuldigten A._____ auf der Höhe des 10. Brust- wirbels des Privatklägers B._____ mit einer Stichtiefe von ca. 5 cm in den Rücken eingedrungen sei, wodurch der Privatkläger B._____ einen Pneumothorax links erlitten habe (Urk. 126 S. 2). 3.1.3. Der Beschuldigte A._____ anerkennt, die beiden Privatkläger C._____ und B._____ während der fraglichen Auseinandersetzung mit mehreren Messersti- chen verletzt zu haben. Demnach ist unbestritten, dass der Privatkläger C._____ einen ca. 5 cm, einen ca. 9 bis 10 cm und einen ca. 13 cm langen, je in Richtung Rumpf verlaufenden Stich in den linken Oberschenkel erlitt. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Privatkläger B._____ zwei Stichverletzungen an der linken Ober- schenkelaussenseite, drei Stichverletzungen an der rechten Oberschenkelaus- senseite und eine Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschaufel erlitt, wobei die jeweilige Stichtiefe unbekannt blieb. Zudem erlitt er einen Stich auf der Höhe des 10. Brustwirbels mit einer Stichtiefe von mindestens 5 cm, welcher ei- nen Pneumothorax links verursachte (Urk. 127 S. 4 ff.). 3.1.4. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte A._____ die Stiche gegen die Oberschenkel der Privatkläger C._____ und B._____ bewusst ausführte. Demgegenüber bestreitet er, auch aktiv auf den Oberkörper des Privatklägers
- 11 - B._____ eingestochen zu haben. Diesbezüglich macht er im Wesentlichen gel- tend, er könne sich nicht erklären, wie die Stichverletzung im Rücken des Privat- klägers B._____ entstanden sei. Seiner Ansicht nach sei der Stich dann erfolgt, als sie die Treppe hinunter gefallen seien. Er habe nur auf die Oberschenkel ge- zielt (Urk. 74 S. 7 ff.; Urk. 109 S. 8 f.; Urk. 127 S. 4 ff.). 3.1.5. Damit ist nachstehend der massgebliche Sachverhalt in Bezug auf den Messerstich des Beschuldigten A._____ in den Rücken des Privatklägers B._____ zu erstellen. 3.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze richtig dargestellt, nach welchen ein bestrittener Sachverhalt im Strafverfahren rechtsgenüglich erstellt werden kann (Urk. 109 S. 9 ff.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich, sorgfältig und zutreffend die mass- geblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die zur Sache aus- sagen konnten (Urk. 109 S. 12 ff.). Auch hierauf ist - mit nachstehenden Ergänzungen - vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Schliesslich kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zum äusseren Handlungsablauf bezüglich des Messerstichs des Beschuldigten A._____ in den Rücken des Pri- vatklägers B._____ zu folgen ist. Die folgenden Erwägungen sind damit lediglich ergänzender und präzisierender Natur. 3.4.1. Der Privatkläger B._____ konnte keine konkreten Angaben machen, wie er am Rücken durch einen Messerstich verletzt wurde. So bestätigte er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2010, dass die Auseinander- setzung mit dem Beschuldigten A._____ im Treppenhaus weiter gegangen sei. Als er bei der Hauseingangstüre angekommen sei, habe er weitere Personen so- wie ein Messer in der Hand des Beschuldigten A._____ festgestellt, weshalb er Angst bekommen habe und die Treppe wieder hinaufgegangen sei. Als er bei den ersten Wohnungen angekommen sei, habe er die Treppe mit dem ganzen Blut
- 12 - gesehen. Er habe dann an sich hinunter geschaut und festgestellt, dass er stark blute (Urk. 16/1 S. 5). Ebenso erklärte der Privatkläger B._____ während der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 27. März 2011, er wisse nicht, wo und in welchem Zeitpunkt er durch die Messerstiche verletzt worden sei. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte A._____ und der Privatkläger C._____ im Bereich der Wohnungstüre gerangelt hätten. Ein Messer habe er dabei nicht gesehen. Er sei dem Privatkläger C._____ zu Hilfe geeilt und habe den Beschuldigten A._____ von hinten gepackt. Das Gerangel sei dann im Treppenhaus bis kurz vor der Eingangstüre weitergegan- gen. Wann er dabei durch die Messerstiche verletzt worden sei, könne er nicht sagen. Als er von der Türe im Erdgeschoss wieder nach oben gegangen sei, habe er gesehen, dass am Boden alles voll Blut gewesen sei. Dann habe er realisiert, dass auch er voll Blut gewesen sei. Im Treppenhaus sei es auch zu einem Sturz gekommen. Wie er aber genau gefallen sei oder wo er gelegen habe, könne er nicht sagen. Es sei zudem möglich, dass auch der Beschuldigte A._____ gestürzt sei. Ob ihm die Verletzungen im Rahmen des Sturzes zugefügt worden sei, könne er nicht sagen, da alles schnell gegangen sei (Urk. 16/2 S. 5 ff.). 3.4.2. Auch der Privatkläger C._____ konnte zu den Stichverletzungen des Pri- vatklägers B._____ keine konkreten Ausführungen machen. So machte er anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2010 lediglich in allgemei- ner Weise geltend, dass der Privatkläger B._____ versucht habe, den Beschuldig- ten A._____ festzuhalten. Schliesslich sei B._____ erheblich verletzt worden und sei zu Boden gegangen (Urk. 14/1 S. 4). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. März 2011 gab der Privatkläger C._____ sodann zu Protokoll, nachdem es erneut geläutet habe, habe er die Türe geöffnet. Dann sei ihm fast die Türe gegen den Kopf geknallt worden. Der Beschuldigte A._____ sei rein gekommen und habe ihn sofort in die Ecke ge- drängt. Dann sei ihm der Privatkläger B._____ helfen gekommen. Irgendwie sei dann alles ins Treppenhaus gegangen, bis in den ersten Stock runter, bis sie (die beiden Privatkläger) ihn (den Beschuldigten A._____) wegen ihren Verletzungen
- 13 - losgelassen hätten (Urk. 14/10 S. 3 f.). Auf die Frage, wie sie die Treppe hinunter gekommen seien, erklärte er schliesslich, sie seien zum Teil umgefallen, alles mögliche, gestürchelt, alles miteinander (Urk. 14/10 S. 7). 3.4.3. Ein Wohnungsmieter der Liegenschaft, in welcher die vorliegend zu beurtei- lende Auseinandersetzung stattfand, konnte einen Teil des Vorfalls durch den Türspion beobachten. Er gab am 20. November 2010 gegenüber der Kantons- polizei Zürich als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe plötzlich einen lauten Knall gehört. Es habe gerumpelt und er habe Metallgeräusche des Geländers im Treppenhaus gehört. Aufgrund dieses lauten Knalls sei er aufgestanden und zum Türspion gegangen. Er habe ca. drei oder vier Männer gesehen, die sich heftig gestritten hätten. Durch den Türspion habe er gesehen, wie die Personen gekämpft hätten. Er konnte aber nicht sehen, ob jemand am Boden gelegen sei. Auch habe er keine Waffen gesehen (Urk. 17/1 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. März 2011 führte er als Zeuge aus, er habe durch den Türspion geschaut und vier Personen am Raufen gesehen. Er habe kein Messer gesehen. Er habe aber gesehen, dass jemand die Treppe hinunter gestürzt sei, er glaube, es sei der Privatkläger B._____ gewesen. Es sei dann noch weiter gerauft worden und am Schluss seien alle vier am Eingang gestanden (Urk. 17/2 S. 3). 3.4.4. Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 13. Dezember 2010 aus, dass ihn einer der Privatkläger gehalten habe, der andere habe ihn geschlagen. Er habe dann irgendwann angefangen, gegen die Beine zu stechen. Er habe einfach gegen die Beine gestochen, die er gesehen habe, denn er sei in gebückter Stellung gewesen. Während des Hand- gemenges seien sie ins Treppenhaus gelangt. Dort sei es weiter gegangen. Er sei wegen der Schläge auch die Treppe hinunter gefallen. Auf die Frage, ob er alleine gefallen sei, erklärte der Beschuldigte A._____, er wisse einfach, als er unten gelandet sei, habe er den anderen gleich wieder auf sich und auch seine Schläge gespürt. Er habe niemanden abstechen wollen. Er habe nur gegen die Beine stechen wollen, damit sie ihn losgelassen hätten und er hätte wegkommen kön- nen. Den Stich gegen den Oberkörper habe er nicht realisiert (Urk. 13/3 S. 6 ff.).
- 14 - Ebenso machte der Beschuldigte A._____ in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Januar 2011 geltend, er habe vor Schmerzen und Angst das Messer ein- gesetzt. Er habe dann, als er gebückt gewesen sei, in Richtung Oberschenkel zugestochen. Er denke, dies habe in der Wohnung stattgefunden. Danach seien sie ins Treppenhaus gelangt. Dann sei er die Treppe hinunter gefallen. Sie hätten ihn dabei immer noch gehalten, gezogen und geschlagen. Er sei nochmals eine Treppe hinunter gestürzt. Sie seien dann bei der Eingangstüre gewesen, die anderen immer noch hinter ihm. Er wisse nicht, ob auch einer der anderen die Treppe hinunter gestürzt sei; dies könnte sein. Als er das erste Mal hinunter gefallen sei, seien die (die beiden Privatkläger) über ihn gekommen. Ob dies ein Sturz gewesen sei oder ob einer sich auf ihn gestürzt habe, wisse er nicht (Urk. 13/4 S. 6 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Februar 2011 gab der Beschuldigte A._____ weiter zu Protokoll, er habe erst nachdem er gebückt gewesen sei und die anderen auf ihn eingeschlagen hätten, in die Beine ge- stochen. Den Stich in den Rücken könne er sich nicht erklären. Es sei möglich, dass dieser beim Sturz erfolgt oder der Privatkläger B._____ ins Messer gelaufen sei (Urk. 13/6 S. 16). Sodann führte der Beschuldigte A._____ in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. September 2011 aus, er wisse noch, dass er gebückt gewesen sei und Schläge auf den Rücken und den Hinterkopf erhalten habe. Dann habe er irgendwann zugestochen. Den Stich in den Rücken des Privatklägers B._____ könne er sich nur so erklären, dass dieser beim Sturz geschehen sei. Er habe das Messer fest in der Hand gehalten. Ob es beim Sturz oder im Gedränge geschehen sei, könne er nicht erklären. Bewusst habe er nur gegen die Ober- schenkel gestochen (Urk. 13/9 S. 3). Schliesslich führte der Beschuldigte A._____ vor Vorinstanz aus, als der Privat- kläger B._____ von hinten auf ihn zugekommen sei, habe er (der Beschuldigte A._____) sich gebückt und Schläge auf dem Hinterkopf und dem Rücken gespürt. Irgendwann habe er in den Oberschenkel gestochen. Er habe mit dem Messer die Oberschenkel treffen wollen. Er habe nur Beine gesehen. Er könne sich nicht
- 15 - erinnern, welchen er zuerst getroffen habe. Er sei gebückt gewesen und habe nicht gesehen, welcher es gewesen sei. Er habe nicht speziell eine Person aus- gesucht. Mit den Messerstichen habe er sich losreissen wollen. Er habe sich damit die Flucht ermöglichen wollen. Für den Messerstich in den Rücken habe er immer noch keine Erklärung. Sie seien im Treppenhaus die Treppe hinunter ge- fallen. Es sei ein Gerangel gewesen. Seine Erklärung sei, dass der Stich passiert sei, während sie die Treppe hinunter gefallen seien. Er habe nur auf die Ober- schenkel gezielt. Er könne es sich nur durch den Sturz erklären. Er habe auch beim Haupteingang unten noch in die Oberschenkel gestochen. Aber auf dem Weg hinunter sei es ein Gerangel gewesen und er habe keine Möglichkeit gehabt, zuzustechen. Sie seien hinunter gefallen. Erst als er ganz unten und auf den Beiden gewesen sei, habe er wieder zugestochen (Urk. 74 S. 7 ff.). Ebenso führte der Beschuldigte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe, nachdem er mehrere Schläge gespürt habe, im Gerangel begon- nen, gezielt auf die Oberschenkel zu stechen. Er sei dabei gebückt gewesen. Er habe die Oberschenkel gesehen und habe darauf gestochen. Die Verletzung im Rücken des Privatklägers B._____ könne er sich nur dadurch erklären, dass die- se entweder im Gerangel oder während des Sturzes im Treppenhaus geschehen sei. Er nehme aber eher an, es sei während des Sturzes geschehen (Urk. 127 S. 7 ff.). 3.4.5. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ - mit der Vorinstanz und entgegen dem Anklagesachverhalt - nicht sogleich nach dem Eintreten in die Wohnung auf den Privatkläger B._____ einstach, sondern erst während des Gerangels mit den beiden Privatklägern, als er in gebückter Stellung war, er sich in Bedrängnis befand und weglaufen wollte (Urk. 109 S. 39 ff.). Auf die ausführli- chen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann hier vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). So führte der Beschuldigte A._____ konstant aus, die Privatkläger C._____ und B._____ hätten ihn festgehalten und geschlagen. Er sei in diesem Zeitpunkt in gebückter Stellung gewesen. Um fliehen zu können, hätte er dann auf die Oberschenkel der Privatkläger eingestochen (Urk. 13/3, Urk. 13/4, Urk. 16/6,
- 16 - Urk. 16/9,Urk. 74 und Urk. 127). Demgegenüber erklärte der Privatkläger C._____ zu Beginn der Untersuchung, der Beschuldigte A._____ habe sofort auf ihn ein- gestochen (Urk. 14/1 S. 4). In der Folge relativierte er aber seine Aussage und machte geltend, es sei schon möglich, dass er die Stichverletzungen erst dann erlitten habe, als der Beschuldigte A._____ in Bedrängnis durch ihn und den Pri- vatkläger B._____ geraten sei. Er haben den Vorfall nicht mehr 100% in Erinne- rung (Urk. 13/8 S. 3). Sodann gab er zu Protokoll, er habe das Gefühl, es sei be- reits im "eins gegen eins" zu einer Stichbewegung gekommen. Er könne es aber nicht mit 100%iger Sicherheit sagen. Er glaube, er - A._____ - habe ihm umge- hend nach dem Eintreten in die Wohnung einen Stich in den Oberschenkel ver- passt. Er - A._____ - habe ihn in die Ecke gedrängt und dann müsse es passiert sein (Urk. 14/10 S. 4 f.). Die Aussagen des Privatklägers C._____ erscheinen un- klar und damit nicht geeignet, die konstanten Angaben des Beschuldigten A._____ in Zweifel zu ziehen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ sowie jene des Zeugen nichts zur Erhellung des dies- bezüglichen Sachverhalts beizutragen vermögen, denn sowohl der Privatkläger B._____ als auch der Zeuge konnten keine Angaben zum konkreten Ablauf der Messerstiche machen (vgl. Urk. 16/1, Urk. 16/2, Urk. 17/1, Urk. 17/2). Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten A._____ mit den Verletzungsbilder bei den Privatklägern übereinstimmt. So verlie- fen die Stichkanäle - mit Ausnahme des Stichs in den Rücken - jeweils von unten nach oben (Urk. 29/5). Damit werden die Aussagen des Beschuldigten A._____ gestützt, wonach er in gebückter Stellung gegen die Oberschenkel der Privatklä- ger zustach. Da keine weiteren Beweise in Bezug auf den Ablauf der Messersti- che vorliegen, kann diesbezüglich - mit der Vorinstanz - auf die konstante und plausible Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten A._____ abgestellt werden. 3.4.6. Sodann ist - mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ zwar ziel- und wahllos, aber bewusst gegen den unteren Körperbereich der Privatkläger zugestochen hatte (Urk. 109 S. 42 f.). Auch hier kann auf die aus- führlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 17 - Der Beschuldigte A._____ führte konstant aus, er habe nur gegen die Beine ge- stochen (Urk. 13/3 S. 6: "Ich habe dann irgend wann angefangen, gegen die Bei- ne zu stechen."; Urk. 13/4 S. 6: "Ich habe dann, als ich mal gebückt war, zuge- stochen in Richtung Oberschenkel."; Urk. 13/9 S. 3: "Bewusst habe ich nur gegen die Oberschenkel gestochen."; Urk. 74 S. 7: "Irgendwann dann habe ich in den Oberschenkel gestochen."; Urk. 127 S. 8: "Ich habe nur noch die Beine gesehen. Ich habe dann auf die Oberschenkel gezielt und dort zugestochen."). Wohin genau er aber zugestochen hat, konnte der Beschuldigte A._____ nicht darlegen. So erklärte er selber, er habe einfach gegen die Beine gestochen, die er gesehen habe, er sei ja in gebückter Stellung gewesen (Urk. 13/3 S. 6). Er habe einfach die Beine treffen wollen, die Oberschenkel. Er habe nur Beine gesehen. Er könne sich nicht erinnern, welchen er zuerst getroffen habe. Er sei gebückt gewesen und habe nicht gesehen, welcher es gewesen sei. Er habe nicht speziell eine Person ausgesucht (Urk. 74 S. 8). Es könne auch sein, dass er Stichbewegungen gemacht und dabei nicht getroffen habe (Urk. 13/3 S. 9). Es kann zwar vorliegend
- mit dem Beschuldigten A._____ - davon ausgegangen werden, dass er stets in Richtung und bewusst auf die Oberschenkel und nicht auch auf deren Oberkörper eingestochen hatte. Diese Sachdarstellung wird im Wesentlichen auch vom Privatkläger C._____ bestätigt. So führte dieser aus, der Beschuldige habe ihn mit den Händen zurück drängen wollen, habe seitlich ausgeholt und in Richtung Oberschenkel gestochen (Urk. 14/10 S. 6). Indem der Beschuldigte A._____ aber ausführte, einfach gegen die Beine gestochen zu haben, die er vor sich gesehen habe, und es auch sein könne, dass er nicht immer getroffen habe, verdeutlicht er selber, seine Stichbewegungen nicht gezielt, sondern vielmehr wahllos gegen die Beine der beiden Privatkläger ausgeführt zu haben. Entsprechend deutet auch die Verletzung des Privatklägers B._____ an der rechten Beckenschaufel - wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 109 S. 43) - darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ im Gerangel den Oberschenkel nicht immer hat treffen können. 3.4.7. Wie dargelegt, beanstandet die Staatsanwaltschaft in ihrer Hauptanklage die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Stichverletzung im Rücken des Privatklägers B._____ während des Sturzgeschehens im Treppenhaus erfolgt sein könnte. Dies sei realitätsfremd (Urk. 113 S. 2). Einerseits könne es nicht
- 18 - sein, dass bei einem solchen Sturz das Messer nur 5 cm eingedrungen wäre. In einer solchen Konstellation wäre zu erwarten, dass die Klinge viel tiefer in den Körper eindringen würde. Andererseits sei es unwahrscheinlich, dass der Be- schuldigte in einer solchen Konstellation A._____ sein Messer am Schluss immer noch in der Hand gehabt hätte. Wäre die Stichverletzung tatsächlich im Rahmen des Sturzgeschehens zustande gekommen, hätte der Beschuldigte spätestens dann wohl das Messer losgelassen und es nicht mehr in der Hand gehabt (Urk. 128 S. 4 f.) Die Staatsanwaltschaft lässt zwar den konkreten Handlungsablauf be- züglich dieser Stichverletzung offen. Sie geht aber im Wesentlichen davon aus, dass die entsprechende Verletzung während des Gerangels, als der Beschuldigte A._____ ziel- und wahllos gegen die beiden Privatkläger eingestochen habe, ent- standen sei (vgl. Urk. 52 S. 5; Urk. 113 S. 2; Urk. 128 S. 3 f.). Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen ersichtlich ist, konnte keine der beteiligten Personen konkrete Angaben zum Messerstich in den Rücken des Privatklägers B._____ machen. Weder der Beschuldigte A._____, noch die bei- den Privatkläger oder der Zeuge hatten während der Auseinandersetzung wahr- genommen, wie der Privatkläger B._____ am Rücken verletzt wurde. Der Be- schuldigte A._____ machte diesbezüglich stets geltend, er könne sich den Stich in den Rücken nicht erklären. Es sei aber möglich, dass diese Verletzung beim Sturz im Treppenhaus erfolgt oder der Privatkläger B._____ ins Messer gelaufen sei (Urk. 16/6 S. 16; Urk. 16/9 S. 3; ebenso Urk. 127 S. 13). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ - wie vorstehend dargelegt - in gebückter Stellung ziel- und wahllos, aber bewusst gegen den unteren Körperbereich der Privatkläger zugestochen hatte. Entsprechend erscheint es nicht plausibel, dass der Beschuldigte A._____ während des Geran- gels aus dieser Position heraus den Privatkläger B._____ im Rückenbereich hätte verletzen können. Der Beschuldigte A._____ führte konstant aus, er sei während des Gerangels im Treppenhaus wegen der Schläge die Treppe hinunter gefallen. Er konnte zwar nicht konkret darlegen, ob auch einer der beiden Privatkläger mit ihm die Treppe hinunter fiel, schloss dies aber auch nicht aus (Urk. 13/3: Er wisse einfach, als er
- 19 - unten gelandet sei, habe er den anderen gleich wieder auf sich und auch seine Schläge gespürt; Urk. 13/4: Als er das erste Mal hinunter gefallen sei, seien die Privatkläger über ihn gekommen. Ob dies ein Sturz gewesen sei oder ob einer sich auf ihn gestürzt habe, wisse er nicht. Anlässlich der Berufungshandlung führ- te er diesbezüglich aus, er sowie einer der beiden Privatkläger seien die Treppe hinunter gefallen. Ob auch der zweite Privatkläger im Treppenhaus umgefallen sei, wisse er nicht mehr (Urk. 127 S. 11). Der Privatkläger B._____ bestätigte, dass es während des Gerangels im Treppenhaus zu einem Sturz gekommen sei. So machte er geltend, er selber sei gestürzt, wobei er aber nicht genau sagen könne, wie er gefallen sei. Es sei zudem auch möglich, dass der Beschuldigte A._____ gestürzt sei (Urk. 16/2). Dass es zu einem Sturzgeschehen im Treppen- haus gekommen ist, bestätigte sodann auch der Privatkläger C._____. So machte er geltend, sie seien zum Teil umgefallen, seien gestürchelt, alles miteinander (Urk. 14/10). Schliesslich bestätigte auch der Zeuge, dass es zu einem Sturz gekommen sei. Er führte hierzu aus, er hätte gesehen, dass jemand die Treppe hinuntergestürzt sei, er glaube, es sei der Privatkläger B._____ gewesen (Urk. 17/2). Aufgrund all dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ sowie der Privatkläger B._____ während der Auseinander- setzung die Treppe hinunter stürzten. Indem der Beschuldigte A._____ während des gesamten Geschehens, mithin auch während des Sturzes im Treppenhaus, sein Messer stets fest in der Hand hielt (vgl. Urk. 13/9 S. 3; ebenso Urk. 127 S. 10), erscheint es - entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft - durchaus plausibel, dass während des Sturzes der Privatkläger B._____ im Rückenbereich verletzt wurde (ebenso die Verteidigung in Urk. 129 S. 16, wonach es nicht auszuschliessen sei, dass der Privatkläger B._____ diese Verletzung im Rahmen eines Sturzgeschehens im Treppenhaus erlitten habe). Dass sich der Privatkläger B._____ während des Sturzes auf diese Weise verletzte, erscheint weder lebensfremd noch ausgeschlossen. Zusammengefasst bleiben - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 4) - diesbezüglich erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an dem in der Hauptanklage um- schriebenen Sachverhalt. Es ist damit nicht erstellt, dass der Beschuldigte A._____ während des Gerangels, indem er ziel- und wahllos auf die Privatkläger
- 20 - einstach, den Privatkläger B._____ mit einem Messerstich am Rücken verletzte. Nach dem Gesagten ist aber - im Sinne der Eventualanklage - davon auszuge- hen, dass der Privatkläger B._____ während des Sturzgeschehens im Treppen- haus durch das Messer, welches der Beschuldigte A._____ in den Händen hielt, am Rücken verletzt wurde. 3.5. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjekti- ven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbe- stands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen ledig- lich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ in Bezug auf den Messer- stich in den Rücken des Privatklägers B._____ freigesprochen (Urk. 109 S. 44), auch wenn sich alles im Dispositiv nicht niedergeschlagen hat. In Bezug auf die übrigen Messerstiche auf die beiden Privatkläger C._____ und B._____ hat die Vorinstanz das Handeln des Beschuldigten A._____ als versuchte mehrfache schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB gewürdigt (Urk. 109 S. 46 ff.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Hauptanklage, der Beschuldigte A._____ sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. Ein derartiges x-faches Zustechen sei nicht einfach nur gefährlich, sondern derart lebensgefährlich, dass dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Verhalten unterstellt werden müsse, weshalb er ausgangsgemäss nicht nur wegen schwerer Körperverletzung, sondern wegen versuchter Tötung zu verurteilen sei (Urk. 128 S. 1 und 4).
- 21 - Für den Fall, dass der Stich in den Brustkorb fahrlässig erfolgt sei, beantragte die Staatsanwalt in ihrer Eventualanklage, der Beschuldigte A._____ sei wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen (Urk. 128 S. 1 und 5). 4.3. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte A._____, er sei ausschliess- lich der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen (Urk. 110 S. 1; Urk. 129 S. 2). Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die Oberschenkelverletzungen von B._____ und C._____ als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu werten seien. Die Stiche seien nicht in unmittelbarer Nähe zu wichtigen Blutgefässen erfolgt. Der Beschuldigte A._____ habe daher auch nicht mit derar- tigen Verletzungen rechnen müssen. Zudem habe der Beschuldigte A._____ auch nicht um eine allfällige Gefährlichkeit von Stichen gegen die Oberschenkel gewusst. Bei der Verletzung im Rücken des Privatklägers B._____ sei gemäss Gutachter eine lebensgefährliche Situation verneint worden. Diese Verletzung sei im Rahmen des Sturzgeschehens und damit ungeplant und ohne jeglichen Vorsatz des Beschuldigten A._____ erfolgt (Urk. 129 S. 17 ff.). 4.4. Messerstich in den Rücken des Privatklägers B._____ 4.4.1. Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise - als nach Art. 122 StGB - an Körper oder Gesundheit schädigt.
- 22 - Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig und wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. 4.4.2. Eine lebensgefährliche Körperverletzung - und damit eine schwere Körper- verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB - darf nur an- genommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist sodann die Dauer der Lebensgefahr. Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung (Roth/Berkemeier, in: BSK Strafrecht II, N 6 zu Art. 122). 4.4.2.1. Wie dem ärztlichen Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des F._____ vom
23. Dezember 2010 entnommen werden kann, habe der Privatkläger B._____ ei- ne Stichverletzung im Bereich des Rückens links neben der Wirbelsäule auf der Höhe des 10. Brustwirbels erlitten. Bei diesem, mindestens 5 cm tiefen Messer- stich sei auch die Lunge verletzt worden, was einen Pneumothorax auf der linken Seite verursacht habe. Aus diesem Grund habe notfallmässig eine Thoraxdraina- ge im Schockraum angelegt werden müssen. Zur Zeit der Aufnahme im Schock- raum habe sich der Privatkläger B._____ in unmittelbarer Lebensgefahr befun- den, da der durch den Messerstich in den Rücken verursachte Pneumothorax zu einem Herzstillstand hätte führen können (Urk. 28/4). 4.4.2.2. Im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 23. August 2011 wurde sodann festgehalten, dass die Gefahr eines konkret lebensgefährlichen sogenannten Spannungspneumothorax durch eine notfall- mässig erhaltene Thoraxdrainage habe abgewendet werden können. Bei einem Spannungspneumothorax komme es aufgrund eines Ventilmechanismus zu einem kontinuierlichen Ansaugen von Luft in der Brusthöhle und zu einem voll- ständigen Kollaps des Lungenflügels auf der Brustkorbseite, wo die Stichver-
- 23 - letzung bestanden habe. Unbehandelt resultiere eine akut lebensgefährliche Situation aufgrund schwerster Störungen des Kreislaufes und der Lungenfunktion (Urk. 29/5 S. 4). 4.4.2.3. Wie vorstehend dargelegt, hält der ärztliche Bericht vom 23. Dezember 2010 fest, dass sich der Privatkläger B._____ durch den Messerstich in den Rü- cken in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Zwar wird im Aktengutachten vom
23. August 2011 ausgeführt, dass die Gefahr eines konkret lebensgefährlichen sogenannten Spannungspneumothorax abgewendet werden konnte. Daraus kann aber - entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 16; Urk. 129 S. 16 f.) - nicht geschlossen werden, dass damit keine konkrete lebensgefährliche Situation bestand. Vielmehr wird auch in diesem Aktengutachten festgehalten, dass ohne eine entsprechende, notfallmässig angelegte Thoraxdrainage eine akut lebens- gefährliche Situation aufgrund schwerster Störungen des Kreislaufes und der Lungenfunktion resultiert hätte. Demnach kann ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass der Privatkläger B._____ durch den Messerstich in den Rücken lebensgefährlich verletzt wurde. 4.4.2.4. Nach dem Gesagten liegt damit eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB vor. 4.4.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventual- vorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Nicht erforderlich ist damit, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 125 IV 242 E. 3c). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter
- 24 - habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann etwa angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Ver- haltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 131 IV 1 E. 2.2, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrschein- lich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 S. 4 E. 4.1). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält- nissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehung eines Verbrechens oder Vergehens setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst aber nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Danach hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tat-
- 25 - sächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 129 IV 282 E. 2.1, 126 IV 13 E. 7 a/bb; Donatsch/Tag, Strafrecht I,
8. Auflage, Zürich 2006, S. 326 ff.). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- stands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 4.4.3.1. Wie dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen ist, kam es zwischen dem Beschuldigten A._____ und den beiden Privatklägern zunächst in der Wohnung zu einem Gerangel mit Messerstichen gegen die Oberschenkel der Privatkläger. Der Beschuldigte A._____ befand sich in Bedrängnis und versuchte davonzulau- fen, um den beiden Privatklägern zu entkommen. Nachdem sich das Gerangel von der Wohnung in das Treppenhaus verlagerte, kam es auf der Treppe zu - mindestens - einem Sturz des Privatklägers B._____ und des Beschuldigten A._____. Anlässlich dieses Treppensturzes wurde der Privatkläger B._____ mit dem Messer, welches der Beschuldigte A._____ in seiner Hand hielt, im Rücken- bereich schwer verletzt. Indem der Beschuldigte A._____ während des gesamten Gerangels das Messer fest in seinen Händen hielt, hat er eine erhebliche Gefahr geschaffen, die beiden Privatkläger schwer verletzen zu können. Der Beschuldigte A._____ ist als Ag- gressor mit dem Messer in der Hand in die Wohnung eingedrungen, um Kokain zu stehlen. Er hat während der gesamten Auseinandersetzung nichts unternom- men, um diese Gefahr zu beseitigen oder zu minimieren. So führte er lediglich
- 26 - aus, er habe das Messer nicht weggeworfen, da er Angst gehabt habe, dass dann die Privatkläger das Messer ergreifen würden (Urk. 13/3 S. 7). Sehr wohl hätte er aber das Messer wegstecken und damit ohne Weiteres die vom Messer aus- gehende Gefahr beseitigen können. Dem Beschuldigten A._____ ist damit ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Zu berücksichtigen bleibt aber, dass das Sturzgeschehen nicht nur auf das Verhalten des Beschuldigten A._____ zurück- zuführen ist. Vielmehr trugen auch die Privatkläger B._____ und C._____ durch ihre berechtigte und angemessene Gegenwehr dazu bei, dass es zu diesem Sturz kam. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass durch das inkriminierte Ver- halten nicht nur die beiden Privatkläger gefährdet wurden. Durch sein Verhalten gefährdete er auch sich selber. So hätte er sich während des Sturzes erheblich verletzen können. Aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten A._____ ist die Sorgfaltspflicht- verletzung nicht als derart schwer zu würdigen, als dass ohne Weiteres der Schluss gezogen werden könnte, dass er während des Gerangels eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hätte. Unter den gegebenen Umständen muss ihm aber - entgegen der Verteidigung (Urk. 129 S. 19 f.) - angerechnet wer- den, dass er den Erfolg, mithin die Verursachung einer schweren Körperverlet- zung infolge eines Messerstichs während des Gerangels, hätte voraussehen können. Es kann ihm aber zu Gute gehalten werden, dass er wohl auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut hat. Damit hat der Beschuldigte A._____ pflicht- widrig unvorsichtig und somit fahrlässig gehandelt. 4.4.3.2. Indem der Beschuldigte A._____ durch sein fahrlässiges Verhalten den Privatkläger B._____ schwer verletzte, hat er sich in Bezug auf den Messerstich in den Rücken des Privatklägers B._____ der fahrlässigen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 4.4.3.3. Da nach dem Gesagten dem Beschuldigten A._____ in Bezug auf den Messerstich in den Rücken des Privatklägers B._____ ein fahrlässiges - und da- mit gerade kein vorsätzliches Handeln - vorgeworfen werden kann, erübrigen sich entsprechende Ausführungen zu der in der Hauptanklage umschriebenen versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung.
- 27 - 4.5. Übrige Messerstiche gegen die Privatkläger C._____ und B._____ 4.5.1. Gemäss ärztlichem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie handelte es sich bei den Stichverletzungen in die Oberschenkel sowie der Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschaufel des Privatklägers B._____ um einfache Fleisch- wunden. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand dadurch nicht (Urk. 28/4 S. 2 f.). Ebenso hielt das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin … (IRM) fest, dass aufgrund der Stichverletzungen am Oberschenkel des Privatklägers C._____ keine unmittelbare, konkrete Lebensgefahr bestand (Urk. 29/5 S. 3). Damit ist bei den genannten Verletzungen, welche die beiden Privatkläger erlitten, keine vollendete schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB ersicht- lich. Zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschuldigte sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.5.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012, E. 2.1.3, mit Hin- weisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 4.5.3. Wie dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin … (IRM) entnom- men werden kann, wurde dem Privatkläger C._____ ein ca. 5 cm, ein ca. 9 bis 10 cm und ein ca. 13 cm langer, je in Richtung Rumpf verlaufender Stich in den lin- ken Oberschenkel zugefügt. Der Privatkläger B._____ erlitt - neben der Stichver- letzung in den Rücken - zwei Stichverletzungen in die linke Oberschenkelaussen- seite, drei Stichverletzungen in die rechte Oberschenkelaussenseite und eine Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschaufel. Das Aktengutachten hält sodann fest, dass bei einer geringfügigen Verschiebung der Stichkanäle grosse
- 28 - Blutgefässe oder Nerven hätten getroffen werden können. Im Fall einer Verlet- zung der Blutgefäss hätte dies zu einem Blutverlust führen können, der ohne ärzt- liches Eingreifen rasch ein lebensbedrohliches Ausmass hätte haben können. Die Verletzung eines Nervs hätte Empfindungs- sowie gegebenenfalls Funktionsstö- rungen zur Folge haben können (Urk. 29/5 S. 3 ff.). 4.5.4. Diesen Verletzungen zufolge übte der Beschuldigte A._____ massive Ge- walt gegen die beiden Privatkläger aus. Hierzu verwendete er - gemäss erstelltem Sachverhalt - ein Messer, welches eine Klingenlänge von ca. 11 cm aufwies. Unter Berücksichtigung der Einstichtiefen, welche bei den Verletzungen des Privatklägers C._____ gemessen werden konnten, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ mit erheblicher Wucht in die Oberschen- kel der beiden Privatkläger eingestochen hatte. Insbesondere wies eine der Stichwunden eine Tiefe von 13 cm auf und war damit deutlich länger als die ver- wendete Messerklinge. 4.5.5. Die Verteidigung beanstandete, dass die Aussagen im Aktengutachten des IRM unkorrekt und zu vage seien, weshalb das Gutachten nicht als Grundlage einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung dienen könne (Urk. 80 S. 16; Urk. 129 S. 17 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten hält zwar - mit der Verteidigung - nicht konkret fest, was unter einer geringfügigen Verschiebung der Stichkanäle, bei welcher grosse Blutgefässe oder Nerven hätten getroffen werden können, zu verstehen ist. Die Verteidigung verkennt aber, dass der Beschuldigte A._____ ziel- und wahllos in Richtung der Oberschenkel stach und damit nicht hinreichend kontrollieren konnte, wo genau und wie tief er die beiden Privatkläger verletzte. Es hing damit weitgehend vom Zufall ab, wohin und wie tief der Beschuldigte A._____ in die Oberschenkel der beiden Privatklä- ger stach. Wenn das Aktengutachten davon spricht, dass bereits eine geringfügi- ge Verschiebung der Stichkanäle zu einer Verletzung von grossen Blutgefässen und damit zu einer lebensgefährlichen Verletzung hätte führen können, so ist da- runter eine Sachverhaltsalternative zu verstehen, die beim Vorgehen des Be- schuldigten A._____ ohne weiteres im Bereich des Möglichen lag. Indem der Be- schuldigte A._____ ziel- und wahllos und damit nicht kontrolliert auf die Ober-
- 29 - schenkel der Privatkläger zustach, war es letztlich Zufall, dass durch die Messer- stiche keine grossen Blutgefässe getroffen und die Privatkläger nicht lebensge- fährlich verletzt wurden. Aufgrund der Anzahl der Messerstiche sowie unter Be- rücksichtigung der erheblichen Intensität der einzelnen Stiche war das Risiko der Tatbestandsverwirklichung einer schweren Körperverletzung, d.h. vorliegend der Verletzung von grossen Blutgefässen und damit der Gefahr des Verblutens, ohne Weiteres als hoch einzustufen. 4.5.6. Der Beschuldigte A._____ führte stets aus, er habe bis zu diesem Moment nicht gewusst, dass Stiche gegen die Oberschenkel gefährlich seien (Urk. 13/9 S. 3). Er habe nicht gewusst, dass in den Oberschenkel wichtige Blutgefässe ver- laufen würden. Er habe gedacht, in den Oberschenkel gäbe es keine schlimmen Verletzungen. Es sei ihm erst beim Staatsanwalt klar geworden, dass wichtige Blutgefässe in den Oberschenkel verlaufen würden und man verbluten könne. Vorher habe er dies nicht gewusst (Urk. 74 S. 9; so auch die Verteidigung in Urk. 129 S. 18, wonach der Beschuldigte A._____ nicht um eine allfällige Gefähr- lichkeit von Stichen gegen die Oberschenkel gewusst habe). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2). Im vor- liegend zu beurteilenden Fall hat der Beschuldigte A._____ zwar gegen die Ober- schenkel und nicht - wie im erwähnten Entscheid - in den Brust- oder den Bauch- bereich gestochen. Von einer Person wie dem Beschuldigten A._____ kann aber ebenso erwartet werden, dass sie weiss, dass sich in einem Oberschenkel grössere Blutgefässe befinden und dass die Verletzung dieser Blutgefässe durch Messerstiche zu einem erheblichen Blutverlust oder gar zum Verbluten führen kann. Einer besonderen Intelligenz oder des Vorliegens eines speziellen Fach- wissens bedarf es hierzu ebenfalls nicht. Es ist allgemein bekannt, dass mehr- fache wuchtige Messerstiche gegen einen Menschen - letztlich fast unabhängig von den konkreten Einstichorten - zu grossem Blutverlust und mithin einer Lebensgefahr führen können. Indem er ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm mehrfach und massiv, mithin auch vollständig in die Oberschenkel der
- 30 - Privatkläger rammte, musste dem Beschuldigten A._____ ohne Weiteres bewusst gewesen sein, dass er dadurch wichtige Blutgefässe hätte treffen und damit die Privatkläger lebensgefährlich verletzen können. Im Übrigen traf der Beschuldigte ja nicht nur die Oberschenkel seiner Kontrahenten, sondern ein Stich drang im Hüftbereich in den Körper von B._____ ein. Entsprechend wiegt die Sorgfalts- pflichtverletzung des Beschwerdeführers schwer. Wer in einer dynamischen Aus- einandersetzung unkontrolliert mit einem Messer derart auf einen Menschen ein- sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Entsprechend hat er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Dass er die Privatkläger nicht schwer verletzten wollte bzw. ihm dies unerwünscht war, ist unerheblich. Der Beschuldigte A._____ hat somit mit Eventualvorsatz - und damit gleichwohl vor- sätzlich - gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB gehandelt. 4.5.7. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Beschuldigte A._____ die Privatkläger C._____ und B._____ durch mehrere Messerstiche in die Oberschenkel bzw. im Bereich der rechten Beckenschaufel verletzte. Dass dabei keine grossen Blutgefässe oder Nerven verletzt wurden und damit keine schwere Körperverletzung entstand, hing letztlich vom Zufall ab. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte A._____ der mehrfachen (er schä- digte zwei Personen) versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5. Strafzumessung 5.1. Der Beschuldigte A._____ wurde - neben der vorliegend nicht angefochte- nen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG - der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit 42 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 109 S. 76 f.).
- 31 - 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 109 S. 50 ff.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auch auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 5.3. Die Vorinstanz ging sodann zur Bestimmung des Strafrahmens zutreffen- derweise von der Widerhandlung gegen das BetmG als schwerste Straftat aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist von einem ordentlichen Strafrahmen zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen, wobei eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Da mit den 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten A._____ begangenen Delikte der Straf- rahmen nicht - auch nicht theoretisch - gegen oben geöffnet. Zwar bleibt zu berücksichtigen, dass es vorliegend lediglich beim Anstalten treffen geblieben ist, weshalb die Strafe nach freiem Ermessen gemildert werden kann (Art. 19 Abs. 1 lit g BetmG). Strafmilderungsgründe - wie auch Strafschärfungsgründe - sind aber grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen führen diese dazu, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Strafe ohnehin am unteren oder oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde be- ziehungsweise deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4 unter Hinweis auf BGE 136 IV 55; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 48a i.V.m. N 6 zu Art. 49 StGB). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Damit ist - neben der Deliktsmehrheit - auch das Anstalten treffen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen. 5.4. Tatschwere betreffend Widerhandlung gegen das BetmG und versuchte Nötigung 5.4.1. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 64) rechtfertigt es sich vorliegend, auf- grund des engen Sachzusammenhangs die Widerhandlung gegen das BetmG
- 32 - sowie die versuchten Nötigung nicht separat als einzelne Delikte, sondern gemeinsam als Tatkomplex zu würdigen. 5.4.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschul- digte A._____ - zusammen mit den beiden Beschuldigten D._____ und E._____ - versuchte, den Privatklägern ca. 150 g Kokaingemisch wegzunehmen, wobei von einem Reinheitsgrad von 62 bis 71 % - mithin 93 g reinem Kokain - auszugehen ist. Zwar ist dem Beschuldigten A._____ lediglich eine einmalige Widerhandlung gegen das BetmG vorzuwerfen. Mit dieser Menge wird aber die Grenze für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (18 Gramm; BGE 109 IV 143) um ein Mehrfaches überschritten und - gerade bei "harten Drogen" - zur hohen Gefährdung einer Grosszahl von Menschen beigetragen. Die Vorgehensweise aller Beschuldigten muss indessen - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 64) - als unprofessionell und dilettantisch bezeichnet werden. So erscheint die gesamte Tat weder durchdacht noch detailliert geplant. Ent- sprechend ergriff der Beschuldigte D._____ auch unmittelbar, nachdem sich die Privatkläger zu wehren begannen, die Flucht und liess den Beschuldigten A._____ alleine mit den beiden Privatkläger in der Wohnung zurück. Straferhö- hend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ nicht nur seine Präsenz, sondern auch ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm einsetzte, um seinem Willen genügend Nachdruck zu verleihen. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass es bezüglich der Widerhandlung gegen das BetmG beim Anstalten treffen und betreffend die Nötigung beim Ver- such blieb. Dies ist aber nicht - zumindest nicht ausschliesslich - dem freien Willen der Beschuldigten zu zuschreiben. Vielmehr stiessen die Beschuldigten auf unerwartet erheblichen Widerstand und sahen sich dementsprechend ge- zwungen, die Flucht zu ergreifen. Dass die Tat nicht zu Ende geführt wurde, rechtfertigt damit lediglich eine geringe Minderung der Strafe. Nach dem Gesagten erscheint die vorinstanzliche Qualifikation des objektiven Tatverschuldens als "gerade noch leicht" als dem Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen und ist zu übernehmen.
- 33 - 5.4.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist vorab - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 64) - davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ voll zu- rechnungsfähig handelte. Zwar hat er - unbestrittenermassen (Urk. 74 S. 6) - wäh- rend der Fahrt zu den Privatklägern einen Joint geraucht. Wie aber die Vorinstanz zutreffend ausführte, beruhte die Tat auf seinem freien und bereits gefällten Entschluss. Sie war damit geplant und wurde nicht spontan ausgeführt. Ent- sprechend ist der Konsum von Marihuana für die Beurteilung der Widerhandlung gegen das BetmG sowie die versuchte Nötigung nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte A._____ handelte ausschliesslich aus rein finanziellen und da- mit aus egoistischen Beweggründen. So führte er selber aus, er hätte versucht, dass Kokain zu verkaufen. Er hätte irgend einen Käufer gesucht (Urk. 13/5 S. 8). Indem der Beschuldige A._____ sodann das fragliche Messer auf sich führte und damit versuchte, die Privatkläger zur Herausgabe des Betäubungsmittels zu be- wegen, offenbarte er - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 64) - eine hohe Intensität an deliktischem Willen und damit eine erhebliche deliktische Energie. Dementsprechend vermögen die subjektiven Elemente - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 65) - die objektive Tatschwere nicht zu verringern. 5.4.4. Ausgehend von der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von rund 20 Monaten noch knapp angemessen. Sie ist im Bereich von rund 20-24 Monaten festzu- setzen. 5.5. Tatschwere der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung 5.5.1. Der Beschuldigte hat sich sodann der mehrfachen eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Art. 122 StGB sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. 5.5.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschul- digte A._____ mit einem Messer, welches über eine Klingenlänge von ca. 11 cm
- 34 - verfügte, mehrfach auf die beiden Privatkläger einstach und diesen dadurch erhebliche - bis zu 13 cm tiefe - Stichwunden an den Oberschenkel sowie dem Privatklägers B._____ eine Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschau- fel zufügte. Aufgrund dieser Stichverletzungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ mit massiver Wucht gegen die Beine der Privat- kläger einstach. Indem der Beschuldigte A._____ nicht weniger als neun Mal, zumindest teilweise mit massiver Wucht ziel- und wahllos auf die Beine der Privatkläger einstach, offenbarte er eine erhebliche deliktische Energie. Das objektive Tatverschulden für das mutmasslich vollendete Delikt wiegt - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 65) - erheblich. 5.5.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ - wie vorstehend ausgeführt - vor der Tat einen Joint geraucht hatte. Hierzu führte der Beschuldigte A._____ aus, die Wirkung sei sehr stark gewesen (Urk. 74 S. 6). Als er in die Wohnung gekommen sei, sei er voll drauf gewesen (Urk. 13/3 S. 7). Der Beschuldigte A._____ konsumierte aber vor seiner Verhaftung - gemäss eigenen Angaben - während drei Jahren täglich Marihuana (Urk. 127 S. 20). Er war somit ein mehrjähriger und regelmässiger Konsument von Marihuana und damit an die entsprechende Wirkung gewohnt. Dass der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten E._____ un- mittelbar vor der Tat einen Joint rauchte, ist damit, selbst wenn der Konsum ge- mäss Verteidigung kurz nach dem Aufstehen und damit auf "nüchternen Magen" erfolgt sein soll (Prot. II S. 8), - entgegen der Vorinstanz (Urk. 109 S. 65) und der Verteidigung (Urk. 129 S. 23) - nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte A._____ hat die Taten - mit der Vorinstanz - nicht geplant. So hat er erst dann auf die Beine der beiden Privatkläger zugestochen, als er in Bedrängnis war und flüchten wollte. Der Beschuldigte A._____ befand sich aber aufgrund seines eigenen Verschuldens in dieser Situation. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass kein begründeter Anlass bestand, dass er sich mit dem Messer den Weg frei kämpfen musste. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich dem Beschuldigten A._____ andere Möglichkeiten geboten hätten, um sich aus
- 35 - dieser Situation zu befreien. Namentlich hätte er schon frühzeitig die Flucht bzw. den Rückzug ergreifen können. Die subjektiven Umstände wirken sich damit gegenüber dem objektiven Tatver- schulden weder strafmindernd noch straferhöhend aus. 5.5.4. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere für die mutmasslich vollendete mehrfache schwere Körperverletzung erscheint eine Einsatzstrafe von rund 50 Monaten als gerechtfertigt. 5.5.5. Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem - wie vorliegend - vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tat- bestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). Wie bereits vorstehend ausgeführt, hielt das Aktengutachten des IRM fest, dass bereits bei einer geringfügigen Verschiebung der Stichkanäle grosse Blutgefässe oder Nerven hätten getroffen werden können. Indem der Beschuldigte A._____ ziel- und wahllos in Richtung der Oberschenkel stach und damit nicht hinreichend kontrollieren konnte, wo genau und wie tief er die beiden Privatkläger verletzte, hing es letztlich vom Zufall ab, dass durch die diversen Messerstiche keine grösseren Blutgefässe getroffen und die Privatkläger lebensgefährlich verletzt wurden. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ auch im Anschluss an seine Tathandlung nichts unternommen hat, um den möglichen Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs abzuwenden. So hat er sich weder um die Verletzten gekümmert, noch hat er beispielsweise telefonisch einen Krankenwagen oder einen Notfallarzt aufgeboten. Die Vorinstanz hat den Versuch der mehrfachen schweren Körperverletzung mit einer Reduktion von einem Drittel berücksichtigt (Urk. 109 S. 66). Nach dem Gesagten, insbesondere da es lediglich Zufall war, dass die Privatkläger nicht schwerer verletzt wurden, erscheint - mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 128 S. 6) -
- 36 - eine derart weitgehende Strafreduktion nicht angemessen. Der Umstand, dass es bei den versuchten Taten blieb, rechtfertigt lediglich eine geringfügigere Reduktion auf rund 40 Monate. 5.5.6. Die versuchten mehrfachen schweren Körperverletzungen führen damit zu einer ganz deutlichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 5.6. Tatschwere der fahrlässigen schweren Körperverletzung 5.6.1. Der Beschuldigte hat sich schliesslich der fahrlässigen schweren Körper- verletzung schuldig gemacht. Art. 125 StGB sieht für sich alleine eine Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. 5.6.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch einen mindestens 5 cm tiefen Messerstich in den Rücken auf der Höhe des 10. Brustwirbels an der Lunge verletzt wurde. Dieser Stich ver- ursachte einen Pneumothorax links, weshalb der Privatkläger notfallmässig operiert werden musste (vgl. Urk. 28/4). Das objektive Tatverschulden wiegt damit erheblich. 5.6.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zwar auch hier zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte A._____ kurz vor der Tat einen Joint geraucht hatte. Wie aber bereits vorstehend erwähnt, ist dies - da der Beschuldigte A._____ ein gewohnter Mariuhanakonsument war - vorliegend nicht strafmindernd zu berück- sichtigen. Die vorliegend zu beurteilende Stichverletzung erfolgte während des Gerangels im Treppenhaus. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Privatkläger - un- bestrittenermassen - versuchten, den Beschuldigten A._____ zurückzuhalten. Dabei kam es zum fraglichen Treppensturz, bei welchem der Privatkläger B._____ verletzt wurde. Straferhöhend fällt demgegenüber in Betracht, dass sich der Beschuldigte A._____ selbstverschuldet in dieser Situation befand. Zudem schuf er durch sein Verhalten eine erhebliche Gefahr für die beiden Privatkläger, denn während des gesamten Gerangels hielt er das Messer fest in seiner Hand.
- 37 - Obwohl dem Beschuldigten A._____ hätte bewusst sein müssen, dass er dadurch einen seiner Kontrahenten schwer verletzen könnte, hielt er das Messer auch während des Kampfgeschehens auf der Treppe weiterhin fest in der Hand und hat damit nichts unternommen, um diese Gefahr abzuwenden oder zu minimieren. Die subjektiven Umstände wirken sich damit gegenüber dem objektiven Tatver- schulden weder strafmindernd noch straferhöhend aus. 5.6.4. Damit führt die fahrlässige schwere Körperverletzung zu einer erheblichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 5.6.5. Berücksichtigt man alle Taten, für die sich der Beschuldigte A._____ zu verantworten hat, erscheint - asperiert - aufgrund der Tatschwere eine Strafe von rund 65 Monaten angemessen. 5.7. Täterkomponente 5.7.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 109 S. 66 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldig- te aus, er verdiene derzeit knapp Fr. 4'000.– pro Monat. Er wohne bei seiner Schwester und bezahle ihr monatlich Fr. 750.–. Er habe noch immer Schulden von Fr. 50'000.–. Er möchte eine Lehre im Detailhandel absolvieren. Er sei ledig und habe keine Kinder (Urk. 127 S. 2 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 109 S. 67), wirken sich die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. 5.7.2. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte A._____ - im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 67) - nur noch eine Vorstrafe auf. So wurde er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom
16. April 2008 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkohol- konzentration) verurteilt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (Urk. 124).
- 38 - Diese Strafe liegt bereits seit längerem zurück und ist nicht einschlägig. Entspre- chend ist diese Vorstrafe bei der vorliegenden Strafzumessung vernachlässigbar. 5.7.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte A._____ bereits früh in der Untersuchung vollumfänglich geständig zeigte. So verweigerte er zwar noch anlässlich der ersten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 29. November 2010 die Aussage (Urk. 13/1). Ebenso zeigte er sich in der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme vom
13. Dezember 2010 ungeständig (Urk. 13/2). Gleichentags legte er aber bereits ein umfassendes Geständnis ab (Urk. 13/3). Zudem ist - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 68) - strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ mit den Privatklägern C._____ und B._____ hinsichtlich der Genugtu- ungs- und Schadenersatzforderungen eine aussergerichtliche Lösung traf und be- reits einige tausend Franken bezahlt hat. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten A._____ ist damit - über die Vorinstanz hinaus, die hier lediglich einen Abzug von 4 Monaten veranschlagt hat (Urk. 109 S. 68) - erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. 5.7.4. Unter Würdigung der genannten Umstände kann damit festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente insgesamt erheblich strafmindernd aus- wirkt. 5.8. Fazit In gesamthafter Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 136 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 109 S. 68).
- 39 -
6. Strafvollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und Art. 43 StGB).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Verteidigung beantragt, die Kosten der Untersuchung sowie der gerichtlichen Verfahren seien wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit abzu- schreiben bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten A._____ sei es aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich, die Kosten der beiden Ver- fahren zu bezahlen. Mit einer Abschreibung dieser Kosten würde erstens ein Bei- trag zur Resozialisierung des Beschuldigten A._____ geleistet, welcher sein künf- tiges Leben ohne die Hypothek der Verfahrenskosten beginnen könnte. Zweitens sei auch der Realität Rechnung zu tragen, da eine entsprechende Forderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten A._____ schlicht wertlos wäre (Urk. 129 S. 26). 7.1.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung - die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt - auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, N. 3 f. zu Art. 425; ZHK-Griesser, N. 2 zu Art. 425; BSK-Domeisen, N. 3 zu Art. 425). Keinesfalls ver- langt aber Art. 425 StPO, dass - gleichsam zwingend - schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung - bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe - dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrück-
- 40 - lich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechen- schaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichts- kosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuld- ner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 7.1.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Zwar befindet sich der Beschuldigte A._____ in finanziell prekären Verhältnissen und wird nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal durch eigenen Arbeitserwerb in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann. Auch wenn der Beschuldigte A._____ noch keine Be- rufslehre abgeschlossen hat, kann - insbesondere aufgrund seines jungen Alters - nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten A._____ bereits im jetzigen Zeitpunkt von der - ganzen oder teilweisen - Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfertigt. 7.2. Ausgangsgemäss - der Beschuldigte A._____ wird verurteilt - ist die vorin- stanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren unterliegt der Beschuldigte A._____ - wie vorstehend erwähnt - vollumfänglich. Demgegenüber obsiegt die Staatsanwaltschaft teilweise, da sie mit ihrem Antrag bezüglich der
- 41 - Strafzumessung in geringem Masse durchdringt. Im Übrigen (insbesondere im Schuldpunkt) unterliegt aber auch sie. Damit rechtfertigt sich die folgende Kosten- verlegung: Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____, sind zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____, aber mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind zu zwei Dritteln dem Beschuldigten A._____ auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von zwei Dritteln einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in diesem Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 7.4. Der Privatkläger C._____ hat im Berufungsverfahren keine Entschädigung für notwendige Aufwendungen beantragt. Damit ist ihm für das vorliegende Ver- fahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a.) [...] b.) [...] c.) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…)
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB
- 42 -
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. a.) [...] b.) [...] c.) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit (…) einer Busse von Fr. 300.– (…) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. [...]
4. [...]
5. [...]
6. Von der Vereinbarung vom 20. Juni 2012 zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger B._____ wird Vormerk genommen (Genugtuung von Fr. 8'000.–, Schadenersatz pauschal Fr. 4'000.–).
7. Von der Vereinbarung vom 12. Juni 2012 zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger C._____ wird Vormerk genommen (Genugtuung von Fr. 4'500.–, Schadenersatz pauschal Fr. 860.–).
8. [...]
9. Die Genugtuungsforderung und die Schadensersatzforderung des Privatklägers B._____ werden im Mehrbetrag abgewiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'420.– Kosten Kantonspolizei Fr. 22'909.25 Untersuchungskosten Fr. 39'329.60 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 1'946.95 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung
- 43 -
11. (…)
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittelbelehrung)"
15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 136 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger B._____
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privat- klägers B._____, werden zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
- 44 - Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____, aber mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in diesem Umfang bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
6. Dem Privatkläger C._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 45 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 27. Januar 2012 gegen die Beschuldigten E._____, D._____ und A._____ Anklage wegen ver- suchter Tötung etc. (Urk. 52).
E. 1.2 Das vorinstanzliche Urteil gegen die Beschuldigten E._____, D._____ und A._____ erging am 22. Juni 2012 (Urk. 107 = Urk. 109). Der Beschuldigte
- 6 - A._____ wurde der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 136 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufge- schoben wurde. Sodann wurde von der Vereinbarung zwischen dem Beschuldig- ten A._____ und den Privatklägern B._____ und C._____ betreffend Genugtuung und Schadenersatz Vormerk genommen. Im Mehrbetrag wurde die Genugtuungs- und Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ abgewiesen. Schliesslich wurden die Gerichtsgebühr sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte und den beiden anderen Beschuldigten je zu einem Viertel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden je unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 109 S. 76 ff.).
E. 1.3 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2012 als auch der Beschuldigte A._____ durch seinen amtlichen Verteidiger am
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2012 wurden die beiden Berufungs- erklärungen der Staatsanwaltschaft bzw. dem Beschuldigten A._____ sowie den beiden Privatklägern B._____ und C._____ zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 116 = Prot. II S. 2).
- 7 -
E. 1.5 Der Vertreter des Privatklägers B._____ hat mit Schreiben vom
25. Oktober 2012 auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 118). Die übrigen Par- teien liessen sich nicht vernehmen.
E. 1.6 Am 7. März 2013 reichte die Staatsanwaltschaft bezüglich des Messer- stiches in den Rücken eine Eventualanklage wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 126), zu der der Beschuldigte und die Verteidigung Stellung nehmen konnten.
E. 1.7 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te A._____, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 3, 5 und 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Der Beschuldigte A._____ lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend versuchte mehrfache schwere Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 1, Buchstabe c, Abschnitt 1), der Sanktion (Dispositiv-Ziffer 2, Buchstabe c) und der Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) anfechten (Urk. 110).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Erstberufung auf die Frage des Schuldspruchs betreffend versuchte mehrfache schwere Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 1, Buchstabe c, Abschnitt 1) sowie der Strafzumessung (Disposi- tiv-Ziffer 2, Buchstabe c) bezüglich des Beschuldigten A._____ (Urk. 113).
E. 2.3 Damit - und da die Beschuldigten E._____ und D._____ keine Berufungen erhoben - ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich dem Beschuldigten A._____ (E._____ und D._____ sind nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens) in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft er- wachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 6 ff):
- 8 -
- Schuldsprüche gegen den Beschuldigten A._____ bezüglich der versuchten Nötigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositiv-Ziffer 1, Buchstabe c, Abschnitte 2 bis 4);
- Sanktion betreffend den Beschuldigten A._____ hinsichtlich der Busse von Fr. 300.– und der Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 2, Buchstabe c);
- Entscheide betreffend die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 9);
- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 10);
- Entscheid betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigungen (Dispositiv- Ziffer 12). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
E. 2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger zwar, dass die Busse auf Fr. 100.– zu reduzieren sei (Urk. 129 S. 2; Prot. II S. 6). Die Berufung wurde aber - wie vorstehend erwähnt - nur auf bestimmte Teile des vorinstanzlichen Urteils beschränkt. Da in der Berufungserklärung die Sanktion hinsichtlich der Busse weder konkret beanstandet noch hierzu Anträge gestellt wurden (vgl. Urk. 110), ist in diesem Punkt das vorinstanzliche Urteil - wie darge- legt - in Rechtskraft erwachsen. Damit erübrigen sich nachstehend weitere Äusse- rungen zu den entsprechenden Ausführungen des Verteidigers.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Dem Beschuldigten A._____ wird - in Bezug auf die einzig noch strittige Thematik betreffend die Messerstiche gegen die beiden Privatkläger C._____ und B._____ - im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, er habe beim Versuch, dem Privatkläger C._____ Kokain wegzunehmen, diesen mit der Hand am Hals und mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm auf Brusthöhe gegen die Wand gedrückt und bedroht. Im anschliessenden Gerangel habe der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger C._____ mit dem Messer umgehend ein
- 9 - bis zweimal gegen dessen Oberschenkel gestochen. Als in der Folge der Privat- kläger B._____ dem Privatkläger C._____ zur Hilfe gekommen sei und die beiden Privatkläger gegen den Beschuldigten A._____ vorgegangen seien, habe der Be- schuldigte A._____ ziel- und wahllos auf die Privatkläger, insbesondere gegen de- ren Oberschenkel, eingestochen. Dabei habe er auch in Kauf genommen, gegen den Oberkörper der Privatkläger zu stechen. Der Beschuldigte A._____ habe den Privatkläger C._____ am Oberschenkel verletzt. Durch das wahllose Um-Sich- Stechen habe er lebensgefährliche Verletzungen des Privatklägers C._____ zumindest billigend in Kauf genommen, wobei es aber beim Versuch geblieben sei. Der Beschuldigte A._____ habe zudem dem Privatkläger B._____ neben den Stichen in die Oberschenkel auch eine Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschaufel sowie einen Stich auf der Höhe des 10. Brustwirbels zugefügt. Mit diesen Messerstichen gegen den Privatkläger B._____, insbesondere mit dem Stich in den Brustkorb, habe der Beschuldigte A._____ dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 52 S. 4 f.).
E. 3.1.1 Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt nur teilweise als erstellt. Entgegen der Staatsanwaltschaft ging sie davon aus, dass der Beschuldigte A._____ ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm verwendet habe. Zudem habe der Beschuldigte A._____ nicht sogleich auf den Privatkläger C._____ eingestochen. Es sei zunächst zwischen dem Beschuldigten A._____ einerseits und den Privatklägern B._____ und C._____ andererseits zu einem Gerangel gekommen. Der Beschuldigte A._____ habe weglaufen wollen, sei aber von den Privatklägern gehalten und geschlagen wor- den. In dieser Bedrängnis sei der Beschuldigte in gebückter Stellung gewesen und habe dann ziel- und wahllos, aber bewusst gegen den unteren Körperbereich der Privatkläger zugestochen (Urk. 109 S. 45). Der genaue Handlungsablauf be- züglich des Messerstichs in den Rücken des Privatklägers B._____ könne schliesslich nicht erstellt werden, denn diese Verletzung hätte auch während des Sturzgeschehens im Treppenhaus erfolgt sein können. Ein aktives Zustechen könne damit dem Beschuldigten A._____ nicht nachgewiesen werden, weshalb er diesbezüglich - in dubio pro reo - freizusprechen sei (Urk. 109 S. 44). Allerdings erliess die Vorinstanz diesbezüglich keinen formellen Freispruch.
- 10 -
E. 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft beanstandet in ihrem Hauptstandpunkt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich der genaue Handlungsablauf hin- sichtlich der Verletzung im Rücken des Privatklägers B._____ nicht erstellen las- se, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich - in dubio pro reo - freizusprechen sei. Die vorinstanzliche Begründung, die Zufügung der Stichverletzung im Rücken könne im Rahmen eines Sturzgeschehens erfolgt sein und sei dadurch nicht mehr vom Willen des Beschuldigten getragen, sei realitätsfremd. Wer derart wahllos und ungezielt im Rahmen eines Gerangels von drei Beteiligten um sich steche, könne nicht kontrolliert verhindern, einem der Kontrahenten eine tödlich ver- laufende Stichverletzung zu verabreichen (Urk. 113 S. 2; Urk. 126 S. 3 f.). In der Eventualanklage stellt sich die Staatsanwaltschaft sodann auf den Stand- punkt, dass im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung im Treppenhaus der Privatkläger B._____ und/oder der Beschuldigte A._____ derart gestürzt seien, dass dabei das Messer des Beschuldigten A._____ auf der Höhe des 10. Brust- wirbels des Privatklägers B._____ mit einer Stichtiefe von ca. 5 cm in den Rücken eingedrungen sei, wodurch der Privatkläger B._____ einen Pneumothorax links erlitten habe (Urk. 126 S. 2).
E. 3.1.3 Der Beschuldigte A._____ anerkennt, die beiden Privatkläger C._____ und B._____ während der fraglichen Auseinandersetzung mit mehreren Messersti- chen verletzt zu haben. Demnach ist unbestritten, dass der Privatkläger C._____ einen ca. 5 cm, einen ca. 9 bis 10 cm und einen ca. 13 cm langen, je in Richtung Rumpf verlaufenden Stich in den linken Oberschenkel erlitt. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Privatkläger B._____ zwei Stichverletzungen an der linken Ober- schenkelaussenseite, drei Stichverletzungen an der rechten Oberschenkelaus- senseite und eine Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschaufel erlitt, wobei die jeweilige Stichtiefe unbekannt blieb. Zudem erlitt er einen Stich auf der Höhe des 10. Brustwirbels mit einer Stichtiefe von mindestens 5 cm, welcher ei- nen Pneumothorax links verursachte (Urk. 127 S. 4 ff.).
E. 3.1.4 Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte A._____ die Stiche gegen die Oberschenkel der Privatkläger C._____ und B._____ bewusst ausführte. Demgegenüber bestreitet er, auch aktiv auf den Oberkörper des Privatklägers
- 11 - B._____ eingestochen zu haben. Diesbezüglich macht er im Wesentlichen gel- tend, er könne sich nicht erklären, wie die Stichverletzung im Rücken des Privat- klägers B._____ entstanden sei. Seiner Ansicht nach sei der Stich dann erfolgt, als sie die Treppe hinunter gefallen seien. Er habe nur auf die Oberschenkel ge- zielt (Urk. 74 S. 7 ff.; Urk. 109 S. 8 f.; Urk. 127 S. 4 ff.).
E. 3.1.5 Damit ist nachstehend der massgebliche Sachverhalt in Bezug auf den Messerstich des Beschuldigten A._____ in den Rücken des Privatklägers B._____ zu erstellen.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze richtig dargestellt, nach welchen ein bestrittener Sachverhalt im Strafverfahren rechtsgenüglich erstellt werden kann (Urk. 109 S. 9 ff.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.3 Weiter hat die Vorinstanz ausführlich, sorgfältig und zutreffend die mass- geblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die zur Sache aus- sagen konnten (Urk. 109 S. 12 ff.). Auch hierauf ist - mit nachstehenden Ergänzungen - vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.4 Schliesslich kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zum äusseren Handlungsablauf bezüglich des Messerstichs des Beschuldigten A._____ in den Rücken des Pri- vatklägers B._____ zu folgen ist. Die folgenden Erwägungen sind damit lediglich ergänzender und präzisierender Natur.
E. 3.4.1 Der Privatkläger B._____ konnte keine konkreten Angaben machen, wie er am Rücken durch einen Messerstich verletzt wurde. So bestätigte er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2010, dass die Auseinander- setzung mit dem Beschuldigten A._____ im Treppenhaus weiter gegangen sei. Als er bei der Hauseingangstüre angekommen sei, habe er weitere Personen so- wie ein Messer in der Hand des Beschuldigten A._____ festgestellt, weshalb er Angst bekommen habe und die Treppe wieder hinaufgegangen sei. Als er bei den ersten Wohnungen angekommen sei, habe er die Treppe mit dem ganzen Blut
- 12 - gesehen. Er habe dann an sich hinunter geschaut und festgestellt, dass er stark blute (Urk. 16/1 S. 5). Ebenso erklärte der Privatkläger B._____ während der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 27. März 2011, er wisse nicht, wo und in welchem Zeitpunkt er durch die Messerstiche verletzt worden sei. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte A._____ und der Privatkläger C._____ im Bereich der Wohnungstüre gerangelt hätten. Ein Messer habe er dabei nicht gesehen. Er sei dem Privatkläger C._____ zu Hilfe geeilt und habe den Beschuldigten A._____ von hinten gepackt. Das Gerangel sei dann im Treppenhaus bis kurz vor der Eingangstüre weitergegan- gen. Wann er dabei durch die Messerstiche verletzt worden sei, könne er nicht sagen. Als er von der Türe im Erdgeschoss wieder nach oben gegangen sei, habe er gesehen, dass am Boden alles voll Blut gewesen sei. Dann habe er realisiert, dass auch er voll Blut gewesen sei. Im Treppenhaus sei es auch zu einem Sturz gekommen. Wie er aber genau gefallen sei oder wo er gelegen habe, könne er nicht sagen. Es sei zudem möglich, dass auch der Beschuldigte A._____ gestürzt sei. Ob ihm die Verletzungen im Rahmen des Sturzes zugefügt worden sei, könne er nicht sagen, da alles schnell gegangen sei (Urk. 16/2 S. 5 ff.).
E. 3.4.2 Auch der Privatkläger C._____ konnte zu den Stichverletzungen des Pri- vatklägers B._____ keine konkreten Ausführungen machen. So machte er anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2010 lediglich in allgemei- ner Weise geltend, dass der Privatkläger B._____ versucht habe, den Beschuldig- ten A._____ festzuhalten. Schliesslich sei B._____ erheblich verletzt worden und sei zu Boden gegangen (Urk. 14/1 S. 4). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. März 2011 gab der Privatkläger C._____ sodann zu Protokoll, nachdem es erneut geläutet habe, habe er die Türe geöffnet. Dann sei ihm fast die Türe gegen den Kopf geknallt worden. Der Beschuldigte A._____ sei rein gekommen und habe ihn sofort in die Ecke ge- drängt. Dann sei ihm der Privatkläger B._____ helfen gekommen. Irgendwie sei dann alles ins Treppenhaus gegangen, bis in den ersten Stock runter, bis sie (die beiden Privatkläger) ihn (den Beschuldigten A._____) wegen ihren Verletzungen
- 13 - losgelassen hätten (Urk. 14/10 S. 3 f.). Auf die Frage, wie sie die Treppe hinunter gekommen seien, erklärte er schliesslich, sie seien zum Teil umgefallen, alles mögliche, gestürchelt, alles miteinander (Urk. 14/10 S. 7).
E. 3.4.3 Ein Wohnungsmieter der Liegenschaft, in welcher die vorliegend zu beurtei- lende Auseinandersetzung stattfand, konnte einen Teil des Vorfalls durch den Türspion beobachten. Er gab am 20. November 2010 gegenüber der Kantons- polizei Zürich als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe plötzlich einen lauten Knall gehört. Es habe gerumpelt und er habe Metallgeräusche des Geländers im Treppenhaus gehört. Aufgrund dieses lauten Knalls sei er aufgestanden und zum Türspion gegangen. Er habe ca. drei oder vier Männer gesehen, die sich heftig gestritten hätten. Durch den Türspion habe er gesehen, wie die Personen gekämpft hätten. Er konnte aber nicht sehen, ob jemand am Boden gelegen sei. Auch habe er keine Waffen gesehen (Urk. 17/1 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. März 2011 führte er als Zeuge aus, er habe durch den Türspion geschaut und vier Personen am Raufen gesehen. Er habe kein Messer gesehen. Er habe aber gesehen, dass jemand die Treppe hinunter gestürzt sei, er glaube, es sei der Privatkläger B._____ gewesen. Es sei dann noch weiter gerauft worden und am Schluss seien alle vier am Eingang gestanden (Urk. 17/2 S. 3).
E. 3.4.4 Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 13. Dezember 2010 aus, dass ihn einer der Privatkläger gehalten habe, der andere habe ihn geschlagen. Er habe dann irgendwann angefangen, gegen die Beine zu stechen. Er habe einfach gegen die Beine gestochen, die er gesehen habe, denn er sei in gebückter Stellung gewesen. Während des Hand- gemenges seien sie ins Treppenhaus gelangt. Dort sei es weiter gegangen. Er sei wegen der Schläge auch die Treppe hinunter gefallen. Auf die Frage, ob er alleine gefallen sei, erklärte der Beschuldigte A._____, er wisse einfach, als er unten gelandet sei, habe er den anderen gleich wieder auf sich und auch seine Schläge gespürt. Er habe niemanden abstechen wollen. Er habe nur gegen die Beine stechen wollen, damit sie ihn losgelassen hätten und er hätte wegkommen kön- nen. Den Stich gegen den Oberkörper habe er nicht realisiert (Urk. 13/3 S. 6 ff.).
- 14 - Ebenso machte der Beschuldigte A._____ in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Januar 2011 geltend, er habe vor Schmerzen und Angst das Messer ein- gesetzt. Er habe dann, als er gebückt gewesen sei, in Richtung Oberschenkel zugestochen. Er denke, dies habe in der Wohnung stattgefunden. Danach seien sie ins Treppenhaus gelangt. Dann sei er die Treppe hinunter gefallen. Sie hätten ihn dabei immer noch gehalten, gezogen und geschlagen. Er sei nochmals eine Treppe hinunter gestürzt. Sie seien dann bei der Eingangstüre gewesen, die anderen immer noch hinter ihm. Er wisse nicht, ob auch einer der anderen die Treppe hinunter gestürzt sei; dies könnte sein. Als er das erste Mal hinunter gefallen sei, seien die (die beiden Privatkläger) über ihn gekommen. Ob dies ein Sturz gewesen sei oder ob einer sich auf ihn gestürzt habe, wisse er nicht (Urk. 13/4 S. 6 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Februar 2011 gab der Beschuldigte A._____ weiter zu Protokoll, er habe erst nachdem er gebückt gewesen sei und die anderen auf ihn eingeschlagen hätten, in die Beine ge- stochen. Den Stich in den Rücken könne er sich nicht erklären. Es sei möglich, dass dieser beim Sturz erfolgt oder der Privatkläger B._____ ins Messer gelaufen sei (Urk. 13/6 S. 16). Sodann führte der Beschuldigte A._____ in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. September 2011 aus, er wisse noch, dass er gebückt gewesen sei und Schläge auf den Rücken und den Hinterkopf erhalten habe. Dann habe er irgendwann zugestochen. Den Stich in den Rücken des Privatklägers B._____ könne er sich nur so erklären, dass dieser beim Sturz geschehen sei. Er habe das Messer fest in der Hand gehalten. Ob es beim Sturz oder im Gedränge geschehen sei, könne er nicht erklären. Bewusst habe er nur gegen die Ober- schenkel gestochen (Urk. 13/9 S. 3). Schliesslich führte der Beschuldigte A._____ vor Vorinstanz aus, als der Privat- kläger B._____ von hinten auf ihn zugekommen sei, habe er (der Beschuldigte A._____) sich gebückt und Schläge auf dem Hinterkopf und dem Rücken gespürt. Irgendwann habe er in den Oberschenkel gestochen. Er habe mit dem Messer die Oberschenkel treffen wollen. Er habe nur Beine gesehen. Er könne sich nicht
- 15 - erinnern, welchen er zuerst getroffen habe. Er sei gebückt gewesen und habe nicht gesehen, welcher es gewesen sei. Er habe nicht speziell eine Person aus- gesucht. Mit den Messerstichen habe er sich losreissen wollen. Er habe sich damit die Flucht ermöglichen wollen. Für den Messerstich in den Rücken habe er immer noch keine Erklärung. Sie seien im Treppenhaus die Treppe hinunter ge- fallen. Es sei ein Gerangel gewesen. Seine Erklärung sei, dass der Stich passiert sei, während sie die Treppe hinunter gefallen seien. Er habe nur auf die Ober- schenkel gezielt. Er könne es sich nur durch den Sturz erklären. Er habe auch beim Haupteingang unten noch in die Oberschenkel gestochen. Aber auf dem Weg hinunter sei es ein Gerangel gewesen und er habe keine Möglichkeit gehabt, zuzustechen. Sie seien hinunter gefallen. Erst als er ganz unten und auf den Beiden gewesen sei, habe er wieder zugestochen (Urk. 74 S. 7 ff.). Ebenso führte der Beschuldigte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe, nachdem er mehrere Schläge gespürt habe, im Gerangel begon- nen, gezielt auf die Oberschenkel zu stechen. Er sei dabei gebückt gewesen. Er habe die Oberschenkel gesehen und habe darauf gestochen. Die Verletzung im Rücken des Privatklägers B._____ könne er sich nur dadurch erklären, dass die- se entweder im Gerangel oder während des Sturzes im Treppenhaus geschehen sei. Er nehme aber eher an, es sei während des Sturzes geschehen (Urk. 127 S. 7 ff.).
E. 3.4.5 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ - mit der Vorinstanz und entgegen dem Anklagesachverhalt - nicht sogleich nach dem Eintreten in die Wohnung auf den Privatkläger B._____ einstach, sondern erst während des Gerangels mit den beiden Privatklägern, als er in gebückter Stellung war, er sich in Bedrängnis befand und weglaufen wollte (Urk. 109 S. 39 ff.). Auf die ausführli- chen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann hier vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). So führte der Beschuldigte A._____ konstant aus, die Privatkläger C._____ und B._____ hätten ihn festgehalten und geschlagen. Er sei in diesem Zeitpunkt in gebückter Stellung gewesen. Um fliehen zu können, hätte er dann auf die Oberschenkel der Privatkläger eingestochen (Urk. 13/3, Urk. 13/4, Urk. 16/6,
- 16 - Urk. 16/9,Urk. 74 und Urk. 127). Demgegenüber erklärte der Privatkläger C._____ zu Beginn der Untersuchung, der Beschuldigte A._____ habe sofort auf ihn ein- gestochen (Urk. 14/1 S. 4). In der Folge relativierte er aber seine Aussage und machte geltend, es sei schon möglich, dass er die Stichverletzungen erst dann erlitten habe, als der Beschuldigte A._____ in Bedrängnis durch ihn und den Pri- vatkläger B._____ geraten sei. Er haben den Vorfall nicht mehr 100% in Erinne- rung (Urk. 13/8 S. 3). Sodann gab er zu Protokoll, er habe das Gefühl, es sei be- reits im "eins gegen eins" zu einer Stichbewegung gekommen. Er könne es aber nicht mit 100%iger Sicherheit sagen. Er glaube, er - A._____ - habe ihm umge- hend nach dem Eintreten in die Wohnung einen Stich in den Oberschenkel ver- passt. Er - A._____ - habe ihn in die Ecke gedrängt und dann müsse es passiert sein (Urk. 14/10 S. 4 f.). Die Aussagen des Privatklägers C._____ erscheinen un- klar und damit nicht geeignet, die konstanten Angaben des Beschuldigten A._____ in Zweifel zu ziehen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ sowie jene des Zeugen nichts zur Erhellung des dies- bezüglichen Sachverhalts beizutragen vermögen, denn sowohl der Privatkläger B._____ als auch der Zeuge konnten keine Angaben zum konkreten Ablauf der Messerstiche machen (vgl. Urk. 16/1, Urk. 16/2, Urk. 17/1, Urk. 17/2). Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten A._____ mit den Verletzungsbilder bei den Privatklägern übereinstimmt. So verlie- fen die Stichkanäle - mit Ausnahme des Stichs in den Rücken - jeweils von unten nach oben (Urk. 29/5). Damit werden die Aussagen des Beschuldigten A._____ gestützt, wonach er in gebückter Stellung gegen die Oberschenkel der Privatklä- ger zustach. Da keine weiteren Beweise in Bezug auf den Ablauf der Messersti- che vorliegen, kann diesbezüglich - mit der Vorinstanz - auf die konstante und plausible Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten A._____ abgestellt werden.
E. 3.4.6 Sodann ist - mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ zwar ziel- und wahllos, aber bewusst gegen den unteren Körperbereich der Privatkläger zugestochen hatte (Urk. 109 S. 42 f.). Auch hier kann auf die aus- führlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 17 - Der Beschuldigte A._____ führte konstant aus, er habe nur gegen die Beine ge- stochen (Urk. 13/3 S. 6: "Ich habe dann irgend wann angefangen, gegen die Bei- ne zu stechen."; Urk. 13/4 S. 6: "Ich habe dann, als ich mal gebückt war, zuge- stochen in Richtung Oberschenkel."; Urk. 13/9 S. 3: "Bewusst habe ich nur gegen die Oberschenkel gestochen."; Urk. 74 S. 7: "Irgendwann dann habe ich in den Oberschenkel gestochen."; Urk. 127 S. 8: "Ich habe nur noch die Beine gesehen. Ich habe dann auf die Oberschenkel gezielt und dort zugestochen."). Wohin genau er aber zugestochen hat, konnte der Beschuldigte A._____ nicht darlegen. So erklärte er selber, er habe einfach gegen die Beine gestochen, die er gesehen habe, er sei ja in gebückter Stellung gewesen (Urk. 13/3 S. 6). Er habe einfach die Beine treffen wollen, die Oberschenkel. Er habe nur Beine gesehen. Er könne sich nicht erinnern, welchen er zuerst getroffen habe. Er sei gebückt gewesen und habe nicht gesehen, welcher es gewesen sei. Er habe nicht speziell eine Person ausgesucht (Urk. 74 S. 8). Es könne auch sein, dass er Stichbewegungen gemacht und dabei nicht getroffen habe (Urk. 13/3 S. 9). Es kann zwar vorliegend
- mit dem Beschuldigten A._____ - davon ausgegangen werden, dass er stets in Richtung und bewusst auf die Oberschenkel und nicht auch auf deren Oberkörper eingestochen hatte. Diese Sachdarstellung wird im Wesentlichen auch vom Privatkläger C._____ bestätigt. So führte dieser aus, der Beschuldige habe ihn mit den Händen zurück drängen wollen, habe seitlich ausgeholt und in Richtung Oberschenkel gestochen (Urk. 14/10 S. 6). Indem der Beschuldigte A._____ aber ausführte, einfach gegen die Beine gestochen zu haben, die er vor sich gesehen habe, und es auch sein könne, dass er nicht immer getroffen habe, verdeutlicht er selber, seine Stichbewegungen nicht gezielt, sondern vielmehr wahllos gegen die Beine der beiden Privatkläger ausgeführt zu haben. Entsprechend deutet auch die Verletzung des Privatklägers B._____ an der rechten Beckenschaufel - wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 109 S. 43) - darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ im Gerangel den Oberschenkel nicht immer hat treffen können.
E. 3.4.7 Wie dargelegt, beanstandet die Staatsanwaltschaft in ihrer Hauptanklage die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Stichverletzung im Rücken des Privatklägers B._____ während des Sturzgeschehens im Treppenhaus erfolgt sein könnte. Dies sei realitätsfremd (Urk. 113 S. 2). Einerseits könne es nicht
- 18 - sein, dass bei einem solchen Sturz das Messer nur 5 cm eingedrungen wäre. In einer solchen Konstellation wäre zu erwarten, dass die Klinge viel tiefer in den Körper eindringen würde. Andererseits sei es unwahrscheinlich, dass der Be- schuldigte in einer solchen Konstellation A._____ sein Messer am Schluss immer noch in der Hand gehabt hätte. Wäre die Stichverletzung tatsächlich im Rahmen des Sturzgeschehens zustande gekommen, hätte der Beschuldigte spätestens dann wohl das Messer losgelassen und es nicht mehr in der Hand gehabt (Urk. 128 S. 4 f.) Die Staatsanwaltschaft lässt zwar den konkreten Handlungsablauf be- züglich dieser Stichverletzung offen. Sie geht aber im Wesentlichen davon aus, dass die entsprechende Verletzung während des Gerangels, als der Beschuldigte A._____ ziel- und wahllos gegen die beiden Privatkläger eingestochen habe, ent- standen sei (vgl. Urk. 52 S. 5; Urk. 113 S. 2; Urk. 128 S. 3 f.). Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen ersichtlich ist, konnte keine der beteiligten Personen konkrete Angaben zum Messerstich in den Rücken des Privatklägers B._____ machen. Weder der Beschuldigte A._____, noch die bei- den Privatkläger oder der Zeuge hatten während der Auseinandersetzung wahr- genommen, wie der Privatkläger B._____ am Rücken verletzt wurde. Der Be- schuldigte A._____ machte diesbezüglich stets geltend, er könne sich den Stich in den Rücken nicht erklären. Es sei aber möglich, dass diese Verletzung beim Sturz im Treppenhaus erfolgt oder der Privatkläger B._____ ins Messer gelaufen sei (Urk. 16/6 S. 16; Urk. 16/9 S. 3; ebenso Urk. 127 S. 13). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ - wie vorstehend dargelegt - in gebückter Stellung ziel- und wahllos, aber bewusst gegen den unteren Körperbereich der Privatkläger zugestochen hatte. Entsprechend erscheint es nicht plausibel, dass der Beschuldigte A._____ während des Geran- gels aus dieser Position heraus den Privatkläger B._____ im Rückenbereich hätte verletzen können. Der Beschuldigte A._____ führte konstant aus, er sei während des Gerangels im Treppenhaus wegen der Schläge die Treppe hinunter gefallen. Er konnte zwar nicht konkret darlegen, ob auch einer der beiden Privatkläger mit ihm die Treppe hinunter fiel, schloss dies aber auch nicht aus (Urk. 13/3: Er wisse einfach, als er
- 19 - unten gelandet sei, habe er den anderen gleich wieder auf sich und auch seine Schläge gespürt; Urk. 13/4: Als er das erste Mal hinunter gefallen sei, seien die Privatkläger über ihn gekommen. Ob dies ein Sturz gewesen sei oder ob einer sich auf ihn gestürzt habe, wisse er nicht. Anlässlich der Berufungshandlung führ- te er diesbezüglich aus, er sowie einer der beiden Privatkläger seien die Treppe hinunter gefallen. Ob auch der zweite Privatkläger im Treppenhaus umgefallen sei, wisse er nicht mehr (Urk. 127 S. 11). Der Privatkläger B._____ bestätigte, dass es während des Gerangels im Treppenhaus zu einem Sturz gekommen sei. So machte er geltend, er selber sei gestürzt, wobei er aber nicht genau sagen könne, wie er gefallen sei. Es sei zudem auch möglich, dass der Beschuldigte A._____ gestürzt sei (Urk. 16/2). Dass es zu einem Sturzgeschehen im Treppen- haus gekommen ist, bestätigte sodann auch der Privatkläger C._____. So machte er geltend, sie seien zum Teil umgefallen, seien gestürchelt, alles miteinander (Urk. 14/10). Schliesslich bestätigte auch der Zeuge, dass es zu einem Sturz gekommen sei. Er führte hierzu aus, er hätte gesehen, dass jemand die Treppe hinuntergestürzt sei, er glaube, es sei der Privatkläger B._____ gewesen (Urk. 17/2). Aufgrund all dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ sowie der Privatkläger B._____ während der Auseinander- setzung die Treppe hinunter stürzten. Indem der Beschuldigte A._____ während des gesamten Geschehens, mithin auch während des Sturzes im Treppenhaus, sein Messer stets fest in der Hand hielt (vgl. Urk. 13/9 S. 3; ebenso Urk. 127 S. 10), erscheint es - entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft - durchaus plausibel, dass während des Sturzes der Privatkläger B._____ im Rückenbereich verletzt wurde (ebenso die Verteidigung in Urk. 129 S. 16, wonach es nicht auszuschliessen sei, dass der Privatkläger B._____ diese Verletzung im Rahmen eines Sturzgeschehens im Treppenhaus erlitten habe). Dass sich der Privatkläger B._____ während des Sturzes auf diese Weise verletzte, erscheint weder lebensfremd noch ausgeschlossen. Zusammengefasst bleiben - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 4) - diesbezüglich erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an dem in der Hauptanklage um- schriebenen Sachverhalt. Es ist damit nicht erstellt, dass der Beschuldigte A._____ während des Gerangels, indem er ziel- und wahllos auf die Privatkläger
- 20 - einstach, den Privatkläger B._____ mit einem Messerstich am Rücken verletzte. Nach dem Gesagten ist aber - im Sinne der Eventualanklage - davon auszuge- hen, dass der Privatkläger B._____ während des Sturzgeschehens im Treppen- haus durch das Messer, welches der Beschuldigte A._____ in den Händen hielt, am Rücken verletzt wurde.
E. 3.5 Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjekti- ven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbe- stands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen ledig- lich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ in Bezug auf den Messer- stich in den Rücken des Privatklägers B._____ freigesprochen (Urk. 109 S. 44), auch wenn sich alles im Dispositiv nicht niedergeschlagen hat. In Bezug auf die übrigen Messerstiche auf die beiden Privatkläger C._____ und B._____ hat die Vorinstanz das Handeln des Beschuldigten A._____ als versuchte mehrfache schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB gewürdigt (Urk. 109 S. 46 ff.).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Hauptanklage, der Beschuldigte A._____ sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. Ein derartiges x-faches Zustechen sei nicht einfach nur gefährlich, sondern derart lebensgefährlich, dass dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Verhalten unterstellt werden müsse, weshalb er ausgangsgemäss nicht nur wegen schwerer Körperverletzung, sondern wegen versuchter Tötung zu verurteilen sei (Urk. 128 S. 1 und 4).
- 21 - Für den Fall, dass der Stich in den Brustkorb fahrlässig erfolgt sei, beantragte die Staatsanwalt in ihrer Eventualanklage, der Beschuldigte A._____ sei wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen (Urk. 128 S. 1 und 5).
E. 4.3 Demgegenüber beantragte der Beschuldigte A._____, er sei ausschliess- lich der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen (Urk. 110 S. 1; Urk. 129 S. 2). Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die Oberschenkelverletzungen von B._____ und C._____ als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu werten seien. Die Stiche seien nicht in unmittelbarer Nähe zu wichtigen Blutgefässen erfolgt. Der Beschuldigte A._____ habe daher auch nicht mit derar- tigen Verletzungen rechnen müssen. Zudem habe der Beschuldigte A._____ auch nicht um eine allfällige Gefährlichkeit von Stichen gegen die Oberschenkel gewusst. Bei der Verletzung im Rücken des Privatklägers B._____ sei gemäss Gutachter eine lebensgefährliche Situation verneint worden. Diese Verletzung sei im Rahmen des Sturzgeschehens und damit ungeplant und ohne jeglichen Vorsatz des Beschuldigten A._____ erfolgt (Urk. 129 S. 17 ff.).
E. 4.4 Messerstich in den Rücken des Privatklägers B._____
E. 4.4.1 Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise - als nach Art. 122 StGB - an Körper oder Gesundheit schädigt.
- 22 - Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig und wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt.
E. 4.4.2 Eine lebensgefährliche Körperverletzung - und damit eine schwere Körper- verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB - darf nur an- genommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist sodann die Dauer der Lebensgefahr. Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung (Roth/Berkemeier, in: BSK Strafrecht II, N 6 zu Art. 122).
E. 4.4.2.1 Wie dem ärztlichen Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des F._____ vom
23. Dezember 2010 entnommen werden kann, habe der Privatkläger B._____ ei- ne Stichverletzung im Bereich des Rückens links neben der Wirbelsäule auf der Höhe des 10. Brustwirbels erlitten. Bei diesem, mindestens 5 cm tiefen Messer- stich sei auch die Lunge verletzt worden, was einen Pneumothorax auf der linken Seite verursacht habe. Aus diesem Grund habe notfallmässig eine Thoraxdraina- ge im Schockraum angelegt werden müssen. Zur Zeit der Aufnahme im Schock- raum habe sich der Privatkläger B._____ in unmittelbarer Lebensgefahr befun- den, da der durch den Messerstich in den Rücken verursachte Pneumothorax zu einem Herzstillstand hätte führen können (Urk. 28/4).
E. 4.4.2.2 Im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 23. August 2011 wurde sodann festgehalten, dass die Gefahr eines konkret lebensgefährlichen sogenannten Spannungspneumothorax durch eine notfall- mässig erhaltene Thoraxdrainage habe abgewendet werden können. Bei einem Spannungspneumothorax komme es aufgrund eines Ventilmechanismus zu einem kontinuierlichen Ansaugen von Luft in der Brusthöhle und zu einem voll- ständigen Kollaps des Lungenflügels auf der Brustkorbseite, wo die Stichver-
- 23 - letzung bestanden habe. Unbehandelt resultiere eine akut lebensgefährliche Situation aufgrund schwerster Störungen des Kreislaufes und der Lungenfunktion (Urk. 29/5 S. 4).
E. 4.4.2.3 Wie vorstehend dargelegt, hält der ärztliche Bericht vom 23. Dezember 2010 fest, dass sich der Privatkläger B._____ durch den Messerstich in den Rü- cken in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Zwar wird im Aktengutachten vom
23. August 2011 ausgeführt, dass die Gefahr eines konkret lebensgefährlichen sogenannten Spannungspneumothorax abgewendet werden konnte. Daraus kann aber - entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 16; Urk. 129 S. 16 f.) - nicht geschlossen werden, dass damit keine konkrete lebensgefährliche Situation bestand. Vielmehr wird auch in diesem Aktengutachten festgehalten, dass ohne eine entsprechende, notfallmässig angelegte Thoraxdrainage eine akut lebens- gefährliche Situation aufgrund schwerster Störungen des Kreislaufes und der Lungenfunktion resultiert hätte. Demnach kann ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass der Privatkläger B._____ durch den Messerstich in den Rücken lebensgefährlich verletzt wurde.
E. 4.4.2.4 Nach dem Gesagten liegt damit eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB vor.
E. 4.4.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventual- vorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Nicht erforderlich ist damit, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 125 IV 242 E. 3c). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter
- 24 - habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann etwa angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Ver- haltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 131 IV 1 E. 2.2, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrschein- lich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 S. 4 E. 4.1). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält- nissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehung eines Verbrechens oder Vergehens setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst aber nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Danach hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tat-
- 25 - sächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 129 IV 282 E. 2.1, 126 IV 13 E. 7 a/bb; Donatsch/Tag, Strafrecht I,
E. 4.4.3.1 Wie dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen ist, kam es zwischen dem Beschuldigten A._____ und den beiden Privatklägern zunächst in der Wohnung zu einem Gerangel mit Messerstichen gegen die Oberschenkel der Privatkläger. Der Beschuldigte A._____ befand sich in Bedrängnis und versuchte davonzulau- fen, um den beiden Privatklägern zu entkommen. Nachdem sich das Gerangel von der Wohnung in das Treppenhaus verlagerte, kam es auf der Treppe zu - mindestens - einem Sturz des Privatklägers B._____ und des Beschuldigten A._____. Anlässlich dieses Treppensturzes wurde der Privatkläger B._____ mit dem Messer, welches der Beschuldigte A._____ in seiner Hand hielt, im Rücken- bereich schwer verletzt. Indem der Beschuldigte A._____ während des gesamten Gerangels das Messer fest in seinen Händen hielt, hat er eine erhebliche Gefahr geschaffen, die beiden Privatkläger schwer verletzen zu können. Der Beschuldigte A._____ ist als Ag- gressor mit dem Messer in der Hand in die Wohnung eingedrungen, um Kokain zu stehlen. Er hat während der gesamten Auseinandersetzung nichts unternom- men, um diese Gefahr zu beseitigen oder zu minimieren. So führte er lediglich
- 26 - aus, er habe das Messer nicht weggeworfen, da er Angst gehabt habe, dass dann die Privatkläger das Messer ergreifen würden (Urk. 13/3 S. 7). Sehr wohl hätte er aber das Messer wegstecken und damit ohne Weiteres die vom Messer aus- gehende Gefahr beseitigen können. Dem Beschuldigten A._____ ist damit ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Zu berücksichtigen bleibt aber, dass das Sturzgeschehen nicht nur auf das Verhalten des Beschuldigten A._____ zurück- zuführen ist. Vielmehr trugen auch die Privatkläger B._____ und C._____ durch ihre berechtigte und angemessene Gegenwehr dazu bei, dass es zu diesem Sturz kam. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass durch das inkriminierte Ver- halten nicht nur die beiden Privatkläger gefährdet wurden. Durch sein Verhalten gefährdete er auch sich selber. So hätte er sich während des Sturzes erheblich verletzen können. Aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten A._____ ist die Sorgfaltspflicht- verletzung nicht als derart schwer zu würdigen, als dass ohne Weiteres der Schluss gezogen werden könnte, dass er während des Gerangels eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hätte. Unter den gegebenen Umständen muss ihm aber - entgegen der Verteidigung (Urk. 129 S. 19 f.) - angerechnet wer- den, dass er den Erfolg, mithin die Verursachung einer schweren Körperverlet- zung infolge eines Messerstichs während des Gerangels, hätte voraussehen können. Es kann ihm aber zu Gute gehalten werden, dass er wohl auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut hat. Damit hat der Beschuldigte A._____ pflicht- widrig unvorsichtig und somit fahrlässig gehandelt.
E. 4.4.3.2 Indem der Beschuldigte A._____ durch sein fahrlässiges Verhalten den Privatkläger B._____ schwer verletzte, hat er sich in Bezug auf den Messerstich in den Rücken des Privatklägers B._____ der fahrlässigen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
E. 4.4.3.3 Da nach dem Gesagten dem Beschuldigten A._____ in Bezug auf den Messerstich in den Rücken des Privatklägers B._____ ein fahrlässiges - und da- mit gerade kein vorsätzliches Handeln - vorgeworfen werden kann, erübrigen sich entsprechende Ausführungen zu der in der Hauptanklage umschriebenen versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung.
- 27 -
E. 4.5 Übrige Messerstiche gegen die Privatkläger C._____ und B._____
E. 4.5.1 Gemäss ärztlichem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie handelte es sich bei den Stichverletzungen in die Oberschenkel sowie der Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschaufel des Privatklägers B._____ um einfache Fleisch- wunden. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand dadurch nicht (Urk. 28/4 S. 2 f.). Ebenso hielt das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin … (IRM) fest, dass aufgrund der Stichverletzungen am Oberschenkel des Privatklägers C._____ keine unmittelbare, konkrete Lebensgefahr bestand (Urk. 29/5 S. 3). Damit ist bei den genannten Verletzungen, welche die beiden Privatkläger erlitten, keine vollendete schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB ersicht- lich. Zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschuldigte sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
E. 4.5.2 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012, E. 2.1.3, mit Hin- weisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).
E. 4.5.3 Wie dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin … (IRM) entnom- men werden kann, wurde dem Privatkläger C._____ ein ca. 5 cm, ein ca. 9 bis 10 cm und ein ca. 13 cm langer, je in Richtung Rumpf verlaufender Stich in den lin- ken Oberschenkel zugefügt. Der Privatkläger B._____ erlitt - neben der Stichver- letzung in den Rücken - zwei Stichverletzungen in die linke Oberschenkelaussen- seite, drei Stichverletzungen in die rechte Oberschenkelaussenseite und eine Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschaufel. Das Aktengutachten hält sodann fest, dass bei einer geringfügigen Verschiebung der Stichkanäle grosse
- 28 - Blutgefässe oder Nerven hätten getroffen werden können. Im Fall einer Verlet- zung der Blutgefäss hätte dies zu einem Blutverlust führen können, der ohne ärzt- liches Eingreifen rasch ein lebensbedrohliches Ausmass hätte haben können. Die Verletzung eines Nervs hätte Empfindungs- sowie gegebenenfalls Funktionsstö- rungen zur Folge haben können (Urk. 29/5 S. 3 ff.).
E. 4.5.4 Diesen Verletzungen zufolge übte der Beschuldigte A._____ massive Ge- walt gegen die beiden Privatkläger aus. Hierzu verwendete er - gemäss erstelltem Sachverhalt - ein Messer, welches eine Klingenlänge von ca. 11 cm aufwies. Unter Berücksichtigung der Einstichtiefen, welche bei den Verletzungen des Privatklägers C._____ gemessen werden konnten, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ mit erheblicher Wucht in die Oberschen- kel der beiden Privatkläger eingestochen hatte. Insbesondere wies eine der Stichwunden eine Tiefe von 13 cm auf und war damit deutlich länger als die ver- wendete Messerklinge.
E. 4.5.5 Die Verteidigung beanstandete, dass die Aussagen im Aktengutachten des IRM unkorrekt und zu vage seien, weshalb das Gutachten nicht als Grundlage einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung dienen könne (Urk. 80 S. 16; Urk. 129 S. 17 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten hält zwar - mit der Verteidigung - nicht konkret fest, was unter einer geringfügigen Verschiebung der Stichkanäle, bei welcher grosse Blutgefässe oder Nerven hätten getroffen werden können, zu verstehen ist. Die Verteidigung verkennt aber, dass der Beschuldigte A._____ ziel- und wahllos in Richtung der Oberschenkel stach und damit nicht hinreichend kontrollieren konnte, wo genau und wie tief er die beiden Privatkläger verletzte. Es hing damit weitgehend vom Zufall ab, wohin und wie tief der Beschuldigte A._____ in die Oberschenkel der beiden Privatklä- ger stach. Wenn das Aktengutachten davon spricht, dass bereits eine geringfügi- ge Verschiebung der Stichkanäle zu einer Verletzung von grossen Blutgefässen und damit zu einer lebensgefährlichen Verletzung hätte führen können, so ist da- runter eine Sachverhaltsalternative zu verstehen, die beim Vorgehen des Be- schuldigten A._____ ohne weiteres im Bereich des Möglichen lag. Indem der Be- schuldigte A._____ ziel- und wahllos und damit nicht kontrolliert auf die Ober-
- 29 - schenkel der Privatkläger zustach, war es letztlich Zufall, dass durch die Messer- stiche keine grossen Blutgefässe getroffen und die Privatkläger nicht lebensge- fährlich verletzt wurden. Aufgrund der Anzahl der Messerstiche sowie unter Be- rücksichtigung der erheblichen Intensität der einzelnen Stiche war das Risiko der Tatbestandsverwirklichung einer schweren Körperverletzung, d.h. vorliegend der Verletzung von grossen Blutgefässen und damit der Gefahr des Verblutens, ohne Weiteres als hoch einzustufen.
E. 4.5.6 Der Beschuldigte A._____ führte stets aus, er habe bis zu diesem Moment nicht gewusst, dass Stiche gegen die Oberschenkel gefährlich seien (Urk. 13/9 S. 3). Er habe nicht gewusst, dass in den Oberschenkel wichtige Blutgefässe ver- laufen würden. Er habe gedacht, in den Oberschenkel gäbe es keine schlimmen Verletzungen. Es sei ihm erst beim Staatsanwalt klar geworden, dass wichtige Blutgefässe in den Oberschenkel verlaufen würden und man verbluten könne. Vorher habe er dies nicht gewusst (Urk. 74 S. 9; so auch die Verteidigung in Urk. 129 S. 18, wonach der Beschuldigte A._____ nicht um eine allfällige Gefähr- lichkeit von Stichen gegen die Oberschenkel gewusst habe). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2). Im vor- liegend zu beurteilenden Fall hat der Beschuldigte A._____ zwar gegen die Ober- schenkel und nicht - wie im erwähnten Entscheid - in den Brust- oder den Bauch- bereich gestochen. Von einer Person wie dem Beschuldigten A._____ kann aber ebenso erwartet werden, dass sie weiss, dass sich in einem Oberschenkel grössere Blutgefässe befinden und dass die Verletzung dieser Blutgefässe durch Messerstiche zu einem erheblichen Blutverlust oder gar zum Verbluten führen kann. Einer besonderen Intelligenz oder des Vorliegens eines speziellen Fach- wissens bedarf es hierzu ebenfalls nicht. Es ist allgemein bekannt, dass mehr- fache wuchtige Messerstiche gegen einen Menschen - letztlich fast unabhängig von den konkreten Einstichorten - zu grossem Blutverlust und mithin einer Lebensgefahr führen können. Indem er ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm mehrfach und massiv, mithin auch vollständig in die Oberschenkel der
- 30 - Privatkläger rammte, musste dem Beschuldigten A._____ ohne Weiteres bewusst gewesen sein, dass er dadurch wichtige Blutgefässe hätte treffen und damit die Privatkläger lebensgefährlich verletzen können. Im Übrigen traf der Beschuldigte ja nicht nur die Oberschenkel seiner Kontrahenten, sondern ein Stich drang im Hüftbereich in den Körper von B._____ ein. Entsprechend wiegt die Sorgfalts- pflichtverletzung des Beschwerdeführers schwer. Wer in einer dynamischen Aus- einandersetzung unkontrolliert mit einem Messer derart auf einen Menschen ein- sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Entsprechend hat er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Dass er die Privatkläger nicht schwer verletzten wollte bzw. ihm dies unerwünscht war, ist unerheblich. Der Beschuldigte A._____ hat somit mit Eventualvorsatz - und damit gleichwohl vor- sätzlich - gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB gehandelt.
E. 4.5.7 Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Beschuldigte A._____ die Privatkläger C._____ und B._____ durch mehrere Messerstiche in die Oberschenkel bzw. im Bereich der rechten Beckenschaufel verletzte. Dass dabei keine grossen Blutgefässe oder Nerven verletzt wurden und damit keine schwere Körperverletzung entstand, hing letztlich vom Zufall ab. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte A._____ der mehrfachen (er schä- digte zwei Personen) versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5. Strafzumessung 5.1. Der Beschuldigte A._____ wurde - neben der vorliegend nicht angefochte- nen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG - der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit 42 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 109 S. 76 f.).
- 31 - 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 109 S. 50 ff.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auch auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 5.3. Die Vorinstanz ging sodann zur Bestimmung des Strafrahmens zutreffen- derweise von der Widerhandlung gegen das BetmG als schwerste Straftat aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist von einem ordentlichen Strafrahmen zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen, wobei eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Da mit den 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten A._____ begangenen Delikte der Straf- rahmen nicht - auch nicht theoretisch - gegen oben geöffnet. Zwar bleibt zu berücksichtigen, dass es vorliegend lediglich beim Anstalten treffen geblieben ist, weshalb die Strafe nach freiem Ermessen gemildert werden kann (Art. 19 Abs. 1 lit g BetmG). Strafmilderungsgründe - wie auch Strafschärfungsgründe - sind aber grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen führen diese dazu, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Strafe ohnehin am unteren oder oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde be- ziehungsweise deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4 unter Hinweis auf BGE 136 IV 55; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 48a i.V.m. N 6 zu Art. 49 StGB). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Damit ist - neben der Deliktsmehrheit - auch das Anstalten treffen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen. 5.4. Tatschwere betreffend Widerhandlung gegen das BetmG und versuchte Nötigung 5.4.1. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 64) rechtfertigt es sich vorliegend, auf- grund des engen Sachzusammenhangs die Widerhandlung gegen das BetmG
- 32 - sowie die versuchten Nötigung nicht separat als einzelne Delikte, sondern gemeinsam als Tatkomplex zu würdigen. 5.4.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschul- digte A._____ - zusammen mit den beiden Beschuldigten D._____ und E._____ - versuchte, den Privatklägern ca. 150 g Kokaingemisch wegzunehmen, wobei von einem Reinheitsgrad von 62 bis 71 % - mithin 93 g reinem Kokain - auszugehen ist. Zwar ist dem Beschuldigten A._____ lediglich eine einmalige Widerhandlung gegen das BetmG vorzuwerfen. Mit dieser Menge wird aber die Grenze für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (18 Gramm; BGE 109 IV 143) um ein Mehrfaches überschritten und - gerade bei "harten Drogen" - zur hohen Gefährdung einer Grosszahl von Menschen beigetragen. Die Vorgehensweise aller Beschuldigten muss indessen - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 64) - als unprofessionell und dilettantisch bezeichnet werden. So erscheint die gesamte Tat weder durchdacht noch detailliert geplant. Ent- sprechend ergriff der Beschuldigte D._____ auch unmittelbar, nachdem sich die Privatkläger zu wehren begannen, die Flucht und liess den Beschuldigten A._____ alleine mit den beiden Privatkläger in der Wohnung zurück. Straferhö- hend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ nicht nur seine Präsenz, sondern auch ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm einsetzte, um seinem Willen genügend Nachdruck zu verleihen. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass es bezüglich der Widerhandlung gegen das BetmG beim Anstalten treffen und betreffend die Nötigung beim Ver- such blieb. Dies ist aber nicht - zumindest nicht ausschliesslich - dem freien Willen der Beschuldigten zu zuschreiben. Vielmehr stiessen die Beschuldigten auf unerwartet erheblichen Widerstand und sahen sich dementsprechend ge- zwungen, die Flucht zu ergreifen. Dass die Tat nicht zu Ende geführt wurde, rechtfertigt damit lediglich eine geringe Minderung der Strafe. Nach dem Gesagten erscheint die vorinstanzliche Qualifikation des objektiven Tatverschuldens als "gerade noch leicht" als dem Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen und ist zu übernehmen.
- 33 - 5.4.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist vorab - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 64) - davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ voll zu- rechnungsfähig handelte. Zwar hat er - unbestrittenermassen (Urk. 74 S. 6) - wäh- rend der Fahrt zu den Privatklägern einen Joint geraucht. Wie aber die Vorinstanz zutreffend ausführte, beruhte die Tat auf seinem freien und bereits gefällten Entschluss. Sie war damit geplant und wurde nicht spontan ausgeführt. Ent- sprechend ist der Konsum von Marihuana für die Beurteilung der Widerhandlung gegen das BetmG sowie die versuchte Nötigung nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte A._____ handelte ausschliesslich aus rein finanziellen und da- mit aus egoistischen Beweggründen. So führte er selber aus, er hätte versucht, dass Kokain zu verkaufen. Er hätte irgend einen Käufer gesucht (Urk. 13/5 S. 8). Indem der Beschuldige A._____ sodann das fragliche Messer auf sich führte und damit versuchte, die Privatkläger zur Herausgabe des Betäubungsmittels zu be- wegen, offenbarte er - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 64) - eine hohe Intensität an deliktischem Willen und damit eine erhebliche deliktische Energie. Dementsprechend vermögen die subjektiven Elemente - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 65) - die objektive Tatschwere nicht zu verringern. 5.4.4. Ausgehend von der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von rund 20 Monaten noch knapp angemessen. Sie ist im Bereich von rund 20-24 Monaten festzu- setzen. 5.5. Tatschwere der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung 5.5.1. Der Beschuldigte hat sich sodann der mehrfachen eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Art. 122 StGB sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. 5.5.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschul- digte A._____ mit einem Messer, welches über eine Klingenlänge von ca. 11 cm
- 34 - verfügte, mehrfach auf die beiden Privatkläger einstach und diesen dadurch erhebliche - bis zu 13 cm tiefe - Stichwunden an den Oberschenkel sowie dem Privatklägers B._____ eine Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschau- fel zufügte. Aufgrund dieser Stichverletzungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ mit massiver Wucht gegen die Beine der Privat- kläger einstach. Indem der Beschuldigte A._____ nicht weniger als neun Mal, zumindest teilweise mit massiver Wucht ziel- und wahllos auf die Beine der Privatkläger einstach, offenbarte er eine erhebliche deliktische Energie. Das objektive Tatverschulden für das mutmasslich vollendete Delikt wiegt - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 65) - erheblich. 5.5.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ - wie vorstehend ausgeführt - vor der Tat einen Joint geraucht hatte. Hierzu führte der Beschuldigte A._____ aus, die Wirkung sei sehr stark gewesen (Urk. 74 S. 6). Als er in die Wohnung gekommen sei, sei er voll drauf gewesen (Urk. 13/3 S. 7). Der Beschuldigte A._____ konsumierte aber vor seiner Verhaftung - gemäss eigenen Angaben - während drei Jahren täglich Marihuana (Urk. 127 S. 20). Er war somit ein mehrjähriger und regelmässiger Konsument von Marihuana und damit an die entsprechende Wirkung gewohnt. Dass der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten E._____ un- mittelbar vor der Tat einen Joint rauchte, ist damit, selbst wenn der Konsum ge- mäss Verteidigung kurz nach dem Aufstehen und damit auf "nüchternen Magen" erfolgt sein soll (Prot. II S. 8), - entgegen der Vorinstanz (Urk. 109 S. 65) und der Verteidigung (Urk. 129 S. 23) - nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte A._____ hat die Taten - mit der Vorinstanz - nicht geplant. So hat er erst dann auf die Beine der beiden Privatkläger zugestochen, als er in Bedrängnis war und flüchten wollte. Der Beschuldigte A._____ befand sich aber aufgrund seines eigenen Verschuldens in dieser Situation. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass kein begründeter Anlass bestand, dass er sich mit dem Messer den Weg frei kämpfen musste. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich dem Beschuldigten A._____ andere Möglichkeiten geboten hätten, um sich aus
- 35 - dieser Situation zu befreien. Namentlich hätte er schon frühzeitig die Flucht bzw. den Rückzug ergreifen können. Die subjektiven Umstände wirken sich damit gegenüber dem objektiven Tatver- schulden weder strafmindernd noch straferhöhend aus. 5.5.4. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere für die mutmasslich vollendete mehrfache schwere Körperverletzung erscheint eine Einsatzstrafe von rund 50 Monaten als gerechtfertigt. 5.5.5. Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem - wie vorliegend - vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tat- bestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). Wie bereits vorstehend ausgeführt, hielt das Aktengutachten des IRM fest, dass bereits bei einer geringfügigen Verschiebung der Stichkanäle grosse Blutgefässe oder Nerven hätten getroffen werden können. Indem der Beschuldigte A._____ ziel- und wahllos in Richtung der Oberschenkel stach und damit nicht hinreichend kontrollieren konnte, wo genau und wie tief er die beiden Privatkläger verletzte, hing es letztlich vom Zufall ab, dass durch die diversen Messerstiche keine grösseren Blutgefässe getroffen und die Privatkläger lebensgefährlich verletzt wurden. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ auch im Anschluss an seine Tathandlung nichts unternommen hat, um den möglichen Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs abzuwenden. So hat er sich weder um die Verletzten gekümmert, noch hat er beispielsweise telefonisch einen Krankenwagen oder einen Notfallarzt aufgeboten. Die Vorinstanz hat den Versuch der mehrfachen schweren Körperverletzung mit einer Reduktion von einem Drittel berücksichtigt (Urk. 109 S. 66). Nach dem Gesagten, insbesondere da es lediglich Zufall war, dass die Privatkläger nicht schwerer verletzt wurden, erscheint - mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 128 S. 6) -
- 36 - eine derart weitgehende Strafreduktion nicht angemessen. Der Umstand, dass es bei den versuchten Taten blieb, rechtfertigt lediglich eine geringfügigere Reduktion auf rund 40 Monate. 5.5.6. Die versuchten mehrfachen schweren Körperverletzungen führen damit zu einer ganz deutlichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 5.6. Tatschwere der fahrlässigen schweren Körperverletzung 5.6.1. Der Beschuldigte hat sich schliesslich der fahrlässigen schweren Körper- verletzung schuldig gemacht. Art. 125 StGB sieht für sich alleine eine Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. 5.6.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch einen mindestens 5 cm tiefen Messerstich in den Rücken auf der Höhe des 10. Brustwirbels an der Lunge verletzt wurde. Dieser Stich ver- ursachte einen Pneumothorax links, weshalb der Privatkläger notfallmässig operiert werden musste (vgl. Urk. 28/4). Das objektive Tatverschulden wiegt damit erheblich. 5.6.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zwar auch hier zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte A._____ kurz vor der Tat einen Joint geraucht hatte. Wie aber bereits vorstehend erwähnt, ist dies - da der Beschuldigte A._____ ein gewohnter Mariuhanakonsument war - vorliegend nicht strafmindernd zu berück- sichtigen. Die vorliegend zu beurteilende Stichverletzung erfolgte während des Gerangels im Treppenhaus. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Privatkläger - un- bestrittenermassen - versuchten, den Beschuldigten A._____ zurückzuhalten. Dabei kam es zum fraglichen Treppensturz, bei welchem der Privatkläger B._____ verletzt wurde. Straferhöhend fällt demgegenüber in Betracht, dass sich der Beschuldigte A._____ selbstverschuldet in dieser Situation befand. Zudem schuf er durch sein Verhalten eine erhebliche Gefahr für die beiden Privatkläger, denn während des gesamten Gerangels hielt er das Messer fest in seiner Hand.
- 37 - Obwohl dem Beschuldigten A._____ hätte bewusst sein müssen, dass er dadurch einen seiner Kontrahenten schwer verletzen könnte, hielt er das Messer auch während des Kampfgeschehens auf der Treppe weiterhin fest in der Hand und hat damit nichts unternommen, um diese Gefahr abzuwenden oder zu minimieren. Die subjektiven Umstände wirken sich damit gegenüber dem objektiven Tatver- schulden weder strafmindernd noch straferhöhend aus. 5.6.4. Damit führt die fahrlässige schwere Körperverletzung zu einer erheblichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 5.6.5. Berücksichtigt man alle Taten, für die sich der Beschuldigte A._____ zu verantworten hat, erscheint - asperiert - aufgrund der Tatschwere eine Strafe von rund 65 Monaten angemessen. 5.7. Täterkomponente 5.7.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 109 S. 66 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldig- te aus, er verdiene derzeit knapp Fr. 4'000.– pro Monat. Er wohne bei seiner Schwester und bezahle ihr monatlich Fr. 750.–. Er habe noch immer Schulden von Fr. 50'000.–. Er möchte eine Lehre im Detailhandel absolvieren. Er sei ledig und habe keine Kinder (Urk. 127 S. 2 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 109 S. 67), wirken sich die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. 5.7.2. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte A._____ - im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 67) - nur noch eine Vorstrafe auf. So wurde er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom
16. April 2008 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkohol- konzentration) verurteilt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (Urk. 124).
- 38 - Diese Strafe liegt bereits seit längerem zurück und ist nicht einschlägig. Entspre- chend ist diese Vorstrafe bei der vorliegenden Strafzumessung vernachlässigbar. 5.7.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte A._____ bereits früh in der Untersuchung vollumfänglich geständig zeigte. So verweigerte er zwar noch anlässlich der ersten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 29. November 2010 die Aussage (Urk. 13/1). Ebenso zeigte er sich in der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme vom
E. 8 Auflage, Zürich 2006, S. 326 ff.). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- stands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 13 (Mitteilungen)
E. 14 (Rechtsmittelbelehrung)"
E. 15 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 136 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger B._____
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privat- klägers B._____, werden zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
- 44 - Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____, aber mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in diesem Umfang bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
6. Dem Privatkläger C._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 45 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
E. 16 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120406-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, der Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 7. März 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen
1. ...,
2. …,
3. A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Juni 2012 (DG120004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift vom 27. Januar 2012 (Urk. 52) sowie die Eventualanklage vom
6. März 2013 (Urk. 126) der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 109) "Es wird erkannt:
1. a) (...)
b) (...) c.) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. a.) (…) b.) (…) c.) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 136 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 3 -
3. (...)
4. (...)
5. (...)
6. Von der Vereinbarung vom 20. Juni 2012 zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger B._____ wird Vormerk genommen (Genugtuung von Fr. 8'000.–, Schadener- satz pauschal Fr. 4'000.–).
7. Von der Vereinbarung vom 12. Juni 2012 zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger C._____ wird Vormerk genommen (Genugtuung von Fr. 4'500.–, Schadener- satz pauschal Fr. 860.–).
8. (...)
9. Die Genugtuungsforderung und die Schadensersatzforderung des Privatklägers B._____ werden im Mehrbetrag abgewiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'420.– Kosten Kantonspolizei Fr. 22'909.25 Untersuchungskosten Fr. 39'329.60 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 1'946.95 K osten der unentgeltlichen Rechtsvertretung
11. Den Beschuldigten D._____ und E._____ wird die Gerichtsgebühr sowie die Gebühr Straf- untersuchung zu je einem Viertel auferlegt, dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte. Die wei- teren Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittelbelehrung)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 128 S. 1)
1. Ziff. 1 lit. c des Urteils (Schuldspruch gegen den Beschuldigten A._____ A._____) des Bezirksgerichts Uster (DG120004) sei wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen: Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB
- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB
- (eventualiter) der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 125 Abs. 2 StGB (unter Beibehaltung der weiteren Schuldsprüche)
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren (eventualiter 6 ½ Jahre) sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 129 S. 2 f.)
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen
- versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
- Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie
- 5 -
- Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 a- BetmG (Dispositiv-Ziff. 1 c.) in Rechtskraft erwachsen sind. Es sei ebenso davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziffern 6., 7.,
9. und 10. sowie 12. - 14. in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Herr A._____ sei schuldig zu sprechen der mehrfachen einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
3. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.–.
4. Im Umfang von 2 Jahren sei der Vollzug der Gefängnisstrafe, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren, bedingt aufzuschieben, der Rest von sechs Monaten sei - unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vor- zeitigen Strafvollzuges im Umfang von 136 Tagen - zu vollziehen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien Herrn A._____ anteil- mässig aufzuerlegen, jedoch sogleich und vollständig abzuschreiben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Verfahren seien ebenso auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 27. Januar 2012 gegen die Beschuldigten E._____, D._____ und A._____ Anklage wegen ver- suchter Tötung etc. (Urk. 52). 1.2. Das vorinstanzliche Urteil gegen die Beschuldigten E._____, D._____ und A._____ erging am 22. Juni 2012 (Urk. 107 = Urk. 109). Der Beschuldigte
- 6 - A._____ wurde der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 136 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufge- schoben wurde. Sodann wurde von der Vereinbarung zwischen dem Beschuldig- ten A._____ und den Privatklägern B._____ und C._____ betreffend Genugtuung und Schadenersatz Vormerk genommen. Im Mehrbetrag wurde die Genugtuungs- und Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ abgewiesen. Schliesslich wurden die Gerichtsgebühr sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte und den beiden anderen Beschuldigten je zu einem Viertel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden je unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 109 S. 76 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2012 als auch der Beschuldigte A._____ durch seinen amtlichen Verteidiger am
2. Juli 2012 (Urk. 84 und 85) fristgerecht die Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 107 und 108) reichte der Beschuldigte A._____ durch seinen amtlichen Verteidiger am 20. September 2012 und die Staatsanwaltschaft am 27. September 2012 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 110 und 113). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2012 wurden die beiden Berufungs- erklärungen der Staatsanwaltschaft bzw. dem Beschuldigten A._____ sowie den beiden Privatklägern B._____ und C._____ zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 116 = Prot. II S. 2).
- 7 - 1.5. Der Vertreter des Privatklägers B._____ hat mit Schreiben vom
25. Oktober 2012 auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 118). Die übrigen Par- teien liessen sich nicht vernehmen. 1.6. Am 7. März 2013 reichte die Staatsanwaltschaft bezüglich des Messer- stiches in den Rücken eine Eventualanklage wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 126), zu der der Beschuldigte und die Verteidigung Stellung nehmen konnten. 1.7. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te A._____, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 3, 5 und 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte A._____ lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend versuchte mehrfache schwere Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 1, Buchstabe c, Abschnitt 1), der Sanktion (Dispositiv-Ziffer 2, Buchstabe c) und der Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) anfechten (Urk. 110). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Erstberufung auf die Frage des Schuldspruchs betreffend versuchte mehrfache schwere Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 1, Buchstabe c, Abschnitt 1) sowie der Strafzumessung (Disposi- tiv-Ziffer 2, Buchstabe c) bezüglich des Beschuldigten A._____ (Urk. 113). 2.3. Damit - und da die Beschuldigten E._____ und D._____ keine Berufungen erhoben - ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich dem Beschuldigten A._____ (E._____ und D._____ sind nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens) in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft er- wachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 6 ff):
- 8 -
- Schuldsprüche gegen den Beschuldigten A._____ bezüglich der versuchten Nötigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositiv-Ziffer 1, Buchstabe c, Abschnitte 2 bis 4);
- Sanktion betreffend den Beschuldigten A._____ hinsichtlich der Busse von Fr. 300.– und der Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 2, Buchstabe c);
- Entscheide betreffend die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 9);
- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 10);
- Entscheid betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigungen (Dispositiv- Ziffer 12). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger zwar, dass die Busse auf Fr. 100.– zu reduzieren sei (Urk. 129 S. 2; Prot. II S. 6). Die Berufung wurde aber - wie vorstehend erwähnt - nur auf bestimmte Teile des vorinstanzlichen Urteils beschränkt. Da in der Berufungserklärung die Sanktion hinsichtlich der Busse weder konkret beanstandet noch hierzu Anträge gestellt wurden (vgl. Urk. 110), ist in diesem Punkt das vorinstanzliche Urteil - wie darge- legt - in Rechtskraft erwachsen. Damit erübrigen sich nachstehend weitere Äusse- rungen zu den entsprechenden Ausführungen des Verteidigers.
3. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten A._____ wird - in Bezug auf die einzig noch strittige Thematik betreffend die Messerstiche gegen die beiden Privatkläger C._____ und B._____ - im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, er habe beim Versuch, dem Privatkläger C._____ Kokain wegzunehmen, diesen mit der Hand am Hals und mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm auf Brusthöhe gegen die Wand gedrückt und bedroht. Im anschliessenden Gerangel habe der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger C._____ mit dem Messer umgehend ein
- 9 - bis zweimal gegen dessen Oberschenkel gestochen. Als in der Folge der Privat- kläger B._____ dem Privatkläger C._____ zur Hilfe gekommen sei und die beiden Privatkläger gegen den Beschuldigten A._____ vorgegangen seien, habe der Be- schuldigte A._____ ziel- und wahllos auf die Privatkläger, insbesondere gegen de- ren Oberschenkel, eingestochen. Dabei habe er auch in Kauf genommen, gegen den Oberkörper der Privatkläger zu stechen. Der Beschuldigte A._____ habe den Privatkläger C._____ am Oberschenkel verletzt. Durch das wahllose Um-Sich- Stechen habe er lebensgefährliche Verletzungen des Privatklägers C._____ zumindest billigend in Kauf genommen, wobei es aber beim Versuch geblieben sei. Der Beschuldigte A._____ habe zudem dem Privatkläger B._____ neben den Stichen in die Oberschenkel auch eine Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschaufel sowie einen Stich auf der Höhe des 10. Brustwirbels zugefügt. Mit diesen Messerstichen gegen den Privatkläger B._____, insbesondere mit dem Stich in den Brustkorb, habe der Beschuldigte A._____ dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 52 S. 4 f.). 3.1.1. Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt nur teilweise als erstellt. Entgegen der Staatsanwaltschaft ging sie davon aus, dass der Beschuldigte A._____ ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm verwendet habe. Zudem habe der Beschuldigte A._____ nicht sogleich auf den Privatkläger C._____ eingestochen. Es sei zunächst zwischen dem Beschuldigten A._____ einerseits und den Privatklägern B._____ und C._____ andererseits zu einem Gerangel gekommen. Der Beschuldigte A._____ habe weglaufen wollen, sei aber von den Privatklägern gehalten und geschlagen wor- den. In dieser Bedrängnis sei der Beschuldigte in gebückter Stellung gewesen und habe dann ziel- und wahllos, aber bewusst gegen den unteren Körperbereich der Privatkläger zugestochen (Urk. 109 S. 45). Der genaue Handlungsablauf be- züglich des Messerstichs in den Rücken des Privatklägers B._____ könne schliesslich nicht erstellt werden, denn diese Verletzung hätte auch während des Sturzgeschehens im Treppenhaus erfolgt sein können. Ein aktives Zustechen könne damit dem Beschuldigten A._____ nicht nachgewiesen werden, weshalb er diesbezüglich - in dubio pro reo - freizusprechen sei (Urk. 109 S. 44). Allerdings erliess die Vorinstanz diesbezüglich keinen formellen Freispruch.
- 10 - 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet in ihrem Hauptstandpunkt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich der genaue Handlungsablauf hin- sichtlich der Verletzung im Rücken des Privatklägers B._____ nicht erstellen las- se, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich - in dubio pro reo - freizusprechen sei. Die vorinstanzliche Begründung, die Zufügung der Stichverletzung im Rücken könne im Rahmen eines Sturzgeschehens erfolgt sein und sei dadurch nicht mehr vom Willen des Beschuldigten getragen, sei realitätsfremd. Wer derart wahllos und ungezielt im Rahmen eines Gerangels von drei Beteiligten um sich steche, könne nicht kontrolliert verhindern, einem der Kontrahenten eine tödlich ver- laufende Stichverletzung zu verabreichen (Urk. 113 S. 2; Urk. 126 S. 3 f.). In der Eventualanklage stellt sich die Staatsanwaltschaft sodann auf den Stand- punkt, dass im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung im Treppenhaus der Privatkläger B._____ und/oder der Beschuldigte A._____ derart gestürzt seien, dass dabei das Messer des Beschuldigten A._____ auf der Höhe des 10. Brust- wirbels des Privatklägers B._____ mit einer Stichtiefe von ca. 5 cm in den Rücken eingedrungen sei, wodurch der Privatkläger B._____ einen Pneumothorax links erlitten habe (Urk. 126 S. 2). 3.1.3. Der Beschuldigte A._____ anerkennt, die beiden Privatkläger C._____ und B._____ während der fraglichen Auseinandersetzung mit mehreren Messersti- chen verletzt zu haben. Demnach ist unbestritten, dass der Privatkläger C._____ einen ca. 5 cm, einen ca. 9 bis 10 cm und einen ca. 13 cm langen, je in Richtung Rumpf verlaufenden Stich in den linken Oberschenkel erlitt. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Privatkläger B._____ zwei Stichverletzungen an der linken Ober- schenkelaussenseite, drei Stichverletzungen an der rechten Oberschenkelaus- senseite und eine Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschaufel erlitt, wobei die jeweilige Stichtiefe unbekannt blieb. Zudem erlitt er einen Stich auf der Höhe des 10. Brustwirbels mit einer Stichtiefe von mindestens 5 cm, welcher ei- nen Pneumothorax links verursachte (Urk. 127 S. 4 ff.). 3.1.4. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte A._____ die Stiche gegen die Oberschenkel der Privatkläger C._____ und B._____ bewusst ausführte. Demgegenüber bestreitet er, auch aktiv auf den Oberkörper des Privatklägers
- 11 - B._____ eingestochen zu haben. Diesbezüglich macht er im Wesentlichen gel- tend, er könne sich nicht erklären, wie die Stichverletzung im Rücken des Privat- klägers B._____ entstanden sei. Seiner Ansicht nach sei der Stich dann erfolgt, als sie die Treppe hinunter gefallen seien. Er habe nur auf die Oberschenkel ge- zielt (Urk. 74 S. 7 ff.; Urk. 109 S. 8 f.; Urk. 127 S. 4 ff.). 3.1.5. Damit ist nachstehend der massgebliche Sachverhalt in Bezug auf den Messerstich des Beschuldigten A._____ in den Rücken des Privatklägers B._____ zu erstellen. 3.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze richtig dargestellt, nach welchen ein bestrittener Sachverhalt im Strafverfahren rechtsgenüglich erstellt werden kann (Urk. 109 S. 9 ff.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich, sorgfältig und zutreffend die mass- geblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die zur Sache aus- sagen konnten (Urk. 109 S. 12 ff.). Auch hierauf ist - mit nachstehenden Ergänzungen - vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Schliesslich kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zum äusseren Handlungsablauf bezüglich des Messerstichs des Beschuldigten A._____ in den Rücken des Pri- vatklägers B._____ zu folgen ist. Die folgenden Erwägungen sind damit lediglich ergänzender und präzisierender Natur. 3.4.1. Der Privatkläger B._____ konnte keine konkreten Angaben machen, wie er am Rücken durch einen Messerstich verletzt wurde. So bestätigte er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2010, dass die Auseinander- setzung mit dem Beschuldigten A._____ im Treppenhaus weiter gegangen sei. Als er bei der Hauseingangstüre angekommen sei, habe er weitere Personen so- wie ein Messer in der Hand des Beschuldigten A._____ festgestellt, weshalb er Angst bekommen habe und die Treppe wieder hinaufgegangen sei. Als er bei den ersten Wohnungen angekommen sei, habe er die Treppe mit dem ganzen Blut
- 12 - gesehen. Er habe dann an sich hinunter geschaut und festgestellt, dass er stark blute (Urk. 16/1 S. 5). Ebenso erklärte der Privatkläger B._____ während der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 27. März 2011, er wisse nicht, wo und in welchem Zeitpunkt er durch die Messerstiche verletzt worden sei. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte A._____ und der Privatkläger C._____ im Bereich der Wohnungstüre gerangelt hätten. Ein Messer habe er dabei nicht gesehen. Er sei dem Privatkläger C._____ zu Hilfe geeilt und habe den Beschuldigten A._____ von hinten gepackt. Das Gerangel sei dann im Treppenhaus bis kurz vor der Eingangstüre weitergegan- gen. Wann er dabei durch die Messerstiche verletzt worden sei, könne er nicht sagen. Als er von der Türe im Erdgeschoss wieder nach oben gegangen sei, habe er gesehen, dass am Boden alles voll Blut gewesen sei. Dann habe er realisiert, dass auch er voll Blut gewesen sei. Im Treppenhaus sei es auch zu einem Sturz gekommen. Wie er aber genau gefallen sei oder wo er gelegen habe, könne er nicht sagen. Es sei zudem möglich, dass auch der Beschuldigte A._____ gestürzt sei. Ob ihm die Verletzungen im Rahmen des Sturzes zugefügt worden sei, könne er nicht sagen, da alles schnell gegangen sei (Urk. 16/2 S. 5 ff.). 3.4.2. Auch der Privatkläger C._____ konnte zu den Stichverletzungen des Pri- vatklägers B._____ keine konkreten Ausführungen machen. So machte er anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2010 lediglich in allgemei- ner Weise geltend, dass der Privatkläger B._____ versucht habe, den Beschuldig- ten A._____ festzuhalten. Schliesslich sei B._____ erheblich verletzt worden und sei zu Boden gegangen (Urk. 14/1 S. 4). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. März 2011 gab der Privatkläger C._____ sodann zu Protokoll, nachdem es erneut geläutet habe, habe er die Türe geöffnet. Dann sei ihm fast die Türe gegen den Kopf geknallt worden. Der Beschuldigte A._____ sei rein gekommen und habe ihn sofort in die Ecke ge- drängt. Dann sei ihm der Privatkläger B._____ helfen gekommen. Irgendwie sei dann alles ins Treppenhaus gegangen, bis in den ersten Stock runter, bis sie (die beiden Privatkläger) ihn (den Beschuldigten A._____) wegen ihren Verletzungen
- 13 - losgelassen hätten (Urk. 14/10 S. 3 f.). Auf die Frage, wie sie die Treppe hinunter gekommen seien, erklärte er schliesslich, sie seien zum Teil umgefallen, alles mögliche, gestürchelt, alles miteinander (Urk. 14/10 S. 7). 3.4.3. Ein Wohnungsmieter der Liegenschaft, in welcher die vorliegend zu beurtei- lende Auseinandersetzung stattfand, konnte einen Teil des Vorfalls durch den Türspion beobachten. Er gab am 20. November 2010 gegenüber der Kantons- polizei Zürich als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe plötzlich einen lauten Knall gehört. Es habe gerumpelt und er habe Metallgeräusche des Geländers im Treppenhaus gehört. Aufgrund dieses lauten Knalls sei er aufgestanden und zum Türspion gegangen. Er habe ca. drei oder vier Männer gesehen, die sich heftig gestritten hätten. Durch den Türspion habe er gesehen, wie die Personen gekämpft hätten. Er konnte aber nicht sehen, ob jemand am Boden gelegen sei. Auch habe er keine Waffen gesehen (Urk. 17/1 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. März 2011 führte er als Zeuge aus, er habe durch den Türspion geschaut und vier Personen am Raufen gesehen. Er habe kein Messer gesehen. Er habe aber gesehen, dass jemand die Treppe hinunter gestürzt sei, er glaube, es sei der Privatkläger B._____ gewesen. Es sei dann noch weiter gerauft worden und am Schluss seien alle vier am Eingang gestanden (Urk. 17/2 S. 3). 3.4.4. Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 13. Dezember 2010 aus, dass ihn einer der Privatkläger gehalten habe, der andere habe ihn geschlagen. Er habe dann irgendwann angefangen, gegen die Beine zu stechen. Er habe einfach gegen die Beine gestochen, die er gesehen habe, denn er sei in gebückter Stellung gewesen. Während des Hand- gemenges seien sie ins Treppenhaus gelangt. Dort sei es weiter gegangen. Er sei wegen der Schläge auch die Treppe hinunter gefallen. Auf die Frage, ob er alleine gefallen sei, erklärte der Beschuldigte A._____, er wisse einfach, als er unten gelandet sei, habe er den anderen gleich wieder auf sich und auch seine Schläge gespürt. Er habe niemanden abstechen wollen. Er habe nur gegen die Beine stechen wollen, damit sie ihn losgelassen hätten und er hätte wegkommen kön- nen. Den Stich gegen den Oberkörper habe er nicht realisiert (Urk. 13/3 S. 6 ff.).
- 14 - Ebenso machte der Beschuldigte A._____ in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Januar 2011 geltend, er habe vor Schmerzen und Angst das Messer ein- gesetzt. Er habe dann, als er gebückt gewesen sei, in Richtung Oberschenkel zugestochen. Er denke, dies habe in der Wohnung stattgefunden. Danach seien sie ins Treppenhaus gelangt. Dann sei er die Treppe hinunter gefallen. Sie hätten ihn dabei immer noch gehalten, gezogen und geschlagen. Er sei nochmals eine Treppe hinunter gestürzt. Sie seien dann bei der Eingangstüre gewesen, die anderen immer noch hinter ihm. Er wisse nicht, ob auch einer der anderen die Treppe hinunter gestürzt sei; dies könnte sein. Als er das erste Mal hinunter gefallen sei, seien die (die beiden Privatkläger) über ihn gekommen. Ob dies ein Sturz gewesen sei oder ob einer sich auf ihn gestürzt habe, wisse er nicht (Urk. 13/4 S. 6 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Februar 2011 gab der Beschuldigte A._____ weiter zu Protokoll, er habe erst nachdem er gebückt gewesen sei und die anderen auf ihn eingeschlagen hätten, in die Beine ge- stochen. Den Stich in den Rücken könne er sich nicht erklären. Es sei möglich, dass dieser beim Sturz erfolgt oder der Privatkläger B._____ ins Messer gelaufen sei (Urk. 13/6 S. 16). Sodann führte der Beschuldigte A._____ in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. September 2011 aus, er wisse noch, dass er gebückt gewesen sei und Schläge auf den Rücken und den Hinterkopf erhalten habe. Dann habe er irgendwann zugestochen. Den Stich in den Rücken des Privatklägers B._____ könne er sich nur so erklären, dass dieser beim Sturz geschehen sei. Er habe das Messer fest in der Hand gehalten. Ob es beim Sturz oder im Gedränge geschehen sei, könne er nicht erklären. Bewusst habe er nur gegen die Ober- schenkel gestochen (Urk. 13/9 S. 3). Schliesslich führte der Beschuldigte A._____ vor Vorinstanz aus, als der Privat- kläger B._____ von hinten auf ihn zugekommen sei, habe er (der Beschuldigte A._____) sich gebückt und Schläge auf dem Hinterkopf und dem Rücken gespürt. Irgendwann habe er in den Oberschenkel gestochen. Er habe mit dem Messer die Oberschenkel treffen wollen. Er habe nur Beine gesehen. Er könne sich nicht
- 15 - erinnern, welchen er zuerst getroffen habe. Er sei gebückt gewesen und habe nicht gesehen, welcher es gewesen sei. Er habe nicht speziell eine Person aus- gesucht. Mit den Messerstichen habe er sich losreissen wollen. Er habe sich damit die Flucht ermöglichen wollen. Für den Messerstich in den Rücken habe er immer noch keine Erklärung. Sie seien im Treppenhaus die Treppe hinunter ge- fallen. Es sei ein Gerangel gewesen. Seine Erklärung sei, dass der Stich passiert sei, während sie die Treppe hinunter gefallen seien. Er habe nur auf die Ober- schenkel gezielt. Er könne es sich nur durch den Sturz erklären. Er habe auch beim Haupteingang unten noch in die Oberschenkel gestochen. Aber auf dem Weg hinunter sei es ein Gerangel gewesen und er habe keine Möglichkeit gehabt, zuzustechen. Sie seien hinunter gefallen. Erst als er ganz unten und auf den Beiden gewesen sei, habe er wieder zugestochen (Urk. 74 S. 7 ff.). Ebenso führte der Beschuldigte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe, nachdem er mehrere Schläge gespürt habe, im Gerangel begon- nen, gezielt auf die Oberschenkel zu stechen. Er sei dabei gebückt gewesen. Er habe die Oberschenkel gesehen und habe darauf gestochen. Die Verletzung im Rücken des Privatklägers B._____ könne er sich nur dadurch erklären, dass die- se entweder im Gerangel oder während des Sturzes im Treppenhaus geschehen sei. Er nehme aber eher an, es sei während des Sturzes geschehen (Urk. 127 S. 7 ff.). 3.4.5. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ - mit der Vorinstanz und entgegen dem Anklagesachverhalt - nicht sogleich nach dem Eintreten in die Wohnung auf den Privatkläger B._____ einstach, sondern erst während des Gerangels mit den beiden Privatklägern, als er in gebückter Stellung war, er sich in Bedrängnis befand und weglaufen wollte (Urk. 109 S. 39 ff.). Auf die ausführli- chen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann hier vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). So führte der Beschuldigte A._____ konstant aus, die Privatkläger C._____ und B._____ hätten ihn festgehalten und geschlagen. Er sei in diesem Zeitpunkt in gebückter Stellung gewesen. Um fliehen zu können, hätte er dann auf die Oberschenkel der Privatkläger eingestochen (Urk. 13/3, Urk. 13/4, Urk. 16/6,
- 16 - Urk. 16/9,Urk. 74 und Urk. 127). Demgegenüber erklärte der Privatkläger C._____ zu Beginn der Untersuchung, der Beschuldigte A._____ habe sofort auf ihn ein- gestochen (Urk. 14/1 S. 4). In der Folge relativierte er aber seine Aussage und machte geltend, es sei schon möglich, dass er die Stichverletzungen erst dann erlitten habe, als der Beschuldigte A._____ in Bedrängnis durch ihn und den Pri- vatkläger B._____ geraten sei. Er haben den Vorfall nicht mehr 100% in Erinne- rung (Urk. 13/8 S. 3). Sodann gab er zu Protokoll, er habe das Gefühl, es sei be- reits im "eins gegen eins" zu einer Stichbewegung gekommen. Er könne es aber nicht mit 100%iger Sicherheit sagen. Er glaube, er - A._____ - habe ihm umge- hend nach dem Eintreten in die Wohnung einen Stich in den Oberschenkel ver- passt. Er - A._____ - habe ihn in die Ecke gedrängt und dann müsse es passiert sein (Urk. 14/10 S. 4 f.). Die Aussagen des Privatklägers C._____ erscheinen un- klar und damit nicht geeignet, die konstanten Angaben des Beschuldigten A._____ in Zweifel zu ziehen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ sowie jene des Zeugen nichts zur Erhellung des dies- bezüglichen Sachverhalts beizutragen vermögen, denn sowohl der Privatkläger B._____ als auch der Zeuge konnten keine Angaben zum konkreten Ablauf der Messerstiche machen (vgl. Urk. 16/1, Urk. 16/2, Urk. 17/1, Urk. 17/2). Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten A._____ mit den Verletzungsbilder bei den Privatklägern übereinstimmt. So verlie- fen die Stichkanäle - mit Ausnahme des Stichs in den Rücken - jeweils von unten nach oben (Urk. 29/5). Damit werden die Aussagen des Beschuldigten A._____ gestützt, wonach er in gebückter Stellung gegen die Oberschenkel der Privatklä- ger zustach. Da keine weiteren Beweise in Bezug auf den Ablauf der Messersti- che vorliegen, kann diesbezüglich - mit der Vorinstanz - auf die konstante und plausible Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten A._____ abgestellt werden. 3.4.6. Sodann ist - mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ zwar ziel- und wahllos, aber bewusst gegen den unteren Körperbereich der Privatkläger zugestochen hatte (Urk. 109 S. 42 f.). Auch hier kann auf die aus- führlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 17 - Der Beschuldigte A._____ führte konstant aus, er habe nur gegen die Beine ge- stochen (Urk. 13/3 S. 6: "Ich habe dann irgend wann angefangen, gegen die Bei- ne zu stechen."; Urk. 13/4 S. 6: "Ich habe dann, als ich mal gebückt war, zuge- stochen in Richtung Oberschenkel."; Urk. 13/9 S. 3: "Bewusst habe ich nur gegen die Oberschenkel gestochen."; Urk. 74 S. 7: "Irgendwann dann habe ich in den Oberschenkel gestochen."; Urk. 127 S. 8: "Ich habe nur noch die Beine gesehen. Ich habe dann auf die Oberschenkel gezielt und dort zugestochen."). Wohin genau er aber zugestochen hat, konnte der Beschuldigte A._____ nicht darlegen. So erklärte er selber, er habe einfach gegen die Beine gestochen, die er gesehen habe, er sei ja in gebückter Stellung gewesen (Urk. 13/3 S. 6). Er habe einfach die Beine treffen wollen, die Oberschenkel. Er habe nur Beine gesehen. Er könne sich nicht erinnern, welchen er zuerst getroffen habe. Er sei gebückt gewesen und habe nicht gesehen, welcher es gewesen sei. Er habe nicht speziell eine Person ausgesucht (Urk. 74 S. 8). Es könne auch sein, dass er Stichbewegungen gemacht und dabei nicht getroffen habe (Urk. 13/3 S. 9). Es kann zwar vorliegend
- mit dem Beschuldigten A._____ - davon ausgegangen werden, dass er stets in Richtung und bewusst auf die Oberschenkel und nicht auch auf deren Oberkörper eingestochen hatte. Diese Sachdarstellung wird im Wesentlichen auch vom Privatkläger C._____ bestätigt. So führte dieser aus, der Beschuldige habe ihn mit den Händen zurück drängen wollen, habe seitlich ausgeholt und in Richtung Oberschenkel gestochen (Urk. 14/10 S. 6). Indem der Beschuldigte A._____ aber ausführte, einfach gegen die Beine gestochen zu haben, die er vor sich gesehen habe, und es auch sein könne, dass er nicht immer getroffen habe, verdeutlicht er selber, seine Stichbewegungen nicht gezielt, sondern vielmehr wahllos gegen die Beine der beiden Privatkläger ausgeführt zu haben. Entsprechend deutet auch die Verletzung des Privatklägers B._____ an der rechten Beckenschaufel - wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 109 S. 43) - darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ im Gerangel den Oberschenkel nicht immer hat treffen können. 3.4.7. Wie dargelegt, beanstandet die Staatsanwaltschaft in ihrer Hauptanklage die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Stichverletzung im Rücken des Privatklägers B._____ während des Sturzgeschehens im Treppenhaus erfolgt sein könnte. Dies sei realitätsfremd (Urk. 113 S. 2). Einerseits könne es nicht
- 18 - sein, dass bei einem solchen Sturz das Messer nur 5 cm eingedrungen wäre. In einer solchen Konstellation wäre zu erwarten, dass die Klinge viel tiefer in den Körper eindringen würde. Andererseits sei es unwahrscheinlich, dass der Be- schuldigte in einer solchen Konstellation A._____ sein Messer am Schluss immer noch in der Hand gehabt hätte. Wäre die Stichverletzung tatsächlich im Rahmen des Sturzgeschehens zustande gekommen, hätte der Beschuldigte spätestens dann wohl das Messer losgelassen und es nicht mehr in der Hand gehabt (Urk. 128 S. 4 f.) Die Staatsanwaltschaft lässt zwar den konkreten Handlungsablauf be- züglich dieser Stichverletzung offen. Sie geht aber im Wesentlichen davon aus, dass die entsprechende Verletzung während des Gerangels, als der Beschuldigte A._____ ziel- und wahllos gegen die beiden Privatkläger eingestochen habe, ent- standen sei (vgl. Urk. 52 S. 5; Urk. 113 S. 2; Urk. 128 S. 3 f.). Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen ersichtlich ist, konnte keine der beteiligten Personen konkrete Angaben zum Messerstich in den Rücken des Privatklägers B._____ machen. Weder der Beschuldigte A._____, noch die bei- den Privatkläger oder der Zeuge hatten während der Auseinandersetzung wahr- genommen, wie der Privatkläger B._____ am Rücken verletzt wurde. Der Be- schuldigte A._____ machte diesbezüglich stets geltend, er könne sich den Stich in den Rücken nicht erklären. Es sei aber möglich, dass diese Verletzung beim Sturz im Treppenhaus erfolgt oder der Privatkläger B._____ ins Messer gelaufen sei (Urk. 16/6 S. 16; Urk. 16/9 S. 3; ebenso Urk. 127 S. 13). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ - wie vorstehend dargelegt - in gebückter Stellung ziel- und wahllos, aber bewusst gegen den unteren Körperbereich der Privatkläger zugestochen hatte. Entsprechend erscheint es nicht plausibel, dass der Beschuldigte A._____ während des Geran- gels aus dieser Position heraus den Privatkläger B._____ im Rückenbereich hätte verletzen können. Der Beschuldigte A._____ führte konstant aus, er sei während des Gerangels im Treppenhaus wegen der Schläge die Treppe hinunter gefallen. Er konnte zwar nicht konkret darlegen, ob auch einer der beiden Privatkläger mit ihm die Treppe hinunter fiel, schloss dies aber auch nicht aus (Urk. 13/3: Er wisse einfach, als er
- 19 - unten gelandet sei, habe er den anderen gleich wieder auf sich und auch seine Schläge gespürt; Urk. 13/4: Als er das erste Mal hinunter gefallen sei, seien die Privatkläger über ihn gekommen. Ob dies ein Sturz gewesen sei oder ob einer sich auf ihn gestürzt habe, wisse er nicht. Anlässlich der Berufungshandlung führ- te er diesbezüglich aus, er sowie einer der beiden Privatkläger seien die Treppe hinunter gefallen. Ob auch der zweite Privatkläger im Treppenhaus umgefallen sei, wisse er nicht mehr (Urk. 127 S. 11). Der Privatkläger B._____ bestätigte, dass es während des Gerangels im Treppenhaus zu einem Sturz gekommen sei. So machte er geltend, er selber sei gestürzt, wobei er aber nicht genau sagen könne, wie er gefallen sei. Es sei zudem auch möglich, dass der Beschuldigte A._____ gestürzt sei (Urk. 16/2). Dass es zu einem Sturzgeschehen im Treppen- haus gekommen ist, bestätigte sodann auch der Privatkläger C._____. So machte er geltend, sie seien zum Teil umgefallen, seien gestürchelt, alles miteinander (Urk. 14/10). Schliesslich bestätigte auch der Zeuge, dass es zu einem Sturz gekommen sei. Er führte hierzu aus, er hätte gesehen, dass jemand die Treppe hinuntergestürzt sei, er glaube, es sei der Privatkläger B._____ gewesen (Urk. 17/2). Aufgrund all dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ sowie der Privatkläger B._____ während der Auseinander- setzung die Treppe hinunter stürzten. Indem der Beschuldigte A._____ während des gesamten Geschehens, mithin auch während des Sturzes im Treppenhaus, sein Messer stets fest in der Hand hielt (vgl. Urk. 13/9 S. 3; ebenso Urk. 127 S. 10), erscheint es - entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft - durchaus plausibel, dass während des Sturzes der Privatkläger B._____ im Rückenbereich verletzt wurde (ebenso die Verteidigung in Urk. 129 S. 16, wonach es nicht auszuschliessen sei, dass der Privatkläger B._____ diese Verletzung im Rahmen eines Sturzgeschehens im Treppenhaus erlitten habe). Dass sich der Privatkläger B._____ während des Sturzes auf diese Weise verletzte, erscheint weder lebensfremd noch ausgeschlossen. Zusammengefasst bleiben - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 4) - diesbezüglich erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an dem in der Hauptanklage um- schriebenen Sachverhalt. Es ist damit nicht erstellt, dass der Beschuldigte A._____ während des Gerangels, indem er ziel- und wahllos auf die Privatkläger
- 20 - einstach, den Privatkläger B._____ mit einem Messerstich am Rücken verletzte. Nach dem Gesagten ist aber - im Sinne der Eventualanklage - davon auszuge- hen, dass der Privatkläger B._____ während des Sturzgeschehens im Treppen- haus durch das Messer, welches der Beschuldigte A._____ in den Händen hielt, am Rücken verletzt wurde. 3.5. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjekti- ven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbe- stands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen ledig- lich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ in Bezug auf den Messer- stich in den Rücken des Privatklägers B._____ freigesprochen (Urk. 109 S. 44), auch wenn sich alles im Dispositiv nicht niedergeschlagen hat. In Bezug auf die übrigen Messerstiche auf die beiden Privatkläger C._____ und B._____ hat die Vorinstanz das Handeln des Beschuldigten A._____ als versuchte mehrfache schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB gewürdigt (Urk. 109 S. 46 ff.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Hauptanklage, der Beschuldigte A._____ sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. Ein derartiges x-faches Zustechen sei nicht einfach nur gefährlich, sondern derart lebensgefährlich, dass dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Verhalten unterstellt werden müsse, weshalb er ausgangsgemäss nicht nur wegen schwerer Körperverletzung, sondern wegen versuchter Tötung zu verurteilen sei (Urk. 128 S. 1 und 4).
- 21 - Für den Fall, dass der Stich in den Brustkorb fahrlässig erfolgt sei, beantragte die Staatsanwalt in ihrer Eventualanklage, der Beschuldigte A._____ sei wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen (Urk. 128 S. 1 und 5). 4.3. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte A._____, er sei ausschliess- lich der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen (Urk. 110 S. 1; Urk. 129 S. 2). Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die Oberschenkelverletzungen von B._____ und C._____ als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu werten seien. Die Stiche seien nicht in unmittelbarer Nähe zu wichtigen Blutgefässen erfolgt. Der Beschuldigte A._____ habe daher auch nicht mit derar- tigen Verletzungen rechnen müssen. Zudem habe der Beschuldigte A._____ auch nicht um eine allfällige Gefährlichkeit von Stichen gegen die Oberschenkel gewusst. Bei der Verletzung im Rücken des Privatklägers B._____ sei gemäss Gutachter eine lebensgefährliche Situation verneint worden. Diese Verletzung sei im Rahmen des Sturzgeschehens und damit ungeplant und ohne jeglichen Vorsatz des Beschuldigten A._____ erfolgt (Urk. 129 S. 17 ff.). 4.4. Messerstich in den Rücken des Privatklägers B._____ 4.4.1. Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise - als nach Art. 122 StGB - an Körper oder Gesundheit schädigt.
- 22 - Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig und wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. 4.4.2. Eine lebensgefährliche Körperverletzung - und damit eine schwere Körper- verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB - darf nur an- genommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist sodann die Dauer der Lebensgefahr. Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung (Roth/Berkemeier, in: BSK Strafrecht II, N 6 zu Art. 122). 4.4.2.1. Wie dem ärztlichen Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des F._____ vom
23. Dezember 2010 entnommen werden kann, habe der Privatkläger B._____ ei- ne Stichverletzung im Bereich des Rückens links neben der Wirbelsäule auf der Höhe des 10. Brustwirbels erlitten. Bei diesem, mindestens 5 cm tiefen Messer- stich sei auch die Lunge verletzt worden, was einen Pneumothorax auf der linken Seite verursacht habe. Aus diesem Grund habe notfallmässig eine Thoraxdraina- ge im Schockraum angelegt werden müssen. Zur Zeit der Aufnahme im Schock- raum habe sich der Privatkläger B._____ in unmittelbarer Lebensgefahr befun- den, da der durch den Messerstich in den Rücken verursachte Pneumothorax zu einem Herzstillstand hätte führen können (Urk. 28/4). 4.4.2.2. Im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 23. August 2011 wurde sodann festgehalten, dass die Gefahr eines konkret lebensgefährlichen sogenannten Spannungspneumothorax durch eine notfall- mässig erhaltene Thoraxdrainage habe abgewendet werden können. Bei einem Spannungspneumothorax komme es aufgrund eines Ventilmechanismus zu einem kontinuierlichen Ansaugen von Luft in der Brusthöhle und zu einem voll- ständigen Kollaps des Lungenflügels auf der Brustkorbseite, wo die Stichver-
- 23 - letzung bestanden habe. Unbehandelt resultiere eine akut lebensgefährliche Situation aufgrund schwerster Störungen des Kreislaufes und der Lungenfunktion (Urk. 29/5 S. 4). 4.4.2.3. Wie vorstehend dargelegt, hält der ärztliche Bericht vom 23. Dezember 2010 fest, dass sich der Privatkläger B._____ durch den Messerstich in den Rü- cken in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Zwar wird im Aktengutachten vom
23. August 2011 ausgeführt, dass die Gefahr eines konkret lebensgefährlichen sogenannten Spannungspneumothorax abgewendet werden konnte. Daraus kann aber - entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 16; Urk. 129 S. 16 f.) - nicht geschlossen werden, dass damit keine konkrete lebensgefährliche Situation bestand. Vielmehr wird auch in diesem Aktengutachten festgehalten, dass ohne eine entsprechende, notfallmässig angelegte Thoraxdrainage eine akut lebens- gefährliche Situation aufgrund schwerster Störungen des Kreislaufes und der Lungenfunktion resultiert hätte. Demnach kann ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass der Privatkläger B._____ durch den Messerstich in den Rücken lebensgefährlich verletzt wurde. 4.4.2.4. Nach dem Gesagten liegt damit eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB vor. 4.4.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventual- vorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Nicht erforderlich ist damit, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 125 IV 242 E. 3c). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter
- 24 - habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann etwa angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Ver- haltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 131 IV 1 E. 2.2, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrschein- lich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 S. 4 E. 4.1). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält- nissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehung eines Verbrechens oder Vergehens setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst aber nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Danach hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tat-
- 25 - sächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 129 IV 282 E. 2.1, 126 IV 13 E. 7 a/bb; Donatsch/Tag, Strafrecht I,
8. Auflage, Zürich 2006, S. 326 ff.). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- stands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 4.4.3.1. Wie dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen ist, kam es zwischen dem Beschuldigten A._____ und den beiden Privatklägern zunächst in der Wohnung zu einem Gerangel mit Messerstichen gegen die Oberschenkel der Privatkläger. Der Beschuldigte A._____ befand sich in Bedrängnis und versuchte davonzulau- fen, um den beiden Privatklägern zu entkommen. Nachdem sich das Gerangel von der Wohnung in das Treppenhaus verlagerte, kam es auf der Treppe zu - mindestens - einem Sturz des Privatklägers B._____ und des Beschuldigten A._____. Anlässlich dieses Treppensturzes wurde der Privatkläger B._____ mit dem Messer, welches der Beschuldigte A._____ in seiner Hand hielt, im Rücken- bereich schwer verletzt. Indem der Beschuldigte A._____ während des gesamten Gerangels das Messer fest in seinen Händen hielt, hat er eine erhebliche Gefahr geschaffen, die beiden Privatkläger schwer verletzen zu können. Der Beschuldigte A._____ ist als Ag- gressor mit dem Messer in der Hand in die Wohnung eingedrungen, um Kokain zu stehlen. Er hat während der gesamten Auseinandersetzung nichts unternom- men, um diese Gefahr zu beseitigen oder zu minimieren. So führte er lediglich
- 26 - aus, er habe das Messer nicht weggeworfen, da er Angst gehabt habe, dass dann die Privatkläger das Messer ergreifen würden (Urk. 13/3 S. 7). Sehr wohl hätte er aber das Messer wegstecken und damit ohne Weiteres die vom Messer aus- gehende Gefahr beseitigen können. Dem Beschuldigten A._____ ist damit ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Zu berücksichtigen bleibt aber, dass das Sturzgeschehen nicht nur auf das Verhalten des Beschuldigten A._____ zurück- zuführen ist. Vielmehr trugen auch die Privatkläger B._____ und C._____ durch ihre berechtigte und angemessene Gegenwehr dazu bei, dass es zu diesem Sturz kam. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass durch das inkriminierte Ver- halten nicht nur die beiden Privatkläger gefährdet wurden. Durch sein Verhalten gefährdete er auch sich selber. So hätte er sich während des Sturzes erheblich verletzen können. Aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten A._____ ist die Sorgfaltspflicht- verletzung nicht als derart schwer zu würdigen, als dass ohne Weiteres der Schluss gezogen werden könnte, dass er während des Gerangels eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hätte. Unter den gegebenen Umständen muss ihm aber - entgegen der Verteidigung (Urk. 129 S. 19 f.) - angerechnet wer- den, dass er den Erfolg, mithin die Verursachung einer schweren Körperverlet- zung infolge eines Messerstichs während des Gerangels, hätte voraussehen können. Es kann ihm aber zu Gute gehalten werden, dass er wohl auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut hat. Damit hat der Beschuldigte A._____ pflicht- widrig unvorsichtig und somit fahrlässig gehandelt. 4.4.3.2. Indem der Beschuldigte A._____ durch sein fahrlässiges Verhalten den Privatkläger B._____ schwer verletzte, hat er sich in Bezug auf den Messerstich in den Rücken des Privatklägers B._____ der fahrlässigen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 4.4.3.3. Da nach dem Gesagten dem Beschuldigten A._____ in Bezug auf den Messerstich in den Rücken des Privatklägers B._____ ein fahrlässiges - und da- mit gerade kein vorsätzliches Handeln - vorgeworfen werden kann, erübrigen sich entsprechende Ausführungen zu der in der Hauptanklage umschriebenen versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung.
- 27 - 4.5. Übrige Messerstiche gegen die Privatkläger C._____ und B._____ 4.5.1. Gemäss ärztlichem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie handelte es sich bei den Stichverletzungen in die Oberschenkel sowie der Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschaufel des Privatklägers B._____ um einfache Fleisch- wunden. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand dadurch nicht (Urk. 28/4 S. 2 f.). Ebenso hielt das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin … (IRM) fest, dass aufgrund der Stichverletzungen am Oberschenkel des Privatklägers C._____ keine unmittelbare, konkrete Lebensgefahr bestand (Urk. 29/5 S. 3). Damit ist bei den genannten Verletzungen, welche die beiden Privatkläger erlitten, keine vollendete schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB ersicht- lich. Zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschuldigte sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.5.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012, E. 2.1.3, mit Hin- weisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 4.5.3. Wie dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin … (IRM) entnom- men werden kann, wurde dem Privatkläger C._____ ein ca. 5 cm, ein ca. 9 bis 10 cm und ein ca. 13 cm langer, je in Richtung Rumpf verlaufender Stich in den lin- ken Oberschenkel zugefügt. Der Privatkläger B._____ erlitt - neben der Stichver- letzung in den Rücken - zwei Stichverletzungen in die linke Oberschenkelaussen- seite, drei Stichverletzungen in die rechte Oberschenkelaussenseite und eine Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschaufel. Das Aktengutachten hält sodann fest, dass bei einer geringfügigen Verschiebung der Stichkanäle grosse
- 28 - Blutgefässe oder Nerven hätten getroffen werden können. Im Fall einer Verlet- zung der Blutgefäss hätte dies zu einem Blutverlust führen können, der ohne ärzt- liches Eingreifen rasch ein lebensbedrohliches Ausmass hätte haben können. Die Verletzung eines Nervs hätte Empfindungs- sowie gegebenenfalls Funktionsstö- rungen zur Folge haben können (Urk. 29/5 S. 3 ff.). 4.5.4. Diesen Verletzungen zufolge übte der Beschuldigte A._____ massive Ge- walt gegen die beiden Privatkläger aus. Hierzu verwendete er - gemäss erstelltem Sachverhalt - ein Messer, welches eine Klingenlänge von ca. 11 cm aufwies. Unter Berücksichtigung der Einstichtiefen, welche bei den Verletzungen des Privatklägers C._____ gemessen werden konnten, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ mit erheblicher Wucht in die Oberschen- kel der beiden Privatkläger eingestochen hatte. Insbesondere wies eine der Stichwunden eine Tiefe von 13 cm auf und war damit deutlich länger als die ver- wendete Messerklinge. 4.5.5. Die Verteidigung beanstandete, dass die Aussagen im Aktengutachten des IRM unkorrekt und zu vage seien, weshalb das Gutachten nicht als Grundlage einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung dienen könne (Urk. 80 S. 16; Urk. 129 S. 17 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten hält zwar - mit der Verteidigung - nicht konkret fest, was unter einer geringfügigen Verschiebung der Stichkanäle, bei welcher grosse Blutgefässe oder Nerven hätten getroffen werden können, zu verstehen ist. Die Verteidigung verkennt aber, dass der Beschuldigte A._____ ziel- und wahllos in Richtung der Oberschenkel stach und damit nicht hinreichend kontrollieren konnte, wo genau und wie tief er die beiden Privatkläger verletzte. Es hing damit weitgehend vom Zufall ab, wohin und wie tief der Beschuldigte A._____ in die Oberschenkel der beiden Privatklä- ger stach. Wenn das Aktengutachten davon spricht, dass bereits eine geringfügi- ge Verschiebung der Stichkanäle zu einer Verletzung von grossen Blutgefässen und damit zu einer lebensgefährlichen Verletzung hätte führen können, so ist da- runter eine Sachverhaltsalternative zu verstehen, die beim Vorgehen des Be- schuldigten A._____ ohne weiteres im Bereich des Möglichen lag. Indem der Be- schuldigte A._____ ziel- und wahllos und damit nicht kontrolliert auf die Ober-
- 29 - schenkel der Privatkläger zustach, war es letztlich Zufall, dass durch die Messer- stiche keine grossen Blutgefässe getroffen und die Privatkläger nicht lebensge- fährlich verletzt wurden. Aufgrund der Anzahl der Messerstiche sowie unter Be- rücksichtigung der erheblichen Intensität der einzelnen Stiche war das Risiko der Tatbestandsverwirklichung einer schweren Körperverletzung, d.h. vorliegend der Verletzung von grossen Blutgefässen und damit der Gefahr des Verblutens, ohne Weiteres als hoch einzustufen. 4.5.6. Der Beschuldigte A._____ führte stets aus, er habe bis zu diesem Moment nicht gewusst, dass Stiche gegen die Oberschenkel gefährlich seien (Urk. 13/9 S. 3). Er habe nicht gewusst, dass in den Oberschenkel wichtige Blutgefässe ver- laufen würden. Er habe gedacht, in den Oberschenkel gäbe es keine schlimmen Verletzungen. Es sei ihm erst beim Staatsanwalt klar geworden, dass wichtige Blutgefässe in den Oberschenkel verlaufen würden und man verbluten könne. Vorher habe er dies nicht gewusst (Urk. 74 S. 9; so auch die Verteidigung in Urk. 129 S. 18, wonach der Beschuldigte A._____ nicht um eine allfällige Gefähr- lichkeit von Stichen gegen die Oberschenkel gewusst habe). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2). Im vor- liegend zu beurteilenden Fall hat der Beschuldigte A._____ zwar gegen die Ober- schenkel und nicht - wie im erwähnten Entscheid - in den Brust- oder den Bauch- bereich gestochen. Von einer Person wie dem Beschuldigten A._____ kann aber ebenso erwartet werden, dass sie weiss, dass sich in einem Oberschenkel grössere Blutgefässe befinden und dass die Verletzung dieser Blutgefässe durch Messerstiche zu einem erheblichen Blutverlust oder gar zum Verbluten führen kann. Einer besonderen Intelligenz oder des Vorliegens eines speziellen Fach- wissens bedarf es hierzu ebenfalls nicht. Es ist allgemein bekannt, dass mehr- fache wuchtige Messerstiche gegen einen Menschen - letztlich fast unabhängig von den konkreten Einstichorten - zu grossem Blutverlust und mithin einer Lebensgefahr führen können. Indem er ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm mehrfach und massiv, mithin auch vollständig in die Oberschenkel der
- 30 - Privatkläger rammte, musste dem Beschuldigten A._____ ohne Weiteres bewusst gewesen sein, dass er dadurch wichtige Blutgefässe hätte treffen und damit die Privatkläger lebensgefährlich verletzen können. Im Übrigen traf der Beschuldigte ja nicht nur die Oberschenkel seiner Kontrahenten, sondern ein Stich drang im Hüftbereich in den Körper von B._____ ein. Entsprechend wiegt die Sorgfalts- pflichtverletzung des Beschwerdeführers schwer. Wer in einer dynamischen Aus- einandersetzung unkontrolliert mit einem Messer derart auf einen Menschen ein- sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Entsprechend hat er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Dass er die Privatkläger nicht schwer verletzten wollte bzw. ihm dies unerwünscht war, ist unerheblich. Der Beschuldigte A._____ hat somit mit Eventualvorsatz - und damit gleichwohl vor- sätzlich - gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB gehandelt. 4.5.7. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Beschuldigte A._____ die Privatkläger C._____ und B._____ durch mehrere Messerstiche in die Oberschenkel bzw. im Bereich der rechten Beckenschaufel verletzte. Dass dabei keine grossen Blutgefässe oder Nerven verletzt wurden und damit keine schwere Körperverletzung entstand, hing letztlich vom Zufall ab. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte A._____ der mehrfachen (er schä- digte zwei Personen) versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5. Strafzumessung 5.1. Der Beschuldigte A._____ wurde - neben der vorliegend nicht angefochte- nen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG - der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit 42 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 109 S. 76 f.).
- 31 - 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 109 S. 50 ff.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auch auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 5.3. Die Vorinstanz ging sodann zur Bestimmung des Strafrahmens zutreffen- derweise von der Widerhandlung gegen das BetmG als schwerste Straftat aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist von einem ordentlichen Strafrahmen zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen, wobei eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Da mit den 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten A._____ begangenen Delikte der Straf- rahmen nicht - auch nicht theoretisch - gegen oben geöffnet. Zwar bleibt zu berücksichtigen, dass es vorliegend lediglich beim Anstalten treffen geblieben ist, weshalb die Strafe nach freiem Ermessen gemildert werden kann (Art. 19 Abs. 1 lit g BetmG). Strafmilderungsgründe - wie auch Strafschärfungsgründe - sind aber grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen führen diese dazu, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Strafe ohnehin am unteren oder oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde be- ziehungsweise deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4 unter Hinweis auf BGE 136 IV 55; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 48a i.V.m. N 6 zu Art. 49 StGB). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Damit ist - neben der Deliktsmehrheit - auch das Anstalten treffen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen. 5.4. Tatschwere betreffend Widerhandlung gegen das BetmG und versuchte Nötigung 5.4.1. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 64) rechtfertigt es sich vorliegend, auf- grund des engen Sachzusammenhangs die Widerhandlung gegen das BetmG
- 32 - sowie die versuchten Nötigung nicht separat als einzelne Delikte, sondern gemeinsam als Tatkomplex zu würdigen. 5.4.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschul- digte A._____ - zusammen mit den beiden Beschuldigten D._____ und E._____ - versuchte, den Privatklägern ca. 150 g Kokaingemisch wegzunehmen, wobei von einem Reinheitsgrad von 62 bis 71 % - mithin 93 g reinem Kokain - auszugehen ist. Zwar ist dem Beschuldigten A._____ lediglich eine einmalige Widerhandlung gegen das BetmG vorzuwerfen. Mit dieser Menge wird aber die Grenze für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (18 Gramm; BGE 109 IV 143) um ein Mehrfaches überschritten und - gerade bei "harten Drogen" - zur hohen Gefährdung einer Grosszahl von Menschen beigetragen. Die Vorgehensweise aller Beschuldigten muss indessen - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 64) - als unprofessionell und dilettantisch bezeichnet werden. So erscheint die gesamte Tat weder durchdacht noch detailliert geplant. Ent- sprechend ergriff der Beschuldigte D._____ auch unmittelbar, nachdem sich die Privatkläger zu wehren begannen, die Flucht und liess den Beschuldigten A._____ alleine mit den beiden Privatkläger in der Wohnung zurück. Straferhö- hend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ nicht nur seine Präsenz, sondern auch ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm einsetzte, um seinem Willen genügend Nachdruck zu verleihen. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass es bezüglich der Widerhandlung gegen das BetmG beim Anstalten treffen und betreffend die Nötigung beim Ver- such blieb. Dies ist aber nicht - zumindest nicht ausschliesslich - dem freien Willen der Beschuldigten zu zuschreiben. Vielmehr stiessen die Beschuldigten auf unerwartet erheblichen Widerstand und sahen sich dementsprechend ge- zwungen, die Flucht zu ergreifen. Dass die Tat nicht zu Ende geführt wurde, rechtfertigt damit lediglich eine geringe Minderung der Strafe. Nach dem Gesagten erscheint die vorinstanzliche Qualifikation des objektiven Tatverschuldens als "gerade noch leicht" als dem Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen und ist zu übernehmen.
- 33 - 5.4.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist vorab - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 64) - davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ voll zu- rechnungsfähig handelte. Zwar hat er - unbestrittenermassen (Urk. 74 S. 6) - wäh- rend der Fahrt zu den Privatklägern einen Joint geraucht. Wie aber die Vorinstanz zutreffend ausführte, beruhte die Tat auf seinem freien und bereits gefällten Entschluss. Sie war damit geplant und wurde nicht spontan ausgeführt. Ent- sprechend ist der Konsum von Marihuana für die Beurteilung der Widerhandlung gegen das BetmG sowie die versuchte Nötigung nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte A._____ handelte ausschliesslich aus rein finanziellen und da- mit aus egoistischen Beweggründen. So führte er selber aus, er hätte versucht, dass Kokain zu verkaufen. Er hätte irgend einen Käufer gesucht (Urk. 13/5 S. 8). Indem der Beschuldige A._____ sodann das fragliche Messer auf sich führte und damit versuchte, die Privatkläger zur Herausgabe des Betäubungsmittels zu be- wegen, offenbarte er - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 64) - eine hohe Intensität an deliktischem Willen und damit eine erhebliche deliktische Energie. Dementsprechend vermögen die subjektiven Elemente - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 65) - die objektive Tatschwere nicht zu verringern. 5.4.4. Ausgehend von der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von rund 20 Monaten noch knapp angemessen. Sie ist im Bereich von rund 20-24 Monaten festzu- setzen. 5.5. Tatschwere der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung 5.5.1. Der Beschuldigte hat sich sodann der mehrfachen eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Art. 122 StGB sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. 5.5.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschul- digte A._____ mit einem Messer, welches über eine Klingenlänge von ca. 11 cm
- 34 - verfügte, mehrfach auf die beiden Privatkläger einstach und diesen dadurch erhebliche - bis zu 13 cm tiefe - Stichwunden an den Oberschenkel sowie dem Privatklägers B._____ eine Stichverletzung im Bereich der rechten Beckenschau- fel zufügte. Aufgrund dieser Stichverletzungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ mit massiver Wucht gegen die Beine der Privat- kläger einstach. Indem der Beschuldigte A._____ nicht weniger als neun Mal, zumindest teilweise mit massiver Wucht ziel- und wahllos auf die Beine der Privatkläger einstach, offenbarte er eine erhebliche deliktische Energie. Das objektive Tatverschulden für das mutmasslich vollendete Delikt wiegt - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 65) - erheblich. 5.5.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ - wie vorstehend ausgeführt - vor der Tat einen Joint geraucht hatte. Hierzu führte der Beschuldigte A._____ aus, die Wirkung sei sehr stark gewesen (Urk. 74 S. 6). Als er in die Wohnung gekommen sei, sei er voll drauf gewesen (Urk. 13/3 S. 7). Der Beschuldigte A._____ konsumierte aber vor seiner Verhaftung - gemäss eigenen Angaben - während drei Jahren täglich Marihuana (Urk. 127 S. 20). Er war somit ein mehrjähriger und regelmässiger Konsument von Marihuana und damit an die entsprechende Wirkung gewohnt. Dass der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten E._____ un- mittelbar vor der Tat einen Joint rauchte, ist damit, selbst wenn der Konsum ge- mäss Verteidigung kurz nach dem Aufstehen und damit auf "nüchternen Magen" erfolgt sein soll (Prot. II S. 8), - entgegen der Vorinstanz (Urk. 109 S. 65) und der Verteidigung (Urk. 129 S. 23) - nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte A._____ hat die Taten - mit der Vorinstanz - nicht geplant. So hat er erst dann auf die Beine der beiden Privatkläger zugestochen, als er in Bedrängnis war und flüchten wollte. Der Beschuldigte A._____ befand sich aber aufgrund seines eigenen Verschuldens in dieser Situation. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass kein begründeter Anlass bestand, dass er sich mit dem Messer den Weg frei kämpfen musste. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich dem Beschuldigten A._____ andere Möglichkeiten geboten hätten, um sich aus
- 35 - dieser Situation zu befreien. Namentlich hätte er schon frühzeitig die Flucht bzw. den Rückzug ergreifen können. Die subjektiven Umstände wirken sich damit gegenüber dem objektiven Tatver- schulden weder strafmindernd noch straferhöhend aus. 5.5.4. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere für die mutmasslich vollendete mehrfache schwere Körperverletzung erscheint eine Einsatzstrafe von rund 50 Monaten als gerechtfertigt. 5.5.5. Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem - wie vorliegend - vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tat- bestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). Wie bereits vorstehend ausgeführt, hielt das Aktengutachten des IRM fest, dass bereits bei einer geringfügigen Verschiebung der Stichkanäle grosse Blutgefässe oder Nerven hätten getroffen werden können. Indem der Beschuldigte A._____ ziel- und wahllos in Richtung der Oberschenkel stach und damit nicht hinreichend kontrollieren konnte, wo genau und wie tief er die beiden Privatkläger verletzte, hing es letztlich vom Zufall ab, dass durch die diversen Messerstiche keine grösseren Blutgefässe getroffen und die Privatkläger lebensgefährlich verletzt wurden. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ auch im Anschluss an seine Tathandlung nichts unternommen hat, um den möglichen Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs abzuwenden. So hat er sich weder um die Verletzten gekümmert, noch hat er beispielsweise telefonisch einen Krankenwagen oder einen Notfallarzt aufgeboten. Die Vorinstanz hat den Versuch der mehrfachen schweren Körperverletzung mit einer Reduktion von einem Drittel berücksichtigt (Urk. 109 S. 66). Nach dem Gesagten, insbesondere da es lediglich Zufall war, dass die Privatkläger nicht schwerer verletzt wurden, erscheint - mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 128 S. 6) -
- 36 - eine derart weitgehende Strafreduktion nicht angemessen. Der Umstand, dass es bei den versuchten Taten blieb, rechtfertigt lediglich eine geringfügigere Reduktion auf rund 40 Monate. 5.5.6. Die versuchten mehrfachen schweren Körperverletzungen führen damit zu einer ganz deutlichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 5.6. Tatschwere der fahrlässigen schweren Körperverletzung 5.6.1. Der Beschuldigte hat sich schliesslich der fahrlässigen schweren Körper- verletzung schuldig gemacht. Art. 125 StGB sieht für sich alleine eine Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. 5.6.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch einen mindestens 5 cm tiefen Messerstich in den Rücken auf der Höhe des 10. Brustwirbels an der Lunge verletzt wurde. Dieser Stich ver- ursachte einen Pneumothorax links, weshalb der Privatkläger notfallmässig operiert werden musste (vgl. Urk. 28/4). Das objektive Tatverschulden wiegt damit erheblich. 5.6.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zwar auch hier zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte A._____ kurz vor der Tat einen Joint geraucht hatte. Wie aber bereits vorstehend erwähnt, ist dies - da der Beschuldigte A._____ ein gewohnter Mariuhanakonsument war - vorliegend nicht strafmindernd zu berück- sichtigen. Die vorliegend zu beurteilende Stichverletzung erfolgte während des Gerangels im Treppenhaus. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Privatkläger - un- bestrittenermassen - versuchten, den Beschuldigten A._____ zurückzuhalten. Dabei kam es zum fraglichen Treppensturz, bei welchem der Privatkläger B._____ verletzt wurde. Straferhöhend fällt demgegenüber in Betracht, dass sich der Beschuldigte A._____ selbstverschuldet in dieser Situation befand. Zudem schuf er durch sein Verhalten eine erhebliche Gefahr für die beiden Privatkläger, denn während des gesamten Gerangels hielt er das Messer fest in seiner Hand.
- 37 - Obwohl dem Beschuldigten A._____ hätte bewusst sein müssen, dass er dadurch einen seiner Kontrahenten schwer verletzen könnte, hielt er das Messer auch während des Kampfgeschehens auf der Treppe weiterhin fest in der Hand und hat damit nichts unternommen, um diese Gefahr abzuwenden oder zu minimieren. Die subjektiven Umstände wirken sich damit gegenüber dem objektiven Tatver- schulden weder strafmindernd noch straferhöhend aus. 5.6.4. Damit führt die fahrlässige schwere Körperverletzung zu einer erheblichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 5.6.5. Berücksichtigt man alle Taten, für die sich der Beschuldigte A._____ zu verantworten hat, erscheint - asperiert - aufgrund der Tatschwere eine Strafe von rund 65 Monaten angemessen. 5.7. Täterkomponente 5.7.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 109 S. 66 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldig- te aus, er verdiene derzeit knapp Fr. 4'000.– pro Monat. Er wohne bei seiner Schwester und bezahle ihr monatlich Fr. 750.–. Er habe noch immer Schulden von Fr. 50'000.–. Er möchte eine Lehre im Detailhandel absolvieren. Er sei ledig und habe keine Kinder (Urk. 127 S. 2 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 109 S. 67), wirken sich die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. 5.7.2. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte A._____ - im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 67) - nur noch eine Vorstrafe auf. So wurde er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom
16. April 2008 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkohol- konzentration) verurteilt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (Urk. 124).
- 38 - Diese Strafe liegt bereits seit längerem zurück und ist nicht einschlägig. Entspre- chend ist diese Vorstrafe bei der vorliegenden Strafzumessung vernachlässigbar. 5.7.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte A._____ bereits früh in der Untersuchung vollumfänglich geständig zeigte. So verweigerte er zwar noch anlässlich der ersten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 29. November 2010 die Aussage (Urk. 13/1). Ebenso zeigte er sich in der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme vom
13. Dezember 2010 ungeständig (Urk. 13/2). Gleichentags legte er aber bereits ein umfassendes Geständnis ab (Urk. 13/3). Zudem ist - mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 68) - strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ mit den Privatklägern C._____ und B._____ hinsichtlich der Genugtu- ungs- und Schadenersatzforderungen eine aussergerichtliche Lösung traf und be- reits einige tausend Franken bezahlt hat. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten A._____ ist damit - über die Vorinstanz hinaus, die hier lediglich einen Abzug von 4 Monaten veranschlagt hat (Urk. 109 S. 68) - erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. 5.7.4. Unter Würdigung der genannten Umstände kann damit festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente insgesamt erheblich strafmindernd aus- wirkt. 5.8. Fazit In gesamthafter Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 136 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 109 S. 68).
- 39 -
6. Strafvollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und Art. 43 StGB).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Verteidigung beantragt, die Kosten der Untersuchung sowie der gerichtlichen Verfahren seien wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit abzu- schreiben bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten A._____ sei es aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich, die Kosten der beiden Ver- fahren zu bezahlen. Mit einer Abschreibung dieser Kosten würde erstens ein Bei- trag zur Resozialisierung des Beschuldigten A._____ geleistet, welcher sein künf- tiges Leben ohne die Hypothek der Verfahrenskosten beginnen könnte. Zweitens sei auch der Realität Rechnung zu tragen, da eine entsprechende Forderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten A._____ schlicht wertlos wäre (Urk. 129 S. 26). 7.1.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung - die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt - auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, N. 3 f. zu Art. 425; ZHK-Griesser, N. 2 zu Art. 425; BSK-Domeisen, N. 3 zu Art. 425). Keinesfalls ver- langt aber Art. 425 StPO, dass - gleichsam zwingend - schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung - bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe - dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrück-
- 40 - lich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechen- schaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichts- kosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuld- ner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 7.1.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Zwar befindet sich der Beschuldigte A._____ in finanziell prekären Verhältnissen und wird nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal durch eigenen Arbeitserwerb in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann. Auch wenn der Beschuldigte A._____ noch keine Be- rufslehre abgeschlossen hat, kann - insbesondere aufgrund seines jungen Alters - nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten A._____ bereits im jetzigen Zeitpunkt von der - ganzen oder teilweisen - Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfertigt. 7.2. Ausgangsgemäss - der Beschuldigte A._____ wird verurteilt - ist die vorin- stanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren unterliegt der Beschuldigte A._____ - wie vorstehend erwähnt - vollumfänglich. Demgegenüber obsiegt die Staatsanwaltschaft teilweise, da sie mit ihrem Antrag bezüglich der
- 41 - Strafzumessung in geringem Masse durchdringt. Im Übrigen (insbesondere im Schuldpunkt) unterliegt aber auch sie. Damit rechtfertigt sich die folgende Kosten- verlegung: Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____, sind zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____, aber mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind zu zwei Dritteln dem Beschuldigten A._____ auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von zwei Dritteln einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in diesem Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 7.4. Der Privatkläger C._____ hat im Berufungsverfahren keine Entschädigung für notwendige Aufwendungen beantragt. Damit ist ihm für das vorliegende Ver- fahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a.) [...] b.) [...] c.) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…)
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB
- 42 -
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. a.) [...] b.) [...] c.) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit (…) einer Busse von Fr. 300.– (…) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. [...]
4. [...]
5. [...]
6. Von der Vereinbarung vom 20. Juni 2012 zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger B._____ wird Vormerk genommen (Genugtuung von Fr. 8'000.–, Schadenersatz pauschal Fr. 4'000.–).
7. Von der Vereinbarung vom 12. Juni 2012 zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger C._____ wird Vormerk genommen (Genugtuung von Fr. 4'500.–, Schadenersatz pauschal Fr. 860.–).
8. [...]
9. Die Genugtuungsforderung und die Schadensersatzforderung des Privatklägers B._____ werden im Mehrbetrag abgewiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'420.– Kosten Kantonspolizei Fr. 22'909.25 Untersuchungskosten Fr. 39'329.60 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 1'946.95 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung
- 43 -
11. (…)
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittelbelehrung)"
15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 136 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger B._____
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privat- klägers B._____, werden zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
- 44 - Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____, aber mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in diesem Umfang bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
6. Dem Privatkläger C._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 45 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser