Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 22. Mai 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
22. Mai 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten schuldig gesprochen und mit 6 Monaten Freiheits- strafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Eine be- dingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt (Urk. 36 und 38 S. 22f.). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Mai 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO), wobei die Berufungsanmeldungsschrift aufgrund der darin enthaltenen Begründung auch gleich als Berufungserklärung entgegen genommen wurde (Urk. 40; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 42; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Substantiierte Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 4); soweit der Beschuldigte in der Berufungserklärung dahingehend sinngemäss Ausführungen gemacht hat, ist nachstehend darauf einzugehen (Urk. 34). Der Beschuldigte hat
- 4 - seine Berufung nicht beschränkt (Urk. 34; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebe- hörde beantragt sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 42).
E. 3 Der vorinstanzliche Entscheid ist im Berufungsverfahren demnach vollumfäng- lich angefochten (Art. 404 StPO).
E. 5 Insgesamt erweist sich die Täterkomponente mit der Vorinstanz als erschwe- rend, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Das angefochtene Strafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe ist zu bestätigen.
E. 6 Der Anrechnung des einen Tages erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 7 Zur Vollzugsfrage hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe trotz ein- schlägiger Vorstrafe weiter delinquiert und sei nicht gewillt, seine beruflichen Aktivitäten zu ändern. Daher sei ihm eine günstige Legalprognose abzusprechen und die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen (Urk. 36 und 38 S. 18-20).
- 11 - In der Tat hat der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung ausgesagt, dass er die Frage, ob er weitermachen würde wie bis anhin, falls es zu weiteren Verzögerungen in den von ihm genannten Projekten kommen würde, nicht genau beantworten könne (Urk. 51 S. 7). Damit zeigt er nach wie vor keinerlei Einsicht in die Notwendigkeit, seine persönlichen beruflichen Vorlieben seiner Pflicht zur Leistung von Unterhalt für seinen Sohn unterzuordnen. Die von ihm wortreich in Aussicht gestellte Schadenskompensation ist bis heute ebenfalls ausgeblieben. Dem Beschuldigten wurde mit seiner Verurteilung vom 16. Dezem- ber 2008 klar vor Augen geführt, dass er sich durch sein Verhalten dauernd straf- bar macht. Dennoch hat er während laufender Probezeit und laufendem Strafver- fahren im gleichen Stile weiter delinquiert. Es ist ihm in der Tat heute eine schlechte Legalprognose zu stellen und die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
E. 8 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) − die Privatklägerschaft, dreifach für sich und zuhanden von C._____ sowie zuhanden der Inhaberin der elterlichen Sorge (versandt) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft, dreifach für sich und zuhanden von C._____ sowie zuhanden der Inhaberin der elterlichen Sorge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − das Bezirksgericht Dietikon, in die Akten Prozess Nr. GG080024.
E. 11 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 14. Januar 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic.iur. P. Rietmann
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2008 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.– wird widerrufen.
- Die Privatklägerin, das Amt B._____, wird mit ihrem Begehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Beschuldigten aufer- legt.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Prot. S. 5, sinngemäss): Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 42, schriftlich, sinngemäss): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
- Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 22. Mai 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- Mai 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten schuldig gesprochen und mit 6 Monaten Freiheits- strafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Eine be- dingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt (Urk. 36 und 38 S. 22f.). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Mai 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO), wobei die Berufungsanmeldungsschrift aufgrund der darin enthaltenen Begründung auch gleich als Berufungserklärung entgegen genommen wurde (Urk. 40; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 42; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Substantiierte Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 4); soweit der Beschuldigte in der Berufungserklärung dahingehend sinngemäss Ausführungen gemacht hat, ist nachstehend darauf einzugehen (Urk. 34). Der Beschuldigte hat - 4 - seine Berufung nicht beschränkt (Urk. 34; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebe- hörde beantragt sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 42).
- Der vorinstanzliche Entscheid ist im Berufungsverfahren demnach vollumfäng- lich angefochten (Art. 404 StPO).
- Bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt gemäss Art. 30ff. StGB. Das Amt B._____ ist dabei als kostentragende Fürsorgebehörde gemäss Art. 217 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 168 lit. b GOG/ZH zur selbständigen Stellung eines Strafantrages berechtigt. Mit der Vorinstanz liegt sodann ein rechtzeitig gestellter Strafantrag dieser Behörde vor (Urk. 1; Urk. 36 und 38 S. 3f.), womit sämtliche diesbezüglichen Anforderungen erfüllt sind. II. Schuldpunkt
- Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 11. April 2012 vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 30. September 2011 der Verpflich- tung zur Leistung von Unterhalt für seinen Sohn C._____, wie sie gemäss dem durch die Vormundschaftsbehörde D._____ am 15. Mai 2000 ge- nehmigten Unterhaltsvertrag vom 30. Juli 1999 gelte, statt im geschuldeten Um- fang von Fr. 62'259.75 lediglich im Umfang von Fr. 200.– nachgekommen zu sein. Dabei habe er es wissentlich und willentlich unterlassen, sich anstelle der tatsäch- lich ausgeübten Berufstätigkeit um eine feste Anstellung zu bemühen, die ihm die Zahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge ermöglicht hätte. Ferner habe der Beschuldigte zwischen dem 11. November 2008 und dem 31. Dezember 2010 wiederholt grössere Geldbeträge überwiesen erhalten, ohne damit - zumindest teilweise - seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (Urk. 22). - 5 -
- Die Unterhaltsverpflichtung des Beschuldigten ist belegt (Urk. 2/2) und durch den Beschuldigten anerkannt (Urk. 28 S. 2; Urk. 51 S. 1ff.). Ebenso anerkannt ist, dass der Beschuldigte lediglich eine einmalige Zahlung von Fr. 200.– geleistet hat (Urk. 28 S. 2; Urk. 51 S. 3). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht die in der Anklageschrift dargestellten Zahlungseingänge auf seinem …-Konto; er macht hingegen geltend, es habe sich nicht um Einkommen, sondern um rückwirkende Spesenvergütungen bzw. um Eingänge, welche noch mit Dienst- leistungen zu verrechnen gewesen wären, gehandelt (Urk. 28 S. 2; Urk. 51 S. 5). Zu seiner tatsächlichen Arbeitstätigkeit führte der Beschuldigte an der Hauptver- handlung sowie an der heutigen Berufungsverhandlung aus, er habe seit dem Jahr 2008 einen immer noch gültigen Arbeitsvertrag mit der Betreuungs-Firma E._____, welche Sterbende begleite; sodann arbeite er bei den Firmen F._____, G._____ sowie H._____ AG & I._____; es gehe um den Vertrieb von IT- Applikationen für Finanzinstitute bzw. von Applikationen für die Industrie; auch Grossbanken und Firmen wie die J._____ oder K._____ seien interessiert. Es seien 10 Mio. bzw. 15 Mio. und vom Beschuldigten viel Arbeit investiert worden. Sein Einkommen sei klein, obwohl er immer arbeite. Der Gewinn aus diesen Pro- jekten werde erst aufgeteilt, wenn die Verträge unter Dach und Fach seien. Alle beteiligten Personen würden erst rückwirkend vergütet. Er rechne ab Mitte Juli 2013 mit einem Einkommen von Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– pro Monat. Das letzte Mal habe er im Jahr 2005 ein regelmässiges Einkommen erzielt. Derzeit verdiene er Fr. 600.– bis Fr. 800.– pro Monat, da er in seinem Büro die Telefonate für einen Autohändler erledige (Urk. 28 S. 2ff.; Urk. 51 S. 3ff.). Zu seiner beruflichen Leistungsfähigkeit sagte der Beschuldigte aus, er sei "vor- belastet"; er habe keinen einwandfreien Leumund und sei nicht mehr jung; sodann habe er gewisse gesundheitliche Probleme wie Karpaltunnelsyndrom, Diskushernie und Tinnitus; sodann klemme der Oberschenkelhals und das linke Knie sei lädiert (Urk. 28 S. 4). Wenn der Beschuldigte mit dieser Aufzählung seiner Gebrechen begründen will, weshalb er keine unselbständige Tätigkeit ge- sucht und angenommen hat, ist dies unbehelflich: Er schilderte selber, er habe teilweise "12-Stunden- oder 24-Stunden-Dienst" gearbeitet (Urk. 28 S. 3), er habe - 6 - seine Arbeiten sehr gut gemacht und die besten Zeugnisse erhalten (Urk. 28 S. 3), er arbeite 6 bzw. 7 Tage pro Woche (Urk. 28 S. 4; Urk. 51 S. 3), er arbeite "immer" und mache keine Ferien (Urk. 28 S. 7). Er arbeite "sehr sehr hart, sozu- sagen 7 Tage in der Woche", sein Pensum sei gegenüber einem "normalen" Arbeitnehmer über 150%; zudem leiste er nebenher soziale Arbeit (Urk. 16). Er arbeite z.T. 18-Stunden-Tage und auch am Wochenende (Urk. 19 S. 6). Insge- samt arbeite er etwa 60 Stunden pro Woche (Urk. 51 S. 4). Bei diesen Aussagen ist der Beschuldigte zu behaften; er war somit in der inkriminierten Zeitspanne voll arbeitsfähig.
- Somit bleibt mit der Anzeigeerstatterin, der Anklagebehörde und der Vorinstanz zwingend der einzig mögliche Schluss, dass der Beschuldigte in der inkriminierten Zeitspanne lieber irgendwelchen unrentablen Tätigkeiten nachging, als sich eine regelmässige und verlässliche Einkommensquelle zu beschaffen, wozu er gestützt auf seine eigenen Schilderungen in der Lage gewesen wäre. Der äussere Anklagesachverhalt ist erstellt. Hinsichtlich des inneren Anklagesachverhalts kannte der Beschuldigte seine Unterhaltspflicht; er wusste aus Erfahrung und mit fortschreitender Dauer, dass er sich mit seinen effektiven Tätigkeiten nicht in die Lage zu bringen vermag, die geschuldeten Beiträge zu bezahlen. Dass er keinen Zahlungswillen hatte, ergibt sich sodann in der Tat aus dem Umstand, dass er mehrmals über Guthaben von Fr. 5'000.– oder gar Fr. 7'500.– verfügte, ohne davon auch nur eine Teilzahlung zu leisten. Dass es sich dabei um rückwirkende Spesenvergütungen gehandelt haben soll bzw. dass diese Eingänge noch mit Dienstleistungen hätten verrechnet werden sollen, stand dieser Möglichkeit nicht im Weg; teilweise hat er die Gelder ja auch eingestandenermassen für seinen Lebensunterhalt verbraucht (vgl. auch Urk. 19 S. 8f.). Der Beschuldigte bezeichnet die Zahlungsausstände bei der Alimentenbevorschussungsstelle unverblümt als "Überbrückungskredit" (Urk. 19 S. 5). Dabei übersieht er geflissentlich, dass vorliegend der "Darleiher" nicht frei- willig leistet, sondern vom "Borger" planmässig dazu genötigt wird (vgl. Art. 312 OR). Passender ist seine Bezeichnung "Zwangssparen" (Urk. 28 S. 6), gezwun- gen werden allerdings die Sozialbehörden. Wenn der Beschuldigte angibt, er - 7 - habe kein Interesse daran, Geld zu hinterziehen oder jemandem einen Schaden zuzufügen (Urk. 28 S. 7), ist dies Augenwischerei: Geschädigt wird die öffentliche Hand, die seit Jahren für die Versäumnisse des Beschuldigten aufkommen muss. Wie er sich vor diesem Hintergrund brüsten kann, er habe "als wertvolles Mitglied der Gesellschaft zweistellige Millionenbeträge in die Staatskasse fliessen lassen und noch nie auf Staatskosten gelebt" (Urk. 16), bleibt sein Geheimnis. Seine Aussage, "er bemühe sich jeden Tag, Einkommen zu generieren, um seinen Ver- pflichtungen nachzukommen" (Urk. 19 S. 10), ist schlicht falsch.
- Vor diesem zwingenden und offensichtlichen Beweisresultat sind die zahl- reichen, jedoch ausnahmslos unsubstantiierten und irrelevanten Einwendungen des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung (Urk. 34) schlicht unbehelflich. Sollten einige seiner Vorbringen als sinngemässe Beweisergänzungsanträge zu verstehen sein, ergibt sich daraus keine Notwendigkeit zu prozessualen Weiterungen.
- Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist im Resultat korrekt und es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (Urk. 36 und 38 S. 10 bis 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu korrigieren ist einzig, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht eventual-, sondern direktvorsätzlich gehandelt hat. Er wusste um seine Zahlungsverpflichtung; indem er die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit einem geregelten Einkommen willentlich unterlassen hat, hat er nicht nur in Kauf genommen, seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen zu können; er hat dadurch die Begleichung seiner Unterhaltsschuld vielmehr mit Willen verweigert. Bei dieser - anderen - rechtlichen Würdigung handelt es sich gegenüber der vorinstanzlichen Erwägung nicht um eine reformatio in peius (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 6B_165/2011 E.3.2.f.; 6B_156/2011 E.2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Sanktion
- Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den anwendbaren Strafrahmen korrekt umrissen (Urk. 36 und 38 S. 13f.) und anschliessend zur Wahl der - 8 - Sanktion erwogen, vorliegend sei eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da der Beschuldigte in seiner einschlägigen Verurteilung vom 16. Dezember 2008 mit einer Geldstrafe bestraft worden sei, was ihn nicht vom weiteren Delinquieren abgehalten habe (Urk. 36 und 38 S. 18). Dies bedarf in zweierlei Hinsicht einer Ergänzung: Erstens beging der Beschuldigte lediglich einen Teil des heute zu beurteilenden Dauerdelikts (vgl. Urk 36 und 38 S. 13f.) nachdem er mit einer Geldstrafe belegt und nachdem das Obergericht auf seine gegen diesen Ent- scheid erhobene Berufung nicht eingetreten war (Beizugsakten Urk. 18 und Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- September 2009). Sodann wurde die besagte Geldstrafe bedingt ausgefällt, also nicht vollzogen. Zugunsten des Beschuldigten ist immerhin davon auszuge- hen, dass eine bedingte Geldstrafe ihn nicht gleich beeindruckt hat wie der Voll- zug einer Geldstrafe. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe auszufällen: Der Beschuldigte hat wiederholt und konstant ausgesagt, er lebe seit Jahren unter dem Existenzminimum (Urk. 19). Auch in naher Zukunft werde sich nichts ändern (Urk. 28 S. 6). Wenn der Beschuldigte erneut behauptet, die Projek- te stünden kurz vor dem Durchbruch und er werde ab Mitte Juli ein Einkommen von Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– pro Monat erwirtschaften, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits ähnlich argumentierte, weshalb seine Aussagen stark in Zweifel gezogen werden müssen. Angesichts der Ökonomika des Beschuldigten ist es vorliegend nicht möglich, eine Geldstrafe mit einer Tagessatzhöhe zu bemessen (und zu vollziehen), die gemäss der bundes- gerichtlichen Vorgabe nicht als rein symbolisch zu bezeichnen wäre (BGE 135 IV 180 = Pra 2010 Nr. 44 E.1.4.). Entsprechend ist auch mit dieser Begründung eine Freiheitsstrafe auszufällen (Art. 41 Abs. 1 StGB).
- Folglich hat die Vorinstanz zurecht erkannt, dass keine (recte: teilweise) Zusatzstrafe zum Urteil vom 16. Dezember 2008 auszufällen ist (Urk. 38 S. 12f.; BGE 137 IV 57 ff.). Die Grundsätze der richterlichen Strafzumessung wurden im angefochtenen Entscheid angeführt (Urk. 36 und 38 S. 14ff.; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). - 9 -
- Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte sei seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privat- klägerin beharrlich und während eines beträchtlichen Zeitraums von beinahe vier Jahren nicht bzw. nur im Umfang von Fr. 200.– nachgekommen, wodurch der beträchtliche Betrag von Fr. 62'259.75 offen geblieben sei. Es handle sich um eine lange Deliktsdauer und einen grossen Deliktsbetrag (Urk. 36 und 38 S. 14f.). Dies ist korrekt und zu übernehmen. Wenn die Vorinstanz in der Folge erwägt, der Beschuldigte habe seine freie Berufswahl über seine Unterhaltspflicht gestellt und sich nicht ernsthaft um eine Anstellung bemüht (Urk. 36 und 38 S. 15), handelt es sich dabei schlicht um Elemente des massgeblichen Tatbestands, die nicht bei der Strafzumessung ein zweites Mal gegen den Beschuldigten zu ver- werten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_242/2008 E.2.1.2.; 6B_294/2010 E.3.3.2.). Die Feststellung, er habe seinen beruflichen Ehrgeiz in unzulässiger Weise in den Vordergrund gestellt, ist zwar korrekt, gehört jedoch zur Prüfung der subjektiven Tatschwere. Entgegen der Vorinstanz ist sodann nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich um seinen Sohn kümmerte und ihm Weihnachtsgeschenke gemacht und einen Computer geschenkt hat (Urk. 36 und 38 S. 15). Geschädigt wurde die öffentliche Hand, welche die vom Beschul- digten verweigerten Unterhaltsbeiträge bevorschussen musste, und nicht der Sohn des Beschuldigten in seinem Kindeswohl. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe im Wissen um seine Pflichten gehandelt und in Kauf genommen, diese nicht wahr- nehmen zu können (Urk. 38 S. 15). Wie bereits vorstehend bei der rechtlichen Würdigung erwogen, handelte der Beschuldigte jedoch nicht bloss eventual-, sondern sogar direktvorsätzlich. Mit der Vorinstanz handelte er mit grosser Gleichgültigkeit und egoistisch, da er einzig seine beruflichen Ziele erreichen woll- te. Zu ergänzen ist, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in keiner Weise eingeschränkt war. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erweist sich das Verschulden des Beschuldigten somit nicht nur als 'nicht mehr leicht', sondern eigentlich als erheb- - 10 - lich. Wenn die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von fünf Monaten als schuldangemessen festgesetzt hat, ist dies zu tief bemessen (Urk. 38 S. 16).
- Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 36 und 38 S. 16f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich in diesem Zusammenhang - abgesehen von der bereits erwähnten veränderten Ein- kommenssituation - keine wesentlichen Änderungen (Urk. 51 S. 1ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzu- messung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Zum Nachtatverhalten ist er bis heute alles andere als einsichtig oder gar reuig. Wenn er davon spricht, er wolle den Deliktsbetrag an die Privatklägerin erstatten, handelt es sich dabei bis heute um Lippenbekenntnisse. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe vom 16. Dezember 2008 (Urk. 39). Diese kann sich jedoch nur für den Deliktszeitraum nach diesem Datum straf- erhöhend auswirken und auch erst ab der Zustellung des Nichteintretens- entscheides des Berufungsgerichts vom 30. September 2009 auf die gegen den erstgenannten Entscheid angehobene Berufung. Hingegen hat der Beschuldigte bis zu diesem Datum während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert und anschliessend während laufender Probezeit, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt.
- Insgesamt erweist sich die Täterkomponente mit der Vorinstanz als erschwe- rend, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Das angefochtene Strafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe ist zu bestätigen.
- Der Anrechnung des einen Tages erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- Zur Vollzugsfrage hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe trotz ein- schlägiger Vorstrafe weiter delinquiert und sei nicht gewillt, seine beruflichen Aktivitäten zu ändern. Daher sei ihm eine günstige Legalprognose abzusprechen und die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen (Urk. 36 und 38 S. 18-20). - 11 - In der Tat hat der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung ausgesagt, dass er die Frage, ob er weitermachen würde wie bis anhin, falls es zu weiteren Verzögerungen in den von ihm genannten Projekten kommen würde, nicht genau beantworten könne (Urk. 51 S. 7). Damit zeigt er nach wie vor keinerlei Einsicht in die Notwendigkeit, seine persönlichen beruflichen Vorlieben seiner Pflicht zur Leistung von Unterhalt für seinen Sohn unterzuordnen. Die von ihm wortreich in Aussicht gestellte Schadenskompensation ist bis heute ebenfalls ausgeblieben. Dem Beschuldigten wurde mit seiner Verurteilung vom 16. Dezem- ber 2008 klar vor Augen geführt, dass er sich durch sein Verhalten dauernd straf- bar macht. Dennoch hat er während laufender Probezeit und laufendem Strafver- fahren im gleichen Stile weiter delinquiert. Es ist ihm in der Tat heute eine schlechte Legalprognose zu stellen und die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
- Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 IV 140 E.4.) auch vor dem Hinter- grund, dass die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wird, aufgrund seiner "ausserordentlichen Uneinsichtigkeit" im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch in der Widerrufsfrage eine schlechte Legalprognose gestellt und die bedingt aufge- schobene Geldstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 36 und 38 S. 20f.). In der Tat hat der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung kaum Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Dennoch ist davon auszugehen, dass er durch den Vollzug der doch empfindlichen Freiheitsstrafe die nötigen Lehren ziehen wird. Daher ist auf den Widerruf der mit Urteil vom 16. Dezember 2008 bedingt aufgeschobenen Vor(Geld-)strafe zu verzichten. Da seit dem Ablauf der Probezeit bis heute noch nicht drei Jahre vergangen sind (Urk. 39), ist die Probezeit der Vorstrafe um das gesetzliche Maximum von einem Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 und 5 StGB). IV. Zivilpunkt Die vorinstanzliche Verweisung der Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzforde- rung auf den ordentlichen Zivilprozessweg ist schon aus prozessualen Gründen - 12 - zu bestätigen (Art. 126 und 391 StPO; Verbot der reformatio in peius; siehe vor- stehend). V. Kosten
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Urteils- dispositiv-Ziff. 6. und 7.; Art. 426 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte auch für dieses Verfahren kosten- pflichtig (Art. 428 StPO). Seinen finanziellen Verhältnissen kann beim Kosten- bezug Rechnung getragen werden. Sodann macht der Beschuldigte ja nach wie vor geltend, in Bälde ein hohes Einkommen zu erzielen (Urk. 51 S. 5). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2008 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.– wird verzichtet.
- Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom
- Dezember 2008 angesetzte Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
- Die Privatklägerin, das Amt B._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. - 13 -
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) − die Privatklägerschaft, dreifach für sich und zuhanden von C._____ sowie zuhanden der Inhaberin der elterlichen Sorge (versandt) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft, dreifach für sich und zuhanden von C._____ sowie zuhanden der Inhaberin der elterlichen Sorge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − das Bezirksgericht Dietikon, in die Akten Prozess Nr. GG080024.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 14. Januar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120404-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic.iur. S. Volken und lic.iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. P. Rietmann Urteil vom 14. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic.iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 22. Mai 2012 (GG120016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. April 2012 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 und 38) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2008 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.– wird widerrufen.
5. Die Privatklägerin, das Amt B._____, wird mit ihrem Begehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Beschuldigten aufer- legt.
8. (Mitteilungen.)
9. (Rechtsmittel.)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten (Prot. S. 5, sinngemäss): Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 42, schriftlich, sinngemäss): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 22. Mai 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
22. Mai 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten schuldig gesprochen und mit 6 Monaten Freiheits- strafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Eine be- dingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt (Urk. 36 und 38 S. 22f.). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Mai 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO), wobei die Berufungsanmeldungsschrift aufgrund der darin enthaltenen Begründung auch gleich als Berufungserklärung entgegen genommen wurde (Urk. 40; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 42; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Substantiierte Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 4); soweit der Beschuldigte in der Berufungserklärung dahingehend sinngemäss Ausführungen gemacht hat, ist nachstehend darauf einzugehen (Urk. 34). Der Beschuldigte hat
- 4 - seine Berufung nicht beschränkt (Urk. 34; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebe- hörde beantragt sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 42).
3. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Berufungsverfahren demnach vollumfäng- lich angefochten (Art. 404 StPO).
5. Bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt gemäss Art. 30ff. StGB. Das Amt B._____ ist dabei als kostentragende Fürsorgebehörde gemäss Art. 217 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 168 lit. b GOG/ZH zur selbständigen Stellung eines Strafantrages berechtigt. Mit der Vorinstanz liegt sodann ein rechtzeitig gestellter Strafantrag dieser Behörde vor (Urk. 1; Urk. 36 und 38 S. 3f.), womit sämtliche diesbezüglichen Anforderungen erfüllt sind. II. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 11. April 2012 vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 30. September 2011 der Verpflich- tung zur Leistung von Unterhalt für seinen Sohn C._____, wie sie gemäss dem durch die Vormundschaftsbehörde D._____ am 15. Mai 2000 ge- nehmigten Unterhaltsvertrag vom 30. Juli 1999 gelte, statt im geschuldeten Um- fang von Fr. 62'259.75 lediglich im Umfang von Fr. 200.– nachgekommen zu sein. Dabei habe er es wissentlich und willentlich unterlassen, sich anstelle der tatsäch- lich ausgeübten Berufstätigkeit um eine feste Anstellung zu bemühen, die ihm die Zahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge ermöglicht hätte. Ferner habe der Beschuldigte zwischen dem 11. November 2008 und dem 31. Dezember 2010 wiederholt grössere Geldbeträge überwiesen erhalten, ohne damit - zumindest teilweise - seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (Urk. 22).
- 5 -
2. Die Unterhaltsverpflichtung des Beschuldigten ist belegt (Urk. 2/2) und durch den Beschuldigten anerkannt (Urk. 28 S. 2; Urk. 51 S. 1ff.). Ebenso anerkannt ist, dass der Beschuldigte lediglich eine einmalige Zahlung von Fr. 200.– geleistet hat (Urk. 28 S. 2; Urk. 51 S. 3). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht die in der Anklageschrift dargestellten Zahlungseingänge auf seinem …-Konto; er macht hingegen geltend, es habe sich nicht um Einkommen, sondern um rückwirkende Spesenvergütungen bzw. um Eingänge, welche noch mit Dienst- leistungen zu verrechnen gewesen wären, gehandelt (Urk. 28 S. 2; Urk. 51 S. 5). Zu seiner tatsächlichen Arbeitstätigkeit führte der Beschuldigte an der Hauptver- handlung sowie an der heutigen Berufungsverhandlung aus, er habe seit dem Jahr 2008 einen immer noch gültigen Arbeitsvertrag mit der Betreuungs-Firma E._____, welche Sterbende begleite; sodann arbeite er bei den Firmen F._____, G._____ sowie H._____ AG & I._____; es gehe um den Vertrieb von IT- Applikationen für Finanzinstitute bzw. von Applikationen für die Industrie; auch Grossbanken und Firmen wie die J._____ oder K._____ seien interessiert. Es seien 10 Mio. bzw. 15 Mio. und vom Beschuldigten viel Arbeit investiert worden. Sein Einkommen sei klein, obwohl er immer arbeite. Der Gewinn aus diesen Pro- jekten werde erst aufgeteilt, wenn die Verträge unter Dach und Fach seien. Alle beteiligten Personen würden erst rückwirkend vergütet. Er rechne ab Mitte Juli 2013 mit einem Einkommen von Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– pro Monat. Das letzte Mal habe er im Jahr 2005 ein regelmässiges Einkommen erzielt. Derzeit verdiene er Fr. 600.– bis Fr. 800.– pro Monat, da er in seinem Büro die Telefonate für einen Autohändler erledige (Urk. 28 S. 2ff.; Urk. 51 S. 3ff.). Zu seiner beruflichen Leistungsfähigkeit sagte der Beschuldigte aus, er sei "vor- belastet"; er habe keinen einwandfreien Leumund und sei nicht mehr jung; sodann habe er gewisse gesundheitliche Probleme wie Karpaltunnelsyndrom, Diskushernie und Tinnitus; sodann klemme der Oberschenkelhals und das linke Knie sei lädiert (Urk. 28 S. 4). Wenn der Beschuldigte mit dieser Aufzählung seiner Gebrechen begründen will, weshalb er keine unselbständige Tätigkeit ge- sucht und angenommen hat, ist dies unbehelflich: Er schilderte selber, er habe teilweise "12-Stunden- oder 24-Stunden-Dienst" gearbeitet (Urk. 28 S. 3), er habe
- 6 - seine Arbeiten sehr gut gemacht und die besten Zeugnisse erhalten (Urk. 28 S. 3), er arbeite 6 bzw. 7 Tage pro Woche (Urk. 28 S. 4; Urk. 51 S. 3), er arbeite "immer" und mache keine Ferien (Urk. 28 S. 7). Er arbeite "sehr sehr hart, sozu- sagen 7 Tage in der Woche", sein Pensum sei gegenüber einem "normalen" Arbeitnehmer über 150%; zudem leiste er nebenher soziale Arbeit (Urk. 16). Er arbeite z.T. 18-Stunden-Tage und auch am Wochenende (Urk. 19 S. 6). Insge- samt arbeite er etwa 60 Stunden pro Woche (Urk. 51 S. 4). Bei diesen Aussagen ist der Beschuldigte zu behaften; er war somit in der inkriminierten Zeitspanne voll arbeitsfähig.
3. Somit bleibt mit der Anzeigeerstatterin, der Anklagebehörde und der Vorinstanz zwingend der einzig mögliche Schluss, dass der Beschuldigte in der inkriminierten Zeitspanne lieber irgendwelchen unrentablen Tätigkeiten nachging, als sich eine regelmässige und verlässliche Einkommensquelle zu beschaffen, wozu er gestützt auf seine eigenen Schilderungen in der Lage gewesen wäre. Der äussere Anklagesachverhalt ist erstellt. Hinsichtlich des inneren Anklagesachverhalts kannte der Beschuldigte seine Unterhaltspflicht; er wusste aus Erfahrung und mit fortschreitender Dauer, dass er sich mit seinen effektiven Tätigkeiten nicht in die Lage zu bringen vermag, die geschuldeten Beiträge zu bezahlen. Dass er keinen Zahlungswillen hatte, ergibt sich sodann in der Tat aus dem Umstand, dass er mehrmals über Guthaben von Fr. 5'000.– oder gar Fr. 7'500.– verfügte, ohne davon auch nur eine Teilzahlung zu leisten. Dass es sich dabei um rückwirkende Spesenvergütungen gehandelt haben soll bzw. dass diese Eingänge noch mit Dienstleistungen hätten verrechnet werden sollen, stand dieser Möglichkeit nicht im Weg; teilweise hat er die Gelder ja auch eingestandenermassen für seinen Lebensunterhalt verbraucht (vgl. auch Urk. 19 S. 8f.). Der Beschuldigte bezeichnet die Zahlungsausstände bei der Alimentenbevorschussungsstelle unverblümt als "Überbrückungskredit" (Urk. 19 S. 5). Dabei übersieht er geflissentlich, dass vorliegend der "Darleiher" nicht frei- willig leistet, sondern vom "Borger" planmässig dazu genötigt wird (vgl. Art. 312 OR). Passender ist seine Bezeichnung "Zwangssparen" (Urk. 28 S. 6), gezwun- gen werden allerdings die Sozialbehörden. Wenn der Beschuldigte angibt, er
- 7 - habe kein Interesse daran, Geld zu hinterziehen oder jemandem einen Schaden zuzufügen (Urk. 28 S. 7), ist dies Augenwischerei: Geschädigt wird die öffentliche Hand, die seit Jahren für die Versäumnisse des Beschuldigten aufkommen muss. Wie er sich vor diesem Hintergrund brüsten kann, er habe "als wertvolles Mitglied der Gesellschaft zweistellige Millionenbeträge in die Staatskasse fliessen lassen und noch nie auf Staatskosten gelebt" (Urk. 16), bleibt sein Geheimnis. Seine Aussage, "er bemühe sich jeden Tag, Einkommen zu generieren, um seinen Ver- pflichtungen nachzukommen" (Urk. 19 S. 10), ist schlicht falsch.
4. Vor diesem zwingenden und offensichtlichen Beweisresultat sind die zahl- reichen, jedoch ausnahmslos unsubstantiierten und irrelevanten Einwendungen des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung (Urk. 34) schlicht unbehelflich. Sollten einige seiner Vorbringen als sinngemässe Beweisergänzungsanträge zu verstehen sein, ergibt sich daraus keine Notwendigkeit zu prozessualen Weiterungen.
5. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist im Resultat korrekt und es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (Urk. 36 und 38 S. 10 bis 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu korrigieren ist einzig, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht eventual-, sondern direktvorsätzlich gehandelt hat. Er wusste um seine Zahlungsverpflichtung; indem er die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit einem geregelten Einkommen willentlich unterlassen hat, hat er nicht nur in Kauf genommen, seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen zu können; er hat dadurch die Begleichung seiner Unterhaltsschuld vielmehr mit Willen verweigert. Bei dieser - anderen - rechtlichen Würdigung handelt es sich gegenüber der vorinstanzlichen Erwägung nicht um eine reformatio in peius (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 6B_165/2011 E.3.2.f.; 6B_156/2011 E.2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den anwendbaren Strafrahmen korrekt umrissen (Urk. 36 und 38 S. 13f.) und anschliessend zur Wahl der
- 8 - Sanktion erwogen, vorliegend sei eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da der Beschuldigte in seiner einschlägigen Verurteilung vom 16. Dezember 2008 mit einer Geldstrafe bestraft worden sei, was ihn nicht vom weiteren Delinquieren abgehalten habe (Urk. 36 und 38 S. 18). Dies bedarf in zweierlei Hinsicht einer Ergänzung: Erstens beging der Beschuldigte lediglich einen Teil des heute zu beurteilenden Dauerdelikts (vgl. Urk 36 und 38 S. 13f.) nachdem er mit einer Geldstrafe belegt und nachdem das Obergericht auf seine gegen diesen Ent- scheid erhobene Berufung nicht eingetreten war (Beizugsakten Urk. 18 und Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
30. September 2009). Sodann wurde die besagte Geldstrafe bedingt ausgefällt, also nicht vollzogen. Zugunsten des Beschuldigten ist immerhin davon auszuge- hen, dass eine bedingte Geldstrafe ihn nicht gleich beeindruckt hat wie der Voll- zug einer Geldstrafe. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe auszufällen: Der Beschuldigte hat wiederholt und konstant ausgesagt, er lebe seit Jahren unter dem Existenzminimum (Urk. 19). Auch in naher Zukunft werde sich nichts ändern (Urk. 28 S. 6). Wenn der Beschuldigte erneut behauptet, die Projek- te stünden kurz vor dem Durchbruch und er werde ab Mitte Juli ein Einkommen von Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– pro Monat erwirtschaften, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits ähnlich argumentierte, weshalb seine Aussagen stark in Zweifel gezogen werden müssen. Angesichts der Ökonomika des Beschuldigten ist es vorliegend nicht möglich, eine Geldstrafe mit einer Tagessatzhöhe zu bemessen (und zu vollziehen), die gemäss der bundes- gerichtlichen Vorgabe nicht als rein symbolisch zu bezeichnen wäre (BGE 135 IV 180 = Pra 2010 Nr. 44 E.1.4.). Entsprechend ist auch mit dieser Begründung eine Freiheitsstrafe auszufällen (Art. 41 Abs. 1 StGB).
2. Folglich hat die Vorinstanz zurecht erkannt, dass keine (recte: teilweise) Zusatzstrafe zum Urteil vom 16. Dezember 2008 auszufällen ist (Urk. 38 S. 12f.; BGE 137 IV 57 ff.). Die Grundsätze der richterlichen Strafzumessung wurden im angefochtenen Entscheid angeführt (Urk. 36 und 38 S. 14ff.; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
- 9 -
3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte sei seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privat- klägerin beharrlich und während eines beträchtlichen Zeitraums von beinahe vier Jahren nicht bzw. nur im Umfang von Fr. 200.– nachgekommen, wodurch der beträchtliche Betrag von Fr. 62'259.75 offen geblieben sei. Es handle sich um eine lange Deliktsdauer und einen grossen Deliktsbetrag (Urk. 36 und 38 S. 14f.). Dies ist korrekt und zu übernehmen. Wenn die Vorinstanz in der Folge erwägt, der Beschuldigte habe seine freie Berufswahl über seine Unterhaltspflicht gestellt und sich nicht ernsthaft um eine Anstellung bemüht (Urk. 36 und 38 S. 15), handelt es sich dabei schlicht um Elemente des massgeblichen Tatbestands, die nicht bei der Strafzumessung ein zweites Mal gegen den Beschuldigten zu ver- werten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_242/2008 E.2.1.2.; 6B_294/2010 E.3.3.2.). Die Feststellung, er habe seinen beruflichen Ehrgeiz in unzulässiger Weise in den Vordergrund gestellt, ist zwar korrekt, gehört jedoch zur Prüfung der subjektiven Tatschwere. Entgegen der Vorinstanz ist sodann nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich um seinen Sohn kümmerte und ihm Weihnachtsgeschenke gemacht und einen Computer geschenkt hat (Urk. 36 und 38 S. 15). Geschädigt wurde die öffentliche Hand, welche die vom Beschul- digten verweigerten Unterhaltsbeiträge bevorschussen musste, und nicht der Sohn des Beschuldigten in seinem Kindeswohl. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe im Wissen um seine Pflichten gehandelt und in Kauf genommen, diese nicht wahr- nehmen zu können (Urk. 38 S. 15). Wie bereits vorstehend bei der rechtlichen Würdigung erwogen, handelte der Beschuldigte jedoch nicht bloss eventual-, sondern sogar direktvorsätzlich. Mit der Vorinstanz handelte er mit grosser Gleichgültigkeit und egoistisch, da er einzig seine beruflichen Ziele erreichen woll- te. Zu ergänzen ist, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in keiner Weise eingeschränkt war. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erweist sich das Verschulden des Beschuldigten somit nicht nur als 'nicht mehr leicht', sondern eigentlich als erheb-
- 10 - lich. Wenn die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von fünf Monaten als schuldangemessen festgesetzt hat, ist dies zu tief bemessen (Urk. 38 S. 16).
4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 36 und 38 S. 16f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich in diesem Zusammenhang - abgesehen von der bereits erwähnten veränderten Ein- kommenssituation - keine wesentlichen Änderungen (Urk. 51 S. 1ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzu- messung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Zum Nachtatverhalten ist er bis heute alles andere als einsichtig oder gar reuig. Wenn er davon spricht, er wolle den Deliktsbetrag an die Privatklägerin erstatten, handelt es sich dabei bis heute um Lippenbekenntnisse. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe vom 16. Dezember 2008 (Urk. 39). Diese kann sich jedoch nur für den Deliktszeitraum nach diesem Datum straf- erhöhend auswirken und auch erst ab der Zustellung des Nichteintretens- entscheides des Berufungsgerichts vom 30. September 2009 auf die gegen den erstgenannten Entscheid angehobene Berufung. Hingegen hat der Beschuldigte bis zu diesem Datum während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert und anschliessend während laufender Probezeit, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt.
5. Insgesamt erweist sich die Täterkomponente mit der Vorinstanz als erschwe- rend, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Das angefochtene Strafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe ist zu bestätigen.
6. Der Anrechnung des einen Tages erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Zur Vollzugsfrage hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe trotz ein- schlägiger Vorstrafe weiter delinquiert und sei nicht gewillt, seine beruflichen Aktivitäten zu ändern. Daher sei ihm eine günstige Legalprognose abzusprechen und die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen (Urk. 36 und 38 S. 18-20).
- 11 - In der Tat hat der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung ausgesagt, dass er die Frage, ob er weitermachen würde wie bis anhin, falls es zu weiteren Verzögerungen in den von ihm genannten Projekten kommen würde, nicht genau beantworten könne (Urk. 51 S. 7). Damit zeigt er nach wie vor keinerlei Einsicht in die Notwendigkeit, seine persönlichen beruflichen Vorlieben seiner Pflicht zur Leistung von Unterhalt für seinen Sohn unterzuordnen. Die von ihm wortreich in Aussicht gestellte Schadenskompensation ist bis heute ebenfalls ausgeblieben. Dem Beschuldigten wurde mit seiner Verurteilung vom 16. Dezem- ber 2008 klar vor Augen geführt, dass er sich durch sein Verhalten dauernd straf- bar macht. Dennoch hat er während laufender Probezeit und laufendem Strafver- fahren im gleichen Stile weiter delinquiert. Es ist ihm in der Tat heute eine schlechte Legalprognose zu stellen und die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
8. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 IV 140 E.4.) auch vor dem Hinter- grund, dass die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wird, aufgrund seiner "ausserordentlichen Uneinsichtigkeit" im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch in der Widerrufsfrage eine schlechte Legalprognose gestellt und die bedingt aufge- schobene Geldstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 36 und 38 S. 20f.). In der Tat hat der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung kaum Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Dennoch ist davon auszugehen, dass er durch den Vollzug der doch empfindlichen Freiheitsstrafe die nötigen Lehren ziehen wird. Daher ist auf den Widerruf der mit Urteil vom 16. Dezember 2008 bedingt aufgeschobenen Vor(Geld-)strafe zu verzichten. Da seit dem Ablauf der Probezeit bis heute noch nicht drei Jahre vergangen sind (Urk. 39), ist die Probezeit der Vorstrafe um das gesetzliche Maximum von einem Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 und 5 StGB). IV. Zivilpunkt Die vorinstanzliche Verweisung der Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzforde- rung auf den ordentlichen Zivilprozessweg ist schon aus prozessualen Gründen
- 12 - zu bestätigen (Art. 126 und 391 StPO; Verbot der reformatio in peius; siehe vor- stehend). V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Urteils- dispositiv-Ziff. 6. und 7.; Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte auch für dieses Verfahren kosten- pflichtig (Art. 428 StPO). Seinen finanziellen Verhältnissen kann beim Kosten- bezug Rechnung getragen werden. Sodann macht der Beschuldigte ja nach wie vor geltend, in Bälde ein hohes Einkommen zu erzielen (Urk. 51 S. 5). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2008 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.– wird verzichtet.
5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom
16. Dezember 2008 angesetzte Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
6. Die Privatklägerin, das Amt B._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- 13 -
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) − die Privatklägerschaft, dreifach für sich und zuhanden von C._____ sowie zuhanden der Inhaberin der elterlichen Sorge (versandt) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft, dreifach für sich und zuhanden von C._____ sowie zuhanden der Inhaberin der elterlichen Sorge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − das Bezirksgericht Dietikon, in die Akten Prozess Nr. GG080024.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 14. Januar 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic.iur. P. Rietmann