Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
E. 1.1 Dem Beschuldigten werden mit Anklageschrift vom 30. März 2012 drei Ver- kehrsregelverstösse vorgeworfen (Urk. 17, dazu nachstehend Ziff. 2., 3. und 4.).
E. 1.2 Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung (vgl. Urk. 3/2/3), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 27 S. 2) und auch heute (Urk. 43 S. 4 ff.).die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
E. 1.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Unfallbeteiligten sowie die relevanten Feststellungen des unfallanalytischen Gutachtens ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 7-13, S. 16-18, S. 19-25 und S. 26-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Unfallbeteiligten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 9, 11 und 13).
2. Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren
E. 2 Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 6'995.-- Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Die Kosten des Untersu- chungs- und Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 2.1 Gemäss Anklageschrift vom 30. März 2012 lenkte der Unfallgegner B._____ am 1. November 2010, ca. 18.10 Uhr, sein Fahrzeug in C._____ stadteinwärts auf der rechten der beiden Fahrspuren der …strasse. Auf Höhe der Liegenschaft … bremste er wegen eines vor ihm stehenden Busses ab und wechselte auf die lin- ke Fahrspur, woraufhin der auf der linken Fahrspur herannahende Beschuldigte stark abbremsen musste (Urk. 17. S. 2). In der Folge soll der Beschuldigte (laut Anklagepunkt 1) dem Unfallgegner B._____ auf der linken Fahrspur mit einer Ge- schwindigkeit von 50 km/h hinterhergefahren zu sein, wobei er während ca. 5 bis
E. 2.3 In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo bzw. unter Zugrundlegung der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante ist demnach insge- samt davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Fahrzeug von B._____ wäh- rend einiger Sekunden mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h und einem Abstand von mindestens 7 Meter folgte. Hinzu kommt, dass die Dauer dieses Vorgangs nicht eruiert werden kann, wie bereits die Vorinstanz feststellte, worauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 15). Der eingeklagte Sachverhalt kann somit nicht erstellt werden. Zu berücksichtigen ist sodann die rechtliche Überlegung, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im dichten Stadtverkehr nicht strikte auf die "Zwei-Sekunden"- oder "halber Tacho"-Regel abgestellt werden kann, da der Ver- kehr ansonsten zum Erliegen käme. Auch innerorts muss allerdings ein ausrei- chender Sicherheitsabstand eingehalten werden, so dass das Fahrzeug bei über- raschendem Bremsen des Vordermanns rechtzeitig zum Stillstand gebracht wer- den kann. Im Stadtverkehr muss der Abstand zwischen Personenwagen in der Regel daher mindestens der gefahrenen Strecke während der Bremsreaktionszeit entsprechen. Stellt man auf eine Bremsreaktionszeit von 1 Sekunde ab, muss folglich, selbst bei guter Sicht und trockener Fahrbahn, mindestens ein Abstand von einer Sekunde eingehalten werden, was bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ca. 14 Metern (13.89 Meter gerundet) entspricht (Bundesgerichtsurteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011, E. 3.3.3). Aus den Aussagen der drei Unfall- beteiligten geht übereinstimmend hervor, dass zur Tatzeit relativ dichter, wenn auch flüssiger Verkehr (Urk. 3/2/2 S. 2; Urk.3/1/2 S. 3; Urk. 3/3/2 S. 3), also wohl typischer abendlicher Stadtverkehr geherrscht hatte. Ausgehend von einer Ge- schwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h hätte der Beschuldigte nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung demnach einen Mindestabstand zwischen 8.33 und 11.11 Metern einhalten müssen. Dass er diese Vorgabe nicht eingehalten hat, kann ihm aufgrund des Beweisergebnisses - mindestens rund 7 m (vgl. oben) - nicht nachgewiesen werden. Tatsächlich konnte der Beschuldigte denn auch trotz
- 11 - des unerwarteten Bremsmanövers von B._____ sein Fahrzeug rechtzeitig ab- bremsen, was ebenfalls dafür spricht, dass der Abstand – gerade noch – genü- gend gewesen sein mag. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein ungenügen- der Abstand beim Hintereinanderfahren entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (Urk. 44 S. 9 f.) nicht nachgewiesen werden kann und er somit vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen ist.
3. Abgeben von unnötigen Warnsignalen
E. 3 Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 44)
E. 3.1 Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere der groben Verkehrsregelver- letzung ist zu beachten, dass der Beschuldigte indem er B._____ abdrängte, bis es zur Kollision kam, elementare Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr verletzte und dadurch B._____, aber auch sich selber und vor allem seinen Beifahrer D._____, in einem erheblichen Ausmass konkret gefährdete. Da sich die Tat in- nerorts abspielte und zur Tatzeit reger Abendverkehr herrschte, stellte das Ver- halten des Beschuldigten zudem auch eine erhebliche abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer (Strassenbenützer und Fussgänger) dar. Die beiden Fahrzeuge kamen schliesslich auf einem Fussgängerstreifen zum Stillstand, wo- bei dasjenige von B._____ über den Randstein des Trottoirs geriet (Urk. 7A/5 S. 10). Dass die Kollision lediglich zu Sachschaden an den Fahrzeugen des Be- schuldigten und von B._____ führte und dabei keine Personen verletzt wurden, ist unter diesen Umständen letztlich bloss dem Zufall zu verdanken. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte seinen Kontra- henten B._____ bewusst abdrängte und in Bezug auf die Kollision zumindest
- 24 - eventualvorsätzlich handelte. Das Motiv für sein gefährliches Manöver kann einzig darin gesehen werden, dass er sich für den vorausgegangenen Schikanestopp von B._____ revanchieren und diesem den Meister zeigen wollte, was niedrige Beweggründe sind und sein Verhalten in keiner Weise entschuldigt. Daraus, dass auch B._____ einen Teil der Verantwortung für diese Eskalation trägt und der sich abzeichnenden Kollision nicht auswich, obwohl er diese kommen sah, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf die grobe Verkehrsregelver- letzung ist insgesamt als nicht unerheblich zu bezeichnen.
E. 3.2 Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1979 geboren, wuchs in der Stadt C._____ auf und ging auch dort zur Schule. In beruflicher Hinsicht machte er erst eine Automechanikerlehre und wechselte später ins Fitness-Business. Seit dem Jahr 2006 führt der Beschuldigte sein eigenes Fitness-Studio. Er ist verheiratet und hat keine Kinder (Urk. 3/2/3 S. 8 und 7; Urk. 39/1; Urk. 43 S. 1 ff.). Der Be- schuldigte verdient netto rund Fr. 5'000.– monatlich (Urk. 43 S. 2; Urk. 39/2-4). Die Ehefrau verdient monatlich netto rund Fr. 3'800.– (Urk. 39/1 S. 2). Die Woh- nungsmiete (inkl. Akontozahlungen für Nebenkosten) beträgt Fr. 2'510.– pro Mo- nat (Urk. 39/5), die Krankenkasse des Beschuldigten beträgt monatlich rund Fr. 300.– (Urk. 43 S. 3). Aus der Biographie des Angeklagten ergeben sich mit Bezug auf die zu beurteilenden Straftaten weder belastende noch entlastende Momente. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 15/12 und Urk. 35). Auch sein ADMAS-Auszug ist blank (Urk. 15/4 Blatt 3). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1).
E. 3.3 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Ahndung der groben Verkehrsregelverletzung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Da die Geldstrafe bedingt aufgeschoben und mit einer Verbin- dungsbusse kombiniert wird, welche sich auf die Höhe der Geldstrafe auswirkt (vgl. unten Ziff. 5 -7), steht ihre definitive Höhe an dieser Stelle noch nicht fest.
- 25 -
4. Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge (BGE 134 IV 60 E. 6). Ausgehend von den dargestellten finanziellen Verhältnissen (vgl. oben 3.2) er- scheint der von Staatsanwaltschaft beantragte Tagessatz von Fr. 90.– als ange- messen.
5. Der Beschuldigte hat bis anhin keine Vorstrafen erwirkt. Es darf davon aus- gegangen werden, dass er sich durch dieses Verfahren und die auszufällenden Geldstrafe und Busse genügend beeindrucken lassen wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre an- zusetzen.
6. Wie bereits erwähnt, ist die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Ver- bindungsbusse zu kombinieren (vorstehend Ziff. 2). Wie bereits dargelegt wurde, soll die Verbindungsbusse in der Regel betragsmässig nicht mehr als 20 % der Gesamtstrafmasses ausmachen. Damit Busse und Geldstrafe trotz ihrer unter- schiedlichen Bemessung miteinander vergleichbar sind, ist bei der Busse von der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen. Vorliegend erscheint eine Aufteilung in 150 Tage Geldstrafe und 30 Tage Ersatz- freiheitsstrafe (bzw. den betreffenden Bussenbetrag) angemessen.
7. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe werden nach dem Verschulden und den fi- nanziellen Verhältnissen des Täters zugemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Wird neben der Busse eine Geldstrafe ausgefällt, bietet sich die Höhe des Tagessatzes als Schlüssel für die Umwandlung zwischen Busse und Ersatzfreiheitsstrafe an (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Den oben ausgeschiedenen 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe entspricht demnach eine Busse von Fr. 2'700.–.
8. Für die Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV, begangen durch unnötiges Licht-
- 26 - hupen, erscheint eine Busse von Fr. 100.–, entsprechend 1 Tag Ersatzfreiheits- strafe, angemessen.
9. Der Beschuldigte ist demnach mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von insgesamt Fr. 2'800.–, entsprechend 31 Tagen Ersatzfrei- heitsstrafe, zu bestrafen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte wird heute zwar in einem Punkt (ungenügender Abstand) frei- gesprochen. Da dieser Punkt im Gesamtzusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt es sich dennoch, die Kosten der Untersuchung und der ersten Instanz vollumfänglich dem Beschuldigten zu auferlegen. Die Gerichtsge- bühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für seine erbetene Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren ist dem Be- schuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.1'000.– zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 3.4 Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mindestens einmal die Lichthupe betätigte. Seine oben zitierten Rechtfertigungen lassen dieses Verhalten nicht als Reflexhandlung, sondern als bewusste Reaktion auf das vorangegangene Fahr- manöver von B._____ erscheinen. Auch wenn dieses Fahrmanöver objektiv ge- fährlich war, weshalb es auch strafrechtlich geahndet wurde, hat seine Beantwor- tung mit einer Lichthupe nur schon aus zeitlichen Gründen nicht den Charakter einer Warnung, sondern stellt einen nachträglichen Ausdruck der Missbilligung dar, mit dem der Beschuldigte seinem Ärger Luft machte, vergleichbar mit einem Kraftausdruck oder einer entsprechenden Handbewegung. Wie die nachfolgende Eskalation zeigt, hatte dieses Verhalten denn auch nicht den Effekt einer War- nung, sondern wurde von seinem Kontrahenten als Provokation aufgefasst und mit einem Schikanestopp beantwortet. Im feierabendlichen Kolonnenverkehr be- stand im Übrigen auch kein Anlass, den Vordermann mit einer Lichthupe darauf aufmerksam zu machen, dass sich hinter ihm noch jemand befand, wie der Be- schuldigte geltend macht.
E. 3.5 In rechtlicher Hinsicht ist das mindestens einmalige Lichthupen des Be- schuldigen demnach als unnötiges Warnsignal im Sinne von Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist deshalb der vorsätzli- chen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG – wel-
- 13 - cher inhaltlich identisch ist mit dem seit 1. Januar 2013 geltenden und somit nicht milderen Art. 90 Abs. 1 SVG (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) – in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
4. Abdrängen von der Strasse
E. 4 Der Beschuldigte sei der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs.1 VRV und Art. 44 Abs.1 SVG sowie der vorsätzlichen einfachen Ver-
- 3 - kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 1 aSVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
E. 4.1 Dem Beschuldigten wird schliesslich (im Wesentlichen) vorgeworfen, dass er in einer späteren Phase – nachdem B._____ wieder auf die rechte Fahrspur ge- wechselt gehabt habe – während ca. drei Sekunden parallel auf etwa gleicher Höhe mit B._____, bzw. etwas weiter vorne leicht versetzt zu diesem gefahren sei. Darauf habe er mit seinem Fahrzeug bewusst und willentlich das Fahrzeug von B._____ abgedrängt, indem er bei einer Geschwindigkeit von ca. 45-50 km/h langsam aber stetig von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt habe, ob- wohl er gewusst habe, dass B._____ auf etwa gleicher Höhe gefahren sei. Auch nachdem der BMW des Beschuldigten den Mazda von B._____ seitlich touchiert habe, habe der Beschuldigte sein Abdrängungsmanöver noch während ca. 5 bis
E. 4.4 Die Darstellung des Beschuldigten wird durch die Aussagen von D._____ im Wesentlichen gestützt. Auch er gab an, dass er sich die Kollision nur so erklären könne, dass B._____ auf der Strecke der Verzweigung mit der …strasse "etwas wie ein Überholmanöver versucht" haben müsse (Urk. 3/3/1 S. 4). Die Vorinstanz hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass die Aussagen D._____s mit einer ge- wissen Vorsicht zu würdigen sind, nachdem er sich bereits einen Monat nach dem Vorfall anscheinend erst nach Vorlesen seiner am Tatort gemachten Angaben wieder an den Vorfall erinnern konnte (Urk. 33 S. 23 f.). Zudem handelt es sich bei seinen oben zitierten Angaben zum Verhalten von B._____ um reine Mutmas- sungen, die durch keine Wahrnehmungen des Zeugen erhärtet werden und des- halb keine Beweisqualität haben.
- 19 - 4.5.1. Wie bereits erwähnt, kam das unfallanalytische Gutachten des Forensi- schen Instituts Zürich zum Schluss, dass die Darstellung des Beschuldigten aus unfallanalytischer Sicht nicht plausibel sei. Die alleinige Schadenentstehung durch einen Überholversuch von B._____ im kurzen Einmündungstrichter der …strasse sei aus unfalltechnischer Sicht aufgrund des Gesamtschadenbildes, der Fahrzeu- gendlagen und der örtlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar (Urk. 7A/5 S. 18). Dagegen seien die Aussagen von B._____ mit den Fahrzeugschäden und insbesondere mit den Fahrzeugendlagen und den daraus abzuleitenden Fahrma- növern vereinbar und unfallanalytisch nachvollziehbar (a.a.O. S. 19). Die gegen den Mazda (B._____s) gerichtete Endlage des BMW (des Beschuldigten), mit ei- ner Winkelabweichung bezüglich der Fahrbahnachse im Uhrzeigersinn nach rechts, weise darauf hin, dass der BMW nicht nach links gelenkt wurde, resp. dass der Beschuldigte A._____ die sich über eine gewisse Zeitspanne erstre- ckende Streifkollision nicht aktiv zu verhindern versucht habe, sondern den Ma- zda nach rechts in die Richtung des Trottoirs gedrängt habe (a.a.O. S. 23). 4.5.2. Wo das Gutachten bestimmte Fragen aus unfallanalytischer Sicht offen lassen muss, können diese Lücken aufgrund des übrigen Beweismaterials befrie- digend geschlossen werden, wie nachstehend zu zeigen ist. So konnte zwar auf- grund des Schadenbildes (vgl. dazu den Kurzbericht über den Augenschein am Fahrzeug von B._____, Urk. 4/2) nicht festgestellt werden, ob der Umstand, dass das Fahrzeug von B._____ nach der Kollision um den Faktor 1.3 schneller als das Fahrzeug des Beschuldigten fuhr, auf eine Beschleunigung von B._____ oder ein Bremsmanöver des Beschuldigten zurückzuführen war (Urk. 7A/5 S. 20). Aus den entsprechenden Aussagen der beiden Kontrahenten lässt sich jedoch schliessen, dass dies darauf zurückzuführen war, dass der Beschuldigte sofort bremste (Urk. 3/2/2 S. 4; Urk. 3/4 S. 10), während B._____ auch dann nicht wirklich bremste, sondern primär versuchte, mit Gegenlenken eine Kollision mit einem Signalpfosten zu verhindern (Urk. 3/1/2 S. 6). Das gleiche gilt für das angebliche Überholmanöver von B._____ im Einmün- dungstrichter der …strasse, auf das sich der Beschuldigte zu seiner Entlastung beruft und welches das Gutachten, wie bereits erwähnt (vgl. oben 4.3.1), nicht
- 20 - gänzlich auszuschliessen vermag (vgl. Urk. 7A/5 S. 14 f. und S. 20). Das Aussa- geverhalten des Beschuldigten, das oben beleuchtet wurde (vgl. 4.3.1.), entlarvt diese Darstellung jedoch von vornherein als Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass sich dieses Szenario nur bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Beschuldig- ten von 20 km/h mit der Unfallendlage vereinbaren lässt (Urk. 5/3 S. 6), was nicht mit den übrigen Aussagen übereinstimmt und auch nicht zum Schadenbild passt (Urk. 7A/5 S. 20). Das bedeutet, der Unfall wäre auch bei diesem Szenario nicht zu vermeiden gewesen. Ein erfolgreiches Umfahren hätte demgegenüber voraus- gesetzt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten praktisch stillgestanden hätte (Urk. 7A/5 S. 15), was eine verschärfte Bedingung darstellt, die von vornherein nicht erfüllt war. Der Einwand der Verteidigung, das Überholmanöver sei nicht er- folgreich gewesen (Urk. 26 S. 14 Ziff. 67; Urk. 45 S. 4 Ziff. 10 und 12), ist daher unbehelflich. Am dargelegten Befund ändert diese Bemerkung des Gutachters nichts. Nicht zu überzeugen vermag auch der weitere Einwand der Verteidigung, wonach das Gutachten von mehreren Kollisionen/Kontakten ausgehe, womit es in Wider- spruch gerate zu den übereinstimmenden Aussagen der beiden Fahrzeuglenker (Urk. 45 S. 4 Ziff. 11). Entgegen ihren Ausführungen wird im Gutachten explizit ausgeführt, dass die Hauptbeschädigungen an den Fahrzeugen – in Überein- stimmung mit den Aussagen der Unfallbeteiligten – auch mit nur einer Kon- taktphase erklärbar seien, und deshalb die im Kurzbericht vom 25. März 2011 er- wähnte vorläufige Erkenntnis, dass die Beschädigungen an der Seite des Fahr- zeugs des Beschuldigten nicht im Zuge einer einzigen kontinuierlichen Streifkolli- sion entstanden sein könnten, nicht zwingend zutreffen müsse (Urk. 7A 5 S. 16). Wenn die Vorinstanz in dieser Situation erhebliche Zweifel am Ablauf des Tather- gangs äussert (Urk. 33 S. 30), kann ihr nicht gefolgt werden. Was aufgrund des dargestellten Beweisergebnisses verbleibt, sind keine erheblichen und unüber- windbaren Zweifel, sondern lediglich Restzweifel, welche nichts an der Überzeu- gung ändern, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift behauptet wird, nämlich, dass die beiden Fahrzeuge – im Rahmen des noch andauernden Überholmanövers des Beschuldigten und bei ei-
- 21 - ner Geschwindigkeit von 30 km/h oder mehr (vgl. dazu Urk. 7A/5 S. 18; Urk. 5/3 S. 5; Urk. 43 S. 6) – leicht versetzt nebeneinander fuhren und der Beschuldigte langsam aber stetig von der linken auf die rechte Fahrbahn wechselte, derweil B._____ auf etwa gleicher Höhe fuhr. Darauf kam es im Gebiet des Einmün- dungstrichters der …strasse zu einer seitlichen Kollision, wobei die beiden Fahr- zeuge ihre Fahrt noch kurze Zeit fortsetzten, bis sie zum Stillstand kamen. 4.5.3. Aufgrund der dokumentierten Vorgeschichte - "die beiden Herren hatten ja schon zuvor miteinander zu tun", wie sich der Verteidiger von B._____ in seinem Plädoyer vor erster Instanz ausdrückte (Urk. 41 [Beizugsakten SB120502] Prot. I S. 9) - kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht bemerkte, dass sich B._____ neben und nicht hinter ihm befand, als er nach rechts hinüberzog. Eine solche Unachtsamkeit wird vom Beschuldigten im Übrigen auch ausdrücklich ausgeschlossen (Urk. 3/2/2 S. 10; Urk. 43 S. 8). Auch wenn er darauf vertraut ha- ben mag, dass B._____ nachgeben und sich zurückfallen lassen werde, nahm er die damit verbundene Gefährdung, die sich in der Folge mit der Streifkollision auch realisierte, zumindest in Kauf.
5. Die Anklage wertet das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG (Urk. 17 S. 3). Gemäss Art. 44 SVG darf der Fahrzeuglenker auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefähr- det. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG (bzw. nach neuer Systematik seit 1. Januar 2013: Art. 90 Abs. 2 SVG) ist dann zu bejahen, wenn der Täter ein wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Wei- se missachtet und die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet, wobei subjektiv mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss (Giger, Komm. SVG Art. 90 N 11). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschuldigte – indem er beim Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen den leicht versetzt hinter ihm fahrenden B._____ bewusst und willentlich abdrängte, bis es zur Kollision kam –
- 22 - den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG er- füllt hat, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen ist. III. Strafpunkt
1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte sowohl der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG, als auch der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.
2. Art. 90 Ziff. 2 aSVG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb sich ein theoretischer Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ergibt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB kann eine Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze betragen. Im gemeinsamen An- wendungsbereich kommt der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätz- lich der Vorrang zu. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Tä- ters zu bestimmen. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann eine bedingt auszusprechende Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB überdies mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Im vorliegenden Fall ist eine bedingte Geldstrafe auszusprechen (hinten Ziff. 5). Aus spezialpräventiven Gründen sowie um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen zu führen, ist zusätzlich eine Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu verhän- gen. Dabei ist zu beachten, dass die Kombination der beiden Strafen dem Ver- schulden des Beschuldigten entspricht, was bedeutet, dass die ursprünglich fest- gesetzte verschuldensadäquate Geldstrafe entsprechend zu reduzieren ist (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe ge-
- 23 - recht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf ei- nen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4.). Auf Grund der heute zusätzlich zu sanktionierenden Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV ist zudem eine Übertretungsbusse auszusprechen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die konkrete Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen. Dabei werden das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters be- rücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 5 Er sei mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 3'900.– schuldig zu sprechen.
E. 6 Es sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
E. 7 Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 39 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen.
E. 8 Es seien dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen.
b) Des Beschuldigten: (Urk. 45)
1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2012 sei in allen Punkten zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
- 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Am 30. März 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat Anklage gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das SVG, begangen am 1. November 2010 (Urk. 17).
2. Am 27. Juni 2012 sprach ihn das Einzelgericht der 1. Abteilung des Bezirks- gerichts Zürich von den eingeklagten Vorwürfen vollumfänglich frei (Urk. 33).
3. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Berufung an (Urk. 29). Die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Entscheids erhielt sie am 5. September 2012 (Urk. 32/1). Am 18. September 2012 reichte sie innert Frist die Berufungserklärung ein. Demnach verlangt sie einen Schuldspruch ge- mäss Anklage und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geld- strafe von 270 Tagessätzen zur Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 3'900.– (Urk. 34; Urk. 44 S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 45 S. 2; Prot. II S. 4).
4. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die an den Beschuldigten ge- richteten Vorwürfe in der Anklageschrift vom 30. März 2012 genügend genau um- schrieben werden und eine Verletzung des Anklageprinzips deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigers zu verneinen ist. Dieser erklärte im Rahmen des Be- rufungsverfahrens, dass er an seinem vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyer voll- umfänglich festhalte (Urk. 45 S. 2), machte aber zu diesem Thema keine ergän- zenden Ausführungen. Aus diesem Grund erübrigen sich Weiterungen zu den erstinstanzlichen Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 5 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen
E. 10 Sekunden fortgesetzt, bis die beiden Fahrzeuge bei der Einmündung der …strasse zum Stillstand gekommen seien. Diese Kollision sei vom Beschuldigten beabsichtigt gewesen bzw. sei von ihm durch sein rücksichtsloses und skrupello- ses Verhalten zumindest billigenderweise in Kauf genommen worden (Urk. 17 S. 3). 4.2.1. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen von B._____. Dieser sagte aus, dass der Beschuldigte ihn links überholt habe, wobei sie während rund 3 Sekun- den parallel auf gleicher Höhe gefahren seien bis der Beschuldigte dann "immer mehr, aber langsam nach rechts" auf seinen Fahrstreifen gedrängt habe (Urk. 3/1/1 S. 3; bestätigt in Urk. 3/1/2 S. 2 und 6 und Urk. 3/4 S. 4 und 5). Ob- wohl er bemerkt habe, dass der Beschuldigte immer weiter nach rechts dränge, sei er (B._____) einfach weitergefahren und habe nicht gebremst , weil er gedacht habe, dass der Beschuldigte "sicher von sich aus aufhören würde", da er "zu so einem schönen Auto sicher Sorge tragen würde" (Urk. 3/1/1 S. 3), bzw. ihn "auch ein wenig foppen" wolle (Urk. 3/1/2 S. 5 und Urk. 3/4 S. 4). B._____ gab weiter an, dass er (B._____) auch nach der Kollision "nicht wirklich gebremst" habe und der Beschuldigte ihn "immer mehr auf die Seite gedrängt" habe. Als er (B._____)
- 14 - einen Strassenpfosten (Kandelaber) gesehen habe, habe er dann sogar noch nach links gegenlenken müssen, um nicht in den Pfosten zu fahren. Von der Kol- lision bis zum Stillstand habe es etwa 5 bis 10 Sekunden gedauert (Urk. 3/1/2 S. 6 und 7; im Wesentlichen bestätigt in Urk. 3/4 S. 4 f.) Die Vorinstanz hat überzeugend festgehalten, dass B._____ den Ablauf grund- sätzlich konstant und detailliert schilderte (Urk. 33 S. 26). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass für seine Darstellung des äusseren Ablaufs auch spricht, dass er sich damit auch selber belastete: Dass er auf das (von ihm geltend gemachte) Ab- drängen des Beschuldigten nicht mit Abbremsen reagierte (was die normal zu er- wartende und auch gebotene Reaktion dargestellt hätte), sondern seinen Kurs gehalten habe in der Annahme, dass der Beschuldigte ihn einfach etwas "foppen" wolle und sein schönes Auto schon nicht kaputtmachen würde, lässt letztlich kei- nen anderen Schluss zu, als dass er selber letztlich die Kollision nicht zu vermei- den trachtete, sondern es bewusst darauf ankommen liess. An der Schlussein- vernahme vom 30. Mai 2012 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 10. August 2012 anerkannte B._____ im Rahmen des ihn betref- fenden Strafverfahrens gar ausdrücklich den an ihn gerichteten Vorwurf, dass er trotz Wahrnehmung des auf die rechte Fahrspur drängenden Fahrzeuglenkers A._____ seine Geschwindigkeit von rund 45 km/h bewusst und gewollt beibehal- ten habe, anstatt zur Verhinderung einer Kollision abzubremsen, weswegen er in erster Instanz der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde (Urk. 40/25 S. 7 mit Verweis auf Urk. 40/3/1/3 S. 2 f., Urk. 40/18 S. 4 und 6 sowie Prot. I S. 13 und 14 der Beizugsakten SB 120502). Auch wenn er inzwischen mit Berufungserklärung vom 3. Dezember 2012 im Nachhinein einen Freispruch for- dert (Urk. 40/27 S. 2), sprechen diese selbstbelastenden Aussagen B._____s grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Hinzu kommt, dass das vom Forensischen Institut Zürich erstellte unfallanalyti- sche Gutachten vom 11. Januar 2012 (Urk. 7A/5) die Darstellung von B._____ tendenziell stützt. Die Gutachter führen aus, dass die vom Beschuldigten B._____ vorgetragene Version aufgrund der Fahrzeugschäden sowie der abgewinkelten Endlage des BMW gut zu den Akten bzw. zu den im Rahmen des Gutachtens
- 15 - vorgenommen zusätzlichen Untersuchungen anhand der Akten passen würden (Urk. 7A/5 S. 19). Unter anderem wurde festgehalten, dass die Aussage von B._____, dass er nicht gebremst habe, weil er nicht gedacht habe, dass der BMW-Lenker das Abdrängmanöver vollenden würde, aus unfallanalytischer Sicht insofern plausibel sei, als sie mit den zur Erzeugung des Gesamtschadenbildes erforderlichen Fahrmanövern zwanglos vereinbar sei (Urk. 7A/5 S. 18). 4.2.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Darstellung von B._____ zum äusseren Unfallhergang grundsätzlich glaubhaft erscheint. Seltsam erscheint zwar seine Schilderung, dass der Beschuldigte nach dem Überholen des Busses zuerst hinter ihm auf die rechte Spur gewechselt habe, um anschliessend wieder auf die linke Spur zu wechseln und ihn zu überholen (vgl. Urk. 3/1/1 S. 2 A. 12; Urk. 3/1/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 13 f.), wofür es ansonsten keine Anhaltspunkte in den Akten gibt (vgl. Urk. 43 S. 7 f.). Das betrifft jedoch nicht das eigentliche Kerngeschehen und schmälert deshalb die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen nicht. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 45 S. 8 Ziff. 36) steht sodann die – sehr wohl protokollierte – Aussage von B._____ "Darauf fuhr A._____ links an mir vorbei" nicht im Widerspruch zu seiner Gesamtdarstellung, fügte er unmit- telbar an diesen Satz doch an, dass der Beschuldigte (danach) etwa 1 Meter ver- setzt neben ihm gefahren sei und begonnen habe, nach rechts hinüber zu ziehen (Urk. 3/4 S. 3). Wie gezeigt, muss davon ausgegangen werden, dass B._____ bereits im Vorfeld der Kollision zwei unvorsichtige und gefährliche Fahrmanöver ausführte (vgl. vor- stehend Ziff. 2.2.1. zu dessen Ausscher- und Bremsmanöver). B._____ legte of- fensichtlich ein riskantes und teilweise auch aggressives Fahrverhalten an den Tag, von dem er offenbar auch nicht abrückte, als die unmittelbare Gefahr einer Kollision für ihn klar erkennbar gewesen sein musste. Zu diesem Fehlverhalten steht er jedoch. Die von der Vorinstanz erwähnte Hypothese (Urk. 33 S. 26), dass er mit den Belastungen des Beschuldigten allenfalls versucht haben könnte, sein eigenes Fahrverhalten zu beschönigen, entbehrt der Grundlage. 4.3.1. Der Beschuldigte bestreitet, den Unfallgegner B._____ abgedrängt zu ha- ben. Seiner Darstellung nach soll es deswegen zur Kollision gekommen sein, weil
- 16 - B._____ – nachdem der Beschuldigte seinen Spurwechsel bereits abgeschlossen gehabt habe – sein Fahrzeug beschleunigt habe und ihn über den Einmündungs- trichter der …strasse erfolglos habe rechts überholen wollen. Zu Beginn der polizeilichen Befragung vom 1. November 2010 gab der Beschul- digte an, dass er an B._____ vorbeigefahren und auf die rechte Spur eingespurt sei, als B._____ zu beschleunigen begonnen habe und ihn rechts habe überholen wollen. Er (der Beschuldigte), habe zuerst gar nicht verstanden, was B._____ ha- be machen wollen. B._____ habe voll beschleunigt und sei in sein Fahrzeug ge- fahren (Urk. 3/2/1 S. 1). Demgegenüber erklärte er auf späteres Nachfragen in- nerhalb derselben Befragung, dass er an B._____ vorbeigefahren sei, nach einem Blick in den Seitenspiegel gesehen habe, dass dieser hinter ihm sei, und dann die Spur gewechselt habe. Ob dieser beschleunigt habe, könne er nicht sagen; er (der Beschuldigte) sei auf seiner Spur gefahren, und dann habe es "geräbelt'. Ir- gendwie müsse B._____ versucht haben, ihn zu überholen. Wie genau B._____ ihn von rechts habe überholen wollen, könne er nicht sagen. Wo genau er B._____ wahrgenommen habe, könne er nicht so genau sagen. Es habe gehol- pert und gleichzeitig habe er nach rechts geschaut. In den Spiegeln habe er nichts wahrgenommen (a.a.O. S. 3 f.). Bei diesen Erstaussagen des Beschuldigten fällt eine gewisse Unstimmigkeit auf: Während seine ersten Angaben so zu interpretieren sind, dass er das Beschleu- nigungsmanöver B._____s beobachtet und sich dabei gefragt habe, was dieser damit vorhabe, gibt er mit seinen späteren Aussagen zu verstehen, dass er B._____ nach dem Überholen quasi aus den Spiegeln verloren habe, und dessen Beschleunigen nicht wahrgenommen habe. In den späteren Einvernahmen brach- te der Beschuldigte dann allerdings konstant vor, dass er B._____ erst wieder im Zeitpunkt der Kollision wahrgenommen habe und machte geltend, dass er dessen Beschleunigen und Überholmanöver nicht gesehen habe, sich indes die Kollision nicht anders erklären könne (Urk. 3/2/2 S. 7, 8 und 9; Urk. 3/4 S. 9, 10 und 11), weshalb dieser anfänglichen Unstimmigkeit letztlich keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden kann. Weiter fällt auf, dass seine Aussagen zu diesem Vor- fall – im Unterschied zu seinen Aussagen betreffend die vorhergehenden Ge-
- 17 - schehnisse rund um das Ausscher- und das Abbremsmanöver des Beschuldigten
– grösstenteils vage und stereotyp bleiben (vgl. z.B. Urk. 3/2/1 S. 4: "irgendwie", "wie genau kann ich nicht sagen", "das kann ich nicht so genau sagen" und Urk. 3/2/2 S. 2: "das weiss ich nicht mehr genau"). Auch bei den weiteren Einver- nahmen blieb der Beschuldigte auffallend pauschal und vage in seinen Aussagen und beschränkte sich in der Regel darauf, seine ihm vorgehaltenen früheren Aus- sagen zu bestätigen, worauf schon die Vorinstanz aufmerksam gemacht hatte (Urk. 33 S. 22). Eine solch detailarme Beschreibung eines Unfallereignisses, wel- ches doch ein einschneidendes Erlebnis dargestellt haben dürfte, wirkt nicht sehr überzeugend. Auffällig bleibt sodann ein grösserer Widerspruch in seiner Darstellung. Der Be- schuldigte behauptete erstmals anlässlich der Befragung vor Vorinstanz, er sei vor der Kollision "mit 20 bis 30 km/h" unterwegs gewesen (Urk. 27 S. 3), derweil er in den zum Ereignis zeitnahen Einvernahmen vom 1. November 2010 und
4. März 2011 konstant – und in grundsätzlicher Übereinstimmung zu den Ge- schwindigkeitsangaben von B._____ – angab, eine Geschwindigkeit von unter 50 km/h eingehalten zu haben (Urk. 3/2/1 S. 3 Nr. 18: "ca. 40-45 km/h"; Urk. 3/2/2 S. 8: "unter 50 km/h"; ebenso wieder heute, vgl. Urk. 43 S. 6), bzw. etwas später, am
7. Juli 2011, ausführte, sich an die gefahrene Geschwindigkeit nicht mehr erin- nern zu können (Urk. 3/4 S.10). Erst in der Schlusseinvernahme vom 16. März 2012 machte er geltend, er gehe davon aus, dass die Geschwindigkeitseinschät- zung von B._____ nicht korrekt sei und begründete dies damit, dass laut dem (seit dem 1. März 2012 vorliegenden) unfallanalytischen Gutachten nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass er lediglich 20 km/h gefahren sei (Urk. 3/2/3 S. 2 f.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagenentwicklung ist die späte Korrektur des Beschuldigten vor Vorinstanz als eine taktisch motivierte Schutzbehauptung zu werten, mit der er offenbar versuchte, seine Darstellung mit dem Ergebnis des inzwischen eingeholten Gutachtens in Einklang zu bringen. Tatsächlich aber hält das Gutachten fest, dass ein Überholmanöver B._____s über den Einmündungstrichter der …strasse aus unfalltechnischer Sicht aufgrund des Gesamtschadenbildes, der Fahrzeugendlagen und der örtlichen Gegebenhei-
- 18 - ten nicht nachvollziehbar sei (Urk. 7A/5 S. 18). Die vom Beschuldigten vorgetra- gene Version lasse sich insbesondere nicht mit der klar eruierten Winkelabwei- chung seines BMW in der Endlage vereinbaren, welche weder auf einen vor dem Ereignis abgeschlossenen Spurwechsel des BMW noch auf die Absicht, eine Kol- lision zu vermeiden, schliessen lasse (a.a.O. S. 17). Zutreffend ist zwar, dass die Gutachter die Möglichkeit eines Überholmanöver B._____s "aus rein kinemati- scher Sicht " (a.a.O. 19) nicht gänzlich ausschliessen konnten; dies indes explizit "nur bei einer Geschwindigkeit von unterhalb ca. 20 km/h" (a.a.O. S. 17). Wie ge- zeigt, weisen indes die Aussagen der Unfallbeteiligten auf ein um rund das Dop- pelte höheres Geschwindigkeitsniveau hin und hat der Beschuldigte seine Ge- schwindigkeitsangaben erst nach Kenntnis des Gutachtens nach unten korrigiert. Im Gutachten wird zudem ausgeführt, dass selbst wenn von einer Geschwindig- keit des Beschuldigten von maximal 20 km/h ausgegangen würde, die spezifische Schadenscharakteristik nur schwerlich mit einem solchen Geschwindigkeitsniveau vereinbar wäre (a.a.O. S. 20). Dazu später mehr (unten 4.5.2). 4.3.2. Insgesamt ist deshalb das zurückhaltende, teils ausweichende und (in ei- nem Punkt) klar widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten ein Indiz dafür, dass er versucht gewesen sein könnte, eigenes Fehlverhalten während seines (eigenen) Überholmanövers zu verheimlichen. Die Aussagen des Be- schuldigten sind deshalb mit grosser Vorsicht zu würdigen.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig – der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG (Abdrängen) sowie – der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (unnötiges Betä- tigen der Lichthupe). - 27 -
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der groben Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'800.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Tagen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Im Üb- rigen wird die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 2) bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der ersten Instanz werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2013 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120392-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender, und lic. iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 15. Januar 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Bebié, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (1. Abteilung) vom 27. Juni 2012 (GG120093)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März 2012 wurde diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 6'995.-- Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Die Kosten des Untersu- chungs- und Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 44)
4. Der Beschuldigte sei der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs.1 VRV und Art. 44 Abs.1 SVG sowie der vorsätzlichen einfachen Ver-
- 3 - kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 1 aSVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
5. Er sei mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 3'900.– schuldig zu sprechen.
6. Es sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
7. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 39 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen.
8. Es seien dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen.
b) Des Beschuldigten: (Urk. 45)
1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2012 sei in allen Punkten zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
- 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Am 30. März 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat Anklage gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das SVG, begangen am 1. November 2010 (Urk. 17).
2. Am 27. Juni 2012 sprach ihn das Einzelgericht der 1. Abteilung des Bezirks- gerichts Zürich von den eingeklagten Vorwürfen vollumfänglich frei (Urk. 33).
3. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Berufung an (Urk. 29). Die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Entscheids erhielt sie am 5. September 2012 (Urk. 32/1). Am 18. September 2012 reichte sie innert Frist die Berufungserklärung ein. Demnach verlangt sie einen Schuldspruch ge- mäss Anklage und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geld- strafe von 270 Tagessätzen zur Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 3'900.– (Urk. 34; Urk. 44 S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 45 S. 2; Prot. II S. 4).
4. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die an den Beschuldigten ge- richteten Vorwürfe in der Anklageschrift vom 30. März 2012 genügend genau um- schrieben werden und eine Verletzung des Anklageprinzips deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigers zu verneinen ist. Dieser erklärte im Rahmen des Be- rufungsverfahrens, dass er an seinem vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyer voll- umfänglich festhalte (Urk. 45 S. 2), machte aber zu diesem Thema keine ergän- zenden Ausführungen. Aus diesem Grund erübrigen sich Weiterungen zu den erstinstanzlichen Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 5 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen 1.1. Dem Beschuldigten werden mit Anklageschrift vom 30. März 2012 drei Ver- kehrsregelverstösse vorgeworfen (Urk. 17, dazu nachstehend Ziff. 2., 3. und 4.). 1.2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung (vgl. Urk. 3/2/3), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 27 S. 2) und auch heute (Urk. 43 S. 4 ff.).die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. 1.3. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Unfallbeteiligten sowie die relevanten Feststellungen des unfallanalytischen Gutachtens ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 7-13, S. 16-18, S. 19-25 und S. 26-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Unfallbeteiligten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 9, 11 und 13).
2. Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren 2.1. Gemäss Anklageschrift vom 30. März 2012 lenkte der Unfallgegner B._____ am 1. November 2010, ca. 18.10 Uhr, sein Fahrzeug in C._____ stadteinwärts auf der rechten der beiden Fahrspuren der …strasse. Auf Höhe der Liegenschaft … bremste er wegen eines vor ihm stehenden Busses ab und wechselte auf die lin- ke Fahrspur, woraufhin der auf der linken Fahrspur herannahende Beschuldigte stark abbremsen musste (Urk. 17. S. 2). In der Folge soll der Beschuldigte (laut Anklagepunkt 1) dem Unfallgegner B._____ auf der linken Fahrspur mit einer Ge- schwindigkeit von 50 km/h hinterhergefahren zu sein, wobei er während ca. 5 bis 10 Sekunden lediglich einen Abstand zwischen ca. 1 bis 7 Meter eingehalten ha- be (a.a.O.). 2.2.1. Im Widerspruch zu seinen früheren Angaben vor der Polizei (Urk. 3/1/1 S. 1: "ca. 15 Meter") und seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
- 6 - (Urk. 3/1/2 S. 3: "ich denke sicher 10 Meter") räumte B._____ anlässlich der Kon- frontationseinvernahme mit dem Beschuldigten ein, dass er seinen Spurwechsel von der rechten auf die linke Fahrbahn (zum Überholen des Busses, der vor einer Haltestelle die Fahrt verlangsamte) knapp vor dem Beschuldigten vorgenommen hatte ("ca. 4 bis 5 Meter, der Abstand war nicht riesig … Vielleicht bin ich ihm schon ein bisschen 'vor d'Schnurre gfahre' ", Urk. 3/4 S. 2). Bei diesem Geständ- nis blieb B._____ auch anlässlich der ihn betreffenden – im separaten Verfahren geführten – erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht der 10. Ab- teilung des Bezirksgerichts Zürich, welches ihn deswegen der einfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig sprach (Urk. 40/25 S. 4 f. [Beizugsakten SB 120502]). Dieser Schuldspruch wurde von B._____ in seiner Berufungserklärung vom 3. Dezember 2012 nicht angefochten (Urk. 40/27 S. 2). Vor dem Hintergrund dieses Eingeständnisses erscheinen die Aussagen von D._____, wonach der Beschul- digte aufgrund des abrupten bzw. völlig unvorbereiteten Manövers B._____s zu einem starken Abbremsen gezwungen gewesen sei, plausibel und glaubhaft (Urk. 1 S. 8; Urk. 3/3/1 S. 2; Urk. 3/3/2 S. 4). Demgegenüber mag der Beschuldigte mit seiner Darstellung, er habe gar eine Vollbremsung machen müssen (Urk. 3/2/1 S. 1; Urk. 3/2/2 S. 3), möglicherweise aus Selbstschutz etwas übertrieben haben – zumal er diese anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B._____ wieder leicht relativierte (vgl. Urk. 3/4 S. 6: "bis fast auf null") – unglaubhaft erscheint er deswegen aber nicht. Aufgrund dieser im Kern übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Unfallbeteiligten ist somit mit der Verteidigung (Urk. 26 S. 7 Ziff. 28; Prot. II S. 5) davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer Anfangsphase des Hintereinanderfahrens nicht wegen eigenem Fehlverhalten, sondern aufgrund des abrupten Fahrmanövers von B._____ nur einen geringen Abstand zu dessen Fahrzeug einhalten konnte. Eine Mitverantwortung an der zu kurzen Ausgangs- distanz kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden: Dass er sich B._____ mit überhöhter Geschwindigkeit (bzw. mehr als 50 km/h) genähert hätte, wird ihm in der Anklageschrift vom 30. März 2012 nicht vorgeworfen (Urk. 17 S. 2; im Un- terschied zur B._____ betreffenden Anklageschrift vom 30. Mai 2012, Urk. 40/14
- 7 - S. 2) und liesse sich im übrigen aufgrund der divergierenden Angaben der Unfall- beteiligten auch nicht erstellen. Gemäss der Darstellung von B._____ soll der Beschuldigte so lange in einem un- genügendem Abstand hinter ihm hergefahren sein, bis er (B._____) "auf die Bremse getippt" (Urk. 3/1/2 S. 4) und damit seine Geschwindigkeit von etwa 50 auf 45 km/h verringert habe (Urk. 3/1/1 S. 2). Gemäss seinen Aussagen hat er dies getan, damit die Bremslichter aufleuchteten und der Beschuldigte merke, dass er wieder mehr Abstand nehmen müsse. Der Beschuldigte habe daraufhin auch etwas Abstand genommen; er sei wohl ein wenig erschrocken (a.a.O.; Urk. 3/4 S. 3). B._____ blieb bei dieser Darstellung auch anlässlich der Hauptverhand- lung des ihn betreffenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und anerkannte den diesbezüglich gegen ihn erhobenen Vorwurf der groben Verkehrsregelverlet- zung durch brüskes Bremsen, weshalb er entsprechend schuldig gesprochen wurde (vgl. Urk. 40/25 S. 5 f.). Mit Berufungserklärung vom 3. Dezember 2012 focht er diesen Schuldspruch allerdings wieder an (Urk. 40/27 S. 2). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten soll es sich bei diesem Manöver des Unfallgegners um einen Schikanestopp gehandelt haben, welcher ihn zu einer (zweiten) Voll- bremsung gezwungen habe (Urk. 3/2/1 S. 2f.; Urk. 3/2/2 S. 4f.; Urk. 3/4 S. 8). Es kann wiederum nicht ausgeschlossen werden, dass beide Unfallparteien je zu ih- rem Selbstschutz unter- bzw. übertrieben haben könnten, weshalb sich die Reali- tät irgendwo dazwischen bewegen dürfte, und damit möglicherweise in der Nähe der Darstellung von D._____, wonach B._____ dermassen abgebremst habe, dass sie "in ihn hinten reingefahren wären", wenn der Beschuldigte nicht ge- bremst hätte, wobei er "nicht bis zum Stillstand" bremsen, aber "ziemlich hinun- terbremsen" habe müssen (Urk.3/3/2 S. 6). Ungeachtet der divergierenden Aus- sagen betreffend Intensität des Bremsmanöver von B._____ ist zu Gunsten des Beschuldigten jedenfalls zu berücksichtigen, dass – sofern ihm nicht nachgewie- sen werden kann, bereits zuvor einen ungenügenden Abstand eingehalten zu ha- ben – ein ungenügender Abstand in der Schlussphase des Hintereinanderfahrens auf das Abbremsmanöver des Unfallgegners zurückzuführen wäre und nicht dem Beschuldigten angelastet werden könnte.
- 8 - 2.2.2. Von zentraler Bedeutung ist deshalb, in welchem Abstand der Beschuldig- te in der Zeitspanne zwischen den beiden abrupten Fahrmanövern B._____s (Ausscheren, Abbremsen) dessen Fahrzeug folgte. Die Anklage wirft dem Be- schuldigten vor, dass er lediglich einen Abstand zwischen einem und sieben Me- ter eingehalten habe, was die Vorinstanz gestützt auf die Aussage von D._____, wonach der Abstand drei bis vier Meter betragen habe, als erstellt erachtete (Urk. 33 S 14. f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Aussage D._____s, der Abstand habe "ca. 3 bis 4 Meter" (Urk. 3/3/1 S. 2; Urk. 3/3/2 S. 4) betragen, bezog sich lediglich auf den Zeitpunkt "als der andere hinüberstach" (Urk.3/3/1 S. 2), also auf das Ausschermanövers von B._____, nicht aber auf die anschlies- sende Phase des Hintereinanderfahrens ("Herr A._____ bremste dann jedoch, wonach sich der Abstand wieder vergrösserte", a.a.O.). In dieser späteren Phase soll der Abstand gemäss der Darstellung D._____s "ca. eine Buslänge" betragen haben (Urk. 3/3/1 S. 3; Urk. 3/3/2 S. 5). Damit schätzte D._____ die Distanz eher noch grösser ein als der Beschuldigte, welcher von einem Abstand von "ca. ein- einhalb Wagenlängen" (Urk. 3/2/1 S. 2; Urk. 3/2/2 S. 3; Urk. 3/4 S. 7) für die Zeit bis zum Bremsmanöver B._____s (und "im Minimum zwei Wagenlängen" für die Zeit danach; Urk. 3/2/1 S. 3) ausging, was gemessen am Fahrzeug des Beschul- digten, einen Abstand von ca. 7 Metern bedeuten würde (vgl. Urk. 3/2/2 S. 3). Zu- recht nicht abgestellt hat die Vorinstanz auf die Aussagen von B._____, wonach der Abstand beim Hintereinanderfahren lediglich einen Meter betragen haben soll (Urk. 33 S. 15); ist diese Angabe doch auch deshalb unrealistisch, da es mit ei- nem solch geringen Abstand selbst bei nur leichtem Abbremsen B._____s mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer Auffahrkollision hätte kommen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der genaue Abstand des Beschuldigten zu B._____ während des Hintereinanderfahrens nicht eruiert werden kann, bezie- hungsweise zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass dieser mindestens rund sieben Meter betragen hat. 2.2.3. Zu folgen ist der Vorinstanz hingegen darin, dass die eingeklagte Zeitdauer des Nachfahrens von ca. 5 bis 10 Sekunden nicht erstellt werden kann (Urk. 33 S. 15). Aufgrund der im Kern übereinstimmenden Aussagen aller drei Unfallbeteilig-
- 9 - ten, wonach sich das Nachfahren auf die Dauer des Überholens des Busses be- zogen habe (Urk. 3/1/1 S. 2; Urk. 3/2/1 S. 3; Urk. 3/3/2 S. 5), kann höchstens ge- schlossen werden, dass dieses einige Sekunden gedauert haben dürfte. Konkrete Sekundenangaben machte lediglich B._____. Auf diese kann indes aufgrund ihrer fehlenden Konstanz nicht abgestellt werden, gab er doch die Dauer des Hinterei- nanderfahrens erst mit "ca. 5 bis 10 Sekunden" (Urk. 3/1/2 S. 4) und später mit "vielleicht 10 bis 15 Sekunden" (Urk. 3/4 S. 3) an. Generell ist anzumerken, dass die Sekundenangaben von B._____ nicht nur an dieser Stelle zu hoch erschei- nen, wenn man sie mit der gefahrenen Geschwindigkeit - 50 km/h entsprechen 13.89 m/s - und der insgesamt zurückgelegten Distanz - zwischen der Busstation, vor welcher B._____ ausscherte, und der Unfallendlage liegen nur rund 190 m (vgl. Urk. 1 S. 5) - in Beziehung setzt. 2.2.4. Ein letzter Parameter, den es in Betracht zu ziehen gilt, betrifft die Ge- schwindigkeit der Unfallbeteiligten während des Hintereinanderfahrens. Einge- klagt sind 50 km/h, was sich auf die in diesem Punkt konstanten Angaben von B._____ stützt (Urk. 3/1/1 S. 2; Urk. 3/4 S. 2; implizit auch in Urk. 3/1/2 S. 3). Demgegenüber gab der Beschuldigte seine Geschwindigkeit zwischen Ausscher- und Bremsmanöver B._____s in der Untersuchung mit "ca. 30-40 km/h" (Urk. 3/2/1 S. 3 Nr. 13) bzw. mit "unter 50 km/h, so wie man halt im Abendverkehr un- terwegs ist" an (Urk. 3/2/2 S. 4), was ebenfalls kohärent erscheint. Dabei ist in Be- tracht zu ziehen, dass möglicherweise nicht auf beiden Spuren gleich schnell ge- fahren wurde, was dazu beigetragen haben mag, dass der Beschuldigte nach dem Spurwechsel von B._____ anfänglich stark abbremsen musste (vgl. Urk. 26 S. 3 Ziff. 9). D._____ gab vor der Polizei an, er könne nicht sagen, auf welche Geschwindigkeit der Beschuldigte nach dem ersten Abbremsen aufgrund des Ausschermanövers B._____ beschleunigt habe, "aber er war sicher nicht zu schnell" (Urk. 3/3/1 S. 3 Nr. 15). Insgesamt erscheinen die Angaben B._____s zur Geschwindigkeit nicht glaubhaf- ter als diejenigen der übrigen Unfallbeteiligten, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass es sich in allen Fällen um blosse Schätzungen handelt. Zu Gunsten des Be- schuldigten ist deshalb gestützt auf die Angaben von ihm und D._____ von einer
- 10 - Geschwindigkeit der Fahrzeuge des Beschuldigten sowie B._____s von ca. 30 bis 40 km/h auszugehen. 2.3. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo bzw. unter Zugrundlegung der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante ist demnach insge- samt davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Fahrzeug von B._____ wäh- rend einiger Sekunden mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h und einem Abstand von mindestens 7 Meter folgte. Hinzu kommt, dass die Dauer dieses Vorgangs nicht eruiert werden kann, wie bereits die Vorinstanz feststellte, worauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 15). Der eingeklagte Sachverhalt kann somit nicht erstellt werden. Zu berücksichtigen ist sodann die rechtliche Überlegung, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im dichten Stadtverkehr nicht strikte auf die "Zwei-Sekunden"- oder "halber Tacho"-Regel abgestellt werden kann, da der Ver- kehr ansonsten zum Erliegen käme. Auch innerorts muss allerdings ein ausrei- chender Sicherheitsabstand eingehalten werden, so dass das Fahrzeug bei über- raschendem Bremsen des Vordermanns rechtzeitig zum Stillstand gebracht wer- den kann. Im Stadtverkehr muss der Abstand zwischen Personenwagen in der Regel daher mindestens der gefahrenen Strecke während der Bremsreaktionszeit entsprechen. Stellt man auf eine Bremsreaktionszeit von 1 Sekunde ab, muss folglich, selbst bei guter Sicht und trockener Fahrbahn, mindestens ein Abstand von einer Sekunde eingehalten werden, was bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ca. 14 Metern (13.89 Meter gerundet) entspricht (Bundesgerichtsurteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011, E. 3.3.3). Aus den Aussagen der drei Unfall- beteiligten geht übereinstimmend hervor, dass zur Tatzeit relativ dichter, wenn auch flüssiger Verkehr (Urk. 3/2/2 S. 2; Urk.3/1/2 S. 3; Urk. 3/3/2 S. 3), also wohl typischer abendlicher Stadtverkehr geherrscht hatte. Ausgehend von einer Ge- schwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h hätte der Beschuldigte nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung demnach einen Mindestabstand zwischen 8.33 und 11.11 Metern einhalten müssen. Dass er diese Vorgabe nicht eingehalten hat, kann ihm aufgrund des Beweisergebnisses - mindestens rund 7 m (vgl. oben) - nicht nachgewiesen werden. Tatsächlich konnte der Beschuldigte denn auch trotz
- 11 - des unerwarteten Bremsmanövers von B._____ sein Fahrzeug rechtzeitig ab- bremsen, was ebenfalls dafür spricht, dass der Abstand – gerade noch – genü- gend gewesen sein mag. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein ungenügen- der Abstand beim Hintereinanderfahren entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (Urk. 44 S. 9 f.) nicht nachgewiesen werden kann und er somit vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen ist.
3. Abgeben von unnötigen Warnsignalen 3.1. Dem Beschuldigten wird im Weiteren vorgeworfen, gleichzeitig zum vorer- wähnten Sachverhalt (vgl. Ziff. 2) mindestens einmal während fünf bis sechs Se- kunden ohne begründeten Anlass die Lichthupe betätigt zu haben (Urk. 17 S. 3). 3.2. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen B._____s vor der Polizei am
1. November 2010, wonach der Beschuldigte "nicht nur während des Bremsma- növers [gemeint: dasjenige des Beschuldigten aufgrund des Ausscherens B._____s] sondern doch ca. während 5 bis 6 Sekunden" die Lichthupe betätigt habe (Urk. 3/1/1 S.2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
4. März 2011 gab B._____ sinngemäss an, der Beschuldigte habe während etwa 5-10 Sekunden, die er in ungenügendem Abstand hinter ihm hergefahren sei, "ständig die Lichthupe betätigt" (Urk. 3/1/2 S. 4). Bei diesen Aussagen B._____s fällt auf, dass die Dauer, während der der Beschuldigte die Lichthupe betätigt ha- ben soll, mit jeder Befragung steigt, weshalb seine Darstellung als zumindest nicht konstant, wenn nicht gar aggravierend zu qualifizieren ist, und deshalb da- rauf nicht abgestellt werden kann. 3.3. Der Beschuldigte gab vor der Polizei von sich aus an, dass er B._____ nach dessen abrupten Spurwechsel eine Lichthupe gegeben habe (Urk. 3/2/1 S. 1). Er habe einmal am Scheinwerfer für ca. eine Sekunde, vielleicht auch etwas länger gezogen, "keine Ahnung, ob man das darf oder nicht, es war mir danach" (a.a.O. S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung sagte der Beschuldigte, er habe "die Lichthupe betätigt, um ihn darauf aufmerksam zu machen, dass da noch je-
- 12 - mand ist" (Urk. 3/2/2 S. 3). Vor Vorinstanz gab er an, er habe deshalb "eine Licht- hupe" abgegeben, weil ihm das Ausschermanöver B._____s gefährlich erschie- nen sei (Urk. 27 S. 3). Die relativ spontanen Angaben vor der Polizei, die Kon- stanz seiner Darstellung sowie der Umstand, dass eine entsprechende Reaktion auf das abrupte Ausschermanövers B._____s grundsätzlich einfühlbar erscheint, sprechen einerseits für die Darstellung des Beschuldigten. Andererseits ist davon auszugehen, dass er zumindest hinsichtlich der Anzahl der Scheinwerfersignale aus Selbstschutz untertrieben hat, gab doch D._____ vor der Polizei an, der Be- schuldigte habe "so ca. ein- zwei- dreimal lichtgehupt" (Urk. 3/3/1 S. 3). D._____ führte allerdings auch an, dass dies "während ganz kurzer Zeit" geschehen sei (a.a.O.), womit er hinsichtlich der Dauer des Lichthupens der Darstellung von B._____ klar widerspricht. 3.4. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mindestens einmal die Lichthupe betätigte. Seine oben zitierten Rechtfertigungen lassen dieses Verhalten nicht als Reflexhandlung, sondern als bewusste Reaktion auf das vorangegangene Fahr- manöver von B._____ erscheinen. Auch wenn dieses Fahrmanöver objektiv ge- fährlich war, weshalb es auch strafrechtlich geahndet wurde, hat seine Beantwor- tung mit einer Lichthupe nur schon aus zeitlichen Gründen nicht den Charakter einer Warnung, sondern stellt einen nachträglichen Ausdruck der Missbilligung dar, mit dem der Beschuldigte seinem Ärger Luft machte, vergleichbar mit einem Kraftausdruck oder einer entsprechenden Handbewegung. Wie die nachfolgende Eskalation zeigt, hatte dieses Verhalten denn auch nicht den Effekt einer War- nung, sondern wurde von seinem Kontrahenten als Provokation aufgefasst und mit einem Schikanestopp beantwortet. Im feierabendlichen Kolonnenverkehr be- stand im Übrigen auch kein Anlass, den Vordermann mit einer Lichthupe darauf aufmerksam zu machen, dass sich hinter ihm noch jemand befand, wie der Be- schuldigte geltend macht. 3.5. In rechtlicher Hinsicht ist das mindestens einmalige Lichthupen des Be- schuldigen demnach als unnötiges Warnsignal im Sinne von Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist deshalb der vorsätzli- chen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG – wel-
- 13 - cher inhaltlich identisch ist mit dem seit 1. Januar 2013 geltenden und somit nicht milderen Art. 90 Abs. 1 SVG (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) – in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
4. Abdrängen von der Strasse 4.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich (im Wesentlichen) vorgeworfen, dass er in einer späteren Phase – nachdem B._____ wieder auf die rechte Fahrspur ge- wechselt gehabt habe – während ca. drei Sekunden parallel auf etwa gleicher Höhe mit B._____, bzw. etwas weiter vorne leicht versetzt zu diesem gefahren sei. Darauf habe er mit seinem Fahrzeug bewusst und willentlich das Fahrzeug von B._____ abgedrängt, indem er bei einer Geschwindigkeit von ca. 45-50 km/h langsam aber stetig von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt habe, ob- wohl er gewusst habe, dass B._____ auf etwa gleicher Höhe gefahren sei. Auch nachdem der BMW des Beschuldigten den Mazda von B._____ seitlich touchiert habe, habe der Beschuldigte sein Abdrängungsmanöver noch während ca. 5 bis 10 Sekunden fortgesetzt, bis die beiden Fahrzeuge bei der Einmündung der …strasse zum Stillstand gekommen seien. Diese Kollision sei vom Beschuldigten beabsichtigt gewesen bzw. sei von ihm durch sein rücksichtsloses und skrupello- ses Verhalten zumindest billigenderweise in Kauf genommen worden (Urk. 17 S. 3). 4.2.1. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen von B._____. Dieser sagte aus, dass der Beschuldigte ihn links überholt habe, wobei sie während rund 3 Sekun- den parallel auf gleicher Höhe gefahren seien bis der Beschuldigte dann "immer mehr, aber langsam nach rechts" auf seinen Fahrstreifen gedrängt habe (Urk. 3/1/1 S. 3; bestätigt in Urk. 3/1/2 S. 2 und 6 und Urk. 3/4 S. 4 und 5). Ob- wohl er bemerkt habe, dass der Beschuldigte immer weiter nach rechts dränge, sei er (B._____) einfach weitergefahren und habe nicht gebremst , weil er gedacht habe, dass der Beschuldigte "sicher von sich aus aufhören würde", da er "zu so einem schönen Auto sicher Sorge tragen würde" (Urk. 3/1/1 S. 3), bzw. ihn "auch ein wenig foppen" wolle (Urk. 3/1/2 S. 5 und Urk. 3/4 S. 4). B._____ gab weiter an, dass er (B._____) auch nach der Kollision "nicht wirklich gebremst" habe und der Beschuldigte ihn "immer mehr auf die Seite gedrängt" habe. Als er (B._____)
- 14 - einen Strassenpfosten (Kandelaber) gesehen habe, habe er dann sogar noch nach links gegenlenken müssen, um nicht in den Pfosten zu fahren. Von der Kol- lision bis zum Stillstand habe es etwa 5 bis 10 Sekunden gedauert (Urk. 3/1/2 S. 6 und 7; im Wesentlichen bestätigt in Urk. 3/4 S. 4 f.) Die Vorinstanz hat überzeugend festgehalten, dass B._____ den Ablauf grund- sätzlich konstant und detailliert schilderte (Urk. 33 S. 26). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass für seine Darstellung des äusseren Ablaufs auch spricht, dass er sich damit auch selber belastete: Dass er auf das (von ihm geltend gemachte) Ab- drängen des Beschuldigten nicht mit Abbremsen reagierte (was die normal zu er- wartende und auch gebotene Reaktion dargestellt hätte), sondern seinen Kurs gehalten habe in der Annahme, dass der Beschuldigte ihn einfach etwas "foppen" wolle und sein schönes Auto schon nicht kaputtmachen würde, lässt letztlich kei- nen anderen Schluss zu, als dass er selber letztlich die Kollision nicht zu vermei- den trachtete, sondern es bewusst darauf ankommen liess. An der Schlussein- vernahme vom 30. Mai 2012 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 10. August 2012 anerkannte B._____ im Rahmen des ihn betref- fenden Strafverfahrens gar ausdrücklich den an ihn gerichteten Vorwurf, dass er trotz Wahrnehmung des auf die rechte Fahrspur drängenden Fahrzeuglenkers A._____ seine Geschwindigkeit von rund 45 km/h bewusst und gewollt beibehal- ten habe, anstatt zur Verhinderung einer Kollision abzubremsen, weswegen er in erster Instanz der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde (Urk. 40/25 S. 7 mit Verweis auf Urk. 40/3/1/3 S. 2 f., Urk. 40/18 S. 4 und 6 sowie Prot. I S. 13 und 14 der Beizugsakten SB 120502). Auch wenn er inzwischen mit Berufungserklärung vom 3. Dezember 2012 im Nachhinein einen Freispruch for- dert (Urk. 40/27 S. 2), sprechen diese selbstbelastenden Aussagen B._____s grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Hinzu kommt, dass das vom Forensischen Institut Zürich erstellte unfallanalyti- sche Gutachten vom 11. Januar 2012 (Urk. 7A/5) die Darstellung von B._____ tendenziell stützt. Die Gutachter führen aus, dass die vom Beschuldigten B._____ vorgetragene Version aufgrund der Fahrzeugschäden sowie der abgewinkelten Endlage des BMW gut zu den Akten bzw. zu den im Rahmen des Gutachtens
- 15 - vorgenommen zusätzlichen Untersuchungen anhand der Akten passen würden (Urk. 7A/5 S. 19). Unter anderem wurde festgehalten, dass die Aussage von B._____, dass er nicht gebremst habe, weil er nicht gedacht habe, dass der BMW-Lenker das Abdrängmanöver vollenden würde, aus unfallanalytischer Sicht insofern plausibel sei, als sie mit den zur Erzeugung des Gesamtschadenbildes erforderlichen Fahrmanövern zwanglos vereinbar sei (Urk. 7A/5 S. 18). 4.2.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Darstellung von B._____ zum äusseren Unfallhergang grundsätzlich glaubhaft erscheint. Seltsam erscheint zwar seine Schilderung, dass der Beschuldigte nach dem Überholen des Busses zuerst hinter ihm auf die rechte Spur gewechselt habe, um anschliessend wieder auf die linke Spur zu wechseln und ihn zu überholen (vgl. Urk. 3/1/1 S. 2 A. 12; Urk. 3/1/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 13 f.), wofür es ansonsten keine Anhaltspunkte in den Akten gibt (vgl. Urk. 43 S. 7 f.). Das betrifft jedoch nicht das eigentliche Kerngeschehen und schmälert deshalb die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen nicht. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 45 S. 8 Ziff. 36) steht sodann die – sehr wohl protokollierte – Aussage von B._____ "Darauf fuhr A._____ links an mir vorbei" nicht im Widerspruch zu seiner Gesamtdarstellung, fügte er unmit- telbar an diesen Satz doch an, dass der Beschuldigte (danach) etwa 1 Meter ver- setzt neben ihm gefahren sei und begonnen habe, nach rechts hinüber zu ziehen (Urk. 3/4 S. 3). Wie gezeigt, muss davon ausgegangen werden, dass B._____ bereits im Vorfeld der Kollision zwei unvorsichtige und gefährliche Fahrmanöver ausführte (vgl. vor- stehend Ziff. 2.2.1. zu dessen Ausscher- und Bremsmanöver). B._____ legte of- fensichtlich ein riskantes und teilweise auch aggressives Fahrverhalten an den Tag, von dem er offenbar auch nicht abrückte, als die unmittelbare Gefahr einer Kollision für ihn klar erkennbar gewesen sein musste. Zu diesem Fehlverhalten steht er jedoch. Die von der Vorinstanz erwähnte Hypothese (Urk. 33 S. 26), dass er mit den Belastungen des Beschuldigten allenfalls versucht haben könnte, sein eigenes Fahrverhalten zu beschönigen, entbehrt der Grundlage. 4.3.1. Der Beschuldigte bestreitet, den Unfallgegner B._____ abgedrängt zu ha- ben. Seiner Darstellung nach soll es deswegen zur Kollision gekommen sein, weil
- 16 - B._____ – nachdem der Beschuldigte seinen Spurwechsel bereits abgeschlossen gehabt habe – sein Fahrzeug beschleunigt habe und ihn über den Einmündungs- trichter der …strasse erfolglos habe rechts überholen wollen. Zu Beginn der polizeilichen Befragung vom 1. November 2010 gab der Beschul- digte an, dass er an B._____ vorbeigefahren und auf die rechte Spur eingespurt sei, als B._____ zu beschleunigen begonnen habe und ihn rechts habe überholen wollen. Er (der Beschuldigte), habe zuerst gar nicht verstanden, was B._____ ha- be machen wollen. B._____ habe voll beschleunigt und sei in sein Fahrzeug ge- fahren (Urk. 3/2/1 S. 1). Demgegenüber erklärte er auf späteres Nachfragen in- nerhalb derselben Befragung, dass er an B._____ vorbeigefahren sei, nach einem Blick in den Seitenspiegel gesehen habe, dass dieser hinter ihm sei, und dann die Spur gewechselt habe. Ob dieser beschleunigt habe, könne er nicht sagen; er (der Beschuldigte) sei auf seiner Spur gefahren, und dann habe es "geräbelt'. Ir- gendwie müsse B._____ versucht haben, ihn zu überholen. Wie genau B._____ ihn von rechts habe überholen wollen, könne er nicht sagen. Wo genau er B._____ wahrgenommen habe, könne er nicht so genau sagen. Es habe gehol- pert und gleichzeitig habe er nach rechts geschaut. In den Spiegeln habe er nichts wahrgenommen (a.a.O. S. 3 f.). Bei diesen Erstaussagen des Beschuldigten fällt eine gewisse Unstimmigkeit auf: Während seine ersten Angaben so zu interpretieren sind, dass er das Beschleu- nigungsmanöver B._____s beobachtet und sich dabei gefragt habe, was dieser damit vorhabe, gibt er mit seinen späteren Aussagen zu verstehen, dass er B._____ nach dem Überholen quasi aus den Spiegeln verloren habe, und dessen Beschleunigen nicht wahrgenommen habe. In den späteren Einvernahmen brach- te der Beschuldigte dann allerdings konstant vor, dass er B._____ erst wieder im Zeitpunkt der Kollision wahrgenommen habe und machte geltend, dass er dessen Beschleunigen und Überholmanöver nicht gesehen habe, sich indes die Kollision nicht anders erklären könne (Urk. 3/2/2 S. 7, 8 und 9; Urk. 3/4 S. 9, 10 und 11), weshalb dieser anfänglichen Unstimmigkeit letztlich keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden kann. Weiter fällt auf, dass seine Aussagen zu diesem Vor- fall – im Unterschied zu seinen Aussagen betreffend die vorhergehenden Ge-
- 17 - schehnisse rund um das Ausscher- und das Abbremsmanöver des Beschuldigten
– grösstenteils vage und stereotyp bleiben (vgl. z.B. Urk. 3/2/1 S. 4: "irgendwie", "wie genau kann ich nicht sagen", "das kann ich nicht so genau sagen" und Urk. 3/2/2 S. 2: "das weiss ich nicht mehr genau"). Auch bei den weiteren Einver- nahmen blieb der Beschuldigte auffallend pauschal und vage in seinen Aussagen und beschränkte sich in der Regel darauf, seine ihm vorgehaltenen früheren Aus- sagen zu bestätigen, worauf schon die Vorinstanz aufmerksam gemacht hatte (Urk. 33 S. 22). Eine solch detailarme Beschreibung eines Unfallereignisses, wel- ches doch ein einschneidendes Erlebnis dargestellt haben dürfte, wirkt nicht sehr überzeugend. Auffällig bleibt sodann ein grösserer Widerspruch in seiner Darstellung. Der Be- schuldigte behauptete erstmals anlässlich der Befragung vor Vorinstanz, er sei vor der Kollision "mit 20 bis 30 km/h" unterwegs gewesen (Urk. 27 S. 3), derweil er in den zum Ereignis zeitnahen Einvernahmen vom 1. November 2010 und
4. März 2011 konstant – und in grundsätzlicher Übereinstimmung zu den Ge- schwindigkeitsangaben von B._____ – angab, eine Geschwindigkeit von unter 50 km/h eingehalten zu haben (Urk. 3/2/1 S. 3 Nr. 18: "ca. 40-45 km/h"; Urk. 3/2/2 S. 8: "unter 50 km/h"; ebenso wieder heute, vgl. Urk. 43 S. 6), bzw. etwas später, am
7. Juli 2011, ausführte, sich an die gefahrene Geschwindigkeit nicht mehr erin- nern zu können (Urk. 3/4 S.10). Erst in der Schlusseinvernahme vom 16. März 2012 machte er geltend, er gehe davon aus, dass die Geschwindigkeitseinschät- zung von B._____ nicht korrekt sei und begründete dies damit, dass laut dem (seit dem 1. März 2012 vorliegenden) unfallanalytischen Gutachten nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass er lediglich 20 km/h gefahren sei (Urk. 3/2/3 S. 2 f.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagenentwicklung ist die späte Korrektur des Beschuldigten vor Vorinstanz als eine taktisch motivierte Schutzbehauptung zu werten, mit der er offenbar versuchte, seine Darstellung mit dem Ergebnis des inzwischen eingeholten Gutachtens in Einklang zu bringen. Tatsächlich aber hält das Gutachten fest, dass ein Überholmanöver B._____s über den Einmündungstrichter der …strasse aus unfalltechnischer Sicht aufgrund des Gesamtschadenbildes, der Fahrzeugendlagen und der örtlichen Gegebenhei-
- 18 - ten nicht nachvollziehbar sei (Urk. 7A/5 S. 18). Die vom Beschuldigten vorgetra- gene Version lasse sich insbesondere nicht mit der klar eruierten Winkelabwei- chung seines BMW in der Endlage vereinbaren, welche weder auf einen vor dem Ereignis abgeschlossenen Spurwechsel des BMW noch auf die Absicht, eine Kol- lision zu vermeiden, schliessen lasse (a.a.O. S. 17). Zutreffend ist zwar, dass die Gutachter die Möglichkeit eines Überholmanöver B._____s "aus rein kinemati- scher Sicht " (a.a.O. 19) nicht gänzlich ausschliessen konnten; dies indes explizit "nur bei einer Geschwindigkeit von unterhalb ca. 20 km/h" (a.a.O. S. 17). Wie ge- zeigt, weisen indes die Aussagen der Unfallbeteiligten auf ein um rund das Dop- pelte höheres Geschwindigkeitsniveau hin und hat der Beschuldigte seine Ge- schwindigkeitsangaben erst nach Kenntnis des Gutachtens nach unten korrigiert. Im Gutachten wird zudem ausgeführt, dass selbst wenn von einer Geschwindig- keit des Beschuldigten von maximal 20 km/h ausgegangen würde, die spezifische Schadenscharakteristik nur schwerlich mit einem solchen Geschwindigkeitsniveau vereinbar wäre (a.a.O. S. 20). Dazu später mehr (unten 4.5.2). 4.3.2. Insgesamt ist deshalb das zurückhaltende, teils ausweichende und (in ei- nem Punkt) klar widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten ein Indiz dafür, dass er versucht gewesen sein könnte, eigenes Fehlverhalten während seines (eigenen) Überholmanövers zu verheimlichen. Die Aussagen des Be- schuldigten sind deshalb mit grosser Vorsicht zu würdigen. 4.4. Die Darstellung des Beschuldigten wird durch die Aussagen von D._____ im Wesentlichen gestützt. Auch er gab an, dass er sich die Kollision nur so erklären könne, dass B._____ auf der Strecke der Verzweigung mit der …strasse "etwas wie ein Überholmanöver versucht" haben müsse (Urk. 3/3/1 S. 4). Die Vorinstanz hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass die Aussagen D._____s mit einer ge- wissen Vorsicht zu würdigen sind, nachdem er sich bereits einen Monat nach dem Vorfall anscheinend erst nach Vorlesen seiner am Tatort gemachten Angaben wieder an den Vorfall erinnern konnte (Urk. 33 S. 23 f.). Zudem handelt es sich bei seinen oben zitierten Angaben zum Verhalten von B._____ um reine Mutmas- sungen, die durch keine Wahrnehmungen des Zeugen erhärtet werden und des- halb keine Beweisqualität haben.
- 19 - 4.5.1. Wie bereits erwähnt, kam das unfallanalytische Gutachten des Forensi- schen Instituts Zürich zum Schluss, dass die Darstellung des Beschuldigten aus unfallanalytischer Sicht nicht plausibel sei. Die alleinige Schadenentstehung durch einen Überholversuch von B._____ im kurzen Einmündungstrichter der …strasse sei aus unfalltechnischer Sicht aufgrund des Gesamtschadenbildes, der Fahrzeu- gendlagen und der örtlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar (Urk. 7A/5 S. 18). Dagegen seien die Aussagen von B._____ mit den Fahrzeugschäden und insbesondere mit den Fahrzeugendlagen und den daraus abzuleitenden Fahrma- növern vereinbar und unfallanalytisch nachvollziehbar (a.a.O. S. 19). Die gegen den Mazda (B._____s) gerichtete Endlage des BMW (des Beschuldigten), mit ei- ner Winkelabweichung bezüglich der Fahrbahnachse im Uhrzeigersinn nach rechts, weise darauf hin, dass der BMW nicht nach links gelenkt wurde, resp. dass der Beschuldigte A._____ die sich über eine gewisse Zeitspanne erstre- ckende Streifkollision nicht aktiv zu verhindern versucht habe, sondern den Ma- zda nach rechts in die Richtung des Trottoirs gedrängt habe (a.a.O. S. 23). 4.5.2. Wo das Gutachten bestimmte Fragen aus unfallanalytischer Sicht offen lassen muss, können diese Lücken aufgrund des übrigen Beweismaterials befrie- digend geschlossen werden, wie nachstehend zu zeigen ist. So konnte zwar auf- grund des Schadenbildes (vgl. dazu den Kurzbericht über den Augenschein am Fahrzeug von B._____, Urk. 4/2) nicht festgestellt werden, ob der Umstand, dass das Fahrzeug von B._____ nach der Kollision um den Faktor 1.3 schneller als das Fahrzeug des Beschuldigten fuhr, auf eine Beschleunigung von B._____ oder ein Bremsmanöver des Beschuldigten zurückzuführen war (Urk. 7A/5 S. 20). Aus den entsprechenden Aussagen der beiden Kontrahenten lässt sich jedoch schliessen, dass dies darauf zurückzuführen war, dass der Beschuldigte sofort bremste (Urk. 3/2/2 S. 4; Urk. 3/4 S. 10), während B._____ auch dann nicht wirklich bremste, sondern primär versuchte, mit Gegenlenken eine Kollision mit einem Signalpfosten zu verhindern (Urk. 3/1/2 S. 6). Das gleiche gilt für das angebliche Überholmanöver von B._____ im Einmün- dungstrichter der …strasse, auf das sich der Beschuldigte zu seiner Entlastung beruft und welches das Gutachten, wie bereits erwähnt (vgl. oben 4.3.1), nicht
- 20 - gänzlich auszuschliessen vermag (vgl. Urk. 7A/5 S. 14 f. und S. 20). Das Aussa- geverhalten des Beschuldigten, das oben beleuchtet wurde (vgl. 4.3.1.), entlarvt diese Darstellung jedoch von vornherein als Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass sich dieses Szenario nur bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Beschuldig- ten von 20 km/h mit der Unfallendlage vereinbaren lässt (Urk. 5/3 S. 6), was nicht mit den übrigen Aussagen übereinstimmt und auch nicht zum Schadenbild passt (Urk. 7A/5 S. 20). Das bedeutet, der Unfall wäre auch bei diesem Szenario nicht zu vermeiden gewesen. Ein erfolgreiches Umfahren hätte demgegenüber voraus- gesetzt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten praktisch stillgestanden hätte (Urk. 7A/5 S. 15), was eine verschärfte Bedingung darstellt, die von vornherein nicht erfüllt war. Der Einwand der Verteidigung, das Überholmanöver sei nicht er- folgreich gewesen (Urk. 26 S. 14 Ziff. 67; Urk. 45 S. 4 Ziff. 10 und 12), ist daher unbehelflich. Am dargelegten Befund ändert diese Bemerkung des Gutachters nichts. Nicht zu überzeugen vermag auch der weitere Einwand der Verteidigung, wonach das Gutachten von mehreren Kollisionen/Kontakten ausgehe, womit es in Wider- spruch gerate zu den übereinstimmenden Aussagen der beiden Fahrzeuglenker (Urk. 45 S. 4 Ziff. 11). Entgegen ihren Ausführungen wird im Gutachten explizit ausgeführt, dass die Hauptbeschädigungen an den Fahrzeugen – in Überein- stimmung mit den Aussagen der Unfallbeteiligten – auch mit nur einer Kon- taktphase erklärbar seien, und deshalb die im Kurzbericht vom 25. März 2011 er- wähnte vorläufige Erkenntnis, dass die Beschädigungen an der Seite des Fahr- zeugs des Beschuldigten nicht im Zuge einer einzigen kontinuierlichen Streifkolli- sion entstanden sein könnten, nicht zwingend zutreffen müsse (Urk. 7A 5 S. 16). Wenn die Vorinstanz in dieser Situation erhebliche Zweifel am Ablauf des Tather- gangs äussert (Urk. 33 S. 30), kann ihr nicht gefolgt werden. Was aufgrund des dargestellten Beweisergebnisses verbleibt, sind keine erheblichen und unüber- windbaren Zweifel, sondern lediglich Restzweifel, welche nichts an der Überzeu- gung ändern, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift behauptet wird, nämlich, dass die beiden Fahrzeuge – im Rahmen des noch andauernden Überholmanövers des Beschuldigten und bei ei-
- 21 - ner Geschwindigkeit von 30 km/h oder mehr (vgl. dazu Urk. 7A/5 S. 18; Urk. 5/3 S. 5; Urk. 43 S. 6) – leicht versetzt nebeneinander fuhren und der Beschuldigte langsam aber stetig von der linken auf die rechte Fahrbahn wechselte, derweil B._____ auf etwa gleicher Höhe fuhr. Darauf kam es im Gebiet des Einmün- dungstrichters der …strasse zu einer seitlichen Kollision, wobei die beiden Fahr- zeuge ihre Fahrt noch kurze Zeit fortsetzten, bis sie zum Stillstand kamen. 4.5.3. Aufgrund der dokumentierten Vorgeschichte - "die beiden Herren hatten ja schon zuvor miteinander zu tun", wie sich der Verteidiger von B._____ in seinem Plädoyer vor erster Instanz ausdrückte (Urk. 41 [Beizugsakten SB120502] Prot. I S. 9) - kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht bemerkte, dass sich B._____ neben und nicht hinter ihm befand, als er nach rechts hinüberzog. Eine solche Unachtsamkeit wird vom Beschuldigten im Übrigen auch ausdrücklich ausgeschlossen (Urk. 3/2/2 S. 10; Urk. 43 S. 8). Auch wenn er darauf vertraut ha- ben mag, dass B._____ nachgeben und sich zurückfallen lassen werde, nahm er die damit verbundene Gefährdung, die sich in der Folge mit der Streifkollision auch realisierte, zumindest in Kauf.
5. Die Anklage wertet das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG (Urk. 17 S. 3). Gemäss Art. 44 SVG darf der Fahrzeuglenker auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefähr- det. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG (bzw. nach neuer Systematik seit 1. Januar 2013: Art. 90 Abs. 2 SVG) ist dann zu bejahen, wenn der Täter ein wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Wei- se missachtet und die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet, wobei subjektiv mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss (Giger, Komm. SVG Art. 90 N 11). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschuldigte – indem er beim Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen den leicht versetzt hinter ihm fahrenden B._____ bewusst und willentlich abdrängte, bis es zur Kollision kam –
- 22 - den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG er- füllt hat, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen ist. III. Strafpunkt
1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte sowohl der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG, als auch der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.
2. Art. 90 Ziff. 2 aSVG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb sich ein theoretischer Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ergibt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB kann eine Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze betragen. Im gemeinsamen An- wendungsbereich kommt der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätz- lich der Vorrang zu. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Tä- ters zu bestimmen. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann eine bedingt auszusprechende Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB überdies mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Im vorliegenden Fall ist eine bedingte Geldstrafe auszusprechen (hinten Ziff. 5). Aus spezialpräventiven Gründen sowie um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen zu führen, ist zusätzlich eine Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu verhän- gen. Dabei ist zu beachten, dass die Kombination der beiden Strafen dem Ver- schulden des Beschuldigten entspricht, was bedeutet, dass die ursprünglich fest- gesetzte verschuldensadäquate Geldstrafe entsprechend zu reduzieren ist (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe ge-
- 23 - recht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf ei- nen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4.). Auf Grund der heute zusätzlich zu sanktionierenden Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV ist zudem eine Übertretungsbusse auszusprechen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die konkrete Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen. Dabei werden das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters be- rücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.1. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere der groben Verkehrsregelver- letzung ist zu beachten, dass der Beschuldigte indem er B._____ abdrängte, bis es zur Kollision kam, elementare Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr verletzte und dadurch B._____, aber auch sich selber und vor allem seinen Beifahrer D._____, in einem erheblichen Ausmass konkret gefährdete. Da sich die Tat in- nerorts abspielte und zur Tatzeit reger Abendverkehr herrschte, stellte das Ver- halten des Beschuldigten zudem auch eine erhebliche abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer (Strassenbenützer und Fussgänger) dar. Die beiden Fahrzeuge kamen schliesslich auf einem Fussgängerstreifen zum Stillstand, wo- bei dasjenige von B._____ über den Randstein des Trottoirs geriet (Urk. 7A/5 S. 10). Dass die Kollision lediglich zu Sachschaden an den Fahrzeugen des Be- schuldigten und von B._____ führte und dabei keine Personen verletzt wurden, ist unter diesen Umständen letztlich bloss dem Zufall zu verdanken. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte seinen Kontra- henten B._____ bewusst abdrängte und in Bezug auf die Kollision zumindest
- 24 - eventualvorsätzlich handelte. Das Motiv für sein gefährliches Manöver kann einzig darin gesehen werden, dass er sich für den vorausgegangenen Schikanestopp von B._____ revanchieren und diesem den Meister zeigen wollte, was niedrige Beweggründe sind und sein Verhalten in keiner Weise entschuldigt. Daraus, dass auch B._____ einen Teil der Verantwortung für diese Eskalation trägt und der sich abzeichnenden Kollision nicht auswich, obwohl er diese kommen sah, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf die grobe Verkehrsregelver- letzung ist insgesamt als nicht unerheblich zu bezeichnen. 3.2. Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1979 geboren, wuchs in der Stadt C._____ auf und ging auch dort zur Schule. In beruflicher Hinsicht machte er erst eine Automechanikerlehre und wechselte später ins Fitness-Business. Seit dem Jahr 2006 führt der Beschuldigte sein eigenes Fitness-Studio. Er ist verheiratet und hat keine Kinder (Urk. 3/2/3 S. 8 und 7; Urk. 39/1; Urk. 43 S. 1 ff.). Der Be- schuldigte verdient netto rund Fr. 5'000.– monatlich (Urk. 43 S. 2; Urk. 39/2-4). Die Ehefrau verdient monatlich netto rund Fr. 3'800.– (Urk. 39/1 S. 2). Die Woh- nungsmiete (inkl. Akontozahlungen für Nebenkosten) beträgt Fr. 2'510.– pro Mo- nat (Urk. 39/5), die Krankenkasse des Beschuldigten beträgt monatlich rund Fr. 300.– (Urk. 43 S. 3). Aus der Biographie des Angeklagten ergeben sich mit Bezug auf die zu beurteilenden Straftaten weder belastende noch entlastende Momente. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 15/12 und Urk. 35). Auch sein ADMAS-Auszug ist blank (Urk. 15/4 Blatt 3). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1). 3.3. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Ahndung der groben Verkehrsregelverletzung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Da die Geldstrafe bedingt aufgeschoben und mit einer Verbin- dungsbusse kombiniert wird, welche sich auf die Höhe der Geldstrafe auswirkt (vgl. unten Ziff. 5 -7), steht ihre definitive Höhe an dieser Stelle noch nicht fest.
- 25 -
4. Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge (BGE 134 IV 60 E. 6). Ausgehend von den dargestellten finanziellen Verhältnissen (vgl. oben 3.2) er- scheint der von Staatsanwaltschaft beantragte Tagessatz von Fr. 90.– als ange- messen.
5. Der Beschuldigte hat bis anhin keine Vorstrafen erwirkt. Es darf davon aus- gegangen werden, dass er sich durch dieses Verfahren und die auszufällenden Geldstrafe und Busse genügend beeindrucken lassen wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre an- zusetzen.
6. Wie bereits erwähnt, ist die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Ver- bindungsbusse zu kombinieren (vorstehend Ziff. 2). Wie bereits dargelegt wurde, soll die Verbindungsbusse in der Regel betragsmässig nicht mehr als 20 % der Gesamtstrafmasses ausmachen. Damit Busse und Geldstrafe trotz ihrer unter- schiedlichen Bemessung miteinander vergleichbar sind, ist bei der Busse von der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen. Vorliegend erscheint eine Aufteilung in 150 Tage Geldstrafe und 30 Tage Ersatz- freiheitsstrafe (bzw. den betreffenden Bussenbetrag) angemessen.
7. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe werden nach dem Verschulden und den fi- nanziellen Verhältnissen des Täters zugemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Wird neben der Busse eine Geldstrafe ausgefällt, bietet sich die Höhe des Tagessatzes als Schlüssel für die Umwandlung zwischen Busse und Ersatzfreiheitsstrafe an (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Den oben ausgeschiedenen 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe entspricht demnach eine Busse von Fr. 2'700.–.
8. Für die Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV, begangen durch unnötiges Licht-
- 26 - hupen, erscheint eine Busse von Fr. 100.–, entsprechend 1 Tag Ersatzfreiheits- strafe, angemessen.
9. Der Beschuldigte ist demnach mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von insgesamt Fr. 2'800.–, entsprechend 31 Tagen Ersatzfrei- heitsstrafe, zu bestrafen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte wird heute zwar in einem Punkt (ungenügender Abstand) frei- gesprochen. Da dieser Punkt im Gesamtzusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt es sich dennoch, die Kosten der Untersuchung und der ersten Instanz vollumfänglich dem Beschuldigten zu auferlegen. Die Gerichtsge- bühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für seine erbetene Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren ist dem Be- schuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.1'000.– zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG (Abdrängen) sowie
– der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (unnötiges Betä- tigen der Lichthupe).
- 27 -
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der groben Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'800.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Tagen.
6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Im Üb- rigen wird die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 2) bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der ersten Instanz werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2013 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger