Sachverhalt
4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten stark zusammengefasst vor, zusam- men mit dem beschuldigten C._____ im Handel von Kokain tätig gewesen zu sein (Urk. 10 S. 2). 4.1.1. Der Beschuldigte anerkennt zwar, den beschuldigten C._____ seit seiner Jugendzeit zu kennen und mit ihm Kontakt zu haben. Er bestreitet aber die ihm vorgeworfenen Sachverhalte und macht im Wesentlichen geltend, nichts mit Drogen zu tun zu haben (Urk. 2/1, 2/3, 2/6, 2/7 und Urk. 16).
- 23 - 4.1.2. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte (Anklageziffern 1 bis 4) aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt sind. 4.2. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 vorgeworfen, im Novem- ber/Dezember 2008 vom beschuldigten C._____ eine Menge von 400 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten zu haben (Urk. 10 S. 2). Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. 33 S. 8 ff.). 4.2.1. Vorab ist zu bemerken, dass der Anklagevorwurf - wie erwähnt - dem Beschuldigten vorwirft, er habe 400 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten. Die Vorinstanz sah es aber - über diesen angeklagten Sachverhalt - als erstellt an, dass der Beschuldigte dieses Kokain nicht nur erhielt, sondern es auch weiterverkaufte. Da sich die Anklage auf das Erhalten des Kokains beschränkt, darf dem Beschuldigten nicht auch noch zusätzlich vorgeworfen werden, dieses weiterverkauft zu haben. Im Übrigen kann auf die zutreffenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Erwägungen sind daher lediglich ergänzender und präzisierender Natur. 4.2.2. Dieser Vorwurf stützt sich auf ein im Rahmen der Aktion "D._____" am
19. Februar 2009 um 13:12 Uhr aufgezeichnetes Gespräch zwischen B._____ und C._____ in der Garage von B._____ sowie ein vorgängig um 12:34 Uhr er- folgtes Telefongespräch zwischen diesen beiden (Urk. 2/3, Anhang; Urk. 33 S. 8 ff.). 4.2.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass das Gespräch zwischen B._____ und C._____ in der Garage etwas mit ihm zu tun habe. Bei dem in diesem Gespräch erwähnten "Kleinen" sei nicht er gemeint. B._____ und C._____ hätten ihn ent- weder "A1._____ [Abkürzung des Namens A._____]" oder "A._____ [Nachname]" genannt. Niemals sei bei ihm die Rede von dem "Kleinen" gewesen (Urk. 2/3 S. 8).
- 24 - Damit stellt sich zunächst die Frage, ob B._____ und C._____ am 19. Februar 2009 um 13:12 Uhr in der Garage von B._____ in ihrem Gespräch über den Be- schuldigten sprachen. 4.2.3.1. Im vorgängig an das Gespräch in der Garage geführten Telefongespräch um 12:34 Uhr erklärte C._____ auf die Frage von B._____, wo er sei: "Ich gehe zum Kleinen". Nachdem B._____ mit "Aha gut" antwortete, führte C._____ weiter aus: "Zu diesem Kleinen" (Urk. 3/2 , Anhang). C._____ bestätigte in der polizeili- chen Einvernahme vom 1. Juni 2010, dass mit dem "Kleinen", bei welchem er vorbeigehen wollte, der Beschuldigte gemeint gewesen sei (Urk. 3/2 S. 4). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2011 stellte der Beschuldig- te zwar nicht konkret in Abrede, dass es bei diesem Gespräch um ihn gegangen sei. Er führte aber hierzu aus, dass sein Nachname "A._____" sei und man hier von einem "Kleinen" spreche (Urk. 2/6 S. 2). In einem weiteren Telefongespräch vom 6. März 2010 um 10:02 Uhr erklärte C._____ auf die Frage von B._____, wo er sei: "Nichts, da beim A1._____. Und du?". Daraufhin fragte B._____ nach: "Beim A1._____, beim Kleinen?" (Urk. 2/3, Anhang). C._____ bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
1. Juni 2010 wiederum, dass mit dem "Kleinen", bei welchem er gewesen sei, der Beschuldigte gemeint gewesen sei (Urk. 3/2 S. 4). Demgegenüber machte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2010 geltend, aus dem Telefongespräch gehe hervor, dass es sich nicht um den "Kleinen" handle, sondern um "A._____". Dies sei falsch gehört worden (Urk. 2/3 S. 7). Wie aus den vorstehend genannten Telefongesprächen zwischen B._____ und C._____ hervor geht, bezeichneten die beiden den Beschuldigten als "A1._____" oder den "Kleinen". Der Beschuldigte bestreitet zwar, dass ihn B._____ und C._____ den "Kleinen" nennen, bestätigt aber, von den beiden "A1._____" ge- nannt worden zu sein (Urk. 2/1 S. 5). Zudem machte er auch geltend, dass eines der vorstehend erwähnten Telefongespräche falsch aufgezeichnet worden sei, da man nicht vom "Kleinen", sondern von "A._____" gesprochen habe. Es bleibt aber zu beachten, dass C._____ selbst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
1. Juni 2010 vom "Kleinen" sprach, als er erklärte, mit wem er am 13. März 2009
- 25 - um 13:21 Uhr ein Telefongespräch geführt habe (Urk. 3/2 S. 10), und dass aus der vorgenannten Rückfrage von B._____ "Beim A1._____, beim Kleinen?" klar hervorgeht, dass es sich bei "A1._____" und dem "Kleinen" um ein und die selbe Person handeln muss. Es muss zwar - mit der Verteidigung (Urk. 45 S. 16) - eingeräumt werden, dass B._____ zu Beginn des Untersuchungsverfahrens, als er noch nicht namentlich bekannt war, von den polizeilichen Ermittlungsbehörden als "Unbekannten Mann, genannt 'A._____'" bezeichnet wurde, wobei nicht ersichtlich ist, wie dieses Pseudonym zustande kam (vgl. Urk. 10/1/1). Dies ist vorliegend aber unerheblich, denn als B._____ und C._____ im erwähnten Gespräch vom "Kleinen" sprachen, meinten sie damit wohl zweifelsohne nicht B._____. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass B._____ und C._____ den Beschuldigten - unter anderem - den "Kleinen" genannt haben. Dass es eine weitere Person geben würde, welche die beiden ebenfalls als den "Klei- nen" bezeichnet hätten, wurde allseits nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. 4.2.3.2. Diesen Schluss vermag die Verteidigung nicht ernsthaft in Zweifel ziehen, indem sie ausführt, dass im genannten Gespräch zwischen B._____ und C._____ ein "Bruder" des "Kleinen" erwähnt werde. Da der Beschuldigte keine Geschwis- ter habe, könne er mit dem "Kleinen" nicht gemeint sein (Urk. 18 S. 2; Urk. 45 S. 17). Die Verteidigung verkennt dabei, dass - wie bereits die Vorinstanz erwog - es im Sprachgebrauch anderer kulturellen Kreise durchaus üblich ist, andere männli- che Personen mit "Bruder" anzusprechen, die mit ihnen aber in keiner Weise ver- wandt sein müssen. Entsprechend hat auch C._____ während des Gesprächs in der Garage B._____ als "Bruder" bezeichnete, obwohl sie nicht Geschwister sind (Urk. 2/3, Anhang). 4.2.3.3. Sodann ist zu beachten, dass C._____ eine gute halbe Stunde nach dem vorstehend erwähnten Telefongespräch vom 19. Februar 2009 um 12:34 Uhr, in welchem er (C._____) B._____ erklärte, er gehe beim "Kleinen" (gemeint beim Beschuldigten) vorbei, auch tatsächlich in der Garage von B._____ eintraf und sie
- 26 - sodann über den "Kleinen" sprachen, wobei C._____ die Frage von B._____ ex- plizit bestätigte, bei "ihm" (womit nur der gerade vorgängig angesprochene "Klei- ne" gemeint sein konnte) gewesen zu sein (Urk. 2/3, Anhang). 4.2.3.4. Es steht damit zweifelsfrei fest, dass B._____ und C._____ am 19. Feb- ruar 2009 um 13:12 Uhr in der Garage über den Beschuldigten gesprochen ha- ben. 4.2.4. Aus dem am 19. Februar 2009 um 13:12 Uhr aufgezeichneten Gespräch (Urk. 2/3, Anhang) ergibt sich im Weiteren deutlich, dass B._____ und C._____ sich über den Beschuldigten und insbesondere dessen Verkaufstätigkeit unter- hielten; aus den Umständen ist sodann klar, dass es um Kokain gehen muss. Ausführlich besprechen sie unter anderem das Vorgehen des "Kleinen" im Zu- sammenhang mit dem Strecken der Drogen und dessen Preisgestaltung. Es kann unschwer erkannt werden, dass B._____ und C._____ mit der Verkaufstätigkeit des Beschuldigten nicht zufrieden sind. Demgegenüber steht dann aber der fra- gende Einwurf von C._____, wie das denn gegangen sei, dass der Beschuldigte alles auf einmal verkauft habe. B._____ verweist darauf, dass es im November, Dezember [2008] gelaufen sei, worauf C._____ - offenbar fast etwas konsterniert
- wiederholt, "die 400 von mir hat er einfach so verkauft" (a.a.O.). Aus dem Ge- sprächsverlauf ist auszuschliessen, dass mit "er" jemand anderer als der Be- schuldigte gemeint gewesen sein könnte, und aus der Aussage von C._____, wo- nach dieser (der Beschuldigte) "die 400 vom mir" verkauft habe, ist zwingend der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte in der angesprochenen Zeit eben 400 Gramm Kokain verkauft haben muss, die er zuvor von C._____ erhalten hatte. 4.2.5. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts ist aber nicht nur der einzelne Satz von C._____ im genannten Gespräch mit B._____ ("die 400 von mir hat er ein- fach so verkauft") heranzuziehen. Vielmehr führt die gesamthafte Betrachtung des betreffenden Gesprächs zur unwiderlegbaren Überzeugung, dass der Anklage- vorhalt zutrifft. So betrachtet kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass es eben um 400 Gramm Kokain gegangen ist - neben anderem auch auf- grund der diskutierten Preise. Die in der aufgezeichneten Konversation genannten Mengen- und Preisangaben sind durchaus plausibel und entsprechen den
- 27 - Gepflogenheiten im Kokainhandel durchaus: So war ein Grammpreis in der Gegend von Fr. 65.– für jene Zeit realistisch und entspricht auch dem in der Folge von B._____ und C._____ genannten Wert von Fr. 12'000.– für 200 Gramm bzw. Fr. 18'000.– bis Fr. 20'000.– für 300 Gramm (Urk. 2/3, Anhang S. 1 unten und S. 2 oben). 4.2.6. Der Anklagesachverhalt Ziffer 1 ist damit zweifelsfrei erstellt, wobei - wie vorstehend dargelegt - dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift - nur - vorge- worfen werden kann, von C._____ 400 Gramm Kokain erhalten und nicht - entge- gen der Vorinstanz - weiterverkauft zu haben. 4.3. Der Vorwurf gemäss Anklageziffer 2 basiert auf dem selben, bereits vor- stehend genannten Gespräch zwischen B._____ und C._____ vom
19. Februar 2009, 13:12 Uhr, in der Garage von B._____. Hier hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte von C._____ vor dem 19. Februar 2009 300 Gramm Kokain zum Weiterverkauf für Fr. 65.– pro Gramm übergeben erhalten habe. Dass es im Sinne von Anklageziffer 2 gar um 500 Gramm ge- gangen sei, ist gemäss Vorinstanz dagegen nicht erstellt (Urk. 33 S. 14 ff.). Auch hier ist vorab den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.1. Wie schon vorstehend ausgeführt, steht fest, dass es beim erwähnten Gespräch zwischen B._____ und C._____ um den Beschuldigten und dessen Ko- kainverkäufe gegangen ist. C._____ erzählte B._____ unter anderem, dass er dem Beschuldigten vorgehalten habe, "noch 300 zuhause" zu haben, welche Menge einem Wert von Fr. 18'000.– bis Fr. 20'000.– entspreche (Urk. 2/3, An- hang S. 1 unten und S. 2 oben). Zweifelsfrei ist davon auszugehen, dass damit Kokain gemeint war. Und wenn C._____ in diesem Gespräch davon ausgeht, dass der Beschuldigte noch 300 Gramm Kokain zuhause hat, welches er (der Be- schuldigte) vorgängig von C._____ erhielt (was sich aus dem Angebot des Be- schuldigten ergibt, C._____ die 300 Gramm zurückzugeben), kann ohne weiteres geschlossen werden, dass der Beschuldigte vor dem 19. Februar 2009 einmal mindestens 300 Gramm von C._____ erhalten haben muss.
- 28 - 4.3.2. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der mass- gebliche Sachverhalt nicht nur aus dem isolierten entsprechenden Satz von C._____, wonach noch 300 bei ihm seien (vgl. Urk. 2/3, Anhang), abzuleiten ist. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Gesprächsinhalts kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Beschuldigte vor dem 19. Februar 2009 einmal mindestens 300 Gramm Kokain von C._____ zum Weiterverkauf erhielt. 4.3.3. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass es sich hier nicht um einen zusätzlichen Bezug, sondern um die Restmenge des Bezugs der 400 Gramm aus Anklageziffer 1 handle (Urk. 45 S. 19 und 23), so verkennt sie, dass der Beschul- digte gemäss Aussagen von C._____ im November/Dezember 2008 nicht mehr im Besitze der 400 Gramm Kokain war (vgl. Urk. 2/3, Anhang). Entsprechend muss es sich bei den in Anklageziffer 2 zu beurteilenden 300 Gramm Kokain um einen weiteren Bezug von C._____ handeln. 4.3.4. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 20) fällt sodann auf, dass die Vorinstanz beim Betrag von Fr. 65.– pro Gramm davon ausging, es handle sich dabei um den vorgesehenen Verkaufspreis des Beschuldigten, während die Anklage diesen Betrag als dessen Einkaufspreis betrachtete. Somit deckt sich der von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt bezüglich des Betrags von Fr. 65.– pro Gramm nicht mit der Anklageschrift und kann damit nicht dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Dies erweist sich aber für den weiteren Aus- gang des vorliegenden Verfahrens als irrelevant, denn massgeblich und - wie vorstehend ausgeführt - erwiesen ist, dass der Beschuldigte vor dem 19. Februar 2009 einmal mindestens 300 Gramm Kokain von C._____ zum Weiterverkauf er- hielt. 4.3.5. Damit erscheint der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz zu Anklageziffer 2 ermittelt hat - mit Ausnahme, dass für den Weiterverkauf ein Betrag von Fr. 65.– pro Gramm vorgesehenen war -, als zweifelsfrei erstellt. 4.4. Unter Anklageziffer 3 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er am 13. März 2009 um 13.21 Uhr C._____ telefonisch angefragt habe, ob er von ihm (C._____) 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf an "H._____" erhal-
- 29 - ten könne. Die Vorinstanz hat diesen Vorwurf als erstellt erachtet (Urk. 33 S. 16 ff.). Auch hier kann zunächst auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.1. Dieser Anklagevorwurf basiert auf einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 13. März 2009, 13:21 (Urk. 2/3, Anhang; vgl. auch Urk. 33 S. 17). So wie das Gespräch vordergründig geführt worden ist, ergibt es schlichtweg keinen Sinn, weder im Nachgang zu einem Essen in einem jugoslawischen Restaurant und einem Kaffee im F._____, noch im Hinblick auf einen angeblichen Käufer im Zusammenhang mit einem Verkauf über "G._____" [Internetplattform], wie dies vom Beschuldigten dargelegt wurde (Urk. 2/3 S. 4 ff.; Urk. 2/6 S. 5; Urk. 16 S. 5). C._____ beschränkte sich darauf, die polizeiliche In- terpretation dieses Gesprächs zu bestreiten und führte aus, es sei um Geld ge- gangen, "ganz normal und so, wie auch geredet wird" (Urk. 3/1 S. 4; 3/2 S. 11 f.). 4.4.2. Aus dem Gespräch ergibt sich, dass der Beschuldigte C._____ um eine 10- er- oder - in zweiter Linie - auch 20-er-Einheit von irgend etwas (angeblich Bank- noten) bitten wollte, weil er "H._____" erwartete und dieser offensichtlich eine o- der mehrere "10er Noten" zu übernehmen beabsichtigte. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gespräch, dass der Beschuldigte nur über 8 Einheiten verfügte, aufge- teilt in je eine 5-er, eine 2-er und eine 1-er Einheit, was offensichtlich für "H._____" zu wenig war. Der Beschuldigte fragt C._____, ob er diese "8 Stutz" "H._____" geben solle, worauf C._____ keine wirkliche Antwort weiss bzw. dem Beschuldigten empfiehlt, "es" "H._____" zu sagen. Auf die Nachfrage des Be- schuldigten, ob C._____ 20-er Einheiten habe, geht dieser nachschauen und erwidert abschlägig, "nur 50er Noten" zu haben. Das nützt dem Beschuldigten offensichtlich nichts, weshalb er schliesst, er gebe "H._____" "jetzt die 8 Stutz halt". Eine schon nahezu absurde Note erhält das Gespräch sodann dadurch, dass der Beschuldigte - der ja angeblich C._____ um 10er Noten bitten wollte - nach seiner Frage an C._____, ob dieser auch keine 20er-Noten habe, anbietet, er könne diesem "10 Franken geben und dann gebe ich dir nochmals zehn". Wenn der Beschuldigte - angeblich - auf der Suche nach 10er Noten war und nur noch 8 Franken zu besitzen angab, so konnte er offensichtlich C._____ nicht
- 30 - 10 Franken und gar nachher nochmals 10 geben. Damit ist erwiesen, dass mit den "Noten" nicht "Franken" gemeint sein konnten bzw. es mit den "Noten" um etwas ging, das ge- und verkauft werden konnte. 4.4.3. Zudem fällt - mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 19 f.) - in Betracht, dass auf- grund des Gesprächsinhalts davon auszugehen ist, dass beide Gesprächsteil- nehmer wissen, wer "H._____" ist. So sprach der Beschuldigte im genannten Te- lefongespräch nicht etwa von einem "Käufer", der vorbei komme, sondern führte klar aus, dass jetzt "H._____" vorbei komme. Wie aus dem weiteren Gesprächs- verlauf zu entnehmen ist, musste C._____ von "H._____" und dem Grund für dessen Vorbeikommen beim Beschuldigten gewusst haben, denn anderenfalls hätte C._____ sicherlich danach gefragt. Und hätte es sich tatsächlich um einen für C._____ unbekannten "G._____-Kunden" gehandelt, erschiene schliesslich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte C._____ um Erlaubnis fragte, ob er "H._____" lediglich "8 Stutz" geben soll (vgl. Urk. 2/3, Anhang). Doch sowohl der Beschuldigte als auch C._____ erklärten stets, "H._____" nicht zu kennen (Urk. 2/3 S. 5; Urk. 2/6 S. 5) bzw. sich nicht mehr daran zu erinnern, wer "H._____" sei (Urk. 16 S. 5). Der Beschuldigte erklärte zudem, er nehme an, dass diese Person im Zusammenhang mit einem Verkauf über G._____ stehe, da er zu diesem Zeitpunkt gewisse Artikel auf G._____ zum Verkauf gestellt habe (Urk. 16 S. 5). Zu diesem widersprüchlichen Aussageverhalten passt schliesslich auch, wenn der Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme gar - offen- sichtlich tatsachenwidrig - behauptet, es sei nicht richtig, dass er über einen "H._____" gesprochen habe (Urk. 2/7 S. 2). Nach dem Gesagten erscheinen die Bestreitungen des Beschuldigten betreffend "H._____" als blosse Schutzbehaup- tung. 4.4.4. Es liegt daher auf der Hand, dass es um ein codiertes Gespräch gegangen ist, dem die Teilnehmer eine andere Bedeutung zugemessen haben, als sich aus dem tatsächlichen Wortlaut ergibt. Im gesamten Kontext und da - wie vorstehend dargelegt - erwiesen ist, dass der Beschuldigte mit C._____ Kokaingeschäfte tä- tigte, liegt die Annahme sehr nahe, dass es auch dabei um solche gegangen ist. Dass über Portionen von 1, 2, 5, 10, 20 oder 50 Gramm Kokain gesprochen wor-
- 31 - den sein könnte, wird sodann dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte von C._____ bekanntlich mehrmals mehrere 100 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten hatte. Der Beschuldigte war somit ein Zwischenhändler auf eher unterer Stufe, der Portionen in den eben erwähnten Grössenordnungen verkaufte. 4.4.5. Hinzu kommt, dass weder der Beschuldigte noch C._____ zum objektiv un- sinnigen Inhalt des Gesprächs vom 13. März 2009 eine auch nur halbwegs plau- sible Erklärung abgeben konnten, obwohl dessen Wortlaut geradezu nach einer solchen ruft. Wenn sie beide behaupten, es sei um Geld bzw. Banknoten gegangen, so kann dies - wie gesehen - erwiesenermassen nicht sein. Die ent- sprechenden Aussagen des Beschuldigten und von C._____ ("G._____", Konsumationen, Gespräch über Geld) sind daher nichts anderes als unbe- helfliche, unglaubhafte Schutzbehauptungen. 4.4.6. In einer gesamthaften Würdigung all dieser Indizien ist damit den vor- instanzlichen Erwägungen zu folgen. Die Überzeugung, dass der Beschuldigte am 13. März 2009 C._____ telefonisch anfragte, ob er ihm eine Portion von 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf an "H._____" geben könne, verdichtet sich so zu einem Mass an Gewissheit, das keine vernünftigen Zweifel mehr zulässt. Auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 erscheint damit als erstellt. 4.5. Unter Anklageziffer 4 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am
19. März 2009 eine Menge von 160 Gramm Kokain besessen habe. Die Vor- instanz hat diesen Vorwurf als erstellt erachtet (Urk. 33 S. 20 ff.). 4.5.1 Dieser Anklagevorwurf stützt sich auf ein Telefongespräch zwischen B._____ und C._____ vom 19. März 2009 um 16:48 Uhr (Urk. 2/3, Anhang; vgl. auch Urk. 33 S. 21). Während der Beschuldigte zu diesem Vorwurf ausführte, hierzu nichts sagen zu können, da das Gespräch keinen Zusammenhang mit ihm habe und er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe (Urk. 2/3 S. 12; ebenso Urk. 2/6 S. 6), erklärte C._____, er könne zu diesem Vorwurf nichts sagen (Urk. 2/6 S. 6).
- 32 - 4.5.2. Aus dem vorliegenden Gesprächsinhalt und unter Berücksichtigung, dass C._____ nachgewiesenermassen mit dem Beschuldigten zusammen im Drogen- geschäft tätig war, kann - mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 23) - offensichtlich davon ausgegangen werden, dass es auch dabei um Drogenhandel ging. Offensichtlich unterhielten sich hier B._____ und C._____ über das Strecken und den Weiter- verkauf von Betäubungsmitteln. Zudem kann dem Gespräch entnommen werden werden, dass eine Person aus dem Drogengeschäft noch "zehn" (wohl Fr. 10'000.–) schuldig war und dass diese Person noch "160" (wohl 160 Gramm Ko- kain) zu Hause hatte (Urk. 2/3, Anhang). 4.5.3. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Telefongesprächs mehrfach von einem "I._____" gesprochen wurde. Erst später ist ein einziges Mal die Rede vom "Kleinen". So führte B._____ - eher unverständlich - aus: "…eins fünf sicher!... dem Kleinen weiter. Er sagt wie gut das ist" (Urk. 2/3, Anhang). Im folgenden Gespräch wurde sodann weder "I._____" noch der "Kleine" nochmals ausdrücklich erwähnt. Daraus folgerte die Anklage sowie die Vorinstanz, dass die beiden Gesprächspartner ab dann nicht mehr von "I._____", sondern nur noch vom "Kleinen" - da er als Letzter genannt wurde - gesprochen hätten. Aufgrund des gesamten Gesprächsverlaufs kann diesem Schluss nicht mit der nötigen Überzeugung gefolgt werden. Wie erwähnt wurde während des gesamten Ge- sprächs der Name "I._____" - im Gegensatz zum "Kleinen" - mehrfach benutzt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass "I._____" in diesem Gespräch eine zentrale Rolle spielte. Es ist damit fraglich, ob - nachdem in der Folge einmal vom "Kleinen" gesprochen wurde - nur noch dieser mit "er" und "ihm" gemeint war oder ob die Gesprächspartner wieder von "I._____" sprachen. Auch aus dem konkre- ten weiteren Gesprächsinhalt lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit eruie- ren, ob in der betreffenden Passage vom "Kleinen" oder von "I._____" die Rede ist. 4.5.4. Damit bleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in Anklageziffer 4 dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Somit ist der entsprechende Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte am
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29. März 2009 eine Menge von 160 Gramm Kokain besessen haben soll, nicht rechtsgenügend erstellt. 4.6. Es steht zusammenfassend fest, dass die Anklagesachverhalte 1 bis 3 erstellt erscheinen, hinsichtlich Anklageziffer 2 mit der Einschränkung, dass ledig- lich von einer Menge von 300 Gramm Kokain auszugehen ist. Demgegenüber lässt sich der Anklagesachverhalt 4 nicht erstellen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die seit dem 1. Juli 2011 revidierten Bestimmungen des BetmG nicht milder sind, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 138 IV 100 E. 3.2; Urk. 32 S. 27). 5.2. Nachdem der Anklagesachverhalt 4 nicht zu erstellen ist, ist der Beschul- digte diesbezüglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG freizusprechen. 5.3. In Bezug auf die Anklageziffern 1 bis 3 ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten - wie vorstehend ausgeführt - kein Weiterverkaufen vorzuwerfen ist, weshalb - entgegen der Vorinstanz - eine Bestrafung wegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG entfällt. Sodann fällt auf, dass gemäss Anklageziffer 1 und 2 der Beschuldigte Kokain erhalten hat. Zwar kann - mit der Verteidigung - festgehalten werden, dass der "Erhalt" von Betäubungsmitteln keine in Art. 19 aBetmG erwähnte Handlungsart darstellt. Aus dem Anklagesachverhalt ist aber ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte die entsprechende Menge jeweils von C._____ erhielt und somit in der Folge besass. Im Übrigen gibt der vorinstanzliche Schuldspruch zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 aBetmG, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, schuldig zu sprechen.
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6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allge- meinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 33 S. 25 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundes- gericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegeben Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 6.2. Die objektive Tatschwere der Delinquenz des Beschuldigten wiegt - auf einer Skala aller denkbaren schweren Fällen von Widerhandlungen gegen das aBetmG im Sinne dessen Art. 19 Ziff. 2 - nicht mehr leicht. Dem Beschuldigten sind - entgegen der Verteidigung, wonach von einer Stoffidentität auszugehen sei (vgl. Urk. 46 S. 2) - wiederholte Delikte mit einer betroffenen Gesamtmenge von insgesamt 710 Gramm Kokaingemisch vorzuwerfen. Er hat davon 700 Gramm von C._____ zum Weiterverkauf erhalten (Anklageziffern 1 und 2). Die restlichen 10 Gramm wollte er von C._____ erhalten, um diese sogleich weiter zu verkaufen (Anklageziffer 3). Der Beschuldigte betätigte sich damit während mindestens 4 Monaten in einem beträchtlichen Masse im Kokainhandel, wobei es einmal
- wenn auch nur in einem ganz kleinen Umfang - immerhin bei einem "Anstalten treffen" (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG; Anklageziffer 3) geblieben ist. Hinsichtlich der massgeblichen Menge reinen Kokains ist die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von "über 50 %" bei Mengen zwischen 100 bis 1000 Gramm Kokain ausgegangen (Urk. 32 S. 27 f.). Das ist sicher nicht zulasten des Beschuldigten ausgefallen: Können die von jemandem gehandelten Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden, besteht hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs ein Beweisproblem. Man darf aber vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird - wie dies auch die Vorinstanz getan hat - regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nach-
- 35 - folgend: Statistik der SGRM) gegriffen. Für das - vorliegend massgebliche - Jahr 2009 weist diese Statistik bei Konfiskaten zwischen 100 und 1000 Gramm Kokain-Hydrochlorid einen mittleren Reinheitsgrad von 57 % aus. In Bezug auf die Anklageziffern 1 und 2 (insgesamt 700 Gramm Kokaingemisch) könnte damit - entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 3) - durchaus von diesem Wert ausgegan- gen werden. Sodann bleibt zu beachten, dass die Vorinstanz die Anklageziffer 3 (10 Gramm Kokain, die der Beschuldigte von C._____ zum Weiterverkauf erhal- ten wollte) nicht weiter in diese Berechnung einbezog. Diesbezüglich ist gemäss der zitierten Statistik der SGRM von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33 % auszugehen. Ganz genau errechnet ergäbe sich so eine Menge reinen Ko- kains von 402.3 Gramm (700 g x 57 % + 10 g x 33 %). Wenn die Vorinstanz - ausgehend von einem Reinheitsgrad von 50 % - bei 860 Gramm Kokaingemisch von "mindestens 430 Gramm" reinem Kokain und mithin umgerechnet in Bezug auf die Anklageziffern 1 und 2 von 350 Gramm ausgegangen ist (Urk. 33 S. 28), erscheint dies sehr wohlwollend und trifft in einer sehr grosszügigen Betrach- tungsweise zu. Jedenfalls steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte mit einer Menge gehandelt hat, die um ein Vielfaches über der Grenze liegt, welche vom Bundesgericht für das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG angenommen wird (18 Gramm; BGE 109 IV 143). Wie sich aus den aufgezeichneten Gesprächen ergibt, kam dem Beschuldigten zwar - mit der Vorinstanz - eine untergeordnete Stellung zu. Dennoch verfügte er über eine gewisse Verantwortung, weshalb er nicht lediglich auf der Stufe eines Strassenverkäufers anzusiedeln ist. Vielmehr stellte er ein wichtiges Bindeglied zwischen den Drogenhändlern und -abnehmern dar. 6.3. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte selbst weder Kokain konsumierte noch süchtig war. Entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 3) kann vorliegend, insbesondere aufgrund der wiederholten Deliktsbegehung und der konkreten Menge des erhaltenen Kokains nicht bzw. nicht mehr lediglich von einem "unentgeltlichen Kollegendienst" ausgegangen werden. Da er im Zeitpunkt des Kokainhandels bei der … erwerbstätig war und er nicht geltend machte, da-
- 36 - mals in finanziellen Nöten gewesen zu sein, ist - mit der Vorinstanz - davon aus- zugehen, dass er aus rein egoistischen Gründen mit Kokain gehandelt hat. 6.4. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektive Tatschwere nicht zu vermindern. Entsprechend ist die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe für sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalte von 32 Monaten Freiheitsstrafe eher wohlwollend. Nachdem der Beschuldigte nun in Anklageziffer 4 freizusprechen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen. 6.5. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vor- instanz zurecht gesehen, dass keine strafzumessungsrelevanten Faktoren vorhanden sind (Urk. 33 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 36). Dies wirkt sich aber - mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 30) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) - bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er somit auch weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhalten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht ersichtlich. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch straf- mindernd aus. 6.6. In gesamthafter Würdigung ist damit eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen. Darauf anzurechnen sind die vom Beschuldigten erstandenen Tage Unter- suchungshaft (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte war vom 26. Mai 2010 bis
28. Mai 2010 während knapp 50 Stunden und damit mehr als zwei vollen Tagen in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 10). Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 2) sind
- 37 - damit - entgegen der Vorinstanz - dem Beschuldigten an die zu verbüssende Strafe drei Tage, die er in Haft verbüsste, anzurechnen.
7. Strafvollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbeding- ten Vollzugs richtig umrissen (Urk. 33 S. 30 f.). Da bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten der (voll-)bedingte Strafvollzug von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB), muss jedenfalls ein Teil der Strafe vollzogen werden. 7.2. Die Vorinstanz hat den vollziehbaren Teil der Strafe auf 6 Monate ange- setzt und die restlichen 26 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf- geschoben (Urk. 33 S. 24). Zwar ist die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion aufgrund des zu erfolgenden Teilfreispruchs leicht zu reduzieren. Dennoch bleibt es - mit der Vorinstanz - dabei, dass davon 6 Monate zu vollziehen sind (gesetzli- ches Minimum gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB). 7.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit im Umfang von 24 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im restlichen Umfang (6 Monate, abzüglich 3 durch Untersuchungshaft erstandene Tage) ist die Strafe zu vollziehen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Wird eine beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 426 N 8). Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 1 bis 3 schuldig zu sprechen und hinsichtlich Anklageziffer 4 freizusprechen. Zu beach-
- 38 - ten ist, dass sich der Untersuchungsaufwand nicht auf die einzelnen Anklage- ziffern aufteilen lässt. Aufgrund der untersuchten Vorhalte ist aber davon auszu- gehen, dass der Aufwand im Untersuchungsverfahren nicht wesentlich kleiner gewesen wäre, wenn der Anklagesachverhalt 4, in welchem der Beschuldigte freizusprechen ist, nicht untersucht worden wäre. Dementsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, die gesamten Kosten der Untersuchung von insgesamt Fr. 4'410.– (Gebühr Anklagebehörde von Fr. 2'000.– sowie Auslagen Unter- suchung von Fr. 2'410.–) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demgegenüber rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'500.– ausgangsgemäss zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte - wie dargelegt - teilweise obsiegt, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens ausgangsgemäss zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). Werden einer beschuldigten Person - etwa als Folge einer teilweisen Verurteilung und eines teilweisen Freispruchs - die Verfahrenskosten teilweise auferlegt, ist die Zusprechung einer ebenfalls nur teilweisen, reduzierten Entschädigung zu prüfen (Schmied, Praxiskommentar, Art. 529 N 4 und 5 sowie Art. 436 Abs. 2 StPO).
- 39 - 8.4. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung zweifellos gerechtfer- tigt. 8.4.1. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwalts- kosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnis- mässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungs- kosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N. 15). Im Vorverfahren bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungs- verfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 8.4.2. Der damalige (erbetene) Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ bean- tragte vor Vorinstanz für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 10'080.70 und reichte hierzu eine detaillierte Honorarnote ein (Urk. 19/1 und 19/2). Es ist zu berücksich- tigen, dass sich der angefallene Aufwand des erbetenen Verteidigers nicht auf die einzelnen Anklageziffern aufteilen lässt. Der Aufwand des Verteidigers im Unter- suchungsverfahren hätte sich zudem nicht wesentlich verringert, wenn der Ankla- gesachverhalt 4, in welchem der Beschuldigte freizusprechen ist, nicht untersucht worden wäre. Damit rechtfertigt es sich, für die angefallenen Aufwendungen des Verteidigers im Untersuchungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
- 40 - Demgegenüber ist dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.– zuzu- sprechen. 8.4.3. Für das Berufungsverfahren beantragt der (erbetene) Rechtsanwalt Dr. X._____ die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 13'632.40. Ausgangs- gemäss sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3'400.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklage- ziffer 4) freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 aBetmG, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklageziffern 1 bis 3).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. a) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von 2'000.– sowie die Auslagen der Untersuchung von Fr. 2'410.– werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
- 41 -
b) Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt.
8. Dem Beschuldigten wird für das gesamte gerichtliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'400.– für anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 42 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic. iur. M. Hauser
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 März 2009 eine Menge von 160 Gramm Kokain besessen habe. Die Vor- instanz hat diesen Vorwurf als erstellt erachtet (Urk. 33 S. 20 ff.). 4.5.1 Dieser Anklagevorwurf stützt sich auf ein Telefongespräch zwischen B._____ und C._____ vom 19. März 2009 um 16:48 Uhr (Urk. 2/3, Anhang; vgl. auch Urk. 33 S. 21). Während der Beschuldigte zu diesem Vorwurf ausführte, hierzu nichts sagen zu können, da das Gespräch keinen Zusammenhang mit ihm habe und er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe (Urk. 2/3 S. 12; ebenso Urk. 2/6 S. 6), erklärte C._____, er könne zu diesem Vorwurf nichts sagen (Urk. 2/6 S. 6).
- 32 - 4.5.2. Aus dem vorliegenden Gesprächsinhalt und unter Berücksichtigung, dass C._____ nachgewiesenermassen mit dem Beschuldigten zusammen im Drogen- geschäft tätig war, kann - mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 23) - offensichtlich davon ausgegangen werden, dass es auch dabei um Drogenhandel ging. Offensichtlich unterhielten sich hier B._____ und C._____ über das Strecken und den Weiter- verkauf von Betäubungsmitteln. Zudem kann dem Gespräch entnommen werden werden, dass eine Person aus dem Drogengeschäft noch "zehn" (wohl Fr. 10'000.–) schuldig war und dass diese Person noch "160" (wohl 160 Gramm Ko- kain) zu Hause hatte (Urk. 2/3, Anhang). 4.5.3. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Telefongesprächs mehrfach von einem "I._____" gesprochen wurde. Erst später ist ein einziges Mal die Rede vom "Kleinen". So führte B._____ - eher unverständlich - aus: "…eins fünf sicher!... dem Kleinen weiter. Er sagt wie gut das ist" (Urk. 2/3, Anhang). Im folgenden Gespräch wurde sodann weder "I._____" noch der "Kleine" nochmals ausdrücklich erwähnt. Daraus folgerte die Anklage sowie die Vorinstanz, dass die beiden Gesprächspartner ab dann nicht mehr von "I._____", sondern nur noch vom "Kleinen" - da er als Letzter genannt wurde - gesprochen hätten. Aufgrund des gesamten Gesprächsverlaufs kann diesem Schluss nicht mit der nötigen Überzeugung gefolgt werden. Wie erwähnt wurde während des gesamten Ge- sprächs der Name "I._____" - im Gegensatz zum "Kleinen" - mehrfach benutzt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass "I._____" in diesem Gespräch eine zentrale Rolle spielte. Es ist damit fraglich, ob - nachdem in der Folge einmal vom "Kleinen" gesprochen wurde - nur noch dieser mit "er" und "ihm" gemeint war oder ob die Gesprächspartner wieder von "I._____" sprachen. Auch aus dem konkre- ten weiteren Gesprächsinhalt lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit eruie- ren, ob in der betreffenden Passage vom "Kleinen" oder von "I._____" die Rede ist. 4.5.4. Damit bleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in Anklageziffer 4 dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Somit ist der entsprechende Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte am
- 33 -
29. März 2009 eine Menge von 160 Gramm Kokain besessen haben soll, nicht rechtsgenügend erstellt. 4.6. Es steht zusammenfassend fest, dass die Anklagesachverhalte 1 bis 3 erstellt erscheinen, hinsichtlich Anklageziffer 2 mit der Einschränkung, dass ledig- lich von einer Menge von 300 Gramm Kokain auszugehen ist. Demgegenüber lässt sich der Anklagesachverhalt 4 nicht erstellen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die seit dem 1. Juli 2011 revidierten Bestimmungen des BetmG nicht milder sind, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 138 IV 100 E. 3.2; Urk. 32 S. 27). 5.2. Nachdem der Anklagesachverhalt 4 nicht zu erstellen ist, ist der Beschul- digte diesbezüglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG freizusprechen. 5.3. In Bezug auf die Anklageziffern 1 bis 3 ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten - wie vorstehend ausgeführt - kein Weiterverkaufen vorzuwerfen ist, weshalb - entgegen der Vorinstanz - eine Bestrafung wegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG entfällt. Sodann fällt auf, dass gemäss Anklageziffer 1 und 2 der Beschuldigte Kokain erhalten hat. Zwar kann - mit der Verteidigung - festgehalten werden, dass der "Erhalt" von Betäubungsmitteln keine in Art. 19 aBetmG erwähnte Handlungsart darstellt. Aus dem Anklagesachverhalt ist aber ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte die entsprechende Menge jeweils von C._____ erhielt und somit in der Folge besass. Im Übrigen gibt der vorinstanzliche Schuldspruch zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 aBetmG, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, schuldig zu sprechen.
- 34 -
6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allge- meinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 33 S. 25 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundes- gericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegeben Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 6.2. Die objektive Tatschwere der Delinquenz des Beschuldigten wiegt - auf einer Skala aller denkbaren schweren Fällen von Widerhandlungen gegen das aBetmG im Sinne dessen Art. 19 Ziff. 2 - nicht mehr leicht. Dem Beschuldigten sind - entgegen der Verteidigung, wonach von einer Stoffidentität auszugehen sei (vgl. Urk. 46 S. 2) - wiederholte Delikte mit einer betroffenen Gesamtmenge von insgesamt 710 Gramm Kokaingemisch vorzuwerfen. Er hat davon 700 Gramm von C._____ zum Weiterverkauf erhalten (Anklageziffern 1 und 2). Die restlichen 10 Gramm wollte er von C._____ erhalten, um diese sogleich weiter zu verkaufen (Anklageziffer 3). Der Beschuldigte betätigte sich damit während mindestens 4 Monaten in einem beträchtlichen Masse im Kokainhandel, wobei es einmal
- wenn auch nur in einem ganz kleinen Umfang - immerhin bei einem "Anstalten treffen" (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG; Anklageziffer 3) geblieben ist. Hinsichtlich der massgeblichen Menge reinen Kokains ist die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von "über 50 %" bei Mengen zwischen 100 bis 1000 Gramm Kokain ausgegangen (Urk. 32 S. 27 f.). Das ist sicher nicht zulasten des Beschuldigten ausgefallen: Können die von jemandem gehandelten Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden, besteht hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs ein Beweisproblem. Man darf aber vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird - wie dies auch die Vorinstanz getan hat - regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nach-
- 35 - folgend: Statistik der SGRM) gegriffen. Für das - vorliegend massgebliche - Jahr 2009 weist diese Statistik bei Konfiskaten zwischen 100 und 1000 Gramm Kokain-Hydrochlorid einen mittleren Reinheitsgrad von 57 % aus. In Bezug auf die Anklageziffern 1 und 2 (insgesamt 700 Gramm Kokaingemisch) könnte damit - entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 3) - durchaus von diesem Wert ausgegan- gen werden. Sodann bleibt zu beachten, dass die Vorinstanz die Anklageziffer 3 (10 Gramm Kokain, die der Beschuldigte von C._____ zum Weiterverkauf erhal- ten wollte) nicht weiter in diese Berechnung einbezog. Diesbezüglich ist gemäss der zitierten Statistik der SGRM von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33 % auszugehen. Ganz genau errechnet ergäbe sich so eine Menge reinen Ko- kains von 402.3 Gramm (700 g x 57 % + 10 g x 33 %). Wenn die Vorinstanz - ausgehend von einem Reinheitsgrad von 50 % - bei 860 Gramm Kokaingemisch von "mindestens 430 Gramm" reinem Kokain und mithin umgerechnet in Bezug auf die Anklageziffern 1 und 2 von 350 Gramm ausgegangen ist (Urk. 33 S. 28), erscheint dies sehr wohlwollend und trifft in einer sehr grosszügigen Betrach- tungsweise zu. Jedenfalls steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte mit einer Menge gehandelt hat, die um ein Vielfaches über der Grenze liegt, welche vom Bundesgericht für das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG angenommen wird (18 Gramm; BGE 109 IV 143). Wie sich aus den aufgezeichneten Gesprächen ergibt, kam dem Beschuldigten zwar - mit der Vorinstanz - eine untergeordnete Stellung zu. Dennoch verfügte er über eine gewisse Verantwortung, weshalb er nicht lediglich auf der Stufe eines Strassenverkäufers anzusiedeln ist. Vielmehr stellte er ein wichtiges Bindeglied zwischen den Drogenhändlern und -abnehmern dar. 6.3. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte selbst weder Kokain konsumierte noch süchtig war. Entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 3) kann vorliegend, insbesondere aufgrund der wiederholten Deliktsbegehung und der konkreten Menge des erhaltenen Kokains nicht bzw. nicht mehr lediglich von einem "unentgeltlichen Kollegendienst" ausgegangen werden. Da er im Zeitpunkt des Kokainhandels bei der … erwerbstätig war und er nicht geltend machte, da-
- 36 - mals in finanziellen Nöten gewesen zu sein, ist - mit der Vorinstanz - davon aus- zugehen, dass er aus rein egoistischen Gründen mit Kokain gehandelt hat. 6.4. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektive Tatschwere nicht zu vermindern. Entsprechend ist die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe für sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalte von 32 Monaten Freiheitsstrafe eher wohlwollend. Nachdem der Beschuldigte nun in Anklageziffer 4 freizusprechen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen. 6.5. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vor- instanz zurecht gesehen, dass keine strafzumessungsrelevanten Faktoren vorhanden sind (Urk. 33 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 36). Dies wirkt sich aber - mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 30) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) - bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er somit auch weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhalten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht ersichtlich. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch straf- mindernd aus. 6.6. In gesamthafter Würdigung ist damit eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen. Darauf anzurechnen sind die vom Beschuldigten erstandenen Tage Unter- suchungshaft (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte war vom 26. Mai 2010 bis
28. Mai 2010 während knapp 50 Stunden und damit mehr als zwei vollen Tagen in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 10). Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 2) sind
- 37 - damit - entgegen der Vorinstanz - dem Beschuldigten an die zu verbüssende Strafe drei Tage, die er in Haft verbüsste, anzurechnen.
7. Strafvollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbeding- ten Vollzugs richtig umrissen (Urk. 33 S. 30 f.). Da bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten der (voll-)bedingte Strafvollzug von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB), muss jedenfalls ein Teil der Strafe vollzogen werden. 7.2. Die Vorinstanz hat den vollziehbaren Teil der Strafe auf 6 Monate ange- setzt und die restlichen 26 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf- geschoben (Urk. 33 S. 24). Zwar ist die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion aufgrund des zu erfolgenden Teilfreispruchs leicht zu reduzieren. Dennoch bleibt es - mit der Vorinstanz - dabei, dass davon 6 Monate zu vollziehen sind (gesetzli- ches Minimum gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB). 7.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit im Umfang von 24 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im restlichen Umfang (6 Monate, abzüglich 3 durch Untersuchungshaft erstandene Tage) ist die Strafe zu vollziehen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Wird eine beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 426 N 8). Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 1 bis 3 schuldig zu sprechen und hinsichtlich Anklageziffer 4 freizusprechen. Zu beach-
- 38 - ten ist, dass sich der Untersuchungsaufwand nicht auf die einzelnen Anklage- ziffern aufteilen lässt. Aufgrund der untersuchten Vorhalte ist aber davon auszu- gehen, dass der Aufwand im Untersuchungsverfahren nicht wesentlich kleiner gewesen wäre, wenn der Anklagesachverhalt 4, in welchem der Beschuldigte freizusprechen ist, nicht untersucht worden wäre. Dementsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, die gesamten Kosten der Untersuchung von insgesamt Fr. 4'410.– (Gebühr Anklagebehörde von Fr. 2'000.– sowie Auslagen Unter- suchung von Fr. 2'410.–) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demgegenüber rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'500.– ausgangsgemäss zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte - wie dargelegt - teilweise obsiegt, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens ausgangsgemäss zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). Werden einer beschuldigten Person - etwa als Folge einer teilweisen Verurteilung und eines teilweisen Freispruchs - die Verfahrenskosten teilweise auferlegt, ist die Zusprechung einer ebenfalls nur teilweisen, reduzierten Entschädigung zu prüfen (Schmied, Praxiskommentar, Art. 529 N 4 und 5 sowie Art. 436 Abs. 2 StPO).
- 39 - 8.4. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung zweifellos gerechtfer- tigt. 8.4.1. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwalts- kosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnis- mässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungs- kosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N. 15). Im Vorverfahren bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungs- verfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 8.4.2. Der damalige (erbetene) Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ bean- tragte vor Vorinstanz für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 10'080.70 und reichte hierzu eine detaillierte Honorarnote ein (Urk. 19/1 und 19/2). Es ist zu berücksich- tigen, dass sich der angefallene Aufwand des erbetenen Verteidigers nicht auf die einzelnen Anklageziffern aufteilen lässt. Der Aufwand des Verteidigers im Unter- suchungsverfahren hätte sich zudem nicht wesentlich verringert, wenn der Ankla- gesachverhalt 4, in welchem der Beschuldigte freizusprechen ist, nicht untersucht worden wäre. Damit rechtfertigt es sich, für die angefallenen Aufwendungen des Verteidigers im Untersuchungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
- 40 - Demgegenüber ist dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.– zuzu- sprechen. 8.4.3. Für das Berufungsverfahren beantragt der (erbetene) Rechtsanwalt Dr. X._____ die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 13'632.40. Ausgangs- gemäss sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3'400.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklage- ziffer 4) freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 aBetmG, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklageziffern 1 bis 3).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. a) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von 2'000.– sowie die Auslagen der Untersuchung von Fr. 2'410.– werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
- 41 -
b) Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt.
8. Dem Beschuldigten wird für das gesamte gerichtliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'400.– für anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 42 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic. iur. M. Hauser
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 2'410.-- Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 45 S. 1 und Urk. 46 S. 1 f.) Hauptanträge:
- Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 19. März 2012 vollum- fänglich freizusprechen.
- Es sei dem Beschuldigten für die unschuldig erlittene Haft von 3 Tagen eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Ver- falltag zuzusprechen.
- Es sei dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 10'080.70 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 13'632.40 für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
- Die Kosten des Verfahrens seien in Abänderung von Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge:
- Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2012 bezüglich der Anklage- ziffer 1 der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen. Bezüglich Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 aBetmG und der Anklageziffern 2, 3 und 4 sei er freizusprechen.
- Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils unter Anrechnung der erstandenen Haft von 3 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. - 4 -
- Die Strafe sei in Abänderung der Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- Es sei dem Beschuldigten eine angemessene reduzierte Prozessent- schädigung auszurichten.
- Die Kosten des Verfahrens seien in Abänderung der Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuer- legen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 19. März 2012 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 aBetmG, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 6 Monaten wurde die Strafe für vollziehbar erklärt. Zudem wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 33 S. 32). - 5 - 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte seinen damaligen (erbetenen) Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, am 22. März 2012 fristgerecht Beru- fung anmelden (Urk. 24) und nach Zustellung des begründeten Urteils (am 8. August 2012: Urk. 30; Urk. 32/2) seinen neuen (erbetenen) Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X._____, am 26. August 2012 ebenfalls innert Frist dem Ober- gericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 34). Mit Verfügung vom
- September 2012 übermittelte der Kammerpräsident die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Am 27. September 2012 teilte die Staats- anwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). 1.3. In der Folge wurde auf den 3. April 2013 zur Berufungsverhandlung vor- geladen und entschieden, dass dieselbe gleichzeitig auch in den Berufungs- verfahren gegen B._____ (SB120290) und C._____ (SB120380) stattfindet (Urk. 41). 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher neben dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auch die je in ihren Verfahren beschuldig- ten B._____ und C._____ zusammen mit ihren Verteidigern sowie der Staatsan- walt lic. iur. Ch. Meier erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 3, 6 und 7). Nachdem alle Parteien sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs einverstanden erklärten (Prot. II S. 10), erging das vorliegende Urteil mit heutigem Datum (Prot. II S. 10 ff.).
- Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess seine Berufung nicht beschränken (Urk. 34). Entsprechend ist das angefochtene Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens (Prot. II S. 6). - 6 -
- Prozessuales 3.1. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Einwendungen sowohl gegen das Untersuchungsverfahren und das vorinstanzli- che Verfahren als auch gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz geltend machen (vgl. Urk. 45). 3.1.1. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom
- September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Kassations- gerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sodann ist zu bemerken, dass seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Straf- prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft steht. Die ersten Unter- suchungshandlungen gegen den Beschuldigten fanden bereits im Jahre 2010 statt. Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. Gemäss Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Dementsprechend sind auf Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH), massgebend. 3.2. Der Verteidiger beanstandet zunächst, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht formell eröffnet worden sei. Die Unterlassung der schrift- lichen Eröffnungsverfügung stelle die Missachtung einer elementaren und zwingenden gesetzlichen Bestimmung dar. Dies habe die Nichtigkeit der vorge- nommenen Untersuchungshandlungen zur Folge. Entsprechend könne keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen (Urk. 45 S. 2 f.). - 7 - 3.2.1. Die ersten Untersuchungshandlungen wurden - wie vorstehend ausgeführt - bereits vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprotzessordnung (StPO) vorge- nommen. Entsprechend ist die Frage nach der Gültigkeit der Eröffnung der Unter- suchung gegen den Beschuldigten nach den bisherigen Bestimmungen der Züricher Strafprozessordnung (StPO ZH) zu prüfen (Art. 448 Abs. 2 StPO). 3.2.2. Die Untersuchungsbehörde gibt dem Angeschuldigten und dem Geschädig- ten von der Eröffnung der Untersuchung Kenntnis, sofern nicht die Gefahr besteht, dass dadurch der Zweck der Untersuchung vereitelt würde (§ 23 Abs. 1 StPO ZH). Die Eröffnung einer Strafverfügung erfolgt durch eine formelle Ver- fügung der Staatsanwaltschaft. Der Eröffnungsverfügung kommt aber - entgegen der Verteidigung - lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Sie bezweckt, den Verfahrensbeteiligten gegenüber klarzustellen, dass nunmehr eine Untersuchung läuft (Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. Auflage, N 785). Die Eröffnungs- verfügung bedarf damit - entgegen der Verteidigung - auch keiner besonderen Form. 3.2.3. Zu Beginn der ersten Einvernahme des Beschuldigten, der Hafteinver- nahme vom 26. Mai 2010, wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 2/1 S. 1). Damit wurde dem Beschuldigten in rechtsgenügender Weise mitgeteilt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Die Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgte korrekt und ist damit in keiner Weise zu beanstanden. 3.3. Der Verteidiger macht sodann geltend, dass der Hinweis auf die notwendi- ge Verteidigung fehle. Der Beschuldigte sei zu Beginn der Einvernahme vom
- Mai 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz prozessrechtswidrig nicht auf das Vorliegen einer notwendigen Ver- teidigung hingewiesen worden. Diese Information sei erst am Schluss der Einver- nahme erfolgt und damit nach den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 45 S. 4). - 8 - 3.3.1. Für die Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der hier zur Diskus- sion stehenden Hafteinvernahme vom 26. Mai 2010 ist - wie bereits erwähnt - die frühere Strafprozessordnung des Kantons Zürich massgebend. Nach zürcheri- schem Prozessrecht lag dann ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn eine der in § 11 Abs. 2 Ziff. 1-5 StPO ZH aufgeführten Konstellationen vorlag. Bestellte der Beschuldigte (damals Angeschuldigter genannt) selber keinen solchen Beistand, so war ihm ein amtlicher Verteidiger beizugeben, wobei der Unter- suchungsbeamte den Beschuldigten unverzüglich zu einer diesbezüglichen Erklärung zu veranlassen hatte (§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 1 StPO ZH). 3.3.2. Ist ein Angeklagter (heute: Beschuldigter) bei seinen Einvernahmen nicht anwaltlich vertreten, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 – 5 StPO ZH vorliegt, so sind nach der neueren Recht- sprechung des Obergerichtes des Kantons Zürich und des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich alle den Beschuldigten belastenden Aussagen nicht ver- wertbar (vgl. ZR 109 Nr. 18 E. 2, Beschluss des Kassationsgerichtes vom
- März 2012: AC110014 E. 2.3 und Beschluss des Kassationsgerichtes vom
- April 2012: AC110009 E. 3.3 und 3.4, vgl. auch Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. März 2009, SB080572 E. II.2.2.2 Abs. 2). 3.3.2.1. Bereits im Jahr 2000 hatte das Kassationsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass es - sofern es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO ZH handle - grundsätzlich nicht zulässig sei, zum Nachteil des Angeklagten (heute: Beschuldigten) auf Einvernahmen abzustellen, die erfolgten, als diesem noch kein Verteidiger beigegeben worden sei (und er selbst keinen Verteidiger beigezogen habe). Entscheidend sei in diesem Zusam- menhang - so das Kassationsgericht - vorab die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Pflicht bestanden hätte, dem Angeklagten bzw. Angeschuldigten (heute: Beschuldigten) einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Ergebnisse von Unter- suchungshandlungen, die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten, ohne dass der Angeschuldigte (heute: Beschuldigte) verteidigt gewesen sei, seien - da nicht prozessrechtskonform erhoben - als unverwertbar zu betrachten. Allgemein trete notwendige Verteidigung in dem Zeitpunkt ein, in welchem voraussichtlich anzu- - 9 - nehmen sei, dass eine der in § 11 Abs. 2 StPO ZH genannten Konstellationen vorliege bzw. eintreten werde (vgl. § 13 Abs. 1 StPO ZH). Anders als gemäss der vor der Revision von 1991 geltenden Fassung von § 13 aStPO ZH (Frist von acht Tagen) habe sodann der Bezirksanwalt (heute: Staatsanwalt) in diesem Fall unverzüglich bzw. rechtzeitig vor der Vornahme von (weiteren) Untersuchungs- handlungen dafür besorgt zu sein, dass der Angeschuldigte (heute: Beschuldigte) verteidigt sei (vgl. RB 2000 Nr. 91 [Kass.-Nr. 99/082 S, Beschluss vom
- Mai 2000, in Sachen M., E. II/2]). 3.3.2.2. Das Obergericht des Kantons Zürich berief sich in seinem Entscheid vom
- Oktober 2009 (ZR 109/2010 Nr. 18) auf die Praxis des Kassationsgerichts, wonach es einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Prinzip des fairen Verfahrens darstelle, wenn der Angeklagte (heute: Beschuldig- te) ohne Beigabe eines Verteidigers zur Sache befragt wurde und gelangte zum Schluss, Aussagen, welche ein Angeschuldigter ohne Anwesenheit eines Ver- teidigers gemacht habe, obschon in jenem Zeitpunkt bereits notwendige Verteidi- gung bestand, seien und blieben definitiv nicht verwertbar, sofern sich ein Ange- schuldigter selber belastet habe. Eine Heilung des Mangels sei nicht mehr möglich. Daraus erhelle, dass es unzulässig sei, in irgendeiner Weise auf die betreffenden Einvernahmeprotokolle abzustellen, und zwar auch dann, wenn dem Angeklagten diese nachträglich nochmals vorgehalten werden und er dazu Stellung nehmen könne. Andernfalls - so das Obergericht weiter - liefe er Gefahr, aufgrund belastender eigener Aussagen beurteilt zu werden, die er möglicher- weise nie gemacht hätte, wenn ihm rechtzeitig ein Verteidiger bestellt worden wäre (vgl. E. 2.2.2. mit Verweis). 3.3.3. Im vorliegenden Fall stellt sich damit die Frage, ob im Zeitpunkt der fragli- chen Hafteinvernahme vom 26. Mai 2010 eine der in § 11 Abs. 2 StPO ZH genannten Konstellationen vorgelegen habe bzw. hätte eintreten können, sodass der Beschuldigte hätte anwaltlich vertreten sein müssen. Diese Frage kann aber vorliegend offen gelassen werden. Wie vorstehend ausgeführt, sind - sofern ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen hätte und der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten war - nur diejenigen Aussagen des Beschuldigten nicht - 10 - verwertbar, bei denen er sich selber belastete. In der fraglichen Hafteinvernahme hat sich der Beschuldigte aber in keiner Weise selber belastet. Folglich hätte es keine Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten, wenn die entsprechende Einvernahme nicht verwertet werden dürfte. Auf die Kritik des Verteidigers ist damit nicht weiter einzugehen. 3.4. Der Verteidiger kritisiert sodann, dass in der - bereits genannten - Haftein- vernahme vom 26. Mai 2010 der konkrete und detaillierte Deliktsvorhalt fehle. Dieser habe elementarerweise und zwingend zu Beginn der Einvernahme zu erfolgen (Urk. 45 S. 4 f.). 3.4.1. Zu Beginn der ersten Einvernahme durch den Staatsanwalt ist dem Beschuldigten - neben der Orientierung über seine Rechte im Sinne von § 11 Abs. 1 StPO ZH - zu eröffnen, welcher Delikte er beschuldigt wird (§ 151 Abs. 1 StPO ZH). Dem Beschuldigten sind - nur - die wesentlichsten Umstände der vorgeworfenen Straftaten zu eröffnen. Bei Kollektivdelikten, wie beispiels- weise bei banden- oder gewerbsmässiger Deliktsbegehung, genügt in diesem ersten Verfahrensstadium sogar ein kollektiver Vorwurf (Schmid/Donatsch, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, § 151 N 2). 3.4.2. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der fraglichen Hafteinvernahme vom
- Mai 2010 - nachdem er auf seine Rechte im Sinne von § 11 Abs. 1 StPO ZH aufmerksam gemacht und ihm erklärt wurde, dass gegen ihn eine Strafunter- suchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet wurde - in der ersten Frage vorgehalten, dass er dringend verdächtigt werde, mit verschiedenen Mittätern am Handel mit grossen Kokainmengen teil- genommen zu haben (Urk. 2/1 S. 1). Dem Beschuldigten wurde damit zu Beginn der Einvernahme die wesentlichsten Umstände der ihm vorgeworfenen Straftaten hinreichend eröffnet. Da dem Beschuldigten eine wiederholte Tatbegehung vorgeworfen wurde, reichte - wie vorstehend ausgeführt - ein kollektiver Vorwurf aus. Es war damit - entgegen der Verteidigung - nicht notwendig, zu Beginn dieser ersten Einvernahme sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte einzeln und minuziös detailliert vorzuhalten. - 11 - 3.4.3. Schliesslich bleibt aber auch hier zu bemerken, dass sich der Beschuldigte in dieser Einvernahme - wie bereits ausgeführt - nicht selber belastete. Folglich hätte es selbst dann keine Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten, wenn der Einwand des Verteidigers begründet wäre und dement- sprechend die Einvernahme nicht verwertet werden dürfte. Auf die Rüge des Verteidigers ist damit nicht weiter einzugehen. 3.5. Der Verteidiger macht weiter geltend, dass das Protokoll der Haftein- vernahme vom 26. Mai 2010 durch den Protokollführer nicht unterzeichnet sei. Die Einvernahme sei daher nichtig und folglich unverwertbar (Urk. 45 S. 5). 3.5.1. Den Ausführungen des Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 32 Abs. 3 StPO ZH ist das Protokoll vom Staatsanwalt und - soweit er das Protokoll führte - von seinem Sekretär zu unterzeichnen und auf jeder Seite zu infidieren. Die Unterzeichnung am Ende des Einvernahmeprotokolls durch den Staatsanwalt stellt ein Gültigkeitserfordernis dar. Demgegenüber ist die Unter- zeichnung bzw. Infidierung auf jeder Seite lediglich eine Ordnungsvorschrift. Ebenso stellt die Mitunterzeichnung durch den Protokollführer - entgegen der Verteidigung - nur eine Ordnungsvorschrift dar (Donatsch/Schmid, a.a.O., Zürich 1999, § 32 N 8; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Züricher Strafprozess- ordnung, Bern 2005, § 32 N 12, mit Verweis auf die Weisungen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich für die Untersuchungsführung, WBA, Stand vom
- Januar 2004). 3.5.2. Dass im vorliegenden Fall der Protokollführer das fragliche Protokoll der Hafteinvernahme vom 26. Mai 2010 nicht unterzeichnete, stellt damit - wie erwähnt - die Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar, die keine weiteren Folgen, insbesondere auch nicht die Nichtigkeit der fraglichen Einvernahme, nach sich zieht (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 571). Die erwähnte Haft- einvernahme ist folglich - entgegen der Verteidigung - verwertbar. 3.6. Der Verteidiger beanstandet sodann, dass die Einvernahme vom 17. Juni 2010 mangelhaft sei (Urk. 45 S. 5 f.). Den entsprechenden Ausführungen des Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Es ist - entgegen der Verteidigung - nicht - 12 - unzulässig, dass einem Beschuldigten zunächst ein aufgezeichnetes Telefon- gespräch vorgespielt wird, ohne zuvor die Namen der Gesprächsteilnehmer zu benennen. Dies stellt in keiner Weise eine Gehörsverletzung dar. Sodann trifft es zwar - mit der Verteidigung - zu, dass das unter Ziffer 36 der Befragung vorge- haltene Telefongespräch teilweise auf Deutsch und teilweise auf Serbisch geführt wurde. Der Beschuldigte wurde aber zunächst gefragt, ob er das Gespräch verstanden habe. Dies wird von ihm - entgegen der Verteidigung - bejaht. Anschliessend wurde der Beschuldigte gefragt, wer mit wem spreche. Die Beant- wortung dieser Frage bedarf damit keine Übersetzung, geht es doch dabei nicht um den Inhalt des Gesprächs, sondern um die Erkennung der jeweiligen Stimmen. In der weiteren Befragung wurde der Beschuldigte sodann zum Inhalt des Telefongesprächs befragt, wobei ihm das jeweilige Gespräch auf Deutsch vorgehalten wurde (vgl. Urk. 2/3 S. 7). Entsprechend ist auch hier in keiner Weise eine Gehörsverletzung ersichtlich. Die Rügen des Verteidigers gehen fehl. Die Einvernahme vom 17. Juni 2010 ist in keiner Weise zu beanstanden und damit prozessual verwertbar. 3.7. Der Verteidiger bemängelt zudem, dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2011 mangelhaft sei. In einer Schlusseinver- nahme sei der Beschuldigte gemäss Art. 317 StPO aufzufordern, zu den Ergebnissen der Untersuchung Stellung zu nehmen. Dies sei gänzlich unter- blieben. Die Erkenntnisse aus den überwachten Gesprächen und den protokolla- rischen Aussagen von C._____ werde nicht einmal angeführt. Die Einvernahme sei deshalb nichtig und unverwertbar (Urk. 45 S. 6). 3.7.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten am
- Oktober 2011 und damit nach der Einführung des eidgenössischen Straf- prozessrechts stattfand. Entsprechend ist für die Beurteilung der Gültigkeit der Schlusseinvernahme die Schweizerische Strafprozessordnung anzuwenden. 3.7.2. Der Verteidiger erwähnt zwar zunächst die Schweizerische Strafprozess- ordnung, stützt sich dann aber auf die Lehre zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich (Urk. 45 S. 6). Dabei verkennt der Verteidiger, dass nach bis- herigem Strafprozessrecht die Erstellung einer Schlusseinvernahme im Sinne von - 13 - § 160 eine blosse Ordnungsvorschrift darstellte. Eine Missachtung einer solchen Ordnungsvorschrift hätte damit - wie bereits ausgeführt - keine weiteren Folgen, insbesondere nicht die Nichtigkeit der entsprechenden Prozesshandlung, nach sich gezogen (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 571). 3.7.3. In der Einvernahme vom 10. Oktober 2011 wurde auf die - dem Beschuldig- ten bereits mehrfach vorgehaltenen - aufgezeichneten Telefongespräche ver- wiesen. Entsprechend wurden dem Beschuldigten die wesentlichen Beweismittel, auf die sich die Anklage stützte, hinreichend vorgehalten. Zudem wurden dem Beschuldigten - im Sinne eines Schlussvorhalts - sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte zusammengefasst vorgehalten. Diese Einvernahme ist damit nicht zu beanstanden. 3.7.4. Schliesslich bleibt aber darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung ver- kennt, dass nach der Schweizerischen Strafprozessordnung nur in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren der Beschuldigte vor Abschluss der Untersuchung in einer Schlusseinvernahme befragt und aufgefordert wird, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO). Vorliegend stellt das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aber gerade kein umfangreiches und kompliziertes Vorver- fahren dar. Entsprechend bestand kein Anlass, eine Schlusseinvernahme durch- zuführen. Zu erwähnen bleibt sodann, dass auch Art. 317 StGB eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 317 N 4). Auf die Ausführungen der Verteidigung ist damit nicht weiter einzugehen. 3.8. Der Verteidiger moniert sodann, dass das Teilnahme- und Fragerecht des Beschuldigten bei der delegierten Einvernahme des Belastungszeugen und Mitbeschuldigten C._____ vom 1. Juni 2010 verletzt worden sei, da der Beschul- digte bei dieser Einvernahme nicht anwesend gewesen sei. Diese bei der Polizei gemachten Aussagen von C._____ dürfen daher gegen den Beschuldigten kei- nerlei Verwendung finden. Auch die in der Folge durchgeführte Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2011 sei unverwertbar, da sie sich inhaltlich auf die unverwertbare polizeiliche Befragung stütze (Urk. 45 S. 6 f.). - 14 - 3.8.1. Den Ausführungen des Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 14 Abs. 1 StPO ZH wird dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben, den Einvernahmen von Zeugen vor dem Untersuchungs- beamten beizuwohnen und an sie Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können. § 15 StPO ZH schreibt vor, dass Einvernahmen, bei welchen diese Vorschriften nicht beachtet werden, nichtig sind, falls die Einver- nahmen den Angeschuldigten belasten. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK dürfen Aussagen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aus- sage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Beschuldigten aber nur ein Anspruch zu, mindestens einmal während des Verfahrens Gelegenheit zu haben, der Einvernahme von Zeugen, die ihn belasten, beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Damit die Verteidi- gungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung auch tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC050047 vom 6. November 2006, E. 2.1 S. 6; BGE 125 I 127 E. 6 c; BGE 129 I 151 E. 3.1; Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. Auflage, N 195; Donatsch/Schmid, a.a.O., Zürich 2006, § 14 N 17). 3.8.2. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte konnte anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 14. Juli 2011 zu den Aussagen von C._____ Stellung neh- men und diesbezüglich Ergänzungsfragen stellen. Folglich wurde dem Beschul- digten in angemessener und ausreichender Weise Gelegenheit geboten, den ihn belastenden Aussagen von C._____ entgegenzutreten. Damit wurden seine Ver- teidigungsrechte vollumfänglich gewahrt. Eine Gehörsverletzung ist - entgegen dem Verteidiger - nicht ersichtlich. Entsprechend sind die fragliche Konfrontati- onseinvernahme vom 14. Juli 2011 bzw. die darin enthaltenen Aussagen von C._____ vollumfänglich gegen den Beschuldigten verwertbar. - 15 - 3.8.3. Sodann fällt in Betracht, dass die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 1. Juni 2010 keine weitergehenden Belastungen gegen den Beschuldigten enthält als die - vorstehend erwähnte - Konfrontationseinvernahme vom 14. Juli
- Da der Beschuldigte folglich zu sämtlichen Belastungen von C._____ Stel- lung nehmen und Ergänzungsfragen stellen konnte, ist auch die polizeiliche Ein- vernahme vom 1. Juni 2010 - entgegen der Verteidigung - vollumfänglich verwert- bar. 3.9. Der Verteidiger macht weiter geltend, die Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse von den überwachten Gesprächen seien mangelhaft. Teilweise seien die Texte aus dem Serbisch übersetzt worden. Die Vorgehensweise der Übersetzung sei nicht dokumentiert, die Texte in der Originalsprache seien nicht vorhanden, die Verfasser der Protokolle und die Übersetzer seien nicht bekannt. Die Erkenntnisse aus diesen Gesprächen sei demzufolge nichtig und unverwert- bar (Urk. 45 S. 7 f.). 3.9.1. Den Ausführungen des Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten wurden anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Juli 2011 sämtliche ihn belastenden aufgezeichneten Telefongespräche und Audio- überwachungen vorgespielt. Bei all jenen Gesprächen, die - auch nur teilweise - auf serbisch geführt wurden, bestätigte die anwesende Dolmetscherin, die zu Beginn der Einvernahme auf ihre Pflichten bzw. auf die entsprechenden Straf- bestimmungen gemäss Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht wurde, dass der Inhalt der vorgespielten Telefongespräche bzw. Audioüberwachung dem Inhalt des Wortprotokolls entspricht. 3.9.2. Damit wurden die aufgezeichneten Telefongespräche bzw. Audioüber- wachungen rechtsgenügend übersetzt und dem Beschuldigten hinreichend vor- gehalten. Diese Beweismittel sind damit - entgegen der Verteidigung - nicht zu beanstanden und dementsprechend vollumfänglich gegen den Beschuldigten verwertbar. 3.10. Der Verteidiger rügt sodann, die Anklage sei mehrfach mangelhaft. Zusammengefasst macht er geltend, dass die Anklageschrift - entgegen dem - 16 - Anklageprinzip - lediglich pauschale Angaben enthalte, weshalb eine sachgerech- te und wirksame Verteidigung nicht mehr möglich sei (Urk. 45 S. 9). 3.10.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; Art. 325 f. StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts- verfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zudem den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion). Der Beschuldigte hat demnach Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden (BGE 133 E. 6.2; Entscheide des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 6.3.3 und 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.2). 3.10.2. Der Verteidiger stützt sich insbesondere auf den nicht publizierten Ent- scheid des Bundesgerichts 5B_1067/2009 vom 31. Mai 2010. Das Bundesgericht führte in diesem Entscheid aus, dass in der beanstandeten Anklageschrift dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, in einer Zeitspanne "von rund drei Jahren" bzw. "zwei Jahren" im "Kanton Zürich und anderswo" Drogenverkäufe getätigt zu haben. Der Anklageschrift könne sodann weder entnommen werden, in wie vielen Malen die Kokainverkäufe stattgefunden haben sollen, noch welche Mengen jeweils verkauft worden seien. Die Gesamtmenge des Kokaingemisches von ins- gesamt "680 g bis höchstens 8 kg" variiere innerhalb einer weiten Bandbreite. Mit solch pauschalen Angaben in der Anklageschrift könne sich der Beschwerde- führer nicht mehr sachgerecht und wirksam verteidigen (Entscheid des Bundes- gerichts 5B_1067/2009 vom 31. Mai 2010, E. 2.4.1). 3.10.3. Im Gegensatz zu der vorstehend erwähnten Anklageschrift, welche gemäss Bundesgericht zu pauschale Angaben enthalte, wird gemäss vorliegen- - 17 - der Anklageschrift dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe im November/Dezember 2008 von C._____ eine Menge von 400 Gramm Kokain er- halten (Anklageziffer 1), er habe am 19. Februar 2009 von C._____ 500 Gramm Kokain erhalten (Anklageziffer 2), er habe am 13. März 2009 C._____ angefragt, ob er von ihm (C._____) eine Portion von 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten könne (Anklageziffer 3) und er habe am 19. März 2009 eine Menge von 160 Gramm Kokain besessen (Anklageziffer 4). In sämtlichen Anklageziffern wird dem Beschuldigten somit genau vorgeworfen, welches Betäubungsmittel und wie viel Gramm davon er erhalten bzw. besessen haben soll. Zudem wird dem Be- schuldigten auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend genau vorgeworfen, wann er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, wird ihm doch in den Anklagezif- fern 2 bis 4 ein genauer Tag und in Anklageziffer 1 eine Zeitspanne von lediglich zwei Monaten vorgehalten. In örtlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, er sei von seinem Wohnort aus dem Kokainhandel nachgegangen, wobei er das Kokain jeweils an einem unbekannten Ort aufbewahrt habe. Zwar erscheint damit die Anklage - im Gegensatz zur Drogenmenge und der Deliktszeit - weniger präzise. Die Anklageschrift erscheint aber auch diesbezüglich noch hin- reichend konkret, denn der Beschuldigte weiss auch in örtlicher Hinsicht, was ihm vorgeworfen wird. 3.10.4. Dem Beschuldigten wurden - wie vorstehend aufgezeigt - die ihm zur Last gelegten Delikte hinreichend präzise umschrieben. Aufgrund der Anklageschrift weiss der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen wird, sodass er seine Verteidi- gungsrechte angemessen ausüben kann. Es ist damit keine Verletzung des Anklageprinzips ersichtlich. 3.11. Der Verteidiger rügt weiter, dass Polizeirapporte fehlen würden. In den Akten befinde sich nur ein "Nachtrag", worin auf Seite 4 ausdrücklich auf einen Anzeigerapport und einen ergänzenden Ermittlungsbericht verwiesen werde. Diese Dokumente seien in den vorliegenden Akten nicht enthalten. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 45 S. 11) Auch diese Rüge der Verteidigung ist unbegründet und entzieht sich jeglicher Grundlage. Der Anzeigerapport vom 7. September 2009 sowie der Ermittlungs- - 18 - bericht vom 15. September 2009 der Kantonspolizei Zürich befinden sich bei den Akten im Strafverfahren gegen C._____ (SB120380, Urk 1/1 und Urk. 1/4). Der Beschuldigte hatte vollumfänglich Einsicht in diese Verfahrensakten, weshalb auch hier keine Gehörsverletzung ersichtlich ist. 3.12. Sodann bemängelt der Verteidiger, dass in den Akten kein Entscheid der vorinstanzlichen Verfahrensleitung über die Prüfung der Anklage und das Ein- treten auf dieselbe enthalten sei. Es gäbe dazu weder eine Verfügung noch einen Protokollvermerk (Urk. 45 S. 11 f.). 3.12.1. Inwiefern hier ein prozessrechtlich relevanter Mangel vorliegt, ist in keiner Weise ersichtlich, zumal der Verteidiger nicht einmal darlegte, welche Rechtsfolge dieser angebliche Mangel nach sich ziehen würde. Gemäss Art. 329 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und Ver- fahrenshindernisse bestehen (lit. c). Dabei handelt es sich um eine summarische Prüfung. Entsprechend ist den Parteien nicht formell Gelegenheit zur Stellung- nahme einzuräumen. Die Prüfung führt schliesslich auch nicht zu einem förmlichen Entscheid und muss weder in einer Aktennotiz noch mit einer Formularverfügung festgehalten werden (BSK StPO-Stephenson/Zalunardo- Walser, Art. 329 N 1; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 329 N 6). 3.12.2. Nach dem Gesagten stellt damit der Umstand, dass die Vorinstanz im vor- liegenden Verfahren die Prüfung der Anklage und der Prozessvoraussetzungen nicht formell in einer Verfügung oder einer Protokollnotiz festhielt, keinen Mangel dar. Die Rüge des Verteidigers ist unbegründet und nicht weiter beachtlich. 3.13. Sodann macht der Verteidiger geltend, dass die Befragung des Beschul- digten vor Vorinstanz nicht die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Die Befragung zur Sache sei sehr kurz und in keiner Weise eingehend gewesen. Die einzelnen Vorwürfe seien nicht behandelt worden. Die Befragung sei folglich unzureichend, was einen Nichtigkeitsgrund darstelle. Gestützt darauf könne keine Verurteilung erfolgen (Urk. 45 S. 12). - 19 - 3.13.1. Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz - wie bereits im gesamten Untersuchungsver- fahren - die ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalte bestritten. Aufgrund dieses Aussageverhaltens ist es nachvollziehbar, dass die Befragung vor Vorinstanz dementsprechend kürzer ausgefallen ist (vgl. Urk. 16). Zudem ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vor Vorinstanz hin- reichend Gelegenheit hatte, weitergehende Ausführungen zu den ihm vorge- worfenen Taten zu machen und alles Entlastende vorzubringen. Zudem war er anwaltlich vertreten, weshalb die (damaligen) Verteidigung die Möglichkeit hatte, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen. 3.13.2. Nach dem Gesagten ist die Befragung des Beschuldigten vor Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden. Die Rüge des Verteidigers ist damit unbe- gründet. 3.14. Der Verteidiger rügt weiter, dass die richterliche Genehmigung eines Zufallsfundes fehle, weshalb die Erkenntnisse daraus gegen den Beschuldigten nicht verwendet werden dürfen (Urk. 45 S. 13). 3.14.1. Im Verfahren gegen B._____ (SB120290) wurde im Rahmen der Aktion "D._____" - in allen Teilen rechtmässig - eine Audioüberwachung der Geschäftsräumlichkeiten der E._____ AG angeordnet und genehmigt. Aus den hieraus gewonnenen Erkenntnissen und insbesondere aus dem Inhalt eines am
- Februar 2009 aufgezeichneten Gesprächs ergab sich der dringende Verdacht, dass auch der vorliegend Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Am 30. März 2009 ersuchte deshalb die Staatsanwaltschaft die damals zuständige Präsidentin der Anklagekammer einerseits um Genehmigung einer Telefonüberwachung gegen den Beschuldigten sowie andererseits im Sinne von Art. 9 des damals in Kraft gestandenen BÜPF um Genehmigung, dass die aus den Überwachungen der Aktion "D._____" gewonnenen und den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse auch gegen diesen verwendet werden dürfen (Urk. 4/1/2). Mit Verfügung vom 2. April 2009 wurden die beantragten Genehmi- gungen von der Präsidentin der Anklagekammer erteilt (Urk. 4/1/4 S. 4 f.). Die - vorliegend alleine noch relevante - Genehmigung betreffend die Verwen- - 20 - dung des Zufallsfunds hatte folgenden Wortlaut: "Die Verwendung der aus der Überwachung in derselben Sache (TK070103) gewonnenen, den neu Angeschul- digten Unbekannt, genannt "…" belastenden Erkenntnisse in Verfahren gegen diesen wird genehmigt" (Urk. 4/1/4 S. 4). 3.14.2. Soweit also der Verteidiger nun geltend macht, dass die Audioüber- wachung vom 19. März 2009 in der Genehmigung der Anklagekammer vom
- April 2009 sowie im entsprechenden Antrag der Kantonspolizei Zürich bzw. dem entsprechenden Gesuch der Staatsanwaltschaft gar nicht angeführt sei, weshalb für dieses überwachte Gespräch keine Genehmigung eingeholt worden sei, so stimmt dies insoweit, als das genannte Gespräch in diesen Akten nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Eine explizite Erwähnung in der Verfügung der Anklagekammer sowie im entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. im Gesuch der Kantonspolizei war allerdings auch gar nicht nötig: Wie gesehen, lautete die Genehmigung der Verwendung von Zufallsfunden durch das Präsidium der Anklagekammer klar dahingehend, als die Verwendung von aus der Audio- überwachung gewonnenen, den Beschuldigten belastenden Erkenntnissen (ohne Einschränkung) in Verfahren gegen diesen (ebenfalls ohne Einschränkung) ver- wendet werden dürfen. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Gesuch jeweils einzelne aufgezeichnete Gespräche angegeben hat, hatte nicht den Zweck, die Genehmigung nur hinsichtlich der angeführten Gespräche zu erlangen, sondern war als Begründung des Gesuchs gedacht, um das Präsidium der Anklage- kammer in die Position zu versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aBÜPF bzw. Art. 3 ff. aBÜPF überprüfen zu können. 3.14.3. Weder das Präsidium der Anklagekammer noch die Staatsanwaltschaft bzw. die Kantonspolizei mussten damit - wie der Verteidiger geltend macht - explizit im Hinblick auf die Verwertung der Erkenntnisse aus dem Gespräch vom
- März 2009 - oder auch ein anderes, dem Beschuldigten vorgehaltenen Gespräch - um Genehmigung nachsuchen. Vielmehr wurde mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer vom 2. April 2009 die Genehmigung erteilt, Erkenntnisse aus der Audioüberwachung der Räume der E._____ AG in Verfah- ren gegen den Beschuldigten zu verwenden. Für die Verwendung der - 21 - Erkenntnisse aus dem Gespräch vom 19. März 2009 - oder auch einem weiteren, dem Beschuldigten vorgehaltenen Gespräch - war jedenfalls keine separate Genehmigung notwendig. 3.14.4. Der Einwand des Verteidigers geht damit fehl. Wie vorstehend ersichtlich ist, können sämtliche Telefonkontrollen und Zufallsfunde gegen den Beschuldig- ten verwertet werden. 3.15. Sodann macht der Verteidiger geltend, dass sich die Vorinstanz zur Identi- fizierung des Beschuldigten als "der Kleine" primär auf das überwachte Gespräch vom 6. März 2009 stütze. Im gesamten bisherigen Verfahren sei der Beschuldigte nie mit B._____ konfrontiert worden. Damit habe der Beschuldigte keine Möglich- keit gehabt, dessen Aussagen selber zu hören und ihm Fragen zu stellen. Damit dürfen die belastenden TK-Aussagen von B._____ im Verfahren gegen den Beschuldigten nicht verwertet werden (Urk. 45 S. 14). 3.15.1. Der Verteidiger verkennt, dass B._____ während des gesamten Strafver- fahren die Aussage im Wesentlichen verweigerte. Da er folglich den Beschuldig- ten nie belastete, erübrigt sich auch eine Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit B._____. Demgegenüber hat C._____ - wie auch die Verteidi- gung ausführte - sich zum erwähnten Gespräch geäussert und dabei - wie auch nachstehend noch einlässlich zu zeigen ist - erwähnt, dass es sich "beim Kleinen" um den Beschuldigten gehandelt habe. Aufgrund dieser Belastungen fand auch eine Konfrontationseinvernahme mit C._____ statt, sodass sich der Beschuldigte hierzu äussern konnte. 3.15.2. Es ist damit - entgegen der Verteidigung - keine Gehörsverletzung ersicht- lich. Das aufgezeichnete Gespräch zwischen C._____ und B._____ vom 6. März 2009 ist vollumfänglich verwertbar. 3.16. Weiter bemängelt der Verteidiger, dass es sich bei der Aussage von C._____ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 1. Juni 2010, wonach es sich "beim Kleinen" um den Beschuldigten handle, um eine Aussage auf eine un- zulässige Suggestivfrage hin gehandelt habe. Aufgrund dieser Beeinflussung - 22 - bzw. Täuschung könne aus dieser Äusserung von C._____ beweismässig nichts abgeleitet werden (Urk. 45 S. 15). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern von Seiten der Polizei anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2010 suggestive Fragetechniken angewendet wurden. Es kann weder von einem be- einflussenden noch von einem täuschenden Verhalten des befragenden Polizisten ausgegangen werden. Wenn der befragende Polizist C._____ fragte, ob es sich bei diesem "Kleinen" um den Beschuldigten handle (vgl. Urk. 3/2 S. 4), ist darin noch keine unzulässige Suggestion zu erblicken, hätte es dem Angeklag- ten doch freigestanden, nicht zu bestätigen, dass es sich dabei um den Beschul- digten, sondern um eine andere Person gehandelt habe. Entsprechend ist auch auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen. 3.17. Der Verteidiger macht schliesslich geltend, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten während fast einem halben Jahr eine Überwachung durchgeführt worden sei. Mangels Unterlagen und Dokumentationen hierzu könne nicht beant- wortet werden, wie und wo die eigentlichen Resultate dieser Überwachung geblieben seien, wie die Auswertung erfolgt sei und wo der Bericht darüber sei (Urk. 54 S. 26). Was der Verteidiger daraus genau abzuleiten versucht, ist in keiner Weise ersichtlich. Entsprechend ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen.
- Sachverhalt 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten stark zusammengefasst vor, zusam- men mit dem beschuldigten C._____ im Handel von Kokain tätig gewesen zu sein (Urk. 10 S. 2). 4.1.1. Der Beschuldigte anerkennt zwar, den beschuldigten C._____ seit seiner Jugendzeit zu kennen und mit ihm Kontakt zu haben. Er bestreitet aber die ihm vorgeworfenen Sachverhalte und macht im Wesentlichen geltend, nichts mit Drogen zu tun zu haben (Urk. 2/1, 2/3, 2/6, 2/7 und Urk. 16). - 23 - 4.1.2. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte (Anklageziffern 1 bis 4) aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt sind. 4.2. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 vorgeworfen, im Novem- ber/Dezember 2008 vom beschuldigten C._____ eine Menge von 400 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten zu haben (Urk. 10 S. 2). Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. 33 S. 8 ff.). 4.2.1. Vorab ist zu bemerken, dass der Anklagevorwurf - wie erwähnt - dem Beschuldigten vorwirft, er habe 400 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten. Die Vorinstanz sah es aber - über diesen angeklagten Sachverhalt - als erstellt an, dass der Beschuldigte dieses Kokain nicht nur erhielt, sondern es auch weiterverkaufte. Da sich die Anklage auf das Erhalten des Kokains beschränkt, darf dem Beschuldigten nicht auch noch zusätzlich vorgeworfen werden, dieses weiterverkauft zu haben. Im Übrigen kann auf die zutreffenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Erwägungen sind daher lediglich ergänzender und präzisierender Natur. 4.2.2. Dieser Vorwurf stützt sich auf ein im Rahmen der Aktion "D._____" am
- Februar 2009 um 13:12 Uhr aufgezeichnetes Gespräch zwischen B._____ und C._____ in der Garage von B._____ sowie ein vorgängig um 12:34 Uhr er- folgtes Telefongespräch zwischen diesen beiden (Urk. 2/3, Anhang; Urk. 33 S. 8 ff.). 4.2.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass das Gespräch zwischen B._____ und C._____ in der Garage etwas mit ihm zu tun habe. Bei dem in diesem Gespräch erwähnten "Kleinen" sei nicht er gemeint. B._____ und C._____ hätten ihn ent- weder "A1._____ [Abkürzung des Namens A._____]" oder "A._____ [Nachname]" genannt. Niemals sei bei ihm die Rede von dem "Kleinen" gewesen (Urk. 2/3 S. 8). - 24 - Damit stellt sich zunächst die Frage, ob B._____ und C._____ am 19. Februar 2009 um 13:12 Uhr in der Garage von B._____ in ihrem Gespräch über den Be- schuldigten sprachen. 4.2.3.1. Im vorgängig an das Gespräch in der Garage geführten Telefongespräch um 12:34 Uhr erklärte C._____ auf die Frage von B._____, wo er sei: "Ich gehe zum Kleinen". Nachdem B._____ mit "Aha gut" antwortete, führte C._____ weiter aus: "Zu diesem Kleinen" (Urk. 3/2 , Anhang). C._____ bestätigte in der polizeili- chen Einvernahme vom 1. Juni 2010, dass mit dem "Kleinen", bei welchem er vorbeigehen wollte, der Beschuldigte gemeint gewesen sei (Urk. 3/2 S. 4). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2011 stellte der Beschuldig- te zwar nicht konkret in Abrede, dass es bei diesem Gespräch um ihn gegangen sei. Er führte aber hierzu aus, dass sein Nachname "A._____" sei und man hier von einem "Kleinen" spreche (Urk. 2/6 S. 2). In einem weiteren Telefongespräch vom 6. März 2010 um 10:02 Uhr erklärte C._____ auf die Frage von B._____, wo er sei: "Nichts, da beim A1._____. Und du?". Daraufhin fragte B._____ nach: "Beim A1._____, beim Kleinen?" (Urk. 2/3, Anhang). C._____ bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
- Juni 2010 wiederum, dass mit dem "Kleinen", bei welchem er gewesen sei, der Beschuldigte gemeint gewesen sei (Urk. 3/2 S. 4). Demgegenüber machte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2010 geltend, aus dem Telefongespräch gehe hervor, dass es sich nicht um den "Kleinen" handle, sondern um "A._____". Dies sei falsch gehört worden (Urk. 2/3 S. 7). Wie aus den vorstehend genannten Telefongesprächen zwischen B._____ und C._____ hervor geht, bezeichneten die beiden den Beschuldigten als "A1._____" oder den "Kleinen". Der Beschuldigte bestreitet zwar, dass ihn B._____ und C._____ den "Kleinen" nennen, bestätigt aber, von den beiden "A1._____" ge- nannt worden zu sein (Urk. 2/1 S. 5). Zudem machte er auch geltend, dass eines der vorstehend erwähnten Telefongespräche falsch aufgezeichnet worden sei, da man nicht vom "Kleinen", sondern von "A._____" gesprochen habe. Es bleibt aber zu beachten, dass C._____ selbst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
- Juni 2010 vom "Kleinen" sprach, als er erklärte, mit wem er am 13. März 2009 - 25 - um 13:21 Uhr ein Telefongespräch geführt habe (Urk. 3/2 S. 10), und dass aus der vorgenannten Rückfrage von B._____ "Beim A1._____, beim Kleinen?" klar hervorgeht, dass es sich bei "A1._____" und dem "Kleinen" um ein und die selbe Person handeln muss. Es muss zwar - mit der Verteidigung (Urk. 45 S. 16) - eingeräumt werden, dass B._____ zu Beginn des Untersuchungsverfahrens, als er noch nicht namentlich bekannt war, von den polizeilichen Ermittlungsbehörden als "Unbekannten Mann, genannt 'A._____'" bezeichnet wurde, wobei nicht ersichtlich ist, wie dieses Pseudonym zustande kam (vgl. Urk. 10/1/1). Dies ist vorliegend aber unerheblich, denn als B._____ und C._____ im erwähnten Gespräch vom "Kleinen" sprachen, meinten sie damit wohl zweifelsohne nicht B._____. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass B._____ und C._____ den Beschuldigten - unter anderem - den "Kleinen" genannt haben. Dass es eine weitere Person geben würde, welche die beiden ebenfalls als den "Klei- nen" bezeichnet hätten, wurde allseits nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. 4.2.3.2. Diesen Schluss vermag die Verteidigung nicht ernsthaft in Zweifel ziehen, indem sie ausführt, dass im genannten Gespräch zwischen B._____ und C._____ ein "Bruder" des "Kleinen" erwähnt werde. Da der Beschuldigte keine Geschwis- ter habe, könne er mit dem "Kleinen" nicht gemeint sein (Urk. 18 S. 2; Urk. 45 S. 17). Die Verteidigung verkennt dabei, dass - wie bereits die Vorinstanz erwog - es im Sprachgebrauch anderer kulturellen Kreise durchaus üblich ist, andere männli- che Personen mit "Bruder" anzusprechen, die mit ihnen aber in keiner Weise ver- wandt sein müssen. Entsprechend hat auch C._____ während des Gesprächs in der Garage B._____ als "Bruder" bezeichnete, obwohl sie nicht Geschwister sind (Urk. 2/3, Anhang). 4.2.3.3. Sodann ist zu beachten, dass C._____ eine gute halbe Stunde nach dem vorstehend erwähnten Telefongespräch vom 19. Februar 2009 um 12:34 Uhr, in welchem er (C._____) B._____ erklärte, er gehe beim "Kleinen" (gemeint beim Beschuldigten) vorbei, auch tatsächlich in der Garage von B._____ eintraf und sie - 26 - sodann über den "Kleinen" sprachen, wobei C._____ die Frage von B._____ ex- plizit bestätigte, bei "ihm" (womit nur der gerade vorgängig angesprochene "Klei- ne" gemeint sein konnte) gewesen zu sein (Urk. 2/3, Anhang). 4.2.3.4. Es steht damit zweifelsfrei fest, dass B._____ und C._____ am 19. Feb- ruar 2009 um 13:12 Uhr in der Garage über den Beschuldigten gesprochen ha- ben. 4.2.4. Aus dem am 19. Februar 2009 um 13:12 Uhr aufgezeichneten Gespräch (Urk. 2/3, Anhang) ergibt sich im Weiteren deutlich, dass B._____ und C._____ sich über den Beschuldigten und insbesondere dessen Verkaufstätigkeit unter- hielten; aus den Umständen ist sodann klar, dass es um Kokain gehen muss. Ausführlich besprechen sie unter anderem das Vorgehen des "Kleinen" im Zu- sammenhang mit dem Strecken der Drogen und dessen Preisgestaltung. Es kann unschwer erkannt werden, dass B._____ und C._____ mit der Verkaufstätigkeit des Beschuldigten nicht zufrieden sind. Demgegenüber steht dann aber der fra- gende Einwurf von C._____, wie das denn gegangen sei, dass der Beschuldigte alles auf einmal verkauft habe. B._____ verweist darauf, dass es im November, Dezember [2008] gelaufen sei, worauf C._____ - offenbar fast etwas konsterniert - wiederholt, "die 400 von mir hat er einfach so verkauft" (a.a.O.). Aus dem Ge- sprächsverlauf ist auszuschliessen, dass mit "er" jemand anderer als der Be- schuldigte gemeint gewesen sein könnte, und aus der Aussage von C._____, wo- nach dieser (der Beschuldigte) "die 400 vom mir" verkauft habe, ist zwingend der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte in der angesprochenen Zeit eben 400 Gramm Kokain verkauft haben muss, die er zuvor von C._____ erhalten hatte. 4.2.5. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts ist aber nicht nur der einzelne Satz von C._____ im genannten Gespräch mit B._____ ("die 400 von mir hat er ein- fach so verkauft") heranzuziehen. Vielmehr führt die gesamthafte Betrachtung des betreffenden Gesprächs zur unwiderlegbaren Überzeugung, dass der Anklage- vorhalt zutrifft. So betrachtet kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass es eben um 400 Gramm Kokain gegangen ist - neben anderem auch auf- grund der diskutierten Preise. Die in der aufgezeichneten Konversation genannten Mengen- und Preisangaben sind durchaus plausibel und entsprechen den - 27 - Gepflogenheiten im Kokainhandel durchaus: So war ein Grammpreis in der Gegend von Fr. 65.– für jene Zeit realistisch und entspricht auch dem in der Folge von B._____ und C._____ genannten Wert von Fr. 12'000.– für 200 Gramm bzw. Fr. 18'000.– bis Fr. 20'000.– für 300 Gramm (Urk. 2/3, Anhang S. 1 unten und S. 2 oben). 4.2.6. Der Anklagesachverhalt Ziffer 1 ist damit zweifelsfrei erstellt, wobei - wie vorstehend dargelegt - dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift - nur - vorge- worfen werden kann, von C._____ 400 Gramm Kokain erhalten und nicht - entge- gen der Vorinstanz - weiterverkauft zu haben. 4.3. Der Vorwurf gemäss Anklageziffer 2 basiert auf dem selben, bereits vor- stehend genannten Gespräch zwischen B._____ und C._____ vom
- Februar 2009, 13:12 Uhr, in der Garage von B._____. Hier hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte von C._____ vor dem 19. Februar 2009 300 Gramm Kokain zum Weiterverkauf für Fr. 65.– pro Gramm übergeben erhalten habe. Dass es im Sinne von Anklageziffer 2 gar um 500 Gramm ge- gangen sei, ist gemäss Vorinstanz dagegen nicht erstellt (Urk. 33 S. 14 ff.). Auch hier ist vorab den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.1. Wie schon vorstehend ausgeführt, steht fest, dass es beim erwähnten Gespräch zwischen B._____ und C._____ um den Beschuldigten und dessen Ko- kainverkäufe gegangen ist. C._____ erzählte B._____ unter anderem, dass er dem Beschuldigten vorgehalten habe, "noch 300 zuhause" zu haben, welche Menge einem Wert von Fr. 18'000.– bis Fr. 20'000.– entspreche (Urk. 2/3, An- hang S. 1 unten und S. 2 oben). Zweifelsfrei ist davon auszugehen, dass damit Kokain gemeint war. Und wenn C._____ in diesem Gespräch davon ausgeht, dass der Beschuldigte noch 300 Gramm Kokain zuhause hat, welches er (der Be- schuldigte) vorgängig von C._____ erhielt (was sich aus dem Angebot des Be- schuldigten ergibt, C._____ die 300 Gramm zurückzugeben), kann ohne weiteres geschlossen werden, dass der Beschuldigte vor dem 19. Februar 2009 einmal mindestens 300 Gramm von C._____ erhalten haben muss. - 28 - 4.3.2. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der mass- gebliche Sachverhalt nicht nur aus dem isolierten entsprechenden Satz von C._____, wonach noch 300 bei ihm seien (vgl. Urk. 2/3, Anhang), abzuleiten ist. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Gesprächsinhalts kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Beschuldigte vor dem 19. Februar 2009 einmal mindestens 300 Gramm Kokain von C._____ zum Weiterverkauf erhielt. 4.3.3. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass es sich hier nicht um einen zusätzlichen Bezug, sondern um die Restmenge des Bezugs der 400 Gramm aus Anklageziffer 1 handle (Urk. 45 S. 19 und 23), so verkennt sie, dass der Beschul- digte gemäss Aussagen von C._____ im November/Dezember 2008 nicht mehr im Besitze der 400 Gramm Kokain war (vgl. Urk. 2/3, Anhang). Entsprechend muss es sich bei den in Anklageziffer 2 zu beurteilenden 300 Gramm Kokain um einen weiteren Bezug von C._____ handeln. 4.3.4. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 20) fällt sodann auf, dass die Vorinstanz beim Betrag von Fr. 65.– pro Gramm davon ausging, es handle sich dabei um den vorgesehenen Verkaufspreis des Beschuldigten, während die Anklage diesen Betrag als dessen Einkaufspreis betrachtete. Somit deckt sich der von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt bezüglich des Betrags von Fr. 65.– pro Gramm nicht mit der Anklageschrift und kann damit nicht dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Dies erweist sich aber für den weiteren Aus- gang des vorliegenden Verfahrens als irrelevant, denn massgeblich und - wie vorstehend ausgeführt - erwiesen ist, dass der Beschuldigte vor dem 19. Februar 2009 einmal mindestens 300 Gramm Kokain von C._____ zum Weiterverkauf er- hielt. 4.3.5. Damit erscheint der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz zu Anklageziffer 2 ermittelt hat - mit Ausnahme, dass für den Weiterverkauf ein Betrag von Fr. 65.– pro Gramm vorgesehenen war -, als zweifelsfrei erstellt. 4.4. Unter Anklageziffer 3 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er am 13. März 2009 um 13.21 Uhr C._____ telefonisch angefragt habe, ob er von ihm (C._____) 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf an "H._____" erhal- - 29 - ten könne. Die Vorinstanz hat diesen Vorwurf als erstellt erachtet (Urk. 33 S. 16 ff.). Auch hier kann zunächst auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.1. Dieser Anklagevorwurf basiert auf einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 13. März 2009, 13:21 (Urk. 2/3, Anhang; vgl. auch Urk. 33 S. 17). So wie das Gespräch vordergründig geführt worden ist, ergibt es schlichtweg keinen Sinn, weder im Nachgang zu einem Essen in einem jugoslawischen Restaurant und einem Kaffee im F._____, noch im Hinblick auf einen angeblichen Käufer im Zusammenhang mit einem Verkauf über "G._____" [Internetplattform], wie dies vom Beschuldigten dargelegt wurde (Urk. 2/3 S. 4 ff.; Urk. 2/6 S. 5; Urk. 16 S. 5). C._____ beschränkte sich darauf, die polizeiliche In- terpretation dieses Gesprächs zu bestreiten und führte aus, es sei um Geld ge- gangen, "ganz normal und so, wie auch geredet wird" (Urk. 3/1 S. 4; 3/2 S. 11 f.). 4.4.2. Aus dem Gespräch ergibt sich, dass der Beschuldigte C._____ um eine 10- er- oder - in zweiter Linie - auch 20-er-Einheit von irgend etwas (angeblich Bank- noten) bitten wollte, weil er "H._____" erwartete und dieser offensichtlich eine o- der mehrere "10er Noten" zu übernehmen beabsichtigte. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gespräch, dass der Beschuldigte nur über 8 Einheiten verfügte, aufge- teilt in je eine 5-er, eine 2-er und eine 1-er Einheit, was offensichtlich für "H._____" zu wenig war. Der Beschuldigte fragt C._____, ob er diese "8 Stutz" "H._____" geben solle, worauf C._____ keine wirkliche Antwort weiss bzw. dem Beschuldigten empfiehlt, "es" "H._____" zu sagen. Auf die Nachfrage des Be- schuldigten, ob C._____ 20-er Einheiten habe, geht dieser nachschauen und erwidert abschlägig, "nur 50er Noten" zu haben. Das nützt dem Beschuldigten offensichtlich nichts, weshalb er schliesst, er gebe "H._____" "jetzt die 8 Stutz halt". Eine schon nahezu absurde Note erhält das Gespräch sodann dadurch, dass der Beschuldigte - der ja angeblich C._____ um 10er Noten bitten wollte - nach seiner Frage an C._____, ob dieser auch keine 20er-Noten habe, anbietet, er könne diesem "10 Franken geben und dann gebe ich dir nochmals zehn". Wenn der Beschuldigte - angeblich - auf der Suche nach 10er Noten war und nur noch 8 Franken zu besitzen angab, so konnte er offensichtlich C._____ nicht - 30 - 10 Franken und gar nachher nochmals 10 geben. Damit ist erwiesen, dass mit den "Noten" nicht "Franken" gemeint sein konnten bzw. es mit den "Noten" um etwas ging, das ge- und verkauft werden konnte. 4.4.3. Zudem fällt - mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 19 f.) - in Betracht, dass auf- grund des Gesprächsinhalts davon auszugehen ist, dass beide Gesprächsteil- nehmer wissen, wer "H._____" ist. So sprach der Beschuldigte im genannten Te- lefongespräch nicht etwa von einem "Käufer", der vorbei komme, sondern führte klar aus, dass jetzt "H._____" vorbei komme. Wie aus dem weiteren Gesprächs- verlauf zu entnehmen ist, musste C._____ von "H._____" und dem Grund für dessen Vorbeikommen beim Beschuldigten gewusst haben, denn anderenfalls hätte C._____ sicherlich danach gefragt. Und hätte es sich tatsächlich um einen für C._____ unbekannten "G._____-Kunden" gehandelt, erschiene schliesslich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte C._____ um Erlaubnis fragte, ob er "H._____" lediglich "8 Stutz" geben soll (vgl. Urk. 2/3, Anhang). Doch sowohl der Beschuldigte als auch C._____ erklärten stets, "H._____" nicht zu kennen (Urk. 2/3 S. 5; Urk. 2/6 S. 5) bzw. sich nicht mehr daran zu erinnern, wer "H._____" sei (Urk. 16 S. 5). Der Beschuldigte erklärte zudem, er nehme an, dass diese Person im Zusammenhang mit einem Verkauf über G._____ stehe, da er zu diesem Zeitpunkt gewisse Artikel auf G._____ zum Verkauf gestellt habe (Urk. 16 S. 5). Zu diesem widersprüchlichen Aussageverhalten passt schliesslich auch, wenn der Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme gar - offen- sichtlich tatsachenwidrig - behauptet, es sei nicht richtig, dass er über einen "H._____" gesprochen habe (Urk. 2/7 S. 2). Nach dem Gesagten erscheinen die Bestreitungen des Beschuldigten betreffend "H._____" als blosse Schutzbehaup- tung. 4.4.4. Es liegt daher auf der Hand, dass es um ein codiertes Gespräch gegangen ist, dem die Teilnehmer eine andere Bedeutung zugemessen haben, als sich aus dem tatsächlichen Wortlaut ergibt. Im gesamten Kontext und da - wie vorstehend dargelegt - erwiesen ist, dass der Beschuldigte mit C._____ Kokaingeschäfte tä- tigte, liegt die Annahme sehr nahe, dass es auch dabei um solche gegangen ist. Dass über Portionen von 1, 2, 5, 10, 20 oder 50 Gramm Kokain gesprochen wor- - 31 - den sein könnte, wird sodann dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte von C._____ bekanntlich mehrmals mehrere 100 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten hatte. Der Beschuldigte war somit ein Zwischenhändler auf eher unterer Stufe, der Portionen in den eben erwähnten Grössenordnungen verkaufte. 4.4.5. Hinzu kommt, dass weder der Beschuldigte noch C._____ zum objektiv un- sinnigen Inhalt des Gesprächs vom 13. März 2009 eine auch nur halbwegs plau- sible Erklärung abgeben konnten, obwohl dessen Wortlaut geradezu nach einer solchen ruft. Wenn sie beide behaupten, es sei um Geld bzw. Banknoten gegangen, so kann dies - wie gesehen - erwiesenermassen nicht sein. Die ent- sprechenden Aussagen des Beschuldigten und von C._____ ("G._____", Konsumationen, Gespräch über Geld) sind daher nichts anderes als unbe- helfliche, unglaubhafte Schutzbehauptungen. 4.4.6. In einer gesamthaften Würdigung all dieser Indizien ist damit den vor- instanzlichen Erwägungen zu folgen. Die Überzeugung, dass der Beschuldigte am 13. März 2009 C._____ telefonisch anfragte, ob er ihm eine Portion von 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf an "H._____" geben könne, verdichtet sich so zu einem Mass an Gewissheit, das keine vernünftigen Zweifel mehr zulässt. Auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 erscheint damit als erstellt. 4.5. Unter Anklageziffer 4 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am
- März 2009 eine Menge von 160 Gramm Kokain besessen habe. Die Vor- instanz hat diesen Vorwurf als erstellt erachtet (Urk. 33 S. 20 ff.). 4.5.1 Dieser Anklagevorwurf stützt sich auf ein Telefongespräch zwischen B._____ und C._____ vom 19. März 2009 um 16:48 Uhr (Urk. 2/3, Anhang; vgl. auch Urk. 33 S. 21). Während der Beschuldigte zu diesem Vorwurf ausführte, hierzu nichts sagen zu können, da das Gespräch keinen Zusammenhang mit ihm habe und er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe (Urk. 2/3 S. 12; ebenso Urk. 2/6 S. 6), erklärte C._____, er könne zu diesem Vorwurf nichts sagen (Urk. 2/6 S. 6). - 32 - 4.5.2. Aus dem vorliegenden Gesprächsinhalt und unter Berücksichtigung, dass C._____ nachgewiesenermassen mit dem Beschuldigten zusammen im Drogen- geschäft tätig war, kann - mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 23) - offensichtlich davon ausgegangen werden, dass es auch dabei um Drogenhandel ging. Offensichtlich unterhielten sich hier B._____ und C._____ über das Strecken und den Weiter- verkauf von Betäubungsmitteln. Zudem kann dem Gespräch entnommen werden werden, dass eine Person aus dem Drogengeschäft noch "zehn" (wohl Fr. 10'000.–) schuldig war und dass diese Person noch "160" (wohl 160 Gramm Ko- kain) zu Hause hatte (Urk. 2/3, Anhang). 4.5.3. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Telefongesprächs mehrfach von einem "I._____" gesprochen wurde. Erst später ist ein einziges Mal die Rede vom "Kleinen". So führte B._____ - eher unverständlich - aus: "…eins fünf sicher!... dem Kleinen weiter. Er sagt wie gut das ist" (Urk. 2/3, Anhang). Im folgenden Gespräch wurde sodann weder "I._____" noch der "Kleine" nochmals ausdrücklich erwähnt. Daraus folgerte die Anklage sowie die Vorinstanz, dass die beiden Gesprächspartner ab dann nicht mehr von "I._____", sondern nur noch vom "Kleinen" - da er als Letzter genannt wurde - gesprochen hätten. Aufgrund des gesamten Gesprächsverlaufs kann diesem Schluss nicht mit der nötigen Überzeugung gefolgt werden. Wie erwähnt wurde während des gesamten Ge- sprächs der Name "I._____" - im Gegensatz zum "Kleinen" - mehrfach benutzt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass "I._____" in diesem Gespräch eine zentrale Rolle spielte. Es ist damit fraglich, ob - nachdem in der Folge einmal vom "Kleinen" gesprochen wurde - nur noch dieser mit "er" und "ihm" gemeint war oder ob die Gesprächspartner wieder von "I._____" sprachen. Auch aus dem konkre- ten weiteren Gesprächsinhalt lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit eruie- ren, ob in der betreffenden Passage vom "Kleinen" oder von "I._____" die Rede ist. 4.5.4. Damit bleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in Anklageziffer 4 dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Somit ist der entsprechende Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte am - 33 -
- März 2009 eine Menge von 160 Gramm Kokain besessen haben soll, nicht rechtsgenügend erstellt. 4.6. Es steht zusammenfassend fest, dass die Anklagesachverhalte 1 bis 3 erstellt erscheinen, hinsichtlich Anklageziffer 2 mit der Einschränkung, dass ledig- lich von einer Menge von 300 Gramm Kokain auszugehen ist. Demgegenüber lässt sich der Anklagesachverhalt 4 nicht erstellen.
- Rechtliche Würdigung 5.1. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die seit dem 1. Juli 2011 revidierten Bestimmungen des BetmG nicht milder sind, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 138 IV 100 E. 3.2; Urk. 32 S. 27). 5.2. Nachdem der Anklagesachverhalt 4 nicht zu erstellen ist, ist der Beschul- digte diesbezüglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG freizusprechen. 5.3. In Bezug auf die Anklageziffern 1 bis 3 ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten - wie vorstehend ausgeführt - kein Weiterverkaufen vorzuwerfen ist, weshalb - entgegen der Vorinstanz - eine Bestrafung wegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG entfällt. Sodann fällt auf, dass gemäss Anklageziffer 1 und 2 der Beschuldigte Kokain erhalten hat. Zwar kann - mit der Verteidigung - festgehalten werden, dass der "Erhalt" von Betäubungsmitteln keine in Art. 19 aBetmG erwähnte Handlungsart darstellt. Aus dem Anklagesachverhalt ist aber ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte die entsprechende Menge jeweils von C._____ erhielt und somit in der Folge besass. Im Übrigen gibt der vorinstanzliche Schuldspruch zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 aBetmG, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, schuldig zu sprechen. - 34 -
- Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allge- meinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 33 S. 25 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundes- gericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegeben Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 6.2. Die objektive Tatschwere der Delinquenz des Beschuldigten wiegt - auf einer Skala aller denkbaren schweren Fällen von Widerhandlungen gegen das aBetmG im Sinne dessen Art. 19 Ziff. 2 - nicht mehr leicht. Dem Beschuldigten sind - entgegen der Verteidigung, wonach von einer Stoffidentität auszugehen sei (vgl. Urk. 46 S. 2) - wiederholte Delikte mit einer betroffenen Gesamtmenge von insgesamt 710 Gramm Kokaingemisch vorzuwerfen. Er hat davon 700 Gramm von C._____ zum Weiterverkauf erhalten (Anklageziffern 1 und 2). Die restlichen 10 Gramm wollte er von C._____ erhalten, um diese sogleich weiter zu verkaufen (Anklageziffer 3). Der Beschuldigte betätigte sich damit während mindestens 4 Monaten in einem beträchtlichen Masse im Kokainhandel, wobei es einmal - wenn auch nur in einem ganz kleinen Umfang - immerhin bei einem "Anstalten treffen" (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG; Anklageziffer 3) geblieben ist. Hinsichtlich der massgeblichen Menge reinen Kokains ist die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von "über 50 %" bei Mengen zwischen 100 bis 1000 Gramm Kokain ausgegangen (Urk. 32 S. 27 f.). Das ist sicher nicht zulasten des Beschuldigten ausgefallen: Können die von jemandem gehandelten Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden, besteht hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs ein Beweisproblem. Man darf aber vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird - wie dies auch die Vorinstanz getan hat - regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nach- - 35 - folgend: Statistik der SGRM) gegriffen. Für das - vorliegend massgebliche - Jahr 2009 weist diese Statistik bei Konfiskaten zwischen 100 und 1000 Gramm Kokain-Hydrochlorid einen mittleren Reinheitsgrad von 57 % aus. In Bezug auf die Anklageziffern 1 und 2 (insgesamt 700 Gramm Kokaingemisch) könnte damit - entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 3) - durchaus von diesem Wert ausgegan- gen werden. Sodann bleibt zu beachten, dass die Vorinstanz die Anklageziffer 3 (10 Gramm Kokain, die der Beschuldigte von C._____ zum Weiterverkauf erhal- ten wollte) nicht weiter in diese Berechnung einbezog. Diesbezüglich ist gemäss der zitierten Statistik der SGRM von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33 % auszugehen. Ganz genau errechnet ergäbe sich so eine Menge reinen Ko- kains von 402.3 Gramm (700 g x 57 % + 10 g x 33 %). Wenn die Vorinstanz - ausgehend von einem Reinheitsgrad von 50 % - bei 860 Gramm Kokaingemisch von "mindestens 430 Gramm" reinem Kokain und mithin umgerechnet in Bezug auf die Anklageziffern 1 und 2 von 350 Gramm ausgegangen ist (Urk. 33 S. 28), erscheint dies sehr wohlwollend und trifft in einer sehr grosszügigen Betrach- tungsweise zu. Jedenfalls steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte mit einer Menge gehandelt hat, die um ein Vielfaches über der Grenze liegt, welche vom Bundesgericht für das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG angenommen wird (18 Gramm; BGE 109 IV 143). Wie sich aus den aufgezeichneten Gesprächen ergibt, kam dem Beschuldigten zwar - mit der Vorinstanz - eine untergeordnete Stellung zu. Dennoch verfügte er über eine gewisse Verantwortung, weshalb er nicht lediglich auf der Stufe eines Strassenverkäufers anzusiedeln ist. Vielmehr stellte er ein wichtiges Bindeglied zwischen den Drogenhändlern und -abnehmern dar. 6.3. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte selbst weder Kokain konsumierte noch süchtig war. Entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 3) kann vorliegend, insbesondere aufgrund der wiederholten Deliktsbegehung und der konkreten Menge des erhaltenen Kokains nicht bzw. nicht mehr lediglich von einem "unentgeltlichen Kollegendienst" ausgegangen werden. Da er im Zeitpunkt des Kokainhandels bei der … erwerbstätig war und er nicht geltend machte, da- - 36 - mals in finanziellen Nöten gewesen zu sein, ist - mit der Vorinstanz - davon aus- zugehen, dass er aus rein egoistischen Gründen mit Kokain gehandelt hat. 6.4. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektive Tatschwere nicht zu vermindern. Entsprechend ist die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe für sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalte von 32 Monaten Freiheitsstrafe eher wohlwollend. Nachdem der Beschuldigte nun in Anklageziffer 4 freizusprechen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen. 6.5. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vor- instanz zurecht gesehen, dass keine strafzumessungsrelevanten Faktoren vorhanden sind (Urk. 33 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 36). Dies wirkt sich aber - mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 30) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) - bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er somit auch weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhalten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht ersichtlich. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch straf- mindernd aus. 6.6. In gesamthafter Würdigung ist damit eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen. Darauf anzurechnen sind die vom Beschuldigten erstandenen Tage Unter- suchungshaft (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte war vom 26. Mai 2010 bis
- Mai 2010 während knapp 50 Stunden und damit mehr als zwei vollen Tagen in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 10). Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 2) sind - 37 - damit - entgegen der Vorinstanz - dem Beschuldigten an die zu verbüssende Strafe drei Tage, die er in Haft verbüsste, anzurechnen.
- Strafvollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbeding- ten Vollzugs richtig umrissen (Urk. 33 S. 30 f.). Da bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten der (voll-)bedingte Strafvollzug von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB), muss jedenfalls ein Teil der Strafe vollzogen werden. 7.2. Die Vorinstanz hat den vollziehbaren Teil der Strafe auf 6 Monate ange- setzt und die restlichen 26 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf- geschoben (Urk. 33 S. 24). Zwar ist die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion aufgrund des zu erfolgenden Teilfreispruchs leicht zu reduzieren. Dennoch bleibt es - mit der Vorinstanz - dabei, dass davon 6 Monate zu vollziehen sind (gesetzli- ches Minimum gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB). 7.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit im Umfang von 24 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im restlichen Umfang (6 Monate, abzüglich 3 durch Untersuchungshaft erstandene Tage) ist die Strafe zu vollziehen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Wird eine beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 426 N 8). Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 1 bis 3 schuldig zu sprechen und hinsichtlich Anklageziffer 4 freizusprechen. Zu beach- - 38 - ten ist, dass sich der Untersuchungsaufwand nicht auf die einzelnen Anklage- ziffern aufteilen lässt. Aufgrund der untersuchten Vorhalte ist aber davon auszu- gehen, dass der Aufwand im Untersuchungsverfahren nicht wesentlich kleiner gewesen wäre, wenn der Anklagesachverhalt 4, in welchem der Beschuldigte freizusprechen ist, nicht untersucht worden wäre. Dementsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, die gesamten Kosten der Untersuchung von insgesamt Fr. 4'410.– (Gebühr Anklagebehörde von Fr. 2'000.– sowie Auslagen Unter- suchung von Fr. 2'410.–) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demgegenüber rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'500.– ausgangsgemäss zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte - wie dargelegt - teilweise obsiegt, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens ausgangsgemäss zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). Werden einer beschuldigten Person - etwa als Folge einer teilweisen Verurteilung und eines teilweisen Freispruchs - die Verfahrenskosten teilweise auferlegt, ist die Zusprechung einer ebenfalls nur teilweisen, reduzierten Entschädigung zu prüfen (Schmied, Praxiskommentar, Art. 529 N 4 und 5 sowie Art. 436 Abs. 2 StPO). - 39 - 8.4. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung zweifellos gerechtfer- tigt. 8.4.1. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwalts- kosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnis- mässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungs- kosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N. 15). Im Vorverfahren bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungs- verfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 8.4.2. Der damalige (erbetene) Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ bean- tragte vor Vorinstanz für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 10'080.70 und reichte hierzu eine detaillierte Honorarnote ein (Urk. 19/1 und 19/2). Es ist zu berücksich- tigen, dass sich der angefallene Aufwand des erbetenen Verteidigers nicht auf die einzelnen Anklageziffern aufteilen lässt. Der Aufwand des Verteidigers im Unter- suchungsverfahren hätte sich zudem nicht wesentlich verringert, wenn der Ankla- gesachverhalt 4, in welchem der Beschuldigte freizusprechen ist, nicht untersucht worden wäre. Damit rechtfertigt es sich, für die angefallenen Aufwendungen des Verteidigers im Untersuchungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. - 40 - Demgegenüber ist dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.– zuzu- sprechen. 8.4.3. Für das Berufungsverfahren beantragt der (erbetene) Rechtsanwalt Dr. X._____ die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 13'632.40. Ausgangs- gemäss sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3'400.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklage- ziffer 4) freigesprochen.
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 aBetmG, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklageziffern 1 bis 3).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- a) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von 2'000.– sowie die Auslagen der Untersuchung von Fr. 2'410.– werden dem Beschuldig- ten auferlegt. - 41 - b) Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte gerichtliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'400.– für anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 42 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120391-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 10. April 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. C. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
19. März 2012 (DG110338)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2011 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 2'410.-- Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittelbelehrung)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 45 S. 1 und Urk. 46 S. 1 f.) Hauptanträge:
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 19. März 2012 vollum- fänglich freizusprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten für die unschuldig erlittene Haft von 3 Tagen eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Ver- falltag zuzusprechen.
3. Es sei dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 10'080.70 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 13'632.40 für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien in Abänderung von Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge:
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2012 bezüglich der Anklage- ziffer 1 der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen. Bezüglich Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 aBetmG und der Anklageziffern 2, 3 und 4 sei er freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils unter Anrechnung der erstandenen Haft von 3 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen.
- 4 -
3. Die Strafe sei in Abänderung der Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene reduzierte Prozessent- schädigung auszurichten.
5. Die Kosten des Verfahrens seien in Abänderung der Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuer- legen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 19. März 2012 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 aBetmG, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 6 Monaten wurde die Strafe für vollziehbar erklärt. Zudem wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 33 S. 32).
- 5 - 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte seinen damaligen (erbetenen) Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, am 22. März 2012 fristgerecht Beru- fung anmelden (Urk. 24) und nach Zustellung des begründeten Urteils (am 8. August 2012: Urk. 30; Urk. 32/2) seinen neuen (erbetenen) Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X._____, am 26. August 2012 ebenfalls innert Frist dem Ober- gericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 34). Mit Verfügung vom
21. September 2012 übermittelte der Kammerpräsident die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Am 27. September 2012 teilte die Staats- anwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). 1.3. In der Folge wurde auf den 3. April 2013 zur Berufungsverhandlung vor- geladen und entschieden, dass dieselbe gleichzeitig auch in den Berufungs- verfahren gegen B._____ (SB120290) und C._____ (SB120380) stattfindet (Urk. 41). 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher neben dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auch die je in ihren Verfahren beschuldig- ten B._____ und C._____ zusammen mit ihren Verteidigern sowie der Staatsan- walt lic. iur. Ch. Meier erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 3, 6 und 7). Nachdem alle Parteien sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs einverstanden erklärten (Prot. II S. 10), erging das vorliegende Urteil mit heutigem Datum (Prot. II S. 10 ff.).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess seine Berufung nicht beschränken (Urk. 34). Entsprechend ist das angefochtene Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens (Prot. II S. 6).
- 6 -
3. Prozessuales 3.1. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Einwendungen sowohl gegen das Untersuchungsverfahren und das vorinstanzli- che Verfahren als auch gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz geltend machen (vgl. Urk. 45). 3.1.1. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom
9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Kassations- gerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sodann ist zu bemerken, dass seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Straf- prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft steht. Die ersten Unter- suchungshandlungen gegen den Beschuldigten fanden bereits im Jahre 2010 statt. Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. Gemäss Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Dementsprechend sind auf Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH), massgebend. 3.2. Der Verteidiger beanstandet zunächst, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht formell eröffnet worden sei. Die Unterlassung der schrift- lichen Eröffnungsverfügung stelle die Missachtung einer elementaren und zwingenden gesetzlichen Bestimmung dar. Dies habe die Nichtigkeit der vorge- nommenen Untersuchungshandlungen zur Folge. Entsprechend könne keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen (Urk. 45 S. 2 f.).
- 7 - 3.2.1. Die ersten Untersuchungshandlungen wurden - wie vorstehend ausgeführt - bereits vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprotzessordnung (StPO) vorge- nommen. Entsprechend ist die Frage nach der Gültigkeit der Eröffnung der Unter- suchung gegen den Beschuldigten nach den bisherigen Bestimmungen der Züricher Strafprozessordnung (StPO ZH) zu prüfen (Art. 448 Abs. 2 StPO). 3.2.2. Die Untersuchungsbehörde gibt dem Angeschuldigten und dem Geschädig- ten von der Eröffnung der Untersuchung Kenntnis, sofern nicht die Gefahr besteht, dass dadurch der Zweck der Untersuchung vereitelt würde (§ 23 Abs. 1 StPO ZH). Die Eröffnung einer Strafverfügung erfolgt durch eine formelle Ver- fügung der Staatsanwaltschaft. Der Eröffnungsverfügung kommt aber - entgegen der Verteidigung - lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Sie bezweckt, den Verfahrensbeteiligten gegenüber klarzustellen, dass nunmehr eine Untersuchung läuft (Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. Auflage, N 785). Die Eröffnungs- verfügung bedarf damit - entgegen der Verteidigung - auch keiner besonderen Form. 3.2.3. Zu Beginn der ersten Einvernahme des Beschuldigten, der Hafteinver- nahme vom 26. Mai 2010, wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 2/1 S. 1). Damit wurde dem Beschuldigten in rechtsgenügender Weise mitgeteilt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Die Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgte korrekt und ist damit in keiner Weise zu beanstanden. 3.3. Der Verteidiger macht sodann geltend, dass der Hinweis auf die notwendi- ge Verteidigung fehle. Der Beschuldigte sei zu Beginn der Einvernahme vom
26. Mai 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz prozessrechtswidrig nicht auf das Vorliegen einer notwendigen Ver- teidigung hingewiesen worden. Diese Information sei erst am Schluss der Einver- nahme erfolgt und damit nach den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 45 S. 4).
- 8 - 3.3.1. Für die Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der hier zur Diskus- sion stehenden Hafteinvernahme vom 26. Mai 2010 ist - wie bereits erwähnt - die frühere Strafprozessordnung des Kantons Zürich massgebend. Nach zürcheri- schem Prozessrecht lag dann ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn eine der in § 11 Abs. 2 Ziff. 1-5 StPO ZH aufgeführten Konstellationen vorlag. Bestellte der Beschuldigte (damals Angeschuldigter genannt) selber keinen solchen Beistand, so war ihm ein amtlicher Verteidiger beizugeben, wobei der Unter- suchungsbeamte den Beschuldigten unverzüglich zu einer diesbezüglichen Erklärung zu veranlassen hatte (§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 1 StPO ZH). 3.3.2. Ist ein Angeklagter (heute: Beschuldigter) bei seinen Einvernahmen nicht anwaltlich vertreten, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 – 5 StPO ZH vorliegt, so sind nach der neueren Recht- sprechung des Obergerichtes des Kantons Zürich und des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich alle den Beschuldigten belastenden Aussagen nicht ver- wertbar (vgl. ZR 109 Nr. 18 E. 2, Beschluss des Kassationsgerichtes vom
23. März 2012: AC110014 E. 2.3 und Beschluss des Kassationsgerichtes vom
19. April 2012: AC110009 E. 3.3 und 3.4, vgl. auch Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. März 2009, SB080572 E. II.2.2.2 Abs. 2). 3.3.2.1. Bereits im Jahr 2000 hatte das Kassationsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass es - sofern es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO ZH handle - grundsätzlich nicht zulässig sei, zum Nachteil des Angeklagten (heute: Beschuldigten) auf Einvernahmen abzustellen, die erfolgten, als diesem noch kein Verteidiger beigegeben worden sei (und er selbst keinen Verteidiger beigezogen habe). Entscheidend sei in diesem Zusam- menhang - so das Kassationsgericht - vorab die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Pflicht bestanden hätte, dem Angeklagten bzw. Angeschuldigten (heute: Beschuldigten) einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Ergebnisse von Unter- suchungshandlungen, die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten, ohne dass der Angeschuldigte (heute: Beschuldigte) verteidigt gewesen sei, seien - da nicht prozessrechtskonform erhoben - als unverwertbar zu betrachten. Allgemein trete notwendige Verteidigung in dem Zeitpunkt ein, in welchem voraussichtlich anzu-
- 9 - nehmen sei, dass eine der in § 11 Abs. 2 StPO ZH genannten Konstellationen vorliege bzw. eintreten werde (vgl. § 13 Abs. 1 StPO ZH). Anders als gemäss der vor der Revision von 1991 geltenden Fassung von § 13 aStPO ZH (Frist von acht Tagen) habe sodann der Bezirksanwalt (heute: Staatsanwalt) in diesem Fall unverzüglich bzw. rechtzeitig vor der Vornahme von (weiteren) Untersuchungs- handlungen dafür besorgt zu sein, dass der Angeschuldigte (heute: Beschuldigte) verteidigt sei (vgl. RB 2000 Nr. 91 [Kass.-Nr. 99/082 S, Beschluss vom
25. Mai 2000, in Sachen M., E. II/2]). 3.3.2.2. Das Obergericht des Kantons Zürich berief sich in seinem Entscheid vom
30. Oktober 2009 (ZR 109/2010 Nr. 18) auf die Praxis des Kassationsgerichts, wonach es einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Prinzip des fairen Verfahrens darstelle, wenn der Angeklagte (heute: Beschuldig- te) ohne Beigabe eines Verteidigers zur Sache befragt wurde und gelangte zum Schluss, Aussagen, welche ein Angeschuldigter ohne Anwesenheit eines Ver- teidigers gemacht habe, obschon in jenem Zeitpunkt bereits notwendige Verteidi- gung bestand, seien und blieben definitiv nicht verwertbar, sofern sich ein Ange- schuldigter selber belastet habe. Eine Heilung des Mangels sei nicht mehr möglich. Daraus erhelle, dass es unzulässig sei, in irgendeiner Weise auf die betreffenden Einvernahmeprotokolle abzustellen, und zwar auch dann, wenn dem Angeklagten diese nachträglich nochmals vorgehalten werden und er dazu Stellung nehmen könne. Andernfalls - so das Obergericht weiter - liefe er Gefahr, aufgrund belastender eigener Aussagen beurteilt zu werden, die er möglicher- weise nie gemacht hätte, wenn ihm rechtzeitig ein Verteidiger bestellt worden wäre (vgl. E. 2.2.2. mit Verweis). 3.3.3. Im vorliegenden Fall stellt sich damit die Frage, ob im Zeitpunkt der fragli- chen Hafteinvernahme vom 26. Mai 2010 eine der in § 11 Abs. 2 StPO ZH genannten Konstellationen vorgelegen habe bzw. hätte eintreten können, sodass der Beschuldigte hätte anwaltlich vertreten sein müssen. Diese Frage kann aber vorliegend offen gelassen werden. Wie vorstehend ausgeführt, sind - sofern ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen hätte und der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten war - nur diejenigen Aussagen des Beschuldigten nicht
- 10 - verwertbar, bei denen er sich selber belastete. In der fraglichen Hafteinvernahme hat sich der Beschuldigte aber in keiner Weise selber belastet. Folglich hätte es keine Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten, wenn die entsprechende Einvernahme nicht verwertet werden dürfte. Auf die Kritik des Verteidigers ist damit nicht weiter einzugehen. 3.4. Der Verteidiger kritisiert sodann, dass in der - bereits genannten - Haftein- vernahme vom 26. Mai 2010 der konkrete und detaillierte Deliktsvorhalt fehle. Dieser habe elementarerweise und zwingend zu Beginn der Einvernahme zu erfolgen (Urk. 45 S. 4 f.). 3.4.1. Zu Beginn der ersten Einvernahme durch den Staatsanwalt ist dem Beschuldigten - neben der Orientierung über seine Rechte im Sinne von § 11 Abs. 1 StPO ZH - zu eröffnen, welcher Delikte er beschuldigt wird (§ 151 Abs. 1 StPO ZH). Dem Beschuldigten sind - nur - die wesentlichsten Umstände der vorgeworfenen Straftaten zu eröffnen. Bei Kollektivdelikten, wie beispiels- weise bei banden- oder gewerbsmässiger Deliktsbegehung, genügt in diesem ersten Verfahrensstadium sogar ein kollektiver Vorwurf (Schmid/Donatsch, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, § 151 N 2). 3.4.2. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der fraglichen Hafteinvernahme vom
26. Mai 2010 - nachdem er auf seine Rechte im Sinne von § 11 Abs. 1 StPO ZH aufmerksam gemacht und ihm erklärt wurde, dass gegen ihn eine Strafunter- suchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet wurde - in der ersten Frage vorgehalten, dass er dringend verdächtigt werde, mit verschiedenen Mittätern am Handel mit grossen Kokainmengen teil- genommen zu haben (Urk. 2/1 S. 1). Dem Beschuldigten wurde damit zu Beginn der Einvernahme die wesentlichsten Umstände der ihm vorgeworfenen Straftaten hinreichend eröffnet. Da dem Beschuldigten eine wiederholte Tatbegehung vorgeworfen wurde, reichte - wie vorstehend ausgeführt - ein kollektiver Vorwurf aus. Es war damit - entgegen der Verteidigung - nicht notwendig, zu Beginn dieser ersten Einvernahme sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte einzeln und minuziös detailliert vorzuhalten.
- 11 - 3.4.3. Schliesslich bleibt aber auch hier zu bemerken, dass sich der Beschuldigte in dieser Einvernahme - wie bereits ausgeführt - nicht selber belastete. Folglich hätte es selbst dann keine Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten, wenn der Einwand des Verteidigers begründet wäre und dement- sprechend die Einvernahme nicht verwertet werden dürfte. Auf die Rüge des Verteidigers ist damit nicht weiter einzugehen. 3.5. Der Verteidiger macht weiter geltend, dass das Protokoll der Haftein- vernahme vom 26. Mai 2010 durch den Protokollführer nicht unterzeichnet sei. Die Einvernahme sei daher nichtig und folglich unverwertbar (Urk. 45 S. 5). 3.5.1. Den Ausführungen des Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 32 Abs. 3 StPO ZH ist das Protokoll vom Staatsanwalt und - soweit er das Protokoll führte - von seinem Sekretär zu unterzeichnen und auf jeder Seite zu infidieren. Die Unterzeichnung am Ende des Einvernahmeprotokolls durch den Staatsanwalt stellt ein Gültigkeitserfordernis dar. Demgegenüber ist die Unter- zeichnung bzw. Infidierung auf jeder Seite lediglich eine Ordnungsvorschrift. Ebenso stellt die Mitunterzeichnung durch den Protokollführer - entgegen der Verteidigung - nur eine Ordnungsvorschrift dar (Donatsch/Schmid, a.a.O., Zürich 1999, § 32 N 8; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Züricher Strafprozess- ordnung, Bern 2005, § 32 N 12, mit Verweis auf die Weisungen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich für die Untersuchungsführung, WBA, Stand vom
1. Januar 2004). 3.5.2. Dass im vorliegenden Fall der Protokollführer das fragliche Protokoll der Hafteinvernahme vom 26. Mai 2010 nicht unterzeichnete, stellt damit - wie erwähnt - die Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar, die keine weiteren Folgen, insbesondere auch nicht die Nichtigkeit der fraglichen Einvernahme, nach sich zieht (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 571). Die erwähnte Haft- einvernahme ist folglich - entgegen der Verteidigung - verwertbar. 3.6. Der Verteidiger beanstandet sodann, dass die Einvernahme vom 17. Juni 2010 mangelhaft sei (Urk. 45 S. 5 f.). Den entsprechenden Ausführungen des Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Es ist - entgegen der Verteidigung - nicht
- 12 - unzulässig, dass einem Beschuldigten zunächst ein aufgezeichnetes Telefon- gespräch vorgespielt wird, ohne zuvor die Namen der Gesprächsteilnehmer zu benennen. Dies stellt in keiner Weise eine Gehörsverletzung dar. Sodann trifft es zwar - mit der Verteidigung - zu, dass das unter Ziffer 36 der Befragung vorge- haltene Telefongespräch teilweise auf Deutsch und teilweise auf Serbisch geführt wurde. Der Beschuldigte wurde aber zunächst gefragt, ob er das Gespräch verstanden habe. Dies wird von ihm - entgegen der Verteidigung - bejaht. Anschliessend wurde der Beschuldigte gefragt, wer mit wem spreche. Die Beant- wortung dieser Frage bedarf damit keine Übersetzung, geht es doch dabei nicht um den Inhalt des Gesprächs, sondern um die Erkennung der jeweiligen Stimmen. In der weiteren Befragung wurde der Beschuldigte sodann zum Inhalt des Telefongesprächs befragt, wobei ihm das jeweilige Gespräch auf Deutsch vorgehalten wurde (vgl. Urk. 2/3 S. 7). Entsprechend ist auch hier in keiner Weise eine Gehörsverletzung ersichtlich. Die Rügen des Verteidigers gehen fehl. Die Einvernahme vom 17. Juni 2010 ist in keiner Weise zu beanstanden und damit prozessual verwertbar. 3.7. Der Verteidiger bemängelt zudem, dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2011 mangelhaft sei. In einer Schlusseinver- nahme sei der Beschuldigte gemäss Art. 317 StPO aufzufordern, zu den Ergebnissen der Untersuchung Stellung zu nehmen. Dies sei gänzlich unter- blieben. Die Erkenntnisse aus den überwachten Gesprächen und den protokolla- rischen Aussagen von C._____ werde nicht einmal angeführt. Die Einvernahme sei deshalb nichtig und unverwertbar (Urk. 45 S. 6). 3.7.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten am
10. Oktober 2011 und damit nach der Einführung des eidgenössischen Straf- prozessrechts stattfand. Entsprechend ist für die Beurteilung der Gültigkeit der Schlusseinvernahme die Schweizerische Strafprozessordnung anzuwenden. 3.7.2. Der Verteidiger erwähnt zwar zunächst die Schweizerische Strafprozess- ordnung, stützt sich dann aber auf die Lehre zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich (Urk. 45 S. 6). Dabei verkennt der Verteidiger, dass nach bis- herigem Strafprozessrecht die Erstellung einer Schlusseinvernahme im Sinne von
- 13 - § 160 eine blosse Ordnungsvorschrift darstellte. Eine Missachtung einer solchen Ordnungsvorschrift hätte damit - wie bereits ausgeführt - keine weiteren Folgen, insbesondere nicht die Nichtigkeit der entsprechenden Prozesshandlung, nach sich gezogen (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 571). 3.7.3. In der Einvernahme vom 10. Oktober 2011 wurde auf die - dem Beschuldig- ten bereits mehrfach vorgehaltenen - aufgezeichneten Telefongespräche ver- wiesen. Entsprechend wurden dem Beschuldigten die wesentlichen Beweismittel, auf die sich die Anklage stützte, hinreichend vorgehalten. Zudem wurden dem Beschuldigten - im Sinne eines Schlussvorhalts - sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte zusammengefasst vorgehalten. Diese Einvernahme ist damit nicht zu beanstanden. 3.7.4. Schliesslich bleibt aber darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung ver- kennt, dass nach der Schweizerischen Strafprozessordnung nur in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren der Beschuldigte vor Abschluss der Untersuchung in einer Schlusseinvernahme befragt und aufgefordert wird, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO). Vorliegend stellt das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aber gerade kein umfangreiches und kompliziertes Vorver- fahren dar. Entsprechend bestand kein Anlass, eine Schlusseinvernahme durch- zuführen. Zu erwähnen bleibt sodann, dass auch Art. 317 StGB eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 317 N 4). Auf die Ausführungen der Verteidigung ist damit nicht weiter einzugehen. 3.8. Der Verteidiger moniert sodann, dass das Teilnahme- und Fragerecht des Beschuldigten bei der delegierten Einvernahme des Belastungszeugen und Mitbeschuldigten C._____ vom 1. Juni 2010 verletzt worden sei, da der Beschul- digte bei dieser Einvernahme nicht anwesend gewesen sei. Diese bei der Polizei gemachten Aussagen von C._____ dürfen daher gegen den Beschuldigten kei- nerlei Verwendung finden. Auch die in der Folge durchgeführte Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2011 sei unverwertbar, da sie sich inhaltlich auf die unverwertbare polizeiliche Befragung stütze (Urk. 45 S. 6 f.).
- 14 - 3.8.1. Den Ausführungen des Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 14 Abs. 1 StPO ZH wird dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben, den Einvernahmen von Zeugen vor dem Untersuchungs- beamten beizuwohnen und an sie Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können. § 15 StPO ZH schreibt vor, dass Einvernahmen, bei welchen diese Vorschriften nicht beachtet werden, nichtig sind, falls die Einver- nahmen den Angeschuldigten belasten. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK dürfen Aussagen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aus- sage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Beschuldigten aber nur ein Anspruch zu, mindestens einmal während des Verfahrens Gelegenheit zu haben, der Einvernahme von Zeugen, die ihn belasten, beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Damit die Verteidi- gungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung auch tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC050047 vom 6. November 2006, E. 2.1 S. 6; BGE 125 I 127 E. 6 c; BGE 129 I 151 E. 3.1; Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. Auflage, N 195; Donatsch/Schmid, a.a.O., Zürich 2006, § 14 N 17). 3.8.2. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte konnte anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 14. Juli 2011 zu den Aussagen von C._____ Stellung neh- men und diesbezüglich Ergänzungsfragen stellen. Folglich wurde dem Beschul- digten in angemessener und ausreichender Weise Gelegenheit geboten, den ihn belastenden Aussagen von C._____ entgegenzutreten. Damit wurden seine Ver- teidigungsrechte vollumfänglich gewahrt. Eine Gehörsverletzung ist - entgegen dem Verteidiger - nicht ersichtlich. Entsprechend sind die fragliche Konfrontati- onseinvernahme vom 14. Juli 2011 bzw. die darin enthaltenen Aussagen von C._____ vollumfänglich gegen den Beschuldigten verwertbar.
- 15 - 3.8.3. Sodann fällt in Betracht, dass die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 1. Juni 2010 keine weitergehenden Belastungen gegen den Beschuldigten enthält als die - vorstehend erwähnte - Konfrontationseinvernahme vom 14. Juli
2011. Da der Beschuldigte folglich zu sämtlichen Belastungen von C._____ Stel- lung nehmen und Ergänzungsfragen stellen konnte, ist auch die polizeiliche Ein- vernahme vom 1. Juni 2010 - entgegen der Verteidigung - vollumfänglich verwert- bar. 3.9. Der Verteidiger macht weiter geltend, die Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse von den überwachten Gesprächen seien mangelhaft. Teilweise seien die Texte aus dem Serbisch übersetzt worden. Die Vorgehensweise der Übersetzung sei nicht dokumentiert, die Texte in der Originalsprache seien nicht vorhanden, die Verfasser der Protokolle und die Übersetzer seien nicht bekannt. Die Erkenntnisse aus diesen Gesprächen sei demzufolge nichtig und unverwert- bar (Urk. 45 S. 7 f.). 3.9.1. Den Ausführungen des Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten wurden anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Juli 2011 sämtliche ihn belastenden aufgezeichneten Telefongespräche und Audio- überwachungen vorgespielt. Bei all jenen Gesprächen, die - auch nur teilweise - auf serbisch geführt wurden, bestätigte die anwesende Dolmetscherin, die zu Beginn der Einvernahme auf ihre Pflichten bzw. auf die entsprechenden Straf- bestimmungen gemäss Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht wurde, dass der Inhalt der vorgespielten Telefongespräche bzw. Audioüberwachung dem Inhalt des Wortprotokolls entspricht. 3.9.2. Damit wurden die aufgezeichneten Telefongespräche bzw. Audioüber- wachungen rechtsgenügend übersetzt und dem Beschuldigten hinreichend vor- gehalten. Diese Beweismittel sind damit - entgegen der Verteidigung - nicht zu beanstanden und dementsprechend vollumfänglich gegen den Beschuldigten verwertbar. 3.10. Der Verteidiger rügt sodann, die Anklage sei mehrfach mangelhaft. Zusammengefasst macht er geltend, dass die Anklageschrift - entgegen dem
- 16 - Anklageprinzip - lediglich pauschale Angaben enthalte, weshalb eine sachgerech- te und wirksame Verteidigung nicht mehr möglich sei (Urk. 45 S. 9). 3.10.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; Art. 325 f. StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts- verfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zudem den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion). Der Beschuldigte hat demnach Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden (BGE 133 E. 6.2; Entscheide des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 6.3.3 und 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.2). 3.10.2. Der Verteidiger stützt sich insbesondere auf den nicht publizierten Ent- scheid des Bundesgerichts 5B_1067/2009 vom 31. Mai 2010. Das Bundesgericht führte in diesem Entscheid aus, dass in der beanstandeten Anklageschrift dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, in einer Zeitspanne "von rund drei Jahren" bzw. "zwei Jahren" im "Kanton Zürich und anderswo" Drogenverkäufe getätigt zu haben. Der Anklageschrift könne sodann weder entnommen werden, in wie vielen Malen die Kokainverkäufe stattgefunden haben sollen, noch welche Mengen jeweils verkauft worden seien. Die Gesamtmenge des Kokaingemisches von ins- gesamt "680 g bis höchstens 8 kg" variiere innerhalb einer weiten Bandbreite. Mit solch pauschalen Angaben in der Anklageschrift könne sich der Beschwerde- führer nicht mehr sachgerecht und wirksam verteidigen (Entscheid des Bundes- gerichts 5B_1067/2009 vom 31. Mai 2010, E. 2.4.1). 3.10.3. Im Gegensatz zu der vorstehend erwähnten Anklageschrift, welche gemäss Bundesgericht zu pauschale Angaben enthalte, wird gemäss vorliegen-
- 17 - der Anklageschrift dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe im November/Dezember 2008 von C._____ eine Menge von 400 Gramm Kokain er- halten (Anklageziffer 1), er habe am 19. Februar 2009 von C._____ 500 Gramm Kokain erhalten (Anklageziffer 2), er habe am 13. März 2009 C._____ angefragt, ob er von ihm (C._____) eine Portion von 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten könne (Anklageziffer 3) und er habe am 19. März 2009 eine Menge von 160 Gramm Kokain besessen (Anklageziffer 4). In sämtlichen Anklageziffern wird dem Beschuldigten somit genau vorgeworfen, welches Betäubungsmittel und wie viel Gramm davon er erhalten bzw. besessen haben soll. Zudem wird dem Be- schuldigten auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend genau vorgeworfen, wann er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, wird ihm doch in den Anklagezif- fern 2 bis 4 ein genauer Tag und in Anklageziffer 1 eine Zeitspanne von lediglich zwei Monaten vorgehalten. In örtlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, er sei von seinem Wohnort aus dem Kokainhandel nachgegangen, wobei er das Kokain jeweils an einem unbekannten Ort aufbewahrt habe. Zwar erscheint damit die Anklage - im Gegensatz zur Drogenmenge und der Deliktszeit
- weniger präzise. Die Anklageschrift erscheint aber auch diesbezüglich noch hin- reichend konkret, denn der Beschuldigte weiss auch in örtlicher Hinsicht, was ihm vorgeworfen wird. 3.10.4. Dem Beschuldigten wurden - wie vorstehend aufgezeigt - die ihm zur Last gelegten Delikte hinreichend präzise umschrieben. Aufgrund der Anklageschrift weiss der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen wird, sodass er seine Verteidi- gungsrechte angemessen ausüben kann. Es ist damit keine Verletzung des Anklageprinzips ersichtlich. 3.11. Der Verteidiger rügt weiter, dass Polizeirapporte fehlen würden. In den Akten befinde sich nur ein "Nachtrag", worin auf Seite 4 ausdrücklich auf einen Anzeigerapport und einen ergänzenden Ermittlungsbericht verwiesen werde. Diese Dokumente seien in den vorliegenden Akten nicht enthalten. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 45 S. 11) Auch diese Rüge der Verteidigung ist unbegründet und entzieht sich jeglicher Grundlage. Der Anzeigerapport vom 7. September 2009 sowie der Ermittlungs-
- 18 - bericht vom 15. September 2009 der Kantonspolizei Zürich befinden sich bei den Akten im Strafverfahren gegen C._____ (SB120380, Urk 1/1 und Urk. 1/4). Der Beschuldigte hatte vollumfänglich Einsicht in diese Verfahrensakten, weshalb auch hier keine Gehörsverletzung ersichtlich ist. 3.12. Sodann bemängelt der Verteidiger, dass in den Akten kein Entscheid der vorinstanzlichen Verfahrensleitung über die Prüfung der Anklage und das Ein- treten auf dieselbe enthalten sei. Es gäbe dazu weder eine Verfügung noch einen Protokollvermerk (Urk. 45 S. 11 f.). 3.12.1. Inwiefern hier ein prozessrechtlich relevanter Mangel vorliegt, ist in keiner Weise ersichtlich, zumal der Verteidiger nicht einmal darlegte, welche Rechtsfolge dieser angebliche Mangel nach sich ziehen würde. Gemäss Art. 329 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und Ver- fahrenshindernisse bestehen (lit. c). Dabei handelt es sich um eine summarische Prüfung. Entsprechend ist den Parteien nicht formell Gelegenheit zur Stellung- nahme einzuräumen. Die Prüfung führt schliesslich auch nicht zu einem förmlichen Entscheid und muss weder in einer Aktennotiz noch mit einer Formularverfügung festgehalten werden (BSK StPO-Stephenson/Zalunardo- Walser, Art. 329 N 1; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 329 N 6). 3.12.2. Nach dem Gesagten stellt damit der Umstand, dass die Vorinstanz im vor- liegenden Verfahren die Prüfung der Anklage und der Prozessvoraussetzungen nicht formell in einer Verfügung oder einer Protokollnotiz festhielt, keinen Mangel dar. Die Rüge des Verteidigers ist unbegründet und nicht weiter beachtlich. 3.13. Sodann macht der Verteidiger geltend, dass die Befragung des Beschul- digten vor Vorinstanz nicht die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Die Befragung zur Sache sei sehr kurz und in keiner Weise eingehend gewesen. Die einzelnen Vorwürfe seien nicht behandelt worden. Die Befragung sei folglich unzureichend, was einen Nichtigkeitsgrund darstelle. Gestützt darauf könne keine Verurteilung erfolgen (Urk. 45 S. 12).
- 19 - 3.13.1. Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz - wie bereits im gesamten Untersuchungsver- fahren - die ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalte bestritten. Aufgrund dieses Aussageverhaltens ist es nachvollziehbar, dass die Befragung vor Vorinstanz dementsprechend kürzer ausgefallen ist (vgl. Urk. 16). Zudem ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vor Vorinstanz hin- reichend Gelegenheit hatte, weitergehende Ausführungen zu den ihm vorge- worfenen Taten zu machen und alles Entlastende vorzubringen. Zudem war er anwaltlich vertreten, weshalb die (damaligen) Verteidigung die Möglichkeit hatte, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen. 3.13.2. Nach dem Gesagten ist die Befragung des Beschuldigten vor Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden. Die Rüge des Verteidigers ist damit unbe- gründet. 3.14. Der Verteidiger rügt weiter, dass die richterliche Genehmigung eines Zufallsfundes fehle, weshalb die Erkenntnisse daraus gegen den Beschuldigten nicht verwendet werden dürfen (Urk. 45 S. 13). 3.14.1. Im Verfahren gegen B._____ (SB120290) wurde im Rahmen der Aktion "D._____" - in allen Teilen rechtmässig - eine Audioüberwachung der Geschäftsräumlichkeiten der E._____ AG angeordnet und genehmigt. Aus den hieraus gewonnenen Erkenntnissen und insbesondere aus dem Inhalt eines am
19. Februar 2009 aufgezeichneten Gesprächs ergab sich der dringende Verdacht, dass auch der vorliegend Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Am 30. März 2009 ersuchte deshalb die Staatsanwaltschaft die damals zuständige Präsidentin der Anklagekammer einerseits um Genehmigung einer Telefonüberwachung gegen den Beschuldigten sowie andererseits im Sinne von Art. 9 des damals in Kraft gestandenen BÜPF um Genehmigung, dass die aus den Überwachungen der Aktion "D._____" gewonnenen und den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse auch gegen diesen verwendet werden dürfen (Urk. 4/1/2). Mit Verfügung vom 2. April 2009 wurden die beantragten Genehmi- gungen von der Präsidentin der Anklagekammer erteilt (Urk. 4/1/4 S. 4 f.). Die - vorliegend alleine noch relevante - Genehmigung betreffend die Verwen-
- 20 - dung des Zufallsfunds hatte folgenden Wortlaut: "Die Verwendung der aus der Überwachung in derselben Sache (TK070103) gewonnenen, den neu Angeschul- digten Unbekannt, genannt "…" belastenden Erkenntnisse in Verfahren gegen diesen wird genehmigt" (Urk. 4/1/4 S. 4). 3.14.2. Soweit also der Verteidiger nun geltend macht, dass die Audioüber- wachung vom 19. März 2009 in der Genehmigung der Anklagekammer vom
2. April 2009 sowie im entsprechenden Antrag der Kantonspolizei Zürich bzw. dem entsprechenden Gesuch der Staatsanwaltschaft gar nicht angeführt sei, weshalb für dieses überwachte Gespräch keine Genehmigung eingeholt worden sei, so stimmt dies insoweit, als das genannte Gespräch in diesen Akten nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Eine explizite Erwähnung in der Verfügung der Anklagekammer sowie im entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. im Gesuch der Kantonspolizei war allerdings auch gar nicht nötig: Wie gesehen, lautete die Genehmigung der Verwendung von Zufallsfunden durch das Präsidium der Anklagekammer klar dahingehend, als die Verwendung von aus der Audio- überwachung gewonnenen, den Beschuldigten belastenden Erkenntnissen (ohne Einschränkung) in Verfahren gegen diesen (ebenfalls ohne Einschränkung) ver- wendet werden dürfen. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Gesuch jeweils einzelne aufgezeichnete Gespräche angegeben hat, hatte nicht den Zweck, die Genehmigung nur hinsichtlich der angeführten Gespräche zu erlangen, sondern war als Begründung des Gesuchs gedacht, um das Präsidium der Anklage- kammer in die Position zu versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aBÜPF bzw. Art. 3 ff. aBÜPF überprüfen zu können. 3.14.3. Weder das Präsidium der Anklagekammer noch die Staatsanwaltschaft bzw. die Kantonspolizei mussten damit - wie der Verteidiger geltend macht - explizit im Hinblick auf die Verwertung der Erkenntnisse aus dem Gespräch vom
19. März 2009 - oder auch ein anderes, dem Beschuldigten vorgehaltenen Gespräch - um Genehmigung nachsuchen. Vielmehr wurde mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer vom 2. April 2009 die Genehmigung erteilt, Erkenntnisse aus der Audioüberwachung der Räume der E._____ AG in Verfah- ren gegen den Beschuldigten zu verwenden. Für die Verwendung der
- 21 - Erkenntnisse aus dem Gespräch vom 19. März 2009 - oder auch einem weiteren, dem Beschuldigten vorgehaltenen Gespräch - war jedenfalls keine separate Genehmigung notwendig. 3.14.4. Der Einwand des Verteidigers geht damit fehl. Wie vorstehend ersichtlich ist, können sämtliche Telefonkontrollen und Zufallsfunde gegen den Beschuldig- ten verwertet werden. 3.15. Sodann macht der Verteidiger geltend, dass sich die Vorinstanz zur Identi- fizierung des Beschuldigten als "der Kleine" primär auf das überwachte Gespräch vom 6. März 2009 stütze. Im gesamten bisherigen Verfahren sei der Beschuldigte nie mit B._____ konfrontiert worden. Damit habe der Beschuldigte keine Möglich- keit gehabt, dessen Aussagen selber zu hören und ihm Fragen zu stellen. Damit dürfen die belastenden TK-Aussagen von B._____ im Verfahren gegen den Beschuldigten nicht verwertet werden (Urk. 45 S. 14). 3.15.1. Der Verteidiger verkennt, dass B._____ während des gesamten Strafver- fahren die Aussage im Wesentlichen verweigerte. Da er folglich den Beschuldig- ten nie belastete, erübrigt sich auch eine Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit B._____. Demgegenüber hat C._____ - wie auch die Verteidi- gung ausführte - sich zum erwähnten Gespräch geäussert und dabei - wie auch nachstehend noch einlässlich zu zeigen ist - erwähnt, dass es sich "beim Kleinen" um den Beschuldigten gehandelt habe. Aufgrund dieser Belastungen fand auch eine Konfrontationseinvernahme mit C._____ statt, sodass sich der Beschuldigte hierzu äussern konnte. 3.15.2. Es ist damit - entgegen der Verteidigung - keine Gehörsverletzung ersicht- lich. Das aufgezeichnete Gespräch zwischen C._____ und B._____ vom 6. März 2009 ist vollumfänglich verwertbar. 3.16. Weiter bemängelt der Verteidiger, dass es sich bei der Aussage von C._____ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 1. Juni 2010, wonach es sich "beim Kleinen" um den Beschuldigten handle, um eine Aussage auf eine un- zulässige Suggestivfrage hin gehandelt habe. Aufgrund dieser Beeinflussung
- 22 - bzw. Täuschung könne aus dieser Äusserung von C._____ beweismässig nichts abgeleitet werden (Urk. 45 S. 15). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern von Seiten der Polizei anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2010 suggestive Fragetechniken angewendet wurden. Es kann weder von einem be- einflussenden noch von einem täuschenden Verhalten des befragenden Polizisten ausgegangen werden. Wenn der befragende Polizist C._____ fragte, ob es sich bei diesem "Kleinen" um den Beschuldigten handle (vgl. Urk. 3/2 S. 4), ist darin noch keine unzulässige Suggestion zu erblicken, hätte es dem Angeklag- ten doch freigestanden, nicht zu bestätigen, dass es sich dabei um den Beschul- digten, sondern um eine andere Person gehandelt habe. Entsprechend ist auch auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen. 3.17. Der Verteidiger macht schliesslich geltend, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten während fast einem halben Jahr eine Überwachung durchgeführt worden sei. Mangels Unterlagen und Dokumentationen hierzu könne nicht beant- wortet werden, wie und wo die eigentlichen Resultate dieser Überwachung geblieben seien, wie die Auswertung erfolgt sei und wo der Bericht darüber sei (Urk. 54 S. 26). Was der Verteidiger daraus genau abzuleiten versucht, ist in keiner Weise ersichtlich. Entsprechend ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen.
4. Sachverhalt 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten stark zusammengefasst vor, zusam- men mit dem beschuldigten C._____ im Handel von Kokain tätig gewesen zu sein (Urk. 10 S. 2). 4.1.1. Der Beschuldigte anerkennt zwar, den beschuldigten C._____ seit seiner Jugendzeit zu kennen und mit ihm Kontakt zu haben. Er bestreitet aber die ihm vorgeworfenen Sachverhalte und macht im Wesentlichen geltend, nichts mit Drogen zu tun zu haben (Urk. 2/1, 2/3, 2/6, 2/7 und Urk. 16).
- 23 - 4.1.2. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte (Anklageziffern 1 bis 4) aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt sind. 4.2. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 vorgeworfen, im Novem- ber/Dezember 2008 vom beschuldigten C._____ eine Menge von 400 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten zu haben (Urk. 10 S. 2). Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. 33 S. 8 ff.). 4.2.1. Vorab ist zu bemerken, dass der Anklagevorwurf - wie erwähnt - dem Beschuldigten vorwirft, er habe 400 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten. Die Vorinstanz sah es aber - über diesen angeklagten Sachverhalt - als erstellt an, dass der Beschuldigte dieses Kokain nicht nur erhielt, sondern es auch weiterverkaufte. Da sich die Anklage auf das Erhalten des Kokains beschränkt, darf dem Beschuldigten nicht auch noch zusätzlich vorgeworfen werden, dieses weiterverkauft zu haben. Im Übrigen kann auf die zutreffenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Erwägungen sind daher lediglich ergänzender und präzisierender Natur. 4.2.2. Dieser Vorwurf stützt sich auf ein im Rahmen der Aktion "D._____" am
19. Februar 2009 um 13:12 Uhr aufgezeichnetes Gespräch zwischen B._____ und C._____ in der Garage von B._____ sowie ein vorgängig um 12:34 Uhr er- folgtes Telefongespräch zwischen diesen beiden (Urk. 2/3, Anhang; Urk. 33 S. 8 ff.). 4.2.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass das Gespräch zwischen B._____ und C._____ in der Garage etwas mit ihm zu tun habe. Bei dem in diesem Gespräch erwähnten "Kleinen" sei nicht er gemeint. B._____ und C._____ hätten ihn ent- weder "A1._____ [Abkürzung des Namens A._____]" oder "A._____ [Nachname]" genannt. Niemals sei bei ihm die Rede von dem "Kleinen" gewesen (Urk. 2/3 S. 8).
- 24 - Damit stellt sich zunächst die Frage, ob B._____ und C._____ am 19. Februar 2009 um 13:12 Uhr in der Garage von B._____ in ihrem Gespräch über den Be- schuldigten sprachen. 4.2.3.1. Im vorgängig an das Gespräch in der Garage geführten Telefongespräch um 12:34 Uhr erklärte C._____ auf die Frage von B._____, wo er sei: "Ich gehe zum Kleinen". Nachdem B._____ mit "Aha gut" antwortete, führte C._____ weiter aus: "Zu diesem Kleinen" (Urk. 3/2 , Anhang). C._____ bestätigte in der polizeili- chen Einvernahme vom 1. Juni 2010, dass mit dem "Kleinen", bei welchem er vorbeigehen wollte, der Beschuldigte gemeint gewesen sei (Urk. 3/2 S. 4). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2011 stellte der Beschuldig- te zwar nicht konkret in Abrede, dass es bei diesem Gespräch um ihn gegangen sei. Er führte aber hierzu aus, dass sein Nachname "A._____" sei und man hier von einem "Kleinen" spreche (Urk. 2/6 S. 2). In einem weiteren Telefongespräch vom 6. März 2010 um 10:02 Uhr erklärte C._____ auf die Frage von B._____, wo er sei: "Nichts, da beim A1._____. Und du?". Daraufhin fragte B._____ nach: "Beim A1._____, beim Kleinen?" (Urk. 2/3, Anhang). C._____ bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
1. Juni 2010 wiederum, dass mit dem "Kleinen", bei welchem er gewesen sei, der Beschuldigte gemeint gewesen sei (Urk. 3/2 S. 4). Demgegenüber machte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2010 geltend, aus dem Telefongespräch gehe hervor, dass es sich nicht um den "Kleinen" handle, sondern um "A._____". Dies sei falsch gehört worden (Urk. 2/3 S. 7). Wie aus den vorstehend genannten Telefongesprächen zwischen B._____ und C._____ hervor geht, bezeichneten die beiden den Beschuldigten als "A1._____" oder den "Kleinen". Der Beschuldigte bestreitet zwar, dass ihn B._____ und C._____ den "Kleinen" nennen, bestätigt aber, von den beiden "A1._____" ge- nannt worden zu sein (Urk. 2/1 S. 5). Zudem machte er auch geltend, dass eines der vorstehend erwähnten Telefongespräche falsch aufgezeichnet worden sei, da man nicht vom "Kleinen", sondern von "A._____" gesprochen habe. Es bleibt aber zu beachten, dass C._____ selbst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
1. Juni 2010 vom "Kleinen" sprach, als er erklärte, mit wem er am 13. März 2009
- 25 - um 13:21 Uhr ein Telefongespräch geführt habe (Urk. 3/2 S. 10), und dass aus der vorgenannten Rückfrage von B._____ "Beim A1._____, beim Kleinen?" klar hervorgeht, dass es sich bei "A1._____" und dem "Kleinen" um ein und die selbe Person handeln muss. Es muss zwar - mit der Verteidigung (Urk. 45 S. 16) - eingeräumt werden, dass B._____ zu Beginn des Untersuchungsverfahrens, als er noch nicht namentlich bekannt war, von den polizeilichen Ermittlungsbehörden als "Unbekannten Mann, genannt 'A._____'" bezeichnet wurde, wobei nicht ersichtlich ist, wie dieses Pseudonym zustande kam (vgl. Urk. 10/1/1). Dies ist vorliegend aber unerheblich, denn als B._____ und C._____ im erwähnten Gespräch vom "Kleinen" sprachen, meinten sie damit wohl zweifelsohne nicht B._____. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass B._____ und C._____ den Beschuldigten - unter anderem - den "Kleinen" genannt haben. Dass es eine weitere Person geben würde, welche die beiden ebenfalls als den "Klei- nen" bezeichnet hätten, wurde allseits nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. 4.2.3.2. Diesen Schluss vermag die Verteidigung nicht ernsthaft in Zweifel ziehen, indem sie ausführt, dass im genannten Gespräch zwischen B._____ und C._____ ein "Bruder" des "Kleinen" erwähnt werde. Da der Beschuldigte keine Geschwis- ter habe, könne er mit dem "Kleinen" nicht gemeint sein (Urk. 18 S. 2; Urk. 45 S. 17). Die Verteidigung verkennt dabei, dass - wie bereits die Vorinstanz erwog - es im Sprachgebrauch anderer kulturellen Kreise durchaus üblich ist, andere männli- che Personen mit "Bruder" anzusprechen, die mit ihnen aber in keiner Weise ver- wandt sein müssen. Entsprechend hat auch C._____ während des Gesprächs in der Garage B._____ als "Bruder" bezeichnete, obwohl sie nicht Geschwister sind (Urk. 2/3, Anhang). 4.2.3.3. Sodann ist zu beachten, dass C._____ eine gute halbe Stunde nach dem vorstehend erwähnten Telefongespräch vom 19. Februar 2009 um 12:34 Uhr, in welchem er (C._____) B._____ erklärte, er gehe beim "Kleinen" (gemeint beim Beschuldigten) vorbei, auch tatsächlich in der Garage von B._____ eintraf und sie
- 26 - sodann über den "Kleinen" sprachen, wobei C._____ die Frage von B._____ ex- plizit bestätigte, bei "ihm" (womit nur der gerade vorgängig angesprochene "Klei- ne" gemeint sein konnte) gewesen zu sein (Urk. 2/3, Anhang). 4.2.3.4. Es steht damit zweifelsfrei fest, dass B._____ und C._____ am 19. Feb- ruar 2009 um 13:12 Uhr in der Garage über den Beschuldigten gesprochen ha- ben. 4.2.4. Aus dem am 19. Februar 2009 um 13:12 Uhr aufgezeichneten Gespräch (Urk. 2/3, Anhang) ergibt sich im Weiteren deutlich, dass B._____ und C._____ sich über den Beschuldigten und insbesondere dessen Verkaufstätigkeit unter- hielten; aus den Umständen ist sodann klar, dass es um Kokain gehen muss. Ausführlich besprechen sie unter anderem das Vorgehen des "Kleinen" im Zu- sammenhang mit dem Strecken der Drogen und dessen Preisgestaltung. Es kann unschwer erkannt werden, dass B._____ und C._____ mit der Verkaufstätigkeit des Beschuldigten nicht zufrieden sind. Demgegenüber steht dann aber der fra- gende Einwurf von C._____, wie das denn gegangen sei, dass der Beschuldigte alles auf einmal verkauft habe. B._____ verweist darauf, dass es im November, Dezember [2008] gelaufen sei, worauf C._____ - offenbar fast etwas konsterniert
- wiederholt, "die 400 von mir hat er einfach so verkauft" (a.a.O.). Aus dem Ge- sprächsverlauf ist auszuschliessen, dass mit "er" jemand anderer als der Be- schuldigte gemeint gewesen sein könnte, und aus der Aussage von C._____, wo- nach dieser (der Beschuldigte) "die 400 vom mir" verkauft habe, ist zwingend der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte in der angesprochenen Zeit eben 400 Gramm Kokain verkauft haben muss, die er zuvor von C._____ erhalten hatte. 4.2.5. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts ist aber nicht nur der einzelne Satz von C._____ im genannten Gespräch mit B._____ ("die 400 von mir hat er ein- fach so verkauft") heranzuziehen. Vielmehr führt die gesamthafte Betrachtung des betreffenden Gesprächs zur unwiderlegbaren Überzeugung, dass der Anklage- vorhalt zutrifft. So betrachtet kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass es eben um 400 Gramm Kokain gegangen ist - neben anderem auch auf- grund der diskutierten Preise. Die in der aufgezeichneten Konversation genannten Mengen- und Preisangaben sind durchaus plausibel und entsprechen den
- 27 - Gepflogenheiten im Kokainhandel durchaus: So war ein Grammpreis in der Gegend von Fr. 65.– für jene Zeit realistisch und entspricht auch dem in der Folge von B._____ und C._____ genannten Wert von Fr. 12'000.– für 200 Gramm bzw. Fr. 18'000.– bis Fr. 20'000.– für 300 Gramm (Urk. 2/3, Anhang S. 1 unten und S. 2 oben). 4.2.6. Der Anklagesachverhalt Ziffer 1 ist damit zweifelsfrei erstellt, wobei - wie vorstehend dargelegt - dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift - nur - vorge- worfen werden kann, von C._____ 400 Gramm Kokain erhalten und nicht - entge- gen der Vorinstanz - weiterverkauft zu haben. 4.3. Der Vorwurf gemäss Anklageziffer 2 basiert auf dem selben, bereits vor- stehend genannten Gespräch zwischen B._____ und C._____ vom
19. Februar 2009, 13:12 Uhr, in der Garage von B._____. Hier hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte von C._____ vor dem 19. Februar 2009 300 Gramm Kokain zum Weiterverkauf für Fr. 65.– pro Gramm übergeben erhalten habe. Dass es im Sinne von Anklageziffer 2 gar um 500 Gramm ge- gangen sei, ist gemäss Vorinstanz dagegen nicht erstellt (Urk. 33 S. 14 ff.). Auch hier ist vorab den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.1. Wie schon vorstehend ausgeführt, steht fest, dass es beim erwähnten Gespräch zwischen B._____ und C._____ um den Beschuldigten und dessen Ko- kainverkäufe gegangen ist. C._____ erzählte B._____ unter anderem, dass er dem Beschuldigten vorgehalten habe, "noch 300 zuhause" zu haben, welche Menge einem Wert von Fr. 18'000.– bis Fr. 20'000.– entspreche (Urk. 2/3, An- hang S. 1 unten und S. 2 oben). Zweifelsfrei ist davon auszugehen, dass damit Kokain gemeint war. Und wenn C._____ in diesem Gespräch davon ausgeht, dass der Beschuldigte noch 300 Gramm Kokain zuhause hat, welches er (der Be- schuldigte) vorgängig von C._____ erhielt (was sich aus dem Angebot des Be- schuldigten ergibt, C._____ die 300 Gramm zurückzugeben), kann ohne weiteres geschlossen werden, dass der Beschuldigte vor dem 19. Februar 2009 einmal mindestens 300 Gramm von C._____ erhalten haben muss.
- 28 - 4.3.2. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der mass- gebliche Sachverhalt nicht nur aus dem isolierten entsprechenden Satz von C._____, wonach noch 300 bei ihm seien (vgl. Urk. 2/3, Anhang), abzuleiten ist. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Gesprächsinhalts kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Beschuldigte vor dem 19. Februar 2009 einmal mindestens 300 Gramm Kokain von C._____ zum Weiterverkauf erhielt. 4.3.3. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass es sich hier nicht um einen zusätzlichen Bezug, sondern um die Restmenge des Bezugs der 400 Gramm aus Anklageziffer 1 handle (Urk. 45 S. 19 und 23), so verkennt sie, dass der Beschul- digte gemäss Aussagen von C._____ im November/Dezember 2008 nicht mehr im Besitze der 400 Gramm Kokain war (vgl. Urk. 2/3, Anhang). Entsprechend muss es sich bei den in Anklageziffer 2 zu beurteilenden 300 Gramm Kokain um einen weiteren Bezug von C._____ handeln. 4.3.4. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 20) fällt sodann auf, dass die Vorinstanz beim Betrag von Fr. 65.– pro Gramm davon ausging, es handle sich dabei um den vorgesehenen Verkaufspreis des Beschuldigten, während die Anklage diesen Betrag als dessen Einkaufspreis betrachtete. Somit deckt sich der von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt bezüglich des Betrags von Fr. 65.– pro Gramm nicht mit der Anklageschrift und kann damit nicht dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Dies erweist sich aber für den weiteren Aus- gang des vorliegenden Verfahrens als irrelevant, denn massgeblich und - wie vorstehend ausgeführt - erwiesen ist, dass der Beschuldigte vor dem 19. Februar 2009 einmal mindestens 300 Gramm Kokain von C._____ zum Weiterverkauf er- hielt. 4.3.5. Damit erscheint der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz zu Anklageziffer 2 ermittelt hat - mit Ausnahme, dass für den Weiterverkauf ein Betrag von Fr. 65.– pro Gramm vorgesehenen war -, als zweifelsfrei erstellt. 4.4. Unter Anklageziffer 3 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er am 13. März 2009 um 13.21 Uhr C._____ telefonisch angefragt habe, ob er von ihm (C._____) 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf an "H._____" erhal-
- 29 - ten könne. Die Vorinstanz hat diesen Vorwurf als erstellt erachtet (Urk. 33 S. 16 ff.). Auch hier kann zunächst auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.1. Dieser Anklagevorwurf basiert auf einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 13. März 2009, 13:21 (Urk. 2/3, Anhang; vgl. auch Urk. 33 S. 17). So wie das Gespräch vordergründig geführt worden ist, ergibt es schlichtweg keinen Sinn, weder im Nachgang zu einem Essen in einem jugoslawischen Restaurant und einem Kaffee im F._____, noch im Hinblick auf einen angeblichen Käufer im Zusammenhang mit einem Verkauf über "G._____" [Internetplattform], wie dies vom Beschuldigten dargelegt wurde (Urk. 2/3 S. 4 ff.; Urk. 2/6 S. 5; Urk. 16 S. 5). C._____ beschränkte sich darauf, die polizeiliche In- terpretation dieses Gesprächs zu bestreiten und führte aus, es sei um Geld ge- gangen, "ganz normal und so, wie auch geredet wird" (Urk. 3/1 S. 4; 3/2 S. 11 f.). 4.4.2. Aus dem Gespräch ergibt sich, dass der Beschuldigte C._____ um eine 10- er- oder - in zweiter Linie - auch 20-er-Einheit von irgend etwas (angeblich Bank- noten) bitten wollte, weil er "H._____" erwartete und dieser offensichtlich eine o- der mehrere "10er Noten" zu übernehmen beabsichtigte. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gespräch, dass der Beschuldigte nur über 8 Einheiten verfügte, aufge- teilt in je eine 5-er, eine 2-er und eine 1-er Einheit, was offensichtlich für "H._____" zu wenig war. Der Beschuldigte fragt C._____, ob er diese "8 Stutz" "H._____" geben solle, worauf C._____ keine wirkliche Antwort weiss bzw. dem Beschuldigten empfiehlt, "es" "H._____" zu sagen. Auf die Nachfrage des Be- schuldigten, ob C._____ 20-er Einheiten habe, geht dieser nachschauen und erwidert abschlägig, "nur 50er Noten" zu haben. Das nützt dem Beschuldigten offensichtlich nichts, weshalb er schliesst, er gebe "H._____" "jetzt die 8 Stutz halt". Eine schon nahezu absurde Note erhält das Gespräch sodann dadurch, dass der Beschuldigte - der ja angeblich C._____ um 10er Noten bitten wollte - nach seiner Frage an C._____, ob dieser auch keine 20er-Noten habe, anbietet, er könne diesem "10 Franken geben und dann gebe ich dir nochmals zehn". Wenn der Beschuldigte - angeblich - auf der Suche nach 10er Noten war und nur noch 8 Franken zu besitzen angab, so konnte er offensichtlich C._____ nicht
- 30 - 10 Franken und gar nachher nochmals 10 geben. Damit ist erwiesen, dass mit den "Noten" nicht "Franken" gemeint sein konnten bzw. es mit den "Noten" um etwas ging, das ge- und verkauft werden konnte. 4.4.3. Zudem fällt - mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 19 f.) - in Betracht, dass auf- grund des Gesprächsinhalts davon auszugehen ist, dass beide Gesprächsteil- nehmer wissen, wer "H._____" ist. So sprach der Beschuldigte im genannten Te- lefongespräch nicht etwa von einem "Käufer", der vorbei komme, sondern führte klar aus, dass jetzt "H._____" vorbei komme. Wie aus dem weiteren Gesprächs- verlauf zu entnehmen ist, musste C._____ von "H._____" und dem Grund für dessen Vorbeikommen beim Beschuldigten gewusst haben, denn anderenfalls hätte C._____ sicherlich danach gefragt. Und hätte es sich tatsächlich um einen für C._____ unbekannten "G._____-Kunden" gehandelt, erschiene schliesslich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte C._____ um Erlaubnis fragte, ob er "H._____" lediglich "8 Stutz" geben soll (vgl. Urk. 2/3, Anhang). Doch sowohl der Beschuldigte als auch C._____ erklärten stets, "H._____" nicht zu kennen (Urk. 2/3 S. 5; Urk. 2/6 S. 5) bzw. sich nicht mehr daran zu erinnern, wer "H._____" sei (Urk. 16 S. 5). Der Beschuldigte erklärte zudem, er nehme an, dass diese Person im Zusammenhang mit einem Verkauf über G._____ stehe, da er zu diesem Zeitpunkt gewisse Artikel auf G._____ zum Verkauf gestellt habe (Urk. 16 S. 5). Zu diesem widersprüchlichen Aussageverhalten passt schliesslich auch, wenn der Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme gar - offen- sichtlich tatsachenwidrig - behauptet, es sei nicht richtig, dass er über einen "H._____" gesprochen habe (Urk. 2/7 S. 2). Nach dem Gesagten erscheinen die Bestreitungen des Beschuldigten betreffend "H._____" als blosse Schutzbehaup- tung. 4.4.4. Es liegt daher auf der Hand, dass es um ein codiertes Gespräch gegangen ist, dem die Teilnehmer eine andere Bedeutung zugemessen haben, als sich aus dem tatsächlichen Wortlaut ergibt. Im gesamten Kontext und da - wie vorstehend dargelegt - erwiesen ist, dass der Beschuldigte mit C._____ Kokaingeschäfte tä- tigte, liegt die Annahme sehr nahe, dass es auch dabei um solche gegangen ist. Dass über Portionen von 1, 2, 5, 10, 20 oder 50 Gramm Kokain gesprochen wor-
- 31 - den sein könnte, wird sodann dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte von C._____ bekanntlich mehrmals mehrere 100 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten hatte. Der Beschuldigte war somit ein Zwischenhändler auf eher unterer Stufe, der Portionen in den eben erwähnten Grössenordnungen verkaufte. 4.4.5. Hinzu kommt, dass weder der Beschuldigte noch C._____ zum objektiv un- sinnigen Inhalt des Gesprächs vom 13. März 2009 eine auch nur halbwegs plau- sible Erklärung abgeben konnten, obwohl dessen Wortlaut geradezu nach einer solchen ruft. Wenn sie beide behaupten, es sei um Geld bzw. Banknoten gegangen, so kann dies - wie gesehen - erwiesenermassen nicht sein. Die ent- sprechenden Aussagen des Beschuldigten und von C._____ ("G._____", Konsumationen, Gespräch über Geld) sind daher nichts anderes als unbe- helfliche, unglaubhafte Schutzbehauptungen. 4.4.6. In einer gesamthaften Würdigung all dieser Indizien ist damit den vor- instanzlichen Erwägungen zu folgen. Die Überzeugung, dass der Beschuldigte am 13. März 2009 C._____ telefonisch anfragte, ob er ihm eine Portion von 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf an "H._____" geben könne, verdichtet sich so zu einem Mass an Gewissheit, das keine vernünftigen Zweifel mehr zulässt. Auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 erscheint damit als erstellt. 4.5. Unter Anklageziffer 4 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am
19. März 2009 eine Menge von 160 Gramm Kokain besessen habe. Die Vor- instanz hat diesen Vorwurf als erstellt erachtet (Urk. 33 S. 20 ff.). 4.5.1 Dieser Anklagevorwurf stützt sich auf ein Telefongespräch zwischen B._____ und C._____ vom 19. März 2009 um 16:48 Uhr (Urk. 2/3, Anhang; vgl. auch Urk. 33 S. 21). Während der Beschuldigte zu diesem Vorwurf ausführte, hierzu nichts sagen zu können, da das Gespräch keinen Zusammenhang mit ihm habe und er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe (Urk. 2/3 S. 12; ebenso Urk. 2/6 S. 6), erklärte C._____, er könne zu diesem Vorwurf nichts sagen (Urk. 2/6 S. 6).
- 32 - 4.5.2. Aus dem vorliegenden Gesprächsinhalt und unter Berücksichtigung, dass C._____ nachgewiesenermassen mit dem Beschuldigten zusammen im Drogen- geschäft tätig war, kann - mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 23) - offensichtlich davon ausgegangen werden, dass es auch dabei um Drogenhandel ging. Offensichtlich unterhielten sich hier B._____ und C._____ über das Strecken und den Weiter- verkauf von Betäubungsmitteln. Zudem kann dem Gespräch entnommen werden werden, dass eine Person aus dem Drogengeschäft noch "zehn" (wohl Fr. 10'000.–) schuldig war und dass diese Person noch "160" (wohl 160 Gramm Ko- kain) zu Hause hatte (Urk. 2/3, Anhang). 4.5.3. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Telefongesprächs mehrfach von einem "I._____" gesprochen wurde. Erst später ist ein einziges Mal die Rede vom "Kleinen". So führte B._____ - eher unverständlich - aus: "…eins fünf sicher!... dem Kleinen weiter. Er sagt wie gut das ist" (Urk. 2/3, Anhang). Im folgenden Gespräch wurde sodann weder "I._____" noch der "Kleine" nochmals ausdrücklich erwähnt. Daraus folgerte die Anklage sowie die Vorinstanz, dass die beiden Gesprächspartner ab dann nicht mehr von "I._____", sondern nur noch vom "Kleinen" - da er als Letzter genannt wurde - gesprochen hätten. Aufgrund des gesamten Gesprächsverlaufs kann diesem Schluss nicht mit der nötigen Überzeugung gefolgt werden. Wie erwähnt wurde während des gesamten Ge- sprächs der Name "I._____" - im Gegensatz zum "Kleinen" - mehrfach benutzt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass "I._____" in diesem Gespräch eine zentrale Rolle spielte. Es ist damit fraglich, ob - nachdem in der Folge einmal vom "Kleinen" gesprochen wurde - nur noch dieser mit "er" und "ihm" gemeint war oder ob die Gesprächspartner wieder von "I._____" sprachen. Auch aus dem konkre- ten weiteren Gesprächsinhalt lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit eruie- ren, ob in der betreffenden Passage vom "Kleinen" oder von "I._____" die Rede ist. 4.5.4. Damit bleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in Anklageziffer 4 dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Somit ist der entsprechende Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte am
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29. März 2009 eine Menge von 160 Gramm Kokain besessen haben soll, nicht rechtsgenügend erstellt. 4.6. Es steht zusammenfassend fest, dass die Anklagesachverhalte 1 bis 3 erstellt erscheinen, hinsichtlich Anklageziffer 2 mit der Einschränkung, dass ledig- lich von einer Menge von 300 Gramm Kokain auszugehen ist. Demgegenüber lässt sich der Anklagesachverhalt 4 nicht erstellen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die seit dem 1. Juli 2011 revidierten Bestimmungen des BetmG nicht milder sind, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 138 IV 100 E. 3.2; Urk. 32 S. 27). 5.2. Nachdem der Anklagesachverhalt 4 nicht zu erstellen ist, ist der Beschul- digte diesbezüglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG freizusprechen. 5.3. In Bezug auf die Anklageziffern 1 bis 3 ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten - wie vorstehend ausgeführt - kein Weiterverkaufen vorzuwerfen ist, weshalb - entgegen der Vorinstanz - eine Bestrafung wegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG entfällt. Sodann fällt auf, dass gemäss Anklageziffer 1 und 2 der Beschuldigte Kokain erhalten hat. Zwar kann - mit der Verteidigung - festgehalten werden, dass der "Erhalt" von Betäubungsmitteln keine in Art. 19 aBetmG erwähnte Handlungsart darstellt. Aus dem Anklagesachverhalt ist aber ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte die entsprechende Menge jeweils von C._____ erhielt und somit in der Folge besass. Im Übrigen gibt der vorinstanzliche Schuldspruch zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 aBetmG, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, schuldig zu sprechen.
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6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allge- meinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 33 S. 25 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundes- gericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegeben Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 6.2. Die objektive Tatschwere der Delinquenz des Beschuldigten wiegt - auf einer Skala aller denkbaren schweren Fällen von Widerhandlungen gegen das aBetmG im Sinne dessen Art. 19 Ziff. 2 - nicht mehr leicht. Dem Beschuldigten sind - entgegen der Verteidigung, wonach von einer Stoffidentität auszugehen sei (vgl. Urk. 46 S. 2) - wiederholte Delikte mit einer betroffenen Gesamtmenge von insgesamt 710 Gramm Kokaingemisch vorzuwerfen. Er hat davon 700 Gramm von C._____ zum Weiterverkauf erhalten (Anklageziffern 1 und 2). Die restlichen 10 Gramm wollte er von C._____ erhalten, um diese sogleich weiter zu verkaufen (Anklageziffer 3). Der Beschuldigte betätigte sich damit während mindestens 4 Monaten in einem beträchtlichen Masse im Kokainhandel, wobei es einmal
- wenn auch nur in einem ganz kleinen Umfang - immerhin bei einem "Anstalten treffen" (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG; Anklageziffer 3) geblieben ist. Hinsichtlich der massgeblichen Menge reinen Kokains ist die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von "über 50 %" bei Mengen zwischen 100 bis 1000 Gramm Kokain ausgegangen (Urk. 32 S. 27 f.). Das ist sicher nicht zulasten des Beschuldigten ausgefallen: Können die von jemandem gehandelten Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden, besteht hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs ein Beweisproblem. Man darf aber vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird - wie dies auch die Vorinstanz getan hat - regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nach-
- 35 - folgend: Statistik der SGRM) gegriffen. Für das - vorliegend massgebliche - Jahr 2009 weist diese Statistik bei Konfiskaten zwischen 100 und 1000 Gramm Kokain-Hydrochlorid einen mittleren Reinheitsgrad von 57 % aus. In Bezug auf die Anklageziffern 1 und 2 (insgesamt 700 Gramm Kokaingemisch) könnte damit - entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 3) - durchaus von diesem Wert ausgegan- gen werden. Sodann bleibt zu beachten, dass die Vorinstanz die Anklageziffer 3 (10 Gramm Kokain, die der Beschuldigte von C._____ zum Weiterverkauf erhal- ten wollte) nicht weiter in diese Berechnung einbezog. Diesbezüglich ist gemäss der zitierten Statistik der SGRM von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33 % auszugehen. Ganz genau errechnet ergäbe sich so eine Menge reinen Ko- kains von 402.3 Gramm (700 g x 57 % + 10 g x 33 %). Wenn die Vorinstanz - ausgehend von einem Reinheitsgrad von 50 % - bei 860 Gramm Kokaingemisch von "mindestens 430 Gramm" reinem Kokain und mithin umgerechnet in Bezug auf die Anklageziffern 1 und 2 von 350 Gramm ausgegangen ist (Urk. 33 S. 28), erscheint dies sehr wohlwollend und trifft in einer sehr grosszügigen Betrach- tungsweise zu. Jedenfalls steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte mit einer Menge gehandelt hat, die um ein Vielfaches über der Grenze liegt, welche vom Bundesgericht für das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG angenommen wird (18 Gramm; BGE 109 IV 143). Wie sich aus den aufgezeichneten Gesprächen ergibt, kam dem Beschuldigten zwar - mit der Vorinstanz - eine untergeordnete Stellung zu. Dennoch verfügte er über eine gewisse Verantwortung, weshalb er nicht lediglich auf der Stufe eines Strassenverkäufers anzusiedeln ist. Vielmehr stellte er ein wichtiges Bindeglied zwischen den Drogenhändlern und -abnehmern dar. 6.3. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte selbst weder Kokain konsumierte noch süchtig war. Entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 3) kann vorliegend, insbesondere aufgrund der wiederholten Deliktsbegehung und der konkreten Menge des erhaltenen Kokains nicht bzw. nicht mehr lediglich von einem "unentgeltlichen Kollegendienst" ausgegangen werden. Da er im Zeitpunkt des Kokainhandels bei der … erwerbstätig war und er nicht geltend machte, da-
- 36 - mals in finanziellen Nöten gewesen zu sein, ist - mit der Vorinstanz - davon aus- zugehen, dass er aus rein egoistischen Gründen mit Kokain gehandelt hat. 6.4. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektive Tatschwere nicht zu vermindern. Entsprechend ist die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe für sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalte von 32 Monaten Freiheitsstrafe eher wohlwollend. Nachdem der Beschuldigte nun in Anklageziffer 4 freizusprechen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen. 6.5. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vor- instanz zurecht gesehen, dass keine strafzumessungsrelevanten Faktoren vorhanden sind (Urk. 33 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 36). Dies wirkt sich aber - mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 30) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) - bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er somit auch weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhalten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht ersichtlich. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch straf- mindernd aus. 6.6. In gesamthafter Würdigung ist damit eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen. Darauf anzurechnen sind die vom Beschuldigten erstandenen Tage Unter- suchungshaft (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte war vom 26. Mai 2010 bis
28. Mai 2010 während knapp 50 Stunden und damit mehr als zwei vollen Tagen in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 10). Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 2) sind
- 37 - damit - entgegen der Vorinstanz - dem Beschuldigten an die zu verbüssende Strafe drei Tage, die er in Haft verbüsste, anzurechnen.
7. Strafvollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbeding- ten Vollzugs richtig umrissen (Urk. 33 S. 30 f.). Da bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten der (voll-)bedingte Strafvollzug von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB), muss jedenfalls ein Teil der Strafe vollzogen werden. 7.2. Die Vorinstanz hat den vollziehbaren Teil der Strafe auf 6 Monate ange- setzt und die restlichen 26 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf- geschoben (Urk. 33 S. 24). Zwar ist die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion aufgrund des zu erfolgenden Teilfreispruchs leicht zu reduzieren. Dennoch bleibt es - mit der Vorinstanz - dabei, dass davon 6 Monate zu vollziehen sind (gesetzli- ches Minimum gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB). 7.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit im Umfang von 24 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im restlichen Umfang (6 Monate, abzüglich 3 durch Untersuchungshaft erstandene Tage) ist die Strafe zu vollziehen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Wird eine beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 426 N 8). Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 1 bis 3 schuldig zu sprechen und hinsichtlich Anklageziffer 4 freizusprechen. Zu beach-
- 38 - ten ist, dass sich der Untersuchungsaufwand nicht auf die einzelnen Anklage- ziffern aufteilen lässt. Aufgrund der untersuchten Vorhalte ist aber davon auszu- gehen, dass der Aufwand im Untersuchungsverfahren nicht wesentlich kleiner gewesen wäre, wenn der Anklagesachverhalt 4, in welchem der Beschuldigte freizusprechen ist, nicht untersucht worden wäre. Dementsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, die gesamten Kosten der Untersuchung von insgesamt Fr. 4'410.– (Gebühr Anklagebehörde von Fr. 2'000.– sowie Auslagen Unter- suchung von Fr. 2'410.–) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demgegenüber rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'500.– ausgangsgemäss zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte - wie dargelegt - teilweise obsiegt, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens ausgangsgemäss zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). Werden einer beschuldigten Person - etwa als Folge einer teilweisen Verurteilung und eines teilweisen Freispruchs - die Verfahrenskosten teilweise auferlegt, ist die Zusprechung einer ebenfalls nur teilweisen, reduzierten Entschädigung zu prüfen (Schmied, Praxiskommentar, Art. 529 N 4 und 5 sowie Art. 436 Abs. 2 StPO).
- 39 - 8.4. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung zweifellos gerechtfer- tigt. 8.4.1. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwalts- kosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnis- mässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungs- kosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N. 15). Im Vorverfahren bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungs- verfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 8.4.2. Der damalige (erbetene) Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ bean- tragte vor Vorinstanz für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 10'080.70 und reichte hierzu eine detaillierte Honorarnote ein (Urk. 19/1 und 19/2). Es ist zu berücksich- tigen, dass sich der angefallene Aufwand des erbetenen Verteidigers nicht auf die einzelnen Anklageziffern aufteilen lässt. Der Aufwand des Verteidigers im Unter- suchungsverfahren hätte sich zudem nicht wesentlich verringert, wenn der Ankla- gesachverhalt 4, in welchem der Beschuldigte freizusprechen ist, nicht untersucht worden wäre. Damit rechtfertigt es sich, für die angefallenen Aufwendungen des Verteidigers im Untersuchungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
- 40 - Demgegenüber ist dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.– zuzu- sprechen. 8.4.3. Für das Berufungsverfahren beantragt der (erbetene) Rechtsanwalt Dr. X._____ die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 13'632.40. Ausgangs- gemäss sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3'400.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklage- ziffer 4) freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 aBetmG, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklageziffern 1 bis 3).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. a) Die Gebühr der Anklagebehörde im Umfang von 2'000.– sowie die Auslagen der Untersuchung von Fr. 2'410.– werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
- 41 -
b) Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt.
8. Dem Beschuldigten wird für das gesamte gerichtliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'400.– für anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 42 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic. iur. M. Hauser