Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat – entsprechend der korrekten Zusammenfassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 107 S. 7) – die ihm in den Anklagepunkten Ziff. 1.1, 1.3
- 8 - bis 1.7. sowie 2.7. vorgeworfenen Tatabläufe im Wesentlichen eingestanden, was sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt (vgl. Urk. 107 S. 7 unter Hinweis auf Urk. 66 [recte 67] S. 3 ff, vgl. auch Urk. 73, HD 8/1 und 8/2, Urk. 84). 1.2. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf Ziffer 1.18 (ND 20) wurde der Beschul- digte von der Vorinstanz freigesprochen (vgl. Urk. 107 S. 8 f.). Der Freispruch ist bereits in Rechtkraft erwachsen und steht hier nicht mehr zur Debatte.
2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Mit Bezug auf den Anklagepunkt 1.5. (ND 15) brachte die Verteidigung vor Vorinstanz vor, dass nicht erstellt sei, dass es sich beim behändigten Hanf um ei- ne verbotene Substanz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handle, da der THC-Gehalt der jungen Hanfpflanzen nicht habe ermittelt werden können (vgl. Urk. 84 S. 2 in Verbindung mit Prot. I S. 37 Ziff. 3). Auch an der Berufungs- verhandlung machte der Verteidiger geltend, ein THC-Gehalt im strafbaren Bereich sei nicht mit genügender Sicherheit erstellt (Urk. 125 S. 7). 2.1.1. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten in der Konfrontationseinvernahme vom
4. März 2011 hin (vgl. ND 15 Urk. 12 S. 4 f.), anlässlich welcher übereinstimmend davon die Rede gewesen war, die bei jenem Einbruch geernteten Hanfpflanzen seien nicht reif gewesen. Weiter hielt die Vorinstanz die Aussagen des Mitbe- schuldigten L._____ anlässlich der Hauptverhandlung fest, mit welchen er seine frühere Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2011 ohne zu zögern bestätigt hatte, nämlich von jenem Hanf geraucht zu haben (vgl. Urk. 8/2 S. 13 und Urk. 72 S. 10). L._____ äusserte sich an der Hauptverhandlung zur Qualität des Hanfs dahingehend, diese sei normal gewesen und habe dem Hanf entsprochen, der auf der Strasse verkauft werde. Jedenfalls sei er damit zufrieden gewesen, der Hanf habe gewirkt und nach dem Rauchen eines Joints sei es ihm gut gegangen (vgl. Urk. 72 S. 10). An der Richtigkeit der von L._____ an der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2011 deponierten Aussagen ist somit, entgegen der Verteidigung, nicht zu zweifeln.
- 9 - 2.1.2. Somit zutreffend hielt die Vorinstanz in Würdigung dieser Beweismittel fest, es sei auf die Aussagen des Mitbeschuldigten L._____ abzustellen, zumal er sich dabei selber belastete. Korrekt ist sodann, dass der Mitbeschuldigte L._____ einzig an diesem in ND 15 erwähnten Einbruch Hanf auffand, was eine Verwechs- lung sowohl hinsichtlich Fundort als auch Qualität ausschliesst. Da nach der Lebenserfahrung zudem ausgeschlossen werden kann, dass ein erfahrener Hanf- konsument die Hanfqualität unzutreffenderweise als gut, jedenfalls als gassen- üblich bezeichnet, ist die vorgebrachte Bestreitung bezüglich des THC-Gehaltes jenes Hanfes zum Scheitern verurteilt. Mit der Vorinstanz ist daher rechtsgenü- gend erstellt, dass der THC-Gehalt der gemäss ND 15 in O._____ behändigten Hanfpflanzen im gemäss des Betäubungsmittelgesetzes strafbaren Bereich lag (vgl. auch Vorinstanz Urk. 107 S. 10). Diesem Ergebnis nicht abträglich ist die Tatsache, dass über den THC-Gehalt der entsprechenden Hanfpflanzen kein Gutachten erstellt worden ist. Es ist durchaus zulässig, betreffend die Qualität von Betäubungsmitteln auf Aussagen von Konsumenten abzustellen. Mitunter ist ein solches Vorgehen auch notwendig, zumal im Untersuchungszeitpunkt die Be- täubungsmittel oftmals nicht mehr vorhanden sind und somit die Aussagen von Konsumenten regelmässig die einzigen Kriterien zur Bestimmung der Qualität von Betäubungsmitteln bilden. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet wie vor Vorinstanz den in Anklageziffer 1 enthaltenen Vorwurf eines Grundsatzentscheides, inskünftig gemeinsam Straf- taten zu begehen (vgl. Anklage S. 8 und Urk. 84 S. 5 ff., Urk. 125 N 4). Diese Bestreitung richtet sich letztlich gegen die rechtliche Qualifikation der Banden- mässigkeit und wird nachfolgend unter diesem Titel behandelt. 2.3. Weiter wird vom Beschuldigten bestritten, dass der in Anklageziffer 2.7. (Anklage S. 41 f.) aufgeführte Sachverhalt unter den Straftatbestand des Raubes zu subsumieren ist. Auch diese Einwendung richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation und ist nachfolgend unter diesem Titel zu behandeln.
- 10 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG und Art. 139 Ziff. 3 StGB 1.1. Anwendbares Recht (BetmG) Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass das Betäubungsmittelgesetz seit dem 1. Juli 2011 eine neue Fassung aufweist. Gemäss Art. 26 BetmG in Verbin- dung mit Art. 2 StGB wäre diese im vorliegenden Fall jedoch nur anwendbar, wenn das neue Recht das mildere wäre. Da dies – wie die Vorinstanz korrekt erläuterte – in concreto nicht der Fall ist, ist altes Recht anwendbar (vgl. 107 S. 10 f.).
2. Bandenmässigkeit 2.1. Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung zu Bandenmässigkeit, die sowohl bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch beim Diebstahl gleich zu beurteilen ist, ausführlich und zutreffend wiedergegeben; es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 107 S. 11 f.), die nachfolgen- den Ausführungen verstehen sich als Ergänzung resp. Konkretisierung. Bandenmässigkeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Personen durch ihr ausdrückliches oder konkludentes Verhalten den Willen bekunden, sich zur Begehung von mehreren, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmten Betäubungsmitteldelikten bzw. Diebstähle zusammenzufinden (Niggli/Riedo in BSK StGB II, Basel 2007, N 116a ff. zu Art. 139 StGB; BGE 124 IV 88 f, mit Hinweisen). Dabei prüfte das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden zusätzlich die Frage, ob weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abgestellt werden sollte. Damit setzte sich das Bundesgericht namentlich auch mit seiner in der Lehre teilweise kritisierten Auffassung auseinander, wonach auch bereits der Zusammenschluss von zwei Personen die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfülle. Entscheidend ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, dass gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen-
- 11 - oder Arbeitsteilung) vorhanden sind und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 132 IV 136 E.5.2; 124 IV 86 E.2.b, 286 E.2.a; Entscheid des Bundesgerichts 6S.204/2005 vom 24. September 2005 E.2.1). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor (BGE 124 IV 286 E. 2.a). 2.2. Vorliegend hat der Beschuldigte zusammen mit mehreren weiteren Personen in wechselnder Zusammensetzung und in arbeitsteiligem Vorgehen im Zeitraum vom 6. September 2009 bis 8. Dezember 2009 an sechs Einbrüchen, mit welchem Ziel auch immer (Erlangung von Drogen oder anderen Gegenstän- den bzw. Geld), teilgenommen. Für diesen Zeitraum kann man den Beschuldigten
– entgegen der Verteidigung – durchaus als konstanten Bestandteil der Gruppe bezeichnen (Urk. 125 S. 4). Während der Beschuldigte nach drei Monaten aus der Gruppe ausschied, unter anderem weil er eine Stelle gefunden hatte (vgl. Urk. 73 S. 8, Urk. 124 S. 6), setzte die Gruppe auch nach diesem Zeitpunkt ihre Delinquenz bis zur Verhaftung deren Mitglieder fort. Wenn die Vorinstanz erwog, aus der Mitwirkung der Beschuldigten an zahlreichen Delikten könne geschlossen werden, dass sie sich darauf eingerichtet hätten, gemeinsam auch in Zukunft wei- tere Straftaten zu begehen, so trifft dies zu, zumal eine ausdrücklich geäusserte Bandenabrede entbehrlich ist. Demnach genügt der vorliegend jedenfalls konklu- dent geäusserte und durch die zahlreichen Taten manifestierte Wille, in der auch mit einer gewissen Zufälligkeit zusammengesetzten Gruppe weiterhin Delikte zu begehen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend feststellte, zeigt die Tatsache, dass nach dem ersten Einbruch am 6. September 2009 (Anklageziffer 1.1., ND 10) relativ rasch viele weitere, gleiche Straftaten folgten, auf, dass die Fortsetzungsabsicht bereits beim ersten Einbruch in Q._____ zumindest latent vorhanden war. Daran ändert weder die Tatsache, dass der Beschuldigte nach ca. drei Monaten die Gruppe verliess, noch diejenige, dass er zwischendurch le- gale Fahrten für den Mitbeschuldigten I._____ ausführte, nichts, zumal theore- tisch sogar die Begehung eines Deliktes für die Bejahung der Bandenmässigkeit
- 12 - ausreichen würde, wenn Indizien für die Fortsetzungsabsicht erkennbar sind (vgl. Urk. 107 S. 13 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.1). 2.3. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigten primär auf Drogenhanf fokussier- ten, sie verschmähten indessen auch andere Gegenstände und Geld nicht, was alle Mitbeschuldigten bestätigten (vgl. Urk. HD 8/2 S. 6 f.). Nach der Darstellung des Mitbeschuldigten M._____ ergab sich die Idee zur "Diversifikation" aus dem Misserfolg bei der Suche nach Drogenhanf, welche Enttäuschung sie dazu brach- te, auch Tresore zu stehlen (vgl. Vorinstanz Urk. 107 S. 13 unter Hinweis auf Urk. HD 8/2 S. 4 und Urk. 71 S. 10). In der Tat wurde bereits beim ersten Einbruch, an welchem der Beschuldigte mitwirkte, gestohlen und auch später wurden immer wieder Gegenstände und Geld mitgenommen, wie sich dies deutlich aus dem eingeklagten Sachverhalt in der Anklageschrift ergibt. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Tatbeweis vorliegend im Widerspruch zu den Lippen- bekenntnissen der Beschuldigten steht (vgl. Urk. 107 S. 13), wobei der Grund- satzentscheid sich auch bezüglich der Diebstähle konkludent aus der fortgesetz- ten Delinquenz ergibt. Es ist sodann mit der Vorinstanz klar, dass der vordergrün- dige Fokus wegen der geringen Anzeigewahrscheinlichkeit auf Betäubungsmittel gelegt wurde, konkret dem Umstand, dass Einbrüche in Hanfplantagen wesentlich seltener von den Betroffenen zur Anzeige gebracht werden als klassische Einbrüche, da sich diese selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen, zumal das Betreiben solcher Plantagen – was allgemein bekannt ist – ebenfalls strafbar ist (vgl. Urk. 107 S. 13). 2.4. Die Vorinstanz zeigte auch zutreffend auf, dass es innerhalb der Gruppe grundsätzlich eine klare Rollenverteilung gab. Sie erwog in diesem Zusammen- hang, die einen hätten als Einbrecher und "Durchsucher" fungiert, die anderen als Chauffeure oder Aufpasser (vgl. Urk. 107 S. 13, HD 8/2 S. 11), weiter habe es auch eigentliche Spezialisten wie den Mitbeschuldigten I._____ für die Hanf- plantagen oder den Mitbeschuldigten J._____ für die handwerklichen Aufgaben (vgl. Urk. 107 S. 13, HD 1/1 S. 25 f.) gegeben, welche ihr Fachwissen weiter- gegeben hätten (vgl. Urk. 107 S. 13, Urk. 68 S. 9 f.). Die Einbrüche seien jeweils
- 13 - ähnlich abgelaufen. So bekleidete der Beschuldigte als Chauffeur und Aufpasser zwar nur eine untergeordnete, dennoch massgebliche Aufgabe, die seinen Fähig- keiten entsprach. Die Aufgabenaufteilung nach Fähigkeiten gehörte in der Gruppe offenbar zum gelebten Arbeitsmodell. Der Beschuldigte wirkte an mehreren Straf- taten mit und drang auch mehr als einmal effektiv in die Räumlichkeiten des Tat- ortes ein, worauf die Verteidigung selber hinwies (vgl. Urk. 84 S. 8) und was zeigt, dass er seinen Einsatz je nach Bedarf durchaus anpasste. Seine Aufgaben waren damit vielfältig und können nicht als blosses "Schmiere-Stehen" oder als Stellen von Fluchthilfe bezeichnet werden, wie dies die Verteidigung tut (vgl. Urk. 84 S. 8, Urk. 125 S. 6). Die Verteidigung macht weiter geltend, eine Vielzahl von Einbrü- chen sei ohne den Beschuldigten verübt worden, was eindeutig zeige, dass die Taten der anderen Beteiligten objektiv nicht mit der Mitwirkung des Beschuldigten standen oder fielen (vgl. Urk. 84 S. 8, Urk. 125 S. 6). Mit dieser Argumentation übersieht die Verteidigung, dass es bei der Beurteilung der Massgeblichkeit der vom Beschuldigten inne gehabten Rolle nicht auf die Taten ankommt, bei welchen er nicht mitwirkte, sondern auf seinen Tatbeitrag bei den von ihm selbst unter- stützten Taten. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer Bande verschiedenartige Formen der Rollenverteilung durchaus möglich sind (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen), weshalb der Hinweis, die Taten hätten auch ohne den Beschuldigten durchgeführt werden können (vgl. Urk. 84 S. 8) zu kurz greift. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht nur der Be- schuldigte über die Fähigkeit verfügte, ein Fahrzeug zu führen und aufzupassen. Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang deshalb darauf hin, dass beim konkreten Tatvorgehen bei den Einbrüchen zwei Personenwagen nötig wa- ren, nämlich der eine für den Personentransport (Mitbeschuldigten) und der ande- re für den Abtransport der Beute (vgl. Urk. 107 S. 14), was logistische Anforde- rungen an die Organisation stellte. Zu guter Letzt wies auch die Vorinstanz darauf hin, dass es nicht weiter von Belang ist, dass die Zusammensetzung der Beteilig- ten variierte und/oder die anwesenden Beschuldigten nicht immer die gleichen Rollen bekleideten (vgl. Urk. 107 S. 14 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu Recht schloss daher die Vorinstanz, dass vorliegend von
- 14 - hinreichenden organisatorischen Mindestansätzen und einer Gruppenidentität auszugehen ist, so dass von einem "stabilen Team" im Sinne des Bandenbegriffs gesprochen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 14). 2.5. Wenn die Verteidigung im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen den Tatbeitrag des Beschuldigten jeweils bloss als Gehilfenschaft bezeichnet (vgl. Urk. 84 S. 8, Urk. 125 S. 6), so ist zu wiederholen, dass die Art und Weise des Mitwirkens des Beschuldigten während dieser Zeitspanne, die Intensität seiner Beteiligung, die in der Anklage im Einzelnen geschildert wird, und die Vielzahl seiner einzelnen Tathandlungen die Annahme einer blossen Gehilfenschaft – wie gesehen – nicht zulassen. Immerhin räumt auch die Verteidigung ein, dass der Beschuldigte bezüglich der Einbrüche gemäss ND 16 sowie 17 und 18 Mittäter war (vgl. Urk. 84 S. 8). Indiz für die Mittäterschaft des Beschuldigten – die Bandenmässigkeit ist letztlich eine qualifizierte Form der Mittäterschaft (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen) – ist hier aber auch sein Interesse an den Taten, welches bejaht werden muss, zumal er jeweils eine Belohnung erwartete und auch erhielt (vgl. Urk. 124 S. 9, Urk. 73 S. 8 und Urk. 67 S. 34, vgl. Trechsel/ Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, vor Art. 24 N 15 mit Hinweisen). 2.6. Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt und dass aufgrund der in diesem Gesetz gegebenen hohen Regelungsdichte kein Bedürfnis besteht, unterstützende Tat- beiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen, was insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB zur Folge hat. Demnach liegt Gehilfen- schaft nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Dies führt dazu, dass als Mittäter auch derjenige zu bestrafen ist, wer als (untergeordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss gehandelt hat oder wer in der Organisation nur dienende Stellung einnahm und Handlungen von
- 15 - untergeordneter Bedeutung vornahm (vgl. Urk. 107 S. 14 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu). Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die Auffassung, der Beschuldigte habe sich lediglich als Gehilfe zum Anstalten treffen schuldig gemacht, nur in Betracht käme, wenn davon auszugehen wäre, dass er nicht die Absicht hatte, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1-5 BetmG im gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit anderen als Mittäter zu beteiligen, dass indessen dem Beschuldigten diese Absicht nicht fehlte (vgl. Urk. 107 S. 14 mit Aktenhinweisen). 2.7. Wenn die Verteidigung geltend machte, dass die Taten spontan erfolgten, nämlich dass die Beschuldigten jeweils zusammen sassen und tranken und dass dabei ein Beschuldigter die Idee (eines Einbruchs) hatte, worauf die Mit- beschuldigten mit gingen (vgl. Urk. 84 S. 9), so räumt sie ein, dass der Entscheid, die strafbare Handlung zu verüben, jeweils in der Gruppe gefällt wurde. Selbst wenn es im Übrigen so gewesen wäre – was die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 84 S. 9) – dass der Beschuldigte jeweils in der letzten Minute aufgeboten wurde, wenn er gebraucht wurde (vgl. Vorbringen der Verteidigung in Urk. 84 S. 9), zeigt dies, dass seine Mitwirkung für die Gruppe von Belang war. Nachdem die Taten nicht zum Vorneherein konkret bestimmt oder geplant sein müssen, spricht auch die Tatsache, dass für die konkret auszuführende Straftat der Entschluss immer wieder aufs Neue gefasst wurde, ebenso wenig gegen die Annahme bandenmässiger Begehung, weshalb der Beschuldigte daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte (so auch Vorinstanz, Urk. 107 S. 15). 2.8. Die Verteidigung brachte weiter vor, der Beschuldigte habe jedes Mal von Neuem überredet werden müssen und aufgrund dessen sei konsequenterweise kein Grundsatzentscheid vorgelegen, in Zukunft fortgesetzte Straftaten zu bege- hen (vgl. Urk. 84 S. 9). Auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, die anderen Tatbeteiligten hätten ihn jedes Mal zum Mitmachen überredet, ja ihm sogar gedroht, sie würden ihn bei der Polizei allein für die Straftaten verant- wortlich machen (Urk. 124 S. 6 ff., Urk. 125 S. 3 f.), falls er nicht nochmals mitwir- ke. Die Vorinstanz führte zu diesem Vorbringen korrekt aus, es möge sein, dass der Beschuldigte nicht mit Begeisterung an den Delikten mitgewirkt habe, eine
- 16 - solche sei aber auch nicht Voraussetzung für die Bejahung der Bandenmässigkeit (vgl. Urk. 107 S. 15). Der vorhandene Grundsatzentscheid des Beschuldigten zur Delinquenz ist auch nicht in Frage zu stellen, soweit der Beschuldigte damit nicht begonnen oder früher aufgehört hätte, wenn er anderweitig zu Geld gekommen wäre. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt zwischen September und Dezember 2009 in einer finanziell angespannten Lage und wirkte gemäss seinen eigenen Aussagen deshalb an den Delikten mit, weil seine Familie in Tunesien dringend Unterstützung benötigte und es ihm nicht gelang, auf andere Weise zu genügend Geld zu kommen (vgl. Urk. HD 8/1 S. 12 und HD 8/2 S. 17, Urk. 124 S. 9). Gestützt darauf erwog die Vorinstanz mit Fug, bei dieser Ausgangslage sei der Schluss naheliegend, dass beim Beschuldigten von einem Grundsatz- entscheid ausgegangen werden könne, in Zukunft gemeinsam mit der Gruppe weitere Delikte zu begehen. Als Indiz dafür diene – so die Vorinstanz zutreffend weiter – dass der freiwillige Ausstieg des Beschuldigten just zum Zeitpunkt erfolgt sei, als er eine neue Stelle angetreten habe und somit anderweitig zu Geld gekommen sei (vgl. Urk. 107 S. 15). Dieses Indiz bleibt auch nach der Angabe des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung bestehen, wonach er die legale Arbeit erst ein bis zwei Wochen nach dem letzten Delikt angetreten habe (Urk. 124 S. 6). Mitunter hat er mit dem Delinquieren aufgehört, als er genug Geld beisammen hatte bzw. es selber verdienen konnte. Daraus geht auch hervor, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Bedrohungssituation nicht die Entscheidungsgrundlage bildete, um mit dieser Gruppe zu delinquieren. Denn hätte der Beschuldigte unter einem derartigen Druck gestanden, so wäre es ihm wohl nicht möglich gewesen, die Gruppe nach drei Monaten zu verlassen. Nach- dem der Beschuldigte innerhalb von drei Monaten praktisch immer mit denselben Mitbeschuldigten an sechs Einbrüchen mitwirkte, ist mit der Vorinstanz sodann unverständlich, dass er in der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2011 erklärte, er sei nur der Transporteur gewesen und habe nicht gewusst, dass das eine Gruppe gewesen sei (vgl. Urk. HD 8/2 S. 5, vgl. Urk. 107 S. 15). 2.9. Gänzlich unglaubhaft und mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung muss die Darstellung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung qualifiziert werden, er habe erst nach der dritten Tat gewusst, „dass die anderen etwas Illegales
- 17 - machten“ (vgl. Urk. 66 [39-seitige Einvernahme] S. 34). Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wenige Tage später, wiederum an der Hauptverhandlung erklärte, er habe lediglich das erste Mal nichts gewusst, beim zweiten Mal schon (vgl. Urk. 73 S. 6), womit er noch vor Vorinstanz widersprüchliche Angaben darüber machte, ab wann er wusste, worum es ging. Die Vorinstanz argumentier- te diesbezüglich zutreffend, das anfängliche Nichtwissen des Beschuldigten sei insofern nicht nachvollziehbar, als die Beute beim ersten Einbruch vor seinen Augen in das von ihm gelenkte Auto geladen wurde (vgl. Urk. 107 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 66 S. 34, ND 10 Urk. 10 S. 2). Ferner wies bereits die Vorinstanz auf die konspirativen Umstände hin (Fahrt in der Nacht zu einem ungewohnten Gebäude, Treffen auf weitere Männer, die sich im Anschluss am Haus zu schaffen machen, Verbot, Fragen zu stellen; vgl. Urk. 66 S. 34 f.), welche den Schluss nahe legen, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, was da vorging (vgl. Urk. 107 S. 16). Wenn also der Beschuldigte trotz dieser offensichtli- chen Zeichen mit machte und von der deliktischen Tätigkeit keinen Abstand nahm, so ist daraus nur der Schluss zu ziehen, dass er diese zumindest nachträg- lich billigte, was bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. Urk. 107 S. 16). 2.10. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte darum wusste, dass Betäubungsmittel – und zwar zwecks Weiterverkaufs – gesucht wurden, zumal dies auch zumindest ab dem zweiten Mal das erklärte Ziel war (vgl. Urk. 73 S. 6). Weiter war ihm bekannt, dass auch Diebstähle – als in Kauf genommener Kollateralerfolg – stattfinden, zumal die Beute in sein Fahrzeug geladen wurde bzw. er bisweilen unmittelbar beobachtete, wie Gegenstände weggenommen wurden (vgl. Vorinstanz Urk. 107 S. 16 unter Hinweis auf ND 15 Urk. 11 S. 3). Damit ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass ihm sowohl die Ziele als auch die Abläufe bekannt waren, dass jeder mitmachte, bzw. seine Aufgabe übernahm, womit er für die Handlungen aller mitverantwortlich ist (vgl. Urk. 107 S. 16). 2.11. Zusammenfassend ist der objektive und subjektive Tatbestand der Banden- mässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG bzw. Art. 139 Ziff. 3 StGB erfüllt, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches in diesem Punkt führt.
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3. Hausfriedensbruch 3.1. Betreffend den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklagepunkten 1.4. (ND15), 1.5. (ND16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND19) sowie 1.8 (ND 20) stellte die Vorinstanz das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrages ein (vgl. Urk. 107 S. 7 und S, 37 Ziff. 1). 3.2. In den übrigen noch zu beurteilenden Fällen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass es sich dabei um Begleitdelikte des oben bejahten bandenmässigen Vor- gehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 107 S. 16 f.), was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs führt.
4. Sachbeschädigung 4.1. Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND19) sowie 1.8 (ND 20) stellte die Vorinstanz das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrages ein (vgl. Urk. 107 S. 7 und S, 37 Ziff. 1). 4.2. Wie schon oben dargetan, ist die Beteiligung des Beschuldigten an den ver- schiedenen Taten als bandenmässiges Vorgehen zu qualifizieren. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dass es sich bei der Sachbeschädigung um ein Begleit- delikt des oben bejahten bandenmässigen Vorgehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 107 S. 16 f.), was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs führt, allerdings liegt nur eine einfache (Anklageziffer 1.1, ND 10) und keine mehrfache Tatbegehung vor.
5. Raub (Anklagepunkt Ziff. 2.7., ND 17) 5.1. Die Verteidigung ist der Ansicht, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht unter den Straftatbestand des Raubes zu subsumieren sei, da der Einbruch mit dem Ziel begangen worden sei, Betäubungsmittel zu stehlen und diese nicht Gegenstand von Vermögensdelikten sein könnten. Zum Tatzeitpunkt habe er nicht gewusst, dass bei den vorhergehenden Delikten etwas anderes als Hanf
- 19 - behändigt worden sei. Er sei somit der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 84 S. 10 f., Urk. 125 S. 8 f.). 5.2. Es trifft zu, dass die Wegnahme von Drogen aus rechtlichen Gründen, näm- lich weil die Verübung eines Vermögensdeliktes bei Drogen als nicht verkehrs- fähige Sachen nicht möglich ist, keinen Diebstahl und damit auch keinen Raub erfüllen kann (vgl. dazu BGE 132 IV 5 E. 3.3 S. 8 f mit Hinweisen, BGE 122 IV 179, BGE 124 IV 102 sowie Entscheid des Bundesgerichtes 6B_994/2010 vom
7. Juli 2011 E. 5.3.2). 5.3. Somit ist zu prüfen, ob die eingeklagte Wegnahme des Geldes und der Wertgegenstände als Raub zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz bejahte dies, welche Ansicht von der Berufungsinstanz – wenn auch primär mit anderer Begründung – geteilt wird. 5.3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, auch bei einer zunächst mit anderer Zielrichtung erfolgten Nötigung, die der Täter zur Wegnahme aus- nütze, sei der Raubtatbestand erfüllt, wenn die Gewalt noch andauere. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten rechtlichen Überlegungen, die die Vorinstanz unter Hinweis auf einen Entscheid des BGH (BGH, 2 StR 283/03, Urteil vom 15.10.2003, HRRS 2004 Nr. 2, www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/03/2-283-03.php3, und dort besprochene Thematik des Raubes nach Fesselung des Opfers, vgl. Urk. 107 S. 17 f.) vornahm, kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Urk. 107 S. 17 f.). Mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall erwog die Vorinstanz, es sei erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit den Mitbeschuldigten den Privatkläger 3 niederrang und ihn fesselte. Im Anschluss daran sei er während 10 bis 20 Minuten bewacht, mithin seiner Freiheit beraubt worden, während welcher Zeit seine Wohnung und weitere Räumlichkeiten durchsucht worden seien. Da es sich bei der Freiheitsberaubung um ein Dauerdelikt handle, habe die Nötigungshandlung während der Fesselung fort gedauert. Es spiele somit keine Rolle, ob die Beschuldigten den Diebstahlvorsatz vor oder nach der Überwälti- gung gefasst hätten, da die Gewalthandlung erst mit dem Lösen der Socken (Fesseln) bzw. der Aufgabe der Überwachung ein Ende gefunden habe und die
- 20 - Wegnahme der Gegenstände erfolgt sei, während der Privatkläger gefesselt gewesen sei (vgl. Urk. 107 S. 20). 5.3.2. Dazu ist auszuführen, dass die Berufungsinstanz entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Berücksichtigt man die Aussagen des Privatklägers, so steht fest, dass die Mitbe- schuldigten, die ihn angriffen, niederrangen und fesselten, von allem Anfang an von ihm nebst "Gras" auch Geld wollten, zumal sie unmissverständlich danach fragten (vgl. ND 17 Urk. 2 S. 2 und Urk. 3 S.4), was auch der Beschuldigte, der sich im gleichen Raum aufhielt realisierte. Damit bestehen keine Zweifel, dass die dem Privatkläger gegenüber vorgenommene Nötigungshandlung (auch) vom Willen bestimmt war, ihm Geld wegzunehmen, somit einen Diebstahl zu begehen, was sie auch taten. Der begangene Diebstahl ist damit die direkte Konsequenz der vorangegangenen und auch andauernden Nötigungshandlung. Unzutreffend ist im Übrigen der weitere Einwand der Verteidigung, dass die Anklageschrift die Nötigungshandlung ausschliesslich im Zusammenhang mit der Suche nach erntereifem Drogenhanf aufführt (vgl. Einwand Verteidigung in Urk. 84 S. 10, vgl. Anklage S. 41). 5.3.3. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, wonach der Beschuldigte, der wissentlich und willentlich bei der Überwältigung des Privatklägers mitwirkte, ihn im Anschluss überwachte im Wissen darum, dass die Mitbeteiligten sowohl die Wohnung als auch weitere Räumlichkeiten durchsuchten. Selbst wenn man nicht auf die Aussagen des Privatklägers abstellen würde, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschul- digte aufgrund der früheren Erfahrungen auch damit hätte rechnen müssen, dass nicht lediglich nach Drogenhanf gesucht wird, sondern auch wieder einmal fremde Sachen weggenommen würden (so Vorinstanz in Urk. 107 S. 19 unter Hinweis auf ND 15 Urk. 11 S. 3 und ND 10 Urk. 10 S. 2). Denn der Beschuldigte wusste darum, dass während dieser Zeit Wertgegenstände des Privatklägers 3 ein- gepackt wurden, womit er – wie die Vorinstanz im Einzelnen angab und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 19) – die Wegnahme fremder Sachen zumindest in Kauf nahm. Damit steht ausser Frage, dass er bezüglich dieses
- 21 - Vorfalls die Verantwortung trägt. Unter Hinweis auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz ist somit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte im Anklagepunkt Ziff. 2.7. des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3.4. Eine weitere Prüfung, ob im Zusammenhang mit der beabsichtigten Wegnahme von Hanfpflanzen aufgrund des Tatvorgehens, insbesondere des Übergriffs zum Nachteil des Geschädigten F._____ andere Delikte (Nötigung, Freiheitsberaubung) vorliegen, hat hier insofern zu unterbleiben, als daraus eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes resultieren würde.
6. Zusammenfassung Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – als Mittäter – wie folgt schuldig zu sprechen: − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b a- BetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. V. Sanktion
1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 1.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige begangene Delikte bezieht und damit
- 22 - vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Straf- androhung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG korrekt abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festgehalten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 107 S. 20 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Korrekt erwog die Vorinstanz, dass eine Überschreitung des Strafrahmens per definitionem nicht möglich ist, weshalb die Deliktsmehrheit innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nachdem keine Straf- milderungsgründe ersichtlich sind, kommt vorliegend auch keine Unterschreitung des Strafrahmens in Frage. 1.3. Der Beschuldigte beging sämtliche hier zur Diskussion stehenden Delikte, bevor er mit Strafmandat des Bezirksamtes Baden vom 10. September 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.-- verurteilt wurde. Nachdem für die heute zu beurtei- lenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, mithin keine Gleichartigkeit der bereits ausgesprochenen mit der neu auszusprechenden Strafe vorliegt, fällt die Bildung einer Zusatzstrafe trotz vorliegender retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Denn es ist ausgeschlossen, eine Freiheits- strafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (vgl. dazu BGE 137 IV 57 E. 4.3.). 1.4. Festzuhalten ist vorweg, dass in der Berufungsinstanz mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt.
- 23 -
2. Tatkomponente 2.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass sich bei Drogendelikten das Ausmass des verschuldeten Erfolges und damit die im Einzelfall erzielte Gefährdung aus dem Grad der Gefährlichkeit der Droge, der Drogenmenge und dem Reinheits- grad der Droge ergibt. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass sich der Be- schuldigte (mit seinen Mitbeschuldigten) im Zeitraum zwischen Anfang September bis Anfang Dezember 2009 auf der Suche nach erntereifem Drogenhanf befand, welche nur einmal von Erfolg gekrönt war, als die Beschuldigten in O._____ auf 300 - 500 Gramm Marihuana stiessen (vgl. Urk. 107 S. 24). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Droge Cannabis an und für sich zwar nicht unbedenklich ist, weil sie insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen kann, dass die Gefahren, die vom Konsum von Cannabis für die menschliche Gesundheit aus- gehen, indessen vergleichsweise gering sind und jene der harten Drogen deutlich unterschreiten (vgl. Vorinstanz Urk. 121 S. 27 unter Hinweis auf BGE 117 IV 314 E. 2.g.aa). Zutreffend ist sodann, dass den Beschuldigten vorliegend der Reinheitsgrad der Droge nicht bekannt gewesen sein dürfte, was indessen bei Cannabis nicht weiter relevant ist. Immerhin zeigen die Aussagen des Mit- beschuldigten L._____, dass das aufgefundene Marihuana durchaus eine stimulierende Wirkung hatte (vgl. Urk. 83 S. 10), was die Bande zumindest in Kauf nahm, hätte sich sonst der in diesem Zusammenhang übernommene Aufwand kaum gelohnt. Angesichts der letztlich bescheidenen Ausbeute, bei den von allen Beschuldigten auf eine weiche Droge ausgerichteten Streifzügen, stufte die Vorinstanz den Erfolgsunwert als Teil des objektiven Verschuldens zu Recht als sehr leicht ein (vgl. Urk. 107 S. 24). 2.1.2. Die Vorinstanz legte im Einzelnen die Vorgehensweise der Beschuldigten dar, worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 107 S. 24 f. Art. 82 Abs. 4 StPO) und schloss daraus, dass die Betäubungs- mitteldelikte der Beschuldigten auf einem ausgeklügelten „Geschäftsmodell“ (Tipp von Dritten, Observation von Kunden eines Unternehmens für Gewächshaus-
- 24 - technik, Heraussuchen von Adressen aufgrund von Autokennzeichen, Inspizieren von Lüftungen, etc.) basierten, welcher Bewertung, entgegen den neuerlichen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 125 S. 10), zuzustimmen ist. Schon die Anzahl der innert weniger Monate auf der Suche nach Hanfplantagen aufgesuchten Örtlichkeiten zeigt, dass sie dieses Geschäftsmodell mit Akribie und gezielt zur Anwendung brachten. Mit der Vorinstanz zeigt diese Vorgehensweise sodann deutlich, dass die Gruppe keineswegs gedankenlos irgendwo einstieg, sondern ihre Ziele mit Bedacht wählte. Weiter ist zutreffend, dass selbst wenn einzuräu- men ist, dass die einzelnen Delikte nicht von langer Hand geplant waren, nicht von einem unerheblichen Planungsgrad ausgegangen werden kann. 2.1.3. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Rang und zur Rolle des Beschuldigten innerhalb der Gruppierung und hielt fest, dass der Beschuldigte als Chauffeur und Aufpasser im Gesamtgefüge der Bande grundsätzlich nur untergeordnete Aufgaben wahrnahm, wobei zu berücksichtigen ist, dass er auch Gebäude betrat und sie durchsuchte (vgl. Urk. 107 S. 25), was neutral in die Verschuldenswertung einfliesst. Zu teilen ist sodann die Wertung der Vorinstanz, welche das objektive Verschulden, innerhalb des weiten Strafrahmens, insgesamt als leicht einstufte. 2.1.4. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sämtliche Betäubungsmitteldelikte mit direktem Vorsatz beging, zumal er jeweils mit dem vordergründigen Ziel einbrach, Drogenhanf zu erlangen (vgl. Urk. 107 S. 25 mit Hinweis auf ND 16 Urk. 10 S. 1 f.). Demgegenüber ist dem Beschuldigten positiv anzurechnen, dass er sich aus eigenem Willen von der Bande distanzierte (vgl. Urk. HD 1/1 S. 30, Urk. 107 S. 25). 2.1.5. Zum Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss und ebenfalls auf der subjektiven Seite zu beachten ist, erwog die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, es sei vorliegend – obwohl der Beschul- digte geltend machte, dass ihn die anderen Beschuldigten unter Druck gesetzt und ihn jedes Mal überredet hätten (vgl. Urk. 84 S. 5, Urk. 124 S. 6 f.) – keine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten ersichtlich (vgl. Urk. 107 S. 26), womit ihm diesbezüglich keine Entlastung zuzubilligen ist. Er
- 25 - wollte schlicht Geld, sei es nun für die Behandlung seiner kranken Mutter, sei es für sich selbst. 2.1.6. Zu den Beweggründen des Beschuldigten legte die Vorinstanz dar, der Beschuldigte habe wiederholt ausgeführt, dass er die Delikte beging, um Geld für die Krebsbehandlung seiner Mutter zu erlangen (vgl. Urk. 107 S. 26 unter Hinweis auf Urk. HD 8/1 S. 12, Urk. HD 8/2 S. 17). Er habe demnach zwar nach dem schnellen Geld gestrebt, dieses jedoch grundsätzlich für die Unterstützung eines Familienmitglieds eingesetzt, auch wenn er die Krebserkrankung seiner Mutter zu Beginn des Verfahrens nicht erwähnt habe. Die Vorinstanz schenkte dem Beschuldigten einerseits insoweit Glauben, als dass seine Taten dem Grundsatze nach nicht direkt-egoistisch motiviert waren. Sie schränkte auf der anderen Seite ein, der Beschuldigte habe nur bedingt über Alternativen nachgedacht und er habe im Prinzip den ihm am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um an Geld zu gelangen. Gestützt auf die Akten ist als nachgewiesen zu betrachten, dass die Mutter des Beschuldigten tatsächlich krank war und der Beschuldigte im Tatzeitraum Geld nach Tunesien überwies (Urk. 29/9/1, Urk. 29/8/1). Damit erfährt das durch die Vorinstanz als nicht direkt-egoistisch bezeichnete Tatmotiv eine Relativierung, was sich nicht unwesentlich verschuldensmindernd auswirkt. 2.1.7. Zusammenfassend führt die subjektive Tatschwere zu einer leichten Relati- vierung des objektiven Tatverschuldens. Mit der Vorinstanz kann damit das Gesamtverschulden innerhalb des qualifizierten Tatbestands als sehr leicht bezeichnet werden, was zur Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten führt. Richtig ist ferner, dass aufgrund der weiteren Straf- taten im Folgenden – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine angemessene Erhöhung der Strafe zu erfolgen hat. 2.2. Bandenmässiger Diebstahl 2.2.1. In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz – ins Gewicht, dass der Beschuldigte bis zur Aufgabe des Tatentschlusses an vier Einbruchdiebstählen mitwirkte, wobei von einem (grob geschätzten) Deliktsbetrag von Fr. 24'000.-- ausgegangen werden muss (vgl. Anklage). Entgegen der Verteidigung kann nicht
- 26 - gesagt werden, dieser Deliktsbetrag sei gering (vgl. Urk. 84 S. 13). Wie bei den übrigen Mitbeschuldigten erwog die Vorinstanz auch hier, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Bande, in welcher der Beschuldigte delinquierte, vorder- gründig auf das Erlangen von Drogenhanf fokussiert habe. Während des Durch- suchens der Gebäude wurden jedoch – sozusagen als "Kollateralerfolg" – auch Gegenstände und Bargeld mitgenommen, wobei die Handlungen diesbezüglich bei den einzelnen Delikten von einer gewissen Spontaneität gezeugt hätten (vgl. Urk. 107 S. 27). Es möge sein – so die Vorinstanz weiter –, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb Deliktsgut abtransportiert habe. Er duldete jedoch das Tun der übrigen Beschuldigten und führte die gestohlene Ware später auch in seinem Wagen mit (vgl. Urk. 107 S. 27 mit Hinweis auf ND 15 Urk. 11 S. 1 und 3). Dies verrät eine nicht unbedeutende kriminelle Energie. Die Taten wurden zudem innerhalb eines relativ engen Zeitraums begangen. Es basiert daher lediglich auf dem auch für diese Delikte weiten Strafrahmen, dass von einem noch knapp leichten objektiven Verschulden gesprochen werden kann (so auch Vorinstanz in Urk. 107 S. 27). 2.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch diesbezüglich direktvorsätzlich handelte, womit keine Relativierung des objektiven Verschulden angenommen werden kann. Das Gesamtverschulden für den bandenmässigen Diebstahl ist daher nach wie vor im knapp leichten Bereich anzusiedeln und rechtfertigt daher eine moderate Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 2.3. Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch 2.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei der Sachbeschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch um Begleitdelikte handelt, welche gegenüber dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und dem bandenmässigen Dieb- stahl in den Hintergrund treten. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich jedoch nicht um eine mehrfache, sondern um eine einfache Tatbegehung (Anklageziffer 1.1). Angesichts des verursachten Schadens kann diese Tat indessen nicht bagatellisiert werden. Klar ist, dass der Beschuldigte bei der Sachbeschädigung nicht selber Hand anlegte, weshalb die objektive Tatschwere mangels eigenem
- 27 - aktiven Tun als sehr leicht einzustufen ist; er hat sich aber die Taten der Mittäter anrechnen zu lassen. Entgegen der Vorinstanz kann indessen nicht von Eventualvorsatz gesprochen werden, weshalb keine Verschuldensminderung in Frage kommt (vgl. Urk. 107 S. 28). 2.3.2. Die hypothetische Einsatzstrafe ist für diese Delikte lediglich in marginalem Umfang zu erhöhen. 2.4. Raub (Anklagepunkt 2.7., ND 17) 2.4.1. Wie die Vorinstanz bemerkte, fällt diesbezüglich vor allem der Eingriff in die psychische und physische Integrität des Opfers ins Gewicht, welches inmitten der Nacht in seiner Wohnung von sechs Männern heimgesucht wurde. Wenn die Vorinstanz den Erfolgsunwert in unteren Bereich einstufte, weil das Opfer gemäss eigenen Aussagen den Übergriff nicht direkt als unmittelbare Gefahr für Leib und Leben einschätzte, weil es die Beschuldigten als dumm und unerfahren einstufte (vgl. Urk. ND 17/3 S. 10 und S. 16 f.), so blendet dies aus, dass das Opfer in der Anfangsphase des Überfalls Todesängste ausstehen musste (vgl. Urk. ND 17/3 S. 7) und sich immerhin erst einen Monat nach dem Vorfall psychisch und physisch wieder als "ok" bezeichnete (vgl. Urk. ND 17/3 S. 3), was durchaus nachvollziehbar ist, nachdem es mitten in der Nacht im Schlaf überrascht wurde und mit mehreren Einbrechern, einer Übermacht also, konfrontiert wurde. Gewiss erscheint das Tatvorgehen an sich als chaotisch und dilettantisch, zumal sie das Opfer nach dessen Überwältigung mit einem T-Shirt und Socken fesselten und dessen Bewacher sich ohne weiteres in ein Gespräch verwickeln liess (vgl. ND 17 Urk. 3 S. 5 und 11). Dies zeigt aber nur, dass die Beschuldigten selber von der Anwesenheit des Opfers überrascht wurden und dass sie nicht etwa den Ort sofort verliessen, sondern – obwohl unvorbereitet – ohne zu zögern das Opfer angriffen, um es ruhig zu stellen. Naheliegend wäre eine Flucht gewesen. Wenn die Vorinstanz festhielt, dass letztlich auch die eingesetzten Mittel zum Ziel der Widerstandsunfähigkeit führten und das Opfer während einer längeren Zeit seiner Freiheit beraubt war, so ist dies korrekt. Zutreffend ist sodann, dass der Be- schuldigte an vorderster Front und aktiv an der Überwältigung des Privatklägers 3 mitwirkte, danach dessen Füsse fesselte und ihn gemäss seiner eigenen Aussage
- 28 - an diese Stelle mit der flachen Hand schlug. Weiter bewachte er das Opfer für 15 bis 20 Minuten, während die anderen die Räumlichkeiten durchsuchten (vgl. Vorinstanz Urk. 107 S. 29 unter Hinweis auf ND 17 Urk. 31 S. 4, ND 17 Urk. 32 S. 5 und Urk. 73 S. 13). Das objektive Tatverschulden ist demgemäss – dies entgegen der Beurteilung der Verteidigung (Urk. 125 S. 12) – als bereits erheblich zu qualifizieren. 2.4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Eindringen in die Wohnung des Opfers primär von der Suche nach Hanf geleitet war und dass der eigentliche Diebstahlsentschluss erst im Laufe des Geschehens in den Vorder- grund trat. Entgegen der Vorinstanz ist dieser Umstand indessen nicht verschul- densmindernd, sondern neutral zu bewerten. Das bereits erhebliche Verschulden rechtfertigt damit eine deutliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 2.5. Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente erscheint zusammen- fassend – asperiert – die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe im Bereich von 28 Monaten als zu tief. Vielmehr ist eine solche von rund drei Jahren ange- messen.
3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.2. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf seine entsprechenden Angaben in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. HD 8/2 S. 15 ff., Urk. 73 S. 1 ff.) und auf die diesbezügliche Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 107 S. 29 f.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte aktuell in einem Angestelltenverhältnis als Maler arbeitet und dabei einen monatlichen Verdienst
- 29 - von Fr. 4'500.-- bis Fr. 4'800.-- netto erzielt. Er hat Schulden in der Höhe von Fr. 18'000.--. Seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist als Hausfrau tätig. Zur Familie des Beschuldigten ist weiter zu erwähnen, dass im Juli 2013 sein zweites Kind geboren werden wird (Urk. 124 S. 3 ff.). Aus diesen persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 107 S. 30). 3.2.1. Der Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit, was zu- sammen mit zwei Vorstrafen spürbar straferhöhend zu bewerten ist. Zutreffend ist sodann, dass die Verurteilung vom 10. September 2010 hier nicht zu berücksich- tigen ist, da sie nach den in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten erfolgte. 3.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zur Bewertung des Nachtatverhaltens und insbeson- dere eines Geständnisses hin, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 30 f.). Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschuldigte sich in einem frühen Stadium der Untersuchung, insbesondere im Anklagepunkt 2.7., auskunftsfreudig gab, zumal er sich in grossem Masse selbst belastete (vgl. Urk. 107 S. 31 unter Hinweis auf HD Urk. 1/1 S. 30, ND 17 Urk. 31). Unverkenn- bar ist jedoch, dass er vor Vorinstanz dazu neigte, seine bisherigen Aussagen zu schönen und seine Beteiligung herunterzuspielen. So bagatellisierte er an der Hauptverhandlung beispielsweise, er sei nur der Fahrer für 3 oder 4 Mal gewesen (vgl. Urk. 73 S. 7) und machte widersprüchliche Angaben darüber, ab wann er gewusst haben soll, worum es ging (vgl. Urk. 67 S. 34 und Urk. 76 S. 6). Auch wenn sich der Beschuldigte während der Untersuchung kooperationsbereit zeigte, kann sein Geständnis damit lediglich im mittleren Grade strafmindernd berück- sichtigt werden. 3.2.3. Mit der Vorinstanz ist sodann fest zu halten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte bei den meisten Geschädigten persönlich vorbeiging und sich entschuldigte bzw. ihnen ein Entschuldigungsschreiben zukommen liess (vgl. Urk. 65/1-6 sowie Urk. 84 S. 14), auch wenn dies relativ spät erfolgte und seine
- 30 - Bemühungen gleichzeitig einen angenehmen Nebeneffekt hatten (Rückzug der Strafanträge), auf vorhandene Reue und Einsicht schliessen lässt. Jedoch ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Darstellung seiner Einsicht nicht vorbehaltlos angenommen werden kann. So führte der Beschuldigte beispielsweise aus, das Delikt in P._____ (Raub) sei ihm viel zu weit gegangen, so dass er sich gesagt habe, jetzt sei fertig damit (Urk. 124 S. 7). Nur rund drei Wochen später kam es jedoch zu einem weiteren Delikt, an dem sich der Beschuldigte beteiligte. Offen- bar macht sich der Beschuldigte auch heute noch etwas vor, wenn er berichtet, er habe eigentlich gar nicht delinquieren wollen und in diesem Zusammenhang auf die Drohungen der Mittäter verweist. Denn zumindest für sein letztes Delikt kann die Drohung, man werde ihm alles in die Schuhe schieben, kaum Wirkung ent- faltet haben, da diese komplett unrealistisch war, nachdem der Geschädigte F._____ in P._____ ja bereits mehrere Täter zu Gesicht bekommen hatte. Damit steht aber fest, dass der Beschuldigte auch heute noch dazu neigt, zumindest einen Teil der Verantwortung für seine Delinquenz an Dritte abzugeben und seinen Tatbeitrag zu bagatellisieren, weshalb ihm unter dem Aspekt der Reue und Einsicht, entgegen den Ausführungen seines Verteidigers, nur eine leichte Strafminderung zugute kommt. 3.2.4. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf und wurde auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. 3.2.5. Berücksichtigt man die oben dargelegten Elemente der Täterkomponente, so ergibt sich daraus insgesamt eine Entlastung des Beschuldigten in einem nicht höheren Mass, als sie die Vorinstanz vornahm.
4. Gesamtwürdigung 4.1. Zusammenfassend erscheint damit insgesamt die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten als klar zu mild. Sie ist aber unter Berücksichtigung der Schranke des Verschlechterungsverbots zu bestäti- gen.
- 31 -
5. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 15. September 2010, 06.45 Uhr verhaftet (vgl. Urk. HD 37/2). Seine Entlassung erfolgte am 9. November 2010 (vgl. Urk. HD 37/7 und HD 37/8). Damit verbrachte er 56 Tage in Haft, welche ihm anzurechnen sind. VI. Vollzug und Widerruf
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll und die im Zusammenhang mit dem Widerruf der für eine frühere Strafe gewährten bedingten Strafvollzugs korrekt wiederge- geben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 107 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug mit zutreffender Begründung, insbesondere aufgrund der gegenwärtigen positiven Situation des Beschuldigten, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 32 f.). Diese Anordnung könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungs- verbot auch nicht in Frage gestellt werden und ist damit, zusammen mit der Ansetzung einer 5-jährigen Probezeit, welche auch von der Verteidigung nicht bemängelt wird, zu bestätigen.
3. Sodann ist die vorinstanzliche Anordnung betreffend den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2008 für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- gewährte bedingte Strafvollzug mit der von der Vorinstanz angegebenen Begründung (vgl. Urk. 107 S. 33, Art. 82 Abs. 4 StPO), welche nicht bemängelt wurde, zu bestätigen (Urk. 125). VII. Kosten Kosten der Berufungsinstanz Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich. Damit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind
- 32 - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die vom Staat entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- anzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20), − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklage- punkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20).
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 6, C._____ AG, als Rechtsnachfolge- rin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16).
- 33 -
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
1. …
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 im Anklagepunkt 1.8. (ND 20), − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG im Anklagepunkt 1.8. (ND 20).
3. …
4. …
5. …
6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).
7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 2, H._____, im Betrag von Fr. 200.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.4., ND 15).
8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, F._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17).
9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4, G._____ GmbH, wird auf den Zi- vilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17).
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'533.50 Kosten KAPO
- 34 - Fr. 2'401.80 Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 des alten Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG [Anklageziffern 1.1., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7.], − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB [Anklageziffern 1.1., 1.3., 1.4., 1.7.], − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer 2.7.], − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1.1.], − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [Anklageziffern 1.1., 1.3.],.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt.
- 35 -
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2008 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– gewährte bedingte Straf- vollzug wird widerrufen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − an die nachfolgende Privatklägerschaft (im Dispositivauszug betreffend den Beschluss): − E._____ − H._____ − G._____ GmbH − B._____ − C._____ AG, … [Adresse] − D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 36 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte A._____ sei zu verurteilen wegen: − Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG; − Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB; − Gehilfenschaft zum Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; − Gehilfenschaft zur Sachentziehung i.S.v. Art. 141 i.V.m. Art. 25 StGB;
- 6 - − (teilweise Gehilfenschaft zum) Haufriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB; − (teilweise Gehilfenschaft zur) Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB. Im restlichen Umfang sei er freizusprechen.
E. 1.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige begangene Delikte bezieht und damit
- 22 - vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Straf- androhung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG korrekt abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festgehalten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 107 S. 20 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.1.1 Dispositiv-Ziffer 1 - 5 des vorinstanzlichen Beschlusses
E. 1.1.2 Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Freisprüche im Anklagepunkt 1.8, ND 20)
E. 1.1.3 Dispositiv-Ziffern 6-9 (Regelung der Zivilansprüche)
E. 1.1.4 Dispositiv-Ziffer 10 (Kostenfestsetzung)
E. 1.1.5 Dispositiv-Ziffer 11 (Kostenauflage)
E. 1.1.6 Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldpunkt)
E. 1.1.7 Dispositiv-Ziffer 3 (Sanktion)
E. 1.1.8 Dispositiv-Ziffer 4 (bedingter Strafvollzug)
E. 1.1.9 Dispositiv-Ziffer 5 (Widerruf) II. Prozessuales
1. Anwendbares Prozessrecht
E. 1.2 Korrekt erwog die Vorinstanz, dass eine Überschreitung des Strafrahmens per definitionem nicht möglich ist, weshalb die Deliktsmehrheit innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nachdem keine Straf- milderungsgründe ersichtlich sind, kommt vorliegend auch keine Unterschreitung des Strafrahmens in Frage.
E. 1.3 Der Beschuldigte beging sämtliche hier zur Diskussion stehenden Delikte, bevor er mit Strafmandat des Bezirksamtes Baden vom 10. September 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von
E. 1.4 Festzuhalten ist vorweg, dass in der Berufungsinstanz mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt.
- 23 -
2. Tatkomponente
E. 2 Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft. Beweisanträge wurden keine gestellt.
E. 2.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 2.1.1 Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass sich bei Drogendelikten das Ausmass des verschuldeten Erfolges und damit die im Einzelfall erzielte Gefährdung aus dem Grad der Gefährlichkeit der Droge, der Drogenmenge und dem Reinheits- grad der Droge ergibt. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass sich der Be- schuldigte (mit seinen Mitbeschuldigten) im Zeitraum zwischen Anfang September bis Anfang Dezember 2009 auf der Suche nach erntereifem Drogenhanf befand, welche nur einmal von Erfolg gekrönt war, als die Beschuldigten in O._____ auf 300 - 500 Gramm Marihuana stiessen (vgl. Urk. 107 S. 24). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Droge Cannabis an und für sich zwar nicht unbedenklich ist, weil sie insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen kann, dass die Gefahren, die vom Konsum von Cannabis für die menschliche Gesundheit aus- gehen, indessen vergleichsweise gering sind und jene der harten Drogen deutlich unterschreiten (vgl. Vorinstanz Urk. 121 S. 27 unter Hinweis auf BGE 117 IV 314 E. 2.g.aa). Zutreffend ist sodann, dass den Beschuldigten vorliegend der Reinheitsgrad der Droge nicht bekannt gewesen sein dürfte, was indessen bei Cannabis nicht weiter relevant ist. Immerhin zeigen die Aussagen des Mit- beschuldigten L._____, dass das aufgefundene Marihuana durchaus eine stimulierende Wirkung hatte (vgl. Urk. 83 S. 10), was die Bande zumindest in Kauf nahm, hätte sich sonst der in diesem Zusammenhang übernommene Aufwand kaum gelohnt. Angesichts der letztlich bescheidenen Ausbeute, bei den von allen Beschuldigten auf eine weiche Droge ausgerichteten Streifzügen, stufte die Vorinstanz den Erfolgsunwert als Teil des objektiven Verschuldens zu Recht als sehr leicht ein (vgl. Urk. 107 S. 24).
E. 2.1.2 Die Vorinstanz legte im Einzelnen die Vorgehensweise der Beschuldigten dar, worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 107 S. 24 f. Art. 82 Abs. 4 StPO) und schloss daraus, dass die Betäubungs- mitteldelikte der Beschuldigten auf einem ausgeklügelten „Geschäftsmodell“ (Tipp von Dritten, Observation von Kunden eines Unternehmens für Gewächshaus-
- 24 - technik, Heraussuchen von Adressen aufgrund von Autokennzeichen, Inspizieren von Lüftungen, etc.) basierten, welcher Bewertung, entgegen den neuerlichen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 125 S. 10), zuzustimmen ist. Schon die Anzahl der innert weniger Monate auf der Suche nach Hanfplantagen aufgesuchten Örtlichkeiten zeigt, dass sie dieses Geschäftsmodell mit Akribie und gezielt zur Anwendung brachten. Mit der Vorinstanz zeigt diese Vorgehensweise sodann deutlich, dass die Gruppe keineswegs gedankenlos irgendwo einstieg, sondern ihre Ziele mit Bedacht wählte. Weiter ist zutreffend, dass selbst wenn einzuräu- men ist, dass die einzelnen Delikte nicht von langer Hand geplant waren, nicht von einem unerheblichen Planungsgrad ausgegangen werden kann.
E. 2.1.3 Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Rang und zur Rolle des Beschuldigten innerhalb der Gruppierung und hielt fest, dass der Beschuldigte als Chauffeur und Aufpasser im Gesamtgefüge der Bande grundsätzlich nur untergeordnete Aufgaben wahrnahm, wobei zu berücksichtigen ist, dass er auch Gebäude betrat und sie durchsuchte (vgl. Urk. 107 S. 25), was neutral in die Verschuldenswertung einfliesst. Zu teilen ist sodann die Wertung der Vorinstanz, welche das objektive Verschulden, innerhalb des weiten Strafrahmens, insgesamt als leicht einstufte.
E. 2.1.4 In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sämtliche Betäubungsmitteldelikte mit direktem Vorsatz beging, zumal er jeweils mit dem vordergründigen Ziel einbrach, Drogenhanf zu erlangen (vgl. Urk. 107 S. 25 mit Hinweis auf ND 16 Urk. 10 S. 1 f.). Demgegenüber ist dem Beschuldigten positiv anzurechnen, dass er sich aus eigenem Willen von der Bande distanzierte (vgl. Urk. HD 1/1 S. 30, Urk. 107 S. 25).
E. 2.1.5 Zum Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss und ebenfalls auf der subjektiven Seite zu beachten ist, erwog die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, es sei vorliegend – obwohl der Beschul- digte geltend machte, dass ihn die anderen Beschuldigten unter Druck gesetzt und ihn jedes Mal überredet hätten (vgl. Urk. 84 S. 5, Urk. 124 S. 6 f.) – keine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten ersichtlich (vgl. Urk. 107 S. 26), womit ihm diesbezüglich keine Entlastung zuzubilligen ist. Er
- 25 - wollte schlicht Geld, sei es nun für die Behandlung seiner kranken Mutter, sei es für sich selbst.
E. 2.1.6 Zu den Beweggründen des Beschuldigten legte die Vorinstanz dar, der Beschuldigte habe wiederholt ausgeführt, dass er die Delikte beging, um Geld für die Krebsbehandlung seiner Mutter zu erlangen (vgl. Urk. 107 S. 26 unter Hinweis auf Urk. HD 8/1 S. 12, Urk. HD 8/2 S. 17). Er habe demnach zwar nach dem schnellen Geld gestrebt, dieses jedoch grundsätzlich für die Unterstützung eines Familienmitglieds eingesetzt, auch wenn er die Krebserkrankung seiner Mutter zu Beginn des Verfahrens nicht erwähnt habe. Die Vorinstanz schenkte dem Beschuldigten einerseits insoweit Glauben, als dass seine Taten dem Grundsatze nach nicht direkt-egoistisch motiviert waren. Sie schränkte auf der anderen Seite ein, der Beschuldigte habe nur bedingt über Alternativen nachgedacht und er habe im Prinzip den ihm am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um an Geld zu gelangen. Gestützt auf die Akten ist als nachgewiesen zu betrachten, dass die Mutter des Beschuldigten tatsächlich krank war und der Beschuldigte im Tatzeitraum Geld nach Tunesien überwies (Urk. 29/9/1, Urk. 29/8/1). Damit erfährt das durch die Vorinstanz als nicht direkt-egoistisch bezeichnete Tatmotiv eine Relativierung, was sich nicht unwesentlich verschuldensmindernd auswirkt.
E. 2.1.7 Zusammenfassend führt die subjektive Tatschwere zu einer leichten Relati- vierung des objektiven Tatverschuldens. Mit der Vorinstanz kann damit das Gesamtverschulden innerhalb des qualifizierten Tatbestands als sehr leicht bezeichnet werden, was zur Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten führt. Richtig ist ferner, dass aufgrund der weiteren Straf- taten im Folgenden – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine angemessene Erhöhung der Strafe zu erfolgen hat.
E. 2.2 Bandenmässiger Diebstahl
E. 2.2.1 In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz – ins Gewicht, dass der Beschuldigte bis zur Aufgabe des Tatentschlusses an vier Einbruchdiebstählen mitwirkte, wobei von einem (grob geschätzten) Deliktsbetrag von Fr. 24'000.-- ausgegangen werden muss (vgl. Anklage). Entgegen der Verteidigung kann nicht
- 26 - gesagt werden, dieser Deliktsbetrag sei gering (vgl. Urk. 84 S. 13). Wie bei den übrigen Mitbeschuldigten erwog die Vorinstanz auch hier, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Bande, in welcher der Beschuldigte delinquierte, vorder- gründig auf das Erlangen von Drogenhanf fokussiert habe. Während des Durch- suchens der Gebäude wurden jedoch – sozusagen als "Kollateralerfolg" – auch Gegenstände und Bargeld mitgenommen, wobei die Handlungen diesbezüglich bei den einzelnen Delikten von einer gewissen Spontaneität gezeugt hätten (vgl. Urk. 107 S. 27). Es möge sein – so die Vorinstanz weiter –, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb Deliktsgut abtransportiert habe. Er duldete jedoch das Tun der übrigen Beschuldigten und führte die gestohlene Ware später auch in seinem Wagen mit (vgl. Urk. 107 S. 27 mit Hinweis auf ND 15 Urk. 11 S. 1 und 3). Dies verrät eine nicht unbedeutende kriminelle Energie. Die Taten wurden zudem innerhalb eines relativ engen Zeitraums begangen. Es basiert daher lediglich auf dem auch für diese Delikte weiten Strafrahmen, dass von einem noch knapp leichten objektiven Verschulden gesprochen werden kann (so auch Vorinstanz in Urk. 107 S. 27).
E. 2.2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch diesbezüglich direktvorsätzlich handelte, womit keine Relativierung des objektiven Verschulden angenommen werden kann. Das Gesamtverschulden für den bandenmässigen Diebstahl ist daher nach wie vor im knapp leichten Bereich anzusiedeln und rechtfertigt daher eine moderate Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe.
E. 2.3 Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch
E. 2.3.1 Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei der Sachbeschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch um Begleitdelikte handelt, welche gegenüber dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und dem bandenmässigen Dieb- stahl in den Hintergrund treten. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich jedoch nicht um eine mehrfache, sondern um eine einfache Tatbegehung (Anklageziffer 1.1). Angesichts des verursachten Schadens kann diese Tat indessen nicht bagatellisiert werden. Klar ist, dass der Beschuldigte bei der Sachbeschädigung nicht selber Hand anlegte, weshalb die objektive Tatschwere mangels eigenem
- 27 - aktiven Tun als sehr leicht einzustufen ist; er hat sich aber die Taten der Mittäter anrechnen zu lassen. Entgegen der Vorinstanz kann indessen nicht von Eventualvorsatz gesprochen werden, weshalb keine Verschuldensminderung in Frage kommt (vgl. Urk. 107 S. 28).
E. 2.3.2 Die hypothetische Einsatzstrafe ist für diese Delikte lediglich in marginalem Umfang zu erhöhen.
E. 2.4 Raub (Anklagepunkt 2.7., ND 17)
E. 2.4.1 Wie die Vorinstanz bemerkte, fällt diesbezüglich vor allem der Eingriff in die psychische und physische Integrität des Opfers ins Gewicht, welches inmitten der Nacht in seiner Wohnung von sechs Männern heimgesucht wurde. Wenn die Vorinstanz den Erfolgsunwert in unteren Bereich einstufte, weil das Opfer gemäss eigenen Aussagen den Übergriff nicht direkt als unmittelbare Gefahr für Leib und Leben einschätzte, weil es die Beschuldigten als dumm und unerfahren einstufte (vgl. Urk. ND 17/3 S. 10 und S. 16 f.), so blendet dies aus, dass das Opfer in der Anfangsphase des Überfalls Todesängste ausstehen musste (vgl. Urk. ND 17/3 S. 7) und sich immerhin erst einen Monat nach dem Vorfall psychisch und physisch wieder als "ok" bezeichnete (vgl. Urk. ND 17/3 S. 3), was durchaus nachvollziehbar ist, nachdem es mitten in der Nacht im Schlaf überrascht wurde und mit mehreren Einbrechern, einer Übermacht also, konfrontiert wurde. Gewiss erscheint das Tatvorgehen an sich als chaotisch und dilettantisch, zumal sie das Opfer nach dessen Überwältigung mit einem T-Shirt und Socken fesselten und dessen Bewacher sich ohne weiteres in ein Gespräch verwickeln liess (vgl. ND 17 Urk. 3 S. 5 und 11). Dies zeigt aber nur, dass die Beschuldigten selber von der Anwesenheit des Opfers überrascht wurden und dass sie nicht etwa den Ort sofort verliessen, sondern – obwohl unvorbereitet – ohne zu zögern das Opfer angriffen, um es ruhig zu stellen. Naheliegend wäre eine Flucht gewesen. Wenn die Vorinstanz festhielt, dass letztlich auch die eingesetzten Mittel zum Ziel der Widerstandsunfähigkeit führten und das Opfer während einer längeren Zeit seiner Freiheit beraubt war, so ist dies korrekt. Zutreffend ist sodann, dass der Be- schuldigte an vorderster Front und aktiv an der Überwältigung des Privatklägers 3 mitwirkte, danach dessen Füsse fesselte und ihn gemäss seiner eigenen Aussage
- 28 - an diese Stelle mit der flachen Hand schlug. Weiter bewachte er das Opfer für
E. 2.4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Eindringen in die Wohnung des Opfers primär von der Suche nach Hanf geleitet war und dass der eigentliche Diebstahlsentschluss erst im Laufe des Geschehens in den Vorder- grund trat. Entgegen der Vorinstanz ist dieser Umstand indessen nicht verschul- densmindernd, sondern neutral zu bewerten. Das bereits erhebliche Verschulden rechtfertigt damit eine deutliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe.
E. 2.5 Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente erscheint zusammen- fassend – asperiert – die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe im Bereich von 28 Monaten als zu tief. Vielmehr ist eine solche von rund drei Jahren ange- messen.
3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.2. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf seine entsprechenden Angaben in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. HD 8/2 S. 15 ff., Urk. 73 S. 1 ff.) und auf die diesbezügliche Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 107 S. 29 f.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte aktuell in einem Angestelltenverhältnis als Maler arbeitet und dabei einen monatlichen Verdienst
- 29 - von Fr. 4'500.-- bis Fr. 4'800.-- netto erzielt. Er hat Schulden in der Höhe von Fr. 18'000.--. Seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist als Hausfrau tätig. Zur Familie des Beschuldigten ist weiter zu erwähnen, dass im Juli 2013 sein zweites Kind geboren werden wird (Urk. 124 S. 3 ff.). Aus diesen persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 107 S. 30). 3.2.1. Der Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit, was zu- sammen mit zwei Vorstrafen spürbar straferhöhend zu bewerten ist. Zutreffend ist sodann, dass die Verurteilung vom 10. September 2010 hier nicht zu berücksich- tigen ist, da sie nach den in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten erfolgte. 3.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zur Bewertung des Nachtatverhaltens und insbeson- dere eines Geständnisses hin, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 30 f.). Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschuldigte sich in einem frühen Stadium der Untersuchung, insbesondere im Anklagepunkt 2.7., auskunftsfreudig gab, zumal er sich in grossem Masse selbst belastete (vgl. Urk. 107 S. 31 unter Hinweis auf HD Urk. 1/1 S. 30, ND 17 Urk. 31). Unverkenn- bar ist jedoch, dass er vor Vorinstanz dazu neigte, seine bisherigen Aussagen zu schönen und seine Beteiligung herunterzuspielen. So bagatellisierte er an der Hauptverhandlung beispielsweise, er sei nur der Fahrer für 3 oder 4 Mal gewesen (vgl. Urk. 73 S. 7) und machte widersprüchliche Angaben darüber, ab wann er gewusst haben soll, worum es ging (vgl. Urk. 67 S. 34 und Urk. 76 S. 6). Auch wenn sich der Beschuldigte während der Untersuchung kooperationsbereit zeigte, kann sein Geständnis damit lediglich im mittleren Grade strafmindernd berück- sichtigt werden. 3.2.3. Mit der Vorinstanz ist sodann fest zu halten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte bei den meisten Geschädigten persönlich vorbeiging und sich entschuldigte bzw. ihnen ein Entschuldigungsschreiben zukommen liess (vgl. Urk. 65/1-6 sowie Urk. 84 S. 14), auch wenn dies relativ spät erfolgte und seine
- 30 - Bemühungen gleichzeitig einen angenehmen Nebeneffekt hatten (Rückzug der Strafanträge), auf vorhandene Reue und Einsicht schliessen lässt. Jedoch ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Darstellung seiner Einsicht nicht vorbehaltlos angenommen werden kann. So führte der Beschuldigte beispielsweise aus, das Delikt in P._____ (Raub) sei ihm viel zu weit gegangen, so dass er sich gesagt habe, jetzt sei fertig damit (Urk. 124 S. 7). Nur rund drei Wochen später kam es jedoch zu einem weiteren Delikt, an dem sich der Beschuldigte beteiligte. Offen- bar macht sich der Beschuldigte auch heute noch etwas vor, wenn er berichtet, er habe eigentlich gar nicht delinquieren wollen und in diesem Zusammenhang auf die Drohungen der Mittäter verweist. Denn zumindest für sein letztes Delikt kann die Drohung, man werde ihm alles in die Schuhe schieben, kaum Wirkung ent- faltet haben, da diese komplett unrealistisch war, nachdem der Geschädigte F._____ in P._____ ja bereits mehrere Täter zu Gesicht bekommen hatte. Damit steht aber fest, dass der Beschuldigte auch heute noch dazu neigt, zumindest einen Teil der Verantwortung für seine Delinquenz an Dritte abzugeben und seinen Tatbeitrag zu bagatellisieren, weshalb ihm unter dem Aspekt der Reue und Einsicht, entgegen den Ausführungen seines Verteidigers, nur eine leichte Strafminderung zugute kommt. 3.2.4. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf und wurde auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. 3.2.5. Berücksichtigt man die oben dargelegten Elemente der Täterkomponente, so ergibt sich daraus insgesamt eine Entlastung des Beschuldigten in einem nicht höheren Mass, als sie die Vorinstanz vornahm.
4. Gesamtwürdigung
E. 2.6 Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt und dass aufgrund der in diesem Gesetz gegebenen hohen Regelungsdichte kein Bedürfnis besteht, unterstützende Tat- beiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen, was insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB zur Folge hat. Demnach liegt Gehilfen- schaft nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Dies führt dazu, dass als Mittäter auch derjenige zu bestrafen ist, wer als (untergeordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss gehandelt hat oder wer in der Organisation nur dienende Stellung einnahm und Handlungen von
- 15 - untergeordneter Bedeutung vornahm (vgl. Urk. 107 S. 14 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu). Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die Auffassung, der Beschuldigte habe sich lediglich als Gehilfe zum Anstalten treffen schuldig gemacht, nur in Betracht käme, wenn davon auszugehen wäre, dass er nicht die Absicht hatte, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1-5 BetmG im gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit anderen als Mittäter zu beteiligen, dass indessen dem Beschuldigten diese Absicht nicht fehlte (vgl. Urk. 107 S. 14 mit Aktenhinweisen).
E. 2.7 Wenn die Verteidigung geltend machte, dass die Taten spontan erfolgten, nämlich dass die Beschuldigten jeweils zusammen sassen und tranken und dass dabei ein Beschuldigter die Idee (eines Einbruchs) hatte, worauf die Mit- beschuldigten mit gingen (vgl. Urk. 84 S. 9), so räumt sie ein, dass der Entscheid, die strafbare Handlung zu verüben, jeweils in der Gruppe gefällt wurde. Selbst wenn es im Übrigen so gewesen wäre – was die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 84 S. 9) – dass der Beschuldigte jeweils in der letzten Minute aufgeboten wurde, wenn er gebraucht wurde (vgl. Vorbringen der Verteidigung in Urk. 84 S. 9), zeigt dies, dass seine Mitwirkung für die Gruppe von Belang war. Nachdem die Taten nicht zum Vorneherein konkret bestimmt oder geplant sein müssen, spricht auch die Tatsache, dass für die konkret auszuführende Straftat der Entschluss immer wieder aufs Neue gefasst wurde, ebenso wenig gegen die Annahme bandenmässiger Begehung, weshalb der Beschuldigte daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte (so auch Vorinstanz, Urk. 107 S. 15).
E. 2.8 Die Verteidigung brachte weiter vor, der Beschuldigte habe jedes Mal von Neuem überredet werden müssen und aufgrund dessen sei konsequenterweise kein Grundsatzentscheid vorgelegen, in Zukunft fortgesetzte Straftaten zu bege- hen (vgl. Urk. 84 S. 9). Auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, die anderen Tatbeteiligten hätten ihn jedes Mal zum Mitmachen überredet, ja ihm sogar gedroht, sie würden ihn bei der Polizei allein für die Straftaten verant- wortlich machen (Urk. 124 S. 6 ff., Urk. 125 S. 3 f.), falls er nicht nochmals mitwir- ke. Die Vorinstanz führte zu diesem Vorbringen korrekt aus, es möge sein, dass der Beschuldigte nicht mit Begeisterung an den Delikten mitgewirkt habe, eine
- 16 - solche sei aber auch nicht Voraussetzung für die Bejahung der Bandenmässigkeit (vgl. Urk. 107 S. 15). Der vorhandene Grundsatzentscheid des Beschuldigten zur Delinquenz ist auch nicht in Frage zu stellen, soweit der Beschuldigte damit nicht begonnen oder früher aufgehört hätte, wenn er anderweitig zu Geld gekommen wäre. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt zwischen September und Dezember 2009 in einer finanziell angespannten Lage und wirkte gemäss seinen eigenen Aussagen deshalb an den Delikten mit, weil seine Familie in Tunesien dringend Unterstützung benötigte und es ihm nicht gelang, auf andere Weise zu genügend Geld zu kommen (vgl. Urk. HD 8/1 S. 12 und HD 8/2 S. 17, Urk. 124 S. 9). Gestützt darauf erwog die Vorinstanz mit Fug, bei dieser Ausgangslage sei der Schluss naheliegend, dass beim Beschuldigten von einem Grundsatz- entscheid ausgegangen werden könne, in Zukunft gemeinsam mit der Gruppe weitere Delikte zu begehen. Als Indiz dafür diene – so die Vorinstanz zutreffend weiter – dass der freiwillige Ausstieg des Beschuldigten just zum Zeitpunkt erfolgt sei, als er eine neue Stelle angetreten habe und somit anderweitig zu Geld gekommen sei (vgl. Urk. 107 S. 15). Dieses Indiz bleibt auch nach der Angabe des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung bestehen, wonach er die legale Arbeit erst ein bis zwei Wochen nach dem letzten Delikt angetreten habe (Urk. 124 S. 6). Mitunter hat er mit dem Delinquieren aufgehört, als er genug Geld beisammen hatte bzw. es selber verdienen konnte. Daraus geht auch hervor, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Bedrohungssituation nicht die Entscheidungsgrundlage bildete, um mit dieser Gruppe zu delinquieren. Denn hätte der Beschuldigte unter einem derartigen Druck gestanden, so wäre es ihm wohl nicht möglich gewesen, die Gruppe nach drei Monaten zu verlassen. Nach- dem der Beschuldigte innerhalb von drei Monaten praktisch immer mit denselben Mitbeschuldigten an sechs Einbrüchen mitwirkte, ist mit der Vorinstanz sodann unverständlich, dass er in der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2011 erklärte, er sei nur der Transporteur gewesen und habe nicht gewusst, dass das eine Gruppe gewesen sei (vgl. Urk. HD 8/2 S. 5, vgl. Urk. 107 S. 15).
E. 2.9 Gänzlich unglaubhaft und mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung muss die Darstellung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung qualifiziert werden, er habe erst nach der dritten Tat gewusst, „dass die anderen etwas Illegales
- 17 - machten“ (vgl. Urk. 66 [39-seitige Einvernahme] S. 34). Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wenige Tage später, wiederum an der Hauptverhandlung erklärte, er habe lediglich das erste Mal nichts gewusst, beim zweiten Mal schon (vgl. Urk. 73 S. 6), womit er noch vor Vorinstanz widersprüchliche Angaben darüber machte, ab wann er wusste, worum es ging. Die Vorinstanz argumentier- te diesbezüglich zutreffend, das anfängliche Nichtwissen des Beschuldigten sei insofern nicht nachvollziehbar, als die Beute beim ersten Einbruch vor seinen Augen in das von ihm gelenkte Auto geladen wurde (vgl. Urk. 107 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 66 S. 34, ND 10 Urk. 10 S. 2). Ferner wies bereits die Vorinstanz auf die konspirativen Umstände hin (Fahrt in der Nacht zu einem ungewohnten Gebäude, Treffen auf weitere Männer, die sich im Anschluss am Haus zu schaffen machen, Verbot, Fragen zu stellen; vgl. Urk. 66 S. 34 f.), welche den Schluss nahe legen, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, was da vorging (vgl. Urk. 107 S. 16). Wenn also der Beschuldigte trotz dieser offensichtli- chen Zeichen mit machte und von der deliktischen Tätigkeit keinen Abstand nahm, so ist daraus nur der Schluss zu ziehen, dass er diese zumindest nachträg- lich billigte, was bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. Urk. 107 S. 16).
E. 2.10 Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte darum wusste, dass Betäubungsmittel – und zwar zwecks Weiterverkaufs – gesucht wurden, zumal dies auch zumindest ab dem zweiten Mal das erklärte Ziel war (vgl. Urk. 73 S. 6). Weiter war ihm bekannt, dass auch Diebstähle – als in Kauf genommener Kollateralerfolg – stattfinden, zumal die Beute in sein Fahrzeug geladen wurde bzw. er bisweilen unmittelbar beobachtete, wie Gegenstände weggenommen wurden (vgl. Vorinstanz Urk. 107 S. 16 unter Hinweis auf ND 15 Urk. 11 S. 3). Damit ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass ihm sowohl die Ziele als auch die Abläufe bekannt waren, dass jeder mitmachte, bzw. seine Aufgabe übernahm, womit er für die Handlungen aller mitverantwortlich ist (vgl. Urk. 107 S. 16).
E. 2.11 Zusammenfassend ist der objektive und subjektive Tatbestand der Banden- mässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG bzw. Art. 139 Ziff. 3 StGB erfüllt, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches in diesem Punkt führt.
- 18 -
3. Hausfriedensbruch 3.1. Betreffend den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklagepunkten 1.4. (ND15), 1.5. (ND16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND19) sowie 1.8 (ND 20) stellte die Vorinstanz das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrages ein (vgl. Urk. 107 S. 7 und S, 37 Ziff. 1). 3.2. In den übrigen noch zu beurteilenden Fällen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass es sich dabei um Begleitdelikte des oben bejahten bandenmässigen Vor- gehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 107 S. 16 f.), was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs führt.
4. Sachbeschädigung
E. 4 April 2013 zusammen mit derjenigen in den weiteren Berufungsverfahren SB120389 (M._____) und SB120387 (O._____) stattfand.
2. Umfang der Berufung
E. 4.1 Zusammenfassend erscheint damit insgesamt die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten als klar zu mild. Sie ist aber unter Berücksichtigung der Schranke des Verschlechterungsverbots zu bestäti- gen.
- 31 -
5. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 15. September 2010, 06.45 Uhr verhaftet (vgl. Urk. HD 37/2). Seine Entlassung erfolgte am 9. November 2010 (vgl. Urk. HD 37/7 und HD 37/8). Damit verbrachte er 56 Tage in Haft, welche ihm anzurechnen sind. VI. Vollzug und Widerruf
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll und die im Zusammenhang mit dem Widerruf der für eine frühere Strafe gewährten bedingten Strafvollzugs korrekt wiederge- geben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 107 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug mit zutreffender Begründung, insbesondere aufgrund der gegenwärtigen positiven Situation des Beschuldigten, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 32 f.). Diese Anordnung könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungs- verbot auch nicht in Frage gestellt werden und ist damit, zusammen mit der Ansetzung einer 5-jährigen Probezeit, welche auch von der Verteidigung nicht bemängelt wird, zu bestätigen.
3. Sodann ist die vorinstanzliche Anordnung betreffend den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2008 für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- gewährte bedingte Strafvollzug mit der von der Vorinstanz angegebenen Begründung (vgl. Urk. 107 S. 33, Art. 82 Abs. 4 StPO), welche nicht bemängelt wurde, zu bestätigen (Urk. 125). VII. Kosten Kosten der Berufungsinstanz Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich. Damit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind
- 32 - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die vom Staat entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- anzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20), − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklage- punkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20).
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 6, C._____ AG, als Rechtsnachfolge- rin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16).
- 33 -
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
1. …
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 im Anklagepunkt 1.8. (ND 20), − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG im Anklagepunkt 1.8. (ND 20).
3. …
4. …
5. …
6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).
7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 2, H._____, im Betrag von Fr. 200.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.4., ND 15).
8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, F._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17).
9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4, G._____ GmbH, wird auf den Zi- vilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17).
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'533.50 Kosten KAPO
- 34 - Fr. 2'401.80 Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 des alten Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG [Anklageziffern 1.1., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7.], − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB [Anklageziffern 1.1., 1.3., 1.4., 1.7.], − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer 2.7.], − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1.1.], − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [Anklageziffern 1.1., 1.3.],.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt.
- 35 -
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2008 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– gewährte bedingte Straf- vollzug wird widerrufen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − an die nachfolgende Privatklägerschaft (im Dispositivauszug betreffend den Beschluss): − E._____ − H._____ − G._____ GmbH − B._____ − C._____ AG, … [Adresse] − D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 36 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner
E. 4.2 Wie schon oben dargetan, ist die Beteiligung des Beschuldigten an den ver- schiedenen Taten als bandenmässiges Vorgehen zu qualifizieren. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dass es sich bei der Sachbeschädigung um ein Begleit- delikt des oben bejahten bandenmässigen Vorgehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 107 S. 16 f.), was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs führt, allerdings liegt nur eine einfache (Anklageziffer 1.1, ND 10) und keine mehrfache Tatbegehung vor.
E. 5 Raub (Anklagepunkt Ziff. 2.7., ND 17)
E. 5.1 Die Verteidigung ist der Ansicht, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht unter den Straftatbestand des Raubes zu subsumieren sei, da der Einbruch mit dem Ziel begangen worden sei, Betäubungsmittel zu stehlen und diese nicht Gegenstand von Vermögensdelikten sein könnten. Zum Tatzeitpunkt habe er nicht gewusst, dass bei den vorhergehenden Delikten etwas anderes als Hanf
- 19 - behändigt worden sei. Er sei somit der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 84 S. 10 f., Urk. 125 S. 8 f.).
E. 5.2 Es trifft zu, dass die Wegnahme von Drogen aus rechtlichen Gründen, näm- lich weil die Verübung eines Vermögensdeliktes bei Drogen als nicht verkehrs- fähige Sachen nicht möglich ist, keinen Diebstahl und damit auch keinen Raub erfüllen kann (vgl. dazu BGE 132 IV 5 E. 3.3 S. 8 f mit Hinweisen, BGE 122 IV 179, BGE 124 IV 102 sowie Entscheid des Bundesgerichtes 6B_994/2010 vom
E. 5.3 Somit ist zu prüfen, ob die eingeklagte Wegnahme des Geldes und der Wertgegenstände als Raub zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz bejahte dies, welche Ansicht von der Berufungsinstanz – wenn auch primär mit anderer Begründung – geteilt wird.
E. 5.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, auch bei einer zunächst mit anderer Zielrichtung erfolgten Nötigung, die der Täter zur Wegnahme aus- nütze, sei der Raubtatbestand erfüllt, wenn die Gewalt noch andauere. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten rechtlichen Überlegungen, die die Vorinstanz unter Hinweis auf einen Entscheid des BGH (BGH, 2 StR 283/03, Urteil vom 15.10.2003, HRRS 2004 Nr. 2, www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/03/2-283-03.php3, und dort besprochene Thematik des Raubes nach Fesselung des Opfers, vgl. Urk. 107 S. 17 f.) vornahm, kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Urk. 107 S. 17 f.). Mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall erwog die Vorinstanz, es sei erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit den Mitbeschuldigten den Privatkläger 3 niederrang und ihn fesselte. Im Anschluss daran sei er während
E. 5.3.2 Dazu ist auszuführen, dass die Berufungsinstanz entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Berücksichtigt man die Aussagen des Privatklägers, so steht fest, dass die Mitbe- schuldigten, die ihn angriffen, niederrangen und fesselten, von allem Anfang an von ihm nebst "Gras" auch Geld wollten, zumal sie unmissverständlich danach fragten (vgl. ND 17 Urk. 2 S. 2 und Urk. 3 S.4), was auch der Beschuldigte, der sich im gleichen Raum aufhielt realisierte. Damit bestehen keine Zweifel, dass die dem Privatkläger gegenüber vorgenommene Nötigungshandlung (auch) vom Willen bestimmt war, ihm Geld wegzunehmen, somit einen Diebstahl zu begehen, was sie auch taten. Der begangene Diebstahl ist damit die direkte Konsequenz der vorangegangenen und auch andauernden Nötigungshandlung. Unzutreffend ist im Übrigen der weitere Einwand der Verteidigung, dass die Anklageschrift die Nötigungshandlung ausschliesslich im Zusammenhang mit der Suche nach erntereifem Drogenhanf aufführt (vgl. Einwand Verteidigung in Urk. 84 S. 10, vgl. Anklage S. 41).
E. 5.3.3 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, wonach der Beschuldigte, der wissentlich und willentlich bei der Überwältigung des Privatklägers mitwirkte, ihn im Anschluss überwachte im Wissen darum, dass die Mitbeteiligten sowohl die Wohnung als auch weitere Räumlichkeiten durchsuchten. Selbst wenn man nicht auf die Aussagen des Privatklägers abstellen würde, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschul- digte aufgrund der früheren Erfahrungen auch damit hätte rechnen müssen, dass nicht lediglich nach Drogenhanf gesucht wird, sondern auch wieder einmal fremde Sachen weggenommen würden (so Vorinstanz in Urk. 107 S. 19 unter Hinweis auf ND 15 Urk. 11 S. 3 und ND 10 Urk. 10 S. 2). Denn der Beschuldigte wusste darum, dass während dieser Zeit Wertgegenstände des Privatklägers 3 ein- gepackt wurden, womit er – wie die Vorinstanz im Einzelnen angab und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 19) – die Wegnahme fremder Sachen zumindest in Kauf nahm. Damit steht ausser Frage, dass er bezüglich dieses
- 21 - Vorfalls die Verantwortung trägt. Unter Hinweis auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz ist somit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte im Anklagepunkt Ziff. 2.7. des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5.3.4 Eine weitere Prüfung, ob im Zusammenhang mit der beabsichtigten Wegnahme von Hanfpflanzen aufgrund des Tatvorgehens, insbesondere des Übergriffs zum Nachteil des Geschädigten F._____ andere Delikte (Nötigung, Freiheitsberaubung) vorliegen, hat hier insofern zu unterbleiben, als daraus eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes resultieren würde.
6. Zusammenfassung Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – als Mittäter – wie folgt schuldig zu sprechen: − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b a- BetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. V. Sanktion
1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren
E. 7 Juli 2011 E. 5.3.2).
E. 10 bis 20 Minuten bewacht, mithin seiner Freiheit beraubt worden, während welcher Zeit seine Wohnung und weitere Räumlichkeiten durchsucht worden seien. Da es sich bei der Freiheitsberaubung um ein Dauerdelikt handle, habe die Nötigungshandlung während der Fesselung fort gedauert. Es spiele somit keine Rolle, ob die Beschuldigten den Diebstahlvorsatz vor oder nach der Überwälti- gung gefasst hätten, da die Gewalthandlung erst mit dem Lösen der Socken (Fesseln) bzw. der Aufgabe der Überwachung ein Ende gefunden habe und die
- 20 - Wegnahme der Gegenstände erfolgt sei, während der Privatkläger gefesselt gewesen sei (vgl. Urk. 107 S. 20).
E. 15 bis 20 Minuten, während die anderen die Räumlichkeiten durchsuchten (vgl. Vorinstanz Urk. 107 S. 29 unter Hinweis auf ND 17 Urk. 31 S. 4, ND 17 Urk. 32 S. 5 und Urk. 73 S. 13). Das objektive Tatverschulden ist demgemäss – dies entgegen der Beurteilung der Verteidigung (Urk. 125 S. 12) – als bereits erheblich zu qualifizieren.
Dispositiv
- Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20), − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den An- klagepunkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20).
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zi- vilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 6, C._____ AG, als Rechts- nachfolgerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
- Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16).
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 im Anklagepunkt 1.8. (ND 20), − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG im Anklagepunkt 1.8. (ND 20).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2008 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– gewährte bedingte Straf- vollzug wird widerrufen.
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, E._____, wird auf den Zi- vilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2, H._____, im Betrag von Fr. 200.– anerkannt hat (Anklage- punkt 1.4., ND 15).
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, F._____, wird auf den Zi- vilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17). - 4 -
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4, G._____ GmbH, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17).
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'533.50 Kosten KAPO Fr. 2'401.80 Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 125, Urk. 109):
- Der Beschuldigte A._____ sei zu verurteilen wegen: − Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG; − Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB; − Gehilfenschaft zum Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; − Gehilfenschaft zur Sachentziehung i.S.v. Art. 141 i.V.m. Art. 25 StGB; − (teilweise Gehilfenschaft zum) Haufriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB; − (teilweise Gehilfenschaft zur) Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB. Im restlichen Umfang sei er freizusprechen. - 5 -
- Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 116) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
- Vorinstanzliches Urteil 1.1. Nachdem die Staatsanwaltschaft IV am 20. Juni 2011 gegen O._____, J._____, K._____, L._____, M._____ und A._____ Anklage erhoben hatte, fällte das Bezirksgericht Bülach am 29. März 2012 gegen die Beschuldigten das Urteil. Auf das oben zitierte Urteil, welches den Beschuldigten A._____ betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 107). 1.2. Mit Eingabe vom 4. April 2012 liess der Beschuldigte dagegen Berufung anmelden (vgl. Urk. 87). Am 28. August 2012 erstattete die Verteidigung die Beru- fungserklärung (vgl. Urk. 109). Darin erklärte sie, die Berufung beschränke sich auf Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch) und 3 (Strafzumessung), wobei folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt würden (vgl. Urk. 109 S. 2):
- Der Beschuldigte A._____ sei zu verurteilen wegen: − Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG; − Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB; − Gehilfenschaft zum Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; − Gehilfenschaft zur Sachentziehung i.S.v. Art. 141 i.V.m. Art. 25 StGB; - 6 - − (teilweise Gehilfenschaft zum) Haufriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB; − (teilweise Gehilfenschaft zur) Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB. Im restlichen Umfang sei er freizusprechen.
- Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft. Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.3. Demgegenüber verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzliches Urteils (vgl. Urk. 116). Sie erklärte gleichzeitig, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung. 1.4. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen, welche am
- April 2013 zusammen mit derjenigen in den weiteren Berufungsverfahren SB120389 (M._____) und SB120387 (O._____) stattfand.
- Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierte Berufungserklärung sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Beschlusses und Urteils nicht angefochten und daher in Rechts- kraft erwachsen, was festzustellen ist: 1.1.1. Dispositiv-Ziffer 1 - 5 des vorinstanzlichen Beschlusses 1.1.2. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Freisprüche im Anklagepunkt 1.8, ND 20) 1.1.3. Dispositiv-Ziffern 6-9 (Regelung der Zivilansprüche) 1.1.4. Dispositiv-Ziffer 10 (Kostenfestsetzung) 1.1.5. Dispositiv-Ziffer 11 (Kostenauflage) 2.2. Zur Disposition, teilweise zufolge Konnexität mit dem angefochtenen Straf- punkt und der Strafzumessung, und daher im Berufungsverfahren zu behandeln sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils: - 7 - 1.1.6. Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldpunkt) 1.1.7. Dispositiv-Ziffer 3 (Sanktion) 1.1.8. Dispositiv-Ziffer 4 (bedingter Strafvollzug) 1.1.9. Dispositiv-Ziffer 5 (Widerruf) II. Prozessuales
- Anwendbares Prozessrecht 1.1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom
- Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen Delikte aus den Jahren 2009 und 2010 zur Beurteilung an, der vorinstanzliche Entscheid erging am 29. März
- Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 1.2. Art. 448 der StPO bestimmt, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durch- geführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. 1.3. Im vorliegenden Verfahren ist damit das neue Prozessrecht (StPO) anwend- bar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) massgebend ist. III. Sachverhalt
- Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat – entsprechend der korrekten Zusammenfassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 107 S. 7) – die ihm in den Anklagepunkten Ziff. 1.1, 1.3 - 8 - bis 1.7. sowie 2.7. vorgeworfenen Tatabläufe im Wesentlichen eingestanden, was sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt (vgl. Urk. 107 S. 7 unter Hinweis auf Urk. 66 [recte 67] S. 3 ff, vgl. auch Urk. 73, HD 8/1 und 8/2, Urk. 84). 1.2. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf Ziffer 1.18 (ND 20) wurde der Beschul- digte von der Vorinstanz freigesprochen (vgl. Urk. 107 S. 8 f.). Der Freispruch ist bereits in Rechtkraft erwachsen und steht hier nicht mehr zur Debatte.
- Bestrittener Sachverhalt 2.1. Mit Bezug auf den Anklagepunkt 1.5. (ND 15) brachte die Verteidigung vor Vorinstanz vor, dass nicht erstellt sei, dass es sich beim behändigten Hanf um ei- ne verbotene Substanz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handle, da der THC-Gehalt der jungen Hanfpflanzen nicht habe ermittelt werden können (vgl. Urk. 84 S. 2 in Verbindung mit Prot. I S. 37 Ziff. 3). Auch an der Berufungs- verhandlung machte der Verteidiger geltend, ein THC-Gehalt im strafbaren Bereich sei nicht mit genügender Sicherheit erstellt (Urk. 125 S. 7). 2.1.1. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten in der Konfrontationseinvernahme vom
- März 2011 hin (vgl. ND 15 Urk. 12 S. 4 f.), anlässlich welcher übereinstimmend davon die Rede gewesen war, die bei jenem Einbruch geernteten Hanfpflanzen seien nicht reif gewesen. Weiter hielt die Vorinstanz die Aussagen des Mitbe- schuldigten L._____ anlässlich der Hauptverhandlung fest, mit welchen er seine frühere Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2011 ohne zu zögern bestätigt hatte, nämlich von jenem Hanf geraucht zu haben (vgl. Urk. 8/2 S. 13 und Urk. 72 S. 10). L._____ äusserte sich an der Hauptverhandlung zur Qualität des Hanfs dahingehend, diese sei normal gewesen und habe dem Hanf entsprochen, der auf der Strasse verkauft werde. Jedenfalls sei er damit zufrieden gewesen, der Hanf habe gewirkt und nach dem Rauchen eines Joints sei es ihm gut gegangen (vgl. Urk. 72 S. 10). An der Richtigkeit der von L._____ an der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2011 deponierten Aussagen ist somit, entgegen der Verteidigung, nicht zu zweifeln. - 9 - 2.1.2. Somit zutreffend hielt die Vorinstanz in Würdigung dieser Beweismittel fest, es sei auf die Aussagen des Mitbeschuldigten L._____ abzustellen, zumal er sich dabei selber belastete. Korrekt ist sodann, dass der Mitbeschuldigte L._____ einzig an diesem in ND 15 erwähnten Einbruch Hanf auffand, was eine Verwechs- lung sowohl hinsichtlich Fundort als auch Qualität ausschliesst. Da nach der Lebenserfahrung zudem ausgeschlossen werden kann, dass ein erfahrener Hanf- konsument die Hanfqualität unzutreffenderweise als gut, jedenfalls als gassen- üblich bezeichnet, ist die vorgebrachte Bestreitung bezüglich des THC-Gehaltes jenes Hanfes zum Scheitern verurteilt. Mit der Vorinstanz ist daher rechtsgenü- gend erstellt, dass der THC-Gehalt der gemäss ND 15 in O._____ behändigten Hanfpflanzen im gemäss des Betäubungsmittelgesetzes strafbaren Bereich lag (vgl. auch Vorinstanz Urk. 107 S. 10). Diesem Ergebnis nicht abträglich ist die Tatsache, dass über den THC-Gehalt der entsprechenden Hanfpflanzen kein Gutachten erstellt worden ist. Es ist durchaus zulässig, betreffend die Qualität von Betäubungsmitteln auf Aussagen von Konsumenten abzustellen. Mitunter ist ein solches Vorgehen auch notwendig, zumal im Untersuchungszeitpunkt die Be- täubungsmittel oftmals nicht mehr vorhanden sind und somit die Aussagen von Konsumenten regelmässig die einzigen Kriterien zur Bestimmung der Qualität von Betäubungsmitteln bilden. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet wie vor Vorinstanz den in Anklageziffer 1 enthaltenen Vorwurf eines Grundsatzentscheides, inskünftig gemeinsam Straf- taten zu begehen (vgl. Anklage S. 8 und Urk. 84 S. 5 ff., Urk. 125 N 4). Diese Bestreitung richtet sich letztlich gegen die rechtliche Qualifikation der Banden- mässigkeit und wird nachfolgend unter diesem Titel behandelt. 2.3. Weiter wird vom Beschuldigten bestritten, dass der in Anklageziffer 2.7. (Anklage S. 41 f.) aufgeführte Sachverhalt unter den Straftatbestand des Raubes zu subsumieren ist. Auch diese Einwendung richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation und ist nachfolgend unter diesem Titel zu behandeln. - 10 - IV. Rechtliche Würdigung
- Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG und Art. 139 Ziff. 3 StGB 1.1. Anwendbares Recht (BetmG) Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass das Betäubungsmittelgesetz seit dem 1. Juli 2011 eine neue Fassung aufweist. Gemäss Art. 26 BetmG in Verbin- dung mit Art. 2 StGB wäre diese im vorliegenden Fall jedoch nur anwendbar, wenn das neue Recht das mildere wäre. Da dies – wie die Vorinstanz korrekt erläuterte – in concreto nicht der Fall ist, ist altes Recht anwendbar (vgl. 107 S. 10 f.).
- Bandenmässigkeit 2.1. Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung zu Bandenmässigkeit, die sowohl bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch beim Diebstahl gleich zu beurteilen ist, ausführlich und zutreffend wiedergegeben; es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 107 S. 11 f.), die nachfolgen- den Ausführungen verstehen sich als Ergänzung resp. Konkretisierung. Bandenmässigkeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Personen durch ihr ausdrückliches oder konkludentes Verhalten den Willen bekunden, sich zur Begehung von mehreren, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmten Betäubungsmitteldelikten bzw. Diebstähle zusammenzufinden (Niggli/Riedo in BSK StGB II, Basel 2007, N 116a ff. zu Art. 139 StGB; BGE 124 IV 88 f, mit Hinweisen). Dabei prüfte das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden zusätzlich die Frage, ob weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abgestellt werden sollte. Damit setzte sich das Bundesgericht namentlich auch mit seiner in der Lehre teilweise kritisierten Auffassung auseinander, wonach auch bereits der Zusammenschluss von zwei Personen die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfülle. Entscheidend ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, dass gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- - 11 - oder Arbeitsteilung) vorhanden sind und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 132 IV 136 E.5.2; 124 IV 86 E.2.b, 286 E.2.a; Entscheid des Bundesgerichts 6S.204/2005 vom 24. September 2005 E.2.1). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor (BGE 124 IV 286 E. 2.a). 2.2. Vorliegend hat der Beschuldigte zusammen mit mehreren weiteren Personen in wechselnder Zusammensetzung und in arbeitsteiligem Vorgehen im Zeitraum vom 6. September 2009 bis 8. Dezember 2009 an sechs Einbrüchen, mit welchem Ziel auch immer (Erlangung von Drogen oder anderen Gegenstän- den bzw. Geld), teilgenommen. Für diesen Zeitraum kann man den Beschuldigten – entgegen der Verteidigung – durchaus als konstanten Bestandteil der Gruppe bezeichnen (Urk. 125 S. 4). Während der Beschuldigte nach drei Monaten aus der Gruppe ausschied, unter anderem weil er eine Stelle gefunden hatte (vgl. Urk. 73 S. 8, Urk. 124 S. 6), setzte die Gruppe auch nach diesem Zeitpunkt ihre Delinquenz bis zur Verhaftung deren Mitglieder fort. Wenn die Vorinstanz erwog, aus der Mitwirkung der Beschuldigten an zahlreichen Delikten könne geschlossen werden, dass sie sich darauf eingerichtet hätten, gemeinsam auch in Zukunft wei- tere Straftaten zu begehen, so trifft dies zu, zumal eine ausdrücklich geäusserte Bandenabrede entbehrlich ist. Demnach genügt der vorliegend jedenfalls konklu- dent geäusserte und durch die zahlreichen Taten manifestierte Wille, in der auch mit einer gewissen Zufälligkeit zusammengesetzten Gruppe weiterhin Delikte zu begehen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend feststellte, zeigt die Tatsache, dass nach dem ersten Einbruch am 6. September 2009 (Anklageziffer 1.1., ND 10) relativ rasch viele weitere, gleiche Straftaten folgten, auf, dass die Fortsetzungsabsicht bereits beim ersten Einbruch in Q._____ zumindest latent vorhanden war. Daran ändert weder die Tatsache, dass der Beschuldigte nach ca. drei Monaten die Gruppe verliess, noch diejenige, dass er zwischendurch le- gale Fahrten für den Mitbeschuldigten I._____ ausführte, nichts, zumal theore- tisch sogar die Begehung eines Deliktes für die Bejahung der Bandenmässigkeit - 12 - ausreichen würde, wenn Indizien für die Fortsetzungsabsicht erkennbar sind (vgl. Urk. 107 S. 13 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.1). 2.3. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigten primär auf Drogenhanf fokussier- ten, sie verschmähten indessen auch andere Gegenstände und Geld nicht, was alle Mitbeschuldigten bestätigten (vgl. Urk. HD 8/2 S. 6 f.). Nach der Darstellung des Mitbeschuldigten M._____ ergab sich die Idee zur "Diversifikation" aus dem Misserfolg bei der Suche nach Drogenhanf, welche Enttäuschung sie dazu brach- te, auch Tresore zu stehlen (vgl. Vorinstanz Urk. 107 S. 13 unter Hinweis auf Urk. HD 8/2 S. 4 und Urk. 71 S. 10). In der Tat wurde bereits beim ersten Einbruch, an welchem der Beschuldigte mitwirkte, gestohlen und auch später wurden immer wieder Gegenstände und Geld mitgenommen, wie sich dies deutlich aus dem eingeklagten Sachverhalt in der Anklageschrift ergibt. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Tatbeweis vorliegend im Widerspruch zu den Lippen- bekenntnissen der Beschuldigten steht (vgl. Urk. 107 S. 13), wobei der Grund- satzentscheid sich auch bezüglich der Diebstähle konkludent aus der fortgesetz- ten Delinquenz ergibt. Es ist sodann mit der Vorinstanz klar, dass der vordergrün- dige Fokus wegen der geringen Anzeigewahrscheinlichkeit auf Betäubungsmittel gelegt wurde, konkret dem Umstand, dass Einbrüche in Hanfplantagen wesentlich seltener von den Betroffenen zur Anzeige gebracht werden als klassische Einbrüche, da sich diese selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen, zumal das Betreiben solcher Plantagen – was allgemein bekannt ist – ebenfalls strafbar ist (vgl. Urk. 107 S. 13). 2.4. Die Vorinstanz zeigte auch zutreffend auf, dass es innerhalb der Gruppe grundsätzlich eine klare Rollenverteilung gab. Sie erwog in diesem Zusammen- hang, die einen hätten als Einbrecher und "Durchsucher" fungiert, die anderen als Chauffeure oder Aufpasser (vgl. Urk. 107 S. 13, HD 8/2 S. 11), weiter habe es auch eigentliche Spezialisten wie den Mitbeschuldigten I._____ für die Hanf- plantagen oder den Mitbeschuldigten J._____ für die handwerklichen Aufgaben (vgl. Urk. 107 S. 13, HD 1/1 S. 25 f.) gegeben, welche ihr Fachwissen weiter- gegeben hätten (vgl. Urk. 107 S. 13, Urk. 68 S. 9 f.). Die Einbrüche seien jeweils - 13 - ähnlich abgelaufen. So bekleidete der Beschuldigte als Chauffeur und Aufpasser zwar nur eine untergeordnete, dennoch massgebliche Aufgabe, die seinen Fähig- keiten entsprach. Die Aufgabenaufteilung nach Fähigkeiten gehörte in der Gruppe offenbar zum gelebten Arbeitsmodell. Der Beschuldigte wirkte an mehreren Straf- taten mit und drang auch mehr als einmal effektiv in die Räumlichkeiten des Tat- ortes ein, worauf die Verteidigung selber hinwies (vgl. Urk. 84 S. 8) und was zeigt, dass er seinen Einsatz je nach Bedarf durchaus anpasste. Seine Aufgaben waren damit vielfältig und können nicht als blosses "Schmiere-Stehen" oder als Stellen von Fluchthilfe bezeichnet werden, wie dies die Verteidigung tut (vgl. Urk. 84 S. 8, Urk. 125 S. 6). Die Verteidigung macht weiter geltend, eine Vielzahl von Einbrü- chen sei ohne den Beschuldigten verübt worden, was eindeutig zeige, dass die Taten der anderen Beteiligten objektiv nicht mit der Mitwirkung des Beschuldigten standen oder fielen (vgl. Urk. 84 S. 8, Urk. 125 S. 6). Mit dieser Argumentation übersieht die Verteidigung, dass es bei der Beurteilung der Massgeblichkeit der vom Beschuldigten inne gehabten Rolle nicht auf die Taten ankommt, bei welchen er nicht mitwirkte, sondern auf seinen Tatbeitrag bei den von ihm selbst unter- stützten Taten. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer Bande verschiedenartige Formen der Rollenverteilung durchaus möglich sind (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen), weshalb der Hinweis, die Taten hätten auch ohne den Beschuldigten durchgeführt werden können (vgl. Urk. 84 S. 8) zu kurz greift. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht nur der Be- schuldigte über die Fähigkeit verfügte, ein Fahrzeug zu führen und aufzupassen. Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang deshalb darauf hin, dass beim konkreten Tatvorgehen bei den Einbrüchen zwei Personenwagen nötig wa- ren, nämlich der eine für den Personentransport (Mitbeschuldigten) und der ande- re für den Abtransport der Beute (vgl. Urk. 107 S. 14), was logistische Anforde- rungen an die Organisation stellte. Zu guter Letzt wies auch die Vorinstanz darauf hin, dass es nicht weiter von Belang ist, dass die Zusammensetzung der Beteilig- ten variierte und/oder die anwesenden Beschuldigten nicht immer die gleichen Rollen bekleideten (vgl. Urk. 107 S. 14 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu Recht schloss daher die Vorinstanz, dass vorliegend von - 14 - hinreichenden organisatorischen Mindestansätzen und einer Gruppenidentität auszugehen ist, so dass von einem "stabilen Team" im Sinne des Bandenbegriffs gesprochen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 14). 2.5. Wenn die Verteidigung im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen den Tatbeitrag des Beschuldigten jeweils bloss als Gehilfenschaft bezeichnet (vgl. Urk. 84 S. 8, Urk. 125 S. 6), so ist zu wiederholen, dass die Art und Weise des Mitwirkens des Beschuldigten während dieser Zeitspanne, die Intensität seiner Beteiligung, die in der Anklage im Einzelnen geschildert wird, und die Vielzahl seiner einzelnen Tathandlungen die Annahme einer blossen Gehilfenschaft – wie gesehen – nicht zulassen. Immerhin räumt auch die Verteidigung ein, dass der Beschuldigte bezüglich der Einbrüche gemäss ND 16 sowie 17 und 18 Mittäter war (vgl. Urk. 84 S. 8). Indiz für die Mittäterschaft des Beschuldigten – die Bandenmässigkeit ist letztlich eine qualifizierte Form der Mittäterschaft (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen) – ist hier aber auch sein Interesse an den Taten, welches bejaht werden muss, zumal er jeweils eine Belohnung erwartete und auch erhielt (vgl. Urk. 124 S. 9, Urk. 73 S. 8 und Urk. 67 S. 34, vgl. Trechsel/ Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, vor Art. 24 N 15 mit Hinweisen). 2.6. Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt und dass aufgrund der in diesem Gesetz gegebenen hohen Regelungsdichte kein Bedürfnis besteht, unterstützende Tat- beiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen, was insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB zur Folge hat. Demnach liegt Gehilfen- schaft nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Dies führt dazu, dass als Mittäter auch derjenige zu bestrafen ist, wer als (untergeordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss gehandelt hat oder wer in der Organisation nur dienende Stellung einnahm und Handlungen von - 15 - untergeordneter Bedeutung vornahm (vgl. Urk. 107 S. 14 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu). Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die Auffassung, der Beschuldigte habe sich lediglich als Gehilfe zum Anstalten treffen schuldig gemacht, nur in Betracht käme, wenn davon auszugehen wäre, dass er nicht die Absicht hatte, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1-5 BetmG im gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit anderen als Mittäter zu beteiligen, dass indessen dem Beschuldigten diese Absicht nicht fehlte (vgl. Urk. 107 S. 14 mit Aktenhinweisen). 2.7. Wenn die Verteidigung geltend machte, dass die Taten spontan erfolgten, nämlich dass die Beschuldigten jeweils zusammen sassen und tranken und dass dabei ein Beschuldigter die Idee (eines Einbruchs) hatte, worauf die Mit- beschuldigten mit gingen (vgl. Urk. 84 S. 9), so räumt sie ein, dass der Entscheid, die strafbare Handlung zu verüben, jeweils in der Gruppe gefällt wurde. Selbst wenn es im Übrigen so gewesen wäre – was die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 84 S. 9) – dass der Beschuldigte jeweils in der letzten Minute aufgeboten wurde, wenn er gebraucht wurde (vgl. Vorbringen der Verteidigung in Urk. 84 S. 9), zeigt dies, dass seine Mitwirkung für die Gruppe von Belang war. Nachdem die Taten nicht zum Vorneherein konkret bestimmt oder geplant sein müssen, spricht auch die Tatsache, dass für die konkret auszuführende Straftat der Entschluss immer wieder aufs Neue gefasst wurde, ebenso wenig gegen die Annahme bandenmässiger Begehung, weshalb der Beschuldigte daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte (so auch Vorinstanz, Urk. 107 S. 15). 2.8. Die Verteidigung brachte weiter vor, der Beschuldigte habe jedes Mal von Neuem überredet werden müssen und aufgrund dessen sei konsequenterweise kein Grundsatzentscheid vorgelegen, in Zukunft fortgesetzte Straftaten zu bege- hen (vgl. Urk. 84 S. 9). Auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, die anderen Tatbeteiligten hätten ihn jedes Mal zum Mitmachen überredet, ja ihm sogar gedroht, sie würden ihn bei der Polizei allein für die Straftaten verant- wortlich machen (Urk. 124 S. 6 ff., Urk. 125 S. 3 f.), falls er nicht nochmals mitwir- ke. Die Vorinstanz führte zu diesem Vorbringen korrekt aus, es möge sein, dass der Beschuldigte nicht mit Begeisterung an den Delikten mitgewirkt habe, eine - 16 - solche sei aber auch nicht Voraussetzung für die Bejahung der Bandenmässigkeit (vgl. Urk. 107 S. 15). Der vorhandene Grundsatzentscheid des Beschuldigten zur Delinquenz ist auch nicht in Frage zu stellen, soweit der Beschuldigte damit nicht begonnen oder früher aufgehört hätte, wenn er anderweitig zu Geld gekommen wäre. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt zwischen September und Dezember 2009 in einer finanziell angespannten Lage und wirkte gemäss seinen eigenen Aussagen deshalb an den Delikten mit, weil seine Familie in Tunesien dringend Unterstützung benötigte und es ihm nicht gelang, auf andere Weise zu genügend Geld zu kommen (vgl. Urk. HD 8/1 S. 12 und HD 8/2 S. 17, Urk. 124 S. 9). Gestützt darauf erwog die Vorinstanz mit Fug, bei dieser Ausgangslage sei der Schluss naheliegend, dass beim Beschuldigten von einem Grundsatz- entscheid ausgegangen werden könne, in Zukunft gemeinsam mit der Gruppe weitere Delikte zu begehen. Als Indiz dafür diene – so die Vorinstanz zutreffend weiter – dass der freiwillige Ausstieg des Beschuldigten just zum Zeitpunkt erfolgt sei, als er eine neue Stelle angetreten habe und somit anderweitig zu Geld gekommen sei (vgl. Urk. 107 S. 15). Dieses Indiz bleibt auch nach der Angabe des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung bestehen, wonach er die legale Arbeit erst ein bis zwei Wochen nach dem letzten Delikt angetreten habe (Urk. 124 S. 6). Mitunter hat er mit dem Delinquieren aufgehört, als er genug Geld beisammen hatte bzw. es selber verdienen konnte. Daraus geht auch hervor, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Bedrohungssituation nicht die Entscheidungsgrundlage bildete, um mit dieser Gruppe zu delinquieren. Denn hätte der Beschuldigte unter einem derartigen Druck gestanden, so wäre es ihm wohl nicht möglich gewesen, die Gruppe nach drei Monaten zu verlassen. Nach- dem der Beschuldigte innerhalb von drei Monaten praktisch immer mit denselben Mitbeschuldigten an sechs Einbrüchen mitwirkte, ist mit der Vorinstanz sodann unverständlich, dass er in der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2011 erklärte, er sei nur der Transporteur gewesen und habe nicht gewusst, dass das eine Gruppe gewesen sei (vgl. Urk. HD 8/2 S. 5, vgl. Urk. 107 S. 15). 2.9. Gänzlich unglaubhaft und mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung muss die Darstellung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung qualifiziert werden, er habe erst nach der dritten Tat gewusst, „dass die anderen etwas Illegales - 17 - machten“ (vgl. Urk. 66 [39-seitige Einvernahme] S. 34). Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wenige Tage später, wiederum an der Hauptverhandlung erklärte, er habe lediglich das erste Mal nichts gewusst, beim zweiten Mal schon (vgl. Urk. 73 S. 6), womit er noch vor Vorinstanz widersprüchliche Angaben darüber machte, ab wann er wusste, worum es ging. Die Vorinstanz argumentier- te diesbezüglich zutreffend, das anfängliche Nichtwissen des Beschuldigten sei insofern nicht nachvollziehbar, als die Beute beim ersten Einbruch vor seinen Augen in das von ihm gelenkte Auto geladen wurde (vgl. Urk. 107 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 66 S. 34, ND 10 Urk. 10 S. 2). Ferner wies bereits die Vorinstanz auf die konspirativen Umstände hin (Fahrt in der Nacht zu einem ungewohnten Gebäude, Treffen auf weitere Männer, die sich im Anschluss am Haus zu schaffen machen, Verbot, Fragen zu stellen; vgl. Urk. 66 S. 34 f.), welche den Schluss nahe legen, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, was da vorging (vgl. Urk. 107 S. 16). Wenn also der Beschuldigte trotz dieser offensichtli- chen Zeichen mit machte und von der deliktischen Tätigkeit keinen Abstand nahm, so ist daraus nur der Schluss zu ziehen, dass er diese zumindest nachträg- lich billigte, was bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. Urk. 107 S. 16). 2.10. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte darum wusste, dass Betäubungsmittel – und zwar zwecks Weiterverkaufs – gesucht wurden, zumal dies auch zumindest ab dem zweiten Mal das erklärte Ziel war (vgl. Urk. 73 S. 6). Weiter war ihm bekannt, dass auch Diebstähle – als in Kauf genommener Kollateralerfolg – stattfinden, zumal die Beute in sein Fahrzeug geladen wurde bzw. er bisweilen unmittelbar beobachtete, wie Gegenstände weggenommen wurden (vgl. Vorinstanz Urk. 107 S. 16 unter Hinweis auf ND 15 Urk. 11 S. 3). Damit ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass ihm sowohl die Ziele als auch die Abläufe bekannt waren, dass jeder mitmachte, bzw. seine Aufgabe übernahm, womit er für die Handlungen aller mitverantwortlich ist (vgl. Urk. 107 S. 16). 2.11. Zusammenfassend ist der objektive und subjektive Tatbestand der Banden- mässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG bzw. Art. 139 Ziff. 3 StGB erfüllt, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches in diesem Punkt führt. - 18 -
- Hausfriedensbruch 3.1. Betreffend den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklagepunkten 1.4. (ND15), 1.5. (ND16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND19) sowie 1.8 (ND 20) stellte die Vorinstanz das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrages ein (vgl. Urk. 107 S. 7 und S, 37 Ziff. 1). 3.2. In den übrigen noch zu beurteilenden Fällen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass es sich dabei um Begleitdelikte des oben bejahten bandenmässigen Vor- gehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 107 S. 16 f.), was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs führt.
- Sachbeschädigung 4.1. Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND19) sowie 1.8 (ND 20) stellte die Vorinstanz das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrages ein (vgl. Urk. 107 S. 7 und S, 37 Ziff. 1). 4.2. Wie schon oben dargetan, ist die Beteiligung des Beschuldigten an den ver- schiedenen Taten als bandenmässiges Vorgehen zu qualifizieren. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dass es sich bei der Sachbeschädigung um ein Begleit- delikt des oben bejahten bandenmässigen Vorgehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 107 S. 16 f.), was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs führt, allerdings liegt nur eine einfache (Anklageziffer 1.1, ND 10) und keine mehrfache Tatbegehung vor.
- Raub (Anklagepunkt Ziff. 2.7., ND 17) 5.1. Die Verteidigung ist der Ansicht, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht unter den Straftatbestand des Raubes zu subsumieren sei, da der Einbruch mit dem Ziel begangen worden sei, Betäubungsmittel zu stehlen und diese nicht Gegenstand von Vermögensdelikten sein könnten. Zum Tatzeitpunkt habe er nicht gewusst, dass bei den vorhergehenden Delikten etwas anderes als Hanf - 19 - behändigt worden sei. Er sei somit der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 84 S. 10 f., Urk. 125 S. 8 f.). 5.2. Es trifft zu, dass die Wegnahme von Drogen aus rechtlichen Gründen, näm- lich weil die Verübung eines Vermögensdeliktes bei Drogen als nicht verkehrs- fähige Sachen nicht möglich ist, keinen Diebstahl und damit auch keinen Raub erfüllen kann (vgl. dazu BGE 132 IV 5 E. 3.3 S. 8 f mit Hinweisen, BGE 122 IV 179, BGE 124 IV 102 sowie Entscheid des Bundesgerichtes 6B_994/2010 vom
- Juli 2011 E. 5.3.2). 5.3. Somit ist zu prüfen, ob die eingeklagte Wegnahme des Geldes und der Wertgegenstände als Raub zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz bejahte dies, welche Ansicht von der Berufungsinstanz – wenn auch primär mit anderer Begründung – geteilt wird. 5.3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, auch bei einer zunächst mit anderer Zielrichtung erfolgten Nötigung, die der Täter zur Wegnahme aus- nütze, sei der Raubtatbestand erfüllt, wenn die Gewalt noch andauere. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten rechtlichen Überlegungen, die die Vorinstanz unter Hinweis auf einen Entscheid des BGH (BGH, 2 StR 283/03, Urteil vom 15.10.2003, HRRS 2004 Nr. 2, www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/03/2-283-03.php3, und dort besprochene Thematik des Raubes nach Fesselung des Opfers, vgl. Urk. 107 S. 17 f.) vornahm, kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Urk. 107 S. 17 f.). Mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall erwog die Vorinstanz, es sei erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit den Mitbeschuldigten den Privatkläger 3 niederrang und ihn fesselte. Im Anschluss daran sei er während 10 bis 20 Minuten bewacht, mithin seiner Freiheit beraubt worden, während welcher Zeit seine Wohnung und weitere Räumlichkeiten durchsucht worden seien. Da es sich bei der Freiheitsberaubung um ein Dauerdelikt handle, habe die Nötigungshandlung während der Fesselung fort gedauert. Es spiele somit keine Rolle, ob die Beschuldigten den Diebstahlvorsatz vor oder nach der Überwälti- gung gefasst hätten, da die Gewalthandlung erst mit dem Lösen der Socken (Fesseln) bzw. der Aufgabe der Überwachung ein Ende gefunden habe und die - 20 - Wegnahme der Gegenstände erfolgt sei, während der Privatkläger gefesselt gewesen sei (vgl. Urk. 107 S. 20). 5.3.2. Dazu ist auszuführen, dass die Berufungsinstanz entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Berücksichtigt man die Aussagen des Privatklägers, so steht fest, dass die Mitbe- schuldigten, die ihn angriffen, niederrangen und fesselten, von allem Anfang an von ihm nebst "Gras" auch Geld wollten, zumal sie unmissverständlich danach fragten (vgl. ND 17 Urk. 2 S. 2 und Urk. 3 S.4), was auch der Beschuldigte, der sich im gleichen Raum aufhielt realisierte. Damit bestehen keine Zweifel, dass die dem Privatkläger gegenüber vorgenommene Nötigungshandlung (auch) vom Willen bestimmt war, ihm Geld wegzunehmen, somit einen Diebstahl zu begehen, was sie auch taten. Der begangene Diebstahl ist damit die direkte Konsequenz der vorangegangenen und auch andauernden Nötigungshandlung. Unzutreffend ist im Übrigen der weitere Einwand der Verteidigung, dass die Anklageschrift die Nötigungshandlung ausschliesslich im Zusammenhang mit der Suche nach erntereifem Drogenhanf aufführt (vgl. Einwand Verteidigung in Urk. 84 S. 10, vgl. Anklage S. 41). 5.3.3. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, wonach der Beschuldigte, der wissentlich und willentlich bei der Überwältigung des Privatklägers mitwirkte, ihn im Anschluss überwachte im Wissen darum, dass die Mitbeteiligten sowohl die Wohnung als auch weitere Räumlichkeiten durchsuchten. Selbst wenn man nicht auf die Aussagen des Privatklägers abstellen würde, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschul- digte aufgrund der früheren Erfahrungen auch damit hätte rechnen müssen, dass nicht lediglich nach Drogenhanf gesucht wird, sondern auch wieder einmal fremde Sachen weggenommen würden (so Vorinstanz in Urk. 107 S. 19 unter Hinweis auf ND 15 Urk. 11 S. 3 und ND 10 Urk. 10 S. 2). Denn der Beschuldigte wusste darum, dass während dieser Zeit Wertgegenstände des Privatklägers 3 ein- gepackt wurden, womit er – wie die Vorinstanz im Einzelnen angab und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 19) – die Wegnahme fremder Sachen zumindest in Kauf nahm. Damit steht ausser Frage, dass er bezüglich dieses - 21 - Vorfalls die Verantwortung trägt. Unter Hinweis auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz ist somit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte im Anklagepunkt Ziff. 2.7. des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3.4. Eine weitere Prüfung, ob im Zusammenhang mit der beabsichtigten Wegnahme von Hanfpflanzen aufgrund des Tatvorgehens, insbesondere des Übergriffs zum Nachteil des Geschädigten F._____ andere Delikte (Nötigung, Freiheitsberaubung) vorliegen, hat hier insofern zu unterbleiben, als daraus eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes resultieren würde.
- Zusammenfassung Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – als Mittäter – wie folgt schuldig zu sprechen: − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b a- BetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. V. Sanktion
- Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 1.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige begangene Delikte bezieht und damit - 22 - vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Straf- androhung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG korrekt abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festgehalten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 107 S. 20 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Korrekt erwog die Vorinstanz, dass eine Überschreitung des Strafrahmens per definitionem nicht möglich ist, weshalb die Deliktsmehrheit innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nachdem keine Straf- milderungsgründe ersichtlich sind, kommt vorliegend auch keine Unterschreitung des Strafrahmens in Frage. 1.3. Der Beschuldigte beging sämtliche hier zur Diskussion stehenden Delikte, bevor er mit Strafmandat des Bezirksamtes Baden vom 10. September 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.-- verurteilt wurde. Nachdem für die heute zu beurtei- lenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, mithin keine Gleichartigkeit der bereits ausgesprochenen mit der neu auszusprechenden Strafe vorliegt, fällt die Bildung einer Zusatzstrafe trotz vorliegender retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Denn es ist ausgeschlossen, eine Freiheits- strafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (vgl. dazu BGE 137 IV 57 E. 4.3.). 1.4. Festzuhalten ist vorweg, dass in der Berufungsinstanz mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt. - 23 -
- Tatkomponente 2.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass sich bei Drogendelikten das Ausmass des verschuldeten Erfolges und damit die im Einzelfall erzielte Gefährdung aus dem Grad der Gefährlichkeit der Droge, der Drogenmenge und dem Reinheits- grad der Droge ergibt. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass sich der Be- schuldigte (mit seinen Mitbeschuldigten) im Zeitraum zwischen Anfang September bis Anfang Dezember 2009 auf der Suche nach erntereifem Drogenhanf befand, welche nur einmal von Erfolg gekrönt war, als die Beschuldigten in O._____ auf 300 - 500 Gramm Marihuana stiessen (vgl. Urk. 107 S. 24). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Droge Cannabis an und für sich zwar nicht unbedenklich ist, weil sie insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen kann, dass die Gefahren, die vom Konsum von Cannabis für die menschliche Gesundheit aus- gehen, indessen vergleichsweise gering sind und jene der harten Drogen deutlich unterschreiten (vgl. Vorinstanz Urk. 121 S. 27 unter Hinweis auf BGE 117 IV 314 E. 2.g.aa). Zutreffend ist sodann, dass den Beschuldigten vorliegend der Reinheitsgrad der Droge nicht bekannt gewesen sein dürfte, was indessen bei Cannabis nicht weiter relevant ist. Immerhin zeigen die Aussagen des Mit- beschuldigten L._____, dass das aufgefundene Marihuana durchaus eine stimulierende Wirkung hatte (vgl. Urk. 83 S. 10), was die Bande zumindest in Kauf nahm, hätte sich sonst der in diesem Zusammenhang übernommene Aufwand kaum gelohnt. Angesichts der letztlich bescheidenen Ausbeute, bei den von allen Beschuldigten auf eine weiche Droge ausgerichteten Streifzügen, stufte die Vorinstanz den Erfolgsunwert als Teil des objektiven Verschuldens zu Recht als sehr leicht ein (vgl. Urk. 107 S. 24). 2.1.2. Die Vorinstanz legte im Einzelnen die Vorgehensweise der Beschuldigten dar, worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 107 S. 24 f. Art. 82 Abs. 4 StPO) und schloss daraus, dass die Betäubungs- mitteldelikte der Beschuldigten auf einem ausgeklügelten „Geschäftsmodell“ (Tipp von Dritten, Observation von Kunden eines Unternehmens für Gewächshaus- - 24 - technik, Heraussuchen von Adressen aufgrund von Autokennzeichen, Inspizieren von Lüftungen, etc.) basierten, welcher Bewertung, entgegen den neuerlichen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 125 S. 10), zuzustimmen ist. Schon die Anzahl der innert weniger Monate auf der Suche nach Hanfplantagen aufgesuchten Örtlichkeiten zeigt, dass sie dieses Geschäftsmodell mit Akribie und gezielt zur Anwendung brachten. Mit der Vorinstanz zeigt diese Vorgehensweise sodann deutlich, dass die Gruppe keineswegs gedankenlos irgendwo einstieg, sondern ihre Ziele mit Bedacht wählte. Weiter ist zutreffend, dass selbst wenn einzuräu- men ist, dass die einzelnen Delikte nicht von langer Hand geplant waren, nicht von einem unerheblichen Planungsgrad ausgegangen werden kann. 2.1.3. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Rang und zur Rolle des Beschuldigten innerhalb der Gruppierung und hielt fest, dass der Beschuldigte als Chauffeur und Aufpasser im Gesamtgefüge der Bande grundsätzlich nur untergeordnete Aufgaben wahrnahm, wobei zu berücksichtigen ist, dass er auch Gebäude betrat und sie durchsuchte (vgl. Urk. 107 S. 25), was neutral in die Verschuldenswertung einfliesst. Zu teilen ist sodann die Wertung der Vorinstanz, welche das objektive Verschulden, innerhalb des weiten Strafrahmens, insgesamt als leicht einstufte. 2.1.4. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sämtliche Betäubungsmitteldelikte mit direktem Vorsatz beging, zumal er jeweils mit dem vordergründigen Ziel einbrach, Drogenhanf zu erlangen (vgl. Urk. 107 S. 25 mit Hinweis auf ND 16 Urk. 10 S. 1 f.). Demgegenüber ist dem Beschuldigten positiv anzurechnen, dass er sich aus eigenem Willen von der Bande distanzierte (vgl. Urk. HD 1/1 S. 30, Urk. 107 S. 25). 2.1.5. Zum Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss und ebenfalls auf der subjektiven Seite zu beachten ist, erwog die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, es sei vorliegend – obwohl der Beschul- digte geltend machte, dass ihn die anderen Beschuldigten unter Druck gesetzt und ihn jedes Mal überredet hätten (vgl. Urk. 84 S. 5, Urk. 124 S. 6 f.) – keine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten ersichtlich (vgl. Urk. 107 S. 26), womit ihm diesbezüglich keine Entlastung zuzubilligen ist. Er - 25 - wollte schlicht Geld, sei es nun für die Behandlung seiner kranken Mutter, sei es für sich selbst. 2.1.6. Zu den Beweggründen des Beschuldigten legte die Vorinstanz dar, der Beschuldigte habe wiederholt ausgeführt, dass er die Delikte beging, um Geld für die Krebsbehandlung seiner Mutter zu erlangen (vgl. Urk. 107 S. 26 unter Hinweis auf Urk. HD 8/1 S. 12, Urk. HD 8/2 S. 17). Er habe demnach zwar nach dem schnellen Geld gestrebt, dieses jedoch grundsätzlich für die Unterstützung eines Familienmitglieds eingesetzt, auch wenn er die Krebserkrankung seiner Mutter zu Beginn des Verfahrens nicht erwähnt habe. Die Vorinstanz schenkte dem Beschuldigten einerseits insoweit Glauben, als dass seine Taten dem Grundsatze nach nicht direkt-egoistisch motiviert waren. Sie schränkte auf der anderen Seite ein, der Beschuldigte habe nur bedingt über Alternativen nachgedacht und er habe im Prinzip den ihm am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um an Geld zu gelangen. Gestützt auf die Akten ist als nachgewiesen zu betrachten, dass die Mutter des Beschuldigten tatsächlich krank war und der Beschuldigte im Tatzeitraum Geld nach Tunesien überwies (Urk. 29/9/1, Urk. 29/8/1). Damit erfährt das durch die Vorinstanz als nicht direkt-egoistisch bezeichnete Tatmotiv eine Relativierung, was sich nicht unwesentlich verschuldensmindernd auswirkt. 2.1.7. Zusammenfassend führt die subjektive Tatschwere zu einer leichten Relati- vierung des objektiven Tatverschuldens. Mit der Vorinstanz kann damit das Gesamtverschulden innerhalb des qualifizierten Tatbestands als sehr leicht bezeichnet werden, was zur Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten führt. Richtig ist ferner, dass aufgrund der weiteren Straf- taten im Folgenden – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine angemessene Erhöhung der Strafe zu erfolgen hat. 2.2. Bandenmässiger Diebstahl 2.2.1. In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz – ins Gewicht, dass der Beschuldigte bis zur Aufgabe des Tatentschlusses an vier Einbruchdiebstählen mitwirkte, wobei von einem (grob geschätzten) Deliktsbetrag von Fr. 24'000.-- ausgegangen werden muss (vgl. Anklage). Entgegen der Verteidigung kann nicht - 26 - gesagt werden, dieser Deliktsbetrag sei gering (vgl. Urk. 84 S. 13). Wie bei den übrigen Mitbeschuldigten erwog die Vorinstanz auch hier, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Bande, in welcher der Beschuldigte delinquierte, vorder- gründig auf das Erlangen von Drogenhanf fokussiert habe. Während des Durch- suchens der Gebäude wurden jedoch – sozusagen als "Kollateralerfolg" – auch Gegenstände und Bargeld mitgenommen, wobei die Handlungen diesbezüglich bei den einzelnen Delikten von einer gewissen Spontaneität gezeugt hätten (vgl. Urk. 107 S. 27). Es möge sein – so die Vorinstanz weiter –, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb Deliktsgut abtransportiert habe. Er duldete jedoch das Tun der übrigen Beschuldigten und führte die gestohlene Ware später auch in seinem Wagen mit (vgl. Urk. 107 S. 27 mit Hinweis auf ND 15 Urk. 11 S. 1 und 3). Dies verrät eine nicht unbedeutende kriminelle Energie. Die Taten wurden zudem innerhalb eines relativ engen Zeitraums begangen. Es basiert daher lediglich auf dem auch für diese Delikte weiten Strafrahmen, dass von einem noch knapp leichten objektiven Verschulden gesprochen werden kann (so auch Vorinstanz in Urk. 107 S. 27). 2.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch diesbezüglich direktvorsätzlich handelte, womit keine Relativierung des objektiven Verschulden angenommen werden kann. Das Gesamtverschulden für den bandenmässigen Diebstahl ist daher nach wie vor im knapp leichten Bereich anzusiedeln und rechtfertigt daher eine moderate Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 2.3. Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch 2.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei der Sachbeschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch um Begleitdelikte handelt, welche gegenüber dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und dem bandenmässigen Dieb- stahl in den Hintergrund treten. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich jedoch nicht um eine mehrfache, sondern um eine einfache Tatbegehung (Anklageziffer 1.1). Angesichts des verursachten Schadens kann diese Tat indessen nicht bagatellisiert werden. Klar ist, dass der Beschuldigte bei der Sachbeschädigung nicht selber Hand anlegte, weshalb die objektive Tatschwere mangels eigenem - 27 - aktiven Tun als sehr leicht einzustufen ist; er hat sich aber die Taten der Mittäter anrechnen zu lassen. Entgegen der Vorinstanz kann indessen nicht von Eventualvorsatz gesprochen werden, weshalb keine Verschuldensminderung in Frage kommt (vgl. Urk. 107 S. 28). 2.3.2. Die hypothetische Einsatzstrafe ist für diese Delikte lediglich in marginalem Umfang zu erhöhen. 2.4. Raub (Anklagepunkt 2.7., ND 17) 2.4.1. Wie die Vorinstanz bemerkte, fällt diesbezüglich vor allem der Eingriff in die psychische und physische Integrität des Opfers ins Gewicht, welches inmitten der Nacht in seiner Wohnung von sechs Männern heimgesucht wurde. Wenn die Vorinstanz den Erfolgsunwert in unteren Bereich einstufte, weil das Opfer gemäss eigenen Aussagen den Übergriff nicht direkt als unmittelbare Gefahr für Leib und Leben einschätzte, weil es die Beschuldigten als dumm und unerfahren einstufte (vgl. Urk. ND 17/3 S. 10 und S. 16 f.), so blendet dies aus, dass das Opfer in der Anfangsphase des Überfalls Todesängste ausstehen musste (vgl. Urk. ND 17/3 S. 7) und sich immerhin erst einen Monat nach dem Vorfall psychisch und physisch wieder als "ok" bezeichnete (vgl. Urk. ND 17/3 S. 3), was durchaus nachvollziehbar ist, nachdem es mitten in der Nacht im Schlaf überrascht wurde und mit mehreren Einbrechern, einer Übermacht also, konfrontiert wurde. Gewiss erscheint das Tatvorgehen an sich als chaotisch und dilettantisch, zumal sie das Opfer nach dessen Überwältigung mit einem T-Shirt und Socken fesselten und dessen Bewacher sich ohne weiteres in ein Gespräch verwickeln liess (vgl. ND 17 Urk. 3 S. 5 und 11). Dies zeigt aber nur, dass die Beschuldigten selber von der Anwesenheit des Opfers überrascht wurden und dass sie nicht etwa den Ort sofort verliessen, sondern – obwohl unvorbereitet – ohne zu zögern das Opfer angriffen, um es ruhig zu stellen. Naheliegend wäre eine Flucht gewesen. Wenn die Vorinstanz festhielt, dass letztlich auch die eingesetzten Mittel zum Ziel der Widerstandsunfähigkeit führten und das Opfer während einer längeren Zeit seiner Freiheit beraubt war, so ist dies korrekt. Zutreffend ist sodann, dass der Be- schuldigte an vorderster Front und aktiv an der Überwältigung des Privatklägers 3 mitwirkte, danach dessen Füsse fesselte und ihn gemäss seiner eigenen Aussage - 28 - an diese Stelle mit der flachen Hand schlug. Weiter bewachte er das Opfer für 15 bis 20 Minuten, während die anderen die Räumlichkeiten durchsuchten (vgl. Vorinstanz Urk. 107 S. 29 unter Hinweis auf ND 17 Urk. 31 S. 4, ND 17 Urk. 32 S. 5 und Urk. 73 S. 13). Das objektive Tatverschulden ist demgemäss – dies entgegen der Beurteilung der Verteidigung (Urk. 125 S. 12) – als bereits erheblich zu qualifizieren. 2.4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Eindringen in die Wohnung des Opfers primär von der Suche nach Hanf geleitet war und dass der eigentliche Diebstahlsentschluss erst im Laufe des Geschehens in den Vorder- grund trat. Entgegen der Vorinstanz ist dieser Umstand indessen nicht verschul- densmindernd, sondern neutral zu bewerten. Das bereits erhebliche Verschulden rechtfertigt damit eine deutliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 2.5. Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente erscheint zusammen- fassend – asperiert – die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe im Bereich von 28 Monaten als zu tief. Vielmehr ist eine solche von rund drei Jahren ange- messen.
- Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.2. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf seine entsprechenden Angaben in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. HD 8/2 S. 15 ff., Urk. 73 S. 1 ff.) und auf die diesbezügliche Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 107 S. 29 f.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte aktuell in einem Angestelltenverhältnis als Maler arbeitet und dabei einen monatlichen Verdienst - 29 - von Fr. 4'500.-- bis Fr. 4'800.-- netto erzielt. Er hat Schulden in der Höhe von Fr. 18'000.--. Seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist als Hausfrau tätig. Zur Familie des Beschuldigten ist weiter zu erwähnen, dass im Juli 2013 sein zweites Kind geboren werden wird (Urk. 124 S. 3 ff.). Aus diesen persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 107 S. 30). 3.2.1. Der Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit, was zu- sammen mit zwei Vorstrafen spürbar straferhöhend zu bewerten ist. Zutreffend ist sodann, dass die Verurteilung vom 10. September 2010 hier nicht zu berücksich- tigen ist, da sie nach den in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten erfolgte. 3.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zur Bewertung des Nachtatverhaltens und insbeson- dere eines Geständnisses hin, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 30 f.). Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschuldigte sich in einem frühen Stadium der Untersuchung, insbesondere im Anklagepunkt 2.7., auskunftsfreudig gab, zumal er sich in grossem Masse selbst belastete (vgl. Urk. 107 S. 31 unter Hinweis auf HD Urk. 1/1 S. 30, ND 17 Urk. 31). Unverkenn- bar ist jedoch, dass er vor Vorinstanz dazu neigte, seine bisherigen Aussagen zu schönen und seine Beteiligung herunterzuspielen. So bagatellisierte er an der Hauptverhandlung beispielsweise, er sei nur der Fahrer für 3 oder 4 Mal gewesen (vgl. Urk. 73 S. 7) und machte widersprüchliche Angaben darüber, ab wann er gewusst haben soll, worum es ging (vgl. Urk. 67 S. 34 und Urk. 76 S. 6). Auch wenn sich der Beschuldigte während der Untersuchung kooperationsbereit zeigte, kann sein Geständnis damit lediglich im mittleren Grade strafmindernd berück- sichtigt werden. 3.2.3. Mit der Vorinstanz ist sodann fest zu halten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte bei den meisten Geschädigten persönlich vorbeiging und sich entschuldigte bzw. ihnen ein Entschuldigungsschreiben zukommen liess (vgl. Urk. 65/1-6 sowie Urk. 84 S. 14), auch wenn dies relativ spät erfolgte und seine - 30 - Bemühungen gleichzeitig einen angenehmen Nebeneffekt hatten (Rückzug der Strafanträge), auf vorhandene Reue und Einsicht schliessen lässt. Jedoch ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Darstellung seiner Einsicht nicht vorbehaltlos angenommen werden kann. So führte der Beschuldigte beispielsweise aus, das Delikt in P._____ (Raub) sei ihm viel zu weit gegangen, so dass er sich gesagt habe, jetzt sei fertig damit (Urk. 124 S. 7). Nur rund drei Wochen später kam es jedoch zu einem weiteren Delikt, an dem sich der Beschuldigte beteiligte. Offen- bar macht sich der Beschuldigte auch heute noch etwas vor, wenn er berichtet, er habe eigentlich gar nicht delinquieren wollen und in diesem Zusammenhang auf die Drohungen der Mittäter verweist. Denn zumindest für sein letztes Delikt kann die Drohung, man werde ihm alles in die Schuhe schieben, kaum Wirkung ent- faltet haben, da diese komplett unrealistisch war, nachdem der Geschädigte F._____ in P._____ ja bereits mehrere Täter zu Gesicht bekommen hatte. Damit steht aber fest, dass der Beschuldigte auch heute noch dazu neigt, zumindest einen Teil der Verantwortung für seine Delinquenz an Dritte abzugeben und seinen Tatbeitrag zu bagatellisieren, weshalb ihm unter dem Aspekt der Reue und Einsicht, entgegen den Ausführungen seines Verteidigers, nur eine leichte Strafminderung zugute kommt. 3.2.4. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf und wurde auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. 3.2.5. Berücksichtigt man die oben dargelegten Elemente der Täterkomponente, so ergibt sich daraus insgesamt eine Entlastung des Beschuldigten in einem nicht höheren Mass, als sie die Vorinstanz vornahm.
- Gesamtwürdigung 4.1. Zusammenfassend erscheint damit insgesamt die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten als klar zu mild. Sie ist aber unter Berücksichtigung der Schranke des Verschlechterungsverbots zu bestäti- gen. - 31 -
- Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 15. September 2010, 06.45 Uhr verhaftet (vgl. Urk. HD 37/2). Seine Entlassung erfolgte am 9. November 2010 (vgl. Urk. HD 37/7 und HD 37/8). Damit verbrachte er 56 Tage in Haft, welche ihm anzurechnen sind. VI. Vollzug und Widerruf
- Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll und die im Zusammenhang mit dem Widerruf der für eine frühere Strafe gewährten bedingten Strafvollzugs korrekt wiederge- geben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 107 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug mit zutreffender Begründung, insbesondere aufgrund der gegenwärtigen positiven Situation des Beschuldigten, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 32 f.). Diese Anordnung könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungs- verbot auch nicht in Frage gestellt werden und ist damit, zusammen mit der Ansetzung einer 5-jährigen Probezeit, welche auch von der Verteidigung nicht bemängelt wird, zu bestätigen.
- Sodann ist die vorinstanzliche Anordnung betreffend den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2008 für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- gewährte bedingte Strafvollzug mit der von der Vorinstanz angegebenen Begründung (vgl. Urk. 107 S. 33, Art. 82 Abs. 4 StPO), welche nicht bemängelt wurde, zu bestätigen (Urk. 125). VII. Kosten Kosten der Berufungsinstanz Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich. Damit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - 32 - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die vom Staat entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- anzusetzen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20), − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklage- punkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20).
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 6, C._____ AG, als Rechtsnachfolge- rin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
- Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16). - 33 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
- …
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 im Anklagepunkt 1.8. (ND 20), − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG im Anklagepunkt 1.8. (ND 20).
- …
- …
- …
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 2, H._____, im Betrag von Fr. 200.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.4., ND 15).
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, F._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17).
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4, G._____ GmbH, wird auf den Zi- vilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17).
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'533.50 Kosten KAPO - 34 - Fr. 2'401.80 Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 des alten Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG [Anklageziffern 1.1., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7.], − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB [Anklageziffern 1.1., 1.3., 1.4., 1.7.], − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer 2.7.], − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1.1.], − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [Anklageziffern 1.1., 1.3.],.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. - 35 -
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2008 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– gewährte bedingte Straf- vollzug wird widerrufen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − an die nachfolgende Privatklägerschaft (im Dispositivauszug betreffend den Beschluss): − E._____ − H._____ − G._____ GmbH − B._____ − C._____ AG, … [Adresse] − D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 36 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120384-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 5. April 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. März 2012 (DG110104)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Juni 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 47). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 107) Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20), − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den An- klagepunkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20).
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zi- vilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 6, C._____ AG, als Rechts- nachfolgerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16).
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
- 3 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 im Anklagepunkt 1.8. (ND 20), − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG im Anklagepunkt 1.8. (ND 20).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2008 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– gewährte bedingte Straf- vollzug wird widerrufen.
6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, E._____, wird auf den Zi- vilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).
7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2, H._____, im Betrag von Fr. 200.– anerkannt hat (Anklage- punkt 1.4., ND 15).
8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, F._____, wird auf den Zi- vilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17).
- 4 -
9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4, G._____ GmbH, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17).
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'533.50 Kosten KAPO Fr. 2'401.80 Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 125, Urk. 109):
1. Der Beschuldigte A._____ sei zu verurteilen wegen: − Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG; − Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB; − Gehilfenschaft zum Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; − Gehilfenschaft zur Sachentziehung i.S.v. Art. 141 i.V.m. Art. 25 StGB; − (teilweise Gehilfenschaft zum) Haufriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB; − (teilweise Gehilfenschaft zur) Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB. Im restlichen Umfang sei er freizusprechen.
- 5 -
2. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 116) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Nachdem die Staatsanwaltschaft IV am 20. Juni 2011 gegen O._____, J._____, K._____, L._____, M._____ und A._____ Anklage erhoben hatte, fällte das Bezirksgericht Bülach am 29. März 2012 gegen die Beschuldigten das Urteil. Auf das oben zitierte Urteil, welches den Beschuldigten A._____ betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 107). 1.2. Mit Eingabe vom 4. April 2012 liess der Beschuldigte dagegen Berufung anmelden (vgl. Urk. 87). Am 28. August 2012 erstattete die Verteidigung die Beru- fungserklärung (vgl. Urk. 109). Darin erklärte sie, die Berufung beschränke sich auf Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch) und 3 (Strafzumessung), wobei folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt würden (vgl. Urk. 109 S. 2):
1. Der Beschuldigte A._____ sei zu verurteilen wegen: − Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG; − Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB; − Gehilfenschaft zum Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; − Gehilfenschaft zur Sachentziehung i.S.v. Art. 141 i.V.m. Art. 25 StGB;
- 6 - − (teilweise Gehilfenschaft zum) Haufriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB; − (teilweise Gehilfenschaft zur) Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB. Im restlichen Umfang sei er freizusprechen.
2. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft. Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.3. Demgegenüber verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzliches Urteils (vgl. Urk. 116). Sie erklärte gleichzeitig, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung. 1.4. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen, welche am
4. April 2013 zusammen mit derjenigen in den weiteren Berufungsverfahren SB120389 (M._____) und SB120387 (O._____) stattfand.
2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierte Berufungserklärung sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Beschlusses und Urteils nicht angefochten und daher in Rechts- kraft erwachsen, was festzustellen ist: 1.1.1. Dispositiv-Ziffer 1 - 5 des vorinstanzlichen Beschlusses 1.1.2. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Freisprüche im Anklagepunkt 1.8, ND 20) 1.1.3. Dispositiv-Ziffern 6-9 (Regelung der Zivilansprüche) 1.1.4. Dispositiv-Ziffer 10 (Kostenfestsetzung) 1.1.5. Dispositiv-Ziffer 11 (Kostenauflage) 2.2. Zur Disposition, teilweise zufolge Konnexität mit dem angefochtenen Straf- punkt und der Strafzumessung, und daher im Berufungsverfahren zu behandeln sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils:
- 7 - 1.1.6. Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldpunkt) 1.1.7. Dispositiv-Ziffer 3 (Sanktion) 1.1.8. Dispositiv-Ziffer 4 (bedingter Strafvollzug) 1.1.9. Dispositiv-Ziffer 5 (Widerruf) II. Prozessuales
1. Anwendbares Prozessrecht 1.1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen Delikte aus den Jahren 2009 und 2010 zur Beurteilung an, der vorinstanzliche Entscheid erging am 29. März
2012. Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 1.2. Art. 448 der StPO bestimmt, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durch- geführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. 1.3. Im vorliegenden Verfahren ist damit das neue Prozessrecht (StPO) anwend- bar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) massgebend ist. III. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat – entsprechend der korrekten Zusammenfassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 107 S. 7) – die ihm in den Anklagepunkten Ziff. 1.1, 1.3
- 8 - bis 1.7. sowie 2.7. vorgeworfenen Tatabläufe im Wesentlichen eingestanden, was sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt (vgl. Urk. 107 S. 7 unter Hinweis auf Urk. 66 [recte 67] S. 3 ff, vgl. auch Urk. 73, HD 8/1 und 8/2, Urk. 84). 1.2. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf Ziffer 1.18 (ND 20) wurde der Beschul- digte von der Vorinstanz freigesprochen (vgl. Urk. 107 S. 8 f.). Der Freispruch ist bereits in Rechtkraft erwachsen und steht hier nicht mehr zur Debatte.
2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Mit Bezug auf den Anklagepunkt 1.5. (ND 15) brachte die Verteidigung vor Vorinstanz vor, dass nicht erstellt sei, dass es sich beim behändigten Hanf um ei- ne verbotene Substanz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handle, da der THC-Gehalt der jungen Hanfpflanzen nicht habe ermittelt werden können (vgl. Urk. 84 S. 2 in Verbindung mit Prot. I S. 37 Ziff. 3). Auch an der Berufungs- verhandlung machte der Verteidiger geltend, ein THC-Gehalt im strafbaren Bereich sei nicht mit genügender Sicherheit erstellt (Urk. 125 S. 7). 2.1.1. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten in der Konfrontationseinvernahme vom
4. März 2011 hin (vgl. ND 15 Urk. 12 S. 4 f.), anlässlich welcher übereinstimmend davon die Rede gewesen war, die bei jenem Einbruch geernteten Hanfpflanzen seien nicht reif gewesen. Weiter hielt die Vorinstanz die Aussagen des Mitbe- schuldigten L._____ anlässlich der Hauptverhandlung fest, mit welchen er seine frühere Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2011 ohne zu zögern bestätigt hatte, nämlich von jenem Hanf geraucht zu haben (vgl. Urk. 8/2 S. 13 und Urk. 72 S. 10). L._____ äusserte sich an der Hauptverhandlung zur Qualität des Hanfs dahingehend, diese sei normal gewesen und habe dem Hanf entsprochen, der auf der Strasse verkauft werde. Jedenfalls sei er damit zufrieden gewesen, der Hanf habe gewirkt und nach dem Rauchen eines Joints sei es ihm gut gegangen (vgl. Urk. 72 S. 10). An der Richtigkeit der von L._____ an der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2011 deponierten Aussagen ist somit, entgegen der Verteidigung, nicht zu zweifeln.
- 9 - 2.1.2. Somit zutreffend hielt die Vorinstanz in Würdigung dieser Beweismittel fest, es sei auf die Aussagen des Mitbeschuldigten L._____ abzustellen, zumal er sich dabei selber belastete. Korrekt ist sodann, dass der Mitbeschuldigte L._____ einzig an diesem in ND 15 erwähnten Einbruch Hanf auffand, was eine Verwechs- lung sowohl hinsichtlich Fundort als auch Qualität ausschliesst. Da nach der Lebenserfahrung zudem ausgeschlossen werden kann, dass ein erfahrener Hanf- konsument die Hanfqualität unzutreffenderweise als gut, jedenfalls als gassen- üblich bezeichnet, ist die vorgebrachte Bestreitung bezüglich des THC-Gehaltes jenes Hanfes zum Scheitern verurteilt. Mit der Vorinstanz ist daher rechtsgenü- gend erstellt, dass der THC-Gehalt der gemäss ND 15 in O._____ behändigten Hanfpflanzen im gemäss des Betäubungsmittelgesetzes strafbaren Bereich lag (vgl. auch Vorinstanz Urk. 107 S. 10). Diesem Ergebnis nicht abträglich ist die Tatsache, dass über den THC-Gehalt der entsprechenden Hanfpflanzen kein Gutachten erstellt worden ist. Es ist durchaus zulässig, betreffend die Qualität von Betäubungsmitteln auf Aussagen von Konsumenten abzustellen. Mitunter ist ein solches Vorgehen auch notwendig, zumal im Untersuchungszeitpunkt die Be- täubungsmittel oftmals nicht mehr vorhanden sind und somit die Aussagen von Konsumenten regelmässig die einzigen Kriterien zur Bestimmung der Qualität von Betäubungsmitteln bilden. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet wie vor Vorinstanz den in Anklageziffer 1 enthaltenen Vorwurf eines Grundsatzentscheides, inskünftig gemeinsam Straf- taten zu begehen (vgl. Anklage S. 8 und Urk. 84 S. 5 ff., Urk. 125 N 4). Diese Bestreitung richtet sich letztlich gegen die rechtliche Qualifikation der Banden- mässigkeit und wird nachfolgend unter diesem Titel behandelt. 2.3. Weiter wird vom Beschuldigten bestritten, dass der in Anklageziffer 2.7. (Anklage S. 41 f.) aufgeführte Sachverhalt unter den Straftatbestand des Raubes zu subsumieren ist. Auch diese Einwendung richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation und ist nachfolgend unter diesem Titel zu behandeln.
- 10 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG und Art. 139 Ziff. 3 StGB 1.1. Anwendbares Recht (BetmG) Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass das Betäubungsmittelgesetz seit dem 1. Juli 2011 eine neue Fassung aufweist. Gemäss Art. 26 BetmG in Verbin- dung mit Art. 2 StGB wäre diese im vorliegenden Fall jedoch nur anwendbar, wenn das neue Recht das mildere wäre. Da dies – wie die Vorinstanz korrekt erläuterte – in concreto nicht der Fall ist, ist altes Recht anwendbar (vgl. 107 S. 10 f.).
2. Bandenmässigkeit 2.1. Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung zu Bandenmässigkeit, die sowohl bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch beim Diebstahl gleich zu beurteilen ist, ausführlich und zutreffend wiedergegeben; es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 107 S. 11 f.), die nachfolgen- den Ausführungen verstehen sich als Ergänzung resp. Konkretisierung. Bandenmässigkeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Personen durch ihr ausdrückliches oder konkludentes Verhalten den Willen bekunden, sich zur Begehung von mehreren, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmten Betäubungsmitteldelikten bzw. Diebstähle zusammenzufinden (Niggli/Riedo in BSK StGB II, Basel 2007, N 116a ff. zu Art. 139 StGB; BGE 124 IV 88 f, mit Hinweisen). Dabei prüfte das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden zusätzlich die Frage, ob weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abgestellt werden sollte. Damit setzte sich das Bundesgericht namentlich auch mit seiner in der Lehre teilweise kritisierten Auffassung auseinander, wonach auch bereits der Zusammenschluss von zwei Personen die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfülle. Entscheidend ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, dass gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen-
- 11 - oder Arbeitsteilung) vorhanden sind und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 132 IV 136 E.5.2; 124 IV 86 E.2.b, 286 E.2.a; Entscheid des Bundesgerichts 6S.204/2005 vom 24. September 2005 E.2.1). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor (BGE 124 IV 286 E. 2.a). 2.2. Vorliegend hat der Beschuldigte zusammen mit mehreren weiteren Personen in wechselnder Zusammensetzung und in arbeitsteiligem Vorgehen im Zeitraum vom 6. September 2009 bis 8. Dezember 2009 an sechs Einbrüchen, mit welchem Ziel auch immer (Erlangung von Drogen oder anderen Gegenstän- den bzw. Geld), teilgenommen. Für diesen Zeitraum kann man den Beschuldigten
– entgegen der Verteidigung – durchaus als konstanten Bestandteil der Gruppe bezeichnen (Urk. 125 S. 4). Während der Beschuldigte nach drei Monaten aus der Gruppe ausschied, unter anderem weil er eine Stelle gefunden hatte (vgl. Urk. 73 S. 8, Urk. 124 S. 6), setzte die Gruppe auch nach diesem Zeitpunkt ihre Delinquenz bis zur Verhaftung deren Mitglieder fort. Wenn die Vorinstanz erwog, aus der Mitwirkung der Beschuldigten an zahlreichen Delikten könne geschlossen werden, dass sie sich darauf eingerichtet hätten, gemeinsam auch in Zukunft wei- tere Straftaten zu begehen, so trifft dies zu, zumal eine ausdrücklich geäusserte Bandenabrede entbehrlich ist. Demnach genügt der vorliegend jedenfalls konklu- dent geäusserte und durch die zahlreichen Taten manifestierte Wille, in der auch mit einer gewissen Zufälligkeit zusammengesetzten Gruppe weiterhin Delikte zu begehen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend feststellte, zeigt die Tatsache, dass nach dem ersten Einbruch am 6. September 2009 (Anklageziffer 1.1., ND 10) relativ rasch viele weitere, gleiche Straftaten folgten, auf, dass die Fortsetzungsabsicht bereits beim ersten Einbruch in Q._____ zumindest latent vorhanden war. Daran ändert weder die Tatsache, dass der Beschuldigte nach ca. drei Monaten die Gruppe verliess, noch diejenige, dass er zwischendurch le- gale Fahrten für den Mitbeschuldigten I._____ ausführte, nichts, zumal theore- tisch sogar die Begehung eines Deliktes für die Bejahung der Bandenmässigkeit
- 12 - ausreichen würde, wenn Indizien für die Fortsetzungsabsicht erkennbar sind (vgl. Urk. 107 S. 13 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.1). 2.3. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigten primär auf Drogenhanf fokussier- ten, sie verschmähten indessen auch andere Gegenstände und Geld nicht, was alle Mitbeschuldigten bestätigten (vgl. Urk. HD 8/2 S. 6 f.). Nach der Darstellung des Mitbeschuldigten M._____ ergab sich die Idee zur "Diversifikation" aus dem Misserfolg bei der Suche nach Drogenhanf, welche Enttäuschung sie dazu brach- te, auch Tresore zu stehlen (vgl. Vorinstanz Urk. 107 S. 13 unter Hinweis auf Urk. HD 8/2 S. 4 und Urk. 71 S. 10). In der Tat wurde bereits beim ersten Einbruch, an welchem der Beschuldigte mitwirkte, gestohlen und auch später wurden immer wieder Gegenstände und Geld mitgenommen, wie sich dies deutlich aus dem eingeklagten Sachverhalt in der Anklageschrift ergibt. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Tatbeweis vorliegend im Widerspruch zu den Lippen- bekenntnissen der Beschuldigten steht (vgl. Urk. 107 S. 13), wobei der Grund- satzentscheid sich auch bezüglich der Diebstähle konkludent aus der fortgesetz- ten Delinquenz ergibt. Es ist sodann mit der Vorinstanz klar, dass der vordergrün- dige Fokus wegen der geringen Anzeigewahrscheinlichkeit auf Betäubungsmittel gelegt wurde, konkret dem Umstand, dass Einbrüche in Hanfplantagen wesentlich seltener von den Betroffenen zur Anzeige gebracht werden als klassische Einbrüche, da sich diese selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen, zumal das Betreiben solcher Plantagen – was allgemein bekannt ist – ebenfalls strafbar ist (vgl. Urk. 107 S. 13). 2.4. Die Vorinstanz zeigte auch zutreffend auf, dass es innerhalb der Gruppe grundsätzlich eine klare Rollenverteilung gab. Sie erwog in diesem Zusammen- hang, die einen hätten als Einbrecher und "Durchsucher" fungiert, die anderen als Chauffeure oder Aufpasser (vgl. Urk. 107 S. 13, HD 8/2 S. 11), weiter habe es auch eigentliche Spezialisten wie den Mitbeschuldigten I._____ für die Hanf- plantagen oder den Mitbeschuldigten J._____ für die handwerklichen Aufgaben (vgl. Urk. 107 S. 13, HD 1/1 S. 25 f.) gegeben, welche ihr Fachwissen weiter- gegeben hätten (vgl. Urk. 107 S. 13, Urk. 68 S. 9 f.). Die Einbrüche seien jeweils
- 13 - ähnlich abgelaufen. So bekleidete der Beschuldigte als Chauffeur und Aufpasser zwar nur eine untergeordnete, dennoch massgebliche Aufgabe, die seinen Fähig- keiten entsprach. Die Aufgabenaufteilung nach Fähigkeiten gehörte in der Gruppe offenbar zum gelebten Arbeitsmodell. Der Beschuldigte wirkte an mehreren Straf- taten mit und drang auch mehr als einmal effektiv in die Räumlichkeiten des Tat- ortes ein, worauf die Verteidigung selber hinwies (vgl. Urk. 84 S. 8) und was zeigt, dass er seinen Einsatz je nach Bedarf durchaus anpasste. Seine Aufgaben waren damit vielfältig und können nicht als blosses "Schmiere-Stehen" oder als Stellen von Fluchthilfe bezeichnet werden, wie dies die Verteidigung tut (vgl. Urk. 84 S. 8, Urk. 125 S. 6). Die Verteidigung macht weiter geltend, eine Vielzahl von Einbrü- chen sei ohne den Beschuldigten verübt worden, was eindeutig zeige, dass die Taten der anderen Beteiligten objektiv nicht mit der Mitwirkung des Beschuldigten standen oder fielen (vgl. Urk. 84 S. 8, Urk. 125 S. 6). Mit dieser Argumentation übersieht die Verteidigung, dass es bei der Beurteilung der Massgeblichkeit der vom Beschuldigten inne gehabten Rolle nicht auf die Taten ankommt, bei welchen er nicht mitwirkte, sondern auf seinen Tatbeitrag bei den von ihm selbst unter- stützten Taten. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer Bande verschiedenartige Formen der Rollenverteilung durchaus möglich sind (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen), weshalb der Hinweis, die Taten hätten auch ohne den Beschuldigten durchgeführt werden können (vgl. Urk. 84 S. 8) zu kurz greift. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht nur der Be- schuldigte über die Fähigkeit verfügte, ein Fahrzeug zu führen und aufzupassen. Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang deshalb darauf hin, dass beim konkreten Tatvorgehen bei den Einbrüchen zwei Personenwagen nötig wa- ren, nämlich der eine für den Personentransport (Mitbeschuldigten) und der ande- re für den Abtransport der Beute (vgl. Urk. 107 S. 14), was logistische Anforde- rungen an die Organisation stellte. Zu guter Letzt wies auch die Vorinstanz darauf hin, dass es nicht weiter von Belang ist, dass die Zusammensetzung der Beteilig- ten variierte und/oder die anwesenden Beschuldigten nicht immer die gleichen Rollen bekleideten (vgl. Urk. 107 S. 14 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu Recht schloss daher die Vorinstanz, dass vorliegend von
- 14 - hinreichenden organisatorischen Mindestansätzen und einer Gruppenidentität auszugehen ist, so dass von einem "stabilen Team" im Sinne des Bandenbegriffs gesprochen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 14). 2.5. Wenn die Verteidigung im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen den Tatbeitrag des Beschuldigten jeweils bloss als Gehilfenschaft bezeichnet (vgl. Urk. 84 S. 8, Urk. 125 S. 6), so ist zu wiederholen, dass die Art und Weise des Mitwirkens des Beschuldigten während dieser Zeitspanne, die Intensität seiner Beteiligung, die in der Anklage im Einzelnen geschildert wird, und die Vielzahl seiner einzelnen Tathandlungen die Annahme einer blossen Gehilfenschaft – wie gesehen – nicht zulassen. Immerhin räumt auch die Verteidigung ein, dass der Beschuldigte bezüglich der Einbrüche gemäss ND 16 sowie 17 und 18 Mittäter war (vgl. Urk. 84 S. 8). Indiz für die Mittäterschaft des Beschuldigten – die Bandenmässigkeit ist letztlich eine qualifizierte Form der Mittäterschaft (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen) – ist hier aber auch sein Interesse an den Taten, welches bejaht werden muss, zumal er jeweils eine Belohnung erwartete und auch erhielt (vgl. Urk. 124 S. 9, Urk. 73 S. 8 und Urk. 67 S. 34, vgl. Trechsel/ Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, vor Art. 24 N 15 mit Hinweisen). 2.6. Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt und dass aufgrund der in diesem Gesetz gegebenen hohen Regelungsdichte kein Bedürfnis besteht, unterstützende Tat- beiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen, was insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB zur Folge hat. Demnach liegt Gehilfen- schaft nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Dies führt dazu, dass als Mittäter auch derjenige zu bestrafen ist, wer als (untergeordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss gehandelt hat oder wer in der Organisation nur dienende Stellung einnahm und Handlungen von
- 15 - untergeordneter Bedeutung vornahm (vgl. Urk. 107 S. 14 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu). Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die Auffassung, der Beschuldigte habe sich lediglich als Gehilfe zum Anstalten treffen schuldig gemacht, nur in Betracht käme, wenn davon auszugehen wäre, dass er nicht die Absicht hatte, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1-5 BetmG im gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit anderen als Mittäter zu beteiligen, dass indessen dem Beschuldigten diese Absicht nicht fehlte (vgl. Urk. 107 S. 14 mit Aktenhinweisen). 2.7. Wenn die Verteidigung geltend machte, dass die Taten spontan erfolgten, nämlich dass die Beschuldigten jeweils zusammen sassen und tranken und dass dabei ein Beschuldigter die Idee (eines Einbruchs) hatte, worauf die Mit- beschuldigten mit gingen (vgl. Urk. 84 S. 9), so räumt sie ein, dass der Entscheid, die strafbare Handlung zu verüben, jeweils in der Gruppe gefällt wurde. Selbst wenn es im Übrigen so gewesen wäre – was die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 84 S. 9) – dass der Beschuldigte jeweils in der letzten Minute aufgeboten wurde, wenn er gebraucht wurde (vgl. Vorbringen der Verteidigung in Urk. 84 S. 9), zeigt dies, dass seine Mitwirkung für die Gruppe von Belang war. Nachdem die Taten nicht zum Vorneherein konkret bestimmt oder geplant sein müssen, spricht auch die Tatsache, dass für die konkret auszuführende Straftat der Entschluss immer wieder aufs Neue gefasst wurde, ebenso wenig gegen die Annahme bandenmässiger Begehung, weshalb der Beschuldigte daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte (so auch Vorinstanz, Urk. 107 S. 15). 2.8. Die Verteidigung brachte weiter vor, der Beschuldigte habe jedes Mal von Neuem überredet werden müssen und aufgrund dessen sei konsequenterweise kein Grundsatzentscheid vorgelegen, in Zukunft fortgesetzte Straftaten zu bege- hen (vgl. Urk. 84 S. 9). Auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, die anderen Tatbeteiligten hätten ihn jedes Mal zum Mitmachen überredet, ja ihm sogar gedroht, sie würden ihn bei der Polizei allein für die Straftaten verant- wortlich machen (Urk. 124 S. 6 ff., Urk. 125 S. 3 f.), falls er nicht nochmals mitwir- ke. Die Vorinstanz führte zu diesem Vorbringen korrekt aus, es möge sein, dass der Beschuldigte nicht mit Begeisterung an den Delikten mitgewirkt habe, eine
- 16 - solche sei aber auch nicht Voraussetzung für die Bejahung der Bandenmässigkeit (vgl. Urk. 107 S. 15). Der vorhandene Grundsatzentscheid des Beschuldigten zur Delinquenz ist auch nicht in Frage zu stellen, soweit der Beschuldigte damit nicht begonnen oder früher aufgehört hätte, wenn er anderweitig zu Geld gekommen wäre. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt zwischen September und Dezember 2009 in einer finanziell angespannten Lage und wirkte gemäss seinen eigenen Aussagen deshalb an den Delikten mit, weil seine Familie in Tunesien dringend Unterstützung benötigte und es ihm nicht gelang, auf andere Weise zu genügend Geld zu kommen (vgl. Urk. HD 8/1 S. 12 und HD 8/2 S. 17, Urk. 124 S. 9). Gestützt darauf erwog die Vorinstanz mit Fug, bei dieser Ausgangslage sei der Schluss naheliegend, dass beim Beschuldigten von einem Grundsatz- entscheid ausgegangen werden könne, in Zukunft gemeinsam mit der Gruppe weitere Delikte zu begehen. Als Indiz dafür diene – so die Vorinstanz zutreffend weiter – dass der freiwillige Ausstieg des Beschuldigten just zum Zeitpunkt erfolgt sei, als er eine neue Stelle angetreten habe und somit anderweitig zu Geld gekommen sei (vgl. Urk. 107 S. 15). Dieses Indiz bleibt auch nach der Angabe des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung bestehen, wonach er die legale Arbeit erst ein bis zwei Wochen nach dem letzten Delikt angetreten habe (Urk. 124 S. 6). Mitunter hat er mit dem Delinquieren aufgehört, als er genug Geld beisammen hatte bzw. es selber verdienen konnte. Daraus geht auch hervor, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Bedrohungssituation nicht die Entscheidungsgrundlage bildete, um mit dieser Gruppe zu delinquieren. Denn hätte der Beschuldigte unter einem derartigen Druck gestanden, so wäre es ihm wohl nicht möglich gewesen, die Gruppe nach drei Monaten zu verlassen. Nach- dem der Beschuldigte innerhalb von drei Monaten praktisch immer mit denselben Mitbeschuldigten an sechs Einbrüchen mitwirkte, ist mit der Vorinstanz sodann unverständlich, dass er in der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2011 erklärte, er sei nur der Transporteur gewesen und habe nicht gewusst, dass das eine Gruppe gewesen sei (vgl. Urk. HD 8/2 S. 5, vgl. Urk. 107 S. 15). 2.9. Gänzlich unglaubhaft und mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung muss die Darstellung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung qualifiziert werden, er habe erst nach der dritten Tat gewusst, „dass die anderen etwas Illegales
- 17 - machten“ (vgl. Urk. 66 [39-seitige Einvernahme] S. 34). Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wenige Tage später, wiederum an der Hauptverhandlung erklärte, er habe lediglich das erste Mal nichts gewusst, beim zweiten Mal schon (vgl. Urk. 73 S. 6), womit er noch vor Vorinstanz widersprüchliche Angaben darüber machte, ab wann er wusste, worum es ging. Die Vorinstanz argumentier- te diesbezüglich zutreffend, das anfängliche Nichtwissen des Beschuldigten sei insofern nicht nachvollziehbar, als die Beute beim ersten Einbruch vor seinen Augen in das von ihm gelenkte Auto geladen wurde (vgl. Urk. 107 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 66 S. 34, ND 10 Urk. 10 S. 2). Ferner wies bereits die Vorinstanz auf die konspirativen Umstände hin (Fahrt in der Nacht zu einem ungewohnten Gebäude, Treffen auf weitere Männer, die sich im Anschluss am Haus zu schaffen machen, Verbot, Fragen zu stellen; vgl. Urk. 66 S. 34 f.), welche den Schluss nahe legen, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, was da vorging (vgl. Urk. 107 S. 16). Wenn also der Beschuldigte trotz dieser offensichtli- chen Zeichen mit machte und von der deliktischen Tätigkeit keinen Abstand nahm, so ist daraus nur der Schluss zu ziehen, dass er diese zumindest nachträg- lich billigte, was bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. Urk. 107 S. 16). 2.10. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte darum wusste, dass Betäubungsmittel – und zwar zwecks Weiterverkaufs – gesucht wurden, zumal dies auch zumindest ab dem zweiten Mal das erklärte Ziel war (vgl. Urk. 73 S. 6). Weiter war ihm bekannt, dass auch Diebstähle – als in Kauf genommener Kollateralerfolg – stattfinden, zumal die Beute in sein Fahrzeug geladen wurde bzw. er bisweilen unmittelbar beobachtete, wie Gegenstände weggenommen wurden (vgl. Vorinstanz Urk. 107 S. 16 unter Hinweis auf ND 15 Urk. 11 S. 3). Damit ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass ihm sowohl die Ziele als auch die Abläufe bekannt waren, dass jeder mitmachte, bzw. seine Aufgabe übernahm, womit er für die Handlungen aller mitverantwortlich ist (vgl. Urk. 107 S. 16). 2.11. Zusammenfassend ist der objektive und subjektive Tatbestand der Banden- mässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG bzw. Art. 139 Ziff. 3 StGB erfüllt, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches in diesem Punkt führt.
- 18 -
3. Hausfriedensbruch 3.1. Betreffend den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklagepunkten 1.4. (ND15), 1.5. (ND16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND19) sowie 1.8 (ND 20) stellte die Vorinstanz das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrages ein (vgl. Urk. 107 S. 7 und S, 37 Ziff. 1). 3.2. In den übrigen noch zu beurteilenden Fällen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass es sich dabei um Begleitdelikte des oben bejahten bandenmässigen Vor- gehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 107 S. 16 f.), was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs führt.
4. Sachbeschädigung 4.1. Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND19) sowie 1.8 (ND 20) stellte die Vorinstanz das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrages ein (vgl. Urk. 107 S. 7 und S, 37 Ziff. 1). 4.2. Wie schon oben dargetan, ist die Beteiligung des Beschuldigten an den ver- schiedenen Taten als bandenmässiges Vorgehen zu qualifizieren. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dass es sich bei der Sachbeschädigung um ein Begleit- delikt des oben bejahten bandenmässigen Vorgehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 107 S. 16 f.), was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs führt, allerdings liegt nur eine einfache (Anklageziffer 1.1, ND 10) und keine mehrfache Tatbegehung vor.
5. Raub (Anklagepunkt Ziff. 2.7., ND 17) 5.1. Die Verteidigung ist der Ansicht, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht unter den Straftatbestand des Raubes zu subsumieren sei, da der Einbruch mit dem Ziel begangen worden sei, Betäubungsmittel zu stehlen und diese nicht Gegenstand von Vermögensdelikten sein könnten. Zum Tatzeitpunkt habe er nicht gewusst, dass bei den vorhergehenden Delikten etwas anderes als Hanf
- 19 - behändigt worden sei. Er sei somit der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 84 S. 10 f., Urk. 125 S. 8 f.). 5.2. Es trifft zu, dass die Wegnahme von Drogen aus rechtlichen Gründen, näm- lich weil die Verübung eines Vermögensdeliktes bei Drogen als nicht verkehrs- fähige Sachen nicht möglich ist, keinen Diebstahl und damit auch keinen Raub erfüllen kann (vgl. dazu BGE 132 IV 5 E. 3.3 S. 8 f mit Hinweisen, BGE 122 IV 179, BGE 124 IV 102 sowie Entscheid des Bundesgerichtes 6B_994/2010 vom
7. Juli 2011 E. 5.3.2). 5.3. Somit ist zu prüfen, ob die eingeklagte Wegnahme des Geldes und der Wertgegenstände als Raub zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz bejahte dies, welche Ansicht von der Berufungsinstanz – wenn auch primär mit anderer Begründung – geteilt wird. 5.3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, auch bei einer zunächst mit anderer Zielrichtung erfolgten Nötigung, die der Täter zur Wegnahme aus- nütze, sei der Raubtatbestand erfüllt, wenn die Gewalt noch andauere. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten rechtlichen Überlegungen, die die Vorinstanz unter Hinweis auf einen Entscheid des BGH (BGH, 2 StR 283/03, Urteil vom 15.10.2003, HRRS 2004 Nr. 2, www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/03/2-283-03.php3, und dort besprochene Thematik des Raubes nach Fesselung des Opfers, vgl. Urk. 107 S. 17 f.) vornahm, kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Urk. 107 S. 17 f.). Mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall erwog die Vorinstanz, es sei erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit den Mitbeschuldigten den Privatkläger 3 niederrang und ihn fesselte. Im Anschluss daran sei er während 10 bis 20 Minuten bewacht, mithin seiner Freiheit beraubt worden, während welcher Zeit seine Wohnung und weitere Räumlichkeiten durchsucht worden seien. Da es sich bei der Freiheitsberaubung um ein Dauerdelikt handle, habe die Nötigungshandlung während der Fesselung fort gedauert. Es spiele somit keine Rolle, ob die Beschuldigten den Diebstahlvorsatz vor oder nach der Überwälti- gung gefasst hätten, da die Gewalthandlung erst mit dem Lösen der Socken (Fesseln) bzw. der Aufgabe der Überwachung ein Ende gefunden habe und die
- 20 - Wegnahme der Gegenstände erfolgt sei, während der Privatkläger gefesselt gewesen sei (vgl. Urk. 107 S. 20). 5.3.2. Dazu ist auszuführen, dass die Berufungsinstanz entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Berücksichtigt man die Aussagen des Privatklägers, so steht fest, dass die Mitbe- schuldigten, die ihn angriffen, niederrangen und fesselten, von allem Anfang an von ihm nebst "Gras" auch Geld wollten, zumal sie unmissverständlich danach fragten (vgl. ND 17 Urk. 2 S. 2 und Urk. 3 S.4), was auch der Beschuldigte, der sich im gleichen Raum aufhielt realisierte. Damit bestehen keine Zweifel, dass die dem Privatkläger gegenüber vorgenommene Nötigungshandlung (auch) vom Willen bestimmt war, ihm Geld wegzunehmen, somit einen Diebstahl zu begehen, was sie auch taten. Der begangene Diebstahl ist damit die direkte Konsequenz der vorangegangenen und auch andauernden Nötigungshandlung. Unzutreffend ist im Übrigen der weitere Einwand der Verteidigung, dass die Anklageschrift die Nötigungshandlung ausschliesslich im Zusammenhang mit der Suche nach erntereifem Drogenhanf aufführt (vgl. Einwand Verteidigung in Urk. 84 S. 10, vgl. Anklage S. 41). 5.3.3. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, wonach der Beschuldigte, der wissentlich und willentlich bei der Überwältigung des Privatklägers mitwirkte, ihn im Anschluss überwachte im Wissen darum, dass die Mitbeteiligten sowohl die Wohnung als auch weitere Räumlichkeiten durchsuchten. Selbst wenn man nicht auf die Aussagen des Privatklägers abstellen würde, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschul- digte aufgrund der früheren Erfahrungen auch damit hätte rechnen müssen, dass nicht lediglich nach Drogenhanf gesucht wird, sondern auch wieder einmal fremde Sachen weggenommen würden (so Vorinstanz in Urk. 107 S. 19 unter Hinweis auf ND 15 Urk. 11 S. 3 und ND 10 Urk. 10 S. 2). Denn der Beschuldigte wusste darum, dass während dieser Zeit Wertgegenstände des Privatklägers 3 ein- gepackt wurden, womit er – wie die Vorinstanz im Einzelnen angab und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 19) – die Wegnahme fremder Sachen zumindest in Kauf nahm. Damit steht ausser Frage, dass er bezüglich dieses
- 21 - Vorfalls die Verantwortung trägt. Unter Hinweis auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz ist somit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte im Anklagepunkt Ziff. 2.7. des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3.4. Eine weitere Prüfung, ob im Zusammenhang mit der beabsichtigten Wegnahme von Hanfpflanzen aufgrund des Tatvorgehens, insbesondere des Übergriffs zum Nachteil des Geschädigten F._____ andere Delikte (Nötigung, Freiheitsberaubung) vorliegen, hat hier insofern zu unterbleiben, als daraus eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes resultieren würde.
6. Zusammenfassung Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – als Mittäter – wie folgt schuldig zu sprechen: − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b a- BetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. V. Sanktion
1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 1.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige begangene Delikte bezieht und damit
- 22 - vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Straf- androhung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG korrekt abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festgehalten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 107 S. 20 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Korrekt erwog die Vorinstanz, dass eine Überschreitung des Strafrahmens per definitionem nicht möglich ist, weshalb die Deliktsmehrheit innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nachdem keine Straf- milderungsgründe ersichtlich sind, kommt vorliegend auch keine Unterschreitung des Strafrahmens in Frage. 1.3. Der Beschuldigte beging sämtliche hier zur Diskussion stehenden Delikte, bevor er mit Strafmandat des Bezirksamtes Baden vom 10. September 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.-- verurteilt wurde. Nachdem für die heute zu beurtei- lenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, mithin keine Gleichartigkeit der bereits ausgesprochenen mit der neu auszusprechenden Strafe vorliegt, fällt die Bildung einer Zusatzstrafe trotz vorliegender retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Denn es ist ausgeschlossen, eine Freiheits- strafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (vgl. dazu BGE 137 IV 57 E. 4.3.). 1.4. Festzuhalten ist vorweg, dass in der Berufungsinstanz mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt.
- 23 -
2. Tatkomponente 2.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass sich bei Drogendelikten das Ausmass des verschuldeten Erfolges und damit die im Einzelfall erzielte Gefährdung aus dem Grad der Gefährlichkeit der Droge, der Drogenmenge und dem Reinheits- grad der Droge ergibt. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass sich der Be- schuldigte (mit seinen Mitbeschuldigten) im Zeitraum zwischen Anfang September bis Anfang Dezember 2009 auf der Suche nach erntereifem Drogenhanf befand, welche nur einmal von Erfolg gekrönt war, als die Beschuldigten in O._____ auf 300 - 500 Gramm Marihuana stiessen (vgl. Urk. 107 S. 24). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Droge Cannabis an und für sich zwar nicht unbedenklich ist, weil sie insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen kann, dass die Gefahren, die vom Konsum von Cannabis für die menschliche Gesundheit aus- gehen, indessen vergleichsweise gering sind und jene der harten Drogen deutlich unterschreiten (vgl. Vorinstanz Urk. 121 S. 27 unter Hinweis auf BGE 117 IV 314 E. 2.g.aa). Zutreffend ist sodann, dass den Beschuldigten vorliegend der Reinheitsgrad der Droge nicht bekannt gewesen sein dürfte, was indessen bei Cannabis nicht weiter relevant ist. Immerhin zeigen die Aussagen des Mit- beschuldigten L._____, dass das aufgefundene Marihuana durchaus eine stimulierende Wirkung hatte (vgl. Urk. 83 S. 10), was die Bande zumindest in Kauf nahm, hätte sich sonst der in diesem Zusammenhang übernommene Aufwand kaum gelohnt. Angesichts der letztlich bescheidenen Ausbeute, bei den von allen Beschuldigten auf eine weiche Droge ausgerichteten Streifzügen, stufte die Vorinstanz den Erfolgsunwert als Teil des objektiven Verschuldens zu Recht als sehr leicht ein (vgl. Urk. 107 S. 24). 2.1.2. Die Vorinstanz legte im Einzelnen die Vorgehensweise der Beschuldigten dar, worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 107 S. 24 f. Art. 82 Abs. 4 StPO) und schloss daraus, dass die Betäubungs- mitteldelikte der Beschuldigten auf einem ausgeklügelten „Geschäftsmodell“ (Tipp von Dritten, Observation von Kunden eines Unternehmens für Gewächshaus-
- 24 - technik, Heraussuchen von Adressen aufgrund von Autokennzeichen, Inspizieren von Lüftungen, etc.) basierten, welcher Bewertung, entgegen den neuerlichen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 125 S. 10), zuzustimmen ist. Schon die Anzahl der innert weniger Monate auf der Suche nach Hanfplantagen aufgesuchten Örtlichkeiten zeigt, dass sie dieses Geschäftsmodell mit Akribie und gezielt zur Anwendung brachten. Mit der Vorinstanz zeigt diese Vorgehensweise sodann deutlich, dass die Gruppe keineswegs gedankenlos irgendwo einstieg, sondern ihre Ziele mit Bedacht wählte. Weiter ist zutreffend, dass selbst wenn einzuräu- men ist, dass die einzelnen Delikte nicht von langer Hand geplant waren, nicht von einem unerheblichen Planungsgrad ausgegangen werden kann. 2.1.3. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Rang und zur Rolle des Beschuldigten innerhalb der Gruppierung und hielt fest, dass der Beschuldigte als Chauffeur und Aufpasser im Gesamtgefüge der Bande grundsätzlich nur untergeordnete Aufgaben wahrnahm, wobei zu berücksichtigen ist, dass er auch Gebäude betrat und sie durchsuchte (vgl. Urk. 107 S. 25), was neutral in die Verschuldenswertung einfliesst. Zu teilen ist sodann die Wertung der Vorinstanz, welche das objektive Verschulden, innerhalb des weiten Strafrahmens, insgesamt als leicht einstufte. 2.1.4. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sämtliche Betäubungsmitteldelikte mit direktem Vorsatz beging, zumal er jeweils mit dem vordergründigen Ziel einbrach, Drogenhanf zu erlangen (vgl. Urk. 107 S. 25 mit Hinweis auf ND 16 Urk. 10 S. 1 f.). Demgegenüber ist dem Beschuldigten positiv anzurechnen, dass er sich aus eigenem Willen von der Bande distanzierte (vgl. Urk. HD 1/1 S. 30, Urk. 107 S. 25). 2.1.5. Zum Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss und ebenfalls auf der subjektiven Seite zu beachten ist, erwog die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, es sei vorliegend – obwohl der Beschul- digte geltend machte, dass ihn die anderen Beschuldigten unter Druck gesetzt und ihn jedes Mal überredet hätten (vgl. Urk. 84 S. 5, Urk. 124 S. 6 f.) – keine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten ersichtlich (vgl. Urk. 107 S. 26), womit ihm diesbezüglich keine Entlastung zuzubilligen ist. Er
- 25 - wollte schlicht Geld, sei es nun für die Behandlung seiner kranken Mutter, sei es für sich selbst. 2.1.6. Zu den Beweggründen des Beschuldigten legte die Vorinstanz dar, der Beschuldigte habe wiederholt ausgeführt, dass er die Delikte beging, um Geld für die Krebsbehandlung seiner Mutter zu erlangen (vgl. Urk. 107 S. 26 unter Hinweis auf Urk. HD 8/1 S. 12, Urk. HD 8/2 S. 17). Er habe demnach zwar nach dem schnellen Geld gestrebt, dieses jedoch grundsätzlich für die Unterstützung eines Familienmitglieds eingesetzt, auch wenn er die Krebserkrankung seiner Mutter zu Beginn des Verfahrens nicht erwähnt habe. Die Vorinstanz schenkte dem Beschuldigten einerseits insoweit Glauben, als dass seine Taten dem Grundsatze nach nicht direkt-egoistisch motiviert waren. Sie schränkte auf der anderen Seite ein, der Beschuldigte habe nur bedingt über Alternativen nachgedacht und er habe im Prinzip den ihm am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um an Geld zu gelangen. Gestützt auf die Akten ist als nachgewiesen zu betrachten, dass die Mutter des Beschuldigten tatsächlich krank war und der Beschuldigte im Tatzeitraum Geld nach Tunesien überwies (Urk. 29/9/1, Urk. 29/8/1). Damit erfährt das durch die Vorinstanz als nicht direkt-egoistisch bezeichnete Tatmotiv eine Relativierung, was sich nicht unwesentlich verschuldensmindernd auswirkt. 2.1.7. Zusammenfassend führt die subjektive Tatschwere zu einer leichten Relati- vierung des objektiven Tatverschuldens. Mit der Vorinstanz kann damit das Gesamtverschulden innerhalb des qualifizierten Tatbestands als sehr leicht bezeichnet werden, was zur Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten führt. Richtig ist ferner, dass aufgrund der weiteren Straf- taten im Folgenden – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine angemessene Erhöhung der Strafe zu erfolgen hat. 2.2. Bandenmässiger Diebstahl 2.2.1. In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz – ins Gewicht, dass der Beschuldigte bis zur Aufgabe des Tatentschlusses an vier Einbruchdiebstählen mitwirkte, wobei von einem (grob geschätzten) Deliktsbetrag von Fr. 24'000.-- ausgegangen werden muss (vgl. Anklage). Entgegen der Verteidigung kann nicht
- 26 - gesagt werden, dieser Deliktsbetrag sei gering (vgl. Urk. 84 S. 13). Wie bei den übrigen Mitbeschuldigten erwog die Vorinstanz auch hier, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Bande, in welcher der Beschuldigte delinquierte, vorder- gründig auf das Erlangen von Drogenhanf fokussiert habe. Während des Durch- suchens der Gebäude wurden jedoch – sozusagen als "Kollateralerfolg" – auch Gegenstände und Bargeld mitgenommen, wobei die Handlungen diesbezüglich bei den einzelnen Delikten von einer gewissen Spontaneität gezeugt hätten (vgl. Urk. 107 S. 27). Es möge sein – so die Vorinstanz weiter –, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb Deliktsgut abtransportiert habe. Er duldete jedoch das Tun der übrigen Beschuldigten und führte die gestohlene Ware später auch in seinem Wagen mit (vgl. Urk. 107 S. 27 mit Hinweis auf ND 15 Urk. 11 S. 1 und 3). Dies verrät eine nicht unbedeutende kriminelle Energie. Die Taten wurden zudem innerhalb eines relativ engen Zeitraums begangen. Es basiert daher lediglich auf dem auch für diese Delikte weiten Strafrahmen, dass von einem noch knapp leichten objektiven Verschulden gesprochen werden kann (so auch Vorinstanz in Urk. 107 S. 27). 2.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch diesbezüglich direktvorsätzlich handelte, womit keine Relativierung des objektiven Verschulden angenommen werden kann. Das Gesamtverschulden für den bandenmässigen Diebstahl ist daher nach wie vor im knapp leichten Bereich anzusiedeln und rechtfertigt daher eine moderate Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 2.3. Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch 2.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei der Sachbeschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch um Begleitdelikte handelt, welche gegenüber dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und dem bandenmässigen Dieb- stahl in den Hintergrund treten. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich jedoch nicht um eine mehrfache, sondern um eine einfache Tatbegehung (Anklageziffer 1.1). Angesichts des verursachten Schadens kann diese Tat indessen nicht bagatellisiert werden. Klar ist, dass der Beschuldigte bei der Sachbeschädigung nicht selber Hand anlegte, weshalb die objektive Tatschwere mangels eigenem
- 27 - aktiven Tun als sehr leicht einzustufen ist; er hat sich aber die Taten der Mittäter anrechnen zu lassen. Entgegen der Vorinstanz kann indessen nicht von Eventualvorsatz gesprochen werden, weshalb keine Verschuldensminderung in Frage kommt (vgl. Urk. 107 S. 28). 2.3.2. Die hypothetische Einsatzstrafe ist für diese Delikte lediglich in marginalem Umfang zu erhöhen. 2.4. Raub (Anklagepunkt 2.7., ND 17) 2.4.1. Wie die Vorinstanz bemerkte, fällt diesbezüglich vor allem der Eingriff in die psychische und physische Integrität des Opfers ins Gewicht, welches inmitten der Nacht in seiner Wohnung von sechs Männern heimgesucht wurde. Wenn die Vorinstanz den Erfolgsunwert in unteren Bereich einstufte, weil das Opfer gemäss eigenen Aussagen den Übergriff nicht direkt als unmittelbare Gefahr für Leib und Leben einschätzte, weil es die Beschuldigten als dumm und unerfahren einstufte (vgl. Urk. ND 17/3 S. 10 und S. 16 f.), so blendet dies aus, dass das Opfer in der Anfangsphase des Überfalls Todesängste ausstehen musste (vgl. Urk. ND 17/3 S. 7) und sich immerhin erst einen Monat nach dem Vorfall psychisch und physisch wieder als "ok" bezeichnete (vgl. Urk. ND 17/3 S. 3), was durchaus nachvollziehbar ist, nachdem es mitten in der Nacht im Schlaf überrascht wurde und mit mehreren Einbrechern, einer Übermacht also, konfrontiert wurde. Gewiss erscheint das Tatvorgehen an sich als chaotisch und dilettantisch, zumal sie das Opfer nach dessen Überwältigung mit einem T-Shirt und Socken fesselten und dessen Bewacher sich ohne weiteres in ein Gespräch verwickeln liess (vgl. ND 17 Urk. 3 S. 5 und 11). Dies zeigt aber nur, dass die Beschuldigten selber von der Anwesenheit des Opfers überrascht wurden und dass sie nicht etwa den Ort sofort verliessen, sondern – obwohl unvorbereitet – ohne zu zögern das Opfer angriffen, um es ruhig zu stellen. Naheliegend wäre eine Flucht gewesen. Wenn die Vorinstanz festhielt, dass letztlich auch die eingesetzten Mittel zum Ziel der Widerstandsunfähigkeit führten und das Opfer während einer längeren Zeit seiner Freiheit beraubt war, so ist dies korrekt. Zutreffend ist sodann, dass der Be- schuldigte an vorderster Front und aktiv an der Überwältigung des Privatklägers 3 mitwirkte, danach dessen Füsse fesselte und ihn gemäss seiner eigenen Aussage
- 28 - an diese Stelle mit der flachen Hand schlug. Weiter bewachte er das Opfer für 15 bis 20 Minuten, während die anderen die Räumlichkeiten durchsuchten (vgl. Vorinstanz Urk. 107 S. 29 unter Hinweis auf ND 17 Urk. 31 S. 4, ND 17 Urk. 32 S. 5 und Urk. 73 S. 13). Das objektive Tatverschulden ist demgemäss – dies entgegen der Beurteilung der Verteidigung (Urk. 125 S. 12) – als bereits erheblich zu qualifizieren. 2.4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Eindringen in die Wohnung des Opfers primär von der Suche nach Hanf geleitet war und dass der eigentliche Diebstahlsentschluss erst im Laufe des Geschehens in den Vorder- grund trat. Entgegen der Vorinstanz ist dieser Umstand indessen nicht verschul- densmindernd, sondern neutral zu bewerten. Das bereits erhebliche Verschulden rechtfertigt damit eine deutliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 2.5. Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente erscheint zusammen- fassend – asperiert – die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe im Bereich von 28 Monaten als zu tief. Vielmehr ist eine solche von rund drei Jahren ange- messen.
3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.2. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf seine entsprechenden Angaben in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. HD 8/2 S. 15 ff., Urk. 73 S. 1 ff.) und auf die diesbezügliche Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 107 S. 29 f.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte aktuell in einem Angestelltenverhältnis als Maler arbeitet und dabei einen monatlichen Verdienst
- 29 - von Fr. 4'500.-- bis Fr. 4'800.-- netto erzielt. Er hat Schulden in der Höhe von Fr. 18'000.--. Seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist als Hausfrau tätig. Zur Familie des Beschuldigten ist weiter zu erwähnen, dass im Juli 2013 sein zweites Kind geboren werden wird (Urk. 124 S. 3 ff.). Aus diesen persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 107 S. 30). 3.2.1. Der Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit, was zu- sammen mit zwei Vorstrafen spürbar straferhöhend zu bewerten ist. Zutreffend ist sodann, dass die Verurteilung vom 10. September 2010 hier nicht zu berücksich- tigen ist, da sie nach den in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten erfolgte. 3.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zur Bewertung des Nachtatverhaltens und insbeson- dere eines Geständnisses hin, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 30 f.). Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschuldigte sich in einem frühen Stadium der Untersuchung, insbesondere im Anklagepunkt 2.7., auskunftsfreudig gab, zumal er sich in grossem Masse selbst belastete (vgl. Urk. 107 S. 31 unter Hinweis auf HD Urk. 1/1 S. 30, ND 17 Urk. 31). Unverkenn- bar ist jedoch, dass er vor Vorinstanz dazu neigte, seine bisherigen Aussagen zu schönen und seine Beteiligung herunterzuspielen. So bagatellisierte er an der Hauptverhandlung beispielsweise, er sei nur der Fahrer für 3 oder 4 Mal gewesen (vgl. Urk. 73 S. 7) und machte widersprüchliche Angaben darüber, ab wann er gewusst haben soll, worum es ging (vgl. Urk. 67 S. 34 und Urk. 76 S. 6). Auch wenn sich der Beschuldigte während der Untersuchung kooperationsbereit zeigte, kann sein Geständnis damit lediglich im mittleren Grade strafmindernd berück- sichtigt werden. 3.2.3. Mit der Vorinstanz ist sodann fest zu halten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte bei den meisten Geschädigten persönlich vorbeiging und sich entschuldigte bzw. ihnen ein Entschuldigungsschreiben zukommen liess (vgl. Urk. 65/1-6 sowie Urk. 84 S. 14), auch wenn dies relativ spät erfolgte und seine
- 30 - Bemühungen gleichzeitig einen angenehmen Nebeneffekt hatten (Rückzug der Strafanträge), auf vorhandene Reue und Einsicht schliessen lässt. Jedoch ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Darstellung seiner Einsicht nicht vorbehaltlos angenommen werden kann. So führte der Beschuldigte beispielsweise aus, das Delikt in P._____ (Raub) sei ihm viel zu weit gegangen, so dass er sich gesagt habe, jetzt sei fertig damit (Urk. 124 S. 7). Nur rund drei Wochen später kam es jedoch zu einem weiteren Delikt, an dem sich der Beschuldigte beteiligte. Offen- bar macht sich der Beschuldigte auch heute noch etwas vor, wenn er berichtet, er habe eigentlich gar nicht delinquieren wollen und in diesem Zusammenhang auf die Drohungen der Mittäter verweist. Denn zumindest für sein letztes Delikt kann die Drohung, man werde ihm alles in die Schuhe schieben, kaum Wirkung ent- faltet haben, da diese komplett unrealistisch war, nachdem der Geschädigte F._____ in P._____ ja bereits mehrere Täter zu Gesicht bekommen hatte. Damit steht aber fest, dass der Beschuldigte auch heute noch dazu neigt, zumindest einen Teil der Verantwortung für seine Delinquenz an Dritte abzugeben und seinen Tatbeitrag zu bagatellisieren, weshalb ihm unter dem Aspekt der Reue und Einsicht, entgegen den Ausführungen seines Verteidigers, nur eine leichte Strafminderung zugute kommt. 3.2.4. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf und wurde auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. 3.2.5. Berücksichtigt man die oben dargelegten Elemente der Täterkomponente, so ergibt sich daraus insgesamt eine Entlastung des Beschuldigten in einem nicht höheren Mass, als sie die Vorinstanz vornahm.
4. Gesamtwürdigung 4.1. Zusammenfassend erscheint damit insgesamt die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten als klar zu mild. Sie ist aber unter Berücksichtigung der Schranke des Verschlechterungsverbots zu bestäti- gen.
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5. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 15. September 2010, 06.45 Uhr verhaftet (vgl. Urk. HD 37/2). Seine Entlassung erfolgte am 9. November 2010 (vgl. Urk. HD 37/7 und HD 37/8). Damit verbrachte er 56 Tage in Haft, welche ihm anzurechnen sind. VI. Vollzug und Widerruf
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll und die im Zusammenhang mit dem Widerruf der für eine frühere Strafe gewährten bedingten Strafvollzugs korrekt wiederge- geben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 107 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug mit zutreffender Begründung, insbesondere aufgrund der gegenwärtigen positiven Situation des Beschuldigten, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 107 S. 32 f.). Diese Anordnung könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungs- verbot auch nicht in Frage gestellt werden und ist damit, zusammen mit der Ansetzung einer 5-jährigen Probezeit, welche auch von der Verteidigung nicht bemängelt wird, zu bestätigen.
3. Sodann ist die vorinstanzliche Anordnung betreffend den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2008 für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- gewährte bedingte Strafvollzug mit der von der Vorinstanz angegebenen Begründung (vgl. Urk. 107 S. 33, Art. 82 Abs. 4 StPO), welche nicht bemängelt wurde, zu bestätigen (Urk. 125). VII. Kosten Kosten der Berufungsinstanz Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich. Damit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind
- 32 - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die vom Staat entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- anzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20), − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklage- punkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20).
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 6, C._____ AG, als Rechtsnachfolge- rin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16).
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6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
1. …
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 im Anklagepunkt 1.8. (ND 20), − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG im Anklagepunkt 1.8. (ND 20).
3. …
4. …
5. …
6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).
7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 2, H._____, im Betrag von Fr. 200.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.4., ND 15).
8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, F._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17).
9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4, G._____ GmbH, wird auf den Zi- vilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17).
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'533.50 Kosten KAPO
- 34 - Fr. 2'401.80 Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 des alten Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG [Anklageziffern 1.1., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7.], − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB [Anklageziffern 1.1., 1.3., 1.4., 1.7.], − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer 2.7.], − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1.1.], − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [Anklageziffern 1.1., 1.3.],.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt.
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4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2008 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– gewährte bedingte Straf- vollzug wird widerrufen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − an die nachfolgende Privatklägerschaft (im Dispositivauszug betreffend den Beschluss): − E._____ − H._____ − G._____ GmbH − B._____ − C._____ AG, … [Adresse] − D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 36 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner