Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Zum bisherigen Prozessverlauf im Vorverfahren und in erster Gerichtsin- stanz sowie zum Prozessualen - Korrekturen der Anklageschrift aufgrund offen- sichtlicher Versehen und Konstituierung der Privatklägerschaft - ist auf das ange- fochtene Urteil zu verweisen (Urk. 47 S. 6 f. und 9).
E. 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 16. Feb- ruar 2012 (HD 25 S. 3 f.) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil umfassend dar- gestellt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 47 S. 8 f. und 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gleiche gilt hinsichtlich der de- taillierten Darstellung der Aussagen des Beschuldigten sowie jener der beiden Privatkläger und der drei Zeugen (Urk. 47 S. 12 ff. und 19 f.).
E. 1.2 Im folgenden ist der Sachverhalt insoweit zu prüfen, als er vom Beschuldig- ten noch bestritten ist. Das betrifft ND 3 (HD 25 S. 3 f.). Als Beweismittel liegen namentlich die Aussagen des Beschuldigten, der beiden Privatkläger und jene dreier Zeugen vor, ferner diverse Urkunden.
E. 1.3 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 47 S. 10-12).
E. 1.4 Sodann hat sich die Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der invol- vierten Personen geäussert und ist zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläger je aufgrund ihrer gegenteiligen Interessenlage - Freisprechung in diesem Anklagepunkt bzw. gestellte Zivilforde- rung gestützt auf den strittigen Anklagesachverhalt - mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen sind, während die Zeugenaussagen von D._____ als von beiden
- 9 - Seiten unabhängige Person sowie umgekehrt jene des gemeinsamen Bekannten E._____ keinerlei Zweifel aufwerfen (Urk. 47 S. 12-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hin- sichtlich des Zeugen F._____ erübrigen sich weitere Ausführungen, da er keine sachdienlichen Angaben machen konnte (vgl. Urk. 47 S. 13, 15 f.).
2. Überlassen des Alfa Romeos an F._____
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht, vom 3. Mai 2012 wurde der Beschuldigte des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG schuldig gesprochen. Das Gericht bestraf- te ihn mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 110.--, wovon 41 Tages- sätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 6 Tage festgesetzt. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldig- ten zu einer Schadenersatzzahlung an die Privatkläger B._____ und C._____ im Betrag von Fr. 11'318.10 zuzüglich 5 % Zins ab 1. November 2009 auf Fr. 1'318.10 und zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2009 auf Fr. 10'000.–. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung unter Nachforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, den Privatklägern für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'000.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.
- 7 - 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 37) und mit Eingabe vom 10. August 2012 die Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 48). Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Be- trugs gemäss ND 3 und einen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss ND 3; die übrigen Schuldsprüche werden anerkannt. Beantragt wird weiter Nicht- eintreten auf die Zivilforderung der Privatkläger und eine Senkung der Sanktion auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 110.-- unter Anrechnung der er- standenen Haft sowie eine Busse von Fr. 300.-- mit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, bei teilweiser Auflage der vor- instanzlichen Kosten im Verhältnis zur Verurteilung und zu den Freisprüchen und Kostenübernahme auf die Gerichtskasse für das Berufungsverfahren. Beweisan- träge stellt der Beschuldigte keine (Urk. 48 S. 2 f.). 3.2 Mit Eingabe vom 18. September 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). 3.3 Am 26. September 2012 wurden das Datenerfassungsblatt und diverse Un- terlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eingereicht (Urk. 52-54). 3.4 Das vorinstanzliche Urteil ist daher in den folgenden Regelungen rechtskräf- tig geworden (Art. 399 Abs. 2 Ziff. 2 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO):
- in Dispositiv Ziffer 1 bezüglich des (einfachen) versuchten Betrugs hinsichtlich der falschen Diebstahlsmeldung zum BMW 320d (ND 2), der Irreführung der Rechtspflege, der Hehlerei und der Übertretung des Tierschutzgesetzes;
- in den Dispositiv Ziffern 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung). Die Rechtskraft der genannten Regelungen ist vorab mit Beschluss festzustellen.
- 8 -
E. 2.1 Versuchter Versicherungsbetrug / Irreführung der Rechtspflege (ND 2)
E. 2.1.1 Tatkomponente Es ist der Vorinstanz (Urk. 47 S. 33 f.) beizupflichten, wenn sie das Vorgehen des Beschuldigten als dreist und unverfroren qualifizierte. Der Beschuldigte hat den fraglichen BMW selber aus der Schweiz fortgeschafft, mit dem eigenhändigen Aufbrechen von Türen in seinen eigenen Räumen den fingierten Einbruchdieb- stahl unterstützt, eine Falschanzeige betreffend Diebstahl bei der Polizei depo- niert und schliesslich wahrheitswidrig den nie stattgefundenen Diebstahl seiner Fahrzeugversicherung gemeldet (HD 6/7 S. 1 f.; ND 2). Der Beschuldigte handelte äusserst planmässig und zielgerichtet, was von einer gewissen kriminellen Ener- gie zeugt und zu einer nicht mehr leichten objektiven Tatschwere führt. Bei der subjektiven Tatschwere fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte offenkundig aus reiner Geldgier handelte und dies nicht etwa aus finanzieller Not, sondern weil er sich veranlasst sah, es selber auch so zu machen wie andere Leute in Jugoslawien (HD 6/7 S. 2). Es scheint dem Beschuldigten der Respekt vor der Rechtsordnung und den Behörden zu fehlen. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativie- ren; eher das Gegenteil ist der Fall. Das Tatverschulden ist jedenfalls nicht mehr leicht. Die durch die Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von im Ergebnis einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen - unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) - ist als angemessen zu übernehmen.
- 21 -
E. 2.1.2 Täterkomponente Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Personalakten (HD 21/1-7), diverse Befragungen zur Person im Vorverfahren und in beiden Gerichtsinstanzen (HD 6/1 S. 1 f.; HD 6/4 S. 2; HD 6/10 S. 7 f.; Urk. 31 S. 1 ff.; Urk. 59 S. 1 ff.) sowie auf die am
26. September 2012 mit dem Datenerfassungsblatt eingereichten Unterlagen (Urk. 52-54) verwiesen werden. Daraus geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschuldigte wurde in Serbien geboren und ist mit 12 Jahren in die Schweiz gekommen. Er absolvierte eine Lehre als Metallbauschlosser und arbeitete seit- her in der Schweiz hauptsächlich als Hauswart im Vollzeitpensum (u.a. Kantons- schule …, Firma H._____, Stadt I._____). Daneben betrieb er eine Autogarage bzw. -werkstatt. Er lebt zusammen mit seinen drei Kindern (geboren 1993, 1997 und 2006) sowie seiner Ehefrau, welche in einem Pensum von 50% tätig ist, im eigenen Haus in I._____. Bei seiner aktuellen Anstellung bei der Stadt I._____ verdient er monatlich Fr. 6'800.– netto zuzüglich einen 13. Monatslohn, hat jedoch Hypothekarschulden von rund einer halben Million Franken, wobei die monatliche Zinsbelastung leicht über Fr. 1'000.-- liegt. Seine Einkommensverhältnisse gestal- ten sich seit mehreren Jahren trotz Stellenwechseln ungefähr in gleichem Rah- men. Seine Ehefrau erzielt einen Nettolohn von Fr. 2'750.-- pro Monat zuzüglich einen 13. Monatslohn. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen - die vorliegend unverän- dert für den ganzen Deliktszeitraum und somit alle zu beurteilenden Delikte gelten
- können weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten Schlüsse gezogen werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 21/1). Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nur noch ausnahmsweise
- sofern sie auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist - strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Beim Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht das Ge- ständnis zugute gehalten (Urk. 47 S. 35). Umgekehrt berücksichtigte sie ebenfalls
- 22 - zutreffend als straferhöhend, dass der Beschuldigte während bereits laufender Strafuntersuchung (HD) erneut straffällig wurde (versuchter Betrug und Irrefüh- rung der Rechtspflege, ND 2).
E. 2.2 Hehlerei (ND 4) Die Tatschwere insgesamt erscheint trotz eines Deliktsbetrages von über Fr. 8'000.-- noch als eher leicht. Dabei ist aber klar festzuhalten, dass es den Be- schuldigten in keiner Weise entlasten kann, wenn gemäss der Verteidigung der Kauf und Austausch von Occasionswerkzeugen und -maschinen unter Garagisten offenbar "gängige Praxis" sei, ebenso wie die vorgebrachte Tatsache, dass die Herkunft der Gegenstände nicht weiter abgeklärt oder gar - wie vorliegend - be- wusst in Kauf genommen werde, dass auch gestohlene Sachen erworben wür- den. Ebenso unbeachtlich ist, dass diesbezügliche Neuanschaffungen das Budget des Beschuldigten gesprengt hätten, handelt es sich beim Garagenbetrieb des vollzeitlich berufstätigen Beschuldigten doch klarerweise um eine eher hobby- mässig geübte Nebentätigkeit bzw. einen Nebenerwerb (Urk. 34 S. 9; Urk. 59 S. 2 f.). Das Tatmotiv dürfte wiederum wirtschaftlicher Natur sein ohne Vorliegen einer finanziellen Not, was das Verschulden jedenfalls nicht verringert. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse gilt das bisher Gesagte. Das Geständnis wirkt sich strafmindernd aus (auch Urk. 47 S. 36 f.). Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Tatverschulden nicht. Die Einsatzstrafe ist daher um 2 Monate zu erhöhen.
E. 2.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2011 führte der Privatkläger 1 als Auskunftsperson aus, nach seiner Erinnerung habe die Privatklägerin 2, seine damalige Freundin, mit der er im Konkubinat leb- te, den Alfa Romeo aufgrund einer Panne zum Beschuldigten gebracht; er selber
- 10 - sei nicht dabei gewesen. Der Beschuldigte habe ihm dann bei einem Besuch im Restaurant (er wisse nicht mehr, ob die Privatklägerin 2 auch dabei gewesen sei) gesagt, die Reparatur des Fahrzeugs würde viel Geld kosten. Darauf habe er ge- antwortet, dass er nicht der alleinige Inhaber des Autos sei, da der Alfa Romeo auch der Privatklägerin 2 gehöre und es sich dabei um ihr Lieblingsauto handle. Er könne daher nicht ohne sie über eine allfällige Reparatur entscheiden. Meis- tens sei die Privatklägerin 2 mit dem Auto gefahren. Er sei nur ein halbes oder ein Jahr damit gefahren, dann habe er selber ein kleines Auto gehabt und später vom Beschuldigten einen Opel (Astra) ausgeliehen. Für die Privatklägerin 2 sei der Al- fa sehr wichtig gewesen; er selber habe betreffend dieses Autos kein grosses In- teresse gehabt. Mit dem Beschuldigten sei er so verblieben, dass die Privatkläge- rin 2 - die sich beim Kauf irgendwie in dieses Auto verliebt und dem Beschuldigten den ganzen Kaufpreis auch in bar bezahlt habe (ND 3/5 S. 3 und 6 f.) - darüber entscheide, was weiter mit dem Auto geschehen solle (ND 3/5 S. 3 f.). Sowieso habe die Privatklägerin 2 alles in der Hand gehabt, was diesen Alfa betroffen ha- be (ND 3/5 S. 8). Ihm sei nicht bekannt, was in der Folge bezüglich des Alfas ge- nau entschieden worden sei; offenbar nichts Konkretes. Er wisse auch nicht, ob Reparaturen erfolgt seien (ND 3/5 S. 4 ff.). Die Privatklägerin 2 habe aber ab und zu in Bezug auf den Alfa mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt (ND 3/5 S. 5 f.). Das Auto sei einfach für lange Zeit in der Garage des Beschuldigten geblieben, er habe keine Erklärung dafür. Der Beschuldigte habe zwar immer wieder gesagt, er könne eine billigere Lösung für die Reparatur des Alfas finden, doch ihn selber habe das nicht gross interessiert, er habe andere Sorgen gehabt (ND 3/5 S. 4 f.). Die Privatklägerin 2 habe dann eines Tages das Auto vor dem Restaurant vorbei- fahren sehen. Ein ihm unbekannter Herr sei ins Restaurant gekommen und habe nach Winterpneus zum Auto gefragt, da der Beschuldigte ihm das Auto verkauft habe. Dort habe die ganze Geschichte angefangen. Die Privatklägerin 2 sei er- bost, sehr hässig gewesen, denn das Auto hätte in der Garage sein sollen (ND 3/5 S. 4 f.). Weiter gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, sich nicht daran erinnern zu können, dem Beschuldigten das Auto geschenkt zu haben. Er hätte diesem den Alfa gar
- 11 - nicht schenken können, da das Auto ja nicht ihm allein gehört habe. Er habe dem Beschuldigten zwar schon gesagt, sie würden eine Lösung finden. Auf konkrete Frage räumte der Privatkläger 1 ein, es könne sein, dass der Beschuldigte ihn bei diesem Gespräch im Restaurant falsch verstanden habe (ND 3/5 S. 4 f.). Der Alfa habe ihm und der Privatklägerin 2 gehört, da sie diesen gemeinsam gekauft, aber nicht weiterverkauft hätten (ND 3/5 S. 6). Bis dahin habe er mit dem Beschuldig- ten, der oft zu ihm ins Restaurant essen gekommen sei, nie Probleme gehabt (ND 3/5 S. 4 und 7). Der Privatkläger 1 sagte grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei aus. Zum Kerngeschehen bekundete er klar, dass er den Beschuldigten darüber informiert habe, dass das Auto nicht ihm alleine, sondern auch der Privatklägerin 2 gehört habe, der Beschuldigte demzufolge gewusst habe, dass der Privatkläger 1 nicht alleine darüber habe verfügen können. Das erscheint lebensnah, logisch und glaubhaft, zumal die Privatkläger damals Konkubinatspartner waren und sich ge- genseitig halfen, auch finanziell (ND 3/5 S. 7 f.; auch ND 3/6 S. 9 f.). Für wahr- heitsgemässe Schilderungen spricht auch, dass der Privatkläger 1 wiederholt feh- lende Erinnerung oder Nichtwissen deklarierte und nicht irgendetwas zum Nach- teil des Beschuldigten behauptete. Anzeichen für ungerechtfertigte Belastung des Beschuldigten sind jedenfalls keine ersichtlich. Im Übrigen stimmen manche sei- ner Angaben mit jenen des Beschuldigten überein, so etwa, dass die beiden Pri- vatkläger den Alfa gemeinsam beim Beschuldigten besichtigt und gekauft hatten, wobei die Privatklägerin 2 das Geld holen ging und dem Beschuldigten den Kauf- preis in bar erstattete (Urk. 31 S. 9), dass der Beschuldigte öfters Gast im Restau- rant des Privatklägers 1 war oder dass er dem Privatkläger 1 vorübergehend ei- nen Opel Astra zur Verfügung gestellt hatte (HD 6/7 S. 8; Urk. 31 S. 5 f.). Es be- steht keinerlei Grund, auf die für sich allein betrachtet glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 nicht abzustellen.
E. 2.2.2 Die Privatklägerin 2 brachte anlässlich der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft vom 28. September 2011 als Auskunftsperson vor, sie habe mit dem Beschuldigten vereinbart, das Auto in seiner Garage stehen zu lassen, bis sie ei- nen Käufer für das Auto finden würde. Auch als sie keinen Käufer habe finden
- 12 - können, habe sie das Fahrzeug beim Beschuldigten parkiert lassen können. Als sie später das Auto mehrmals an ihrem Restaurant habe vorbeifahren sehen und sie den Beschuldigten darauf zur Rede gestellt habe, habe dieser zunächst be- hauptet, das Auto einem anderen Mechaniker bzw. Garagisten zur Reparatur ge- geben zu haben, welcher nur eine Probefahrt damit vorgenommen habe (ND 3/6 S. 3 f.). Überdies führte die Privatklägerin 2 aus, es stimme nicht, dass der Privat- kläger 1 zum Beschuldigten gesagt habe, er könne das Auto haben. Der Beschul- digte habe ihr gegenüber nie etwas dergleichen erwähnt, auch nachdem sie ihn aufgesucht und darauf angesprochen habe, dass sie das Auto herumfahren ge- sehen habe. Hätte der Beschuldigte erwähnt, den Alfa vom Privatkläger 1 ge- schenkt erhalten zu haben, dann hätte sie ein Wörtchen mit dem Privatkläger 1 reden müssen (ND 3/6 S. 7 f.). Wie schon der Privatkläger 1 erklärte auch sie, dass der Alfa ihr gemeinsames Auto gewesen sei, auch wenn es ihr viel bedeutet (sie bezeichnete sich als Alfa-Fan) und sie dafür Fr. 24'000.-- bezahlt habe (ND 3/6 S. 8 ff.). Die Versicherung sei auf den Namen des Privatklägers 1 gelau- fen (ND 3/6 S. 10). Zusammenfassend sagte die Privatklägerin 2 konstant und plausibel aus, dass der Beschuldigte die Weitergabe ihres Alfas an einen Kollegen zunächst bestritten und nicht sogleich geltend gemacht habe, er habe das Auto vom Privatkläger 1 geschenkt erhalten. Bei den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 sind we- der Widersprüche oder Strukturbrüche noch Über- oder Untertreibungen oder sonstige Lügensignale erkennbar. Besonders authentisch und nachvollziehbar schilderte sie, aufgrund welcher speziellen Merkmale sie ihren auf der Strasse zirkulierenden Alfa erkannte und staunte, da sie das Auto als nicht fahrtüchtig in der Garage des Beschuldigten wähnte (ND 3/6 S. 3). Als gleichermassen reali- tätsnah und begreiflich erscheint ihre Schilderung, dass der Privatkläger 1 und sie sich erstaunt anschauten, als F._____ zu ihnen ins Restaurant kam und sich nach den Felgen des Alfa, welchen er beim Beschuldigten gekauft habe, erkundigte. F._____ habe an ihrer Reaktion gemerkt, dass etwas nicht stimme, und habe dann erklärt, dass es sich eigentlich nicht um einen Kauf, sondern um einen Tausch gegen sein eigenes Auto gehandelt habe (ND 3/6 S. 4). Der Wahrheits- gehalt ihrer Aussagen wird zudem unterstrichen durch etliche Übereinstimmungen
- 13 - mit den Aussagen des Beschuldigten. Dazu zählen neben dem früheren Kauf des Alfa beim Beschuldigten namentlich der spezifische Weg, wie der Alfa Romeo ein paar Jahre später über einen andern Garagisten - G._____, einen Kollegen des Beschuldigten, wohin sie das Auto zuerst betreffend einen Preisvorschlag für eine Reparatur (welcher ihr aber zu teuer war) gebracht hatte - dann zum Beschuldig- ten gelangte (ND 3/6 S. 2 f.; vgl. die Darstellung des Beschuldigten in HD 6/7 S. 8). Auch der Beschuldigte habe ihr einen für sie zu hohen Reparaturvorschlag gemacht und gleich wie der andere Garagist das Auswechseln des Motors vorge- schlagen (ND 6/3 S. 3). Man sei dann überein gekommen, dass sie das Fahrzeug bei ihm parkiert lassen könne, damit sie einen Käufer finden könne, der das Auto so kaufe (ND 3/6 S. 2 ff.). Es besteht keinerlei Anlass, diese kohärenten Schilde- rungen der Privatklägerin 2 anzuzweifeln.
E. 2.2.3 E._____ führte als Zeuge am 27. Oktober 2011 aus, er habe gehört, wie der Beschuldigte den Privatkläger 1 in dessen Restaurant, wo sie oft essen ge- gangen seien, gefragt habe, was nun mit dem Auto geschehen solle. Dieser sei am Arbeiten gewesen, habe sich zum Beschuldigten umgedreht und geantwortet: "Mach was Du willst mit dem Auto. Verschenke es, gib es weg oder verkaufe es." Er habe dies aber auf eine heitere Art gesagt, sodass ihm (dem Zeugen) nicht klar gewesen sei, ob der Privatkläger 1 einen Scherz mache oder es ernst meine (ND 3/9 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe "Ok" gesagt und sei sehr zufrieden gewe- sen, weil er diesen Wagen gemocht habe (ND 3/9 S. 4 f.). Die Aussagen des Zeugen sind mit der Vorinstanz als lebensnah sowie in allen Teilen schlüssig zu bezeichnen. Vor allem überzeugen seine präzise Beobach- tung und entsprechend die vorsichtige Wertung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des durch den Privatkläger 1 Geäusserten. Lügensignale fallen keine auf (Urk. S. 47 S. 16).
E. 2.2.4 In der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2010 erklärte der Beschuldigte, als der Alfa ca. eineinhalb Jahre bei ihm gestanden sei und er ei- nes Abends wieder beim Privatkläger 1 essen gegangen sei, habe er diesen ge- fragt: "B._____, was machen wir mit dem Auto?". Der Privatkläger 1 habe geant- wortet, er wolle von dem Alfa nichts mehr wissen, er schenke diesen dem Be-
- 14 - schuldigten, er könne damit machen, was er wolle. Er habe es so verstanden, dass das Fahrzeug geschenkt sei. F._____ sei bei ihm vorbei gekommen und ha- be sich nach einem Auto erkundigt. Ohne dass er (Beschuldigter) sich beim Pri- vatkläger 1 vergewissert habe, ob er das wirklich ernst gemeint habe mit dem Verschenken, habe er das Auto an F._____ herausgegeben bzw. diesem die Möglichkeit gegeben, das Fahrzeug selber in seiner (des Beschuldigten) Garage zu reparieren. F._____ habe einige Reparaturen daran vorgenommen und sei dann damit herumgefahren. Er habe F._____ gesagt, er dürfe das Auto nicht wei- terverkaufen; wenn er es nicht mehr haben wolle, solle er es ihm zurückgeben und er würde ihm seine Auslagen für die Reparaturen ersetzen (HD 6/7 S. 8). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigte der Beschuldigte das bisher Gesagte: Der Alfa Romeo sei schon eineinhalb bis zwei Jahre in seiner Garage gestanden, weil der Privatkläger 1 nicht gewusst habe, ob er ihn reparie- ren lassen solle. Bei einem Besuch im Restaurant des Privatklägers 1 in Beglei- tung von ein paar seiner Kunden habe er den Privatkläger 1 darauf angespro- chen, was nun mit diesem Alfa zu geschehen habe. Er wisse nicht, ob der Privat- kläger 1 an jenem Abend verrückt (gemeint: "verärgert") gewesen sei, denn er habe einfach erwidert: "Mach mit dem Auto was du möchtest , ich schenke es dir." Am folgenden Tag habe der Privatkläger 1 ihn angerufen und erklärt, er solle den Reserveschlüssel und den Ausweis bei ihm holen. Das habe er (Beschuldigter) getan (Urk. 31 S. 6). Er verneinte, dass er das Auto je auf seinen Namen habe umschreiben lassen (Urk. 31 S. 7). Wenn er das Auto mit dem ungültigen Aus- weis und allen Schlüsseln erhalte, heisse das für ihn, dass er mit dem Alfa habe machen dürfen, was er wolle. Deshalb sei der Privatkläger 1 seiner Meinung nach auch damit einverstanden gewesen, dass er das Fahrzeug F._____ überlasse (Urk. 31 S. 8). Dem Privatkläger 1 habe er das reparierte Auto auf dessen Verlan- gen bzw. den Hinweis, dass die Privatklägerin 2 den Alfa unbedingt retour haben wolle, sofort wieder zurückgegeben (Urk. 31 S. 6 und 8 f.). Überdies gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er sei stets davon ausgegangen, dass das Auto dem Pri- vatkläger 1 alleine gehörte, weil es auf ihn eingelöst gewesen und er auch meist mit dem Auto gefahren sei (Urk. 31 S. 5). Andererseits führte der Beschuldigte aus, dass die beiden Privatkläger das Auto früher bei ihm gemeinsam erworben
- 15 - hätten. Es sei auch die Privatklägerin 2 gewesen, die ihm das Geld gegeben habe (Urk. 31 S. 9). Im Berufungsverfahren hielt der Beschuldigte am bisher Gesagten fest (Urk. 59 S. 5 ff.). Die Position des Beschuldigten ist in der Kernaussage, den Alfa Romeo vom Pri- vatkläger 1 geschenkt erhalten zu haben, grundsätzlich beständig. Zudem brachte er gleichbleibend vor, das Auto habe seiner Meinung nach dem Privatkläger 1 al- leine gehört. Auch war es nach Darstellung des Beschuldigten meistens, aber nicht ausschliesslich der Privatkläger 1, der mit dem Alfa gefahren war.
E. 2.2.5 Wie schon im angefochtenen Urteil (Urk. 47 S. 17 ff.) zutreffend dargelegt, ergibt die Gesamtwürdigung, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den im Restaurant geführten Wortwechsel zwischen ihm und dem Privatklä- ger 1, anlässlich welchem dieser dem Beschuldigten den Alfa Romeo geschenkt haben soll, einerseits gestützt werden durch die Ausführungen des Zeugen E._____ (ND 3/9). Zwar hat gemäss der Aussage dieses Zeugen der Privatkläger 1, der an jenem Abend als Wirt in der Gastgeberrolle und am Arbeiten war, die Frage des Beschuldigten praktisch im Vorbeigehen (er drehte sich zum Beschul- digten um; vgl. ND 3/9 S. 9) sowie kurz und pauschal seine Äusserung in einem heiteren Ton, vielleicht auch als Scherz getätigt. Allerdings durfte der Beschuldig- te nach der Übergabe der Zusatzschlüssel und des Fahrzeugausweises am nächsten Tag davon ausgehen, dass die Schenkung ernst gemeint war. Die Aussage der Privatklägerin 2, wonach der Beschuldigte die mehrmonatige Weitergabe des Autos zunächst bestritten und vorgebracht habe, es handle sich nur um Probefahrten eines anderen Mechanikers, legt nahe, dass der Beschuldig- te nicht zugeben wollte, dass er das Auto einem Dritten überlassen hatte, und of- fenbar die empörte Privatklägerin 2, die das Auto zirkulieren gesehen hatte, beru- higen wollte. Daraus darf aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, er habe insgeheim angenommen, dass er das Fahrzeug ohne Zustimmung und gegen den mutmasslichen Willen der Berechtigten herausgegeben habe. Der Beschul- digte hätte damit auch beabsichtigen können, sich aus einer möglichen Uneinig- keit zwischen den beiden Privatklägern über das weitere Schicksal des Alfas res- pektive dessen Übergabe herauszuhalten.
- 16 - Der Beschuldigte nahm das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt entgegen, als nur der Privatkläger 1 als Halter eingetragen war (Urk. 60). Die Privatklägerin 2 hatte dem Beschuldigten zwar das Geld für das Fahrzeug übergeben, tat dies aber im Na- men des Privatklägers 1 ("a nome del Signor B._____"; ND 3/2/3). Sie liess sich erst am 3. Dezember 2008 als Halterin eintragen, nachdem die Familie F._____ das Fahrzeug wieder zurückgegeben hatte. Das Verhältnis der beiden Privatklä- ger innerhalb ihres Konkubinats mit Bezug auf das Auto spielte daher keine Rolle; der Beschuldigte durfte annehmen, dass der Privatkläger 1 über das Fahrzeug verfügen konnte. Ebenso wenig ist relevant, ob der Alfa anschliessend an die Familie F._____ ausgeliehen, verkauft oder als Entgelt für geleistete Arbeit über- geben wurde. Der Beschuldigte durfte nach der Übergabe des zweiten Fahrzeug- schlüssels am Tag nach dem Wortwechsel im Restaurant davon ausgehen, dass ihm das Fahrzeug geschenkt worden war und er folglich darüber verfügen konnte, zumal sich der Privatkläger 1 als Halter und damit als verfügungsberechtigt erwie- sen hatte. Es verbleiben bei gesamthafter Würdigung aller massgebenden Umstände daher erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte davon aus- ging oder mindestens in Kauf nahm, dass der Privatkläger 1 nicht alleine - respek- tive nicht ohne die Privatklägerin 2 - über den Alfa verfügen konnte und die Wei- tergabe an F._____ daher ohne Zustimmung und gegen den mutmasslichen Wil- len der beiden Eigentümer erfolgte. Demgemäss ist der betreffende Anklagesach- verhalt (Urk. 25 S. 3) nicht erstellt.
E. 2.3 Übertretung des Tierschutzgesetzes (HD) In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz mit Recht erwogen (Urk. 47 S. 36 f.), dass durch die misslichen hygienischen Umstände der Haltung zwei Tiere betrof- fen waren. Auf der anderen Seite dauerte die Haltung im provisorisch hergerichte- ten Zwinger nur etwa eineinhalb Monate. Subjektiv kann dem Beschuldigten zu- gute gehalten werden, dass er nach negativer Berichterstattung über ihn eine an- dere Lösung versuchte. Das objektive und subjektive Tatverschulden erweist sich mit der Vorinstanz als relativ leicht. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des
- 23 - Beschuldigten kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Das spä- te Geständnis (Urk. 31 S. 10) hat eine leicht strafmindernde Wirkung.
3. Gesamtwürdigung 3.1 In gesamthafter Würdigung aller massgeblichen Aspekte, namentlich auch unter Beachtung des Asperationsprinzips, ist der Beschuldigte mit einer Geldstra- fe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.--, wovon 41 Tagessätze als durch Unter- suchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, die vom Beschuldigten nicht beanstandet wurden, auf Fr. 110.– fest- zusetzen (Urk. 47 S. 34 und 37 f.; Art. 51 StGB; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Ebenso rechtfertigt sich die zusätzliche Busse von Fr. 600.-- für die Übertre- tung des Tierschutzgesetzes, bei Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung (Urk. 47 S. 38). IV. Vollzug Unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen in allen Tei- len zuzustimmen ist, ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Voll- zug zu gewähren, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren (Urk. 47 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Zivilansprüche Da der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss ND 3 freizusprechen ist und die Privatkläger nicht ausreichend begründet haben, inwiefern und in welchem Um- fang der Beschuldigte auch im Falle eines Freispruches für die Abnützungskosten des Alfas und die Kosten des Gutachtens haften soll, sind die Zivilforderungen der Privatkläger B._____ und C._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
- 24 - VI. Kosten und Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichts- klasse zu nehmen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens sind dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Den Privatklägern B._____ und C._____ ist für die Un- tersuchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 4 Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 mit Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). II. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, vom 3. Mai 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - des […] versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [betreffend ND2], - …, - der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie - der Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG.
- ...
- ...
- ...
- ...
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: - 25 - Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 325.– Untersuchungskosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- ...
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.
- ..."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND3) und der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND3) freigespro- chen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.--, wovon 41 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Die Zivilforderungen der Privatkläger B._____ und C._____ werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 6) wird bestätigt. - 26 -
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Den Privatklägern B._____ und C._____ wird für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft bzw. ihrem Vertreter − das Veterinäramt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Veterinärwesen (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft bzw. ihrem Vertreter − das Veterinäramt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Veterinärwesen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 27 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120377-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 23. April 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen versuchten Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 3. Mai 2012 (GG120049)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2012 (Urk. HD 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 110.–, wovon 41 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B._____ und C._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 11'318.10 zuzüglich 5 % Zins ab
1. November 2009 auf Fr. 1'318.10 und zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2009 auf Fr. 10'000.– zu bezahlen.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 325.– Untersuchungskosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- rater Verfügung entschieden.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. 8 % MwSt.) zu be- zahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1 f.) Anträge: Die Ziffern 1, 2, 4, 5, 7 und 9 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2012 seien aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern:
1. A._____ sei wegen
- des versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
- der Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 Ziff. 1 StGB
- der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- 4 -
- der Übertretung des Tierschutzgesetzes i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG schuldig zu sprechen.
2. A._____ sei wegen
- mehrfachen versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 3)
- Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3) von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. A._____ sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 110.–, wovon 41 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Bus- se von CHF 300.– zu bestrafen.
4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 3 Tagen anzuordnen.
5. Auf die Zivilforderung der Privatkläger 1 und 2 sei nicht einzutreten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien A._____, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Verhältnis zur Verurteilung und zu den Teilfreisprüchen teilweise auf- zuerlegen.
7. Die restlichen Ziffern 3, 6, 8, 10 und 11 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2012 seien zu bestätigen.
8. Die Kosten für das Berufungsverfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualanträge:
9. Im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bzw. im Falle eines Teilfreispruchs sei die ausgefällte Strafe der Vorinstanz zu mil- dern bzw. deutlich zu mildern.
- 5 -
10. Im Falle einer Verurteilung wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3) sei die Schadenersatzforderung der Privatkläger 1 und 2 von CHF 10'000.– nebst Zins zu 5 % ab 1.6.09 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
11. Im Falle eines Teilfreispruchs sei die Prozessentschädigung für die Pri- vatkläger 1 und 2 um mindestens die Hälfte zu kürzen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich; Urk. 51) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 62 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 3. Mai 2012 (mit der Geschäftsnummer GG120049-L) sei vollumfänglich zu bestäti- gen,
2. der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern die Parteikosten beider Instanzen (plus gesetzliche Mehrwertsteuern) zu bezahlen,
3. der Beschuldigte sei zu sämtlichen Verfahrenskosten beider Instanzen zu verurteilen. ________________________________
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung
1. Zum bisherigen Prozessverlauf im Vorverfahren und in erster Gerichtsin- stanz sowie zum Prozessualen - Korrekturen der Anklageschrift aufgrund offen- sichtlicher Versehen und Konstituierung der Privatklägerschaft - ist auf das ange- fochtene Urteil zu verweisen (Urk. 47 S. 6 f. und 9).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht, vom 3. Mai 2012 wurde der Beschuldigte des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG schuldig gesprochen. Das Gericht bestraf- te ihn mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 110.--, wovon 41 Tages- sätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 6 Tage festgesetzt. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldig- ten zu einer Schadenersatzzahlung an die Privatkläger B._____ und C._____ im Betrag von Fr. 11'318.10 zuzüglich 5 % Zins ab 1. November 2009 auf Fr. 1'318.10 und zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2009 auf Fr. 10'000.–. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung unter Nachforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, den Privatklägern für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'000.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.
- 7 - 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 37) und mit Eingabe vom 10. August 2012 die Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 48). Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Be- trugs gemäss ND 3 und einen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss ND 3; die übrigen Schuldsprüche werden anerkannt. Beantragt wird weiter Nicht- eintreten auf die Zivilforderung der Privatkläger und eine Senkung der Sanktion auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 110.-- unter Anrechnung der er- standenen Haft sowie eine Busse von Fr. 300.-- mit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, bei teilweiser Auflage der vor- instanzlichen Kosten im Verhältnis zur Verurteilung und zu den Freisprüchen und Kostenübernahme auf die Gerichtskasse für das Berufungsverfahren. Beweisan- träge stellt der Beschuldigte keine (Urk. 48 S. 2 f.). 3.2 Mit Eingabe vom 18. September 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). 3.3 Am 26. September 2012 wurden das Datenerfassungsblatt und diverse Un- terlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eingereicht (Urk. 52-54). 3.4 Das vorinstanzliche Urteil ist daher in den folgenden Regelungen rechtskräf- tig geworden (Art. 399 Abs. 2 Ziff. 2 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO):
- in Dispositiv Ziffer 1 bezüglich des (einfachen) versuchten Betrugs hinsichtlich der falschen Diebstahlsmeldung zum BMW 320d (ND 2), der Irreführung der Rechtspflege, der Hehlerei und der Übertretung des Tierschutzgesetzes;
- in den Dispositiv Ziffern 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung). Die Rechtskraft der genannten Regelungen ist vorab mit Beschluss festzustellen.
- 8 -
4. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 mit Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). II. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 16. Feb- ruar 2012 (HD 25 S. 3 f.) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil umfassend dar- gestellt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 47 S. 8 f. und 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gleiche gilt hinsichtlich der de- taillierten Darstellung der Aussagen des Beschuldigten sowie jener der beiden Privatkläger und der drei Zeugen (Urk. 47 S. 12 ff. und 19 f.). 1.2 Im folgenden ist der Sachverhalt insoweit zu prüfen, als er vom Beschuldig- ten noch bestritten ist. Das betrifft ND 3 (HD 25 S. 3 f.). Als Beweismittel liegen namentlich die Aussagen des Beschuldigten, der beiden Privatkläger und jene dreier Zeugen vor, ferner diverse Urkunden. 1.3 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 47 S. 10-12). 1.4 Sodann hat sich die Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der invol- vierten Personen geäussert und ist zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläger je aufgrund ihrer gegenteiligen Interessenlage - Freisprechung in diesem Anklagepunkt bzw. gestellte Zivilforde- rung gestützt auf den strittigen Anklagesachverhalt - mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen sind, während die Zeugenaussagen von D._____ als von beiden
- 9 - Seiten unabhängige Person sowie umgekehrt jene des gemeinsamen Bekannten E._____ keinerlei Zweifel aufwerfen (Urk. 47 S. 12-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hin- sichtlich des Zeugen F._____ erübrigen sich weitere Ausführungen, da er keine sachdienlichen Angaben machen konnte (vgl. Urk. 47 S. 13, 15 f.).
2. Überlassen des Alfa Romeos an F._____ 2.1 Anerkannt und ebenso durch das übrige Untersuchungsergebnis bestätigt ist aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass zunächst vereinbart wurde, dass er einen Preisvorschlag für die Reparatur des Alfa Romeos mache und das Auto in der Folge für einen Zeit- raum von etwa eineinhalb Jahren ab ca. Frühjahr und Sommer 2007 in seiner Ga- rage untergestellt bleibe (HD 6/7 S. 7 f.; Urk. 31 S. 5). Zudem eingestanden hat der Beschuldigte, den Alfa Romeo seinem Kollegen F._____ herausgegeben zu haben, welcher damit unentgeltlich für eine mehrmonatige Dauer herum gefahren ist und mit dem Fahrzeug rund 20'000 km zurücklegte (HD 6/7 S. 7 f.; Urk. 31 S. 6 und 8). Strittig ist das Bestehen einer Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern, wonach der Alfa Romeo bei ihm in der Garage hätte untergestellt bleiben sollen. Ebenfalls stellt der Beschuldigte in Abrede, dass die Herausgabe an F._____ ohne die Zustimmung und damit gegen den mutmasslichen Willen der Eigentümer, der Privatkläger 1 und 2, erfolgt sei und beruft sich dabei auf eine zwischen ihm und dem Privatkläger 1 getroffene Vereinbarung, wonach dieser dem Beschuldigten das Fahrzeug geschenkt habe (HD 6/7 S. 8; Urk. 31 S. 6). 2.2 Die massgeblichen Angaben der Privatkläger, des Beschuldigten und des Zeugen E._____ sind vorliegend noch einmal wiederzugeben und zu würdigen (vgl. auch Urk. 46 S. 14 ff.). 2.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2011 führte der Privatkläger 1 als Auskunftsperson aus, nach seiner Erinnerung habe die Privatklägerin 2, seine damalige Freundin, mit der er im Konkubinat leb- te, den Alfa Romeo aufgrund einer Panne zum Beschuldigten gebracht; er selber
- 10 - sei nicht dabei gewesen. Der Beschuldigte habe ihm dann bei einem Besuch im Restaurant (er wisse nicht mehr, ob die Privatklägerin 2 auch dabei gewesen sei) gesagt, die Reparatur des Fahrzeugs würde viel Geld kosten. Darauf habe er ge- antwortet, dass er nicht der alleinige Inhaber des Autos sei, da der Alfa Romeo auch der Privatklägerin 2 gehöre und es sich dabei um ihr Lieblingsauto handle. Er könne daher nicht ohne sie über eine allfällige Reparatur entscheiden. Meis- tens sei die Privatklägerin 2 mit dem Auto gefahren. Er sei nur ein halbes oder ein Jahr damit gefahren, dann habe er selber ein kleines Auto gehabt und später vom Beschuldigten einen Opel (Astra) ausgeliehen. Für die Privatklägerin 2 sei der Al- fa sehr wichtig gewesen; er selber habe betreffend dieses Autos kein grosses In- teresse gehabt. Mit dem Beschuldigten sei er so verblieben, dass die Privatkläge- rin 2 - die sich beim Kauf irgendwie in dieses Auto verliebt und dem Beschuldigten den ganzen Kaufpreis auch in bar bezahlt habe (ND 3/5 S. 3 und 6 f.) - darüber entscheide, was weiter mit dem Auto geschehen solle (ND 3/5 S. 3 f.). Sowieso habe die Privatklägerin 2 alles in der Hand gehabt, was diesen Alfa betroffen ha- be (ND 3/5 S. 8). Ihm sei nicht bekannt, was in der Folge bezüglich des Alfas ge- nau entschieden worden sei; offenbar nichts Konkretes. Er wisse auch nicht, ob Reparaturen erfolgt seien (ND 3/5 S. 4 ff.). Die Privatklägerin 2 habe aber ab und zu in Bezug auf den Alfa mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt (ND 3/5 S. 5 f.). Das Auto sei einfach für lange Zeit in der Garage des Beschuldigten geblieben, er habe keine Erklärung dafür. Der Beschuldigte habe zwar immer wieder gesagt, er könne eine billigere Lösung für die Reparatur des Alfas finden, doch ihn selber habe das nicht gross interessiert, er habe andere Sorgen gehabt (ND 3/5 S. 4 f.). Die Privatklägerin 2 habe dann eines Tages das Auto vor dem Restaurant vorbei- fahren sehen. Ein ihm unbekannter Herr sei ins Restaurant gekommen und habe nach Winterpneus zum Auto gefragt, da der Beschuldigte ihm das Auto verkauft habe. Dort habe die ganze Geschichte angefangen. Die Privatklägerin 2 sei er- bost, sehr hässig gewesen, denn das Auto hätte in der Garage sein sollen (ND 3/5 S. 4 f.). Weiter gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, sich nicht daran erinnern zu können, dem Beschuldigten das Auto geschenkt zu haben. Er hätte diesem den Alfa gar
- 11 - nicht schenken können, da das Auto ja nicht ihm allein gehört habe. Er habe dem Beschuldigten zwar schon gesagt, sie würden eine Lösung finden. Auf konkrete Frage räumte der Privatkläger 1 ein, es könne sein, dass der Beschuldigte ihn bei diesem Gespräch im Restaurant falsch verstanden habe (ND 3/5 S. 4 f.). Der Alfa habe ihm und der Privatklägerin 2 gehört, da sie diesen gemeinsam gekauft, aber nicht weiterverkauft hätten (ND 3/5 S. 6). Bis dahin habe er mit dem Beschuldig- ten, der oft zu ihm ins Restaurant essen gekommen sei, nie Probleme gehabt (ND 3/5 S. 4 und 7). Der Privatkläger 1 sagte grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei aus. Zum Kerngeschehen bekundete er klar, dass er den Beschuldigten darüber informiert habe, dass das Auto nicht ihm alleine, sondern auch der Privatklägerin 2 gehört habe, der Beschuldigte demzufolge gewusst habe, dass der Privatkläger 1 nicht alleine darüber habe verfügen können. Das erscheint lebensnah, logisch und glaubhaft, zumal die Privatkläger damals Konkubinatspartner waren und sich ge- genseitig halfen, auch finanziell (ND 3/5 S. 7 f.; auch ND 3/6 S. 9 f.). Für wahr- heitsgemässe Schilderungen spricht auch, dass der Privatkläger 1 wiederholt feh- lende Erinnerung oder Nichtwissen deklarierte und nicht irgendetwas zum Nach- teil des Beschuldigten behauptete. Anzeichen für ungerechtfertigte Belastung des Beschuldigten sind jedenfalls keine ersichtlich. Im Übrigen stimmen manche sei- ner Angaben mit jenen des Beschuldigten überein, so etwa, dass die beiden Pri- vatkläger den Alfa gemeinsam beim Beschuldigten besichtigt und gekauft hatten, wobei die Privatklägerin 2 das Geld holen ging und dem Beschuldigten den Kauf- preis in bar erstattete (Urk. 31 S. 9), dass der Beschuldigte öfters Gast im Restau- rant des Privatklägers 1 war oder dass er dem Privatkläger 1 vorübergehend ei- nen Opel Astra zur Verfügung gestellt hatte (HD 6/7 S. 8; Urk. 31 S. 5 f.). Es be- steht keinerlei Grund, auf die für sich allein betrachtet glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 nicht abzustellen. 2.2.2 Die Privatklägerin 2 brachte anlässlich der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft vom 28. September 2011 als Auskunftsperson vor, sie habe mit dem Beschuldigten vereinbart, das Auto in seiner Garage stehen zu lassen, bis sie ei- nen Käufer für das Auto finden würde. Auch als sie keinen Käufer habe finden
- 12 - können, habe sie das Fahrzeug beim Beschuldigten parkiert lassen können. Als sie später das Auto mehrmals an ihrem Restaurant habe vorbeifahren sehen und sie den Beschuldigten darauf zur Rede gestellt habe, habe dieser zunächst be- hauptet, das Auto einem anderen Mechaniker bzw. Garagisten zur Reparatur ge- geben zu haben, welcher nur eine Probefahrt damit vorgenommen habe (ND 3/6 S. 3 f.). Überdies führte die Privatklägerin 2 aus, es stimme nicht, dass der Privat- kläger 1 zum Beschuldigten gesagt habe, er könne das Auto haben. Der Beschul- digte habe ihr gegenüber nie etwas dergleichen erwähnt, auch nachdem sie ihn aufgesucht und darauf angesprochen habe, dass sie das Auto herumfahren ge- sehen habe. Hätte der Beschuldigte erwähnt, den Alfa vom Privatkläger 1 ge- schenkt erhalten zu haben, dann hätte sie ein Wörtchen mit dem Privatkläger 1 reden müssen (ND 3/6 S. 7 f.). Wie schon der Privatkläger 1 erklärte auch sie, dass der Alfa ihr gemeinsames Auto gewesen sei, auch wenn es ihr viel bedeutet (sie bezeichnete sich als Alfa-Fan) und sie dafür Fr. 24'000.-- bezahlt habe (ND 3/6 S. 8 ff.). Die Versicherung sei auf den Namen des Privatklägers 1 gelau- fen (ND 3/6 S. 10). Zusammenfassend sagte die Privatklägerin 2 konstant und plausibel aus, dass der Beschuldigte die Weitergabe ihres Alfas an einen Kollegen zunächst bestritten und nicht sogleich geltend gemacht habe, er habe das Auto vom Privatkläger 1 geschenkt erhalten. Bei den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 sind we- der Widersprüche oder Strukturbrüche noch Über- oder Untertreibungen oder sonstige Lügensignale erkennbar. Besonders authentisch und nachvollziehbar schilderte sie, aufgrund welcher speziellen Merkmale sie ihren auf der Strasse zirkulierenden Alfa erkannte und staunte, da sie das Auto als nicht fahrtüchtig in der Garage des Beschuldigten wähnte (ND 3/6 S. 3). Als gleichermassen reali- tätsnah und begreiflich erscheint ihre Schilderung, dass der Privatkläger 1 und sie sich erstaunt anschauten, als F._____ zu ihnen ins Restaurant kam und sich nach den Felgen des Alfa, welchen er beim Beschuldigten gekauft habe, erkundigte. F._____ habe an ihrer Reaktion gemerkt, dass etwas nicht stimme, und habe dann erklärt, dass es sich eigentlich nicht um einen Kauf, sondern um einen Tausch gegen sein eigenes Auto gehandelt habe (ND 3/6 S. 4). Der Wahrheits- gehalt ihrer Aussagen wird zudem unterstrichen durch etliche Übereinstimmungen
- 13 - mit den Aussagen des Beschuldigten. Dazu zählen neben dem früheren Kauf des Alfa beim Beschuldigten namentlich der spezifische Weg, wie der Alfa Romeo ein paar Jahre später über einen andern Garagisten - G._____, einen Kollegen des Beschuldigten, wohin sie das Auto zuerst betreffend einen Preisvorschlag für eine Reparatur (welcher ihr aber zu teuer war) gebracht hatte - dann zum Beschuldig- ten gelangte (ND 3/6 S. 2 f.; vgl. die Darstellung des Beschuldigten in HD 6/7 S. 8). Auch der Beschuldigte habe ihr einen für sie zu hohen Reparaturvorschlag gemacht und gleich wie der andere Garagist das Auswechseln des Motors vorge- schlagen (ND 6/3 S. 3). Man sei dann überein gekommen, dass sie das Fahrzeug bei ihm parkiert lassen könne, damit sie einen Käufer finden könne, der das Auto so kaufe (ND 3/6 S. 2 ff.). Es besteht keinerlei Anlass, diese kohärenten Schilde- rungen der Privatklägerin 2 anzuzweifeln. 2.2.3 E._____ führte als Zeuge am 27. Oktober 2011 aus, er habe gehört, wie der Beschuldigte den Privatkläger 1 in dessen Restaurant, wo sie oft essen ge- gangen seien, gefragt habe, was nun mit dem Auto geschehen solle. Dieser sei am Arbeiten gewesen, habe sich zum Beschuldigten umgedreht und geantwortet: "Mach was Du willst mit dem Auto. Verschenke es, gib es weg oder verkaufe es." Er habe dies aber auf eine heitere Art gesagt, sodass ihm (dem Zeugen) nicht klar gewesen sei, ob der Privatkläger 1 einen Scherz mache oder es ernst meine (ND 3/9 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe "Ok" gesagt und sei sehr zufrieden gewe- sen, weil er diesen Wagen gemocht habe (ND 3/9 S. 4 f.). Die Aussagen des Zeugen sind mit der Vorinstanz als lebensnah sowie in allen Teilen schlüssig zu bezeichnen. Vor allem überzeugen seine präzise Beobach- tung und entsprechend die vorsichtige Wertung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des durch den Privatkläger 1 Geäusserten. Lügensignale fallen keine auf (Urk. S. 47 S. 16). 2.2.4 In der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2010 erklärte der Beschuldigte, als der Alfa ca. eineinhalb Jahre bei ihm gestanden sei und er ei- nes Abends wieder beim Privatkläger 1 essen gegangen sei, habe er diesen ge- fragt: "B._____, was machen wir mit dem Auto?". Der Privatkläger 1 habe geant- wortet, er wolle von dem Alfa nichts mehr wissen, er schenke diesen dem Be-
- 14 - schuldigten, er könne damit machen, was er wolle. Er habe es so verstanden, dass das Fahrzeug geschenkt sei. F._____ sei bei ihm vorbei gekommen und ha- be sich nach einem Auto erkundigt. Ohne dass er (Beschuldigter) sich beim Pri- vatkläger 1 vergewissert habe, ob er das wirklich ernst gemeint habe mit dem Verschenken, habe er das Auto an F._____ herausgegeben bzw. diesem die Möglichkeit gegeben, das Fahrzeug selber in seiner (des Beschuldigten) Garage zu reparieren. F._____ habe einige Reparaturen daran vorgenommen und sei dann damit herumgefahren. Er habe F._____ gesagt, er dürfe das Auto nicht wei- terverkaufen; wenn er es nicht mehr haben wolle, solle er es ihm zurückgeben und er würde ihm seine Auslagen für die Reparaturen ersetzen (HD 6/7 S. 8). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigte der Beschuldigte das bisher Gesagte: Der Alfa Romeo sei schon eineinhalb bis zwei Jahre in seiner Garage gestanden, weil der Privatkläger 1 nicht gewusst habe, ob er ihn reparie- ren lassen solle. Bei einem Besuch im Restaurant des Privatklägers 1 in Beglei- tung von ein paar seiner Kunden habe er den Privatkläger 1 darauf angespro- chen, was nun mit diesem Alfa zu geschehen habe. Er wisse nicht, ob der Privat- kläger 1 an jenem Abend verrückt (gemeint: "verärgert") gewesen sei, denn er habe einfach erwidert: "Mach mit dem Auto was du möchtest , ich schenke es dir." Am folgenden Tag habe der Privatkläger 1 ihn angerufen und erklärt, er solle den Reserveschlüssel und den Ausweis bei ihm holen. Das habe er (Beschuldigter) getan (Urk. 31 S. 6). Er verneinte, dass er das Auto je auf seinen Namen habe umschreiben lassen (Urk. 31 S. 7). Wenn er das Auto mit dem ungültigen Aus- weis und allen Schlüsseln erhalte, heisse das für ihn, dass er mit dem Alfa habe machen dürfen, was er wolle. Deshalb sei der Privatkläger 1 seiner Meinung nach auch damit einverstanden gewesen, dass er das Fahrzeug F._____ überlasse (Urk. 31 S. 8). Dem Privatkläger 1 habe er das reparierte Auto auf dessen Verlan- gen bzw. den Hinweis, dass die Privatklägerin 2 den Alfa unbedingt retour haben wolle, sofort wieder zurückgegeben (Urk. 31 S. 6 und 8 f.). Überdies gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er sei stets davon ausgegangen, dass das Auto dem Pri- vatkläger 1 alleine gehörte, weil es auf ihn eingelöst gewesen und er auch meist mit dem Auto gefahren sei (Urk. 31 S. 5). Andererseits führte der Beschuldigte aus, dass die beiden Privatkläger das Auto früher bei ihm gemeinsam erworben
- 15 - hätten. Es sei auch die Privatklägerin 2 gewesen, die ihm das Geld gegeben habe (Urk. 31 S. 9). Im Berufungsverfahren hielt der Beschuldigte am bisher Gesagten fest (Urk. 59 S. 5 ff.). Die Position des Beschuldigten ist in der Kernaussage, den Alfa Romeo vom Pri- vatkläger 1 geschenkt erhalten zu haben, grundsätzlich beständig. Zudem brachte er gleichbleibend vor, das Auto habe seiner Meinung nach dem Privatkläger 1 al- leine gehört. Auch war es nach Darstellung des Beschuldigten meistens, aber nicht ausschliesslich der Privatkläger 1, der mit dem Alfa gefahren war. 2.2.5 Wie schon im angefochtenen Urteil (Urk. 47 S. 17 ff.) zutreffend dargelegt, ergibt die Gesamtwürdigung, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den im Restaurant geführten Wortwechsel zwischen ihm und dem Privatklä- ger 1, anlässlich welchem dieser dem Beschuldigten den Alfa Romeo geschenkt haben soll, einerseits gestützt werden durch die Ausführungen des Zeugen E._____ (ND 3/9). Zwar hat gemäss der Aussage dieses Zeugen der Privatkläger 1, der an jenem Abend als Wirt in der Gastgeberrolle und am Arbeiten war, die Frage des Beschuldigten praktisch im Vorbeigehen (er drehte sich zum Beschul- digten um; vgl. ND 3/9 S. 9) sowie kurz und pauschal seine Äusserung in einem heiteren Ton, vielleicht auch als Scherz getätigt. Allerdings durfte der Beschuldig- te nach der Übergabe der Zusatzschlüssel und des Fahrzeugausweises am nächsten Tag davon ausgehen, dass die Schenkung ernst gemeint war. Die Aussage der Privatklägerin 2, wonach der Beschuldigte die mehrmonatige Weitergabe des Autos zunächst bestritten und vorgebracht habe, es handle sich nur um Probefahrten eines anderen Mechanikers, legt nahe, dass der Beschuldig- te nicht zugeben wollte, dass er das Auto einem Dritten überlassen hatte, und of- fenbar die empörte Privatklägerin 2, die das Auto zirkulieren gesehen hatte, beru- higen wollte. Daraus darf aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, er habe insgeheim angenommen, dass er das Fahrzeug ohne Zustimmung und gegen den mutmasslichen Willen der Berechtigten herausgegeben habe. Der Beschul- digte hätte damit auch beabsichtigen können, sich aus einer möglichen Uneinig- keit zwischen den beiden Privatklägern über das weitere Schicksal des Alfas res- pektive dessen Übergabe herauszuhalten.
- 16 - Der Beschuldigte nahm das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt entgegen, als nur der Privatkläger 1 als Halter eingetragen war (Urk. 60). Die Privatklägerin 2 hatte dem Beschuldigten zwar das Geld für das Fahrzeug übergeben, tat dies aber im Na- men des Privatklägers 1 ("a nome del Signor B._____"; ND 3/2/3). Sie liess sich erst am 3. Dezember 2008 als Halterin eintragen, nachdem die Familie F._____ das Fahrzeug wieder zurückgegeben hatte. Das Verhältnis der beiden Privatklä- ger innerhalb ihres Konkubinats mit Bezug auf das Auto spielte daher keine Rolle; der Beschuldigte durfte annehmen, dass der Privatkläger 1 über das Fahrzeug verfügen konnte. Ebenso wenig ist relevant, ob der Alfa anschliessend an die Familie F._____ ausgeliehen, verkauft oder als Entgelt für geleistete Arbeit über- geben wurde. Der Beschuldigte durfte nach der Übergabe des zweiten Fahrzeug- schlüssels am Tag nach dem Wortwechsel im Restaurant davon ausgehen, dass ihm das Fahrzeug geschenkt worden war und er folglich darüber verfügen konnte, zumal sich der Privatkläger 1 als Halter und damit als verfügungsberechtigt erwie- sen hatte. Es verbleiben bei gesamthafter Würdigung aller massgebenden Umstände daher erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte davon aus- ging oder mindestens in Kauf nahm, dass der Privatkläger 1 nicht alleine - respek- tive nicht ohne die Privatklägerin 2 - über den Alfa verfügen konnte und die Wei- tergabe an F._____ daher ohne Zustimmung und gegen den mutmasslichen Wil- len der beiden Eigentümer erfolgte. Demgemäss ist der betreffende Anklagesach- verhalt (Urk. 25 S. 3) nicht erstellt. 2.3 Da der Beschuldigte davon ausgehen durfte, der Privatkläger 1 habe die Ver- fügungsgewalt über den Alfa und diesen ihm geschenkt und er somit keine frem- de Sache an F._____ weitergab, ist somit sowohl der objektive als auch der sub- jektive Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.
- 17 -
3. Rechnungstellung für das Auswechseln des Motors 3.1 Hinsichtlich des zweiten zu prüfenden Anklageabschnittes - Forderung des Beschuldigten über Fr. 7'295.-- u.a. für das Auswechseln des Motors beim Alfa Romeo (HD 25 S. 3 f.) - hat der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung und in beiden Gerichtsinstanzen eingeräumt, dass tatsächlich nie ein neuer Motor in den Alfa Romeo eingesetzt wurde. Die Position "Motor Austausch bei 80'000 km" (ND 3/2/5) stimme so nicht. In Tat und Wahrheit seien nur die beiden Zylinder- kopfdichtungen, die Wasserpumpe, der Zahnriemen und der Rippenriemen repa- riert bzw. ersetzt sowie ein kompletter Service vorgenommen worden (HD 6/7 S. 9; Urk. 31 S. 7; Urk. 59 S. 7-11). Auch bestritt er nicht, die fragliche Rechnung vom 3. Dezember 2008 der Privatklägerin 2 am 19. Mai 2009 (erneut im Sinne ei- ner Mahnung) zugestellt zu haben (ND 3/2/5; ND 3/3/3). Er verneinte jedoch, ver- sucht zu haben, für eine nicht erbrachte Leistung Geld zu erhalten. Vielmehr machte er in beiden Gerichtsinstanzen geltend, dass es sich bei der in Frage ste- henden Position auf der gestellten Rechnung um einen eindeutigen Schreibfehler gehandelt habe. Die Rechnungssumme in der Höhe von Fr. 7'295.– sei aber im- mer gleich und beziehe sich auf die Reparatur bzw. den Ersatz der beiden Zylin- derköpfe sowie das Auswechseln der Pneus (Urk. 31 S. 7; Urk. 59 S. 7 ff.). Es ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt eingestanden hat und sich sein Geständnis mit dem übrigen Unter- suchungsergebnis deckt. Zu erstellen bleibt der subjektive Teil des Anklagesach- verhalts, nämlich dass der Beschuldigte mit der Rechnung vom 3. Dezember 2008 an die Privatklägerin 2 am 19. Mai 2009 versucht habe, für eine gar nicht erbrachte Leistung Geld zu erhalten, wobei er ihr bewusst verschwiegen habe, dass keine Auswechslung des Motors stattgefunden und er darauf vertraut habe, sie würde es nicht merken. 3.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2011 führte der Privatkläger 1 als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte habe erwähnt, den kompletten Motor ausgewechselt zu haben (ND 3/5 S. 8).
- 18 - 3.2.2 Die Privatklägerin 2 erklärte in der Einvernahme vom 28. September 2011 als Auskunftsperson, der Beschuldigte habe für die Reparatur Fr. 7'000.– verlangt und dabei zunächst geltend gemacht, dass er unter anderem den Motor des Alfa Romeo ausgewechselt habe. Darauf habe sie auf Empfehlung des TCS den Ex- perten D._____ beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Auch im Rahmen des ge- meinsamen Gesprächs resp. Zusammentreffens zwischen dem Beschuldigten, F._____, D._____ sowie den beiden Privatklägern habe der Beschuldigte immer noch darauf beharrt, den Motor ausgewechselt zu haben. Er sei sogar dabei ge- blieben, obwohl Herr D._____ ihm anhand der Fabriknummer des Motors vorge- halten habe, dass sich immer noch der Originalmotor im Fahrzeug befinde. Erst nachdem sie den Beschuldigten als Betrüger bezeichnet und Herr D._____ diese Schlussfolgerung auch noch als nachvollziehbar betrachtet habe, habe der Be- schuldigte erwidert, dass es sich bei der Position "Auswechseln des Motors" in der Rechnung vom 3. Dezember 2008 um einen Tippfehler seiner Buchhalterin handle, die fälschlicherweise Motorauswechslung auf der Rechnung vermerkt ha- be anstatt die einzelnen Positionen wie Bremsen, Zylinder etc. (ND 3/6 S. 5 f.). Es sei überdies immer klar gewesen, dass sie das Auto nicht habe reparieren lassen wollen (ND 3/6 S. 7). 3.2.3 D._____ gab als Zeuge in der Einvernahme vom 27. Oktober 2011 zu Pro- tokoll, ebenfalls an der Besprechung mit dem Beschuldigten anwesend gewesen zu sein. Wenn er sich recht erinnern könne, habe der Beschuldigte im Rahmen dieser Konfrontation darauf beharrt, dass er den Motor des Alfa Romeo ausge- wechselt habe. Jedenfalls habe der Beschuldigte an seiner gestellten Rechnung festgehalten und es habe keine Einigung gegeben (ND 3/7 S. 4). 3.2.4 Zu Recht hat die Vorinstanz die Aussagen der beiden Privatkläger sowie je- ne des Zeugen D._____ als in den wesentlichen Punkten übereinstimmend, le- bensnah und in allen Teilen kohärent eingestuft. Da weder Widersprüche noch Strukturbrüche und auch keine Über- bzw. Untertreibungen oder sonstige Lügen- signale erkennbar sind, überzeugen diese Aussagen. Sie sind glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden.
- 19 - 3.3 Die Aussagen des Beschuldigten sind insofern konstant, als er sowohl am
28. April 2010 gegenüber dem Staatsanwalt, als auch vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung (Urk. 59 S. 7 ff.) vorbrachte, den Motor tatsächlich nicht ausgewechselt zu haben. Er berief sich jedoch auf einen Schreibfehler. Bei der Staatsanwaltschaft hatte er entgegen des Vermerkes auf der Rechnung lediglich die Auswechslung des Motors verneint, ohne weitere Begründung (HD 6/7 S. 9). 3.4 Die Darstellung des Beschuldigten wird gestützt durch die Tatsache, dass er der Privatklägerin 2 am 3. Dezember 2008 bzw. dem Privatkläger 1 am 25. Janu- ar 2008 Rechnungen mit denselben Forderungsbeträgen, jedoch ohne Erwäh- nung des Motoraustauschs, zugestellt hatte (ND 3/3/3 und ND 3/2/6). Erst in der Mahnung vom 19. Mai 2009 wurde ein Austausch des Motors erwähnt (ND 3/2/5). Die Darstellung des Beschuldigten, es handle sich um einen Schreibfehler in der Mahnung, die seine Ehefrau ausgefertigt habe, er habe nicht beabsichtigt, einen fiktiven Austausch des Motors in Rechnung zu stellen, kann unter diesen Um- ständen nicht widerlegt werden. Dass er zu diesem Zeitpunkt versuchte, die Pri- vatklägerin 2 zu täuschen, ist somit nicht nachgewiesen. Da nicht erstellt ist, was die tatsächlich geleistete Arbeit am Alfa kostete - gemäss D._____ hätte er den Motor ausbauen müssen, um dies zu überprüfen - kann auch die Aussage des Beschuldigten, das Auswechseln von zwei Zylinderköpfen koste ca. Fr. 5'800.– bis Fr. 6'500.– (Urk. 59 S. 9), nicht widerlegt werden. Da das Fahrzeug allerdings nach der Reparatur wieder unbestritten fahrfähig war und damit ca. 20'000 km zu- rückgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass der Aufwand sicherlich nicht nur Fr. 300.– wert war. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass der in Rechnung gestellte Betrag keine unverhältnismässige Entschädigung für die geleistete Arbeit darstellt. Dem Beschuldigten kann daher auch keine Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, nachgewiesen werden, ebenso wenig ein Vor- satz, die Privatkläger zu schädigen. Er ist demnach vom Vorwurf des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [betreffend ND 3] freizusprechen.
- 20 - III. Sanktion
1. Wie die Vorinstanz richtig erwähnt hat, ist die Strafe im ordentlichen Straf- rahmen festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es rechtfertigt sich, vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen (Urk. 47 S. 31 f.). Die Strafzumessungsgründe sowie das Vorgehen bei Deliktsmehrheit finden sich ebenfalls korrekt aufgezeigt im an- gefochtenen Urteil (Urk. 47 S. 32 f. und 34; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1 Versuchter Versicherungsbetrug / Irreführung der Rechtspflege (ND 2) 2.1.1 Tatkomponente Es ist der Vorinstanz (Urk. 47 S. 33 f.) beizupflichten, wenn sie das Vorgehen des Beschuldigten als dreist und unverfroren qualifizierte. Der Beschuldigte hat den fraglichen BMW selber aus der Schweiz fortgeschafft, mit dem eigenhändigen Aufbrechen von Türen in seinen eigenen Räumen den fingierten Einbruchdieb- stahl unterstützt, eine Falschanzeige betreffend Diebstahl bei der Polizei depo- niert und schliesslich wahrheitswidrig den nie stattgefundenen Diebstahl seiner Fahrzeugversicherung gemeldet (HD 6/7 S. 1 f.; ND 2). Der Beschuldigte handelte äusserst planmässig und zielgerichtet, was von einer gewissen kriminellen Ener- gie zeugt und zu einer nicht mehr leichten objektiven Tatschwere führt. Bei der subjektiven Tatschwere fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte offenkundig aus reiner Geldgier handelte und dies nicht etwa aus finanzieller Not, sondern weil er sich veranlasst sah, es selber auch so zu machen wie andere Leute in Jugoslawien (HD 6/7 S. 2). Es scheint dem Beschuldigten der Respekt vor der Rechtsordnung und den Behörden zu fehlen. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativie- ren; eher das Gegenteil ist der Fall. Das Tatverschulden ist jedenfalls nicht mehr leicht. Die durch die Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von im Ergebnis einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen - unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) - ist als angemessen zu übernehmen.
- 21 - 2.1.2 Täterkomponente Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Personalakten (HD 21/1-7), diverse Befragungen zur Person im Vorverfahren und in beiden Gerichtsinstanzen (HD 6/1 S. 1 f.; HD 6/4 S. 2; HD 6/10 S. 7 f.; Urk. 31 S. 1 ff.; Urk. 59 S. 1 ff.) sowie auf die am
26. September 2012 mit dem Datenerfassungsblatt eingereichten Unterlagen (Urk. 52-54) verwiesen werden. Daraus geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschuldigte wurde in Serbien geboren und ist mit 12 Jahren in die Schweiz gekommen. Er absolvierte eine Lehre als Metallbauschlosser und arbeitete seit- her in der Schweiz hauptsächlich als Hauswart im Vollzeitpensum (u.a. Kantons- schule …, Firma H._____, Stadt I._____). Daneben betrieb er eine Autogarage bzw. -werkstatt. Er lebt zusammen mit seinen drei Kindern (geboren 1993, 1997 und 2006) sowie seiner Ehefrau, welche in einem Pensum von 50% tätig ist, im eigenen Haus in I._____. Bei seiner aktuellen Anstellung bei der Stadt I._____ verdient er monatlich Fr. 6'800.– netto zuzüglich einen 13. Monatslohn, hat jedoch Hypothekarschulden von rund einer halben Million Franken, wobei die monatliche Zinsbelastung leicht über Fr. 1'000.-- liegt. Seine Einkommensverhältnisse gestal- ten sich seit mehreren Jahren trotz Stellenwechseln ungefähr in gleichem Rah- men. Seine Ehefrau erzielt einen Nettolohn von Fr. 2'750.-- pro Monat zuzüglich einen 13. Monatslohn. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen - die vorliegend unverän- dert für den ganzen Deliktszeitraum und somit alle zu beurteilenden Delikte gelten
- können weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten Schlüsse gezogen werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 21/1). Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nur noch ausnahmsweise
- sofern sie auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist - strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Beim Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht das Ge- ständnis zugute gehalten (Urk. 47 S. 35). Umgekehrt berücksichtigte sie ebenfalls
- 22 - zutreffend als straferhöhend, dass der Beschuldigte während bereits laufender Strafuntersuchung (HD) erneut straffällig wurde (versuchter Betrug und Irrefüh- rung der Rechtspflege, ND 2). 2.2 Hehlerei (ND 4) Die Tatschwere insgesamt erscheint trotz eines Deliktsbetrages von über Fr. 8'000.-- noch als eher leicht. Dabei ist aber klar festzuhalten, dass es den Be- schuldigten in keiner Weise entlasten kann, wenn gemäss der Verteidigung der Kauf und Austausch von Occasionswerkzeugen und -maschinen unter Garagisten offenbar "gängige Praxis" sei, ebenso wie die vorgebrachte Tatsache, dass die Herkunft der Gegenstände nicht weiter abgeklärt oder gar - wie vorliegend - be- wusst in Kauf genommen werde, dass auch gestohlene Sachen erworben wür- den. Ebenso unbeachtlich ist, dass diesbezügliche Neuanschaffungen das Budget des Beschuldigten gesprengt hätten, handelt es sich beim Garagenbetrieb des vollzeitlich berufstätigen Beschuldigten doch klarerweise um eine eher hobby- mässig geübte Nebentätigkeit bzw. einen Nebenerwerb (Urk. 34 S. 9; Urk. 59 S. 2 f.). Das Tatmotiv dürfte wiederum wirtschaftlicher Natur sein ohne Vorliegen einer finanziellen Not, was das Verschulden jedenfalls nicht verringert. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse gilt das bisher Gesagte. Das Geständnis wirkt sich strafmindernd aus (auch Urk. 47 S. 36 f.). Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Tatverschulden nicht. Die Einsatzstrafe ist daher um 2 Monate zu erhöhen. 2.3 Übertretung des Tierschutzgesetzes (HD) In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz mit Recht erwogen (Urk. 47 S. 36 f.), dass durch die misslichen hygienischen Umstände der Haltung zwei Tiere betrof- fen waren. Auf der anderen Seite dauerte die Haltung im provisorisch hergerichte- ten Zwinger nur etwa eineinhalb Monate. Subjektiv kann dem Beschuldigten zu- gute gehalten werden, dass er nach negativer Berichterstattung über ihn eine an- dere Lösung versuchte. Das objektive und subjektive Tatverschulden erweist sich mit der Vorinstanz als relativ leicht. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des
- 23 - Beschuldigten kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Das spä- te Geständnis (Urk. 31 S. 10) hat eine leicht strafmindernde Wirkung.
3. Gesamtwürdigung 3.1 In gesamthafter Würdigung aller massgeblichen Aspekte, namentlich auch unter Beachtung des Asperationsprinzips, ist der Beschuldigte mit einer Geldstra- fe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.--, wovon 41 Tagessätze als durch Unter- suchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, die vom Beschuldigten nicht beanstandet wurden, auf Fr. 110.– fest- zusetzen (Urk. 47 S. 34 und 37 f.; Art. 51 StGB; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Ebenso rechtfertigt sich die zusätzliche Busse von Fr. 600.-- für die Übertre- tung des Tierschutzgesetzes, bei Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung (Urk. 47 S. 38). IV. Vollzug Unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen in allen Tei- len zuzustimmen ist, ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Voll- zug zu gewähren, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren (Urk. 47 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Zivilansprüche Da der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss ND 3 freizusprechen ist und die Privatkläger nicht ausreichend begründet haben, inwiefern und in welchem Um- fang der Beschuldigte auch im Falle eines Freispruches für die Abnützungskosten des Alfas und die Kosten des Gutachtens haften soll, sind die Zivilforderungen der Privatkläger B._____ und C._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
- 24 - VI. Kosten und Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichts- klasse zu nehmen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens sind dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Den Privatklägern B._____ und C._____ ist für die Un- tersuchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, vom 3. Mai 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des […] versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [betreffend ND2],
- …,
- der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie
- der Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG.
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 25 - Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 325.– Untersuchungskosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. ...
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.
9. ..."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND3) und der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND3) freigespro- chen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.--, wovon 41 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Die Zivilforderungen der Privatkläger B._____ und C._____ werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 6) wird bestätigt.
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7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
10. Den Privatklägern B._____ und C._____ wird für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen keine Entschädigung zugesprochen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft bzw. ihrem Vertreter − das Veterinäramt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Veterinärwesen (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft bzw. ihrem Vertreter − das Veterinäramt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Veterinärwesen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 27 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. April 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner
- 28 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.