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SB120371

schwere Körperverletzung und Widerruf

Zürich OG · 2012-12-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Teilweise bestrittener Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte ist geständig, dass er am 10. April 2011, um ca. 18.20 Uhr, an der ...strasse in D._____ den Privatkläger B._____ ins Gesicht geschlagen ha- be und dieser infolgedessen gestürzt sei und mit dem Kopf auf dem Boden aufge- schlagen habe (Urk. 15/1 Rz 8, 56 und 60; Urk. 15/2 S. 6; Urk. 14/4 S. 2; Urk. 15/5 S. 2; Urk. 50 S. 8). Er gesteht auch zu, durch seine Handlungsweise B._____ ein schweres Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur, eine Felsenbein- längsfraktur und eine Hirnblutung verursacht zu haben, und anerkennt auch, dass B._____ aufgrund dieser Verletzungen nach dem Sturz bis zur Untersuchung im Spital in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt habe und anschliessend mehrere Wochen in einem künstlichen Koma habe gehalten werden müssen (Urk. 15/6 S. 3 i.V.m. Urk. 21/5 und Urk. 21/6). Diese Ausführungen bestätigte der Beschul- digte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 85 S. 6f). Sein Ge- ständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der objektive Tat- bestand insoweit erstellt ist.

- 8 - Weitergehende Auskünfte bzw. ärztliche Berichte zum aktuellen Gesundheits- zustand von B._____, wie sie der Beschuldigte mit Eingabe vom

29. November 2012 beantragen liess (Urk. 79), sind für die Beurteilung des vor- liegenden Falles nicht erforderlich. Die Anklagebehörde begründet die Schwere der Tat mit der unmittelbaren Lebensgefahr, in welcher sich der Privatkläger aufgrund der erlittenen Verletzungen nach der Tat befand. In dieser Hinsicht ist der Beschuldigte wie erwähnt geständig und die Beweislage ausreichend. Aber auch für die Strafzumessung, wo auch die weiteren Auswirkungen der Verletzungen zu berücksichtigen sein werden, ist eine Beweisergänzung nicht erforderlich. Es kann dazu auf die Erwägungen unter Ziff. V.3.1. verwiesen werden. 1.2. Hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufes streitet der Beschuldigte ab, den Schlag mit der Faust ausgeführt zu haben. Diesbezüglich anerkennt er immerhin den Eventualvorwurf, dass er mit der halboffenen Hand (nicht "Pranke") zugeschlagen habe (u.a. Urk. 15/6 S. 4; Urk. 50 S. 10 und S. 15f.; Urk. 85 S. 9). Nicht geständig ist er auch darin, dass es sich um einen heftigen Schlag gehandelt habe (u.a. Urk. 15/6 S. 4f. und S. 7; Urk. 50 S. 11; Urk. 85 S. 10). In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, die lebensgefährliche Verletzung von B._____ in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt zu ha- ben (u.a. Urk. 15/6 S. 4 und S. 6f.; Urk. 85 S. 12ff.). Sinngemäss räumt er immer- hin ein, bei seinem Vorgehen die schwere Verletzungsfolge aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht und insofern fahrlässig gehandelt zu haben (Urk. 56 S. 4 und Urk. 69). 1.3. Bezüglich der bestrittenen objektiven und subjektiven Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

- 9 - Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung

- 10 - überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 f.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 f. und N 350 f.).

3. Beweismittel Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und vollständig aufgezählt (Urk. 68 S. 8f. Ziff. 3.3.). Ebenso hat sie die Rolle der einvernommenen Personen richtig erfasst und die zutreffenden Folgerungen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit gezogen (Urk. 68 S. 10ff. Ziff. 4.), dabei aber nicht ausser Acht gelassen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zukommt und vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist (Urk. 68 S. 9 Ziff. 3.5.). Die Vorinstanz hat schliesslich auch die konkreten Aussagen der einvernommenen Personen - Beschuldigter, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____ - in ausführlicher Weise und zutreffend wiedergegeben (Urk. 68 S. 12ff. Ziff. 5.-7.). Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Beweiswürdigung 4.1. Die Vorinstanz befasste sich zunächst eingehend mit der Vorgeschichte der eigentlichen Tat und handelte in diesem Zusammenhang die Entstehung des zunächst verbal und später körperlich ausgetragenen Konflikts zutreffend ab, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 61ff. Ziff. 9.2.1. [Beteiligte], Ziff. 9.2.2. [Verbale Auseinandersetzung vor dem Restaurant K._____] und Ziff. 9.2.3. [Zwei- te verbale Auseinandersetzung an der ...strasse]). Hervorzuheben ist, dass gemäss über-

- 11 - einstimmender Aussagen der Beteiligten die Provokationen von der Gruppe um B._____ ausgingen, wobei namentlich H._____ durch sein provozierendes und aggressives Verhalten auffiel, und der Beschuldigte und seine Begleiter zunächst Ruhe bewahrten. Als sich die beiden Gruppen ein zweites Mal, nun an der ...strasse, begegneten, war es erneut die Gruppe um B._____, welche den Be- schuldigten und seine Begleiter anpöbelte und damit auch nicht aufhörte, als sich die beiden Gruppen bereits gekreuzt hatten (Urk. 17/3 Rz 21ff. [E._____]; Urk. 17/9 Rz 11 und Urk. 17/10 S. 4 [F._____]; Urk. 17/23 Rz 21ff. [H._____]). Nun konnte sich der Beschuldigte nicht mehr zurück halten, er machte kehrt und begab sich zu- sammen mit E._____ zur Gruppe von B._____, wobei, wie die Vorinstanz richtig bemerkte (Urk. 68 S. 63), offen bleiben kann, ob er auf sie zulief oder zurannte. 4.2. Was die anschliessende tätliche Auseinandersetzung betrifft, gehen die Aussagen der einvernommenen Personen in verschiedenen Punkten auseinander. Dies ist nicht weiter verwunderlich, handelte es sich doch einerseits um ein ausgeprägt dynamisches Geschehen, an dem mindestens sechs Personen beteiligt waren, und hatte andererseits jede Person einen anderen Standort bzw. Blickwinkel. Dennoch lässt sich der Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung rekonstruieren, wobei in Zweifelsfällen aufgrund der Unschuldsvermutung von der für den Beschuldigten günstigeren Version auszugehen ist. 4.2.1. Fest steht, dass der Beschuldigte, bevor er auf B._____ losging, F._____, welcher nicht betrunken war, wegstiess, so dass dieser zu Boden fiel, allerdings ohne sich zu verletzen (Urk. 15/1 Rz 33 und Urk. 50 S. 7 [Beschuldigter]; Urk. 17/9 Rz 12 und Rz 11, 21 und Urk. 17/10 S. 5 [F._____]). F._____ will sich dem Be- schuldigten in den Weg gestellt haben, um eine Schlägerei zu verhindern (Urk. 17/9 Rz 12 und Urk. 17/10 S. 4 [F._____]; Urk. 17/17 Rz 12 [G._____]). Die Aussage des Beschuldigten, er habe das Vorgehen von F._____ als Angriffsver- such empfunden (Urk. 50 S. 8), lässt sich allerdings nicht widerlegen. 4.2.2. H._____, welcher zum fraglichen Zeitpunkt sichtlich angetrunken gewesen war (Urk. 17/20 S. 3 [G._____]; Urk. 17/10 S. 3 [F._____]; Urk. 15/1 Rz 8 [Beschuldig- ter]), sagte in der polizeilichen Befragung aus, vom Beschuldigten auch einen Schlag ins Gesicht erhalten, sich dabei aber nicht verletzt zu haben. Dieser An-

- 12 - griff sei aber erst erfolgt, als B._____ bereits am Boden gelegen habe (Urk. 17/23 Rz 18). Der Beschuldigte selber hatte bis zu diesem Zeitpunkt und auch noch in späteren Einvernahmen einen Schlag zum Nachteil von H._____ nie erwähnt (Urk. 15/1; Urk. 15/2; Urk. 15/4; Urk. 15/5). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. November 2011 nahm er erstmals auf die Darstellung von H._____ Be- zug und hielt dazu fest, dass dieser trotz des Schlages nicht gestürzt sei (Urk. 15/6 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte alsdann aus, H._____ eine "Flättere" gegeben zu haben, nachdem ihn dieser an den Klei- dern gepackt habe. Dieser sei erschrocken und beide hätten einen Schritt rück- wärts gemacht. Dies sei geschehen, bevor er sich F._____ und dann B._____ zu- gewendet habe (Urk. 50 S. 7f.). F._____ selber machte keine Aussagen, die diese Darstellung des Beschuldigten stützen würden (Urk. 17/8 und Urk. 17/10). Anläss- lich seiner Einvernahme als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft bestätigte H._____ zwar, dass sich der Beschuldigte zu ihm umgedreht und mit dem Arm ausgeholt habe, war sich aber nicht mehr sicher, ob er vom Beschuldigten tat- sächlich getroffen worden sei (Urk. 17/24 S. 4f.). Da keiner der übrigen Beteiligten die vom Beschuldigten - erst spät im Verfahren - beschriebene "Flättere" zum Nachteil von H._____ wahrnahm, insbesondere F._____ nicht, der in dieser Phase die Situation vergeblich zu entschärfen ver- suchte und entsprechende Wahrnehmungen hätte machen müssen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es möglicherweise den Versuch eines Schlages gegen H._____ gab, nicht aber einen Treffer vergleichbar mit jenem im Gesicht von B._____. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist insofern zutreffend, als der Beschuldigte aus diesem Vorfall nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 68 S. 64f.). 4.2.3. Der Beschuldigte sagte in der Untersuchung von Anfang und konstant aus, dass er, nachdem er F._____ weggestossen habe, sich umgedreht und gesehen habe, wie sich E._____ und B._____ in kampfbereiter Stellung, d.h. mit erhobenen Fäusten, gegenüber gestanden seien. In dieser Situation habe er B._____ geschlagen (Urk. 15/1 Rz 34ff.; Urk. 15/2 S. 5; Urk. 50 S. 8; Urk. 85 S. 8f.). Diese Darstellung, welche von E._____ im Wesentlichen bestätigt wurde (Urk. 17/3 Rz 26ff.; Urk. 17/5 S. 3), lässt sich nicht widerlegen. Die Aussagen von

- 13 - G._____, wonach B._____ eine Hand im Hosensack gehabt und in der anderen Hand ein Zigarette gehalten habe (Urk. 17/17 Rz 11; Urk. 17/20 S. 4) überzeugen nicht. G._____, welcher zunächst davon sprach, dass B._____ vom Beschuldig- ten gestossen, allenfalls auf Brusthöhe geschlagen worden sei (Urk. 17/17 Rz 11f. und Rz 16ff.), räumte ein, nicht genau gesehen zu haben, wie der Beschuldigte B._____ zu Fall gebracht habe. Der Beschuldigte sei mit dem Rücken zu ihm ge- standen, er habe nicht durch ihn hindurchschauen können (Urk. 17/17 Rz 18; Urk. 17/20 S. 4). Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch die Körperhaltung von B._____ im Moment, als dieser getroffen wurde, nicht genau wahrnehmen konnte. Nach den Aussagen des Beschuldigten sei E._____ rechts von ihm, leicht schräg nach vorne versetzt, gestanden, B._____ diesem gegenüber. In diesem Moment habe er B._____ von der Seite her geschlagen (Urk. 15/1 Rz 8; Urk. 15/2 S. 6 i.V.m. Urk. 15/3 [Skizze]; Urk. 50 S. 8; Urk. 85 S. 12). Diese Darstellung wurde von E._____ im Wesentlichen bestätigt (Urk. 17/3 Rz 26) und lässt sich aufgrund der Aussagen der übrigen Zeugen, welche zur genauen Position der drei Kontrahenten keine präzisen Angaben machen konnten, nicht widerlegen. Aufgrund der dargelegten Umstände kann gefolgert werden, dass im Moment, als der Beschuldigte von der Seite her auf B._____ zuging und diesen schlug, B._____ primär auf E._____, der ihm in kampfbereiter Stellung gegenüber stand, konzentriert war. Die Aussage des Beschuldigten, dass B._____ ihn gesehen ha- be, bevor er den Schlag kassiert habe (Urk. 50 S. 11 und 15), kann aber nicht wi- derlegt werden. Aufgrund der Schilderungen der Beteiligten steht immerhin fest, dass B._____ nicht in der Lage war, sich abzudrehen oder den Angriff abzuweh- ren, sondern der Schlag ihn überraschend traf. 4.2.4. Laut übereinstimmender Aussagen mehrerer Zeugen befand sich B._____ sowie weitere Mitglieder seiner Gruppe zur fraglichen Zeit in angetrunkenem Zustand und fielen durch verbal-aggressives, pöbelndes Verhalten auf (Urk. 17/2 S. 3 [I._____]; Urk. 17/10 S. 3f. [F._____]). Im Blut, welches dem Opfer rund zwei Stunden nach der Tat entnommen worden war, liess sich eine Blutalkoholkonzentration von mind. 1.23‰ feststellen (act. 21/13), so dass

- 14 - für den Tatzeitpunkt von einer deutlichen Angetrunkenheit ausgegangen werden muss. Dem Beschuldigten war dies nicht entgangen. In seiner ersten Einvernahme sprach er davon, dass alle Leute aus der gegnerischen Gruppe "ziemlich betrunken" gewesen seien (Urk. 15/1 Rz 23). Mit Bezug auf B._____ erwähnte er ebenfalls, dass dieser "betrunken" gewesen sei. Dies habe er daran gemerkt, dass er "auch gelallt" habe. Er sei zwar nicht extrem auffällig gewesen, habe "aber schon leicht getorkelt" (Urk. 15/1 Rz62ff.). In der folgenden Einvernahme durch den Staatsanwalt sagte er aus, dass er das Gefühl habe, dass B._____ "recht betrunken" gewesen sei (Urk. 15/2 S. 6). Anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen im Wesentlichen (HD 50 S. 10). Auch heute führte er aus, es hätten alle getrunken und Alkohol in den Händen gehabt. Sie seien nicht getorkelt, aber alle seien angeheitert und laut gewesen. Sie seien aber noch gut bei Kräften und keine Alkoholleichen gewesen, hätten noch rennen und die Hände hoch halten können (Urk. 85 S. 8 und S. 14f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 86 S. 16) präsentierte sich der Privatkläger dem Beschuldigten somit nicht als noch voll leistungsfähig trotz des Alkoholkonsums. Eine gewisse Angetrunkenheit des Privatklägers war für den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen klar erkennbar. 4.2.5. Was die Ausführung und Intensität des Schlages betrifft, sind die massge- blichen Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen im vorinstanzlichen Urteil richtig wiedergegeben und im Wesentlichen zutreffend gewürdigt worden. Zur Vermeidung von Wiederholung kann zunächst auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 67ff. Ziff. 9.3.4. - 9.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammen- gefasst und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist 188 cm gross und wog zum Tatzeitpunkt ca. 118 kg (Urk. 15/1 Rz 23; Urk. 85 S. 1). In seiner Freizeit übte er Krafttraining aus (Urk. 15/2 S. 3f.), über Kampfsporterfahrung verfügte er aber nicht (Urk. 15/1 Rz 53). Das Opfer war mit 175 cm zwar einiges kleiner als der Beschuldigte, bei einem Gewicht von rund 90 kg (Urk. 21/6 S. 3) allerdings ebenfalls von stämmiger Statur.

- 15 - Der Beschuldigte schlug nach eigenen Angaben mit seiner stärkeren linken Hand gegen die rechte, untere Gesichtshälfte von B._____. (Urk. 15/1 Rz 8,und 40; Urk. 15/2 S. 3). Bei der Aussage von J._____, welcher von der rechten Faust sprach (Urk. 17/13 Rz 13; Urk. 17/14 S. 3), dürfte es sich um eine Verwechslung handeln, die sich mit der Hektik und Dynamik der Situation durchaus erklären lässt. Beim Beschuldigten, Linkshänder, ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb er in diesem Punkt nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Dass der Beschuldigte, wie die Staatsanwaltschaft im Hauptstandpunkt geltend macht, den Schlag mit der zur Faust geballten Hand ausgeführt haben soll, lässt sich nicht nachweisen. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte vehement, den Privatkläger mit der Faust geschlagen zu haben, seine Hand sei offen eventuell etwas angewinkelt gewesen (Urk. 85 S. 9; Prot. II S. 11: "tatzenartige Haltung"). J._____, welcher von der Faust sprach, war mit einem Abstand von rund 20 Metern zwar relativ nahe am Geschehen, als er die Auseinandersetzung beobachtete (17/13 Rz 13; Urk. 17/14 S. 3). Die Tatsache, dass er die Hand verwechselte - er sprach durchwegs von der rechten Faust -, zeigt allerdings auf, wie schwierig es für einen Zeugen ist, bei einem dynamischen Geschehen unter Beteiligung mehrerer Personen den genauen Tathergang erkennen zu können. Die übrigen Zeugen konnten oder wollten keine präzisen Aussagen zur Ausführung des Schlages machen. Der Umstand, dass im Bereich des Gesichts von B._____ keinerlei Hinweise auf eine stumpfe Gewalteinwirkung festgestellt werden konnten (Urk. 21/6 S. 5), passt jedenfalls schlecht zum vorgeworfen Schlag mit der Faust. In dubio pro reo und mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wie von ihm eingestanden (Urk. 15/2 S. 3; Urk. 15/6 S. 4; Urk. 50 S. 10; Urk. 85 S. 9), mit der halboffenen Hand B._____ ins Gesicht schlug. Die Wucht des Schlages lässt sich einerseits anhand der Art seiner Ausführung beurteilen und andererseits aufgrund der Wirkung, welche der Schlag beim Opfer zeitigte. Der Beschuldigte selber sagte während der ganzen Untersuchung konstant aus, dass er mit dem Arm seitlich ausgeholt sowie den Oberkörper zur Unterstützung

- 16 - leicht abgedreht und auf diese Weise B._____ einen Schwinger versetzt habe (Urk. 17/1 Rz 41; Urk. 15/2 S. 3; Urk. 50 S. 10). Diese Aussagen bestätigte er auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Urk. 85 S. 9f.). J._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme demgegenüber aus, dass der Beschuldigte richtig- gehend ausgeholt und mit voller Wucht und Anlauf zugeschlagen habe. Er habe richtig gehört, wie es geknallt habe (Urk. 17/13 Rz 13). Anlässlich seiner Einver- nahme durch den Staatsanwalt sagte er aus, dass es "wie ein K.O. Schlag" gewesen sei, "einfach ein Peng", beschrieb den Schlag aber als schwingende Bewegung (Urk. 17/14 S. 3f.). Weiter sagte er aus, dass der Täter mit seinem Oberkörper sich auch noch zum Opfer hin bewegt und so zugeschlagen habe. Aus seiner Sicht sei es ein Schlag mit voller Wucht gewesen (Urk. 17/14 S. 6). Die Aussagen des Zeugen J._____ in den beiden Einvernahmen stimmen über- ein, ein Grund, den Beschuldigten über Gebühr belasten zu wollen, ist bei ihm nicht ersichtlich. Dennoch sind gewisse Zweifel an seinen Aussagen bzw. an sei- nen Wahrnehmungen angebracht. Hätte der Beschuldigte den Schlag so wie vom Zeugen beschrieben ausgeführt - mit der Faust und zwar mit Anlauf und unter Einsatz seines Oberkörpers -, hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit Verletzun- gen im Gesicht des Beschuldigten resultieren müssen (wenn nicht gar Brüche, so doch geplatzte Hautpartien oder zumindest Schwellungen und Hämatome). Solche gab es aber nicht (Urk. 21/6 S. 5). Wie bereits erwähnt, hatte dieser Zeuge die Hand, mit welcher der Beschuldigte den Schlag ausführte, verwechselt. Er war auch der einzige, der schon beim Aufschlag der Faust im Gesicht des Opfers einen Knall gehört haben will. Von einer vergleichbaren Wahrnehmung berichtete keiner der übrigen Zeugen. Das Geräusch, von welchem F._____ berichtete, be- zog sich auf das Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphalt (Urk. 17/9 Rz 12; Urk. 17/10 S. 5). I._____ (Urk. 17/1 Rz 6; Urk. 17/2 S. 4) und J._____ (Urk. 17/13 Rz 13; Urk. 17/14 S. 3) sagten unabhängig voneinander aus, dass B._____ unmittelbar nach dem Schlag zu Boden gegangen sei. Es besteht kein Anlass, an diesen übereinstimmenden Aussagen der beiden unbeteiligten Zeugen zu zweifeln. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach B._____ zunächst getorkelt und erst nach einigen Sekunden umgefallen sei (Urk. 15/1 Rz 8; Urk. 15/2 S. 6; Urk. 50 S. 8 und S. 11), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

- 17 - Als Beschuldigter hatte er von Anfang an ein erhebliches Interesse, die Wirkung seines Schlages herunterzuspielen. Dies zeigt sich insbesondere in seinen Aussagen zur Reaktion des Opfers, nachdem es auf den Boden gefallen war. Nach seinen Angaben soll B._____ sich mit dem Oberkörper wieder aufgerichtet haben (Urk. 15/1 Rz 8 und Rz 56ff.; Urk. 50 S. 13). Diese Darstellung widerspricht den Wahrnehmungen der übrigen Zeugen, welche davon sprachen, dass B._____ regungslos, allenfalls unter unkontrolliertem Zucken, am Boden liegen geblieben sei (Urk. 17/2 S. 3 [I._____]; Urk. 17/9 Rz 18 [F._____]; Urk. 17/17 Rz 12 [G._____]; Urk. 17/23 Rz 17 [H._____]). Einzig E._____ erwähnte bei der polizeilichen Befragung, dass B._____, nachdem er zu Boden gegangen sei, auf dem Boden "gehockt" sei (Urk. 17/3 Rz 33). Anlässlich seiner Einvernahme durch den Staatsanwaltschaft konnte oder wollte er sich an die Details der Tat weitgehend nicht mehr erinnern, was sich nicht anders erklären lässt, als dass er den Beschuldigten nicht belasten wollte (Urk. 17/5 S. 3ff.). Seine Aussagen vermögen daher die übereinstimmenden Wahrnehmungen der übrigen Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Im Resultat ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger B._____ mit einem heftigen, schwingenden Schlag mit der halboffenen linken Hand in die rechte, untere Gesichtshälfte schlug, worauf dieser nach einem allenfalls unbewussten Schritt als Folge des Impulses sofort zusammensackte und direkt zu Boden stürzte. Entgegen den Ausführungen der Anklagebehörde - wonach das sofortige Zusammensacken des Opfers und dessen Aufprall nur mit einem ganz massiven, wuchtigen Schlag des Beschuldigten zu erklären sei (Urk. 88 S. 3) - kann auch ein 'bloss' heftiger Schlag Ursache des Sturzes des Privatklägers gewesen sein, zumal letzterer kurz vor dem Schlag aufgrund eines Schaukampfs auf E._____ fixiert war und offenbar völlig unerwartet getroffen wurde (Urk. 85 S. 8 und S. 11). Das Überraschungsmoment verunmöglichte es ihm, den Schlag auf irgendeine Art abzufangen. 4.2.6. Zum Verhalten des Beschuldigten nach dem Schlag ins Gesicht von B._____ kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorbehaltlos auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 73f. Ziff. 9.4.).

- 18 - 4.3. Am Sachverhalt gemäss Anklageschrift sind somit folgende Präzisierungen bzw. Korrekturen anzubringen: Der Beschuldigte versetzte B._____ mit der linken, halboffenen Hand, wobei er mit dem Arm seitlich bis zur Brusthöhe ausholte und dabei den Oberkörper leicht drehte, einen heftigen, schwingenden Schlag in die untere, rechte Gesichtshälfte. Der Privatkläger sackte sofort zusammen und stürzte direkt zu Boden, wo er mit seinem Kopf auf dem Asphalt aufschlug und bewusstlos liegenblieb. Allenfalls machte er, vom Schlag getroffen, noch einen unbewussten Ausfallschritt als Folge des Impulses. Im übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift in objektiver Hinsicht erstellt. 4.4. Was der Beschuldigte bei Ausführung des Schlages ins Gesicht von B._____ wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Dabei geht es um einen inneren Vorgang, auf den anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Auch wenn die Feststellung des subjektiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, erweist es sich in casu zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seiner Handlung gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (Pra 82 (1993) Nr. 237 S. 881 f.; BGE 119 IV 242 ff. und 248). An dieser Stelle sind immerhin die folgenden Tatumstände aufzuführen, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen erwiesen und für die rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestandes relevant sind. Danach steht fest, dass B._____ mit seinen Kumpels F._____, H._____ und G._____, welche ausser F._____ erkennbar angetrunken waren, am frühen Abend des 10. April 2011, nach dem Fussballderby … gegen …, um das Stadion zog, wobei namentlich H._____ und B._____ durch aggressives, pöbelndes Verhalten auffielen. Vor dem Restaurant K._____ kam es zu einem ersten Aufeinandertreffen mit der Gruppe, in welcher sich der Beschuldigte und E._____ aufhielten. Der Beschuldigte und seine Begleiter verhielten sich zu diesem Zeitpunkt passiv und liessen sich auf keinen Streit ein. Eine Weile später, gegen 18:20 Uhr, begegneten sich die beiden

- 19 - Gruppen an der ...strasse ein zweites Mal. Der Beschuldigte und seine Begleiter wurden von H._____ und B._____ erneut angepöbelt, und diese hörten damit auch nicht auf, als sich die beiden Gruppen bereits gekreuzt hatten. Nun riss der Geduldsfaden beim Beschuldigten, er und E._____ gingen auf die Unruhestifter zu. Der Beschuldigte stiess zunächst F._____, welcher als einziger seiner Gruppe nüchtern war und die angespannte Situation zu entschärfen versuchte, von sich weg, so dass dieser hinfiel, allerdings ohne sich zu verletzen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte das Herantreten von F._____ als feindliche Annährung wertete. Ebenfalls kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass der Beschuldigte noch vor dem tätlichen Angriff auf B._____ versuchte, H._____ zu schlagen, was allerdings nicht gelang bzw. von H._____ gar nicht richtig wahrgenommen wurde. Danach drehte sich der Beschuldigte um und erblickte rechts von ihm, leicht schräg nach vorne versetzt, E._____ und die- sem gegenüber B._____, beide mit erhobenen Fäusten. Der Beschuldigte, 188 cm gross, ca. 118 kg schwer und trainiert, ging von der Seite her auf B._____, 175 cm gross und ca. 90 kg schwer, zu und schlug ihn wie zuvor beschrieben, so dass dieser zu Boden ging und sich schwere Verletzungen zuzog. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ den Beschuldigten noch vor Ausführung des Schlages mit den Augen wahrgenommen hatte. Zu einem Ausweichen oder einer Abwehr war er indessen nicht fähig, war er doch primär auf E._____ fixiert und dürfte auch sein alkoholisierte Zustand sei- ne Reflexe beeinträchtigt haben, so dass der Schlag ihn überraschend traf. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Anklagebehörde stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit seiner Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der (eventual-) vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 32, Urk. 51). Der amtliche Verteidiger qualifiziert die Tat hingegen als fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB (Urk. 56; Urk. 69), allenfalls in Konkurrenz mit einer eventualvorsätzlichen ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ( Prot. II S. 11).

- 20 -

2. Diese beiden (Haupt-)Tatbestände sind in objektiver Hinsicht, d.h. was Art und Ausmass der Körperverletzungen betrifft, identisch (BSK Strafrecht II-Roth/Keshelava, N 4 zu Art. 125). Die Vorinstanz hielt mit zutreffender Begrün- dung fest, dass die Verletzungen, welche B._____ als Folge des Schlages durch den Beschuldigten erlitt, unmittelbare Lebensgefahr begründeten, und dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag und den lebensgefährlichen Verletzungen zu bejahen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen (Urk. 68 S. 77f. Ziff. 2.2.) und im Ergebnis festgehalten werden, dass die objektiven Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 1 StGB und damit auch von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt sind.

3. Die rechtlichen Grundlagen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen - den verschiedenen Vorsatzformen (direkter Vorsatz, Eventualvorsatz) einerseits und zur Fahrlässigkeit andererseits - wurden von der Vorinstanz ausführlich und zu- treffend dargelegt, so dass zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 78ff. Ziff. 2.3.1.). Für den vorliegenden Fall entscheidend ist die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit. Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit stimmen auf der Wissensseite überein. In beiden Fällen ist dem Täter die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrau- en, dass nichts passieren werde. In diesem Fall liegt bewusste Fahrlässigkeit vor. Eventualvorsatz ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges beziehungsweise der Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BSK StGB-Jenny, N 53 zu Art. 12; BGE 131 IV 4 E.2.2 mit diversen Hinweisen). Eine zentrale Rolle spielen beim nicht geständigen Täter die Tatumstände. Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die

- 21 - Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und nicht darauf vertraut, dass sich das ihm bekannte Risiko nicht verwirklichen werde. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzu- nehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolges statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventual- vorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Für die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faust- schlägen sind die Heftigkeit des Faustschlages und die Verfassung des Opfers von massgeblicher Bedeutung (Entscheid des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom

12. November 2012, Erw. 2.2.1., mit weiteren Hinweisen, und Erw. 2.4.2.). 4.1. Dazu befragt, weshalb er B._____ geschlagen habe, sagte der Beschuldigte in seiner ersten, polizeilichen Befragung aus, dass er gewollt habe, dass er (B._____) aufhöre, dass dieser merke, dass es falsch sei und erschrecke (Urk. 15/1 Rz 44), dass B._____, wie wenn ein Vater seinem Jungen eins klöpfe, es "checkt" und merke: "lönd mir das jetzt lieber" (Urk. 15/1 Rz 61). Er habe den Eindruck gehabt, dass E._____ jeden Moment von B._____ geschlagen werden könne. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass E._____ einen Schlag hät- te abwenden können, weshalb er dazwischen gegangen sei (Urk. 15/1 Rz 49). In der folgenden Einvernahme durch den Staatsanwalt sagte er aus, er habe erwar- tet, dass B._____ erschrecke, aufhöre und weggehe. Dies habe er bei anderer Gelegenheit schon so umsetzen können (Urk. 15/2 S. 4). In der Schlusseinver- nahme sagte er aus, dass er B._____ nicht habe verletzen, sondern erschrecken wollen. Hätte er ihn verletzen wollen, hätte er ihm die Faust gegeben. Ihm sei be- wusst, dass ein starker Schlag gegen das Gesicht eines Angetrunkenen bewirken könne, dass dieser stürze. Deshalb habe er auch nicht stark zugeschlagen. Er habe gesehen, dass B._____ betrunken gewesen sei. Er habe lange Erfahrung als Türsteher und habe Erfahrung mit betrunkenen Personen. Er wisse, wie schnell diese stürzen können. Er habe deshalb mit der offenen Hand und nicht fest geschlagen (Urk. 15/6 S. 4f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand-

- 22 - lung sagte er zur angestrebten Wirkung seines Schlages aus, dass zuerst ein Schreck komme, dass es dem Getroffenen den Kopf richtig durchschüttle, nicht aber gleich zu Boden werfe. Sein Schlag sei sicher kein Streicheln gewesen, aber er wisse, wie viel Kraft er habe. Er habe den Schlag nicht so dosiert, das B._____ gleich umfalle oder es ihn aus den Schuhen haue. Der Schlag sei als Schockef- fekt gedacht gewesen (Urk. 50 S. 11 und S. 16). Auch heute führte er aus, dass er B._____ geschlagen haben, weil dieser auf seinen Kollegen losgegangen sei. Er habe erreichen wollen, dass er von ihm ablasse. Er habe gedacht, sein Schlag sei nicht so heftig, dass es ihn aus den Schuhen haue oder er gleich umfallen würde. Er habe ihn auch nicht verletzen wollen. Er habe vielleicht gedacht, dass ihm seine Wange etwas pochen, aber nicht, dass er eine blutige Nase davon tra- gen würde oder er sich am Kopf schwer verletzen würde. Das wünsche man ja niemandem. Es hätte ihn auch erstaunt, wenn ihm nach dem Schlag ein Zahn gewackelt hätte, er habe ihm keine Verletzungen zufügen wollen. Wenn er ihn hätte verletzen wollen, hätte er ihn anders angegriffen (Urk. 85 S. 8, 10 und 12f.). 4.2. Der Beschuldigte, welcher zur Absicht und beabsichtigten Wirkung seines Schlages in allen Einvernahmen wie dargelegt im Wesentlichen gleich aussagte, stellt sich somit auf den Standpunkt, nicht gewollt zu haben, dass sich B._____ verletze. Er habe gedacht, dass es ihm den Kopf richtig durchschüttle, und ihn damit erschrecken und zum Aufhören bewegen wollen. Ihm sei bewusst gewesen, dass B._____ angetrunken gewesen sei und dass angetrunkene Personen schnell stürzen können. Deshalb habe er mit der offenen Hand und nicht fest ge- schlagen. Hätte er ihn verletzten wollen, hätte er ihm die Faust gegeben. Diese Aussagen des Beschuldigten über seine innere Einstellung, im Resultat bestreitet er, mit seinem Schlag eine schwere Körperverletzung von B._____ in Kauf genommen zu haben, sind nachfolgend aufgrund der äusseren Tatumstände auf ihre Plausibilität zu überprüfen. 4.3. Der Beschuldigte und seine Begleiter, darunter E._____, wurden von der Gruppe, zu welcher B._____ gehörte, wiederholt angepöbelt und zum Streit her- ausgefordert, wobei namentlich H._____ aber auch B._____ durch verbal- aggressives Verhalten auffielen. Die Gruppe mit dem Beschuldigten verhielt sich zunächst passiv und liess sich auf keinen Streit ein. Erst beim

- 23 - zweiten Aufeinandertreffen, als sie von H._____ und B._____ erneut angepöbelt wurde, und diese damit auch nicht aufhörten, als sich die beiden Gruppen bereits gekreuzt hatten, riss beim Beschuldigten der Geduldsfaden. Er ging zusammen mit E._____ auf die Unruhestifter zu, stiess zunächst F._____, wel- cher als einziger seiner Gruppe nüchtern war, sich dazwischen stellte und die an- gespannte Situation zu entschärfen versuchte, von sich weg, so dass dieser hin- fiel, allerdings ohne sich zu verletzen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammen- hang die Aussage von F._____, wonach der Beschuldigte vor dem Stoss zu ihm gesagt habe, dass "jetzt (ist) aber Schluss, genug" sei (Urk. 17/10 S. 5; Urk. 17/9 Rz 12). Dieser Ausspruch passt zur sinngemässen Darstellung des Beschuldig- ten, wonach er habe klarmachen wollen, dass die Provokateure ihr Treiben ein- stellen und sich aus dem Staub machen sollen. Als sich der Beschuldigte umdrehte, erblickte er rechts von ihm E._____ und die- sem gegenüber B._____, beide mit erhobenen Fäusten. Der Beschuldigte will nach eigenen Angaben den Eindruck gehabt haben, dass E._____ mit B._____ nicht zurecht komme, und deshalb eingegriffen haben (Urk. 15/1 Rz 49). Er habe E._____ helfen wollen (Urk. 15/6 S. 6). E._____ selber sagte aus, dass er nicht wisse, weshalb der Beschuldigte B._____ geschlagen habe, er aber vermute, dass der Beschuldigte ihn habe beschützen wollen (Urk. 17/3 Rz 31). Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge sprach er davon, dass der Beschuldigte ihm gehol- fen habe (Urk. 17/5 S. 3). Aus den Aussagen von E._____ geht somit nicht her- vor, dass dieser selbst sich in einer Notlage gefühlt und die Hilfe des Beschuldig- ten daher nötig gehabt habe. Dennoch wertete er das Eingreifen des Beschuldig- ten so wie dieser selber, nämlich als Hilfestellung. Diese Motivlage des Beschuldigten lässt sich mit seiner Darstellung, er habe B._____ durch den Schlag erschrecken und zum Aufhören bewegen wollen, in Einklang bringen, auch wenn sie nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte einen sofortigen Knock- out von B._____ und damit ein unkontrolliertes Stürzen in Kauf nahm. Letzteres wäre indessen stimmiger, wenn der Beschuldigte selber zuvor von B._____ geschlagen oder auf ähnlich schwere Weise gereizt worden wäre und deshalb aus blinder Wut zugeschlagen hätte oder von Rachegefühlen geleitet gewesen wäre, wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen.

- 24 - B._____ war angetrunken, was dem Beschuldigten nicht entgangen war. Er sel- ber sprach davon, dass B._____ auch gelallt habe. Dieser sei zwar nicht extrem auffällig gewesen, habe aber schon leicht getorkelt (Urk. 15/1 Rz 62ff.). Der Be- schuldigte, welcher über Erfahrung als Türsteher verfügte, wusste auch, dass be- trunkene Personen rasch stürzen können. Die Gefahr, dass ein Schlag ins Ge- sicht von B._____ einen Sturz zur Folge haben könnte, war ihm somit bekannt. Diese Gefahr war vorliegend dadurch noch etwas grösser, als B._____, welcher primär auf E._____ fixiert war, vom Schlag überrascht wurde, zeigte er doch kei- nerlei Abwehrmassnahmen. Dem Beschuldigten kann zwar nicht vorgeworfen werden, B._____ hinterrücks angegriffen zu haben. Wie erwähnt kann nicht aus- geschlossen werden, dass B._____ den Beschuldigten vor Ausführung des Schlages noch erblickte. Viel Zeit für eine Reaktion blieb B._____, welcher durch die Angetrunkenheit in seinen Reflexen zusätzlich eingeschränkt gewesen sein dürfte, allerdings nicht, was dem Beschuldigten klar sein musste. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte B._____ körperlich überlegen war, wobei relativierend an- zufügen ist, dass B._____ zwar kleiner war, aber ebenfalls über eine stattliche Statur verfügte. Unter den genannten Umständen muss davon ausgegangen wer- den, dass dem Beschuldigten nicht nur die Gefahr eines Sturzes auf den Boden bewusst war, was die Möglichkeit einer Verletzung miteinschliesst, sondern auch die Gefahr, dass der Sturz unkontrolliert verlaufen und der Beschuldigte unge- bremst mit dem Kopf auf dem Boden aufschlagen kann. Da die Auseinanderset- zung auf asphaltiertem Grund stattfand, was für alle Beteiligten offensichtlich war, muss dem Beschuldigten daher auch die Gefahr einer schweren Körperverletzung bewusst gewesen sein. Die Beurteilung der Grösse dieser Gefahr hat unter Ein- bezug der Intensität des Schlages zu erfolgen. Was dies betrifft, ist in den Aussagen des Beschuldigten die Tendenz zu erken- nen, den Schlag zu verharmlosen, sprach er doch bis zuletzt von einer "Flättere", womit umgangssprachlich eine Ohrfeige, d.h. ein klatschender Schlag mit der offenen Hand auf eine Gesichtshälfte, gemeint ist (Urk. 15/6 S. 6; Urk. S. 8ff.). Davon kann vorliegend keine Rede sein, was der Beschuldigte, stellt man auf seine eigene konkrete Umschreibung des Schlages ab, an sich auch einräumte. Wie ausgeführt, holte er mit seinem Arm seitlich bis zur Brusthöhe aus und drehte dabei seinen Oberkörper leicht ab und schlug B._____ in die rechte, untere Ge-

- 25 - sichtshälfte. Den Schlag führte er allerdings nicht mit gestrecktem Arm und zur Faust geballter Hand, sondern mit einer schwingenden Bewegung mit der halb- offenen Hand aus, was weniger verletzungsanfällig ist. Der Schlag war dennoch heftig aber, wie die fehlenden Verletzungen im Gesichtsbereich zeigen, weder mit vollster noch voller Wucht ausgeführt worden. Unter diesen Umständen war für den Beschuldigten die Gefahr eines Sturzes und damit die Möglichkeit von Verletzungen gross. Deutlich weniger hoch war indes- sen das Risiko, dass B._____ als Folge dieses Schlages sofort zusammensacken und mit dem Kopf gänzlich unkontrolliert, also ohne sich auffangen oder den Sturz mit den Armen abbremsen zu können, auf dem harten Asphalt aufschlägt und sich dadurch schwere Verletzungen zuzieht. 4.4. Es handelt sich vorliegend um einen Grenzfall. Ähnlich wie im jüngst vom Bundesgericht entschiedenen Fall, in dem es auf eventualvorsätzliches Handeln schloss (Entscheid des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012, Erw. 2.ff.), war das Opfer in einem reduzierten Zustand, was der Beschuldigte wusste. Hier kommt noch dazu, dass der Täter dem Opfer körperlich überlegen war. Vergleichbar mit der Situation im genannten Entscheid des Bundesgerichts ist auch, dass das Opfer überraschend getroffen wurde, wobei der Beschuldigte im vorliegenden Fall damit gerechnet haben muss, dass das Opfer zu einer Abwehrhandlung kaum in der Lage sein würde (im erwähnten Bundesgerichtsent- scheid war erschwerend davon auszugehen, dass der Täter wusste, dass der Faustschlag das Opfer völlig überraschend treffen würde). Unterschiedlich ist die Art und Intensität des Schlages. Im genannten Entscheid des Bundesgerichts war von einem aussergewöhnlich wuchtigen Schlag auszugehen, der zudem mit der Faust ausgeführt worden war. Hier ist von einem "nur" heftigen Schlag mit der halboffenen Hand auszugehen, der zweifellos weniger verletzungsanfällig ist. Der Beschuldigte, welcher von B._____ und seinen Kumpanen wiederholt provoziert worden war, befand sich wohl in gereizter Stimmung. Dafür, dass er in blinder Wut oder von Rachegefühlen geleitet zuschlug, bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ und dessen Begleiter klarmachen wollte, wer an diesem Ort das Sagen hat und dass er und seine Begleiter die falschen Gegner sind. Diese Botschaft wollte er

- 26 - mit Nachdruck, gegebenenfalls unter Einsatz von Gewalt, vermitteln. Dass er im Moment, als er E._____ und B._____ in kampfbereiter Stellung sich gegenüber stehen sah, E._____ beistehen wollte, in dem er B._____ mit einem kräftigen Schlag den Kopf durchschütteln und dadurch erschrecken und zum Aufhören bewegen wollte, ist aufgrund der gegebenen Umstände plausibel. Der Beschuldigte handelte mit seinem Schlag ins Gesicht von B._____ zweifellos pflichtwidrig; es hätten mehrere Alternativen bestanden, um die Situation ohne Verletzungsgefahr für B._____ zu beenden. Die Gefahr eines Sturzes und damit einer Verletzung war wie erwähnt hoch, so dass der Beschuldigte, entgegen sei- ner Darstellung, eine Verletzungsfolge jedenfalls billigte. Die Gefahr einer schwe- ren Körperverletzung war in der vorliegenden Situation indessen deutlich weniger hoch, so dass nicht mit der nötigen Gewissheit auf Inkaufnahme geschlossen werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon aus- zugehen, dass er - pflichtwidrig - darauf vertraute, dass B._____ nicht sofort zu- sammensackt und unkontrolliert mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlägt und sich so eine schwere Körperverletzung zuzieht. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten somit nicht erfüllt, wohl aber derjenige der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, was er auch selber anerkennt. 4.5. Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te mit seinem Schlag gegen das Gesicht von B._____ jedenfalls Verletzungsfol- gen wie Prellungen, Hämatome, Hirnerschütterung oder ähnliches, die als einfa- che Körperverletzung zu qualifizieren sind, in Kauf nahm. Der Beschuldigte erfüll- te mit seinem Handeln somit auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, welcher in echter Idealkon- kurrenz zum Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung steht (BGE 134 IV 26ff.). Unter Hinweis darauf, dass B._____ aufgrund der Gewalttat vom

10. April 2011 immer noch im künstlichen Koma gehalten werde, forderte dessen Vertreter mit Eingabe vom 11. Mai 2011 die Bestrafung des Täters (Urk. 23/1). Ein rechtzeitig erklärter Strafantrag liegt damit vor (vgl. Art. 31 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 1 StGB).

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5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Namentlich lag keine Notwehrlage vor. Entsprechendes wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.

6. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten vom Vorwurf der (eventual-) vor- sätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. Er ist demgegenüber der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sowohl fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB als auch einfache Körperverletzung im Sinne von 123 Ziff. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Delikte verübte, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Aus- sergewöhnliche Umstände, die ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens nach oben erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_238/2009 vom 8. März 2010, E.5.8 mit Hinweisen), liegen allerdings nicht vor. Strafmilde- rungsgründe sind ebenfalls nicht gegeben, so dass auch gegen unten keine Ausdehnung des ordentlichen Strafrahmens zur Debatte steht. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen.

2. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungskriterien zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 68 S. 86ff. Ziff. 2. und S. 90 Ziff. 4.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

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3. Tatkomponente 3.1. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass die Verletzungen, welche der Beschuldigte dem Privatkläger zufügte und in den ersten Stunden nach der Tat unmittelbare Lebensgefahr bewirkten, schwer wiegen. B._____ musste fünf Wochen im künstlichen Koma gehalten (Urk. 48/1 S. 2) und hernach über zwei Monate in der Rehabilitationsklinik L._____ stationär behandelt werden. Bei Austritt aus der Klinik Ende Juli 2011 waren keine kognitiven Defizite mehr festzustellen, ebenso wenig eine psychische Störung. Verbliebene Beschwerden wie leichte Ermüdbarkeit und Lärmempfindlichkeit sowie minim er- höhte Reizbarkeit machten aber die Fortführung der Behandlung im ambulanten Rahmen erforderlich, insbesondere zur Vorbereitung der beruflichen Reintegrati- on (Urk. 48/2 S. 3). Gemäss den Angaben seines Vertreters war der Privatkläger im April 2012 zu 50% wieder arbeitsfähig (Prot. I S. 13). Die behandelnden Ärzte gehen davon ausgehen, dass die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Lokführer aus neuropsychologischer Sicht möglich ist (Urk. 48/2 S. 3). Der bis- herige Heilungsverlauf und die ärztlichen Berichte lassen erwarten, dass sich der Privatkläger von seinen Verletzungen zu erholen und auch die volle Arbeitsfähig- keit wieder zu erreichen vermag. Die Entwicklung zeigt dennoch auf, wie gravie- rend die Verletzungen und deren Folgen für den Privatkläger und sein Umfeld, namentlich seine Ehefrau, welche wegen des Vorfalls psychiatrisch behandelt werden musste, waren und noch sind. Die Bemessung der Tatschwere erfordert es unter den gegebenen Umständen nicht, weitere ärztliche Berichte einzuholen. Was die Art und Weise des Vorgehens betrifft, ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte, welcher B._____ ohnehin körperlich überlegen war, von der Seite her, als B._____ auf E._____ konzentriert war, angriff und dabei damit rechnen musste, dass sich B._____ gegen den Schlag nicht wird wehren können, zumal dieser angetrunken war, was der Beschuldigte wusste. Die Vorinstanz hat ihm daher zurecht eine gewisse Heimtücke und Gleichgültigkeit attestiert. In dieses Bild passt auch, dass der Beschuldigte sich nach dem Schlag sofort vom Tatort entfernte und sich nicht weiter um das Opfer kümmerte, obschon er wahrgenommen haben musste, dass B._____ bewusstlos am Boden liegen blieb. Immerhin konnte er darauf vertrauen, worauf die Vorinstanz zurecht

- 29 - hinwies, dass sich dessen Begleiter um ihn kümmern würden. Dass sich der Be- schuldigte 90 Minuten später nochmals an den Tatort begab und nach Spuren (Blut) suchte, um sich ein Bild über die Schwere der Verletzung zu machen (Urk. 15/2 S. 5), zeigt aber auch, dass der Beschuldigte über ein (schlechtes) Gewissen verfügt(e). Der Vorwurf an den Beschuldigten besteht darin, mit seinem Schlag ins Gesicht von B._____ in völlig unangemessener Weise reagiert zu haben. Abgesehen von einfachen Körperverletzungen wie Prellungen, Hämatome, Hirnerschütterung o- der ähnliches, welche der Beschuldigte mit seinem Vorgehen in Kauf nahm, han- delte er hinsichtlich der unmittelbaren Lebensgefahr, welche die von ihm tatsäch- lich zugefügten Verletzungen bewirkten, bewusst fahrlässig, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit nahe der Grenze zum Eventualvorsatz bewegt. Dies ist spürbar verschuldenserhöhend zu gewichten. Indem der Beschuldigte unter den vorgenannten Umständen B._____ gezielt ins Gesicht schlug, beging er objektiv betrachtet eine sehr schwere Sorg- faltspflichtverletzung. Dass es sich beim Kopf um einen empfindlichen Köperteil handelt, ist jedermann bekannt. Für den Beschuldigten war es denn auch vorher- sehbar, dass sein Angriff schwerwiegende Folgen für die Gesundheit des Privat- klägers haben könnte. In Würdigung dieser Umstände ist von einem schweren objektiven Verschulden auszugehen. 3.2. Zur subjektiven Tatschwere ist Folgendes festzuhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde der Beschuldigte als Erster handgreiflich, indem er F._____ wegstiess und hernach den Privatkläger angriff, und damit den Streit ge- walttätig eskalieren lassen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu be- rücksichtigen, dass es die Gruppe um B._____ war, welche auf eine Schlägerei aus war und den Beschuldigten und seine Begleiter solange provoziert hatte, bis diesen der Geduldsfaden riss. Auch wenn es die Absicht von F._____ war, zu beschwichtigen und die Situation zu entschärfen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte sein Dazwischentreten als feindliche Annäherung empfand. B._____ hielt sich zudem nicht etwa im Hintergrund auf, sondern nahm

- 30 - wie sein Gegenüber E._____ Kampfstellung ein. Auch wenn E._____ sich nicht in einer Notlage befand und mit B._____ alleine zurecht gekommen wäre, ist es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diesem Beistand leisten wollte. Diese Umstände mindern das Verschulden. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt nicht vor, eben sowenig bestand Anlass für Notwehrhilfe. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatkomponente leicht relativiert. 3.3. Bei dieser Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

4. Täterkomponente Die täterbezogenen Strafzumessungselemente wurden von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 90 Ziff. 4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus seiner Biographie - Herkunft, Schul- und Berufsbildung, berufliche und soziale Stellung - keine besonderen Auf- fälligkeiten ergeben, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken. Der Vorstrafe aus dem Jahre 2006, der Beschuldigte wurde wegen SVG-Delikten mit Fr. 600.- gebüsst, kommt vorliegend keine nennenswerte Bedeutung zu. Anders die zweite Vorstrafe aus dem Jahre 2010. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2010 wegen Landfriedensbruchs und Tätlichkeiten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Diese Vorstrafe, welcher zwei einschlägige Ereignisse zu Grunde liegen und deren Probezeit im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Tat noch lief, ist merklich (mehr als nur leicht) straf- erhöhend zu gewichten. Sein Verhalten nach der Tat - er hat sich selber bei der Polizei gestellt, den Sach- verhalt von Anfang an im Wesentlichen eingestanden und durch sein Verhalten

- 31 - gegenüber dem Privatkläger nach der Tat glaubwürdig Reue und Einsicht manifestiert - wirkt sich erheblich strafmindernd aus. Zusammengefasst resultiert aus den Täterkomponenten eine leichte Straf- minderung.

5. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien erscheint eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 79 Tagen steht nichts entgegen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Die günstige Prognose wird also – gemäss Gesetz – vermutet, doch kann diese Vermutung wi- derlegt werden (BGer 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E.5.3.2. am Ende samt Verweis auf die Botschaft). Die Gewährung des Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde (BGer 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.1.). Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGer 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1.). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisati-

- 32 - onsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend BSK StGB I – Schneider/Garré, Art. 42 StGB N 43 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1; 128 IV 193; 118 IV 97; BGer 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004; BGer 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 E. 5.2.2.). In der Rechtsprechung fällt auf, dass dem gleichzeitigen Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe besonderes Gewicht bei der Prognosebildung zukommt (BGE 134 IV 140; BGE 116 IV 100; BGer 6B_600/2008 vom 3. Februar 2009, E.3.3.4., 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009, E. 2.1. am Ende). Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist schliesslich auch die Schock- und Warnwirkung des Strafverfahrens und der allenfalls erlittenen Untersuchungshaft (BSK StGB I - Schneider/Garré, N 74 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen, eine aus dem Jahre 2006 und eine aus dem Jahre 2010, wobei die jüngere einschlägig ist. Der Beschuldigte hatte am 1. Mai 2009 anlässlich der 1. Mai-Nachdemonstration an einem zusammenge- rotteten Haufen teilgenommen, bei welchem mittels Faustschlägen und Fuss- tritten Gewalttätigkeiten gegen linksextreme Aktivisten begangen wurden. Er wur- de deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

9. November 2010 des Landfriedensbruchs schuldig gesprochen (Urk. 9 der Beizugsakten). Gleichzeitig erfolgte ein Schuldspruch wegen einer Tätlichkeit. Es ging dabei um einen Vorfall vom 12. September 2009, welcher sich bei einem Gerangel zwischen Risikofans anlässlich des Fussballspiels ...-… ereignete. Der Beschuldigte umschlang einen diensthabenden Beamten der Stadtpolizei von hin- ten mit den Armen und schleuderte diesen weg, wobei er nicht erkannt hatte, dass es sich um einen Polizisten handelte. Er wurde mit einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.- bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Bereits fünf Monate nach Erlass dieses Straf- befehls, noch im ersten Viertel der laufenden Probezeit, beging der Beschuldigte die Tat, derentwegen er heute vor Gericht steht. Bemerkenswert ist, dass der

- 33 - Beschuldigte am 10. April 2011 das Fussballspiel gar nicht besucht, sondern sich erst nach Spielende in die unmittelbare Umgebung des Stadions begeben hatte. Erneut begab er sich also an einen Anlass bzw. eine Lokalität, in deren Umfeld, wie er aus eigener Erfahrung wusste, sich immer wieder gewalttätige Auseinan- dersetzungen zwischen randalierenden Gruppen ereignen. Er hinterlässt unweigerlich den Eindruck, solche gefahrgeneigte Orte bewusst aufgesucht zu haben. Das Vorleben des Beschuldigten weist somit deutlich auf Rückfallgefahr hin. Positiv zu werten ist zunächst, dass der im Wesentlichen geständige Beschuldigte echte Reue zeigt und sich beim Privatkläger nicht nur mehrfach entschuldigte, sondern darüber hinaus Interesse an dessen Person und seinem Heilungsverlauf zeigt. Auch sein Bemühen um Regelung des von ihm angerichteten finanziellen Schadens, offenbart, dass er bereit ist, Verantwortung für die Tat zu übernehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe fünf, sechs Monate vor der erstinstanzlichen Verhandlung Kontakt mit dem Privatkläger gehabt, man sei auch ab und zu einen Kaffee trinken gegangen. Man gehe anständig miteinander um. Zivilforderungen habe er noch keine beglichen, er habe noch keine Rechnung erhalten (Urk. 85 S. 5 und S. 18). In die richtige Rich- tung weist sodann, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich den Kontakt zu seinen damaligen Kollegen aus der Hooligan- Szene abgebrochen hat und zu diesem Zweck umgezogen und seine Telefon- nummer gewechselt hat (Urk. 15/6 S. 3; Urk. 50 S. 6). Erfreulich ist auch, dass der Beschuldigte über eine Arbeitsstelle und geordnete Wohnverhältnisse verfügt und in einer festen Beziehung lebt. Er will seine Freundin heiraten, sie wollen aber das Berufungsverfahren abwarten. Er arbeitet nun bei der Firma M._____ als Elementbauer und verdient zwischen Fr. 4'500.– bis 5'000.– (Urk. 85 S. 2f.). Im Zwischenzeugnis wird unter anderem festgehalten, dass es sich beim Beschuldig- ten um einen sehr engagierten, verantwortungsbewussten und zuverlässigen Mitarbeiter handle, sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sei immer freundlich, kooperativ und jederzeit vorbildlich (Urk. 87). Relativierend ist allerdings anzumerken, dass der Beschuldigte bei Ausübung der Straftaten vom

1. Mai 2009, 12. September 2009 und 10. April 2011 bereits über vergleichbare

- 34 - Lebensverhältnisse - Wohnung, Arbeit, Freundin - verfügte (Urk. 15/1 Rz 65; Urk. 27/6 S. 1f.; Urk. 7 S. 4 der Beizugsakten), und dennoch straffällig wurde. Hinzu kommt nun aber, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sich 2 ½ Monate in Untersuchungshaft befand, was für ihn eine schlimme Erfahrung war (Urk. 15/5 S. 3f.). Überdies ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe, welche mit Strafbefehl vom 9. November 2010 ausgefällt wurde, zu widerrufen (vgl. Ziff. VI.). Die Warnwirkung, welche diese Sanktionen auf den Beschuldigten ausüben, verbunden mit der positiven Tendenz, welche in der Lebensführung des Beschuldigten zu erblicken ist, lassen trotz der einschlägigen Vorstrafe erwarten, dass der Beschuldigte den Ernst der Lage nun begreift und in Zukunft von der Begehung weiterer Delikte absehen wird.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist demnach aufzuschieben. Den verbleiben- den Bedenken ist mit einer auf drei Jahre verlängerten Probezeit Rechnung zu tragen. VI. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingt ausgesprochene Strafe oder den bedingt ausge- sprochenen Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also - wie schon unter altem Recht - einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geld- strafe bedroht sein. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Ver- brechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafauf- schubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn „deshalb“, also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legal- verhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss, wobei dem Richter bei diesem Entscheid ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 140 ff. unter dortige Hinweise zu Literatur).

- 35 - Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufs- verzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Früher setzte der Verzicht auf einen Widerruf unter anderem die „begründete Aussicht auf Bewährung“ (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) voraus. Es ging dabei der Sache nach um dieselbe Voraus- setzung wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, nämlich um die posi- tive Erwartung, der Täter werde sich inskünftig wohl verhalten (BGE 98 IV 76). Unter neuem Recht soll hingegen vom Widerruf abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straf- fälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewäh- rungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdi- gung auch mit zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe voll- zogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe wider- rufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 I 140; BGE 116 IV 177; BGE 107 IV 91, BSK StGB I - Schneider/Garré, N 36 zu Art. 46 StGB).

2. Wie bereits bei der Frage des Vollzugs erwähnt, machte sich der Beschul- digte nicht zum ersten Mal strafbar. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zeigt, dass die Tat, welche der jüngsten Vorstrafe zu Grunde liegt, keinen Bagatell- charakter hatte. Bereits fünf Monate nach Erlass des Strafbefehls vom 9. Novem- ber 2010, während laufender Probezeit, wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Die aktuelle Tat ist nicht nur einschlägiger Natur, sondern auch viel gravierender. Wie bereits erwähnt, ist deswegen von deutlicher Rückfallgefahr auszugehen.

- 36 - Beim Beschuldigten ist zwar eine positive Tendenz auszumachen (vgl. vor- stehende Ziff. V.2.). Diese ist allerdings noch zu wenig deutlich bzw. zu wenig lang anhaltend und vermag deswegen die festgestellte Rückfallgefahr nicht ausreichend zu schmälern. Es ist deshalb unumgänglich, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 9. November 2010 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 120.- zu vollziehen. Die Möglichkeit, diese bedingte Strafe zu wider- rufen und mit der neu auszufällenden Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 2. Satz StGB), besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, da eine vorbestehende Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe, welche eine schwere- re Sanktion darstellt, umgewandelt werden darf (BGE 137 IV 249ff.). Dass die Vorinstanz diese Vorstrafe nicht widerrufen, sondern die Probezeit verlängert hat und diese Anordnung von keiner Partei angefochten wurde, steht einem Widerruf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht entgegen. Wie bereits dargelegt, verstösst die Anordnung des Widerrufs nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, fällt dieser Entscheid im Ergebnis doch besser für den Beschuldigte aus als das Urteil der Vorinstanz, welche den Vollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe beinhaltete (vgl. vorstehende Ziff. I. 6.). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt im Schuldpunkt, allerdings nur teilweise. Neben dem beantragten Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erfolgte eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Dementsprechend sind die Kosten zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind zu drei Vierteln

- 37 - definitiv und einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsicht- lich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.

3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Vorliegend unterliegt die Privatklägerschaft mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 12), weshalb ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 18. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für den Lohnausfall für die Nacht- und Sonntagszulagen und die Überzeitentschädi- gung von April 2011 bis und mit März 2012 Schadenersatz von Fr. 8'481.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Oktober 2011 sowie für die Besuchskosten der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 3'418.40 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juni 2011 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden - schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des weiteren Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Genugtuungsanspruchs wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 38 -

7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für die Behandlungskosten Schadenersatz von Fr. 150.20 zuzüglich 5 % Zins ab

19. Mai 2011 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des weiteren Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. April 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 560.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'887.30 Auslagen Untersuchung Fr. 12'240.35 amtliche Verteidigung allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B._____ und C._____ eine Prozessent- schädigung von insgesamt Fr. 14'564.65 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

12. (Mitteilung)

13. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 39 - Es wird erkannt:

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 2. Abteilung, vom 18. April 2012 meldete der Beschuldigte am 19. April 2012 Berufung an (Urk. 60). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 64 = Urk. 68; Urk. 67/2) reichte er am 15. August 2012 fristgerecht dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 69). Damit beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils) und den Strafpunkt (Dispositiv Ziff. 2 und 3). Er beantragte einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Für den Fall ei- nes Schuldspruchs im Sinne der Anklage und des vorinstanzlichen Urteils bean- tragte er die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Beweisanträge wurden vorerst keine gestellt.

- 6 -

E. 1.1 Der Beschuldigte ist geständig, dass er am 10. April 2011, um ca. 18.20 Uhr, an der ...strasse in D._____ den Privatkläger B._____ ins Gesicht geschlagen ha- be und dieser infolgedessen gestürzt sei und mit dem Kopf auf dem Boden aufge- schlagen habe (Urk. 15/1 Rz 8, 56 und 60; Urk. 15/2 S. 6; Urk. 14/4 S. 2; Urk. 15/5 S. 2; Urk. 50 S. 8). Er gesteht auch zu, durch seine Handlungsweise B._____ ein schweres Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur, eine Felsenbein- längsfraktur und eine Hirnblutung verursacht zu haben, und anerkennt auch, dass B._____ aufgrund dieser Verletzungen nach dem Sturz bis zur Untersuchung im Spital in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt habe und anschliessend mehrere Wochen in einem künstlichen Koma habe gehalten werden müssen (Urk. 15/6 S. 3 i.V.m. Urk. 21/5 und Urk. 21/6). Diese Ausführungen bestätigte der Beschul- digte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 85 S. 6f). Sein Ge- ständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der objektive Tat- bestand insoweit erstellt ist.

- 8 - Weitergehende Auskünfte bzw. ärztliche Berichte zum aktuellen Gesundheits- zustand von B._____, wie sie der Beschuldigte mit Eingabe vom

29. November 2012 beantragen liess (Urk. 79), sind für die Beurteilung des vor- liegenden Falles nicht erforderlich. Die Anklagebehörde begründet die Schwere der Tat mit der unmittelbaren Lebensgefahr, in welcher sich der Privatkläger aufgrund der erlittenen Verletzungen nach der Tat befand. In dieser Hinsicht ist der Beschuldigte wie erwähnt geständig und die Beweislage ausreichend. Aber auch für die Strafzumessung, wo auch die weiteren Auswirkungen der Verletzungen zu berücksichtigen sein werden, ist eine Beweisergänzung nicht erforderlich. Es kann dazu auf die Erwägungen unter Ziff. V.3.1. verwiesen werden.

E. 1.2 Hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufes streitet der Beschuldigte ab, den Schlag mit der Faust ausgeführt zu haben. Diesbezüglich anerkennt er immerhin den Eventualvorwurf, dass er mit der halboffenen Hand (nicht "Pranke") zugeschlagen habe (u.a. Urk. 15/6 S. 4; Urk. 50 S. 10 und S. 15f.; Urk. 85 S. 9). Nicht geständig ist er auch darin, dass es sich um einen heftigen Schlag gehandelt habe (u.a. Urk. 15/6 S. 4f. und S. 7; Urk. 50 S. 11; Urk. 85 S. 10). In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, die lebensgefährliche Verletzung von B._____ in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt zu ha- ben (u.a. Urk. 15/6 S. 4 und S. 6f.; Urk. 85 S. 12ff.). Sinngemäss räumt er immer- hin ein, bei seinem Vorgehen die schwere Verletzungsfolge aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht und insofern fahrlässig gehandelt zu haben (Urk. 56 S. 4 und Urk. 69).

E. 1.3 Bezüglich der bestrittenen objektiven und subjektiven Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2012 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 72). Hierauf erhob die Staatsanwaltschaft am 19. September 2012 fristgerecht Anschlussberufung, welche sie auf den Strafpunkt beschränkte (Urk. 73; Urk. 74). Sie beantragte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, im Umfang von 24 Monaten bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, im Umfang von 12 Mona- ten vollziehbar. Beweisanträge stellte sie ebenfalls keine. Die Privatkläger erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung.

E. 2.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

- 9 - Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.

E. 2.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung

- 10 - überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 f.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 f. und N 350 f.).

3. Beweismittel Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und vollständig aufgezählt (Urk. 68 S. 8f. Ziff. 3.3.). Ebenso hat sie die Rolle der einvernommenen Personen richtig erfasst und die zutreffenden Folgerungen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit gezogen (Urk. 68 S. 10ff. Ziff. 4.), dabei aber nicht ausser Acht gelassen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zukommt und vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist (Urk. 68 S. 9 Ziff. 3.5.). Die Vorinstanz hat schliesslich auch die konkreten Aussagen der einvernommenen Personen - Beschuldigter, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____ - in ausführlicher Weise und zutreffend wiedergegeben (Urk. 68 S. 12ff. Ziff. 5.-7.). Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Beweiswürdigung

E. 3 Mit Eingabe vom 29. November 2012 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei durch das Gericht im Blick auf die Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2012 ein ärztlicher Bericht einzuholen, der über den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Geschädigten informiert (Urk. 79). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 wies der Vorsitzende diesen Antrag ab (Urk. 81). Die Begründung ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. III.1.1.

E. 3.1 Zur objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass die Verletzungen, welche der Beschuldigte dem Privatkläger zufügte und in den ersten Stunden nach der Tat unmittelbare Lebensgefahr bewirkten, schwer wiegen. B._____ musste fünf Wochen im künstlichen Koma gehalten (Urk. 48/1 S. 2) und hernach über zwei Monate in der Rehabilitationsklinik L._____ stationär behandelt werden. Bei Austritt aus der Klinik Ende Juli 2011 waren keine kognitiven Defizite mehr festzustellen, ebenso wenig eine psychische Störung. Verbliebene Beschwerden wie leichte Ermüdbarkeit und Lärmempfindlichkeit sowie minim er- höhte Reizbarkeit machten aber die Fortführung der Behandlung im ambulanten Rahmen erforderlich, insbesondere zur Vorbereitung der beruflichen Reintegrati- on (Urk. 48/2 S. 3). Gemäss den Angaben seines Vertreters war der Privatkläger im April 2012 zu 50% wieder arbeitsfähig (Prot. I S. 13). Die behandelnden Ärzte gehen davon ausgehen, dass die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Lokführer aus neuropsychologischer Sicht möglich ist (Urk. 48/2 S. 3). Der bis- herige Heilungsverlauf und die ärztlichen Berichte lassen erwarten, dass sich der Privatkläger von seinen Verletzungen zu erholen und auch die volle Arbeitsfähig- keit wieder zu erreichen vermag. Die Entwicklung zeigt dennoch auf, wie gravie- rend die Verletzungen und deren Folgen für den Privatkläger und sein Umfeld, namentlich seine Ehefrau, welche wegen des Vorfalls psychiatrisch behandelt werden musste, waren und noch sind. Die Bemessung der Tatschwere erfordert es unter den gegebenen Umständen nicht, weitere ärztliche Berichte einzuholen. Was die Art und Weise des Vorgehens betrifft, ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte, welcher B._____ ohnehin körperlich überlegen war, von der Seite her, als B._____ auf E._____ konzentriert war, angriff und dabei damit rechnen musste, dass sich B._____ gegen den Schlag nicht wird wehren können, zumal dieser angetrunken war, was der Beschuldigte wusste. Die Vorinstanz hat ihm daher zurecht eine gewisse Heimtücke und Gleichgültigkeit attestiert. In dieses Bild passt auch, dass der Beschuldigte sich nach dem Schlag sofort vom Tatort entfernte und sich nicht weiter um das Opfer kümmerte, obschon er wahrgenommen haben musste, dass B._____ bewusstlos am Boden liegen blieb. Immerhin konnte er darauf vertrauen, worauf die Vorinstanz zurecht

- 29 - hinwies, dass sich dessen Begleiter um ihn kümmern würden. Dass sich der Be- schuldigte 90 Minuten später nochmals an den Tatort begab und nach Spuren (Blut) suchte, um sich ein Bild über die Schwere der Verletzung zu machen (Urk. 15/2 S. 5), zeigt aber auch, dass der Beschuldigte über ein (schlechtes) Gewissen verfügt(e). Der Vorwurf an den Beschuldigten besteht darin, mit seinem Schlag ins Gesicht von B._____ in völlig unangemessener Weise reagiert zu haben. Abgesehen von einfachen Körperverletzungen wie Prellungen, Hämatome, Hirnerschütterung o- der ähnliches, welche der Beschuldigte mit seinem Vorgehen in Kauf nahm, han- delte er hinsichtlich der unmittelbaren Lebensgefahr, welche die von ihm tatsäch- lich zugefügten Verletzungen bewirkten, bewusst fahrlässig, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit nahe der Grenze zum Eventualvorsatz bewegt. Dies ist spürbar verschuldenserhöhend zu gewichten. Indem der Beschuldigte unter den vorgenannten Umständen B._____ gezielt ins Gesicht schlug, beging er objektiv betrachtet eine sehr schwere Sorg- faltspflichtverletzung. Dass es sich beim Kopf um einen empfindlichen Köperteil handelt, ist jedermann bekannt. Für den Beschuldigten war es denn auch vorher- sehbar, dass sein Angriff schwerwiegende Folgen für die Gesundheit des Privat- klägers haben könnte. In Würdigung dieser Umstände ist von einem schweren objektiven Verschulden auszugehen.

E. 3.2 Zur subjektiven Tatschwere ist Folgendes festzuhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde der Beschuldigte als Erster handgreiflich, indem er F._____ wegstiess und hernach den Privatkläger angriff, und damit den Streit ge- walttätig eskalieren lassen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu be- rücksichtigen, dass es die Gruppe um B._____ war, welche auf eine Schlägerei aus war und den Beschuldigten und seine Begleiter solange provoziert hatte, bis diesen der Geduldsfaden riss. Auch wenn es die Absicht von F._____ war, zu beschwichtigen und die Situation zu entschärfen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte sein Dazwischentreten als feindliche Annäherung empfand. B._____ hielt sich zudem nicht etwa im Hintergrund auf, sondern nahm

- 30 - wie sein Gegenüber E._____ Kampfstellung ein. Auch wenn E._____ sich nicht in einer Notlage befand und mit B._____ alleine zurecht gekommen wäre, ist es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diesem Beistand leisten wollte. Diese Umstände mindern das Verschulden. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt nicht vor, eben sowenig bestand Anlass für Notwehrhilfe. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatkomponente leicht relativiert.

E. 3.3 Bei dieser Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

4. Täterkomponente Die täterbezogenen Strafzumessungselemente wurden von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 90 Ziff. 4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus seiner Biographie - Herkunft, Schul- und Berufsbildung, berufliche und soziale Stellung - keine besonderen Auf- fälligkeiten ergeben, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken. Der Vorstrafe aus dem Jahre 2006, der Beschuldigte wurde wegen SVG-Delikten mit Fr. 600.- gebüsst, kommt vorliegend keine nennenswerte Bedeutung zu. Anders die zweite Vorstrafe aus dem Jahre 2010. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2010 wegen Landfriedensbruchs und Tätlichkeiten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Diese Vorstrafe, welcher zwei einschlägige Ereignisse zu Grunde liegen und deren Probezeit im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Tat noch lief, ist merklich (mehr als nur leicht) straf- erhöhend zu gewichten. Sein Verhalten nach der Tat - er hat sich selber bei der Polizei gestellt, den Sach- verhalt von Anfang an im Wesentlichen eingestanden und durch sein Verhalten

- 31 - gegenüber dem Privatkläger nach der Tat glaubwürdig Reue und Einsicht manifestiert - wirkt sich erheblich strafmindernd aus. Zusammengefasst resultiert aus den Täterkomponenten eine leichte Straf- minderung.

5. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien erscheint eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 79 Tagen steht nichts entgegen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Die günstige Prognose wird also – gemäss Gesetz – vermutet, doch kann diese Vermutung wi- derlegt werden (BGer 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E.5.3.2. am Ende samt Verweis auf die Botschaft). Die Gewährung des Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde (BGer 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.1.). Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGer 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1.). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisati-

- 32 - onsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend BSK StGB I – Schneider/Garré, Art. 42 StGB N 43 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1; 128 IV 193; 118 IV 97; BGer 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004; BGer 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 E. 5.2.2.). In der Rechtsprechung fällt auf, dass dem gleichzeitigen Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe besonderes Gewicht bei der Prognosebildung zukommt (BGE 134 IV 140; BGE 116 IV 100; BGer 6B_600/2008 vom 3. Februar 2009, E.3.3.4., 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009, E. 2.1. am Ende). Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist schliesslich auch die Schock- und Warnwirkung des Strafverfahrens und der allenfalls erlittenen Untersuchungshaft (BSK StGB I - Schneider/Garré, N 74 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen, eine aus dem Jahre 2006 und eine aus dem Jahre 2010, wobei die jüngere einschlägig ist. Der Beschuldigte hatte am 1. Mai 2009 anlässlich der 1. Mai-Nachdemonstration an einem zusammenge- rotteten Haufen teilgenommen, bei welchem mittels Faustschlägen und Fuss- tritten Gewalttätigkeiten gegen linksextreme Aktivisten begangen wurden. Er wur- de deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

9. November 2010 des Landfriedensbruchs schuldig gesprochen (Urk. 9 der Beizugsakten). Gleichzeitig erfolgte ein Schuldspruch wegen einer Tätlichkeit. Es ging dabei um einen Vorfall vom 12. September 2009, welcher sich bei einem Gerangel zwischen Risikofans anlässlich des Fussballspiels ...-… ereignete. Der Beschuldigte umschlang einen diensthabenden Beamten der Stadtpolizei von hin- ten mit den Armen und schleuderte diesen weg, wobei er nicht erkannt hatte, dass es sich um einen Polizisten handelte. Er wurde mit einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.- bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Bereits fünf Monate nach Erlass dieses Straf- befehls, noch im ersten Viertel der laufenden Probezeit, beging der Beschuldigte die Tat, derentwegen er heute vor Gericht steht. Bemerkenswert ist, dass der

- 33 - Beschuldigte am 10. April 2011 das Fussballspiel gar nicht besucht, sondern sich erst nach Spielende in die unmittelbare Umgebung des Stadions begeben hatte. Erneut begab er sich also an einen Anlass bzw. eine Lokalität, in deren Umfeld, wie er aus eigener Erfahrung wusste, sich immer wieder gewalttätige Auseinan- dersetzungen zwischen randalierenden Gruppen ereignen. Er hinterlässt unweigerlich den Eindruck, solche gefahrgeneigte Orte bewusst aufgesucht zu haben. Das Vorleben des Beschuldigten weist somit deutlich auf Rückfallgefahr hin. Positiv zu werten ist zunächst, dass der im Wesentlichen geständige Beschuldigte echte Reue zeigt und sich beim Privatkläger nicht nur mehrfach entschuldigte, sondern darüber hinaus Interesse an dessen Person und seinem Heilungsverlauf zeigt. Auch sein Bemühen um Regelung des von ihm angerichteten finanziellen Schadens, offenbart, dass er bereit ist, Verantwortung für die Tat zu übernehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe fünf, sechs Monate vor der erstinstanzlichen Verhandlung Kontakt mit dem Privatkläger gehabt, man sei auch ab und zu einen Kaffee trinken gegangen. Man gehe anständig miteinander um. Zivilforderungen habe er noch keine beglichen, er habe noch keine Rechnung erhalten (Urk. 85 S. 5 und S. 18). In die richtige Rich- tung weist sodann, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich den Kontakt zu seinen damaligen Kollegen aus der Hooligan- Szene abgebrochen hat und zu diesem Zweck umgezogen und seine Telefon- nummer gewechselt hat (Urk. 15/6 S. 3; Urk. 50 S. 6). Erfreulich ist auch, dass der Beschuldigte über eine Arbeitsstelle und geordnete Wohnverhältnisse verfügt und in einer festen Beziehung lebt. Er will seine Freundin heiraten, sie wollen aber das Berufungsverfahren abwarten. Er arbeitet nun bei der Firma M._____ als Elementbauer und verdient zwischen Fr. 4'500.– bis 5'000.– (Urk. 85 S. 2f.). Im Zwischenzeugnis wird unter anderem festgehalten, dass es sich beim Beschuldig- ten um einen sehr engagierten, verantwortungsbewussten und zuverlässigen Mitarbeiter handle, sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sei immer freundlich, kooperativ und jederzeit vorbildlich (Urk. 87). Relativierend ist allerdings anzumerken, dass der Beschuldigte bei Ausübung der Straftaten vom

1. Mai 2009, 12. September 2009 und 10. April 2011 bereits über vergleichbare

- 34 - Lebensverhältnisse - Wohnung, Arbeit, Freundin - verfügte (Urk. 15/1 Rz 65; Urk. 27/6 S. 1f.; Urk. 7 S. 4 der Beizugsakten), und dennoch straffällig wurde. Hinzu kommt nun aber, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sich 2 ½ Monate in Untersuchungshaft befand, was für ihn eine schlimme Erfahrung war (Urk. 15/5 S. 3f.). Überdies ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe, welche mit Strafbefehl vom 9. November 2010 ausgefällt wurde, zu widerrufen (vgl. Ziff. VI.). Die Warnwirkung, welche diese Sanktionen auf den Beschuldigten ausüben, verbunden mit der positiven Tendenz, welche in der Lebensführung des Beschuldigten zu erblicken ist, lassen trotz der einschlägigen Vorstrafe erwarten, dass der Beschuldigte den Ernst der Lage nun begreift und in Zukunft von der Begehung weiterer Delikte absehen wird.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist demnach aufzuschieben. Den verbleiben- den Bedenken ist mit einer auf drei Jahre verlängerten Probezeit Rechnung zu tragen. VI. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingt ausgesprochene Strafe oder den bedingt ausge- sprochenen Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also - wie schon unter altem Recht - einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geld- strafe bedroht sein. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Ver- brechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafauf- schubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn „deshalb“, also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legal- verhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss, wobei dem Richter bei diesem Entscheid ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 140 ff. unter dortige Hinweise zu Literatur).

- 35 - Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufs- verzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Früher setzte der Verzicht auf einen Widerruf unter anderem die „begründete Aussicht auf Bewährung“ (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) voraus. Es ging dabei der Sache nach um dieselbe Voraus- setzung wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, nämlich um die posi- tive Erwartung, der Täter werde sich inskünftig wohl verhalten (BGE 98 IV 76). Unter neuem Recht soll hingegen vom Widerruf abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straf- fälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewäh- rungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdi- gung auch mit zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe voll- zogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe wider- rufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 I 140; BGE 116 IV 177; BGE 107 IV 91, BSK StGB I - Schneider/Garré, N 36 zu Art. 46 StGB).

2. Wie bereits bei der Frage des Vollzugs erwähnt, machte sich der Beschul- digte nicht zum ersten Mal strafbar. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zeigt, dass die Tat, welche der jüngsten Vorstrafe zu Grunde liegt, keinen Bagatell- charakter hatte. Bereits fünf Monate nach Erlass des Strafbefehls vom 9. Novem- ber 2010, während laufender Probezeit, wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Die aktuelle Tat ist nicht nur einschlägiger Natur, sondern auch viel gravierender. Wie bereits erwähnt, ist deswegen von deutlicher Rückfallgefahr auszugehen.

- 36 - Beim Beschuldigten ist zwar eine positive Tendenz auszumachen (vgl. vor- stehende Ziff. V.2.). Diese ist allerdings noch zu wenig deutlich bzw. zu wenig lang anhaltend und vermag deswegen die festgestellte Rückfallgefahr nicht ausreichend zu schmälern. Es ist deshalb unumgänglich, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 9. November 2010 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 120.- zu vollziehen. Die Möglichkeit, diese bedingte Strafe zu wider- rufen und mit der neu auszufällenden Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 2. Satz StGB), besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, da eine vorbestehende Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe, welche eine schwere- re Sanktion darstellt, umgewandelt werden darf (BGE 137 IV 249ff.). Dass die Vorinstanz diese Vorstrafe nicht widerrufen, sondern die Probezeit verlängert hat und diese Anordnung von keiner Partei angefochten wurde, steht einem Widerruf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht entgegen. Wie bereits dargelegt, verstösst die Anordnung des Widerrufs nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, fällt dieser Entscheid im Ergebnis doch besser für den Beschuldigte aus als das Urteil der Vorinstanz, welche den Vollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe beinhaltete (vgl. vorstehende Ziff. I. 6.). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt im Schuldpunkt, allerdings nur teilweise. Neben dem beantragten Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erfolgte eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Dementsprechend sind die Kosten zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind zu drei Vierteln

- 37 - definitiv und einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsicht- lich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.

3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Vorliegend unterliegt die Privatklägerschaft mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 12), weshalb ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 18. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für den Lohnausfall für die Nacht- und Sonntagszulagen und die Überzeitentschädi- gung von April 2011 bis und mit März 2012 Schadenersatz von Fr. 8'481.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Oktober 2011 sowie für die Besuchskosten der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 3'418.40 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juni 2011 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden - schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des weiteren Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Genugtuungsanspruchs wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 38 -

7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für die Behandlungskosten Schadenersatz von Fr. 150.20 zuzüglich 5 % Zins ab

19. Mai 2011 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des weiteren Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. April 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 560.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'887.30 Auslagen Untersuchung Fr. 12'240.35 amtliche Verteidigung allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 4 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 wurde der Staatsanwalt aufgefordert, gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO eine Anklageformulierung beizu- bringen, welche eine fahrlässige Verübung der Tat umschreibt (Urk. 83). Anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung reichte die Staatsanwaltschaft eine ent- sprechende Ergänzung der Anklageschrift ein (Urk. 84).

E. 4.1 Dazu befragt, weshalb er B._____ geschlagen habe, sagte der Beschuldigte in seiner ersten, polizeilichen Befragung aus, dass er gewollt habe, dass er (B._____) aufhöre, dass dieser merke, dass es falsch sei und erschrecke (Urk. 15/1 Rz 44), dass B._____, wie wenn ein Vater seinem Jungen eins klöpfe, es "checkt" und merke: "lönd mir das jetzt lieber" (Urk. 15/1 Rz 61). Er habe den Eindruck gehabt, dass E._____ jeden Moment von B._____ geschlagen werden könne. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass E._____ einen Schlag hät- te abwenden können, weshalb er dazwischen gegangen sei (Urk. 15/1 Rz 49). In der folgenden Einvernahme durch den Staatsanwalt sagte er aus, er habe erwar- tet, dass B._____ erschrecke, aufhöre und weggehe. Dies habe er bei anderer Gelegenheit schon so umsetzen können (Urk. 15/2 S. 4). In der Schlusseinver- nahme sagte er aus, dass er B._____ nicht habe verletzen, sondern erschrecken wollen. Hätte er ihn verletzen wollen, hätte er ihm die Faust gegeben. Ihm sei be- wusst, dass ein starker Schlag gegen das Gesicht eines Angetrunkenen bewirken könne, dass dieser stürze. Deshalb habe er auch nicht stark zugeschlagen. Er habe gesehen, dass B._____ betrunken gewesen sei. Er habe lange Erfahrung als Türsteher und habe Erfahrung mit betrunkenen Personen. Er wisse, wie schnell diese stürzen können. Er habe deshalb mit der offenen Hand und nicht fest geschlagen (Urk. 15/6 S. 4f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand-

- 22 - lung sagte er zur angestrebten Wirkung seines Schlages aus, dass zuerst ein Schreck komme, dass es dem Getroffenen den Kopf richtig durchschüttle, nicht aber gleich zu Boden werfe. Sein Schlag sei sicher kein Streicheln gewesen, aber er wisse, wie viel Kraft er habe. Er habe den Schlag nicht so dosiert, das B._____ gleich umfalle oder es ihn aus den Schuhen haue. Der Schlag sei als Schockef- fekt gedacht gewesen (Urk. 50 S. 11 und S. 16). Auch heute führte er aus, dass er B._____ geschlagen haben, weil dieser auf seinen Kollegen losgegangen sei. Er habe erreichen wollen, dass er von ihm ablasse. Er habe gedacht, sein Schlag sei nicht so heftig, dass es ihn aus den Schuhen haue oder er gleich umfallen würde. Er habe ihn auch nicht verletzen wollen. Er habe vielleicht gedacht, dass ihm seine Wange etwas pochen, aber nicht, dass er eine blutige Nase davon tra- gen würde oder er sich am Kopf schwer verletzen würde. Das wünsche man ja niemandem. Es hätte ihn auch erstaunt, wenn ihm nach dem Schlag ein Zahn gewackelt hätte, er habe ihm keine Verletzungen zufügen wollen. Wenn er ihn hätte verletzen wollen, hätte er ihn anders angegriffen (Urk. 85 S. 8, 10 und 12f.).

E. 4.2 Der Beschuldigte, welcher zur Absicht und beabsichtigten Wirkung seines Schlages in allen Einvernahmen wie dargelegt im Wesentlichen gleich aussagte, stellt sich somit auf den Standpunkt, nicht gewollt zu haben, dass sich B._____ verletze. Er habe gedacht, dass es ihm den Kopf richtig durchschüttle, und ihn damit erschrecken und zum Aufhören bewegen wollen. Ihm sei bewusst gewesen, dass B._____ angetrunken gewesen sei und dass angetrunkene Personen schnell stürzen können. Deshalb habe er mit der offenen Hand und nicht fest ge- schlagen. Hätte er ihn verletzten wollen, hätte er ihm die Faust gegeben. Diese Aussagen des Beschuldigten über seine innere Einstellung, im Resultat bestreitet er, mit seinem Schlag eine schwere Körperverletzung von B._____ in Kauf genommen zu haben, sind nachfolgend aufgrund der äusseren Tatumstände auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

E. 4.2.1 Fest steht, dass der Beschuldigte, bevor er auf B._____ losging, F._____, welcher nicht betrunken war, wegstiess, so dass dieser zu Boden fiel, allerdings ohne sich zu verletzen (Urk. 15/1 Rz 33 und Urk. 50 S. 7 [Beschuldigter]; Urk. 17/9 Rz 12 und Rz 11, 21 und Urk. 17/10 S. 5 [F._____]). F._____ will sich dem Be- schuldigten in den Weg gestellt haben, um eine Schlägerei zu verhindern (Urk. 17/9 Rz 12 und Urk. 17/10 S. 4 [F._____]; Urk. 17/17 Rz 12 [G._____]). Die Aussage des Beschuldigten, er habe das Vorgehen von F._____ als Angriffsver- such empfunden (Urk. 50 S. 8), lässt sich allerdings nicht widerlegen.

E. 4.2.2 H._____, welcher zum fraglichen Zeitpunkt sichtlich angetrunken gewesen war (Urk. 17/20 S. 3 [G._____]; Urk. 17/10 S. 3 [F._____]; Urk. 15/1 Rz 8 [Beschuldig- ter]), sagte in der polizeilichen Befragung aus, vom Beschuldigten auch einen Schlag ins Gesicht erhalten, sich dabei aber nicht verletzt zu haben. Dieser An-

- 12 - griff sei aber erst erfolgt, als B._____ bereits am Boden gelegen habe (Urk. 17/23 Rz 18). Der Beschuldigte selber hatte bis zu diesem Zeitpunkt und auch noch in späteren Einvernahmen einen Schlag zum Nachteil von H._____ nie erwähnt (Urk. 15/1; Urk. 15/2; Urk. 15/4; Urk. 15/5). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. November 2011 nahm er erstmals auf die Darstellung von H._____ Be- zug und hielt dazu fest, dass dieser trotz des Schlages nicht gestürzt sei (Urk. 15/6 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte alsdann aus, H._____ eine "Flättere" gegeben zu haben, nachdem ihn dieser an den Klei- dern gepackt habe. Dieser sei erschrocken und beide hätten einen Schritt rück- wärts gemacht. Dies sei geschehen, bevor er sich F._____ und dann B._____ zu- gewendet habe (Urk. 50 S. 7f.). F._____ selber machte keine Aussagen, die diese Darstellung des Beschuldigten stützen würden (Urk. 17/8 und Urk. 17/10). Anläss- lich seiner Einvernahme als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft bestätigte H._____ zwar, dass sich der Beschuldigte zu ihm umgedreht und mit dem Arm ausgeholt habe, war sich aber nicht mehr sicher, ob er vom Beschuldigten tat- sächlich getroffen worden sei (Urk. 17/24 S. 4f.). Da keiner der übrigen Beteiligten die vom Beschuldigten - erst spät im Verfahren - beschriebene "Flättere" zum Nachteil von H._____ wahrnahm, insbesondere F._____ nicht, der in dieser Phase die Situation vergeblich zu entschärfen ver- suchte und entsprechende Wahrnehmungen hätte machen müssen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es möglicherweise den Versuch eines Schlages gegen H._____ gab, nicht aber einen Treffer vergleichbar mit jenem im Gesicht von B._____. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist insofern zutreffend, als der Beschuldigte aus diesem Vorfall nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 68 S. 64f.).

E. 4.2.3 Der Beschuldigte sagte in der Untersuchung von Anfang und konstant aus, dass er, nachdem er F._____ weggestossen habe, sich umgedreht und gesehen habe, wie sich E._____ und B._____ in kampfbereiter Stellung, d.h. mit erhobenen Fäusten, gegenüber gestanden seien. In dieser Situation habe er B._____ geschlagen (Urk. 15/1 Rz 34ff.; Urk. 15/2 S. 5; Urk. 50 S. 8; Urk. 85 S. 8f.). Diese Darstellung, welche von E._____ im Wesentlichen bestätigt wurde (Urk. 17/3 Rz 26ff.; Urk. 17/5 S. 3), lässt sich nicht widerlegen. Die Aussagen von

- 13 - G._____, wonach B._____ eine Hand im Hosensack gehabt und in der anderen Hand ein Zigarette gehalten habe (Urk. 17/17 Rz 11; Urk. 17/20 S. 4) überzeugen nicht. G._____, welcher zunächst davon sprach, dass B._____ vom Beschuldig- ten gestossen, allenfalls auf Brusthöhe geschlagen worden sei (Urk. 17/17 Rz 11f. und Rz 16ff.), räumte ein, nicht genau gesehen zu haben, wie der Beschuldigte B._____ zu Fall gebracht habe. Der Beschuldigte sei mit dem Rücken zu ihm ge- standen, er habe nicht durch ihn hindurchschauen können (Urk. 17/17 Rz 18; Urk. 17/20 S. 4). Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch die Körperhaltung von B._____ im Moment, als dieser getroffen wurde, nicht genau wahrnehmen konnte. Nach den Aussagen des Beschuldigten sei E._____ rechts von ihm, leicht schräg nach vorne versetzt, gestanden, B._____ diesem gegenüber. In diesem Moment habe er B._____ von der Seite her geschlagen (Urk. 15/1 Rz 8; Urk. 15/2 S. 6 i.V.m. Urk. 15/3 [Skizze]; Urk. 50 S. 8; Urk. 85 S. 12). Diese Darstellung wurde von E._____ im Wesentlichen bestätigt (Urk. 17/3 Rz 26) und lässt sich aufgrund der Aussagen der übrigen Zeugen, welche zur genauen Position der drei Kontrahenten keine präzisen Angaben machen konnten, nicht widerlegen. Aufgrund der dargelegten Umstände kann gefolgert werden, dass im Moment, als der Beschuldigte von der Seite her auf B._____ zuging und diesen schlug, B._____ primär auf E._____, der ihm in kampfbereiter Stellung gegenüber stand, konzentriert war. Die Aussage des Beschuldigten, dass B._____ ihn gesehen ha- be, bevor er den Schlag kassiert habe (Urk. 50 S. 11 und 15), kann aber nicht wi- derlegt werden. Aufgrund der Schilderungen der Beteiligten steht immerhin fest, dass B._____ nicht in der Lage war, sich abzudrehen oder den Angriff abzuweh- ren, sondern der Schlag ihn überraschend traf.

E. 4.2.4 Laut übereinstimmender Aussagen mehrerer Zeugen befand sich B._____ sowie weitere Mitglieder seiner Gruppe zur fraglichen Zeit in angetrunkenem Zustand und fielen durch verbal-aggressives, pöbelndes Verhalten auf (Urk. 17/2 S. 3 [I._____]; Urk. 17/10 S. 3f. [F._____]). Im Blut, welches dem Opfer rund zwei Stunden nach der Tat entnommen worden war, liess sich eine Blutalkoholkonzentration von mind. 1.23‰ feststellen (act. 21/13), so dass

- 14 - für den Tatzeitpunkt von einer deutlichen Angetrunkenheit ausgegangen werden muss. Dem Beschuldigten war dies nicht entgangen. In seiner ersten Einvernahme sprach er davon, dass alle Leute aus der gegnerischen Gruppe "ziemlich betrunken" gewesen seien (Urk. 15/1 Rz 23). Mit Bezug auf B._____ erwähnte er ebenfalls, dass dieser "betrunken" gewesen sei. Dies habe er daran gemerkt, dass er "auch gelallt" habe. Er sei zwar nicht extrem auffällig gewesen, habe "aber schon leicht getorkelt" (Urk. 15/1 Rz62ff.). In der folgenden Einvernahme durch den Staatsanwalt sagte er aus, dass er das Gefühl habe, dass B._____ "recht betrunken" gewesen sei (Urk. 15/2 S. 6). Anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen im Wesentlichen (HD 50 S. 10). Auch heute führte er aus, es hätten alle getrunken und Alkohol in den Händen gehabt. Sie seien nicht getorkelt, aber alle seien angeheitert und laut gewesen. Sie seien aber noch gut bei Kräften und keine Alkoholleichen gewesen, hätten noch rennen und die Hände hoch halten können (Urk. 85 S. 8 und S. 14f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 86 S. 16) präsentierte sich der Privatkläger dem Beschuldigten somit nicht als noch voll leistungsfähig trotz des Alkoholkonsums. Eine gewisse Angetrunkenheit des Privatklägers war für den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen klar erkennbar.

E. 4.2.5 Was die Ausführung und Intensität des Schlages betrifft, sind die massge- blichen Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen im vorinstanzlichen Urteil richtig wiedergegeben und im Wesentlichen zutreffend gewürdigt worden. Zur Vermeidung von Wiederholung kann zunächst auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 67ff. Ziff. 9.3.4. - 9.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammen- gefasst und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist 188 cm gross und wog zum Tatzeitpunkt ca. 118 kg (Urk. 15/1 Rz 23; Urk. 85 S. 1). In seiner Freizeit übte er Krafttraining aus (Urk. 15/2 S. 3f.), über Kampfsporterfahrung verfügte er aber nicht (Urk. 15/1 Rz 53). Das Opfer war mit 175 cm zwar einiges kleiner als der Beschuldigte, bei einem Gewicht von rund 90 kg (Urk. 21/6 S. 3) allerdings ebenfalls von stämmiger Statur.

- 15 - Der Beschuldigte schlug nach eigenen Angaben mit seiner stärkeren linken Hand gegen die rechte, untere Gesichtshälfte von B._____. (Urk. 15/1 Rz 8,und 40; Urk. 15/2 S. 3). Bei der Aussage von J._____, welcher von der rechten Faust sprach (Urk. 17/13 Rz 13; Urk. 17/14 S. 3), dürfte es sich um eine Verwechslung handeln, die sich mit der Hektik und Dynamik der Situation durchaus erklären lässt. Beim Beschuldigten, Linkshänder, ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb er in diesem Punkt nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Dass der Beschuldigte, wie die Staatsanwaltschaft im Hauptstandpunkt geltend macht, den Schlag mit der zur Faust geballten Hand ausgeführt haben soll, lässt sich nicht nachweisen. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte vehement, den Privatkläger mit der Faust geschlagen zu haben, seine Hand sei offen eventuell etwas angewinkelt gewesen (Urk. 85 S. 9; Prot. II S. 11: "tatzenartige Haltung"). J._____, welcher von der Faust sprach, war mit einem Abstand von rund 20 Metern zwar relativ nahe am Geschehen, als er die Auseinandersetzung beobachtete (17/13 Rz 13; Urk. 17/14 S. 3). Die Tatsache, dass er die Hand verwechselte - er sprach durchwegs von der rechten Faust -, zeigt allerdings auf, wie schwierig es für einen Zeugen ist, bei einem dynamischen Geschehen unter Beteiligung mehrerer Personen den genauen Tathergang erkennen zu können. Die übrigen Zeugen konnten oder wollten keine präzisen Aussagen zur Ausführung des Schlages machen. Der Umstand, dass im Bereich des Gesichts von B._____ keinerlei Hinweise auf eine stumpfe Gewalteinwirkung festgestellt werden konnten (Urk. 21/6 S. 5), passt jedenfalls schlecht zum vorgeworfen Schlag mit der Faust. In dubio pro reo und mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wie von ihm eingestanden (Urk. 15/2 S. 3; Urk. 15/6 S. 4; Urk. 50 S. 10; Urk. 85 S. 9), mit der halboffenen Hand B._____ ins Gesicht schlug. Die Wucht des Schlages lässt sich einerseits anhand der Art seiner Ausführung beurteilen und andererseits aufgrund der Wirkung, welche der Schlag beim Opfer zeitigte. Der Beschuldigte selber sagte während der ganzen Untersuchung konstant aus, dass er mit dem Arm seitlich ausgeholt sowie den Oberkörper zur Unterstützung

- 16 - leicht abgedreht und auf diese Weise B._____ einen Schwinger versetzt habe (Urk. 17/1 Rz 41; Urk. 15/2 S. 3; Urk. 50 S. 10). Diese Aussagen bestätigte er auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Urk. 85 S. 9f.). J._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme demgegenüber aus, dass der Beschuldigte richtig- gehend ausgeholt und mit voller Wucht und Anlauf zugeschlagen habe. Er habe richtig gehört, wie es geknallt habe (Urk. 17/13 Rz 13). Anlässlich seiner Einver- nahme durch den Staatsanwalt sagte er aus, dass es "wie ein K.O. Schlag" gewesen sei, "einfach ein Peng", beschrieb den Schlag aber als schwingende Bewegung (Urk. 17/14 S. 3f.). Weiter sagte er aus, dass der Täter mit seinem Oberkörper sich auch noch zum Opfer hin bewegt und so zugeschlagen habe. Aus seiner Sicht sei es ein Schlag mit voller Wucht gewesen (Urk. 17/14 S. 6). Die Aussagen des Zeugen J._____ in den beiden Einvernahmen stimmen über- ein, ein Grund, den Beschuldigten über Gebühr belasten zu wollen, ist bei ihm nicht ersichtlich. Dennoch sind gewisse Zweifel an seinen Aussagen bzw. an sei- nen Wahrnehmungen angebracht. Hätte der Beschuldigte den Schlag so wie vom Zeugen beschrieben ausgeführt - mit der Faust und zwar mit Anlauf und unter Einsatz seines Oberkörpers -, hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit Verletzun- gen im Gesicht des Beschuldigten resultieren müssen (wenn nicht gar Brüche, so doch geplatzte Hautpartien oder zumindest Schwellungen und Hämatome). Solche gab es aber nicht (Urk. 21/6 S. 5). Wie bereits erwähnt, hatte dieser Zeuge die Hand, mit welcher der Beschuldigte den Schlag ausführte, verwechselt. Er war auch der einzige, der schon beim Aufschlag der Faust im Gesicht des Opfers einen Knall gehört haben will. Von einer vergleichbaren Wahrnehmung berichtete keiner der übrigen Zeugen. Das Geräusch, von welchem F._____ berichtete, be- zog sich auf das Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphalt (Urk. 17/9 Rz 12; Urk. 17/10 S. 5). I._____ (Urk. 17/1 Rz 6; Urk. 17/2 S. 4) und J._____ (Urk. 17/13 Rz 13; Urk. 17/14 S. 3) sagten unabhängig voneinander aus, dass B._____ unmittelbar nach dem Schlag zu Boden gegangen sei. Es besteht kein Anlass, an diesen übereinstimmenden Aussagen der beiden unbeteiligten Zeugen zu zweifeln. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach B._____ zunächst getorkelt und erst nach einigen Sekunden umgefallen sei (Urk. 15/1 Rz 8; Urk. 15/2 S. 6; Urk. 50 S. 8 und S. 11), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

- 17 - Als Beschuldigter hatte er von Anfang an ein erhebliches Interesse, die Wirkung seines Schlages herunterzuspielen. Dies zeigt sich insbesondere in seinen Aussagen zur Reaktion des Opfers, nachdem es auf den Boden gefallen war. Nach seinen Angaben soll B._____ sich mit dem Oberkörper wieder aufgerichtet haben (Urk. 15/1 Rz 8 und Rz 56ff.; Urk. 50 S. 13). Diese Darstellung widerspricht den Wahrnehmungen der übrigen Zeugen, welche davon sprachen, dass B._____ regungslos, allenfalls unter unkontrolliertem Zucken, am Boden liegen geblieben sei (Urk. 17/2 S. 3 [I._____]; Urk. 17/9 Rz 18 [F._____]; Urk. 17/17 Rz 12 [G._____]; Urk. 17/23 Rz 17 [H._____]). Einzig E._____ erwähnte bei der polizeilichen Befragung, dass B._____, nachdem er zu Boden gegangen sei, auf dem Boden "gehockt" sei (Urk. 17/3 Rz 33). Anlässlich seiner Einvernahme durch den Staatsanwaltschaft konnte oder wollte er sich an die Details der Tat weitgehend nicht mehr erinnern, was sich nicht anders erklären lässt, als dass er den Beschuldigten nicht belasten wollte (Urk. 17/5 S. 3ff.). Seine Aussagen vermögen daher die übereinstimmenden Wahrnehmungen der übrigen Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Im Resultat ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger B._____ mit einem heftigen, schwingenden Schlag mit der halboffenen linken Hand in die rechte, untere Gesichtshälfte schlug, worauf dieser nach einem allenfalls unbewussten Schritt als Folge des Impulses sofort zusammensackte und direkt zu Boden stürzte. Entgegen den Ausführungen der Anklagebehörde - wonach das sofortige Zusammensacken des Opfers und dessen Aufprall nur mit einem ganz massiven, wuchtigen Schlag des Beschuldigten zu erklären sei (Urk. 88 S. 3) - kann auch ein 'bloss' heftiger Schlag Ursache des Sturzes des Privatklägers gewesen sein, zumal letzterer kurz vor dem Schlag aufgrund eines Schaukampfs auf E._____ fixiert war und offenbar völlig unerwartet getroffen wurde (Urk. 85 S. 8 und S. 11). Das Überraschungsmoment verunmöglichte es ihm, den Schlag auf irgendeine Art abzufangen.

E. 4.2.6 Zum Verhalten des Beschuldigten nach dem Schlag ins Gesicht von B._____ kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorbehaltlos auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 73f. Ziff. 9.4.).

- 18 -

E. 4.3 Der Beschuldigte und seine Begleiter, darunter E._____, wurden von der Gruppe, zu welcher B._____ gehörte, wiederholt angepöbelt und zum Streit her- ausgefordert, wobei namentlich H._____ aber auch B._____ durch verbal- aggressives Verhalten auffielen. Die Gruppe mit dem Beschuldigten verhielt sich zunächst passiv und liess sich auf keinen Streit ein. Erst beim

- 23 - zweiten Aufeinandertreffen, als sie von H._____ und B._____ erneut angepöbelt wurde, und diese damit auch nicht aufhörten, als sich die beiden Gruppen bereits gekreuzt hatten, riss beim Beschuldigten der Geduldsfaden. Er ging zusammen mit E._____ auf die Unruhestifter zu, stiess zunächst F._____, wel- cher als einziger seiner Gruppe nüchtern war, sich dazwischen stellte und die an- gespannte Situation zu entschärfen versuchte, von sich weg, so dass dieser hin- fiel, allerdings ohne sich zu verletzen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammen- hang die Aussage von F._____, wonach der Beschuldigte vor dem Stoss zu ihm gesagt habe, dass "jetzt (ist) aber Schluss, genug" sei (Urk. 17/10 S. 5; Urk. 17/9 Rz 12). Dieser Ausspruch passt zur sinngemässen Darstellung des Beschuldig- ten, wonach er habe klarmachen wollen, dass die Provokateure ihr Treiben ein- stellen und sich aus dem Staub machen sollen. Als sich der Beschuldigte umdrehte, erblickte er rechts von ihm E._____ und die- sem gegenüber B._____, beide mit erhobenen Fäusten. Der Beschuldigte will nach eigenen Angaben den Eindruck gehabt haben, dass E._____ mit B._____ nicht zurecht komme, und deshalb eingegriffen haben (Urk. 15/1 Rz 49). Er habe E._____ helfen wollen (Urk. 15/6 S. 6). E._____ selber sagte aus, dass er nicht wisse, weshalb der Beschuldigte B._____ geschlagen habe, er aber vermute, dass der Beschuldigte ihn habe beschützen wollen (Urk. 17/3 Rz 31). Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge sprach er davon, dass der Beschuldigte ihm gehol- fen habe (Urk. 17/5 S. 3). Aus den Aussagen von E._____ geht somit nicht her- vor, dass dieser selbst sich in einer Notlage gefühlt und die Hilfe des Beschuldig- ten daher nötig gehabt habe. Dennoch wertete er das Eingreifen des Beschuldig- ten so wie dieser selber, nämlich als Hilfestellung. Diese Motivlage des Beschuldigten lässt sich mit seiner Darstellung, er habe B._____ durch den Schlag erschrecken und zum Aufhören bewegen wollen, in Einklang bringen, auch wenn sie nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte einen sofortigen Knock- out von B._____ und damit ein unkontrolliertes Stürzen in Kauf nahm. Letzteres wäre indessen stimmiger, wenn der Beschuldigte selber zuvor von B._____ geschlagen oder auf ähnlich schwere Weise gereizt worden wäre und deshalb aus blinder Wut zugeschlagen hätte oder von Rachegefühlen geleitet gewesen wäre, wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen.

- 24 - B._____ war angetrunken, was dem Beschuldigten nicht entgangen war. Er sel- ber sprach davon, dass B._____ auch gelallt habe. Dieser sei zwar nicht extrem auffällig gewesen, habe aber schon leicht getorkelt (Urk. 15/1 Rz 62ff.). Der Be- schuldigte, welcher über Erfahrung als Türsteher verfügte, wusste auch, dass be- trunkene Personen rasch stürzen können. Die Gefahr, dass ein Schlag ins Ge- sicht von B._____ einen Sturz zur Folge haben könnte, war ihm somit bekannt. Diese Gefahr war vorliegend dadurch noch etwas grösser, als B._____, welcher primär auf E._____ fixiert war, vom Schlag überrascht wurde, zeigte er doch kei- nerlei Abwehrmassnahmen. Dem Beschuldigten kann zwar nicht vorgeworfen werden, B._____ hinterrücks angegriffen zu haben. Wie erwähnt kann nicht aus- geschlossen werden, dass B._____ den Beschuldigten vor Ausführung des Schlages noch erblickte. Viel Zeit für eine Reaktion blieb B._____, welcher durch die Angetrunkenheit in seinen Reflexen zusätzlich eingeschränkt gewesen sein dürfte, allerdings nicht, was dem Beschuldigten klar sein musste. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte B._____ körperlich überlegen war, wobei relativierend an- zufügen ist, dass B._____ zwar kleiner war, aber ebenfalls über eine stattliche Statur verfügte. Unter den genannten Umständen muss davon ausgegangen wer- den, dass dem Beschuldigten nicht nur die Gefahr eines Sturzes auf den Boden bewusst war, was die Möglichkeit einer Verletzung miteinschliesst, sondern auch die Gefahr, dass der Sturz unkontrolliert verlaufen und der Beschuldigte unge- bremst mit dem Kopf auf dem Boden aufschlagen kann. Da die Auseinanderset- zung auf asphaltiertem Grund stattfand, was für alle Beteiligten offensichtlich war, muss dem Beschuldigten daher auch die Gefahr einer schweren Körperverletzung bewusst gewesen sein. Die Beurteilung der Grösse dieser Gefahr hat unter Ein- bezug der Intensität des Schlages zu erfolgen. Was dies betrifft, ist in den Aussagen des Beschuldigten die Tendenz zu erken- nen, den Schlag zu verharmlosen, sprach er doch bis zuletzt von einer "Flättere", womit umgangssprachlich eine Ohrfeige, d.h. ein klatschender Schlag mit der offenen Hand auf eine Gesichtshälfte, gemeint ist (Urk. 15/6 S. 6; Urk. S. 8ff.). Davon kann vorliegend keine Rede sein, was der Beschuldigte, stellt man auf seine eigene konkrete Umschreibung des Schlages ab, an sich auch einräumte. Wie ausgeführt, holte er mit seinem Arm seitlich bis zur Brusthöhe aus und drehte dabei seinen Oberkörper leicht ab und schlug B._____ in die rechte, untere Ge-

- 25 - sichtshälfte. Den Schlag führte er allerdings nicht mit gestrecktem Arm und zur Faust geballter Hand, sondern mit einer schwingenden Bewegung mit der halb- offenen Hand aus, was weniger verletzungsanfällig ist. Der Schlag war dennoch heftig aber, wie die fehlenden Verletzungen im Gesichtsbereich zeigen, weder mit vollster noch voller Wucht ausgeführt worden. Unter diesen Umständen war für den Beschuldigten die Gefahr eines Sturzes und damit die Möglichkeit von Verletzungen gross. Deutlich weniger hoch war indes- sen das Risiko, dass B._____ als Folge dieses Schlages sofort zusammensacken und mit dem Kopf gänzlich unkontrolliert, also ohne sich auffangen oder den Sturz mit den Armen abbremsen zu können, auf dem harten Asphalt aufschlägt und sich dadurch schwere Verletzungen zuzieht.

E. 4.4 Es handelt sich vorliegend um einen Grenzfall. Ähnlich wie im jüngst vom Bundesgericht entschiedenen Fall, in dem es auf eventualvorsätzliches Handeln schloss (Entscheid des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012, Erw. 2.ff.), war das Opfer in einem reduzierten Zustand, was der Beschuldigte wusste. Hier kommt noch dazu, dass der Täter dem Opfer körperlich überlegen war. Vergleichbar mit der Situation im genannten Entscheid des Bundesgerichts ist auch, dass das Opfer überraschend getroffen wurde, wobei der Beschuldigte im vorliegenden Fall damit gerechnet haben muss, dass das Opfer zu einer Abwehrhandlung kaum in der Lage sein würde (im erwähnten Bundesgerichtsent- scheid war erschwerend davon auszugehen, dass der Täter wusste, dass der Faustschlag das Opfer völlig überraschend treffen würde). Unterschiedlich ist die Art und Intensität des Schlages. Im genannten Entscheid des Bundesgerichts war von einem aussergewöhnlich wuchtigen Schlag auszugehen, der zudem mit der Faust ausgeführt worden war. Hier ist von einem "nur" heftigen Schlag mit der halboffenen Hand auszugehen, der zweifellos weniger verletzungsanfällig ist. Der Beschuldigte, welcher von B._____ und seinen Kumpanen wiederholt provoziert worden war, befand sich wohl in gereizter Stimmung. Dafür, dass er in blinder Wut oder von Rachegefühlen geleitet zuschlug, bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ und dessen Begleiter klarmachen wollte, wer an diesem Ort das Sagen hat und dass er und seine Begleiter die falschen Gegner sind. Diese Botschaft wollte er

- 26 - mit Nachdruck, gegebenenfalls unter Einsatz von Gewalt, vermitteln. Dass er im Moment, als er E._____ und B._____ in kampfbereiter Stellung sich gegenüber stehen sah, E._____ beistehen wollte, in dem er B._____ mit einem kräftigen Schlag den Kopf durchschütteln und dadurch erschrecken und zum Aufhören bewegen wollte, ist aufgrund der gegebenen Umstände plausibel. Der Beschuldigte handelte mit seinem Schlag ins Gesicht von B._____ zweifellos pflichtwidrig; es hätten mehrere Alternativen bestanden, um die Situation ohne Verletzungsgefahr für B._____ zu beenden. Die Gefahr eines Sturzes und damit einer Verletzung war wie erwähnt hoch, so dass der Beschuldigte, entgegen sei- ner Darstellung, eine Verletzungsfolge jedenfalls billigte. Die Gefahr einer schwe- ren Körperverletzung war in der vorliegenden Situation indessen deutlich weniger hoch, so dass nicht mit der nötigen Gewissheit auf Inkaufnahme geschlossen werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon aus- zugehen, dass er - pflichtwidrig - darauf vertraute, dass B._____ nicht sofort zu- sammensackt und unkontrolliert mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlägt und sich so eine schwere Körperverletzung zuzieht. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten somit nicht erfüllt, wohl aber derjenige der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, was er auch selber anerkennt.

E. 4.5 Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te mit seinem Schlag gegen das Gesicht von B._____ jedenfalls Verletzungsfol- gen wie Prellungen, Hämatome, Hirnerschütterung oder ähnliches, die als einfa- che Körperverletzung zu qualifizieren sind, in Kauf nahm. Der Beschuldigte erfüll- te mit seinem Handeln somit auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, welcher in echter Idealkon- kurrenz zum Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung steht (BGE 134 IV 26ff.). Unter Hinweis darauf, dass B._____ aufgrund der Gewalttat vom

E. 5 In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die oben wieder- gegebenen Anträge (Urk 86 S. 1; Urk. 88 S. 1). Der Beschuldigte reichte ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers ins Recht (Urk. 87). Die Privatklägerschaft liess Bestätigung des vorinstanzlichen Urteil beantragten und machte eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'400.– geltend (Prot. II. S. 12).

E. 6 Wie erwähnt, wurden mit den (Anschluss-) Berufungen der Schuld- und Strafpunkt angefochten. Gegenstand der (Anschluss-) Berufungen bilden damit zunächst die Dispositivziffern 1-3 des vorinstanzlichen Urteils. Als weitere Folge des Schuldspruchs entschied die Vorinstanz in Dispositiv Ziff. 4 ihres Urteils vom

18. April 2012 über das Schicksal einer Vorstrafe des Beschuldigten; es

- 7 - verzichtete auf den beantragten Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2010 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.- gewährten bedingten Strafvollzugs und verlängerte dafür die angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein weiteres Jahr. Diese Anordnung, welche von keiner Partei angefochten wurde, ist mit dem Entscheid über die Art des Vollzugs der für die neue Tat auszufällenden Strafe verknüpft, weshalb sie ihm Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls zu überprüfen ist. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet es allein, die Berufung abzuweisen und gleichzeitig den Widerruf des für die Vorstrafe gewähr- ten bedingten Strafvollzugs anzuordnen. In den übrigen Punkten - Entscheid über Zivilansprüche (Dispositiv Ziff. 5-8), Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 9) und Regelung der Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziff. 11) - ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO). II. Sachverhalt

1. Teilweise bestrittener Sachverhalt

E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B._____ und C._____ eine Prozessent- schädigung von insgesamt Fr. 14'564.65 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 12 (Mitteilung)

E. 13 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 39 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig a) der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie b) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2010 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird vollzogen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'003.-- amtliche Verteidigung
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Beschul- digten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von drei Vierteln definitiv und im Umfang von einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  8. Den Privatklägern wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. - 40 -
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____ und C._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____ und C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Unt. Nr. D-4/2009/4813) − die Zentrale Inkassostelle − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes - 41 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120371-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und der Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Semadeni Urteil vom 20. Dezember 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend schwere Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

18. April 2012 (DG110376)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Dezem- ber 2011 (Urk. 32) und die Eventualanklage vom 19. Dezember 2012 (Urk. 84) sind diesem Urteil beigeheftet. Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 106ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 6 Monaten, abzüglich 79 Tagen, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2010 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.– angesetzte Probezeit von zwei Jahren wird um ein weiteres Jahr verlängert.

5. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ für den Lohnausfall für die Nacht- und Sonntagszulagen und die Über- zeitentschädigung von April 2011 bis und mit März 2012 Schadenersatz von Fr. 8'481.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Oktober 2011 sowie für die Besuchskosten der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 3'418.40 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juni 2011 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des weiteren Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung ver- pflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Genugtuungsanspruchs wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin C._____ für die Behandlungskosten Schadenersatz von Fr. 150.20 zuzüglich 5 % Zins ab 19. Mai 2011 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des weiteren Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. April 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 560.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'887.30 Auslagen Untersuchung Fr. 12'240.35 amtliche Verteidigung allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B._____ und C._____ eine Pro- zessentschädigung von insgesamt Fr. 14'564.65 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezah- len.

12. (Mitteilung)

13. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II. S. 5f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 86)

1. Es sei Ziff. 1 des erstinstanzlichen Dispositivs aufzuheben und der Beschuldigte wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.

2. Es seien in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Ziff. 2 und 3 des erstinstanzlichen Dispositivs aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf drei Jahre, und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft zu verurteilen. Eventualiter - im Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuld- spruchs - sei die Strafe zu reduzieren auf max. 24 Monate, bedingt auf drei Jahre und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft.

3. Ziff. 4 ff. des erstinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.

4. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der zweitinstanzlichen Kostenfolgen.

b) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich; Urk. 88 und Urk. 84)

1. Das Urteil der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom

18. April 2012 sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgenden wesentli- chen Ausnahmen:

2. Der Beschuldigte sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 79 Tagen;

- 5 -

3. Der Beschuldigte sei der teilbedingten Strafvollzug zu gewähren, wobei der unbedingt vollziehbare Anteil auf 12 Monate und der bedingt voll- ziehbare Anteil, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit auf 24 Monate festzusetzen sei.

4. Eventualiter sei der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen und an- gemessen zu bestrafen.

c) Der Privatklägerschaft: (sinngemäss; Prot. II. S. 12) Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung in Höhe von F. 1'400.– für das Berufungsver- fahren zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 2. Abteilung, vom 18. April 2012 meldete der Beschuldigte am 19. April 2012 Berufung an (Urk. 60). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 64 = Urk. 68; Urk. 67/2) reichte er am 15. August 2012 fristgerecht dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 69). Damit beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils) und den Strafpunkt (Dispositiv Ziff. 2 und 3). Er beantragte einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Für den Fall ei- nes Schuldspruchs im Sinne der Anklage und des vorinstanzlichen Urteils bean- tragte er die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Beweisanträge wurden vorerst keine gestellt.

- 6 -

2. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2012 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 72). Hierauf erhob die Staatsanwaltschaft am 19. September 2012 fristgerecht Anschlussberufung, welche sie auf den Strafpunkt beschränkte (Urk. 73; Urk. 74). Sie beantragte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, im Umfang von 24 Monaten bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, im Umfang von 12 Mona- ten vollziehbar. Beweisanträge stellte sie ebenfalls keine. Die Privatkläger erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung.

3. Mit Eingabe vom 29. November 2012 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei durch das Gericht im Blick auf die Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2012 ein ärztlicher Bericht einzuholen, der über den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Geschädigten informiert (Urk. 79). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 wies der Vorsitzende diesen Antrag ab (Urk. 81). Die Begründung ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. III.1.1.

4. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 wurde der Staatsanwalt aufgefordert, gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO eine Anklageformulierung beizu- bringen, welche eine fahrlässige Verübung der Tat umschreibt (Urk. 83). Anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung reichte die Staatsanwaltschaft eine ent- sprechende Ergänzung der Anklageschrift ein (Urk. 84).

5. In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die oben wieder- gegebenen Anträge (Urk 86 S. 1; Urk. 88 S. 1). Der Beschuldigte reichte ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers ins Recht (Urk. 87). Die Privatklägerschaft liess Bestätigung des vorinstanzlichen Urteil beantragten und machte eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'400.– geltend (Prot. II. S. 12).

6. Wie erwähnt, wurden mit den (Anschluss-) Berufungen der Schuld- und Strafpunkt angefochten. Gegenstand der (Anschluss-) Berufungen bilden damit zunächst die Dispositivziffern 1-3 des vorinstanzlichen Urteils. Als weitere Folge des Schuldspruchs entschied die Vorinstanz in Dispositiv Ziff. 4 ihres Urteils vom

18. April 2012 über das Schicksal einer Vorstrafe des Beschuldigten; es

- 7 - verzichtete auf den beantragten Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2010 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.- gewährten bedingten Strafvollzugs und verlängerte dafür die angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein weiteres Jahr. Diese Anordnung, welche von keiner Partei angefochten wurde, ist mit dem Entscheid über die Art des Vollzugs der für die neue Tat auszufällenden Strafe verknüpft, weshalb sie ihm Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls zu überprüfen ist. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet es allein, die Berufung abzuweisen und gleichzeitig den Widerruf des für die Vorstrafe gewähr- ten bedingten Strafvollzugs anzuordnen. In den übrigen Punkten - Entscheid über Zivilansprüche (Dispositiv Ziff. 5-8), Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 9) und Regelung der Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziff. 11) - ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO). II. Sachverhalt

1. Teilweise bestrittener Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte ist geständig, dass er am 10. April 2011, um ca. 18.20 Uhr, an der ...strasse in D._____ den Privatkläger B._____ ins Gesicht geschlagen ha- be und dieser infolgedessen gestürzt sei und mit dem Kopf auf dem Boden aufge- schlagen habe (Urk. 15/1 Rz 8, 56 und 60; Urk. 15/2 S. 6; Urk. 14/4 S. 2; Urk. 15/5 S. 2; Urk. 50 S. 8). Er gesteht auch zu, durch seine Handlungsweise B._____ ein schweres Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur, eine Felsenbein- längsfraktur und eine Hirnblutung verursacht zu haben, und anerkennt auch, dass B._____ aufgrund dieser Verletzungen nach dem Sturz bis zur Untersuchung im Spital in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt habe und anschliessend mehrere Wochen in einem künstlichen Koma habe gehalten werden müssen (Urk. 15/6 S. 3 i.V.m. Urk. 21/5 und Urk. 21/6). Diese Ausführungen bestätigte der Beschul- digte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 85 S. 6f). Sein Ge- ständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der objektive Tat- bestand insoweit erstellt ist.

- 8 - Weitergehende Auskünfte bzw. ärztliche Berichte zum aktuellen Gesundheits- zustand von B._____, wie sie der Beschuldigte mit Eingabe vom

29. November 2012 beantragen liess (Urk. 79), sind für die Beurteilung des vor- liegenden Falles nicht erforderlich. Die Anklagebehörde begründet die Schwere der Tat mit der unmittelbaren Lebensgefahr, in welcher sich der Privatkläger aufgrund der erlittenen Verletzungen nach der Tat befand. In dieser Hinsicht ist der Beschuldigte wie erwähnt geständig und die Beweislage ausreichend. Aber auch für die Strafzumessung, wo auch die weiteren Auswirkungen der Verletzungen zu berücksichtigen sein werden, ist eine Beweisergänzung nicht erforderlich. Es kann dazu auf die Erwägungen unter Ziff. V.3.1. verwiesen werden. 1.2. Hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufes streitet der Beschuldigte ab, den Schlag mit der Faust ausgeführt zu haben. Diesbezüglich anerkennt er immerhin den Eventualvorwurf, dass er mit der halboffenen Hand (nicht "Pranke") zugeschlagen habe (u.a. Urk. 15/6 S. 4; Urk. 50 S. 10 und S. 15f.; Urk. 85 S. 9). Nicht geständig ist er auch darin, dass es sich um einen heftigen Schlag gehandelt habe (u.a. Urk. 15/6 S. 4f. und S. 7; Urk. 50 S. 11; Urk. 85 S. 10). In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, die lebensgefährliche Verletzung von B._____ in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt zu ha- ben (u.a. Urk. 15/6 S. 4 und S. 6f.; Urk. 85 S. 12ff.). Sinngemäss räumt er immer- hin ein, bei seinem Vorgehen die schwere Verletzungsfolge aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht und insofern fahrlässig gehandelt zu haben (Urk. 56 S. 4 und Urk. 69). 1.3. Bezüglich der bestrittenen objektiven und subjektiven Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

- 9 - Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung

- 10 - überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 f.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 f. und N 350 f.).

3. Beweismittel Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und vollständig aufgezählt (Urk. 68 S. 8f. Ziff. 3.3.). Ebenso hat sie die Rolle der einvernommenen Personen richtig erfasst und die zutreffenden Folgerungen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit gezogen (Urk. 68 S. 10ff. Ziff. 4.), dabei aber nicht ausser Acht gelassen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zukommt und vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist (Urk. 68 S. 9 Ziff. 3.5.). Die Vorinstanz hat schliesslich auch die konkreten Aussagen der einvernommenen Personen - Beschuldigter, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____ - in ausführlicher Weise und zutreffend wiedergegeben (Urk. 68 S. 12ff. Ziff. 5.-7.). Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Beweiswürdigung 4.1. Die Vorinstanz befasste sich zunächst eingehend mit der Vorgeschichte der eigentlichen Tat und handelte in diesem Zusammenhang die Entstehung des zunächst verbal und später körperlich ausgetragenen Konflikts zutreffend ab, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 61ff. Ziff. 9.2.1. [Beteiligte], Ziff. 9.2.2. [Verbale Auseinandersetzung vor dem Restaurant K._____] und Ziff. 9.2.3. [Zwei- te verbale Auseinandersetzung an der ...strasse]). Hervorzuheben ist, dass gemäss über-

- 11 - einstimmender Aussagen der Beteiligten die Provokationen von der Gruppe um B._____ ausgingen, wobei namentlich H._____ durch sein provozierendes und aggressives Verhalten auffiel, und der Beschuldigte und seine Begleiter zunächst Ruhe bewahrten. Als sich die beiden Gruppen ein zweites Mal, nun an der ...strasse, begegneten, war es erneut die Gruppe um B._____, welche den Be- schuldigten und seine Begleiter anpöbelte und damit auch nicht aufhörte, als sich die beiden Gruppen bereits gekreuzt hatten (Urk. 17/3 Rz 21ff. [E._____]; Urk. 17/9 Rz 11 und Urk. 17/10 S. 4 [F._____]; Urk. 17/23 Rz 21ff. [H._____]). Nun konnte sich der Beschuldigte nicht mehr zurück halten, er machte kehrt und begab sich zu- sammen mit E._____ zur Gruppe von B._____, wobei, wie die Vorinstanz richtig bemerkte (Urk. 68 S. 63), offen bleiben kann, ob er auf sie zulief oder zurannte. 4.2. Was die anschliessende tätliche Auseinandersetzung betrifft, gehen die Aussagen der einvernommenen Personen in verschiedenen Punkten auseinander. Dies ist nicht weiter verwunderlich, handelte es sich doch einerseits um ein ausgeprägt dynamisches Geschehen, an dem mindestens sechs Personen beteiligt waren, und hatte andererseits jede Person einen anderen Standort bzw. Blickwinkel. Dennoch lässt sich der Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung rekonstruieren, wobei in Zweifelsfällen aufgrund der Unschuldsvermutung von der für den Beschuldigten günstigeren Version auszugehen ist. 4.2.1. Fest steht, dass der Beschuldigte, bevor er auf B._____ losging, F._____, welcher nicht betrunken war, wegstiess, so dass dieser zu Boden fiel, allerdings ohne sich zu verletzen (Urk. 15/1 Rz 33 und Urk. 50 S. 7 [Beschuldigter]; Urk. 17/9 Rz 12 und Rz 11, 21 und Urk. 17/10 S. 5 [F._____]). F._____ will sich dem Be- schuldigten in den Weg gestellt haben, um eine Schlägerei zu verhindern (Urk. 17/9 Rz 12 und Urk. 17/10 S. 4 [F._____]; Urk. 17/17 Rz 12 [G._____]). Die Aussage des Beschuldigten, er habe das Vorgehen von F._____ als Angriffsver- such empfunden (Urk. 50 S. 8), lässt sich allerdings nicht widerlegen. 4.2.2. H._____, welcher zum fraglichen Zeitpunkt sichtlich angetrunken gewesen war (Urk. 17/20 S. 3 [G._____]; Urk. 17/10 S. 3 [F._____]; Urk. 15/1 Rz 8 [Beschuldig- ter]), sagte in der polizeilichen Befragung aus, vom Beschuldigten auch einen Schlag ins Gesicht erhalten, sich dabei aber nicht verletzt zu haben. Dieser An-

- 12 - griff sei aber erst erfolgt, als B._____ bereits am Boden gelegen habe (Urk. 17/23 Rz 18). Der Beschuldigte selber hatte bis zu diesem Zeitpunkt und auch noch in späteren Einvernahmen einen Schlag zum Nachteil von H._____ nie erwähnt (Urk. 15/1; Urk. 15/2; Urk. 15/4; Urk. 15/5). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. November 2011 nahm er erstmals auf die Darstellung von H._____ Be- zug und hielt dazu fest, dass dieser trotz des Schlages nicht gestürzt sei (Urk. 15/6 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte alsdann aus, H._____ eine "Flättere" gegeben zu haben, nachdem ihn dieser an den Klei- dern gepackt habe. Dieser sei erschrocken und beide hätten einen Schritt rück- wärts gemacht. Dies sei geschehen, bevor er sich F._____ und dann B._____ zu- gewendet habe (Urk. 50 S. 7f.). F._____ selber machte keine Aussagen, die diese Darstellung des Beschuldigten stützen würden (Urk. 17/8 und Urk. 17/10). Anläss- lich seiner Einvernahme als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft bestätigte H._____ zwar, dass sich der Beschuldigte zu ihm umgedreht und mit dem Arm ausgeholt habe, war sich aber nicht mehr sicher, ob er vom Beschuldigten tat- sächlich getroffen worden sei (Urk. 17/24 S. 4f.). Da keiner der übrigen Beteiligten die vom Beschuldigten - erst spät im Verfahren - beschriebene "Flättere" zum Nachteil von H._____ wahrnahm, insbesondere F._____ nicht, der in dieser Phase die Situation vergeblich zu entschärfen ver- suchte und entsprechende Wahrnehmungen hätte machen müssen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es möglicherweise den Versuch eines Schlages gegen H._____ gab, nicht aber einen Treffer vergleichbar mit jenem im Gesicht von B._____. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist insofern zutreffend, als der Beschuldigte aus diesem Vorfall nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 68 S. 64f.). 4.2.3. Der Beschuldigte sagte in der Untersuchung von Anfang und konstant aus, dass er, nachdem er F._____ weggestossen habe, sich umgedreht und gesehen habe, wie sich E._____ und B._____ in kampfbereiter Stellung, d.h. mit erhobenen Fäusten, gegenüber gestanden seien. In dieser Situation habe er B._____ geschlagen (Urk. 15/1 Rz 34ff.; Urk. 15/2 S. 5; Urk. 50 S. 8; Urk. 85 S. 8f.). Diese Darstellung, welche von E._____ im Wesentlichen bestätigt wurde (Urk. 17/3 Rz 26ff.; Urk. 17/5 S. 3), lässt sich nicht widerlegen. Die Aussagen von

- 13 - G._____, wonach B._____ eine Hand im Hosensack gehabt und in der anderen Hand ein Zigarette gehalten habe (Urk. 17/17 Rz 11; Urk. 17/20 S. 4) überzeugen nicht. G._____, welcher zunächst davon sprach, dass B._____ vom Beschuldig- ten gestossen, allenfalls auf Brusthöhe geschlagen worden sei (Urk. 17/17 Rz 11f. und Rz 16ff.), räumte ein, nicht genau gesehen zu haben, wie der Beschuldigte B._____ zu Fall gebracht habe. Der Beschuldigte sei mit dem Rücken zu ihm ge- standen, er habe nicht durch ihn hindurchschauen können (Urk. 17/17 Rz 18; Urk. 17/20 S. 4). Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch die Körperhaltung von B._____ im Moment, als dieser getroffen wurde, nicht genau wahrnehmen konnte. Nach den Aussagen des Beschuldigten sei E._____ rechts von ihm, leicht schräg nach vorne versetzt, gestanden, B._____ diesem gegenüber. In diesem Moment habe er B._____ von der Seite her geschlagen (Urk. 15/1 Rz 8; Urk. 15/2 S. 6 i.V.m. Urk. 15/3 [Skizze]; Urk. 50 S. 8; Urk. 85 S. 12). Diese Darstellung wurde von E._____ im Wesentlichen bestätigt (Urk. 17/3 Rz 26) und lässt sich aufgrund der Aussagen der übrigen Zeugen, welche zur genauen Position der drei Kontrahenten keine präzisen Angaben machen konnten, nicht widerlegen. Aufgrund der dargelegten Umstände kann gefolgert werden, dass im Moment, als der Beschuldigte von der Seite her auf B._____ zuging und diesen schlug, B._____ primär auf E._____, der ihm in kampfbereiter Stellung gegenüber stand, konzentriert war. Die Aussage des Beschuldigten, dass B._____ ihn gesehen ha- be, bevor er den Schlag kassiert habe (Urk. 50 S. 11 und 15), kann aber nicht wi- derlegt werden. Aufgrund der Schilderungen der Beteiligten steht immerhin fest, dass B._____ nicht in der Lage war, sich abzudrehen oder den Angriff abzuweh- ren, sondern der Schlag ihn überraschend traf. 4.2.4. Laut übereinstimmender Aussagen mehrerer Zeugen befand sich B._____ sowie weitere Mitglieder seiner Gruppe zur fraglichen Zeit in angetrunkenem Zustand und fielen durch verbal-aggressives, pöbelndes Verhalten auf (Urk. 17/2 S. 3 [I._____]; Urk. 17/10 S. 3f. [F._____]). Im Blut, welches dem Opfer rund zwei Stunden nach der Tat entnommen worden war, liess sich eine Blutalkoholkonzentration von mind. 1.23‰ feststellen (act. 21/13), so dass

- 14 - für den Tatzeitpunkt von einer deutlichen Angetrunkenheit ausgegangen werden muss. Dem Beschuldigten war dies nicht entgangen. In seiner ersten Einvernahme sprach er davon, dass alle Leute aus der gegnerischen Gruppe "ziemlich betrunken" gewesen seien (Urk. 15/1 Rz 23). Mit Bezug auf B._____ erwähnte er ebenfalls, dass dieser "betrunken" gewesen sei. Dies habe er daran gemerkt, dass er "auch gelallt" habe. Er sei zwar nicht extrem auffällig gewesen, habe "aber schon leicht getorkelt" (Urk. 15/1 Rz62ff.). In der folgenden Einvernahme durch den Staatsanwalt sagte er aus, dass er das Gefühl habe, dass B._____ "recht betrunken" gewesen sei (Urk. 15/2 S. 6). Anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen im Wesentlichen (HD 50 S. 10). Auch heute führte er aus, es hätten alle getrunken und Alkohol in den Händen gehabt. Sie seien nicht getorkelt, aber alle seien angeheitert und laut gewesen. Sie seien aber noch gut bei Kräften und keine Alkoholleichen gewesen, hätten noch rennen und die Hände hoch halten können (Urk. 85 S. 8 und S. 14f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 86 S. 16) präsentierte sich der Privatkläger dem Beschuldigten somit nicht als noch voll leistungsfähig trotz des Alkoholkonsums. Eine gewisse Angetrunkenheit des Privatklägers war für den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen klar erkennbar. 4.2.5. Was die Ausführung und Intensität des Schlages betrifft, sind die massge- blichen Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen im vorinstanzlichen Urteil richtig wiedergegeben und im Wesentlichen zutreffend gewürdigt worden. Zur Vermeidung von Wiederholung kann zunächst auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 67ff. Ziff. 9.3.4. - 9.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammen- gefasst und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist 188 cm gross und wog zum Tatzeitpunkt ca. 118 kg (Urk. 15/1 Rz 23; Urk. 85 S. 1). In seiner Freizeit übte er Krafttraining aus (Urk. 15/2 S. 3f.), über Kampfsporterfahrung verfügte er aber nicht (Urk. 15/1 Rz 53). Das Opfer war mit 175 cm zwar einiges kleiner als der Beschuldigte, bei einem Gewicht von rund 90 kg (Urk. 21/6 S. 3) allerdings ebenfalls von stämmiger Statur.

- 15 - Der Beschuldigte schlug nach eigenen Angaben mit seiner stärkeren linken Hand gegen die rechte, untere Gesichtshälfte von B._____. (Urk. 15/1 Rz 8,und 40; Urk. 15/2 S. 3). Bei der Aussage von J._____, welcher von der rechten Faust sprach (Urk. 17/13 Rz 13; Urk. 17/14 S. 3), dürfte es sich um eine Verwechslung handeln, die sich mit der Hektik und Dynamik der Situation durchaus erklären lässt. Beim Beschuldigten, Linkshänder, ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb er in diesem Punkt nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Dass der Beschuldigte, wie die Staatsanwaltschaft im Hauptstandpunkt geltend macht, den Schlag mit der zur Faust geballten Hand ausgeführt haben soll, lässt sich nicht nachweisen. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte vehement, den Privatkläger mit der Faust geschlagen zu haben, seine Hand sei offen eventuell etwas angewinkelt gewesen (Urk. 85 S. 9; Prot. II S. 11: "tatzenartige Haltung"). J._____, welcher von der Faust sprach, war mit einem Abstand von rund 20 Metern zwar relativ nahe am Geschehen, als er die Auseinandersetzung beobachtete (17/13 Rz 13; Urk. 17/14 S. 3). Die Tatsache, dass er die Hand verwechselte - er sprach durchwegs von der rechten Faust -, zeigt allerdings auf, wie schwierig es für einen Zeugen ist, bei einem dynamischen Geschehen unter Beteiligung mehrerer Personen den genauen Tathergang erkennen zu können. Die übrigen Zeugen konnten oder wollten keine präzisen Aussagen zur Ausführung des Schlages machen. Der Umstand, dass im Bereich des Gesichts von B._____ keinerlei Hinweise auf eine stumpfe Gewalteinwirkung festgestellt werden konnten (Urk. 21/6 S. 5), passt jedenfalls schlecht zum vorgeworfen Schlag mit der Faust. In dubio pro reo und mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wie von ihm eingestanden (Urk. 15/2 S. 3; Urk. 15/6 S. 4; Urk. 50 S. 10; Urk. 85 S. 9), mit der halboffenen Hand B._____ ins Gesicht schlug. Die Wucht des Schlages lässt sich einerseits anhand der Art seiner Ausführung beurteilen und andererseits aufgrund der Wirkung, welche der Schlag beim Opfer zeitigte. Der Beschuldigte selber sagte während der ganzen Untersuchung konstant aus, dass er mit dem Arm seitlich ausgeholt sowie den Oberkörper zur Unterstützung

- 16 - leicht abgedreht und auf diese Weise B._____ einen Schwinger versetzt habe (Urk. 17/1 Rz 41; Urk. 15/2 S. 3; Urk. 50 S. 10). Diese Aussagen bestätigte er auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Urk. 85 S. 9f.). J._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme demgegenüber aus, dass der Beschuldigte richtig- gehend ausgeholt und mit voller Wucht und Anlauf zugeschlagen habe. Er habe richtig gehört, wie es geknallt habe (Urk. 17/13 Rz 13). Anlässlich seiner Einver- nahme durch den Staatsanwalt sagte er aus, dass es "wie ein K.O. Schlag" gewesen sei, "einfach ein Peng", beschrieb den Schlag aber als schwingende Bewegung (Urk. 17/14 S. 3f.). Weiter sagte er aus, dass der Täter mit seinem Oberkörper sich auch noch zum Opfer hin bewegt und so zugeschlagen habe. Aus seiner Sicht sei es ein Schlag mit voller Wucht gewesen (Urk. 17/14 S. 6). Die Aussagen des Zeugen J._____ in den beiden Einvernahmen stimmen über- ein, ein Grund, den Beschuldigten über Gebühr belasten zu wollen, ist bei ihm nicht ersichtlich. Dennoch sind gewisse Zweifel an seinen Aussagen bzw. an sei- nen Wahrnehmungen angebracht. Hätte der Beschuldigte den Schlag so wie vom Zeugen beschrieben ausgeführt - mit der Faust und zwar mit Anlauf und unter Einsatz seines Oberkörpers -, hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit Verletzun- gen im Gesicht des Beschuldigten resultieren müssen (wenn nicht gar Brüche, so doch geplatzte Hautpartien oder zumindest Schwellungen und Hämatome). Solche gab es aber nicht (Urk. 21/6 S. 5). Wie bereits erwähnt, hatte dieser Zeuge die Hand, mit welcher der Beschuldigte den Schlag ausführte, verwechselt. Er war auch der einzige, der schon beim Aufschlag der Faust im Gesicht des Opfers einen Knall gehört haben will. Von einer vergleichbaren Wahrnehmung berichtete keiner der übrigen Zeugen. Das Geräusch, von welchem F._____ berichtete, be- zog sich auf das Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphalt (Urk. 17/9 Rz 12; Urk. 17/10 S. 5). I._____ (Urk. 17/1 Rz 6; Urk. 17/2 S. 4) und J._____ (Urk. 17/13 Rz 13; Urk. 17/14 S. 3) sagten unabhängig voneinander aus, dass B._____ unmittelbar nach dem Schlag zu Boden gegangen sei. Es besteht kein Anlass, an diesen übereinstimmenden Aussagen der beiden unbeteiligten Zeugen zu zweifeln. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach B._____ zunächst getorkelt und erst nach einigen Sekunden umgefallen sei (Urk. 15/1 Rz 8; Urk. 15/2 S. 6; Urk. 50 S. 8 und S. 11), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

- 17 - Als Beschuldigter hatte er von Anfang an ein erhebliches Interesse, die Wirkung seines Schlages herunterzuspielen. Dies zeigt sich insbesondere in seinen Aussagen zur Reaktion des Opfers, nachdem es auf den Boden gefallen war. Nach seinen Angaben soll B._____ sich mit dem Oberkörper wieder aufgerichtet haben (Urk. 15/1 Rz 8 und Rz 56ff.; Urk. 50 S. 13). Diese Darstellung widerspricht den Wahrnehmungen der übrigen Zeugen, welche davon sprachen, dass B._____ regungslos, allenfalls unter unkontrolliertem Zucken, am Boden liegen geblieben sei (Urk. 17/2 S. 3 [I._____]; Urk. 17/9 Rz 18 [F._____]; Urk. 17/17 Rz 12 [G._____]; Urk. 17/23 Rz 17 [H._____]). Einzig E._____ erwähnte bei der polizeilichen Befragung, dass B._____, nachdem er zu Boden gegangen sei, auf dem Boden "gehockt" sei (Urk. 17/3 Rz 33). Anlässlich seiner Einvernahme durch den Staatsanwaltschaft konnte oder wollte er sich an die Details der Tat weitgehend nicht mehr erinnern, was sich nicht anders erklären lässt, als dass er den Beschuldigten nicht belasten wollte (Urk. 17/5 S. 3ff.). Seine Aussagen vermögen daher die übereinstimmenden Wahrnehmungen der übrigen Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Im Resultat ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger B._____ mit einem heftigen, schwingenden Schlag mit der halboffenen linken Hand in die rechte, untere Gesichtshälfte schlug, worauf dieser nach einem allenfalls unbewussten Schritt als Folge des Impulses sofort zusammensackte und direkt zu Boden stürzte. Entgegen den Ausführungen der Anklagebehörde - wonach das sofortige Zusammensacken des Opfers und dessen Aufprall nur mit einem ganz massiven, wuchtigen Schlag des Beschuldigten zu erklären sei (Urk. 88 S. 3) - kann auch ein 'bloss' heftiger Schlag Ursache des Sturzes des Privatklägers gewesen sein, zumal letzterer kurz vor dem Schlag aufgrund eines Schaukampfs auf E._____ fixiert war und offenbar völlig unerwartet getroffen wurde (Urk. 85 S. 8 und S. 11). Das Überraschungsmoment verunmöglichte es ihm, den Schlag auf irgendeine Art abzufangen. 4.2.6. Zum Verhalten des Beschuldigten nach dem Schlag ins Gesicht von B._____ kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorbehaltlos auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 73f. Ziff. 9.4.).

- 18 - 4.3. Am Sachverhalt gemäss Anklageschrift sind somit folgende Präzisierungen bzw. Korrekturen anzubringen: Der Beschuldigte versetzte B._____ mit der linken, halboffenen Hand, wobei er mit dem Arm seitlich bis zur Brusthöhe ausholte und dabei den Oberkörper leicht drehte, einen heftigen, schwingenden Schlag in die untere, rechte Gesichtshälfte. Der Privatkläger sackte sofort zusammen und stürzte direkt zu Boden, wo er mit seinem Kopf auf dem Asphalt aufschlug und bewusstlos liegenblieb. Allenfalls machte er, vom Schlag getroffen, noch einen unbewussten Ausfallschritt als Folge des Impulses. Im übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift in objektiver Hinsicht erstellt. 4.4. Was der Beschuldigte bei Ausführung des Schlages ins Gesicht von B._____ wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Dabei geht es um einen inneren Vorgang, auf den anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Auch wenn die Feststellung des subjektiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, erweist es sich in casu zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seiner Handlung gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (Pra 82 (1993) Nr. 237 S. 881 f.; BGE 119 IV 242 ff. und 248). An dieser Stelle sind immerhin die folgenden Tatumstände aufzuführen, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen erwiesen und für die rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestandes relevant sind. Danach steht fest, dass B._____ mit seinen Kumpels F._____, H._____ und G._____, welche ausser F._____ erkennbar angetrunken waren, am frühen Abend des 10. April 2011, nach dem Fussballderby … gegen …, um das Stadion zog, wobei namentlich H._____ und B._____ durch aggressives, pöbelndes Verhalten auffielen. Vor dem Restaurant K._____ kam es zu einem ersten Aufeinandertreffen mit der Gruppe, in welcher sich der Beschuldigte und E._____ aufhielten. Der Beschuldigte und seine Begleiter verhielten sich zu diesem Zeitpunkt passiv und liessen sich auf keinen Streit ein. Eine Weile später, gegen 18:20 Uhr, begegneten sich die beiden

- 19 - Gruppen an der ...strasse ein zweites Mal. Der Beschuldigte und seine Begleiter wurden von H._____ und B._____ erneut angepöbelt, und diese hörten damit auch nicht auf, als sich die beiden Gruppen bereits gekreuzt hatten. Nun riss der Geduldsfaden beim Beschuldigten, er und E._____ gingen auf die Unruhestifter zu. Der Beschuldigte stiess zunächst F._____, welcher als einziger seiner Gruppe nüchtern war und die angespannte Situation zu entschärfen versuchte, von sich weg, so dass dieser hinfiel, allerdings ohne sich zu verletzen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte das Herantreten von F._____ als feindliche Annährung wertete. Ebenfalls kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass der Beschuldigte noch vor dem tätlichen Angriff auf B._____ versuchte, H._____ zu schlagen, was allerdings nicht gelang bzw. von H._____ gar nicht richtig wahrgenommen wurde. Danach drehte sich der Beschuldigte um und erblickte rechts von ihm, leicht schräg nach vorne versetzt, E._____ und die- sem gegenüber B._____, beide mit erhobenen Fäusten. Der Beschuldigte, 188 cm gross, ca. 118 kg schwer und trainiert, ging von der Seite her auf B._____, 175 cm gross und ca. 90 kg schwer, zu und schlug ihn wie zuvor beschrieben, so dass dieser zu Boden ging und sich schwere Verletzungen zuzog. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ den Beschuldigten noch vor Ausführung des Schlages mit den Augen wahrgenommen hatte. Zu einem Ausweichen oder einer Abwehr war er indessen nicht fähig, war er doch primär auf E._____ fixiert und dürfte auch sein alkoholisierte Zustand sei- ne Reflexe beeinträchtigt haben, so dass der Schlag ihn überraschend traf. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Anklagebehörde stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit seiner Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der (eventual-) vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 32, Urk. 51). Der amtliche Verteidiger qualifiziert die Tat hingegen als fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB (Urk. 56; Urk. 69), allenfalls in Konkurrenz mit einer eventualvorsätzlichen ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ( Prot. II S. 11).

- 20 -

2. Diese beiden (Haupt-)Tatbestände sind in objektiver Hinsicht, d.h. was Art und Ausmass der Körperverletzungen betrifft, identisch (BSK Strafrecht II-Roth/Keshelava, N 4 zu Art. 125). Die Vorinstanz hielt mit zutreffender Begrün- dung fest, dass die Verletzungen, welche B._____ als Folge des Schlages durch den Beschuldigten erlitt, unmittelbare Lebensgefahr begründeten, und dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag und den lebensgefährlichen Verletzungen zu bejahen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen (Urk. 68 S. 77f. Ziff. 2.2.) und im Ergebnis festgehalten werden, dass die objektiven Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 1 StGB und damit auch von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt sind.

3. Die rechtlichen Grundlagen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen - den verschiedenen Vorsatzformen (direkter Vorsatz, Eventualvorsatz) einerseits und zur Fahrlässigkeit andererseits - wurden von der Vorinstanz ausführlich und zu- treffend dargelegt, so dass zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 78ff. Ziff. 2.3.1.). Für den vorliegenden Fall entscheidend ist die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit. Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit stimmen auf der Wissensseite überein. In beiden Fällen ist dem Täter die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrau- en, dass nichts passieren werde. In diesem Fall liegt bewusste Fahrlässigkeit vor. Eventualvorsatz ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges beziehungsweise der Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BSK StGB-Jenny, N 53 zu Art. 12; BGE 131 IV 4 E.2.2 mit diversen Hinweisen). Eine zentrale Rolle spielen beim nicht geständigen Täter die Tatumstände. Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die

- 21 - Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und nicht darauf vertraut, dass sich das ihm bekannte Risiko nicht verwirklichen werde. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzu- nehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolges statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventual- vorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Für die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faust- schlägen sind die Heftigkeit des Faustschlages und die Verfassung des Opfers von massgeblicher Bedeutung (Entscheid des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom

12. November 2012, Erw. 2.2.1., mit weiteren Hinweisen, und Erw. 2.4.2.). 4.1. Dazu befragt, weshalb er B._____ geschlagen habe, sagte der Beschuldigte in seiner ersten, polizeilichen Befragung aus, dass er gewollt habe, dass er (B._____) aufhöre, dass dieser merke, dass es falsch sei und erschrecke (Urk. 15/1 Rz 44), dass B._____, wie wenn ein Vater seinem Jungen eins klöpfe, es "checkt" und merke: "lönd mir das jetzt lieber" (Urk. 15/1 Rz 61). Er habe den Eindruck gehabt, dass E._____ jeden Moment von B._____ geschlagen werden könne. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass E._____ einen Schlag hät- te abwenden können, weshalb er dazwischen gegangen sei (Urk. 15/1 Rz 49). In der folgenden Einvernahme durch den Staatsanwalt sagte er aus, er habe erwar- tet, dass B._____ erschrecke, aufhöre und weggehe. Dies habe er bei anderer Gelegenheit schon so umsetzen können (Urk. 15/2 S. 4). In der Schlusseinver- nahme sagte er aus, dass er B._____ nicht habe verletzen, sondern erschrecken wollen. Hätte er ihn verletzen wollen, hätte er ihm die Faust gegeben. Ihm sei be- wusst, dass ein starker Schlag gegen das Gesicht eines Angetrunkenen bewirken könne, dass dieser stürze. Deshalb habe er auch nicht stark zugeschlagen. Er habe gesehen, dass B._____ betrunken gewesen sei. Er habe lange Erfahrung als Türsteher und habe Erfahrung mit betrunkenen Personen. Er wisse, wie schnell diese stürzen können. Er habe deshalb mit der offenen Hand und nicht fest geschlagen (Urk. 15/6 S. 4f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand-

- 22 - lung sagte er zur angestrebten Wirkung seines Schlages aus, dass zuerst ein Schreck komme, dass es dem Getroffenen den Kopf richtig durchschüttle, nicht aber gleich zu Boden werfe. Sein Schlag sei sicher kein Streicheln gewesen, aber er wisse, wie viel Kraft er habe. Er habe den Schlag nicht so dosiert, das B._____ gleich umfalle oder es ihn aus den Schuhen haue. Der Schlag sei als Schockef- fekt gedacht gewesen (Urk. 50 S. 11 und S. 16). Auch heute führte er aus, dass er B._____ geschlagen haben, weil dieser auf seinen Kollegen losgegangen sei. Er habe erreichen wollen, dass er von ihm ablasse. Er habe gedacht, sein Schlag sei nicht so heftig, dass es ihn aus den Schuhen haue oder er gleich umfallen würde. Er habe ihn auch nicht verletzen wollen. Er habe vielleicht gedacht, dass ihm seine Wange etwas pochen, aber nicht, dass er eine blutige Nase davon tra- gen würde oder er sich am Kopf schwer verletzen würde. Das wünsche man ja niemandem. Es hätte ihn auch erstaunt, wenn ihm nach dem Schlag ein Zahn gewackelt hätte, er habe ihm keine Verletzungen zufügen wollen. Wenn er ihn hätte verletzen wollen, hätte er ihn anders angegriffen (Urk. 85 S. 8, 10 und 12f.). 4.2. Der Beschuldigte, welcher zur Absicht und beabsichtigten Wirkung seines Schlages in allen Einvernahmen wie dargelegt im Wesentlichen gleich aussagte, stellt sich somit auf den Standpunkt, nicht gewollt zu haben, dass sich B._____ verletze. Er habe gedacht, dass es ihm den Kopf richtig durchschüttle, und ihn damit erschrecken und zum Aufhören bewegen wollen. Ihm sei bewusst gewesen, dass B._____ angetrunken gewesen sei und dass angetrunkene Personen schnell stürzen können. Deshalb habe er mit der offenen Hand und nicht fest ge- schlagen. Hätte er ihn verletzten wollen, hätte er ihm die Faust gegeben. Diese Aussagen des Beschuldigten über seine innere Einstellung, im Resultat bestreitet er, mit seinem Schlag eine schwere Körperverletzung von B._____ in Kauf genommen zu haben, sind nachfolgend aufgrund der äusseren Tatumstände auf ihre Plausibilität zu überprüfen. 4.3. Der Beschuldigte und seine Begleiter, darunter E._____, wurden von der Gruppe, zu welcher B._____ gehörte, wiederholt angepöbelt und zum Streit her- ausgefordert, wobei namentlich H._____ aber auch B._____ durch verbal- aggressives Verhalten auffielen. Die Gruppe mit dem Beschuldigten verhielt sich zunächst passiv und liess sich auf keinen Streit ein. Erst beim

- 23 - zweiten Aufeinandertreffen, als sie von H._____ und B._____ erneut angepöbelt wurde, und diese damit auch nicht aufhörten, als sich die beiden Gruppen bereits gekreuzt hatten, riss beim Beschuldigten der Geduldsfaden. Er ging zusammen mit E._____ auf die Unruhestifter zu, stiess zunächst F._____, wel- cher als einziger seiner Gruppe nüchtern war, sich dazwischen stellte und die an- gespannte Situation zu entschärfen versuchte, von sich weg, so dass dieser hin- fiel, allerdings ohne sich zu verletzen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammen- hang die Aussage von F._____, wonach der Beschuldigte vor dem Stoss zu ihm gesagt habe, dass "jetzt (ist) aber Schluss, genug" sei (Urk. 17/10 S. 5; Urk. 17/9 Rz 12). Dieser Ausspruch passt zur sinngemässen Darstellung des Beschuldig- ten, wonach er habe klarmachen wollen, dass die Provokateure ihr Treiben ein- stellen und sich aus dem Staub machen sollen. Als sich der Beschuldigte umdrehte, erblickte er rechts von ihm E._____ und die- sem gegenüber B._____, beide mit erhobenen Fäusten. Der Beschuldigte will nach eigenen Angaben den Eindruck gehabt haben, dass E._____ mit B._____ nicht zurecht komme, und deshalb eingegriffen haben (Urk. 15/1 Rz 49). Er habe E._____ helfen wollen (Urk. 15/6 S. 6). E._____ selber sagte aus, dass er nicht wisse, weshalb der Beschuldigte B._____ geschlagen habe, er aber vermute, dass der Beschuldigte ihn habe beschützen wollen (Urk. 17/3 Rz 31). Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge sprach er davon, dass der Beschuldigte ihm gehol- fen habe (Urk. 17/5 S. 3). Aus den Aussagen von E._____ geht somit nicht her- vor, dass dieser selbst sich in einer Notlage gefühlt und die Hilfe des Beschuldig- ten daher nötig gehabt habe. Dennoch wertete er das Eingreifen des Beschuldig- ten so wie dieser selber, nämlich als Hilfestellung. Diese Motivlage des Beschuldigten lässt sich mit seiner Darstellung, er habe B._____ durch den Schlag erschrecken und zum Aufhören bewegen wollen, in Einklang bringen, auch wenn sie nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte einen sofortigen Knock- out von B._____ und damit ein unkontrolliertes Stürzen in Kauf nahm. Letzteres wäre indessen stimmiger, wenn der Beschuldigte selber zuvor von B._____ geschlagen oder auf ähnlich schwere Weise gereizt worden wäre und deshalb aus blinder Wut zugeschlagen hätte oder von Rachegefühlen geleitet gewesen wäre, wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen.

- 24 - B._____ war angetrunken, was dem Beschuldigten nicht entgangen war. Er sel- ber sprach davon, dass B._____ auch gelallt habe. Dieser sei zwar nicht extrem auffällig gewesen, habe aber schon leicht getorkelt (Urk. 15/1 Rz 62ff.). Der Be- schuldigte, welcher über Erfahrung als Türsteher verfügte, wusste auch, dass be- trunkene Personen rasch stürzen können. Die Gefahr, dass ein Schlag ins Ge- sicht von B._____ einen Sturz zur Folge haben könnte, war ihm somit bekannt. Diese Gefahr war vorliegend dadurch noch etwas grösser, als B._____, welcher primär auf E._____ fixiert war, vom Schlag überrascht wurde, zeigte er doch kei- nerlei Abwehrmassnahmen. Dem Beschuldigten kann zwar nicht vorgeworfen werden, B._____ hinterrücks angegriffen zu haben. Wie erwähnt kann nicht aus- geschlossen werden, dass B._____ den Beschuldigten vor Ausführung des Schlages noch erblickte. Viel Zeit für eine Reaktion blieb B._____, welcher durch die Angetrunkenheit in seinen Reflexen zusätzlich eingeschränkt gewesen sein dürfte, allerdings nicht, was dem Beschuldigten klar sein musste. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte B._____ körperlich überlegen war, wobei relativierend an- zufügen ist, dass B._____ zwar kleiner war, aber ebenfalls über eine stattliche Statur verfügte. Unter den genannten Umständen muss davon ausgegangen wer- den, dass dem Beschuldigten nicht nur die Gefahr eines Sturzes auf den Boden bewusst war, was die Möglichkeit einer Verletzung miteinschliesst, sondern auch die Gefahr, dass der Sturz unkontrolliert verlaufen und der Beschuldigte unge- bremst mit dem Kopf auf dem Boden aufschlagen kann. Da die Auseinanderset- zung auf asphaltiertem Grund stattfand, was für alle Beteiligten offensichtlich war, muss dem Beschuldigten daher auch die Gefahr einer schweren Körperverletzung bewusst gewesen sein. Die Beurteilung der Grösse dieser Gefahr hat unter Ein- bezug der Intensität des Schlages zu erfolgen. Was dies betrifft, ist in den Aussagen des Beschuldigten die Tendenz zu erken- nen, den Schlag zu verharmlosen, sprach er doch bis zuletzt von einer "Flättere", womit umgangssprachlich eine Ohrfeige, d.h. ein klatschender Schlag mit der offenen Hand auf eine Gesichtshälfte, gemeint ist (Urk. 15/6 S. 6; Urk. S. 8ff.). Davon kann vorliegend keine Rede sein, was der Beschuldigte, stellt man auf seine eigene konkrete Umschreibung des Schlages ab, an sich auch einräumte. Wie ausgeführt, holte er mit seinem Arm seitlich bis zur Brusthöhe aus und drehte dabei seinen Oberkörper leicht ab und schlug B._____ in die rechte, untere Ge-

- 25 - sichtshälfte. Den Schlag führte er allerdings nicht mit gestrecktem Arm und zur Faust geballter Hand, sondern mit einer schwingenden Bewegung mit der halb- offenen Hand aus, was weniger verletzungsanfällig ist. Der Schlag war dennoch heftig aber, wie die fehlenden Verletzungen im Gesichtsbereich zeigen, weder mit vollster noch voller Wucht ausgeführt worden. Unter diesen Umständen war für den Beschuldigten die Gefahr eines Sturzes und damit die Möglichkeit von Verletzungen gross. Deutlich weniger hoch war indes- sen das Risiko, dass B._____ als Folge dieses Schlages sofort zusammensacken und mit dem Kopf gänzlich unkontrolliert, also ohne sich auffangen oder den Sturz mit den Armen abbremsen zu können, auf dem harten Asphalt aufschlägt und sich dadurch schwere Verletzungen zuzieht. 4.4. Es handelt sich vorliegend um einen Grenzfall. Ähnlich wie im jüngst vom Bundesgericht entschiedenen Fall, in dem es auf eventualvorsätzliches Handeln schloss (Entscheid des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012, Erw. 2.ff.), war das Opfer in einem reduzierten Zustand, was der Beschuldigte wusste. Hier kommt noch dazu, dass der Täter dem Opfer körperlich überlegen war. Vergleichbar mit der Situation im genannten Entscheid des Bundesgerichts ist auch, dass das Opfer überraschend getroffen wurde, wobei der Beschuldigte im vorliegenden Fall damit gerechnet haben muss, dass das Opfer zu einer Abwehrhandlung kaum in der Lage sein würde (im erwähnten Bundesgerichtsent- scheid war erschwerend davon auszugehen, dass der Täter wusste, dass der Faustschlag das Opfer völlig überraschend treffen würde). Unterschiedlich ist die Art und Intensität des Schlages. Im genannten Entscheid des Bundesgerichts war von einem aussergewöhnlich wuchtigen Schlag auszugehen, der zudem mit der Faust ausgeführt worden war. Hier ist von einem "nur" heftigen Schlag mit der halboffenen Hand auszugehen, der zweifellos weniger verletzungsanfällig ist. Der Beschuldigte, welcher von B._____ und seinen Kumpanen wiederholt provoziert worden war, befand sich wohl in gereizter Stimmung. Dafür, dass er in blinder Wut oder von Rachegefühlen geleitet zuschlug, bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ und dessen Begleiter klarmachen wollte, wer an diesem Ort das Sagen hat und dass er und seine Begleiter die falschen Gegner sind. Diese Botschaft wollte er

- 26 - mit Nachdruck, gegebenenfalls unter Einsatz von Gewalt, vermitteln. Dass er im Moment, als er E._____ und B._____ in kampfbereiter Stellung sich gegenüber stehen sah, E._____ beistehen wollte, in dem er B._____ mit einem kräftigen Schlag den Kopf durchschütteln und dadurch erschrecken und zum Aufhören bewegen wollte, ist aufgrund der gegebenen Umstände plausibel. Der Beschuldigte handelte mit seinem Schlag ins Gesicht von B._____ zweifellos pflichtwidrig; es hätten mehrere Alternativen bestanden, um die Situation ohne Verletzungsgefahr für B._____ zu beenden. Die Gefahr eines Sturzes und damit einer Verletzung war wie erwähnt hoch, so dass der Beschuldigte, entgegen sei- ner Darstellung, eine Verletzungsfolge jedenfalls billigte. Die Gefahr einer schwe- ren Körperverletzung war in der vorliegenden Situation indessen deutlich weniger hoch, so dass nicht mit der nötigen Gewissheit auf Inkaufnahme geschlossen werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon aus- zugehen, dass er - pflichtwidrig - darauf vertraute, dass B._____ nicht sofort zu- sammensackt und unkontrolliert mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlägt und sich so eine schwere Körperverletzung zuzieht. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten somit nicht erfüllt, wohl aber derjenige der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, was er auch selber anerkennt. 4.5. Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te mit seinem Schlag gegen das Gesicht von B._____ jedenfalls Verletzungsfol- gen wie Prellungen, Hämatome, Hirnerschütterung oder ähnliches, die als einfa- che Körperverletzung zu qualifizieren sind, in Kauf nahm. Der Beschuldigte erfüll- te mit seinem Handeln somit auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, welcher in echter Idealkon- kurrenz zum Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung steht (BGE 134 IV 26ff.). Unter Hinweis darauf, dass B._____ aufgrund der Gewalttat vom

10. April 2011 immer noch im künstlichen Koma gehalten werde, forderte dessen Vertreter mit Eingabe vom 11. Mai 2011 die Bestrafung des Täters (Urk. 23/1). Ein rechtzeitig erklärter Strafantrag liegt damit vor (vgl. Art. 31 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 1 StGB).

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5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Namentlich lag keine Notwehrlage vor. Entsprechendes wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.

6. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten vom Vorwurf der (eventual-) vor- sätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. Er ist demgegenüber der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sowohl fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB als auch einfache Körperverletzung im Sinne von 123 Ziff. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Delikte verübte, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Aus- sergewöhnliche Umstände, die ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens nach oben erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_238/2009 vom 8. März 2010, E.5.8 mit Hinweisen), liegen allerdings nicht vor. Strafmilde- rungsgründe sind ebenfalls nicht gegeben, so dass auch gegen unten keine Ausdehnung des ordentlichen Strafrahmens zur Debatte steht. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen.

2. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungskriterien zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 68 S. 86ff. Ziff. 2. und S. 90 Ziff. 4.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 28 -

3. Tatkomponente 3.1. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass die Verletzungen, welche der Beschuldigte dem Privatkläger zufügte und in den ersten Stunden nach der Tat unmittelbare Lebensgefahr bewirkten, schwer wiegen. B._____ musste fünf Wochen im künstlichen Koma gehalten (Urk. 48/1 S. 2) und hernach über zwei Monate in der Rehabilitationsklinik L._____ stationär behandelt werden. Bei Austritt aus der Klinik Ende Juli 2011 waren keine kognitiven Defizite mehr festzustellen, ebenso wenig eine psychische Störung. Verbliebene Beschwerden wie leichte Ermüdbarkeit und Lärmempfindlichkeit sowie minim er- höhte Reizbarkeit machten aber die Fortführung der Behandlung im ambulanten Rahmen erforderlich, insbesondere zur Vorbereitung der beruflichen Reintegrati- on (Urk. 48/2 S. 3). Gemäss den Angaben seines Vertreters war der Privatkläger im April 2012 zu 50% wieder arbeitsfähig (Prot. I S. 13). Die behandelnden Ärzte gehen davon ausgehen, dass die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Lokführer aus neuropsychologischer Sicht möglich ist (Urk. 48/2 S. 3). Der bis- herige Heilungsverlauf und die ärztlichen Berichte lassen erwarten, dass sich der Privatkläger von seinen Verletzungen zu erholen und auch die volle Arbeitsfähig- keit wieder zu erreichen vermag. Die Entwicklung zeigt dennoch auf, wie gravie- rend die Verletzungen und deren Folgen für den Privatkläger und sein Umfeld, namentlich seine Ehefrau, welche wegen des Vorfalls psychiatrisch behandelt werden musste, waren und noch sind. Die Bemessung der Tatschwere erfordert es unter den gegebenen Umständen nicht, weitere ärztliche Berichte einzuholen. Was die Art und Weise des Vorgehens betrifft, ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte, welcher B._____ ohnehin körperlich überlegen war, von der Seite her, als B._____ auf E._____ konzentriert war, angriff und dabei damit rechnen musste, dass sich B._____ gegen den Schlag nicht wird wehren können, zumal dieser angetrunken war, was der Beschuldigte wusste. Die Vorinstanz hat ihm daher zurecht eine gewisse Heimtücke und Gleichgültigkeit attestiert. In dieses Bild passt auch, dass der Beschuldigte sich nach dem Schlag sofort vom Tatort entfernte und sich nicht weiter um das Opfer kümmerte, obschon er wahrgenommen haben musste, dass B._____ bewusstlos am Boden liegen blieb. Immerhin konnte er darauf vertrauen, worauf die Vorinstanz zurecht

- 29 - hinwies, dass sich dessen Begleiter um ihn kümmern würden. Dass sich der Be- schuldigte 90 Minuten später nochmals an den Tatort begab und nach Spuren (Blut) suchte, um sich ein Bild über die Schwere der Verletzung zu machen (Urk. 15/2 S. 5), zeigt aber auch, dass der Beschuldigte über ein (schlechtes) Gewissen verfügt(e). Der Vorwurf an den Beschuldigten besteht darin, mit seinem Schlag ins Gesicht von B._____ in völlig unangemessener Weise reagiert zu haben. Abgesehen von einfachen Körperverletzungen wie Prellungen, Hämatome, Hirnerschütterung o- der ähnliches, welche der Beschuldigte mit seinem Vorgehen in Kauf nahm, han- delte er hinsichtlich der unmittelbaren Lebensgefahr, welche die von ihm tatsäch- lich zugefügten Verletzungen bewirkten, bewusst fahrlässig, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit nahe der Grenze zum Eventualvorsatz bewegt. Dies ist spürbar verschuldenserhöhend zu gewichten. Indem der Beschuldigte unter den vorgenannten Umständen B._____ gezielt ins Gesicht schlug, beging er objektiv betrachtet eine sehr schwere Sorg- faltspflichtverletzung. Dass es sich beim Kopf um einen empfindlichen Köperteil handelt, ist jedermann bekannt. Für den Beschuldigten war es denn auch vorher- sehbar, dass sein Angriff schwerwiegende Folgen für die Gesundheit des Privat- klägers haben könnte. In Würdigung dieser Umstände ist von einem schweren objektiven Verschulden auszugehen. 3.2. Zur subjektiven Tatschwere ist Folgendes festzuhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde der Beschuldigte als Erster handgreiflich, indem er F._____ wegstiess und hernach den Privatkläger angriff, und damit den Streit ge- walttätig eskalieren lassen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu be- rücksichtigen, dass es die Gruppe um B._____ war, welche auf eine Schlägerei aus war und den Beschuldigten und seine Begleiter solange provoziert hatte, bis diesen der Geduldsfaden riss. Auch wenn es die Absicht von F._____ war, zu beschwichtigen und die Situation zu entschärfen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte sein Dazwischentreten als feindliche Annäherung empfand. B._____ hielt sich zudem nicht etwa im Hintergrund auf, sondern nahm

- 30 - wie sein Gegenüber E._____ Kampfstellung ein. Auch wenn E._____ sich nicht in einer Notlage befand und mit B._____ alleine zurecht gekommen wäre, ist es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diesem Beistand leisten wollte. Diese Umstände mindern das Verschulden. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt nicht vor, eben sowenig bestand Anlass für Notwehrhilfe. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatkomponente leicht relativiert. 3.3. Bei dieser Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

4. Täterkomponente Die täterbezogenen Strafzumessungselemente wurden von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 90 Ziff. 4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus seiner Biographie - Herkunft, Schul- und Berufsbildung, berufliche und soziale Stellung - keine besonderen Auf- fälligkeiten ergeben, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken. Der Vorstrafe aus dem Jahre 2006, der Beschuldigte wurde wegen SVG-Delikten mit Fr. 600.- gebüsst, kommt vorliegend keine nennenswerte Bedeutung zu. Anders die zweite Vorstrafe aus dem Jahre 2010. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2010 wegen Landfriedensbruchs und Tätlichkeiten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Diese Vorstrafe, welcher zwei einschlägige Ereignisse zu Grunde liegen und deren Probezeit im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Tat noch lief, ist merklich (mehr als nur leicht) straf- erhöhend zu gewichten. Sein Verhalten nach der Tat - er hat sich selber bei der Polizei gestellt, den Sach- verhalt von Anfang an im Wesentlichen eingestanden und durch sein Verhalten

- 31 - gegenüber dem Privatkläger nach der Tat glaubwürdig Reue und Einsicht manifestiert - wirkt sich erheblich strafmindernd aus. Zusammengefasst resultiert aus den Täterkomponenten eine leichte Straf- minderung.

5. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien erscheint eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 79 Tagen steht nichts entgegen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Die günstige Prognose wird also – gemäss Gesetz – vermutet, doch kann diese Vermutung wi- derlegt werden (BGer 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E.5.3.2. am Ende samt Verweis auf die Botschaft). Die Gewährung des Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde (BGer 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.1.). Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGer 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1.). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisati-

- 32 - onsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend BSK StGB I – Schneider/Garré, Art. 42 StGB N 43 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1; 128 IV 193; 118 IV 97; BGer 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004; BGer 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 E. 5.2.2.). In der Rechtsprechung fällt auf, dass dem gleichzeitigen Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe besonderes Gewicht bei der Prognosebildung zukommt (BGE 134 IV 140; BGE 116 IV 100; BGer 6B_600/2008 vom 3. Februar 2009, E.3.3.4., 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009, E. 2.1. am Ende). Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist schliesslich auch die Schock- und Warnwirkung des Strafverfahrens und der allenfalls erlittenen Untersuchungshaft (BSK StGB I - Schneider/Garré, N 74 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen, eine aus dem Jahre 2006 und eine aus dem Jahre 2010, wobei die jüngere einschlägig ist. Der Beschuldigte hatte am 1. Mai 2009 anlässlich der 1. Mai-Nachdemonstration an einem zusammenge- rotteten Haufen teilgenommen, bei welchem mittels Faustschlägen und Fuss- tritten Gewalttätigkeiten gegen linksextreme Aktivisten begangen wurden. Er wur- de deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

9. November 2010 des Landfriedensbruchs schuldig gesprochen (Urk. 9 der Beizugsakten). Gleichzeitig erfolgte ein Schuldspruch wegen einer Tätlichkeit. Es ging dabei um einen Vorfall vom 12. September 2009, welcher sich bei einem Gerangel zwischen Risikofans anlässlich des Fussballspiels ...-… ereignete. Der Beschuldigte umschlang einen diensthabenden Beamten der Stadtpolizei von hin- ten mit den Armen und schleuderte diesen weg, wobei er nicht erkannt hatte, dass es sich um einen Polizisten handelte. Er wurde mit einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.- bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Bereits fünf Monate nach Erlass dieses Straf- befehls, noch im ersten Viertel der laufenden Probezeit, beging der Beschuldigte die Tat, derentwegen er heute vor Gericht steht. Bemerkenswert ist, dass der

- 33 - Beschuldigte am 10. April 2011 das Fussballspiel gar nicht besucht, sondern sich erst nach Spielende in die unmittelbare Umgebung des Stadions begeben hatte. Erneut begab er sich also an einen Anlass bzw. eine Lokalität, in deren Umfeld, wie er aus eigener Erfahrung wusste, sich immer wieder gewalttätige Auseinan- dersetzungen zwischen randalierenden Gruppen ereignen. Er hinterlässt unweigerlich den Eindruck, solche gefahrgeneigte Orte bewusst aufgesucht zu haben. Das Vorleben des Beschuldigten weist somit deutlich auf Rückfallgefahr hin. Positiv zu werten ist zunächst, dass der im Wesentlichen geständige Beschuldigte echte Reue zeigt und sich beim Privatkläger nicht nur mehrfach entschuldigte, sondern darüber hinaus Interesse an dessen Person und seinem Heilungsverlauf zeigt. Auch sein Bemühen um Regelung des von ihm angerichteten finanziellen Schadens, offenbart, dass er bereit ist, Verantwortung für die Tat zu übernehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe fünf, sechs Monate vor der erstinstanzlichen Verhandlung Kontakt mit dem Privatkläger gehabt, man sei auch ab und zu einen Kaffee trinken gegangen. Man gehe anständig miteinander um. Zivilforderungen habe er noch keine beglichen, er habe noch keine Rechnung erhalten (Urk. 85 S. 5 und S. 18). In die richtige Rich- tung weist sodann, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich den Kontakt zu seinen damaligen Kollegen aus der Hooligan- Szene abgebrochen hat und zu diesem Zweck umgezogen und seine Telefon- nummer gewechselt hat (Urk. 15/6 S. 3; Urk. 50 S. 6). Erfreulich ist auch, dass der Beschuldigte über eine Arbeitsstelle und geordnete Wohnverhältnisse verfügt und in einer festen Beziehung lebt. Er will seine Freundin heiraten, sie wollen aber das Berufungsverfahren abwarten. Er arbeitet nun bei der Firma M._____ als Elementbauer und verdient zwischen Fr. 4'500.– bis 5'000.– (Urk. 85 S. 2f.). Im Zwischenzeugnis wird unter anderem festgehalten, dass es sich beim Beschuldig- ten um einen sehr engagierten, verantwortungsbewussten und zuverlässigen Mitarbeiter handle, sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sei immer freundlich, kooperativ und jederzeit vorbildlich (Urk. 87). Relativierend ist allerdings anzumerken, dass der Beschuldigte bei Ausübung der Straftaten vom

1. Mai 2009, 12. September 2009 und 10. April 2011 bereits über vergleichbare

- 34 - Lebensverhältnisse - Wohnung, Arbeit, Freundin - verfügte (Urk. 15/1 Rz 65; Urk. 27/6 S. 1f.; Urk. 7 S. 4 der Beizugsakten), und dennoch straffällig wurde. Hinzu kommt nun aber, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sich 2 ½ Monate in Untersuchungshaft befand, was für ihn eine schlimme Erfahrung war (Urk. 15/5 S. 3f.). Überdies ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe, welche mit Strafbefehl vom 9. November 2010 ausgefällt wurde, zu widerrufen (vgl. Ziff. VI.). Die Warnwirkung, welche diese Sanktionen auf den Beschuldigten ausüben, verbunden mit der positiven Tendenz, welche in der Lebensführung des Beschuldigten zu erblicken ist, lassen trotz der einschlägigen Vorstrafe erwarten, dass der Beschuldigte den Ernst der Lage nun begreift und in Zukunft von der Begehung weiterer Delikte absehen wird.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist demnach aufzuschieben. Den verbleiben- den Bedenken ist mit einer auf drei Jahre verlängerten Probezeit Rechnung zu tragen. VI. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingt ausgesprochene Strafe oder den bedingt ausge- sprochenen Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also - wie schon unter altem Recht - einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geld- strafe bedroht sein. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Ver- brechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafauf- schubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn „deshalb“, also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legal- verhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss, wobei dem Richter bei diesem Entscheid ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 140 ff. unter dortige Hinweise zu Literatur).

- 35 - Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufs- verzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Früher setzte der Verzicht auf einen Widerruf unter anderem die „begründete Aussicht auf Bewährung“ (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) voraus. Es ging dabei der Sache nach um dieselbe Voraus- setzung wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, nämlich um die posi- tive Erwartung, der Täter werde sich inskünftig wohl verhalten (BGE 98 IV 76). Unter neuem Recht soll hingegen vom Widerruf abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straf- fälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewäh- rungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdi- gung auch mit zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe voll- zogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe wider- rufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 I 140; BGE 116 IV 177; BGE 107 IV 91, BSK StGB I - Schneider/Garré, N 36 zu Art. 46 StGB).

2. Wie bereits bei der Frage des Vollzugs erwähnt, machte sich der Beschul- digte nicht zum ersten Mal strafbar. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zeigt, dass die Tat, welche der jüngsten Vorstrafe zu Grunde liegt, keinen Bagatell- charakter hatte. Bereits fünf Monate nach Erlass des Strafbefehls vom 9. Novem- ber 2010, während laufender Probezeit, wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Die aktuelle Tat ist nicht nur einschlägiger Natur, sondern auch viel gravierender. Wie bereits erwähnt, ist deswegen von deutlicher Rückfallgefahr auszugehen.

- 36 - Beim Beschuldigten ist zwar eine positive Tendenz auszumachen (vgl. vor- stehende Ziff. V.2.). Diese ist allerdings noch zu wenig deutlich bzw. zu wenig lang anhaltend und vermag deswegen die festgestellte Rückfallgefahr nicht ausreichend zu schmälern. Es ist deshalb unumgänglich, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 9. November 2010 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 120.- zu vollziehen. Die Möglichkeit, diese bedingte Strafe zu wider- rufen und mit der neu auszufällenden Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 2. Satz StGB), besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, da eine vorbestehende Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe, welche eine schwere- re Sanktion darstellt, umgewandelt werden darf (BGE 137 IV 249ff.). Dass die Vorinstanz diese Vorstrafe nicht widerrufen, sondern die Probezeit verlängert hat und diese Anordnung von keiner Partei angefochten wurde, steht einem Widerruf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht entgegen. Wie bereits dargelegt, verstösst die Anordnung des Widerrufs nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, fällt dieser Entscheid im Ergebnis doch besser für den Beschuldigte aus als das Urteil der Vorinstanz, welche den Vollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe beinhaltete (vgl. vorstehende Ziff. I. 6.). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt im Schuldpunkt, allerdings nur teilweise. Neben dem beantragten Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erfolgte eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Dementsprechend sind die Kosten zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind zu drei Vierteln

- 37 - definitiv und einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsicht- lich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.

3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Vorliegend unterliegt die Privatklägerschaft mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 12), weshalb ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 18. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für den Lohnausfall für die Nacht- und Sonntagszulagen und die Überzeitentschädi- gung von April 2011 bis und mit März 2012 Schadenersatz von Fr. 8'481.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Oktober 2011 sowie für die Besuchskosten der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 3'418.40 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juni 2011 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden - schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des weiteren Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Genugtuungsanspruchs wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 38 -

7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für die Behandlungskosten Schadenersatz von Fr. 150.20 zuzüglich 5 % Zins ab

19. Mai 2011 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des weiteren Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. April 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 560.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'887.30 Auslagen Untersuchung Fr. 12'240.35 amtliche Verteidigung allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B._____ und C._____ eine Prozessent- schädigung von insgesamt Fr. 14'564.65 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

12. (Mitteilung)

13. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 39 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

a) der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie

b) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2010 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird vollzogen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'003.-- amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Beschul- digten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von drei Vierteln definitiv und im Umfang von einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Den Privatklägern wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.

- 40 -

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____ und C._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____ und C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Unt. Nr. D-4/2009/4813) − die Zentrale Inkassostelle − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni