Dispositiv
- Allgemeines Sowohl bezüglich der Erwägungen zum Strafrahmen sowie betreffend die Straf- zumessung im Allgemeinen, kann auf die detaillierten Ausführungen der Vor- instanz verweisen werden (Urk. 82 S. 49 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist von einem ordentlichen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe auszugehen.
- Strafzumessung in concreto 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere Die Delinquenz erstreckt sich über einen längeren Zeitraum von 9 Monaten (Mitte Januar 2010 bis Mitte Oktober 2010). Während dieser Zeit hat die Beschuldigte dem Privatkläger über 260 SMS und Faxmitteilungen geschickt. Diese intensive deliktische Tätigkeit und das Abstimmen der Mitteilungen bedrohlichen Inhaltes mit Mitteilungen, welche aufzeigten, dass der Privatkläger von der Beschuldigten beobachtet wurde und sie über seinen Aufenthalt stets Bescheid wusste, zeugen - 22 - von planmässigem Vorgehen, von durchdachtem, gezieltem und "professionel- lem" Vorgehen und von hoher krimineller Energie. Die Beschuldigte strebte dieses professionelle Vorgehen auch an, was sich aus ihrer Äusserung ergibt, wonach sie den Privatkläger als Projektionsfläche für ihr Stalking-Buch verwendet habe. Zulasten der Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass sie verklausulierte Todesdro- hungen aussprach (es werde geschossen und Tatort sei der Wohnort des Privat- klägers), was den Privatkläger auch massiv in seinem Sicherheitsgefühl beein- trächtigte. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das private und berufliche Um- feld des Privatklägers durch die Delinquenz betroffen wurde. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden erheblich. 2.1.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte hat glaubhaft dargetan, dass sie anfangs das Gespräch mit dem Privatkläger B._____ suchte und mit ihm über den Prozess gegen G._____ spre- chen wollte und dass die Motivation der Rache erst dazukam, als sich kein Tref- fen mit dem Privatkläger ergeben hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Motiv der Beschuldigten egoistischer Natur war. Sie fühlte sich ungerecht behan- delt, war nicht über die erlittene Niederlage im Verfahren gegen G._____ hinweg- gekommen und handelte aus Rachsucht, ohne dass ihr der Privatkläger selber dazu Anlass gegeben hätte. Dem schlüssigen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. K._____ vom 8. De- zember 2010 ist zu entnehmen, dass seitens der Beschuldigten keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt. Der Verteidiger moniert, dass ein Gutachten der psychiat- rischen …klinik … vom 11. Februar 2003 (Urk. HD 16/5) durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Darin sei eine höchstens mittelgradige Beein- trächtigung der Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten festgestellt worden (Urk. HD 96 S. 16). Hierzu ist anzumerken, dass das Gutachten von Dr. med. K._____ deutlich aktueller ist und insbesondere betreffend die heute zu beurtei- lenden Taten erstellt wurde. Die Gutachterin legt nachvollziehbar dar, dass auf- grund der sich über einen langen Zeitraum hinweg erstreckenden Delinquenz, des hohen Organisationsgrades der deliktischen Handlungen und des hochstrategisch - 23 - motivierten Vorgehens der Beschuldigten keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt (Urk. HD 10/2 S. 59 f.). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz bei ihrer Beurteilung auf das aktuelle Gutachten abgestellt hat. Darin wird ein Bezug ihres Handelns zu der festgestellten Persönlichkeitsstörung vom nar- zisstischen Typus festgestellt (Urk. HD 10/2 S. 64). Mit der Gutachterin ist ferner festzuhalten, dass Handlungsimpuls und Motivation für die Delinquenz in der als Kränkung erlebten Niederlage im Rechtsstreit in Sachen G._____ zu erblicken ist und dass sich die Beschuldigte aufgrund ihrer narzisstischen Persönlichkeitsstö- rung sehr stark gekränkt fühlte und wütend wurde (Urk. HD. 10/2 S. 58). Die Handlungsmotivation steht daher in einem engen Zusammenhang mit der psychi- schen Erkrankung der Beschuldigten, was das Verschulden in subjektiver Hinsicht erheblich mindert. Aufgrund dieses Krankheitsbildes ist in subjektiver Hinsicht lediglich von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.1.3. Einsatzstrafe Dem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden angemessen erscheint eine Ein- satzstrafe im Bereich von 7 Monaten. 2.2. Täterkomponente Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 82 S. 53 f.). Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren. Zugunsten der Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass sie sich in der Untersuchung weitgehend geständig erklärte. Da sie dieses Geständnis widerrufen hat und sich auch nicht einsichtig oder reuig zeigte, ist ihr teilweise kooperatives Verhalten nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Erheblich straferhöhend fallen dagegen die beiden einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten ins Gewicht. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Mai 2003 wurde sie der Verleumdung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmel- - 24 - deanlage sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gespro- chen und mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Monaten bestraft. Mit Ent- scheid des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 26. Januar 2005 wurde sie we- gen mehrfachen Missbrauches einer Fernmeldeanlage mit einer bedingten Haft- strafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 800.– bestraft. 2.3. Fazit Die Berücksichtigung der Täterkomponente führt zu einer Erhöhung der Einsatz- strafe. Die Beschuldigte ist daher mit einer Strafe von 9 Monaten zu bestrafen. An diese Strafe anzurechnen sind 66 Tage erstandener Haft.
- Strafart Bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr steht die Geldstrafe im Vorder- grund bzw. stellt sie die Hauptsanktion dar. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 83 E. 4.1; vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Beschuldigte geht keiner Arbeit nach und ist in kein besonderes soziales Um- feld eingebettet. Gemäss eigenen Angaben lässt sie sich durch ihre Mutter aus- halten und arbeitet nicht (Urk. HD 93 S. 3). Eine Geldstrafe würde somit durch die Mutter finanziert und würde die Beschuldigte nicht in ihrer Lebensführung ein- schränken, was der Natur der Strafe als Sühne widerspricht. Auch die Geldstrafe ist höchstpersönlicher Natur und muss von der Verurteilten selbst und soll nicht von Drittpersonen geleistet werden (Dolge in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I, 2. A., N 17 zu Art. 34). Insbesondere ist ferner auch zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und dass sie dadurch offenbar nicht genügend beeindruckt wurde, sondern in einer - 25 - eigentlichen Eskalation wieder über Monate hinweg delinquierte. Eine Geldstrafe erscheint somit auch aus spezialpräventiver Sicht nicht zweckmässig. Die Strafe ist als Freiheitsstrafe auszusprechen. VI. Strafvollzug Den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz betreffend die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges folgend (Urk. 82 S. 56 f.) sind zwar die objektiven Voraus- setzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, jedoch kann der Beschuldigten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie dem im psychiat- rischen Gutachten festgestellten deutlichen bis sehr hohen Rückfallrisiko für Dro- hungen, Nötigungen oder Erpressung keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sind daher nicht erfüllt. VII. Massnahme
- Anordnung Betreffend die Anordnung einer ambulanten Massnahme hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt. Ihren Erwägungen ist beizupflichten und es kann vollumfäng- lich darauf verwiesen werden (Urk. 82 S. 57 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge ist eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB anzuord- nen. - 26 -
- Aufschub im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Frei- heitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist ein solcher Strafaufschub anzuordnen, wenn neben dem Erfordernis der Ungefährlichkeit eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe beein- trächtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Reso- zialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapie- bemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalistische Er- fordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Ein Strafaufschub ist angezeigt, wenn der Strafvoll- zug die begründete Aussicht auf erfolgreiche Heilbehandlung erheblich beein- trächtigten würde. Dies ist nicht erst anzunehmen, wenn der Vollzug eine Thera- pie verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschan- cen bietet, die der Strafvollzug verhindern oder wesentlich vermindern würde. In diesem Falle ist der Vollzug mit der Behandlung nicht vereinbar (BGE 129 IV 161 E. 4.1; 124 IV 246 E. 2b; 120 IV 1 E. 2b). Bezüglich der Ungefährlichkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass zwar ge- mäss Gutachten das strukturelle Rückfallrisiko für weitere Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen deutlich bis sehr hoch sei. Weiter wird jedoch festgehalten, dass das Risiko für eine Umsetzung der Drohungen sehr gering sei (Urk. HD 10/2 S. 64). Somit steht zwar fest, dass ein hohes Risiko für weitere ähnlich gelagerte Taten besteht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Gewaltdelikte, welche eine Gefahr für Leib und Leben allfälliger Opfer und konkret des Privatklägers B._____ bedeuten würden. Auch wenn die Taten der Beschuldigten nicht zu verharmlosen sind und diese eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität des Privatklägers bedeuteten, ist das Erfordernis der Ungefährlichkeit vorliegend zu bejahen. - 27 - Zur Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann, führte die Gutachterin aus, dass die ambulante Massnahme grundsätzlich sowohl bei gleichzeitigem wie auch nach vorherigem Strafvollzug durchgeführt werden könne. Es empfehle sich je- doch, die Behandlung möglichst zeitnah einzuleiten, so dass es nicht empfeh- lenswert erscheine, die Massnahme erst nach erfolgtem Strafvollzug einzuleiten (Urk. HD 10/2 S. 65). Daraus wird deutlich, dass die zeitliche Komponente, die ambulante Massnahme möglichst bald einzuleiten, im Vordergrund steht. Die Gutachterin weist ferner darauf hin, dass der Erfolg einer Behandlung im ambu- lanten Setting an die Motivation der Beschuldigten geknüpft ist (Urk. HD 10/2 S. 65). Diese dürfte durch den Aufschub der Strafe begünstigt werden und die Chance einer erfolgreichen Behandlung gegenüber einem vorgängigen oder gleichzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafe erhöhen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts muss bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren, welche noch bedingt vollziehbar sein könnten, schon die ernstzunehmende Möglichkeit der Bewährung genügen, um das Strafbedürfnis (vorerst) zurücktreten zu lassen (vgl. dazu Heer, BSK StGB I, N 59 f. zu Art. 63). Vorliegend wird eine Freiheitsstrafe von 9 Mona- ten, somit einer Strafe im unteren Rahmen, ausgesprochen. Aufgrund der nicht allzu hohen Freiheitsstrafe und des zeitlich dringlichen Be- handlungsbedürfnisses der Beschuldigten sowie deren Ungefährlichkeit rechtfer- tigt es sich, der Beschuldigten den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme im Sinne einer letzten Chance gerade noch zu gewäh- ren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde eine vorüber- gehende stationäre Behandlung anordnen kann, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Massnahme geboten erscheint, beispielsweise um eine medikamen- töse Behandlung einzuleiten oder ähnliches (Art. 63 Abs. 3 StGB; Heer, a.a.O., N 77 zu Art. 63). VIII. Zivilforderungen Der Privatkläger hat keine Anschlussberufung erhoben. Demzufolge ist unter Be- rücksichtigung des Verschlechterungsverbotes in Bestätigung des vorinstanzli- - 28 - chen Entscheides das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ auf den Zivilweg zu verweisen. Betreffend die Höhe der vom Privatkläger geltend gemachten und von der Vor- instanz zugesprochenen Genugtuung von Fr. 1'800.– hat sich die Beschuldigte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren nicht geäussert. Eine Genugtuung von Fr. 1'800.– erscheint der erlittenen Verletzung des Privat- klägers in seiner psychischen Integrität und dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'800.– zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten und Entschädi- gungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 8 bis 11) zu bestätigen. Im Hauptpunkt unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich. Die Reduktion der Strafe und der Aufschub des Vollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme beruhen auf einem Ermessens- entscheid des Gerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beschul- digten somit in vollem Umfang aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amt- lichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigte ist ferner zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für das Be- rufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. - 29 - Das Gericht beschliesst:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juni 2012, bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerinnen), 6 b) und 7 b) (betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerinnen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 66 Tage durch Haft erstanden sind.
- Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB zu- gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'800.– als Genugtuung zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8, 9, 10 und 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Obergerichtskasse Rechnung. - 30 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (vorab per Fax) - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (per Kurier) - den Vertreter der Privatkläger fünffach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger (vorab per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 31 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120366-O/U/rc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. Glur, Präsident, die Ersatzoberrichterin- nen lic. iur. Bertschi und lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 5. April 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (9. Abteilung) vom
20. Juni 2012 (DG110287)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Sep- tember 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____.
2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen C._____, D._____ und E._____ freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 66 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. a) Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgescho- ben.
6. a) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
b) Auf die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen C._____, D._____ und E._____ wird nicht eingetreten.
7. a) Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'800.-- als Genugtuung zu bezahlen.
- 3 -
b) Auf die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen C._____, D._____ und E._____ wird nicht eingetreten.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 14'613.80 Auslagen Untersuchung Fr. 11'658.15 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Ausgangsgemäss werden die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- rater Verfügung entschieden.
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– (zuzüglich MWST) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 96 S. 1 f.) Anträge:
1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen.
- 4 -
2. Der Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungshaft eine an- gemessene Entschädigung zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten der erbetenen und der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Ersatzmassnahmen seien aufzuheben. Eventualantrag: Die Anklage sei an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zurückzu- weisen. Subeventualantrag: Die Beschuldigte sei wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB schuldig zu besprechen und mit einer Busse von CHF 500.– zu bestrafen.
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Prot. II S. 7) Das Urteil der Vorinstanz sei grundsätzlich zu bestätigen, mit einer Ausnah- me, nämlich einer Änderung im Strafpunkt. Hier seien 15 Monate Freiheits- strafe unbedingt zu verhängen.
c) Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 97 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2012 sei vollum- fänglich zu bestätigen inkl. der Ersatzmassnahmen.
2. Die Beschuldigte sei zudem zu verpflichten, den zusätzlich verursach- ten Aufwand in der Höhe von CHF 3'410.65 zuzüglich die heutige Ver- handlung zu entschädigen. ___________________________________
- 5 - Das Gericht erwägt: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juni 2012 wurde die Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen C._____, D._____ und E._____ wurde sie freigesprochen. Die Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Es wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe und eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeord- net. Auf die Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen C._____, D._____ und E._____ wurde nicht eingetreten. Das Schadenersatzbe- gehren des Privatklägers B._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen, und die Be- schuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'800.– als Genugtuung zu be- zahlen (Urk. 82). Gegen das Urteil hat die Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Juni 2012 Berufung angemeldet (Urk. HD 74) und fristgerecht mit Eingabe vom 7. September 2012 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 83). Sie beantragt vollumfänglichen Freispruch und Nichteintreten auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____. Mit Eingabe vom 21. September 2012 hat die Staatsanwaltschaft innert der mit Präsidialverfügung vom 20. September 2012 (Urk. 85) angesetzten Frist An- schlussberufung erhoben und diese auf die Strafzumessung beschränkt. Sie be- antragt, die Bestrafung der Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Urk. 87). Die Privatklägerinnen und der Privatkläger haben keine Anschlussberufung erhoben. Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffern 2, 6 b) und 7 b) in Rechtskraft erwachsen, davon ist vorab Vor- merk zu nehmen.
- 6 - Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. II. Prozessuales
1. Vorbringen der Beschuldigten betreffend Anklageprinzip Die Beschuldigte liess bereits vor Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2012, in welcher die Parteien sich zu Vorfragen äussern konn- ten, eine Verletzung des Anklageprinzips geltend machen. Die Verteidigung führte aus, mit dem Verweis auf die umfassenden Anhänge zur Anklage werde der An- klagegrundsatz verletzt, da der Anklagevorwurf bezüglich der einzelnen Nöti- gungshandlungen nicht konkretisiert werde (Prot. I S. 13). Mit Beschluss vom 15. Februar 2012 hat die Vorinstanz festgehalten, angesichts der Vielzahl der Einzelhandlungen und der Komplexität des konkreten Falls sei es gerechtfertigt, dass die Anklage bezüglich der Zeit- und Ortsangaben der einzel- nen Tathandlungen auf die Anhänge zur Anklage verweise. In der Anklageschrift werde das der Beschuldigten zur Last gelegte Delikt der mehrfachen Nötigung genügend präzisiert und sei erkennbar, welche Vorwürfe im objektiven und sub- jektiven Bereich erhoben werden. Die Vorinstanz stellte in ihrem Beschluss vom
15. Februar 2012 die Gültigkeit der Anklage fest (Urk. HD 51). In der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2012 machte die Verteidigung erneut gel- tend, die Anklage lasse eine effiziente Verteidigung nicht zu und verletze das Ak- kusationsprinzip (Urk. HD 68 S. 2). Die Anklage verweise bezüglich der einzelnen Vorfälle einfach auf die Anhänge I-III zur Anklage und die Verteidigung und das Gericht müssten sich die konkreten Vorwürfe selber erstellen und sich selber überlegen, durch welches Bussibaer-Fax, die Nötigung wann vollendet worden sein soll. Der Tatbestand der Nötigung sei weit gefasst und die Tatvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" sei restriktiv auszulegen. Die An- klage müsse daher Tatzeit, Tatort, verwendetes Nötigungsmittel und dadurch be- wirkte Einschränkung der Handlungsfreiheit klar nennen. In der Anklage fehle je- doch völlig, in wie weit die Privatkläger durch Faxe, Telefonate und Warenbestel- lungen in ihrer Handlungsfreiheit konkret beeinträchtigt worden seien. Die Ankla-
- 7 - ge umschreibe nicht, welche zeitraubenden und bemühenden Vorkehrungen die Privatklägerschaft zu treffen hatte und worin konkret die erhebliche Einschrän- kung der Lebensweise, der Lebensqualität und des Sicherheitsgefühls liegen (Urk. HD 68 S. 4). Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gel- tend gemacht (Urk. HD 96 S. 11).
2. Würdigung Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Anklagegrundsatz kann vorab auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 82 S.15). In der Anklageschrift vom 21. September 2011 wird der Beschuldigten vorgewor- fen, sie habe ab Anfang des Jahres 2010 bis zu ihrer Verhaftung im Oktober 2010 den Privatkläger durch zahlreiche anonyme, teils drohende Telefonanrufe sowie durch zahlreiche anonyme, teils drohende SMS angegangen und in der Zeit vom
25. Januar 2010 bis 6. Juli 2010 Bestellungen/Aufträge zu Lasten des Privatklä- gers vorgenommen. Betreffend Ort, Datum und Zeit der SMS / Faxe, Telefonanru- fe sowie Falschbestellungen wird in der Anklageschrift auf drei umfangreiche An- hänge zur Anklageschrift verwiesen, wobei bei allen drei Kategorien von Tathand- lungen jeweils der Zeitraum ihrer Begehung umschrieben ist. Die einzelnen Tat- handlungen lassen sich diesen Anhängen ohne weiteres entnehmen und die Be- schuldigte hatte die Möglichkeit, sich in den Befragungen zu jeder einzelnen Handlung zu äussern. Dass angesichts der grossen Anzahl der in den Anhängen dokumentierten Handlungen keine Auflistung in der Anklageschrift selber erfolgt, vielmehr lediglich auf die Anhänge verwiesen wird, beeinträchtigt die Verteidi- gungsrechte der Beschuldigten nicht. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass durch die rein technische Massnahme des Verweisens auf die Anhänge das Anklageprinzip nicht verletzt wurde. Mit Bezug auf die Einschränkungen der Handlungsfreiheit des Privatklägers wird in der Anklageschrift festgehalten, die Privatklägerschaft habe in beruflicher und privater Hinsicht diverse zeitraubende und bemühende Vorkehrungen treffen müssen, um die Belästigungen und Bedrohungen abzuwenden und die Falschbe-
- 8 - stellungen und Aufträge zu revozieren und richtig zu stellen. Überdies seien die Privatkläger durch das Verhalten der Beschuldigten stark verunsichert und in ih- rem Sicherheitsgefühl erheblich eingeschränkt worden. Mit dieser Umschreibung sind die Beschränkungen des Privatklägers in seiner Handlungsfreiheit als Ele- ment des Nötigungstatbestandes anklagegenügend festgehalten. Bezüglich des Zeitpunkts, ab welchem die Schwelle zur Nötigung überschritten sein soll ist festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass beim Vorwurf des "Stalkings" ein solcher Zeitpunkt nicht genau feststellbar ist (vgl. Urk. HD 96 S. 13). Es ist somit nicht erforderlich, einen solchen in der Anklageschrift aufzu- führen. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips als nicht begründet. III. Sachverhaltserstellung
1. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet ihre Täterschaft. Sie lässt geltend machen, sie habe zwar in der Untersuchungshaft ein Geständnis abgelegt, dieses aber nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft widerrufen. Das Geständnis sei nur er- folgt, da es ihr in der Haft psychisch extrem schlecht gegangen sei. Es bestünden klare Hinweise dafür, dass F._____ der Bussibaerlimann sei, auf den in diversen Faxen Bezug genommen werde. Die Verteidigung macht geltend, die der Anklage beigelegten Telefonanrufe, SMS und Warenbestellungen seien bestimmt lästig gewesen, jedoch nicht geeignet, den Privatkläger und seine Ehefrau zu nötigen, mit der Beschuldigten in Kontakt zu treten. Die angewandten Zwangsmittel hätten für sich allein genommen die für die Nötigung erforderliche Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen nicht erreicht.
- 9 - Ferner führte die Verteidigung aus, es sei zu berücksichtigen, dass das angeblich angestrebte Ziel der Beschuldigten, dass der Privatkläger mit ihr in Kontakt trete, bzw. ein Gespräch über den verlorenen Prozess im Jahre 2005 in Sachen G._____ mir ihr führe, nie eingetreten sei, weshalb keine Vollendung der Tat, sondern nur ein Versuch vorliegen könne (Urk. HD 68 S. 11; Urk. HD 96 S. 6, 8 ff.). Aus den Vorbringen der Beschuldigten geht somit hervor, dass sie ihre Täter- schaft bestreitet und eventualiter geltend macht, die eingeklagten Belästigungen würden nicht die für den Tatbestand der Nötigung erforderliche Intensität errei- chen, subeventualiter stellt sie sich sodann auf den Standpunkt, es liege bloss versuchte Tatbegehung vor. Nachfolgend ist demzufolge zuerst zu prüfen, ob sich die Täterschaft der Beschuldigten erstellen lässt. Die weiteren Fragen (notwendi- ge Intensität der Belästigungen und Frage der Vollendung des Deliktes) sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen.
2. Beweismittel betreffend Täterschaft der Beschuldigten 2.1. Aussagen der Beschuldigten In der ersten Befragung vom 13. Oktober 2010 bestritt die Beschuldigte den Vor- wurf der Nötigung zum Nachteil von B._____ vollumfänglich (Urk. HD 6/1). Sie anerkannte in der zweiten Einvernahme vom 1. November 2010, dass sie ei- nen gewissen Teil der Faxe geschrieben habe (Urk. HD 6/2 S. 1). Sie habe die Bussibärli-Faxe und Baucenter-Faxe an die Hauptnummer von B._____ gesandt (Urk. HD 6/2 S. 3). Dies habe sie getan, weil sie mit ihm habe in Kontakt treten wollen und mit ihm über den verlorenen Fall (betreffend das Verfahren gegen G._____) habe sprechen wollen (Urk. HD 6/2 S. 7). Sie habe sich von ihm oder von dieser Kanzlei "verarscht" gefühlt. Morddrohungen oder SMS mit drohendem Inhalt habe sie jedoch nicht geschickt. Sie habe ihn Bussibärli, B._____li, B._____ genannt (Urk. HD 6/2 S. 8). Ferner beschrieb sie im Detail, wie sie sich gegen- über der Fluggesellschaft … als Tochter des Privatklägers ausgegeben habe und über einen Angestellten der … [Fluggesellschaft], dem sie schmeichelte und den
- 10 - sie privat traf, die notwendigen Angaben (Ticketnummer, Referenznummer und Kreditkartennummer) für eine Umbuchung eines Fluges des Privatklägers von H._____ nach I._____ im Juli 2010 erhältlich gemacht und die Verschiebung des Rückfluges des Privatklägers erwirkt habe (Urk. HD6/2 S. 12). Die Umbuchung des Fluges bestätigte sie sodann in der Einvernahme vom 18. November 2010 (Urk. HD 6/5 S. 5 f.). Die Beschuldigte anerkannte in der Einvernahme vom 8. November 2010, ver- schiedene ihr vorgehaltene Faxschreiben bzw. SMS verfasst zu haben und dass sie im Juni 2010 als Frau C._____ Aufträge erteilt hat betreffend Reparaturen ei- ner angeblich zerbrochenen Fensterscheibe und einer kaputten Türglocke sowie eine Abmeldung gegenüber dem EWZ (Urk. HD 6/3 S. 6 ff.). In der Einvernahme vom 10. November 2010 anerkannte sie ihre Urheberschaft betreffend ein SMS bedrohlichen Inhalts vom 29.09.2010 "B._____li I._____ [Stadt] wird unsicher gemacht" und "Tatort ist die ...strasse" und räumte ein, dass sie glaube, sie habe auch die SMS Meldung verfasst "B._____li auf was wartest Du noch bringt Dir nichts als eine falsche Handlung und es wird geschossen aber das weisst Du ja" (Urk. HD 6/4 S. 2 f.). Am 18. November 2010 sagte die Beschuldigte aus, sie habe im Dezember 2009 versucht, mit B._____ mit den E-Mails Kontakt aufzunehmen, um mit ihm über den verlorenen Prozess zu sprechen (Urk. HD 6/5 S. 7). Sie habe ihm ihre Han- dynummer gegeben, er habe sie aber nie angerufen, sie habe sich "verarscht" ge- fühlt und sei enttäuscht gewesen. Mit ihren Faxen, SMS, Anrufen etc. habe sie B._____ zeigen wollen, wie es sei, wenn man mit solchen Faxen dran komme, man habe ihr ja im Prozess gegen G._____ unterstellt, sie habe Rechtsanwalt J._____ Faxe mit Anspielungen geschickt (Urk. HD 6/5 S. 8). In der Einvernahme vom 30. November 2010 räumte die Beschuldigte ein, auf den Namen von B._____ diverse Waren und Taxis bestellt zu haben, bzw. Hotel- reservationen auf seinen Namen vorgenommen zu haben (Urk. HD 6/6). Auch in dieser Einvernahme hat die Beschuldigte nicht einfach pauschal alle Vorhalte an- erkannt, vielmehrt bestritt sie diverse Punkte (Urk HD 6/6 S. 6, S. 7/8, S. 9, S. 10).
- 11 - Die Beschuldigte hat auch in der ersten Einvernahme nach ihrer Haftentlassung am 8. Februar 2011 ihre Urheberschaft betreffend verschiedene SMS und Fax- schreiben anerkannt, nachdem sie in Anwesenheit ihres Verteidigers ausdrücklich bestätigt hatte, dass sie einvernahmefähig sei und es ihr psychisch gut gehe (Urk. HD 6/8 S. 1 f.). In dieser Einvernahme bestätigte sie sodann, dass die ganze An- gelegenheit im Zusammenhang mit dem Prozess gegen G._____ stehe, bei wel- chem Rechtsanwalt J._____ aus dem Büro B._____-G._____ vertreten habe. Sie erklärte, B._____ sei mit G._____ per du und sie gehe davon aus, dass er diesem beim Freispruch behilflich gewesen sei. Sie mache B._____ für diesen Freispruch verantwortlich (Urk. HD 6/8 S. 12 f.). Sie habe nicht geplant gehabt, B._____ zu stalken. Den Auslöser habe gebildet, dass sie ihn eines Tages in der Stadt I._____ angetroffen habe. Sie habe ihn zweimal gesehen und habe ihn dann ein- mal treffen wollen und habe ihm ein E-Mail vor Weihnachten geschickt. Ein Tref- fen mit B._____ sei dann nie zu Stande gekommen, worauf sich eine Dynamik entwickelt habe, es sei von ihr nicht geplant gewesen, dass sie Herrn B._____ stalken wolle (Urk. HD 6/8 S. 13). Sie habe mit Herrn B._____ schon reden wol- len. Irgendwie habe es von Anfang an nicht richtig geklappt. Nachdem sie dann so viele SMS und Faxe geschickt habe, habe sie sich nicht mehr getraut, mit ihm zu reden, sie habe ein Donnerwetter befürchtet (Urk. HD 6/8 S. 14). In der Ein- vernahme vom 13. Mai 2011 wiederholte sie, nach zwei zufälligen Begegnungen mit B._____ habe sie gedacht, sie wolle Kontakt mit ihm aufnehmen und mit ihm einmal über den Gerichtsfall reden. In der Folge habe das Ganze dann eine Dy- namik angenommen, die Lawine sei ins Rollen gekommen (Urk. HD 6/10 S. 25). Auch in der Befragung vom 15. Februar 2011 bestätigte die Beschuldigte, dass sie einvernahmefähig sei und es ihr gut gehe (Urk. HD 6/9 S. 1), und sie aner- kannte auf Vorhalt ihre Urheberschaft betreffend die vorgehaltenen SMS. Sie er- klärte, sie sei nicht über die Niederlage im Verfahren gegen G._____ hinwegge- kommen. Wegen dem Stalking von G._____ habe sie ihre Lebenssituation ge- wechselt, sei umgezogen, habe Briefkasten und Türe mit falschem Namen ange- schrieben und die Türglocke blockiert (Urk. HD 6/9 S. 6). In dieser Einvernahme sagte die Beschuldigte ferner aus, sie wolle ein Buch über Stalking schreiben und bestätigte, in einer SMS vom 3. Oktober 2010 an B._____ geschrieben zu haben,
- 12 - dass ihr Anwalt meine, dass sie einen Verlag für das Buch finden werde und er (B._____) die Projektionsfläche gewesen sei (Urk. HD 6/9 S. 17). In der Schlusseinvernahme vom 31. August 2011 und in der Befragung vor Vor- instanz verweigerte die Beschuldigte die Aussage (Urk. HD 6/13; Urk. HD 65 S. 49), wobei sie in der Befragung vor Vorinstanz das in der Untersuchung abge- legte Geständnis sinngemäss widerrief, indem sie geltend machte, sie habe wäh- rend der Untersuchungshaft Valium und ein anderes Medikament einnehmen müssen und unter Medikamenteneinfluss aussagen müssen. Sie habe die Sa- chen richtiggehend auswendig lernen müssen. Sie habe mit ihrem Verteidiger ab- gemacht, dass sie einfach ein Geständnis ablege, und Staatsanwalt … habe ge- sagt, dass es gut sei, wenn sie ein Geständnis ablege, sonst komme sie nicht raus (Urk. HD 65 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, sie sei im vorlie- genden Verfahren nur deswegen in Verdacht geraten, weil sie bereits im Jahr 2005 in Verdacht gekommen sei, dass sie damals Faxe an die Kanzlei B._____ geschickt habe. Es sei alles erfunden, was ihr vorgeworfen werde, sie habe keine der in der Anklage erwähnten Mitteilungen verfasst (Urk. HD 93 S. 6 ff.). In einer schriftlichen Stellungnahme, welche ihr Anwalt ins Recht legte, bezeichnete sie ihr Geständnis als unrealistisch bzw. unglaubwürdig (Urk. HD 95). 2.2. Ergebnisse der Hausdurchsuchung Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschuldigten wurden ver- schiedene Unterlagen sichergestellt. In der Agenda der Beschuldigten waren die Bürotelefonnummer von B._____, seine Fax-Nummer und weitere 8 Telefon- nummern lautend auf B._____ notiert (Urk. HD 6/10 S. 4). Ausserdem enthält die- se Agenda Notizen im Zusammenhang mit der von der Beschuldigten geschilder- ten Umbuchung des Rückfluges von B._____ aus H._____ (u.a. Ticketnummer und Buchungsreferenzen) (Urk. HD 6/10 S. 5). Auf einem Notizzettel fanden sich verschiedene Notizen, welche die Beschuldigte nach eigener Zugabe im Hinblick auf ihr Stalking-Buch erstellt hat (Urk. HD 6/10
- 13 - S. 7 ff.). Sie räumte auch ein, dass B._____ ihr als Projektionsfläche gedient habe (Urk. HD 6/10 S. 8). Sichergestellt wurde sodann ein Ordner mit 47 A-4-Seiten enthaltend Hinweise, Tipps und Tricks zur Erlernung des Stalking-Handwerks (Urk. HD 6/12 Beweismit- telblatt 45). Die Beschuldigte erklärte diesbezüglich, sie habe dieses Buch selber geschrieben, es handle sich aber erst um einen Entwurf, möglicherweise würden noch Sachen dazukommen, sie gedenke das Buch einmal zu veröffentlichen (Urk. HD 6/12 S. 3). Aus den sichergestellten Unterlagen geht sodann hervor, dass die Beschuldigte Informationen über B._____ sammelte, indem sie Berichte über ihn aus dem In- ternet herunterlud und Zeitungsartikel über ihn aufbewahrte. 2.3. Rufnummeridentifikation Ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten stellt dar, dass sie am
3. Juli 2010 von ihrem Handy aus auf die Combox des Handys von B._____ an- gerufen hat. Sie räumte ein, sie glaube, sie habe bei diesem Anruf vergessen, die Nummer zu unterdrücken, vielleicht habe sie die Nummer aber auch extra ange- zeigt, damit er zurückrufen könne (Urk. HD 6/5 S. 12; Urk. HD 6/10 S. 6).
3. Beweiswürdigung Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte wäh- rend der ganzen Untersuchung ein sehr weitgehendes Geständnis ablegte betref- fend ihre Täterschaft mit Bezug auf SMS, Fax, Telefonate, Bestellungen von Wa- ren und Dienstleistungen auf den Namen des Privatklägers sowie eine detailliert geschilderte Umbuchung eines Fluges. Dieses Geständnis wird gestützt durch die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Aufzeichnungen und Unterlagen, die notierten Telefonnummern des Privatklägers, die aufbewahrten Zeitungsberichte über ihn und die Internet-Downloads über ihn, Notizen betreffend Ticketnummer, Referenznummer im Zusammenhang mit der von ihr geschilderten Umbuchung eines Fluges des Privatklägers und das Manuskript für das Buch, welches die Be- schuldigte betreffend Tipps und Hinweise für Stalking verfasste. Die von der Be-
- 14 - schuldigten selbst nachträglich gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage in Feld geführten Vorbehalte (vgl. Urk. HD 95) vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und entkräften ihr Geständnis in keiner Weise. Festzuhalten ist sodann, dass die Beschuldigte sich auch nach der Entlassung aus der Haft über mehrere Einvernahmen hinweg geständig erklärte und bei die- sen Einvernahmen nach der Haftentlassung bestätigte, einvernahmefähig zu sein und dass es ihr psychisch gut gehe. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Be- schuldigte damals nicht einvernahmefähig gewesen sein soll (vgl. Urk. HD 96 S. 4), zumal die Einvernahmen jeweils in Gegenwart ihres damaligen Verteidigers erfolgten. Es bestehen zusammengefasst keine Hinweise für ein falsches Geständnis. Der erst in der Befragung vor Vorinstanz erfolgte sinngemässe Widerruf des Geständ- nisses lässt unter diesen Umständen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt des Ge- ständnisses aufkommen. Die Vorinstanz hat sorgfältig dargelegt, in welchem Umfang die Beschuldigte ein Geständnis betreffend SMS-Nachrichten und Faxmitteilungen (Urk. 82 S. 20-24), betreffend Telefonanrufe (Urk. 82 S. 25) und betreffend Falschbestellungen (Urk. 82 S. 26 f.) ablegte, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Sachverhalt im Umfang des Geständnisses der Beschuldigen erstellt ist (mehr als 260 SMS bzw. Faxmit- teilungen in der Zeit vom 14. Januar 2010 bis 6. Oktober 2010, 1 Telefonanruf am
1. Juli 2010 und 2 Anrufe am 11. Oktober 2010 und 11 Falschbestellungen Mitte März 2010 bis Anfang Juli 2010). IV. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden, wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be-
- 15 - straft. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft würdigen das Verhalten der Be- schuldigten als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Bezüglich des vom Tatbestand der Nötigung geschützten Rechtsgutes sowie der Nötigungsmittel kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 82 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist sodann, dass der Anklage kein Vorwurf der Gewaltanwendung entnommen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob die Handlungen der Beschuldigten unter die Tatbestandsvari- ante der Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Hand- lungsfreiheit zu subsumieren sind.
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Androhung ernstlicher Nachteile Androhung ernstlicher Nachteile als Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB ist dann zu bejahen, wenn die Androhung geeignet ist, das Opfer in seiner Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken. Die Drohung braucht nicht die gleiche Intensi- tät zu erreichen wie bei schwerer Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (De- lon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II,
2. A., Art. 181 N 25 f.). Ernstlich im Sinne dieser Bestimmung ist der angedrohte Nachteil, wenn er nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine ver- ständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 325). Die Vorinstanz hat die Faxmitteilungen und SMS mit bedrohendem Inhalt zutref- fend aufgelistet (Urk. 82 S. 38). Es handelt sich um folgende Mitteilungen: Der Fax vom 16. März 2010 16.08 Uhr enthält die Mitteilung "B._____ SEI DOCH FROH NICHT NOCH DEINE EIGENE TODESANZEIGE IN DER LOKALZEI- TUNG ZU LESEN ..DIE STELLUNGNAHME DAZU ZU LESEN WAERE SPAN- NENDER FUER DICH..ALS LEBENDIG BEGRABENER .. ABS. PSYCHOTHRIL- LER"
- 16 - Mit Fax vom 21. Juni 2010 11.54 Uhr erhielt der Privatkläger die Mitteilung: "B._____ DEIN SCHWARZER AUDI KENNZ. .....DEINE REIFEN PFFIIHFIPPFF- HEIHH DIE MESSERSCHLEIFER SIND AM HANDWERK GEH MAL NACHGU- CKEN DIE AUTOWERKSTATT WARTETE ABS. WIR SPIELEN KATZ UND MAUS MIT DIR..DU BIS DER KATER UND WIR DIE MAEUSE" Am 29. September 2010 erreichte den Privatkläger um 00:13 Uhr eine SMS mit dem Inhalt "B._____LI AUF WAS WARTEST DU NOCH BRINGT DIR NICHTS EINE FALSCHE HANDLUNG UND ES WIRD GESCHOSSEN ABER DAS WEISST DU JA ... [Nummer]" und am gleichen Tag um 15.47 Uhr eine SMS des Inhalts I._____ [Stadt] werde unsicher gemacht gefolgt um 22.12 Uhr von einem weiteren SMS mit dem Inhalt: "B._____LI TATORT IST DIE ...STRASSE ... [Nummer]". Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass diese Nachrichten mindestens implizite Androhungen betreffend die Rechtsgüter Leib und Leben beinhalten. Dass es sich bei den verklausulierten Todesdrohungen, dem Drohen mit Schies- sen und der Erwähnung des Wohnortes des Privatklägers als Tatort um die An- drohung ernstlicher Nachteile handelt, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Die vorerwähnten Mitteilungen betreffend Androhung von Handlungen gegen Leib und Leben des Privatklägers haben den Privatkläger stark verunsichert. Er schil- derte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson, die unterschwelligen bis offe- nen Drohungen wie die Nennung der …strasse als Tatort hätten dazu geführt, dass er das Gebäude nur noch über die Tiefgarage mit dem Auto verlassen habe und das Haus zur Strasse hin nur noch in Begleitung, dass er beim Aussteigen aus dem Auto in der Stadt zuerst die Umgebung abgecheckt habe, da durch die dauernden gezielten Meldungen klar gewesen sei, dass sein jeweiliger aktueller Aufenthalt selbst in den Ferien und im Ausland jederzeit genauestens unter Kon- trolle gewesen sei (Urk. HD 62/3 S. 6). Diese nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen des Privatklägers zeigen auf, dass die Mitteilungen bedrohlichen Inhalts im Zusammenhang mit den zahllosen Miteilungen zu sehen sind, in denen dem Privatkläger vor Augen geführt wurde, dass die Urheberschaft der Mitteilun- gen und Anrufe stets über seinen Aufenthalt Bescheid wusste. Der Beschuldigten
- 17 - war es sogar gelungen, eine Umbuchung seines Rückfluges von H._____ nach I._____ zu erwirken, nachdem sie die Buchungsdaten und die Kreditkartennum- mer des Privatklägers erhältlich gemacht hatte. Dass die über mehrere Monate (März, Juni und September 2010) verteilten Mittei- lungen drohenden Inhalts zusammen mit den zahllosen Mitteilungen, aus welchen hervorging, dass die Täterschaft über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort des Privatklägers Bescheid wusste und der Umstand, dass die Täterschaft sogar in Besitz seiner Kreditkartennummer gekommen war, geeignet waren, das Sicher- heitsgefühl des Privatklägers nachhaltig zu beeinträchtigen und ihn damit in sei- ner Handlungsfreiheit massiv einschränkten, ist somit erstellt. Die Tatbestandsva- riante der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB ist erfüllt. 2.2. Anderer Beschränkung der Handlungsfreiheit Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zum Nötigungsmittel der anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Ausfüh- rungen zum Stalking kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 39 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit restriktiv ausgelegt werden muss. Vorstehend wurde unter 2.1. ausgeführt, dass die Mitteilungen per Fax und SMS in ihrer Gesamtheit zu sehen sind, zusammen mit den Mitteilungen bedrohlichen Inhalts das Bild eines abgestimmten systematischen Vorgehens abgeben und zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühles des Privatklägers führten. Dass die zahlreichen Mitteilungen nicht bedrohlichen Inhaltes für sich allein betrachtet geeignet gewesen wären, die Handlungsfreiheit des Privatklägers einzuschrän- ken, ist nicht erkennbar. Eine andere Einschränkung der Handlungsfreiheit des Privatklägers als die erhebliche Einschränkung des Sicherheitsgefühls durch die Mitteilungen wird in der Anklage nicht konkret umschrieben und lässt sich auch den Aussagen des Privatklägers nicht entnehmen. In der Anklageschrift wird diesbezüglich festgehalten, der Privatkläger habe sowohl in beruflicher als auch in
- 18 - privater Hinsicht diverse, zeitraubende und bemühende Vorkehrungen treffen müssen, um die Belästigungen und Bedrohungen abzuwenden. Die diesbezügli- chen Ausführungen des Privatklägers in seiner Einvernahme als Auskunftsperson beziehen sich jedoch auf die Reaktionen auf die Falschbestellungen und Aufträ- ge. Der Privatkläger sagte nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass bei allen auf ihn bestellten Sachen, Hotel- und Restaurantreservationen sowie Flugbuchungen Richtigstellungen erfolgen mussten, auf Rechnungen reagiert werden musste und Rücksendungen vorzunehmen waren, was das Sekretariat seiner Anwaltskanzlei pro Tag mehr als eine Stunde in Anspruch genommen habe (Urk. HD 62/3 S. 4). Diese Angabe wurde auch von E._____ als Auskunftsperson bestätigt indem sie aussagte, der Aufwand mit dem Durchschauen der Faxschreiben, dem Stornieren und Retournieren von Falschbestellungen sei sehr gross gewesen, bis zu einer Stunde pro Tag (Urk. HD 62/6 S. 4). Somit ist einzig betreffend die Falschbestellungen und Aufträge im Namen des Privatklägers zu prüfen, ob diese geeignet waren, eine mit der Androhung ernstli- cher Nachteile oder mit Gewaltanwendung vergleichbare Einschränkung der Handlungsfreiheit zu bewirken. Erstellt ist unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 82 S.26 ff, Art. 82 Abs. 4 StPO), dass die Beschuldigte in der Zeit vom 18. März 2010 bis 6. Juli 2010 11 Falschbestellungen bzw. Aufträge (Reparaturaufträge, Verschiebung des Rückfluges H._____-I._____, Sperrung der EC-Karte) bezüglich des Privatklägers B._____ tätigte. Dass diese Handlungen der Beschuldigten dazu führten, dass der Privatkläger zeitraubende und bemühende Vorkehrungen treffen musste, um Richtigstellungen vorzunehmen, Waren zurückzuschicken und auf Rechnungen zu reagieren, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Privatkläger führte glaubhaft aus, dass der Aufwand bis zu einer Stunde pro Tag betragen habe. Angesichts der grossen Anzahl von Falschbestellungen und Aufträgen über eine Zeitdauer von mehreren Monaten hinweg und der deshalb über längere Zeit hinweg erhebli- chen zeitraubenden und bemühenden Richtigstellungen und Retournierungen ist die Intensität einer anderen Einschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt.
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3. Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand der Nötigung erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei nach herrschender Auffassung Eventualvorsatz genügt (vgl. Stratenwerth / Jenny / Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. A., Bern 2010, § 5 N 14). Dass die Beschuldigte die angeklagten Handlungen mit Wissen und Willen be- gangen hat, steht ausser Frage und bedarf keiner Erklärung. Ohne weiteres ist sodann zu schliessen, dass die Mitteilungen bedrohlichen In- halts zusammen mit den Mitteilungen und Anrufen, mit denen sie dem Privatklä- ger zu verstehen gab, dass sie stets über seinen jeweiligen Aufenthaltsort Be- scheid wusste, darauf abzielten, das Sicherheitsgefühl des Privatklägers zu be- einträchtigen. Dass die Handlungsfreiheit des Privatklägers dadurch einge- schränkt wurde, indem er Sicherheitsvorkehrungen treffen und sein Verhalten än- dern musste, liegt auf der Hand und wurde von der Beschuldigten mindestens in Kauf genommen. Dies räumte sie selber ein indem sie aussagte, sie habe B._____ mit ihren Faxen, SMS, Anrufen etc. zeigen wollen, wie es sei, wenn man mit solchen Faxen drankomme, dass er selber spüren müsse, was man ihr im Prozess gegen G._____ unterstellt habe (Urk. HD 6/5 S. 8). Sie sei ungerechtfer- tigt behandelt worden und habe einfach zeigen wollen, wie es sei, wenn man je- manden ungerecht behandle (Urk. HD 6/5 S. 9). Diese Aussagen deuten klar da- rauf hin, dass sich die Beschuldigte am Privatkläger B._____ rächen wollte, weil sie sich - wie sie mehrfach erklärte - "verarscht" fühlte durch Rechtsanwalt J._____ und die Kanzlei des Privatklägers im Verfahren gegen G._____. Sie er- klärte, B._____ sei mit G._____ per du gewesen und sie gehe davon aus, dass er diesem beim Freispruch behilflich gewesen sei, sie mache B._____ für diesen Freispruch verantwortlich (Urk. HD 6/8 S. 12 f.). Dass die Falschbestellungen, Buchungen, Umbuchungen und Aufträge dem Pri- vatkläger und seinem Umfeld Umtriebe verursachten und sich dieser genötigt sah, auf solche Aufträge und Bestellungen zu reagieren, war derart naheliegende Fol- ge des Handelns der Beschuldigten, dass auch diesbezüglich von vorsätzlicher
- 20 - Tatbegehung im Hinblick auf die Beschränkung der Handlungsfreiheit des Privat- klägers auszugehen ist.
4. Rechtswidrigkeit Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Rechtswidrigkeit bei der Nöti- gung positiver Begründung bedarf. Es kann auf ihre diesbezüglichen Darlegungen verwiesen werden (Urk. 82 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass Drohungen gegen Leib und Leben ein rechtswidriges Mittel darstellen, be- darf keiner weiteren Darlegungen. Die Falschbestellungen, Auftragserteilungen und Umbuchen unter falscher Identi- tätsangabe im Namen des Privatklägers oder einer seiner Angehörigen stellen Verletzungen der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ff. ZGB sowie unerlaubte Handlungen (gegen die guten Sitten) im Sinne von Art. 41 Abs. 2 OR dar (Schny- der in: Honsell, Vogt, Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. A., Art. 41 N 43). Auch diesbezüglich ist Rechtswidrigkeit zu bejahen.
5. Vollendung des Deliktes oder Versuch Da der Privatkläger aufgrund der wiederholten Drohungen in seiner Handlungs- freiheit eingeschränkt wurde und sich veranlasst sah, Vorkehrungen zu seiner Si- cherheit zu treffen (Verlassen des Hauses nur im Auto über die Tiefgarage oder in Begleitung, Abchecken der Umgebung beim Aussteigen aus dem Auto) ist das Delikt vollendet, obwohl das Fernziel der Kontaktnahme durch den Privatkläger durch die Beschuldigte nicht erreicht wurde. Aufgrund der Falschbestellungen und Aufträge in seinem Namen oder im Namen von Angehörigen musste der Privat- kläger Stornierungen vornehmen, Rechnungen retournieren, Richtigstellungen vornehmen. Auch betreffend dieses Vorgehen liegt ein vollendetes Delikt vor.
6. Mehrfache Tatbegehung Die Faxmitteilungen, SMS und Telefonate einerseits und die Falschbestellungen andererseits haben die Handlungsfreiheit des Privatklägers in unterschiedlicher Hinsicht beschränkt. Während erstere ihn in seinem Sicherheitsgefühl beeinträch-
- 21 - tigten und ihn dazu veranlassten, Vorkehrungen zur Gewährleistung seiner Si- cherheit zu treffen und sein Verhalten zu ändern (Verlassen der Liegenschaft nur noch im Auto über die Tiefgarage oder in Begleitung, Abchecken der Umgebung), haben letztere dazu geführt, dass er zeitraubende und bemühende Vorkehrungen treffen musste (Stornierungen, Retournierungen, Richtigstellungen etc.). Der Pri- vatkläger wurde in unterschiedlicher Hinsicht in seiner Handlungsfreiheit einge- schränkt. Daher liegt mehrfache Tatbegehung vor.
7. Fazit Die Beschuldigte ist der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schul- dig zu sprechen. V. Strafe
1. Allgemeines Sowohl bezüglich der Erwägungen zum Strafrahmen sowie betreffend die Straf- zumessung im Allgemeinen, kann auf die detaillierten Ausführungen der Vor- instanz verweisen werden (Urk. 82 S. 49 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist von einem ordentlichen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe auszugehen.
2. Strafzumessung in concreto 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere Die Delinquenz erstreckt sich über einen längeren Zeitraum von 9 Monaten (Mitte Januar 2010 bis Mitte Oktober 2010). Während dieser Zeit hat die Beschuldigte dem Privatkläger über 260 SMS und Faxmitteilungen geschickt. Diese intensive deliktische Tätigkeit und das Abstimmen der Mitteilungen bedrohlichen Inhaltes mit Mitteilungen, welche aufzeigten, dass der Privatkläger von der Beschuldigten beobachtet wurde und sie über seinen Aufenthalt stets Bescheid wusste, zeugen
- 22 - von planmässigem Vorgehen, von durchdachtem, gezieltem und "professionel- lem" Vorgehen und von hoher krimineller Energie. Die Beschuldigte strebte dieses professionelle Vorgehen auch an, was sich aus ihrer Äusserung ergibt, wonach sie den Privatkläger als Projektionsfläche für ihr Stalking-Buch verwendet habe. Zulasten der Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass sie verklausulierte Todesdro- hungen aussprach (es werde geschossen und Tatort sei der Wohnort des Privat- klägers), was den Privatkläger auch massiv in seinem Sicherheitsgefühl beein- trächtigte. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das private und berufliche Um- feld des Privatklägers durch die Delinquenz betroffen wurde. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden erheblich. 2.1.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte hat glaubhaft dargetan, dass sie anfangs das Gespräch mit dem Privatkläger B._____ suchte und mit ihm über den Prozess gegen G._____ spre- chen wollte und dass die Motivation der Rache erst dazukam, als sich kein Tref- fen mit dem Privatkläger ergeben hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Motiv der Beschuldigten egoistischer Natur war. Sie fühlte sich ungerecht behan- delt, war nicht über die erlittene Niederlage im Verfahren gegen G._____ hinweg- gekommen und handelte aus Rachsucht, ohne dass ihr der Privatkläger selber dazu Anlass gegeben hätte. Dem schlüssigen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. K._____ vom 8. De- zember 2010 ist zu entnehmen, dass seitens der Beschuldigten keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt. Der Verteidiger moniert, dass ein Gutachten der psychiat- rischen …klinik … vom 11. Februar 2003 (Urk. HD 16/5) durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Darin sei eine höchstens mittelgradige Beein- trächtigung der Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten festgestellt worden (Urk. HD 96 S. 16). Hierzu ist anzumerken, dass das Gutachten von Dr. med. K._____ deutlich aktueller ist und insbesondere betreffend die heute zu beurtei- lenden Taten erstellt wurde. Die Gutachterin legt nachvollziehbar dar, dass auf- grund der sich über einen langen Zeitraum hinweg erstreckenden Delinquenz, des hohen Organisationsgrades der deliktischen Handlungen und des hochstrategisch
- 23 - motivierten Vorgehens der Beschuldigten keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt (Urk. HD 10/2 S. 59 f.). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz bei ihrer Beurteilung auf das aktuelle Gutachten abgestellt hat. Darin wird ein Bezug ihres Handelns zu der festgestellten Persönlichkeitsstörung vom nar- zisstischen Typus festgestellt (Urk. HD 10/2 S. 64). Mit der Gutachterin ist ferner festzuhalten, dass Handlungsimpuls und Motivation für die Delinquenz in der als Kränkung erlebten Niederlage im Rechtsstreit in Sachen G._____ zu erblicken ist und dass sich die Beschuldigte aufgrund ihrer narzisstischen Persönlichkeitsstö- rung sehr stark gekränkt fühlte und wütend wurde (Urk. HD. 10/2 S. 58). Die Handlungsmotivation steht daher in einem engen Zusammenhang mit der psychi- schen Erkrankung der Beschuldigten, was das Verschulden in subjektiver Hinsicht erheblich mindert. Aufgrund dieses Krankheitsbildes ist in subjektiver Hinsicht lediglich von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.1.3. Einsatzstrafe Dem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden angemessen erscheint eine Ein- satzstrafe im Bereich von 7 Monaten. 2.2. Täterkomponente Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 82 S. 53 f.). Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren. Zugunsten der Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass sie sich in der Untersuchung weitgehend geständig erklärte. Da sie dieses Geständnis widerrufen hat und sich auch nicht einsichtig oder reuig zeigte, ist ihr teilweise kooperatives Verhalten nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Erheblich straferhöhend fallen dagegen die beiden einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten ins Gewicht. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Mai 2003 wurde sie der Verleumdung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmel-
- 24 - deanlage sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gespro- chen und mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Monaten bestraft. Mit Ent- scheid des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 26. Januar 2005 wurde sie we- gen mehrfachen Missbrauches einer Fernmeldeanlage mit einer bedingten Haft- strafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 800.– bestraft. 2.3. Fazit Die Berücksichtigung der Täterkomponente führt zu einer Erhöhung der Einsatz- strafe. Die Beschuldigte ist daher mit einer Strafe von 9 Monaten zu bestrafen. An diese Strafe anzurechnen sind 66 Tage erstandener Haft.
3. Strafart Bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr steht die Geldstrafe im Vorder- grund bzw. stellt sie die Hauptsanktion dar. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 83 E. 4.1; vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Beschuldigte geht keiner Arbeit nach und ist in kein besonderes soziales Um- feld eingebettet. Gemäss eigenen Angaben lässt sie sich durch ihre Mutter aus- halten und arbeitet nicht (Urk. HD 93 S. 3). Eine Geldstrafe würde somit durch die Mutter finanziert und würde die Beschuldigte nicht in ihrer Lebensführung ein- schränken, was der Natur der Strafe als Sühne widerspricht. Auch die Geldstrafe ist höchstpersönlicher Natur und muss von der Verurteilten selbst und soll nicht von Drittpersonen geleistet werden (Dolge in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I, 2. A., N 17 zu Art. 34). Insbesondere ist ferner auch zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und dass sie dadurch offenbar nicht genügend beeindruckt wurde, sondern in einer
- 25 - eigentlichen Eskalation wieder über Monate hinweg delinquierte. Eine Geldstrafe erscheint somit auch aus spezialpräventiver Sicht nicht zweckmässig. Die Strafe ist als Freiheitsstrafe auszusprechen. VI. Strafvollzug Den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz betreffend die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges folgend (Urk. 82 S. 56 f.) sind zwar die objektiven Voraus- setzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, jedoch kann der Beschuldigten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie dem im psychiat- rischen Gutachten festgestellten deutlichen bis sehr hohen Rückfallrisiko für Dro- hungen, Nötigungen oder Erpressung keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sind daher nicht erfüllt. VII. Massnahme
1. Anordnung Betreffend die Anordnung einer ambulanten Massnahme hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt. Ihren Erwägungen ist beizupflichten und es kann vollumfäng- lich darauf verwiesen werden (Urk. 82 S. 57 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge ist eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB anzuord- nen.
- 26 -
2. Aufschub im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Frei- heitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist ein solcher Strafaufschub anzuordnen, wenn neben dem Erfordernis der Ungefährlichkeit eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe beein- trächtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Reso- zialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapie- bemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalistische Er- fordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Ein Strafaufschub ist angezeigt, wenn der Strafvoll- zug die begründete Aussicht auf erfolgreiche Heilbehandlung erheblich beein- trächtigten würde. Dies ist nicht erst anzunehmen, wenn der Vollzug eine Thera- pie verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschan- cen bietet, die der Strafvollzug verhindern oder wesentlich vermindern würde. In diesem Falle ist der Vollzug mit der Behandlung nicht vereinbar (BGE 129 IV 161 E. 4.1; 124 IV 246 E. 2b; 120 IV 1 E. 2b). Bezüglich der Ungefährlichkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass zwar ge- mäss Gutachten das strukturelle Rückfallrisiko für weitere Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen deutlich bis sehr hoch sei. Weiter wird jedoch festgehalten, dass das Risiko für eine Umsetzung der Drohungen sehr gering sei (Urk. HD 10/2 S. 64). Somit steht zwar fest, dass ein hohes Risiko für weitere ähnlich gelagerte Taten besteht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Gewaltdelikte, welche eine Gefahr für Leib und Leben allfälliger Opfer und konkret des Privatklägers B._____ bedeuten würden. Auch wenn die Taten der Beschuldigten nicht zu verharmlosen sind und diese eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität des Privatklägers bedeuteten, ist das Erfordernis der Ungefährlichkeit vorliegend zu bejahen.
- 27 - Zur Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann, führte die Gutachterin aus, dass die ambulante Massnahme grundsätzlich sowohl bei gleichzeitigem wie auch nach vorherigem Strafvollzug durchgeführt werden könne. Es empfehle sich je- doch, die Behandlung möglichst zeitnah einzuleiten, so dass es nicht empfeh- lenswert erscheine, die Massnahme erst nach erfolgtem Strafvollzug einzuleiten (Urk. HD 10/2 S. 65). Daraus wird deutlich, dass die zeitliche Komponente, die ambulante Massnahme möglichst bald einzuleiten, im Vordergrund steht. Die Gutachterin weist ferner darauf hin, dass der Erfolg einer Behandlung im ambu- lanten Setting an die Motivation der Beschuldigten geknüpft ist (Urk. HD 10/2 S. 65). Diese dürfte durch den Aufschub der Strafe begünstigt werden und die Chance einer erfolgreichen Behandlung gegenüber einem vorgängigen oder gleichzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafe erhöhen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts muss bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren, welche noch bedingt vollziehbar sein könnten, schon die ernstzunehmende Möglichkeit der Bewährung genügen, um das Strafbedürfnis (vorerst) zurücktreten zu lassen (vgl. dazu Heer, BSK StGB I, N 59 f. zu Art. 63). Vorliegend wird eine Freiheitsstrafe von 9 Mona- ten, somit einer Strafe im unteren Rahmen, ausgesprochen. Aufgrund der nicht allzu hohen Freiheitsstrafe und des zeitlich dringlichen Be- handlungsbedürfnisses der Beschuldigten sowie deren Ungefährlichkeit rechtfer- tigt es sich, der Beschuldigten den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme im Sinne einer letzten Chance gerade noch zu gewäh- ren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde eine vorüber- gehende stationäre Behandlung anordnen kann, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Massnahme geboten erscheint, beispielsweise um eine medikamen- töse Behandlung einzuleiten oder ähnliches (Art. 63 Abs. 3 StGB; Heer, a.a.O., N 77 zu Art. 63). VIII. Zivilforderungen Der Privatkläger hat keine Anschlussberufung erhoben. Demzufolge ist unter Be- rücksichtigung des Verschlechterungsverbotes in Bestätigung des vorinstanzli-
- 28 - chen Entscheides das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ auf den Zivilweg zu verweisen. Betreffend die Höhe der vom Privatkläger geltend gemachten und von der Vor- instanz zugesprochenen Genugtuung von Fr. 1'800.– hat sich die Beschuldigte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren nicht geäussert. Eine Genugtuung von Fr. 1'800.– erscheint der erlittenen Verletzung des Privat- klägers in seiner psychischen Integrität und dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'800.– zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten und Entschädi- gungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 8 bis 11) zu bestätigen. Im Hauptpunkt unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich. Die Reduktion der Strafe und der Aufschub des Vollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme beruhen auf einem Ermessens- entscheid des Gerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beschul- digten somit in vollem Umfang aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amt- lichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigte ist ferner zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für das Be- rufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
- 29 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juni 2012, bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerinnen), 6 b) und 7 b) (betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerinnen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 66 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB zu- gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.
5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'800.– als Genugtuung zu bezahlen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8, 9, 10 und
11) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
- 30 -
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (vorab per Fax)
- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (per Kurier)
- den Vertreter der Privatkläger fünffach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger (vorab per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten
- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
- den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 31 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. April 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. et phil. Glur lic. iur. Aardoom