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SB120365

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2012-12-11 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 (GB120041) rechtskräftig. - 3 -
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, Speichergasse 12, 3011 Bern − die I. Strafkammer sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen rich- ten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120365-O /U/gs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Beschluss vom 11. Dezember 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 (GB120041)

- 2 - Erwägungen: Am 7. Juli 2012, bei der Vorinstanz eingegangen am 9. Juli 2012, meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich (10. Abtei- lung) vom 28. Juni 2012 Berufung an (Urk. 24). Mit Vorladung vom 21. September 2012 wurde der Beschuldigte zur heutigen Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 33/2). Die Vorladung wurde dem Beschul- digten am 24. September 2012 korrekt zugestellt (Urk. 33/3). Dennoch erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur heutigen Berufungs- verhandlung und liess sich auch nicht anwaltlich vertreten (Prot. II S. 3; Art. 93 StPO). Stattdessen liess der Beschuldigte dem Gericht heute kurz vor der Beru- fungsverhandlung eine Eingabe per Fax zukommen, mit welcher er ein Aus- standsgesuch stellte und sinngemäss sein Nichterscheinen ankündigte ("Termin wegen Befangenheit abgesagt", Urk. 35). Eine Entschuldigung für sein Fernblei- ben enthält diese Eingabe nicht. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten wurde im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO an die I. Strafkammer des Obergerichts weitergeleitet (Urk. 36). Der Umstand, dass der Beschuldigte den Ausstand der Mitglieder der entschei- denden Kammer verlangt, hindert gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO nicht, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Androhungsgemäss ist somit vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten aus- zugehen und das Verfahren unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben (S. 2 der Vorladung, Art. 407 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 (GB120041) rechtskräftig.

- 3 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, Speichergasse 12, 3011 Bern − die I. Strafkammer sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen rich- ten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger