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SB120362

Betrug

Zürich OG · 2012-09-10 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 18. April 2012 rechtskräftig.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ AG sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) - 3 -
  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. September 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120362-O/U/eh Präsidialverfügung vom 10. September 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 18. April 2012 (GG120006)

- 2 - Erwägungen: Am 23. April 2012 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 18. April 2012 Berufung an (Urk. 42). Mit Eingabe vom 21. August 2012, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 22. August 2012, hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Berufung zurückgezogen (Urk. 51). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangs- gemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzu- schreiben. Der Verteidiger des Beschuldigten hat auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet (Urk. 53). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 18. April 2012 rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

3. Schriftliche Mitteilung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ AG sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

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4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. September 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner