Sachverhalt
1.1. Vergehen gegen das Ausländergesetz (Anklageziff. 1. a)) 1.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am Donnerstag, den 18. März 2010, oder spätestens am Freitag, den 19. März 2010, von I._____ herkommend in einem Auto an nicht bekannter Grenzstelle in die Schweiz eingereist und habe sich bis zu seiner, am Mittwoch, den 2. Juni 2010, in J._____ erfolgten Verhaf- tung, an verschiedenen Orten auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossen- schaft, vorwiegend im Raum K._____, aufgehalten. Er habe dabei in der Woh- nung des Beschuldigten 2, B._____, an der ...strasse ... in K._____ logiert. Der Beschuldigte sei in die Schweiz eingereist, um sich hier, dem Betäubungsmittel- handel zu widmen und damit die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Eventualiter sei er in die Schweiz eingereist, um hier ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und habe sich sodann zum Zweck des Betäubungsmittelhandels auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz aufgehalten (Urk. 48 S. 2). 1.1.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte 1 habe anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend ein Teilgeständnis abgelegt, als er zugestanden habe, am 18. März 2010 mit einem Auto in die Schweiz eingereist zu sein und sich von da an, an verschiedenen Orten, vorwiegend im Raum K._____, hierzu- lande aufgehalten zu haben. Weiter habe der Beschuldigte anerkannt, während dieser Zeit beim Beschuldigten 2 gewohnt zu haben. Umstritten sei jedoch wo der Beschuldigte 1 in die Schweiz eingereist sei und welchen Zweck er bei seiner Einreise verfolgt habe. Die Vorinstanz würdigte in der Folge die betreffenden Aussagen des Beschuldigten, namentlich jene, welche er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab und kam zum Schluss, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 in die Schweiz eingereist sei, um hier eine Arbeit als Elektriker zu finden. Er habe die Fahrt in die Schweiz im Wissen auf sich genommen, dass er hier möglicherweise illegal arbeiten werde (Urk. 114 S. 22 ff.).
- 11 - 1.1.3. Die Anklagebehörde dagegen stellt sich in ihrer Berufungserklärung vom
24. August 2012 und auch in der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2013 zu- sammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte 1 sei mit der Absicht des Drogenhandels in die Schweiz eingereist. Davon sei auszugehen, weil er keine einzige Arbeitssuchbemühung habe angeben können. Vielmehr habe sich der Beschuldigte 1 unmittelbar nach seiner Einreise dem Drogenhandel zugewandt. Es könne wohl kein Zufall sein, dass der Beschuldigte 1, der scheinbar in die Schweiz eingereist sein solle, um Arbeit zu suchen, gleichzeitig ein Angebot aus D._____ erhalte, wonach er in den Drogenhandel einsteigen könne. Gegen solch einen Zufall spreche auch der Umstand, dass nach der Verhaftung des Beschul- digten 1 offenbar dessen Bruder F._____ völlig unabhängig vom Beschuldigten 1 ebenfalls ins Drogengeschäft eingestiegen sei. Dies lasse sich nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte 1 Kontakte zur ausländischen Organisation gehabt habe. Woher sonst hätte F._____ Kenntnisse von den Struk- turen in der Schweiz haben sollen und in kürzester Zeit die Position des Beschul- digte 1 übernehmen können. Hinzu komme, dass der Beschuldigte 1 seit Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz von einer nicht bekannten Person monatlich Fr. 1'600.-- für die Logis bei B._____ erhalten habe. Niemand sei bereit, einem arbeitslosen … Elektriker [des Staates I._____] auf Arbeitssuche einen solch hohen Betrag einfach so zu bezahlen. Weiter sei nicht einzusehen, wie die Vorinstanz entgegen den anderslautenden Zugeständnissen des Beschuldigten 1 zum Schluss komme, dieser sei am 25. März 2010 in die Schweiz eingereist und habe ab dann seine Drogentätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig halte sie nämlich fest, der Beschuldigte habe mehrere Male und insbesondere auch an der Haupt- verhandlung erklärt, er sei am 18. oder 19. März 2010 in die Schweiz eingereist. Die Vorinstanz stelle in Bezug auf das Einreisemotiv des Beschuldigten 1 zu Unrecht auf die Aussagen ab, welche dieser anlässlich der Hauptverhandlung gemacht habe. Der Beschuldigte 1 habe immer wieder neue Versionen vorge- tragen und alte relativiert, oder widerrufen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehe fest, dass bereits die Einreise des Beschuldigten 1 in die Schweiz vor dem Hintergrund des Drogenhandels passiert sei. Neben den bereits genannten Argumenten, spreche auch der Umstand dafür, dass sein Bruder
- 12 - ebenfalls kurz nach dessen Einreise in die Schweiz Heroin abgesetzt habe. Dabei handle es sich just um denselben Bruder, an welchen sich der Beschuldigte 1 in D._____ angeblich mit dem Ersuchen um rechtmässige Arbeit gewandt haben wolle (Urk. 115; Urk. 137). 1.1.4. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 stellte sich dagegen auf den Stand- punkt, der Schuldspruch wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz sei im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen (Urk. 138 S. 13 f.). 1.1.5. Zunächst ist der guten Ordnung halber auf ein redaktionelles Versehen der Vorinstanz im Titel zu Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides hinzuweisen. Gegenstand des Anklagesachverhaltes ist ein mutmassliches Vergehen gegen das Ausländergesetz und nicht etwa ein solches gegen das Betäubungsmittel- gesetz, wie dies wohl irrtümlich in der betreffenden Überschrift erwähnt wird. 1.1.6. Die Anklagebehörde beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung im Zusammen- hang mit seiner Einreise in die Schweiz unkritisch übernommen. Diese Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erfolgt nicht ohne Grund. Tatsächlich verhält es sich so, dass der Beschuldigte 1 im Verlauf des Verfahrens verschiedene Versionen in Bezug auf seine Einreise in die Schweiz auftischte: 1.1.6.1. Unmittelbar nach seiner Verhaftung gab der Beschuldigte 1 auf die hier interessierende Frage gegenüber der Polizei zu Protokoll, er sei mit dem Auto von I._____ herkommend in die Schweiz eingereist. Ein Freund namens L'._____ ha- be ihn gefahren (Urk. 35/1 S. 1 f.). 1.1.6.2. Anlässlich seiner zweiten polizeilichen Befragung vom 27. Juli 2010, an welcher auch sein Verteidiger zugegen war, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er sei von I._____ bis … mit dem Auto gefahren. Von … aus sei er dann mit dem Flugzeug nach … geflogen und von dort mit dem Auto nach R._____, genauer gesagt nach K._____. Auf die Frage, weshalb er denn einen derartig umständli- chen Weg gewählt habe, führte er aus, man habe ihm gesagt, wenn man von … nach I._____ gehe, müsse man an der Grenze min. 700.-- Euro zeigen. Auf die
- 13 - Frage, weshalb er denn von I._____ nicht direkt in die Schweiz gereist sei, gab er zu Protokoll, er wisse, dass es Direktverbindungen in die Schweiz gebe, man ha- be aber kein Geld. Mit welcher Fluggesellschaft er von … nach … flog, konnte er eben so wenig sagen, wie, wie der Kollege heisst, welcher ihm angeblich das Flugticket gekauft hatte. In die Schweiz sei er in einem grossen schwarzen Audi eingereist, dessen Kontrollschilder er nicht kenne. Er denke aber, dass das Auto … Kontrollschilder [des Staates I._____] gehabt habe. Mit ihm im Auto habe sich L._____ befunden (Urk. 35/3 S. 6 f.). 1.1.6.3. Am 24. August 2010 wurde der Beschuldigte 1 erneut polizeilich befragt. Dort gab er an, rund zwei Monate vor seiner Verhaftung zum ersten Mal in die Schweiz gekommen zu sein. Wann er seinen Bruder, der in D._____ wohne, vor seiner Verhaftung letztmals gesehen habe, wisse er nicht mehr, das sei schon lange her (Urk. 35/5 S. 24). 1.1.6.4. Gegenüber dem untersuchenden Staatsanwalt anerkannte der Beschul- digte 1 nach anfänglichem Bestreiten, den Beschuldigten 2, B._____, ab dem 17. oder 18. März 2010 hinsichtlich des Verkaufs mit Heroin versorgt zu haben. Er habe den Beklagte 2 anlässlich seines Ferienaufenthalts in I._____ kennengelernt. Über Facebook sei er dann mit ihm in Kontakt getreten. Am An- fang habe man nicht über Drogen gesprochen. Er habe den Beschuldigten 2 angefragt, ob er ihm helfen könne in der Schweiz eine Stelle zu finden (Urk. 35/17 S. 7). Weiter gab der Beschuldigte 1 an, er habe M._____ in K._____ kontaktiert. Er habe ihn nicht, wie zuvor stets behauptet, in der Disco kennen gelernt. Er heisse auch nicht M._____, sondern sein Spitzname sei M'._____ respektive M''._____. Dieser M''._____ operiere von D._____ aus. M''._____ habe zwei Jahre lang in der Schweiz gelebt und sei damals schon im Heroinhandel tätig gewesen. Er sei denn über N._____ nach D._____ abgehau- en, weil er erfahren habe, dass die Polizei auf ihn aufmerksam geworden sei. (Urk. 35/17 S. 9). M''._____ sei es dann auch gewesen, der ihm in D._____ ge- sagt habe, er solle in die Schweiz kommen, wenn er arbeiten wolle (Urk. 35/17 S. 12).
- 14 - 1.1.6.5. Am 19. Mai 2011 wurde der Beschuldigte 1 erneut durch den Staats- anwalt zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme führte er aus, er sei zunächst in die Schweiz gekommen um hier zuarbeiten. Nach einiger Zeit habe er dann diesen Jungen [es ist unklar, wer damit gemeint sein soll] kennen- gelernt. Dieser habe ihm gesagt, dass er das arbeiten müsse, was er ihm sage (Urk. 35/19 S. 13). 1.1.6.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2011 gab der der Beschuldigte 1 dann zu Protokoll, er sei nicht wie vorgehalten mit dem Zug eingereist. Zudem sei er am 20. März 2010 in die Schweiz eingereist und nicht wie vorgehalten am 18. oder 19. März 2010. Er sei in die Schweiz gekommen um hier einer Arbeit nach zu gehen. Die Sache mit dem Drogen- verkauf sei ihm erst nachher angeboten worden (Urk. 35/21 S. 6). 1.1.6.7. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz machte der Beschuldigte 1 zu seiner Einreise in die Schweiz Ausführungen, welche von der Vorinstanz detailliert unter Ziff. 4.4 des angefochtenen Entscheides wiedergegeben wurden (Urk. 114 S. 23). Auf eine erneute Wiedergabe dieser Aussagen wird hier mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz verzichtet. 1.1.7. Zusammengefasst kann zunächst festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 widersprüchlicher und unglaubhafter kaum sein könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist in Bezug auf die Frage, welches Motiv den Beschuldigten 1 zur Einreise in die Schweiz bewegte, in Ermangelung anderer, tauglicher Beweismittel, einzig auf seine Aussagen abzustellen. Selbstredend sind aber auch die gesamten Tatumstände als Indizien zu werten und in Betracht zu ziehen, wenn es darum geht, seine Aussagen auf ihre Plausibilität hin einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Angesichts seiner ausgesprochen widersprüchlichen Angaben stellt sich zunächst die Frage, weshalb er seine letzte
- angeblich wahre Version - den Untersuchungsbehörden nicht schon von Anfang an unterbreitet hat. Soweit er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er habe bislang falsche Angaben zu seiner Einreise in die Schweiz gemacht, weil er den Beschuldigten 2 habe beschützen wollen (Urk. 82 S. 6), leuchtet dies nicht im Entferntesten ein. Namentlich auch deshalb nicht, weil der
- 15 - Beschuldigte 2 in der bislang letzten Fassung der "Einreisegeschichten", über- haupt keine Rolle spielt. Was hätte es diesem also geschadet, wenn der Beschul- digte 1 von Anfang diese Version erzählt hätte? Der Vorinstanz ist zwar insofern zuzustimmen, als die zuletzt vorgetragene Version bestechend konkrete und detaillierte Schilderungen enthält. Der Beschuldigte äussert sich hier in einer Klarheit, wie er dies während der gesamten Untersuchung praktisch nie getan hat. Es ist denn auch gut möglich, dass einzelne Elemente seiner Geschichte zu- treffend sind und daher glaubhaft wirken. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass hinsichtlich der einzig hier interessierenden Frage, nämlich jener nach seiner Motivation zur Einreise in die Schweiz, allergrösste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestehen. Mit der Vorinstanz kann zugunsten des Beschuldigten sehr wohl angenommen werden, dass er sein Heimatland ver- lassen hat, weil ihm sein Vater seine finanzielle Unterstützung entzog. Denkbar ist weiter auch, dass er sich im Bestreben Arbeit zu suchen, an seinen in D._____ wohnhaften Bruder wandte und es kann weiter nicht widerlegt werden, dass er dort auch illegale Arbeitsstellen angenommen hat. Dass er in der Folge aber in die Schweiz reiste, um sich hier eine Stelle als Elektriker zu suchen, erscheint angesichts der gesamten Umstände als geradezu unglaubhaft. Die Anklagebe- hörde weist in diesem Zusammenhang vollkommen zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte 1 seine Tätigkeit im Drogenhandel wenige Tage nach seiner Ein- reise aufnahm, sogleich eine Unterkunft bezog und die entsprechenden Kontakte knüpfte. Dies alles in einem Land, in dem er nach eigenen Angaben nie zuvor war und dessen Sprachen er nicht spricht. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1 in keiner Art und Weise darlegen konnte, wie er sich um eine - zwar ebenfalls illegale - aber immerhin im weiteren Sinne reguläre Arbeitsstelle bemühte. Das ausschlaggebende Argument dafür, dass der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz eben doch mit der Absicht, sich hier im Drogenhandel zu betäti- gen, in die Schweiz kam, lieferte dieser jedoch selbst. Gegenüber dem Staats- anwalt erklärte er, er habe die Bekanntschaft mit einem M''._____ gemacht. Die- ser M''._____ operiere von D._____ aus. M''._____ habe zwei Jahre lang in der Schweiz gelebt und sei damals schon im Heroinhandel tätig gewesen. Er sei dann über N._____ nach D._____ abgehauen, weil er erfahren habe, dass die Polizei
- 16 - auf ihn aufmerksam geworden sei (Urk. 35/17 S. 9). M''._____ sei es denn auch gewesen, der ihm in D._____ gesagt habe, er solle in die Schweiz kommen, wenn er arbeiten wolle (Urk. 35/17 S. 12). Dass dieser, bereits im Heroinhandel etablier- te "M''._____" dem Beschuldigten wohl kaum eine Stelle als Elektriker in der Schweiz verschaffen wollte, musste auch dem Beschuldigten 1 klar gewesen sein. Aufgrund dieser Angaben des Beschuldigten selbst und der gesamten übri- gen Tatumstände kann daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - kein ver- nünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte 1 gezielt und mit der Ab- sicht in die Schweiz einreiste, hier dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 18. oder 19. März 2010 in die Schweiz einreiste und sich bis zu seiner Verhaftung an verschiedenen Orten auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, vorwiegend im Raum K._____, aufhielt. Während dieser Zeit logierte er in der Wohnung des Beschul- digten 2 an der ...strasse ... in K._____. Der Beschuldigte reiste in die Schweiz ein und hielt sich auf deren Hoheitsgebiet auf, um sich hier im Betäubungsmittelhan- del zu betätigen. Nicht erstellen lässt sich hingegen, dass der Beschuldigte von I._____ herkommend in die Schweiz einreiste. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist irrelevant von welchem Ort aus er in die Schweiz einreis- te. Einzig massgebend ist, dass er vom Ausland herkommend mit der Absicht in die Schweiz einreiste, hier dem Betäubungsmittelhandel und somit einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 1.2. Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1. b)) 1.1.8. Dem Beschuldigten 1 wird unter Anklageziffer 1. b) stark zusammengefasst vorgeworfen, er habe seit er am 18. oder 19. März 2010 in die Schweiz ge- kommen sei, bis zu seiner Verhaftung am 2. Juni 2010 gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 Heroin verarbeitet, vermittelt und vertrieben. Dies sei von ihm von Anfang an so vorgesehen gewesen. Zu diesem Zweck habe er gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 auf Weisung eines Hintermannes in D._____ ungefähr zweimal pro Monat jeweils eine nicht genau bekannte Menge, ca. drei Kilogramm, Heroin und eine gleich grosse Menge Streckmittel entgegen genommen, gemischt
- 17 - und in Portionen à fünf Gramm abgepackt. Das Gemisch habe einen durchschnitt- lichen Reinheitsgehalt von 22 % aufgewiesen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten sodann gemeinsam dafür gesorgt, dass das in Empfang genommene, zwischen- zeitlich in der Wohnung und im Auto gelagerte und schliesslich mit dem Streck- mittel verarbeitete Heroin an Zwischenhändler und Endverbraucher gelangt sei. Auch wenn teilweise unbekannt sei, welcher der Beschuldigten an welchem Tag genau welche Handlungen vorgenommen habe, so habe doch jeder vom Anderen gewusst und dessen Handlungen hinsichtlich des Heroinhandels gebilligt. Der Beschuldigte 1 sei während 61 Tagen den geschilderten Handlungen nachge- gangen. Pro Tag habe er dabei durchschnittlich 127 Gramm Heroin auf durch- schnittlich 255 Gramm Heroin durchschnittlicher Qualität gestreckt, gelagert und hernach mit dem Beschuldigten 2 an verschiedene Transporteure zum Verkauf übergeben. Teilweise habe er das Heroin auch selber ausgeliefert, oder den Beschuldigten 2 bei der Lieferung begleitet. Durch dieses Verhalten habe er ins- gesamt 15.555 Kilogramm Heroin und 168 Gramm Kokain umgesetzt. Unter Be- rücksichtigung eines durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 22 % des Heroins sowie von 37 % beim Kokain ergebe sich ein Gesamtumsatz von 3'422 Gramm Heroin und 62 Gramm Kokain. In finanzieller Hinsicht habe sich aus dem Heroin- handel ein Gesamtumsatz von mindestens Fr. 443'104.-- ergeben. Der Beschul- digte habe auf Geheiss der Hintermänner für sich selbst 5 % des Umsatzes als Entschädigung erhalten, was einem Erlös von ungefähr Fr. 23'000.-- entspreche. Aus dem Kokainhandel schliesslich habe bei einem Umsatz von Fr. 16'800.-- ein Erlös von Fr. 840.-- resultiert. Mindestens in der Zeit nach der Verhaftung von O._____ habe der Beschuldigte auch selber Heroin ausgeliefert. Er habe den Be- schuldigten 2 mindestens jedes zweite Mal zu diversen, namentlich genannten Abnehmern begleitet. Letztmals habe er mit dem Beschuldigten 2 am Mittwoch, den 2. Juni 2010, ca. 375 Gramm Heroin zwecks Lieferung mit sich geführt, wobei er um ca. 18.15 Uhr durch die Polizei in J._____ verhaftet worden sei (Urk. 48 S. 2 ff.). 1.1.9. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf stütze sich im Wesentlichen auf die von O._____ und dem Beschuldigten 2 geführten und in den Akten liegenden Buchhaltungen
- 18 - sowie auch auf deren Aussagen. Es sei jedoch zu beachten, dass die beiden Buchhaltungen lediglich einen bestimmten Zeitraum dokumentierten. Im Wissen darum habe die Anklägerin gestützt auf die in der dokumentierten Periode umgesetzten Betäubungsmittelmengen und die erzielten Umsätze eine Hoch- rechnung vorgenommen. Damit komme sie auf eine wesentlich höhere Menge an umgesetzten Betäubungsmitteln sowie zu einem Umsatz, welcher ein Vielfaches dessen betrage, was in den Buchhaltungen ausgewiesen werde und damit nach- weisbar vorliege. Eine Hochrechnung, welche sich zwar auf die Buchhaltungen stütze, jedoch auch die nicht dokumentierten und somit nicht nachweisbaren Tage mit einschliesse und gestützt auf welche ein Durchschnittsumsatz und eine Durchschnittsmenge berechnet werde, widerspreche jedoch dem Grundsatz "in dubio pro reo". Als erstellt erachtet werden könnten daher lediglich die Mengen und Umsätze gemäss den Drogenbuchhaltungen von O._____ und dem Beschuldigten 2 sowie die anlässlich der Verhaftung der beiden Beschuldigten am
2. Juni 2010 in J._____ in deren Rucksack beschlagnahmte Menge (ca 395 Gramm) (Urk. 114 S. 30 ff.). 1.1.10. Die Anklagebehörde dagegen stellt sich in ihrer Berufungserklärung vom
24. August 2012 zusammengefasst auf den Standpunkt, weil nicht die gesamte Zeitdauer buchhalterisch erfasst worden sei , müsse dies anhand der Buch- haltungsunterlagen zusammen mit den Angaben von Beschuldigten und Aus- kunftspersonen geschehen. Zwangsläufig müsse hochgerechnet werden. Wenn die Vorinstanz einerseits die Anzahl der eingeklagten "Arbeitstage" und anderer- seits den Reinheitsgehalt der Betäubungsmittel in Frage stelle, so könne dies nicht unwidersprochen bleiben. Was den Zeitraum des deliktischen Wirkens angehe, so sei dieser unbestritten. Was die Pausentage angehe, so habe die Vorinstanz willkürlich festgestellt, es sei jeweils nur an drei bis vier Tagen pro Woche "gearbeitet" worden. Diese Annahme widerspreche den unsubstantiiert widerrufenen Geständnissen der Beschuldigten und auch den von beiden Beschuldigten anerkannten zwei Buchhaltungen, welche die Tätigkeit der Organisation zweimal dokumentierten. Es sei zudem bezeichnend, dass beide Beschuldigten ihr Verhalten dann relativiert hätten, als ihnen der Staatsanwalt das Total der bislang zugegebenermassen gehandelten Mengen vorgehalten habe.
- 19 - Beide seien darob dann derart erschrocken, dass sie sogleich ihr Verhalten relativiert hätten. Aufgrund der Untersuchung bestehe an der Mindestmenge von 15.555 Kilogramm Heroin kein vernünftiger Zweifel. Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 2 habe die Vorinstanz auf Seite 49 des angefochtenen Entscheides versucht, anhand der von ihm eingestandenen Gewinne den Umsatz aus den Drogengeschäften zu errechnen. Angesichts der beschlagnahmten Buch- haltungsunterlagen bestehe für eine solche Berechnung aber weder eine Not- wendigkeit, noch mache sie Sinn. Man multipliziere damit nämlich lediglich etwai- ge Ungenauigkeiten in den betreffenden Angaben. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Grösse der Betäubungsmittelpackungen vom Gericht fälschlicherweise mit den Ausmassen von zwei Taschenrechnern (ca. 12cm x 7 cm x 2 cm) ange- geben worden seien. Diese Grössenangabe habe ihren Ursprung in einer sugges- tiven Fragestellung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Der Beschuldigte 1 habe jedoch verschiedentlich, zeitlich bald nach seiner Verhaf- tung, Angaben gemacht, aus denen hervorgehe, dass die Packungen klar grösser gewesen seien. Neben der Zahl der "Arbeitstage" spiele aber auch die Qualität des Heroins eine bedeutende Rolle. Die Anklagebehörde sei von einem Rein- heitsgehalt von 22 % ausgegangen. Die Vorinstanz dagegen habe fälschlicher- weise zugunsten des Beschuldigten den tiefsten, gutachterlich ermittelten Wert einer Einzelprobe als massgeblichen Faktor angenommen. Bei der Sicherstellung seien verschiedene Reinheitsgehalte festgestellt. Dieser Umstand zeige klar, dass die Betäubungsmittel eben nicht von einheitlicher Qualität gewesen seien. Im Vergleich zur insgesamt umgesetzten Menge, sei lediglich ein verschwindend kleiner Teil davon sichergestellt worden. Bei realistischer Betrachtung könne nicht angenommen werden, die übrigen Heroin-Portionen seien durchwegs schlechter Qualität gewesen. Die Durchschnittsqualität der sichergestellten Betäubungsmittel entspreche exakt dem üblichen Durchschnittswert der Sicherstellungen in solchen Fällen. Der Durchschnittswert der sichergestellten Proben entspreche zudem exakt dem von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin publizierten Durchschnittswert bei der vorliegenden Konfiskatgrösse. Aufgrund all dieser Faktoren erscheine die Annahme der Vorinstanz, sämtliches gehandeltes Heroin habe die Qualität einer einzelnen, schlechten Einzelprobe gehabt, nicht vertretbar
- 20 - bzw. gar willkürlich. Weiter gehe die Vorinstanz von einer - ausserhalb der doku- mentierten Perioden - täglich gehandelten Durchschnittsmenge von 75 Gramm Heroin aus. Die Anklagebehörde gehe hingegen von einer Durchschnittsmenge von 255 Gramm aus. Beide Beschuldigten hätten in der Untersuchung überein- stimmend erklärt, die erste, von O._____ geführte Buchhaltung erfasse durch- schnittliche bis gute Umsätze. Dann sei zufolge der Verhaftung von O._____ ein totaler Einbruch erfolgt. Der Vertrieb von Heroin sei in der Folge nach ein bis zwei Wochen in alter Manier wieder aufgenommen worden. Die Kundschaft sei wieder beliefert worden und die zweite, vom Beschuldigten 2 geführte Buchhaltung zeige eine Periode von eher schwachen Umsätzen. Wenn die Vorinstanz nun in der nicht buchhalterisch dokumentierten Zeit von einem absoluten Minimalumsatz von täglich 75 Gramm Heroin ausgehe, so verkenne sie, dass ein solch tiefer Wert nur gerade an einem einzigen Tag erreicht worden sei. Weil sich die Umsätze entwi- ckelten und mithin nicht konstant gewesen seien, müsse von einem Durch- schnittswert ausgegangen werden. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dazu komme, das Entgelt des Beschuldigten 1 mit 2.5 % des Umsatzes zu beziffern. Sowohl O._____ als auch der Beschuldigte 2 hätten näm- lich unabhängig voneinander ausgesagt, dass der Beschuldigte 1 ein ebenfalls gleich hohes Entgelt erhalten habe, nämlich 5 % des Umsatzes. Der Beschuldigte 1 habe dies zwar nie ausdrücklich anerkannt, aber auch nie substantiiert bestrit- ten. Schliesslich führt die Anklagebehörde aus, die von der Vorinstanz getroffene Annahme weiche massgeblich von der Anklage ab. Strafprozessual zulässig sei- en hingegen einzig geringfügige Abweichungen gegenüber dem angeklagten Sachverhalt und dann auch nur, wenn die Beschuldigte Person Gelegenheit gehabt habe, sich zum veränderten Sachverhalt zu äussern. Bei grösseren Abweichungen bedürfe es einer ergänzenden Anklage. Ob die Vorinstanz die geänderten Punkte habe ändern können, sei zumindest fraglich. Für den Fall, dass das Obergericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift ebenfalls als teil- weise nicht erstellt betrachten würde und die Differenz mehr als nur geringfügig sein sollte, so sei - nach Meinung der Anklagebehörde - die Frage des Immutabili-
- 21 - tätsprinzips näher zu prüfen (Urk. 115 S. 4 ff.). Exakt diese Vorbringen wieder- holte die Verteidigung auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 137). 1.1.11. Die Verteidigung führte aus, die von der Vorinstanz im Urteil vorgenom- menen Berechnungen seien zutreffend und zu bestätigen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Annäherung an die behandelte Menge gründe auf Aussagen von B._____ sowie der Buchhaltung von O._____. Beide von diesen Mitbeteiligten gehandelten Mengen rechne die Vorinstanz auch dem Beschuldig- ten an, was zutreffend sei. Sodann erscheine es angemessen, vom tiefsten ermit- telten Reinheitsgehalt von 18% auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit durch das Vorgehen der Vorinstanz der Grundsatz der Immutabilität verletzt worden sein solle. Dieser Grundsatz bedeute, dass die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben müsse und damit das Prozessthema in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiere. Es stehe dem Gericht aber durchaus zu, in Teilen oder insgesamt zu einem Freispruch zu gelangen. Ein teilweiser Freispruch verletze den Grundsatz der Immutabilität nicht (Urk. 138). 1.1.12. Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Untersuchungsverfahren weitgehende Ermittlungen getätigt wurden. In deren Verlauf wurden neben den Beschuldigten 1 und 2 auch O._____, L._____ und eine Vielzahl von Abnehmern (Urk. 37/1-97) polizeilich einvernommen. Keine der einvernommenen Personen, mit Ausnahme der Beschuldigten 1 und 2 sowie O._____ (Urk. 37/36) und L._____ (Urk. 86), wurden mit den Beschuldigten konfrontiert. Bei sämtlichen üb- rigen Befragungen nahmen die Beschuldigten weder teil, noch verzichteten sie auf ihre Teilnahmerechte. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Verwertbar- keit dieser Einvernahmen nicht vertieft auseinandergesetzt. Sie stellt sich jedoch in einem Nebensatz auf den Standpunkt, die Aussagen der Auskunftsperson L._____ sowie die Aussagen von Personen, die ebenfalls in irgendeiner Form am Drogenhandel beteiligt gewesen seien, könnten allenfalls als Indizien beigezogen werden (Urk. 114 S. 74). Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Entscheidend für die Verwertbarkeit der Einvernahmen ist, ob den Beschuldigten Gelegenheit ge- geben wurde, den sie belastenden Auskunftspersonen Fragen zu stellen. Der in
- 22 - Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch jeder beschuldigten Person, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend sind Rügen unter dem Blickwinkel beider Bestimmungen zu prüfen. Mit der Ga- rantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafur- teil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten we- nigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel dieser Normen ist die Wah- rung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwendet werden. Dem Anspruch, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeführt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontra- diktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteil des Bundes- gerichts vom 31. März 2011, 6B_789/2010 E. 2.3 mit weiteren Verweisen). Nach- dem die Beschuldigten keine Gelegenheit hatten den lediglich polizeilich einver- nommenen Auskunftspersonen Fragen zu stellen, sind deren Aussagen zum Nachteil beider Beschuldigter nicht verwertbar. 1.1.13. Wie die Anklagebehörde selber ausführt, beruhen die zur Anklage ge- brachten Betäubungsmittelmengen auf einer Hochrechnung, welche sich ihrer- seits auf die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen der O._____ sowie des
- 23 - Beschuldigten 2 sowie auf deren Aussagen stützt (Urk. 115 S. 4). O._____ doku- mentierte in einer Art "Buchhaltung" den Betäubungsmittelverkauf in der Zeit vom
3. bis zum 26. April 2010 (Urk. 38/2) und der Beschuldigte 2 denjenigen in der Zeitspanne vom 28. Mai bis zum 2. Juni 2010. Neben diesen inhaltlich allseits an- erkannten Belegen, sind die betreffenden Aussagen von O._____ und des Be- schuldigten 2 zur Sachverhaltsermittlung herbeizuziehen (act. 38/2, 38/4, 64/28, 64/29 sowie 64/35/20 S. 9 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lassen sich aufgrund der dokumentierten Angaben alleine, keinerlei zuverlässige Rückschlüsse auf den Betäubungsmittelhandel in den nicht dokumentierten Perioden ziehen. Wohl ist mit der Anklagebehörde anzunehmen, dass auch in den nicht dokumentierten Phasen Betäubungsmittel in nicht unerheblicher Menge umgesetzt wurden, beweisen lässt sich dies mit den vorhandenen Beweismitteln dagegen nicht. Namentlich auch aufgrund der unklaren, widersprüchlichen und teilweise widerrufenen Aussagen von O._____ und des Beschuldigten 2 lässt sich die durch die Anklagebehörde vorgenommene Extrapolation nicht rechts- genügend erhärten und weitere sachdienliche Beweismittel liegen nicht vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, eine Hochrechnung, welche sich zwar auf die Buchhaltungsunterlagen stütze, jedoch auch nicht dokumentierte und somit nicht nachweisbare Tage mit einschliesse, widerspreche dem Grundsatz "in dubio pro reo". Das Bundesgericht hat es in ähnlich gelagerten Fällen als zulässig erachtet, eine Hochrechnung anzustellen. So hat es beispielsweise in seinem Entscheid vom 13. Januar 2006 (6P.100/2005) in einer, dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Hochrech- nung keine Verletzung des Willkürverbots erblickt. Allerdings basierte jene Hoch- rechnung im Gegensatz zum vorliegenden Fall auf mehreren verlässlichen Eckwerten. Ausgangspunkt stellten die durch die Beschuldigten für gewisse Phasen eingestandenen Mengenangaben dar. Weiter konnte in jenen Perioden, für welche keine einheitlichen Mengenangaben vorlagen, aufgrund von nach- gewiesenen Bezügen bei Hanfbauern sowie nachgewiesenen Tageseinnahmen extrapoliert werden. Schliesslich konnten weitere, unbestrittene Angaben, wie Fixkosten und belegte monatliche Umsatzsteigerungen als verlässliche Parameter der Hochrechnung herangezogen werden. All dies fehlt im vorliegenden Fall. Die
- 24 - hier interessierende approximative Hochrechnung der Anklagebehörde beruht mit Ausnahme der Erkenntnisse aus der Buchhaltung, einzig und alleine auf Spekula- tionen. Die diffusen, teilweise unglaubhaften und über weite Strecken vollkommen unkonkreten Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sowie von O._____ können jedenfalls keine verlässlichen Grundlagen für eine Hochrechnung dar- stellen. Weder in Bezug auf die Anzahl der Tage, an welchen Betäubungsmittel umgesetzt wurden, noch hinsichtlich der konkret umgesetzten Heroinmengen liegen rechtsgenügende Beweise vor. Die entsprechenden Annahmen sind zwar nicht vollends unrealistisch, stützen sich jedoch bei näherer Betrachtung (hinsicht- lich der nicht dokumentierten Perioden) einzig und alleine auf relativ schwache Indizien. Allein mit diesen Indizien lässt sich jedoch kein Beweis zum Nachteil der Beschuldigten erbringen. Ähnlich verhält es sich im Übrigen auch mit der von der Anklagebehörde ins Feld geführten Grösse der Betäubungsmittelpackungen. Abgesehen davon, dass die betreffenden Angaben alles andere als konstant und verlässlich sind, lässt die äusserliche Dimension alleine noch keinen nachweisba- rer Rückschluss auf den Umfang des Inhalts zu. Die Anklagebehörde selbst räumt ein, dieser Parameter diene lediglich zur Plausibilitätsprüfung. Unter den ge- gebenen Umständen lassen sich jedoch selbst unter diesem Titel keine verlässli- chen Erkenntnisse ableiten, ist doch beispielsweise über die Art und den Umfang der Verpackung sowie über die verwendeten Materialien nichts bekannt. Damit lässt sich mit der Vorinstanz zusammengefasst feststellen, dass durch den Beschuldigten 1 persönlich, über den Beschuldigten 2 und O._____, in der Zeit vom 3. April 2010 bis zum 2. Juni 2010 eine Heroinmenge von 7'550 Gramm um- gesetzt, verarbeitet, ausgeliefert bzw. transportiert wurde. Dass die Vorinstanz diese Menge anhand der Buchhaltung respektive der entsprechenden Zugeständnisse falsch errechnet hätte, wird von der Anklagebehörde zurecht nicht geltend gemacht. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 114 S. 27 ff.). 1.1.14. Die Anklagebehörde beanstandet, die Vorinstanz habe fälschlicherweise zugunsten des Beschuldigten den tiefsten, gutachterlich ermittelten Wert einer Einzelprobe als massgeblichen Faktor angenommen und sei von einem durch- schnittlichen Reinheitsgehalt von 18 % ausgegangen. Massgeblich seien hinge-
- 25 - gen 22 %. Dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 29. April 2011 kann entnommen werden, dass insgesamt zehn Asservate auf deren Hydro- chlorid-Gehalt überprüft wurden. Dabei wurden beim untersuchten Heroin Reinheitsgehalte zwischen 18 und 29 % ermittelt. Der anhand der Proben durch- schnittlich ermittelte Reinheitsgehalt betrug damit 23.7 %. Von den zehn unter- suchten Heroinproben wiesen drei einen Reinheitsgehalt von 18 % und eine einen solchen von 21 % auf. Die übrigen sechs Proben wiesen dagegen einen Rein- heitsgehalt von 26 % und mehr auf (Urk. 31/7). Wenn die Anklagebehörde bean- standet, unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, weshalb den Beschuldig- ten der tiefste ermittelte Wert zugestanden werde, so ist ihr darin zuzustimmen. Aufgrund der hier zur Debatte stehenden Betäubungsmittelmengen im mehr- fachen Kilobereich erweist sich die Annahme eines Durchschnittswertes von 18 % als zu tief. Aufgrund der durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedi- zin, Fachgruppe forensische Chemie, ermittelten Zahlen bei den hier massgebli- chen Konfiskatsgrössen, betrug der durchschnittliche Reinheitsgehalt von Heroin im Jahre 2010 rund 25 % (http://www.sgrm.ch/uploads/media/Cocain_Heroin_ Gehaltsstatistik_SGRM_2010_01.pdf). Wenn also die Anklagebehörde von einem gassenüblichen Reinheitsgehalt von 22 % Heroin-Hydrochlorid ausgeht, so ist dies aufgrund der obigen Ausführungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz als erstellt zu betrachten. Damit ist in Bezug auf den Beschuldigten 1, ausgehend von einer umgesetzten Heroinmenge von 7'550 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 22 %, das Umsetzen, Verarbeiten, Ausliefern respektive Transportieren von 1'661 Gramm reinem Heroin nachgewiesen. Dass der Beschuldigte zudem über O._____ 168 Gramm Kokain ausgeliefert hat sowie das Heroin zu einem Preis von Fr. 30.-- pro Gramm und das Kokain zu einem Preis von Fr. 100.-- pro Gramm verkauft wurde, blieb allseits unbestritten. Damit ergibt sich insgesamt ein Umsatz von Fr. 243'300.--, nämlich Fr. 226'500.-- für das verkaufte Heroin und Fr. 16'800.-- für das verkaufte Kokain, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten hat. Nachdem sich weder die eingeklagte Anzahl der Tage, noch die durchschnittlich umgesetzte Menge Heroin beweisen lassen, ver- steht sich von selbst, dass auch der durch die Anklagebehörde errechnete
- 26 - Umsatz auf unbewiesenen Mengenangeben beruht und damit viel zu hoch aus- fällt. Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich. 1.1.15. Soweit die Anklagebehörde in ihrer Berufungserklärung geltend macht, es sei die Frage des Immutabilitätsprinzips näher zu prüfen, sofern auch das Ober- gericht den eingeklagten Sachverhalt als teilweise nicht erstellt betrachte, ist ihr mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 138 S. 10) folgendes entgegen zu halten: Das Immutabilitätsprinzip ist in Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO statuiert und besagt, dass die Anklage nach der Behandlung von allfälligen Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO auch nicht mehr geändert werden kann. Weil sie das Verfahrens- und Urteilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben (sog. Immutabilität). Das Prozessthema wird also in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die be- schuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. Daher steht das Immutabilitätsprinzip in engem Zusammenhang mit dem Grund- satz der Tatidentität - beide wollen eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten verhindern, indem sie sicherstellen, dass die Anklage grund- sätzlich Bestand hat (BSK-StPO, Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner, Art. 9 N 40 f.). Inwiefern also die Anklagebehörde das Immutabilitätsprinzip im Umstand tangiert sehen will, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nur teilweise erstellen lässt, bleibt unerfindlich. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Beweis- würdigung zum Schluss gekommen, der eingeklagte Sachverhalt lasse sich mit den vorhandenen Beweismitteln lediglich teilweise erstellen. Darin ist entgegen der Ansicht der Anklagebehörde keinesfalls eine Verletzung des Immutabilitäts- prinzips zu erblicken, ist es doch ureigenste Aufgabe des Gerichtes, den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu überprüfen und abzuklären, ob sich dieser soweit erstellen lässt, dass er der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden kann. Hat das Gericht unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht es von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies und nichts anderes hat die Vorinstanz getan. Nachdem sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Erkenntnis gelangte,
- 27 - der Sachverhalt lasse sich hinsichtlich der eingeklagten Betäubungsmittelmenge nicht beweisen, ist sie von der beweisbaren und damit günstigeren Sachlage für die Beschuldigten ausgegangen. Gleiches gilt im Übrigen für das Beweisergebnis im vorliegenden Berufungsverfahren. 1.1.16. Von der Anklagebehörde wird weiter beanstandet, es sei nicht einzuse- hen, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss komme, der Beschuldigte habe für seine Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel 2.5 % des Tagesumsatzes aus den Drogenauslieferungen erhalten wollen. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 sowie denjenigen von O._____ könne als erstellt betrachtet werden, dass der Be- schuldigte 1 einen prozentualen Anteil von 2.5% des Tagesumsatzes aus den Drogenauslieferungen habe erhalten sollen. Ob er dieses Geld tatsächlich erhalten habe, sei nicht eruierbar. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er erklärt, er habe überhaupt nichts für seine Tätigkeit erhalten. Das Aussageverhal- ten des Beschuldigten 1 stifte jedoch erneut Verwirrung und lasse keine klaren Schlüsse zu. Ob er die Fragen jeweils zumindest sinngemäss nicht verstanden oder ob er absichtlich widersprüchlich ausgesagt habe, könne offen bleiben. Jedenfalls könne ihm nicht rechtsgenügend nachgewiesen bzw. ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich einen Lohn für seine Tätigkeit erhalten habe (Urk. 114 S. 48). In der Tat hat der Beschuldigte in für ihn gewohnt sibyllinischer Art die betreffenden Fragen beantwortet, oder sich um eine Beant- wortung der Frage gedrückt. Allerdings - und darauf ist er zu behaften - hat er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 2 vom 21. Juli 2011 unmissverständlich zu Protokoll gegeben, man habe ihm schon Geld gege- ben. Er sei aber nicht so bezahlt worden, wie er es für angemessen erachtet habe. Es sei aber richtig, wenn der Beschuldigte 2 angebe, er habe 5 % des Umsatzes erhalten und auch genommen. Diese Angaben werden vom Beschul- digten 2 in derselben Einvernahme bestätigt (Urk. 35/22 S. 6). O._____ erklärte ihrerseits im Beisein der Beschuldigten 1 und 2 sowie derer Rechts- vertreter klar und unmissverständlich, auch der Beschuldigte 1 habe für seine Tätigkeit ein Entgelt von 5 % des Umsatzes erhalten (Urk. 37/36 S. 8). Im Lichte dieser allseits übereinstimmenden Aussagen erscheint die Darstellung des
- 28 - Beschuldigten 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als wenig glaubhaft. Vielmehr ist damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte 1 ebenso wie die übrigen Tatbeteiligten mit 5 % des erzielten Umsatzes entlöhnt wurde und dass er dieses Geld auch erhalten hat. 1.3. Mehrfache Geldwäscherei (Anklageziffer 1. c)) 1.1.17. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei als erstellt. Hinsichtlich des Deliktsbetrages gingen die Vorderrichter aufgrund der Aussagen von L._____ und des Beschuldigten 2 von Fr. 200'000.-- aus (Urk. 114 S. 54). 1.1.18. Die Anklagebehörde beanstandet diesbezüglich, die Vorinstanz sei von einem zu tiefen Deliktsbetrag ausgegangen. Auszugehen sei von mindestens Fr. 400'000.--. Die Diskrepanz komme daher, dass die Vorinstanz von einer anderen Anzahl der Handelstage und anderen Mengen umgesetzten Heroins ausgegangen sei (Urk. 115 S. 10; Urk. 137 S. 22). 1.1.19. Wie bereits vorstehend dargetan, lässt sich die eingeklagte Betäubungs- mittelmenge nicht erstellen. Insofern kann folgerichtig auch nicht von einem höhe- ren, als dem von der Vorinstanz angenommenen Deliktsbetrag ausgegangen werden. Die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu sind daher zu übernehmen und im Ergebnis zu bestätigen. 1.4. Mehrfache Veruntreuung (Anklageziffer 1. d)) Der Anklagevorwurf wurde in tatsächlicher Hinsicht vom Beschuldigten 1 aner- kannt. Sein Geständnis deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen. Für die rechtliche Würdigung ist daher vom eingeklagten Sachverhalt auszugehen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Vergehen gegen das Ausländergesetz (Anklageziff. 1. a))
- 29 - 1.1.20. Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, die Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft als mehrfaches Vergehen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG sei nicht zutreffend. Entgegen der Ansicht der Staatsan- waltschaft sei ausserdem beim vorliegenden Sachverhalt nicht von einer mehr- fachen Tatbegehung auszugehen, denn der Beschuldigte 1 sei lediglich einmal in die Schweiz eingereist. Zudem könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er mit der Absicht, sich in der Schweiz dem Betäubungsmittelhandel zu widmen, eingereist sei, weshalb er nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG ("Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen") sondern im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b AuG (Notwendigkeit "die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel" zu besitzen) schuldig zu sprechen sei, welcher Sachverhalt eventualiter angeklagt sei. 1.1.21. Die Anklagebehörde teilt diese Auffassung nicht und stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte 1 sei wegen Vergehens gegen das Ausländer- gesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Urk. 115 S. 13). 1.1.22. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, der Schuldspruch sei im Sinne der Vorinstanz zu bestätigen. Dem Beschuldigten könne nichts anderes nachgewiesen werden, als dass seine Motivation zur Einreise war, auf dem Bau als Elektriker Arbeit zu finden (Urk. 138 S. 13 f.). 1.1.23. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Anklageschrift umschreibe den Art. 5 Abs. 1 lit. b AuG zugrunde liegenden Sachverhalt. Weder wird in der Anklageschrift vom
31. August 2011 auch nur mit einem Wort erwähnt, der Beschuldigte 1 sei in die Schweiz eingereist, ohne über die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mit- tel zu verfügen, noch findet der betreffende Straftatbestand eine entsprechende Erwähnung (Urk. 48). Der vorinstanzliche Schuldspruch erging daher in Ver- letzung des Anklageprinzips und ist aufzuheben.
- 30 - 1.1.24. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG). Gemäss Art. 5 müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wol- len, folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen über ein für den Grenzüber- tritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses er- forderlich ist (lit. a), sie müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (lit. b), sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (lit. c) und sie dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein (lit. d). Nach dem Gesetzeswortlaut müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Straf- barkeit ist also bereits gegeben, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Da die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, können sie sich auch nicht gegenseitig konsumieren. Die Tathandlung der Strafbestimmung in Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG besteht im Verletzen der Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG. Während Strafbarkeit bei Fehlen eines anerkannten Ausweispapiers oder Visums und beim Bestehen einer Fernhaltemassnahme (Art. 5 Abs. 1 lit. a und d) zwanglos anzunehmen ist, bereiten die Einreisevoraussetzungen gemäss lit. b und c grössere Schwierig- keiten. Diese sind gemäss D'Addario Di Paolo/Vetterli nämlich zu unbestimmt, um Strafbarkeit begründen zu können. Die pauschale Verweisung auf Art. 5 AuG führt damit zu stossenden Ergebnissen (Gabriella D'Addario Di Paolo / Luzia Vetterli in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, S. 1070 f zu Art. 115 AuG). Noch deutlicher hält dies Zünd fest: "Nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 5 führen aber zur Strafbarkeit, wenn sie nicht erfüllt sind. Zu unbestimmt sind folgende Einreisevoraussetzungen: Erfordernis der für den Aufenthalt notwendi- gen finanziellen Mittel (Art. 5 Abs. 1 lit. b), Gewähr für eine gesicherte Wiederaus- reise (Art. 5 Abs. 2), keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 5 Abs. 1 lit. c). Diese Einreisevoraussetzungen können zwar zur Verweige- rung eines Visums oder der Einreise führen, aber bei ihrem Fehlen für sich genommen nicht Strafbarkeit begründen" (Andreas Zünd in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli, Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2009, S. 261 zu Art. 115 AuG).
- 31 - Wie vorstehend unter Ziff. 1.1 ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz einreiste. Im Lichte dieser Ausführungen ist der Beschuldigte 1 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Ausländergesetz vollumfänglich freizusprechen. Anderweitige Vergehen gegen das Ausländergesetz werden dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht zum Vorwurf gemacht, weshalb es letztlich bei einem diesbezüglichen Freispruch sein Bewenden haben muss. 2.2. Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1. b)) Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde zu Recht weder durch die Anklagebehörde noch durch die Verteidigung in Abrede gestellt. Sie ist vollständig und zutreffend, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 2.3. Mehrfache Geldwäscherei (Anklageziffer 1. c)) Auch in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei hat die Anklagebehörde die vorinstanzliche Würdigung nicht in Abrede gestellt. Beanstandet wurde lediglich der tatsächlich ermittelte Deliktsbetrag. Der Beschuldigte selbst beanstandete vor Vorinstanz die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde nicht (Urk. 90 S. 17). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung liess er keine entsprechenden Bean- standungen vorbringen (Urk. 138). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich damit als unbestritten und ist im Ergebnis zutreffend. Auf die betref- fenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 114 S. 54 f.) kann verwiesen werden. 2.4. Mehrfache Veruntreuung (Anklageziffer 1. d)) 1.1.25. Die Vorinstanz kommt unter Ziff. 7.9 des angefochtenen Entscheides zum Schluss, der objektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei zweifelsfrei erfüllt. Hingegen ist sie der Ansicht, namentlich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der Hauptverhandlung könne nicht erstellt werden, dass er für seine Tätigkeit Geld erhalten habe. Viel- mehr müsse aufgrund seiner glaubhaft geschilderten Diskussion mit dem Boss
- 32 - davon ausgegangen werden, dass er keinen Verdienst erzielt und deshalb ledig- lich einen Betrag aus der Schachtel genommen habe, von dem er der Ansicht gewesen sei, er stehe ihm für seine Dienste als Entgelt zu. Dass der Beschuldigte 1 neben seinem bereits erhaltenen Verdienst zusätzlich Geld genommen habe, sei nicht ersichtlich, respektive nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Da es am subjektiven Tatbestand der Bereicherungsabsicht fehle, sei der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. 1.1.26. Die Anklagebehörde beanstandet, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschuldigte 1 zumindest in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldig- ten 2 sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht geständig gewesen sei. Seine anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragene Version widerspreche denn auch den Aussagen der übrigen Beteiligten. Die vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptungen des Beschuldigen 1 seien nichts anderes als Schutzbehauptun- gen. Er sei daher antragsgemäss der Veruntreuung schuldig zu sprechen (Urk. 115 S. 11; Urk. 137 S. 23 ff.). 1.1.27. Die Verteidigung führte aus, der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der Veruntreuung sei zu bestätigen. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei aber ebenfalls nicht erfüllt, da es an einem schutzwürdigen Treueverhältnis fehle. Ausserdem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, wie die Vorinstanz richtig ausführe (Urk. 138 S. 11 ff.). 1.1.28. Der Beschuldigte 1 ist mit der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen, allerdings mit einer abweichenden Begründung. Im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder wer anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Wichtiges Tatbestandsmerkmal ist dabei die Fremdheit der Sache. Diese bestimmt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N. 4 ff. zu Art. 137). Gemäss BGE 122 IV 179 E. 3.c. (betreffend Diebstahl) kann nur eine verkehrsfähige
- 33 - Sache fremd sein. Verkehrsfähige Sachen sind alle Sachen, die geeignet sind, Gegenstand privater Rechte und privatrechtlicher Verfügungen zu bilden. Sachen, denen diese Eignung ganz oder zum Teil abgeht, nennt man verkehrsunfähig oder beschränkt verkehrsfähig. Zu den nicht oder nur beschränkt verkehrsfähigen Sachen gehören die sog. verbotenen Sachen. Das sind Sachen, deren Verkehrs- fähigkeit durch das öffentliche Recht aus Gründen des öffentlichen Wohles aufgehoben oder beschränkt worden ist, sei es, dass sie überhaupt nicht veräus- sert werden dürfen oder aus Gründen der Gesundheits- oder Sicherheitspolizei gar vernichtet werden müssen, sei es, dass deren Veräusserung nur unter Bedingungen zulässig ist. Betäubungsmitteln fehlt somit die Eigenschaft der Ver- kehrsfähigkeit und sie können nie Gegenstand eines Diebstahls sein. Das Bundesgericht spricht sich sodann im gleichen Entscheid in Bezug auf diese Problematik für die Gleichbehandlung von Diebstahl und Betrug aus (BGE 122 IV 179 E. 3.d.). Dasselbe muss wohl auch für den Tatbestand der Veruntreuung angenommen werden. Bei den Fr. 7'000.--, die der Beschuldigte 1 an sich genommen hatte, handelt es sich unbestritten um Erlös aus dem Drogenverkauf. Der erzielte Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel kann als Derivat der Betäubungsmittel bezeichnet werden. Daher muss auch dem Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel die Verkehrsfähigkeit abgesprochen werden, insbeson- dere, da ein solcher Erlös auch in Anwendung von Art. 70 StGB einzuziehen ist. Es fehlt daher im vorliegenden Fall am Tatbestandsmerkmal der "Fremdheit", weshalb der objektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt und der Beschul- digte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Anders zu entscheiden hiesse, dass jener, der Betäubungsmittel stiehlt, straflos bliebe, während derjenige, der den Erlös aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stiehlt, strafrechtlich belangt würde.
- 34 -
3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 114 S. 90 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste zu beurteilende Delikt. Vorliegend also die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz. 3.3. Die objektive Tatschwere der Delinquenz des Beschuldigten 1 wiegt - auf einer Skala aller denkbaren schweren Fälle von Widerhandlungen gegen das aBetmG im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 2 - durchaus erheblich. Der Beschuldig- te 1 setzte eine Heroinmenge von 7'550 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 22 %, mithin also 1'661 Gramm reines Heroin um. Dass es sich bei Heroin um ei- ne der gefährlichsten bekannten Drogen handelt, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 114 S. 102). Zudem lieferte er über O._____ 168 Gramm Kokain aus, wobei durch diese Handlungen insgesamt ein Umsatz von Fr. 243'300.--, nämlich Fr. 226'500.-- für das verkaufte Heroin und Fr. 16'800.-- für das verkaufte Kokain generiert wurde. Dabei legte er zusammen mit den Mitbe- teiligten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Was den Tatbeitrag des Beschuldigten 1 angeht, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er weder Drahtzieher noch Befehlsgeber war. Dennoch ist aufgrund des erstellten Sach- verhaltes und der gesamten Vorgehensweise nicht davon auszugehen, dass er sich auf der untersten Hierarchiestufe des Betäubungsmittelhandels bewegte. Durch sein Handeln und die umgesetzten Betäubungsmittelmengen nahm der Beschuldigte 1 in Kauf, dass das von ihm umgesetzte Heroin die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr bringen konnte, zumal auch die konkrete Gefahr von Überdosierungen und Komplikationen beim Misch- konsum bestanden. Straferhöhend wirkt auch, dass dem Beschuldigten neben dem Heroinhandel auch der einmalige Handel mit Kokain vorzuwerfen ist. In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten 1 ist darauf hinzuweisen, dass er als Teil einer international tätigen Bande seinen Beitrag
- 35 - dazu leistete, dass Drogen aus dem Ausland in die Schweiz geschafft und hierzu- lande über Wochen hinweg verkauft wurden. Für die im Hintergrund operierende Organisation stellte der Beschuldigte 1 einen wichtigen und zumindest vorüber- gehend auch unverzichtbaren Dreh- und Angelpunkt in der Schweiz dar. In Abweichung der vorinstanzlichen Einschätzung ist in objektiver Hinsicht noch nicht von einem schweren Tatverschulden auszugehen. Vielmehr erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 insgesamt noch als erheblich. 3.4. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 selbst keine Drogen konsumierte, insofern ist vorliegend weder von einer soge- nannten Beschaffungskriminalität, noch von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Der Beschuldigte 1 handelte direkt vorsätzlich und war in seiner Vorgehensweise einzig von finanziellen Motiven getrieben. Dabei ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass er einzig zum Zweck des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz einreiste. Soweit der Beschuldigte 1 im Rahmen der Untersuchung sinngemäss geltend macht, er sei aufgrund des Umstandes, dass ihm sein Vater die finanzielle Unterstützung entzogen und er keine reguläre Anstellung in seinem erlernten Beruf als Elektriker gefunden habe, genötigt gewesen, seinen Lebensunterhalt mit dem Betäubungsmittelhandel zu bestreiten, ist er damit nicht zu hören. Wohl war er in Geldnot, allerdings recht- fertigt dies selbstredend unter keinen Umständen das deliktische Verhalten. In Bezug auf die weiteren subjektiven Verschuldenselemente kann auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Insgesamt kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie die subjektive Tatschwere insgesamt als erheblich taxiert (Urk. 114 S. 101). 3.5. Insgesamt erweist sich vorliegend eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen. Eine solche Einsatzstrafe lässt sich auch vertreten vor dem Hintergrund des schematischen, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Tschurr (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittel- gesetz, Zürich 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB bzw. Art. 63 aStGB; vgl. auch N. 18 ff.), welchen heranzuziehen im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von
- 36 - Rechtsgleichheit und -sicherheit statthaft ist: So gehen die genannten Autoren bei einer Menge von ca. 1.5 kg reinem Heroin von einer Einsatzstrafe von ebenfalls rund 5 Jahren aus (a.a.O., N. 30-32 zu Art. 47 StGB). 3.6. Was den Werdegang des Beschuldigten 1 angeht, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich als vollständig und zutreffend erweisen (Urk. 114 S. 106). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 keine strafzumessungsrelevanten Elemente ergeben. 3.7. Soweit die Vorinstanz die in I._____ gegen den Beschuldigten 1 ergangene Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung (Urk. 45/14 und 45/17) als leicht straferhöhend taxiert, ist dies unter Berücksichtigung ihres Ermessens nicht zu beanstanden (Urk. 114 S. 108). 3.8. Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters in die Strafzumessung einfliessen zu lassen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Straf- verfahren (wie namentlich Reue und Einsicht). Ein Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd. Das Bundesgericht hielt dafür, ein positives Nachtat- verhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.) 3.9. Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten 1 aufgrund seines Teilgeständ- nisses eine leichte Strafminderung zu. Auf ihre betreffenden Erwägungen ist an dieser Stelle zu verweisen (Urk. 114 S. 108). Die Anklagebehörde dagegen stellt sich auf den Standpunkt, beim Beschuldigten 1 könne nicht von einem Geständ- nis im engeren Sinne ausgegangen werden. Das Aussageverhalten des Beschul- digten 1 habe sich insgesamt alles andere als hilfreich erwiesen (Art. 115 S. 17 ff.). Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten unter dem Titel "Geständnis" mit Verweis auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis lediglich eine leichte Strafmin- derung zugesteht, so kommt darin ohne weiteres zum Ausdruck, dass sie den im Berufungsverfahren durch die Anklagebehörde vorgebrachten Vorbehalten
- 37 - durchaus angemessen Rechnung getragen hat. Eine Strafminderung im Bereich von rund 1/5 erweist sich daher als angemessen. 3.10. Schliesslich attestiert die Vorinstanz dem Beschuldigten 1, dass er sich anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt und glaubhaft zu Protokoll gegeben habe, dass er die Tat bereue. Diese Einschätzung liegt durchaus inner- halb des pflichtgemässen Ermessens der Vorinstanz und ist zu übernehmen. 3.11. Aufgrund der weiteren Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB ist die Einsatzstra- fe für die Haupttat in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäsche- rei kam die Vorinstanz zum Schluss, das Tatverschulden wiege nicht allzu schwer, da das betreffende deliktische Verhalten gezwungenermassen eine Folgehandlung des Betäubungsmittelhandels dargestellt habe. Der Beschuldigte habe zudem aus der Geldwäscherei direkt keinen grossen Profit erzielt. Diese Einschätzung kann vollumfänglich übernommen werden. Es ist darauf hinzu- weisen, dass die mehrfache Tatbegehung strafschärfend zu berücksichtigen ist. Insgesamt und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe nach dem Gesagten um 4 Monate zu erhöhen, wobei aufgrund der zwingenden Bestimmungen von Art. 305bis Ziff. 2 StGB die für die Geldwäscherei ausgefällte Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als angemessen. Dies wurde von der Anklagebehörde und auch von der Verteidigung nicht beanstandet und ist unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Ermessens ohne weiteres zu bestätigen. 3.12. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 5 Jahren und unter Berücksichti- gung des Teilgeständnisses (- 20%) sowie des Umstandes, dass sich die übrigen strafmindernden Faktoren wie Reue und Nachtatverhalten sowie die straferhö- hende Vorstrafe gegenseitig aufheben, und das Nebendelikt zu einer Freiheits- strafe von 4 Monaten führt, ist der Beschuldigte 1 zusammengefasst mit einer Freiheitsstrafe von 4 1/4 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.
- 38 -
4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 4 1/4 Jahren kommt ein ganz oder teilweise beding- ter Aufschub der Strafe schon von Gesetzes wegen nicht in Frage (Art. 42 ff. StGB). Angesichts dessen muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, dass die Strafe zu vollziehen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 (B._____)
1. Sachverhalt 4.1. Mehrfache Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Periode vom 18. März 2012 [recte: 2010] bis 25. März 2010) 1.1.1. Dem Beschuldigten 2 wird zusammengefasst in tatsächlicher Hinsicht vor- geworfen, er habe auf Vermittlung seines langjährigen Kollegen L._____ dem Be- schuldigten 1 ab dessen Einreise in die Schweiz - also ab 18./19. März 2010 - bis zur gemeinsamen Verhaftung am 2. Juni 2010 in seiner Wohnung in K._____ Ob- dach gegeben. Dabei habe der Beschuldigte 2 gewusst, dass der Beschuldigte 1 zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz eingereist sei und hier zwingend eine Unterkunft benötigte. Der Beschuldigte 2 habe weiter gewusst, dass der Beschuldigte 1 auf Weisung eines aus D._____ operierenden Hinter- mannes ungefähr zweimal pro Monat eine nicht genau bekannte Menge, ca. drei Kilogramm, Heroin und etwa die gleich grosse Menge Streckmittel erhalten habe. Der Beschuldigte 2 habe das Heroin mit dem Streckmittel gemischt und das Ge- misch in Minigrip-Säcklein verschiedener Grössen, meist zu 5 Gramm, abgepackt. Nach dem Mischen habe das Heroin eine gassenübliche Qualität von durch- schnittlich 22 % gehabt. Das Heroin hätten die Beschuldigten 1 und 2 in der Folge in der Wohnung und teilweise auch in Personenwagen aufbewahrt, welche eigens zu diesem Zweck vor der Liegenschaft abgestellt worden seien. In der Woche vom 18./19. März 2010 bis ungefähr am 25. März 2010, habe der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 mittels Kost und Logie in dessen Vorhaben unterstützt. Der Beschuldigte habe um die Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen gewusst,
- 39 - welche durch das Handeln des Beschuldigten 1 geschaffen worden sei. Diesen Umstand habe er bei seinem Handeln aber zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte 2 habe weiter gewusst, dass der Beschuldigte 1 Teil einer Organisa- tion mit Zentrum in D._____ gewesen sei, deren Ziel es gewesen sei, über mög- lichst viele Absatzkanäle Heroin zu verkaufen. Er habe auch gewusst, dass die erzielten Absätze erheblich gewesen seien. Für seine Logie-Dienste sei er mit monatlich Fr. 1'600.-- entschädigt worden (Urk. 47 S. 2 f.). 1.1.2. Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass der Beschuldigte 2 den ihm vorgeworfenen Sachverhalt über weite Teile als zutreffend anerkannt habe. Der Beschuldigte 2 habe lediglich in Abrede gestellt, dass er gewusst habe, wie viel Heroin der Beschuldigte 1 entgegen genommen habe und ob es wirklich zwei Mal im Monat zu Entgegennahmen von Betäubungsmitteln gekommen sei. Vor allem zu Beginn habe er nicht Bescheid gewusst und es habe ihn auch nicht interes- siert. Zudem habe er auch nicht von Anfang an gewusst, dass der Beschuldigte 1 Teil einer vom Ausland aus agierenden Organisation gewesen sei. Dies habe er erst später erfahren. Schliesslich habe der Beschuldigte 2 in Abrede gestellt, dass L._____ ein Kollege von ihm sei, mit diesem sei er nämlich lediglich bekannt. Das Gericht erwog weiter, die gemäss dieser Anklageziffer strittig gebliebenen Elemente des Sachverhaltes (das Wissen des Beschuldigten 2 um die Zugehörigkeit des Beschuldigten 1 zu einer vom Ausland aus agierenden Organisation sowie auch dem Umstand, wie oft der Beschuldigte 1 Betäubungs- mittellieferungen und Streckmittel in der Wohnung entgegen genommen habe bzw. ab wann Betäubungsmittel tatsächlich in der Wohnung des Beschuldigten 2 gelagert worden seien) könnten vorerst offen bleiben, da diese für den Tatbestand der Gehilfenschaft nicht von zentraler Bedeutung seien (Urk. 114 S. 65 ff.). 1.1.3. Diese Erwägungen der Vorinstanz wurden von der Anklagebehörde im Rahmen der Berufungserklärung nicht in Abrede gestellt (Urk. 115 S. 14; Urk. 137). 1.1.4. Auch die Verteidigung des Beschuldigten 2 rügte diese Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen ihrer Berufungsantwort nicht (Urk. 139 S. 3 ff.).
- 40 - 1.1.5. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist unter diesem Titel zutreffend und kann auch im Berufungsverfahren übernommen werden. Der Vorinstanz ist insbesondere zuzustimmen, wenn sich diese auf den Standpunkt stellt, die vom Beschuldigte 2 schliesslich noch in Abrede gestellten Anklagepunkte könnten einstweilen offen bleiben, weil sie für die Beurteilung der Frage, ob er sich im fraglichen Zeitraum der Gehilfenschaft schuldig gemacht habe, nicht von Relevanz seien. Für die rechtliche Beurteilung ist daher vom eingeklagten Sach- verhalt auszugehen, wobei die strittigen Punkte unberücksichtigt bleiben können. 4.2. Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Periode vom
26. März 2010 bis 2. Juni 2010) 1.1.6. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz deckt sich über weite Teile mit dem entsprechenden Anklagevorwurf gegenüber dem Beschuldigten 1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf unter Ziff. IV. 5.1 ff. sehr ausführlich dargetan. Darauf, sowie auf die Anklageschrift, ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 114 S. 67 ff.; Urk. 47 S. 3 ff.). Stark zusammengefasst wird dem Beschuldigten 2 in tatsächlicher Hinsicht vorgewor- fen, dass der Beschuldigte 1 in der vom Beschuldigten 2 zur Verfügung gestellten Wohnung während mindestens 61 Tagen der geschilderten Tätigkeit nachge- gangen sei, der Beschuldigte 1 pro Tag durchschnittlich 127 Gramm Heroin auf durchschnittlich 255 Gramm Heroin durchschnittlicher Qualität gestreckt, gelagert und alsdann teilweise gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 an verschiedene Transporteure hinsichtlich des Verkaufs übergeben oder wie nachfolgend geschildert, der Beschuldigte 2 das Heroin selber ausgeliefert habe. Gesamthaft hätten die Beschuldigten 1 und 2 durch ihr Verhalten eine Menge von mindestens 15.555 Kilogramm Heroin umgesetzt. Unter Annahme eines durchschnittlichen, gassenüblichen Reinheitsgehaltes von 22 Prozent Heroin-Hydrochlorid ergebe sich ein Gesamtumsatz reinen Heroins von 3‘422 Gramm. Es ergebe sich ferner ein Umsatz von durchschnittlich Fr. 7‘264.– pro Tag, was einem Gesamtumsatz von mindestens Fr. 443‘104.– entspreche. Dem Beschuldigten 2 wird weiter vorgeworfen, er habe anfänglich im Umfang von 1.2 Kilogramm an den Wochen-
- 41 - enden, nach der Verhaftung O._____s auch im Umfang von 5.4 Kilogramm unter der Woche - gesamthaft mithin ungefähr 6.6 Kilogramm Heroin (entsprechend ungefähr 1‘452 Gramm reinem Heroin-Hydrochlorids) für total Fr. 198‘000.– aus- geliefert. Als Erlös für seine Tätigkeit habe er 5% des Umsatzes zurückbehalten, was nebst den Mieteinnahmen von monatlich Fr. 1‘600.– einen Erlös von unge- fähr Fr. 9‘900.– pro Monat ergebe. Entsprechend habe der Beschuldigte 2 Fr. 13‘100.– eingenommen. Der Beschuldigte 2 habe von den dargelegten Umständen gewusst, insbesondere, dass die von ihm wie geschildert verarbeitete und umgesetzte Menge Heroin die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr habe bringen können, zumal auch die Gefahr von Überdosierungen oder Komplikationen beim Mischkonsum bestanden hätten. Dem Beschuldigten 2 wird weiter vorgeworfen, dass auch ihm bekannt gewesen sei, dass er in der Schweiz als Teil einer vom Ausland aus operierenden Gruppierung gehandelt und zudem mit dem Beschuldigten 1 den Vertrieb in der Schweiz gewährleistet habe. 1.1.7. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte 2 habe ein weitreichendes Geständnis abgelegt, welches sich mit der Aktenlage decke und glaubhaft erscheine. Er bestreite aber einerseits den in der Anklage- schrift bezeichneten Zeitpunkt, ab welchem er in das vom Beschuldigten 1 zur Verfügung gestellte Verteilnetz eingestiegen sei respektive ab welchem er selber mit Drogen in Kontakt gekommen sei und mit deren Auslieferung begonnen habe. Weiter bestreite der Beschuldigte 2 die ihm zur Last gelegte Anzahl Tage, an welchen er angeblich Drogen ausgeliefert und verkauft haben soll. Schliesslich sei die ihm vorgeworfene Drogenmenge sowie der damit einhergehend erzielte Umsatz nicht zutreffend. In Bezug auf diese umstrittenen Anklagepunkte erwog die Vorinstanz, angesichts der Beweislage könne nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 2 bereits ab dem 26. März 2010 in den Drogenhandel verwickelt gewesen sei. Es müsse vom 3./4. April 2010 als erstem fixem und vom Beschuldigten 2 anerkannten Datum ausgegangen werden. Auch wenn davon auszugehen sei, dass diesbezüglich wohl bereits vorher vom Beschuldigten 2 Überlegungen gemacht worden seien und vermutlich auch Gespräche zwischen ihm und anderen Beteiligten (ins-
- 42 - besondere dem Beschuldigten 1) stattgefunden hätten, sei der genaue Zeitpunkt seines Tatentschlusses nicht rechtsgenügend eruierbar. Zu Gunsten des Beschuldigten 2 sei daher von einem Einstieg in die Delinquenz am 3./4. April 2010 auszugehen. Für die Zeit davor sei lediglich der Tatbestand der Gehilfen- schaft erfüllt. Dass laut Anklage Mittäterschaft bereits ab dem 26. März 2010 an- geklagt worden sei, jedoch vom Gericht bis zum 2. April 2010 von Gehilfenschaft (Phase I) und erst für den Zeitraum danach, d.h. ab dem 3. April 2010 von Mittäterschaft (Phase II) ausgegangen werde, stelle mit Bezug auf das Anklage- prinzip kein Problem dar. Gehilfenschaft stelle die mildere Form dar und wirke sich zugunsten des Beschuldigten 2 aus. Die Mittäterschaft bis zum 2. Juni 2010 (inkl. der Auslieferungspause zwischen 27. April und 10. Mai 2010) sei vom Beschuldigten in der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung stets unbestritten geblieben. Was die Drogenmenge und den Umsatz betreffe, sei massgeblich auf die vom Beschuldigten 2 geführte Buchhaltung abzustützen. Diese habe er stets als zutreffend anerkannt und er habe auch zugegeben, dass er an den nicht dokumentierten Tagen Drogen ausgeliefert habe, dies jedoch niemals in dem Masse, wie es ihm durch die Anklagebehörde zur Last gelegt werde. Die Vorinstanz erwog weiter, der vorliegende Sachverhalt sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen von O._____ und auch des Beschuldigten 2 als zumindest soweit erstellt zu betrachten, dass die Buchhaltungen dieser zwei Personen korrekt und anerkannt seien. Darauf könne abgestellt werden. Entsprechend könne die Menge an verkauften Betäubungsmitteln und die damit erzielten Umsätze als gegeben erachtet werden. Für die nicht dokumentierten Tage müsse für den Beschuldigten 2 mangels Beweisen von lediglich einem Abnehmer pro Tag (folglich zwei Abnehmer pro Wochenende) und von 75 Gramm Heroin pro Abnehmer ausgegangen werden. Die von der Anklagebehörde getätig- te Hochrechnung auf einen Durchschnittsumsatz und eine Durchschnittsmenge widerspreche dem Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten vom für diesen günstigsten Sachverhalt auszugehen sei. Der Beschuldigte 2 habe weiter eingestanden, dass er in der Zeitspanne von ca. 11. Mai - 27. Mai 2010 eine zwar nicht mehr zu eruierende, jedoch gemäss Verteidiger sicher nicht sehr tiefe Menge umgesetzt habe. Des weiteren gelte die anlässlich der Verhaftung der
- 43 - beiden Beschuldigten am 2. Juni 2010 im Rucksack beschlagnahmte Menge Heroin von ca. 375 Gramm als erstellt, was im Übrigen unbestritten geblieben sei. Angesichts der Beweislage könne "in dubio pro reo" nicht von den in der Anklage behaupteten Mengen sowie dem behaupteten Umsatz ausgegangen werden. Vielmehr müsse für die Hochrechnung von den untersten nachweisbaren Werten für die jeweils entsprechenden Zeitabschnitte ausgegangen werden. Demnach habe der Beschuldigte 2 in der Zeit zwischen dem 3. April 2010 und dem
2. Juni 2010 eine Mindestmenge von insgesamt 2'675 Gramm Heroin aus- geliefert. Dies entspreche bei einem Reinheitsgehalt von 18 % 481.5 Gramm reinem Heroin. Gehe man anerkanntermassen von einem Grammpreis von Fr. 30.-- aus, so ergebe dies einen gesamthaften Umsatz von Fr. 80'250.-- (Urk. 114 S. 71 ff.). 1.1.8. Die Anklagebehörde stellt sich in ihrer Berufungserklärung vom 24. August 2012 und in der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2013 auf folgende Stand- punkte (Urk. 115 S. 14 ff.; Urk. 137): Der Beschuldigte 2 habe im Protokoll der Hauptverhandlung handschriftlich ergänzt, er habe die Menge von 5.4 Kilogramm Heroin, die er nach der Verhaftung von O._____ umgesetzt haben solle, nie ak- zeptiert. ln der Schlusseinvernahme, in welcher der Staatsanwalt die Rechnungen gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 und dessen Verteidiger durchgegangen sei, habe er auf Vorhalt der Menge mit "Ok" reagiert. Dabei habe es sich nicht bloss um eine Kenntnisnahme gehandelt. Vielmehr habe der Beschuldigte 2 zusammen mit seinem Verteidiger im Wissen um die Bedeutung den Vorhalt durchgelesen. Er habe sodann auch bestätigt, dass die Rechnung als solche stimme. Bei den Zahlen habe er ein Problem gesehen, welches er jedoch nicht habe erklären können. Gleiches habe sich in der Befragung durch die Gerichts- präsidentin anlässlich der Hauptverhandlung abgespielt. Der Beschuldigte 2 habe auf Vorhalt der entsprechenden Passage der Anklage erklärt, dass er bei dieser Angabe bleibe. Eine Einschränkung, wonach die Menge von 5.4 Kilogramm von ihm bestritten werde, sei nicht erfolgt. Es habe auch kein Grund bestanden, von einer anderen Menge auszugehen, zumal transparent sei, wie die Staatsanwalt- schaft auf die vorgeworfenen Mengen gekommen sei. Zudem habe der Beschul- digte 2 und auch nicht dessen Verteidiger substantiierte, sondern höchstens
- 44 - pauschalen Einwendungen erhoben. ln einem Punkt habe der Beschuldigte 2 in der Hauptverhandlung seine Aussagen korrigiert. Gemäss seinen Aussagen vor Gericht habe er die Drogen nur Endverbrauchern und niemals einem Zwischen- händler ausgeliefert. Der Grund für diese Kehrtwende liege auf der Hand. Auch er wolle wie der Beschuldigte 1 auch, hierarchisch natürlich auf einer möglichst tiefen Stufe stehen. Doch dies gelinge alleine schon aufgrund der gehandelten Menge nicht. Wenn man sich einmal die Buchhaltung des Beschuldigten 2 vor Augen führe, so zeige sich, dass er an P._____ am 28., 29., und 31. Mai 2010 gesamthaft 90 Gramm Heroin verkauft habe. Es sei undenkbar, dass P._____ in so kurzer Zeit soviel Heroin selber konsumiert habe. Gleiches gelte für Q._____. Dieser habe am 28., 29., 30. und 31. Mai und am 1. Juni 2010, also über 5 Tage täglich, gesamthaft 425 Gramm Heroin bezogen. Soweit der Beschuldigte durch die Vorinstanz entgegen seinem Geständnis vom Vorwurf des Verkaufs von 168 Gramm Kokain freigesprochen werde, sei dieser Teilfreispruch ebenfalls nicht aufrecht zu erhalten. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten als Teil einer Bande gehandelt und jeder habe das Handeln des andern zumindest gebil- ligt. Dies betreffe auch den Weiterverkauf des von den Hintermännern aus- nahmsweise angelieferten Kokains, von welchem der Beschuldigte 2 nach seiner eigenen Darstellung Kenntnis gehabt habe. Analog den übrigen Betäubungsmit- tellieferungen, welche der Beschuldigte 2 nicht persönlich ausgeliefert oder abge- packt habe, müsse er sich auch den Handel mit dem ihm vom Beschuldigten 2 in der … gezeigten Kokain vorwerfen lassen. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach zugunsten von B._____ nicht davon auszugehen sei, dieser habe jeweils an drei Tagen nicht gearbeitet könne nicht gefolgt werden. ln der im Urteil genannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2011 habe der Beschuldigte 2 auf Vorhalt des gesamthaft umgesetzten Heroins und ent- sprechend davon beeindruckt, ausgesagt, er habe aber an einem Tag pro Woche nicht gearbeitet. ln der Zeit, in welcher er ausgeliefert habe, habe er höchstens zwei, vielleicht drei Tage nicht gearbeitet. Diese Aussage habe sich auf die gesamte Periode bezogen und sei klarerweise nicht wöchentlich aufzufassen. Dies decke sich im Übrigen mit früheren Aussagen des Beschuldigten 2 und sogar mit jenen des Beschuldigten 1. Auch decke sich diese Angabe mit den
- 45 - beiden Buchhaltungen. Um nur noch von drei bis vier Tagen Drogenhandel pro Woche auszugehen, bleibe daher kein Raum. Analog zu den Erwägungen beim Beschuldigten 1, gehe die Vorinstanz auch beim Beschuldigten 2 von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt der Heroins von 18% aus. Hier werde seitens der Anklagebehörde auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz sei von einem Durchschnittswert von 22% auszugehen. Ergänzend habe die Vorinstanz ausgeführt, der Beschuldigte 2 habe gemäss Akten und Aussagen der Beteiligten keine Erfahrungen mit Drogen gehabt, weshalb er nicht habe wissen können, ob die Drogen einen Reinheits- gehalt von 22% aufgewiesen hätten, weshalb folglich vom tiefsten Wert auszuge- hen sei. Ob der Beschuldigte 2 Erfahrungen mit üblichen Reinheitsgehalten hat oder nicht, sei ohne grosse Bedeutung. Auch der Beschuldigte 1 habe wohl, wie die grosse Mehrheit der Drogenhändler, keinerlei chemischen Analysefähigkeiten gehabt. Dies sei indes letztlich bedeutungslos und führe nicht dazu, dass aus diesem Grunde von einem übertieften Wert von 18% Reinheitsgehalt auszugehen sei. Weiter nehme die Vorinstanz auf Seite 81 des angefochtenen Entscheides eine Rechnung vor, gemäss welcher der Beschuldigte 2 in der Periode vom 3. bis am 26. April 2010 über acht Tage der Handel mit 600 Gramm Heroin anzulasten sei ("Phase II"). Pro Tag nehme die Vorinstanz einen Umsatz von 75 Gramm Heroin an. Diese Menge nehme das Gericht auch für die Periode an, welche nach der Verhaftung von O._____ respektive der nachher eingelegten Pause folgte. Hier könne auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Es sei wie bereits darge- legt für die nicht buchhalterisch erfasste Zeitperiode nicht von einem konstanten Umsatz von lediglich 75 Gramm Heroin pro Tag auszugehen. Einer- seits seien die Umsätze nur gerade an einem einzigen Tag so tief gewesen und zweitens widerspreche es dem Grundsatz von in dubio pro reo nicht, gestützt auf das vorliegende Geständnis Durchschnittswerte zu ermitteln, statt von einem einmaligen, konstant zu tiefen Umsatz auszugehen. Gleiches gelte für die Anzahl Handelstage. 1.1.9. Die Verteidigung führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte 2 angeblich eine Drogenmenge von 5.4 Kilogramm Heroingemisch verkauft und dabei einen Erlös von Fr. 198'000.00 erzielt haben
- 46 - solle, sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Entgegen der Auffassung der Anklägerin sei der von der Vorinstanz als erstellt bezeichnete Sachverhalt, wonach während der nicht dokumentierten Zeit an drei bis vier Tagen pro Woche gearbeitet worden sei, nicht willkürlich. Trotz der entsprechenden mehrmals gemachten klaren Angaben der Beteiligten versuche die Anklägerin krampfhaft die entsprechenden Aussagen unter den Tisch zu kehren, um ihre Spekulationen plausibler erschei- nen zu lassen. Entgegen der Behauptung der Anklägerin habe der Beschuldigte 2 die ihm vorgeworfene umgesetzte Menge Heroin von 5.4 Kilogramm anlässlich der Schlusseinvernahme nicht anerkannt, sondern lediglich den Vorhalt der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen. Die von der Anklägerin spekulativ errechnete Drogenmenge sei aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnis- se nicht rechtsgenüglich erstellt (Urk. 139 S. 7 ff.). 1.1.10. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten 2 sowie diejenigen der Auskunftsperson L._____ sowie von O._____ sorgfältig und umfassend wiedergegeben hat. Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 114 S. 73 ff.). Soweit die Anklagebehörde mit Bezug auf die zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten 2 in ihrer Berufungserklärung Interpretationshilfen anbietet, ist dazu folgendes zu sagen: Gerade der Umstand, dass der Beschuldigte 2 den ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelumsatz - welcher anhand einer approximativen Hochrechnung erfolgte - nicht explizit anerkannte und sich die Anklagebehörde deshalb genötigt sieht, die protokollierten Aussagen zu interpretieren, macht deutlich, dass von einem Geständnis keine Rede sein kann. Nachdem also hinsichtlich der Menge des Betäubungsmittelumsatzes ebensowenig wie bezüglich der "Arbeitstage" und des "Reinheitsgehaltes" ein klares Geständnis des Beschuldigten 2 vorliegt, ist anhand er vorhandenen Beweismittel zu klären, inwieweit ihm der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dass sich die von der Anklagebehörde angestellte - und auf der vom Beschuldigten 2 eingestandenen Buchhaltung basierende - Hochrechnung mit den aktenkundigen Beweismitteln nicht erhärten lässt, wurde unter Ziff. II. 1.2.5 vorstehend hinreichend dargetan. Auf die betreffenden Erwägungen ist an dieser Stelle zu verweisen. Entsprechend ist auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 nicht zu beanstanden, wenn die
- 47 - Vorinstanz erwägt, die in der Anklage behaupteten Betäubungsmittelmengen liessen sich nicht erstellen. Vielmehr müsse für die Berechnung derselben von den untersten nachweisbaren Werten für die jeweils entsprechenden Zeit- abschnitte ausgegangen werden. Eben so wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ermangelung von anderslautenden Beweismitteln gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten 2 zu dessen Gunsten davon ausgeht, dass dieser erstmals am 3. April 2010 unmittelbar als Drogenlieferant auftrat. Auch wenn für die Anklagebehörde nachvollziehbar verschiedene gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein weit ausgedehnterer Heroinumsatz getätigt wurde, als jener, der dem Beschuldigten schliesslich noch rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ist der Vorinstanz allein schon unter dem Gesichtspunkt von Art. 10 Abs. 3 StPO (Unschuldsvermutung; Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus) zuzu- stimmen. Soweit die Anklagebehörde geltend macht, der Beschuldigte und dessen Verteidiger hätten gegen die ermittelte Betäubungsmittelmenge keine substantiierten Einwendungen erhoben, sondern diese lediglich pauschal bestrit- ten, sei der Hinweis erlaubt, dass es nicht primäre Aufgabe des Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen, sondern dass es vielmehr Sache des Staates ist, seine Schuld nachzuweisen. Die Anklagebehörde weist weiter darauf hin, dass der Beschuldigte 2 im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seine bis dahin getätigten Aussagen korrigiert habe und neuerdings geltend mache, er habe die Drogen nur Endverbrauchern und niemals Zwischenhändlern ausgelie- fert. Es gehe dem Beschuldigten 2 offenkundig darum, durch diese Kehrtwende im Hinblick auf die Strafzumessung auf einer hierarchisch möglichst tiefen Stufe im Betäubungsmittelhandel zu stehen. Diese Anmerkung der Anklagebehörde ist zutreffend. Die nämliche Erkenntnis hat jedoch auch schon die Vorinstanz erlangt, indem sie festhält, die Beschuldigten seien aufgrund "der immensen Menge an Heroin (und wenig Kokain) sowie der wirtschaftlichen Dimension des gelagerten Stoffes nicht als 'kleine, einmalige Depothalter und Drogenkuriere' zu bezeichnen. Beide Beschuldigte spielten, wenn auch keine zentrale, so dennoch keine un- wichtige Rolle in diesen Drogengeschäften" (Urk. 114 S. 103). Was schliesslich
- 48 - den durchschnittlichen Reinheitsgrad des umgesetzten Heroins angeht, ist wie bereits unter Ziffer II. 1.2.6 vorstehend ausgeführt, auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 mit analoger Begründung von einem solchen von 22 % auszu gehen. Damit ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte 2 in der Zeit zwischen dem 3. April 2010 und dem 2. Juni 2010 eine Mindestmenge von insge- samt 2'675 Gramm Heroin auslieferte. Dies entspricht bei einem Reinheitsgehalt von 22 % 588.5 Gramm reinem Heroin. Ausgehend von dem anerkannten Grammpreis von Fr. 30.-- ergibt dies einen gesamten Umsatz von Fr. 80'250.--. Zudem ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten 2 erstellt, dass er davon Kenntnis hatte, dass der Beschuldigte 1 in seiner Wohnung zusätzlich 168 Gramm Kokain abpackte und dieses über O._____ ausliefern liess. Aus dem Kokainverkauf resultierte wie bereits dargetan ein Umsatz von Fr. 16'800.--. Für die rechtliche Würdigung ist daher vom eingeklagten Sachverhalt mit eben diesen Einschränkungen auszugehen. 4.3. Mehrfache Geldwäscherei Hierzu kann vollumfänglich auf die bereits unter Ziffer II. 2.1.3 vorstehend gemachten Erwägungen verwiesen werden, zumal die Anklagebehörde auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 lediglich geltend macht, die Diskrepanz in der Deliktsumme beruhe auf der von der Vorinstanz getroffenen Annahme, welche deutlich unter derjenigen der Anklagebehörde liege (Urk. 115 S. 16; Urk. 137 S. 37). Die Verteidigung führte hierzu lediglich aus, der von der Anklägerin errechnete Erlös sei aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse nicht rechtsgenüglich erstellt (Urk. 139 S. 9).
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Mehrfache Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz 1.1.11. Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte 2 habe einer ihm fremden Person in seiner Wohnung ein Zimmer zu Fr. 1'600.-- zur Verfügung gestellt, wobei er gewusst habe, dass
- 49 - der Beschuldigte 1 zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz eingereist und hier auf eine Unterkunft angewiesen gewesen sei. Zumindest zu Beginn des Aufenthaltes des Beschuldigten 1 sei der Beschuldigte 2 tagsüber seiner Arbeit nachgegangen und habe dem Beschuldigten 1 seine Wohnung für dessen Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel überlassen. Der Beschuldigte 2 habe keinerlei Kontrolle über das Tun seines Mitbewohners gehabt und offenbar auch keine entsprechenden Fragen gestellt. Diese Umstände würden klar für eine Unterstützungshandlung sprechen. Der Auffassung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte 2 dieses Tun lediglich geduldet respektive gebilligt habe, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht erachte die Gehilfenschaft nicht nur seit der Einreise des Beschuldigten 1 bis zum 25. März 2010, sondern bis zum 2. Juni 2010 als erfüllt. In Ermangelung eines entsprechenden Anklagevorwurfes sei dar- über aber nicht zu urteilen. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe einen einmaligen Tatentschluss gefasst, den Beschuldigten 1 bei sich zu beher- bergen, nämlich dann, als er L._____ auf dessen Anfrage hin eine Zusage erteilt habe. Entsprechend sei der Beschuldigte 2 vom Vorwurf der mehrfachen Gehil- fenschaft freizusprechen und statt dessen der einfachen Gehilfenschaft zu Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen (Urk. 114 S. 66 f.). 1.1.12. Die Anklagebehörde opponiert nicht gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz. Dagegen hält sie dafür, dass eine Gehilfenschaft lediglich bis zum 25. März 2010 vorliege, da nämlich hernach die Gehilfenschaft in der Täterschaft aufgehe (Urk. 115 S. 14). 1.1.13. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist, soweit massgeblich für die erfolgte Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zutreffend und zu übernehmen. Unzutreffend hingegen ist die Auffassung der Vorinstanz dort, wo sie sich auf den Standpunkt stellt, die Anklagebehörde habe zu Unrecht lediglich den Zeitraum bis zum 25. März 2010 eingeklagt. Der Tatbestand sei nämlich bis zum 2. Juni 2010, dem Tag der Verhaftung, erfüllt (Urk. 114 S. 67). Dazu gilt es zweierlei zu sagen. Erstens wäre
- 50 - wohl korrekterweise anzunehmen, dass der Beschuldigte 2 vom Tag, an welchem er den Beschuldigten 1 bei sich beherbergte, bis zu dem Tag, an welchem er selber aktiv in das Drogengeschäft einstieg - mithin dem 3. April 2010 - als Gehilfe zu betrachten wäre. Nachdem sich aber der Anklagevorwurf lediglich auf die Zeit- spanne von der Einreise des Beschuldigten 1 bis zum 25. März 2012 erstreckt, muss es in Anwendung des Anklagegrundsatzes beim ergangenen Schuldspruch sein Bewenden haben. Zweitens ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass zwischen Täterschaft und Teilnahme am gleichen Delikt nur unechte Konkurrenz in Frage kommt. Die Täterschaft gilt alle übrigen Beteiligungsformen - selbst- redend auch die Gehilfenschaft - mit ab (Trechsel/Jean Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 24 N 32 mit weiteren Verweisen). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte 2 der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage- ziffer 1 lit. a) schuldig zu sprechen. 5.2. Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1.14. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die deliktischen Handlungen mit Heroin wurde durch die Anklagebehörde zu Recht nicht in Abrede gestellt. Auch die Verteidigung beanstandete diese nicht (Urk. 139). Sie ist voll- ständig und zutreffend, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 114 S. 83 ff.). 1.1.15. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten 2 kön- ne die erstellte Menge von 168 Gramm Kokain nicht angerechnet werden, da gestützt auf das Beweisergebnis nicht davon ausgegangen werden könne, dass auch der Beschuldigte 2 Kokain verkauft habe (Urk. 114 S. 72). Die Anklage- behörde hält dieser Argumentation entgegen, dieser Teilfreispruch sei unhaltbar. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten als Teil einer Bande gehandelt und jeder habe das Handeln des anderen zumindest gebilligt. Dies betreffe auch den Weiter- verkauf des von den Hintermännern ausnahmsweise angelieferten Kokains, von welchem der Beschuldigte 2 nach seiner eigenen Darstellung Kenntnis gehabt habe. Analog den übrigen Betäubungsmittellieferungen, welche nicht der
- 51 - Beschuldigte 2 persönlich ausgeliefert oder abgepackt habe, müsse er sich auch den Handel mit dem ihm vom Beschuldigten 2 [recte: 1] in der … gezeigten Koka- in vorwerfen lassen (Urk. 115 S. 40). Die Argumentation der Anklagebehörde trifft vollumfänglich zu. In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb dem Beschuldigte 2 der Verkauf des Kokains nicht angerechnet werden soll, sah es doch die Vorinstanz als erwiesen an, dass die Beschuldigten 1 und 2 als Mitglieder einer Bande handelten. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2 ausdrücklich anerkann- te, vom Kokain und dessen Zweckbestimmung Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 36/19 S. 15). Insofern ist dem Beschuldigten 2 selbstredend auch die ver- kaufte Menge Kokain anzurechnen. Der Beschuldigte 2 ist daher - unter Einbezug der 168 Gramm Kokain - des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a - c aBetmG (Anklage- ziffer 1 lit. b) schuldig zu sprechen. 5.3. Mehrfache Geldwäscherei 1.1.16. Die Vorinstanz erwog im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung (Urk. 114 S. 88 ff.), der Beschuldigte 2 habe eingeräumt, dass er um die Involvierung mehrerer Personen in den Drogenhandel gewusst habe (u.a. der Beschuldigte 1, O._____ und L._____, die er persönlich gesehen und gekannt habe). Auch wenn über die Aufgabenteilung der Beteiligten angeblich nur vage Vermutungen be- standen hätten, genüge dies für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes. Auf der subjektiven Seite könne dem Beschuldigten 2 nachgewiesen werden, dass er gewusst habe, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammten (Dro- gen zu verkaufen und das Geld einzuziehen sei ja gerade seine Aufgabe) sowie, dass er eine Vereitelungshandlung zumindest in Kauf genommen habe, wenn er dies nicht sogar bewusst gewollt habe. Dass das Geld an der Kontrolle des Staa- tes vorbei an Hintermänner abgeliefert wurde, habe er in Kauf genommen, denn er habe nicht ernsthaft damit rechnen können, dass das Geld legal angelegt oder auf eine Bank gebracht würde, wo die Herkunft der Mittel möglicherweise hätte eruiert werden können. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass die rechtliche Würdigung der Anklägerin nicht zutreffend sei und auch keine Stütze in dem von ihr geschilderten Sachverhalt
- 52 - finde. Seines Erachtens finde lediglich Art. 19 des BetmG Anwendung, da dieses Gesetz als "lex specialis" zu Art. 305bis StGB zu behandeln sei (Urk. 89 S. 15 f.). Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe - so die Vorinstanz weiter - indes davon aus, dass sich Betäubungsmittel- und Geldwäschereitatbestände be- grifflich klar abgrenzen liessen, sich auf einen unterschiedlichen Kontext beziehen und eine eigenständige Zielsetzung aufweisen würden. Während der unterschied- liche Rechtsgüterschutz, der sich in einer Analyse der tatsächlichen und tatbe- ständlichen Kriterien eindeutig bestimmen und abgrenzen lasse, für echte Konkur- renz spreche, würden die Gründe für die Annahme unechter Konkurrenz vage bleiben. Weiter sei das Bundesgericht der Ansicht, dass nach Beendigung des Drogenhandelsdelikts eine neue und andersgerichtete Phase krimineller Tätigkeit einsetze, die angesichts von Art. 305bis StGB nicht mehr lediglich als mitbestrafte Nachtat eines bereits beendeten Delikts gewertet werden könne; diese Ansicht würde den Tatbestand seiner betäubungsmittelrechtlichen Anwendung grundsätz- lich berauben. Art. 19 BetmG und Art. 305bis StGB würden verschiedene Rechts- güter schützen und unterschiedliche kriminelle Verhaltensweisen pönalisieren, so dass echte Konkurrenz anzunehmen sei. Der Wortlaut von Art. 305bis StGB, die Zielsetzung des Gesetzes und die systematische Einordnung unter die Rechts- pflegedelikte führten zur Anwendung des Vereitelungstatbestands auf den qualifi- zierten unerlaubten Betäubungsmittelhandel und in diesem Rahmen auf den Vor- täter. Selbst Art. 19 BetmG richte sich in umfassender Weise gegen den illegalen Drogenhandel. Nach Ansicht des Bundesgerichts erfülle beide Tatbestände, wer einerseits unmittelbar (auch mit Mitteln legaler Herkunft) Drogenhandel finanziere oder Drogengeld in den Drogenhandel reinvestiert und anderseits Geld aus ver- brecherischem Drogenhandel unauffällig anlege (in die legale Wirtschaft inves- tiert) oder hinsichtlich einer späteren legalen oder illegalen (z.B. Drogenhandel) Investition wasche. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei demnach der des qualifizierten Drogenhandels Schuldige, der Tathandlungen vornehme, die geeig- net seien, die Einziehung seiner Verbrechensbeute zu vereiteln, zusätzlich der Geldwäscherei schuldig zu sprechen, und zwar in echter Konkurrenz (Realkon- kurrenz) im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 StGB (BGE 122 IV 211 S. 223).
- 53 - 1.1.17. Dieser rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, erwächst seitens der Anklagebehörde keine Opposition (Urk. 115 S. 16; Urk. 137). Auch die Verteidi- gung beanstandete die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht (Urk. 139). 1.1.18. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist in allen Teilen zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen, sie ist zu übernehmen. Entsprechend ist der Beschuldigte 2 der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 1 lit. c) schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung 6.1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann vollumfänglich auf das vorstehend unter Ziffer II. 3.1 bis 3.2 Erwogene verwiesen werden. 6.2. Der Beschuldigte 2 setzte selber eine Heroinmenge von 2'675 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 22 %, mithin also 588.5 Gramm reines Heroin um. Dass es sich bei Heroin um eine der gefährlichsten bekannten Drogen handelt, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 114 S. 102). Zudem hat er sich das über O._____ ausgelieferte Kokain im Umfang von 168 Gramm Kokain anrechnen zu lassen. Bei diesen Handlungen wurde insgesamt ein Umsatz von Fr. 97'050.--, nämlich Fr. 80'250.-- für das verkaufte Heroin und Fr. 16'800.-- für das verkaufte Kokain generiert. Dabei legte er zusammen mit den Mitbeteiligten ebenso wie der Beschuldigte 1 eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Auch der Beschuldigte 2 war weder Drahtzieher noch Befehlsgeber. Dennoch ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes und der gesamten Vorgehensweise nicht davon auszugehen, dass er sich auf der untersten Hierarchiestufe des Betäu- bungsmittelhandels bewegte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sichtlich bemüht war, sich als einfacher Dealer der untersten Hierarchiestufe darzustellen. Dass er eben doch als Zwischenhändler einzustufen ist, hat die Anklagebehörde in ihrer Anklageschrift deutlich dargetan, indem sie exemplarisch auf die Heroin- verkäufe an P._____ und Q._____ verwies. In beiden Fällen verkaufte der Beschuldigte 2 innert weniger aufeinanderfolgender Tage derart viel
- 54 - Heroin, dass ausgeschlossen werden kann, diese hätten das gekaufte Heroin für den Eigenbedarf angeschafft (Urk. 115 S. 39). Durch sein Handeln und die umge- setzten Betäubungsmittelmengen nahm der Beschuldigte 2 in Kauf, dass das von ihm umgesetzte Heroin die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittel- bar in Gefahr bringen konnte, zumal auch die konkrete Gefahr von Überdosierun- gen und Komplikationen beim Mischkonsum bestanden. In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten 2 ist darauf hinzuweisen, dass auch ihm bewusst war, dass er und seine Komplizen als Teil einer international tätigen Bande ihren Beitrag dazu leisteten, dass Drogen - namentlich Heroin - aus dem Ausland in die Schweiz geschafft und hierzulande über Wochen hinweg verkauft wurden. Dass der Beschuldigte 2 Kenntnis davon hatte, dass er als Teil einer grösseren Organisation agierte, wird anhand seiner Aussage vom 25. Mai 2011 deutlich. Dort sagte er auf entsprechende Frage: "Also M'''._____ war ganz oben. Aber wer da noch kam, wüsste ich nicht. Also jeder hatte seine Aufgabe. Der Boss war der Boss. Was er sagte, mussten wir machen […]. Jeder war ein Zahn- rädchen in der Kette […] (Urk. 36/19 S. 9). Für die im Hintergrund operierende Organisation stellte der Beschuldigte 2 ebenso wie der Beschuldigte 1 einen wich- tigen und zumindest vorübergehend auch unverzichtbaren Dreh- und Angelpunkt in der Schweiz dar. Während das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 als erheblich zu bezeichnen ist, muss beim Beschuldigten 2 berücksichtigt wer- den, dass ihm doch lediglich rund 1/3 der Heroinmenge anzulasten ist, die sich der Beschuldigte 1 vorwerfen zu lassen hat. Insofern rechtfertigt es sich, das ob- jektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 als etwas geringer und mithin als noch nicht erheblich einzustufen. 6.3. Wie der Beschuldigte 1, so konsumierte auch der Beschuldigte 2 selbst keine Drogen. Es ist weder von einer sogenannten Beschaffungskriminalität, noch von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Der Beschuldigte 2 handelte direkt vorsätzlich und war in seiner Vorgehensweise einzig von finanziellen Moti- ven getrieben. Einerseits beherbergte er in seiner Wohnung den Beschuldigten 1, von welchem er wusste, dass dieser sich im Drogenhandel betätigte und liess sich dafür mit Fr. 1'600.-- entschädigen. Andererseits kostete es ihn offenkundig keine grosse Überwindung, sich dem Handel mit Heroin anzuschliessen, nach-
- 55 - dem ihm der Beschuldigte 1 und L._____ die entsprechenden Verdienstmöglich- keiten schmackhaft machten. In Bezug auf die weiteren subjektiven Verschuldenselemente kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Gemessen am deliktischen Verhalten des Beschuldigten 1, kann dem Beschuldigten 2 insgesamt eine etwas geringere kriminelle Energie attestiert werden, weshalb es als angemessen erscheint, in subjektiver Hinsicht von einem noch nicht erheblichen Verschulden auszugehen. 6.4. Insgesamt erweist sich in Bezug auf den Beschuldigten 2 eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe als dem objektiven und subjek- tiven Tatverschulden angemessen. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist auch hier mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung der Beschuldigten die Berechnungs- methode von Fingerhuth/Tschurr heranzuziehen. Auch danach wäre eine Ein- satzstrafe in diesem Bereich angemessen (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB bzw. Art. 63 aStGB; vgl. auch N. 18 ff.). 6.5. Was die Biografie des Beschuldigten 2 angeht, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich als vollständig und zutreffend erweisen (Urk. 114 S. 109). Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 keinerlei strafzumessungsrelevanten Elemente herleiten lassen. 6.6. Der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf, was jedoch gemäss gefes- tigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu werten ist (BGE 6B_1065/ 2010 E 1.7.). 6.7. Die Vorinstanz hält dem Beschuldigten 2 zugute, dass er sich abgesehen von der genauen Menge umgesetzter Betäubungsmittel sowie dem damit einher- gehenden Umsätzen vollumfänglich geständig gezeigt habe. Dies, obwohl es dazu aufgrund seiner Angst vor allfälligen Repressalien von Leuten aus der Drogenorganisation ihm oder seiner Familie gegenüber einer grossen Über- windung bedurft habe. Anfangs habe der Beschuldigte gar nichts eingestanden. Dann habe er jedoch insgesamt betrachtet schon ziemlich früh den Anklage-
- 56 - sachverhalt zumindest mit Bezug auf den Ablauf des äusseren Sachverhalts anerkannt. Das Geständnis des Beschuldigten 2 sei ihm im Lichte der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung deshalb stark strafmindernd anzurechnen. Auch die Anklagebehörde führt in ihrer Berufungserklärung vom 21. August 2012 aus, beim Beschuldigten 2 könne im Gegensatz zum Beschuldigten 1 von einem Geständnis ausgegangen werden (Urk. 115 S. 17). Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und können im Berufungsverfahren über- nommen werden, wobei die zuzugestehende Strafminderung unter diesem Titel mit 25 % zu Buche schlägt. Eine maximale Strafminderung unter diesem Titel von 1/3 kann dem Beschuldigten 2 jedenfalls aufgrund seiner anfänglichen Bestreitungen nicht zugebilligt werden. 6.8. Dem Beschuldigten sei ferner nach Auffassung der Vorderrichter eine spürbare mehrfach und echt bekundete Einsicht und Reue in sein Tun zu attestie- ren, was zu seinen Gunsten zu werten sei. Dies habe er an der Hauptverhand- lung, aber auch schon während der Untersuchung gezeigt. Auch könne dem Be- schuldigten 2 sein durchaus kooperatives Verhalten zu Gute gehalten werden, welches der Untersuchungsbehörde u.a. ermöglicht habe, weitere Täter dieser Drogenorganisation zu überführen. Der Beschuldigte 2 strebe eine erfolgreiche Rückkehr in die Normalität an und zeige eine gewisse Strafempfindlichkeit. Auch diese Umstände seien - so die Vorinstanz - strafmindernd zu seinen Gunsten zu werten (Urk. 114 S. 110). Den Erwägungen der Vorinstanz erwuchs seitens der Anklagebehörde keine Opposition (Urk. 115 S. 17). Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte 2 erneut und überzeugend ein- sichtig und er bereute seine Verfehlungen (Urk. 134 S. 3; Prot. II S. 7). Die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen keiner Ergänzungen, darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. 6.9. Aufgrund der weiteren Verurteilungen des Beschuldigten 2, wegen Gehil- fenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG i.V.m. Art. 25 StGB und mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB ist die Einsatzstrafe für die Haupttat in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ange-
- 57 - messen zu erhöhen. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei kann vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen unter Ziffer II. 3.11 vorste- hend verwiesen werden. Was die Gehilfenschaft angeht, so ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 2 zwar bedenken- und auch skrupellos einen Betäubungsmittel- händler bei sich beherbergte. Er war von finanziellen Motiven geleitet, wollte er doch mit den Einnahmen seine prekäre finanzielle Situation besserstellen. Trotz dieser Umstände kann das diesbezügliche Tatverschulden noch als leicht bezeichnet werden. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für die Beteiligungsform der Gehilfenschaft eine obligatorische Strafmilderung vorge- sehen hat. Dies gilt es vorliegend zu beachten. Insgesamt und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe nach dem Gesagten um 4 Monate zu erhöhen, wobei auch hier aufgrund der zwingenden Bestimmungen von Art. 305bis Ziff. 2 StGB die für die Geldwäscherei ausgefällte Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- als angemessen. Dies wurde von der Anklage behörde nicht beanstandet und ist unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Ermessens ohne weiteres zu bestätigen. 6.10. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 44 Monaten und unter Berücksich- tigung des (Teil-)Geständnisses, des strafmindernden Nachtatverhaltens sowie der Straferhöhung für die Nebendelikte, erweist sich die von der Vorinstanz aus- gefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. Sie ist im Berufungsver- fahren ebenso zu bestätigen, wie die durch die Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--.
7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 2 den teilbedingten Strafvoll- zug, wobei sie 12 Monate für vollziehbar erklärte und den Vollzug der restlichen 24 Monate aufschob. Die Probezeit setzte sie auf 4 Jahre fest (Urk. 114 S. 111 ff.). Die Anklagebehörde beantragte für den Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Im Rahmen ihrer Berufungserklärung und in der Berufungsverhand- lung äusserte sie sich nicht zur Frage des teilbedingten Vollzugs.
- 58 - 7.2. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs erweist sich vorliegend als angezeigt, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargetan hat. Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls ist im Lichte von Art. 42 Abs. 4 nicht zu bean- standen, dass die ausgesprochene Geldstrafe für vollziehbar erklärt wurde. Was für die bedingte Strafe ausdrücklich festgehalten wurde, muss auch für teilbe- dingte Strafen Geltung haben. IV. Kosten und Entschädigung
1. Infolge des im Berufungsverfahren erfolgten Freispruchs vom nebensächli- chen Vorwurf des Vergehens gegen das Ausländergesetz rechtfertigt es sich, die erstinstanzliche Kostenregelung in Bezug auf den Beschuldigten 1 zu über- nehmen. Gleiches gilt für den Beschuldigten 2. Demnach sind den Beschuldigten 1 und 2 die jeweils auf sie entfallenden Kosten der Untersuchung und die hälfti- gen Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die Kosten der amtlichen Verteidigungen ist sodann die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
2. Die Vorinstanz hat die auf den Beschuldigten 1 entfallenden Kosten unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und in Anwendung von Art. 425 StPO definitiv abgeschrieben. Dies ist so zu bestätigen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen.
4. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte 1 obsiegt hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Vergehens gegen das Ausländergesetz und der mehrfachen Veruntreuung, unterliegt hingegen teil- weise in Bezug auf die ausgefällte Sanktion. Die Anklagebehörde hingegen unter- liegt hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen des Vergehens gegen das Ausländergesetz und wegen mehrfacher Veruntreuung sowie in Bezug auf die beantragte Feststellung der eingeklagten Betäubungsmittelmengen und damit
- 59 - einhergehend auch hinsichtlich des Deliktsbetrages betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei. Auch in Bezug auf die ausgefällte Sanktion unterliegt die Anklagebehörde teilweise. In Bezug auf den Beschuldigten 2 unterliegt die Ankla- gebehörde praktisch vollständig. In Anbetracht dieses Verfahrensausganges rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, zu 1/10 dem Beschul- digten 1 aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für 1/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 ist eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorzu- behalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
23. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-10. (…)
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'950.00 Auslagen Vorverfahren Beschuldiger 1 (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 2'250.00 Auslagen Vorverfahren Beschuldiger 2 (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 9'000.00 Gebühr Strafuntersuchung mit Anklageschrift (Beschuldigter 1) Fr. 9'000.00 Gebühr Strafuntersuchung mit Anklageschrift (Beschuldigter 2) Fr. 1'425.00 Dolmetscherkosten für Beschuldigten 1 Fr. amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (noch ausstehend) Fr. amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (noch ausstehend) Fr. 28'625.00 12.-15. (…)
- 60 - Sodann wird beschlossen:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Juni 2010 beschlagnahmte Barschaft des Beschuldigten 1 von Fr. 7'800.– wird eingezogen.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Juni 2010 beschlagnahmten Gegenstände der Beschuldigten 1 und 2: 79 Minigrip-Säcklein à ca 5.5 Gramm Heroin 1 Minigrip-Säcklein à ca 5 Gramm Heroin 2 grosse Säcke und 1 kleiner Sack mit Streckmittel, 1 Rolle Haushaltssäcke 2 Kartons, enthaltend ca 2000 Minigrip-Säcklein leer 3 Kugeln Streckmittel, gesamthaft ca 3 kg 1 Steinmörser, 1 Sieb, 1 Besen, 1 Löffeli 1 Minigrip-Säcklein Heroin, ca 4 Gramm (angeschrieben mit 2.5 Gr) 1 Minigrip-Säcklein Heroin, ca 3 Gramm (angeschrieben mit 0.7 Gr) 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, inkl. SIM-Karte, IMEI-Nummer ... 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, inkl. SIM-Karte, IMEI-Nummer ... 1 Fahrzeugschlüssel zu Fiat, 2 Schlüssel (1 x rot / 1 x blau) an Schlüsselanhänger 1 Mobiltelefon Nokia, ohne SIM-Karte, neuwertig, Typ 1200 IMEI-Nr. ... 1 Mobiltelefon Nokia, ohne SIM-Karte, ohne Batterie, neuwertig, Typ 1200 IMEI-Nr. ... 2 Batterien zu Mobiltelefon der Marke Nokia, Modell BL-5CA, verpackt 1 SIM-Karte Lebara, neu, ungebraucht, handschriftlich mit roter Farbe notiert: ..., SIM-Nr. ... 1 SIM-Karte Lebara, neu, ungebraucht, handschriftlich mit roter Farbe notiert: B._____, SIM-Nr. ... 1 Mobiltelefon Nokia, Typ N73, schwarz, IMEI-Nr. ... 1 Schreibblock A5, mit handschriftlichen Notizen 1 Post-It Zettel gelb, handschriftliche Notiz „495+450 = 189“ 1 Post-It Zettel gelb mit roter handschriftlicher Notiz „H._____ 800 Fr.“ 1 Teil (Leser SIM-Karte) eines Mobiltelefons 1 schwarze Umhängetasche mit Aufdruck „Adidas“ ohne Inhalt 1 Navigationsgerät „Garmin Nüvi 255w“, inkl. Autoladekabel und Autohalterung, Nr. ... 1 Mobiltelefon Nokia, Typ 5000, weiss/grün, inkl. SIM-Karte, IMEI-Nr. ... 1 Mobiltelefon Nokia, Typ1616, blau, ohne SIM-Karte, IMEI-Nr. ...,
- 61 - 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, ohne SIM-Karte, samt handschriftlicher Notiz „...“ aus Batteriefach, IMEI-Nr. unbekannt (übermalt) 1 Mobiltelefon Nokia, Typ 1616, schwarz, inkl. SIM-Karte, IMEI-Nr. ..., 1 Mobiltelefon Samsung, Typ SGH-E250i, ohne SIM-Karte, IMEI-Nr. ... 1 Freisprechkabel zu Nokia 1 Visitenkarte mit Aufdruck: „C._____, ...strasse ..., … [Stadt des Staates D._____]“ 1 Bankkundenkarte E._____ [Bank], ltd. auf F._____, 1 Box Einweg-Handschuhe, Grösse M 2 Einweg-Mundschutzmasken 1 Landkarte Schweiz, 2004 1 Notizblock A5, roter Umschlag mit Notiz ...-… 1 Mobiltelefon Nokia Typ 5310, schwarz/blau, ohne SIM-Karte, IMEI-Nr. ... 1 PIN-/PUK-Code Karte zu einer Orange SIM-Karte Nr. ... 1 Gemeinde-Atlas der Region Zürich 1 Verpackung von Brennpaste „fire star“ 1 Plastiksack, enthaltend zerrissene Zettel einer Verpackung Nokia Mobiltelefon sowie einer Beschreibung zu Mobiltelefon Fingernagelschmutz von G._____ Fingernagelschmutz von B._____ werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2011 entschieden hat, dass der … Reisepass [des Staates I._____], lautend auf A._____, geb. tt.mm.1986, herauszugeben sei. Auf den entsprechenden Antrag der Staats- anwaltschaft wird demzufolge nicht eingetreten.
4. Der mit Verfügung vom 16. August 2011 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksge- richts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. GH110035) beschlagnahmte Pass sowie Ausländerausweis (Ziff. 2 des Dispositivs) des Beschuldigten 2 werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.
5. Die mit Verfügung vom 16. August 2011 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks- gerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. GH110035) dem Beschuldigten 2 erteilten Auflagen, sich innert 5 Tagen seit der Entlassung am Wohnsitz seiner Ehefrau anzumelden und dem Zwangsmassnahmengericht innert 10 Tagen seit der Entlassung eine entsprechende Bestätigung des Einwohnermeldeamtes einzureichen (Ziff. 3 des Dispositivs), sowie nach
- 62 - der Entlassung aus der Untersuchungshaft einer geregelten Arbeit nachzugehen (Ziff. 4 des Dispositivs), werden infolge Erledigung aufgehoben.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte 1 A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Vergehen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b und c AuG (Anklagezif- fer 1 lit. a) sowie der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1 lit. d).
2. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a - c aBetmG (Anklageziffer 1 lit. b), − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 1 lit. c).
3. Der Beschuldigte 2 B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfa- chen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer 1 lit. a).
4. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig
- 63 - − der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer 1 lit. a), − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a - c aBetmG (Anklageziffer 1 lit. b) − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 1 lit. c).
5. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, wovon 631 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
6. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 441 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--.
8. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten vollzogen. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 4 Jahre fest- gesetzt. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) Fr. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____)
- 64 -
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden zu 1/10 dem Beschuldigten 1 auferlegt. Die verbleibenden 9/10 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Für 1/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland;
- die Verteidigung des Beschuldigten 1, A._____, im Doppel für sich und den Beschuldigten 1;
- die Verteidigung des Beschuldigten 2, B._____, im Doppel für sich und den Beschuldigten 2;
- das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei; hernach in vollständiger Ausfertigung an
- die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland;
- die Verteidigung des Beschuldigten 1, A._____, im Doppel für sich und den Beschuldigten 1;
- die Verteidigung des Beschuldigten 2, B._____, im Doppel für sich und den Beschuldigten 2;
- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;
- das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei;
- Bundesanwaltschaft; sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an
- die Vorinstanz;
- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich;
- die Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A.
- 65 -
15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Erwägungen (3 Absätze)
E. 24 August 2012 zusammengefasst auf den Standpunkt, weil nicht die gesamte Zeitdauer buchhalterisch erfasst worden sei , müsse dies anhand der Buch- haltungsunterlagen zusammen mit den Angaben von Beschuldigten und Aus- kunftspersonen geschehen. Zwangsläufig müsse hochgerechnet werden. Wenn die Vorinstanz einerseits die Anzahl der eingeklagten "Arbeitstage" und anderer- seits den Reinheitsgehalt der Betäubungsmittel in Frage stelle, so könne dies nicht unwidersprochen bleiben. Was den Zeitraum des deliktischen Wirkens angehe, so sei dieser unbestritten. Was die Pausentage angehe, so habe die Vorinstanz willkürlich festgestellt, es sei jeweils nur an drei bis vier Tagen pro Woche "gearbeitet" worden. Diese Annahme widerspreche den unsubstantiiert widerrufenen Geständnissen der Beschuldigten und auch den von beiden Beschuldigten anerkannten zwei Buchhaltungen, welche die Tätigkeit der Organisation zweimal dokumentierten. Es sei zudem bezeichnend, dass beide Beschuldigten ihr Verhalten dann relativiert hätten, als ihnen der Staatsanwalt das Total der bislang zugegebenermassen gehandelten Mengen vorgehalten habe.
- 19 - Beide seien darob dann derart erschrocken, dass sie sogleich ihr Verhalten relativiert hätten. Aufgrund der Untersuchung bestehe an der Mindestmenge von 15.555 Kilogramm Heroin kein vernünftiger Zweifel. Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 2 habe die Vorinstanz auf Seite 49 des angefochtenen Entscheides versucht, anhand der von ihm eingestandenen Gewinne den Umsatz aus den Drogengeschäften zu errechnen. Angesichts der beschlagnahmten Buch- haltungsunterlagen bestehe für eine solche Berechnung aber weder eine Not- wendigkeit, noch mache sie Sinn. Man multipliziere damit nämlich lediglich etwai- ge Ungenauigkeiten in den betreffenden Angaben. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Grösse der Betäubungsmittelpackungen vom Gericht fälschlicherweise mit den Ausmassen von zwei Taschenrechnern (ca. 12cm x 7 cm x 2 cm) ange- geben worden seien. Diese Grössenangabe habe ihren Ursprung in einer sugges- tiven Fragestellung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Der Beschuldigte 1 habe jedoch verschiedentlich, zeitlich bald nach seiner Verhaf- tung, Angaben gemacht, aus denen hervorgehe, dass die Packungen klar grösser gewesen seien. Neben der Zahl der "Arbeitstage" spiele aber auch die Qualität des Heroins eine bedeutende Rolle. Die Anklagebehörde sei von einem Rein- heitsgehalt von 22 % ausgegangen. Die Vorinstanz dagegen habe fälschlicher- weise zugunsten des Beschuldigten den tiefsten, gutachterlich ermittelten Wert einer Einzelprobe als massgeblichen Faktor angenommen. Bei der Sicherstellung seien verschiedene Reinheitsgehalte festgestellt. Dieser Umstand zeige klar, dass die Betäubungsmittel eben nicht von einheitlicher Qualität gewesen seien. Im Vergleich zur insgesamt umgesetzten Menge, sei lediglich ein verschwindend kleiner Teil davon sichergestellt worden. Bei realistischer Betrachtung könne nicht angenommen werden, die übrigen Heroin-Portionen seien durchwegs schlechter Qualität gewesen. Die Durchschnittsqualität der sichergestellten Betäubungsmittel entspreche exakt dem üblichen Durchschnittswert der Sicherstellungen in solchen Fällen. Der Durchschnittswert der sichergestellten Proben entspreche zudem exakt dem von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin publizierten Durchschnittswert bei der vorliegenden Konfiskatgrösse. Aufgrund all dieser Faktoren erscheine die Annahme der Vorinstanz, sämtliches gehandeltes Heroin habe die Qualität einer einzelnen, schlechten Einzelprobe gehabt, nicht vertretbar
- 20 - bzw. gar willkürlich. Weiter gehe die Vorinstanz von einer - ausserhalb der doku- mentierten Perioden - täglich gehandelten Durchschnittsmenge von 75 Gramm Heroin aus. Die Anklagebehörde gehe hingegen von einer Durchschnittsmenge von 255 Gramm aus. Beide Beschuldigten hätten in der Untersuchung überein- stimmend erklärt, die erste, von O._____ geführte Buchhaltung erfasse durch- schnittliche bis gute Umsätze. Dann sei zufolge der Verhaftung von O._____ ein totaler Einbruch erfolgt. Der Vertrieb von Heroin sei in der Folge nach ein bis zwei Wochen in alter Manier wieder aufgenommen worden. Die Kundschaft sei wieder beliefert worden und die zweite, vom Beschuldigten 2 geführte Buchhaltung zeige eine Periode von eher schwachen Umsätzen. Wenn die Vorinstanz nun in der nicht buchhalterisch dokumentierten Zeit von einem absoluten Minimalumsatz von täglich 75 Gramm Heroin ausgehe, so verkenne sie, dass ein solch tiefer Wert nur gerade an einem einzigen Tag erreicht worden sei. Weil sich die Umsätze entwi- ckelten und mithin nicht konstant gewesen seien, müsse von einem Durch- schnittswert ausgegangen werden. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dazu komme, das Entgelt des Beschuldigten 1 mit 2.5 % des Umsatzes zu beziffern. Sowohl O._____ als auch der Beschuldigte 2 hätten näm- lich unabhängig voneinander ausgesagt, dass der Beschuldigte 1 ein ebenfalls gleich hohes Entgelt erhalten habe, nämlich 5 % des Umsatzes. Der Beschuldigte 1 habe dies zwar nie ausdrücklich anerkannt, aber auch nie substantiiert bestrit- ten. Schliesslich führt die Anklagebehörde aus, die von der Vorinstanz getroffene Annahme weiche massgeblich von der Anklage ab. Strafprozessual zulässig sei- en hingegen einzig geringfügige Abweichungen gegenüber dem angeklagten Sachverhalt und dann auch nur, wenn die Beschuldigte Person Gelegenheit gehabt habe, sich zum veränderten Sachverhalt zu äussern. Bei grösseren Abweichungen bedürfe es einer ergänzenden Anklage. Ob die Vorinstanz die geänderten Punkte habe ändern können, sei zumindest fraglich. Für den Fall, dass das Obergericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift ebenfalls als teil- weise nicht erstellt betrachten würde und die Differenz mehr als nur geringfügig sein sollte, so sei - nach Meinung der Anklagebehörde - die Frage des Immutabili-
- 21 - tätsprinzips näher zu prüfen (Urk. 115 S. 4 ff.). Exakt diese Vorbringen wieder- holte die Verteidigung auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 137). 1.1.11. Die Verteidigung führte aus, die von der Vorinstanz im Urteil vorgenom- menen Berechnungen seien zutreffend und zu bestätigen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Annäherung an die behandelte Menge gründe auf Aussagen von B._____ sowie der Buchhaltung von O._____. Beide von diesen Mitbeteiligten gehandelten Mengen rechne die Vorinstanz auch dem Beschuldig- ten an, was zutreffend sei. Sodann erscheine es angemessen, vom tiefsten ermit- telten Reinheitsgehalt von 18% auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit durch das Vorgehen der Vorinstanz der Grundsatz der Immutabilität verletzt worden sein solle. Dieser Grundsatz bedeute, dass die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben müsse und damit das Prozessthema in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiere. Es stehe dem Gericht aber durchaus zu, in Teilen oder insgesamt zu einem Freispruch zu gelangen. Ein teilweiser Freispruch verletze den Grundsatz der Immutabilität nicht (Urk. 138). 1.1.12. Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Untersuchungsverfahren weitgehende Ermittlungen getätigt wurden. In deren Verlauf wurden neben den Beschuldigten 1 und 2 auch O._____, L._____ und eine Vielzahl von Abnehmern (Urk. 37/1-97) polizeilich einvernommen. Keine der einvernommenen Personen, mit Ausnahme der Beschuldigten 1 und 2 sowie O._____ (Urk. 37/36) und L._____ (Urk. 86), wurden mit den Beschuldigten konfrontiert. Bei sämtlichen üb- rigen Befragungen nahmen die Beschuldigten weder teil, noch verzichteten sie auf ihre Teilnahmerechte. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Verwertbar- keit dieser Einvernahmen nicht vertieft auseinandergesetzt. Sie stellt sich jedoch in einem Nebensatz auf den Standpunkt, die Aussagen der Auskunftsperson L._____ sowie die Aussagen von Personen, die ebenfalls in irgendeiner Form am Drogenhandel beteiligt gewesen seien, könnten allenfalls als Indizien beigezogen werden (Urk. 114 S. 74). Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Entscheidend für die Verwertbarkeit der Einvernahmen ist, ob den Beschuldigten Gelegenheit ge- geben wurde, den sie belastenden Auskunftspersonen Fragen zu stellen. Der in
- 22 - Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch jeder beschuldigten Person, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend sind Rügen unter dem Blickwinkel beider Bestimmungen zu prüfen. Mit der Ga- rantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafur- teil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten we- nigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel dieser Normen ist die Wah- rung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwendet werden. Dem Anspruch, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeführt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontra- diktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteil des Bundes- gerichts vom 31. März 2011, 6B_789/2010 E. 2.3 mit weiteren Verweisen). Nach- dem die Beschuldigten keine Gelegenheit hatten den lediglich polizeilich einver- nommenen Auskunftspersonen Fragen zu stellen, sind deren Aussagen zum Nachteil beider Beschuldigter nicht verwertbar. 1.1.13. Wie die Anklagebehörde selber ausführt, beruhen die zur Anklage ge- brachten Betäubungsmittelmengen auf einer Hochrechnung, welche sich ihrer- seits auf die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen der O._____ sowie des
- 23 - Beschuldigten 2 sowie auf deren Aussagen stützt (Urk. 115 S. 4). O._____ doku- mentierte in einer Art "Buchhaltung" den Betäubungsmittelverkauf in der Zeit vom
3. bis zum 26. April 2010 (Urk. 38/2) und der Beschuldigte 2 denjenigen in der Zeitspanne vom 28. Mai bis zum 2. Juni 2010. Neben diesen inhaltlich allseits an- erkannten Belegen, sind die betreffenden Aussagen von O._____ und des Be- schuldigten 2 zur Sachverhaltsermittlung herbeizuziehen (act. 38/2, 38/4, 64/28, 64/29 sowie 64/35/20 S. 9 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lassen sich aufgrund der dokumentierten Angaben alleine, keinerlei zuverlässige Rückschlüsse auf den Betäubungsmittelhandel in den nicht dokumentierten Perioden ziehen. Wohl ist mit der Anklagebehörde anzunehmen, dass auch in den nicht dokumentierten Phasen Betäubungsmittel in nicht unerheblicher Menge umgesetzt wurden, beweisen lässt sich dies mit den vorhandenen Beweismitteln dagegen nicht. Namentlich auch aufgrund der unklaren, widersprüchlichen und teilweise widerrufenen Aussagen von O._____ und des Beschuldigten 2 lässt sich die durch die Anklagebehörde vorgenommene Extrapolation nicht rechts- genügend erhärten und weitere sachdienliche Beweismittel liegen nicht vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, eine Hochrechnung, welche sich zwar auf die Buchhaltungsunterlagen stütze, jedoch auch nicht dokumentierte und somit nicht nachweisbare Tage mit einschliesse, widerspreche dem Grundsatz "in dubio pro reo". Das Bundesgericht hat es in ähnlich gelagerten Fällen als zulässig erachtet, eine Hochrechnung anzustellen. So hat es beispielsweise in seinem Entscheid vom 13. Januar 2006 (6P.100/2005) in einer, dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Hochrech- nung keine Verletzung des Willkürverbots erblickt. Allerdings basierte jene Hoch- rechnung im Gegensatz zum vorliegenden Fall auf mehreren verlässlichen Eckwerten. Ausgangspunkt stellten die durch die Beschuldigten für gewisse Phasen eingestandenen Mengenangaben dar. Weiter konnte in jenen Perioden, für welche keine einheitlichen Mengenangaben vorlagen, aufgrund von nach- gewiesenen Bezügen bei Hanfbauern sowie nachgewiesenen Tageseinnahmen extrapoliert werden. Schliesslich konnten weitere, unbestrittene Angaben, wie Fixkosten und belegte monatliche Umsatzsteigerungen als verlässliche Parameter der Hochrechnung herangezogen werden. All dies fehlt im vorliegenden Fall. Die
- 24 - hier interessierende approximative Hochrechnung der Anklagebehörde beruht mit Ausnahme der Erkenntnisse aus der Buchhaltung, einzig und alleine auf Spekula- tionen. Die diffusen, teilweise unglaubhaften und über weite Strecken vollkommen unkonkreten Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sowie von O._____ können jedenfalls keine verlässlichen Grundlagen für eine Hochrechnung dar- stellen. Weder in Bezug auf die Anzahl der Tage, an welchen Betäubungsmittel umgesetzt wurden, noch hinsichtlich der konkret umgesetzten Heroinmengen liegen rechtsgenügende Beweise vor. Die entsprechenden Annahmen sind zwar nicht vollends unrealistisch, stützen sich jedoch bei näherer Betrachtung (hinsicht- lich der nicht dokumentierten Perioden) einzig und alleine auf relativ schwache Indizien. Allein mit diesen Indizien lässt sich jedoch kein Beweis zum Nachteil der Beschuldigten erbringen. Ähnlich verhält es sich im Übrigen auch mit der von der Anklagebehörde ins Feld geführten Grösse der Betäubungsmittelpackungen. Abgesehen davon, dass die betreffenden Angaben alles andere als konstant und verlässlich sind, lässt die äusserliche Dimension alleine noch keinen nachweisba- rer Rückschluss auf den Umfang des Inhalts zu. Die Anklagebehörde selbst räumt ein, dieser Parameter diene lediglich zur Plausibilitätsprüfung. Unter den ge- gebenen Umständen lassen sich jedoch selbst unter diesem Titel keine verlässli- chen Erkenntnisse ableiten, ist doch beispielsweise über die Art und den Umfang der Verpackung sowie über die verwendeten Materialien nichts bekannt. Damit lässt sich mit der Vorinstanz zusammengefasst feststellen, dass durch den Beschuldigten 1 persönlich, über den Beschuldigten 2 und O._____, in der Zeit vom 3. April 2010 bis zum 2. Juni 2010 eine Heroinmenge von 7'550 Gramm um- gesetzt, verarbeitet, ausgeliefert bzw. transportiert wurde. Dass die Vorinstanz diese Menge anhand der Buchhaltung respektive der entsprechenden Zugeständnisse falsch errechnet hätte, wird von der Anklagebehörde zurecht nicht geltend gemacht. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 114 S. 27 ff.). 1.1.14. Die Anklagebehörde beanstandet, die Vorinstanz habe fälschlicherweise zugunsten des Beschuldigten den tiefsten, gutachterlich ermittelten Wert einer Einzelprobe als massgeblichen Faktor angenommen und sei von einem durch- schnittlichen Reinheitsgehalt von 18 % ausgegangen. Massgeblich seien hinge-
- 25 - gen 22 %. Dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 29. April 2011 kann entnommen werden, dass insgesamt zehn Asservate auf deren Hydro- chlorid-Gehalt überprüft wurden. Dabei wurden beim untersuchten Heroin Reinheitsgehalte zwischen 18 und 29 % ermittelt. Der anhand der Proben durch- schnittlich ermittelte Reinheitsgehalt betrug damit 23.7 %. Von den zehn unter- suchten Heroinproben wiesen drei einen Reinheitsgehalt von 18 % und eine einen solchen von 21 % auf. Die übrigen sechs Proben wiesen dagegen einen Rein- heitsgehalt von 26 % und mehr auf (Urk. 31/7). Wenn die Anklagebehörde bean- standet, unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, weshalb den Beschuldig- ten der tiefste ermittelte Wert zugestanden werde, so ist ihr darin zuzustimmen. Aufgrund der hier zur Debatte stehenden Betäubungsmittelmengen im mehr- fachen Kilobereich erweist sich die Annahme eines Durchschnittswertes von 18 % als zu tief. Aufgrund der durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedi- zin, Fachgruppe forensische Chemie, ermittelten Zahlen bei den hier massgebli- chen Konfiskatsgrössen, betrug der durchschnittliche Reinheitsgehalt von Heroin im Jahre 2010 rund 25 % (http://www.sgrm.ch/uploads/media/Cocain_Heroin_ Gehaltsstatistik_SGRM_2010_01.pdf). Wenn also die Anklagebehörde von einem gassenüblichen Reinheitsgehalt von 22 % Heroin-Hydrochlorid ausgeht, so ist dies aufgrund der obigen Ausführungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz als erstellt zu betrachten. Damit ist in Bezug auf den Beschuldigten 1, ausgehend von einer umgesetzten Heroinmenge von 7'550 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 22 %, das Umsetzen, Verarbeiten, Ausliefern respektive Transportieren von 1'661 Gramm reinem Heroin nachgewiesen. Dass der Beschuldigte zudem über O._____ 168 Gramm Kokain ausgeliefert hat sowie das Heroin zu einem Preis von Fr. 30.-- pro Gramm und das Kokain zu einem Preis von Fr. 100.-- pro Gramm verkauft wurde, blieb allseits unbestritten. Damit ergibt sich insgesamt ein Umsatz von Fr. 243'300.--, nämlich Fr. 226'500.-- für das verkaufte Heroin und Fr. 16'800.-- für das verkaufte Kokain, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten hat. Nachdem sich weder die eingeklagte Anzahl der Tage, noch die durchschnittlich umgesetzte Menge Heroin beweisen lassen, ver- steht sich von selbst, dass auch der durch die Anklagebehörde errechnete
- 26 - Umsatz auf unbewiesenen Mengenangeben beruht und damit viel zu hoch aus- fällt. Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich. 1.1.15. Soweit die Anklagebehörde in ihrer Berufungserklärung geltend macht, es sei die Frage des Immutabilitätsprinzips näher zu prüfen, sofern auch das Ober- gericht den eingeklagten Sachverhalt als teilweise nicht erstellt betrachte, ist ihr mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 138 S. 10) folgendes entgegen zu halten: Das Immutabilitätsprinzip ist in Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO statuiert und besagt, dass die Anklage nach der Behandlung von allfälligen Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO auch nicht mehr geändert werden kann. Weil sie das Verfahrens- und Urteilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben (sog. Immutabilität). Das Prozessthema wird also in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die be- schuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. Daher steht das Immutabilitätsprinzip in engem Zusammenhang mit dem Grund- satz der Tatidentität - beide wollen eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten verhindern, indem sie sicherstellen, dass die Anklage grund- sätzlich Bestand hat (BSK-StPO, Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner, Art. 9 N 40 f.). Inwiefern also die Anklagebehörde das Immutabilitätsprinzip im Umstand tangiert sehen will, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nur teilweise erstellen lässt, bleibt unerfindlich. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Beweis- würdigung zum Schluss gekommen, der eingeklagte Sachverhalt lasse sich mit den vorhandenen Beweismitteln lediglich teilweise erstellen. Darin ist entgegen der Ansicht der Anklagebehörde keinesfalls eine Verletzung des Immutabilitäts- prinzips zu erblicken, ist es doch ureigenste Aufgabe des Gerichtes, den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu überprüfen und abzuklären, ob sich dieser soweit erstellen lässt, dass er der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden kann. Hat das Gericht unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht es von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies und nichts anderes hat die Vorinstanz getan. Nachdem sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Erkenntnis gelangte,
- 27 - der Sachverhalt lasse sich hinsichtlich der eingeklagten Betäubungsmittelmenge nicht beweisen, ist sie von der beweisbaren und damit günstigeren Sachlage für die Beschuldigten ausgegangen. Gleiches gilt im Übrigen für das Beweisergebnis im vorliegenden Berufungsverfahren. 1.1.16. Von der Anklagebehörde wird weiter beanstandet, es sei nicht einzuse- hen, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss komme, der Beschuldigte habe für seine Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel 2.5 % des Tagesumsatzes aus den Drogenauslieferungen erhalten wollen. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 sowie denjenigen von O._____ könne als erstellt betrachtet werden, dass der Be- schuldigte 1 einen prozentualen Anteil von 2.5% des Tagesumsatzes aus den Drogenauslieferungen habe erhalten sollen. Ob er dieses Geld tatsächlich erhalten habe, sei nicht eruierbar. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er erklärt, er habe überhaupt nichts für seine Tätigkeit erhalten. Das Aussageverhal- ten des Beschuldigten 1 stifte jedoch erneut Verwirrung und lasse keine klaren Schlüsse zu. Ob er die Fragen jeweils zumindest sinngemäss nicht verstanden oder ob er absichtlich widersprüchlich ausgesagt habe, könne offen bleiben. Jedenfalls könne ihm nicht rechtsgenügend nachgewiesen bzw. ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich einen Lohn für seine Tätigkeit erhalten habe (Urk. 114 S. 48). In der Tat hat der Beschuldigte in für ihn gewohnt sibyllinischer Art die betreffenden Fragen beantwortet, oder sich um eine Beant- wortung der Frage gedrückt. Allerdings - und darauf ist er zu behaften - hat er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 2 vom 21. Juli 2011 unmissverständlich zu Protokoll gegeben, man habe ihm schon Geld gege- ben. Er sei aber nicht so bezahlt worden, wie er es für angemessen erachtet habe. Es sei aber richtig, wenn der Beschuldigte 2 angebe, er habe 5 % des Umsatzes erhalten und auch genommen. Diese Angaben werden vom Beschul- digten 2 in derselben Einvernahme bestätigt (Urk. 35/22 S. 6). O._____ erklärte ihrerseits im Beisein der Beschuldigten 1 und 2 sowie derer Rechts- vertreter klar und unmissverständlich, auch der Beschuldigte 1 habe für seine Tätigkeit ein Entgelt von 5 % des Umsatzes erhalten (Urk. 37/36 S. 8). Im Lichte dieser allseits übereinstimmenden Aussagen erscheint die Darstellung des
- 28 - Beschuldigten 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als wenig glaubhaft. Vielmehr ist damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte 1 ebenso wie die übrigen Tatbeteiligten mit 5 % des erzielten Umsatzes entlöhnt wurde und dass er dieses Geld auch erhalten hat. 1.3. Mehrfache Geldwäscherei (Anklageziffer 1. c)) 1.1.17. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei als erstellt. Hinsichtlich des Deliktsbetrages gingen die Vorderrichter aufgrund der Aussagen von L._____ und des Beschuldigten 2 von Fr. 200'000.-- aus (Urk. 114 S. 54). 1.1.18. Die Anklagebehörde beanstandet diesbezüglich, die Vorinstanz sei von einem zu tiefen Deliktsbetrag ausgegangen. Auszugehen sei von mindestens Fr. 400'000.--. Die Diskrepanz komme daher, dass die Vorinstanz von einer anderen Anzahl der Handelstage und anderen Mengen umgesetzten Heroins ausgegangen sei (Urk. 115 S. 10; Urk. 137 S. 22). 1.1.19. Wie bereits vorstehend dargetan, lässt sich die eingeklagte Betäubungs- mittelmenge nicht erstellen. Insofern kann folgerichtig auch nicht von einem höhe- ren, als dem von der Vorinstanz angenommenen Deliktsbetrag ausgegangen werden. Die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu sind daher zu übernehmen und im Ergebnis zu bestätigen. 1.4. Mehrfache Veruntreuung (Anklageziffer 1. d)) Der Anklagevorwurf wurde in tatsächlicher Hinsicht vom Beschuldigten 1 aner- kannt. Sein Geständnis deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen. Für die rechtliche Würdigung ist daher vom eingeklagten Sachverhalt auszugehen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Vergehen gegen das Ausländergesetz (Anklageziff. 1. a))
- 29 - 1.1.20. Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, die Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft als mehrfaches Vergehen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG sei nicht zutreffend. Entgegen der Ansicht der Staatsan- waltschaft sei ausserdem beim vorliegenden Sachverhalt nicht von einer mehr- fachen Tatbegehung auszugehen, denn der Beschuldigte 1 sei lediglich einmal in die Schweiz eingereist. Zudem könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er mit der Absicht, sich in der Schweiz dem Betäubungsmittelhandel zu widmen, eingereist sei, weshalb er nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG ("Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen") sondern im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b AuG (Notwendigkeit "die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel" zu besitzen) schuldig zu sprechen sei, welcher Sachverhalt eventualiter angeklagt sei. 1.1.21. Die Anklagebehörde teilt diese Auffassung nicht und stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte 1 sei wegen Vergehens gegen das Ausländer- gesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Urk. 115 S. 13). 1.1.22. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, der Schuldspruch sei im Sinne der Vorinstanz zu bestätigen. Dem Beschuldigten könne nichts anderes nachgewiesen werden, als dass seine Motivation zur Einreise war, auf dem Bau als Elektriker Arbeit zu finden (Urk. 138 S. 13 f.). 1.1.23. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Anklageschrift umschreibe den Art. 5 Abs. 1 lit. b AuG zugrunde liegenden Sachverhalt. Weder wird in der Anklageschrift vom
31. August 2011 auch nur mit einem Wort erwähnt, der Beschuldigte 1 sei in die Schweiz eingereist, ohne über die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mit- tel zu verfügen, noch findet der betreffende Straftatbestand eine entsprechende Erwähnung (Urk. 48). Der vorinstanzliche Schuldspruch erging daher in Ver- letzung des Anklageprinzips und ist aufzuheben.
- 30 - 1.1.24. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG). Gemäss Art. 5 müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wol- len, folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen über ein für den Grenzüber- tritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses er- forderlich ist (lit. a), sie müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (lit. b), sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (lit. c) und sie dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein (lit. d). Nach dem Gesetzeswortlaut müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Straf- barkeit ist also bereits gegeben, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Da die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, können sie sich auch nicht gegenseitig konsumieren. Die Tathandlung der Strafbestimmung in Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG besteht im Verletzen der Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG. Während Strafbarkeit bei Fehlen eines anerkannten Ausweispapiers oder Visums und beim Bestehen einer Fernhaltemassnahme (Art. 5 Abs. 1 lit. a und d) zwanglos anzunehmen ist, bereiten die Einreisevoraussetzungen gemäss lit. b und c grössere Schwierig- keiten. Diese sind gemäss D'Addario Di Paolo/Vetterli nämlich zu unbestimmt, um Strafbarkeit begründen zu können. Die pauschale Verweisung auf Art. 5 AuG führt damit zu stossenden Ergebnissen (Gabriella D'Addario Di Paolo / Luzia Vetterli in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, S. 1070 f zu Art. 115 AuG). Noch deutlicher hält dies Zünd fest: "Nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 5 führen aber zur Strafbarkeit, wenn sie nicht erfüllt sind. Zu unbestimmt sind folgende Einreisevoraussetzungen: Erfordernis der für den Aufenthalt notwendi- gen finanziellen Mittel (Art. 5 Abs. 1 lit. b), Gewähr für eine gesicherte Wiederaus- reise (Art. 5 Abs. 2), keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 5 Abs. 1 lit. c). Diese Einreisevoraussetzungen können zwar zur Verweige- rung eines Visums oder der Einreise führen, aber bei ihrem Fehlen für sich genommen nicht Strafbarkeit begründen" (Andreas Zünd in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli, Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2009, S. 261 zu Art. 115 AuG).
- 31 - Wie vorstehend unter Ziff. 1.1 ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz einreiste. Im Lichte dieser Ausführungen ist der Beschuldigte 1 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Ausländergesetz vollumfänglich freizusprechen. Anderweitige Vergehen gegen das Ausländergesetz werden dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht zum Vorwurf gemacht, weshalb es letztlich bei einem diesbezüglichen Freispruch sein Bewenden haben muss. 2.2. Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1. b)) Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde zu Recht weder durch die Anklagebehörde noch durch die Verteidigung in Abrede gestellt. Sie ist vollständig und zutreffend, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 2.3. Mehrfache Geldwäscherei (Anklageziffer 1. c)) Auch in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei hat die Anklagebehörde die vorinstanzliche Würdigung nicht in Abrede gestellt. Beanstandet wurde lediglich der tatsächlich ermittelte Deliktsbetrag. Der Beschuldigte selbst beanstandete vor Vorinstanz die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde nicht (Urk. 90 S. 17). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung liess er keine entsprechenden Bean- standungen vorbringen (Urk. 138). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich damit als unbestritten und ist im Ergebnis zutreffend. Auf die betref- fenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 114 S. 54 f.) kann verwiesen werden. 2.4. Mehrfache Veruntreuung (Anklageziffer 1. d)) 1.1.25. Die Vorinstanz kommt unter Ziff. 7.9 des angefochtenen Entscheides zum Schluss, der objektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei zweifelsfrei erfüllt. Hingegen ist sie der Ansicht, namentlich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der Hauptverhandlung könne nicht erstellt werden, dass er für seine Tätigkeit Geld erhalten habe. Viel- mehr müsse aufgrund seiner glaubhaft geschilderten Diskussion mit dem Boss
- 32 - davon ausgegangen werden, dass er keinen Verdienst erzielt und deshalb ledig- lich einen Betrag aus der Schachtel genommen habe, von dem er der Ansicht gewesen sei, er stehe ihm für seine Dienste als Entgelt zu. Dass der Beschuldigte 1 neben seinem bereits erhaltenen Verdienst zusätzlich Geld genommen habe, sei nicht ersichtlich, respektive nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Da es am subjektiven Tatbestand der Bereicherungsabsicht fehle, sei der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. 1.1.26. Die Anklagebehörde beanstandet, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschuldigte 1 zumindest in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldig- ten 2 sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht geständig gewesen sei. Seine anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragene Version widerspreche denn auch den Aussagen der übrigen Beteiligten. Die vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptungen des Beschuldigen 1 seien nichts anderes als Schutzbehauptun- gen. Er sei daher antragsgemäss der Veruntreuung schuldig zu sprechen (Urk. 115 S. 11; Urk. 137 S. 23 ff.). 1.1.27. Die Verteidigung führte aus, der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der Veruntreuung sei zu bestätigen. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei aber ebenfalls nicht erfüllt, da es an einem schutzwürdigen Treueverhältnis fehle. Ausserdem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, wie die Vorinstanz richtig ausführe (Urk. 138 S. 11 ff.). 1.1.28. Der Beschuldigte 1 ist mit der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen, allerdings mit einer abweichenden Begründung. Im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder wer anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Wichtiges Tatbestandsmerkmal ist dabei die Fremdheit der Sache. Diese bestimmt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N. 4 ff. zu Art. 137). Gemäss BGE 122 IV 179 E. 3.c. (betreffend Diebstahl) kann nur eine verkehrsfähige
- 33 - Sache fremd sein. Verkehrsfähige Sachen sind alle Sachen, die geeignet sind, Gegenstand privater Rechte und privatrechtlicher Verfügungen zu bilden. Sachen, denen diese Eignung ganz oder zum Teil abgeht, nennt man verkehrsunfähig oder beschränkt verkehrsfähig. Zu den nicht oder nur beschränkt verkehrsfähigen Sachen gehören die sog. verbotenen Sachen. Das sind Sachen, deren Verkehrs- fähigkeit durch das öffentliche Recht aus Gründen des öffentlichen Wohles aufgehoben oder beschränkt worden ist, sei es, dass sie überhaupt nicht veräus- sert werden dürfen oder aus Gründen der Gesundheits- oder Sicherheitspolizei gar vernichtet werden müssen, sei es, dass deren Veräusserung nur unter Bedingungen zulässig ist. Betäubungsmitteln fehlt somit die Eigenschaft der Ver- kehrsfähigkeit und sie können nie Gegenstand eines Diebstahls sein. Das Bundesgericht spricht sich sodann im gleichen Entscheid in Bezug auf diese Problematik für die Gleichbehandlung von Diebstahl und Betrug aus (BGE 122 IV 179 E. 3.d.). Dasselbe muss wohl auch für den Tatbestand der Veruntreuung angenommen werden. Bei den Fr. 7'000.--, die der Beschuldigte 1 an sich genommen hatte, handelt es sich unbestritten um Erlös aus dem Drogenverkauf. Der erzielte Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel kann als Derivat der Betäubungsmittel bezeichnet werden. Daher muss auch dem Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel die Verkehrsfähigkeit abgesprochen werden, insbeson- dere, da ein solcher Erlös auch in Anwendung von Art. 70 StGB einzuziehen ist. Es fehlt daher im vorliegenden Fall am Tatbestandsmerkmal der "Fremdheit", weshalb der objektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt und der Beschul- digte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Anders zu entscheiden hiesse, dass jener, der Betäubungsmittel stiehlt, straflos bliebe, während derjenige, der den Erlös aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stiehlt, strafrechtlich belangt würde.
- 34 -
3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 114 S. 90 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste zu beurteilende Delikt. Vorliegend also die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz. 3.3. Die objektive Tatschwere der Delinquenz des Beschuldigten 1 wiegt - auf einer Skala aller denkbaren schweren Fälle von Widerhandlungen gegen das aBetmG im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 2 - durchaus erheblich. Der Beschuldig- te 1 setzte eine Heroinmenge von 7'550 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 22 %, mithin also 1'661 Gramm reines Heroin um. Dass es sich bei Heroin um ei- ne der gefährlichsten bekannten Drogen handelt, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 114 S. 102). Zudem lieferte er über O._____ 168 Gramm Kokain aus, wobei durch diese Handlungen insgesamt ein Umsatz von Fr. 243'300.--, nämlich Fr. 226'500.-- für das verkaufte Heroin und Fr. 16'800.-- für das verkaufte Kokain generiert wurde. Dabei legte er zusammen mit den Mitbe- teiligten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Was den Tatbeitrag des Beschuldigten 1 angeht, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er weder Drahtzieher noch Befehlsgeber war. Dennoch ist aufgrund des erstellten Sach- verhaltes und der gesamten Vorgehensweise nicht davon auszugehen, dass er sich auf der untersten Hierarchiestufe des Betäubungsmittelhandels bewegte. Durch sein Handeln und die umgesetzten Betäubungsmittelmengen nahm der Beschuldigte 1 in Kauf, dass das von ihm umgesetzte Heroin die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr bringen konnte, zumal auch die konkrete Gefahr von Überdosierungen und Komplikationen beim Misch- konsum bestanden. Straferhöhend wirkt auch, dass dem Beschuldigten neben dem Heroinhandel auch der einmalige Handel mit Kokain vorzuwerfen ist. In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten 1 ist darauf hinzuweisen, dass er als Teil einer international tätigen Bande seinen Beitrag
- 35 - dazu leistete, dass Drogen aus dem Ausland in die Schweiz geschafft und hierzu- lande über Wochen hinweg verkauft wurden. Für die im Hintergrund operierende Organisation stellte der Beschuldigte 1 einen wichtigen und zumindest vorüber- gehend auch unverzichtbaren Dreh- und Angelpunkt in der Schweiz dar. In Abweichung der vorinstanzlichen Einschätzung ist in objektiver Hinsicht noch nicht von einem schweren Tatverschulden auszugehen. Vielmehr erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 insgesamt noch als erheblich. 3.4. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 selbst keine Drogen konsumierte, insofern ist vorliegend weder von einer soge- nannten Beschaffungskriminalität, noch von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Der Beschuldigte 1 handelte direkt vorsätzlich und war in seiner Vorgehensweise einzig von finanziellen Motiven getrieben. Dabei ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass er einzig zum Zweck des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz einreiste. Soweit der Beschuldigte 1 im Rahmen der Untersuchung sinngemäss geltend macht, er sei aufgrund des Umstandes, dass ihm sein Vater die finanzielle Unterstützung entzogen und er keine reguläre Anstellung in seinem erlernten Beruf als Elektriker gefunden habe, genötigt gewesen, seinen Lebensunterhalt mit dem Betäubungsmittelhandel zu bestreiten, ist er damit nicht zu hören. Wohl war er in Geldnot, allerdings recht- fertigt dies selbstredend unter keinen Umständen das deliktische Verhalten. In Bezug auf die weiteren subjektiven Verschuldenselemente kann auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Insgesamt kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie die subjektive Tatschwere insgesamt als erheblich taxiert (Urk. 114 S. 101). 3.5. Insgesamt erweist sich vorliegend eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen. Eine solche Einsatzstrafe lässt sich auch vertreten vor dem Hintergrund des schematischen, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Tschurr (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittel- gesetz, Zürich 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB bzw. Art. 63 aStGB; vgl. auch N. 18 ff.), welchen heranzuziehen im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von
- 36 - Rechtsgleichheit und -sicherheit statthaft ist: So gehen die genannten Autoren bei einer Menge von ca. 1.5 kg reinem Heroin von einer Einsatzstrafe von ebenfalls rund 5 Jahren aus (a.a.O., N. 30-32 zu Art. 47 StGB). 3.6. Was den Werdegang des Beschuldigten 1 angeht, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich als vollständig und zutreffend erweisen (Urk. 114 S. 106). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 keine strafzumessungsrelevanten Elemente ergeben. 3.7. Soweit die Vorinstanz die in I._____ gegen den Beschuldigten 1 ergangene Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung (Urk. 45/14 und 45/17) als leicht straferhöhend taxiert, ist dies unter Berücksichtigung ihres Ermessens nicht zu beanstanden (Urk. 114 S. 108). 3.8. Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters in die Strafzumessung einfliessen zu lassen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Straf- verfahren (wie namentlich Reue und Einsicht). Ein Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd. Das Bundesgericht hielt dafür, ein positives Nachtat- verhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.) 3.9. Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten 1 aufgrund seines Teilgeständ- nisses eine leichte Strafminderung zu. Auf ihre betreffenden Erwägungen ist an dieser Stelle zu verweisen (Urk. 114 S. 108). Die Anklagebehörde dagegen stellt sich auf den Standpunkt, beim Beschuldigten 1 könne nicht von einem Geständ- nis im engeren Sinne ausgegangen werden. Das Aussageverhalten des Beschul- digten 1 habe sich insgesamt alles andere als hilfreich erwiesen (Art. 115 S. 17 ff.). Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten unter dem Titel "Geständnis" mit Verweis auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis lediglich eine leichte Strafmin- derung zugesteht, so kommt darin ohne weiteres zum Ausdruck, dass sie den im Berufungsverfahren durch die Anklagebehörde vorgebrachten Vorbehalten
- 37 - durchaus angemessen Rechnung getragen hat. Eine Strafminderung im Bereich von rund 1/5 erweist sich daher als angemessen. 3.10. Schliesslich attestiert die Vorinstanz dem Beschuldigten 1, dass er sich anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt und glaubhaft zu Protokoll gegeben habe, dass er die Tat bereue. Diese Einschätzung liegt durchaus inner- halb des pflichtgemässen Ermessens der Vorinstanz und ist zu übernehmen. 3.11. Aufgrund der weiteren Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB ist die Einsatzstra- fe für die Haupttat in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäsche- rei kam die Vorinstanz zum Schluss, das Tatverschulden wiege nicht allzu schwer, da das betreffende deliktische Verhalten gezwungenermassen eine Folgehandlung des Betäubungsmittelhandels dargestellt habe. Der Beschuldigte habe zudem aus der Geldwäscherei direkt keinen grossen Profit erzielt. Diese Einschätzung kann vollumfänglich übernommen werden. Es ist darauf hinzu- weisen, dass die mehrfache Tatbegehung strafschärfend zu berücksichtigen ist. Insgesamt und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe nach dem Gesagten um 4 Monate zu erhöhen, wobei aufgrund der zwingenden Bestimmungen von Art. 305bis Ziff. 2 StGB die für die Geldwäscherei ausgefällte Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als angemessen. Dies wurde von der Anklagebehörde und auch von der Verteidigung nicht beanstandet und ist unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Ermessens ohne weiteres zu bestätigen. 3.12. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 5 Jahren und unter Berücksichti- gung des Teilgeständnisses (- 20%) sowie des Umstandes, dass sich die übrigen strafmindernden Faktoren wie Reue und Nachtatverhalten sowie die straferhö- hende Vorstrafe gegenseitig aufheben, und das Nebendelikt zu einer Freiheits- strafe von 4 Monaten führt, ist der Beschuldigte 1 zusammengefasst mit einer Freiheitsstrafe von 4 1/4 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.
- 38 -
4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 4 1/4 Jahren kommt ein ganz oder teilweise beding- ter Aufschub der Strafe schon von Gesetzes wegen nicht in Frage (Art. 42 ff. StGB). Angesichts dessen muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, dass die Strafe zu vollziehen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 (B._____)
1. Sachverhalt 4.1. Mehrfache Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Periode vom 18. März 2012 [recte: 2010] bis 25. März 2010) 1.1.1. Dem Beschuldigten 2 wird zusammengefasst in tatsächlicher Hinsicht vor- geworfen, er habe auf Vermittlung seines langjährigen Kollegen L._____ dem Be- schuldigten 1 ab dessen Einreise in die Schweiz - also ab 18./19. März 2010 - bis zur gemeinsamen Verhaftung am 2. Juni 2010 in seiner Wohnung in K._____ Ob- dach gegeben. Dabei habe der Beschuldigte 2 gewusst, dass der Beschuldigte 1 zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz eingereist sei und hier zwingend eine Unterkunft benötigte. Der Beschuldigte 2 habe weiter gewusst, dass der Beschuldigte 1 auf Weisung eines aus D._____ operierenden Hinter- mannes ungefähr zweimal pro Monat eine nicht genau bekannte Menge, ca. drei Kilogramm, Heroin und etwa die gleich grosse Menge Streckmittel erhalten habe. Der Beschuldigte 2 habe das Heroin mit dem Streckmittel gemischt und das Ge- misch in Minigrip-Säcklein verschiedener Grössen, meist zu 5 Gramm, abgepackt. Nach dem Mischen habe das Heroin eine gassenübliche Qualität von durch- schnittlich 22 % gehabt. Das Heroin hätten die Beschuldigten 1 und 2 in der Folge in der Wohnung und teilweise auch in Personenwagen aufbewahrt, welche eigens zu diesem Zweck vor der Liegenschaft abgestellt worden seien. In der Woche vom 18./19. März 2010 bis ungefähr am 25. März 2010, habe der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 mittels Kost und Logie in dessen Vorhaben unterstützt. Der Beschuldigte habe um die Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen gewusst,
- 39 - welche durch das Handeln des Beschuldigten 1 geschaffen worden sei. Diesen Umstand habe er bei seinem Handeln aber zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte 2 habe weiter gewusst, dass der Beschuldigte 1 Teil einer Organisa- tion mit Zentrum in D._____ gewesen sei, deren Ziel es gewesen sei, über mög- lichst viele Absatzkanäle Heroin zu verkaufen. Er habe auch gewusst, dass die erzielten Absätze erheblich gewesen seien. Für seine Logie-Dienste sei er mit monatlich Fr. 1'600.-- entschädigt worden (Urk. 47 S. 2 f.). 1.1.2. Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass der Beschuldigte 2 den ihm vorgeworfenen Sachverhalt über weite Teile als zutreffend anerkannt habe. Der Beschuldigte 2 habe lediglich in Abrede gestellt, dass er gewusst habe, wie viel Heroin der Beschuldigte 1 entgegen genommen habe und ob es wirklich zwei Mal im Monat zu Entgegennahmen von Betäubungsmitteln gekommen sei. Vor allem zu Beginn habe er nicht Bescheid gewusst und es habe ihn auch nicht interes- siert. Zudem habe er auch nicht von Anfang an gewusst, dass der Beschuldigte 1 Teil einer vom Ausland aus agierenden Organisation gewesen sei. Dies habe er erst später erfahren. Schliesslich habe der Beschuldigte 2 in Abrede gestellt, dass L._____ ein Kollege von ihm sei, mit diesem sei er nämlich lediglich bekannt. Das Gericht erwog weiter, die gemäss dieser Anklageziffer strittig gebliebenen Elemente des Sachverhaltes (das Wissen des Beschuldigten 2 um die Zugehörigkeit des Beschuldigten 1 zu einer vom Ausland aus agierenden Organisation sowie auch dem Umstand, wie oft der Beschuldigte 1 Betäubungs- mittellieferungen und Streckmittel in der Wohnung entgegen genommen habe bzw. ab wann Betäubungsmittel tatsächlich in der Wohnung des Beschuldigten 2 gelagert worden seien) könnten vorerst offen bleiben, da diese für den Tatbestand der Gehilfenschaft nicht von zentraler Bedeutung seien (Urk. 114 S. 65 ff.). 1.1.3. Diese Erwägungen der Vorinstanz wurden von der Anklagebehörde im Rahmen der Berufungserklärung nicht in Abrede gestellt (Urk. 115 S. 14; Urk. 137). 1.1.4. Auch die Verteidigung des Beschuldigten 2 rügte diese Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen ihrer Berufungsantwort nicht (Urk. 139 S. 3 ff.).
- 40 - 1.1.5. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist unter diesem Titel zutreffend und kann auch im Berufungsverfahren übernommen werden. Der Vorinstanz ist insbesondere zuzustimmen, wenn sich diese auf den Standpunkt stellt, die vom Beschuldigte 2 schliesslich noch in Abrede gestellten Anklagepunkte könnten einstweilen offen bleiben, weil sie für die Beurteilung der Frage, ob er sich im fraglichen Zeitraum der Gehilfenschaft schuldig gemacht habe, nicht von Relevanz seien. Für die rechtliche Beurteilung ist daher vom eingeklagten Sach- verhalt auszugehen, wobei die strittigen Punkte unberücksichtigt bleiben können. 4.2. Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Periode vom
E. 26 März 2010 bis 2. Juni 2010) 1.1.6. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz deckt sich über weite Teile mit dem entsprechenden Anklagevorwurf gegenüber dem Beschuldigten 1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf unter Ziff. IV. 5.1 ff. sehr ausführlich dargetan. Darauf, sowie auf die Anklageschrift, ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 114 S. 67 ff.; Urk. 47 S. 3 ff.). Stark zusammengefasst wird dem Beschuldigten 2 in tatsächlicher Hinsicht vorgewor- fen, dass der Beschuldigte 1 in der vom Beschuldigten 2 zur Verfügung gestellten Wohnung während mindestens 61 Tagen der geschilderten Tätigkeit nachge- gangen sei, der Beschuldigte 1 pro Tag durchschnittlich 127 Gramm Heroin auf durchschnittlich 255 Gramm Heroin durchschnittlicher Qualität gestreckt, gelagert und alsdann teilweise gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 an verschiedene Transporteure hinsichtlich des Verkaufs übergeben oder wie nachfolgend geschildert, der Beschuldigte 2 das Heroin selber ausgeliefert habe. Gesamthaft hätten die Beschuldigten 1 und 2 durch ihr Verhalten eine Menge von mindestens 15.555 Kilogramm Heroin umgesetzt. Unter Annahme eines durchschnittlichen, gassenüblichen Reinheitsgehaltes von 22 Prozent Heroin-Hydrochlorid ergebe sich ein Gesamtumsatz reinen Heroins von 3‘422 Gramm. Es ergebe sich ferner ein Umsatz von durchschnittlich Fr. 7‘264.– pro Tag, was einem Gesamtumsatz von mindestens Fr. 443‘104.– entspreche. Dem Beschuldigten 2 wird weiter vorgeworfen, er habe anfänglich im Umfang von 1.2 Kilogramm an den Wochen-
- 41 - enden, nach der Verhaftung O._____s auch im Umfang von 5.4 Kilogramm unter der Woche - gesamthaft mithin ungefähr 6.6 Kilogramm Heroin (entsprechend ungefähr 1‘452 Gramm reinem Heroin-Hydrochlorids) für total Fr. 198‘000.– aus- geliefert. Als Erlös für seine Tätigkeit habe er 5% des Umsatzes zurückbehalten, was nebst den Mieteinnahmen von monatlich Fr. 1‘600.– einen Erlös von unge- fähr Fr. 9‘900.– pro Monat ergebe. Entsprechend habe der Beschuldigte 2 Fr. 13‘100.– eingenommen. Der Beschuldigte 2 habe von den dargelegten Umständen gewusst, insbesondere, dass die von ihm wie geschildert verarbeitete und umgesetzte Menge Heroin die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr habe bringen können, zumal auch die Gefahr von Überdosierungen oder Komplikationen beim Mischkonsum bestanden hätten. Dem Beschuldigten 2 wird weiter vorgeworfen, dass auch ihm bekannt gewesen sei, dass er in der Schweiz als Teil einer vom Ausland aus operierenden Gruppierung gehandelt und zudem mit dem Beschuldigten 1 den Vertrieb in der Schweiz gewährleistet habe. 1.1.7. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte 2 habe ein weitreichendes Geständnis abgelegt, welches sich mit der Aktenlage decke und glaubhaft erscheine. Er bestreite aber einerseits den in der Anklage- schrift bezeichneten Zeitpunkt, ab welchem er in das vom Beschuldigten 1 zur Verfügung gestellte Verteilnetz eingestiegen sei respektive ab welchem er selber mit Drogen in Kontakt gekommen sei und mit deren Auslieferung begonnen habe. Weiter bestreite der Beschuldigte 2 die ihm zur Last gelegte Anzahl Tage, an welchen er angeblich Drogen ausgeliefert und verkauft haben soll. Schliesslich sei die ihm vorgeworfene Drogenmenge sowie der damit einhergehend erzielte Umsatz nicht zutreffend. In Bezug auf diese umstrittenen Anklagepunkte erwog die Vorinstanz, angesichts der Beweislage könne nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 2 bereits ab dem 26. März 2010 in den Drogenhandel verwickelt gewesen sei. Es müsse vom 3./4. April 2010 als erstem fixem und vom Beschuldigten 2 anerkannten Datum ausgegangen werden. Auch wenn davon auszugehen sei, dass diesbezüglich wohl bereits vorher vom Beschuldigten 2 Überlegungen gemacht worden seien und vermutlich auch Gespräche zwischen ihm und anderen Beteiligten (ins-
- 42 - besondere dem Beschuldigten 1) stattgefunden hätten, sei der genaue Zeitpunkt seines Tatentschlusses nicht rechtsgenügend eruierbar. Zu Gunsten des Beschuldigten 2 sei daher von einem Einstieg in die Delinquenz am 3./4. April 2010 auszugehen. Für die Zeit davor sei lediglich der Tatbestand der Gehilfen- schaft erfüllt. Dass laut Anklage Mittäterschaft bereits ab dem 26. März 2010 an- geklagt worden sei, jedoch vom Gericht bis zum 2. April 2010 von Gehilfenschaft (Phase I) und erst für den Zeitraum danach, d.h. ab dem 3. April 2010 von Mittäterschaft (Phase II) ausgegangen werde, stelle mit Bezug auf das Anklage- prinzip kein Problem dar. Gehilfenschaft stelle die mildere Form dar und wirke sich zugunsten des Beschuldigten 2 aus. Die Mittäterschaft bis zum 2. Juni 2010 (inkl. der Auslieferungspause zwischen 27. April und 10. Mai 2010) sei vom Beschuldigten in der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung stets unbestritten geblieben. Was die Drogenmenge und den Umsatz betreffe, sei massgeblich auf die vom Beschuldigten 2 geführte Buchhaltung abzustützen. Diese habe er stets als zutreffend anerkannt und er habe auch zugegeben, dass er an den nicht dokumentierten Tagen Drogen ausgeliefert habe, dies jedoch niemals in dem Masse, wie es ihm durch die Anklagebehörde zur Last gelegt werde. Die Vorinstanz erwog weiter, der vorliegende Sachverhalt sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen von O._____ und auch des Beschuldigten 2 als zumindest soweit erstellt zu betrachten, dass die Buchhaltungen dieser zwei Personen korrekt und anerkannt seien. Darauf könne abgestellt werden. Entsprechend könne die Menge an verkauften Betäubungsmitteln und die damit erzielten Umsätze als gegeben erachtet werden. Für die nicht dokumentierten Tage müsse für den Beschuldigten 2 mangels Beweisen von lediglich einem Abnehmer pro Tag (folglich zwei Abnehmer pro Wochenende) und von 75 Gramm Heroin pro Abnehmer ausgegangen werden. Die von der Anklagebehörde getätig- te Hochrechnung auf einen Durchschnittsumsatz und eine Durchschnittsmenge widerspreche dem Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten vom für diesen günstigsten Sachverhalt auszugehen sei. Der Beschuldigte 2 habe weiter eingestanden, dass er in der Zeitspanne von ca. 11. Mai - 27. Mai 2010 eine zwar nicht mehr zu eruierende, jedoch gemäss Verteidiger sicher nicht sehr tiefe Menge umgesetzt habe. Des weiteren gelte die anlässlich der Verhaftung der
- 43 - beiden Beschuldigten am 2. Juni 2010 im Rucksack beschlagnahmte Menge Heroin von ca. 375 Gramm als erstellt, was im Übrigen unbestritten geblieben sei. Angesichts der Beweislage könne "in dubio pro reo" nicht von den in der Anklage behaupteten Mengen sowie dem behaupteten Umsatz ausgegangen werden. Vielmehr müsse für die Hochrechnung von den untersten nachweisbaren Werten für die jeweils entsprechenden Zeitabschnitte ausgegangen werden. Demnach habe der Beschuldigte 2 in der Zeit zwischen dem 3. April 2010 und dem
2. Juni 2010 eine Mindestmenge von insgesamt 2'675 Gramm Heroin aus- geliefert. Dies entspreche bei einem Reinheitsgehalt von 18 % 481.5 Gramm reinem Heroin. Gehe man anerkanntermassen von einem Grammpreis von Fr. 30.-- aus, so ergebe dies einen gesamthaften Umsatz von Fr. 80'250.-- (Urk. 114 S. 71 ff.). 1.1.8. Die Anklagebehörde stellt sich in ihrer Berufungserklärung vom 24. August 2012 und in der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2013 auf folgende Stand- punkte (Urk. 115 S. 14 ff.; Urk. 137): Der Beschuldigte 2 habe im Protokoll der Hauptverhandlung handschriftlich ergänzt, er habe die Menge von 5.4 Kilogramm Heroin, die er nach der Verhaftung von O._____ umgesetzt haben solle, nie ak- zeptiert. ln der Schlusseinvernahme, in welcher der Staatsanwalt die Rechnungen gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 und dessen Verteidiger durchgegangen sei, habe er auf Vorhalt der Menge mit "Ok" reagiert. Dabei habe es sich nicht bloss um eine Kenntnisnahme gehandelt. Vielmehr habe der Beschuldigte 2 zusammen mit seinem Verteidiger im Wissen um die Bedeutung den Vorhalt durchgelesen. Er habe sodann auch bestätigt, dass die Rechnung als solche stimme. Bei den Zahlen habe er ein Problem gesehen, welches er jedoch nicht habe erklären können. Gleiches habe sich in der Befragung durch die Gerichts- präsidentin anlässlich der Hauptverhandlung abgespielt. Der Beschuldigte 2 habe auf Vorhalt der entsprechenden Passage der Anklage erklärt, dass er bei dieser Angabe bleibe. Eine Einschränkung, wonach die Menge von 5.4 Kilogramm von ihm bestritten werde, sei nicht erfolgt. Es habe auch kein Grund bestanden, von einer anderen Menge auszugehen, zumal transparent sei, wie die Staatsanwalt- schaft auf die vorgeworfenen Mengen gekommen sei. Zudem habe der Beschul- digte 2 und auch nicht dessen Verteidiger substantiierte, sondern höchstens
- 44 - pauschalen Einwendungen erhoben. ln einem Punkt habe der Beschuldigte 2 in der Hauptverhandlung seine Aussagen korrigiert. Gemäss seinen Aussagen vor Gericht habe er die Drogen nur Endverbrauchern und niemals einem Zwischen- händler ausgeliefert. Der Grund für diese Kehrtwende liege auf der Hand. Auch er wolle wie der Beschuldigte 1 auch, hierarchisch natürlich auf einer möglichst tiefen Stufe stehen. Doch dies gelinge alleine schon aufgrund der gehandelten Menge nicht. Wenn man sich einmal die Buchhaltung des Beschuldigten 2 vor Augen führe, so zeige sich, dass er an P._____ am 28., 29., und 31. Mai 2010 gesamthaft 90 Gramm Heroin verkauft habe. Es sei undenkbar, dass P._____ in so kurzer Zeit soviel Heroin selber konsumiert habe. Gleiches gelte für Q._____. Dieser habe am 28., 29., 30. und 31. Mai und am 1. Juni 2010, also über 5 Tage täglich, gesamthaft 425 Gramm Heroin bezogen. Soweit der Beschuldigte durch die Vorinstanz entgegen seinem Geständnis vom Vorwurf des Verkaufs von 168 Gramm Kokain freigesprochen werde, sei dieser Teilfreispruch ebenfalls nicht aufrecht zu erhalten. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten als Teil einer Bande gehandelt und jeder habe das Handeln des andern zumindest gebil- ligt. Dies betreffe auch den Weiterverkauf des von den Hintermännern aus- nahmsweise angelieferten Kokains, von welchem der Beschuldigte 2 nach seiner eigenen Darstellung Kenntnis gehabt habe. Analog den übrigen Betäubungsmit- tellieferungen, welche der Beschuldigte 2 nicht persönlich ausgeliefert oder abge- packt habe, müsse er sich auch den Handel mit dem ihm vom Beschuldigten 2 in der … gezeigten Kokain vorwerfen lassen. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach zugunsten von B._____ nicht davon auszugehen sei, dieser habe jeweils an drei Tagen nicht gearbeitet könne nicht gefolgt werden. ln der im Urteil genannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2011 habe der Beschuldigte 2 auf Vorhalt des gesamthaft umgesetzten Heroins und ent- sprechend davon beeindruckt, ausgesagt, er habe aber an einem Tag pro Woche nicht gearbeitet. ln der Zeit, in welcher er ausgeliefert habe, habe er höchstens zwei, vielleicht drei Tage nicht gearbeitet. Diese Aussage habe sich auf die gesamte Periode bezogen und sei klarerweise nicht wöchentlich aufzufassen. Dies decke sich im Übrigen mit früheren Aussagen des Beschuldigten 2 und sogar mit jenen des Beschuldigten 1. Auch decke sich diese Angabe mit den
- 45 - beiden Buchhaltungen. Um nur noch von drei bis vier Tagen Drogenhandel pro Woche auszugehen, bleibe daher kein Raum. Analog zu den Erwägungen beim Beschuldigten 1, gehe die Vorinstanz auch beim Beschuldigten 2 von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt der Heroins von 18% aus. Hier werde seitens der Anklagebehörde auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz sei von einem Durchschnittswert von 22% auszugehen. Ergänzend habe die Vorinstanz ausgeführt, der Beschuldigte 2 habe gemäss Akten und Aussagen der Beteiligten keine Erfahrungen mit Drogen gehabt, weshalb er nicht habe wissen können, ob die Drogen einen Reinheits- gehalt von 22% aufgewiesen hätten, weshalb folglich vom tiefsten Wert auszuge- hen sei. Ob der Beschuldigte 2 Erfahrungen mit üblichen Reinheitsgehalten hat oder nicht, sei ohne grosse Bedeutung. Auch der Beschuldigte 1 habe wohl, wie die grosse Mehrheit der Drogenhändler, keinerlei chemischen Analysefähigkeiten gehabt. Dies sei indes letztlich bedeutungslos und führe nicht dazu, dass aus diesem Grunde von einem übertieften Wert von 18% Reinheitsgehalt auszugehen sei. Weiter nehme die Vorinstanz auf Seite 81 des angefochtenen Entscheides eine Rechnung vor, gemäss welcher der Beschuldigte 2 in der Periode vom 3. bis am 26. April 2010 über acht Tage der Handel mit 600 Gramm Heroin anzulasten sei ("Phase II"). Pro Tag nehme die Vorinstanz einen Umsatz von 75 Gramm Heroin an. Diese Menge nehme das Gericht auch für die Periode an, welche nach der Verhaftung von O._____ respektive der nachher eingelegten Pause folgte. Hier könne auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Es sei wie bereits darge- legt für die nicht buchhalterisch erfasste Zeitperiode nicht von einem konstanten Umsatz von lediglich 75 Gramm Heroin pro Tag auszugehen. Einer- seits seien die Umsätze nur gerade an einem einzigen Tag so tief gewesen und zweitens widerspreche es dem Grundsatz von in dubio pro reo nicht, gestützt auf das vorliegende Geständnis Durchschnittswerte zu ermitteln, statt von einem einmaligen, konstant zu tiefen Umsatz auszugehen. Gleiches gelte für die Anzahl Handelstage. 1.1.9. Die Verteidigung führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte 2 angeblich eine Drogenmenge von 5.4 Kilogramm Heroingemisch verkauft und dabei einen Erlös von Fr. 198'000.00 erzielt haben
- 46 - solle, sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Entgegen der Auffassung der Anklägerin sei der von der Vorinstanz als erstellt bezeichnete Sachverhalt, wonach während der nicht dokumentierten Zeit an drei bis vier Tagen pro Woche gearbeitet worden sei, nicht willkürlich. Trotz der entsprechenden mehrmals gemachten klaren Angaben der Beteiligten versuche die Anklägerin krampfhaft die entsprechenden Aussagen unter den Tisch zu kehren, um ihre Spekulationen plausibler erschei- nen zu lassen. Entgegen der Behauptung der Anklägerin habe der Beschuldigte 2 die ihm vorgeworfene umgesetzte Menge Heroin von 5.4 Kilogramm anlässlich der Schlusseinvernahme nicht anerkannt, sondern lediglich den Vorhalt der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen. Die von der Anklägerin spekulativ errechnete Drogenmenge sei aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnis- se nicht rechtsgenüglich erstellt (Urk. 139 S. 7 ff.). 1.1.10. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten 2 sowie diejenigen der Auskunftsperson L._____ sowie von O._____ sorgfältig und umfassend wiedergegeben hat. Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 114 S. 73 ff.). Soweit die Anklagebehörde mit Bezug auf die zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten 2 in ihrer Berufungserklärung Interpretationshilfen anbietet, ist dazu folgendes zu sagen: Gerade der Umstand, dass der Beschuldigte 2 den ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelumsatz - welcher anhand einer approximativen Hochrechnung erfolgte - nicht explizit anerkannte und sich die Anklagebehörde deshalb genötigt sieht, die protokollierten Aussagen zu interpretieren, macht deutlich, dass von einem Geständnis keine Rede sein kann. Nachdem also hinsichtlich der Menge des Betäubungsmittelumsatzes ebensowenig wie bezüglich der "Arbeitstage" und des "Reinheitsgehaltes" ein klares Geständnis des Beschuldigten 2 vorliegt, ist anhand er vorhandenen Beweismittel zu klären, inwieweit ihm der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dass sich die von der Anklagebehörde angestellte - und auf der vom Beschuldigten 2 eingestandenen Buchhaltung basierende - Hochrechnung mit den aktenkundigen Beweismitteln nicht erhärten lässt, wurde unter Ziff. II. 1.2.5 vorstehend hinreichend dargetan. Auf die betreffenden Erwägungen ist an dieser Stelle zu verweisen. Entsprechend ist auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 nicht zu beanstanden, wenn die
- 47 - Vorinstanz erwägt, die in der Anklage behaupteten Betäubungsmittelmengen liessen sich nicht erstellen. Vielmehr müsse für die Berechnung derselben von den untersten nachweisbaren Werten für die jeweils entsprechenden Zeit- abschnitte ausgegangen werden. Eben so wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ermangelung von anderslautenden Beweismitteln gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten 2 zu dessen Gunsten davon ausgeht, dass dieser erstmals am 3. April 2010 unmittelbar als Drogenlieferant auftrat. Auch wenn für die Anklagebehörde nachvollziehbar verschiedene gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein weit ausgedehnterer Heroinumsatz getätigt wurde, als jener, der dem Beschuldigten schliesslich noch rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ist der Vorinstanz allein schon unter dem Gesichtspunkt von Art. 10 Abs. 3 StPO (Unschuldsvermutung; Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus) zuzu- stimmen. Soweit die Anklagebehörde geltend macht, der Beschuldigte und dessen Verteidiger hätten gegen die ermittelte Betäubungsmittelmenge keine substantiierten Einwendungen erhoben, sondern diese lediglich pauschal bestrit- ten, sei der Hinweis erlaubt, dass es nicht primäre Aufgabe des Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen, sondern dass es vielmehr Sache des Staates ist, seine Schuld nachzuweisen. Die Anklagebehörde weist weiter darauf hin, dass der Beschuldigte 2 im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seine bis dahin getätigten Aussagen korrigiert habe und neuerdings geltend mache, er habe die Drogen nur Endverbrauchern und niemals Zwischenhändlern ausgelie- fert. Es gehe dem Beschuldigten 2 offenkundig darum, durch diese Kehrtwende im Hinblick auf die Strafzumessung auf einer hierarchisch möglichst tiefen Stufe im Betäubungsmittelhandel zu stehen. Diese Anmerkung der Anklagebehörde ist zutreffend. Die nämliche Erkenntnis hat jedoch auch schon die Vorinstanz erlangt, indem sie festhält, die Beschuldigten seien aufgrund "der immensen Menge an Heroin (und wenig Kokain) sowie der wirtschaftlichen Dimension des gelagerten Stoffes nicht als 'kleine, einmalige Depothalter und Drogenkuriere' zu bezeichnen. Beide Beschuldigte spielten, wenn auch keine zentrale, so dennoch keine un- wichtige Rolle in diesen Drogengeschäften" (Urk. 114 S. 103). Was schliesslich
- 48 - den durchschnittlichen Reinheitsgrad des umgesetzten Heroins angeht, ist wie bereits unter Ziffer II. 1.2.6 vorstehend ausgeführt, auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 mit analoger Begründung von einem solchen von 22 % auszu gehen. Damit ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte 2 in der Zeit zwischen dem 3. April 2010 und dem 2. Juni 2010 eine Mindestmenge von insge- samt 2'675 Gramm Heroin auslieferte. Dies entspricht bei einem Reinheitsgehalt von 22 % 588.5 Gramm reinem Heroin. Ausgehend von dem anerkannten Grammpreis von Fr. 30.-- ergibt dies einen gesamten Umsatz von Fr. 80'250.--. Zudem ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten 2 erstellt, dass er davon Kenntnis hatte, dass der Beschuldigte 1 in seiner Wohnung zusätzlich 168 Gramm Kokain abpackte und dieses über O._____ ausliefern liess. Aus dem Kokainverkauf resultierte wie bereits dargetan ein Umsatz von Fr. 16'800.--. Für die rechtliche Würdigung ist daher vom eingeklagten Sachverhalt mit eben diesen Einschränkungen auszugehen. 4.3. Mehrfache Geldwäscherei Hierzu kann vollumfänglich auf die bereits unter Ziffer II. 2.1.3 vorstehend gemachten Erwägungen verwiesen werden, zumal die Anklagebehörde auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 lediglich geltend macht, die Diskrepanz in der Deliktsumme beruhe auf der von der Vorinstanz getroffenen Annahme, welche deutlich unter derjenigen der Anklagebehörde liege (Urk. 115 S. 16; Urk. 137 S. 37). Die Verteidigung führte hierzu lediglich aus, der von der Anklägerin errechnete Erlös sei aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse nicht rechtsgenüglich erstellt (Urk. 139 S. 9).
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Mehrfache Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz 1.1.11. Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte 2 habe einer ihm fremden Person in seiner Wohnung ein Zimmer zu Fr. 1'600.-- zur Verfügung gestellt, wobei er gewusst habe, dass
- 49 - der Beschuldigte 1 zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz eingereist und hier auf eine Unterkunft angewiesen gewesen sei. Zumindest zu Beginn des Aufenthaltes des Beschuldigten 1 sei der Beschuldigte 2 tagsüber seiner Arbeit nachgegangen und habe dem Beschuldigten 1 seine Wohnung für dessen Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel überlassen. Der Beschuldigte 2 habe keinerlei Kontrolle über das Tun seines Mitbewohners gehabt und offenbar auch keine entsprechenden Fragen gestellt. Diese Umstände würden klar für eine Unterstützungshandlung sprechen. Der Auffassung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte 2 dieses Tun lediglich geduldet respektive gebilligt habe, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht erachte die Gehilfenschaft nicht nur seit der Einreise des Beschuldigten 1 bis zum 25. März 2010, sondern bis zum 2. Juni 2010 als erfüllt. In Ermangelung eines entsprechenden Anklagevorwurfes sei dar- über aber nicht zu urteilen. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe einen einmaligen Tatentschluss gefasst, den Beschuldigten 1 bei sich zu beher- bergen, nämlich dann, als er L._____ auf dessen Anfrage hin eine Zusage erteilt habe. Entsprechend sei der Beschuldigte 2 vom Vorwurf der mehrfachen Gehil- fenschaft freizusprechen und statt dessen der einfachen Gehilfenschaft zu Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen (Urk. 114 S. 66 f.). 1.1.12. Die Anklagebehörde opponiert nicht gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz. Dagegen hält sie dafür, dass eine Gehilfenschaft lediglich bis zum 25. März 2010 vorliege, da nämlich hernach die Gehilfenschaft in der Täterschaft aufgehe (Urk. 115 S. 14). 1.1.13. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist, soweit massgeblich für die erfolgte Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zutreffend und zu übernehmen. Unzutreffend hingegen ist die Auffassung der Vorinstanz dort, wo sie sich auf den Standpunkt stellt, die Anklagebehörde habe zu Unrecht lediglich den Zeitraum bis zum 25. März 2010 eingeklagt. Der Tatbestand sei nämlich bis zum 2. Juni 2010, dem Tag der Verhaftung, erfüllt (Urk. 114 S. 67). Dazu gilt es zweierlei zu sagen. Erstens wäre
- 50 - wohl korrekterweise anzunehmen, dass der Beschuldigte 2 vom Tag, an welchem er den Beschuldigten 1 bei sich beherbergte, bis zu dem Tag, an welchem er selber aktiv in das Drogengeschäft einstieg - mithin dem 3. April 2010 - als Gehilfe zu betrachten wäre. Nachdem sich aber der Anklagevorwurf lediglich auf die Zeit- spanne von der Einreise des Beschuldigten 1 bis zum 25. März 2012 erstreckt, muss es in Anwendung des Anklagegrundsatzes beim ergangenen Schuldspruch sein Bewenden haben. Zweitens ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass zwischen Täterschaft und Teilnahme am gleichen Delikt nur unechte Konkurrenz in Frage kommt. Die Täterschaft gilt alle übrigen Beteiligungsformen - selbst- redend auch die Gehilfenschaft - mit ab (Trechsel/Jean Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 24 N 32 mit weiteren Verweisen). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte 2 der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage- ziffer 1 lit. a) schuldig zu sprechen. 5.2. Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1.14. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die deliktischen Handlungen mit Heroin wurde durch die Anklagebehörde zu Recht nicht in Abrede gestellt. Auch die Verteidigung beanstandete diese nicht (Urk. 139). Sie ist voll- ständig und zutreffend, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 114 S. 83 ff.). 1.1.15. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten 2 kön- ne die erstellte Menge von 168 Gramm Kokain nicht angerechnet werden, da gestützt auf das Beweisergebnis nicht davon ausgegangen werden könne, dass auch der Beschuldigte 2 Kokain verkauft habe (Urk. 114 S. 72). Die Anklage- behörde hält dieser Argumentation entgegen, dieser Teilfreispruch sei unhaltbar. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten als Teil einer Bande gehandelt und jeder habe das Handeln des anderen zumindest gebilligt. Dies betreffe auch den Weiter- verkauf des von den Hintermännern ausnahmsweise angelieferten Kokains, von welchem der Beschuldigte 2 nach seiner eigenen Darstellung Kenntnis gehabt habe. Analog den übrigen Betäubungsmittellieferungen, welche nicht der
- 51 - Beschuldigte 2 persönlich ausgeliefert oder abgepackt habe, müsse er sich auch den Handel mit dem ihm vom Beschuldigten 2 [recte: 1] in der … gezeigten Koka- in vorwerfen lassen (Urk. 115 S. 40). Die Argumentation der Anklagebehörde trifft vollumfänglich zu. In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb dem Beschuldigte 2 der Verkauf des Kokains nicht angerechnet werden soll, sah es doch die Vorinstanz als erwiesen an, dass die Beschuldigten 1 und 2 als Mitglieder einer Bande handelten. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2 ausdrücklich anerkann- te, vom Kokain und dessen Zweckbestimmung Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 36/19 S. 15). Insofern ist dem Beschuldigten 2 selbstredend auch die ver- kaufte Menge Kokain anzurechnen. Der Beschuldigte 2 ist daher - unter Einbezug der 168 Gramm Kokain - des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a - c aBetmG (Anklage- ziffer 1 lit. b) schuldig zu sprechen. 5.3. Mehrfache Geldwäscherei 1.1.16. Die Vorinstanz erwog im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung (Urk. 114 S. 88 ff.), der Beschuldigte 2 habe eingeräumt, dass er um die Involvierung mehrerer Personen in den Drogenhandel gewusst habe (u.a. der Beschuldigte 1, O._____ und L._____, die er persönlich gesehen und gekannt habe). Auch wenn über die Aufgabenteilung der Beteiligten angeblich nur vage Vermutungen be- standen hätten, genüge dies für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes. Auf der subjektiven Seite könne dem Beschuldigten 2 nachgewiesen werden, dass er gewusst habe, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammten (Dro- gen zu verkaufen und das Geld einzuziehen sei ja gerade seine Aufgabe) sowie, dass er eine Vereitelungshandlung zumindest in Kauf genommen habe, wenn er dies nicht sogar bewusst gewollt habe. Dass das Geld an der Kontrolle des Staa- tes vorbei an Hintermänner abgeliefert wurde, habe er in Kauf genommen, denn er habe nicht ernsthaft damit rechnen können, dass das Geld legal angelegt oder auf eine Bank gebracht würde, wo die Herkunft der Mittel möglicherweise hätte eruiert werden können. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass die rechtliche Würdigung der Anklägerin nicht zutreffend sei und auch keine Stütze in dem von ihr geschilderten Sachverhalt
- 52 - finde. Seines Erachtens finde lediglich Art. 19 des BetmG Anwendung, da dieses Gesetz als "lex specialis" zu Art. 305bis StGB zu behandeln sei (Urk. 89 S. 15 f.). Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe - so die Vorinstanz weiter - indes davon aus, dass sich Betäubungsmittel- und Geldwäschereitatbestände be- grifflich klar abgrenzen liessen, sich auf einen unterschiedlichen Kontext beziehen und eine eigenständige Zielsetzung aufweisen würden. Während der unterschied- liche Rechtsgüterschutz, der sich in einer Analyse der tatsächlichen und tatbe- ständlichen Kriterien eindeutig bestimmen und abgrenzen lasse, für echte Konkur- renz spreche, würden die Gründe für die Annahme unechter Konkurrenz vage bleiben. Weiter sei das Bundesgericht der Ansicht, dass nach Beendigung des Drogenhandelsdelikts eine neue und andersgerichtete Phase krimineller Tätigkeit einsetze, die angesichts von Art. 305bis StGB nicht mehr lediglich als mitbestrafte Nachtat eines bereits beendeten Delikts gewertet werden könne; diese Ansicht würde den Tatbestand seiner betäubungsmittelrechtlichen Anwendung grundsätz- lich berauben. Art. 19 BetmG und Art. 305bis StGB würden verschiedene Rechts- güter schützen und unterschiedliche kriminelle Verhaltensweisen pönalisieren, so dass echte Konkurrenz anzunehmen sei. Der Wortlaut von Art. 305bis StGB, die Zielsetzung des Gesetzes und die systematische Einordnung unter die Rechts- pflegedelikte führten zur Anwendung des Vereitelungstatbestands auf den qualifi- zierten unerlaubten Betäubungsmittelhandel und in diesem Rahmen auf den Vor- täter. Selbst Art. 19 BetmG richte sich in umfassender Weise gegen den illegalen Drogenhandel. Nach Ansicht des Bundesgerichts erfülle beide Tatbestände, wer einerseits unmittelbar (auch mit Mitteln legaler Herkunft) Drogenhandel finanziere oder Drogengeld in den Drogenhandel reinvestiert und anderseits Geld aus ver- brecherischem Drogenhandel unauffällig anlege (in die legale Wirtschaft inves- tiert) oder hinsichtlich einer späteren legalen oder illegalen (z.B. Drogenhandel) Investition wasche. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei demnach der des qualifizierten Drogenhandels Schuldige, der Tathandlungen vornehme, die geeig- net seien, die Einziehung seiner Verbrechensbeute zu vereiteln, zusätzlich der Geldwäscherei schuldig zu sprechen, und zwar in echter Konkurrenz (Realkon- kurrenz) im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 StGB (BGE 122 IV 211 S. 223).
- 53 - 1.1.17. Dieser rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, erwächst seitens der Anklagebehörde keine Opposition (Urk. 115 S. 16; Urk. 137). Auch die Verteidi- gung beanstandete die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht (Urk. 139). 1.1.18. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist in allen Teilen zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen, sie ist zu übernehmen. Entsprechend ist der Beschuldigte 2 der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 1 lit. c) schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung 6.1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann vollumfänglich auf das vorstehend unter Ziffer II. 3.1 bis 3.2 Erwogene verwiesen werden. 6.2. Der Beschuldigte 2 setzte selber eine Heroinmenge von 2'675 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 22 %, mithin also 588.5 Gramm reines Heroin um. Dass es sich bei Heroin um eine der gefährlichsten bekannten Drogen handelt, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 114 S. 102). Zudem hat er sich das über O._____ ausgelieferte Kokain im Umfang von 168 Gramm Kokain anrechnen zu lassen. Bei diesen Handlungen wurde insgesamt ein Umsatz von Fr. 97'050.--, nämlich Fr. 80'250.-- für das verkaufte Heroin und Fr. 16'800.-- für das verkaufte Kokain generiert. Dabei legte er zusammen mit den Mitbeteiligten ebenso wie der Beschuldigte 1 eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Auch der Beschuldigte 2 war weder Drahtzieher noch Befehlsgeber. Dennoch ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes und der gesamten Vorgehensweise nicht davon auszugehen, dass er sich auf der untersten Hierarchiestufe des Betäu- bungsmittelhandels bewegte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sichtlich bemüht war, sich als einfacher Dealer der untersten Hierarchiestufe darzustellen. Dass er eben doch als Zwischenhändler einzustufen ist, hat die Anklagebehörde in ihrer Anklageschrift deutlich dargetan, indem sie exemplarisch auf die Heroin- verkäufe an P._____ und Q._____ verwies. In beiden Fällen verkaufte der Beschuldigte 2 innert weniger aufeinanderfolgender Tage derart viel
- 54 - Heroin, dass ausgeschlossen werden kann, diese hätten das gekaufte Heroin für den Eigenbedarf angeschafft (Urk. 115 S. 39). Durch sein Handeln und die umge- setzten Betäubungsmittelmengen nahm der Beschuldigte 2 in Kauf, dass das von ihm umgesetzte Heroin die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittel- bar in Gefahr bringen konnte, zumal auch die konkrete Gefahr von Überdosierun- gen und Komplikationen beim Mischkonsum bestanden. In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten 2 ist darauf hinzuweisen, dass auch ihm bewusst war, dass er und seine Komplizen als Teil einer international tätigen Bande ihren Beitrag dazu leisteten, dass Drogen - namentlich Heroin - aus dem Ausland in die Schweiz geschafft und hierzulande über Wochen hinweg verkauft wurden. Dass der Beschuldigte 2 Kenntnis davon hatte, dass er als Teil einer grösseren Organisation agierte, wird anhand seiner Aussage vom 25. Mai 2011 deutlich. Dort sagte er auf entsprechende Frage: "Also M'''._____ war ganz oben. Aber wer da noch kam, wüsste ich nicht. Also jeder hatte seine Aufgabe. Der Boss war der Boss. Was er sagte, mussten wir machen […]. Jeder war ein Zahn- rädchen in der Kette […] (Urk. 36/19 S. 9). Für die im Hintergrund operierende Organisation stellte der Beschuldigte 2 ebenso wie der Beschuldigte 1 einen wich- tigen und zumindest vorübergehend auch unverzichtbaren Dreh- und Angelpunkt in der Schweiz dar. Während das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 als erheblich zu bezeichnen ist, muss beim Beschuldigten 2 berücksichtigt wer- den, dass ihm doch lediglich rund 1/3 der Heroinmenge anzulasten ist, die sich der Beschuldigte 1 vorwerfen zu lassen hat. Insofern rechtfertigt es sich, das ob- jektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 als etwas geringer und mithin als noch nicht erheblich einzustufen. 6.3. Wie der Beschuldigte 1, so konsumierte auch der Beschuldigte 2 selbst keine Drogen. Es ist weder von einer sogenannten Beschaffungskriminalität, noch von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Der Beschuldigte 2 handelte direkt vorsätzlich und war in seiner Vorgehensweise einzig von finanziellen Moti- ven getrieben. Einerseits beherbergte er in seiner Wohnung den Beschuldigten 1, von welchem er wusste, dass dieser sich im Drogenhandel betätigte und liess sich dafür mit Fr. 1'600.-- entschädigen. Andererseits kostete es ihn offenkundig keine grosse Überwindung, sich dem Handel mit Heroin anzuschliessen, nach-
- 55 - dem ihm der Beschuldigte 1 und L._____ die entsprechenden Verdienstmöglich- keiten schmackhaft machten. In Bezug auf die weiteren subjektiven Verschuldenselemente kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Gemessen am deliktischen Verhalten des Beschuldigten 1, kann dem Beschuldigten 2 insgesamt eine etwas geringere kriminelle Energie attestiert werden, weshalb es als angemessen erscheint, in subjektiver Hinsicht von einem noch nicht erheblichen Verschulden auszugehen. 6.4. Insgesamt erweist sich in Bezug auf den Beschuldigten 2 eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe als dem objektiven und subjek- tiven Tatverschulden angemessen. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist auch hier mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung der Beschuldigten die Berechnungs- methode von Fingerhuth/Tschurr heranzuziehen. Auch danach wäre eine Ein- satzstrafe in diesem Bereich angemessen (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB bzw. Art. 63 aStGB; vgl. auch N. 18 ff.). 6.5. Was die Biografie des Beschuldigten 2 angeht, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich als vollständig und zutreffend erweisen (Urk. 114 S. 109). Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 keinerlei strafzumessungsrelevanten Elemente herleiten lassen. 6.6. Der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf, was jedoch gemäss gefes- tigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu werten ist (BGE 6B_1065/ 2010 E 1.7.). 6.7. Die Vorinstanz hält dem Beschuldigten 2 zugute, dass er sich abgesehen von der genauen Menge umgesetzter Betäubungsmittel sowie dem damit einher- gehenden Umsätzen vollumfänglich geständig gezeigt habe. Dies, obwohl es dazu aufgrund seiner Angst vor allfälligen Repressalien von Leuten aus der Drogenorganisation ihm oder seiner Familie gegenüber einer grossen Über- windung bedurft habe. Anfangs habe der Beschuldigte gar nichts eingestanden. Dann habe er jedoch insgesamt betrachtet schon ziemlich früh den Anklage-
- 56 - sachverhalt zumindest mit Bezug auf den Ablauf des äusseren Sachverhalts anerkannt. Das Geständnis des Beschuldigten 2 sei ihm im Lichte der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung deshalb stark strafmindernd anzurechnen. Auch die Anklagebehörde führt in ihrer Berufungserklärung vom 21. August 2012 aus, beim Beschuldigten 2 könne im Gegensatz zum Beschuldigten 1 von einem Geständnis ausgegangen werden (Urk. 115 S. 17). Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und können im Berufungsverfahren über- nommen werden, wobei die zuzugestehende Strafminderung unter diesem Titel mit 25 % zu Buche schlägt. Eine maximale Strafminderung unter diesem Titel von 1/3 kann dem Beschuldigten 2 jedenfalls aufgrund seiner anfänglichen Bestreitungen nicht zugebilligt werden. 6.8. Dem Beschuldigten sei ferner nach Auffassung der Vorderrichter eine spürbare mehrfach und echt bekundete Einsicht und Reue in sein Tun zu attestie- ren, was zu seinen Gunsten zu werten sei. Dies habe er an der Hauptverhand- lung, aber auch schon während der Untersuchung gezeigt. Auch könne dem Be- schuldigten 2 sein durchaus kooperatives Verhalten zu Gute gehalten werden, welches der Untersuchungsbehörde u.a. ermöglicht habe, weitere Täter dieser Drogenorganisation zu überführen. Der Beschuldigte 2 strebe eine erfolgreiche Rückkehr in die Normalität an und zeige eine gewisse Strafempfindlichkeit. Auch diese Umstände seien - so die Vorinstanz - strafmindernd zu seinen Gunsten zu werten (Urk. 114 S. 110). Den Erwägungen der Vorinstanz erwuchs seitens der Anklagebehörde keine Opposition (Urk. 115 S. 17). Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte 2 erneut und überzeugend ein- sichtig und er bereute seine Verfehlungen (Urk. 134 S. 3; Prot. II S. 7). Die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen keiner Ergänzungen, darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. 6.9. Aufgrund der weiteren Verurteilungen des Beschuldigten 2, wegen Gehil- fenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG i.V.m. Art. 25 StGB und mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB ist die Einsatzstrafe für die Haupttat in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ange-
- 57 - messen zu erhöhen. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei kann vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen unter Ziffer II. 3.11 vorste- hend verwiesen werden. Was die Gehilfenschaft angeht, so ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 2 zwar bedenken- und auch skrupellos einen Betäubungsmittel- händler bei sich beherbergte. Er war von finanziellen Motiven geleitet, wollte er doch mit den Einnahmen seine prekäre finanzielle Situation besserstellen. Trotz dieser Umstände kann das diesbezügliche Tatverschulden noch als leicht bezeichnet werden. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für die Beteiligungsform der Gehilfenschaft eine obligatorische Strafmilderung vorge- sehen hat. Dies gilt es vorliegend zu beachten. Insgesamt und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe nach dem Gesagten um 4 Monate zu erhöhen, wobei auch hier aufgrund der zwingenden Bestimmungen von Art. 305bis Ziff. 2 StGB die für die Geldwäscherei ausgefällte Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe von
E. 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--.
8. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten vollzogen. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 4 Jahre fest- gesetzt. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) Fr. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____)
- 64 -
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden zu 1/10 dem Beschuldigten 1 auferlegt. Die verbleibenden 9/10 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Für 1/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland;
- die Verteidigung des Beschuldigten 1, A._____, im Doppel für sich und den Beschuldigten 1;
- die Verteidigung des Beschuldigten 2, B._____, im Doppel für sich und den Beschuldigten 2;
- das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei; hernach in vollständiger Ausfertigung an
- die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland;
- die Verteidigung des Beschuldigten 1, A._____, im Doppel für sich und den Beschuldigten 1;
- die Verteidigung des Beschuldigten 2, B._____, im Doppel für sich und den Beschuldigten 2;
- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;
- das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei;
- Bundesanwaltschaft; sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an
- die Vorinstanz;
- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich;
- die Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A.
- 65 -
15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120361-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 28. Januar 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom
23. Februar 2012 (DG110008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
31. August 2011 (act. 47 und 48) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 114 S. 117 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1 A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen
- des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG (Anklageziffer 1 lit. a) sowie
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1 lit. d).
2. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig − des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b (Anklageziffer 1 lit. a), − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a - c aBetmG (Anklageziffer 1 lit. b) sowie − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 1 lit. c).
3. Der Beschuldigte 2 B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer 1 lit. a).
4. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig
- der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer 1 lit. a), − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a - c aBetmG (Anklageziffer 1 lit. b) sowie
- 3 - − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 1 lit. c).
5. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon bis und mit heute 631 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 900.–).
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
7. Bezahlt der Beschuldigte 1 die Geldstrafe schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
8. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 441 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–).
9. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten vollzogen. Im Übrigen wird die Frei- heitsstrafe aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 4 Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
10. Bezahlt der Beschuldigte 2 die Geldstrafe schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'950.00 Auslagen Vorverfahren Beschuldiger 1 (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 2'250.00 Auslagen Vorverfahren Beschuldiger 2 (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 9'000.00 Gebühr Strafuntersuchung mit Anklageschrift (Beschuldigter 1) Fr. 9'000.00 Gebühr Strafuntersuchung mit Anklageschrift (Beschuldigter 2) Fr. 1'425.00 Dolmetscherkosten für Beschuldigten 1 Fr. amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (noch ausstehend) Fr. amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (noch ausstehend) Fr. 28'625.00
12. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Für den Beschuldigten 1 werden die Kosten (inkl. Dolmetscherkosten) aber definitiv abgeschrieben. Die Kosten des jeweiligen Vorverfahrens sowie der Untersuchung werden den Beschuldigten 1 und 2 je auferlegt, aber für beide Beschuldigten definitiv abge- schrieben.
- 4 -
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 werden auf die Staats- kasse genommen; vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. (Mitteilung)
15. (Rechtsmittel) Sodann wird beschlossen:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Juni 2010 beschlagnahmte Barschaft des Beschuldigten 1 von Fr. 7'800.– wird eingezogen.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Juni 2010 beschlagnahmten Gegenstände der Beschuldigten 1 und 2: 79 Minigrip-Säcklein à ca 5.5 Gramm Heroin 1 Minigrip-Säcklein à ca 5 Gramm Heroin 2 grosse Säcke und 1 kleiner Sack mit Streckmittel, 1 Rolle Haushaltssäcke 2 Kartons, enthaltend ca 2000 Minigrip-Säcklein leer 3 Kugeln Streckmittel, gesamthaft ca 3 kg 1 Steinmörser, 1 Sieb, 1 Besen, 1 Löffeli 1 Minigrip-Säcklein Heroin, ca 4 Gramm (angeschrieben mit 2.5 Gr) 1 Minigrip-Säcklein Heroin, ca 3 Gramm (angeschrieben mit 0.7 Gr) 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, inkl. SIM-Karte, IMEI-Nummer ... 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, inkl. SIM-Karte, IMEI-Nummer ... 1 Fahrzeugschlüssel zu Fiat, 2 Schlüssel (1 x rot / 1 x blau) an Schlüsselanhänger 1 Mobiltelefon Nokia, ohne SIM-Karte, neuwertig, Typ 1200 IMEI-Nr. ... 1 Mobiltelefon Nokia, ohne SIM-Karte, ohne Batterie, neuwertig, Typ 1200 IMEI-Nr. ... 2 Batterien zu Mobiltelefon der Marke Nokia, Modell BL-5CA, verpackt 1 SIM-Karte Lebara, neu, ungebraucht, handschriftlich mit roter Farbe notiert: ..., SIM-Nr. ... 1 SIM-Karte Lebara, neu, ungebraucht, handschriftlich mit roter Farbe notiert: B._____, SIM-Nr. ... 1 Mobiltelefon Nokia, Typ N73, schwarz, IMEI-Nr. ... 1 Schreibblock A5, mit handschriftlichen Notizen 1 Post-It Zettel gelb, handschriftliche Notiz „495+450 = 189“ 1 Post-It Zettel gelb mit roter handschriftlicher Notiz „H._____ 800 Fr.“
- 5 - 1 Teil (Leser SIM-Karte) eines Mobiltelefons 1 schwarze Umhängetasche mit Aufdruck „Adidas“ ohne Inhalt 1 Navigationsgerät „Garmin Nüvi 255w“, inkl. Autoladekabel und Autohalterung, Nr. ... 1 Mobiltelefon Nokia, Typ 5000, weiss/grün, inkl. SIM-Karte, IMEI-Nr. ... 1 Mobiltelefon Nokia, Typ1616, blau, ohne SIM-Karte, IMEI-Nr. ..., 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, ohne SIM-Karte, samt handschriftlicher Notiz „...“ aus Batteriefach, IMEI-Nr. unbekannt (übermalt) 1 Mobiltelefon Nokia, Typ 1616, schwarz, inkl. SIM-Karte, IMEI-Nr. ..., 1 Mobiltelefon Samsung, Typ SGH-E250i, ohne SIM-Karte, IMEI-Nr. ... 1 Freisprechkabel zu Nokia 1 Visitenkarte mit Aufdruck: „C._____, ...strasse ..., … [Stadt des Staates D._____]“ 1 Bankkundenkarte E._____ [Bank], ltd. auf F._____, 1 Box Einweg-Handschuhe, Grösse M 2 Einweg-Mundschutzmasken 1 Landkarte Schweiz, 2004 1 Notizblock A5, roter Umschlag mit Notiz ...- 1 Mobiltelefon Nokia Typ 5310, schwarz/blau, ohne SIM-Karte, IMEI-Nr. ... 1 PIN-/PUK-Code Karte zu einer Orange SIM-Karte Nr. ... 1 Gemeinde-Atlas der Region Zürich 1 Verpackung von Brennpaste „fire star“ 1 Plastiksack, enthaltend zerrissene Zettel einer Verpackung Nokia Mobiltelefon sowie einer Beschreibung zu Mobiltelefon Fingernagelschmutz von G._____ Fingernagelschmutz von B._____ werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2011 entschieden hat, dass der … Reisepass [des osteuropäischen Staates I._____], lau- tend auf A._____, geb. tt.mm.1986, herauszugeben sei. Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft wird demzufolge nicht eingetreten.
4. Der mit Verfügung vom 16. August 2011 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks- gerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. GH110035) beschlagnahmte Pass sowie Ausländeraus-
- 6 - weis (Ziff. 2 des Dispositivs) des Beschuldigten 2 werden diesem nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.
5. Die mit Verfügung vom 16. August 2011 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks- gerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. GH110035) dem Beschuldigten 2 erteilten Auflagen, sich innert 5 Tagen seit der Entlassung am Wohnsitz seiner Ehefrau anzumelden und dem Zwangsmassnahmengericht innert 10 Tagen seit der Entlassung eine entsprechende Bestätigung des Einwohnermeldeamtes einzureichen (Ziff. 3 des Dispositivs), sowie nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft einer geregelten Arbeit nachzugehen (Ziff. 4 des Dispositivs), werden infolge Erledigung aufgehoben.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel) " Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 ff.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (mündlich und schriftlich; Urk. 137) I. Beschuldigter A._____
1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift vom
31. August 2011: − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG (lit. b der Anklage), − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (lit. c der Anklage), − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (lit. d der Anklage) sowie − des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG (lit. a der Anklage)
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. II. Beschuldigter B._____
- 7 -
1. Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift vom
31. August 2011: − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG (lit. b der Anklage), − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (lit. c der Anklage) sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (lit. a der Anklage).
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten 1, A._____: (mündlich und schriftlich; Urk. 138) Die Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten 2, B._____: (mündlich und schriftlich; Urk. 139)
1. Die Berufung der Anklägerin und Berufungsklägerin (hernach Anklägerin) sei vollumfänglich abzuweisen, und es sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 23. Februar 2012 entsprechend zu entscheiden. Der Beschuldigte sei insbesondere - in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen sei; unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft.
2. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dielsdorf mit Ver- fügung vom 16. August 2011 beschlagnahmten Ausweisschriften seien dem Beschuldigten herauszugeben.
- 8 -
3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung für das obergerichtliche Verfahren. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 23. Februar 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
23. Februar. 2012 wurde der Beschuldigte 1, A._____, des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b (Anklageziffer 1 lit. a), des mehrfachen Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a - c aBetmG (Anklageziffer 1 lit. b) sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 1 lit. c) schuldig gespro- chen. Von den Vorwürfen des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländer- gesetz (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG (Anklageziffer 1 lit. a) sowie der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1 lit. d) sprach ihn die Vorinstanz frei. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 1 mit einer Freiheitstrafe von 40 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Den Beschuldigten 2, B._____, sprach die Vorinstanz der Gehilfenschaft zu Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer 1 lit. a), des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a - c aBetmG (Anklageziffer 1 lit. b) sowie der mehr- fachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 1 lit. c) schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2
- 9 - lit. a - c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer 1 lit. a) wurde der Beschuldigte 2 freigesprochen. Ihn bestrafte die Vorinstanz mit einer Freiheits- strafe von 36 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (Urk. 114 S. 117 f.). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde bezüg- lich beider Beschuldigter jeweils mit Eingaben 28. Februar 2012 innert gesetzli- cher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 98 und 99). Die Berufungs- erklärung der Anklagebehörde ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 115). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ teilte mit Eingabe vom 17. September 2012 innert Frist mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 121; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 115 und 121). Die Anklagebehörde hat die Be- rufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 115; Art. 399 Abs. 4 StPO).
3. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid im Berufungsverfahren fast vollum- fänglich angefochten (vgl. Art. 404 StPO). In Rechtskraft erwachsen ist einzig die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dips. Ziff. 11) sowie der vorinstanzliche Beschluss. Dies ist vorab festzustellen.
4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird nachfolgend weitestgehend die Systematik des vorinstanzlichen Entscheides übernommen. Soweit nachfolgend zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf tatsächliche, oder rechtliche Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO.
5. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Prozessgeschichte (I.) sowie zum Prozessualen (II.), namentlich zum anwendbaren Recht, sind zutreffend und im Berufungsverfahren unwidersprochen geblieben. Darauf wird vollumfänglich ver- wiesen.
- 10 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Beschuldigter 1 (A._____)
1. Sachverhalt 1.1. Vergehen gegen das Ausländergesetz (Anklageziff. 1. a)) 1.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am Donnerstag, den 18. März 2010, oder spätestens am Freitag, den 19. März 2010, von I._____ herkommend in einem Auto an nicht bekannter Grenzstelle in die Schweiz eingereist und habe sich bis zu seiner, am Mittwoch, den 2. Juni 2010, in J._____ erfolgten Verhaf- tung, an verschiedenen Orten auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossen- schaft, vorwiegend im Raum K._____, aufgehalten. Er habe dabei in der Woh- nung des Beschuldigten 2, B._____, an der ...strasse ... in K._____ logiert. Der Beschuldigte sei in die Schweiz eingereist, um sich hier, dem Betäubungsmittel- handel zu widmen und damit die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Eventualiter sei er in die Schweiz eingereist, um hier ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und habe sich sodann zum Zweck des Betäubungsmittelhandels auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz aufgehalten (Urk. 48 S. 2). 1.1.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte 1 habe anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend ein Teilgeständnis abgelegt, als er zugestanden habe, am 18. März 2010 mit einem Auto in die Schweiz eingereist zu sein und sich von da an, an verschiedenen Orten, vorwiegend im Raum K._____, hierzu- lande aufgehalten zu haben. Weiter habe der Beschuldigte anerkannt, während dieser Zeit beim Beschuldigten 2 gewohnt zu haben. Umstritten sei jedoch wo der Beschuldigte 1 in die Schweiz eingereist sei und welchen Zweck er bei seiner Einreise verfolgt habe. Die Vorinstanz würdigte in der Folge die betreffenden Aussagen des Beschuldigten, namentlich jene, welche er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab und kam zum Schluss, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 in die Schweiz eingereist sei, um hier eine Arbeit als Elektriker zu finden. Er habe die Fahrt in die Schweiz im Wissen auf sich genommen, dass er hier möglicherweise illegal arbeiten werde (Urk. 114 S. 22 ff.).
- 11 - 1.1.3. Die Anklagebehörde dagegen stellt sich in ihrer Berufungserklärung vom
24. August 2012 und auch in der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2013 zu- sammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte 1 sei mit der Absicht des Drogenhandels in die Schweiz eingereist. Davon sei auszugehen, weil er keine einzige Arbeitssuchbemühung habe angeben können. Vielmehr habe sich der Beschuldigte 1 unmittelbar nach seiner Einreise dem Drogenhandel zugewandt. Es könne wohl kein Zufall sein, dass der Beschuldigte 1, der scheinbar in die Schweiz eingereist sein solle, um Arbeit zu suchen, gleichzeitig ein Angebot aus D._____ erhalte, wonach er in den Drogenhandel einsteigen könne. Gegen solch einen Zufall spreche auch der Umstand, dass nach der Verhaftung des Beschul- digten 1 offenbar dessen Bruder F._____ völlig unabhängig vom Beschuldigten 1 ebenfalls ins Drogengeschäft eingestiegen sei. Dies lasse sich nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte 1 Kontakte zur ausländischen Organisation gehabt habe. Woher sonst hätte F._____ Kenntnisse von den Struk- turen in der Schweiz haben sollen und in kürzester Zeit die Position des Beschul- digte 1 übernehmen können. Hinzu komme, dass der Beschuldigte 1 seit Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz von einer nicht bekannten Person monatlich Fr. 1'600.-- für die Logis bei B._____ erhalten habe. Niemand sei bereit, einem arbeitslosen … Elektriker [des Staates I._____] auf Arbeitssuche einen solch hohen Betrag einfach so zu bezahlen. Weiter sei nicht einzusehen, wie die Vorinstanz entgegen den anderslautenden Zugeständnissen des Beschuldigten 1 zum Schluss komme, dieser sei am 25. März 2010 in die Schweiz eingereist und habe ab dann seine Drogentätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig halte sie nämlich fest, der Beschuldigte habe mehrere Male und insbesondere auch an der Haupt- verhandlung erklärt, er sei am 18. oder 19. März 2010 in die Schweiz eingereist. Die Vorinstanz stelle in Bezug auf das Einreisemotiv des Beschuldigten 1 zu Unrecht auf die Aussagen ab, welche dieser anlässlich der Hauptverhandlung gemacht habe. Der Beschuldigte 1 habe immer wieder neue Versionen vorge- tragen und alte relativiert, oder widerrufen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehe fest, dass bereits die Einreise des Beschuldigten 1 in die Schweiz vor dem Hintergrund des Drogenhandels passiert sei. Neben den bereits genannten Argumenten, spreche auch der Umstand dafür, dass sein Bruder
- 12 - ebenfalls kurz nach dessen Einreise in die Schweiz Heroin abgesetzt habe. Dabei handle es sich just um denselben Bruder, an welchen sich der Beschuldigte 1 in D._____ angeblich mit dem Ersuchen um rechtmässige Arbeit gewandt haben wolle (Urk. 115; Urk. 137). 1.1.4. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 stellte sich dagegen auf den Stand- punkt, der Schuldspruch wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz sei im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen (Urk. 138 S. 13 f.). 1.1.5. Zunächst ist der guten Ordnung halber auf ein redaktionelles Versehen der Vorinstanz im Titel zu Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides hinzuweisen. Gegenstand des Anklagesachverhaltes ist ein mutmassliches Vergehen gegen das Ausländergesetz und nicht etwa ein solches gegen das Betäubungsmittel- gesetz, wie dies wohl irrtümlich in der betreffenden Überschrift erwähnt wird. 1.1.6. Die Anklagebehörde beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung im Zusammen- hang mit seiner Einreise in die Schweiz unkritisch übernommen. Diese Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erfolgt nicht ohne Grund. Tatsächlich verhält es sich so, dass der Beschuldigte 1 im Verlauf des Verfahrens verschiedene Versionen in Bezug auf seine Einreise in die Schweiz auftischte: 1.1.6.1. Unmittelbar nach seiner Verhaftung gab der Beschuldigte 1 auf die hier interessierende Frage gegenüber der Polizei zu Protokoll, er sei mit dem Auto von I._____ herkommend in die Schweiz eingereist. Ein Freund namens L'._____ ha- be ihn gefahren (Urk. 35/1 S. 1 f.). 1.1.6.2. Anlässlich seiner zweiten polizeilichen Befragung vom 27. Juli 2010, an welcher auch sein Verteidiger zugegen war, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er sei von I._____ bis … mit dem Auto gefahren. Von … aus sei er dann mit dem Flugzeug nach … geflogen und von dort mit dem Auto nach R._____, genauer gesagt nach K._____. Auf die Frage, weshalb er denn einen derartig umständli- chen Weg gewählt habe, führte er aus, man habe ihm gesagt, wenn man von … nach I._____ gehe, müsse man an der Grenze min. 700.-- Euro zeigen. Auf die
- 13 - Frage, weshalb er denn von I._____ nicht direkt in die Schweiz gereist sei, gab er zu Protokoll, er wisse, dass es Direktverbindungen in die Schweiz gebe, man ha- be aber kein Geld. Mit welcher Fluggesellschaft er von … nach … flog, konnte er eben so wenig sagen, wie, wie der Kollege heisst, welcher ihm angeblich das Flugticket gekauft hatte. In die Schweiz sei er in einem grossen schwarzen Audi eingereist, dessen Kontrollschilder er nicht kenne. Er denke aber, dass das Auto … Kontrollschilder [des Staates I._____] gehabt habe. Mit ihm im Auto habe sich L._____ befunden (Urk. 35/3 S. 6 f.). 1.1.6.3. Am 24. August 2010 wurde der Beschuldigte 1 erneut polizeilich befragt. Dort gab er an, rund zwei Monate vor seiner Verhaftung zum ersten Mal in die Schweiz gekommen zu sein. Wann er seinen Bruder, der in D._____ wohne, vor seiner Verhaftung letztmals gesehen habe, wisse er nicht mehr, das sei schon lange her (Urk. 35/5 S. 24). 1.1.6.4. Gegenüber dem untersuchenden Staatsanwalt anerkannte der Beschul- digte 1 nach anfänglichem Bestreiten, den Beschuldigten 2, B._____, ab dem 17. oder 18. März 2010 hinsichtlich des Verkaufs mit Heroin versorgt zu haben. Er habe den Beklagte 2 anlässlich seines Ferienaufenthalts in I._____ kennengelernt. Über Facebook sei er dann mit ihm in Kontakt getreten. Am An- fang habe man nicht über Drogen gesprochen. Er habe den Beschuldigten 2 angefragt, ob er ihm helfen könne in der Schweiz eine Stelle zu finden (Urk. 35/17 S. 7). Weiter gab der Beschuldigte 1 an, er habe M._____ in K._____ kontaktiert. Er habe ihn nicht, wie zuvor stets behauptet, in der Disco kennen gelernt. Er heisse auch nicht M._____, sondern sein Spitzname sei M'._____ respektive M''._____. Dieser M''._____ operiere von D._____ aus. M''._____ habe zwei Jahre lang in der Schweiz gelebt und sei damals schon im Heroinhandel tätig gewesen. Er sei denn über N._____ nach D._____ abgehau- en, weil er erfahren habe, dass die Polizei auf ihn aufmerksam geworden sei. (Urk. 35/17 S. 9). M''._____ sei es dann auch gewesen, der ihm in D._____ ge- sagt habe, er solle in die Schweiz kommen, wenn er arbeiten wolle (Urk. 35/17 S. 12).
- 14 - 1.1.6.5. Am 19. Mai 2011 wurde der Beschuldigte 1 erneut durch den Staats- anwalt zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme führte er aus, er sei zunächst in die Schweiz gekommen um hier zuarbeiten. Nach einiger Zeit habe er dann diesen Jungen [es ist unklar, wer damit gemeint sein soll] kennen- gelernt. Dieser habe ihm gesagt, dass er das arbeiten müsse, was er ihm sage (Urk. 35/19 S. 13). 1.1.6.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2011 gab der der Beschuldigte 1 dann zu Protokoll, er sei nicht wie vorgehalten mit dem Zug eingereist. Zudem sei er am 20. März 2010 in die Schweiz eingereist und nicht wie vorgehalten am 18. oder 19. März 2010. Er sei in die Schweiz gekommen um hier einer Arbeit nach zu gehen. Die Sache mit dem Drogen- verkauf sei ihm erst nachher angeboten worden (Urk. 35/21 S. 6). 1.1.6.7. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz machte der Beschuldigte 1 zu seiner Einreise in die Schweiz Ausführungen, welche von der Vorinstanz detailliert unter Ziff. 4.4 des angefochtenen Entscheides wiedergegeben wurden (Urk. 114 S. 23). Auf eine erneute Wiedergabe dieser Aussagen wird hier mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz verzichtet. 1.1.7. Zusammengefasst kann zunächst festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 widersprüchlicher und unglaubhafter kaum sein könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist in Bezug auf die Frage, welches Motiv den Beschuldigten 1 zur Einreise in die Schweiz bewegte, in Ermangelung anderer, tauglicher Beweismittel, einzig auf seine Aussagen abzustellen. Selbstredend sind aber auch die gesamten Tatumstände als Indizien zu werten und in Betracht zu ziehen, wenn es darum geht, seine Aussagen auf ihre Plausibilität hin einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Angesichts seiner ausgesprochen widersprüchlichen Angaben stellt sich zunächst die Frage, weshalb er seine letzte
- angeblich wahre Version - den Untersuchungsbehörden nicht schon von Anfang an unterbreitet hat. Soweit er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er habe bislang falsche Angaben zu seiner Einreise in die Schweiz gemacht, weil er den Beschuldigten 2 habe beschützen wollen (Urk. 82 S. 6), leuchtet dies nicht im Entferntesten ein. Namentlich auch deshalb nicht, weil der
- 15 - Beschuldigte 2 in der bislang letzten Fassung der "Einreisegeschichten", über- haupt keine Rolle spielt. Was hätte es diesem also geschadet, wenn der Beschul- digte 1 von Anfang diese Version erzählt hätte? Der Vorinstanz ist zwar insofern zuzustimmen, als die zuletzt vorgetragene Version bestechend konkrete und detaillierte Schilderungen enthält. Der Beschuldigte äussert sich hier in einer Klarheit, wie er dies während der gesamten Untersuchung praktisch nie getan hat. Es ist denn auch gut möglich, dass einzelne Elemente seiner Geschichte zu- treffend sind und daher glaubhaft wirken. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass hinsichtlich der einzig hier interessierenden Frage, nämlich jener nach seiner Motivation zur Einreise in die Schweiz, allergrösste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestehen. Mit der Vorinstanz kann zugunsten des Beschuldigten sehr wohl angenommen werden, dass er sein Heimatland ver- lassen hat, weil ihm sein Vater seine finanzielle Unterstützung entzog. Denkbar ist weiter auch, dass er sich im Bestreben Arbeit zu suchen, an seinen in D._____ wohnhaften Bruder wandte und es kann weiter nicht widerlegt werden, dass er dort auch illegale Arbeitsstellen angenommen hat. Dass er in der Folge aber in die Schweiz reiste, um sich hier eine Stelle als Elektriker zu suchen, erscheint angesichts der gesamten Umstände als geradezu unglaubhaft. Die Anklagebe- hörde weist in diesem Zusammenhang vollkommen zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte 1 seine Tätigkeit im Drogenhandel wenige Tage nach seiner Ein- reise aufnahm, sogleich eine Unterkunft bezog und die entsprechenden Kontakte knüpfte. Dies alles in einem Land, in dem er nach eigenen Angaben nie zuvor war und dessen Sprachen er nicht spricht. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1 in keiner Art und Weise darlegen konnte, wie er sich um eine - zwar ebenfalls illegale - aber immerhin im weiteren Sinne reguläre Arbeitsstelle bemühte. Das ausschlaggebende Argument dafür, dass der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz eben doch mit der Absicht, sich hier im Drogenhandel zu betäti- gen, in die Schweiz kam, lieferte dieser jedoch selbst. Gegenüber dem Staats- anwalt erklärte er, er habe die Bekanntschaft mit einem M''._____ gemacht. Die- ser M''._____ operiere von D._____ aus. M''._____ habe zwei Jahre lang in der Schweiz gelebt und sei damals schon im Heroinhandel tätig gewesen. Er sei dann über N._____ nach D._____ abgehauen, weil er erfahren habe, dass die Polizei
- 16 - auf ihn aufmerksam geworden sei (Urk. 35/17 S. 9). M''._____ sei es denn auch gewesen, der ihm in D._____ gesagt habe, er solle in die Schweiz kommen, wenn er arbeiten wolle (Urk. 35/17 S. 12). Dass dieser, bereits im Heroinhandel etablier- te "M''._____" dem Beschuldigten wohl kaum eine Stelle als Elektriker in der Schweiz verschaffen wollte, musste auch dem Beschuldigten 1 klar gewesen sein. Aufgrund dieser Angaben des Beschuldigten selbst und der gesamten übri- gen Tatumstände kann daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - kein ver- nünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte 1 gezielt und mit der Ab- sicht in die Schweiz einreiste, hier dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 18. oder 19. März 2010 in die Schweiz einreiste und sich bis zu seiner Verhaftung an verschiedenen Orten auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, vorwiegend im Raum K._____, aufhielt. Während dieser Zeit logierte er in der Wohnung des Beschul- digten 2 an der ...strasse ... in K._____. Der Beschuldigte reiste in die Schweiz ein und hielt sich auf deren Hoheitsgebiet auf, um sich hier im Betäubungsmittelhan- del zu betätigen. Nicht erstellen lässt sich hingegen, dass der Beschuldigte von I._____ herkommend in die Schweiz einreiste. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist irrelevant von welchem Ort aus er in die Schweiz einreis- te. Einzig massgebend ist, dass er vom Ausland herkommend mit der Absicht in die Schweiz einreiste, hier dem Betäubungsmittelhandel und somit einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 1.2. Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1. b)) 1.1.8. Dem Beschuldigten 1 wird unter Anklageziffer 1. b) stark zusammengefasst vorgeworfen, er habe seit er am 18. oder 19. März 2010 in die Schweiz ge- kommen sei, bis zu seiner Verhaftung am 2. Juni 2010 gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 Heroin verarbeitet, vermittelt und vertrieben. Dies sei von ihm von Anfang an so vorgesehen gewesen. Zu diesem Zweck habe er gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 auf Weisung eines Hintermannes in D._____ ungefähr zweimal pro Monat jeweils eine nicht genau bekannte Menge, ca. drei Kilogramm, Heroin und eine gleich grosse Menge Streckmittel entgegen genommen, gemischt
- 17 - und in Portionen à fünf Gramm abgepackt. Das Gemisch habe einen durchschnitt- lichen Reinheitsgehalt von 22 % aufgewiesen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten sodann gemeinsam dafür gesorgt, dass das in Empfang genommene, zwischen- zeitlich in der Wohnung und im Auto gelagerte und schliesslich mit dem Streck- mittel verarbeitete Heroin an Zwischenhändler und Endverbraucher gelangt sei. Auch wenn teilweise unbekannt sei, welcher der Beschuldigten an welchem Tag genau welche Handlungen vorgenommen habe, so habe doch jeder vom Anderen gewusst und dessen Handlungen hinsichtlich des Heroinhandels gebilligt. Der Beschuldigte 1 sei während 61 Tagen den geschilderten Handlungen nachge- gangen. Pro Tag habe er dabei durchschnittlich 127 Gramm Heroin auf durch- schnittlich 255 Gramm Heroin durchschnittlicher Qualität gestreckt, gelagert und hernach mit dem Beschuldigten 2 an verschiedene Transporteure zum Verkauf übergeben. Teilweise habe er das Heroin auch selber ausgeliefert, oder den Beschuldigten 2 bei der Lieferung begleitet. Durch dieses Verhalten habe er ins- gesamt 15.555 Kilogramm Heroin und 168 Gramm Kokain umgesetzt. Unter Be- rücksichtigung eines durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 22 % des Heroins sowie von 37 % beim Kokain ergebe sich ein Gesamtumsatz von 3'422 Gramm Heroin und 62 Gramm Kokain. In finanzieller Hinsicht habe sich aus dem Heroin- handel ein Gesamtumsatz von mindestens Fr. 443'104.-- ergeben. Der Beschul- digte habe auf Geheiss der Hintermänner für sich selbst 5 % des Umsatzes als Entschädigung erhalten, was einem Erlös von ungefähr Fr. 23'000.-- entspreche. Aus dem Kokainhandel schliesslich habe bei einem Umsatz von Fr. 16'800.-- ein Erlös von Fr. 840.-- resultiert. Mindestens in der Zeit nach der Verhaftung von O._____ habe der Beschuldigte auch selber Heroin ausgeliefert. Er habe den Be- schuldigten 2 mindestens jedes zweite Mal zu diversen, namentlich genannten Abnehmern begleitet. Letztmals habe er mit dem Beschuldigten 2 am Mittwoch, den 2. Juni 2010, ca. 375 Gramm Heroin zwecks Lieferung mit sich geführt, wobei er um ca. 18.15 Uhr durch die Polizei in J._____ verhaftet worden sei (Urk. 48 S. 2 ff.). 1.1.9. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf stütze sich im Wesentlichen auf die von O._____ und dem Beschuldigten 2 geführten und in den Akten liegenden Buchhaltungen
- 18 - sowie auch auf deren Aussagen. Es sei jedoch zu beachten, dass die beiden Buchhaltungen lediglich einen bestimmten Zeitraum dokumentierten. Im Wissen darum habe die Anklägerin gestützt auf die in der dokumentierten Periode umgesetzten Betäubungsmittelmengen und die erzielten Umsätze eine Hoch- rechnung vorgenommen. Damit komme sie auf eine wesentlich höhere Menge an umgesetzten Betäubungsmitteln sowie zu einem Umsatz, welcher ein Vielfaches dessen betrage, was in den Buchhaltungen ausgewiesen werde und damit nach- weisbar vorliege. Eine Hochrechnung, welche sich zwar auf die Buchhaltungen stütze, jedoch auch die nicht dokumentierten und somit nicht nachweisbaren Tage mit einschliesse und gestützt auf welche ein Durchschnittsumsatz und eine Durchschnittsmenge berechnet werde, widerspreche jedoch dem Grundsatz "in dubio pro reo". Als erstellt erachtet werden könnten daher lediglich die Mengen und Umsätze gemäss den Drogenbuchhaltungen von O._____ und dem Beschuldigten 2 sowie die anlässlich der Verhaftung der beiden Beschuldigten am
2. Juni 2010 in J._____ in deren Rucksack beschlagnahmte Menge (ca 395 Gramm) (Urk. 114 S. 30 ff.). 1.1.10. Die Anklagebehörde dagegen stellt sich in ihrer Berufungserklärung vom
24. August 2012 zusammengefasst auf den Standpunkt, weil nicht die gesamte Zeitdauer buchhalterisch erfasst worden sei , müsse dies anhand der Buch- haltungsunterlagen zusammen mit den Angaben von Beschuldigten und Aus- kunftspersonen geschehen. Zwangsläufig müsse hochgerechnet werden. Wenn die Vorinstanz einerseits die Anzahl der eingeklagten "Arbeitstage" und anderer- seits den Reinheitsgehalt der Betäubungsmittel in Frage stelle, so könne dies nicht unwidersprochen bleiben. Was den Zeitraum des deliktischen Wirkens angehe, so sei dieser unbestritten. Was die Pausentage angehe, so habe die Vorinstanz willkürlich festgestellt, es sei jeweils nur an drei bis vier Tagen pro Woche "gearbeitet" worden. Diese Annahme widerspreche den unsubstantiiert widerrufenen Geständnissen der Beschuldigten und auch den von beiden Beschuldigten anerkannten zwei Buchhaltungen, welche die Tätigkeit der Organisation zweimal dokumentierten. Es sei zudem bezeichnend, dass beide Beschuldigten ihr Verhalten dann relativiert hätten, als ihnen der Staatsanwalt das Total der bislang zugegebenermassen gehandelten Mengen vorgehalten habe.
- 19 - Beide seien darob dann derart erschrocken, dass sie sogleich ihr Verhalten relativiert hätten. Aufgrund der Untersuchung bestehe an der Mindestmenge von 15.555 Kilogramm Heroin kein vernünftiger Zweifel. Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 2 habe die Vorinstanz auf Seite 49 des angefochtenen Entscheides versucht, anhand der von ihm eingestandenen Gewinne den Umsatz aus den Drogengeschäften zu errechnen. Angesichts der beschlagnahmten Buch- haltungsunterlagen bestehe für eine solche Berechnung aber weder eine Not- wendigkeit, noch mache sie Sinn. Man multipliziere damit nämlich lediglich etwai- ge Ungenauigkeiten in den betreffenden Angaben. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Grösse der Betäubungsmittelpackungen vom Gericht fälschlicherweise mit den Ausmassen von zwei Taschenrechnern (ca. 12cm x 7 cm x 2 cm) ange- geben worden seien. Diese Grössenangabe habe ihren Ursprung in einer sugges- tiven Fragestellung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Der Beschuldigte 1 habe jedoch verschiedentlich, zeitlich bald nach seiner Verhaf- tung, Angaben gemacht, aus denen hervorgehe, dass die Packungen klar grösser gewesen seien. Neben der Zahl der "Arbeitstage" spiele aber auch die Qualität des Heroins eine bedeutende Rolle. Die Anklagebehörde sei von einem Rein- heitsgehalt von 22 % ausgegangen. Die Vorinstanz dagegen habe fälschlicher- weise zugunsten des Beschuldigten den tiefsten, gutachterlich ermittelten Wert einer Einzelprobe als massgeblichen Faktor angenommen. Bei der Sicherstellung seien verschiedene Reinheitsgehalte festgestellt. Dieser Umstand zeige klar, dass die Betäubungsmittel eben nicht von einheitlicher Qualität gewesen seien. Im Vergleich zur insgesamt umgesetzten Menge, sei lediglich ein verschwindend kleiner Teil davon sichergestellt worden. Bei realistischer Betrachtung könne nicht angenommen werden, die übrigen Heroin-Portionen seien durchwegs schlechter Qualität gewesen. Die Durchschnittsqualität der sichergestellten Betäubungsmittel entspreche exakt dem üblichen Durchschnittswert der Sicherstellungen in solchen Fällen. Der Durchschnittswert der sichergestellten Proben entspreche zudem exakt dem von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin publizierten Durchschnittswert bei der vorliegenden Konfiskatgrösse. Aufgrund all dieser Faktoren erscheine die Annahme der Vorinstanz, sämtliches gehandeltes Heroin habe die Qualität einer einzelnen, schlechten Einzelprobe gehabt, nicht vertretbar
- 20 - bzw. gar willkürlich. Weiter gehe die Vorinstanz von einer - ausserhalb der doku- mentierten Perioden - täglich gehandelten Durchschnittsmenge von 75 Gramm Heroin aus. Die Anklagebehörde gehe hingegen von einer Durchschnittsmenge von 255 Gramm aus. Beide Beschuldigten hätten in der Untersuchung überein- stimmend erklärt, die erste, von O._____ geführte Buchhaltung erfasse durch- schnittliche bis gute Umsätze. Dann sei zufolge der Verhaftung von O._____ ein totaler Einbruch erfolgt. Der Vertrieb von Heroin sei in der Folge nach ein bis zwei Wochen in alter Manier wieder aufgenommen worden. Die Kundschaft sei wieder beliefert worden und die zweite, vom Beschuldigten 2 geführte Buchhaltung zeige eine Periode von eher schwachen Umsätzen. Wenn die Vorinstanz nun in der nicht buchhalterisch dokumentierten Zeit von einem absoluten Minimalumsatz von täglich 75 Gramm Heroin ausgehe, so verkenne sie, dass ein solch tiefer Wert nur gerade an einem einzigen Tag erreicht worden sei. Weil sich die Umsätze entwi- ckelten und mithin nicht konstant gewesen seien, müsse von einem Durch- schnittswert ausgegangen werden. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dazu komme, das Entgelt des Beschuldigten 1 mit 2.5 % des Umsatzes zu beziffern. Sowohl O._____ als auch der Beschuldigte 2 hätten näm- lich unabhängig voneinander ausgesagt, dass der Beschuldigte 1 ein ebenfalls gleich hohes Entgelt erhalten habe, nämlich 5 % des Umsatzes. Der Beschuldigte 1 habe dies zwar nie ausdrücklich anerkannt, aber auch nie substantiiert bestrit- ten. Schliesslich führt die Anklagebehörde aus, die von der Vorinstanz getroffene Annahme weiche massgeblich von der Anklage ab. Strafprozessual zulässig sei- en hingegen einzig geringfügige Abweichungen gegenüber dem angeklagten Sachverhalt und dann auch nur, wenn die Beschuldigte Person Gelegenheit gehabt habe, sich zum veränderten Sachverhalt zu äussern. Bei grösseren Abweichungen bedürfe es einer ergänzenden Anklage. Ob die Vorinstanz die geänderten Punkte habe ändern können, sei zumindest fraglich. Für den Fall, dass das Obergericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift ebenfalls als teil- weise nicht erstellt betrachten würde und die Differenz mehr als nur geringfügig sein sollte, so sei - nach Meinung der Anklagebehörde - die Frage des Immutabili-
- 21 - tätsprinzips näher zu prüfen (Urk. 115 S. 4 ff.). Exakt diese Vorbringen wieder- holte die Verteidigung auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 137). 1.1.11. Die Verteidigung führte aus, die von der Vorinstanz im Urteil vorgenom- menen Berechnungen seien zutreffend und zu bestätigen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Annäherung an die behandelte Menge gründe auf Aussagen von B._____ sowie der Buchhaltung von O._____. Beide von diesen Mitbeteiligten gehandelten Mengen rechne die Vorinstanz auch dem Beschuldig- ten an, was zutreffend sei. Sodann erscheine es angemessen, vom tiefsten ermit- telten Reinheitsgehalt von 18% auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit durch das Vorgehen der Vorinstanz der Grundsatz der Immutabilität verletzt worden sein solle. Dieser Grundsatz bedeute, dass die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben müsse und damit das Prozessthema in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiere. Es stehe dem Gericht aber durchaus zu, in Teilen oder insgesamt zu einem Freispruch zu gelangen. Ein teilweiser Freispruch verletze den Grundsatz der Immutabilität nicht (Urk. 138). 1.1.12. Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Untersuchungsverfahren weitgehende Ermittlungen getätigt wurden. In deren Verlauf wurden neben den Beschuldigten 1 und 2 auch O._____, L._____ und eine Vielzahl von Abnehmern (Urk. 37/1-97) polizeilich einvernommen. Keine der einvernommenen Personen, mit Ausnahme der Beschuldigten 1 und 2 sowie O._____ (Urk. 37/36) und L._____ (Urk. 86), wurden mit den Beschuldigten konfrontiert. Bei sämtlichen üb- rigen Befragungen nahmen die Beschuldigten weder teil, noch verzichteten sie auf ihre Teilnahmerechte. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Verwertbar- keit dieser Einvernahmen nicht vertieft auseinandergesetzt. Sie stellt sich jedoch in einem Nebensatz auf den Standpunkt, die Aussagen der Auskunftsperson L._____ sowie die Aussagen von Personen, die ebenfalls in irgendeiner Form am Drogenhandel beteiligt gewesen seien, könnten allenfalls als Indizien beigezogen werden (Urk. 114 S. 74). Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Entscheidend für die Verwertbarkeit der Einvernahmen ist, ob den Beschuldigten Gelegenheit ge- geben wurde, den sie belastenden Auskunftspersonen Fragen zu stellen. Der in
- 22 - Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch jeder beschuldigten Person, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend sind Rügen unter dem Blickwinkel beider Bestimmungen zu prüfen. Mit der Ga- rantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafur- teil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten we- nigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel dieser Normen ist die Wah- rung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwendet werden. Dem Anspruch, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeführt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontra- diktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteil des Bundes- gerichts vom 31. März 2011, 6B_789/2010 E. 2.3 mit weiteren Verweisen). Nach- dem die Beschuldigten keine Gelegenheit hatten den lediglich polizeilich einver- nommenen Auskunftspersonen Fragen zu stellen, sind deren Aussagen zum Nachteil beider Beschuldigter nicht verwertbar. 1.1.13. Wie die Anklagebehörde selber ausführt, beruhen die zur Anklage ge- brachten Betäubungsmittelmengen auf einer Hochrechnung, welche sich ihrer- seits auf die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen der O._____ sowie des
- 23 - Beschuldigten 2 sowie auf deren Aussagen stützt (Urk. 115 S. 4). O._____ doku- mentierte in einer Art "Buchhaltung" den Betäubungsmittelverkauf in der Zeit vom
3. bis zum 26. April 2010 (Urk. 38/2) und der Beschuldigte 2 denjenigen in der Zeitspanne vom 28. Mai bis zum 2. Juni 2010. Neben diesen inhaltlich allseits an- erkannten Belegen, sind die betreffenden Aussagen von O._____ und des Be- schuldigten 2 zur Sachverhaltsermittlung herbeizuziehen (act. 38/2, 38/4, 64/28, 64/29 sowie 64/35/20 S. 9 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lassen sich aufgrund der dokumentierten Angaben alleine, keinerlei zuverlässige Rückschlüsse auf den Betäubungsmittelhandel in den nicht dokumentierten Perioden ziehen. Wohl ist mit der Anklagebehörde anzunehmen, dass auch in den nicht dokumentierten Phasen Betäubungsmittel in nicht unerheblicher Menge umgesetzt wurden, beweisen lässt sich dies mit den vorhandenen Beweismitteln dagegen nicht. Namentlich auch aufgrund der unklaren, widersprüchlichen und teilweise widerrufenen Aussagen von O._____ und des Beschuldigten 2 lässt sich die durch die Anklagebehörde vorgenommene Extrapolation nicht rechts- genügend erhärten und weitere sachdienliche Beweismittel liegen nicht vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, eine Hochrechnung, welche sich zwar auf die Buchhaltungsunterlagen stütze, jedoch auch nicht dokumentierte und somit nicht nachweisbare Tage mit einschliesse, widerspreche dem Grundsatz "in dubio pro reo". Das Bundesgericht hat es in ähnlich gelagerten Fällen als zulässig erachtet, eine Hochrechnung anzustellen. So hat es beispielsweise in seinem Entscheid vom 13. Januar 2006 (6P.100/2005) in einer, dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Hochrech- nung keine Verletzung des Willkürverbots erblickt. Allerdings basierte jene Hoch- rechnung im Gegensatz zum vorliegenden Fall auf mehreren verlässlichen Eckwerten. Ausgangspunkt stellten die durch die Beschuldigten für gewisse Phasen eingestandenen Mengenangaben dar. Weiter konnte in jenen Perioden, für welche keine einheitlichen Mengenangaben vorlagen, aufgrund von nach- gewiesenen Bezügen bei Hanfbauern sowie nachgewiesenen Tageseinnahmen extrapoliert werden. Schliesslich konnten weitere, unbestrittene Angaben, wie Fixkosten und belegte monatliche Umsatzsteigerungen als verlässliche Parameter der Hochrechnung herangezogen werden. All dies fehlt im vorliegenden Fall. Die
- 24 - hier interessierende approximative Hochrechnung der Anklagebehörde beruht mit Ausnahme der Erkenntnisse aus der Buchhaltung, einzig und alleine auf Spekula- tionen. Die diffusen, teilweise unglaubhaften und über weite Strecken vollkommen unkonkreten Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sowie von O._____ können jedenfalls keine verlässlichen Grundlagen für eine Hochrechnung dar- stellen. Weder in Bezug auf die Anzahl der Tage, an welchen Betäubungsmittel umgesetzt wurden, noch hinsichtlich der konkret umgesetzten Heroinmengen liegen rechtsgenügende Beweise vor. Die entsprechenden Annahmen sind zwar nicht vollends unrealistisch, stützen sich jedoch bei näherer Betrachtung (hinsicht- lich der nicht dokumentierten Perioden) einzig und alleine auf relativ schwache Indizien. Allein mit diesen Indizien lässt sich jedoch kein Beweis zum Nachteil der Beschuldigten erbringen. Ähnlich verhält es sich im Übrigen auch mit der von der Anklagebehörde ins Feld geführten Grösse der Betäubungsmittelpackungen. Abgesehen davon, dass die betreffenden Angaben alles andere als konstant und verlässlich sind, lässt die äusserliche Dimension alleine noch keinen nachweisba- rer Rückschluss auf den Umfang des Inhalts zu. Die Anklagebehörde selbst räumt ein, dieser Parameter diene lediglich zur Plausibilitätsprüfung. Unter den ge- gebenen Umständen lassen sich jedoch selbst unter diesem Titel keine verlässli- chen Erkenntnisse ableiten, ist doch beispielsweise über die Art und den Umfang der Verpackung sowie über die verwendeten Materialien nichts bekannt. Damit lässt sich mit der Vorinstanz zusammengefasst feststellen, dass durch den Beschuldigten 1 persönlich, über den Beschuldigten 2 und O._____, in der Zeit vom 3. April 2010 bis zum 2. Juni 2010 eine Heroinmenge von 7'550 Gramm um- gesetzt, verarbeitet, ausgeliefert bzw. transportiert wurde. Dass die Vorinstanz diese Menge anhand der Buchhaltung respektive der entsprechenden Zugeständnisse falsch errechnet hätte, wird von der Anklagebehörde zurecht nicht geltend gemacht. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 114 S. 27 ff.). 1.1.14. Die Anklagebehörde beanstandet, die Vorinstanz habe fälschlicherweise zugunsten des Beschuldigten den tiefsten, gutachterlich ermittelten Wert einer Einzelprobe als massgeblichen Faktor angenommen und sei von einem durch- schnittlichen Reinheitsgehalt von 18 % ausgegangen. Massgeblich seien hinge-
- 25 - gen 22 %. Dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 29. April 2011 kann entnommen werden, dass insgesamt zehn Asservate auf deren Hydro- chlorid-Gehalt überprüft wurden. Dabei wurden beim untersuchten Heroin Reinheitsgehalte zwischen 18 und 29 % ermittelt. Der anhand der Proben durch- schnittlich ermittelte Reinheitsgehalt betrug damit 23.7 %. Von den zehn unter- suchten Heroinproben wiesen drei einen Reinheitsgehalt von 18 % und eine einen solchen von 21 % auf. Die übrigen sechs Proben wiesen dagegen einen Rein- heitsgehalt von 26 % und mehr auf (Urk. 31/7). Wenn die Anklagebehörde bean- standet, unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, weshalb den Beschuldig- ten der tiefste ermittelte Wert zugestanden werde, so ist ihr darin zuzustimmen. Aufgrund der hier zur Debatte stehenden Betäubungsmittelmengen im mehr- fachen Kilobereich erweist sich die Annahme eines Durchschnittswertes von 18 % als zu tief. Aufgrund der durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedi- zin, Fachgruppe forensische Chemie, ermittelten Zahlen bei den hier massgebli- chen Konfiskatsgrössen, betrug der durchschnittliche Reinheitsgehalt von Heroin im Jahre 2010 rund 25 % (http://www.sgrm.ch/uploads/media/Cocain_Heroin_ Gehaltsstatistik_SGRM_2010_01.pdf). Wenn also die Anklagebehörde von einem gassenüblichen Reinheitsgehalt von 22 % Heroin-Hydrochlorid ausgeht, so ist dies aufgrund der obigen Ausführungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz als erstellt zu betrachten. Damit ist in Bezug auf den Beschuldigten 1, ausgehend von einer umgesetzten Heroinmenge von 7'550 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 22 %, das Umsetzen, Verarbeiten, Ausliefern respektive Transportieren von 1'661 Gramm reinem Heroin nachgewiesen. Dass der Beschuldigte zudem über O._____ 168 Gramm Kokain ausgeliefert hat sowie das Heroin zu einem Preis von Fr. 30.-- pro Gramm und das Kokain zu einem Preis von Fr. 100.-- pro Gramm verkauft wurde, blieb allseits unbestritten. Damit ergibt sich insgesamt ein Umsatz von Fr. 243'300.--, nämlich Fr. 226'500.-- für das verkaufte Heroin und Fr. 16'800.-- für das verkaufte Kokain, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten hat. Nachdem sich weder die eingeklagte Anzahl der Tage, noch die durchschnittlich umgesetzte Menge Heroin beweisen lassen, ver- steht sich von selbst, dass auch der durch die Anklagebehörde errechnete
- 26 - Umsatz auf unbewiesenen Mengenangeben beruht und damit viel zu hoch aus- fällt. Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich. 1.1.15. Soweit die Anklagebehörde in ihrer Berufungserklärung geltend macht, es sei die Frage des Immutabilitätsprinzips näher zu prüfen, sofern auch das Ober- gericht den eingeklagten Sachverhalt als teilweise nicht erstellt betrachte, ist ihr mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 138 S. 10) folgendes entgegen zu halten: Das Immutabilitätsprinzip ist in Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO statuiert und besagt, dass die Anklage nach der Behandlung von allfälligen Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO auch nicht mehr geändert werden kann. Weil sie das Verfahrens- und Urteilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben (sog. Immutabilität). Das Prozessthema wird also in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die be- schuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. Daher steht das Immutabilitätsprinzip in engem Zusammenhang mit dem Grund- satz der Tatidentität - beide wollen eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten verhindern, indem sie sicherstellen, dass die Anklage grund- sätzlich Bestand hat (BSK-StPO, Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner, Art. 9 N 40 f.). Inwiefern also die Anklagebehörde das Immutabilitätsprinzip im Umstand tangiert sehen will, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nur teilweise erstellen lässt, bleibt unerfindlich. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Beweis- würdigung zum Schluss gekommen, der eingeklagte Sachverhalt lasse sich mit den vorhandenen Beweismitteln lediglich teilweise erstellen. Darin ist entgegen der Ansicht der Anklagebehörde keinesfalls eine Verletzung des Immutabilitäts- prinzips zu erblicken, ist es doch ureigenste Aufgabe des Gerichtes, den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu überprüfen und abzuklären, ob sich dieser soweit erstellen lässt, dass er der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden kann. Hat das Gericht unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht es von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies und nichts anderes hat die Vorinstanz getan. Nachdem sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Erkenntnis gelangte,
- 27 - der Sachverhalt lasse sich hinsichtlich der eingeklagten Betäubungsmittelmenge nicht beweisen, ist sie von der beweisbaren und damit günstigeren Sachlage für die Beschuldigten ausgegangen. Gleiches gilt im Übrigen für das Beweisergebnis im vorliegenden Berufungsverfahren. 1.1.16. Von der Anklagebehörde wird weiter beanstandet, es sei nicht einzuse- hen, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss komme, der Beschuldigte habe für seine Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel 2.5 % des Tagesumsatzes aus den Drogenauslieferungen erhalten wollen. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 sowie denjenigen von O._____ könne als erstellt betrachtet werden, dass der Be- schuldigte 1 einen prozentualen Anteil von 2.5% des Tagesumsatzes aus den Drogenauslieferungen habe erhalten sollen. Ob er dieses Geld tatsächlich erhalten habe, sei nicht eruierbar. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er erklärt, er habe überhaupt nichts für seine Tätigkeit erhalten. Das Aussageverhal- ten des Beschuldigten 1 stifte jedoch erneut Verwirrung und lasse keine klaren Schlüsse zu. Ob er die Fragen jeweils zumindest sinngemäss nicht verstanden oder ob er absichtlich widersprüchlich ausgesagt habe, könne offen bleiben. Jedenfalls könne ihm nicht rechtsgenügend nachgewiesen bzw. ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich einen Lohn für seine Tätigkeit erhalten habe (Urk. 114 S. 48). In der Tat hat der Beschuldigte in für ihn gewohnt sibyllinischer Art die betreffenden Fragen beantwortet, oder sich um eine Beant- wortung der Frage gedrückt. Allerdings - und darauf ist er zu behaften - hat er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 2 vom 21. Juli 2011 unmissverständlich zu Protokoll gegeben, man habe ihm schon Geld gege- ben. Er sei aber nicht so bezahlt worden, wie er es für angemessen erachtet habe. Es sei aber richtig, wenn der Beschuldigte 2 angebe, er habe 5 % des Umsatzes erhalten und auch genommen. Diese Angaben werden vom Beschul- digten 2 in derselben Einvernahme bestätigt (Urk. 35/22 S. 6). O._____ erklärte ihrerseits im Beisein der Beschuldigten 1 und 2 sowie derer Rechts- vertreter klar und unmissverständlich, auch der Beschuldigte 1 habe für seine Tätigkeit ein Entgelt von 5 % des Umsatzes erhalten (Urk. 37/36 S. 8). Im Lichte dieser allseits übereinstimmenden Aussagen erscheint die Darstellung des
- 28 - Beschuldigten 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als wenig glaubhaft. Vielmehr ist damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte 1 ebenso wie die übrigen Tatbeteiligten mit 5 % des erzielten Umsatzes entlöhnt wurde und dass er dieses Geld auch erhalten hat. 1.3. Mehrfache Geldwäscherei (Anklageziffer 1. c)) 1.1.17. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei als erstellt. Hinsichtlich des Deliktsbetrages gingen die Vorderrichter aufgrund der Aussagen von L._____ und des Beschuldigten 2 von Fr. 200'000.-- aus (Urk. 114 S. 54). 1.1.18. Die Anklagebehörde beanstandet diesbezüglich, die Vorinstanz sei von einem zu tiefen Deliktsbetrag ausgegangen. Auszugehen sei von mindestens Fr. 400'000.--. Die Diskrepanz komme daher, dass die Vorinstanz von einer anderen Anzahl der Handelstage und anderen Mengen umgesetzten Heroins ausgegangen sei (Urk. 115 S. 10; Urk. 137 S. 22). 1.1.19. Wie bereits vorstehend dargetan, lässt sich die eingeklagte Betäubungs- mittelmenge nicht erstellen. Insofern kann folgerichtig auch nicht von einem höhe- ren, als dem von der Vorinstanz angenommenen Deliktsbetrag ausgegangen werden. Die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu sind daher zu übernehmen und im Ergebnis zu bestätigen. 1.4. Mehrfache Veruntreuung (Anklageziffer 1. d)) Der Anklagevorwurf wurde in tatsächlicher Hinsicht vom Beschuldigten 1 aner- kannt. Sein Geständnis deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen. Für die rechtliche Würdigung ist daher vom eingeklagten Sachverhalt auszugehen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Vergehen gegen das Ausländergesetz (Anklageziff. 1. a))
- 29 - 1.1.20. Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, die Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft als mehrfaches Vergehen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG sei nicht zutreffend. Entgegen der Ansicht der Staatsan- waltschaft sei ausserdem beim vorliegenden Sachverhalt nicht von einer mehr- fachen Tatbegehung auszugehen, denn der Beschuldigte 1 sei lediglich einmal in die Schweiz eingereist. Zudem könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er mit der Absicht, sich in der Schweiz dem Betäubungsmittelhandel zu widmen, eingereist sei, weshalb er nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG ("Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen") sondern im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b AuG (Notwendigkeit "die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel" zu besitzen) schuldig zu sprechen sei, welcher Sachverhalt eventualiter angeklagt sei. 1.1.21. Die Anklagebehörde teilt diese Auffassung nicht und stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte 1 sei wegen Vergehens gegen das Ausländer- gesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Urk. 115 S. 13). 1.1.22. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, der Schuldspruch sei im Sinne der Vorinstanz zu bestätigen. Dem Beschuldigten könne nichts anderes nachgewiesen werden, als dass seine Motivation zur Einreise war, auf dem Bau als Elektriker Arbeit zu finden (Urk. 138 S. 13 f.). 1.1.23. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Anklageschrift umschreibe den Art. 5 Abs. 1 lit. b AuG zugrunde liegenden Sachverhalt. Weder wird in der Anklageschrift vom
31. August 2011 auch nur mit einem Wort erwähnt, der Beschuldigte 1 sei in die Schweiz eingereist, ohne über die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mit- tel zu verfügen, noch findet der betreffende Straftatbestand eine entsprechende Erwähnung (Urk. 48). Der vorinstanzliche Schuldspruch erging daher in Ver- letzung des Anklageprinzips und ist aufzuheben.
- 30 - 1.1.24. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG). Gemäss Art. 5 müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wol- len, folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen über ein für den Grenzüber- tritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses er- forderlich ist (lit. a), sie müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (lit. b), sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (lit. c) und sie dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein (lit. d). Nach dem Gesetzeswortlaut müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Straf- barkeit ist also bereits gegeben, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Da die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, können sie sich auch nicht gegenseitig konsumieren. Die Tathandlung der Strafbestimmung in Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG besteht im Verletzen der Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG. Während Strafbarkeit bei Fehlen eines anerkannten Ausweispapiers oder Visums und beim Bestehen einer Fernhaltemassnahme (Art. 5 Abs. 1 lit. a und d) zwanglos anzunehmen ist, bereiten die Einreisevoraussetzungen gemäss lit. b und c grössere Schwierig- keiten. Diese sind gemäss D'Addario Di Paolo/Vetterli nämlich zu unbestimmt, um Strafbarkeit begründen zu können. Die pauschale Verweisung auf Art. 5 AuG führt damit zu stossenden Ergebnissen (Gabriella D'Addario Di Paolo / Luzia Vetterli in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, S. 1070 f zu Art. 115 AuG). Noch deutlicher hält dies Zünd fest: "Nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 5 führen aber zur Strafbarkeit, wenn sie nicht erfüllt sind. Zu unbestimmt sind folgende Einreisevoraussetzungen: Erfordernis der für den Aufenthalt notwendi- gen finanziellen Mittel (Art. 5 Abs. 1 lit. b), Gewähr für eine gesicherte Wiederaus- reise (Art. 5 Abs. 2), keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 5 Abs. 1 lit. c). Diese Einreisevoraussetzungen können zwar zur Verweige- rung eines Visums oder der Einreise führen, aber bei ihrem Fehlen für sich genommen nicht Strafbarkeit begründen" (Andreas Zünd in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli, Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2009, S. 261 zu Art. 115 AuG).
- 31 - Wie vorstehend unter Ziff. 1.1 ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz einreiste. Im Lichte dieser Ausführungen ist der Beschuldigte 1 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Ausländergesetz vollumfänglich freizusprechen. Anderweitige Vergehen gegen das Ausländergesetz werden dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht zum Vorwurf gemacht, weshalb es letztlich bei einem diesbezüglichen Freispruch sein Bewenden haben muss. 2.2. Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1. b)) Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde zu Recht weder durch die Anklagebehörde noch durch die Verteidigung in Abrede gestellt. Sie ist vollständig und zutreffend, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 2.3. Mehrfache Geldwäscherei (Anklageziffer 1. c)) Auch in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei hat die Anklagebehörde die vorinstanzliche Würdigung nicht in Abrede gestellt. Beanstandet wurde lediglich der tatsächlich ermittelte Deliktsbetrag. Der Beschuldigte selbst beanstandete vor Vorinstanz die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde nicht (Urk. 90 S. 17). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung liess er keine entsprechenden Bean- standungen vorbringen (Urk. 138). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich damit als unbestritten und ist im Ergebnis zutreffend. Auf die betref- fenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 114 S. 54 f.) kann verwiesen werden. 2.4. Mehrfache Veruntreuung (Anklageziffer 1. d)) 1.1.25. Die Vorinstanz kommt unter Ziff. 7.9 des angefochtenen Entscheides zum Schluss, der objektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei zweifelsfrei erfüllt. Hingegen ist sie der Ansicht, namentlich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der Hauptverhandlung könne nicht erstellt werden, dass er für seine Tätigkeit Geld erhalten habe. Viel- mehr müsse aufgrund seiner glaubhaft geschilderten Diskussion mit dem Boss
- 32 - davon ausgegangen werden, dass er keinen Verdienst erzielt und deshalb ledig- lich einen Betrag aus der Schachtel genommen habe, von dem er der Ansicht gewesen sei, er stehe ihm für seine Dienste als Entgelt zu. Dass der Beschuldigte 1 neben seinem bereits erhaltenen Verdienst zusätzlich Geld genommen habe, sei nicht ersichtlich, respektive nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Da es am subjektiven Tatbestand der Bereicherungsabsicht fehle, sei der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. 1.1.26. Die Anklagebehörde beanstandet, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschuldigte 1 zumindest in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldig- ten 2 sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht geständig gewesen sei. Seine anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragene Version widerspreche denn auch den Aussagen der übrigen Beteiligten. Die vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptungen des Beschuldigen 1 seien nichts anderes als Schutzbehauptun- gen. Er sei daher antragsgemäss der Veruntreuung schuldig zu sprechen (Urk. 115 S. 11; Urk. 137 S. 23 ff.). 1.1.27. Die Verteidigung führte aus, der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der Veruntreuung sei zu bestätigen. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei aber ebenfalls nicht erfüllt, da es an einem schutzwürdigen Treueverhältnis fehle. Ausserdem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, wie die Vorinstanz richtig ausführe (Urk. 138 S. 11 ff.). 1.1.28. Der Beschuldigte 1 ist mit der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen, allerdings mit einer abweichenden Begründung. Im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder wer anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Wichtiges Tatbestandsmerkmal ist dabei die Fremdheit der Sache. Diese bestimmt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N. 4 ff. zu Art. 137). Gemäss BGE 122 IV 179 E. 3.c. (betreffend Diebstahl) kann nur eine verkehrsfähige
- 33 - Sache fremd sein. Verkehrsfähige Sachen sind alle Sachen, die geeignet sind, Gegenstand privater Rechte und privatrechtlicher Verfügungen zu bilden. Sachen, denen diese Eignung ganz oder zum Teil abgeht, nennt man verkehrsunfähig oder beschränkt verkehrsfähig. Zu den nicht oder nur beschränkt verkehrsfähigen Sachen gehören die sog. verbotenen Sachen. Das sind Sachen, deren Verkehrs- fähigkeit durch das öffentliche Recht aus Gründen des öffentlichen Wohles aufgehoben oder beschränkt worden ist, sei es, dass sie überhaupt nicht veräus- sert werden dürfen oder aus Gründen der Gesundheits- oder Sicherheitspolizei gar vernichtet werden müssen, sei es, dass deren Veräusserung nur unter Bedingungen zulässig ist. Betäubungsmitteln fehlt somit die Eigenschaft der Ver- kehrsfähigkeit und sie können nie Gegenstand eines Diebstahls sein. Das Bundesgericht spricht sich sodann im gleichen Entscheid in Bezug auf diese Problematik für die Gleichbehandlung von Diebstahl und Betrug aus (BGE 122 IV 179 E. 3.d.). Dasselbe muss wohl auch für den Tatbestand der Veruntreuung angenommen werden. Bei den Fr. 7'000.--, die der Beschuldigte 1 an sich genommen hatte, handelt es sich unbestritten um Erlös aus dem Drogenverkauf. Der erzielte Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel kann als Derivat der Betäubungsmittel bezeichnet werden. Daher muss auch dem Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel die Verkehrsfähigkeit abgesprochen werden, insbeson- dere, da ein solcher Erlös auch in Anwendung von Art. 70 StGB einzuziehen ist. Es fehlt daher im vorliegenden Fall am Tatbestandsmerkmal der "Fremdheit", weshalb der objektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt und der Beschul- digte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Anders zu entscheiden hiesse, dass jener, der Betäubungsmittel stiehlt, straflos bliebe, während derjenige, der den Erlös aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stiehlt, strafrechtlich belangt würde.
- 34 -
3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 114 S. 90 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste zu beurteilende Delikt. Vorliegend also die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz. 3.3. Die objektive Tatschwere der Delinquenz des Beschuldigten 1 wiegt - auf einer Skala aller denkbaren schweren Fälle von Widerhandlungen gegen das aBetmG im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 2 - durchaus erheblich. Der Beschuldig- te 1 setzte eine Heroinmenge von 7'550 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 22 %, mithin also 1'661 Gramm reines Heroin um. Dass es sich bei Heroin um ei- ne der gefährlichsten bekannten Drogen handelt, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 114 S. 102). Zudem lieferte er über O._____ 168 Gramm Kokain aus, wobei durch diese Handlungen insgesamt ein Umsatz von Fr. 243'300.--, nämlich Fr. 226'500.-- für das verkaufte Heroin und Fr. 16'800.-- für das verkaufte Kokain generiert wurde. Dabei legte er zusammen mit den Mitbe- teiligten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Was den Tatbeitrag des Beschuldigten 1 angeht, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er weder Drahtzieher noch Befehlsgeber war. Dennoch ist aufgrund des erstellten Sach- verhaltes und der gesamten Vorgehensweise nicht davon auszugehen, dass er sich auf der untersten Hierarchiestufe des Betäubungsmittelhandels bewegte. Durch sein Handeln und die umgesetzten Betäubungsmittelmengen nahm der Beschuldigte 1 in Kauf, dass das von ihm umgesetzte Heroin die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr bringen konnte, zumal auch die konkrete Gefahr von Überdosierungen und Komplikationen beim Misch- konsum bestanden. Straferhöhend wirkt auch, dass dem Beschuldigten neben dem Heroinhandel auch der einmalige Handel mit Kokain vorzuwerfen ist. In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten 1 ist darauf hinzuweisen, dass er als Teil einer international tätigen Bande seinen Beitrag
- 35 - dazu leistete, dass Drogen aus dem Ausland in die Schweiz geschafft und hierzu- lande über Wochen hinweg verkauft wurden. Für die im Hintergrund operierende Organisation stellte der Beschuldigte 1 einen wichtigen und zumindest vorüber- gehend auch unverzichtbaren Dreh- und Angelpunkt in der Schweiz dar. In Abweichung der vorinstanzlichen Einschätzung ist in objektiver Hinsicht noch nicht von einem schweren Tatverschulden auszugehen. Vielmehr erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 insgesamt noch als erheblich. 3.4. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 selbst keine Drogen konsumierte, insofern ist vorliegend weder von einer soge- nannten Beschaffungskriminalität, noch von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Der Beschuldigte 1 handelte direkt vorsätzlich und war in seiner Vorgehensweise einzig von finanziellen Motiven getrieben. Dabei ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass er einzig zum Zweck des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz einreiste. Soweit der Beschuldigte 1 im Rahmen der Untersuchung sinngemäss geltend macht, er sei aufgrund des Umstandes, dass ihm sein Vater die finanzielle Unterstützung entzogen und er keine reguläre Anstellung in seinem erlernten Beruf als Elektriker gefunden habe, genötigt gewesen, seinen Lebensunterhalt mit dem Betäubungsmittelhandel zu bestreiten, ist er damit nicht zu hören. Wohl war er in Geldnot, allerdings recht- fertigt dies selbstredend unter keinen Umständen das deliktische Verhalten. In Bezug auf die weiteren subjektiven Verschuldenselemente kann auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Insgesamt kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie die subjektive Tatschwere insgesamt als erheblich taxiert (Urk. 114 S. 101). 3.5. Insgesamt erweist sich vorliegend eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen. Eine solche Einsatzstrafe lässt sich auch vertreten vor dem Hintergrund des schematischen, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Tschurr (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittel- gesetz, Zürich 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB bzw. Art. 63 aStGB; vgl. auch N. 18 ff.), welchen heranzuziehen im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von
- 36 - Rechtsgleichheit und -sicherheit statthaft ist: So gehen die genannten Autoren bei einer Menge von ca. 1.5 kg reinem Heroin von einer Einsatzstrafe von ebenfalls rund 5 Jahren aus (a.a.O., N. 30-32 zu Art. 47 StGB). 3.6. Was den Werdegang des Beschuldigten 1 angeht, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich als vollständig und zutreffend erweisen (Urk. 114 S. 106). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 keine strafzumessungsrelevanten Elemente ergeben. 3.7. Soweit die Vorinstanz die in I._____ gegen den Beschuldigten 1 ergangene Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung (Urk. 45/14 und 45/17) als leicht straferhöhend taxiert, ist dies unter Berücksichtigung ihres Ermessens nicht zu beanstanden (Urk. 114 S. 108). 3.8. Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters in die Strafzumessung einfliessen zu lassen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Straf- verfahren (wie namentlich Reue und Einsicht). Ein Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd. Das Bundesgericht hielt dafür, ein positives Nachtat- verhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.) 3.9. Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten 1 aufgrund seines Teilgeständ- nisses eine leichte Strafminderung zu. Auf ihre betreffenden Erwägungen ist an dieser Stelle zu verweisen (Urk. 114 S. 108). Die Anklagebehörde dagegen stellt sich auf den Standpunkt, beim Beschuldigten 1 könne nicht von einem Geständ- nis im engeren Sinne ausgegangen werden. Das Aussageverhalten des Beschul- digten 1 habe sich insgesamt alles andere als hilfreich erwiesen (Art. 115 S. 17 ff.). Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten unter dem Titel "Geständnis" mit Verweis auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis lediglich eine leichte Strafmin- derung zugesteht, so kommt darin ohne weiteres zum Ausdruck, dass sie den im Berufungsverfahren durch die Anklagebehörde vorgebrachten Vorbehalten
- 37 - durchaus angemessen Rechnung getragen hat. Eine Strafminderung im Bereich von rund 1/5 erweist sich daher als angemessen. 3.10. Schliesslich attestiert die Vorinstanz dem Beschuldigten 1, dass er sich anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt und glaubhaft zu Protokoll gegeben habe, dass er die Tat bereue. Diese Einschätzung liegt durchaus inner- halb des pflichtgemässen Ermessens der Vorinstanz und ist zu übernehmen. 3.11. Aufgrund der weiteren Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB ist die Einsatzstra- fe für die Haupttat in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäsche- rei kam die Vorinstanz zum Schluss, das Tatverschulden wiege nicht allzu schwer, da das betreffende deliktische Verhalten gezwungenermassen eine Folgehandlung des Betäubungsmittelhandels dargestellt habe. Der Beschuldigte habe zudem aus der Geldwäscherei direkt keinen grossen Profit erzielt. Diese Einschätzung kann vollumfänglich übernommen werden. Es ist darauf hinzu- weisen, dass die mehrfache Tatbegehung strafschärfend zu berücksichtigen ist. Insgesamt und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe nach dem Gesagten um 4 Monate zu erhöhen, wobei aufgrund der zwingenden Bestimmungen von Art. 305bis Ziff. 2 StGB die für die Geldwäscherei ausgefällte Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als angemessen. Dies wurde von der Anklagebehörde und auch von der Verteidigung nicht beanstandet und ist unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Ermessens ohne weiteres zu bestätigen. 3.12. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 5 Jahren und unter Berücksichti- gung des Teilgeständnisses (- 20%) sowie des Umstandes, dass sich die übrigen strafmindernden Faktoren wie Reue und Nachtatverhalten sowie die straferhö- hende Vorstrafe gegenseitig aufheben, und das Nebendelikt zu einer Freiheits- strafe von 4 Monaten führt, ist der Beschuldigte 1 zusammengefasst mit einer Freiheitsstrafe von 4 1/4 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.
- 38 -
4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 4 1/4 Jahren kommt ein ganz oder teilweise beding- ter Aufschub der Strafe schon von Gesetzes wegen nicht in Frage (Art. 42 ff. StGB). Angesichts dessen muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, dass die Strafe zu vollziehen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 (B._____)
1. Sachverhalt 4.1. Mehrfache Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Periode vom 18. März 2012 [recte: 2010] bis 25. März 2010) 1.1.1. Dem Beschuldigten 2 wird zusammengefasst in tatsächlicher Hinsicht vor- geworfen, er habe auf Vermittlung seines langjährigen Kollegen L._____ dem Be- schuldigten 1 ab dessen Einreise in die Schweiz - also ab 18./19. März 2010 - bis zur gemeinsamen Verhaftung am 2. Juni 2010 in seiner Wohnung in K._____ Ob- dach gegeben. Dabei habe der Beschuldigte 2 gewusst, dass der Beschuldigte 1 zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz eingereist sei und hier zwingend eine Unterkunft benötigte. Der Beschuldigte 2 habe weiter gewusst, dass der Beschuldigte 1 auf Weisung eines aus D._____ operierenden Hinter- mannes ungefähr zweimal pro Monat eine nicht genau bekannte Menge, ca. drei Kilogramm, Heroin und etwa die gleich grosse Menge Streckmittel erhalten habe. Der Beschuldigte 2 habe das Heroin mit dem Streckmittel gemischt und das Ge- misch in Minigrip-Säcklein verschiedener Grössen, meist zu 5 Gramm, abgepackt. Nach dem Mischen habe das Heroin eine gassenübliche Qualität von durch- schnittlich 22 % gehabt. Das Heroin hätten die Beschuldigten 1 und 2 in der Folge in der Wohnung und teilweise auch in Personenwagen aufbewahrt, welche eigens zu diesem Zweck vor der Liegenschaft abgestellt worden seien. In der Woche vom 18./19. März 2010 bis ungefähr am 25. März 2010, habe der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 mittels Kost und Logie in dessen Vorhaben unterstützt. Der Beschuldigte habe um die Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen gewusst,
- 39 - welche durch das Handeln des Beschuldigten 1 geschaffen worden sei. Diesen Umstand habe er bei seinem Handeln aber zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte 2 habe weiter gewusst, dass der Beschuldigte 1 Teil einer Organisa- tion mit Zentrum in D._____ gewesen sei, deren Ziel es gewesen sei, über mög- lichst viele Absatzkanäle Heroin zu verkaufen. Er habe auch gewusst, dass die erzielten Absätze erheblich gewesen seien. Für seine Logie-Dienste sei er mit monatlich Fr. 1'600.-- entschädigt worden (Urk. 47 S. 2 f.). 1.1.2. Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass der Beschuldigte 2 den ihm vorgeworfenen Sachverhalt über weite Teile als zutreffend anerkannt habe. Der Beschuldigte 2 habe lediglich in Abrede gestellt, dass er gewusst habe, wie viel Heroin der Beschuldigte 1 entgegen genommen habe und ob es wirklich zwei Mal im Monat zu Entgegennahmen von Betäubungsmitteln gekommen sei. Vor allem zu Beginn habe er nicht Bescheid gewusst und es habe ihn auch nicht interes- siert. Zudem habe er auch nicht von Anfang an gewusst, dass der Beschuldigte 1 Teil einer vom Ausland aus agierenden Organisation gewesen sei. Dies habe er erst später erfahren. Schliesslich habe der Beschuldigte 2 in Abrede gestellt, dass L._____ ein Kollege von ihm sei, mit diesem sei er nämlich lediglich bekannt. Das Gericht erwog weiter, die gemäss dieser Anklageziffer strittig gebliebenen Elemente des Sachverhaltes (das Wissen des Beschuldigten 2 um die Zugehörigkeit des Beschuldigten 1 zu einer vom Ausland aus agierenden Organisation sowie auch dem Umstand, wie oft der Beschuldigte 1 Betäubungs- mittellieferungen und Streckmittel in der Wohnung entgegen genommen habe bzw. ab wann Betäubungsmittel tatsächlich in der Wohnung des Beschuldigten 2 gelagert worden seien) könnten vorerst offen bleiben, da diese für den Tatbestand der Gehilfenschaft nicht von zentraler Bedeutung seien (Urk. 114 S. 65 ff.). 1.1.3. Diese Erwägungen der Vorinstanz wurden von der Anklagebehörde im Rahmen der Berufungserklärung nicht in Abrede gestellt (Urk. 115 S. 14; Urk. 137). 1.1.4. Auch die Verteidigung des Beschuldigten 2 rügte diese Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen ihrer Berufungsantwort nicht (Urk. 139 S. 3 ff.).
- 40 - 1.1.5. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist unter diesem Titel zutreffend und kann auch im Berufungsverfahren übernommen werden. Der Vorinstanz ist insbesondere zuzustimmen, wenn sich diese auf den Standpunkt stellt, die vom Beschuldigte 2 schliesslich noch in Abrede gestellten Anklagepunkte könnten einstweilen offen bleiben, weil sie für die Beurteilung der Frage, ob er sich im fraglichen Zeitraum der Gehilfenschaft schuldig gemacht habe, nicht von Relevanz seien. Für die rechtliche Beurteilung ist daher vom eingeklagten Sach- verhalt auszugehen, wobei die strittigen Punkte unberücksichtigt bleiben können. 4.2. Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Periode vom
26. März 2010 bis 2. Juni 2010) 1.1.6. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz deckt sich über weite Teile mit dem entsprechenden Anklagevorwurf gegenüber dem Beschuldigten 1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf unter Ziff. IV. 5.1 ff. sehr ausführlich dargetan. Darauf, sowie auf die Anklageschrift, ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 114 S. 67 ff.; Urk. 47 S. 3 ff.). Stark zusammengefasst wird dem Beschuldigten 2 in tatsächlicher Hinsicht vorgewor- fen, dass der Beschuldigte 1 in der vom Beschuldigten 2 zur Verfügung gestellten Wohnung während mindestens 61 Tagen der geschilderten Tätigkeit nachge- gangen sei, der Beschuldigte 1 pro Tag durchschnittlich 127 Gramm Heroin auf durchschnittlich 255 Gramm Heroin durchschnittlicher Qualität gestreckt, gelagert und alsdann teilweise gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 an verschiedene Transporteure hinsichtlich des Verkaufs übergeben oder wie nachfolgend geschildert, der Beschuldigte 2 das Heroin selber ausgeliefert habe. Gesamthaft hätten die Beschuldigten 1 und 2 durch ihr Verhalten eine Menge von mindestens 15.555 Kilogramm Heroin umgesetzt. Unter Annahme eines durchschnittlichen, gassenüblichen Reinheitsgehaltes von 22 Prozent Heroin-Hydrochlorid ergebe sich ein Gesamtumsatz reinen Heroins von 3‘422 Gramm. Es ergebe sich ferner ein Umsatz von durchschnittlich Fr. 7‘264.– pro Tag, was einem Gesamtumsatz von mindestens Fr. 443‘104.– entspreche. Dem Beschuldigten 2 wird weiter vorgeworfen, er habe anfänglich im Umfang von 1.2 Kilogramm an den Wochen-
- 41 - enden, nach der Verhaftung O._____s auch im Umfang von 5.4 Kilogramm unter der Woche - gesamthaft mithin ungefähr 6.6 Kilogramm Heroin (entsprechend ungefähr 1‘452 Gramm reinem Heroin-Hydrochlorids) für total Fr. 198‘000.– aus- geliefert. Als Erlös für seine Tätigkeit habe er 5% des Umsatzes zurückbehalten, was nebst den Mieteinnahmen von monatlich Fr. 1‘600.– einen Erlös von unge- fähr Fr. 9‘900.– pro Monat ergebe. Entsprechend habe der Beschuldigte 2 Fr. 13‘100.– eingenommen. Der Beschuldigte 2 habe von den dargelegten Umständen gewusst, insbesondere, dass die von ihm wie geschildert verarbeitete und umgesetzte Menge Heroin die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr habe bringen können, zumal auch die Gefahr von Überdosierungen oder Komplikationen beim Mischkonsum bestanden hätten. Dem Beschuldigten 2 wird weiter vorgeworfen, dass auch ihm bekannt gewesen sei, dass er in der Schweiz als Teil einer vom Ausland aus operierenden Gruppierung gehandelt und zudem mit dem Beschuldigten 1 den Vertrieb in der Schweiz gewährleistet habe. 1.1.7. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte 2 habe ein weitreichendes Geständnis abgelegt, welches sich mit der Aktenlage decke und glaubhaft erscheine. Er bestreite aber einerseits den in der Anklage- schrift bezeichneten Zeitpunkt, ab welchem er in das vom Beschuldigten 1 zur Verfügung gestellte Verteilnetz eingestiegen sei respektive ab welchem er selber mit Drogen in Kontakt gekommen sei und mit deren Auslieferung begonnen habe. Weiter bestreite der Beschuldigte 2 die ihm zur Last gelegte Anzahl Tage, an welchen er angeblich Drogen ausgeliefert und verkauft haben soll. Schliesslich sei die ihm vorgeworfene Drogenmenge sowie der damit einhergehend erzielte Umsatz nicht zutreffend. In Bezug auf diese umstrittenen Anklagepunkte erwog die Vorinstanz, angesichts der Beweislage könne nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 2 bereits ab dem 26. März 2010 in den Drogenhandel verwickelt gewesen sei. Es müsse vom 3./4. April 2010 als erstem fixem und vom Beschuldigten 2 anerkannten Datum ausgegangen werden. Auch wenn davon auszugehen sei, dass diesbezüglich wohl bereits vorher vom Beschuldigten 2 Überlegungen gemacht worden seien und vermutlich auch Gespräche zwischen ihm und anderen Beteiligten (ins-
- 42 - besondere dem Beschuldigten 1) stattgefunden hätten, sei der genaue Zeitpunkt seines Tatentschlusses nicht rechtsgenügend eruierbar. Zu Gunsten des Beschuldigten 2 sei daher von einem Einstieg in die Delinquenz am 3./4. April 2010 auszugehen. Für die Zeit davor sei lediglich der Tatbestand der Gehilfen- schaft erfüllt. Dass laut Anklage Mittäterschaft bereits ab dem 26. März 2010 an- geklagt worden sei, jedoch vom Gericht bis zum 2. April 2010 von Gehilfenschaft (Phase I) und erst für den Zeitraum danach, d.h. ab dem 3. April 2010 von Mittäterschaft (Phase II) ausgegangen werde, stelle mit Bezug auf das Anklage- prinzip kein Problem dar. Gehilfenschaft stelle die mildere Form dar und wirke sich zugunsten des Beschuldigten 2 aus. Die Mittäterschaft bis zum 2. Juni 2010 (inkl. der Auslieferungspause zwischen 27. April und 10. Mai 2010) sei vom Beschuldigten in der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung stets unbestritten geblieben. Was die Drogenmenge und den Umsatz betreffe, sei massgeblich auf die vom Beschuldigten 2 geführte Buchhaltung abzustützen. Diese habe er stets als zutreffend anerkannt und er habe auch zugegeben, dass er an den nicht dokumentierten Tagen Drogen ausgeliefert habe, dies jedoch niemals in dem Masse, wie es ihm durch die Anklagebehörde zur Last gelegt werde. Die Vorinstanz erwog weiter, der vorliegende Sachverhalt sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen von O._____ und auch des Beschuldigten 2 als zumindest soweit erstellt zu betrachten, dass die Buchhaltungen dieser zwei Personen korrekt und anerkannt seien. Darauf könne abgestellt werden. Entsprechend könne die Menge an verkauften Betäubungsmitteln und die damit erzielten Umsätze als gegeben erachtet werden. Für die nicht dokumentierten Tage müsse für den Beschuldigten 2 mangels Beweisen von lediglich einem Abnehmer pro Tag (folglich zwei Abnehmer pro Wochenende) und von 75 Gramm Heroin pro Abnehmer ausgegangen werden. Die von der Anklagebehörde getätig- te Hochrechnung auf einen Durchschnittsumsatz und eine Durchschnittsmenge widerspreche dem Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten vom für diesen günstigsten Sachverhalt auszugehen sei. Der Beschuldigte 2 habe weiter eingestanden, dass er in der Zeitspanne von ca. 11. Mai - 27. Mai 2010 eine zwar nicht mehr zu eruierende, jedoch gemäss Verteidiger sicher nicht sehr tiefe Menge umgesetzt habe. Des weiteren gelte die anlässlich der Verhaftung der
- 43 - beiden Beschuldigten am 2. Juni 2010 im Rucksack beschlagnahmte Menge Heroin von ca. 375 Gramm als erstellt, was im Übrigen unbestritten geblieben sei. Angesichts der Beweislage könne "in dubio pro reo" nicht von den in der Anklage behaupteten Mengen sowie dem behaupteten Umsatz ausgegangen werden. Vielmehr müsse für die Hochrechnung von den untersten nachweisbaren Werten für die jeweils entsprechenden Zeitabschnitte ausgegangen werden. Demnach habe der Beschuldigte 2 in der Zeit zwischen dem 3. April 2010 und dem
2. Juni 2010 eine Mindestmenge von insgesamt 2'675 Gramm Heroin aus- geliefert. Dies entspreche bei einem Reinheitsgehalt von 18 % 481.5 Gramm reinem Heroin. Gehe man anerkanntermassen von einem Grammpreis von Fr. 30.-- aus, so ergebe dies einen gesamthaften Umsatz von Fr. 80'250.-- (Urk. 114 S. 71 ff.). 1.1.8. Die Anklagebehörde stellt sich in ihrer Berufungserklärung vom 24. August 2012 und in der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2013 auf folgende Stand- punkte (Urk. 115 S. 14 ff.; Urk. 137): Der Beschuldigte 2 habe im Protokoll der Hauptverhandlung handschriftlich ergänzt, er habe die Menge von 5.4 Kilogramm Heroin, die er nach der Verhaftung von O._____ umgesetzt haben solle, nie ak- zeptiert. ln der Schlusseinvernahme, in welcher der Staatsanwalt die Rechnungen gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 und dessen Verteidiger durchgegangen sei, habe er auf Vorhalt der Menge mit "Ok" reagiert. Dabei habe es sich nicht bloss um eine Kenntnisnahme gehandelt. Vielmehr habe der Beschuldigte 2 zusammen mit seinem Verteidiger im Wissen um die Bedeutung den Vorhalt durchgelesen. Er habe sodann auch bestätigt, dass die Rechnung als solche stimme. Bei den Zahlen habe er ein Problem gesehen, welches er jedoch nicht habe erklären können. Gleiches habe sich in der Befragung durch die Gerichts- präsidentin anlässlich der Hauptverhandlung abgespielt. Der Beschuldigte 2 habe auf Vorhalt der entsprechenden Passage der Anklage erklärt, dass er bei dieser Angabe bleibe. Eine Einschränkung, wonach die Menge von 5.4 Kilogramm von ihm bestritten werde, sei nicht erfolgt. Es habe auch kein Grund bestanden, von einer anderen Menge auszugehen, zumal transparent sei, wie die Staatsanwalt- schaft auf die vorgeworfenen Mengen gekommen sei. Zudem habe der Beschul- digte 2 und auch nicht dessen Verteidiger substantiierte, sondern höchstens
- 44 - pauschalen Einwendungen erhoben. ln einem Punkt habe der Beschuldigte 2 in der Hauptverhandlung seine Aussagen korrigiert. Gemäss seinen Aussagen vor Gericht habe er die Drogen nur Endverbrauchern und niemals einem Zwischen- händler ausgeliefert. Der Grund für diese Kehrtwende liege auf der Hand. Auch er wolle wie der Beschuldigte 1 auch, hierarchisch natürlich auf einer möglichst tiefen Stufe stehen. Doch dies gelinge alleine schon aufgrund der gehandelten Menge nicht. Wenn man sich einmal die Buchhaltung des Beschuldigten 2 vor Augen führe, so zeige sich, dass er an P._____ am 28., 29., und 31. Mai 2010 gesamthaft 90 Gramm Heroin verkauft habe. Es sei undenkbar, dass P._____ in so kurzer Zeit soviel Heroin selber konsumiert habe. Gleiches gelte für Q._____. Dieser habe am 28., 29., 30. und 31. Mai und am 1. Juni 2010, also über 5 Tage täglich, gesamthaft 425 Gramm Heroin bezogen. Soweit der Beschuldigte durch die Vorinstanz entgegen seinem Geständnis vom Vorwurf des Verkaufs von 168 Gramm Kokain freigesprochen werde, sei dieser Teilfreispruch ebenfalls nicht aufrecht zu erhalten. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten als Teil einer Bande gehandelt und jeder habe das Handeln des andern zumindest gebil- ligt. Dies betreffe auch den Weiterverkauf des von den Hintermännern aus- nahmsweise angelieferten Kokains, von welchem der Beschuldigte 2 nach seiner eigenen Darstellung Kenntnis gehabt habe. Analog den übrigen Betäubungsmit- tellieferungen, welche der Beschuldigte 2 nicht persönlich ausgeliefert oder abge- packt habe, müsse er sich auch den Handel mit dem ihm vom Beschuldigten 2 in der … gezeigten Kokain vorwerfen lassen. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach zugunsten von B._____ nicht davon auszugehen sei, dieser habe jeweils an drei Tagen nicht gearbeitet könne nicht gefolgt werden. ln der im Urteil genannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2011 habe der Beschuldigte 2 auf Vorhalt des gesamthaft umgesetzten Heroins und ent- sprechend davon beeindruckt, ausgesagt, er habe aber an einem Tag pro Woche nicht gearbeitet. ln der Zeit, in welcher er ausgeliefert habe, habe er höchstens zwei, vielleicht drei Tage nicht gearbeitet. Diese Aussage habe sich auf die gesamte Periode bezogen und sei klarerweise nicht wöchentlich aufzufassen. Dies decke sich im Übrigen mit früheren Aussagen des Beschuldigten 2 und sogar mit jenen des Beschuldigten 1. Auch decke sich diese Angabe mit den
- 45 - beiden Buchhaltungen. Um nur noch von drei bis vier Tagen Drogenhandel pro Woche auszugehen, bleibe daher kein Raum. Analog zu den Erwägungen beim Beschuldigten 1, gehe die Vorinstanz auch beim Beschuldigten 2 von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt der Heroins von 18% aus. Hier werde seitens der Anklagebehörde auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz sei von einem Durchschnittswert von 22% auszugehen. Ergänzend habe die Vorinstanz ausgeführt, der Beschuldigte 2 habe gemäss Akten und Aussagen der Beteiligten keine Erfahrungen mit Drogen gehabt, weshalb er nicht habe wissen können, ob die Drogen einen Reinheits- gehalt von 22% aufgewiesen hätten, weshalb folglich vom tiefsten Wert auszuge- hen sei. Ob der Beschuldigte 2 Erfahrungen mit üblichen Reinheitsgehalten hat oder nicht, sei ohne grosse Bedeutung. Auch der Beschuldigte 1 habe wohl, wie die grosse Mehrheit der Drogenhändler, keinerlei chemischen Analysefähigkeiten gehabt. Dies sei indes letztlich bedeutungslos und führe nicht dazu, dass aus diesem Grunde von einem übertieften Wert von 18% Reinheitsgehalt auszugehen sei. Weiter nehme die Vorinstanz auf Seite 81 des angefochtenen Entscheides eine Rechnung vor, gemäss welcher der Beschuldigte 2 in der Periode vom 3. bis am 26. April 2010 über acht Tage der Handel mit 600 Gramm Heroin anzulasten sei ("Phase II"). Pro Tag nehme die Vorinstanz einen Umsatz von 75 Gramm Heroin an. Diese Menge nehme das Gericht auch für die Periode an, welche nach der Verhaftung von O._____ respektive der nachher eingelegten Pause folgte. Hier könne auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Es sei wie bereits darge- legt für die nicht buchhalterisch erfasste Zeitperiode nicht von einem konstanten Umsatz von lediglich 75 Gramm Heroin pro Tag auszugehen. Einer- seits seien die Umsätze nur gerade an einem einzigen Tag so tief gewesen und zweitens widerspreche es dem Grundsatz von in dubio pro reo nicht, gestützt auf das vorliegende Geständnis Durchschnittswerte zu ermitteln, statt von einem einmaligen, konstant zu tiefen Umsatz auszugehen. Gleiches gelte für die Anzahl Handelstage. 1.1.9. Die Verteidigung führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte 2 angeblich eine Drogenmenge von 5.4 Kilogramm Heroingemisch verkauft und dabei einen Erlös von Fr. 198'000.00 erzielt haben
- 46 - solle, sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Entgegen der Auffassung der Anklägerin sei der von der Vorinstanz als erstellt bezeichnete Sachverhalt, wonach während der nicht dokumentierten Zeit an drei bis vier Tagen pro Woche gearbeitet worden sei, nicht willkürlich. Trotz der entsprechenden mehrmals gemachten klaren Angaben der Beteiligten versuche die Anklägerin krampfhaft die entsprechenden Aussagen unter den Tisch zu kehren, um ihre Spekulationen plausibler erschei- nen zu lassen. Entgegen der Behauptung der Anklägerin habe der Beschuldigte 2 die ihm vorgeworfene umgesetzte Menge Heroin von 5.4 Kilogramm anlässlich der Schlusseinvernahme nicht anerkannt, sondern lediglich den Vorhalt der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen. Die von der Anklägerin spekulativ errechnete Drogenmenge sei aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnis- se nicht rechtsgenüglich erstellt (Urk. 139 S. 7 ff.). 1.1.10. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten 2 sowie diejenigen der Auskunftsperson L._____ sowie von O._____ sorgfältig und umfassend wiedergegeben hat. Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 114 S. 73 ff.). Soweit die Anklagebehörde mit Bezug auf die zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten 2 in ihrer Berufungserklärung Interpretationshilfen anbietet, ist dazu folgendes zu sagen: Gerade der Umstand, dass der Beschuldigte 2 den ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelumsatz - welcher anhand einer approximativen Hochrechnung erfolgte - nicht explizit anerkannte und sich die Anklagebehörde deshalb genötigt sieht, die protokollierten Aussagen zu interpretieren, macht deutlich, dass von einem Geständnis keine Rede sein kann. Nachdem also hinsichtlich der Menge des Betäubungsmittelumsatzes ebensowenig wie bezüglich der "Arbeitstage" und des "Reinheitsgehaltes" ein klares Geständnis des Beschuldigten 2 vorliegt, ist anhand er vorhandenen Beweismittel zu klären, inwieweit ihm der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dass sich die von der Anklagebehörde angestellte - und auf der vom Beschuldigten 2 eingestandenen Buchhaltung basierende - Hochrechnung mit den aktenkundigen Beweismitteln nicht erhärten lässt, wurde unter Ziff. II. 1.2.5 vorstehend hinreichend dargetan. Auf die betreffenden Erwägungen ist an dieser Stelle zu verweisen. Entsprechend ist auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 nicht zu beanstanden, wenn die
- 47 - Vorinstanz erwägt, die in der Anklage behaupteten Betäubungsmittelmengen liessen sich nicht erstellen. Vielmehr müsse für die Berechnung derselben von den untersten nachweisbaren Werten für die jeweils entsprechenden Zeit- abschnitte ausgegangen werden. Eben so wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ermangelung von anderslautenden Beweismitteln gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten 2 zu dessen Gunsten davon ausgeht, dass dieser erstmals am 3. April 2010 unmittelbar als Drogenlieferant auftrat. Auch wenn für die Anklagebehörde nachvollziehbar verschiedene gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein weit ausgedehnterer Heroinumsatz getätigt wurde, als jener, der dem Beschuldigten schliesslich noch rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ist der Vorinstanz allein schon unter dem Gesichtspunkt von Art. 10 Abs. 3 StPO (Unschuldsvermutung; Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus) zuzu- stimmen. Soweit die Anklagebehörde geltend macht, der Beschuldigte und dessen Verteidiger hätten gegen die ermittelte Betäubungsmittelmenge keine substantiierten Einwendungen erhoben, sondern diese lediglich pauschal bestrit- ten, sei der Hinweis erlaubt, dass es nicht primäre Aufgabe des Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen, sondern dass es vielmehr Sache des Staates ist, seine Schuld nachzuweisen. Die Anklagebehörde weist weiter darauf hin, dass der Beschuldigte 2 im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seine bis dahin getätigten Aussagen korrigiert habe und neuerdings geltend mache, er habe die Drogen nur Endverbrauchern und niemals Zwischenhändlern ausgelie- fert. Es gehe dem Beschuldigten 2 offenkundig darum, durch diese Kehrtwende im Hinblick auf die Strafzumessung auf einer hierarchisch möglichst tiefen Stufe im Betäubungsmittelhandel zu stehen. Diese Anmerkung der Anklagebehörde ist zutreffend. Die nämliche Erkenntnis hat jedoch auch schon die Vorinstanz erlangt, indem sie festhält, die Beschuldigten seien aufgrund "der immensen Menge an Heroin (und wenig Kokain) sowie der wirtschaftlichen Dimension des gelagerten Stoffes nicht als 'kleine, einmalige Depothalter und Drogenkuriere' zu bezeichnen. Beide Beschuldigte spielten, wenn auch keine zentrale, so dennoch keine un- wichtige Rolle in diesen Drogengeschäften" (Urk. 114 S. 103). Was schliesslich
- 48 - den durchschnittlichen Reinheitsgrad des umgesetzten Heroins angeht, ist wie bereits unter Ziffer II. 1.2.6 vorstehend ausgeführt, auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 mit analoger Begründung von einem solchen von 22 % auszu gehen. Damit ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte 2 in der Zeit zwischen dem 3. April 2010 und dem 2. Juni 2010 eine Mindestmenge von insge- samt 2'675 Gramm Heroin auslieferte. Dies entspricht bei einem Reinheitsgehalt von 22 % 588.5 Gramm reinem Heroin. Ausgehend von dem anerkannten Grammpreis von Fr. 30.-- ergibt dies einen gesamten Umsatz von Fr. 80'250.--. Zudem ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten 2 erstellt, dass er davon Kenntnis hatte, dass der Beschuldigte 1 in seiner Wohnung zusätzlich 168 Gramm Kokain abpackte und dieses über O._____ ausliefern liess. Aus dem Kokainverkauf resultierte wie bereits dargetan ein Umsatz von Fr. 16'800.--. Für die rechtliche Würdigung ist daher vom eingeklagten Sachverhalt mit eben diesen Einschränkungen auszugehen. 4.3. Mehrfache Geldwäscherei Hierzu kann vollumfänglich auf die bereits unter Ziffer II. 2.1.3 vorstehend gemachten Erwägungen verwiesen werden, zumal die Anklagebehörde auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 lediglich geltend macht, die Diskrepanz in der Deliktsumme beruhe auf der von der Vorinstanz getroffenen Annahme, welche deutlich unter derjenigen der Anklagebehörde liege (Urk. 115 S. 16; Urk. 137 S. 37). Die Verteidigung führte hierzu lediglich aus, der von der Anklägerin errechnete Erlös sei aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse nicht rechtsgenüglich erstellt (Urk. 139 S. 9).
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Mehrfache Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz 1.1.11. Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte 2 habe einer ihm fremden Person in seiner Wohnung ein Zimmer zu Fr. 1'600.-- zur Verfügung gestellt, wobei er gewusst habe, dass
- 49 - der Beschuldigte 1 zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz eingereist und hier auf eine Unterkunft angewiesen gewesen sei. Zumindest zu Beginn des Aufenthaltes des Beschuldigten 1 sei der Beschuldigte 2 tagsüber seiner Arbeit nachgegangen und habe dem Beschuldigten 1 seine Wohnung für dessen Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel überlassen. Der Beschuldigte 2 habe keinerlei Kontrolle über das Tun seines Mitbewohners gehabt und offenbar auch keine entsprechenden Fragen gestellt. Diese Umstände würden klar für eine Unterstützungshandlung sprechen. Der Auffassung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte 2 dieses Tun lediglich geduldet respektive gebilligt habe, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht erachte die Gehilfenschaft nicht nur seit der Einreise des Beschuldigten 1 bis zum 25. März 2010, sondern bis zum 2. Juni 2010 als erfüllt. In Ermangelung eines entsprechenden Anklagevorwurfes sei dar- über aber nicht zu urteilen. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe einen einmaligen Tatentschluss gefasst, den Beschuldigten 1 bei sich zu beher- bergen, nämlich dann, als er L._____ auf dessen Anfrage hin eine Zusage erteilt habe. Entsprechend sei der Beschuldigte 2 vom Vorwurf der mehrfachen Gehil- fenschaft freizusprechen und statt dessen der einfachen Gehilfenschaft zu Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen (Urk. 114 S. 66 f.). 1.1.12. Die Anklagebehörde opponiert nicht gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz. Dagegen hält sie dafür, dass eine Gehilfenschaft lediglich bis zum 25. März 2010 vorliege, da nämlich hernach die Gehilfenschaft in der Täterschaft aufgehe (Urk. 115 S. 14). 1.1.13. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist, soweit massgeblich für die erfolgte Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zutreffend und zu übernehmen. Unzutreffend hingegen ist die Auffassung der Vorinstanz dort, wo sie sich auf den Standpunkt stellt, die Anklagebehörde habe zu Unrecht lediglich den Zeitraum bis zum 25. März 2010 eingeklagt. Der Tatbestand sei nämlich bis zum 2. Juni 2010, dem Tag der Verhaftung, erfüllt (Urk. 114 S. 67). Dazu gilt es zweierlei zu sagen. Erstens wäre
- 50 - wohl korrekterweise anzunehmen, dass der Beschuldigte 2 vom Tag, an welchem er den Beschuldigten 1 bei sich beherbergte, bis zu dem Tag, an welchem er selber aktiv in das Drogengeschäft einstieg - mithin dem 3. April 2010 - als Gehilfe zu betrachten wäre. Nachdem sich aber der Anklagevorwurf lediglich auf die Zeit- spanne von der Einreise des Beschuldigten 1 bis zum 25. März 2012 erstreckt, muss es in Anwendung des Anklagegrundsatzes beim ergangenen Schuldspruch sein Bewenden haben. Zweitens ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass zwischen Täterschaft und Teilnahme am gleichen Delikt nur unechte Konkurrenz in Frage kommt. Die Täterschaft gilt alle übrigen Beteiligungsformen - selbst- redend auch die Gehilfenschaft - mit ab (Trechsel/Jean Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 24 N 32 mit weiteren Verweisen). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte 2 der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage- ziffer 1 lit. a) schuldig zu sprechen. 5.2. Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1.14. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die deliktischen Handlungen mit Heroin wurde durch die Anklagebehörde zu Recht nicht in Abrede gestellt. Auch die Verteidigung beanstandete diese nicht (Urk. 139). Sie ist voll- ständig und zutreffend, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 114 S. 83 ff.). 1.1.15. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten 2 kön- ne die erstellte Menge von 168 Gramm Kokain nicht angerechnet werden, da gestützt auf das Beweisergebnis nicht davon ausgegangen werden könne, dass auch der Beschuldigte 2 Kokain verkauft habe (Urk. 114 S. 72). Die Anklage- behörde hält dieser Argumentation entgegen, dieser Teilfreispruch sei unhaltbar. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten als Teil einer Bande gehandelt und jeder habe das Handeln des anderen zumindest gebilligt. Dies betreffe auch den Weiter- verkauf des von den Hintermännern ausnahmsweise angelieferten Kokains, von welchem der Beschuldigte 2 nach seiner eigenen Darstellung Kenntnis gehabt habe. Analog den übrigen Betäubungsmittellieferungen, welche nicht der
- 51 - Beschuldigte 2 persönlich ausgeliefert oder abgepackt habe, müsse er sich auch den Handel mit dem ihm vom Beschuldigten 2 [recte: 1] in der … gezeigten Koka- in vorwerfen lassen (Urk. 115 S. 40). Die Argumentation der Anklagebehörde trifft vollumfänglich zu. In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb dem Beschuldigte 2 der Verkauf des Kokains nicht angerechnet werden soll, sah es doch die Vorinstanz als erwiesen an, dass die Beschuldigten 1 und 2 als Mitglieder einer Bande handelten. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2 ausdrücklich anerkann- te, vom Kokain und dessen Zweckbestimmung Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 36/19 S. 15). Insofern ist dem Beschuldigten 2 selbstredend auch die ver- kaufte Menge Kokain anzurechnen. Der Beschuldigte 2 ist daher - unter Einbezug der 168 Gramm Kokain - des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a - c aBetmG (Anklage- ziffer 1 lit. b) schuldig zu sprechen. 5.3. Mehrfache Geldwäscherei 1.1.16. Die Vorinstanz erwog im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung (Urk. 114 S. 88 ff.), der Beschuldigte 2 habe eingeräumt, dass er um die Involvierung mehrerer Personen in den Drogenhandel gewusst habe (u.a. der Beschuldigte 1, O._____ und L._____, die er persönlich gesehen und gekannt habe). Auch wenn über die Aufgabenteilung der Beteiligten angeblich nur vage Vermutungen be- standen hätten, genüge dies für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes. Auf der subjektiven Seite könne dem Beschuldigten 2 nachgewiesen werden, dass er gewusst habe, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammten (Dro- gen zu verkaufen und das Geld einzuziehen sei ja gerade seine Aufgabe) sowie, dass er eine Vereitelungshandlung zumindest in Kauf genommen habe, wenn er dies nicht sogar bewusst gewollt habe. Dass das Geld an der Kontrolle des Staa- tes vorbei an Hintermänner abgeliefert wurde, habe er in Kauf genommen, denn er habe nicht ernsthaft damit rechnen können, dass das Geld legal angelegt oder auf eine Bank gebracht würde, wo die Herkunft der Mittel möglicherweise hätte eruiert werden können. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass die rechtliche Würdigung der Anklägerin nicht zutreffend sei und auch keine Stütze in dem von ihr geschilderten Sachverhalt
- 52 - finde. Seines Erachtens finde lediglich Art. 19 des BetmG Anwendung, da dieses Gesetz als "lex specialis" zu Art. 305bis StGB zu behandeln sei (Urk. 89 S. 15 f.). Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe - so die Vorinstanz weiter - indes davon aus, dass sich Betäubungsmittel- und Geldwäschereitatbestände be- grifflich klar abgrenzen liessen, sich auf einen unterschiedlichen Kontext beziehen und eine eigenständige Zielsetzung aufweisen würden. Während der unterschied- liche Rechtsgüterschutz, der sich in einer Analyse der tatsächlichen und tatbe- ständlichen Kriterien eindeutig bestimmen und abgrenzen lasse, für echte Konkur- renz spreche, würden die Gründe für die Annahme unechter Konkurrenz vage bleiben. Weiter sei das Bundesgericht der Ansicht, dass nach Beendigung des Drogenhandelsdelikts eine neue und andersgerichtete Phase krimineller Tätigkeit einsetze, die angesichts von Art. 305bis StGB nicht mehr lediglich als mitbestrafte Nachtat eines bereits beendeten Delikts gewertet werden könne; diese Ansicht würde den Tatbestand seiner betäubungsmittelrechtlichen Anwendung grundsätz- lich berauben. Art. 19 BetmG und Art. 305bis StGB würden verschiedene Rechts- güter schützen und unterschiedliche kriminelle Verhaltensweisen pönalisieren, so dass echte Konkurrenz anzunehmen sei. Der Wortlaut von Art. 305bis StGB, die Zielsetzung des Gesetzes und die systematische Einordnung unter die Rechts- pflegedelikte führten zur Anwendung des Vereitelungstatbestands auf den qualifi- zierten unerlaubten Betäubungsmittelhandel und in diesem Rahmen auf den Vor- täter. Selbst Art. 19 BetmG richte sich in umfassender Weise gegen den illegalen Drogenhandel. Nach Ansicht des Bundesgerichts erfülle beide Tatbestände, wer einerseits unmittelbar (auch mit Mitteln legaler Herkunft) Drogenhandel finanziere oder Drogengeld in den Drogenhandel reinvestiert und anderseits Geld aus ver- brecherischem Drogenhandel unauffällig anlege (in die legale Wirtschaft inves- tiert) oder hinsichtlich einer späteren legalen oder illegalen (z.B. Drogenhandel) Investition wasche. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei demnach der des qualifizierten Drogenhandels Schuldige, der Tathandlungen vornehme, die geeig- net seien, die Einziehung seiner Verbrechensbeute zu vereiteln, zusätzlich der Geldwäscherei schuldig zu sprechen, und zwar in echter Konkurrenz (Realkon- kurrenz) im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 StGB (BGE 122 IV 211 S. 223).
- 53 - 1.1.17. Dieser rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, erwächst seitens der Anklagebehörde keine Opposition (Urk. 115 S. 16; Urk. 137). Auch die Verteidi- gung beanstandete die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht (Urk. 139). 1.1.18. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist in allen Teilen zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen, sie ist zu übernehmen. Entsprechend ist der Beschuldigte 2 der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 1 lit. c) schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung 6.1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann vollumfänglich auf das vorstehend unter Ziffer II. 3.1 bis 3.2 Erwogene verwiesen werden. 6.2. Der Beschuldigte 2 setzte selber eine Heroinmenge von 2'675 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 22 %, mithin also 588.5 Gramm reines Heroin um. Dass es sich bei Heroin um eine der gefährlichsten bekannten Drogen handelt, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 114 S. 102). Zudem hat er sich das über O._____ ausgelieferte Kokain im Umfang von 168 Gramm Kokain anrechnen zu lassen. Bei diesen Handlungen wurde insgesamt ein Umsatz von Fr. 97'050.--, nämlich Fr. 80'250.-- für das verkaufte Heroin und Fr. 16'800.-- für das verkaufte Kokain generiert. Dabei legte er zusammen mit den Mitbeteiligten ebenso wie der Beschuldigte 1 eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Auch der Beschuldigte 2 war weder Drahtzieher noch Befehlsgeber. Dennoch ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes und der gesamten Vorgehensweise nicht davon auszugehen, dass er sich auf der untersten Hierarchiestufe des Betäu- bungsmittelhandels bewegte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sichtlich bemüht war, sich als einfacher Dealer der untersten Hierarchiestufe darzustellen. Dass er eben doch als Zwischenhändler einzustufen ist, hat die Anklagebehörde in ihrer Anklageschrift deutlich dargetan, indem sie exemplarisch auf die Heroin- verkäufe an P._____ und Q._____ verwies. In beiden Fällen verkaufte der Beschuldigte 2 innert weniger aufeinanderfolgender Tage derart viel
- 54 - Heroin, dass ausgeschlossen werden kann, diese hätten das gekaufte Heroin für den Eigenbedarf angeschafft (Urk. 115 S. 39). Durch sein Handeln und die umge- setzten Betäubungsmittelmengen nahm der Beschuldigte 2 in Kauf, dass das von ihm umgesetzte Heroin die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittel- bar in Gefahr bringen konnte, zumal auch die konkrete Gefahr von Überdosierun- gen und Komplikationen beim Mischkonsum bestanden. In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten 2 ist darauf hinzuweisen, dass auch ihm bewusst war, dass er und seine Komplizen als Teil einer international tätigen Bande ihren Beitrag dazu leisteten, dass Drogen - namentlich Heroin - aus dem Ausland in die Schweiz geschafft und hierzulande über Wochen hinweg verkauft wurden. Dass der Beschuldigte 2 Kenntnis davon hatte, dass er als Teil einer grösseren Organisation agierte, wird anhand seiner Aussage vom 25. Mai 2011 deutlich. Dort sagte er auf entsprechende Frage: "Also M'''._____ war ganz oben. Aber wer da noch kam, wüsste ich nicht. Also jeder hatte seine Aufgabe. Der Boss war der Boss. Was er sagte, mussten wir machen […]. Jeder war ein Zahn- rädchen in der Kette […] (Urk. 36/19 S. 9). Für die im Hintergrund operierende Organisation stellte der Beschuldigte 2 ebenso wie der Beschuldigte 1 einen wich- tigen und zumindest vorübergehend auch unverzichtbaren Dreh- und Angelpunkt in der Schweiz dar. Während das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 als erheblich zu bezeichnen ist, muss beim Beschuldigten 2 berücksichtigt wer- den, dass ihm doch lediglich rund 1/3 der Heroinmenge anzulasten ist, die sich der Beschuldigte 1 vorwerfen zu lassen hat. Insofern rechtfertigt es sich, das ob- jektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 als etwas geringer und mithin als noch nicht erheblich einzustufen. 6.3. Wie der Beschuldigte 1, so konsumierte auch der Beschuldigte 2 selbst keine Drogen. Es ist weder von einer sogenannten Beschaffungskriminalität, noch von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Der Beschuldigte 2 handelte direkt vorsätzlich und war in seiner Vorgehensweise einzig von finanziellen Moti- ven getrieben. Einerseits beherbergte er in seiner Wohnung den Beschuldigten 1, von welchem er wusste, dass dieser sich im Drogenhandel betätigte und liess sich dafür mit Fr. 1'600.-- entschädigen. Andererseits kostete es ihn offenkundig keine grosse Überwindung, sich dem Handel mit Heroin anzuschliessen, nach-
- 55 - dem ihm der Beschuldigte 1 und L._____ die entsprechenden Verdienstmöglich- keiten schmackhaft machten. In Bezug auf die weiteren subjektiven Verschuldenselemente kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Gemessen am deliktischen Verhalten des Beschuldigten 1, kann dem Beschuldigten 2 insgesamt eine etwas geringere kriminelle Energie attestiert werden, weshalb es als angemessen erscheint, in subjektiver Hinsicht von einem noch nicht erheblichen Verschulden auszugehen. 6.4. Insgesamt erweist sich in Bezug auf den Beschuldigten 2 eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe als dem objektiven und subjek- tiven Tatverschulden angemessen. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist auch hier mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung der Beschuldigten die Berechnungs- methode von Fingerhuth/Tschurr heranzuziehen. Auch danach wäre eine Ein- satzstrafe in diesem Bereich angemessen (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB bzw. Art. 63 aStGB; vgl. auch N. 18 ff.). 6.5. Was die Biografie des Beschuldigten 2 angeht, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich als vollständig und zutreffend erweisen (Urk. 114 S. 109). Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 keinerlei strafzumessungsrelevanten Elemente herleiten lassen. 6.6. Der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf, was jedoch gemäss gefes- tigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu werten ist (BGE 6B_1065/ 2010 E 1.7.). 6.7. Die Vorinstanz hält dem Beschuldigten 2 zugute, dass er sich abgesehen von der genauen Menge umgesetzter Betäubungsmittel sowie dem damit einher- gehenden Umsätzen vollumfänglich geständig gezeigt habe. Dies, obwohl es dazu aufgrund seiner Angst vor allfälligen Repressalien von Leuten aus der Drogenorganisation ihm oder seiner Familie gegenüber einer grossen Über- windung bedurft habe. Anfangs habe der Beschuldigte gar nichts eingestanden. Dann habe er jedoch insgesamt betrachtet schon ziemlich früh den Anklage-
- 56 - sachverhalt zumindest mit Bezug auf den Ablauf des äusseren Sachverhalts anerkannt. Das Geständnis des Beschuldigten 2 sei ihm im Lichte der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung deshalb stark strafmindernd anzurechnen. Auch die Anklagebehörde führt in ihrer Berufungserklärung vom 21. August 2012 aus, beim Beschuldigten 2 könne im Gegensatz zum Beschuldigten 1 von einem Geständnis ausgegangen werden (Urk. 115 S. 17). Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und können im Berufungsverfahren über- nommen werden, wobei die zuzugestehende Strafminderung unter diesem Titel mit 25 % zu Buche schlägt. Eine maximale Strafminderung unter diesem Titel von 1/3 kann dem Beschuldigten 2 jedenfalls aufgrund seiner anfänglichen Bestreitungen nicht zugebilligt werden. 6.8. Dem Beschuldigten sei ferner nach Auffassung der Vorderrichter eine spürbare mehrfach und echt bekundete Einsicht und Reue in sein Tun zu attestie- ren, was zu seinen Gunsten zu werten sei. Dies habe er an der Hauptverhand- lung, aber auch schon während der Untersuchung gezeigt. Auch könne dem Be- schuldigten 2 sein durchaus kooperatives Verhalten zu Gute gehalten werden, welches der Untersuchungsbehörde u.a. ermöglicht habe, weitere Täter dieser Drogenorganisation zu überführen. Der Beschuldigte 2 strebe eine erfolgreiche Rückkehr in die Normalität an und zeige eine gewisse Strafempfindlichkeit. Auch diese Umstände seien - so die Vorinstanz - strafmindernd zu seinen Gunsten zu werten (Urk. 114 S. 110). Den Erwägungen der Vorinstanz erwuchs seitens der Anklagebehörde keine Opposition (Urk. 115 S. 17). Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte 2 erneut und überzeugend ein- sichtig und er bereute seine Verfehlungen (Urk. 134 S. 3; Prot. II S. 7). Die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen keiner Ergänzungen, darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. 6.9. Aufgrund der weiteren Verurteilungen des Beschuldigten 2, wegen Gehil- fenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG i.V.m. Art. 25 StGB und mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB ist die Einsatzstrafe für die Haupttat in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ange-
- 57 - messen zu erhöhen. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei kann vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen unter Ziffer II. 3.11 vorste- hend verwiesen werden. Was die Gehilfenschaft angeht, so ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 2 zwar bedenken- und auch skrupellos einen Betäubungsmittel- händler bei sich beherbergte. Er war von finanziellen Motiven geleitet, wollte er doch mit den Einnahmen seine prekäre finanzielle Situation besserstellen. Trotz dieser Umstände kann das diesbezügliche Tatverschulden noch als leicht bezeichnet werden. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für die Beteiligungsform der Gehilfenschaft eine obligatorische Strafmilderung vorge- sehen hat. Dies gilt es vorliegend zu beachten. Insgesamt und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe nach dem Gesagten um 4 Monate zu erhöhen, wobei auch hier aufgrund der zwingenden Bestimmungen von Art. 305bis Ziff. 2 StGB die für die Geldwäscherei ausgefällte Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- als angemessen. Dies wurde von der Anklage behörde nicht beanstandet und ist unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Ermessens ohne weiteres zu bestätigen. 6.10. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 44 Monaten und unter Berücksich- tigung des (Teil-)Geständnisses, des strafmindernden Nachtatverhaltens sowie der Straferhöhung für die Nebendelikte, erweist sich die von der Vorinstanz aus- gefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. Sie ist im Berufungsver- fahren ebenso zu bestätigen, wie die durch die Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--.
7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 2 den teilbedingten Strafvoll- zug, wobei sie 12 Monate für vollziehbar erklärte und den Vollzug der restlichen 24 Monate aufschob. Die Probezeit setzte sie auf 4 Jahre fest (Urk. 114 S. 111 ff.). Die Anklagebehörde beantragte für den Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Im Rahmen ihrer Berufungserklärung und in der Berufungsverhand- lung äusserte sie sich nicht zur Frage des teilbedingten Vollzugs.
- 58 - 7.2. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs erweist sich vorliegend als angezeigt, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargetan hat. Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls ist im Lichte von Art. 42 Abs. 4 nicht zu bean- standen, dass die ausgesprochene Geldstrafe für vollziehbar erklärt wurde. Was für die bedingte Strafe ausdrücklich festgehalten wurde, muss auch für teilbe- dingte Strafen Geltung haben. IV. Kosten und Entschädigung
1. Infolge des im Berufungsverfahren erfolgten Freispruchs vom nebensächli- chen Vorwurf des Vergehens gegen das Ausländergesetz rechtfertigt es sich, die erstinstanzliche Kostenregelung in Bezug auf den Beschuldigten 1 zu über- nehmen. Gleiches gilt für den Beschuldigten 2. Demnach sind den Beschuldigten 1 und 2 die jeweils auf sie entfallenden Kosten der Untersuchung und die hälfti- gen Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die Kosten der amtlichen Verteidigungen ist sodann die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
2. Die Vorinstanz hat die auf den Beschuldigten 1 entfallenden Kosten unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und in Anwendung von Art. 425 StPO definitiv abgeschrieben. Dies ist so zu bestätigen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen.
4. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte 1 obsiegt hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Vergehens gegen das Ausländergesetz und der mehrfachen Veruntreuung, unterliegt hingegen teil- weise in Bezug auf die ausgefällte Sanktion. Die Anklagebehörde hingegen unter- liegt hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen des Vergehens gegen das Ausländergesetz und wegen mehrfacher Veruntreuung sowie in Bezug auf die beantragte Feststellung der eingeklagten Betäubungsmittelmengen und damit
- 59 - einhergehend auch hinsichtlich des Deliktsbetrages betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei. Auch in Bezug auf die ausgefällte Sanktion unterliegt die Anklagebehörde teilweise. In Bezug auf den Beschuldigten 2 unterliegt die Ankla- gebehörde praktisch vollständig. In Anbetracht dieses Verfahrensausganges rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, zu 1/10 dem Beschul- digten 1 aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für 1/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 ist eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorzu- behalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
23. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-10. (…)
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'950.00 Auslagen Vorverfahren Beschuldiger 1 (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 2'250.00 Auslagen Vorverfahren Beschuldiger 2 (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 9'000.00 Gebühr Strafuntersuchung mit Anklageschrift (Beschuldigter 1) Fr. 9'000.00 Gebühr Strafuntersuchung mit Anklageschrift (Beschuldigter 2) Fr. 1'425.00 Dolmetscherkosten für Beschuldigten 1 Fr. amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (noch ausstehend) Fr. amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (noch ausstehend) Fr. 28'625.00 12.-15. (…)
- 60 - Sodann wird beschlossen:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Juni 2010 beschlagnahmte Barschaft des Beschuldigten 1 von Fr. 7'800.– wird eingezogen.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Juni 2010 beschlagnahmten Gegenstände der Beschuldigten 1 und 2: 79 Minigrip-Säcklein à ca 5.5 Gramm Heroin 1 Minigrip-Säcklein à ca 5 Gramm Heroin 2 grosse Säcke und 1 kleiner Sack mit Streckmittel, 1 Rolle Haushaltssäcke 2 Kartons, enthaltend ca 2000 Minigrip-Säcklein leer 3 Kugeln Streckmittel, gesamthaft ca 3 kg 1 Steinmörser, 1 Sieb, 1 Besen, 1 Löffeli 1 Minigrip-Säcklein Heroin, ca 4 Gramm (angeschrieben mit 2.5 Gr) 1 Minigrip-Säcklein Heroin, ca 3 Gramm (angeschrieben mit 0.7 Gr) 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, inkl. SIM-Karte, IMEI-Nummer ... 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, inkl. SIM-Karte, IMEI-Nummer ... 1 Fahrzeugschlüssel zu Fiat, 2 Schlüssel (1 x rot / 1 x blau) an Schlüsselanhänger 1 Mobiltelefon Nokia, ohne SIM-Karte, neuwertig, Typ 1200 IMEI-Nr. ... 1 Mobiltelefon Nokia, ohne SIM-Karte, ohne Batterie, neuwertig, Typ 1200 IMEI-Nr. ... 2 Batterien zu Mobiltelefon der Marke Nokia, Modell BL-5CA, verpackt 1 SIM-Karte Lebara, neu, ungebraucht, handschriftlich mit roter Farbe notiert: ..., SIM-Nr. ... 1 SIM-Karte Lebara, neu, ungebraucht, handschriftlich mit roter Farbe notiert: B._____, SIM-Nr. ... 1 Mobiltelefon Nokia, Typ N73, schwarz, IMEI-Nr. ... 1 Schreibblock A5, mit handschriftlichen Notizen 1 Post-It Zettel gelb, handschriftliche Notiz „495+450 = 189“ 1 Post-It Zettel gelb mit roter handschriftlicher Notiz „H._____ 800 Fr.“ 1 Teil (Leser SIM-Karte) eines Mobiltelefons 1 schwarze Umhängetasche mit Aufdruck „Adidas“ ohne Inhalt 1 Navigationsgerät „Garmin Nüvi 255w“, inkl. Autoladekabel und Autohalterung, Nr. ... 1 Mobiltelefon Nokia, Typ 5000, weiss/grün, inkl. SIM-Karte, IMEI-Nr. ... 1 Mobiltelefon Nokia, Typ1616, blau, ohne SIM-Karte, IMEI-Nr. ...,
- 61 - 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, ohne SIM-Karte, samt handschriftlicher Notiz „...“ aus Batteriefach, IMEI-Nr. unbekannt (übermalt) 1 Mobiltelefon Nokia, Typ 1616, schwarz, inkl. SIM-Karte, IMEI-Nr. ..., 1 Mobiltelefon Samsung, Typ SGH-E250i, ohne SIM-Karte, IMEI-Nr. ... 1 Freisprechkabel zu Nokia 1 Visitenkarte mit Aufdruck: „C._____, ...strasse ..., … [Stadt des Staates D._____]“ 1 Bankkundenkarte E._____ [Bank], ltd. auf F._____, 1 Box Einweg-Handschuhe, Grösse M 2 Einweg-Mundschutzmasken 1 Landkarte Schweiz, 2004 1 Notizblock A5, roter Umschlag mit Notiz ...-… 1 Mobiltelefon Nokia Typ 5310, schwarz/blau, ohne SIM-Karte, IMEI-Nr. ... 1 PIN-/PUK-Code Karte zu einer Orange SIM-Karte Nr. ... 1 Gemeinde-Atlas der Region Zürich 1 Verpackung von Brennpaste „fire star“ 1 Plastiksack, enthaltend zerrissene Zettel einer Verpackung Nokia Mobiltelefon sowie einer Beschreibung zu Mobiltelefon Fingernagelschmutz von G._____ Fingernagelschmutz von B._____ werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2011 entschieden hat, dass der … Reisepass [des Staates I._____], lautend auf A._____, geb. tt.mm.1986, herauszugeben sei. Auf den entsprechenden Antrag der Staats- anwaltschaft wird demzufolge nicht eingetreten.
4. Der mit Verfügung vom 16. August 2011 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksge- richts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. GH110035) beschlagnahmte Pass sowie Ausländerausweis (Ziff. 2 des Dispositivs) des Beschuldigten 2 werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.
5. Die mit Verfügung vom 16. August 2011 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks- gerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. GH110035) dem Beschuldigten 2 erteilten Auflagen, sich innert 5 Tagen seit der Entlassung am Wohnsitz seiner Ehefrau anzumelden und dem Zwangsmassnahmengericht innert 10 Tagen seit der Entlassung eine entsprechende Bestätigung des Einwohnermeldeamtes einzureichen (Ziff. 3 des Dispositivs), sowie nach
- 62 - der Entlassung aus der Untersuchungshaft einer geregelten Arbeit nachzugehen (Ziff. 4 des Dispositivs), werden infolge Erledigung aufgehoben.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte 1 A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Vergehen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b und c AuG (Anklagezif- fer 1 lit. a) sowie der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1 lit. d).
2. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a - c aBetmG (Anklageziffer 1 lit. b), − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 1 lit. c).
3. Der Beschuldigte 2 B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfa- chen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer 1 lit. a).
4. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig
- 63 - − der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer 1 lit. a), − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a - c aBetmG (Anklageziffer 1 lit. b) − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 1 lit. c).
5. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, wovon 631 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
6. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 441 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--.
8. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten vollzogen. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 4 Jahre fest- gesetzt. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) Fr. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____)
- 64 -
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden zu 1/10 dem Beschuldigten 1 auferlegt. Die verbleibenden 9/10 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Für 1/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland;
- die Verteidigung des Beschuldigten 1, A._____, im Doppel für sich und den Beschuldigten 1;
- die Verteidigung des Beschuldigten 2, B._____, im Doppel für sich und den Beschuldigten 2;
- das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei; hernach in vollständiger Ausfertigung an
- die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland;
- die Verteidigung des Beschuldigten 1, A._____, im Doppel für sich und den Beschuldigten 1;
- die Verteidigung des Beschuldigten 2, B._____, im Doppel für sich und den Beschuldigten 2;
- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;
- das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei;
- Bundesanwaltschaft; sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an
- die Vorinstanz;
- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich;
- die Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A.
- 65 -
15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter