Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 27. Juni 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich,
9. Abteilung, den Beschuldigten schuldig des Mordes und des Betruges und be- strafte ihn mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe (HD Urk. 61). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 28. Juni 2012 Berufung an (HD Urk. 50). Seine Berufungserklärung folgte unter dem 7. September 2012 (HD Urk. 63). Demnach ficht der Beschuldigte einzig die ausgefällte Strafe an, wobei er eine Freiheitsstrafe von maximal 18 Jahren beantragt. Die Staatsanwalt- schaft und die Privatklägerschaft ergriffen keine Rechtsmittel. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil – vom Strafpunkt abgesehen – unan- gefochten geblieben. Folglich ist vorab festzustellen, dass es mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2 (Strafe) in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 1.1 Objektive Tatkomponente Was die konkrete Anwendung der Strafzumessungsregeln in Bezug auf die Sanktionierung des Beschuldigten angeht, so sind die Erwägungen der Vor- instanz ebenfalls grundsätzlich überzeugend und nachvollziehbar. Dies gilt vorerst für die Beurteilung der objektiven Tatkomponente beim begangenen Mord. Korrekt wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, dass das Doppelver- wertungsverbot zu beachten ist. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Der Richter ist dagegen nicht gehin- dert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegie- render Tatbestand gegeben ist (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, All- gemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 22). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einem Beil elf Mal auf den Kopf (rechte Kopfseite und Hinterkopf) und den rückwärtigen Nacken seiner Ex-Frau eingeschlagen hat. Aufgrund der Verletzungen des Opfers (vgl. HD Urk. 3.6), die innert weniger Minuten zum Tod geführt haben, müssen die Schläge mit grosser Wucht ausgeführt worden sein. Schon die Verwendung eines Beils zur Tötung einer Person zeugt von einer auffälligen Geringschätzung menschli-
- 7 - chen Lebens und ebenso von sehr grosser krimineller Energie. Zurecht führten die Vorrichter diesbezüglich aus, dass die Hemmschwelle, die bei einer derartigen Ausübung von tödlich wirkender Gewalt gegen einen Menschen zu überwinden ist, als deutlich höher eingeschätzt werden muss als beispielsweise bei der Ver- wendung einer Schusswaffe aus grösserer Distanz. Dieser Ansicht kann vollum- fänglich zugestimmt werden. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass der eigentliche Gewaltexzess, mit welchem der Beschuldigte sein Opfer, das ihm kör- perlich unterlegen und auf eine Gehhilfe angewiesen war, in aller Öffentlichkeit geradezu abschlachtete, als ausserordentlich verwerflich und erschreckend ein- zustufen ist, zumal der Beschuldigte, selbst als sein Opfer bereits am Boden lag, nicht von ihm abgelassen hat. Das Verschulden ist daher im Rahmen des zur Ver- fügung stehenden Strafrahmens im obersten Bereich, nahe am oberen Rand an- zusiedeln und wiegt sehr schwer bis ausserordentlich schwer. Eine verabscheu- ungswürdigere Tat auch innerhalb des Spektrums der Mordfälle ist kaum vorstell- bar, weshalb in objektiver Hinsicht eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren angemes- sen erscheint.
E. 1.2 Subjektive Tatschwere Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erkannte, wird die objektive Tatschwere auch nicht etwa aus subjektiven Verschuldensaspekten relativiert. Beim Beschuldigten lag zum Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine eingeschränkte Einsichts- und Handlungsfähigkeit vor (vgl. HD Urk. 10.4 S. 47 ff., 59 ff., 63 f.). Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Be- schuldigte psychisch angeschlagen gewesen sei und eine "Persönlichkeitsstörung im weiteren Sinne" aufweise (vgl. HD Urk. 72 S. 14 f.), nichts. Das psychiatrische Gutachten kommt zum Schluss, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe; diagnostiziert werden eine Anpassungsstörung sowie eine Persönlichkeit mit nar- zisstischen Zügen, wobei die narzisstischen Persönlichkeitszüge nicht so schwer ausgeprägt seien, dass sie die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstö- rung rechtfertigen könnten (HD Urk. 10.4 S. 53 und S. 62). Der Beschuldigte war demnach voll schuldfähig. Dies ist dem Urteil zugrunde zu legen. Hinsichtlich der
- 8 - psychischen Verfassung des Beschuldigten darf gleichwohl nicht ganz ausser Acht gelassen werden, dass er in der Zeit vor der Tat aufgrund seiner persönli- chen Situation (Vorenthalten seiner Tochter B._____, keine Arbeit, schwierige fi- nanzielle Lage) einer grossen psychischen Belastung ausgesetzt war. Zu beden- ken ist aber, dass sich auch etliche andere Personen in ähnlichen Situationen be- finden und vor allem auch in vergleichbare Sorge- bzw. Besuchsrechtsstreitigkei- ten verwickelt sind. Von einem "psychischen Notzustand" wie ihn die Verteidigung geltend macht (vgl. HD Urk. 72 S. 16) kann deswegen nicht gesprochen werden, weshalb sich zu Gunsten des Beschuldigten aus diesem Umstand nur schwerlich etwas ableiten lässt. Vorliegend kann ferner nicht von einer spontanen Tat gesprochen werden, denn der Beschuldigte hatte sich im Hinblick darauf mit einem Beil ausgerüstet und dem Opfer nachgestellt. Das Delikt war spätestens im Zeitpunkt, als der Be- schuldigte nach Hause kam und direkt in den Keller ging, um das Beil zu behän- digen, was er anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigte (Prot. II S. 19), geplant und es wurde anschliessend direktvorsätzlich, unerbittlich und konsequent durchgeführt. Dass der Beschuldigte nicht auf kürzestem Weg von seinem Wohnort beim C._____ nach D._____ fahren wollte, sondern eine etwas weitere Route via E._____ und F._____ wählte (vgl. Prot. II S. 20), erscheint noch als möglich; dass er auf dieser Strecke – notabene mit dem Beil im Auto – zufällig seine Ex-Frau traf, kann ausgeschlossen werden. Eine gewisse Planung der Tat muss dem Beschuldigten daher unterstellt werden. Das Motiv war Vergeltung, weil der Beschuldigte seine jüngste Tochter nicht mehr sehen durfte (HD Urk. 2.1 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 22), und Bestrafungs- lust, wobei er seine persönlichen Vorstellungen und seine eigene Person über das Leben der Ex-Frau stellte und entschied, dass diese ihr Leben verwirkt habe. Er sah sich selber in der Rolle des Exekutors. Diese Beweggründe der Tat und die äusserst brutale Art der Begehung sind als extrem egoistisch und absolut rücksichtslos zu bewerten. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive daher keineswegs zu relativieren.
- 9 -
E. 1.3 Fazit Tatschwere Das Verschulden des Beschuldigten ist somit mit der Staatsanwaltschaft (vgl. HD Urk. 74 S. 12) sowohl unter dem Aspekt der objektiven wie auch der sub- jektiven Tatschwere als sehr schwer bis ausserordentlich schwer zu bezeichnen. Als hypothetische Einsatzstrafe erscheint mithin die längste vom Strafgesetzbuch vorgesehene Zeitstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe gerechtfertigt.
2. Täterkomponente Im nächsten Schritt ist die so ermittelte Einsatzstrafe aufgrund allfälliger we- sentlicher Täterkomponenten zu relativieren oder zu verschärfen. Dass aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten keine die Strafe beeinflussenden Umstände abzuleiten sind, hat die Vor- instanz richtig dargetan. Es kann darauf verwiesen werden (HD Urk. 61 S. 54-56). Daran vermögen auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigerin zur Lebensgeschichte und den Lebensumständen des Beschuldigten sowie die ein- gereichten Erklärungen diverser Personen nichts zu ändern (HD Urk. 72 S. 3 ff. und S. 16 f.; HD Urk. 73/1-5 sowie 9-10). Betreffend die Erklärungen und Aussa- gen der Verwandten und Bekannten des Beschuldigten macht die Staatsanwalt- schaft eine Verletzung des Grundsatzes der Justizförmigkeit des Verfahrens gel- tend (Prot. II S. 27). Dieser Grundsatz besagt, dass Organe der Strafrechtspflege in dem in Verfassung und Gesetz geregelten Verfahren und den darin vorgesehe- nen Formen untersuchen und beurteilen müssen, ob und in welchem Mass die Strafbarkeit wegen einer Tat besteht. Die Strafbehörden müssen sich an die Re- geln der Prozessordnung halten, wobei Formstrenge besteht (RIKLIN, Kommentar StPO, Zürich 2010, N 3 zu Art. 2). Mit der Verteidigung ist aber davon auszuge- hen, dass man zu Gunsten des Beschuldigten durchaus Beweismittel berücksich- tigen kann, die zu seinen Lasten nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. Prot. II S. 29). Die Strafzumessung beeinflussen diese durchaus positiven Aussagen über den Beschuldigten allerdings nicht, denn heute ist in erster Linie die vom Be- schuldigten am tt.mm.2010 begangene Tat zu beurteilen und nicht seine allge- meine Lebensführung.
- 10 - Zu Recht hat das Bezirksgericht die einschlägige Vorstrafe des Beschuldig- ten aus dem Jahre 2005 deutlich zu seinen Ungunsten veranschlagt. Es handelt sich dabei um eine Verurteilung wegen massiver Gewalttätigkeiten und Drohun- gen, die der Beschuldigte Ende 2003/Anfang 2004 ebenfalls zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau begangen hatte. Er wurde wegen Gefährdung des Lebens (beidhändiges Würgen des Opfers bis zur Bewusstlosigkeit samt Urinabgang), Körperverletzung (mehrere Fusstritte und Faustschläge gegen das am Boden lie- gende Opfer mit der Folge blauer Flecken am ganzen Körper und blutender Nase) und Drohung (mit einem Küchenmesser und mehrfach verbal) verurteilt und mit 18 Monaten Gefängnis bedingt bestraft (beigezogene Akten des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. SB050127, Urteil der II. Strafkammer vom 22. April 2005, Urk. 47). Diese Vorstrafe muss sich von ihrer Schwere und ihrer besonde- ren Einschlägigkeit her (ähnlich ausgerichtete Vorgehensweise, gleiches Opfer) deutlich straferhöhend auswirken, zumal sich die damalige Vorgehensweise an der Grenze zu einem versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt befand und der Be- schuldigte während mehr als zwei Monaten in Untersuchungshaft war. Tendenziell anders ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berück- sichtigen: Er hat sich kurz nach der Tat freiwillig der Polizei gestellt und war von Anfang an (zumindest teilweise) geständig. Mit der Vorinstanz ist dazu allerdings festzuhalten, dass dieses Stehen zur Tat keine grosse strafsenkende Wirkung haben kann, da sich die Täterschaft des Beschuldigten angesichts der Tatbege- hung in aller Öffentlichkeit und aufgrund des persönlichen Bezugs zwischen Opfer und Täter ohnehin schnell ergeben hätte. Eine Grossfahndung lief denn auch be- reits (vgl. HD Urk. 16.1). Zudem kann von einem umfassenden Geständnis keine Rede sein, da sich der Beschuldigte betreffend den genauen Tatablauf und der Motive letztlich ungeständig zeigte, was auch hinsichtlich des Betrugsvorwurfs gilt (vgl. HD Urk. 61 S. 11). Dies relativiert die Massgeblichkeit des Geständnisses ganz erheblich. Immerhin hätte der Beschuldigte theoretisch in sein Heimatland Serbien flüchten können, wo er, wenn auch nicht zwangsläufig vor Strafe, so doch vor einer Auslieferung an die Schweiz geschützt gewesen wäre. Nachdem der Beschuldigte nur gerade seine Kindheit und Jugendzeit in Serbien verbracht hatte und nunmehr seit 37 Jahren in der Schweiz lebte, und nachdem auch die meisten
- 11 - seiner Kinder hier ansässig waren, kam eine solche Flucht für ihn jedoch offenbar nicht in Frage. Dennoch hat der Umstand, dass sich der Beschuldigte gestellt hat, zu einer ernsthaften Erleichterung des Verfahrens geführt, was leicht strafmin- dernd zu veranschlagen ist. Weiter ist von Belang, dass der Umstand, dass sich der Beschuldigte der schweizerischen Justiz stellte, in keiner Weise auf echter Reue und Einsicht über das begangene Unrecht basierte. Davon zeugen die Aus- sagen des Beschuldigten in der Untersuchung. So führte er beispielsweise in der Einvernahme vom 16. März 2011 – mehr als drei Monate nach der Tat – auf die Frage, ob das heisse, dass er auch heute finde, dass er damals den richtigen Entscheid getroffen und dementsprechend richtig gehandelt habe, aus, ja, es ha- be keine andere Lösung gegeben (HD Urk. 2.5 S. 17). Vor diesem Hintergrund ist eine ernsthafte Einsicht oder Reue nicht zu erkennen, auch wenn er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beteuerte, es tue ihm heute sehr leid (Prot. II S. 23). Vielmehr erweist sich der Beschuldigte als Überzeugungstäter. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (HD Urk. 72 S. 17) ist keine beson- dere Strafempfindlichkeit auszumachen. Die Verbüssung einer langjährigen Frei- heitsstrafe ist für jeden in ein soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit ei- ner gewissen Härte verbunden. Als (strafmindernde) Strafzumessungsfaktoren fallen die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit nur in Betracht, wenn Ab- weichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 1996, 6S.703/1995). Dies ist in casu nicht der Fall; es liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, keine beson- deren familiären oder beruflichen Verhältnisse und kein hohes Alter vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007 Erw. 6.4, wonach 59 Jahre noch kein hohes Alter sind). Damit sind keine besonderen Auswirkungen auf das Leben des heute 58-jährigen Beschuldigten auszumachen, welche über das ge- wöhnliche, mit dem Vollzug einer Sanktion zusammenhängende Mass hinausge- hen würden. Minimal zugunsten des Beschuldigten wirkt die gute Führung im Strafvollzug (HD Urk. 73/1). Es ist aber an dieser Stelle anzumerken, dass dies der Normalfall
- 12 - sein sollte, weshalb diese Tatsache lediglich in sehr geringem Ausmass strafmin- dernd zu veranschlagen ist. Andere strafreduzierende Umstände auf der Täterseite, die ins Gewicht fal- len würden, sind nicht ersichtlich. Würdigt man die Täterkomponente und stellt die Strafminderungs- den Straferhöhungsgründen gegenüber, überwiegt die deutlich straferhöhend zu ver- anschlagende Vorstrafe gegenüber den bloss leicht bzw. sehr leicht strafmindernd wirkenden Faktoren (Teilgeständnis, Sich-Stellen, tadellose Führung im Strafvoll- zug).
E. 2 Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 teilte Rechtsanwältin Dr. X._____ mit, dass der Beschuldigte sie mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe (HD Urk. 68/1) und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (HD Urk. 68/2), weshalb der bisherige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Mag. iur. X1._____, mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2013 als amtlicher Verteidiger entlassen wurde (HD Urk. 69).
E. 3 Gesamtwürdigung Aufgrund der soeben vorgenommenen Würdigung der gesamten Täterkom- ponente wäre die hypothetische Einsatzstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe (noch weiter) zu erhöhen. Dies ist jedoch nicht möglich, da es sich bei einer Freiheits- strafe von 20 Jahren um die längste vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Zeitstrafe handelt (Art. 40 StGB). Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorstrafe die strafmindernden Umstände in so beachtlichem Umfang überwiegt, dass es sich rechtfertigt, auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe zu erkennen. Bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe handelt es sich um die härteste dem schweizerischen Strafrecht bekannte Strafe, und sie dauert in der Regel, wie es der Begriff bestimmt, bis zum Ableben des Inhaftierten (Botschaft 1998, 53); aller- dings ist eine bedingte Entlassung durch die zuständige Behörde (grundsätzlich) nach frühestens 15 Jahren Freiheitsentzug möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB). Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass, wenn man alle tat- und täterbezogenen Straf- zumessungsgründe auf die Waagschale lege, kein vernünftiger Zweifel bestehen könne, dass für den heute zu beurteilenden scheusslichen Mord nur eine lebens- längliche Freiheitsstrafe angemessen sei. Dass auch noch schwerere Mordtaten denkbar seien, sei ebenfalls kein Argument gegen die lebenslängliche Freiheits- strafe. Immer, selbst für die scheusslichsten Mordtaten, sei noch ein schwereres Verschulden denkbar. Dieser Mord sei eine der schlimmsten Mordtaten der jünge-
- 13 - ren Vergangenheit, für welche nur die lebenslängliche Freiheitsstrafe angemes- sen sei; derartige Mordtaten dürften nicht mit zeitigen Freiheitsstrafen bagatelli- siert werden (HD Urk. 74 S. 13 f.). Beizupflichten ist der Anklagebehörde dahingehend, dass immer noch ein schwereres Verschulden denkbar ist. Allerdings erscheint vorliegend eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe tat- und verschuldensange- messen, was auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer anlässlich der Beru- fungsverhandlung unter anderem (neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe) für angebracht erachtet (vgl. HD Urk. 74 S. 12). Es müsste also unter Einbezug aller relevanten Strafzumessungsgründe, das heisst sowohl unter Berücksichti- gung der Tat- als auch der Täterkomponente, eine Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von klar mehr als 20 Jahren Freiheitsstrafe resultieren. Dies ist nicht der Fall. Obwohl die straferhöhend zu berücksichtigende Vorstrafe die strafmindern- den Aspekte (Teilgeständnis, Sich-Stellen, tadellose Führung im Strafvollzug) in einer Gesamtbetrachtung überwiegt, vermögen diese Umstände die Ansetzung einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 20 Jahren, was einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe entsprechen würde, nicht zu rechtfertigen. Daher hat es bei der höchst möglichen Zeitstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bleiben.
E. 4 Sozialhilfebetrug Vorliegend ist weiter zu beachten, dass zusätzlich ein Sozialhilfebetrug im immerhin, wenn auch unteren fünfstelligen Deliktsbetrag zu sanktionieren ist. Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe darf auf dem Weg der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur erkannt werden, wenn zumindest eine der zusammentreffenden Strafen bereits auf dieses Strafmass lautet (BGE 132 IV 102 Erw. 9.1). Da vorlie- gend für den Mord eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren ausgefällt wird, hat es mit der Freiheitsstrafe von 20 Jahren auch unter Berücksichtigung des zusätzlich durch den Beschuldigten verwirkten Betrugs sein Bewenden.
- 14 -
E. 5 Anrechnung der Haft Die vom Beschuldigten bisher ausgestandene Haft und der vorzeitige Straf- vollzug von insgesamt 890 Tagen sind an die ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Kostenfolge Der Beschuldigte erreichte im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Re- duktion der von der Vorinstanz ausgefällten lebenslänglichen Freiheitsstrafe auf eine Zeitstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, Verfah- renskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zu- stehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also beispielsweise die Dauer ei- ner Sanktion geringfügig herabsetzt (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, N 10 zu Art. 428). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen reinen Ermessensentscheid. In Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO erscheint es trotz der Reduktion der Freiheitsstrafe als gerechtfertigt, die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Da er eine sehr lange Freiheitsstrafe abzusitzen hat, ist ihm diese Schuld jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO). Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung in zweiter Instanz sind sodann auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Juni 2012 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Ein- ziehung), 4 (Herausgabe), 5-6 (Zivilansprüche) sowie 7-9 (Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 15 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 20 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 890 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'370.90 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen.
- Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung in zweiter Instanz werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Justizvollzugsanstalt G._____ durch den zuführenden Polizeibeam- ten (übergeben) − die Privatklägerin H._____, Soziale Dienste (versandt) − die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120355-O/U/cs Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. et phil. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Maurer Urteil vom 14. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
27. Juni 2012 (DG120070)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. März 2012 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB sowie
- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe, wovon 452 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
2. März 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
24. Februar 2012 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Handbeil (Tatwaffe) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
24. Februar 2012 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Amulett (3 A-5 Blätter) wird nach Eintritt der Rechtskraft zu den Akten genommen und der Privatklägerin B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 80'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 6. Dezember 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'860.-- Kosten Kantonspolizei Fr. 10'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 25'464.35 Auslagen Untersuchung Fr. unentgeltliche Rechtsbeiständin (ausstehend) Fr. 50'093.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat ent- schieden.
9. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 wer- den auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten wird separat entschieden.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (HD Urk. 72 S. 1)
1. Es sei Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Juni 2012 (DG120070-L) aufzuheben, insoweit eine lebenslängliche Freiheitsstra- fe ausgesprochen worden ist.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestra- fen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicher- heitshaft.
3. Es sei dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren eine Entschä- digung für die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 8'000.– auszurichten.
4. Die Kosten dieses Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (HD Urk. 74 S. 1) Es sei das Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2012 zu bestätigen und der Beschuldigte sei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 452 Tagen – der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. März 2012 im vorzeitigen Strafvollzug.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 27. Juni 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich,
9. Abteilung, den Beschuldigten schuldig des Mordes und des Betruges und be- strafte ihn mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe (HD Urk. 61). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 28. Juni 2012 Berufung an (HD Urk. 50). Seine Berufungserklärung folgte unter dem 7. September 2012 (HD Urk. 63). Demnach ficht der Beschuldigte einzig die ausgefällte Strafe an, wobei er eine Freiheitsstrafe von maximal 18 Jahren beantragt. Die Staatsanwalt- schaft und die Privatklägerschaft ergriffen keine Rechtsmittel. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil – vom Strafpunkt abgesehen – unan- gefochten geblieben. Folglich ist vorab festzustellen, dass es mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2 (Strafe) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 teilte Rechtsanwältin Dr. X._____ mit, dass der Beschuldigte sie mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe (HD Urk. 68/1) und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (HD Urk. 68/2), weshalb der bisherige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Mag. iur. X1._____, mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2013 als amtlicher Verteidiger entlassen wurde (HD Urk. 69).
3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge. Demnach liess der Beschuldigte in Abänderung seiner Anträge in der Berufungserklärung beantragen, er sei mit einer Freiheits- strafe von 10 Jahren zu bestrafen; der Vertreter der Anklagebehörde verlangte ei- ne Bestrafung des Beschuldigten mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe.
- 6 - II. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Strafzumessung sorgfältig und detailliert vorgenom- men. Sie hat vorweg die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die jüngste Praxis des Bundesgerichtes dazu richtig und vollständig wiedergegeben, so dass
– um Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (HD Urk. 61 S. 43-50). Der Strafrahmen für Mord beträgt lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Frei- heitsstrafe nicht unter 10 Jahren (Art. 112 StGB).
1. Tatkomponente 1.1 Objektive Tatkomponente Was die konkrete Anwendung der Strafzumessungsregeln in Bezug auf die Sanktionierung des Beschuldigten angeht, so sind die Erwägungen der Vor- instanz ebenfalls grundsätzlich überzeugend und nachvollziehbar. Dies gilt vorerst für die Beurteilung der objektiven Tatkomponente beim begangenen Mord. Korrekt wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, dass das Doppelver- wertungsverbot zu beachten ist. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Der Richter ist dagegen nicht gehin- dert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegie- render Tatbestand gegeben ist (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, All- gemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 22). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einem Beil elf Mal auf den Kopf (rechte Kopfseite und Hinterkopf) und den rückwärtigen Nacken seiner Ex-Frau eingeschlagen hat. Aufgrund der Verletzungen des Opfers (vgl. HD Urk. 3.6), die innert weniger Minuten zum Tod geführt haben, müssen die Schläge mit grosser Wucht ausgeführt worden sein. Schon die Verwendung eines Beils zur Tötung einer Person zeugt von einer auffälligen Geringschätzung menschli-
- 7 - chen Lebens und ebenso von sehr grosser krimineller Energie. Zurecht führten die Vorrichter diesbezüglich aus, dass die Hemmschwelle, die bei einer derartigen Ausübung von tödlich wirkender Gewalt gegen einen Menschen zu überwinden ist, als deutlich höher eingeschätzt werden muss als beispielsweise bei der Ver- wendung einer Schusswaffe aus grösserer Distanz. Dieser Ansicht kann vollum- fänglich zugestimmt werden. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass der eigentliche Gewaltexzess, mit welchem der Beschuldigte sein Opfer, das ihm kör- perlich unterlegen und auf eine Gehhilfe angewiesen war, in aller Öffentlichkeit geradezu abschlachtete, als ausserordentlich verwerflich und erschreckend ein- zustufen ist, zumal der Beschuldigte, selbst als sein Opfer bereits am Boden lag, nicht von ihm abgelassen hat. Das Verschulden ist daher im Rahmen des zur Ver- fügung stehenden Strafrahmens im obersten Bereich, nahe am oberen Rand an- zusiedeln und wiegt sehr schwer bis ausserordentlich schwer. Eine verabscheu- ungswürdigere Tat auch innerhalb des Spektrums der Mordfälle ist kaum vorstell- bar, weshalb in objektiver Hinsicht eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren angemes- sen erscheint. 1.2 Subjektive Tatschwere Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erkannte, wird die objektive Tatschwere auch nicht etwa aus subjektiven Verschuldensaspekten relativiert. Beim Beschuldigten lag zum Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine eingeschränkte Einsichts- und Handlungsfähigkeit vor (vgl. HD Urk. 10.4 S. 47 ff., 59 ff., 63 f.). Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Be- schuldigte psychisch angeschlagen gewesen sei und eine "Persönlichkeitsstörung im weiteren Sinne" aufweise (vgl. HD Urk. 72 S. 14 f.), nichts. Das psychiatrische Gutachten kommt zum Schluss, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe; diagnostiziert werden eine Anpassungsstörung sowie eine Persönlichkeit mit nar- zisstischen Zügen, wobei die narzisstischen Persönlichkeitszüge nicht so schwer ausgeprägt seien, dass sie die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstö- rung rechtfertigen könnten (HD Urk. 10.4 S. 53 und S. 62). Der Beschuldigte war demnach voll schuldfähig. Dies ist dem Urteil zugrunde zu legen. Hinsichtlich der
- 8 - psychischen Verfassung des Beschuldigten darf gleichwohl nicht ganz ausser Acht gelassen werden, dass er in der Zeit vor der Tat aufgrund seiner persönli- chen Situation (Vorenthalten seiner Tochter B._____, keine Arbeit, schwierige fi- nanzielle Lage) einer grossen psychischen Belastung ausgesetzt war. Zu beden- ken ist aber, dass sich auch etliche andere Personen in ähnlichen Situationen be- finden und vor allem auch in vergleichbare Sorge- bzw. Besuchsrechtsstreitigkei- ten verwickelt sind. Von einem "psychischen Notzustand" wie ihn die Verteidigung geltend macht (vgl. HD Urk. 72 S. 16) kann deswegen nicht gesprochen werden, weshalb sich zu Gunsten des Beschuldigten aus diesem Umstand nur schwerlich etwas ableiten lässt. Vorliegend kann ferner nicht von einer spontanen Tat gesprochen werden, denn der Beschuldigte hatte sich im Hinblick darauf mit einem Beil ausgerüstet und dem Opfer nachgestellt. Das Delikt war spätestens im Zeitpunkt, als der Be- schuldigte nach Hause kam und direkt in den Keller ging, um das Beil zu behän- digen, was er anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigte (Prot. II S. 19), geplant und es wurde anschliessend direktvorsätzlich, unerbittlich und konsequent durchgeführt. Dass der Beschuldigte nicht auf kürzestem Weg von seinem Wohnort beim C._____ nach D._____ fahren wollte, sondern eine etwas weitere Route via E._____ und F._____ wählte (vgl. Prot. II S. 20), erscheint noch als möglich; dass er auf dieser Strecke – notabene mit dem Beil im Auto – zufällig seine Ex-Frau traf, kann ausgeschlossen werden. Eine gewisse Planung der Tat muss dem Beschuldigten daher unterstellt werden. Das Motiv war Vergeltung, weil der Beschuldigte seine jüngste Tochter nicht mehr sehen durfte (HD Urk. 2.1 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 22), und Bestrafungs- lust, wobei er seine persönlichen Vorstellungen und seine eigene Person über das Leben der Ex-Frau stellte und entschied, dass diese ihr Leben verwirkt habe. Er sah sich selber in der Rolle des Exekutors. Diese Beweggründe der Tat und die äusserst brutale Art der Begehung sind als extrem egoistisch und absolut rücksichtslos zu bewerten. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive daher keineswegs zu relativieren.
- 9 - 1.3 Fazit Tatschwere Das Verschulden des Beschuldigten ist somit mit der Staatsanwaltschaft (vgl. HD Urk. 74 S. 12) sowohl unter dem Aspekt der objektiven wie auch der sub- jektiven Tatschwere als sehr schwer bis ausserordentlich schwer zu bezeichnen. Als hypothetische Einsatzstrafe erscheint mithin die längste vom Strafgesetzbuch vorgesehene Zeitstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe gerechtfertigt.
2. Täterkomponente Im nächsten Schritt ist die so ermittelte Einsatzstrafe aufgrund allfälliger we- sentlicher Täterkomponenten zu relativieren oder zu verschärfen. Dass aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten keine die Strafe beeinflussenden Umstände abzuleiten sind, hat die Vor- instanz richtig dargetan. Es kann darauf verwiesen werden (HD Urk. 61 S. 54-56). Daran vermögen auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigerin zur Lebensgeschichte und den Lebensumständen des Beschuldigten sowie die ein- gereichten Erklärungen diverser Personen nichts zu ändern (HD Urk. 72 S. 3 ff. und S. 16 f.; HD Urk. 73/1-5 sowie 9-10). Betreffend die Erklärungen und Aussa- gen der Verwandten und Bekannten des Beschuldigten macht die Staatsanwalt- schaft eine Verletzung des Grundsatzes der Justizförmigkeit des Verfahrens gel- tend (Prot. II S. 27). Dieser Grundsatz besagt, dass Organe der Strafrechtspflege in dem in Verfassung und Gesetz geregelten Verfahren und den darin vorgesehe- nen Formen untersuchen und beurteilen müssen, ob und in welchem Mass die Strafbarkeit wegen einer Tat besteht. Die Strafbehörden müssen sich an die Re- geln der Prozessordnung halten, wobei Formstrenge besteht (RIKLIN, Kommentar StPO, Zürich 2010, N 3 zu Art. 2). Mit der Verteidigung ist aber davon auszuge- hen, dass man zu Gunsten des Beschuldigten durchaus Beweismittel berücksich- tigen kann, die zu seinen Lasten nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. Prot. II S. 29). Die Strafzumessung beeinflussen diese durchaus positiven Aussagen über den Beschuldigten allerdings nicht, denn heute ist in erster Linie die vom Be- schuldigten am tt.mm.2010 begangene Tat zu beurteilen und nicht seine allge- meine Lebensführung.
- 10 - Zu Recht hat das Bezirksgericht die einschlägige Vorstrafe des Beschuldig- ten aus dem Jahre 2005 deutlich zu seinen Ungunsten veranschlagt. Es handelt sich dabei um eine Verurteilung wegen massiver Gewalttätigkeiten und Drohun- gen, die der Beschuldigte Ende 2003/Anfang 2004 ebenfalls zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau begangen hatte. Er wurde wegen Gefährdung des Lebens (beidhändiges Würgen des Opfers bis zur Bewusstlosigkeit samt Urinabgang), Körperverletzung (mehrere Fusstritte und Faustschläge gegen das am Boden lie- gende Opfer mit der Folge blauer Flecken am ganzen Körper und blutender Nase) und Drohung (mit einem Küchenmesser und mehrfach verbal) verurteilt und mit 18 Monaten Gefängnis bedingt bestraft (beigezogene Akten des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. SB050127, Urteil der II. Strafkammer vom 22. April 2005, Urk. 47). Diese Vorstrafe muss sich von ihrer Schwere und ihrer besonde- ren Einschlägigkeit her (ähnlich ausgerichtete Vorgehensweise, gleiches Opfer) deutlich straferhöhend auswirken, zumal sich die damalige Vorgehensweise an der Grenze zu einem versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt befand und der Be- schuldigte während mehr als zwei Monaten in Untersuchungshaft war. Tendenziell anders ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berück- sichtigen: Er hat sich kurz nach der Tat freiwillig der Polizei gestellt und war von Anfang an (zumindest teilweise) geständig. Mit der Vorinstanz ist dazu allerdings festzuhalten, dass dieses Stehen zur Tat keine grosse strafsenkende Wirkung haben kann, da sich die Täterschaft des Beschuldigten angesichts der Tatbege- hung in aller Öffentlichkeit und aufgrund des persönlichen Bezugs zwischen Opfer und Täter ohnehin schnell ergeben hätte. Eine Grossfahndung lief denn auch be- reits (vgl. HD Urk. 16.1). Zudem kann von einem umfassenden Geständnis keine Rede sein, da sich der Beschuldigte betreffend den genauen Tatablauf und der Motive letztlich ungeständig zeigte, was auch hinsichtlich des Betrugsvorwurfs gilt (vgl. HD Urk. 61 S. 11). Dies relativiert die Massgeblichkeit des Geständnisses ganz erheblich. Immerhin hätte der Beschuldigte theoretisch in sein Heimatland Serbien flüchten können, wo er, wenn auch nicht zwangsläufig vor Strafe, so doch vor einer Auslieferung an die Schweiz geschützt gewesen wäre. Nachdem der Beschuldigte nur gerade seine Kindheit und Jugendzeit in Serbien verbracht hatte und nunmehr seit 37 Jahren in der Schweiz lebte, und nachdem auch die meisten
- 11 - seiner Kinder hier ansässig waren, kam eine solche Flucht für ihn jedoch offenbar nicht in Frage. Dennoch hat der Umstand, dass sich der Beschuldigte gestellt hat, zu einer ernsthaften Erleichterung des Verfahrens geführt, was leicht strafmin- dernd zu veranschlagen ist. Weiter ist von Belang, dass der Umstand, dass sich der Beschuldigte der schweizerischen Justiz stellte, in keiner Weise auf echter Reue und Einsicht über das begangene Unrecht basierte. Davon zeugen die Aus- sagen des Beschuldigten in der Untersuchung. So führte er beispielsweise in der Einvernahme vom 16. März 2011 – mehr als drei Monate nach der Tat – auf die Frage, ob das heisse, dass er auch heute finde, dass er damals den richtigen Entscheid getroffen und dementsprechend richtig gehandelt habe, aus, ja, es ha- be keine andere Lösung gegeben (HD Urk. 2.5 S. 17). Vor diesem Hintergrund ist eine ernsthafte Einsicht oder Reue nicht zu erkennen, auch wenn er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beteuerte, es tue ihm heute sehr leid (Prot. II S. 23). Vielmehr erweist sich der Beschuldigte als Überzeugungstäter. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (HD Urk. 72 S. 17) ist keine beson- dere Strafempfindlichkeit auszumachen. Die Verbüssung einer langjährigen Frei- heitsstrafe ist für jeden in ein soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit ei- ner gewissen Härte verbunden. Als (strafmindernde) Strafzumessungsfaktoren fallen die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit nur in Betracht, wenn Ab- weichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 1996, 6S.703/1995). Dies ist in casu nicht der Fall; es liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, keine beson- deren familiären oder beruflichen Verhältnisse und kein hohes Alter vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007 Erw. 6.4, wonach 59 Jahre noch kein hohes Alter sind). Damit sind keine besonderen Auswirkungen auf das Leben des heute 58-jährigen Beschuldigten auszumachen, welche über das ge- wöhnliche, mit dem Vollzug einer Sanktion zusammenhängende Mass hinausge- hen würden. Minimal zugunsten des Beschuldigten wirkt die gute Führung im Strafvollzug (HD Urk. 73/1). Es ist aber an dieser Stelle anzumerken, dass dies der Normalfall
- 12 - sein sollte, weshalb diese Tatsache lediglich in sehr geringem Ausmass strafmin- dernd zu veranschlagen ist. Andere strafreduzierende Umstände auf der Täterseite, die ins Gewicht fal- len würden, sind nicht ersichtlich. Würdigt man die Täterkomponente und stellt die Strafminderungs- den Straferhöhungsgründen gegenüber, überwiegt die deutlich straferhöhend zu ver- anschlagende Vorstrafe gegenüber den bloss leicht bzw. sehr leicht strafmindernd wirkenden Faktoren (Teilgeständnis, Sich-Stellen, tadellose Führung im Strafvoll- zug).
3. Gesamtwürdigung Aufgrund der soeben vorgenommenen Würdigung der gesamten Täterkom- ponente wäre die hypothetische Einsatzstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe (noch weiter) zu erhöhen. Dies ist jedoch nicht möglich, da es sich bei einer Freiheits- strafe von 20 Jahren um die längste vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Zeitstrafe handelt (Art. 40 StGB). Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorstrafe die strafmindernden Umstände in so beachtlichem Umfang überwiegt, dass es sich rechtfertigt, auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe zu erkennen. Bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe handelt es sich um die härteste dem schweizerischen Strafrecht bekannte Strafe, und sie dauert in der Regel, wie es der Begriff bestimmt, bis zum Ableben des Inhaftierten (Botschaft 1998, 53); aller- dings ist eine bedingte Entlassung durch die zuständige Behörde (grundsätzlich) nach frühestens 15 Jahren Freiheitsentzug möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB). Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass, wenn man alle tat- und täterbezogenen Straf- zumessungsgründe auf die Waagschale lege, kein vernünftiger Zweifel bestehen könne, dass für den heute zu beurteilenden scheusslichen Mord nur eine lebens- längliche Freiheitsstrafe angemessen sei. Dass auch noch schwerere Mordtaten denkbar seien, sei ebenfalls kein Argument gegen die lebenslängliche Freiheits- strafe. Immer, selbst für die scheusslichsten Mordtaten, sei noch ein schwereres Verschulden denkbar. Dieser Mord sei eine der schlimmsten Mordtaten der jünge-
- 13 - ren Vergangenheit, für welche nur die lebenslängliche Freiheitsstrafe angemes- sen sei; derartige Mordtaten dürften nicht mit zeitigen Freiheitsstrafen bagatelli- siert werden (HD Urk. 74 S. 13 f.). Beizupflichten ist der Anklagebehörde dahingehend, dass immer noch ein schwereres Verschulden denkbar ist. Allerdings erscheint vorliegend eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe tat- und verschuldensange- messen, was auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer anlässlich der Beru- fungsverhandlung unter anderem (neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe) für angebracht erachtet (vgl. HD Urk. 74 S. 12). Es müsste also unter Einbezug aller relevanten Strafzumessungsgründe, das heisst sowohl unter Berücksichti- gung der Tat- als auch der Täterkomponente, eine Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von klar mehr als 20 Jahren Freiheitsstrafe resultieren. Dies ist nicht der Fall. Obwohl die straferhöhend zu berücksichtigende Vorstrafe die strafmindern- den Aspekte (Teilgeständnis, Sich-Stellen, tadellose Führung im Strafvollzug) in einer Gesamtbetrachtung überwiegt, vermögen diese Umstände die Ansetzung einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 20 Jahren, was einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe entsprechen würde, nicht zu rechtfertigen. Daher hat es bei der höchst möglichen Zeitstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bleiben.
4. Sozialhilfebetrug Vorliegend ist weiter zu beachten, dass zusätzlich ein Sozialhilfebetrug im immerhin, wenn auch unteren fünfstelligen Deliktsbetrag zu sanktionieren ist. Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe darf auf dem Weg der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur erkannt werden, wenn zumindest eine der zusammentreffenden Strafen bereits auf dieses Strafmass lautet (BGE 132 IV 102 Erw. 9.1). Da vorlie- gend für den Mord eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren ausgefällt wird, hat es mit der Freiheitsstrafe von 20 Jahren auch unter Berücksichtigung des zusätzlich durch den Beschuldigten verwirkten Betrugs sein Bewenden.
- 14 -
5. Anrechnung der Haft Die vom Beschuldigten bisher ausgestandene Haft und der vorzeitige Straf- vollzug von insgesamt 890 Tagen sind an die ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Kostenfolge Der Beschuldigte erreichte im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Re- duktion der von der Vorinstanz ausgefällten lebenslänglichen Freiheitsstrafe auf eine Zeitstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, Verfah- renskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zu- stehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also beispielsweise die Dauer ei- ner Sanktion geringfügig herabsetzt (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, N 10 zu Art. 428). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen reinen Ermessensentscheid. In Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO erscheint es trotz der Reduktion der Freiheitsstrafe als gerechtfertigt, die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Da er eine sehr lange Freiheitsstrafe abzusitzen hat, ist ihm diese Schuld jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO). Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung in zweiter Instanz sind sodann auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Juni 2012 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Ein- ziehung), 4 (Herausgabe), 5-6 (Zivilansprüche) sowie 7-9 (Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 20 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 890 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'370.90 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen.
4. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung in zweiter Instanz werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Justizvollzugsanstalt G._____ durch den zuführenden Polizeibeam- ten (übergeben) − die Privatklägerin H._____, Soziale Dienste (versandt) − die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
- 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Maurer