Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
12. Dezember 2010, ca. um 17:45 Uhr, der auf dem Beifahrersitz mitfahrenden Geschädigten anlässlich einer Autofahrt von D._____ nach E._____ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung vom Fahrersitz aus bewusst, weil er die Ge- schädigte habe zum Schweigen bringen wollen, völlig unvermittelt mit seiner rech- ten Hand, mutmasslich zu einer Faust geballt, heftig ins Gesicht gegen die Nase geschlagen, so dass umgehend Blut aus der Nase geflossen sei, die Geschädigte enorme Schmerzen verspürt und einen Nasenbeinbruch erlitten habe, wobei der Beschuldigte diese Folgen seines Schlages in Kauf genommen habe (Urk. 21, S. 2 f.). 1.1. Während der Weiterfahrt nach E._____ habe er auf die inständige Bitte der Geschädigten, sie infolge der enormen Schmerzen und des starken Blutens in ein Krankenhaus zu fahren, erklärt, dies erst zu tun, wenn sie sich bei ihm ent- schuldigt und ihn geküsst habe, was sie allerdings nicht getan habe, weshalb der Beschuldigte in die Garage seines Clubs "F._____" in E._____ gefahren sei, wo- bei er der verängstigten Geschädigten weiteres Ungemach angedroht und sie damit unter Druck gesetzt habe, sie erneut und erst recht zu schlagen oder sie in den Wald zu fahren und "dort sonst etwas" mit ihr zu machen, falls sie ihren Mund aufmache, etwas Falsches sage oder ihn anzeige. Diese Drohung habe er durch wiederholtes Andeuten erneuter Schläge mit seinem angewinkelten rechten Arm in Richtung der Geschädigten unterstrichen. Diese sei aufgrund des Erlebten völ- lig überfordert gewesen und habe grosse Angst gehabt, der Beschuldigte würde seine Drohungen in die Tat umsetzen und sie erneut schlagen, weshalb sie ein- geschüchtert hingenommen habe, dass er sie nicht ins Spital gefahren, sondern nach der Ankunft in besagter Garage angewiesen habe, im Fahrzeug zu warten,
- 10 - bis er einige Arbeiten im Club erledigt und sie sich eine glaubhafte Geschichte für den Arzt überlegt habe, wie sie sich ihre Verletzung zugezogen habe, bevor er sie schliesslich gegen 22:00 Uhr endlich ins Spital gebracht habe, nachdem sie auf- grund der grossen Schmerzen und weil sie dringend ins Spital habe gehen wol- len, eingewilligt habe, dort wahrheitswidrig seine Version anzugeben, wonach sie im Club beim Putzen die Treppe runtergefallen sei. Als ihr der diensthabende Arzt zu verstehen gegeben habe, ihr Verletzungsbild deute eher auf eine Gewaltein- wirkung als auf einen Unfall hin, habe sie angesichts der Drohungen des Be- schuldigten und dessen Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung auf der ihr von diesem vorgegebenen, falschen Version beharrt (Urk. 21, S. 3 f.). 1.2. Erst drei Tage später habe sich die Geschädigte trotz der erwähnten Drohungen aufgerafft, bei der Polizeistation G._____ wegen der Geschehnisse vom 12. Dezember 2010 Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten (Urk. 21, S. 4). 1.3. Nachdem der Beschuldigte von der Anzeige erfahren habe, habe er die Geschädigte weiter unter Druck gesetzt mit dem Ziel, dass sie ihre Aussagen als unwahr bezeichnen und die Anzeige zurückziehen würde. So habe er sie telefo- nisch angewiesen, ein ihm vor dem Versand zur Korrektur vorzulegendes Schrei- ben aufzusetzen und an die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei sowie an sei- nen Club zu schicken, wonach sie anlässlich der Anzeigeerstattung eine Falsch- aussage gemacht, ihn zu Unrecht bezichtigt und sich ihre Verletzung durch einen selbstverschuldeten Unfall in seinem Club zugezogen habe. Im Weigerungsfalle würde er dafür sorgen, dass sie aus der Schweiz verschwinde, ihre Familie kaputt machen, sie wieder schlagen oder ihr sonst etwas antun und vor allem intime Bil- der von ihr ins Internet stellen, weshalb sie gegen ihren Willen seiner Aufforde- rung nachgekommen sei, das Schreiben an ihrem Wohnort verfasst und ihm per Mail zugesandt habe, bevor sie es nach Vornahme der von ihm geforderten An- passungen am 29. Dezember 2010 schliesslich per Post an die verlangten Adres- saten versandt habe (Urk. 21, S. 5). 1.4. Dies alles habe die Geschädigte aus Angst getan, der Beschuldigte könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen. Dabei sei dem Beschuldigten klar gewesen und er habe beabsichtigt, durch sein Vorgehen die Geschädigte gefügig
- 11 - zu machen und zu veranlassen, sich mit dem Schreiben bei den Strafverfolgungs- behörden selber wahrheitswidrig einer Straftat zu bezichtigen und dadurch zu- sätzlich ein Strafverfahren gegen sich in Gang zu bringen, was auch geschehen sei (Urk. 21, S. 6).
2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten und der un- glaubhaften Darstellungen des Beschuldigten sowie aufgrund der Arztberichte, des Anzeigerückzugsschreibens und teilweise aufgrund des SMS-Verkehrs zwi- schen dem Beschuldigten und der Geschädigten anklagegemäss erstellt sei (Urk. 70, S. 8 ff.).
3. Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen,
- die Geschädigte eventualvorsätzlich verletzt zu haben,
- sie vor und nach dem Spitalbesuch weiter bedroht zu haben,
- vor dem Erhalt des Entschuldigungsbriefes von der Geschädigten und des Briefes der Polizei von der Anzeige durch die Geschädigte gewusst zu ha- ben,
- dass er Druck auf die Geschädigte ausgeübt habe, um den Rückzug der Anzeige zu erreichen,
- dass er ihr gedroht und Angst gemacht habe. Ferner macht er geltend,
- dass die Geschichte mit dem Treppensturz nicht seine Idee gewesen sei,
- dass er gar nicht mit dem Computer umgehen könne,
- dass die Geschädigte alles, was sie getan habe, freiwillig getan habe,
- dass die Nase der Geschädigten durch die frühere Operation geschwächt gewesen sein müsse. 3.1. Da sich die Anklage und das vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten stützen und an objektiven Beweismitteln nur die Arztberichte (Urk. 5/4; Urk. 5/6), die SMS-Gesprächstexte über den begrenzten Zeitraum vom 13. bis zum 16. Dezember 2010 (Urk. 6/4) sowie die verschiedenen Versionen des Briefes "Anzeigerückerstattung" vom 24. Dezember 2010 (Urk. 1/4; Urk. 1/9; Urk. 8/1) vorliegen, ist daher auch im Lichte der vorbestehenden Bezie-
- 12 - hung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten unter Einbezug der po- lizeilichen Befragung des Notarztes vom 5. Dezember 2011 (Urk. 4/1) näher auf deren Aussagen einzugehen und der der Anklage zu Grunde liegende Sachver- halt nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu prüfen. 3.2. Das Gericht legt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstel- lungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin- reichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorlie- gen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Das Gericht muss eine persön- liche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhalten. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise zwar objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Dabei kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Freispruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hinge- gen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu über- zeugen vermag, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, Zürich/St. Gallen 2009,
- 13 - N 227; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 10 N 10). 3.3. Zu diesem Zweck ist vorab eine Zusammenfassung der umfangreichen Befragungen des Beschuldigten und der Geschädigten sowie jener des Notarztes vorzunehmen: 3.3.1. In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 4. Januar 2011 hatte der Beschuldigte zunächst gänzlich in Abrede gestellt, tätlich gegen die Geschädigte geworden zu sein, ihr gedroht oder sie genötigt zu haben. Er machte im Wesentli- chen geltend, die Geschädigte habe eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet, um dadurch zu Geld zu kommen. Sie lüge. Sie sei die Treppe heruntergefallen und habe sich dabei an der Nase verletzt. Er habe sie an diesem Tag nicht in D._____ abgeholt. Später habe er sie von E._____ ins Spital gefahren (Urk. 2/1, S. 2 ff.). 3.3.2. Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Hafteinvernahme vom
9. November 2011, mithin rund 11 Monate nach dem Vorfall, gab der Beschuldig- te im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 2/2, S. 2 ff.), es stimme nicht, dass er der Geschädigten am 12. Dezember 2010, ca. um 17:45 Uhr, im Rahmen einer ver- balen Auseinandersetzung während einer Autofahrt einen Faustschlag ins Ge- sicht verpasst und ihr dadurch die Nase gebrochen habe. Sie habe ihm erklärt, im Club "F._____" die Treppe runtergefallen zu sein. Er habe sie dann ins Spital und danach nach Hause gebracht. Er meine, sie habe eine Nasenkorrektur gemacht und Plastik in der Nase. Genau dort habe sie sich wieder verletzt. Es stimme auch nicht, dass er sie nach dem Spitalbesuch weiter bedroht habe. Er wisse, dass er sie auch noch von einem späteren Arztbesuch von H._____ nach Hause gebracht habe. Sie habe den Brief geschickt und sich auch mündlich bei ihm entschuldigt. Sie wisse selber nicht, wieso sie ihn angezeigt habe. Es stimme, dass sie über ein paar Monate bis zu diesem Vorfall eine intime Beziehung gehabt hätten. Vor dem Erhalt des Entschuldigungsbriefes von der Geschädigten und des Briefes der Po- lizei habe er nichts gewusst von der Anzeige. Nein, er habe die Geschädigte nie darum gebeten, die Anzeige zurückzuziehen. Auf Vorhalt seines SMS vom
14. Dezember 2010, 15:32:07 Uhr, räumte der Beschuldigte dann allerdings erst- mals ein, dass er der Geschädigten geschrieben habe, sie solle sagen, dass sie gestürzt sei. Es sei aber nur darum gegangen, was die Versicherung decke und
- 14 - was nicht (Urk. 2/2, S. 9 f.). Er habe ihr gesagt, dass die Beziehung aufhören müsse. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Geschädigte ihm gesagt ha- be, es sei vorbei. Im Weiteren blieb der Beschuldigte bei seiner bisherigen Dar- stellung und seinen Bestreitungen (Urk. 2/2, S. 14 ff.). Er könne sich wirklich nicht mehr erinnern, wann er das erste Mal von der Anzeige erfahren habe. Auf dem Brief sei die Geschädigte als Verfasserin aufgeführt. Wie es zu diesem Schreiben gekommen sei, wisse er nicht. Er habe die Geschädigte zu 100 % nicht angewie- sen, dieses Schreiben aufzusetzen. Es stimme nicht, dass er deswegen Druck aufgesetzt und der Geschädigten gedroht und sie dazu gezwungen habe. Beim Durchlesen des Briefes scheine ihm deutlich, dass sie lüge. 3.3.3. Am 10. November 2011 gab der Beschuldigte in der ersten Anhörung der Zwangsmassnahmenrichterin zu Protokoll (Urk. 12/9, S. 1 ff.), er werde Fol- gendes sagen: Alle Aussagen seien falsch, und er wolle gerne die Wahrheit erklä- ren. Einen Tag vorher habe er im "F._____" eine Party gehabt. Die Geschädigte sei auch dort gewesen. Am nächsten Tag sei ein Reinigungstag gewesen. Die Geschädigte habe sich freiwillig gemeldet, dass sie ihm helfe. Dann sei er um Viertel vor sechs zu ihr und habe ihr gesagt, dass er sie von D._____ abhole. Dann sei er gekommen, und die Geschädigte sei später gekommen und ins Auto gestiegen. Sie habe sofort mit ihm zu streiten begonnen und ihn beschimpft. Er sei ruhig gewesen und habe sie gefragt, ob sie sich beruhigen könne. Er habe ihr gesagt, dass sie freiwillig gekommen sei, und sie gebeten, dass sie aufhöre. Er wisse nicht, welche Gründe sie gehabt habe. Sie störe seine Familie und sein Le- ben. Sie habe weiter geredet und mit den Händen gefuchtelt. Sie sei so nahe ge- kommen, dass sie beinahe das Lenkrad genommen und sie beinahe von der Strasse abgekommen seien. Er habe sie während der Fahrt vom Lenkrad wegge- drückt. Sie habe auf der Nase eine kleine Verletzung gehabt und geweint und ge- jammert. Sie habe ihn geschüttelt und gefragt, weshalb er das gemacht habe. Dass die Geschädigte ihm gesagt habe, sie sei die Treppe heruntergefallen, sei alles falsch, auch seine Aussage. Er sei zu dieser Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen. Jetzt sage er die Wahrheit. Er entschuldige sich. Die Geschädigte habe geblutet, aber nicht aufgrund eines Faustschlages. Auf den Vorhalt, die Staats- anwaltschaft werfe ihm vor, die Geschädigte unter Druck gesetzt und ihr gedroht
- 15 - zu haben, gemeinsame Fotos ins Internet zu stellen, fuhr der Beschuldigte weiter (Urk. 12/9, S. 3), er habe gesehen, dass sie eine kleine Verletzung gehabt habe. Er habe sie gefragt, ob sie nach Hause oder mit ihm weiter mitfahren wolle. Er habe ihr gesagt, falls sie ihn weiterhin während der Fahrt störe, werde sie be- kommen, was sie verdiene. Sie sei freiwillig mit ihm mitgekommen. Sie seien wei- ter nach E._____ gefahren und hätten gestritten. In E._____ sei er in die Garage gefahren. Dann habe er sie gefragt, ob sie ins Spital möchte oder nach oben mit- kommen wolle. Sie habe im Auto bleiben wollen und dass er sie ins Spital bringe. Er habe heisses Wasser und einen Lappen für sie geholt und anschliessend seine Arbeit gemacht. Nach seiner Arbeit habe er sie ins Spital gebracht. In der Zwi- schenzeit habe sie im Auto diverse Schäden verursacht. Hätte sie Angst gehabt, hätte sie keine CDs zerkratzt und Dinge zerbrochen. Das Auto sei offen gewesen, damit sie nach draussen hätte gehen können. Als er sie geschubst habe, sei es nicht seine Absicht gewesen, sie zu verletzen, sondern die Situation zu beruhi- gen. Nach dem Spitalbesuch habe er sie nach Hause gebracht. Ein paar Tage später habe er sie von einem weiteren Arztbesuch nach Hause gefahren. 3.3.4. Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 15. November 2011 erklärte der Beschuldigte, er habe einen Brief geschrieben, da er umgehend mit der Staatsanwältin sprechen und möglichst schnell einen Anwalt wolle. Er wol- le möglichst schnell entlassen werden. Er entschuldige sich für seine Falschaus- sage (Urk. 2/4, S. 1 f.). Weiter gab er zu Protokoll, die Geschädigte sei damals im Zentrum von D._____ schon depressiv, nervös bzw. hässig in sein Auto gestie- gen, ohne "guten Tag" oder "guten Morgen" zu sagen, und habe angefangen, auf das Handschuhfach zu schlagen. Er sei schon am Fahren gewesen. Sie sei mit ihren Händen in der Nähe des Lenkrades gewesen, weswegen er sie aus Sicher- heitsgründen mit der rechten Hand vom Lenkrad weggestossen habe. Durch den Stoss habe er wahrscheinlich ihre Hände weggestossen. Sie habe vielleicht einen Ring an den Händen getragen. Er habe nämlich gesehen, dass sie sich an der Nase äusserlich etwas gekratzt habe. Wie gut ihre Nase vorher gewesen sei, wis- se er nicht. Nach dem Stoss habe die Nase geblutet, aber normal ausgesehen. Später habe die Geschädigte ihm dann erzählt, dass sie vorher eine Operation gehabt habe. Er habe es aus Sicherheitsgründen getan und würde sagen, es sei
- 16 - nicht mit der Faust, sondern der offenen Hand gewesen. Vielleicht sei es aber auch seine Hand gewesen, welche ihre Faust gegen ihr Gesicht geschlagen ha- be. Er könne sich nicht genau erinnern. Auf Frage, ob er zugebe, dass er die Ge- schädigte mit der rechten Hand ins Gesicht geschlagen habe, meinte er (Urk. 2/4, S. 4), er könne sagen, dass er sie mehr gestossen als geschlagen habe. Seiner Meinung nach sei es nicht möglich, dass er ihr die Nase gebrochen habe. Die Röntgenbilder habe er nicht gesehen. Er habe selber den Ellbogen operiert und deswegen immer Schmerzen. Die Geschichte mit dem Treppensturz sei die Idee der Geschädigten gewesen. Sie habe dies im Spital E._____ ohne sein Wissen so erzählt. Ihm habe sie dies erst auf dem Rückweg vom Spital erzählt. Auf den Vorhalt, dies hätte er bereits vor einer Woche erzählen können, entschuldigte sich der Beschuldigte. Mit dem Stoss habe er die Geschädigte auch zum anständig Reden anhalten wollen. Er wolle aus der Haft entlassen werden. 3.3.5. In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. November 2011 gab der Beschuldigte zu den Aussagen der Geschädigten im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 2/5, S. 1 ff.), es gebe schon Sachen, wo er Kommentare abgeben könnte, aber er wolle dies nicht. Er wolle sich bei der Geschädigten für alles und bei der Staatsanwältin für die falschen Aussagen entschuldigen. Der Fehler, der gewesen sei, sei gewesen. Er wolle sein Leben weiter planen. Er habe einen grossen Geschäftsschaden und Familienprobleme. Er habe eine neue Arbeitsstel- le bekommen und müsse den Vertrag unterschreiben. Er bitte darum, freigelassen zu werden. Auf Nachfrage, wofür genau er sich bei der Geschädigten entschuldi- gen wolle, erklärte der Beschuldigte, er habe sie geschoben oder geschlagen im Auto. Es sei beides falsch. Er wolle sich dafür entschuldigen, ohne Details. Auf Frage, ob er anerkenne, der Geschädigten die Nase gebrochen zu haben, erklär- te er, die Bilder nie gesehen zu haben. Er wisse nicht, ob er der Geschädigten die Nase gebrochen habe. Er habe die Geschädigte geschoben. Er habe ein Problem mit dem rechten Arm, er meine, sie müsste eine schwache Nase haben. Das, was im Auto passiert sei, habe er falsch gemacht. Er wisse nicht, was er sonst noch falsch gemacht habe. Vielleicht hätte er die Geschädigte etwas früher ins Spital bringen können. Er müsse ehrlich sagen, die Geschädigte habe den Brief kreiert. Sie habe ihm diesen dann geschickt, so wie sie es gesagt habe. Sie habe es so
- 17 - geschrieben, und sie hätten sich darauf geeinigt. Er sehe es nicht als Druck auf die Geschädigte an. Er würde gerne nach Hause gehen und nie mehr Kontakt mit der Geschädigten haben. Er entschuldige sich nochmals bei ihr. 3.3.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom
14. Dezember 2011 erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt von Anklagesachverhalt Ziff. 1. (Urk. 2/6, S. 2), das sei in seinem Auto geschehen. Das werde in seinem Leben nie wieder geschehen. Ihn würde noch interessieren, ob da stehe, in wel- cher Position die Geschädigte in diesem Moment gewesen sei. Ja, er anerkenne diesen Sachverhalt vollumfänglich. 3.3.6.1. Es treffe auch zu, dass er die Geschädigte nicht umgehend ins Spi- tal gebracht habe, sondern zuerst in den Club gefahren sei und sich dort eine Weile aufgehalten habe. Es stimme nicht, dass er sie massiv unter Druck gesetzt und von ihr verlangt habe, sie müsse ihn küssen und sich entschuldigen, ansons- ten er sie nicht ins Spital fahre. Er habe ihr auch nicht erneut Schläge angedroht oder zu solchen ausgeholt, falls sie irgendwo etwas Falsches erzählen würde. Sie hätten normal geredet. Er habe gar nicht gedacht, dass die Nase gebrochen sein könnte, andernfalls er sie wahrscheinlich sofort ins Krankenhaus gebracht hätte. Es sei in ihrer Mentalität, dass sie mit den Armen und Händen sprächen. Dies ha- be auch die Geschädigte getan. Es habe ihm leid getan, als er gesehen habe, dass Blut geflossen sei. Sein Ziel sei gewesen, seine Arbeit zu Ende zu bringen. Er habe gedacht, sie habe nur Nasenbluten (Urk. 2/6, S. 3 f.). Unterwegs habe sie ihn danach gefragt, sie ins Spital zu bringen. 3.3.6.2. Dass die Geschädigte erzählt habe, sie sei die Treppe runterge- stürzt, sei deren Entscheidung gewesen. Er habe sie nicht beeinflusst. Vielleicht habe sie sich Gedanken darüber gemacht, was sie ihren Eltern sagen würde. Auf Vorhalt von Anklagesachverhalt Ziff. 2. meinte der Beschuldigte, dies stimme alles nicht. Vielleicht habe sie es nicht gehört, aber er habe sich mehrmals bei ihr ent- schuldigt. Er sei in die Garage gefahren wegen seiner Arbeit und habe gar nicht darüber nachgedacht, dass sie schwer verletzt sei. Sie hätten unterwegs die gan- ze Zeit darüber gesprochen und auch dass es ihnen beiden leid getan habe, dass so etwas geschehen sei. Er habe der Geschädigten angeboten, mit in den Club zu kommen. Sie habe jedoch im Auto bleiben wollen. Die Geschädigte habe keine
- 18 - Angst gehabt, ansonsten sie nicht 12 CDs und mehrere Kugelschreiber zerbro- chen hätte. Als er in die Garage zurückgekommen sei, habe er sie sofort ins Spi- tal gebracht (Urk. 2/6, S. 5 ff.). 3.3.6.3. Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts betreffend Nötigung (Ziff. 3.) gab der Beschuldigte erstmals zu Protokoll (Urk. 2/6, S. 9 ff.), die Geschädigte habe ihm zwei Briefe geschrieben. In einem handschriftlichen, den sie persönlich beim Club eingeworfen habe, habe sie sich ihm gegenüber für alles entschuldigt. Es könne sein, dass er diesen Brief noch habe, auf dem sie unterschrieben habe. Später sei dann diese "Anzeigerückerstattung" gekommen. Dies sei die Wahrheit. Er werde sich bemühen, diesen Brief zu finden. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wann er von der Anzeigeerstattung durch die Geschädigte erfah- ren habe. Ausser der Geschädigten und ihm wisse niemand Bescheid über ihre "unschönen Angelegenheiten". Er habe mit niemandem darüber gesprochen (Urk. 2/6, S. 11). Sein Sohn habe schon von der Beziehung von ihm und der Ge- schädigten gewusst, auch früher. Der Anklagevorwurf stimme nicht (Urk. 2/6, S. 13). Er habe keinen Druck auf die Geschädigte ausgeübt. Ja, solche Nacktbil- der der Geschädigten seien noch auf seinem Telefon. Er habe dies gar nicht be- achtet. Das bedeute ihm nicht viel. Er könne mit dem Computer nicht umgehen. Sie hätten diese Bilder gemeinsam bei der Geschädigten zu Hause auf dem In- ternet angeschaut. Es sei nicht sein Wunsch gewesen, diese Fotos ins Internet zu stellen. Die Geschädigte habe mehrmals gesagt, dass sie eine Anzeige gegen ihn machen würde. Aber das erste, was er gesehen habe, sei die "Anzeigerückerstat- tung". Es sei so, dass sie über alles gesprochen hätten, aber er habe keinen Druck auf die Geschädigte ausgeübt (Urk. 2/6, S. 17). Die Geschädigte habe frei- willig getan, was sie getan habe. 3.3.7. Anlässlich der Anhörung bei der Zwangsmassnahmenrichterin vom
5. Dezember 2012 erklärte der Beschuldigte (Urk. 12/33, S. 2 ff.), er habe nichts mehr zu sagen, er akzeptiere, was die Geschädigte gesagt habe. Auf Frage, was genau er akzeptiere, meinte er, er wisse es nicht genau. Nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin fügte er an, er akzeptiere das, was gewesen sei, wo er geschlagen und die Geschädigte an der Nase geblutet habe. Ja, er gebe zu, die Geschädigte mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Ja, so wie die Rönt-
- 19 - genbilder zeigten, akzeptiere er, dass dieser Schlag der Geschädigten die Nase gebrochen habe. Den Brief hätten sie zusammen abgemacht. Dies sei keine Er- pressung gewesen. Es stimme, die Geschädigte sei nach dem Schlag ungefähr eine Stunde im Auto gewesen, sicher nicht länger als zwei Stunden. Aber er ak- zeptiere, wenn man die Zeitspanne vom Schlagen bis sie im Spital in E._____ gewesen sei, betrachte. Er habe nicht gedroht; sie hätten zusammen normal dar- über geredet, was passiert sei. Er habe bei der Geschädigten keine Angst gese- hen. Auf die Frage, ob die Geschädigte eingeschüchtert gewesen sei, meinte er, ja, sie habe geweint. Er sei auch traurig gewesen. Nein, er habe sie nicht unter Druck gesetzt, als er gehört habe, dass sie zur Polizei gegangen sei. Auch mit weiteren Schlägen habe er nicht gedroht. Auf Frage, ob er gedroht habe, intime Fotos im Internet zu veröffentlichen, meinte er, die Geschädigte habe diese Fotos selber auch gehabt. Er wisse nicht, ob sie aus Angst vor ihm mehrere Schreiben an die Polizei, die Staatsanwaltschaft und seinen Arbeitsort verfasst habe. Von ihm seien diese Schreiben nicht. Sie habe ihm einen Brief geschrieben. Sie habe ihm gemeldet, dass sie Anzeige erstattet habe, und sich bei ihm entschuldigt. Sie habe in diesem Brief gelogen. Wahrscheinlich habe sie die falsche Auskunft schon im Spital gegeben, um es ihrer Familie erklären zu können. Er wisse nicht mehr, ob sie ihm einen Brief zum Lesen per Mail oder per Telefon mitgeteilt habe, aber sie habe dies geschrieben. Er habe zu Beginn der Untersuchung gelogen, da sie im Spital eine falsche Aussage abgegeben habe. Sie sei die Treppe herun- tergefallen. Dies sei ihre Idee gewesen, nicht seine. Auf dem Rückweg vom Spital habe sie ihm dies gesagt. Daher habe er einen falschen Weg eingeschlagen. Er wisse nicht mehr genau, ob er mit der Faust geschlagen habe. Er könne sich nicht daran erinnern. Es sei einfach passiert. 3.3.8. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. März 2012 gab der Beschuldigte rund 15 Monate nach dem Vorfall im Wesentlichen zu Pro- tokoll (Urk. 46, S. 2 ff.), seine Einstellung sei, dass er sich gewehrt habe. Die Ge- schädigte habe ihn als erstes an der rechten Schulter berührt. Er habe Angst ge- habt, dass sie das Lenkrad berühre. Als Reaktion darauf habe er sie wegge- schubst. Es habe sich herausgestellt, dass er sie in diesem Moment geschlagen habe. Er habe dies nicht gewollt. Es sei nicht bewusst, während der Autofahrt,
- 20 - gewesen. Er habe nicht geschaut, wohin seine Armbewegung gegangen sei. Es habe nicht stark sein können, da er seine rechte Hand operiert hätte. Zuerst hät- ten sie gestritten. Die Geschädigte habe dann gemerkt, dass er nicht auf sie rea- giert und geradeaus geschaut habe. Sie habe sich ihm auf Augenhöhe genähert und ihn dann geschubst. Sie sei nicht zufrieden gewesen, dass er ihr keine Auf- merksamkeit geschenkt habe. Darum habe sie ihn an der rechten Schulter be- rührt. Auf diese Bewegung habe er reagiert. Er habe es eilig gehabt, um zur Ar- beit zu gelangen. Es sei eine Art "hau ab" oder "sitz ruhig" gewesen, damit er fah- ren könnte. Es sei Blut aus ihrer Nase geflossen, und sie habe ein Taschentuch gesucht, das sie sich dann an die Nase gehalten habe. Er habe sie geschlagen, weil sie ihn beim Fahren gestört habe. Den Nasenbeinbruch habe er nicht in Kauf genommen. Er habe nicht gedacht, dass er sie geschlagen habe. Er habe ge- dacht, er habe sie weggeschoben. Auf dem Weg nach E._____ habe die Ge- schädigte gar nicht verlangt, ins Spital gefahren zu werden. Im Parkhaus habe sie nicht aussteigen und nach oben kommen wollen, da sie nicht mit ihm zusammen habe gesehen werden wollen, was er akzeptiert habe. Nachdem die Arbeit erle- digt gewesen sei, habe er gesehen, dass sie CDs kaputtgemacht und Kugel- schreiber zerbrochen habe. Als er aus der Tiefgarage gefahren sei, habe sie ihn gebeten, sie ins Krankenhaus zu fahren. Da alles normal ausgesehen habe, habe er gefragt, weshalb. Als sie nochmals den Wunsch geäussert habe, habe er sie dorthin gebracht. Dort sei sie mit dem Arzt zur Untersuchung gegangen. Was sie dem Arzt erzählt habe, habe er nicht mitbekommen. Dies habe sie ihm erst auf dem Rückweg erzählt. Er habe von ihr wissen wollen, weshalb sie nicht die Wahrheit gesagt habe, worauf sie gesagt habe, er solle sich an diese Version hal- ten. Auf dem Rückweg habe sie ihm auch gesagt, dass sie schon eine Operation an der Nase gehabt habe. Darum habe sie zur ärztlichen Kontrolle gehen wollen. Er habe gedacht, es sei gar keine Verletzung gewesen und er habe sie nur an der Nasenspitze erfasst. Diese Verletzung sei ihm heute noch unklar; auch weshalb sie vier Stunden im Auto gewartet habe und nicht von sich aus ins Spital gegan- gen sei. Das Krankenhaus sei 200 Meter vom Fahrzeug entfernt gewesen. Die Geschädigte habe maximal 1 ½ Stunden im Auto gesessen, bis seine Arbeit fertig gewesen sei.
- 21 - Zuerst habe sie den handschriftlichen Brief durch die Gittertüre in den Club geworfen. Danach habe sie ihn informiert, dass sie ihn bei der Polizei angezeigt habe, und sie habe sich persönlich bei ihm entschuldigt. Sie habe ihn telefonisch darüber unterrichtet. Er habe nicht darauf reagiert, und es habe ihn auch nicht in- teressiert. Er habe sie gefragt: "Wie kannst Du mich anzeigen, wenn Du mich als erstes an der Schulter geschubst hast und mich bei der Fahrt gestört hast? Was sagst Du dazu?". Und so habe ihr Telefongespräch geendet. Sie habe dann die- sen Brief geschrieben und ihm per E-Mail geschickt, und sie hätten dann das na- türlich zusammen korrigiert. Und so habe sie das abgeschickt. Es habe da keinen Druck gegeben. Es sei ihr Wunsch gewesen. Auf die Frage, weshalb die Geschä- digte andere Aussagen gemacht habe, meinte der Beschuldigte (Urk. 46, S. 7), er wisse, dass die Geschädigte eine finanzielle Krise gehabt habe. Vielleicht habe sie zu Geld kommen wollen. Er wisse es wirklich nicht. 3.3.9. Die Geschädigte erklärte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befra- gung am Tag ihrer Anzeige vom 15. Dezember 2010, mithin drei Tage nach dem Vorfall, im Wesentlichen (Urk. 3/1, S. 1 ff.), es sei ca. um 17:30 Uhr auf der …- Strasse in I._____. gewesen, als der Beschuldigte ihr im fahrenden Fahrzeug den Schlag versetzt habe, nachdem er sie ca. um 17:15 Uhr bei ihr zuhause abgeholt habe. Sie hätten gemeinsam nach E._____ in seinen Club fahren wollen. Ins Spi- tal sei sie schliesslich gegen 22:00 Uhr gekommen. Ca. um 23:30 bis 00:00 Uhr habe er sie nach Hause gefahren. Der Beschuldigte habe sofort angefangen zu fragen, weshalb es vorbei sein solle, nachdem sie ihm zuvor ein SMS gesandt habe, in dem sie sich beschwert habe, nicht mehr in seinem Club arbeiten zu wol- len, und dass es vorbei sei. Wenn er mit ihr sprechen wolle, solle er zu ihr kom- men. Sie sei mit dem Wochenende nicht einverstanden gewesen. Sie habe ihm gerade mitteilen wollen, was ihr daran nicht gefallen habe, als völlig unerwartet die Faust gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihr die Faust ins Gesicht ge- schlagen, während er sein Fahrzeug in Richtung Autobahn gelenkt habe. Sie sei völlig perplex gewesen, habe sich die Nase gehalten und ihn gefragt, ob er ver- rückt sei, da ihre Nase zu bluten angefangen habe. Er habe ihr ein Taschentuch verweigert und sie nicht ins Spital bringen wollen. Er würde ihr zeigen, wie man sich benehme. Er habe zuerst sprechen und sie nirgendwohin bringen wollen. Sie
- 22 - solle ihm zuerst einmal danken und ihm einen Kuss geben dafür. Sie habe jedoch heftig geweint und sei fast ausgerastet vor lauter Schmerz. Er habe verlangt, dass sie mit Weinen aufhöre, ansonsten er sie in den Wald bringen würde. Irgendwo in D._____ habe er das Fahrzeug verlassen und ein nasses, rotes Badetuch ge- bracht, mit dem sie sich, ihre Klamotten und das Fahrzeug putzen sollte. Erst dann würde er sie ins Spital bringen. Dann seien sie weiter in Richtung E._____ gefahren. Sie habe ihm gesagt, er sei ein Verrückter. Sie kenne ihn so gar nicht. Sie würde ihn anzeigen, weil er sie grundlos geschlagen habe. Er habe nur ge- lacht. Sie habe ihm entgegnet, dass sie ihn nicht mehr sprechen wolle, da ihre Nase vermutlich gebrochen sei. Er habe gewusst, dass ihre Nase operiert gewe- sen sei. Sie habe ihn wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er sie ins Krankenhaus fahren solle. Vor lauter Schmerz sei sie bewusstlos geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, hätten sie sich im Parkhaus in E._____ befun- den. Er habe ihr gesagt, dass sie geschlafen habe. Sie solle hier warten. Nachher würde er sie ins Spital bringen. Dies habe er aber erst zwei bis drei Stunden spä- ter gemacht. Er habe ihr noch einen Kübel Wasser gebracht und gesagt, sie solle sich eine schöne Geschichte für das Krankenhaus ausdenken. Mit dem Wasser habe er dann sein Fahrzeug geputzt. Ihr Gesicht sei bereits stark angeschwollen gewesen. Anschliessend habe er ihren Sitz etwas nach hinten gestellt und ver- langt, dass sie noch etwas schlafe. Sie habe immer wieder wiederholt, dass er ein Psychopath sei und sie ins Krankenhaus wolle. Er habe nur gelacht und gesagt, dass sie sich dies selber zugefügt habe, weil sie ihn dazu gebracht habe. Ca. um 22:00 Uhr habe er sie schliesslich ins Spital gefahren und sie während der Fahrt gefragt, was sie sich ausgedacht habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie erzählen würde, von der Treppe gefallen zu sein. Anschliessend sei sie von einem Arzt un- tersucht worden. Der Beschuldigte sei auch anwesend gewesen. Sie habe ihm die Geschichte mit der Treppe aufgetischt. Der Arzt habe sie anschliessend noch genauer untersucht und röntgen lassen. Dann habe er sie damit konfrontiert, dass er ihr aufgrund des Verletzungsbildes nicht glaube. Anschliessend habe der Be- schuldigte sie nach Hause gebracht. Dabei habe er ständig gesagt, sie tue nur so, wie wenn sie die Nase gebrochen hätte. Er habe ihr Fr. 100.-- gegeben, damit sie Medikamente kaufen könne. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie lieben würde.
- 23 - Sie habe geantwortet, dass er für sie gestorben sei. Später habe sie ihn einmal angerufen und gesagt, er solle dafür gerade stehen, dass er ihr die Nase gebro- chen habe. Er wolle dies jedoch nicht, weshalb sie ihn anzeige. Nach dem plötzlichen Schlag habe sie sich sofort ins Gesicht gegriffen, weil dieses unheimlich geschmerzt und sie gespürt habe, wie Blut aus der Nase ge- ronnen sei. Wo und für wie lange sie bewusstlos geworden sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe um sich herum alles hören können, aber sie wisse es nicht. Sie sei erst wieder zu sich gekommen, als sie in E._____ parkiert hätten. Sie sei im Fahrzeug geblieben, bis er sie ins Krankenhaus gebracht habe. Sie habe vor lau- ter Schmerzen gar nicht richtig gehen können. Ihr sei übel gewesen, und sie habe schlafen wollen. Er habe sie zwei Stunden im Fahrzeug gelassen, ihr das Aus- steigen aber nicht verweigert, sondern einfach erklärt, sie solle nirgendwo hinge- hen, er würde kommen und sie ins Spital bringen. Sie hätte schon weggehen können, habe aber kein Guthaben auf dem Handy und kein Geld dabeigehabt und sei nicht wintertauglich gekleidet gewesen. Sie habe die ganze Zeit verlangt, dass er sie ins Krankenhaus bringe. Er habe zuerst seine Arbeit erledigen wollen. Sie sollte sich zuerst ausdenken, was sie im Spital erzählen wolle, und sich beruhi- gen. Sie habe im Spital nicht die Wahrheit erzählt, weil der Beschuldigte ihr dies so gesagt habe. Sie habe über das weitere Vorgehen nicht richtig Bescheid ge- wusst und befürchtet, dass die Unfallversicherung die Kosten nicht übernehmen würde. Der Beschuldigte habe sie diesbezüglich unter Druck gesetzt, indem er gesagt habe, eine Anzeige bringe nichts. Er habe ja nicht geschlagen. Er würde ihr helfen, wenn die Nase wirklich gebrochen sei. Er liebe sie. Er würde ihr nicht verzeihen, wenn sie ihn anzeige. Er würde ihr Leben kaputt machen. Sie wisse die genauen Worte nicht mehr, aber er habe ihr Angst gemacht. Dies habe sie dazu bewogen, beim Arzt die Unwahrheit zu erzählen. Der Beschuldigte habe ihr gestern geschrieben, was sie im Personalbüro bezüglich dieser Tat sagen solle. Sie habe überhaupt keine Zeit dazu gehabt, sich zu wehren. Er habe sie völlig unvorbereitet geschlagen. Sie wolle eine Entschuldigung von ihm mit einer Recht- fertigung, keine Rache. Sie könne derzeit nicht zur Arbeit und habe deswegen auch weniger Geld.
- 24 - 3.3.10. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 11. Januar 2011 gab die Geschädigte im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 3/2, S. 2 ff.), wenn sie die Be- stimmungen der Rechtspflegedelikte gekannt hätte, wäre es gar nie soweit ge- kommen. Sie sage jetzt die Wahrheit, was sich wirklich zugetragen habe. Sie ha- be mit dem Beschuldigten in einer Paarbeziehung gestanden. Sie wolle sich für die Anzeigeerstattung entschuldigen. Diese habe nicht den Tatsachen entspro- chen. Sie habe ein Schreiben an die Adresse der Polizei und der Staatsanwalt- schaft verfasst, wonach sie diese Anzeige gegen den Beschuldigten zurückziehen wolle. Sie sei die Verfasserin dieses Schreibens und habe es freiwillig verfasst. Sie wolle die Anzeige zurückziehen und sich für ihr Verhalten entschuldigen. Sie habe sich all ihre früheren Aussagen ausgedacht. Sie sei in jenen Tagen sauer gewesen. Es stimme, dass sie an jenem Abend die Treppe runtergefallen sei. Sie habe sich gedacht, dies ausnützen und vom Beschuldigten Geld verlangen zu können. Sie sei am 12. Dezember 2010 mit dem Zug in den Club nach E._____ gelangt und dort zwischen 20:00 und 20:30 Uhr angekommen. Sie sei alleine im Treppenabgang gestürzt und habe sich dabei verletzt. An der linken Seite habe sie sich überall verletzt und an der Nase geblutet. Die Nase habe sie schon ein- mal operieren müssen. Wie sie sich die Verletzung zugezogen habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Ab und zu sei sie ein Tolpatsch. Es passiere ab und zu, dass sie sich verletze. Die gegen den Beschuldigten gemachten Äusserungen seien daher falsch. Dazu sei es gekommen, weil sie eifersüchtig sei, da er noch eine Ehefrau habe. Sie habe den Sturz ausnützen und sich an ihm rächen und zu Geld kommen wollen. Ihre heutigen Aussagen würden definitiv der Wahrheit ent- sprechen. Sie wolle sich beim Beschuldigten entschuldigen und hoffe, er verzeihe ihr. Sie wolle den Kontakt aufrechterhalten. 3.3.11. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 31. Mai 2011 als Be- schuldigte wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gab B._____ im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 3/3, S. 2 ff.), einen Freund, eine feste Beziehung, habe sie nicht. Sie treffe sich einfach manchmal mit dem Beschuldig- ten. Sie seien nicht öffentlich zusammen. Den Beschuldigten habe sie im März 2010 über ihren Bekanntenkreis kennengelernt, als sie einmal ins "F._____" in E._____ gegangen sei. Sie seien öfters dorthin gegangen, und sie seien vom Be-
- 25 - schuldigten dort auch eingeladen worden. Er habe dann eine Aushilfskraft ge- sucht, und sie habe zugesagt. Eigentlich sage ihr das Nachleben aber nicht zu. So habe sie manchmal, ca. 5 Mal im Jahr, als Aushilfe dort gearbeitet. Mit der Zeit seien sie sich nähergekommen, und es sei eine Beziehung zwischen ihnen ent- standen. Sie sei noch nie mit einem verheirateten Mann zusammen gewesen, weshalb auch ihre Mutter nichts davon wisse. Es sei keine richtige Beziehung. Heute sei sie auf der Suche nach einem festen Freund. Eine Stimme in ihr frage immer, was sie eigentlich von diesem Mann wolle. Er sei einfach sehr nett zu ihr. Er sei aber verheiratet und habe nie richtig Zeit. Auf Frage, ob sie in einem Ab- hängigkeitsverhältnis zu ihm stehe, meinte sie (Urk. 3/3, S. 5), der Beschuldigte sehe in ihr einfach seine Muse. Deshalb hätten sie sich auch immer wieder ge- stritten. Sicherlich habe er viel Geld. Sie habe nie Geld von ihm verlangt, aber manchmal habe er ihr Fr. 200.– bis Fr. 300.– zur Bezahlung von Rechnungen ge- geben. Dies sei zwei- bis dreimal gewesen. Sie schätze ihn eher als geizig ein. Er habe ihr das Gefühl gegeben, dass er ihr Geld gegeben habe, da sie eine Bezie- hung gehabt hätten. Total seien es sicher nicht Fr. 1'000.– gewesen. Sie sei in keiner Art und Weise von ihm abhängig. Sie habe auch keine Schulden bei ihm. Sie habe manchmal sogar gratis im "F._____" ausgeholfen. Dies habe sie auch gestört, denn er habe dies nicht berücksichtigt. Vor zwei Wochen habe sie letzt- mals Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt, als die Einladung der Polizei ge- kommen sei. Sie habe ihn angerufen, da er habe wissen wollen, wenn sie eine Einladung erhalte. Es sei ja nicht einfach ihre Sache. Sie habe ihn ja auch ange- zeigt. Er habe ihr gesagt, sie habe sich dies selber eingebrockt. Nun müsse sie auch selber wieder rausfinden. Ja, sie habe einen Computer zu Hause. Das Schreiben "Anzeigerückerstattung" habe damit zu tun, dass sie den Beschuldig- ten falsch beschuldigt habe. Es sei bei ihr zuhause auf ihrem PC von ihr selber und alleine geschrieben worden. Sie habe es dem Beschuldigten jedoch mehr- mals am Telefon vorgelesen. 3.3.11.1. Zuerst habe sie den Beschuldigten nicht anzeigen wollen. Doch wer so stark auf ihre Nase schlage, solle nicht so einfach davonkommen. Da ihre Familie nichts von der Beziehung zum verheirateten Beschuldigten wissen dürfe, habe sie am Sturz auf der Treppe festhalten müssen. Hätte er sie in den Bauch
- 26 - geschlagen, so dass man es nicht gesehen hätte, hätte sie ihn wohl nicht ange- zeigt, aber die gebrochene Nase sei einfach zu viel gewesen. Der Beschuldigte habe von ihr gefordert, dass sie die Anzeige zurückziehe. Er habe ihr gedroht, dass er die Fotos von ihnen ins Internet stellen würde und er sie vor der Familie blamieren würde. Deshalb habe sie Angst gehabt, denn dadurch hätten alle von ihrer Beziehung zum Beschuldigten gewusst, was schlimm für sie gewesen wäre. Er sei für sie wie ein "Monster" gewesen. Sie könne auch sagen, dass sie seit dem Schlag nicht mehr zusammen seien. Seit März 2011 habe sie einen Freund, dem sie vor drei Tagen alles erzählt und gesagt habe, weshalb sie zur Polizei müsse. Auch dieser habe ihr geraten, die Wahrheit zu sagen. Da sie ausser von ihrem Vater oder ihrem Bruder beim Streiten noch nie geschlagen worden sei, sei dieser Schlag des Beschuldigen einfach zu viel gewesen. Hätte er sie nicht so stark geschlagen, wäre es nicht zu diesem Problem gekommen. Er sei nicht ihr Mann und habe daher kein Recht, ihr etwas zu befehlen. Auch habe er sie mehre- re Stunden allein gelassen und erst später ins Spital gebracht. 3.3.11.2. Die Aussagen, welche sie in ihrer ersten polizeilichen Befragung gemacht habe, seien daher die wahren (Urk. 3/3, S. 8). Ab dem Schlag habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie eine Anzeige machen würde. Von da an ha- be er Druck aufgesetzt, dass sie keine Anzeige mache. Er habe den Schlag bis heute nicht bereut. Sie habe die Anzeige dann gemacht und ihm dies auch gleich gesagt. Gleichzeitig habe sie unheimliche Angst vor ihm gehabt. Er habe gesagt, dass er alles machen würde, um die Geschichte umzudrehen. Er würde ihre Fo- tos ins Internet stellen und mit ihrer Mutter von Erwachsenen zu Erwachsenen re- den. Er habe auch noch mit weiteren Schlägen gedroht. Dann habe er gesagt, da sie so gut schreiben könne, solle sie dieses Anzeigerückerstattungsschreiben ausfertigen. Er habe ihr vorgegeben, was sie genau schreiben solle. Sie solle es auf sein Mail schicken. Er habe dieses angeblich auch seinem Anwalt gezeigt. Als der Beschuldige das Okay gegeben habe, habe sie das Schreiben an die von ihm vorgegebenen Adressen abgeschickt; an die Polizei in J._____ per Post und per Mail und an den Club "F._____". Die Adresse auf dem Couvert, adressiert an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Abis, Zweigstelle J._____, sei ihre Handschrift. Sie habe mit dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang auch viel Kontakt per
- 27 - SMS gehabt, auch telefoniert. Sie hätten einfach so miteinander gestritten. Sie habe nur Aushilfe im Club "F._____" gemacht. Sie sei nicht angestellt gewesen. Er habe sie eher ausgenutzt. Zu jener Zeit sei das Verhältnis zum Beschuldigten normal freundschaftlich gewesen. Tiefen habe es gegeben, wenn er sie mit Arbei- ten beauftragt habe, sich zu seinen Gästen zu setzen und zu lächeln. Dies habe ihr nicht gepasst, obwohl er ihr anschliessend Geld gegeben habe. Sie seien dar- über in verbalen Streit geraten, wie am 12. Dezember 2010 auf der Autofahrt von ihrem Wohnort nach E._____. 3.3.11.3. Auf Frage, ob sie unter Druck gesetzt worden sei, erklärte die Ge- schädigte (Urk. 3/3, S. 10), der Beschuldigte habe ihr Verhaltensregeln bekannt gegeben, wie sie sich bei der Polizei zu verhalten hätte. Auch dass ihr die Polizei mit Gefängnis drohen würde. Nachdem sie das erste Mal bei der Polizei gewesen sei, habe er gesagt, dass sie dies durchstehen würden und er eine allfällige Bus- se gegen sie bezahlen würde. Er habe ihr auch einen Besuch im Gefängnis in Aussicht gestellt, falls sie verurteilt würde. Er habe jeden Schritt von ihr in dieser Angelegenheit wissen wollen. Er habe verlangt, dass sie an der "Anzeigerücker- stattung" festhalten solle. Auf Vorhalt der SMS zwischen ihnen vom 13.12.2010 bis zum 16.12.2010, meinte sie, sie könne sich praktisch an jede SMS erinnern. Diese entsprächen der Wahrheit. 3.3.12. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Privatkläge- rin und Auskunftsperson vom 30. November 2011 gab die Geschädigte unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten per Videoübertragung im We- sentlichen zu Protokoll (Urk. 3/4, S. 4 ff.), sie habe bei der ersten und bei der drit- ten polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt und wolle nichts dazu ergänzen oder korrigieren. Die Anzeigerückerstattung habe sie machen müssen, da der Be- schuldigte ihr dies gesagt habe. Sie habe ihn ungefähr im Februar oder März 2010 kennengelernt. Sie hätten keine enge, öffentliche Beziehung, aber eine inti- me Freundschaftsbeziehung gepflegt, damit seine Frau dies nicht rausbekomme. Sie hätten nie zusammen gewohnt. Er sei immer zu ihr gekommen. Seit er sie ge- schlagen habe, stehe sie in keinem Verhältnis mehr zum Beschuldigten. Es habe sich so entwickelt, dass er auch ihr Chef geworden sei. Sie habe immer Problem- arbeiten gemacht. Sie sei dort aushelfen gegangen. Er habe dies ausgenutzt. Er
- 28 - habe sie jeweils bar in die Hand bezahlt, wenn sie etwas gearbeitet habe. Sie hät- ten nichts Fixes vereinbart. Seit der letzten Einvernahme bei der Polizei sei sie nicht mehr kontaktiert worden. Zuvor habe der Beschuldigte wissen wollen, was sie bei der Polizei gesagt habe. 3.3.12.1. Der Beschuldigte habe sie am 12. Dezember 2010 um 18:00 Uhr abgeholt. Sie hätten nach E._____ in den Club fahren und ihre Meinungsver- schiedenheiten besprechen wollen. Im Auto habe gleich ein Gespräch begonnen, und sie hätten sich gesagt, was ihnen nicht gefalle. Als sie gesprochen habe, sei unerwartet ein Schlag gekommen. Er habe umgedreht und sei zurückgefahren, da sie zu weinen begonnen habe. Sie habe es nicht glauben können, dass er sie ge- schlagen habe, und dann habe sie voll die Schmerzen gehabt und ihre Nase habe geblutet. Früher habe er sie nur einmal gewatscht, geohrfeigt. Er habe gesagt, je mehr er eine Frau schlage, desto mehr liebe ihn diese, und dann würde sie mehr gehorchen. Aber sie hätte nie gedacht, dass er sie so schlagen würde, dass sie die Nase brechen würde. Nach dem Schlag habe sie ihn gefragt, ob er verrückt sei. Sie habe nicht gewusst, dass die Nase gebrochen gewesen sei, aber sie ha- be unglaublich grosse Schmerzen gespürt. Er habe gesagt, sie solle zu weinen aufhören, sich entschuldigen und ihn küssen. Sie habe ihm gesagt, er sei ver- rückt, er sei ein Psychopath. Er solle sie ins Krankenhaus fahren. Er sei aber in D._____ umhergefahren und habe gewollt, dass sie sich dafür entschuldige, was sie ihm gesagt habe. Sie habe in diesem Moment Angst vor seinem Benehmen gehabt und es nicht fassen können. Er sei so böse gewesen: Sie habe es ver- dient, dass er sie geschlagen habe. Sie sei schuld, dass er zu spät ins "F._____" komme. Er müsse dort zuerst Sachen erledigen und bringe sie erst dann ins Spi- tal. Sie habe Angst gehabt, dass er sie nochmals schlage. Der Schmerz alleine habe schon solche Angst ausgelöst. Sie habe sich nicht entschuldigt. Er habe dann angehalten, ein Handtuch aus seinem Gepäck genommen und irgendwo, wo es Wasser gehabt habe, nass gemacht. Sie sollte sich damit abwischen und sich beruhigen. Er sei dann wieder in Richtung E._____ losgefahren. Sie habe die ganze Zeit geweint und gesagt, er sei ein Schwein, ein A…, ein Monster, da er sie geschlagen habe. Er habe auch noch gesagt, sie solle ihre Klappe halten, sonst fahre er in den Wald und mache sonst etwas mit ihr. Dann sei sie glaublich in
- 29 - Ohnmacht gefallen vor lauter Angst, Blut und Schmerz. Kurz bevor er im "F._____" parkiert habe, sei sie wieder zu sich gekommen. Sie habe ihm gesagt, wenn er sich nicht entschuldige, würde sie ihn anzeigen. Er habe gemeint, das würde er nicht tun. Er würde sie erst ins Spital fahren, wenn sie mit ihm zusam- men ausgedacht hätte, was sie im Spital erzählen solle. Er habe parkiert, gesagt, sie solle hier warten, und einen Eimer und einen Schwamm geholt, aber erst nach ungefähr eineinhalb Stunden. Sie habe kein Geld und kein Guthaben auf dem Handy gehabt und deshalb nicht gewusst, wo sie hin und was sie machen sollte. Sie habe gedacht, er würde kommen, sich entschuldigen und sie ins Spital fahren. Zweitens habe sie Angst gehabt. Die ganze Zeit vom Schlag an habe sie Todes- angst gehabt (Urk. 3/4, S. 10). 3.3.12.2. Zuvor habe der Beschuldigte auch gesagt, sie solle die Klappe hal- ten. Wenn sie noch etwas Falsches sagen würde, würde er sie nochmals schla- gen. Er habe gesagt, sie solle erzählen, sie sei beim Putzen die Treppe runterge- fallen. Dann habe sie gesagt, es sei okay, sie sollten ins Spital fahren. Die Details seien erst später gekommen, als der Beschuldigte realisiert habe, dass sie ihn anzeige bzw. angezeigt habe. Im Spital beim Arzt sei sie total verängstigt gewe- sen. Der Beschuldigte sei auch ins Arztzimmer mitgekommen. Auf Frage des Arz- tes habe sie gesagt, sie sei die Treppe runtergefallen. Dann habe er sie überall untersucht und in einem anderen Zimmer den Kopf röntgen lassen. Der Arzt habe dann zu ihr und dem Beschuldigten gesagt, sie sei ausser des Nasenbeinbruchs nirgends verletzt. Zuvor im Zimmer habe der Arzt gesagt, sie könne ihm ruhig sa- gen, wenn sie geschlagen worden sei. Es sei unmöglich, sich nirgendwo am Kör- per zu verletzen, wenn man von einer steilen Treppe falle. Der Beschuldigte habe sie nach Hause gefahren und gesagt, sie solle es niemandem erzählen. Er wün- sche ihr gute Besserung, so als sei nichts passiert. Sie habe lieber nichts gesagt, ausser: "Ich hasse dich, du Arschloch, du kannst mich vergessen ab heute!". Sie habe sich dann unter Narkose die Nase zurückbiegen lassen müssen. In der Zeit habe sie dem Beschuldigten ein SMS gesandt, wonach er sich entschuldigen sol- le, ihre Nase sei gebrochen, es gehe so nicht, was das solle. Sie habe ihre ganze Familie anlügen müssen, sie sei die Treppe runtergefallen. Auch ihrer Tante habe sie sich nicht getraut, die Wahrheit zu sagen. Sie hätte einfach Angst gehabt, die-
- 30 - se würde den Beschuldigten dann auch anrufen. Auf jeden Fall habe er mit ihr ausgemacht, dass er ihre Tante anrufen würde, um zu fragen, wie es ihr gehe. Ih- re Tante sei misstrauisch gewesen und habe ein paar Mal gefragt, ob sie ge- schlagen worden sei. Sie habe aber Angst gehabt, es dieser zu sagen. Auf jeden Fall habe sie den Beschuldigten am 15. Dezember 2010 angezeigt, weil er sich nicht habe entschuldigen und normal mit ihr darüber sprechen wollen. Sie habe ihm mehrmals gesagt, sie zeige ihn an, das gehe so nicht. Der Beschuldigte habe nur gedroht, sie solle es lieber nicht machen, andernfalls er sie nochmals bzw. erst recht zusammenschlage. Sie könne sowieso nichts ausrichten. Er habe soviel Geld und einen guten Anwalt. Sie hätten auf … [Sprache des osteuropäischen Staates K._____] miteinander kommuniziert. 3.3.12.3. Im Spital sei sie gegen 22:00 oder 22:15 Uhr gewesen. Es stimme nicht, dass sie auf das Handschuhfach geschlagen habe oder mit ihren Händen in die Nähe des Lenkrades gekommen sei. Es stimme auch nicht, dass er sie vom Lenkrad weggestossen habe. Ihre Hände habe sie im Schoss gehabt. Im Spital habe sie ein Formular ausfüllen und Angaben machen müssen. Der Beschuldigte sei dabei gewesen. Sie hätten das Formular gemeinsam ausgefüllt. Er habe nicht gewollt, dass sie "F._____" schreibe, sondern den Namen des Restaurants dar- über. Sie habe es trotzdem hingeschrieben. Er habe ihr gesagt, was sie im Ein- zelnen ausfüllen solle. Sie habe Angst gehabt, dem Arzt die Wahrheit zu sagen, da der Beschuldigte ihr zuvor ja gedroht habe (Urk. 3/4, S. 17 f.). Sie wisse nicht, was passiert wäre, wenn sie die Wahrheit gesagt hätte. Sie habe einfach Angst gehabt. Sie wolle gar nicht darüber nachdenken. Der Beschuldigte sei beim Un- tersuch dabei gewesen, da er derjenige gewesen sei, der ihr "geholfen" habe, der sie ins Spital gebracht habe. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte von ihrer Schönheitsoperation an der Nase gewusst habe. Seine Angabe im Schreiben aus der U-Haft, wonach es ihre Idee gewesen sei, bereits im Spital falsche Angaben zu machen, stimme nicht. Sie habe "F._____" auf das Formular schreiben wollen, er den Namen des Restaurants. Vom tatsächlichen Tatort habe sie nichts sagen dürfen. Das Schreiben "Anzeigerückerstattung" habe sie geschrieben und unter- zeichnet. Der Beschuldigte sei per Telefon dabei gewesen und habe ihr gesagt, was sie schreiben und wohin sie den Brief schicken solle. Er habe sie immer wie-
- 31 - der angerufen, nachdem sie ihn angezeigt habe. Als er die Einladung der Polizei erhalten habe, habe er feststellen können, dass sie ihn nun angezeigt habe. Sie habe ihm das gesagt. Er habe dann erst recht damit angefangen, sie zu bedro- hen. Kurz nach der Anzeige habe er sie angewiesen und gezwungen, den Brief zu schreiben. Bevor sie ihn abgeschickt habe, habe der Beschuldigte diesen per Mail sehen und auch noch die Uhrzeit geändert haben wollen. Alles, was im Brief stehe, sei sozusagen vom Beschuldigten. Sie habe ihm jeden geschriebenen Satz übersetzen müssen. Sie habe ihm diesen Brief auf Deutsch gemailt, während sie beide am Telefon gewesen seien. Sie wisse auch nicht, weshalb sie den Brief der Polizei nach J._____ habe senden müssen, nachdem sie die Anzeige in G._____ gemacht habe. Der Beschuldigte habe es ihr so gesagt. Sie habe nur das ge- macht, was er gesagt habe, damit er sie in Ruhe lasse. Er habe gesagt, er würde dafür sorgen, dass sie aus der Schweiz verschwinden müsse, er würde ihre Fami- lie kaputt machen, intime Bilder von ihr ins Internet stellen, sie blossstellen und ihr Leben in der Schweiz kaputt machen, falls sie die Briefe nicht verschicke. Sie sei hilflos gewesen, da sie es niemandem habe sagen können. Er sei ziemlich glaubwürdig gewesen. Er habe sie sehr oft nackt fotografiert mit dem Telefon und einer Kamera, mit welcher er im Club immer auch Leute fotografiert habe. Sie ha- be ihm einfach blind vertraut. Es wäre ein Albtraum gewesen, falls er diese Bilder ins Internet gestellt hätte. 3.3.12.4. In der Einvernahme vom 31. Mai 2011 habe sie die Wahrheit ge- sagt. Ja, es sei zutreffend, dass sie der Ehefrau des Beschuldigten SMS ge- schickt habe. Sie glaube, dies sei gewesen, nachdem er sie geschlagen habe. Sie habe mit dieser darüber sprechen wollen, sich aber nicht getraut. Sie habe dann die Frau angerufen, aber sofort wieder aufgelegt, nachdem diese sich gemeldet habe. 3.3.13. L._____, damaliger Notfallarzt, erklärte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 2011, rund ein Jahr nach der Untersuchung (Urk. 4/1, S. 2 ff.), die Geschädigte habe eine offensichtliche Rissquetschwunde am Nasenrücken und ansonsten keine sofort erkennbaren Verletzungen gehabt. Beim Röntgenbild habe er einen Bruch des Nasenbeins festgestellt. Im Wundver- sorgungsraum habe er die Geschädigte in Begleitung eines erwachsenen, kräfti-
- 32 - gen Mannes (des Beschuldigten) vorgefunden. Auf Frage habe sie ihm erklärt, die Treppe hinuntergefallen zu sein. Er habe die Patientin untersucht und aufgrund der Schmerzen am Nasenrücken und der Nasenwurzel ein Röntgenbild veran- lasst. Der Röntgenassistentin habe er gesagt, er wolle die Geschädigte dann noch alleine sprechen. Dort habe er ihr erklärt, dass ihre Schilderung unglaub- würdig sei und ganz andere Verletzungen verursacht haben würde, da er die frag- liche Treppe im Club "F._____" sogar kenne. Sie habe auf dem geschilderten Sachverhalt bestanden. Zurück im Wundversorgungsraum habe er das Röntgen- bild mit der Geschädigten besprochen und erklärt, dass ein Bruch vorliege. Er könne sich vorstellen, dass die Behandlung ca. 45 Minuten gedauert habe. Die Geschädigte habe nicht eingeschüchtert gewirkt, sondern differenziert und intelli- gent. Dies insbesondere nach dem Gespräch unter vier Augen ohne ihren Beglei- ter im Röntgenraum. Der Beschuldigte sei in seiner Anwesenheit sehr ruhig ge- wesen und der Geschädigten nicht ins Wort gefallen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass er sie unter Druck gesetzt hätte. Soweit er sich erinnere, hätten die beiden in seiner Anwesenheit in keiner Sprache gesprochen, die er nicht verstanden habe. Er sei aber nicht durchgehend anwesend gewesen. Schriftliche Angaben zum Un- fallhergang habe die Geschädigte nicht machen müssen. Seines Erachtens sei die Verletzung in den letzten Stunden vor der Behandlung, aber nicht einige Tage vorher, entstanden. 3.4. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAU- SER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Die Glaubwür- digkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine eher untergeordnete Rolle zu. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage abzustellen. Um eine Aussage als zuverlässig ta- xieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichen-
- 33 - den Anzahl Realitätskriterien zu überprüfen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; vgl. auch ZR 72 Nr. 80, mit Verweisen). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: Innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufs, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Schil- derung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat, Kenntlichmachung der psychi- schen Situation von Täter und Zeuge, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldig- ten, Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl die Formulierung als auch die Angaben über die Nebenumstände verän- dern können (HAUSER, a.a.O., S. 316). 3.4.1. Es sind daher die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen der Geschädigten und jene des Notarztes auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Stehen sich dabei widersprechende Aussagen gegenüber, so gilt es, diese im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubwür- digkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu würdi- gen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist schliesslich zu entscheiden, welche Darstellung zu überzeugen vermag. 3.4.2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die allgemeinen Überlegungen zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten bereits dar- gelegt und zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten mit Vor- sicht und jene der Geschädigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien (Urk. 70, S. 5 f.). 3.4.2.1. Zu ergänzen ist, dass sowohl der verheiratete Beschuldigte als auch die Geschädigte zur Tatzeit und auch danach ein grosses Interesse daran zu ha- ben schienen, dass ihre unbestritten intime, ehewidrige Beziehung in ihren Fami- lien und ihrem privaten Umfeld nicht weiter bekannt würde. So sagte der Beschul- digte beispielsweise einmal aus, ausser der Geschädigten und ihm wisse nie- mand Bescheid über ihre "unschönen Angelegenheiten". Er habe mit niemandem darüber gesprochen (Urk. 2/6, S. 11), während die Geschädigte beispielsweise zu Protokoll gab, sie sei noch nie mit einem verheirateten Mann zusammen gewe-
- 34 - sen, weshalb ihre Mutter nichts davon wisse (Urk. 3/3, S. 5). Da ihre Familie nichts von der Beziehung zum verheirateten Beschuldigten wissen dürfe, habe sie am Sturz auf der Treppe festhalten müssen. Er habe ihr gedroht, dass er die Fo- tos von ihnen ins Internet stellen und sie vor der Familie blamieren würde. Des- halb habe sie Angst gehabt, denn dadurch hätten alle von ihrer Beziehung zum Beschuldigten gewusst, was schlimm für sie gewesen wäre (Urk. 3/3, S. 7; vgl. auch Urk. 3/4, S. 4 und S. 13). Offenbar sandte die Geschädigte der Ehefrau des Beschuldigten sogar SMS und wollte diese anrufen, um über das Erlebte zu spre- chen, legte aber sofort wieder auf, da sie sich nicht getraute (Urk. 3/4, S. 26 f.). 3.4.2.2. Auch unter dem Aspekt, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte ihre Beziehung geheim halten wollten, hatten beide ein Interesse da- ran, nicht die wahren Gründe für die Verletzung der Geschädigten zu erzählen. Ih- re generelle Glaubwürdigkeit erweist sich daher unter diesem Blickwinkel als glei- chermassen beeinträchtigt. 3.4.2.3. Nachdem beide ihre Darstellung im Verlaufe der Ermittlungen in Kernpunkten eingestandenermassen diametral geändert haben, kommt das auf- fällige Aussageverhalten von beiden als weitere Beeinträchtigung ihrer generellen Glaubwürdigkeit hinzu. 3.5. Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung (Anklageziffer 1.) ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er seine diesbezügliche Darstel- lung mehrmals geändert hat. Nach anfänglich kategorischem Bestreiten (Urk. 2/1, S. 2 ff.; Urk. 2/2, S. 2 ff.) räumte er in seiner ersten Anhörung vor der Zwangs- massnahmenrichterin erstmals halbherzig ein (Urk. 12/9, S. 1 ff.), die Geschädigte am Tatabend in D._____ abgeholt und während der Fahrt in seinen Club nach E._____ im Rahmen eines verbalen Disputes vom Lenkrad weggedrückt zu ha- ben, worauf sie auf der Nase eine kleine Verletzung gehabt und geweint habe. Die Aussage der Geschädigten, wonach sie die Treppe runtergestürzt sei, wie auch seine Aussage, seien falsch. Den Faustschlag bestritt er nach wie vor und beschönigte seine tätliche Intervention. Bei seiner relativierenden, beschönigen- den und verharmlosenden Darstellung blieb der Beschuldigte auch in den folgen- den zwei staatsanwaltschaftlichen Befragungen, und er versuchte, sich mit der fadenscheinigen Beteuerung herauszureden, er habe die Geschädigte aus Si-
- 35 - cherheitsgründen mehr vom Lenkrad weggestossen, als mit der Hand geschla- gen, auch um sie anzuhalten, anständig mit ihm zu reden. Er habe ein Problem mit dem rechten Arm und meine, die Geschädigte müsse eine schwache Nase haben (Urk. 2/4; Urk. 2/5). In der Schlusseinvernahme anerkannte er den diesbe- züglichen Anklagesachverhalt vollumfänglich (Urk. 2/6, S. 2). Dabei blieb er auch anlässlich seiner zweiten Anhörung bei der Zwangsmassnahmenrichterin. Er ge- be zu, die Geschädigte mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, und so, wie die Röntgenbilder zeigten, akzeptiere er, dass dieser Schlag ihr die Nase ge- brochen habe (Urk. 12/33, S. 2 ff.). Vor der Vorinstanz machte er erneut beschö- nigend – aber erstmals – geltend, er habe sich nur gewehrt, da sie ihn zuerst an der Schulter berührt habe. Er habe sie weggeschubst. Es habe sich herausge- stellt, dass er sie in diesem Moment unbewusst und ungewollt geschlagen habe (Urk. 46, S. 2 ff.). 3.5.1. Aufgrund der weiteren Beweismittel erweisen sich die Bestreitungen und Beteuerungen des Beschuldigten als unglaubhaft, unzutreffend und unbehelf- lich, so dass nicht auf diese abgestellt werden kann. Seine vorbehaltlose Zugabe in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme wie auch die ersten Aussa- gen der Geschädigten bei der Polizei sowie ihre weiteren Aussagen als Beschul- digte wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege und jene anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson (Urk. 3/1; Urk. 3/3; Urk. 3/4, S. 4 ff.) sind dagegen zutreffend. Dass die Geschädigte in ihrer zweiten polizeilichen Befragung vom 11. Januar 2011 absichtlich die Unwahrheit gesagt hatte, ergibt sich unter anderem auch aus den entsprechenden Zugaben des Beschuldigten, wonach nicht ein Treppensturz, sondern seine tätliche Inter- vention im Auto die Ursache der Verletzung der Geschädigten gewesen sei. 3.5.2. Beide ärztlichen Berichte bestätigen, dass der Beschuldigte – auch mit einem operierten Arm – jedenfalls so stark geschlagen haben muss, dass die Geschädigte eine Nasenbeinfraktur erlitt, nachdem eine Drittursache für die Ver- letzung ausgeschlossen werden kann. Zudem hat die Geschädigte mehrmals glaubhaft betont, dass der Schlag völlig unerwartet gekommen und sehr stark gewesen sei und dass sie grosse Schmerzen verspürt habe (z.B. Urk. 3/1, S. 3 und 5; Urk. 3/3, S. 7; Urk. 3/4, S. 6 ff.).
- 36 - 3.5.2.1. Laut dem ärztlichen, unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstatteten Be- richt des damals behandelnden Notfallarztes, med. pract. L._____, … Spital E._____, vom 17. August 2011 fand die Untersuchung der Geschädigten am
12. Dezember 2010 um 22:08 Uhr statt. Es wurde ein nicht verschobener Bruch des Nasenbeins diagnostiziert. Aus Sicht des behandelnden Arztes war eine loka- le Gewalteinwirkung auf das Nasenbein für diese Verletzung verantwortlich. Die Patientin habe einen Treppensturz geschildert, wobei sie sich die 2007 operierte Nase angeschlagen habe. Aus ärztlicher Sicht sei genauso gut ein tätlicher Angriff möglich, dies insbesondere, da keine bei einem Treppensturz häufige Verletzun- gen festgestellt worden seien. Die Verletzung habe einen kleinen Bluterguss im Bereich des Nasenrückens von ca. 1 cm Durchmesser sowie eine kleine Riss- quetschwunde von ca. 0,5 cm zur Folge gehabt. Laut ärztlichem Bericht ist nichts bekannt über krankhafte, vorbestehende Veränderungen, welche die Folgen der Verletzung beeinflusst haben könnten (Urk. 5/3 f.). 3.5.2.2. Gemäss dem ärztlichen, unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstatteten Bericht von Dr. med M._____ Facharzt FMH, Ästhetische-Rekonstruktive Chirur- gie, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Operationen, vom 3. November 2011 ist die Verletzung aufgrund eines Schlages ins Gesicht entstanden. Als Fol- ge der Verletzung habe die Deformation der Nase am 14. Dezember 2010 erst- malig gerichtet werden können. Es hätten Atembeschwerden als bleibende Funk- tionsstörung bestanden. Eine bleibende Atembehinderung sei möglich. Die Ar- beitsunfähigkeit habe vier Wochen ab dem 14. Dezember 2010 betragen. Es hät- ten keine krankhaften vorbestehenden Veränderungen die Folgen der Verletzung beeinflusst (Urk. 5/5 f.). 3.5.2.3. Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich zudem, dass die Schön- heitsoperation, welcher sich die Geschädigte im Jahre 2007 unterzogen hatte (Urk. 3/4, S. 18 und 26), keine krankhaften, vorbestehenden Veränderungen ge- zeitigt hat, welche die Folgen der Verletzung beeinflusst haben könnten. 3.5.3. Die Aussagen, welche Notfallarzt med. pract. L._____ rund ein Jahr nach der Untersuchung der Geschädigten bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte, stützen diese Prognose und deren Ursache ebenfalls (Urk. 4/1).
- 37 - 3.5.3.1. Im angefochtenen Urteil wurde unter Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK erwogen, die polizeilichen Aussagen von med. pract. L._____ könnten nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 70, S. 5 oben). 3.5.3.2. Eine staatsanwaltschaftliche Befragung des Arztes als Zeuge, in welcher die Teilnahmerechte des Beschuldigten nach Art. 147 Abs. 1 StPO hätten gewährt werden können, wurde nicht durchgeführt, offenbar da dieser seinen Ar- beitsort und seinen Lebensmittelpunkt inzwischen wieder nach … verlegt hatte (Urk. 1/7, S. 3). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels er- hoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwe- send war (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom
10. Oktober 2012 E. 4.2). Dieses Verwertungsverbot und der Konfrontationsan- spruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK werden von der Praxis des EGMR und des Bundesgerichts relativiert, indem das Verwertungsverbot auch von der Ent- scheidungsrelevanz abhängig gemacht wird, bezüglich derer das Konfrontations- recht eingeschränkt war. Der Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist dann absolut, "wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt". Begründen die anderen Beweismittel einen schweren Tatverdacht, so kann die Berücksichtigung der Aussage "als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass die Verteidigungsrechte dadurch verletzt wären" (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 133 I 33 E. 4.4.1; Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Art. 147 N 28 ff.). 3.5.3.3. Nachdem den polizeilichen Aussagen von med. pract. L._____ vom
5. Dezember 2011 (Urk. 4/1) keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt und diese nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstell- ten, können sie "als zusätzlicher Mosaikstein" auch zulasten des Beschuldigten verwertet werden, zumal die ärztlichen Berichte, die Aussagen der Geschädigten und die teilweisen Zugaben des Beschuldigten selber bereits einen schweren Tatverdacht begründen. 3.5.4. Schliesslich ist auch der Inhalt des von der Geschädigten am 13. De- zember 2010, mithin am Tag nach dem Vorfall, an den Beschuldigten geschrie-
- 38 - benen SMS ein weiteres Indiz für die Wahrheit ihrer Aussagen hinsichtlich der er- littenen Nasenbeinfraktur (Urk. 6/4, S. 8). 3.5.5. Der Beschuldigte bestreitet, die Verletzung der Geschädigten in Kauf genommen, diese bewusst und gewollt geschlagen zu haben. 3.5.5.1. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft inne- re Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Als innerer Vorgang lässt sich dieser jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen, wobei in diesem Be- reich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können (Pra 1993, S. 881 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1.4; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.). 3.5.5.2. Angesichts der vom Beschuldigten verursachten Verletzung (vgl. vorstehend Erw. II.3.5.2. ff.) muss er mit seinem Arm – trotz früherer Operation – kräftig ausgeholt und geschlagen haben. Bereits mit SMS vom 13. Dezember 2010 unterstellte die Geschädigte dem Beschuldigten, sie aus Wut geschädigt zu haben (Urk. 6/4, S. 8). Laut der Darstellung des Beschuldigten sei die Geschädig- te damals bereits beim Einsteigen ins Auto depressiv, nervös bzw. "hässig" ge- wesen (Urk. 2/4, S. 1 f.). In der Folge entwickelte sich aus Meinungsverschieden- heiten eine verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden, in deren Verlauf die Geschädigte den Beschuldigten beleidigt und gedemütigt haben musste, so dass dieser ihr zeigen wollte, wie sie sich zu benehmen habe, und eine Entschul- digung von ihr verlangte (Urk. 3/1, S. 3; Urk. 3/3, S. 7 unten). Dass diese glaub- hafte und wiederholt ohne Widersprüche geäusserte Darstellung der Geschädig- ten zutrifft, ergibt sich auch aus dem Inhalt der vorhandenen SMS des Beschul- digten an die Geschädigte vom 14. Dezember 2010, 02:00:58 Uhr, in der er durchblicken liess, von der Geschädigten (in seinem Stolz) verletzt worden zu sein, und eine Entschuldigung verlangte (Urk. 6/4, S. 3 f.). Die Beteuerung des Beschuldigten, die Geschädigte lediglich aus Fahrtsicherheitsgründen gestossen oder geschlagen zu haben, erweist sich daher als Schutzbehauptung, zumal er zudem eingeräumt hatte, er habe die Geschädigte mit dem Stoss auch zum an- ständig Reden anhalten wollen (Urk. 2/4, S. 4). Es war somit vielmehr so, dass
- 39 - die Geschädigte ihn beleidigt und gedemütigt hatte, worauf er die Beherrschung verlor und ihm unvermittelt die rechte Hand "ausrutschte". Angesichts dieser Um- stände und der Stärke des Schlages entfällt die Möglichkeit eines unbewussten, ungewollten Vorganges. 3.5.6. Demzufolge erweist sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte An- klagesachverhalt zum Vorwurf der Körperverletzung (Anklageziffer 1.) als erstellt. 3.6. Bei den Vorwürfen der Drohung und Nötigung (Anklageziffer 2.) ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten, dass sie sich gegenseitig damit belasten, die Idee für die dem Notarzt aufgetischte Geschichte mit dem Treppensturz gehabt zu haben. 3.6.1. Die Geschädigte machte geltend, aus Angst davor, der Beschuldigte könnte die Drohung wahr machen, sie erneut zu schlagen oder ihr Leben kaputt zu machen, beim Arzt die falschen Angaben gemacht zu haben. Die ganze Zeit nach dem Schlag habe sie Todesangst gehabt. Sie sei völlig verängstigt gewe- sen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, was sie schreiben solle (Urk. 3/1, S. 9; Urk. 3/4, S. 11 und 17 f.). 3.6.2. Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten weisen indessen Widersprüche auf und werden durch die Aussagen des Notarztes entkräftet. So hatte med. pract. L._____ bei der Polizei erklärt, die Geschädigte habe nicht ein- geschüchtert gewirkt, sondern differenziert und intelligent, dies insbesondere nach dem Gespräch unter vier Augen, ohne ihren Begleiter im Röntgenraum. Der Beschuldigte sei in seiner Anwesenheit sehr ruhig gewesen und der Geschädig- ten nicht ins Wort gefallen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass er sie unter Druck ge- setzt hätte (Urk. 4/1, S. 2 ff.). Diese (zugunsten des Beschuldigten lautenden) An- gaben vermögen die Aussage der Geschädigten, wonach sie "Todesangst" ge- habt habe, nicht zu bestätigen, sondern enttarnen sie in diesem Zusammenhang vielmehr als Übertreibung und Lügensignal, zumal die Glaubwürdigkeit des Not- arztes als unabhängiger Dritter in keiner Weise eingeschränkt ist und keine Ver- anlassung besteht, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln. 3.6.3. Ebenfalls gegen die von der Geschädigten geltend gemachte grosse Angst und weiteren Drohungen seitens des Beschuldigten in jenem Zeitraum spricht, dass sie gemäss ihren ersten Aussagen bei der Polizei (Urk. 3/1, S. 4),
- 40 - dem Beschuldigten, als dieser sie um 22:00 Uhr schliesslich ins Spital gefahren und während der Fahrt gefragt habe, was sie sich ausgedacht habe, gesagt habe, dass sie erzählen würde, von der Treppe gefallen zu sein. Weiter räumte die Ge- schädigte auch ein, beim Ausfüllen des Formulars im Spital zusammen mit dem Beschuldigten darauf bestanden zu haben, als Unfallort "F._____" hinzuschreiben und nicht das Restaurant darüber (Urk. 3/4, S. 19). 3.6.4. Angesichts dieser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Darstellung der Geschädigten und des weiteren Umstandes, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch sie ein erhebliches Interesse daran hatte, ihre Bezie- hung weiterhin vor ihrem privaten Umfeld geheim zu halten (vgl. vorstehend Erw. II.3.4.2.1. f.), und sie überdies unter anderem auch erklärte, sie habe am Sturz auf der Treppe festhalten wollen, da ihre Familie nichts von der Beziehung zum verheirateten Beschuldigten habe wissen dürfen (Urk. 3/3, S. 7), erweist sich ihre in diesem Zusammenhang gemachte Darstellung, wonach der Beschuldigte sie bis zur Ankunft im Spital weiter bedroht und zur Angabe der nur von ihm aus- gedachten Geschichte genötigt habe, als nicht überzeugend und wenig glaubhaft. 3.6.5. Die Anklagebehörde hat aufgrund der Tatsache, dass die Geschädig- te "erst" drei Tage nach der Tat Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete, ge- schlossen, dass sie dies aufgrund weiterer Drohungen nicht früher getan habe, und dem Beschuldigten daraus den Vorwurf einer weiteren, versuchten Nötigung gemacht (Anklageziffer 2.1). Nachdem die Geschädigte mehrmals zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sich einfach nicht bei ihr habe entschuldigen wollen, und sich auch aus ihren Gesprächsmitteilungen an ihn ergibt, dass sie sich des- halb sowie angesichts der Stärke des Schlages und der Schwere ihrer Verletzung zu einer Anzeige entschloss (Urk. 3/1, S. 4; Urk. 3/3, S. 8; Urk. 3/4, S. 10 unten; Urk. 6/4, S. 8 ff.: z.B. SMS der Geschädigten vom 13.12.2010, 10:12:59, 15:24:48 und 17:16:20 Uhr, sowie vom 14.12.2010, 18:05:47 Uhr), lässt sich dieser Ankla- gevorwurf bereits anhand der Aussagen der Geschädigten sowie mangels ande- rer belastender Beweismittel, wie beispielsweise entsprechender Gesprächsmit- teilungen des Beschuldigten, nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom An- klagevorwurf in Anklageziffer 2.1 freizusprechen ist.
- 41 - 3.6.6. Da bezüglich dieses Anklagesachverhalts (Anklageziffer 2. und 2.2) keine weiteren, die Darstellung der Geschädigten bestätigenden und den Be- schuldigten belastenden Beweismittel, wie beispielsweise SMS oder allfällige Kor- respondenz, vorhanden sind, verbeiben nicht zu unterdrückende Zweifel, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch vom Anklagevorwurf der Drohung und Nötigung gemäss Anklageziffer 2. und 2.2 frei- zusprechen ist. 3.7. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung und der Anstiftung zur Irrefüh- rung der Rechtspflege (Anklageziffer 3.) ist der Beschuldigte wiederum mehrfach überführt, unwahre Aussagen gemacht zu haben, wie dies bereits im angefochte- nen Urteil zutreffend dargelegt wurde. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 70, S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.1. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. November 2011 bestätigte er indessen die diesbezügliche Darstellung der Geschädigten ("so wie sie gesagt hat"), wonach diese ihm das Rückzugsschreiben geschickt habe und sie sich darauf geeinigt hätten. Er bestritt jedoch, Druck auf die Geschädigte aus- geübt zu haben (Urk. 2/5, S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme vom 14. Dezember 2011 erklärte er dann halbwahr, dass sie sich erst im Nachhinein über den Brief unterhalten hätten und er sich ansonsten nicht mit dem Brief befasst habe, fügte dem aber später noch bei, dass sie zwar darüber ge- sprochen hätten, die Geschädigte es aber freiwillig getan habe (Urk. 2/6, S. 11 und 17). An der Hauptverhandlung vom 6. März 2012 bestätigte er schliesslich auch, dass ihm das Schreiben vorgängig per E-Mail zugesandt worden sei, sie es zusammen korrigiert hätten und sie es abgeschickt habe, wobei er nach wie vor betonte, dass es der Wunsch der Geschädigten gewesen sei (Urk. 46, S. 6 f.). 3.7.2. Dass der Beschuldigte nicht bloss aufgrund der ihm von der Geschä- digten – gemäss übereinstimmender Darstellung (vgl. Urk. 2/6, S. 17; Urk. 3/3, S. 8) – mehrfach angekündigten Anzeige (vgl. auch Urk. 6/4, S. 8 ff: SMS vom 14.12.2010, 18:05:47 Uhr) stets informiert gewesen sein musste, beweist unter anderem auch der Umstand, dass das von der Geschädigten erstellte "Anzeige- rückerstattungsschreiben" vom 24. Dezember 2010 ihm an diesem Tag von ihr per Mail übermittelt worden war (Urk. 8/1). Wie sie glaubhaft mit der Ergänzung
- 42 - ausgesagt hatte, hätten beide zeitgleich mit der Übermittlung des Mails am Tele- fon gesprochen (Urk. 3/4, S. 20 ff.). 3.7.3. Mit seinen nach und nach gemachten Zugaben bestätigte der Be- schuldigte mithin praktisch die ganze, überzeugende Darstellung der Gescheh- nisse durch die Geschädigte, mit Ausnahme des Umstandes, dass er ihr gedroht und sie unter anderem mit der Veröffentlichung intimer Bilder im Internet unter Druck gesetzt habe. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, dass die Geschä- digte alles freiwillig gemacht hätte, wie der Beschuldigte glauben machen will, ist nicht einzusehen, weshalb er zu Beginn der Ermittlungen diesen Vorwurf bestritt und in der Folge bloss häppchenweise Zugabe um Zugabe machte. Die Beteue- rungen des Beschuldigten, mit der Geschädigten einvernehmlich über alles ge- sprochen zu haben, erweisen sich unter den gegebenen Umständen, angesichts seines Aussageverhaltens sowie aufgrund der Tatsache, dass er ein grosses Inte- resse daran hatte, dass es nicht zu einem Strafverfahren gegen ihn kommen wür- de, als unglaubhaft. 3.7.4. Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten haben sich demge- genüber als glaubhaft erwiesen, wurden über weite Teile schliesslich sogar vom Beschuldigten bestätigt und sind zudem bezüglich des von ihr verfassten "Anzei- gerückerstattungsschreibens" überdies auch durch den entsprechenden Mail- Abdruck (Urk. 8/1) untermauert. Das Drohmittel, die intimen Bilder der Geschädig- ten, waren auf seinem Mobiltelefon vorhanden, weshalb er die Drohung hätte wahrmachen können; allenfalls auch ohne persönliche Computerkenntnisse, in- dem er sich diese gegebenenfalls angeeignet hätte. Ein Motiv, weshalb die Ge- schädigte bezüglich dieses Anklagevorwurfs den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen, ist nicht ersichtlich, zumal das Weiterführen des Verfahrens ge- gen den Beschuldigten auch die Gefahr in sich barg und wieder verstärkte, ihre Beziehung könnte dadurch auch in ihrem privaten Umfeld bekannt werden. Der einzige vom Beschuldigten genannte mögliche Grund, wonach die Geschädigte damit finanzielle Probleme hätte lösen wollen, überzeugt ebenfalls nicht, da keine Hinweise dafür bestehen, dass sie Geld von ihm verlangt haben könnte, und er solches im Übrigen auch nie geltend machte.
- 43 - 3.7.5. Es bestehen daher keine rechtserheblichen, unüberbrückbaren Zwei- fel daran, dass der Beschuldigte der Geschädigten unter anderem androhte, ihre intimen Bilder zu veröffentlichen, und dass er sie auf diese Weise unter Druck setzte, damit sie die gegen ihn erstattete Anzeige zurückziehe, ihre Aussagen als unwahr bezeichne und dadurch gleichzeitig selber ein Strafverfahren gegen sich in Gang bringe. In der Folge wurde auch tatsächlich ein Strafverfahren gegen die Geschädigte eröffnet, welches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Au- gust 2011 sistiert wurde (Urk. 9/1). Der dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3. zur Last gelegte Anklagevor- wurf ist demzufolge rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das fehlbare Verhalten des Beschuldigten als Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 70, S. 13).
2. Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss der Anklagezif- fer 2. freizusprechen ist (vgl. vorstehend Erw. II.3.6.4. ff.), entfällt beim Tatbestand der Nötigung eine mehrfache wie auch eine versuchte Tatbegehung von vornhe- rein.
3. Der Beschuldigte fügte der Geschädigten durch seinen unvermittelten Schlag ins Gesicht eine Nasenbeinfraktur zu, was den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte eine eventualvorsätzliche Bege- hung und macht ein fahrlässiges Tatgeschehen geltend. 3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich han-
- 44 - delt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Hand- lung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 1 E. 4.1). Die zu aArt. 18 StGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf das neue Recht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2009 vom
24. September 2009 E. 1.4). 3.2. Angesichts der Umstände und der Stärke des Schlages entfällt die Möglichkeit eines unbewussten und ungewollten Tatvorgehens (vgl. vorstehend Erw. II.3.5.5.2.). Wer, wie der Beschuldigte, in der ihm vorgeworfenen und erstell- ten Weise mit einem – operierten oder gesunden – Arm unvermittelt gegen das Gesicht einer anderen Person schlägt, muss mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, dass der Arm oder die – allenfalls zu einer Faust geballte – Hand so auf die Nase auftrifft, dass eine Fraktur derselben eintreten kann, auch wenn dies, wie beim Beschuldigten, nicht sein direktes Handlungsziel war. Indem der Be- schuldigte seinen Arm auf diese Weise einsetzte, nahm er daher die erfolgte Tat- bestandsverwirklichung in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich.
4. Wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird bestraft, wer jeman- den durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.1. Als geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB gilt nach der Bundesge- richtspraxis die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Wil- lensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1). Die weite Um- schreibung des Nötigungstatbestands hat zur Folge, dass nicht jedes tatbe-
- 45 - standsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswid- rig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zu- lässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 119 IV 301 E. 2b m.w.H.). 4.2. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, das heisst das Bewusst- sein und den Willen des Täters, das Opfer durch eines der genannten Nöti- gungsmittel zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden zu veranlassen (DONATSCH, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 411). 4.3. Der Beschuldigte hat der Geschädigten angedroht, er würde dafür sor- gen, dass sie aus der Schweiz verschwinde, dass er ihre Familie kaputt mache und dass er ihre intimen Bilder unzulässigerweise im Internet veröffentlichen wer- de. Damit hat er ihr grosses Übel und ernstliche Nachteile angedroht, auf welche er je nachdem, wie die Geschädigte reagieren würde, Einfluss nehmen konnte; auch hätte er seine Drohung allenfalls wahrmachen können. Damit wollte er die Geschädigte dazu bringen und erreichen, dass sie die Anzeige gegen ihn unter unzulässiger Abgabe falscher Angaben zurückziehe. Es gelang ihm, die Geschä- digte damit so unter Druck zu setzen, dass sie in ihrer freien Willensbildung und Willensbetätigung derart eingeschränkt wurde, dass sie nicht mehr frei über die Aufrechterhaltung der Anzeige zu entscheiden in der Lage war und ihre Anzeige mit dem Schreiben "Anzeigerückerstattung" und ihren unwahren Aussagen bei der Polizei gegen ihren eigentlichen Willen wieder rückgängig zu machen ver- suchte, insbesondere um die angedrohte Veröffentlichung ihrer intimen Bilder zu verhindern. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. 4.4. Dem Beschuldigten musste klar und bewusst sein, dass insbesondere eine Veröffentlichung intimer Bilder der Geschädigten nicht zulässig sein würde. Dennoch drohte er ihr dieses Ungemach an, im Wissen darum, dass er dazu die Möglichkeit gehabt hätte, sowie mit der Absicht, sie dadurch zum Rückzug der
- 46 - Anzeige zu zwingen. Damit erweist sich auch der subjektive Tatbestand der Nöti- gung als erfüllt.
5. Der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer sich bei einer Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, welche er nicht verübt hat. Die falsche Selbstbezichtigung führt die Untersuchungsbehörde auf eine falsche Fährte, lenkt von anderen ab oder be- schäftigt sie unnötigerweise (BASLER KOMMENTAR, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 304 N 14). 5.1. Der subjektive Tatbestand setzt sicheres Wissen voraus, die betreffen- de Handlung nicht verübt zu haben, sowie das Wissen, dass diese Handlung mindestens möglicherweise strafbar ist, ferner den Willen, sich dennoch der straf- baren Handlung zu beschuldigen. Die falsche Selbstbezichtigung muss somit fälschlicherweise erfolgt sein (BASLER KOMMENTAR, a.a.O., Art. 304 N 17 f.). 5.2. Der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB strafbar macht sich, wer je- manden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen be- stimmt hat. Dabei nimmt der Täter unmittelbar auf die Willensbildung einer be- stimmten Person dahingehend Einfluss, dass er diese zur Ausführung einer kon- kreten vorsätzlichen Straftat anregt. Dadurch bewirkt der Täter den Tatentschluss und als Folge die vorsätzliche Verübung der Haupttat durch jene Person. Der sub- jektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Der Anstifter muss sich bewusst sein, bei der angegangenen Person mindestens möglicherweise den Entschluss zur Verübung einer konkreten Tat hervorzurufen, und er muss um sämtliche objektiven und sub- jektiven Merkmale der angeregten Haupttat wissen sowie wollen, dass diese Per- son die angeregte Haupttat mit sämtlichen Merkmalen verwirklicht (DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 148 ff.). 5.3. Die Geschädigte hat sich bei der Polizei wahrheitswidrig und fälschli- cherweise bezichtigt, eine unzutreffende Anzeige gegen den Beschuldigten er- stattet zu haben bzw. falsche Aussagen gemacht und diesen falsch angeschuldigt zu haben, obwohl sie wusste, dass der Beschuldigte sie an der Nase verletzt und ihr gedroht hatte, mithin ihre Anzeige also nicht zu Unrecht erfolgt war. In der Fol- ge wurde ein Strafverfahren gegen die Geschädigte eröffnet, welches mit Verfü-
- 47 - gung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2011 einstweilen sistiert wurde (Urk. 9/1). 5.4. Der Beschuldigte hat die Geschädigte mit seinen Drohungen willentlich derart unter Druck gesetzt und sie in ihrer freien Willensbildung so eingeschränkt und beeinflusst, dass sie ihre Anzeige mit dem Schreiben "Anzeigerückerstattung" und ihren unwahren Aussagen bei der Polizei gegen ihren eigentlichen Willen, aber entsprechend seiner Absicht wieder rückgängig zu machen versuchte (vgl. vorstehend Erw. III.4.3.), obwohl er wusste, dass er die Geschädigte verletzt und ihr gedroht hatte und dass in der Folge die Gefahr bestand, dass gegen die Ge- schädigte ein Strafverfahren eröffnet werden könnte, was er mit seinem Tun zu- mindest in Kauf nahm. Damit hat der Beschuldigte auch den Tatbestand der Anstiftung zur Irrefüh- rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
6. Der Beschuldigte ist demzufolge der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Anklageziffer 2.1 und vom Vorwurf der (weiteren) Nötigung gemäss Anklageziffer 2.2 ist er dagegen freizu- sprechen (vgl. auch vorstehend Erw. III.2.). IV. Sanktion
1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– (entsprechend Fr. 3'600.–) bestraft, wovon 44 Tagessätze als durch Haft geleistet angerechnet wurden. Er hat mit seiner Be- rufung eine Bestrafung mit 80 Tagessätzen zu Fr. 20.– beantragt. Die Staatsan- waltschaft hat ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung beschränkt und
- 48 - beantragt eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eventualiter eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Prot. II, S. 6 und 8).
2. Alle drei dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sehen einen ab- strakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit dem Vorderrichter ist für die Festsetzung der Einsatzstrafe vom Deliktskom- plex hinsichtlich Anklageziffer 3. auszugehen, da sich diese Handlungen über ei- nen längeren Zeitraum erstreckten (Urk. 70, S. 13). Die Deliktsmehrheit wirkt sich nur innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend aus, da keine beson- deren Umstände vorliegen, die eine Erweiterung desselben rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe lie- gen nicht vor. 2.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, gemeinnützige Arbeit gemäss Art. 37 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB sowie bei Übertretungen Busse gemäss Art. 106 StGB vor. Als Regelsanktion sieht das neue Recht für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit vor, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 5.2.3). Da sich die konkret zu beurteilenden Tathandlungen des Beschuldigten im Bereich der leich- teren bis mittleren Kriminalität bewegen, erweist sich die Ausfällung einer Geld- strafe als zweckmässig, zumal der Beschuldigte keine gemeinnützige Arbeit wünscht. 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Ta- gessätze, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Be- stimmung beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessat- zes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum zu bestimmen. Damit die Geldstrafe nicht bloss symbolischen Cha- rakter aufweist, hat der Tagessatz auch bei einkommensschwachen Tätern min- destens Fr. 10.– zu betragen (BGE 135 IV 180).
- 49 - 2.3. Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzlichen Strafzumessungsre- geln zutreffend dargelegt (Urk. 70, S. 14). Sie brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. 2.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte die Geschädigte während eines längeren Zeitraums von rund zwei Wochen ständigem Druck aussetzte, damit sie ihre Anzeige zurückziehe. Um sein Ziel zu erreichen, drohte er ihr in gravierender Weise damit, ihre Familie kaputt zu machen und sie aus ihrem gewohnten Umfeld, mithin aus der Schweiz, zu ver- treiben, womit der Geschädigten auf einen Schlag ihre sozialen Kontakte und ihre Existenzgrundlage entzogen worden wären. Erschwerend kommt die Drohung mit der Veröffentlichung ihrer intimen Bilder im Internet hinzu, was gegebenenfalls zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre der Geschädigten geführt hät- te. Der Beschuldigte versetzte sie dadurch in eine für sie als so ausweglos emp- fundene Lage, so dass sie es vorzog, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen und damit ein Strafverfahren gegen sich selbst in Kauf zu nehmen, als zu riskieren, dass der Beschuldigte seine viel gravierenderen, ihre Existenz betreffenden Drohungen wahr machen könnte. Dieser Umstand wiegt angesichts der bis dahin bestandenen mehrmonatigen Liebesbeziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Geschädigten schwer. 2.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte aus niederen Beweggründen handelte; es ging ihm einzig darum, ein Strafverfahren gegen sich selbst hinsichtlich der begangenen Körperverletzung abzuwenden, ungeachtet dessen, welches Ungemach die Geschädigte deswegen zu erdulden gehabt hätte. 2.4. Für die in Anklageziffer 3. aufgeführten Tathandlungen des Beschuldig- ten ist das Verschulden als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Die im vor- instanzlichen Urteil für diesen Deliktskomplex festgelegte Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 2 Monaten erscheint als etwas zu wohlwollend. Eine Geld- strafe von 90 Tagessätzen erweist sich als angemessen. 2.5. Die für den schwersten Deliktskomplex festgesetzte hypothetische Ein- satzstrafe von 90 Tagessätzen ist nunmehr unter Einbezug der einfachen Körper- verletzung gemäss Anklageziffer 1. in Anwendung des Asperationsprinzips an-
- 50 - gemessen zur hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen und allenfalls wegen we- sentlicher Täterkomponenten zu verändern (Art. 49 Abs. 1 StGB; BASLER KOM- MENTAR, Strafrecht I, Basel 2007, Art. 49 N 49 ff.; BGE 136 IV 55). 2.5.1. Bei der Tatkomponente der einfachen Körperverletzung ist bei der ob- jektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte anlässlich eines verbalen Disputes im Auto sozusagen aus heiterem Himmel un- vermittelt ins Gesicht schlug, nur um sie zum Schweigen zu bringen und da sie ihn beleidigt hatte. Durch den unkontrollierten, heftigen Schlag erlitt die Geschä- digte eine Nasenbeinfraktur und musste erhebliche Schmerzen erdulden und sich in ambulante ärztliche Behandlung begeben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Geschädigte trotz ihrer starken Schmerzen und dem mehrfach geäusserten Wunsch, ins Spital gebracht zu werden, völlig unnötig und kaltherzig mehr als zwei Stunden in seinem Fahrzeug warten liess, bis er sie endlich doch ins Spital fuhr. 2.5.2. Was die subjektive Tatschwere bei der einfachen Körperverletzung anbelangt, fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht direkt vorsätzlich handelte, mit seinem unkontrollierten, heftigen Schlag gegen das Gesicht der Geschädigten aber immerhin in Kauf nahm, sie dadurch erheblich zu verletzten und ihr möglichweise das Nasenbein zu brechen. 2.5.3. Mit dem Vorderrichter ist das Verschulden für die einfache Körperver- letzung als nicht mehr leicht einzustufen (Urk. 70, S. 15). Es rechtfertigt sich des- halb eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 80 Tagessätze auf insgesamt 170 Ta- gessätze. 2.6. Was die Täterkomponente anbelangt, ist hinsichtlich des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bekannt (Urk. 2/6, S. 18 ff.; Urk. 46, S. 7 ff.), dass er seit 1988 in der Schweiz lebt und seit dem Jahre 2003 Schweizer Bürger ist. Er hat eine Gastgewerbeschule abgeschlossen und den Be- ruf des Gastronoms erlernt. Aus dem Handelsregister des Kantons Zug ist ersicht- lich, dass er in den Jahren 1999 bis 2009 Inhaber der Firma N._____ GmbH in O._____ war und dort eine Art Disco betrieb. Im August 2011 wurde die Liquidati- on dieser Gesellschaft beendet und ihr Eintrag im Handelsregister gelöscht. In der Folge betrieb der Beschuldigte mit dem Club "F._____" in E._____ ebenfalls ei-
- 51 - nen solchen Restaurationsbetrieb. Laut den Angaben des Beschuldigten vor Vo- rinstanz verfügte er zu jener Zeit über kein Einkommen, während seine Ehefrau ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.– pro Monat erziele. Die mo- natlichen Mietkosten für die eheliche Wohnung samt Garagenplatz betragen ins- gesamt Fr. 2'105.– (Urk. 77/5-6). Der Beschuldigte ist Vater von vier Kindern. Drei Kinder sind gemeinsame Kinder mit seiner Ehefrau, eines davon wohnt noch in ih- rem Haushalt. Für das nichteheliche Kind besteht eine monatliche Unterhaltsver- pflichtung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 600.– (Urk. 77/1+11). Bei finan- ziellen Engpässen werde er von seinen erwachsenen Kindern unterstützt. Er machte Schulden von über Fr. 150'000.– geltend. Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärungen 2010 und 2011 sind Ersparnisse von rund Fr. 69'900.– bzw. Fr. 61'000.– ausgewiesen (Urk. 77/2+3). Im Zeitpunkt der Tat lenkte der Beschul- digte einen Personenwagen der Marke Mercedes. Er habe weder im In- noch im Ausland weiteres Vermögen. 2.6.1. Zur Aktualisierung fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung an, er sei derzeit bei einer Klimatechnik-Firma angestellt, wegen ei- ner Diskushernie jedoch krank geschrieben. Sein Monatseinkommen würde ca. Fr. 3'200.– (mal 12) betragen; die Krankentaggelder beliefen sich auf 80 % davon. Seine Schulden hätten sich als Folge höherer Forderungen der Gegenseite in ei- nem hängigen Zivilprozess um den Club "F._____" auf Fr. 300'000.– erhöht, wo- bei er diese Forderungen nicht anerkenne. Zudem habe er Schulden aus einem für das Geschäft in O._____ aufgenommenen Darlehen von Fr. 105'000.–, wovon er Fr. 30'000.– "dort deponiert" habe (Urk. 79, S. 2 f.). 2.6.2. Dem Vorderrichter ist beizupflichten, dass aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten keine Umstände hervorgehen, aus denen sich zu- sätzliche, strafmassrelevante Faktoren ableiten liessen (vgl. Urk. 70, S. 16). 2.7. Der Beschuldigte weist zwei länger zurückliegende, nicht einschlägige Vorstrafen aus dem Strassenverkehr auf. Er wurde mit Strafmandat des Einzel- richteramts des Kantons Zug vom 14. Mai 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 700.– und mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 5. Dezember 2007 ebenfalls wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln mit 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft
- 52 - (Urk. 19/3). Da diese Vergehen bereits länger zurückliegen und zudem nicht ein- schlägiger Natur sind, sind sie lediglich marginal straferhöhend zu berücksichti- gen. 2.8. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (BASLER KOMMENTAR, a.a.O., Art. 47 N 130 f.). 2.8.1. Im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sich schliesslich hinsichtlich einer fahrlässig begangenen Körperverletzung geständig zeigte, nachdem er in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme den Vorwurf in Anklageziffer 1. kurzzeitig vollumfänglich an- erkannt hatte (Urk. 2/6, S. 2). Da dieses sehr begrenzte, halbherzige Teilgeständ- nis sehr spät erfolgte und angesichts der offenkundig vorliegenden Verletzung der Geschädigten keine Auswirkung auf die bereits bestehende klare Beweislage hat- te, kann es nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Die diversen, vom Be- schuldigten geäusserten oberflächlichen Entschuldigungen vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, da er auf einzelnes Nachfragen jeweils nicht genau sagen konnte, wofür genau er sich entschuldige (Urk. 12/9, S. 2; Urk. 2/4, S. 1 f. und 4 f.; insbes. Urk. 2/5, S. 1 ff.). 2.8.2. Auch seine stets relativierenden, verharmlosenden und beschönigen- den Beteuerungen und der Inhalt seiner SMS an die Geschädigte nach der Tat (Urk. 6/4, S. 1 ff.) zeugen weder von Einsicht noch von Reue. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten rechtfertigt demzufolge keine Straf- reduktion.
3. Nach dem Dargelegten erscheint unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen.
4. Der Beschuldigte weist das vorstehend erwähnte Einkommen aus sei- ner derzeitigen Erwerbstätigkeit bzw. aus den entsprechenden Krankentaggeldern auf (vgl. vorstehend IV.2.6.1). Ferner ist im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen
- 53 - Situation zu berücksichtigen, dass auch seine Ehefrau ein Einkommen in der Hö- he von Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.– erzielt. Das Ehepaar lebt in einer Wohnung mit einem hohen Mietzins in der Höhe von insgesamt Fr. 2'105.–. Mit ihnen im selben Haushalt lebt auch ein gemeinsames Kind. Für ein weiteres Kind mit einer ande- ren Frau besteht eine Unterhaltsverpflichtung von Fr. 600.– pro Monat, wobei der Beschuldigte bis anhin keine Unterhaltsbeiträge zahlte (Urk. 46, S. 8 f.). Er macht Schulden im Bereich von Fr. 150'000.– bis neu Fr. 300'000.– geltend, wobei sich über deren Bestand momentan keine genauen Aussagen machen lassen. Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärungen 2010 und 2011 sind Ersparnisse von rund Fr. 69'900.– bzw. Fr. 61'000.– ausgewiesen (Urk. 77/2-3). Bei der ge- genwärtigen gesamtwirtschaftlichen Situation des Beschuldigten rechtfertigt sich somit ein Tagessatz von Fr. 30.–. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Der Anrechnung von 44 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug aber auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil hierbei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten darf. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB).
- 54 -
2. Bei einer Geldstrafe kommt neben dem unbedingten Vollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB in Betracht. Sowohl die Gewährung des vollbedingten Vollzu- ges als auch des teilbedingten Vollzuges setzen das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. 2.1. Vorliegend ist die günstige Prognose zu vermuten, mithin sind keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlich, da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat lediglich mit einer Busse von Fr. 700.– und mit 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft wurde (Urk. 19/3). 2.2. Bei der Beurteilung des Fehlens einer ungünstigen Prognose sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Umstände, welche Rückschlüsse auf den Charakter und die Bewährungsaussichten des Täters er- lauben, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit vorzunehmen. Relevante Faktoren sind die straf- rechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten so- wie das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Da- bei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit ein- zubeziehen (DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 42 N 6 ff.). Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastung ist mitentscheidend, ob es sich um einschlägige Vorstrafen handelt (Urteil des Bundesgerichts 6S_101/2003 vom 8. Mai 2003 E. 3.1). 2.3. Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten aus dem Strassenverkehr sind negativ zu bewerten. Allerdings liegen diese Vorfälle länger zurück und sind nicht einschlägig. Sein stabiles familiäres Umfeld wirkt sich dagegen positiv auf seine Prognose aus. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend beurteil- ten Delikte auf die inzwischen beendete Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund ist dem Be- schuldigten eine günstige Prognose zu stellen, respektive deren Vermutung wird nicht widerlegt, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
- 55 -
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände und um den aufgrund der Vorstrafen verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. VI. Zivilansprüche
1. Bei den Zivilansprüchen wurde einzig vom Beschuldigten seine Ver- pflichtung angefochten, der C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'627.10 zu bezahlen und der Geschädigten dem Grundsatz nach zukünftige, aus der vor- liegenden Straftat erwachsende Therapie- und Gesundheitskosten zu vergüten sowie ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
2. Die allgemeinen Voraussetzungen der möglichen, adhäsionsweise gel- tend zu machenden Zivilansprüche wurden im angefochtenen Entscheid zutref- fend aufgeführt und brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden (Urk. 70, S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Bezüglich der möglicherweise noch anfallenden künftigen Therapie- und Heilungskosten der Geschädigten hat der Vorderrichter überzeugend erwo- gen, dass es noch ungewiss sei, ob der Geschädigten ein Schaden in Form von Franchisen und Selbstbehalten entstehen werde, weshalb ihr diesbezüglich der Schadenersatz dem Grundsatze nach zuzusprechen sei. Zudem hat er das Vor- liegen einer die Heilungskosten möglicherweise erhöhenden konstitutionellen Prädisposition im Zusammenhang mit der im Jahre 2007 ausgeführten Schön- heitsoperation unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte mit zutreffender Begrün- dung verneint (Urk. 70, S. 21 f.). Da die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig wäre bzw. noch nicht möglich ist, ist die
- 56 - Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte ist somit dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Ge- schädigten allfällige zukünftige, im Zusammenhang mit den vorliegend beurteilten Straftaten erwachsende Therapie- und Gesundheitskosten zu vergüten. 2.2. Im vorinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Ge- schädigten Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. Dezember 2010 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde ihr Genugtuungsbegehren über Fr. 10'000.– abgewiesen. Der Beschuldigte hatte durch seinen Verteidiger grund- sätzlich Fr. 500.– als angemessen bezeichnen lassen (Prot. I, S. 8). 2.2.1. Die Voraussetzungen und Kriterien für die Bemessung des Genugtu- ungsanspruchs wurden im angefochtenen Urteil zutreffend aufgeführt. Der Vor- derrichter ist unter Würdigung des Umstands, dass ein einmaliger Vorfall zu beur- teilen ist, der sich vom Tag des Übergriffs an über einige Tage erstreckte, unter Gewichtung der durch die der Geschädigten angedrohte Veröffentlichung ihrer in- timen Bilder im Internet verursachten Drucksituation und der dadurch drohenden Verletzung ihrer Intimsphäre, der durch den Nasenbeinbruch verursachten, sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden starken Schmerzen sowie aufgrund des weiteren Umstands, dass ihr dies alles von einer Vertrauensperson angetan wurde, zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Geschädigte durch den Be- schuldigten zweifellos erheblich in ihrer physischen, aber vor allem auch in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 70, S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.2. Unter Würdigung der gesamten Tatumstände und der von der Ge- schädigten erlittenen Folgen erscheint die vom Vorderrichter festgesetzte Genug- tuung in der Höhe von Fr. 1'500.– als angemessen. Der nunmehr erfolgende Teil- freispruch rechtfertigt keine Reduktion dieser Genugtuungssumme. Umgekehrt stünde ihrer Erhöhung das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. Auf Genugtuungszahlungen ist ein Zins von 5 % seit dem die Unbill verursa- chenden Delikt geschuldet (Art. 73 Abs.1 OR; BGE 129 IV 149 E. 4.2).
- 57 - Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtu- ung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. Dezember 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
3. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 verlangte die C._____, der Be- schuldigte sei adhäsionsweise zu verpflichten, Schadenersatz von Fr. 5'627.10 zu bezahlen, und machte geltend, dass es sich dabei um die für die Geschädigte aufgewendeten Heilungskosten und Taggelder handle (Urk. 45). 3.1. Gemäss den eingereichten Belegen (Urk. 45) bezahlte die Versiche- rung der Geschädigten die Heilungskosten sowie Taggelder, weshalb sie in der Höhe dieser Forderung in die Stellung der Geschädigten als Zivilklägerin eintrat (Art. 72 Abs. 1 VVG; Art. 121 Abs. 2 StPO). An der vorinstanzlichen Hauptver- handlung liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger für den Falle des Schuldspruchs die Taggeldleistungen, nicht aber die Heilungskosten anerkennen (Prot. I, S. 9). Die Höhe der geltend gemachten Heilungskosten ist indessen durch die eingereichten Unterlagen belegt (Urk. 45). 3.2. Der Beschuldigte ist daher – teilweise gestützt auf seine Anerkennung
– zu verpflichten, der C._____ Schadenersatz im Betrage von Fr. 5'627.10 zu be- zahlen. VII. Kostenfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nur teilweise durch und erreicht lediglich einen Teilfreispruch hinsichtlich minder schwerer Delikte. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschuldigten fünf Sechstel der Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskas- se zu nehmen.
- 58 - Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (92 Absätze)
E. 1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
12. Dezember 2010, ca. um 17:45 Uhr, der auf dem Beifahrersitz mitfahrenden Geschädigten anlässlich einer Autofahrt von D._____ nach E._____ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung vom Fahrersitz aus bewusst, weil er die Ge- schädigte habe zum Schweigen bringen wollen, völlig unvermittelt mit seiner rech- ten Hand, mutmasslich zu einer Faust geballt, heftig ins Gesicht gegen die Nase geschlagen, so dass umgehend Blut aus der Nase geflossen sei, die Geschädigte enorme Schmerzen verspürt und einen Nasenbeinbruch erlitten habe, wobei der Beschuldigte diese Folgen seines Schlages in Kauf genommen habe (Urk. 21, S. 2 f.).
E. 1.1 Während der Weiterfahrt nach E._____ habe er auf die inständige Bitte der Geschädigten, sie infolge der enormen Schmerzen und des starken Blutens in ein Krankenhaus zu fahren, erklärt, dies erst zu tun, wenn sie sich bei ihm ent- schuldigt und ihn geküsst habe, was sie allerdings nicht getan habe, weshalb der Beschuldigte in die Garage seines Clubs "F._____" in E._____ gefahren sei, wo- bei er der verängstigten Geschädigten weiteres Ungemach angedroht und sie damit unter Druck gesetzt habe, sie erneut und erst recht zu schlagen oder sie in den Wald zu fahren und "dort sonst etwas" mit ihr zu machen, falls sie ihren Mund aufmache, etwas Falsches sage oder ihn anzeige. Diese Drohung habe er durch wiederholtes Andeuten erneuter Schläge mit seinem angewinkelten rechten Arm in Richtung der Geschädigten unterstrichen. Diese sei aufgrund des Erlebten völ- lig überfordert gewesen und habe grosse Angst gehabt, der Beschuldigte würde seine Drohungen in die Tat umsetzen und sie erneut schlagen, weshalb sie ein- geschüchtert hingenommen habe, dass er sie nicht ins Spital gefahren, sondern nach der Ankunft in besagter Garage angewiesen habe, im Fahrzeug zu warten,
- 10 - bis er einige Arbeiten im Club erledigt und sie sich eine glaubhafte Geschichte für den Arzt überlegt habe, wie sie sich ihre Verletzung zugezogen habe, bevor er sie schliesslich gegen 22:00 Uhr endlich ins Spital gebracht habe, nachdem sie auf- grund der grossen Schmerzen und weil sie dringend ins Spital habe gehen wol- len, eingewilligt habe, dort wahrheitswidrig seine Version anzugeben, wonach sie im Club beim Putzen die Treppe runtergefallen sei. Als ihr der diensthabende Arzt zu verstehen gegeben habe, ihr Verletzungsbild deute eher auf eine Gewaltein- wirkung als auf einen Unfall hin, habe sie angesichts der Drohungen des Be- schuldigten und dessen Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung auf der ihr von diesem vorgegebenen, falschen Version beharrt (Urk. 21, S. 3 f.).
E. 1.2 Erst drei Tage später habe sich die Geschädigte trotz der erwähnten Drohungen aufgerafft, bei der Polizeistation G._____ wegen der Geschehnisse vom 12. Dezember 2010 Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten (Urk. 21, S. 4).
E. 1.3 Nachdem der Beschuldigte von der Anzeige erfahren habe, habe er die Geschädigte weiter unter Druck gesetzt mit dem Ziel, dass sie ihre Aussagen als unwahr bezeichnen und die Anzeige zurückziehen würde. So habe er sie telefo- nisch angewiesen, ein ihm vor dem Versand zur Korrektur vorzulegendes Schrei- ben aufzusetzen und an die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei sowie an sei- nen Club zu schicken, wonach sie anlässlich der Anzeigeerstattung eine Falsch- aussage gemacht, ihn zu Unrecht bezichtigt und sich ihre Verletzung durch einen selbstverschuldeten Unfall in seinem Club zugezogen habe. Im Weigerungsfalle würde er dafür sorgen, dass sie aus der Schweiz verschwinde, ihre Familie kaputt machen, sie wieder schlagen oder ihr sonst etwas antun und vor allem intime Bil- der von ihr ins Internet stellen, weshalb sie gegen ihren Willen seiner Aufforde- rung nachgekommen sei, das Schreiben an ihrem Wohnort verfasst und ihm per Mail zugesandt habe, bevor sie es nach Vornahme der von ihm geforderten An- passungen am 29. Dezember 2010 schliesslich per Post an die verlangten Adres- saten versandt habe (Urk. 21, S. 5).
E. 1.4 Dies alles habe die Geschädigte aus Angst getan, der Beschuldigte könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen. Dabei sei dem Beschuldigten klar gewesen und er habe beabsichtigt, durch sein Vorgehen die Geschädigte gefügig
- 11 - zu machen und zu veranlassen, sich mit dem Schreiben bei den Strafverfolgungs- behörden selber wahrheitswidrig einer Straftat zu bezichtigen und dadurch zu- sätzlich ein Strafverfahren gegen sich in Gang zu bringen, was auch geschehen sei (Urk. 21, S. 6).
E. 2 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten und der un- glaubhaften Darstellungen des Beschuldigten sowie aufgrund der Arztberichte, des Anzeigerückzugsschreibens und teilweise aufgrund des SMS-Verkehrs zwi- schen dem Beschuldigten und der Geschädigten anklagegemäss erstellt sei (Urk. 70, S. 8 ff.).
E. 2.1 Bezüglich der möglicherweise noch anfallenden künftigen Therapie- und Heilungskosten der Geschädigten hat der Vorderrichter überzeugend erwo- gen, dass es noch ungewiss sei, ob der Geschädigten ein Schaden in Form von Franchisen und Selbstbehalten entstehen werde, weshalb ihr diesbezüglich der Schadenersatz dem Grundsatze nach zuzusprechen sei. Zudem hat er das Vor- liegen einer die Heilungskosten möglicherweise erhöhenden konstitutionellen Prädisposition im Zusammenhang mit der im Jahre 2007 ausgeführten Schön- heitsoperation unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte mit zutreffender Begrün- dung verneint (Urk. 70, S. 21 f.). Da die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig wäre bzw. noch nicht möglich ist, ist die
- 56 - Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte ist somit dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Ge- schädigten allfällige zukünftige, im Zusammenhang mit den vorliegend beurteilten Straftaten erwachsende Therapie- und Gesundheitskosten zu vergüten.
E. 2.2 Im vorinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Ge- schädigten Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. Dezember 2010 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde ihr Genugtuungsbegehren über Fr. 10'000.– abgewiesen. Der Beschuldigte hatte durch seinen Verteidiger grund- sätzlich Fr. 500.– als angemessen bezeichnen lassen (Prot. I, S. 8).
E. 2.2.1 Die Voraussetzungen und Kriterien für die Bemessung des Genugtu- ungsanspruchs wurden im angefochtenen Urteil zutreffend aufgeführt. Der Vor- derrichter ist unter Würdigung des Umstands, dass ein einmaliger Vorfall zu beur- teilen ist, der sich vom Tag des Übergriffs an über einige Tage erstreckte, unter Gewichtung der durch die der Geschädigten angedrohte Veröffentlichung ihrer in- timen Bilder im Internet verursachten Drucksituation und der dadurch drohenden Verletzung ihrer Intimsphäre, der durch den Nasenbeinbruch verursachten, sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden starken Schmerzen sowie aufgrund des weiteren Umstands, dass ihr dies alles von einer Vertrauensperson angetan wurde, zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Geschädigte durch den Be- schuldigten zweifellos erheblich in ihrer physischen, aber vor allem auch in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 70, S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.2.2 Unter Würdigung der gesamten Tatumstände und der von der Ge- schädigten erlittenen Folgen erscheint die vom Vorderrichter festgesetzte Genug- tuung in der Höhe von Fr. 1'500.– als angemessen. Der nunmehr erfolgende Teil- freispruch rechtfertigt keine Reduktion dieser Genugtuungssumme. Umgekehrt stünde ihrer Erhöhung das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. Auf Genugtuungszahlungen ist ein Zins von 5 % seit dem die Unbill verursa- chenden Delikt geschuldet (Art. 73 Abs.1 OR; BGE 129 IV 149 E. 4.2).
- 57 - Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtu- ung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. Dezember 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
3. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 verlangte die C._____, der Be- schuldigte sei adhäsionsweise zu verpflichten, Schadenersatz von Fr. 5'627.10 zu bezahlen, und machte geltend, dass es sich dabei um die für die Geschädigte aufgewendeten Heilungskosten und Taggelder handle (Urk. 45).
E. 2.3 Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten aus dem Strassenverkehr sind negativ zu bewerten. Allerdings liegen diese Vorfälle länger zurück und sind nicht einschlägig. Sein stabiles familiäres Umfeld wirkt sich dagegen positiv auf seine Prognose aus. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend beurteil- ten Delikte auf die inzwischen beendete Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund ist dem Be- schuldigten eine günstige Prognose zu stellen, respektive deren Vermutung wird nicht widerlegt, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
- 55 -
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände und um den aufgrund der Vorstrafen verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. VI. Zivilansprüche
1. Bei den Zivilansprüchen wurde einzig vom Beschuldigten seine Ver- pflichtung angefochten, der C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'627.10 zu bezahlen und der Geschädigten dem Grundsatz nach zukünftige, aus der vor- liegenden Straftat erwachsende Therapie- und Gesundheitskosten zu vergüten sowie ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
2. Die allgemeinen Voraussetzungen der möglichen, adhäsionsweise gel- tend zu machenden Zivilansprüche wurden im angefochtenen Entscheid zutref- fend aufgeführt und brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden (Urk. 70, S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte die Geschädigte während eines längeren Zeitraums von rund zwei Wochen ständigem Druck aussetzte, damit sie ihre Anzeige zurückziehe. Um sein Ziel zu erreichen, drohte er ihr in gravierender Weise damit, ihre Familie kaputt zu machen und sie aus ihrem gewohnten Umfeld, mithin aus der Schweiz, zu ver- treiben, womit der Geschädigten auf einen Schlag ihre sozialen Kontakte und ihre Existenzgrundlage entzogen worden wären. Erschwerend kommt die Drohung mit der Veröffentlichung ihrer intimen Bilder im Internet hinzu, was gegebenenfalls zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre der Geschädigten geführt hät- te. Der Beschuldigte versetzte sie dadurch in eine für sie als so ausweglos emp- fundene Lage, so dass sie es vorzog, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen und damit ein Strafverfahren gegen sich selbst in Kauf zu nehmen, als zu riskieren, dass der Beschuldigte seine viel gravierenderen, ihre Existenz betreffenden Drohungen wahr machen könnte. Dieser Umstand wiegt angesichts der bis dahin bestandenen mehrmonatigen Liebesbeziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Geschädigten schwer.
E. 2.3.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte aus niederen Beweggründen handelte; es ging ihm einzig darum, ein Strafverfahren gegen sich selbst hinsichtlich der begangenen Körperverletzung abzuwenden, ungeachtet dessen, welches Ungemach die Geschädigte deswegen zu erdulden gehabt hätte.
E. 2.4 Für die in Anklageziffer 3. aufgeführten Tathandlungen des Beschuldig- ten ist das Verschulden als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Die im vor- instanzlichen Urteil für diesen Deliktskomplex festgelegte Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 2 Monaten erscheint als etwas zu wohlwollend. Eine Geld- strafe von 90 Tagessätzen erweist sich als angemessen.
E. 2.5 Die für den schwersten Deliktskomplex festgesetzte hypothetische Ein- satzstrafe von 90 Tagessätzen ist nunmehr unter Einbezug der einfachen Körper- verletzung gemäss Anklageziffer 1. in Anwendung des Asperationsprinzips an-
- 50 - gemessen zur hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen und allenfalls wegen we- sentlicher Täterkomponenten zu verändern (Art. 49 Abs. 1 StGB; BASLER KOM- MENTAR, Strafrecht I, Basel 2007, Art. 49 N 49 ff.; BGE 136 IV 55).
E. 2.5.1 Bei der Tatkomponente der einfachen Körperverletzung ist bei der ob- jektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte anlässlich eines verbalen Disputes im Auto sozusagen aus heiterem Himmel un- vermittelt ins Gesicht schlug, nur um sie zum Schweigen zu bringen und da sie ihn beleidigt hatte. Durch den unkontrollierten, heftigen Schlag erlitt die Geschä- digte eine Nasenbeinfraktur und musste erhebliche Schmerzen erdulden und sich in ambulante ärztliche Behandlung begeben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Geschädigte trotz ihrer starken Schmerzen und dem mehrfach geäusserten Wunsch, ins Spital gebracht zu werden, völlig unnötig und kaltherzig mehr als zwei Stunden in seinem Fahrzeug warten liess, bis er sie endlich doch ins Spital fuhr.
E. 2.5.2 Was die subjektive Tatschwere bei der einfachen Körperverletzung anbelangt, fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht direkt vorsätzlich handelte, mit seinem unkontrollierten, heftigen Schlag gegen das Gesicht der Geschädigten aber immerhin in Kauf nahm, sie dadurch erheblich zu verletzten und ihr möglichweise das Nasenbein zu brechen.
E. 2.5.3 Mit dem Vorderrichter ist das Verschulden für die einfache Körperver- letzung als nicht mehr leicht einzustufen (Urk. 70, S. 15). Es rechtfertigt sich des- halb eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 80 Tagessätze auf insgesamt 170 Ta- gessätze.
E. 2.6 Was die Täterkomponente anbelangt, ist hinsichtlich des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bekannt (Urk. 2/6, S. 18 ff.; Urk. 46, S. 7 ff.), dass er seit 1988 in der Schweiz lebt und seit dem Jahre 2003 Schweizer Bürger ist. Er hat eine Gastgewerbeschule abgeschlossen und den Be- ruf des Gastronoms erlernt. Aus dem Handelsregister des Kantons Zug ist ersicht- lich, dass er in den Jahren 1999 bis 2009 Inhaber der Firma N._____ GmbH in O._____ war und dort eine Art Disco betrieb. Im August 2011 wurde die Liquidati- on dieser Gesellschaft beendet und ihr Eintrag im Handelsregister gelöscht. In der Folge betrieb der Beschuldigte mit dem Club "F._____" in E._____ ebenfalls ei-
- 51 - nen solchen Restaurationsbetrieb. Laut den Angaben des Beschuldigten vor Vo- rinstanz verfügte er zu jener Zeit über kein Einkommen, während seine Ehefrau ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.– pro Monat erziele. Die mo- natlichen Mietkosten für die eheliche Wohnung samt Garagenplatz betragen ins- gesamt Fr. 2'105.– (Urk. 77/5-6). Der Beschuldigte ist Vater von vier Kindern. Drei Kinder sind gemeinsame Kinder mit seiner Ehefrau, eines davon wohnt noch in ih- rem Haushalt. Für das nichteheliche Kind besteht eine monatliche Unterhaltsver- pflichtung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 600.– (Urk. 77/1+11). Bei finan- ziellen Engpässen werde er von seinen erwachsenen Kindern unterstützt. Er machte Schulden von über Fr. 150'000.– geltend. Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärungen 2010 und 2011 sind Ersparnisse von rund Fr. 69'900.– bzw. Fr. 61'000.– ausgewiesen (Urk. 77/2+3). Im Zeitpunkt der Tat lenkte der Beschul- digte einen Personenwagen der Marke Mercedes. Er habe weder im In- noch im Ausland weiteres Vermögen.
E. 2.6.1 Zur Aktualisierung fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung an, er sei derzeit bei einer Klimatechnik-Firma angestellt, wegen ei- ner Diskushernie jedoch krank geschrieben. Sein Monatseinkommen würde ca. Fr. 3'200.– (mal 12) betragen; die Krankentaggelder beliefen sich auf 80 % davon. Seine Schulden hätten sich als Folge höherer Forderungen der Gegenseite in ei- nem hängigen Zivilprozess um den Club "F._____" auf Fr. 300'000.– erhöht, wo- bei er diese Forderungen nicht anerkenne. Zudem habe er Schulden aus einem für das Geschäft in O._____ aufgenommenen Darlehen von Fr. 105'000.–, wovon er Fr. 30'000.– "dort deponiert" habe (Urk. 79, S. 2 f.).
E. 2.6.2 Dem Vorderrichter ist beizupflichten, dass aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten keine Umstände hervorgehen, aus denen sich zu- sätzliche, strafmassrelevante Faktoren ableiten liessen (vgl. Urk. 70, S. 16).
E. 2.7 Der Beschuldigte weist zwei länger zurückliegende, nicht einschlägige Vorstrafen aus dem Strassenverkehr auf. Er wurde mit Strafmandat des Einzel- richteramts des Kantons Zug vom 14. Mai 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 700.– und mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 5. Dezember 2007 ebenfalls wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln mit 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft
- 52 - (Urk. 19/3). Da diese Vergehen bereits länger zurückliegen und zudem nicht ein- schlägiger Natur sind, sind sie lediglich marginal straferhöhend zu berücksichti- gen.
E. 2.8 Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (BASLER KOMMENTAR, a.a.O., Art. 47 N 130 f.).
E. 2.8.1 Im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sich schliesslich hinsichtlich einer fahrlässig begangenen Körperverletzung geständig zeigte, nachdem er in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme den Vorwurf in Anklageziffer 1. kurzzeitig vollumfänglich an- erkannt hatte (Urk. 2/6, S. 2). Da dieses sehr begrenzte, halbherzige Teilgeständ- nis sehr spät erfolgte und angesichts der offenkundig vorliegenden Verletzung der Geschädigten keine Auswirkung auf die bereits bestehende klare Beweislage hat- te, kann es nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Die diversen, vom Be- schuldigten geäusserten oberflächlichen Entschuldigungen vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, da er auf einzelnes Nachfragen jeweils nicht genau sagen konnte, wofür genau er sich entschuldige (Urk. 12/9, S. 2; Urk. 2/4, S. 1 f. und 4 f.; insbes. Urk. 2/5, S. 1 ff.).
E. 2.8.2 Auch seine stets relativierenden, verharmlosenden und beschönigen- den Beteuerungen und der Inhalt seiner SMS an die Geschädigte nach der Tat (Urk. 6/4, S. 1 ff.) zeugen weder von Einsicht noch von Reue. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten rechtfertigt demzufolge keine Straf- reduktion.
3. Nach dem Dargelegten erscheint unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen.
4. Der Beschuldigte weist das vorstehend erwähnte Einkommen aus sei- ner derzeitigen Erwerbstätigkeit bzw. aus den entsprechenden Krankentaggeldern auf (vgl. vorstehend IV.2.6.1). Ferner ist im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen
- 53 - Situation zu berücksichtigen, dass auch seine Ehefrau ein Einkommen in der Hö- he von Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.– erzielt. Das Ehepaar lebt in einer Wohnung mit einem hohen Mietzins in der Höhe von insgesamt Fr. 2'105.–. Mit ihnen im selben Haushalt lebt auch ein gemeinsames Kind. Für ein weiteres Kind mit einer ande- ren Frau besteht eine Unterhaltsverpflichtung von Fr. 600.– pro Monat, wobei der Beschuldigte bis anhin keine Unterhaltsbeiträge zahlte (Urk. 46, S. 8 f.). Er macht Schulden im Bereich von Fr. 150'000.– bis neu Fr. 300'000.– geltend, wobei sich über deren Bestand momentan keine genauen Aussagen machen lassen. Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärungen 2010 und 2011 sind Ersparnisse von rund Fr. 69'900.– bzw. Fr. 61'000.– ausgewiesen (Urk. 77/2-3). Bei der ge- genwärtigen gesamtwirtschaftlichen Situation des Beschuldigten rechtfertigt sich somit ein Tagessatz von Fr. 30.–. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Der Anrechnung von 44 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug aber auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil hierbei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten darf. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB).
- 54 -
2. Bei einer Geldstrafe kommt neben dem unbedingten Vollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB in Betracht. Sowohl die Gewährung des vollbedingten Vollzu- ges als auch des teilbedingten Vollzuges setzen das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.
E. 3 Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen,
- die Geschädigte eventualvorsätzlich verletzt zu haben,
- sie vor und nach dem Spitalbesuch weiter bedroht zu haben,
- vor dem Erhalt des Entschuldigungsbriefes von der Geschädigten und des Briefes der Polizei von der Anzeige durch die Geschädigte gewusst zu ha- ben,
- dass er Druck auf die Geschädigte ausgeübt habe, um den Rückzug der Anzeige zu erreichen,
- dass er ihr gedroht und Angst gemacht habe. Ferner macht er geltend,
- dass die Geschichte mit dem Treppensturz nicht seine Idee gewesen sei,
- dass er gar nicht mit dem Computer umgehen könne,
- dass die Geschädigte alles, was sie getan habe, freiwillig getan habe,
- dass die Nase der Geschädigten durch die frühere Operation geschwächt gewesen sein müsse.
E. 3.1 Gemäss den eingereichten Belegen (Urk. 45) bezahlte die Versiche- rung der Geschädigten die Heilungskosten sowie Taggelder, weshalb sie in der Höhe dieser Forderung in die Stellung der Geschädigten als Zivilklägerin eintrat (Art. 72 Abs. 1 VVG; Art. 121 Abs. 2 StPO). An der vorinstanzlichen Hauptver- handlung liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger für den Falle des Schuldspruchs die Taggeldleistungen, nicht aber die Heilungskosten anerkennen (Prot. I, S. 9). Die Höhe der geltend gemachten Heilungskosten ist indessen durch die eingereichten Unterlagen belegt (Urk. 45).
E. 3.2 Der Beschuldigte ist daher – teilweise gestützt auf seine Anerkennung
– zu verpflichten, der C._____ Schadenersatz im Betrage von Fr. 5'627.10 zu be- zahlen. VII. Kostenfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nur teilweise durch und erreicht lediglich einen Teilfreispruch hinsichtlich minder schwerer Delikte. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschuldigten fünf Sechstel der Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskas- se zu nehmen.
- 58 - Das Gericht beschliesst:
E. 3.3 Zu diesem Zweck ist vorab eine Zusammenfassung der umfangreichen Befragungen des Beschuldigten und der Geschädigten sowie jener des Notarztes vorzunehmen:
E. 3.3.1 In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 4. Januar 2011 hatte der Beschuldigte zunächst gänzlich in Abrede gestellt, tätlich gegen die Geschädigte geworden zu sein, ihr gedroht oder sie genötigt zu haben. Er machte im Wesentli- chen geltend, die Geschädigte habe eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet, um dadurch zu Geld zu kommen. Sie lüge. Sie sei die Treppe heruntergefallen und habe sich dabei an der Nase verletzt. Er habe sie an diesem Tag nicht in D._____ abgeholt. Später habe er sie von E._____ ins Spital gefahren (Urk. 2/1, S. 2 ff.).
E. 3.3.2 Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Hafteinvernahme vom
9. November 2011, mithin rund 11 Monate nach dem Vorfall, gab der Beschuldig- te im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 2/2, S. 2 ff.), es stimme nicht, dass er der Geschädigten am 12. Dezember 2010, ca. um 17:45 Uhr, im Rahmen einer ver- balen Auseinandersetzung während einer Autofahrt einen Faustschlag ins Ge- sicht verpasst und ihr dadurch die Nase gebrochen habe. Sie habe ihm erklärt, im Club "F._____" die Treppe runtergefallen zu sein. Er habe sie dann ins Spital und danach nach Hause gebracht. Er meine, sie habe eine Nasenkorrektur gemacht und Plastik in der Nase. Genau dort habe sie sich wieder verletzt. Es stimme auch nicht, dass er sie nach dem Spitalbesuch weiter bedroht habe. Er wisse, dass er sie auch noch von einem späteren Arztbesuch von H._____ nach Hause gebracht habe. Sie habe den Brief geschickt und sich auch mündlich bei ihm entschuldigt. Sie wisse selber nicht, wieso sie ihn angezeigt habe. Es stimme, dass sie über ein paar Monate bis zu diesem Vorfall eine intime Beziehung gehabt hätten. Vor dem Erhalt des Entschuldigungsbriefes von der Geschädigten und des Briefes der Po- lizei habe er nichts gewusst von der Anzeige. Nein, er habe die Geschädigte nie darum gebeten, die Anzeige zurückzuziehen. Auf Vorhalt seines SMS vom
14. Dezember 2010, 15:32:07 Uhr, räumte der Beschuldigte dann allerdings erst- mals ein, dass er der Geschädigten geschrieben habe, sie solle sagen, dass sie gestürzt sei. Es sei aber nur darum gegangen, was die Versicherung decke und
- 14 - was nicht (Urk. 2/2, S. 9 f.). Er habe ihr gesagt, dass die Beziehung aufhören müsse. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Geschädigte ihm gesagt ha- be, es sei vorbei. Im Weiteren blieb der Beschuldigte bei seiner bisherigen Dar- stellung und seinen Bestreitungen (Urk. 2/2, S. 14 ff.). Er könne sich wirklich nicht mehr erinnern, wann er das erste Mal von der Anzeige erfahren habe. Auf dem Brief sei die Geschädigte als Verfasserin aufgeführt. Wie es zu diesem Schreiben gekommen sei, wisse er nicht. Er habe die Geschädigte zu 100 % nicht angewie- sen, dieses Schreiben aufzusetzen. Es stimme nicht, dass er deswegen Druck aufgesetzt und der Geschädigten gedroht und sie dazu gezwungen habe. Beim Durchlesen des Briefes scheine ihm deutlich, dass sie lüge.
E. 3.3.3 Am 10. November 2011 gab der Beschuldigte in der ersten Anhörung der Zwangsmassnahmenrichterin zu Protokoll (Urk. 12/9, S. 1 ff.), er werde Fol- gendes sagen: Alle Aussagen seien falsch, und er wolle gerne die Wahrheit erklä- ren. Einen Tag vorher habe er im "F._____" eine Party gehabt. Die Geschädigte sei auch dort gewesen. Am nächsten Tag sei ein Reinigungstag gewesen. Die Geschädigte habe sich freiwillig gemeldet, dass sie ihm helfe. Dann sei er um Viertel vor sechs zu ihr und habe ihr gesagt, dass er sie von D._____ abhole. Dann sei er gekommen, und die Geschädigte sei später gekommen und ins Auto gestiegen. Sie habe sofort mit ihm zu streiten begonnen und ihn beschimpft. Er sei ruhig gewesen und habe sie gefragt, ob sie sich beruhigen könne. Er habe ihr gesagt, dass sie freiwillig gekommen sei, und sie gebeten, dass sie aufhöre. Er wisse nicht, welche Gründe sie gehabt habe. Sie störe seine Familie und sein Le- ben. Sie habe weiter geredet und mit den Händen gefuchtelt. Sie sei so nahe ge- kommen, dass sie beinahe das Lenkrad genommen und sie beinahe von der Strasse abgekommen seien. Er habe sie während der Fahrt vom Lenkrad wegge- drückt. Sie habe auf der Nase eine kleine Verletzung gehabt und geweint und ge- jammert. Sie habe ihn geschüttelt und gefragt, weshalb er das gemacht habe. Dass die Geschädigte ihm gesagt habe, sie sei die Treppe heruntergefallen, sei alles falsch, auch seine Aussage. Er sei zu dieser Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen. Jetzt sage er die Wahrheit. Er entschuldige sich. Die Geschädigte habe geblutet, aber nicht aufgrund eines Faustschlages. Auf den Vorhalt, die Staats- anwaltschaft werfe ihm vor, die Geschädigte unter Druck gesetzt und ihr gedroht
- 15 - zu haben, gemeinsame Fotos ins Internet zu stellen, fuhr der Beschuldigte weiter (Urk. 12/9, S. 3), er habe gesehen, dass sie eine kleine Verletzung gehabt habe. Er habe sie gefragt, ob sie nach Hause oder mit ihm weiter mitfahren wolle. Er habe ihr gesagt, falls sie ihn weiterhin während der Fahrt störe, werde sie be- kommen, was sie verdiene. Sie sei freiwillig mit ihm mitgekommen. Sie seien wei- ter nach E._____ gefahren und hätten gestritten. In E._____ sei er in die Garage gefahren. Dann habe er sie gefragt, ob sie ins Spital möchte oder nach oben mit- kommen wolle. Sie habe im Auto bleiben wollen und dass er sie ins Spital bringe. Er habe heisses Wasser und einen Lappen für sie geholt und anschliessend seine Arbeit gemacht. Nach seiner Arbeit habe er sie ins Spital gebracht. In der Zwi- schenzeit habe sie im Auto diverse Schäden verursacht. Hätte sie Angst gehabt, hätte sie keine CDs zerkratzt und Dinge zerbrochen. Das Auto sei offen gewesen, damit sie nach draussen hätte gehen können. Als er sie geschubst habe, sei es nicht seine Absicht gewesen, sie zu verletzen, sondern die Situation zu beruhi- gen. Nach dem Spitalbesuch habe er sie nach Hause gebracht. Ein paar Tage später habe er sie von einem weiteren Arztbesuch nach Hause gefahren.
E. 3.3.4 Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 15. November 2011 erklärte der Beschuldigte, er habe einen Brief geschrieben, da er umgehend mit der Staatsanwältin sprechen und möglichst schnell einen Anwalt wolle. Er wol- le möglichst schnell entlassen werden. Er entschuldige sich für seine Falschaus- sage (Urk. 2/4, S. 1 f.). Weiter gab er zu Protokoll, die Geschädigte sei damals im Zentrum von D._____ schon depressiv, nervös bzw. hässig in sein Auto gestie- gen, ohne "guten Tag" oder "guten Morgen" zu sagen, und habe angefangen, auf das Handschuhfach zu schlagen. Er sei schon am Fahren gewesen. Sie sei mit ihren Händen in der Nähe des Lenkrades gewesen, weswegen er sie aus Sicher- heitsgründen mit der rechten Hand vom Lenkrad weggestossen habe. Durch den Stoss habe er wahrscheinlich ihre Hände weggestossen. Sie habe vielleicht einen Ring an den Händen getragen. Er habe nämlich gesehen, dass sie sich an der Nase äusserlich etwas gekratzt habe. Wie gut ihre Nase vorher gewesen sei, wis- se er nicht. Nach dem Stoss habe die Nase geblutet, aber normal ausgesehen. Später habe die Geschädigte ihm dann erzählt, dass sie vorher eine Operation gehabt habe. Er habe es aus Sicherheitsgründen getan und würde sagen, es sei
- 16 - nicht mit der Faust, sondern der offenen Hand gewesen. Vielleicht sei es aber auch seine Hand gewesen, welche ihre Faust gegen ihr Gesicht geschlagen ha- be. Er könne sich nicht genau erinnern. Auf Frage, ob er zugebe, dass er die Ge- schädigte mit der rechten Hand ins Gesicht geschlagen habe, meinte er (Urk. 2/4, S. 4), er könne sagen, dass er sie mehr gestossen als geschlagen habe. Seiner Meinung nach sei es nicht möglich, dass er ihr die Nase gebrochen habe. Die Röntgenbilder habe er nicht gesehen. Er habe selber den Ellbogen operiert und deswegen immer Schmerzen. Die Geschichte mit dem Treppensturz sei die Idee der Geschädigten gewesen. Sie habe dies im Spital E._____ ohne sein Wissen so erzählt. Ihm habe sie dies erst auf dem Rückweg vom Spital erzählt. Auf den Vorhalt, dies hätte er bereits vor einer Woche erzählen können, entschuldigte sich der Beschuldigte. Mit dem Stoss habe er die Geschädigte auch zum anständig Reden anhalten wollen. Er wolle aus der Haft entlassen werden.
E. 3.3.5 In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. November 2011 gab der Beschuldigte zu den Aussagen der Geschädigten im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 2/5, S. 1 ff.), es gebe schon Sachen, wo er Kommentare abgeben könnte, aber er wolle dies nicht. Er wolle sich bei der Geschädigten für alles und bei der Staatsanwältin für die falschen Aussagen entschuldigen. Der Fehler, der gewesen sei, sei gewesen. Er wolle sein Leben weiter planen. Er habe einen grossen Geschäftsschaden und Familienprobleme. Er habe eine neue Arbeitsstel- le bekommen und müsse den Vertrag unterschreiben. Er bitte darum, freigelassen zu werden. Auf Nachfrage, wofür genau er sich bei der Geschädigten entschuldi- gen wolle, erklärte der Beschuldigte, er habe sie geschoben oder geschlagen im Auto. Es sei beides falsch. Er wolle sich dafür entschuldigen, ohne Details. Auf Frage, ob er anerkenne, der Geschädigten die Nase gebrochen zu haben, erklär- te er, die Bilder nie gesehen zu haben. Er wisse nicht, ob er der Geschädigten die Nase gebrochen habe. Er habe die Geschädigte geschoben. Er habe ein Problem mit dem rechten Arm, er meine, sie müsste eine schwache Nase haben. Das, was im Auto passiert sei, habe er falsch gemacht. Er wisse nicht, was er sonst noch falsch gemacht habe. Vielleicht hätte er die Geschädigte etwas früher ins Spital bringen können. Er müsse ehrlich sagen, die Geschädigte habe den Brief kreiert. Sie habe ihm diesen dann geschickt, so wie sie es gesagt habe. Sie habe es so
- 17 - geschrieben, und sie hätten sich darauf geeinigt. Er sehe es nicht als Druck auf die Geschädigte an. Er würde gerne nach Hause gehen und nie mehr Kontakt mit der Geschädigten haben. Er entschuldige sich nochmals bei ihr.
E. 3.3.6 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom
14. Dezember 2011 erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt von Anklagesachverhalt Ziff. 1. (Urk. 2/6, S. 2), das sei in seinem Auto geschehen. Das werde in seinem Leben nie wieder geschehen. Ihn würde noch interessieren, ob da stehe, in wel- cher Position die Geschädigte in diesem Moment gewesen sei. Ja, er anerkenne diesen Sachverhalt vollumfänglich.
E. 3.3.6.1 Es treffe auch zu, dass er die Geschädigte nicht umgehend ins Spi- tal gebracht habe, sondern zuerst in den Club gefahren sei und sich dort eine Weile aufgehalten habe. Es stimme nicht, dass er sie massiv unter Druck gesetzt und von ihr verlangt habe, sie müsse ihn küssen und sich entschuldigen, ansons- ten er sie nicht ins Spital fahre. Er habe ihr auch nicht erneut Schläge angedroht oder zu solchen ausgeholt, falls sie irgendwo etwas Falsches erzählen würde. Sie hätten normal geredet. Er habe gar nicht gedacht, dass die Nase gebrochen sein könnte, andernfalls er sie wahrscheinlich sofort ins Krankenhaus gebracht hätte. Es sei in ihrer Mentalität, dass sie mit den Armen und Händen sprächen. Dies ha- be auch die Geschädigte getan. Es habe ihm leid getan, als er gesehen habe, dass Blut geflossen sei. Sein Ziel sei gewesen, seine Arbeit zu Ende zu bringen. Er habe gedacht, sie habe nur Nasenbluten (Urk. 2/6, S. 3 f.). Unterwegs habe sie ihn danach gefragt, sie ins Spital zu bringen.
E. 3.3.6.2 Dass die Geschädigte erzählt habe, sie sei die Treppe runterge- stürzt, sei deren Entscheidung gewesen. Er habe sie nicht beeinflusst. Vielleicht habe sie sich Gedanken darüber gemacht, was sie ihren Eltern sagen würde. Auf Vorhalt von Anklagesachverhalt Ziff. 2. meinte der Beschuldigte, dies stimme alles nicht. Vielleicht habe sie es nicht gehört, aber er habe sich mehrmals bei ihr ent- schuldigt. Er sei in die Garage gefahren wegen seiner Arbeit und habe gar nicht darüber nachgedacht, dass sie schwer verletzt sei. Sie hätten unterwegs die gan- ze Zeit darüber gesprochen und auch dass es ihnen beiden leid getan habe, dass so etwas geschehen sei. Er habe der Geschädigten angeboten, mit in den Club zu kommen. Sie habe jedoch im Auto bleiben wollen. Die Geschädigte habe keine
- 18 - Angst gehabt, ansonsten sie nicht 12 CDs und mehrere Kugelschreiber zerbro- chen hätte. Als er in die Garage zurückgekommen sei, habe er sie sofort ins Spi- tal gebracht (Urk. 2/6, S. 5 ff.).
E. 3.3.6.3 Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts betreffend Nötigung (Ziff. 3.) gab der Beschuldigte erstmals zu Protokoll (Urk. 2/6, S. 9 ff.), die Geschädigte habe ihm zwei Briefe geschrieben. In einem handschriftlichen, den sie persönlich beim Club eingeworfen habe, habe sie sich ihm gegenüber für alles entschuldigt. Es könne sein, dass er diesen Brief noch habe, auf dem sie unterschrieben habe. Später sei dann diese "Anzeigerückerstattung" gekommen. Dies sei die Wahrheit. Er werde sich bemühen, diesen Brief zu finden. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wann er von der Anzeigeerstattung durch die Geschädigte erfah- ren habe. Ausser der Geschädigten und ihm wisse niemand Bescheid über ihre "unschönen Angelegenheiten". Er habe mit niemandem darüber gesprochen (Urk. 2/6, S. 11). Sein Sohn habe schon von der Beziehung von ihm und der Ge- schädigten gewusst, auch früher. Der Anklagevorwurf stimme nicht (Urk. 2/6, S. 13). Er habe keinen Druck auf die Geschädigte ausgeübt. Ja, solche Nacktbil- der der Geschädigten seien noch auf seinem Telefon. Er habe dies gar nicht be- achtet. Das bedeute ihm nicht viel. Er könne mit dem Computer nicht umgehen. Sie hätten diese Bilder gemeinsam bei der Geschädigten zu Hause auf dem In- ternet angeschaut. Es sei nicht sein Wunsch gewesen, diese Fotos ins Internet zu stellen. Die Geschädigte habe mehrmals gesagt, dass sie eine Anzeige gegen ihn machen würde. Aber das erste, was er gesehen habe, sei die "Anzeigerückerstat- tung". Es sei so, dass sie über alles gesprochen hätten, aber er habe keinen Druck auf die Geschädigte ausgeübt (Urk. 2/6, S. 17). Die Geschädigte habe frei- willig getan, was sie getan habe.
E. 3.3.7 Anlässlich der Anhörung bei der Zwangsmassnahmenrichterin vom
E. 3.3.8 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. März 2012 gab der Beschuldigte rund 15 Monate nach dem Vorfall im Wesentlichen zu Pro- tokoll (Urk. 46, S. 2 ff.), seine Einstellung sei, dass er sich gewehrt habe. Die Ge- schädigte habe ihn als erstes an der rechten Schulter berührt. Er habe Angst ge- habt, dass sie das Lenkrad berühre. Als Reaktion darauf habe er sie wegge- schubst. Es habe sich herausgestellt, dass er sie in diesem Moment geschlagen habe. Er habe dies nicht gewollt. Es sei nicht bewusst, während der Autofahrt,
- 20 - gewesen. Er habe nicht geschaut, wohin seine Armbewegung gegangen sei. Es habe nicht stark sein können, da er seine rechte Hand operiert hätte. Zuerst hät- ten sie gestritten. Die Geschädigte habe dann gemerkt, dass er nicht auf sie rea- giert und geradeaus geschaut habe. Sie habe sich ihm auf Augenhöhe genähert und ihn dann geschubst. Sie sei nicht zufrieden gewesen, dass er ihr keine Auf- merksamkeit geschenkt habe. Darum habe sie ihn an der rechten Schulter be- rührt. Auf diese Bewegung habe er reagiert. Er habe es eilig gehabt, um zur Ar- beit zu gelangen. Es sei eine Art "hau ab" oder "sitz ruhig" gewesen, damit er fah- ren könnte. Es sei Blut aus ihrer Nase geflossen, und sie habe ein Taschentuch gesucht, das sie sich dann an die Nase gehalten habe. Er habe sie geschlagen, weil sie ihn beim Fahren gestört habe. Den Nasenbeinbruch habe er nicht in Kauf genommen. Er habe nicht gedacht, dass er sie geschlagen habe. Er habe ge- dacht, er habe sie weggeschoben. Auf dem Weg nach E._____ habe die Ge- schädigte gar nicht verlangt, ins Spital gefahren zu werden. Im Parkhaus habe sie nicht aussteigen und nach oben kommen wollen, da sie nicht mit ihm zusammen habe gesehen werden wollen, was er akzeptiert habe. Nachdem die Arbeit erle- digt gewesen sei, habe er gesehen, dass sie CDs kaputtgemacht und Kugel- schreiber zerbrochen habe. Als er aus der Tiefgarage gefahren sei, habe sie ihn gebeten, sie ins Krankenhaus zu fahren. Da alles normal ausgesehen habe, habe er gefragt, weshalb. Als sie nochmals den Wunsch geäussert habe, habe er sie dorthin gebracht. Dort sei sie mit dem Arzt zur Untersuchung gegangen. Was sie dem Arzt erzählt habe, habe er nicht mitbekommen. Dies habe sie ihm erst auf dem Rückweg erzählt. Er habe von ihr wissen wollen, weshalb sie nicht die Wahrheit gesagt habe, worauf sie gesagt habe, er solle sich an diese Version hal- ten. Auf dem Rückweg habe sie ihm auch gesagt, dass sie schon eine Operation an der Nase gehabt habe. Darum habe sie zur ärztlichen Kontrolle gehen wollen. Er habe gedacht, es sei gar keine Verletzung gewesen und er habe sie nur an der Nasenspitze erfasst. Diese Verletzung sei ihm heute noch unklar; auch weshalb sie vier Stunden im Auto gewartet habe und nicht von sich aus ins Spital gegan- gen sei. Das Krankenhaus sei 200 Meter vom Fahrzeug entfernt gewesen. Die Geschädigte habe maximal 1 ½ Stunden im Auto gesessen, bis seine Arbeit fertig gewesen sei.
- 21 - Zuerst habe sie den handschriftlichen Brief durch die Gittertüre in den Club geworfen. Danach habe sie ihn informiert, dass sie ihn bei der Polizei angezeigt habe, und sie habe sich persönlich bei ihm entschuldigt. Sie habe ihn telefonisch darüber unterrichtet. Er habe nicht darauf reagiert, und es habe ihn auch nicht in- teressiert. Er habe sie gefragt: "Wie kannst Du mich anzeigen, wenn Du mich als erstes an der Schulter geschubst hast und mich bei der Fahrt gestört hast? Was sagst Du dazu?". Und so habe ihr Telefongespräch geendet. Sie habe dann die- sen Brief geschrieben und ihm per E-Mail geschickt, und sie hätten dann das na- türlich zusammen korrigiert. Und so habe sie das abgeschickt. Es habe da keinen Druck gegeben. Es sei ihr Wunsch gewesen. Auf die Frage, weshalb die Geschä- digte andere Aussagen gemacht habe, meinte der Beschuldigte (Urk. 46, S. 7), er wisse, dass die Geschädigte eine finanzielle Krise gehabt habe. Vielleicht habe sie zu Geld kommen wollen. Er wisse es wirklich nicht.
E. 3.3.9 Die Geschädigte erklärte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befra- gung am Tag ihrer Anzeige vom 15. Dezember 2010, mithin drei Tage nach dem Vorfall, im Wesentlichen (Urk. 3/1, S. 1 ff.), es sei ca. um 17:30 Uhr auf der …- Strasse in I._____. gewesen, als der Beschuldigte ihr im fahrenden Fahrzeug den Schlag versetzt habe, nachdem er sie ca. um 17:15 Uhr bei ihr zuhause abgeholt habe. Sie hätten gemeinsam nach E._____ in seinen Club fahren wollen. Ins Spi- tal sei sie schliesslich gegen 22:00 Uhr gekommen. Ca. um 23:30 bis 00:00 Uhr habe er sie nach Hause gefahren. Der Beschuldigte habe sofort angefangen zu fragen, weshalb es vorbei sein solle, nachdem sie ihm zuvor ein SMS gesandt habe, in dem sie sich beschwert habe, nicht mehr in seinem Club arbeiten zu wol- len, und dass es vorbei sei. Wenn er mit ihr sprechen wolle, solle er zu ihr kom- men. Sie sei mit dem Wochenende nicht einverstanden gewesen. Sie habe ihm gerade mitteilen wollen, was ihr daran nicht gefallen habe, als völlig unerwartet die Faust gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihr die Faust ins Gesicht ge- schlagen, während er sein Fahrzeug in Richtung Autobahn gelenkt habe. Sie sei völlig perplex gewesen, habe sich die Nase gehalten und ihn gefragt, ob er ver- rückt sei, da ihre Nase zu bluten angefangen habe. Er habe ihr ein Taschentuch verweigert und sie nicht ins Spital bringen wollen. Er würde ihr zeigen, wie man sich benehme. Er habe zuerst sprechen und sie nirgendwohin bringen wollen. Sie
- 22 - solle ihm zuerst einmal danken und ihm einen Kuss geben dafür. Sie habe jedoch heftig geweint und sei fast ausgerastet vor lauter Schmerz. Er habe verlangt, dass sie mit Weinen aufhöre, ansonsten er sie in den Wald bringen würde. Irgendwo in D._____ habe er das Fahrzeug verlassen und ein nasses, rotes Badetuch ge- bracht, mit dem sie sich, ihre Klamotten und das Fahrzeug putzen sollte. Erst dann würde er sie ins Spital bringen. Dann seien sie weiter in Richtung E._____ gefahren. Sie habe ihm gesagt, er sei ein Verrückter. Sie kenne ihn so gar nicht. Sie würde ihn anzeigen, weil er sie grundlos geschlagen habe. Er habe nur ge- lacht. Sie habe ihm entgegnet, dass sie ihn nicht mehr sprechen wolle, da ihre Nase vermutlich gebrochen sei. Er habe gewusst, dass ihre Nase operiert gewe- sen sei. Sie habe ihn wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er sie ins Krankenhaus fahren solle. Vor lauter Schmerz sei sie bewusstlos geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, hätten sie sich im Parkhaus in E._____ befun- den. Er habe ihr gesagt, dass sie geschlafen habe. Sie solle hier warten. Nachher würde er sie ins Spital bringen. Dies habe er aber erst zwei bis drei Stunden spä- ter gemacht. Er habe ihr noch einen Kübel Wasser gebracht und gesagt, sie solle sich eine schöne Geschichte für das Krankenhaus ausdenken. Mit dem Wasser habe er dann sein Fahrzeug geputzt. Ihr Gesicht sei bereits stark angeschwollen gewesen. Anschliessend habe er ihren Sitz etwas nach hinten gestellt und ver- langt, dass sie noch etwas schlafe. Sie habe immer wieder wiederholt, dass er ein Psychopath sei und sie ins Krankenhaus wolle. Er habe nur gelacht und gesagt, dass sie sich dies selber zugefügt habe, weil sie ihn dazu gebracht habe. Ca. um 22:00 Uhr habe er sie schliesslich ins Spital gefahren und sie während der Fahrt gefragt, was sie sich ausgedacht habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie erzählen würde, von der Treppe gefallen zu sein. Anschliessend sei sie von einem Arzt un- tersucht worden. Der Beschuldigte sei auch anwesend gewesen. Sie habe ihm die Geschichte mit der Treppe aufgetischt. Der Arzt habe sie anschliessend noch genauer untersucht und röntgen lassen. Dann habe er sie damit konfrontiert, dass er ihr aufgrund des Verletzungsbildes nicht glaube. Anschliessend habe der Be- schuldigte sie nach Hause gebracht. Dabei habe er ständig gesagt, sie tue nur so, wie wenn sie die Nase gebrochen hätte. Er habe ihr Fr. 100.-- gegeben, damit sie Medikamente kaufen könne. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie lieben würde.
- 23 - Sie habe geantwortet, dass er für sie gestorben sei. Später habe sie ihn einmal angerufen und gesagt, er solle dafür gerade stehen, dass er ihr die Nase gebro- chen habe. Er wolle dies jedoch nicht, weshalb sie ihn anzeige. Nach dem plötzlichen Schlag habe sie sich sofort ins Gesicht gegriffen, weil dieses unheimlich geschmerzt und sie gespürt habe, wie Blut aus der Nase ge- ronnen sei. Wo und für wie lange sie bewusstlos geworden sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe um sich herum alles hören können, aber sie wisse es nicht. Sie sei erst wieder zu sich gekommen, als sie in E._____ parkiert hätten. Sie sei im Fahrzeug geblieben, bis er sie ins Krankenhaus gebracht habe. Sie habe vor lau- ter Schmerzen gar nicht richtig gehen können. Ihr sei übel gewesen, und sie habe schlafen wollen. Er habe sie zwei Stunden im Fahrzeug gelassen, ihr das Aus- steigen aber nicht verweigert, sondern einfach erklärt, sie solle nirgendwo hinge- hen, er würde kommen und sie ins Spital bringen. Sie hätte schon weggehen können, habe aber kein Guthaben auf dem Handy und kein Geld dabeigehabt und sei nicht wintertauglich gekleidet gewesen. Sie habe die ganze Zeit verlangt, dass er sie ins Krankenhaus bringe. Er habe zuerst seine Arbeit erledigen wollen. Sie sollte sich zuerst ausdenken, was sie im Spital erzählen wolle, und sich beruhi- gen. Sie habe im Spital nicht die Wahrheit erzählt, weil der Beschuldigte ihr dies so gesagt habe. Sie habe über das weitere Vorgehen nicht richtig Bescheid ge- wusst und befürchtet, dass die Unfallversicherung die Kosten nicht übernehmen würde. Der Beschuldigte habe sie diesbezüglich unter Druck gesetzt, indem er gesagt habe, eine Anzeige bringe nichts. Er habe ja nicht geschlagen. Er würde ihr helfen, wenn die Nase wirklich gebrochen sei. Er liebe sie. Er würde ihr nicht verzeihen, wenn sie ihn anzeige. Er würde ihr Leben kaputt machen. Sie wisse die genauen Worte nicht mehr, aber er habe ihr Angst gemacht. Dies habe sie dazu bewogen, beim Arzt die Unwahrheit zu erzählen. Der Beschuldigte habe ihr gestern geschrieben, was sie im Personalbüro bezüglich dieser Tat sagen solle. Sie habe überhaupt keine Zeit dazu gehabt, sich zu wehren. Er habe sie völlig unvorbereitet geschlagen. Sie wolle eine Entschuldigung von ihm mit einer Recht- fertigung, keine Rache. Sie könne derzeit nicht zur Arbeit und habe deswegen auch weniger Geld.
- 24 -
E. 3.3.10 Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 11. Januar 2011 gab die Geschädigte im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 3/2, S. 2 ff.), wenn sie die Be- stimmungen der Rechtspflegedelikte gekannt hätte, wäre es gar nie soweit ge- kommen. Sie sage jetzt die Wahrheit, was sich wirklich zugetragen habe. Sie ha- be mit dem Beschuldigten in einer Paarbeziehung gestanden. Sie wolle sich für die Anzeigeerstattung entschuldigen. Diese habe nicht den Tatsachen entspro- chen. Sie habe ein Schreiben an die Adresse der Polizei und der Staatsanwalt- schaft verfasst, wonach sie diese Anzeige gegen den Beschuldigten zurückziehen wolle. Sie sei die Verfasserin dieses Schreibens und habe es freiwillig verfasst. Sie wolle die Anzeige zurückziehen und sich für ihr Verhalten entschuldigen. Sie habe sich all ihre früheren Aussagen ausgedacht. Sie sei in jenen Tagen sauer gewesen. Es stimme, dass sie an jenem Abend die Treppe runtergefallen sei. Sie habe sich gedacht, dies ausnützen und vom Beschuldigten Geld verlangen zu können. Sie sei am 12. Dezember 2010 mit dem Zug in den Club nach E._____ gelangt und dort zwischen 20:00 und 20:30 Uhr angekommen. Sie sei alleine im Treppenabgang gestürzt und habe sich dabei verletzt. An der linken Seite habe sie sich überall verletzt und an der Nase geblutet. Die Nase habe sie schon ein- mal operieren müssen. Wie sie sich die Verletzung zugezogen habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Ab und zu sei sie ein Tolpatsch. Es passiere ab und zu, dass sie sich verletze. Die gegen den Beschuldigten gemachten Äusserungen seien daher falsch. Dazu sei es gekommen, weil sie eifersüchtig sei, da er noch eine Ehefrau habe. Sie habe den Sturz ausnützen und sich an ihm rächen und zu Geld kommen wollen. Ihre heutigen Aussagen würden definitiv der Wahrheit ent- sprechen. Sie wolle sich beim Beschuldigten entschuldigen und hoffe, er verzeihe ihr. Sie wolle den Kontakt aufrechterhalten.
E. 3.3.11 Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 31. Mai 2011 als Be- schuldigte wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gab B._____ im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 3/3, S. 2 ff.), einen Freund, eine feste Beziehung, habe sie nicht. Sie treffe sich einfach manchmal mit dem Beschuldig- ten. Sie seien nicht öffentlich zusammen. Den Beschuldigten habe sie im März 2010 über ihren Bekanntenkreis kennengelernt, als sie einmal ins "F._____" in E._____ gegangen sei. Sie seien öfters dorthin gegangen, und sie seien vom Be-
- 25 - schuldigten dort auch eingeladen worden. Er habe dann eine Aushilfskraft ge- sucht, und sie habe zugesagt. Eigentlich sage ihr das Nachleben aber nicht zu. So habe sie manchmal, ca. 5 Mal im Jahr, als Aushilfe dort gearbeitet. Mit der Zeit seien sie sich nähergekommen, und es sei eine Beziehung zwischen ihnen ent- standen. Sie sei noch nie mit einem verheirateten Mann zusammen gewesen, weshalb auch ihre Mutter nichts davon wisse. Es sei keine richtige Beziehung. Heute sei sie auf der Suche nach einem festen Freund. Eine Stimme in ihr frage immer, was sie eigentlich von diesem Mann wolle. Er sei einfach sehr nett zu ihr. Er sei aber verheiratet und habe nie richtig Zeit. Auf Frage, ob sie in einem Ab- hängigkeitsverhältnis zu ihm stehe, meinte sie (Urk. 3/3, S. 5), der Beschuldigte sehe in ihr einfach seine Muse. Deshalb hätten sie sich auch immer wieder ge- stritten. Sicherlich habe er viel Geld. Sie habe nie Geld von ihm verlangt, aber manchmal habe er ihr Fr. 200.– bis Fr. 300.– zur Bezahlung von Rechnungen ge- geben. Dies sei zwei- bis dreimal gewesen. Sie schätze ihn eher als geizig ein. Er habe ihr das Gefühl gegeben, dass er ihr Geld gegeben habe, da sie eine Bezie- hung gehabt hätten. Total seien es sicher nicht Fr. 1'000.– gewesen. Sie sei in keiner Art und Weise von ihm abhängig. Sie habe auch keine Schulden bei ihm. Sie habe manchmal sogar gratis im "F._____" ausgeholfen. Dies habe sie auch gestört, denn er habe dies nicht berücksichtigt. Vor zwei Wochen habe sie letzt- mals Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt, als die Einladung der Polizei ge- kommen sei. Sie habe ihn angerufen, da er habe wissen wollen, wenn sie eine Einladung erhalte. Es sei ja nicht einfach ihre Sache. Sie habe ihn ja auch ange- zeigt. Er habe ihr gesagt, sie habe sich dies selber eingebrockt. Nun müsse sie auch selber wieder rausfinden. Ja, sie habe einen Computer zu Hause. Das Schreiben "Anzeigerückerstattung" habe damit zu tun, dass sie den Beschuldig- ten falsch beschuldigt habe. Es sei bei ihr zuhause auf ihrem PC von ihr selber und alleine geschrieben worden. Sie habe es dem Beschuldigten jedoch mehr- mals am Telefon vorgelesen.
E. 3.3.11.1 Zuerst habe sie den Beschuldigten nicht anzeigen wollen. Doch wer so stark auf ihre Nase schlage, solle nicht so einfach davonkommen. Da ihre Familie nichts von der Beziehung zum verheirateten Beschuldigten wissen dürfe, habe sie am Sturz auf der Treppe festhalten müssen. Hätte er sie in den Bauch
- 26 - geschlagen, so dass man es nicht gesehen hätte, hätte sie ihn wohl nicht ange- zeigt, aber die gebrochene Nase sei einfach zu viel gewesen. Der Beschuldigte habe von ihr gefordert, dass sie die Anzeige zurückziehe. Er habe ihr gedroht, dass er die Fotos von ihnen ins Internet stellen würde und er sie vor der Familie blamieren würde. Deshalb habe sie Angst gehabt, denn dadurch hätten alle von ihrer Beziehung zum Beschuldigten gewusst, was schlimm für sie gewesen wäre. Er sei für sie wie ein "Monster" gewesen. Sie könne auch sagen, dass sie seit dem Schlag nicht mehr zusammen seien. Seit März 2011 habe sie einen Freund, dem sie vor drei Tagen alles erzählt und gesagt habe, weshalb sie zur Polizei müsse. Auch dieser habe ihr geraten, die Wahrheit zu sagen. Da sie ausser von ihrem Vater oder ihrem Bruder beim Streiten noch nie geschlagen worden sei, sei dieser Schlag des Beschuldigen einfach zu viel gewesen. Hätte er sie nicht so stark geschlagen, wäre es nicht zu diesem Problem gekommen. Er sei nicht ihr Mann und habe daher kein Recht, ihr etwas zu befehlen. Auch habe er sie mehre- re Stunden allein gelassen und erst später ins Spital gebracht.
E. 3.3.11.2 Die Aussagen, welche sie in ihrer ersten polizeilichen Befragung gemacht habe, seien daher die wahren (Urk. 3/3, S. 8). Ab dem Schlag habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie eine Anzeige machen würde. Von da an ha- be er Druck aufgesetzt, dass sie keine Anzeige mache. Er habe den Schlag bis heute nicht bereut. Sie habe die Anzeige dann gemacht und ihm dies auch gleich gesagt. Gleichzeitig habe sie unheimliche Angst vor ihm gehabt. Er habe gesagt, dass er alles machen würde, um die Geschichte umzudrehen. Er würde ihre Fo- tos ins Internet stellen und mit ihrer Mutter von Erwachsenen zu Erwachsenen re- den. Er habe auch noch mit weiteren Schlägen gedroht. Dann habe er gesagt, da sie so gut schreiben könne, solle sie dieses Anzeigerückerstattungsschreiben ausfertigen. Er habe ihr vorgegeben, was sie genau schreiben solle. Sie solle es auf sein Mail schicken. Er habe dieses angeblich auch seinem Anwalt gezeigt. Als der Beschuldige das Okay gegeben habe, habe sie das Schreiben an die von ihm vorgegebenen Adressen abgeschickt; an die Polizei in J._____ per Post und per Mail und an den Club "F._____". Die Adresse auf dem Couvert, adressiert an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Abis, Zweigstelle J._____, sei ihre Handschrift. Sie habe mit dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang auch viel Kontakt per
- 27 - SMS gehabt, auch telefoniert. Sie hätten einfach so miteinander gestritten. Sie habe nur Aushilfe im Club "F._____" gemacht. Sie sei nicht angestellt gewesen. Er habe sie eher ausgenutzt. Zu jener Zeit sei das Verhältnis zum Beschuldigten normal freundschaftlich gewesen. Tiefen habe es gegeben, wenn er sie mit Arbei- ten beauftragt habe, sich zu seinen Gästen zu setzen und zu lächeln. Dies habe ihr nicht gepasst, obwohl er ihr anschliessend Geld gegeben habe. Sie seien dar- über in verbalen Streit geraten, wie am 12. Dezember 2010 auf der Autofahrt von ihrem Wohnort nach E._____.
E. 3.3.11.3 Auf Frage, ob sie unter Druck gesetzt worden sei, erklärte die Ge- schädigte (Urk. 3/3, S. 10), der Beschuldigte habe ihr Verhaltensregeln bekannt gegeben, wie sie sich bei der Polizei zu verhalten hätte. Auch dass ihr die Polizei mit Gefängnis drohen würde. Nachdem sie das erste Mal bei der Polizei gewesen sei, habe er gesagt, dass sie dies durchstehen würden und er eine allfällige Bus- se gegen sie bezahlen würde. Er habe ihr auch einen Besuch im Gefängnis in Aussicht gestellt, falls sie verurteilt würde. Er habe jeden Schritt von ihr in dieser Angelegenheit wissen wollen. Er habe verlangt, dass sie an der "Anzeigerücker- stattung" festhalten solle. Auf Vorhalt der SMS zwischen ihnen vom 13.12.2010 bis zum 16.12.2010, meinte sie, sie könne sich praktisch an jede SMS erinnern. Diese entsprächen der Wahrheit.
E. 3.3.12 Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Privatkläge- rin und Auskunftsperson vom 30. November 2011 gab die Geschädigte unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten per Videoübertragung im We- sentlichen zu Protokoll (Urk. 3/4, S. 4 ff.), sie habe bei der ersten und bei der drit- ten polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt und wolle nichts dazu ergänzen oder korrigieren. Die Anzeigerückerstattung habe sie machen müssen, da der Be- schuldigte ihr dies gesagt habe. Sie habe ihn ungefähr im Februar oder März 2010 kennengelernt. Sie hätten keine enge, öffentliche Beziehung, aber eine inti- me Freundschaftsbeziehung gepflegt, damit seine Frau dies nicht rausbekomme. Sie hätten nie zusammen gewohnt. Er sei immer zu ihr gekommen. Seit er sie ge- schlagen habe, stehe sie in keinem Verhältnis mehr zum Beschuldigten. Es habe sich so entwickelt, dass er auch ihr Chef geworden sei. Sie habe immer Problem- arbeiten gemacht. Sie sei dort aushelfen gegangen. Er habe dies ausgenutzt. Er
- 28 - habe sie jeweils bar in die Hand bezahlt, wenn sie etwas gearbeitet habe. Sie hät- ten nichts Fixes vereinbart. Seit der letzten Einvernahme bei der Polizei sei sie nicht mehr kontaktiert worden. Zuvor habe der Beschuldigte wissen wollen, was sie bei der Polizei gesagt habe.
E. 3.3.12.1 Der Beschuldigte habe sie am 12. Dezember 2010 um 18:00 Uhr abgeholt. Sie hätten nach E._____ in den Club fahren und ihre Meinungsver- schiedenheiten besprechen wollen. Im Auto habe gleich ein Gespräch begonnen, und sie hätten sich gesagt, was ihnen nicht gefalle. Als sie gesprochen habe, sei unerwartet ein Schlag gekommen. Er habe umgedreht und sei zurückgefahren, da sie zu weinen begonnen habe. Sie habe es nicht glauben können, dass er sie ge- schlagen habe, und dann habe sie voll die Schmerzen gehabt und ihre Nase habe geblutet. Früher habe er sie nur einmal gewatscht, geohrfeigt. Er habe gesagt, je mehr er eine Frau schlage, desto mehr liebe ihn diese, und dann würde sie mehr gehorchen. Aber sie hätte nie gedacht, dass er sie so schlagen würde, dass sie die Nase brechen würde. Nach dem Schlag habe sie ihn gefragt, ob er verrückt sei. Sie habe nicht gewusst, dass die Nase gebrochen gewesen sei, aber sie ha- be unglaublich grosse Schmerzen gespürt. Er habe gesagt, sie solle zu weinen aufhören, sich entschuldigen und ihn küssen. Sie habe ihm gesagt, er sei ver- rückt, er sei ein Psychopath. Er solle sie ins Krankenhaus fahren. Er sei aber in D._____ umhergefahren und habe gewollt, dass sie sich dafür entschuldige, was sie ihm gesagt habe. Sie habe in diesem Moment Angst vor seinem Benehmen gehabt und es nicht fassen können. Er sei so böse gewesen: Sie habe es ver- dient, dass er sie geschlagen habe. Sie sei schuld, dass er zu spät ins "F._____" komme. Er müsse dort zuerst Sachen erledigen und bringe sie erst dann ins Spi- tal. Sie habe Angst gehabt, dass er sie nochmals schlage. Der Schmerz alleine habe schon solche Angst ausgelöst. Sie habe sich nicht entschuldigt. Er habe dann angehalten, ein Handtuch aus seinem Gepäck genommen und irgendwo, wo es Wasser gehabt habe, nass gemacht. Sie sollte sich damit abwischen und sich beruhigen. Er sei dann wieder in Richtung E._____ losgefahren. Sie habe die ganze Zeit geweint und gesagt, er sei ein Schwein, ein A…, ein Monster, da er sie geschlagen habe. Er habe auch noch gesagt, sie solle ihre Klappe halten, sonst fahre er in den Wald und mache sonst etwas mit ihr. Dann sei sie glaublich in
- 29 - Ohnmacht gefallen vor lauter Angst, Blut und Schmerz. Kurz bevor er im "F._____" parkiert habe, sei sie wieder zu sich gekommen. Sie habe ihm gesagt, wenn er sich nicht entschuldige, würde sie ihn anzeigen. Er habe gemeint, das würde er nicht tun. Er würde sie erst ins Spital fahren, wenn sie mit ihm zusam- men ausgedacht hätte, was sie im Spital erzählen solle. Er habe parkiert, gesagt, sie solle hier warten, und einen Eimer und einen Schwamm geholt, aber erst nach ungefähr eineinhalb Stunden. Sie habe kein Geld und kein Guthaben auf dem Handy gehabt und deshalb nicht gewusst, wo sie hin und was sie machen sollte. Sie habe gedacht, er würde kommen, sich entschuldigen und sie ins Spital fahren. Zweitens habe sie Angst gehabt. Die ganze Zeit vom Schlag an habe sie Todes- angst gehabt (Urk. 3/4, S. 10).
E. 3.3.12.2 Zuvor habe der Beschuldigte auch gesagt, sie solle die Klappe hal- ten. Wenn sie noch etwas Falsches sagen würde, würde er sie nochmals schla- gen. Er habe gesagt, sie solle erzählen, sie sei beim Putzen die Treppe runterge- fallen. Dann habe sie gesagt, es sei okay, sie sollten ins Spital fahren. Die Details seien erst später gekommen, als der Beschuldigte realisiert habe, dass sie ihn anzeige bzw. angezeigt habe. Im Spital beim Arzt sei sie total verängstigt gewe- sen. Der Beschuldigte sei auch ins Arztzimmer mitgekommen. Auf Frage des Arz- tes habe sie gesagt, sie sei die Treppe runtergefallen. Dann habe er sie überall untersucht und in einem anderen Zimmer den Kopf röntgen lassen. Der Arzt habe dann zu ihr und dem Beschuldigten gesagt, sie sei ausser des Nasenbeinbruchs nirgends verletzt. Zuvor im Zimmer habe der Arzt gesagt, sie könne ihm ruhig sa- gen, wenn sie geschlagen worden sei. Es sei unmöglich, sich nirgendwo am Kör- per zu verletzen, wenn man von einer steilen Treppe falle. Der Beschuldigte habe sie nach Hause gefahren und gesagt, sie solle es niemandem erzählen. Er wün- sche ihr gute Besserung, so als sei nichts passiert. Sie habe lieber nichts gesagt, ausser: "Ich hasse dich, du Arschloch, du kannst mich vergessen ab heute!". Sie habe sich dann unter Narkose die Nase zurückbiegen lassen müssen. In der Zeit habe sie dem Beschuldigten ein SMS gesandt, wonach er sich entschuldigen sol- le, ihre Nase sei gebrochen, es gehe so nicht, was das solle. Sie habe ihre ganze Familie anlügen müssen, sie sei die Treppe runtergefallen. Auch ihrer Tante habe sie sich nicht getraut, die Wahrheit zu sagen. Sie hätte einfach Angst gehabt, die-
- 30 - se würde den Beschuldigten dann auch anrufen. Auf jeden Fall habe er mit ihr ausgemacht, dass er ihre Tante anrufen würde, um zu fragen, wie es ihr gehe. Ih- re Tante sei misstrauisch gewesen und habe ein paar Mal gefragt, ob sie ge- schlagen worden sei. Sie habe aber Angst gehabt, es dieser zu sagen. Auf jeden Fall habe sie den Beschuldigten am 15. Dezember 2010 angezeigt, weil er sich nicht habe entschuldigen und normal mit ihr darüber sprechen wollen. Sie habe ihm mehrmals gesagt, sie zeige ihn an, das gehe so nicht. Der Beschuldigte habe nur gedroht, sie solle es lieber nicht machen, andernfalls er sie nochmals bzw. erst recht zusammenschlage. Sie könne sowieso nichts ausrichten. Er habe soviel Geld und einen guten Anwalt. Sie hätten auf … [Sprache des osteuropäischen Staates K._____] miteinander kommuniziert.
E. 3.3.12.3 Im Spital sei sie gegen 22:00 oder 22:15 Uhr gewesen. Es stimme nicht, dass sie auf das Handschuhfach geschlagen habe oder mit ihren Händen in die Nähe des Lenkrades gekommen sei. Es stimme auch nicht, dass er sie vom Lenkrad weggestossen habe. Ihre Hände habe sie im Schoss gehabt. Im Spital habe sie ein Formular ausfüllen und Angaben machen müssen. Der Beschuldigte sei dabei gewesen. Sie hätten das Formular gemeinsam ausgefüllt. Er habe nicht gewollt, dass sie "F._____" schreibe, sondern den Namen des Restaurants dar- über. Sie habe es trotzdem hingeschrieben. Er habe ihr gesagt, was sie im Ein- zelnen ausfüllen solle. Sie habe Angst gehabt, dem Arzt die Wahrheit zu sagen, da der Beschuldigte ihr zuvor ja gedroht habe (Urk. 3/4, S. 17 f.). Sie wisse nicht, was passiert wäre, wenn sie die Wahrheit gesagt hätte. Sie habe einfach Angst gehabt. Sie wolle gar nicht darüber nachdenken. Der Beschuldigte sei beim Un- tersuch dabei gewesen, da er derjenige gewesen sei, der ihr "geholfen" habe, der sie ins Spital gebracht habe. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte von ihrer Schönheitsoperation an der Nase gewusst habe. Seine Angabe im Schreiben aus der U-Haft, wonach es ihre Idee gewesen sei, bereits im Spital falsche Angaben zu machen, stimme nicht. Sie habe "F._____" auf das Formular schreiben wollen, er den Namen des Restaurants. Vom tatsächlichen Tatort habe sie nichts sagen dürfen. Das Schreiben "Anzeigerückerstattung" habe sie geschrieben und unter- zeichnet. Der Beschuldigte sei per Telefon dabei gewesen und habe ihr gesagt, was sie schreiben und wohin sie den Brief schicken solle. Er habe sie immer wie-
- 31 - der angerufen, nachdem sie ihn angezeigt habe. Als er die Einladung der Polizei erhalten habe, habe er feststellen können, dass sie ihn nun angezeigt habe. Sie habe ihm das gesagt. Er habe dann erst recht damit angefangen, sie zu bedro- hen. Kurz nach der Anzeige habe er sie angewiesen und gezwungen, den Brief zu schreiben. Bevor sie ihn abgeschickt habe, habe der Beschuldigte diesen per Mail sehen und auch noch die Uhrzeit geändert haben wollen. Alles, was im Brief stehe, sei sozusagen vom Beschuldigten. Sie habe ihm jeden geschriebenen Satz übersetzen müssen. Sie habe ihm diesen Brief auf Deutsch gemailt, während sie beide am Telefon gewesen seien. Sie wisse auch nicht, weshalb sie den Brief der Polizei nach J._____ habe senden müssen, nachdem sie die Anzeige in G._____ gemacht habe. Der Beschuldigte habe es ihr so gesagt. Sie habe nur das ge- macht, was er gesagt habe, damit er sie in Ruhe lasse. Er habe gesagt, er würde dafür sorgen, dass sie aus der Schweiz verschwinden müsse, er würde ihre Fami- lie kaputt machen, intime Bilder von ihr ins Internet stellen, sie blossstellen und ihr Leben in der Schweiz kaputt machen, falls sie die Briefe nicht verschicke. Sie sei hilflos gewesen, da sie es niemandem habe sagen können. Er sei ziemlich glaubwürdig gewesen. Er habe sie sehr oft nackt fotografiert mit dem Telefon und einer Kamera, mit welcher er im Club immer auch Leute fotografiert habe. Sie ha- be ihm einfach blind vertraut. Es wäre ein Albtraum gewesen, falls er diese Bilder ins Internet gestellt hätte.
E. 3.3.12.4 In der Einvernahme vom 31. Mai 2011 habe sie die Wahrheit ge- sagt. Ja, es sei zutreffend, dass sie der Ehefrau des Beschuldigten SMS ge- schickt habe. Sie glaube, dies sei gewesen, nachdem er sie geschlagen habe. Sie habe mit dieser darüber sprechen wollen, sich aber nicht getraut. Sie habe dann die Frau angerufen, aber sofort wieder aufgelegt, nachdem diese sich gemeldet habe.
E. 3.3.13 L._____, damaliger Notfallarzt, erklärte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 2011, rund ein Jahr nach der Untersuchung (Urk. 4/1, S. 2 ff.), die Geschädigte habe eine offensichtliche Rissquetschwunde am Nasenrücken und ansonsten keine sofort erkennbaren Verletzungen gehabt. Beim Röntgenbild habe er einen Bruch des Nasenbeins festgestellt. Im Wundver- sorgungsraum habe er die Geschädigte in Begleitung eines erwachsenen, kräfti-
- 32 - gen Mannes (des Beschuldigten) vorgefunden. Auf Frage habe sie ihm erklärt, die Treppe hinuntergefallen zu sein. Er habe die Patientin untersucht und aufgrund der Schmerzen am Nasenrücken und der Nasenwurzel ein Röntgenbild veran- lasst. Der Röntgenassistentin habe er gesagt, er wolle die Geschädigte dann noch alleine sprechen. Dort habe er ihr erklärt, dass ihre Schilderung unglaub- würdig sei und ganz andere Verletzungen verursacht haben würde, da er die frag- liche Treppe im Club "F._____" sogar kenne. Sie habe auf dem geschilderten Sachverhalt bestanden. Zurück im Wundversorgungsraum habe er das Röntgen- bild mit der Geschädigten besprochen und erklärt, dass ein Bruch vorliege. Er könne sich vorstellen, dass die Behandlung ca. 45 Minuten gedauert habe. Die Geschädigte habe nicht eingeschüchtert gewirkt, sondern differenziert und intelli- gent. Dies insbesondere nach dem Gespräch unter vier Augen ohne ihren Beglei- ter im Röntgenraum. Der Beschuldigte sei in seiner Anwesenheit sehr ruhig ge- wesen und der Geschädigten nicht ins Wort gefallen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass er sie unter Druck gesetzt hätte. Soweit er sich erinnere, hätten die beiden in seiner Anwesenheit in keiner Sprache gesprochen, die er nicht verstanden habe. Er sei aber nicht durchgehend anwesend gewesen. Schriftliche Angaben zum Un- fallhergang habe die Geschädigte nicht machen müssen. Seines Erachtens sei die Verletzung in den letzten Stunden vor der Behandlung, aber nicht einige Tage vorher, entstanden.
E. 3.4 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAU- SER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Die Glaubwür- digkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine eher untergeordnete Rolle zu. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage abzustellen. Um eine Aussage als zuverlässig ta- xieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichen-
- 33 - den Anzahl Realitätskriterien zu überprüfen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; vgl. auch ZR 72 Nr. 80, mit Verweisen). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: Innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufs, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Schil- derung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat, Kenntlichmachung der psychi- schen Situation von Täter und Zeuge, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldig- ten, Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl die Formulierung als auch die Angaben über die Nebenumstände verän- dern können (HAUSER, a.a.O., S. 316).
E. 3.4.1 Es sind daher die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen der Geschädigten und jene des Notarztes auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Stehen sich dabei widersprechende Aussagen gegenüber, so gilt es, diese im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubwür- digkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu würdi- gen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist schliesslich zu entscheiden, welche Darstellung zu überzeugen vermag.
E. 3.4.2 Im vorinstanzlichen Urteil wurden die allgemeinen Überlegungen zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten bereits dar- gelegt und zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten mit Vor- sicht und jene der Geschädigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien (Urk. 70, S. 5 f.).
E. 3.4.2.1 Zu ergänzen ist, dass sowohl der verheiratete Beschuldigte als auch die Geschädigte zur Tatzeit und auch danach ein grosses Interesse daran zu ha- ben schienen, dass ihre unbestritten intime, ehewidrige Beziehung in ihren Fami- lien und ihrem privaten Umfeld nicht weiter bekannt würde. So sagte der Beschul- digte beispielsweise einmal aus, ausser der Geschädigten und ihm wisse nie- mand Bescheid über ihre "unschönen Angelegenheiten". Er habe mit niemandem darüber gesprochen (Urk. 2/6, S. 11), während die Geschädigte beispielsweise zu Protokoll gab, sie sei noch nie mit einem verheirateten Mann zusammen gewe-
- 34 - sen, weshalb ihre Mutter nichts davon wisse (Urk. 3/3, S. 5). Da ihre Familie nichts von der Beziehung zum verheirateten Beschuldigten wissen dürfe, habe sie am Sturz auf der Treppe festhalten müssen. Er habe ihr gedroht, dass er die Fo- tos von ihnen ins Internet stellen und sie vor der Familie blamieren würde. Des- halb habe sie Angst gehabt, denn dadurch hätten alle von ihrer Beziehung zum Beschuldigten gewusst, was schlimm für sie gewesen wäre (Urk. 3/3, S. 7; vgl. auch Urk. 3/4, S. 4 und S. 13). Offenbar sandte die Geschädigte der Ehefrau des Beschuldigten sogar SMS und wollte diese anrufen, um über das Erlebte zu spre- chen, legte aber sofort wieder auf, da sie sich nicht getraute (Urk. 3/4, S. 26 f.).
E. 3.4.2.2 Auch unter dem Aspekt, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte ihre Beziehung geheim halten wollten, hatten beide ein Interesse da- ran, nicht die wahren Gründe für die Verletzung der Geschädigten zu erzählen. Ih- re generelle Glaubwürdigkeit erweist sich daher unter diesem Blickwinkel als glei- chermassen beeinträchtigt.
E. 3.4.2.3 Nachdem beide ihre Darstellung im Verlaufe der Ermittlungen in Kernpunkten eingestandenermassen diametral geändert haben, kommt das auf- fällige Aussageverhalten von beiden als weitere Beeinträchtigung ihrer generellen Glaubwürdigkeit hinzu.
E. 3.5 Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung (Anklageziffer 1.) ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er seine diesbezügliche Darstel- lung mehrmals geändert hat. Nach anfänglich kategorischem Bestreiten (Urk. 2/1, S. 2 ff.; Urk. 2/2, S. 2 ff.) räumte er in seiner ersten Anhörung vor der Zwangs- massnahmenrichterin erstmals halbherzig ein (Urk. 12/9, S. 1 ff.), die Geschädigte am Tatabend in D._____ abgeholt und während der Fahrt in seinen Club nach E._____ im Rahmen eines verbalen Disputes vom Lenkrad weggedrückt zu ha- ben, worauf sie auf der Nase eine kleine Verletzung gehabt und geweint habe. Die Aussage der Geschädigten, wonach sie die Treppe runtergestürzt sei, wie auch seine Aussage, seien falsch. Den Faustschlag bestritt er nach wie vor und beschönigte seine tätliche Intervention. Bei seiner relativierenden, beschönigen- den und verharmlosenden Darstellung blieb der Beschuldigte auch in den folgen- den zwei staatsanwaltschaftlichen Befragungen, und er versuchte, sich mit der fadenscheinigen Beteuerung herauszureden, er habe die Geschädigte aus Si-
- 35 - cherheitsgründen mehr vom Lenkrad weggestossen, als mit der Hand geschla- gen, auch um sie anzuhalten, anständig mit ihm zu reden. Er habe ein Problem mit dem rechten Arm und meine, die Geschädigte müsse eine schwache Nase haben (Urk. 2/4; Urk. 2/5). In der Schlusseinvernahme anerkannte er den diesbe- züglichen Anklagesachverhalt vollumfänglich (Urk. 2/6, S. 2). Dabei blieb er auch anlässlich seiner zweiten Anhörung bei der Zwangsmassnahmenrichterin. Er ge- be zu, die Geschädigte mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, und so, wie die Röntgenbilder zeigten, akzeptiere er, dass dieser Schlag ihr die Nase ge- brochen habe (Urk. 12/33, S. 2 ff.). Vor der Vorinstanz machte er erneut beschö- nigend – aber erstmals – geltend, er habe sich nur gewehrt, da sie ihn zuerst an der Schulter berührt habe. Er habe sie weggeschubst. Es habe sich herausge- stellt, dass er sie in diesem Moment unbewusst und ungewollt geschlagen habe (Urk. 46, S. 2 ff.).
E. 3.5.1 Aufgrund der weiteren Beweismittel erweisen sich die Bestreitungen und Beteuerungen des Beschuldigten als unglaubhaft, unzutreffend und unbehelf- lich, so dass nicht auf diese abgestellt werden kann. Seine vorbehaltlose Zugabe in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme wie auch die ersten Aussa- gen der Geschädigten bei der Polizei sowie ihre weiteren Aussagen als Beschul- digte wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege und jene anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson (Urk. 3/1; Urk. 3/3; Urk. 3/4, S. 4 ff.) sind dagegen zutreffend. Dass die Geschädigte in ihrer zweiten polizeilichen Befragung vom 11. Januar 2011 absichtlich die Unwahrheit gesagt hatte, ergibt sich unter anderem auch aus den entsprechenden Zugaben des Beschuldigten, wonach nicht ein Treppensturz, sondern seine tätliche Inter- vention im Auto die Ursache der Verletzung der Geschädigten gewesen sei.
E. 3.5.2 Beide ärztlichen Berichte bestätigen, dass der Beschuldigte – auch mit einem operierten Arm – jedenfalls so stark geschlagen haben muss, dass die Geschädigte eine Nasenbeinfraktur erlitt, nachdem eine Drittursache für die Ver- letzung ausgeschlossen werden kann. Zudem hat die Geschädigte mehrmals glaubhaft betont, dass der Schlag völlig unerwartet gekommen und sehr stark gewesen sei und dass sie grosse Schmerzen verspürt habe (z.B. Urk. 3/1, S. 3 und 5; Urk. 3/3, S. 7; Urk. 3/4, S. 6 ff.).
- 36 -
E. 3.5.2.1 Laut dem ärztlichen, unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstatteten Be- richt des damals behandelnden Notfallarztes, med. pract. L._____, … Spital E._____, vom 17. August 2011 fand die Untersuchung der Geschädigten am
12. Dezember 2010 um 22:08 Uhr statt. Es wurde ein nicht verschobener Bruch des Nasenbeins diagnostiziert. Aus Sicht des behandelnden Arztes war eine loka- le Gewalteinwirkung auf das Nasenbein für diese Verletzung verantwortlich. Die Patientin habe einen Treppensturz geschildert, wobei sie sich die 2007 operierte Nase angeschlagen habe. Aus ärztlicher Sicht sei genauso gut ein tätlicher Angriff möglich, dies insbesondere, da keine bei einem Treppensturz häufige Verletzun- gen festgestellt worden seien. Die Verletzung habe einen kleinen Bluterguss im Bereich des Nasenrückens von ca. 1 cm Durchmesser sowie eine kleine Riss- quetschwunde von ca. 0,5 cm zur Folge gehabt. Laut ärztlichem Bericht ist nichts bekannt über krankhafte, vorbestehende Veränderungen, welche die Folgen der Verletzung beeinflusst haben könnten (Urk. 5/3 f.).
E. 3.5.2.2 Gemäss dem ärztlichen, unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstatteten Bericht von Dr. med M._____ Facharzt FMH, Ästhetische-Rekonstruktive Chirur- gie, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Operationen, vom 3. November 2011 ist die Verletzung aufgrund eines Schlages ins Gesicht entstanden. Als Fol- ge der Verletzung habe die Deformation der Nase am 14. Dezember 2010 erst- malig gerichtet werden können. Es hätten Atembeschwerden als bleibende Funk- tionsstörung bestanden. Eine bleibende Atembehinderung sei möglich. Die Ar- beitsunfähigkeit habe vier Wochen ab dem 14. Dezember 2010 betragen. Es hät- ten keine krankhaften vorbestehenden Veränderungen die Folgen der Verletzung beeinflusst (Urk. 5/5 f.).
E. 3.5.2.3 Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich zudem, dass die Schön- heitsoperation, welcher sich die Geschädigte im Jahre 2007 unterzogen hatte (Urk. 3/4, S. 18 und 26), keine krankhaften, vorbestehenden Veränderungen ge- zeitigt hat, welche die Folgen der Verletzung beeinflusst haben könnten.
E. 3.5.3 Die Aussagen, welche Notfallarzt med. pract. L._____ rund ein Jahr nach der Untersuchung der Geschädigten bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte, stützen diese Prognose und deren Ursache ebenfalls (Urk. 4/1).
- 37 -
E. 3.5.3.1 Im angefochtenen Urteil wurde unter Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK erwogen, die polizeilichen Aussagen von med. pract. L._____ könnten nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 70, S. 5 oben).
E. 3.5.3.2 Eine staatsanwaltschaftliche Befragung des Arztes als Zeuge, in welcher die Teilnahmerechte des Beschuldigten nach Art. 147 Abs. 1 StPO hätten gewährt werden können, wurde nicht durchgeführt, offenbar da dieser seinen Ar- beitsort und seinen Lebensmittelpunkt inzwischen wieder nach … verlegt hatte (Urk. 1/7, S. 3). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels er- hoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwe- send war (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom
E. 3.5.3.3 Nachdem den polizeilichen Aussagen von med. pract. L._____ vom
5. Dezember 2011 (Urk. 4/1) keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt und diese nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstell- ten, können sie "als zusätzlicher Mosaikstein" auch zulasten des Beschuldigten verwertet werden, zumal die ärztlichen Berichte, die Aussagen der Geschädigten und die teilweisen Zugaben des Beschuldigten selber bereits einen schweren Tatverdacht begründen.
E. 3.5.4 Schliesslich ist auch der Inhalt des von der Geschädigten am 13. De- zember 2010, mithin am Tag nach dem Vorfall, an den Beschuldigten geschrie-
- 38 - benen SMS ein weiteres Indiz für die Wahrheit ihrer Aussagen hinsichtlich der er- littenen Nasenbeinfraktur (Urk. 6/4, S. 8).
E. 3.5.5 Der Beschuldigte bestreitet, die Verletzung der Geschädigten in Kauf genommen, diese bewusst und gewollt geschlagen zu haben.
E. 3.5.5.1 Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft inne- re Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Als innerer Vorgang lässt sich dieser jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen, wobei in diesem Be- reich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können (Pra 1993, S. 881 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1.4; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).
E. 3.5.5.2 Angesichts der vom Beschuldigten verursachten Verletzung (vgl. vorstehend Erw. II.3.5.2. ff.) muss er mit seinem Arm – trotz früherer Operation – kräftig ausgeholt und geschlagen haben. Bereits mit SMS vom 13. Dezember 2010 unterstellte die Geschädigte dem Beschuldigten, sie aus Wut geschädigt zu haben (Urk. 6/4, S. 8). Laut der Darstellung des Beschuldigten sei die Geschädig- te damals bereits beim Einsteigen ins Auto depressiv, nervös bzw. "hässig" ge- wesen (Urk. 2/4, S. 1 f.). In der Folge entwickelte sich aus Meinungsverschieden- heiten eine verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden, in deren Verlauf die Geschädigte den Beschuldigten beleidigt und gedemütigt haben musste, so dass dieser ihr zeigen wollte, wie sie sich zu benehmen habe, und eine Entschul- digung von ihr verlangte (Urk. 3/1, S. 3; Urk. 3/3, S. 7 unten). Dass diese glaub- hafte und wiederholt ohne Widersprüche geäusserte Darstellung der Geschädig- ten zutrifft, ergibt sich auch aus dem Inhalt der vorhandenen SMS des Beschul- digten an die Geschädigte vom 14. Dezember 2010, 02:00:58 Uhr, in der er durchblicken liess, von der Geschädigten (in seinem Stolz) verletzt worden zu sein, und eine Entschuldigung verlangte (Urk. 6/4, S. 3 f.). Die Beteuerung des Beschuldigten, die Geschädigte lediglich aus Fahrtsicherheitsgründen gestossen oder geschlagen zu haben, erweist sich daher als Schutzbehauptung, zumal er zudem eingeräumt hatte, er habe die Geschädigte mit dem Stoss auch zum an- ständig Reden anhalten wollen (Urk. 2/4, S. 4). Es war somit vielmehr so, dass
- 39 - die Geschädigte ihn beleidigt und gedemütigt hatte, worauf er die Beherrschung verlor und ihm unvermittelt die rechte Hand "ausrutschte". Angesichts dieser Um- stände und der Stärke des Schlages entfällt die Möglichkeit eines unbewussten, ungewollten Vorganges.
E. 3.5.6 Demzufolge erweist sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte An- klagesachverhalt zum Vorwurf der Körperverletzung (Anklageziffer 1.) als erstellt.
E. 3.6 Bei den Vorwürfen der Drohung und Nötigung (Anklageziffer 2.) ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten, dass sie sich gegenseitig damit belasten, die Idee für die dem Notarzt aufgetischte Geschichte mit dem Treppensturz gehabt zu haben.
E. 3.6.1 Die Geschädigte machte geltend, aus Angst davor, der Beschuldigte könnte die Drohung wahr machen, sie erneut zu schlagen oder ihr Leben kaputt zu machen, beim Arzt die falschen Angaben gemacht zu haben. Die ganze Zeit nach dem Schlag habe sie Todesangst gehabt. Sie sei völlig verängstigt gewe- sen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, was sie schreiben solle (Urk. 3/1, S. 9; Urk. 3/4, S. 11 und 17 f.).
E. 3.6.2 Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten weisen indessen Widersprüche auf und werden durch die Aussagen des Notarztes entkräftet. So hatte med. pract. L._____ bei der Polizei erklärt, die Geschädigte habe nicht ein- geschüchtert gewirkt, sondern differenziert und intelligent, dies insbesondere nach dem Gespräch unter vier Augen, ohne ihren Begleiter im Röntgenraum. Der Beschuldigte sei in seiner Anwesenheit sehr ruhig gewesen und der Geschädig- ten nicht ins Wort gefallen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass er sie unter Druck ge- setzt hätte (Urk. 4/1, S. 2 ff.). Diese (zugunsten des Beschuldigten lautenden) An- gaben vermögen die Aussage der Geschädigten, wonach sie "Todesangst" ge- habt habe, nicht zu bestätigen, sondern enttarnen sie in diesem Zusammenhang vielmehr als Übertreibung und Lügensignal, zumal die Glaubwürdigkeit des Not- arztes als unabhängiger Dritter in keiner Weise eingeschränkt ist und keine Ver- anlassung besteht, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln.
E. 3.6.3 Ebenfalls gegen die von der Geschädigten geltend gemachte grosse Angst und weiteren Drohungen seitens des Beschuldigten in jenem Zeitraum spricht, dass sie gemäss ihren ersten Aussagen bei der Polizei (Urk. 3/1, S. 4),
- 40 - dem Beschuldigten, als dieser sie um 22:00 Uhr schliesslich ins Spital gefahren und während der Fahrt gefragt habe, was sie sich ausgedacht habe, gesagt habe, dass sie erzählen würde, von der Treppe gefallen zu sein. Weiter räumte die Ge- schädigte auch ein, beim Ausfüllen des Formulars im Spital zusammen mit dem Beschuldigten darauf bestanden zu haben, als Unfallort "F._____" hinzuschreiben und nicht das Restaurant darüber (Urk. 3/4, S. 19).
E. 3.6.4 Angesichts dieser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Darstellung der Geschädigten und des weiteren Umstandes, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch sie ein erhebliches Interesse daran hatte, ihre Bezie- hung weiterhin vor ihrem privaten Umfeld geheim zu halten (vgl. vorstehend Erw. II.3.4.2.1. f.), und sie überdies unter anderem auch erklärte, sie habe am Sturz auf der Treppe festhalten wollen, da ihre Familie nichts von der Beziehung zum verheirateten Beschuldigten habe wissen dürfen (Urk. 3/3, S. 7), erweist sich ihre in diesem Zusammenhang gemachte Darstellung, wonach der Beschuldigte sie bis zur Ankunft im Spital weiter bedroht und zur Angabe der nur von ihm aus- gedachten Geschichte genötigt habe, als nicht überzeugend und wenig glaubhaft.
E. 3.6.5 Die Anklagebehörde hat aufgrund der Tatsache, dass die Geschädig- te "erst" drei Tage nach der Tat Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete, ge- schlossen, dass sie dies aufgrund weiterer Drohungen nicht früher getan habe, und dem Beschuldigten daraus den Vorwurf einer weiteren, versuchten Nötigung gemacht (Anklageziffer 2.1). Nachdem die Geschädigte mehrmals zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sich einfach nicht bei ihr habe entschuldigen wollen, und sich auch aus ihren Gesprächsmitteilungen an ihn ergibt, dass sie sich des- halb sowie angesichts der Stärke des Schlages und der Schwere ihrer Verletzung zu einer Anzeige entschloss (Urk. 3/1, S. 4; Urk. 3/3, S. 8; Urk. 3/4, S. 10 unten; Urk. 6/4, S. 8 ff.: z.B. SMS der Geschädigten vom 13.12.2010, 10:12:59, 15:24:48 und 17:16:20 Uhr, sowie vom 14.12.2010, 18:05:47 Uhr), lässt sich dieser Ankla- gevorwurf bereits anhand der Aussagen der Geschädigten sowie mangels ande- rer belastender Beweismittel, wie beispielsweise entsprechender Gesprächsmit- teilungen des Beschuldigten, nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom An- klagevorwurf in Anklageziffer 2.1 freizusprechen ist.
- 41 -
E. 3.6.6 Da bezüglich dieses Anklagesachverhalts (Anklageziffer 2. und 2.2) keine weiteren, die Darstellung der Geschädigten bestätigenden und den Be- schuldigten belastenden Beweismittel, wie beispielsweise SMS oder allfällige Kor- respondenz, vorhanden sind, verbeiben nicht zu unterdrückende Zweifel, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch vom Anklagevorwurf der Drohung und Nötigung gemäss Anklageziffer 2. und 2.2 frei- zusprechen ist.
E. 3.7 Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung und der Anstiftung zur Irrefüh- rung der Rechtspflege (Anklageziffer 3.) ist der Beschuldigte wiederum mehrfach überführt, unwahre Aussagen gemacht zu haben, wie dies bereits im angefochte- nen Urteil zutreffend dargelegt wurde. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 70, S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.7.1 In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. November 2011 bestätigte er indessen die diesbezügliche Darstellung der Geschädigten ("so wie sie gesagt hat"), wonach diese ihm das Rückzugsschreiben geschickt habe und sie sich darauf geeinigt hätten. Er bestritt jedoch, Druck auf die Geschädigte aus- geübt zu haben (Urk. 2/5, S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme vom 14. Dezember 2011 erklärte er dann halbwahr, dass sie sich erst im Nachhinein über den Brief unterhalten hätten und er sich ansonsten nicht mit dem Brief befasst habe, fügte dem aber später noch bei, dass sie zwar darüber ge- sprochen hätten, die Geschädigte es aber freiwillig getan habe (Urk. 2/6, S. 11 und 17). An der Hauptverhandlung vom 6. März 2012 bestätigte er schliesslich auch, dass ihm das Schreiben vorgängig per E-Mail zugesandt worden sei, sie es zusammen korrigiert hätten und sie es abgeschickt habe, wobei er nach wie vor betonte, dass es der Wunsch der Geschädigten gewesen sei (Urk. 46, S. 6 f.).
E. 3.7.2 Dass der Beschuldigte nicht bloss aufgrund der ihm von der Geschä- digten – gemäss übereinstimmender Darstellung (vgl. Urk. 2/6, S. 17; Urk. 3/3, S. 8) – mehrfach angekündigten Anzeige (vgl. auch Urk. 6/4, S. 8 ff: SMS vom 14.12.2010, 18:05:47 Uhr) stets informiert gewesen sein musste, beweist unter anderem auch der Umstand, dass das von der Geschädigten erstellte "Anzeige- rückerstattungsschreiben" vom 24. Dezember 2010 ihm an diesem Tag von ihr per Mail übermittelt worden war (Urk. 8/1). Wie sie glaubhaft mit der Ergänzung
- 42 - ausgesagt hatte, hätten beide zeitgleich mit der Übermittlung des Mails am Tele- fon gesprochen (Urk. 3/4, S. 20 ff.).
E. 3.7.3 Mit seinen nach und nach gemachten Zugaben bestätigte der Be- schuldigte mithin praktisch die ganze, überzeugende Darstellung der Gescheh- nisse durch die Geschädigte, mit Ausnahme des Umstandes, dass er ihr gedroht und sie unter anderem mit der Veröffentlichung intimer Bilder im Internet unter Druck gesetzt habe. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, dass die Geschä- digte alles freiwillig gemacht hätte, wie der Beschuldigte glauben machen will, ist nicht einzusehen, weshalb er zu Beginn der Ermittlungen diesen Vorwurf bestritt und in der Folge bloss häppchenweise Zugabe um Zugabe machte. Die Beteue- rungen des Beschuldigten, mit der Geschädigten einvernehmlich über alles ge- sprochen zu haben, erweisen sich unter den gegebenen Umständen, angesichts seines Aussageverhaltens sowie aufgrund der Tatsache, dass er ein grosses Inte- resse daran hatte, dass es nicht zu einem Strafverfahren gegen ihn kommen wür- de, als unglaubhaft.
E. 3.7.4 Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten haben sich demge- genüber als glaubhaft erwiesen, wurden über weite Teile schliesslich sogar vom Beschuldigten bestätigt und sind zudem bezüglich des von ihr verfassten "Anzei- gerückerstattungsschreibens" überdies auch durch den entsprechenden Mail- Abdruck (Urk. 8/1) untermauert. Das Drohmittel, die intimen Bilder der Geschädig- ten, waren auf seinem Mobiltelefon vorhanden, weshalb er die Drohung hätte wahrmachen können; allenfalls auch ohne persönliche Computerkenntnisse, in- dem er sich diese gegebenenfalls angeeignet hätte. Ein Motiv, weshalb die Ge- schädigte bezüglich dieses Anklagevorwurfs den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen, ist nicht ersichtlich, zumal das Weiterführen des Verfahrens ge- gen den Beschuldigten auch die Gefahr in sich barg und wieder verstärkte, ihre Beziehung könnte dadurch auch in ihrem privaten Umfeld bekannt werden. Der einzige vom Beschuldigten genannte mögliche Grund, wonach die Geschädigte damit finanzielle Probleme hätte lösen wollen, überzeugt ebenfalls nicht, da keine Hinweise dafür bestehen, dass sie Geld von ihm verlangt haben könnte, und er solches im Übrigen auch nie geltend machte.
- 43 -
E. 3.7.5 Es bestehen daher keine rechtserheblichen, unüberbrückbaren Zwei- fel daran, dass der Beschuldigte der Geschädigten unter anderem androhte, ihre intimen Bilder zu veröffentlichen, und dass er sie auf diese Weise unter Druck setzte, damit sie die gegen ihn erstattete Anzeige zurückziehe, ihre Aussagen als unwahr bezeichne und dadurch gleichzeitig selber ein Strafverfahren gegen sich in Gang bringe. In der Folge wurde auch tatsächlich ein Strafverfahren gegen die Geschädigte eröffnet, welches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Au- gust 2011 sistiert wurde (Urk. 9/1). Der dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3. zur Last gelegte Anklagevor- wurf ist demzufolge rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das fehlbare Verhalten des Beschuldigten als Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 70, S. 13).
2. Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss der Anklagezif- fer 2. freizusprechen ist (vgl. vorstehend Erw. II.3.6.4. ff.), entfällt beim Tatbestand der Nötigung eine mehrfache wie auch eine versuchte Tatbegehung von vornhe- rein.
3. Der Beschuldigte fügte der Geschädigten durch seinen unvermittelten Schlag ins Gesicht eine Nasenbeinfraktur zu, was den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte eine eventualvorsätzliche Bege- hung und macht ein fahrlässiges Tatgeschehen geltend.
E. 5 Dezember 2012 erklärte der Beschuldigte (Urk. 12/33, S. 2 ff.), er habe nichts mehr zu sagen, er akzeptiere, was die Geschädigte gesagt habe. Auf Frage, was genau er akzeptiere, meinte er, er wisse es nicht genau. Nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin fügte er an, er akzeptiere das, was gewesen sei, wo er geschlagen und die Geschädigte an der Nase geblutet habe. Ja, er gebe zu, die Geschädigte mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Ja, so wie die Rönt-
- 19 - genbilder zeigten, akzeptiere er, dass dieser Schlag der Geschädigten die Nase gebrochen habe. Den Brief hätten sie zusammen abgemacht. Dies sei keine Er- pressung gewesen. Es stimme, die Geschädigte sei nach dem Schlag ungefähr eine Stunde im Auto gewesen, sicher nicht länger als zwei Stunden. Aber er ak- zeptiere, wenn man die Zeitspanne vom Schlagen bis sie im Spital in E._____ gewesen sei, betrachte. Er habe nicht gedroht; sie hätten zusammen normal dar- über geredet, was passiert sei. Er habe bei der Geschädigten keine Angst gese- hen. Auf die Frage, ob die Geschädigte eingeschüchtert gewesen sei, meinte er, ja, sie habe geweint. Er sei auch traurig gewesen. Nein, er habe sie nicht unter Druck gesetzt, als er gehört habe, dass sie zur Polizei gegangen sei. Auch mit weiteren Schlägen habe er nicht gedroht. Auf Frage, ob er gedroht habe, intime Fotos im Internet zu veröffentlichen, meinte er, die Geschädigte habe diese Fotos selber auch gehabt. Er wisse nicht, ob sie aus Angst vor ihm mehrere Schreiben an die Polizei, die Staatsanwaltschaft und seinen Arbeitsort verfasst habe. Von ihm seien diese Schreiben nicht. Sie habe ihm einen Brief geschrieben. Sie habe ihm gemeldet, dass sie Anzeige erstattet habe, und sich bei ihm entschuldigt. Sie habe in diesem Brief gelogen. Wahrscheinlich habe sie die falsche Auskunft schon im Spital gegeben, um es ihrer Familie erklären zu können. Er wisse nicht mehr, ob sie ihm einen Brief zum Lesen per Mail oder per Telefon mitgeteilt habe, aber sie habe dies geschrieben. Er habe zu Beginn der Untersuchung gelogen, da sie im Spital eine falsche Aussage abgegeben habe. Sie sei die Treppe herun- tergefallen. Dies sei ihre Idee gewesen, nicht seine. Auf dem Rückweg vom Spital habe sie ihm dies gesagt. Daher habe er einen falschen Weg eingeschlagen. Er wisse nicht mehr genau, ob er mit der Faust geschlagen habe. Er könne sich nicht daran erinnern. Es sei einfach passiert.
E. 5.1 Der subjektive Tatbestand setzt sicheres Wissen voraus, die betreffen- de Handlung nicht verübt zu haben, sowie das Wissen, dass diese Handlung mindestens möglicherweise strafbar ist, ferner den Willen, sich dennoch der straf- baren Handlung zu beschuldigen. Die falsche Selbstbezichtigung muss somit fälschlicherweise erfolgt sein (BASLER KOMMENTAR, a.a.O., Art. 304 N 17 f.).
E. 5.2 Der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB strafbar macht sich, wer je- manden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen be- stimmt hat. Dabei nimmt der Täter unmittelbar auf die Willensbildung einer be- stimmten Person dahingehend Einfluss, dass er diese zur Ausführung einer kon- kreten vorsätzlichen Straftat anregt. Dadurch bewirkt der Täter den Tatentschluss und als Folge die vorsätzliche Verübung der Haupttat durch jene Person. Der sub- jektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Der Anstifter muss sich bewusst sein, bei der angegangenen Person mindestens möglicherweise den Entschluss zur Verübung einer konkreten Tat hervorzurufen, und er muss um sämtliche objektiven und sub- jektiven Merkmale der angeregten Haupttat wissen sowie wollen, dass diese Per- son die angeregte Haupttat mit sämtlichen Merkmalen verwirklicht (DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 148 ff.).
E. 5.3 Die Geschädigte hat sich bei der Polizei wahrheitswidrig und fälschli- cherweise bezichtigt, eine unzutreffende Anzeige gegen den Beschuldigten er- stattet zu haben bzw. falsche Aussagen gemacht und diesen falsch angeschuldigt zu haben, obwohl sie wusste, dass der Beschuldigte sie an der Nase verletzt und ihr gedroht hatte, mithin ihre Anzeige also nicht zu Unrecht erfolgt war. In der Fol- ge wurde ein Strafverfahren gegen die Geschädigte eröffnet, welches mit Verfü-
- 47 - gung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2011 einstweilen sistiert wurde (Urk. 9/1).
E. 5.4 Der Beschuldigte hat die Geschädigte mit seinen Drohungen willentlich derart unter Druck gesetzt und sie in ihrer freien Willensbildung so eingeschränkt und beeinflusst, dass sie ihre Anzeige mit dem Schreiben "Anzeigerückerstattung" und ihren unwahren Aussagen bei der Polizei gegen ihren eigentlichen Willen, aber entsprechend seiner Absicht wieder rückgängig zu machen versuchte (vgl. vorstehend Erw. III.4.3.), obwohl er wusste, dass er die Geschädigte verletzt und ihr gedroht hatte und dass in der Folge die Gefahr bestand, dass gegen die Ge- schädigte ein Strafverfahren eröffnet werden könnte, was er mit seinem Tun zu- mindest in Kauf nahm. Damit hat der Beschuldigte auch den Tatbestand der Anstiftung zur Irrefüh- rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
6. Der Beschuldigte ist demzufolge der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Anklageziffer 2.1 und vom Vorwurf der (weiteren) Nötigung gemäss Anklageziffer 2.2 ist er dagegen freizu- sprechen (vgl. auch vorstehend Erw. III.2.). IV. Sanktion
1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– (entsprechend Fr. 3'600.–) bestraft, wovon 44 Tagessätze als durch Haft geleistet angerechnet wurden. Er hat mit seiner Be- rufung eine Bestrafung mit 80 Tagessätzen zu Fr. 20.– beantragt. Die Staatsan- waltschaft hat ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung beschränkt und
- 48 - beantragt eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eventualiter eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Prot. II, S. 6 und 8).
2. Alle drei dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sehen einen ab- strakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit dem Vorderrichter ist für die Festsetzung der Einsatzstrafe vom Deliktskom- plex hinsichtlich Anklageziffer 3. auszugehen, da sich diese Handlungen über ei- nen längeren Zeitraum erstreckten (Urk. 70, S. 13). Die Deliktsmehrheit wirkt sich nur innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend aus, da keine beson- deren Umstände vorliegen, die eine Erweiterung desselben rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe lie- gen nicht vor.
E. 10 Oktober 2012 E. 4.2). Dieses Verwertungsverbot und der Konfrontationsan- spruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK werden von der Praxis des EGMR und des Bundesgerichts relativiert, indem das Verwertungsverbot auch von der Ent- scheidungsrelevanz abhängig gemacht wird, bezüglich derer das Konfrontations- recht eingeschränkt war. Der Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist dann absolut, "wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt". Begründen die anderen Beweismittel einen schweren Tatverdacht, so kann die Berücksichtigung der Aussage "als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass die Verteidigungsrechte dadurch verletzt wären" (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 133 I 33 E. 4.4.1; Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Art. 147 N 28 ff.).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Dietikon vom 8. März 2012 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 – 7 (Beschlagnahmungen/Herausgabe), 10 (Schadenersatz) und 12 – 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und der Privat- klägerin wird nicht eingetreten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Anklageziffer 2.1 und vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklage- ziffer 2.2.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 44 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. - 59 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der C._____, …, .. [Adresse], Fr. 5'627.10 als Schadenersatz zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach für allfällige zukünftige, im Zusammenhang mit den vorliegend beurteilten Straftaten er- wachsende Therapie- und Gesundheitskosten vollumfänglich schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung dieses Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. Dezember 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 400.– zuge- sprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privat- klägerin − die C._____, …, … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffer 5) hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an - 60 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120347-O/U/pb/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff Urteil vom 25. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und Drittberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Dietikon vom 8. März 2012 (GG110058)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Dezember 2011 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff.1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte ist der Anstiftung zur Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigespro- chen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.00 (entsprechend Fr. 3'600.00), wovon 44 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Dezem- ber 2011 beschlagnahmten Fr. 550.00 werden definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 3 -
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Dezem- ber 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke Nokia, silber, IMEI-Nr. …; Sachkaution Nr. …) wird dem Beschuldigten nach Löschung der gespeicher- ten Nacktbilder der Privatklägerin auf erstes Verlangen von der Kasse des Bezirksgerichts Dietikon herausgegeben.
7. Der Kantonspolizei Zürich, KIA-ICT, wird der Auftrag erteilt, die auf dem Mo- biltelefon (Marke Nokia, silber, IMEI-Nr. …; Sachkaution Nr. …) gespeicher- ten Nacktbilder der Privatklägerin zu löschen und anschliessend der Kasse des Bezirksgerichts Dietikon zu retournieren.
8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der C._____ [Versicherung], …, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 5'627.10 zu bezah- len.
9. Der Beschuldigte wird dem Grundsatze nach verpflichtet, der Privatklägerin B._____ allfällige zukünftige, im Zusammenhang mit den vorliegend beurteil- ten Straftaten erwachsende Therapie- und Gesundheitskosten zu vergüten.
10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 400.00 zuzüglich 5 % Zins ab
12. Dezember 2010 zu zahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbe- gehren abgewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 4 -
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 31.95 Auslagen Untersuchung Fr. 8'201.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Rechtsvertretung
13. Die Kosten (Entscheidgebühr, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersu- chung, Gebühr Anklagebehörde) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie ein Viertel der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten.
14. Zu drei Vierteln werden die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft der Privatklägerin auferlegt, jedoch auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Privatklägerin. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71)
1. Das Urteil sei bezüglich Ziff. 1, 2, 3, 4, 8, 9, 11, 13 aufzuheben.
2. Ziff. 1, 2, 3, 4, 8, 9, 11, 13 seien durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung.
2. Der Beschuldigte ist der
- Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- 5 -
- mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
- versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
- Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen zu Fr. 20.00 (entsprechend Fr. 1600.00), wovon 44 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. …
8. Ziff. 8 wird aufgehoben.
9. Ziff. 9 wird aufgehoben. …
11. Ziff. 11 wird aufgehoben. …
13. Die Kosten (Entscheidgebühr, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung, Gebühr Anklagehebörde) werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Privat- klägerin.
- 6 -
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 80)
1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen − der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verur- teilen. Eventualiter: Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 300 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu verurteilen.
3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfange von 6 Monaten zu vollziehen. Der Vollzug der restlichen 6 Monate sei bei einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben.
4. Die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 550.– sei zur De- ckung der Verfahrenskosten einzuziehen.
5. Das beschlagnahmte Natel sei einzuziehen und zu vernichten.
6. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Zahlung von Schadener- satz und Genugtuung zu verpflichten.
- 7 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzel- gerichts in Strafsachen des Bezirks Dietikon vom 8. März 2012 meldeten sowohl der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. März 2012 als auch die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. März 2012 sowie die Privatklägerin mit Eingabe vom
21. März 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 54, 55 und 58; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 8. August 2012 liess indes nur der Be- schuldigte am 27. August 2012 fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 67/2; Urk. 71); von Seiten der Staats- anwaltschaft und der Privatklägerin gingen keine Berufungserklärungen ein. Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2012 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin sodann Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 72). Mit Eingabe vom 19. September 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberu- fung und beschränkte diese auf die Strafzumessung und den bedingten Vollzug der Strafe (Urk. 74). Die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung. Am
10. Oktober 2012 (Poststempel) reichte der Beschuldigte das Datenerfassungs- blatt samt Beilagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beim Obergericht ein (Urk. 77/1-11). Anträge auf Beweisergänzung oder Nichteintreten auf die Anklage wurden von keiner Seite gestellt.
2. Im Rahmen seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 8, 9, 11 und 13 des vorinstanzlichen Ur- teils. Er sei einzig der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen, wovon 44 Tages- sätze durch Haft geleistet seien. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Urk. 71, S. 2).
- 8 - 2.1. Der Beschuldigte ficht mithin das gesamte Erkenntnis an, mit Ausnah- me der Entscheide über die Verwendung der bei ihm beschlagnahmten Fr. 550.– zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 5), die Herausgabe seines be- schlagnahmten Mobiltelefons nach erfolgter Löschung der darauf gespeicherten Nacktbilder der Privatklägerin durch die Kantonspolizei (Dispositivziffern 6 und 7), seine Verpflichtung, der Privatklägerin Fr. 400.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. Dezember 2010 zu bezahlen (Dispositivziffer 10), sowie die Ko- stenfestsetzung (Dispositivziffer 12). 2.2. Mit seinem Berufungsantrag Ziffer 2.13 verlangt der Beschuldigte in- dessen, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Entscheidgebühr, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung, Gebühr Anklagehebörde) dem Beschuldigten aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 71, S. 2), was exakt der Anordnung im Urteil der Vorinstanz entspricht, weshalb diese ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2.3. Mit seinem Berufungsantrag Ziffer 2.13, zweiter Absatz, lässt der Be- schuldigte weiter verlangen, die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft seien der Privatklägerin aufzuerlegen, jedoch auf die Staatskasse zu nehmen; vorbehalten bleibe eine Nachforderung bei der Privatklägerin (Urk. 71, S. 2). Da der Beschuldigte durch die teilweise Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin nicht beschwert ist und die Privatklägerin die ihr teilweise auferlegten Kosten ihrer unentgeltlichen Vertre- tung nicht angefochten hat, hat es auch mit dieser Regelung im erstinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
3. Mit Beschluss ist somit vorab festzustellen, dass die Dispositivziffern 2, 5 – 7, 10 und 12 – 13 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Ferner ist auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und der Pri- vatklägerin nicht einzutreten.
4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge.
- 9 -
5. Die Privatklägerin unterzeichnete am 16. Dezember 2010 fristwahrend und formgültig einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Körperverletzung (Urk. 18/1). II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
12. Dezember 2010, ca. um 17:45 Uhr, der auf dem Beifahrersitz mitfahrenden Geschädigten anlässlich einer Autofahrt von D._____ nach E._____ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung vom Fahrersitz aus bewusst, weil er die Ge- schädigte habe zum Schweigen bringen wollen, völlig unvermittelt mit seiner rech- ten Hand, mutmasslich zu einer Faust geballt, heftig ins Gesicht gegen die Nase geschlagen, so dass umgehend Blut aus der Nase geflossen sei, die Geschädigte enorme Schmerzen verspürt und einen Nasenbeinbruch erlitten habe, wobei der Beschuldigte diese Folgen seines Schlages in Kauf genommen habe (Urk. 21, S. 2 f.). 1.1. Während der Weiterfahrt nach E._____ habe er auf die inständige Bitte der Geschädigten, sie infolge der enormen Schmerzen und des starken Blutens in ein Krankenhaus zu fahren, erklärt, dies erst zu tun, wenn sie sich bei ihm ent- schuldigt und ihn geküsst habe, was sie allerdings nicht getan habe, weshalb der Beschuldigte in die Garage seines Clubs "F._____" in E._____ gefahren sei, wo- bei er der verängstigten Geschädigten weiteres Ungemach angedroht und sie damit unter Druck gesetzt habe, sie erneut und erst recht zu schlagen oder sie in den Wald zu fahren und "dort sonst etwas" mit ihr zu machen, falls sie ihren Mund aufmache, etwas Falsches sage oder ihn anzeige. Diese Drohung habe er durch wiederholtes Andeuten erneuter Schläge mit seinem angewinkelten rechten Arm in Richtung der Geschädigten unterstrichen. Diese sei aufgrund des Erlebten völ- lig überfordert gewesen und habe grosse Angst gehabt, der Beschuldigte würde seine Drohungen in die Tat umsetzen und sie erneut schlagen, weshalb sie ein- geschüchtert hingenommen habe, dass er sie nicht ins Spital gefahren, sondern nach der Ankunft in besagter Garage angewiesen habe, im Fahrzeug zu warten,
- 10 - bis er einige Arbeiten im Club erledigt und sie sich eine glaubhafte Geschichte für den Arzt überlegt habe, wie sie sich ihre Verletzung zugezogen habe, bevor er sie schliesslich gegen 22:00 Uhr endlich ins Spital gebracht habe, nachdem sie auf- grund der grossen Schmerzen und weil sie dringend ins Spital habe gehen wol- len, eingewilligt habe, dort wahrheitswidrig seine Version anzugeben, wonach sie im Club beim Putzen die Treppe runtergefallen sei. Als ihr der diensthabende Arzt zu verstehen gegeben habe, ihr Verletzungsbild deute eher auf eine Gewaltein- wirkung als auf einen Unfall hin, habe sie angesichts der Drohungen des Be- schuldigten und dessen Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung auf der ihr von diesem vorgegebenen, falschen Version beharrt (Urk. 21, S. 3 f.). 1.2. Erst drei Tage später habe sich die Geschädigte trotz der erwähnten Drohungen aufgerafft, bei der Polizeistation G._____ wegen der Geschehnisse vom 12. Dezember 2010 Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten (Urk. 21, S. 4). 1.3. Nachdem der Beschuldigte von der Anzeige erfahren habe, habe er die Geschädigte weiter unter Druck gesetzt mit dem Ziel, dass sie ihre Aussagen als unwahr bezeichnen und die Anzeige zurückziehen würde. So habe er sie telefo- nisch angewiesen, ein ihm vor dem Versand zur Korrektur vorzulegendes Schrei- ben aufzusetzen und an die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei sowie an sei- nen Club zu schicken, wonach sie anlässlich der Anzeigeerstattung eine Falsch- aussage gemacht, ihn zu Unrecht bezichtigt und sich ihre Verletzung durch einen selbstverschuldeten Unfall in seinem Club zugezogen habe. Im Weigerungsfalle würde er dafür sorgen, dass sie aus der Schweiz verschwinde, ihre Familie kaputt machen, sie wieder schlagen oder ihr sonst etwas antun und vor allem intime Bil- der von ihr ins Internet stellen, weshalb sie gegen ihren Willen seiner Aufforde- rung nachgekommen sei, das Schreiben an ihrem Wohnort verfasst und ihm per Mail zugesandt habe, bevor sie es nach Vornahme der von ihm geforderten An- passungen am 29. Dezember 2010 schliesslich per Post an die verlangten Adres- saten versandt habe (Urk. 21, S. 5). 1.4. Dies alles habe die Geschädigte aus Angst getan, der Beschuldigte könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen. Dabei sei dem Beschuldigten klar gewesen und er habe beabsichtigt, durch sein Vorgehen die Geschädigte gefügig
- 11 - zu machen und zu veranlassen, sich mit dem Schreiben bei den Strafverfolgungs- behörden selber wahrheitswidrig einer Straftat zu bezichtigen und dadurch zu- sätzlich ein Strafverfahren gegen sich in Gang zu bringen, was auch geschehen sei (Urk. 21, S. 6).
2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten und der un- glaubhaften Darstellungen des Beschuldigten sowie aufgrund der Arztberichte, des Anzeigerückzugsschreibens und teilweise aufgrund des SMS-Verkehrs zwi- schen dem Beschuldigten und der Geschädigten anklagegemäss erstellt sei (Urk. 70, S. 8 ff.).
3. Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen,
- die Geschädigte eventualvorsätzlich verletzt zu haben,
- sie vor und nach dem Spitalbesuch weiter bedroht zu haben,
- vor dem Erhalt des Entschuldigungsbriefes von der Geschädigten und des Briefes der Polizei von der Anzeige durch die Geschädigte gewusst zu ha- ben,
- dass er Druck auf die Geschädigte ausgeübt habe, um den Rückzug der Anzeige zu erreichen,
- dass er ihr gedroht und Angst gemacht habe. Ferner macht er geltend,
- dass die Geschichte mit dem Treppensturz nicht seine Idee gewesen sei,
- dass er gar nicht mit dem Computer umgehen könne,
- dass die Geschädigte alles, was sie getan habe, freiwillig getan habe,
- dass die Nase der Geschädigten durch die frühere Operation geschwächt gewesen sein müsse. 3.1. Da sich die Anklage und das vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten stützen und an objektiven Beweismitteln nur die Arztberichte (Urk. 5/4; Urk. 5/6), die SMS-Gesprächstexte über den begrenzten Zeitraum vom 13. bis zum 16. Dezember 2010 (Urk. 6/4) sowie die verschiedenen Versionen des Briefes "Anzeigerückerstattung" vom 24. Dezember 2010 (Urk. 1/4; Urk. 1/9; Urk. 8/1) vorliegen, ist daher auch im Lichte der vorbestehenden Bezie-
- 12 - hung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten unter Einbezug der po- lizeilichen Befragung des Notarztes vom 5. Dezember 2011 (Urk. 4/1) näher auf deren Aussagen einzugehen und der der Anklage zu Grunde liegende Sachver- halt nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu prüfen. 3.2. Das Gericht legt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstel- lungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin- reichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorlie- gen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Das Gericht muss eine persön- liche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhalten. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise zwar objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Dabei kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Freispruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hinge- gen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu über- zeugen vermag, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, Zürich/St. Gallen 2009,
- 13 - N 227; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 10 N 10). 3.3. Zu diesem Zweck ist vorab eine Zusammenfassung der umfangreichen Befragungen des Beschuldigten und der Geschädigten sowie jener des Notarztes vorzunehmen: 3.3.1. In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 4. Januar 2011 hatte der Beschuldigte zunächst gänzlich in Abrede gestellt, tätlich gegen die Geschädigte geworden zu sein, ihr gedroht oder sie genötigt zu haben. Er machte im Wesentli- chen geltend, die Geschädigte habe eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet, um dadurch zu Geld zu kommen. Sie lüge. Sie sei die Treppe heruntergefallen und habe sich dabei an der Nase verletzt. Er habe sie an diesem Tag nicht in D._____ abgeholt. Später habe er sie von E._____ ins Spital gefahren (Urk. 2/1, S. 2 ff.). 3.3.2. Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Hafteinvernahme vom
9. November 2011, mithin rund 11 Monate nach dem Vorfall, gab der Beschuldig- te im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 2/2, S. 2 ff.), es stimme nicht, dass er der Geschädigten am 12. Dezember 2010, ca. um 17:45 Uhr, im Rahmen einer ver- balen Auseinandersetzung während einer Autofahrt einen Faustschlag ins Ge- sicht verpasst und ihr dadurch die Nase gebrochen habe. Sie habe ihm erklärt, im Club "F._____" die Treppe runtergefallen zu sein. Er habe sie dann ins Spital und danach nach Hause gebracht. Er meine, sie habe eine Nasenkorrektur gemacht und Plastik in der Nase. Genau dort habe sie sich wieder verletzt. Es stimme auch nicht, dass er sie nach dem Spitalbesuch weiter bedroht habe. Er wisse, dass er sie auch noch von einem späteren Arztbesuch von H._____ nach Hause gebracht habe. Sie habe den Brief geschickt und sich auch mündlich bei ihm entschuldigt. Sie wisse selber nicht, wieso sie ihn angezeigt habe. Es stimme, dass sie über ein paar Monate bis zu diesem Vorfall eine intime Beziehung gehabt hätten. Vor dem Erhalt des Entschuldigungsbriefes von der Geschädigten und des Briefes der Po- lizei habe er nichts gewusst von der Anzeige. Nein, er habe die Geschädigte nie darum gebeten, die Anzeige zurückzuziehen. Auf Vorhalt seines SMS vom
14. Dezember 2010, 15:32:07 Uhr, räumte der Beschuldigte dann allerdings erst- mals ein, dass er der Geschädigten geschrieben habe, sie solle sagen, dass sie gestürzt sei. Es sei aber nur darum gegangen, was die Versicherung decke und
- 14 - was nicht (Urk. 2/2, S. 9 f.). Er habe ihr gesagt, dass die Beziehung aufhören müsse. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Geschädigte ihm gesagt ha- be, es sei vorbei. Im Weiteren blieb der Beschuldigte bei seiner bisherigen Dar- stellung und seinen Bestreitungen (Urk. 2/2, S. 14 ff.). Er könne sich wirklich nicht mehr erinnern, wann er das erste Mal von der Anzeige erfahren habe. Auf dem Brief sei die Geschädigte als Verfasserin aufgeführt. Wie es zu diesem Schreiben gekommen sei, wisse er nicht. Er habe die Geschädigte zu 100 % nicht angewie- sen, dieses Schreiben aufzusetzen. Es stimme nicht, dass er deswegen Druck aufgesetzt und der Geschädigten gedroht und sie dazu gezwungen habe. Beim Durchlesen des Briefes scheine ihm deutlich, dass sie lüge. 3.3.3. Am 10. November 2011 gab der Beschuldigte in der ersten Anhörung der Zwangsmassnahmenrichterin zu Protokoll (Urk. 12/9, S. 1 ff.), er werde Fol- gendes sagen: Alle Aussagen seien falsch, und er wolle gerne die Wahrheit erklä- ren. Einen Tag vorher habe er im "F._____" eine Party gehabt. Die Geschädigte sei auch dort gewesen. Am nächsten Tag sei ein Reinigungstag gewesen. Die Geschädigte habe sich freiwillig gemeldet, dass sie ihm helfe. Dann sei er um Viertel vor sechs zu ihr und habe ihr gesagt, dass er sie von D._____ abhole. Dann sei er gekommen, und die Geschädigte sei später gekommen und ins Auto gestiegen. Sie habe sofort mit ihm zu streiten begonnen und ihn beschimpft. Er sei ruhig gewesen und habe sie gefragt, ob sie sich beruhigen könne. Er habe ihr gesagt, dass sie freiwillig gekommen sei, und sie gebeten, dass sie aufhöre. Er wisse nicht, welche Gründe sie gehabt habe. Sie störe seine Familie und sein Le- ben. Sie habe weiter geredet und mit den Händen gefuchtelt. Sie sei so nahe ge- kommen, dass sie beinahe das Lenkrad genommen und sie beinahe von der Strasse abgekommen seien. Er habe sie während der Fahrt vom Lenkrad wegge- drückt. Sie habe auf der Nase eine kleine Verletzung gehabt und geweint und ge- jammert. Sie habe ihn geschüttelt und gefragt, weshalb er das gemacht habe. Dass die Geschädigte ihm gesagt habe, sie sei die Treppe heruntergefallen, sei alles falsch, auch seine Aussage. Er sei zu dieser Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen. Jetzt sage er die Wahrheit. Er entschuldige sich. Die Geschädigte habe geblutet, aber nicht aufgrund eines Faustschlages. Auf den Vorhalt, die Staats- anwaltschaft werfe ihm vor, die Geschädigte unter Druck gesetzt und ihr gedroht
- 15 - zu haben, gemeinsame Fotos ins Internet zu stellen, fuhr der Beschuldigte weiter (Urk. 12/9, S. 3), er habe gesehen, dass sie eine kleine Verletzung gehabt habe. Er habe sie gefragt, ob sie nach Hause oder mit ihm weiter mitfahren wolle. Er habe ihr gesagt, falls sie ihn weiterhin während der Fahrt störe, werde sie be- kommen, was sie verdiene. Sie sei freiwillig mit ihm mitgekommen. Sie seien wei- ter nach E._____ gefahren und hätten gestritten. In E._____ sei er in die Garage gefahren. Dann habe er sie gefragt, ob sie ins Spital möchte oder nach oben mit- kommen wolle. Sie habe im Auto bleiben wollen und dass er sie ins Spital bringe. Er habe heisses Wasser und einen Lappen für sie geholt und anschliessend seine Arbeit gemacht. Nach seiner Arbeit habe er sie ins Spital gebracht. In der Zwi- schenzeit habe sie im Auto diverse Schäden verursacht. Hätte sie Angst gehabt, hätte sie keine CDs zerkratzt und Dinge zerbrochen. Das Auto sei offen gewesen, damit sie nach draussen hätte gehen können. Als er sie geschubst habe, sei es nicht seine Absicht gewesen, sie zu verletzen, sondern die Situation zu beruhi- gen. Nach dem Spitalbesuch habe er sie nach Hause gebracht. Ein paar Tage später habe er sie von einem weiteren Arztbesuch nach Hause gefahren. 3.3.4. Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 15. November 2011 erklärte der Beschuldigte, er habe einen Brief geschrieben, da er umgehend mit der Staatsanwältin sprechen und möglichst schnell einen Anwalt wolle. Er wol- le möglichst schnell entlassen werden. Er entschuldige sich für seine Falschaus- sage (Urk. 2/4, S. 1 f.). Weiter gab er zu Protokoll, die Geschädigte sei damals im Zentrum von D._____ schon depressiv, nervös bzw. hässig in sein Auto gestie- gen, ohne "guten Tag" oder "guten Morgen" zu sagen, und habe angefangen, auf das Handschuhfach zu schlagen. Er sei schon am Fahren gewesen. Sie sei mit ihren Händen in der Nähe des Lenkrades gewesen, weswegen er sie aus Sicher- heitsgründen mit der rechten Hand vom Lenkrad weggestossen habe. Durch den Stoss habe er wahrscheinlich ihre Hände weggestossen. Sie habe vielleicht einen Ring an den Händen getragen. Er habe nämlich gesehen, dass sie sich an der Nase äusserlich etwas gekratzt habe. Wie gut ihre Nase vorher gewesen sei, wis- se er nicht. Nach dem Stoss habe die Nase geblutet, aber normal ausgesehen. Später habe die Geschädigte ihm dann erzählt, dass sie vorher eine Operation gehabt habe. Er habe es aus Sicherheitsgründen getan und würde sagen, es sei
- 16 - nicht mit der Faust, sondern der offenen Hand gewesen. Vielleicht sei es aber auch seine Hand gewesen, welche ihre Faust gegen ihr Gesicht geschlagen ha- be. Er könne sich nicht genau erinnern. Auf Frage, ob er zugebe, dass er die Ge- schädigte mit der rechten Hand ins Gesicht geschlagen habe, meinte er (Urk. 2/4, S. 4), er könne sagen, dass er sie mehr gestossen als geschlagen habe. Seiner Meinung nach sei es nicht möglich, dass er ihr die Nase gebrochen habe. Die Röntgenbilder habe er nicht gesehen. Er habe selber den Ellbogen operiert und deswegen immer Schmerzen. Die Geschichte mit dem Treppensturz sei die Idee der Geschädigten gewesen. Sie habe dies im Spital E._____ ohne sein Wissen so erzählt. Ihm habe sie dies erst auf dem Rückweg vom Spital erzählt. Auf den Vorhalt, dies hätte er bereits vor einer Woche erzählen können, entschuldigte sich der Beschuldigte. Mit dem Stoss habe er die Geschädigte auch zum anständig Reden anhalten wollen. Er wolle aus der Haft entlassen werden. 3.3.5. In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. November 2011 gab der Beschuldigte zu den Aussagen der Geschädigten im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 2/5, S. 1 ff.), es gebe schon Sachen, wo er Kommentare abgeben könnte, aber er wolle dies nicht. Er wolle sich bei der Geschädigten für alles und bei der Staatsanwältin für die falschen Aussagen entschuldigen. Der Fehler, der gewesen sei, sei gewesen. Er wolle sein Leben weiter planen. Er habe einen grossen Geschäftsschaden und Familienprobleme. Er habe eine neue Arbeitsstel- le bekommen und müsse den Vertrag unterschreiben. Er bitte darum, freigelassen zu werden. Auf Nachfrage, wofür genau er sich bei der Geschädigten entschuldi- gen wolle, erklärte der Beschuldigte, er habe sie geschoben oder geschlagen im Auto. Es sei beides falsch. Er wolle sich dafür entschuldigen, ohne Details. Auf Frage, ob er anerkenne, der Geschädigten die Nase gebrochen zu haben, erklär- te er, die Bilder nie gesehen zu haben. Er wisse nicht, ob er der Geschädigten die Nase gebrochen habe. Er habe die Geschädigte geschoben. Er habe ein Problem mit dem rechten Arm, er meine, sie müsste eine schwache Nase haben. Das, was im Auto passiert sei, habe er falsch gemacht. Er wisse nicht, was er sonst noch falsch gemacht habe. Vielleicht hätte er die Geschädigte etwas früher ins Spital bringen können. Er müsse ehrlich sagen, die Geschädigte habe den Brief kreiert. Sie habe ihm diesen dann geschickt, so wie sie es gesagt habe. Sie habe es so
- 17 - geschrieben, und sie hätten sich darauf geeinigt. Er sehe es nicht als Druck auf die Geschädigte an. Er würde gerne nach Hause gehen und nie mehr Kontakt mit der Geschädigten haben. Er entschuldige sich nochmals bei ihr. 3.3.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom
14. Dezember 2011 erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt von Anklagesachverhalt Ziff. 1. (Urk. 2/6, S. 2), das sei in seinem Auto geschehen. Das werde in seinem Leben nie wieder geschehen. Ihn würde noch interessieren, ob da stehe, in wel- cher Position die Geschädigte in diesem Moment gewesen sei. Ja, er anerkenne diesen Sachverhalt vollumfänglich. 3.3.6.1. Es treffe auch zu, dass er die Geschädigte nicht umgehend ins Spi- tal gebracht habe, sondern zuerst in den Club gefahren sei und sich dort eine Weile aufgehalten habe. Es stimme nicht, dass er sie massiv unter Druck gesetzt und von ihr verlangt habe, sie müsse ihn küssen und sich entschuldigen, ansons- ten er sie nicht ins Spital fahre. Er habe ihr auch nicht erneut Schläge angedroht oder zu solchen ausgeholt, falls sie irgendwo etwas Falsches erzählen würde. Sie hätten normal geredet. Er habe gar nicht gedacht, dass die Nase gebrochen sein könnte, andernfalls er sie wahrscheinlich sofort ins Krankenhaus gebracht hätte. Es sei in ihrer Mentalität, dass sie mit den Armen und Händen sprächen. Dies ha- be auch die Geschädigte getan. Es habe ihm leid getan, als er gesehen habe, dass Blut geflossen sei. Sein Ziel sei gewesen, seine Arbeit zu Ende zu bringen. Er habe gedacht, sie habe nur Nasenbluten (Urk. 2/6, S. 3 f.). Unterwegs habe sie ihn danach gefragt, sie ins Spital zu bringen. 3.3.6.2. Dass die Geschädigte erzählt habe, sie sei die Treppe runterge- stürzt, sei deren Entscheidung gewesen. Er habe sie nicht beeinflusst. Vielleicht habe sie sich Gedanken darüber gemacht, was sie ihren Eltern sagen würde. Auf Vorhalt von Anklagesachverhalt Ziff. 2. meinte der Beschuldigte, dies stimme alles nicht. Vielleicht habe sie es nicht gehört, aber er habe sich mehrmals bei ihr ent- schuldigt. Er sei in die Garage gefahren wegen seiner Arbeit und habe gar nicht darüber nachgedacht, dass sie schwer verletzt sei. Sie hätten unterwegs die gan- ze Zeit darüber gesprochen und auch dass es ihnen beiden leid getan habe, dass so etwas geschehen sei. Er habe der Geschädigten angeboten, mit in den Club zu kommen. Sie habe jedoch im Auto bleiben wollen. Die Geschädigte habe keine
- 18 - Angst gehabt, ansonsten sie nicht 12 CDs und mehrere Kugelschreiber zerbro- chen hätte. Als er in die Garage zurückgekommen sei, habe er sie sofort ins Spi- tal gebracht (Urk. 2/6, S. 5 ff.). 3.3.6.3. Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts betreffend Nötigung (Ziff. 3.) gab der Beschuldigte erstmals zu Protokoll (Urk. 2/6, S. 9 ff.), die Geschädigte habe ihm zwei Briefe geschrieben. In einem handschriftlichen, den sie persönlich beim Club eingeworfen habe, habe sie sich ihm gegenüber für alles entschuldigt. Es könne sein, dass er diesen Brief noch habe, auf dem sie unterschrieben habe. Später sei dann diese "Anzeigerückerstattung" gekommen. Dies sei die Wahrheit. Er werde sich bemühen, diesen Brief zu finden. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wann er von der Anzeigeerstattung durch die Geschädigte erfah- ren habe. Ausser der Geschädigten und ihm wisse niemand Bescheid über ihre "unschönen Angelegenheiten". Er habe mit niemandem darüber gesprochen (Urk. 2/6, S. 11). Sein Sohn habe schon von der Beziehung von ihm und der Ge- schädigten gewusst, auch früher. Der Anklagevorwurf stimme nicht (Urk. 2/6, S. 13). Er habe keinen Druck auf die Geschädigte ausgeübt. Ja, solche Nacktbil- der der Geschädigten seien noch auf seinem Telefon. Er habe dies gar nicht be- achtet. Das bedeute ihm nicht viel. Er könne mit dem Computer nicht umgehen. Sie hätten diese Bilder gemeinsam bei der Geschädigten zu Hause auf dem In- ternet angeschaut. Es sei nicht sein Wunsch gewesen, diese Fotos ins Internet zu stellen. Die Geschädigte habe mehrmals gesagt, dass sie eine Anzeige gegen ihn machen würde. Aber das erste, was er gesehen habe, sei die "Anzeigerückerstat- tung". Es sei so, dass sie über alles gesprochen hätten, aber er habe keinen Druck auf die Geschädigte ausgeübt (Urk. 2/6, S. 17). Die Geschädigte habe frei- willig getan, was sie getan habe. 3.3.7. Anlässlich der Anhörung bei der Zwangsmassnahmenrichterin vom
5. Dezember 2012 erklärte der Beschuldigte (Urk. 12/33, S. 2 ff.), er habe nichts mehr zu sagen, er akzeptiere, was die Geschädigte gesagt habe. Auf Frage, was genau er akzeptiere, meinte er, er wisse es nicht genau. Nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin fügte er an, er akzeptiere das, was gewesen sei, wo er geschlagen und die Geschädigte an der Nase geblutet habe. Ja, er gebe zu, die Geschädigte mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Ja, so wie die Rönt-
- 19 - genbilder zeigten, akzeptiere er, dass dieser Schlag der Geschädigten die Nase gebrochen habe. Den Brief hätten sie zusammen abgemacht. Dies sei keine Er- pressung gewesen. Es stimme, die Geschädigte sei nach dem Schlag ungefähr eine Stunde im Auto gewesen, sicher nicht länger als zwei Stunden. Aber er ak- zeptiere, wenn man die Zeitspanne vom Schlagen bis sie im Spital in E._____ gewesen sei, betrachte. Er habe nicht gedroht; sie hätten zusammen normal dar- über geredet, was passiert sei. Er habe bei der Geschädigten keine Angst gese- hen. Auf die Frage, ob die Geschädigte eingeschüchtert gewesen sei, meinte er, ja, sie habe geweint. Er sei auch traurig gewesen. Nein, er habe sie nicht unter Druck gesetzt, als er gehört habe, dass sie zur Polizei gegangen sei. Auch mit weiteren Schlägen habe er nicht gedroht. Auf Frage, ob er gedroht habe, intime Fotos im Internet zu veröffentlichen, meinte er, die Geschädigte habe diese Fotos selber auch gehabt. Er wisse nicht, ob sie aus Angst vor ihm mehrere Schreiben an die Polizei, die Staatsanwaltschaft und seinen Arbeitsort verfasst habe. Von ihm seien diese Schreiben nicht. Sie habe ihm einen Brief geschrieben. Sie habe ihm gemeldet, dass sie Anzeige erstattet habe, und sich bei ihm entschuldigt. Sie habe in diesem Brief gelogen. Wahrscheinlich habe sie die falsche Auskunft schon im Spital gegeben, um es ihrer Familie erklären zu können. Er wisse nicht mehr, ob sie ihm einen Brief zum Lesen per Mail oder per Telefon mitgeteilt habe, aber sie habe dies geschrieben. Er habe zu Beginn der Untersuchung gelogen, da sie im Spital eine falsche Aussage abgegeben habe. Sie sei die Treppe herun- tergefallen. Dies sei ihre Idee gewesen, nicht seine. Auf dem Rückweg vom Spital habe sie ihm dies gesagt. Daher habe er einen falschen Weg eingeschlagen. Er wisse nicht mehr genau, ob er mit der Faust geschlagen habe. Er könne sich nicht daran erinnern. Es sei einfach passiert. 3.3.8. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. März 2012 gab der Beschuldigte rund 15 Monate nach dem Vorfall im Wesentlichen zu Pro- tokoll (Urk. 46, S. 2 ff.), seine Einstellung sei, dass er sich gewehrt habe. Die Ge- schädigte habe ihn als erstes an der rechten Schulter berührt. Er habe Angst ge- habt, dass sie das Lenkrad berühre. Als Reaktion darauf habe er sie wegge- schubst. Es habe sich herausgestellt, dass er sie in diesem Moment geschlagen habe. Er habe dies nicht gewollt. Es sei nicht bewusst, während der Autofahrt,
- 20 - gewesen. Er habe nicht geschaut, wohin seine Armbewegung gegangen sei. Es habe nicht stark sein können, da er seine rechte Hand operiert hätte. Zuerst hät- ten sie gestritten. Die Geschädigte habe dann gemerkt, dass er nicht auf sie rea- giert und geradeaus geschaut habe. Sie habe sich ihm auf Augenhöhe genähert und ihn dann geschubst. Sie sei nicht zufrieden gewesen, dass er ihr keine Auf- merksamkeit geschenkt habe. Darum habe sie ihn an der rechten Schulter be- rührt. Auf diese Bewegung habe er reagiert. Er habe es eilig gehabt, um zur Ar- beit zu gelangen. Es sei eine Art "hau ab" oder "sitz ruhig" gewesen, damit er fah- ren könnte. Es sei Blut aus ihrer Nase geflossen, und sie habe ein Taschentuch gesucht, das sie sich dann an die Nase gehalten habe. Er habe sie geschlagen, weil sie ihn beim Fahren gestört habe. Den Nasenbeinbruch habe er nicht in Kauf genommen. Er habe nicht gedacht, dass er sie geschlagen habe. Er habe ge- dacht, er habe sie weggeschoben. Auf dem Weg nach E._____ habe die Ge- schädigte gar nicht verlangt, ins Spital gefahren zu werden. Im Parkhaus habe sie nicht aussteigen und nach oben kommen wollen, da sie nicht mit ihm zusammen habe gesehen werden wollen, was er akzeptiert habe. Nachdem die Arbeit erle- digt gewesen sei, habe er gesehen, dass sie CDs kaputtgemacht und Kugel- schreiber zerbrochen habe. Als er aus der Tiefgarage gefahren sei, habe sie ihn gebeten, sie ins Krankenhaus zu fahren. Da alles normal ausgesehen habe, habe er gefragt, weshalb. Als sie nochmals den Wunsch geäussert habe, habe er sie dorthin gebracht. Dort sei sie mit dem Arzt zur Untersuchung gegangen. Was sie dem Arzt erzählt habe, habe er nicht mitbekommen. Dies habe sie ihm erst auf dem Rückweg erzählt. Er habe von ihr wissen wollen, weshalb sie nicht die Wahrheit gesagt habe, worauf sie gesagt habe, er solle sich an diese Version hal- ten. Auf dem Rückweg habe sie ihm auch gesagt, dass sie schon eine Operation an der Nase gehabt habe. Darum habe sie zur ärztlichen Kontrolle gehen wollen. Er habe gedacht, es sei gar keine Verletzung gewesen und er habe sie nur an der Nasenspitze erfasst. Diese Verletzung sei ihm heute noch unklar; auch weshalb sie vier Stunden im Auto gewartet habe und nicht von sich aus ins Spital gegan- gen sei. Das Krankenhaus sei 200 Meter vom Fahrzeug entfernt gewesen. Die Geschädigte habe maximal 1 ½ Stunden im Auto gesessen, bis seine Arbeit fertig gewesen sei.
- 21 - Zuerst habe sie den handschriftlichen Brief durch die Gittertüre in den Club geworfen. Danach habe sie ihn informiert, dass sie ihn bei der Polizei angezeigt habe, und sie habe sich persönlich bei ihm entschuldigt. Sie habe ihn telefonisch darüber unterrichtet. Er habe nicht darauf reagiert, und es habe ihn auch nicht in- teressiert. Er habe sie gefragt: "Wie kannst Du mich anzeigen, wenn Du mich als erstes an der Schulter geschubst hast und mich bei der Fahrt gestört hast? Was sagst Du dazu?". Und so habe ihr Telefongespräch geendet. Sie habe dann die- sen Brief geschrieben und ihm per E-Mail geschickt, und sie hätten dann das na- türlich zusammen korrigiert. Und so habe sie das abgeschickt. Es habe da keinen Druck gegeben. Es sei ihr Wunsch gewesen. Auf die Frage, weshalb die Geschä- digte andere Aussagen gemacht habe, meinte der Beschuldigte (Urk. 46, S. 7), er wisse, dass die Geschädigte eine finanzielle Krise gehabt habe. Vielleicht habe sie zu Geld kommen wollen. Er wisse es wirklich nicht. 3.3.9. Die Geschädigte erklärte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befra- gung am Tag ihrer Anzeige vom 15. Dezember 2010, mithin drei Tage nach dem Vorfall, im Wesentlichen (Urk. 3/1, S. 1 ff.), es sei ca. um 17:30 Uhr auf der …- Strasse in I._____. gewesen, als der Beschuldigte ihr im fahrenden Fahrzeug den Schlag versetzt habe, nachdem er sie ca. um 17:15 Uhr bei ihr zuhause abgeholt habe. Sie hätten gemeinsam nach E._____ in seinen Club fahren wollen. Ins Spi- tal sei sie schliesslich gegen 22:00 Uhr gekommen. Ca. um 23:30 bis 00:00 Uhr habe er sie nach Hause gefahren. Der Beschuldigte habe sofort angefangen zu fragen, weshalb es vorbei sein solle, nachdem sie ihm zuvor ein SMS gesandt habe, in dem sie sich beschwert habe, nicht mehr in seinem Club arbeiten zu wol- len, und dass es vorbei sei. Wenn er mit ihr sprechen wolle, solle er zu ihr kom- men. Sie sei mit dem Wochenende nicht einverstanden gewesen. Sie habe ihm gerade mitteilen wollen, was ihr daran nicht gefallen habe, als völlig unerwartet die Faust gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihr die Faust ins Gesicht ge- schlagen, während er sein Fahrzeug in Richtung Autobahn gelenkt habe. Sie sei völlig perplex gewesen, habe sich die Nase gehalten und ihn gefragt, ob er ver- rückt sei, da ihre Nase zu bluten angefangen habe. Er habe ihr ein Taschentuch verweigert und sie nicht ins Spital bringen wollen. Er würde ihr zeigen, wie man sich benehme. Er habe zuerst sprechen und sie nirgendwohin bringen wollen. Sie
- 22 - solle ihm zuerst einmal danken und ihm einen Kuss geben dafür. Sie habe jedoch heftig geweint und sei fast ausgerastet vor lauter Schmerz. Er habe verlangt, dass sie mit Weinen aufhöre, ansonsten er sie in den Wald bringen würde. Irgendwo in D._____ habe er das Fahrzeug verlassen und ein nasses, rotes Badetuch ge- bracht, mit dem sie sich, ihre Klamotten und das Fahrzeug putzen sollte. Erst dann würde er sie ins Spital bringen. Dann seien sie weiter in Richtung E._____ gefahren. Sie habe ihm gesagt, er sei ein Verrückter. Sie kenne ihn so gar nicht. Sie würde ihn anzeigen, weil er sie grundlos geschlagen habe. Er habe nur ge- lacht. Sie habe ihm entgegnet, dass sie ihn nicht mehr sprechen wolle, da ihre Nase vermutlich gebrochen sei. Er habe gewusst, dass ihre Nase operiert gewe- sen sei. Sie habe ihn wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er sie ins Krankenhaus fahren solle. Vor lauter Schmerz sei sie bewusstlos geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, hätten sie sich im Parkhaus in E._____ befun- den. Er habe ihr gesagt, dass sie geschlafen habe. Sie solle hier warten. Nachher würde er sie ins Spital bringen. Dies habe er aber erst zwei bis drei Stunden spä- ter gemacht. Er habe ihr noch einen Kübel Wasser gebracht und gesagt, sie solle sich eine schöne Geschichte für das Krankenhaus ausdenken. Mit dem Wasser habe er dann sein Fahrzeug geputzt. Ihr Gesicht sei bereits stark angeschwollen gewesen. Anschliessend habe er ihren Sitz etwas nach hinten gestellt und ver- langt, dass sie noch etwas schlafe. Sie habe immer wieder wiederholt, dass er ein Psychopath sei und sie ins Krankenhaus wolle. Er habe nur gelacht und gesagt, dass sie sich dies selber zugefügt habe, weil sie ihn dazu gebracht habe. Ca. um 22:00 Uhr habe er sie schliesslich ins Spital gefahren und sie während der Fahrt gefragt, was sie sich ausgedacht habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie erzählen würde, von der Treppe gefallen zu sein. Anschliessend sei sie von einem Arzt un- tersucht worden. Der Beschuldigte sei auch anwesend gewesen. Sie habe ihm die Geschichte mit der Treppe aufgetischt. Der Arzt habe sie anschliessend noch genauer untersucht und röntgen lassen. Dann habe er sie damit konfrontiert, dass er ihr aufgrund des Verletzungsbildes nicht glaube. Anschliessend habe der Be- schuldigte sie nach Hause gebracht. Dabei habe er ständig gesagt, sie tue nur so, wie wenn sie die Nase gebrochen hätte. Er habe ihr Fr. 100.-- gegeben, damit sie Medikamente kaufen könne. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie lieben würde.
- 23 - Sie habe geantwortet, dass er für sie gestorben sei. Später habe sie ihn einmal angerufen und gesagt, er solle dafür gerade stehen, dass er ihr die Nase gebro- chen habe. Er wolle dies jedoch nicht, weshalb sie ihn anzeige. Nach dem plötzlichen Schlag habe sie sich sofort ins Gesicht gegriffen, weil dieses unheimlich geschmerzt und sie gespürt habe, wie Blut aus der Nase ge- ronnen sei. Wo und für wie lange sie bewusstlos geworden sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe um sich herum alles hören können, aber sie wisse es nicht. Sie sei erst wieder zu sich gekommen, als sie in E._____ parkiert hätten. Sie sei im Fahrzeug geblieben, bis er sie ins Krankenhaus gebracht habe. Sie habe vor lau- ter Schmerzen gar nicht richtig gehen können. Ihr sei übel gewesen, und sie habe schlafen wollen. Er habe sie zwei Stunden im Fahrzeug gelassen, ihr das Aus- steigen aber nicht verweigert, sondern einfach erklärt, sie solle nirgendwo hinge- hen, er würde kommen und sie ins Spital bringen. Sie hätte schon weggehen können, habe aber kein Guthaben auf dem Handy und kein Geld dabeigehabt und sei nicht wintertauglich gekleidet gewesen. Sie habe die ganze Zeit verlangt, dass er sie ins Krankenhaus bringe. Er habe zuerst seine Arbeit erledigen wollen. Sie sollte sich zuerst ausdenken, was sie im Spital erzählen wolle, und sich beruhi- gen. Sie habe im Spital nicht die Wahrheit erzählt, weil der Beschuldigte ihr dies so gesagt habe. Sie habe über das weitere Vorgehen nicht richtig Bescheid ge- wusst und befürchtet, dass die Unfallversicherung die Kosten nicht übernehmen würde. Der Beschuldigte habe sie diesbezüglich unter Druck gesetzt, indem er gesagt habe, eine Anzeige bringe nichts. Er habe ja nicht geschlagen. Er würde ihr helfen, wenn die Nase wirklich gebrochen sei. Er liebe sie. Er würde ihr nicht verzeihen, wenn sie ihn anzeige. Er würde ihr Leben kaputt machen. Sie wisse die genauen Worte nicht mehr, aber er habe ihr Angst gemacht. Dies habe sie dazu bewogen, beim Arzt die Unwahrheit zu erzählen. Der Beschuldigte habe ihr gestern geschrieben, was sie im Personalbüro bezüglich dieser Tat sagen solle. Sie habe überhaupt keine Zeit dazu gehabt, sich zu wehren. Er habe sie völlig unvorbereitet geschlagen. Sie wolle eine Entschuldigung von ihm mit einer Recht- fertigung, keine Rache. Sie könne derzeit nicht zur Arbeit und habe deswegen auch weniger Geld.
- 24 - 3.3.10. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 11. Januar 2011 gab die Geschädigte im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 3/2, S. 2 ff.), wenn sie die Be- stimmungen der Rechtspflegedelikte gekannt hätte, wäre es gar nie soweit ge- kommen. Sie sage jetzt die Wahrheit, was sich wirklich zugetragen habe. Sie ha- be mit dem Beschuldigten in einer Paarbeziehung gestanden. Sie wolle sich für die Anzeigeerstattung entschuldigen. Diese habe nicht den Tatsachen entspro- chen. Sie habe ein Schreiben an die Adresse der Polizei und der Staatsanwalt- schaft verfasst, wonach sie diese Anzeige gegen den Beschuldigten zurückziehen wolle. Sie sei die Verfasserin dieses Schreibens und habe es freiwillig verfasst. Sie wolle die Anzeige zurückziehen und sich für ihr Verhalten entschuldigen. Sie habe sich all ihre früheren Aussagen ausgedacht. Sie sei in jenen Tagen sauer gewesen. Es stimme, dass sie an jenem Abend die Treppe runtergefallen sei. Sie habe sich gedacht, dies ausnützen und vom Beschuldigten Geld verlangen zu können. Sie sei am 12. Dezember 2010 mit dem Zug in den Club nach E._____ gelangt und dort zwischen 20:00 und 20:30 Uhr angekommen. Sie sei alleine im Treppenabgang gestürzt und habe sich dabei verletzt. An der linken Seite habe sie sich überall verletzt und an der Nase geblutet. Die Nase habe sie schon ein- mal operieren müssen. Wie sie sich die Verletzung zugezogen habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Ab und zu sei sie ein Tolpatsch. Es passiere ab und zu, dass sie sich verletze. Die gegen den Beschuldigten gemachten Äusserungen seien daher falsch. Dazu sei es gekommen, weil sie eifersüchtig sei, da er noch eine Ehefrau habe. Sie habe den Sturz ausnützen und sich an ihm rächen und zu Geld kommen wollen. Ihre heutigen Aussagen würden definitiv der Wahrheit ent- sprechen. Sie wolle sich beim Beschuldigten entschuldigen und hoffe, er verzeihe ihr. Sie wolle den Kontakt aufrechterhalten. 3.3.11. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 31. Mai 2011 als Be- schuldigte wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gab B._____ im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 3/3, S. 2 ff.), einen Freund, eine feste Beziehung, habe sie nicht. Sie treffe sich einfach manchmal mit dem Beschuldig- ten. Sie seien nicht öffentlich zusammen. Den Beschuldigten habe sie im März 2010 über ihren Bekanntenkreis kennengelernt, als sie einmal ins "F._____" in E._____ gegangen sei. Sie seien öfters dorthin gegangen, und sie seien vom Be-
- 25 - schuldigten dort auch eingeladen worden. Er habe dann eine Aushilfskraft ge- sucht, und sie habe zugesagt. Eigentlich sage ihr das Nachleben aber nicht zu. So habe sie manchmal, ca. 5 Mal im Jahr, als Aushilfe dort gearbeitet. Mit der Zeit seien sie sich nähergekommen, und es sei eine Beziehung zwischen ihnen ent- standen. Sie sei noch nie mit einem verheirateten Mann zusammen gewesen, weshalb auch ihre Mutter nichts davon wisse. Es sei keine richtige Beziehung. Heute sei sie auf der Suche nach einem festen Freund. Eine Stimme in ihr frage immer, was sie eigentlich von diesem Mann wolle. Er sei einfach sehr nett zu ihr. Er sei aber verheiratet und habe nie richtig Zeit. Auf Frage, ob sie in einem Ab- hängigkeitsverhältnis zu ihm stehe, meinte sie (Urk. 3/3, S. 5), der Beschuldigte sehe in ihr einfach seine Muse. Deshalb hätten sie sich auch immer wieder ge- stritten. Sicherlich habe er viel Geld. Sie habe nie Geld von ihm verlangt, aber manchmal habe er ihr Fr. 200.– bis Fr. 300.– zur Bezahlung von Rechnungen ge- geben. Dies sei zwei- bis dreimal gewesen. Sie schätze ihn eher als geizig ein. Er habe ihr das Gefühl gegeben, dass er ihr Geld gegeben habe, da sie eine Bezie- hung gehabt hätten. Total seien es sicher nicht Fr. 1'000.– gewesen. Sie sei in keiner Art und Weise von ihm abhängig. Sie habe auch keine Schulden bei ihm. Sie habe manchmal sogar gratis im "F._____" ausgeholfen. Dies habe sie auch gestört, denn er habe dies nicht berücksichtigt. Vor zwei Wochen habe sie letzt- mals Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt, als die Einladung der Polizei ge- kommen sei. Sie habe ihn angerufen, da er habe wissen wollen, wenn sie eine Einladung erhalte. Es sei ja nicht einfach ihre Sache. Sie habe ihn ja auch ange- zeigt. Er habe ihr gesagt, sie habe sich dies selber eingebrockt. Nun müsse sie auch selber wieder rausfinden. Ja, sie habe einen Computer zu Hause. Das Schreiben "Anzeigerückerstattung" habe damit zu tun, dass sie den Beschuldig- ten falsch beschuldigt habe. Es sei bei ihr zuhause auf ihrem PC von ihr selber und alleine geschrieben worden. Sie habe es dem Beschuldigten jedoch mehr- mals am Telefon vorgelesen. 3.3.11.1. Zuerst habe sie den Beschuldigten nicht anzeigen wollen. Doch wer so stark auf ihre Nase schlage, solle nicht so einfach davonkommen. Da ihre Familie nichts von der Beziehung zum verheirateten Beschuldigten wissen dürfe, habe sie am Sturz auf der Treppe festhalten müssen. Hätte er sie in den Bauch
- 26 - geschlagen, so dass man es nicht gesehen hätte, hätte sie ihn wohl nicht ange- zeigt, aber die gebrochene Nase sei einfach zu viel gewesen. Der Beschuldigte habe von ihr gefordert, dass sie die Anzeige zurückziehe. Er habe ihr gedroht, dass er die Fotos von ihnen ins Internet stellen würde und er sie vor der Familie blamieren würde. Deshalb habe sie Angst gehabt, denn dadurch hätten alle von ihrer Beziehung zum Beschuldigten gewusst, was schlimm für sie gewesen wäre. Er sei für sie wie ein "Monster" gewesen. Sie könne auch sagen, dass sie seit dem Schlag nicht mehr zusammen seien. Seit März 2011 habe sie einen Freund, dem sie vor drei Tagen alles erzählt und gesagt habe, weshalb sie zur Polizei müsse. Auch dieser habe ihr geraten, die Wahrheit zu sagen. Da sie ausser von ihrem Vater oder ihrem Bruder beim Streiten noch nie geschlagen worden sei, sei dieser Schlag des Beschuldigen einfach zu viel gewesen. Hätte er sie nicht so stark geschlagen, wäre es nicht zu diesem Problem gekommen. Er sei nicht ihr Mann und habe daher kein Recht, ihr etwas zu befehlen. Auch habe er sie mehre- re Stunden allein gelassen und erst später ins Spital gebracht. 3.3.11.2. Die Aussagen, welche sie in ihrer ersten polizeilichen Befragung gemacht habe, seien daher die wahren (Urk. 3/3, S. 8). Ab dem Schlag habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie eine Anzeige machen würde. Von da an ha- be er Druck aufgesetzt, dass sie keine Anzeige mache. Er habe den Schlag bis heute nicht bereut. Sie habe die Anzeige dann gemacht und ihm dies auch gleich gesagt. Gleichzeitig habe sie unheimliche Angst vor ihm gehabt. Er habe gesagt, dass er alles machen würde, um die Geschichte umzudrehen. Er würde ihre Fo- tos ins Internet stellen und mit ihrer Mutter von Erwachsenen zu Erwachsenen re- den. Er habe auch noch mit weiteren Schlägen gedroht. Dann habe er gesagt, da sie so gut schreiben könne, solle sie dieses Anzeigerückerstattungsschreiben ausfertigen. Er habe ihr vorgegeben, was sie genau schreiben solle. Sie solle es auf sein Mail schicken. Er habe dieses angeblich auch seinem Anwalt gezeigt. Als der Beschuldige das Okay gegeben habe, habe sie das Schreiben an die von ihm vorgegebenen Adressen abgeschickt; an die Polizei in J._____ per Post und per Mail und an den Club "F._____". Die Adresse auf dem Couvert, adressiert an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Abis, Zweigstelle J._____, sei ihre Handschrift. Sie habe mit dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang auch viel Kontakt per
- 27 - SMS gehabt, auch telefoniert. Sie hätten einfach so miteinander gestritten. Sie habe nur Aushilfe im Club "F._____" gemacht. Sie sei nicht angestellt gewesen. Er habe sie eher ausgenutzt. Zu jener Zeit sei das Verhältnis zum Beschuldigten normal freundschaftlich gewesen. Tiefen habe es gegeben, wenn er sie mit Arbei- ten beauftragt habe, sich zu seinen Gästen zu setzen und zu lächeln. Dies habe ihr nicht gepasst, obwohl er ihr anschliessend Geld gegeben habe. Sie seien dar- über in verbalen Streit geraten, wie am 12. Dezember 2010 auf der Autofahrt von ihrem Wohnort nach E._____. 3.3.11.3. Auf Frage, ob sie unter Druck gesetzt worden sei, erklärte die Ge- schädigte (Urk. 3/3, S. 10), der Beschuldigte habe ihr Verhaltensregeln bekannt gegeben, wie sie sich bei der Polizei zu verhalten hätte. Auch dass ihr die Polizei mit Gefängnis drohen würde. Nachdem sie das erste Mal bei der Polizei gewesen sei, habe er gesagt, dass sie dies durchstehen würden und er eine allfällige Bus- se gegen sie bezahlen würde. Er habe ihr auch einen Besuch im Gefängnis in Aussicht gestellt, falls sie verurteilt würde. Er habe jeden Schritt von ihr in dieser Angelegenheit wissen wollen. Er habe verlangt, dass sie an der "Anzeigerücker- stattung" festhalten solle. Auf Vorhalt der SMS zwischen ihnen vom 13.12.2010 bis zum 16.12.2010, meinte sie, sie könne sich praktisch an jede SMS erinnern. Diese entsprächen der Wahrheit. 3.3.12. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Privatkläge- rin und Auskunftsperson vom 30. November 2011 gab die Geschädigte unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten per Videoübertragung im We- sentlichen zu Protokoll (Urk. 3/4, S. 4 ff.), sie habe bei der ersten und bei der drit- ten polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt und wolle nichts dazu ergänzen oder korrigieren. Die Anzeigerückerstattung habe sie machen müssen, da der Be- schuldigte ihr dies gesagt habe. Sie habe ihn ungefähr im Februar oder März 2010 kennengelernt. Sie hätten keine enge, öffentliche Beziehung, aber eine inti- me Freundschaftsbeziehung gepflegt, damit seine Frau dies nicht rausbekomme. Sie hätten nie zusammen gewohnt. Er sei immer zu ihr gekommen. Seit er sie ge- schlagen habe, stehe sie in keinem Verhältnis mehr zum Beschuldigten. Es habe sich so entwickelt, dass er auch ihr Chef geworden sei. Sie habe immer Problem- arbeiten gemacht. Sie sei dort aushelfen gegangen. Er habe dies ausgenutzt. Er
- 28 - habe sie jeweils bar in die Hand bezahlt, wenn sie etwas gearbeitet habe. Sie hät- ten nichts Fixes vereinbart. Seit der letzten Einvernahme bei der Polizei sei sie nicht mehr kontaktiert worden. Zuvor habe der Beschuldigte wissen wollen, was sie bei der Polizei gesagt habe. 3.3.12.1. Der Beschuldigte habe sie am 12. Dezember 2010 um 18:00 Uhr abgeholt. Sie hätten nach E._____ in den Club fahren und ihre Meinungsver- schiedenheiten besprechen wollen. Im Auto habe gleich ein Gespräch begonnen, und sie hätten sich gesagt, was ihnen nicht gefalle. Als sie gesprochen habe, sei unerwartet ein Schlag gekommen. Er habe umgedreht und sei zurückgefahren, da sie zu weinen begonnen habe. Sie habe es nicht glauben können, dass er sie ge- schlagen habe, und dann habe sie voll die Schmerzen gehabt und ihre Nase habe geblutet. Früher habe er sie nur einmal gewatscht, geohrfeigt. Er habe gesagt, je mehr er eine Frau schlage, desto mehr liebe ihn diese, und dann würde sie mehr gehorchen. Aber sie hätte nie gedacht, dass er sie so schlagen würde, dass sie die Nase brechen würde. Nach dem Schlag habe sie ihn gefragt, ob er verrückt sei. Sie habe nicht gewusst, dass die Nase gebrochen gewesen sei, aber sie ha- be unglaublich grosse Schmerzen gespürt. Er habe gesagt, sie solle zu weinen aufhören, sich entschuldigen und ihn küssen. Sie habe ihm gesagt, er sei ver- rückt, er sei ein Psychopath. Er solle sie ins Krankenhaus fahren. Er sei aber in D._____ umhergefahren und habe gewollt, dass sie sich dafür entschuldige, was sie ihm gesagt habe. Sie habe in diesem Moment Angst vor seinem Benehmen gehabt und es nicht fassen können. Er sei so böse gewesen: Sie habe es ver- dient, dass er sie geschlagen habe. Sie sei schuld, dass er zu spät ins "F._____" komme. Er müsse dort zuerst Sachen erledigen und bringe sie erst dann ins Spi- tal. Sie habe Angst gehabt, dass er sie nochmals schlage. Der Schmerz alleine habe schon solche Angst ausgelöst. Sie habe sich nicht entschuldigt. Er habe dann angehalten, ein Handtuch aus seinem Gepäck genommen und irgendwo, wo es Wasser gehabt habe, nass gemacht. Sie sollte sich damit abwischen und sich beruhigen. Er sei dann wieder in Richtung E._____ losgefahren. Sie habe die ganze Zeit geweint und gesagt, er sei ein Schwein, ein A…, ein Monster, da er sie geschlagen habe. Er habe auch noch gesagt, sie solle ihre Klappe halten, sonst fahre er in den Wald und mache sonst etwas mit ihr. Dann sei sie glaublich in
- 29 - Ohnmacht gefallen vor lauter Angst, Blut und Schmerz. Kurz bevor er im "F._____" parkiert habe, sei sie wieder zu sich gekommen. Sie habe ihm gesagt, wenn er sich nicht entschuldige, würde sie ihn anzeigen. Er habe gemeint, das würde er nicht tun. Er würde sie erst ins Spital fahren, wenn sie mit ihm zusam- men ausgedacht hätte, was sie im Spital erzählen solle. Er habe parkiert, gesagt, sie solle hier warten, und einen Eimer und einen Schwamm geholt, aber erst nach ungefähr eineinhalb Stunden. Sie habe kein Geld und kein Guthaben auf dem Handy gehabt und deshalb nicht gewusst, wo sie hin und was sie machen sollte. Sie habe gedacht, er würde kommen, sich entschuldigen und sie ins Spital fahren. Zweitens habe sie Angst gehabt. Die ganze Zeit vom Schlag an habe sie Todes- angst gehabt (Urk. 3/4, S. 10). 3.3.12.2. Zuvor habe der Beschuldigte auch gesagt, sie solle die Klappe hal- ten. Wenn sie noch etwas Falsches sagen würde, würde er sie nochmals schla- gen. Er habe gesagt, sie solle erzählen, sie sei beim Putzen die Treppe runterge- fallen. Dann habe sie gesagt, es sei okay, sie sollten ins Spital fahren. Die Details seien erst später gekommen, als der Beschuldigte realisiert habe, dass sie ihn anzeige bzw. angezeigt habe. Im Spital beim Arzt sei sie total verängstigt gewe- sen. Der Beschuldigte sei auch ins Arztzimmer mitgekommen. Auf Frage des Arz- tes habe sie gesagt, sie sei die Treppe runtergefallen. Dann habe er sie überall untersucht und in einem anderen Zimmer den Kopf röntgen lassen. Der Arzt habe dann zu ihr und dem Beschuldigten gesagt, sie sei ausser des Nasenbeinbruchs nirgends verletzt. Zuvor im Zimmer habe der Arzt gesagt, sie könne ihm ruhig sa- gen, wenn sie geschlagen worden sei. Es sei unmöglich, sich nirgendwo am Kör- per zu verletzen, wenn man von einer steilen Treppe falle. Der Beschuldigte habe sie nach Hause gefahren und gesagt, sie solle es niemandem erzählen. Er wün- sche ihr gute Besserung, so als sei nichts passiert. Sie habe lieber nichts gesagt, ausser: "Ich hasse dich, du Arschloch, du kannst mich vergessen ab heute!". Sie habe sich dann unter Narkose die Nase zurückbiegen lassen müssen. In der Zeit habe sie dem Beschuldigten ein SMS gesandt, wonach er sich entschuldigen sol- le, ihre Nase sei gebrochen, es gehe so nicht, was das solle. Sie habe ihre ganze Familie anlügen müssen, sie sei die Treppe runtergefallen. Auch ihrer Tante habe sie sich nicht getraut, die Wahrheit zu sagen. Sie hätte einfach Angst gehabt, die-
- 30 - se würde den Beschuldigten dann auch anrufen. Auf jeden Fall habe er mit ihr ausgemacht, dass er ihre Tante anrufen würde, um zu fragen, wie es ihr gehe. Ih- re Tante sei misstrauisch gewesen und habe ein paar Mal gefragt, ob sie ge- schlagen worden sei. Sie habe aber Angst gehabt, es dieser zu sagen. Auf jeden Fall habe sie den Beschuldigten am 15. Dezember 2010 angezeigt, weil er sich nicht habe entschuldigen und normal mit ihr darüber sprechen wollen. Sie habe ihm mehrmals gesagt, sie zeige ihn an, das gehe so nicht. Der Beschuldigte habe nur gedroht, sie solle es lieber nicht machen, andernfalls er sie nochmals bzw. erst recht zusammenschlage. Sie könne sowieso nichts ausrichten. Er habe soviel Geld und einen guten Anwalt. Sie hätten auf … [Sprache des osteuropäischen Staates K._____] miteinander kommuniziert. 3.3.12.3. Im Spital sei sie gegen 22:00 oder 22:15 Uhr gewesen. Es stimme nicht, dass sie auf das Handschuhfach geschlagen habe oder mit ihren Händen in die Nähe des Lenkrades gekommen sei. Es stimme auch nicht, dass er sie vom Lenkrad weggestossen habe. Ihre Hände habe sie im Schoss gehabt. Im Spital habe sie ein Formular ausfüllen und Angaben machen müssen. Der Beschuldigte sei dabei gewesen. Sie hätten das Formular gemeinsam ausgefüllt. Er habe nicht gewollt, dass sie "F._____" schreibe, sondern den Namen des Restaurants dar- über. Sie habe es trotzdem hingeschrieben. Er habe ihr gesagt, was sie im Ein- zelnen ausfüllen solle. Sie habe Angst gehabt, dem Arzt die Wahrheit zu sagen, da der Beschuldigte ihr zuvor ja gedroht habe (Urk. 3/4, S. 17 f.). Sie wisse nicht, was passiert wäre, wenn sie die Wahrheit gesagt hätte. Sie habe einfach Angst gehabt. Sie wolle gar nicht darüber nachdenken. Der Beschuldigte sei beim Un- tersuch dabei gewesen, da er derjenige gewesen sei, der ihr "geholfen" habe, der sie ins Spital gebracht habe. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte von ihrer Schönheitsoperation an der Nase gewusst habe. Seine Angabe im Schreiben aus der U-Haft, wonach es ihre Idee gewesen sei, bereits im Spital falsche Angaben zu machen, stimme nicht. Sie habe "F._____" auf das Formular schreiben wollen, er den Namen des Restaurants. Vom tatsächlichen Tatort habe sie nichts sagen dürfen. Das Schreiben "Anzeigerückerstattung" habe sie geschrieben und unter- zeichnet. Der Beschuldigte sei per Telefon dabei gewesen und habe ihr gesagt, was sie schreiben und wohin sie den Brief schicken solle. Er habe sie immer wie-
- 31 - der angerufen, nachdem sie ihn angezeigt habe. Als er die Einladung der Polizei erhalten habe, habe er feststellen können, dass sie ihn nun angezeigt habe. Sie habe ihm das gesagt. Er habe dann erst recht damit angefangen, sie zu bedro- hen. Kurz nach der Anzeige habe er sie angewiesen und gezwungen, den Brief zu schreiben. Bevor sie ihn abgeschickt habe, habe der Beschuldigte diesen per Mail sehen und auch noch die Uhrzeit geändert haben wollen. Alles, was im Brief stehe, sei sozusagen vom Beschuldigten. Sie habe ihm jeden geschriebenen Satz übersetzen müssen. Sie habe ihm diesen Brief auf Deutsch gemailt, während sie beide am Telefon gewesen seien. Sie wisse auch nicht, weshalb sie den Brief der Polizei nach J._____ habe senden müssen, nachdem sie die Anzeige in G._____ gemacht habe. Der Beschuldigte habe es ihr so gesagt. Sie habe nur das ge- macht, was er gesagt habe, damit er sie in Ruhe lasse. Er habe gesagt, er würde dafür sorgen, dass sie aus der Schweiz verschwinden müsse, er würde ihre Fami- lie kaputt machen, intime Bilder von ihr ins Internet stellen, sie blossstellen und ihr Leben in der Schweiz kaputt machen, falls sie die Briefe nicht verschicke. Sie sei hilflos gewesen, da sie es niemandem habe sagen können. Er sei ziemlich glaubwürdig gewesen. Er habe sie sehr oft nackt fotografiert mit dem Telefon und einer Kamera, mit welcher er im Club immer auch Leute fotografiert habe. Sie ha- be ihm einfach blind vertraut. Es wäre ein Albtraum gewesen, falls er diese Bilder ins Internet gestellt hätte. 3.3.12.4. In der Einvernahme vom 31. Mai 2011 habe sie die Wahrheit ge- sagt. Ja, es sei zutreffend, dass sie der Ehefrau des Beschuldigten SMS ge- schickt habe. Sie glaube, dies sei gewesen, nachdem er sie geschlagen habe. Sie habe mit dieser darüber sprechen wollen, sich aber nicht getraut. Sie habe dann die Frau angerufen, aber sofort wieder aufgelegt, nachdem diese sich gemeldet habe. 3.3.13. L._____, damaliger Notfallarzt, erklärte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 2011, rund ein Jahr nach der Untersuchung (Urk. 4/1, S. 2 ff.), die Geschädigte habe eine offensichtliche Rissquetschwunde am Nasenrücken und ansonsten keine sofort erkennbaren Verletzungen gehabt. Beim Röntgenbild habe er einen Bruch des Nasenbeins festgestellt. Im Wundver- sorgungsraum habe er die Geschädigte in Begleitung eines erwachsenen, kräfti-
- 32 - gen Mannes (des Beschuldigten) vorgefunden. Auf Frage habe sie ihm erklärt, die Treppe hinuntergefallen zu sein. Er habe die Patientin untersucht und aufgrund der Schmerzen am Nasenrücken und der Nasenwurzel ein Röntgenbild veran- lasst. Der Röntgenassistentin habe er gesagt, er wolle die Geschädigte dann noch alleine sprechen. Dort habe er ihr erklärt, dass ihre Schilderung unglaub- würdig sei und ganz andere Verletzungen verursacht haben würde, da er die frag- liche Treppe im Club "F._____" sogar kenne. Sie habe auf dem geschilderten Sachverhalt bestanden. Zurück im Wundversorgungsraum habe er das Röntgen- bild mit der Geschädigten besprochen und erklärt, dass ein Bruch vorliege. Er könne sich vorstellen, dass die Behandlung ca. 45 Minuten gedauert habe. Die Geschädigte habe nicht eingeschüchtert gewirkt, sondern differenziert und intelli- gent. Dies insbesondere nach dem Gespräch unter vier Augen ohne ihren Beglei- ter im Röntgenraum. Der Beschuldigte sei in seiner Anwesenheit sehr ruhig ge- wesen und der Geschädigten nicht ins Wort gefallen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass er sie unter Druck gesetzt hätte. Soweit er sich erinnere, hätten die beiden in seiner Anwesenheit in keiner Sprache gesprochen, die er nicht verstanden habe. Er sei aber nicht durchgehend anwesend gewesen. Schriftliche Angaben zum Un- fallhergang habe die Geschädigte nicht machen müssen. Seines Erachtens sei die Verletzung in den letzten Stunden vor der Behandlung, aber nicht einige Tage vorher, entstanden. 3.4. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAU- SER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Die Glaubwür- digkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine eher untergeordnete Rolle zu. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage abzustellen. Um eine Aussage als zuverlässig ta- xieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichen-
- 33 - den Anzahl Realitätskriterien zu überprüfen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; vgl. auch ZR 72 Nr. 80, mit Verweisen). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: Innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufs, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Schil- derung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat, Kenntlichmachung der psychi- schen Situation von Täter und Zeuge, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldig- ten, Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl die Formulierung als auch die Angaben über die Nebenumstände verän- dern können (HAUSER, a.a.O., S. 316). 3.4.1. Es sind daher die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen der Geschädigten und jene des Notarztes auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Stehen sich dabei widersprechende Aussagen gegenüber, so gilt es, diese im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubwür- digkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu würdi- gen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist schliesslich zu entscheiden, welche Darstellung zu überzeugen vermag. 3.4.2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die allgemeinen Überlegungen zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten bereits dar- gelegt und zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten mit Vor- sicht und jene der Geschädigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien (Urk. 70, S. 5 f.). 3.4.2.1. Zu ergänzen ist, dass sowohl der verheiratete Beschuldigte als auch die Geschädigte zur Tatzeit und auch danach ein grosses Interesse daran zu ha- ben schienen, dass ihre unbestritten intime, ehewidrige Beziehung in ihren Fami- lien und ihrem privaten Umfeld nicht weiter bekannt würde. So sagte der Beschul- digte beispielsweise einmal aus, ausser der Geschädigten und ihm wisse nie- mand Bescheid über ihre "unschönen Angelegenheiten". Er habe mit niemandem darüber gesprochen (Urk. 2/6, S. 11), während die Geschädigte beispielsweise zu Protokoll gab, sie sei noch nie mit einem verheirateten Mann zusammen gewe-
- 34 - sen, weshalb ihre Mutter nichts davon wisse (Urk. 3/3, S. 5). Da ihre Familie nichts von der Beziehung zum verheirateten Beschuldigten wissen dürfe, habe sie am Sturz auf der Treppe festhalten müssen. Er habe ihr gedroht, dass er die Fo- tos von ihnen ins Internet stellen und sie vor der Familie blamieren würde. Des- halb habe sie Angst gehabt, denn dadurch hätten alle von ihrer Beziehung zum Beschuldigten gewusst, was schlimm für sie gewesen wäre (Urk. 3/3, S. 7; vgl. auch Urk. 3/4, S. 4 und S. 13). Offenbar sandte die Geschädigte der Ehefrau des Beschuldigten sogar SMS und wollte diese anrufen, um über das Erlebte zu spre- chen, legte aber sofort wieder auf, da sie sich nicht getraute (Urk. 3/4, S. 26 f.). 3.4.2.2. Auch unter dem Aspekt, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte ihre Beziehung geheim halten wollten, hatten beide ein Interesse da- ran, nicht die wahren Gründe für die Verletzung der Geschädigten zu erzählen. Ih- re generelle Glaubwürdigkeit erweist sich daher unter diesem Blickwinkel als glei- chermassen beeinträchtigt. 3.4.2.3. Nachdem beide ihre Darstellung im Verlaufe der Ermittlungen in Kernpunkten eingestandenermassen diametral geändert haben, kommt das auf- fällige Aussageverhalten von beiden als weitere Beeinträchtigung ihrer generellen Glaubwürdigkeit hinzu. 3.5. Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung (Anklageziffer 1.) ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er seine diesbezügliche Darstel- lung mehrmals geändert hat. Nach anfänglich kategorischem Bestreiten (Urk. 2/1, S. 2 ff.; Urk. 2/2, S. 2 ff.) räumte er in seiner ersten Anhörung vor der Zwangs- massnahmenrichterin erstmals halbherzig ein (Urk. 12/9, S. 1 ff.), die Geschädigte am Tatabend in D._____ abgeholt und während der Fahrt in seinen Club nach E._____ im Rahmen eines verbalen Disputes vom Lenkrad weggedrückt zu ha- ben, worauf sie auf der Nase eine kleine Verletzung gehabt und geweint habe. Die Aussage der Geschädigten, wonach sie die Treppe runtergestürzt sei, wie auch seine Aussage, seien falsch. Den Faustschlag bestritt er nach wie vor und beschönigte seine tätliche Intervention. Bei seiner relativierenden, beschönigen- den und verharmlosenden Darstellung blieb der Beschuldigte auch in den folgen- den zwei staatsanwaltschaftlichen Befragungen, und er versuchte, sich mit der fadenscheinigen Beteuerung herauszureden, er habe die Geschädigte aus Si-
- 35 - cherheitsgründen mehr vom Lenkrad weggestossen, als mit der Hand geschla- gen, auch um sie anzuhalten, anständig mit ihm zu reden. Er habe ein Problem mit dem rechten Arm und meine, die Geschädigte müsse eine schwache Nase haben (Urk. 2/4; Urk. 2/5). In der Schlusseinvernahme anerkannte er den diesbe- züglichen Anklagesachverhalt vollumfänglich (Urk. 2/6, S. 2). Dabei blieb er auch anlässlich seiner zweiten Anhörung bei der Zwangsmassnahmenrichterin. Er ge- be zu, die Geschädigte mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, und so, wie die Röntgenbilder zeigten, akzeptiere er, dass dieser Schlag ihr die Nase ge- brochen habe (Urk. 12/33, S. 2 ff.). Vor der Vorinstanz machte er erneut beschö- nigend – aber erstmals – geltend, er habe sich nur gewehrt, da sie ihn zuerst an der Schulter berührt habe. Er habe sie weggeschubst. Es habe sich herausge- stellt, dass er sie in diesem Moment unbewusst und ungewollt geschlagen habe (Urk. 46, S. 2 ff.). 3.5.1. Aufgrund der weiteren Beweismittel erweisen sich die Bestreitungen und Beteuerungen des Beschuldigten als unglaubhaft, unzutreffend und unbehelf- lich, so dass nicht auf diese abgestellt werden kann. Seine vorbehaltlose Zugabe in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme wie auch die ersten Aussa- gen der Geschädigten bei der Polizei sowie ihre weiteren Aussagen als Beschul- digte wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege und jene anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson (Urk. 3/1; Urk. 3/3; Urk. 3/4, S. 4 ff.) sind dagegen zutreffend. Dass die Geschädigte in ihrer zweiten polizeilichen Befragung vom 11. Januar 2011 absichtlich die Unwahrheit gesagt hatte, ergibt sich unter anderem auch aus den entsprechenden Zugaben des Beschuldigten, wonach nicht ein Treppensturz, sondern seine tätliche Inter- vention im Auto die Ursache der Verletzung der Geschädigten gewesen sei. 3.5.2. Beide ärztlichen Berichte bestätigen, dass der Beschuldigte – auch mit einem operierten Arm – jedenfalls so stark geschlagen haben muss, dass die Geschädigte eine Nasenbeinfraktur erlitt, nachdem eine Drittursache für die Ver- letzung ausgeschlossen werden kann. Zudem hat die Geschädigte mehrmals glaubhaft betont, dass der Schlag völlig unerwartet gekommen und sehr stark gewesen sei und dass sie grosse Schmerzen verspürt habe (z.B. Urk. 3/1, S. 3 und 5; Urk. 3/3, S. 7; Urk. 3/4, S. 6 ff.).
- 36 - 3.5.2.1. Laut dem ärztlichen, unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstatteten Be- richt des damals behandelnden Notfallarztes, med. pract. L._____, … Spital E._____, vom 17. August 2011 fand die Untersuchung der Geschädigten am
12. Dezember 2010 um 22:08 Uhr statt. Es wurde ein nicht verschobener Bruch des Nasenbeins diagnostiziert. Aus Sicht des behandelnden Arztes war eine loka- le Gewalteinwirkung auf das Nasenbein für diese Verletzung verantwortlich. Die Patientin habe einen Treppensturz geschildert, wobei sie sich die 2007 operierte Nase angeschlagen habe. Aus ärztlicher Sicht sei genauso gut ein tätlicher Angriff möglich, dies insbesondere, da keine bei einem Treppensturz häufige Verletzun- gen festgestellt worden seien. Die Verletzung habe einen kleinen Bluterguss im Bereich des Nasenrückens von ca. 1 cm Durchmesser sowie eine kleine Riss- quetschwunde von ca. 0,5 cm zur Folge gehabt. Laut ärztlichem Bericht ist nichts bekannt über krankhafte, vorbestehende Veränderungen, welche die Folgen der Verletzung beeinflusst haben könnten (Urk. 5/3 f.). 3.5.2.2. Gemäss dem ärztlichen, unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstatteten Bericht von Dr. med M._____ Facharzt FMH, Ästhetische-Rekonstruktive Chirur- gie, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Operationen, vom 3. November 2011 ist die Verletzung aufgrund eines Schlages ins Gesicht entstanden. Als Fol- ge der Verletzung habe die Deformation der Nase am 14. Dezember 2010 erst- malig gerichtet werden können. Es hätten Atembeschwerden als bleibende Funk- tionsstörung bestanden. Eine bleibende Atembehinderung sei möglich. Die Ar- beitsunfähigkeit habe vier Wochen ab dem 14. Dezember 2010 betragen. Es hät- ten keine krankhaften vorbestehenden Veränderungen die Folgen der Verletzung beeinflusst (Urk. 5/5 f.). 3.5.2.3. Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich zudem, dass die Schön- heitsoperation, welcher sich die Geschädigte im Jahre 2007 unterzogen hatte (Urk. 3/4, S. 18 und 26), keine krankhaften, vorbestehenden Veränderungen ge- zeitigt hat, welche die Folgen der Verletzung beeinflusst haben könnten. 3.5.3. Die Aussagen, welche Notfallarzt med. pract. L._____ rund ein Jahr nach der Untersuchung der Geschädigten bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte, stützen diese Prognose und deren Ursache ebenfalls (Urk. 4/1).
- 37 - 3.5.3.1. Im angefochtenen Urteil wurde unter Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK erwogen, die polizeilichen Aussagen von med. pract. L._____ könnten nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 70, S. 5 oben). 3.5.3.2. Eine staatsanwaltschaftliche Befragung des Arztes als Zeuge, in welcher die Teilnahmerechte des Beschuldigten nach Art. 147 Abs. 1 StPO hätten gewährt werden können, wurde nicht durchgeführt, offenbar da dieser seinen Ar- beitsort und seinen Lebensmittelpunkt inzwischen wieder nach … verlegt hatte (Urk. 1/7, S. 3). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels er- hoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwe- send war (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom
10. Oktober 2012 E. 4.2). Dieses Verwertungsverbot und der Konfrontationsan- spruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK werden von der Praxis des EGMR und des Bundesgerichts relativiert, indem das Verwertungsverbot auch von der Ent- scheidungsrelevanz abhängig gemacht wird, bezüglich derer das Konfrontations- recht eingeschränkt war. Der Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist dann absolut, "wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt". Begründen die anderen Beweismittel einen schweren Tatverdacht, so kann die Berücksichtigung der Aussage "als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass die Verteidigungsrechte dadurch verletzt wären" (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 133 I 33 E. 4.4.1; Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Art. 147 N 28 ff.). 3.5.3.3. Nachdem den polizeilichen Aussagen von med. pract. L._____ vom
5. Dezember 2011 (Urk. 4/1) keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt und diese nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstell- ten, können sie "als zusätzlicher Mosaikstein" auch zulasten des Beschuldigten verwertet werden, zumal die ärztlichen Berichte, die Aussagen der Geschädigten und die teilweisen Zugaben des Beschuldigten selber bereits einen schweren Tatverdacht begründen. 3.5.4. Schliesslich ist auch der Inhalt des von der Geschädigten am 13. De- zember 2010, mithin am Tag nach dem Vorfall, an den Beschuldigten geschrie-
- 38 - benen SMS ein weiteres Indiz für die Wahrheit ihrer Aussagen hinsichtlich der er- littenen Nasenbeinfraktur (Urk. 6/4, S. 8). 3.5.5. Der Beschuldigte bestreitet, die Verletzung der Geschädigten in Kauf genommen, diese bewusst und gewollt geschlagen zu haben. 3.5.5.1. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft inne- re Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Als innerer Vorgang lässt sich dieser jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen, wobei in diesem Be- reich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können (Pra 1993, S. 881 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1.4; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.). 3.5.5.2. Angesichts der vom Beschuldigten verursachten Verletzung (vgl. vorstehend Erw. II.3.5.2. ff.) muss er mit seinem Arm – trotz früherer Operation – kräftig ausgeholt und geschlagen haben. Bereits mit SMS vom 13. Dezember 2010 unterstellte die Geschädigte dem Beschuldigten, sie aus Wut geschädigt zu haben (Urk. 6/4, S. 8). Laut der Darstellung des Beschuldigten sei die Geschädig- te damals bereits beim Einsteigen ins Auto depressiv, nervös bzw. "hässig" ge- wesen (Urk. 2/4, S. 1 f.). In der Folge entwickelte sich aus Meinungsverschieden- heiten eine verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden, in deren Verlauf die Geschädigte den Beschuldigten beleidigt und gedemütigt haben musste, so dass dieser ihr zeigen wollte, wie sie sich zu benehmen habe, und eine Entschul- digung von ihr verlangte (Urk. 3/1, S. 3; Urk. 3/3, S. 7 unten). Dass diese glaub- hafte und wiederholt ohne Widersprüche geäusserte Darstellung der Geschädig- ten zutrifft, ergibt sich auch aus dem Inhalt der vorhandenen SMS des Beschul- digten an die Geschädigte vom 14. Dezember 2010, 02:00:58 Uhr, in der er durchblicken liess, von der Geschädigten (in seinem Stolz) verletzt worden zu sein, und eine Entschuldigung verlangte (Urk. 6/4, S. 3 f.). Die Beteuerung des Beschuldigten, die Geschädigte lediglich aus Fahrtsicherheitsgründen gestossen oder geschlagen zu haben, erweist sich daher als Schutzbehauptung, zumal er zudem eingeräumt hatte, er habe die Geschädigte mit dem Stoss auch zum an- ständig Reden anhalten wollen (Urk. 2/4, S. 4). Es war somit vielmehr so, dass
- 39 - die Geschädigte ihn beleidigt und gedemütigt hatte, worauf er die Beherrschung verlor und ihm unvermittelt die rechte Hand "ausrutschte". Angesichts dieser Um- stände und der Stärke des Schlages entfällt die Möglichkeit eines unbewussten, ungewollten Vorganges. 3.5.6. Demzufolge erweist sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte An- klagesachverhalt zum Vorwurf der Körperverletzung (Anklageziffer 1.) als erstellt. 3.6. Bei den Vorwürfen der Drohung und Nötigung (Anklageziffer 2.) ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten, dass sie sich gegenseitig damit belasten, die Idee für die dem Notarzt aufgetischte Geschichte mit dem Treppensturz gehabt zu haben. 3.6.1. Die Geschädigte machte geltend, aus Angst davor, der Beschuldigte könnte die Drohung wahr machen, sie erneut zu schlagen oder ihr Leben kaputt zu machen, beim Arzt die falschen Angaben gemacht zu haben. Die ganze Zeit nach dem Schlag habe sie Todesangst gehabt. Sie sei völlig verängstigt gewe- sen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, was sie schreiben solle (Urk. 3/1, S. 9; Urk. 3/4, S. 11 und 17 f.). 3.6.2. Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten weisen indessen Widersprüche auf und werden durch die Aussagen des Notarztes entkräftet. So hatte med. pract. L._____ bei der Polizei erklärt, die Geschädigte habe nicht ein- geschüchtert gewirkt, sondern differenziert und intelligent, dies insbesondere nach dem Gespräch unter vier Augen, ohne ihren Begleiter im Röntgenraum. Der Beschuldigte sei in seiner Anwesenheit sehr ruhig gewesen und der Geschädig- ten nicht ins Wort gefallen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass er sie unter Druck ge- setzt hätte (Urk. 4/1, S. 2 ff.). Diese (zugunsten des Beschuldigten lautenden) An- gaben vermögen die Aussage der Geschädigten, wonach sie "Todesangst" ge- habt habe, nicht zu bestätigen, sondern enttarnen sie in diesem Zusammenhang vielmehr als Übertreibung und Lügensignal, zumal die Glaubwürdigkeit des Not- arztes als unabhängiger Dritter in keiner Weise eingeschränkt ist und keine Ver- anlassung besteht, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln. 3.6.3. Ebenfalls gegen die von der Geschädigten geltend gemachte grosse Angst und weiteren Drohungen seitens des Beschuldigten in jenem Zeitraum spricht, dass sie gemäss ihren ersten Aussagen bei der Polizei (Urk. 3/1, S. 4),
- 40 - dem Beschuldigten, als dieser sie um 22:00 Uhr schliesslich ins Spital gefahren und während der Fahrt gefragt habe, was sie sich ausgedacht habe, gesagt habe, dass sie erzählen würde, von der Treppe gefallen zu sein. Weiter räumte die Ge- schädigte auch ein, beim Ausfüllen des Formulars im Spital zusammen mit dem Beschuldigten darauf bestanden zu haben, als Unfallort "F._____" hinzuschreiben und nicht das Restaurant darüber (Urk. 3/4, S. 19). 3.6.4. Angesichts dieser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Darstellung der Geschädigten und des weiteren Umstandes, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch sie ein erhebliches Interesse daran hatte, ihre Bezie- hung weiterhin vor ihrem privaten Umfeld geheim zu halten (vgl. vorstehend Erw. II.3.4.2.1. f.), und sie überdies unter anderem auch erklärte, sie habe am Sturz auf der Treppe festhalten wollen, da ihre Familie nichts von der Beziehung zum verheirateten Beschuldigten habe wissen dürfen (Urk. 3/3, S. 7), erweist sich ihre in diesem Zusammenhang gemachte Darstellung, wonach der Beschuldigte sie bis zur Ankunft im Spital weiter bedroht und zur Angabe der nur von ihm aus- gedachten Geschichte genötigt habe, als nicht überzeugend und wenig glaubhaft. 3.6.5. Die Anklagebehörde hat aufgrund der Tatsache, dass die Geschädig- te "erst" drei Tage nach der Tat Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete, ge- schlossen, dass sie dies aufgrund weiterer Drohungen nicht früher getan habe, und dem Beschuldigten daraus den Vorwurf einer weiteren, versuchten Nötigung gemacht (Anklageziffer 2.1). Nachdem die Geschädigte mehrmals zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sich einfach nicht bei ihr habe entschuldigen wollen, und sich auch aus ihren Gesprächsmitteilungen an ihn ergibt, dass sie sich des- halb sowie angesichts der Stärke des Schlages und der Schwere ihrer Verletzung zu einer Anzeige entschloss (Urk. 3/1, S. 4; Urk. 3/3, S. 8; Urk. 3/4, S. 10 unten; Urk. 6/4, S. 8 ff.: z.B. SMS der Geschädigten vom 13.12.2010, 10:12:59, 15:24:48 und 17:16:20 Uhr, sowie vom 14.12.2010, 18:05:47 Uhr), lässt sich dieser Ankla- gevorwurf bereits anhand der Aussagen der Geschädigten sowie mangels ande- rer belastender Beweismittel, wie beispielsweise entsprechender Gesprächsmit- teilungen des Beschuldigten, nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom An- klagevorwurf in Anklageziffer 2.1 freizusprechen ist.
- 41 - 3.6.6. Da bezüglich dieses Anklagesachverhalts (Anklageziffer 2. und 2.2) keine weiteren, die Darstellung der Geschädigten bestätigenden und den Be- schuldigten belastenden Beweismittel, wie beispielsweise SMS oder allfällige Kor- respondenz, vorhanden sind, verbeiben nicht zu unterdrückende Zweifel, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch vom Anklagevorwurf der Drohung und Nötigung gemäss Anklageziffer 2. und 2.2 frei- zusprechen ist. 3.7. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung und der Anstiftung zur Irrefüh- rung der Rechtspflege (Anklageziffer 3.) ist der Beschuldigte wiederum mehrfach überführt, unwahre Aussagen gemacht zu haben, wie dies bereits im angefochte- nen Urteil zutreffend dargelegt wurde. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 70, S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.1. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. November 2011 bestätigte er indessen die diesbezügliche Darstellung der Geschädigten ("so wie sie gesagt hat"), wonach diese ihm das Rückzugsschreiben geschickt habe und sie sich darauf geeinigt hätten. Er bestritt jedoch, Druck auf die Geschädigte aus- geübt zu haben (Urk. 2/5, S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme vom 14. Dezember 2011 erklärte er dann halbwahr, dass sie sich erst im Nachhinein über den Brief unterhalten hätten und er sich ansonsten nicht mit dem Brief befasst habe, fügte dem aber später noch bei, dass sie zwar darüber ge- sprochen hätten, die Geschädigte es aber freiwillig getan habe (Urk. 2/6, S. 11 und 17). An der Hauptverhandlung vom 6. März 2012 bestätigte er schliesslich auch, dass ihm das Schreiben vorgängig per E-Mail zugesandt worden sei, sie es zusammen korrigiert hätten und sie es abgeschickt habe, wobei er nach wie vor betonte, dass es der Wunsch der Geschädigten gewesen sei (Urk. 46, S. 6 f.). 3.7.2. Dass der Beschuldigte nicht bloss aufgrund der ihm von der Geschä- digten – gemäss übereinstimmender Darstellung (vgl. Urk. 2/6, S. 17; Urk. 3/3, S. 8) – mehrfach angekündigten Anzeige (vgl. auch Urk. 6/4, S. 8 ff: SMS vom 14.12.2010, 18:05:47 Uhr) stets informiert gewesen sein musste, beweist unter anderem auch der Umstand, dass das von der Geschädigten erstellte "Anzeige- rückerstattungsschreiben" vom 24. Dezember 2010 ihm an diesem Tag von ihr per Mail übermittelt worden war (Urk. 8/1). Wie sie glaubhaft mit der Ergänzung
- 42 - ausgesagt hatte, hätten beide zeitgleich mit der Übermittlung des Mails am Tele- fon gesprochen (Urk. 3/4, S. 20 ff.). 3.7.3. Mit seinen nach und nach gemachten Zugaben bestätigte der Be- schuldigte mithin praktisch die ganze, überzeugende Darstellung der Gescheh- nisse durch die Geschädigte, mit Ausnahme des Umstandes, dass er ihr gedroht und sie unter anderem mit der Veröffentlichung intimer Bilder im Internet unter Druck gesetzt habe. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, dass die Geschä- digte alles freiwillig gemacht hätte, wie der Beschuldigte glauben machen will, ist nicht einzusehen, weshalb er zu Beginn der Ermittlungen diesen Vorwurf bestritt und in der Folge bloss häppchenweise Zugabe um Zugabe machte. Die Beteue- rungen des Beschuldigten, mit der Geschädigten einvernehmlich über alles ge- sprochen zu haben, erweisen sich unter den gegebenen Umständen, angesichts seines Aussageverhaltens sowie aufgrund der Tatsache, dass er ein grosses Inte- resse daran hatte, dass es nicht zu einem Strafverfahren gegen ihn kommen wür- de, als unglaubhaft. 3.7.4. Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten haben sich demge- genüber als glaubhaft erwiesen, wurden über weite Teile schliesslich sogar vom Beschuldigten bestätigt und sind zudem bezüglich des von ihr verfassten "Anzei- gerückerstattungsschreibens" überdies auch durch den entsprechenden Mail- Abdruck (Urk. 8/1) untermauert. Das Drohmittel, die intimen Bilder der Geschädig- ten, waren auf seinem Mobiltelefon vorhanden, weshalb er die Drohung hätte wahrmachen können; allenfalls auch ohne persönliche Computerkenntnisse, in- dem er sich diese gegebenenfalls angeeignet hätte. Ein Motiv, weshalb die Ge- schädigte bezüglich dieses Anklagevorwurfs den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen, ist nicht ersichtlich, zumal das Weiterführen des Verfahrens ge- gen den Beschuldigten auch die Gefahr in sich barg und wieder verstärkte, ihre Beziehung könnte dadurch auch in ihrem privaten Umfeld bekannt werden. Der einzige vom Beschuldigten genannte mögliche Grund, wonach die Geschädigte damit finanzielle Probleme hätte lösen wollen, überzeugt ebenfalls nicht, da keine Hinweise dafür bestehen, dass sie Geld von ihm verlangt haben könnte, und er solches im Übrigen auch nie geltend machte.
- 43 - 3.7.5. Es bestehen daher keine rechtserheblichen, unüberbrückbaren Zwei- fel daran, dass der Beschuldigte der Geschädigten unter anderem androhte, ihre intimen Bilder zu veröffentlichen, und dass er sie auf diese Weise unter Druck setzte, damit sie die gegen ihn erstattete Anzeige zurückziehe, ihre Aussagen als unwahr bezeichne und dadurch gleichzeitig selber ein Strafverfahren gegen sich in Gang bringe. In der Folge wurde auch tatsächlich ein Strafverfahren gegen die Geschädigte eröffnet, welches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Au- gust 2011 sistiert wurde (Urk. 9/1). Der dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3. zur Last gelegte Anklagevor- wurf ist demzufolge rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das fehlbare Verhalten des Beschuldigten als Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 70, S. 13).
2. Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss der Anklagezif- fer 2. freizusprechen ist (vgl. vorstehend Erw. II.3.6.4. ff.), entfällt beim Tatbestand der Nötigung eine mehrfache wie auch eine versuchte Tatbegehung von vornhe- rein.
3. Der Beschuldigte fügte der Geschädigten durch seinen unvermittelten Schlag ins Gesicht eine Nasenbeinfraktur zu, was den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte eine eventualvorsätzliche Bege- hung und macht ein fahrlässiges Tatgeschehen geltend. 3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich han-
- 44 - delt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Hand- lung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 1 E. 4.1). Die zu aArt. 18 StGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf das neue Recht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2009 vom
24. September 2009 E. 1.4). 3.2. Angesichts der Umstände und der Stärke des Schlages entfällt die Möglichkeit eines unbewussten und ungewollten Tatvorgehens (vgl. vorstehend Erw. II.3.5.5.2.). Wer, wie der Beschuldigte, in der ihm vorgeworfenen und erstell- ten Weise mit einem – operierten oder gesunden – Arm unvermittelt gegen das Gesicht einer anderen Person schlägt, muss mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, dass der Arm oder die – allenfalls zu einer Faust geballte – Hand so auf die Nase auftrifft, dass eine Fraktur derselben eintreten kann, auch wenn dies, wie beim Beschuldigten, nicht sein direktes Handlungsziel war. Indem der Be- schuldigte seinen Arm auf diese Weise einsetzte, nahm er daher die erfolgte Tat- bestandsverwirklichung in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich.
4. Wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird bestraft, wer jeman- den durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.1. Als geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB gilt nach der Bundesge- richtspraxis die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Wil- lensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1). Die weite Um- schreibung des Nötigungstatbestands hat zur Folge, dass nicht jedes tatbe-
- 45 - standsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswid- rig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zu- lässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 119 IV 301 E. 2b m.w.H.). 4.2. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, das heisst das Bewusst- sein und den Willen des Täters, das Opfer durch eines der genannten Nöti- gungsmittel zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden zu veranlassen (DONATSCH, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 411). 4.3. Der Beschuldigte hat der Geschädigten angedroht, er würde dafür sor- gen, dass sie aus der Schweiz verschwinde, dass er ihre Familie kaputt mache und dass er ihre intimen Bilder unzulässigerweise im Internet veröffentlichen wer- de. Damit hat er ihr grosses Übel und ernstliche Nachteile angedroht, auf welche er je nachdem, wie die Geschädigte reagieren würde, Einfluss nehmen konnte; auch hätte er seine Drohung allenfalls wahrmachen können. Damit wollte er die Geschädigte dazu bringen und erreichen, dass sie die Anzeige gegen ihn unter unzulässiger Abgabe falscher Angaben zurückziehe. Es gelang ihm, die Geschä- digte damit so unter Druck zu setzen, dass sie in ihrer freien Willensbildung und Willensbetätigung derart eingeschränkt wurde, dass sie nicht mehr frei über die Aufrechterhaltung der Anzeige zu entscheiden in der Lage war und ihre Anzeige mit dem Schreiben "Anzeigerückerstattung" und ihren unwahren Aussagen bei der Polizei gegen ihren eigentlichen Willen wieder rückgängig zu machen ver- suchte, insbesondere um die angedrohte Veröffentlichung ihrer intimen Bilder zu verhindern. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. 4.4. Dem Beschuldigten musste klar und bewusst sein, dass insbesondere eine Veröffentlichung intimer Bilder der Geschädigten nicht zulässig sein würde. Dennoch drohte er ihr dieses Ungemach an, im Wissen darum, dass er dazu die Möglichkeit gehabt hätte, sowie mit der Absicht, sie dadurch zum Rückzug der
- 46 - Anzeige zu zwingen. Damit erweist sich auch der subjektive Tatbestand der Nöti- gung als erfüllt.
5. Der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer sich bei einer Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, welche er nicht verübt hat. Die falsche Selbstbezichtigung führt die Untersuchungsbehörde auf eine falsche Fährte, lenkt von anderen ab oder be- schäftigt sie unnötigerweise (BASLER KOMMENTAR, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 304 N 14). 5.1. Der subjektive Tatbestand setzt sicheres Wissen voraus, die betreffen- de Handlung nicht verübt zu haben, sowie das Wissen, dass diese Handlung mindestens möglicherweise strafbar ist, ferner den Willen, sich dennoch der straf- baren Handlung zu beschuldigen. Die falsche Selbstbezichtigung muss somit fälschlicherweise erfolgt sein (BASLER KOMMENTAR, a.a.O., Art. 304 N 17 f.). 5.2. Der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB strafbar macht sich, wer je- manden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen be- stimmt hat. Dabei nimmt der Täter unmittelbar auf die Willensbildung einer be- stimmten Person dahingehend Einfluss, dass er diese zur Ausführung einer kon- kreten vorsätzlichen Straftat anregt. Dadurch bewirkt der Täter den Tatentschluss und als Folge die vorsätzliche Verübung der Haupttat durch jene Person. Der sub- jektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Der Anstifter muss sich bewusst sein, bei der angegangenen Person mindestens möglicherweise den Entschluss zur Verübung einer konkreten Tat hervorzurufen, und er muss um sämtliche objektiven und sub- jektiven Merkmale der angeregten Haupttat wissen sowie wollen, dass diese Per- son die angeregte Haupttat mit sämtlichen Merkmalen verwirklicht (DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 148 ff.). 5.3. Die Geschädigte hat sich bei der Polizei wahrheitswidrig und fälschli- cherweise bezichtigt, eine unzutreffende Anzeige gegen den Beschuldigten er- stattet zu haben bzw. falsche Aussagen gemacht und diesen falsch angeschuldigt zu haben, obwohl sie wusste, dass der Beschuldigte sie an der Nase verletzt und ihr gedroht hatte, mithin ihre Anzeige also nicht zu Unrecht erfolgt war. In der Fol- ge wurde ein Strafverfahren gegen die Geschädigte eröffnet, welches mit Verfü-
- 47 - gung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2011 einstweilen sistiert wurde (Urk. 9/1). 5.4. Der Beschuldigte hat die Geschädigte mit seinen Drohungen willentlich derart unter Druck gesetzt und sie in ihrer freien Willensbildung so eingeschränkt und beeinflusst, dass sie ihre Anzeige mit dem Schreiben "Anzeigerückerstattung" und ihren unwahren Aussagen bei der Polizei gegen ihren eigentlichen Willen, aber entsprechend seiner Absicht wieder rückgängig zu machen versuchte (vgl. vorstehend Erw. III.4.3.), obwohl er wusste, dass er die Geschädigte verletzt und ihr gedroht hatte und dass in der Folge die Gefahr bestand, dass gegen die Ge- schädigte ein Strafverfahren eröffnet werden könnte, was er mit seinem Tun zu- mindest in Kauf nahm. Damit hat der Beschuldigte auch den Tatbestand der Anstiftung zur Irrefüh- rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
6. Der Beschuldigte ist demzufolge der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Anklageziffer 2.1 und vom Vorwurf der (weiteren) Nötigung gemäss Anklageziffer 2.2 ist er dagegen freizu- sprechen (vgl. auch vorstehend Erw. III.2.). IV. Sanktion
1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– (entsprechend Fr. 3'600.–) bestraft, wovon 44 Tagessätze als durch Haft geleistet angerechnet wurden. Er hat mit seiner Be- rufung eine Bestrafung mit 80 Tagessätzen zu Fr. 20.– beantragt. Die Staatsan- waltschaft hat ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung beschränkt und
- 48 - beantragt eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eventualiter eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Prot. II, S. 6 und 8).
2. Alle drei dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sehen einen ab- strakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit dem Vorderrichter ist für die Festsetzung der Einsatzstrafe vom Deliktskom- plex hinsichtlich Anklageziffer 3. auszugehen, da sich diese Handlungen über ei- nen längeren Zeitraum erstreckten (Urk. 70, S. 13). Die Deliktsmehrheit wirkt sich nur innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend aus, da keine beson- deren Umstände vorliegen, die eine Erweiterung desselben rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe lie- gen nicht vor. 2.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, gemeinnützige Arbeit gemäss Art. 37 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB sowie bei Übertretungen Busse gemäss Art. 106 StGB vor. Als Regelsanktion sieht das neue Recht für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit vor, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 5.2.3). Da sich die konkret zu beurteilenden Tathandlungen des Beschuldigten im Bereich der leich- teren bis mittleren Kriminalität bewegen, erweist sich die Ausfällung einer Geld- strafe als zweckmässig, zumal der Beschuldigte keine gemeinnützige Arbeit wünscht. 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Ta- gessätze, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Be- stimmung beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessat- zes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum zu bestimmen. Damit die Geldstrafe nicht bloss symbolischen Cha- rakter aufweist, hat der Tagessatz auch bei einkommensschwachen Tätern min- destens Fr. 10.– zu betragen (BGE 135 IV 180).
- 49 - 2.3. Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzlichen Strafzumessungsre- geln zutreffend dargelegt (Urk. 70, S. 14). Sie brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. 2.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte die Geschädigte während eines längeren Zeitraums von rund zwei Wochen ständigem Druck aussetzte, damit sie ihre Anzeige zurückziehe. Um sein Ziel zu erreichen, drohte er ihr in gravierender Weise damit, ihre Familie kaputt zu machen und sie aus ihrem gewohnten Umfeld, mithin aus der Schweiz, zu ver- treiben, womit der Geschädigten auf einen Schlag ihre sozialen Kontakte und ihre Existenzgrundlage entzogen worden wären. Erschwerend kommt die Drohung mit der Veröffentlichung ihrer intimen Bilder im Internet hinzu, was gegebenenfalls zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre der Geschädigten geführt hät- te. Der Beschuldigte versetzte sie dadurch in eine für sie als so ausweglos emp- fundene Lage, so dass sie es vorzog, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen und damit ein Strafverfahren gegen sich selbst in Kauf zu nehmen, als zu riskieren, dass der Beschuldigte seine viel gravierenderen, ihre Existenz betreffenden Drohungen wahr machen könnte. Dieser Umstand wiegt angesichts der bis dahin bestandenen mehrmonatigen Liebesbeziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Geschädigten schwer. 2.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte aus niederen Beweggründen handelte; es ging ihm einzig darum, ein Strafverfahren gegen sich selbst hinsichtlich der begangenen Körperverletzung abzuwenden, ungeachtet dessen, welches Ungemach die Geschädigte deswegen zu erdulden gehabt hätte. 2.4. Für die in Anklageziffer 3. aufgeführten Tathandlungen des Beschuldig- ten ist das Verschulden als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Die im vor- instanzlichen Urteil für diesen Deliktskomplex festgelegte Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 2 Monaten erscheint als etwas zu wohlwollend. Eine Geld- strafe von 90 Tagessätzen erweist sich als angemessen. 2.5. Die für den schwersten Deliktskomplex festgesetzte hypothetische Ein- satzstrafe von 90 Tagessätzen ist nunmehr unter Einbezug der einfachen Körper- verletzung gemäss Anklageziffer 1. in Anwendung des Asperationsprinzips an-
- 50 - gemessen zur hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen und allenfalls wegen we- sentlicher Täterkomponenten zu verändern (Art. 49 Abs. 1 StGB; BASLER KOM- MENTAR, Strafrecht I, Basel 2007, Art. 49 N 49 ff.; BGE 136 IV 55). 2.5.1. Bei der Tatkomponente der einfachen Körperverletzung ist bei der ob- jektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte anlässlich eines verbalen Disputes im Auto sozusagen aus heiterem Himmel un- vermittelt ins Gesicht schlug, nur um sie zum Schweigen zu bringen und da sie ihn beleidigt hatte. Durch den unkontrollierten, heftigen Schlag erlitt die Geschä- digte eine Nasenbeinfraktur und musste erhebliche Schmerzen erdulden und sich in ambulante ärztliche Behandlung begeben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Geschädigte trotz ihrer starken Schmerzen und dem mehrfach geäusserten Wunsch, ins Spital gebracht zu werden, völlig unnötig und kaltherzig mehr als zwei Stunden in seinem Fahrzeug warten liess, bis er sie endlich doch ins Spital fuhr. 2.5.2. Was die subjektive Tatschwere bei der einfachen Körperverletzung anbelangt, fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht direkt vorsätzlich handelte, mit seinem unkontrollierten, heftigen Schlag gegen das Gesicht der Geschädigten aber immerhin in Kauf nahm, sie dadurch erheblich zu verletzten und ihr möglichweise das Nasenbein zu brechen. 2.5.3. Mit dem Vorderrichter ist das Verschulden für die einfache Körperver- letzung als nicht mehr leicht einzustufen (Urk. 70, S. 15). Es rechtfertigt sich des- halb eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 80 Tagessätze auf insgesamt 170 Ta- gessätze. 2.6. Was die Täterkomponente anbelangt, ist hinsichtlich des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bekannt (Urk. 2/6, S. 18 ff.; Urk. 46, S. 7 ff.), dass er seit 1988 in der Schweiz lebt und seit dem Jahre 2003 Schweizer Bürger ist. Er hat eine Gastgewerbeschule abgeschlossen und den Be- ruf des Gastronoms erlernt. Aus dem Handelsregister des Kantons Zug ist ersicht- lich, dass er in den Jahren 1999 bis 2009 Inhaber der Firma N._____ GmbH in O._____ war und dort eine Art Disco betrieb. Im August 2011 wurde die Liquidati- on dieser Gesellschaft beendet und ihr Eintrag im Handelsregister gelöscht. In der Folge betrieb der Beschuldigte mit dem Club "F._____" in E._____ ebenfalls ei-
- 51 - nen solchen Restaurationsbetrieb. Laut den Angaben des Beschuldigten vor Vo- rinstanz verfügte er zu jener Zeit über kein Einkommen, während seine Ehefrau ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.– pro Monat erziele. Die mo- natlichen Mietkosten für die eheliche Wohnung samt Garagenplatz betragen ins- gesamt Fr. 2'105.– (Urk. 77/5-6). Der Beschuldigte ist Vater von vier Kindern. Drei Kinder sind gemeinsame Kinder mit seiner Ehefrau, eines davon wohnt noch in ih- rem Haushalt. Für das nichteheliche Kind besteht eine monatliche Unterhaltsver- pflichtung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 600.– (Urk. 77/1+11). Bei finan- ziellen Engpässen werde er von seinen erwachsenen Kindern unterstützt. Er machte Schulden von über Fr. 150'000.– geltend. Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärungen 2010 und 2011 sind Ersparnisse von rund Fr. 69'900.– bzw. Fr. 61'000.– ausgewiesen (Urk. 77/2+3). Im Zeitpunkt der Tat lenkte der Beschul- digte einen Personenwagen der Marke Mercedes. Er habe weder im In- noch im Ausland weiteres Vermögen. 2.6.1. Zur Aktualisierung fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung an, er sei derzeit bei einer Klimatechnik-Firma angestellt, wegen ei- ner Diskushernie jedoch krank geschrieben. Sein Monatseinkommen würde ca. Fr. 3'200.– (mal 12) betragen; die Krankentaggelder beliefen sich auf 80 % davon. Seine Schulden hätten sich als Folge höherer Forderungen der Gegenseite in ei- nem hängigen Zivilprozess um den Club "F._____" auf Fr. 300'000.– erhöht, wo- bei er diese Forderungen nicht anerkenne. Zudem habe er Schulden aus einem für das Geschäft in O._____ aufgenommenen Darlehen von Fr. 105'000.–, wovon er Fr. 30'000.– "dort deponiert" habe (Urk. 79, S. 2 f.). 2.6.2. Dem Vorderrichter ist beizupflichten, dass aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten keine Umstände hervorgehen, aus denen sich zu- sätzliche, strafmassrelevante Faktoren ableiten liessen (vgl. Urk. 70, S. 16). 2.7. Der Beschuldigte weist zwei länger zurückliegende, nicht einschlägige Vorstrafen aus dem Strassenverkehr auf. Er wurde mit Strafmandat des Einzel- richteramts des Kantons Zug vom 14. Mai 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 700.– und mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 5. Dezember 2007 ebenfalls wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln mit 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft
- 52 - (Urk. 19/3). Da diese Vergehen bereits länger zurückliegen und zudem nicht ein- schlägiger Natur sind, sind sie lediglich marginal straferhöhend zu berücksichti- gen. 2.8. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (BASLER KOMMENTAR, a.a.O., Art. 47 N 130 f.). 2.8.1. Im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sich schliesslich hinsichtlich einer fahrlässig begangenen Körperverletzung geständig zeigte, nachdem er in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme den Vorwurf in Anklageziffer 1. kurzzeitig vollumfänglich an- erkannt hatte (Urk. 2/6, S. 2). Da dieses sehr begrenzte, halbherzige Teilgeständ- nis sehr spät erfolgte und angesichts der offenkundig vorliegenden Verletzung der Geschädigten keine Auswirkung auf die bereits bestehende klare Beweislage hat- te, kann es nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Die diversen, vom Be- schuldigten geäusserten oberflächlichen Entschuldigungen vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, da er auf einzelnes Nachfragen jeweils nicht genau sagen konnte, wofür genau er sich entschuldige (Urk. 12/9, S. 2; Urk. 2/4, S. 1 f. und 4 f.; insbes. Urk. 2/5, S. 1 ff.). 2.8.2. Auch seine stets relativierenden, verharmlosenden und beschönigen- den Beteuerungen und der Inhalt seiner SMS an die Geschädigte nach der Tat (Urk. 6/4, S. 1 ff.) zeugen weder von Einsicht noch von Reue. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten rechtfertigt demzufolge keine Straf- reduktion.
3. Nach dem Dargelegten erscheint unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen.
4. Der Beschuldigte weist das vorstehend erwähnte Einkommen aus sei- ner derzeitigen Erwerbstätigkeit bzw. aus den entsprechenden Krankentaggeldern auf (vgl. vorstehend IV.2.6.1). Ferner ist im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen
- 53 - Situation zu berücksichtigen, dass auch seine Ehefrau ein Einkommen in der Hö- he von Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.– erzielt. Das Ehepaar lebt in einer Wohnung mit einem hohen Mietzins in der Höhe von insgesamt Fr. 2'105.–. Mit ihnen im selben Haushalt lebt auch ein gemeinsames Kind. Für ein weiteres Kind mit einer ande- ren Frau besteht eine Unterhaltsverpflichtung von Fr. 600.– pro Monat, wobei der Beschuldigte bis anhin keine Unterhaltsbeiträge zahlte (Urk. 46, S. 8 f.). Er macht Schulden im Bereich von Fr. 150'000.– bis neu Fr. 300'000.– geltend, wobei sich über deren Bestand momentan keine genauen Aussagen machen lassen. Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärungen 2010 und 2011 sind Ersparnisse von rund Fr. 69'900.– bzw. Fr. 61'000.– ausgewiesen (Urk. 77/2-3). Bei der ge- genwärtigen gesamtwirtschaftlichen Situation des Beschuldigten rechtfertigt sich somit ein Tagessatz von Fr. 30.–. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Der Anrechnung von 44 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug aber auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil hierbei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten darf. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB).
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2. Bei einer Geldstrafe kommt neben dem unbedingten Vollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB in Betracht. Sowohl die Gewährung des vollbedingten Vollzu- ges als auch des teilbedingten Vollzuges setzen das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. 2.1. Vorliegend ist die günstige Prognose zu vermuten, mithin sind keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlich, da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat lediglich mit einer Busse von Fr. 700.– und mit 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft wurde (Urk. 19/3). 2.2. Bei der Beurteilung des Fehlens einer ungünstigen Prognose sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Umstände, welche Rückschlüsse auf den Charakter und die Bewährungsaussichten des Täters er- lauben, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit vorzunehmen. Relevante Faktoren sind die straf- rechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten so- wie das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Da- bei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit ein- zubeziehen (DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 42 N 6 ff.). Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastung ist mitentscheidend, ob es sich um einschlägige Vorstrafen handelt (Urteil des Bundesgerichts 6S_101/2003 vom 8. Mai 2003 E. 3.1). 2.3. Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten aus dem Strassenverkehr sind negativ zu bewerten. Allerdings liegen diese Vorfälle länger zurück und sind nicht einschlägig. Sein stabiles familiäres Umfeld wirkt sich dagegen positiv auf seine Prognose aus. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend beurteil- ten Delikte auf die inzwischen beendete Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund ist dem Be- schuldigten eine günstige Prognose zu stellen, respektive deren Vermutung wird nicht widerlegt, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
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3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände und um den aufgrund der Vorstrafen verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. VI. Zivilansprüche
1. Bei den Zivilansprüchen wurde einzig vom Beschuldigten seine Ver- pflichtung angefochten, der C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'627.10 zu bezahlen und der Geschädigten dem Grundsatz nach zukünftige, aus der vor- liegenden Straftat erwachsende Therapie- und Gesundheitskosten zu vergüten sowie ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
2. Die allgemeinen Voraussetzungen der möglichen, adhäsionsweise gel- tend zu machenden Zivilansprüche wurden im angefochtenen Entscheid zutref- fend aufgeführt und brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden (Urk. 70, S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Bezüglich der möglicherweise noch anfallenden künftigen Therapie- und Heilungskosten der Geschädigten hat der Vorderrichter überzeugend erwo- gen, dass es noch ungewiss sei, ob der Geschädigten ein Schaden in Form von Franchisen und Selbstbehalten entstehen werde, weshalb ihr diesbezüglich der Schadenersatz dem Grundsatze nach zuzusprechen sei. Zudem hat er das Vor- liegen einer die Heilungskosten möglicherweise erhöhenden konstitutionellen Prädisposition im Zusammenhang mit der im Jahre 2007 ausgeführten Schön- heitsoperation unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte mit zutreffender Begrün- dung verneint (Urk. 70, S. 21 f.). Da die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig wäre bzw. noch nicht möglich ist, ist die
- 56 - Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte ist somit dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Ge- schädigten allfällige zukünftige, im Zusammenhang mit den vorliegend beurteilten Straftaten erwachsende Therapie- und Gesundheitskosten zu vergüten. 2.2. Im vorinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Ge- schädigten Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. Dezember 2010 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde ihr Genugtuungsbegehren über Fr. 10'000.– abgewiesen. Der Beschuldigte hatte durch seinen Verteidiger grund- sätzlich Fr. 500.– als angemessen bezeichnen lassen (Prot. I, S. 8). 2.2.1. Die Voraussetzungen und Kriterien für die Bemessung des Genugtu- ungsanspruchs wurden im angefochtenen Urteil zutreffend aufgeführt. Der Vor- derrichter ist unter Würdigung des Umstands, dass ein einmaliger Vorfall zu beur- teilen ist, der sich vom Tag des Übergriffs an über einige Tage erstreckte, unter Gewichtung der durch die der Geschädigten angedrohte Veröffentlichung ihrer in- timen Bilder im Internet verursachten Drucksituation und der dadurch drohenden Verletzung ihrer Intimsphäre, der durch den Nasenbeinbruch verursachten, sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden starken Schmerzen sowie aufgrund des weiteren Umstands, dass ihr dies alles von einer Vertrauensperson angetan wurde, zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Geschädigte durch den Be- schuldigten zweifellos erheblich in ihrer physischen, aber vor allem auch in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 70, S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.2. Unter Würdigung der gesamten Tatumstände und der von der Ge- schädigten erlittenen Folgen erscheint die vom Vorderrichter festgesetzte Genug- tuung in der Höhe von Fr. 1'500.– als angemessen. Der nunmehr erfolgende Teil- freispruch rechtfertigt keine Reduktion dieser Genugtuungssumme. Umgekehrt stünde ihrer Erhöhung das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. Auf Genugtuungszahlungen ist ein Zins von 5 % seit dem die Unbill verursa- chenden Delikt geschuldet (Art. 73 Abs.1 OR; BGE 129 IV 149 E. 4.2).
- 57 - Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtu- ung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. Dezember 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
3. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 verlangte die C._____, der Be- schuldigte sei adhäsionsweise zu verpflichten, Schadenersatz von Fr. 5'627.10 zu bezahlen, und machte geltend, dass es sich dabei um die für die Geschädigte aufgewendeten Heilungskosten und Taggelder handle (Urk. 45). 3.1. Gemäss den eingereichten Belegen (Urk. 45) bezahlte die Versiche- rung der Geschädigten die Heilungskosten sowie Taggelder, weshalb sie in der Höhe dieser Forderung in die Stellung der Geschädigten als Zivilklägerin eintrat (Art. 72 Abs. 1 VVG; Art. 121 Abs. 2 StPO). An der vorinstanzlichen Hauptver- handlung liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger für den Falle des Schuldspruchs die Taggeldleistungen, nicht aber die Heilungskosten anerkennen (Prot. I, S. 9). Die Höhe der geltend gemachten Heilungskosten ist indessen durch die eingereichten Unterlagen belegt (Urk. 45). 3.2. Der Beschuldigte ist daher – teilweise gestützt auf seine Anerkennung
– zu verpflichten, der C._____ Schadenersatz im Betrage von Fr. 5'627.10 zu be- zahlen. VII. Kostenfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nur teilweise durch und erreicht lediglich einen Teilfreispruch hinsichtlich minder schwerer Delikte. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschuldigten fünf Sechstel der Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskas- se zu nehmen.
- 58 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Dietikon vom 8. März 2012 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 – 7 (Beschlagnahmungen/Herausgabe), 10 (Schadenersatz) und 12 – 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und der Privat- klägerin wird nicht eingetreten.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Anklageziffer 2.1 und vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklage- ziffer 2.2.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 44 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 59 -
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der C._____, …, .. [Adresse], Fr. 5'627.10 als Schadenersatz zu bezahlen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach für allfällige zukünftige, im Zusammenhang mit den vorliegend beurteilten Straftaten er- wachsende Therapie- und Gesundheitskosten vollumfänglich schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung dieses Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. Dezember 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
10. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 400.– zuge- sprochen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privat- klägerin − die C._____, …, … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffer 5) hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an
- 60 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bischoff
- 61 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht;
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.