Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 17. Januar 2012 wurde der Beschuldigte A._____ durch das Bezirksgericht Zürich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 2, 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (HD und ND2), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 1), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 1), und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 2) schuldig gespro- chen und mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 629 durch Haft erstandene Tage, bestraft. Von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern II. 4., III. 2. und III. 5. wurde er dagegen freigesprochen. Weiter wurde entschieden, dass die mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahm- ten zwei BMW Autoschlüssel, div. Strassenkarten und Autounterlagen, ein Seat Cupra Autoschlüssel sowie ein Fiat Punto Autoschlüssel dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben werden und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet werden. Ausserdem wurde entschieden, dass die mit derselben Ver- fügung beschlagnahmten sechs Mobiltelefone (fünf Nokia schwarz, zwei davon mit Ladekabel und ein LG weiss), vier Uhren (eine Dolce&Gabbana Uhr, eine goldene MZI Uhr und zwei Calvaneo Uhren) sowie ein Laptop HP510 mit Lade- kabel durch die Lagerbehörde verwertet werden und der Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird. Dann wurde entschieden, dass der mit derselben Verfügung beschlagnahmte SIM-Kartenhalter und ein paar
- 7 - Gummihandschuhe eingezogen und der Lagerbehörde zu Vernichtung über- lassen werden. Weitere mit derselben Verfügung beschlagnahmten Gegenstände (eine SIM-Karte, eine Quittung Baraufladung Lebara, eine Prepaid-Karte Lebara, ein Kuvert mit div. Unterlagen und Abrechnungen von B._____, eine Agenda 2004, eine Agenda 2007, ein Adressbuch, eine Visitenkarte C._____ Reisen, eine SanDisk Speicherkarte 1 GB, ein EMTEC Speicher-Stick 1 GB, eine Telefon- nummer auf Zigarettenkarton, sechs Fotos, eine Veranlagungsverfügung Zollver- waltung MwSt., div. SIM-Kartenhalter, Notizen und Quittungen, ein Sunrise Pre- paid USB Stick) seien bei den Akten zu belassen (Urk. 18/2). Schliesslich wurde entschieden, dass die mit einer weiteren Verfügung vom 14. September 2011 be- schlagnahmten Fr. 2'600.-- sowie Fr. 150.-- zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten verwendet werden (Urk. 18/1). Dann wurde der Beschuldigte verpflich- tet, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'936.40 zuzüglich 5% Zins ab 27.12.2008 zu bezahlen (Urk. 86 S. 129ff.).
E. 2 Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil meldete der Verteidiger am 18. Januar 2012 Berufung an (Urk. 71/1). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 9. Juli 2012 (Urk. 88/2) reichte die Verteidigung frist- gerecht am 18. Juli 2012 die Berufungserklärung ein (Urk. 90). In dieser stellte der Verteidiger den Antrag, den Beschuldigten unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen, da er selbst bei einer Bestätigung der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 42 Monaten zwei Drittel der Strafe bereits abgesessen hätte (Urk. 90 S. 3, S. 8ff.). Die Staatsanwältin beantragte mit Schreiben vom 24. August 2012 Ablehnung des Haftenlassungsgesuchs mit der Begründung, dem Beschuldigten drohe noch keine Überhaft, da seine Freiheits- strafe erst anfangs 2014 verbüsst sei (Urk. 99 S. 1f.). Des Weiteren verzichtete sie gleichentags auf eine Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 100). Die Privatklägerschaft teilte am 24. August 2012 mit, an ihrer Forderung festzuhalten (Urk. 96).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass ein Strafschärfungs- grund vorliegt, da der Beschuldigte mehrere Straftatbestände erfüllt hat (Art. 49 Abs. 1 StGB), weshalb von der schwersten Tat auszugehen und in deren Strafrahmen die tat- und täterangemessene Strafe festzusetzen ist. Weiter hat sie zutreffende Hinweise auf die verwendeten Verschuldensgrade gemacht, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 86 S. 108ff. m.w.H.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist demnach von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz auszugehen, welche mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre bestraft wird, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen à maximal Fr. 3'000.-- (Art. 19 Ziff. 1 al 9 aBetmG und Art. 26 aBetmG i.V.m. Art. 34 u. Art. 40 StGB), wie dies bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, genauso wie das Fehlen von Strafmilderungsgründen bzw. dass sich die Gehilfenschaft hier mangels Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen lediglich strafmindernd auswirkt (Urk. 86 S. 110f.).
E. 2.2 Zu den Kriterien der Strafzumessung hat die Vorinstanz die nötigen theoreti- schen Ausführungen gemacht und zutreffend festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf zu verweisen ist (Urk. 86 S. 111; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 19 -
3. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 2.3 Würdigung Wie dies bereits die Vorinstanz erwogen hat, kann gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung und gestützt auf die Aussagen von E._____ lediglich eine Geldübergabe des Beschuldigten anfangs 2010 an je- nen nachgewiesen werden (Urk. 86 S. 84f.). Eine Erstellung weiterer Geldüber- gaben verbietet ohnehin das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), da die Berufung einzig seitens des Beschuldigten und zu seinen Gunsten ergriffen wurde. Es ist deshalb gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten von einem Betrag von Fr. 5'000.-- auszugehen.
- 13 - E._____ hat ausgesagt, er wisse nicht, woher das Geld stammt. Es sei ihm ge- sagt worden, es seien Schulden, die jemand bei I._____ gehabt habe, er glaube nicht, dass das Geld dem Beschuldigten gehört habe. Es ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass E._____ zugegebenermassen von weiteren sieben - allesamt mut- masslich im Drogenhandel tätigen -Personen Geld übernommen und vor allem nach M._____ gebracht haben soll (ND 2 Urk. 2/3/5 S. 6, ND 2Urk. 2/3/6 S. 10). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass sowohl der Beschuldigte, E._____ wie auch der Empfänger des Geldes, I._____ alle ebenfalls im Drogen- geschäft tätig waren, liegt der Verdacht zwar nahe, dass dieser Geldbetrag aus dem Drogenhandel stammt. Da es sich dabei jedoch lediglich um eine Annahme aufgrund des Tätigkeitsfeldes der an der eingeklagten und ähnlichen Geldüber- gaben beteiligten Personen handelt, weitere Hinweise auf die Herkunft des Gel- des jedoch fehlen, muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wer- den, dass es sich dabei nicht um Geld handelt, das aus Drogengeschäften stammt. Folglich kann der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Geldwä- schereivorwurfs nicht erstellt werden und der Beschuldigte ist davon freizuspre- chen.
3. Anklagesachverhalt V. Einbruchdiebstahl zum Nachteil der N._____ (ND 1)
E. 3 Der Kammerpräsident verfügte am 4. September 2012, dass das Haft- entlassungsgesuch des Beschuldigten gutgeheissen und eine Pass- und Schrif- tensperre angeordnet werde, wobei die Haft bis zur Hinterlegung der Ausweis-
- 8 - papiere des Beschuldigten verlängert werde, längstens bis zum 12. September 2012 (Urk. 111 S. 4). In der Folge wurde der … Pass [des Staates D._____] des Beschuldigten (Urk. 116) zu den Akten gegeben und der Beschuldigte am
12. September 2012 entlassen (Urk. 118).
E. 3.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz festzulegen und zu bemessen. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen dazu gemacht, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 111f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung macht im Zusammen- hang mit der Drogenmenge geltend, bei den Betäubungsmitteln gemäss Anklage- ziffern I. 1. handle es sich um dieselben wie in Anklageziffern I. 2. und 3., weshalb sich die für die Strafzumessung relevante Betäubungsmittelmenge entsprechend um 225 Gramm reduzieren müsse (Urk. 90 S. 4, Urk. 122 S. 8). Obschon nicht mit Sicherheit feststeht, dass es sich in den Anklageziffern I. 1. bis 3. tatsächlich um dieselben Drogen handelt, muss zugunsten des Beschuldigten dennoch davon ausgegangen werden. Demnach ist von einer Gesamtdrogenmenge von 418.15 Gramm (entspricht 643.15 Gramm abzüglich 225 Gramm) auszugehen. Es ist im übrigen gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz mit dieser von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen (Urk. 86 S. 115; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Die Vorinstanz machte auch zu den Beweggründen des Beschuldigten zutreffende Ausführungen, welche zu übernehmen sind. Ebenso zutreffend hielt sie fest, dass das subjektive Verschulden wie das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren sei.
E. 3.3 Bezogen auf die reine Heroinmenge von 418.15 Gramm wäre gemäss der zu Vergleichszwecken dienenden Tabelle des Kommentars zum Betäubungs- mittelgesetz von Fingerhuth/Tschurr (Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Th. Fingerhuth/Ch. Tschurr, Zürich 2007, N 30ff. zu Art. 47 StGB) eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 38 bis 39 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Es ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten insgesamt 25 Fahrten als Chauffeur nachgewiesen werden konnten (Urk. 86 S. 60ff.), was für eine intensive Mitwirkung am Drogenhandel im Rahmen der bezüglich der Anklageziffern I. und II. von der Vorinstanz bejahten Gehilfenschaft spricht
- 20 - (Urk. 86 S. 99ff.). Demnach lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung die Rolle des Beschuldigten nicht auf die eines einfachen Kuriers mit entsprechender Strafreduktion von 30% beschränken (Urk. 122 S. 9). Weiter ist darauf hinzu- weisen, dass sich der Beschuldigte nicht nur als Gehilfe betätigt hat, sondern betreffend Anklageziffer III. auch als Aufbewahrer und Drogenhändler. Folglich ist die aufgrund der Tabelle von Fingerhuth/Tschurr festgesetzte Einsatzstrafe um weniger als 30% zu reduzieren. Insgesamt erscheint eine hypothetische Einsatz- strafe von 30 Monaten als verhältnismässig.
4. Einbruchdiebstahl in die N._____ G._____ (Anklageziffer V.) Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls ist in Anwendung des Asperationsprinzips die bisher aufgelaufene Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe und Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz hat zur objektiven und subjektiven Tatschwere korrekte Aus- führungen gemacht, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 86 S. 118; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.4 Weitere Beweismittel Gemäss Spurenbericht der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich konnte auf der Aussenseite eines Abfallsackes eine daktyloskopische Spur gesichert werden, welche mit einer Partie des linken Mittelfingerabdruckes des Beschuldigten identisch ist (Urk. ND 1/3). Dieser Abfallsack wurde vor der N._____-Filiale in G._____ zusammengefaltet gefunden (Urk. ND 1/1 S. 3).
E. 3.5 Fazit Aufgrund der Tatsache, dass vor der N._____-Filiale kurz nach dem eingeklagten Einbruchdiebstahl ein Abfallsack mit dem Fingerabdruck des Beschuldigten gefunden wurde und angesichts des auffälligen und widersprüchlichen Aussage- verhaltens des Beschuldigten betreffend diesen Anklagepunkt ist davon auszu- gehen, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt ereignet hat und folglich erstellt ist.
E. 3.6 Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend des Anklagevorwurfs V. ist zutreffend (Urk. 86 S. 106ff; Art. 82 Abs. 4 StPO) und wurde im Übrigen von der Verteidigung auch nicht beanstandet. Die für die Verfolgung der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs erforderlichen Strafanträge wurden innert der dreimonatigen Frist vom Geschäftsführer der Privatklägerin N._____ G._____ ge- stellt (Urk. ND 1/1 S. 4).
- 18 - III. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht Der Schuldspruch betreffend mehrfache Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz erging nach altem, d.h. noch vor dem 1. Juli 2011 geltenden Betäubungsmittelgesetz (Urk. 89 S. 9f.) und ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen, weshalb auch die Strafzumessung nach dem alten Betäubungs- mittelgesetz zu erfolgen hat.
2. Strafrahmen
E. 4 Die Verteidigung hat den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der teilweisen Gehilfen- schaft dazu akzeptiert (Ziff. 1 al. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter beantragt sie eine Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche betreffend Anklageziffern II. 4., III. 2. und III. 5 (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dann beantragt sie, es seien die Ziffern 4 - 8 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Urk. 90 S. 2). Dagegen bestreitet sie den Vorwurf des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und der Geldwäscherei (Ziff. 1 al. 2 -
E. 5 Fazit hypothetische Einsatzstrafe Es erscheint unter Berücksichtigung des Nebendelikts eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Monate auf 32 Monate als angemessen.
E. 6 Täterkomponente
E. 6.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie auf deren Fazit, wonach sich daraus keine erleichternden Elemente ergeben, verwiesen werden (Urk. 86 S. 119f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Inwiefern der schwere Unfall des Beschul- digten vom 18. Dezember 1998 einen Zusammenhang mit der heutigen Delinquenz haben soll, ist nicht nachvollziehbar und ist infolgedessen entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 122 S.10) nicht (leicht) strafmindernd anzurechnen. Eben so wenig ist die Arbeitslosigkeit des Beschuldigten straf- mindernd zu gewichten (Urk. 122 S. 10), hat er sich diese doch gemäss eigenen
- 21 - Aussagen selber zuzuschreiben, da er seine letzte Stelle bei der P._____ gekün- digt hatte, ohne eine neue Arbeit in Aussicht zu haben (Urk. 121 S. 7).
E. 6.2 Betreffend die Strafempfindlichkeit ist auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu verweisen, wonach die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (vgl. Urteil 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010, E. 1.4.2.; Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die an Alzheimer erkrankte Mutter des Beschuldigten lebt in einem Pflegeheim in Q.____ und bedarf keiner Betreuung durch den Beschul- digten. Demnach ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 90 S. 6) von keiner besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen. Ebenso wenig ist von einer "ausgesprochenen Naivität" des Beschuldigten (Urk. 90 S. 6) auszugehen, da es dafür keinerlei Hinweise gibt und nur schon sein grösstenteils unkooperatives Aussageverhalten eine ganz andere Sprache spricht.
E. 6.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 86 S. 121f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), wonach dem Beschuldigten seine Delinquenz nach der ersten Haftentlassung nicht unerheblich straferhöhend anzurechnen ist. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Widerruf des Geständnisses des Beschuldigten und das darauffolgende unkooperative Verhalten straferhöhend gewürdigt (Urk. 90 S. 6, Ziff. 2.7). Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat die Vorinstanz mit ihren Ausführungen zum Widerruf des Geständnisses und dem unkooperativem Aussageverhalten aufzeigen wollen, dass dem Beschuldigten sein anfängliches Geständnis nicht strafmindernd angerechnet werden kann (Urk. 86 S. 121f.). Wei- ter beantragt die Verteidigung, es sei nicht wesentlich zu Lasten des Beschuldig- ten zu gewichten, dass dieser sich kurz nach seiner ersten Haftentlassung wieder schuldig gemacht habe, da er sich bezüglich des vorgefundenen Drogenpäck- chens in seiner Garage in einem Dilemma befunden habe (Urk. 90 S. 5, Urk. 59 S. 16f., S. 25). Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der
- 22 - Vorinstanz verwiesen werden, wonach ihm sehr wohl andere Möglichkeiten offen gestanden hätten, wie zum Beispiel das Informieren der Untersuchungsbehörde oder bei zu grosser Angst wegen Repressalien durch die ehemaligen Besitzer der Betäubungsmittel das Zurückgeben an diese mit dem Hinweis, dass er wegen der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung keinen sicheren Aufbewahrungsort für die Drogen bieten könne (Urk. 86 S. 114f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hatte sich - so wie er geltend macht - zwischen zwei negativen Konsequenzen zu entscheiden (angebliche Repressalien vs. erneute Begehung einer strafbaren Handlung) und hat sich durchaus bewusst dafür entschieden, abermals das Gesetz zu brechen.
E. 7 Verletzung des Beschleunigungsgebots
E. 7.1 Die Verteidigung monierte im Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Sie führte dazu aus, dass der Beschuldigte sich zwar die lange Untersuchungsdauer aufgrund seines destruktiven Verhaltens ab Dezember 2010 teilweise selber zuzuschreiben habe. Es leuchte jedoch nicht ein, weshalb es ab dann rund ein Jahr bis zur Anklageerhebung gedauert habe, da die weiteren Beweiserhebungen nämlich weitgehend irrelevant gewesen seien und zur Beweisführung hauptsächlich auf die früheren Geständnisse des Beschuldig- ten zurückgegriffen worden sei. Weiter habe die Vorinstanz sechs Monate für die Urteilsbegründung benötigt, also doppelt so viel wie die gesetzlich vorgesehene Maximalfrist. In dieser Zeit sei der Beschuldigte weiterhin inhaftiert gewesen. Es sei dem Beschuldigten deshalb eine leichte Strafminderung im Umfang eines Monats zu gewähren (Urk. 122 S. 11).
E. 7.2 Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 StPO geregelt, ergibt sich aber bereits aus BV 29 I, 32 II, EMRK 5 III und IV bzw. 6 Abs. 1 und IPBPR 9 III und 14 III lit. c. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist ("within a reasonable time" beziehungsweise "dans un délai raisonnable") gehört wird (ZR 98 Nr. 56). Diese Bestimmungen verankern das strafprozessuale Beschleu- nigungsgebot, welches den Behörden die Pflicht auferlegt, das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen. Sie garantieren dem Einzelnen einen Anspruch
- 23 - auf Durchführung und Abschluss eines Verfahrens innert angemessener (beziehungsweise vernünftiger) Zeit (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, § 20 N 447). Ein Anspruch auf Durchführung des Verfahrens innert einer Minimaldauer besteht jedoch nicht. Vielmehr ist eine Konventionsverletzung nur dann gegeben, wenn die (im Einzelfall nicht sachgerechte) Verzögerung wesentlich ist (Gollwitzer, in: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsver- fassungsgesetz, 25. Aufl., Berlin/New York 2001, N 78 zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR; Proff Hauser, Die Bedeutung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für das zürcherische Strafverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 149
f. m.w.H.). Primär bezweckt Art. 6 Ziff. 1 EMRK somit, dass das Strafverfahren insgesamt ohne unnötige beziehungsweise unangemessene Verzögerungen durchgeführt wird. Das Beschleunigungsgebot soll verhindern, dass ein Beschul- digter länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens, insbesondere der quälenden Ungewissheit über den Ausgang der Sache, ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts Nr. 1P.78/2001 vom 1. Juni 2001; BGE 124 I 139 m.w.H.). Insofern ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung des ganzen Verfahrens zu be- urteilen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl. zur Spruchpraxis der Strassburger Organe die Fallbeispiele bei Peukert, in: Frowein/ Peukert, Euro- päische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl/ Strassburg/Arlington 1996, N 144, N 153 f. zu Art. 6 EMRK; Villiger, a.a.O., § 20 N 462 ff.; Beispiele aus der schweizerischen Rechtsprechung: BGE 119 IV 107; Kass.-Nr. 94/287 S vom
20. Januar 1995, E. 3. d).
E. 7.3 Sind indessen in einem Verfahrensabschnitt grössere Verzögerungen vorgekommen - insbesondere Perioden, in denen die entsprechenden Behörden untätig blieben -, kann darin ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots liegen (Villiger, a.a.O., § 20 N 460; Gollwitzer, a.a.O., N 77 f. [insbesondere FN 221] zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR). Die EMRK-Organe und die schweizeri- schen Gerichte haben denn auch in verschiedenen Entscheiden geprüft, ob bezüglich eines Verfahrensstadiums eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorlag (Villiger, a.a.O., § 20 N 460 m.w.H.; Proff Hauser, a.a.O., S. 146 f. m.w.H.; BGE 122 IV 111; Kass. G.-Nr. 97/412 S vom 3. Juni 1998, E. II/3.2). Hinsichtlich dieser Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung des entsprechenden Verfahrensabschnitts
- 24 - vorzunehmen. Die Tatsache, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden können, oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht andauernd befasste, begründet in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Pra 1998 Nr. 117).
E. 7.4 Für die Beurteilung der Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Umstände des konkreten Einzelfalls massgebend. Von Bedeutung sind insbeson- dere folgende Aspekte: Die Schwierigkeit beziehungsweise Komplexität des Falles sowie das Verhalten der Behörden und des Beschuldigten. Es ist in Betracht zu ziehen, inwiefern die Behörden oder der Beschuldigte mit ihrem Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben (vgl. BGE 124 I 142; BGE 119 Ib 325; Peukert, a.a.O., N 144 zu Art. 6 EMRK) und die besondere Bedeutung der Sache für den Beschuldigten (Villiger, a.a.O., § 20 N 454 ff.; Peukert, a.a.O., N 144 ff. zu Art. 6 EMRK; Gollwitzer, a.a.O., N 77 zu Art. 6 EMRK/Art.14 IPBPR; Pra 1998 Nr. 117; Kass.-Nr. 94/287 S vom 20. Januar 1995, E. 3.d; Kass. G.-Nr. 97/421 S vom 3. Juni 1998, E. II/3.2). Bezüglich des letzt- genannten Aspekts ist unter anderem die Schwere des Schuldvorwurfs (Donatsch, Das Beschleunigungsgebot im Strafprozess gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Rechtsprechung der Konventionsorgane, in: Aktuelle Fragen zur EMRK, Zürich 1994, S. 77 m.w.H.) sowie der Umstand, dass sich der Beschuldig- te während des Verfahrens (beziehungsweise des beanstandeten Verfahrens- abschnitts) in Haft befand (Villiger, a.a.O., § 20 N 455 m.w.H.; Pra 1998 Nr. 65), von Bedeutung.
E. 7.5 Es handelt sich vorliegend um ein umfangreiches, Akten von insgesamt einem Aktenthek sowie neun Bundesordnern umfassendes Strafverfahren. Dieses wurde durch das Verhalten des Beschuldigten noch erschwert, insbesondere durch den Widerruf seines Geständnisses im Dezember 2010. Dass deshalb die Untersuchung erweitert bzw. verlängert werden musste, hat sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben. Es ist zwar richtig, dass die Vorinstanz für die Begründung ihres Entscheides fast sechs Monate benötigt hat, also beinahe doppelt so viel wie gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO als Maximalfrist vorgesehen ist. Die Vorinstanz hat jedoch ein ausführliches, mehr als 130 Seiten umfassendes Urteil verfasst
- 25 - und es deutet nichts daraufhin, dass sie dabei während längerer Zeit untätig blieb und somit das Beschleunigungsgebot verletzt haben könnte. Alleine der Umstand, dass die Maximalfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten worden ist, vermag denn auch noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit eine Strafreduktion zu begründen. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamt- schau des ganzen Verfahrens. Hier ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass der Beschuldigte am 3. Februar 2010 verhaftet worden war, daraufhin die Untersuchung eingeleitet und mitsamt einem gerichtlichen Verfahren durchgeführt wurde und schliesslich am 8. November 2012 die Berufungsverhandlung stattgefunden hat. Insgesamt besehen wurde das Verfahren folglich durchaus beförderlich geführt, gerade auch wenn man die im Raume stehenden Vorwürfe und das grösstenteils sehr unkooperative Verhalten des Beschuldigten mitberücksichtigt. Demnach ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben, weshalb auch keine Straf- minderung zu erfolgen hat.
E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Fr. 2'600.– und unter Beleg-Nr. … lagernden Fr. 150.– werden zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 9 …
E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: 1'200.– Kosten der Kantonspolizei 15'000.– Gebühr Strafuntersuchung 8'656.– Auslagen Untersuchung 11'334.5 amtliche Verteidigung Untersuchung RA X. 4'139.35 amtliche Verteidigung Untersuchung RA X1. 36'017.5 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 30 -
E. 11 …
E. 12 (Schriftliche Mitteilung)
E. 13 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig
- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 1)
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1)
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 1).
2. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 778 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ G._____ Fr. 500.- zuzüglich 5% Zins seit dem 27. Dezember 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 7/8 einstweilen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 7/8 vorbehalten.
- 31 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'045.70 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft N._____ G._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 32 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. C. Grieder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120346-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichterin- nen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 8. November 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
17. Januar 2012 (DG110305)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2011 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 2, 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (HD und ND2) − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND1) − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND1) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 1) − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND2)
2. Von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern II. 4., III.2. und III.5. wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 629 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sach- kautions-Nr. … lagernden Gegenstände
- 2 BMW Autoschlüssel (HD)
- div. Strassenkarten und Autounterlagen (HD)
- 1 Seat Cupra Autoschlüssel (HD)
- 1 Fiat Punto Autoschlüssel (HD) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
- 3 -
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sach- kautions-Nr. … lagernden Gegenstände
- Nokia schwarz, IMEI … (HD)
- 1 Nokia schwarz, IMEI-Nr. … mit Ladekabel (HD)
- 1 LG weiss, IMEI-Nr. … (HD)
- 1 Nokia schwarz, IMEI-Nr. … (HD)
- 1 Uhr Dolce&Gabbana (HD)
- 1 goldene MZI Uhr (HD)
- 1 Calvaneo 1583 Uhr, Modell Squelette (HD)
- 1 Calvaneo 1583 Uhr, Modell Defcon 1 (HD)
- 1 Nokia schwarz, IMEI-Nr. … mit Ladekabel (ND2)
- 1 Nokia schwarz, IMEI-Nr. … (ND2)
- Laptop HP510 mit Ladekabel (HD) werden durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sach- kautions-Nr. … lagernden Gegenstände
- SIM Kartenhalter(HD)
- 1 Paar Gummihandschuhe (HD) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sach- kautions-Nr. … lagernden Gegenstände
- SIM-Karte Nr. … (HD)
- Quittung Baraufladung Lebara, vom 02.02.2010 (HD)
- 1 PrePaid-Karte Lebara (ungeöffnet) (HD)
- 1 Couvert mit div. Unterlagen und Abrechnungen von B._____ AG (HD)
- 1 Agenda 2004 (ND2)
- 1 Agenda 2007 (ND2)
- 1 Adressbuch (ND2)
- Visitenkarte C._____ Reisen (HD)
- 1 SanDisk Speicherkarte 1 GB (HD)
- 1 EMTEC Speicher-Stick, 1 GB (HD)
- 1 Telefonnummer auf Zigarettenkarton (HD)
- 4 -
- 6 Fotos (HD)
- 1 Veranlagungsverfügung Zollverwaltung MWSt (HD)
- div. SIM-Kartenhalter, Notizen und Quittungen (HD)
- 1 Sunrise Prepaid-USB-Stick (HD) werden als Beweismittel bei den Akten belassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sach- kautions-Nr. … lagernden Fr. 2'600.– und unter Beleg-Nr. … lagernden Fr. 150.– werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'936.40.– zuzüglich 5 % Zins ab 27.12.2008 zu bezahlen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'656.– Auslagen Untersuchung Fr. 11'334.50 amtliche Verteidigung Untersuchung RA X._____ Fr. 4'139.35 amtliche Verteidigung Untersuchung RA X1._____ Fr. 36'017.55 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel)
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 122 S. 1f.)
1. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 2, 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (HD und ND2) schuldig zu sprechen.
2. Von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffern II.4., III.2, III.3 und III.5 sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sei der Beschuldigte freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit höchstens 20 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges.
4. Es sei der bedingte Strafvollzug zu bewilligen unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren.
5. Die Ziffern 4 bis 8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs seien zu bestäti- gen.
6. Der von der Privatklägerin geltend gemachte Zivilanspruch sei abzuweisen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausser der- jenigen der amtlichen Verteidigung) seien zur Hälfte dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
- 6 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 100) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 17. Januar 2012 wurde der Beschuldigte A._____ durch das Bezirksgericht Zürich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 2, 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (HD und ND2), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 1), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 1), und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 2) schuldig gespro- chen und mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 629 durch Haft erstandene Tage, bestraft. Von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern II. 4., III. 2. und III. 5. wurde er dagegen freigesprochen. Weiter wurde entschieden, dass die mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahm- ten zwei BMW Autoschlüssel, div. Strassenkarten und Autounterlagen, ein Seat Cupra Autoschlüssel sowie ein Fiat Punto Autoschlüssel dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben werden und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet werden. Ausserdem wurde entschieden, dass die mit derselben Ver- fügung beschlagnahmten sechs Mobiltelefone (fünf Nokia schwarz, zwei davon mit Ladekabel und ein LG weiss), vier Uhren (eine Dolce&Gabbana Uhr, eine goldene MZI Uhr und zwei Calvaneo Uhren) sowie ein Laptop HP510 mit Lade- kabel durch die Lagerbehörde verwertet werden und der Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird. Dann wurde entschieden, dass der mit derselben Verfügung beschlagnahmte SIM-Kartenhalter und ein paar
- 7 - Gummihandschuhe eingezogen und der Lagerbehörde zu Vernichtung über- lassen werden. Weitere mit derselben Verfügung beschlagnahmten Gegenstände (eine SIM-Karte, eine Quittung Baraufladung Lebara, eine Prepaid-Karte Lebara, ein Kuvert mit div. Unterlagen und Abrechnungen von B._____, eine Agenda 2004, eine Agenda 2007, ein Adressbuch, eine Visitenkarte C._____ Reisen, eine SanDisk Speicherkarte 1 GB, ein EMTEC Speicher-Stick 1 GB, eine Telefon- nummer auf Zigarettenkarton, sechs Fotos, eine Veranlagungsverfügung Zollver- waltung MwSt., div. SIM-Kartenhalter, Notizen und Quittungen, ein Sunrise Pre- paid USB Stick) seien bei den Akten zu belassen (Urk. 18/2). Schliesslich wurde entschieden, dass die mit einer weiteren Verfügung vom 14. September 2011 be- schlagnahmten Fr. 2'600.-- sowie Fr. 150.-- zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten verwendet werden (Urk. 18/1). Dann wurde der Beschuldigte verpflich- tet, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'936.40 zuzüglich 5% Zins ab 27.12.2008 zu bezahlen (Urk. 86 S. 129ff.).
2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil meldete der Verteidiger am 18. Januar 2012 Berufung an (Urk. 71/1). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 9. Juli 2012 (Urk. 88/2) reichte die Verteidigung frist- gerecht am 18. Juli 2012 die Berufungserklärung ein (Urk. 90). In dieser stellte der Verteidiger den Antrag, den Beschuldigten unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen, da er selbst bei einer Bestätigung der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 42 Monaten zwei Drittel der Strafe bereits abgesessen hätte (Urk. 90 S. 3, S. 8ff.). Die Staatsanwältin beantragte mit Schreiben vom 24. August 2012 Ablehnung des Haftenlassungsgesuchs mit der Begründung, dem Beschuldigten drohe noch keine Überhaft, da seine Freiheits- strafe erst anfangs 2014 verbüsst sei (Urk. 99 S. 1f.). Des Weiteren verzichtete sie gleichentags auf eine Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 100). Die Privatklägerschaft teilte am 24. August 2012 mit, an ihrer Forderung festzuhalten (Urk. 96).
3. Der Kammerpräsident verfügte am 4. September 2012, dass das Haft- entlassungsgesuch des Beschuldigten gutgeheissen und eine Pass- und Schrif- tensperre angeordnet werde, wobei die Haft bis zur Hinterlegung der Ausweis-
- 8 - papiere des Beschuldigten verlängert werde, längstens bis zum 12. September 2012 (Urk. 111 S. 4). In der Folge wurde der … Pass [des Staates D._____] des Beschuldigten (Urk. 116) zu den Akten gegeben und der Beschuldigte am
12. September 2012 entlassen (Urk. 118).
4. Die Verteidigung hat den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der teilweisen Gehilfen- schaft dazu akzeptiert (Ziff. 1 al. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter beantragt sie eine Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche betreffend Anklageziffern II. 4., III. 2. und III. 5 (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dann beantragt sie, es seien die Ziffern 4 - 8 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Urk. 90 S. 2). Dagegen bestreitet sie den Vorwurf des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und der Geldwäscherei (Ziff. 1 al. 2 - 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), beanstandet das Strafmass und ver- langt eine Bestrafung von höchstens 20 Monaten Freiheitsstrafe, beantragt weiter die Bewilligung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin. Schliesslich seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten sowie derjenigen der Untersuchung zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und diejenigen des Berufungsverfahrens vollum- fänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. An der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger zudem, auch Dispositivziffer 10 (Kostenfestsetzung) nicht anzu- fechten (Prot. II S. 7). Somit ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Ziffern 1 al. 1, Ziffer 2 sowie der Ziffern 4 - 8 und 10 bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Beweisanträge wurden keine gestellt.
5. Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, Anklageziffer III. 3. sei bestritten und folglich ebenfalls von der Berufung umfasst (Prot. II. S. 5, S. 7, Urk. 122 S. 1). Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass Anklageziffer III. 3. in der Berufungserklärung weder vom Antrag auf Schuld- spruch ausgenommen noch vom beantragten Freispruch umfasst wurde (Urk. 90 S. 2). Die nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils treten jedoch nach Massgabe von Art. 437 StPO sofort in Rechtskraft (Art. 402 StPO), weshalb die Berufungserklärung in diesem Sinne definitiv ist. Wer auf die Anfechtung von
- 9 - Urteilspunkten verzichtet, kann darauf nicht zurückkommen (Schmid, Praxis- kommentar zur StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 8f. zu Art. 399, N 2 zu Art. 404). Demnach ist Anklageziffer III. 3. als Teil des nicht angefochtenen Schuldspruchs gemäss Dispositivziffer 1 al. 1 des vorinstanzlichen Urteils nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, sondern vielmehr bereits in Rechtskraft erwachsen. II. Schuldpunkt
1. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat zutreffende theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zur Glaubhaftigkeit gemacht, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 86 S. 15ff., S. 52f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt IV. Geldübergabe an E._____ (ND 2) 2.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 22. September 2011 vorge- worfen, an nicht näher bekannten Daten anfangs Januar 2010 an E._____ zwei- mal bei der F._____ in G._____ und einmal beim "H._____" in G._____ Bargeld von jeweils zwischen mindestens Fr. 3'000.-- bis Fr. 6'000.-- übergeben zu haben, welches aus dem illegalen Handel mit Heroin gestammt habe. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass E._____ dieses aus Drogengeschäften stammende Geld zu I._____ alias "Doktor" bringen oder überweisen würde (Urk. 30 S. 7). Die Vorinstanz erachtete eine solche Geldübergabe von Fr. 5'000.-- als erstellt (Urk. 89 S. 84ff.). 2.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt IV. während der Untersuchung bestritten (ND 2 Urk. 2/2/22 S. 4ff., Urk. 2/6 S. 9), in welchem Zusammenhang auf die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 31, S. 44ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist dabei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschul-
- 10 - digte E._____ anlässlich einer polizeilichen Einvernahme auf einem vorgehalte- nen Fotobogen erkannt hat (ND 2 Urk. 2/2/14 S. 5f.), wovon er in einer späteren Einvernahme nichts mehr wissen wollte und erklärte, das vergessen zu haben (ND 2 Urk. 2/2/22 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2012 relativierte der Beschuldigte seine bisherigen Bestreitungen und räumte ein, E._____ anlässlich einer Geldübergabe eine gewisse Geldsumme für die Weiter- leitung an I._____ gegeben zu haben. Er glaube, es habe sich um Fr. 5'000.-- ge- handelt. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, ob dies beim H._____ in G._____ oder bei der F._____ in G._____ gewesen sei. E._____ habe ihm da- mals ein Telefon mit einer SIM-Karte übergeben, damit er I._____ kontaktieren könne (Urk. 56 S. 11f.). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, "…" habe ihm gesagt, dass jemand ihm Geld bringe und er dieses E._____ über- geben solle. Er wisse nicht, woher das Geld stamme und was E._____ damit ge- macht habe. Er habe gedacht, es seien Schulden oder Geld im Zusammenhang mit dem Autohandel von E._____. Er habe einfach gemacht, was man ihm gesagt habe (Urk. 121 S. 8f.). 2.2. Aussagen von E._____ E._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2011 aus, er habe einmal von einem ... [Mann aus D._____] ca. Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- erhalten (ND 2 Urk. 2/3/1 S. 9). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2011 erklärte E._____ auf Frage, den ... [Mann aus E._____] erstmals bei der F._____ in G._____ oder im J._____ in K._____ gesehen zu haben. Er glaube, dieser ... [Mann aus D._____], der in der Schweiz wohne, sei verhaftet worden. Er habe ihn insgesamt sicher mehr als drei Mal gesehen. Er würde ihn wiedererkennen. Er habe von diesem ... [Mann aus D._____] dreimal Geld erhalten, zweimal davon auf dem Parkplatz bei der F._____ in G._____ und einmal beim H._____ in G._____. Durchschnittlich habe er ca. Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- bekommen. Es könne sein, dass es einmal auch nur Fr. 3'000.-- gewesen seien. Den Auftrag dazu habe er von I._____ erhal- ten, welcher ihm gesagt habe, der ... [Mann aus D._____] würde ihm Geld schul- den. Er solle das Geld nach der Übergabe bei sich behalten. Entweder würde es
- 11 - jemand holen kommen oder er solle es nach L._____ [Stadt in Europa] bringen. Nach der ersten Übergabe habe er das Geld in Schweizer Franken nach L._____ zu I._____ gebracht. (ND 2 Urk. 2/3/2 S. 13ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2011 identifizierte E._____ den Beschuldigten mittels eines Fotobogens als den ... [Mann aus D._____], wobei ihm dessen Name nicht bekannt sei. Er habe ihn anfangs 2010 entweder in G._____ oder in K._____ erstmals gesehen. Insgesamt habe er ihn wenige Male getroffen. Er habe jeweils Anrufe erhalten, dass er nach G._____ gehen müsse, um Geld abzuholen. Das erste Treffen sei von I._____ organisiert worden. Er wis- se nicht, ob der Beschuldigte etwas mit der Drogengeschichte zu tun gehabt ha- be. Es sei ihm schlicht gesagt worden, dass es sich bei dem Geld um Schulden handle, welche jemand bei I._____ gehabt habe. Nach diesen Treffen habe er keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt (ND 2 Urk. 2/3/3 S. 2ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2011 gab E._____ zu Protokoll, er könne sich daran erinnern, den Beschuldigten als den ... [Mann aus D._____] er- kannt und identifiziert zu haben. Er habe jedoch keine Beziehung zu diesem. Er habe abgesehen von den Treffen zwecks Geldübergabe nicht mit ihm zu tun ge- habt (ND 2 Urk. 2/3/5 S. 25f.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2011 bestätig- te E._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, diesen auf dem Fotobogen er- kannt und von diesem Geld erhalten zu haben. Er habe das Geld, welches er vom Beschuldigten erhalten habe, in Euro gewechselt und nach M._____ [Staat in Eu- ropa] gebracht. Dieses Geld habe aber wahrscheinlich nicht dem Beschuldigten gehört, sondern sei nur von ihm übergeben worden. Er wisse aber nicht, woher dieses Geld stammte. Es habe sicher einmal eine Geldübergabe vor dem Haus des Beschuldigten in G._____ stattgefunden. Er habe im Auto gewartet und dann sei der Beschuldigte hinuntergekommen. Es habe sich um ca. Fr. 3'000.-- gehan- delt. Er habe dieses Geld nachgezählt, da er es später gewechselt habe. Dies sei ca. anfangs 2010 gewesen. Kennengelernt habe er den Beschuldigten dadurch, dass I._____, der "Doktor", ihn beauftragt habe, beim Beschuldigten Geld abzu- holen. Das erste Mal gesehen habe er den Beschuldigten im Beisein von I._____
- 12 - im J._____ in K._____ oder in G._____. Er könne nicht mehr sagen, ob er vom Beschuldigten auch noch ein Mobiltelefon inklusive SIM-Karte bekommen habe. Er habe den Beschuldigten etwa zwei bis drei Mal gesehen. Einmal davon habe er auf Anweisung von I._____ dem Beschuldigten sein Auto, einen Golf III Kombi, rot, gegeben. Er habe nie mit dem Beschuldigten telefoniert. Er habe jeweils nur von Herrn I._____ Befehle erhalten, von keinem anderen. Auf die Frage, welche Rolle der Beschuldigte in dieser Gruppierung gespielt habe, gab E._____ zur Antwort, dass er das nicht wisse und nicht sagen könne. Er habe einfach nur Gel- der vom Beschuldigten entgegengenommen. Er habe auch Geld vom Bruder des Beschuldigten bekommen. Seine Aussagen betreffend den Beschuldigten anläss- lich der Einvernahme vom 25. März 2011 stimmten (ND 2 Urk. 3/6 S. 2ff.). In der Einvernahme vom 10. August 2011 bestätigte E._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, in den polizeilichen Einvernahmen jeweils die Wahrheit gesagt zu haben. Er könne jedoch entgegen seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2011 nicht 100-prozentig bestätigen, dem Beschul- digten dreimal Geld übergeben zu haben. Einmal könne er aber zu 100% bestäti- gen. In der Folge liess der Beschuldigte seine vorbereiteten Ergänzungsfragen an E._____ stellen. Die Frage, ob er die Geldübergaben beweisen könne oder Zeu- gen dafür haben, verneinte E._____. Weiter hielt er fest, dass er mit seinen Aus- sagen vor allem sich selber belaste. Er möchte einfach reinen Tisch machen und zu seiner Frau und zu seinen Kindern nach Hause (ND 2 Urk. 3/9 S. 2ff.). 2.3. Würdigung Wie dies bereits die Vorinstanz erwogen hat, kann gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung und gestützt auf die Aussagen von E._____ lediglich eine Geldübergabe des Beschuldigten anfangs 2010 an je- nen nachgewiesen werden (Urk. 86 S. 84f.). Eine Erstellung weiterer Geldüber- gaben verbietet ohnehin das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), da die Berufung einzig seitens des Beschuldigten und zu seinen Gunsten ergriffen wurde. Es ist deshalb gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten von einem Betrag von Fr. 5'000.-- auszugehen.
- 13 - E._____ hat ausgesagt, er wisse nicht, woher das Geld stammt. Es sei ihm ge- sagt worden, es seien Schulden, die jemand bei I._____ gehabt habe, er glaube nicht, dass das Geld dem Beschuldigten gehört habe. Es ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass E._____ zugegebenermassen von weiteren sieben - allesamt mut- masslich im Drogenhandel tätigen -Personen Geld übernommen und vor allem nach M._____ gebracht haben soll (ND 2 Urk. 2/3/5 S. 6, ND 2Urk. 2/3/6 S. 10). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass sowohl der Beschuldigte, E._____ wie auch der Empfänger des Geldes, I._____ alle ebenfalls im Drogen- geschäft tätig waren, liegt der Verdacht zwar nahe, dass dieser Geldbetrag aus dem Drogenhandel stammt. Da es sich dabei jedoch lediglich um eine Annahme aufgrund des Tätigkeitsfeldes der an der eingeklagten und ähnlichen Geldüber- gaben beteiligten Personen handelt, weitere Hinweise auf die Herkunft des Gel- des jedoch fehlen, muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wer- den, dass es sich dabei nicht um Geld handelt, das aus Drogengeschäften stammt. Folglich kann der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Geldwä- schereivorwurfs nicht erstellt werden und der Beschuldigte ist davon freizuspre- chen.
3. Anklagesachverhalt V. Einbruchdiebstahl zum Nachteil der N._____ (ND 1) 3.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 22. September 2011 vorgewor- fen, er sei im Zeitraum zwischen dem 24. Dezember 2008 bis am 27. Dezember 2008 zusammen mit O._____ in den N._____ an der …-Strasse … in G._____ eingebrochen, indem er und sein Mittäter O._____ mit einem Flachwerkzeug die Glasschiebetür aufgewuchtet hätten, wobei ein Sachschaden von Fr. 800.-- ent- standen sei, was der Beschuldigte gewollt habe bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe. Im Innern des N._____ habe der Beschuldigte zusammen mit dem Mittäter O._____ die Schubladen des Verkaufstresens durchsucht und dar- aus folgende Sachwerte in der Höhe von Fr. 733.20 behändigt, welche Sachen er für sich oder Dritte verwenden wollte:
- 14 -
- 1 Stange Zigaretten der Marke Kent Box
- 3 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro, King Size à Fr. 66.--
- 2 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro, Box rot à Fr. 66.--
- 1 Stange Winston Classic, Box à Fr. 62.--
- 5 Getränke insgesamt (1 Flasche Vielle Prune à Fr. 59.--; 2 Flaschen Vodka Smirnoff à Fr. 18.90; 2 Flaschen Vodka Wyborowa à Fr. 20.20)
- 2 Skijacken à Fr. 69.00 Total: Fr. 733.20 3.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt diesen Anklagepunkt in sämtlichen Einvernahmen (Urk. 2/3 S. 4ff., Urk. 2/6 S. 10, Urk. 56 S. 12, Urk. 121 S. 9ff.). Betreffend seinen mutmasslichen Mittäter O._____ machte der Beschuldigte wi- dersprüchliche Aussagen: Zuerst erklärte er noch bei der Polizei am 25. Februar 2010, O._____ gar nicht zu kennen (Urk. 2/3 S. 5), dann sagte er bei der Staats- anwaltschaft am 1. September 2011 aus, O._____ habe einmal mit einem Kolle- gen bei ihm (dem Beschuldigten) in der Wohnung Poker gespielt. Er wisse nicht, was dieser aus seiner Wohnung mitgenommen oder gemacht habe. Das sei schon lange her. Er kenne ihn aber nicht persönlich (Urk. 2/6 S. 10f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2012 sagte der Beschuldigte dann aus, ihm sei O._____ bekannt, er habe aber mit ihm "keine Anhaltspunkte" (Urk. 56 S. 12). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, O._____ vom Se- hen her zu kennen. Dieser sei einfach ein Kollege eines Kollegen. Nur, weil er wisse, wie O._____ aussehe, heisse dies noch nicht, dass er ihn kenne. O._____ sei einmal mit einem Kollegen zu ihm (dem Beschuldigten) zum Pokern gekom- men. Dies müsse zwischen 2006 und 2008 gewesen sein. Er wisse nicht, wie sei- ne Fingerabdrücke auf diesen Abfallsack gekommen seien. Es könnte sein, dass O._____ einen Sack von ihm mitgenommen habe und damit zum N._____ ge- gangen sei. Er wisse jedoch nicht, wie O._____ zu einem Abfallsack von ihm ge- kommen sein soll (Urk. 121 S. 9ff.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte erst dann
- 15 - einräumte, O._____ zu kennen, als ihm der Spurenbericht vorgehalten wurde, aus welchem hervorgeht, dass beim Tatort von ihm und von O._____ Spuren auf ei- nem Abfallsack gefunden wurden. Weiter versuchte er sogleich eine Erklärung für die auf demselben Abfallsack platzierten Fingerabdrücke zu liefern, indem er aus- sagte, O._____ sei einmal bei ihm in der Wohnung gewesen, um Poker zu spielen (Urk. 2/6 S. 10 unten, Urk. 121 S. 10f.). Schliesslich irritiert, dass der Beschuldigte von sich aus von zwei Flachwerk- zeugen mit seinen Fingerabdrücken darauf sprach und dass ihm diese gestohlen worden seien, ohne dass der Einsatz derselben beim Einbruch in die N._____- Filiale zu diesem Zeitpunkt vom einvernehmenden Polizeibeamten bereits er- wähnt worden wäre (Urk. 2/3 S. 6 u. Urk. ND 1/2 S. 4). Offenbar ging der Be- schuldigte fälschlicherweise davon aus, dass er aufgrund des vorgefundenen Tatwerkzeugs bzw. sich darauf befindlichen Fingerabdrücken, von ihm im Ver- dacht stand, diesen Einbruch begangen zu haben, weshalb er sich voreilig mit dieser Aussage entlasten wollte (vgl. dazu bereits die Vorinstanz Urk. 86 S. 87, Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, es seien am Tatort Flachwerkzeuge mit Fingerabdrücken gefunden worden, gerade zeige, dass er vom Einbruchdiebstahl keine Ahnung habe. Wenn er tatsächlich daran beteiligt gewesen wäre, hätte er wissen müssen, dass gar keine Flachwerkzeuge am Tatort zurückgeblieben seien (Urk. 122 S. 8). Diese Argumentation verfängt nicht, es kommt einzig darauf an, dass der Beschuldigte fälschlicherweise davon ausging, dass Fingerabdrücke auf den - tatsächlich eingesetzten - Flachwerkzeu- gen gefunden wurden. Eine Beteiligung am Einbruchdiebstahl bedeutet jedenfalls nicht, dass der Beschuldigte über den Verbleib der dabei eingesetzten Werk- zeuge Bescheid wissen muss. Es wäre doch gut denkbar, dass O._____ diese nach dem Einbruch an sich genommen und möglicherweise entsorgt hat oder dass diese schlicht in der Nähe des Tatorts liegengelassen wurden. Es bleibt da- mit entscheidend, dass gemäss den polizeilichen Feststellungen eben gerade Flachwerkzeug für die Verübung des Einbruchs eingesetzt worden ist (Urk. ND 1/1 S, 2). Wenn der Beschuldigte nun vermutete, dass seine Fingerab- drücke auf ebensolchem Werkzeug gefunden worden seien, so tat er damit impli-
- 16 - zit kund zu wissen, dass für den Einbruch solches Werkzeug verwendet worden ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 87) ist daraus zu schliessen, dass der Beschul- digte deshalb um den Gebrauch von Flachwerkzeug wusste, weil er eben beim Einbruch beteiligt war. Insgesamt erscheinen die Erklärungsversuche des Beschuldigten betreffend seinen mutmasslichen Mittäter und des Tatwerkzeugs unglaubhaft und sind als leicht zu entlarvende Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es wird seitens der Verteidigung nicht bestritten, dass es sich bei den Finger- abdrücken auf dem vor dem Tatort gefundenen Abfallsack um diejenigen des Beschuldigten handelt. Es könne jedoch sein, dass der Beschuldigte einen solchen Abfallsack in einem völlig anderen Zusammenhang an O._____ überge- ben habe und dieser ihn dann für den eingeklagten Einbruchdiebstahl verwendet habe. Weiter sei zu beachten, dass der genaue Fundort des Abfall- sacks nicht rapportiert worden sei, es sei lediglich die Rede von "ausserhalb der N._____-Filiale". Dieser Fundort lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte etwas mit diesem Einbruchdiebstahl zu tun habe (Urk. 59 S. 24). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der Beschuldigte sich wohl daran erinnern könnte, wenn er dem ihm angeblich nur flüchtig bekannten O._____ einen Abfall- sack gegeben hätte. Wenn der Beschuldigte mit seiner Aussage, er wisse nicht, was O._____ aus seiner Wohnung mitgenommen oder gemacht habe, und damit subtil darauf hinweisen wollte, dass dieser einen Abfallsack mitgenommen habe, erscheint dies als sehr konstruiert (vgl. dazu Urk. 86 S. 88; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zwar mit der Verteidigung richtig (Urk. 122 S. 7), dass der genaue Fundort des Abfallsacks, ab welchem der Fingerabdruck des Beschuldigten entnommen wurde, nicht aus den Akten hervorgeht. Es ist jedoch aus dem Polizeirapport zu entnehmen, dass der Abfallsack vom Anzeigeerstatter in unmittelbarer Nähe der N._____-Filiale gefunden worden sein muss (Urk. ND 1/1 S. 3, ND 1/4 S. 2, ND 1/5 S. 2).
- 17 - 3.3. Aussagen O._____ Der Aufenthalt des mutmasslichen Mittäters des Beschuldigten, O._____, der sich zumindest zur Tatzeit als abgewiesener Asylbewerber illegal in der Schweiz auf- hielt, konnte nicht eruiert werden, weshalb er nicht einvernommen werden konnte (Urk. ND 1/2 S. 5). 3.4. Weitere Beweismittel Gemäss Spurenbericht der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich konnte auf der Aussenseite eines Abfallsackes eine daktyloskopische Spur gesichert werden, welche mit einer Partie des linken Mittelfingerabdruckes des Beschuldigten identisch ist (Urk. ND 1/3). Dieser Abfallsack wurde vor der N._____-Filiale in G._____ zusammengefaltet gefunden (Urk. ND 1/1 S. 3). 3.5. Fazit Aufgrund der Tatsache, dass vor der N._____-Filiale kurz nach dem eingeklagten Einbruchdiebstahl ein Abfallsack mit dem Fingerabdruck des Beschuldigten gefunden wurde und angesichts des auffälligen und widersprüchlichen Aussage- verhaltens des Beschuldigten betreffend diesen Anklagepunkt ist davon auszu- gehen, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt ereignet hat und folglich erstellt ist. 3.6. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend des Anklagevorwurfs V. ist zutreffend (Urk. 86 S. 106ff; Art. 82 Abs. 4 StPO) und wurde im Übrigen von der Verteidigung auch nicht beanstandet. Die für die Verfolgung der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs erforderlichen Strafanträge wurden innert der dreimonatigen Frist vom Geschäftsführer der Privatklägerin N._____ G._____ ge- stellt (Urk. ND 1/1 S. 4).
- 18 - III. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht Der Schuldspruch betreffend mehrfache Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz erging nach altem, d.h. noch vor dem 1. Juli 2011 geltenden Betäubungsmittelgesetz (Urk. 89 S. 9f.) und ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen, weshalb auch die Strafzumessung nach dem alten Betäubungs- mittelgesetz zu erfolgen hat.
2. Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass ein Strafschärfungs- grund vorliegt, da der Beschuldigte mehrere Straftatbestände erfüllt hat (Art. 49 Abs. 1 StGB), weshalb von der schwersten Tat auszugehen und in deren Strafrahmen die tat- und täterangemessene Strafe festzusetzen ist. Weiter hat sie zutreffende Hinweise auf die verwendeten Verschuldensgrade gemacht, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 86 S. 108ff. m.w.H.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist demnach von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz auszugehen, welche mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre bestraft wird, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen à maximal Fr. 3'000.-- (Art. 19 Ziff. 1 al 9 aBetmG und Art. 26 aBetmG i.V.m. Art. 34 u. Art. 40 StGB), wie dies bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, genauso wie das Fehlen von Strafmilderungsgründen bzw. dass sich die Gehilfenschaft hier mangels Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen lediglich strafmindernd auswirkt (Urk. 86 S. 110f.). 2.2. Zu den Kriterien der Strafzumessung hat die Vorinstanz die nötigen theoreti- schen Ausführungen gemacht und zutreffend festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf zu verweisen ist (Urk. 86 S. 111; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 19 -
3. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz festzulegen und zu bemessen. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen dazu gemacht, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 111f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung macht im Zusammen- hang mit der Drogenmenge geltend, bei den Betäubungsmitteln gemäss Anklage- ziffern I. 1. handle es sich um dieselben wie in Anklageziffern I. 2. und 3., weshalb sich die für die Strafzumessung relevante Betäubungsmittelmenge entsprechend um 225 Gramm reduzieren müsse (Urk. 90 S. 4, Urk. 122 S. 8). Obschon nicht mit Sicherheit feststeht, dass es sich in den Anklageziffern I. 1. bis 3. tatsächlich um dieselben Drogen handelt, muss zugunsten des Beschuldigten dennoch davon ausgegangen werden. Demnach ist von einer Gesamtdrogenmenge von 418.15 Gramm (entspricht 643.15 Gramm abzüglich 225 Gramm) auszugehen. Es ist im übrigen gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz mit dieser von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen (Urk. 86 S. 115; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Vorinstanz machte auch zu den Beweggründen des Beschuldigten zutreffende Ausführungen, welche zu übernehmen sind. Ebenso zutreffend hielt sie fest, dass das subjektive Verschulden wie das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren sei. 3.3. Bezogen auf die reine Heroinmenge von 418.15 Gramm wäre gemäss der zu Vergleichszwecken dienenden Tabelle des Kommentars zum Betäubungs- mittelgesetz von Fingerhuth/Tschurr (Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Th. Fingerhuth/Ch. Tschurr, Zürich 2007, N 30ff. zu Art. 47 StGB) eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 38 bis 39 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Es ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten insgesamt 25 Fahrten als Chauffeur nachgewiesen werden konnten (Urk. 86 S. 60ff.), was für eine intensive Mitwirkung am Drogenhandel im Rahmen der bezüglich der Anklageziffern I. und II. von der Vorinstanz bejahten Gehilfenschaft spricht
- 20 - (Urk. 86 S. 99ff.). Demnach lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung die Rolle des Beschuldigten nicht auf die eines einfachen Kuriers mit entsprechender Strafreduktion von 30% beschränken (Urk. 122 S. 9). Weiter ist darauf hinzu- weisen, dass sich der Beschuldigte nicht nur als Gehilfe betätigt hat, sondern betreffend Anklageziffer III. auch als Aufbewahrer und Drogenhändler. Folglich ist die aufgrund der Tabelle von Fingerhuth/Tschurr festgesetzte Einsatzstrafe um weniger als 30% zu reduzieren. Insgesamt erscheint eine hypothetische Einsatz- strafe von 30 Monaten als verhältnismässig.
4. Einbruchdiebstahl in die N._____ G._____ (Anklageziffer V.) Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls ist in Anwendung des Asperationsprinzips die bisher aufgelaufene Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe und Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz hat zur objektiven und subjektiven Tatschwere korrekte Aus- führungen gemacht, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 86 S. 118; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Fazit hypothetische Einsatzstrafe Es erscheint unter Berücksichtigung des Nebendelikts eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Monate auf 32 Monate als angemessen.
6. Täterkomponente 6.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie auf deren Fazit, wonach sich daraus keine erleichternden Elemente ergeben, verwiesen werden (Urk. 86 S. 119f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Inwiefern der schwere Unfall des Beschul- digten vom 18. Dezember 1998 einen Zusammenhang mit der heutigen Delinquenz haben soll, ist nicht nachvollziehbar und ist infolgedessen entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 122 S.10) nicht (leicht) strafmindernd anzurechnen. Eben so wenig ist die Arbeitslosigkeit des Beschuldigten straf- mindernd zu gewichten (Urk. 122 S. 10), hat er sich diese doch gemäss eigenen
- 21 - Aussagen selber zuzuschreiben, da er seine letzte Stelle bei der P._____ gekün- digt hatte, ohne eine neue Arbeit in Aussicht zu haben (Urk. 121 S. 7). 6.2. Betreffend die Strafempfindlichkeit ist auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu verweisen, wonach die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (vgl. Urteil 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010, E. 1.4.2.; Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die an Alzheimer erkrankte Mutter des Beschuldigten lebt in einem Pflegeheim in Q.____ und bedarf keiner Betreuung durch den Beschul- digten. Demnach ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 90 S. 6) von keiner besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen. Ebenso wenig ist von einer "ausgesprochenen Naivität" des Beschuldigten (Urk. 90 S. 6) auszugehen, da es dafür keinerlei Hinweise gibt und nur schon sein grösstenteils unkooperatives Aussageverhalten eine ganz andere Sprache spricht. 6.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 86 S. 121f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), wonach dem Beschuldigten seine Delinquenz nach der ersten Haftentlassung nicht unerheblich straferhöhend anzurechnen ist. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Widerruf des Geständnisses des Beschuldigten und das darauffolgende unkooperative Verhalten straferhöhend gewürdigt (Urk. 90 S. 6, Ziff. 2.7). Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat die Vorinstanz mit ihren Ausführungen zum Widerruf des Geständnisses und dem unkooperativem Aussageverhalten aufzeigen wollen, dass dem Beschuldigten sein anfängliches Geständnis nicht strafmindernd angerechnet werden kann (Urk. 86 S. 121f.). Wei- ter beantragt die Verteidigung, es sei nicht wesentlich zu Lasten des Beschuldig- ten zu gewichten, dass dieser sich kurz nach seiner ersten Haftentlassung wieder schuldig gemacht habe, da er sich bezüglich des vorgefundenen Drogenpäck- chens in seiner Garage in einem Dilemma befunden habe (Urk. 90 S. 5, Urk. 59 S. 16f., S. 25). Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der
- 22 - Vorinstanz verwiesen werden, wonach ihm sehr wohl andere Möglichkeiten offen gestanden hätten, wie zum Beispiel das Informieren der Untersuchungsbehörde oder bei zu grosser Angst wegen Repressalien durch die ehemaligen Besitzer der Betäubungsmittel das Zurückgeben an diese mit dem Hinweis, dass er wegen der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung keinen sicheren Aufbewahrungsort für die Drogen bieten könne (Urk. 86 S. 114f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hatte sich - so wie er geltend macht - zwischen zwei negativen Konsequenzen zu entscheiden (angebliche Repressalien vs. erneute Begehung einer strafbaren Handlung) und hat sich durchaus bewusst dafür entschieden, abermals das Gesetz zu brechen.
7. Verletzung des Beschleunigungsgebots 7.1. Die Verteidigung monierte im Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Sie führte dazu aus, dass der Beschuldigte sich zwar die lange Untersuchungsdauer aufgrund seines destruktiven Verhaltens ab Dezember 2010 teilweise selber zuzuschreiben habe. Es leuchte jedoch nicht ein, weshalb es ab dann rund ein Jahr bis zur Anklageerhebung gedauert habe, da die weiteren Beweiserhebungen nämlich weitgehend irrelevant gewesen seien und zur Beweisführung hauptsächlich auf die früheren Geständnisse des Beschuldig- ten zurückgegriffen worden sei. Weiter habe die Vorinstanz sechs Monate für die Urteilsbegründung benötigt, also doppelt so viel wie die gesetzlich vorgesehene Maximalfrist. In dieser Zeit sei der Beschuldigte weiterhin inhaftiert gewesen. Es sei dem Beschuldigten deshalb eine leichte Strafminderung im Umfang eines Monats zu gewähren (Urk. 122 S. 11). 7.2. Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 StPO geregelt, ergibt sich aber bereits aus BV 29 I, 32 II, EMRK 5 III und IV bzw. 6 Abs. 1 und IPBPR 9 III und 14 III lit. c. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist ("within a reasonable time" beziehungsweise "dans un délai raisonnable") gehört wird (ZR 98 Nr. 56). Diese Bestimmungen verankern das strafprozessuale Beschleu- nigungsgebot, welches den Behörden die Pflicht auferlegt, das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen. Sie garantieren dem Einzelnen einen Anspruch
- 23 - auf Durchführung und Abschluss eines Verfahrens innert angemessener (beziehungsweise vernünftiger) Zeit (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, § 20 N 447). Ein Anspruch auf Durchführung des Verfahrens innert einer Minimaldauer besteht jedoch nicht. Vielmehr ist eine Konventionsverletzung nur dann gegeben, wenn die (im Einzelfall nicht sachgerechte) Verzögerung wesentlich ist (Gollwitzer, in: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsver- fassungsgesetz, 25. Aufl., Berlin/New York 2001, N 78 zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR; Proff Hauser, Die Bedeutung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für das zürcherische Strafverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 149
f. m.w.H.). Primär bezweckt Art. 6 Ziff. 1 EMRK somit, dass das Strafverfahren insgesamt ohne unnötige beziehungsweise unangemessene Verzögerungen durchgeführt wird. Das Beschleunigungsgebot soll verhindern, dass ein Beschul- digter länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens, insbesondere der quälenden Ungewissheit über den Ausgang der Sache, ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts Nr. 1P.78/2001 vom 1. Juni 2001; BGE 124 I 139 m.w.H.). Insofern ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung des ganzen Verfahrens zu be- urteilen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl. zur Spruchpraxis der Strassburger Organe die Fallbeispiele bei Peukert, in: Frowein/ Peukert, Euro- päische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl/ Strassburg/Arlington 1996, N 144, N 153 f. zu Art. 6 EMRK; Villiger, a.a.O., § 20 N 462 ff.; Beispiele aus der schweizerischen Rechtsprechung: BGE 119 IV 107; Kass.-Nr. 94/287 S vom
20. Januar 1995, E. 3. d). 7.3. Sind indessen in einem Verfahrensabschnitt grössere Verzögerungen vorgekommen - insbesondere Perioden, in denen die entsprechenden Behörden untätig blieben -, kann darin ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots liegen (Villiger, a.a.O., § 20 N 460; Gollwitzer, a.a.O., N 77 f. [insbesondere FN 221] zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR). Die EMRK-Organe und die schweizeri- schen Gerichte haben denn auch in verschiedenen Entscheiden geprüft, ob bezüglich eines Verfahrensstadiums eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorlag (Villiger, a.a.O., § 20 N 460 m.w.H.; Proff Hauser, a.a.O., S. 146 f. m.w.H.; BGE 122 IV 111; Kass. G.-Nr. 97/412 S vom 3. Juni 1998, E. II/3.2). Hinsichtlich dieser Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung des entsprechenden Verfahrensabschnitts
- 24 - vorzunehmen. Die Tatsache, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden können, oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht andauernd befasste, begründet in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Pra 1998 Nr. 117). 7.4. Für die Beurteilung der Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Umstände des konkreten Einzelfalls massgebend. Von Bedeutung sind insbeson- dere folgende Aspekte: Die Schwierigkeit beziehungsweise Komplexität des Falles sowie das Verhalten der Behörden und des Beschuldigten. Es ist in Betracht zu ziehen, inwiefern die Behörden oder der Beschuldigte mit ihrem Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben (vgl. BGE 124 I 142; BGE 119 Ib 325; Peukert, a.a.O., N 144 zu Art. 6 EMRK) und die besondere Bedeutung der Sache für den Beschuldigten (Villiger, a.a.O., § 20 N 454 ff.; Peukert, a.a.O., N 144 ff. zu Art. 6 EMRK; Gollwitzer, a.a.O., N 77 zu Art. 6 EMRK/Art.14 IPBPR; Pra 1998 Nr. 117; Kass.-Nr. 94/287 S vom 20. Januar 1995, E. 3.d; Kass. G.-Nr. 97/421 S vom 3. Juni 1998, E. II/3.2). Bezüglich des letzt- genannten Aspekts ist unter anderem die Schwere des Schuldvorwurfs (Donatsch, Das Beschleunigungsgebot im Strafprozess gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Rechtsprechung der Konventionsorgane, in: Aktuelle Fragen zur EMRK, Zürich 1994, S. 77 m.w.H.) sowie der Umstand, dass sich der Beschuldig- te während des Verfahrens (beziehungsweise des beanstandeten Verfahrens- abschnitts) in Haft befand (Villiger, a.a.O., § 20 N 455 m.w.H.; Pra 1998 Nr. 65), von Bedeutung. 7.5. Es handelt sich vorliegend um ein umfangreiches, Akten von insgesamt einem Aktenthek sowie neun Bundesordnern umfassendes Strafverfahren. Dieses wurde durch das Verhalten des Beschuldigten noch erschwert, insbesondere durch den Widerruf seines Geständnisses im Dezember 2010. Dass deshalb die Untersuchung erweitert bzw. verlängert werden musste, hat sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben. Es ist zwar richtig, dass die Vorinstanz für die Begründung ihres Entscheides fast sechs Monate benötigt hat, also beinahe doppelt so viel wie gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO als Maximalfrist vorgesehen ist. Die Vorinstanz hat jedoch ein ausführliches, mehr als 130 Seiten umfassendes Urteil verfasst
- 25 - und es deutet nichts daraufhin, dass sie dabei während längerer Zeit untätig blieb und somit das Beschleunigungsgebot verletzt haben könnte. Alleine der Umstand, dass die Maximalfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten worden ist, vermag denn auch noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit eine Strafreduktion zu begründen. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamt- schau des ganzen Verfahrens. Hier ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass der Beschuldigte am 3. Februar 2010 verhaftet worden war, daraufhin die Untersuchung eingeleitet und mitsamt einem gerichtlichen Verfahren durchgeführt wurde und schliesslich am 8. November 2012 die Berufungsverhandlung stattgefunden hat. Insgesamt besehen wurde das Verfahren folglich durchaus beförderlich geführt, gerade auch wenn man die im Raume stehenden Vorwürfe und das grösstenteils sehr unkooperative Verhalten des Beschuldigten mitberücksichtigt. Demnach ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben, weshalb auch keine Straf- minderung zu erfolgen hat.
8. Fazit der Strafzumessung Da die nach der Würdigung der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe infolge der erneuten Delinquenz nach der Entlassung aus der ersten Inhaftierung zu erhöhen ist (vgl. oben Ziff. 6.3), erscheint eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten als angemessen. IV. Strafvollzug Die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzugs kommt schon aus objektiven Gründen nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist demnach zu vollziehen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 778 Tagen steht jedoch nichts entgegen.
- 26 - V. Zivilforderung
1. Allgemeines Betreffend die theoretischen Erwägungen zu den Zivilforderungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 123f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Privatklägerin N._____ G._____ Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich die N._____ G._____ als Privat- klägerin konstituiert hat und Zivilforderungen im Betrag von Fr. 1'936.40 gestellt hat (Urk. 86 S. 124f.), welche sie mit Schreiben vom 24. August 2012 erneut geltend gemacht hat (Urk. 96). Grundsätzlich ist diese Forderung mit der Vorinstanz substantiiert und belegt. Es ist jedoch zum Einen darauf hinzuweisen, dass die Anklage hinsichtlich der Höhe des Sachschadens dahingehend zu korrigieren ist, als dass dieser nicht Fr. 800.-- beträgt, sondern die Privatkläger- schaft eine Rechnung im Betrag von Fr. 1'203.20 ins Recht gelegt hat, welcher Betrag dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung zusammen mit dem Deliktsbetrag - insgesamt Fr. 1'936.40 - vorgehalten wurde und von welchem auszugehen ist (Urk. 56 S. 12f.). Zum Anderen ist auf die Gutschriftanzeige der … Bank hinzuweisen, wonach die Versicherung der Privatklägerin ihr bereits den Deliktsbetrag von Fr. 733.20 überwiesen hat sowie auf das Schreiben der … Ver- sicherung vom 5. März 2009, wonach die Reparaturrechnung im Betrag von Fr. 703.20 von der Versicherung beglichen wurde und die Privatklägerin nur einen Selbstbehalt von Fr. 500.-- zu tragen hat (Urk. ND 1/10). Demnach ist die Zivilfor- derung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 500.-- ausgewiesen. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin N._____ G._____ Genossenschaft einen Schadenersatz von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab dem Schadensereignis, dem 27. Dezember 2008, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 27 - VI. Kosten
1. Da der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen wird, dieser Punkt jedoch verglichen mit den anderen Anklage- vorwürfen in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren wenig Aufwand verursachte, sind die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 7/8 einstweilen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 7/8 vorbehalten.
2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung nur zu einem kleinen Teil durchdringt (Frei- spruch vom Vorwurf der Geldwäscherei und dadurch ein minim tieferes Strafmass als vor Vorinstanz), sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig -des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 2, 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (HD und ND2) -…
- 28 - -… -… -…
2. Von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern II. 4., III.2. und III.5. wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. …
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Gegenstände
- 2 BMW Autoschlüssel (HD)
- div. Strassenkarten und Autounterlagen (HD)
- 1 Seat Cupra Autoschlüssel (HD)
- 1 Fiat Punto Autoschlüssel (HD) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Gegenstände
- Nokia schwarz, IMEI … (HD)
- 1 Nokia schwarz, IMEI-Nr. … mit Ladekabel (HD)
- 1 LG weiss, IMEI-Nr. … (HD)
- 1 Nokia schwarz, IMEI-Nr. … (HD)
- 1 Uhr Dolce&Gabbana (HD)
- 1 goldene MZI Uhr (HD)
- 1 Calvaneo 1583 Uhr, Modell Squelette (HD)
- 1 Calvaneo 1583 Uhr, Modell Defcon 1 (HD)
- 1 Nokia schwarz, IMEI-Nr. … mit Ladekabel (ND2)
- 1 Nokia schwarz, IMEI-Nr. … (ND2)
- Laptop HP510 mit Ladekabel (HD) werden durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 29 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Gegenstände
- SIM Kartenhalter(HD)
- 1 Paar Gummihandschuhe (HD) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Gegenstände
- SIM-Karte Nr. … (HD)
- Quittung Baraufladung Lebara, vom 02.02.2010 (HD)
- 1 PrePaid-Karte Lebara (ungeöffnet) (HD)
- 1 Couvert mit div. Unterlagen und Abrechnungen von B._____ AG (HD)
- 1 Agenda 2004 (ND2)
- 1 Agenda 2007 (ND2)
- 1 Adressbuch (ND2)
- Visitenkarte C._____ Reisen (HD)
- 1 SanDisk Speicherkarte 1 GB (HD)
- 1 EMTEC Speicher-Stick, 1 GB (HD)
- 1 Telefonnummer auf Zigarettenkarton (HD)
- 6 Fotos (HD)
- 1 Veranlagungsverfügung Zollverwaltung MWSt (HD)
- div. SIM-Kartenhalter, Notizen und Quittungen (HD)
- 1 Sunrise Prepaid-USB-Stick (HD) werden als Beweismittel bei den Akten belassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Fr. 2'600.– und unter Beleg-Nr. … lagernden Fr. 150.– werden zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. …
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: 1'200.– Kosten der Kantonspolizei 15'000.– Gebühr Strafuntersuchung 8'656.– Auslagen Untersuchung 11'334.5 amtliche Verteidigung Untersuchung RA X. 4'139.35 amtliche Verteidigung Untersuchung RA X1. 36'017.5 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 30 -
11. …
12. (Schriftliche Mitteilung)
13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig
- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 1)
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1)
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 1).
2. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 778 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ G._____ Fr. 500.- zuzüglich 5% Zins seit dem 27. Dezember 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 7/8 einstweilen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 7/8 vorbehalten.
- 31 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'045.70 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft N._____ G._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 32 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. C. Grieder