Sachverhalt
3.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldige bestreitet – wie schon bei der Vorinstanz – die Sachverhalte der Anklageziffern 1. – 3. (Urk. 58 S. 2). Die Vorinstanz hat sich zu den zu würdigenden Beweismitteln und deren Verwert- barkeit in ihrem Entscheid umfassend und zutreffend geäussert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 9 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen von D._____ im Urteil vom 11. April 2012 sorgfältig und richtig dargestellt – auch darauf kann verwiesen werden (a.a.O. S. 11 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt für die Aussagen des Beschuldigten (a.a.O. S. 19 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte nichts Neues mehr beigetragen (Urk. 74 S. 4-8).
- 13 - Sodann hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel äusserst sorgfältig und überzeugend gewürdigt (a.a.O. S. 22 ff.). Ergänzungen dazu erübrigen sich weitestgehend, es kann auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen haben lediglich wiederholenden und verdeutlichenden Charakter. Zum umstrittenen Datum der Anklageziffer 3 („ca. 18 August 2011“) ist darauf hinzuweisen, dass D._____ in der Hafteinvernahme aussagte, „Ca. am 18. August 2011 brachte A._____ mir die genannten 180 Gramm Kokain in die Wohnung.“, ohne dass eine genauere Befragung zum Datum oder zur Verknüpfung des angegebenen Da- tums mit anderen, zeitlich einordbaren Umständen erfolgte (Urk. 42 S. 6). Dies geschah auch in den nächsten Einvernahmen nicht (Urk. 5/12 S. 3, Urk. 43/1 S. 12). Der Beschuldigte sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar aus, er sei am 18. August 2011 in ... [Hauptstadt des Staates B._____] ge- wesen (Urk. 43/1 S. 27). Er sah sich allerdings nicht veranlasst, D._____ zum fraglichen “ca. 18. August 2011“ ergänzend zu befragen (a.a.O. S. 21). Damit kann der Ansicht der Vorinstanz, es könne angesichts des in der Anklage genann- ten Datums – ohne Verletzung des Anklageprinzips – auch ein Datum kurz vor oder nach dem 18. August 2011 angenommen werden (Urk. 57 S. 34 f.), zwang- los gefolgt werden. An der heutigen Berufungsverhandlung betonte der Verteidiger erneut die fehlende Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin D._____, auf welche Aussagen die Vorinstanz als wesentliches Beweismittel abgestellt habe (Urk. 75 S. 5ff.). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2.2.3. und 2.2.4. hinzuweisen. Hinzuzufügen ist, dass der Verteidiger von D._____ im Rahmen der Besprechung nach dem "Rückzug" der Beschuldigungen, hätte diese früher tat- sächlich falsch ausgesagt, ihr wohl dazu geraten, sich auf ihr Aussage- verweigerungsrecht zu berufen und nicht noch weitere Aussagen zu machen, da sie sich sonst der falschen Anschuldigung hätte strafbar machen können. Insge- samt bestehen wie erwähnt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin D._____.
- 14 - Die Anklagesachverhalte 1. – 3. können daher in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz als erstellt betrachtet werden. 3.2. Förderung der Prostitution Zu den zu berücksichtigenden Beweismitteln kann wiederum auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 51 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat auch hier die Beweismittel äusserst sorgfältig und zutreffend gewürdigt (a.a.O. S. 57 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch in Bezug auf diesen Ankla- gesachverhalt ist auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin D._____ abzustellen. Der Verteidiger weist auch in diesem Zusammenhang daraufhin, das D._____ den Beschuldigten seit ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug regelmässig kon- taktiere und ihm seine Liebe versichere, was gegen die Glaubwürdigkeit von D._____ bzw. die Glaubhaftigkeit deren Aussagen spreche (Urk. 75 S. 10). Auf dieses ambivalente Verhalten von D._____ wurde bereits eingegangen. Es ist wie erwähnt offensichtlich, dass es sie traurig machte, dass der Beschuldigte im Ge- fängnis sitzt. Aber auch noch vor Vorinstanz hielt sie daran fest, dass ihre Be- schuldigen der Wahrheit entsprechen würden. Dazu kommt, dass die Belastun- gen betreffend die Förderung der Prostitution wohl massiver ausgefallen wären, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet hätte. Beispielsweise hätte sie eine Vergewaltigung oder massivere Gewaltanwendung schildern können, wenn es ihr darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht einer Verurteilung zuzuführen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit - und entgegen der Meinung der Verteidi- gung - hinreichend nachgewiesen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 15 - 4.1.2. Anwendbares Recht Wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf alle Sachverhalte das ab dem
1. Juli 2011 geltende Recht angewendet hat, ist das nicht zu beanstanden und zu übernehmen (Urk. 57 S. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO). Würde auf die Sachverhalte 1 und 2 das neue, auf die Sachverhalte 3 – 5 aber das früher geltende Recht ange- wendet, müsste der schwere Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG resp. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu zwei entsprechenden Schuldsprüchen führen, was als un- zulässig erscheint, müsste doch auf ein und denselben Tatbestand (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, grosse Menge) sowohl das alte als auch das neue Recht angewendet werden. 4.1.2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz (Urk. 57 S. 61 f., Art. 82 Abs. 4 StPO) ist zutreffend und zu übernehmen. Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 4.2. Förderung der Prostitution Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Aus- nützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzu- schränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbe- stimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren Willen dazu gebracht zu
- 16 - werden, sich zu prostituieren, als auch die Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten, einzuschränken. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle ein- schränken, in denen der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängig- keit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt. Ob die Willens- und Handlungsfreiheit des Opfers eingeschränkt war, bestimmt sich nach dessen indi- viduellen Fähigkeiten im gesamten jeweiligen Kontext. Massgegend ist, ob auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Über- wachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürf- nissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (Entscheid 1B_466/2012 vom 3. September 2012, E. 2.2.1; BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). «Andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-)Verwendung eines Kondoms. Der Tatbestand ist etwa erfüllt, wenn genaue Regeln aufgestellt werden, unter welchen Konditionen die Prostitution ausgeübt werden soll, insbe- sondere eine Verpflichtung besteht, in einem einschlägigen Betrieb einen bestimmten Tagesumsatz zu erwirtschaften, sich Freiern zur Verfügung zu halten und das Etablissement nicht zu verlassen bzw. zu wechseln. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem das Opfer sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist. Die Wegnahme der Ausweispapiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Überwachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 2.; Trechsel/Bertossa, Praxis- kommentar, Art. 195 N 8 f.; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32).
- 17 - Die Vorinstanz hat den massgebenden Umständen hinreichend Rechnung getragen und den Sachverhalt rechtlich zutreffend subsumiert, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S., 62 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die erstellten Einwir- kungen des Beschuldigten auf D._____ sind im vorne aufgeführten Sinne von strafrechtlicher Relevanz, so dass er der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen ist.
5. Sanktion 5.1. Die Vorinstanz hat zum Strafrahmen das Nötige ausgeführt, Ergänzungen erübrigen sich (Urk. 57 S. 64 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Sodann hat die Vorinstanz die massgebenden Kriterien der Strafzumessung richtig dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 65 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Zu Recht ist die Vorinstanz angesichts der dem Beschuldigten zur Last zu legenden Menge von ca. 1,61 Kg Kokain (-gemisch) innerhalb des anzuwenden Strafrahmens von einer insgesamt nicht mehr leichten objektiven Tatschwere ausgegangen, wobei sie hinsichtlich des Reinheitsgrades des Kokains mit durch- schnittlich 21 % eine sehr wohlwollende Annahme getroffen hat (Urk. 57 S. 66 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der einzelnen Mengen wäre durchaus auch ein höherer Reinheitsgrad vertretbar gewesen. Dies zu prüfen kann indessen ange- sichts des Verschlechterungsverbots unterbleiben. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die subjektiven Tatkomponenten die objektive Tatschwere leicht zu erhöhen vermögen. Die Bewertung des Verschuldens des Beschuldigten hinsichtlich der Betäubungsmit- teldelikte als nicht leicht ist damit zu übernehmen. Die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe entspricht dem Verschulden des Beschuldigten und kann übernommen werden (Urk. 57 S. 68 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Täterkomponenten wurden von der Vorinstanz richtig dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 69 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 18 - Seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 43/1 S. 22 ff.) haben sich in den persönlichen Verhältnissen gemäss den heutigen Ausführungen des Beschuldigten keine Änderungen ergeben(Urk. 74 S. 1-4). Als Zukunftspläne gab er an, nach B._____ [Staat in Europa] gehen zu wollen, um dort mit seiner Fami- lie, seinen Kindern zu leben und dort eine Arbeit zu suchen (Urk. 74 S. 4). Zur Berücksichtigung der in B._____ [Staat in Europa] erwirkten Vorstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 57 S. 70, Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese gleichgelagerte Vorstrafe ist er- heblich straferhöhend zu gewichten. Heute reicht der Beschuldigte ein in … Spra- che verfasstes Dokument der … [Gericht des Staates B._____] ein (Urk. 76). Da- bei handle es sich um ein Urteil, welches ihn begnadige und er die mit Urteil vom
22. März 2011 ausgefällte Freiheitstrafe nicht absitzen müsse (Urk. 75 S. 12). Dies Begnadigung bzw. der Erlass des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheits- strafe ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte in B._____ [Staat in Eu- ropa] rechtskräftig verurteilt und somit einschlägig vorbestraft ist. Richtigerweise hat die Vorinstanz dem Beschuldigten das Teilgeständnis leicht strafreduzierend angerechnet (Urk. 57 S. 70). Weitere Faktoren, welche einen Einfluss auf die Strafzumessung hätten, sind nicht zu erkennen. Mit der Vorinstanz ist folglich festzustellen, dass die straferhöhenden die straf- reduzierenden Faktoren deutlich überwiegen. Dies führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von 48 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 57 S. 70, Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Die Vorinstanz hat die die objektive und subjektive Tatschwere bestimmen- den Faktoren der Förderung der Prostitution zutreffend aufgeführt, es kann darauf verwiesen werden. Der Würdigung des Verschuldens als im oberen Bereich des nicht mehr Leichten ist zutreffend und zu übernehmen (Urk. 57 S. 71 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bereits erwähnten Täterkomponenten wirken sich auch bei diesem Delikt deutlich straferhöhend aus. Wenn die Vorinstanz für die Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten gelangt, ist dies angemessen und nicht zu beanstanden.
- 19 - 5.5. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten resp. fünf Jahren. Es besteht kein Anlass die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe, welche im Ermessensbereich des Gerichtes liegt, zu korrigieren. Daran anzurechnen sind 423 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB).
6. Ersatzforderung Die Vorinstanz hat die massgebenden Kriterien für die Abschöpfung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils resp. der Ersatzforderung (Art. 70 und 71 StGB) zutreffend dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 74, Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann wurden von der Vorinstanz die unrechtmässig erlangten Vermögens- vorteile in zulässiger Weise geschätzt – jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten. Davon kann ausgegangen werden (a.a.O., Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei guter Führung (Art. 86 Abs. 1 StGB) wird der Beschuldigte in rund 25 Monaten vor der Entlassung stehen. Er wird dann rund 34 Jahre alt und in der Lage sein, Arbeit anzunehmen und – auch im Ausland – einen entsprechenden Verdienst zu erzielen. Eine Wiedereingliederung wird angesichts der Stundungs- möglichkeiten nicht ernstlich behindert, es ist dem Beschuldigten durchaus zuzumuten, einen Teil des zukünftigen Verdienstes dazu zu verwenden, seine Schulden beim Staat zu tilgen. Zudem ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, den gesamten unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil abzuschöpfen. Der Betrag von Fr. 10'000.-- erscheint unter all diesen Gesichts- punkten, auch unter Berücksichtigung der Erbanwartschaft der Liegenschaft in … (Urk. 74 S. 2f.), durchaus als angemessen.
7. Kostenfolgen
- 20 - Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch jene des Berufungsverfahrens, je mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 10.) ist zu bestätigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG [bezüglich der Anklageziffern 4. und 5.], − (…)
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
3. (…)
4. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlag- nahmten Mobiltelefone und die SIM-Kartenhalter exkl. SIM-Karten (Sach- kautionsnummer …) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Verwertung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − 1 Natel "LG" Mod. movistar, IMEI-Nr. …, inkl. SIM-CARD "Lebara" (Asservatennummer …),
- 21 - − 1 Natel "Nokia" Mod. 1800, IMEI-Nr. …, inkl. SIM-CARD "Lebara" (Asservatennummer …), − 1 iPhone, SIM-Nr. … (Asservatennummer …), − 2 SIM-Kartenhalter "Lebara" (Asservatennummer …).
5. Die folgende von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlag- nahmte Sim-Karte "Llamaya" (Asservatennummer …) wird zu den Akten ge- nommen.
6. Die von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, RW-FA-BMFA, unter der BM Lager-Nr. … aufbe- wahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservatennum- mern …, …, .., …, …, …, …, …, …, …) werden eingezogen und der Stadtpo- lizei Zürich, RW-FA-BMFA, zur Vernichtung überlassen.
7. Die von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmte Barschaft von Fr. 770.– (bei der Bezirksgerichtskasse Zürich deponiert, Kassenbeleg-Nr. …, Kautions-Nr. …) wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.
8. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlag- nahmten Gegenstände (Sachkautionsnummer 9373) werden dem Beschul- digten auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 … Reisepass [des Staates B._____] …, lautend auf A._____, − 1 Flugticket "Swiss" (Asservatennummer …), − 2 Belege "Swisstransfer" (Asservatennummer …), − diverse persönliche Unterlagen und Notizen (Asservatennummer …).
9. (…)
10. (…)
11. (…)
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
- 22 - StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden."
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 11. April 2012 (Urk. 57 S.4 f.). Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten am 11. April 2012 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig, vom Vor-
- 6 - wurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wurde er hingegen freigesprochen. Die ausgefällte Sanktion lautete auf fünf Jahre Frei- heitsstrafe, abzüglich 205 Tage Haft und vorzeitigen Strafantritt. Sodann ent- schied die Vorinstanz über die Einziehung resp. Herausgabe diverser Gegen- stände und eines Bargeldbetrages. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflich- tet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 10’000.- zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung jedoch, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht, auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 57 S. 76 ff.). Mit Eingabe vom 17. April 2012 liess der Beschuldigte gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 52). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 11. Juli 2012 (Urk. 55/1) folgte am
30. Juli 2012 die Berufungserklärung des Beschuldigten, mit welcher er die Berufung auf einzelne Dispositivpunkte beschränkte (Urk. 58). Auf entsprechende Verfügung hin (Urk. 62) teilte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Ver- zicht auf Anschlussberufung mit und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Mit der Berufungserklärung hatte der Beschuldigte beantragt, es sei ihm der … Reisepass [des Staates B._____] … unverzüglich zu den Effekten herauszu- geben, zwecks Beglaubigung einer Generalvollmacht für seine Exgattin (Urk. 58 S. 3 f.). Nachdem die Anklagebehörde dagegen nichts einzuwenden hatte (Urk. 64), wurde der Reisepass am 31. August 2012 der Justizvollzugsanstalt C._____ übergeben (Urk. 69). Mit Eingabe vom 28. September 2012 liess der Beschuldigte drei Beweisanträge stellen (Urk. 70), auf die später einzugehen sein wird. Zu Beginn der Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Ver- teidiger erschienen sind, wiederholte der Verteidiger seine bereits gestellten Beweisanträge und begründete im Rahmen des Plädoyers einen weiteren Antrag (vgl. hinten Ziff. 2.2.). Vorfragen waren nicht zu entscheiden. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3ff.).
- 7 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Umfang der Berufung Der Beschuldigte anerkennt die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG bezüglich der Anklageziffern 4 und 5, die übrigen Sachverhalte bestreitet er. Ferner beantragt er eine wesentlich geringere Strafe, Absehen von der Einziehung des widerrechtlich erlangten Vermögensvorteils und eine Änderung des Kostendispositivs (Urk. 58 S. 2 f.). Damit sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO):
- Dispositivziffer 1 (Schuldspruch bezüglich der Anklagepunkte 4 und 5),
- Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei),
- Dispositivziffer 4 (Einziehung von Mobiltelefonen samt Zubehör)
- Dispositivziffer 5 (Beschlagnahmung SIM-Karte)
- Dispositivziffer 6 (Einziehung von Betäubungsmitteln)
- Dispositivziffer 7 (Einziehung von Fr. 770.-)
- Dispositivziffer 8 (Herausgabe von Dokumenten)
- Dispositivziffer 12 (Kosten amtliche Verteidigung) Vom Obergericht zu überprüfen sind demnach die Verurteilungen wegen Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (bezüglich der Anklageziffern 1 – 3) sowie wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB, die Sanktion, die Ersatzforderung, die Kostenfestsetzung und die Kostenverlegung.
E. 2.2 Beweisanträge
E. 2.2.1 Mit Eingabe vom 28. September 2012 liess der Beschuldigte die Einver- nahme von zwei Zeuginnen und die Auswertung des beschlagnahmten i-Phones hinsichtlich der darauf gesicherten Fotos beantragen. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger namens des Beschuldigten den weiteren Beweisantrag, D._____ sei einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung zu un-
- 8 - terziehen, falls das Gericht nicht aufgrund der Anhörung von D._____ zum Schluss komme, dass diese nicht glaubwürdig sei (Urk. 75 S. 7f.). Die Anträge zielen alle darauf ab, die Unglaubwürdigkeit und die Unglaubhaftigkeit der Aus- sagen von D._____ zu belegen. Die Aussagen von D._____ seien die einzigen Beweismittel gegen den Beschuldigten, weshalb der Glaubwürdigkeit von D._____ und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entscheidende Bedeutung zu- komme (Urk. 70).
E. 2.2.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksich- tigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafver- folgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzu- klären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offen- kundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Ebenso abzulehnen sind rechtsmissbräuchliche Anträge, etwa um den Gang des Verfahrens zu blockieren oder zu verschleppen. Das Gericht kann auch auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn davon ausgegangen werden kann, das abzulehnende Beweismittel falle zugunsten des Antragsstellers aus und der betreffende Sachverhalt werde dem Urteil zugrunde gelegt (Wahrunterstellung), oder eine Tatsache sei dermassen erwiesen oder widerlegt, dass der angebotene Beweis daran nichts mehr zu ändern vermag. Die antizipierte Beweiswürdigung erscheint im Lichte der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) sowie der allgemeinen Bestimmung von Art. 139 Abs. 2 StPO weiterhin als grundsätzlich zu- lässig, ist doch über unerhebliche oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tat- sachen kein Beweis abzunehmen (BSK StPO-Hauri, Art. 343 N 34 f.). Der ver- fassungsrechtliche Gehörsanspruch steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweis- erhebungen nicht geändert (BGE 6B_126/2011 vom 20. Mai 2011, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 5.2 f.).
- 9 -
E. 2.2.3 Die Einvernahme von D._____ (im Folgenden: D._____) als Zeugin wird damit begründet, dass der Beschuldigte Wert darauf lege diese Zeugin anzuhö- ren, damit sich das Gericht selber ein Bild von der fehlenden Glaubwürdigkeit die- ser Person machen könne (Urk. 70 S. 2). D._____ wurde am 20. September 2011 von der Stadtpolizei Zürich als Beschul- digte befragt (Urk. 5/1). Am 23. November 2011 folgte eine staatsanwaltschaftli- che Befragung (Urk. 5/12) und am 12. Dezember 2011 die Konfrontation mit dem Beschuldigten (Urk. 5/13). Weder der Beschuldigte selber noch dessen Verteidi- ger stellten D._____ Ergänzungsfragen (Urk. 5/13 S. 11). Ferner wurde D._____ im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (die gemeinsam mit der Hauptverhandlung des Beschuldigten durchgeführt wurde) erneut in Anwesenheit des Beschuldigten zur Sache befragt (Urk. 43/1 S. 6 – 21, S. 32). Ergänzungsfra- gen wurden weder vom Beschuldigten noch vom Verteidiger gestellt (a.a.O. S. 21). Die Vorinstanz konnte sich mithin aus eigener Wahrnehmung ein Bild über D._____ und deren Aussageverhalten machen. Damit wurde der Vorschrift von Art. 343 Abs. 3 StPO in optima forma Genüge getan. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Solche Gründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die vage Hoffnung, D._____ werde als Zeugin anders aussagen als früher, rechtfer- tigt eine erneute Befragung nicht. Und selbst wenn D._____ vor Berufungsinstanz aussagen würde, sie hätte falsch ausgesagt, würde dies nichts ändern am Wahr- heitsgehalt der ersten Aussagen von D._____. Sie belastete mit ihren Aussagen nebst dem Beschuldigten auch sich selber massiv. Es sind keine Gründe ersicht- lich, weshalb sie falsch ausgesagt haben sollte. Es wäre beispielsweise für D._____ einfach gewesen, den Beschuldigten als alleinigen Täter hinzustellen und sich selber rauszunehmen. Eine solche Aussage wäre bei einer Falschbelas- tung viel eher zu erwarten gewesen. Weiter zeigt auch der Verlauf nach der Kon- frontationseinvernahme dass es ihr leid tut, dass der
- 10 - Beschuldigte, ihr Geliebter, im Gefängnis sitzen muss und dass ihr daraus Schuldgefühle entstanden (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 2.2.4.). Zudem be- stätigte sie vor Vorinstanz mehrmals, dass ihre Belastungen den Beschuldigten betreffend der Wahrheit entsprechen würden. Es bestehen daher keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der ersten Aussagen von D._____ und daran würde auch ein Widerruf der Aussagen vor Berufungsinstanz nichts ändern. Damit ist dieser Be- weisantrag abzuweisen.
E. 2.2.4 Der Antrag auf Einvernahme der Ehefrau des E._____ – eines Mitgefange- nen des Beschuldigten in der Strafanstalt C._____ – als Zeugin wird damit be- gründet, dass diese ihrem Mann erzählt habe, D._____ habe ihrerseits der Ehe- frau von E._____ erzählt, sie habe ihren Freund (den Beschuldigten), nur deshalb belastet, weil sie habe freikommen wollen. Sie hätte Lügen erzählt, um für sich Vorteile herauszuschinden (Urk. 70 S. 2 f.). In der Untersuchung hatte D._____ zunächst den Beschuldigten vorbehaltlos be- lastet (Urk. 5/1, 42 und 5/12). Auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten hielt sie an diesen Belastungen fest (Urk. 4/5). Nach der Konfronta- tionseinvernahme – nachdem ihr ein persönliches Gespräch mit dem Beschuldig- ten erlaubt worden war – erklärte sie, sie nehme die ganze Schuld auf sich, es stimme alles nicht, was sie über den Beschuldigten ausgesagt habe, das ganze Kokain gehöre ihr alleine (Urk. 4/6). In ihrer Schlusseinvernahme, die als Konfron- tationseinvernahme mit dem Beschuldigten gestaltet wurde, hielt D._____ in der Hauptsache an ihren früheren Belastungen fest (Urk. 5/13). Auch in der (gemein- sam durchgeführten) Befragung durch die Vorinstanz bestätigte D._____ in der Hauptsache ihre Belastungen (Urk. 43/1 S. 6 ff.). In der Schlusseinvernahme auf ihren nach der Konfrontationseinvernahme erfolg- ten Rückzug der Belastungen angesprochen erklärte D._____: „In jenem Moment war ich sehr traurig, weil ich ihn weinen sah. Ich wollte ihm einen Gefallen tun, deshalb hatte ich das ge- sagt.“ (Urk. 5/13 S. 2). Gleiches sagte sie auch bei der Vorinstanz aus und ergänz- te: „Er hat so geweint und sah so traurig aus und er war so dünn geworden. Ich weiss, dass er krank ist. Ich wurde auch traurig und dachte, vielleicht habe ich zuviel geredet oder hätte etwas nicht sa- gen müssen. So dachte ich, vielleicht nehme ich die Schuld besser auf mich, so dass er frei wird.“
- 11 - (Urk. 43/1 S. 9 f.). Zum Verhältnis zum Beschuldigten befragt, sagte D._____ aus: „Also irgendwie liebe ich ihn. Aber ich weiss, dass diese Beziehung nicht aufgehen kann. Erstens ist dieses Problem nun da und wir sind im Gefängnis. Ich möchte mit ihm vielleicht einmal mit ihm ein Zuhause aufbauen, aber wir müssen darüber noch sprechen. Aber nicht mit Kokain etc., so wie wir das früher machten. Ich weiss aber nicht, ob er das überhaupt möchte mit mir. Er ist der Meinung, dass die 60 Monate, die die Staatsanwaltschaft ihm gegeben hat, wegen mir sind. Das stimmt aber nicht. Ich habe meine Aussagen gemacht und möchte diese nun nicht zurücknehmen. Es tut mir leid.“ (a.a.O. S. 12). Der Verteidiger führte in seiner Eingabe vom 28. September 2012 aus, D._____ habe vor Vorinstanz auch zugegeben, dass sie aus Angst vor einer höheren Stra- fe nicht bei ihrem Widerruf habe bleiben können, da sie dies ihrer Familie nicht antun könne (Urk. 70 S. 2 Ziff. 4 a.E.). Hier wird die erstinstanzliche Befragung nicht korrekt zitiert. D._____ sagte aus, sie habe gemerkt, dass sie zuviel auf sich genommen habe. So bekomme sie „vielleicht 5 oder 8 Jahre, dies kann ich meiner Familie auch nicht antun.“ (Urk. 43/1 S. 9). Es ging D._____ nicht um den insgesamten Wi- derruf ihrer Aussagen, sondern darum, dass sie sich selber nicht übermässig (sinngemäss: zu Unrecht) belasten wollte, um so den Beschuldigten zu entlasten. Damit bestätigte D._____ (einmal mehr) die Belastungen des Beschuldigten, in- dem sie konkludent erklärte, sie habe (zu Unrecht) Beschuldigungen auf sich ge- nommen, um den Beschuldigten zu entlasten, was nichts anderes bedeutet, als dass sie dabei blieb, dass die Beschuldigungen zuträfen, aber eben den Beschul- digten träfen und nicht sie. Dass D._____ das vom Verteidiger erwähnte „Zugeständnis“ gemacht habe, weiss der Beschuldigte nur vom Hörensagen – er selber hat weder mit D._____ noch mit der Frau von E._____ persönlich gesprochen. Damit ist höchst unge- wiss, ob Letztere sich tatsächlich so geäussert hat oder nicht. Aber selbst wenn sich D._____ gegenüber der Frau von E._____ ungefähr im vom Verteidiger erwähnten Sinne geäussert haben sollte, käme einer solchen Aussage angesichts der Glaubhaftigkeit der ersten Aussagen von D._____ (vgl. Ziff. 2.2.3. hiervor) ein derart geringer Beweiswert zu, dass dies am Beweis- ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Der Antrag des Beschuldigten auf Einver-
- 12 - nahme von E._____ als Zeugin ist daher abzuweisen. Das iPhone des Beschul- digten wurde diesem anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegt (vgl. Prot. II S. 6). Nach Durchsicht des iPhones erklärte der Beschuldigte, dass sich die ent- sprechenden Fotos, als er mit D._____ im Mai 2011 in ... [Hauptstadt des Staates B._____] gewesen sei, nicht im Natelspeicher befänden (Prot. II S. 6). Damit ist dieser Beweisantrag des Beschuldigten (Urk. 70 S. 3) obsolet geworden.
E. 2.2.6 Heute liess der Beschuldigten den weiteren Beweisantrag stellen, dass D._____ einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung zu unterziehen sei (Urk. 75 S. 7f.). Dazu ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit deren Aussagen die ureigene Aufgabe des Gerichtes ist. Nur in Spezialfällen, beispielsweise bei Kindern oder Personen mit psychischen Problemen, kann sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person aufdrängen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Auch dieser Beweisantrag ist daher abzulehnen.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldige bestreitet – wie schon bei der Vorinstanz – die Sachverhalte der Anklageziffern 1. – 3. (Urk. 58 S. 2). Die Vorinstanz hat sich zu den zu würdigenden Beweismitteln und deren Verwert- barkeit in ihrem Entscheid umfassend und zutreffend geäussert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 9 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen von D._____ im Urteil vom 11. April 2012 sorgfältig und richtig dargestellt – auch darauf kann verwiesen werden (a.a.O. S. 11 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt für die Aussagen des Beschuldigten (a.a.O. S. 19 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte nichts Neues mehr beigetragen (Urk. 74 S. 4-8).
- 13 - Sodann hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel äusserst sorgfältig und überzeugend gewürdigt (a.a.O. S. 22 ff.). Ergänzungen dazu erübrigen sich weitestgehend, es kann auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen haben lediglich wiederholenden und verdeutlichenden Charakter. Zum umstrittenen Datum der Anklageziffer 3 („ca. 18 August 2011“) ist darauf hinzuweisen, dass D._____ in der Hafteinvernahme aussagte, „Ca. am 18. August 2011 brachte A._____ mir die genannten 180 Gramm Kokain in die Wohnung.“, ohne dass eine genauere Befragung zum Datum oder zur Verknüpfung des angegebenen Da- tums mit anderen, zeitlich einordbaren Umständen erfolgte (Urk. 42 S. 6). Dies geschah auch in den nächsten Einvernahmen nicht (Urk. 5/12 S. 3, Urk. 43/1 S. 12). Der Beschuldigte sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar aus, er sei am 18. August 2011 in ... [Hauptstadt des Staates B._____] ge- wesen (Urk. 43/1 S. 27). Er sah sich allerdings nicht veranlasst, D._____ zum fraglichen “ca. 18. August 2011“ ergänzend zu befragen (a.a.O. S. 21). Damit kann der Ansicht der Vorinstanz, es könne angesichts des in der Anklage genann- ten Datums – ohne Verletzung des Anklageprinzips – auch ein Datum kurz vor oder nach dem 18. August 2011 angenommen werden (Urk. 57 S. 34 f.), zwang- los gefolgt werden. An der heutigen Berufungsverhandlung betonte der Verteidiger erneut die fehlende Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin D._____, auf welche Aussagen die Vorinstanz als wesentliches Beweismittel abgestellt habe (Urk. 75 S. 5ff.). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2.2.3. und 2.2.4. hinzuweisen. Hinzuzufügen ist, dass der Verteidiger von D._____ im Rahmen der Besprechung nach dem "Rückzug" der Beschuldigungen, hätte diese früher tat- sächlich falsch ausgesagt, ihr wohl dazu geraten, sich auf ihr Aussage- verweigerungsrecht zu berufen und nicht noch weitere Aussagen zu machen, da sie sich sonst der falschen Anschuldigung hätte strafbar machen können. Insge- samt bestehen wie erwähnt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin D._____.
- 14 - Die Anklagesachverhalte 1. – 3. können daher in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz als erstellt betrachtet werden.
E. 3.2 Förderung der Prostitution Zu den zu berücksichtigenden Beweismitteln kann wiederum auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 51 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat auch hier die Beweismittel äusserst sorgfältig und zutreffend gewürdigt (a.a.O. S. 57 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch in Bezug auf diesen Ankla- gesachverhalt ist auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin D._____ abzustellen. Der Verteidiger weist auch in diesem Zusammenhang daraufhin, das D._____ den Beschuldigten seit ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug regelmässig kon- taktiere und ihm seine Liebe versichere, was gegen die Glaubwürdigkeit von D._____ bzw. die Glaubhaftigkeit deren Aussagen spreche (Urk. 75 S. 10). Auf dieses ambivalente Verhalten von D._____ wurde bereits eingegangen. Es ist wie erwähnt offensichtlich, dass es sie traurig machte, dass der Beschuldigte im Ge- fängnis sitzt. Aber auch noch vor Vorinstanz hielt sie daran fest, dass ihre Be- schuldigen der Wahrheit entsprechen würden. Dazu kommt, dass die Belastun- gen betreffend die Förderung der Prostitution wohl massiver ausgefallen wären, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet hätte. Beispielsweise hätte sie eine Vergewaltigung oder massivere Gewaltanwendung schildern können, wenn es ihr darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht einer Verurteilung zuzuführen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit - und entgegen der Meinung der Verteidi- gung - hinreichend nachgewiesen.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 15 -
E. 4.1.2 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz (Urk. 57 S. 61 f., Art. 82 Abs. 4 StPO) ist zutreffend und zu übernehmen. Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
E. 4.2 Förderung der Prostitution Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Aus- nützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzu- schränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbe- stimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren Willen dazu gebracht zu
- 16 - werden, sich zu prostituieren, als auch die Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten, einzuschränken. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle ein- schränken, in denen der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängig- keit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt. Ob die Willens- und Handlungsfreiheit des Opfers eingeschränkt war, bestimmt sich nach dessen indi- viduellen Fähigkeiten im gesamten jeweiligen Kontext. Massgegend ist, ob auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Über- wachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürf- nissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (Entscheid 1B_466/2012 vom 3. September 2012, E. 2.2.1; BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). «Andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-)Verwendung eines Kondoms. Der Tatbestand ist etwa erfüllt, wenn genaue Regeln aufgestellt werden, unter welchen Konditionen die Prostitution ausgeübt werden soll, insbe- sondere eine Verpflichtung besteht, in einem einschlägigen Betrieb einen bestimmten Tagesumsatz zu erwirtschaften, sich Freiern zur Verfügung zu halten und das Etablissement nicht zu verlassen bzw. zu wechseln. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem das Opfer sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist. Die Wegnahme der Ausweispapiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Überwachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 2.; Trechsel/Bertossa, Praxis- kommentar, Art. 195 N 8 f.; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32).
- 17 - Die Vorinstanz hat den massgebenden Umständen hinreichend Rechnung getragen und den Sachverhalt rechtlich zutreffend subsumiert, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S., 62 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die erstellten Einwir- kungen des Beschuldigten auf D._____ sind im vorne aufgeführten Sinne von strafrechtlicher Relevanz, so dass er der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen ist.
E. 5 Sanktion
E. 5.1 Die Vorinstanz hat zum Strafrahmen das Nötige ausgeführt, Ergänzungen erübrigen sich (Urk. 57 S. 64 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.2 Sodann hat die Vorinstanz die massgebenden Kriterien der Strafzumessung richtig dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 65 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.3 Zu Recht ist die Vorinstanz angesichts der dem Beschuldigten zur Last zu legenden Menge von ca. 1,61 Kg Kokain (-gemisch) innerhalb des anzuwenden Strafrahmens von einer insgesamt nicht mehr leichten objektiven Tatschwere ausgegangen, wobei sie hinsichtlich des Reinheitsgrades des Kokains mit durch- schnittlich 21 % eine sehr wohlwollende Annahme getroffen hat (Urk. 57 S. 66 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der einzelnen Mengen wäre durchaus auch ein höherer Reinheitsgrad vertretbar gewesen. Dies zu prüfen kann indessen ange- sichts des Verschlechterungsverbots unterbleiben. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die subjektiven Tatkomponenten die objektive Tatschwere leicht zu erhöhen vermögen. Die Bewertung des Verschuldens des Beschuldigten hinsichtlich der Betäubungsmit- teldelikte als nicht leicht ist damit zu übernehmen. Die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe entspricht dem Verschulden des Beschuldigten und kann übernommen werden (Urk. 57 S. 68 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Täterkomponenten wurden von der Vorinstanz richtig dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 69 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 18 - Seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 43/1 S. 22 ff.) haben sich in den persönlichen Verhältnissen gemäss den heutigen Ausführungen des Beschuldigten keine Änderungen ergeben(Urk. 74 S. 1-4). Als Zukunftspläne gab er an, nach B._____ [Staat in Europa] gehen zu wollen, um dort mit seiner Fami- lie, seinen Kindern zu leben und dort eine Arbeit zu suchen (Urk. 74 S. 4). Zur Berücksichtigung der in B._____ [Staat in Europa] erwirkten Vorstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 57 S. 70, Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese gleichgelagerte Vorstrafe ist er- heblich straferhöhend zu gewichten. Heute reicht der Beschuldigte ein in … Spra- che verfasstes Dokument der … [Gericht des Staates B._____] ein (Urk. 76). Da- bei handle es sich um ein Urteil, welches ihn begnadige und er die mit Urteil vom
22. März 2011 ausgefällte Freiheitstrafe nicht absitzen müsse (Urk. 75 S. 12). Dies Begnadigung bzw. der Erlass des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheits- strafe ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte in B._____ [Staat in Eu- ropa] rechtskräftig verurteilt und somit einschlägig vorbestraft ist. Richtigerweise hat die Vorinstanz dem Beschuldigten das Teilgeständnis leicht strafreduzierend angerechnet (Urk. 57 S. 70). Weitere Faktoren, welche einen Einfluss auf die Strafzumessung hätten, sind nicht zu erkennen. Mit der Vorinstanz ist folglich festzustellen, dass die straferhöhenden die straf- reduzierenden Faktoren deutlich überwiegen. Dies führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von 48 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 57 S. 70, Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.4 Die Vorinstanz hat die die objektive und subjektive Tatschwere bestimmen- den Faktoren der Förderung der Prostitution zutreffend aufgeführt, es kann darauf verwiesen werden. Der Würdigung des Verschuldens als im oberen Bereich des nicht mehr Leichten ist zutreffend und zu übernehmen (Urk. 57 S. 71 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bereits erwähnten Täterkomponenten wirken sich auch bei diesem Delikt deutlich straferhöhend aus. Wenn die Vorinstanz für die Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten gelangt, ist dies angemessen und nicht zu beanstanden.
- 19 -
E. 5.5 In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten resp. fünf Jahren. Es besteht kein Anlass die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe, welche im Ermessensbereich des Gerichtes liegt, zu korrigieren. Daran anzurechnen sind 423 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB).
E. 6 Ersatzforderung Die Vorinstanz hat die massgebenden Kriterien für die Abschöpfung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils resp. der Ersatzforderung (Art. 70 und 71 StGB) zutreffend dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 74, Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann wurden von der Vorinstanz die unrechtmässig erlangten Vermögens- vorteile in zulässiger Weise geschätzt – jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten. Davon kann ausgegangen werden (a.a.O., Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei guter Führung (Art. 86 Abs. 1 StGB) wird der Beschuldigte in rund 25 Monaten vor der Entlassung stehen. Er wird dann rund 34 Jahre alt und in der Lage sein, Arbeit anzunehmen und – auch im Ausland – einen entsprechenden Verdienst zu erzielen. Eine Wiedereingliederung wird angesichts der Stundungs- möglichkeiten nicht ernstlich behindert, es ist dem Beschuldigten durchaus zuzumuten, einen Teil des zukünftigen Verdienstes dazu zu verwenden, seine Schulden beim Staat zu tilgen. Zudem ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, den gesamten unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil abzuschöpfen. Der Betrag von Fr. 10'000.-- erscheint unter all diesen Gesichts- punkten, auch unter Berücksichtigung der Erbanwartschaft der Liegenschaft in … (Urk. 74 S. 2f.), durchaus als angemessen.
E. 7 Die von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmte Barschaft von Fr. 770.– (bei der Bezirksgerichtskasse Zürich deponiert, Kassenbeleg-Nr. …, Kautions-Nr. …) wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.
E. 8 Die folgenden von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlag- nahmten Gegenstände (Sachkautionsnummer 9373) werden dem Beschul- digten auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 … Reisepass [des Staates B._____] …, lautend auf A._____, − 1 Flugticket "Swiss" (Asservatennummer …), − 2 Belege "Swisstransfer" (Asservatennummer …), − diverse persönliche Unterlagen und Notizen (Asservatennummer …).
E. 9 (…)
E. 10 (…)
E. 11 (…)
E. 12 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
- 22 - StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden."
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG [Anklageziffern 1., 2. und 3.] und - der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 423 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 10'000.- zu bezah- len.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10. und 11.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 23 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (überbracht) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 34a POG
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 24 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120345-O/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Burri Urteil vom 15. November 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
11. April 2012 (DG120014)
- 2 - Anklage: (Urk. 18) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Januar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 76ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 205 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
4. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlag- nahmten Mobiltelefone und die SIM-Kartenhalter exkl. SIM-Karten (Sach- kautionsnummer …) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Verwertung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − 1 Natel "LG" Mod. movistar, IMEI-Nr. …, inkl. SIM-CARD "Lebara" (Asservatennummer …), − 1 Natel "Nokia" Mod. 1800, IMEI-Nr. …, inkl. SIM-CARD "Lebara" (Asservatennummer …), − 1 iPhone, SIM-Nr. … (Asservatennummer …),
- 3 - − 2 SIM-Kartenhalter "Lebara" (Asservatennummer …).
5. Die folgende von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlag- nahmte Sim-Karte "Llamaya" (Asservatennummer …) wird zu den Akten ge- nommen.
6. Die von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, RW-FA-BMFA, unter der BM Lager-Nr. … auf- bewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservaten- nummern …, …, …, …, …, …, …, …, …, …) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, RW-FA-BMFA, zur Vernichtung überlassen.
7. Die von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmte Barschaft von Fr. 770.– (bei der Bezirksgerichtskasse Zürich deponiert, Kassenbeleg-Nr. …, Kautions-Nr. …) wird zur Deckung der Verfahrens- kosten eingezogen.
8. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlag- nahmten Gegenstände (Sachkautionsnummer …) werden dem Beschuldig- ten auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 …Reisepass [des Staates B._____] …, lautend auf A._____, − 1 Flugticket "Swiss" (Asservatennummer …), − 2 Belege "Swisstransfer" (Asservatennummer …), − diverse persönliche Unterlagen und Notizen (Asservatennummer …).
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 10'000.– zu bezahlen.
- 4 -
10. Die Gerichtsgebühr (Anteil Beschuldigter A._____) wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'120.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 4'390.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger schuldig zu sprechen des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern 4 und 5). Von den weiteren ihm vor- geworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB sei der Berufungskläger freizusprechen.
2. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten Dauer, unter Anrechnung von 422 Tagen erstandener Untersuchungshaft
- 5 - und vorzeitigem Strafvollzug. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzu- schieben und die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen.
3. Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei auf den Einzug eines widerrechtlich erlangten Vermögensvorteils zu verzichten.
4. Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben und es sei die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Anteil des Berufungsklägers) auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
5. Dispositivziffer 11 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Berufungskläger aufzu- erlegen, jedoch lediglich zu einem Fünftel.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 64) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Prozessverlauf Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 11. April 2012 (Urk. 57 S.4 f.). Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten am 11. April 2012 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig, vom Vor-
- 6 - wurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wurde er hingegen freigesprochen. Die ausgefällte Sanktion lautete auf fünf Jahre Frei- heitsstrafe, abzüglich 205 Tage Haft und vorzeitigen Strafantritt. Sodann ent- schied die Vorinstanz über die Einziehung resp. Herausgabe diverser Gegen- stände und eines Bargeldbetrages. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflich- tet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 10’000.- zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung jedoch, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht, auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 57 S. 76 ff.). Mit Eingabe vom 17. April 2012 liess der Beschuldigte gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 52). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 11. Juli 2012 (Urk. 55/1) folgte am
30. Juli 2012 die Berufungserklärung des Beschuldigten, mit welcher er die Berufung auf einzelne Dispositivpunkte beschränkte (Urk. 58). Auf entsprechende Verfügung hin (Urk. 62) teilte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Ver- zicht auf Anschlussberufung mit und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Mit der Berufungserklärung hatte der Beschuldigte beantragt, es sei ihm der … Reisepass [des Staates B._____] … unverzüglich zu den Effekten herauszu- geben, zwecks Beglaubigung einer Generalvollmacht für seine Exgattin (Urk. 58 S. 3 f.). Nachdem die Anklagebehörde dagegen nichts einzuwenden hatte (Urk. 64), wurde der Reisepass am 31. August 2012 der Justizvollzugsanstalt C._____ übergeben (Urk. 69). Mit Eingabe vom 28. September 2012 liess der Beschuldigte drei Beweisanträge stellen (Urk. 70), auf die später einzugehen sein wird. Zu Beginn der Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Ver- teidiger erschienen sind, wiederholte der Verteidiger seine bereits gestellten Beweisanträge und begründete im Rahmen des Plädoyers einen weiteren Antrag (vgl. hinten Ziff. 2.2.). Vorfragen waren nicht zu entscheiden. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3ff.).
- 7 -
2. Prozessuales 2.1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte anerkennt die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG bezüglich der Anklageziffern 4 und 5, die übrigen Sachverhalte bestreitet er. Ferner beantragt er eine wesentlich geringere Strafe, Absehen von der Einziehung des widerrechtlich erlangten Vermögensvorteils und eine Änderung des Kostendispositivs (Urk. 58 S. 2 f.). Damit sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO):
- Dispositivziffer 1 (Schuldspruch bezüglich der Anklagepunkte 4 und 5),
- Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei),
- Dispositivziffer 4 (Einziehung von Mobiltelefonen samt Zubehör)
- Dispositivziffer 5 (Beschlagnahmung SIM-Karte)
- Dispositivziffer 6 (Einziehung von Betäubungsmitteln)
- Dispositivziffer 7 (Einziehung von Fr. 770.-)
- Dispositivziffer 8 (Herausgabe von Dokumenten)
- Dispositivziffer 12 (Kosten amtliche Verteidigung) Vom Obergericht zu überprüfen sind demnach die Verurteilungen wegen Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (bezüglich der Anklageziffern 1 – 3) sowie wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB, die Sanktion, die Ersatzforderung, die Kostenfestsetzung und die Kostenverlegung. 2.2. Beweisanträge 2.2.1. Mit Eingabe vom 28. September 2012 liess der Beschuldigte die Einver- nahme von zwei Zeuginnen und die Auswertung des beschlagnahmten i-Phones hinsichtlich der darauf gesicherten Fotos beantragen. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger namens des Beschuldigten den weiteren Beweisantrag, D._____ sei einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung zu un-
- 8 - terziehen, falls das Gericht nicht aufgrund der Anhörung von D._____ zum Schluss komme, dass diese nicht glaubwürdig sei (Urk. 75 S. 7f.). Die Anträge zielen alle darauf ab, die Unglaubwürdigkeit und die Unglaubhaftigkeit der Aus- sagen von D._____ zu belegen. Die Aussagen von D._____ seien die einzigen Beweismittel gegen den Beschuldigten, weshalb der Glaubwürdigkeit von D._____ und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entscheidende Bedeutung zu- komme (Urk. 70). 2.2.2. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksich- tigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafver- folgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzu- klären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offen- kundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Ebenso abzulehnen sind rechtsmissbräuchliche Anträge, etwa um den Gang des Verfahrens zu blockieren oder zu verschleppen. Das Gericht kann auch auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn davon ausgegangen werden kann, das abzulehnende Beweismittel falle zugunsten des Antragsstellers aus und der betreffende Sachverhalt werde dem Urteil zugrunde gelegt (Wahrunterstellung), oder eine Tatsache sei dermassen erwiesen oder widerlegt, dass der angebotene Beweis daran nichts mehr zu ändern vermag. Die antizipierte Beweiswürdigung erscheint im Lichte der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) sowie der allgemeinen Bestimmung von Art. 139 Abs. 2 StPO weiterhin als grundsätzlich zu- lässig, ist doch über unerhebliche oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tat- sachen kein Beweis abzunehmen (BSK StPO-Hauri, Art. 343 N 34 f.). Der ver- fassungsrechtliche Gehörsanspruch steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweis- erhebungen nicht geändert (BGE 6B_126/2011 vom 20. Mai 2011, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 5.2 f.).
- 9 - 2.2.3. Die Einvernahme von D._____ (im Folgenden: D._____) als Zeugin wird damit begründet, dass der Beschuldigte Wert darauf lege diese Zeugin anzuhö- ren, damit sich das Gericht selber ein Bild von der fehlenden Glaubwürdigkeit die- ser Person machen könne (Urk. 70 S. 2). D._____ wurde am 20. September 2011 von der Stadtpolizei Zürich als Beschul- digte befragt (Urk. 5/1). Am 23. November 2011 folgte eine staatsanwaltschaftli- che Befragung (Urk. 5/12) und am 12. Dezember 2011 die Konfrontation mit dem Beschuldigten (Urk. 5/13). Weder der Beschuldigte selber noch dessen Verteidi- ger stellten D._____ Ergänzungsfragen (Urk. 5/13 S. 11). Ferner wurde D._____ im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (die gemeinsam mit der Hauptverhandlung des Beschuldigten durchgeführt wurde) erneut in Anwesenheit des Beschuldigten zur Sache befragt (Urk. 43/1 S. 6 – 21, S. 32). Ergänzungsfra- gen wurden weder vom Beschuldigten noch vom Verteidiger gestellt (a.a.O. S. 21). Die Vorinstanz konnte sich mithin aus eigener Wahrnehmung ein Bild über D._____ und deren Aussageverhalten machen. Damit wurde der Vorschrift von Art. 343 Abs. 3 StPO in optima forma Genüge getan. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Solche Gründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die vage Hoffnung, D._____ werde als Zeugin anders aussagen als früher, rechtfer- tigt eine erneute Befragung nicht. Und selbst wenn D._____ vor Berufungsinstanz aussagen würde, sie hätte falsch ausgesagt, würde dies nichts ändern am Wahr- heitsgehalt der ersten Aussagen von D._____. Sie belastete mit ihren Aussagen nebst dem Beschuldigten auch sich selber massiv. Es sind keine Gründe ersicht- lich, weshalb sie falsch ausgesagt haben sollte. Es wäre beispielsweise für D._____ einfach gewesen, den Beschuldigten als alleinigen Täter hinzustellen und sich selber rauszunehmen. Eine solche Aussage wäre bei einer Falschbelas- tung viel eher zu erwarten gewesen. Weiter zeigt auch der Verlauf nach der Kon- frontationseinvernahme dass es ihr leid tut, dass der
- 10 - Beschuldigte, ihr Geliebter, im Gefängnis sitzen muss und dass ihr daraus Schuldgefühle entstanden (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 2.2.4.). Zudem be- stätigte sie vor Vorinstanz mehrmals, dass ihre Belastungen den Beschuldigten betreffend der Wahrheit entsprechen würden. Es bestehen daher keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der ersten Aussagen von D._____ und daran würde auch ein Widerruf der Aussagen vor Berufungsinstanz nichts ändern. Damit ist dieser Be- weisantrag abzuweisen. 2.2.4. Der Antrag auf Einvernahme der Ehefrau des E._____ – eines Mitgefange- nen des Beschuldigten in der Strafanstalt C._____ – als Zeugin wird damit be- gründet, dass diese ihrem Mann erzählt habe, D._____ habe ihrerseits der Ehe- frau von E._____ erzählt, sie habe ihren Freund (den Beschuldigten), nur deshalb belastet, weil sie habe freikommen wollen. Sie hätte Lügen erzählt, um für sich Vorteile herauszuschinden (Urk. 70 S. 2 f.). In der Untersuchung hatte D._____ zunächst den Beschuldigten vorbehaltlos be- lastet (Urk. 5/1, 42 und 5/12). Auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten hielt sie an diesen Belastungen fest (Urk. 4/5). Nach der Konfronta- tionseinvernahme – nachdem ihr ein persönliches Gespräch mit dem Beschuldig- ten erlaubt worden war – erklärte sie, sie nehme die ganze Schuld auf sich, es stimme alles nicht, was sie über den Beschuldigten ausgesagt habe, das ganze Kokain gehöre ihr alleine (Urk. 4/6). In ihrer Schlusseinvernahme, die als Konfron- tationseinvernahme mit dem Beschuldigten gestaltet wurde, hielt D._____ in der Hauptsache an ihren früheren Belastungen fest (Urk. 5/13). Auch in der (gemein- sam durchgeführten) Befragung durch die Vorinstanz bestätigte D._____ in der Hauptsache ihre Belastungen (Urk. 43/1 S. 6 ff.). In der Schlusseinvernahme auf ihren nach der Konfrontationseinvernahme erfolg- ten Rückzug der Belastungen angesprochen erklärte D._____: „In jenem Moment war ich sehr traurig, weil ich ihn weinen sah. Ich wollte ihm einen Gefallen tun, deshalb hatte ich das ge- sagt.“ (Urk. 5/13 S. 2). Gleiches sagte sie auch bei der Vorinstanz aus und ergänz- te: „Er hat so geweint und sah so traurig aus und er war so dünn geworden. Ich weiss, dass er krank ist. Ich wurde auch traurig und dachte, vielleicht habe ich zuviel geredet oder hätte etwas nicht sa- gen müssen. So dachte ich, vielleicht nehme ich die Schuld besser auf mich, so dass er frei wird.“
- 11 - (Urk. 43/1 S. 9 f.). Zum Verhältnis zum Beschuldigten befragt, sagte D._____ aus: „Also irgendwie liebe ich ihn. Aber ich weiss, dass diese Beziehung nicht aufgehen kann. Erstens ist dieses Problem nun da und wir sind im Gefängnis. Ich möchte mit ihm vielleicht einmal mit ihm ein Zuhause aufbauen, aber wir müssen darüber noch sprechen. Aber nicht mit Kokain etc., so wie wir das früher machten. Ich weiss aber nicht, ob er das überhaupt möchte mit mir. Er ist der Meinung, dass die 60 Monate, die die Staatsanwaltschaft ihm gegeben hat, wegen mir sind. Das stimmt aber nicht. Ich habe meine Aussagen gemacht und möchte diese nun nicht zurücknehmen. Es tut mir leid.“ (a.a.O. S. 12). Der Verteidiger führte in seiner Eingabe vom 28. September 2012 aus, D._____ habe vor Vorinstanz auch zugegeben, dass sie aus Angst vor einer höheren Stra- fe nicht bei ihrem Widerruf habe bleiben können, da sie dies ihrer Familie nicht antun könne (Urk. 70 S. 2 Ziff. 4 a.E.). Hier wird die erstinstanzliche Befragung nicht korrekt zitiert. D._____ sagte aus, sie habe gemerkt, dass sie zuviel auf sich genommen habe. So bekomme sie „vielleicht 5 oder 8 Jahre, dies kann ich meiner Familie auch nicht antun.“ (Urk. 43/1 S. 9). Es ging D._____ nicht um den insgesamten Wi- derruf ihrer Aussagen, sondern darum, dass sie sich selber nicht übermässig (sinngemäss: zu Unrecht) belasten wollte, um so den Beschuldigten zu entlasten. Damit bestätigte D._____ (einmal mehr) die Belastungen des Beschuldigten, in- dem sie konkludent erklärte, sie habe (zu Unrecht) Beschuldigungen auf sich ge- nommen, um den Beschuldigten zu entlasten, was nichts anderes bedeutet, als dass sie dabei blieb, dass die Beschuldigungen zuträfen, aber eben den Beschul- digten träfen und nicht sie. Dass D._____ das vom Verteidiger erwähnte „Zugeständnis“ gemacht habe, weiss der Beschuldigte nur vom Hörensagen – er selber hat weder mit D._____ noch mit der Frau von E._____ persönlich gesprochen. Damit ist höchst unge- wiss, ob Letztere sich tatsächlich so geäussert hat oder nicht. Aber selbst wenn sich D._____ gegenüber der Frau von E._____ ungefähr im vom Verteidiger erwähnten Sinne geäussert haben sollte, käme einer solchen Aussage angesichts der Glaubhaftigkeit der ersten Aussagen von D._____ (vgl. Ziff. 2.2.3. hiervor) ein derart geringer Beweiswert zu, dass dies am Beweis- ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Der Antrag des Beschuldigten auf Einver-
- 12 - nahme von E._____ als Zeugin ist daher abzuweisen. Das iPhone des Beschul- digten wurde diesem anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegt (vgl. Prot. II S. 6). Nach Durchsicht des iPhones erklärte der Beschuldigte, dass sich die ent- sprechenden Fotos, als er mit D._____ im Mai 2011 in ... [Hauptstadt des Staates B._____] gewesen sei, nicht im Natelspeicher befänden (Prot. II S. 6). Damit ist dieser Beweisantrag des Beschuldigten (Urk. 70 S. 3) obsolet geworden. 2.2.6. Heute liess der Beschuldigten den weiteren Beweisantrag stellen, dass D._____ einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung zu unterziehen sei (Urk. 75 S. 7f.). Dazu ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit deren Aussagen die ureigene Aufgabe des Gerichtes ist. Nur in Spezialfällen, beispielsweise bei Kindern oder Personen mit psychischen Problemen, kann sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person aufdrängen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Auch dieser Beweisantrag ist daher abzulehnen.
3. Sachverhalt 3.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldige bestreitet – wie schon bei der Vorinstanz – die Sachverhalte der Anklageziffern 1. – 3. (Urk. 58 S. 2). Die Vorinstanz hat sich zu den zu würdigenden Beweismitteln und deren Verwert- barkeit in ihrem Entscheid umfassend und zutreffend geäussert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 9 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen von D._____ im Urteil vom 11. April 2012 sorgfältig und richtig dargestellt – auch darauf kann verwiesen werden (a.a.O. S. 11 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt für die Aussagen des Beschuldigten (a.a.O. S. 19 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte nichts Neues mehr beigetragen (Urk. 74 S. 4-8).
- 13 - Sodann hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel äusserst sorgfältig und überzeugend gewürdigt (a.a.O. S. 22 ff.). Ergänzungen dazu erübrigen sich weitestgehend, es kann auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen haben lediglich wiederholenden und verdeutlichenden Charakter. Zum umstrittenen Datum der Anklageziffer 3 („ca. 18 August 2011“) ist darauf hinzuweisen, dass D._____ in der Hafteinvernahme aussagte, „Ca. am 18. August 2011 brachte A._____ mir die genannten 180 Gramm Kokain in die Wohnung.“, ohne dass eine genauere Befragung zum Datum oder zur Verknüpfung des angegebenen Da- tums mit anderen, zeitlich einordbaren Umständen erfolgte (Urk. 42 S. 6). Dies geschah auch in den nächsten Einvernahmen nicht (Urk. 5/12 S. 3, Urk. 43/1 S. 12). Der Beschuldigte sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar aus, er sei am 18. August 2011 in ... [Hauptstadt des Staates B._____] ge- wesen (Urk. 43/1 S. 27). Er sah sich allerdings nicht veranlasst, D._____ zum fraglichen “ca. 18. August 2011“ ergänzend zu befragen (a.a.O. S. 21). Damit kann der Ansicht der Vorinstanz, es könne angesichts des in der Anklage genann- ten Datums – ohne Verletzung des Anklageprinzips – auch ein Datum kurz vor oder nach dem 18. August 2011 angenommen werden (Urk. 57 S. 34 f.), zwang- los gefolgt werden. An der heutigen Berufungsverhandlung betonte der Verteidiger erneut die fehlende Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin D._____, auf welche Aussagen die Vorinstanz als wesentliches Beweismittel abgestellt habe (Urk. 75 S. 5ff.). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2.2.3. und 2.2.4. hinzuweisen. Hinzuzufügen ist, dass der Verteidiger von D._____ im Rahmen der Besprechung nach dem "Rückzug" der Beschuldigungen, hätte diese früher tat- sächlich falsch ausgesagt, ihr wohl dazu geraten, sich auf ihr Aussage- verweigerungsrecht zu berufen und nicht noch weitere Aussagen zu machen, da sie sich sonst der falschen Anschuldigung hätte strafbar machen können. Insge- samt bestehen wie erwähnt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin D._____.
- 14 - Die Anklagesachverhalte 1. – 3. können daher in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz als erstellt betrachtet werden. 3.2. Förderung der Prostitution Zu den zu berücksichtigenden Beweismitteln kann wiederum auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 51 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat auch hier die Beweismittel äusserst sorgfältig und zutreffend gewürdigt (a.a.O. S. 57 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch in Bezug auf diesen Ankla- gesachverhalt ist auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin D._____ abzustellen. Der Verteidiger weist auch in diesem Zusammenhang daraufhin, das D._____ den Beschuldigten seit ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug regelmässig kon- taktiere und ihm seine Liebe versichere, was gegen die Glaubwürdigkeit von D._____ bzw. die Glaubhaftigkeit deren Aussagen spreche (Urk. 75 S. 10). Auf dieses ambivalente Verhalten von D._____ wurde bereits eingegangen. Es ist wie erwähnt offensichtlich, dass es sie traurig machte, dass der Beschuldigte im Ge- fängnis sitzt. Aber auch noch vor Vorinstanz hielt sie daran fest, dass ihre Be- schuldigen der Wahrheit entsprechen würden. Dazu kommt, dass die Belastun- gen betreffend die Förderung der Prostitution wohl massiver ausgefallen wären, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet hätte. Beispielsweise hätte sie eine Vergewaltigung oder massivere Gewaltanwendung schildern können, wenn es ihr darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht einer Verurteilung zuzuführen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit - und entgegen der Meinung der Verteidi- gung - hinreichend nachgewiesen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 15 - 4.1.2. Anwendbares Recht Wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf alle Sachverhalte das ab dem
1. Juli 2011 geltende Recht angewendet hat, ist das nicht zu beanstanden und zu übernehmen (Urk. 57 S. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO). Würde auf die Sachverhalte 1 und 2 das neue, auf die Sachverhalte 3 – 5 aber das früher geltende Recht ange- wendet, müsste der schwere Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG resp. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu zwei entsprechenden Schuldsprüchen führen, was als un- zulässig erscheint, müsste doch auf ein und denselben Tatbestand (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, grosse Menge) sowohl das alte als auch das neue Recht angewendet werden. 4.1.2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz (Urk. 57 S. 61 f., Art. 82 Abs. 4 StPO) ist zutreffend und zu übernehmen. Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 4.2. Förderung der Prostitution Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Aus- nützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzu- schränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbe- stimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren Willen dazu gebracht zu
- 16 - werden, sich zu prostituieren, als auch die Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten, einzuschränken. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle ein- schränken, in denen der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängig- keit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt. Ob die Willens- und Handlungsfreiheit des Opfers eingeschränkt war, bestimmt sich nach dessen indi- viduellen Fähigkeiten im gesamten jeweiligen Kontext. Massgegend ist, ob auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Über- wachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürf- nissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (Entscheid 1B_466/2012 vom 3. September 2012, E. 2.2.1; BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). «Andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-)Verwendung eines Kondoms. Der Tatbestand ist etwa erfüllt, wenn genaue Regeln aufgestellt werden, unter welchen Konditionen die Prostitution ausgeübt werden soll, insbe- sondere eine Verpflichtung besteht, in einem einschlägigen Betrieb einen bestimmten Tagesumsatz zu erwirtschaften, sich Freiern zur Verfügung zu halten und das Etablissement nicht zu verlassen bzw. zu wechseln. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem das Opfer sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist. Die Wegnahme der Ausweispapiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Überwachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 2.; Trechsel/Bertossa, Praxis- kommentar, Art. 195 N 8 f.; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32).
- 17 - Die Vorinstanz hat den massgebenden Umständen hinreichend Rechnung getragen und den Sachverhalt rechtlich zutreffend subsumiert, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S., 62 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die erstellten Einwir- kungen des Beschuldigten auf D._____ sind im vorne aufgeführten Sinne von strafrechtlicher Relevanz, so dass er der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen ist.
5. Sanktion 5.1. Die Vorinstanz hat zum Strafrahmen das Nötige ausgeführt, Ergänzungen erübrigen sich (Urk. 57 S. 64 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Sodann hat die Vorinstanz die massgebenden Kriterien der Strafzumessung richtig dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 65 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Zu Recht ist die Vorinstanz angesichts der dem Beschuldigten zur Last zu legenden Menge von ca. 1,61 Kg Kokain (-gemisch) innerhalb des anzuwenden Strafrahmens von einer insgesamt nicht mehr leichten objektiven Tatschwere ausgegangen, wobei sie hinsichtlich des Reinheitsgrades des Kokains mit durch- schnittlich 21 % eine sehr wohlwollende Annahme getroffen hat (Urk. 57 S. 66 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der einzelnen Mengen wäre durchaus auch ein höherer Reinheitsgrad vertretbar gewesen. Dies zu prüfen kann indessen ange- sichts des Verschlechterungsverbots unterbleiben. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die subjektiven Tatkomponenten die objektive Tatschwere leicht zu erhöhen vermögen. Die Bewertung des Verschuldens des Beschuldigten hinsichtlich der Betäubungsmit- teldelikte als nicht leicht ist damit zu übernehmen. Die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe entspricht dem Verschulden des Beschuldigten und kann übernommen werden (Urk. 57 S. 68 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Täterkomponenten wurden von der Vorinstanz richtig dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 69 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 18 - Seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 43/1 S. 22 ff.) haben sich in den persönlichen Verhältnissen gemäss den heutigen Ausführungen des Beschuldigten keine Änderungen ergeben(Urk. 74 S. 1-4). Als Zukunftspläne gab er an, nach B._____ [Staat in Europa] gehen zu wollen, um dort mit seiner Fami- lie, seinen Kindern zu leben und dort eine Arbeit zu suchen (Urk. 74 S. 4). Zur Berücksichtigung der in B._____ [Staat in Europa] erwirkten Vorstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 57 S. 70, Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese gleichgelagerte Vorstrafe ist er- heblich straferhöhend zu gewichten. Heute reicht der Beschuldigte ein in … Spra- che verfasstes Dokument der … [Gericht des Staates B._____] ein (Urk. 76). Da- bei handle es sich um ein Urteil, welches ihn begnadige und er die mit Urteil vom
22. März 2011 ausgefällte Freiheitstrafe nicht absitzen müsse (Urk. 75 S. 12). Dies Begnadigung bzw. der Erlass des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheits- strafe ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte in B._____ [Staat in Eu- ropa] rechtskräftig verurteilt und somit einschlägig vorbestraft ist. Richtigerweise hat die Vorinstanz dem Beschuldigten das Teilgeständnis leicht strafreduzierend angerechnet (Urk. 57 S. 70). Weitere Faktoren, welche einen Einfluss auf die Strafzumessung hätten, sind nicht zu erkennen. Mit der Vorinstanz ist folglich festzustellen, dass die straferhöhenden die straf- reduzierenden Faktoren deutlich überwiegen. Dies führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von 48 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 57 S. 70, Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Die Vorinstanz hat die die objektive und subjektive Tatschwere bestimmen- den Faktoren der Förderung der Prostitution zutreffend aufgeführt, es kann darauf verwiesen werden. Der Würdigung des Verschuldens als im oberen Bereich des nicht mehr Leichten ist zutreffend und zu übernehmen (Urk. 57 S. 71 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bereits erwähnten Täterkomponenten wirken sich auch bei diesem Delikt deutlich straferhöhend aus. Wenn die Vorinstanz für die Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten gelangt, ist dies angemessen und nicht zu beanstanden.
- 19 - 5.5. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten resp. fünf Jahren. Es besteht kein Anlass die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe, welche im Ermessensbereich des Gerichtes liegt, zu korrigieren. Daran anzurechnen sind 423 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB).
6. Ersatzforderung Die Vorinstanz hat die massgebenden Kriterien für die Abschöpfung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils resp. der Ersatzforderung (Art. 70 und 71 StGB) zutreffend dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 74, Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann wurden von der Vorinstanz die unrechtmässig erlangten Vermögens- vorteile in zulässiger Weise geschätzt – jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten. Davon kann ausgegangen werden (a.a.O., Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei guter Führung (Art. 86 Abs. 1 StGB) wird der Beschuldigte in rund 25 Monaten vor der Entlassung stehen. Er wird dann rund 34 Jahre alt und in der Lage sein, Arbeit anzunehmen und – auch im Ausland – einen entsprechenden Verdienst zu erzielen. Eine Wiedereingliederung wird angesichts der Stundungs- möglichkeiten nicht ernstlich behindert, es ist dem Beschuldigten durchaus zuzumuten, einen Teil des zukünftigen Verdienstes dazu zu verwenden, seine Schulden beim Staat zu tilgen. Zudem ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, den gesamten unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil abzuschöpfen. Der Betrag von Fr. 10'000.-- erscheint unter all diesen Gesichts- punkten, auch unter Berücksichtigung der Erbanwartschaft der Liegenschaft in … (Urk. 74 S. 2f.), durchaus als angemessen.
7. Kostenfolgen
- 20 - Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch jene des Berufungsverfahrens, je mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 10.) ist zu bestätigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG [bezüglich der Anklageziffern 4. und 5.], − (…)
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
3. (…)
4. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlag- nahmten Mobiltelefone und die SIM-Kartenhalter exkl. SIM-Karten (Sach- kautionsnummer …) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Verwertung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − 1 Natel "LG" Mod. movistar, IMEI-Nr. …, inkl. SIM-CARD "Lebara" (Asservatennummer …),
- 21 - − 1 Natel "Nokia" Mod. 1800, IMEI-Nr. …, inkl. SIM-CARD "Lebara" (Asservatennummer …), − 1 iPhone, SIM-Nr. … (Asservatennummer …), − 2 SIM-Kartenhalter "Lebara" (Asservatennummer …).
5. Die folgende von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlag- nahmte Sim-Karte "Llamaya" (Asservatennummer …) wird zu den Akten ge- nommen.
6. Die von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, RW-FA-BMFA, unter der BM Lager-Nr. … aufbe- wahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservatennum- mern …, …, .., …, …, …, …, …, …, …) werden eingezogen und der Stadtpo- lizei Zürich, RW-FA-BMFA, zur Vernichtung überlassen.
7. Die von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmte Barschaft von Fr. 770.– (bei der Bezirksgerichtskasse Zürich deponiert, Kassenbeleg-Nr. …, Kautions-Nr. …) wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.
8. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlag- nahmten Gegenstände (Sachkautionsnummer 9373) werden dem Beschul- digten auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 … Reisepass [des Staates B._____] …, lautend auf A._____, − 1 Flugticket "Swiss" (Asservatennummer …), − 2 Belege "Swisstransfer" (Asservatennummer …), − diverse persönliche Unterlagen und Notizen (Asservatennummer …).
9. (…)
10. (…)
11. (…)
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
- 22 - StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden."
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG [Anklageziffern 1., 2. und 3.] und
- der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 423 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 10'000.- zu bezah- len.
9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10. und 11.) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 23 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (überbracht) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 34a POG
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 24 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Naef lic. iur. N. Burri