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SB120333

versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2012-11-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Dem Beschuldigten A._____ wird im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit seinem Bruder, B._____, am 6. Februar 2009, um ca. 15.35, auf dem Trottoir unmittelbar vor dem Aufgang zur Notaufnahme des ...spitals C._____ an der …strasse … in … C._____ je einmal auf den Oberkörper des ihnen persönlich aus dem Drogenhandel bekannten Geschädigten, D._____, eingestochen zu haben. Der Beschuldigte A._____ habe dem Geschädigten mit einem Messer "…" (Klingenlänge ca. 10 cm) horizontal seitlich links in den Brust- kasten gestochen. Der Messerstich sei gegen das Herz gerichtet horizontal seit- lich links in den Brustkasten eingedrungen, habe die IV. Rippe durchtrennt, den linken Lungenflügel durchstossen, was zu einem Spannungspneumothorax ge- führt habe, den linken Zwerchfellnerv durchtrennt und sodann den Herzbeutel und Herzmuskel im Bereich der linken Hauptkammer durchstochen (Urk. HD 36 S. 3 f.). Weiter habe der Beschuldigte A._____ unmittelbar vor Verübung des

- 10 - genannten Messerstiches einen Kopfstoss gegen das Gesicht des Geschädigten D._____ verübt, wodurch dieser eine Nasenbeinfraktur erlitten habe. Hinsichtlich dieses letzteren Vorwurfs wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft - mangels Strafantrag - anlässlich der Hauptverhandlung der Antrag auf separate Verurtei- lung wegen Körperverletzung indessen fallen gelassen (Prot. I S. 13; Urk. 100 S. 29). 3.1.1. Der Beschuldigte A._____ anerkennt im Wesentlichen, dass ihm der Geschädigte aus dem Drogenhandel bekannt sei. Zudem bestätigt er, dass es im Tatzeitpunkt zu einer Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gekommen sei. In der Folge habe sein Bruder, B._____, auf den Geschädigten eingestochen. Dieser Messerstich sei aber nicht geplant gewesen. Vielmehr habe B._____ aus Notwehr gehandelt. Der Beschuldigte A._____ bestreitet aber, dem Geschädigten einen Kopfstoss versetzt und in der Folge mit einem Messer auf den Geschädigten eingestochen und ihn dadurch verletzt zu haben (Urk. HD 3/10 S. 1 f. und 8 ff.; Urk. HD 3/11 S. 6 ff.; Urk. HD 3/13 S. 2; Urk. HD 3/14 S. 2 f.; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 125 S. 4 ff.). 3.1.2. Zusammengefasst schilderte der Beschuldigte A._____ die Geschehnisse - letztlich - wie folgt: Er habe am 6. Februar 2009 zusammen mit seinem Bruder, B._____, auf das Tram gewartet, um nach Hause zu fahren, als sie gese- hen hätten, wie der Geschädigte zusammen mit einer anderen Person die Strasse herunter gekommen sei. Als er den Geschädigten gesehen habe, sei er über den Fussgängerstreifen auf ihn zugegangen. Er habe den Geschädigten gefragt, weshalb er die Drogen und das Geld gestohlen habe. Sie hätten sich dann gegenseitig beschimpft. Der Mann, welcher mit dem Geschädigten zusam- men gewesen sei, habe sodann eine Waffe gezogen. Der Geschädigte habe sich dazwischen gestellt, sodass der andere nicht auf ihn habe zielen können, und habe gesagt, er wolle ihn auf dieser Strasse nicht sehen. Er habe den Geschädig- ten dann an der linken Hand festgehalten und nicht mehr losgelassen. Plötzlich sei der Geschädigte zusammen gesunken (Urk. HD 3/10 S. 8 ff.; ebenso Urk. 3/11 S. 6 ff.).

- 11 - 3.1.3. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten A._____ in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist. 3.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze richtig dargestellt, nach welchen ein bestrittener Sachverhalt im Strafverfahren rechtsgenüglich erstellt werden kann (Urk. 100 S. 14 ff.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich, sorgfältig und zutreffend die mass- geblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die etwas zur Sache aussagen konnten (Urk. 100 S. 17 ff.). Auch hierauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Vorab bleibt festzuhalten, dass dem Geschädigten gemäss ärztlichem Befund des ...spitals C._____, …, vom 3. Juni 2009 am 6. Februar 2009 zwei Stichverletzungen zugefügt wurden. Zum einen erlitt er einen Messerstich vorne in die rechte Brustwand. Der Messerstich war ca. 10 cm tief und führte zur Durch- trennung der VI. Rippe, zur Verletzung des rechten Zwerchfelles, einer Leber- stichverletzung sowie eines Spannungspneumothorax rechts. Zum anderen erlitt der Geschädigte einen Messerstich seitlich in den linken Brustkasten. Dieser Messerstich war ca. 8 bis 10 cm tief und führte zur Durchtrennung der IV. Rippe, zur Durchstechung der Lunge links, zur Durchtrennung des Zwerchfellnervs links, zur Durchstechung des Herzbeutels und des Herzmuskels im Bereich der linken Hauptkammer sowie eines Spannungspneumothorax (Urk. HD 7/7). 3.4.1. B._____, der Bruder des Beschuldigten A._____, führte während des Un- tersuchungsverfahrens sowie vor Vorinstanz aus, er habe dem Geschädigten eine Stichverletzung zugefügt. Er habe ein Mal auf der rechten Seite zugestochen. Von einem zweiten oder dritten Mal wisse er nichts (Urk. HD 4/3 S. 5; Urk. HD 4/8 S. 3; vgl. auch Urk. HD 4/13 S. 4 und Urk. HD 4/17 S. 2; Urk. 100 S. 12). Aufgrund dieses Geständnisses, das sich mit den Ausführungen des Geschädigten deckt, erachtete es die Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt, dass B._____ mit einem Messer in die rechte Brustwand des Geschädigten ein- stach (Urk. 100 S. 12). Diese Sachverhaltserstellung blieb unbestritten.

- 12 - 3.4.2. Bestritten und nachstehend zu prüfen ist, ob der Beschuldigte A._____ dem Geschädigten die Stichverletzungen auf der linken Seite des Brustkastens zuge- fügt hat. 3.5. Allseits unbestritten blieb, dass sich der Beschuldigte A._____ sowie der Geschädigte bereits vor der zur Diskussion stehenden Tat kannten. So wohnte der Geschädigte während einer Zeit lang beim Beschuldigten A._____. Zudem waren sie gemeinsam - zusammen mit B._____, dem Bruder des Beschuldigten A._____ - im Drogenhandel tätig (Urk. HD 3/10 S. 2 ff.; Urk. HD 3/13 S. 4 ff.). Der Geschädigte habe aber - ebenfalls unbestrittenermassen - den Beschuldigten A._____ kurz vor der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 6. Februar 2009 be- stohlen. Hierzu machte der Geschädigte geltend, er habe im Februar 2009 dem Beschuldigten A._____ 20 g Heroin gestohlen, welches er am Tag, als er nieder- gestochen worden sei, für Fr. 500.– verkauft habe (Urk. HD 5/13 S. 6). Der Beschuldigte A._____ führte seinerseits aus, der Geschädigte habe ihm am 5. Februar 2009 50 g Heroin und Fr. 3'000.– gestohlen (Urk. 3/10, S. 7 und 11). 3.6. Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, dem Geschädigten - bevor dieser durch zwei Messerstiche verletzt wurde - einen Kopfstoss versetzt zu haben, weshalb der Geschädigten eine Nasenbeinfraktur erlitten habe (Urk. HD 36 S. 4). Zwar bleibt - wie die Vorinstanz zurecht festhält (Urk. 100 S. 29 f.) - zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mangels Strafantrag fallen liess. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist aber insofern relevant, als dadurch ersichtlich ist, von wem die tätliche Auseinandersetzung ausging. 3.6.1. Der Geschädigte führte im Untersuchungsverfahren im Wesentlichen konstant aus, er habe den Beschuldigten A._____ und B._____ bei der Tramhal- testelle beim ...spital gesehen und habe so getan, als habe er sie nicht gesehen und sei weiter gelaufen. Plötzlich habe er gespürt, wie ihn jemand von Hinten am Oberarm gepackt habe. Als er sich umgedreht habe, um zu sehen, wer es sei, habe ihm der Beschuldigte A._____ einen Kopfstoss ver-

- 13 - passt, wodurch er zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte A._____ habe ihn mit der Stirn im Gesicht erwischt (Urk. HD 5/13 S. 8; ebenso Urk. HD 5/1 S. 7). Die Aussagen des Geschädigten erscheinen insgesamt - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 33) - glaubhaft. Sie sind schlüssig und erscheinen plausibel. So stimmt das Verletzungsbild mit seinen Aussagen überein, erlitt dieser doch nach- gewiesenermassen eine Nasenbeinfraktur (Urk. 7/7). Zudem ist es nachvoll- ziehbar, dass der Geschädigte durch die Wucht des Kopfstosses zu Boden fiel. Schliesslich stimmt diese Sachdarstellung auch insofern mit der Vorgeschichte der Beteiligten überein, wonach der Geschädigte den Beschuldigten A._____ be- stohlen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser erheblich enttäuscht und wütend über den Geschädigten gewesen sein muss. Damit erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass er unvermittelt auf den Geschädigten los ging und diesem einen Kopfstoss versetzte. 3.6.2. B._____ machte hierzu in der polizeilichen Einvernahme vom

17. März 2009 geltend, der Geschädigte habe seinem Bruder einen Kopfstoss zugefügt (Urk. HD 4/3 S. 3). In der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2009 führte er allerdings aus, er könne sich an nichts erinnern, wobei hier - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 31) - zu bemerken ist, dass er diese Aussage machte, nachdem ihm sein Bruder zugerufen hatte, er (B._____) könne sich an nichts mehr erinnern (Urk. HD 3/8 S. 8). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Januar 2010 bekräftigte B._____ aber wieder, dass der Geschädigte den Kopfstoss ge- macht habe. Er lüge nicht, er habe es so gesehen, dass der Geschädigte den Kopfstoss verübt habe (Urk. HD 4/13 S. 7). Schliesslich relativierte er seine Aus- sage bezüglich des Kopfstosses anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

4. März 2010. So führte er aus, er habe zum Kopfstoss gewisse Fragezeichen. Er habe eine solche Bewegung vom Geschädigten gesehen. Es sei auch möglich, dass sein Bruder diese Bewegung erwidert habe und ihm auch einen Kopfstoss gegeben habe (Urk. HD 4/15 S. 6 f.). Die Aussagen von B._____ sind nicht konstant und wirken konstruiert. Mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 32) muss davon ausgegangen werden, dass B._____ versucht war, durch seine Aussagen seinen Bruder möglichst zu entlasten. So

- 14 - fällt insbesondere auf, dass er sein Aussageverhalten abrupt änderte, als während der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2009 der Beschuldigte A._____ ihm zurief, er (B._____) könne sich an nichts mehr erinnern. Diese Kehrtwende im Aussageverhalten ergibt aber keinen Sinn. Hätte er tatsäch- lich gesehen, dass - wie er noch in der vorangehenden Einvernahme aussagte - der Geschädigte seinem Bruder einen Kopfstoss versetzt habe, so erscheint es in keiner Weise ersichtlich, weshalb er diese Aussage nicht bekräftigte, um dadurch seinen Bruder zu entlasten. Vielmehr gehorchte er aber seinem Bruder und erklärte, er könne sich an nichts mehr erinnern. Nachdem aber B._____ schliess- lich seine bisherigen Aussagen relativierte, indem er ausführte, er habe bezüglich des Kopfstosses gewisse Fragezeichen, stellte er die Sachdarstellung des Be- schuldigten A._____ erheblich in Frage. 3.6.3. Der Beschuldigte A._____ bestritt zunächst über ein Jahr lang, am

6. Februar 2009 überhaupt am Ort des Geschehens gewesen zu sein (Urk. HD 3/1-3/7). Danach räumte er das Zusammentreffen mit dem Geschädigten ein (erstmals in Urk. HD 3/10 S. 8). Er bestreitet aber, dem Geschädigten einen Kopf- stoss gegeben zu haben. Vielmehr macht er geltend, der Geschädigte selber habe ihm einen Kopfstoss versetzt (Urk. HD 3/10 S. 10; Urk. 80 S. 6). Die Aus- führungen des Beschuldigten A._____ überzeugen - wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 100 S. 31 f.) - nicht. So fällt vorab auf, dass er den behaupteten Angriff des Geschädigten nicht von sich aus erwähnte, obwohl eine solche Version der Geschichte zu seinen Gunsten zu werten wäre und in Übereinstimmung stehen würde mit seiner Sach- darstellung, wonach er und B._____ sich gegen den Geschädigten und dessen Begleiter hätten wehren müssen. Der Beschuldigte A._____ machte hier- zu jedoch erst Angaben, als er auf die Verletzung des Geschädigten angespro- chen wurde. So gab er auf die Frage, weshalb der Geschädigte eine Nasenbein- fraktur erlitten habe, zu Protokoll, vielleicht, als der Geschädigte ihn getroffen ha- be. In dem Moment, als er den Geschädigten am Arm festgehalten habe, sei die- ser hochgesprungen und habe ihm einen Kopfstoss gegeben. Zu seiner Verteidigung habe er zwei Fusstritte gegeben. Dann habe er ihn auf dem Boden

- 15 - gesehen und er sei davon gerannt (Urk. 3/10 S. 10). Eine solche Angriffssituation, hätte sie doch gemäss Aussagen des Beschuldigten A._____ den Beginn der tät- lichen Auseinandersetzung dargestellt, hätte zweifelsohne im Gedächtnis des Be- schuldigten A._____ haften geblieben sein müssen, weshalb es auffällig erscheint, dass dieses Sachverhaltselement zunächst unerwähnt und erst auf entsprechende Frage hin deponiert wurde. Das spricht schon einmal dafür, dass die Ausführungen des Beschuldigten A._____ als Schutzbehauptung zu werten sind. Die Ausführungen des Beschuldigten A._____ wirken sodann konstruiert und le- diglich der Phantasie entsprungen. So mutet es bereits reichlich realitätsfremd an, dass der Geschädigte hätte hochspringen sollen, um dem - im Vergleich zu ihm - grösseren Beschuldigten A._____ (vgl. Urk. 80 S. 11) einen Kopfstoss zu versetz- ten. Sodann bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ - gemäss seinen Angaben - den Geschädigten in diesem Zeitpunkt an der Hand bzw. am Arm gehalten habe, was ein Hochspringen des Letzteren durchaus erschwert oder gar verunmöglich haben müsste. Zudem hätte der Beschuldigte den Geschädigten - da er diesen gehalten habe - wegstossen können, um sich gegen diesen Kopfstoss zu wehren. Er machte aber vielmehr geltend, er habe sich gegen den Kopfstoss mit Fusstritten gewehrt. Inwiefern sich der Beschuldigte A._____ mit Fusstritten gegen den hochspringenden Geschädigten hätte wehren können, erscheint nicht plausibel. 3.6.4. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten A._____, wonach der Geschädigte hochgesprungen sei und ihm einen Kopfstoss versetzt habe, unglaubhaft erscheinen. Vielmehr ist der über- zeugenden und durchwegs plausiblen Sachdarstellung des Geschädigten zu folgen, welche sich im Übrigen zwanglos mit den objektiven Umständen in Einklang bringen lässt: Namentlich deutet das Verletzungsbild - der Geschädigte erlitt einen Nasenbeinbruch, der Beschuldigte trug keine gravierenderen Ver- letzungen davon - klar darauf hin, dass eben der grössere Beschuldigte dem kleineren Geschädigte einen Kopfstoss versetzt hat. Es ist damit davon auszu-

- 16 - gehen, dass der Beschuldigte A._____ dem Geschädigten einen Kopfstoss versetzte, wodurch dieser einen Nasenbeinfraktur erlitt. 3.7. Dem Beschuldigten A._____ wird sodann vorgeworfen, er habe mit einem Messer der Marke … seitlich links in den Brustkasten des Geschädigten gesto- chen und ihn dabei lebensgefährlich verletzt (Urk. HD 36 S. 3 f.). 3.7.1. Der Geschädigte führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom

16. Februar 2009 zu den beiden Stichverletzungen aus, B._____ habe ihn mit ei- nem dunkelgrauen Schmetterlingsmesser auf der rechten Seite des Körpers ver- letzt. Er habe diesen Messerstich bewusst wahrgenommen. Es sei ihm schwarz vor den Augen geworden. Er habe versucht, dabei die Augen offen zu halten. Er habe gesehen, dass B'._____ ziemlich schockiert vor ihm mit dem Messer in der Hand gestanden sei (Urk. HD 5/1 S. 5 f. und S. 8). Den anderen Messerstich auf der linken Seite habe er nicht gross gespürt (Urk. HD 5/1 S. 5). Er habe nicht ge- sehen, dass der Beschuldigte A._____ ihn niedergestochen habe. Es müsse aber so gewesen sein, dass dieser auf ihn eingestochen habe, da B._____ auf seiner rechten Seite gestanden habe und so glaube er nicht, dass er ihn auch links hätte stechen können. Links sei nämlich der Beschuldigte A._____ gestanden und so sei er überzeugt, dass beide auf ihn eingestochen haben (Urk. HD 5/1 S. 9). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2009 führte er sodann aus, er habe gesehen, dass B._____ ihn mit einem grauen Schmetter- lingsmesser niedergestochen habe. Danach habe ihm A._____ einen Schlag auf den linken Oberkörper versetzt. In diesem Moment habe er diesen Schlag als ei- nen Faustschlag wahrgenommen. Erst im Spital habe er realisiert, dass dies auch ein Messerstich gewesen sei (Urk. HD 5/13 S. 8). Die Verteidigung macht geltend, der Geschädigte sei keine glaubwürdige Person. Dafür, dass er (der Geschädigte) sich um unsere Rechtsordnung foutiere, habe er selber das beste Beispiel abgegeben. Kaum sei er ausgeschafft worden, sei er wieder in C._____ beim Handeln mit Heroin erwischt und erneut verurteilt worden. Auch wenn nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass eine wenig glaub- würdige Person zu einem bestimmten Vorfall glaubhafte Aussagen machen könne, sei ein solcher Schluss in diesem Verfahren falsch. Dies habe seinen

- 17 - Grund einmal darin, dass der Geschädigte keinen Respekt vor unserer Rechts- ordnung habe. Eine gegen ihn erfolgte Verurteilung liesse ihn völlig unbeein- druckt. Genauso wenig dürfe der Geschädigte von der Strafandrohung nach Art. 303 und Art. 305 StGB beeindruckt gewesen sein, als er mit seinen Aussagen den Beschuldigten belastet habe (Urk. 126 S. 2 f.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sofern sich - wie im vorliegenden Fall - die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten stützt, sind die Depositionen der Befragten frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkennt- nissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (inhaltliche und strukturelle Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). Die Aussagen des Geschädigten sind - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 18 ff.) und entgegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 3 ff.) - insgesamt als glaubhaft zu werten. Es ist nachvollziehbar, dass der Geschädigte - nachdem ihm der Beschuldigte A._____ einen Kopfstoss verpasst hatte und er von B._____ niedergestochen worden war - den zweiten Messerstich nicht mehr bewusst als solchen wahr- nahm. Indem der Geschädigte ausführte, es müsse so gewesen sein, dass ihn der Beschuldigte A._____ ebenfalls niedergestochen habe, gibt er sich nicht lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen hin. Vielmehr führte der Geschä- digte aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der Positionen, wie sich die Beteiligten gegenüber standen, aus, er sei überzeugt, dass beide auf ihn eingestochen hätten. Diese Einschätzung erscheint erlebt und nicht lediglich seiner Phantasie

- 18 - entsprungen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb er so aussagen sollte, wenn es ihm lediglich darum gehen würde, den Beschuldigten A._____ - unge- rechtfertigterweise - zu belasten. In einem solchen Fall hätte er wohl konkretere Angaben gemacht und insbesondere ausgesagt, er hätte den Beschuldigten A._____ ein Messer führen sehen. Er machte aber in allen Einvernahmen klar geltend, er habe zwar nicht gesehen, wer ihn das zweite Mal gestochen habe, führte aber stets aus, dass ihn beide Beschuldigten mit dem Messer gestochen haben müssten. Dieses Aussageverhalten wirkt authentisch. Schliesslich machte der Geschädigte klar und detailliert geltend, dass ihm der Beschuldigte A._____ einen Schlag auf den linken Oberkörper versetzt habe. Dass er diesen Messer- stich als Faustschlag wahr genommen hatte, erscheint - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 19) - durchaus plausibel und nachvollziehbar, insbesondere da auf- grund der erheblichen Verletzungen, die der Geschädigte erlitt, davon auszu- gehen ist, dass der Messerstich mit grosser Wucht ausgeübt wurde. Nach dem Gesagten stellen die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ein klares und gewichtiges Indiz dar, dass der zweite Messerstich in den linken Brust- kasten des Geschädigten durch den Beschuldigten A._____ ausgeführt wurde. 3.7.2. B._____ führte im Untersuchungsverfahren - nachdem er zunächst die ihm vorgeworfene Tat abstritt (Urk. HD 4/1 und Urk. HD 4/2) - anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2009 klar aus, er habe ein einziges Mal auf den Geschädigten eingestochen (Urk. HD 4/3 S. 5), bzw. machte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. März 2009 geltend, er habe ein Mal gestochen, von einem zweiten oder dritten Mal wisse er nichts (Urk. 4/8 S. 3). Zwar bestritt er sodann anlässlich der Konfrontationseinvernahme - und damit in Anwesenheit des Beschuldigten A._____ - vom 20. Mai 2009, etwas mit dem Vor- fall vom 6. Februar 2009 zu tun zu haben (Urk. HD 4/9 S. 7). Ebenso stellte er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2009 die ihm vorgeworfene Tat in Ab- rede und machte geltend, er sei am 6. Februar 2009 in E._____ [Staat in Europa] gewesen (Urk. HD 4/10 S. 1). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

13. Januar 2010 räumte er sodann wieder ein, auf den Geschädigten eingestochen zu haben, wobei er auf die Frage, wie viel er zugestochen habe,

- 19 - nunmehr geltend machte, er wisse das wirklich nicht. In seinem Kopf sei nur, dass er ihn an dem Arm habe treffen wollen, mit der er die Pistole ergriffen habe. Wenn ihm bewusst gewesen wäre, wie schwer er ihn verletzt habe, hätte er die Schweiz verlassen, er habe ja genug Zeit dazu gehabt (Urk. 4/13 S. 6). Ebenso führte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. März 2010 aus, er ha- be in der rechten Hand des Geschädigten die Pistole gesehen und seine Absicht sei es gewesen, ihm mit dem Messer irgendwo dort zu erwischen (Urk. 4/15 S. 8). Schliesslich führte er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. Au- gust 2010 auf die Frage, ob er ein- oder zweimal zugestochen habe, aus, er kön- ne das so nicht sagen, er sei in jenem Moment nicht in einer normalen Verfas- sung gewesen. Er wisse, dass er rechts von ihm gestanden habe, als er auf ihn eingestochen habe, als er gesehen habe, dass er eine Waffe genommen habe (Urk. HD 4/17 S. 2). Es kann - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 22 f.) - festgehalten werden, dass die Aussagen von B._____ grundsätzlich glaubhaft erscheinen. Indem er einen Messerstich auf die rechte Seite des Geschädigten zugab, belastete er sich erheblich. Hätte er auch den zweiten Messerstich ausgeführt, erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen bestreiten sollte, zumal er durch das Abstrei- ten sein Bruder massiv belastet. Dass er aber den Beschuldigten A._____ ohne Grund derart massiv belasten würde, erschiene höchst fraglich, hat er doch selber ausgeführt, Angst vor seinem Bruder zu haben (vgl. Urk. HD 4/13 S. 9). Ent- sprechend erscheint es durchaus plausibel und lebensnah, dass er - wie erwähnt

- bestreitet, einen zweiten Messerstich ausgeführt zu haben und gleichzeitig offen lässt, wie der zweite Messerstich zustande kam. Weiter bleibt zu beachten, dass B._____ zwar in den letzten Einvernahmen nicht mehr in der selben Deutlichkeit wie in den vorangehenden Befragungen ausführte, dass er nur einmal zugestochen habe. Er machte aber stets geltend, dass er den rechten Arm des Geschädigten habe treffen wollen, mit welchem dieser die Pistole ergriffen habe. Damit ist ersichtlich, dass er nur auf die rechte Seite des Geschädigten eingestochen habe. Ein weiterer Messerstich, den er auch auf die linke Seite des Geschädigten ausgeübt haben sollte, machte er nie geltend und lässt sich - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 23) - nicht in diese Schilderungen hineininterpretieren.

- 20 - Nach dem Gesagten und gemäss vorinstanzlichem Urteil ist erstellt, dass B._____ einmal auf die rechte Seite des Geschädigten eingestochen hat. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er auch ein zweites Mal auf den Geschädig- ten eingestochen hatte. Da der Geschädigte zwei Stichverletzungen aufweist und nicht ersichtlich ist, dass diese Verletzung von einem Dritten verursacht worden sein könnte, was im Übrigen nicht einmal der Beschuldigte A._____ geltend macht, besteht der begründete Verdacht, dass diese zweite Stichverletzung auf der linken Seite des Brustkastens des Geschädigten durch den Beschuldigten A._____ verursacht wurde. 3.7.3. Bezüglich der Messerstiche machte der Beschuldigte A._____ anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2010 geltend - nachdem er, wie gesehen, zunächst über ein Jahr lang bestritten hatte, überhaupt anwesend gewesen zu sein -, er habe nicht gesehen, was B._____ gemacht habe. Er habe nur gesehen, wie der Geschädigte zu Boden gegangen sei (Urk. 3/10 S. 9). Demge- genüber führte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. März 2010 zur Begründung, weshalb der Geschädigte zwei Messerstiche erlitten hatte, aus, B._____ habe zwei Handbewegungen gemacht. Somit habe er (B._____) zweimal getroffen. Er (A._____) wisse nicht, wie er es sonst erklären könne. Er habe aber nicht gesehen, wie sein Bruder zwei Stichbewegungen ausgeführte habe (Urk. HD 3/11 S. 8). Vorab kann - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 26) - festgehalten werden, dass die letztlichen Aussagen des Beschuldigten A._____ bezüglich der beiden Ver- letzungen des Geschädigten durch zwei Messerstiche lückenhaft und unpräzise sind. Zwar vermochte er noch zu den Ereignissen kurz vor dem Kopfstoss und dem Messerstich detaillierte Ausführungen machen. So führte er beispielsweise aus, dass der unbekannte Begleiter des Geschädigten eine Waffe gezogen habe und daraufhin der Geschädigte sich dazwischen gestellt habe, sodass der andere nicht auf ihn - den Beschuldigten A._____ - habe zielen können, und gesagt habe, er (der Geschädigte) wolle ihn auf dieser Strasse nicht sehen (Urk. HD 3/10 S. 8). Weiter machte der Beschuldigte A._____ geltend, er habe den Geschädigten an der linken Hand festgehalten und nicht mehr losgelassen. Er habe die linke Hand

- 21 - gehalten, da diese näher bei ihm gewesen sei, denn die rechte Hand habe er hin- ter dem Rücken gehabt (Urk. HD 3/10 S. 8 f.). Dann aber gab der Beschuldigte A._____ lediglich zu Protokoll, dass der Geschädigte zusammen gesunken und er weggegangen sei. Er habe nicht gesehen, dass B._____ auf den Geschädigten eingestochen habe (Urk. HD 3/10 S. 9). Es ist durchaus davon auszugehen, dass sich die gesamte Auseinandersetzung sehr schnell abspielte, sodass nur wenig Zeit zur Verfügung stand, um das Geschehen wahrzunehmen und sich einprägen zu können. Wie vorstehend aber aufgezeigt, hat der Beschuldigte die Art und Weise, wie er die Ereignisse schilderte, abrupt geändert, als er über die inkrimi- nierten Handlungen berichtete. Waren seine Schilderungen zuvor noch ausführ- lich und detailliert, will er sodann nicht mehr genau schildern können, wie der Ge- schädigte verletzt wurde, obwohl dieser direkt - hat er ihn doch gemäss seinen Angaben an der Hand bzw. am Arm festgehalten - vor ihm stand und B._____ sich unmittelbar neben ihm befand (Urk. HD 3/12; vgl. ebenso Urk. HD 4/14). Auf- grund dieses Bruchs in der Sachdarstellung erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten A._____ zum Kerngeschehen insgesamt konstruiert und nicht er- lebt. Die Ausführungen des Beschuldigten A._____ sind zudem in sich widersprüch- lich. So führte er zunächst aus, er habe nicht gesehen, was B._____ gemacht habe. In der Folge beschuldigte er aber seinen Bruder, beide Stichver- letzungen begangen zu haben, da B._____ zwei Handbewegungen gemacht ha- be, führte dann aber sogleich aus, er habe nicht gesehen, ob sein Bruder zwei Stichbewegungen gemacht habe. Sodann wirkt die Sachdarstellung des Beschuldigten A._____, wonach er nicht gesehen habe, dass B._____ zugestochen habe, unglaubhaft und konstruiert. Gemäss dem ärztlichen Befund des ...spitals C._____, …, vom 3. Juni 2009 erlitt der Geschädigte am 6. Februar 2009 einen Messerstich von vorne in die rechte Brustwand und einen Messerstich seitlich in den linken Brustkasten des Geschä- digten. Der zweite Messerstich in die linke Seite des Geschädigten musste mit ei- ner erheblichen Wucht erfolgen. So war der Messerstich ca. 8 bis 10 cm tief und führte zur Durchtrennung der IV. Rippe, zur Durchstechung der Lunge links, zur

- 22 - Durchtrennung des Zwerchfellnervs links, zur Durchstechung des Herzbeutels sowie des Herzmuskels im Bereich der linken Hauptkammer und führte zu einem Spannungspneumothorax (Urk. HD 7/7). Bei der genannten Auseinandersetzung stand der Beschuldigte A._____ - unbestrittenermassen - rechts neben B._____ und gegenüber dem Geschädigten. Aufgrund dieser Positionen hätte der Be- schuldigte A._____ bemerken müssen, wenn B._____ mit einem Messer den Ge- schädigten seitlich in den linken Brustkasten gestochen hätte. Eine solche Stich- bewegung hätte für den Beschuldigten A._____ umso augenfälliger sein müssen, da er den Geschädigten an der linken Hand bzw. am linken Arm festgehalten hat und damit unmittelbar vor diesem stand. Es erscheint schliesslich fraglich, ob B._____ überhaupt eine solche Stichbewe- gung in die linke Seite des Geschädigten hätte ausführen können, da der Be- schuldigte A._____ - gemäss seinen Angaben - den Geschädigten an der linken Hand bzw. am linken Arm gehalten habe, was auch der Geschädigte bestätigte. Durch das Halten der Hand bzw. des Arms des Geschädigten hat aber der Beschuldigte A._____ wohl verunmöglicht, dass B._____ eine derartige Stichbewegung seitlich in den linken Brustkasten des Geschädigten hätte aus- führen können. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden. Die ent- sprechenden Ausführungen des Beschuldigten A._____ wirken insgesamt konstruiert und unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um Schutzbehauptungen handelt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 3.7.4. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Februar 2009 konnte beim Beschuldigten A._____ ein schwarzes, einhändig bedienbares Klappmesser der Marke … sichergestellt werden (Urk. HD 19/3 S. 3). Dieses Messer weist eine Klingenlänge von über 9 cm sowie einem Griff von mehr als 13 cm Läng auf (Urk. HD 2/3 S. 2; vgl. Urk. HD 77). Nach der Sicherstellung untersuchte die Kriminal- technische Abteilung der Kantonspolizei Zürich die Messerklinge mit einem Vor- test mittels Hemastix auf menschliches Blut. Dieser Test verlief positiv (Urk. HD 9/1; Urk. HD 1/4 S. 12). Ein DNA-Profil konnte in der Folge allerdings nicht erstellt werden (Urk. HD 9/4 S. 3; Urk. HD 1/4 S. 12).

- 23 - Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 18. Februar 2009 aus, er habe das in seiner Wohnung aufgefundene Klapp- messer seit 5 Jahren immer dabei. Er habe es auch am 5. Februar 2009 auf sich getragen, wobei er allerdings geltend machte, sich zu diesem Zeitpunkt in F._____ [Staat in Europa] aufgehalten zu haben (Urk. HD 3/1 S. 10). Auch an- lässlich der Hafteinvernahme vom 19. Februar 2009 bestätigte er, das Klappmes- ser seit sehr langer Zeit immer dabei gehabt zu haben. Er habe es auch am 6. Februar 2009 auf sich getragen (Urk. HD 3/2 S. 6). Diese Sachdarstellung änder- te allerdings, als er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2009 gefragt wurde, wie er sich erklären könne, weshalb das Messer bei einem Vortest positiv auf Blut reagiert habe. Hierzu meinte er dann, er müsse nichts erklären, es könne nicht sein, das es dort Blutspuren gebe (Urk. HD 3/3 S. 4). Schliesslich - als er auch zugab, am 6. Februar 2009 mit dem Geschädigten eine Auseinandersetzung gehabt zu haben -führte der Beschuldigte A._____ anlässlich der staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 4. März 2010 aus, er habe das durch die Polizei sicher- gestellte Messer bereits seit zwei bis drei Jahren gehabt. Beim Vorfall vom

6. Februar 2009 habe er es allerdings nicht dabei gehabt (Urk. HD 3/11 S. 7 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass Messer im Tatzeitpunkt auf sich getragen zu haben (Urk. 80 S. 9). Nach dem Gesagten lässt sich zwar - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 100 S. 26 f.) - nicht naturwissenschaftlich erstellen, dass es sich beim sichergestellten Klapp- messer um die Tatwaffe handelt bzw. dass der Beschuldigte A._____ damit den Geschädigten verletzte. Es kann aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Messer dem Beschuldigte A._____ gehörte und er es stets auf sich getragen hat. Da auf der Klinge menschliches Blut festgestellt werden konnte, stellt dies ein weiteres Indiz dafür dar, dass auch der Beschuldigte A._____ mit diesem Messer auf den Geschädigten einstach und ihn damit verletz- te. 3.7.5. Die Vorinstanz hat beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) ein Gutachten eingeholt zur Frage, ob davon ausgegangen werden könne, dass die durch den Geschädigten erlittenen Stichwunden von einer Person zuge-

- 24 - fügt worden seien, oder ob eher davon auszugehen sei, dass dafür zwei Personen verantwortlich seien (Urk. 62 S. 1 f.). Das IRM führte hierzu aus, es sei aus der rechtsmedizinischen Erfahrung bekannt, dass körperliche Auseinander- setzungen hochdynamische Geschehen sein können. Es sei daher häufig nicht möglich, allein aufgrund von vorgelegenen Verletzungen auf einen konkreten Ereignishergang zu schliessen. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen würden keine konkrete Aussagen darüber erlauben, ob der Geschädigte die bei ihm fest- gestellten Messerstichverletzungen von einem oder von beiden Beschuldigten erlitten habe (Urk. 67). Inwiefern dieses Gutachten den Beschuldigten A._____ entlaste, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 126 S. 5), ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht näher dargelegt. So lässt das Gutachten gerade offen, ob die Messerstiche durch eine oder zwei Per- sonen ausgeübt wurden. 3.8. Sowohl der Beschuldigte A._____ als auch B._____ machen geltend, dass der Geschädigte in Begleitung einer männlichen Person gewesen sei. Zudem seien der Geschädigte bzw. sein Begleiter bewaffnet gewesen und hätten sie (A._____ als B._____) damit bedroht (Urk. HD 3/10 S. 8; Urk. HD 3/11 S. 6; Urk. HD 4/3 S. 3; Urk. HD 4/13 S. 4). Diesen Ausführungen stehen einerseits die Aussagen des Geschädigten (Urk. HD 5/13 S. 8 ff.) sowie andererseits jene eines unbeteiligten Zeugen entgegen (Urk. HD 6/3). 3.8.1. In Bezug auf die Frage, ob der Geschädigte oder eine angebliche weitere Person eine Waffe auf sich trug, machte der Beschuldigte A._____ geltend, der Begleiter des Geschädigten habe eine Waffe gezogen. Darauf habe sich der Geschädigte dazwischen gestellt und gesagt, er wolle ihn - den Beschuldigten - auf dieser Strasse nicht sehen. Der Geschädigte habe sich so dazwischen gestellt, dass der andere nicht auf ihn habe zielen können und habe hinter sich gegriffen (Urk. HD 3/10. S. 8). In einer weiteren Einvernahme machte er zudem geltend, der Geschädigte habe versucht, auch eine Waffe zu ziehen. Ob es ihm gelungen sei, eine Waffe zu ziehen, wisse er nicht. Er habe aber gesehen, wie er nach hinten zu seiner Tasche gegriffen habe (Urk. HD 3/11 S. 6). Demgegenüber führte B._____ aus, der Geschädigte habe - nachdem er dem Beschuldigten

- 25 - A._____ einen Kopfstoss versetzt habe - aus seiner Tasche eine Pistole heraus genommen (Urk. HD 4/3 S. 3 und S. 5; ebenso Urk. HD 4/13 S. 4). Der Begleiter des Geschädigten habe etwas in seinem Ärmel versteckt gehalten. Er könne aber nicht sagen, was es gewesen sei (Urk. HD 4/3 S. 7). In einer späteren Einver- nahme machte er sodann geltend, als er den Geschädigten und sein Begleiter auf der anderen Strassenseite entdeckt habe, habe er gesehen, wie der Andere irgend etwas in der Hand versteckt gehalten habe (Urk. 4/15 S. 6). Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen ersichtlich ist, wider- sprechen sich der Beschuldigte A._____ und B._____ in den wesentlichsten Punkten, namentlich wer von den beiden anderen Personen eine Waffe auf sich getragen habe und dementsprechend von welcher Person eine Gefahr ausge- gangen sei. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 100 S. 34 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten A._____ und B._____ erscheinen un- glaubhaft und konstruiert. Damit ist - mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um Schutzbehauptungen handelt, weshalb ihnen nicht gefolgt werden kann. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te A._____ nie konkret geltend gemacht hat, dass er beim Geschädigten eine Waffe gesehen bzw. dass er sich von ihm im Zeitpunkt des Messerstichs bedroht gefühlt habe. Dementsprechend kann er auch keine Notwehrsituation geltend machen, als er auf den Geschädigten einstach. 3.8.2. Zur Frage, ob der Geschädigte im Tatzeitpunkt von einer unbekannten Person begleitet wurde, kann ebenfalls auf die ausführlichen und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So fällt vorab - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 36) - auf, dass der Beschuldigte A._____ sowie sein Bruder B._____ den angeblichen Begleiter des Geschädigten unterschiedlich beschrieben. So decken sich ihre Schilderungen weder in Bezug auf die Grösse des Begleiters noch auf die von ihm getragene Kleidung (vgl. Urk. 100 S. 36). Aufgrund dieser Widersprüche bzw. Unstimmig- keiten in doch zentralen Punkten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten

- 26 - konstruiert und nicht glaubhaft. Es muss vermutet werden, dass diese blosse Schutzbehauptungen darstellen und dass folglich die beschriebene Person gar nicht existierte. Sodann sind die entsprechenden Aussagen des unbeteiligten Zeugen zu berück- sichtigen. Dieser führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vor der Staatsanwalt- schaft vom 5. November 2009 aus, er sei an jenem Nachmittag vor dem Eingang des ...spitales gewesen. Plötzlich habe er einen lauten Ausruf eines Mannes ge- hört. Er habe automatisch in dessen Richtung geschaut. Beim Trottoir bei der … vor dem Fussgängerstreifen habe er gesehen, wie ein junger Mann rücklings zu Boden gefallen sei. Gleichzeitig hab er gesehen, wie zwei Personen in Richtung … die …strasse hinunter gerannt seien. Er sei davon ausgegangen, die zu Boden fallende Person sei niedergeschlagen worden und die beiden anderen Personen würden flüchten. Für den ersten, den kleineren der beiden, habe dies offenbar zugetroffen. Der Andere sei dann aber zurück zum Niedergeschlagenen gekehrt. Der Verletzte und die zurückgekehrte Person hätten sich dann unterhalten. Der Verletzte sei dann wieder aufgestanden und sei mit dem anderen zusammen in Richtung des ...spitals gekommen. Er habe nicht beurteilen können, welche Rolle der zweite gespielt habe. Ein Freund oder Kollege sei es seiner Einschätzung nach nicht gewesen, jedenfalls habe er dem Opfer nicht geholfen, was er sehr seltsam gefunden habe. Der Verletzte habe sich dann durch den Haupteingang ins Spital begeben. Der andere habe sich dann entfernt, wobei er mit dem Handy telefoniert habe (Urk. 6/3 S. 2 f.). Der Zeuge führte weiter aus, beim Geschädigten habe er keine weitere Person gesehen. In dem Moment, als der Geschädigte zu Boden gefallen sei, sei er alleine gewesen (Urk. 6/3 S. 3). Die Aussagen des Zeugen wirken - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 40 f.) - glaub- haft und erlebt. Auf seine detaillierten Ausführungen kann damit grundsätzlich abgestellt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Geschädigte im Zeit- punkt, als er zu Boden fiel, alleine war. Wäre der Geschädigte, wie dies der Beschuldigte A._____ zu Protokoll gab, von einer weiteren Person begleitet wor- den, die im Moment der Messerstiche unmittelbar neben diesem gestanden hätte, hätte dies der Zeuge zweifelsohne wahrnehmen müssen.

- 27 - Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass auch der Geschädigte nie einen Begleiter erwähnte, der während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten A._____ und dessen Bruder unmittelbar daneben gestanden hätte. Vielmehr machte er geltend, dass niemand in der Nähe gewesen sei, den er gekannt habe (Urk. 5/13 S. 9). Damit stimmt die Sachdarstellung des Geschädigten insofern mit jener des Zeugen überein, als dass beide ausgesagt haben, der Geschädigte sei im Zeitpunkt des Messerstichs alleine und damit nicht in Begleitung einer Person gewesen, die unmittelbar neben den beteiligten Personen gestanden hätte. Nach dem Gesagten kann - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 42) - zwar nicht aus- geschlossen werden, dass in der Nähe eine weitere Person gewesen ist, die der Geschädigte kannte. Es kann aber zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Angriffs gegen den Geschädigten keine vierte Person unmittelbar neben diesem stand. Dementsprechend waren nur drei Personen am Geschehen beteiligt. 3.9. Gemäss dem vorstehend Gesagten, insbesondere unter Würdigung sämtli- cher Depositionen der beteiligten Personen und unter Berücksichtigung der weite- ren Indizien, ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Er- eignisse so zugetragen haben, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind. Damit ist - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 45 f.) - insbesondere erstellt, dass der Be- schuldigte A._____ mit einem Messer seitlich links in den Brustkasten des Ge- schädigten stach. Zudem ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass keine Gefahr vom Geschädigten ausging, sodass sich der Beschuldigte A._____ hätte dagegen wehren müssen. 3.10. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tat- bestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen ledig-

- 28 - lich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten A._____ als vorsätzli- chen Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 100 S. 46 ff.). 4.2. Nach Art. 111 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 112 ff. StGB zutreffen. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 111 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Bundesgerichtsentscheid 6B_180/2011 vom 5. April 2012, E. 2.1.1, mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist damit, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 125 IV 242 E. 3c). Eventualvorsatz kann etwa angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Ver- haltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent-

- 29 - schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012, E. 2.1.3, mit Hinweisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 4.3. Wie dem ärztlichen Befund des ...spitals C._____, …, vom 3. Juni 2009 ent- nommen werden kann, führten beide Messerstiche zu lebensgefährlichen Verlet- zungen. Der Geschädigte überlebte diese Verletzungen dank der notfallmässig durchgeführten Operation (Urk. 7/7). Er konnte am 26. Februar 2009 aus dem Spital entlassen werden (Urk. 7/4). Damit liegt - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S.

47) - keine vollendete vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB vor. Zu Prüfen bleibt demnach, ob der Beschuldigte A._____ sich der versuchten vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldigt gemacht hat. 4.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bereits bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzli- che Tötung erkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom

28. Februar 2011 E. 3.2, Tatwaffe war ein Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, mit Hinweis auf das Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2.; vgl. z.B. auch Urteile 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6, gezielter Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer; 6B_635/2009 vom 19. Novem- ber 2009 E. 3.3, Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser [Klingen- länge ca. 23.5 cm]; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1, kräftige, gezielte Messerstiche in Brust und Rücken [Klingenlänge ca. 20 cm]; 6B_822/2008 vom

5. November 2008 E. 4.3, Stich mit Kraftaufwand in die Brust mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 15.5 cm; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2, Messerstich [Klingenlänge von 8-10 cm] mit voller Wucht in den Bauch; im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5 verneint bei einem Stich seitlich unterhalb der Achsel bei einer Klingenlänge von 34 mm). Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schul- ter-Brustbereich zusticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Bei einem Messerstich in den Brustbereich ist das Risiko einer tödlichen Verlet-

- 30 - zung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Die Vorsatzan- nahme erfordert nicht, dass der (Tötungs-)Erfolg Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Allerdings kann nicht unbesehen vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Je schwerer aber die Sorgfaltsverletzung ist, desto eher kann auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich bleibt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2). 4.5. Wie dem ärztlichen Befund des ...spitals C._____, …, vom 3. Juni 2009 entnommen werden kann, erlitt der Geschädigte - unter anderem - den durch den Beschuldigten A._____ verursachten Messerstich seitlich in den linken Brustkasten. Die Stichtiefe betrug ca. 8 bis 10 cm. Durch diesen Messerstich wur- de der Geschädigte lebensgefährlich verletzt. Insbesondere wurde die IV. Rippe durchtrennt, die Lunge links durchstochen, was zu einem Spannungspneumotho- rax führte, der Zwerchfellnerv links durchtrennt und der Herzbeutel sowie der Herzmuskel im Bereich der linken Hauptkammer durchstochen (Urk. HD 7/7). 4.5.1. Diesen Verletzungen zufolge übte der Beschuldigte A._____ massive Ge- walt gegen den Geschädigten aus. Mit erheblicher Wucht muss er in unmittelbarer Nähe des Herzes auf den Geschädigten eingestochen haben. Hierzu verwendete er - gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt - ein einhändig bedienbares Klappmesser, das eine Klingenlänge von über 9 cm sowie einem Griff von mehr als 13 cm Länge aufweist. Aufgrund der erheblichen Intensität des Messerstichs in die Richtung des Herzes und unter Berücksichtigung der langen Messerklinge ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, ohne Weiteres als hoch einzustufen. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass eine Verlet- zung des Herzens tödlich enden kann. Dies war dem Beschuldigten A._____

- 31 - auch durchaus bewusst, führte er doch selber auf die Frage, was passieren kön- ne, wenn man einem Menschen durch Messerstiche in den Oberkörper verletze, aus, je nach Schicksal, der eine sterbe, der andere überlebe (Urk. HD3/2 S. 9). 4.5.2. Indem der Beschuldigte A._____ dem Geschädigten mittels eines Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm einen Stich in unmittelbare Nähe in die linke Brustseite versetzte, nahm er mithin den Tod des Geschädigten in Kauf. Damit steht zweifelsfrei fest, dass er mit Eventualvorsatz - und damit gleichwohl vor- sätzlich - gemäss Art. 111 StGB gehandelt hat. 4.6. Es wurde weder geltend gemacht noch ist dies aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich, dass ein Tatbestand gemäss Art. 112 ff. StGB in Betracht fällt. Hierzu kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 50 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Beschuldigte A._____ in unmittelbarer Nähe zum Herz auf den Geschädigten ein- gestochen hatte und diesen dadurch lebensgefährlich verletzte. Dass der Geschädigte diesen Messerstich überlebte, hing letztlich vom Zufall ab. Dement- sprechend hat sich der Beschuldigte A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG, der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a Aug i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG mit einer Freiheits- strafe von 9 ½ Jahren bestraft (Urk. 100 S. 74). 5.2. Die Vorinstanz ging - ausgehend von der vorsätzlichen Tötung als schwerste Straftat (Art. 49 Abs. 1 StGB) - zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen

- 32 - zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 111 StGB). Da mit den 20 Jah- ren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten A._____ begangenen Delikte der Strafrahmen nicht - auch nicht theoretisch - gegen oben geöffnet. Zudem erscheint vorliegend eine Milderung der Strafe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, nicht angezeigt. Damit sind - neben der Deliktsmehrheit - auch der Versuch und eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit im vorliegenden Fall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen. 5.3. Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig dargestellt (Urk. 100 S. 56 f.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auch auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 5.4. Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung 5.4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte A._____ ohne erkennbare Hemmschwelle oder Skrupel auf das un- bewaffnete und durch das Überraschungsmoment als wehrlos zu bezeichnende Opfer eingestochen habe, unmittelbar nachdem der Beschuldigte B._____ zuge- stochen habe. Der Beschuldigte A._____ habe mit grossen Wucht zugestochen. Nur aufgrund des glücklichen Umstandes, dass der Geschädigte unmittelbar vor dem Eingang zur Notaufnahme des ...spitals niedergestochen worden sei und somit unmittelbar nach der Tat die medizinische Notversorgung erfahren habe, habe er überlebt. Diesen Umstand könne sich der Beschuldigte A._____ jedoch nicht gross anrechnen lassen, da auszuschliessen sei, dass er den Geschädigten bewusst vor dem Spital niedergestochen habe (Urk. 100 S. 58). Den Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Der Beschuldigte A._____ ist gewissenlos und brutal gegen den Geschädigten vorgegangen. Aufgrund der le- bensgefährlichen Verletzungen, die der Geschädigte erlitt, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er ein Messer, welches doch eine Klingen- länge von ca. 9 cm aufwies, mit grosser Wucht in den Oberkörper des Geschädig-

- 33 - ten rammte. Indem er zudem in Richtung des Herzes zustach und die Tat sowohl am helllichten Tag als auch in der Öffentlichkeit ausübte, offenbarte er um so mehr seine Entschlossenheit zur Tatbegehung, seine Geringschätzung vor dem Leben anderer und seine kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden für das mutmasslich vollendete Delikt ist im Ergeb- nis im Bereich von mittelschwer anzusiedeln. 5.4.2. In Bezug auf den Umstand, dass es lediglich beim Versuch blieb, führte die Vorinstanz aus, es sei nicht mehr in der Macht des Beschuldigten gelegen, den Tod des Geschädigten zu verhindern. Es sei lediglich dem glücklichen Umstand zuzuschreiben, dass der Geschädigte sich vor der Notaufnahme befunden habe. Dass er nicht gestorben sei, rechtfertige damit nur eine geringe Minderung der Strafe (Urk. 100 S. 60). Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein ande- res Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag / Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, ver- schuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch - und davon ist hier ohne Weiteres auszugehen - als verschuldensunabhängige Tat- komponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe des- sen Verschulden unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zugunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausge- hend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom subjektiven Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des

- 34 - Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5 unter Verweis auf BGE 121 IV 49 Erwägung 1b). Wie dem ärztlichen Befund des ...spitals C._____ vom 3. Juni 2009 zu entnehmen ist, hat es sich bei beiden Messerstichen um lebensgefährliche Verletzungen ge- handelt. Der Geschädigte habe sich beim Eintritt auf der Notfallstation in akuter Lebensgefahr befunden. Die akute Lebensgefahr habe durch die Einlage von Drainage-Schläuchen in den Brustkasten beidseitig primär abgewendet werden können. Zudem habe durch eine notfallmässige Operation am Brustkasten links mit Versorgung der Herzverletzung eine weitere, drohende lebensgefährliche Verschlechterung rechtzeitig abgewendet werden können (Urk. HD 7/7). Damit hing es - mit der Vorinstanz - lediglich vom Zufall ab, dass der Geschädigte auf- grund der örtlichen Nähe des Tatorts zum ...spital derart schnell medizinisch versorgt und notfallmässig operiert werden konnte, sodass schluss- endlich der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ - gemäss erstelltem Sachverhalt - nicht nur alles nach seinen Vorstellungen zur Tatbestandsverwirkli- chung Erforderliche getan hat, sondern auch im Anschluss an seine Tathandlun- gen nichts unternahm, um den möglichen Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs abzuwenden. So führte der Beschuldigte A._____ selber aus, er sei davon gerannt, als der Geschädigte zusammen gesunken sei. In diesem Zusammen- hang ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte nur einmal zugestochen hat. Als Folge der Tat des Beschuldigte A._____ hatte der Geschädigte nach der Ope- ration während 20 Tagen in Spitalpflege zu verbleiben (Urk. HD 7/7 S. 1), und es ist hoch wahrscheinlich, dass der linke Zwerchfellnerv seine Funktion auch län- gerfristig nicht mehr wunschgemäss erlangen wird, was im fortgeschrittenen Alter zu einer gewissen Kurzatmigkeit führen könnte (Urk. HD 7/7 S. 3). Der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, rechtfertigt - mit der Vorinstanz - nur eine leichte Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tat- schwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe.

- 35 - 5.4.3. In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte A._____ die Tat zwar nicht direkt, jedoch eventualvorsätzlich begangen habe. Sein primäres Ziel sei es wohl nicht gewesen, den Geschädigten umzubringen. Er habe aber kaltblütig und mitten auf der Strasse am helllichten Tag gehandelt. Die Tat könne - da sie wohl damit in Zusammenhang stehen dürfe, dass der Geschä- digte unerlaubterweise Heroin aus dem Zimmer des Beschuldigten A._____ mit- genommen habe - als Abrechnung bezeichnet werden, was als verwerflich zu würdigen sei (Urk. 100 S. 58 f.). Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Der Beschuldigte A._____ hat aus niederen egoistischen Beweggründen gehandelt. Ohne dass eine Bedrohung oder eine Gefahr von Seiten des Geschädigten aus- ging, stach er auf den wehrlosen und bereits durch den von B._____ ausgeführ- ten Messerstich lebensgefährlich verletzten Geschädigten ein. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Delikt um eine Abrechnung handelt, da der Geschädigte kurz vor der Tat Betäu- bungsmittel aus der Wohnung des Beschuldigten A._____ stahl. Entsprechend ist die Tat als höchst verwerflich zu werten. Dies rechtfertig vorliegend - mit der Vorinstanz - eine leichte Erhöhung der nach Bewertung der objektiven Tat- schwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ sind detailliert und zutreffend, weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 100 S. 59 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung des Heroin- und Alkoholkonsums des Beschuldigten A._____ vor der Tat kann - mit der Vorinstanz - von einer leichten Strafminderung ausgegangen werden. Damit heben sich bei der subjektiven Tatkomponente die negativen und positiven Faktoren in etwa auf. 5.4.4. Unter Einbezug des Versuchs - die subjektive Tatschwere wirkt sich insge- samt neutral aus - reduziert sich die nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe nur leicht. Damit ist die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auf 8 Jahre festzusetzen.

- 36 - 5.5. Tatschwere der weiteren Delikte 5.5.1. Neben der versuchten vorsätzlichen Tötung hat der Beschuldigte A._____ weitere Delikte begangen. Damit liegt ein Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 StGB vor, wonach die Strafe für die schwerste Straftat in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen ist. 5.5.2. Der Beschuldigte A._____ hat sich - neben der versuchten vorsätzlichen Tötung - einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht (Urk. 100 S. 60 f.; Urk. HD 36 S. 5 ff.). Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Der Beschuldigte A._____ hat ca. Mitte November 2008 eine Menge von 750 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 22 Prozent) und 1.8 kg Streckmittel auf Kommission erworben. Anschliessend verpackte er einen erheblichen Teil davon in einzelnen Portionen und verkaufte diese zusammen mit B._____ und dem Ge- schädigten an verschiedene Drogenabnehmer. Anfangs Februar 2009 waren noch rund 300 Gramm Heroingemisch übrig geblieben (Urk. 100 S. 60). Der Beschuldigte A._____ hat damit eine grosse Menge Heroin erworben, welches er in der Folge zum grössten Teil weiterveräusserte. Er hat somit im grösseren Stil mit Betäubungsmittel gehandelt. Dies alleine würde - gemäss Ver- gleichsberechnung von Fingerhuth / Tschurr - eine Freiheitsstrafe von gegen 30 Monaten rechtfertigen (vgl. Fingerhuth / Tschurr, Kommentar zum Betäu- bungsmittelgesetz, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB). Zudem fällt ins Gewicht, dass dem Beschuldigten A._____ - mit der Vorinstanz - innerhalb der Beteiligten eine dominante Position zukam, was straferhöhend zu würdigen ist. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ schwerge- wichtig aus finanziellen und damit aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Dies führt zu einer merklichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe.

- 37 - 5.5.3. Neben den vorgenannten Delikten ist der Beschuldigte A._____ zudem in die Schweiz eingereist, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses und des für Staatsbürger von E._____ notwendigen Visums gewesen zu sein, und hat sich mit einem gefälschten und auf einen falschen Namen lautenden, … Reisepass ausgewiesen (Urk. 100 S. 61; Urk. HD 36 S. 8). Art. 252 StGB sieht für sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder Geldstrafe und Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere dieser beiden Delikte ist noch als leicht zu qualifizieren. Damit fallen - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 61) - diese beiden Delikte bei der Strafzumessung nur marginal ins Gewicht. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist damit leicht zu erhöhen. 5.6. Täterkomponente 5.6.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 100 S. 61 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er dazu, er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei derzeit im Hausdienst als Reiniger tätig. Er erhalte dafür einen Lohn von monatlich Fr. 280.– bis Fr. 300.–. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Er konsu- miere nach wie vor keine Drogen mehr (Urk. 125 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse sind bei der vorliegenden Strafzumessung - ent- gegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 9) - neutral zu werten. 5.6.2. Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (Urk. 105). Dies wirkt sich allerdings - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 63) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) - bei der Strafzu- messung ebenfalls neutral aus. Es sind vorliegend - entgegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 10) - keine Gründe ersichtlich, die eine Minderung der Strafe recht- fertigen. Mithin bleibt hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben bereits in E._____ vorbestraft sei. Er sei wegen eines

- 38 - Unfalls zu einer bedingten Strafe verurteilt worden. Dies liege aber viele Jahre zurück (Urk. 125 S. 2). 5.6.3. Die Verteidigung macht zudem geltend, die Strafe sei wegen guter Führung im Gefängnis zu mindern (Urk. 126 S. 10). Das Verhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug ist aber nicht derart unbescholten, wie dies die Verteidi- gung dazulegen versucht. So wurde er gemäss Führungsbericht der Justizvoll- zugsanstalt … vom 9. November 2012 - anerkanntermassen - wegen zwei Tät- lichkeiten mit Mitgefangenen disziplinarisch zu je 5 Tagen Arrest verurteil (Urk. 124; Urk. 125 S. 2). Das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug ist insgesamt weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen. 5.6.4. Schliesslich bleibt - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 63) - zu berücksichti- gen, dass sich der Beschuldigte A._____ in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Fälschen von Ausweisen sowie das Ver- gehen gegen das Ausländergesetz geständig zeigte, was strafmindernd zu veran- schlagen ist. 5.7. Sodann führte die Verteidigung aus, dass die Untersuchung sehr lange gedauert habe. Zudem habe das Verfahren auch in erster Instanz durch eine gerichtlich eingeholte Beweisergänzung eine Verzögerung um Monate erhalten. Dies sei strafreduzierend zu berücksichtigen (Urk. 126 S. 10). Diesen Ausführun- gen kann wiederum nicht gefolgt werden. Die vorliegend zu beurteilenden Messerstiche erfolgten am 6. Februar 2009. In der Folge wurde gegen den Beschuldigten nicht nur wegen versuchter Tötung, sondern auch wegen Betäu- bungsmitteldelikten sowie Vergehen gegen das Ausländergesetz ermittelt. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte - wie bereits ausgeführt - während einem Jahr bestritt, überhaupt bei der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten anwesend gewesen zu sein. Nach umfangreicher Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2011 Anklage. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Untersuchungsbehörde untätig war oder das Verfahren in unzulässiger Weise verzögerte. Schliesslich bleibt zu beachten, dass es im Ermessen der Vorinstanz lag, vor der Hauptverhandlung zur Beweisergänzung ein Gutachten einzuholen. Damit ist keine Verfahrensverzögerung der Vorinstanz

- 39 - ersichtlich. Nach dem Gesagten kann somit nicht von einer ungebührend langen Verfahrensdauer gesprochen werden, die eine Reduktion der Strafe rechtfertigten würde. 5.8. Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind die bis und mit heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 1367 Tage anzu- rechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 100 S. 68 f).

6. Kosten- und Entschädigungsfolge 6.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - sind die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens - in Bestätigung der vorinstanz- lichen Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 16) - anteilsmässig dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen. 6.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss - der Beschuldigte A._____ unterliegt vollumfänglich - sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 40 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 4. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG;

- der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB;

- des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG;

- des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.

3. (…)

4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1141 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beschlagnahmten zwei Blöcke Heroin, brutto ca. 277 Gramm; zwei Gefrierbeu- tel mit total brutto ca. 1814 Gramm braunem Pulver (Streckmittel); 1 Waage "actilife"; 1 Schraubstock (Lagernummer …) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. März 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Fr. 7'800.- und EUR 830.- werden eingezogen.

- 41 -

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte schwarze Klappmesser, Marke … (Sachkautions-Nr. …) wird eingezogen und bei den Akten belassen.

8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Reisepass, … Nr. …, lautend auf …, wird eingezogen und bei den Akten belassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten und unter Sach- kautionsnummer … gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die zuständige Lagerbehörde verwertet:

- 1 Notebook "acer" Modell .., mit Ladekabel und Maus

- 1 Tragtasche schwarz Victorinox

- 1 Tasche Diesel schwarz (mit Pullover, Frottetuch, Knittersäcken, Besteck und Papierwaren), 1 Tasche Timbuk2 schwarz (mit Pullover, Regenschirm, Knitter- säcken und Papierware, unbek. Medikament)

- 2 Schachteln von Mobiltelefonen (Originalverpackungen), ohne Natel, IMEI … und IMEI …

- 1 Handy Nokia grau-schwarz, IMEI …

- 1 Handy Nokia schwarz, IMEI …

- 1 Handy grau, IMEI …, mit SIM-Karte

- 1 Handy Nokia schwarz-hellgrau, IMEI …, mit SIM-Karte

- Fahrplan und Notizzettel

- 1 SIM-Karte, Nr. wegradiert, Typ unbekannt

- 1 Klebeband braun Ein allfälliger Erlös wird zugunsten des Beschuldigten A._____ zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Nicht verwertbare Gegenstände werden durch die zuständige Lagerbehörde vernichtet. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. März 2009 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten Fr. 400.- und EUR 60.- werden ein- gezogen.

- 42 -

11. Die nachfolgend aufgezählten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten und unter Sachkautionsnummer … gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die zuständige Lagerbehörde verwertet:

- 1 Mobiltelefon Marke Nokia mit eingesetzter SIM-Karte, Rufnummer …

- 1 Franken-Münze (mit Blutrückständen)

- div. Schriftstücke, Sichtmappe mit Notizen Ein allfälliger Erlös wird zugunsten des Beschuldigten B._____ zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen. Nicht verwertbare Gegenstände werden durch die zuständige Lagerbehörde vernichtet.

12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmte silbrige Klappmesser, Marke … (Sachkautions-Nr. …) wird eingezogen und bei den Akten belassen.

13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten Gegenstände, wer- den eingezogen und bei den Akten belassen:

- 1 gefälschter … Reisepass Nr. …, lautend auf …;

- 1 gefälschter … Führerausweis Nr. …, lautend auf …;

- 1 unbekannter … Ausweis Nr. …, lautend auf .…

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Geschädigten beschlagnahmten und unter Sachkautionsnummer … gelagerten Flugbestätigungen werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die zustän- dige Lagerbehörde vernichtet.

- 43 -

15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.00 Gebühr Anklagebehörde Beschuldigter A._____ Fr. 9'000.00 Gebühr Anklagebehörde Beschuldigter B._____ Fr. 4'070.00 Kosten KAPO Beschuldigter A._____ Fr. 2'340.00 Kosten KAPO Beschuldigter B._____ Fr. 1'434.70 unentgeltlicher Rechtsbeistand Geschädigter (RA Y._____) Fr. 149.00 Kosten Gutachter Fr. Kanzleikosten (weitere Kosten vorbehalten) Fr. 19'172.60 Auslagen Untersuchung Beschuldigter A._____ Fr. 20'273.60 Auslagen Untersuchung Beschuldigter B._____ amtliche Verteidigung A._____ (ausstehend) amtliche Verteidigung B._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16. Der Beschuldigte B._____ trägt seine Untersuchungskosten. (…) Die Kosten des ge- richtlichen Verfahrens werden (…) dem Beschuldigten B._____ zu 4/10 auferlegt.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden je auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittelbelehrung)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____. Es wird erkannt:

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG, der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG schuldig gesprochen und mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1141 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren, bestraft. Gleichzeitig wurde auch der Beschuldigte B._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1141 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren, bestraft. Sodann wurde über diverse beschlagnahmte Gegen- stände und Barschaften entschieden. Schliesslich wurde entschieden, dass jeder Beschuldigte seine Untersuchungskosten trägt und dass die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens zu 6/10 dem Beschuldigten A._____ und zu 4/10 dem Beschuldigten B._____ auferlegt werden. Die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung wurden je unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 91 = 100 S. 73 ff.).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte A._____ am 11. April 2012 recht- zeitig Berufung anmelden (Urk. 87). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 91) liess der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 10. Juli 2012 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 101).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2012 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 106 = Prot. II S. 2). Mit Eingabe vom 15. August 2012 erhob die Staats-

- 8 - anwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 108). Dem Beschuldigten A._____ wurde mit Präsidialverfügung vom 16. August 2012 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung zugestellt (Urk. 110 = Prot. II S. 3).

E. 1.4 Der Beschuldigte A._____ ersuchte mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem amtlichen Verteidiger unwiderruflich gestört sei (Urk. 114). Nachdem der amtliche Verteidiger hierzu innert angesetzter Frist Stellung genommen hatte (Urk. 116 = Prot. II S. 4; Urk. 118), wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2012 das Gesuch des Beschuldigten A._____ abgewiesen (Urk. 120 = Prot. II S. 5).

E. 1.5 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 ff.). Das vor- liegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Der Beschuldigte A._____ lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Dispositiv-Ziffer 1 Abschnitt 1), der Sanktion (Dispositiv-Ziffer 3) und der Kostenverlegung (Disposi- tiv-Ziffer 16) anfechten (Urk. 101). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Frage der Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 3) und beantragt im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 108).

E. 2.2 Damit - und da der Beschuldigte B._____ keine Berufung erhob - ist das vor- instanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und dem- nach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 7 f.):

- Schuldsprüche gegen den Beschuldigen A._____ wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m.

- 9 - Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG, der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG (Dispositiv- Ziffer 1, Abschnitte 2 - 4);

- Schuldsprüche gegen den Beschuldigten B._____ (Dispositiv-Ziffer 2);

- Sanktion betreffend den Beschuldigten B._____ (Dispositiv-Ziffer 4);

- Entscheide betreffend diverser beschlagnahmter Gegenstände und Barschaften (Dispositiv-Ziffern 5 - 14);

- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 15);

- Kostenverlegung betreffend den Beschuldigten B._____ (Dispositiv-Ziffer 16);

- Kostenverlegung betreffend amtliche Verteidigungen (Dispositiv-Ziffer 17). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab vorzumerken.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Dem Beschuldigten A._____ wird im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit seinem Bruder, B._____, am 6. Februar 2009, um ca. 15.35, auf dem Trottoir unmittelbar vor dem Aufgang zur Notaufnahme des ...spitals C._____ an der …strasse … in … C._____ je einmal auf den Oberkörper des ihnen persönlich aus dem Drogenhandel bekannten Geschädigten, D._____, eingestochen zu haben. Der Beschuldigte A._____ habe dem Geschädigten mit einem Messer "…" (Klingenlänge ca. 10 cm) horizontal seitlich links in den Brust- kasten gestochen. Der Messerstich sei gegen das Herz gerichtet horizontal seit- lich links in den Brustkasten eingedrungen, habe die IV. Rippe durchtrennt, den linken Lungenflügel durchstossen, was zu einem Spannungspneumothorax ge- führt habe, den linken Zwerchfellnerv durchtrennt und sodann den Herzbeutel und Herzmuskel im Bereich der linken Hauptkammer durchstochen (Urk. HD 36 S. 3 f.). Weiter habe der Beschuldigte A._____ unmittelbar vor Verübung des

- 10 - genannten Messerstiches einen Kopfstoss gegen das Gesicht des Geschädigten D._____ verübt, wodurch dieser eine Nasenbeinfraktur erlitten habe. Hinsichtlich dieses letzteren Vorwurfs wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft - mangels Strafantrag - anlässlich der Hauptverhandlung der Antrag auf separate Verurtei- lung wegen Körperverletzung indessen fallen gelassen (Prot. I S. 13; Urk. 100 S. 29).

E. 3.1.1 Der Beschuldigte A._____ anerkennt im Wesentlichen, dass ihm der Geschädigte aus dem Drogenhandel bekannt sei. Zudem bestätigt er, dass es im Tatzeitpunkt zu einer Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gekommen sei. In der Folge habe sein Bruder, B._____, auf den Geschädigten eingestochen. Dieser Messerstich sei aber nicht geplant gewesen. Vielmehr habe B._____ aus Notwehr gehandelt. Der Beschuldigte A._____ bestreitet aber, dem Geschädigten einen Kopfstoss versetzt und in der Folge mit einem Messer auf den Geschädigten eingestochen und ihn dadurch verletzt zu haben (Urk. HD 3/10 S. 1 f. und 8 ff.; Urk. HD 3/11 S. 6 ff.; Urk. HD 3/13 S. 2; Urk. HD 3/14 S. 2 f.; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 125 S. 4 ff.).

E. 3.1.2 Zusammengefasst schilderte der Beschuldigte A._____ die Geschehnisse - letztlich - wie folgt: Er habe am 6. Februar 2009 zusammen mit seinem Bruder, B._____, auf das Tram gewartet, um nach Hause zu fahren, als sie gese- hen hätten, wie der Geschädigte zusammen mit einer anderen Person die Strasse herunter gekommen sei. Als er den Geschädigten gesehen habe, sei er über den Fussgängerstreifen auf ihn zugegangen. Er habe den Geschädigten gefragt, weshalb er die Drogen und das Geld gestohlen habe. Sie hätten sich dann gegenseitig beschimpft. Der Mann, welcher mit dem Geschädigten zusam- men gewesen sei, habe sodann eine Waffe gezogen. Der Geschädigte habe sich dazwischen gestellt, sodass der andere nicht auf ihn habe zielen können, und habe gesagt, er wolle ihn auf dieser Strasse nicht sehen. Er habe den Geschädig- ten dann an der linken Hand festgehalten und nicht mehr losgelassen. Plötzlich sei der Geschädigte zusammen gesunken (Urk. HD 3/10 S. 8 ff.; ebenso Urk. 3/11 S. 6 ff.).

- 11 -

E. 3.1.3 Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten A._____ in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze richtig dargestellt, nach welchen ein bestrittener Sachverhalt im Strafverfahren rechtsgenüglich erstellt werden kann (Urk. 100 S. 14 ff.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.3 Weiter hat die Vorinstanz ausführlich, sorgfältig und zutreffend die mass- geblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die etwas zur Sache aussagen konnten (Urk. 100 S. 17 ff.). Auch hierauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.4 Vorab bleibt festzuhalten, dass dem Geschädigten gemäss ärztlichem Befund des ...spitals C._____, …, vom 3. Juni 2009 am 6. Februar 2009 zwei Stichverletzungen zugefügt wurden. Zum einen erlitt er einen Messerstich vorne in die rechte Brustwand. Der Messerstich war ca. 10 cm tief und führte zur Durch- trennung der VI. Rippe, zur Verletzung des rechten Zwerchfelles, einer Leber- stichverletzung sowie eines Spannungspneumothorax rechts. Zum anderen erlitt der Geschädigte einen Messerstich seitlich in den linken Brustkasten. Dieser Messerstich war ca. 8 bis 10 cm tief und führte zur Durchtrennung der IV. Rippe, zur Durchstechung der Lunge links, zur Durchtrennung des Zwerchfellnervs links, zur Durchstechung des Herzbeutels und des Herzmuskels im Bereich der linken Hauptkammer sowie eines Spannungspneumothorax (Urk. HD 7/7).

E. 3.4.1 B._____, der Bruder des Beschuldigten A._____, führte während des Un- tersuchungsverfahrens sowie vor Vorinstanz aus, er habe dem Geschädigten eine Stichverletzung zugefügt. Er habe ein Mal auf der rechten Seite zugestochen. Von einem zweiten oder dritten Mal wisse er nichts (Urk. HD 4/3 S. 5; Urk. HD 4/8 S. 3; vgl. auch Urk. HD 4/13 S. 4 und Urk. HD 4/17 S. 2; Urk. 100 S. 12). Aufgrund dieses Geständnisses, das sich mit den Ausführungen des Geschädigten deckt, erachtete es die Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt, dass B._____ mit einem Messer in die rechte Brustwand des Geschädigten ein- stach (Urk. 100 S. 12). Diese Sachverhaltserstellung blieb unbestritten.

- 12 -

E. 3.4.2 Bestritten und nachstehend zu prüfen ist, ob der Beschuldigte A._____ dem Geschädigten die Stichverletzungen auf der linken Seite des Brustkastens zuge- fügt hat.

E. 3.5 Allseits unbestritten blieb, dass sich der Beschuldigte A._____ sowie der Geschädigte bereits vor der zur Diskussion stehenden Tat kannten. So wohnte der Geschädigte während einer Zeit lang beim Beschuldigten A._____. Zudem waren sie gemeinsam - zusammen mit B._____, dem Bruder des Beschuldigten A._____ - im Drogenhandel tätig (Urk. HD 3/10 S. 2 ff.; Urk. HD 3/13 S. 4 ff.). Der Geschädigte habe aber - ebenfalls unbestrittenermassen - den Beschuldigten A._____ kurz vor der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 6. Februar 2009 be- stohlen. Hierzu machte der Geschädigte geltend, er habe im Februar 2009 dem Beschuldigten A._____ 20 g Heroin gestohlen, welches er am Tag, als er nieder- gestochen worden sei, für Fr. 500.– verkauft habe (Urk. HD 5/13 S. 6). Der Beschuldigte A._____ führte seinerseits aus, der Geschädigte habe ihm am 5. Februar 2009 50 g Heroin und Fr. 3'000.– gestohlen (Urk. 3/10, S. 7 und 11).

E. 3.6 Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, dem Geschädigten - bevor dieser durch zwei Messerstiche verletzt wurde - einen Kopfstoss versetzt zu haben, weshalb der Geschädigten eine Nasenbeinfraktur erlitten habe (Urk. HD 36 S. 4). Zwar bleibt - wie die Vorinstanz zurecht festhält (Urk. 100 S. 29 f.) - zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mangels Strafantrag fallen liess. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist aber insofern relevant, als dadurch ersichtlich ist, von wem die tätliche Auseinandersetzung ausging.

E. 3.6.1 Der Geschädigte führte im Untersuchungsverfahren im Wesentlichen konstant aus, er habe den Beschuldigten A._____ und B._____ bei der Tramhal- testelle beim ...spital gesehen und habe so getan, als habe er sie nicht gesehen und sei weiter gelaufen. Plötzlich habe er gespürt, wie ihn jemand von Hinten am Oberarm gepackt habe. Als er sich umgedreht habe, um zu sehen, wer es sei, habe ihm der Beschuldigte A._____ einen Kopfstoss ver-

- 13 - passt, wodurch er zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte A._____ habe ihn mit der Stirn im Gesicht erwischt (Urk. HD 5/13 S. 8; ebenso Urk. HD 5/1 S. 7). Die Aussagen des Geschädigten erscheinen insgesamt - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 33) - glaubhaft. Sie sind schlüssig und erscheinen plausibel. So stimmt das Verletzungsbild mit seinen Aussagen überein, erlitt dieser doch nach- gewiesenermassen eine Nasenbeinfraktur (Urk. 7/7). Zudem ist es nachvoll- ziehbar, dass der Geschädigte durch die Wucht des Kopfstosses zu Boden fiel. Schliesslich stimmt diese Sachdarstellung auch insofern mit der Vorgeschichte der Beteiligten überein, wonach der Geschädigte den Beschuldigten A._____ be- stohlen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser erheblich enttäuscht und wütend über den Geschädigten gewesen sein muss. Damit erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass er unvermittelt auf den Geschädigten los ging und diesem einen Kopfstoss versetzte.

E. 3.6.2 B._____ machte hierzu in der polizeilichen Einvernahme vom

17. März 2009 geltend, der Geschädigte habe seinem Bruder einen Kopfstoss zugefügt (Urk. HD 4/3 S. 3). In der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2009 führte er allerdings aus, er könne sich an nichts erinnern, wobei hier - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 31) - zu bemerken ist, dass er diese Aussage machte, nachdem ihm sein Bruder zugerufen hatte, er (B._____) könne sich an nichts mehr erinnern (Urk. HD 3/8 S. 8). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Januar 2010 bekräftigte B._____ aber wieder, dass der Geschädigte den Kopfstoss ge- macht habe. Er lüge nicht, er habe es so gesehen, dass der Geschädigte den Kopfstoss verübt habe (Urk. HD 4/13 S. 7). Schliesslich relativierte er seine Aus- sage bezüglich des Kopfstosses anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

E. 3.6.3 Der Beschuldigte A._____ bestritt zunächst über ein Jahr lang, am

E. 3.6.4 Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten A._____, wonach der Geschädigte hochgesprungen sei und ihm einen Kopfstoss versetzt habe, unglaubhaft erscheinen. Vielmehr ist der über- zeugenden und durchwegs plausiblen Sachdarstellung des Geschädigten zu folgen, welche sich im Übrigen zwanglos mit den objektiven Umständen in Einklang bringen lässt: Namentlich deutet das Verletzungsbild - der Geschädigte erlitt einen Nasenbeinbruch, der Beschuldigte trug keine gravierenderen Ver- letzungen davon - klar darauf hin, dass eben der grössere Beschuldigte dem kleineren Geschädigte einen Kopfstoss versetzt hat. Es ist damit davon auszu-

- 16 - gehen, dass der Beschuldigte A._____ dem Geschädigten einen Kopfstoss versetzte, wodurch dieser einen Nasenbeinfraktur erlitt.

E. 3.7 Dem Beschuldigten A._____ wird sodann vorgeworfen, er habe mit einem Messer der Marke … seitlich links in den Brustkasten des Geschädigten gesto- chen und ihn dabei lebensgefährlich verletzt (Urk. HD 36 S. 3 f.).

E. 3.7.1 Der Geschädigte führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom

16. Februar 2009 zu den beiden Stichverletzungen aus, B._____ habe ihn mit ei- nem dunkelgrauen Schmetterlingsmesser auf der rechten Seite des Körpers ver- letzt. Er habe diesen Messerstich bewusst wahrgenommen. Es sei ihm schwarz vor den Augen geworden. Er habe versucht, dabei die Augen offen zu halten. Er habe gesehen, dass B'._____ ziemlich schockiert vor ihm mit dem Messer in der Hand gestanden sei (Urk. HD 5/1 S. 5 f. und S. 8). Den anderen Messerstich auf der linken Seite habe er nicht gross gespürt (Urk. HD 5/1 S. 5). Er habe nicht ge- sehen, dass der Beschuldigte A._____ ihn niedergestochen habe. Es müsse aber so gewesen sein, dass dieser auf ihn eingestochen habe, da B._____ auf seiner rechten Seite gestanden habe und so glaube er nicht, dass er ihn auch links hätte stechen können. Links sei nämlich der Beschuldigte A._____ gestanden und so sei er überzeugt, dass beide auf ihn eingestochen haben (Urk. HD 5/1 S. 9). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2009 führte er sodann aus, er habe gesehen, dass B._____ ihn mit einem grauen Schmetter- lingsmesser niedergestochen habe. Danach habe ihm A._____ einen Schlag auf den linken Oberkörper versetzt. In diesem Moment habe er diesen Schlag als ei- nen Faustschlag wahrgenommen. Erst im Spital habe er realisiert, dass dies auch ein Messerstich gewesen sei (Urk. HD 5/13 S. 8). Die Verteidigung macht geltend, der Geschädigte sei keine glaubwürdige Person. Dafür, dass er (der Geschädigte) sich um unsere Rechtsordnung foutiere, habe er selber das beste Beispiel abgegeben. Kaum sei er ausgeschafft worden, sei er wieder in C._____ beim Handeln mit Heroin erwischt und erneut verurteilt worden. Auch wenn nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass eine wenig glaub- würdige Person zu einem bestimmten Vorfall glaubhafte Aussagen machen könne, sei ein solcher Schluss in diesem Verfahren falsch. Dies habe seinen

- 17 - Grund einmal darin, dass der Geschädigte keinen Respekt vor unserer Rechts- ordnung habe. Eine gegen ihn erfolgte Verurteilung liesse ihn völlig unbeein- druckt. Genauso wenig dürfe der Geschädigte von der Strafandrohung nach Art. 303 und Art. 305 StGB beeindruckt gewesen sein, als er mit seinen Aussagen den Beschuldigten belastet habe (Urk. 126 S. 2 f.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sofern sich - wie im vorliegenden Fall - die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten stützt, sind die Depositionen der Befragten frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkennt- nissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (inhaltliche und strukturelle Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). Die Aussagen des Geschädigten sind - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 18 ff.) und entgegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 3 ff.) - insgesamt als glaubhaft zu werten. Es ist nachvollziehbar, dass der Geschädigte - nachdem ihm der Beschuldigte A._____ einen Kopfstoss verpasst hatte und er von B._____ niedergestochen worden war - den zweiten Messerstich nicht mehr bewusst als solchen wahr- nahm. Indem der Geschädigte ausführte, es müsse so gewesen sein, dass ihn der Beschuldigte A._____ ebenfalls niedergestochen habe, gibt er sich nicht lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen hin. Vielmehr führte der Geschä- digte aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der Positionen, wie sich die Beteiligten gegenüber standen, aus, er sei überzeugt, dass beide auf ihn eingestochen hätten. Diese Einschätzung erscheint erlebt und nicht lediglich seiner Phantasie

- 18 - entsprungen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb er so aussagen sollte, wenn es ihm lediglich darum gehen würde, den Beschuldigten A._____ - unge- rechtfertigterweise - zu belasten. In einem solchen Fall hätte er wohl konkretere Angaben gemacht und insbesondere ausgesagt, er hätte den Beschuldigten A._____ ein Messer führen sehen. Er machte aber in allen Einvernahmen klar geltend, er habe zwar nicht gesehen, wer ihn das zweite Mal gestochen habe, führte aber stets aus, dass ihn beide Beschuldigten mit dem Messer gestochen haben müssten. Dieses Aussageverhalten wirkt authentisch. Schliesslich machte der Geschädigte klar und detailliert geltend, dass ihm der Beschuldigte A._____ einen Schlag auf den linken Oberkörper versetzt habe. Dass er diesen Messer- stich als Faustschlag wahr genommen hatte, erscheint - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 19) - durchaus plausibel und nachvollziehbar, insbesondere da auf- grund der erheblichen Verletzungen, die der Geschädigte erlitt, davon auszu- gehen ist, dass der Messerstich mit grosser Wucht ausgeübt wurde. Nach dem Gesagten stellen die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ein klares und gewichtiges Indiz dar, dass der zweite Messerstich in den linken Brust- kasten des Geschädigten durch den Beschuldigten A._____ ausgeführt wurde.

E. 3.7.2 B._____ führte im Untersuchungsverfahren - nachdem er zunächst die ihm vorgeworfene Tat abstritt (Urk. HD 4/1 und Urk. HD 4/2) - anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2009 klar aus, er habe ein einziges Mal auf den Geschädigten eingestochen (Urk. HD 4/3 S. 5), bzw. machte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. März 2009 geltend, er habe ein Mal gestochen, von einem zweiten oder dritten Mal wisse er nichts (Urk. 4/8 S. 3). Zwar bestritt er sodann anlässlich der Konfrontationseinvernahme - und damit in Anwesenheit des Beschuldigten A._____ - vom 20. Mai 2009, etwas mit dem Vor- fall vom 6. Februar 2009 zu tun zu haben (Urk. HD 4/9 S. 7). Ebenso stellte er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2009 die ihm vorgeworfene Tat in Ab- rede und machte geltend, er sei am 6. Februar 2009 in E._____ [Staat in Europa] gewesen (Urk. HD 4/10 S. 1). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

13. Januar 2010 räumte er sodann wieder ein, auf den Geschädigten eingestochen zu haben, wobei er auf die Frage, wie viel er zugestochen habe,

- 19 - nunmehr geltend machte, er wisse das wirklich nicht. In seinem Kopf sei nur, dass er ihn an dem Arm habe treffen wollen, mit der er die Pistole ergriffen habe. Wenn ihm bewusst gewesen wäre, wie schwer er ihn verletzt habe, hätte er die Schweiz verlassen, er habe ja genug Zeit dazu gehabt (Urk. 4/13 S. 6). Ebenso führte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. März 2010 aus, er ha- be in der rechten Hand des Geschädigten die Pistole gesehen und seine Absicht sei es gewesen, ihm mit dem Messer irgendwo dort zu erwischen (Urk. 4/15 S. 8). Schliesslich führte er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. Au- gust 2010 auf die Frage, ob er ein- oder zweimal zugestochen habe, aus, er kön- ne das so nicht sagen, er sei in jenem Moment nicht in einer normalen Verfas- sung gewesen. Er wisse, dass er rechts von ihm gestanden habe, als er auf ihn eingestochen habe, als er gesehen habe, dass er eine Waffe genommen habe (Urk. HD 4/17 S. 2). Es kann - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 22 f.) - festgehalten werden, dass die Aussagen von B._____ grundsätzlich glaubhaft erscheinen. Indem er einen Messerstich auf die rechte Seite des Geschädigten zugab, belastete er sich erheblich. Hätte er auch den zweiten Messerstich ausgeführt, erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen bestreiten sollte, zumal er durch das Abstrei- ten sein Bruder massiv belastet. Dass er aber den Beschuldigten A._____ ohne Grund derart massiv belasten würde, erschiene höchst fraglich, hat er doch selber ausgeführt, Angst vor seinem Bruder zu haben (vgl. Urk. HD 4/13 S. 9). Ent- sprechend erscheint es durchaus plausibel und lebensnah, dass er - wie erwähnt

- bestreitet, einen zweiten Messerstich ausgeführt zu haben und gleichzeitig offen lässt, wie der zweite Messerstich zustande kam. Weiter bleibt zu beachten, dass B._____ zwar in den letzten Einvernahmen nicht mehr in der selben Deutlichkeit wie in den vorangehenden Befragungen ausführte, dass er nur einmal zugestochen habe. Er machte aber stets geltend, dass er den rechten Arm des Geschädigten habe treffen wollen, mit welchem dieser die Pistole ergriffen habe. Damit ist ersichtlich, dass er nur auf die rechte Seite des Geschädigten eingestochen habe. Ein weiterer Messerstich, den er auch auf die linke Seite des Geschädigten ausgeübt haben sollte, machte er nie geltend und lässt sich - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 23) - nicht in diese Schilderungen hineininterpretieren.

- 20 - Nach dem Gesagten und gemäss vorinstanzlichem Urteil ist erstellt, dass B._____ einmal auf die rechte Seite des Geschädigten eingestochen hat. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er auch ein zweites Mal auf den Geschädig- ten eingestochen hatte. Da der Geschädigte zwei Stichverletzungen aufweist und nicht ersichtlich ist, dass diese Verletzung von einem Dritten verursacht worden sein könnte, was im Übrigen nicht einmal der Beschuldigte A._____ geltend macht, besteht der begründete Verdacht, dass diese zweite Stichverletzung auf der linken Seite des Brustkastens des Geschädigten durch den Beschuldigten A._____ verursacht wurde.

E. 3.7.3 Bezüglich der Messerstiche machte der Beschuldigte A._____ anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2010 geltend - nachdem er, wie gesehen, zunächst über ein Jahr lang bestritten hatte, überhaupt anwesend gewesen zu sein -, er habe nicht gesehen, was B._____ gemacht habe. Er habe nur gesehen, wie der Geschädigte zu Boden gegangen sei (Urk. 3/10 S. 9). Demge- genüber führte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. März 2010 zur Begründung, weshalb der Geschädigte zwei Messerstiche erlitten hatte, aus, B._____ habe zwei Handbewegungen gemacht. Somit habe er (B._____) zweimal getroffen. Er (A._____) wisse nicht, wie er es sonst erklären könne. Er habe aber nicht gesehen, wie sein Bruder zwei Stichbewegungen ausgeführte habe (Urk. HD 3/11 S. 8). Vorab kann - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 26) - festgehalten werden, dass die letztlichen Aussagen des Beschuldigten A._____ bezüglich der beiden Ver- letzungen des Geschädigten durch zwei Messerstiche lückenhaft und unpräzise sind. Zwar vermochte er noch zu den Ereignissen kurz vor dem Kopfstoss und dem Messerstich detaillierte Ausführungen machen. So führte er beispielsweise aus, dass der unbekannte Begleiter des Geschädigten eine Waffe gezogen habe und daraufhin der Geschädigte sich dazwischen gestellt habe, sodass der andere nicht auf ihn - den Beschuldigten A._____ - habe zielen können, und gesagt habe, er (der Geschädigte) wolle ihn auf dieser Strasse nicht sehen (Urk. HD 3/10 S. 8). Weiter machte der Beschuldigte A._____ geltend, er habe den Geschädigten an der linken Hand festgehalten und nicht mehr losgelassen. Er habe die linke Hand

- 21 - gehalten, da diese näher bei ihm gewesen sei, denn die rechte Hand habe er hin- ter dem Rücken gehabt (Urk. HD 3/10 S. 8 f.). Dann aber gab der Beschuldigte A._____ lediglich zu Protokoll, dass der Geschädigte zusammen gesunken und er weggegangen sei. Er habe nicht gesehen, dass B._____ auf den Geschädigten eingestochen habe (Urk. HD 3/10 S. 9). Es ist durchaus davon auszugehen, dass sich die gesamte Auseinandersetzung sehr schnell abspielte, sodass nur wenig Zeit zur Verfügung stand, um das Geschehen wahrzunehmen und sich einprägen zu können. Wie vorstehend aber aufgezeigt, hat der Beschuldigte die Art und Weise, wie er die Ereignisse schilderte, abrupt geändert, als er über die inkrimi- nierten Handlungen berichtete. Waren seine Schilderungen zuvor noch ausführ- lich und detailliert, will er sodann nicht mehr genau schildern können, wie der Ge- schädigte verletzt wurde, obwohl dieser direkt - hat er ihn doch gemäss seinen Angaben an der Hand bzw. am Arm festgehalten - vor ihm stand und B._____ sich unmittelbar neben ihm befand (Urk. HD 3/12; vgl. ebenso Urk. HD 4/14). Auf- grund dieses Bruchs in der Sachdarstellung erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten A._____ zum Kerngeschehen insgesamt konstruiert und nicht er- lebt. Die Ausführungen des Beschuldigten A._____ sind zudem in sich widersprüch- lich. So führte er zunächst aus, er habe nicht gesehen, was B._____ gemacht habe. In der Folge beschuldigte er aber seinen Bruder, beide Stichver- letzungen begangen zu haben, da B._____ zwei Handbewegungen gemacht ha- be, führte dann aber sogleich aus, er habe nicht gesehen, ob sein Bruder zwei Stichbewegungen gemacht habe. Sodann wirkt die Sachdarstellung des Beschuldigten A._____, wonach er nicht gesehen habe, dass B._____ zugestochen habe, unglaubhaft und konstruiert. Gemäss dem ärztlichen Befund des ...spitals C._____, …, vom 3. Juni 2009 erlitt der Geschädigte am 6. Februar 2009 einen Messerstich von vorne in die rechte Brustwand und einen Messerstich seitlich in den linken Brustkasten des Geschä- digten. Der zweite Messerstich in die linke Seite des Geschädigten musste mit ei- ner erheblichen Wucht erfolgen. So war der Messerstich ca. 8 bis 10 cm tief und führte zur Durchtrennung der IV. Rippe, zur Durchstechung der Lunge links, zur

- 22 - Durchtrennung des Zwerchfellnervs links, zur Durchstechung des Herzbeutels sowie des Herzmuskels im Bereich der linken Hauptkammer und führte zu einem Spannungspneumothorax (Urk. HD 7/7). Bei der genannten Auseinandersetzung stand der Beschuldigte A._____ - unbestrittenermassen - rechts neben B._____ und gegenüber dem Geschädigten. Aufgrund dieser Positionen hätte der Be- schuldigte A._____ bemerken müssen, wenn B._____ mit einem Messer den Ge- schädigten seitlich in den linken Brustkasten gestochen hätte. Eine solche Stich- bewegung hätte für den Beschuldigten A._____ umso augenfälliger sein müssen, da er den Geschädigten an der linken Hand bzw. am linken Arm festgehalten hat und damit unmittelbar vor diesem stand. Es erscheint schliesslich fraglich, ob B._____ überhaupt eine solche Stichbewe- gung in die linke Seite des Geschädigten hätte ausführen können, da der Be- schuldigte A._____ - gemäss seinen Angaben - den Geschädigten an der linken Hand bzw. am linken Arm gehalten habe, was auch der Geschädigte bestätigte. Durch das Halten der Hand bzw. des Arms des Geschädigten hat aber der Beschuldigte A._____ wohl verunmöglicht, dass B._____ eine derartige Stichbewegung seitlich in den linken Brustkasten des Geschädigten hätte aus- führen können. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden. Die ent- sprechenden Ausführungen des Beschuldigten A._____ wirken insgesamt konstruiert und unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um Schutzbehauptungen handelt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

E. 3.7.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Februar 2009 konnte beim Beschuldigten A._____ ein schwarzes, einhändig bedienbares Klappmesser der Marke … sichergestellt werden (Urk. HD 19/3 S. 3). Dieses Messer weist eine Klingenlänge von über 9 cm sowie einem Griff von mehr als 13 cm Läng auf (Urk. HD 2/3 S. 2; vgl. Urk. HD 77). Nach der Sicherstellung untersuchte die Kriminal- technische Abteilung der Kantonspolizei Zürich die Messerklinge mit einem Vor- test mittels Hemastix auf menschliches Blut. Dieser Test verlief positiv (Urk. HD 9/1; Urk. HD 1/4 S. 12). Ein DNA-Profil konnte in der Folge allerdings nicht erstellt werden (Urk. HD 9/4 S. 3; Urk. HD 1/4 S. 12).

- 23 - Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 18. Februar 2009 aus, er habe das in seiner Wohnung aufgefundene Klapp- messer seit 5 Jahren immer dabei. Er habe es auch am 5. Februar 2009 auf sich getragen, wobei er allerdings geltend machte, sich zu diesem Zeitpunkt in F._____ [Staat in Europa] aufgehalten zu haben (Urk. HD 3/1 S. 10). Auch an- lässlich der Hafteinvernahme vom 19. Februar 2009 bestätigte er, das Klappmes- ser seit sehr langer Zeit immer dabei gehabt zu haben. Er habe es auch am 6. Februar 2009 auf sich getragen (Urk. HD 3/2 S. 6). Diese Sachdarstellung änder- te allerdings, als er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2009 gefragt wurde, wie er sich erklären könne, weshalb das Messer bei einem Vortest positiv auf Blut reagiert habe. Hierzu meinte er dann, er müsse nichts erklären, es könne nicht sein, das es dort Blutspuren gebe (Urk. HD 3/3 S. 4). Schliesslich - als er auch zugab, am 6. Februar 2009 mit dem Geschädigten eine Auseinandersetzung gehabt zu haben -führte der Beschuldigte A._____ anlässlich der staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 4. März 2010 aus, er habe das durch die Polizei sicher- gestellte Messer bereits seit zwei bis drei Jahren gehabt. Beim Vorfall vom

E. 3.7.5 Die Vorinstanz hat beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) ein Gutachten eingeholt zur Frage, ob davon ausgegangen werden könne, dass die durch den Geschädigten erlittenen Stichwunden von einer Person zuge-

- 24 - fügt worden seien, oder ob eher davon auszugehen sei, dass dafür zwei Personen verantwortlich seien (Urk. 62 S. 1 f.). Das IRM führte hierzu aus, es sei aus der rechtsmedizinischen Erfahrung bekannt, dass körperliche Auseinander- setzungen hochdynamische Geschehen sein können. Es sei daher häufig nicht möglich, allein aufgrund von vorgelegenen Verletzungen auf einen konkreten Ereignishergang zu schliessen. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen würden keine konkrete Aussagen darüber erlauben, ob der Geschädigte die bei ihm fest- gestellten Messerstichverletzungen von einem oder von beiden Beschuldigten erlitten habe (Urk. 67). Inwiefern dieses Gutachten den Beschuldigten A._____ entlaste, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 126 S. 5), ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht näher dargelegt. So lässt das Gutachten gerade offen, ob die Messerstiche durch eine oder zwei Per- sonen ausgeübt wurden.

E. 3.8 Sowohl der Beschuldigte A._____ als auch B._____ machen geltend, dass der Geschädigte in Begleitung einer männlichen Person gewesen sei. Zudem seien der Geschädigte bzw. sein Begleiter bewaffnet gewesen und hätten sie (A._____ als B._____) damit bedroht (Urk. HD 3/10 S. 8; Urk. HD 3/11 S. 6; Urk. HD 4/3 S. 3; Urk. HD 4/13 S. 4). Diesen Ausführungen stehen einerseits die Aussagen des Geschädigten (Urk. HD 5/13 S. 8 ff.) sowie andererseits jene eines unbeteiligten Zeugen entgegen (Urk. HD 6/3).

E. 3.8.1 In Bezug auf die Frage, ob der Geschädigte oder eine angebliche weitere Person eine Waffe auf sich trug, machte der Beschuldigte A._____ geltend, der Begleiter des Geschädigten habe eine Waffe gezogen. Darauf habe sich der Geschädigte dazwischen gestellt und gesagt, er wolle ihn - den Beschuldigten - auf dieser Strasse nicht sehen. Der Geschädigte habe sich so dazwischen gestellt, dass der andere nicht auf ihn habe zielen können und habe hinter sich gegriffen (Urk. HD 3/10. S. 8). In einer weiteren Einvernahme machte er zudem geltend, der Geschädigte habe versucht, auch eine Waffe zu ziehen. Ob es ihm gelungen sei, eine Waffe zu ziehen, wisse er nicht. Er habe aber gesehen, wie er nach hinten zu seiner Tasche gegriffen habe (Urk. HD 3/11 S. 6). Demgegenüber führte B._____ aus, der Geschädigte habe - nachdem er dem Beschuldigten

- 25 - A._____ einen Kopfstoss versetzt habe - aus seiner Tasche eine Pistole heraus genommen (Urk. HD 4/3 S. 3 und S. 5; ebenso Urk. HD 4/13 S. 4). Der Begleiter des Geschädigten habe etwas in seinem Ärmel versteckt gehalten. Er könne aber nicht sagen, was es gewesen sei (Urk. HD 4/3 S. 7). In einer späteren Einver- nahme machte er sodann geltend, als er den Geschädigten und sein Begleiter auf der anderen Strassenseite entdeckt habe, habe er gesehen, wie der Andere irgend etwas in der Hand versteckt gehalten habe (Urk. 4/15 S. 6). Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen ersichtlich ist, wider- sprechen sich der Beschuldigte A._____ und B._____ in den wesentlichsten Punkten, namentlich wer von den beiden anderen Personen eine Waffe auf sich getragen habe und dementsprechend von welcher Person eine Gefahr ausge- gangen sei. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 100 S. 34 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten A._____ und B._____ erscheinen un- glaubhaft und konstruiert. Damit ist - mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um Schutzbehauptungen handelt, weshalb ihnen nicht gefolgt werden kann. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te A._____ nie konkret geltend gemacht hat, dass er beim Geschädigten eine Waffe gesehen bzw. dass er sich von ihm im Zeitpunkt des Messerstichs bedroht gefühlt habe. Dementsprechend kann er auch keine Notwehrsituation geltend machen, als er auf den Geschädigten einstach.

E. 3.8.2 Zur Frage, ob der Geschädigte im Tatzeitpunkt von einer unbekannten Person begleitet wurde, kann ebenfalls auf die ausführlichen und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So fällt vorab - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 36) - auf, dass der Beschuldigte A._____ sowie sein Bruder B._____ den angeblichen Begleiter des Geschädigten unterschiedlich beschrieben. So decken sich ihre Schilderungen weder in Bezug auf die Grösse des Begleiters noch auf die von ihm getragene Kleidung (vgl. Urk. 100 S. 36). Aufgrund dieser Widersprüche bzw. Unstimmig- keiten in doch zentralen Punkten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten

- 26 - konstruiert und nicht glaubhaft. Es muss vermutet werden, dass diese blosse Schutzbehauptungen darstellen und dass folglich die beschriebene Person gar nicht existierte. Sodann sind die entsprechenden Aussagen des unbeteiligten Zeugen zu berück- sichtigen. Dieser führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vor der Staatsanwalt- schaft vom 5. November 2009 aus, er sei an jenem Nachmittag vor dem Eingang des ...spitales gewesen. Plötzlich habe er einen lauten Ausruf eines Mannes ge- hört. Er habe automatisch in dessen Richtung geschaut. Beim Trottoir bei der … vor dem Fussgängerstreifen habe er gesehen, wie ein junger Mann rücklings zu Boden gefallen sei. Gleichzeitig hab er gesehen, wie zwei Personen in Richtung … die …strasse hinunter gerannt seien. Er sei davon ausgegangen, die zu Boden fallende Person sei niedergeschlagen worden und die beiden anderen Personen würden flüchten. Für den ersten, den kleineren der beiden, habe dies offenbar zugetroffen. Der Andere sei dann aber zurück zum Niedergeschlagenen gekehrt. Der Verletzte und die zurückgekehrte Person hätten sich dann unterhalten. Der Verletzte sei dann wieder aufgestanden und sei mit dem anderen zusammen in Richtung des ...spitals gekommen. Er habe nicht beurteilen können, welche Rolle der zweite gespielt habe. Ein Freund oder Kollege sei es seiner Einschätzung nach nicht gewesen, jedenfalls habe er dem Opfer nicht geholfen, was er sehr seltsam gefunden habe. Der Verletzte habe sich dann durch den Haupteingang ins Spital begeben. Der andere habe sich dann entfernt, wobei er mit dem Handy telefoniert habe (Urk. 6/3 S. 2 f.). Der Zeuge führte weiter aus, beim Geschädigten habe er keine weitere Person gesehen. In dem Moment, als der Geschädigte zu Boden gefallen sei, sei er alleine gewesen (Urk. 6/3 S. 3). Die Aussagen des Zeugen wirken - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 40 f.) - glaub- haft und erlebt. Auf seine detaillierten Ausführungen kann damit grundsätzlich abgestellt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Geschädigte im Zeit- punkt, als er zu Boden fiel, alleine war. Wäre der Geschädigte, wie dies der Beschuldigte A._____ zu Protokoll gab, von einer weiteren Person begleitet wor- den, die im Moment der Messerstiche unmittelbar neben diesem gestanden hätte, hätte dies der Zeuge zweifelsohne wahrnehmen müssen.

- 27 - Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass auch der Geschädigte nie einen Begleiter erwähnte, der während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten A._____ und dessen Bruder unmittelbar daneben gestanden hätte. Vielmehr machte er geltend, dass niemand in der Nähe gewesen sei, den er gekannt habe (Urk. 5/13 S. 9). Damit stimmt die Sachdarstellung des Geschädigten insofern mit jener des Zeugen überein, als dass beide ausgesagt haben, der Geschädigte sei im Zeitpunkt des Messerstichs alleine und damit nicht in Begleitung einer Person gewesen, die unmittelbar neben den beteiligten Personen gestanden hätte. Nach dem Gesagten kann - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 42) - zwar nicht aus- geschlossen werden, dass in der Nähe eine weitere Person gewesen ist, die der Geschädigte kannte. Es kann aber zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Angriffs gegen den Geschädigten keine vierte Person unmittelbar neben diesem stand. Dementsprechend waren nur drei Personen am Geschehen beteiligt.

E. 3.9 Gemäss dem vorstehend Gesagten, insbesondere unter Würdigung sämtli- cher Depositionen der beteiligten Personen und unter Berücksichtigung der weite- ren Indizien, ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Er- eignisse so zugetragen haben, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind. Damit ist - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 45 f.) - insbesondere erstellt, dass der Be- schuldigte A._____ mit einem Messer seitlich links in den Brustkasten des Ge- schädigten stach. Zudem ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass keine Gefahr vom Geschädigten ausging, sodass sich der Beschuldigte A._____ hätte dagegen wehren müssen.

E. 3.10 Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tat- bestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen ledig-

- 28 - lich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

4. Rechtliche Würdigung

E. 4 März 2010. So führte er aus, er habe zum Kopfstoss gewisse Fragezeichen. Er habe eine solche Bewegung vom Geschädigten gesehen. Es sei auch möglich, dass sein Bruder diese Bewegung erwidert habe und ihm auch einen Kopfstoss gegeben habe (Urk. HD 4/15 S. 6 f.). Die Aussagen von B._____ sind nicht konstant und wirken konstruiert. Mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 32) muss davon ausgegangen werden, dass B._____ versucht war, durch seine Aussagen seinen Bruder möglichst zu entlasten. So

- 14 - fällt insbesondere auf, dass er sein Aussageverhalten abrupt änderte, als während der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2009 der Beschuldigte A._____ ihm zurief, er (B._____) könne sich an nichts mehr erinnern. Diese Kehrtwende im Aussageverhalten ergibt aber keinen Sinn. Hätte er tatsäch- lich gesehen, dass - wie er noch in der vorangehenden Einvernahme aussagte - der Geschädigte seinem Bruder einen Kopfstoss versetzt habe, so erscheint es in keiner Weise ersichtlich, weshalb er diese Aussage nicht bekräftigte, um dadurch seinen Bruder zu entlasten. Vielmehr gehorchte er aber seinem Bruder und erklärte, er könne sich an nichts mehr erinnern. Nachdem aber B._____ schliess- lich seine bisherigen Aussagen relativierte, indem er ausführte, er habe bezüglich des Kopfstosses gewisse Fragezeichen, stellte er die Sachdarstellung des Be- schuldigten A._____ erheblich in Frage.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten A._____ als vorsätzli- chen Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 100 S. 46 ff.).

E. 4.2 Nach Art. 111 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 112 ff. StGB zutreffen. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 111 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Bundesgerichtsentscheid 6B_180/2011 vom 5. April 2012, E. 2.1.1, mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist damit, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 125 IV 242 E. 3c). Eventualvorsatz kann etwa angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Ver- haltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent-

- 29 - schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012, E. 2.1.3, mit Hinweisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).

E. 4.3 Wie dem ärztlichen Befund des ...spitals C._____, …, vom 3. Juni 2009 ent- nommen werden kann, führten beide Messerstiche zu lebensgefährlichen Verlet- zungen. Der Geschädigte überlebte diese Verletzungen dank der notfallmässig durchgeführten Operation (Urk. 7/7). Er konnte am 26. Februar 2009 aus dem Spital entlassen werden (Urk. 7/4). Damit liegt - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S.

47) - keine vollendete vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB vor. Zu Prüfen bleibt demnach, ob der Beschuldigte A._____ sich der versuchten vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldigt gemacht hat.

E. 4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bereits bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzli- che Tötung erkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom

28. Februar 2011 E. 3.2, Tatwaffe war ein Messer mit einer Klingenlänge von

E. 4.5 Wie dem ärztlichen Befund des ...spitals C._____, …, vom 3. Juni 2009 entnommen werden kann, erlitt der Geschädigte - unter anderem - den durch den Beschuldigten A._____ verursachten Messerstich seitlich in den linken Brustkasten. Die Stichtiefe betrug ca. 8 bis 10 cm. Durch diesen Messerstich wur- de der Geschädigte lebensgefährlich verletzt. Insbesondere wurde die IV. Rippe durchtrennt, die Lunge links durchstochen, was zu einem Spannungspneumotho- rax führte, der Zwerchfellnerv links durchtrennt und der Herzbeutel sowie der Herzmuskel im Bereich der linken Hauptkammer durchstochen (Urk. HD 7/7).

E. 4.5.1 Diesen Verletzungen zufolge übte der Beschuldigte A._____ massive Ge- walt gegen den Geschädigten aus. Mit erheblicher Wucht muss er in unmittelbarer Nähe des Herzes auf den Geschädigten eingestochen haben. Hierzu verwendete er - gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt - ein einhändig bedienbares Klappmesser, das eine Klingenlänge von über 9 cm sowie einem Griff von mehr als 13 cm Länge aufweist. Aufgrund der erheblichen Intensität des Messerstichs in die Richtung des Herzes und unter Berücksichtigung der langen Messerklinge ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, ohne Weiteres als hoch einzustufen. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass eine Verlet- zung des Herzens tödlich enden kann. Dies war dem Beschuldigten A._____

- 31 - auch durchaus bewusst, führte er doch selber auf die Frage, was passieren kön- ne, wenn man einem Menschen durch Messerstiche in den Oberkörper verletze, aus, je nach Schicksal, der eine sterbe, der andere überlebe (Urk. HD3/2 S. 9).

E. 4.5.2 Indem der Beschuldigte A._____ dem Geschädigten mittels eines Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm einen Stich in unmittelbare Nähe in die linke Brustseite versetzte, nahm er mithin den Tod des Geschädigten in Kauf. Damit steht zweifelsfrei fest, dass er mit Eventualvorsatz - und damit gleichwohl vor- sätzlich - gemäss Art. 111 StGB gehandelt hat.

E. 4.6 Es wurde weder geltend gemacht noch ist dies aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich, dass ein Tatbestand gemäss Art. 112 ff. StGB in Betracht fällt. Hierzu kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 50 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.7 Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Beschuldigte A._____ in unmittelbarer Nähe zum Herz auf den Geschädigten ein- gestochen hatte und diesen dadurch lebensgefährlich verletzte. Dass der Geschädigte diesen Messerstich überlebte, hing letztlich vom Zufall ab. Dement- sprechend hat sich der Beschuldigte A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG, der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a Aug i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG mit einer Freiheits- strafe von 9 ½ Jahren bestraft (Urk. 100 S. 74). 5.2. Die Vorinstanz ging - ausgehend von der vorsätzlichen Tötung als schwerste Straftat (Art. 49 Abs. 1 StGB) - zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen

- 32 - zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 111 StGB). Da mit den 20 Jah- ren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten A._____ begangenen Delikte der Strafrahmen nicht - auch nicht theoretisch - gegen oben geöffnet. Zudem erscheint vorliegend eine Milderung der Strafe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, nicht angezeigt. Damit sind - neben der Deliktsmehrheit - auch der Versuch und eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit im vorliegenden Fall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen. 5.3. Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig dargestellt (Urk. 100 S. 56 f.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auch auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 5.4. Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung 5.4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte A._____ ohne erkennbare Hemmschwelle oder Skrupel auf das un- bewaffnete und durch das Überraschungsmoment als wehrlos zu bezeichnende Opfer eingestochen habe, unmittelbar nachdem der Beschuldigte B._____ zuge- stochen habe. Der Beschuldigte A._____ habe mit grossen Wucht zugestochen. Nur aufgrund des glücklichen Umstandes, dass der Geschädigte unmittelbar vor dem Eingang zur Notaufnahme des ...spitals niedergestochen worden sei und somit unmittelbar nach der Tat die medizinische Notversorgung erfahren habe, habe er überlebt. Diesen Umstand könne sich der Beschuldigte A._____ jedoch nicht gross anrechnen lassen, da auszuschliessen sei, dass er den Geschädigten bewusst vor dem Spital niedergestochen habe (Urk. 100 S. 58). Den Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Der Beschuldigte A._____ ist gewissenlos und brutal gegen den Geschädigten vorgegangen. Aufgrund der le- bensgefährlichen Verletzungen, die der Geschädigte erlitt, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er ein Messer, welches doch eine Klingen- länge von ca. 9 cm aufwies, mit grosser Wucht in den Oberkörper des Geschädig-

- 33 - ten rammte. Indem er zudem in Richtung des Herzes zustach und die Tat sowohl am helllichten Tag als auch in der Öffentlichkeit ausübte, offenbarte er um so mehr seine Entschlossenheit zur Tatbegehung, seine Geringschätzung vor dem Leben anderer und seine kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden für das mutmasslich vollendete Delikt ist im Ergeb- nis im Bereich von mittelschwer anzusiedeln. 5.4.2. In Bezug auf den Umstand, dass es lediglich beim Versuch blieb, führte die Vorinstanz aus, es sei nicht mehr in der Macht des Beschuldigten gelegen, den Tod des Geschädigten zu verhindern. Es sei lediglich dem glücklichen Umstand zuzuschreiben, dass der Geschädigte sich vor der Notaufnahme befunden habe. Dass er nicht gestorben sei, rechtfertige damit nur eine geringe Minderung der Strafe (Urk. 100 S. 60). Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein ande- res Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag / Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, ver- schuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch - und davon ist hier ohne Weiteres auszugehen - als verschuldensunabhängige Tat- komponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe des- sen Verschulden unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zugunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausge- hend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom subjektiven Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des

- 34 - Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5 unter Verweis auf BGE 121 IV 49 Erwägung 1b). Wie dem ärztlichen Befund des ...spitals C._____ vom 3. Juni 2009 zu entnehmen ist, hat es sich bei beiden Messerstichen um lebensgefährliche Verletzungen ge- handelt. Der Geschädigte habe sich beim Eintritt auf der Notfallstation in akuter Lebensgefahr befunden. Die akute Lebensgefahr habe durch die Einlage von Drainage-Schläuchen in den Brustkasten beidseitig primär abgewendet werden können. Zudem habe durch eine notfallmässige Operation am Brustkasten links mit Versorgung der Herzverletzung eine weitere, drohende lebensgefährliche Verschlechterung rechtzeitig abgewendet werden können (Urk. HD 7/7). Damit hing es - mit der Vorinstanz - lediglich vom Zufall ab, dass der Geschädigte auf- grund der örtlichen Nähe des Tatorts zum ...spital derart schnell medizinisch versorgt und notfallmässig operiert werden konnte, sodass schluss- endlich der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ - gemäss erstelltem Sachverhalt - nicht nur alles nach seinen Vorstellungen zur Tatbestandsverwirkli- chung Erforderliche getan hat, sondern auch im Anschluss an seine Tathandlun- gen nichts unternahm, um den möglichen Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs abzuwenden. So führte der Beschuldigte A._____ selber aus, er sei davon gerannt, als der Geschädigte zusammen gesunken sei. In diesem Zusammen- hang ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte nur einmal zugestochen hat. Als Folge der Tat des Beschuldigte A._____ hatte der Geschädigte nach der Ope- ration während 20 Tagen in Spitalpflege zu verbleiben (Urk. HD 7/7 S. 1), und es ist hoch wahrscheinlich, dass der linke Zwerchfellnerv seine Funktion auch län- gerfristig nicht mehr wunschgemäss erlangen wird, was im fortgeschrittenen Alter zu einer gewissen Kurzatmigkeit führen könnte (Urk. HD 7/7 S. 3). Der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, rechtfertigt - mit der Vorinstanz - nur eine leichte Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tat- schwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe.

- 35 - 5.4.3. In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte A._____ die Tat zwar nicht direkt, jedoch eventualvorsätzlich begangen habe. Sein primäres Ziel sei es wohl nicht gewesen, den Geschädigten umzubringen. Er habe aber kaltblütig und mitten auf der Strasse am helllichten Tag gehandelt. Die Tat könne - da sie wohl damit in Zusammenhang stehen dürfe, dass der Geschä- digte unerlaubterweise Heroin aus dem Zimmer des Beschuldigten A._____ mit- genommen habe - als Abrechnung bezeichnet werden, was als verwerflich zu würdigen sei (Urk. 100 S. 58 f.). Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Der Beschuldigte A._____ hat aus niederen egoistischen Beweggründen gehandelt. Ohne dass eine Bedrohung oder eine Gefahr von Seiten des Geschädigten aus- ging, stach er auf den wehrlosen und bereits durch den von B._____ ausgeführ- ten Messerstich lebensgefährlich verletzten Geschädigten ein. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Delikt um eine Abrechnung handelt, da der Geschädigte kurz vor der Tat Betäu- bungsmittel aus der Wohnung des Beschuldigten A._____ stahl. Entsprechend ist die Tat als höchst verwerflich zu werten. Dies rechtfertig vorliegend - mit der Vorinstanz - eine leichte Erhöhung der nach Bewertung der objektiven Tat- schwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ sind detailliert und zutreffend, weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 100 S. 59 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung des Heroin- und Alkoholkonsums des Beschuldigten A._____ vor der Tat kann - mit der Vorinstanz - von einer leichten Strafminderung ausgegangen werden. Damit heben sich bei der subjektiven Tatkomponente die negativen und positiven Faktoren in etwa auf. 5.4.4. Unter Einbezug des Versuchs - die subjektive Tatschwere wirkt sich insge- samt neutral aus - reduziert sich die nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe nur leicht. Damit ist die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auf 8 Jahre festzusetzen.

- 36 - 5.5. Tatschwere der weiteren Delikte 5.5.1. Neben der versuchten vorsätzlichen Tötung hat der Beschuldigte A._____ weitere Delikte begangen. Damit liegt ein Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 StGB vor, wonach die Strafe für die schwerste Straftat in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen ist. 5.5.2. Der Beschuldigte A._____ hat sich - neben der versuchten vorsätzlichen Tötung - einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht (Urk. 100 S. 60 f.; Urk. HD 36 S. 5 ff.). Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Der Beschuldigte A._____ hat ca. Mitte November 2008 eine Menge von 750 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 22 Prozent) und 1.8 kg Streckmittel auf Kommission erworben. Anschliessend verpackte er einen erheblichen Teil davon in einzelnen Portionen und verkaufte diese zusammen mit B._____ und dem Ge- schädigten an verschiedene Drogenabnehmer. Anfangs Februar 2009 waren noch rund 300 Gramm Heroingemisch übrig geblieben (Urk. 100 S. 60). Der Beschuldigte A._____ hat damit eine grosse Menge Heroin erworben, welches er in der Folge zum grössten Teil weiterveräusserte. Er hat somit im grösseren Stil mit Betäubungsmittel gehandelt. Dies alleine würde - gemäss Ver- gleichsberechnung von Fingerhuth / Tschurr - eine Freiheitsstrafe von gegen 30 Monaten rechtfertigen (vgl. Fingerhuth / Tschurr, Kommentar zum Betäu- bungsmittelgesetz, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB). Zudem fällt ins Gewicht, dass dem Beschuldigten A._____ - mit der Vorinstanz - innerhalb der Beteiligten eine dominante Position zukam, was straferhöhend zu würdigen ist. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ schwerge- wichtig aus finanziellen und damit aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Dies führt zu einer merklichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe.

- 37 - 5.5.3. Neben den vorgenannten Delikten ist der Beschuldigte A._____ zudem in die Schweiz eingereist, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses und des für Staatsbürger von E._____ notwendigen Visums gewesen zu sein, und hat sich mit einem gefälschten und auf einen falschen Namen lautenden, … Reisepass ausgewiesen (Urk. 100 S. 61; Urk. HD 36 S. 8). Art. 252 StGB sieht für sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder Geldstrafe und Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere dieser beiden Delikte ist noch als leicht zu qualifizieren. Damit fallen - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 61) - diese beiden Delikte bei der Strafzumessung nur marginal ins Gewicht. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist damit leicht zu erhöhen. 5.6. Täterkomponente 5.6.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 100 S. 61 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er dazu, er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei derzeit im Hausdienst als Reiniger tätig. Er erhalte dafür einen Lohn von monatlich Fr. 280.– bis Fr. 300.–. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Er konsu- miere nach wie vor keine Drogen mehr (Urk. 125 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse sind bei der vorliegenden Strafzumessung - ent- gegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 9) - neutral zu werten. 5.6.2. Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (Urk. 105). Dies wirkt sich allerdings - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 63) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) - bei der Strafzu- messung ebenfalls neutral aus. Es sind vorliegend - entgegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 10) - keine Gründe ersichtlich, die eine Minderung der Strafe recht- fertigen. Mithin bleibt hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben bereits in E._____ vorbestraft sei. Er sei wegen eines

- 38 - Unfalls zu einer bedingten Strafe verurteilt worden. Dies liege aber viele Jahre zurück (Urk. 125 S. 2). 5.6.3. Die Verteidigung macht zudem geltend, die Strafe sei wegen guter Führung im Gefängnis zu mindern (Urk. 126 S. 10). Das Verhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug ist aber nicht derart unbescholten, wie dies die Verteidi- gung dazulegen versucht. So wurde er gemäss Führungsbericht der Justizvoll- zugsanstalt … vom 9. November 2012 - anerkanntermassen - wegen zwei Tät- lichkeiten mit Mitgefangenen disziplinarisch zu je 5 Tagen Arrest verurteil (Urk. 124; Urk. 125 S. 2). Das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug ist insgesamt weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen. 5.6.4. Schliesslich bleibt - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 63) - zu berücksichti- gen, dass sich der Beschuldigte A._____ in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Fälschen von Ausweisen sowie das Ver- gehen gegen das Ausländergesetz geständig zeigte, was strafmindernd zu veran- schlagen ist. 5.7. Sodann führte die Verteidigung aus, dass die Untersuchung sehr lange gedauert habe. Zudem habe das Verfahren auch in erster Instanz durch eine gerichtlich eingeholte Beweisergänzung eine Verzögerung um Monate erhalten. Dies sei strafreduzierend zu berücksichtigen (Urk. 126 S. 10). Diesen Ausführun- gen kann wiederum nicht gefolgt werden. Die vorliegend zu beurteilenden Messerstiche erfolgten am 6. Februar 2009. In der Folge wurde gegen den Beschuldigten nicht nur wegen versuchter Tötung, sondern auch wegen Betäu- bungsmitteldelikten sowie Vergehen gegen das Ausländergesetz ermittelt. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte - wie bereits ausgeführt - während einem Jahr bestritt, überhaupt bei der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten anwesend gewesen zu sein. Nach umfangreicher Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2011 Anklage. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Untersuchungsbehörde untätig war oder das Verfahren in unzulässiger Weise verzögerte. Schliesslich bleibt zu beachten, dass es im Ermessen der Vorinstanz lag, vor der Hauptverhandlung zur Beweisergänzung ein Gutachten einzuholen. Damit ist keine Verfahrensverzögerung der Vorinstanz

- 39 - ersichtlich. Nach dem Gesagten kann somit nicht von einer ungebührend langen Verfahrensdauer gesprochen werden, die eine Reduktion der Strafe rechtfertigten würde. 5.8. Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind die bis und mit heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 1367 Tage anzu- rechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 100 S. 68 f).

6. Kosten- und Entschädigungsfolge

E. 6 Februar 2009 habe er es allerdings nicht dabei gehabt (Urk. HD 3/11 S. 7 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass Messer im Tatzeitpunkt auf sich getragen zu haben (Urk. 80 S. 9). Nach dem Gesagten lässt sich zwar - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 100 S. 26 f.) - nicht naturwissenschaftlich erstellen, dass es sich beim sichergestellten Klapp- messer um die Tatwaffe handelt bzw. dass der Beschuldigte A._____ damit den Geschädigten verletzte. Es kann aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Messer dem Beschuldigte A._____ gehörte und er es stets auf sich getragen hat. Da auf der Klinge menschliches Blut festgestellt werden konnte, stellt dies ein weiteres Indiz dafür dar, dass auch der Beschuldigte A._____ mit diesem Messer auf den Geschädigten einstach und ihn damit verletz- te.

E. 6.1 Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - sind die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens - in Bestätigung der vorinstanz- lichen Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 16) - anteilsmässig dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen.

E. 6.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss - der Beschuldigte A._____ unterliegt vollumfänglich - sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 40 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 4. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG;

- der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB;

- des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG;

- des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.

3. (…)

4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1141 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beschlagnahmten zwei Blöcke Heroin, brutto ca. 277 Gramm; zwei Gefrierbeu- tel mit total brutto ca. 1814 Gramm braunem Pulver (Streckmittel); 1 Waage "actilife"; 1 Schraubstock (Lagernummer …) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. März 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Fr. 7'800.- und EUR 830.- werden eingezogen.

- 41 -

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte schwarze Klappmesser, Marke … (Sachkautions-Nr. …) wird eingezogen und bei den Akten belassen.

8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Reisepass, … Nr. …, lautend auf …, wird eingezogen und bei den Akten belassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

E. 11 cm, mit Hinweis auf das Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2.; vgl. z.B. auch Urteile 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6, gezielter Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer; 6B_635/2009 vom 19. Novem- ber 2009 E. 3.3, Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser [Klingen- länge ca. 23.5 cm]; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1, kräftige, gezielte Messerstiche in Brust und Rücken [Klingenlänge ca. 20 cm]; 6B_822/2008 vom

5. November 2008 E. 4.3, Stich mit Kraftaufwand in die Brust mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 15.5 cm; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2, Messerstich [Klingenlänge von 8-10 cm] mit voller Wucht in den Bauch; im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5 verneint bei einem Stich seitlich unterhalb der Achsel bei einer Klingenlänge von 34 mm). Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schul- ter-Brustbereich zusticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Bei einem Messerstich in den Brustbereich ist das Risiko einer tödlichen Verlet-

- 30 - zung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Die Vorsatzan- nahme erfordert nicht, dass der (Tötungs-)Erfolg Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Allerdings kann nicht unbesehen vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Je schwerer aber die Sorgfaltsverletzung ist, desto eher kann auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich bleibt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2).

E. 16 Der Beschuldigte B._____ trägt seine Untersuchungskosten. (…) Die Kosten des ge- richtlichen Verfahrens werden (…) dem Beschuldigten B._____ zu 4/10 auferlegt.

E. 17 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden je auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

E. 18 (Mitteilungen)

E. 19 (Rechtsmittelbelehrung)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. - 44 -
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1367 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  3. Das erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 16) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 45 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120333-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und der Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 15. November 2012 in Sachen

1. A._____,

2. ... Beschuldigter und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

4. April 2012 (DG110159)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2011 (Urk. 36) sowie die Abänderung der Anklageschrift vom 4. April 2012 (Urk. 79) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 100) "Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG;

- der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB;

- des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG;

- des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1141 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1141 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

- 3 -

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beschlagnahmten zwei Blöcke Heroin, brutto ca. 277 Gramm; zwei Gefrierbeutel mit total brutto ca. 1814 Gramm braunem Pulver (Streckmittel); 1 Waage "actilife"; 1 Schraubstock (Lagernummer …) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. März 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Fr. 7'800.- und EUR 830.- werden eingezogen.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte schwarze Klappmesser, Marke … (Sachkau- tions-Nr. …) wird eingezogen und bei den Akten belassen.

8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Reisepass, … Nr. …, lautend auf …, wird eingezogen und bei den Akten belassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten und unter Sach- kautionsnummer … gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die zuständige Lagerbehörde verwertet:

- 1 Notebook "acer" Modell …, mit Ladekabel und Maus

- 1 Tragtasche schwarz Victorinox

- 1 Tasche Diesel schwarz (mit Pullover, Frottetuch, Knittersäcken, Besteck und Papierwaren), 1 Tasche Timbuk2 schwarz (mit Pullover, Regenschirm, Knittersäcken und Papierware, unbek. Medikament)

- 2 Schachteln von Mobiltelefonen (Originalverpackungen), ohne Natel, IMEI … und IMEI …

- 1 Handy Nokia grau-schwarz, IMEI …

- 1 Handy Nokia schwarz, IMEI …

- 1 Handy grau, IMEI …, mit SIM-Karte

- 1 Handy Nokia schwarz-hellgrau, IMEI …, mit SIM-Karte

- Fahrplan und Notizzettel

- 1 SIM-Karte, Nr. wegradiert, Typ unbekannt

- 1 Klebeband braun

- 4 - Ein allfälliger Erlös wird zugunsten des Beschuldigten A._____ zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Nicht verwertbare Gegenstände werden durch die zuständige Lagerbehörde vernichtet.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. März 2009 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten Fr. 400.- und EUR 60.- werden eingezogen.

11. Die nachfolgend aufgezählten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten und unter Sach- kautionsnummer … gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die zuständige Lagerbehörde verwertet:

- 1 Mobiltelefon Marke Nokia mit eingesetzter SIM-Karte, Rufnummer …

- 1 Franken-Münze (mit Blutrückständen)

- div. Schriftstücke, Sichtmappe mit Notizen Ein allfälliger Erlös wird zugunsten des Beschuldigten B._____ zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Nicht verwertbare Gegenstände werden durch die zuständige Lagerbehörde vernichtet.

12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmte silbrige Klappmesser, Marke … (Sachkauti- ons-Nr. …) wird eingezogen und bei den Akten belassen.

13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. De- zember 2009 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten Gegenstände, werden einge- zogen und bei den Akten belassen:

- 1 gefälschter … Reisepass Nr. …, lautend auf …;

- 1 gefälschter … Führerausweis Nr. …, lautend auf …;

- 1 unbekannter … Ausweis Nr. …, lautend auf ….

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Geschädigten beschlagnahmten und unter Sachkautionsnummer … gelagerten Flug- bestätigungen werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die zuständige Lagerbehörde ver- nichtet.

- 5 -

15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.00 Gebühr Anklagebehörde Beschuldigter A._____ Fr. 9'000.00 Gebühr Anklagebehörde Beschuldigter B._____ Fr. 4'070.00 Kosten KAPO Beschuldigter A._____ Fr. 2'340.00 Kosten KAPO Beschuldigter B._____ Fr. 1'434.70 unentgeltlicher Rechtsbeistand Geschädigter (RA Y._____) Fr. 149.00 Kosten Gutachter Fr. Kanzleikosten (weitere Kosten vorbehalten) Fr. 19'172.60 Auslagen Untersuchung Beschuldigter A._____ Fr. 20'273.60 Auslagen Untersuchung Beschuldigter B._____ Fr. amtliche Verteidigung A._____ (ausstehend) Fr. amtliche Verteidigung B._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16. Jeder Beschuldigte trägt seine Untersuchungskosten. Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten A._____ zu 6/10 und dem Beschuldigten B._____ zu 4/10 auferlegt.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden je auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittelbelehrung)"

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126 S. 1 f.)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. April 2012 soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass es in der Berufungs- erklärung nicht angefochten worden ist.

2. Der Beschuldigte sei vom Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens und diejenigen der amtlichen Verteidi- gung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 127 S. 1)

1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch Bestrafung des Beschul- digten mit 11 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bisher erstande- nen Haft.

2. Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens an den Beschuldigten.

- 7 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG, der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG schuldig gesprochen und mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1141 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren, bestraft. Gleichzeitig wurde auch der Beschuldigte B._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1141 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren, bestraft. Sodann wurde über diverse beschlagnahmte Gegen- stände und Barschaften entschieden. Schliesslich wurde entschieden, dass jeder Beschuldigte seine Untersuchungskosten trägt und dass die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens zu 6/10 dem Beschuldigten A._____ und zu 4/10 dem Beschuldigten B._____ auferlegt werden. Die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung wurden je unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 91 = 100 S. 73 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte A._____ am 11. April 2012 recht- zeitig Berufung anmelden (Urk. 87). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 91) liess der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 10. Juli 2012 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 101). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2012 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 106 = Prot. II S. 2). Mit Eingabe vom 15. August 2012 erhob die Staats-

- 8 - anwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 108). Dem Beschuldigten A._____ wurde mit Präsidialverfügung vom 16. August 2012 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung zugestellt (Urk. 110 = Prot. II S. 3). 1.4. Der Beschuldigte A._____ ersuchte mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem amtlichen Verteidiger unwiderruflich gestört sei (Urk. 114). Nachdem der amtliche Verteidiger hierzu innert angesetzter Frist Stellung genommen hatte (Urk. 116 = Prot. II S. 4; Urk. 118), wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2012 das Gesuch des Beschuldigten A._____ abgewiesen (Urk. 120 = Prot. II S. 5). 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 ff.). Das vor- liegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte A._____ lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Dispositiv-Ziffer 1 Abschnitt 1), der Sanktion (Dispositiv-Ziffer 3) und der Kostenverlegung (Disposi- tiv-Ziffer 16) anfechten (Urk. 101). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Frage der Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 3) und beantragt im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 108). 2.2. Damit - und da der Beschuldigte B._____ keine Berufung erhob - ist das vor- instanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und dem- nach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 7 f.):

- Schuldsprüche gegen den Beschuldigen A._____ wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m.

- 9 - Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG, der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG (Dispositiv- Ziffer 1, Abschnitte 2 - 4);

- Schuldsprüche gegen den Beschuldigten B._____ (Dispositiv-Ziffer 2);

- Sanktion betreffend den Beschuldigten B._____ (Dispositiv-Ziffer 4);

- Entscheide betreffend diverser beschlagnahmter Gegenstände und Barschaften (Dispositiv-Ziffern 5 - 14);

- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 15);

- Kostenverlegung betreffend den Beschuldigten B._____ (Dispositiv-Ziffer 16);

- Kostenverlegung betreffend amtliche Verteidigungen (Dispositiv-Ziffer 17). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab vorzumerken.

3. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten A._____ wird im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit seinem Bruder, B._____, am 6. Februar 2009, um ca. 15.35, auf dem Trottoir unmittelbar vor dem Aufgang zur Notaufnahme des ...spitals C._____ an der …strasse … in … C._____ je einmal auf den Oberkörper des ihnen persönlich aus dem Drogenhandel bekannten Geschädigten, D._____, eingestochen zu haben. Der Beschuldigte A._____ habe dem Geschädigten mit einem Messer "…" (Klingenlänge ca. 10 cm) horizontal seitlich links in den Brust- kasten gestochen. Der Messerstich sei gegen das Herz gerichtet horizontal seit- lich links in den Brustkasten eingedrungen, habe die IV. Rippe durchtrennt, den linken Lungenflügel durchstossen, was zu einem Spannungspneumothorax ge- führt habe, den linken Zwerchfellnerv durchtrennt und sodann den Herzbeutel und Herzmuskel im Bereich der linken Hauptkammer durchstochen (Urk. HD 36 S. 3 f.). Weiter habe der Beschuldigte A._____ unmittelbar vor Verübung des

- 10 - genannten Messerstiches einen Kopfstoss gegen das Gesicht des Geschädigten D._____ verübt, wodurch dieser eine Nasenbeinfraktur erlitten habe. Hinsichtlich dieses letzteren Vorwurfs wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft - mangels Strafantrag - anlässlich der Hauptverhandlung der Antrag auf separate Verurtei- lung wegen Körperverletzung indessen fallen gelassen (Prot. I S. 13; Urk. 100 S. 29). 3.1.1. Der Beschuldigte A._____ anerkennt im Wesentlichen, dass ihm der Geschädigte aus dem Drogenhandel bekannt sei. Zudem bestätigt er, dass es im Tatzeitpunkt zu einer Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gekommen sei. In der Folge habe sein Bruder, B._____, auf den Geschädigten eingestochen. Dieser Messerstich sei aber nicht geplant gewesen. Vielmehr habe B._____ aus Notwehr gehandelt. Der Beschuldigte A._____ bestreitet aber, dem Geschädigten einen Kopfstoss versetzt und in der Folge mit einem Messer auf den Geschädigten eingestochen und ihn dadurch verletzt zu haben (Urk. HD 3/10 S. 1 f. und 8 ff.; Urk. HD 3/11 S. 6 ff.; Urk. HD 3/13 S. 2; Urk. HD 3/14 S. 2 f.; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 125 S. 4 ff.). 3.1.2. Zusammengefasst schilderte der Beschuldigte A._____ die Geschehnisse - letztlich - wie folgt: Er habe am 6. Februar 2009 zusammen mit seinem Bruder, B._____, auf das Tram gewartet, um nach Hause zu fahren, als sie gese- hen hätten, wie der Geschädigte zusammen mit einer anderen Person die Strasse herunter gekommen sei. Als er den Geschädigten gesehen habe, sei er über den Fussgängerstreifen auf ihn zugegangen. Er habe den Geschädigten gefragt, weshalb er die Drogen und das Geld gestohlen habe. Sie hätten sich dann gegenseitig beschimpft. Der Mann, welcher mit dem Geschädigten zusam- men gewesen sei, habe sodann eine Waffe gezogen. Der Geschädigte habe sich dazwischen gestellt, sodass der andere nicht auf ihn habe zielen können, und habe gesagt, er wolle ihn auf dieser Strasse nicht sehen. Er habe den Geschädig- ten dann an der linken Hand festgehalten und nicht mehr losgelassen. Plötzlich sei der Geschädigte zusammen gesunken (Urk. HD 3/10 S. 8 ff.; ebenso Urk. 3/11 S. 6 ff.).

- 11 - 3.1.3. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten A._____ in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist. 3.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze richtig dargestellt, nach welchen ein bestrittener Sachverhalt im Strafverfahren rechtsgenüglich erstellt werden kann (Urk. 100 S. 14 ff.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich, sorgfältig und zutreffend die mass- geblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die etwas zur Sache aussagen konnten (Urk. 100 S. 17 ff.). Auch hierauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Vorab bleibt festzuhalten, dass dem Geschädigten gemäss ärztlichem Befund des ...spitals C._____, …, vom 3. Juni 2009 am 6. Februar 2009 zwei Stichverletzungen zugefügt wurden. Zum einen erlitt er einen Messerstich vorne in die rechte Brustwand. Der Messerstich war ca. 10 cm tief und führte zur Durch- trennung der VI. Rippe, zur Verletzung des rechten Zwerchfelles, einer Leber- stichverletzung sowie eines Spannungspneumothorax rechts. Zum anderen erlitt der Geschädigte einen Messerstich seitlich in den linken Brustkasten. Dieser Messerstich war ca. 8 bis 10 cm tief und führte zur Durchtrennung der IV. Rippe, zur Durchstechung der Lunge links, zur Durchtrennung des Zwerchfellnervs links, zur Durchstechung des Herzbeutels und des Herzmuskels im Bereich der linken Hauptkammer sowie eines Spannungspneumothorax (Urk. HD 7/7). 3.4.1. B._____, der Bruder des Beschuldigten A._____, führte während des Un- tersuchungsverfahrens sowie vor Vorinstanz aus, er habe dem Geschädigten eine Stichverletzung zugefügt. Er habe ein Mal auf der rechten Seite zugestochen. Von einem zweiten oder dritten Mal wisse er nichts (Urk. HD 4/3 S. 5; Urk. HD 4/8 S. 3; vgl. auch Urk. HD 4/13 S. 4 und Urk. HD 4/17 S. 2; Urk. 100 S. 12). Aufgrund dieses Geständnisses, das sich mit den Ausführungen des Geschädigten deckt, erachtete es die Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt, dass B._____ mit einem Messer in die rechte Brustwand des Geschädigten ein- stach (Urk. 100 S. 12). Diese Sachverhaltserstellung blieb unbestritten.

- 12 - 3.4.2. Bestritten und nachstehend zu prüfen ist, ob der Beschuldigte A._____ dem Geschädigten die Stichverletzungen auf der linken Seite des Brustkastens zuge- fügt hat. 3.5. Allseits unbestritten blieb, dass sich der Beschuldigte A._____ sowie der Geschädigte bereits vor der zur Diskussion stehenden Tat kannten. So wohnte der Geschädigte während einer Zeit lang beim Beschuldigten A._____. Zudem waren sie gemeinsam - zusammen mit B._____, dem Bruder des Beschuldigten A._____ - im Drogenhandel tätig (Urk. HD 3/10 S. 2 ff.; Urk. HD 3/13 S. 4 ff.). Der Geschädigte habe aber - ebenfalls unbestrittenermassen - den Beschuldigten A._____ kurz vor der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 6. Februar 2009 be- stohlen. Hierzu machte der Geschädigte geltend, er habe im Februar 2009 dem Beschuldigten A._____ 20 g Heroin gestohlen, welches er am Tag, als er nieder- gestochen worden sei, für Fr. 500.– verkauft habe (Urk. HD 5/13 S. 6). Der Beschuldigte A._____ führte seinerseits aus, der Geschädigte habe ihm am 5. Februar 2009 50 g Heroin und Fr. 3'000.– gestohlen (Urk. 3/10, S. 7 und 11). 3.6. Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, dem Geschädigten - bevor dieser durch zwei Messerstiche verletzt wurde - einen Kopfstoss versetzt zu haben, weshalb der Geschädigten eine Nasenbeinfraktur erlitten habe (Urk. HD 36 S. 4). Zwar bleibt - wie die Vorinstanz zurecht festhält (Urk. 100 S. 29 f.) - zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mangels Strafantrag fallen liess. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist aber insofern relevant, als dadurch ersichtlich ist, von wem die tätliche Auseinandersetzung ausging. 3.6.1. Der Geschädigte führte im Untersuchungsverfahren im Wesentlichen konstant aus, er habe den Beschuldigten A._____ und B._____ bei der Tramhal- testelle beim ...spital gesehen und habe so getan, als habe er sie nicht gesehen und sei weiter gelaufen. Plötzlich habe er gespürt, wie ihn jemand von Hinten am Oberarm gepackt habe. Als er sich umgedreht habe, um zu sehen, wer es sei, habe ihm der Beschuldigte A._____ einen Kopfstoss ver-

- 13 - passt, wodurch er zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte A._____ habe ihn mit der Stirn im Gesicht erwischt (Urk. HD 5/13 S. 8; ebenso Urk. HD 5/1 S. 7). Die Aussagen des Geschädigten erscheinen insgesamt - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 33) - glaubhaft. Sie sind schlüssig und erscheinen plausibel. So stimmt das Verletzungsbild mit seinen Aussagen überein, erlitt dieser doch nach- gewiesenermassen eine Nasenbeinfraktur (Urk. 7/7). Zudem ist es nachvoll- ziehbar, dass der Geschädigte durch die Wucht des Kopfstosses zu Boden fiel. Schliesslich stimmt diese Sachdarstellung auch insofern mit der Vorgeschichte der Beteiligten überein, wonach der Geschädigte den Beschuldigten A._____ be- stohlen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser erheblich enttäuscht und wütend über den Geschädigten gewesen sein muss. Damit erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass er unvermittelt auf den Geschädigten los ging und diesem einen Kopfstoss versetzte. 3.6.2. B._____ machte hierzu in der polizeilichen Einvernahme vom

17. März 2009 geltend, der Geschädigte habe seinem Bruder einen Kopfstoss zugefügt (Urk. HD 4/3 S. 3). In der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2009 führte er allerdings aus, er könne sich an nichts erinnern, wobei hier - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 31) - zu bemerken ist, dass er diese Aussage machte, nachdem ihm sein Bruder zugerufen hatte, er (B._____) könne sich an nichts mehr erinnern (Urk. HD 3/8 S. 8). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Januar 2010 bekräftigte B._____ aber wieder, dass der Geschädigte den Kopfstoss ge- macht habe. Er lüge nicht, er habe es so gesehen, dass der Geschädigte den Kopfstoss verübt habe (Urk. HD 4/13 S. 7). Schliesslich relativierte er seine Aus- sage bezüglich des Kopfstosses anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

4. März 2010. So führte er aus, er habe zum Kopfstoss gewisse Fragezeichen. Er habe eine solche Bewegung vom Geschädigten gesehen. Es sei auch möglich, dass sein Bruder diese Bewegung erwidert habe und ihm auch einen Kopfstoss gegeben habe (Urk. HD 4/15 S. 6 f.). Die Aussagen von B._____ sind nicht konstant und wirken konstruiert. Mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 32) muss davon ausgegangen werden, dass B._____ versucht war, durch seine Aussagen seinen Bruder möglichst zu entlasten. So

- 14 - fällt insbesondere auf, dass er sein Aussageverhalten abrupt änderte, als während der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2009 der Beschuldigte A._____ ihm zurief, er (B._____) könne sich an nichts mehr erinnern. Diese Kehrtwende im Aussageverhalten ergibt aber keinen Sinn. Hätte er tatsäch- lich gesehen, dass - wie er noch in der vorangehenden Einvernahme aussagte - der Geschädigte seinem Bruder einen Kopfstoss versetzt habe, so erscheint es in keiner Weise ersichtlich, weshalb er diese Aussage nicht bekräftigte, um dadurch seinen Bruder zu entlasten. Vielmehr gehorchte er aber seinem Bruder und erklärte, er könne sich an nichts mehr erinnern. Nachdem aber B._____ schliess- lich seine bisherigen Aussagen relativierte, indem er ausführte, er habe bezüglich des Kopfstosses gewisse Fragezeichen, stellte er die Sachdarstellung des Be- schuldigten A._____ erheblich in Frage. 3.6.3. Der Beschuldigte A._____ bestritt zunächst über ein Jahr lang, am

6. Februar 2009 überhaupt am Ort des Geschehens gewesen zu sein (Urk. HD 3/1-3/7). Danach räumte er das Zusammentreffen mit dem Geschädigten ein (erstmals in Urk. HD 3/10 S. 8). Er bestreitet aber, dem Geschädigten einen Kopf- stoss gegeben zu haben. Vielmehr macht er geltend, der Geschädigte selber habe ihm einen Kopfstoss versetzt (Urk. HD 3/10 S. 10; Urk. 80 S. 6). Die Aus- führungen des Beschuldigten A._____ überzeugen - wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 100 S. 31 f.) - nicht. So fällt vorab auf, dass er den behaupteten Angriff des Geschädigten nicht von sich aus erwähnte, obwohl eine solche Version der Geschichte zu seinen Gunsten zu werten wäre und in Übereinstimmung stehen würde mit seiner Sach- darstellung, wonach er und B._____ sich gegen den Geschädigten und dessen Begleiter hätten wehren müssen. Der Beschuldigte A._____ machte hier- zu jedoch erst Angaben, als er auf die Verletzung des Geschädigten angespro- chen wurde. So gab er auf die Frage, weshalb der Geschädigte eine Nasenbein- fraktur erlitten habe, zu Protokoll, vielleicht, als der Geschädigte ihn getroffen ha- be. In dem Moment, als er den Geschädigten am Arm festgehalten habe, sei die- ser hochgesprungen und habe ihm einen Kopfstoss gegeben. Zu seiner Verteidigung habe er zwei Fusstritte gegeben. Dann habe er ihn auf dem Boden

- 15 - gesehen und er sei davon gerannt (Urk. 3/10 S. 10). Eine solche Angriffssituation, hätte sie doch gemäss Aussagen des Beschuldigten A._____ den Beginn der tät- lichen Auseinandersetzung dargestellt, hätte zweifelsohne im Gedächtnis des Be- schuldigten A._____ haften geblieben sein müssen, weshalb es auffällig erscheint, dass dieses Sachverhaltselement zunächst unerwähnt und erst auf entsprechende Frage hin deponiert wurde. Das spricht schon einmal dafür, dass die Ausführungen des Beschuldigten A._____ als Schutzbehauptung zu werten sind. Die Ausführungen des Beschuldigten A._____ wirken sodann konstruiert und le- diglich der Phantasie entsprungen. So mutet es bereits reichlich realitätsfremd an, dass der Geschädigte hätte hochspringen sollen, um dem - im Vergleich zu ihm - grösseren Beschuldigten A._____ (vgl. Urk. 80 S. 11) einen Kopfstoss zu versetz- ten. Sodann bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ - gemäss seinen Angaben - den Geschädigten in diesem Zeitpunkt an der Hand bzw. am Arm gehalten habe, was ein Hochspringen des Letzteren durchaus erschwert oder gar verunmöglich haben müsste. Zudem hätte der Beschuldigte den Geschädigten - da er diesen gehalten habe - wegstossen können, um sich gegen diesen Kopfstoss zu wehren. Er machte aber vielmehr geltend, er habe sich gegen den Kopfstoss mit Fusstritten gewehrt. Inwiefern sich der Beschuldigte A._____ mit Fusstritten gegen den hochspringenden Geschädigten hätte wehren können, erscheint nicht plausibel. 3.6.4. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten A._____, wonach der Geschädigte hochgesprungen sei und ihm einen Kopfstoss versetzt habe, unglaubhaft erscheinen. Vielmehr ist der über- zeugenden und durchwegs plausiblen Sachdarstellung des Geschädigten zu folgen, welche sich im Übrigen zwanglos mit den objektiven Umständen in Einklang bringen lässt: Namentlich deutet das Verletzungsbild - der Geschädigte erlitt einen Nasenbeinbruch, der Beschuldigte trug keine gravierenderen Ver- letzungen davon - klar darauf hin, dass eben der grössere Beschuldigte dem kleineren Geschädigte einen Kopfstoss versetzt hat. Es ist damit davon auszu-

- 16 - gehen, dass der Beschuldigte A._____ dem Geschädigten einen Kopfstoss versetzte, wodurch dieser einen Nasenbeinfraktur erlitt. 3.7. Dem Beschuldigten A._____ wird sodann vorgeworfen, er habe mit einem Messer der Marke … seitlich links in den Brustkasten des Geschädigten gesto- chen und ihn dabei lebensgefährlich verletzt (Urk. HD 36 S. 3 f.). 3.7.1. Der Geschädigte führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom

16. Februar 2009 zu den beiden Stichverletzungen aus, B._____ habe ihn mit ei- nem dunkelgrauen Schmetterlingsmesser auf der rechten Seite des Körpers ver- letzt. Er habe diesen Messerstich bewusst wahrgenommen. Es sei ihm schwarz vor den Augen geworden. Er habe versucht, dabei die Augen offen zu halten. Er habe gesehen, dass B'._____ ziemlich schockiert vor ihm mit dem Messer in der Hand gestanden sei (Urk. HD 5/1 S. 5 f. und S. 8). Den anderen Messerstich auf der linken Seite habe er nicht gross gespürt (Urk. HD 5/1 S. 5). Er habe nicht ge- sehen, dass der Beschuldigte A._____ ihn niedergestochen habe. Es müsse aber so gewesen sein, dass dieser auf ihn eingestochen habe, da B._____ auf seiner rechten Seite gestanden habe und so glaube er nicht, dass er ihn auch links hätte stechen können. Links sei nämlich der Beschuldigte A._____ gestanden und so sei er überzeugt, dass beide auf ihn eingestochen haben (Urk. HD 5/1 S. 9). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2009 führte er sodann aus, er habe gesehen, dass B._____ ihn mit einem grauen Schmetter- lingsmesser niedergestochen habe. Danach habe ihm A._____ einen Schlag auf den linken Oberkörper versetzt. In diesem Moment habe er diesen Schlag als ei- nen Faustschlag wahrgenommen. Erst im Spital habe er realisiert, dass dies auch ein Messerstich gewesen sei (Urk. HD 5/13 S. 8). Die Verteidigung macht geltend, der Geschädigte sei keine glaubwürdige Person. Dafür, dass er (der Geschädigte) sich um unsere Rechtsordnung foutiere, habe er selber das beste Beispiel abgegeben. Kaum sei er ausgeschafft worden, sei er wieder in C._____ beim Handeln mit Heroin erwischt und erneut verurteilt worden. Auch wenn nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass eine wenig glaub- würdige Person zu einem bestimmten Vorfall glaubhafte Aussagen machen könne, sei ein solcher Schluss in diesem Verfahren falsch. Dies habe seinen

- 17 - Grund einmal darin, dass der Geschädigte keinen Respekt vor unserer Rechts- ordnung habe. Eine gegen ihn erfolgte Verurteilung liesse ihn völlig unbeein- druckt. Genauso wenig dürfe der Geschädigte von der Strafandrohung nach Art. 303 und Art. 305 StGB beeindruckt gewesen sein, als er mit seinen Aussagen den Beschuldigten belastet habe (Urk. 126 S. 2 f.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sofern sich - wie im vorliegenden Fall - die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten stützt, sind die Depositionen der Befragten frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkennt- nissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (inhaltliche und strukturelle Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). Die Aussagen des Geschädigten sind - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 18 ff.) und entgegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 3 ff.) - insgesamt als glaubhaft zu werten. Es ist nachvollziehbar, dass der Geschädigte - nachdem ihm der Beschuldigte A._____ einen Kopfstoss verpasst hatte und er von B._____ niedergestochen worden war - den zweiten Messerstich nicht mehr bewusst als solchen wahr- nahm. Indem der Geschädigte ausführte, es müsse so gewesen sein, dass ihn der Beschuldigte A._____ ebenfalls niedergestochen habe, gibt er sich nicht lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen hin. Vielmehr führte der Geschä- digte aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der Positionen, wie sich die Beteiligten gegenüber standen, aus, er sei überzeugt, dass beide auf ihn eingestochen hätten. Diese Einschätzung erscheint erlebt und nicht lediglich seiner Phantasie

- 18 - entsprungen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb er so aussagen sollte, wenn es ihm lediglich darum gehen würde, den Beschuldigten A._____ - unge- rechtfertigterweise - zu belasten. In einem solchen Fall hätte er wohl konkretere Angaben gemacht und insbesondere ausgesagt, er hätte den Beschuldigten A._____ ein Messer führen sehen. Er machte aber in allen Einvernahmen klar geltend, er habe zwar nicht gesehen, wer ihn das zweite Mal gestochen habe, führte aber stets aus, dass ihn beide Beschuldigten mit dem Messer gestochen haben müssten. Dieses Aussageverhalten wirkt authentisch. Schliesslich machte der Geschädigte klar und detailliert geltend, dass ihm der Beschuldigte A._____ einen Schlag auf den linken Oberkörper versetzt habe. Dass er diesen Messer- stich als Faustschlag wahr genommen hatte, erscheint - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 19) - durchaus plausibel und nachvollziehbar, insbesondere da auf- grund der erheblichen Verletzungen, die der Geschädigte erlitt, davon auszu- gehen ist, dass der Messerstich mit grosser Wucht ausgeübt wurde. Nach dem Gesagten stellen die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ein klares und gewichtiges Indiz dar, dass der zweite Messerstich in den linken Brust- kasten des Geschädigten durch den Beschuldigten A._____ ausgeführt wurde. 3.7.2. B._____ führte im Untersuchungsverfahren - nachdem er zunächst die ihm vorgeworfene Tat abstritt (Urk. HD 4/1 und Urk. HD 4/2) - anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2009 klar aus, er habe ein einziges Mal auf den Geschädigten eingestochen (Urk. HD 4/3 S. 5), bzw. machte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. März 2009 geltend, er habe ein Mal gestochen, von einem zweiten oder dritten Mal wisse er nichts (Urk. 4/8 S. 3). Zwar bestritt er sodann anlässlich der Konfrontationseinvernahme - und damit in Anwesenheit des Beschuldigten A._____ - vom 20. Mai 2009, etwas mit dem Vor- fall vom 6. Februar 2009 zu tun zu haben (Urk. HD 4/9 S. 7). Ebenso stellte er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2009 die ihm vorgeworfene Tat in Ab- rede und machte geltend, er sei am 6. Februar 2009 in E._____ [Staat in Europa] gewesen (Urk. HD 4/10 S. 1). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

13. Januar 2010 räumte er sodann wieder ein, auf den Geschädigten eingestochen zu haben, wobei er auf die Frage, wie viel er zugestochen habe,

- 19 - nunmehr geltend machte, er wisse das wirklich nicht. In seinem Kopf sei nur, dass er ihn an dem Arm habe treffen wollen, mit der er die Pistole ergriffen habe. Wenn ihm bewusst gewesen wäre, wie schwer er ihn verletzt habe, hätte er die Schweiz verlassen, er habe ja genug Zeit dazu gehabt (Urk. 4/13 S. 6). Ebenso führte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. März 2010 aus, er ha- be in der rechten Hand des Geschädigten die Pistole gesehen und seine Absicht sei es gewesen, ihm mit dem Messer irgendwo dort zu erwischen (Urk. 4/15 S. 8). Schliesslich führte er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. Au- gust 2010 auf die Frage, ob er ein- oder zweimal zugestochen habe, aus, er kön- ne das so nicht sagen, er sei in jenem Moment nicht in einer normalen Verfas- sung gewesen. Er wisse, dass er rechts von ihm gestanden habe, als er auf ihn eingestochen habe, als er gesehen habe, dass er eine Waffe genommen habe (Urk. HD 4/17 S. 2). Es kann - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 22 f.) - festgehalten werden, dass die Aussagen von B._____ grundsätzlich glaubhaft erscheinen. Indem er einen Messerstich auf die rechte Seite des Geschädigten zugab, belastete er sich erheblich. Hätte er auch den zweiten Messerstich ausgeführt, erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen bestreiten sollte, zumal er durch das Abstrei- ten sein Bruder massiv belastet. Dass er aber den Beschuldigten A._____ ohne Grund derart massiv belasten würde, erschiene höchst fraglich, hat er doch selber ausgeführt, Angst vor seinem Bruder zu haben (vgl. Urk. HD 4/13 S. 9). Ent- sprechend erscheint es durchaus plausibel und lebensnah, dass er - wie erwähnt

- bestreitet, einen zweiten Messerstich ausgeführt zu haben und gleichzeitig offen lässt, wie der zweite Messerstich zustande kam. Weiter bleibt zu beachten, dass B._____ zwar in den letzten Einvernahmen nicht mehr in der selben Deutlichkeit wie in den vorangehenden Befragungen ausführte, dass er nur einmal zugestochen habe. Er machte aber stets geltend, dass er den rechten Arm des Geschädigten habe treffen wollen, mit welchem dieser die Pistole ergriffen habe. Damit ist ersichtlich, dass er nur auf die rechte Seite des Geschädigten eingestochen habe. Ein weiterer Messerstich, den er auch auf die linke Seite des Geschädigten ausgeübt haben sollte, machte er nie geltend und lässt sich - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 23) - nicht in diese Schilderungen hineininterpretieren.

- 20 - Nach dem Gesagten und gemäss vorinstanzlichem Urteil ist erstellt, dass B._____ einmal auf die rechte Seite des Geschädigten eingestochen hat. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er auch ein zweites Mal auf den Geschädig- ten eingestochen hatte. Da der Geschädigte zwei Stichverletzungen aufweist und nicht ersichtlich ist, dass diese Verletzung von einem Dritten verursacht worden sein könnte, was im Übrigen nicht einmal der Beschuldigte A._____ geltend macht, besteht der begründete Verdacht, dass diese zweite Stichverletzung auf der linken Seite des Brustkastens des Geschädigten durch den Beschuldigten A._____ verursacht wurde. 3.7.3. Bezüglich der Messerstiche machte der Beschuldigte A._____ anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2010 geltend - nachdem er, wie gesehen, zunächst über ein Jahr lang bestritten hatte, überhaupt anwesend gewesen zu sein -, er habe nicht gesehen, was B._____ gemacht habe. Er habe nur gesehen, wie der Geschädigte zu Boden gegangen sei (Urk. 3/10 S. 9). Demge- genüber führte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. März 2010 zur Begründung, weshalb der Geschädigte zwei Messerstiche erlitten hatte, aus, B._____ habe zwei Handbewegungen gemacht. Somit habe er (B._____) zweimal getroffen. Er (A._____) wisse nicht, wie er es sonst erklären könne. Er habe aber nicht gesehen, wie sein Bruder zwei Stichbewegungen ausgeführte habe (Urk. HD 3/11 S. 8). Vorab kann - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 26) - festgehalten werden, dass die letztlichen Aussagen des Beschuldigten A._____ bezüglich der beiden Ver- letzungen des Geschädigten durch zwei Messerstiche lückenhaft und unpräzise sind. Zwar vermochte er noch zu den Ereignissen kurz vor dem Kopfstoss und dem Messerstich detaillierte Ausführungen machen. So führte er beispielsweise aus, dass der unbekannte Begleiter des Geschädigten eine Waffe gezogen habe und daraufhin der Geschädigte sich dazwischen gestellt habe, sodass der andere nicht auf ihn - den Beschuldigten A._____ - habe zielen können, und gesagt habe, er (der Geschädigte) wolle ihn auf dieser Strasse nicht sehen (Urk. HD 3/10 S. 8). Weiter machte der Beschuldigte A._____ geltend, er habe den Geschädigten an der linken Hand festgehalten und nicht mehr losgelassen. Er habe die linke Hand

- 21 - gehalten, da diese näher bei ihm gewesen sei, denn die rechte Hand habe er hin- ter dem Rücken gehabt (Urk. HD 3/10 S. 8 f.). Dann aber gab der Beschuldigte A._____ lediglich zu Protokoll, dass der Geschädigte zusammen gesunken und er weggegangen sei. Er habe nicht gesehen, dass B._____ auf den Geschädigten eingestochen habe (Urk. HD 3/10 S. 9). Es ist durchaus davon auszugehen, dass sich die gesamte Auseinandersetzung sehr schnell abspielte, sodass nur wenig Zeit zur Verfügung stand, um das Geschehen wahrzunehmen und sich einprägen zu können. Wie vorstehend aber aufgezeigt, hat der Beschuldigte die Art und Weise, wie er die Ereignisse schilderte, abrupt geändert, als er über die inkrimi- nierten Handlungen berichtete. Waren seine Schilderungen zuvor noch ausführ- lich und detailliert, will er sodann nicht mehr genau schildern können, wie der Ge- schädigte verletzt wurde, obwohl dieser direkt - hat er ihn doch gemäss seinen Angaben an der Hand bzw. am Arm festgehalten - vor ihm stand und B._____ sich unmittelbar neben ihm befand (Urk. HD 3/12; vgl. ebenso Urk. HD 4/14). Auf- grund dieses Bruchs in der Sachdarstellung erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten A._____ zum Kerngeschehen insgesamt konstruiert und nicht er- lebt. Die Ausführungen des Beschuldigten A._____ sind zudem in sich widersprüch- lich. So führte er zunächst aus, er habe nicht gesehen, was B._____ gemacht habe. In der Folge beschuldigte er aber seinen Bruder, beide Stichver- letzungen begangen zu haben, da B._____ zwei Handbewegungen gemacht ha- be, führte dann aber sogleich aus, er habe nicht gesehen, ob sein Bruder zwei Stichbewegungen gemacht habe. Sodann wirkt die Sachdarstellung des Beschuldigten A._____, wonach er nicht gesehen habe, dass B._____ zugestochen habe, unglaubhaft und konstruiert. Gemäss dem ärztlichen Befund des ...spitals C._____, …, vom 3. Juni 2009 erlitt der Geschädigte am 6. Februar 2009 einen Messerstich von vorne in die rechte Brustwand und einen Messerstich seitlich in den linken Brustkasten des Geschä- digten. Der zweite Messerstich in die linke Seite des Geschädigten musste mit ei- ner erheblichen Wucht erfolgen. So war der Messerstich ca. 8 bis 10 cm tief und führte zur Durchtrennung der IV. Rippe, zur Durchstechung der Lunge links, zur

- 22 - Durchtrennung des Zwerchfellnervs links, zur Durchstechung des Herzbeutels sowie des Herzmuskels im Bereich der linken Hauptkammer und führte zu einem Spannungspneumothorax (Urk. HD 7/7). Bei der genannten Auseinandersetzung stand der Beschuldigte A._____ - unbestrittenermassen - rechts neben B._____ und gegenüber dem Geschädigten. Aufgrund dieser Positionen hätte der Be- schuldigte A._____ bemerken müssen, wenn B._____ mit einem Messer den Ge- schädigten seitlich in den linken Brustkasten gestochen hätte. Eine solche Stich- bewegung hätte für den Beschuldigten A._____ umso augenfälliger sein müssen, da er den Geschädigten an der linken Hand bzw. am linken Arm festgehalten hat und damit unmittelbar vor diesem stand. Es erscheint schliesslich fraglich, ob B._____ überhaupt eine solche Stichbewe- gung in die linke Seite des Geschädigten hätte ausführen können, da der Be- schuldigte A._____ - gemäss seinen Angaben - den Geschädigten an der linken Hand bzw. am linken Arm gehalten habe, was auch der Geschädigte bestätigte. Durch das Halten der Hand bzw. des Arms des Geschädigten hat aber der Beschuldigte A._____ wohl verunmöglicht, dass B._____ eine derartige Stichbewegung seitlich in den linken Brustkasten des Geschädigten hätte aus- führen können. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden. Die ent- sprechenden Ausführungen des Beschuldigten A._____ wirken insgesamt konstruiert und unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um Schutzbehauptungen handelt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 3.7.4. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Februar 2009 konnte beim Beschuldigten A._____ ein schwarzes, einhändig bedienbares Klappmesser der Marke … sichergestellt werden (Urk. HD 19/3 S. 3). Dieses Messer weist eine Klingenlänge von über 9 cm sowie einem Griff von mehr als 13 cm Läng auf (Urk. HD 2/3 S. 2; vgl. Urk. HD 77). Nach der Sicherstellung untersuchte die Kriminal- technische Abteilung der Kantonspolizei Zürich die Messerklinge mit einem Vor- test mittels Hemastix auf menschliches Blut. Dieser Test verlief positiv (Urk. HD 9/1; Urk. HD 1/4 S. 12). Ein DNA-Profil konnte in der Folge allerdings nicht erstellt werden (Urk. HD 9/4 S. 3; Urk. HD 1/4 S. 12).

- 23 - Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 18. Februar 2009 aus, er habe das in seiner Wohnung aufgefundene Klapp- messer seit 5 Jahren immer dabei. Er habe es auch am 5. Februar 2009 auf sich getragen, wobei er allerdings geltend machte, sich zu diesem Zeitpunkt in F._____ [Staat in Europa] aufgehalten zu haben (Urk. HD 3/1 S. 10). Auch an- lässlich der Hafteinvernahme vom 19. Februar 2009 bestätigte er, das Klappmes- ser seit sehr langer Zeit immer dabei gehabt zu haben. Er habe es auch am 6. Februar 2009 auf sich getragen (Urk. HD 3/2 S. 6). Diese Sachdarstellung änder- te allerdings, als er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2009 gefragt wurde, wie er sich erklären könne, weshalb das Messer bei einem Vortest positiv auf Blut reagiert habe. Hierzu meinte er dann, er müsse nichts erklären, es könne nicht sein, das es dort Blutspuren gebe (Urk. HD 3/3 S. 4). Schliesslich - als er auch zugab, am 6. Februar 2009 mit dem Geschädigten eine Auseinandersetzung gehabt zu haben -führte der Beschuldigte A._____ anlässlich der staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 4. März 2010 aus, er habe das durch die Polizei sicher- gestellte Messer bereits seit zwei bis drei Jahren gehabt. Beim Vorfall vom

6. Februar 2009 habe er es allerdings nicht dabei gehabt (Urk. HD 3/11 S. 7 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass Messer im Tatzeitpunkt auf sich getragen zu haben (Urk. 80 S. 9). Nach dem Gesagten lässt sich zwar - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 100 S. 26 f.) - nicht naturwissenschaftlich erstellen, dass es sich beim sichergestellten Klapp- messer um die Tatwaffe handelt bzw. dass der Beschuldigte A._____ damit den Geschädigten verletzte. Es kann aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Messer dem Beschuldigte A._____ gehörte und er es stets auf sich getragen hat. Da auf der Klinge menschliches Blut festgestellt werden konnte, stellt dies ein weiteres Indiz dafür dar, dass auch der Beschuldigte A._____ mit diesem Messer auf den Geschädigten einstach und ihn damit verletz- te. 3.7.5. Die Vorinstanz hat beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) ein Gutachten eingeholt zur Frage, ob davon ausgegangen werden könne, dass die durch den Geschädigten erlittenen Stichwunden von einer Person zuge-

- 24 - fügt worden seien, oder ob eher davon auszugehen sei, dass dafür zwei Personen verantwortlich seien (Urk. 62 S. 1 f.). Das IRM führte hierzu aus, es sei aus der rechtsmedizinischen Erfahrung bekannt, dass körperliche Auseinander- setzungen hochdynamische Geschehen sein können. Es sei daher häufig nicht möglich, allein aufgrund von vorgelegenen Verletzungen auf einen konkreten Ereignishergang zu schliessen. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen würden keine konkrete Aussagen darüber erlauben, ob der Geschädigte die bei ihm fest- gestellten Messerstichverletzungen von einem oder von beiden Beschuldigten erlitten habe (Urk. 67). Inwiefern dieses Gutachten den Beschuldigten A._____ entlaste, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 126 S. 5), ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht näher dargelegt. So lässt das Gutachten gerade offen, ob die Messerstiche durch eine oder zwei Per- sonen ausgeübt wurden. 3.8. Sowohl der Beschuldigte A._____ als auch B._____ machen geltend, dass der Geschädigte in Begleitung einer männlichen Person gewesen sei. Zudem seien der Geschädigte bzw. sein Begleiter bewaffnet gewesen und hätten sie (A._____ als B._____) damit bedroht (Urk. HD 3/10 S. 8; Urk. HD 3/11 S. 6; Urk. HD 4/3 S. 3; Urk. HD 4/13 S. 4). Diesen Ausführungen stehen einerseits die Aussagen des Geschädigten (Urk. HD 5/13 S. 8 ff.) sowie andererseits jene eines unbeteiligten Zeugen entgegen (Urk. HD 6/3). 3.8.1. In Bezug auf die Frage, ob der Geschädigte oder eine angebliche weitere Person eine Waffe auf sich trug, machte der Beschuldigte A._____ geltend, der Begleiter des Geschädigten habe eine Waffe gezogen. Darauf habe sich der Geschädigte dazwischen gestellt und gesagt, er wolle ihn - den Beschuldigten - auf dieser Strasse nicht sehen. Der Geschädigte habe sich so dazwischen gestellt, dass der andere nicht auf ihn habe zielen können und habe hinter sich gegriffen (Urk. HD 3/10. S. 8). In einer weiteren Einvernahme machte er zudem geltend, der Geschädigte habe versucht, auch eine Waffe zu ziehen. Ob es ihm gelungen sei, eine Waffe zu ziehen, wisse er nicht. Er habe aber gesehen, wie er nach hinten zu seiner Tasche gegriffen habe (Urk. HD 3/11 S. 6). Demgegenüber führte B._____ aus, der Geschädigte habe - nachdem er dem Beschuldigten

- 25 - A._____ einen Kopfstoss versetzt habe - aus seiner Tasche eine Pistole heraus genommen (Urk. HD 4/3 S. 3 und S. 5; ebenso Urk. HD 4/13 S. 4). Der Begleiter des Geschädigten habe etwas in seinem Ärmel versteckt gehalten. Er könne aber nicht sagen, was es gewesen sei (Urk. HD 4/3 S. 7). In einer späteren Einver- nahme machte er sodann geltend, als er den Geschädigten und sein Begleiter auf der anderen Strassenseite entdeckt habe, habe er gesehen, wie der Andere irgend etwas in der Hand versteckt gehalten habe (Urk. 4/15 S. 6). Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen ersichtlich ist, wider- sprechen sich der Beschuldigte A._____ und B._____ in den wesentlichsten Punkten, namentlich wer von den beiden anderen Personen eine Waffe auf sich getragen habe und dementsprechend von welcher Person eine Gefahr ausge- gangen sei. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 100 S. 34 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten A._____ und B._____ erscheinen un- glaubhaft und konstruiert. Damit ist - mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um Schutzbehauptungen handelt, weshalb ihnen nicht gefolgt werden kann. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te A._____ nie konkret geltend gemacht hat, dass er beim Geschädigten eine Waffe gesehen bzw. dass er sich von ihm im Zeitpunkt des Messerstichs bedroht gefühlt habe. Dementsprechend kann er auch keine Notwehrsituation geltend machen, als er auf den Geschädigten einstach. 3.8.2. Zur Frage, ob der Geschädigte im Tatzeitpunkt von einer unbekannten Person begleitet wurde, kann ebenfalls auf die ausführlichen und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So fällt vorab - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 36) - auf, dass der Beschuldigte A._____ sowie sein Bruder B._____ den angeblichen Begleiter des Geschädigten unterschiedlich beschrieben. So decken sich ihre Schilderungen weder in Bezug auf die Grösse des Begleiters noch auf die von ihm getragene Kleidung (vgl. Urk. 100 S. 36). Aufgrund dieser Widersprüche bzw. Unstimmig- keiten in doch zentralen Punkten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten

- 26 - konstruiert und nicht glaubhaft. Es muss vermutet werden, dass diese blosse Schutzbehauptungen darstellen und dass folglich die beschriebene Person gar nicht existierte. Sodann sind die entsprechenden Aussagen des unbeteiligten Zeugen zu berück- sichtigen. Dieser führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vor der Staatsanwalt- schaft vom 5. November 2009 aus, er sei an jenem Nachmittag vor dem Eingang des ...spitales gewesen. Plötzlich habe er einen lauten Ausruf eines Mannes ge- hört. Er habe automatisch in dessen Richtung geschaut. Beim Trottoir bei der … vor dem Fussgängerstreifen habe er gesehen, wie ein junger Mann rücklings zu Boden gefallen sei. Gleichzeitig hab er gesehen, wie zwei Personen in Richtung … die …strasse hinunter gerannt seien. Er sei davon ausgegangen, die zu Boden fallende Person sei niedergeschlagen worden und die beiden anderen Personen würden flüchten. Für den ersten, den kleineren der beiden, habe dies offenbar zugetroffen. Der Andere sei dann aber zurück zum Niedergeschlagenen gekehrt. Der Verletzte und die zurückgekehrte Person hätten sich dann unterhalten. Der Verletzte sei dann wieder aufgestanden und sei mit dem anderen zusammen in Richtung des ...spitals gekommen. Er habe nicht beurteilen können, welche Rolle der zweite gespielt habe. Ein Freund oder Kollege sei es seiner Einschätzung nach nicht gewesen, jedenfalls habe er dem Opfer nicht geholfen, was er sehr seltsam gefunden habe. Der Verletzte habe sich dann durch den Haupteingang ins Spital begeben. Der andere habe sich dann entfernt, wobei er mit dem Handy telefoniert habe (Urk. 6/3 S. 2 f.). Der Zeuge führte weiter aus, beim Geschädigten habe er keine weitere Person gesehen. In dem Moment, als der Geschädigte zu Boden gefallen sei, sei er alleine gewesen (Urk. 6/3 S. 3). Die Aussagen des Zeugen wirken - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 40 f.) - glaub- haft und erlebt. Auf seine detaillierten Ausführungen kann damit grundsätzlich abgestellt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Geschädigte im Zeit- punkt, als er zu Boden fiel, alleine war. Wäre der Geschädigte, wie dies der Beschuldigte A._____ zu Protokoll gab, von einer weiteren Person begleitet wor- den, die im Moment der Messerstiche unmittelbar neben diesem gestanden hätte, hätte dies der Zeuge zweifelsohne wahrnehmen müssen.

- 27 - Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass auch der Geschädigte nie einen Begleiter erwähnte, der während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten A._____ und dessen Bruder unmittelbar daneben gestanden hätte. Vielmehr machte er geltend, dass niemand in der Nähe gewesen sei, den er gekannt habe (Urk. 5/13 S. 9). Damit stimmt die Sachdarstellung des Geschädigten insofern mit jener des Zeugen überein, als dass beide ausgesagt haben, der Geschädigte sei im Zeitpunkt des Messerstichs alleine und damit nicht in Begleitung einer Person gewesen, die unmittelbar neben den beteiligten Personen gestanden hätte. Nach dem Gesagten kann - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 42) - zwar nicht aus- geschlossen werden, dass in der Nähe eine weitere Person gewesen ist, die der Geschädigte kannte. Es kann aber zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Angriffs gegen den Geschädigten keine vierte Person unmittelbar neben diesem stand. Dementsprechend waren nur drei Personen am Geschehen beteiligt. 3.9. Gemäss dem vorstehend Gesagten, insbesondere unter Würdigung sämtli- cher Depositionen der beteiligten Personen und unter Berücksichtigung der weite- ren Indizien, ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Er- eignisse so zugetragen haben, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind. Damit ist - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 45 f.) - insbesondere erstellt, dass der Be- schuldigte A._____ mit einem Messer seitlich links in den Brustkasten des Ge- schädigten stach. Zudem ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass keine Gefahr vom Geschädigten ausging, sodass sich der Beschuldigte A._____ hätte dagegen wehren müssen. 3.10. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tat- bestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen ledig-

- 28 - lich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten A._____ als vorsätzli- chen Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 100 S. 46 ff.). 4.2. Nach Art. 111 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 112 ff. StGB zutreffen. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 111 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Bundesgerichtsentscheid 6B_180/2011 vom 5. April 2012, E. 2.1.1, mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist damit, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 125 IV 242 E. 3c). Eventualvorsatz kann etwa angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Ver- haltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent-

- 29 - schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012, E. 2.1.3, mit Hinweisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 4.3. Wie dem ärztlichen Befund des ...spitals C._____, …, vom 3. Juni 2009 ent- nommen werden kann, führten beide Messerstiche zu lebensgefährlichen Verlet- zungen. Der Geschädigte überlebte diese Verletzungen dank der notfallmässig durchgeführten Operation (Urk. 7/7). Er konnte am 26. Februar 2009 aus dem Spital entlassen werden (Urk. 7/4). Damit liegt - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S.

47) - keine vollendete vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB vor. Zu Prüfen bleibt demnach, ob der Beschuldigte A._____ sich der versuchten vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldigt gemacht hat. 4.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bereits bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzli- che Tötung erkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom

28. Februar 2011 E. 3.2, Tatwaffe war ein Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, mit Hinweis auf das Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2.; vgl. z.B. auch Urteile 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6, gezielter Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer; 6B_635/2009 vom 19. Novem- ber 2009 E. 3.3, Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser [Klingen- länge ca. 23.5 cm]; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1, kräftige, gezielte Messerstiche in Brust und Rücken [Klingenlänge ca. 20 cm]; 6B_822/2008 vom

5. November 2008 E. 4.3, Stich mit Kraftaufwand in die Brust mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 15.5 cm; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2, Messerstich [Klingenlänge von 8-10 cm] mit voller Wucht in den Bauch; im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5 verneint bei einem Stich seitlich unterhalb der Achsel bei einer Klingenlänge von 34 mm). Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schul- ter-Brustbereich zusticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Bei einem Messerstich in den Brustbereich ist das Risiko einer tödlichen Verlet-

- 30 - zung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Die Vorsatzan- nahme erfordert nicht, dass der (Tötungs-)Erfolg Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Allerdings kann nicht unbesehen vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Je schwerer aber die Sorgfaltsverletzung ist, desto eher kann auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich bleibt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2). 4.5. Wie dem ärztlichen Befund des ...spitals C._____, …, vom 3. Juni 2009 entnommen werden kann, erlitt der Geschädigte - unter anderem - den durch den Beschuldigten A._____ verursachten Messerstich seitlich in den linken Brustkasten. Die Stichtiefe betrug ca. 8 bis 10 cm. Durch diesen Messerstich wur- de der Geschädigte lebensgefährlich verletzt. Insbesondere wurde die IV. Rippe durchtrennt, die Lunge links durchstochen, was zu einem Spannungspneumotho- rax führte, der Zwerchfellnerv links durchtrennt und der Herzbeutel sowie der Herzmuskel im Bereich der linken Hauptkammer durchstochen (Urk. HD 7/7). 4.5.1. Diesen Verletzungen zufolge übte der Beschuldigte A._____ massive Ge- walt gegen den Geschädigten aus. Mit erheblicher Wucht muss er in unmittelbarer Nähe des Herzes auf den Geschädigten eingestochen haben. Hierzu verwendete er - gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt - ein einhändig bedienbares Klappmesser, das eine Klingenlänge von über 9 cm sowie einem Griff von mehr als 13 cm Länge aufweist. Aufgrund der erheblichen Intensität des Messerstichs in die Richtung des Herzes und unter Berücksichtigung der langen Messerklinge ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, ohne Weiteres als hoch einzustufen. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass eine Verlet- zung des Herzens tödlich enden kann. Dies war dem Beschuldigten A._____

- 31 - auch durchaus bewusst, führte er doch selber auf die Frage, was passieren kön- ne, wenn man einem Menschen durch Messerstiche in den Oberkörper verletze, aus, je nach Schicksal, der eine sterbe, der andere überlebe (Urk. HD3/2 S. 9). 4.5.2. Indem der Beschuldigte A._____ dem Geschädigten mittels eines Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm einen Stich in unmittelbare Nähe in die linke Brustseite versetzte, nahm er mithin den Tod des Geschädigten in Kauf. Damit steht zweifelsfrei fest, dass er mit Eventualvorsatz - und damit gleichwohl vor- sätzlich - gemäss Art. 111 StGB gehandelt hat. 4.6. Es wurde weder geltend gemacht noch ist dies aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich, dass ein Tatbestand gemäss Art. 112 ff. StGB in Betracht fällt. Hierzu kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 50 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Beschuldigte A._____ in unmittelbarer Nähe zum Herz auf den Geschädigten ein- gestochen hatte und diesen dadurch lebensgefährlich verletzte. Dass der Geschädigte diesen Messerstich überlebte, hing letztlich vom Zufall ab. Dement- sprechend hat sich der Beschuldigte A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG, der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a Aug i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG mit einer Freiheits- strafe von 9 ½ Jahren bestraft (Urk. 100 S. 74). 5.2. Die Vorinstanz ging - ausgehend von der vorsätzlichen Tötung als schwerste Straftat (Art. 49 Abs. 1 StGB) - zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen

- 32 - zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 111 StGB). Da mit den 20 Jah- ren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten A._____ begangenen Delikte der Strafrahmen nicht - auch nicht theoretisch - gegen oben geöffnet. Zudem erscheint vorliegend eine Milderung der Strafe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, nicht angezeigt. Damit sind - neben der Deliktsmehrheit - auch der Versuch und eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit im vorliegenden Fall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen. 5.3. Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig dargestellt (Urk. 100 S. 56 f.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auch auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 5.4. Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung 5.4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte A._____ ohne erkennbare Hemmschwelle oder Skrupel auf das un- bewaffnete und durch das Überraschungsmoment als wehrlos zu bezeichnende Opfer eingestochen habe, unmittelbar nachdem der Beschuldigte B._____ zuge- stochen habe. Der Beschuldigte A._____ habe mit grossen Wucht zugestochen. Nur aufgrund des glücklichen Umstandes, dass der Geschädigte unmittelbar vor dem Eingang zur Notaufnahme des ...spitals niedergestochen worden sei und somit unmittelbar nach der Tat die medizinische Notversorgung erfahren habe, habe er überlebt. Diesen Umstand könne sich der Beschuldigte A._____ jedoch nicht gross anrechnen lassen, da auszuschliessen sei, dass er den Geschädigten bewusst vor dem Spital niedergestochen habe (Urk. 100 S. 58). Den Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Der Beschuldigte A._____ ist gewissenlos und brutal gegen den Geschädigten vorgegangen. Aufgrund der le- bensgefährlichen Verletzungen, die der Geschädigte erlitt, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er ein Messer, welches doch eine Klingen- länge von ca. 9 cm aufwies, mit grosser Wucht in den Oberkörper des Geschädig-

- 33 - ten rammte. Indem er zudem in Richtung des Herzes zustach und die Tat sowohl am helllichten Tag als auch in der Öffentlichkeit ausübte, offenbarte er um so mehr seine Entschlossenheit zur Tatbegehung, seine Geringschätzung vor dem Leben anderer und seine kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden für das mutmasslich vollendete Delikt ist im Ergeb- nis im Bereich von mittelschwer anzusiedeln. 5.4.2. In Bezug auf den Umstand, dass es lediglich beim Versuch blieb, führte die Vorinstanz aus, es sei nicht mehr in der Macht des Beschuldigten gelegen, den Tod des Geschädigten zu verhindern. Es sei lediglich dem glücklichen Umstand zuzuschreiben, dass der Geschädigte sich vor der Notaufnahme befunden habe. Dass er nicht gestorben sei, rechtfertige damit nur eine geringe Minderung der Strafe (Urk. 100 S. 60). Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein ande- res Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag / Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, ver- schuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch - und davon ist hier ohne Weiteres auszugehen - als verschuldensunabhängige Tat- komponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe des- sen Verschulden unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zugunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausge- hend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom subjektiven Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des

- 34 - Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5 unter Verweis auf BGE 121 IV 49 Erwägung 1b). Wie dem ärztlichen Befund des ...spitals C._____ vom 3. Juni 2009 zu entnehmen ist, hat es sich bei beiden Messerstichen um lebensgefährliche Verletzungen ge- handelt. Der Geschädigte habe sich beim Eintritt auf der Notfallstation in akuter Lebensgefahr befunden. Die akute Lebensgefahr habe durch die Einlage von Drainage-Schläuchen in den Brustkasten beidseitig primär abgewendet werden können. Zudem habe durch eine notfallmässige Operation am Brustkasten links mit Versorgung der Herzverletzung eine weitere, drohende lebensgefährliche Verschlechterung rechtzeitig abgewendet werden können (Urk. HD 7/7). Damit hing es - mit der Vorinstanz - lediglich vom Zufall ab, dass der Geschädigte auf- grund der örtlichen Nähe des Tatorts zum ...spital derart schnell medizinisch versorgt und notfallmässig operiert werden konnte, sodass schluss- endlich der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ - gemäss erstelltem Sachverhalt - nicht nur alles nach seinen Vorstellungen zur Tatbestandsverwirkli- chung Erforderliche getan hat, sondern auch im Anschluss an seine Tathandlun- gen nichts unternahm, um den möglichen Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs abzuwenden. So führte der Beschuldigte A._____ selber aus, er sei davon gerannt, als der Geschädigte zusammen gesunken sei. In diesem Zusammen- hang ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte nur einmal zugestochen hat. Als Folge der Tat des Beschuldigte A._____ hatte der Geschädigte nach der Ope- ration während 20 Tagen in Spitalpflege zu verbleiben (Urk. HD 7/7 S. 1), und es ist hoch wahrscheinlich, dass der linke Zwerchfellnerv seine Funktion auch län- gerfristig nicht mehr wunschgemäss erlangen wird, was im fortgeschrittenen Alter zu einer gewissen Kurzatmigkeit führen könnte (Urk. HD 7/7 S. 3). Der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, rechtfertigt - mit der Vorinstanz - nur eine leichte Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tat- schwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe.

- 35 - 5.4.3. In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte A._____ die Tat zwar nicht direkt, jedoch eventualvorsätzlich begangen habe. Sein primäres Ziel sei es wohl nicht gewesen, den Geschädigten umzubringen. Er habe aber kaltblütig und mitten auf der Strasse am helllichten Tag gehandelt. Die Tat könne - da sie wohl damit in Zusammenhang stehen dürfe, dass der Geschä- digte unerlaubterweise Heroin aus dem Zimmer des Beschuldigten A._____ mit- genommen habe - als Abrechnung bezeichnet werden, was als verwerflich zu würdigen sei (Urk. 100 S. 58 f.). Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Der Beschuldigte A._____ hat aus niederen egoistischen Beweggründen gehandelt. Ohne dass eine Bedrohung oder eine Gefahr von Seiten des Geschädigten aus- ging, stach er auf den wehrlosen und bereits durch den von B._____ ausgeführ- ten Messerstich lebensgefährlich verletzten Geschädigten ein. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Delikt um eine Abrechnung handelt, da der Geschädigte kurz vor der Tat Betäu- bungsmittel aus der Wohnung des Beschuldigten A._____ stahl. Entsprechend ist die Tat als höchst verwerflich zu werten. Dies rechtfertig vorliegend - mit der Vorinstanz - eine leichte Erhöhung der nach Bewertung der objektiven Tat- schwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ sind detailliert und zutreffend, weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 100 S. 59 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung des Heroin- und Alkoholkonsums des Beschuldigten A._____ vor der Tat kann - mit der Vorinstanz - von einer leichten Strafminderung ausgegangen werden. Damit heben sich bei der subjektiven Tatkomponente die negativen und positiven Faktoren in etwa auf. 5.4.4. Unter Einbezug des Versuchs - die subjektive Tatschwere wirkt sich insge- samt neutral aus - reduziert sich die nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe nur leicht. Damit ist die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auf 8 Jahre festzusetzen.

- 36 - 5.5. Tatschwere der weiteren Delikte 5.5.1. Neben der versuchten vorsätzlichen Tötung hat der Beschuldigte A._____ weitere Delikte begangen. Damit liegt ein Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 StGB vor, wonach die Strafe für die schwerste Straftat in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen ist. 5.5.2. Der Beschuldigte A._____ hat sich - neben der versuchten vorsätzlichen Tötung - einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht (Urk. 100 S. 60 f.; Urk. HD 36 S. 5 ff.). Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Der Beschuldigte A._____ hat ca. Mitte November 2008 eine Menge von 750 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 22 Prozent) und 1.8 kg Streckmittel auf Kommission erworben. Anschliessend verpackte er einen erheblichen Teil davon in einzelnen Portionen und verkaufte diese zusammen mit B._____ und dem Ge- schädigten an verschiedene Drogenabnehmer. Anfangs Februar 2009 waren noch rund 300 Gramm Heroingemisch übrig geblieben (Urk. 100 S. 60). Der Beschuldigte A._____ hat damit eine grosse Menge Heroin erworben, welches er in der Folge zum grössten Teil weiterveräusserte. Er hat somit im grösseren Stil mit Betäubungsmittel gehandelt. Dies alleine würde - gemäss Ver- gleichsberechnung von Fingerhuth / Tschurr - eine Freiheitsstrafe von gegen 30 Monaten rechtfertigen (vgl. Fingerhuth / Tschurr, Kommentar zum Betäu- bungsmittelgesetz, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB). Zudem fällt ins Gewicht, dass dem Beschuldigten A._____ - mit der Vorinstanz - innerhalb der Beteiligten eine dominante Position zukam, was straferhöhend zu würdigen ist. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ schwerge- wichtig aus finanziellen und damit aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Dies führt zu einer merklichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe.

- 37 - 5.5.3. Neben den vorgenannten Delikten ist der Beschuldigte A._____ zudem in die Schweiz eingereist, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses und des für Staatsbürger von E._____ notwendigen Visums gewesen zu sein, und hat sich mit einem gefälschten und auf einen falschen Namen lautenden, … Reisepass ausgewiesen (Urk. 100 S. 61; Urk. HD 36 S. 8). Art. 252 StGB sieht für sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder Geldstrafe und Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere dieser beiden Delikte ist noch als leicht zu qualifizieren. Damit fallen - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 61) - diese beiden Delikte bei der Strafzumessung nur marginal ins Gewicht. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist damit leicht zu erhöhen. 5.6. Täterkomponente 5.6.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 100 S. 61 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er dazu, er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei derzeit im Hausdienst als Reiniger tätig. Er erhalte dafür einen Lohn von monatlich Fr. 280.– bis Fr. 300.–. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Er konsu- miere nach wie vor keine Drogen mehr (Urk. 125 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse sind bei der vorliegenden Strafzumessung - ent- gegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 9) - neutral zu werten. 5.6.2. Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (Urk. 105). Dies wirkt sich allerdings - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 63) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) - bei der Strafzu- messung ebenfalls neutral aus. Es sind vorliegend - entgegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 10) - keine Gründe ersichtlich, die eine Minderung der Strafe recht- fertigen. Mithin bleibt hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben bereits in E._____ vorbestraft sei. Er sei wegen eines

- 38 - Unfalls zu einer bedingten Strafe verurteilt worden. Dies liege aber viele Jahre zurück (Urk. 125 S. 2). 5.6.3. Die Verteidigung macht zudem geltend, die Strafe sei wegen guter Führung im Gefängnis zu mindern (Urk. 126 S. 10). Das Verhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug ist aber nicht derart unbescholten, wie dies die Verteidi- gung dazulegen versucht. So wurde er gemäss Führungsbericht der Justizvoll- zugsanstalt … vom 9. November 2012 - anerkanntermassen - wegen zwei Tät- lichkeiten mit Mitgefangenen disziplinarisch zu je 5 Tagen Arrest verurteil (Urk. 124; Urk. 125 S. 2). Das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug ist insgesamt weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen. 5.6.4. Schliesslich bleibt - mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 63) - zu berücksichti- gen, dass sich der Beschuldigte A._____ in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Fälschen von Ausweisen sowie das Ver- gehen gegen das Ausländergesetz geständig zeigte, was strafmindernd zu veran- schlagen ist. 5.7. Sodann führte die Verteidigung aus, dass die Untersuchung sehr lange gedauert habe. Zudem habe das Verfahren auch in erster Instanz durch eine gerichtlich eingeholte Beweisergänzung eine Verzögerung um Monate erhalten. Dies sei strafreduzierend zu berücksichtigen (Urk. 126 S. 10). Diesen Ausführun- gen kann wiederum nicht gefolgt werden. Die vorliegend zu beurteilenden Messerstiche erfolgten am 6. Februar 2009. In der Folge wurde gegen den Beschuldigten nicht nur wegen versuchter Tötung, sondern auch wegen Betäu- bungsmitteldelikten sowie Vergehen gegen das Ausländergesetz ermittelt. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte - wie bereits ausgeführt - während einem Jahr bestritt, überhaupt bei der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten anwesend gewesen zu sein. Nach umfangreicher Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2011 Anklage. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Untersuchungsbehörde untätig war oder das Verfahren in unzulässiger Weise verzögerte. Schliesslich bleibt zu beachten, dass es im Ermessen der Vorinstanz lag, vor der Hauptverhandlung zur Beweisergänzung ein Gutachten einzuholen. Damit ist keine Verfahrensverzögerung der Vorinstanz

- 39 - ersichtlich. Nach dem Gesagten kann somit nicht von einer ungebührend langen Verfahrensdauer gesprochen werden, die eine Reduktion der Strafe rechtfertigten würde. 5.8. Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind die bis und mit heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 1367 Tage anzu- rechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 100 S. 68 f).

6. Kosten- und Entschädigungsfolge 6.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - sind die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens - in Bestätigung der vorinstanz- lichen Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 16) - anteilsmässig dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen. 6.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss - der Beschuldigte A._____ unterliegt vollumfänglich - sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 40 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 4. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG;

- der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB;

- des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG;

- des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.

3. (…)

4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1141 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beschlagnahmten zwei Blöcke Heroin, brutto ca. 277 Gramm; zwei Gefrierbeu- tel mit total brutto ca. 1814 Gramm braunem Pulver (Streckmittel); 1 Waage "actilife"; 1 Schraubstock (Lagernummer …) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. März 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Fr. 7'800.- und EUR 830.- werden eingezogen.

- 41 -

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte schwarze Klappmesser, Marke … (Sachkautions-Nr. …) wird eingezogen und bei den Akten belassen.

8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Reisepass, … Nr. …, lautend auf …, wird eingezogen und bei den Akten belassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2009 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten und unter Sach- kautionsnummer … gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die zuständige Lagerbehörde verwertet:

- 1 Notebook "acer" Modell .., mit Ladekabel und Maus

- 1 Tragtasche schwarz Victorinox

- 1 Tasche Diesel schwarz (mit Pullover, Frottetuch, Knittersäcken, Besteck und Papierwaren), 1 Tasche Timbuk2 schwarz (mit Pullover, Regenschirm, Knitter- säcken und Papierware, unbek. Medikament)

- 2 Schachteln von Mobiltelefonen (Originalverpackungen), ohne Natel, IMEI … und IMEI …

- 1 Handy Nokia grau-schwarz, IMEI …

- 1 Handy Nokia schwarz, IMEI …

- 1 Handy grau, IMEI …, mit SIM-Karte

- 1 Handy Nokia schwarz-hellgrau, IMEI …, mit SIM-Karte

- Fahrplan und Notizzettel

- 1 SIM-Karte, Nr. wegradiert, Typ unbekannt

- 1 Klebeband braun Ein allfälliger Erlös wird zugunsten des Beschuldigten A._____ zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Nicht verwertbare Gegenstände werden durch die zuständige Lagerbehörde vernichtet. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. März 2009 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten Fr. 400.- und EUR 60.- werden ein- gezogen.

- 42 -

11. Die nachfolgend aufgezählten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten und unter Sachkautionsnummer … gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die zuständige Lagerbehörde verwertet:

- 1 Mobiltelefon Marke Nokia mit eingesetzter SIM-Karte, Rufnummer …

- 1 Franken-Münze (mit Blutrückständen)

- div. Schriftstücke, Sichtmappe mit Notizen Ein allfälliger Erlös wird zugunsten des Beschuldigten B._____ zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen. Nicht verwertbare Gegenstände werden durch die zuständige Lagerbehörde vernichtet.

12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmte silbrige Klappmesser, Marke … (Sachkautions-Nr. …) wird eingezogen und bei den Akten belassen.

13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten Gegenstände, wer- den eingezogen und bei den Akten belassen:

- 1 gefälschter … Reisepass Nr. …, lautend auf …;

- 1 gefälschter … Führerausweis Nr. …, lautend auf …;

- 1 unbekannter … Ausweis Nr. …, lautend auf .…

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 beim Geschädigten beschlagnahmten und unter Sachkautionsnummer … gelagerten Flugbestätigungen werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die zustän- dige Lagerbehörde vernichtet.

- 43 -

15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.00 Gebühr Anklagebehörde Beschuldigter A._____ Fr. 9'000.00 Gebühr Anklagebehörde Beschuldigter B._____ Fr. 4'070.00 Kosten KAPO Beschuldigter A._____ Fr. 2'340.00 Kosten KAPO Beschuldigter B._____ Fr. 1'434.70 unentgeltlicher Rechtsbeistand Geschädigter (RA Y._____) Fr. 149.00 Kosten Gutachter Fr. Kanzleikosten (weitere Kosten vorbehalten) Fr. 19'172.60 Auslagen Untersuchung Beschuldigter A._____ Fr. 20'273.60 Auslagen Untersuchung Beschuldigter B._____ amtliche Verteidigung A._____ (ausstehend) amtliche Verteidigung B._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16. Der Beschuldigte B._____ trägt seine Untersuchungskosten. (…) Die Kosten des ge- richtlichen Verfahrens werden (…) dem Beschuldigten B._____ zu 4/10 auferlegt.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden je auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittelbelehrung)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 44 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1367 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Das erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 16) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 45 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. November 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Hauser