Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 B._____,
E. 2 Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ wird eingestellt.
E. 2.1 In der polizeilichen Befragung vom 4. Februar 2009 (Urk. HD 8.1) erklärte er auf den Vorhalt, er habe am Morgen des 24. Juni 2007 mit einer Faustfeuerwaffe auf seine ehemalige Freundin (bzw. die Privatklägerin B._____) geschossen und sie dabei an der Schulter verletzt, und er habe zudem die Privatklägerin C._____ geschlagen und mit der Waffe bedroht: "Das stimmt nicht ganz so, was in der Zu- sammenfassung steht. Ich habe zwar schon eine Waffe in der Hand gehabt. Ich bin selber erschrocken, als sich ein Schuss gelöst hat. Ich habe nicht absichtlich geschossen, sonst hätte ich das 3 oder 4 Mal gemacht. Ich habe nicht gewusst, dass ein Schuss im Lauf der Waffe war. Deshalb habe ich mich freiwillig gestellt, ich möchte die Sache bei Gericht klären. Ich habe nicht einmal gewusst, dass B._____ verletzt worden ist, als ich geflüchtet bin. Der Schuss hat sich einfach zu- fällig ausgelöst und ich habe Angst erhalten und bin geflüchtet." (Urk. HD 8/1 S. 1 f.) Er führte weiter aus, die Privatklägerin C._____ weder auf den Kopf geschla- gen noch die Waffe gegen sie gerichtet zu haben. Sie habe ihn angegriffen, wo- rauf er zurückgeschlagen habe, wobei er nicht wisse, ob mit einer Flasche oder einem Aschenbecher. Er sei nach dem Vorfall nach F._____ geflüchtet, im No- vember 2008 dann aber "schwarz" wieder in die Schweiz eingereist. Er habe sich nicht sogleich der Polizei gestellt, weil er damit habe beweisen wollen, dass er jemanden umbringen könnte, wenn er wollte, dass er tatsächlich aber niemanden umbringen wolle (S. 2). Geflohen sei er, weil er Angst gehabt habe (S. 3), dies vor
- 13 - der Polizei und dem Gefängnis. Erst ein paar Tage später habe er erfahren, dass B._____ verletzt worden sei (S. 4). Die Waffe habe er Jahre vor dem Vorfall "von einem Mann als Geschenk erhalten" und sie in der Wohnung (der Privatklägerin B._____) unter ein paar Sachen deponiert. Die Marke wisse er nicht. Er habe die Waffe samt Munition erhalten (S. 6). Er habe lange vor dem Vorfall die Pistole einmal repetiert, d.h. den Schlitten nach hinten gezogen, worauf eine Patrone ausgeworfen worden sei. Diese habe er darauf wieder ins Magazin zurückgetan (S. 7). Er wisse, dass die Waffe nach dem Repetieren jeweils schussbereit sei; entladen könne man sie durch mehrfaches Repetieren, bis das Magazin leer sei. Er habe die Waffe früher einmal so entladen und anschliessend die Patronen wieder ins Magazin abgefüllt. Ob die Waffe einen Sicherungshebel gehabt habe, wisse er nicht; es sei jedenfalls eine kleine Pistole gewesen (S. 8). Nach dem Vor- fall habe er sie auf der Fahrt mit dem Auto weggeworfen (S. 9). Vor dem Vorfall vom 24. Juni 2007 habe er noch nie damit geschossen (S. 9 f.). Auf die Frage, warum er überhaupt am 24. Juni 2007 in die Wohnung an der …- Strasse ... gegangen sei, führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe gewusst, dass die Privatklägerin B._____ nicht mehr dort, sondern bei ihren El- tern gewohnt habe. Deshalb habe er gedacht, er könne nachts zwischen 02.00 und 03.00 Uhr in diese Wohnung gehen, um einige seiner Sachen zu holen. Zu- vor sei er durch diverse Lokale gezogen und habe Bier getrunken, "etwas mehr als es erlaubt ist". Er habe sich schon ein bisschen angetrunken gefühlt. In die Wohnung sei er mittels Schlüssel gelangt. Auf die Frage, warum er dann bis um 05.00 Uhr in der Wohnung geblieben sei, erklärte er, er sei einfach da gesessen, habe ein Bier getrunken und geschaut, was er mitnehmen könne. Als er gemerkt habe, dass die Frauen nach Hause gekommen seien, habe er sich in einem Schrank versteckt. Auf die Frage, ob er sich denn nicht mehr in der Wohnung hät- te aufhalten dürfen, antwortete er, vielleicht hätte er nicht mehr in der Wohnung sein dürfen, da sie damals nicht mehr zusammen gewesen seien (S. 12). Die Pis- tole habe er unter dem elektrischen Herd hervorgenommen, nachdem ihn die Pri- vatklägerin C._____ in den Bauch geschlagen habe. Er habe ihnen Angst machen wollen, damit sie ihn aus der Wohnung hinausliessen; dabei habe sich der Schuss gelöst (S. 11). Er habe nicht auf die Privatklägerin B._____ schiessen wollen und
- 14 - diese auch nicht geschlagen. Er habe die Privatklägerin C._____ "mit irgend et- was" geschlagen, aber nur, um sich zu verteidigen. Die Waffe habe er aber nicht gegen sie gerichtet. Den Vorhalt, gemäss Aussage der beiden Frauen habe er die Waffe aus dem Hosensack gezogen, bestritt er (S. 12). In Würdigung dieser ersten Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selber einräumte, dass er zur Tatzeit am 24. Juni 2007 nicht mehr mit der Privatklägerin B._____ liiert und selber davon ausgegangen war, er dürfe sich nicht ohne Weiteres in deren Wohnung aufhalten. Wenig überzeugend wirkt seine Behauptung, er habe quasi mitten in der Nacht nur zurückgebliebene Effekten aus der Wohnung abholen wollen. Diese Angabe erklärt weder die Dauer seines tatsächlichen Verweilens noch den Umstand, dass er sich in der Wohnung versteckte, bevor die beiden Frauen die Wohnung betraten. Es wäre ihm zweifel- los ohne Weiteres möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen, zumal die bei- den Frauen offensichtlich nicht mit seiner Anwesenheit einverstanden waren. Völ- lig unplausibel ist seine Darstellung, wonach er immer noch seine geladene Pisto- le unter dem Herd der Privatklägerin B._____ aufbewahrt habe und diese nun hervorgenommen habe, um sich insbesondere gegen Schläge der Privatklägerin C._____ zur Wehr setzen und um die Wohnung verlassen zu können. Immerhin räumt er damit ein, dass er die Waffe zumindest zur Drohung einsetzen wollte. Es ist somit plausibel, dass er sie dabei in Richtung der Frauen gehalten hat. Der Beschuldigte schildert in dieser ersten Einvernahme keinen konkreten Tatab- lauf, welcher eine ungewollte, versehentliche Schussauslösung einigermassen glaubhaft oder auch nur plausibel erscheinen liesse. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte von sich aus in der Schweiz stellte, ist sodann keineswegs ein Indiz, geschweige denn ein Beweis für seine Unschuld. Er musste ohne Weiteres davon ausgehen, wegen des Vorfalles vom 24. Juni 2007 noch während vieler Jahr zumindest in ganz Europa zur Verhaftung ausgeschrie- ben zu sein, weshalb seine Festnahme nur eine Frage der Zeit sein konnte und er damit rechnen musste, zwecks Auslieferung längere Zeit in einer Haftanstalt mit wesentlich härteren Haftbedingungen als hierzulande verbringen zu müssen.
- 15 - Auch lässt sich aus dem Umstand, dass er dem ersten Schuss keine weiteren Schüsse folgen liess, nur ein Indiz für eine fehlende Tötungsabsicht herleiten. In vorläufiger Würdigung dieser ersten Aussage muss die Darstellung des Be- schuldigten, insbesondere aufgrund der unglaubhaften Rechtfertigung seiner An- wesenheit in der Wohnung zur Nachtzeit sowie des geltend gemachten Grundes für die Behändigung der Pistole aus einem höchst unwahrscheinlichen Aufbewah- rungsort in der Küche, als wenig glaubhaft und konstruiert wirkend bezeichnet werden.
E. 2.2 Gleichentags wurde der Beschuldigte auch erstmals vom Staatsanwalt ein- vernommen (Urk. HD 8.2). Er beteuerte erneut, nicht absichtlich geschossen zu haben. Hätte er jemanden umbringen wollen, hätte er mehrfach geschossen (S. 2). Er sei in die Schweiz gekommen, um zu beweisen, dass er die Privatkläge- rinnen weder habe umbringen noch verletzen wollen. Er habe mit der Privatkläge- rin B._____ zwei Jahre und zwei Monate zusammengelebt und während dieser ganzen Zeit die Waffe in der Wohnung deponiert gehabt. Er räumte nun ein, die Waffe gegen die beiden Privatklägerinnen gerichtet zu haben, um ihnen Angst zu machen. Er wisse aber nicht, wie es zur Schussabgabe gekommen sei; er sei wie gelähmt gewesen, als sich der Schuss gelöst habe. Er könne die Geschädigte schon deshalb nicht umbringen, weil er sie ja geliebt habe. Er habe den Abzug nicht bewusst betätigt und habe sicher nicht gewollt, dass sich ein Schuss löse (S. 3). Die Waffe habe er 10 oder 15 Tage vor der Tat letztmals in den Händen gehabt, aber nicht mehr gewusst, ob sie geladen gewesen sei. Das habe ihn nicht interessiert. Am fraglichen Tag habe dann die Privatklägerin C._____ angefan- gen, zu schreien und ihn zu schlagen. Er habe sie darauf mit einer Flasche oder einem Aschenbecher auf den Kopf geschlagen. Aus der Schublade beim Back- ofen habe er die Pistole genommen und sie auf die beiden Frauen gerichtet, um diese einzuschüchtern. Er habe aber nicht direkt auf sie gezielt. Die Waffe habe sich "quasi automatisch" auf die beiden Frauen gerichtet (S. 4). Nachher habe er die Waffe auf der Autobahn aus dem fahrenden Auto auf einen Acker geworfen (S. 5). Am fraglichen Abend habe er keine Manipulationen an der Waffe vorge- nommen. Der Staatsanwalt hakte nach: "Ausser, dass Sie abgedrückt haben?",
- 16 - worauf der Beschuldigte einräumte: "Ja, ich habe abgedrückt, doch weiss ich nicht, wie es dazu kommen konnte. Es ist schon klar, dass die Waffe nicht einfach selber schiessen kann bzw. sich ein Schuss einfach von selber löst." Er gab sodann an, nichts von Ermittlungen in dieser Sache durch die … Behörden [des Staates G._____] zu wissen, wandte sich aber gegen eine allfällige Ausliefe- rung an diese (S. 6). Der Beschuldigte machte auch hier nicht geltend, der Schuss habe sich wegen eines Defekts an der Waffe gelöst oder im Verlaufe eines Gerangels um diese. Vielmehr gab er nun ausdrücklich zu, die Waffe aus nächster Nähe in die Rich- tung der beiden Privatklägerinnen gehalten und den Abzug betätigt zu haben. Nichts Entlastendes ergibt sich sodann aus seinem Hinweis, er habe die Privat- klägerin B._____ geliebt. Unbestritten war ihre Beziehung beim Vorfall vom
24. Juni 2007 bereits beendet, womit er sich offenbar nur schwer abfinden konnte. Sodann ging dem Schuss ein handfester Streit voraus und kümmert sich der Be- schuldigte nach der Schussauslösung, die unbestritten zu einer Verletzung der Privatklägerin B._____ geführt hatte, nicht einmal ansatzweise um diese. Auch dies spricht tendenziell gegen eine vorangegangene versehentliche Schussauslö- sung.
E. 2.3 In der Einvernahme vom 17. März 2009 erklärte der Beschuldigte, er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen. Er erläuterte, die Privatklägerin B._____ seit 2004 gekannt zu haben (Urk. HD 8.3 S. 2). Daraus habe sich 2005 eine Bezie- hung ergeben, die bis März/April 2007 gedauert habe. Sie hätten zusammen ge- wohnt, wobei er aber als Asylbewerber im [Kanton] H._____ angemeldet gewesen sei (S. 3). Die Beziehung sei mit Streit verbunden gewesen, es sei auch zu Schlägen und Drohungen gekommen (S. 4 und 5). Nach der Trennung im Früh- ling 2007 sei es gegenseitig zu SMS mit drohendem oder beleidigendem Inhalt gekommen (S. 5). Grund für die Trennung sei ein Vorfall gewesen, als ihm die Privatklägerin B._____ in Anwesenheit seiner Freunde den Autoschlüssel wegge- nommen habe, weil er mit diesen Alkohol getrunken habe. Er habe ihr nachher
- 17 - die Schlüssel wieder abnehmen wollen und habe sie dabei "offenbar geschlagen". Selber könne er sich daran nicht erinnern (S. 8 f.). Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er von der Privatklägerin C._____ vor dem Ereignis vom 24. Juni 2007 je geschlagen worden sei (S. 17). Bereits zuvor hatte er die Beziehung zu ihr als wie "Bruder und Schwester" umschrieben (S. 16). Auf entsprechende Frage gab er an, nach der Trennung noch einige Male in der Wohnung an der …-Strasse ... gewesen zu sein, wobei die Privatklägerin B._____ jeweils nicht zu Hause gewesen sei. Mit dieser habe er ein paar Tage vor dem
24. Juni 2007 letztmals Kontakt gehabt. Vielleicht habe sie ihn angerufen, um ihn zu fragen, ob er in der Wohnung gewesen sei (S. 17). Er räumte nun explizit ein, er sei am 21. oder 22. Juni 2007 in der Wohnung gewesen und habe auf die Pri- vatklägerin gewartet, um mit ihr zu reden. Er gab auch an, er habe dort 10 oder 15 Tage vor dem Vorfall vom 24. Juni 2007 mit der Waffe herumgespielt bzw. die- se geladen. Er habe sie in der Wohnung gelassen, weil er nicht gewusst habe, wo er sie sonst hätte lassen können; die Privatklägerin B._____ habe davon aber nichts gewusst (S. 18 f.). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er seine Pistole noch Wochen oder gar Monate nach der Trennung von seiner früheren Freundin ohne deren Wissen in deren Wohnung aufbewahrte, ist nicht glaubhaft. Vollends unglaubhaft er- scheint jetzt auch seine frühere Behauptung, wonach er am 24. Juni 2007 ledig- lich in deren Wohnung gegangen sei, um irgendwelche, nicht näher bezeichnete persönliche Effekten mitzunehmen, nachdem er nach eigenen Angaben in Abwe- senheit der Privatklägerin schon mehrfach in die fragliche Wohnung zurückge- kehrt war. Seine Erklärung vermag jedenfalls nicht zu begründen, warum er min- destens zwei Stunden in der Wohnung verweilte, bevor er sich schliesslich in ei- nem Kasten versteckte, statt mit den angeblich benötigten Effekten einfach die Wohnung zu verlassen.
E. 2.4 In der Einvernahme vom 1. April 2009 erklärte der Beschuldigte seine Kon- taktaufnahmen zum Vater der Privatklägerinnen nach dem Vorfall vom 24. Juni
- 18 - 2007 damit, dass er sich bei der Familie - über seine Vermittler - habe entschuldi- gen und dieser mitteilen wollen, der Schuss habe sich aus Versehen gelöst (Urk. HD 8/4 S. 4). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er den Vater der Privatklägerinnen angerufen habe, führte der Beschuldigte aus, er habe ein paar Tage nach der Trennung von der Privatklägerin B._____ ihren Vater angerufen und ihm gesagt, seine Tochter habe sein Leben zerstört und er habe alles verlo- ren. "Sicherlich" habe er diesem auch "etwas Drohendes" gesagt, doch könne er sich nicht mehr konkret erinnern, zumal er damals betrunken gewesen sei. Als der Staatsanwalt nachhakte, räumte er ein, "vielleicht" damit gedroht zu haben, die Familie umzubringen (S. 6 f.). Auf die Frage, warum er sich am 24. Juni 2007 in einem Schrank versteckt habe, erläuterte der Beschuldigte, er habe gedacht, in Abwesenheit der Privatklägerin B._____ ein paar Sachen abholen und wieder gehen zu können. Diese sei dann aber nach Hause gekommen und er habe nicht gewusst, was er hätte tun sollen. Er räumte auch ein, sich schon früher dort versteckt zu haben; das sei "einfach ein Scherz" gewesen (S. 7 f.). Er schilderte dann ausführlich den weiteren Ablauf am fraglichen Morgen: Die Privatklägerin C._____ habe ihn im Schrank im Schlafzimmer gefunden, worauf er diesen verlassen habe. Anschliessend sei er ins Wohnzimmer gegangen. Wahrscheinlich habe die Privatklägerin C._____ dort angefangen, ihn zu schlagen. Er sei dann in den Korridor gegangen, während die Privatklägerin B._____ auf ihre Schwester eingeredet habe, sie solle sich beruhi- gen. Sie habe ihn auch abgetastet, wohl um nach Schlüsseln zu suchen. Durch die Schläge der Privatklägerin C._____ sei er - wenn überhaupt - sicherlich nicht gravierend verletzt worden. Doch habe ihn ein Schlag in die Mitte seines Ober- körpers sehr geschmerzt und dann sei "das Ganze" passiert (S. 9). Er sei dann wütend geworden, in die Küche gegangen und habe dort einen Gegenstand be- händigt, wobei er nicht mehr wisse, was es genau gewesen sei. Damit sei er zu- rück in den Korridor und habe der Privatklägerin C._____ einen Schlag versetzt und sie wohl am Kopf getroffen. Nachher sei diese wahrscheinlich ins Schlafzim- mer gegangen. Im Eingangsbereich des Schlafzimmers sei es zu einem Gerangel zwischen ihm und den beiden Frauen gekommen, wobei er heftig in die Bauchre- gion geschlagen worden sei. Darauf habe er sich wieder in die Küche begeben.
- 19 - Weiter gab er zu Protokoll: "Aus der von mir schon erwähnten Schublade behän- digte ich dann die Pistole und ging Richtung Korridor zurück. Faktisch stand ich dann in der Türe des Schlafzimmers. Ich nahm die Pistole nach oben und wollte damit drohen. In dem Moment, als ich die Pistole dann nach oben nahm, löste sich bereits ein Schuss." Die Privatklägerin B._____ sei darauf weiter ins Schlaf- zimmer hineingegangen. Er habe nicht gesehen, ob sie getroffen worden sei. Er sei dann ein paar Sekunden still gestanden und habe nicht gewusst, was er tun sollte. Obwohl er den Schlüssel gehabt habe, sei er dann auf den Balkon und von dort, vom zweiten Stock hinunter gesprungen. Auch die Privatklägerin B._____ habe später gegenüber einer Drittperson gesagt, es wäre nicht zu einem solchen Vorfall gekommen, wenn ihre Schwester C._____ nicht so reagiert hätte (S. 10). Auch in dieser Einvernahme liess der Beschuldigte offen, was er denn genau in der Wohnung der Privatklägerin B._____ gesucht hatte, dies mitten in der Nacht und obwohl er sich zuvor schon mehrfach in Abwesenheit der Wohnungsinhabe- rin dort aufgehalten hatte. Er bringt keine plausible Erklärung, warum er sich im Kleiderkasten der Ex-Freundin versteckte, statt spätestens bei deren Rückkehr die Wohnung zu verlassen. Er behauptete nicht einmal, das Verlassen der Woh- nung sei ihm verunmöglicht worden, geschweige denn liefert er eine nachvoll- ziehbare Begründung für seine Drohung mit einer geladenen Pistole, die er an- geblich aus einem Versteck in der Küche der Wohnung der Ex-Freundin geholt haben will. Nur schon der Einsatz einer solchen Waffe zur Drohung war hier völlig übertrieben und keineswegs gerechtfertigt. Wenn der Beschuldigte selber ein- räumt, dass er über das Verhalten der beiden Frauen - die sich im Gegensatz zu ihm rechtmässig in der Wohnung aufhielten - wütend war, lässt es dieses Einge- ständnis durchaus als plausibel erscheinen, dass er sich zu einem weiteren irrati- onalen Verhalten, nämlich einer gewollten Schussabgabe aus der Pistole hinreis- sen liess. Insofern geht auch sein Hinweis, er habe nachher keine weiteren Schüsse mehr abgegeben und die Privatklägerin B._____ auch später nicht getö- tet, an der Sache vorbei. Gegenstand des Verfahrens ist ja nicht mehr, ob er die Ex-Freundin habe töten wollen, sondern nur, ob er mit der Schussabgabe deren Tod in Kauf genommen hatte.
- 20 -
E. 2.5 In der Einvernahme vom 9. Juli 2009 verlangte der Beschuldigte vorab das Auswechseln seines amtlichen Verteidigers (Urk. HD 8.5 S. 2) und beschränkte sich dann vor allem darauf, die Aussagen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ pauschal als Lügen zu qualifizieren (S. 3 f.). Er hielt im Übrigen daran fest, die Tatwaffe vor Jahren von einem inzwischen verstorbenen Mann aus G._____ mit dem Spitznahmen "I._____" geschenkt erhalten zu haben (S. 10 ff.). Sie sei alt und rostig gewesen; von der Marke habe er keine Ahnung (S. 12). Er habe sie nur vielleicht einmal in einem halben Jahr angeschaut. Er wisse nicht, ob sie einen Sicherungshebel gehabt habe. Er bat sodann den Vertreter der Privat- klägerinnen, seine Entschuldigung zu überbringen; er habe nicht absichtlich ge- schossen (S. 13). Neue Erkenntnisse zur Frage, ob es zu einer gewollten oder zu einer ungewollten Schussabgabe gekommen war, ergaben sich aus dieser Einvernahme nicht.
E. 2.6 In der Einvernahme vom 27. August 2009 widersprach der Beschuldigte der Darstellung der Privatklägerin B._____, wonach er sie und ihre Schwester ange- griffen habe, als er aus dem Schrank gekommen sei. Tatsächlich sei er da von der Privatklägerin C._____ angegriffen worden, und diese habe von ihrer Schwes- ter beruhigt werden müssen (Urk. HD 8.6 S. 2 f.). Er habe die Waffe nicht im Ho- sensack gehabt, sonst hätte diese ja von der Privatklägerin B._____ entdeckt werden müssen, als sie ihn abgetastet habe (S. 3). Er führte weiter aus, er habe sich auch nach der Trennung "ständig" mit der Privatklägerin B._____ getroffen und von dieser den Wohnungsschlüssel erhalten, um dort übernachten zu können (S. 5). Erneut beteuerte der Beschuldigte, der Schuss habe sich aus Versehen gelöst. Das vom Beschuldigten selber eingeräumte Verhalten in der Tatnacht ist rational nicht nachvollziehbar und war offensichtlich geeignet, die jungen Frauen zu ängs- tigen, zumal das Vorgehen des Beschuldigten als heimtückisch zu bezeichnen ist, zumal es ihm nach stundenlangem Verbleib in der Wohnung klar sein musste, dass die Privatklägerinnen nach Hause kommen würden. Sein Verhalten lässt praktisch keine andere Möglichkeit offen, als dass er es darauf angelegt hatte, sich weiterhin unbemerkt in Anwesenheit der beiden Frauen in der Wohnung auf-
- 21 - zuhalten. Was er damit genau bezweckte, kann offenbleiben. Er hatte jedenfalls keinerlei Recht, sich in der Wohnung aufzuhalten und war sich dessen offensicht- lich auch bewusst. Unglaubhaft ist namentlich die Behauptung, er habe von der Privatklägerin B._____ einen Wohnungsschlüssel erhalten, um dort übernachten zu können. Wäre dem so gewesen, hätte er dies von Anfang an erzählen können. Sodann wäre es geradezu absurd gewesen, sich bei der Rückkehr der Privatklä- gerinnen in die Wohnung in einem Kleiderschrank zu verstecken. Auf seine Ein- wände gegen die Sachdarstellung der beiden Privatklägerinnen wird im Übrigen bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen dieser Frauen zurückzukom- men sein.
E. 2.7 Am 22. September 2009 folgte eine weitere Einvernahme des Beschuldigten (Urk. HD 8.7). Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte, am 27. Au- gust 2009 ausser Protokoll geschildert zu haben, nach der Schussabgabe Mani- pulationen an der Tatwaffe vorgenommen zu haben. Er legte in der Folge dar, wie er die Waffe auf dem Weg zu seinem Auto entladen hatte. In seinem 12- monatigen Militärdienst habe er gelernt, wie man ein automatisches Gewehr (die … Variante [im Staat G._____] einer Kalaschnikow) entlade; das gehe auf gleiche Weise (S. 3). Es sei doch normal, dass er wisse, wie man eine Pistole entlade (S. 4).
E. 2.8 Im Rahmen der Einvernahme vom 20. Oktober 2009 machte der Beschuldigte geltend, es gebe Leute, die bestätigen könnten, dass er nicht der Typ sei, der ab- sichtlich schiesse und die aussagen könnten, er habe unabsichtlich geschossen (Urk. HD 8.8 S. 3). Im Übrigen räumte er nun ein, im Verlaufe der Auseinander- setzung "möglicherweise" auch die Privatklägerin B._____ geschlagen zu haben (S. 5). Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass sich Zeugen finden liessen, die entsprechende Aussagen machen würden. Zur Beurteilung des Vorfalls vom
24. Juni 2007 würde dies allerdings nichts von Relevanz beitragen. Im Zusam- menhang mit der Schussabgabe ist es auch ohne jede Bedeutung, ob die Privat- klägerinnen je im Schlafzimmer eingesperrt waren bzw. sich dort selber einge- sperrt hatten. Wesentlich ist immerhin, dass der Beschuldigte es nun jedenfalls
- 22 - als möglich erachtet, dass sich seine Aggression im Verlaufe der Auseinanderset- zung und vor der Schussabgabe gegen die Privatklägerin B._____ gerichtet und er ihr dabei eine Kopfverletzung zugefügt hatte, wobei er allerdings anfügte, er habe eigentlich die Privatklägerin C._____ treffen wollen.
E. 2.9 Am 7. Januar 2010 fand die Schlusseinvernahme statt (Urk. HD 8.9). Der Be- schuldigte hielt erneut daran fest, er habe nicht schiessen und niemanden verlet- zen wollen. Die Privatklägerinnen hätten zu 90 % gelogen (S. 3). Tatsächlich ha- be die Privatklägerin C._____ ihn angegriffen und ihn mindestens 10 Mal ge- schlagen (S. 4). Sodann habe deren Vater den Auftrag erteilt, ihn zu töten. Er ha- be gar keinen Grund gehabt, die Privatklägerin B._____ umzubringen und sie auch nicht umgebracht, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte. Er glaube aller- dings, das Gericht werde der Anklage und den Privatklägerinnen glauben (S. 4). Es sei ihm nie in den Sinn gekommen, auch nur einen Schuss abzufeuern (S. 5). Es tue ihm leid, und er sei froh, dass die Privatklägerin B._____ keinen bleiben- den Schaden davontragen werde (S. 6). Nach Vorhalt des Anklagesachverhalts erklärte der Beschuldigte vorerst, dieser beruhe auf den Lügen der beiden Privatklägerinnen (S. 9). Sodann führte er aus, er habe etwas mehr als zwei Jahre, bis zum 26. oder 28. März 2007 in der fragli- chen Wohnung gewohnt. Danach habe ihm die Privatklägerin B._____ bis zum
15. oder 16. April 2007 die Schlüssel zur Verfügung gestellt. Seine Sachen seien immer noch dort (S. 10). Er anerkenne, gegen das Waffengesetz verstossen zu haben, nicht jedoch den "Rest" der Anklageschrift (S. 11). Aus der Schlusseinvernahme ergeben sich keine neuen Erkenntnisse.
E. 2.10 Die Fortsetzung der Schlusseinvernahme am 27. Januar 2010 diente einzig der Befragung des Beschuldigten zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. HD 8.10).
E. 2.11 Anlässlich seiner Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
9. März 2011 räumte der Beschuldigte ohne Weiteres ein, dass er am 24. Juni 2007 nachts ohne Berechtigung in die Wohnung seiner Ex-Freundin eingedrun-
- 23 - gen und mehrere Stunden dort verblieben war (Urk. 81 S. 4). Er schilderte dann den Ablauf, nachdem er von den Privatklägerinnen im Schrank entdeckt worden sei. Die Privatklägerin C._____ habe zu schreien begonnen, als er aus dem Schlafzimmer gekommen sei, worauf er sie gefragt habe, warum sie schreie, er mache ja nichts. Sie habe darauf begonnen, ihn zu schlagen, worauf er vom Wohnzimmer in den Korridor zurückgewichen sei. Dabei sei er ständig von der Privatklägerin C._____ geschlagen worden, während die Privatklägerin B._____ ihr gesagt habe, sie solle aufhören damit. Die Privatklägerin B._____ habe ihn aufgefordert, ihr die Wohnungsschlüssel auszuhändigen, worauf er wahrheitswid- rig behauptet habe, keine Schlüssel zu haben. Nun habe die Privatklägerin B._____ angefangen, ihn an den Hosentaschen anzufassen, worauf er die Schlüssel herausgezogen und ihr gezeigt habe. Währenddessen habe die Privat- klägerin B._____ seinen anderen Hosensack durchsucht und sein Mobiltelefon herausgenommen. Dieses habe sie ihm zurückgegeben. Darauf habe er sich um- gedreht zur Wohnungstüre. Er habe gesehen, dass dort kein Schlüssel steckte, und er habe deshalb gedacht, die Türe sei nicht verschlossen. Als er dann die Türfalle hinuntergedrückt habe, habe er gesehen, dass sie verschlossen gewesen sei. Er sei darauf ca. 1 - 1.5 Meter zurückgewichen und habe die beiden aufgefor- dert, die Türe zu öffnen, damit er hinausgehen könne. In diesem Moment habe ihn die Privatklägerin C._____ gefragt, wie er denn in die Wohnung hineinge- kommen sei. Als er gesagt habe, durch das Fenster, habe sie gesagt, er solle durch das Fenster springen. Sie habe darauf seine Mutter verflucht und erneut angefangen, ihn zu schlagen. Dabei sei er "stark in die Mitte der Brust" getroffen worden. Er sei nun in die Küche zurückgewichen und habe von einem Tisch einen Aschenbecher oder etwas ähnliches genommen. Damit habe er die Privatklägerin C._____ "hinten im oberen Teil des Körpers getroffen". Sie sei in diesem Moment ins Schlafzimmer gegangen. Er sei dann "losgegangen" und habe "wahrscheinlich erneut ausgeholt". Er denke nicht, dass er die Privatklägerin C._____ getroffen habe, da sich die Privatklägerin B._____ dazwischen gestellt habe. Später habe er dann gehört, dass er sie auch getroffen habe. In dem Moment habe jemand der Nachbarn an die Türe geklopft; die beiden Privatklägerinnen seien da im Schlaf- zimmer gewesen. Er schilderte seine weiteren Handlungen wie folgt: "Ich ging
- 24 - dann in die Küche und habe den Gegenstand in die Küche gebracht. Aus der Schublade unterhalb des Kochherds holte ich eine Pistole und ging zurück in den Korridor. Dann bin ich genau an die Türe des Schlafzimmers gegangen und habe die Pistole gehoben. Meine Hand war nicht ausgestreckt". Er demonstrierte dabei, wie er sie in einem 45º-Winkel nach oben gehalten habe. Er habe die Pistole eher der Privatklägerin C._____ als der Privatklägerin B._____ "zeigen" wollen, damit jene aufhöre, ihn zu schlagen. Wie er nun die Pistole "gezeigt" habe, habe sich ein Schuss gelöst. Darauf habe er Angst bekommen und sei zurückgewichen. Die beiden seien ihm in etwa 1.5 Meter Entfernung gegenübergestanden. Nach ein paar Sekunden habe sich die Privatklägerin B._____ als erste bewegt und sich nach rechts gedreht. Sie sei ins Schlafzimmer gegangen. Das sei das Letzte, was er gesehen habe, nachher habe er die Wohnung verlassen (S. 6). Der Beschuldigte lieferte damit eine zumindest teilweise gegenüber seinen frühe- ren Aussagen neue Sachverhaltsschilderung. Immerhin widerlegte er hier klar seine eigene, früher vorgebrachte Notwehrthese. Folgt man seiner Schilderung, wäre es ihm nämlich ein Leichtes gewesen, die Wohnung mittels seines Schlüs- sels zu verlassen, zumal nur eine der beiden Frauen überhaupt gegen ihn tätlich geworden sein soll und er jedenfalls ungehindert zur Wohnungstüre hatte gehen können. Der behauptete starke Schlag durch die Privatklägerin C._____ hinderte ihn sodann nach eigener Darstellung nicht, zuerst in der Küche einen Gegenstand zu holen und nachher damit auf sie einzuschlagen. Dabei war er offenbar so wü- tend, dass er nun auch die Privatklägerin B._____ - nach seiner Darstellung ver- sehentlich - traf. Vollends unverständlich ist, weshalb er darauf in der Küche noch die Pistole holte, anstatt die Wohnung zu verlassen. Er sah sich ja angeblich als Opfer eines ungerechtfertigen Angriffs durch die Privatklägerin C._____. Für die Sachverhaltserstellung ist seine eigene Darstellung relevant, wonach er mit der Pistole zur Türe des Schlafzimmers und damit nach eigener Darstellung auf die beiden Frauen zugegangen sei, die Pistole "gehoben" und sie aus nächster Nähe in einem 45° Winkel (vgl. S. 6 und 7) nach oben gerichtet habe. Daran ändern auch seine nachgeschobenen Beteuerungen nichts, er habe nicht die Absicht ge- habt, auf jemanden zu schiessen oder jemanden zu verletzen. Nicht überzeugend ist es, wenn er im weiteren Verlauf der Befragung seine Schilderung modifizierte
- 25 - und nun geltend machte, die Waffe in einem 90° Winkel nach oben gehalten zu haben (S. 10). Diese Änderung nahm er vor, nachdem ihm im Rahmen der Befra- gung gezeigt worden war, dass sich die beiden Frauen sehr wohl in der Schussli- nie der von ihm mitgeführten Pistole befanden, die er - nach eigener Zugabe (S. 8) - in der zumindest teilweise ausgestreckten Hand gehalten hatte. Dass da- bei die Privatklägerin B._____ tatsächlich im Schulterbereich getroffen wurde, ist ja unbestritten. Insbesondere enthält die Schilderung des Beschuldigten keinerlei Hinweise, die eine unwillkürliche Betätigung des Abzugs auch nur ansatzweise plausibel erscheinen lassen könnten: Es gab bei und unmittelbar vor der Schuss- auslösung keinerlei Dritteinwirkung auf den Beschuldigten, und dieser hatte sich voll auf die beide Frauen konzentriert.
E. 2.12 Vor der Berufungsinstanz machte der Beschuldigte erneut geltend, er sei um ca. 03.00 Uhr in die Wohnung eingedrungen, um einige seiner Sachen abzuholen. Da er gewusst habe, dass niemand zuhause war, habe er dann ein Bier getrun- ken. Als die beiden Geschädigten in die Wohnung gekommen seien, habe er sich im Schrank versteckt, damit diese nicht erfahren würden, dass er noch einen Schlüssel gehabt habe. Die Geschädigte C._____ habe ihn nach dem Verlassen des Schrankes geschlagen und getreten und man habe ihn nicht aus der Woh- nung lassen wollen. B._____ habe dabei auch seine Hosentaschen nach dem Schlüssel durchsucht. Er habe die Pistole aus der Küche genommen, weil ein Nachbar an die Türe gehämmert habe. Er habe die Pistole in einem Winkel von 45 Grad gehoben, um sie C._____ zu zeigen, als er sich bedroht gefühlt habe, dabei habe sich ein Schuss gelöst. Er habe die Waffe nicht auf C._____ gerichtet. Er sei dann von der Terrasse gesprungen und habe später die Pistole auf der Au- tobahn aus dem fahrenden Auto zum Beifahrerfenster rausgeworfen (Urk. 217 S. 6-11). Diese Schilderungen des Beschuldigten weisen zahlreiche Widersprüche auf. So machte er geltend, er habe seine Sachen abholen wollen, ging aber nie in den Keller, obwohl die meisten seiner Sachen sich dort befanden. Er sammelte auch keine Sachen ein, sondern trank ein Bier und wartete. Dass er verhindern wollte, dass die Geschädigte erfuhr, dass er noch einen Schlüssel besass, ist offensicht-
- 26 - lich eine Schutzbehauptung. Er wollte nicht flüchten, sondern suchte die Konfron- tation.
E. 2.13 Zusammenfassend kann dem Beschuldigten zwar attestiert werden, dass er zum hier entscheidenden Kerngeschehen, der kurzen Sequenz der an sich unbe- strittenen Schussauslösung immer gleich ausgesagt hatte: Sie sei ungewollt bzw. versehentlich erfolgt. Allerdings passt diese Behauptung einer versehentlichen Schussabgabe nicht nur schlecht zur immer wieder modifizierten Vorgeschichte sondern namentlich auch schlecht zu seiner anschliessenden Flucht, ohne sich um die Privatklägerin B._____ zu kümmern oder sich auch nur zu vergewissern, ob diese tatsächlich unverletzt geblieben war. Dies erscheint umso unverständli- cher als er in der Untersuchung ja auch behauptete, sie geliebt und mit ihr bis zum 24. Juni 2007 in regelmässigem Kontakt gestanden zu haben. Hinzu kom- men die weiteren Ungereimtheiten im Verlaufe seiner Aussagen; diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 20-25). Schliesslich passen auch die nachträglichen Drohungen an die Adresse des Va- ters der Privatklägerinnen, über welche heute ein rechtkräftiger Schuldspruch vor- liegt, nicht zu einer ungewollten, nur versehentlichen Schussabgabe am 24. Juni 2007, sondern fügen sich psychologisch nachvollziehbar in das Gesamtbild einer bewussten Schussabgabe ein. Die Verteidigung hat eingewendet, man könne das (vom Beschuldigten behaupte- te) "Erschrecken" auch so interpretieren, dass er tatsächlich der Ansicht gewesen sei, dass sich in der Waffe gar kein Schuss befinde; diesem "Umstand" habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen (Urk. 100 S. 5). Tatsächlich sei der Be- schuldigte davon ausgegangen, die Waffe sei "nicht geladen" (S. 6 und Urk. 140 S. 3). Die Vorinstanz brauchte eine solche These schon deshalb nicht abzuhandeln, weil sie vom Beschuldigten selber nie auch nur im Ansatz vertreten wurde. Er sel- ber hatte vielmehr in der Untersuchung erwähnt, die Waffe wenige Tage vor dem Vorfall persönlich entladen und anschliessend wieder geladen und dann im an- geblichen Versteck unter dem Kochherd deponiert zu haben (Urk. HD 8.3 S. 18). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte er, eine geladene Pistole
- 27 - dabei gehabt zu haben (Urk. 139 S. 6). Aufgrund seiner militärischen Ausbildung kannte er zudem zweifellos den allgemein gültigen Grundsatz, dass jede Waffe als geladen zu betrachten ist, solange man sich nicht persönlich vom Gegenteil vergewissert hat. Aber auch ein waffentechnischer Laie nimmt eine Schussauslö- sung in Kauf, wenn er den Abzug einer Faustfeuerwaffe betätigt, ohne sich zuvor Gewissheit verschafft zu haben, dass sie ungeladen ist. Es bestehen jedenfalls keine ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Verlaufe der tätlichen Auseinandersetzung mit Wissen und Willen aus seiner Pis- tole einen Schuss in die Richtung seiner beiden Kontrahentinnen abgefeuert hat. Dabei bestand eine derart hohe Wahrscheinlichkeit, dass die in nächster Nähe und in allgemeiner Schussrichtung befindliche Privatklägerin B._____ eine tödli- che Schussverletzung hätte erleiden können, dass mit der Schussabgabe von ihm auch eine solche Verletzung in Kauf genommen wurde, mag er auch nach der Schussabgabe selber über sein Vorgehen erschrocken gewesen sein und dieses heute bereuen.
3. Die Privatklägerin B._____ wurde zum Vorfall vom 24. Juni 2007 mehrmals be- fragt.
E. 3 Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 764 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
- 3 -
E. 3.1 Beim Tötungsdelikt liegt hier nur ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor; der Erfolg der Tat ist ausgeblieben. Dies ist bei der Beurteilung der ob- jektiven Tatkomponente zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Art. 22 StGB lässt grundsätzlich eine Milderung nach Art. 48a StGB zu. Diese Be- stimmung setzt für die Strafe keine untere Grenze, soweit das Mindestmass der Strafart nicht unterschritten wird. Grundsätzlich möglich wäre auch eine mildere Art der Sanktion. Liegt nur ein Versuch vor, führt dies zwar meistens zu einer milderen Strafe, als sie für das vollendete Delikt auszusprechen wäre, doch muss der reguläre Straf- rahmen des betreffenden Straftatbestandes keineswegs zwingend oder auch nur in der Regel unterschritten werden (vgl. Jenny in BSK, N 25 zu Art. 22 StGB). Vorliegend ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte die Waffe abgefeuert und damit seinerseits alles getan hatte, damit der Erfolg bzw. der Tod seines Tatop- fers hätte eintreten können. Es ist dem Zufall oder buchstäblich einer glücklichen Wendung zu verdanken, dass sich dieses (die Privatklägerin B._____) im aller- letzten Augenblick zur Seite gedreht hatte, so dass das Projektil nur quer die Schulter streifte und so weder lebenswichtige Organe noch bedeutende Blutbah- nen getroffen wurden bzw. keine lebensgefährliche Verletzung eingetreten ist. Immerhin war aber die tatsächliche Verletzung der Privatklägerin B._____ recht erheblich und mit Sicherheit schmerzhaft. Sie musste sich sofort einem operativen Eingriff unterziehen und konnte das Spital erst zwei Tage später verlassen (Urk. HD 11.2). Abgesehen von einer Narbenbildung sind indessen nach ärztlicher Ein- schätzung keine bleibende Schäden zu erwarten (Urk. HD 11.3).
- 45 -
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht fällt vorab etwas entlastend in Betracht, dass dem Be- schuldigten keine direkte Tötungsabsicht (dolus directus ersten Grades) nachge- wiesen werden konnte. Die Tat erfolgte im Verlauf eines Streites und trägt deut- lich affektakzentuierte Züge und war nicht nachweisbar von langer Hand vorberei- tet. Auch ein direkter Tötungsvorsatz (dolus directus zweiten Grades) lässt sich hier nicht zweifelsfrei erstellen. Es ist nur von einem Eventualvorsatz auszugehen, was sich beim Verschulden zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Erschwerend ist andererseits, dass der Beschuldigte den Streit massgeblich mit seinem rechtswidrigen und schuldhaften Eindringen in die Wohnung herbeigeführt hatte und dabei schliesslich auch aus nichtigem Anlass zur Waffe gegriffen und damit geschossen hatte. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie.
E. 3.3 Wäre die Privatklägerin B._____ (oder allenfalls ihre Schwester) vom Schuss des Beschuldigten tödlich getroffen worden, hätte - bei voll erhaltener Schuldfä- higkeit - allein für das Tötungsdelikt durchaus eine Freiheitsstrafe im Bereiche von 12 Jahren in Betracht gezogen werden müssen.
E. 3.4 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte sei bei den Straftaten, mithin auch bei der Schussabgabe, unter Alkoholeinfluss gestanden, was strafmildernd zu berücksichtigen sei (Urk. 89 S. 13). Sinngemäss machte sie eine Verminderung der Schuldfähigkeit geltend, die dieser zwar selber verschul- det, dabei aber nicht vorausgesehen habe, dass er in diesem Zustand eine Straf- tat begehen werde. Die Vorinstanz hatte sich mit dieser Argumentation unter Hinweis auf die Untersu- chungsakten eingehend auseinandergesetzt und sie zu Recht verworfen. In der Tat kann zwar dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er vor der Tat al- koholische Getränke zu sich genommen hatte. Konkrete Hinweise darauf, dass er darauf in erheblichem oder gar hohem Masse alkoholisiert gewesen wäre, finden sich allerdings in den Akten nicht. So war er ja nach der Tat nicht nur fähig, aus der Wohnung zu fliehen - notabene mit einem unfallfreien Sprung vom Balkon - sondern anschliessend sein Auto zu finden und am Steuer dieses Autos zu ent- kommen. Zudem wurde in der Wohnung, in der er sich eigenen Angaben zufolge während Stunden aufgehalten hatte, keine Spuren wie beispielsweise leere Ge-
- 46 - binde gefunden, die auf einen Alkoholkonsum in signifikantem Ausmass hinge- deutet hätten.
E. 3.4.1 Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Be- wusstseins nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss sei- ner Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln, ist nicht strafbar. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen (Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB). Liegt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eine verminderte Schuldfähigkeit vor, ist die Strafe im Sinne von Art. 48a StGB zu mildern. Eine allfällige Verminderung der Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Beurteilung der subjektivern Tatkomponen- te zu prüfen.
E. 3.4.2 Die akute oder chronische Wirkung psychotroper Substanzen, namentlich von Alkohol kann zwar durchaus einen wesentlichen Einfluss auf die Schuldfähig- keit eines Menschen haben. Indessen ist ein unmittelbarer Rückschluss von einer gemessenen oder auch nur abgeschätzten Blutalkoholkonzentration auf den psy- chischen Zustand im Tatzeitpunkt nicht möglich. Immerhin nimmt das Bundesge- richt im Sinne einer Faustregel an, dass ab 2 ‰ eine verminderte Schuldfähigkeit und ab 3‰ eine Aufhebung der Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen sei (vgl. Bommer/Dittmann in BSK, N 62 zu Art. 19 StGB). Bei 2 Promille liegt in der Regel schon ein erheblicher Rauschzustand vor.
E. 3.4.3 Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf die Untersuchungsakten darleg- te, kann hier beim Beschuldigten wohl nicht im Ernst von einem derartigen Zu- stand bzw. einem forensisch relevanten Blutalkoholgehalt ausgegangen werden. Eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist beim Beschuldig- ten aufgrund der Akten nicht ersichtlich, mithin besteht kein Anlass, eine Vermin- derung seiner Schuldfähigkeit anzunehmen.
E. 3.5 Insgesamt erscheint unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponenten für das versuchte Tötungsdelikt eine Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe dem Ver- schulden angemessen.
- 47 -
4. Art. 49 StGB lässt eine Straferhöhung wegen Konkurrenz nur zu, wenn die Vo- raussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind. Dies ist hier bezüglich der weiteren Straftaten, bei welchen bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch vor- liegt, insgesamt der Fall. Eine Geldstrafe ist für diese Taten nicht mehr angemes- sen. Zu berücksichtigen sind somit die der Privatklägerin B._____ zugefügten Kopfverletzungen sowie die erhebliche Drohung gegenüber der Privatklägerin C._____ mit vorgehaltener Waffe, aus welcher der Beschuldigte unmittelbar zuvor einen Schuss abgefeuert hatte. Im Weiteren sind die nicht zu bagatellisierenden telefonischen Drohungen gegenüber dem Vater der beiden Privatklägerinnen zu berücksichtigen und die gravierende Widerhandlung gegen das Waffengesetz. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 10 Jahre als Gesamtstrafe angemessen.
5. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisses des Be- schuldigten bereits ausführlich dargestellt (Urk. HD 98 S. 56 ff.). Der Beschuldigte hat diesbezüglich keinerlei Korrekturen angebracht, sondern seine früheren Aus- sagen zur Person anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 139 S. 1 f.). Es kann darauf verzichtet werden, alle diese Angaben zu wiederholen. Anläss- lich der zweiten Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass er zwei Jahre das Gymnasium und drei Jahre eine Textilschule besucht hatte (Urk. 217 S. 2).
E. 4 a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatze nach für den erlittenen Erwerbsausfall, den Haushaltsschaden und die tatbedingten Mehrkosten (unter Vorbehalt von Ziff. 4b) bei voller Haftung ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet der Pri- vatklägerin B._____ folgende Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: Fr. 570.30 zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2007 (Reinigungskosten Mietwohnung) Fr. 880.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. August 2007 (Renovationskosten Wohnung) Fr. 3'633.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2007 (diverses Mobiliar) Fr. 2'228.10 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Juli 2007 (Miete Wohnung Juli- August 2007) Fr. 225.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2007 (Miete Parkplatz Juli- September 2007) Fr. 4'282.35 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2010 (Anwaltskosten UVG)
E. 4.1 Die Privatklägerin C._____ war noch am Morgen des 24. Juni 2007 von der Polizei befragt worden (Urk. HD 7.1). Sie führte an, der Beschuldigte habe es nicht verkraften können, dass ihre Schwester vor drei Monaten mit ihm "Schluss gemacht" habe. Seither belästige und bedrohe er sie dauernd. Da die Schwester deswegen Angst habe, sei sie zu ihr gezogen. Sie seien gegen 05.30 Uhr vom Ausgang zurückgekommen und hätten zuerst die Wohnung kontrolliert, weil der Beschuldigte dort schon einmal "eingebrochen" sei und ihrer Schwester aufgelau- ert habe. Plötzlich habe ihre Schwester auf … [die Sprache des Staates G._____]
- 33 - aus dem Schlafzimmer gerufen: "Er ist da; er hat sich im Schrank versteckt!" (S. 1) Die Schwester habe dann hinter ihr Schutz gesucht. Die Schwester habe ihn gefragt, wie er in die Wohnung gekommen sei, worauf er geantwortet habe, er sei durch das Küchenfenster eingestiegen. Die Schwester habe das nicht ge- glaubt und gefragt, ob er einen Schlüssel habe. Sie habe ihm auch gesagt, die Beziehung sei zu Ende; er habe hier nichts mehr zu suchen. Er habe widerspro- chen und gefragt, wer ihr neuer Freund sei. Er werde die Wohnung nicht verlas- sen, bis sie ihm das sage. Die beiden hätten wütend, aber in normaler Tonlage auf …[die Sprache des Staates G._____] gesprochen. Die Unterhaltung sei dann aber immer lauter und aggressiver geworden (S. 2). Die Schwester habe ange- fangen zu zittern, und sie selber habe dem Beschuldigten auch erklärt, er habe hier nichts zu suchen. Als er immer näher gekommen sei, habe sie ihn zurückges- tossen und ihn geheissen, er solle gehen. Er habe nun seine Aufmerksamkeit ihr zugewandt. Sie sei wütend geworden und habe ihn nochmals gestossen. Gleich- zeitig hätten sie und ihre Schwester um Hilfe gerufen, worauf er sie harsch ange- wiesen habe, ruhig zu sein. Während dieser Phase hätten sie sich zu Dritt ins Wohnzimmer und anschliessend wieder in den Flur bewegt, dies, weil sie im Wohnzimmer das Mobiltelefon und die Wohnungsschlüssel habe holen wollen, was ihr dann aber aufgrund des Gerangels nicht gelungen sei. Durch den Lärm seien aber die Nachbarn alarmiert worden und hätten an die Wohnungstüre ge- klopft. Sie und ihre Schwester hätten um Hilfe und nach der Polizei gerufen. Der Beschuldigte sei nun immer aggressiver geworden, wohl aus Angst vor der Poli- zei. Sie habe dann von ihm einen Schlag an den Kopf bekommen. Es sei sehr schnell gegangen, und er habe sie irgendwie auf den Boden gedrückt. Sie habe gesehen, wie ihre Schwester ebenfalls auf den Boden gefallen sei. Sie selber ha- be dann versucht aufzustehen, worauf ihr der Beschuldigte nochmals auf den Kopf geschlagen habe und sie in einer Kauerstellung geblieben sei. Nun habe sie gesehen, wie ihre Schwester den Beschuldigten in die Küche zurückgedrängt ha- be. Sie habe ihrer Schwester dabei geholfen. Darauf sei der Beschuldigte in Rich- tung Küche zurückgewichen und im Türrahmen stehen geblieben. Er habe - glaublich aus seiner rechten Hosentasche - eine Schusswaffe hervorgezogen, ei- ne kleine schwarze Pistole, kleiner als die Dienstwaffe des einvernehmenden Po-
- 34 - lizisten. Er habe mit gestrecktem Arm sofort auf die links neben ihr stehende Schwester gezielt und einen Schuss abgegeben. Sie habe gesehen, dass die Schwester an der linken Schulter getroffen worden sei, habe wieder zum Be- schuldigten geschaut und gesehen, dass er die Waffe nun auf sie selber gerichtet habe. Er sei da nur etwa 1 ½ Meter von ihnen entfernt gewesen. Sie, die beiden Frauen, hätten sich dann rückwärts ins Schlafzimmer zurückgezogen. Ihrer Schwester sei es gelungen, die Tür ins Schloss zu ziehen, worauf er noch zwei- mal versucht habe, diese aufzudrücken. Sie hätten geschrien. Nach etwa 10 Mi- nuten sei dann die Polizei eingetroffen. Inzwischen habe der Beschuldigte die Wohnung - aufgrund der umgestürzten Pflanzen wohl über den Balkon - verlas- sen gehabt (S. 3). Auch diese Darstellung des Tatablaufs ist detailliert, anschaulich und nachvoll- ziehbar. Sie deckt sich in allen wesentlichen Teilen mit jener der Privatklägerin B._____. In Anbetracht des hektischen und dynamischen Geschehens, aber auch des Umstandes, dass die erste Befragung der Privatklägerin B._____ nach deren Operation im Spital und dann erst wieder einige Zeit später erfolgte, sind kleinere Differenzen oder Ungenauigkeiten ohne Bedeutung. So ist es nebensächlich, ob sich das Geschehen vor der Schussabgabe auch einmal kurz ins Wohnzimmer oder in Richtung der Küche verlagert hatte. Dass der Beschuldigte während des Streits dort die Pistole aus einer Schublade hervorgeholt hätte, schilderte auch die Privatklägerin C._____ nicht. Jedenfalls enthalten auch ihre Ausführungen keiner- lei Hinweise darauf, dass sich der Schuss versehentlich im Verlauf eines Geran- gels gelöst haben könnte; im Gegenteil, sie deuten klar auf eine bewusste Schussabgabe hin, als sich der Beschuldigte von den beiden Frauen bedrängt fühlte und sich durchsetzen wollte, als diese offenkundig nicht bereit waren, sich seiner Gewalt einfach zu fügen. Die Privatklägerin C._____ schilderte im Übrigen wie schon ihre Schwester, diese und der Beschuldigte hätten sich vor zwei, drei Jahren kennen gelernt und später zusammengelebt. Die Schwester habe sich wegen seiner Eifersucht aber schon nach ein paar Monaten wieder trennen wollen. Er habe sie auch mindestens ein- mal geschlagen. Sie wisse zwar keine Details, aber die Schwester habe aus der
- 35 - Nase geblutet und ein blaues Auge gehabt. Aus Mitleid habe sie ihm aber nicht den Laufpass gegeben. Ende März 2007 habe sie dann aber nach einer Eifer- suchtsszene am Arbeitsplatz die Beziehung beendet. Sie habe keinen Kontakt mehr gewollt, habe dann aber feststellen müssen, dass ihr der Beschuldigte "dauernd abpasste". Auch sie selber habe er mehrere Male angerufen und gebe- ten, sie solle ihre Schwester dazu bewegen, ihn anzurufen. Einmal sei er sogar bei dieser eingebrochen, um sie zur Rede zu stellen, und einmal habe er ihrem Vater telefonisch gedroht, die ganze Familie umzubringen (S. 4). Auch die Privatklägerin C._____ schildert damit in Übereinstimmung mit ihrer Schwester, dass der Beschuldigte die Trennung von der Privatklägerin B._____ nicht akzeptieren wollte, aufsässig war und auch vor Drohungen nicht zurück- schreckte. Auch ihre Darstellung enthält jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich nur in die Wohnung der Ex-Freundin begeben hatte, um dort irgendwelche persönlichen Effekte abzuholen.
E. 4.2 Am 9. Juni 2009 wurde die Privatklägerin C._____ als Zeugin mit dem Be- schuldigten konfrontiert (Urk. HD 7.2). Sie führte unter anderem aus, die Privat- klägerin B._____ und der Beschuldigte hätten im Verlaufe ihrer Beziehung viel gestritten, oft in ihrer Anwesenheit. Einmal habe die Schwester geblutet, nachdem sie vom Beschuldigten geschlagen worden war. Den Schlag selber habe sie aber nicht gesehen. Die Schwester habe aber einige Male am Telefon geweint. Die Beziehung sei dann vor ein paar Monaten nach einem Streit am Arbeitsplatz von der Schwester beendet worden (S. 4 f.). Bezüglich des inkriminierten Vorfalles wisse sie nicht, ob sie sich noch an alles er- innern könne. Anlässlich ihrer Befragung am 24. Juni 2007 habe sie die Wahrheit gesagt (S. 6). Die Schwester habe damals in Angst vor dem Beschuldigten gelebt, weshalb sie die Wohnung nach dem Betreten immer durchsucht hätten. Sie sel- ber habe nicht geglaubt, dass er in der Wohnung sei und sie habe die Durchsu- chung lächerlich gefunden. Sie habe es aber wegen der Schwester gemacht. Als sie dann auf dem Balkon gewesen sei, habe ihre Schwester laut geschrien: "C._____, er ist hier!" Die Schwester sei dann aus dem Schlafzimmer gerannt und habe sich hinter ihr versteckt. Der Beschuldigte sei dann dicht vor ihr gestanden
- 36 - und habe von der Schwester wissen wollen, ob sie einen neuen Freund habe. Sie selber habe nun damit begonnen, den Beschuldigten wegzustossen. Sie hätten sich dadurch zur Stube bewegt, wo sie ihre Schlüssel habe behändigen wollen, um die Wohnungstüre aufzuschliessen. Der Streit habe sich damit auf sie und den Beschuldigten verlagert, worauf ihre Schwester dazwischen gegangen sei (S. 7). Der Beschuldigte sei wütend auf sie, die Privatklägerin C._____, gewesen, und sie habe ihm Vorwürfe gemacht wegen des Eindringens in die Wohnung. Tage zuvor sei sie auch von ihrem Vater vor dem Beschuldigten gewarnt worden. Er habe ich gesagt, sie solle die Polizei avisieren, falls sie den Beschuldigten erneut sehen sollte. Sie habe deshalb auch laut um Hilfe und nach der Polizei gerufen. Als sie zu schreien begonnen habe, sei sie vom Beschuldigten auf den Kopf ge- schlagen worden, vermutlich mit einer Türfalle, worauf sie zu Boden gefallen und einige Sekunden bewusstlos gewesen sei. Als sie die Augen geöffnet habe, sei auch die Schwester am Boden gelegen und habe die Hände über den Kopf gehal- ten. Offenbar habe er auch sie geschlagen. Sie sei dann aufgestanden und habe den Beschuldigten weggestossen, weil er nach wie vor die Schwester geschlagen habe. Nachher hätten sie den Beschuldigten gemeinsam in Richtung Küche ges- tossen. In diesem Moment habe der Beschuldigte eine Pistole hervorgezogen. Sie und ihre Schwester hätten laut geschrien, da habe er geschossen. Nachdem er auf ihre Schwester geschossen gehabt habe, habe er die Waffe auf sie, die Pri- vatklägerin C._____, gerichtet. Die Schwester habe geblutet, und es sei dieser dann gelungen, die Schlafzimmertüre zuzustossen. Sie hätten sie so zugehalten, dass der Beschuldige sie nicht habe öffnen können. Auf der Innenseite habe sich keine Türfalle befunden. Der Beschuldigte habe mehrfach versucht, die Türe zu öffnen. Später habe er die Wohnung irgendwie verlassen, und sie habe aus dem Fenster um Hilfe gerufen (S. 9). Die Privatklägerin C._____ bestätigte ausdrücklich ihre frühere Aussage, wonach ihre Schwester nach der Trennung vom Beschuldigten dauernd belästigt und be- droht worden sei (S. 9). Sie präzisierte, heute nicht mehr zu wissen, ob ihr die Schwester vor oder nach dem fraglichen Ereignis erzählt hatte, der Beschuldigte sei schon einmal in ihre Wohnung eingedrungen und habe sie bedroht (S. 11). Sie sei auch nicht mehr sicher, ob sie im Korridor oder noch im Wohnzimmer gewe-
- 37 - sen sei, als die Schwester nach der Entdeckung des Beschuldigten im Schrank geschrien habe. Sie führte aus, sich nun nicht mehr an einzelne Sätze im Rah- men der nachfolgenden Auseinandersetzung erinnern zu können. Der Beschul- digte und ihre Schwester hätten einfach laut und aggressiv miteinander geredet (S. 12 f.). Sie verneinte ausdrücklich, dass sich der Beschuldige nach seiner Ent- deckung im Schrank in der Küche befunden habe bis auf den Moment, als sie ihn gemeinsam in Richtung der Küche gestossen hatten. Unmittelbar danach habe er dann die Pistole herausgezogen (S. 15); er habe sich aber nie im Innern der Kü- che befunden (S. 17). Sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, aber nicht das Gefühl, er sei angetrunken gewesen; er habe weder nach Alkohol gerochen noch gelallt (S. 15). Sie verneinte, dass der Beschuldigte vor der Schussabgabe irgendwelche Manipulationen an der Waffe vorgenommen hatte (S. 17 f.). Sie könne sich erinnern, dass er diese gezogen, den Arm gestreckt und dann ge- schossen habe (S. 18). Sie konnte sich nicht erinnern, dass er dabei irgend etwas gesagt hatte. Sie wiederholte, er habe die Waffe hervorgenommen und den Arm gestreckt. Sie fügte an, er habe mit der Waffe auf ihre Schwester gezeigt und ge- schossen. Sie wisse nur nicht mehr, ob die Schwester da links oder rechts von ihr gestanden sei. Sie seien jedenfalls im Türrahmen des Schlafzimmers gestanden, sie schätze, in einer Distanz von ca. einem Meter zum Beschuldigten, allenfalls etwas mehr. Er habe nach dem Hervornehmen der Waffe schnell geschossen (S. 18). Sie denke, sein Arm sei da ganz ausgestreckt gewesen, dies in Richtung ihrer Schwester. Die beiden seien sich vis-à-vis gestanden und hätten sich ge- genseitig angeschaut. Als die Schwester getroffen worden sei, habe sie sich ir- gendwie bewegt; sie denke, diese Bewegung sei schon vor der Schussabgabe er- folgt (S. 19). Sie könne nicht sagen, wie der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe reagiert habe, da sie sich nun auf die Schwester konzentriert ha- be. Sie hätten dann ja auch schnell die Schlafzimmertüre geschlossen. Als Zeugin bestätigte die Privatklägerin C._____ ihre früheren Aussagen, soweit sie sich nun noch an den Vorfall erinnern konnte. Nicht im Ansatz gab sie dabei einen Hinweis darauf, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation be- funden und dann aus einer Küchenschublade die Faustfeuerwaffe hervorgeholt hatte. Vielmehr schilderte sie klar und deutlich, dass der Beschuldigte die Waffe
- 38 - bereits auf sich hatte und sie hervornahm, nachdem er von den beiden Frauen in Richtung Küche abgedrängt worden war. Der Schuss wurde weder bereits beim Hervornehmen der Waffe ausgelöst noch gar im Verlauf eines Gerangels zwi- schen ihm und einer der beiden Frauen. Er schoss vielmehr mit ausgestrecktem Arm und aus einer Distanz von ca. einem Meter zu den beiden Frauen. Für die Hypothese einer ungewollten Betätigung des Abzugs fehlt auch aufgrund der an- schaulichen und detaillierten Darstellung der Privatklägerin C._____ jeder konkre- te Hinweis. Die Aussagen der Zeugin sind im Übrigen von einer gewissen Zurückhaltung ge- prägt. So erklärte sie auf die Frage, warum der Beschuldige die Waffe auch ge- gen sie gerichtet hatte: "Ich weiss es nicht." Als sie gefragt wurde, ob sie eine Vermutung habe, fügte sie an: "Nein. Ich weiss nicht, mit welcher Absicht der An- geschuldigte überhaupt in die Wohnung kam; ob er uns beide umbringen wollte oder nur meine Schwester; ich weiss es nicht." Auf die Frage, ob der Beschuldigte allenfalls den Abzug noch ein weiteres Mal betätigt, sich dann aber kein weiterer Schuss gelöst habe, erklärte sie, nichts derartiges bemerkt zu haben (S. 21). Al- lerdings bezeichnet sie, nach entsprechendem Vorhalt, die Aussagen des Be- schuldigten, wonach sich der Schuss unabsichtlich gelöst habe, als "lächerlich" und erklärte, sie gehe davon aus, er habe absichtlich auf ihre Schwester ge- schossen. Auf die Nachfrage "um diese zu töten?", antwortete sie: "Ja, natürlich, oder um sie zu verletzen." Diese - allerdings subjektive - Einschätzung der Zeugin ist aufgrund der gesamten Umstände durchaus nachvollziehbar und lässt jeden- falls keine Tendenz erkennen, den Beschuldigten mit falschen oder übertriebenen Angaben zum Sachverhalt zu belasten. Insgesamt ist die Darstellung der Privatklägerin C._____ stimmig, glaubhaft und überzeugend. Sie enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte vom Schuss selber überrascht worden ist, jedenfalls schilderte sie keine Verhaltens- weise des Beschuldigten, die auf eine unbeabsichtigten Schussabgabe deuten würde.
5. Die Verteidigung machte geltend, auch nach Einschätzung des sachverständi- gen Zeugen Dr. J._____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, könne eine
- 39 - "unbeabsichtigte Schussabgabe durchaus zustande kommen (..), wenn eine Stresssituation vorliege, dies auch dann, wenn der Stress nicht mit einer grossen körperlichen Anstrengung (z.B. mit der waffenfreien Hand) verbunden sei" (Prot. I S. 14, Urk. 140 S. 2). Dieser Hinweis des Verteidigers gibt die Ausführungen des genannten Gutachters nur stark verkürzt und im Ergebnis unzutreffend wieder.
E. 5 a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ dem Grundsatze nach für den erlittenen Erwerbsausfall, den Haushaltsschaden und die tatbedingten Mehrkosten (unter Vorbehalt von Ziff. 5b) bei voller Haftung ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet der Pri- vatklägerin C._____ folgende Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: Fr. 3'828.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Juli 2007 (Semestergeld …) Fr. 4'158.25 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2010 (Anwaltskosten UVG) Fr. 245.65 zuzüglich 5 % Zins ab 7. Februar 2011 (Übersetzungskosten Arztzeugnisse)
- 4 -
E. 5.1 Der vom Gericht beauftragte Gutacher Dr. J._____ (vgl. Urk. HD 48) arbeitet als Sachverständiger am Forensischen Institut Zürich. Die bis anhin unauffindbare Tatwaffe stand ihm für seine Ermittlungen nicht zur Verfügung. Indessen hatte bei der Spurensicherung am Tatort ein Projektil des Kalibers .22 Short sowie eine entsprechende Hülse der Marke "…" sichergestellt werden können. Beides konnte vom Gutachter berücksichtigt werden.
E. 5.2 Dr. J._____ erstattete sein schriftliches Gutachten unter dem Datum vom
2. Februar 2011 (Urk. HD 68). Dr. J._____ führte darin aus, dass Patronen des vorgefundenen Kalibers vorwiegend mit Waffen dieses Kaliber verschossen wür- den, doch seien sie auch mit Waffen der Kaliber .22 Long Rifle, .22 Long sowie .22 WIN MAG RF kompatibel. Aufgrund der am Projektil erkennbaren Laufspezifi- kationen und der an der Hülse erkennbaren zur Abformung gelangten Verfeue- rungsmerkmale seien aus allen vier Kalibern insgesamt 9 Waffen ermittelt wor- den, darunter 8 Selbstladepistolen der Marke "…", Modell "…" sowie ein Derringer der Marke "…" Modell "…", wobei letzterer aufgrund der zwei runden Schlagbol- zen wieder habe ausgeschlossen werden können. Somit komme als Tatwaffe "mit einer sehr hohen Sicherheit" nur die Selbstladepistole … oder eine dem Gutach- ter nicht bekannte (ähnliche, S. 12) Waffe in Frage (S. 6 und 11). Die Wahrschein- lichkeit, dass es eine … gewesen sei, liege bei 95 %. Diese Waffe habe ein "Sin- gle-Action"- Abzugssystem und einen Rückstosslader mit Masseverschluss, einen schwenkbaren Sicherungshebel, eine Magazinsicherung sowie einen Hammer mit Sicherheitsrast (S. 7). Die Schussabgabe setze somit (im Gegensatz zum Double- Action-Abzugssystem) das Zurückziehen und Vorschnellenlassen des Verschlus- ses und das Betätigen des Abzugs voraus (wenn sich die Patrone zuvor im Ma-
- 40 - gazin befunden hat) oder das Zurückziehen des Schlaghammers und Betätigen des Abzugs (wenn sich bereits eine Patrone im Patronenlager befindet). Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich klar, dass eine Schussabgabe nicht möglich ist, solange der Sicherungshebel sich nicht in senkrechter Lage befindet und der Schlaghammer nicht gespannt ist. Die Schussabgabe setzt sodann das vollständige Durchziehen des Abzuges voraus, womit der gespannte Schlag- hammer ausgeklinkt und die Zündung der Patrone ausgelöst wird. Das Abzugs- gewicht wird dabei unter Bezugnahme auf zwei untersuchte Pistolen "…" aus der Sammlung des Forensischen Instituts Zürich mit Werten zwischen 3,4 und 3,6 Ki- logramm angegeben (S. 9). Der Gutachter warf sodann von sich aus die Frage einer "unbeabsichtigten" Schussabgabe auf, ohne sie jedoch vorerst zu beantworten (S. 13).
E. 5.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erläuterte Gutachter J._____ mündlich die Funktionsweise einer Pistole … (Urk. 82 S. 2 ff.). Er wurde sodann mit der Frage konfrontiert, ob nicht, wie vom Beschuldigten behauptet, ei- ne unbeabsichtigte Schussabgabe in Betracht gezogen werden müsse (S. 3). Er erläuterte hierauf, es gebe rein technisch gesehen Vorrichtungen an der Waffe, damit es nicht zu einer unbeabsichtigten Schussabgabe kommt. Neben dem Si- cherungshebel und dem Abspannen des Hammers wirke der Abzugswiderstand gegen eine unbeabsichtigte Schussabgabe, da mit dem Zeigefinger eine nicht zu vernachlässigende Kraft von über 3 Kilogramm überwunden werden müsse. Un- tersuchungen in Deutschland hätten allerdings ergeben, dass eine unbeabsichtig- te Schussabgabe möglich sei, "insbesondere wenn man mit der anderen Hand, also mit der linken, eine Kraft ausübe in Stresssituationen, so dass sich dann ca.
E. 6 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2007 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 6.1 Die Vorinstanz hatte die drei Vorstrafen des Beschuldigten angeführt, ihnen aber - soweit aus der Urteilsbegründung ersichtlich - insgesamt nur eine geringfü- gig straferhöhende Wirkung beigemessen (S. 58). Sie verneinte ausdrücklich das Vorliegen aufrichtiger Reue und Einsicht sowie eine besondere Strafempfindlich- keit. Nur leicht wirke sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass er sich der Po- lizei gestellt habe (S. 59). Sie kam zum Schluss, das "strafmindernd zu gewich- tende Nachtatverhalten" überwiege die straferhöhend zu veranschlagenden Vor- strafen leicht, und reduzierte die von ihr für alle Delikte nach dem Verschulden bemessene Freiheitsstrafe von 10 auf 9 Jahre. Diese Ausführungen sind im Er- gebnis nicht zu beanstanden.
- 48 -
E. 6.2 Beim Beschuldigten handelt es sich, wie die schon die Vorinstanz richtig dar- gelegt hatte, nicht um einen bislang unbescholtenen Ersttäter. Es ist unbestritten, dass er in seiner Heimat wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde (Urk. HD 26.5; Urk. 81 S. 2 f.). Er sass deswegen nach eigenen Angaben vom 16. September 1996 bis zum 20. oder
E. 6.3 Das Nachtatverhalten des Beschuldigten gibt insofern keinen Anlass für eine Strafreduktion, als der Angeklagte zunächst unter Mitnahme der Tatwaffe fluchtar- tig den Tatort verliess, ohne sich um das verletzte Opfer zu kümmern, dann ge- genüber dem Vater des Tatopfers Drohungen ausstiess und sich für viele Monate nach F._____ absetzte. Allerdings ist der Umstand positiv zu werten, dass sich der Beschuldigte schlussendlich selber der Polizei stellte. Dies wirkt sich aller- dings nur leicht zu seinen Gunsten aus: Einerseits liess er sich damit über 1 ½ Jahre Zeit, andererseits traf er diesen Entscheid zwar freiwillig, aber kaum ganz unbeeinflusst von der ihm bekannten Tatsache, dass er wegen der inkriminierten Vorfälle auch in seiner Heimat polizeilich gesucht wurde (Urk. HD 8.1 S. 5; Urk. HD 8.5 S. 8). Sodann ist ihm zugute zu halten, dass er die ihm gegenüber erho- benen Vorwürfe vom äusseren Ablauf her teilweise zugegeben hat und insofern als teilgeständig zu gelten hat. Aufrichtige Reue und Einsicht sind beim Beschul- digten nicht auszumachen. Dass er mehrmals Entschuldigungen an die Adresse der Geschädigten zu Protokoll gab (Urk. HD 8.2 S. 6; Urk HD 8.4 S. 12; Urk. HD
E. 6.4 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Stra- fe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempfind- lichkeit, welche zu einer Strafminderung führen würde, ist beim unverheirateten, kinderlosen Beschuldigten indessen nicht auszumachen. Auch die geltend ge- machten Magenschmerzen sind offensichtlich nicht von einer beträchtlichen In- tensität, um eine Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu erzeugen, hat er doch ausgeführt, er habe sich an sie gewöhnt (Urk. 217 S. 4). Allerdings ist die lange Verfahrensdauer insoweit zugunsten des Beschuldigten strafmindernd zu berück- sichtigen, als er sie nicht selbst, z.B. durch seine Flucht, verschuldet hatte. Dies- bezüglich hat das Urteil des Bundesgerichtes vom 12. Juli 2012 festgehalten, dass die richterliche Fürsorgepflicht verletzt worden war (Urk. 185 S 8). Die aus der Änderung der Strafprozessordnung (Wegfall des Geschworenengerichts) und aus der Rückweisung durch das Bundesgericht resultierende Verzögerung des Verfahrens ist daher nicht ihm zuzuschreiben. Eine mediale Vorverurteilung hin- gegen ist nicht auszumachen.
7. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist somit von der vorgenannten Einsatzstra- fe von 9 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da sich die genannten Strafminde- rungsgründe stärker auswirken als die Straferhöhungsgründe, erscheint es an- gemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen.
8. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 1452 Tagen (vgl. vorne S. 10) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
9. Die Strafe übersteigt damit offenkundig den Rahmen, bei welchem eine beding- te bzw. teilbedingte Strafe noch möglich wäre.
- 50 - IV. Kostenfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten sind indessen wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren SB120330 sind einstweilen, diejenigen im Berufungsverfahren SB110267 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Grundsätzlich haben die Privatklägerinnen damit dem Beschuldigten gegen- über auch Anspruch auf angemessene Entschädigung im Berufungsverfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wurden indessen keine entsprechende Forderungen gestellt, geschweige denn beziffert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Privat- klägerinnen im Berufungsverfahren überhaupt ein Aufwand entstanden wäre (vgl. Prot. II S. 9). Es muss damit bei den bereits von der Vorinstanz rechtskräftig fest- gelegten Entschädigungen sein Bewenden haben. Das Gericht beschliesst:
E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2007 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 8 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 20'590.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 8.1 Der Beschuldigte setzte sich nach diesem Vorfall nach F._____ [Staat in Ost- europa] ab. Unterwegs entledigte er sich der Tatwaffe; diese blieb unauffindbar. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eröffnete am 29. Juni 2007 eine Untersuchung betreffend versuchte Tötung und weiterer Delikte gegen den Be- schuldigten (Urk. HD 21.1). Sie stellte am 29. April 2008 ein Auslieferungsersu- chen an [den Staat] F._____ (Urk. HD 14.10.6).
E. 8.2 Am 3. Februar 2009 stellte sich der Beschuldigte der Polizei in E1._____ und wurde umgehend festgenommen. Er befindet sich seither in Haft (Urk. HD 25/7).
E. 8.3 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2010 Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. HD 31). Im damaligen Zeitpunkt fiel die Anklage in die sachliche Zuständigkeit des damals noch bestehenden Ge- schworenengerichts, weshalb sie bei der damaligen Anklagekammer des Oberge- richts eingereicht wurde. In dieser Anklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten im Wesentlichen vor, er sei am 24. Juni 2007 unberechtigt in die Wohnung seiner Ex-Freundin eingedrungen (Hausfriedensbruch) und habe im Verlauf des anschliessenden Streites die beiden Frauen mehrfach mit einem un- bekannten Gegenstand geschlagen, dabei der Privatklägerin B._____ zwei Riss- quetschwunden am Kopf zugefügt (einfache Körperverletzung) und auch die kör- perliche Integrität der Privatklägerin C._____ beeinträchtigt (Tätlichkeiten). Nach- her habe er einen Schuss abgefeuert in der Absicht, die Privatklägerin B._____ zu töten; zumindest aber habe er deren Tod in Kauf genommen (versuchte vorsätzli- che Tötung). Nach dieser Schussabgabe habe er die Waffe auch aus nächster Nähe gegen den Brustbereich der Privatklägerin C._____ gerichtet und diese dadurch um ihr Sicherheitsgefühl gebracht (Drohung). Als … Staatsangehöriger
- 10 - [des Staates G._____] sei er nicht befugt gewesen, eine Faustfeuerwaffe bei sich zu haben, was er gewusst habe (Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Nach diesem Vorfall, am 30. Juni 2007, habe er sodann mit drei SMS, vermutlich aus F._____, dem Vater der beiden Privatklägerinnen gedroht, dessen körperliche Unversehrtheit und jene seiner Töchter zu beeinträchtigen (Drohung) (vgl. Urk. HD 30).
E. 8.4 Nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 ergab sich eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit für die erstinstanzli- che Beurteilung der Anklage; sie lag neu beim Bezirksgericht Zürich. Die Haupt- verhandlung am Bezirksgericht Zürich fand am 9. März 2011 statt. Die Staatsan- waltschaft liess ihre Anklage wegen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten fallen und beantragte im Übrigen einen Schuldspruch im Sinne ihrer Anklage und eine Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren (Urk. 84). Die beiden Privatklägerinnen stellten unter anderem Zivilforderungen. Der Beschuldigte beantragte einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, einfacher Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Schadenersatzbegehren der beiden Privatklägerinnen an- erkannte er (Urk. HD 89 S. 2). Er beantragte im Übrigen einen Freispruch und das Absehen von der Verpflichtung zur Bezahlung von Genugtuung gegenüber den beiden Privatklägerinnen. Er machte zum Hauptpunkt der Anklage geltend, der Schuss habe sich versehentlich aus der Waffe gelöst (Urk. HD 81 S. 6 ff.).
E. 8.5 S. 13; Urk. HD 8.8. S. 5), ändert daran nichts, zumal er ebenso wenig müde wurde, die Geschädigten der Lüge zu bezichtigen (Urk. HD 8.6 S. 2 ff.; Urk. HD
- 49 -
E. 8.6 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten insbesondere der versuchten vor- sätzlichen Tötung schuldig. Sie ging davon aus, er habe den Abzug der Waffe "bewusst und gewollt" betätigt und erachtete seine Beteuerung, der Schuss habe sich zufällig bzw. aus Versehen gelöst, als Schutzbehauptung (Urk. HD 98, S. 29). Sie hielt ihm dabei in tatsächlicher Hinsicht zu Gute, er habe nicht mit ei- ner Tötungsabsicht oder einem (direkten) Tötungswillen gehandelt (a.a.O., S. 32 unten.). Allerdings habe er bei der Schussabgabe eine Tötung der Geschädigten B._____ in Kauf genommen (a.a.O. S. 31 und 42).
E. 8.7 Die Staatsanwaltschaft hat dieser Beurteilung des Sachverhalts und der ent- sprechenden rechtlichen Würdigung im Rahmen ihrer Anschlussberufung nicht widersprochen. Der Entscheid der Vorinstanz bezüglich des subjektiven Tatbe- standes kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es ist damit im Berufungsverfahren nur noch vom Vorwurf des Eventualvorsatzes und nicht von einer direkt-vorsätzlichen Tatverübung auszuge- hen. Der Beschuldigte bestreitet indessen auch einen Eventualvorsatz. Es bleibt somit zu prüfen, ob dieser erstellt werden kann.
- 12 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweisführung im Strafpro- zess ausführlich und zutreffend dargelegt und insbesondere auf die wesentlichen Grundregeln bei der Beurteilung von Aussagen hingewiesen. Auf die entspre- chenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen wer- den (Urk. HD 98 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Im Vordergrund der Beweisführung stehen die Aussagen des Beschuldigten selbst. Dieser konnte allerdings nicht unmittelbar nach der Tat, sondern mehr als 1 ½ Jahre nach dem Vorfall vom 24. Juni 2007 erstmals zur Sache befragt wer- den, nachdem er sich am 3. Februar 2009 bei der Stadtpolizei Zürich gestellt hat- te (vgl. Urk. HD 25.11).
E. 8.8 S. 3 ff.; Urk. HD 8.9 S. 3 ff.; Prot. I S. 17). Die im Nachtatverhalten begründe- ten Strafminderungsgründe wirken sich jedoch stärker aus, als der genannte Straferhöhungsgrund der Vorstrafe.
E. 9 Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 10 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und unter Vorbe- halt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Staatskasse genommen.
E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 6'036.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird ihr Entschädigungsantrag abgewiesen.
E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 6'036.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird ihr Entschädigungsantrag abgewiesen.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 218 S. 3)
1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizuspre- chen.
2. Der Beschuldigte sei (nebst den bereits rechtskräftigen Tatbeständen) der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Ziff. 1 StGB, eventualiter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft seit 3. Februar 2009.
4. Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht erstandene Haft eine Ge- nugtuung von Fr. 200.00 pro Hafttag auszurichten.
5. Eventualiter: Im Falle der Verurteilung wegen Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sei der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheits- strafe von maximal fünf Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der er- standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit 3. Februar 2009.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MWST).
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 219 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren zu be- strafen;
- 6 -
2. im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
9. März 2011 zu bestätigen. _________________________________________ Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 14. Oktober 2011 wurde der Beschul- digte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Gleichzeit wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2011 bezüglich der Schuld- sprüche wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB, wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VO über Waf- fen, Waffenzubehör und Munition, bezüglich der Verjährung der Vorwürfe bezüg- lich Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ sowie hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerinnen und der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Rechtskraft erwachsen war. Der Beschuldigte wurde bestraft mit 10 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 983 Tagen bereits erstandener Haft.
2. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten erhob mit Zuschrift vom 24. No- vember 2011 bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 154/2). Mit Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2012 wurde der Ent- scheid der erkennenden Kammer aufgehoben. Das Bundesgericht beanstandete, dass die richterliche Fürsorgepflicht gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO verletzt worden sei, als die erkennende Kammer dem Begehren des Beschuldigten um Entlas-
- 7 - sung des amtlichen Verteidigers und Bestellung eines neuen Verteidigers nicht nachkam (Urk. 185).
3. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2012 wurde Rechtsanwalt lic. i- ur. D._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Fürspre- cher X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 192). Am
E. 17 September 2012 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 194).
4. Gegenstand der von der Verteidigung erhobenen bundesrechtlichen Be- schwerde in Strafsachen war der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie das Strafmass (Urk. 154/2 S. 2). Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezog sich demnach auch nur auf diese Punkte. Materiell handelte es sich um eine Teil- aufhebung. Hinsichtlich des Beschlusses, mit dem die Rechtskraft des erstin- stanzlichen Urteils bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das BG über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der VO über Waffen, Waffenzubehör und Munition) sowie bezüglich Dispositivziffer 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeit), 4 - 7 (Zivilforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____) und 8 - 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) festgestellt wurde, erfolgte mithin keine Korrektur. Diesbezüglich bleibt der angefochtene obergerichtliche Entscheid grundsätzlich bestehen (vgl. dazu BGE 104 IV 276 f.; Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 104 N 65; vgl. ferner BGE 122 I 252). Der Übersichtlichkeit halber bzw. aus Praktikabilitätsgründen wird im heutigen Entscheid allerdings praxisgemäss das vollständige Dispositiv wiedergegeben.
5. Der frühere amtliche Verteidiger hatte im Berufungsverfahren den Antrag ge- stellt, es sei für den Fall, dass der beanstandete Schuldspruch vom Berufungsge- richt bestätigt würde, eine tiefere Strafe "von rund 7 Jahren" auszufällen bzw. "ei-
- 8 - ne Reduktion des vorinstanzlich verhängten Strafmasses auf maximal 5 Jahre" vorzunehmen (Urk. 140 S. 5, Prot. II S. 9 und 11) beantragt. Diese Anträge wur- den vom neu bestellten amtlichen Verteidiger RA lic. iur. X._____ bestätigt, wobei für den Fall eines Freispruches vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eine Bestra- fung wegen Art. 123 StGB (nebst den bereits rechtkräftigen Tatbeständen) mit zwei Jahren Freiheitsstrafe vorzunehmen sei (Urk. 218 S. 3).
6. Die StA erklärte mit Eingabe vom 23. Mai 2011 rechtzeitig die Anschlussberu- fung (Urk. 103). Wer Anschlussberufung erhebt, ist (entgegen der früheren Rege- lung gemäss Strafprozessordnung des Kantons Zürich) nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird mit der Berufung des Be- schuldigten teilweise der Schuldspruch und die Strafzumessung angefochten und beschränkte sich die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Frage der Strafzu- messung (Urk. 103, Urk. 141, Urk. 219). Beides ist zulässig. Von Seiten der Pri- vatklägerinnen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
7. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2011 ist nur in den ange- fochtenen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Die nicht von der Berufung erfassten Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind deshalb in Rechtskraft erwachsen (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 402 StPO mit Hinweis auf Art. 437 StPO). Diese Teilrechtskraft ist vorab mit Beschluss festzustellen.
8. Der vorliegenden Beurteilung ist der folgende unbestrittene äussere Sachver- halt zugrunde zu legen: Der Beschuldigten begab sich am 24. Juni 2007, nachts zwischen 02.00 und 03.00 Uhr in die Wohnung seiner ehemaligen Freundin B._____ (nachfolgend: Privatklägerin B._____) an der …-Strasse .. in E._____. Die Privatklägerin B._____ hatte sich wenige Monate zuvor von ihm getrennt. Sie war bis am frühen Morgen des 24. Juni 2007 zusammen mit ihrer Schwester C._____ (nachfolgend: Privatklägerin C._____) im Ausgang. Als die beiden Frau- en kurz nach 5 Uhr morgens in die Wohnung zurückkehrten, versteckte sich der
- 9 - Beschuldigte in einem Kleiderschrank. Nachdem er dort entdeckt worden war, kam es zu einer vorerst verbalen, dann auch tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen ihm und den beiden Frauen. Im Verlauf dieses Streites behändigte der Be- schuldigte eine Faustfeuerwaffe. Während er die Waffe in der Hand hielt, wurde die Privatklägerin B._____ aus einer Distanz von ein bis zwei Metern von einem Projektil getroffen. Dabei erlitt sie eine subkutane Durchschussverletzung an der linken Schulter.
E. 20 % der Kraft auf die waffenführende Hand übertragen" könne. Genau beschrie- ben worden seien zwei Fälle: Im einen habe eine Polizistin mit der freien Hand ei- ne abgeschlossene Autotür öffnen wollen und dabei so stark gezogen, dass sich aus der Waffe, die sie in der andern Hand gehalten habe, ein Schuss löste. Im anderen Fall sei ein Polizist hingefallen und habe aufstehen wollen, worauf sich dann ebenfalls ein Schuss gelöst habe. Weitere Fälle seien am Forensischen
- 41 - Institut Zürich untersucht worden, wobei es immer darum gegangen sei, dass sich beim Herausnehmen der Waffe aus dem Holster oder beim Versorgen in einen solchen ein Schuss gelöst habe. Auch in diesen Fällen setze die Schussauslö- sung jedoch (unter anderem) voraus, dass die Waffe durchgeladen und entsichert sei und dass der Finger am Abzug gehalten werde (S. 4). Der vorinstanzliche Re- ferent fasste nach und wollte wissen, ob eine konkrete Aussage zu den im vorlie- genden Verfahren sich gegenüberstehenden Varianten gemacht werden könne oder ob dies reine Spekulation wäre. Der Experte meinte darauf: "Im vorliegenden Fall kann ich keine Anhaltspunkte erkennen, ausser der Stresssituation, die nötig wären, um die Kriterien zu erfüllen, die in den genannten Fällen, also den zwei in Deutschland und denjenigen, die wir untersucht haben, zu einer Unbeabsichtigt- keit führen können, d.h. ich sehe keinen Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte mit der anderen Hand eine grosse Kraftanstrengung ausübte. Zudem muss er ge- mäss Schilderung die Waffe im entsicherten, durchgeladenen Zustand mit ge- spanntem Hammer bereits mitgeführt haben. Er hat von keiner Handlung gespro- chen, von Entsichern, Hammerspannen oder Ladebewegung. Dies ist eher als unüblich zu bezeichnen. In diesem Zustand könnte sich ja bereits in der Hose o- der beim Mitführen der Schuss lösen." Der Referent fragte nun nach, ob in den beiden Fällen aus Deutschland und in den vom Sachverständigten in der Schweiz untersuchten (beiden) Fällen jeweils eine Kraftübertragung von der waffenfreien zur waffentragenden Hand erfolgt sei. Der Sachverständige präzisierte, so eine Kraftübertragung sei nur in einem einzigen Fall, jenem mit der Autotüre so be- schrieben worden. In den anderen Fällen seien aber "generelle Kraftanstrengun- gen des Körpers vorhanden" gewesen, nicht ausschliesslich ein Zugreifen der nicht waffenführenden Hand; zum Beispiel ein Aufstehen, ein Rennen oder ande- re Bewegungen. Der Referent fasste erneut nach und fragte, ob demnach "eine unbeabsichtigte Schussabgabe nur dann zu diskutieren" sei, "wenn eine gleich- zeitige körperliche Anstrengung" vorliege. Der Sachverständige erklärte hierauf: "Ja, es braucht eine gleichzeitige, grosse körperliche Anstrengung. Zusätzlich müsste diese Anstrengung ungewohnt, d.h. nicht eingeübt sein, so dass die Stresssituation entsteht".
- 42 - Zunächst ist festzuhalten, dass die Fragen des Referenten und die daraufhin ge- machten Ausführungen des Sachverständigen in der vorinstanzlichen Hauptver- handlung über die rein waffentechnische Fragestellung im schriftlichen Gutach- tensauftrag vom 3. Januar 2011 hinausgingen und eigentliche Fragen der Schusswaffenhandhabung betrafen. Der Experte selber wies jedoch bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Februar 2011 darauf hin, dass er für den Fall der Diskussion einer unbeabsichtigten Schussabgabe den entsprechenden Fragenkomplex aus der Sicht der Schusswaffenhandhabung näher beleuchten könne (Urk. 68 S. 13). Diese erweiterte Erörterung erfolgte dann im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Experten Dr. J._____ durch die Vorinstanz (Urk. 82). Die gemäss den Ausführungen des Experten empirisch gewonnenen Erkenntnis- se aus den Untersuchungen zu früheren Fällen von Schussabgaben erscheinen auch für den vorliegenden Fall von Relevanz. Der Sachverständige hat damit ins- besondere nachvollziehbar und plausibel erklärt, dass vorliegend jedenfalls keine Situation gegeben war, die mit einer der geschilderten Situationen ungewollter Schussabgaben vergleichbar wäre. Ob man nun der Darstellung der beiden Privatklägerinnen oder des Beschuldigten folgt: Es gibt keinen Hinweis dafür, dass er im Zeitpunkt der Schussauslösung bzw. beim Durchziehen des Abzugs gleichzeitig noch irgendeine andere körperli- che Anstrengung zu bewältigen hatte, geschweige denn gibt es einen konkreten Hinweis für eine Kraftübertragung von der einen auf die andere Hand. Er selber macht ja nicht geltend, der Schuss habe sich gelöst im Moment, als er die Waffe aus der Hosentasche gezogen hatte. Folgt man seiner Darstellung, hatte er sie aus einer Küchenschublade geholt und war damit in den Korridor zurückgegan- gen. Er schilderte dabei keinen konkreten Vorgang, der sich auch nur im Ansatz mit den vom Sachverständigen referierten Möglichkeiten vergleichen liesse. Folgt man den beiden Privatklägerinnen (aber auch der Darstellung des Beschuldigten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung), hatte er stehend, mit (zumindest teil- weise) ausgestrecktem Arm geschossen. Insgesamt wird die These von der unbeabsichtigten Schussauslösung durch das Gutachten nicht gestützt. Sie erweist sich vielmehr als völlig unwahrscheinlich und
- 43 - ist nicht geeignet, die aufgrund der dargelegten Beweislage gewonnene richterli- che Überzeugung zu erschüttern, wonach hier die Schussabgabe willentlich er- folgt war, wobei der Beschuldigte damit eine tödliche Verletzung einer der beiden Frauen zumindest in Kauf genommen hatte.
6. Die Vorinstanz hat die Schussabgabe in rechtlicher Hinsicht als versuchte vor- sätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB beurteilt (Urk. HD 98 S. 41 ff.) und namentlich eine Qualifikation als versuchter Totschlag verworfen (S. 43). Diese rechtliche Würdi- gung ist zutreffend, und sie wurde von der Verteidigung im Rahmen der Beru- fungsbegründung auch nicht beanstandet. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 98 S. 41-44; Art. 82 Abs. 4 StPO).
7. Der Beschuldigte ist somit zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuld- sprüchen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Sind gleichzeitig mehrere Straftaten eines Beschuldigten zu beurteilen, ist für die Strafzumessung von der Strafzumessung für das schwerste Delikt auszuge- hen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Gesetz ist das Strafmass sodann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen, wobei das Höchstmass der Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden darf. Das Gericht misst die Strafe weiter nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
- 44 -
2. Schwerstes Delikt ist hier der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Das Höchstmass der auf dieses Delikt entfallenden Freiheits- strafe liegt bei 20 Jahren (Art. 40 StGB). Der obere Rahmen der betreffenden, zeitlich begrenzten Strafart ist damit bereits erreicht. Die Mindeststrafe beträgt gemäss Art. 111 StGB 5 Jahre Freiheitsstrafe.
E. 21 Januar 2001 im Gefängnis. Das heute zu beurteilende versuchte Tötungsde- likt beging er somit rund 7 ½ Jahre, nachdem er aus dem jahrelangen Strafvollzug wegen eines anderen Gewaltdelikts entlassen worden war. Anders als im Zeit- punkt des vorinstanzlichen Entscheids sind die zwei Vorstrafen in der Schweiz (Urk. HD 26.3; je 10 Tage Gefängnis bedingt wegen rechtswidriger Einreise [Ent- scheid des Bezirksamtes Aarau vom 18. September 2001] und wegen Diebstahls [Strafmandat der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21. März 2002]) mittlerweile aus dem Strafregister entfernt worden, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafe wegen Vergewaltigung wirkt sich heute nur noch leicht strafer- höhend aus.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2011, bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch be- treffend einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung sowie Widerhand- lung gegen das Waffengesetz) sowie bezüglich Dispositivziffer 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeit), 4 - 7 (Zivilforderungen der Privatklä- gerinnen) und 8 - 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte ist ferner schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. - 51 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1452 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens SB120330 mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abge- schrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren SB120330 werden einstweilen, diejenigen der amtlichen Verteidigung im Be- rufungsverfahren SB110267 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern − den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen B._____ und C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 52 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120330-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, lic.iur. Burger und lic.iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 25. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Eberle, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatklägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung des Schweizeri- schen Bundesgerichtes)
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
9. März 2011 (DG100483), Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Oktober 2011 (SB110267), Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 12. Juli 2012 (6B_770/2011) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der Widerhandlung gegen das BG über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der VO über Waffen, Waf- fenzubehör und Munition.
2. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ wird eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 764 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
- 3 -
4. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatze nach für den erlittenen Erwerbsausfall, den Haushaltsschaden und die tatbedingten Mehrkosten (unter Vorbehalt von Ziff. 4b) bei voller Haftung ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet der Pri- vatklägerin B._____ folgende Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: Fr. 570.30 zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2007 (Reinigungskosten Mietwohnung) Fr. 880.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. August 2007 (Renovationskosten Wohnung) Fr. 3'633.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2007 (diverses Mobiliar) Fr. 2'228.10 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Juli 2007 (Miete Wohnung Juli- August 2007) Fr. 225.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2007 (Miete Parkplatz Juli- September 2007) Fr. 4'282.35 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2010 (Anwaltskosten UVG)
5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ dem Grundsatze nach für den erlittenen Erwerbsausfall, den Haushaltsschaden und die tatbedingten Mehrkosten (unter Vorbehalt von Ziff. 5b) bei voller Haftung ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet der Pri- vatklägerin C._____ folgende Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: Fr. 3'828.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Juli 2007 (Semestergeld …) Fr. 4'158.25 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2010 (Anwaltskosten UVG) Fr. 245.65 zuzüglich 5 % Zins ab 7. Februar 2011 (Übersetzungskosten Arztzeugnisse)
- 4 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2007 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2007 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 20'590.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und unter Vorbe- halt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Staatskasse genommen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 6'036.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird ihr Entschädigungsantrag abgewiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 6'036.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird ihr Entschädigungsantrag abgewiesen.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 218 S. 3)
1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizuspre- chen.
2. Der Beschuldigte sei (nebst den bereits rechtskräftigen Tatbeständen) der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Ziff. 1 StGB, eventualiter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft seit 3. Februar 2009.
4. Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht erstandene Haft eine Ge- nugtuung von Fr. 200.00 pro Hafttag auszurichten.
5. Eventualiter: Im Falle der Verurteilung wegen Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sei der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheits- strafe von maximal fünf Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der er- standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit 3. Februar 2009.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MWST).
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 219 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren zu be- strafen;
- 6 -
2. im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
9. März 2011 zu bestätigen. _________________________________________ Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 14. Oktober 2011 wurde der Beschul- digte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Gleichzeit wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2011 bezüglich der Schuld- sprüche wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB, wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VO über Waf- fen, Waffenzubehör und Munition, bezüglich der Verjährung der Vorwürfe bezüg- lich Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ sowie hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerinnen und der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Rechtskraft erwachsen war. Der Beschuldigte wurde bestraft mit 10 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 983 Tagen bereits erstandener Haft.
2. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten erhob mit Zuschrift vom 24. No- vember 2011 bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 154/2). Mit Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2012 wurde der Ent- scheid der erkennenden Kammer aufgehoben. Das Bundesgericht beanstandete, dass die richterliche Fürsorgepflicht gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO verletzt worden sei, als die erkennende Kammer dem Begehren des Beschuldigten um Entlas-
- 7 - sung des amtlichen Verteidigers und Bestellung eines neuen Verteidigers nicht nachkam (Urk. 185).
3. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2012 wurde Rechtsanwalt lic. i- ur. D._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Fürspre- cher X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 192). Am
17. September 2012 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 194).
4. Gegenstand der von der Verteidigung erhobenen bundesrechtlichen Be- schwerde in Strafsachen war der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie das Strafmass (Urk. 154/2 S. 2). Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezog sich demnach auch nur auf diese Punkte. Materiell handelte es sich um eine Teil- aufhebung. Hinsichtlich des Beschlusses, mit dem die Rechtskraft des erstin- stanzlichen Urteils bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das BG über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der VO über Waffen, Waffenzubehör und Munition) sowie bezüglich Dispositivziffer 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeit), 4 - 7 (Zivilforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____) und 8 - 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) festgestellt wurde, erfolgte mithin keine Korrektur. Diesbezüglich bleibt der angefochtene obergerichtliche Entscheid grundsätzlich bestehen (vgl. dazu BGE 104 IV 276 f.; Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 104 N 65; vgl. ferner BGE 122 I 252). Der Übersichtlichkeit halber bzw. aus Praktikabilitätsgründen wird im heutigen Entscheid allerdings praxisgemäss das vollständige Dispositiv wiedergegeben.
5. Der frühere amtliche Verteidiger hatte im Berufungsverfahren den Antrag ge- stellt, es sei für den Fall, dass der beanstandete Schuldspruch vom Berufungsge- richt bestätigt würde, eine tiefere Strafe "von rund 7 Jahren" auszufällen bzw. "ei-
- 8 - ne Reduktion des vorinstanzlich verhängten Strafmasses auf maximal 5 Jahre" vorzunehmen (Urk. 140 S. 5, Prot. II S. 9 und 11) beantragt. Diese Anträge wur- den vom neu bestellten amtlichen Verteidiger RA lic. iur. X._____ bestätigt, wobei für den Fall eines Freispruches vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eine Bestra- fung wegen Art. 123 StGB (nebst den bereits rechtkräftigen Tatbeständen) mit zwei Jahren Freiheitsstrafe vorzunehmen sei (Urk. 218 S. 3).
6. Die StA erklärte mit Eingabe vom 23. Mai 2011 rechtzeitig die Anschlussberu- fung (Urk. 103). Wer Anschlussberufung erhebt, ist (entgegen der früheren Rege- lung gemäss Strafprozessordnung des Kantons Zürich) nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird mit der Berufung des Be- schuldigten teilweise der Schuldspruch und die Strafzumessung angefochten und beschränkte sich die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Frage der Strafzu- messung (Urk. 103, Urk. 141, Urk. 219). Beides ist zulässig. Von Seiten der Pri- vatklägerinnen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
7. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2011 ist nur in den ange- fochtenen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Die nicht von der Berufung erfassten Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind deshalb in Rechtskraft erwachsen (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 402 StPO mit Hinweis auf Art. 437 StPO). Diese Teilrechtskraft ist vorab mit Beschluss festzustellen.
8. Der vorliegenden Beurteilung ist der folgende unbestrittene äussere Sachver- halt zugrunde zu legen: Der Beschuldigten begab sich am 24. Juni 2007, nachts zwischen 02.00 und 03.00 Uhr in die Wohnung seiner ehemaligen Freundin B._____ (nachfolgend: Privatklägerin B._____) an der …-Strasse .. in E._____. Die Privatklägerin B._____ hatte sich wenige Monate zuvor von ihm getrennt. Sie war bis am frühen Morgen des 24. Juni 2007 zusammen mit ihrer Schwester C._____ (nachfolgend: Privatklägerin C._____) im Ausgang. Als die beiden Frau- en kurz nach 5 Uhr morgens in die Wohnung zurückkehrten, versteckte sich der
- 9 - Beschuldigte in einem Kleiderschrank. Nachdem er dort entdeckt worden war, kam es zu einer vorerst verbalen, dann auch tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen ihm und den beiden Frauen. Im Verlauf dieses Streites behändigte der Be- schuldigte eine Faustfeuerwaffe. Während er die Waffe in der Hand hielt, wurde die Privatklägerin B._____ aus einer Distanz von ein bis zwei Metern von einem Projektil getroffen. Dabei erlitt sie eine subkutane Durchschussverletzung an der linken Schulter. 8.1 Der Beschuldigte setzte sich nach diesem Vorfall nach F._____ [Staat in Ost- europa] ab. Unterwegs entledigte er sich der Tatwaffe; diese blieb unauffindbar. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eröffnete am 29. Juni 2007 eine Untersuchung betreffend versuchte Tötung und weiterer Delikte gegen den Be- schuldigten (Urk. HD 21.1). Sie stellte am 29. April 2008 ein Auslieferungsersu- chen an [den Staat] F._____ (Urk. HD 14.10.6). 8.2 Am 3. Februar 2009 stellte sich der Beschuldigte der Polizei in E1._____ und wurde umgehend festgenommen. Er befindet sich seither in Haft (Urk. HD 25/7). 8.3 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2010 Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. HD 31). Im damaligen Zeitpunkt fiel die Anklage in die sachliche Zuständigkeit des damals noch bestehenden Ge- schworenengerichts, weshalb sie bei der damaligen Anklagekammer des Oberge- richts eingereicht wurde. In dieser Anklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten im Wesentlichen vor, er sei am 24. Juni 2007 unberechtigt in die Wohnung seiner Ex-Freundin eingedrungen (Hausfriedensbruch) und habe im Verlauf des anschliessenden Streites die beiden Frauen mehrfach mit einem un- bekannten Gegenstand geschlagen, dabei der Privatklägerin B._____ zwei Riss- quetschwunden am Kopf zugefügt (einfache Körperverletzung) und auch die kör- perliche Integrität der Privatklägerin C._____ beeinträchtigt (Tätlichkeiten). Nach- her habe er einen Schuss abgefeuert in der Absicht, die Privatklägerin B._____ zu töten; zumindest aber habe er deren Tod in Kauf genommen (versuchte vorsätzli- che Tötung). Nach dieser Schussabgabe habe er die Waffe auch aus nächster Nähe gegen den Brustbereich der Privatklägerin C._____ gerichtet und diese dadurch um ihr Sicherheitsgefühl gebracht (Drohung). Als … Staatsangehöriger
- 10 - [des Staates G._____] sei er nicht befugt gewesen, eine Faustfeuerwaffe bei sich zu haben, was er gewusst habe (Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Nach diesem Vorfall, am 30. Juni 2007, habe er sodann mit drei SMS, vermutlich aus F._____, dem Vater der beiden Privatklägerinnen gedroht, dessen körperliche Unversehrtheit und jene seiner Töchter zu beeinträchtigen (Drohung) (vgl. Urk. HD 30). 8.4 Nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 ergab sich eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit für die erstinstanzli- che Beurteilung der Anklage; sie lag neu beim Bezirksgericht Zürich. Die Haupt- verhandlung am Bezirksgericht Zürich fand am 9. März 2011 statt. Die Staatsan- waltschaft liess ihre Anklage wegen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten fallen und beantragte im Übrigen einen Schuldspruch im Sinne ihrer Anklage und eine Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren (Urk. 84). Die beiden Privatklägerinnen stellten unter anderem Zivilforderungen. Der Beschuldigte beantragte einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, einfacher Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Schadenersatzbegehren der beiden Privatklägerinnen an- erkannte er (Urk. HD 89 S. 2). Er beantragte im Übrigen einen Freispruch und das Absehen von der Verpflichtung zur Bezahlung von Genugtuung gegenüber den beiden Privatklägerinnen. Er machte zum Hauptpunkt der Anklage geltend, der Schuss habe sich versehentlich aus der Waffe gelöst (Urk. HD 81 S. 6 ff.). 8.5 Das Bezirksgericht sprach Zürich sprach den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VO über Waffen, Waffen- zubehör und Munition schuldig. Bezüglich Tätlichkeiten zum Nachteil der Privat- klägerin C._____ stellte das Gericht das Verfahren infolge Verjährung ein (Urk. 98 S. 11 f.). Das Bezirksgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren (unter Anrechnung der damals erstandenen 764 Hafttage). Es ver-
- 11 - pflichtete ihn gemäss seiner Anerkennung zu konkreten Schadenersatzzahlungen an die beiden Privatklägerinnen und stellte zudem seine grundsätzliche Verpflich- tung zu weiterem Schadenersatz fest. Sodann verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- an die Privatklägerin B._____ und von Fr. 10'000.-- an die Privatklägerin C._____, zuzüglich Zins. Im Mehrbetrag wies es deren Genugtuungsforderungen ab. Er wurde verpflichtet, die Kosten des Verfah- rens zu bezahlen mit Ausnahme jener seiner amtlichen Verteidigung. Sodann wurde er verpflichtet, den beiden Privatklägerinnen je eine Prozessentschädigung von rund Fr. 6'000.-- zu bezahlen (Prot. I S. 18 ff.; Urk. HD 92, berichtigte Fas- sung). 8.6 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten insbesondere der versuchten vor- sätzlichen Tötung schuldig. Sie ging davon aus, er habe den Abzug der Waffe "bewusst und gewollt" betätigt und erachtete seine Beteuerung, der Schuss habe sich zufällig bzw. aus Versehen gelöst, als Schutzbehauptung (Urk. HD 98, S. 29). Sie hielt ihm dabei in tatsächlicher Hinsicht zu Gute, er habe nicht mit ei- ner Tötungsabsicht oder einem (direkten) Tötungswillen gehandelt (a.a.O., S. 32 unten.). Allerdings habe er bei der Schussabgabe eine Tötung der Geschädigten B._____ in Kauf genommen (a.a.O. S. 31 und 42). 8.7 Die Staatsanwaltschaft hat dieser Beurteilung des Sachverhalts und der ent- sprechenden rechtlichen Würdigung im Rahmen ihrer Anschlussberufung nicht widersprochen. Der Entscheid der Vorinstanz bezüglich des subjektiven Tatbe- standes kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es ist damit im Berufungsverfahren nur noch vom Vorwurf des Eventualvorsatzes und nicht von einer direkt-vorsätzlichen Tatverübung auszuge- hen. Der Beschuldigte bestreitet indessen auch einen Eventualvorsatz. Es bleibt somit zu prüfen, ob dieser erstellt werden kann.
- 12 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweisführung im Strafpro- zess ausführlich und zutreffend dargelegt und insbesondere auf die wesentlichen Grundregeln bei der Beurteilung von Aussagen hingewiesen. Auf die entspre- chenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen wer- den (Urk. HD 98 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Im Vordergrund der Beweisführung stehen die Aussagen des Beschuldigten selbst. Dieser konnte allerdings nicht unmittelbar nach der Tat, sondern mehr als 1 ½ Jahre nach dem Vorfall vom 24. Juni 2007 erstmals zur Sache befragt wer- den, nachdem er sich am 3. Februar 2009 bei der Stadtpolizei Zürich gestellt hat- te (vgl. Urk. HD 25.11). 2.1 In der polizeilichen Befragung vom 4. Februar 2009 (Urk. HD 8.1) erklärte er auf den Vorhalt, er habe am Morgen des 24. Juni 2007 mit einer Faustfeuerwaffe auf seine ehemalige Freundin (bzw. die Privatklägerin B._____) geschossen und sie dabei an der Schulter verletzt, und er habe zudem die Privatklägerin C._____ geschlagen und mit der Waffe bedroht: "Das stimmt nicht ganz so, was in der Zu- sammenfassung steht. Ich habe zwar schon eine Waffe in der Hand gehabt. Ich bin selber erschrocken, als sich ein Schuss gelöst hat. Ich habe nicht absichtlich geschossen, sonst hätte ich das 3 oder 4 Mal gemacht. Ich habe nicht gewusst, dass ein Schuss im Lauf der Waffe war. Deshalb habe ich mich freiwillig gestellt, ich möchte die Sache bei Gericht klären. Ich habe nicht einmal gewusst, dass B._____ verletzt worden ist, als ich geflüchtet bin. Der Schuss hat sich einfach zu- fällig ausgelöst und ich habe Angst erhalten und bin geflüchtet." (Urk. HD 8/1 S. 1 f.) Er führte weiter aus, die Privatklägerin C._____ weder auf den Kopf geschla- gen noch die Waffe gegen sie gerichtet zu haben. Sie habe ihn angegriffen, wo- rauf er zurückgeschlagen habe, wobei er nicht wisse, ob mit einer Flasche oder einem Aschenbecher. Er sei nach dem Vorfall nach F._____ geflüchtet, im No- vember 2008 dann aber "schwarz" wieder in die Schweiz eingereist. Er habe sich nicht sogleich der Polizei gestellt, weil er damit habe beweisen wollen, dass er jemanden umbringen könnte, wenn er wollte, dass er tatsächlich aber niemanden umbringen wolle (S. 2). Geflohen sei er, weil er Angst gehabt habe (S. 3), dies vor
- 13 - der Polizei und dem Gefängnis. Erst ein paar Tage später habe er erfahren, dass B._____ verletzt worden sei (S. 4). Die Waffe habe er Jahre vor dem Vorfall "von einem Mann als Geschenk erhalten" und sie in der Wohnung (der Privatklägerin B._____) unter ein paar Sachen deponiert. Die Marke wisse er nicht. Er habe die Waffe samt Munition erhalten (S. 6). Er habe lange vor dem Vorfall die Pistole einmal repetiert, d.h. den Schlitten nach hinten gezogen, worauf eine Patrone ausgeworfen worden sei. Diese habe er darauf wieder ins Magazin zurückgetan (S. 7). Er wisse, dass die Waffe nach dem Repetieren jeweils schussbereit sei; entladen könne man sie durch mehrfaches Repetieren, bis das Magazin leer sei. Er habe die Waffe früher einmal so entladen und anschliessend die Patronen wieder ins Magazin abgefüllt. Ob die Waffe einen Sicherungshebel gehabt habe, wisse er nicht; es sei jedenfalls eine kleine Pistole gewesen (S. 8). Nach dem Vor- fall habe er sie auf der Fahrt mit dem Auto weggeworfen (S. 9). Vor dem Vorfall vom 24. Juni 2007 habe er noch nie damit geschossen (S. 9 f.). Auf die Frage, warum er überhaupt am 24. Juni 2007 in die Wohnung an der …- Strasse ... gegangen sei, führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe gewusst, dass die Privatklägerin B._____ nicht mehr dort, sondern bei ihren El- tern gewohnt habe. Deshalb habe er gedacht, er könne nachts zwischen 02.00 und 03.00 Uhr in diese Wohnung gehen, um einige seiner Sachen zu holen. Zu- vor sei er durch diverse Lokale gezogen und habe Bier getrunken, "etwas mehr als es erlaubt ist". Er habe sich schon ein bisschen angetrunken gefühlt. In die Wohnung sei er mittels Schlüssel gelangt. Auf die Frage, warum er dann bis um 05.00 Uhr in der Wohnung geblieben sei, erklärte er, er sei einfach da gesessen, habe ein Bier getrunken und geschaut, was er mitnehmen könne. Als er gemerkt habe, dass die Frauen nach Hause gekommen seien, habe er sich in einem Schrank versteckt. Auf die Frage, ob er sich denn nicht mehr in der Wohnung hät- te aufhalten dürfen, antwortete er, vielleicht hätte er nicht mehr in der Wohnung sein dürfen, da sie damals nicht mehr zusammen gewesen seien (S. 12). Die Pis- tole habe er unter dem elektrischen Herd hervorgenommen, nachdem ihn die Pri- vatklägerin C._____ in den Bauch geschlagen habe. Er habe ihnen Angst machen wollen, damit sie ihn aus der Wohnung hinausliessen; dabei habe sich der Schuss gelöst (S. 11). Er habe nicht auf die Privatklägerin B._____ schiessen wollen und
- 14 - diese auch nicht geschlagen. Er habe die Privatklägerin C._____ "mit irgend et- was" geschlagen, aber nur, um sich zu verteidigen. Die Waffe habe er aber nicht gegen sie gerichtet. Den Vorhalt, gemäss Aussage der beiden Frauen habe er die Waffe aus dem Hosensack gezogen, bestritt er (S. 12). In Würdigung dieser ersten Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selber einräumte, dass er zur Tatzeit am 24. Juni 2007 nicht mehr mit der Privatklägerin B._____ liiert und selber davon ausgegangen war, er dürfe sich nicht ohne Weiteres in deren Wohnung aufhalten. Wenig überzeugend wirkt seine Behauptung, er habe quasi mitten in der Nacht nur zurückgebliebene Effekten aus der Wohnung abholen wollen. Diese Angabe erklärt weder die Dauer seines tatsächlichen Verweilens noch den Umstand, dass er sich in der Wohnung versteckte, bevor die beiden Frauen die Wohnung betraten. Es wäre ihm zweifel- los ohne Weiteres möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen, zumal die bei- den Frauen offensichtlich nicht mit seiner Anwesenheit einverstanden waren. Völ- lig unplausibel ist seine Darstellung, wonach er immer noch seine geladene Pisto- le unter dem Herd der Privatklägerin B._____ aufbewahrt habe und diese nun hervorgenommen habe, um sich insbesondere gegen Schläge der Privatklägerin C._____ zur Wehr setzen und um die Wohnung verlassen zu können. Immerhin räumt er damit ein, dass er die Waffe zumindest zur Drohung einsetzen wollte. Es ist somit plausibel, dass er sie dabei in Richtung der Frauen gehalten hat. Der Beschuldigte schildert in dieser ersten Einvernahme keinen konkreten Tatab- lauf, welcher eine ungewollte, versehentliche Schussauslösung einigermassen glaubhaft oder auch nur plausibel erscheinen liesse. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte von sich aus in der Schweiz stellte, ist sodann keineswegs ein Indiz, geschweige denn ein Beweis für seine Unschuld. Er musste ohne Weiteres davon ausgehen, wegen des Vorfalles vom 24. Juni 2007 noch während vieler Jahr zumindest in ganz Europa zur Verhaftung ausgeschrie- ben zu sein, weshalb seine Festnahme nur eine Frage der Zeit sein konnte und er damit rechnen musste, zwecks Auslieferung längere Zeit in einer Haftanstalt mit wesentlich härteren Haftbedingungen als hierzulande verbringen zu müssen.
- 15 - Auch lässt sich aus dem Umstand, dass er dem ersten Schuss keine weiteren Schüsse folgen liess, nur ein Indiz für eine fehlende Tötungsabsicht herleiten. In vorläufiger Würdigung dieser ersten Aussage muss die Darstellung des Be- schuldigten, insbesondere aufgrund der unglaubhaften Rechtfertigung seiner An- wesenheit in der Wohnung zur Nachtzeit sowie des geltend gemachten Grundes für die Behändigung der Pistole aus einem höchst unwahrscheinlichen Aufbewah- rungsort in der Küche, als wenig glaubhaft und konstruiert wirkend bezeichnet werden. 2.2 Gleichentags wurde der Beschuldigte auch erstmals vom Staatsanwalt ein- vernommen (Urk. HD 8.2). Er beteuerte erneut, nicht absichtlich geschossen zu haben. Hätte er jemanden umbringen wollen, hätte er mehrfach geschossen (S. 2). Er sei in die Schweiz gekommen, um zu beweisen, dass er die Privatkläge- rinnen weder habe umbringen noch verletzen wollen. Er habe mit der Privatkläge- rin B._____ zwei Jahre und zwei Monate zusammengelebt und während dieser ganzen Zeit die Waffe in der Wohnung deponiert gehabt. Er räumte nun ein, die Waffe gegen die beiden Privatklägerinnen gerichtet zu haben, um ihnen Angst zu machen. Er wisse aber nicht, wie es zur Schussabgabe gekommen sei; er sei wie gelähmt gewesen, als sich der Schuss gelöst habe. Er könne die Geschädigte schon deshalb nicht umbringen, weil er sie ja geliebt habe. Er habe den Abzug nicht bewusst betätigt und habe sicher nicht gewollt, dass sich ein Schuss löse (S. 3). Die Waffe habe er 10 oder 15 Tage vor der Tat letztmals in den Händen gehabt, aber nicht mehr gewusst, ob sie geladen gewesen sei. Das habe ihn nicht interessiert. Am fraglichen Tag habe dann die Privatklägerin C._____ angefan- gen, zu schreien und ihn zu schlagen. Er habe sie darauf mit einer Flasche oder einem Aschenbecher auf den Kopf geschlagen. Aus der Schublade beim Back- ofen habe er die Pistole genommen und sie auf die beiden Frauen gerichtet, um diese einzuschüchtern. Er habe aber nicht direkt auf sie gezielt. Die Waffe habe sich "quasi automatisch" auf die beiden Frauen gerichtet (S. 4). Nachher habe er die Waffe auf der Autobahn aus dem fahrenden Auto auf einen Acker geworfen (S. 5). Am fraglichen Abend habe er keine Manipulationen an der Waffe vorge- nommen. Der Staatsanwalt hakte nach: "Ausser, dass Sie abgedrückt haben?",
- 16 - worauf der Beschuldigte einräumte: "Ja, ich habe abgedrückt, doch weiss ich nicht, wie es dazu kommen konnte. Es ist schon klar, dass die Waffe nicht einfach selber schiessen kann bzw. sich ein Schuss einfach von selber löst." Er gab sodann an, nichts von Ermittlungen in dieser Sache durch die … Behörden [des Staates G._____] zu wissen, wandte sich aber gegen eine allfällige Ausliefe- rung an diese (S. 6). Der Beschuldigte machte auch hier nicht geltend, der Schuss habe sich wegen eines Defekts an der Waffe gelöst oder im Verlaufe eines Gerangels um diese. Vielmehr gab er nun ausdrücklich zu, die Waffe aus nächster Nähe in die Rich- tung der beiden Privatklägerinnen gehalten und den Abzug betätigt zu haben. Nichts Entlastendes ergibt sich sodann aus seinem Hinweis, er habe die Privat- klägerin B._____ geliebt. Unbestritten war ihre Beziehung beim Vorfall vom
24. Juni 2007 bereits beendet, womit er sich offenbar nur schwer abfinden konnte. Sodann ging dem Schuss ein handfester Streit voraus und kümmert sich der Be- schuldigte nach der Schussauslösung, die unbestritten zu einer Verletzung der Privatklägerin B._____ geführt hatte, nicht einmal ansatzweise um diese. Auch dies spricht tendenziell gegen eine vorangegangene versehentliche Schussauslö- sung. 2.3 In der Einvernahme vom 17. März 2009 erklärte der Beschuldigte, er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen. Er erläuterte, die Privatklägerin B._____ seit 2004 gekannt zu haben (Urk. HD 8.3 S. 2). Daraus habe sich 2005 eine Bezie- hung ergeben, die bis März/April 2007 gedauert habe. Sie hätten zusammen ge- wohnt, wobei er aber als Asylbewerber im [Kanton] H._____ angemeldet gewesen sei (S. 3). Die Beziehung sei mit Streit verbunden gewesen, es sei auch zu Schlägen und Drohungen gekommen (S. 4 und 5). Nach der Trennung im Früh- ling 2007 sei es gegenseitig zu SMS mit drohendem oder beleidigendem Inhalt gekommen (S. 5). Grund für die Trennung sei ein Vorfall gewesen, als ihm die Privatklägerin B._____ in Anwesenheit seiner Freunde den Autoschlüssel wegge- nommen habe, weil er mit diesen Alkohol getrunken habe. Er habe ihr nachher
- 17 - die Schlüssel wieder abnehmen wollen und habe sie dabei "offenbar geschlagen". Selber könne er sich daran nicht erinnern (S. 8 f.). Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er von der Privatklägerin C._____ vor dem Ereignis vom 24. Juni 2007 je geschlagen worden sei (S. 17). Bereits zuvor hatte er die Beziehung zu ihr als wie "Bruder und Schwester" umschrieben (S. 16). Auf entsprechende Frage gab er an, nach der Trennung noch einige Male in der Wohnung an der …-Strasse ... gewesen zu sein, wobei die Privatklägerin B._____ jeweils nicht zu Hause gewesen sei. Mit dieser habe er ein paar Tage vor dem
24. Juni 2007 letztmals Kontakt gehabt. Vielleicht habe sie ihn angerufen, um ihn zu fragen, ob er in der Wohnung gewesen sei (S. 17). Er räumte nun explizit ein, er sei am 21. oder 22. Juni 2007 in der Wohnung gewesen und habe auf die Pri- vatklägerin gewartet, um mit ihr zu reden. Er gab auch an, er habe dort 10 oder 15 Tage vor dem Vorfall vom 24. Juni 2007 mit der Waffe herumgespielt bzw. die- se geladen. Er habe sie in der Wohnung gelassen, weil er nicht gewusst habe, wo er sie sonst hätte lassen können; die Privatklägerin B._____ habe davon aber nichts gewusst (S. 18 f.). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er seine Pistole noch Wochen oder gar Monate nach der Trennung von seiner früheren Freundin ohne deren Wissen in deren Wohnung aufbewahrte, ist nicht glaubhaft. Vollends unglaubhaft er- scheint jetzt auch seine frühere Behauptung, wonach er am 24. Juni 2007 ledig- lich in deren Wohnung gegangen sei, um irgendwelche, nicht näher bezeichnete persönliche Effekten mitzunehmen, nachdem er nach eigenen Angaben in Abwe- senheit der Privatklägerin schon mehrfach in die fragliche Wohnung zurückge- kehrt war. Seine Erklärung vermag jedenfalls nicht zu begründen, warum er min- destens zwei Stunden in der Wohnung verweilte, bevor er sich schliesslich in ei- nem Kasten versteckte, statt mit den angeblich benötigten Effekten einfach die Wohnung zu verlassen. 2.4 In der Einvernahme vom 1. April 2009 erklärte der Beschuldigte seine Kon- taktaufnahmen zum Vater der Privatklägerinnen nach dem Vorfall vom 24. Juni
- 18 - 2007 damit, dass er sich bei der Familie - über seine Vermittler - habe entschuldi- gen und dieser mitteilen wollen, der Schuss habe sich aus Versehen gelöst (Urk. HD 8/4 S. 4). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er den Vater der Privatklägerinnen angerufen habe, führte der Beschuldigte aus, er habe ein paar Tage nach der Trennung von der Privatklägerin B._____ ihren Vater angerufen und ihm gesagt, seine Tochter habe sein Leben zerstört und er habe alles verlo- ren. "Sicherlich" habe er diesem auch "etwas Drohendes" gesagt, doch könne er sich nicht mehr konkret erinnern, zumal er damals betrunken gewesen sei. Als der Staatsanwalt nachhakte, räumte er ein, "vielleicht" damit gedroht zu haben, die Familie umzubringen (S. 6 f.). Auf die Frage, warum er sich am 24. Juni 2007 in einem Schrank versteckt habe, erläuterte der Beschuldigte, er habe gedacht, in Abwesenheit der Privatklägerin B._____ ein paar Sachen abholen und wieder gehen zu können. Diese sei dann aber nach Hause gekommen und er habe nicht gewusst, was er hätte tun sollen. Er räumte auch ein, sich schon früher dort versteckt zu haben; das sei "einfach ein Scherz" gewesen (S. 7 f.). Er schilderte dann ausführlich den weiteren Ablauf am fraglichen Morgen: Die Privatklägerin C._____ habe ihn im Schrank im Schlafzimmer gefunden, worauf er diesen verlassen habe. Anschliessend sei er ins Wohnzimmer gegangen. Wahrscheinlich habe die Privatklägerin C._____ dort angefangen, ihn zu schlagen. Er sei dann in den Korridor gegangen, während die Privatklägerin B._____ auf ihre Schwester eingeredet habe, sie solle sich beruhi- gen. Sie habe ihn auch abgetastet, wohl um nach Schlüsseln zu suchen. Durch die Schläge der Privatklägerin C._____ sei er - wenn überhaupt - sicherlich nicht gravierend verletzt worden. Doch habe ihn ein Schlag in die Mitte seines Ober- körpers sehr geschmerzt und dann sei "das Ganze" passiert (S. 9). Er sei dann wütend geworden, in die Küche gegangen und habe dort einen Gegenstand be- händigt, wobei er nicht mehr wisse, was es genau gewesen sei. Damit sei er zu- rück in den Korridor und habe der Privatklägerin C._____ einen Schlag versetzt und sie wohl am Kopf getroffen. Nachher sei diese wahrscheinlich ins Schlafzim- mer gegangen. Im Eingangsbereich des Schlafzimmers sei es zu einem Gerangel zwischen ihm und den beiden Frauen gekommen, wobei er heftig in die Bauchre- gion geschlagen worden sei. Darauf habe er sich wieder in die Küche begeben.
- 19 - Weiter gab er zu Protokoll: "Aus der von mir schon erwähnten Schublade behän- digte ich dann die Pistole und ging Richtung Korridor zurück. Faktisch stand ich dann in der Türe des Schlafzimmers. Ich nahm die Pistole nach oben und wollte damit drohen. In dem Moment, als ich die Pistole dann nach oben nahm, löste sich bereits ein Schuss." Die Privatklägerin B._____ sei darauf weiter ins Schlaf- zimmer hineingegangen. Er habe nicht gesehen, ob sie getroffen worden sei. Er sei dann ein paar Sekunden still gestanden und habe nicht gewusst, was er tun sollte. Obwohl er den Schlüssel gehabt habe, sei er dann auf den Balkon und von dort, vom zweiten Stock hinunter gesprungen. Auch die Privatklägerin B._____ habe später gegenüber einer Drittperson gesagt, es wäre nicht zu einem solchen Vorfall gekommen, wenn ihre Schwester C._____ nicht so reagiert hätte (S. 10). Auch in dieser Einvernahme liess der Beschuldigte offen, was er denn genau in der Wohnung der Privatklägerin B._____ gesucht hatte, dies mitten in der Nacht und obwohl er sich zuvor schon mehrfach in Abwesenheit der Wohnungsinhabe- rin dort aufgehalten hatte. Er bringt keine plausible Erklärung, warum er sich im Kleiderkasten der Ex-Freundin versteckte, statt spätestens bei deren Rückkehr die Wohnung zu verlassen. Er behauptete nicht einmal, das Verlassen der Woh- nung sei ihm verunmöglicht worden, geschweige denn liefert er eine nachvoll- ziehbare Begründung für seine Drohung mit einer geladenen Pistole, die er an- geblich aus einem Versteck in der Küche der Wohnung der Ex-Freundin geholt haben will. Nur schon der Einsatz einer solchen Waffe zur Drohung war hier völlig übertrieben und keineswegs gerechtfertigt. Wenn der Beschuldigte selber ein- räumt, dass er über das Verhalten der beiden Frauen - die sich im Gegensatz zu ihm rechtmässig in der Wohnung aufhielten - wütend war, lässt es dieses Einge- ständnis durchaus als plausibel erscheinen, dass er sich zu einem weiteren irrati- onalen Verhalten, nämlich einer gewollten Schussabgabe aus der Pistole hinreis- sen liess. Insofern geht auch sein Hinweis, er habe nachher keine weiteren Schüsse mehr abgegeben und die Privatklägerin B._____ auch später nicht getö- tet, an der Sache vorbei. Gegenstand des Verfahrens ist ja nicht mehr, ob er die Ex-Freundin habe töten wollen, sondern nur, ob er mit der Schussabgabe deren Tod in Kauf genommen hatte.
- 20 - 2.5 In der Einvernahme vom 9. Juli 2009 verlangte der Beschuldigte vorab das Auswechseln seines amtlichen Verteidigers (Urk. HD 8.5 S. 2) und beschränkte sich dann vor allem darauf, die Aussagen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ pauschal als Lügen zu qualifizieren (S. 3 f.). Er hielt im Übrigen daran fest, die Tatwaffe vor Jahren von einem inzwischen verstorbenen Mann aus G._____ mit dem Spitznahmen "I._____" geschenkt erhalten zu haben (S. 10 ff.). Sie sei alt und rostig gewesen; von der Marke habe er keine Ahnung (S. 12). Er habe sie nur vielleicht einmal in einem halben Jahr angeschaut. Er wisse nicht, ob sie einen Sicherungshebel gehabt habe. Er bat sodann den Vertreter der Privat- klägerinnen, seine Entschuldigung zu überbringen; er habe nicht absichtlich ge- schossen (S. 13). Neue Erkenntnisse zur Frage, ob es zu einer gewollten oder zu einer ungewollten Schussabgabe gekommen war, ergaben sich aus dieser Einvernahme nicht. 2.6 In der Einvernahme vom 27. August 2009 widersprach der Beschuldigte der Darstellung der Privatklägerin B._____, wonach er sie und ihre Schwester ange- griffen habe, als er aus dem Schrank gekommen sei. Tatsächlich sei er da von der Privatklägerin C._____ angegriffen worden, und diese habe von ihrer Schwes- ter beruhigt werden müssen (Urk. HD 8.6 S. 2 f.). Er habe die Waffe nicht im Ho- sensack gehabt, sonst hätte diese ja von der Privatklägerin B._____ entdeckt werden müssen, als sie ihn abgetastet habe (S. 3). Er führte weiter aus, er habe sich auch nach der Trennung "ständig" mit der Privatklägerin B._____ getroffen und von dieser den Wohnungsschlüssel erhalten, um dort übernachten zu können (S. 5). Erneut beteuerte der Beschuldigte, der Schuss habe sich aus Versehen gelöst. Das vom Beschuldigten selber eingeräumte Verhalten in der Tatnacht ist rational nicht nachvollziehbar und war offensichtlich geeignet, die jungen Frauen zu ängs- tigen, zumal das Vorgehen des Beschuldigten als heimtückisch zu bezeichnen ist, zumal es ihm nach stundenlangem Verbleib in der Wohnung klar sein musste, dass die Privatklägerinnen nach Hause kommen würden. Sein Verhalten lässt praktisch keine andere Möglichkeit offen, als dass er es darauf angelegt hatte, sich weiterhin unbemerkt in Anwesenheit der beiden Frauen in der Wohnung auf-
- 21 - zuhalten. Was er damit genau bezweckte, kann offenbleiben. Er hatte jedenfalls keinerlei Recht, sich in der Wohnung aufzuhalten und war sich dessen offensicht- lich auch bewusst. Unglaubhaft ist namentlich die Behauptung, er habe von der Privatklägerin B._____ einen Wohnungsschlüssel erhalten, um dort übernachten zu können. Wäre dem so gewesen, hätte er dies von Anfang an erzählen können. Sodann wäre es geradezu absurd gewesen, sich bei der Rückkehr der Privatklä- gerinnen in die Wohnung in einem Kleiderschrank zu verstecken. Auf seine Ein- wände gegen die Sachdarstellung der beiden Privatklägerinnen wird im Übrigen bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen dieser Frauen zurückzukom- men sein. 2.7 Am 22. September 2009 folgte eine weitere Einvernahme des Beschuldigten (Urk. HD 8.7). Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte, am 27. Au- gust 2009 ausser Protokoll geschildert zu haben, nach der Schussabgabe Mani- pulationen an der Tatwaffe vorgenommen zu haben. Er legte in der Folge dar, wie er die Waffe auf dem Weg zu seinem Auto entladen hatte. In seinem 12- monatigen Militärdienst habe er gelernt, wie man ein automatisches Gewehr (die … Variante [im Staat G._____] einer Kalaschnikow) entlade; das gehe auf gleiche Weise (S. 3). Es sei doch normal, dass er wisse, wie man eine Pistole entlade (S. 4). 2.8 Im Rahmen der Einvernahme vom 20. Oktober 2009 machte der Beschuldigte geltend, es gebe Leute, die bestätigen könnten, dass er nicht der Typ sei, der ab- sichtlich schiesse und die aussagen könnten, er habe unabsichtlich geschossen (Urk. HD 8.8 S. 3). Im Übrigen räumte er nun ein, im Verlaufe der Auseinander- setzung "möglicherweise" auch die Privatklägerin B._____ geschlagen zu haben (S. 5). Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass sich Zeugen finden liessen, die entsprechende Aussagen machen würden. Zur Beurteilung des Vorfalls vom
24. Juni 2007 würde dies allerdings nichts von Relevanz beitragen. Im Zusam- menhang mit der Schussabgabe ist es auch ohne jede Bedeutung, ob die Privat- klägerinnen je im Schlafzimmer eingesperrt waren bzw. sich dort selber einge- sperrt hatten. Wesentlich ist immerhin, dass der Beschuldigte es nun jedenfalls
- 22 - als möglich erachtet, dass sich seine Aggression im Verlaufe der Auseinanderset- zung und vor der Schussabgabe gegen die Privatklägerin B._____ gerichtet und er ihr dabei eine Kopfverletzung zugefügt hatte, wobei er allerdings anfügte, er habe eigentlich die Privatklägerin C._____ treffen wollen. 2.9 Am 7. Januar 2010 fand die Schlusseinvernahme statt (Urk. HD 8.9). Der Be- schuldigte hielt erneut daran fest, er habe nicht schiessen und niemanden verlet- zen wollen. Die Privatklägerinnen hätten zu 90 % gelogen (S. 3). Tatsächlich ha- be die Privatklägerin C._____ ihn angegriffen und ihn mindestens 10 Mal ge- schlagen (S. 4). Sodann habe deren Vater den Auftrag erteilt, ihn zu töten. Er ha- be gar keinen Grund gehabt, die Privatklägerin B._____ umzubringen und sie auch nicht umgebracht, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte. Er glaube aller- dings, das Gericht werde der Anklage und den Privatklägerinnen glauben (S. 4). Es sei ihm nie in den Sinn gekommen, auch nur einen Schuss abzufeuern (S. 5). Es tue ihm leid, und er sei froh, dass die Privatklägerin B._____ keinen bleiben- den Schaden davontragen werde (S. 6). Nach Vorhalt des Anklagesachverhalts erklärte der Beschuldigte vorerst, dieser beruhe auf den Lügen der beiden Privatklägerinnen (S. 9). Sodann führte er aus, er habe etwas mehr als zwei Jahre, bis zum 26. oder 28. März 2007 in der fragli- chen Wohnung gewohnt. Danach habe ihm die Privatklägerin B._____ bis zum
15. oder 16. April 2007 die Schlüssel zur Verfügung gestellt. Seine Sachen seien immer noch dort (S. 10). Er anerkenne, gegen das Waffengesetz verstossen zu haben, nicht jedoch den "Rest" der Anklageschrift (S. 11). Aus der Schlusseinvernahme ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. 2.10 Die Fortsetzung der Schlusseinvernahme am 27. Januar 2010 diente einzig der Befragung des Beschuldigten zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. HD 8.10). 2.11 Anlässlich seiner Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
9. März 2011 räumte der Beschuldigte ohne Weiteres ein, dass er am 24. Juni 2007 nachts ohne Berechtigung in die Wohnung seiner Ex-Freundin eingedrun-
- 23 - gen und mehrere Stunden dort verblieben war (Urk. 81 S. 4). Er schilderte dann den Ablauf, nachdem er von den Privatklägerinnen im Schrank entdeckt worden sei. Die Privatklägerin C._____ habe zu schreien begonnen, als er aus dem Schlafzimmer gekommen sei, worauf er sie gefragt habe, warum sie schreie, er mache ja nichts. Sie habe darauf begonnen, ihn zu schlagen, worauf er vom Wohnzimmer in den Korridor zurückgewichen sei. Dabei sei er ständig von der Privatklägerin C._____ geschlagen worden, während die Privatklägerin B._____ ihr gesagt habe, sie solle aufhören damit. Die Privatklägerin B._____ habe ihn aufgefordert, ihr die Wohnungsschlüssel auszuhändigen, worauf er wahrheitswid- rig behauptet habe, keine Schlüssel zu haben. Nun habe die Privatklägerin B._____ angefangen, ihn an den Hosentaschen anzufassen, worauf er die Schlüssel herausgezogen und ihr gezeigt habe. Währenddessen habe die Privat- klägerin B._____ seinen anderen Hosensack durchsucht und sein Mobiltelefon herausgenommen. Dieses habe sie ihm zurückgegeben. Darauf habe er sich um- gedreht zur Wohnungstüre. Er habe gesehen, dass dort kein Schlüssel steckte, und er habe deshalb gedacht, die Türe sei nicht verschlossen. Als er dann die Türfalle hinuntergedrückt habe, habe er gesehen, dass sie verschlossen gewesen sei. Er sei darauf ca. 1 - 1.5 Meter zurückgewichen und habe die beiden aufgefor- dert, die Türe zu öffnen, damit er hinausgehen könne. In diesem Moment habe ihn die Privatklägerin C._____ gefragt, wie er denn in die Wohnung hineinge- kommen sei. Als er gesagt habe, durch das Fenster, habe sie gesagt, er solle durch das Fenster springen. Sie habe darauf seine Mutter verflucht und erneut angefangen, ihn zu schlagen. Dabei sei er "stark in die Mitte der Brust" getroffen worden. Er sei nun in die Küche zurückgewichen und habe von einem Tisch einen Aschenbecher oder etwas ähnliches genommen. Damit habe er die Privatklägerin C._____ "hinten im oberen Teil des Körpers getroffen". Sie sei in diesem Moment ins Schlafzimmer gegangen. Er sei dann "losgegangen" und habe "wahrscheinlich erneut ausgeholt". Er denke nicht, dass er die Privatklägerin C._____ getroffen habe, da sich die Privatklägerin B._____ dazwischen gestellt habe. Später habe er dann gehört, dass er sie auch getroffen habe. In dem Moment habe jemand der Nachbarn an die Türe geklopft; die beiden Privatklägerinnen seien da im Schlaf- zimmer gewesen. Er schilderte seine weiteren Handlungen wie folgt: "Ich ging
- 24 - dann in die Küche und habe den Gegenstand in die Küche gebracht. Aus der Schublade unterhalb des Kochherds holte ich eine Pistole und ging zurück in den Korridor. Dann bin ich genau an die Türe des Schlafzimmers gegangen und habe die Pistole gehoben. Meine Hand war nicht ausgestreckt". Er demonstrierte dabei, wie er sie in einem 45º-Winkel nach oben gehalten habe. Er habe die Pistole eher der Privatklägerin C._____ als der Privatklägerin B._____ "zeigen" wollen, damit jene aufhöre, ihn zu schlagen. Wie er nun die Pistole "gezeigt" habe, habe sich ein Schuss gelöst. Darauf habe er Angst bekommen und sei zurückgewichen. Die beiden seien ihm in etwa 1.5 Meter Entfernung gegenübergestanden. Nach ein paar Sekunden habe sich die Privatklägerin B._____ als erste bewegt und sich nach rechts gedreht. Sie sei ins Schlafzimmer gegangen. Das sei das Letzte, was er gesehen habe, nachher habe er die Wohnung verlassen (S. 6). Der Beschuldigte lieferte damit eine zumindest teilweise gegenüber seinen frühe- ren Aussagen neue Sachverhaltsschilderung. Immerhin widerlegte er hier klar seine eigene, früher vorgebrachte Notwehrthese. Folgt man seiner Schilderung, wäre es ihm nämlich ein Leichtes gewesen, die Wohnung mittels seines Schlüs- sels zu verlassen, zumal nur eine der beiden Frauen überhaupt gegen ihn tätlich geworden sein soll und er jedenfalls ungehindert zur Wohnungstüre hatte gehen können. Der behauptete starke Schlag durch die Privatklägerin C._____ hinderte ihn sodann nach eigener Darstellung nicht, zuerst in der Küche einen Gegenstand zu holen und nachher damit auf sie einzuschlagen. Dabei war er offenbar so wü- tend, dass er nun auch die Privatklägerin B._____ - nach seiner Darstellung ver- sehentlich - traf. Vollends unverständlich ist, weshalb er darauf in der Küche noch die Pistole holte, anstatt die Wohnung zu verlassen. Er sah sich ja angeblich als Opfer eines ungerechtfertigen Angriffs durch die Privatklägerin C._____. Für die Sachverhaltserstellung ist seine eigene Darstellung relevant, wonach er mit der Pistole zur Türe des Schlafzimmers und damit nach eigener Darstellung auf die beiden Frauen zugegangen sei, die Pistole "gehoben" und sie aus nächster Nähe in einem 45° Winkel (vgl. S. 6 und 7) nach oben gerichtet habe. Daran ändern auch seine nachgeschobenen Beteuerungen nichts, er habe nicht die Absicht ge- habt, auf jemanden zu schiessen oder jemanden zu verletzen. Nicht überzeugend ist es, wenn er im weiteren Verlauf der Befragung seine Schilderung modifizierte
- 25 - und nun geltend machte, die Waffe in einem 90° Winkel nach oben gehalten zu haben (S. 10). Diese Änderung nahm er vor, nachdem ihm im Rahmen der Befra- gung gezeigt worden war, dass sich die beiden Frauen sehr wohl in der Schussli- nie der von ihm mitgeführten Pistole befanden, die er - nach eigener Zugabe (S. 8) - in der zumindest teilweise ausgestreckten Hand gehalten hatte. Dass da- bei die Privatklägerin B._____ tatsächlich im Schulterbereich getroffen wurde, ist ja unbestritten. Insbesondere enthält die Schilderung des Beschuldigten keinerlei Hinweise, die eine unwillkürliche Betätigung des Abzugs auch nur ansatzweise plausibel erscheinen lassen könnten: Es gab bei und unmittelbar vor der Schuss- auslösung keinerlei Dritteinwirkung auf den Beschuldigten, und dieser hatte sich voll auf die beide Frauen konzentriert. 2.12 Vor der Berufungsinstanz machte der Beschuldigte erneut geltend, er sei um ca. 03.00 Uhr in die Wohnung eingedrungen, um einige seiner Sachen abzuholen. Da er gewusst habe, dass niemand zuhause war, habe er dann ein Bier getrun- ken. Als die beiden Geschädigten in die Wohnung gekommen seien, habe er sich im Schrank versteckt, damit diese nicht erfahren würden, dass er noch einen Schlüssel gehabt habe. Die Geschädigte C._____ habe ihn nach dem Verlassen des Schrankes geschlagen und getreten und man habe ihn nicht aus der Woh- nung lassen wollen. B._____ habe dabei auch seine Hosentaschen nach dem Schlüssel durchsucht. Er habe die Pistole aus der Küche genommen, weil ein Nachbar an die Türe gehämmert habe. Er habe die Pistole in einem Winkel von 45 Grad gehoben, um sie C._____ zu zeigen, als er sich bedroht gefühlt habe, dabei habe sich ein Schuss gelöst. Er habe die Waffe nicht auf C._____ gerichtet. Er sei dann von der Terrasse gesprungen und habe später die Pistole auf der Au- tobahn aus dem fahrenden Auto zum Beifahrerfenster rausgeworfen (Urk. 217 S. 6-11). Diese Schilderungen des Beschuldigten weisen zahlreiche Widersprüche auf. So machte er geltend, er habe seine Sachen abholen wollen, ging aber nie in den Keller, obwohl die meisten seiner Sachen sich dort befanden. Er sammelte auch keine Sachen ein, sondern trank ein Bier und wartete. Dass er verhindern wollte, dass die Geschädigte erfuhr, dass er noch einen Schlüssel besass, ist offensicht-
- 26 - lich eine Schutzbehauptung. Er wollte nicht flüchten, sondern suchte die Konfron- tation. 2.13 Zusammenfassend kann dem Beschuldigten zwar attestiert werden, dass er zum hier entscheidenden Kerngeschehen, der kurzen Sequenz der an sich unbe- strittenen Schussauslösung immer gleich ausgesagt hatte: Sie sei ungewollt bzw. versehentlich erfolgt. Allerdings passt diese Behauptung einer versehentlichen Schussabgabe nicht nur schlecht zur immer wieder modifizierten Vorgeschichte sondern namentlich auch schlecht zu seiner anschliessenden Flucht, ohne sich um die Privatklägerin B._____ zu kümmern oder sich auch nur zu vergewissern, ob diese tatsächlich unverletzt geblieben war. Dies erscheint umso unverständli- cher als er in der Untersuchung ja auch behauptete, sie geliebt und mit ihr bis zum 24. Juni 2007 in regelmässigem Kontakt gestanden zu haben. Hinzu kom- men die weiteren Ungereimtheiten im Verlaufe seiner Aussagen; diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 20-25). Schliesslich passen auch die nachträglichen Drohungen an die Adresse des Va- ters der Privatklägerinnen, über welche heute ein rechtkräftiger Schuldspruch vor- liegt, nicht zu einer ungewollten, nur versehentlichen Schussabgabe am 24. Juni 2007, sondern fügen sich psychologisch nachvollziehbar in das Gesamtbild einer bewussten Schussabgabe ein. Die Verteidigung hat eingewendet, man könne das (vom Beschuldigten behaupte- te) "Erschrecken" auch so interpretieren, dass er tatsächlich der Ansicht gewesen sei, dass sich in der Waffe gar kein Schuss befinde; diesem "Umstand" habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen (Urk. 100 S. 5). Tatsächlich sei der Be- schuldigte davon ausgegangen, die Waffe sei "nicht geladen" (S. 6 und Urk. 140 S. 3). Die Vorinstanz brauchte eine solche These schon deshalb nicht abzuhandeln, weil sie vom Beschuldigten selber nie auch nur im Ansatz vertreten wurde. Er sel- ber hatte vielmehr in der Untersuchung erwähnt, die Waffe wenige Tage vor dem Vorfall persönlich entladen und anschliessend wieder geladen und dann im an- geblichen Versteck unter dem Kochherd deponiert zu haben (Urk. HD 8.3 S. 18). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte er, eine geladene Pistole
- 27 - dabei gehabt zu haben (Urk. 139 S. 6). Aufgrund seiner militärischen Ausbildung kannte er zudem zweifellos den allgemein gültigen Grundsatz, dass jede Waffe als geladen zu betrachten ist, solange man sich nicht persönlich vom Gegenteil vergewissert hat. Aber auch ein waffentechnischer Laie nimmt eine Schussauslö- sung in Kauf, wenn er den Abzug einer Faustfeuerwaffe betätigt, ohne sich zuvor Gewissheit verschafft zu haben, dass sie ungeladen ist. Es bestehen jedenfalls keine ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Verlaufe der tätlichen Auseinandersetzung mit Wissen und Willen aus seiner Pis- tole einen Schuss in die Richtung seiner beiden Kontrahentinnen abgefeuert hat. Dabei bestand eine derart hohe Wahrscheinlichkeit, dass die in nächster Nähe und in allgemeiner Schussrichtung befindliche Privatklägerin B._____ eine tödli- che Schussverletzung hätte erleiden können, dass mit der Schussabgabe von ihm auch eine solche Verletzung in Kauf genommen wurde, mag er auch nach der Schussabgabe selber über sein Vorgehen erschrocken gewesen sein und dieses heute bereuen.
3. Die Privatklägerin B._____ wurde zum Vorfall vom 24. Juni 2007 mehrmals be- fragt. 3.1 Ihre erste Einvernahme erfolgte noch am 24. Juni 2007 kurz nach der Opera- tion im Spital und ist als Audio-Aufnahme (auf einem Datenträger) dokumentiert (Urk. HD 6.1). Sie sagte im Wesentlichen aus, dass sie vom Beschuldigten - nach dessen Ent- deckung im Schrank - zu Boden geschlagen worden sei und dass er später eine kleine Pistole, die sie zuvor noch nie gesehen habe, aus der Hosentasche ge- nommen habe. Diese habe er auf sie gerichtet, worauf sie sich abgewendet habe. Dann habe sie den Schuss gehört. Vor der Schussabgabe habe der Beschuldigte nichts gesagt, er habe sie nur böse angeschaut. Sie habe nicht bemerkt, ob er vor dem Schuss an der Waffe manipuliert habe. Es sei alles sehr schnell gegangen; sie habe nur noch versucht, sich umzudrehen und die Türe zuzumachen. Die Schwester sei neben ihr im Zimmer gewesen. Der Beschuldigte habe die Waffe aber speziell auf sie (gemeint die Privatklägerin B._____) gerichtet. Es sei sicher
- 28 - nur ein einziger Schuss gefallen. Geschlagen habe er sie vorher, weil er eifer- süchtig sei und sie sich von ihm getrennt habe. Sie habe nicht bemerkt, dass er betrunken gewesen sei, doch könne dies schon sein. Sie sei fast zwei Jahre mit ihm zusammen gewesen, und während dieser Zeit habe er sie wiederholt ge- schlagen. Sie sei deswegen aber nie zum Arzt oder ins Spital gegangen und habe auch nie eine Anzeige gemacht, da er dann das Land hätte verlassen müssen. Beim Vorfall, der zur definitiven Trennung geführt habe, sei sie von ihm auch ge- schlagen worden. Darauf habe ihn ihr Vater zur Rede gestellt. Dabei habe der Beschuldigte gedroht, ihre ganze Familie umzubringen. Das habe sie aber nicht ernst genommen. Er sei einfach sehr eifersüchtig und auch "ein bisschen krank". Schon bei einer früheren Gelegenheit habe er ihr einmal eine Waffe gezeigt, eine andere, grössere. Damals habe er aber nicht geschossen, sondern nur damit ge- droht, sie und sich selber damit umzubringen. Das habe sie aber nicht ernst ge- nommen. 3.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2007 erklärte sie vorab, sie habe bei der ersten Befragung im Spital die Wahrheit gesagt (Urk. HD 6.2 S. 1). Sie habe mit dem Beschuldigten etwa zwei Jahre lang - mit Unterbrüchen - eine Be- ziehung gepflegt und zeitweise mit ihm an der …-Strasse … zusammen gelebt. Im März 2007 sei er endgültig weggezogen; es gebe aber noch "einige Klamotten von ihm" im Keller. Sie sei 2006 von ihm schwanger geworden, habe aber keine Familie mit ihm gewollt und das Kind abgetrieben. Sie habe seit Mai 2007 eine Beziehung zu einem anderen Mann in G._____. Der Beschuldigte habe sie immer wieder geschlagen, wenn er Alkohol getrunken habe (S. 2). Nachdem sie dies schliesslich ihren Eltern erzählt habe, habe er ihr versprochen, keinen Alkohol mehr zu trinken. Daran habe er sich dann bis zum Vorfall im März 2007 gehalten. Da habe er sie erneut geschlagen, weil sie ihm zuvor vor seinen Kollegen wegen seiner Alkoholisierung den Schlüssel zu ihrem Auto abgenommen habe. Nun ha- be sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Bevor sie Ende April 2007 in die Ferien verreist sei, sei er in ihre Wohnung gekommen. Er habe eine Pistole dabei gehabt und ihr offenbar Angst einflössen wollen (Urk. 6.2 S. 3 f.).
- 29 - Am 24. Juni 2007 sei sie um ca. 05.20 Uhr mit ihrer Schwester vom Ausgang in ihre Wohnung zurückgekehrt. Diese habe seit den Ferien bei ihr gewohnt, da sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Die Schwester habe die Türe geöffnet und sogleich wieder abgeschlossen. Dann hätten sie die Wohnung durchsucht, um sicherzugehen, dass der Beschuldigte nicht anwesend sei. Er habe sich in der Vergangenheit schon zweimal im Kasten und auch im Bad oder unter dem Bett in der Wohnung versteckt gehabt. Er habe damit herausfinden wollen, ob sie jeman- den nach Hause bringe. - Sie habe ihn auch dieses Mal im Kasten gefunden, wo- rauf er herausgesprungen sei. Er habe sie ergreifen wollen, doch habe ihn ihre Schwester weggestossen. Sie habe dann Angst gehabt, er könnte dieser etwas antun. Sie habe ihm angesehen, dass er unter Drogen, eventuell Kokain, oder un- ter Alkohol gestanden habe. Er habe ihre Schwester gestossen und sie auf den Kopf geschlagen, vermutlich mit der abgefallenen Türfalle vom Schlafzimmer. Sie sei auch selber am Kopf getroffen worden, wo man später zwei Rissquetschwun- den festgestellt habe. Sie und ihre Schwester seien in der Tür zum Schafzimmer gestanden und sie habe ihn in den Gang hinausgestossen, wobei er auf sein Ge- säss gefallen und sofort wieder aufgestanden sei. Darauf habe er eine kleine schwarze Pistole aus der rechten Hosentasche gezogen und sofort einmal auf sie geschossen. Schon als sie die Waffe gesehen habe, habe sie sofort die Schlaf- zimmertüre schliessen wollen und sich dabei etwas nach rechts gedreht. Zwi- schen dem Herausnehmen der Waffe und dem Schuss seien nur etwa 2 Sekun- den verstrichen. Die Türe habe sie dann nicht mehr schliessen können, weil sie zuvor von der Kugel an der linken Schulter getroffen worden sei. Zuvor sei ihr schon Blut vom Kopf heruntergelaufen, weshalb sie zuerst gedacht habe, sie sei auch dort getroffen worden. Sie und ihre Schwester hätten sich darauf gegen die Türe gelehnt und versucht, diese zu schliessen. In diesem Zeitpunkt habe jemand gegen die Eingangstüre gehämmert, vermutlich Nachbarn, weil ihre Schwester von Anfang an geschrien habe. Der Beschuldigte habe noch versucht, ins Zimmer einzudringen, dann habe man nichts mehr von ihm gehört. Nach 10 Minuten sei dann die Polizei gekommen, ihr sei schlecht geworden und sie könne sich an das Weitere nicht mehr erinnern (S. 5 f.). Seither habe sie nichts mehr vom Beschul- digten gehört.
- 30 - Diese Darstellung ist detailliert, durchaus anschaulich und kompatibel mit dem von der Polizei festgehaltenen Situations- und Spurenbild. Sie deckt sich auch mit den Angaben, welche die Privatklägerin B._____ kurz nach dem Vorfall gegen- über der Polizei auf Band gesprochen hatte. Zur Frage, ob der Beschuldigte ge- wollt oder versehentlich den Abzug betätigt hatte, enthält sie zwar keine direkten Hinweise. Immerhin bestätigte die Privatklägerin B._____ aber, dass der Be- schuldigte eifersüchtig war, sich schon vor dem Vorfall mehrmals zu Gewaltaus- brüchen gegen sie hatte hinreissen lassen und sie auch hier unmittelbar vor der Schussabgabe massiv geschlagen hatte. Sie bestätigte auch ihre frühere Angabe, wonach der Beschuldigte schon nach dem Vorfall, der zur definitiven Trennung geführt hatte, angedroht hatte, ihre ganze Familie umzubringen. Insgesamt stütz- ten die Ausführungen der Privatklägerin B._____ jedenfalls die Annahme, der Be- schuldigte habe gewollt abgedrückt; konkrete Hinweise auf eine versehentliche Schussabgabe fehlen vollständig. 3.3 Die Privatklägerin B._____ wurde am 26. Mai 2009 formell als Zeugin einver- nommen, dies in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers (Urk. HD 6.3). Sie gab an, den Beschuldigten seit einigen Jahren zu kennen. 2005 sei man sich dann näher gekommen. Am Anfang sei es eine gute Beziehung gewe- sen, doch sei es dann immer schlimmer geworden, weil der Beschuldigte "krank- haft eifersüchtig" sei (S. 4). Er habe ihr nachspioniert und sie geschlagen, sodass es immer wieder zum Abbruch der Beziehung gekommen sei. Nachdem er sie an ihrem Arbeitsort in angetrunkenem Zustand geschlagen habe, habe sie die Be- ziehung beendet und sei zu ihren Eltern gezogen. Sie habe ihm Geld gegeben, damit er sie in Ruhe lasse. Heute hasse sie ihn manchmal, manchmal sei er ihr gleichgültig oder sie habe Mitleid mit ihm (S. 5 f.). Sie bestätigte, sowohl am
24. Juni wie auch am 3. Juli 2007 der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben (S. 7). Sie sei am 24. Juni 2007 gegen ca. 5 Uhr mit der Schwester nach Hause gekom- men. Weil sich der Beschuldige schon bei früheren Gelegenheiten in ihrer Woh- nung im ersten Stock versteckt gehabt habe, hätten sie diese zuerst durchsucht, worauf sie ihn im Schrank versteckt gefunden habe. Ihre Schwester habe ihn an- geschrien, worauf er ihnen bedeutet habe, still zu sein. Er habe sie dann beide
- 31 - geschlagen, die Schwester sei sogar eine Weile bewusstlos gewesen. Sie denke, er habe mit der abgefallenen Türfalle des Schlafzimmers zugeschlagen. Als sie am Boden gesessen sei, habe ihr der Beschuldigte damit auf den Hinterkopf ge- schlagen. Nachher hätten sie ihn gemeinsam weggestossen; er sei dabei umge- stürzt. Beim Aufstehen habe er eine Pistole aus dem Hosensack gezogen und sie abgefeuert. Sie habe sich abgedreht, und die Kugel habe ihre linke Schulter ge- troffen. Das habe sich zwischen Korridor und Schafzimmer ereignet. Sie und ihre Schwester hätten dann versucht, die Schlafzimmertüre zu schliessen. Drinnen habe die Klinke gefehlt, doch habe der Beschuldigte von aussen noch zwei- drei- mal die Klinke hinuntergedrückt. Von aussen habe ein … Nachbar versucht, die Wohnungstüre zu öffnen. Dann sei auch die Polizei vor dem Haus gewesen (S. 9). Sie habe wegen des verärgerten Blicks des Beschuldigten den Eindruck gehabt, dieser sei alkoholisiert gewesen (S. 12). Sie selber habe zuvor nur wenig Alkohol getrunken, ihre Schwester gar keinen (S. 10). Die Schläge des Beschul- digten seien heftig gewesen, und sie sei deswegen ebenfalls zu Boden gegangen (S. 13 f.). Das Ganze habe sich vor der Schlafzimmertüre abgespielt. Sie könne sich nicht erinnern (entgegen der Darstellung ihrer Schwester) während des Vor- falls auch in der Küche oder im Wohnzimmer gewesen zu sein (S. 14 f.). Ge- schossen habe der Beschuldigte jedenfalls vom Korridor aus. Es sei richtig, dass er zuvor nach einem Stoss auf das Gesäss gefallen sei, dann die Waffe aus der Hosentasche genommen habe, auf ihre Brust gezielt und geschossen habe; sie sei ganz sicher, dass er die Waffe aus dem Hosensack gezogen habe (S. 15). Er habe danach sofort geschossen. Sie könne sich nicht erinnern, dass er dabei et- was gesagt hätte. Sie sei da etwa einen Meter von ihm entfernt gewesen. Er habe den rechten Arm gestreckt und "ca. waagrecht" gehalten und die Waffe auf sie gerichtet (S. 16). Genaueres könne sie nicht sagen, das Ganze habe sich der- massen schnell abgespielt. Sicher habe er die Waffe aber nicht gegen ihren Kopf gehalten sondern gegen ihre Brust gezielt. Sie habe sich abgedreht, um die Türe zu schliessen, doch habe er da bereits geschossen (S. 17). Es sei ihr dann aber doch noch gelungen, die Türe zu schliessen. Nach der Schussabgabe habe ihr der Beschuldigte entgegengeblickt. Auf die Frage, ob er überrascht oder erschro- cken gewirkt habe, meinte sie: "Diesbezüglich habe ich keine Beobachtungen
- 32 - gemacht." Sie sei aber der Ansicht, er habe ihre Verletzung gesehen; er sei ja in der Nähe von ihr gestanden, und sie könne sich nicht vorstellen, dass er nicht hät- te bemerken sollen, dass er getroffen habe. Manipulationen an der Waffe habe sie vor der Schussabgabe nicht bemerkt (S. 18). Auf Vorhalt, gemäss Darstellung des Beschuldigten habe dieser die Waffe aus einer Schublade in der Küche ge- holt, erklärte die Privatklägerin B._____, er lüge; er habe sie im Hosensack ge- habt. Weder seien sie im Verlauf des Ereignisses in der Küche gewesen, noch habe er dort eine Waffe geholt. Vielleicht habe er sie aber während der Wartezeit dort hervorgeholt (S. 19). In dieser Zeugenaussage stimmen viele Details und alle wesentlichen Punkte mit den früheren Aussagen der Privatklägerin B._____ überein, ohne dabei den An- schein einer auswendig gelernten Darstellung zu erwecken. Auch hier gibt es in- dessen keine Aussagen, welche direkt die Frage beantworten könnten, ob der Beschuldigte gewollt oder aus Versehen geschossen hatte. Ersteres ist aber auch aufgrund der gesamten Schilderung durch die Privatklägerin B._____ weit stim- miger. Der Beschuldigte war wütend und sah sich nicht nur verbaler, sondern auch tätlicher Gegenwehr der beiden Frauen ausgesetzt, was er offensichtlich nicht akzeptieren konnte und hinnehmen wollte. Mit der Schussabgabe legte er es darauf an, sich gegenüber den beiden Frauen durchzusetzen. Es besteht auf- grund der gesamten erstellten Umstände kein vernünftiger Zweifel, dass sie ge- wollt erfolgte.
4. Keine anderen Erkenntnisse ergeben sich aus den Aussagen der Privat- klägerin C._____: 4.1 Die Privatklägerin C._____ war noch am Morgen des 24. Juni 2007 von der Polizei befragt worden (Urk. HD 7.1). Sie führte an, der Beschuldigte habe es nicht verkraften können, dass ihre Schwester vor drei Monaten mit ihm "Schluss gemacht" habe. Seither belästige und bedrohe er sie dauernd. Da die Schwester deswegen Angst habe, sei sie zu ihr gezogen. Sie seien gegen 05.30 Uhr vom Ausgang zurückgekommen und hätten zuerst die Wohnung kontrolliert, weil der Beschuldigte dort schon einmal "eingebrochen" sei und ihrer Schwester aufgelau- ert habe. Plötzlich habe ihre Schwester auf … [die Sprache des Staates G._____]
- 33 - aus dem Schlafzimmer gerufen: "Er ist da; er hat sich im Schrank versteckt!" (S. 1) Die Schwester habe dann hinter ihr Schutz gesucht. Die Schwester habe ihn gefragt, wie er in die Wohnung gekommen sei, worauf er geantwortet habe, er sei durch das Küchenfenster eingestiegen. Die Schwester habe das nicht ge- glaubt und gefragt, ob er einen Schlüssel habe. Sie habe ihm auch gesagt, die Beziehung sei zu Ende; er habe hier nichts mehr zu suchen. Er habe widerspro- chen und gefragt, wer ihr neuer Freund sei. Er werde die Wohnung nicht verlas- sen, bis sie ihm das sage. Die beiden hätten wütend, aber in normaler Tonlage auf …[die Sprache des Staates G._____] gesprochen. Die Unterhaltung sei dann aber immer lauter und aggressiver geworden (S. 2). Die Schwester habe ange- fangen zu zittern, und sie selber habe dem Beschuldigten auch erklärt, er habe hier nichts zu suchen. Als er immer näher gekommen sei, habe sie ihn zurückges- tossen und ihn geheissen, er solle gehen. Er habe nun seine Aufmerksamkeit ihr zugewandt. Sie sei wütend geworden und habe ihn nochmals gestossen. Gleich- zeitig hätten sie und ihre Schwester um Hilfe gerufen, worauf er sie harsch ange- wiesen habe, ruhig zu sein. Während dieser Phase hätten sie sich zu Dritt ins Wohnzimmer und anschliessend wieder in den Flur bewegt, dies, weil sie im Wohnzimmer das Mobiltelefon und die Wohnungsschlüssel habe holen wollen, was ihr dann aber aufgrund des Gerangels nicht gelungen sei. Durch den Lärm seien aber die Nachbarn alarmiert worden und hätten an die Wohnungstüre ge- klopft. Sie und ihre Schwester hätten um Hilfe und nach der Polizei gerufen. Der Beschuldigte sei nun immer aggressiver geworden, wohl aus Angst vor der Poli- zei. Sie habe dann von ihm einen Schlag an den Kopf bekommen. Es sei sehr schnell gegangen, und er habe sie irgendwie auf den Boden gedrückt. Sie habe gesehen, wie ihre Schwester ebenfalls auf den Boden gefallen sei. Sie selber ha- be dann versucht aufzustehen, worauf ihr der Beschuldigte nochmals auf den Kopf geschlagen habe und sie in einer Kauerstellung geblieben sei. Nun habe sie gesehen, wie ihre Schwester den Beschuldigten in die Küche zurückgedrängt ha- be. Sie habe ihrer Schwester dabei geholfen. Darauf sei der Beschuldigte in Rich- tung Küche zurückgewichen und im Türrahmen stehen geblieben. Er habe - glaublich aus seiner rechten Hosentasche - eine Schusswaffe hervorgezogen, ei- ne kleine schwarze Pistole, kleiner als die Dienstwaffe des einvernehmenden Po-
- 34 - lizisten. Er habe mit gestrecktem Arm sofort auf die links neben ihr stehende Schwester gezielt und einen Schuss abgegeben. Sie habe gesehen, dass die Schwester an der linken Schulter getroffen worden sei, habe wieder zum Be- schuldigten geschaut und gesehen, dass er die Waffe nun auf sie selber gerichtet habe. Er sei da nur etwa 1 ½ Meter von ihnen entfernt gewesen. Sie, die beiden Frauen, hätten sich dann rückwärts ins Schlafzimmer zurückgezogen. Ihrer Schwester sei es gelungen, die Tür ins Schloss zu ziehen, worauf er noch zwei- mal versucht habe, diese aufzudrücken. Sie hätten geschrien. Nach etwa 10 Mi- nuten sei dann die Polizei eingetroffen. Inzwischen habe der Beschuldigte die Wohnung - aufgrund der umgestürzten Pflanzen wohl über den Balkon - verlas- sen gehabt (S. 3). Auch diese Darstellung des Tatablaufs ist detailliert, anschaulich und nachvoll- ziehbar. Sie deckt sich in allen wesentlichen Teilen mit jener der Privatklägerin B._____. In Anbetracht des hektischen und dynamischen Geschehens, aber auch des Umstandes, dass die erste Befragung der Privatklägerin B._____ nach deren Operation im Spital und dann erst wieder einige Zeit später erfolgte, sind kleinere Differenzen oder Ungenauigkeiten ohne Bedeutung. So ist es nebensächlich, ob sich das Geschehen vor der Schussabgabe auch einmal kurz ins Wohnzimmer oder in Richtung der Küche verlagert hatte. Dass der Beschuldigte während des Streits dort die Pistole aus einer Schublade hervorgeholt hätte, schilderte auch die Privatklägerin C._____ nicht. Jedenfalls enthalten auch ihre Ausführungen keiner- lei Hinweise darauf, dass sich der Schuss versehentlich im Verlauf eines Geran- gels gelöst haben könnte; im Gegenteil, sie deuten klar auf eine bewusste Schussabgabe hin, als sich der Beschuldigte von den beiden Frauen bedrängt fühlte und sich durchsetzen wollte, als diese offenkundig nicht bereit waren, sich seiner Gewalt einfach zu fügen. Die Privatklägerin C._____ schilderte im Übrigen wie schon ihre Schwester, diese und der Beschuldigte hätten sich vor zwei, drei Jahren kennen gelernt und später zusammengelebt. Die Schwester habe sich wegen seiner Eifersucht aber schon nach ein paar Monaten wieder trennen wollen. Er habe sie auch mindestens ein- mal geschlagen. Sie wisse zwar keine Details, aber die Schwester habe aus der
- 35 - Nase geblutet und ein blaues Auge gehabt. Aus Mitleid habe sie ihm aber nicht den Laufpass gegeben. Ende März 2007 habe sie dann aber nach einer Eifer- suchtsszene am Arbeitsplatz die Beziehung beendet. Sie habe keinen Kontakt mehr gewollt, habe dann aber feststellen müssen, dass ihr der Beschuldigte "dauernd abpasste". Auch sie selber habe er mehrere Male angerufen und gebe- ten, sie solle ihre Schwester dazu bewegen, ihn anzurufen. Einmal sei er sogar bei dieser eingebrochen, um sie zur Rede zu stellen, und einmal habe er ihrem Vater telefonisch gedroht, die ganze Familie umzubringen (S. 4). Auch die Privatklägerin C._____ schildert damit in Übereinstimmung mit ihrer Schwester, dass der Beschuldigte die Trennung von der Privatklägerin B._____ nicht akzeptieren wollte, aufsässig war und auch vor Drohungen nicht zurück- schreckte. Auch ihre Darstellung enthält jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich nur in die Wohnung der Ex-Freundin begeben hatte, um dort irgendwelche persönlichen Effekte abzuholen. 4.2 Am 9. Juni 2009 wurde die Privatklägerin C._____ als Zeugin mit dem Be- schuldigten konfrontiert (Urk. HD 7.2). Sie führte unter anderem aus, die Privat- klägerin B._____ und der Beschuldigte hätten im Verlaufe ihrer Beziehung viel gestritten, oft in ihrer Anwesenheit. Einmal habe die Schwester geblutet, nachdem sie vom Beschuldigten geschlagen worden war. Den Schlag selber habe sie aber nicht gesehen. Die Schwester habe aber einige Male am Telefon geweint. Die Beziehung sei dann vor ein paar Monaten nach einem Streit am Arbeitsplatz von der Schwester beendet worden (S. 4 f.). Bezüglich des inkriminierten Vorfalles wisse sie nicht, ob sie sich noch an alles er- innern könne. Anlässlich ihrer Befragung am 24. Juni 2007 habe sie die Wahrheit gesagt (S. 6). Die Schwester habe damals in Angst vor dem Beschuldigten gelebt, weshalb sie die Wohnung nach dem Betreten immer durchsucht hätten. Sie sel- ber habe nicht geglaubt, dass er in der Wohnung sei und sie habe die Durchsu- chung lächerlich gefunden. Sie habe es aber wegen der Schwester gemacht. Als sie dann auf dem Balkon gewesen sei, habe ihre Schwester laut geschrien: "C._____, er ist hier!" Die Schwester sei dann aus dem Schlafzimmer gerannt und habe sich hinter ihr versteckt. Der Beschuldigte sei dann dicht vor ihr gestanden
- 36 - und habe von der Schwester wissen wollen, ob sie einen neuen Freund habe. Sie selber habe nun damit begonnen, den Beschuldigten wegzustossen. Sie hätten sich dadurch zur Stube bewegt, wo sie ihre Schlüssel habe behändigen wollen, um die Wohnungstüre aufzuschliessen. Der Streit habe sich damit auf sie und den Beschuldigten verlagert, worauf ihre Schwester dazwischen gegangen sei (S. 7). Der Beschuldigte sei wütend auf sie, die Privatklägerin C._____, gewesen, und sie habe ihm Vorwürfe gemacht wegen des Eindringens in die Wohnung. Tage zuvor sei sie auch von ihrem Vater vor dem Beschuldigten gewarnt worden. Er habe ich gesagt, sie solle die Polizei avisieren, falls sie den Beschuldigten erneut sehen sollte. Sie habe deshalb auch laut um Hilfe und nach der Polizei gerufen. Als sie zu schreien begonnen habe, sei sie vom Beschuldigten auf den Kopf ge- schlagen worden, vermutlich mit einer Türfalle, worauf sie zu Boden gefallen und einige Sekunden bewusstlos gewesen sei. Als sie die Augen geöffnet habe, sei auch die Schwester am Boden gelegen und habe die Hände über den Kopf gehal- ten. Offenbar habe er auch sie geschlagen. Sie sei dann aufgestanden und habe den Beschuldigten weggestossen, weil er nach wie vor die Schwester geschlagen habe. Nachher hätten sie den Beschuldigten gemeinsam in Richtung Küche ges- tossen. In diesem Moment habe der Beschuldigte eine Pistole hervorgezogen. Sie und ihre Schwester hätten laut geschrien, da habe er geschossen. Nachdem er auf ihre Schwester geschossen gehabt habe, habe er die Waffe auf sie, die Pri- vatklägerin C._____, gerichtet. Die Schwester habe geblutet, und es sei dieser dann gelungen, die Schlafzimmertüre zuzustossen. Sie hätten sie so zugehalten, dass der Beschuldige sie nicht habe öffnen können. Auf der Innenseite habe sich keine Türfalle befunden. Der Beschuldigte habe mehrfach versucht, die Türe zu öffnen. Später habe er die Wohnung irgendwie verlassen, und sie habe aus dem Fenster um Hilfe gerufen (S. 9). Die Privatklägerin C._____ bestätigte ausdrücklich ihre frühere Aussage, wonach ihre Schwester nach der Trennung vom Beschuldigten dauernd belästigt und be- droht worden sei (S. 9). Sie präzisierte, heute nicht mehr zu wissen, ob ihr die Schwester vor oder nach dem fraglichen Ereignis erzählt hatte, der Beschuldigte sei schon einmal in ihre Wohnung eingedrungen und habe sie bedroht (S. 11). Sie sei auch nicht mehr sicher, ob sie im Korridor oder noch im Wohnzimmer gewe-
- 37 - sen sei, als die Schwester nach der Entdeckung des Beschuldigten im Schrank geschrien habe. Sie führte aus, sich nun nicht mehr an einzelne Sätze im Rah- men der nachfolgenden Auseinandersetzung erinnern zu können. Der Beschul- digte und ihre Schwester hätten einfach laut und aggressiv miteinander geredet (S. 12 f.). Sie verneinte ausdrücklich, dass sich der Beschuldige nach seiner Ent- deckung im Schrank in der Küche befunden habe bis auf den Moment, als sie ihn gemeinsam in Richtung der Küche gestossen hatten. Unmittelbar danach habe er dann die Pistole herausgezogen (S. 15); er habe sich aber nie im Innern der Kü- che befunden (S. 17). Sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, aber nicht das Gefühl, er sei angetrunken gewesen; er habe weder nach Alkohol gerochen noch gelallt (S. 15). Sie verneinte, dass der Beschuldigte vor der Schussabgabe irgendwelche Manipulationen an der Waffe vorgenommen hatte (S. 17 f.). Sie könne sich erinnern, dass er diese gezogen, den Arm gestreckt und dann ge- schossen habe (S. 18). Sie konnte sich nicht erinnern, dass er dabei irgend etwas gesagt hatte. Sie wiederholte, er habe die Waffe hervorgenommen und den Arm gestreckt. Sie fügte an, er habe mit der Waffe auf ihre Schwester gezeigt und ge- schossen. Sie wisse nur nicht mehr, ob die Schwester da links oder rechts von ihr gestanden sei. Sie seien jedenfalls im Türrahmen des Schlafzimmers gestanden, sie schätze, in einer Distanz von ca. einem Meter zum Beschuldigten, allenfalls etwas mehr. Er habe nach dem Hervornehmen der Waffe schnell geschossen (S. 18). Sie denke, sein Arm sei da ganz ausgestreckt gewesen, dies in Richtung ihrer Schwester. Die beiden seien sich vis-à-vis gestanden und hätten sich ge- genseitig angeschaut. Als die Schwester getroffen worden sei, habe sie sich ir- gendwie bewegt; sie denke, diese Bewegung sei schon vor der Schussabgabe er- folgt (S. 19). Sie könne nicht sagen, wie der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe reagiert habe, da sie sich nun auf die Schwester konzentriert ha- be. Sie hätten dann ja auch schnell die Schlafzimmertüre geschlossen. Als Zeugin bestätigte die Privatklägerin C._____ ihre früheren Aussagen, soweit sie sich nun noch an den Vorfall erinnern konnte. Nicht im Ansatz gab sie dabei einen Hinweis darauf, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation be- funden und dann aus einer Küchenschublade die Faustfeuerwaffe hervorgeholt hatte. Vielmehr schilderte sie klar und deutlich, dass der Beschuldigte die Waffe
- 38 - bereits auf sich hatte und sie hervornahm, nachdem er von den beiden Frauen in Richtung Küche abgedrängt worden war. Der Schuss wurde weder bereits beim Hervornehmen der Waffe ausgelöst noch gar im Verlauf eines Gerangels zwi- schen ihm und einer der beiden Frauen. Er schoss vielmehr mit ausgestrecktem Arm und aus einer Distanz von ca. einem Meter zu den beiden Frauen. Für die Hypothese einer ungewollten Betätigung des Abzugs fehlt auch aufgrund der an- schaulichen und detaillierten Darstellung der Privatklägerin C._____ jeder konkre- te Hinweis. Die Aussagen der Zeugin sind im Übrigen von einer gewissen Zurückhaltung ge- prägt. So erklärte sie auf die Frage, warum der Beschuldige die Waffe auch ge- gen sie gerichtet hatte: "Ich weiss es nicht." Als sie gefragt wurde, ob sie eine Vermutung habe, fügte sie an: "Nein. Ich weiss nicht, mit welcher Absicht der An- geschuldigte überhaupt in die Wohnung kam; ob er uns beide umbringen wollte oder nur meine Schwester; ich weiss es nicht." Auf die Frage, ob der Beschuldigte allenfalls den Abzug noch ein weiteres Mal betätigt, sich dann aber kein weiterer Schuss gelöst habe, erklärte sie, nichts derartiges bemerkt zu haben (S. 21). Al- lerdings bezeichnet sie, nach entsprechendem Vorhalt, die Aussagen des Be- schuldigten, wonach sich der Schuss unabsichtlich gelöst habe, als "lächerlich" und erklärte, sie gehe davon aus, er habe absichtlich auf ihre Schwester ge- schossen. Auf die Nachfrage "um diese zu töten?", antwortete sie: "Ja, natürlich, oder um sie zu verletzen." Diese - allerdings subjektive - Einschätzung der Zeugin ist aufgrund der gesamten Umstände durchaus nachvollziehbar und lässt jeden- falls keine Tendenz erkennen, den Beschuldigten mit falschen oder übertriebenen Angaben zum Sachverhalt zu belasten. Insgesamt ist die Darstellung der Privatklägerin C._____ stimmig, glaubhaft und überzeugend. Sie enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte vom Schuss selber überrascht worden ist, jedenfalls schilderte sie keine Verhaltens- weise des Beschuldigten, die auf eine unbeabsichtigten Schussabgabe deuten würde.
5. Die Verteidigung machte geltend, auch nach Einschätzung des sachverständi- gen Zeugen Dr. J._____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, könne eine
- 39 - "unbeabsichtigte Schussabgabe durchaus zustande kommen (..), wenn eine Stresssituation vorliege, dies auch dann, wenn der Stress nicht mit einer grossen körperlichen Anstrengung (z.B. mit der waffenfreien Hand) verbunden sei" (Prot. I S. 14, Urk. 140 S. 2). Dieser Hinweis des Verteidigers gibt die Ausführungen des genannten Gutachters nur stark verkürzt und im Ergebnis unzutreffend wieder. 5.1 Der vom Gericht beauftragte Gutacher Dr. J._____ (vgl. Urk. HD 48) arbeitet als Sachverständiger am Forensischen Institut Zürich. Die bis anhin unauffindbare Tatwaffe stand ihm für seine Ermittlungen nicht zur Verfügung. Indessen hatte bei der Spurensicherung am Tatort ein Projektil des Kalibers .22 Short sowie eine entsprechende Hülse der Marke "…" sichergestellt werden können. Beides konnte vom Gutachter berücksichtigt werden. 5.2 Dr. J._____ erstattete sein schriftliches Gutachten unter dem Datum vom
2. Februar 2011 (Urk. HD 68). Dr. J._____ führte darin aus, dass Patronen des vorgefundenen Kalibers vorwiegend mit Waffen dieses Kaliber verschossen wür- den, doch seien sie auch mit Waffen der Kaliber .22 Long Rifle, .22 Long sowie .22 WIN MAG RF kompatibel. Aufgrund der am Projektil erkennbaren Laufspezifi- kationen und der an der Hülse erkennbaren zur Abformung gelangten Verfeue- rungsmerkmale seien aus allen vier Kalibern insgesamt 9 Waffen ermittelt wor- den, darunter 8 Selbstladepistolen der Marke "…", Modell "…" sowie ein Derringer der Marke "…" Modell "…", wobei letzterer aufgrund der zwei runden Schlagbol- zen wieder habe ausgeschlossen werden können. Somit komme als Tatwaffe "mit einer sehr hohen Sicherheit" nur die Selbstladepistole … oder eine dem Gutach- ter nicht bekannte (ähnliche, S. 12) Waffe in Frage (S. 6 und 11). Die Wahrschein- lichkeit, dass es eine … gewesen sei, liege bei 95 %. Diese Waffe habe ein "Sin- gle-Action"- Abzugssystem und einen Rückstosslader mit Masseverschluss, einen schwenkbaren Sicherungshebel, eine Magazinsicherung sowie einen Hammer mit Sicherheitsrast (S. 7). Die Schussabgabe setze somit (im Gegensatz zum Double- Action-Abzugssystem) das Zurückziehen und Vorschnellenlassen des Verschlus- ses und das Betätigen des Abzugs voraus (wenn sich die Patrone zuvor im Ma-
- 40 - gazin befunden hat) oder das Zurückziehen des Schlaghammers und Betätigen des Abzugs (wenn sich bereits eine Patrone im Patronenlager befindet). Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich klar, dass eine Schussabgabe nicht möglich ist, solange der Sicherungshebel sich nicht in senkrechter Lage befindet und der Schlaghammer nicht gespannt ist. Die Schussabgabe setzt sodann das vollständige Durchziehen des Abzuges voraus, womit der gespannte Schlag- hammer ausgeklinkt und die Zündung der Patrone ausgelöst wird. Das Abzugs- gewicht wird dabei unter Bezugnahme auf zwei untersuchte Pistolen "…" aus der Sammlung des Forensischen Instituts Zürich mit Werten zwischen 3,4 und 3,6 Ki- logramm angegeben (S. 9). Der Gutachter warf sodann von sich aus die Frage einer "unbeabsichtigten" Schussabgabe auf, ohne sie jedoch vorerst zu beantworten (S. 13). 5.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erläuterte Gutachter J._____ mündlich die Funktionsweise einer Pistole … (Urk. 82 S. 2 ff.). Er wurde sodann mit der Frage konfrontiert, ob nicht, wie vom Beschuldigten behauptet, ei- ne unbeabsichtigte Schussabgabe in Betracht gezogen werden müsse (S. 3). Er erläuterte hierauf, es gebe rein technisch gesehen Vorrichtungen an der Waffe, damit es nicht zu einer unbeabsichtigten Schussabgabe kommt. Neben dem Si- cherungshebel und dem Abspannen des Hammers wirke der Abzugswiderstand gegen eine unbeabsichtigte Schussabgabe, da mit dem Zeigefinger eine nicht zu vernachlässigende Kraft von über 3 Kilogramm überwunden werden müsse. Un- tersuchungen in Deutschland hätten allerdings ergeben, dass eine unbeabsichtig- te Schussabgabe möglich sei, "insbesondere wenn man mit der anderen Hand, also mit der linken, eine Kraft ausübe in Stresssituationen, so dass sich dann ca. 20 % der Kraft auf die waffenführende Hand übertragen" könne. Genau beschrie- ben worden seien zwei Fälle: Im einen habe eine Polizistin mit der freien Hand ei- ne abgeschlossene Autotür öffnen wollen und dabei so stark gezogen, dass sich aus der Waffe, die sie in der andern Hand gehalten habe, ein Schuss löste. Im anderen Fall sei ein Polizist hingefallen und habe aufstehen wollen, worauf sich dann ebenfalls ein Schuss gelöst habe. Weitere Fälle seien am Forensischen
- 41 - Institut Zürich untersucht worden, wobei es immer darum gegangen sei, dass sich beim Herausnehmen der Waffe aus dem Holster oder beim Versorgen in einen solchen ein Schuss gelöst habe. Auch in diesen Fällen setze die Schussauslö- sung jedoch (unter anderem) voraus, dass die Waffe durchgeladen und entsichert sei und dass der Finger am Abzug gehalten werde (S. 4). Der vorinstanzliche Re- ferent fasste nach und wollte wissen, ob eine konkrete Aussage zu den im vorlie- genden Verfahren sich gegenüberstehenden Varianten gemacht werden könne oder ob dies reine Spekulation wäre. Der Experte meinte darauf: "Im vorliegenden Fall kann ich keine Anhaltspunkte erkennen, ausser der Stresssituation, die nötig wären, um die Kriterien zu erfüllen, die in den genannten Fällen, also den zwei in Deutschland und denjenigen, die wir untersucht haben, zu einer Unbeabsichtigt- keit führen können, d.h. ich sehe keinen Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte mit der anderen Hand eine grosse Kraftanstrengung ausübte. Zudem muss er ge- mäss Schilderung die Waffe im entsicherten, durchgeladenen Zustand mit ge- spanntem Hammer bereits mitgeführt haben. Er hat von keiner Handlung gespro- chen, von Entsichern, Hammerspannen oder Ladebewegung. Dies ist eher als unüblich zu bezeichnen. In diesem Zustand könnte sich ja bereits in der Hose o- der beim Mitführen der Schuss lösen." Der Referent fragte nun nach, ob in den beiden Fällen aus Deutschland und in den vom Sachverständigten in der Schweiz untersuchten (beiden) Fällen jeweils eine Kraftübertragung von der waffenfreien zur waffentragenden Hand erfolgt sei. Der Sachverständige präzisierte, so eine Kraftübertragung sei nur in einem einzigen Fall, jenem mit der Autotüre so be- schrieben worden. In den anderen Fällen seien aber "generelle Kraftanstrengun- gen des Körpers vorhanden" gewesen, nicht ausschliesslich ein Zugreifen der nicht waffenführenden Hand; zum Beispiel ein Aufstehen, ein Rennen oder ande- re Bewegungen. Der Referent fasste erneut nach und fragte, ob demnach "eine unbeabsichtigte Schussabgabe nur dann zu diskutieren" sei, "wenn eine gleich- zeitige körperliche Anstrengung" vorliege. Der Sachverständige erklärte hierauf: "Ja, es braucht eine gleichzeitige, grosse körperliche Anstrengung. Zusätzlich müsste diese Anstrengung ungewohnt, d.h. nicht eingeübt sein, so dass die Stresssituation entsteht".
- 42 - Zunächst ist festzuhalten, dass die Fragen des Referenten und die daraufhin ge- machten Ausführungen des Sachverständigen in der vorinstanzlichen Hauptver- handlung über die rein waffentechnische Fragestellung im schriftlichen Gutach- tensauftrag vom 3. Januar 2011 hinausgingen und eigentliche Fragen der Schusswaffenhandhabung betrafen. Der Experte selber wies jedoch bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Februar 2011 darauf hin, dass er für den Fall der Diskussion einer unbeabsichtigten Schussabgabe den entsprechenden Fragenkomplex aus der Sicht der Schusswaffenhandhabung näher beleuchten könne (Urk. 68 S. 13). Diese erweiterte Erörterung erfolgte dann im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Experten Dr. J._____ durch die Vorinstanz (Urk. 82). Die gemäss den Ausführungen des Experten empirisch gewonnenen Erkenntnis- se aus den Untersuchungen zu früheren Fällen von Schussabgaben erscheinen auch für den vorliegenden Fall von Relevanz. Der Sachverständige hat damit ins- besondere nachvollziehbar und plausibel erklärt, dass vorliegend jedenfalls keine Situation gegeben war, die mit einer der geschilderten Situationen ungewollter Schussabgaben vergleichbar wäre. Ob man nun der Darstellung der beiden Privatklägerinnen oder des Beschuldigten folgt: Es gibt keinen Hinweis dafür, dass er im Zeitpunkt der Schussauslösung bzw. beim Durchziehen des Abzugs gleichzeitig noch irgendeine andere körperli- che Anstrengung zu bewältigen hatte, geschweige denn gibt es einen konkreten Hinweis für eine Kraftübertragung von der einen auf die andere Hand. Er selber macht ja nicht geltend, der Schuss habe sich gelöst im Moment, als er die Waffe aus der Hosentasche gezogen hatte. Folgt man seiner Darstellung, hatte er sie aus einer Küchenschublade geholt und war damit in den Korridor zurückgegan- gen. Er schilderte dabei keinen konkreten Vorgang, der sich auch nur im Ansatz mit den vom Sachverständigen referierten Möglichkeiten vergleichen liesse. Folgt man den beiden Privatklägerinnen (aber auch der Darstellung des Beschuldigten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung), hatte er stehend, mit (zumindest teil- weise) ausgestrecktem Arm geschossen. Insgesamt wird die These von der unbeabsichtigten Schussauslösung durch das Gutachten nicht gestützt. Sie erweist sich vielmehr als völlig unwahrscheinlich und
- 43 - ist nicht geeignet, die aufgrund der dargelegten Beweislage gewonnene richterli- che Überzeugung zu erschüttern, wonach hier die Schussabgabe willentlich er- folgt war, wobei der Beschuldigte damit eine tödliche Verletzung einer der beiden Frauen zumindest in Kauf genommen hatte.
6. Die Vorinstanz hat die Schussabgabe in rechtlicher Hinsicht als versuchte vor- sätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB beurteilt (Urk. HD 98 S. 41 ff.) und namentlich eine Qualifikation als versuchter Totschlag verworfen (S. 43). Diese rechtliche Würdi- gung ist zutreffend, und sie wurde von der Verteidigung im Rahmen der Beru- fungsbegründung auch nicht beanstandet. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 98 S. 41-44; Art. 82 Abs. 4 StPO).
7. Der Beschuldigte ist somit zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuld- sprüchen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Sind gleichzeitig mehrere Straftaten eines Beschuldigten zu beurteilen, ist für die Strafzumessung von der Strafzumessung für das schwerste Delikt auszuge- hen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Gesetz ist das Strafmass sodann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen, wobei das Höchstmass der Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden darf. Das Gericht misst die Strafe weiter nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
- 44 -
2. Schwerstes Delikt ist hier der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Das Höchstmass der auf dieses Delikt entfallenden Freiheits- strafe liegt bei 20 Jahren (Art. 40 StGB). Der obere Rahmen der betreffenden, zeitlich begrenzten Strafart ist damit bereits erreicht. Die Mindeststrafe beträgt gemäss Art. 111 StGB 5 Jahre Freiheitsstrafe. 3.1 Beim Tötungsdelikt liegt hier nur ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor; der Erfolg der Tat ist ausgeblieben. Dies ist bei der Beurteilung der ob- jektiven Tatkomponente zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Art. 22 StGB lässt grundsätzlich eine Milderung nach Art. 48a StGB zu. Diese Be- stimmung setzt für die Strafe keine untere Grenze, soweit das Mindestmass der Strafart nicht unterschritten wird. Grundsätzlich möglich wäre auch eine mildere Art der Sanktion. Liegt nur ein Versuch vor, führt dies zwar meistens zu einer milderen Strafe, als sie für das vollendete Delikt auszusprechen wäre, doch muss der reguläre Straf- rahmen des betreffenden Straftatbestandes keineswegs zwingend oder auch nur in der Regel unterschritten werden (vgl. Jenny in BSK, N 25 zu Art. 22 StGB). Vorliegend ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte die Waffe abgefeuert und damit seinerseits alles getan hatte, damit der Erfolg bzw. der Tod seines Tatop- fers hätte eintreten können. Es ist dem Zufall oder buchstäblich einer glücklichen Wendung zu verdanken, dass sich dieses (die Privatklägerin B._____) im aller- letzten Augenblick zur Seite gedreht hatte, so dass das Projektil nur quer die Schulter streifte und so weder lebenswichtige Organe noch bedeutende Blutbah- nen getroffen wurden bzw. keine lebensgefährliche Verletzung eingetreten ist. Immerhin war aber die tatsächliche Verletzung der Privatklägerin B._____ recht erheblich und mit Sicherheit schmerzhaft. Sie musste sich sofort einem operativen Eingriff unterziehen und konnte das Spital erst zwei Tage später verlassen (Urk. HD 11.2). Abgesehen von einer Narbenbildung sind indessen nach ärztlicher Ein- schätzung keine bleibende Schäden zu erwarten (Urk. HD 11.3).
- 45 - 3.2. In subjektiver Hinsicht fällt vorab etwas entlastend in Betracht, dass dem Be- schuldigten keine direkte Tötungsabsicht (dolus directus ersten Grades) nachge- wiesen werden konnte. Die Tat erfolgte im Verlauf eines Streites und trägt deut- lich affektakzentuierte Züge und war nicht nachweisbar von langer Hand vorberei- tet. Auch ein direkter Tötungsvorsatz (dolus directus zweiten Grades) lässt sich hier nicht zweifelsfrei erstellen. Es ist nur von einem Eventualvorsatz auszugehen, was sich beim Verschulden zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Erschwerend ist andererseits, dass der Beschuldigte den Streit massgeblich mit seinem rechtswidrigen und schuldhaften Eindringen in die Wohnung herbeigeführt hatte und dabei schliesslich auch aus nichtigem Anlass zur Waffe gegriffen und damit geschossen hatte. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. 3.3 Wäre die Privatklägerin B._____ (oder allenfalls ihre Schwester) vom Schuss des Beschuldigten tödlich getroffen worden, hätte - bei voll erhaltener Schuldfä- higkeit - allein für das Tötungsdelikt durchaus eine Freiheitsstrafe im Bereiche von 12 Jahren in Betracht gezogen werden müssen. 3.4 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte sei bei den Straftaten, mithin auch bei der Schussabgabe, unter Alkoholeinfluss gestanden, was strafmildernd zu berücksichtigen sei (Urk. 89 S. 13). Sinngemäss machte sie eine Verminderung der Schuldfähigkeit geltend, die dieser zwar selber verschul- det, dabei aber nicht vorausgesehen habe, dass er in diesem Zustand eine Straf- tat begehen werde. Die Vorinstanz hatte sich mit dieser Argumentation unter Hinweis auf die Untersu- chungsakten eingehend auseinandergesetzt und sie zu Recht verworfen. In der Tat kann zwar dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er vor der Tat al- koholische Getränke zu sich genommen hatte. Konkrete Hinweise darauf, dass er darauf in erheblichem oder gar hohem Masse alkoholisiert gewesen wäre, finden sich allerdings in den Akten nicht. So war er ja nach der Tat nicht nur fähig, aus der Wohnung zu fliehen - notabene mit einem unfallfreien Sprung vom Balkon - sondern anschliessend sein Auto zu finden und am Steuer dieses Autos zu ent- kommen. Zudem wurde in der Wohnung, in der er sich eigenen Angaben zufolge während Stunden aufgehalten hatte, keine Spuren wie beispielsweise leere Ge-
- 46 - binde gefunden, die auf einen Alkoholkonsum in signifikantem Ausmass hinge- deutet hätten. 3.4.1 Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Be- wusstseins nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss sei- ner Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln, ist nicht strafbar. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen (Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB). Liegt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eine verminderte Schuldfähigkeit vor, ist die Strafe im Sinne von Art. 48a StGB zu mildern. Eine allfällige Verminderung der Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Beurteilung der subjektivern Tatkomponen- te zu prüfen. 3.4.2 Die akute oder chronische Wirkung psychotroper Substanzen, namentlich von Alkohol kann zwar durchaus einen wesentlichen Einfluss auf die Schuldfähig- keit eines Menschen haben. Indessen ist ein unmittelbarer Rückschluss von einer gemessenen oder auch nur abgeschätzten Blutalkoholkonzentration auf den psy- chischen Zustand im Tatzeitpunkt nicht möglich. Immerhin nimmt das Bundesge- richt im Sinne einer Faustregel an, dass ab 2 ‰ eine verminderte Schuldfähigkeit und ab 3‰ eine Aufhebung der Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen sei (vgl. Bommer/Dittmann in BSK, N 62 zu Art. 19 StGB). Bei 2 Promille liegt in der Regel schon ein erheblicher Rauschzustand vor. 3.4.3 Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf die Untersuchungsakten darleg- te, kann hier beim Beschuldigten wohl nicht im Ernst von einem derartigen Zu- stand bzw. einem forensisch relevanten Blutalkoholgehalt ausgegangen werden. Eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist beim Beschuldig- ten aufgrund der Akten nicht ersichtlich, mithin besteht kein Anlass, eine Vermin- derung seiner Schuldfähigkeit anzunehmen. 3.5 Insgesamt erscheint unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponenten für das versuchte Tötungsdelikt eine Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe dem Ver- schulden angemessen.
- 47 -
4. Art. 49 StGB lässt eine Straferhöhung wegen Konkurrenz nur zu, wenn die Vo- raussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind. Dies ist hier bezüglich der weiteren Straftaten, bei welchen bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch vor- liegt, insgesamt der Fall. Eine Geldstrafe ist für diese Taten nicht mehr angemes- sen. Zu berücksichtigen sind somit die der Privatklägerin B._____ zugefügten Kopfverletzungen sowie die erhebliche Drohung gegenüber der Privatklägerin C._____ mit vorgehaltener Waffe, aus welcher der Beschuldigte unmittelbar zuvor einen Schuss abgefeuert hatte. Im Weiteren sind die nicht zu bagatellisierenden telefonischen Drohungen gegenüber dem Vater der beiden Privatklägerinnen zu berücksichtigen und die gravierende Widerhandlung gegen das Waffengesetz. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 10 Jahre als Gesamtstrafe angemessen.
5. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisses des Be- schuldigten bereits ausführlich dargestellt (Urk. HD 98 S. 56 ff.). Der Beschuldigte hat diesbezüglich keinerlei Korrekturen angebracht, sondern seine früheren Aus- sagen zur Person anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 139 S. 1 f.). Es kann darauf verzichtet werden, alle diese Angaben zu wiederholen. Anläss- lich der zweiten Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass er zwei Jahre das Gymnasium und drei Jahre eine Textilschule besucht hatte (Urk. 217 S. 2). 6.1 Die Vorinstanz hatte die drei Vorstrafen des Beschuldigten angeführt, ihnen aber - soweit aus der Urteilsbegründung ersichtlich - insgesamt nur eine geringfü- gig straferhöhende Wirkung beigemessen (S. 58). Sie verneinte ausdrücklich das Vorliegen aufrichtiger Reue und Einsicht sowie eine besondere Strafempfindlich- keit. Nur leicht wirke sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass er sich der Po- lizei gestellt habe (S. 59). Sie kam zum Schluss, das "strafmindernd zu gewich- tende Nachtatverhalten" überwiege die straferhöhend zu veranschlagenden Vor- strafen leicht, und reduzierte die von ihr für alle Delikte nach dem Verschulden bemessene Freiheitsstrafe von 10 auf 9 Jahre. Diese Ausführungen sind im Er- gebnis nicht zu beanstanden.
- 48 - 6.2 Beim Beschuldigten handelt es sich, wie die schon die Vorinstanz richtig dar- gelegt hatte, nicht um einen bislang unbescholtenen Ersttäter. Es ist unbestritten, dass er in seiner Heimat wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde (Urk. HD 26.5; Urk. 81 S. 2 f.). Er sass deswegen nach eigenen Angaben vom 16. September 1996 bis zum 20. oder
21. Januar 2001 im Gefängnis. Das heute zu beurteilende versuchte Tötungsde- likt beging er somit rund 7 ½ Jahre, nachdem er aus dem jahrelangen Strafvollzug wegen eines anderen Gewaltdelikts entlassen worden war. Anders als im Zeit- punkt des vorinstanzlichen Entscheids sind die zwei Vorstrafen in der Schweiz (Urk. HD 26.3; je 10 Tage Gefängnis bedingt wegen rechtswidriger Einreise [Ent- scheid des Bezirksamtes Aarau vom 18. September 2001] und wegen Diebstahls [Strafmandat der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21. März 2002]) mittlerweile aus dem Strafregister entfernt worden, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafe wegen Vergewaltigung wirkt sich heute nur noch leicht strafer- höhend aus. 6.3 Das Nachtatverhalten des Beschuldigten gibt insofern keinen Anlass für eine Strafreduktion, als der Angeklagte zunächst unter Mitnahme der Tatwaffe fluchtar- tig den Tatort verliess, ohne sich um das verletzte Opfer zu kümmern, dann ge- genüber dem Vater des Tatopfers Drohungen ausstiess und sich für viele Monate nach F._____ absetzte. Allerdings ist der Umstand positiv zu werten, dass sich der Beschuldigte schlussendlich selber der Polizei stellte. Dies wirkt sich aller- dings nur leicht zu seinen Gunsten aus: Einerseits liess er sich damit über 1 ½ Jahre Zeit, andererseits traf er diesen Entscheid zwar freiwillig, aber kaum ganz unbeeinflusst von der ihm bekannten Tatsache, dass er wegen der inkriminierten Vorfälle auch in seiner Heimat polizeilich gesucht wurde (Urk. HD 8.1 S. 5; Urk. HD 8.5 S. 8). Sodann ist ihm zugute zu halten, dass er die ihm gegenüber erho- benen Vorwürfe vom äusseren Ablauf her teilweise zugegeben hat und insofern als teilgeständig zu gelten hat. Aufrichtige Reue und Einsicht sind beim Beschul- digten nicht auszumachen. Dass er mehrmals Entschuldigungen an die Adresse der Geschädigten zu Protokoll gab (Urk. HD 8.2 S. 6; Urk HD 8.4 S. 12; Urk. HD 8.5 S. 13; Urk. HD 8.8. S. 5), ändert daran nichts, zumal er ebenso wenig müde wurde, die Geschädigten der Lüge zu bezichtigen (Urk. HD 8.6 S. 2 ff.; Urk. HD
- 49 - 8.8 S. 3 ff.; Urk. HD 8.9 S. 3 ff.; Prot. I S. 17). Die im Nachtatverhalten begründe- ten Strafminderungsgründe wirken sich jedoch stärker aus, als der genannte Straferhöhungsgrund der Vorstrafe. 6.4 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Stra- fe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempfind- lichkeit, welche zu einer Strafminderung führen würde, ist beim unverheirateten, kinderlosen Beschuldigten indessen nicht auszumachen. Auch die geltend ge- machten Magenschmerzen sind offensichtlich nicht von einer beträchtlichen In- tensität, um eine Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu erzeugen, hat er doch ausgeführt, er habe sich an sie gewöhnt (Urk. 217 S. 4). Allerdings ist die lange Verfahrensdauer insoweit zugunsten des Beschuldigten strafmindernd zu berück- sichtigen, als er sie nicht selbst, z.B. durch seine Flucht, verschuldet hatte. Dies- bezüglich hat das Urteil des Bundesgerichtes vom 12. Juli 2012 festgehalten, dass die richterliche Fürsorgepflicht verletzt worden war (Urk. 185 S 8). Die aus der Änderung der Strafprozessordnung (Wegfall des Geschworenengerichts) und aus der Rückweisung durch das Bundesgericht resultierende Verzögerung des Verfahrens ist daher nicht ihm zuzuschreiben. Eine mediale Vorverurteilung hin- gegen ist nicht auszumachen.
7. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist somit von der vorgenannten Einsatzstra- fe von 9 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da sich die genannten Strafminde- rungsgründe stärker auswirken als die Straferhöhungsgründe, erscheint es an- gemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen.
8. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 1452 Tagen (vgl. vorne S. 10) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
9. Die Strafe übersteigt damit offenkundig den Rahmen, bei welchem eine beding- te bzw. teilbedingte Strafe noch möglich wäre.
- 50 - IV. Kostenfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten sind indessen wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren SB120330 sind einstweilen, diejenigen im Berufungsverfahren SB110267 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Grundsätzlich haben die Privatklägerinnen damit dem Beschuldigten gegen- über auch Anspruch auf angemessene Entschädigung im Berufungsverfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wurden indessen keine entsprechende Forderungen gestellt, geschweige denn beziffert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Privat- klägerinnen im Berufungsverfahren überhaupt ein Aufwand entstanden wäre (vgl. Prot. II S. 9). Es muss damit bei den bereits von der Vorinstanz rechtskräftig fest- gelegten Entschädigungen sein Bewenden haben. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2011, bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch be- treffend einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung sowie Widerhand- lung gegen das Waffengesetz) sowie bezüglich Dispositivziffer 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeit), 4 - 7 (Zivilforderungen der Privatklä- gerinnen) und 8 - 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 51 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1452 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB120330 mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abge- schrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren SB120330 werden einstweilen, diejenigen der amtlichen Verteidigung im Be- rufungsverfahren SB110267 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern − den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen B._____ und C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 52 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner