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SB120328

mehrfachen qualifizierten Raub etc. und Widerruf

Zürich OG · 2013-06-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Raubüberfall auf die F._____-Tankstelle (Nebendossier 1) 1.1 Bezüglich des Raubüberfalls auf die F._____-Tankstelle in G._____ zeigte sich der Beschuldigte weitgehend geständig. Er führte zu den diesbezügli- chen Vorwürfen aus, mehr oder weniger sei es so passiert; er könne sich nicht genau an die Details erinnern (Prot. II S. 43). Demgegenüber bestätigte er den ihm vorgehaltenen Anklagevorwurf in der Schlusseinvernahme vom 14. Sep- tember 2011 mit den Ausnahmen, dass er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass C._____ derart viel Gewalt angewendet habe, und dass die Beute nicht hälftig geteilt worden sei (HD Urk. 3/8 S. 2 ff.). Im Berufungsprozess gab er in Abweichung von seinen Angaben in der Schlusseinvernahme an, er wisse nicht mehr, von wem die Schreckschusspistole gestammt sei (Prot. II S. 44). Überdies führte er aus, er habe sich nicht nach G._____ begeben müssen, er sei schon dort gewesen und zu Fuss zur Tankstelle gegangen (Prot. II S. 44 f.; vgl. auch HD Urk. 52 S. 6). 1.2 Dass der Beschuldigte am Abend des 27. Juli 2010 mit seinem Auto nach G._____ gefahren ist, wird lediglich von C._____ vorgebracht (HD Urk. 52 S. 6). Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Es kann deshalb nicht anklagegenü- gend nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Auto zur Tankstel- le gelangt ist. Im Übrigen ist für die rechtliche Würdigung und einen allfälligen Schuldspruch nicht massgeblich, ob der Beschuldigte sich mit seinem Fahrzeug nach G._____ begeben hat oder ob er sich bereits in G._____ aufgehalten hat und demzufolge zu Fuss zur Tankstelle gelangt ist. 1.3 Bezüglich der Schreckschusspistole ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte – wie bereits ausgeführt – sowohl in der Schlusseinvernahme bestätig- te als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er habe diese Schreckschusspistole von zu Hause mitgenommen (HD Urk. 3/8 S. 2; HD Urk. 52 S. 9). Davon ist auszugehen, auch wenn der Beschuldigte heute an- gab, nicht mehr zu wissen, woher die Schreckschusspistole stammte, zumal auch

- 10 - sein Verteidiger dazu im Berufungsverfahren nichts mehr vorbrachte (HD Urk. 92 S. 2). 1.4 Betreffend die Beuteteilung basiert die Anklageschrift, die dem Be- schuldigten eine hälftige Teilung vorwirft, auf den Aussagen C._____s. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten, der stets ausführte, er habe ungefähr 40% der Beute erhalten (vgl. HD Urk. 3/8 S. 4; HD Urk. 52 S. 14; Prot. II S. 44), davon auszugehen, dass keine hälftige Tei- lung stattgefunden, sondern C._____ den grösseren Teil der Beute (ca. 60%) er- halten hat. 1.5 Dass C._____ die Privatklägerin gewürgt hat, kann gestützt auf dessen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung in dem Sinne erstellt werden, als dass unter dem Begriff "Würgen" ein Würgen im Sinne von "dem Opfer von hinten den Arm um den Hals legen" zu verstehen ist (vgl. Prot. II S. 22). Zwar führte die Privatklägerin aus, C._____ habe ihr mit der rechten Hand an den Hals gegriffen und sie gewürgt (ND 1 Urk. 6 S. 2 Mitte; vgl. auch ND 1 Urk. 7 S. 4). Bereits in der darauffolgenden Antwort sprach sie aber davon, dass C._____ sie mit seinem rechten Unterarm in den Würgegriff genommen habe (ND 1 Urk. 6 S. 2 unten). Hinzu kommt, dass Opfer von Würgeangriffen selber nicht sehen können, wie sie gewürgt werden, sondern dies nur spüren. Der Sachverhalt kann daher insofern erstellt werden, als C._____ die Privatklägerin mit dem Unterarm würgte und den Druck dann noch verstärkte. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin so komische Geräusche gemacht habe, weil C._____ sie ge- würgt habe (HD Urk. 2 S. 2; HD Urk. 52 S. 21), und der Privatklägerin, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie ihren Körper nicht mehr gespürt habe (ND 1 Urk. 7 S. 5), ist davon auszugehen, dass es der Privatklägerin – wie in der Anklageschrift formuliert – schwarz vor den Augen wurde und sie ihren Körper nicht mehr spürte. Ob sich der Beschuldigte das Würgen anrechnen lassen muss, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und wird an jener Stelle (vgl. hinten III.) behandelt.

- 11 - 1.6 Der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 1 kann somit mit den erwähnten Konkretisierungen erstellt werden und ist dem Urteil zugrunde zu le- gen.

2. Raubüberfall auf die H._____ AG (Nebendossier 2) 2.1 In Bezug auf den Raub zum Nachteil der H._____ AG anerkannte der Beschuldigte lediglich, C._____ den Tipp bezüglich Tatobjekt gegeben zu haben und ihm am Vorabend des Überfalls die Örtlichkeit gezeigt zu haben; er bestritt also insbesondere, als Fahrer von C._____ fungiert und ihm die Tatwaffe überge- ben zu haben (Prot. II S. 47 und S. 48). Der Beschuldigte machte geltend, das Tatobjekt C._____ zwar gezeigt, aber am Tag der Tatausführung nicht dabei ge- wesen zu sein (HD Urk. 3/3 S. 17 f., HD Urk. 3/4 S. 3, HD Urk. 3/5 S. 4, HD Urk. 3/8 S. 5, HD Urk. 55 S. 4). Er habe C._____ am Tag des Überfalls nicht zum Tatort gefahren, sondern sei in dieser Zeit mit dem Auto irgendwo herumge- fahren (HD Urk. 3/5 S. 4, HD Urk. 3/7 S. 2, HD Urk. 3/8 S. 5, HD Urk. 55 S. 8). Auch die Waffe habe er C._____ nicht gegeben (HD Urk. 3/5 S. 4, HD Urk. 3/7 S. 8, HD Urk. 3/8 S. 6, HD Urk. 55 S. 4). C._____ führte hingegen aus, dass man den Raubüberfall nicht nur gemeinsam geplant habe, sondern auch, dass der Be- schuldigte am Tag des Überfalls als sein Fahrer gedient und ihm den Revolver übergeben habe (HD Urk. 2/4 S. 3; HD Urk. 2/8 S. 6; Prot. II S. 28). 2.2 Es gibt zwei Beweismittel, die dafür sprechen, dass der Beschuldigte C._____ den Revolver übergeben hat. Einerseits führte C._____ konstant aus, dass er die Waffe vom Beschuldigten erhalten habe (HD Urk. 2/4 S. 3; HD Urk. 2/5 S. 4; HD Urk. 2/7 S. 6; HD Urk. 2/8 S. 6; HD Urk. 55 S. 3; Prot. II S. 25), andererseits wurde die Tatwaffe am 2. Dezember 2010 bei der Haus- durchsuchung am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt (HD Urk. 14/3 S. 3). Es ist jedoch zu beachten, dass zwischen dem Raubüberfall und der Sicherstel- lung des Revolvers mehr als zwei Monate vergingen. Der Beschuldigte könnte daher auch erst im Laufe dieser beiden Monate in den Besitz der Tatwaffe ge- kommen sein. Hinzu kommt, dass die Aussagen C._____s betreffend Tatwaffe zwar konstant und widerspruchsfrei sind, sein gesamtes Aussageverhalten indes nicht zu überzeugen vermag. So hat er wider besseren Wissens einen Einbruch-

- 12 - diebstahl zugegeben (HD Urk. 2/3 S. 12; vgl. auch HD Urk. 2/7 S. 11; Prot. II S. 39) und auch bezüglich der Heimkehr nach dem Raubüberfall in … zum Nach- teil der H._____ AG gab er widersprüchliche Aussagen zu Protokoll. So führte er aus, der Beschuldigte habe im Auto auf ihn gewartet und sie seien zusammen nach Hause gefahren (HD Urk. 2/5 S. 3), in einer späteren Einvernahme erklärte er, der Beschuldigte habe ihn an den Bahnhof Winterthur gefahren, dann sei er mit dem Zug von Winterthur nach Schaffhausen gefahren (HD Urk. 2/6 S. 3). Auch im Berufungsverfahren gab er zunächst an, mit dem Beschuldigten im Auto nach Schaffhausen gefahren zu sein; auf entsprechende Nachfrage erklärte er anschliessend aber erneut, der Beschuldigte habe ihn nur bis zum Bahnhof Win- terthur gefahren und nachher sei er mit dem Zug nach Schaffhausen weitergereist (Prot. II S. 27 f.). Betreffend den Verbleib des geraubten Mobiltelefons bzw. wer es in den Rhein geworfen hat, sind die Aussagen C._____s ebenfalls schwan- kend (vgl. Prot. II S. 28). Angesichts dieses Aussageverhaltens C._____s kann auf seine Aussagen demnach nicht vorbehaltlos abgestellt werden. Neben der Sicherstellung der Tatwaffe und den Ausführungen C._____s sind keine weiteren Beweismittel vorhanden, die belegen könnten, dass der Be- schuldigte C._____ den Revolver übergeben hat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er C._____ die Tatwaffe, den schwarzen Revolver der Marke Arminius, nicht übergeben hat und sie ihm in jenem Zeitpunkt auch nicht gehörte. 2.3 Dass der Beschuldigte beim Raub auf die H._____ AG als Fahrer in Erscheinung trat, lässt sich ebenfalls nicht rechtsgenügend erstellen. Belastet wird der Beschuldigte wiederum von C._____. Da dessen Aussageverhalten, wie soeben dargestellt, nicht konstant ist und mehrere Widersprüche aufweist, kann auf seine Ausführungen daher auch zur Erstellung dieses Sachverhaltselements nicht abgestellt werden. Weitere Beweismittel liegen nicht vor, weshalb dem Urteil zugrunde zu legen ist, dass der Beschuldigte beim Raub auf die H._____ AG nicht als Fahrer mitwirkte. Die Angaben C._____s, wonach er vom Beschuldigten zum Bahnhof Win- terthur gefahren worden sei, erscheinen zwar an sich durchaus plausibel, da er

- 13 - ein Interesse gehabt haben dürfte, sich möglichst schnell vom Tatort zu entfernen, und er sich deshalb einen Fahrer organisiert haben könnte. Es kann aber nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte als Fahrer agierte. Gleiches gilt für die Fahrt C._____s an den Tatort. Es erscheint lebensfremd und unwahrscheinlich, dass er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am frühen Morgen zum Tatort in … gelangte. Da dem Beschuldigten ein entsprechender Fahrdienst nicht nachgewie- sen werden kann, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Drittperson C._____ zum Tatort gefahren hat. Ob dem tatsächlich so gewesen ist, kann an dieser Stelle al- lerdings offen gelassen werden, da es zur Beurteilung des Verhaltens des Be- schuldigten nicht relevant ist. 2.4 Hingegen steht fest, dass es zwischen dem Beschuldigten und C._____ am Morgen des 8. Oktobers 2010 zu Verbindungen zwischen deren Mo- biltelefonen gekommen ist (HD Urk. 7/28). Daraus muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte am Tatmorgen in irgendeiner Form präsent war, um so mehr, da er auch noch angab, damals normalerweise etwa zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr aufgestanden zu sein (Prot. II S. 49) und der Telefonkontakt ab 6.43 Uhr stattfand. Eine entsprechende Feststellung, dass er bereits vor 7.00 Uhr mit C._____ telefoniert habe, quittierte der Beschuldigte denn auch nur mit einem simplen "ja" und gab in der Folge an, er wisse wirklich nicht, wie der Morgen ver- laufen sei (Prot. II S. 49) bzw. er sei irgendwo gewesen, er glaube, er sei mit dem Auto irgendwo rumgefahren (HD Urk. 55 S. 8). Diese Feststellungen ändern aber nichts daran, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte als Fahrer aufgetreten ist. 2.5 Der Beschuldigte gab konstant an, er habe für seinen Tipp lediglich Fr. 200.– von C._____ erhalten (HD Urk. 55 S. 6; Prot. II S. 47); er glaube, er ha- be die Fr. 200.– bereits vorher erhalten (Prot. II S. 50). Diese Aussagen des Be- schuldigten sind nicht glaubhaft. Dass C._____ ihm im Voraus Fr. 200.– gegeben haben soll, ist angesichts des Umstandes, dass sowohl der Beschuldigte als auch C._____ in jener Zeit in finanziellen Schwierigkeiten steckten, nicht anzunehmen und erscheint auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte Mittäter ist (vgl. hinten III.), lebensfremd. Zudem zeigte er C._____ am Vorabend ja auch

- 14 - noch die Örtlichkeit, was zusätzlich zu entschädigen gewesen wäre. Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen massgeblichen Teil des bei der Firma H._____ erbeuteten Geldbetrages erhalten hat. 2.6 Der Anklagesachverhalt betreffend den Beschuldigten kann demnach insoweit rechtsgenügend erstellt werden, als dass er C._____ den Tipp gegeben hat, die H._____ AG zu überfallen, und er C._____ am Vorabend das Tatobjekt gezeigt hat. Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte einen massgebenden Teil der Beute erhalten hat. Inwiefern die Handlungen C._____s im Rahmen der Aus- führung des Raubes dem Beschuldigten angerechnet werden können, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes zu untersuchen (vgl. hin- ten III.).

3. Raubüberfall auf die E._____ (Nebendossier 3) Den Anklagevorwurf betreffend Raubüberfall auf die E._____ in … aner- kannte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich. Er erklärte, es sei so abgelaufen, wie es in der Anklageschrift stehe. Insbesondere bestätigte er, gewusst zu haben, dass C._____ eine echte Waffe bei sich hatte. Er bestritt jedoch, gewusst zu haben, dass die Waffe geladen gewesen war, ge- schweige denn, dass C._____ schiessen werde (Prot. II S. 50 f.). Der Anklagesa- chverhalt kann somit mit den erwähnten Präzisierungen erstellt werden. Ob C._____ eine Lebensgefahr geschaffen hat und inwiefern sich der Beschuldigte das Verhalten C._____s anrechnen lassen muss, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft (vgl. sogleich III.). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Verteidigung beantragt, den Beschuldigten des mehrfachen Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen und vom Vorwurf des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Ziff. 4 StGB freizusprechen. Sie erklärt, bezüglich des Überfalls des Beschuldigten auf die F._____-Tankstelle werde der Schuldspruch wegen

- 15 - einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht beanstandet. In Bezug auf den Raubüberfall auf die H._____ AG macht sie jedoch geltend, dass der Beschuldigte nicht am Tatort gewesen sei, weshalb sein Verhalten als blosse Gehilfenschaft zu qualifizieren sei. Was den Raubüberfall auf die E._____ betref- fe, so gehe die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte nichts da- von gewusst habe, dass C._____ eine Patrone mit sich geführt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne dem Beschuldigten der Einsatz der Schusswaffe durch C._____ ganz offensichtlich nicht zur Last gelegt werden, weshalb er nur des einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Sodann vertritt die Verteidigung die Auffassung, dass weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Rahmenkonsens zwischen den Mittätern bestanden habe und die Annahme des Qualifikationsgrundes der Ban- denmässigkeit somit nicht gerechtfertigt sei (HD Urk. 82 S. 2 f.; vgl. auch HD Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft beantragt, das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen (HD Urk. 91).

2. Raubüberfall auf die F._____-Tankstelle (Nebendossier 1) Bezüglich des Raubüberfalls auf die F._____-Tankstelle in G._____ ist mit der Verteidigung und der Anklagebehörde festzustellen, dass das Verhalten des Beschuldigten unter den Tatbestand des (einfachen) Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist. Ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB läge vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Voraussetzung für die Bejahung der besonderen Gefähr- lichkeit bildet eine gegenüber dem Grundtatbestand erhebliche Erhöhung des Un- rechtsgehaltes der Tat (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, N 16 zu Art. 140), was sich an einer Min- deststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zeigt. Der Beschuldigte und C._____ haben die Privatklägerin am Abend nach Feierabend abgepasst, C._____ hat sie in einen Würgegriff genommen und ihr eine Schreckschusswaffe an die Schläfe

- 16 - gehalten. Den Würgegriff hat er in der Folge nochmals verstärkt und sie durch die Lokalitäten der Tankstelle geschleift. Dieses Vorgehen, welches sich der Be- schuldigte als Mittäter von C._____ anrechnen lassen muss, bewegt sich an der Grenze zum qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, es vermag die Grenze allerdings noch nicht zu überschreiten. Denn auch der Grund- tatbestand des Raubes beinhaltet ein gewisses Mass an Aggressivität und Ge- walttätigkeit, die Gewalt muss nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen (BSK Strafrecht II-NIGGLI/RIEDO, 2. Aufl., Basel 2007, N 19 zu Art. 140). Das brutale, rücksichtslose und rabiate Verhalten C._____s und des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin wird demzufolge im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend zu beachten sein (vgl. hinten IV.).

3. Raubüberfall auf die Firma H._____ AG (Nebendossier 2) 3.1 Bezüglich des Raubüberfalls auf die H._____ AG macht der Beschul- digte Gehilfenschaft geltend. Als solche gilt jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, sodass sich die- se ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber, dass sie dann überhaupt unterblieben wäre (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 1 zu Art. 25). Ein Mittäter hingegen ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher bzw. massge- bender Weise mitwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erachtet werden kann. Ge- meinsame Ausführung der Tat setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Be- teiligte am Tatort zugegen ist. Während der Gehilfe die Stellung eines nebensäch- lichen Beteiligten einnimmt, wirkt der Mittäter hauptsächlich in massgebender bzw. massgeblicher Weise an der Tat mit (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 3, 7, 10 zu Art. 24). 3.2 Erstellt ist, dass der Beschuldigte C._____ den Tipp betreffend Tatob- jekt gab und ihm die Örtlichkeit zeigte. Zudem wusste er, dass es einen Tresor hat und teilte dies C._____ mit (Prot. II S. 47). Er riet ihm auch, den Raub am frü- hen Morgen durchzuführen, da H1._____ sich dann alleine im Büro befinden wür- de (Prot. II S. 48). Dass der Beschuldigte den Raub nicht selbst ausführte, leuch- tet ein und ist nachvollziehbar, da es sich bei der Geschädigten bzw. H1._____

- 17 - um seinen ehemaligen Arbeitgeber handelt, weshalb er davon ausgehen musste, dass er zumindest an der Stimme erkannt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am Tatmorgen – entgegen seinen Gewohnheiten – zumindest tele- fonisch präsent war; es gab entsprechende Kontakte am Tatmorgen zwischen ihm und C._____ vor 7.00 Uhr. Schliesslich war er auch an der Beute beteiligt. Diese Umstände reichen zur Begründung von Mittäterschaft. Der Beschuldigte wirkte beim Entschluss und der Planung der Tat in massgeblicher Weise mit, kam doch die Idee des Tatobjekts von ihm, er teilte C._____ mit, dass es frühmorgens günstig sei und es einen Tresor habe, und er zeigte ihm die Örtlichkeit am Vor- abend. Dies reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, um von Mittäter- schaft auszugehen. Ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten wäre die Tat unter- blieben, weshalb nicht Gehilfenschaft, sondern Mittäterschaft vorlag. Der Be- schuldigte muss sich folglich die Tathandlungen von C._____ anrechnen lassen, zumal er zugestand, angenommen zu haben, dass C._____ eine Waffe dabei ha- ben werde (HD Urk. 55 S. 8). Der Beschuldigte hat sich demnach des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

4. Raubüberfall auf die E._____ (Nebendossier 3) Was den Raubüberfall auf die E._____ betrifft, so ist zu prüfen, ob der Ein- satz der Schusswaffe durch C._____ dem Beschuldigten auch zur Last gelegt werden kann, wobei vorab zu erstellen ist, ob ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vorlag. 4.1 Die Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist gegeben, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zu- fügt oder es grausam behandelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit von Art. 140 Ziff. 4 StGB voraus, dass es sich um eine stark erhöhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr handelt, in die der Täter das Opfer bringt. Zwar muss der Täter nicht den Vorsatz haben, das Opfer notfalls zu töten, doch muss sich dieser auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten, d.h. der Räuber muss mit Wissen und Willen das Opfer in eine Lage versetzen, bei der eine sehr nahe Lebensgefahr ohne weiteres Zutun des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen kann, wobei ein entsprechender

- 18 - Eventualvorsatz genügen soll. In concreto betrachtet das Bundesgericht den Qua- lifikationsgrund des In-Lebensgefahr-Bringens etwa dann als erfüllt, wenn der Tä- ter eine durchgeladene, ungesicherte Pistole auf sein Opfer richtet (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 125 f. zu Art. 140; BGE 117 IV 419). Das Bundesgericht bestätigte so- dann einen Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 19. Mai 2004 (SE040001), in welchem die Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB bejaht wurde, da der Täter die Waffe – in die Fluchtrichtung des zuvor von ihm bedrohten Verkäufers des überfallenen Ladenlokals zielend – geladen hatte, um seiner Drohung Nachachtung zu verschaffen und wobei sich bei der Ladebewegung ein Schuss gelöst und eine unmittelbar neben dem Verkäufer ste- hende Person am Fuss getroffen hatte. Die erkennende Kammer hielt in ihrem Entscheid fest, dass im Anschluss durch die durch den Täter ausgeführte Lade- bewegung für Personen im ungefähren Zielbereich der Waffe eine konkrete, sehr nahe Lebensgefahr bestanden habe, auch wenn es beim oder nach dem Lade- vorgang zu keiner Schussauslösung gekommen wäre. Zu berücksichtigen sei da- bei, dass bei geladenen Handfeuerwaffen bereits geringfügige Bewegungen der Hand, des Armes oder des Körper ausreichten, um den Bereich der möglichen Trefferzone auszuweiten (Urteil 6S.262/2004 vom 10. August 2005). In den vorstehend genannten Entscheiden ging es darum, dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen kann, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, und diesfalls deshalb das Vorliegen einer stark erhöhten konkreten Gefahr oder einer konkreten, sehr nahe- liegenden Gefahr angenommen werden muss. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Gefahr, dass sich ein Schuss hätte lösen können. Vielmehr wurde vorsätz- lich geschossen, weshalb zu prüfen ist, ob durch die Schussabgabe eine Lebens- gefahr für die in der Bank anwesenden Personen hervorgerufen wurde. 4.2 Es ist unbestritten, dass C._____ vor dem Verlassen der E._____ aus seiner Waffe einen Schuss in die Decke über dem rechten Bankschalter feuerte. Auf den Bildern der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich ist er- kennbar, dass das Projektil aus dem Revolver in der Decke über dem Schalterpult stecken blieb und Deckenabsplitterungen auf die Oberfläche des Pults fielen

- 19 - (ND 3 Urk. 5). Kurz vor der Schussabgabe hatten sich die Bankangestellten I._____ und J._____ sowie die Kundin K._____ in der Nähe des Bankschalters befunden, wie sich aus den Bildern der Überwachungskamera ergibt (ND 3 Urk. 6). Die Kundin K._____ legte sich vor dem Bankschalter zu Boden, die bei- den Bankangestellten befanden sich im hinteren Teil der Bank. C._____ schoss vom Ein-/Ausgangsbereich her in einem flachen Winkel gegen die Decke. Da es sich um eine Gipsdecke handelte (vgl. ND 3 Urk. 5 S. 18 f.), sind bzw. waren Ab- praller (an der Decke) höchst unwahrscheinlich. Das Projektil hätte aber nicht nur an der Decke, sondern auch an der sich in der Nähe der Bankschalter befindli- chen Säule abprallen können. Die Fotodokumentation zeigt indes, dass sich diese Säule doch relativ weit weg vom Einschussloch befindet (vgl. ND 3 Urk. 5). Kommt hinzu, dass, selbst wenn sich die Opfer im Rahmen des dynamischen Ge- schehens oder in einer Panikreaktion erhoben hätten, der Schuss deutlich über sie hinweggeflogen wäre. Auf dem Video der Überwachungskamera ist zu sehen, wie C._____ hinaus- läuft, sich nochmals nach rechts umdreht und schiesst (ND 3 Urk. 6). Daraus schliesst die Vorinstanz, dass unter diesen Umständen nicht von einem kontrol- lierten Schuss die Rede sein könne (HD Urk. 88 S. 26). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Betrachtet man die Filmaufnahmen nämlich mit richti- ger Geschwindigkeit, stellt man fest, dass C._____ den Schuss zwar in einer Drehbewegung abgab, er aber die Waffe auf die Decke richtete und kontrolliert gegen die Decke schoss. Dass C._____ in der Lage ist, einen Schuss auch in ei- ner Drehbewegung kontrolliert abzugeben, kann angesichts des Umstands, dass er im Umgang mit Waffen seit seiner Kindheit vertraut ist und über entsprechende Erfahrung verfügt (Prot. II S. 26), vorausgesetzt werden. 4.3 Angesichts der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (analoge Strafandrohung wie für eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB) drängt sich eine restriktive Auslegung des Begriffs der Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB auf. Gemäss Bundesgericht wird denn auch eine konkrete, naheliegende, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr vorausgesetzt (Urteil 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009). In objektiver Hinsicht hat C._____

- 20 - durch die oben beschriebene, kontrollierte Schussabgabe in die Decke keine sol- che Lebensgefahr geschaffen, das Projektil blieb in der Gipsdecke stecken, die Gefahr von Abprallern war wegen der Gipsdecke äusserst gering, die Säule war verhältnismässig weit weg und, selbst wenn sich die Opfer erhoben hätten, wären sie vom Schuss nicht getroffen worden. Auch durch das Hantieren bzw. Herumfuchteln mit der Waffe vor der Schussabgabe schuf C._____ keine Lebensgefahr im Sinne von Ziff. 4 von Art. 140 StGB. Da sich die Patrone gemäss den nicht widerlegbaren Aussagen C._____s (damit er sich versehentlich nicht selbst verletzt) in der zweiten Kammer befand (Prot. II S. 36), hätte bzw. hat er zwei Mal abdrücken müssen, um einen Schuss auszulösen. Dadurch entstand somit auch keine Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. 4.4 Dass C._____ durch die Art, wie er den Raub begangen hat, seine be- sondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB offenbarte, steht ausser Zweifel. Das Mitführen einer geladenen Waffe und deren Einsatz – Schussabgabe in einem geschlossenen Raum, in dem sich drei Personen befin- den in deren Richtung – erhöht den Unrechtsgehalt einer Tat (gegenüber einem einfachen Raub) erheblich. Das Bundesgericht erblickt denn auch eine besondere Gefährlichkeit darin, dass die Täterschaft eine gezogene Schusswaffe zur Bedro- hung eines Opfers verwendet, ohne sie durchgeladen oder gespannt bzw. entsi- chert zu haben (BGE 117 IV 423). Dies muss umso mehr gelten, wenn gar ein Schuss abgegeben wird. Das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlich- keit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB liegt daher vor. 4.5 Der Verteidiger anerkannte, dass der Beschuldigte als Mittäter wegen einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestrafen ist (HD Urk. 92 S. 2 f.). Demzufolge ist nur noch zu entscheiden, ob die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit auch auf den Beschuldigten zutrifft. Die besondere Gefährlichkeit ist ein sachliches Merkmal. Demgemäss kann auch unter die qualifizierte Strafdrohung fallen, wer selber keine besondere Ge- fährlichkeit bekundet, aber mit entsprechenden Handlungen seiner Mittäter rech-

- 21 - net und sie billigt (BGE 109 IV 164 f.). Teilnehmer fallen schon unter den qualifi- zierten Tatbestand, wenn sie bloss um den Qualifikationsgrund wissen (TRECH- SEL/CRAMERI, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 24 zu Art. 140). Exzess des Haupttäters liegt vor, wenn dieser ein schwereres Delikt begeht, als dasjenige, das Gegenstand des Teilnehmervorsatzes war. Dem Teil- nehmer wird die Haupttat nur so weit zugerechnet, wie sein Vorsatz ging (TRECH- SEL, a.a.O., N 28 zu Vor Art. 24), d.h. der Exzess wird ihm nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BSK Strafrecht I-FORSTER, N 13 zu Vor Art. 24). Die Vorinstanz hat zutreffend als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass C._____ den Revolver geladen hatte (HD Urk. 77 S. 25), was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 52). Er räumte aber ein, gewusst zu haben, dass C._____ eine echte Waffe dabei gehabt habe (HD Urk. 3/5 S. 5, HD Urk. 3/8 S. 9, Prot. II S. 51). C._____ machte hierzu widersprüchliche Aussagen. In der Einvernahme vom 7. Februar 2011 erklärte er, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er mit einer geladenen Waffe in die Bank gegangen sei (HD Urk. 2/5 S. 5), in der Schlusseinvernahme vom

14. September 2011 behauptete er das Gegenteil (HD Urk. 2/8 S. 9), und im Be- rufungsprozess sagte er aus, er habe die Waffe im Auto des Beschuldigten gela- den, er glaube, dass der Beschuldigte gesehen habe, dass er die Waffe geladen habe bzw. er wisse nicht, ob der Beschuldigte gesehen habe, dass er sie geladen habe (Prot. II S. 32 und S. 33). Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen C._____s lässt sich dem Beschuldigten somit nicht nachweisen, dass er wusste, dass C._____ den Banküberfall mit einer geladenen Waffe verübte; es bleiben er- hebliche Zweifel, dass er dies gewusst hat, zumal es nach dem Banküberfall nach der übereinstimmenden Darstellung der beiden zu einem Streit zwischen ihnen betreffend die Schussabgabe gekommen war (Prot. II S. 42 und S. 54). Gleiches gilt für die Aussagen C._____s betreffend die Schiessübung im Wald (vgl. Prot. II S. 32 f.; HD Urk. 2/8 S. 9), welche vordergründig zwar plausibel und selbst erlebt wirken; es bleibt jedoch unklar, mit wem C._____ dies gemacht bzw. erlebt hat. Damit kann dem Beschuldigten als Mittäter von C._____ dessen Verhalten – die Schussabgabe sowie das Herumhantieren mit einer geladenen Waffe – nicht an-

- 22 - gerechnet werden, weshalb er (bloss) des einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

5. Bandenmässigkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) Ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortge- setzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 116a zu Art. 139). Bereits aus der Definition des Bundesgerichts lässt sich schliessen, dass zwei Täter genügen, um als Bande zu handeln (so auch TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 16 zu Art. 139; BGE 135 IV 158 E. 3.3). Im Weiteren kann auf die dies- bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 88 S. 29 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte auf die Frage, wie sie auf die Idee gekommen seien, etwas Unsauberes zu machen, aus, er und der Mitbeschuldigte C._____ seien in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen und irgendwie dann auf dieses Thema gekommen. C._____ bestätigte, dass beide Geldproble- me gehabt hätten. Irgendwie sei es dann dazu gekommen, dass sie auf diesen Weg gelangt seien (HD Urk. 52 S. 2). Weiter geht aus ihren Ausführungen hervor, dass sie den Überfall auf die Tankstelle gemeinsam geplant hatten (HD Urk. 52 S. 4). Bezüglich des Raubes in der Reinigungsfirma führte der Beschuldigte aus, sie hätten darüber gesprochen, wo Geld zu holen sei und dann sei ihm diese Idee in den Sinn gekommen (HD Urk. 55 S. 2). Betreffend den dritten Raub erklärte der Beschuldigte, als sie einmal zufällig bei der E._____ gewesen seien, seien sie auf das Thema zu sprechen gekommen, dass diese Filiale für einen Überfall geeignet wäre. C._____ hingegen führte aus, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er

- 23 - einen Platz kenne, wo es bestimmt viel Geld habe und er ihm dann die Bank ge- zeigt habe (HD Urk. 55 S. 13 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte C._____, beide hätten die Idee zum Raub auf die Tankstelle gehabt, der Grund sei Geldnot bei ihm und dem Beschuldigten gewesen (Prot. II S. 20 f.). Bezüglich des Raubes auf die Firma H._____ AG führte er aus, beide hätten die Idee ge- habt, der Vorschlag sei aber vom Beschuldigten gekommen, der dort gearbeitet habe (Prot. II S. 25). Auch die Idee zum Raub auf die E._____ hätten beide ge- habt (Prot. II S. 30). Auslöser für diese Überfälle sei eine Kombination von Geld- not, Naivität und falschen Vorstellungen gewesen (Prot. II S. 38). Der Beschuldig- te gab ebenfalls an, aus finanziellen Gründen die Raubtaten begangen zu haben (Prot. II S. 44), und bestätigte, dass die Idee zum Raubüberfall auf die E._____ von beiden gekommen sei; er habe zu jenem Zeitpunkt kein Geld gehabt, dies sei der Auslöser für die Überfälle gewesen (Prot. II S. 50 und S. 55). Zwischen dem ersten und dem zweiten Raubüberfall vergingen über zwei Monate, was nicht dafür spricht, dass die Beschuldigten bereits beim ersten Raub geplant hätten, noch weitere Überfälle zu verüben. Zudem wurde das Vermum- mungsmaterial nach dem ersten Raub entsorgt (Prot. II S. 24), was ebenfalls ge- gen die Annahme von Bandenmässigkeit beim ersten Raubüberfall spricht. Dar- über hinaus änderte sich ab dem zweiten Raub die Arbeitsteilung zwischen dem Beschuldigten und C._____ massgeblich. Sie verstärkte und verfeinerte sich, in- dem der Beschuldigte als Tippgeber und teilweise als Fahrer auftrat und C._____ die Aus- und Durchführung der geplanten Taten übernahm. Da dem zweiten Raub der dritte Überfall bereits innert Monatsfrist folgte, ist bezüglich dieser Taten von Bandenmässigkeit auszugehen, zumal C._____ zugab, dass es wahrscheinlich so weiter gegangen wäre, wäre er nicht ins Gefängnis gekommen (Prot. II S. 38). Selbst wenn der Beschuldigte und C._____ nicht ausdrücklich vereinbart hatten, nunmehr fortgesetzt weitere Straftaten zu verüben, so geht aus ihrem Verhalten doch konkludent hervor, dass ein entsprechender Wille vorgelegen hat. Sie hatten im Herbst 2010 beide nach wie vor finanzielle Probleme und sie zogen, nachdem der erste Raub Geld gebracht hatte, offensichtlich in Betracht, gemeinsam auch in Zukunft solche Straftaten zu verüben, um an weitere finanzielle Mittel zu gelan- gen. So führte in der Folge der eine Raub zum anderen, ohne dass beide Male

- 24 - neu über das Zusammenwirken entschieden werden musste. Vielmehr bildete sich der Wille, gemeinsam weiter zu delinquieren im Verlaufe der Zeit wie von selbst und es ging nachher nur noch darum, jeweils ein neues Objekt zu bestim- men, bei welchem Geld zu holen war. Die von den Beschuldigten gestartete De- liktserie wurde jedoch bald durch ihre Verhaftung beendet. Es kann demnach für den zweiten und den dritten Raubüberfall von Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ausgegangen werden.

6. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ des mehrfachen teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teilweise in Ver- bindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 2 (ND 2 und 3) schuldig zu sprechen. IV. Widerruf Der Widerruf des mit Urteil des Jugendgerichts Andelfingen vom 20. Januar 2010 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 6 Monaten, abzüglich 6 Ta- ge Untersuchungshaft (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils), wurde nicht angefochten. Die Vorinstanz bildete jedoch aus der widerrufenen Strafe und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht zulässig ist. Diese besagt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB nicht in Betracht kommt, wenn die widerrufene Strafe und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 134 IV 241 E. 4). Da vorliegend die zu widerrufende Strafe ein Freiheitsentzug ist und für die neuen Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, sind die Strafen gleichartig, weshalb keine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Demnach ist der mit Urteil des Jugendgerichts Andelfingen vom 20. Januar 2010 bedingt ausgefällte Freiheits- entzug von 6 Monaten (wovon 6 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) zu vollziehen und für die neuen Delikte eine separate Strafe auszusprechen.

- 25 - V. Strafe

1. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von drei Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen, wobei die durch die Unter- suchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Haft vollumfänglich anzu- rechnen sei (HD Urk. 82 S. 3; HD Urk. 92 S. 1). Die Staatsanwaltschaft fordert dagegen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) auf 9 Jahre und macht geltend, die Vorinstanz habe weder eine Einsatzstrafe definiert, noch allfällige Strafmilderungs-, Strafminderungs-, Straf- schärfungs- bzw. Straferhöhungsgründe als solche diskutiert und zur Strafmass- festsetzung in nachvollziehbarer Weise herangezogen. Es sei nicht nachvollzieh- bar, wie die Vorinstanz – ohne Vorliegen von Strafmilderungsgründen zufolge vol- ler Schuldfähigkeit des Beschuldigten – dafür halten könne, dass eine Minimal- strafe von 5 Jahren bzw. – unter Einbezug des Widerrufes einer halbjährigen Vor- strafe – von 5 ½ Jahren als angemessen erscheinen sollte. Dem Beschuldigten sei ein schweres Verschulden und eine mehrfache, massive Delinquenz vorzu- werfen (HD Urk. 78 S. 2; HD Urk. 91 S. 1 ff.).

2. a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren.

- 26 - Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).

b) Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren be- droht, womit der bandenmässige Raubüberfall auf die H._____ AG und die E._____ die schwersten vom Beschuldigten begangenen Delikte sind. Der Über- fall auf die E._____ ist im Vergleich dieser beiden Taten als gravierender einzu- stufen, da der Beschuldigte auch als Fahrer fungierte und die Beute deutlich hö- her ausfiel. Für die Strafzumessung ist daher in einem ersten Schritt von diesem Raub auszugehen. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumes- sung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des delikti- schen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte sich zwar als Mittäter an einem Raub beteiligte, er führte ihn indes nicht sel- ber aus. Er wusste aber, wie brutal sich C._____ verhalten konnte und unterstütz- te dieses Vorgehen durch seine bereits dritte Beteiligung an einem Raubüberfall, was für eine erhebliche kriminelle Energie spricht. Dabei handelte er als Mitglied einer Bande. Es ist jedoch zu seinen Gunsten festzuhalten, dass sein Tatbeitrag

- 27 - insbesondere in der Entschliessung und Planung bestand und er sich während der Tat selber im Hintergrund hielt, indem er im Auto auf C._____ wartete. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Deliktsbetrag von Fr. 3'420.– und € 18'480.– nicht unerheblich ist. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich. Seine Motive waren egoistisch, da er aus rein finanziellen Interessen delinquierte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden daher nicht mehr leicht. Insgesamt erweist sich für den qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB auf die E._____ ... eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

c) Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F._____-Tankstelle, der ban- denmässige Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB zum Nachteil der H._____ sowie die mehrfache Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c, d und g und Abs. 5 WG sowie Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung aus. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz tritt neben dem mehrfachen Raub in den Hintergrund. Dennoch fällt beim Waffen- delikt nicht nur eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe in Betracht, da zwei der Waffen auch zur Ausübung der Straftaten benutzt wurden. Betreffend die Raubüberfälle auf die Tankstelle und die Reinigungsfirma wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht keineswegs leicht. Die Schreckschusswaffe bzw. der Revolver waren zwar nicht geladen, aber C._____ versetzte die Privatklägerin und den Geschädigten H1._____ durch seine Drohung mit der Waffe und die verbalen Drohungen trotz- dem in Todesangst, was durch die Beteiligung des Beschuldigten an diesen Über- fällen unterstützt wurde. Als C._____ die Privatklägerin in den "Schwitzkasten" nahm und sie würgte (wenn auch nicht gewollt) war der Beschuldigte dabei und

- 28 - hielt C._____ nicht davon ab, auch wenn er selbst keine Gewalt anwandte. Die Privatklägerin litt denn nach dem Raubüberfall auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung (HD Urk. 64/2). Der Beschuldigte schreckte überdies nicht einmal davor zurück, seinen ehemaligen Arbeitgeber zu überfallen, und nutzte diese Situation aus, indem er C._____ unter anderem sogar den besten Zeitpunkt des Überfalles mitteilte. Sein Tatbeitrag bestand zwar vor allem in der Entschlies- sung und Planung, es ist aber davon auszugehen, dass er in erster Linie deshalb nicht am Überfall selbst dabei war, weil er von H1._____ nicht erkannt werden wollte. Dennoch bewegt sich sein Verschulden als Mittäter betreffend den Raub zum Nachteil der H._____ AG im untersten Bereich, da die Grenze zur Mittäter- schaft nur knapp überschritten wurde. Die Deliktsbeträge von Fr. 1'300.– bzw. ca. Fr. 2'450.– (plus der Wert des iPhones von Fr. 600.–) sind zwar nicht allzu hoch, es ist aber naheliegend, dass die Beschuldigten auf mehr aus waren. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Für den bandenmässigen Raub (Nebendossier 2) allein ist eine Freiheits- strafe von mindestens zwei Jahren angedroht. Hinzu kommt der einfache Raub (Nebendossier 1). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren um zwei Jahre zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe dem gesamten Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint.

d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 77 S. 34 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat. Sein Einbürgerungsgesuch sei abgewiesen worden, wes- halb er noch immer im Besitz der Niederlassungsbewilligung C sei (HD Urk. 22/11 S. 3 f.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen finanziel- len Verhältnissen aus, sein letztes monatliches Einkommen habe ca. Fr. 4'000.– betragen. Vermögen habe er nicht, aber offene Schulden von mehreren Tausend Franken (Prot. II S. 16 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären.

- 29 - Der Beschuldigte ist dreifach und einschlägig vorbestraft (HD Urk. 89), wo- bei zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2010 datieren, demselben Jahr, in welchem der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Raubtaten begangen hat. Dies wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Ebenso straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass er kurz nach der Verurteilung vom 21. September 2010 wiederum straffällig wurde und insbesondere, dass er während laufender und bereits verlängerter Probezeit erneut delinquierte. Dass sich der Beschuldigte weitgehend geständig zeigte und Reue erken- nen liess, wirkt sich hingegen strafmindernd aus. Das jugendliche Alter des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt ist ebenfalls leicht strafmindernd zu veranschlagen. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die ge- gebenen Straferhöhungsgründe überwiegen demzufolge die Strafminderungs- gründe ein wenig.

e) Damit ist die Einsatzstrafe um ein halbes Jahr zu erhöhen, weshalb ei- ne Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessene Sanktion erscheint. Darauf an- zurechnen sind bis und mit heute 922 Tage, die durch die Untersuchungshaft, welche am 2. Dezember 2010 begann, und den seit dem 18. Oktober 2011 dau- ernden vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (Art. 51 StGB; HD Urk. 19/2, HD Urk. 32, HD Urk. 71). Die Höhe der Freiheitsstrafe erlaubt weder den beding- ten noch den teilbedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheits- strafe ist deshalb zu vollziehen. VI. Zivilansprüche

1. Die Verteidigung beantragt, die Schadenersatzforderung der D._____ für den Schaden der E._____ ... lediglich im Umfang von Fr. 28'116.85 gutzuheis- sen und den Beschuldigten zu verpflichten, diesen Betrag, in solidarischer Haft- barkeit mit C._____, zu bezahlen. Sie begründet dies damit, dass die Schadener- satzforderung der D._____ auch Maler- und Gipserarbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur des Einschussloches in der Decke der E._____ im Betrag von Fr. 1'769.15 umfasse. Da der Beschuldigte weder gewusst habe noch habe wis-

- 30 - sen können, dass C._____ eine Patrone mit sich geführt habe, habe er den Schaden in der Decke der Bank nicht schuldhaft und widerrechtlich herbeigeführt, weshalb die Schadenersatzforderung nur im Umfang von Fr. 28'116.85 gutzu- heissen sei (HD Urk. 82 S. 2 f.; HD Urk. 92 S. 18).

2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Zivilansprüchen geäussert. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann vorab darauf verwiesen werden (HD Urk. 77 S. 39, S. 41 und S. 46). Die D._____ deckte den Schaden, welcher der E._____ ... entstanden war, im Umfang von Fr. 29'886.– (ND 3 Urk. 8/1-2). Der Schadenersatzanspruch der E._____ ... gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ging damit auf die D._____ über, denn gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG geht der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberech- tigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den Versicherer über, insoweit, als dieser Entschädigung geleistet hat. Der Schaden in der Decke, welcher zu Reparaturkosten in der Höhe von Fr. 1'769.15 führte, ist ausgewiesen (ND 3 Urk. 8/1-2). Er lässt sich aus dem ein- geklagten und erstellten Sachverhalt herleiten und steht im Zusammenhang mit dem Straftatbestand, der Gegenstand der Anklage bildet. Die Adhäsionsklage ist demnach auch diesbezüglich zulässig. Nachdem die Beschuldigten wegen Rau- bes schuldig zu sprechen sind, sind die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zu bejahen, zumal dadurch das Eigentum der Bank beschädigt und damit ein absolutes Recht verletzt wurde. Das Verhalten von C._____, nämlich der Schuss in die Decke während des Raubüber- falls, führte zum entsprechenden Sachschaden und war demnach auch adäquat kausal für die daraus entstandenen Reparaturkosten. Wie bereits unter Ziff. III.4. vorstehend ausgeführt, nahm der Beschuldigte die Schussabgabe durch C._____

– und demnach auch einen daraus möglicherweise entstehenden Sachschaden – nicht in Kauf. Trotz Mittäterschaft kann ihm das Verhalten von C._____ in diesem Punkt nicht angerechnet werden. Folglich ist der Beschuldigte – in solidarischer Haftbarkeit mit C._____ – zu verpflichten, der D._____ für den Schaden der E._____ ... Schadenersatz von Fr. 28'116.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.

- 31 - VII. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Anträgen insofern, als der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht bestätigt und als Folge davon sein Antrag betreffend Zivilansprüche gutgeheissen wurde, eine er- hebliche Reduktion des Strafmasses erwirkte er aber nicht. Auch die Staatsan- waltschaft unterliegt zu einem Teil; eine Erhöhung der Strafe erfolgte nicht und auch die vorinstanzlichen Schuldsprüche konnten nicht vollumfänglich bestätigt werden. Der Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerle- gen. Aufgrund seiner prekären finanziellen Lage und um die Resozialisierung an- gesichts seines noch jungen Alters nicht durch eine Vergrösserung des Schul- denbergs zu gefährden, sind ihm diese jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 425). Die übrigen Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, ebenso die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

E. 1.1 Bezüglich des Raubüberfalls auf die F._____-Tankstelle in G._____ zeigte sich der Beschuldigte weitgehend geständig. Er führte zu den diesbezügli- chen Vorwürfen aus, mehr oder weniger sei es so passiert; er könne sich nicht genau an die Details erinnern (Prot. II S. 43). Demgegenüber bestätigte er den ihm vorgehaltenen Anklagevorwurf in der Schlusseinvernahme vom 14. Sep- tember 2011 mit den Ausnahmen, dass er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass C._____ derart viel Gewalt angewendet habe, und dass die Beute nicht hälftig geteilt worden sei (HD Urk. 3/8 S. 2 ff.). Im Berufungsprozess gab er in Abweichung von seinen Angaben in der Schlusseinvernahme an, er wisse nicht mehr, von wem die Schreckschusspistole gestammt sei (Prot. II S. 44). Überdies führte er aus, er habe sich nicht nach G._____ begeben müssen, er sei schon dort gewesen und zu Fuss zur Tankstelle gegangen (Prot. II S. 44 f.; vgl. auch HD Urk. 52 S. 6).

E. 1.2 Dass der Beschuldigte am Abend des 27. Juli 2010 mit seinem Auto nach G._____ gefahren ist, wird lediglich von C._____ vorgebracht (HD Urk. 52 S. 6). Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Es kann deshalb nicht anklagegenü- gend nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Auto zur Tankstel- le gelangt ist. Im Übrigen ist für die rechtliche Würdigung und einen allfälligen Schuldspruch nicht massgeblich, ob der Beschuldigte sich mit seinem Fahrzeug nach G._____ begeben hat oder ob er sich bereits in G._____ aufgehalten hat und demzufolge zu Fuss zur Tankstelle gelangt ist.

E. 1.3 Bezüglich der Schreckschusspistole ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte – wie bereits ausgeführt – sowohl in der Schlusseinvernahme bestätig- te als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er habe diese Schreckschusspistole von zu Hause mitgenommen (HD Urk. 3/8 S. 2; HD Urk. 52 S. 9). Davon ist auszugehen, auch wenn der Beschuldigte heute an- gab, nicht mehr zu wissen, woher die Schreckschusspistole stammte, zumal auch

- 10 - sein Verteidiger dazu im Berufungsverfahren nichts mehr vorbrachte (HD Urk. 92 S. 2).

E. 1.4 Betreffend die Beuteteilung basiert die Anklageschrift, die dem Be- schuldigten eine hälftige Teilung vorwirft, auf den Aussagen C._____s. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten, der stets ausführte, er habe ungefähr 40% der Beute erhalten (vgl. HD Urk. 3/8 S. 4; HD Urk. 52 S. 14; Prot. II S. 44), davon auszugehen, dass keine hälftige Tei- lung stattgefunden, sondern C._____ den grösseren Teil der Beute (ca. 60%) er- halten hat.

E. 1.5 Dass C._____ die Privatklägerin gewürgt hat, kann gestützt auf dessen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung in dem Sinne erstellt werden, als dass unter dem Begriff "Würgen" ein Würgen im Sinne von "dem Opfer von hinten den Arm um den Hals legen" zu verstehen ist (vgl. Prot. II S. 22). Zwar führte die Privatklägerin aus, C._____ habe ihr mit der rechten Hand an den Hals gegriffen und sie gewürgt (ND 1 Urk. 6 S. 2 Mitte; vgl. auch ND 1 Urk. 7 S. 4). Bereits in der darauffolgenden Antwort sprach sie aber davon, dass C._____ sie mit seinem rechten Unterarm in den Würgegriff genommen habe (ND 1 Urk. 6 S. 2 unten). Hinzu kommt, dass Opfer von Würgeangriffen selber nicht sehen können, wie sie gewürgt werden, sondern dies nur spüren. Der Sachverhalt kann daher insofern erstellt werden, als C._____ die Privatklägerin mit dem Unterarm würgte und den Druck dann noch verstärkte. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin so komische Geräusche gemacht habe, weil C._____ sie ge- würgt habe (HD Urk. 2 S. 2; HD Urk. 52 S. 21), und der Privatklägerin, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie ihren Körper nicht mehr gespürt habe (ND 1 Urk. 7 S. 5), ist davon auszugehen, dass es der Privatklägerin – wie in der Anklageschrift formuliert – schwarz vor den Augen wurde und sie ihren Körper nicht mehr spürte. Ob sich der Beschuldigte das Würgen anrechnen lassen muss, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und wird an jener Stelle (vgl. hinten III.) behandelt.

- 11 -

E. 1.6 Der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 1 kann somit mit den erwähnten Konkretisierungen erstellt werden und ist dem Urteil zugrunde zu le- gen.

2. Raubüberfall auf die H._____ AG (Nebendossier 2) 2.1 In Bezug auf den Raub zum Nachteil der H._____ AG anerkannte der Beschuldigte lediglich, C._____ den Tipp bezüglich Tatobjekt gegeben zu haben und ihm am Vorabend des Überfalls die Örtlichkeit gezeigt zu haben; er bestritt also insbesondere, als Fahrer von C._____ fungiert und ihm die Tatwaffe überge- ben zu haben (Prot. II S. 47 und S. 48). Der Beschuldigte machte geltend, das Tatobjekt C._____ zwar gezeigt, aber am Tag der Tatausführung nicht dabei ge- wesen zu sein (HD Urk. 3/3 S. 17 f., HD Urk. 3/4 S. 3, HD Urk. 3/5 S. 4, HD Urk. 3/8 S. 5, HD Urk. 55 S. 4). Er habe C._____ am Tag des Überfalls nicht zum Tatort gefahren, sondern sei in dieser Zeit mit dem Auto irgendwo herumge- fahren (HD Urk. 3/5 S. 4, HD Urk. 3/7 S. 2, HD Urk. 3/8 S. 5, HD Urk. 55 S. 8). Auch die Waffe habe er C._____ nicht gegeben (HD Urk. 3/5 S. 4, HD Urk. 3/7 S. 8, HD Urk. 3/8 S. 6, HD Urk. 55 S. 4). C._____ führte hingegen aus, dass man den Raubüberfall nicht nur gemeinsam geplant habe, sondern auch, dass der Be- schuldigte am Tag des Überfalls als sein Fahrer gedient und ihm den Revolver übergeben habe (HD Urk. 2/4 S. 3; HD Urk. 2/8 S. 6; Prot. II S. 28). 2.2 Es gibt zwei Beweismittel, die dafür sprechen, dass der Beschuldigte C._____ den Revolver übergeben hat. Einerseits führte C._____ konstant aus, dass er die Waffe vom Beschuldigten erhalten habe (HD Urk. 2/4 S. 3; HD Urk. 2/5 S. 4; HD Urk. 2/7 S. 6; HD Urk. 2/8 S. 6; HD Urk. 55 S. 3; Prot. II S. 25), andererseits wurde die Tatwaffe am 2. Dezember 2010 bei der Haus- durchsuchung am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt (HD Urk. 14/3 S. 3). Es ist jedoch zu beachten, dass zwischen dem Raubüberfall und der Sicherstel- lung des Revolvers mehr als zwei Monate vergingen. Der Beschuldigte könnte daher auch erst im Laufe dieser beiden Monate in den Besitz der Tatwaffe ge- kommen sein. Hinzu kommt, dass die Aussagen C._____s betreffend Tatwaffe zwar konstant und widerspruchsfrei sind, sein gesamtes Aussageverhalten indes nicht zu überzeugen vermag. So hat er wider besseren Wissens einen Einbruch-

- 12 - diebstahl zugegeben (HD Urk. 2/3 S. 12; vgl. auch HD Urk. 2/7 S. 11; Prot. II S. 39) und auch bezüglich der Heimkehr nach dem Raubüberfall in … zum Nach- teil der H._____ AG gab er widersprüchliche Aussagen zu Protokoll. So führte er aus, der Beschuldigte habe im Auto auf ihn gewartet und sie seien zusammen nach Hause gefahren (HD Urk. 2/5 S. 3), in einer späteren Einvernahme erklärte er, der Beschuldigte habe ihn an den Bahnhof Winterthur gefahren, dann sei er mit dem Zug von Winterthur nach Schaffhausen gefahren (HD Urk. 2/6 S. 3). Auch im Berufungsverfahren gab er zunächst an, mit dem Beschuldigten im Auto nach Schaffhausen gefahren zu sein; auf entsprechende Nachfrage erklärte er anschliessend aber erneut, der Beschuldigte habe ihn nur bis zum Bahnhof Win- terthur gefahren und nachher sei er mit dem Zug nach Schaffhausen weitergereist (Prot. II S. 27 f.). Betreffend den Verbleib des geraubten Mobiltelefons bzw. wer es in den Rhein geworfen hat, sind die Aussagen C._____s ebenfalls schwan- kend (vgl. Prot. II S. 28). Angesichts dieses Aussageverhaltens C._____s kann auf seine Aussagen demnach nicht vorbehaltlos abgestellt werden. Neben der Sicherstellung der Tatwaffe und den Ausführungen C._____s sind keine weiteren Beweismittel vorhanden, die belegen könnten, dass der Be- schuldigte C._____ den Revolver übergeben hat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er C._____ die Tatwaffe, den schwarzen Revolver der Marke Arminius, nicht übergeben hat und sie ihm in jenem Zeitpunkt auch nicht gehörte. 2.3 Dass der Beschuldigte beim Raub auf die H._____ AG als Fahrer in Erscheinung trat, lässt sich ebenfalls nicht rechtsgenügend erstellen. Belastet wird der Beschuldigte wiederum von C._____. Da dessen Aussageverhalten, wie soeben dargestellt, nicht konstant ist und mehrere Widersprüche aufweist, kann auf seine Ausführungen daher auch zur Erstellung dieses Sachverhaltselements nicht abgestellt werden. Weitere Beweismittel liegen nicht vor, weshalb dem Urteil zugrunde zu legen ist, dass der Beschuldigte beim Raub auf die H._____ AG nicht als Fahrer mitwirkte. Die Angaben C._____s, wonach er vom Beschuldigten zum Bahnhof Win- terthur gefahren worden sei, erscheinen zwar an sich durchaus plausibel, da er

- 13 - ein Interesse gehabt haben dürfte, sich möglichst schnell vom Tatort zu entfernen, und er sich deshalb einen Fahrer organisiert haben könnte. Es kann aber nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte als Fahrer agierte. Gleiches gilt für die Fahrt C._____s an den Tatort. Es erscheint lebensfremd und unwahrscheinlich, dass er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am frühen Morgen zum Tatort in … gelangte. Da dem Beschuldigten ein entsprechender Fahrdienst nicht nachgewie- sen werden kann, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Drittperson C._____ zum Tatort gefahren hat. Ob dem tatsächlich so gewesen ist, kann an dieser Stelle al- lerdings offen gelassen werden, da es zur Beurteilung des Verhaltens des Be- schuldigten nicht relevant ist. 2.4 Hingegen steht fest, dass es zwischen dem Beschuldigten und C._____ am Morgen des 8. Oktobers 2010 zu Verbindungen zwischen deren Mo- biltelefonen gekommen ist (HD Urk. 7/28). Daraus muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte am Tatmorgen in irgendeiner Form präsent war, um so mehr, da er auch noch angab, damals normalerweise etwa zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr aufgestanden zu sein (Prot. II S. 49) und der Telefonkontakt ab 6.43 Uhr stattfand. Eine entsprechende Feststellung, dass er bereits vor 7.00 Uhr mit C._____ telefoniert habe, quittierte der Beschuldigte denn auch nur mit einem simplen "ja" und gab in der Folge an, er wisse wirklich nicht, wie der Morgen ver- laufen sei (Prot. II S. 49) bzw. er sei irgendwo gewesen, er glaube, er sei mit dem Auto irgendwo rumgefahren (HD Urk. 55 S. 8). Diese Feststellungen ändern aber nichts daran, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte als Fahrer aufgetreten ist. 2.5 Der Beschuldigte gab konstant an, er habe für seinen Tipp lediglich Fr. 200.– von C._____ erhalten (HD Urk. 55 S. 6; Prot. II S. 47); er glaube, er ha- be die Fr. 200.– bereits vorher erhalten (Prot. II S. 50). Diese Aussagen des Be- schuldigten sind nicht glaubhaft. Dass C._____ ihm im Voraus Fr. 200.– gegeben haben soll, ist angesichts des Umstandes, dass sowohl der Beschuldigte als auch C._____ in jener Zeit in finanziellen Schwierigkeiten steckten, nicht anzunehmen und erscheint auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte Mittäter ist (vgl. hinten III.), lebensfremd. Zudem zeigte er C._____ am Vorabend ja auch

- 14 - noch die Örtlichkeit, was zusätzlich zu entschädigen gewesen wäre. Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen massgeblichen Teil des bei der Firma H._____ erbeuteten Geldbetrages erhalten hat. 2.6 Der Anklagesachverhalt betreffend den Beschuldigten kann demnach insoweit rechtsgenügend erstellt werden, als dass er C._____ den Tipp gegeben hat, die H._____ AG zu überfallen, und er C._____ am Vorabend das Tatobjekt gezeigt hat. Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte einen massgebenden Teil der Beute erhalten hat. Inwiefern die Handlungen C._____s im Rahmen der Aus- führung des Raubes dem Beschuldigten angerechnet werden können, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes zu untersuchen (vgl. hin- ten III.).

E. 3 Raubüberfall auf die Firma H._____ AG (Nebendossier 2)

E. 3.1 Bezüglich des Raubüberfalls auf die H._____ AG macht der Beschul- digte Gehilfenschaft geltend. Als solche gilt jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, sodass sich die- se ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber, dass sie dann überhaupt unterblieben wäre (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 1 zu Art. 25). Ein Mittäter hingegen ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher bzw. massge- bender Weise mitwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erachtet werden kann. Ge- meinsame Ausführung der Tat setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Be- teiligte am Tatort zugegen ist. Während der Gehilfe die Stellung eines nebensäch- lichen Beteiligten einnimmt, wirkt der Mittäter hauptsächlich in massgebender bzw. massgeblicher Weise an der Tat mit (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 3, 7, 10 zu Art. 24).

E. 3.2 Erstellt ist, dass der Beschuldigte C._____ den Tipp betreffend Tatob- jekt gab und ihm die Örtlichkeit zeigte. Zudem wusste er, dass es einen Tresor hat und teilte dies C._____ mit (Prot. II S. 47). Er riet ihm auch, den Raub am frü- hen Morgen durchzuführen, da H1._____ sich dann alleine im Büro befinden wür- de (Prot. II S. 48). Dass der Beschuldigte den Raub nicht selbst ausführte, leuch- tet ein und ist nachvollziehbar, da es sich bei der Geschädigten bzw. H1._____

- 17 - um seinen ehemaligen Arbeitgeber handelt, weshalb er davon ausgehen musste, dass er zumindest an der Stimme erkannt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am Tatmorgen – entgegen seinen Gewohnheiten – zumindest tele- fonisch präsent war; es gab entsprechende Kontakte am Tatmorgen zwischen ihm und C._____ vor 7.00 Uhr. Schliesslich war er auch an der Beute beteiligt. Diese Umstände reichen zur Begründung von Mittäterschaft. Der Beschuldigte wirkte beim Entschluss und der Planung der Tat in massgeblicher Weise mit, kam doch die Idee des Tatobjekts von ihm, er teilte C._____ mit, dass es frühmorgens günstig sei und es einen Tresor habe, und er zeigte ihm die Örtlichkeit am Vor- abend. Dies reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, um von Mittäter- schaft auszugehen. Ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten wäre die Tat unter- blieben, weshalb nicht Gehilfenschaft, sondern Mittäterschaft vorlag. Der Be- schuldigte muss sich folglich die Tathandlungen von C._____ anrechnen lassen, zumal er zugestand, angenommen zu haben, dass C._____ eine Waffe dabei ha- ben werde (HD Urk. 55 S. 8). Der Beschuldigte hat sich demnach des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 4 Raubüberfall auf die E._____ (Nebendossier 3) Was den Raubüberfall auf die E._____ betrifft, so ist zu prüfen, ob der Ein- satz der Schusswaffe durch C._____ dem Beschuldigten auch zur Last gelegt werden kann, wobei vorab zu erstellen ist, ob ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vorlag.

E. 4.1 Die Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist gegeben, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zu- fügt oder es grausam behandelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit von Art. 140 Ziff. 4 StGB voraus, dass es sich um eine stark erhöhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr handelt, in die der Täter das Opfer bringt. Zwar muss der Täter nicht den Vorsatz haben, das Opfer notfalls zu töten, doch muss sich dieser auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten, d.h. der Räuber muss mit Wissen und Willen das Opfer in eine Lage versetzen, bei der eine sehr nahe Lebensgefahr ohne weiteres Zutun des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen kann, wobei ein entsprechender

- 18 - Eventualvorsatz genügen soll. In concreto betrachtet das Bundesgericht den Qua- lifikationsgrund des In-Lebensgefahr-Bringens etwa dann als erfüllt, wenn der Tä- ter eine durchgeladene, ungesicherte Pistole auf sein Opfer richtet (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 125 f. zu Art. 140; BGE 117 IV 419). Das Bundesgericht bestätigte so- dann einen Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 19. Mai 2004 (SE040001), in welchem die Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB bejaht wurde, da der Täter die Waffe – in die Fluchtrichtung des zuvor von ihm bedrohten Verkäufers des überfallenen Ladenlokals zielend – geladen hatte, um seiner Drohung Nachachtung zu verschaffen und wobei sich bei der Ladebewegung ein Schuss gelöst und eine unmittelbar neben dem Verkäufer ste- hende Person am Fuss getroffen hatte. Die erkennende Kammer hielt in ihrem Entscheid fest, dass im Anschluss durch die durch den Täter ausgeführte Lade- bewegung für Personen im ungefähren Zielbereich der Waffe eine konkrete, sehr nahe Lebensgefahr bestanden habe, auch wenn es beim oder nach dem Lade- vorgang zu keiner Schussauslösung gekommen wäre. Zu berücksichtigen sei da- bei, dass bei geladenen Handfeuerwaffen bereits geringfügige Bewegungen der Hand, des Armes oder des Körper ausreichten, um den Bereich der möglichen Trefferzone auszuweiten (Urteil 6S.262/2004 vom 10. August 2005). In den vorstehend genannten Entscheiden ging es darum, dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen kann, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, und diesfalls deshalb das Vorliegen einer stark erhöhten konkreten Gefahr oder einer konkreten, sehr nahe- liegenden Gefahr angenommen werden muss. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Gefahr, dass sich ein Schuss hätte lösen können. Vielmehr wurde vorsätz- lich geschossen, weshalb zu prüfen ist, ob durch die Schussabgabe eine Lebens- gefahr für die in der Bank anwesenden Personen hervorgerufen wurde.

E. 4.2 Es ist unbestritten, dass C._____ vor dem Verlassen der E._____ aus seiner Waffe einen Schuss in die Decke über dem rechten Bankschalter feuerte. Auf den Bildern der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich ist er- kennbar, dass das Projektil aus dem Revolver in der Decke über dem Schalterpult stecken blieb und Deckenabsplitterungen auf die Oberfläche des Pults fielen

- 19 - (ND 3 Urk. 5). Kurz vor der Schussabgabe hatten sich die Bankangestellten I._____ und J._____ sowie die Kundin K._____ in der Nähe des Bankschalters befunden, wie sich aus den Bildern der Überwachungskamera ergibt (ND 3 Urk. 6). Die Kundin K._____ legte sich vor dem Bankschalter zu Boden, die bei- den Bankangestellten befanden sich im hinteren Teil der Bank. C._____ schoss vom Ein-/Ausgangsbereich her in einem flachen Winkel gegen die Decke. Da es sich um eine Gipsdecke handelte (vgl. ND 3 Urk. 5 S. 18 f.), sind bzw. waren Ab- praller (an der Decke) höchst unwahrscheinlich. Das Projektil hätte aber nicht nur an der Decke, sondern auch an der sich in der Nähe der Bankschalter befindli- chen Säule abprallen können. Die Fotodokumentation zeigt indes, dass sich diese Säule doch relativ weit weg vom Einschussloch befindet (vgl. ND 3 Urk. 5). Kommt hinzu, dass, selbst wenn sich die Opfer im Rahmen des dynamischen Ge- schehens oder in einer Panikreaktion erhoben hätten, der Schuss deutlich über sie hinweggeflogen wäre. Auf dem Video der Überwachungskamera ist zu sehen, wie C._____ hinaus- läuft, sich nochmals nach rechts umdreht und schiesst (ND 3 Urk. 6). Daraus schliesst die Vorinstanz, dass unter diesen Umständen nicht von einem kontrol- lierten Schuss die Rede sein könne (HD Urk. 88 S. 26). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Betrachtet man die Filmaufnahmen nämlich mit richti- ger Geschwindigkeit, stellt man fest, dass C._____ den Schuss zwar in einer Drehbewegung abgab, er aber die Waffe auf die Decke richtete und kontrolliert gegen die Decke schoss. Dass C._____ in der Lage ist, einen Schuss auch in ei- ner Drehbewegung kontrolliert abzugeben, kann angesichts des Umstands, dass er im Umgang mit Waffen seit seiner Kindheit vertraut ist und über entsprechende Erfahrung verfügt (Prot. II S. 26), vorausgesetzt werden.

E. 4.3 Angesichts der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (analoge Strafandrohung wie für eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB) drängt sich eine restriktive Auslegung des Begriffs der Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB auf. Gemäss Bundesgericht wird denn auch eine konkrete, naheliegende, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr vorausgesetzt (Urteil 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009). In objektiver Hinsicht hat C._____

- 20 - durch die oben beschriebene, kontrollierte Schussabgabe in die Decke keine sol- che Lebensgefahr geschaffen, das Projektil blieb in der Gipsdecke stecken, die Gefahr von Abprallern war wegen der Gipsdecke äusserst gering, die Säule war verhältnismässig weit weg und, selbst wenn sich die Opfer erhoben hätten, wären sie vom Schuss nicht getroffen worden. Auch durch das Hantieren bzw. Herumfuchteln mit der Waffe vor der Schussabgabe schuf C._____ keine Lebensgefahr im Sinne von Ziff. 4 von Art. 140 StGB. Da sich die Patrone gemäss den nicht widerlegbaren Aussagen C._____s (damit er sich versehentlich nicht selbst verletzt) in der zweiten Kammer befand (Prot. II S. 36), hätte bzw. hat er zwei Mal abdrücken müssen, um einen Schuss auszulösen. Dadurch entstand somit auch keine Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB.

E. 4.4 Dass C._____ durch die Art, wie er den Raub begangen hat, seine be- sondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB offenbarte, steht ausser Zweifel. Das Mitführen einer geladenen Waffe und deren Einsatz – Schussabgabe in einem geschlossenen Raum, in dem sich drei Personen befin- den in deren Richtung – erhöht den Unrechtsgehalt einer Tat (gegenüber einem einfachen Raub) erheblich. Das Bundesgericht erblickt denn auch eine besondere Gefährlichkeit darin, dass die Täterschaft eine gezogene Schusswaffe zur Bedro- hung eines Opfers verwendet, ohne sie durchgeladen oder gespannt bzw. entsi- chert zu haben (BGE 117 IV 423). Dies muss umso mehr gelten, wenn gar ein Schuss abgegeben wird. Das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlich- keit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB liegt daher vor.

E. 4.5 Der Verteidiger anerkannte, dass der Beschuldigte als Mittäter wegen einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestrafen ist (HD Urk. 92 S. 2 f.). Demzufolge ist nur noch zu entscheiden, ob die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit auch auf den Beschuldigten zutrifft. Die besondere Gefährlichkeit ist ein sachliches Merkmal. Demgemäss kann auch unter die qualifizierte Strafdrohung fallen, wer selber keine besondere Ge- fährlichkeit bekundet, aber mit entsprechenden Handlungen seiner Mittäter rech-

- 21 - net und sie billigt (BGE 109 IV 164 f.). Teilnehmer fallen schon unter den qualifi- zierten Tatbestand, wenn sie bloss um den Qualifikationsgrund wissen (TRECH- SEL/CRAMERI, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 24 zu Art. 140). Exzess des Haupttäters liegt vor, wenn dieser ein schwereres Delikt begeht, als dasjenige, das Gegenstand des Teilnehmervorsatzes war. Dem Teil- nehmer wird die Haupttat nur so weit zugerechnet, wie sein Vorsatz ging (TRECH- SEL, a.a.O., N 28 zu Vor Art. 24), d.h. der Exzess wird ihm nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BSK Strafrecht I-FORSTER, N 13 zu Vor Art. 24). Die Vorinstanz hat zutreffend als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass C._____ den Revolver geladen hatte (HD Urk. 77 S. 25), was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 52). Er räumte aber ein, gewusst zu haben, dass C._____ eine echte Waffe dabei gehabt habe (HD Urk. 3/5 S. 5, HD Urk. 3/8 S. 9, Prot. II S. 51). C._____ machte hierzu widersprüchliche Aussagen. In der Einvernahme vom 7. Februar 2011 erklärte er, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er mit einer geladenen Waffe in die Bank gegangen sei (HD Urk. 2/5 S. 5), in der Schlusseinvernahme vom

14. September 2011 behauptete er das Gegenteil (HD Urk. 2/8 S. 9), und im Be- rufungsprozess sagte er aus, er habe die Waffe im Auto des Beschuldigten gela- den, er glaube, dass der Beschuldigte gesehen habe, dass er die Waffe geladen habe bzw. er wisse nicht, ob der Beschuldigte gesehen habe, dass er sie geladen habe (Prot. II S. 32 und S. 33). Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen C._____s lässt sich dem Beschuldigten somit nicht nachweisen, dass er wusste, dass C._____ den Banküberfall mit einer geladenen Waffe verübte; es bleiben er- hebliche Zweifel, dass er dies gewusst hat, zumal es nach dem Banküberfall nach der übereinstimmenden Darstellung der beiden zu einem Streit zwischen ihnen betreffend die Schussabgabe gekommen war (Prot. II S. 42 und S. 54). Gleiches gilt für die Aussagen C._____s betreffend die Schiessübung im Wald (vgl. Prot. II S. 32 f.; HD Urk. 2/8 S. 9), welche vordergründig zwar plausibel und selbst erlebt wirken; es bleibt jedoch unklar, mit wem C._____ dies gemacht bzw. erlebt hat. Damit kann dem Beschuldigten als Mittäter von C._____ dessen Verhalten – die Schussabgabe sowie das Herumhantieren mit einer geladenen Waffe – nicht an-

- 22 - gerechnet werden, weshalb er (bloss) des einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

E. 5 Bandenmässigkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) Ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortge- setzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 116a zu Art. 139). Bereits aus der Definition des Bundesgerichts lässt sich schliessen, dass zwei Täter genügen, um als Bande zu handeln (so auch TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 16 zu Art. 139; BGE 135 IV 158 E. 3.3). Im Weiteren kann auf die dies- bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 88 S. 29 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte auf die Frage, wie sie auf die Idee gekommen seien, etwas Unsauberes zu machen, aus, er und der Mitbeschuldigte C._____ seien in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen und irgendwie dann auf dieses Thema gekommen. C._____ bestätigte, dass beide Geldproble- me gehabt hätten. Irgendwie sei es dann dazu gekommen, dass sie auf diesen Weg gelangt seien (HD Urk. 52 S. 2). Weiter geht aus ihren Ausführungen hervor, dass sie den Überfall auf die Tankstelle gemeinsam geplant hatten (HD Urk. 52 S. 4). Bezüglich des Raubes in der Reinigungsfirma führte der Beschuldigte aus, sie hätten darüber gesprochen, wo Geld zu holen sei und dann sei ihm diese Idee in den Sinn gekommen (HD Urk. 55 S. 2). Betreffend den dritten Raub erklärte der Beschuldigte, als sie einmal zufällig bei der E._____ gewesen seien, seien sie auf das Thema zu sprechen gekommen, dass diese Filiale für einen Überfall geeignet wäre. C._____ hingegen führte aus, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er

- 23 - einen Platz kenne, wo es bestimmt viel Geld habe und er ihm dann die Bank ge- zeigt habe (HD Urk. 55 S. 13 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte C._____, beide hätten die Idee zum Raub auf die Tankstelle gehabt, der Grund sei Geldnot bei ihm und dem Beschuldigten gewesen (Prot. II S. 20 f.). Bezüglich des Raubes auf die Firma H._____ AG führte er aus, beide hätten die Idee ge- habt, der Vorschlag sei aber vom Beschuldigten gekommen, der dort gearbeitet habe (Prot. II S. 25). Auch die Idee zum Raub auf die E._____ hätten beide ge- habt (Prot. II S. 30). Auslöser für diese Überfälle sei eine Kombination von Geld- not, Naivität und falschen Vorstellungen gewesen (Prot. II S. 38). Der Beschuldig- te gab ebenfalls an, aus finanziellen Gründen die Raubtaten begangen zu haben (Prot. II S. 44), und bestätigte, dass die Idee zum Raubüberfall auf die E._____ von beiden gekommen sei; er habe zu jenem Zeitpunkt kein Geld gehabt, dies sei der Auslöser für die Überfälle gewesen (Prot. II S. 50 und S. 55). Zwischen dem ersten und dem zweiten Raubüberfall vergingen über zwei Monate, was nicht dafür spricht, dass die Beschuldigten bereits beim ersten Raub geplant hätten, noch weitere Überfälle zu verüben. Zudem wurde das Vermum- mungsmaterial nach dem ersten Raub entsorgt (Prot. II S. 24), was ebenfalls ge- gen die Annahme von Bandenmässigkeit beim ersten Raubüberfall spricht. Dar- über hinaus änderte sich ab dem zweiten Raub die Arbeitsteilung zwischen dem Beschuldigten und C._____ massgeblich. Sie verstärkte und verfeinerte sich, in- dem der Beschuldigte als Tippgeber und teilweise als Fahrer auftrat und C._____ die Aus- und Durchführung der geplanten Taten übernahm. Da dem zweiten Raub der dritte Überfall bereits innert Monatsfrist folgte, ist bezüglich dieser Taten von Bandenmässigkeit auszugehen, zumal C._____ zugab, dass es wahrscheinlich so weiter gegangen wäre, wäre er nicht ins Gefängnis gekommen (Prot. II S. 38). Selbst wenn der Beschuldigte und C._____ nicht ausdrücklich vereinbart hatten, nunmehr fortgesetzt weitere Straftaten zu verüben, so geht aus ihrem Verhalten doch konkludent hervor, dass ein entsprechender Wille vorgelegen hat. Sie hatten im Herbst 2010 beide nach wie vor finanzielle Probleme und sie zogen, nachdem der erste Raub Geld gebracht hatte, offensichtlich in Betracht, gemeinsam auch in Zukunft solche Straftaten zu verüben, um an weitere finanzielle Mittel zu gelan- gen. So führte in der Folge der eine Raub zum anderen, ohne dass beide Male

- 24 - neu über das Zusammenwirken entschieden werden musste. Vielmehr bildete sich der Wille, gemeinsam weiter zu delinquieren im Verlaufe der Zeit wie von selbst und es ging nachher nur noch darum, jeweils ein neues Objekt zu bestim- men, bei welchem Geld zu holen war. Die von den Beschuldigten gestartete De- liktserie wurde jedoch bald durch ihre Verhaftung beendet. Es kann demnach für den zweiten und den dritten Raubüberfall von Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ausgegangen werden.

E. 6 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ des mehrfachen teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teilweise in Ver- bindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 2 (ND 2 und 3) schuldig zu sprechen. IV. Widerruf Der Widerruf des mit Urteil des Jugendgerichts Andelfingen vom 20. Januar 2010 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 6 Monaten, abzüglich 6 Ta- ge Untersuchungshaft (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils), wurde nicht angefochten. Die Vorinstanz bildete jedoch aus der widerrufenen Strafe und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht zulässig ist. Diese besagt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB nicht in Betracht kommt, wenn die widerrufene Strafe und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 134 IV 241 E. 4). Da vorliegend die zu widerrufende Strafe ein Freiheitsentzug ist und für die neuen Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, sind die Strafen gleichartig, weshalb keine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Demnach ist der mit Urteil des Jugendgerichts Andelfingen vom 20. Januar 2010 bedingt ausgefällte Freiheits- entzug von 6 Monaten (wovon 6 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) zu vollziehen und für die neuen Delikte eine separate Strafe auszusprechen.

- 25 - V. Strafe

1. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von drei Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen, wobei die durch die Unter- suchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Haft vollumfänglich anzu- rechnen sei (HD Urk. 82 S. 3; HD Urk. 92 S. 1). Die Staatsanwaltschaft fordert dagegen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) auf 9 Jahre und macht geltend, die Vorinstanz habe weder eine Einsatzstrafe definiert, noch allfällige Strafmilderungs-, Strafminderungs-, Straf- schärfungs- bzw. Straferhöhungsgründe als solche diskutiert und zur Strafmass- festsetzung in nachvollziehbarer Weise herangezogen. Es sei nicht nachvollzieh- bar, wie die Vorinstanz – ohne Vorliegen von Strafmilderungsgründen zufolge vol- ler Schuldfähigkeit des Beschuldigten – dafür halten könne, dass eine Minimal- strafe von 5 Jahren bzw. – unter Einbezug des Widerrufes einer halbjährigen Vor- strafe – von 5 ½ Jahren als angemessen erscheinen sollte. Dem Beschuldigten sei ein schweres Verschulden und eine mehrfache, massive Delinquenz vorzu- werfen (HD Urk. 78 S. 2; HD Urk. 91 S. 1 ff.).

2. a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren.

- 26 - Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).

b) Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren be- droht, womit der bandenmässige Raubüberfall auf die H._____ AG und die E._____ die schwersten vom Beschuldigten begangenen Delikte sind. Der Über- fall auf die E._____ ist im Vergleich dieser beiden Taten als gravierender einzu- stufen, da der Beschuldigte auch als Fahrer fungierte und die Beute deutlich hö- her ausfiel. Für die Strafzumessung ist daher in einem ersten Schritt von diesem Raub auszugehen. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumes- sung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des delikti- schen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte sich zwar als Mittäter an einem Raub beteiligte, er führte ihn indes nicht sel- ber aus. Er wusste aber, wie brutal sich C._____ verhalten konnte und unterstütz- te dieses Vorgehen durch seine bereits dritte Beteiligung an einem Raubüberfall, was für eine erhebliche kriminelle Energie spricht. Dabei handelte er als Mitglied einer Bande. Es ist jedoch zu seinen Gunsten festzuhalten, dass sein Tatbeitrag

- 27 - insbesondere in der Entschliessung und Planung bestand und er sich während der Tat selber im Hintergrund hielt, indem er im Auto auf C._____ wartete. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Deliktsbetrag von Fr. 3'420.– und € 18'480.– nicht unerheblich ist. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich. Seine Motive waren egoistisch, da er aus rein finanziellen Interessen delinquierte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden daher nicht mehr leicht. Insgesamt erweist sich für den qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB auf die E._____ ... eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

c) Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F._____-Tankstelle, der ban- denmässige Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB zum Nachteil der H._____ sowie die mehrfache Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c, d und g und Abs. 5 WG sowie Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung aus. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz tritt neben dem mehrfachen Raub in den Hintergrund. Dennoch fällt beim Waffen- delikt nicht nur eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe in Betracht, da zwei der Waffen auch zur Ausübung der Straftaten benutzt wurden. Betreffend die Raubüberfälle auf die Tankstelle und die Reinigungsfirma wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht keineswegs leicht. Die Schreckschusswaffe bzw. der Revolver waren zwar nicht geladen, aber C._____ versetzte die Privatklägerin und den Geschädigten H1._____ durch seine Drohung mit der Waffe und die verbalen Drohungen trotz- dem in Todesangst, was durch die Beteiligung des Beschuldigten an diesen Über- fällen unterstützt wurde. Als C._____ die Privatklägerin in den "Schwitzkasten" nahm und sie würgte (wenn auch nicht gewollt) war der Beschuldigte dabei und

- 28 - hielt C._____ nicht davon ab, auch wenn er selbst keine Gewalt anwandte. Die Privatklägerin litt denn nach dem Raubüberfall auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung (HD Urk. 64/2). Der Beschuldigte schreckte überdies nicht einmal davor zurück, seinen ehemaligen Arbeitgeber zu überfallen, und nutzte diese Situation aus, indem er C._____ unter anderem sogar den besten Zeitpunkt des Überfalles mitteilte. Sein Tatbeitrag bestand zwar vor allem in der Entschlies- sung und Planung, es ist aber davon auszugehen, dass er in erster Linie deshalb nicht am Überfall selbst dabei war, weil er von H1._____ nicht erkannt werden wollte. Dennoch bewegt sich sein Verschulden als Mittäter betreffend den Raub zum Nachteil der H._____ AG im untersten Bereich, da die Grenze zur Mittäter- schaft nur knapp überschritten wurde. Die Deliktsbeträge von Fr. 1'300.– bzw. ca. Fr. 2'450.– (plus der Wert des iPhones von Fr. 600.–) sind zwar nicht allzu hoch, es ist aber naheliegend, dass die Beschuldigten auf mehr aus waren. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Für den bandenmässigen Raub (Nebendossier 2) allein ist eine Freiheits- strafe von mindestens zwei Jahren angedroht. Hinzu kommt der einfache Raub (Nebendossier 1). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren um zwei Jahre zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe dem gesamten Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint.

d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 77 S. 34 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat. Sein Einbürgerungsgesuch sei abgewiesen worden, wes- halb er noch immer im Besitz der Niederlassungsbewilligung C sei (HD Urk. 22/11 S. 3 f.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen finanziel- len Verhältnissen aus, sein letztes monatliches Einkommen habe ca. Fr. 4'000.– betragen. Vermögen habe er nicht, aber offene Schulden von mehreren Tausend Franken (Prot. II S. 16 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären.

- 29 - Der Beschuldigte ist dreifach und einschlägig vorbestraft (HD Urk. 89), wo- bei zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2010 datieren, demselben Jahr, in welchem der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Raubtaten begangen hat. Dies wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Ebenso straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass er kurz nach der Verurteilung vom 21. September 2010 wiederum straffällig wurde und insbesondere, dass er während laufender und bereits verlängerter Probezeit erneut delinquierte. Dass sich der Beschuldigte weitgehend geständig zeigte und Reue erken- nen liess, wirkt sich hingegen strafmindernd aus. Das jugendliche Alter des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt ist ebenfalls leicht strafmindernd zu veranschlagen. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die ge- gebenen Straferhöhungsgründe überwiegen demzufolge die Strafminderungs- gründe ein wenig.

e) Damit ist die Einsatzstrafe um ein halbes Jahr zu erhöhen, weshalb ei- ne Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessene Sanktion erscheint. Darauf an- zurechnen sind bis und mit heute 922 Tage, die durch die Untersuchungshaft, welche am 2. Dezember 2010 begann, und den seit dem 18. Oktober 2011 dau- ernden vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (Art. 51 StGB; HD Urk. 19/2, HD Urk. 32, HD Urk. 71). Die Höhe der Freiheitsstrafe erlaubt weder den beding- ten noch den teilbedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheits- strafe ist deshalb zu vollziehen. VI. Zivilansprüche

1. Die Verteidigung beantragt, die Schadenersatzforderung der D._____ für den Schaden der E._____ ... lediglich im Umfang von Fr. 28'116.85 gutzuheis- sen und den Beschuldigten zu verpflichten, diesen Betrag, in solidarischer Haft- barkeit mit C._____, zu bezahlen. Sie begründet dies damit, dass die Schadener- satzforderung der D._____ auch Maler- und Gipserarbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur des Einschussloches in der Decke der E._____ im Betrag von Fr. 1'769.15 umfasse. Da der Beschuldigte weder gewusst habe noch habe wis-

- 30 - sen können, dass C._____ eine Patrone mit sich geführt habe, habe er den Schaden in der Decke der Bank nicht schuldhaft und widerrechtlich herbeigeführt, weshalb die Schadenersatzforderung nur im Umfang von Fr. 28'116.85 gutzu- heissen sei (HD Urk. 82 S. 2 f.; HD Urk. 92 S. 18).

2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Zivilansprüchen geäussert. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann vorab darauf verwiesen werden (HD Urk. 77 S. 39, S. 41 und S. 46). Die D._____ deckte den Schaden, welcher der E._____ ... entstanden war, im Umfang von Fr. 29'886.– (ND 3 Urk. 8/1-2). Der Schadenersatzanspruch der E._____ ... gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ging damit auf die D._____ über, denn gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG geht der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberech- tigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den Versicherer über, insoweit, als dieser Entschädigung geleistet hat. Der Schaden in der Decke, welcher zu Reparaturkosten in der Höhe von Fr. 1'769.15 führte, ist ausgewiesen (ND 3 Urk. 8/1-2). Er lässt sich aus dem ein- geklagten und erstellten Sachverhalt herleiten und steht im Zusammenhang mit dem Straftatbestand, der Gegenstand der Anklage bildet. Die Adhäsionsklage ist demnach auch diesbezüglich zulässig. Nachdem die Beschuldigten wegen Rau- bes schuldig zu sprechen sind, sind die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zu bejahen, zumal dadurch das Eigentum der Bank beschädigt und damit ein absolutes Recht verletzt wurde. Das Verhalten von C._____, nämlich der Schuss in die Decke während des Raubüber- falls, führte zum entsprechenden Sachschaden und war demnach auch adäquat kausal für die daraus entstandenen Reparaturkosten. Wie bereits unter Ziff. III.4. vorstehend ausgeführt, nahm der Beschuldigte die Schussabgabe durch C._____

– und demnach auch einen daraus möglicherweise entstehenden Sachschaden – nicht in Kauf. Trotz Mittäterschaft kann ihm das Verhalten von C._____ in diesem Punkt nicht angerechnet werden. Folglich ist der Beschuldigte – in solidarischer Haftbarkeit mit C._____ – zu verpflichten, der D._____ für den Schaden der E._____ ... Schadenersatz von Fr. 28'116.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.

- 31 - VII. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Anträgen insofern, als der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht bestätigt und als Folge davon sein Antrag betreffend Zivilansprüche gutgeheissen wurde, eine er- hebliche Reduktion des Strafmasses erwirkte er aber nicht. Auch die Staatsan- waltschaft unterliegt zu einem Teil; eine Erhöhung der Strafe erfolgte nicht und auch die vorinstanzlichen Schuldsprüche konnten nicht vollumfänglich bestätigt werden. Der Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerle- gen. Aufgrund seiner prekären finanziellen Lage und um die Resozialisierung an- gesichts seines noch jungen Alters nicht durch eine Vergrösserung des Schul- denbergs zu gefährden, sind ihm diese jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 425). Die übrigen Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, ebenso die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
  3. Februar 2012 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 4 (Absehen von der Anordnung einer Massnahme), 5-7 und 9 (Zivilansprüche ausser D._____ AG), 10 und 11 (Einziehungen) sowie 12 und 13 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind. - 32 -
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig des mehrfachen teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 2 (ND 2 und ND 3).
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 922 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  8. Der mit Urteil des Jugendgerichts Andelfingen vom 20. Januar 2010 bedingt ausgefällte Freiheitsentzug von 6 Monaten (wovon 6 Tage durch Untersu- chungshaft erstanden sind) wird vollzogen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der D._____ AG für den Schaden der E._____ ... Schadenersatz von Fr. 28'116.85 zu bezahlen, in solidarischer Haftbarkeit mit C._____. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 33 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, ihm jedoch erlassen. Im Übrigen werden die Kosten samt der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Justizvollzugsanstalt … durch den zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin A._____ (versandt) − die D._____ AG, … [Adresse] (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Jugendanwaltschaft Winterthur − das Jugendgericht Andelfingen in die Akten Prozess Nr. DJ090003 (im Dispositiv) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120328-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. et phil. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Maurer Urteil vom 11. Juni 2013 in Sachen A._____, Privatklägerin und Erstberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Scherrer, Anklägerin und Drittberufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfachen qualifizierten Raub etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 3. Februar 2012 (DG110005)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Sep- tember 2011 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 und Ziff. 4 − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c, d und g und Abs. 5 WG sowie Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung.

2. Die mit Urteil des Jugendgerichts Andelfingen vom 20. Januar 2010 ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, abzüglich 6 Tage Untersuchungs- haft, wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne einer Gesamtstrafe bestraft mit 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 320 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind.

4. Auf die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB wird ver- zichtet.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Geschädigte A._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 500.– Um- triebsentschädigung zu bezahlen. Er haftet dafür solidarisch mit C._____.

- 4 -

7. Schliesslich wird der Beschuldigte verpflichtet, der Geschädigten A._____ eine Genugtuungsleistung von pauschal Fr. 8’000.– zu bezahlen, solidarisch haftend mit C._____.

8. Die Schadenersatzforderung der D._____ [Versicherung] für den Schaden der E._____ … wird im Umfang von Fr. 29'886.– gutgeheissen und der Be- schuldigte wird verpflichtet, diesen Betrag zu bezahlen, in solidarischer Haftbarkeit mit C._____.

9. Die Zivilforderungen der übrigen Geschädigten werden auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses gewiesen.

10. Die folgenden mit Verfügung vom 12. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Rechtskraft dieses Urteils ver- nichtet: − 1 Paar Handschuhe − 1 Kaputzenpullover − 1 Messer, schwarz − 1 Dolch − 1 Nunchaku − 1 Messer mit Holzgriff − 1 Taschenmesser, schwarz − 1 Revolver "Arminius", Mod. …, Kal. …

11. Die mit Verfügung vom 23. September 2011 beschlagnahmten total Eu- ro 3'710.– und Fr. 70.– werden eingezogen und nach Rechtskraft dieses Ur- teils der Geschädigten E._____ ... ausbezahlt.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 5 - Fr. 4'000.; d ie weiteren Kosten betragen: Fr. 16'667.0 Untersuchungskosten Fr. 1'170. K osten Kantonspolizei Fr. 8'000. G ebühr Strafuntersuchung Fr. 28'469.1 amtliche Verteidigungskosten Fr. 58'306.1

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Ausmass von Fr. 10'000.– auferlegt. Im Restbetrag wer- den sie auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung werden ebenfalls auf die Staatskasse ge- nommen. Beschluss der Vorinstanz: Der Beschuldigte B._____ verbleibt bis zur Rechtskraft des heutigen Urteils im vorzeitigen Strafvollzug. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 1)

1. Der Beschuldigte B._____ sei schuldig zu sprechen des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Gehilfen- schaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. Der Beschuldigte B._____ sei vom Vorwurf des qualifizieren Raubes im Sinne der Art. 140 Ziff. 3 und Ziff. 4 freizusprechen.

- 6 -

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren als Ge- samtstrafe zu bestrafen, wobei die durch Untersuchungshaft und vor- zeitigen Strafantritt erstandene Haft vollumfänglich anzurechnen sei.

3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

4. Die Schadenersatzforderung der D._____ für den Schaden der E._____ ... sei im Umfang von Fr. 28'116.85 gutzuheissen und der Be- schuldigte sei zu verpflichten, diesen Betrag zu bezahlen, in solidari- scher Haftbarkeit mit C._____. Der übersteigende Betrag sei abzuwei- sen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 91 S. 1)

1. Die Urteile des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 03.02.2012 seien im Schuldpunkt zu bestätigen.

2. Im Strafpunkt seien die Urteile zu korrigieren und:

a) der Beschuldigte C._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jah- ren und

b) der Beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jah- ren zu bestrafen, dies unter Einbezug und Widerruf der Vorstrafe gemäss Urteil vom Bezirksgericht Andelfingen vom 20.01.2010 im Sinne einer Gesamtstrafe.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

3. Februar 2012 des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 und Ziff. 4 sowie der mehrfa- chen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c, d und g und Abs. 5 WG sowie Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung schuldig gesprochen. Die mit Urteil des Jugendgerichts Andelfingen vom 20. Januar 2010 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, abzüglich 6 Tage Untersuchungshaft, wurde widerrufen. Sodann wurde er im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, wovon 320 Tage durch Untersuchungshaft erstanden wa- ren, bestraft. Auf die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB wurde verzichtet. Ausserdem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin A._____ ei- ne Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– und eine Genugtuung von Fr. 8'000.– sowie der D._____ Schadenersatz im Umfang von Fr. 29'886.– zu bezahlen, je- weils in solidarischer Haftbarkeit mit C._____. Die beschlagnahmten Gegenstän- de und das beschlagnahmte Bargeld wurden eingezogen (HD Urk. 77). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin A._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom

3. Februar 2012 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 33; HD Urk. 61). Die Privatklägerin A._____ liess mit Schreiben vom 6. Februar 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (HD Urk. 63). Die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten erfolgten fristgerecht mit Eingaben vom 7. Februar 2012 (HD Urk. 65-66). Das schriftlich begründete Urteil (HD Urk. 77) wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin A._____ am 13. Juli 2012 zugestellt (HD Urk. 73/1-3). Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit welcher sie die Berufung auf die Bemessung der

- 8 - Strafe beschränkte (HD Urk. 78). Die Privatklägerin A._____ liess mit Eingabe vom 25. Juli 2012 innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung die Berufung zurückziehen (HD Urk. 80), wovon Vormerk zu nehmen ist. Mit Schrei- ben vom 27. Juli 2012 reichte der Beschuldigte rechtzeitig die Berufungserklärung ein, woraus sich ergibt, dass sich seine Berufung gegen die Qualifikation des Raubes richtet, er teilweise Gehilfenschaft geltend macht sowie die Strafzumes- sung und die Höhe der Schadenersatzforderung der D._____ anficht (HD Urk. 82). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, N 1 zu Art. 402; Art. 437 StPO). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

3. Februar 2012 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 4 (Verzicht auf Anordnung einer Massnahme), 5-7 und 9 (Zivilansprüche ausser D._____ AG), 10 und 11 (Einziehungen) sowie 12 und 13 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergan- gene Beschluss rechtskräftig wurden. Der Widerruf gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils ist an sich nicht angefochten, da die Vorinstanz jedoch eine Gesamtstrafe unter Einbe- zug der widerrufenen Strafe bildete, besteht eine innere Konnexität zwischen dem Widerruf und der Strafe, welche angefochten ist. Dispositivziffer 2 hat damit als mitangefochten zu gelten.

3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

- 9 - II. Sachverhalt

1. Raubüberfall auf die F._____-Tankstelle (Nebendossier 1) 1.1 Bezüglich des Raubüberfalls auf die F._____-Tankstelle in G._____ zeigte sich der Beschuldigte weitgehend geständig. Er führte zu den diesbezügli- chen Vorwürfen aus, mehr oder weniger sei es so passiert; er könne sich nicht genau an die Details erinnern (Prot. II S. 43). Demgegenüber bestätigte er den ihm vorgehaltenen Anklagevorwurf in der Schlusseinvernahme vom 14. Sep- tember 2011 mit den Ausnahmen, dass er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass C._____ derart viel Gewalt angewendet habe, und dass die Beute nicht hälftig geteilt worden sei (HD Urk. 3/8 S. 2 ff.). Im Berufungsprozess gab er in Abweichung von seinen Angaben in der Schlusseinvernahme an, er wisse nicht mehr, von wem die Schreckschusspistole gestammt sei (Prot. II S. 44). Überdies führte er aus, er habe sich nicht nach G._____ begeben müssen, er sei schon dort gewesen und zu Fuss zur Tankstelle gegangen (Prot. II S. 44 f.; vgl. auch HD Urk. 52 S. 6). 1.2 Dass der Beschuldigte am Abend des 27. Juli 2010 mit seinem Auto nach G._____ gefahren ist, wird lediglich von C._____ vorgebracht (HD Urk. 52 S. 6). Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Es kann deshalb nicht anklagegenü- gend nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Auto zur Tankstel- le gelangt ist. Im Übrigen ist für die rechtliche Würdigung und einen allfälligen Schuldspruch nicht massgeblich, ob der Beschuldigte sich mit seinem Fahrzeug nach G._____ begeben hat oder ob er sich bereits in G._____ aufgehalten hat und demzufolge zu Fuss zur Tankstelle gelangt ist. 1.3 Bezüglich der Schreckschusspistole ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte – wie bereits ausgeführt – sowohl in der Schlusseinvernahme bestätig- te als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er habe diese Schreckschusspistole von zu Hause mitgenommen (HD Urk. 3/8 S. 2; HD Urk. 52 S. 9). Davon ist auszugehen, auch wenn der Beschuldigte heute an- gab, nicht mehr zu wissen, woher die Schreckschusspistole stammte, zumal auch

- 10 - sein Verteidiger dazu im Berufungsverfahren nichts mehr vorbrachte (HD Urk. 92 S. 2). 1.4 Betreffend die Beuteteilung basiert die Anklageschrift, die dem Be- schuldigten eine hälftige Teilung vorwirft, auf den Aussagen C._____s. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten, der stets ausführte, er habe ungefähr 40% der Beute erhalten (vgl. HD Urk. 3/8 S. 4; HD Urk. 52 S. 14; Prot. II S. 44), davon auszugehen, dass keine hälftige Tei- lung stattgefunden, sondern C._____ den grösseren Teil der Beute (ca. 60%) er- halten hat. 1.5 Dass C._____ die Privatklägerin gewürgt hat, kann gestützt auf dessen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung in dem Sinne erstellt werden, als dass unter dem Begriff "Würgen" ein Würgen im Sinne von "dem Opfer von hinten den Arm um den Hals legen" zu verstehen ist (vgl. Prot. II S. 22). Zwar führte die Privatklägerin aus, C._____ habe ihr mit der rechten Hand an den Hals gegriffen und sie gewürgt (ND 1 Urk. 6 S. 2 Mitte; vgl. auch ND 1 Urk. 7 S. 4). Bereits in der darauffolgenden Antwort sprach sie aber davon, dass C._____ sie mit seinem rechten Unterarm in den Würgegriff genommen habe (ND 1 Urk. 6 S. 2 unten). Hinzu kommt, dass Opfer von Würgeangriffen selber nicht sehen können, wie sie gewürgt werden, sondern dies nur spüren. Der Sachverhalt kann daher insofern erstellt werden, als C._____ die Privatklägerin mit dem Unterarm würgte und den Druck dann noch verstärkte. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin so komische Geräusche gemacht habe, weil C._____ sie ge- würgt habe (HD Urk. 2 S. 2; HD Urk. 52 S. 21), und der Privatklägerin, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie ihren Körper nicht mehr gespürt habe (ND 1 Urk. 7 S. 5), ist davon auszugehen, dass es der Privatklägerin – wie in der Anklageschrift formuliert – schwarz vor den Augen wurde und sie ihren Körper nicht mehr spürte. Ob sich der Beschuldigte das Würgen anrechnen lassen muss, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und wird an jener Stelle (vgl. hinten III.) behandelt.

- 11 - 1.6 Der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 1 kann somit mit den erwähnten Konkretisierungen erstellt werden und ist dem Urteil zugrunde zu le- gen.

2. Raubüberfall auf die H._____ AG (Nebendossier 2) 2.1 In Bezug auf den Raub zum Nachteil der H._____ AG anerkannte der Beschuldigte lediglich, C._____ den Tipp bezüglich Tatobjekt gegeben zu haben und ihm am Vorabend des Überfalls die Örtlichkeit gezeigt zu haben; er bestritt also insbesondere, als Fahrer von C._____ fungiert und ihm die Tatwaffe überge- ben zu haben (Prot. II S. 47 und S. 48). Der Beschuldigte machte geltend, das Tatobjekt C._____ zwar gezeigt, aber am Tag der Tatausführung nicht dabei ge- wesen zu sein (HD Urk. 3/3 S. 17 f., HD Urk. 3/4 S. 3, HD Urk. 3/5 S. 4, HD Urk. 3/8 S. 5, HD Urk. 55 S. 4). Er habe C._____ am Tag des Überfalls nicht zum Tatort gefahren, sondern sei in dieser Zeit mit dem Auto irgendwo herumge- fahren (HD Urk. 3/5 S. 4, HD Urk. 3/7 S. 2, HD Urk. 3/8 S. 5, HD Urk. 55 S. 8). Auch die Waffe habe er C._____ nicht gegeben (HD Urk. 3/5 S. 4, HD Urk. 3/7 S. 8, HD Urk. 3/8 S. 6, HD Urk. 55 S. 4). C._____ führte hingegen aus, dass man den Raubüberfall nicht nur gemeinsam geplant habe, sondern auch, dass der Be- schuldigte am Tag des Überfalls als sein Fahrer gedient und ihm den Revolver übergeben habe (HD Urk. 2/4 S. 3; HD Urk. 2/8 S. 6; Prot. II S. 28). 2.2 Es gibt zwei Beweismittel, die dafür sprechen, dass der Beschuldigte C._____ den Revolver übergeben hat. Einerseits führte C._____ konstant aus, dass er die Waffe vom Beschuldigten erhalten habe (HD Urk. 2/4 S. 3; HD Urk. 2/5 S. 4; HD Urk. 2/7 S. 6; HD Urk. 2/8 S. 6; HD Urk. 55 S. 3; Prot. II S. 25), andererseits wurde die Tatwaffe am 2. Dezember 2010 bei der Haus- durchsuchung am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt (HD Urk. 14/3 S. 3). Es ist jedoch zu beachten, dass zwischen dem Raubüberfall und der Sicherstel- lung des Revolvers mehr als zwei Monate vergingen. Der Beschuldigte könnte daher auch erst im Laufe dieser beiden Monate in den Besitz der Tatwaffe ge- kommen sein. Hinzu kommt, dass die Aussagen C._____s betreffend Tatwaffe zwar konstant und widerspruchsfrei sind, sein gesamtes Aussageverhalten indes nicht zu überzeugen vermag. So hat er wider besseren Wissens einen Einbruch-

- 12 - diebstahl zugegeben (HD Urk. 2/3 S. 12; vgl. auch HD Urk. 2/7 S. 11; Prot. II S. 39) und auch bezüglich der Heimkehr nach dem Raubüberfall in … zum Nach- teil der H._____ AG gab er widersprüchliche Aussagen zu Protokoll. So führte er aus, der Beschuldigte habe im Auto auf ihn gewartet und sie seien zusammen nach Hause gefahren (HD Urk. 2/5 S. 3), in einer späteren Einvernahme erklärte er, der Beschuldigte habe ihn an den Bahnhof Winterthur gefahren, dann sei er mit dem Zug von Winterthur nach Schaffhausen gefahren (HD Urk. 2/6 S. 3). Auch im Berufungsverfahren gab er zunächst an, mit dem Beschuldigten im Auto nach Schaffhausen gefahren zu sein; auf entsprechende Nachfrage erklärte er anschliessend aber erneut, der Beschuldigte habe ihn nur bis zum Bahnhof Win- terthur gefahren und nachher sei er mit dem Zug nach Schaffhausen weitergereist (Prot. II S. 27 f.). Betreffend den Verbleib des geraubten Mobiltelefons bzw. wer es in den Rhein geworfen hat, sind die Aussagen C._____s ebenfalls schwan- kend (vgl. Prot. II S. 28). Angesichts dieses Aussageverhaltens C._____s kann auf seine Aussagen demnach nicht vorbehaltlos abgestellt werden. Neben der Sicherstellung der Tatwaffe und den Ausführungen C._____s sind keine weiteren Beweismittel vorhanden, die belegen könnten, dass der Be- schuldigte C._____ den Revolver übergeben hat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er C._____ die Tatwaffe, den schwarzen Revolver der Marke Arminius, nicht übergeben hat und sie ihm in jenem Zeitpunkt auch nicht gehörte. 2.3 Dass der Beschuldigte beim Raub auf die H._____ AG als Fahrer in Erscheinung trat, lässt sich ebenfalls nicht rechtsgenügend erstellen. Belastet wird der Beschuldigte wiederum von C._____. Da dessen Aussageverhalten, wie soeben dargestellt, nicht konstant ist und mehrere Widersprüche aufweist, kann auf seine Ausführungen daher auch zur Erstellung dieses Sachverhaltselements nicht abgestellt werden. Weitere Beweismittel liegen nicht vor, weshalb dem Urteil zugrunde zu legen ist, dass der Beschuldigte beim Raub auf die H._____ AG nicht als Fahrer mitwirkte. Die Angaben C._____s, wonach er vom Beschuldigten zum Bahnhof Win- terthur gefahren worden sei, erscheinen zwar an sich durchaus plausibel, da er

- 13 - ein Interesse gehabt haben dürfte, sich möglichst schnell vom Tatort zu entfernen, und er sich deshalb einen Fahrer organisiert haben könnte. Es kann aber nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte als Fahrer agierte. Gleiches gilt für die Fahrt C._____s an den Tatort. Es erscheint lebensfremd und unwahrscheinlich, dass er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am frühen Morgen zum Tatort in … gelangte. Da dem Beschuldigten ein entsprechender Fahrdienst nicht nachgewie- sen werden kann, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Drittperson C._____ zum Tatort gefahren hat. Ob dem tatsächlich so gewesen ist, kann an dieser Stelle al- lerdings offen gelassen werden, da es zur Beurteilung des Verhaltens des Be- schuldigten nicht relevant ist. 2.4 Hingegen steht fest, dass es zwischen dem Beschuldigten und C._____ am Morgen des 8. Oktobers 2010 zu Verbindungen zwischen deren Mo- biltelefonen gekommen ist (HD Urk. 7/28). Daraus muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte am Tatmorgen in irgendeiner Form präsent war, um so mehr, da er auch noch angab, damals normalerweise etwa zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr aufgestanden zu sein (Prot. II S. 49) und der Telefonkontakt ab 6.43 Uhr stattfand. Eine entsprechende Feststellung, dass er bereits vor 7.00 Uhr mit C._____ telefoniert habe, quittierte der Beschuldigte denn auch nur mit einem simplen "ja" und gab in der Folge an, er wisse wirklich nicht, wie der Morgen ver- laufen sei (Prot. II S. 49) bzw. er sei irgendwo gewesen, er glaube, er sei mit dem Auto irgendwo rumgefahren (HD Urk. 55 S. 8). Diese Feststellungen ändern aber nichts daran, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte als Fahrer aufgetreten ist. 2.5 Der Beschuldigte gab konstant an, er habe für seinen Tipp lediglich Fr. 200.– von C._____ erhalten (HD Urk. 55 S. 6; Prot. II S. 47); er glaube, er ha- be die Fr. 200.– bereits vorher erhalten (Prot. II S. 50). Diese Aussagen des Be- schuldigten sind nicht glaubhaft. Dass C._____ ihm im Voraus Fr. 200.– gegeben haben soll, ist angesichts des Umstandes, dass sowohl der Beschuldigte als auch C._____ in jener Zeit in finanziellen Schwierigkeiten steckten, nicht anzunehmen und erscheint auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte Mittäter ist (vgl. hinten III.), lebensfremd. Zudem zeigte er C._____ am Vorabend ja auch

- 14 - noch die Örtlichkeit, was zusätzlich zu entschädigen gewesen wäre. Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen massgeblichen Teil des bei der Firma H._____ erbeuteten Geldbetrages erhalten hat. 2.6 Der Anklagesachverhalt betreffend den Beschuldigten kann demnach insoweit rechtsgenügend erstellt werden, als dass er C._____ den Tipp gegeben hat, die H._____ AG zu überfallen, und er C._____ am Vorabend das Tatobjekt gezeigt hat. Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte einen massgebenden Teil der Beute erhalten hat. Inwiefern die Handlungen C._____s im Rahmen der Aus- führung des Raubes dem Beschuldigten angerechnet werden können, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes zu untersuchen (vgl. hin- ten III.).

3. Raubüberfall auf die E._____ (Nebendossier 3) Den Anklagevorwurf betreffend Raubüberfall auf die E._____ in … aner- kannte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich. Er erklärte, es sei so abgelaufen, wie es in der Anklageschrift stehe. Insbesondere bestätigte er, gewusst zu haben, dass C._____ eine echte Waffe bei sich hatte. Er bestritt jedoch, gewusst zu haben, dass die Waffe geladen gewesen war, ge- schweige denn, dass C._____ schiessen werde (Prot. II S. 50 f.). Der Anklagesa- chverhalt kann somit mit den erwähnten Präzisierungen erstellt werden. Ob C._____ eine Lebensgefahr geschaffen hat und inwiefern sich der Beschuldigte das Verhalten C._____s anrechnen lassen muss, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft (vgl. sogleich III.). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Verteidigung beantragt, den Beschuldigten des mehrfachen Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen und vom Vorwurf des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Ziff. 4 StGB freizusprechen. Sie erklärt, bezüglich des Überfalls des Beschuldigten auf die F._____-Tankstelle werde der Schuldspruch wegen

- 15 - einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht beanstandet. In Bezug auf den Raubüberfall auf die H._____ AG macht sie jedoch geltend, dass der Beschuldigte nicht am Tatort gewesen sei, weshalb sein Verhalten als blosse Gehilfenschaft zu qualifizieren sei. Was den Raubüberfall auf die E._____ betref- fe, so gehe die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte nichts da- von gewusst habe, dass C._____ eine Patrone mit sich geführt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne dem Beschuldigten der Einsatz der Schusswaffe durch C._____ ganz offensichtlich nicht zur Last gelegt werden, weshalb er nur des einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Sodann vertritt die Verteidigung die Auffassung, dass weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Rahmenkonsens zwischen den Mittätern bestanden habe und die Annahme des Qualifikationsgrundes der Ban- denmässigkeit somit nicht gerechtfertigt sei (HD Urk. 82 S. 2 f.; vgl. auch HD Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft beantragt, das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen (HD Urk. 91).

2. Raubüberfall auf die F._____-Tankstelle (Nebendossier 1) Bezüglich des Raubüberfalls auf die F._____-Tankstelle in G._____ ist mit der Verteidigung und der Anklagebehörde festzustellen, dass das Verhalten des Beschuldigten unter den Tatbestand des (einfachen) Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist. Ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB läge vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Voraussetzung für die Bejahung der besonderen Gefähr- lichkeit bildet eine gegenüber dem Grundtatbestand erhebliche Erhöhung des Un- rechtsgehaltes der Tat (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, N 16 zu Art. 140), was sich an einer Min- deststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zeigt. Der Beschuldigte und C._____ haben die Privatklägerin am Abend nach Feierabend abgepasst, C._____ hat sie in einen Würgegriff genommen und ihr eine Schreckschusswaffe an die Schläfe

- 16 - gehalten. Den Würgegriff hat er in der Folge nochmals verstärkt und sie durch die Lokalitäten der Tankstelle geschleift. Dieses Vorgehen, welches sich der Be- schuldigte als Mittäter von C._____ anrechnen lassen muss, bewegt sich an der Grenze zum qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, es vermag die Grenze allerdings noch nicht zu überschreiten. Denn auch der Grund- tatbestand des Raubes beinhaltet ein gewisses Mass an Aggressivität und Ge- walttätigkeit, die Gewalt muss nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen (BSK Strafrecht II-NIGGLI/RIEDO, 2. Aufl., Basel 2007, N 19 zu Art. 140). Das brutale, rücksichtslose und rabiate Verhalten C._____s und des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin wird demzufolge im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend zu beachten sein (vgl. hinten IV.).

3. Raubüberfall auf die Firma H._____ AG (Nebendossier 2) 3.1 Bezüglich des Raubüberfalls auf die H._____ AG macht der Beschul- digte Gehilfenschaft geltend. Als solche gilt jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, sodass sich die- se ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber, dass sie dann überhaupt unterblieben wäre (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 1 zu Art. 25). Ein Mittäter hingegen ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher bzw. massge- bender Weise mitwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erachtet werden kann. Ge- meinsame Ausführung der Tat setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Be- teiligte am Tatort zugegen ist. Während der Gehilfe die Stellung eines nebensäch- lichen Beteiligten einnimmt, wirkt der Mittäter hauptsächlich in massgebender bzw. massgeblicher Weise an der Tat mit (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 3, 7, 10 zu Art. 24). 3.2 Erstellt ist, dass der Beschuldigte C._____ den Tipp betreffend Tatob- jekt gab und ihm die Örtlichkeit zeigte. Zudem wusste er, dass es einen Tresor hat und teilte dies C._____ mit (Prot. II S. 47). Er riet ihm auch, den Raub am frü- hen Morgen durchzuführen, da H1._____ sich dann alleine im Büro befinden wür- de (Prot. II S. 48). Dass der Beschuldigte den Raub nicht selbst ausführte, leuch- tet ein und ist nachvollziehbar, da es sich bei der Geschädigten bzw. H1._____

- 17 - um seinen ehemaligen Arbeitgeber handelt, weshalb er davon ausgehen musste, dass er zumindest an der Stimme erkannt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am Tatmorgen – entgegen seinen Gewohnheiten – zumindest tele- fonisch präsent war; es gab entsprechende Kontakte am Tatmorgen zwischen ihm und C._____ vor 7.00 Uhr. Schliesslich war er auch an der Beute beteiligt. Diese Umstände reichen zur Begründung von Mittäterschaft. Der Beschuldigte wirkte beim Entschluss und der Planung der Tat in massgeblicher Weise mit, kam doch die Idee des Tatobjekts von ihm, er teilte C._____ mit, dass es frühmorgens günstig sei und es einen Tresor habe, und er zeigte ihm die Örtlichkeit am Vor- abend. Dies reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, um von Mittäter- schaft auszugehen. Ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten wäre die Tat unter- blieben, weshalb nicht Gehilfenschaft, sondern Mittäterschaft vorlag. Der Be- schuldigte muss sich folglich die Tathandlungen von C._____ anrechnen lassen, zumal er zugestand, angenommen zu haben, dass C._____ eine Waffe dabei ha- ben werde (HD Urk. 55 S. 8). Der Beschuldigte hat sich demnach des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

4. Raubüberfall auf die E._____ (Nebendossier 3) Was den Raubüberfall auf die E._____ betrifft, so ist zu prüfen, ob der Ein- satz der Schusswaffe durch C._____ dem Beschuldigten auch zur Last gelegt werden kann, wobei vorab zu erstellen ist, ob ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vorlag. 4.1 Die Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist gegeben, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zu- fügt oder es grausam behandelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit von Art. 140 Ziff. 4 StGB voraus, dass es sich um eine stark erhöhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr handelt, in die der Täter das Opfer bringt. Zwar muss der Täter nicht den Vorsatz haben, das Opfer notfalls zu töten, doch muss sich dieser auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten, d.h. der Räuber muss mit Wissen und Willen das Opfer in eine Lage versetzen, bei der eine sehr nahe Lebensgefahr ohne weiteres Zutun des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen kann, wobei ein entsprechender

- 18 - Eventualvorsatz genügen soll. In concreto betrachtet das Bundesgericht den Qua- lifikationsgrund des In-Lebensgefahr-Bringens etwa dann als erfüllt, wenn der Tä- ter eine durchgeladene, ungesicherte Pistole auf sein Opfer richtet (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 125 f. zu Art. 140; BGE 117 IV 419). Das Bundesgericht bestätigte so- dann einen Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 19. Mai 2004 (SE040001), in welchem die Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB bejaht wurde, da der Täter die Waffe – in die Fluchtrichtung des zuvor von ihm bedrohten Verkäufers des überfallenen Ladenlokals zielend – geladen hatte, um seiner Drohung Nachachtung zu verschaffen und wobei sich bei der Ladebewegung ein Schuss gelöst und eine unmittelbar neben dem Verkäufer ste- hende Person am Fuss getroffen hatte. Die erkennende Kammer hielt in ihrem Entscheid fest, dass im Anschluss durch die durch den Täter ausgeführte Lade- bewegung für Personen im ungefähren Zielbereich der Waffe eine konkrete, sehr nahe Lebensgefahr bestanden habe, auch wenn es beim oder nach dem Lade- vorgang zu keiner Schussauslösung gekommen wäre. Zu berücksichtigen sei da- bei, dass bei geladenen Handfeuerwaffen bereits geringfügige Bewegungen der Hand, des Armes oder des Körper ausreichten, um den Bereich der möglichen Trefferzone auszuweiten (Urteil 6S.262/2004 vom 10. August 2005). In den vorstehend genannten Entscheiden ging es darum, dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen kann, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, und diesfalls deshalb das Vorliegen einer stark erhöhten konkreten Gefahr oder einer konkreten, sehr nahe- liegenden Gefahr angenommen werden muss. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Gefahr, dass sich ein Schuss hätte lösen können. Vielmehr wurde vorsätz- lich geschossen, weshalb zu prüfen ist, ob durch die Schussabgabe eine Lebens- gefahr für die in der Bank anwesenden Personen hervorgerufen wurde. 4.2 Es ist unbestritten, dass C._____ vor dem Verlassen der E._____ aus seiner Waffe einen Schuss in die Decke über dem rechten Bankschalter feuerte. Auf den Bildern der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich ist er- kennbar, dass das Projektil aus dem Revolver in der Decke über dem Schalterpult stecken blieb und Deckenabsplitterungen auf die Oberfläche des Pults fielen

- 19 - (ND 3 Urk. 5). Kurz vor der Schussabgabe hatten sich die Bankangestellten I._____ und J._____ sowie die Kundin K._____ in der Nähe des Bankschalters befunden, wie sich aus den Bildern der Überwachungskamera ergibt (ND 3 Urk. 6). Die Kundin K._____ legte sich vor dem Bankschalter zu Boden, die bei- den Bankangestellten befanden sich im hinteren Teil der Bank. C._____ schoss vom Ein-/Ausgangsbereich her in einem flachen Winkel gegen die Decke. Da es sich um eine Gipsdecke handelte (vgl. ND 3 Urk. 5 S. 18 f.), sind bzw. waren Ab- praller (an der Decke) höchst unwahrscheinlich. Das Projektil hätte aber nicht nur an der Decke, sondern auch an der sich in der Nähe der Bankschalter befindli- chen Säule abprallen können. Die Fotodokumentation zeigt indes, dass sich diese Säule doch relativ weit weg vom Einschussloch befindet (vgl. ND 3 Urk. 5). Kommt hinzu, dass, selbst wenn sich die Opfer im Rahmen des dynamischen Ge- schehens oder in einer Panikreaktion erhoben hätten, der Schuss deutlich über sie hinweggeflogen wäre. Auf dem Video der Überwachungskamera ist zu sehen, wie C._____ hinaus- läuft, sich nochmals nach rechts umdreht und schiesst (ND 3 Urk. 6). Daraus schliesst die Vorinstanz, dass unter diesen Umständen nicht von einem kontrol- lierten Schuss die Rede sein könne (HD Urk. 88 S. 26). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Betrachtet man die Filmaufnahmen nämlich mit richti- ger Geschwindigkeit, stellt man fest, dass C._____ den Schuss zwar in einer Drehbewegung abgab, er aber die Waffe auf die Decke richtete und kontrolliert gegen die Decke schoss. Dass C._____ in der Lage ist, einen Schuss auch in ei- ner Drehbewegung kontrolliert abzugeben, kann angesichts des Umstands, dass er im Umgang mit Waffen seit seiner Kindheit vertraut ist und über entsprechende Erfahrung verfügt (Prot. II S. 26), vorausgesetzt werden. 4.3 Angesichts der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (analoge Strafandrohung wie für eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB) drängt sich eine restriktive Auslegung des Begriffs der Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB auf. Gemäss Bundesgericht wird denn auch eine konkrete, naheliegende, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr vorausgesetzt (Urteil 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009). In objektiver Hinsicht hat C._____

- 20 - durch die oben beschriebene, kontrollierte Schussabgabe in die Decke keine sol- che Lebensgefahr geschaffen, das Projektil blieb in der Gipsdecke stecken, die Gefahr von Abprallern war wegen der Gipsdecke äusserst gering, die Säule war verhältnismässig weit weg und, selbst wenn sich die Opfer erhoben hätten, wären sie vom Schuss nicht getroffen worden. Auch durch das Hantieren bzw. Herumfuchteln mit der Waffe vor der Schussabgabe schuf C._____ keine Lebensgefahr im Sinne von Ziff. 4 von Art. 140 StGB. Da sich die Patrone gemäss den nicht widerlegbaren Aussagen C._____s (damit er sich versehentlich nicht selbst verletzt) in der zweiten Kammer befand (Prot. II S. 36), hätte bzw. hat er zwei Mal abdrücken müssen, um einen Schuss auszulösen. Dadurch entstand somit auch keine Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. 4.4 Dass C._____ durch die Art, wie er den Raub begangen hat, seine be- sondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB offenbarte, steht ausser Zweifel. Das Mitführen einer geladenen Waffe und deren Einsatz – Schussabgabe in einem geschlossenen Raum, in dem sich drei Personen befin- den in deren Richtung – erhöht den Unrechtsgehalt einer Tat (gegenüber einem einfachen Raub) erheblich. Das Bundesgericht erblickt denn auch eine besondere Gefährlichkeit darin, dass die Täterschaft eine gezogene Schusswaffe zur Bedro- hung eines Opfers verwendet, ohne sie durchgeladen oder gespannt bzw. entsi- chert zu haben (BGE 117 IV 423). Dies muss umso mehr gelten, wenn gar ein Schuss abgegeben wird. Das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlich- keit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB liegt daher vor. 4.5 Der Verteidiger anerkannte, dass der Beschuldigte als Mittäter wegen einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestrafen ist (HD Urk. 92 S. 2 f.). Demzufolge ist nur noch zu entscheiden, ob die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit auch auf den Beschuldigten zutrifft. Die besondere Gefährlichkeit ist ein sachliches Merkmal. Demgemäss kann auch unter die qualifizierte Strafdrohung fallen, wer selber keine besondere Ge- fährlichkeit bekundet, aber mit entsprechenden Handlungen seiner Mittäter rech-

- 21 - net und sie billigt (BGE 109 IV 164 f.). Teilnehmer fallen schon unter den qualifi- zierten Tatbestand, wenn sie bloss um den Qualifikationsgrund wissen (TRECH- SEL/CRAMERI, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 24 zu Art. 140). Exzess des Haupttäters liegt vor, wenn dieser ein schwereres Delikt begeht, als dasjenige, das Gegenstand des Teilnehmervorsatzes war. Dem Teil- nehmer wird die Haupttat nur so weit zugerechnet, wie sein Vorsatz ging (TRECH- SEL, a.a.O., N 28 zu Vor Art. 24), d.h. der Exzess wird ihm nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BSK Strafrecht I-FORSTER, N 13 zu Vor Art. 24). Die Vorinstanz hat zutreffend als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass C._____ den Revolver geladen hatte (HD Urk. 77 S. 25), was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 52). Er räumte aber ein, gewusst zu haben, dass C._____ eine echte Waffe dabei gehabt habe (HD Urk. 3/5 S. 5, HD Urk. 3/8 S. 9, Prot. II S. 51). C._____ machte hierzu widersprüchliche Aussagen. In der Einvernahme vom 7. Februar 2011 erklärte er, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er mit einer geladenen Waffe in die Bank gegangen sei (HD Urk. 2/5 S. 5), in der Schlusseinvernahme vom

14. September 2011 behauptete er das Gegenteil (HD Urk. 2/8 S. 9), und im Be- rufungsprozess sagte er aus, er habe die Waffe im Auto des Beschuldigten gela- den, er glaube, dass der Beschuldigte gesehen habe, dass er die Waffe geladen habe bzw. er wisse nicht, ob der Beschuldigte gesehen habe, dass er sie geladen habe (Prot. II S. 32 und S. 33). Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen C._____s lässt sich dem Beschuldigten somit nicht nachweisen, dass er wusste, dass C._____ den Banküberfall mit einer geladenen Waffe verübte; es bleiben er- hebliche Zweifel, dass er dies gewusst hat, zumal es nach dem Banküberfall nach der übereinstimmenden Darstellung der beiden zu einem Streit zwischen ihnen betreffend die Schussabgabe gekommen war (Prot. II S. 42 und S. 54). Gleiches gilt für die Aussagen C._____s betreffend die Schiessübung im Wald (vgl. Prot. II S. 32 f.; HD Urk. 2/8 S. 9), welche vordergründig zwar plausibel und selbst erlebt wirken; es bleibt jedoch unklar, mit wem C._____ dies gemacht bzw. erlebt hat. Damit kann dem Beschuldigten als Mittäter von C._____ dessen Verhalten – die Schussabgabe sowie das Herumhantieren mit einer geladenen Waffe – nicht an-

- 22 - gerechnet werden, weshalb er (bloss) des einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

5. Bandenmässigkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) Ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortge- setzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 116a zu Art. 139). Bereits aus der Definition des Bundesgerichts lässt sich schliessen, dass zwei Täter genügen, um als Bande zu handeln (so auch TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 16 zu Art. 139; BGE 135 IV 158 E. 3.3). Im Weiteren kann auf die dies- bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 88 S. 29 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte auf die Frage, wie sie auf die Idee gekommen seien, etwas Unsauberes zu machen, aus, er und der Mitbeschuldigte C._____ seien in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen und irgendwie dann auf dieses Thema gekommen. C._____ bestätigte, dass beide Geldproble- me gehabt hätten. Irgendwie sei es dann dazu gekommen, dass sie auf diesen Weg gelangt seien (HD Urk. 52 S. 2). Weiter geht aus ihren Ausführungen hervor, dass sie den Überfall auf die Tankstelle gemeinsam geplant hatten (HD Urk. 52 S. 4). Bezüglich des Raubes in der Reinigungsfirma führte der Beschuldigte aus, sie hätten darüber gesprochen, wo Geld zu holen sei und dann sei ihm diese Idee in den Sinn gekommen (HD Urk. 55 S. 2). Betreffend den dritten Raub erklärte der Beschuldigte, als sie einmal zufällig bei der E._____ gewesen seien, seien sie auf das Thema zu sprechen gekommen, dass diese Filiale für einen Überfall geeignet wäre. C._____ hingegen führte aus, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er

- 23 - einen Platz kenne, wo es bestimmt viel Geld habe und er ihm dann die Bank ge- zeigt habe (HD Urk. 55 S. 13 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte C._____, beide hätten die Idee zum Raub auf die Tankstelle gehabt, der Grund sei Geldnot bei ihm und dem Beschuldigten gewesen (Prot. II S. 20 f.). Bezüglich des Raubes auf die Firma H._____ AG führte er aus, beide hätten die Idee ge- habt, der Vorschlag sei aber vom Beschuldigten gekommen, der dort gearbeitet habe (Prot. II S. 25). Auch die Idee zum Raub auf die E._____ hätten beide ge- habt (Prot. II S. 30). Auslöser für diese Überfälle sei eine Kombination von Geld- not, Naivität und falschen Vorstellungen gewesen (Prot. II S. 38). Der Beschuldig- te gab ebenfalls an, aus finanziellen Gründen die Raubtaten begangen zu haben (Prot. II S. 44), und bestätigte, dass die Idee zum Raubüberfall auf die E._____ von beiden gekommen sei; er habe zu jenem Zeitpunkt kein Geld gehabt, dies sei der Auslöser für die Überfälle gewesen (Prot. II S. 50 und S. 55). Zwischen dem ersten und dem zweiten Raubüberfall vergingen über zwei Monate, was nicht dafür spricht, dass die Beschuldigten bereits beim ersten Raub geplant hätten, noch weitere Überfälle zu verüben. Zudem wurde das Vermum- mungsmaterial nach dem ersten Raub entsorgt (Prot. II S. 24), was ebenfalls ge- gen die Annahme von Bandenmässigkeit beim ersten Raubüberfall spricht. Dar- über hinaus änderte sich ab dem zweiten Raub die Arbeitsteilung zwischen dem Beschuldigten und C._____ massgeblich. Sie verstärkte und verfeinerte sich, in- dem der Beschuldigte als Tippgeber und teilweise als Fahrer auftrat und C._____ die Aus- und Durchführung der geplanten Taten übernahm. Da dem zweiten Raub der dritte Überfall bereits innert Monatsfrist folgte, ist bezüglich dieser Taten von Bandenmässigkeit auszugehen, zumal C._____ zugab, dass es wahrscheinlich so weiter gegangen wäre, wäre er nicht ins Gefängnis gekommen (Prot. II S. 38). Selbst wenn der Beschuldigte und C._____ nicht ausdrücklich vereinbart hatten, nunmehr fortgesetzt weitere Straftaten zu verüben, so geht aus ihrem Verhalten doch konkludent hervor, dass ein entsprechender Wille vorgelegen hat. Sie hatten im Herbst 2010 beide nach wie vor finanzielle Probleme und sie zogen, nachdem der erste Raub Geld gebracht hatte, offensichtlich in Betracht, gemeinsam auch in Zukunft solche Straftaten zu verüben, um an weitere finanzielle Mittel zu gelan- gen. So führte in der Folge der eine Raub zum anderen, ohne dass beide Male

- 24 - neu über das Zusammenwirken entschieden werden musste. Vielmehr bildete sich der Wille, gemeinsam weiter zu delinquieren im Verlaufe der Zeit wie von selbst und es ging nachher nur noch darum, jeweils ein neues Objekt zu bestim- men, bei welchem Geld zu holen war. Die von den Beschuldigten gestartete De- liktserie wurde jedoch bald durch ihre Verhaftung beendet. Es kann demnach für den zweiten und den dritten Raubüberfall von Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ausgegangen werden.

6. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ des mehrfachen teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teilweise in Ver- bindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 2 (ND 2 und 3) schuldig zu sprechen. IV. Widerruf Der Widerruf des mit Urteil des Jugendgerichts Andelfingen vom 20. Januar 2010 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 6 Monaten, abzüglich 6 Ta- ge Untersuchungshaft (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils), wurde nicht angefochten. Die Vorinstanz bildete jedoch aus der widerrufenen Strafe und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht zulässig ist. Diese besagt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB nicht in Betracht kommt, wenn die widerrufene Strafe und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 134 IV 241 E. 4). Da vorliegend die zu widerrufende Strafe ein Freiheitsentzug ist und für die neuen Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, sind die Strafen gleichartig, weshalb keine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Demnach ist der mit Urteil des Jugendgerichts Andelfingen vom 20. Januar 2010 bedingt ausgefällte Freiheits- entzug von 6 Monaten (wovon 6 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) zu vollziehen und für die neuen Delikte eine separate Strafe auszusprechen.

- 25 - V. Strafe

1. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von drei Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen, wobei die durch die Unter- suchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Haft vollumfänglich anzu- rechnen sei (HD Urk. 82 S. 3; HD Urk. 92 S. 1). Die Staatsanwaltschaft fordert dagegen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) auf 9 Jahre und macht geltend, die Vorinstanz habe weder eine Einsatzstrafe definiert, noch allfällige Strafmilderungs-, Strafminderungs-, Straf- schärfungs- bzw. Straferhöhungsgründe als solche diskutiert und zur Strafmass- festsetzung in nachvollziehbarer Weise herangezogen. Es sei nicht nachvollzieh- bar, wie die Vorinstanz – ohne Vorliegen von Strafmilderungsgründen zufolge vol- ler Schuldfähigkeit des Beschuldigten – dafür halten könne, dass eine Minimal- strafe von 5 Jahren bzw. – unter Einbezug des Widerrufes einer halbjährigen Vor- strafe – von 5 ½ Jahren als angemessen erscheinen sollte. Dem Beschuldigten sei ein schweres Verschulden und eine mehrfache, massive Delinquenz vorzu- werfen (HD Urk. 78 S. 2; HD Urk. 91 S. 1 ff.).

2. a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren.

- 26 - Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).

b) Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren be- droht, womit der bandenmässige Raubüberfall auf die H._____ AG und die E._____ die schwersten vom Beschuldigten begangenen Delikte sind. Der Über- fall auf die E._____ ist im Vergleich dieser beiden Taten als gravierender einzu- stufen, da der Beschuldigte auch als Fahrer fungierte und die Beute deutlich hö- her ausfiel. Für die Strafzumessung ist daher in einem ersten Schritt von diesem Raub auszugehen. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumes- sung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des delikti- schen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte sich zwar als Mittäter an einem Raub beteiligte, er führte ihn indes nicht sel- ber aus. Er wusste aber, wie brutal sich C._____ verhalten konnte und unterstütz- te dieses Vorgehen durch seine bereits dritte Beteiligung an einem Raubüberfall, was für eine erhebliche kriminelle Energie spricht. Dabei handelte er als Mitglied einer Bande. Es ist jedoch zu seinen Gunsten festzuhalten, dass sein Tatbeitrag

- 27 - insbesondere in der Entschliessung und Planung bestand und er sich während der Tat selber im Hintergrund hielt, indem er im Auto auf C._____ wartete. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Deliktsbetrag von Fr. 3'420.– und € 18'480.– nicht unerheblich ist. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich. Seine Motive waren egoistisch, da er aus rein finanziellen Interessen delinquierte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden daher nicht mehr leicht. Insgesamt erweist sich für den qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB auf die E._____ ... eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

c) Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F._____-Tankstelle, der ban- denmässige Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB zum Nachteil der H._____ sowie die mehrfache Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c, d und g und Abs. 5 WG sowie Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung aus. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz tritt neben dem mehrfachen Raub in den Hintergrund. Dennoch fällt beim Waffen- delikt nicht nur eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe in Betracht, da zwei der Waffen auch zur Ausübung der Straftaten benutzt wurden. Betreffend die Raubüberfälle auf die Tankstelle und die Reinigungsfirma wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht keineswegs leicht. Die Schreckschusswaffe bzw. der Revolver waren zwar nicht geladen, aber C._____ versetzte die Privatklägerin und den Geschädigten H1._____ durch seine Drohung mit der Waffe und die verbalen Drohungen trotz- dem in Todesangst, was durch die Beteiligung des Beschuldigten an diesen Über- fällen unterstützt wurde. Als C._____ die Privatklägerin in den "Schwitzkasten" nahm und sie würgte (wenn auch nicht gewollt) war der Beschuldigte dabei und

- 28 - hielt C._____ nicht davon ab, auch wenn er selbst keine Gewalt anwandte. Die Privatklägerin litt denn nach dem Raubüberfall auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung (HD Urk. 64/2). Der Beschuldigte schreckte überdies nicht einmal davor zurück, seinen ehemaligen Arbeitgeber zu überfallen, und nutzte diese Situation aus, indem er C._____ unter anderem sogar den besten Zeitpunkt des Überfalles mitteilte. Sein Tatbeitrag bestand zwar vor allem in der Entschlies- sung und Planung, es ist aber davon auszugehen, dass er in erster Linie deshalb nicht am Überfall selbst dabei war, weil er von H1._____ nicht erkannt werden wollte. Dennoch bewegt sich sein Verschulden als Mittäter betreffend den Raub zum Nachteil der H._____ AG im untersten Bereich, da die Grenze zur Mittäter- schaft nur knapp überschritten wurde. Die Deliktsbeträge von Fr. 1'300.– bzw. ca. Fr. 2'450.– (plus der Wert des iPhones von Fr. 600.–) sind zwar nicht allzu hoch, es ist aber naheliegend, dass die Beschuldigten auf mehr aus waren. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Für den bandenmässigen Raub (Nebendossier 2) allein ist eine Freiheits- strafe von mindestens zwei Jahren angedroht. Hinzu kommt der einfache Raub (Nebendossier 1). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren um zwei Jahre zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe dem gesamten Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint.

d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 77 S. 34 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat. Sein Einbürgerungsgesuch sei abgewiesen worden, wes- halb er noch immer im Besitz der Niederlassungsbewilligung C sei (HD Urk. 22/11 S. 3 f.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen finanziel- len Verhältnissen aus, sein letztes monatliches Einkommen habe ca. Fr. 4'000.– betragen. Vermögen habe er nicht, aber offene Schulden von mehreren Tausend Franken (Prot. II S. 16 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären.

- 29 - Der Beschuldigte ist dreifach und einschlägig vorbestraft (HD Urk. 89), wo- bei zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2010 datieren, demselben Jahr, in welchem der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Raubtaten begangen hat. Dies wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Ebenso straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass er kurz nach der Verurteilung vom 21. September 2010 wiederum straffällig wurde und insbesondere, dass er während laufender und bereits verlängerter Probezeit erneut delinquierte. Dass sich der Beschuldigte weitgehend geständig zeigte und Reue erken- nen liess, wirkt sich hingegen strafmindernd aus. Das jugendliche Alter des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt ist ebenfalls leicht strafmindernd zu veranschlagen. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die ge- gebenen Straferhöhungsgründe überwiegen demzufolge die Strafminderungs- gründe ein wenig.

e) Damit ist die Einsatzstrafe um ein halbes Jahr zu erhöhen, weshalb ei- ne Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessene Sanktion erscheint. Darauf an- zurechnen sind bis und mit heute 922 Tage, die durch die Untersuchungshaft, welche am 2. Dezember 2010 begann, und den seit dem 18. Oktober 2011 dau- ernden vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (Art. 51 StGB; HD Urk. 19/2, HD Urk. 32, HD Urk. 71). Die Höhe der Freiheitsstrafe erlaubt weder den beding- ten noch den teilbedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheits- strafe ist deshalb zu vollziehen. VI. Zivilansprüche

1. Die Verteidigung beantragt, die Schadenersatzforderung der D._____ für den Schaden der E._____ ... lediglich im Umfang von Fr. 28'116.85 gutzuheis- sen und den Beschuldigten zu verpflichten, diesen Betrag, in solidarischer Haft- barkeit mit C._____, zu bezahlen. Sie begründet dies damit, dass die Schadener- satzforderung der D._____ auch Maler- und Gipserarbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur des Einschussloches in der Decke der E._____ im Betrag von Fr. 1'769.15 umfasse. Da der Beschuldigte weder gewusst habe noch habe wis-

- 30 - sen können, dass C._____ eine Patrone mit sich geführt habe, habe er den Schaden in der Decke der Bank nicht schuldhaft und widerrechtlich herbeigeführt, weshalb die Schadenersatzforderung nur im Umfang von Fr. 28'116.85 gutzu- heissen sei (HD Urk. 82 S. 2 f.; HD Urk. 92 S. 18).

2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Zivilansprüchen geäussert. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann vorab darauf verwiesen werden (HD Urk. 77 S. 39, S. 41 und S. 46). Die D._____ deckte den Schaden, welcher der E._____ ... entstanden war, im Umfang von Fr. 29'886.– (ND 3 Urk. 8/1-2). Der Schadenersatzanspruch der E._____ ... gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ging damit auf die D._____ über, denn gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG geht der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberech- tigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den Versicherer über, insoweit, als dieser Entschädigung geleistet hat. Der Schaden in der Decke, welcher zu Reparaturkosten in der Höhe von Fr. 1'769.15 führte, ist ausgewiesen (ND 3 Urk. 8/1-2). Er lässt sich aus dem ein- geklagten und erstellten Sachverhalt herleiten und steht im Zusammenhang mit dem Straftatbestand, der Gegenstand der Anklage bildet. Die Adhäsionsklage ist demnach auch diesbezüglich zulässig. Nachdem die Beschuldigten wegen Rau- bes schuldig zu sprechen sind, sind die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zu bejahen, zumal dadurch das Eigentum der Bank beschädigt und damit ein absolutes Recht verletzt wurde. Das Verhalten von C._____, nämlich der Schuss in die Decke während des Raubüber- falls, führte zum entsprechenden Sachschaden und war demnach auch adäquat kausal für die daraus entstandenen Reparaturkosten. Wie bereits unter Ziff. III.4. vorstehend ausgeführt, nahm der Beschuldigte die Schussabgabe durch C._____

– und demnach auch einen daraus möglicherweise entstehenden Sachschaden – nicht in Kauf. Trotz Mittäterschaft kann ihm das Verhalten von C._____ in diesem Punkt nicht angerechnet werden. Folglich ist der Beschuldigte – in solidarischer Haftbarkeit mit C._____ – zu verpflichten, der D._____ für den Schaden der E._____ ... Schadenersatz von Fr. 28'116.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.

- 31 - VII. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Anträgen insofern, als der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht bestätigt und als Folge davon sein Antrag betreffend Zivilansprüche gutgeheissen wurde, eine er- hebliche Reduktion des Strafmasses erwirkte er aber nicht. Auch die Staatsan- waltschaft unterliegt zu einem Teil; eine Erhöhung der Strafe erfolgte nicht und auch die vorinstanzlichen Schuldsprüche konnten nicht vollumfänglich bestätigt werden. Der Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerle- gen. Aufgrund seiner prekären finanziellen Lage und um die Resozialisierung an- gesichts seines noch jungen Alters nicht durch eine Vergrösserung des Schul- denbergs zu gefährden, sind ihm diese jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 425). Die übrigen Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, ebenso die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

3. Februar 2012 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 4 (Absehen von der Anordnung einer Massnahme), 5-7 und 9 (Zivilansprüche ausser D._____ AG), 10 und 11 (Einziehungen) sowie 12 und 13 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.

- 32 -

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig des mehrfachen teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 2 (ND 2 und ND 3).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 922 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der mit Urteil des Jugendgerichts Andelfingen vom 20. Januar 2010 bedingt ausgefällte Freiheitsentzug von 6 Monaten (wovon 6 Tage durch Untersu- chungshaft erstanden sind) wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der D._____ AG für den Schaden der E._____ ... Schadenersatz von Fr. 28'116.85 zu bezahlen, in solidarischer Haftbarkeit mit C._____. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 33 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, ihm jedoch erlassen. Im Übrigen werden die Kosten samt der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Justizvollzugsanstalt … durch den zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin A._____ (versandt) − die D._____ AG, … [Adresse] (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Jugendanwaltschaft Winterthur − das Jugendgericht Andelfingen in die Akten Prozess Nr. DJ090003 (im Dispositiv) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Maurer