Sachverhalt
Die beiden Beschuldigten räumen (nach anfänglichen Bestreitungen) mittlerweile ein,
- dass der Geschädigte mit ihnen im genannten Zeitraum an den besagten Ört- lichkeiten war,
- dass es im Zimmer an der D._____-Strasse ... zu den in der Anklageschrift ge- schilderten sexuellen Handlungen kam,
- dass der Geschädigte in dieser Nacht Freebase konsumierte,
- dass er den Frauen zunächst vereinbarungsgemäss im Voraus je Fr. 500.– für ihre sexuellen Dienstleistungen zahlte und ihnen danach zwecks Fortsetzung der sexuellen Leistungen etappenweise weitere Barbeträge verschaffte, wobei insge- samt jedenfalls Fr. 12'000.– bzw. pro Prostituierte Fr. 6'000.– zusammenkamen (Urk. 2/2 S. 11, Urk. 2/3 S. 3 und 6, Urk. 2/4 S. 2, 5ff., Urk. 2/5 S. 8ff., Urk. 2/6 S. 6, 11ff., Urk. 2/7 S. 7, Urk. 25 S. 3ff., Urk. 26 S. 3ff., ferner Urk. 14/5 und 15/4; Prot. II S. 17ff.).
- 11 - Sie geben weiter zu, in jener Nacht vier Mal auf der Gasse Kokain für je Fr. 50.– gekauft zu haben, wovon auch der Geschädigte einen Teil konsumierte (Urk. 2/4 S. 3f. und 10f., 2/5 S. 3f., Urk. 2/6 S. 20). Unangefochten geblieben und daher nicht Gegenstand dieses Berufungsverfah- rens ist schliesslich wie bereits ausgeführt der den Beschuldigten vorgeworfene Kokainkonsum, einschliesslich desjenigen in der Nacht vom 5. Dezember 2010 auf den Nikolaustag.
3. Bestrittener Sachverhalt Grundsätzlich in Abrede gestellt wird von den Beschuldigten hingegen
- dass sie dem Geschädigten über die zugegebene, geringe, unentgeltlich über- lassene Menge hinaus Kokain abgegeben hätten (Urk. 2/2 S. 3f. und S. 11f., Urk. 2/3 S. 4f., Urk. 2/4 S. 3f. [missverständlich] und 10f. [klarstellend], Urk. 2/5 S. 3ff., Urk. 2/6 S. 5, 8, 19 und 25, Urk. 14/5 S. 4, Urk. 25 S. 2f., Urk. 26 S. 3 und 7),
- dass der Geschädigte (durch den Drogenkonsum) in einen Zustand mangelnder Urteilsfähigkeit geraten sei (Urk. 2/2 S. 6, Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 11 f., Urk. 2/6 S. 10, 19f., Urk. 27 S. 6ff., Prot. I S. 12),
- dass sie ihn in Kenntnis oder unter Inkaufnahme dieses Zustands dazu gebracht hätten, ihnen in dieser Nacht immer wieder Geld für weitere sexuelle Dienstleis- tungen auszuhändigen und
- dass ein starkes Missverhältnis zwischen der erhaltenen Summe und dem wirt- schaftlichen Wert der erbrachten Leistung bestehe (Urk. 25 S. 3 und 8, Urk. 26 S. 7, Urk. 27 S. 9, Prot. I S. 14). Entsprechend verlangen sie einen Freispruch von den ihnen vorgeworfenen Ver- gehen.
- 12 - B. Betäubungsmitteldelikt: Kokainabgabe an den Geschädigten
1. Sachverhalt 1.1. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigten negieren, dem Geschädigten in der hier interessierenden Nacht (aktiv) Kokain bzw. dessen Derivat Freebase angeboten bzw. verkauft zu haben; er habe selber Betäubungsmittel und eine eigene kleine, bereits als Pfeife präparierte Flasche dabei gehabt (Urk. 2/2 S. 4 und 8, Urk. 2/4 S. 8, Urk. 2/5 S. 3, Urk. 2/6 S. 17). Zwar hätten sie in dieser Nacht vier Mal für jeweils Fr. 50.– bzw. vier Mal ein Gramm (Urk. 2/5 S. 4f., Urk. 2/6 S. 20) Kokain – was pro Kauf etwa drei Linien ergeben habe – bei Händlern auf der Strasse erworben, doch sei die- ses Rauschgift (vor allem) für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Beide Be- schuldigten hätten denn auch geschnupft und geraucht. Allerdings habe auch der Geschädigte – aus eigener Initiative – davon konsumiert, wofür er aber nichts ha- be bezahlen müssen (Urk. 2/5 S. 3ff.). Zum anfänglichen Zustand des Geschädigten befragt, erklärten beide Beschuldig- ten, als sie ihn getroffen hätten, hätten sie erkannt, dass er unter Drogen gestan- den habe, gemerkt, dass er "komisch", "seltsam", "wie betäubt", wenn auch nicht geradezu "ganz weg" gewesen sei (Urk. 2/2 S. 6 und 13, Urk. 2/4 S. 8, Urk. 2/5 S. 2). Diese Aussagen wirken insbesondere deshalb glaubhaft, weil sich die Be- schuldigten damit (unter dem Gesichtspunkt des Wuchertatbestands) selbst be- lasten, denn hatte der Geschädigte schon vor dem Prostituiertenbesuch Drogen zu sich genommen und entfalteten diese eine deutliche Wirkung nach aussen, bedurfte es eines geringeren zusätzlichen Konsums in der mit den Dirnen ver- brachten Zeit, bis der Geschädigte die Urteilsfähigkeit im vorliegend interessie- renden Sinne einbüsste, als wenn er zu Beginn in jeder Hinsicht nüchtern gewe- sen wäre.
- 13 - 1.2. Aussagen des Geschädigten Der Geschädigte führte aus, er habe sich in einem guten Zustand befunden, als er die beiden Damen getroffen habe, und als die Staatsanwältin nachhakend kon- kret wissen wollte, ob er in jener Nacht schon zuvor Betäubungsmittel konsumiert gehabt habe, antwortete er mit: "Nein, nein. Ich hatte seit einigen Monaten keiner- lei Drogen mehr" (Urk. 3/3 S. 15; vgl. auch S. 21). Diese Bestreitung erscheint angesichts der gegenteiligen Aussagen der Beschuldigten als zweifelhaft. Kommt hinzu, dass der Geschädigte in den Befragungen seine Kenntnisse über Drogen und -konsum zeitweise auffällig verniedlichte. So erklärte er etwa in der zweiten und dritten Einvernahme, nicht zu wissen, welche Drogen ihm in der Nacht von den Prostituierten angeboten worden seien, sondern bloss anzuneh- men, es habe sich damals um Kokain gehandelt. Weiter behauptete er, nicht zu wissen, was Freebase ist und erkundigte sich, ob das eine Art Kokain sei; pas- send dazu gab er auch an, nicht zu wissen, wie und mit wie viel Kokain man eine Freebase-Pfeife "zubereite" (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/3 S. 3, 5, 14). Indes hatte er im Gegensatz dazu schon in der ersten Befragung zugegeben, bereits einmal Free- base konsumiert zu haben (Urk. 3/1 S. 2). Alsdann wartete er in einer Einvernah- me, in der er zunächst Unwissen betreffend Freebase geltend gemacht hatte, plötzlich mit erstaunlichen Detailkenntnissen darüber auf, wie man eine leere Brandy-Flasche – wie er sie in der Tatnacht mit sich führte – durch Anbringen ei- nes Lochs zur Freebase-Pfeife umfunktioniert (Urk. 3/3 S. 15f.). Er schloss nun nicht einmal mehr aus, eigenhändig diese Flasche bereits vor der Begegnung mit den Frauen zur Benutzung als Pfeife präpariert zu haben (a.a.O., S. 16). Zur Fra- ge, wer in der Nacht die Freebase-Pfeifen "zubereitet" habe, gab er anfangs an, das sei "eine der Frauen" gewesen, um dann auf die Nachfrage der Staatsanwäl- tin, ob er selbst es nie gemacht habe, einzuräumen: "Einige habe ich gemacht" (Urk. 3/3 S. 16, vgl. auch S. 22). In der ersten und teilweise auch der letzten Befragung erklärte der Geschädigte, die Beschuldigten hätten ihm die harten Drogen angeboten (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/3 S. 4f. und 22). Zwischendurch hielt er es in der Befragung als Auskunftsperson al-
- 14 - lerdings auch für möglich, dass ihm die Beschuldigten die Drogen nicht angebo- ten hätten, sondern er danach gefragt habe (Urk. 3/3 S. 14). Im Gegensatz zu früheren Behauptungen wusste er nun auch nicht mehr, ob er den Beschuldigten für das Kokain etwas bezahlt habe (S. 22). Zusammenfassend
- bestritt der Geschädigte, schon bei der Begegnung mit den Prostituierten unter Drogeneinfluss gestanden zu haben (wiewohl diese das glaubhaft erklärt hatten),
- spielte er in der Untersuchung zeitweise vor, über bloss bescheidene Kenntnisse in Sachen Konsum harter Drogen und keine mit Bezug auf die Beschaffenheit und Herstellung von Freebase verfügt zu haben, obschon er – wie andere seiner Aus- sagen zeigen – diesbezüglich durchaus beschlagen war, wobei sein Know-How schon vor der Begegnung mit den Prostituierten vorhanden gewesen sein muss, was sich insbesondere daraus ergibt, dass er nicht ausschloss, die Flasche even- tuell schon im Voraus für das Rauchen präpariert zu haben,
- räumte er ein, nicht (mehr) zu wissen, ob ihm die Drogen von den Beschuldigten angeboten worden seien oder er selbst danach gefragt bzw. darum gebeten habe und
- war er sich plötzlich auch nicht mehr sicher, ob er für das Rauschgift etwas be- zahlen musste. Angesichts all dessen verbleiben erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Ankla- gevorwurfs, die Beschuldigten hätten dem Geschädigten Kokain bzw. ein Derivat davon von sich aus angeboten bzw. verkauft. Der Verdacht liegt nahe, dass der Geschädigte zeitweise befürchtete, verhältnismässig einschneidende strafrechtli- che Konsequenzen gewärtigen zu müssen, wenn er zugegeben hätte, schon vor der Begegnung mit den Dirnen (mithin ohne deren Einfluss) harte Drogen gekauft und konsumiert zu haben, und eingeräumt hätte, ins Etablissement der Prostitu- ierten Kokain mitgebracht bzw. solches aktiv von den Beschuldigten verlangt und auch eigenhändig Freebase hergestellt zu haben. Es ändert nichts, dass nebst den Belastungen des Geschädigten auch die Bestreitungen der Beschuldigten zu diesem Anklagepunkt teilweise inkonsistent sind. Denn damit, dass die Vorbrin-
- 15 - gen sämtlicher Beteiligten an einem Geschehen nicht überzeugen, lässt sich ein bestrittener Sachverhalt nicht erstellen. 1.3. Ergebnis der Sachverhaltswürdigung Unter diesen Umständen ist von der Darstellung der Beschuldigten auszugehen, wonach die von ihnen in dieser Nacht in mehreren Malen gekaufte geringe Menge Kokain (vier Portionen zu Fr. 50.–, entsprechend höchstens vier Gramm Ge- misch) grundsätzlich für ihren Eigenkonsum bestimmt war und sie zwar zuliessen, dass sich der Geschädigte zum Eigenkonsum – mit höchstens zwei Gramm, geht die Anklageschrift doch davon aus, auch die Beschuldigten hätten zwei Gramm konsumiert (Urk. 20 S. 4) – davon bediente, dies aber auf sein Verlangen hin ge- schah, wobei sich die drei Konsumenten das Rauschgift gemeinsam vor Ort zu- führten. Nicht erstellt werden kann, dass der Geschädigte für das Kokain bezah- len musste, und dass er weiteres Kokain von den Beschuldigten erhielt.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Tatbestand von Art. 19b aBetmG Art. 19b BetmG in der vorliegend anwendbaren früheren Fassung bestimmt: "Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt." 2.2. Subsumtion Die Beschuldigten haben dem Geschädigten auf dessen Ersuchen hin einen Teil des für den Eigenkonsum in der fraglichen Nacht gekauften Kokains (maximal zwei Gramm), mithin eine geringe Menge, auf dessen Verlangen hin geschenkt. Die Drogen wurden gemeinsam im gleichen Zimmer konsumiert. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 19b aBetmG erfüllt. Ist nun aber diese lex specialis aufgrund der abgegebenen Quantität, der Unent- geltlichkeit und des Umstands, dass die Beschuldigten das Rauschgift nicht aktiv anboten und den Geschädigten auch sonst nicht zum Konsum animierten, an-
- 16 - wendbar, bleibt kein Raum für eine Verurteilung gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG, und die Beschuldigten sind insoweit freizusprechen. C. Wucher
1. Sachverhalt 1.1. Leistungen der Beschuldigten und Preisgefüge 1.1.1. Leistungen Der Geschädigte und die Beschuldigten begegneten sich am 5. Dezember 2010, ca. eine Stunde vor Mitternacht, unweit der Zürcher F._____-Strasse. Sie einigten sich darauf, dass die Prostituierten gegen Entgelt in einem Zimmer an der D._____-Strasse ... sexuelle Handlungen (ohne Geschlechtsverkehr) an und vor dem Freier vollziehen würden. Das sexuell motivierte Treffen wurde bis gegen 09.00 Uhr des folgenden Morgens immer wieder verlängert. Die Leistungen der Frauen bestanden zur Hauptsache darin, dass sie den Ge- schädigten mit einem Dildo anal penetrierten, sich vor ihm wie Lesbierinnen ge- bärdeten, ihm die Brustwarzen drehten und einmal versuchten, auf ihn zu urinie- ren (Urk. 2/2 S. 11, Urk. 2/4 S. 5 und 8, Urk. 2/5 S. 3, 6, 10f., 2/6 S. 5, 8, 9 und 17ff., Urk. 3/3 S. 13, Urk. 26 S. 7). All dies wird mittlerweile von keiner Seite mehr bestritten. Die Beschuldigte 2 führte aus, der Geschädigte habe auch verlangt, dass er bei ihnen "vorne und hinten" lecken und "seine Finger überall in die Löcher" stecken könne, "also alles" (Urk. 2/5 S. 11). Als sie ihm "den Dildo geschoben" hätten, ha- be es gestunken, weil Kot ausgetreten sei (Urk. 2/6 S. 9). Sie hätten überdies "den Gummi", den sie auf den etwa dreissig Zentimeter langen und ca. 5 Zentime- ter dicken – aus dem Inventar des Zimmers stammenden (Urk. 2/6 S. 18) – Dildo hätten stülpen müssen, wechseln müssen, weil er mit Kot verschmiert gewesen sei (Urk. 2/5 S. 3 und 13). Auch hätten sie "Kot auf den Dildo tun" und die Penis- nachbildung dann wieder in den After des Geschädigten stecken müssen (was
- 17 - der Geschädigte bestreitet, Urk. 3/3 S. 14). Die Beschuldigte 1 ergänzte, das ganze Zimmer habe derart übel gerochen, dass es ihr mehrmals schlecht gewor- den sei (S. 4 und 7). Der Geschädigte habe – so die Beschuldigte 2 – (für sie) "schwierige Sachen" verlangt, doch hätten sie das für das Geld gemacht (S. 3). Wie erwähnt hat der Geschädigte lediglich die Aussage der Beschuldigten 2 in Abrede gestellt, er habe die Präparation des Dildos mit Kot verlangt. Tatsächlich ist diese Angabe der Beschuldigten 2 widersprüchlich zu ihrer eigenen Depositi- on, sie hätten das über den Dildo gestülpte Kondom, weil es mit Kot verunreinigt gewesen sei, wechseln müssen, und daher nicht glaubhaft. Ansonsten ist von den Angaben der Beschuldigten auszugehen. 1.1.2. Preise Die Staatsanwaltschaft holte vom stellvertretenden Chef der Abteilung Sexual- und Milieudelikte der Stadtpolizei Zürich eine Auskunft über die Kosten von Dienstleistungen von Prostituierten ein (Urk. 6/3). Dieser erklärte, es gebe grund- sätzlich keinen Stundenansatz für sexuelle Dienste, aber einen Ansatz betreffend die Art der Dienstleistung. Ein Geschlechtsverkehr im Zimmer koste je nach Alter und Aussehen der Prostituierten ca. Fr. 80.– bis Fr. 150.– und dauere 20 bis 30 Minuten. Für sehr spezielle Praktiken wie in den Mund koten würden "auch mal um Fr. 500.– bezahlt". Die Beschuldigte 1 gab an, dass "die Leute … keinen normalen Sex" mehr wollen, sondern "Schmutz, Kot, ekelhafte Sachen", und sie würden dafür gern mehr be- zahlen (Urk. 2/5 S. 10). Sie verlange dafür zwar nicht mehr als für Geschlechts- verkehr (mithin Fr. 50.– bis Fr. 200.–, Urk. 2/6 S. 13f.), doch würden die Kunden von sich aus mehr Geld anbieten oder etwas schenken, wobei der Betrag je nach den finanziellen Verhältnissen des Kunden variiere und auch einmal bis zu Fr. 300.– für eine Viertelstunde ausmachen könne (Urk. 2/5 S. 10). Nachdem sie sich zu einem Teilgeständnis durchgerungen hatte, führte sie sodann konstant aus, sie und die Beschuldigte 2 hätten vom Geschädigten je Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– für die ganze Nacht bzw. Fr. 500.– pro Stunde erhalten (Urk. 2/2 S. 11, Urk. 2/5 S. 8, Urk. 2/6 S. 11ff., Urk. 25 S. 3, vgl. auch Urk. 27 S. 8f.). Wenn
- 18 - jemand wie der Geschädigte ihnen für eine solche, "eher schwierige Lage" je Fr. 500.– pro Stunde bezahlen wolle, dann würden sie natürlich nicht nein sagen (Urk. 2/6 S. 14, vgl. auch S. 16). Fr. 20'000.– habe er ihnen aber sicher nicht be- zahlt. Die Beschuldigte 2 erklärte, sie habe vom Geschädigten zunächst wie ihre Kolle- gin Fr. 500.– erhalten (Urk. 2/4 S. 5). Sie verlange pro halbe Stunde Fr. 300.– und für eine ganze Fr. 500.–. Weil der Geschädigte aber so perverse Sachen verlangt habe, sei es schwierig für sie gewesen, und sie habe Fr. 1'000.– erhalten. Unmit- telbar danach erklärte sie allerdings damit unvereinbar, sie habe ca. Fr. 6'000.– oder etwas mehr oder weniger erhalten, was sie auch vor Vorinstanz bestätigte (Urk. 26 S. 6). In der folgenden Befragung sagte sie aus, Kunden, die solch per- verse Sachen "wie Fetische-Sachen oder Dildo im Arsch" verlangten, wüssten selber, dass eine halbe Stunde Fr. 400.– oder 500.– koste, und sie seien auch be- reit, dies zu bezahlen (Urk. 2/5 S. 10, vgl. auch Urk. 2/6 S. 18). Andernorts räumte sie allerdings ein, dass eine Penetration mit dem Dildo nichts Aussergewöhnli- ches sei und sie am Arbeitsort mit solchen Gegenständen ausgestattet seien (Urk. 2/6 S. 18). Von Seiten der Beschuldigten 2 wurde überdies eine "Preisliste" der Firma "G._____" eingereicht, der zu entnehmen ist, dass ein "Girl" für eine Stunde Fr. 500.– koste und für das "spezielle Extra" Analverkehr ein Zuschlag von Fr. 150.– zu bezahlen sei (Urk. 29, vgl. auch Prot. I S. 15). Hierbei handle es sich
– so die Verteidigung der Beschuldigten 2 – um "faire Preise" (Prot. I S. 15). Aus den oben angeführten Aussagen, Auskünften und Unterlagen erhellt, dass kein allgemeingültiger, fixer Tarif für Leistungen wie die von den Beschuldigten erbrachten existiert, sondern vielmehr eine grosse Preisspanne besteht. Die Beschuldigte 1 gab aber klar zu erkennen, dass ein Betrag von Fr. 6'000.– pro Prostituierte für die konkret gegenüber dem Geschädigten während des zehn- stündigen Treffens erbrachten Leistungen bereits wesentlich mehr als dem von ihr üblicherweise höchstens verlangten Preis entspricht, und sie wurde denn auch nicht müde, zu betonen, dass der Geschädigte diesen Betrag von sich aus ange-
- 19 - boten bzw. geschenkt habe. Weit von sich wies sie, dass sie zusammen Fr. 20'000.– erhalten haben könnten, womit sie endgültig klarstellte, dass dies auch in ihren Augen ein krass überhöhtes Entgelt für die geleisteten sexuellen Dienste bedeuten würde. Wenn sie einmal davon sprach, auch schon von einem Klienten Fr. 300.– für eine Viertelstunde erhalten zu haben, dann kann das ange- sichts ihrer übrigen Aussagen nur so verstanden werden, dass es sich dabei um extreme Handlungen, die über eine kurze Zeit erbracht wurden, handelte. Mit dieser Erkenntnis im Einklang steht die Auskunft des stellvertretenden Chefs der Abteilung Sexual- und Milieudelikte der Stadtpolizei Zürich. Dieser sprach zwar ebenfalls von einem möglichen hohen Entgelt in Einzelfällen, doch ist das angeführte Beispiel (In-den-Mund-koten) nicht vergleichbar damit, was die Be- schuldigten beim Geschädigten verrichteten. Insbesondere die Beschuldigte 2 machte deutlich, dass die vom Geschädigten gewünschten Handlungen zwar sehr unangenehm gewesen seien, jedoch keine aussergewöhnlichen Praktiken darge- stellt hätten und der beim Geschädigten verwendete Dildo denn auch zum Inven- tar des benutzten Zimmers gehöre. Was die eingereichte Liste der "G._____" betrifft, so ist festzuhalten, dass die Be- schuldigten keinem solchen mit (Zusatzkosten generierenden) Vermittlern arbei- tenden "exklusiven High-Class Escort-Service" angehörten. Vielmehr warben sie im so genannten "…", dem Rotlicht-Zentrum im F._____-Quartier, Freier an, die sie dann in einem Zimmer an der D._____-Strasse ... bedienten, waren nicht mehr sonderlich jung und stachen auch vom Aussehen her nicht sonderlich her- vor (Urk. 14/1 und 15/1). Das alles machte die Beschuldigten – entgegen einer zweideutigen Anspielung im Plädoyer des Verteidigers der Beschuldigten 2 (Prot. I S. 16) – sicher nicht zu Menschen minderen Werts, war aber (wie sich auch aus der zitierten Polizeiauskunft ergibt) fraglos mit preisbestimmend. Abgesehen da- von: Selbst der Escort-Service hätte bei einer zehnstündigen Beanspruchung bzw. mehrfachen Verlängerung zweier Prostituierten mit den vorliegenden Leis- tungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Betrag verlangt, der weit über Fr. 12'000.– gelegen hätte.
- 20 - Auszugehen ist nach dem Gesagten davon, dass der Gesamtwert der von den Prostituierten erbrachten Leistungen in Würdigung aller Umstände (vgl. dazu auch unten Ziff. II.C.2.2), insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie wussten, dass er finanziell gut situiert war (vgl. z.B. Urk. 2/5 S. 10), sich auch bei grosszügiger Auslegung auf maximal Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– belief. Soweit die Beschuldigte 2 angab, eine Entschädigung von Fr. 1'000.– je Prostitu- ierte und Stunde sei dafür angemessen und üblich, erweist sich diese Behaup- tung angesichts der Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen und der übrigen Erkennt- nissen als nicht haltbar, sondern masslos übertrieben. 1.2. Tatsächliche Vermögensdisposition des Geschädigten Hinsichtlich der Frage, welchen Betrag der Geschädigte den Beschuldigten tat- sächlich bezahlte, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zutreffen, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Urk. 48 S. 18 bis 20, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend sowie teilweise ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass belegt ist, dass der Geschädigte in der Zeit, in der er mit den Beschuldigten zusammen war,
- Fr. 10'000.– an Bankomaten und
- Fr. 8'560.– an einem Kreditkartenterminal (nach Abzug der Kommission des Ge- rätehalters von 20 %, die sich entgegen der Auffassung der Verteidigung der Be- schuldigten 1 sehr wohl aus den Aussagen der Beschuldigten erstellen lässt [Urk. 2/4 S. 6, Urk. 2/5 S. 8; Urk. 25 S. 5]) bezogen hat sowie
- Fr. 1'780.– (in Schweizer Franken und Britischen Pfund) in bar zur Verfügung gehabt hat. Davon übergab er den Beschuldigten unbestrittenermassen das gesamte Bar- geld, das er hatte (Fr. 1'000.– zu Beginn, GBP 520.– bzw. umgerechnet Fr. 780.– in seinem Hotelzimmer). Wenn geltend gemacht wird, der Geschädigte habe einen unbekannten Teil des über Automaten (Bankomaten, Kreditkartenterminal) abgehobenen Betrags für
- 21 - sich behalten (vgl. etwa Urk. 2/6 S. 15f., ferner Urk. 27 S. 9 und Prot. I S. 9 und 11), verfängt dieses Vorbringen schon insofern nicht, als der Freier – hätte er den Betrag für die nächste Zahlung im Portemonnaie gehabt – sicher nicht die Mühe auf sich genommen hätte, umständlich am Bankomaten oder via Terminal einen neuerlichen Bezug zu machen. Beide Beschuldigten haben überdies im Verfahren einmal ohne Vorbehalt zugegeben, dass ihnen der Geschädigte das an den Ban- komaten erhaltene Geld jeweils sofort übergeben habe, und die Beschuldigte 2 führte zusätzlich mehrmals aus, es sei ihnen (bzw. ihr) das via Terminal bezogene Geld auf Anweisung des Geschädigten direkt vom Terminalhalter in bar überge- ben worden (Urk. 2/4 S. 6 und 10, Urk. 2/5 S. 6f., Urk. 25 S. 4, Urk. 26 S. 4). Weshalb die Beschuldigten hierbei nicht wahrheitsgemäss ausgesagt haben soll- ten, ist nicht ersichtlich. Da ausserdem nicht anzunehmen ist, dass der Geschä- digte in jener Nacht von den Beschuldigten unbemerkte Bezüge getätigt haben könnte, ist davon auszugehen, dass sich die Vermögensverschiebung in jener Nacht tatsächlich auf rund Fr. 20'000.– belief. Dafür, dass der Geschädigte bis zu- letzt keinen grösseren Betrag für sich zurückbehielt, spricht nicht zuletzt auch, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen am Tatort um 09.00 Uhr bei der Beschuldig- ten 1 eine Kreditkarte des Geschädigten vorfand; offensichtlich ging die Beschul- digte 1 also in diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Geschädigte mit dem Bar- geld, das er allenfalls noch auf sich trug, die nächste (schon bald anstehende, denn es war schon über eine Stunde seit der letzten Bezahlung [07.47 Uhr] ver- gangen) Leistungsperiode nicht würde bezahlen können. Nachdem sodann unbestritten ist, dass der Betrag hälftig geteilt wurde, sind jeder Beschuldigten rund Fr. 10'000.– zugeflossen. 1.3. Psychischer Zustand des Geschädigten 1.3.1. Aussagen des Geschädigten Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Dezember 2010 führte der Geschä- digte aus, die Beschuldigten hätten für ihre Dienste zunächst Fr. 1'000.– gewollt. Eine Stunde später hätten sie Fr. 3'000.– verlangt, wobei er damit einverstanden gewesen sei, weil er zu viele Drogen gehabt habe. Er wisse nicht, wie viel er ge-
- 22 - raucht habe. Vielleicht zwanzig Mal. Sonst konsumiere er selten Drogen, wenn, dann Freebase (Urk. 3/1 S. 2). Die Beschuldigten hätten immer wieder nach Geld verlangt. Sie seien mehrmals alle gemeinsam zum Bankomaten gegangen, damit er Geld beziehe. Auf die Frage, weshalb er den Beschuldigten so viel Geld gege- ben habe, antwortete er: "Weil ich das so wollte, ich war einfach unter Druck, weil ich zu viel Drogen geraucht hatte. Ich wollte einfach mehr und mehr und konnte nicht mehr wiederstehen" (Urk. 3/1 S. 2f.). Im Rahmen der gleichentags erfolgten Fortsetzung der Einvernahme präzisierte der Geschädigte, sie seien zum Banko- maten gegangen, bis die Kreditkarte überzogen gewesen sei; danach habe er Be- träge über das (Kreditkarten-)Terminal bezogen. Insgesamt habe er wahrschein- lich über Fr. 10'000.– ausgegeben. Als am Morgen die Polizei am Ort des Ge- schehens eingetroffen sei, habe er sich ängstlich und verunsichert gefühlt; er sei nicht mehr Herr der Lage gewesen. Die Drogen hätten ihn willenlos gemacht. Er fühle sich betrogen und geprellt. Er habe die Beschuldigten "überbezahlt" (Urk. 3/2 S. 3). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2011 brachte der Geschädigte als Auskunftsperson vor, er wisse nicht, wie viele Free- base-Pfeifen er in jener Nacht geraucht habe, auch nicht ungefähr, er vermöge die Anzahl nicht einzugrenzen (Urk. 3/3 S. 16 und 17). Hingewiesen auf die Er- wähnung von zwanzig Pfeifen in der ersten Befragung präzisierte er, er sei dort gefragt worden, ob er zwei, drei geraucht habe, worauf er gesagt habe, es sei öf- ter gewesen. Als die Polizei dann die Zahl 20 genannt habe, habe er gesagt: "Vielleicht." Die nun folgende, in Frageform gekleidete Feststellung der Staatsan- wältin: "Aber mehr als dreimal war es, wenn Sie das bei der Polizei so sagten", bestätigte er mit "Ja" (S. 17). Etwas später meinte er in derselben Befragung auf die Frage, über welche Zeit verteilt er in dieser Nacht Freebase konsumiert habe: "Meistens. Etwa eine halbe Stunde ab Anfang bis ich gehen wollte, aber ich weiss nicht, welche Uhrzeit es dann war" (Urk. 3/3 S. 18). Welche Wirkung das Freebase auf ihn gehabt habe, wisse er nicht, aber wahr- scheinlich sei er nicht mehr fähig gewesen, zu denken (a.a.O.). Er glaube, noch in der Lage gewesen zu sein, klar zu sprechen (wenn er das auch nicht wisse). Die
- 23 - Frage, ob er (auch) noch in der Lage gewesen sei, gemäss seinem Willen zu handeln, beantwortete er mit: "Ja, ich glaube. Ich sage das zwar. Aber hätte ich all dieses Geld bezahlt? Die Antwort ist nein" (S. 19). Auf die Nachfrage der Staatsanwältin, was er damit sagen wolle, meinte er: "Ich weiss es nicht." Alsdann führte er auf entsprechende Frage hin aus, die Damen hätten vermutlich mitbe- kommen, welche Menge Drogen er konsumiert habe. Er habe zuvor noch nie so viel zu sich genommen gehabt und sich soweit erinnerlich auch noch nie in einem solchen Zustand befunden wie in dieser Nacht. In einer von der Verteidigung der Beschuldigten 1 als "suggestiv" monierten Frage wollte die Untersuchungsrichte- rin daraufhin wissen, ob der Geschädigte geltend mache, dass er aufgrund des Drogenkonsums in dieser Nacht so viel Geld ausgegeben habe bzw. dies nicht getan hätte, wenn er nicht so viel Drogen intus gehabt hätte, worauf der Befragte mit "Ja, korrekt" reagierte. Nach einer kurzen Einvernahmepause bejahte der Geschädigte zunächst die Frage, ob er sich in jener Nacht "im Normalzustand" befunden habe, präzisierte aber auf die Ergänzungsfrage, ob dies die ganze Nacht der Fall gewesen sei, es seien ihm Drogen gegeben worden, und er vermute, unter deren Wirkung nicht klar gedacht zu haben (Urk. 3/3 S. 19f.). Normalerweise gebe er nicht solche Geldsummen aus. Auf die Frage, ob er sich anders verhalten hätte, wenn er kein Freebase konsumiert hätte, meinte er, er "hoffe doch", und als die Befragende wissen wollte, warum er nicht einfach aufgehört habe, Freebase zu konsumieren, erklärte er, er wisse es nicht (S. 20). Als sich die Staatsanwältin erkundigte, ob die Damen seinen Zustand in irgendeiner Weise hätten erkennen können, gab er zur Antwort: "Ich vermute schon", und die Anschlussfrage, warum er das vermute, replizierte er mit einem Lachen und dem Satz: "Weil es Frauen sind, die sich auf diese Art und Weise benehmen." Weiter führte der Geschädigte aus, er wisse nicht, warum er den Prostituierten so viel Geld gegeben habe. Er habe es ihnen jedenfalls nicht von sich aus (gemeint offenbar: schenkungshalber) gegeben, sondern weil sie danach gefragt hätten; dann aber habe er die Beträge auch geben wollen (S. 20 und 21). Daran, dass er gleichsam darum gefleht habe, dass die Damen bei ihm blieben, wie sie behaup-
- 24 - teten, vermöge er sich nicht zu erinnern (S. 20, vgl. auch S. 23). Er verstehe nicht, was ihn dazu veranlasst habe, den Beschuldigten so viel Geld zu geben. Wenn die Beschuldigten behaupteten, dass er trotz Drogenkonsums bei vollem Be- wusstsein gewesen sei, dann treffe das nicht zu (Urk. 3/3 S. 19ff.). Bei der Betrachtung der Vorbringen des Geschädigten fällt als Erstes seine mitun- ter salopp-ironische (für Personen … Herkunft allerdings nicht ganz untypische) Ausdrucksweise auf, derer er sich bediente. Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Geschädigten lassen sich daraus indes nicht ziehen. Die Aussagen des Geschädigten sind gewiss kein Ausbund an Detailliertheit, Präzision und Bestimmtheit. Gerade wenn er in der interessierenden Nacht seine Urteilsfähigkeit infolge des Freebase-Konsums weitgehend eingebüsst hat, ver- wundert dies allerdings nicht. Eigenartig und gegen eine tatsachenkonforme Dar- stellung sprechend wäre vielmehr, wenn er noch exakte Angaben zu den Ge- schehnissen, etwa zur Anzahl der konsumierten Freebase-Pfeifen oder (ohne Vorliegen der Auszüge) zur Anzahl Automatenbezüge hätte machen können. Immerhin brachte der Geschädigte mehrfach unmissverständlich vor, der Grund für die Zahlung einer fünfstelligen Frankensumme an die Beschuldigten liege im exzessiven Freebase-Konsum in jener Nacht, der dazu geführt habe, dass er im- mer mehr gewollt habe und nicht habe widerstehen können, weshalb er jeweils den Forderungen der Beschuldigten nach weiteren Zahlungen entsprochen habe. In diesem Sinne äusserte er sich übrigens schon, bevor ihm die Staatsanwältin die von der Verteidigung der Beschuldigten 1 als suggestiv beanstandete Frage stellte, ob der Geschädigte geltend mache, dass er aufgrund des Drogenkonsums in dieser Nacht so viel Geld ausgegeben habe bzw. dies nicht getan hätte, wenn er nicht so viel Drogen intus gehabt hätte; es braucht deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die so gestellte Frage den Geschädigten tatsächlich in seinen Aussagen beeinflusst haben könnte. Freebase ist chemisch verarbeitetes Kokain, das eine intensivere Wirkung hat. Durch Erhitzen mit Ammoniak wird das Kokainhydrochlorid in die freie Base um- gewandelt, wodurch der Reinheitsgehalt des ursprünglich gestreckten Kokains
- 25 - erhöht wird. Die so hergestellte Kokainbase wird geraucht. Innert kürzester Zeit tritt ein starker, euphorisierender und oft auch mit sexueller Stimulation (unter Umständen allerdings mit gleichzeitiger Erektionsstörung) verbundener Rausch ein, der jedoch nicht lange, sondern regelmässig nur wenige Minuten bis eine Viertelstunde anhält. Nach dem Abklingen folgt eine Phase der Erschöpfung und Depression, mit der Angstgefühle verbunden sein können, und oft ein starkes bis unwiderstehliches Verlangen nach Wiedereinnahme bzw. einem neuen Flash; Freebase hat dementsprechend ein überaus hohes Suchtpotential. Mit massivem Freebase-Konsum einher geht eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit, die bis zum Realitätsverlust gehen kann. Das alles ist gerichtsnotorisch, ergibt sich auch aus zahlreichen, im Internet greifbaren Publikationen (Beispiele: Broschüre "Fo- kus Kokain" der Stiftung Sucht Schweiz auf www.suchtschweiz.ch; ferner http://www.drugcom.de/drogenlexikon/buchstabe-f/freebase/, die Informationssei- te der deutschen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung [BZgA]; ausser- dem http://www.hiv-drogen.de/index_5662_de.html, Informationsseite der deut- schen Aidshilfe e.V.; http://www.eve-rave.ch/drugs/66-kokain = unabhängige, szenennahe Schweizer Organisation mit grundsätzlich drogenakzeptierender Hal- tung, Substanzinformationen Kokain) und deckt sich ferner mit Ausführungen im Polizeirapport (vgl. Urk. 1 S. 6). In Kontext gesetzt mit diesen Erkenntnissen erscheint die Darstellung des Ge- schädigten als nachvollziehbar. Für die Richtigkeit seiner Schilderung spricht weiter, dass keine Anzeichen für ei- ne übermässige Belastung ersichtlich sind. Der Geschädigte behauptet etwa nicht, er habe die Beträge hingegeben, weil die Beschuldigten ihn bedroht, einge- schlossen oder gar Gewalt angewendet hätten. Sodann hat sich der Freier zwar zu Beginn des Verfahrens als Privatkläger konsti- tuiert und auf dem Formular unter der Rubrik Schadenersatz eingefügt: "ya oder später" (Urk. 9/2). Er hat jedoch schliesslich darauf verzichtet, Schadenersatz und/oder Genugtuung zu fordern und erklärt, er wolle am liebsten gar nichts mehr mit der Angelegenheit zu tun haben (Urk. 24); zur Haupt- wie zur Berufungsver- handlung ist er entsprechend nicht erschienen. Als Direktor und Unternehmens-
- 26 - berater verschiedener (aktiver) Firmen im …-, …- und …bereich (vgl. dazu bspw. http://www…. und https://www….) dürfte der Geschädigte, der über eine Master of …-Ausbildung verfügt und schon früher Dutzende von Firmen leitete, denn auch über den nötigen finanziellen Hintergrund verfügt haben, um nicht aus pekuniären Gründen darauf angewiesen gewesen zu sein, mittels einer Lügengeschichte wieder an das unvernünftigerweise ausgegebene Geld zu kommen. Nur am Rande und der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die von der Ver- teidigung der Beschuldigten 1 aus Urk. 3/3 S. 10 zitierte Passage nicht dazu taugt, den Nachweis der erhalten gebliebenen Urteilsfähigkeit des Geschädigten bezüglich der Geldtransaktionen an die Beschuldigten zu erbringen (Urk. 27 S. 7). Der Geschädigte äussert sich an dieser Stelle nicht dazu, welche Überlegungen er sich in jener Nacht zu den Kreditkartenzahlungen gemacht habe, sondern mo- nierte, dass die … GmbH ihm eine Kreditkartenbelastung in Rechnung gestellt habe, die so nicht erfolgt sei (Urk. 3/3 S. 10). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Schilderung des Geschädigten hinsicht- lich seiner Urteilsfähigkeit bzw. der geltend gemachten psychischen Situation im Zeitraum der Geldzahlungen an die Beschuldigten. Um vollends die Überzeugung zu gewinnen, dass der Geschädigte jeweils im Zeitpunkt des Entschlusses, die Dienste der Beschuldigten gegen Bezahlung des daraufhin transferierten Betrags weiter zu beanspruchen, nicht fähig war, vernünf- tig zu denken und zu handeln, genügen dessen Aussagen aber noch nicht. Dies weil wie dargelegt (Ziff. II.B.1.2f.) Zweifel an den Depositionen des Geschädigten zum Drogenkonsum vor der Begegnung mit den Beschuldigten und zu den Um- ständen des Freebase-Konsums im Zimmer, in dem er mit den Beschuldigten war, bestehen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er – und sei es nur, um sich sein eigenes finanzielles Über-die-Stränge-Hauen in durchaus noch urteilsfä- higem Zustand nicht eingestehen zu müssen – mit Bezug auf seinen psychischen Zustand den Sachverhalt modifiziert hat. Diese Bedenken sind allerdings an ei- nem sehr kleinen Ort, denn wäre der Geschädigte bei seinen Zahlungen bei Ver- stand gewesen, hätte er sich im Nachhinein auch noch daran erinnert und ent-
- 27 - sprechend geltend gemacht, er habe den Beschuldigten rund Fr. 20'000.– zu- kommen lassen. Er war aber offensichtlich weder in der ersten Befragung (Urk. 3/1) noch in der gleichentags erfolgten zweiten (Urk. 3/2) – anlässlich welcher er sich bereits weiter erholt hatte – in der Lage, den effektiv bezahlten Betrag zu nennen, sondern sprach noch in der zweiten Einvernahme nur davon, dass es "vermutlich über Fr. 10'000.–" gewesen seien (Urk. 3/2 S. 2). 1.3.2. Aussagen der Beschuldigten 1.3.2.1. Beschuldigte 1 Die Beschuldigte 1 gab erst gegen Ende der Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2010 zu, in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2010 mehrere Stunden mit dem Geschädigten und der Beschuldigten 2 verbracht zu haben (Urk. 2/2 S. 11). Zuvor hatte sie sich auf den Standpunkt gestellt, dem Geschädigten erst am Mor- gen des 6. Dezembers, zwischen 08.15 Uhr und 08.30 Uhr, beim Durchgang D._____-Strasse .../… begegnet zu sein. Dabei habe ihr dieser Fr. 300.– für ihre Dienste angeboten (Urk. 2/1 S. 2 und 4, Urk. 2/2 S. 2 ff.). Auf die Frage, ob der Geschädigte unter Drogeneinfluss gestanden habe, gab sie an, er sei nicht "ganz weg" gewesen, aber man habe (schon anfangs) gemerkt, dass er Drogen ge- nommen gehabt habe; er sei "wie betäubt" gewesen, habe aber noch genau ge- wusst, was er gemacht habe (Urk. 2/2 S. 6, 12, 13). Sie zeigte dessen Zustand auch mit einer die Hände neben dem Kopf bewegenden Geste (S. 13). Anlässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2010 führte die Beschuldigte 1 aus, man habe schon auf der Strasse gemerkt, dass er Drogen genommen gehabt habe, doch sei er "bei Bewusstsein" gewesen (Urk. 2/5 S. 2). Zum psychischen Befinden des Geschädigten während der Nacht erklärte sie, wenn er geraucht habe und sie "all diese Handlungen" mit ihm ge- macht hätten, habe er wirklich einen Flash gehabt, sei auf Drogen gewesen, das habe man gemerkt (Urk. 2/5 S. 11, ähnlich Urk. 2/2 S. 14, Urk. 2/6 S. 7, 17, Urk. 25 S. 3). Er sei dann nach einer Stunde hingesessen, und dann habe sie den Eindruck gehabt, er sei ganz normal. Das habe sich (aber) jedes mal geändert, wenn er geraucht habe. Dann habe man ihm angesehen, dass er unter Drogen
- 28 - gestanden habe. Doch als sie beide ihm jeweils gesagt hätten, sie wollten gehen, habe er "wirklich ganz normal" reagiert und sie angefleht, sie sollten bleiben, er gebe ihnen noch mehr Geld, noch mehr Geschenke (Urk. 2/5 S. 11). In einer weiteren Befragung erklärte die Beschuldigte 1 auf Vorhalt der Aussagen des Polizeibeamten H._____ (vgl. dazu unten II.C.1.3.3.2), der Geschädigte sei wirklich glücklich gewesen, zufrieden, wach und für sie in einem normalen Zu- stand (Urk. 2/7 S. 3f.). In der Hauptverhandlung schliesslich wurde sie gefragt, ob es zutreffe, dass sie gemeinsam mit der Mitbeschuldigten den Geschädigten dazu gebracht habe, drei Mal mit einer Kreditkarte Bezüge an einem Kreditkartenterminal zu tätigen, das von einer unbekannten Person herbeigebracht worden sei. Die Beschuldigte 1 bestätigte dies. Der Geschädigte habe sie (die beiden Beschuldigten) nicht (zum Terminal) begleiten können, weil er unter Drogeneinfluss gestanden habe (Urk. 25 S. 5). Dieses letztgenannte Vorbringen ist bemerkenswert, ja entlarvend. Die Beschul- digte 1 hat damit zugegeben, dass der Geschädigte in drei Zeitpunkten, in denen er Zahlungen an die Beschuldigen veranlasste (die allesamt nach halb vier Uhr morgens erfolgten), vom Drogenkonsum derart geschwächt war, dass er nicht einmal mehr in der Lage war, sich zum Ort zu begeben, an dem das Kreditkarten- terminal stand, weshalb das Gerät herbei gebracht werden musste. Auch wenn sie damit in erster Linie den körperlichen Zustand des Geschädigten beschrieben hat, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Betroffene auch psychisch in ei- nem sehr schlechten Zustand war. Wer derart mit Freebase vollgepumpt ist, dass er nicht mehr gehen kann, verspürt auch bezüglich Kognition und Denkvermögen weitreichende Folgen. Die Aussage der Beschuldigten 1 stützt also letztlich die Aussagen des Geschädigten. Aus den Schilderungen der Beschuldigten 1 erhellt sodann, dass der Geschädigte schon beim Zusammentreffen mit ihr um ca. 23.00 Uhr erheblich unter Drogen stand und sie dessen bereits angeschlagenen Anfangszustand bemerkte. Sie sprach etwa davon, er sei "wie betäubt", wenn auch noch nicht "ganz weg" gewe-
- 29 - sen. Das beschreibt einen Menschen, der unter starkem Drogeneinfluss steht und lässt als nicht glaubhaft erscheinen, dass sie gleichzeitig den Eindruck gehabt haben will, er wisse noch genau, was er tue. Sie gab weiter zu, dass er hernach in dieser Nacht immer wieder konsumierte; bezeichnend ist diesbezüglich das Bild, das sich ihr vom Geschädigten einprägte: "Wir haben nur gesehen, wie er vorne rauchte und hinten der Dildo war" (Urk. 2/6 S. 8, vgl. auch S. 19). Als verräterisch erweist sich sodann, dass die Beschuldigte 1 in der ersten und einem Teil der zweiten Befragung negierte, mit dem Geschädigten (und der Be- schuldigten 2) die Nacht verbracht zu haben. Vielmehr wollte sie sich erst eine halbe oder dreiviertel Stunde vor dem Eintreffen der Polizei (vgl. dazu Urk. 3/5 S. 8 sowie Urk. 3/4 S. 11 i.V.m. Urk. 1 S. 1, Urk. 14/1 und Urk. 15/1) mit ihm ein- gelassen haben. Wäre sie wirklich der Meinung gewesen, der Geschädigte sei (trotz des Drogenkonsums) in den entscheidenden Momenten noch Herr der Lage gewesen und hätte ihnen somit im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte die Zahlun- gen entrichtet, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von Anfang an den Kontakt der beiden Beschuldigten mit dem Freier während der ganzen Nacht zugegeben hätte. Die Beschuldigte 1 hob immer wieder hervor, dass sich der erhalten gebliebene Realitätsbezug des Geschädigten darin gezeigt habe, dass er stets fähig gewe- sen sei, seinen PIN-Code richtig einzugeben und wo nötig auf dem Beleg seine Unterschrift zu leisten (Urk. 2/5 S. 12, Urk. 2/6 S. 10 und 20, Urk. 25 S. 8). Diese Argumentation geht fehl, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der gut verdienende, lang- jährige Direktor mehrerer Firmen häufig von seinen Kreditkarten Gebrauch macht und deshalb gewissermassen "im Schlaf" in der Lage ist, den ihm in Fleisch und Blut übergegangenen Code zutreffend einzutippen und immer ähnlich zu unter- schreiben (wobei eine abweichende Unterschrift ohnehin erst später zu Friktionen geführt hätte). Das alles war der Beschuldigten fraglos klar. Auch das von der Beschuldigten 1 und deren Verteidigung erwähnte Telefonieren mit einer Bank zwecks Aufstockung des am Bankomaten beziehbaren Betrags (vgl. dazu Urk. 2/6 S. 10, Urk. 25 S. 4, Urk. 27 S. 7 und Prot. I S. 8) ist ein ver-
- 30 - hältnismässig einfacher Vorgang, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, der Geschädigte sei beim Entscheid über die den Beschuldigten bezahlten Summen hinreichend urteilsfähig gewesen. In der Anklageschrift wird nicht be- hauptet, der Geschädigte habe überhaupt keine Gedanken mehr fassen und nicht mehr verständlich sprechen können. Gleiches gilt für den Umstand, dass er sich zu den Bankomaten hin begeben und sein Hotelzimmer finden konnte (Urk. 27 S. 7). Dass sich der Geschädigte in die- sem Zeitpunkt noch nicht (wie später) in einem so schlechten Zustand befand, dass er nicht einmal mehr gehen konnte, belegt nicht umgekehrt, dass er hinsicht- lich der Beanspruchung und vor allem Bezahlung der Dienste der Beschuldigten noch realitätsbezogen und vernunftgemäss denken und handeln konnte. Zusammengefasst erweisen sich die Beteuerungen der Beschuldigten 1, keine Anzeichen dafür festgestellt zu haben, dass der von Anfang an erkanntermassen unter erheblichem Drogeneinfluss stehende und danach weiter konsumierende Geschädigte in seiner Fähigkeit, vernunftgemäss zu denken und zu agieren, ent- scheidend geschwächt gewesen sein könnte, als nicht glaubhaft. Einzelne ihrer Vorbringen wie die Beschreibung des Anfangszustands des Geschädigten ("wie betäubt", "nicht ganz weg") oder die zugegebene Immobilität des Freiers als Folge seines Freebasekonsums, als es um die Kreditkartenterminal-Zahlungen ging, sprechen im Gegenteil für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts. 1.3.2.2. Beschuldigte 2 Die Beschuldigte 2 führte anlässlich der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom
7. Dezember 2010 aus, der Geschädigte sei "etwas komisch, seltsam" gewesen, als sie ihn angetroffen hätten. Man habe gemerkt, dass er etwas genommen ha- be. Auf die Frage, ob der Geschädigte unter Drogeneinfluss gestanden sei, ant- wortete die Beschuldigte 2: "Ja. Er hatte schon seine Flasche in der Hemdtasche und wir haben gemerkt, er hat schon geraucht, bevor er zu uns gekommen ist." Danach habe der Geschädigte bei ihnen "immer wieder, immer wieder ein biss- chen" geraucht (Urk. 2/4 S. 8f.).
- 31 - In der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2010 wiederholte die Be- schuldigte 2, sie habe gemerkt, dass der Geschädigte schon irgendwo gewesen sei und etwas genommen habe. Er sei aber "bei Bewusstsein" gewesen und habe gewusst, was er gewollt habe (Urk. 2/5 S. 2). Weiter erklärte sie auf die Frage, ob sie den geistigen und körperlichen Zustand des Geschädigten während der Nacht beschreiben könne, der Geschädigte habe ganz normal ausgesehen (Urk. 2/5 S. 11). Unmittelbar darauf ergänzte sie allerdings: "Man hat ihm angesehen, dass er hyperaktiv war, wie wenn er etwas genommen hätte." Trotzdem sei er für sie bei vollem Bewusstsein gewesen. Auf Vorhalt der Schilderung der Zeugen I._____ und H._____ über den Zustand des Geschädigten beim Eintreffen der Po- lizei antwortete die Beschuldigte 2: "Meiner Meinung nach war er in einem norma- len Zustand" (Urk. 2/5 S. 3) und "er hat etwas geraucht, er war wie gesagt in ei- nem glücklichen Zustand, aber er wusste, was er tat" (Urk. 2/5 S. 4). Auch in der zweiten Konfrontationseinvernahme blieb sie dabei, dass der Ge- schädigte insofern normal gewesen sei, als er sich bewusst gewesen sei, was er getan habe. Er sei bei Verstand gewesen (Urk. 2/6 S. 7). Die Beschuldigte 2 führte sinngemäss konstant aus, der Geschädigte sei ihr nie erschienen, als habe er in für die Geldzahlungen relevanter Weise den Realitäts- bezug eingebüsst, auch wenn er von Beginn weg unter Drogeneinfluss gestanden habe. Für sich betrachtet sind ihre Aussagen nicht unglaubhaft. Sie kranken jedoch daran, dass sie in massgeblichen Belangen in einem unüber- brückbaren Gegensatz zu den Aussagen des Geschädigten, der Beschuldigten 1 und der Polizeibeamten stehen. So ist angesichts der Aussagen der beiden Poli- zeibeamten – wie zu zeigen sein wird – schlicht nicht möglich, dass der Geschä- digte beim Erscheinen der Polizei "in einem normalen Zustand" war. Immerhin räumte auch sie ein, dass der Geschädigte schon unter Drogen stehend zu ihnen gekommen sei, wenn er auch noch "bei Bewusstsein" gewesen sei, und dass er danach die ganze Nacht über immer wieder Drogen konsumiert habe. In- sofern unterstützen auch ihre Aussagen im Ergebnis diejenigen des Geschädig- ten, wonach er in den entscheidenden Zeitpunkten derart drogentrunken gewesen
- 32 - sei, dass er nicht mehr realistisch habe denken können und deshalb den Prostitu- ierten so viel Geld gegeben habe. 1.3.3. Aussagen der Polizeibeamten 1.3.3.1. I._____ Der Polizeibeamte I._____ führte in der Zeugeneinvernahme aus, als sie den Ge- schädigten (am Morgen des 6. Dezember, ca. 09.00 Uhr) im Zimmer (an der D._____-Strasse) angetroffen hätten, habe er "einen absolut verwirrten, zum Teil abwesend[en] und sogar etwas ängstlichen Eindruck gemacht" (Urk. 3/4 S. 4). Er sei "nicht er selber" gewesen, habe "neben den Schuhen gestanden", sei apa- thisch gewesen, und es sei auch relativ lange gegangen, bis er eine Frage be- antwortet habe (S. 4f.). Wenn man gesehen habe, wie er sich verhalten habe, sei man zu hundert Prozent davon ausgegangen, dass er nicht richtig in der Lage sei, über sich zu entscheiden (S. 6). Die Beschuldigte 1 habe ausserdem die Kreditkarte des Geschädigten unter ih- rem Oberschenkel versteckt gehabt (S. 5 und 6; vgl. dazu auch die Erwägungen betr. die Zeugenaussagen H._____). Die Aussagen des Polizeibeamten erfolgten unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB. Mit einer Falschaussage hätte er seine berufliche Karriere gefährdet. Eine feindselige oder sonst wie befangene Einstellung zu den Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Dass die Polizeibeamten vorgängig der Befragung miteinander über den Vorfall sprachen (Urk. 3/4 S. 12), ist normal und schmälert die Glaubhaftigkeit der Depositionen nicht nennenswert, nachdem keine Anzeichen für eine Abspra- che zu Lasten der Beschuldigten bestehen. Der Zeuge machte klare und in sich widerspruchsfreie Aussagen, soweit er sich zu erinnern vermochte. Er räumte aber auch ein, dass ihm gewisse Einzelheiten nicht mehr im Gedächtnis waren. Diese Lücken verwundern angesichts des verstrichenen Zeitraums von einem Jahr seit dem Ereignis nicht. Die Aussagen I._____s sind glaubhaft und decken sich bündig mit denjenigen des Geschädigten, wenn sie sich auch nur auf den Zeitpunkt beziehen können, in dem die Polizisten den Freier antrafen.
- 33 - 1.3.3.2. H._____ Sie stimmen aber auch überein mit den Depositionen des zweiten ausgerückten Polizeibeamten, H._____. Dieser gab in der Zeugenbefragung an, der Geschädigte sei im Zeitpunkt ihres Eintreffens "schweissüberströmt und eigentlich nicht bei Sinnen" auf dem Sofa gesessen (Urk. 3/5 S. 4). Es sei für ihn klar gewesen, dass es sich beim Geschä- digten um einen Kunden gehandelt habe, welcher übermässig Drogen konsumiert habe. Der Freier sei bei der Befragung vor Ort anfangs "völlig wirr" gewesen, ha- be "sich kaum ausdrücken können", geschwitzt und verstört gewirkt. Er habe kaum einen "rechten" bzw. "gescheiten" Satz hingekriegt, sich erst mit der Zeit etwas fassen können und dann ausgesagt, dass er Drogen genommen habe (Urk. 3/5 S. 4f.). Eine der Prostituierten habe die Kreditkarte des Geschädigten unter ihrem Ge- säss gehabt (S. 4 und 6). Von Seiten der Beschuldigten wird bestritten, es sei versucht worden, die Kreditkarte zu verstecken (Urk. 2/7 S. 4). Nachdem die bei- den Polizeibeamten diesbezüglich übereinstimmend aussagten und nicht einzu- sehen ist, aus welchem Grund sie einen solchen Vorgang hätten erfinden sollen, ist von der polizeilichen Schilderung auszugehen. Dann aber stellt sich die Frage, weshalb die Beschuldigte 1 beim unerwarteten Auftauchen der Polizisten spontan versuchte, die Karte vor ihnen zu verbergen (und dies nachher bestritt). Wäre al- les mit rechten Dingen zugegangen, hätte sie dazu sicher keine Veranlassung gehabt. So aber liegt der Schluss nahe, dass sich die ob des überraschenden Auftauchens der Beamten erschrockene Prostituierte (vgl. dazu auch Urk. 2/7 S. 4) ertappt fühlte und reflexartig das Zahlungsmittel versteckte, um den Fokus nicht auf die Modalitäten der Bezahlung ihrer Dienste zu lenken. Wenn auch nicht als gewichtiges Indiz spricht dies doch für die Richtigkeit der Darstellung des Ge- schädigten.
- 34 - 1.3.4. Fazit Die Würdigung aller Aussagen führt zum Schluss, dass auf die zur Anklage erho- bene Darstellung des Geschädigten bezüglich des ständigen Drogenkonsums und des daraus resultierenden psychischen Zustands (insbesondere im Umfeld der Zahlungen an die Beschuldigten) bzw. seiner mangelnden Urteilsfähigkeit ab- zustellen ist. Insbesondere passen die Beobachtungen der Polizeibeamten sowie eine Reihe von Aussagen der Beschuldigten (aber auch etwa die Verhaltensweise der Beschuldigten 1 beim Erscheinen der Polizei) zur Schilderung des Geschädig- ten und zum darüber hinaus erstellten Umstand, dass er schon unter Drogenein- fluss bei den Beschuldigten ankam. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 versuchte heute, den Eindruck zu vermit- teln, der Geschädigte sei gewohnt gewesen, Kokain resp. Freebase zu konsumie- ren (Urk. 61 S. 4 ff.; anzufügen ist, dass sich der Verteidiger der Beschuldigten 2 den Ausführungen seines Vorredners grundsätzlich anschloss [Prot. II S. 36]). Die Frage kann offen bleiben. Auch wenn dem so wäre, liesse sich daraus nicht ablei- ten, der Geschädigte habe in jener Nacht (infolge vorgängiger Gewöhnung an die Droge) trotz exzessivem Konsum die Urteilsfähigkeit im hier interessierenden Sinne nicht einbüssen können. Der Verteidiger der Beschuldigten 1 brachte ferner vor, die Mitarbeitenden von Kreditkartenfirmen seien darauf geschult, "Urteilsschwächen" ihrer Kunden zu er- kennen (Urk. 61 S. 9). Aus dem Umstand, dass die Kreditkarte des Geschädigten auf seinen Anruf hin nicht gesperrt bzw. weiterhin funktionsfähig war, wollte der Verteidiger ableiten, dass der Geschädigte anlässlich seines Telefonanrufs einen unverdächtigen Eindruck hinterlassen hatte und urteilsfähig war. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Anfrage des Geschädigten war aller Wahrscheinlich- keit nach kurz und einfach formuliert und damit nicht geeignet, Argwohn hinsicht- lich der Urteilsfähigkeit zu wecken. Etwas anderes ergibt sich aus den Akten - insbesondere auch den Aussagen der ihn begleitenden Beschuldigten - nicht. An- gesichts der fraglos bekannten Bonität des Geschädigten gab auch eine erhebli- che Erhöhung der Limite keinen Anlass zu solchen Zweifeln.
- 35 - Dass der Geschädigte beim Eintreffen der beiden Polizisten (allein) wegen der Razzia einen verwirrten und eingeschüchterten Eindruck machte, wie der Vertei- diger der Beschuldigten 1 geltend machte (Prot. II S. 35), kann nach dem oben Ausgeführten mit Fug ausgeschlossen werden. Entscheidend für seine schlechte Verfassung war vielmehr der vorgängige stundenlange Drogenkonsum. Der weitere Einwand des Verteidigers der Beschuldigten 1, der Portier im E._____ habe nicht reagiert, als der Geschädigte mit den beiden Beschuldigten im Hotel aufgetaucht sei, was darauf hindeute, dass der Geschädigte bei klarem Verstand gewesen sei (Prot. II S. 35), erweist sich ebenfalls als unbehelflich, ist doch davon auszugehen, dass ein Hotelportier selbst bei Wahrnehmung erhebli- chen Drogeneinflusses nicht ohne Weiteres etwas unternehmen würde. Zum die Beschuldigten betreffenden inneren Sachverhalt wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Definition Des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB macht sich (unter anderem) schuldig, wer die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. 2.2. Subsumtion 2.2.1. Die Beschuldigten erbrachten auf Wunsch des Geschädigten gegen Entgelt während rund zehn Stunden die bereits einlässlich geschilderten sexuellen Leis- tungen. Dass die Initiative für den Vertragsschluss und zur Vertragsverlängerung vom Freier ausging, steht der Qualifikation als Wucher nicht entgegen. Insgesamt erhielt jede der Prostituierten rund Fr. 10'000.–. Aufgrund der glaubhaf- ten Aussagen des Geschädigten ist davon auszugehen, dass er nichts davon als Schenkung bezeichnete. Vielmehr entrichtete er den Betrag, den die Beschuldig- ten jeweils für die Fortsetzung des Services verlangten.
- 36 - Dass der Geschädigte ohne Zwang von Seiten der Beschuldigten zahlte, mithin in die Vermögensverschiebung einwilligte, spielt keine Rolle, ist dies doch gerade Tatbestandsmerkmal des Wuchers. Hätten die Prostituierten ihn mit Gewalt oder Drohung zur Vermögensdisposition gebracht, läge eine Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB vor. Zwischen der von den Beschuldigten erbrachten Leistung und der Gegenleistung des Geschädigten liegt ein Missverhältnis vor, wenn die Grenzen dessen, was un- ter Berücksichtigung aller Umstände (Natur des Geschäfts, Verhältnisse des Zah- lenden, mit dem Geschäft verbundene Risiken) üblich ist und als angemessen gilt, erheblich bzw. auffällig überschritten sind (BGE 92 IV 134f.). Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung in einem reglementierten Bereich 20 % übersteigt, in den übrigen Berei- chen jedenfalls ab einer Differenz von mehr als 35 % (BGE 6B_195/2012 E. 5.3). Wie bereits ausgeführt, existieren zwar keine Fixpreise für Praktiken wie die vom Geschädigten beanspruchten. Das bedeutet aber selbstredend nicht, dass jeder für solche Prostituiertendienste bezahlte Betrag als angemessen zu betrachten ist. Was der Geschädigte wollte und die Beschuldigen vollzogen, ist zwar sicher nicht jedermanns und jederfraus Sache. So waren die Dildo-Verrichtungen unbe- strittenermassen mit der Berührung von Fäkalien und ekligen Geruchsimmissio- nen verbunden, doch handelte es sich hierbei nach den eigenen Angaben der Beschuldigten nicht um einen geradezu aussergewöhnlichen Dienst. Vielmehr war er so gängig, dass der benutzte Dildo sogar zum Inventar des Zimmers ge- hörte. Auch die übrigen Verrichtungen, wie etwa das (versuchte) Urinieren auf den Geschädigten, das Vorspielen von lesbischen Neigungen oder das Betasten können nicht als jenseits des Marktüblichen bezeichnet werden. Es braucht daher der Frage, ob für sehr seltene und zugleich Prostituierte extreme Überwindung kostende oder Schmerzen bereitende Sexualhandlungen ein Preis wie der vorlie- gende als noch als gerechtfertigt angesehen werden könnte, nicht nachgegangen zu werden. Berücksichtigt man alle massgeblichen Umstände wie
- Art der vorliegend tatsächlich geleisteten Dienste,
- 37 -
- Auswirkungen auf und (relativ geringe) Risiken für die Beteiligten,
- Dauer des Services (maximal zehn Stunden, inkl. Zeit für Geldbeschaffung),
- Ort, an dem dieser stattfand (Rotlicht-Milieu bei der F._____),
- Infrastrukturkosten,
- Alter (47 und 35) und Aussehen der Prostituierten,
- finanzielle Verhältnisse des Geschädigten und
- Auskünfte der Beschuldigten und der Polizei, erscheint – wie bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung erörtert (oben Ziff. II.C.1.1.2) – bei für die Beschuldigten grosszügiger Betrachtung höchstens ein Entgelt von gesamthaft Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– (Fr. 5'000.– bis 6'000.– je Prostituierte) als noch angemessen. Hingegen erweist sich ein Betrag von Fr. 20'000.– als masslos überhöht. Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, dass selbst von Beschuldigtenseite in Kenntnis der gesamten Umstände lediglich ein Betrag von Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– als angemessen bezeichnet wurde. Das Tatbestandselement des extremen Missverhältnisses zwischen der Leistung (der Beschuldigten) und der Gegenleistung (des Geschädigten) ist klar erfüllt. 2.2.2. Der Geschädigte rauchte in der Zeit, die er mit den Beschuldigten verbrach- te, mit nur kurzen Unterbrechungen eine unbestimmte Menge Kokain in der Form von besonders wirkungsintensivem Freebase. Dieser exzessive Konsum hatte – wie im Rahmen der Sachverhaltswürdigung ausführlich dargelegt (oben Ziff. II.C.1.3) – zur Folge, dass er in den hier interessierenden Belangen nicht mehr fähig war, vernunftgemäss zu denken und zu handeln. Unter der Wirkung und Nach-Wirkung des Kokainderivats wollte er die Kombination aus Drogenkon- sum und Genuss sexueller Handlungen – bis zum aus unbekannten Gründen (evtl. wegen Kokainmangels) geplanten, aber nicht durchgeführten morgendlichen Weggang – fortsetzen, wollte er weiterhin, wie von Beschuldigtenseite formuliert, "überglücklich" sein. Dass die Beträge, welche er den Beschuldigten für ihre Dienstleistung zu zahlen hatte, extrem überhöht waren und deshalb in einem krassen Missverhältnis zur Gegenleistung standen, vermochte er in seinem "Drang nach mehr" nicht mehr realistisch einzuschätzen. Die Schwäche im Ur-
- 38 - teilsvermögen bestand mit anderen Worten darin, dass der Geschädigte zu einer normalen Willensbildung im Bereich des in Frage stehenden Geschäfts unfähig war (Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 269). Er bezahlte deshalb die geforderten Beträge. 2.2.3. Den Beschuldigten, die praktisch durchgehend beim Geschädigten waren, können der exzessive Freebase-Konsum des Geschädigten und dessen psychi- sche (und physische) Folgen unmöglich verborgen geblieben sein. Sie sahen schon beim Antreffen des Geschädigten, dass er unter sehr erheblichem Drogen- einfluss stand (beduselt, komisch, seltsam, wie betäubt, beinahe "weg" wirkte), sahen, wie er weiter immer wieder Freebase konsumierte (wobei ihnen die Wir- kung bekannt war), ja verhalfen ihm (wenn auch auf nicht strafbare Weise) durch Überlassen von Kokain zum gemeinsamen Konsum mit zu seinem Zustand. Die Beschuldigte 1 sagte überdies aus, der Geschädigte habe wegen des Drogen- konsums zeitweise nicht einmal mehr laufen können. Die Polizisten trafen den Geschädigten in einem absolut desolaten Zustand an. Angesichts dieser Be- obachtungen erscheint es als ausgeschlossen, dass der Geschädigte – wie die Beschuldigten behaupten – auf die Prostituierten psychisch ganz normal wirkte, so, als habe er alles im Griff und wisse, was er tue. Sie erkannten insbesondere die Unfähigkeit des Geschädigten zu realistischem Denken und vernunftgemäs- sem Handeln hinsichtlich eines angemessenen Entgelts für ihre Dienstleistungen, von denen er mindestens bis kurz vor dem Eintreffen der Polizei unter Drogenein- fluss immer weiter Gebrauch machen wollte, und nutzten diese Schwäche in sei- nem Urteilsvermögen aus, indem sie massiv übersetzte Beträge für die weitere Bedienung verlangten, wobei ihnen das krasse Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ebenfalls sehr wohl bewusst war, wie sich nur schon aus den Aussagen der Beschuldigten 1 ergibt, die mit Vehemenz bestritt, einen Betrag von Fr. 20'000.– erhalten zu haben. Dass die Beschuldigten den Geschädigten nicht zum Drogenrauchen anstifteten oder gar drängten und ihm nur eine geringe Menge Kokain zum Mitkonsum schenkten, ist rechtlich nicht von Bedeutung, denn dass die Täter den inferioren
- 39 - Zustand des Opfers verursacht haben, ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich. 2.2.4. Damit haben die Beschuldigten sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand erfüllt, und sie sind des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungskriterien 1.1. Wucher ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze zu sanktionieren. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich eine Busse von ma- ximal Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 333 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 1.2. Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungskriterien kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 26 Ziff. 2.3).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Wucher Die objektive Tatschwere wiegt noch verhältnismässig leicht, wenn auch nicht sehr leicht. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich der Geschädigte durch den Drogenkonsum, für den er Kokain und Rauchutensilien mitbrachte, selbst in den Zustand der Urteilsunfähigkeit brachte, er mithin nicht von den Beschuldigten da- zu verlockt wurde. Es war sodann nicht deren Aufgabe, ihn vom Rauschgiftkon- sum abzuhalten bzw. für die Gesundheit des damals 67jährigen (sich mithin oh- nehin nicht im Greisenalter befindlichen) Geschädigten besorgt zu sein. Der De- liktsbetrag beläuft sich alsdann nicht etwa auf Fr. 20'000.–, sondern lediglich – aber auch immerhin – auf einige tausend Franken, denn einen erheblichen Teil des bezahlten Betrags hatten sie sich durch ihre Dienste tatsächlich verdient (vgl. dazu auch unten Ziff. V). Um den übersteigenden Betrag zu erhalten, handelten
- 40 - sie allerdings recht unverfroren und scheuten keinen Aufwand, indem sie den Ge- schädigten zu verschiedenen Bankomaten führten, ihn ins Hotel begleiteten und ein Kreditkartenterminal organisierten. Dass eine der Beschuldigten eine Kredit- karte des Geschädigten auf sich trug, lässt darauf schliessen, dass die Beschul- digten hofften, dass er ihre Dienste noch weiter beanspruchen und damit eine weitere (überhöhte) Zahlung per Terminal leisten würde; weitere Schlüsse, etwa dass sie ihn durch Wegnahme der Karte gleichsam dazu zwingen wollten, zu bleiben, lassen sich daraus nicht ziehen. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls noch als leicht einzustufen. Es ist wie er- wähnt davon auszugehen, dass der Geschädigte ihnen mitgeteilt hatte, dass er begütert war. Im Übrigen erlagen sie offensichtlich der Versuchung, vom Zustand des Geschädigten zu profitieren. Dass finanzielle Motive sie leiteten, ist tatbe- standsimmanent und daher nicht verschuldenserhöhend zu werten. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist bei keiner der beiden Beschuldigten zu be- rücksichtigen. Auch wenn die Beschuldigte 1 in jener Nacht Whisky getrunken hat (Urk. 2/6 S. 20) und beide etwas Kokain konsumiert haben, ist davon auszuge- hen, dass die Fähigkeit der beiden, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und ge- mäss dieser Einsicht davon abzusehen, nicht nennenswert geschmälert war. Et- was anderes ergibt sich auch nicht aus den Wahrnehmungen des Geschädigten und der Polizei. Als Einsatzstrafe für den begangenen Wucher erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des Vorlebens der Beschuldigten kann vorab auf die Personalakten (Urk. 16/1-3, Urk. 17/1-3) sowie auf die Befragungen zur Person in der Untersuchung und den beiden Gerichtsver- fahren (Urk. 2/9 S. 3, Urk. 25 S. 1f, Prot. II S. 6ff.), ferner auf die mit dem Datener- fassungsblatt eingereichten Unterlagen (Urk. 55, Urk. 58) verwiesen werden. Die 1975 geborene Beschuldigte 1 wuchs mit vier Geschwistern in Marokko auf. Nach Erlangung der Matura hat sie eine Informatikausbildung begonnen, diese
- 41 - dann abgebrochen und danach als Coiffeuse gearbeitet. Im Jahr 2004 kam sie in die Schweiz und fand eine Arbeit bei …. Diese Stelle musste sie infolge eines Un- falles aufgeben. Die Beschuldigte hat einen sechseinhalbjährigen Sohn. Sie ist verheiratet, jedoch gerichtlich von ihrem Ehemann getrennt. Heute ist die Be- schuldigte 1 nach wie vor arbeitslos und erhält vom Sozialamt eine monatliche Unterstützung von durchschnittlich ca. Fr. 3'200.–. Dieser Betrag umfasst auch die Mietkosten für die Beschuldigte 1 (Urk. 59/2). Sie gibt an, kein Vermögen zu haben, allerdings Schulden in der Höhe von rund Fr. 25'000.–. Der Prostitution geht sie ihren Angaben zufolge nur nach, wenn sie sich in einem finanziellen Engpass befindet (Urk. 2/9 S. 3, Urk. 25 S. 1, Prot. II S. 6ff.). Die 1963 geborene Beschuldigte 2 wurde ebenfalls in Marokko geboren und wuchs mit fünf Geschwistern auf. Nach Abschluss der Sekundarschule absolvier- te sie eine Handelsschule und arbeitete in der Folge in einer Schule. Später hat sie eine Lehre beim Gericht begonnen, diese aber abgebrochen. 1983 kam die Beschuldigte 2 in die Schweiz. Sie heiratete und begann in einem Restaurant zu arbeiten, später in einem Cabaret, wo sie sich auch prostituierte. Inzwischen ist sie (sowohl von ihrem ersten als auch von ihrem zweiten Ehemann) geschieden. Ihr Einkommen beziffert sie auf Fr. 2'000.– bis 3'000.– pro Monat (Urk. 55, vgl. auch Urk. 26). Sie besitzt kein Vermögen. Ihre Schulden belaufen sich auf rund Fr. 15'000.– (Prot. II S. 12ff.). Aus den Biografien und den persönlichen Verhältnissen können weder zugunsten noch zulasten der Beschuldigten strafzumessungsrelevante Schlüsse gezogen werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Die Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf (Urk. 16/2). Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nur noch ausnahms- weise – sofern sie auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – straf- mindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4.). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Vorstrafe der Beschuldigten 2 (sie wurde mit Strafmandat vom 30. März 2006 wegen eines ANAG-Vergehens und unzulässiger Ausübung der Prostitution mit
- 42 - einer Busse von Fr. 800.– belegt) wirkt sich nur sehr leicht straferhöhend aus. Diese Strafanhebung wird dadurch kompensiert, dass sie sich in der Untersu- chung kooperativer als die Beschuldigte 1 zeigte (so bestritt sie etwa während ei- nes grossen Teils der Untersuchung nicht explizit, dass der Geschädigte ihnen Fr. 20'000.– bezahlt habe), wenn sie auch ebenfalls bloss ein Teilgeständnis ab- legte. In Würdigung aller massgeblichen Aspekte erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für beide Beschuldigten als angemessen. Beide Beschuldigte leben am Existenzminimum. Die Beschuldigte 1 hat allerdings noch für ein Kind aufzukommen. Es rechtfertigt sich, die Tagessatzhöhe bei ihr etwas tiefer auf Fr. 30.– anzusetzen, während derjenige für die Beschuldigte 2 auf Fr. 35.– zu bemessen ist. Der Anrechnung von je 5 Tagen erstandener (in Anbe- tracht der Kollusionsgefahr betreffend Wucher gerechtfertigter) Haft steht nichts entgegen. Die Vorinstanz gewährte den Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 48 S. 30). Dieser Ent- scheid ist schon aufgrund des Verbots einer reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres zu bestätigen. 2.2. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gegen das BetmG erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung der Konsumdauer und der oben dargelegten finanziellen und weiteren persönlichen Verhältnisse – eine Bus- se von Fr. 1'000.– für die Beschuldigte 1 und eine solche von Fr. 1'500.– für die Beschuldigte 2 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung ist praxiskonform auf zehn und 15 Tage festzulegen.
- 43 - IV. Zivilansprüche Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist über Zivilansprüche – entgegen der Auffassung der Verteidigung der Beschuldigten 1 – nicht zu entscheiden (Urk. 48 S. 32). V. Einziehungen / Beschlagnahmungen
1. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 moniert die Beschlagnahme der Bar- schaft von Fr. 10'289.35. Dieser Bargeldbetrag sei der Beschuldigten 1 herauszu- geben (Urk. 27 S. 11, Urk. 49 S. 2, Urk. 61 S. 1). Vor Vorinstanz begründete die Verteidigung ihren Antrag damit, die Beschuldigte habe diese Barschaft auf legale Art und Weise erwirtschaftet (Urk. 27 S. 11).
2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO und Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlag- nahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich
a) als Beweismittel gebraucht werden,
b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädi- gungen gebraucht werden,
c) den Geschädigten zurückzugegeben sind oder
d) einzuziehen sind. Im Endentscheid ist über die Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtige Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder seine Einziehung zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Dabei hat die Rückgabe an die nach den Regeln des Privatrechts am beschlagnahmten Wert berechtigte Person Vorrang vor der Einziehung (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 12 zu Art. 267 StPO). Wer berechtigte Person in die- sem Sinne ist, bestimmt sich nach der Güterverteilungsordnung des Privatrechts (a.a.O., N 14ff.). Ein Antrag des Berechtigten auf Herausgabe ist nicht zwingend
- 44 - erforderlich, weil der Anspruch desselben auf öffentlichrechtlicher, nicht zivilrecht- licher Grundlage beruht (a.a.O.). Der grundsätzlich herauszugebende Betrag kann jedoch (unter anderem) zur De- ckung der Verfahrenskosten und von Bussen verwendet werden (Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 426 StPO, vgl. ferner Art. 442 Abs. 4 StPO und Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 5f. zu Art. 267 StPO).
3. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten 1 am
6. Dezember 2010, um 09.00 Uhr, Fr. 1'400.–, welche die Beschuldigte auf sich trug, sichergestellt (Urk. 1 S. 3). Anlässlich der gleichentags zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr erfolgen Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschuldigten wurden Fr. 8'500.– und GBP 260.– in bar sichergestellt (Urk. 11/2, Urk. 1 S. 3). Unter Einbezug des Wechselwertes der GBP 260.– (Fr. 389.35) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. August 2011 und gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO die gesamte bei der Beschuldigten 1 sichergestellte Barschaft von Fr. 10'289.35 (Urk. 7/5).
4. Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte 1 habe zugegeben, vom Geschädigten mindestens Fr. 6'000.– für ihre sexuellen Leistungen erhalten zu haben. Folglich sei unbestritten, dass die beschlagnahmten Geldbeträge dem Geschädigten zu- mindest in diesem Umfang unmittelbar durch Wucher entzogen worden und damit deliktsverstrickt seien. Die beschlagnahmte Barschaft sei ihm daher insoweit auf erstes Verlangen zurückzugeben. Im Restbetrag von Fr. 4'289.35 sei sie in An- wendung von Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO definitiv zu be- schlagnahmen und zur Deckung der auf die Beschuldigte 1 entfallenden Verfah- renskosten und der sie betreffenden Busse zu verwenden.
5. Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass die Beschuldigte 1 auch bei erkannter Urteilsunfähigkeit des Geschädigten – ohne sich des Wuchers schuldig zu ma- chen – ein Entgelt für die erbrachten sexuellen Handlungen beanspruchen durfte, so lange die Zahlung nicht in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leis- tung stand. Ein solches offenbares Missverhältnis hätte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls bei einem Betrag von Fr. 6'000.– (gera-
- 45 - de) noch nicht vorgelegen. Die Beschuldigte 1 ist in diesem Betrag als rechtmäs- sige Eigentümerin des beschlagnahmten Geldes zu betrachten. Was den Mehrbetrag betrifft, so besteht zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieses Geld nicht aus Spielautomatengewinn (wie die Beschuldigte 1, freilich nicht widerspruchsfrei, geltend macht [Urk. 2/2 S. 7f. und 11, Urk. 2/6 S. 11 und 13, ferner Urk. 27 S. 9]) stammt, sondern ebenfalls vom Geschädigten. Klar erstellen lässt sich dies aber – wovon zu Recht auch die Vorinstanz ausgeht – nicht, zumal der grösste Teil der beschlagnahmten Summe nicht etwa auf ihr oder am Tatort sichergestellt wurde, sondern in ihrer (damit nicht identischen) Wohnung. Der somit grundsätzlich der Beschuldigten 1 als berechtigter Person herauszuge- bende Betrag von Fr. 10'289.35 ist nun aber zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse dieser Beschuldigten zu verwenden. Einen Eingriff in ihr aktuelles Existenzminimum (Urk. 27 S. 11) stellt dies angesichts ihrer derzeitigen Einkünfte nicht dar. Ein allfälliger Restbetrag ist ihr herauszugeben. Einer formellen "definitiven Beschlagnahmung" durch das Gericht bedarf es nicht. Anzumerken bleibt, dass es obsolet ist, dem Geschädigten eine Frist zur Anhe- bung einer Zivilklage anzusetzen, wie es Art. 267 Abs. 5 StPO vorsieht, hat er doch keinen Anspruch auf den hier interessierenden Vermögenswert angemeldet, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch keine derartige Klage erheben will. VI. Kosten und Entschädigung Die Beschuldigten werden vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG freigesprochen. Die darauf entfallenden Kosten der Untersuchung und des erst- sowie des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens von einem Drittel sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Somit sind die (in der von der Vorinstanz ausgewiesenen Höhe nicht angefochte- nen) Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten, ohne diejenigen der amtlichen Ver-
- 46 - teidigung, der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 zu je einem Drittel aufzu- erlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der jeweils eigenen amtlichen Verteidigung sind den Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen, jedoch gesamthaft auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Rückfor- derungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist jedoch für zwei Drittel der jeweiligen Verteidigungskosten vorzubehalten. Zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigten besteht kein Anlass. Es hätten ebenso viele Befragungen stattgefunden, wenn keine Untersuchung wegen des Betäubungsmittel-Vergehens stattgefunden hätte, weshalb die glei- chen Transportkosten angefallen wären. Der Zeitaufwand für die Befragungsteile, die mit Bezug auf das Delikt durchgeführt wurden, von dem die Beschuldigten freigesprochen wurden, war sodann gering und fällt noch unter die nicht zu ent- schädigende Bürgerpflicht, an Einvernahmen teilzunehmen. Die Untersuchungs- haft war gerechtfertigt und im Übrigen an die Strafe anzurechnen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Bestrittener Sachverhalt Grundsätzlich in Abrede gestellt wird von den Beschuldigten hingegen
- dass sie dem Geschädigten über die zugegebene, geringe, unentgeltlich über- lassene Menge hinaus Kokain abgegeben hätten (Urk. 2/2 S. 3f. und S. 11f., Urk. 2/3 S. 4f., Urk. 2/4 S. 3f. [missverständlich] und 10f. [klarstellend], Urk. 2/5 S. 3ff., Urk. 2/6 S. 5, 8, 19 und 25, Urk. 14/5 S. 4, Urk. 25 S. 2f., Urk. 26 S. 3 und 7),
- dass der Geschädigte (durch den Drogenkonsum) in einen Zustand mangelnder Urteilsfähigkeit geraten sei (Urk. 2/2 S. 6, Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 11 f., Urk. 2/6 S. 10, 19f., Urk. 27 S. 6ff., Prot. I S. 12),
- dass sie ihn in Kenntnis oder unter Inkaufnahme dieses Zustands dazu gebracht hätten, ihnen in dieser Nacht immer wieder Geld für weitere sexuelle Dienstleis- tungen auszuhändigen und
- dass ein starkes Missverhältnis zwischen der erhaltenen Summe und dem wirt- schaftlichen Wert der erbrachten Leistung bestehe (Urk. 25 S. 3 und 8, Urk. 26 S. 7, Urk. 27 S. 9, Prot. I S. 14). Entsprechend verlangen sie einen Freispruch von den ihnen vorgeworfenen Ver- gehen.
- 12 - B. Betäubungsmitteldelikt: Kokainabgabe an den Geschädigten
1. Sachverhalt 1.1. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigten negieren, dem Geschädigten in der hier interessierenden Nacht (aktiv) Kokain bzw. dessen Derivat Freebase angeboten bzw. verkauft zu haben; er habe selber Betäubungsmittel und eine eigene kleine, bereits als Pfeife präparierte Flasche dabei gehabt (Urk. 2/2 S. 4 und 8, Urk. 2/4 S. 8, Urk. 2/5 S. 3, Urk. 2/6 S. 17). Zwar hätten sie in dieser Nacht vier Mal für jeweils Fr. 50.– bzw. vier Mal ein Gramm (Urk. 2/5 S. 4f., Urk. 2/6 S. 20) Kokain – was pro Kauf etwa drei Linien ergeben habe – bei Händlern auf der Strasse erworben, doch sei die- ses Rauschgift (vor allem) für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Beide Be- schuldigten hätten denn auch geschnupft und geraucht. Allerdings habe auch der Geschädigte – aus eigener Initiative – davon konsumiert, wofür er aber nichts ha- be bezahlen müssen (Urk. 2/5 S. 3ff.). Zum anfänglichen Zustand des Geschädigten befragt, erklärten beide Beschuldig- ten, als sie ihn getroffen hätten, hätten sie erkannt, dass er unter Drogen gestan- den habe, gemerkt, dass er "komisch", "seltsam", "wie betäubt", wenn auch nicht geradezu "ganz weg" gewesen sei (Urk. 2/2 S. 6 und 13, Urk. 2/4 S. 8, Urk. 2/5 S. 2). Diese Aussagen wirken insbesondere deshalb glaubhaft, weil sich die Be- schuldigten damit (unter dem Gesichtspunkt des Wuchertatbestands) selbst be- lasten, denn hatte der Geschädigte schon vor dem Prostituiertenbesuch Drogen zu sich genommen und entfalteten diese eine deutliche Wirkung nach aussen, bedurfte es eines geringeren zusätzlichen Konsums in der mit den Dirnen ver- brachten Zeit, bis der Geschädigte die Urteilsfähigkeit im vorliegend interessie- renden Sinne einbüsste, als wenn er zu Beginn in jeder Hinsicht nüchtern gewe- sen wäre.
- 13 - 1.2. Aussagen des Geschädigten Der Geschädigte führte aus, er habe sich in einem guten Zustand befunden, als er die beiden Damen getroffen habe, und als die Staatsanwältin nachhakend kon- kret wissen wollte, ob er in jener Nacht schon zuvor Betäubungsmittel konsumiert gehabt habe, antwortete er mit: "Nein, nein. Ich hatte seit einigen Monaten keiner- lei Drogen mehr" (Urk. 3/3 S. 15; vgl. auch S. 21). Diese Bestreitung erscheint angesichts der gegenteiligen Aussagen der Beschuldigten als zweifelhaft. Kommt hinzu, dass der Geschädigte in den Befragungen seine Kenntnisse über Drogen und -konsum zeitweise auffällig verniedlichte. So erklärte er etwa in der zweiten und dritten Einvernahme, nicht zu wissen, welche Drogen ihm in der Nacht von den Prostituierten angeboten worden seien, sondern bloss anzuneh- men, es habe sich damals um Kokain gehandelt. Weiter behauptete er, nicht zu wissen, was Freebase ist und erkundigte sich, ob das eine Art Kokain sei; pas- send dazu gab er auch an, nicht zu wissen, wie und mit wie viel Kokain man eine Freebase-Pfeife "zubereite" (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/3 S. 3, 5, 14). Indes hatte er im Gegensatz dazu schon in der ersten Befragung zugegeben, bereits einmal Free- base konsumiert zu haben (Urk. 3/1 S. 2). Alsdann wartete er in einer Einvernah- me, in der er zunächst Unwissen betreffend Freebase geltend gemacht hatte, plötzlich mit erstaunlichen Detailkenntnissen darüber auf, wie man eine leere Brandy-Flasche – wie er sie in der Tatnacht mit sich führte – durch Anbringen ei- nes Lochs zur Freebase-Pfeife umfunktioniert (Urk. 3/3 S. 15f.). Er schloss nun nicht einmal mehr aus, eigenhändig diese Flasche bereits vor der Begegnung mit den Frauen zur Benutzung als Pfeife präpariert zu haben (a.a.O., S. 16). Zur Fra- ge, wer in der Nacht die Freebase-Pfeifen "zubereitet" habe, gab er anfangs an, das sei "eine der Frauen" gewesen, um dann auf die Nachfrage der Staatsanwäl- tin, ob er selbst es nie gemacht habe, einzuräumen: "Einige habe ich gemacht" (Urk. 3/3 S. 16, vgl. auch S. 22). In der ersten und teilweise auch der letzten Befragung erklärte der Geschädigte, die Beschuldigten hätten ihm die harten Drogen angeboten (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/3 S. 4f. und 22). Zwischendurch hielt er es in der Befragung als Auskunftsperson al-
- 14 - lerdings auch für möglich, dass ihm die Beschuldigten die Drogen nicht angebo- ten hätten, sondern er danach gefragt habe (Urk. 3/3 S. 14). Im Gegensatz zu früheren Behauptungen wusste er nun auch nicht mehr, ob er den Beschuldigten für das Kokain etwas bezahlt habe (S. 22). Zusammenfassend
- bestritt der Geschädigte, schon bei der Begegnung mit den Prostituierten unter Drogeneinfluss gestanden zu haben (wiewohl diese das glaubhaft erklärt hatten),
- spielte er in der Untersuchung zeitweise vor, über bloss bescheidene Kenntnisse in Sachen Konsum harter Drogen und keine mit Bezug auf die Beschaffenheit und Herstellung von Freebase verfügt zu haben, obschon er – wie andere seiner Aus- sagen zeigen – diesbezüglich durchaus beschlagen war, wobei sein Know-How schon vor der Begegnung mit den Prostituierten vorhanden gewesen sein muss, was sich insbesondere daraus ergibt, dass er nicht ausschloss, die Flasche even- tuell schon im Voraus für das Rauchen präpariert zu haben,
- räumte er ein, nicht (mehr) zu wissen, ob ihm die Drogen von den Beschuldigten angeboten worden seien oder er selbst danach gefragt bzw. darum gebeten habe und
- war er sich plötzlich auch nicht mehr sicher, ob er für das Rauschgift etwas be- zahlen musste. Angesichts all dessen verbleiben erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Ankla- gevorwurfs, die Beschuldigten hätten dem Geschädigten Kokain bzw. ein Derivat davon von sich aus angeboten bzw. verkauft. Der Verdacht liegt nahe, dass der Geschädigte zeitweise befürchtete, verhältnismässig einschneidende strafrechtli- che Konsequenzen gewärtigen zu müssen, wenn er zugegeben hätte, schon vor der Begegnung mit den Dirnen (mithin ohne deren Einfluss) harte Drogen gekauft und konsumiert zu haben, und eingeräumt hätte, ins Etablissement der Prostitu- ierten Kokain mitgebracht bzw. solches aktiv von den Beschuldigten verlangt und auch eigenhändig Freebase hergestellt zu haben. Es ändert nichts, dass nebst den Belastungen des Geschädigten auch die Bestreitungen der Beschuldigten zu diesem Anklagepunkt teilweise inkonsistent sind. Denn damit, dass die Vorbrin-
- 15 - gen sämtlicher Beteiligten an einem Geschehen nicht überzeugen, lässt sich ein bestrittener Sachverhalt nicht erstellen. 1.3. Ergebnis der Sachverhaltswürdigung Unter diesen Umständen ist von der Darstellung der Beschuldigten auszugehen, wonach die von ihnen in dieser Nacht in mehreren Malen gekaufte geringe Menge Kokain (vier Portionen zu Fr. 50.–, entsprechend höchstens vier Gramm Ge- misch) grundsätzlich für ihren Eigenkonsum bestimmt war und sie zwar zuliessen, dass sich der Geschädigte zum Eigenkonsum – mit höchstens zwei Gramm, geht die Anklageschrift doch davon aus, auch die Beschuldigten hätten zwei Gramm konsumiert (Urk. 20 S. 4) – davon bediente, dies aber auf sein Verlangen hin ge- schah, wobei sich die drei Konsumenten das Rauschgift gemeinsam vor Ort zu- führten. Nicht erstellt werden kann, dass der Geschädigte für das Kokain bezah- len musste, und dass er weiteres Kokain von den Beschuldigten erhielt.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Tatbestand von Art. 19b aBetmG Art. 19b BetmG in der vorliegend anwendbaren früheren Fassung bestimmt: "Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt." 2.2. Subsumtion Die Beschuldigten haben dem Geschädigten auf dessen Ersuchen hin einen Teil des für den Eigenkonsum in der fraglichen Nacht gekauften Kokains (maximal zwei Gramm), mithin eine geringe Menge, auf dessen Verlangen hin geschenkt. Die Drogen wurden gemeinsam im gleichen Zimmer konsumiert. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 19b aBetmG erfüllt. Ist nun aber diese lex specialis aufgrund der abgegebenen Quantität, der Unent- geltlichkeit und des Umstands, dass die Beschuldigten das Rauschgift nicht aktiv anboten und den Geschädigten auch sonst nicht zum Konsum animierten, an-
- 16 - wendbar, bleibt kein Raum für eine Verurteilung gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG, und die Beschuldigten sind insoweit freizusprechen. C. Wucher
1. Sachverhalt 1.1. Leistungen der Beschuldigten und Preisgefüge 1.1.1. Leistungen Der Geschädigte und die Beschuldigten begegneten sich am 5. Dezember 2010, ca. eine Stunde vor Mitternacht, unweit der Zürcher F._____-Strasse. Sie einigten sich darauf, dass die Prostituierten gegen Entgelt in einem Zimmer an der D._____-Strasse ... sexuelle Handlungen (ohne Geschlechtsverkehr) an und vor dem Freier vollziehen würden. Das sexuell motivierte Treffen wurde bis gegen 09.00 Uhr des folgenden Morgens immer wieder verlängert. Die Leistungen der Frauen bestanden zur Hauptsache darin, dass sie den Ge- schädigten mit einem Dildo anal penetrierten, sich vor ihm wie Lesbierinnen ge- bärdeten, ihm die Brustwarzen drehten und einmal versuchten, auf ihn zu urinie- ren (Urk. 2/2 S. 11, Urk. 2/4 S. 5 und 8, Urk. 2/5 S. 3, 6, 10f., 2/6 S. 5, 8, 9 und 17ff., Urk. 3/3 S. 13, Urk. 26 S. 7). All dies wird mittlerweile von keiner Seite mehr bestritten. Die Beschuldigte 2 führte aus, der Geschädigte habe auch verlangt, dass er bei ihnen "vorne und hinten" lecken und "seine Finger überall in die Löcher" stecken könne, "also alles" (Urk. 2/5 S. 11). Als sie ihm "den Dildo geschoben" hätten, ha- be es gestunken, weil Kot ausgetreten sei (Urk. 2/6 S. 9). Sie hätten überdies "den Gummi", den sie auf den etwa dreissig Zentimeter langen und ca. 5 Zentime- ter dicken – aus dem Inventar des Zimmers stammenden (Urk. 2/6 S. 18) – Dildo hätten stülpen müssen, wechseln müssen, weil er mit Kot verschmiert gewesen sei (Urk. 2/5 S. 3 und 13). Auch hätten sie "Kot auf den Dildo tun" und die Penis- nachbildung dann wieder in den After des Geschädigten stecken müssen (was
- 17 - der Geschädigte bestreitet, Urk. 3/3 S. 14). Die Beschuldigte 1 ergänzte, das ganze Zimmer habe derart übel gerochen, dass es ihr mehrmals schlecht gewor- den sei (S. 4 und 7). Der Geschädigte habe – so die Beschuldigte 2 – (für sie) "schwierige Sachen" verlangt, doch hätten sie das für das Geld gemacht (S. 3). Wie erwähnt hat der Geschädigte lediglich die Aussage der Beschuldigten 2 in Abrede gestellt, er habe die Präparation des Dildos mit Kot verlangt. Tatsächlich ist diese Angabe der Beschuldigten 2 widersprüchlich zu ihrer eigenen Depositi- on, sie hätten das über den Dildo gestülpte Kondom, weil es mit Kot verunreinigt gewesen sei, wechseln müssen, und daher nicht glaubhaft. Ansonsten ist von den Angaben der Beschuldigten auszugehen. 1.1.2. Preise Die Staatsanwaltschaft holte vom stellvertretenden Chef der Abteilung Sexual- und Milieudelikte der Stadtpolizei Zürich eine Auskunft über die Kosten von Dienstleistungen von Prostituierten ein (Urk. 6/3). Dieser erklärte, es gebe grund- sätzlich keinen Stundenansatz für sexuelle Dienste, aber einen Ansatz betreffend die Art der Dienstleistung. Ein Geschlechtsverkehr im Zimmer koste je nach Alter und Aussehen der Prostituierten ca. Fr. 80.– bis Fr. 150.– und dauere 20 bis 30 Minuten. Für sehr spezielle Praktiken wie in den Mund koten würden "auch mal um Fr. 500.– bezahlt". Die Beschuldigte 1 gab an, dass "die Leute … keinen normalen Sex" mehr wollen, sondern "Schmutz, Kot, ekelhafte Sachen", und sie würden dafür gern mehr be- zahlen (Urk. 2/5 S. 10). Sie verlange dafür zwar nicht mehr als für Geschlechts- verkehr (mithin Fr. 50.– bis Fr. 200.–, Urk. 2/6 S. 13f.), doch würden die Kunden von sich aus mehr Geld anbieten oder etwas schenken, wobei der Betrag je nach den finanziellen Verhältnissen des Kunden variiere und auch einmal bis zu Fr. 300.– für eine Viertelstunde ausmachen könne (Urk. 2/5 S. 10). Nachdem sie sich zu einem Teilgeständnis durchgerungen hatte, führte sie sodann konstant aus, sie und die Beschuldigte 2 hätten vom Geschädigten je Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– für die ganze Nacht bzw. Fr. 500.– pro Stunde erhalten (Urk. 2/2 S. 11, Urk. 2/5 S. 8, Urk. 2/6 S. 11ff., Urk. 25 S. 3, vgl. auch Urk. 27 S. 8f.). Wenn
- 18 - jemand wie der Geschädigte ihnen für eine solche, "eher schwierige Lage" je Fr. 500.– pro Stunde bezahlen wolle, dann würden sie natürlich nicht nein sagen (Urk. 2/6 S. 14, vgl. auch S. 16). Fr. 20'000.– habe er ihnen aber sicher nicht be- zahlt. Die Beschuldigte 2 erklärte, sie habe vom Geschädigten zunächst wie ihre Kolle- gin Fr. 500.– erhalten (Urk. 2/4 S. 5). Sie verlange pro halbe Stunde Fr. 300.– und für eine ganze Fr. 500.–. Weil der Geschädigte aber so perverse Sachen verlangt habe, sei es schwierig für sie gewesen, und sie habe Fr. 1'000.– erhalten. Unmit- telbar danach erklärte sie allerdings damit unvereinbar, sie habe ca. Fr. 6'000.– oder etwas mehr oder weniger erhalten, was sie auch vor Vorinstanz bestätigte (Urk. 26 S. 6). In der folgenden Befragung sagte sie aus, Kunden, die solch per- verse Sachen "wie Fetische-Sachen oder Dildo im Arsch" verlangten, wüssten selber, dass eine halbe Stunde Fr. 400.– oder 500.– koste, und sie seien auch be- reit, dies zu bezahlen (Urk. 2/5 S. 10, vgl. auch Urk. 2/6 S. 18). Andernorts räumte sie allerdings ein, dass eine Penetration mit dem Dildo nichts Aussergewöhnli- ches sei und sie am Arbeitsort mit solchen Gegenständen ausgestattet seien (Urk. 2/6 S. 18). Von Seiten der Beschuldigten 2 wurde überdies eine "Preisliste" der Firma "G._____" eingereicht, der zu entnehmen ist, dass ein "Girl" für eine Stunde Fr. 500.– koste und für das "spezielle Extra" Analverkehr ein Zuschlag von Fr. 150.– zu bezahlen sei (Urk. 29, vgl. auch Prot. I S. 15). Hierbei handle es sich
– so die Verteidigung der Beschuldigten 2 – um "faire Preise" (Prot. I S. 15). Aus den oben angeführten Aussagen, Auskünften und Unterlagen erhellt, dass kein allgemeingültiger, fixer Tarif für Leistungen wie die von den Beschuldigten erbrachten existiert, sondern vielmehr eine grosse Preisspanne besteht. Die Beschuldigte 1 gab aber klar zu erkennen, dass ein Betrag von Fr. 6'000.– pro Prostituierte für die konkret gegenüber dem Geschädigten während des zehn- stündigen Treffens erbrachten Leistungen bereits wesentlich mehr als dem von ihr üblicherweise höchstens verlangten Preis entspricht, und sie wurde denn auch nicht müde, zu betonen, dass der Geschädigte diesen Betrag von sich aus ange-
- 19 - boten bzw. geschenkt habe. Weit von sich wies sie, dass sie zusammen Fr. 20'000.– erhalten haben könnten, womit sie endgültig klarstellte, dass dies auch in ihren Augen ein krass überhöhtes Entgelt für die geleisteten sexuellen Dienste bedeuten würde. Wenn sie einmal davon sprach, auch schon von einem Klienten Fr. 300.– für eine Viertelstunde erhalten zu haben, dann kann das ange- sichts ihrer übrigen Aussagen nur so verstanden werden, dass es sich dabei um extreme Handlungen, die über eine kurze Zeit erbracht wurden, handelte. Mit dieser Erkenntnis im Einklang steht die Auskunft des stellvertretenden Chefs der Abteilung Sexual- und Milieudelikte der Stadtpolizei Zürich. Dieser sprach zwar ebenfalls von einem möglichen hohen Entgelt in Einzelfällen, doch ist das angeführte Beispiel (In-den-Mund-koten) nicht vergleichbar damit, was die Be- schuldigten beim Geschädigten verrichteten. Insbesondere die Beschuldigte 2 machte deutlich, dass die vom Geschädigten gewünschten Handlungen zwar sehr unangenehm gewesen seien, jedoch keine aussergewöhnlichen Praktiken darge- stellt hätten und der beim Geschädigten verwendete Dildo denn auch zum Inven- tar des benutzten Zimmers gehöre. Was die eingereichte Liste der "G._____" betrifft, so ist festzuhalten, dass die Be- schuldigten keinem solchen mit (Zusatzkosten generierenden) Vermittlern arbei- tenden "exklusiven High-Class Escort-Service" angehörten. Vielmehr warben sie im so genannten "…", dem Rotlicht-Zentrum im F._____-Quartier, Freier an, die sie dann in einem Zimmer an der D._____-Strasse ... bedienten, waren nicht mehr sonderlich jung und stachen auch vom Aussehen her nicht sonderlich her- vor (Urk. 14/1 und 15/1). Das alles machte die Beschuldigten – entgegen einer zweideutigen Anspielung im Plädoyer des Verteidigers der Beschuldigten 2 (Prot. I S. 16) – sicher nicht zu Menschen minderen Werts, war aber (wie sich auch aus der zitierten Polizeiauskunft ergibt) fraglos mit preisbestimmend. Abgesehen da- von: Selbst der Escort-Service hätte bei einer zehnstündigen Beanspruchung bzw. mehrfachen Verlängerung zweier Prostituierten mit den vorliegenden Leis- tungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Betrag verlangt, der weit über Fr. 12'000.– gelegen hätte.
- 20 - Auszugehen ist nach dem Gesagten davon, dass der Gesamtwert der von den Prostituierten erbrachten Leistungen in Würdigung aller Umstände (vgl. dazu auch unten Ziff. II.C.2.2), insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie wussten, dass er finanziell gut situiert war (vgl. z.B. Urk. 2/5 S. 10), sich auch bei grosszügiger Auslegung auf maximal Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– belief. Soweit die Beschuldigte 2 angab, eine Entschädigung von Fr. 1'000.– je Prostitu- ierte und Stunde sei dafür angemessen und üblich, erweist sich diese Behaup- tung angesichts der Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen und der übrigen Erkennt- nissen als nicht haltbar, sondern masslos übertrieben. 1.2. Tatsächliche Vermögensdisposition des Geschädigten Hinsichtlich der Frage, welchen Betrag der Geschädigte den Beschuldigten tat- sächlich bezahlte, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zutreffen, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Urk. 48 S. 18 bis 20, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend sowie teilweise ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass belegt ist, dass der Geschädigte in der Zeit, in der er mit den Beschuldigten zusammen war,
- Fr. 10'000.– an Bankomaten und
- Fr. 8'560.– an einem Kreditkartenterminal (nach Abzug der Kommission des Ge- rätehalters von 20 %, die sich entgegen der Auffassung der Verteidigung der Be- schuldigten 1 sehr wohl aus den Aussagen der Beschuldigten erstellen lässt [Urk. 2/4 S. 6, Urk. 2/5 S. 8; Urk. 25 S. 5]) bezogen hat sowie
- Fr. 1'780.– (in Schweizer Franken und Britischen Pfund) in bar zur Verfügung gehabt hat. Davon übergab er den Beschuldigten unbestrittenermassen das gesamte Bar- geld, das er hatte (Fr. 1'000.– zu Beginn, GBP 520.– bzw. umgerechnet Fr. 780.– in seinem Hotelzimmer). Wenn geltend gemacht wird, der Geschädigte habe einen unbekannten Teil des über Automaten (Bankomaten, Kreditkartenterminal) abgehobenen Betrags für
- 21 - sich behalten (vgl. etwa Urk. 2/6 S. 15f., ferner Urk. 27 S. 9 und Prot. I S. 9 und 11), verfängt dieses Vorbringen schon insofern nicht, als der Freier – hätte er den Betrag für die nächste Zahlung im Portemonnaie gehabt – sicher nicht die Mühe auf sich genommen hätte, umständlich am Bankomaten oder via Terminal einen neuerlichen Bezug zu machen. Beide Beschuldigten haben überdies im Verfahren einmal ohne Vorbehalt zugegeben, dass ihnen der Geschädigte das an den Ban- komaten erhaltene Geld jeweils sofort übergeben habe, und die Beschuldigte 2 führte zusätzlich mehrmals aus, es sei ihnen (bzw. ihr) das via Terminal bezogene Geld auf Anweisung des Geschädigten direkt vom Terminalhalter in bar überge- ben worden (Urk. 2/4 S. 6 und 10, Urk. 2/5 S. 6f., Urk. 25 S. 4, Urk. 26 S. 4). Weshalb die Beschuldigten hierbei nicht wahrheitsgemäss ausgesagt haben soll- ten, ist nicht ersichtlich. Da ausserdem nicht anzunehmen ist, dass der Geschä- digte in jener Nacht von den Beschuldigten unbemerkte Bezüge getätigt haben könnte, ist davon auszugehen, dass sich die Vermögensverschiebung in jener Nacht tatsächlich auf rund Fr. 20'000.– belief. Dafür, dass der Geschädigte bis zu- letzt keinen grösseren Betrag für sich zurückbehielt, spricht nicht zuletzt auch, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen am Tatort um 09.00 Uhr bei der Beschuldig- ten 1 eine Kreditkarte des Geschädigten vorfand; offensichtlich ging die Beschul- digte 1 also in diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Geschädigte mit dem Bar- geld, das er allenfalls noch auf sich trug, die nächste (schon bald anstehende, denn es war schon über eine Stunde seit der letzten Bezahlung [07.47 Uhr] ver- gangen) Leistungsperiode nicht würde bezahlen können. Nachdem sodann unbestritten ist, dass der Betrag hälftig geteilt wurde, sind jeder Beschuldigten rund Fr. 10'000.– zugeflossen. 1.3. Psychischer Zustand des Geschädigten 1.3.1. Aussagen des Geschädigten Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Dezember 2010 führte der Geschä- digte aus, die Beschuldigten hätten für ihre Dienste zunächst Fr. 1'000.– gewollt. Eine Stunde später hätten sie Fr. 3'000.– verlangt, wobei er damit einverstanden gewesen sei, weil er zu viele Drogen gehabt habe. Er wisse nicht, wie viel er ge-
- 22 - raucht habe. Vielleicht zwanzig Mal. Sonst konsumiere er selten Drogen, wenn, dann Freebase (Urk. 3/1 S. 2). Die Beschuldigten hätten immer wieder nach Geld verlangt. Sie seien mehrmals alle gemeinsam zum Bankomaten gegangen, damit er Geld beziehe. Auf die Frage, weshalb er den Beschuldigten so viel Geld gege- ben habe, antwortete er: "Weil ich das so wollte, ich war einfach unter Druck, weil ich zu viel Drogen geraucht hatte. Ich wollte einfach mehr und mehr und konnte nicht mehr wiederstehen" (Urk. 3/1 S. 2f.). Im Rahmen der gleichentags erfolgten Fortsetzung der Einvernahme präzisierte der Geschädigte, sie seien zum Banko- maten gegangen, bis die Kreditkarte überzogen gewesen sei; danach habe er Be- träge über das (Kreditkarten-)Terminal bezogen. Insgesamt habe er wahrschein- lich über Fr. 10'000.– ausgegeben. Als am Morgen die Polizei am Ort des Ge- schehens eingetroffen sei, habe er sich ängstlich und verunsichert gefühlt; er sei nicht mehr Herr der Lage gewesen. Die Drogen hätten ihn willenlos gemacht. Er fühle sich betrogen und geprellt. Er habe die Beschuldigten "überbezahlt" (Urk. 3/2 S. 3). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2011 brachte der Geschädigte als Auskunftsperson vor, er wisse nicht, wie viele Free- base-Pfeifen er in jener Nacht geraucht habe, auch nicht ungefähr, er vermöge die Anzahl nicht einzugrenzen (Urk. 3/3 S. 16 und 17). Hingewiesen auf die Er- wähnung von zwanzig Pfeifen in der ersten Befragung präzisierte er, er sei dort gefragt worden, ob er zwei, drei geraucht habe, worauf er gesagt habe, es sei öf- ter gewesen. Als die Polizei dann die Zahl 20 genannt habe, habe er gesagt: "Vielleicht." Die nun folgende, in Frageform gekleidete Feststellung der Staatsan- wältin: "Aber mehr als dreimal war es, wenn Sie das bei der Polizei so sagten", bestätigte er mit "Ja" (S. 17). Etwas später meinte er in derselben Befragung auf die Frage, über welche Zeit verteilt er in dieser Nacht Freebase konsumiert habe: "Meistens. Etwa eine halbe Stunde ab Anfang bis ich gehen wollte, aber ich weiss nicht, welche Uhrzeit es dann war" (Urk. 3/3 S. 18). Welche Wirkung das Freebase auf ihn gehabt habe, wisse er nicht, aber wahr- scheinlich sei er nicht mehr fähig gewesen, zu denken (a.a.O.). Er glaube, noch in der Lage gewesen zu sein, klar zu sprechen (wenn er das auch nicht wisse). Die
- 23 - Frage, ob er (auch) noch in der Lage gewesen sei, gemäss seinem Willen zu handeln, beantwortete er mit: "Ja, ich glaube. Ich sage das zwar. Aber hätte ich all dieses Geld bezahlt? Die Antwort ist nein" (S. 19). Auf die Nachfrage der Staatsanwältin, was er damit sagen wolle, meinte er: "Ich weiss es nicht." Alsdann führte er auf entsprechende Frage hin aus, die Damen hätten vermutlich mitbe- kommen, welche Menge Drogen er konsumiert habe. Er habe zuvor noch nie so viel zu sich genommen gehabt und sich soweit erinnerlich auch noch nie in einem solchen Zustand befunden wie in dieser Nacht. In einer von der Verteidigung der Beschuldigten 1 als "suggestiv" monierten Frage wollte die Untersuchungsrichte- rin daraufhin wissen, ob der Geschädigte geltend mache, dass er aufgrund des Drogenkonsums in dieser Nacht so viel Geld ausgegeben habe bzw. dies nicht getan hätte, wenn er nicht so viel Drogen intus gehabt hätte, worauf der Befragte mit "Ja, korrekt" reagierte. Nach einer kurzen Einvernahmepause bejahte der Geschädigte zunächst die Frage, ob er sich in jener Nacht "im Normalzustand" befunden habe, präzisierte aber auf die Ergänzungsfrage, ob dies die ganze Nacht der Fall gewesen sei, es seien ihm Drogen gegeben worden, und er vermute, unter deren Wirkung nicht klar gedacht zu haben (Urk. 3/3 S. 19f.). Normalerweise gebe er nicht solche Geldsummen aus. Auf die Frage, ob er sich anders verhalten hätte, wenn er kein Freebase konsumiert hätte, meinte er, er "hoffe doch", und als die Befragende wissen wollte, warum er nicht einfach aufgehört habe, Freebase zu konsumieren, erklärte er, er wisse es nicht (S. 20). Als sich die Staatsanwältin erkundigte, ob die Damen seinen Zustand in irgendeiner Weise hätten erkennen können, gab er zur Antwort: "Ich vermute schon", und die Anschlussfrage, warum er das vermute, replizierte er mit einem Lachen und dem Satz: "Weil es Frauen sind, die sich auf diese Art und Weise benehmen." Weiter führte der Geschädigte aus, er wisse nicht, warum er den Prostituierten so viel Geld gegeben habe. Er habe es ihnen jedenfalls nicht von sich aus (gemeint offenbar: schenkungshalber) gegeben, sondern weil sie danach gefragt hätten; dann aber habe er die Beträge auch geben wollen (S. 20 und 21). Daran, dass er gleichsam darum gefleht habe, dass die Damen bei ihm blieben, wie sie behaup-
- 24 - teten, vermöge er sich nicht zu erinnern (S. 20, vgl. auch S. 23). Er verstehe nicht, was ihn dazu veranlasst habe, den Beschuldigten so viel Geld zu geben. Wenn die Beschuldigten behaupteten, dass er trotz Drogenkonsums bei vollem Be- wusstsein gewesen sei, dann treffe das nicht zu (Urk. 3/3 S. 19ff.). Bei der Betrachtung der Vorbringen des Geschädigten fällt als Erstes seine mitun- ter salopp-ironische (für Personen … Herkunft allerdings nicht ganz untypische) Ausdrucksweise auf, derer er sich bediente. Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Geschädigten lassen sich daraus indes nicht ziehen. Die Aussagen des Geschädigten sind gewiss kein Ausbund an Detailliertheit, Präzision und Bestimmtheit. Gerade wenn er in der interessierenden Nacht seine Urteilsfähigkeit infolge des Freebase-Konsums weitgehend eingebüsst hat, ver- wundert dies allerdings nicht. Eigenartig und gegen eine tatsachenkonforme Dar- stellung sprechend wäre vielmehr, wenn er noch exakte Angaben zu den Ge- schehnissen, etwa zur Anzahl der konsumierten Freebase-Pfeifen oder (ohne Vorliegen der Auszüge) zur Anzahl Automatenbezüge hätte machen können. Immerhin brachte der Geschädigte mehrfach unmissverständlich vor, der Grund für die Zahlung einer fünfstelligen Frankensumme an die Beschuldigten liege im exzessiven Freebase-Konsum in jener Nacht, der dazu geführt habe, dass er im- mer mehr gewollt habe und nicht habe widerstehen können, weshalb er jeweils den Forderungen der Beschuldigten nach weiteren Zahlungen entsprochen habe. In diesem Sinne äusserte er sich übrigens schon, bevor ihm die Staatsanwältin die von der Verteidigung der Beschuldigten 1 als suggestiv beanstandete Frage stellte, ob der Geschädigte geltend mache, dass er aufgrund des Drogenkonsums in dieser Nacht so viel Geld ausgegeben habe bzw. dies nicht getan hätte, wenn er nicht so viel Drogen intus gehabt hätte; es braucht deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die so gestellte Frage den Geschädigten tatsächlich in seinen Aussagen beeinflusst haben könnte. Freebase ist chemisch verarbeitetes Kokain, das eine intensivere Wirkung hat. Durch Erhitzen mit Ammoniak wird das Kokainhydrochlorid in die freie Base um- gewandelt, wodurch der Reinheitsgehalt des ursprünglich gestreckten Kokains
- 25 - erhöht wird. Die so hergestellte Kokainbase wird geraucht. Innert kürzester Zeit tritt ein starker, euphorisierender und oft auch mit sexueller Stimulation (unter Umständen allerdings mit gleichzeitiger Erektionsstörung) verbundener Rausch ein, der jedoch nicht lange, sondern regelmässig nur wenige Minuten bis eine Viertelstunde anhält. Nach dem Abklingen folgt eine Phase der Erschöpfung und Depression, mit der Angstgefühle verbunden sein können, und oft ein starkes bis unwiderstehliches Verlangen nach Wiedereinnahme bzw. einem neuen Flash; Freebase hat dementsprechend ein überaus hohes Suchtpotential. Mit massivem Freebase-Konsum einher geht eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit, die bis zum Realitätsverlust gehen kann. Das alles ist gerichtsnotorisch, ergibt sich auch aus zahlreichen, im Internet greifbaren Publikationen (Beispiele: Broschüre "Fo- kus Kokain" der Stiftung Sucht Schweiz auf www.suchtschweiz.ch; ferner http://www.drugcom.de/drogenlexikon/buchstabe-f/freebase/, die Informationssei- te der deutschen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung [BZgA]; ausser- dem http://www.hiv-drogen.de/index_5662_de.html, Informationsseite der deut- schen Aidshilfe e.V.; http://www.eve-rave.ch/drugs/66-kokain = unabhängige, szenennahe Schweizer Organisation mit grundsätzlich drogenakzeptierender Hal- tung, Substanzinformationen Kokain) und deckt sich ferner mit Ausführungen im Polizeirapport (vgl. Urk. 1 S. 6). In Kontext gesetzt mit diesen Erkenntnissen erscheint die Darstellung des Ge- schädigten als nachvollziehbar. Für die Richtigkeit seiner Schilderung spricht weiter, dass keine Anzeichen für ei- ne übermässige Belastung ersichtlich sind. Der Geschädigte behauptet etwa nicht, er habe die Beträge hingegeben, weil die Beschuldigten ihn bedroht, einge- schlossen oder gar Gewalt angewendet hätten. Sodann hat sich der Freier zwar zu Beginn des Verfahrens als Privatkläger konsti- tuiert und auf dem Formular unter der Rubrik Schadenersatz eingefügt: "ya oder später" (Urk. 9/2). Er hat jedoch schliesslich darauf verzichtet, Schadenersatz und/oder Genugtuung zu fordern und erklärt, er wolle am liebsten gar nichts mehr mit der Angelegenheit zu tun haben (Urk. 24); zur Haupt- wie zur Berufungsver- handlung ist er entsprechend nicht erschienen. Als Direktor und Unternehmens-
- 26 - berater verschiedener (aktiver) Firmen im …-, …- und …bereich (vgl. dazu bspw. http://www…. und https://www….) dürfte der Geschädigte, der über eine Master of …-Ausbildung verfügt und schon früher Dutzende von Firmen leitete, denn auch über den nötigen finanziellen Hintergrund verfügt haben, um nicht aus pekuniären Gründen darauf angewiesen gewesen zu sein, mittels einer Lügengeschichte wieder an das unvernünftigerweise ausgegebene Geld zu kommen. Nur am Rande und der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die von der Ver- teidigung der Beschuldigten 1 aus Urk. 3/3 S. 10 zitierte Passage nicht dazu taugt, den Nachweis der erhalten gebliebenen Urteilsfähigkeit des Geschädigten bezüglich der Geldtransaktionen an die Beschuldigten zu erbringen (Urk. 27 S. 7). Der Geschädigte äussert sich an dieser Stelle nicht dazu, welche Überlegungen er sich in jener Nacht zu den Kreditkartenzahlungen gemacht habe, sondern mo- nierte, dass die … GmbH ihm eine Kreditkartenbelastung in Rechnung gestellt habe, die so nicht erfolgt sei (Urk. 3/3 S. 10). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Schilderung des Geschädigten hinsicht- lich seiner Urteilsfähigkeit bzw. der geltend gemachten psychischen Situation im Zeitraum der Geldzahlungen an die Beschuldigten. Um vollends die Überzeugung zu gewinnen, dass der Geschädigte jeweils im Zeitpunkt des Entschlusses, die Dienste der Beschuldigten gegen Bezahlung des daraufhin transferierten Betrags weiter zu beanspruchen, nicht fähig war, vernünf- tig zu denken und zu handeln, genügen dessen Aussagen aber noch nicht. Dies weil wie dargelegt (Ziff. II.B.1.2f.) Zweifel an den Depositionen des Geschädigten zum Drogenkonsum vor der Begegnung mit den Beschuldigten und zu den Um- ständen des Freebase-Konsums im Zimmer, in dem er mit den Beschuldigten war, bestehen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er – und sei es nur, um sich sein eigenes finanzielles Über-die-Stränge-Hauen in durchaus noch urteilsfä- higem Zustand nicht eingestehen zu müssen – mit Bezug auf seinen psychischen Zustand den Sachverhalt modifiziert hat. Diese Bedenken sind allerdings an ei- nem sehr kleinen Ort, denn wäre der Geschädigte bei seinen Zahlungen bei Ver- stand gewesen, hätte er sich im Nachhinein auch noch daran erinnert und ent-
- 27 - sprechend geltend gemacht, er habe den Beschuldigten rund Fr. 20'000.– zu- kommen lassen. Er war aber offensichtlich weder in der ersten Befragung (Urk. 3/1) noch in der gleichentags erfolgten zweiten (Urk. 3/2) – anlässlich welcher er sich bereits weiter erholt hatte – in der Lage, den effektiv bezahlten Betrag zu nennen, sondern sprach noch in der zweiten Einvernahme nur davon, dass es "vermutlich über Fr. 10'000.–" gewesen seien (Urk. 3/2 S. 2). 1.3.2. Aussagen der Beschuldigten 1.3.2.1. Beschuldigte 1 Die Beschuldigte 1 gab erst gegen Ende der Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2010 zu, in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2010 mehrere Stunden mit dem Geschädigten und der Beschuldigten 2 verbracht zu haben (Urk. 2/2 S. 11). Zuvor hatte sie sich auf den Standpunkt gestellt, dem Geschädigten erst am Mor- gen des 6. Dezembers, zwischen 08.15 Uhr und 08.30 Uhr, beim Durchgang D._____-Strasse .../… begegnet zu sein. Dabei habe ihr dieser Fr. 300.– für ihre Dienste angeboten (Urk. 2/1 S. 2 und 4, Urk. 2/2 S. 2 ff.). Auf die Frage, ob der Geschädigte unter Drogeneinfluss gestanden habe, gab sie an, er sei nicht "ganz weg" gewesen, aber man habe (schon anfangs) gemerkt, dass er Drogen ge- nommen gehabt habe; er sei "wie betäubt" gewesen, habe aber noch genau ge- wusst, was er gemacht habe (Urk. 2/2 S. 6, 12, 13). Sie zeigte dessen Zustand auch mit einer die Hände neben dem Kopf bewegenden Geste (S. 13). Anlässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2010 führte die Beschuldigte 1 aus, man habe schon auf der Strasse gemerkt, dass er Drogen genommen gehabt habe, doch sei er "bei Bewusstsein" gewesen (Urk. 2/5 S. 2). Zum psychischen Befinden des Geschädigten während der Nacht erklärte sie, wenn er geraucht habe und sie "all diese Handlungen" mit ihm ge- macht hätten, habe er wirklich einen Flash gehabt, sei auf Drogen gewesen, das habe man gemerkt (Urk. 2/5 S. 11, ähnlich Urk. 2/2 S. 14, Urk. 2/6 S. 7, 17, Urk. 25 S. 3). Er sei dann nach einer Stunde hingesessen, und dann habe sie den Eindruck gehabt, er sei ganz normal. Das habe sich (aber) jedes mal geändert, wenn er geraucht habe. Dann habe man ihm angesehen, dass er unter Drogen
- 28 - gestanden habe. Doch als sie beide ihm jeweils gesagt hätten, sie wollten gehen, habe er "wirklich ganz normal" reagiert und sie angefleht, sie sollten bleiben, er gebe ihnen noch mehr Geld, noch mehr Geschenke (Urk. 2/5 S. 11). In einer weiteren Befragung erklärte die Beschuldigte 1 auf Vorhalt der Aussagen des Polizeibeamten H._____ (vgl. dazu unten II.C.1.3.3.2), der Geschädigte sei wirklich glücklich gewesen, zufrieden, wach und für sie in einem normalen Zu- stand (Urk. 2/7 S. 3f.). In der Hauptverhandlung schliesslich wurde sie gefragt, ob es zutreffe, dass sie gemeinsam mit der Mitbeschuldigten den Geschädigten dazu gebracht habe, drei Mal mit einer Kreditkarte Bezüge an einem Kreditkartenterminal zu tätigen, das von einer unbekannten Person herbeigebracht worden sei. Die Beschuldigte 1 bestätigte dies. Der Geschädigte habe sie (die beiden Beschuldigten) nicht (zum Terminal) begleiten können, weil er unter Drogeneinfluss gestanden habe (Urk. 25 S. 5). Dieses letztgenannte Vorbringen ist bemerkenswert, ja entlarvend. Die Beschul- digte 1 hat damit zugegeben, dass der Geschädigte in drei Zeitpunkten, in denen er Zahlungen an die Beschuldigen veranlasste (die allesamt nach halb vier Uhr morgens erfolgten), vom Drogenkonsum derart geschwächt war, dass er nicht einmal mehr in der Lage war, sich zum Ort zu begeben, an dem das Kreditkarten- terminal stand, weshalb das Gerät herbei gebracht werden musste. Auch wenn sie damit in erster Linie den körperlichen Zustand des Geschädigten beschrieben hat, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Betroffene auch psychisch in ei- nem sehr schlechten Zustand war. Wer derart mit Freebase vollgepumpt ist, dass er nicht mehr gehen kann, verspürt auch bezüglich Kognition und Denkvermögen weitreichende Folgen. Die Aussage der Beschuldigten 1 stützt also letztlich die Aussagen des Geschädigten. Aus den Schilderungen der Beschuldigten 1 erhellt sodann, dass der Geschädigte schon beim Zusammentreffen mit ihr um ca. 23.00 Uhr erheblich unter Drogen stand und sie dessen bereits angeschlagenen Anfangszustand bemerkte. Sie sprach etwa davon, er sei "wie betäubt", wenn auch noch nicht "ganz weg" gewe-
- 29 - sen. Das beschreibt einen Menschen, der unter starkem Drogeneinfluss steht und lässt als nicht glaubhaft erscheinen, dass sie gleichzeitig den Eindruck gehabt haben will, er wisse noch genau, was er tue. Sie gab weiter zu, dass er hernach in dieser Nacht immer wieder konsumierte; bezeichnend ist diesbezüglich das Bild, das sich ihr vom Geschädigten einprägte: "Wir haben nur gesehen, wie er vorne rauchte und hinten der Dildo war" (Urk. 2/6 S. 8, vgl. auch S. 19). Als verräterisch erweist sich sodann, dass die Beschuldigte 1 in der ersten und einem Teil der zweiten Befragung negierte, mit dem Geschädigten (und der Be- schuldigten 2) die Nacht verbracht zu haben. Vielmehr wollte sie sich erst eine halbe oder dreiviertel Stunde vor dem Eintreffen der Polizei (vgl. dazu Urk. 3/5 S. 8 sowie Urk. 3/4 S. 11 i.V.m. Urk. 1 S. 1, Urk. 14/1 und Urk. 15/1) mit ihm ein- gelassen haben. Wäre sie wirklich der Meinung gewesen, der Geschädigte sei (trotz des Drogenkonsums) in den entscheidenden Momenten noch Herr der Lage gewesen und hätte ihnen somit im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte die Zahlun- gen entrichtet, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von Anfang an den Kontakt der beiden Beschuldigten mit dem Freier während der ganzen Nacht zugegeben hätte. Die Beschuldigte 1 hob immer wieder hervor, dass sich der erhalten gebliebene Realitätsbezug des Geschädigten darin gezeigt habe, dass er stets fähig gewe- sen sei, seinen PIN-Code richtig einzugeben und wo nötig auf dem Beleg seine Unterschrift zu leisten (Urk. 2/5 S. 12, Urk. 2/6 S. 10 und 20, Urk. 25 S. 8). Diese Argumentation geht fehl, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der gut verdienende, lang- jährige Direktor mehrerer Firmen häufig von seinen Kreditkarten Gebrauch macht und deshalb gewissermassen "im Schlaf" in der Lage ist, den ihm in Fleisch und Blut übergegangenen Code zutreffend einzutippen und immer ähnlich zu unter- schreiben (wobei eine abweichende Unterschrift ohnehin erst später zu Friktionen geführt hätte). Das alles war der Beschuldigten fraglos klar. Auch das von der Beschuldigten 1 und deren Verteidigung erwähnte Telefonieren mit einer Bank zwecks Aufstockung des am Bankomaten beziehbaren Betrags (vgl. dazu Urk. 2/6 S. 10, Urk. 25 S. 4, Urk. 27 S. 7 und Prot. I S. 8) ist ein ver-
- 30 - hältnismässig einfacher Vorgang, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, der Geschädigte sei beim Entscheid über die den Beschuldigten bezahlten Summen hinreichend urteilsfähig gewesen. In der Anklageschrift wird nicht be- hauptet, der Geschädigte habe überhaupt keine Gedanken mehr fassen und nicht mehr verständlich sprechen können. Gleiches gilt für den Umstand, dass er sich zu den Bankomaten hin begeben und sein Hotelzimmer finden konnte (Urk. 27 S. 7). Dass sich der Geschädigte in die- sem Zeitpunkt noch nicht (wie später) in einem so schlechten Zustand befand, dass er nicht einmal mehr gehen konnte, belegt nicht umgekehrt, dass er hinsicht- lich der Beanspruchung und vor allem Bezahlung der Dienste der Beschuldigten noch realitätsbezogen und vernunftgemäss denken und handeln konnte. Zusammengefasst erweisen sich die Beteuerungen der Beschuldigten 1, keine Anzeichen dafür festgestellt zu haben, dass der von Anfang an erkanntermassen unter erheblichem Drogeneinfluss stehende und danach weiter konsumierende Geschädigte in seiner Fähigkeit, vernunftgemäss zu denken und zu agieren, ent- scheidend geschwächt gewesen sein könnte, als nicht glaubhaft. Einzelne ihrer Vorbringen wie die Beschreibung des Anfangszustands des Geschädigten ("wie betäubt", "nicht ganz weg") oder die zugegebene Immobilität des Freiers als Folge seines Freebasekonsums, als es um die Kreditkartenterminal-Zahlungen ging, sprechen im Gegenteil für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts. 1.3.2.2. Beschuldigte 2 Die Beschuldigte 2 führte anlässlich der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom
E. 7 Dezember 2010 aus, der Geschädigte sei "etwas komisch, seltsam" gewesen, als sie ihn angetroffen hätten. Man habe gemerkt, dass er etwas genommen ha- be. Auf die Frage, ob der Geschädigte unter Drogeneinfluss gestanden sei, ant- wortete die Beschuldigte 2: "Ja. Er hatte schon seine Flasche in der Hemdtasche und wir haben gemerkt, er hat schon geraucht, bevor er zu uns gekommen ist." Danach habe der Geschädigte bei ihnen "immer wieder, immer wieder ein biss- chen" geraucht (Urk. 2/4 S. 8f.).
- 31 - In der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2010 wiederholte die Be- schuldigte 2, sie habe gemerkt, dass der Geschädigte schon irgendwo gewesen sei und etwas genommen habe. Er sei aber "bei Bewusstsein" gewesen und habe gewusst, was er gewollt habe (Urk. 2/5 S. 2). Weiter erklärte sie auf die Frage, ob sie den geistigen und körperlichen Zustand des Geschädigten während der Nacht beschreiben könne, der Geschädigte habe ganz normal ausgesehen (Urk. 2/5 S. 11). Unmittelbar darauf ergänzte sie allerdings: "Man hat ihm angesehen, dass er hyperaktiv war, wie wenn er etwas genommen hätte." Trotzdem sei er für sie bei vollem Bewusstsein gewesen. Auf Vorhalt der Schilderung der Zeugen I._____ und H._____ über den Zustand des Geschädigten beim Eintreffen der Po- lizei antwortete die Beschuldigte 2: "Meiner Meinung nach war er in einem norma- len Zustand" (Urk. 2/5 S. 3) und "er hat etwas geraucht, er war wie gesagt in ei- nem glücklichen Zustand, aber er wusste, was er tat" (Urk. 2/5 S. 4). Auch in der zweiten Konfrontationseinvernahme blieb sie dabei, dass der Ge- schädigte insofern normal gewesen sei, als er sich bewusst gewesen sei, was er getan habe. Er sei bei Verstand gewesen (Urk. 2/6 S. 7). Die Beschuldigte 2 führte sinngemäss konstant aus, der Geschädigte sei ihr nie erschienen, als habe er in für die Geldzahlungen relevanter Weise den Realitäts- bezug eingebüsst, auch wenn er von Beginn weg unter Drogeneinfluss gestanden habe. Für sich betrachtet sind ihre Aussagen nicht unglaubhaft. Sie kranken jedoch daran, dass sie in massgeblichen Belangen in einem unüber- brückbaren Gegensatz zu den Aussagen des Geschädigten, der Beschuldigten 1 und der Polizeibeamten stehen. So ist angesichts der Aussagen der beiden Poli- zeibeamten – wie zu zeigen sein wird – schlicht nicht möglich, dass der Geschä- digte beim Erscheinen der Polizei "in einem normalen Zustand" war. Immerhin räumte auch sie ein, dass der Geschädigte schon unter Drogen stehend zu ihnen gekommen sei, wenn er auch noch "bei Bewusstsein" gewesen sei, und dass er danach die ganze Nacht über immer wieder Drogen konsumiert habe. In- sofern unterstützen auch ihre Aussagen im Ergebnis diejenigen des Geschädig- ten, wonach er in den entscheidenden Zeitpunkten derart drogentrunken gewesen
- 32 - sei, dass er nicht mehr realistisch habe denken können und deshalb den Prostitu- ierten so viel Geld gegeben habe. 1.3.3. Aussagen der Polizeibeamten 1.3.3.1. I._____ Der Polizeibeamte I._____ führte in der Zeugeneinvernahme aus, als sie den Ge- schädigten (am Morgen des 6. Dezember, ca. 09.00 Uhr) im Zimmer (an der D._____-Strasse) angetroffen hätten, habe er "einen absolut verwirrten, zum Teil abwesend[en] und sogar etwas ängstlichen Eindruck gemacht" (Urk. 3/4 S. 4). Er sei "nicht er selber" gewesen, habe "neben den Schuhen gestanden", sei apa- thisch gewesen, und es sei auch relativ lange gegangen, bis er eine Frage be- antwortet habe (S. 4f.). Wenn man gesehen habe, wie er sich verhalten habe, sei man zu hundert Prozent davon ausgegangen, dass er nicht richtig in der Lage sei, über sich zu entscheiden (S. 6). Die Beschuldigte 1 habe ausserdem die Kreditkarte des Geschädigten unter ih- rem Oberschenkel versteckt gehabt (S. 5 und 6; vgl. dazu auch die Erwägungen betr. die Zeugenaussagen H._____). Die Aussagen des Polizeibeamten erfolgten unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB. Mit einer Falschaussage hätte er seine berufliche Karriere gefährdet. Eine feindselige oder sonst wie befangene Einstellung zu den Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Dass die Polizeibeamten vorgängig der Befragung miteinander über den Vorfall sprachen (Urk. 3/4 S. 12), ist normal und schmälert die Glaubhaftigkeit der Depositionen nicht nennenswert, nachdem keine Anzeichen für eine Abspra- che zu Lasten der Beschuldigten bestehen. Der Zeuge machte klare und in sich widerspruchsfreie Aussagen, soweit er sich zu erinnern vermochte. Er räumte aber auch ein, dass ihm gewisse Einzelheiten nicht mehr im Gedächtnis waren. Diese Lücken verwundern angesichts des verstrichenen Zeitraums von einem Jahr seit dem Ereignis nicht. Die Aussagen I._____s sind glaubhaft und decken sich bündig mit denjenigen des Geschädigten, wenn sie sich auch nur auf den Zeitpunkt beziehen können, in dem die Polizisten den Freier antrafen.
- 33 - 1.3.3.2. H._____ Sie stimmen aber auch überein mit den Depositionen des zweiten ausgerückten Polizeibeamten, H._____. Dieser gab in der Zeugenbefragung an, der Geschädigte sei im Zeitpunkt ihres Eintreffens "schweissüberströmt und eigentlich nicht bei Sinnen" auf dem Sofa gesessen (Urk. 3/5 S. 4). Es sei für ihn klar gewesen, dass es sich beim Geschä- digten um einen Kunden gehandelt habe, welcher übermässig Drogen konsumiert habe. Der Freier sei bei der Befragung vor Ort anfangs "völlig wirr" gewesen, ha- be "sich kaum ausdrücken können", geschwitzt und verstört gewirkt. Er habe kaum einen "rechten" bzw. "gescheiten" Satz hingekriegt, sich erst mit der Zeit etwas fassen können und dann ausgesagt, dass er Drogen genommen habe (Urk. 3/5 S. 4f.). Eine der Prostituierten habe die Kreditkarte des Geschädigten unter ihrem Ge- säss gehabt (S. 4 und 6). Von Seiten der Beschuldigten wird bestritten, es sei versucht worden, die Kreditkarte zu verstecken (Urk. 2/7 S. 4). Nachdem die bei- den Polizeibeamten diesbezüglich übereinstimmend aussagten und nicht einzu- sehen ist, aus welchem Grund sie einen solchen Vorgang hätten erfinden sollen, ist von der polizeilichen Schilderung auszugehen. Dann aber stellt sich die Frage, weshalb die Beschuldigte 1 beim unerwarteten Auftauchen der Polizisten spontan versuchte, die Karte vor ihnen zu verbergen (und dies nachher bestritt). Wäre al- les mit rechten Dingen zugegangen, hätte sie dazu sicher keine Veranlassung gehabt. So aber liegt der Schluss nahe, dass sich die ob des überraschenden Auftauchens der Beamten erschrockene Prostituierte (vgl. dazu auch Urk. 2/7 S. 4) ertappt fühlte und reflexartig das Zahlungsmittel versteckte, um den Fokus nicht auf die Modalitäten der Bezahlung ihrer Dienste zu lenken. Wenn auch nicht als gewichtiges Indiz spricht dies doch für die Richtigkeit der Darstellung des Ge- schädigten.
- 34 - 1.3.4. Fazit Die Würdigung aller Aussagen führt zum Schluss, dass auf die zur Anklage erho- bene Darstellung des Geschädigten bezüglich des ständigen Drogenkonsums und des daraus resultierenden psychischen Zustands (insbesondere im Umfeld der Zahlungen an die Beschuldigten) bzw. seiner mangelnden Urteilsfähigkeit ab- zustellen ist. Insbesondere passen die Beobachtungen der Polizeibeamten sowie eine Reihe von Aussagen der Beschuldigten (aber auch etwa die Verhaltensweise der Beschuldigten 1 beim Erscheinen der Polizei) zur Schilderung des Geschädig- ten und zum darüber hinaus erstellten Umstand, dass er schon unter Drogenein- fluss bei den Beschuldigten ankam. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 versuchte heute, den Eindruck zu vermit- teln, der Geschädigte sei gewohnt gewesen, Kokain resp. Freebase zu konsumie- ren (Urk. 61 S. 4 ff.; anzufügen ist, dass sich der Verteidiger der Beschuldigten 2 den Ausführungen seines Vorredners grundsätzlich anschloss [Prot. II S. 36]). Die Frage kann offen bleiben. Auch wenn dem so wäre, liesse sich daraus nicht ablei- ten, der Geschädigte habe in jener Nacht (infolge vorgängiger Gewöhnung an die Droge) trotz exzessivem Konsum die Urteilsfähigkeit im hier interessierenden Sinne nicht einbüssen können. Der Verteidiger der Beschuldigten 1 brachte ferner vor, die Mitarbeitenden von Kreditkartenfirmen seien darauf geschult, "Urteilsschwächen" ihrer Kunden zu er- kennen (Urk. 61 S. 9). Aus dem Umstand, dass die Kreditkarte des Geschädigten auf seinen Anruf hin nicht gesperrt bzw. weiterhin funktionsfähig war, wollte der Verteidiger ableiten, dass der Geschädigte anlässlich seines Telefonanrufs einen unverdächtigen Eindruck hinterlassen hatte und urteilsfähig war. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Anfrage des Geschädigten war aller Wahrscheinlich- keit nach kurz und einfach formuliert und damit nicht geeignet, Argwohn hinsicht- lich der Urteilsfähigkeit zu wecken. Etwas anderes ergibt sich aus den Akten - insbesondere auch den Aussagen der ihn begleitenden Beschuldigten - nicht. An- gesichts der fraglos bekannten Bonität des Geschädigten gab auch eine erhebli- che Erhöhung der Limite keinen Anlass zu solchen Zweifeln.
- 35 - Dass der Geschädigte beim Eintreffen der beiden Polizisten (allein) wegen der Razzia einen verwirrten und eingeschüchterten Eindruck machte, wie der Vertei- diger der Beschuldigten 1 geltend machte (Prot. II S. 35), kann nach dem oben Ausgeführten mit Fug ausgeschlossen werden. Entscheidend für seine schlechte Verfassung war vielmehr der vorgängige stundenlange Drogenkonsum. Der weitere Einwand des Verteidigers der Beschuldigten 1, der Portier im E._____ habe nicht reagiert, als der Geschädigte mit den beiden Beschuldigten im Hotel aufgetaucht sei, was darauf hindeute, dass der Geschädigte bei klarem Verstand gewesen sei (Prot. II S. 35), erweist sich ebenfalls als unbehelflich, ist doch davon auszugehen, dass ein Hotelportier selbst bei Wahrnehmung erhebli- chen Drogeneinflusses nicht ohne Weiteres etwas unternehmen würde. Zum die Beschuldigten betreffenden inneren Sachverhalt wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Definition Des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB macht sich (unter anderem) schuldig, wer die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. 2.2. Subsumtion 2.2.1. Die Beschuldigten erbrachten auf Wunsch des Geschädigten gegen Entgelt während rund zehn Stunden die bereits einlässlich geschilderten sexuellen Leis- tungen. Dass die Initiative für den Vertragsschluss und zur Vertragsverlängerung vom Freier ausging, steht der Qualifikation als Wucher nicht entgegen. Insgesamt erhielt jede der Prostituierten rund Fr. 10'000.–. Aufgrund der glaubhaf- ten Aussagen des Geschädigten ist davon auszugehen, dass er nichts davon als Schenkung bezeichnete. Vielmehr entrichtete er den Betrag, den die Beschuldig- ten jeweils für die Fortsetzung des Services verlangten.
- 36 - Dass der Geschädigte ohne Zwang von Seiten der Beschuldigten zahlte, mithin in die Vermögensverschiebung einwilligte, spielt keine Rolle, ist dies doch gerade Tatbestandsmerkmal des Wuchers. Hätten die Prostituierten ihn mit Gewalt oder Drohung zur Vermögensdisposition gebracht, läge eine Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB vor. Zwischen der von den Beschuldigten erbrachten Leistung und der Gegenleistung des Geschädigten liegt ein Missverhältnis vor, wenn die Grenzen dessen, was un- ter Berücksichtigung aller Umstände (Natur des Geschäfts, Verhältnisse des Zah- lenden, mit dem Geschäft verbundene Risiken) üblich ist und als angemessen gilt, erheblich bzw. auffällig überschritten sind (BGE 92 IV 134f.). Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung in einem reglementierten Bereich 20 % übersteigt, in den übrigen Berei- chen jedenfalls ab einer Differenz von mehr als 35 % (BGE 6B_195/2012 E. 5.3). Wie bereits ausgeführt, existieren zwar keine Fixpreise für Praktiken wie die vom Geschädigten beanspruchten. Das bedeutet aber selbstredend nicht, dass jeder für solche Prostituiertendienste bezahlte Betrag als angemessen zu betrachten ist. Was der Geschädigte wollte und die Beschuldigen vollzogen, ist zwar sicher nicht jedermanns und jederfraus Sache. So waren die Dildo-Verrichtungen unbe- strittenermassen mit der Berührung von Fäkalien und ekligen Geruchsimmissio- nen verbunden, doch handelte es sich hierbei nach den eigenen Angaben der Beschuldigten nicht um einen geradezu aussergewöhnlichen Dienst. Vielmehr war er so gängig, dass der benutzte Dildo sogar zum Inventar des Zimmers ge- hörte. Auch die übrigen Verrichtungen, wie etwa das (versuchte) Urinieren auf den Geschädigten, das Vorspielen von lesbischen Neigungen oder das Betasten können nicht als jenseits des Marktüblichen bezeichnet werden. Es braucht daher der Frage, ob für sehr seltene und zugleich Prostituierte extreme Überwindung kostende oder Schmerzen bereitende Sexualhandlungen ein Preis wie der vorlie- gende als noch als gerechtfertigt angesehen werden könnte, nicht nachgegangen zu werden. Berücksichtigt man alle massgeblichen Umstände wie
- Art der vorliegend tatsächlich geleisteten Dienste,
- 37 -
- Auswirkungen auf und (relativ geringe) Risiken für die Beteiligten,
- Dauer des Services (maximal zehn Stunden, inkl. Zeit für Geldbeschaffung),
- Ort, an dem dieser stattfand (Rotlicht-Milieu bei der F._____),
- Infrastrukturkosten,
- Alter (47 und 35) und Aussehen der Prostituierten,
- finanzielle Verhältnisse des Geschädigten und
- Auskünfte der Beschuldigten und der Polizei, erscheint – wie bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung erörtert (oben Ziff. II.C.1.1.2) – bei für die Beschuldigten grosszügiger Betrachtung höchstens ein Entgelt von gesamthaft Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– (Fr. 5'000.– bis 6'000.– je Prostituierte) als noch angemessen. Hingegen erweist sich ein Betrag von Fr. 20'000.– als masslos überhöht. Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, dass selbst von Beschuldigtenseite in Kenntnis der gesamten Umstände lediglich ein Betrag von Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– als angemessen bezeichnet wurde. Das Tatbestandselement des extremen Missverhältnisses zwischen der Leistung (der Beschuldigten) und der Gegenleistung (des Geschädigten) ist klar erfüllt. 2.2.2. Der Geschädigte rauchte in der Zeit, die er mit den Beschuldigten verbrach- te, mit nur kurzen Unterbrechungen eine unbestimmte Menge Kokain in der Form von besonders wirkungsintensivem Freebase. Dieser exzessive Konsum hatte – wie im Rahmen der Sachverhaltswürdigung ausführlich dargelegt (oben Ziff. II.C.1.3) – zur Folge, dass er in den hier interessierenden Belangen nicht mehr fähig war, vernunftgemäss zu denken und zu handeln. Unter der Wirkung und Nach-Wirkung des Kokainderivats wollte er die Kombination aus Drogenkon- sum und Genuss sexueller Handlungen – bis zum aus unbekannten Gründen (evtl. wegen Kokainmangels) geplanten, aber nicht durchgeführten morgendlichen Weggang – fortsetzen, wollte er weiterhin, wie von Beschuldigtenseite formuliert, "überglücklich" sein. Dass die Beträge, welche er den Beschuldigten für ihre Dienstleistung zu zahlen hatte, extrem überhöht waren und deshalb in einem krassen Missverhältnis zur Gegenleistung standen, vermochte er in seinem "Drang nach mehr" nicht mehr realistisch einzuschätzen. Die Schwäche im Ur-
- 38 - teilsvermögen bestand mit anderen Worten darin, dass der Geschädigte zu einer normalen Willensbildung im Bereich des in Frage stehenden Geschäfts unfähig war (Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 269). Er bezahlte deshalb die geforderten Beträge. 2.2.3. Den Beschuldigten, die praktisch durchgehend beim Geschädigten waren, können der exzessive Freebase-Konsum des Geschädigten und dessen psychi- sche (und physische) Folgen unmöglich verborgen geblieben sein. Sie sahen schon beim Antreffen des Geschädigten, dass er unter sehr erheblichem Drogen- einfluss stand (beduselt, komisch, seltsam, wie betäubt, beinahe "weg" wirkte), sahen, wie er weiter immer wieder Freebase konsumierte (wobei ihnen die Wir- kung bekannt war), ja verhalfen ihm (wenn auch auf nicht strafbare Weise) durch Überlassen von Kokain zum gemeinsamen Konsum mit zu seinem Zustand. Die Beschuldigte 1 sagte überdies aus, der Geschädigte habe wegen des Drogen- konsums zeitweise nicht einmal mehr laufen können. Die Polizisten trafen den Geschädigten in einem absolut desolaten Zustand an. Angesichts dieser Be- obachtungen erscheint es als ausgeschlossen, dass der Geschädigte – wie die Beschuldigten behaupten – auf die Prostituierten psychisch ganz normal wirkte, so, als habe er alles im Griff und wisse, was er tue. Sie erkannten insbesondere die Unfähigkeit des Geschädigten zu realistischem Denken und vernunftgemäs- sem Handeln hinsichtlich eines angemessenen Entgelts für ihre Dienstleistungen, von denen er mindestens bis kurz vor dem Eintreffen der Polizei unter Drogenein- fluss immer weiter Gebrauch machen wollte, und nutzten diese Schwäche in sei- nem Urteilsvermögen aus, indem sie massiv übersetzte Beträge für die weitere Bedienung verlangten, wobei ihnen das krasse Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ebenfalls sehr wohl bewusst war, wie sich nur schon aus den Aussagen der Beschuldigten 1 ergibt, die mit Vehemenz bestritt, einen Betrag von Fr. 20'000.– erhalten zu haben. Dass die Beschuldigten den Geschädigten nicht zum Drogenrauchen anstifteten oder gar drängten und ihm nur eine geringe Menge Kokain zum Mitkonsum schenkten, ist rechtlich nicht von Bedeutung, denn dass die Täter den inferioren
- 39 - Zustand des Opfers verursacht haben, ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich. 2.2.4. Damit haben die Beschuldigten sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand erfüllt, und sie sind des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungskriterien 1.1. Wucher ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze zu sanktionieren. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich eine Busse von ma- ximal Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 333 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 1.2. Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungskriterien kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 26 Ziff. 2.3).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Wucher Die objektive Tatschwere wiegt noch verhältnismässig leicht, wenn auch nicht sehr leicht. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich der Geschädigte durch den Drogenkonsum, für den er Kokain und Rauchutensilien mitbrachte, selbst in den Zustand der Urteilsunfähigkeit brachte, er mithin nicht von den Beschuldigten da- zu verlockt wurde. Es war sodann nicht deren Aufgabe, ihn vom Rauschgiftkon- sum abzuhalten bzw. für die Gesundheit des damals 67jährigen (sich mithin oh- nehin nicht im Greisenalter befindlichen) Geschädigten besorgt zu sein. Der De- liktsbetrag beläuft sich alsdann nicht etwa auf Fr. 20'000.–, sondern lediglich – aber auch immerhin – auf einige tausend Franken, denn einen erheblichen Teil des bezahlten Betrags hatten sie sich durch ihre Dienste tatsächlich verdient (vgl. dazu auch unten Ziff. V). Um den übersteigenden Betrag zu erhalten, handelten
- 40 - sie allerdings recht unverfroren und scheuten keinen Aufwand, indem sie den Ge- schädigten zu verschiedenen Bankomaten führten, ihn ins Hotel begleiteten und ein Kreditkartenterminal organisierten. Dass eine der Beschuldigten eine Kredit- karte des Geschädigten auf sich trug, lässt darauf schliessen, dass die Beschul- digten hofften, dass er ihre Dienste noch weiter beanspruchen und damit eine weitere (überhöhte) Zahlung per Terminal leisten würde; weitere Schlüsse, etwa dass sie ihn durch Wegnahme der Karte gleichsam dazu zwingen wollten, zu bleiben, lassen sich daraus nicht ziehen. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls noch als leicht einzustufen. Es ist wie er- wähnt davon auszugehen, dass der Geschädigte ihnen mitgeteilt hatte, dass er begütert war. Im Übrigen erlagen sie offensichtlich der Versuchung, vom Zustand des Geschädigten zu profitieren. Dass finanzielle Motive sie leiteten, ist tatbe- standsimmanent und daher nicht verschuldenserhöhend zu werten. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist bei keiner der beiden Beschuldigten zu be- rücksichtigen. Auch wenn die Beschuldigte 1 in jener Nacht Whisky getrunken hat (Urk. 2/6 S. 20) und beide etwas Kokain konsumiert haben, ist davon auszuge- hen, dass die Fähigkeit der beiden, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und ge- mäss dieser Einsicht davon abzusehen, nicht nennenswert geschmälert war. Et- was anderes ergibt sich auch nicht aus den Wahrnehmungen des Geschädigten und der Polizei. Als Einsatzstrafe für den begangenen Wucher erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des Vorlebens der Beschuldigten kann vorab auf die Personalakten (Urk. 16/1-3, Urk. 17/1-3) sowie auf die Befragungen zur Person in der Untersuchung und den beiden Gerichtsver- fahren (Urk. 2/9 S. 3, Urk. 25 S. 1f, Prot. II S. 6ff.), ferner auf die mit dem Datener- fassungsblatt eingereichten Unterlagen (Urk. 55, Urk. 58) verwiesen werden. Die 1975 geborene Beschuldigte 1 wuchs mit vier Geschwistern in Marokko auf. Nach Erlangung der Matura hat sie eine Informatikausbildung begonnen, diese
- 41 - dann abgebrochen und danach als Coiffeuse gearbeitet. Im Jahr 2004 kam sie in die Schweiz und fand eine Arbeit bei …. Diese Stelle musste sie infolge eines Un- falles aufgeben. Die Beschuldigte hat einen sechseinhalbjährigen Sohn. Sie ist verheiratet, jedoch gerichtlich von ihrem Ehemann getrennt. Heute ist die Be- schuldigte 1 nach wie vor arbeitslos und erhält vom Sozialamt eine monatliche Unterstützung von durchschnittlich ca. Fr. 3'200.–. Dieser Betrag umfasst auch die Mietkosten für die Beschuldigte 1 (Urk. 59/2). Sie gibt an, kein Vermögen zu haben, allerdings Schulden in der Höhe von rund Fr. 25'000.–. Der Prostitution geht sie ihren Angaben zufolge nur nach, wenn sie sich in einem finanziellen Engpass befindet (Urk. 2/9 S. 3, Urk. 25 S. 1, Prot. II S. 6ff.). Die 1963 geborene Beschuldigte 2 wurde ebenfalls in Marokko geboren und wuchs mit fünf Geschwistern auf. Nach Abschluss der Sekundarschule absolvier- te sie eine Handelsschule und arbeitete in der Folge in einer Schule. Später hat sie eine Lehre beim Gericht begonnen, diese aber abgebrochen. 1983 kam die Beschuldigte 2 in die Schweiz. Sie heiratete und begann in einem Restaurant zu arbeiten, später in einem Cabaret, wo sie sich auch prostituierte. Inzwischen ist sie (sowohl von ihrem ersten als auch von ihrem zweiten Ehemann) geschieden. Ihr Einkommen beziffert sie auf Fr. 2'000.– bis 3'000.– pro Monat (Urk. 55, vgl. auch Urk. 26). Sie besitzt kein Vermögen. Ihre Schulden belaufen sich auf rund Fr. 15'000.– (Prot. II S. 12ff.). Aus den Biografien und den persönlichen Verhältnissen können weder zugunsten noch zulasten der Beschuldigten strafzumessungsrelevante Schlüsse gezogen werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Die Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf (Urk. 16/2). Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nur noch ausnahms- weise – sofern sie auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – straf- mindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4.). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Vorstrafe der Beschuldigten 2 (sie wurde mit Strafmandat vom 30. März 2006 wegen eines ANAG-Vergehens und unzulässiger Ausübung der Prostitution mit
- 42 - einer Busse von Fr. 800.– belegt) wirkt sich nur sehr leicht straferhöhend aus. Diese Strafanhebung wird dadurch kompensiert, dass sie sich in der Untersu- chung kooperativer als die Beschuldigte 1 zeigte (so bestritt sie etwa während ei- nes grossen Teils der Untersuchung nicht explizit, dass der Geschädigte ihnen Fr. 20'000.– bezahlt habe), wenn sie auch ebenfalls bloss ein Teilgeständnis ab- legte. In Würdigung aller massgeblichen Aspekte erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für beide Beschuldigten als angemessen. Beide Beschuldigte leben am Existenzminimum. Die Beschuldigte 1 hat allerdings noch für ein Kind aufzukommen. Es rechtfertigt sich, die Tagessatzhöhe bei ihr etwas tiefer auf Fr. 30.– anzusetzen, während derjenige für die Beschuldigte 2 auf Fr. 35.– zu bemessen ist. Der Anrechnung von je 5 Tagen erstandener (in Anbe- tracht der Kollusionsgefahr betreffend Wucher gerechtfertigter) Haft steht nichts entgegen. Die Vorinstanz gewährte den Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 48 S. 30). Dieser Ent- scheid ist schon aufgrund des Verbots einer reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres zu bestätigen. 2.2. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gegen das BetmG erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung der Konsumdauer und der oben dargelegten finanziellen und weiteren persönlichen Verhältnisse – eine Bus- se von Fr. 1'000.– für die Beschuldigte 1 und eine solche von Fr. 1'500.– für die Beschuldigte 2 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung ist praxiskonform auf zehn und 15 Tage festzulegen.
- 43 - IV. Zivilansprüche Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist über Zivilansprüche – entgegen der Auffassung der Verteidigung der Beschuldigten 1 – nicht zu entscheiden (Urk. 48 S. 32). V. Einziehungen / Beschlagnahmungen
1. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 moniert die Beschlagnahme der Bar- schaft von Fr. 10'289.35. Dieser Bargeldbetrag sei der Beschuldigten 1 herauszu- geben (Urk. 27 S. 11, Urk. 49 S. 2, Urk. 61 S. 1). Vor Vorinstanz begründete die Verteidigung ihren Antrag damit, die Beschuldigte habe diese Barschaft auf legale Art und Weise erwirtschaftet (Urk. 27 S. 11).
2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO und Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlag- nahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich
a) als Beweismittel gebraucht werden,
b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädi- gungen gebraucht werden,
c) den Geschädigten zurückzugegeben sind oder
d) einzuziehen sind. Im Endentscheid ist über die Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtige Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder seine Einziehung zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Dabei hat die Rückgabe an die nach den Regeln des Privatrechts am beschlagnahmten Wert berechtigte Person Vorrang vor der Einziehung (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 12 zu Art. 267 StPO). Wer berechtigte Person in die- sem Sinne ist, bestimmt sich nach der Güterverteilungsordnung des Privatrechts (a.a.O., N 14ff.). Ein Antrag des Berechtigten auf Herausgabe ist nicht zwingend
- 44 - erforderlich, weil der Anspruch desselben auf öffentlichrechtlicher, nicht zivilrecht- licher Grundlage beruht (a.a.O.). Der grundsätzlich herauszugebende Betrag kann jedoch (unter anderem) zur De- ckung der Verfahrenskosten und von Bussen verwendet werden (Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 426 StPO, vgl. ferner Art. 442 Abs. 4 StPO und Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 5f. zu Art. 267 StPO).
3. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten 1 am
6. Dezember 2010, um 09.00 Uhr, Fr. 1'400.–, welche die Beschuldigte auf sich trug, sichergestellt (Urk. 1 S. 3). Anlässlich der gleichentags zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr erfolgen Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschuldigten wurden Fr. 8'500.– und GBP 260.– in bar sichergestellt (Urk. 11/2, Urk. 1 S. 3). Unter Einbezug des Wechselwertes der GBP 260.– (Fr. 389.35) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. August 2011 und gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO die gesamte bei der Beschuldigten 1 sichergestellte Barschaft von Fr. 10'289.35 (Urk. 7/5).
4. Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte 1 habe zugegeben, vom Geschädigten mindestens Fr. 6'000.– für ihre sexuellen Leistungen erhalten zu haben. Folglich sei unbestritten, dass die beschlagnahmten Geldbeträge dem Geschädigten zu- mindest in diesem Umfang unmittelbar durch Wucher entzogen worden und damit deliktsverstrickt seien. Die beschlagnahmte Barschaft sei ihm daher insoweit auf erstes Verlangen zurückzugeben. Im Restbetrag von Fr. 4'289.35 sei sie in An- wendung von Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO definitiv zu be- schlagnahmen und zur Deckung der auf die Beschuldigte 1 entfallenden Verfah- renskosten und der sie betreffenden Busse zu verwenden.
5. Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass die Beschuldigte 1 auch bei erkannter Urteilsunfähigkeit des Geschädigten – ohne sich des Wuchers schuldig zu ma- chen – ein Entgelt für die erbrachten sexuellen Handlungen beanspruchen durfte, so lange die Zahlung nicht in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leis- tung stand. Ein solches offenbares Missverhältnis hätte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls bei einem Betrag von Fr. 6'000.– (gera-
- 45 - de) noch nicht vorgelegen. Die Beschuldigte 1 ist in diesem Betrag als rechtmäs- sige Eigentümerin des beschlagnahmten Geldes zu betrachten. Was den Mehrbetrag betrifft, so besteht zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieses Geld nicht aus Spielautomatengewinn (wie die Beschuldigte 1, freilich nicht widerspruchsfrei, geltend macht [Urk. 2/2 S. 7f. und 11, Urk. 2/6 S. 11 und 13, ferner Urk. 27 S. 9]) stammt, sondern ebenfalls vom Geschädigten. Klar erstellen lässt sich dies aber – wovon zu Recht auch die Vorinstanz ausgeht – nicht, zumal der grösste Teil der beschlagnahmten Summe nicht etwa auf ihr oder am Tatort sichergestellt wurde, sondern in ihrer (damit nicht identischen) Wohnung. Der somit grundsätzlich der Beschuldigten 1 als berechtigter Person herauszuge- bende Betrag von Fr. 10'289.35 ist nun aber zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse dieser Beschuldigten zu verwenden. Einen Eingriff in ihr aktuelles Existenzminimum (Urk. 27 S. 11) stellt dies angesichts ihrer derzeitigen Einkünfte nicht dar. Ein allfälliger Restbetrag ist ihr herauszugeben. Einer formellen "definitiven Beschlagnahmung" durch das Gericht bedarf es nicht. Anzumerken bleibt, dass es obsolet ist, dem Geschädigten eine Frist zur Anhe- bung einer Zivilklage anzusetzen, wie es Art. 267 Abs. 5 StPO vorsieht, hat er doch keinen Anspruch auf den hier interessierenden Vermögenswert angemeldet, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch keine derartige Klage erheben will. VI. Kosten und Entschädigung Die Beschuldigten werden vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG freigesprochen. Die darauf entfallenden Kosten der Untersuchung und des erst- sowie des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens von einem Drittel sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Somit sind die (in der von der Vorinstanz ausgewiesenen Höhe nicht angefochte- nen) Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten, ohne diejenigen der amtlichen Ver-
- 46 - teidigung, der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 zu je einem Drittel aufzu- erlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der jeweils eigenen amtlichen Verteidigung sind den Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen, jedoch gesamthaft auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Rückfor- derungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist jedoch für zwei Drittel der jeweiligen Verteidigungskosten vorzubehalten. Zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigten besteht kein Anlass. Es hätten ebenso viele Befragungen stattgefunden, wenn keine Untersuchung wegen des Betäubungsmittel-Vergehens stattgefunden hätte, weshalb die glei- chen Transportkosten angefallen wären. Der Zeitaufwand für die Befragungsteile, die mit Bezug auf das Delikt durchgeführt wurden, von dem die Beschuldigten freigesprochen wurden, war sodann gering und fällt noch unter die nicht zu ent- schädigende Bürgerpflicht, an Einvernahmen teilzunehmen. Die Untersuchungs- haft war gerechtfertigt und im Übrigen an die Strafe anzurechnen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 14. März 2012 bezüglich der Dispositivziffern − 1 (teilweise, Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG durch A._____), − 2 (teilweise, Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG durch B._____), − 7 (Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Gegenstände) und − 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. - 47 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
- Die Beschuldigte 1 A._____ ist überdies schuldig des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB. Eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG ist sie nicht schuldig, und sie wird insoweit freigesprochen.
- Die Beschuldigte 2 B._____ ist überdies schuldig des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB. Eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG ist sie nicht schuldig, und sie wird insoweit freigesprochen.
- Die Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 5 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
- Bezahlt die Beschuldigte 1 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 35.–, wovon 5 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
- Bezahlt die Beschuldigte 2 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. - 48 -
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2011 bei der Beschuldigten 1 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10'289.35 (Bar- Kaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der auf die Beschuldigte 1 entfallenden Verfahrenskosten und der von der Beschuldig- ten 1 zu zahlenden Busse verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird der Be- schuldigten 1 auf erstes Verlangen herausgegeben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'869.70 amtliche Verteidigung Beschuldigte 1 Fr. 2'839.00 amtliche Verteidigung Beschuldigte 2
- Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten 1 zu einem Drittel auferlegt, der Beschuldigten 2 zu einem Drittel auferlegt und zu einem Drittel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der jeweils eigenen amtlichen Verteidigung werden den Be- schuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, jedoch gesamthaft auf die Gerichts- kasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für zwei Drittel der jeweiligen Verteidigungskosten bleibt vorbe- halten.
- Den Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung ausgerichtet.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl − den Geschädigten C._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 49 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120325-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen, und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Urteil vom 18. Juni 2013 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und Berufungsklägerinnen 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Wucher etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 14. März 2012 (GG110348)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2011 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte 1 (A._____) ist schuldig − des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB − der Widerhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die Beschuldigte 2 (B._____) ist schuldig − des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB − der Widerhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3. Die Beschuldigte 1 (A._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Ta- gessätzen zu Fr. 30.-- (insgesamt Fr. 8'100.--). Hievon sind 5 Tagessätze durch die erstandene Untersuchungshaft bereits geleistet. Die Beschuldigte 1 (A._____) wird ferner mit einer Busse von Fr. 1'300.-- bestraft.
4. Die Beschuldigte 2 (B._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Ta- gessätzen zu Fr. 40.-- (insgesamt Fr. 10'800.--). Hievon sind 5 Tagessätze durch die erstandene Untersuchungshaft bereits geleistet. Die Beschuldigte 2 (B._____) wird ferner mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft.
- 3 -
5. Der Vollzug der gegen die Beschuldigte 1 (A._____) gemäss Ziffer 3 hievor ausgesprochenen Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte 1 (A._____) die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Ta- gen.
6. Der Vollzug der gegen die Beschuldigte 2 (B._____) gemäss Ziffer 4 hievor ausgesprochenen Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte 2 (B._____) die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Ta- gen.
7. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und bei der Stadtpolizei unter der Lager-Nr. ... aufbewahrten Gegenstände (Betäubungs- mittelutensilien, ...; Streckmittel, ...) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.
8. Die mit von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 8. August 2011 bei der Beschuldigten 1 (A._____) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10'289.35 (Bar-Kaution Nr. …) wird - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils - im Umfange von Fr. 6'000.-- an den Geschädigten und Privatkläger C._____ auf dessen erstes Verlangen herausgegeben. Der Restbetrag wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der auf die Be- schuldigte 1 (A._____) entfallenden Verfahrenskosten und zur Deckung der von der Beschuldigten 1 (A._____) zu zahlenden Busse verwendet.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf. Fr. 2'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde
- 4 - Fr. 6'457.30 amtliche Verteidigung Beschuldigte 1 Fr. 5'407.15 amtliche Verteidigung Beschuldigte 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung - zur Hälfte der Beschul- digten 1 (A._____) und zur Hälfte der Beschuldigten 2 (B._____) auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 (A._____) und der Beschuldigten 2 (B._____) werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: A) Des Verteidigers der Beschuldigten A._____ (Urk. 61 S. 1)
- Freispruch vom Vorwurf des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB.
- Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG.
- Schuldigsprechung im Sinne der Anklage wegen Übertretung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19a BetmG und Bestrafung mit einer Busse von CHF 500.–.
- Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren des Privatklägers, eventua- liter Abweisung, subeventualiter Verweisung auf den Zivilweg.
- Vollständige Rückgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 8. August 2011 beschlagnahmten Barschaft von CHF 10'289.35 an die Beschuldigte.
- Kostenauflage zu Lasten der Staatskasse.
- 5 -
- Übernahme der Verteidigungskosten zu Lasten der Staatskasse.
- Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung – das sind (ca.) Fr. 2'000.– für voramtliche Aufwendungen – und Genugtuung für zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft. B) Des Verteidigers der Beschuldigten B._____ (Prot. II S. 41)
1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des Wuchers vollumfänglich freizu- sprechen.
2. Die Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz einzig im Sinne des Konsums schuldig zu sprechen und mit einer entsprechenden Busse zu belegen, die jedoch durch die Haft erstanden ist.
3. Die sichergestellten Utensilien zum Drogenkonsum seien definitiv ein- zuziehen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien mit Ausnahme der geringfügigen Kosten für die Übertretung auf die Staatskasse zu nehmen, ein- schliesslich der amtlichen Verteidigung für die erste und zweite Instanz.
5. Es sei der Beschuldigten für die erstandene Haft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu entrichten.
6. Es sei die Beschuldigte für die vor der Bestellung der amtlichen Vertei- digung erstandenen Verteidigungskosten mit Fr. 2'402.35 zu entschä- digen.
7. Teileventualantrag: Für den Fall, dass Sie den sichergestellten Geldbe- trag einziehen und zur Kostendeckung verwenden, müsste das gleich- mässig bei beiden Beschuldigten angerechnet werden.
- 6 - C) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (schriftlich, Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________ Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung Das oben im Dispositiv zitierte erstinstanzliche Urteil wurde A._____ (nachfolgend Beschuldigte 1) und B._____ (Beschuldigte 2) am 14. März 2012 mündlich eröff- net und schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 20). Noch vor den Schran- ken erhoben die Beschuldigten Berufung (Prot. I S. 20, Art. 399 Abs. 1 StPO). Am
25. April 2012 (Beschuldigte 2) bzw. am 27. April 2012 (Beschuldigte 1) nahmen die Verteidiger den begründeten Entscheid entgegen (Urk. 41/1f.). Mit Eingaben vom 7. Mai 2012 (Beschuldigte 1) und vom 14. Mai 2012 (Beschuldigte 2) wurden die Berufungserklärungen fristgerecht eingereicht (Urk. 49, Urk. 50; Art. 399 Abs. 3 StPO). Seitens der Staatsanwaltschaft und des Geschädigten wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 6. August 2012 Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils (Urk. 53).
2. Teilrechtskraft Von beiden Beschuldigten nicht angefochten (Urk. 49f.) und folglich in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO) sind die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprü- che wegen mehrfacher Übertretung von Art. 19a BetmG (Dispositiv Ziff. 1 und 2,
- 7 - teilweise), der Entscheid über die Einziehung und Vernichtung der sichergestell- ten Gegenstände (Dispositiv Ziff. 7) und die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv Ziff. 9). Das ist im Berufungsentscheid formell mittels Beschluss fest- zustellen.
3. Beweisergänzungsanträge Beweisergänzungsanträge wurden nicht gestellt.
4. Berufungsverhandlung Die ursprünglich auf den 1. Februar 2013 angesetzte Berufungsverhandlung musste infolge Erkrankung des Referenten auf den 18. Juni 2013 verschoben werden.
5. Anklageprinzip Auf die das Anklageprinzip betreffenden Einwendungen der Verteidiger wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt eingegangen. II. Schuldpunkt A. Einleitung
1. Anklagevorwurf / Anklageprinzip 1.1. Anklagesachverhalt Den Beschuldigten wird in der Anklage (Urk. 20 S. 3ff.) zusammengefasst Fol- gendes vorgeworfen: Am 5. Dezember 2010, um ca. 23.00 Uhr, hätten sie in der Umgebung des Restaurants … in Zürich C._____ (dem Geschädigten) sexuelle Dienste angeboten. In der Folge hätten sich die Parteien in ein Zimmer an der D._____-Strasse ... in Zürich begeben, wo sie sich auf sexuelle Handlungen ohne Geschlechtsverkehr zu einem Preis von Fr. 1'000.– geeinigt hätten, wobei der Geschädigte den beiden Frauen diesen Betrag in bar ausgehändigt habe. Die Be-
- 8 - schuldigten hätten hernach bis zum nächsten Morgen, kurz vor 09.00 Uhr, sexuel- le Leistungen für den Geschädigten erbracht. Dabei habe Letzterer ständig Free- base in unbekannter Menge geraucht, zumindest aber eine Menge, welche für mehr als drei Freebasepfeifen gereicht habe. Der Geschädigte sei durch den Konsum der Drogen, welche er von den beiden Beschuldigten erhalten gehabt habe, in einen Zustand mangelnder Urteilsfähigkeit geraten, was die Beschuldi- gen erkannt oder zumindest in Kauf genommen hätten. Sie hätten diesen Zustand ausgenutzt, indem sie den Geschädigten dazu gebracht hätten, ihnen immer wie- der – gegen weitere sexuelle Dienstleistungen – Geld auszuhändigen. So hätten die Beschuldigten den Geschädigten – nach der bereits erwähnten an- fänglichen Barzahlung von Fr. 1'000.– – drei Mal an Geldautomaten begleitet, an welchen der Freier zwischen 23.42 Uhr und 03.27 Uhr in total zehn Bezügen ins- gesamt Fr. 10'000.– abgehoben und gleich den beiden Beschuldigten ausgehän- digt habe. Als die Bezugslimite der Karte erreicht gewesen sei, hätten sie den Geschädigten ins Hotel E._____ in Zürich (wo er logiert habe) begleitet, um dort weiteres Geld und Kreditkarten zu holen. Der Geschädigte habe den Beschuldig- ten die sich in seinem Hotelzimmer befindlichen GBP 520.– (entsprechend Fr. 780.–) übergeben. Wieder zurück an der D._____-Strasse ..., hätten die Be- schuldigten den Geschädigten dazu gebracht, mit seiner Kreditkarte unter Benut- zung eines von einer unbekannten Person herbeigebrachten Kreditkartentermi- nals in drei Bezügen insgesamt Fr. 10'700.– zu beziehen. Vier Fünftel davon (Fr. 8'560.-) hätten die Beschuldigten erhalten, ein Fünftel sei als Kommission an den Inhaber des Kreditkartenterminals gegangen. Insgesamt hätten die Beschul- digten somit vom Geschädigten Fr. 20'340.– für ihre Dienstleistungen "einkas- siert"; dieser Betrag sei in einem klaren Missverhältnis zu den von ihnen angebo- tenen Diensten gestanden, was sie gewusst hätten. Durch ihr Verhalten hätten sie sich des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Sodann hätten sie gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG verstossen, indem sie dem Ge- schädigten das von diesem im Tatzeitraum konsumierte Freebase abgegeben hätten.
- 9 - Schliesslich hätten sie über einen Zeitraum von einem (Beschuldigte 1) bzw. knapp zwei Jahren (Beschuldigte 2), auch in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezem- ber 2010, in geringen Mengen unbefugt Kokain konsumiert und damit mehrfach Art. 19a Ziff. 1 BetmG übertreten. 1.2. Anklageprinzip und Anklageart 1.2.1. Die Anklageschrift hält fest, der Geschädigte habe "ständig Freebase in unbekannter Menge, zumindest aber in einer solchen Menge, welche für mehr als drei Freebasepfeifen reichte", geraucht. Diese – sicherlich nicht optimale, aber bei unbefangener Betrachtung durchaus verständliche – Formulierung ist nicht als "Widerspruch" in der Anklage aufzufassen, wie die Verteidigung der Beschuldig- ten 1 vorbringt (Urk. 27 S. 5), sondern als Eventualanklage (vgl. dazu Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1270; derselbe, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 16 zu Art. 325 StPO). In erster Linie behauptet die Staatsanwaltschaft, der Geschädigte habe in der mit den Beschuldigten verbrach- ten Nacht praktisch fortlaufend (d.h. nur unterbrochen von relativ kurzen Pausen, etwa zur Geldbeschaffung) geraucht, womit er eine hohe, wenn auch nicht be- zifferbare Menge an Kokain bzw. Freebase konsumiert habe. Für den Fall, dass das Gericht einen anhaltenden Konsum nicht für erstellbar hielte, behauptet die Anklagebehörde eventualiter, der Geschädigte habe zumindest vier Freebase- Pfeifen geraucht. Eine solche Anklage ist zulässig (Art. 325 Abs. 2 StPO). 1.2.2. Aus der Anlageschrift wird auch sonst hinreichend klar ersichtlich, was den Beschuldigten vorgeworfen wird, sodass sie sich dagegen wirksam verteidigen können. So umschreibt die Staatsanwaltschaft etwa verständlich, weshalb und inwiefern sie die Urteilsfähigkeit des Geschädigten im zeitlichen Umfeld der Zahlungen als mangelhaft ansieht. Diese Behauptung braucht – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung der Beschuldigten 1 (Urk. 27 S. 6) – im Anklagepapier nicht noch weiter verdeutlicht zu werden.
- 10 - Alsdann geht aus der Anklageschrift mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Staats- anwaltschaft das Verhältnis zwischen den Leistungen der Beschuldigten (die sie detailliert anführt) und der Gegenleistung des Geschädigten (welches sie eben- falls in allen Einzelheiten wiedergibt) als in strafrechtlich relevantem Sinne unver- hältnismässig betrachtet. Einen (allgemeingültigen) Tarif für sexuelle Leistungen wie die von den Beschuldigten erbrachten musste und konnte sie – entgegen der Auffassung der Verteidigung der Beschuldigen 2 (Prot. I S. 14f.) – nicht in die An- klageschrift aufnehmen, weil ein solcher nicht existiert. Das Gericht wird anhand der gesamten Umstände die Frage zu entscheiden haben, welcher Betrag ange- messen gewesen wäre bzw. ob tatsächlich ein krasses Ungleichgewicht zum Nachteil des Geschädigten zwischen den Leistungen besteht (vgl. dazu unten Ziff. II.C.2.2). 1.2.3. Eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 350 Abs. 1 StPO) liegt damit nicht vor.
2. Unbestrittener Sachverhalt Die beiden Beschuldigten räumen (nach anfänglichen Bestreitungen) mittlerweile ein,
- dass der Geschädigte mit ihnen im genannten Zeitraum an den besagten Ört- lichkeiten war,
- dass es im Zimmer an der D._____-Strasse ... zu den in der Anklageschrift ge- schilderten sexuellen Handlungen kam,
- dass der Geschädigte in dieser Nacht Freebase konsumierte,
- dass er den Frauen zunächst vereinbarungsgemäss im Voraus je Fr. 500.– für ihre sexuellen Dienstleistungen zahlte und ihnen danach zwecks Fortsetzung der sexuellen Leistungen etappenweise weitere Barbeträge verschaffte, wobei insge- samt jedenfalls Fr. 12'000.– bzw. pro Prostituierte Fr. 6'000.– zusammenkamen (Urk. 2/2 S. 11, Urk. 2/3 S. 3 und 6, Urk. 2/4 S. 2, 5ff., Urk. 2/5 S. 8ff., Urk. 2/6 S. 6, 11ff., Urk. 2/7 S. 7, Urk. 25 S. 3ff., Urk. 26 S. 3ff., ferner Urk. 14/5 und 15/4; Prot. II S. 17ff.).
- 11 - Sie geben weiter zu, in jener Nacht vier Mal auf der Gasse Kokain für je Fr. 50.– gekauft zu haben, wovon auch der Geschädigte einen Teil konsumierte (Urk. 2/4 S. 3f. und 10f., 2/5 S. 3f., Urk. 2/6 S. 20). Unangefochten geblieben und daher nicht Gegenstand dieses Berufungsverfah- rens ist schliesslich wie bereits ausgeführt der den Beschuldigten vorgeworfene Kokainkonsum, einschliesslich desjenigen in der Nacht vom 5. Dezember 2010 auf den Nikolaustag.
3. Bestrittener Sachverhalt Grundsätzlich in Abrede gestellt wird von den Beschuldigten hingegen
- dass sie dem Geschädigten über die zugegebene, geringe, unentgeltlich über- lassene Menge hinaus Kokain abgegeben hätten (Urk. 2/2 S. 3f. und S. 11f., Urk. 2/3 S. 4f., Urk. 2/4 S. 3f. [missverständlich] und 10f. [klarstellend], Urk. 2/5 S. 3ff., Urk. 2/6 S. 5, 8, 19 und 25, Urk. 14/5 S. 4, Urk. 25 S. 2f., Urk. 26 S. 3 und 7),
- dass der Geschädigte (durch den Drogenkonsum) in einen Zustand mangelnder Urteilsfähigkeit geraten sei (Urk. 2/2 S. 6, Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 11 f., Urk. 2/6 S. 10, 19f., Urk. 27 S. 6ff., Prot. I S. 12),
- dass sie ihn in Kenntnis oder unter Inkaufnahme dieses Zustands dazu gebracht hätten, ihnen in dieser Nacht immer wieder Geld für weitere sexuelle Dienstleis- tungen auszuhändigen und
- dass ein starkes Missverhältnis zwischen der erhaltenen Summe und dem wirt- schaftlichen Wert der erbrachten Leistung bestehe (Urk. 25 S. 3 und 8, Urk. 26 S. 7, Urk. 27 S. 9, Prot. I S. 14). Entsprechend verlangen sie einen Freispruch von den ihnen vorgeworfenen Ver- gehen.
- 12 - B. Betäubungsmitteldelikt: Kokainabgabe an den Geschädigten
1. Sachverhalt 1.1. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigten negieren, dem Geschädigten in der hier interessierenden Nacht (aktiv) Kokain bzw. dessen Derivat Freebase angeboten bzw. verkauft zu haben; er habe selber Betäubungsmittel und eine eigene kleine, bereits als Pfeife präparierte Flasche dabei gehabt (Urk. 2/2 S. 4 und 8, Urk. 2/4 S. 8, Urk. 2/5 S. 3, Urk. 2/6 S. 17). Zwar hätten sie in dieser Nacht vier Mal für jeweils Fr. 50.– bzw. vier Mal ein Gramm (Urk. 2/5 S. 4f., Urk. 2/6 S. 20) Kokain – was pro Kauf etwa drei Linien ergeben habe – bei Händlern auf der Strasse erworben, doch sei die- ses Rauschgift (vor allem) für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Beide Be- schuldigten hätten denn auch geschnupft und geraucht. Allerdings habe auch der Geschädigte – aus eigener Initiative – davon konsumiert, wofür er aber nichts ha- be bezahlen müssen (Urk. 2/5 S. 3ff.). Zum anfänglichen Zustand des Geschädigten befragt, erklärten beide Beschuldig- ten, als sie ihn getroffen hätten, hätten sie erkannt, dass er unter Drogen gestan- den habe, gemerkt, dass er "komisch", "seltsam", "wie betäubt", wenn auch nicht geradezu "ganz weg" gewesen sei (Urk. 2/2 S. 6 und 13, Urk. 2/4 S. 8, Urk. 2/5 S. 2). Diese Aussagen wirken insbesondere deshalb glaubhaft, weil sich die Be- schuldigten damit (unter dem Gesichtspunkt des Wuchertatbestands) selbst be- lasten, denn hatte der Geschädigte schon vor dem Prostituiertenbesuch Drogen zu sich genommen und entfalteten diese eine deutliche Wirkung nach aussen, bedurfte es eines geringeren zusätzlichen Konsums in der mit den Dirnen ver- brachten Zeit, bis der Geschädigte die Urteilsfähigkeit im vorliegend interessie- renden Sinne einbüsste, als wenn er zu Beginn in jeder Hinsicht nüchtern gewe- sen wäre.
- 13 - 1.2. Aussagen des Geschädigten Der Geschädigte führte aus, er habe sich in einem guten Zustand befunden, als er die beiden Damen getroffen habe, und als die Staatsanwältin nachhakend kon- kret wissen wollte, ob er in jener Nacht schon zuvor Betäubungsmittel konsumiert gehabt habe, antwortete er mit: "Nein, nein. Ich hatte seit einigen Monaten keiner- lei Drogen mehr" (Urk. 3/3 S. 15; vgl. auch S. 21). Diese Bestreitung erscheint angesichts der gegenteiligen Aussagen der Beschuldigten als zweifelhaft. Kommt hinzu, dass der Geschädigte in den Befragungen seine Kenntnisse über Drogen und -konsum zeitweise auffällig verniedlichte. So erklärte er etwa in der zweiten und dritten Einvernahme, nicht zu wissen, welche Drogen ihm in der Nacht von den Prostituierten angeboten worden seien, sondern bloss anzuneh- men, es habe sich damals um Kokain gehandelt. Weiter behauptete er, nicht zu wissen, was Freebase ist und erkundigte sich, ob das eine Art Kokain sei; pas- send dazu gab er auch an, nicht zu wissen, wie und mit wie viel Kokain man eine Freebase-Pfeife "zubereite" (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/3 S. 3, 5, 14). Indes hatte er im Gegensatz dazu schon in der ersten Befragung zugegeben, bereits einmal Free- base konsumiert zu haben (Urk. 3/1 S. 2). Alsdann wartete er in einer Einvernah- me, in der er zunächst Unwissen betreffend Freebase geltend gemacht hatte, plötzlich mit erstaunlichen Detailkenntnissen darüber auf, wie man eine leere Brandy-Flasche – wie er sie in der Tatnacht mit sich führte – durch Anbringen ei- nes Lochs zur Freebase-Pfeife umfunktioniert (Urk. 3/3 S. 15f.). Er schloss nun nicht einmal mehr aus, eigenhändig diese Flasche bereits vor der Begegnung mit den Frauen zur Benutzung als Pfeife präpariert zu haben (a.a.O., S. 16). Zur Fra- ge, wer in der Nacht die Freebase-Pfeifen "zubereitet" habe, gab er anfangs an, das sei "eine der Frauen" gewesen, um dann auf die Nachfrage der Staatsanwäl- tin, ob er selbst es nie gemacht habe, einzuräumen: "Einige habe ich gemacht" (Urk. 3/3 S. 16, vgl. auch S. 22). In der ersten und teilweise auch der letzten Befragung erklärte der Geschädigte, die Beschuldigten hätten ihm die harten Drogen angeboten (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/3 S. 4f. und 22). Zwischendurch hielt er es in der Befragung als Auskunftsperson al-
- 14 - lerdings auch für möglich, dass ihm die Beschuldigten die Drogen nicht angebo- ten hätten, sondern er danach gefragt habe (Urk. 3/3 S. 14). Im Gegensatz zu früheren Behauptungen wusste er nun auch nicht mehr, ob er den Beschuldigten für das Kokain etwas bezahlt habe (S. 22). Zusammenfassend
- bestritt der Geschädigte, schon bei der Begegnung mit den Prostituierten unter Drogeneinfluss gestanden zu haben (wiewohl diese das glaubhaft erklärt hatten),
- spielte er in der Untersuchung zeitweise vor, über bloss bescheidene Kenntnisse in Sachen Konsum harter Drogen und keine mit Bezug auf die Beschaffenheit und Herstellung von Freebase verfügt zu haben, obschon er – wie andere seiner Aus- sagen zeigen – diesbezüglich durchaus beschlagen war, wobei sein Know-How schon vor der Begegnung mit den Prostituierten vorhanden gewesen sein muss, was sich insbesondere daraus ergibt, dass er nicht ausschloss, die Flasche even- tuell schon im Voraus für das Rauchen präpariert zu haben,
- räumte er ein, nicht (mehr) zu wissen, ob ihm die Drogen von den Beschuldigten angeboten worden seien oder er selbst danach gefragt bzw. darum gebeten habe und
- war er sich plötzlich auch nicht mehr sicher, ob er für das Rauschgift etwas be- zahlen musste. Angesichts all dessen verbleiben erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Ankla- gevorwurfs, die Beschuldigten hätten dem Geschädigten Kokain bzw. ein Derivat davon von sich aus angeboten bzw. verkauft. Der Verdacht liegt nahe, dass der Geschädigte zeitweise befürchtete, verhältnismässig einschneidende strafrechtli- che Konsequenzen gewärtigen zu müssen, wenn er zugegeben hätte, schon vor der Begegnung mit den Dirnen (mithin ohne deren Einfluss) harte Drogen gekauft und konsumiert zu haben, und eingeräumt hätte, ins Etablissement der Prostitu- ierten Kokain mitgebracht bzw. solches aktiv von den Beschuldigten verlangt und auch eigenhändig Freebase hergestellt zu haben. Es ändert nichts, dass nebst den Belastungen des Geschädigten auch die Bestreitungen der Beschuldigten zu diesem Anklagepunkt teilweise inkonsistent sind. Denn damit, dass die Vorbrin-
- 15 - gen sämtlicher Beteiligten an einem Geschehen nicht überzeugen, lässt sich ein bestrittener Sachverhalt nicht erstellen. 1.3. Ergebnis der Sachverhaltswürdigung Unter diesen Umständen ist von der Darstellung der Beschuldigten auszugehen, wonach die von ihnen in dieser Nacht in mehreren Malen gekaufte geringe Menge Kokain (vier Portionen zu Fr. 50.–, entsprechend höchstens vier Gramm Ge- misch) grundsätzlich für ihren Eigenkonsum bestimmt war und sie zwar zuliessen, dass sich der Geschädigte zum Eigenkonsum – mit höchstens zwei Gramm, geht die Anklageschrift doch davon aus, auch die Beschuldigten hätten zwei Gramm konsumiert (Urk. 20 S. 4) – davon bediente, dies aber auf sein Verlangen hin ge- schah, wobei sich die drei Konsumenten das Rauschgift gemeinsam vor Ort zu- führten. Nicht erstellt werden kann, dass der Geschädigte für das Kokain bezah- len musste, und dass er weiteres Kokain von den Beschuldigten erhielt.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Tatbestand von Art. 19b aBetmG Art. 19b BetmG in der vorliegend anwendbaren früheren Fassung bestimmt: "Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt." 2.2. Subsumtion Die Beschuldigten haben dem Geschädigten auf dessen Ersuchen hin einen Teil des für den Eigenkonsum in der fraglichen Nacht gekauften Kokains (maximal zwei Gramm), mithin eine geringe Menge, auf dessen Verlangen hin geschenkt. Die Drogen wurden gemeinsam im gleichen Zimmer konsumiert. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 19b aBetmG erfüllt. Ist nun aber diese lex specialis aufgrund der abgegebenen Quantität, der Unent- geltlichkeit und des Umstands, dass die Beschuldigten das Rauschgift nicht aktiv anboten und den Geschädigten auch sonst nicht zum Konsum animierten, an-
- 16 - wendbar, bleibt kein Raum für eine Verurteilung gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG, und die Beschuldigten sind insoweit freizusprechen. C. Wucher
1. Sachverhalt 1.1. Leistungen der Beschuldigten und Preisgefüge 1.1.1. Leistungen Der Geschädigte und die Beschuldigten begegneten sich am 5. Dezember 2010, ca. eine Stunde vor Mitternacht, unweit der Zürcher F._____-Strasse. Sie einigten sich darauf, dass die Prostituierten gegen Entgelt in einem Zimmer an der D._____-Strasse ... sexuelle Handlungen (ohne Geschlechtsverkehr) an und vor dem Freier vollziehen würden. Das sexuell motivierte Treffen wurde bis gegen 09.00 Uhr des folgenden Morgens immer wieder verlängert. Die Leistungen der Frauen bestanden zur Hauptsache darin, dass sie den Ge- schädigten mit einem Dildo anal penetrierten, sich vor ihm wie Lesbierinnen ge- bärdeten, ihm die Brustwarzen drehten und einmal versuchten, auf ihn zu urinie- ren (Urk. 2/2 S. 11, Urk. 2/4 S. 5 und 8, Urk. 2/5 S. 3, 6, 10f., 2/6 S. 5, 8, 9 und 17ff., Urk. 3/3 S. 13, Urk. 26 S. 7). All dies wird mittlerweile von keiner Seite mehr bestritten. Die Beschuldigte 2 führte aus, der Geschädigte habe auch verlangt, dass er bei ihnen "vorne und hinten" lecken und "seine Finger überall in die Löcher" stecken könne, "also alles" (Urk. 2/5 S. 11). Als sie ihm "den Dildo geschoben" hätten, ha- be es gestunken, weil Kot ausgetreten sei (Urk. 2/6 S. 9). Sie hätten überdies "den Gummi", den sie auf den etwa dreissig Zentimeter langen und ca. 5 Zentime- ter dicken – aus dem Inventar des Zimmers stammenden (Urk. 2/6 S. 18) – Dildo hätten stülpen müssen, wechseln müssen, weil er mit Kot verschmiert gewesen sei (Urk. 2/5 S. 3 und 13). Auch hätten sie "Kot auf den Dildo tun" und die Penis- nachbildung dann wieder in den After des Geschädigten stecken müssen (was
- 17 - der Geschädigte bestreitet, Urk. 3/3 S. 14). Die Beschuldigte 1 ergänzte, das ganze Zimmer habe derart übel gerochen, dass es ihr mehrmals schlecht gewor- den sei (S. 4 und 7). Der Geschädigte habe – so die Beschuldigte 2 – (für sie) "schwierige Sachen" verlangt, doch hätten sie das für das Geld gemacht (S. 3). Wie erwähnt hat der Geschädigte lediglich die Aussage der Beschuldigten 2 in Abrede gestellt, er habe die Präparation des Dildos mit Kot verlangt. Tatsächlich ist diese Angabe der Beschuldigten 2 widersprüchlich zu ihrer eigenen Depositi- on, sie hätten das über den Dildo gestülpte Kondom, weil es mit Kot verunreinigt gewesen sei, wechseln müssen, und daher nicht glaubhaft. Ansonsten ist von den Angaben der Beschuldigten auszugehen. 1.1.2. Preise Die Staatsanwaltschaft holte vom stellvertretenden Chef der Abteilung Sexual- und Milieudelikte der Stadtpolizei Zürich eine Auskunft über die Kosten von Dienstleistungen von Prostituierten ein (Urk. 6/3). Dieser erklärte, es gebe grund- sätzlich keinen Stundenansatz für sexuelle Dienste, aber einen Ansatz betreffend die Art der Dienstleistung. Ein Geschlechtsverkehr im Zimmer koste je nach Alter und Aussehen der Prostituierten ca. Fr. 80.– bis Fr. 150.– und dauere 20 bis 30 Minuten. Für sehr spezielle Praktiken wie in den Mund koten würden "auch mal um Fr. 500.– bezahlt". Die Beschuldigte 1 gab an, dass "die Leute … keinen normalen Sex" mehr wollen, sondern "Schmutz, Kot, ekelhafte Sachen", und sie würden dafür gern mehr be- zahlen (Urk. 2/5 S. 10). Sie verlange dafür zwar nicht mehr als für Geschlechts- verkehr (mithin Fr. 50.– bis Fr. 200.–, Urk. 2/6 S. 13f.), doch würden die Kunden von sich aus mehr Geld anbieten oder etwas schenken, wobei der Betrag je nach den finanziellen Verhältnissen des Kunden variiere und auch einmal bis zu Fr. 300.– für eine Viertelstunde ausmachen könne (Urk. 2/5 S. 10). Nachdem sie sich zu einem Teilgeständnis durchgerungen hatte, führte sie sodann konstant aus, sie und die Beschuldigte 2 hätten vom Geschädigten je Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– für die ganze Nacht bzw. Fr. 500.– pro Stunde erhalten (Urk. 2/2 S. 11, Urk. 2/5 S. 8, Urk. 2/6 S. 11ff., Urk. 25 S. 3, vgl. auch Urk. 27 S. 8f.). Wenn
- 18 - jemand wie der Geschädigte ihnen für eine solche, "eher schwierige Lage" je Fr. 500.– pro Stunde bezahlen wolle, dann würden sie natürlich nicht nein sagen (Urk. 2/6 S. 14, vgl. auch S. 16). Fr. 20'000.– habe er ihnen aber sicher nicht be- zahlt. Die Beschuldigte 2 erklärte, sie habe vom Geschädigten zunächst wie ihre Kolle- gin Fr. 500.– erhalten (Urk. 2/4 S. 5). Sie verlange pro halbe Stunde Fr. 300.– und für eine ganze Fr. 500.–. Weil der Geschädigte aber so perverse Sachen verlangt habe, sei es schwierig für sie gewesen, und sie habe Fr. 1'000.– erhalten. Unmit- telbar danach erklärte sie allerdings damit unvereinbar, sie habe ca. Fr. 6'000.– oder etwas mehr oder weniger erhalten, was sie auch vor Vorinstanz bestätigte (Urk. 26 S. 6). In der folgenden Befragung sagte sie aus, Kunden, die solch per- verse Sachen "wie Fetische-Sachen oder Dildo im Arsch" verlangten, wüssten selber, dass eine halbe Stunde Fr. 400.– oder 500.– koste, und sie seien auch be- reit, dies zu bezahlen (Urk. 2/5 S. 10, vgl. auch Urk. 2/6 S. 18). Andernorts räumte sie allerdings ein, dass eine Penetration mit dem Dildo nichts Aussergewöhnli- ches sei und sie am Arbeitsort mit solchen Gegenständen ausgestattet seien (Urk. 2/6 S. 18). Von Seiten der Beschuldigten 2 wurde überdies eine "Preisliste" der Firma "G._____" eingereicht, der zu entnehmen ist, dass ein "Girl" für eine Stunde Fr. 500.– koste und für das "spezielle Extra" Analverkehr ein Zuschlag von Fr. 150.– zu bezahlen sei (Urk. 29, vgl. auch Prot. I S. 15). Hierbei handle es sich
– so die Verteidigung der Beschuldigten 2 – um "faire Preise" (Prot. I S. 15). Aus den oben angeführten Aussagen, Auskünften und Unterlagen erhellt, dass kein allgemeingültiger, fixer Tarif für Leistungen wie die von den Beschuldigten erbrachten existiert, sondern vielmehr eine grosse Preisspanne besteht. Die Beschuldigte 1 gab aber klar zu erkennen, dass ein Betrag von Fr. 6'000.– pro Prostituierte für die konkret gegenüber dem Geschädigten während des zehn- stündigen Treffens erbrachten Leistungen bereits wesentlich mehr als dem von ihr üblicherweise höchstens verlangten Preis entspricht, und sie wurde denn auch nicht müde, zu betonen, dass der Geschädigte diesen Betrag von sich aus ange-
- 19 - boten bzw. geschenkt habe. Weit von sich wies sie, dass sie zusammen Fr. 20'000.– erhalten haben könnten, womit sie endgültig klarstellte, dass dies auch in ihren Augen ein krass überhöhtes Entgelt für die geleisteten sexuellen Dienste bedeuten würde. Wenn sie einmal davon sprach, auch schon von einem Klienten Fr. 300.– für eine Viertelstunde erhalten zu haben, dann kann das ange- sichts ihrer übrigen Aussagen nur so verstanden werden, dass es sich dabei um extreme Handlungen, die über eine kurze Zeit erbracht wurden, handelte. Mit dieser Erkenntnis im Einklang steht die Auskunft des stellvertretenden Chefs der Abteilung Sexual- und Milieudelikte der Stadtpolizei Zürich. Dieser sprach zwar ebenfalls von einem möglichen hohen Entgelt in Einzelfällen, doch ist das angeführte Beispiel (In-den-Mund-koten) nicht vergleichbar damit, was die Be- schuldigten beim Geschädigten verrichteten. Insbesondere die Beschuldigte 2 machte deutlich, dass die vom Geschädigten gewünschten Handlungen zwar sehr unangenehm gewesen seien, jedoch keine aussergewöhnlichen Praktiken darge- stellt hätten und der beim Geschädigten verwendete Dildo denn auch zum Inven- tar des benutzten Zimmers gehöre. Was die eingereichte Liste der "G._____" betrifft, so ist festzuhalten, dass die Be- schuldigten keinem solchen mit (Zusatzkosten generierenden) Vermittlern arbei- tenden "exklusiven High-Class Escort-Service" angehörten. Vielmehr warben sie im so genannten "…", dem Rotlicht-Zentrum im F._____-Quartier, Freier an, die sie dann in einem Zimmer an der D._____-Strasse ... bedienten, waren nicht mehr sonderlich jung und stachen auch vom Aussehen her nicht sonderlich her- vor (Urk. 14/1 und 15/1). Das alles machte die Beschuldigten – entgegen einer zweideutigen Anspielung im Plädoyer des Verteidigers der Beschuldigten 2 (Prot. I S. 16) – sicher nicht zu Menschen minderen Werts, war aber (wie sich auch aus der zitierten Polizeiauskunft ergibt) fraglos mit preisbestimmend. Abgesehen da- von: Selbst der Escort-Service hätte bei einer zehnstündigen Beanspruchung bzw. mehrfachen Verlängerung zweier Prostituierten mit den vorliegenden Leis- tungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Betrag verlangt, der weit über Fr. 12'000.– gelegen hätte.
- 20 - Auszugehen ist nach dem Gesagten davon, dass der Gesamtwert der von den Prostituierten erbrachten Leistungen in Würdigung aller Umstände (vgl. dazu auch unten Ziff. II.C.2.2), insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie wussten, dass er finanziell gut situiert war (vgl. z.B. Urk. 2/5 S. 10), sich auch bei grosszügiger Auslegung auf maximal Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– belief. Soweit die Beschuldigte 2 angab, eine Entschädigung von Fr. 1'000.– je Prostitu- ierte und Stunde sei dafür angemessen und üblich, erweist sich diese Behaup- tung angesichts der Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen und der übrigen Erkennt- nissen als nicht haltbar, sondern masslos übertrieben. 1.2. Tatsächliche Vermögensdisposition des Geschädigten Hinsichtlich der Frage, welchen Betrag der Geschädigte den Beschuldigten tat- sächlich bezahlte, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zutreffen, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Urk. 48 S. 18 bis 20, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend sowie teilweise ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass belegt ist, dass der Geschädigte in der Zeit, in der er mit den Beschuldigten zusammen war,
- Fr. 10'000.– an Bankomaten und
- Fr. 8'560.– an einem Kreditkartenterminal (nach Abzug der Kommission des Ge- rätehalters von 20 %, die sich entgegen der Auffassung der Verteidigung der Be- schuldigten 1 sehr wohl aus den Aussagen der Beschuldigten erstellen lässt [Urk. 2/4 S. 6, Urk. 2/5 S. 8; Urk. 25 S. 5]) bezogen hat sowie
- Fr. 1'780.– (in Schweizer Franken und Britischen Pfund) in bar zur Verfügung gehabt hat. Davon übergab er den Beschuldigten unbestrittenermassen das gesamte Bar- geld, das er hatte (Fr. 1'000.– zu Beginn, GBP 520.– bzw. umgerechnet Fr. 780.– in seinem Hotelzimmer). Wenn geltend gemacht wird, der Geschädigte habe einen unbekannten Teil des über Automaten (Bankomaten, Kreditkartenterminal) abgehobenen Betrags für
- 21 - sich behalten (vgl. etwa Urk. 2/6 S. 15f., ferner Urk. 27 S. 9 und Prot. I S. 9 und 11), verfängt dieses Vorbringen schon insofern nicht, als der Freier – hätte er den Betrag für die nächste Zahlung im Portemonnaie gehabt – sicher nicht die Mühe auf sich genommen hätte, umständlich am Bankomaten oder via Terminal einen neuerlichen Bezug zu machen. Beide Beschuldigten haben überdies im Verfahren einmal ohne Vorbehalt zugegeben, dass ihnen der Geschädigte das an den Ban- komaten erhaltene Geld jeweils sofort übergeben habe, und die Beschuldigte 2 führte zusätzlich mehrmals aus, es sei ihnen (bzw. ihr) das via Terminal bezogene Geld auf Anweisung des Geschädigten direkt vom Terminalhalter in bar überge- ben worden (Urk. 2/4 S. 6 und 10, Urk. 2/5 S. 6f., Urk. 25 S. 4, Urk. 26 S. 4). Weshalb die Beschuldigten hierbei nicht wahrheitsgemäss ausgesagt haben soll- ten, ist nicht ersichtlich. Da ausserdem nicht anzunehmen ist, dass der Geschä- digte in jener Nacht von den Beschuldigten unbemerkte Bezüge getätigt haben könnte, ist davon auszugehen, dass sich die Vermögensverschiebung in jener Nacht tatsächlich auf rund Fr. 20'000.– belief. Dafür, dass der Geschädigte bis zu- letzt keinen grösseren Betrag für sich zurückbehielt, spricht nicht zuletzt auch, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen am Tatort um 09.00 Uhr bei der Beschuldig- ten 1 eine Kreditkarte des Geschädigten vorfand; offensichtlich ging die Beschul- digte 1 also in diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Geschädigte mit dem Bar- geld, das er allenfalls noch auf sich trug, die nächste (schon bald anstehende, denn es war schon über eine Stunde seit der letzten Bezahlung [07.47 Uhr] ver- gangen) Leistungsperiode nicht würde bezahlen können. Nachdem sodann unbestritten ist, dass der Betrag hälftig geteilt wurde, sind jeder Beschuldigten rund Fr. 10'000.– zugeflossen. 1.3. Psychischer Zustand des Geschädigten 1.3.1. Aussagen des Geschädigten Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Dezember 2010 führte der Geschä- digte aus, die Beschuldigten hätten für ihre Dienste zunächst Fr. 1'000.– gewollt. Eine Stunde später hätten sie Fr. 3'000.– verlangt, wobei er damit einverstanden gewesen sei, weil er zu viele Drogen gehabt habe. Er wisse nicht, wie viel er ge-
- 22 - raucht habe. Vielleicht zwanzig Mal. Sonst konsumiere er selten Drogen, wenn, dann Freebase (Urk. 3/1 S. 2). Die Beschuldigten hätten immer wieder nach Geld verlangt. Sie seien mehrmals alle gemeinsam zum Bankomaten gegangen, damit er Geld beziehe. Auf die Frage, weshalb er den Beschuldigten so viel Geld gege- ben habe, antwortete er: "Weil ich das so wollte, ich war einfach unter Druck, weil ich zu viel Drogen geraucht hatte. Ich wollte einfach mehr und mehr und konnte nicht mehr wiederstehen" (Urk. 3/1 S. 2f.). Im Rahmen der gleichentags erfolgten Fortsetzung der Einvernahme präzisierte der Geschädigte, sie seien zum Banko- maten gegangen, bis die Kreditkarte überzogen gewesen sei; danach habe er Be- träge über das (Kreditkarten-)Terminal bezogen. Insgesamt habe er wahrschein- lich über Fr. 10'000.– ausgegeben. Als am Morgen die Polizei am Ort des Ge- schehens eingetroffen sei, habe er sich ängstlich und verunsichert gefühlt; er sei nicht mehr Herr der Lage gewesen. Die Drogen hätten ihn willenlos gemacht. Er fühle sich betrogen und geprellt. Er habe die Beschuldigten "überbezahlt" (Urk. 3/2 S. 3). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2011 brachte der Geschädigte als Auskunftsperson vor, er wisse nicht, wie viele Free- base-Pfeifen er in jener Nacht geraucht habe, auch nicht ungefähr, er vermöge die Anzahl nicht einzugrenzen (Urk. 3/3 S. 16 und 17). Hingewiesen auf die Er- wähnung von zwanzig Pfeifen in der ersten Befragung präzisierte er, er sei dort gefragt worden, ob er zwei, drei geraucht habe, worauf er gesagt habe, es sei öf- ter gewesen. Als die Polizei dann die Zahl 20 genannt habe, habe er gesagt: "Vielleicht." Die nun folgende, in Frageform gekleidete Feststellung der Staatsan- wältin: "Aber mehr als dreimal war es, wenn Sie das bei der Polizei so sagten", bestätigte er mit "Ja" (S. 17). Etwas später meinte er in derselben Befragung auf die Frage, über welche Zeit verteilt er in dieser Nacht Freebase konsumiert habe: "Meistens. Etwa eine halbe Stunde ab Anfang bis ich gehen wollte, aber ich weiss nicht, welche Uhrzeit es dann war" (Urk. 3/3 S. 18). Welche Wirkung das Freebase auf ihn gehabt habe, wisse er nicht, aber wahr- scheinlich sei er nicht mehr fähig gewesen, zu denken (a.a.O.). Er glaube, noch in der Lage gewesen zu sein, klar zu sprechen (wenn er das auch nicht wisse). Die
- 23 - Frage, ob er (auch) noch in der Lage gewesen sei, gemäss seinem Willen zu handeln, beantwortete er mit: "Ja, ich glaube. Ich sage das zwar. Aber hätte ich all dieses Geld bezahlt? Die Antwort ist nein" (S. 19). Auf die Nachfrage der Staatsanwältin, was er damit sagen wolle, meinte er: "Ich weiss es nicht." Alsdann führte er auf entsprechende Frage hin aus, die Damen hätten vermutlich mitbe- kommen, welche Menge Drogen er konsumiert habe. Er habe zuvor noch nie so viel zu sich genommen gehabt und sich soweit erinnerlich auch noch nie in einem solchen Zustand befunden wie in dieser Nacht. In einer von der Verteidigung der Beschuldigten 1 als "suggestiv" monierten Frage wollte die Untersuchungsrichte- rin daraufhin wissen, ob der Geschädigte geltend mache, dass er aufgrund des Drogenkonsums in dieser Nacht so viel Geld ausgegeben habe bzw. dies nicht getan hätte, wenn er nicht so viel Drogen intus gehabt hätte, worauf der Befragte mit "Ja, korrekt" reagierte. Nach einer kurzen Einvernahmepause bejahte der Geschädigte zunächst die Frage, ob er sich in jener Nacht "im Normalzustand" befunden habe, präzisierte aber auf die Ergänzungsfrage, ob dies die ganze Nacht der Fall gewesen sei, es seien ihm Drogen gegeben worden, und er vermute, unter deren Wirkung nicht klar gedacht zu haben (Urk. 3/3 S. 19f.). Normalerweise gebe er nicht solche Geldsummen aus. Auf die Frage, ob er sich anders verhalten hätte, wenn er kein Freebase konsumiert hätte, meinte er, er "hoffe doch", und als die Befragende wissen wollte, warum er nicht einfach aufgehört habe, Freebase zu konsumieren, erklärte er, er wisse es nicht (S. 20). Als sich die Staatsanwältin erkundigte, ob die Damen seinen Zustand in irgendeiner Weise hätten erkennen können, gab er zur Antwort: "Ich vermute schon", und die Anschlussfrage, warum er das vermute, replizierte er mit einem Lachen und dem Satz: "Weil es Frauen sind, die sich auf diese Art und Weise benehmen." Weiter führte der Geschädigte aus, er wisse nicht, warum er den Prostituierten so viel Geld gegeben habe. Er habe es ihnen jedenfalls nicht von sich aus (gemeint offenbar: schenkungshalber) gegeben, sondern weil sie danach gefragt hätten; dann aber habe er die Beträge auch geben wollen (S. 20 und 21). Daran, dass er gleichsam darum gefleht habe, dass die Damen bei ihm blieben, wie sie behaup-
- 24 - teten, vermöge er sich nicht zu erinnern (S. 20, vgl. auch S. 23). Er verstehe nicht, was ihn dazu veranlasst habe, den Beschuldigten so viel Geld zu geben. Wenn die Beschuldigten behaupteten, dass er trotz Drogenkonsums bei vollem Be- wusstsein gewesen sei, dann treffe das nicht zu (Urk. 3/3 S. 19ff.). Bei der Betrachtung der Vorbringen des Geschädigten fällt als Erstes seine mitun- ter salopp-ironische (für Personen … Herkunft allerdings nicht ganz untypische) Ausdrucksweise auf, derer er sich bediente. Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Geschädigten lassen sich daraus indes nicht ziehen. Die Aussagen des Geschädigten sind gewiss kein Ausbund an Detailliertheit, Präzision und Bestimmtheit. Gerade wenn er in der interessierenden Nacht seine Urteilsfähigkeit infolge des Freebase-Konsums weitgehend eingebüsst hat, ver- wundert dies allerdings nicht. Eigenartig und gegen eine tatsachenkonforme Dar- stellung sprechend wäre vielmehr, wenn er noch exakte Angaben zu den Ge- schehnissen, etwa zur Anzahl der konsumierten Freebase-Pfeifen oder (ohne Vorliegen der Auszüge) zur Anzahl Automatenbezüge hätte machen können. Immerhin brachte der Geschädigte mehrfach unmissverständlich vor, der Grund für die Zahlung einer fünfstelligen Frankensumme an die Beschuldigten liege im exzessiven Freebase-Konsum in jener Nacht, der dazu geführt habe, dass er im- mer mehr gewollt habe und nicht habe widerstehen können, weshalb er jeweils den Forderungen der Beschuldigten nach weiteren Zahlungen entsprochen habe. In diesem Sinne äusserte er sich übrigens schon, bevor ihm die Staatsanwältin die von der Verteidigung der Beschuldigten 1 als suggestiv beanstandete Frage stellte, ob der Geschädigte geltend mache, dass er aufgrund des Drogenkonsums in dieser Nacht so viel Geld ausgegeben habe bzw. dies nicht getan hätte, wenn er nicht so viel Drogen intus gehabt hätte; es braucht deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die so gestellte Frage den Geschädigten tatsächlich in seinen Aussagen beeinflusst haben könnte. Freebase ist chemisch verarbeitetes Kokain, das eine intensivere Wirkung hat. Durch Erhitzen mit Ammoniak wird das Kokainhydrochlorid in die freie Base um- gewandelt, wodurch der Reinheitsgehalt des ursprünglich gestreckten Kokains
- 25 - erhöht wird. Die so hergestellte Kokainbase wird geraucht. Innert kürzester Zeit tritt ein starker, euphorisierender und oft auch mit sexueller Stimulation (unter Umständen allerdings mit gleichzeitiger Erektionsstörung) verbundener Rausch ein, der jedoch nicht lange, sondern regelmässig nur wenige Minuten bis eine Viertelstunde anhält. Nach dem Abklingen folgt eine Phase der Erschöpfung und Depression, mit der Angstgefühle verbunden sein können, und oft ein starkes bis unwiderstehliches Verlangen nach Wiedereinnahme bzw. einem neuen Flash; Freebase hat dementsprechend ein überaus hohes Suchtpotential. Mit massivem Freebase-Konsum einher geht eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit, die bis zum Realitätsverlust gehen kann. Das alles ist gerichtsnotorisch, ergibt sich auch aus zahlreichen, im Internet greifbaren Publikationen (Beispiele: Broschüre "Fo- kus Kokain" der Stiftung Sucht Schweiz auf www.suchtschweiz.ch; ferner http://www.drugcom.de/drogenlexikon/buchstabe-f/freebase/, die Informationssei- te der deutschen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung [BZgA]; ausser- dem http://www.hiv-drogen.de/index_5662_de.html, Informationsseite der deut- schen Aidshilfe e.V.; http://www.eve-rave.ch/drugs/66-kokain = unabhängige, szenennahe Schweizer Organisation mit grundsätzlich drogenakzeptierender Hal- tung, Substanzinformationen Kokain) und deckt sich ferner mit Ausführungen im Polizeirapport (vgl. Urk. 1 S. 6). In Kontext gesetzt mit diesen Erkenntnissen erscheint die Darstellung des Ge- schädigten als nachvollziehbar. Für die Richtigkeit seiner Schilderung spricht weiter, dass keine Anzeichen für ei- ne übermässige Belastung ersichtlich sind. Der Geschädigte behauptet etwa nicht, er habe die Beträge hingegeben, weil die Beschuldigten ihn bedroht, einge- schlossen oder gar Gewalt angewendet hätten. Sodann hat sich der Freier zwar zu Beginn des Verfahrens als Privatkläger konsti- tuiert und auf dem Formular unter der Rubrik Schadenersatz eingefügt: "ya oder später" (Urk. 9/2). Er hat jedoch schliesslich darauf verzichtet, Schadenersatz und/oder Genugtuung zu fordern und erklärt, er wolle am liebsten gar nichts mehr mit der Angelegenheit zu tun haben (Urk. 24); zur Haupt- wie zur Berufungsver- handlung ist er entsprechend nicht erschienen. Als Direktor und Unternehmens-
- 26 - berater verschiedener (aktiver) Firmen im …-, …- und …bereich (vgl. dazu bspw. http://www…. und https://www….) dürfte der Geschädigte, der über eine Master of …-Ausbildung verfügt und schon früher Dutzende von Firmen leitete, denn auch über den nötigen finanziellen Hintergrund verfügt haben, um nicht aus pekuniären Gründen darauf angewiesen gewesen zu sein, mittels einer Lügengeschichte wieder an das unvernünftigerweise ausgegebene Geld zu kommen. Nur am Rande und der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die von der Ver- teidigung der Beschuldigten 1 aus Urk. 3/3 S. 10 zitierte Passage nicht dazu taugt, den Nachweis der erhalten gebliebenen Urteilsfähigkeit des Geschädigten bezüglich der Geldtransaktionen an die Beschuldigten zu erbringen (Urk. 27 S. 7). Der Geschädigte äussert sich an dieser Stelle nicht dazu, welche Überlegungen er sich in jener Nacht zu den Kreditkartenzahlungen gemacht habe, sondern mo- nierte, dass die … GmbH ihm eine Kreditkartenbelastung in Rechnung gestellt habe, die so nicht erfolgt sei (Urk. 3/3 S. 10). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Schilderung des Geschädigten hinsicht- lich seiner Urteilsfähigkeit bzw. der geltend gemachten psychischen Situation im Zeitraum der Geldzahlungen an die Beschuldigten. Um vollends die Überzeugung zu gewinnen, dass der Geschädigte jeweils im Zeitpunkt des Entschlusses, die Dienste der Beschuldigten gegen Bezahlung des daraufhin transferierten Betrags weiter zu beanspruchen, nicht fähig war, vernünf- tig zu denken und zu handeln, genügen dessen Aussagen aber noch nicht. Dies weil wie dargelegt (Ziff. II.B.1.2f.) Zweifel an den Depositionen des Geschädigten zum Drogenkonsum vor der Begegnung mit den Beschuldigten und zu den Um- ständen des Freebase-Konsums im Zimmer, in dem er mit den Beschuldigten war, bestehen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er – und sei es nur, um sich sein eigenes finanzielles Über-die-Stränge-Hauen in durchaus noch urteilsfä- higem Zustand nicht eingestehen zu müssen – mit Bezug auf seinen psychischen Zustand den Sachverhalt modifiziert hat. Diese Bedenken sind allerdings an ei- nem sehr kleinen Ort, denn wäre der Geschädigte bei seinen Zahlungen bei Ver- stand gewesen, hätte er sich im Nachhinein auch noch daran erinnert und ent-
- 27 - sprechend geltend gemacht, er habe den Beschuldigten rund Fr. 20'000.– zu- kommen lassen. Er war aber offensichtlich weder in der ersten Befragung (Urk. 3/1) noch in der gleichentags erfolgten zweiten (Urk. 3/2) – anlässlich welcher er sich bereits weiter erholt hatte – in der Lage, den effektiv bezahlten Betrag zu nennen, sondern sprach noch in der zweiten Einvernahme nur davon, dass es "vermutlich über Fr. 10'000.–" gewesen seien (Urk. 3/2 S. 2). 1.3.2. Aussagen der Beschuldigten 1.3.2.1. Beschuldigte 1 Die Beschuldigte 1 gab erst gegen Ende der Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2010 zu, in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2010 mehrere Stunden mit dem Geschädigten und der Beschuldigten 2 verbracht zu haben (Urk. 2/2 S. 11). Zuvor hatte sie sich auf den Standpunkt gestellt, dem Geschädigten erst am Mor- gen des 6. Dezembers, zwischen 08.15 Uhr und 08.30 Uhr, beim Durchgang D._____-Strasse .../… begegnet zu sein. Dabei habe ihr dieser Fr. 300.– für ihre Dienste angeboten (Urk. 2/1 S. 2 und 4, Urk. 2/2 S. 2 ff.). Auf die Frage, ob der Geschädigte unter Drogeneinfluss gestanden habe, gab sie an, er sei nicht "ganz weg" gewesen, aber man habe (schon anfangs) gemerkt, dass er Drogen ge- nommen gehabt habe; er sei "wie betäubt" gewesen, habe aber noch genau ge- wusst, was er gemacht habe (Urk. 2/2 S. 6, 12, 13). Sie zeigte dessen Zustand auch mit einer die Hände neben dem Kopf bewegenden Geste (S. 13). Anlässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2010 führte die Beschuldigte 1 aus, man habe schon auf der Strasse gemerkt, dass er Drogen genommen gehabt habe, doch sei er "bei Bewusstsein" gewesen (Urk. 2/5 S. 2). Zum psychischen Befinden des Geschädigten während der Nacht erklärte sie, wenn er geraucht habe und sie "all diese Handlungen" mit ihm ge- macht hätten, habe er wirklich einen Flash gehabt, sei auf Drogen gewesen, das habe man gemerkt (Urk. 2/5 S. 11, ähnlich Urk. 2/2 S. 14, Urk. 2/6 S. 7, 17, Urk. 25 S. 3). Er sei dann nach einer Stunde hingesessen, und dann habe sie den Eindruck gehabt, er sei ganz normal. Das habe sich (aber) jedes mal geändert, wenn er geraucht habe. Dann habe man ihm angesehen, dass er unter Drogen
- 28 - gestanden habe. Doch als sie beide ihm jeweils gesagt hätten, sie wollten gehen, habe er "wirklich ganz normal" reagiert und sie angefleht, sie sollten bleiben, er gebe ihnen noch mehr Geld, noch mehr Geschenke (Urk. 2/5 S. 11). In einer weiteren Befragung erklärte die Beschuldigte 1 auf Vorhalt der Aussagen des Polizeibeamten H._____ (vgl. dazu unten II.C.1.3.3.2), der Geschädigte sei wirklich glücklich gewesen, zufrieden, wach und für sie in einem normalen Zu- stand (Urk. 2/7 S. 3f.). In der Hauptverhandlung schliesslich wurde sie gefragt, ob es zutreffe, dass sie gemeinsam mit der Mitbeschuldigten den Geschädigten dazu gebracht habe, drei Mal mit einer Kreditkarte Bezüge an einem Kreditkartenterminal zu tätigen, das von einer unbekannten Person herbeigebracht worden sei. Die Beschuldigte 1 bestätigte dies. Der Geschädigte habe sie (die beiden Beschuldigten) nicht (zum Terminal) begleiten können, weil er unter Drogeneinfluss gestanden habe (Urk. 25 S. 5). Dieses letztgenannte Vorbringen ist bemerkenswert, ja entlarvend. Die Beschul- digte 1 hat damit zugegeben, dass der Geschädigte in drei Zeitpunkten, in denen er Zahlungen an die Beschuldigen veranlasste (die allesamt nach halb vier Uhr morgens erfolgten), vom Drogenkonsum derart geschwächt war, dass er nicht einmal mehr in der Lage war, sich zum Ort zu begeben, an dem das Kreditkarten- terminal stand, weshalb das Gerät herbei gebracht werden musste. Auch wenn sie damit in erster Linie den körperlichen Zustand des Geschädigten beschrieben hat, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Betroffene auch psychisch in ei- nem sehr schlechten Zustand war. Wer derart mit Freebase vollgepumpt ist, dass er nicht mehr gehen kann, verspürt auch bezüglich Kognition und Denkvermögen weitreichende Folgen. Die Aussage der Beschuldigten 1 stützt also letztlich die Aussagen des Geschädigten. Aus den Schilderungen der Beschuldigten 1 erhellt sodann, dass der Geschädigte schon beim Zusammentreffen mit ihr um ca. 23.00 Uhr erheblich unter Drogen stand und sie dessen bereits angeschlagenen Anfangszustand bemerkte. Sie sprach etwa davon, er sei "wie betäubt", wenn auch noch nicht "ganz weg" gewe-
- 29 - sen. Das beschreibt einen Menschen, der unter starkem Drogeneinfluss steht und lässt als nicht glaubhaft erscheinen, dass sie gleichzeitig den Eindruck gehabt haben will, er wisse noch genau, was er tue. Sie gab weiter zu, dass er hernach in dieser Nacht immer wieder konsumierte; bezeichnend ist diesbezüglich das Bild, das sich ihr vom Geschädigten einprägte: "Wir haben nur gesehen, wie er vorne rauchte und hinten der Dildo war" (Urk. 2/6 S. 8, vgl. auch S. 19). Als verräterisch erweist sich sodann, dass die Beschuldigte 1 in der ersten und einem Teil der zweiten Befragung negierte, mit dem Geschädigten (und der Be- schuldigten 2) die Nacht verbracht zu haben. Vielmehr wollte sie sich erst eine halbe oder dreiviertel Stunde vor dem Eintreffen der Polizei (vgl. dazu Urk. 3/5 S. 8 sowie Urk. 3/4 S. 11 i.V.m. Urk. 1 S. 1, Urk. 14/1 und Urk. 15/1) mit ihm ein- gelassen haben. Wäre sie wirklich der Meinung gewesen, der Geschädigte sei (trotz des Drogenkonsums) in den entscheidenden Momenten noch Herr der Lage gewesen und hätte ihnen somit im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte die Zahlun- gen entrichtet, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von Anfang an den Kontakt der beiden Beschuldigten mit dem Freier während der ganzen Nacht zugegeben hätte. Die Beschuldigte 1 hob immer wieder hervor, dass sich der erhalten gebliebene Realitätsbezug des Geschädigten darin gezeigt habe, dass er stets fähig gewe- sen sei, seinen PIN-Code richtig einzugeben und wo nötig auf dem Beleg seine Unterschrift zu leisten (Urk. 2/5 S. 12, Urk. 2/6 S. 10 und 20, Urk. 25 S. 8). Diese Argumentation geht fehl, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der gut verdienende, lang- jährige Direktor mehrerer Firmen häufig von seinen Kreditkarten Gebrauch macht und deshalb gewissermassen "im Schlaf" in der Lage ist, den ihm in Fleisch und Blut übergegangenen Code zutreffend einzutippen und immer ähnlich zu unter- schreiben (wobei eine abweichende Unterschrift ohnehin erst später zu Friktionen geführt hätte). Das alles war der Beschuldigten fraglos klar. Auch das von der Beschuldigten 1 und deren Verteidigung erwähnte Telefonieren mit einer Bank zwecks Aufstockung des am Bankomaten beziehbaren Betrags (vgl. dazu Urk. 2/6 S. 10, Urk. 25 S. 4, Urk. 27 S. 7 und Prot. I S. 8) ist ein ver-
- 30 - hältnismässig einfacher Vorgang, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, der Geschädigte sei beim Entscheid über die den Beschuldigten bezahlten Summen hinreichend urteilsfähig gewesen. In der Anklageschrift wird nicht be- hauptet, der Geschädigte habe überhaupt keine Gedanken mehr fassen und nicht mehr verständlich sprechen können. Gleiches gilt für den Umstand, dass er sich zu den Bankomaten hin begeben und sein Hotelzimmer finden konnte (Urk. 27 S. 7). Dass sich der Geschädigte in die- sem Zeitpunkt noch nicht (wie später) in einem so schlechten Zustand befand, dass er nicht einmal mehr gehen konnte, belegt nicht umgekehrt, dass er hinsicht- lich der Beanspruchung und vor allem Bezahlung der Dienste der Beschuldigten noch realitätsbezogen und vernunftgemäss denken und handeln konnte. Zusammengefasst erweisen sich die Beteuerungen der Beschuldigten 1, keine Anzeichen dafür festgestellt zu haben, dass der von Anfang an erkanntermassen unter erheblichem Drogeneinfluss stehende und danach weiter konsumierende Geschädigte in seiner Fähigkeit, vernunftgemäss zu denken und zu agieren, ent- scheidend geschwächt gewesen sein könnte, als nicht glaubhaft. Einzelne ihrer Vorbringen wie die Beschreibung des Anfangszustands des Geschädigten ("wie betäubt", "nicht ganz weg") oder die zugegebene Immobilität des Freiers als Folge seines Freebasekonsums, als es um die Kreditkartenterminal-Zahlungen ging, sprechen im Gegenteil für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts. 1.3.2.2. Beschuldigte 2 Die Beschuldigte 2 führte anlässlich der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom
7. Dezember 2010 aus, der Geschädigte sei "etwas komisch, seltsam" gewesen, als sie ihn angetroffen hätten. Man habe gemerkt, dass er etwas genommen ha- be. Auf die Frage, ob der Geschädigte unter Drogeneinfluss gestanden sei, ant- wortete die Beschuldigte 2: "Ja. Er hatte schon seine Flasche in der Hemdtasche und wir haben gemerkt, er hat schon geraucht, bevor er zu uns gekommen ist." Danach habe der Geschädigte bei ihnen "immer wieder, immer wieder ein biss- chen" geraucht (Urk. 2/4 S. 8f.).
- 31 - In der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2010 wiederholte die Be- schuldigte 2, sie habe gemerkt, dass der Geschädigte schon irgendwo gewesen sei und etwas genommen habe. Er sei aber "bei Bewusstsein" gewesen und habe gewusst, was er gewollt habe (Urk. 2/5 S. 2). Weiter erklärte sie auf die Frage, ob sie den geistigen und körperlichen Zustand des Geschädigten während der Nacht beschreiben könne, der Geschädigte habe ganz normal ausgesehen (Urk. 2/5 S. 11). Unmittelbar darauf ergänzte sie allerdings: "Man hat ihm angesehen, dass er hyperaktiv war, wie wenn er etwas genommen hätte." Trotzdem sei er für sie bei vollem Bewusstsein gewesen. Auf Vorhalt der Schilderung der Zeugen I._____ und H._____ über den Zustand des Geschädigten beim Eintreffen der Po- lizei antwortete die Beschuldigte 2: "Meiner Meinung nach war er in einem norma- len Zustand" (Urk. 2/5 S. 3) und "er hat etwas geraucht, er war wie gesagt in ei- nem glücklichen Zustand, aber er wusste, was er tat" (Urk. 2/5 S. 4). Auch in der zweiten Konfrontationseinvernahme blieb sie dabei, dass der Ge- schädigte insofern normal gewesen sei, als er sich bewusst gewesen sei, was er getan habe. Er sei bei Verstand gewesen (Urk. 2/6 S. 7). Die Beschuldigte 2 führte sinngemäss konstant aus, der Geschädigte sei ihr nie erschienen, als habe er in für die Geldzahlungen relevanter Weise den Realitäts- bezug eingebüsst, auch wenn er von Beginn weg unter Drogeneinfluss gestanden habe. Für sich betrachtet sind ihre Aussagen nicht unglaubhaft. Sie kranken jedoch daran, dass sie in massgeblichen Belangen in einem unüber- brückbaren Gegensatz zu den Aussagen des Geschädigten, der Beschuldigten 1 und der Polizeibeamten stehen. So ist angesichts der Aussagen der beiden Poli- zeibeamten – wie zu zeigen sein wird – schlicht nicht möglich, dass der Geschä- digte beim Erscheinen der Polizei "in einem normalen Zustand" war. Immerhin räumte auch sie ein, dass der Geschädigte schon unter Drogen stehend zu ihnen gekommen sei, wenn er auch noch "bei Bewusstsein" gewesen sei, und dass er danach die ganze Nacht über immer wieder Drogen konsumiert habe. In- sofern unterstützen auch ihre Aussagen im Ergebnis diejenigen des Geschädig- ten, wonach er in den entscheidenden Zeitpunkten derart drogentrunken gewesen
- 32 - sei, dass er nicht mehr realistisch habe denken können und deshalb den Prostitu- ierten so viel Geld gegeben habe. 1.3.3. Aussagen der Polizeibeamten 1.3.3.1. I._____ Der Polizeibeamte I._____ führte in der Zeugeneinvernahme aus, als sie den Ge- schädigten (am Morgen des 6. Dezember, ca. 09.00 Uhr) im Zimmer (an der D._____-Strasse) angetroffen hätten, habe er "einen absolut verwirrten, zum Teil abwesend[en] und sogar etwas ängstlichen Eindruck gemacht" (Urk. 3/4 S. 4). Er sei "nicht er selber" gewesen, habe "neben den Schuhen gestanden", sei apa- thisch gewesen, und es sei auch relativ lange gegangen, bis er eine Frage be- antwortet habe (S. 4f.). Wenn man gesehen habe, wie er sich verhalten habe, sei man zu hundert Prozent davon ausgegangen, dass er nicht richtig in der Lage sei, über sich zu entscheiden (S. 6). Die Beschuldigte 1 habe ausserdem die Kreditkarte des Geschädigten unter ih- rem Oberschenkel versteckt gehabt (S. 5 und 6; vgl. dazu auch die Erwägungen betr. die Zeugenaussagen H._____). Die Aussagen des Polizeibeamten erfolgten unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB. Mit einer Falschaussage hätte er seine berufliche Karriere gefährdet. Eine feindselige oder sonst wie befangene Einstellung zu den Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Dass die Polizeibeamten vorgängig der Befragung miteinander über den Vorfall sprachen (Urk. 3/4 S. 12), ist normal und schmälert die Glaubhaftigkeit der Depositionen nicht nennenswert, nachdem keine Anzeichen für eine Abspra- che zu Lasten der Beschuldigten bestehen. Der Zeuge machte klare und in sich widerspruchsfreie Aussagen, soweit er sich zu erinnern vermochte. Er räumte aber auch ein, dass ihm gewisse Einzelheiten nicht mehr im Gedächtnis waren. Diese Lücken verwundern angesichts des verstrichenen Zeitraums von einem Jahr seit dem Ereignis nicht. Die Aussagen I._____s sind glaubhaft und decken sich bündig mit denjenigen des Geschädigten, wenn sie sich auch nur auf den Zeitpunkt beziehen können, in dem die Polizisten den Freier antrafen.
- 33 - 1.3.3.2. H._____ Sie stimmen aber auch überein mit den Depositionen des zweiten ausgerückten Polizeibeamten, H._____. Dieser gab in der Zeugenbefragung an, der Geschädigte sei im Zeitpunkt ihres Eintreffens "schweissüberströmt und eigentlich nicht bei Sinnen" auf dem Sofa gesessen (Urk. 3/5 S. 4). Es sei für ihn klar gewesen, dass es sich beim Geschä- digten um einen Kunden gehandelt habe, welcher übermässig Drogen konsumiert habe. Der Freier sei bei der Befragung vor Ort anfangs "völlig wirr" gewesen, ha- be "sich kaum ausdrücken können", geschwitzt und verstört gewirkt. Er habe kaum einen "rechten" bzw. "gescheiten" Satz hingekriegt, sich erst mit der Zeit etwas fassen können und dann ausgesagt, dass er Drogen genommen habe (Urk. 3/5 S. 4f.). Eine der Prostituierten habe die Kreditkarte des Geschädigten unter ihrem Ge- säss gehabt (S. 4 und 6). Von Seiten der Beschuldigten wird bestritten, es sei versucht worden, die Kreditkarte zu verstecken (Urk. 2/7 S. 4). Nachdem die bei- den Polizeibeamten diesbezüglich übereinstimmend aussagten und nicht einzu- sehen ist, aus welchem Grund sie einen solchen Vorgang hätten erfinden sollen, ist von der polizeilichen Schilderung auszugehen. Dann aber stellt sich die Frage, weshalb die Beschuldigte 1 beim unerwarteten Auftauchen der Polizisten spontan versuchte, die Karte vor ihnen zu verbergen (und dies nachher bestritt). Wäre al- les mit rechten Dingen zugegangen, hätte sie dazu sicher keine Veranlassung gehabt. So aber liegt der Schluss nahe, dass sich die ob des überraschenden Auftauchens der Beamten erschrockene Prostituierte (vgl. dazu auch Urk. 2/7 S. 4) ertappt fühlte und reflexartig das Zahlungsmittel versteckte, um den Fokus nicht auf die Modalitäten der Bezahlung ihrer Dienste zu lenken. Wenn auch nicht als gewichtiges Indiz spricht dies doch für die Richtigkeit der Darstellung des Ge- schädigten.
- 34 - 1.3.4. Fazit Die Würdigung aller Aussagen führt zum Schluss, dass auf die zur Anklage erho- bene Darstellung des Geschädigten bezüglich des ständigen Drogenkonsums und des daraus resultierenden psychischen Zustands (insbesondere im Umfeld der Zahlungen an die Beschuldigten) bzw. seiner mangelnden Urteilsfähigkeit ab- zustellen ist. Insbesondere passen die Beobachtungen der Polizeibeamten sowie eine Reihe von Aussagen der Beschuldigten (aber auch etwa die Verhaltensweise der Beschuldigten 1 beim Erscheinen der Polizei) zur Schilderung des Geschädig- ten und zum darüber hinaus erstellten Umstand, dass er schon unter Drogenein- fluss bei den Beschuldigten ankam. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 versuchte heute, den Eindruck zu vermit- teln, der Geschädigte sei gewohnt gewesen, Kokain resp. Freebase zu konsumie- ren (Urk. 61 S. 4 ff.; anzufügen ist, dass sich der Verteidiger der Beschuldigten 2 den Ausführungen seines Vorredners grundsätzlich anschloss [Prot. II S. 36]). Die Frage kann offen bleiben. Auch wenn dem so wäre, liesse sich daraus nicht ablei- ten, der Geschädigte habe in jener Nacht (infolge vorgängiger Gewöhnung an die Droge) trotz exzessivem Konsum die Urteilsfähigkeit im hier interessierenden Sinne nicht einbüssen können. Der Verteidiger der Beschuldigten 1 brachte ferner vor, die Mitarbeitenden von Kreditkartenfirmen seien darauf geschult, "Urteilsschwächen" ihrer Kunden zu er- kennen (Urk. 61 S. 9). Aus dem Umstand, dass die Kreditkarte des Geschädigten auf seinen Anruf hin nicht gesperrt bzw. weiterhin funktionsfähig war, wollte der Verteidiger ableiten, dass der Geschädigte anlässlich seines Telefonanrufs einen unverdächtigen Eindruck hinterlassen hatte und urteilsfähig war. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Anfrage des Geschädigten war aller Wahrscheinlich- keit nach kurz und einfach formuliert und damit nicht geeignet, Argwohn hinsicht- lich der Urteilsfähigkeit zu wecken. Etwas anderes ergibt sich aus den Akten - insbesondere auch den Aussagen der ihn begleitenden Beschuldigten - nicht. An- gesichts der fraglos bekannten Bonität des Geschädigten gab auch eine erhebli- che Erhöhung der Limite keinen Anlass zu solchen Zweifeln.
- 35 - Dass der Geschädigte beim Eintreffen der beiden Polizisten (allein) wegen der Razzia einen verwirrten und eingeschüchterten Eindruck machte, wie der Vertei- diger der Beschuldigten 1 geltend machte (Prot. II S. 35), kann nach dem oben Ausgeführten mit Fug ausgeschlossen werden. Entscheidend für seine schlechte Verfassung war vielmehr der vorgängige stundenlange Drogenkonsum. Der weitere Einwand des Verteidigers der Beschuldigten 1, der Portier im E._____ habe nicht reagiert, als der Geschädigte mit den beiden Beschuldigten im Hotel aufgetaucht sei, was darauf hindeute, dass der Geschädigte bei klarem Verstand gewesen sei (Prot. II S. 35), erweist sich ebenfalls als unbehelflich, ist doch davon auszugehen, dass ein Hotelportier selbst bei Wahrnehmung erhebli- chen Drogeneinflusses nicht ohne Weiteres etwas unternehmen würde. Zum die Beschuldigten betreffenden inneren Sachverhalt wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Definition Des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB macht sich (unter anderem) schuldig, wer die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. 2.2. Subsumtion 2.2.1. Die Beschuldigten erbrachten auf Wunsch des Geschädigten gegen Entgelt während rund zehn Stunden die bereits einlässlich geschilderten sexuellen Leis- tungen. Dass die Initiative für den Vertragsschluss und zur Vertragsverlängerung vom Freier ausging, steht der Qualifikation als Wucher nicht entgegen. Insgesamt erhielt jede der Prostituierten rund Fr. 10'000.–. Aufgrund der glaubhaf- ten Aussagen des Geschädigten ist davon auszugehen, dass er nichts davon als Schenkung bezeichnete. Vielmehr entrichtete er den Betrag, den die Beschuldig- ten jeweils für die Fortsetzung des Services verlangten.
- 36 - Dass der Geschädigte ohne Zwang von Seiten der Beschuldigten zahlte, mithin in die Vermögensverschiebung einwilligte, spielt keine Rolle, ist dies doch gerade Tatbestandsmerkmal des Wuchers. Hätten die Prostituierten ihn mit Gewalt oder Drohung zur Vermögensdisposition gebracht, läge eine Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB vor. Zwischen der von den Beschuldigten erbrachten Leistung und der Gegenleistung des Geschädigten liegt ein Missverhältnis vor, wenn die Grenzen dessen, was un- ter Berücksichtigung aller Umstände (Natur des Geschäfts, Verhältnisse des Zah- lenden, mit dem Geschäft verbundene Risiken) üblich ist und als angemessen gilt, erheblich bzw. auffällig überschritten sind (BGE 92 IV 134f.). Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung in einem reglementierten Bereich 20 % übersteigt, in den übrigen Berei- chen jedenfalls ab einer Differenz von mehr als 35 % (BGE 6B_195/2012 E. 5.3). Wie bereits ausgeführt, existieren zwar keine Fixpreise für Praktiken wie die vom Geschädigten beanspruchten. Das bedeutet aber selbstredend nicht, dass jeder für solche Prostituiertendienste bezahlte Betrag als angemessen zu betrachten ist. Was der Geschädigte wollte und die Beschuldigen vollzogen, ist zwar sicher nicht jedermanns und jederfraus Sache. So waren die Dildo-Verrichtungen unbe- strittenermassen mit der Berührung von Fäkalien und ekligen Geruchsimmissio- nen verbunden, doch handelte es sich hierbei nach den eigenen Angaben der Beschuldigten nicht um einen geradezu aussergewöhnlichen Dienst. Vielmehr war er so gängig, dass der benutzte Dildo sogar zum Inventar des Zimmers ge- hörte. Auch die übrigen Verrichtungen, wie etwa das (versuchte) Urinieren auf den Geschädigten, das Vorspielen von lesbischen Neigungen oder das Betasten können nicht als jenseits des Marktüblichen bezeichnet werden. Es braucht daher der Frage, ob für sehr seltene und zugleich Prostituierte extreme Überwindung kostende oder Schmerzen bereitende Sexualhandlungen ein Preis wie der vorlie- gende als noch als gerechtfertigt angesehen werden könnte, nicht nachgegangen zu werden. Berücksichtigt man alle massgeblichen Umstände wie
- Art der vorliegend tatsächlich geleisteten Dienste,
- 37 -
- Auswirkungen auf und (relativ geringe) Risiken für die Beteiligten,
- Dauer des Services (maximal zehn Stunden, inkl. Zeit für Geldbeschaffung),
- Ort, an dem dieser stattfand (Rotlicht-Milieu bei der F._____),
- Infrastrukturkosten,
- Alter (47 und 35) und Aussehen der Prostituierten,
- finanzielle Verhältnisse des Geschädigten und
- Auskünfte der Beschuldigten und der Polizei, erscheint – wie bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung erörtert (oben Ziff. II.C.1.1.2) – bei für die Beschuldigten grosszügiger Betrachtung höchstens ein Entgelt von gesamthaft Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– (Fr. 5'000.– bis 6'000.– je Prostituierte) als noch angemessen. Hingegen erweist sich ein Betrag von Fr. 20'000.– als masslos überhöht. Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, dass selbst von Beschuldigtenseite in Kenntnis der gesamten Umstände lediglich ein Betrag von Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– als angemessen bezeichnet wurde. Das Tatbestandselement des extremen Missverhältnisses zwischen der Leistung (der Beschuldigten) und der Gegenleistung (des Geschädigten) ist klar erfüllt. 2.2.2. Der Geschädigte rauchte in der Zeit, die er mit den Beschuldigten verbrach- te, mit nur kurzen Unterbrechungen eine unbestimmte Menge Kokain in der Form von besonders wirkungsintensivem Freebase. Dieser exzessive Konsum hatte – wie im Rahmen der Sachverhaltswürdigung ausführlich dargelegt (oben Ziff. II.C.1.3) – zur Folge, dass er in den hier interessierenden Belangen nicht mehr fähig war, vernunftgemäss zu denken und zu handeln. Unter der Wirkung und Nach-Wirkung des Kokainderivats wollte er die Kombination aus Drogenkon- sum und Genuss sexueller Handlungen – bis zum aus unbekannten Gründen (evtl. wegen Kokainmangels) geplanten, aber nicht durchgeführten morgendlichen Weggang – fortsetzen, wollte er weiterhin, wie von Beschuldigtenseite formuliert, "überglücklich" sein. Dass die Beträge, welche er den Beschuldigten für ihre Dienstleistung zu zahlen hatte, extrem überhöht waren und deshalb in einem krassen Missverhältnis zur Gegenleistung standen, vermochte er in seinem "Drang nach mehr" nicht mehr realistisch einzuschätzen. Die Schwäche im Ur-
- 38 - teilsvermögen bestand mit anderen Worten darin, dass der Geschädigte zu einer normalen Willensbildung im Bereich des in Frage stehenden Geschäfts unfähig war (Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 269). Er bezahlte deshalb die geforderten Beträge. 2.2.3. Den Beschuldigten, die praktisch durchgehend beim Geschädigten waren, können der exzessive Freebase-Konsum des Geschädigten und dessen psychi- sche (und physische) Folgen unmöglich verborgen geblieben sein. Sie sahen schon beim Antreffen des Geschädigten, dass er unter sehr erheblichem Drogen- einfluss stand (beduselt, komisch, seltsam, wie betäubt, beinahe "weg" wirkte), sahen, wie er weiter immer wieder Freebase konsumierte (wobei ihnen die Wir- kung bekannt war), ja verhalfen ihm (wenn auch auf nicht strafbare Weise) durch Überlassen von Kokain zum gemeinsamen Konsum mit zu seinem Zustand. Die Beschuldigte 1 sagte überdies aus, der Geschädigte habe wegen des Drogen- konsums zeitweise nicht einmal mehr laufen können. Die Polizisten trafen den Geschädigten in einem absolut desolaten Zustand an. Angesichts dieser Be- obachtungen erscheint es als ausgeschlossen, dass der Geschädigte – wie die Beschuldigten behaupten – auf die Prostituierten psychisch ganz normal wirkte, so, als habe er alles im Griff und wisse, was er tue. Sie erkannten insbesondere die Unfähigkeit des Geschädigten zu realistischem Denken und vernunftgemäs- sem Handeln hinsichtlich eines angemessenen Entgelts für ihre Dienstleistungen, von denen er mindestens bis kurz vor dem Eintreffen der Polizei unter Drogenein- fluss immer weiter Gebrauch machen wollte, und nutzten diese Schwäche in sei- nem Urteilsvermögen aus, indem sie massiv übersetzte Beträge für die weitere Bedienung verlangten, wobei ihnen das krasse Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ebenfalls sehr wohl bewusst war, wie sich nur schon aus den Aussagen der Beschuldigten 1 ergibt, die mit Vehemenz bestritt, einen Betrag von Fr. 20'000.– erhalten zu haben. Dass die Beschuldigten den Geschädigten nicht zum Drogenrauchen anstifteten oder gar drängten und ihm nur eine geringe Menge Kokain zum Mitkonsum schenkten, ist rechtlich nicht von Bedeutung, denn dass die Täter den inferioren
- 39 - Zustand des Opfers verursacht haben, ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich. 2.2.4. Damit haben die Beschuldigten sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand erfüllt, und sie sind des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungskriterien 1.1. Wucher ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze zu sanktionieren. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich eine Busse von ma- ximal Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 333 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 1.2. Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungskriterien kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 26 Ziff. 2.3).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Wucher Die objektive Tatschwere wiegt noch verhältnismässig leicht, wenn auch nicht sehr leicht. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich der Geschädigte durch den Drogenkonsum, für den er Kokain und Rauchutensilien mitbrachte, selbst in den Zustand der Urteilsunfähigkeit brachte, er mithin nicht von den Beschuldigten da- zu verlockt wurde. Es war sodann nicht deren Aufgabe, ihn vom Rauschgiftkon- sum abzuhalten bzw. für die Gesundheit des damals 67jährigen (sich mithin oh- nehin nicht im Greisenalter befindlichen) Geschädigten besorgt zu sein. Der De- liktsbetrag beläuft sich alsdann nicht etwa auf Fr. 20'000.–, sondern lediglich – aber auch immerhin – auf einige tausend Franken, denn einen erheblichen Teil des bezahlten Betrags hatten sie sich durch ihre Dienste tatsächlich verdient (vgl. dazu auch unten Ziff. V). Um den übersteigenden Betrag zu erhalten, handelten
- 40 - sie allerdings recht unverfroren und scheuten keinen Aufwand, indem sie den Ge- schädigten zu verschiedenen Bankomaten führten, ihn ins Hotel begleiteten und ein Kreditkartenterminal organisierten. Dass eine der Beschuldigten eine Kredit- karte des Geschädigten auf sich trug, lässt darauf schliessen, dass die Beschul- digten hofften, dass er ihre Dienste noch weiter beanspruchen und damit eine weitere (überhöhte) Zahlung per Terminal leisten würde; weitere Schlüsse, etwa dass sie ihn durch Wegnahme der Karte gleichsam dazu zwingen wollten, zu bleiben, lassen sich daraus nicht ziehen. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls noch als leicht einzustufen. Es ist wie er- wähnt davon auszugehen, dass der Geschädigte ihnen mitgeteilt hatte, dass er begütert war. Im Übrigen erlagen sie offensichtlich der Versuchung, vom Zustand des Geschädigten zu profitieren. Dass finanzielle Motive sie leiteten, ist tatbe- standsimmanent und daher nicht verschuldenserhöhend zu werten. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist bei keiner der beiden Beschuldigten zu be- rücksichtigen. Auch wenn die Beschuldigte 1 in jener Nacht Whisky getrunken hat (Urk. 2/6 S. 20) und beide etwas Kokain konsumiert haben, ist davon auszuge- hen, dass die Fähigkeit der beiden, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und ge- mäss dieser Einsicht davon abzusehen, nicht nennenswert geschmälert war. Et- was anderes ergibt sich auch nicht aus den Wahrnehmungen des Geschädigten und der Polizei. Als Einsatzstrafe für den begangenen Wucher erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des Vorlebens der Beschuldigten kann vorab auf die Personalakten (Urk. 16/1-3, Urk. 17/1-3) sowie auf die Befragungen zur Person in der Untersuchung und den beiden Gerichtsver- fahren (Urk. 2/9 S. 3, Urk. 25 S. 1f, Prot. II S. 6ff.), ferner auf die mit dem Datener- fassungsblatt eingereichten Unterlagen (Urk. 55, Urk. 58) verwiesen werden. Die 1975 geborene Beschuldigte 1 wuchs mit vier Geschwistern in Marokko auf. Nach Erlangung der Matura hat sie eine Informatikausbildung begonnen, diese
- 41 - dann abgebrochen und danach als Coiffeuse gearbeitet. Im Jahr 2004 kam sie in die Schweiz und fand eine Arbeit bei …. Diese Stelle musste sie infolge eines Un- falles aufgeben. Die Beschuldigte hat einen sechseinhalbjährigen Sohn. Sie ist verheiratet, jedoch gerichtlich von ihrem Ehemann getrennt. Heute ist die Be- schuldigte 1 nach wie vor arbeitslos und erhält vom Sozialamt eine monatliche Unterstützung von durchschnittlich ca. Fr. 3'200.–. Dieser Betrag umfasst auch die Mietkosten für die Beschuldigte 1 (Urk. 59/2). Sie gibt an, kein Vermögen zu haben, allerdings Schulden in der Höhe von rund Fr. 25'000.–. Der Prostitution geht sie ihren Angaben zufolge nur nach, wenn sie sich in einem finanziellen Engpass befindet (Urk. 2/9 S. 3, Urk. 25 S. 1, Prot. II S. 6ff.). Die 1963 geborene Beschuldigte 2 wurde ebenfalls in Marokko geboren und wuchs mit fünf Geschwistern auf. Nach Abschluss der Sekundarschule absolvier- te sie eine Handelsschule und arbeitete in der Folge in einer Schule. Später hat sie eine Lehre beim Gericht begonnen, diese aber abgebrochen. 1983 kam die Beschuldigte 2 in die Schweiz. Sie heiratete und begann in einem Restaurant zu arbeiten, später in einem Cabaret, wo sie sich auch prostituierte. Inzwischen ist sie (sowohl von ihrem ersten als auch von ihrem zweiten Ehemann) geschieden. Ihr Einkommen beziffert sie auf Fr. 2'000.– bis 3'000.– pro Monat (Urk. 55, vgl. auch Urk. 26). Sie besitzt kein Vermögen. Ihre Schulden belaufen sich auf rund Fr. 15'000.– (Prot. II S. 12ff.). Aus den Biografien und den persönlichen Verhältnissen können weder zugunsten noch zulasten der Beschuldigten strafzumessungsrelevante Schlüsse gezogen werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Die Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf (Urk. 16/2). Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nur noch ausnahms- weise – sofern sie auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – straf- mindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4.). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Vorstrafe der Beschuldigten 2 (sie wurde mit Strafmandat vom 30. März 2006 wegen eines ANAG-Vergehens und unzulässiger Ausübung der Prostitution mit
- 42 - einer Busse von Fr. 800.– belegt) wirkt sich nur sehr leicht straferhöhend aus. Diese Strafanhebung wird dadurch kompensiert, dass sie sich in der Untersu- chung kooperativer als die Beschuldigte 1 zeigte (so bestritt sie etwa während ei- nes grossen Teils der Untersuchung nicht explizit, dass der Geschädigte ihnen Fr. 20'000.– bezahlt habe), wenn sie auch ebenfalls bloss ein Teilgeständnis ab- legte. In Würdigung aller massgeblichen Aspekte erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für beide Beschuldigten als angemessen. Beide Beschuldigte leben am Existenzminimum. Die Beschuldigte 1 hat allerdings noch für ein Kind aufzukommen. Es rechtfertigt sich, die Tagessatzhöhe bei ihr etwas tiefer auf Fr. 30.– anzusetzen, während derjenige für die Beschuldigte 2 auf Fr. 35.– zu bemessen ist. Der Anrechnung von je 5 Tagen erstandener (in Anbe- tracht der Kollusionsgefahr betreffend Wucher gerechtfertigter) Haft steht nichts entgegen. Die Vorinstanz gewährte den Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 48 S. 30). Dieser Ent- scheid ist schon aufgrund des Verbots einer reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres zu bestätigen. 2.2. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gegen das BetmG erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung der Konsumdauer und der oben dargelegten finanziellen und weiteren persönlichen Verhältnisse – eine Bus- se von Fr. 1'000.– für die Beschuldigte 1 und eine solche von Fr. 1'500.– für die Beschuldigte 2 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung ist praxiskonform auf zehn und 15 Tage festzulegen.
- 43 - IV. Zivilansprüche Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist über Zivilansprüche – entgegen der Auffassung der Verteidigung der Beschuldigten 1 – nicht zu entscheiden (Urk. 48 S. 32). V. Einziehungen / Beschlagnahmungen
1. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 moniert die Beschlagnahme der Bar- schaft von Fr. 10'289.35. Dieser Bargeldbetrag sei der Beschuldigten 1 herauszu- geben (Urk. 27 S. 11, Urk. 49 S. 2, Urk. 61 S. 1). Vor Vorinstanz begründete die Verteidigung ihren Antrag damit, die Beschuldigte habe diese Barschaft auf legale Art und Weise erwirtschaftet (Urk. 27 S. 11).
2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO und Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlag- nahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich
a) als Beweismittel gebraucht werden,
b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädi- gungen gebraucht werden,
c) den Geschädigten zurückzugegeben sind oder
d) einzuziehen sind. Im Endentscheid ist über die Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtige Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder seine Einziehung zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Dabei hat die Rückgabe an die nach den Regeln des Privatrechts am beschlagnahmten Wert berechtigte Person Vorrang vor der Einziehung (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 12 zu Art. 267 StPO). Wer berechtigte Person in die- sem Sinne ist, bestimmt sich nach der Güterverteilungsordnung des Privatrechts (a.a.O., N 14ff.). Ein Antrag des Berechtigten auf Herausgabe ist nicht zwingend
- 44 - erforderlich, weil der Anspruch desselben auf öffentlichrechtlicher, nicht zivilrecht- licher Grundlage beruht (a.a.O.). Der grundsätzlich herauszugebende Betrag kann jedoch (unter anderem) zur De- ckung der Verfahrenskosten und von Bussen verwendet werden (Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 426 StPO, vgl. ferner Art. 442 Abs. 4 StPO und Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 5f. zu Art. 267 StPO).
3. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten 1 am
6. Dezember 2010, um 09.00 Uhr, Fr. 1'400.–, welche die Beschuldigte auf sich trug, sichergestellt (Urk. 1 S. 3). Anlässlich der gleichentags zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr erfolgen Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschuldigten wurden Fr. 8'500.– und GBP 260.– in bar sichergestellt (Urk. 11/2, Urk. 1 S. 3). Unter Einbezug des Wechselwertes der GBP 260.– (Fr. 389.35) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. August 2011 und gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO die gesamte bei der Beschuldigten 1 sichergestellte Barschaft von Fr. 10'289.35 (Urk. 7/5).
4. Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte 1 habe zugegeben, vom Geschädigten mindestens Fr. 6'000.– für ihre sexuellen Leistungen erhalten zu haben. Folglich sei unbestritten, dass die beschlagnahmten Geldbeträge dem Geschädigten zu- mindest in diesem Umfang unmittelbar durch Wucher entzogen worden und damit deliktsverstrickt seien. Die beschlagnahmte Barschaft sei ihm daher insoweit auf erstes Verlangen zurückzugeben. Im Restbetrag von Fr. 4'289.35 sei sie in An- wendung von Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO definitiv zu be- schlagnahmen und zur Deckung der auf die Beschuldigte 1 entfallenden Verfah- renskosten und der sie betreffenden Busse zu verwenden.
5. Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass die Beschuldigte 1 auch bei erkannter Urteilsunfähigkeit des Geschädigten – ohne sich des Wuchers schuldig zu ma- chen – ein Entgelt für die erbrachten sexuellen Handlungen beanspruchen durfte, so lange die Zahlung nicht in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leis- tung stand. Ein solches offenbares Missverhältnis hätte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls bei einem Betrag von Fr. 6'000.– (gera-
- 45 - de) noch nicht vorgelegen. Die Beschuldigte 1 ist in diesem Betrag als rechtmäs- sige Eigentümerin des beschlagnahmten Geldes zu betrachten. Was den Mehrbetrag betrifft, so besteht zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieses Geld nicht aus Spielautomatengewinn (wie die Beschuldigte 1, freilich nicht widerspruchsfrei, geltend macht [Urk. 2/2 S. 7f. und 11, Urk. 2/6 S. 11 und 13, ferner Urk. 27 S. 9]) stammt, sondern ebenfalls vom Geschädigten. Klar erstellen lässt sich dies aber – wovon zu Recht auch die Vorinstanz ausgeht – nicht, zumal der grösste Teil der beschlagnahmten Summe nicht etwa auf ihr oder am Tatort sichergestellt wurde, sondern in ihrer (damit nicht identischen) Wohnung. Der somit grundsätzlich der Beschuldigten 1 als berechtigter Person herauszuge- bende Betrag von Fr. 10'289.35 ist nun aber zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse dieser Beschuldigten zu verwenden. Einen Eingriff in ihr aktuelles Existenzminimum (Urk. 27 S. 11) stellt dies angesichts ihrer derzeitigen Einkünfte nicht dar. Ein allfälliger Restbetrag ist ihr herauszugeben. Einer formellen "definitiven Beschlagnahmung" durch das Gericht bedarf es nicht. Anzumerken bleibt, dass es obsolet ist, dem Geschädigten eine Frist zur Anhe- bung einer Zivilklage anzusetzen, wie es Art. 267 Abs. 5 StPO vorsieht, hat er doch keinen Anspruch auf den hier interessierenden Vermögenswert angemeldet, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch keine derartige Klage erheben will. VI. Kosten und Entschädigung Die Beschuldigten werden vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG freigesprochen. Die darauf entfallenden Kosten der Untersuchung und des erst- sowie des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens von einem Drittel sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Somit sind die (in der von der Vorinstanz ausgewiesenen Höhe nicht angefochte- nen) Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten, ohne diejenigen der amtlichen Ver-
- 46 - teidigung, der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 zu je einem Drittel aufzu- erlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der jeweils eigenen amtlichen Verteidigung sind den Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen, jedoch gesamthaft auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Rückfor- derungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist jedoch für zwei Drittel der jeweiligen Verteidigungskosten vorzubehalten. Zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigten besteht kein Anlass. Es hätten ebenso viele Befragungen stattgefunden, wenn keine Untersuchung wegen des Betäubungsmittel-Vergehens stattgefunden hätte, weshalb die glei- chen Transportkosten angefallen wären. Der Zeitaufwand für die Befragungsteile, die mit Bezug auf das Delikt durchgeführt wurden, von dem die Beschuldigten freigesprochen wurden, war sodann gering und fällt noch unter die nicht zu ent- schädigende Bürgerpflicht, an Einvernahmen teilzunehmen. Die Untersuchungs- haft war gerechtfertigt und im Übrigen an die Strafe anzurechnen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 14. März 2012 bezüglich der Dispositivziffern − 1 (teilweise, Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG durch A._____), − 2 (teilweise, Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG durch B._____), − 7 (Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Gegenstände) und − 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 47 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
1. Die Beschuldigte 1 A._____ ist überdies schuldig des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB. Eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG ist sie nicht schuldig, und sie wird insoweit freigesprochen.
2. Die Beschuldigte 2 B._____ ist überdies schuldig des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB. Eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG ist sie nicht schuldig, und sie wird insoweit freigesprochen.
3. Die Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 5 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
5. Bezahlt die Beschuldigte 1 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 35.–, wovon 5 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
7. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
8. Bezahlt die Beschuldigte 2 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
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9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2011 bei der Beschuldigten 1 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10'289.35 (Bar- Kaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der auf die Beschuldigte 1 entfallenden Verfahrenskosten und der von der Beschuldig- ten 1 zu zahlenden Busse verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird der Be- schuldigten 1 auf erstes Verlangen herausgegeben.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'869.70 amtliche Verteidigung Beschuldigte 1 Fr. 2'839.00 amtliche Verteidigung Beschuldigte 2
11. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten 1 zu einem Drittel auferlegt, der Beschuldigten 2 zu einem Drittel auferlegt und zu einem Drittel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der jeweils eigenen amtlichen Verteidigung werden den Be- schuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, jedoch gesamthaft auf die Gerichts- kasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für zwei Drittel der jeweiligen Verteidigungskosten bleibt vorbe- halten.
12. Den Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung ausgerichtet.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl − den Geschädigten C._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 49 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann Dr. Bruggmann