Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie − des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 10. Februar 2012 (Urk. 20) im Hauptanklagepunkt vorgeworfen, er habe am Sonntag, den 9. Okto- ber 2011, um ca. 05.00 Uhr, seinen Personenwagen "Mercedes-Benz …", …, auf der C._____strasse in … D._____ mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.63 Gewichtspromillen gelenkt, was er zumindest in Kauf genommen habe. Im Kreisel C._____-/…strasse habe er aufgrund seines Zustands die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei deshalb mit einer am rechten Strassenrand stehenden Signaltafel kollidiert. Als Eventualanklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren, weil er eine Kiste mit Essensresten, die sich auf dem Beifahrersitz befunden und sich während der Fahrt verschoben habe, habe richten wollen und sei darum mit einer am rechten Strassenrand stehenden Signaltafel kollidiert, was er zumindest in Kauf genommen habe. Ebenfalls even- tualiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er sei nach der Kollision nach Hause gefahren und habe eine grössere Menge Alkohol getrunken, was er gegenüber der Polizei verschwiegen habe, womit er den Zweck einer Atemalkohol- oder Blutprobe, mit deren Anordnung er aufgrund der fortgeschritte- nen Zeit und der Umstände habe rechnen müssen, vereitelt habe. Zuletzt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er sei nach der Kollision mit dem stark beschädigten Auto nach Hause gefahren, ohne die Geschädigte oder die Polizei zu benachrichtigen, was ihm möglich und zumutbar gewesen sei.
E. 1.2 Der Beschuldigte zeigte sich vor Vorinstanz geständig, am 9. Oktober 2011, um ca. 05.00 Uhr, mit dem Fahrzeug Mercedes …, …, den Kreisel C._____- /…strasse befahren und dort die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren zu ha- ben, woraufhin es zur Kollision mit der am rechten Strassenrand stehenden Signaltafel gekommen sei. Weiter bestritt der Beschuldigte nicht, nach
- 6 - der Kollision mit dem beschädigten Fahrzeug nach Hause gefahren zu sein, ohne unverzüglich die Polizei respektive die Geschädigte benachrichtigt zu haben. Zum Unfall sei es gekommen, weil sich eine auf dem Beifahrersitz befindliche Kiste mit Esswaren verschoben habe und er diese während der Fahrt habe richten wollen (Urk. 3, Urk. 5 sowie Prot. VI. S. 10 f.). Im weitergehenden Umfang bestreitet er den Anklagevorwurf.
E. 1.3 Die Anklage stützt sich einerseits auf die Aussagen des Beschuldigten selber (Urk. 4, Urk. 5, Urk. 6 und Urk. 32), andererseits auf die Aussagen der Zeugen B._____ (Urk. 7), E._____ (Urk. 8) und F._____ (Urk. 9) sowie auf die medizinischen Akten (Urk. 11/1-2) und die polizeilichen Ermittlungen (Urk. 2/2-3 und Urk. 3). Als weitere Beweismittel kommen neu die heutige Zeugenbefragung der Zeugin B._____ (Urk. 67) sowie die Befragung des Beschuldigten (Urk. 66) hinzu.
E. 1.4 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung ebenso korrekt zusammengefasst, wie die Aussagen des Beschuldig- ten und der Zeugen (Urk. 41 S. 5 ff.). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden.
E. 1.5 Zusammengefasst ist die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu folgenden Schlüssen gekommen: 1.5.1.Fahren in fahrunfähigem Zustand Aufgrund der Beweiswürdigung sei erstellt, dass sich der Beschuldigte am frühen Morgen des 9. Oktober 2011 anklagegemäss verhalten habe. Insbesondere stehe aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Beschuldigte nach der Kollision bis zum Eintreffen der Polizei an seinem Wohnort, also zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr, keine weiteren alkoholhaltigen Getränke zu sich genommen habe. Die Blutalkoholkonzentration habe um 05.00 Uhr mindestens 2.63 Gewichtspromille betragen. Zu diesem Ergebnis gelangte die Vorinstanz, nachdem sie die Zeugen- aussagen der beiden Polizisten E._____ und F._____ als durchwegs glaubhaft einstufte, während sie sich auf den Standpunkt stellte, die Aussage der Ehefrau des Beschuldigten entlaste diesen nicht. Einerseits sei die Zeugin aus ver-
- 7 - schiedenen Gründen, darunter auch aus solchen wirtschaftlicher Natur, daran interessiert, dass das Verfahren für den Beschuldigten - also ihren Ehemann - einen günstigen Ausgang nehme. Andererseits seien die Aussagen der Zeugin zwar kohärent und in sich widerspruchsfrei, aber derart auffällig detailliert und übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten, dass von einer abge- sprochenen Zeugenaussage ausgegangen werden müsse. Die Aussagen seien daher insgesamt nicht glaubhaft und würden den Beschuldigten darum auch nicht entlasten. Gegen die Version des Beschuldigten spreche zudem auch das mittels der Unfallfotos dokumentierte Schadensbild an der Signaltafel und am Fahrzeug des Beschuldigten (Urk. 41 S. 10).
E. 1.5.2 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Der Beschuldigte, so die Vorinstanz, habe gewusst, dass nach einem Unfall grundsätzlich die Polizei zu benachrichtigen sei. Dies habe er in seiner ersten Einvernahme zugestanden. Soweit der Beschuldigte behaupte, er sei der Ansicht gewesen, der Unfall habe lediglich Bagatellcharakter gehabt, so sei dies aufgrund der Unfallbilder sofort widerlegt. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte mit mindes- tens 2,63 Promille sein Fahrzeug gelenkt habe. Im Wissen um seine Angetrun- kenheit habe er die Polizei oder den Geschädigten (Kanton Zürich) willentlich nicht sofort nach dem Unfall benachrichtigt.
E. 1.6 Vor Vorinstanz stellte sich die Verteidigung zusammengefasst auf folgende Standpunkte:
E. 1.6.1 Fahren in fahrunfähigem Zustand Es sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Der Beschuldigte sei nie gefragt worden, ob er nach der Fahrt zu Hause noch etwas getrunken habe. Das Wort Nachtrunk habe er gar nicht verstanden und den betreffenden Vermerk im Protokoll habe nicht er, sondern der Polizist gemacht. Es sei wohl zutreffend, dass der Beschuldigte zwischen 18.00 Uhr (Vorabend) und 02.00 Uhr rund 2 ½ Liter Bier getrunken habe. Das bedeute aber keinesfalls, dass von einem Fahren in angetrunkenem Zustand in qualifiziertem Masse die Rede sein könne. Der Beschuldigte habe im
- 8 - Verlauf der Zeit mindestens ein Promille wieder abgebaut, sodass er während der Fahrt unter 0.5 Promille aufgewiesen habe. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen (Urk. 33 S. 5 ff.).
E. 1.6.2 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Die Verteidigung führte hierzu aus, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, sich am Montagmorgen so schnell wie möglich bei der zuständigen Stadtbehörde in D._____ oder G._____ zu melden. Er habe geglaubt das genüge, weil ja niemand verletzt worden sei. Zudem habe er den Schaden an der Tafel und jenen an seinem Fahrzeug unterschätzt. Der Beschuldigte habe selbstverständlich die Absicht gehabt, die Behörde zu informieren. Weil er aber von einem Bagatellunfall ausgegangen sei und nicht gewusst habe, dass man auch in einem solchen Fall die Polizei benachrichtigen müsse, habe er beschlossen die zuständigen Stellen erst am Montagmorgen zu benachrichtigen. Jedenfalls habe der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt
E. 1.7 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beanstandete die Verteidi- gung die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Vorinstanz übersehe, dass der Beschuldigte über die Bedeutung des Wortes "Nachtrunk" erst durch seinen Verteidiger informiert worden sei. Er sei zuvor nicht in der Lage gewesen, den Begriff Nachtrunk richtig einzuordnen und er habe dies einfach hingenommen, da für ihn Vertreter von Amtsstellen wie Polizisten, Staatsanwälte oder auch Ärzte Respektspersonen seien, bei denen er nicht nachzufragen wagte, was mit einem Nachtrunk tatsächlich gemeint sei. Wenn die Vorinstanz weiter in ihrem Urteil Promillerechnungen am Computer vornehme, so sei dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte und die Verteidigung nie mit solchen Werten konfrontiert worden seien. Ausserdem wäre zu Gunsten des Beschuldigten von 2.5 Litern getrunke- nem Bier auszugehen. Bezüglich der Eventualbegründung auf S. 14 des vorinstanzlichen Urteils sei anzumerken, dass dieser Tatbestand gerade nicht angeklagt sei. Man hätte wenn schon, eine Berechnung durch die Rechtsmedizin erstellen lassen und diese der Verteidigung zur Stellungnahme vorhalten müssen. Wenn die Vorinstanz sodann der Zeugin B._____ vorwerfe, sie habe genau das- selbe wie der Beschuldigte ausgesagt, weshalb sie unglaubwürdig sei, sei dies
- 9 - geradezu abwegig. Weiter wolle die Vorinstanz aus angeblich fehlenden Alkohol- spuren am Folgemorgen etwas gegen den Beschuldigten ableiten, was nur mit einem Kopfschütteln bestritten werden könne. Überraschend sei auch, dass der Beschuldigte aller vier eingeklagten Tatbestände schuldig gesprochen worden sei, die Staatsanwaltschaft hingegen von Eventualmöglichkeiten ausgegangen sei. Zum pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall führte er aus, der Beschuldigte habe für sich das Wort "sofort" so ausgelegt, dass eine Meldung am Montag noch genügen würde. Das Wegfahren des Beschuldigten werte die Vorinstanz sodann als zusätzliche Vereitelung vom Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit. Dies sei jedoch vom Inhalt der Anklageschrift eindeutig nicht gedeckt (Urk. 68).
E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Fr. 12'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
E. 2.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Zeugen sind vollständig und zutreffend, darauf kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 41 S. 10 und S. 13).
E. 2.2 Die Argumentation der Verteidigung im Berufungsverfahren verfängt nicht. Soweit die Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren bereits die vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente wiederholt, kann zunächst auf die Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden. Dieser hat sich auf gründliche und einlässliche Art und Weise mit den Vorbringen der Verteidigung detailliert auseinandergesetzt. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher ledig- lich als Ergänzungen.
E. 2.2.1 Fahren in fahrunfähigem Zustand Die Verteidigung stellt sich bekanntlich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe den Begriff Nachtrunk nicht gekannt und er sei sich auch der Bedeutung dieses Begriffes nicht bewusst gewesen (Urk. 33 S. 5 f.). Die Vorinstanz führte hierzu aus, aufgrund der unzweifelhaften Aussagen der beiden Polizisten sei erstellt, dass der Beschuldigte mit einfachen und für jedermann verständlichen Worten gefragt worden sei, wann er den letzten Schluck Alkohol getrunken habe. Die Polizisten hätten in der Folge den Kerngehalt der Aussage des Beschuldigten im Protokoll mit dem Satz "Nachtrunk macht er nicht geltend" zusammengefasst (Urk. 41. S. 11). Tatsächlich hat die Polizei zur Tatbestandsaufnahme am
- 10 -
9. Oktober 2011 das standardisierte "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrun- fähigkeit" der Kantonspolizei Zürich verwendet. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte detailliert zu Beginn und Ende seines Alkoholkonsums befragt wurde. Zudem haben die Polizisten die Aussagen des Beschuldigten nicht bloss mit dem Satz "Nachtrunk machte er nicht geltend" zusammengefasst, sondern sie haben darüberhinaus die vom Beschuldigten geltend gemachten Uhrzeiten
- nämlich Beginn des Alkoholkonsums am 8. Oktober 2011, 18.00 Uhr und Ende am 9. November 2011, 02.00 Uhr - ins Protokoll aufgenommen sowie in der Rubrik "Nach dem Ereignis / Nachtrunk" ein "nein" angekreuzt. Der Inhalt des Protokolls wurde vom Beschuldigten zur Kenntnis genommen und durch diesen unterzeichnet (Urk. 3 S. 2). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Kern übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizisten, steht ausser Frage, dass dem Beschuldigten vollkommen klar sein musste, worauf die Frage, wie auch immer sie gestellt wurde, abzielte. Selbst wenn man annehmen müsste, die Polizisten hätten ihn ausschliesslich danach gefragt, ob er einen Nachtrunk geltend mache, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Bedeutung des Wortes Nachtrunk für jeden durchschnittlich intelligenten und der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten zweifellos klar sein muss. Kommt hinzu, dass in dem vom Beschuldigten unterzeichneten Formular an der fraglichen Stelle explizit sowohl der Konsum "vor dem Ereignis" wie auch jener "nach dem Ereignis" thematisiert wird (Urk. 3 S. 2). Dafür, dass der Beschuldigte nach seiner Heimkehr, mit seiner Ehefrau noch zwei Flaschen Champagner sowie zwei Gläser Cognac getrunken haben soll, bestehen, mit Ausnahme der Aussagen der Zeugin B._____, keinerlei objektive Anhaltspunkte. Die Zeugin B._____ gab hierzu anlässlich ihrer doch recht sum- marischen Befragung vom 9. Februar 2012 zu Protokoll, sie habe das Geburts- tagsfest ihres Mannes früher verlassen und sei nach Hause gegangen. Dort habe sie aufgeräumt und auf ihren Mann gewartet. Dieser sei zwischen 04.00 und 05.00 Uhr nach Hause gekommen. Er habe ihr dann erzählt, was passiert sei, und sie seien beide wegen des Unfalls ein wenig wütend gewesen. Sie hätten dann die restlichen Waren aus dem Auto ausgeladen und auf den Schreck hin noch et- was getrunken. Zusammen hätten sie zwei Flaschen Champagner getrunken und
- 11 - der Beschuldigte habe noch zwei kleine Gläser Cognac getrunken (Urk. 7). Heute führte sie, erneut als Zeugin befragt aus, sie habe das Geburtstagsfest des Beschuldigten um ca. 01.30 Uhr verlassen und sei von einem Kollegen nach Hause gefahren worden. Zuhause habe sie während drei Stunden die Unordnung aufgeräumt, die zu Hause beim Zubereiten der Salate für das Fest entstanden sei. Während dieser Zeit sei der Fernseher gelaufen. Der Beschuldigte sei um ca. 05.00 Uhr nach Hause gekommen. Er habe ihr vom Unfall erzählt, jedoch nichts genaues über den Schaden. Sie hätten die Essensreste aus dem Auto geholt und beschlossen, noch etwas zu feiern. Um ca. 07.00 Uhr seien sie gemeinsam zu Bett gegangen. Sie führte aus, sie hätten zwei Flaschen Champagner getrunken und der Beschuldigte hätte noch Cognac getrunken. Sie hätten immer Champagner im Kühlschrank im Keller. Sie glaube, dass sie den Champagner im Keller geholt habe. Die Gläser habe sie geholt, während der Beschuldigte die Flaschen geöffnet habe. Sie habe vielleicht zwei bis drei Gläser von der ersten Flasche Champagner getrunken und der Beschuldigte den Rest. Wer die zweite Flasche geholt habe, wisse sie nicht mehr, sie sei aber ebenfalls im Keller geholt worden. Von der zweiten Flasche habe sie nur noch ein Glas getrunken und der Beschuldigte den Rest. Er habe dann die Karaffe mit dem Cognac geholt und zwei oder drei Gläser Cognac getrunken. Danach habe sie die Gläser in den Geschirrspüler und die Flaschen in einen Sack in der Küche geräumt. Zur Frage, was für eine Marke der Champagner gewesen sei, führte die Zeugin aus, sie hätten verschiedenen Champagner, es sei vielleicht Moët gewesen (Urk. 67). Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargetan, weshalb die Behauptung des Beschuldigten, er habe nach der Kollision zwei Flaschen Champagner und zwei Gläser Cognac getrunken, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu taxieren ist. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die beiden Polizeibeamten E._____ und F._____ im Wohnzimmer und der offenen Küche der Eheleute B._____ umgesehen haben. Der Zeuge E._____ gab diesbe- züglich zu Protokoll, während der Beschuldigte nach oben gegangen sei, um sich für die Fahrt ins Spital etwas anzuziehen, hätten sich er und sein Kollege etwas in der Wohnung umgeschaut. Dabei hätten sie weder alkoholische Getränke noch
- 12 - Gläser herumliegen gesehen (Urk. 8 S. 4). Der Zeuge F._____ führte aus, er und sein Kollege hätten dem Beschuldigten nach Durchführung des Atemlufttestes eröffnet, dass er sie ins Spital begleiten müsse. Daraufhin habe sie der Beschul- digte ins Wohnzimmer geführt. Dort hätten sie auf ihn gewartet. Während des Wartens hätten sich er und E._____ im Wohnzimmer und der offenen Küche et- was umgeschaut. Dies würden sie immer in solchen Fällen machen. Offensichtli- che Anzeichen von Alkoholkonsum hätten sie dabei keine erkennen können. Falls sie solche Spuren vorgefunden hätten, dann wären diese sichergestellt worden (Urk. 9 S. 3). Auch diese glaubhaften und übereinstimmenden Zeugenaussagen passen nahtlos in die bereits von der Vorinstanz aufgezeigte Beweiskette. Auf- grund des Aussageverhaltens des Beschuldigten sowie der dokumentierten Unfallsituation und der durchwegs glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Polizisten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter keinem Titel zu beanstanden. Soweit die Verteidigung zur Entlastung des Beschuldigten vor- bringt, er habe ja sein Fahrzeug nicht versteckt, sondern auf dem Parkplatz abge- stellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Parkplatz nach Angaben des Zeu- gen F._____ in der Tiefgarage der Überbauung befand (Urk. 9/3). Daraus kann der Beschuldigte jedenfalls eben so wenig zu seinen Gunsten ableiten, wie aus der Zeugenaussage seiner Ehefrau. Damit ist der Sachverhalt gemäss Hauptan- klage erstellt. Nur noch am Rande sei folgendes angefügt: Dass die von der Ver- teidigung aufgestellte Behauptung des Nachtrunks vollkommen unrealistisch ist, zeigt sich auch, wenn man sich vor Augen führt, was für einen Einfluss der be- hauptete Alkoholkonsum auf den Blutalkoholspiegel des Beschuldigten gehabt hätte. Nach Angaben der Zeugin B._____ und des Beschuldigten selbst trank der Beschuldigte in der Zeit zwischen 05.00 Uhr und 07.00 Uhr mindestens 8 Deziliter Champagner (der Beschuldigte habe von den zwei Champagnerflaschen mehr getrunken als die Zeugin) und mindestens drei kleine Gläser Cognac. Bei einem Körpergewicht von 52 kg und ohne Berücksichtigung des eingestandenen Bieral- koholkonsums würde dies gemäss dem Promillerechner des Bundesamtes für Unfallverhütung (www.bfu.ch/German/strassenverkehr/Documents/promille_de.swf; letztmals be- sucht am 6. November 2012) zu einem approximativen Blutalkoholgehalt von
E. 2.2.2 Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Der Vorderrichter sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2011 um ca. 05.00 Uhr sein Fahrzeug Mercedes …, …, auf der C._____strasse in D._____ lenkte und aufgrund seiner Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.63 Promille beim Kreisel C._____-/…strasse mit einer am rechten Strassenrand stehenden Signaltafel kollidierte (Urk. 41 S. 15). Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz lediglich marginal zu diesem Vorwurf und stellte sich auf den Standpunkt, Unfallursache habe eine Kiste mit Essensresten dargestellt, welche auf dem Beifahrersitz während der Fahrt verrutscht sei (Urk. 33 S. 13). Diese Ar- gumentation der Verteidigung verfängt indes nicht. Wie bereits ausgeführt wurde, ist zweifelsfrei erstellt, dass der exzessive Alkoholkonsum des Beschuldigten die Ursache für den Verkehrsunfall darstellte. Dies hat die Vorinstanz korrekt erkannt, auf ihre Erwägungen unter Ziff. 4.5 (Urk. 41 S. 15) kann ohne weiteres verwiesen werden.
E. 2.2.3 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte am 13. Oktober 2011 zu Protokoll, er habe gewusst, dass nach einem Unfall sofort die Polizei alarmiert werden müsse. Er habe angenommen, dass das Fahrzeug stark beschädigt sei. Weil das Fahr- zeug aber noch fahrtüchtig gewesen sei und er unter Schock gestanden habe, sei er weiter gefahren (Urk. 4 S. 2). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft führte der Beschuldigte dagegen aus, er habe die Polizei deshalb
- 15 - nicht benachrichtigt, weil er gedacht habe, der Schaden sei nicht so gross. Er sei müde gewesen und habe nach Hause zu seiner Familie gewollt (Urk. 5 S. 4). Damit gesteht der Beschuldigte ein, dass er sich Gedanken darüber machte, ob bei diesem Vorfall nun die Polizei zu benachrichtigen sei oder nicht. Mit anderen Worten kommt auch in dieser Äusserung des Beschuldigten zum Ausdruck, dass er sehr wohl um seine automobilistischen Pflichten wusste und dennoch nicht entsprechend handelte. Wenn die Verteidigung ausführt, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, am Montagmorgen die zuständigen Stadtbehörden über den Unfall zu informieren, so fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber nie etwas derartiges zu Protokoll gegeben hat. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dieser sei, ob- wohl er die Kollision bemerkt habe, mit seinem von der Kollision stark beschädig- ten Personenwagen nach Hause gefahren. Dies habe er getan, ohne die Geschädigte oder die Polizei zu benachrichtigen, was ihm möglich und zumutbar gewesen sei. Dieser objektive Sachverhalt wird weder durch den Beschuldigten noch durch den Verteidiger in Abrede gestellt. Die Behauptung, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, die Stadtbehörden am Montag zu informieren, macht deutlich, dass er sich im Wissen um seine Verpflichtung bewusst gegen eine sofortige Meldung entschloss. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt erstellt. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei von einem Bagatellunfall ausgegan- gen, ist schlicht und ergreifend abwegig. Die Vorinstanz hat sich hierzu zutreffend geäussert (Urk. 41 S. 16). In Ergänzung dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich als Folge der heftigen Kollision beide Airbags öffneten, was für sich alleine schon klar macht, dass von einem Bagatellunfall keine Rede sein konnte und kann. Weiterungen hierzu erübrigen sich, weshalb für die rechtliche Würdigung vom eingeklagten Sachverhalt auszugehen ist.
E. 2.2.4 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Wie oben ausgeführt, konnte der Hauptanklagesachverhalt zweifelsfrei erstellt werden, der Sachverhalt, der in der Anklageschrift (Urk. 20) nur eventualiter angeklagt und unter dem Titel "Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit" umschrieben ist, konnte nicht erstellt werden. Die Vorinstanz ging nun davon aus, dass das Nachhausefahren des Beschuldigten, ohne nach
- 16 - dem Unfall die Polizei zu verständigen, den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfülle (Urk. 41 S. 18 ff.). Die Verteidigung hingegen rügte eine Verletzung des Anklageprinzips, da das Wegfahren vom Inhalt der Anklageschrift nicht gedeckt sei (Urk. 68 S. 16 f.). An sich wäre die rechtliche Würdigung der Vorinstanz richtig und nicht zu bean- standen, allerdings ist der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt tatsächlich zu wenig deutlich. Es ist zwar die Rede davon, dass der Beschuldigte nach Hause fuhr, ohne die Polizei zu benachrichtigen, dies jedoch im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch die Vereitelung nur im Eventualstandpunkt angeklagt. Dieser Sachverhalt konnte jedoch nicht erstellt werden und ist daher ausser Acht zu lassen. Im Haupt- anklagesachverhalt fehlt indessen eine genaue Umschreibung der Tathandlung für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes fehlt gar gänzlich. Es ist daher fest- zuhalten, dass der Sachverhalt bezüglich Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, wie ihn die Vorinstanz rechtlich würdigte, nicht ange- klagt ist und daher weder erstellt, noch rechtlich gewürdigt werden kann. Der Beschuldigte ist folglich von diesem Vorwurf freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Fahren in fahr- unfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie als vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG qualifiziert (Urk. 41 S. 17 ff.).
2. Die Verteidigung hat sich weder vor Vorinstanz (Urk. 33) noch im Rahmen der schriftlichen Berufungserklärung (Urk. 42) oder der Berufungsverhandlung zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz geäussert.
3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist in allen Teilen zutreffend und unter keinem Titel zu beanstanden. Auf die betreffenden Ausführungen kann in
- 17 - globo verwiesen werden. Dementsprechend ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration, des vorsätzlich pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat das deliktische Verhalten des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– sanktioniert.
2. Die Verteidigung äusserte sich weder vor Vorinstanz (Urk. 33), noch in der schriftlichen Berufungserklärung (Urk. 42) zur Strafzumessung. Heute führte sie dazu aus, es sei nicht einzusehen, weshalb die Geldstrafe vollzogen werden solle, da der Beschuldigte auf jeden Fall einsichtig sei und alle Kurse des Strassenverkehrsamtes absolviert habe. Er werde nie mehr mit Alkohol am Steuer fahren, weshalb im Falle eines Schuldspruchs die Strafe bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren auszusprechen sei (Urk. 68 S. 18).
E. 2.9 Promille zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 09.00 Uhr führen. Hinzu käme
- 13 - der vom vorabendlichen Bierkonsum herstammende Restalkoholgehalt. Bekann- termassen werden pro Stunde linear 0.1 Promille Alkohol im Blut abgebaut. Demnach hätte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Blutentnahme um 09.00 Uhr noch einen Blutalkoholgehalt von über 3 Promillen aufweisen müssen. Effektiv gemessen wurden aber 2.23 bis 2.47 Promille. Auch hier zeigt sich, dass der behauptete Nachtrunk nichts weiter als eine reine Schutzbehauptung darstellt, die sich durch nichts belegen lässt. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Hauptanklagesachverhalt betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand zweifelsfrei erstellt ist. Demnach hat der Beschuldigte am Sonntag, den 9. Oktober 2011, um ca. 05.00 Uhr, sein Fahr- zeug "Mercedes-Benz …" …, auf der C._____strasse in … D._____ mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.63 Gewichtspromillen (Urk. 11/2) ge- lenkt. Der Beschuldigte wusste nach eigenen Angaben, dass er zu viel Alkohol getrunken hatte und nicht mehr fahrfähig war. Gegenüber der Polizei gab er an, er sei blöd gewesen und habe nach Hause zu seiner Familie gewollt (Urk. 5 S. 1f.). Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe im Zeit- raum von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr rund 2.5 Liter Bier getrunken. Dessen unge- achtet habe er zum Zeitpunkt der Fahrt aufgrund des Alkoholabbaus im Blut höchstwahrscheinlich einen Promillewert von unter 0.5 aufgewiesen (Urk. 33 S. 7). Mit dieser Argumentation hat sich die Vorinstanz im Sinne einer Eventual- begründung auseinandergesetzt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 6. Dezember 2011 gab der Beschuldigte zu Protokoll, 6 Falschen à 0.5 Liter Bier getrunken zu haben (Urk. 5 S. 3). Gegenüber der Polizei sprach er von 2.5 Liter Bier (Urk. 4 S. 2). Gemäss dem bereits erwähnten Promillerechner des Bundesamtes für Unfallverhütung weist ein Erwachsener Mann mit einem Körpergewicht von 55 kg (der Beschuldigte wog im Ereigniszeitpunkt 52 kg) bei auf acht Stunden verteiltem Konsum von 2.4 Litern Bier (der Beschuldigte konsu- mierte eingestandenermassen zwischen 2.5 und 3 Liter Bier) einen approximativ maximalen Blutalkoholspiegel von 1.58 Promille auf. Bei den vom Beschuldigten anerkannten Eckwerten hätte dies um 05.00 Uhr noch einen Blutalkoholspiegel von 1.3 Promille zur Folge. Der Wert von 0.5 Promille - wie ihn der Verteidiger auf den Unfallzeitpunkt hin errechnet haben möchte - würde nach dieser Berechnung
- 14 - erst um 13.00 Uhr (!) eintreten. Entgegen der Rüge des Verteidigers, wurde der Beschuldigte überdies im erstinstanzlichen Verfahren mit solchen Berechnungen konfrontiert (Urk. 32 S. 8). Ausserdem hat die Verteidigung selbst eine Berech- nung des Blutalkoholgehalts des Beschuldigten angestellt, die von der Vorinstanz aufgenommen und widerlegt worden ist. Der Einwand der Verteidigung gegen die besagte Berechnung der Vorinstanz schlägt somit fehl. Damit steht fest, dass der Beschuldigte - selbst wenn man von seiner unglaubhaften Schutzbehauptung betreffend des Nachtrunks ausgehen würde - im Unfallzeitpunkt jedenfalls eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von deutlich über 0.8 Promille aufwies, was die Vorinstanz mit zutreffender (Eventual-)Begründung festhielt (Urk. 41 S. 14).
E. 3 Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung richtig dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 22 ff.). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in: BSK-Strafrecht I, Basel 2007, 2. A., N 15 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis zudem vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom
7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.).
- 18 -
E. 3.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, das schwerste Delikt. Das vom Beschuldigten zu verantwortende Ver- gehen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Der Strafrahmen reicht mithin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe resp. einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen. In Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen vorliegend trotz der Deliktsmehrheit nicht zu verlassen ist. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich; der Strafschärfungsgrund der Tat- und Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berück- sichtigen (vgl. dazu BGE 135 IV 55 E. 5.8).
E. 3.3 Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 IV 97,
101) ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen sei (Urk. 41 S. 26), zu bestätigen. Da der Beschuldigte alleiniger Berufungskläger ist, liesse sich daran zudem aufgrund des Verschlechterungs- verbots ohnehin nichts ändern.
E. 3.4 Den inhaltlichen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden ist mit der Einschränkung zuzustimmen, dass bei einer Fahrstrecke von 17 km nicht mehr von einer relativ kurzen Strecke gesprochen werden kann. Ent- sprechend rechtfertigt es sich auch nicht, diesen Umstand zu Gunsten des Beschuldigten verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjek- tiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz sämtliche massgeblichen Zumessungs- kriterien berücksichtigt. Namentlich hat sie die alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten ausführlich erörtert und korrekt ge- würdigt. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden insgesamt als leicht bis mittel- schwer bezeichnet, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie mit einer derart grossen Spannweite das Verschulden begrifflich nicht hinreichend eingrenzt. Vielmehr muss das Tatverschulden konkret als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Nicht nachvollziehbar ist weiter die von der Vorinstanz gestützt auf das Tatverschulden festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen. Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden, müsste eine hypotheti- sche Einsatzstrafe im Bereich von rund 240 Tagessätzen resultieren.
- 19 -
E. 3.5 Mit Blick auf die tatunabhängigen Faktoren ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst hat (Urk. 41 S. 27). Wesentliche Änderungen haben sich seither keine ergeben (Urk. 66 S. 2). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ergeben.
E. 3.6 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf vom 29. August 2003 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 1.9 Promille verurteilt und mit 45 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft (Urk. 14/1, Urk. 32 S. 4). Der damals zur Verurteilung führende Vorfall weist diverse Parallelen zur neuerlichen Delinquenz des Beschuldigten auf. Auch damals fuhr der Beschuldigte in stark alkoholisiertem Zustand mit seinem Fahr- zeug eine Strecke von mehreren Kilometern, bis er zuletzt die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und einen Verkehrsunfall mit grossem Sachschaden verur- sachte (Urk. 13). Gemäss gefestigter Rechtsprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass der Täter durch Vorstrafen (auch im Ausland: BGE 105 IV 226 und Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 102 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, N14 zu Art. 47 StGB samt Zitaten) oder nur schon durch frühere Strafverfahren gewarnt worden war, straferhöhende Wirkung zu (vgl. dazu auch Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 104 zu Art. 47 StGB). Dabei spielt es für die grundsätzliche Berücksichtigung als Strafzumessungsfaktor keine Rolle, ob mit dem früheren Entscheid eine Busse oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2002 vom 17. Juli 2002). Daran hält das Bundes- gericht in konstanter Rechtsprechung fest (BGE 121 IV 62, 122 IV 241). Daran hat sich auch unter Geltung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches nichts geändert (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006 S. 193 § 6 N 43; Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, NN 100 ff. zu Art. 47 StGB und Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 30 zu Art. 47 StGB; Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010,
- 20 - N 14 f. zu Art 47 StGB; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_390/2009 vom
E. 3.7 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der zunächst vollumfänglich geständige Beschuldigte sein Geständnis widerrufen hat und seit- her mit Ausnahme des Vorwurfs betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, sämtliche Vorwürfe von sich weist. Da er weder Reue noch Einsicht zeigt, kann er unter diesem Titel auch keine Strafmilderung für sich beanspruchen.
E. 3.8 Ausgangspunkt für die konkrete Strafzumessung stellt die hypotheti- sche Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen dar (vgl. Ziff. 3.4 vorstehend). Bei den Täterkompomenten ist die Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ins- gesamt würde sich damit eine Geldstrafe von 260 Tagessätzen als tat- und ver- schuldensangemessen erweisen. Es zeigt sich damit, dass die von der Anklage- behörde beantragte und von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion deutlich zu milde ausgefallen ist. Dessen ungeachtet muss es jedoch bei der vorinstanzlichen Strafhöhe sein Bewenden haben, denn gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO (Ver- schlechterungsverbot) ist es der Rechtsmittelinstanz bei der gegebenen Konstel- lation verwehrt, den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschuldigten abzuändern. Der Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht zu ei- ner Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe führen.
E. 3.9 Die Anklagebehörde beantragte der Vorinstanz, die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.-- festzulegen (Urk. 20 S. 3). Während die Verteidigung vor Vorinstanz pauschal und ohne Begründung die Ansicht vertrat, die beantragte Tagessatz-
- 21 - höhe sei unangemessen hoch, kam die Vorinstanz zum Schluss, eine Tagessatz- höhe von Fr. 100.-- erweise sich als angemessen (Urk. 41 S. 28).
E. 3.10 Die Verteidigung führte heute zur Tagessatzhöhe aus, die Höhe des Tagessatzes sei auf Fr. 70.– festzulegen, begründete dies aber nicht näher (Urk. 68 S. 18).
E. 3.11 Die Vorinstanz hat zutreffende theoretische Ausführungen zur Festset- zung der Tagessatzhöhe gemacht und die konkreten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen gewürdigt. Seit dem vorinstanzlichen Entscheid haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht massgeblich verändert. Die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 41 S. 28) erweisen sich daher nach wie vor als angemessen. Die von der Vorinstanz ausge- fällte Sanktion von 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.-- ist nach dem Gesag- ten und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.
E. 4 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.
E. 4.1 Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, kommt bezüglich der weite- ren Delikte vorliegend die Bildung einer Gesamtstrafe nicht in Betracht, weil die beiden vom Beschuldigten zu verantwortenden Übertretungen (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) zwingend mit einer Busse zu ahnden sind und die Bildung einer Gesamtstrafe bei ungleichartigen Strafen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 57) nicht möglich ist. Die weiteren theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Asperationsprinzip sowie namentlich die Erwägungen zum Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Übertretungen und die daraus folgende Festlegung einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- sind insgesamt zu bestätigen (Urk. 41 S. 29). Die Höhe der Busse wurde im übrigen durch die Verteidigung auch nicht beanstandet.
E. 4.2 Mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung hat die Vorinstanz schliesslich in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für die Festlegung der Er- satzfreiheitsstrafe einen Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.-- Busse zur Anwendung gebracht. Die dergestalt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ist ohne weiteres zu bestätigen.
- 22 -
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die durch die Vo- rinstanz ausgefällte Sanktion im Berufungsverfahren vollständig zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen und es ist für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzu- setzen. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des Strafaufschubes seien vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht müsse dem Beschuldigten hingegen eine negative Legal- prognose gestellt werden. Er habe bereits am 28. April 2003 in stark alkoholisier- tem Zustand (1.9 Promille) ein Fahrzeug gelenkt und einen Selbstunfall mit erheb- lichem Sachschaden verursacht. Es falle auf, dass der Beschuldigte bei beiden Vorfällen eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration aufgewiesen habe. Nachdem er sich nun innerhalb von zehn Jahren erneut mit derartig hoher Blutalkohol- konzentration hinters Steuer gesetzt habe, müsse konstatiert werden, dass er seinen Alkoholkonsum nicht im Griff habe. Offenkundig habe er aus seiner ersten Verurteilung nicht die erforderlichen Lehren gezogen. Der Beschuldigte habe ei- nen Hang zum übermässigen Alkoholkonsum. In solchen Situationen verliere er offensichtlich die Fähigkeit einzuschätzen, ob er noch fahren dürfe oder nicht. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille äusserlich praktisch keine Rauschsymptome aufgewiesen habe, sei ein starkes Indiz dafür, dass er entgegen seinen Beteuerungen eine latente Alkohol- problematik aufweise. Da er diesbezüglich keinerlei Bewusstsein erkennen lasse und auch keine Hilfeleistung beanspruche respektive beanspruchen wolle, sei ernsthaft zu befürchten, dass er sich auch inskünftig nicht an das Gesetz, insbe- sondere an das SVG, halten werde. Die Geldstrafe sei daher zu vollziehen (Urk. 41 S. 31).
2. Die Verteidigung führte zur Frage des Vollzugs aus, 3 Jahre Probezeit würden genügend Gewähr für ein einwandfreies Verhalten des Berufungsklägers bieten, wobei dieser auch durch das Verhalten des Strassenverkehrsamtes schon
- 23 - massiv eingeschüchtert worden sei. Der Vollzug der Strafe sei nicht verhältnis- mässig, weshalb dem Beschuldigten unter Ansetzung einer längeren Probezeit Gelegenheit zur Bewährung zu geben sei (Urk. 68 S. 18 f.).
3. Vor Vorinstanz wurde der Beschuldigte zu seiner verkehrsmedizini- schen Begutachtung befragt (Urk. 32 S. 5 f.). Dabei gab er an, eine Begutachtung habe statt gefunden, allerdings könne das Ergebnis nicht stimmen. Der Verteidi- ger führte aus, das Resultat der Haaranalyse sei durch den Gutachter in Frage gestellt worden, dies deshalb, weil der Beschuldigte seine Haare färbe und dies das Testergebnis verfälsche. Es sei ein neuer Termin für weitere Untersuchungen in Aussicht gestellt worden. Die Verteidigung verweigerte der Vorinstanz auf ent- sprechende Anfrage die Herausgabe des damals vorliegenden Gutachtens (Urk. 32 S. 6). Aus den sich neu bei den Akten befindlichen Unterlagen (Urk. 62) ergibt sich, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgehoben und dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt wurden: Einhaltung der Alkohol- abstinenz, Bestimmung der Laborwerte im Oktober 2012 beim Hausarzt, Kontroll- untersuchung inklusive Haaranalyse auf Alkohol am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich im Januar 2013. Aus der verkehrsmedizinischen Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin vom 14. August 2012 (Urk. 63) geht hervor, dass beim Beschuldigten von einem verkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum aus- gegangen werden müsse. Im Rahmen der aktuellen verkehrsmedizinischen Untersuchung sei es dem Beschuldigten jedoch gelungen zu zeigen, dass er zumindest seit Anfang März 2012 eine klare Alkoholtotalabstinenz eingehalten habe und somit eine klare Alkoholkonsumverhaltensänderung eingeleitet habe. Der Beschuldigte selbst führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er halte sich an die Auflagen, die ihm erteilt worden seien. Er habe im Oktober 2012 bei seinem Hausarzt eine Blutprobe abgegeben. Die Resultate kenne er noch nicht, er nehme jedoch an, dass diese sehr gut ausgefallen seien. Er habe zuletzt an besagtem Geburtstagsfest Alkohol getrunken. Der Verzicht auf Alkohol mache ihm keine Mühe (Urk. 66 S. 2). Sodann führte er aus, ihm sei bewusst, dass sein Geschäft Schaden erleide, wenn er nicht Auto fahren könne (Prot. II S. 8).
4. Grundsätzlich ist das Verhalten des Beschuldigten als ein Schritt in die richtige Richtung zu bewerten. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um ihm eine
- 24 - günstige Prognose zu stellen. So erfüllt der Beschuldigte zwar die Auflagen, die ihm mit der Wiedererteilung des Führerausweises erteilt worden sind, er nutzt aber die breiten Angebote an Therapie und Lernprogrammen nicht, sondern ver- schliesst sich einer Teilnahme. Freiwillig unternimmt der Beschuldigte nichts, das von Einsicht in sein Fehlverhalten zeugen würde, sondern er erfüllt gerade einmal die besagten minimalen Auflagen, mit dem einzigen Ziel, den Führerausweis zurückzuerhalten. Eingesehen hat der Beschuldigte einzig, dass der Entzug des Führerausweises für ihn und sein Geschäft finanzielle Einbussen nach sich zieht. Aufgrund des Gesagten und mit Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist die Geldstrafe zu vollziehen. VI. Kosten
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist zu bestätigen, da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen wurde. Eine andere Kostenverteilung gestützt auf den zweitinstanzlichen Freispruch betreffend Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechtfertigt sich nicht.
2. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11).
3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausgangs- gemäss zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4. Sodann ist dem Beschuldigten für das teilweise Obsiegen im Berufungsver- fahren für die anwaltliche Vertretung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
- 25 - Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifi- zierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG − des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie − des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. Vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Staatskasse ge- nommen.
9. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 26 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 27 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
E. 5 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 900.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 393.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 40.– Kosten Kantonspolizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
E. 7 (Mitteilung)
E. 8 (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich und schriftlich, Urk. 68 S. 19 f.)
E. 9 Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf des Fahrens in angetrunke- nem Zustand bzw. fahrunfähigem Zustand vollumfänglich freizu- sprechen. Ferner sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.
E. 10 Es sei der Berufungskläger des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie eventuell des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu sprechen und angemessen mit einer Busse zu bestrafen.
E. 11 Es sei dem Berufungskläger für beide Instanzen eine Prozessentschä- digung von CHF 6'000.– nebst Mehrwertsteuer zu 8% für die not- wendig gewordene anwaltliche Vertretung zuzusprechen.
E. 12 Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Unter- suchungskosten zu ein Drittel dem Berufungskläger aufzuerlegen und der Rest auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 13 Es seien die gesamten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Das Gericht erwägt: I.Prozessuales
1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 5. Juni 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
5. Juni 2012 wurde der Beschuldigte A._____ des vorsätzlichen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des vorsätzlichen pflichtwidri- gen Verhaltens bei einem Unfall in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig ge- sprochen. Er wurde dafür mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung meldete die Verteidigung die Berufung zu Protokoll an (Prot. I S. 8). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 42). Die Anklage- behörde hat mit Eingabe vom 8. August 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf An- schlussberufung verzichtet werde (Urk. 48; Art. 400 Abs. 2 und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden seitens der Parteien im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 45 und 51). Mit Präsidial- verfügung vom 10. Oktober 2012 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anlässlich der Berufungsverhandlung B._____ in Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO als Zeugin zur Frage des geltend gemachten Nachtrunks einvernommen werde (Urk. 56). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 42; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 48).
- 5 -
3. Sofern nachfolgend auf die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. II. Schuldpunkt
E. 14 Januar 2010, E. 2.6.2.). Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt zwar schon neun Jahre zurück, sie ist indes einschlägig. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten muss als getrübt bezeichnet werden (Urk 13/7). Insgesamt zeugt seine neuerliche einschlägige Delinquenz von einiger Uneinsichtig- und Unbelehrbarkeit, zumal der Beschuldig- te auch aus dem damaligen Führerausweisentzug für die Dauer von 7 Monaten und den damit einhergehenden, einschneidenden Auswirkungen auf sein berufli- ches Fortkommen (Urk. 8 S. 3), offenbar nicht die nötigen Lehren gezogen hat. Insgesamt wirkt sich die Vorstrafe daher leicht straferhöhend aus.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie − des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Fr. 12'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 900.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 393.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 40.– Kosten Kantonspolizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich und schriftlich, Urk. 68 S. 19 f.)
- Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf des Fahrens in angetrunke- nem Zustand bzw. fahrunfähigem Zustand vollumfänglich freizu- sprechen. Ferner sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.
- Es sei der Berufungskläger des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie eventuell des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu sprechen und angemessen mit einer Busse zu bestrafen.
- Es sei dem Berufungskläger für beide Instanzen eine Prozessentschä- digung von CHF 6'000.– nebst Mehrwertsteuer zu 8% für die not- wendig gewordene anwaltliche Vertretung zuzusprechen.
- Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Unter- suchungskosten zu ein Drittel dem Berufungskläger aufzuerlegen und der Rest auf die Staatskasse zu nehmen.
- Es seien die gesamten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Das Gericht erwägt: I.Prozessuales
- Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 5. Juni 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- Juni 2012 wurde der Beschuldigte A._____ des vorsätzlichen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des vorsätzlichen pflichtwidri- gen Verhaltens bei einem Unfall in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig ge- sprochen. Er wurde dafür mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung meldete die Verteidigung die Berufung zu Protokoll an (Prot. I S. 8). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 42). Die Anklage- behörde hat mit Eingabe vom 8. August 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf An- schlussberufung verzichtet werde (Urk. 48; Art. 400 Abs. 2 und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden seitens der Parteien im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 45 und 51). Mit Präsidial- verfügung vom 10. Oktober 2012 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anlässlich der Berufungsverhandlung B._____ in Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO als Zeugin zur Frage des geltend gemachten Nachtrunks einvernommen werde (Urk. 56). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 42; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 48). - 5 -
- Sofern nachfolgend auf die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. II. Schuldpunkt 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 10. Februar 2012 (Urk. 20) im Hauptanklagepunkt vorgeworfen, er habe am Sonntag, den 9. Okto- ber 2011, um ca. 05.00 Uhr, seinen Personenwagen "Mercedes-Benz …", …, auf der C._____strasse in … D._____ mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.63 Gewichtspromillen gelenkt, was er zumindest in Kauf genommen habe. Im Kreisel C._____-/…strasse habe er aufgrund seines Zustands die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei deshalb mit einer am rechten Strassenrand stehenden Signaltafel kollidiert. Als Eventualanklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren, weil er eine Kiste mit Essensresten, die sich auf dem Beifahrersitz befunden und sich während der Fahrt verschoben habe, habe richten wollen und sei darum mit einer am rechten Strassenrand stehenden Signaltafel kollidiert, was er zumindest in Kauf genommen habe. Ebenfalls even- tualiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er sei nach der Kollision nach Hause gefahren und habe eine grössere Menge Alkohol getrunken, was er gegenüber der Polizei verschwiegen habe, womit er den Zweck einer Atemalkohol- oder Blutprobe, mit deren Anordnung er aufgrund der fortgeschritte- nen Zeit und der Umstände habe rechnen müssen, vereitelt habe. Zuletzt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er sei nach der Kollision mit dem stark beschädigten Auto nach Hause gefahren, ohne die Geschädigte oder die Polizei zu benachrichtigen, was ihm möglich und zumutbar gewesen sei. 1.2 Der Beschuldigte zeigte sich vor Vorinstanz geständig, am 9. Oktober 2011, um ca. 05.00 Uhr, mit dem Fahrzeug Mercedes …, …, den Kreisel C._____- /…strasse befahren und dort die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren zu ha- ben, woraufhin es zur Kollision mit der am rechten Strassenrand stehenden Signaltafel gekommen sei. Weiter bestritt der Beschuldigte nicht, nach - 6 - der Kollision mit dem beschädigten Fahrzeug nach Hause gefahren zu sein, ohne unverzüglich die Polizei respektive die Geschädigte benachrichtigt zu haben. Zum Unfall sei es gekommen, weil sich eine auf dem Beifahrersitz befindliche Kiste mit Esswaren verschoben habe und er diese während der Fahrt habe richten wollen (Urk. 3, Urk. 5 sowie Prot. VI. S. 10 f.). Im weitergehenden Umfang bestreitet er den Anklagevorwurf. 1.3 Die Anklage stützt sich einerseits auf die Aussagen des Beschuldigten selber (Urk. 4, Urk. 5, Urk. 6 und Urk. 32), andererseits auf die Aussagen der Zeugen B._____ (Urk. 7), E._____ (Urk. 8) und F._____ (Urk. 9) sowie auf die medizinischen Akten (Urk. 11/1-2) und die polizeilichen Ermittlungen (Urk. 2/2-3 und Urk. 3). Als weitere Beweismittel kommen neu die heutige Zeugenbefragung der Zeugin B._____ (Urk. 67) sowie die Befragung des Beschuldigten (Urk. 66) hinzu. 1.4 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung ebenso korrekt zusammengefasst, wie die Aussagen des Beschuldig- ten und der Zeugen (Urk. 41 S. 5 ff.). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. 1.5. Zusammengefasst ist die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu folgenden Schlüssen gekommen: 1.5.1.Fahren in fahrunfähigem Zustand Aufgrund der Beweiswürdigung sei erstellt, dass sich der Beschuldigte am frühen Morgen des 9. Oktober 2011 anklagegemäss verhalten habe. Insbesondere stehe aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Beschuldigte nach der Kollision bis zum Eintreffen der Polizei an seinem Wohnort, also zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr, keine weiteren alkoholhaltigen Getränke zu sich genommen habe. Die Blutalkoholkonzentration habe um 05.00 Uhr mindestens 2.63 Gewichtspromille betragen. Zu diesem Ergebnis gelangte die Vorinstanz, nachdem sie die Zeugen- aussagen der beiden Polizisten E._____ und F._____ als durchwegs glaubhaft einstufte, während sie sich auf den Standpunkt stellte, die Aussage der Ehefrau des Beschuldigten entlaste diesen nicht. Einerseits sei die Zeugin aus ver- - 7 - schiedenen Gründen, darunter auch aus solchen wirtschaftlicher Natur, daran interessiert, dass das Verfahren für den Beschuldigten - also ihren Ehemann - einen günstigen Ausgang nehme. Andererseits seien die Aussagen der Zeugin zwar kohärent und in sich widerspruchsfrei, aber derart auffällig detailliert und übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten, dass von einer abge- sprochenen Zeugenaussage ausgegangen werden müsse. Die Aussagen seien daher insgesamt nicht glaubhaft und würden den Beschuldigten darum auch nicht entlasten. Gegen die Version des Beschuldigten spreche zudem auch das mittels der Unfallfotos dokumentierte Schadensbild an der Signaltafel und am Fahrzeug des Beschuldigten (Urk. 41 S. 10). 1.5.2 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Der Beschuldigte, so die Vorinstanz, habe gewusst, dass nach einem Unfall grundsätzlich die Polizei zu benachrichtigen sei. Dies habe er in seiner ersten Einvernahme zugestanden. Soweit der Beschuldigte behaupte, er sei der Ansicht gewesen, der Unfall habe lediglich Bagatellcharakter gehabt, so sei dies aufgrund der Unfallbilder sofort widerlegt. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte mit mindes- tens 2,63 Promille sein Fahrzeug gelenkt habe. Im Wissen um seine Angetrun- kenheit habe er die Polizei oder den Geschädigten (Kanton Zürich) willentlich nicht sofort nach dem Unfall benachrichtigt. 1.6 Vor Vorinstanz stellte sich die Verteidigung zusammengefasst auf folgende Standpunkte: 1.6.1 Fahren in fahrunfähigem Zustand Es sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Der Beschuldigte sei nie gefragt worden, ob er nach der Fahrt zu Hause noch etwas getrunken habe. Das Wort Nachtrunk habe er gar nicht verstanden und den betreffenden Vermerk im Protokoll habe nicht er, sondern der Polizist gemacht. Es sei wohl zutreffend, dass der Beschuldigte zwischen 18.00 Uhr (Vorabend) und 02.00 Uhr rund 2 ½ Liter Bier getrunken habe. Das bedeute aber keinesfalls, dass von einem Fahren in angetrunkenem Zustand in qualifiziertem Masse die Rede sein könne. Der Beschuldigte habe im - 8 - Verlauf der Zeit mindestens ein Promille wieder abgebaut, sodass er während der Fahrt unter 0.5 Promille aufgewiesen habe. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen (Urk. 33 S. 5 ff.). 1.6.2 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Die Verteidigung führte hierzu aus, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, sich am Montagmorgen so schnell wie möglich bei der zuständigen Stadtbehörde in D._____ oder G._____ zu melden. Er habe geglaubt das genüge, weil ja niemand verletzt worden sei. Zudem habe er den Schaden an der Tafel und jenen an seinem Fahrzeug unterschätzt. Der Beschuldigte habe selbstverständlich die Absicht gehabt, die Behörde zu informieren. Weil er aber von einem Bagatellunfall ausgegangen sei und nicht gewusst habe, dass man auch in einem solchen Fall die Polizei benachrichtigen müsse, habe er beschlossen die zuständigen Stellen erst am Montagmorgen zu benachrichtigen. Jedenfalls habe der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt 1.7 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beanstandete die Verteidi- gung die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Vorinstanz übersehe, dass der Beschuldigte über die Bedeutung des Wortes "Nachtrunk" erst durch seinen Verteidiger informiert worden sei. Er sei zuvor nicht in der Lage gewesen, den Begriff Nachtrunk richtig einzuordnen und er habe dies einfach hingenommen, da für ihn Vertreter von Amtsstellen wie Polizisten, Staatsanwälte oder auch Ärzte Respektspersonen seien, bei denen er nicht nachzufragen wagte, was mit einem Nachtrunk tatsächlich gemeint sei. Wenn die Vorinstanz weiter in ihrem Urteil Promillerechnungen am Computer vornehme, so sei dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte und die Verteidigung nie mit solchen Werten konfrontiert worden seien. Ausserdem wäre zu Gunsten des Beschuldigten von 2.5 Litern getrunke- nem Bier auszugehen. Bezüglich der Eventualbegründung auf S. 14 des vorinstanzlichen Urteils sei anzumerken, dass dieser Tatbestand gerade nicht angeklagt sei. Man hätte wenn schon, eine Berechnung durch die Rechtsmedizin erstellen lassen und diese der Verteidigung zur Stellungnahme vorhalten müssen. Wenn die Vorinstanz sodann der Zeugin B._____ vorwerfe, sie habe genau das- selbe wie der Beschuldigte ausgesagt, weshalb sie unglaubwürdig sei, sei dies - 9 - geradezu abwegig. Weiter wolle die Vorinstanz aus angeblich fehlenden Alkohol- spuren am Folgemorgen etwas gegen den Beschuldigten ableiten, was nur mit einem Kopfschütteln bestritten werden könne. Überraschend sei auch, dass der Beschuldigte aller vier eingeklagten Tatbestände schuldig gesprochen worden sei, die Staatsanwaltschaft hingegen von Eventualmöglichkeiten ausgegangen sei. Zum pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall führte er aus, der Beschuldigte habe für sich das Wort "sofort" so ausgelegt, dass eine Meldung am Montag noch genügen würde. Das Wegfahren des Beschuldigten werte die Vorinstanz sodann als zusätzliche Vereitelung vom Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit. Dies sei jedoch vom Inhalt der Anklageschrift eindeutig nicht gedeckt (Urk. 68). 2.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Zeugen sind vollständig und zutreffend, darauf kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 41 S. 10 und S. 13). 2.2 Die Argumentation der Verteidigung im Berufungsverfahren verfängt nicht. Soweit die Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren bereits die vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente wiederholt, kann zunächst auf die Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden. Dieser hat sich auf gründliche und einlässliche Art und Weise mit den Vorbringen der Verteidigung detailliert auseinandergesetzt. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher ledig- lich als Ergänzungen. 2.2.1 Fahren in fahrunfähigem Zustand Die Verteidigung stellt sich bekanntlich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe den Begriff Nachtrunk nicht gekannt und er sei sich auch der Bedeutung dieses Begriffes nicht bewusst gewesen (Urk. 33 S. 5 f.). Die Vorinstanz führte hierzu aus, aufgrund der unzweifelhaften Aussagen der beiden Polizisten sei erstellt, dass der Beschuldigte mit einfachen und für jedermann verständlichen Worten gefragt worden sei, wann er den letzten Schluck Alkohol getrunken habe. Die Polizisten hätten in der Folge den Kerngehalt der Aussage des Beschuldigten im Protokoll mit dem Satz "Nachtrunk macht er nicht geltend" zusammengefasst (Urk. 41. S. 11). Tatsächlich hat die Polizei zur Tatbestandsaufnahme am - 10 -
- Oktober 2011 das standardisierte "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrun- fähigkeit" der Kantonspolizei Zürich verwendet. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte detailliert zu Beginn und Ende seines Alkoholkonsums befragt wurde. Zudem haben die Polizisten die Aussagen des Beschuldigten nicht bloss mit dem Satz "Nachtrunk machte er nicht geltend" zusammengefasst, sondern sie haben darüberhinaus die vom Beschuldigten geltend gemachten Uhrzeiten - nämlich Beginn des Alkoholkonsums am 8. Oktober 2011, 18.00 Uhr und Ende am 9. November 2011, 02.00 Uhr - ins Protokoll aufgenommen sowie in der Rubrik "Nach dem Ereignis / Nachtrunk" ein "nein" angekreuzt. Der Inhalt des Protokolls wurde vom Beschuldigten zur Kenntnis genommen und durch diesen unterzeichnet (Urk. 3 S. 2). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Kern übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizisten, steht ausser Frage, dass dem Beschuldigten vollkommen klar sein musste, worauf die Frage, wie auch immer sie gestellt wurde, abzielte. Selbst wenn man annehmen müsste, die Polizisten hätten ihn ausschliesslich danach gefragt, ob er einen Nachtrunk geltend mache, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Bedeutung des Wortes Nachtrunk für jeden durchschnittlich intelligenten und der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten zweifellos klar sein muss. Kommt hinzu, dass in dem vom Beschuldigten unterzeichneten Formular an der fraglichen Stelle explizit sowohl der Konsum "vor dem Ereignis" wie auch jener "nach dem Ereignis" thematisiert wird (Urk. 3 S. 2). Dafür, dass der Beschuldigte nach seiner Heimkehr, mit seiner Ehefrau noch zwei Flaschen Champagner sowie zwei Gläser Cognac getrunken haben soll, bestehen, mit Ausnahme der Aussagen der Zeugin B._____, keinerlei objektive Anhaltspunkte. Die Zeugin B._____ gab hierzu anlässlich ihrer doch recht sum- marischen Befragung vom 9. Februar 2012 zu Protokoll, sie habe das Geburts- tagsfest ihres Mannes früher verlassen und sei nach Hause gegangen. Dort habe sie aufgeräumt und auf ihren Mann gewartet. Dieser sei zwischen 04.00 und 05.00 Uhr nach Hause gekommen. Er habe ihr dann erzählt, was passiert sei, und sie seien beide wegen des Unfalls ein wenig wütend gewesen. Sie hätten dann die restlichen Waren aus dem Auto ausgeladen und auf den Schreck hin noch et- was getrunken. Zusammen hätten sie zwei Flaschen Champagner getrunken und - 11 - der Beschuldigte habe noch zwei kleine Gläser Cognac getrunken (Urk. 7). Heute führte sie, erneut als Zeugin befragt aus, sie habe das Geburtstagsfest des Beschuldigten um ca. 01.30 Uhr verlassen und sei von einem Kollegen nach Hause gefahren worden. Zuhause habe sie während drei Stunden die Unordnung aufgeräumt, die zu Hause beim Zubereiten der Salate für das Fest entstanden sei. Während dieser Zeit sei der Fernseher gelaufen. Der Beschuldigte sei um ca. 05.00 Uhr nach Hause gekommen. Er habe ihr vom Unfall erzählt, jedoch nichts genaues über den Schaden. Sie hätten die Essensreste aus dem Auto geholt und beschlossen, noch etwas zu feiern. Um ca. 07.00 Uhr seien sie gemeinsam zu Bett gegangen. Sie führte aus, sie hätten zwei Flaschen Champagner getrunken und der Beschuldigte hätte noch Cognac getrunken. Sie hätten immer Champagner im Kühlschrank im Keller. Sie glaube, dass sie den Champagner im Keller geholt habe. Die Gläser habe sie geholt, während der Beschuldigte die Flaschen geöffnet habe. Sie habe vielleicht zwei bis drei Gläser von der ersten Flasche Champagner getrunken und der Beschuldigte den Rest. Wer die zweite Flasche geholt habe, wisse sie nicht mehr, sie sei aber ebenfalls im Keller geholt worden. Von der zweiten Flasche habe sie nur noch ein Glas getrunken und der Beschuldigte den Rest. Er habe dann die Karaffe mit dem Cognac geholt und zwei oder drei Gläser Cognac getrunken. Danach habe sie die Gläser in den Geschirrspüler und die Flaschen in einen Sack in der Küche geräumt. Zur Frage, was für eine Marke der Champagner gewesen sei, führte die Zeugin aus, sie hätten verschiedenen Champagner, es sei vielleicht Moët gewesen (Urk. 67). Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargetan, weshalb die Behauptung des Beschuldigten, er habe nach der Kollision zwei Flaschen Champagner und zwei Gläser Cognac getrunken, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu taxieren ist. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die beiden Polizeibeamten E._____ und F._____ im Wohnzimmer und der offenen Küche der Eheleute B._____ umgesehen haben. Der Zeuge E._____ gab diesbe- züglich zu Protokoll, während der Beschuldigte nach oben gegangen sei, um sich für die Fahrt ins Spital etwas anzuziehen, hätten sich er und sein Kollege etwas in der Wohnung umgeschaut. Dabei hätten sie weder alkoholische Getränke noch - 12 - Gläser herumliegen gesehen (Urk. 8 S. 4). Der Zeuge F._____ führte aus, er und sein Kollege hätten dem Beschuldigten nach Durchführung des Atemlufttestes eröffnet, dass er sie ins Spital begleiten müsse. Daraufhin habe sie der Beschul- digte ins Wohnzimmer geführt. Dort hätten sie auf ihn gewartet. Während des Wartens hätten sich er und E._____ im Wohnzimmer und der offenen Küche et- was umgeschaut. Dies würden sie immer in solchen Fällen machen. Offensichtli- che Anzeichen von Alkoholkonsum hätten sie dabei keine erkennen können. Falls sie solche Spuren vorgefunden hätten, dann wären diese sichergestellt worden (Urk. 9 S. 3). Auch diese glaubhaften und übereinstimmenden Zeugenaussagen passen nahtlos in die bereits von der Vorinstanz aufgezeigte Beweiskette. Auf- grund des Aussageverhaltens des Beschuldigten sowie der dokumentierten Unfallsituation und der durchwegs glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Polizisten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter keinem Titel zu beanstanden. Soweit die Verteidigung zur Entlastung des Beschuldigten vor- bringt, er habe ja sein Fahrzeug nicht versteckt, sondern auf dem Parkplatz abge- stellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Parkplatz nach Angaben des Zeu- gen F._____ in der Tiefgarage der Überbauung befand (Urk. 9/3). Daraus kann der Beschuldigte jedenfalls eben so wenig zu seinen Gunsten ableiten, wie aus der Zeugenaussage seiner Ehefrau. Damit ist der Sachverhalt gemäss Hauptan- klage erstellt. Nur noch am Rande sei folgendes angefügt: Dass die von der Ver- teidigung aufgestellte Behauptung des Nachtrunks vollkommen unrealistisch ist, zeigt sich auch, wenn man sich vor Augen führt, was für einen Einfluss der be- hauptete Alkoholkonsum auf den Blutalkoholspiegel des Beschuldigten gehabt hätte. Nach Angaben der Zeugin B._____ und des Beschuldigten selbst trank der Beschuldigte in der Zeit zwischen 05.00 Uhr und 07.00 Uhr mindestens 8 Deziliter Champagner (der Beschuldigte habe von den zwei Champagnerflaschen mehr getrunken als die Zeugin) und mindestens drei kleine Gläser Cognac. Bei einem Körpergewicht von 52 kg und ohne Berücksichtigung des eingestandenen Bieral- koholkonsums würde dies gemäss dem Promillerechner des Bundesamtes für Unfallverhütung (www.bfu.ch/German/strassenverkehr/Documents/promille_de.swf; letztmals be- sucht am 6. November 2012) zu einem approximativen Blutalkoholgehalt von 2.9 Promille zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 09.00 Uhr führen. Hinzu käme - 13 - der vom vorabendlichen Bierkonsum herstammende Restalkoholgehalt. Bekann- termassen werden pro Stunde linear 0.1 Promille Alkohol im Blut abgebaut. Demnach hätte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Blutentnahme um 09.00 Uhr noch einen Blutalkoholgehalt von über 3 Promillen aufweisen müssen. Effektiv gemessen wurden aber 2.23 bis 2.47 Promille. Auch hier zeigt sich, dass der behauptete Nachtrunk nichts weiter als eine reine Schutzbehauptung darstellt, die sich durch nichts belegen lässt. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Hauptanklagesachverhalt betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand zweifelsfrei erstellt ist. Demnach hat der Beschuldigte am Sonntag, den 9. Oktober 2011, um ca. 05.00 Uhr, sein Fahr- zeug "Mercedes-Benz …" …, auf der C._____strasse in … D._____ mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.63 Gewichtspromillen (Urk. 11/2) ge- lenkt. Der Beschuldigte wusste nach eigenen Angaben, dass er zu viel Alkohol getrunken hatte und nicht mehr fahrfähig war. Gegenüber der Polizei gab er an, er sei blöd gewesen und habe nach Hause zu seiner Familie gewollt (Urk. 5 S. 1f.). Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe im Zeit- raum von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr rund 2.5 Liter Bier getrunken. Dessen unge- achtet habe er zum Zeitpunkt der Fahrt aufgrund des Alkoholabbaus im Blut höchstwahrscheinlich einen Promillewert von unter 0.5 aufgewiesen (Urk. 33 S. 7). Mit dieser Argumentation hat sich die Vorinstanz im Sinne einer Eventual- begründung auseinandergesetzt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 6. Dezember 2011 gab der Beschuldigte zu Protokoll, 6 Falschen à 0.5 Liter Bier getrunken zu haben (Urk. 5 S. 3). Gegenüber der Polizei sprach er von 2.5 Liter Bier (Urk. 4 S. 2). Gemäss dem bereits erwähnten Promillerechner des Bundesamtes für Unfallverhütung weist ein Erwachsener Mann mit einem Körpergewicht von 55 kg (der Beschuldigte wog im Ereigniszeitpunkt 52 kg) bei auf acht Stunden verteiltem Konsum von 2.4 Litern Bier (der Beschuldigte konsu- mierte eingestandenermassen zwischen 2.5 und 3 Liter Bier) einen approximativ maximalen Blutalkoholspiegel von 1.58 Promille auf. Bei den vom Beschuldigten anerkannten Eckwerten hätte dies um 05.00 Uhr noch einen Blutalkoholspiegel von 1.3 Promille zur Folge. Der Wert von 0.5 Promille - wie ihn der Verteidiger auf den Unfallzeitpunkt hin errechnet haben möchte - würde nach dieser Berechnung - 14 - erst um 13.00 Uhr (!) eintreten. Entgegen der Rüge des Verteidigers, wurde der Beschuldigte überdies im erstinstanzlichen Verfahren mit solchen Berechnungen konfrontiert (Urk. 32 S. 8). Ausserdem hat die Verteidigung selbst eine Berech- nung des Blutalkoholgehalts des Beschuldigten angestellt, die von der Vorinstanz aufgenommen und widerlegt worden ist. Der Einwand der Verteidigung gegen die besagte Berechnung der Vorinstanz schlägt somit fehl. Damit steht fest, dass der Beschuldigte - selbst wenn man von seiner unglaubhaften Schutzbehauptung betreffend des Nachtrunks ausgehen würde - im Unfallzeitpunkt jedenfalls eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von deutlich über 0.8 Promille aufwies, was die Vorinstanz mit zutreffender (Eventual-)Begründung festhielt (Urk. 41 S. 14). 2.2.2 Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Der Vorderrichter sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2011 um ca. 05.00 Uhr sein Fahrzeug Mercedes …, …, auf der C._____strasse in D._____ lenkte und aufgrund seiner Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.63 Promille beim Kreisel C._____-/…strasse mit einer am rechten Strassenrand stehenden Signaltafel kollidierte (Urk. 41 S. 15). Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz lediglich marginal zu diesem Vorwurf und stellte sich auf den Standpunkt, Unfallursache habe eine Kiste mit Essensresten dargestellt, welche auf dem Beifahrersitz während der Fahrt verrutscht sei (Urk. 33 S. 13). Diese Ar- gumentation der Verteidigung verfängt indes nicht. Wie bereits ausgeführt wurde, ist zweifelsfrei erstellt, dass der exzessive Alkoholkonsum des Beschuldigten die Ursache für den Verkehrsunfall darstellte. Dies hat die Vorinstanz korrekt erkannt, auf ihre Erwägungen unter Ziff. 4.5 (Urk. 41 S. 15) kann ohne weiteres verwiesen werden. 2.2.3 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte am 13. Oktober 2011 zu Protokoll, er habe gewusst, dass nach einem Unfall sofort die Polizei alarmiert werden müsse. Er habe angenommen, dass das Fahrzeug stark beschädigt sei. Weil das Fahr- zeug aber noch fahrtüchtig gewesen sei und er unter Schock gestanden habe, sei er weiter gefahren (Urk. 4 S. 2). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft führte der Beschuldigte dagegen aus, er habe die Polizei deshalb - 15 - nicht benachrichtigt, weil er gedacht habe, der Schaden sei nicht so gross. Er sei müde gewesen und habe nach Hause zu seiner Familie gewollt (Urk. 5 S. 4). Damit gesteht der Beschuldigte ein, dass er sich Gedanken darüber machte, ob bei diesem Vorfall nun die Polizei zu benachrichtigen sei oder nicht. Mit anderen Worten kommt auch in dieser Äusserung des Beschuldigten zum Ausdruck, dass er sehr wohl um seine automobilistischen Pflichten wusste und dennoch nicht entsprechend handelte. Wenn die Verteidigung ausführt, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, am Montagmorgen die zuständigen Stadtbehörden über den Unfall zu informieren, so fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber nie etwas derartiges zu Protokoll gegeben hat. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dieser sei, ob- wohl er die Kollision bemerkt habe, mit seinem von der Kollision stark beschädig- ten Personenwagen nach Hause gefahren. Dies habe er getan, ohne die Geschädigte oder die Polizei zu benachrichtigen, was ihm möglich und zumutbar gewesen sei. Dieser objektive Sachverhalt wird weder durch den Beschuldigten noch durch den Verteidiger in Abrede gestellt. Die Behauptung, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, die Stadtbehörden am Montag zu informieren, macht deutlich, dass er sich im Wissen um seine Verpflichtung bewusst gegen eine sofortige Meldung entschloss. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt erstellt. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei von einem Bagatellunfall ausgegan- gen, ist schlicht und ergreifend abwegig. Die Vorinstanz hat sich hierzu zutreffend geäussert (Urk. 41 S. 16). In Ergänzung dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich als Folge der heftigen Kollision beide Airbags öffneten, was für sich alleine schon klar macht, dass von einem Bagatellunfall keine Rede sein konnte und kann. Weiterungen hierzu erübrigen sich, weshalb für die rechtliche Würdigung vom eingeklagten Sachverhalt auszugehen ist. 2.2.4 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Wie oben ausgeführt, konnte der Hauptanklagesachverhalt zweifelsfrei erstellt werden, der Sachverhalt, der in der Anklageschrift (Urk. 20) nur eventualiter angeklagt und unter dem Titel "Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit" umschrieben ist, konnte nicht erstellt werden. Die Vorinstanz ging nun davon aus, dass das Nachhausefahren des Beschuldigten, ohne nach - 16 - dem Unfall die Polizei zu verständigen, den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfülle (Urk. 41 S. 18 ff.). Die Verteidigung hingegen rügte eine Verletzung des Anklageprinzips, da das Wegfahren vom Inhalt der Anklageschrift nicht gedeckt sei (Urk. 68 S. 16 f.). An sich wäre die rechtliche Würdigung der Vorinstanz richtig und nicht zu bean- standen, allerdings ist der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt tatsächlich zu wenig deutlich. Es ist zwar die Rede davon, dass der Beschuldigte nach Hause fuhr, ohne die Polizei zu benachrichtigen, dies jedoch im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch die Vereitelung nur im Eventualstandpunkt angeklagt. Dieser Sachverhalt konnte jedoch nicht erstellt werden und ist daher ausser Acht zu lassen. Im Haupt- anklagesachverhalt fehlt indessen eine genaue Umschreibung der Tathandlung für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes fehlt gar gänzlich. Es ist daher fest- zuhalten, dass der Sachverhalt bezüglich Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, wie ihn die Vorinstanz rechtlich würdigte, nicht ange- klagt ist und daher weder erstellt, noch rechtlich gewürdigt werden kann. Der Beschuldigte ist folglich von diesem Vorwurf freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
- Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Fahren in fahr- unfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie als vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG qualifiziert (Urk. 41 S. 17 ff.).
- Die Verteidigung hat sich weder vor Vorinstanz (Urk. 33) noch im Rahmen der schriftlichen Berufungserklärung (Urk. 42) oder der Berufungsverhandlung zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz geäussert.
- Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist in allen Teilen zutreffend und unter keinem Titel zu beanstanden. Auf die betreffenden Ausführungen kann in - 17 - globo verwiesen werden. Dementsprechend ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration, des vorsätzlich pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
- Die Vorinstanz hat das deliktische Verhalten des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– sanktioniert.
- Die Verteidigung äusserte sich weder vor Vorinstanz (Urk. 33), noch in der schriftlichen Berufungserklärung (Urk. 42) zur Strafzumessung. Heute führte sie dazu aus, es sei nicht einzusehen, weshalb die Geldstrafe vollzogen werden solle, da der Beschuldigte auf jeden Fall einsichtig sei und alle Kurse des Strassenverkehrsamtes absolviert habe. Er werde nie mehr mit Alkohol am Steuer fahren, weshalb im Falle eines Schuldspruchs die Strafe bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren auszusprechen sei (Urk. 68 S. 18). 3.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung richtig dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 22 ff.). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in: BSK-Strafrecht I, Basel 2007, 2. A., N 15 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis zudem vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom
- Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). - 18 - 3.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, das schwerste Delikt. Das vom Beschuldigten zu verantwortende Ver- gehen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Der Strafrahmen reicht mithin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe resp. einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen. In Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen vorliegend trotz der Deliktsmehrheit nicht zu verlassen ist. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich; der Strafschärfungsgrund der Tat- und Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berück- sichtigen (vgl. dazu BGE 135 IV 55 E. 5.8). 3.3 Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 IV 97, 101) ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen sei (Urk. 41 S. 26), zu bestätigen. Da der Beschuldigte alleiniger Berufungskläger ist, liesse sich daran zudem aufgrund des Verschlechterungs- verbots ohnehin nichts ändern. 3.4 Den inhaltlichen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden ist mit der Einschränkung zuzustimmen, dass bei einer Fahrstrecke von 17 km nicht mehr von einer relativ kurzen Strecke gesprochen werden kann. Ent- sprechend rechtfertigt es sich auch nicht, diesen Umstand zu Gunsten des Beschuldigten verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjek- tiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz sämtliche massgeblichen Zumessungs- kriterien berücksichtigt. Namentlich hat sie die alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten ausführlich erörtert und korrekt ge- würdigt. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden insgesamt als leicht bis mittel- schwer bezeichnet, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie mit einer derart grossen Spannweite das Verschulden begrifflich nicht hinreichend eingrenzt. Vielmehr muss das Tatverschulden konkret als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Nicht nachvollziehbar ist weiter die von der Vorinstanz gestützt auf das Tatverschulden festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen. Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden, müsste eine hypotheti- sche Einsatzstrafe im Bereich von rund 240 Tagessätzen resultieren. - 19 - 3.5 Mit Blick auf die tatunabhängigen Faktoren ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst hat (Urk. 41 S. 27). Wesentliche Änderungen haben sich seither keine ergeben (Urk. 66 S. 2). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ergeben. 3.6 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf vom 29. August 2003 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 1.9 Promille verurteilt und mit 45 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft (Urk. 14/1, Urk. 32 S. 4). Der damals zur Verurteilung führende Vorfall weist diverse Parallelen zur neuerlichen Delinquenz des Beschuldigten auf. Auch damals fuhr der Beschuldigte in stark alkoholisiertem Zustand mit seinem Fahr- zeug eine Strecke von mehreren Kilometern, bis er zuletzt die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und einen Verkehrsunfall mit grossem Sachschaden verur- sachte (Urk. 13). Gemäss gefestigter Rechtsprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass der Täter durch Vorstrafen (auch im Ausland: BGE 105 IV 226 und Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 102 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, N14 zu Art. 47 StGB samt Zitaten) oder nur schon durch frühere Strafverfahren gewarnt worden war, straferhöhende Wirkung zu (vgl. dazu auch Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 104 zu Art. 47 StGB). Dabei spielt es für die grundsätzliche Berücksichtigung als Strafzumessungsfaktor keine Rolle, ob mit dem früheren Entscheid eine Busse oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2002 vom 17. Juli 2002). Daran hält das Bundes- gericht in konstanter Rechtsprechung fest (BGE 121 IV 62, 122 IV 241). Daran hat sich auch unter Geltung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches nichts geändert (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006 S. 193 § 6 N 43; Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, NN 100 ff. zu Art. 47 StGB und Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 30 zu Art. 47 StGB; Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, - 20 - N 14 f. zu Art 47 StGB; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_390/2009 vom
- Januar 2010, E. 2.6.2.). Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt zwar schon neun Jahre zurück, sie ist indes einschlägig. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten muss als getrübt bezeichnet werden (Urk 13/7). Insgesamt zeugt seine neuerliche einschlägige Delinquenz von einiger Uneinsichtig- und Unbelehrbarkeit, zumal der Beschuldig- te auch aus dem damaligen Führerausweisentzug für die Dauer von 7 Monaten und den damit einhergehenden, einschneidenden Auswirkungen auf sein berufli- ches Fortkommen (Urk. 8 S. 3), offenbar nicht die nötigen Lehren gezogen hat. Insgesamt wirkt sich die Vorstrafe daher leicht straferhöhend aus. 3.7 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der zunächst vollumfänglich geständige Beschuldigte sein Geständnis widerrufen hat und seit- her mit Ausnahme des Vorwurfs betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, sämtliche Vorwürfe von sich weist. Da er weder Reue noch Einsicht zeigt, kann er unter diesem Titel auch keine Strafmilderung für sich beanspruchen. 3.8 Ausgangspunkt für die konkrete Strafzumessung stellt die hypotheti- sche Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen dar (vgl. Ziff. 3.4 vorstehend). Bei den Täterkompomenten ist die Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ins- gesamt würde sich damit eine Geldstrafe von 260 Tagessätzen als tat- und ver- schuldensangemessen erweisen. Es zeigt sich damit, dass die von der Anklage- behörde beantragte und von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion deutlich zu milde ausgefallen ist. Dessen ungeachtet muss es jedoch bei der vorinstanzlichen Strafhöhe sein Bewenden haben, denn gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO (Ver- schlechterungsverbot) ist es der Rechtsmittelinstanz bei der gegebenen Konstel- lation verwehrt, den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschuldigten abzuändern. Der Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht zu ei- ner Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe führen. 3.9 Die Anklagebehörde beantragte der Vorinstanz, die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.-- festzulegen (Urk. 20 S. 3). Während die Verteidigung vor Vorinstanz pauschal und ohne Begründung die Ansicht vertrat, die beantragte Tagessatz- - 21 - höhe sei unangemessen hoch, kam die Vorinstanz zum Schluss, eine Tagessatz- höhe von Fr. 100.-- erweise sich als angemessen (Urk. 41 S. 28). 3.10 Die Verteidigung führte heute zur Tagessatzhöhe aus, die Höhe des Tagessatzes sei auf Fr. 70.– festzulegen, begründete dies aber nicht näher (Urk. 68 S. 18). 3.11 Die Vorinstanz hat zutreffende theoretische Ausführungen zur Festset- zung der Tagessatzhöhe gemacht und die konkreten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen gewürdigt. Seit dem vorinstanzlichen Entscheid haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht massgeblich verändert. Die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 41 S. 28) erweisen sich daher nach wie vor als angemessen. Die von der Vorinstanz ausge- fällte Sanktion von 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.-- ist nach dem Gesag- ten und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. 4.1 Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, kommt bezüglich der weite- ren Delikte vorliegend die Bildung einer Gesamtstrafe nicht in Betracht, weil die beiden vom Beschuldigten zu verantwortenden Übertretungen (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) zwingend mit einer Busse zu ahnden sind und die Bildung einer Gesamtstrafe bei ungleichartigen Strafen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 57) nicht möglich ist. Die weiteren theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Asperationsprinzip sowie namentlich die Erwägungen zum Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Übertretungen und die daraus folgende Festlegung einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- sind insgesamt zu bestätigen (Urk. 41 S. 29). Die Höhe der Busse wurde im übrigen durch die Verteidigung auch nicht beanstandet. 4.2 Mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung hat die Vorinstanz schliesslich in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für die Festlegung der Er- satzfreiheitsstrafe einen Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.-- Busse zur Anwendung gebracht. Die dergestalt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ist ohne weiteres zu bestätigen. - 22 -
- Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die durch die Vo- rinstanz ausgefällte Sanktion im Berufungsverfahren vollständig zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen und es ist für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzu- setzen. V. Vollzug
- Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des Strafaufschubes seien vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht müsse dem Beschuldigten hingegen eine negative Legal- prognose gestellt werden. Er habe bereits am 28. April 2003 in stark alkoholisier- tem Zustand (1.9 Promille) ein Fahrzeug gelenkt und einen Selbstunfall mit erheb- lichem Sachschaden verursacht. Es falle auf, dass der Beschuldigte bei beiden Vorfällen eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration aufgewiesen habe. Nachdem er sich nun innerhalb von zehn Jahren erneut mit derartig hoher Blutalkohol- konzentration hinters Steuer gesetzt habe, müsse konstatiert werden, dass er seinen Alkoholkonsum nicht im Griff habe. Offenkundig habe er aus seiner ersten Verurteilung nicht die erforderlichen Lehren gezogen. Der Beschuldigte habe ei- nen Hang zum übermässigen Alkoholkonsum. In solchen Situationen verliere er offensichtlich die Fähigkeit einzuschätzen, ob er noch fahren dürfe oder nicht. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille äusserlich praktisch keine Rauschsymptome aufgewiesen habe, sei ein starkes Indiz dafür, dass er entgegen seinen Beteuerungen eine latente Alkohol- problematik aufweise. Da er diesbezüglich keinerlei Bewusstsein erkennen lasse und auch keine Hilfeleistung beanspruche respektive beanspruchen wolle, sei ernsthaft zu befürchten, dass er sich auch inskünftig nicht an das Gesetz, insbe- sondere an das SVG, halten werde. Die Geldstrafe sei daher zu vollziehen (Urk. 41 S. 31).
- Die Verteidigung führte zur Frage des Vollzugs aus, 3 Jahre Probezeit würden genügend Gewähr für ein einwandfreies Verhalten des Berufungsklägers bieten, wobei dieser auch durch das Verhalten des Strassenverkehrsamtes schon - 23 - massiv eingeschüchtert worden sei. Der Vollzug der Strafe sei nicht verhältnis- mässig, weshalb dem Beschuldigten unter Ansetzung einer längeren Probezeit Gelegenheit zur Bewährung zu geben sei (Urk. 68 S. 18 f.).
- Vor Vorinstanz wurde der Beschuldigte zu seiner verkehrsmedizini- schen Begutachtung befragt (Urk. 32 S. 5 f.). Dabei gab er an, eine Begutachtung habe statt gefunden, allerdings könne das Ergebnis nicht stimmen. Der Verteidi- ger führte aus, das Resultat der Haaranalyse sei durch den Gutachter in Frage gestellt worden, dies deshalb, weil der Beschuldigte seine Haare färbe und dies das Testergebnis verfälsche. Es sei ein neuer Termin für weitere Untersuchungen in Aussicht gestellt worden. Die Verteidigung verweigerte der Vorinstanz auf ent- sprechende Anfrage die Herausgabe des damals vorliegenden Gutachtens (Urk. 32 S. 6). Aus den sich neu bei den Akten befindlichen Unterlagen (Urk. 62) ergibt sich, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgehoben und dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt wurden: Einhaltung der Alkohol- abstinenz, Bestimmung der Laborwerte im Oktober 2012 beim Hausarzt, Kontroll- untersuchung inklusive Haaranalyse auf Alkohol am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich im Januar 2013. Aus der verkehrsmedizinischen Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin vom 14. August 2012 (Urk. 63) geht hervor, dass beim Beschuldigten von einem verkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum aus- gegangen werden müsse. Im Rahmen der aktuellen verkehrsmedizinischen Untersuchung sei es dem Beschuldigten jedoch gelungen zu zeigen, dass er zumindest seit Anfang März 2012 eine klare Alkoholtotalabstinenz eingehalten habe und somit eine klare Alkoholkonsumverhaltensänderung eingeleitet habe. Der Beschuldigte selbst führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er halte sich an die Auflagen, die ihm erteilt worden seien. Er habe im Oktober 2012 bei seinem Hausarzt eine Blutprobe abgegeben. Die Resultate kenne er noch nicht, er nehme jedoch an, dass diese sehr gut ausgefallen seien. Er habe zuletzt an besagtem Geburtstagsfest Alkohol getrunken. Der Verzicht auf Alkohol mache ihm keine Mühe (Urk. 66 S. 2). Sodann führte er aus, ihm sei bewusst, dass sein Geschäft Schaden erleide, wenn er nicht Auto fahren könne (Prot. II S. 8).
- Grundsätzlich ist das Verhalten des Beschuldigten als ein Schritt in die richtige Richtung zu bewerten. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um ihm eine - 24 - günstige Prognose zu stellen. So erfüllt der Beschuldigte zwar die Auflagen, die ihm mit der Wiedererteilung des Führerausweises erteilt worden sind, er nutzt aber die breiten Angebote an Therapie und Lernprogrammen nicht, sondern ver- schliesst sich einer Teilnahme. Freiwillig unternimmt der Beschuldigte nichts, das von Einsicht in sein Fehlverhalten zeugen würde, sondern er erfüllt gerade einmal die besagten minimalen Auflagen, mit dem einzigen Ziel, den Führerausweis zurückzuerhalten. Eingesehen hat der Beschuldigte einzig, dass der Entzug des Führerausweises für ihn und sein Geschäft finanzielle Einbussen nach sich zieht. Aufgrund des Gesagten und mit Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist die Geldstrafe zu vollziehen. VI. Kosten
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist zu bestätigen, da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen wurde. Eine andere Kostenverteilung gestützt auf den zweitinstanzlichen Freispruch betreffend Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechtfertigt sich nicht.
- Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11).
- Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausgangs- gemäss zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Sodann ist dem Beschuldigten für das teilweise Obsiegen im Berufungsver- fahren für die anwaltliche Vertretung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). - 25 - Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifi- zierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG − des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie − des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
- Vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG wird der Beschuldigte freige- sprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Staatskasse ge- nommen.
- Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 26 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 27 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120322-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 6. November 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 5. Juni 2012 (GG120013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Februar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie − des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Fr. 12'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 900.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 393.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 40.– Kosten Kantonspolizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich und schriftlich, Urk. 68 S. 19 f.)
9. Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf des Fahrens in angetrunke- nem Zustand bzw. fahrunfähigem Zustand vollumfänglich freizu- sprechen. Ferner sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.
10. Es sei der Berufungskläger des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie eventuell des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu sprechen und angemessen mit einer Busse zu bestrafen.
11. Es sei dem Berufungskläger für beide Instanzen eine Prozessentschä- digung von CHF 6'000.– nebst Mehrwertsteuer zu 8% für die not- wendig gewordene anwaltliche Vertretung zuzusprechen.
12. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Unter- suchungskosten zu ein Drittel dem Berufungskläger aufzuerlegen und der Rest auf die Staatskasse zu nehmen.
13. Es seien die gesamten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Das Gericht erwägt: I.Prozessuales
1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 5. Juni 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
5. Juni 2012 wurde der Beschuldigte A._____ des vorsätzlichen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des vorsätzlichen pflichtwidri- gen Verhaltens bei einem Unfall in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig ge- sprochen. Er wurde dafür mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung meldete die Verteidigung die Berufung zu Protokoll an (Prot. I S. 8). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 42). Die Anklage- behörde hat mit Eingabe vom 8. August 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf An- schlussberufung verzichtet werde (Urk. 48; Art. 400 Abs. 2 und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden seitens der Parteien im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 45 und 51). Mit Präsidial- verfügung vom 10. Oktober 2012 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anlässlich der Berufungsverhandlung B._____ in Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO als Zeugin zur Frage des geltend gemachten Nachtrunks einvernommen werde (Urk. 56). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 42; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 48).
- 5 -
3. Sofern nachfolgend auf die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. II. Schuldpunkt 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 10. Februar 2012 (Urk. 20) im Hauptanklagepunkt vorgeworfen, er habe am Sonntag, den 9. Okto- ber 2011, um ca. 05.00 Uhr, seinen Personenwagen "Mercedes-Benz …", …, auf der C._____strasse in … D._____ mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.63 Gewichtspromillen gelenkt, was er zumindest in Kauf genommen habe. Im Kreisel C._____-/…strasse habe er aufgrund seines Zustands die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei deshalb mit einer am rechten Strassenrand stehenden Signaltafel kollidiert. Als Eventualanklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren, weil er eine Kiste mit Essensresten, die sich auf dem Beifahrersitz befunden und sich während der Fahrt verschoben habe, habe richten wollen und sei darum mit einer am rechten Strassenrand stehenden Signaltafel kollidiert, was er zumindest in Kauf genommen habe. Ebenfalls even- tualiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er sei nach der Kollision nach Hause gefahren und habe eine grössere Menge Alkohol getrunken, was er gegenüber der Polizei verschwiegen habe, womit er den Zweck einer Atemalkohol- oder Blutprobe, mit deren Anordnung er aufgrund der fortgeschritte- nen Zeit und der Umstände habe rechnen müssen, vereitelt habe. Zuletzt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er sei nach der Kollision mit dem stark beschädigten Auto nach Hause gefahren, ohne die Geschädigte oder die Polizei zu benachrichtigen, was ihm möglich und zumutbar gewesen sei. 1.2 Der Beschuldigte zeigte sich vor Vorinstanz geständig, am 9. Oktober 2011, um ca. 05.00 Uhr, mit dem Fahrzeug Mercedes …, …, den Kreisel C._____- /…strasse befahren und dort die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren zu ha- ben, woraufhin es zur Kollision mit der am rechten Strassenrand stehenden Signaltafel gekommen sei. Weiter bestritt der Beschuldigte nicht, nach
- 6 - der Kollision mit dem beschädigten Fahrzeug nach Hause gefahren zu sein, ohne unverzüglich die Polizei respektive die Geschädigte benachrichtigt zu haben. Zum Unfall sei es gekommen, weil sich eine auf dem Beifahrersitz befindliche Kiste mit Esswaren verschoben habe und er diese während der Fahrt habe richten wollen (Urk. 3, Urk. 5 sowie Prot. VI. S. 10 f.). Im weitergehenden Umfang bestreitet er den Anklagevorwurf. 1.3 Die Anklage stützt sich einerseits auf die Aussagen des Beschuldigten selber (Urk. 4, Urk. 5, Urk. 6 und Urk. 32), andererseits auf die Aussagen der Zeugen B._____ (Urk. 7), E._____ (Urk. 8) und F._____ (Urk. 9) sowie auf die medizinischen Akten (Urk. 11/1-2) und die polizeilichen Ermittlungen (Urk. 2/2-3 und Urk. 3). Als weitere Beweismittel kommen neu die heutige Zeugenbefragung der Zeugin B._____ (Urk. 67) sowie die Befragung des Beschuldigten (Urk. 66) hinzu. 1.4 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung ebenso korrekt zusammengefasst, wie die Aussagen des Beschuldig- ten und der Zeugen (Urk. 41 S. 5 ff.). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. 1.5. Zusammengefasst ist die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu folgenden Schlüssen gekommen: 1.5.1.Fahren in fahrunfähigem Zustand Aufgrund der Beweiswürdigung sei erstellt, dass sich der Beschuldigte am frühen Morgen des 9. Oktober 2011 anklagegemäss verhalten habe. Insbesondere stehe aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Beschuldigte nach der Kollision bis zum Eintreffen der Polizei an seinem Wohnort, also zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr, keine weiteren alkoholhaltigen Getränke zu sich genommen habe. Die Blutalkoholkonzentration habe um 05.00 Uhr mindestens 2.63 Gewichtspromille betragen. Zu diesem Ergebnis gelangte die Vorinstanz, nachdem sie die Zeugen- aussagen der beiden Polizisten E._____ und F._____ als durchwegs glaubhaft einstufte, während sie sich auf den Standpunkt stellte, die Aussage der Ehefrau des Beschuldigten entlaste diesen nicht. Einerseits sei die Zeugin aus ver-
- 7 - schiedenen Gründen, darunter auch aus solchen wirtschaftlicher Natur, daran interessiert, dass das Verfahren für den Beschuldigten - also ihren Ehemann - einen günstigen Ausgang nehme. Andererseits seien die Aussagen der Zeugin zwar kohärent und in sich widerspruchsfrei, aber derart auffällig detailliert und übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten, dass von einer abge- sprochenen Zeugenaussage ausgegangen werden müsse. Die Aussagen seien daher insgesamt nicht glaubhaft und würden den Beschuldigten darum auch nicht entlasten. Gegen die Version des Beschuldigten spreche zudem auch das mittels der Unfallfotos dokumentierte Schadensbild an der Signaltafel und am Fahrzeug des Beschuldigten (Urk. 41 S. 10). 1.5.2 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Der Beschuldigte, so die Vorinstanz, habe gewusst, dass nach einem Unfall grundsätzlich die Polizei zu benachrichtigen sei. Dies habe er in seiner ersten Einvernahme zugestanden. Soweit der Beschuldigte behaupte, er sei der Ansicht gewesen, der Unfall habe lediglich Bagatellcharakter gehabt, so sei dies aufgrund der Unfallbilder sofort widerlegt. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte mit mindes- tens 2,63 Promille sein Fahrzeug gelenkt habe. Im Wissen um seine Angetrun- kenheit habe er die Polizei oder den Geschädigten (Kanton Zürich) willentlich nicht sofort nach dem Unfall benachrichtigt. 1.6 Vor Vorinstanz stellte sich die Verteidigung zusammengefasst auf folgende Standpunkte: 1.6.1 Fahren in fahrunfähigem Zustand Es sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Der Beschuldigte sei nie gefragt worden, ob er nach der Fahrt zu Hause noch etwas getrunken habe. Das Wort Nachtrunk habe er gar nicht verstanden und den betreffenden Vermerk im Protokoll habe nicht er, sondern der Polizist gemacht. Es sei wohl zutreffend, dass der Beschuldigte zwischen 18.00 Uhr (Vorabend) und 02.00 Uhr rund 2 ½ Liter Bier getrunken habe. Das bedeute aber keinesfalls, dass von einem Fahren in angetrunkenem Zustand in qualifiziertem Masse die Rede sein könne. Der Beschuldigte habe im
- 8 - Verlauf der Zeit mindestens ein Promille wieder abgebaut, sodass er während der Fahrt unter 0.5 Promille aufgewiesen habe. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen (Urk. 33 S. 5 ff.). 1.6.2 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Die Verteidigung führte hierzu aus, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, sich am Montagmorgen so schnell wie möglich bei der zuständigen Stadtbehörde in D._____ oder G._____ zu melden. Er habe geglaubt das genüge, weil ja niemand verletzt worden sei. Zudem habe er den Schaden an der Tafel und jenen an seinem Fahrzeug unterschätzt. Der Beschuldigte habe selbstverständlich die Absicht gehabt, die Behörde zu informieren. Weil er aber von einem Bagatellunfall ausgegangen sei und nicht gewusst habe, dass man auch in einem solchen Fall die Polizei benachrichtigen müsse, habe er beschlossen die zuständigen Stellen erst am Montagmorgen zu benachrichtigen. Jedenfalls habe der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt 1.7 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beanstandete die Verteidi- gung die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Vorinstanz übersehe, dass der Beschuldigte über die Bedeutung des Wortes "Nachtrunk" erst durch seinen Verteidiger informiert worden sei. Er sei zuvor nicht in der Lage gewesen, den Begriff Nachtrunk richtig einzuordnen und er habe dies einfach hingenommen, da für ihn Vertreter von Amtsstellen wie Polizisten, Staatsanwälte oder auch Ärzte Respektspersonen seien, bei denen er nicht nachzufragen wagte, was mit einem Nachtrunk tatsächlich gemeint sei. Wenn die Vorinstanz weiter in ihrem Urteil Promillerechnungen am Computer vornehme, so sei dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte und die Verteidigung nie mit solchen Werten konfrontiert worden seien. Ausserdem wäre zu Gunsten des Beschuldigten von 2.5 Litern getrunke- nem Bier auszugehen. Bezüglich der Eventualbegründung auf S. 14 des vorinstanzlichen Urteils sei anzumerken, dass dieser Tatbestand gerade nicht angeklagt sei. Man hätte wenn schon, eine Berechnung durch die Rechtsmedizin erstellen lassen und diese der Verteidigung zur Stellungnahme vorhalten müssen. Wenn die Vorinstanz sodann der Zeugin B._____ vorwerfe, sie habe genau das- selbe wie der Beschuldigte ausgesagt, weshalb sie unglaubwürdig sei, sei dies
- 9 - geradezu abwegig. Weiter wolle die Vorinstanz aus angeblich fehlenden Alkohol- spuren am Folgemorgen etwas gegen den Beschuldigten ableiten, was nur mit einem Kopfschütteln bestritten werden könne. Überraschend sei auch, dass der Beschuldigte aller vier eingeklagten Tatbestände schuldig gesprochen worden sei, die Staatsanwaltschaft hingegen von Eventualmöglichkeiten ausgegangen sei. Zum pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall führte er aus, der Beschuldigte habe für sich das Wort "sofort" so ausgelegt, dass eine Meldung am Montag noch genügen würde. Das Wegfahren des Beschuldigten werte die Vorinstanz sodann als zusätzliche Vereitelung vom Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit. Dies sei jedoch vom Inhalt der Anklageschrift eindeutig nicht gedeckt (Urk. 68). 2.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Zeugen sind vollständig und zutreffend, darauf kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 41 S. 10 und S. 13). 2.2 Die Argumentation der Verteidigung im Berufungsverfahren verfängt nicht. Soweit die Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren bereits die vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente wiederholt, kann zunächst auf die Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden. Dieser hat sich auf gründliche und einlässliche Art und Weise mit den Vorbringen der Verteidigung detailliert auseinandergesetzt. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher ledig- lich als Ergänzungen. 2.2.1 Fahren in fahrunfähigem Zustand Die Verteidigung stellt sich bekanntlich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe den Begriff Nachtrunk nicht gekannt und er sei sich auch der Bedeutung dieses Begriffes nicht bewusst gewesen (Urk. 33 S. 5 f.). Die Vorinstanz führte hierzu aus, aufgrund der unzweifelhaften Aussagen der beiden Polizisten sei erstellt, dass der Beschuldigte mit einfachen und für jedermann verständlichen Worten gefragt worden sei, wann er den letzten Schluck Alkohol getrunken habe. Die Polizisten hätten in der Folge den Kerngehalt der Aussage des Beschuldigten im Protokoll mit dem Satz "Nachtrunk macht er nicht geltend" zusammengefasst (Urk. 41. S. 11). Tatsächlich hat die Polizei zur Tatbestandsaufnahme am
- 10 -
9. Oktober 2011 das standardisierte "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrun- fähigkeit" der Kantonspolizei Zürich verwendet. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte detailliert zu Beginn und Ende seines Alkoholkonsums befragt wurde. Zudem haben die Polizisten die Aussagen des Beschuldigten nicht bloss mit dem Satz "Nachtrunk machte er nicht geltend" zusammengefasst, sondern sie haben darüberhinaus die vom Beschuldigten geltend gemachten Uhrzeiten
- nämlich Beginn des Alkoholkonsums am 8. Oktober 2011, 18.00 Uhr und Ende am 9. November 2011, 02.00 Uhr - ins Protokoll aufgenommen sowie in der Rubrik "Nach dem Ereignis / Nachtrunk" ein "nein" angekreuzt. Der Inhalt des Protokolls wurde vom Beschuldigten zur Kenntnis genommen und durch diesen unterzeichnet (Urk. 3 S. 2). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Kern übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizisten, steht ausser Frage, dass dem Beschuldigten vollkommen klar sein musste, worauf die Frage, wie auch immer sie gestellt wurde, abzielte. Selbst wenn man annehmen müsste, die Polizisten hätten ihn ausschliesslich danach gefragt, ob er einen Nachtrunk geltend mache, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Bedeutung des Wortes Nachtrunk für jeden durchschnittlich intelligenten und der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten zweifellos klar sein muss. Kommt hinzu, dass in dem vom Beschuldigten unterzeichneten Formular an der fraglichen Stelle explizit sowohl der Konsum "vor dem Ereignis" wie auch jener "nach dem Ereignis" thematisiert wird (Urk. 3 S. 2). Dafür, dass der Beschuldigte nach seiner Heimkehr, mit seiner Ehefrau noch zwei Flaschen Champagner sowie zwei Gläser Cognac getrunken haben soll, bestehen, mit Ausnahme der Aussagen der Zeugin B._____, keinerlei objektive Anhaltspunkte. Die Zeugin B._____ gab hierzu anlässlich ihrer doch recht sum- marischen Befragung vom 9. Februar 2012 zu Protokoll, sie habe das Geburts- tagsfest ihres Mannes früher verlassen und sei nach Hause gegangen. Dort habe sie aufgeräumt und auf ihren Mann gewartet. Dieser sei zwischen 04.00 und 05.00 Uhr nach Hause gekommen. Er habe ihr dann erzählt, was passiert sei, und sie seien beide wegen des Unfalls ein wenig wütend gewesen. Sie hätten dann die restlichen Waren aus dem Auto ausgeladen und auf den Schreck hin noch et- was getrunken. Zusammen hätten sie zwei Flaschen Champagner getrunken und
- 11 - der Beschuldigte habe noch zwei kleine Gläser Cognac getrunken (Urk. 7). Heute führte sie, erneut als Zeugin befragt aus, sie habe das Geburtstagsfest des Beschuldigten um ca. 01.30 Uhr verlassen und sei von einem Kollegen nach Hause gefahren worden. Zuhause habe sie während drei Stunden die Unordnung aufgeräumt, die zu Hause beim Zubereiten der Salate für das Fest entstanden sei. Während dieser Zeit sei der Fernseher gelaufen. Der Beschuldigte sei um ca. 05.00 Uhr nach Hause gekommen. Er habe ihr vom Unfall erzählt, jedoch nichts genaues über den Schaden. Sie hätten die Essensreste aus dem Auto geholt und beschlossen, noch etwas zu feiern. Um ca. 07.00 Uhr seien sie gemeinsam zu Bett gegangen. Sie führte aus, sie hätten zwei Flaschen Champagner getrunken und der Beschuldigte hätte noch Cognac getrunken. Sie hätten immer Champagner im Kühlschrank im Keller. Sie glaube, dass sie den Champagner im Keller geholt habe. Die Gläser habe sie geholt, während der Beschuldigte die Flaschen geöffnet habe. Sie habe vielleicht zwei bis drei Gläser von der ersten Flasche Champagner getrunken und der Beschuldigte den Rest. Wer die zweite Flasche geholt habe, wisse sie nicht mehr, sie sei aber ebenfalls im Keller geholt worden. Von der zweiten Flasche habe sie nur noch ein Glas getrunken und der Beschuldigte den Rest. Er habe dann die Karaffe mit dem Cognac geholt und zwei oder drei Gläser Cognac getrunken. Danach habe sie die Gläser in den Geschirrspüler und die Flaschen in einen Sack in der Küche geräumt. Zur Frage, was für eine Marke der Champagner gewesen sei, führte die Zeugin aus, sie hätten verschiedenen Champagner, es sei vielleicht Moët gewesen (Urk. 67). Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargetan, weshalb die Behauptung des Beschuldigten, er habe nach der Kollision zwei Flaschen Champagner und zwei Gläser Cognac getrunken, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu taxieren ist. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die beiden Polizeibeamten E._____ und F._____ im Wohnzimmer und der offenen Küche der Eheleute B._____ umgesehen haben. Der Zeuge E._____ gab diesbe- züglich zu Protokoll, während der Beschuldigte nach oben gegangen sei, um sich für die Fahrt ins Spital etwas anzuziehen, hätten sich er und sein Kollege etwas in der Wohnung umgeschaut. Dabei hätten sie weder alkoholische Getränke noch
- 12 - Gläser herumliegen gesehen (Urk. 8 S. 4). Der Zeuge F._____ führte aus, er und sein Kollege hätten dem Beschuldigten nach Durchführung des Atemlufttestes eröffnet, dass er sie ins Spital begleiten müsse. Daraufhin habe sie der Beschul- digte ins Wohnzimmer geführt. Dort hätten sie auf ihn gewartet. Während des Wartens hätten sich er und E._____ im Wohnzimmer und der offenen Küche et- was umgeschaut. Dies würden sie immer in solchen Fällen machen. Offensichtli- che Anzeichen von Alkoholkonsum hätten sie dabei keine erkennen können. Falls sie solche Spuren vorgefunden hätten, dann wären diese sichergestellt worden (Urk. 9 S. 3). Auch diese glaubhaften und übereinstimmenden Zeugenaussagen passen nahtlos in die bereits von der Vorinstanz aufgezeigte Beweiskette. Auf- grund des Aussageverhaltens des Beschuldigten sowie der dokumentierten Unfallsituation und der durchwegs glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Polizisten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter keinem Titel zu beanstanden. Soweit die Verteidigung zur Entlastung des Beschuldigten vor- bringt, er habe ja sein Fahrzeug nicht versteckt, sondern auf dem Parkplatz abge- stellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Parkplatz nach Angaben des Zeu- gen F._____ in der Tiefgarage der Überbauung befand (Urk. 9/3). Daraus kann der Beschuldigte jedenfalls eben so wenig zu seinen Gunsten ableiten, wie aus der Zeugenaussage seiner Ehefrau. Damit ist der Sachverhalt gemäss Hauptan- klage erstellt. Nur noch am Rande sei folgendes angefügt: Dass die von der Ver- teidigung aufgestellte Behauptung des Nachtrunks vollkommen unrealistisch ist, zeigt sich auch, wenn man sich vor Augen führt, was für einen Einfluss der be- hauptete Alkoholkonsum auf den Blutalkoholspiegel des Beschuldigten gehabt hätte. Nach Angaben der Zeugin B._____ und des Beschuldigten selbst trank der Beschuldigte in der Zeit zwischen 05.00 Uhr und 07.00 Uhr mindestens 8 Deziliter Champagner (der Beschuldigte habe von den zwei Champagnerflaschen mehr getrunken als die Zeugin) und mindestens drei kleine Gläser Cognac. Bei einem Körpergewicht von 52 kg und ohne Berücksichtigung des eingestandenen Bieral- koholkonsums würde dies gemäss dem Promillerechner des Bundesamtes für Unfallverhütung (www.bfu.ch/German/strassenverkehr/Documents/promille_de.swf; letztmals be- sucht am 6. November 2012) zu einem approximativen Blutalkoholgehalt von 2.9 Promille zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 09.00 Uhr führen. Hinzu käme
- 13 - der vom vorabendlichen Bierkonsum herstammende Restalkoholgehalt. Bekann- termassen werden pro Stunde linear 0.1 Promille Alkohol im Blut abgebaut. Demnach hätte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Blutentnahme um 09.00 Uhr noch einen Blutalkoholgehalt von über 3 Promillen aufweisen müssen. Effektiv gemessen wurden aber 2.23 bis 2.47 Promille. Auch hier zeigt sich, dass der behauptete Nachtrunk nichts weiter als eine reine Schutzbehauptung darstellt, die sich durch nichts belegen lässt. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Hauptanklagesachverhalt betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand zweifelsfrei erstellt ist. Demnach hat der Beschuldigte am Sonntag, den 9. Oktober 2011, um ca. 05.00 Uhr, sein Fahr- zeug "Mercedes-Benz …" …, auf der C._____strasse in … D._____ mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.63 Gewichtspromillen (Urk. 11/2) ge- lenkt. Der Beschuldigte wusste nach eigenen Angaben, dass er zu viel Alkohol getrunken hatte und nicht mehr fahrfähig war. Gegenüber der Polizei gab er an, er sei blöd gewesen und habe nach Hause zu seiner Familie gewollt (Urk. 5 S. 1f.). Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe im Zeit- raum von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr rund 2.5 Liter Bier getrunken. Dessen unge- achtet habe er zum Zeitpunkt der Fahrt aufgrund des Alkoholabbaus im Blut höchstwahrscheinlich einen Promillewert von unter 0.5 aufgewiesen (Urk. 33 S. 7). Mit dieser Argumentation hat sich die Vorinstanz im Sinne einer Eventual- begründung auseinandergesetzt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 6. Dezember 2011 gab der Beschuldigte zu Protokoll, 6 Falschen à 0.5 Liter Bier getrunken zu haben (Urk. 5 S. 3). Gegenüber der Polizei sprach er von 2.5 Liter Bier (Urk. 4 S. 2). Gemäss dem bereits erwähnten Promillerechner des Bundesamtes für Unfallverhütung weist ein Erwachsener Mann mit einem Körpergewicht von 55 kg (der Beschuldigte wog im Ereigniszeitpunkt 52 kg) bei auf acht Stunden verteiltem Konsum von 2.4 Litern Bier (der Beschuldigte konsu- mierte eingestandenermassen zwischen 2.5 und 3 Liter Bier) einen approximativ maximalen Blutalkoholspiegel von 1.58 Promille auf. Bei den vom Beschuldigten anerkannten Eckwerten hätte dies um 05.00 Uhr noch einen Blutalkoholspiegel von 1.3 Promille zur Folge. Der Wert von 0.5 Promille - wie ihn der Verteidiger auf den Unfallzeitpunkt hin errechnet haben möchte - würde nach dieser Berechnung
- 14 - erst um 13.00 Uhr (!) eintreten. Entgegen der Rüge des Verteidigers, wurde der Beschuldigte überdies im erstinstanzlichen Verfahren mit solchen Berechnungen konfrontiert (Urk. 32 S. 8). Ausserdem hat die Verteidigung selbst eine Berech- nung des Blutalkoholgehalts des Beschuldigten angestellt, die von der Vorinstanz aufgenommen und widerlegt worden ist. Der Einwand der Verteidigung gegen die besagte Berechnung der Vorinstanz schlägt somit fehl. Damit steht fest, dass der Beschuldigte - selbst wenn man von seiner unglaubhaften Schutzbehauptung betreffend des Nachtrunks ausgehen würde - im Unfallzeitpunkt jedenfalls eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von deutlich über 0.8 Promille aufwies, was die Vorinstanz mit zutreffender (Eventual-)Begründung festhielt (Urk. 41 S. 14). 2.2.2 Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Der Vorderrichter sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2011 um ca. 05.00 Uhr sein Fahrzeug Mercedes …, …, auf der C._____strasse in D._____ lenkte und aufgrund seiner Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.63 Promille beim Kreisel C._____-/…strasse mit einer am rechten Strassenrand stehenden Signaltafel kollidierte (Urk. 41 S. 15). Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz lediglich marginal zu diesem Vorwurf und stellte sich auf den Standpunkt, Unfallursache habe eine Kiste mit Essensresten dargestellt, welche auf dem Beifahrersitz während der Fahrt verrutscht sei (Urk. 33 S. 13). Diese Ar- gumentation der Verteidigung verfängt indes nicht. Wie bereits ausgeführt wurde, ist zweifelsfrei erstellt, dass der exzessive Alkoholkonsum des Beschuldigten die Ursache für den Verkehrsunfall darstellte. Dies hat die Vorinstanz korrekt erkannt, auf ihre Erwägungen unter Ziff. 4.5 (Urk. 41 S. 15) kann ohne weiteres verwiesen werden. 2.2.3 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte am 13. Oktober 2011 zu Protokoll, er habe gewusst, dass nach einem Unfall sofort die Polizei alarmiert werden müsse. Er habe angenommen, dass das Fahrzeug stark beschädigt sei. Weil das Fahr- zeug aber noch fahrtüchtig gewesen sei und er unter Schock gestanden habe, sei er weiter gefahren (Urk. 4 S. 2). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft führte der Beschuldigte dagegen aus, er habe die Polizei deshalb
- 15 - nicht benachrichtigt, weil er gedacht habe, der Schaden sei nicht so gross. Er sei müde gewesen und habe nach Hause zu seiner Familie gewollt (Urk. 5 S. 4). Damit gesteht der Beschuldigte ein, dass er sich Gedanken darüber machte, ob bei diesem Vorfall nun die Polizei zu benachrichtigen sei oder nicht. Mit anderen Worten kommt auch in dieser Äusserung des Beschuldigten zum Ausdruck, dass er sehr wohl um seine automobilistischen Pflichten wusste und dennoch nicht entsprechend handelte. Wenn die Verteidigung ausführt, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, am Montagmorgen die zuständigen Stadtbehörden über den Unfall zu informieren, so fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber nie etwas derartiges zu Protokoll gegeben hat. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dieser sei, ob- wohl er die Kollision bemerkt habe, mit seinem von der Kollision stark beschädig- ten Personenwagen nach Hause gefahren. Dies habe er getan, ohne die Geschädigte oder die Polizei zu benachrichtigen, was ihm möglich und zumutbar gewesen sei. Dieser objektive Sachverhalt wird weder durch den Beschuldigten noch durch den Verteidiger in Abrede gestellt. Die Behauptung, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, die Stadtbehörden am Montag zu informieren, macht deutlich, dass er sich im Wissen um seine Verpflichtung bewusst gegen eine sofortige Meldung entschloss. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt erstellt. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei von einem Bagatellunfall ausgegan- gen, ist schlicht und ergreifend abwegig. Die Vorinstanz hat sich hierzu zutreffend geäussert (Urk. 41 S. 16). In Ergänzung dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich als Folge der heftigen Kollision beide Airbags öffneten, was für sich alleine schon klar macht, dass von einem Bagatellunfall keine Rede sein konnte und kann. Weiterungen hierzu erübrigen sich, weshalb für die rechtliche Würdigung vom eingeklagten Sachverhalt auszugehen ist. 2.2.4 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Wie oben ausgeführt, konnte der Hauptanklagesachverhalt zweifelsfrei erstellt werden, der Sachverhalt, der in der Anklageschrift (Urk. 20) nur eventualiter angeklagt und unter dem Titel "Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit" umschrieben ist, konnte nicht erstellt werden. Die Vorinstanz ging nun davon aus, dass das Nachhausefahren des Beschuldigten, ohne nach
- 16 - dem Unfall die Polizei zu verständigen, den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfülle (Urk. 41 S. 18 ff.). Die Verteidigung hingegen rügte eine Verletzung des Anklageprinzips, da das Wegfahren vom Inhalt der Anklageschrift nicht gedeckt sei (Urk. 68 S. 16 f.). An sich wäre die rechtliche Würdigung der Vorinstanz richtig und nicht zu bean- standen, allerdings ist der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt tatsächlich zu wenig deutlich. Es ist zwar die Rede davon, dass der Beschuldigte nach Hause fuhr, ohne die Polizei zu benachrichtigen, dies jedoch im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch die Vereitelung nur im Eventualstandpunkt angeklagt. Dieser Sachverhalt konnte jedoch nicht erstellt werden und ist daher ausser Acht zu lassen. Im Haupt- anklagesachverhalt fehlt indessen eine genaue Umschreibung der Tathandlung für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes fehlt gar gänzlich. Es ist daher fest- zuhalten, dass der Sachverhalt bezüglich Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, wie ihn die Vorinstanz rechtlich würdigte, nicht ange- klagt ist und daher weder erstellt, noch rechtlich gewürdigt werden kann. Der Beschuldigte ist folglich von diesem Vorwurf freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Fahren in fahr- unfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie als vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG qualifiziert (Urk. 41 S. 17 ff.).
2. Die Verteidigung hat sich weder vor Vorinstanz (Urk. 33) noch im Rahmen der schriftlichen Berufungserklärung (Urk. 42) oder der Berufungsverhandlung zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz geäussert.
3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist in allen Teilen zutreffend und unter keinem Titel zu beanstanden. Auf die betreffenden Ausführungen kann in
- 17 - globo verwiesen werden. Dementsprechend ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration, des vorsätzlich pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat das deliktische Verhalten des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– sanktioniert.
2. Die Verteidigung äusserte sich weder vor Vorinstanz (Urk. 33), noch in der schriftlichen Berufungserklärung (Urk. 42) zur Strafzumessung. Heute führte sie dazu aus, es sei nicht einzusehen, weshalb die Geldstrafe vollzogen werden solle, da der Beschuldigte auf jeden Fall einsichtig sei und alle Kurse des Strassenverkehrsamtes absolviert habe. Er werde nie mehr mit Alkohol am Steuer fahren, weshalb im Falle eines Schuldspruchs die Strafe bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren auszusprechen sei (Urk. 68 S. 18). 3.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung richtig dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 22 ff.). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in: BSK-Strafrecht I, Basel 2007, 2. A., N 15 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis zudem vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom
7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.).
- 18 - 3.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, das schwerste Delikt. Das vom Beschuldigten zu verantwortende Ver- gehen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Der Strafrahmen reicht mithin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe resp. einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen. In Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen vorliegend trotz der Deliktsmehrheit nicht zu verlassen ist. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich; der Strafschärfungsgrund der Tat- und Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berück- sichtigen (vgl. dazu BGE 135 IV 55 E. 5.8). 3.3 Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 IV 97,
101) ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen sei (Urk. 41 S. 26), zu bestätigen. Da der Beschuldigte alleiniger Berufungskläger ist, liesse sich daran zudem aufgrund des Verschlechterungs- verbots ohnehin nichts ändern. 3.4 Den inhaltlichen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden ist mit der Einschränkung zuzustimmen, dass bei einer Fahrstrecke von 17 km nicht mehr von einer relativ kurzen Strecke gesprochen werden kann. Ent- sprechend rechtfertigt es sich auch nicht, diesen Umstand zu Gunsten des Beschuldigten verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjek- tiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz sämtliche massgeblichen Zumessungs- kriterien berücksichtigt. Namentlich hat sie die alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten ausführlich erörtert und korrekt ge- würdigt. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden insgesamt als leicht bis mittel- schwer bezeichnet, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie mit einer derart grossen Spannweite das Verschulden begrifflich nicht hinreichend eingrenzt. Vielmehr muss das Tatverschulden konkret als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Nicht nachvollziehbar ist weiter die von der Vorinstanz gestützt auf das Tatverschulden festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen. Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden, müsste eine hypotheti- sche Einsatzstrafe im Bereich von rund 240 Tagessätzen resultieren.
- 19 - 3.5 Mit Blick auf die tatunabhängigen Faktoren ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst hat (Urk. 41 S. 27). Wesentliche Änderungen haben sich seither keine ergeben (Urk. 66 S. 2). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ergeben. 3.6 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf vom 29. August 2003 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 1.9 Promille verurteilt und mit 45 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft (Urk. 14/1, Urk. 32 S. 4). Der damals zur Verurteilung führende Vorfall weist diverse Parallelen zur neuerlichen Delinquenz des Beschuldigten auf. Auch damals fuhr der Beschuldigte in stark alkoholisiertem Zustand mit seinem Fahr- zeug eine Strecke von mehreren Kilometern, bis er zuletzt die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und einen Verkehrsunfall mit grossem Sachschaden verur- sachte (Urk. 13). Gemäss gefestigter Rechtsprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass der Täter durch Vorstrafen (auch im Ausland: BGE 105 IV 226 und Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 102 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, N14 zu Art. 47 StGB samt Zitaten) oder nur schon durch frühere Strafverfahren gewarnt worden war, straferhöhende Wirkung zu (vgl. dazu auch Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 104 zu Art. 47 StGB). Dabei spielt es für die grundsätzliche Berücksichtigung als Strafzumessungsfaktor keine Rolle, ob mit dem früheren Entscheid eine Busse oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2002 vom 17. Juli 2002). Daran hält das Bundes- gericht in konstanter Rechtsprechung fest (BGE 121 IV 62, 122 IV 241). Daran hat sich auch unter Geltung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches nichts geändert (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006 S. 193 § 6 N 43; Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, NN 100 ff. zu Art. 47 StGB und Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 30 zu Art. 47 StGB; Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010,
- 20 - N 14 f. zu Art 47 StGB; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_390/2009 vom
14. Januar 2010, E. 2.6.2.). Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt zwar schon neun Jahre zurück, sie ist indes einschlägig. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten muss als getrübt bezeichnet werden (Urk 13/7). Insgesamt zeugt seine neuerliche einschlägige Delinquenz von einiger Uneinsichtig- und Unbelehrbarkeit, zumal der Beschuldig- te auch aus dem damaligen Führerausweisentzug für die Dauer von 7 Monaten und den damit einhergehenden, einschneidenden Auswirkungen auf sein berufli- ches Fortkommen (Urk. 8 S. 3), offenbar nicht die nötigen Lehren gezogen hat. Insgesamt wirkt sich die Vorstrafe daher leicht straferhöhend aus. 3.7 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der zunächst vollumfänglich geständige Beschuldigte sein Geständnis widerrufen hat und seit- her mit Ausnahme des Vorwurfs betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, sämtliche Vorwürfe von sich weist. Da er weder Reue noch Einsicht zeigt, kann er unter diesem Titel auch keine Strafmilderung für sich beanspruchen. 3.8 Ausgangspunkt für die konkrete Strafzumessung stellt die hypotheti- sche Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen dar (vgl. Ziff. 3.4 vorstehend). Bei den Täterkompomenten ist die Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ins- gesamt würde sich damit eine Geldstrafe von 260 Tagessätzen als tat- und ver- schuldensangemessen erweisen. Es zeigt sich damit, dass die von der Anklage- behörde beantragte und von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion deutlich zu milde ausgefallen ist. Dessen ungeachtet muss es jedoch bei der vorinstanzlichen Strafhöhe sein Bewenden haben, denn gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO (Ver- schlechterungsverbot) ist es der Rechtsmittelinstanz bei der gegebenen Konstel- lation verwehrt, den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschuldigten abzuändern. Der Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht zu ei- ner Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe führen. 3.9 Die Anklagebehörde beantragte der Vorinstanz, die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.-- festzulegen (Urk. 20 S. 3). Während die Verteidigung vor Vorinstanz pauschal und ohne Begründung die Ansicht vertrat, die beantragte Tagessatz-
- 21 - höhe sei unangemessen hoch, kam die Vorinstanz zum Schluss, eine Tagessatz- höhe von Fr. 100.-- erweise sich als angemessen (Urk. 41 S. 28). 3.10 Die Verteidigung führte heute zur Tagessatzhöhe aus, die Höhe des Tagessatzes sei auf Fr. 70.– festzulegen, begründete dies aber nicht näher (Urk. 68 S. 18). 3.11 Die Vorinstanz hat zutreffende theoretische Ausführungen zur Festset- zung der Tagessatzhöhe gemacht und die konkreten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen gewürdigt. Seit dem vorinstanzlichen Entscheid haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht massgeblich verändert. Die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 41 S. 28) erweisen sich daher nach wie vor als angemessen. Die von der Vorinstanz ausge- fällte Sanktion von 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.-- ist nach dem Gesag- ten und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. 4.1 Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, kommt bezüglich der weite- ren Delikte vorliegend die Bildung einer Gesamtstrafe nicht in Betracht, weil die beiden vom Beschuldigten zu verantwortenden Übertretungen (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) zwingend mit einer Busse zu ahnden sind und die Bildung einer Gesamtstrafe bei ungleichartigen Strafen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 57) nicht möglich ist. Die weiteren theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Asperationsprinzip sowie namentlich die Erwägungen zum Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Übertretungen und die daraus folgende Festlegung einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- sind insgesamt zu bestätigen (Urk. 41 S. 29). Die Höhe der Busse wurde im übrigen durch die Verteidigung auch nicht beanstandet. 4.2 Mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung hat die Vorinstanz schliesslich in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für die Festlegung der Er- satzfreiheitsstrafe einen Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.-- Busse zur Anwendung gebracht. Die dergestalt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ist ohne weiteres zu bestätigen.
- 22 -
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die durch die Vo- rinstanz ausgefällte Sanktion im Berufungsverfahren vollständig zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen und es ist für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzu- setzen. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des Strafaufschubes seien vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht müsse dem Beschuldigten hingegen eine negative Legal- prognose gestellt werden. Er habe bereits am 28. April 2003 in stark alkoholisier- tem Zustand (1.9 Promille) ein Fahrzeug gelenkt und einen Selbstunfall mit erheb- lichem Sachschaden verursacht. Es falle auf, dass der Beschuldigte bei beiden Vorfällen eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration aufgewiesen habe. Nachdem er sich nun innerhalb von zehn Jahren erneut mit derartig hoher Blutalkohol- konzentration hinters Steuer gesetzt habe, müsse konstatiert werden, dass er seinen Alkoholkonsum nicht im Griff habe. Offenkundig habe er aus seiner ersten Verurteilung nicht die erforderlichen Lehren gezogen. Der Beschuldigte habe ei- nen Hang zum übermässigen Alkoholkonsum. In solchen Situationen verliere er offensichtlich die Fähigkeit einzuschätzen, ob er noch fahren dürfe oder nicht. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille äusserlich praktisch keine Rauschsymptome aufgewiesen habe, sei ein starkes Indiz dafür, dass er entgegen seinen Beteuerungen eine latente Alkohol- problematik aufweise. Da er diesbezüglich keinerlei Bewusstsein erkennen lasse und auch keine Hilfeleistung beanspruche respektive beanspruchen wolle, sei ernsthaft zu befürchten, dass er sich auch inskünftig nicht an das Gesetz, insbe- sondere an das SVG, halten werde. Die Geldstrafe sei daher zu vollziehen (Urk. 41 S. 31).
2. Die Verteidigung führte zur Frage des Vollzugs aus, 3 Jahre Probezeit würden genügend Gewähr für ein einwandfreies Verhalten des Berufungsklägers bieten, wobei dieser auch durch das Verhalten des Strassenverkehrsamtes schon
- 23 - massiv eingeschüchtert worden sei. Der Vollzug der Strafe sei nicht verhältnis- mässig, weshalb dem Beschuldigten unter Ansetzung einer längeren Probezeit Gelegenheit zur Bewährung zu geben sei (Urk. 68 S. 18 f.).
3. Vor Vorinstanz wurde der Beschuldigte zu seiner verkehrsmedizini- schen Begutachtung befragt (Urk. 32 S. 5 f.). Dabei gab er an, eine Begutachtung habe statt gefunden, allerdings könne das Ergebnis nicht stimmen. Der Verteidi- ger führte aus, das Resultat der Haaranalyse sei durch den Gutachter in Frage gestellt worden, dies deshalb, weil der Beschuldigte seine Haare färbe und dies das Testergebnis verfälsche. Es sei ein neuer Termin für weitere Untersuchungen in Aussicht gestellt worden. Die Verteidigung verweigerte der Vorinstanz auf ent- sprechende Anfrage die Herausgabe des damals vorliegenden Gutachtens (Urk. 32 S. 6). Aus den sich neu bei den Akten befindlichen Unterlagen (Urk. 62) ergibt sich, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgehoben und dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt wurden: Einhaltung der Alkohol- abstinenz, Bestimmung der Laborwerte im Oktober 2012 beim Hausarzt, Kontroll- untersuchung inklusive Haaranalyse auf Alkohol am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich im Januar 2013. Aus der verkehrsmedizinischen Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin vom 14. August 2012 (Urk. 63) geht hervor, dass beim Beschuldigten von einem verkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum aus- gegangen werden müsse. Im Rahmen der aktuellen verkehrsmedizinischen Untersuchung sei es dem Beschuldigten jedoch gelungen zu zeigen, dass er zumindest seit Anfang März 2012 eine klare Alkoholtotalabstinenz eingehalten habe und somit eine klare Alkoholkonsumverhaltensänderung eingeleitet habe. Der Beschuldigte selbst führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er halte sich an die Auflagen, die ihm erteilt worden seien. Er habe im Oktober 2012 bei seinem Hausarzt eine Blutprobe abgegeben. Die Resultate kenne er noch nicht, er nehme jedoch an, dass diese sehr gut ausgefallen seien. Er habe zuletzt an besagtem Geburtstagsfest Alkohol getrunken. Der Verzicht auf Alkohol mache ihm keine Mühe (Urk. 66 S. 2). Sodann führte er aus, ihm sei bewusst, dass sein Geschäft Schaden erleide, wenn er nicht Auto fahren könne (Prot. II S. 8).
4. Grundsätzlich ist das Verhalten des Beschuldigten als ein Schritt in die richtige Richtung zu bewerten. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um ihm eine
- 24 - günstige Prognose zu stellen. So erfüllt der Beschuldigte zwar die Auflagen, die ihm mit der Wiedererteilung des Führerausweises erteilt worden sind, er nutzt aber die breiten Angebote an Therapie und Lernprogrammen nicht, sondern ver- schliesst sich einer Teilnahme. Freiwillig unternimmt der Beschuldigte nichts, das von Einsicht in sein Fehlverhalten zeugen würde, sondern er erfüllt gerade einmal die besagten minimalen Auflagen, mit dem einzigen Ziel, den Führerausweis zurückzuerhalten. Eingesehen hat der Beschuldigte einzig, dass der Entzug des Führerausweises für ihn und sein Geschäft finanzielle Einbussen nach sich zieht. Aufgrund des Gesagten und mit Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist die Geldstrafe zu vollziehen. VI. Kosten
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist zu bestätigen, da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen wurde. Eine andere Kostenverteilung gestützt auf den zweitinstanzlichen Freispruch betreffend Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechtfertigt sich nicht.
2. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11).
3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausgangs- gemäss zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4. Sodann ist dem Beschuldigten für das teilweise Obsiegen im Berufungsver- fahren für die anwaltliche Vertretung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
- 25 - Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifi- zierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG − des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie − des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. Vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Staatskasse ge- nommen.
9. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 26 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 27 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter