Sachverhalt
3.1. Nachdem sich der Beschuldigte im gesamten Verfahren nicht zu den einge- klagten Vorfällen äusserte, ist er als nicht geständig zu erachten. Der Sachverhalt in der Anklageschrift ist daher mittels der vorliegenden Beweismittel zu über- prüfen. Die Vorinstanz hat dabei nicht nur die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung richtig aufgezeigt, sondern auch die relevanten Beweismittel vollständig genannt und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zutreffend qualifiziert. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann ohne weiteres vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 84 S. 7-13, Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgehalten, welche Sachverhalts- elemente unbestritten sind (Urk. 84 S. 13). Weiter wies sie auf das sichergestellte, mit "Mandelöl" beschriftete Fläschchen, welches mutmasslich GBL enthielt, hin (Urk. 13/7/3), eine Flüssigkeit, welche im Körper in GHB umgewandelt wird.
- 9 - Aufgrund des ergänzenden Autopsiebericht vom 8. August 2005 steht fest, dass E._____ an einer Gamma-Hydrokybutyrate (GHB)-Vergiftung starb, während in seinem Blut weder andere Drogen noch Alkohol festgestellt werden konnten (Urk. 4/13). Zu Recht hat die Verteidigung auch heute darauf hingewie- sen (Urk. 116 S. 13 N 34), dass der Autopsiebericht nicht schlüssig festhielt, E._____ sei an einer Überdosis gestorben, sondern vielmehr auch die Möglichkeit offen liess, er könnte auf das GBL resp. GHB überempfindlich resp. eigenartig ("idiosyncratic") reagiert haben. Nachdem zwar auch den anderen Konsumenten des GBL übel geworden war, aber einzig E._____ daran verstarb, liegt auf der Hand, dass Ursache für seinen Tod die Tatsache war, dass er als einziger eine zweite Dosis des GBL, mithin letztlich eine Überdosis, eingenommen hatte. Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da – wie noch zu zeigen sein wird – einzig relevant ist, wer die Drogen zur Verfügung gestellt hatte und ob mit einem tödlichen Ausgang gerechnet werden musste, worauf zurückzukommen sein wird. 3.3. Unzweifelhaft steht fest, dass E._____ als einziger eine zweite Dosis GBL zu sich nahm, weil er nach 10-15 Minuten als einziger keine Wirkung verspürte. Erst diese zweite Mischung führte, wie soeben ausgeführt, höchst- wahrscheinlich zur Vergiftung und damit zu seinem Tode. Es gibt keinerlei Hin- weise darauf, dass E._____ zu dieser zweiten Einnahme gedrängt worden wäre; vielmehr hatte er offenbar selbst danach verlangt. Aufgrund der Zeugen- einvernahmen der weiteren Anwesenden lässt sich nicht mehr eruieren, wer die zweite Mischung für E._____ zubereitete. Gemäss den Zeugenaussagen beste- hen Hinweise darauf, dass es – nebst dem Beschuldigten – auch F._____ oder gar der Verstorbene selbst gewesen sein könnte (Urk. 22 S. 8, Urk. 25 S. 5, Urk. 26 S. 6, Urk. 27 S. 5). Auch wie stark diese Mischung war, lässt sich daher nicht mehr ermitteln; ebenso wenig wie die in der Anklage angetönte leichte Überdosie- rung der ersten Mischung (Urk. 58 S. 4). In der Anklageschrift wird dem Beschul- digten indes auch nicht vorgeworfen, er habe E._____ eine zweite Dosis gege- ben; es wird vielmehr festgehalten, dass der Beschuldigte nicht dagegen einge- schritten ist (Urk. 58 S. 4). Dies kann als erstellt gelten.
- 10 - 3.4. Sodann ist auf die Aussagen sämtlicher befragter Personen zu verweisen, welche von der Vorinstanz korrekt und detailliert wiedergeben wurden (Urk. 84 S. 14-29); eine Wiederholung erübrigt sich. Aufgrund der Aussagen der am Vorfall direkt Beteiligten kann kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war, der am fraglichen Abend das oben erwähnte Fläschchen mit dem GBL aus dem Rucksack seines Kollegen F._____ hervornahm und der Runde zum Kon- sum anbot. Weiter ist davon auszugehen, dass das GBL nicht zusammen mit Al- kohol konsumiert wurde. Zwar wurde von G._____ behauptet, das GBL sei mit Wodka gemischt getrunken worden (Urk. 6 S. 4), er war sich dann letztlich doch nicht mehr sicher (Urk. 25 S. 5 oben); auch H._____ erzählte davon, alle (ausser er) hätten anfangs noch vom Wodka getrunken, diesen aber weggeschüttet, weil er nicht geschmeckt habe (Urk. 10 S. 5, Urk. 27 S. 4). Er bestätigte, dass der Be- schuldigte den Anwesenden erklärt habe, man dürfe die Droge nicht mit Alkohol mischen (Urk. 10 S. 10, Urk. 27 S. 2 f.). Die anderen Beteiligten, welche das GBL schliesslich konsumierten, führten übereinstimmend aus, man habe den Wodka nicht getrunken, sondern stehen lassen resp. an G._____ wei- tergeben, weil der Beschuldigte gesagt habe, man solle GBL nicht mit Alkohol mi- schen (Urk. 8 S. 7, Urk. 26 S. 4 f., Urk. 9 S. 11, Urk. 22 S. 6 und 11). Da davon auszugehen ist, dass für jene, die das GBL konsumierten, die Frage, ob sie Alkohol dazu trinken dürften, relevanter war als für G._____, ist diesbezüglich nicht auf dessen Aussagen abzustellen. Selbst wenn man anfangs noch einen Schluck Wodka genommen hätte, so war dies jedenfalls nicht relevant. Im Blut des Verstorbenen fand sich denn, wie gesagt, auch kein Alkohol. Erstellt ist somit jedenfalls, dass der Beschuldigte wusste, dass die gleichzeitige Einnahme von Alkohol und GBL gefährlich sein konnte, und seine Kollegen auch klar davor warnte. 3.5. Die Vorinstanz hat auch detailliert aufgezeigt, was die verschiedenen an jenem Abend anwesenden Beteiligten zur Frage ausgeführt haben, was der Beschuldigte über die Wirkung, die Dosierung und die Risiken der Droge erklärt habe (Urk. 84 S. 30 ff.). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte – nebst der Warnung betreffend Alkohol – seinen Kollegen vor dem Konsum mitteilte, es handle sich beim "Mandelöl" um GBL resp. GHB (Urk. 10 S. 5, Urk. 8
- 11 - S. 7 und S: 13, Urk. 9 S. 11, Urk. 22 S. 6, Urk. 26 S. 5 und S. 9,Urk. 27 S. 2). G._____ führte aus, der Beschuldigte habe gesagt, die Droge mache high wie beim Rauchen eines Joints, es sei ein Heitermacher (Urk. 6 S. 8, Urk. 25 S. 3 f. und S. 7; vgl. auch I._____ Urk. 9 S. 17). H._____ erwähnte, der Beschuldigte habe den Anwesenden erklärt, die Droge werde bei Operationen gebraucht und mache nach ca. 10 Minuten "lustig" (Urk. 10 S. 5, Urk. 27 S. 4). Die Substanz vermische sich mit dem Blut, gehe ins Gehirn und betäube einem etwas (Urk. 27 S. 7). Sowohl H._____ als auch F._____ bestätigten, der Beschuldigte habe nichts betreffend der Gefahr einer Überdosis gesagt (Urk. 10 S. 11, Urk. 8 S. 16). Auch G._____ will nichts solches gehört haben (Urk. 25 S. 5). Nur I._____ hielt fest, der Beschuldigte habe gesagt, man dürfe nicht zu viel davon nehmen (Urk. 9 S. 11). Der Beschuldigte habe wie ein Arzt über die Risiken von GBL doziert und erklärt, es sei schwierig zu dosieren (Urk. 9 S. 23). Anlässlich der Zeugeneinver- nahme vermochte er sich indes nicht mehr genau daran zu erinnern (Urk. 22 S. 10). Die polizeilichen Aussagen von I._____ vermögen daher nicht recht zu überzeugen (vgl. auch Urk. 84 S. 33) und stellen möglicherweise den Versuch einer vermeintlichen Entlastung des Beschuldigten dar. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, der Beschuldigte habe die Anwesenden über die Risiken einer falschen Dosierung des GBL aufgeklärt, sondern er hat es vielmehr bei den oben erwähnten, eher harmlos wirkenden Bemerkungen belassen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht der Beschuldigte war, der die Frage von E._____, ob es denn nichts Schlimmes sei, verneinte, sondern gemäss F._____ sie alle ge- meinsam (Urk. 8 S. 7) oder möglicherweise gar nur er (F._____) allein (Urk. 26 S. 5). Der eingeklagte Sachverhalt ist damit insoweit erstellt. Es ist davon auszugehen, der Beschuldigte habe seine Kollegen nicht über allfällige Risiken betreffend Überdosierung und Wirkung des GBL aufgeklärt, während er sie hinreichend davor warnte, die Droge nicht zusammen mit Alkohol zu konsumieren. 3.6. Die Vorinstanz ging auch der Frage, welche Kenntnisse der Beschuldigte damals über die Wirkung, Dosierung und Risiken von GBL resp. GHB selbst hatte, ausführlich nach (Urk. 84 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie gelangte
- 12 - zutreffend zum Schluss, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er vor dem Vorfall bereits relevante Erfahrungen mit dieser Droge gemacht oder dass er gegenüber den anderen Beteiligten einen massgeblichen Wissensvorsprung bezüglich Dosierung, Wirkung und Risiken von GBL gehabt hätte. Das Bundesgericht schützte diese Auffassung bereits im Urteil vom
24. März 2011 und hielt fest, diese sei selbst dann nicht unhaltbar, wenn von einem früheren zweimaligen Konsum des Beschuldigten ausgegangen würde (Urk. 45 S. 5). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte offenkundig Quellen für den Bezug von GBL hatte und sich offenbar auch zutraute, dieses für seine Kollegen zu mischen, wenngleich er die Mischung offenkundig einiges zu stark machte. Damit war er zweifellos zwar etwas erfahrener im Umgang mit der Droge als jedenfalls E._____. Dass er deshalb auch die besseren faktischen Kenntnisse insbesondere bezüglich der Risiken hatte, besagt dies indes nicht (vgl. auch Urk. 41 S. 42). Zu Recht wurde in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2009 darauf hingewiesen, dass es bei überle- genem Wissen des Beschuldigten wohl kaum so weit gekommen wäre, dass auch dieser selbst mit einer GHB-Vergiftung ins Spital eingeliefert werden musste (Urk. 38 S. 20, vgl. auch Urk. 27 S. 6, Urk. 5 S. 6). Somit ist mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte effektiv selber nichts Genaueres über die Wirkungsweise, die Dosierung und die Risiken der Einnahme von GBL wusste (Urk. 58 S. 3). An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Behauptung der Anklage, der Beschuldigte habe gewusst, dass sich die Substanz GBL in der Blutbahn zu GBH [recte: GHB] umwandle (Urk. 58 S. 2), durch nichts bewiesen ist und dem Beschuldigten auch nicht etwa aufgrund seiner Ausbildung nachgewie- sen werden könnte, zumal er für seine berufliche Tätigkeit keine besonderen Chemiekenntnisse o.ä. haben musste. Letztlich ist mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 9) davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Kollegen genau das gesagt hatte, was effektiv dem Umfang seines Wissens entsprach. Dass er mehr über die Risiken gewusst hätte, dies aber bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht erwähnte, ist nicht bewiesen. 3.7. Die Anklage wirft dem Beschuldigten am Ende vor, er hätte die Todesfolgen für E._____ bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt voraussehen und durch
- 13 - Abgabe entsprechender Hinweise oder Warnungen vermeiden können (Urk. 58 S. 4). Darauf ging die Vorinstanz nicht weiter ein. Zwar bildet dieser Vorwurf Teil des Sachverhalts; aus Gründen der besseren Verständlichkeit ist darauf indes erst bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, eine fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB begangen zu haben. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Ver- gehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt aufgrund der Um- stände sowie seines Wissens und seinen Fähigkeiten die bewirkte Rechtsgüter- gefährdung des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 126 IV 13, 16). Aus- gangspunkt aller Vorsichts- und Sorgfaltspflichten bildet das prinzipielle Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden. Wo Normen ein bestimmtes Verhalten gebie- ten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt grundsätzlich nach diesen Vorschriften. Entsprechendes gilt für die allgemein anerkannten Ver- haltensregeln, auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen. Bei deren Fehlen kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit überdies auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 126 IV 13, 17). Demnach hat derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare vor- zukehren, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (Seelmann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Basel 2005, S. 161). Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören einerseits die Voraussehbarkeit des Erfolgs und andererseits dessen Vermeidbarkeit. Erkenn- bar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein
- 14 - Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dazu wird der hypothetische Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7, 10). 4.2. Erstellt ist, dass der Beschuldigte E._____ am 11. Juli 2005 GBL zum ge- meinsamen Konsum anbot und damit die Gefahr schuf, welche zum Tod von E._____ führte, weil dieser nach der zweimaligen Einnahme einer Dosis GBL eine letale Gamma-Hydroxybutyrate (GHB)-Vergiftung erlitt. Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB ist erfüllt. 4.3. Kernpunkt des vorliegenden Falls ist die Frage der Vorhersehbarkeit: Die An- klage wirft dem Beschuldigten vor, er hätte bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt voraussehen können, dass E._____ an den Folgen einer GHB-Vergiftung sterben könnte (Urk. 58 S. 4). Dies war – wie erwähnt – vor Vorinstanz kein The- ma. Zweifellos ging E._____ nicht bewusst das Risiko einer tödlichen Gefährdung ein, als er eine ihm nicht näher bekannte Droge ohne Einholen genaueren Infor- mationen freiwillig konsumierte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er auf- grund der Angaben des Beschuldigten und seiner Kollegen darauf vertraute, "nichts Schlimmes" zu konsumieren. Allerdings ist festzuhalten, dass er immerhin wusste, dass er eine Partydroge konsumieren würde, welche man nicht mit Alkohol mischen sollte. Solches war zur damaligen Zeit in der Öffentlichkeit insbesondere bereits über Ecstasy bekannt. Dass Drogen und auch Medikamente bei Überdosierung generell ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen, konnte weder E._____ noch dem Beschuldigten verborgen
- 15 - geblieben sein. Massgeblich ist jedoch, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Kenntnisse und angesichts sämtlicher Umstände mindestens in groben Zügen voraussehen konnte oder hätte voraussehen müssen, dass der Konsum von GBL an jenem Abend – auch ohne Vermischung mit Alkohol – "nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens" tödliche Folgen haben könnte. Dies ist zu prüfen. 4.4. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die weiteren Beteiligten im Sommer 2005 nichts Genaues über GBL oder GHB wussten. G._____ kannte die Droge gar nicht (Urk. 6 S. 7), auch H._____ war sich der Gefährlichkeit dieser Substanz nicht bewusst (Urk. 10 S. 12). F._____, der es zwar bereits einmal kon- sumiert hatte, führte aus, er habe nicht mit irgendwelchen Folgen gerechnet (Urk. 8 S. 7); er habe nur gewusst, dass es eine Partydroge sei, über deren Gefährlichkeit sie nichts gewusst hätten (Urk. 8 S. 11, S. 17, Urk. 26 S. 3). In der Tat war diese Drogen damals in der breiten Öffentlichkeit noch kaum ein Thema. Erste Fälle mit sog. "K.O.-Tropfen" wurden einzig im Zusammenhang mit Sexualdelikten diskutiert ("date rape drug"). Selbst heute findet sich – mit Ausnahme des vorliegenden – sowohl in den Entscheiden des Bundesgerichts als auch des Obergerichts Zürich kein einziger Fall, in dem es um Todesfälle oder schwere Verletzungen in Zusammenhang mit GBL oder GHB ging. Somit war kei- neswegs allgemein bekannt, dass es sich um eine potentiell gefährliche Substanz handelte, anders etwa als bei Heroin oder Kokain. Diese Substanz war damals auch nicht illegal; der Beschuldigte konnte somit auch aus der rechtlichen Lage keine Rückschlüsse ziehen. Es wurde oben erstellt, dass der noch junge Beschuldigte, welche nicht über eine fachspezifische Ausbildung verfügte, keine speziellen Kenntnisse über die Risiken dieser Substanz hatte, sondern – wie alle andern – davon ausging, sie sei einigermassen harmlos. Die einzige Gefahr, die ihm bewusst war, mithin die Mischung des GBL mit Alkohol, hat er durch seine Warnung hinreichend gebannt. Hätte er die Todesgefahr voraussehen können, hätte er mutmasslich auch nicht selbst eine derart starke Dosis der Droge ge- nommen, dass er selbst hospitalisiert werden musste. Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte im Sommer 2005 aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erkennen können, dass
- 16 - der Konsum des GBL eben nicht ähnliche Folgen wie etwa der Konsum von Joints, sondern tödliche Folgen haben würde. Insoweit davon ausgegangen werden müsste, E._____ sei aufgrund einer unge- wöhnlichen Überreaktion auf GBL resp. GHB gestorben (vgl. oben Ziff. 3.2.), was indes offen gelassen werden kann, wäre die Voraussehbarkeit für den Beschuldigten ohnehin sofort zu verneinen. 4.5. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Fall einzig unter dem Aspekt der frem- den Selbstgefährdung beurteilt und sich nicht per se zum Tatbestandselement der Vorhersehbarkeit geäussert (Urk. 84 S. 39 f.). Darauf ist im Folgenden einzuge- hen. Unzweifelhaft liegt der Fall einer Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung vor, weil der Beschuldigte nicht direkt auf den Verstorbenen eingewirkt, sondern lediglich dessen eigene Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder gefördert hat. Wer dies tut, macht sich grundsätzlich nicht strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Solche Erfolge werden nicht vom Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungsstraftatbestände gedeckt. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung leitet sich aus der Straflosigkeit der Selbsttötung und – vorbehältlich Art. 115 StGB – der Teilnahme hierzu ab. Wenn schon die Teilnahme an einem Suizid und auch an einer vorsätzlichen Selbstverletzung straflos bleibt, kann umso weniger die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung strafbar sein. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze jedoch dort, wo der Veranlasser das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst als der sich Gefährdende oder wenn er erkennt, dass das Opfer die Tragweite seiner Entscheidung nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen des Opfers nicht mehr gedeckt und dessen Verwirklichung daher dem Mitwirken- den zuzurechnen ist (BGE 131 IV 1, 9; 134 IV 149, 153). Gemäss Donatsch/Tag (Strafrecht I, 8.A., S. 346) ist bei der Bemessung des Sorgfaltsinhalts entschei- dend, ob es dem potentiellen Täter möglich und zumutbar gewesen wäre, den Betroffenen über die Risiken seines Tuns aufzuklären. Beides setze überlegene Fähigkeiten zur Risikoverminderung, insbesondere überlegenes Sachwissen betreffend die in Frage stehenden Gefahren, voraus.
- 17 - 4.6. In beiden von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheiden betreffend fremde Selbstgefährdung (BGE 131 IV 9, 134 IV 153, Urk. 84 S. 39) ging es um Fälle, bei welchen ein Verletzungsrisiko augenscheinlich auf der Hand lag (Verbrennungen beim "Feuerlaufen"; Ansteckung mit HIV bei ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr). Mit anderen Worten stellte sich die Frage der Vorhersehbarkeit des Verletzungserfolgs gar nicht, weil er jeder einigermassen intelligenten Person ohne weiteres bewusst sein musste. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Praxis des Bundesgerichts zur fremden Selbstgefährdung, wonach ein potentieller Täter, der zwar keine überlegenen Kenntnisse über die Gefahren hat, dennoch erkennen müsste, dass das Opfer die Tragweite seiner eigenen Entscheidung nicht erkennt, ergibt bei Teilnahme an einer Selbsttötung, in dessen Rahmen diese Praxis entwickelt wurde, durchaus Sinn: Es soll verhindert werden, dass der an einem Selbstmord mitwirkende Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, weil er und der Sterbewillige die gleichen Kenntnisse über das Risiko z.B. einer Einnahme von Gift haben, obwohl der Mitwirkende erkennen kann, dass sich bezüglich der Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen möglicherweise Fragen ergeben. Im vorliegenden Fall hingegen lässt sich eine Pflichtverletzung des Beschuldigten nicht nachweisen. Wenn davon auszugehen ist, dass er selbst keine näheren Kenntnisse über die Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit einer Überdosis, hatte, verfügte er offenkundig nicht über ein überlegenes Sach- wissen. Mit anderen Worten machte der Beschuldigte seinen Kollegen nicht absichtlich und lügenhaft weis, es handle sich um eine eher harmlose Substanz, um sie in die Irre zu führen. Die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung ist aber straflos, solange der sich selbst Gefährdende das Risiko im selben Mass über- sieht wie der Mitwirkende (BGE 131 IV 9). Es stellt sich somit einzig noch die Fra- ge, inwieweit der Beschuldigte erkennen musste, dass das Opfer die Tragweite seiner Entscheidung nicht überblickte. Selbst ohne die Problematik aufzuwerfen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Einnahme der zweiten, tödlichen Dosis durch E._____ überhaupt noch handlungsfähig war (vgl. Urk. 72 S. 15 f.), ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht bei ande- ren erkennen konnte, was er selbst verkannte. Es kann daher nicht gesagt wer-
- 18 - den, er hätte E._____ über die Tragweite seines Entschlusses, das GBL einzu- nehmen, weiter aufklären müssen und können. 4.7. Die zitierte Praxis zur fremden Selbstgefährdung kann sodann nicht dazu führen, dass das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, welches allen Fahrlässigkeits- delikten zugrunde liegt, entfällt. Wenn schon bei – verschuldensmässig deutlich schwerer wiegenden – Delikten mit nicht einverständlicher Fremdgefährdung (wie etwa bei Verkehrsunfällen) als Voraussetzung einer Strafbarkeit gefordert wird, dass der Täter die Ereignisse zumindest in groben Zügen voraussehen konnte, so muss dies umso mehr auch bei einer Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung gelten. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte auch in diesem Fall nicht nur voraussehen müssen, dass E._____ möglicherweise nur aufgrund seiner ver- harmlosenden Darstellung des GBL dieses konsumieren würde, sondern eben auch, dass dieser Konsum unter den konkreten Umständen zum Tode von E._____, mithin zum objektiven Tatbestandserfolg, führen könnte. Dies wurde be- reits oben verneint. Wollte man das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, wie dies die Vorinstanz tut (Urk. 84 S. 41 f.), nur auf die Folgen der ungenügenden Aufklärung durch den Beschuldigten beziehen (nämlich dass E._____ einzig deshalb die Droge konsu- mierte) und nicht auf die Folgen der Droge selbst, so müsste gleiches auch betref- fend der Vermeidbarkeit gelten. Hier liesse sich durchaus die Frage stellen, ob es E._____ und seine Kollegen tatsächlich vom Konsum des GBL abgehalten hätte, wenn der Beschuldigte – seine Kenntnisse relativierend – etwa ausgeführt hätte, er glaube, die Droge wirke wie ein Joint, er habe gehört, es mache "beduselt", Kollegen hätten ihm gesagt, es sei harmlos etc. Zumindest musste ihnen klar sein, dass der Beschuldigte nicht etwa aufgrund seiner Ausbildung mehr darüber wissen konnte als sie. F._____ hatte offenbar auch den Eindruck, E._____ habe das GBL möglicherweise genommen, weil er ihm (F._____), mithin nicht dem Be- schuldigten, vertraut habe (Urk. 26 S. 8). Angesichts der Tatsache, dass keiner der Beteiligten – auch der Verstorbene nicht – genauer nachfragte, was denn das für eine Droge sei, was genau im Körper geschehe, wie der Beschuldigte diese nun dosiere, ob und welche Risiken es gebe, wie lange
- 19 - die Wirkung andauere usw., hätten diese wohl kaum aufgrund solcher Relativie- rungen des Beschuldigten vom Konsum abgesehen. Diese Frage muss indes nicht beantwortet werden, weil die Vermeidbarkeit des tatbeständlichen Erfolgs, mithin der Eintritt des Todes, ohne weiteres zu bejahen ist: Hätte der Beschuldigte seinen Kollegen das GBL nicht zur Verfügung gestellt, wäre E._____ nicht an ei- ner Vergiftung davon gestorben. 4.8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es – bei aller Tragik des Falles – dem Beschuldigten strafrechtlich nicht angelastet werden kann, dass E._____ freiwillig und in Eigenverantwortung eine für ihn letztlich tödliche Droge konsumierte. Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB gebricht an der Voraussetzung der Vorhersehbarkeit des tat- beständlichen Erfolgs. Der Beschuldigte ist somit vollumfänglich freizusprechen.
5. Zivilforderungen der Privatklägerschaft 5.1. Wie eingangs erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. 1.4) verpflichtete sich der Be- schuldigte mit Vereinbarung vom 28. November 2012, der Privatklägerschaft Fr. 85'750.– als Aufwand-, Umtriebs- und Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 109/1). Hiervon hat der Beschuldigte bereits Fr. 45'750.– überwiesen, für den ausstehenden Betrag wurde eine Ratenzahlung vereinbart (Urk. 109/1-2). 5.2. Es ist folglich davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerschaft über die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie die Prozessentschädigung geeinigt haben. Die Dispositivziffern 4. bis 6. und Ziffer
10. des vorinstanzlichen Urteils sind somit aufzuheben.
6. Kosten und Entschädigungen 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 sowie Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 20 - 6.2. Der obsiegende Beschuldigte hat gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung durch die Privatklägerschaft. Der Beschuldigte hat keinen Antrag auf Ausrichtung einer persönlichen Umtriebsentschädigung gestellt (vgl. Urk. 116 S. 25 N80 i.V.m. Prot. II S. 7), weshalb eine solche ausser Betracht fällt. Seine Anwaltskosten werden – wie oben erwähnt – auf die Gerichtskasse genommen. 6.3. Die Privatklägerschaft hat ihre Anschlussberufung nur einige Tage vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Sie hat jedoch keine eigenständige Berufung erhoben, sondern sich lediglich derjenigen des Beschuldigten angeschlossen, was keinen wesentlichen Mehraufwand gegenüber den sich ohnehin aufgrund der Hauptberufung stellenden Fragen brachte. Es rechtfertigt sich daher, der Privatklägerschaft ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 7. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte A._____ vom Einzelrichter am Bezirksgericht Uster der fahrläs- sigen Tötung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft wur- den zum Teil gutgeheissen und zum Teil abgewiesen resp. auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen (Urk. 84 S. 51 f.).
E. 1.2 Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 11) meldete der Beschuldigte einen Tag später Berufung an (Urk. 81). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 19. Juni 2012 (Urk. 83) liess er am 5. Juli 2012 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, mit welcher zur Hauptsache ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde (Urk. 85). Am 7. August 2012 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschluss- berufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 88). Während die Staatsanwalt- schaft mitteilte, sie verzichte auf Anschlussberufung und weitere aktive Beteili- gung am Verfahren (Urk. 90), wurde von Seiten der Privatklägerschaft am
27. August 2012 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 95), welche am
11. September 2012 dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde (Urk. 99).
E. 1.3 Am 28. August 2012 gingen sodann diverse Belege zu den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten ein, die angefordert worden waren (Urk. 92). An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs genannten Anträge; Beweisanträge wurden nicht gestellt (Prot. II S. 7, Urk. 116). Eine Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO liegt nicht vor.
E. 1.4 Mit Schreiben vom 29. November 2012 teilte die Verteidigung mit, dass die Privatklägerschaft und der Beschuldigte eine Vereinbarung getroffen hätten, in
- 6 - welcher sich der Beschuldigte verpflichtet habe, der Privatklägerin eine Geld- summe zu bezahlen. Die Vereinbarung sei ausdrücklich alleine aus moralischen Motiven erfolgt und ohne irgendeine Anerkennung eines deliktischen Verhaltens im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess. Die Privatklägerschaft ihrer- seits habe sich mit Unterzeichnen der Vereinbarung dazu verpflichtet, die An- schlussberufung zurückzuziehen (Urk. 109/1; Urk. 110). Am 30. November 2012 ging sodann der Rückzug der Anschlussberufung am hiesigen Gericht ein (Urk. 112; Urk. 113), wovon vorab Vormerk zu nehmen ist.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Die Verteidigung rügte bereits vor Vorinstanz, das Anklageprinzip sei verletzt. Auch in seiner Berufungserklärung beantragt sie ein Nichteintreten auf die Anklage wegen Verletzung des Akkusationsprinzips (Urk. 85; Urk. 116 S. 6 ff.). Im Wesentlichen machte der Verteidiger des Beschuldigten geltend, die vorliegende Anklage (Urk. 58) sei unstrukturiert, unlogisch, widersprüchlich und voller Mutmassungen. Es sei dem Beschuldigten so nicht möglich zu erkennen, gegen welchen Vorwurf er sich zur Wehr zu setzen habe (Urk. 72 S. 2-5; Urk. 116 S. 6-8).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen bereits detailliert und grund- sätzlich zutreffend auseinander gesetzt, weshalb darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 84 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es keine formellen Vor- schriften über den Aufbau oder die Struktur einer Anklageschrift gibt. Wesentlich ist einzig, dass die notwendigen Tatbestandelemente in objektiver und subjektiver Hinsicht enthalten sind, was vorliegend der Fall ist. Dass die Anklageschrift auch Behauptungen über das angebliche Wissen des Beschuldigten enthält (vgl. Urk. 72 S. 3; Urk. 116 S. 8), ist nicht nur unproblematisch, sondern notwendig, da die Wissensseite Teil des nachzuweisenden Sachverhalts bildet. Auch die von der Verteidigung als Mutmassungen bezeichneten Elemente der Anklageschrift stellen keine Verletzung des Anklageprinzips dar: Wenn darin etwa behauptet wird, das GBL sei "eventuell sogar leicht überdosiert" abgegeben worden, so muss die Anklagebehörde – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 72 S. 3
- 7 - unten; Urk. 116 S. 7) – nicht angeben, womit diese Behauptung (welche sich vermutlich auf den schlechten Zustand der Beteiligten nach dem Konsum stützt) begründet wird. Dies ist vielmehr erst mittels Beweiswürdigung durch das Gericht zu überprüfen.
E. 2.3 Nachvollziehbar ist die Kritik der Verteidigung hingegen, wenn sie die Ankla- ge als widersprüchlich rügt (Urk. 72 S. 4 f.; Urk. 116 S. 7), weil diese einerseits davon ausgehe, der Beschuldigte habe effektiv selber nichts Genaueres über die Wirkungsweise, Dosierung und Risiken von GBL gewusst (Urk. 58 S. 3), und anderseits behauptet werde, der Beschuldigte hätte seine Kollegen auf die schwierige Dosierung hinweisen und vor einer zweiten Dosis warnen müssen, ja er hätte die Todesfolge voraussehen können (Urk. 58 S. 3 f.). Dieser in der Tat wenig konzise Vorwurf vermag indes nicht dazu führen, dass auf die Anklage heute nicht eingetreten wird. Der Beschuldigte konnte dennoch erkennen, was ihm vorgeworfen wird; insbesondere auch durch die im Vorfeld ergangenen um- fangreichen Einstellungsverfügungen (Urk. 14 und Urk. 38), die sehr detaillierten Rekursentscheide der III. Strafkammer (Urk. 16 und Urk. 41) sowie den Bundes- gerichtsentscheid vom 24. März 2011 (Urk. 45) war die Thematik des vorliegen- den Falls bereits klar umrissen, bevor darauf basierend erst im August 2011 die Anklage erging. Trotz der genannten Ungereimtheit in der Anklageschrift liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor, die ein Nichteintreten auf die Anklage zur Folge haben müsste. Ob sich die Behauptungen der Anklage – insbesondere die gerügte Voraussehbarkeit – nachweisen lassen, wird im Folgenden zu prüfen sein.
E. 2.4 Die Verteidigung rügt wie bereits vor Vorinstanz, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden sei und macht im Wesentlichen geltend, dass im vorliegenden Fall kein verwertbares Beweismittel vorläge, welches bezeugen würde, dass es sich bei der damals eingenommenen Flüssigkeit tatsächlich um GBL gehandelt habe, sowie dass diese den Tod des Geschädigten verursacht habe und dieser aufgrund einer Überdosis gestorben sei. Dem Beschuldigten sei bis anhin kein einziges entsprechendes Beweismittel vorgehalten worden, schon gar nicht ein solches in deutscher Sprache oder unter Zuhilfenahme eines
- 8 - Dolmetschers. Vor Vorinstanz seien dem Beschuldigten sodann nur zwei (Urk. 4/12-13) von mehreren Beweismitteln vorgehalten worden, es sei deshalb keine Heilung eines mangelnden Vorhalten betreffend sämtliche anderen Unter- suchungsergebnisse eingetreten. Die beiden vorgehaltenen Dokumente seien so- dann in englischer Sprache verfasst und dem Beschuldigten nie von einem amt- lich bestellten Dolmetscher übersetzt worden. Das vorinstanzliche Urteil verletzte massiv den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten (Urk. 116 S. 8-12).
E. 2.5 Vorab kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Urk. 84 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wurde insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Autopsy Report sowie der Supplementary Report (Urk. 4/12-13) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem Beschuldigten vor Vorinstanz vorgehalten wurden und der Mangel somit geheilt ist (Urk. 84 S. 8 f.). Es ist indes festzuhalten, dass die Kritik der Verteidigung betreffend die fehlenden amtlichen Übersetzungen der englischen Urkunden sowie das Fehlen eines verwertbaren Beweismittels bezüglich des Inhalts der mit Mandelöl beschrifteten Flasche berechtigt ist. Auf diese Beanstandungen muss indes aufgrund des zu ergehenden Freispruchs nicht weiter eingegangen werden.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Nachdem sich der Beschuldigte im gesamten Verfahren nicht zu den einge- klagten Vorfällen äusserte, ist er als nicht geständig zu erachten. Der Sachverhalt in der Anklageschrift ist daher mittels der vorliegenden Beweismittel zu über- prüfen. Die Vorinstanz hat dabei nicht nur die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung richtig aufgezeigt, sondern auch die relevanten Beweismittel vollständig genannt und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zutreffend qualifiziert. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann ohne weiteres vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 84 S. 7-13, Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgehalten, welche Sachverhalts- elemente unbestritten sind (Urk. 84 S. 13). Weiter wies sie auf das sichergestellte, mit "Mandelöl" beschriftete Fläschchen, welches mutmasslich GBL enthielt, hin (Urk. 13/7/3), eine Flüssigkeit, welche im Körper in GHB umgewandelt wird.
- 9 - Aufgrund des ergänzenden Autopsiebericht vom 8. August 2005 steht fest, dass E._____ an einer Gamma-Hydrokybutyrate (GHB)-Vergiftung starb, während in seinem Blut weder andere Drogen noch Alkohol festgestellt werden konnten (Urk. 4/13). Zu Recht hat die Verteidigung auch heute darauf hingewie- sen (Urk. 116 S. 13 N 34), dass der Autopsiebericht nicht schlüssig festhielt, E._____ sei an einer Überdosis gestorben, sondern vielmehr auch die Möglichkeit offen liess, er könnte auf das GBL resp. GHB überempfindlich resp. eigenartig ("idiosyncratic") reagiert haben. Nachdem zwar auch den anderen Konsumenten des GBL übel geworden war, aber einzig E._____ daran verstarb, liegt auf der Hand, dass Ursache für seinen Tod die Tatsache war, dass er als einziger eine zweite Dosis des GBL, mithin letztlich eine Überdosis, eingenommen hatte. Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da – wie noch zu zeigen sein wird – einzig relevant ist, wer die Drogen zur Verfügung gestellt hatte und ob mit einem tödlichen Ausgang gerechnet werden musste, worauf zurückzukommen sein wird.
E. 3.3 Unzweifelhaft steht fest, dass E._____ als einziger eine zweite Dosis GBL zu sich nahm, weil er nach 10-15 Minuten als einziger keine Wirkung verspürte. Erst diese zweite Mischung führte, wie soeben ausgeführt, höchst- wahrscheinlich zur Vergiftung und damit zu seinem Tode. Es gibt keinerlei Hin- weise darauf, dass E._____ zu dieser zweiten Einnahme gedrängt worden wäre; vielmehr hatte er offenbar selbst danach verlangt. Aufgrund der Zeugen- einvernahmen der weiteren Anwesenden lässt sich nicht mehr eruieren, wer die zweite Mischung für E._____ zubereitete. Gemäss den Zeugenaussagen beste- hen Hinweise darauf, dass es – nebst dem Beschuldigten – auch F._____ oder gar der Verstorbene selbst gewesen sein könnte (Urk. 22 S. 8, Urk. 25 S. 5, Urk. 26 S. 6, Urk. 27 S. 5). Auch wie stark diese Mischung war, lässt sich daher nicht mehr ermitteln; ebenso wenig wie die in der Anklage angetönte leichte Überdosie- rung der ersten Mischung (Urk. 58 S. 4). In der Anklageschrift wird dem Beschul- digten indes auch nicht vorgeworfen, er habe E._____ eine zweite Dosis gege- ben; es wird vielmehr festgehalten, dass der Beschuldigte nicht dagegen einge- schritten ist (Urk. 58 S. 4). Dies kann als erstellt gelten.
- 10 -
E. 3.4 Sodann ist auf die Aussagen sämtlicher befragter Personen zu verweisen, welche von der Vorinstanz korrekt und detailliert wiedergeben wurden (Urk. 84 S. 14-29); eine Wiederholung erübrigt sich. Aufgrund der Aussagen der am Vorfall direkt Beteiligten kann kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war, der am fraglichen Abend das oben erwähnte Fläschchen mit dem GBL aus dem Rucksack seines Kollegen F._____ hervornahm und der Runde zum Kon- sum anbot. Weiter ist davon auszugehen, dass das GBL nicht zusammen mit Al- kohol konsumiert wurde. Zwar wurde von G._____ behauptet, das GBL sei mit Wodka gemischt getrunken worden (Urk. 6 S. 4), er war sich dann letztlich doch nicht mehr sicher (Urk. 25 S. 5 oben); auch H._____ erzählte davon, alle (ausser er) hätten anfangs noch vom Wodka getrunken, diesen aber weggeschüttet, weil er nicht geschmeckt habe (Urk. 10 S. 5, Urk. 27 S. 4). Er bestätigte, dass der Be- schuldigte den Anwesenden erklärt habe, man dürfe die Droge nicht mit Alkohol mischen (Urk. 10 S. 10, Urk. 27 S. 2 f.). Die anderen Beteiligten, welche das GBL schliesslich konsumierten, führten übereinstimmend aus, man habe den Wodka nicht getrunken, sondern stehen lassen resp. an G._____ wei- tergeben, weil der Beschuldigte gesagt habe, man solle GBL nicht mit Alkohol mi- schen (Urk. 8 S. 7, Urk. 26 S. 4 f., Urk. 9 S. 11, Urk. 22 S. 6 und 11). Da davon auszugehen ist, dass für jene, die das GBL konsumierten, die Frage, ob sie Alkohol dazu trinken dürften, relevanter war als für G._____, ist diesbezüglich nicht auf dessen Aussagen abzustellen. Selbst wenn man anfangs noch einen Schluck Wodka genommen hätte, so war dies jedenfalls nicht relevant. Im Blut des Verstorbenen fand sich denn, wie gesagt, auch kein Alkohol. Erstellt ist somit jedenfalls, dass der Beschuldigte wusste, dass die gleichzeitige Einnahme von Alkohol und GBL gefährlich sein konnte, und seine Kollegen auch klar davor warnte.
E. 3.5 Die Vorinstanz hat auch detailliert aufgezeigt, was die verschiedenen an jenem Abend anwesenden Beteiligten zur Frage ausgeführt haben, was der Beschuldigte über die Wirkung, die Dosierung und die Risiken der Droge erklärt habe (Urk. 84 S. 30 ff.). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte – nebst der Warnung betreffend Alkohol – seinen Kollegen vor dem Konsum mitteilte, es handle sich beim "Mandelöl" um GBL resp. GHB (Urk. 10 S. 5, Urk. 8
- 11 - S. 7 und S: 13, Urk. 9 S. 11, Urk. 22 S. 6, Urk. 26 S. 5 und S. 9,Urk. 27 S. 2). G._____ führte aus, der Beschuldigte habe gesagt, die Droge mache high wie beim Rauchen eines Joints, es sei ein Heitermacher (Urk. 6 S. 8, Urk. 25 S. 3 f. und S. 7; vgl. auch I._____ Urk. 9 S. 17). H._____ erwähnte, der Beschuldigte habe den Anwesenden erklärt, die Droge werde bei Operationen gebraucht und mache nach ca. 10 Minuten "lustig" (Urk. 10 S. 5, Urk. 27 S. 4). Die Substanz vermische sich mit dem Blut, gehe ins Gehirn und betäube einem etwas (Urk. 27 S. 7). Sowohl H._____ als auch F._____ bestätigten, der Beschuldigte habe nichts betreffend der Gefahr einer Überdosis gesagt (Urk. 10 S. 11, Urk. 8 S. 16). Auch G._____ will nichts solches gehört haben (Urk. 25 S. 5). Nur I._____ hielt fest, der Beschuldigte habe gesagt, man dürfe nicht zu viel davon nehmen (Urk. 9 S. 11). Der Beschuldigte habe wie ein Arzt über die Risiken von GBL doziert und erklärt, es sei schwierig zu dosieren (Urk. 9 S. 23). Anlässlich der Zeugeneinver- nahme vermochte er sich indes nicht mehr genau daran zu erinnern (Urk. 22 S. 10). Die polizeilichen Aussagen von I._____ vermögen daher nicht recht zu überzeugen (vgl. auch Urk. 84 S. 33) und stellen möglicherweise den Versuch einer vermeintlichen Entlastung des Beschuldigten dar. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, der Beschuldigte habe die Anwesenden über die Risiken einer falschen Dosierung des GBL aufgeklärt, sondern er hat es vielmehr bei den oben erwähnten, eher harmlos wirkenden Bemerkungen belassen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht der Beschuldigte war, der die Frage von E._____, ob es denn nichts Schlimmes sei, verneinte, sondern gemäss F._____ sie alle ge- meinsam (Urk. 8 S. 7) oder möglicherweise gar nur er (F._____) allein (Urk. 26 S. 5). Der eingeklagte Sachverhalt ist damit insoweit erstellt. Es ist davon auszugehen, der Beschuldigte habe seine Kollegen nicht über allfällige Risiken betreffend Überdosierung und Wirkung des GBL aufgeklärt, während er sie hinreichend davor warnte, die Droge nicht zusammen mit Alkohol zu konsumieren.
E. 3.6 Die Vorinstanz ging auch der Frage, welche Kenntnisse der Beschuldigte damals über die Wirkung, Dosierung und Risiken von GBL resp. GHB selbst hatte, ausführlich nach (Urk. 84 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie gelangte
- 12 - zutreffend zum Schluss, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er vor dem Vorfall bereits relevante Erfahrungen mit dieser Droge gemacht oder dass er gegenüber den anderen Beteiligten einen massgeblichen Wissensvorsprung bezüglich Dosierung, Wirkung und Risiken von GBL gehabt hätte. Das Bundesgericht schützte diese Auffassung bereits im Urteil vom
24. März 2011 und hielt fest, diese sei selbst dann nicht unhaltbar, wenn von einem früheren zweimaligen Konsum des Beschuldigten ausgegangen würde (Urk. 45 S. 5). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte offenkundig Quellen für den Bezug von GBL hatte und sich offenbar auch zutraute, dieses für seine Kollegen zu mischen, wenngleich er die Mischung offenkundig einiges zu stark machte. Damit war er zweifellos zwar etwas erfahrener im Umgang mit der Droge als jedenfalls E._____. Dass er deshalb auch die besseren faktischen Kenntnisse insbesondere bezüglich der Risiken hatte, besagt dies indes nicht (vgl. auch Urk. 41 S. 42). Zu Recht wurde in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2009 darauf hingewiesen, dass es bei überle- genem Wissen des Beschuldigten wohl kaum so weit gekommen wäre, dass auch dieser selbst mit einer GHB-Vergiftung ins Spital eingeliefert werden musste (Urk. 38 S. 20, vgl. auch Urk. 27 S. 6, Urk. 5 S. 6). Somit ist mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte effektiv selber nichts Genaueres über die Wirkungsweise, die Dosierung und die Risiken der Einnahme von GBL wusste (Urk. 58 S. 3). An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Behauptung der Anklage, der Beschuldigte habe gewusst, dass sich die Substanz GBL in der Blutbahn zu GBH [recte: GHB] umwandle (Urk. 58 S. 2), durch nichts bewiesen ist und dem Beschuldigten auch nicht etwa aufgrund seiner Ausbildung nachgewie- sen werden könnte, zumal er für seine berufliche Tätigkeit keine besonderen Chemiekenntnisse o.ä. haben musste. Letztlich ist mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 9) davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Kollegen genau das gesagt hatte, was effektiv dem Umfang seines Wissens entsprach. Dass er mehr über die Risiken gewusst hätte, dies aber bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht erwähnte, ist nicht bewiesen.
E. 3.7 Die Anklage wirft dem Beschuldigten am Ende vor, er hätte die Todesfolgen für E._____ bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt voraussehen und durch
- 13 - Abgabe entsprechender Hinweise oder Warnungen vermeiden können (Urk. 58 S. 4). Darauf ging die Vorinstanz nicht weiter ein. Zwar bildet dieser Vorwurf Teil des Sachverhalts; aus Gründen der besseren Verständlichkeit ist darauf indes erst bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, eine fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB begangen zu haben. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Ver- gehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt aufgrund der Um- stände sowie seines Wissens und seinen Fähigkeiten die bewirkte Rechtsgüter- gefährdung des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 126 IV 13, 16). Aus- gangspunkt aller Vorsichts- und Sorgfaltspflichten bildet das prinzipielle Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden. Wo Normen ein bestimmtes Verhalten gebie- ten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt grundsätzlich nach diesen Vorschriften. Entsprechendes gilt für die allgemein anerkannten Ver- haltensregeln, auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen. Bei deren Fehlen kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit überdies auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 126 IV 13, 17). Demnach hat derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare vor- zukehren, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (Seelmann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Basel 2005, S. 161). Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören einerseits die Voraussehbarkeit des Erfolgs und andererseits dessen Vermeidbarkeit. Erkenn- bar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein
- 14 - Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dazu wird der hypothetische Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7, 10).
E. 4.2 Erstellt ist, dass der Beschuldigte E._____ am 11. Juli 2005 GBL zum ge- meinsamen Konsum anbot und damit die Gefahr schuf, welche zum Tod von E._____ führte, weil dieser nach der zweimaligen Einnahme einer Dosis GBL eine letale Gamma-Hydroxybutyrate (GHB)-Vergiftung erlitt. Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB ist erfüllt.
E. 4.3 Kernpunkt des vorliegenden Falls ist die Frage der Vorhersehbarkeit: Die An- klage wirft dem Beschuldigten vor, er hätte bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt voraussehen können, dass E._____ an den Folgen einer GHB-Vergiftung sterben könnte (Urk. 58 S. 4). Dies war – wie erwähnt – vor Vorinstanz kein The- ma. Zweifellos ging E._____ nicht bewusst das Risiko einer tödlichen Gefährdung ein, als er eine ihm nicht näher bekannte Droge ohne Einholen genaueren Infor- mationen freiwillig konsumierte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er auf- grund der Angaben des Beschuldigten und seiner Kollegen darauf vertraute, "nichts Schlimmes" zu konsumieren. Allerdings ist festzuhalten, dass er immerhin wusste, dass er eine Partydroge konsumieren würde, welche man nicht mit Alkohol mischen sollte. Solches war zur damaligen Zeit in der Öffentlichkeit insbesondere bereits über Ecstasy bekannt. Dass Drogen und auch Medikamente bei Überdosierung generell ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen, konnte weder E._____ noch dem Beschuldigten verborgen
- 15 - geblieben sein. Massgeblich ist jedoch, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Kenntnisse und angesichts sämtlicher Umstände mindestens in groben Zügen voraussehen konnte oder hätte voraussehen müssen, dass der Konsum von GBL an jenem Abend – auch ohne Vermischung mit Alkohol – "nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens" tödliche Folgen haben könnte. Dies ist zu prüfen.
E. 4.4 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die weiteren Beteiligten im Sommer 2005 nichts Genaues über GBL oder GHB wussten. G._____ kannte die Droge gar nicht (Urk. 6 S. 7), auch H._____ war sich der Gefährlichkeit dieser Substanz nicht bewusst (Urk. 10 S. 12). F._____, der es zwar bereits einmal kon- sumiert hatte, führte aus, er habe nicht mit irgendwelchen Folgen gerechnet (Urk. 8 S. 7); er habe nur gewusst, dass es eine Partydroge sei, über deren Gefährlichkeit sie nichts gewusst hätten (Urk. 8 S. 11, S. 17, Urk. 26 S. 3). In der Tat war diese Drogen damals in der breiten Öffentlichkeit noch kaum ein Thema. Erste Fälle mit sog. "K.O.-Tropfen" wurden einzig im Zusammenhang mit Sexualdelikten diskutiert ("date rape drug"). Selbst heute findet sich – mit Ausnahme des vorliegenden – sowohl in den Entscheiden des Bundesgerichts als auch des Obergerichts Zürich kein einziger Fall, in dem es um Todesfälle oder schwere Verletzungen in Zusammenhang mit GBL oder GHB ging. Somit war kei- neswegs allgemein bekannt, dass es sich um eine potentiell gefährliche Substanz handelte, anders etwa als bei Heroin oder Kokain. Diese Substanz war damals auch nicht illegal; der Beschuldigte konnte somit auch aus der rechtlichen Lage keine Rückschlüsse ziehen. Es wurde oben erstellt, dass der noch junge Beschuldigte, welche nicht über eine fachspezifische Ausbildung verfügte, keine speziellen Kenntnisse über die Risiken dieser Substanz hatte, sondern – wie alle andern – davon ausging, sie sei einigermassen harmlos. Die einzige Gefahr, die ihm bewusst war, mithin die Mischung des GBL mit Alkohol, hat er durch seine Warnung hinreichend gebannt. Hätte er die Todesgefahr voraussehen können, hätte er mutmasslich auch nicht selbst eine derart starke Dosis der Droge ge- nommen, dass er selbst hospitalisiert werden musste. Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte im Sommer 2005 aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erkennen können, dass
- 16 - der Konsum des GBL eben nicht ähnliche Folgen wie etwa der Konsum von Joints, sondern tödliche Folgen haben würde. Insoweit davon ausgegangen werden müsste, E._____ sei aufgrund einer unge- wöhnlichen Überreaktion auf GBL resp. GHB gestorben (vgl. oben Ziff. 3.2.), was indes offen gelassen werden kann, wäre die Voraussehbarkeit für den Beschuldigten ohnehin sofort zu verneinen.
E. 4.5 Die Vorinstanz hat den vorliegenden Fall einzig unter dem Aspekt der frem- den Selbstgefährdung beurteilt und sich nicht per se zum Tatbestandselement der Vorhersehbarkeit geäussert (Urk. 84 S. 39 f.). Darauf ist im Folgenden einzuge- hen. Unzweifelhaft liegt der Fall einer Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung vor, weil der Beschuldigte nicht direkt auf den Verstorbenen eingewirkt, sondern lediglich dessen eigene Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder gefördert hat. Wer dies tut, macht sich grundsätzlich nicht strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Solche Erfolge werden nicht vom Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungsstraftatbestände gedeckt. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung leitet sich aus der Straflosigkeit der Selbsttötung und – vorbehältlich Art. 115 StGB – der Teilnahme hierzu ab. Wenn schon die Teilnahme an einem Suizid und auch an einer vorsätzlichen Selbstverletzung straflos bleibt, kann umso weniger die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung strafbar sein. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze jedoch dort, wo der Veranlasser das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst als der sich Gefährdende oder wenn er erkennt, dass das Opfer die Tragweite seiner Entscheidung nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen des Opfers nicht mehr gedeckt und dessen Verwirklichung daher dem Mitwirken- den zuzurechnen ist (BGE 131 IV 1, 9; 134 IV 149, 153). Gemäss Donatsch/Tag (Strafrecht I, 8.A., S. 346) ist bei der Bemessung des Sorgfaltsinhalts entschei- dend, ob es dem potentiellen Täter möglich und zumutbar gewesen wäre, den Betroffenen über die Risiken seines Tuns aufzuklären. Beides setze überlegene Fähigkeiten zur Risikoverminderung, insbesondere überlegenes Sachwissen betreffend die in Frage stehenden Gefahren, voraus.
- 17 -
E. 4.6 In beiden von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheiden betreffend fremde Selbstgefährdung (BGE 131 IV 9, 134 IV 153, Urk. 84 S. 39) ging es um Fälle, bei welchen ein Verletzungsrisiko augenscheinlich auf der Hand lag (Verbrennungen beim "Feuerlaufen"; Ansteckung mit HIV bei ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr). Mit anderen Worten stellte sich die Frage der Vorhersehbarkeit des Verletzungserfolgs gar nicht, weil er jeder einigermassen intelligenten Person ohne weiteres bewusst sein musste. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Praxis des Bundesgerichts zur fremden Selbstgefährdung, wonach ein potentieller Täter, der zwar keine überlegenen Kenntnisse über die Gefahren hat, dennoch erkennen müsste, dass das Opfer die Tragweite seiner eigenen Entscheidung nicht erkennt, ergibt bei Teilnahme an einer Selbsttötung, in dessen Rahmen diese Praxis entwickelt wurde, durchaus Sinn: Es soll verhindert werden, dass der an einem Selbstmord mitwirkende Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, weil er und der Sterbewillige die gleichen Kenntnisse über das Risiko z.B. einer Einnahme von Gift haben, obwohl der Mitwirkende erkennen kann, dass sich bezüglich der Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen möglicherweise Fragen ergeben. Im vorliegenden Fall hingegen lässt sich eine Pflichtverletzung des Beschuldigten nicht nachweisen. Wenn davon auszugehen ist, dass er selbst keine näheren Kenntnisse über die Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit einer Überdosis, hatte, verfügte er offenkundig nicht über ein überlegenes Sach- wissen. Mit anderen Worten machte der Beschuldigte seinen Kollegen nicht absichtlich und lügenhaft weis, es handle sich um eine eher harmlose Substanz, um sie in die Irre zu führen. Die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung ist aber straflos, solange der sich selbst Gefährdende das Risiko im selben Mass über- sieht wie der Mitwirkende (BGE 131 IV 9). Es stellt sich somit einzig noch die Fra- ge, inwieweit der Beschuldigte erkennen musste, dass das Opfer die Tragweite seiner Entscheidung nicht überblickte. Selbst ohne die Problematik aufzuwerfen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Einnahme der zweiten, tödlichen Dosis durch E._____ überhaupt noch handlungsfähig war (vgl. Urk. 72 S. 15 f.), ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht bei ande- ren erkennen konnte, was er selbst verkannte. Es kann daher nicht gesagt wer-
- 18 - den, er hätte E._____ über die Tragweite seines Entschlusses, das GBL einzu- nehmen, weiter aufklären müssen und können.
E. 4.7 Die zitierte Praxis zur fremden Selbstgefährdung kann sodann nicht dazu führen, dass das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, welches allen Fahrlässigkeits- delikten zugrunde liegt, entfällt. Wenn schon bei – verschuldensmässig deutlich schwerer wiegenden – Delikten mit nicht einverständlicher Fremdgefährdung (wie etwa bei Verkehrsunfällen) als Voraussetzung einer Strafbarkeit gefordert wird, dass der Täter die Ereignisse zumindest in groben Zügen voraussehen konnte, so muss dies umso mehr auch bei einer Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung gelten. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte auch in diesem Fall nicht nur voraussehen müssen, dass E._____ möglicherweise nur aufgrund seiner ver- harmlosenden Darstellung des GBL dieses konsumieren würde, sondern eben auch, dass dieser Konsum unter den konkreten Umständen zum Tode von E._____, mithin zum objektiven Tatbestandserfolg, führen könnte. Dies wurde be- reits oben verneint. Wollte man das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, wie dies die Vorinstanz tut (Urk. 84 S. 41 f.), nur auf die Folgen der ungenügenden Aufklärung durch den Beschuldigten beziehen (nämlich dass E._____ einzig deshalb die Droge konsu- mierte) und nicht auf die Folgen der Droge selbst, so müsste gleiches auch betref- fend der Vermeidbarkeit gelten. Hier liesse sich durchaus die Frage stellen, ob es E._____ und seine Kollegen tatsächlich vom Konsum des GBL abgehalten hätte, wenn der Beschuldigte – seine Kenntnisse relativierend – etwa ausgeführt hätte, er glaube, die Droge wirke wie ein Joint, er habe gehört, es mache "beduselt", Kollegen hätten ihm gesagt, es sei harmlos etc. Zumindest musste ihnen klar sein, dass der Beschuldigte nicht etwa aufgrund seiner Ausbildung mehr darüber wissen konnte als sie. F._____ hatte offenbar auch den Eindruck, E._____ habe das GBL möglicherweise genommen, weil er ihm (F._____), mithin nicht dem Be- schuldigten, vertraut habe (Urk. 26 S. 8). Angesichts der Tatsache, dass keiner der Beteiligten – auch der Verstorbene nicht – genauer nachfragte, was denn das für eine Droge sei, was genau im Körper geschehe, wie der Beschuldigte diese nun dosiere, ob und welche Risiken es gebe, wie lange
- 19 - die Wirkung andauere usw., hätten diese wohl kaum aufgrund solcher Relativie- rungen des Beschuldigten vom Konsum abgesehen. Diese Frage muss indes nicht beantwortet werden, weil die Vermeidbarkeit des tatbeständlichen Erfolgs, mithin der Eintritt des Todes, ohne weiteres zu bejahen ist: Hätte der Beschuldigte seinen Kollegen das GBL nicht zur Verfügung gestellt, wäre E._____ nicht an ei- ner Vergiftung davon gestorben.
E. 4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es – bei aller Tragik des Falles – dem Beschuldigten strafrechtlich nicht angelastet werden kann, dass E._____ freiwillig und in Eigenverantwortung eine für ihn letztlich tödliche Droge konsumierte. Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB gebricht an der Voraussetzung der Vorhersehbarkeit des tat- beständlichen Erfolgs. Der Beschuldigte ist somit vollumfänglich freizusprechen.
E. 5 Zivilforderungen der Privatklägerschaft
E. 5.1 Wie eingangs erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. 1.4) verpflichtete sich der Be- schuldigte mit Vereinbarung vom 28. November 2012, der Privatklägerschaft Fr. 85'750.– als Aufwand-, Umtriebs- und Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 109/1). Hiervon hat der Beschuldigte bereits Fr. 45'750.– überwiesen, für den ausstehenden Betrag wurde eine Ratenzahlung vereinbart (Urk. 109/1-2).
E. 5.2 Es ist folglich davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerschaft über die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie die Prozessentschädigung geeinigt haben. Die Dispositivziffern 4. bis 6. und Ziffer
E. 10 des vorinstanzlichen Urteils sind somit aufzuheben.
6. Kosten und Entschädigungen 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 sowie Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 20 - 6.2. Der obsiegende Beschuldigte hat gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung durch die Privatklägerschaft. Der Beschuldigte hat keinen Antrag auf Ausrichtung einer persönlichen Umtriebsentschädigung gestellt (vgl. Urk. 116 S. 25 N80 i.V.m. Prot. II S. 7), weshalb eine solche ausser Betracht fällt. Seine Anwaltskosten werden – wie oben erwähnt – auf die Gerichtskasse genommen. 6.3. Die Privatklägerschaft hat ihre Anschlussberufung nur einige Tage vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Sie hat jedoch keine eigenständige Berufung erhoben, sondern sich lediglich derjenigen des Beschuldigten angeschlossen, was keinen wesentlichen Mehraufwand gegenüber den sich ohnehin aufgrund der Hauptberufung stellenden Fragen brachte. Es rechtfertigt sich daher, der Privatklägerschaft ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerschaft wird Vormerk genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freigesprochen.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerschaft mit Vereinbarung vom 28. November 2012 über die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie die Prozessentschädi- gung geeinigt haben. Demzufolge werden Dispositivziffern 4. bis 6. und Ziffer 10. des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben. - 21 -
- Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- kläger − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 35/1 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben betr. Geschäfts-Nummer … (§ 34a POG)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3.12.2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120321-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn und Ersatzoberrichter lic. iur. Ph. Ernst sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Semadeni Urteil vom 3. Dezember 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Privatkläger und Berufungsbeklagte Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Tötung
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom
7. Dezember 2011 (GG110031) ------------------------------------------------ Anklage: Die Anklageschrift der Staatanwaltschaft See / Oberland vom 19. August 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 58). Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Die Privatklägerschaft wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juli 2005 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juli 2005 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– ; Gebühr Vorverfahren Fr. 5'939.95 ; Auslagen Vorverfahren (wovon Fr. 5'929.95 bisherige
- 3 - Kosten amtliche Verteidigung) Fr. 10'964.70 ; Kosten amtliche Verteidigung Prot. I S. 12
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.
10. Auf die Entschädigungsforderungen der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten.
11. (Mitteilung)
12. -14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 116)
1. Es sei auf die Anklage vom 9. August 2011 (act. 51 [recte: act. 58]) nicht einzutreten
2. Im Falle eines Eintretens seien vor Erlass eines Urteils
a) dem Beschuldigten die ihn belastenden Beweismittel vollumgäng- lich, in einer ihm verständlichen Form vorzuhalten und zu erklären, inwiefern sie die Vorwürfe der Anklage stützen.
b) die act. 4/10-16 als Untersuchungsunterlagen der englisch Strafver- folgungsbehörden, namentlich act. 4/12, der Autopsy Report, sowie
- 4 - act. 4/13, der Supplementary Report, auf Deutsch zu übersetzen und zur Stellungnahme dem Beschuldigten vorzuhalten, mit dem Recht auf ergänzende Beweisanträge.
3. Im Falle eines Eintretens sei vor Erlass eines Urteils ein Gerichtsgut- achten zur Klärung der Todesursache des E._____ zu erstellen.
4. Eventualiter ist der Angeklagte betreffend die mit Anklage vom
9. August 2011 erhobenen Vorwürfe vollumfänglich freizusprechen und das Urteil des Bezirksgericht Uster vom 7. Dezember 2011 sei aufzuheben.
5. Vom Rückzug der Anschlussberufung und der abgegebenen Des- interesseerklärung der Privatkläger sei Vormerk zu nehmen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschuldig- ten.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und sinngemäss; Urk. 90) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 7. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte A._____ vom Einzelrichter am Bezirksgericht Uster der fahrläs- sigen Tötung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft wur- den zum Teil gutgeheissen und zum Teil abgewiesen resp. auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen (Urk. 84 S. 51 f.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 11) meldete der Beschuldigte einen Tag später Berufung an (Urk. 81). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 19. Juni 2012 (Urk. 83) liess er am 5. Juli 2012 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, mit welcher zur Hauptsache ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde (Urk. 85). Am 7. August 2012 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschluss- berufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 88). Während die Staatsanwalt- schaft mitteilte, sie verzichte auf Anschlussberufung und weitere aktive Beteili- gung am Verfahren (Urk. 90), wurde von Seiten der Privatklägerschaft am
27. August 2012 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 95), welche am
11. September 2012 dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde (Urk. 99). 1.3. Am 28. August 2012 gingen sodann diverse Belege zu den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten ein, die angefordert worden waren (Urk. 92). An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs genannten Anträge; Beweisanträge wurden nicht gestellt (Prot. II S. 7, Urk. 116). Eine Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. 1.4. Mit Schreiben vom 29. November 2012 teilte die Verteidigung mit, dass die Privatklägerschaft und der Beschuldigte eine Vereinbarung getroffen hätten, in
- 6 - welcher sich der Beschuldigte verpflichtet habe, der Privatklägerin eine Geld- summe zu bezahlen. Die Vereinbarung sei ausdrücklich alleine aus moralischen Motiven erfolgt und ohne irgendeine Anerkennung eines deliktischen Verhaltens im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess. Die Privatklägerschaft ihrer- seits habe sich mit Unterzeichnen der Vereinbarung dazu verpflichtet, die An- schlussberufung zurückzuziehen (Urk. 109/1; Urk. 110). Am 30. November 2012 ging sodann der Rückzug der Anschlussberufung am hiesigen Gericht ein (Urk. 112; Urk. 113), wovon vorab Vormerk zu nehmen ist.
2. Prozessuales 2.1. Die Verteidigung rügte bereits vor Vorinstanz, das Anklageprinzip sei verletzt. Auch in seiner Berufungserklärung beantragt sie ein Nichteintreten auf die Anklage wegen Verletzung des Akkusationsprinzips (Urk. 85; Urk. 116 S. 6 ff.). Im Wesentlichen machte der Verteidiger des Beschuldigten geltend, die vorliegende Anklage (Urk. 58) sei unstrukturiert, unlogisch, widersprüchlich und voller Mutmassungen. Es sei dem Beschuldigten so nicht möglich zu erkennen, gegen welchen Vorwurf er sich zur Wehr zu setzen habe (Urk. 72 S. 2-5; Urk. 116 S. 6-8). 2.2. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen bereits detailliert und grund- sätzlich zutreffend auseinander gesetzt, weshalb darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 84 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es keine formellen Vor- schriften über den Aufbau oder die Struktur einer Anklageschrift gibt. Wesentlich ist einzig, dass die notwendigen Tatbestandelemente in objektiver und subjektiver Hinsicht enthalten sind, was vorliegend der Fall ist. Dass die Anklageschrift auch Behauptungen über das angebliche Wissen des Beschuldigten enthält (vgl. Urk. 72 S. 3; Urk. 116 S. 8), ist nicht nur unproblematisch, sondern notwendig, da die Wissensseite Teil des nachzuweisenden Sachverhalts bildet. Auch die von der Verteidigung als Mutmassungen bezeichneten Elemente der Anklageschrift stellen keine Verletzung des Anklageprinzips dar: Wenn darin etwa behauptet wird, das GBL sei "eventuell sogar leicht überdosiert" abgegeben worden, so muss die Anklagebehörde – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 72 S. 3
- 7 - unten; Urk. 116 S. 7) – nicht angeben, womit diese Behauptung (welche sich vermutlich auf den schlechten Zustand der Beteiligten nach dem Konsum stützt) begründet wird. Dies ist vielmehr erst mittels Beweiswürdigung durch das Gericht zu überprüfen. 2.3. Nachvollziehbar ist die Kritik der Verteidigung hingegen, wenn sie die Ankla- ge als widersprüchlich rügt (Urk. 72 S. 4 f.; Urk. 116 S. 7), weil diese einerseits davon ausgehe, der Beschuldigte habe effektiv selber nichts Genaueres über die Wirkungsweise, Dosierung und Risiken von GBL gewusst (Urk. 58 S. 3), und anderseits behauptet werde, der Beschuldigte hätte seine Kollegen auf die schwierige Dosierung hinweisen und vor einer zweiten Dosis warnen müssen, ja er hätte die Todesfolge voraussehen können (Urk. 58 S. 3 f.). Dieser in der Tat wenig konzise Vorwurf vermag indes nicht dazu führen, dass auf die Anklage heute nicht eingetreten wird. Der Beschuldigte konnte dennoch erkennen, was ihm vorgeworfen wird; insbesondere auch durch die im Vorfeld ergangenen um- fangreichen Einstellungsverfügungen (Urk. 14 und Urk. 38), die sehr detaillierten Rekursentscheide der III. Strafkammer (Urk. 16 und Urk. 41) sowie den Bundes- gerichtsentscheid vom 24. März 2011 (Urk. 45) war die Thematik des vorliegen- den Falls bereits klar umrissen, bevor darauf basierend erst im August 2011 die Anklage erging. Trotz der genannten Ungereimtheit in der Anklageschrift liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor, die ein Nichteintreten auf die Anklage zur Folge haben müsste. Ob sich die Behauptungen der Anklage – insbesondere die gerügte Voraussehbarkeit – nachweisen lassen, wird im Folgenden zu prüfen sein. 2.4. Die Verteidigung rügt wie bereits vor Vorinstanz, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden sei und macht im Wesentlichen geltend, dass im vorliegenden Fall kein verwertbares Beweismittel vorläge, welches bezeugen würde, dass es sich bei der damals eingenommenen Flüssigkeit tatsächlich um GBL gehandelt habe, sowie dass diese den Tod des Geschädigten verursacht habe und dieser aufgrund einer Überdosis gestorben sei. Dem Beschuldigten sei bis anhin kein einziges entsprechendes Beweismittel vorgehalten worden, schon gar nicht ein solches in deutscher Sprache oder unter Zuhilfenahme eines
- 8 - Dolmetschers. Vor Vorinstanz seien dem Beschuldigten sodann nur zwei (Urk. 4/12-13) von mehreren Beweismitteln vorgehalten worden, es sei deshalb keine Heilung eines mangelnden Vorhalten betreffend sämtliche anderen Unter- suchungsergebnisse eingetreten. Die beiden vorgehaltenen Dokumente seien so- dann in englischer Sprache verfasst und dem Beschuldigten nie von einem amt- lich bestellten Dolmetscher übersetzt worden. Das vorinstanzliche Urteil verletzte massiv den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten (Urk. 116 S. 8-12). 2.5. Vorab kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Urk. 84 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wurde insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Autopsy Report sowie der Supplementary Report (Urk. 4/12-13) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem Beschuldigten vor Vorinstanz vorgehalten wurden und der Mangel somit geheilt ist (Urk. 84 S. 8 f.). Es ist indes festzuhalten, dass die Kritik der Verteidigung betreffend die fehlenden amtlichen Übersetzungen der englischen Urkunden sowie das Fehlen eines verwertbaren Beweismittels bezüglich des Inhalts der mit Mandelöl beschrifteten Flasche berechtigt ist. Auf diese Beanstandungen muss indes aufgrund des zu ergehenden Freispruchs nicht weiter eingegangen werden.
3. Sachverhalt 3.1. Nachdem sich der Beschuldigte im gesamten Verfahren nicht zu den einge- klagten Vorfällen äusserte, ist er als nicht geständig zu erachten. Der Sachverhalt in der Anklageschrift ist daher mittels der vorliegenden Beweismittel zu über- prüfen. Die Vorinstanz hat dabei nicht nur die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung richtig aufgezeigt, sondern auch die relevanten Beweismittel vollständig genannt und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zutreffend qualifiziert. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann ohne weiteres vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 84 S. 7-13, Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgehalten, welche Sachverhalts- elemente unbestritten sind (Urk. 84 S. 13). Weiter wies sie auf das sichergestellte, mit "Mandelöl" beschriftete Fläschchen, welches mutmasslich GBL enthielt, hin (Urk. 13/7/3), eine Flüssigkeit, welche im Körper in GHB umgewandelt wird.
- 9 - Aufgrund des ergänzenden Autopsiebericht vom 8. August 2005 steht fest, dass E._____ an einer Gamma-Hydrokybutyrate (GHB)-Vergiftung starb, während in seinem Blut weder andere Drogen noch Alkohol festgestellt werden konnten (Urk. 4/13). Zu Recht hat die Verteidigung auch heute darauf hingewie- sen (Urk. 116 S. 13 N 34), dass der Autopsiebericht nicht schlüssig festhielt, E._____ sei an einer Überdosis gestorben, sondern vielmehr auch die Möglichkeit offen liess, er könnte auf das GBL resp. GHB überempfindlich resp. eigenartig ("idiosyncratic") reagiert haben. Nachdem zwar auch den anderen Konsumenten des GBL übel geworden war, aber einzig E._____ daran verstarb, liegt auf der Hand, dass Ursache für seinen Tod die Tatsache war, dass er als einziger eine zweite Dosis des GBL, mithin letztlich eine Überdosis, eingenommen hatte. Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da – wie noch zu zeigen sein wird – einzig relevant ist, wer die Drogen zur Verfügung gestellt hatte und ob mit einem tödlichen Ausgang gerechnet werden musste, worauf zurückzukommen sein wird. 3.3. Unzweifelhaft steht fest, dass E._____ als einziger eine zweite Dosis GBL zu sich nahm, weil er nach 10-15 Minuten als einziger keine Wirkung verspürte. Erst diese zweite Mischung führte, wie soeben ausgeführt, höchst- wahrscheinlich zur Vergiftung und damit zu seinem Tode. Es gibt keinerlei Hin- weise darauf, dass E._____ zu dieser zweiten Einnahme gedrängt worden wäre; vielmehr hatte er offenbar selbst danach verlangt. Aufgrund der Zeugen- einvernahmen der weiteren Anwesenden lässt sich nicht mehr eruieren, wer die zweite Mischung für E._____ zubereitete. Gemäss den Zeugenaussagen beste- hen Hinweise darauf, dass es – nebst dem Beschuldigten – auch F._____ oder gar der Verstorbene selbst gewesen sein könnte (Urk. 22 S. 8, Urk. 25 S. 5, Urk. 26 S. 6, Urk. 27 S. 5). Auch wie stark diese Mischung war, lässt sich daher nicht mehr ermitteln; ebenso wenig wie die in der Anklage angetönte leichte Überdosie- rung der ersten Mischung (Urk. 58 S. 4). In der Anklageschrift wird dem Beschul- digten indes auch nicht vorgeworfen, er habe E._____ eine zweite Dosis gege- ben; es wird vielmehr festgehalten, dass der Beschuldigte nicht dagegen einge- schritten ist (Urk. 58 S. 4). Dies kann als erstellt gelten.
- 10 - 3.4. Sodann ist auf die Aussagen sämtlicher befragter Personen zu verweisen, welche von der Vorinstanz korrekt und detailliert wiedergeben wurden (Urk. 84 S. 14-29); eine Wiederholung erübrigt sich. Aufgrund der Aussagen der am Vorfall direkt Beteiligten kann kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war, der am fraglichen Abend das oben erwähnte Fläschchen mit dem GBL aus dem Rucksack seines Kollegen F._____ hervornahm und der Runde zum Kon- sum anbot. Weiter ist davon auszugehen, dass das GBL nicht zusammen mit Al- kohol konsumiert wurde. Zwar wurde von G._____ behauptet, das GBL sei mit Wodka gemischt getrunken worden (Urk. 6 S. 4), er war sich dann letztlich doch nicht mehr sicher (Urk. 25 S. 5 oben); auch H._____ erzählte davon, alle (ausser er) hätten anfangs noch vom Wodka getrunken, diesen aber weggeschüttet, weil er nicht geschmeckt habe (Urk. 10 S. 5, Urk. 27 S. 4). Er bestätigte, dass der Be- schuldigte den Anwesenden erklärt habe, man dürfe die Droge nicht mit Alkohol mischen (Urk. 10 S. 10, Urk. 27 S. 2 f.). Die anderen Beteiligten, welche das GBL schliesslich konsumierten, führten übereinstimmend aus, man habe den Wodka nicht getrunken, sondern stehen lassen resp. an G._____ wei- tergeben, weil der Beschuldigte gesagt habe, man solle GBL nicht mit Alkohol mi- schen (Urk. 8 S. 7, Urk. 26 S. 4 f., Urk. 9 S. 11, Urk. 22 S. 6 und 11). Da davon auszugehen ist, dass für jene, die das GBL konsumierten, die Frage, ob sie Alkohol dazu trinken dürften, relevanter war als für G._____, ist diesbezüglich nicht auf dessen Aussagen abzustellen. Selbst wenn man anfangs noch einen Schluck Wodka genommen hätte, so war dies jedenfalls nicht relevant. Im Blut des Verstorbenen fand sich denn, wie gesagt, auch kein Alkohol. Erstellt ist somit jedenfalls, dass der Beschuldigte wusste, dass die gleichzeitige Einnahme von Alkohol und GBL gefährlich sein konnte, und seine Kollegen auch klar davor warnte. 3.5. Die Vorinstanz hat auch detailliert aufgezeigt, was die verschiedenen an jenem Abend anwesenden Beteiligten zur Frage ausgeführt haben, was der Beschuldigte über die Wirkung, die Dosierung und die Risiken der Droge erklärt habe (Urk. 84 S. 30 ff.). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte – nebst der Warnung betreffend Alkohol – seinen Kollegen vor dem Konsum mitteilte, es handle sich beim "Mandelöl" um GBL resp. GHB (Urk. 10 S. 5, Urk. 8
- 11 - S. 7 und S: 13, Urk. 9 S. 11, Urk. 22 S. 6, Urk. 26 S. 5 und S. 9,Urk. 27 S. 2). G._____ führte aus, der Beschuldigte habe gesagt, die Droge mache high wie beim Rauchen eines Joints, es sei ein Heitermacher (Urk. 6 S. 8, Urk. 25 S. 3 f. und S. 7; vgl. auch I._____ Urk. 9 S. 17). H._____ erwähnte, der Beschuldigte habe den Anwesenden erklärt, die Droge werde bei Operationen gebraucht und mache nach ca. 10 Minuten "lustig" (Urk. 10 S. 5, Urk. 27 S. 4). Die Substanz vermische sich mit dem Blut, gehe ins Gehirn und betäube einem etwas (Urk. 27 S. 7). Sowohl H._____ als auch F._____ bestätigten, der Beschuldigte habe nichts betreffend der Gefahr einer Überdosis gesagt (Urk. 10 S. 11, Urk. 8 S. 16). Auch G._____ will nichts solches gehört haben (Urk. 25 S. 5). Nur I._____ hielt fest, der Beschuldigte habe gesagt, man dürfe nicht zu viel davon nehmen (Urk. 9 S. 11). Der Beschuldigte habe wie ein Arzt über die Risiken von GBL doziert und erklärt, es sei schwierig zu dosieren (Urk. 9 S. 23). Anlässlich der Zeugeneinver- nahme vermochte er sich indes nicht mehr genau daran zu erinnern (Urk. 22 S. 10). Die polizeilichen Aussagen von I._____ vermögen daher nicht recht zu überzeugen (vgl. auch Urk. 84 S. 33) und stellen möglicherweise den Versuch einer vermeintlichen Entlastung des Beschuldigten dar. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, der Beschuldigte habe die Anwesenden über die Risiken einer falschen Dosierung des GBL aufgeklärt, sondern er hat es vielmehr bei den oben erwähnten, eher harmlos wirkenden Bemerkungen belassen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht der Beschuldigte war, der die Frage von E._____, ob es denn nichts Schlimmes sei, verneinte, sondern gemäss F._____ sie alle ge- meinsam (Urk. 8 S. 7) oder möglicherweise gar nur er (F._____) allein (Urk. 26 S. 5). Der eingeklagte Sachverhalt ist damit insoweit erstellt. Es ist davon auszugehen, der Beschuldigte habe seine Kollegen nicht über allfällige Risiken betreffend Überdosierung und Wirkung des GBL aufgeklärt, während er sie hinreichend davor warnte, die Droge nicht zusammen mit Alkohol zu konsumieren. 3.6. Die Vorinstanz ging auch der Frage, welche Kenntnisse der Beschuldigte damals über die Wirkung, Dosierung und Risiken von GBL resp. GHB selbst hatte, ausführlich nach (Urk. 84 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie gelangte
- 12 - zutreffend zum Schluss, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er vor dem Vorfall bereits relevante Erfahrungen mit dieser Droge gemacht oder dass er gegenüber den anderen Beteiligten einen massgeblichen Wissensvorsprung bezüglich Dosierung, Wirkung und Risiken von GBL gehabt hätte. Das Bundesgericht schützte diese Auffassung bereits im Urteil vom
24. März 2011 und hielt fest, diese sei selbst dann nicht unhaltbar, wenn von einem früheren zweimaligen Konsum des Beschuldigten ausgegangen würde (Urk. 45 S. 5). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte offenkundig Quellen für den Bezug von GBL hatte und sich offenbar auch zutraute, dieses für seine Kollegen zu mischen, wenngleich er die Mischung offenkundig einiges zu stark machte. Damit war er zweifellos zwar etwas erfahrener im Umgang mit der Droge als jedenfalls E._____. Dass er deshalb auch die besseren faktischen Kenntnisse insbesondere bezüglich der Risiken hatte, besagt dies indes nicht (vgl. auch Urk. 41 S. 42). Zu Recht wurde in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2009 darauf hingewiesen, dass es bei überle- genem Wissen des Beschuldigten wohl kaum so weit gekommen wäre, dass auch dieser selbst mit einer GHB-Vergiftung ins Spital eingeliefert werden musste (Urk. 38 S. 20, vgl. auch Urk. 27 S. 6, Urk. 5 S. 6). Somit ist mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte effektiv selber nichts Genaueres über die Wirkungsweise, die Dosierung und die Risiken der Einnahme von GBL wusste (Urk. 58 S. 3). An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Behauptung der Anklage, der Beschuldigte habe gewusst, dass sich die Substanz GBL in der Blutbahn zu GBH [recte: GHB] umwandle (Urk. 58 S. 2), durch nichts bewiesen ist und dem Beschuldigten auch nicht etwa aufgrund seiner Ausbildung nachgewie- sen werden könnte, zumal er für seine berufliche Tätigkeit keine besonderen Chemiekenntnisse o.ä. haben musste. Letztlich ist mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 9) davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Kollegen genau das gesagt hatte, was effektiv dem Umfang seines Wissens entsprach. Dass er mehr über die Risiken gewusst hätte, dies aber bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht erwähnte, ist nicht bewiesen. 3.7. Die Anklage wirft dem Beschuldigten am Ende vor, er hätte die Todesfolgen für E._____ bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt voraussehen und durch
- 13 - Abgabe entsprechender Hinweise oder Warnungen vermeiden können (Urk. 58 S. 4). Darauf ging die Vorinstanz nicht weiter ein. Zwar bildet dieser Vorwurf Teil des Sachverhalts; aus Gründen der besseren Verständlichkeit ist darauf indes erst bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, eine fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB begangen zu haben. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Ver- gehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt aufgrund der Um- stände sowie seines Wissens und seinen Fähigkeiten die bewirkte Rechtsgüter- gefährdung des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 126 IV 13, 16). Aus- gangspunkt aller Vorsichts- und Sorgfaltspflichten bildet das prinzipielle Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden. Wo Normen ein bestimmtes Verhalten gebie- ten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt grundsätzlich nach diesen Vorschriften. Entsprechendes gilt für die allgemein anerkannten Ver- haltensregeln, auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen. Bei deren Fehlen kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit überdies auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 126 IV 13, 17). Demnach hat derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare vor- zukehren, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (Seelmann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Basel 2005, S. 161). Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören einerseits die Voraussehbarkeit des Erfolgs und andererseits dessen Vermeidbarkeit. Erkenn- bar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein
- 14 - Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dazu wird der hypothetische Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7, 10). 4.2. Erstellt ist, dass der Beschuldigte E._____ am 11. Juli 2005 GBL zum ge- meinsamen Konsum anbot und damit die Gefahr schuf, welche zum Tod von E._____ führte, weil dieser nach der zweimaligen Einnahme einer Dosis GBL eine letale Gamma-Hydroxybutyrate (GHB)-Vergiftung erlitt. Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB ist erfüllt. 4.3. Kernpunkt des vorliegenden Falls ist die Frage der Vorhersehbarkeit: Die An- klage wirft dem Beschuldigten vor, er hätte bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt voraussehen können, dass E._____ an den Folgen einer GHB-Vergiftung sterben könnte (Urk. 58 S. 4). Dies war – wie erwähnt – vor Vorinstanz kein The- ma. Zweifellos ging E._____ nicht bewusst das Risiko einer tödlichen Gefährdung ein, als er eine ihm nicht näher bekannte Droge ohne Einholen genaueren Infor- mationen freiwillig konsumierte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er auf- grund der Angaben des Beschuldigten und seiner Kollegen darauf vertraute, "nichts Schlimmes" zu konsumieren. Allerdings ist festzuhalten, dass er immerhin wusste, dass er eine Partydroge konsumieren würde, welche man nicht mit Alkohol mischen sollte. Solches war zur damaligen Zeit in der Öffentlichkeit insbesondere bereits über Ecstasy bekannt. Dass Drogen und auch Medikamente bei Überdosierung generell ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen, konnte weder E._____ noch dem Beschuldigten verborgen
- 15 - geblieben sein. Massgeblich ist jedoch, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Kenntnisse und angesichts sämtlicher Umstände mindestens in groben Zügen voraussehen konnte oder hätte voraussehen müssen, dass der Konsum von GBL an jenem Abend – auch ohne Vermischung mit Alkohol – "nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens" tödliche Folgen haben könnte. Dies ist zu prüfen. 4.4. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die weiteren Beteiligten im Sommer 2005 nichts Genaues über GBL oder GHB wussten. G._____ kannte die Droge gar nicht (Urk. 6 S. 7), auch H._____ war sich der Gefährlichkeit dieser Substanz nicht bewusst (Urk. 10 S. 12). F._____, der es zwar bereits einmal kon- sumiert hatte, führte aus, er habe nicht mit irgendwelchen Folgen gerechnet (Urk. 8 S. 7); er habe nur gewusst, dass es eine Partydroge sei, über deren Gefährlichkeit sie nichts gewusst hätten (Urk. 8 S. 11, S. 17, Urk. 26 S. 3). In der Tat war diese Drogen damals in der breiten Öffentlichkeit noch kaum ein Thema. Erste Fälle mit sog. "K.O.-Tropfen" wurden einzig im Zusammenhang mit Sexualdelikten diskutiert ("date rape drug"). Selbst heute findet sich – mit Ausnahme des vorliegenden – sowohl in den Entscheiden des Bundesgerichts als auch des Obergerichts Zürich kein einziger Fall, in dem es um Todesfälle oder schwere Verletzungen in Zusammenhang mit GBL oder GHB ging. Somit war kei- neswegs allgemein bekannt, dass es sich um eine potentiell gefährliche Substanz handelte, anders etwa als bei Heroin oder Kokain. Diese Substanz war damals auch nicht illegal; der Beschuldigte konnte somit auch aus der rechtlichen Lage keine Rückschlüsse ziehen. Es wurde oben erstellt, dass der noch junge Beschuldigte, welche nicht über eine fachspezifische Ausbildung verfügte, keine speziellen Kenntnisse über die Risiken dieser Substanz hatte, sondern – wie alle andern – davon ausging, sie sei einigermassen harmlos. Die einzige Gefahr, die ihm bewusst war, mithin die Mischung des GBL mit Alkohol, hat er durch seine Warnung hinreichend gebannt. Hätte er die Todesgefahr voraussehen können, hätte er mutmasslich auch nicht selbst eine derart starke Dosis der Droge ge- nommen, dass er selbst hospitalisiert werden musste. Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte im Sommer 2005 aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erkennen können, dass
- 16 - der Konsum des GBL eben nicht ähnliche Folgen wie etwa der Konsum von Joints, sondern tödliche Folgen haben würde. Insoweit davon ausgegangen werden müsste, E._____ sei aufgrund einer unge- wöhnlichen Überreaktion auf GBL resp. GHB gestorben (vgl. oben Ziff. 3.2.), was indes offen gelassen werden kann, wäre die Voraussehbarkeit für den Beschuldigten ohnehin sofort zu verneinen. 4.5. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Fall einzig unter dem Aspekt der frem- den Selbstgefährdung beurteilt und sich nicht per se zum Tatbestandselement der Vorhersehbarkeit geäussert (Urk. 84 S. 39 f.). Darauf ist im Folgenden einzuge- hen. Unzweifelhaft liegt der Fall einer Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung vor, weil der Beschuldigte nicht direkt auf den Verstorbenen eingewirkt, sondern lediglich dessen eigene Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder gefördert hat. Wer dies tut, macht sich grundsätzlich nicht strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Solche Erfolge werden nicht vom Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungsstraftatbestände gedeckt. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung leitet sich aus der Straflosigkeit der Selbsttötung und – vorbehältlich Art. 115 StGB – der Teilnahme hierzu ab. Wenn schon die Teilnahme an einem Suizid und auch an einer vorsätzlichen Selbstverletzung straflos bleibt, kann umso weniger die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung strafbar sein. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze jedoch dort, wo der Veranlasser das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst als der sich Gefährdende oder wenn er erkennt, dass das Opfer die Tragweite seiner Entscheidung nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen des Opfers nicht mehr gedeckt und dessen Verwirklichung daher dem Mitwirken- den zuzurechnen ist (BGE 131 IV 1, 9; 134 IV 149, 153). Gemäss Donatsch/Tag (Strafrecht I, 8.A., S. 346) ist bei der Bemessung des Sorgfaltsinhalts entschei- dend, ob es dem potentiellen Täter möglich und zumutbar gewesen wäre, den Betroffenen über die Risiken seines Tuns aufzuklären. Beides setze überlegene Fähigkeiten zur Risikoverminderung, insbesondere überlegenes Sachwissen betreffend die in Frage stehenden Gefahren, voraus.
- 17 - 4.6. In beiden von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheiden betreffend fremde Selbstgefährdung (BGE 131 IV 9, 134 IV 153, Urk. 84 S. 39) ging es um Fälle, bei welchen ein Verletzungsrisiko augenscheinlich auf der Hand lag (Verbrennungen beim "Feuerlaufen"; Ansteckung mit HIV bei ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr). Mit anderen Worten stellte sich die Frage der Vorhersehbarkeit des Verletzungserfolgs gar nicht, weil er jeder einigermassen intelligenten Person ohne weiteres bewusst sein musste. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Praxis des Bundesgerichts zur fremden Selbstgefährdung, wonach ein potentieller Täter, der zwar keine überlegenen Kenntnisse über die Gefahren hat, dennoch erkennen müsste, dass das Opfer die Tragweite seiner eigenen Entscheidung nicht erkennt, ergibt bei Teilnahme an einer Selbsttötung, in dessen Rahmen diese Praxis entwickelt wurde, durchaus Sinn: Es soll verhindert werden, dass der an einem Selbstmord mitwirkende Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, weil er und der Sterbewillige die gleichen Kenntnisse über das Risiko z.B. einer Einnahme von Gift haben, obwohl der Mitwirkende erkennen kann, dass sich bezüglich der Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen möglicherweise Fragen ergeben. Im vorliegenden Fall hingegen lässt sich eine Pflichtverletzung des Beschuldigten nicht nachweisen. Wenn davon auszugehen ist, dass er selbst keine näheren Kenntnisse über die Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit einer Überdosis, hatte, verfügte er offenkundig nicht über ein überlegenes Sach- wissen. Mit anderen Worten machte der Beschuldigte seinen Kollegen nicht absichtlich und lügenhaft weis, es handle sich um eine eher harmlose Substanz, um sie in die Irre zu führen. Die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung ist aber straflos, solange der sich selbst Gefährdende das Risiko im selben Mass über- sieht wie der Mitwirkende (BGE 131 IV 9). Es stellt sich somit einzig noch die Fra- ge, inwieweit der Beschuldigte erkennen musste, dass das Opfer die Tragweite seiner Entscheidung nicht überblickte. Selbst ohne die Problematik aufzuwerfen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Einnahme der zweiten, tödlichen Dosis durch E._____ überhaupt noch handlungsfähig war (vgl. Urk. 72 S. 15 f.), ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht bei ande- ren erkennen konnte, was er selbst verkannte. Es kann daher nicht gesagt wer-
- 18 - den, er hätte E._____ über die Tragweite seines Entschlusses, das GBL einzu- nehmen, weiter aufklären müssen und können. 4.7. Die zitierte Praxis zur fremden Selbstgefährdung kann sodann nicht dazu führen, dass das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, welches allen Fahrlässigkeits- delikten zugrunde liegt, entfällt. Wenn schon bei – verschuldensmässig deutlich schwerer wiegenden – Delikten mit nicht einverständlicher Fremdgefährdung (wie etwa bei Verkehrsunfällen) als Voraussetzung einer Strafbarkeit gefordert wird, dass der Täter die Ereignisse zumindest in groben Zügen voraussehen konnte, so muss dies umso mehr auch bei einer Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung gelten. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte auch in diesem Fall nicht nur voraussehen müssen, dass E._____ möglicherweise nur aufgrund seiner ver- harmlosenden Darstellung des GBL dieses konsumieren würde, sondern eben auch, dass dieser Konsum unter den konkreten Umständen zum Tode von E._____, mithin zum objektiven Tatbestandserfolg, führen könnte. Dies wurde be- reits oben verneint. Wollte man das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, wie dies die Vorinstanz tut (Urk. 84 S. 41 f.), nur auf die Folgen der ungenügenden Aufklärung durch den Beschuldigten beziehen (nämlich dass E._____ einzig deshalb die Droge konsu- mierte) und nicht auf die Folgen der Droge selbst, so müsste gleiches auch betref- fend der Vermeidbarkeit gelten. Hier liesse sich durchaus die Frage stellen, ob es E._____ und seine Kollegen tatsächlich vom Konsum des GBL abgehalten hätte, wenn der Beschuldigte – seine Kenntnisse relativierend – etwa ausgeführt hätte, er glaube, die Droge wirke wie ein Joint, er habe gehört, es mache "beduselt", Kollegen hätten ihm gesagt, es sei harmlos etc. Zumindest musste ihnen klar sein, dass der Beschuldigte nicht etwa aufgrund seiner Ausbildung mehr darüber wissen konnte als sie. F._____ hatte offenbar auch den Eindruck, E._____ habe das GBL möglicherweise genommen, weil er ihm (F._____), mithin nicht dem Be- schuldigten, vertraut habe (Urk. 26 S. 8). Angesichts der Tatsache, dass keiner der Beteiligten – auch der Verstorbene nicht – genauer nachfragte, was denn das für eine Droge sei, was genau im Körper geschehe, wie der Beschuldigte diese nun dosiere, ob und welche Risiken es gebe, wie lange
- 19 - die Wirkung andauere usw., hätten diese wohl kaum aufgrund solcher Relativie- rungen des Beschuldigten vom Konsum abgesehen. Diese Frage muss indes nicht beantwortet werden, weil die Vermeidbarkeit des tatbeständlichen Erfolgs, mithin der Eintritt des Todes, ohne weiteres zu bejahen ist: Hätte der Beschuldigte seinen Kollegen das GBL nicht zur Verfügung gestellt, wäre E._____ nicht an ei- ner Vergiftung davon gestorben. 4.8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es – bei aller Tragik des Falles – dem Beschuldigten strafrechtlich nicht angelastet werden kann, dass E._____ freiwillig und in Eigenverantwortung eine für ihn letztlich tödliche Droge konsumierte. Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB gebricht an der Voraussetzung der Vorhersehbarkeit des tat- beständlichen Erfolgs. Der Beschuldigte ist somit vollumfänglich freizusprechen.
5. Zivilforderungen der Privatklägerschaft 5.1. Wie eingangs erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. 1.4) verpflichtete sich der Be- schuldigte mit Vereinbarung vom 28. November 2012, der Privatklägerschaft Fr. 85'750.– als Aufwand-, Umtriebs- und Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 109/1). Hiervon hat der Beschuldigte bereits Fr. 45'750.– überwiesen, für den ausstehenden Betrag wurde eine Ratenzahlung vereinbart (Urk. 109/1-2). 5.2. Es ist folglich davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerschaft über die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie die Prozessentschädigung geeinigt haben. Die Dispositivziffern 4. bis 6. und Ziffer
10. des vorinstanzlichen Urteils sind somit aufzuheben.
6. Kosten und Entschädigungen 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 sowie Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 20 - 6.2. Der obsiegende Beschuldigte hat gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung durch die Privatklägerschaft. Der Beschuldigte hat keinen Antrag auf Ausrichtung einer persönlichen Umtriebsentschädigung gestellt (vgl. Urk. 116 S. 25 N80 i.V.m. Prot. II S. 7), weshalb eine solche ausser Betracht fällt. Seine Anwaltskosten werden – wie oben erwähnt – auf die Gerichtskasse genommen. 6.3. Die Privatklägerschaft hat ihre Anschlussberufung nur einige Tage vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Sie hat jedoch keine eigenständige Berufung erhoben, sondern sich lediglich derjenigen des Beschuldigten angeschlossen, was keinen wesentlichen Mehraufwand gegenüber den sich ohnehin aufgrund der Hauptberufung stellenden Fragen brachte. Es rechtfertigt sich daher, der Privatklägerschaft ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerschaft wird Vormerk genommen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freigesprochen.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerschaft mit Vereinbarung vom 28. November 2012 über die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie die Prozessentschädi- gung geeinigt haben. Demzufolge werden Dispositivziffern 4. bis 6. und Ziffer 10. des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben.
- 21 -
3. Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- kläger − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 35/1 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben betr. Geschäfts-Nummer … (§ 34a POG)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3.12.2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Semadeni