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SB120318

Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2012-10-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Januar 2012 vorgeworfen, er habe am tt. November 2011, um circa 8.20 Uhr, beim Zürcher Hauptbahnhof ein Tram der Linie .. in Richtig Zürich B._____ bestiegen, in dem sich auch die von ihm getrennt lebende Ehefrau und Privatklägerin befunden habe. Als der Beschuldigte die Privatklägerin entdeckt habe, habe er sich in ihre unmittelbare Nähe auf einen freien Einzelsitz gesetzt und damit begonnen, auf sie einzureden. Als die Privatklägerin gegen 8.45 Uhr bei der Tramhaltestelle C._____ das Tram verlassen habe, sei er eben- falls ausgestiegen und ihr bis vor ihre Haustüre an der …-Strasse .. in D._____ gefolgt. Dort angekommen, habe er zu ihr gesagt, sie solle versichert sein, dass sie heute tot sein werde, noch vor heute Nacht. Diese Äusserung habe die Privat- klägerin in Angst versetzt und sie habe ernsthaft befürchtet, dass der Beschuldig- te seine Drohung wahr machen und ihr etwas antun würde. Der Beschuldigte ha- be dies gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen. Bereits am tt. November 2011, zwischen circa 8.30 Uhr und 10.00 Uhr, habe sich der Beschul- digte im Tram in die Sitzreihe unmittelbar vor die sich auf dem Nachhauseweg be-

- 6 - findende Privatklägerin gesetzt und auf diese eingeredet. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte sowohl am tt. wie auch am tt. November 2011 bewusst und gewollt gegen das ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 2. November 2011 auferlegte Kontaktverbot (Urk. 5) gegenüber der Privat- klägerin verstossen (Urk. 18 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestritt zunächst den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 6/1 und 6/2). Danach legte er anlässlich der Einvernahme vom 30. Novem- ber 2011 ein vollumfängliches Geständnis ab (Urk. 6/3), welches er dann aller- dings durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 30. Januar 2012 widerrufen liess (Urk. 22). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz stellte sich der Beschul- digte schliesslich auf den Standpunkt, es sei zutreffend, dass er am tt. November 2011 mit dem fraglichen Tram – in welchem sich die Privatklägerin befunden habe

– gefahren sei. Allerdings habe er mit ihr weder gesprochen, noch sie mit dem Tod bedroht (Urk. 38 S. 3). Weiter räumte der Beschuldigte ein, er sei damals zu- fälligerweise mit dem selben Tram wie die Privatklägerin gefahren. Weil nur ein Platz im Tram frei gewesen sei, habe er sich rechts hinter diese gesetzt. Er habe aber kein Wort mit ihr gesprochen (Urk. 38 S. 4). Auch bezüglich des den tt. No- vember 2011 betreffenden Vorfalls hielt der Beschuldigte fest, nicht mit der Pri- vatklägerin gesprochen zu haben, als er ihr im Tram begegnet sei (Urk. 6/3 S. 4). 1.3. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 7/1 und 7/2) sowie auf fünf Fotografien, welche die Privat- klägerin mit ihrem Mobiltelefon anlässlich des Vorfalls vom tt. November 2011 machte (Urk. 8). 1.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung sind zutreffend; sodann sind die sorgfältig zusammengefassten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten korrekt zitiert; darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 50 S. 8 ff.). Sofern der Verteidiger hinsichtlich der Aus- führungen der Vorinstanz betreffend die Glaubwürdigkeit der Parteien moniert, dass zu Unrecht festgestellt worden sei, dass die Aussagen des Beschuldigten mit grosser Vorsicht zu würdigen seien, wogegen die Äusserungen der Privat-

- 7 - klägerin bloss mit der ohnehin gebotenen Sorgfalt gewürdigt werden müssten (Urk. 65 S. 3; Urk. 50 S. 11), ist ihm zuzustimmen. Es geht nicht an, dass das erheblich vorbelastete Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten ausschliesslich einseitig zu Lasten des letzteren berücksichtigt wird. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin ist als gleichermassen durch das zerrüttete Verhältnis eingeschränkt zu erachten. Vorliegend ist jedoch ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit der beiden Beteiligten das ausschlaggebende Kriterium, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der Verteidiger machte zudem hinsichtlich der Verwertbarkeit der polizeilichen Befragung des Beschuldigten vom tt. November 2011 geltend, dass eine aussa- gepsychologische Würdigung als unmöglich erachtet werden müsse, da mehrere Fragen suggestiv formuliert worden seien. Deshalb könne aus dieser Einvernah- me – sofern sie überhaupt als verwertbar zu betrachten sei – nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden (Prot. II. S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Verteidiger bereits bei dieser ersten polizeilichen Einvernahme zugegen war und dass dem entsprechenden Protokoll nicht entnommen werden kann, dass er gegen die Art und Weise der Befragung opponiert hätte (vgl. Urk. 6/1 S. 1 ff.). Des Weiteren kann hinsichtlich keiner der Antworten des Beschuldigten festgestellt werden, dass er tatsächlich einer Täuschung durch die einverneh- mende Polizeibeamtin unterlegen wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die in der betreffenden Einvernahme zu Protokoll gegebenen Antworten in deren Kerngehalt auch während seiner Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 6/2 und 6/3) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 64) bestätigte. Vor diesem Hintergrund verlieren die durch den Verteidiger vorgebrachten Einwendungen zusätzlich an Bedeutung. 1.5. Im Rahmen der Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die Darstellung der Privatklägerin sei insgesamt überzeugend. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen, diese seien vielmehr als glaubhaft einzustufen. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und müssten insgesamt als wenig glaubhaft eingestuft werden.

- 8 - Seine Schilderungen – insbesondere auch der Widerruf seines Geständnisses – seien vorwiegend als Schutzbehauptungen einzustufen (Urk. 50 S. 14 ff.). 1.6. In ihrer Berufungsschrift vom 23. Juli 2012 beanstandet die Verteidigung die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin seien die Aussagen der Privatklägerin alles andere als konstant und glaubhaft. Ausser den unglaubhaften Aussagen der Privatklägerin bestünden keine Beweise, wel- che den Anklagesachverhalt stützen würden. Die aktenkundigen Fotoaufnahmen vom tt. November 2011 seien jedenfalls nicht geeignet, den Tatvorwurf betreffend den tt. November 2011 zu beweisen. Aufgrund des Beweisergebnisses bestünden erhebliche, unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der inkriminierte Sachverhalt tatsächlich ereignet habe. Der Beschuldigte müsse infolgedessen nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" von Schuld und Strafe freigespro- chen werden. Im einzelnen beanstandete die Verteidigung die vorinstanzliche Beweiswürdigung wie folgt: 1.6.1. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den widersprüchlichen Aus- sagen der Privatklägerin auseinander zu setzen. Namentlich stehe fest, dass die Privatklägerin nicht in der Lage gewesen sei, den exakten Wortlaut der Drohung wiederzugeben. Es sei zu erwarten, dass ein dramatisches Erlebnis, wie z.B. eine Todesdrohung, nicht so rasch vergessen werde. Zwischen der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seien lediglich zwei Monate vergan- gen. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne könne die Diskrepanz in der wörtlichen Widergabe der Drohung nicht auf ein nachlassendes Erinnerungsvermögen zurückgeführt werden (Urk. 51 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat sich mit dem bereits anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vorgetragenen Einwand der Verteidigung auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die beiden leicht unterschiedlichen Aussagen der Privatklägerin im Kerngehalt identisch seien. Der Umstand, dass die Privatkläge- rin anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft noch eine Ergänzung angebracht habe, tue der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch (Urk. 50 S. 14 f.).

- 9 - Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom tt. November 2011 gab die Privat- klägerin in Bezug auf den Wortlaut der Drohung wörtlich Folgendes zu Protokoll: "Bis heute Abend bist du tot" (Urk. 7/1 S. 2). Durch die Staatsanwaltschaft befragt, gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe gesagt: "Sei versichert, du wirst heute tot sein noch vor heute Nacht" (Urk. 7/2 S. 5). Mit der Vorinstanz ist nicht einzusehen, inwiefern diese marginale Abweichung in der Formulierung "noch vor heute Nacht" dazu geeignet sein soll, die Glaubhaftigkeit der Aussage ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Wie im angefochtenen Entscheid vollkommen zu Recht festge- halten wird, ist der Kerngehalt beider Aussagen kongruent, denn "noch vor heute Nacht" heisst inhaltlich nichts anderes als "heute Abend", da der Abend bekannt- lich vor der Nacht kommt. 1.6.2. Weiter moniert der Verteidiger, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die Privatklägerin die Geschehnisse rund um das Nichtbetreten des Treppenhauses durch den Beschuldigten widersprüch- lich und unglaubhaft geschildert habe (Urk. 51 S. 4; Urk. 39 S. 6; vgl. auch Urk. 65 S. 9 f.). Die Vorinstanz führte zu diesen Vorbringen pauschal aus, die weiter vorgebrach- ten Einwände im Plädoyer seien unwesentlich und würden nicht weiter themati- siert (Urk. 50 S. 16). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde die Privatklägerin gefragt, warum der Beschuldigte beim geschilderten Vorfall nicht ins Treppenhaus gekommen sei. Die Privatklägerin gab Folgendes zu Protokoll: "Ich konnte es ausnützen, dass er einen Moment unaufmerksam war und so in das Treppenhaus gelangen und gleich hinter mir wieder abschliessen. Dies, obwohl er nur etwa zwei Meter von mir entfernt stand" (Urk. 7/1 S. 2 f.). Im selben Zusammenhang führte sie bei der Staatsanwaltschaft das Folgende aus: "Ich bin erschrocken und habe schnell die Haustüre aufgemacht. In dem Moment wählte ich auch schon die Nummer der Polizei. […] Ich habe die Türe nicht so weit aufgemacht und bin ins Haus hineingeschlüpft und habe die Türe sofort hinter mir zugemacht. Da war er schon an der Türe" (Urk. 7/2 S. 5). Die Verteidigung ist nun der Ansicht, weil die Privatklägerin anlässlich ihrer zweiten Einvernahme nicht mehr schildere, wie sie

- 10 - eine Unaufmerksamkeit des Beschuldigten ausgenützt habe, seien ihre Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn auch hier zeigt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr wohl inhaltlich übereinstimmen. Dass das Ausnützen einer Unaufmerksamkeit lediglich in der ersten Einvernahme erwähnt wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die in diesem Zusammenhang gemachten Schilderungen der Privatklägerin in sich stimmig und frei von Strukturbrüchen sind. Wortklaubereien sind hier fehl am Platz, dies umso mehr, als die Privatklägerin beide Aussagen in H._____ (osteuropäische Sprache) machte und diese durch zwei verschiedene Dolmetscher übersetzt wurden. Allein schon aus diesem Grund erhellt ohne Wei- teres, dass leichte Abweichungen in der Formulierung ihren Ursprung vielmehr in der Fremdsprachigkeit der Privatklägerin respektive in der jeweiligen Übersetzung haben. Inhaltlich jedenfalls lassen sich keine massgeblichen Widersprüche aus- machen, welche ihre Schilderungen als unglaubhaft erscheinen lassen würden. 1.6.3. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Privatklägerin habe wiederholt be- hauptet, sie habe den Beschuldigten beim Vorfall vom tt. November 2011 im Tram fotografiert. Weil dafür keine "sachlichen Beweismittel" – sprich keine entspre- chenden Fotos – vorlägen, seien ihre Schilderungen unglaubhaft und nicht über- zeugend (Urk. 51 S. 4). Die Vorinstanz hat sich mit dieser Argumentation der Verteidigung ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt, auf die entsprechenden Erwägungen kann voll- umfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schilderungen der Privatklägerin insofern als zutref- fend erwiesen, als der Beschuldigte ja schliesslich selber eingestand, auch am fraglichen tt. November 2011 im selben Tram wie die Privatklägerin gefahren zu sein. Damit wurde die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ja gerade durch den Be- schuldigten selbst untermauert. Davon, dass aus den nichtvorhandenen Fotos auf angeblich unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin geschlossen werden müsse, kann im Lichte dieser Umstände schlicht keine Rede sein. Eine Auseinanderset- zung mit den technischen Eigenschaften des Mobiltelefons der Privatklägerin, wie sie die Verteidigung vorbringt, erübrigt sich daher.

- 11 - 1.6.4. Was die Aussagen des Beschuldigten angeht, so hat die Vorinstanz zu Recht auf die zahlreichen, unauflösbaren Widersprüche in seinen Aussagen hin- gewiesen. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziff. 8.3 wird vorab verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 50 S. 16 f.). Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist noch auf folgendes hinzuweisen: Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte ge- fragt, wieso denn die Privatklägerin seiner Meinung nach behaupte, er habe mit ihr über den Gynäkologen gesprochen. Auf diese Frage gab der Beschuldigte wörtlich folgende Antwort: "Ich war zufällig mit dem Tram … unterwegs und habe meine Frau in der Nähe vom … gesehen. Am nächsten Tag ging ich nochmals dort hin und schaute, wo sie hin wollte" (Urk. 38 S. 2). Abgesehen davon, dass die Linie … nicht in der Nähe des …s verkehrt und dass die Antwort inhaltlich kei- nen Sinn macht – wie soll man am nächsten Tag herausfinden können, wo die Privatklägerin am Vortag hin wollte, wenn man sie doch bloss irgendwo beim … zufällig auf der Strasse gesehen haben will – fällt vor allem auch auf, wie der Be- schuldigte der Frage der Erstrichterin ausweicht. Solche ausweichenden und un- klaren Antworten sind neben dem ohnehin insgesamt widersprüchlichen und un- stimmigen Aussageverhalten des Beschuldigten, ein weiteres klares Indiz dafür, dass er bewusst falsche Aussagen machte (vgl. dazu: Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Ebenfalls vollkommen unglaubhaft ist die Schilderung des Beschuldigten, wonach er sich im Tram direkt rechts hinter die Privatklägerin habe setzen müs- sen, weil sonst kein Platz mehr frei gewesen sei (Urk. 38 S. 4). Wenn das Tram tatsächlich derart voll gewesen wäre, wie der Beschuldigte glauben machen will, dann hätte er die Fahrt stehend – und im Wissen um das ihm auferlegte Kontakt- verbot – möglichst weit von der Privatklägerin entfernt, zubringen zu können. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich der Eindruck der Un- glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. So erklärte er betreffend das Café, in welches er am tt. November 2011 direkt nach dem Verlassen des Trams an der Haltestelle C._____ gegangen sein will, dass er nicht wisse, wie es heisse, er kenne nur dessen Chef. Die Anschlussfrage nach dem Namen des Chefs

- 12 - konnte der Beschuldigte dann aber auch nicht beantworten (Urk. 64 S. 7). Dies obwohl er im Übrigen festhielt, dass er bereits in dieses Café gegangen sei, bevor die Privatklägerin dort eingezogen sei (Urk. 64 S. 7) bzw. gegenüber der Staats- anwaltschaft IV noch angab, dass er immer in dieses Café gehe (Urk. 6/3 S. 13). Dass der Beschuldigte nicht einmal den Namen des Cafés kennt, in welches er gemäss eigenen Angaben immer geht, erscheint reichlich merkwürdig. Ferner liess sich auch während der Berufungsverhandlung keine plausible Antwort auf die Frage finden, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auch in diesem Zusammenhang zeigte sich das auswei- chende und widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten. Dieser führte die Anschuldigungen der Privatklägerin erneut auf den Einfluss einer Kollegin der Privatklägerin namens E._____ bzw. F._____ zurück (Urk. 64 S. 5), welche er be- reits gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnt hat (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 2). Diese Kollegin sei zehn Monate zuvor zu ihnen gekommen. Von da an sei es zwi- schen ihm und der Privatklägerin durcheinander gegangen (Urk. 64 S. 5). Vorher sei die Ehe ruhig verlaufen. Es habe höchstens einmal Meinungsverschieden- heiten wegen der Einkäufe gegeben. Auf die Frage, ob es denn nicht zutreffe, dass die Privatklägerin während der Ehe drei Mal im Frauenhaus gewesen sei, hielt der Beschuldigte dann plötzlich fest, dass die Privatklägerin wohl doch schon früher mit E._____ bzw. F._____ oder anderen falschen Leuten zusammen ge- wesen sei (Urk. 64 S. 9). 1.7. In seinem anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyer brach- te der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sodann diverse neue Argumente vor, auf welche vorliegend ebenfalls einzugehen ist: 1.7.1. Der Verteidiger machte zunächst geltend, dass die Privatklägerin die Fotos vom tt. November 2011 als Beleg für den Vorfall vom tt. November 2011 vorge- zeigt habe, was als mutmasslich täuschendes Verhalten der Privatklägerin zu werten sei (Urk. 65 S. 6 und S. 8 f.). Dem ist nicht zuzustimmen. Als die Privatklä- gerin nach der Auswertung ihres Mobiltelefons erstmals durch die Staatsanwalt- schaft danach gefragt wurde, von wann die auf dem Mobiltelefon gefundenen Fotos seien, erklärte diese auf Vorhalt der Fotos unmittelbar, dass diese vor dem

- 13 - Tag aufgenommen worden seien, an dem der Beschuldigte gegenüber ihr die Drohung ausgesprochen habe (Urk. 6/3 S. 7 f.). Auch anlässlich ihrer ersten Be- fragung tätigte die Privatklägerin keine dieser Äusserung widersprechende Aus- sagen (Urk. 6/2 S. 1 ff.). Es kann ihr somit – entgegen der Verteidigung – nicht vorgeworfen werden, dass sie die Fotos vom tt. November 2011 als solche vom tt. November 2011 ausgegeben habe. 1.7.2. Des Weiteren kritisierte der Verteidiger, dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Aussagen der Privatklägerin frei von übermässigen Belastungen seien (Urk. 65 S. 5; Urk. 44 und 50 S. 14). Eine solche Schlussfolgerung könne bei ei- nem unter vier Augen verübten Delikt, bei welchem einzig auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt werde, nicht gezogen werden (Urk. 65 S. 5). Dass auch die- sem Einwand des Verteidigers zu widersprechen ist, zeigt sich bereits darin, dass die Privatklägerin den Vorfall vom tt. November 2011 nicht von sich aus erwähnte, sondern erst auf diesen zu sprechen kam, als ihr die mit dem Mobiltelefon aufge- nommenen Fotos vorgehalten wurden (Urk. 6/3 S. 7 f.). Wäre es der Privatkläge- rin tatsächlich darum gegangen, den Beschuldigten mit falschen Anschuldigungen zu belasten, hätte sie schon den Vorfall vom tt. November 2011 zur Anzeige ge- bracht und bereits hinsichtlich jenem Tag behauptet, der Beschuldigte habe sie mit dem Tod bedroht. Die Aussagen der Privatklägerin weisen jedoch gerade nicht auf ein solches Gebaren, sondern auf ein – mit der Vorinstanz – von über- mässigen Belastungen absehendes Aussagverhalten hin (vgl. z.B. auch Urk. 7/1 Frage 17). 1.1. 1.7.3. Der Verteidiger warf der Privatklägerin sodann vor, dass diese die Herkunft des Beschuldigten betreffende Stereotypen vorgebracht habe, um ihn in ein schlechtes Licht zu stellen, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche (Urk. 65 S. 9). Die Privatklägerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, dass die Drohung des Beschuldigten sie in Angst versetzt habe. Eine Bekannte von ihr sei in G._____ durch den Ehemann ermordet worden, was sie dem Beschuldigten ebenfalls zutrauen würde (Urk. 7/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft verwies die Privatklägerin erneut auf den Tod ihrer Bekannten und erwähnte des Weiteren, dass ihre Angst auch durch diverse Medienberichte

- 14 - betreffend den gegenseitigen Umgang von Leuten aus … (Osteuropa) begründet sei (Urk. 7/2 S. 6). Wie diese Äusserungen der Privatklägerin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schmälern sollen, ist nicht ersichtlich. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten aufgrund seiner Herkunft in ein schlechtes Licht rücken will, ist nicht anzunehmen, zumal die Privatklägerin ja die selbe Herkunft aufweist. Viel- mehr hat sie ihre aufgrund der Drohung des Beschuldigten erlebte Angst durch die aufgeführten Äusserungen glaubhaft umschrieben. Wenn der Verteidiger schliesslich wiederholt betonte, dass kein Annäherungs- verbot, sondern lediglich ein Kontaktverbot bestanden habe (vgl. Prot. II S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Umstände sowohl hinsichtlich der Tramfahrt vom tt. November 2011 als auch derjenigen vom tt. November 2011 als erstellt erachtet werden muss, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin eben nicht nur annäherte, sondern auch auf diese einredete und sie somit kontaktierte. 1.8. Im Sinne einer Zusammenfassung kann festgehalten werden, dass die vor- instanzliche Beweiswürdigung in allen Teilen zutreffend und damit vollumfänglich zu übernehmen ist. Damit ist für die rechtliche Würdigung uneingeschränkt vom eingeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Januar 2012 (Urk. 18) auszugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz erachtete die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde als zutreffend und sprach den Beschuldigten daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie des mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig.

2. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 39 S. 8; Prot. S. 9 ff.), äusserte sich die Ver- teidigung im Rahmen ihrer Berufungsschrift (Urk. 51) sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Urk. 65) nicht zur rechtlichen Würdigung.

3. Die rechtliche Subsumtion der Vorinstanz wird somit von der Verteidigung zu Recht nicht beanstandet. Der durch die Anklagebehörde umschriebene und durch

- 15 - das Beweisergebnis erstellte Tatvorwurf erfüllt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Da weder Schuld- ausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der erstinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu je Fr. 15.– (entsprechend Fr. 1'350.–) sowie mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft.

2. Die Verteidigung äusserte sich im Rahmen ihrer Berufungsschrift (Urk. 51 S. 6) wie auch während der Berufungsverhandlung (Urk. 65) nicht zum ausge- fällten Strafmass. 3.1. Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Straf- zumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 18 f.). Dabei ist an- zumerken, dass in casu aufgrund der Verschiedenartigkeit der für die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB angedrohten Strafen kein Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegt, worüber die Formulierung im vorinstanzlichen Entscheid hinweg täu- schen könnte. Aus diesem Grund ist vorliegend – entgegen dem Strafbefehl (Urk. 18) bzw. der Anträge der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz (Urk. 24) – keine Gesamtstrafe auszufällen. 3.2. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, das Tatverschulden des Beschuldigten in Zusammenhang mit der Drohung sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen. Dieser Auffassung kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden. Auch

- 16 - wenn sich die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als relativ milde erweist, lässt sie sich unter Berücksichtigung des richterlichen Ermessens noch rechtfertigen. Im Rahmen der Täterkomponente kommt die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Relevantes für die Strafzumessung ableiten lässt. Dies gilt auch nach den anläss- lich der Berufungsverhandlung getätigten Aktualisierungen, nach welchen der Beschuldigte nach wie vor arbeitslos ist, von der Privatklägerin gerichtlich getrennt lebt und über Schulden in Höhe von etwa Fr. 50'000.– bis Fr. 60'000.– verfügt (Urk. 64 S. 1 ff.). Hingegen erweisen sich die Vorstrafen des Beschuldig- ten, namentlich jene vom 2. September 2010, wo der Beschuldigte wegen Drohung einschlägig verurteilt wurde (Urk. 16/1), als deutlich straferhöhend. Ebenfalls straferhöhend wiegt der Umstand, dass die heute zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten während der laufenden Probezeit der Verurteilung vom 2. September 2010 verwirklicht wurde. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das durch die Verteidigung widerrufe- ne Geständnis des Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Die Vorinstanz erblickt schliesslich in der 57-tägigen Untersuchungshaft, welche der Beschuldigte über sich ergehen lassen musste, eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes, was sie strafmindernd berücksichtigte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der dem Be- schuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf alles andere als bagatellisiert werden darf. Derartige konkrete Todesdrohungen sind grundsätzlich sehr ernst zu neh- men und mit der erforderlichen Vorsicht und Gründlichkeit abzuklären. Dies umso mehr, als der Beschuldigte bis zuletzt sämtliche Vorwürfe von sich wies. Wer, wie der Beschuldigte, konkrete Todesdrohungen ausspricht, der muss wissen, dass ein derartiges Verhalten hierzulande weder geduldet, noch auf die leichte Schulter genommen wird. Dass die Untersuchungsbehörde vorliegend aufgrund der 57- tägigen Haftdauer das Beschleunigungsgebot verletzt hätte, ist nicht zutreffend. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde die Untersuchung stets vorangetrie- ben, wobei zu beachten ist, dass namentlich im Dezember 2011 Zuständigkeits- fragen zu klären waren, was schliesslich dazu führte, dass die bis dahin durch die

- 17 - Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat geführte Untersuchung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich übertragen wurde, welche mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 formell ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnete (Urk. 12/1-3). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Strafminderung unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebotes als unangebracht. Dass der Beschuldigte für sich keine besondere Strafempfindlichkeit reklamieren kann, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die durch die Vorinstanz aus- gefällte Sanktion, insbesondere in Anbetracht der Umstände, dass die Vorstrafen zu einer deutlichen Straferhöhung führen müssen und dass unter dem Titel Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes keine Strafminderung angezeigt ist, tenden- ziell zu tief ausgefallen ist. Daran kann jedoch aufgrund des Verschlechterungs- verbotes nichts mehr zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, was im Übrigen auch für die grundsätzlich als angemessen zu bezeichnende Busse von Fr. 800.– gilt. Die Höhe des Tagsatzes wurde durch die Verteidigung nicht beanstandet und ist zu bestätigen. Der vorinstanzlich durch den Verteidiger beantragte Tagessatz von Fr. 5.– hält vor der Praxis des Bundesgerichts in keiner Weise Stand. Gemäss dieser darf der Tagessatz nämlich nicht so weit herab- gesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert aufweist, wobei einem Ta- gessatz von lediglich einigen Franken, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschuldigten, nur mehr ein solch symbolischer Wert zukommt. Tagessätze von unter Fr. 10.– sind gemäss Bundesgericht nicht dazu geeignet, die Lebens- haltung eines Beschuldigten spürbar und konkret einzuschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009). Ferner ist die Anrechnung der erstandenen 57 Tage Untersuchungshaft zu bestätigen. Es bleibt daher im Rechtsmittelverfahren bei der durch die Vorinstanz ausgefällten Sanktion von 90 Tagessätzen zu je Fr. 15.– (entsprechend Fr. 1'350.–; wovon insgesamt 57 Tagessätze durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 800.–. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen.

- 18 - V. Widerruf und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf vier Jahre festgesetzt. Zur Begründung führt sie aus, die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2010 wegen Drohung bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sei zu widerrufen, weil der Beschuldigte innerhalb der Probezeit erneut delinquiert habe. Die erneute, inner- halb der Probezeit an den Tag gelegte Delinquenz des Beschuldigten mache deutlich, dass er sich von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht habe beeindrucken lassen. Weil er wieder einschlägig straffällig geworden sei, könne nicht mehr von einem einmaligen Ausrutscher gesprochen werden. Der Beschul- digte habe damit das in ihn gesetzte Vertrauen verletzt, sodass ihm bezüglich der Frage des Widerrufs keine günstige Prognose mehr gestellt werden könne. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB sei deshalb die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2010 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 bzw. 3 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerru- fen. In Anlehnung an die einschlägige bundesgerichtliche Praxis habe nun eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Bundesgericht dem Vollzug der Vorstrafe eine "Schock- und Warnungswirkung" beimesse. Je nach Konstellation könne ein Widerruf der Vorstrafe demnach einen genügend grossen Eindruck auf den Beschuldigten ausüben, um mit Blick auf die Frage des Vollzugs, von einer günstigen Prognose ausgehen zu können. Vorlie- gend sei zu erwarten, dass sich der Beschuldigte durch den Vollzug der Vorstrafe beeindrucken lasse. Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass das neue Strafverfahren, welches zu einem gerichtlichen Urteil führe, ebenfalls eine gewisse Wirkung zeige und einen positiven Einfluss auf das künftige Verhalten des Beschuldigten habe. Aus diesen Gründen sei dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren eine letzte Chance zu gewähren und die auszufällende Strafe infolgedessen bedingt auszusprechen (Urk. 50 S. 23 ff.).

2. Die Verteidigung machte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung keine Ausführungen betreffend Widerruf und Vollzug (Urk. 65).

- 19 -

3. Die Einschätzung der Vorinstanz, gemäss welcher dem Widerruf der Vorstrafe eine genügende "Schock- und Warnungswirkung" zukommt, um den Beschuldigten zukünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten, kann nicht geteilt werden. Gemäss Art. 51 StGB hat das Gericht die Untersuchungshaft, welche der Beschuldigte während des aktuellen oder eines anderen Verfahrens ausgestan- den hat, auf die Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geld- strafe entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Untersuchungshaft auf neu auszufällende oder früher verhängte Freiheitsstrafen angerechnet wird. Ent- sprechend ist die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr zu wiederrufende Strafe anzurechnen (vgl. Christoph Mettler in BSK StGB I, Basel 2007, N 38 zu Art. 51 StGB). Dem Beschuldigten sind vorliegend 57 Tage erstandene Haft an die gegen ihn auszusprechende Stra- fe anzurechnen. Dies bedeutet, dass von der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2010 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– gerade einmal drei Tagessätze zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 90.–) zu vollziehen sein werden. Dass dem Vollzug von lediglich drei Tagessätzen Geldstrafe ange- sichts der vorliegenden Umstände keine genügende "Schock- und Warnungs- wirkung" beigemessen werden kann, erklärt sich dabei von selbst. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es indes auch betreffend den Vollzug der für die heute zu beurteilenden Delikte auszusprechenden Geldstrafe bei den vorinstanz- lichen Anordnungen. Dennoch sei an dieser Stelle betont, dass die vorinstanzli- chen Erwägungen – selbst wenn man von den soeben getätigten Ausführungen absieht – sehr wohlwollend sind. Insbesondere angesichts des bis zuletzt uneinsichtigen Verhaltens des Beschuldigten bestehen doch erhebliche Zweifel daran, dass er sich in Zukunft wohl verhalten wird. Zusammenfassend ist der Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 15.– bei einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufzu- schieben. Die Busse dagegen ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

- 20 - VI. Einziehung

1. Die Vorinstanz hat die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 (Urk. 19) eingezogenen und zu den Akten gelegten vier Messer des Beschuldigten bei den Akten belassen (Urk. 50 S. 27).

2. Im Rahmen der Berufungsschrift stellt sich die Verteidigung auf den Stand- punkt, die beschlagnahmten Messer seien dem Beschuldigten herauszugeben, da eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB das Begehen einer Straftat voraussetze. Da der Beschuldigte freizusprechen sei, fehle es an einer Anlasstat, weshalb die Messer an den Beschuldigten herauszugeben seien. Eventualiter seien die Messer selbst im Falle eines Schuldspruchs an den Beschuldigten herauszugeben. Für die Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB sei nämlich erforderlich, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient hätten, oder durch eine Straftat hervorgebracht worden seien. Beides sei vorliegend nicht der Fall, weshalb keine Grundlage für eine Sicherungseinziehung bestehe (Urk. 51 S. 6)

3. Die beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung vom tt. November 2011 vorgefundenen vier Messer wurden aufgrund des durch ihn erklärten Eigen- tumsverzichts vom 24. Januar 2012 (Urk. 6/3 S. 10 oben) mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV gestützt auf Art. 376 ff. StPO eingezogen und zu den Akten gelegt (Urk. 19). Mit seinem zu Protokoll gegebenen Eigentumsverzicht hat der Beschuldigte auf seine aus dem Eigentum an den Messern fliessenden Rechte verzichtet. Dieser absolute Eigentumsverzicht stellt ein sogenanntes Gestaltungs- recht dar und ist als solches nicht nur unwiderruflich, sondern auch bedingungs- feindlich (BSK ZGB II-Heinz Rey/Lorenz Strebel, Art. 666 N. 5). Dem Beschuldig- ten fehlt es daher an der Aktivlegitimation, weshalb sein Herausgabebegehren allein schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. Damit erübrigt es sich auch die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einziehung zu Recht unter dem Titel von Art. 69 StGB anordnen konnte. Fest steht, dass der Beschuldigte infolge Eigentumsverlusts keinerlei sachenrechtliche Ansprüche auf die Messer geltend machen kann, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben muss.

- 21 - VII. Kosten

1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung die gesamten Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens auferlegt sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverord- nung des Obergerichts, LS. 211.11). 2.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträge vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz erachtete die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde als zutreffend und sprach den Beschuldigten daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie des mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig.

E. 2 Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 39 S. 8; Prot. S. 9 ff.), äusserte sich die Ver- teidigung im Rahmen ihrer Berufungsschrift (Urk. 51) sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Urk. 65) nicht zur rechtlichen Würdigung.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverord- nung des Obergerichts, LS. 211.11).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträge vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

E. 3 Die beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung vom tt. November 2011 vorgefundenen vier Messer wurden aufgrund des durch ihn erklärten Eigen- tumsverzichts vom 24. Januar 2012 (Urk. 6/3 S. 10 oben) mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV gestützt auf Art. 376 ff. StPO eingezogen und zu den Akten gelegt (Urk. 19). Mit seinem zu Protokoll gegebenen Eigentumsverzicht hat der Beschuldigte auf seine aus dem Eigentum an den Messern fliessenden Rechte verzichtet. Dieser absolute Eigentumsverzicht stellt ein sogenanntes Gestaltungs- recht dar und ist als solches nicht nur unwiderruflich, sondern auch bedingungs- feindlich (BSK ZGB II-Heinz Rey/Lorenz Strebel, Art. 666 N. 5). Dem Beschuldig- ten fehlt es daher an der Aktivlegitimation, weshalb sein Herausgabebegehren allein schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. Damit erübrigt es sich auch die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einziehung zu Recht unter dem Titel von Art. 69 StGB anordnen konnte. Fest steht, dass der Beschuldigte infolge Eigentumsverlusts keinerlei sachenrechtliche Ansprüche auf die Messer geltend machen kann, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben muss.

- 21 - VII. Kosten

1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung die gesamten Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens auferlegt sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen.

E. 3.1 Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Straf- zumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 18 f.). Dabei ist an- zumerken, dass in casu aufgrund der Verschiedenartigkeit der für die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB angedrohten Strafen kein Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegt, worüber die Formulierung im vorinstanzlichen Entscheid hinweg täu- schen könnte. Aus diesem Grund ist vorliegend – entgegen dem Strafbefehl (Urk. 18) bzw. der Anträge der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz (Urk. 24) – keine Gesamtstrafe auszufällen.

E. 3.2 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, das Tatverschulden des Beschuldigten in Zusammenhang mit der Drohung sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen. Dieser Auffassung kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden. Auch

- 16 - wenn sich die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als relativ milde erweist, lässt sie sich unter Berücksichtigung des richterlichen Ermessens noch rechtfertigen. Im Rahmen der Täterkomponente kommt die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Relevantes für die Strafzumessung ableiten lässt. Dies gilt auch nach den anläss- lich der Berufungsverhandlung getätigten Aktualisierungen, nach welchen der Beschuldigte nach wie vor arbeitslos ist, von der Privatklägerin gerichtlich getrennt lebt und über Schulden in Höhe von etwa Fr. 50'000.– bis Fr. 60'000.– verfügt (Urk. 64 S. 1 ff.). Hingegen erweisen sich die Vorstrafen des Beschuldig- ten, namentlich jene vom 2. September 2010, wo der Beschuldigte wegen Drohung einschlägig verurteilt wurde (Urk. 16/1), als deutlich straferhöhend. Ebenfalls straferhöhend wiegt der Umstand, dass die heute zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten während der laufenden Probezeit der Verurteilung vom 2. September 2010 verwirklicht wurde. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das durch die Verteidigung widerrufe- ne Geständnis des Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Die Vorinstanz erblickt schliesslich in der 57-tägigen Untersuchungshaft, welche der Beschuldigte über sich ergehen lassen musste, eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes, was sie strafmindernd berücksichtigte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der dem Be- schuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf alles andere als bagatellisiert werden darf. Derartige konkrete Todesdrohungen sind grundsätzlich sehr ernst zu neh- men und mit der erforderlichen Vorsicht und Gründlichkeit abzuklären. Dies umso mehr, als der Beschuldigte bis zuletzt sämtliche Vorwürfe von sich wies. Wer, wie der Beschuldigte, konkrete Todesdrohungen ausspricht, der muss wissen, dass ein derartiges Verhalten hierzulande weder geduldet, noch auf die leichte Schulter genommen wird. Dass die Untersuchungsbehörde vorliegend aufgrund der 57- tägigen Haftdauer das Beschleunigungsgebot verletzt hätte, ist nicht zutreffend. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde die Untersuchung stets vorangetrie- ben, wobei zu beachten ist, dass namentlich im Dezember 2011 Zuständigkeits- fragen zu klären waren, was schliesslich dazu führte, dass die bis dahin durch die

- 17 - Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat geführte Untersuchung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich übertragen wurde, welche mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 formell ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnete (Urk. 12/1-3). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Strafminderung unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebotes als unangebracht. Dass der Beschuldigte für sich keine besondere Strafempfindlichkeit reklamieren kann, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die durch die Vorinstanz aus- gefällte Sanktion, insbesondere in Anbetracht der Umstände, dass die Vorstrafen zu einer deutlichen Straferhöhung führen müssen und dass unter dem Titel Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes keine Strafminderung angezeigt ist, tenden- ziell zu tief ausgefallen ist. Daran kann jedoch aufgrund des Verschlechterungs- verbotes nichts mehr zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, was im Übrigen auch für die grundsätzlich als angemessen zu bezeichnende Busse von Fr. 800.– gilt. Die Höhe des Tagsatzes wurde durch die Verteidigung nicht beanstandet und ist zu bestätigen. Der vorinstanzlich durch den Verteidiger beantragte Tagessatz von Fr. 5.– hält vor der Praxis des Bundesgerichts in keiner Weise Stand. Gemäss dieser darf der Tagessatz nämlich nicht so weit herab- gesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert aufweist, wobei einem Ta- gessatz von lediglich einigen Franken, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschuldigten, nur mehr ein solch symbolischer Wert zukommt. Tagessätze von unter Fr. 10.– sind gemäss Bundesgericht nicht dazu geeignet, die Lebens- haltung eines Beschuldigten spürbar und konkret einzuschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009). Ferner ist die Anrechnung der erstandenen 57 Tage Untersuchungshaft zu bestätigen. Es bleibt daher im Rechtsmittelverfahren bei der durch die Vorinstanz ausgefällten Sanktion von 90 Tagessätzen zu je Fr. 15.– (entsprechend Fr. 1'350.–; wovon insgesamt 57 Tagessätze durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 800.–. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen.

- 18 - V. Widerruf und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf vier Jahre festgesetzt. Zur Begründung führt sie aus, die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2010 wegen Drohung bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sei zu widerrufen, weil der Beschuldigte innerhalb der Probezeit erneut delinquiert habe. Die erneute, inner- halb der Probezeit an den Tag gelegte Delinquenz des Beschuldigten mache deutlich, dass er sich von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht habe beeindrucken lassen. Weil er wieder einschlägig straffällig geworden sei, könne nicht mehr von einem einmaligen Ausrutscher gesprochen werden. Der Beschul- digte habe damit das in ihn gesetzte Vertrauen verletzt, sodass ihm bezüglich der Frage des Widerrufs keine günstige Prognose mehr gestellt werden könne. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB sei deshalb die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2010 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 bzw. 3 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerru- fen. In Anlehnung an die einschlägige bundesgerichtliche Praxis habe nun eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Bundesgericht dem Vollzug der Vorstrafe eine "Schock- und Warnungswirkung" beimesse. Je nach Konstellation könne ein Widerruf der Vorstrafe demnach einen genügend grossen Eindruck auf den Beschuldigten ausüben, um mit Blick auf die Frage des Vollzugs, von einer günstigen Prognose ausgehen zu können. Vorlie- gend sei zu erwarten, dass sich der Beschuldigte durch den Vollzug der Vorstrafe beeindrucken lasse. Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass das neue Strafverfahren, welches zu einem gerichtlichen Urteil führe, ebenfalls eine gewisse Wirkung zeige und einen positiven Einfluss auf das künftige Verhalten des Beschuldigten habe. Aus diesen Gründen sei dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren eine letzte Chance zu gewähren und die auszufällende Strafe infolgedessen bedingt auszusprechen (Urk. 50 S. 23 ff.).

2. Die Verteidigung machte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung keine Ausführungen betreffend Widerruf und Vollzug (Urk. 65).

- 19 -

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 10. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt: 1.-7. (…)
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 900.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 2'512.-- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 22 - 9.-10. (…)
  3. (Mitteilungen.)
  4. (Rechtsmittel.)"
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 15.–, wovon insgesamt 57 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
  8. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  9. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  10. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2010 (Geschäfts- Nr. GG100341) ausgefällte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen. Der Vollzug der Strafe wird angeordnet.
  11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 unter Ziffer 1 eingezogenen Gegenstände verbleiben bei den Akten: − 1 Schweizer Sackmesser, rot; − 1 Sackmesser, rot; - 23 - − 1 Sackmesser, braunschwarz; − 1 Teppichmesser
  12. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) − die Privatklägerin (als Gerichtsurkunde) und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, btd. Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziffer 5 - 24 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich, … − die KOST Zürich, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten des Prozesses GG100341 − die Vorinstanz
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 8. Oktober 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120318-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 8. Oktober 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. April 2012 (GB120009)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Januar 2012 (Urk. 18), der gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 und 50) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB

- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 15.–, wovon insgesamt 57 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Die mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 2. September 2010 (Geschäfts-Nr. GG100341) ausgefällte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen. Der Vollzug der Strafe wird angeordnet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 unter Ziffer 1 eingezogenen Gegenstände verbleiben bei den Akten:

- 1 Schweizer Sackmesser, rot

- 1 Sackmesser, rot

- 1 Sackmesser, braunschwarz

- 1 Teppichmesser.

7. Die Privatklägerin wird mit ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 -

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 900.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 2'512.-- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 65 S. 2):

1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 6 und 9 des Urteils des Einzelgerichts Zürich vom 10. April 2012 aufzuheben.

2. Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie des mehr fachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB freizusprechen.

- 4 -

3. Es seien ausgangsgemäss die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 eingezogenen Gegenstände dem Berufungskläger herauszugeben.

4. Es sei der Berufungskläger für die unschuldig erlittene Untersuchungshaft mit Fr. 12'000.– zu entschädigen.

5. Die Kosten des Strafverfahrens (Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staats- kasse zu nehmen.

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 59, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. I. Prozessuales

1. Der angefochtene Entscheid der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich datiert vom 10. April 2012. Dementsprechend gelten für das vorliegende Berufungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen Straf- prozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

10. April 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 15.– und einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 50 S. 28 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger mit Eingabe vom 20. April 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 43). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging fristgerecht am 24. Juli 2012 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons

- 5 - Zürich hat mit Eingabe vom 24. August 2012 innert Frist mitgeteilt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be- antrage (Urk. 59). Beweisergänzungsanträge wurden weder von Seiten des Be- schuldigten (Urk. 51; Prot. II S. 5) noch von der Anklagebehörde (Urk. 59) gestellt.

3. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch und ficht damit den vorinstanzlichen Entscheid sinngemäss vollumfänglich an (Art. 404 StPO). Unangefochten blieb einzig die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urk. 50, Dispositiv-Ziff. 8), was anlässlich der Berufungsverhandlung auch seitens der Verteidigung anerkannt wurde (Prot. II S. 5). Es ist somit vorab festzustellen, dass das angefochtene Urteil betreffend die Kostenfestsetzung bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diesen Punkt ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen. II. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Januar 2012 vorgeworfen, er habe am tt. November 2011, um circa 8.20 Uhr, beim Zürcher Hauptbahnhof ein Tram der Linie .. in Richtig Zürich B._____ bestiegen, in dem sich auch die von ihm getrennt lebende Ehefrau und Privatklägerin befunden habe. Als der Beschuldigte die Privatklägerin entdeckt habe, habe er sich in ihre unmittelbare Nähe auf einen freien Einzelsitz gesetzt und damit begonnen, auf sie einzureden. Als die Privatklägerin gegen 8.45 Uhr bei der Tramhaltestelle C._____ das Tram verlassen habe, sei er eben- falls ausgestiegen und ihr bis vor ihre Haustüre an der …-Strasse .. in D._____ gefolgt. Dort angekommen, habe er zu ihr gesagt, sie solle versichert sein, dass sie heute tot sein werde, noch vor heute Nacht. Diese Äusserung habe die Privat- klägerin in Angst versetzt und sie habe ernsthaft befürchtet, dass der Beschuldig- te seine Drohung wahr machen und ihr etwas antun würde. Der Beschuldigte ha- be dies gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen. Bereits am tt. November 2011, zwischen circa 8.30 Uhr und 10.00 Uhr, habe sich der Beschul- digte im Tram in die Sitzreihe unmittelbar vor die sich auf dem Nachhauseweg be-

- 6 - findende Privatklägerin gesetzt und auf diese eingeredet. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte sowohl am tt. wie auch am tt. November 2011 bewusst und gewollt gegen das ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 2. November 2011 auferlegte Kontaktverbot (Urk. 5) gegenüber der Privat- klägerin verstossen (Urk. 18 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestritt zunächst den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 6/1 und 6/2). Danach legte er anlässlich der Einvernahme vom 30. Novem- ber 2011 ein vollumfängliches Geständnis ab (Urk. 6/3), welches er dann aller- dings durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 30. Januar 2012 widerrufen liess (Urk. 22). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz stellte sich der Beschul- digte schliesslich auf den Standpunkt, es sei zutreffend, dass er am tt. November 2011 mit dem fraglichen Tram – in welchem sich die Privatklägerin befunden habe

– gefahren sei. Allerdings habe er mit ihr weder gesprochen, noch sie mit dem Tod bedroht (Urk. 38 S. 3). Weiter räumte der Beschuldigte ein, er sei damals zu- fälligerweise mit dem selben Tram wie die Privatklägerin gefahren. Weil nur ein Platz im Tram frei gewesen sei, habe er sich rechts hinter diese gesetzt. Er habe aber kein Wort mit ihr gesprochen (Urk. 38 S. 4). Auch bezüglich des den tt. No- vember 2011 betreffenden Vorfalls hielt der Beschuldigte fest, nicht mit der Pri- vatklägerin gesprochen zu haben, als er ihr im Tram begegnet sei (Urk. 6/3 S. 4). 1.3. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 7/1 und 7/2) sowie auf fünf Fotografien, welche die Privat- klägerin mit ihrem Mobiltelefon anlässlich des Vorfalls vom tt. November 2011 machte (Urk. 8). 1.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung sind zutreffend; sodann sind die sorgfältig zusammengefassten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten korrekt zitiert; darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 50 S. 8 ff.). Sofern der Verteidiger hinsichtlich der Aus- führungen der Vorinstanz betreffend die Glaubwürdigkeit der Parteien moniert, dass zu Unrecht festgestellt worden sei, dass die Aussagen des Beschuldigten mit grosser Vorsicht zu würdigen seien, wogegen die Äusserungen der Privat-

- 7 - klägerin bloss mit der ohnehin gebotenen Sorgfalt gewürdigt werden müssten (Urk. 65 S. 3; Urk. 50 S. 11), ist ihm zuzustimmen. Es geht nicht an, dass das erheblich vorbelastete Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten ausschliesslich einseitig zu Lasten des letzteren berücksichtigt wird. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin ist als gleichermassen durch das zerrüttete Verhältnis eingeschränkt zu erachten. Vorliegend ist jedoch ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit der beiden Beteiligten das ausschlaggebende Kriterium, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der Verteidiger machte zudem hinsichtlich der Verwertbarkeit der polizeilichen Befragung des Beschuldigten vom tt. November 2011 geltend, dass eine aussa- gepsychologische Würdigung als unmöglich erachtet werden müsse, da mehrere Fragen suggestiv formuliert worden seien. Deshalb könne aus dieser Einvernah- me – sofern sie überhaupt als verwertbar zu betrachten sei – nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden (Prot. II. S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Verteidiger bereits bei dieser ersten polizeilichen Einvernahme zugegen war und dass dem entsprechenden Protokoll nicht entnommen werden kann, dass er gegen die Art und Weise der Befragung opponiert hätte (vgl. Urk. 6/1 S. 1 ff.). Des Weiteren kann hinsichtlich keiner der Antworten des Beschuldigten festgestellt werden, dass er tatsächlich einer Täuschung durch die einverneh- mende Polizeibeamtin unterlegen wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die in der betreffenden Einvernahme zu Protokoll gegebenen Antworten in deren Kerngehalt auch während seiner Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 6/2 und 6/3) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 64) bestätigte. Vor diesem Hintergrund verlieren die durch den Verteidiger vorgebrachten Einwendungen zusätzlich an Bedeutung. 1.5. Im Rahmen der Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die Darstellung der Privatklägerin sei insgesamt überzeugend. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen, diese seien vielmehr als glaubhaft einzustufen. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und müssten insgesamt als wenig glaubhaft eingestuft werden.

- 8 - Seine Schilderungen – insbesondere auch der Widerruf seines Geständnisses – seien vorwiegend als Schutzbehauptungen einzustufen (Urk. 50 S. 14 ff.). 1.6. In ihrer Berufungsschrift vom 23. Juli 2012 beanstandet die Verteidigung die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin seien die Aussagen der Privatklägerin alles andere als konstant und glaubhaft. Ausser den unglaubhaften Aussagen der Privatklägerin bestünden keine Beweise, wel- che den Anklagesachverhalt stützen würden. Die aktenkundigen Fotoaufnahmen vom tt. November 2011 seien jedenfalls nicht geeignet, den Tatvorwurf betreffend den tt. November 2011 zu beweisen. Aufgrund des Beweisergebnisses bestünden erhebliche, unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der inkriminierte Sachverhalt tatsächlich ereignet habe. Der Beschuldigte müsse infolgedessen nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" von Schuld und Strafe freigespro- chen werden. Im einzelnen beanstandete die Verteidigung die vorinstanzliche Beweiswürdigung wie folgt: 1.6.1. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den widersprüchlichen Aus- sagen der Privatklägerin auseinander zu setzen. Namentlich stehe fest, dass die Privatklägerin nicht in der Lage gewesen sei, den exakten Wortlaut der Drohung wiederzugeben. Es sei zu erwarten, dass ein dramatisches Erlebnis, wie z.B. eine Todesdrohung, nicht so rasch vergessen werde. Zwischen der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seien lediglich zwei Monate vergan- gen. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne könne die Diskrepanz in der wörtlichen Widergabe der Drohung nicht auf ein nachlassendes Erinnerungsvermögen zurückgeführt werden (Urk. 51 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat sich mit dem bereits anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vorgetragenen Einwand der Verteidigung auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die beiden leicht unterschiedlichen Aussagen der Privatklägerin im Kerngehalt identisch seien. Der Umstand, dass die Privatkläge- rin anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft noch eine Ergänzung angebracht habe, tue der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch (Urk. 50 S. 14 f.).

- 9 - Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom tt. November 2011 gab die Privat- klägerin in Bezug auf den Wortlaut der Drohung wörtlich Folgendes zu Protokoll: "Bis heute Abend bist du tot" (Urk. 7/1 S. 2). Durch die Staatsanwaltschaft befragt, gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe gesagt: "Sei versichert, du wirst heute tot sein noch vor heute Nacht" (Urk. 7/2 S. 5). Mit der Vorinstanz ist nicht einzusehen, inwiefern diese marginale Abweichung in der Formulierung "noch vor heute Nacht" dazu geeignet sein soll, die Glaubhaftigkeit der Aussage ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Wie im angefochtenen Entscheid vollkommen zu Recht festge- halten wird, ist der Kerngehalt beider Aussagen kongruent, denn "noch vor heute Nacht" heisst inhaltlich nichts anderes als "heute Abend", da der Abend bekannt- lich vor der Nacht kommt. 1.6.2. Weiter moniert der Verteidiger, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die Privatklägerin die Geschehnisse rund um das Nichtbetreten des Treppenhauses durch den Beschuldigten widersprüch- lich und unglaubhaft geschildert habe (Urk. 51 S. 4; Urk. 39 S. 6; vgl. auch Urk. 65 S. 9 f.). Die Vorinstanz führte zu diesen Vorbringen pauschal aus, die weiter vorgebrach- ten Einwände im Plädoyer seien unwesentlich und würden nicht weiter themati- siert (Urk. 50 S. 16). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde die Privatklägerin gefragt, warum der Beschuldigte beim geschilderten Vorfall nicht ins Treppenhaus gekommen sei. Die Privatklägerin gab Folgendes zu Protokoll: "Ich konnte es ausnützen, dass er einen Moment unaufmerksam war und so in das Treppenhaus gelangen und gleich hinter mir wieder abschliessen. Dies, obwohl er nur etwa zwei Meter von mir entfernt stand" (Urk. 7/1 S. 2 f.). Im selben Zusammenhang führte sie bei der Staatsanwaltschaft das Folgende aus: "Ich bin erschrocken und habe schnell die Haustüre aufgemacht. In dem Moment wählte ich auch schon die Nummer der Polizei. […] Ich habe die Türe nicht so weit aufgemacht und bin ins Haus hineingeschlüpft und habe die Türe sofort hinter mir zugemacht. Da war er schon an der Türe" (Urk. 7/2 S. 5). Die Verteidigung ist nun der Ansicht, weil die Privatklägerin anlässlich ihrer zweiten Einvernahme nicht mehr schildere, wie sie

- 10 - eine Unaufmerksamkeit des Beschuldigten ausgenützt habe, seien ihre Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn auch hier zeigt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr wohl inhaltlich übereinstimmen. Dass das Ausnützen einer Unaufmerksamkeit lediglich in der ersten Einvernahme erwähnt wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die in diesem Zusammenhang gemachten Schilderungen der Privatklägerin in sich stimmig und frei von Strukturbrüchen sind. Wortklaubereien sind hier fehl am Platz, dies umso mehr, als die Privatklägerin beide Aussagen in H._____ (osteuropäische Sprache) machte und diese durch zwei verschiedene Dolmetscher übersetzt wurden. Allein schon aus diesem Grund erhellt ohne Wei- teres, dass leichte Abweichungen in der Formulierung ihren Ursprung vielmehr in der Fremdsprachigkeit der Privatklägerin respektive in der jeweiligen Übersetzung haben. Inhaltlich jedenfalls lassen sich keine massgeblichen Widersprüche aus- machen, welche ihre Schilderungen als unglaubhaft erscheinen lassen würden. 1.6.3. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Privatklägerin habe wiederholt be- hauptet, sie habe den Beschuldigten beim Vorfall vom tt. November 2011 im Tram fotografiert. Weil dafür keine "sachlichen Beweismittel" – sprich keine entspre- chenden Fotos – vorlägen, seien ihre Schilderungen unglaubhaft und nicht über- zeugend (Urk. 51 S. 4). Die Vorinstanz hat sich mit dieser Argumentation der Verteidigung ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt, auf die entsprechenden Erwägungen kann voll- umfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schilderungen der Privatklägerin insofern als zutref- fend erwiesen, als der Beschuldigte ja schliesslich selber eingestand, auch am fraglichen tt. November 2011 im selben Tram wie die Privatklägerin gefahren zu sein. Damit wurde die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ja gerade durch den Be- schuldigten selbst untermauert. Davon, dass aus den nichtvorhandenen Fotos auf angeblich unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin geschlossen werden müsse, kann im Lichte dieser Umstände schlicht keine Rede sein. Eine Auseinanderset- zung mit den technischen Eigenschaften des Mobiltelefons der Privatklägerin, wie sie die Verteidigung vorbringt, erübrigt sich daher.

- 11 - 1.6.4. Was die Aussagen des Beschuldigten angeht, so hat die Vorinstanz zu Recht auf die zahlreichen, unauflösbaren Widersprüche in seinen Aussagen hin- gewiesen. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziff. 8.3 wird vorab verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 50 S. 16 f.). Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist noch auf folgendes hinzuweisen: Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte ge- fragt, wieso denn die Privatklägerin seiner Meinung nach behaupte, er habe mit ihr über den Gynäkologen gesprochen. Auf diese Frage gab der Beschuldigte wörtlich folgende Antwort: "Ich war zufällig mit dem Tram … unterwegs und habe meine Frau in der Nähe vom … gesehen. Am nächsten Tag ging ich nochmals dort hin und schaute, wo sie hin wollte" (Urk. 38 S. 2). Abgesehen davon, dass die Linie … nicht in der Nähe des …s verkehrt und dass die Antwort inhaltlich kei- nen Sinn macht – wie soll man am nächsten Tag herausfinden können, wo die Privatklägerin am Vortag hin wollte, wenn man sie doch bloss irgendwo beim … zufällig auf der Strasse gesehen haben will – fällt vor allem auch auf, wie der Be- schuldigte der Frage der Erstrichterin ausweicht. Solche ausweichenden und un- klaren Antworten sind neben dem ohnehin insgesamt widersprüchlichen und un- stimmigen Aussageverhalten des Beschuldigten, ein weiteres klares Indiz dafür, dass er bewusst falsche Aussagen machte (vgl. dazu: Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Ebenfalls vollkommen unglaubhaft ist die Schilderung des Beschuldigten, wonach er sich im Tram direkt rechts hinter die Privatklägerin habe setzen müs- sen, weil sonst kein Platz mehr frei gewesen sei (Urk. 38 S. 4). Wenn das Tram tatsächlich derart voll gewesen wäre, wie der Beschuldigte glauben machen will, dann hätte er die Fahrt stehend – und im Wissen um das ihm auferlegte Kontakt- verbot – möglichst weit von der Privatklägerin entfernt, zubringen zu können. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich der Eindruck der Un- glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. So erklärte er betreffend das Café, in welches er am tt. November 2011 direkt nach dem Verlassen des Trams an der Haltestelle C._____ gegangen sein will, dass er nicht wisse, wie es heisse, er kenne nur dessen Chef. Die Anschlussfrage nach dem Namen des Chefs

- 12 - konnte der Beschuldigte dann aber auch nicht beantworten (Urk. 64 S. 7). Dies obwohl er im Übrigen festhielt, dass er bereits in dieses Café gegangen sei, bevor die Privatklägerin dort eingezogen sei (Urk. 64 S. 7) bzw. gegenüber der Staats- anwaltschaft IV noch angab, dass er immer in dieses Café gehe (Urk. 6/3 S. 13). Dass der Beschuldigte nicht einmal den Namen des Cafés kennt, in welches er gemäss eigenen Angaben immer geht, erscheint reichlich merkwürdig. Ferner liess sich auch während der Berufungsverhandlung keine plausible Antwort auf die Frage finden, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auch in diesem Zusammenhang zeigte sich das auswei- chende und widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten. Dieser führte die Anschuldigungen der Privatklägerin erneut auf den Einfluss einer Kollegin der Privatklägerin namens E._____ bzw. F._____ zurück (Urk. 64 S. 5), welche er be- reits gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnt hat (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 2). Diese Kollegin sei zehn Monate zuvor zu ihnen gekommen. Von da an sei es zwi- schen ihm und der Privatklägerin durcheinander gegangen (Urk. 64 S. 5). Vorher sei die Ehe ruhig verlaufen. Es habe höchstens einmal Meinungsverschieden- heiten wegen der Einkäufe gegeben. Auf die Frage, ob es denn nicht zutreffe, dass die Privatklägerin während der Ehe drei Mal im Frauenhaus gewesen sei, hielt der Beschuldigte dann plötzlich fest, dass die Privatklägerin wohl doch schon früher mit E._____ bzw. F._____ oder anderen falschen Leuten zusammen ge- wesen sei (Urk. 64 S. 9). 1.7. In seinem anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyer brach- te der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sodann diverse neue Argumente vor, auf welche vorliegend ebenfalls einzugehen ist: 1.7.1. Der Verteidiger machte zunächst geltend, dass die Privatklägerin die Fotos vom tt. November 2011 als Beleg für den Vorfall vom tt. November 2011 vorge- zeigt habe, was als mutmasslich täuschendes Verhalten der Privatklägerin zu werten sei (Urk. 65 S. 6 und S. 8 f.). Dem ist nicht zuzustimmen. Als die Privatklä- gerin nach der Auswertung ihres Mobiltelefons erstmals durch die Staatsanwalt- schaft danach gefragt wurde, von wann die auf dem Mobiltelefon gefundenen Fotos seien, erklärte diese auf Vorhalt der Fotos unmittelbar, dass diese vor dem

- 13 - Tag aufgenommen worden seien, an dem der Beschuldigte gegenüber ihr die Drohung ausgesprochen habe (Urk. 6/3 S. 7 f.). Auch anlässlich ihrer ersten Be- fragung tätigte die Privatklägerin keine dieser Äusserung widersprechende Aus- sagen (Urk. 6/2 S. 1 ff.). Es kann ihr somit – entgegen der Verteidigung – nicht vorgeworfen werden, dass sie die Fotos vom tt. November 2011 als solche vom tt. November 2011 ausgegeben habe. 1.7.2. Des Weiteren kritisierte der Verteidiger, dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Aussagen der Privatklägerin frei von übermässigen Belastungen seien (Urk. 65 S. 5; Urk. 44 und 50 S. 14). Eine solche Schlussfolgerung könne bei ei- nem unter vier Augen verübten Delikt, bei welchem einzig auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt werde, nicht gezogen werden (Urk. 65 S. 5). Dass auch die- sem Einwand des Verteidigers zu widersprechen ist, zeigt sich bereits darin, dass die Privatklägerin den Vorfall vom tt. November 2011 nicht von sich aus erwähnte, sondern erst auf diesen zu sprechen kam, als ihr die mit dem Mobiltelefon aufge- nommenen Fotos vorgehalten wurden (Urk. 6/3 S. 7 f.). Wäre es der Privatkläge- rin tatsächlich darum gegangen, den Beschuldigten mit falschen Anschuldigungen zu belasten, hätte sie schon den Vorfall vom tt. November 2011 zur Anzeige ge- bracht und bereits hinsichtlich jenem Tag behauptet, der Beschuldigte habe sie mit dem Tod bedroht. Die Aussagen der Privatklägerin weisen jedoch gerade nicht auf ein solches Gebaren, sondern auf ein – mit der Vorinstanz – von über- mässigen Belastungen absehendes Aussagverhalten hin (vgl. z.B. auch Urk. 7/1 Frage 17). 1.1. 1.7.3. Der Verteidiger warf der Privatklägerin sodann vor, dass diese die Herkunft des Beschuldigten betreffende Stereotypen vorgebracht habe, um ihn in ein schlechtes Licht zu stellen, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche (Urk. 65 S. 9). Die Privatklägerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, dass die Drohung des Beschuldigten sie in Angst versetzt habe. Eine Bekannte von ihr sei in G._____ durch den Ehemann ermordet worden, was sie dem Beschuldigten ebenfalls zutrauen würde (Urk. 7/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft verwies die Privatklägerin erneut auf den Tod ihrer Bekannten und erwähnte des Weiteren, dass ihre Angst auch durch diverse Medienberichte

- 14 - betreffend den gegenseitigen Umgang von Leuten aus … (Osteuropa) begründet sei (Urk. 7/2 S. 6). Wie diese Äusserungen der Privatklägerin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schmälern sollen, ist nicht ersichtlich. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten aufgrund seiner Herkunft in ein schlechtes Licht rücken will, ist nicht anzunehmen, zumal die Privatklägerin ja die selbe Herkunft aufweist. Viel- mehr hat sie ihre aufgrund der Drohung des Beschuldigten erlebte Angst durch die aufgeführten Äusserungen glaubhaft umschrieben. Wenn der Verteidiger schliesslich wiederholt betonte, dass kein Annäherungs- verbot, sondern lediglich ein Kontaktverbot bestanden habe (vgl. Prot. II S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Umstände sowohl hinsichtlich der Tramfahrt vom tt. November 2011 als auch derjenigen vom tt. November 2011 als erstellt erachtet werden muss, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin eben nicht nur annäherte, sondern auch auf diese einredete und sie somit kontaktierte. 1.8. Im Sinne einer Zusammenfassung kann festgehalten werden, dass die vor- instanzliche Beweiswürdigung in allen Teilen zutreffend und damit vollumfänglich zu übernehmen ist. Damit ist für die rechtliche Würdigung uneingeschränkt vom eingeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Januar 2012 (Urk. 18) auszugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz erachtete die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde als zutreffend und sprach den Beschuldigten daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie des mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig.

2. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 39 S. 8; Prot. S. 9 ff.), äusserte sich die Ver- teidigung im Rahmen ihrer Berufungsschrift (Urk. 51) sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Urk. 65) nicht zur rechtlichen Würdigung.

3. Die rechtliche Subsumtion der Vorinstanz wird somit von der Verteidigung zu Recht nicht beanstandet. Der durch die Anklagebehörde umschriebene und durch

- 15 - das Beweisergebnis erstellte Tatvorwurf erfüllt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Da weder Schuld- ausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der erstinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu je Fr. 15.– (entsprechend Fr. 1'350.–) sowie mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft.

2. Die Verteidigung äusserte sich im Rahmen ihrer Berufungsschrift (Urk. 51 S. 6) wie auch während der Berufungsverhandlung (Urk. 65) nicht zum ausge- fällten Strafmass. 3.1. Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Straf- zumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 18 f.). Dabei ist an- zumerken, dass in casu aufgrund der Verschiedenartigkeit der für die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB angedrohten Strafen kein Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegt, worüber die Formulierung im vorinstanzlichen Entscheid hinweg täu- schen könnte. Aus diesem Grund ist vorliegend – entgegen dem Strafbefehl (Urk. 18) bzw. der Anträge der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz (Urk. 24) – keine Gesamtstrafe auszufällen. 3.2. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, das Tatverschulden des Beschuldigten in Zusammenhang mit der Drohung sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen. Dieser Auffassung kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden. Auch

- 16 - wenn sich die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als relativ milde erweist, lässt sie sich unter Berücksichtigung des richterlichen Ermessens noch rechtfertigen. Im Rahmen der Täterkomponente kommt die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Relevantes für die Strafzumessung ableiten lässt. Dies gilt auch nach den anläss- lich der Berufungsverhandlung getätigten Aktualisierungen, nach welchen der Beschuldigte nach wie vor arbeitslos ist, von der Privatklägerin gerichtlich getrennt lebt und über Schulden in Höhe von etwa Fr. 50'000.– bis Fr. 60'000.– verfügt (Urk. 64 S. 1 ff.). Hingegen erweisen sich die Vorstrafen des Beschuldig- ten, namentlich jene vom 2. September 2010, wo der Beschuldigte wegen Drohung einschlägig verurteilt wurde (Urk. 16/1), als deutlich straferhöhend. Ebenfalls straferhöhend wiegt der Umstand, dass die heute zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten während der laufenden Probezeit der Verurteilung vom 2. September 2010 verwirklicht wurde. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das durch die Verteidigung widerrufe- ne Geständnis des Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Die Vorinstanz erblickt schliesslich in der 57-tägigen Untersuchungshaft, welche der Beschuldigte über sich ergehen lassen musste, eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes, was sie strafmindernd berücksichtigte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der dem Be- schuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf alles andere als bagatellisiert werden darf. Derartige konkrete Todesdrohungen sind grundsätzlich sehr ernst zu neh- men und mit der erforderlichen Vorsicht und Gründlichkeit abzuklären. Dies umso mehr, als der Beschuldigte bis zuletzt sämtliche Vorwürfe von sich wies. Wer, wie der Beschuldigte, konkrete Todesdrohungen ausspricht, der muss wissen, dass ein derartiges Verhalten hierzulande weder geduldet, noch auf die leichte Schulter genommen wird. Dass die Untersuchungsbehörde vorliegend aufgrund der 57- tägigen Haftdauer das Beschleunigungsgebot verletzt hätte, ist nicht zutreffend. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde die Untersuchung stets vorangetrie- ben, wobei zu beachten ist, dass namentlich im Dezember 2011 Zuständigkeits- fragen zu klären waren, was schliesslich dazu führte, dass die bis dahin durch die

- 17 - Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat geführte Untersuchung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich übertragen wurde, welche mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 formell ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnete (Urk. 12/1-3). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Strafminderung unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebotes als unangebracht. Dass der Beschuldigte für sich keine besondere Strafempfindlichkeit reklamieren kann, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die durch die Vorinstanz aus- gefällte Sanktion, insbesondere in Anbetracht der Umstände, dass die Vorstrafen zu einer deutlichen Straferhöhung führen müssen und dass unter dem Titel Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes keine Strafminderung angezeigt ist, tenden- ziell zu tief ausgefallen ist. Daran kann jedoch aufgrund des Verschlechterungs- verbotes nichts mehr zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, was im Übrigen auch für die grundsätzlich als angemessen zu bezeichnende Busse von Fr. 800.– gilt. Die Höhe des Tagsatzes wurde durch die Verteidigung nicht beanstandet und ist zu bestätigen. Der vorinstanzlich durch den Verteidiger beantragte Tagessatz von Fr. 5.– hält vor der Praxis des Bundesgerichts in keiner Weise Stand. Gemäss dieser darf der Tagessatz nämlich nicht so weit herab- gesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert aufweist, wobei einem Ta- gessatz von lediglich einigen Franken, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschuldigten, nur mehr ein solch symbolischer Wert zukommt. Tagessätze von unter Fr. 10.– sind gemäss Bundesgericht nicht dazu geeignet, die Lebens- haltung eines Beschuldigten spürbar und konkret einzuschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009). Ferner ist die Anrechnung der erstandenen 57 Tage Untersuchungshaft zu bestätigen. Es bleibt daher im Rechtsmittelverfahren bei der durch die Vorinstanz ausgefällten Sanktion von 90 Tagessätzen zu je Fr. 15.– (entsprechend Fr. 1'350.–; wovon insgesamt 57 Tagessätze durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 800.–. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen.

- 18 - V. Widerruf und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf vier Jahre festgesetzt. Zur Begründung führt sie aus, die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2010 wegen Drohung bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sei zu widerrufen, weil der Beschuldigte innerhalb der Probezeit erneut delinquiert habe. Die erneute, inner- halb der Probezeit an den Tag gelegte Delinquenz des Beschuldigten mache deutlich, dass er sich von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht habe beeindrucken lassen. Weil er wieder einschlägig straffällig geworden sei, könne nicht mehr von einem einmaligen Ausrutscher gesprochen werden. Der Beschul- digte habe damit das in ihn gesetzte Vertrauen verletzt, sodass ihm bezüglich der Frage des Widerrufs keine günstige Prognose mehr gestellt werden könne. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB sei deshalb die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2010 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 bzw. 3 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerru- fen. In Anlehnung an die einschlägige bundesgerichtliche Praxis habe nun eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Bundesgericht dem Vollzug der Vorstrafe eine "Schock- und Warnungswirkung" beimesse. Je nach Konstellation könne ein Widerruf der Vorstrafe demnach einen genügend grossen Eindruck auf den Beschuldigten ausüben, um mit Blick auf die Frage des Vollzugs, von einer günstigen Prognose ausgehen zu können. Vorlie- gend sei zu erwarten, dass sich der Beschuldigte durch den Vollzug der Vorstrafe beeindrucken lasse. Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass das neue Strafverfahren, welches zu einem gerichtlichen Urteil führe, ebenfalls eine gewisse Wirkung zeige und einen positiven Einfluss auf das künftige Verhalten des Beschuldigten habe. Aus diesen Gründen sei dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren eine letzte Chance zu gewähren und die auszufällende Strafe infolgedessen bedingt auszusprechen (Urk. 50 S. 23 ff.).

2. Die Verteidigung machte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung keine Ausführungen betreffend Widerruf und Vollzug (Urk. 65).

- 19 -

3. Die Einschätzung der Vorinstanz, gemäss welcher dem Widerruf der Vorstrafe eine genügende "Schock- und Warnungswirkung" zukommt, um den Beschuldigten zukünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten, kann nicht geteilt werden. Gemäss Art. 51 StGB hat das Gericht die Untersuchungshaft, welche der Beschuldigte während des aktuellen oder eines anderen Verfahrens ausgestan- den hat, auf die Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geld- strafe entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Untersuchungshaft auf neu auszufällende oder früher verhängte Freiheitsstrafen angerechnet wird. Ent- sprechend ist die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr zu wiederrufende Strafe anzurechnen (vgl. Christoph Mettler in BSK StGB I, Basel 2007, N 38 zu Art. 51 StGB). Dem Beschuldigten sind vorliegend 57 Tage erstandene Haft an die gegen ihn auszusprechende Stra- fe anzurechnen. Dies bedeutet, dass von der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2010 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– gerade einmal drei Tagessätze zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 90.–) zu vollziehen sein werden. Dass dem Vollzug von lediglich drei Tagessätzen Geldstrafe ange- sichts der vorliegenden Umstände keine genügende "Schock- und Warnungs- wirkung" beigemessen werden kann, erklärt sich dabei von selbst. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es indes auch betreffend den Vollzug der für die heute zu beurteilenden Delikte auszusprechenden Geldstrafe bei den vorinstanz- lichen Anordnungen. Dennoch sei an dieser Stelle betont, dass die vorinstanzli- chen Erwägungen – selbst wenn man von den soeben getätigten Ausführungen absieht – sehr wohlwollend sind. Insbesondere angesichts des bis zuletzt uneinsichtigen Verhaltens des Beschuldigten bestehen doch erhebliche Zweifel daran, dass er sich in Zukunft wohl verhalten wird. Zusammenfassend ist der Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 15.– bei einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufzu- schieben. Die Busse dagegen ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

- 20 - VI. Einziehung

1. Die Vorinstanz hat die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 (Urk. 19) eingezogenen und zu den Akten gelegten vier Messer des Beschuldigten bei den Akten belassen (Urk. 50 S. 27).

2. Im Rahmen der Berufungsschrift stellt sich die Verteidigung auf den Stand- punkt, die beschlagnahmten Messer seien dem Beschuldigten herauszugeben, da eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB das Begehen einer Straftat voraussetze. Da der Beschuldigte freizusprechen sei, fehle es an einer Anlasstat, weshalb die Messer an den Beschuldigten herauszugeben seien. Eventualiter seien die Messer selbst im Falle eines Schuldspruchs an den Beschuldigten herauszugeben. Für die Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB sei nämlich erforderlich, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient hätten, oder durch eine Straftat hervorgebracht worden seien. Beides sei vorliegend nicht der Fall, weshalb keine Grundlage für eine Sicherungseinziehung bestehe (Urk. 51 S. 6)

3. Die beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung vom tt. November 2011 vorgefundenen vier Messer wurden aufgrund des durch ihn erklärten Eigen- tumsverzichts vom 24. Januar 2012 (Urk. 6/3 S. 10 oben) mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV gestützt auf Art. 376 ff. StPO eingezogen und zu den Akten gelegt (Urk. 19). Mit seinem zu Protokoll gegebenen Eigentumsverzicht hat der Beschuldigte auf seine aus dem Eigentum an den Messern fliessenden Rechte verzichtet. Dieser absolute Eigentumsverzicht stellt ein sogenanntes Gestaltungs- recht dar und ist als solches nicht nur unwiderruflich, sondern auch bedingungs- feindlich (BSK ZGB II-Heinz Rey/Lorenz Strebel, Art. 666 N. 5). Dem Beschuldig- ten fehlt es daher an der Aktivlegitimation, weshalb sein Herausgabebegehren allein schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. Damit erübrigt es sich auch die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einziehung zu Recht unter dem Titel von Art. 69 StGB anordnen konnte. Fest steht, dass der Beschuldigte infolge Eigentumsverlusts keinerlei sachenrechtliche Ansprüche auf die Messer geltend machen kann, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben muss.

- 21 - VII. Kosten

1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung die gesamten Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens auferlegt sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverord- nung des Obergerichts, LS. 211.11). 2.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträge vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 10. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt: 1.-7. (…)

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 900.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 2'512.-- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 22 - 9.-10. (…)

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie

- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 15.–, wovon insgesamt 57 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2010 (Geschäfts- Nr. GG100341) ausgefällte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen. Der Vollzug der Strafe wird angeordnet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 unter Ziffer 1 eingezogenen Gegenstände verbleiben bei den Akten: − 1 Schweizer Sackmesser, rot; − 1 Sackmesser, rot;

- 23 - − 1 Sackmesser, braunschwarz; − 1 Teppichmesser

7. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) − die Privatklägerin (als Gerichtsurkunde) und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, btd. Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziffer 5

- 24 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich, … − die KOST Zürich, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten des Prozesses GG100341 − die Vorinstanz

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 8. Oktober 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: OR lic. iur. S. Volken lic. iur. P. Rietmann