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SB120304

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2013-06-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

5.1. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich im Schuldpunkt wie erwähnt noch auf den Vorwurf betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklage- ziffer 1.1, ND 1). Unter diesem Anklagepunkt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 8. Juli 2008, ca. 21.00 Uhr, mit dem Personen- wagen BMW 330 Coupé, ZH …, im Gemeindegebiet E._____, auf der F._____- Strasse in Richtung G._____-Strasse, in Kenntnis der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h, diese bewusst um ca. 40 km/h, aber mindestens um 25 km/h überschritten. Dadurch habe der Beschuldigte bewusst eine ernstliche abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen (Urk. 43 S. 2). Die Vorinstanz sah als erstellt an, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeit- punkt und Ort mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs war und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 20 km/h überschritten hatte (Urk. 97 S. 14, Ziff. 2.15).

- 14 - Gemäss ergänzter Anklageschrift vom 14. November 2012 wird dem Beschuldig- ten von der Staatsanwaltschaft eventualiter vorgeworfen, am 8. Juli 2008, ca. 21.00 Uhr, den Personenwagen BMW 330 Coupé, Kontrollschild ZH …, auf dem Gemeindegebiet E._____ auf der F._____-Strasse von der Einmündung der L._____-Strasse her bis zur Einmündung in die G._____-Strasse gelenkt zu haben, wobei er die für diesen Streckenabschnitt signalisierte Höchst- geschwindigkeit in Kenntnis der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bewusst um mindestens ca. 20 km/h überschritten habe. Dies, obwohl er um diese Uhrzeit auf der im Ortskern von E._____ in der Nähe des Bahnhofes und der jeweils stark frequentierten Bar "H._____" gelegenen und zumindest teilweise durch ein Wohnquartier führenden F._____-Strasse mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Fahrzeugen habe rechnen müssen. Weiter obwohl dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass die F._____-Strasse im Bereich der dortigen Bahnunterführung in beiden Richtungen ein starkes Gefälle aufweise und daher aufgrund der damit einhergehenden Niveauunterschiede sehr unübersicht- lich sei, dass diverse Nebenstrassen und Ausfahrten in die F._____-Strasse ein- münden würden und dass die F._____-Strasse insgesamt vier, die Fahrbahn que- rende Fussgängerstreifen aufweise, wobei sich einer davon unmittelbar nach der Bahnunterführung (in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen) befinde. Durch die in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten massive Geschwindigkeitsüber- schreitung um 40% habe der Beschuldigte, wie er gewusst habe, eine ernstliche abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, näm- lich was detailliert in der ergänzten Anklageschrift vom 14. November 2012 um- schrieben wird (Urk. 123 S. 3.). 5.2. Der Verteidiger bemängelte in der schriftlichen Berufungserklärung die Sach- verhaltserstellung der Vorinstanz. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel könne eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahre 2008 nicht mehr eruiert bzw. bewiesen werden. Insbesondere könne nicht bewiesen werden, dass es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung [recte: Geschwindigkeit] von mindestens 70 km/h gehandelt habe. Hinsichtlich der angeblich gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten stütze sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Zeugen I._____ sowie der beiden Polizeibeamten J._____ und K._____. Bemängelt wer-

- 15 - de unter anderem auch die Würdigung der Personalbeweise der Vorinstanz. Alle Zeugen hätten nur vage Schätzungen zur angeblich gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten abgeben können. Deshalb sei dem Grundsatz in dubio pro reo nach nicht erstellt, dass der Beschuldigte eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe bzw. 20 km/h innerorts zu schnell gefahren sei. Bemängelt werde zudem auch die rechtliche Würdigung des angeblich von der Vorinstanz erstellten Sachverhalts betreffend ND 1. Die Anklageschrift gehe von einer Geschwindig- keitsüberschreitung von mindestens 25 km/h innerorts aus. Aufgrund der schema- tischen Rechtsprechung des Bundesgerichts würde dies bereits eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstellen. Die Vorinstanz gehe nun aber von einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten von 20 km/h innerorts aus. Um bei einer Überschreitung innerorts von 20 km/h noch von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ausgehen zu können, müsse eine "ernstliche Gefahr" für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen werden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h innerorts müsse die Anklage die Umstände schildern, aufgrund derer von einer konkreten oder einer erhöhten abstrakten Gefahr ausgegangen werde. Dies sei in casu nicht der Fall. Die Anklage schildere lediglich eine Geschwindigkeits- überschreitung von mindestens 25 km/h innerorts und lege die für eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) erforderlichen Umstände bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich mindestens 20 km/h nicht dar, weshalb der Anklagesachverhalt bei Annahme einer Geschwindigkeitsüber- schreitung von lediglich 20 km/h keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln ergebe (Urk. 99 S. 2f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Verteidiger erneut, dass die Vorinstanz von einem Sachverhalt ausgegangen sei, welcher in der Anklage- schrift vom 23. Mai 2011 nicht enthalten sei, weshalb eine Verletzung des Anklageprinzips vorliege (Urk. 119 S. 3f.). Zur Sachverhaltserstellung führte er zusammengefasst an, es liege keine Geschwindigkeitsmessung vor und der Zeuge I._____ könne bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldig- ten keine verlässlichen Angaben machen. Selbst wenn auf die Aussagen des

- 16 - Zeugen I._____ und der Polizeibeamten abgestellt werde, - wie es die Vorinstanz gemacht habe - habe die Vorinstanz den Sachverhalt aktenwidrig erstellt. Auf- grund dieser Aussagen wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Unterführung weniger als 70 km/h gefahren sei. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz sei daher widersprüchlich und aktenwidrig. Zu der vom Beschuldigten nach der Unterführung gefahrenen Geschwindigkeit würden keine Zeugenaus- sagen vorliegen, weshalb von einer korrekten Fahrweise auszugehen sei. Die von der Vorinstanz angeführten "besonderen Umstände", welche für eine grobe Verkehrsregelverletzung sprechen würden, würden allesamt Elemente bzw. Gegebenheiten nach der Unterführung betreffen. Vor der Unterführung führe die F._____-Strasse durch ein Industrie- und Gewerbegebiet. Zudem seien die Sicht- und Lichtverhältnisse einwandfrei gewesen und es habe eine gerade, übersichtli- che Streckenführung vorgelegen. Nebst dem Beschuldigten, dem Polizeifahrzeug und dem Zeugen I._____ seien keine weiteren Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten besonderen Umstände, welche eine grobe Verkehrsregelverletzung begründen würden, würden sich daher alle auf den Streckenabschnitt nach der Unterführung beziehen, wo mangels Zeugenaussagen von einer korrekten Fahrweise des Beschuldigten aus- zugehen sei (Urk. 119 S. 4-9). Zur ergänzten Anklageschrift vom 14. November 2012 führt der Verteidiger an, in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sei die Anklageschrift erneut ungenügend. Sie widerspreche sich selber, wenn dem Beschuldigten vorgeworfen werde, dieser sei mindestens ca. 20 km/h zu schnell gefahren, denn es sei ein wesentlicher Unterschied, ob er mindestens 20 km/h zu schnell oder nur ca. 20 km/h gefahren sei. Zur Beweiswürdigung wird erneut angeführt, dass keine verwertbare Geschwindigkeitsmessung statt gefunden habe. Der Zeuge I._____, welcher keine Erfahrung im Schätzen von Geschwindigkeiten habe, habe die Geschwindigkeit lediglich geschätzt. Durch die Akten einzig gestützt sei, dass das Polizeifahrzeug schneller als der Beschuldigte gefahren sei. Der Zeuge I._____ habe das Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich der Unterführung ein wenig langsamer als das Polizeifahrzeug einge- schätzt. Der Polizeibeamte K._____ habe ausgeführt, im Bereich der Unterfüh-

- 17 - rung eine Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h gefahren zu sein. Zu Gunsten des Beschuldigten sei auf den tieferen Wert von 70 km/h abzustellen. Unter Be- rücksichtigung dieser beiden Zeugenaussagen bedeute dies, dass der Beschul- digte in der Unterführung weniger als 70 km/h gefahren sei. Entsprechend stimme auch der Eventualanklagesachverhalt nicht mit den Akten überein, welcher von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 20 km/h ausgehe. Es sei daher bei der vorliegenden unsicheren Aktenlage in dubio pro reo von einer im Bereich der Unterführung korrekten bzw. deutlich tieferen gefahrenen Geschwin- digkeit als 70 km/h auszugehen (Urk. 128 S. 4-6 oben). Das Fahrzeug des Be- schuldigten habe sehr sportlich ausgesehen, sei getunt gewesen, tiefer gelegt und habe auch eine Spurenverbreiterung gehabt. Es sei deshalb möglich, dass aufgrund des Betrachtens des Fahrzeuges der Eindruck eines Rasers entstanden sei. Zudem sei der Beschuldigte im Bereich der Unterführung mit einem tiefen Gang gefahren und habe "gegäselet", was den Eindruck zu schnellen Fahrens vermitteln könne. Weiter weist der Verteidiger wiederum daraufhin, dass für die Geschwindigkeit nach der Unterführung keine Zeugenaussagen vorliegen würden und deshalb von einer korrekten Fahrweise des Beschuldigten auszugehen sei, weshalb sich eigentlich Ausführungen zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten nach der Unterführung erübrigen würden. Dennoch führt er ergänzend zu den be- sonderen Umständen bzw. der erhöhten abstrakten Gefahr gemäss Eventualan- klage zusammenfassend an, dass sich die in der Eventualanklage aufgeführten örtlichen Gegebenheiten im Juli 2008 nicht aus den Akten ergeben würden. Um die konkreten örtlichen Gegebenheiten im Jahr 2008 abklären zu können, müss- ten weitere Personen befragt und alte Stadtpläne beigezogen werden. Insbeson- dere ob die F._____-Strasse durch ein Wohnquartier führe, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Dass das "H._____" im Tatzeitpunkt stark frequentiert gewesen sei, sei nicht aktenkundig und die Zufahrt zum "H._____" führe zumindest heute nicht über die F._____-Strasse. Gemäss Zeugenaussagen habe es keine ande- ren Verkehrsteilnehmer gehabt, was auch nicht erstaune, da es sich um ein In- dustriegebiet handle. Auch das geltend gemacht starke Gefälle im Bereich der Unterführung werde mit Nichtwissen bestritten, da dies nicht aus den Verfahrens- akten hervorgehe. Weiter spreche der Umstand, dass der Beschuldigte über Ortskenntnisse verfüge, gegen eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Weiter hätten

- 18 - gute Strassen- und Sichtverhältnisse geherrscht und es handle sich um eine breite gerade Strassenführung (Urk. 128 S. 6-10). 5.3. Die Vorinstanz wies korrekt auf die vorliegend zur Verfügung stehenden Beweismittel hin. Weiter fasste sie die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen J._____, K._____ und I._____ korrekt zusammen. Darauf ist vorweg zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 97 S. 7-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubwürdigkeit von einvernommen Personen ist anzufügen, dass dieser im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinwei- sen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechtem Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schließen (Steller/Volbert, Glaub- würdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Steller/Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Auch zeigt die Erfahrung, dass Aussagen von Befragten nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Sodann kann auch alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person nichts hinsicht- lich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Vorliegend sind keine Anhalts- punkte vorhanden, welche auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit oder grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer der einvernommen Personen schliessen lassen würde. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Zeugen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Polizisten des Verkehrszuges E._____, zu welchen auch die Zeugen J._____ und K._____ gehören, den Beschuldigten nicht korrekt behandeln oder diesen gar zu Unrecht belasten würden (Urk. 97 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 19 - Die Grundsätze der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz festgehalten. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 97 S. 6f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, macht der Beschuldigte geltend, es stimme nicht, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Er könne nicht mehr sagen wie schnell er gefahren sei, aber er sei sicher ordnungs- gemäss gefahren. Dass er am besagten Abend am besagten Ort mit dem Auto unterwegs war, bestreitet er nicht. Sinngemäss macht er geltend, die Zeugen könnten nicht beurteilen, wie schnell er gefahren sei. Und der Zeuge I._____ übertreibe, wenn dieser aussage, wenn jemand in jenem Moment über den Zebrastreifen nach der Bahnunterführung gelaufen wäre, wäre dieser tot gewesen. Er (der Beschuldigte) sei nicht der Typ, der so eine Gefährdung schaffen würde. 5.5. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus den Aussagen des Zeugen J._____ nicht direkt etwas über die vom Beschuldigten in der F._____-Strasse ge- fahrene Geschwindigkeit abgleitet werden kann. Der Zeuge J._____ sagte bei der Einvernahme am 26. November 2009 aus, dass ihnen der Beschuldigte aufgefal- len sei, weil er klar zu schnell unterwegs gewesen sei. Sie seien ihm dann nach- gefahren und hätten ihn von der L._____-Strasse in die F._____-Strasse zügig abbiegen sehen. Auf der F._____-Strasse habe er den Beschuldigten dann nicht mehr gesehen, sondern erst wieder, als dieser am Ende der genannten Strasse bei der Einmündung der G._____-Strasse habe anhalten müssen. Daraus lässt sich wie gesagt direkt nichts über die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindig- keit ableiten, auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten. Jedoch gab der Zeuge J._____ an, dass sie mit dem Polizeifahrzeug vor der Unterführung der F._____- Strasse mit knapp mehr als 90 km/h gefahren seien. Diese Geschwindigkeit habe er auf der SAT-Speed Anlage abgelesen. Nach der Unterführung seien sie etwas langsamer geworden. Zu dieser Geschwindigkeit könne er aber nichts sagen (Urk. ND 1/6 S. 4). 5.6. Auch der Zeuge K._____ führte aus, dass sie dem Beschuldigten nachgefah- ren seien, da dieser schnell unterwegs gewesen sei, nicht mit 50 km/h. Der Zeuge K._____ schilderte zudem, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, als dieser

- 20 - rechts (vgl. ND 1 Urk. 2.1, Urk. 5 S. 3, Urk. 7 S. 3) in die F._____-Strasse abge- bogen sei, auf der linken Seite abgetaucht und auf der rechten Seite entlastet worden sei. Wenn die Kräfte in der Kurve so ändern würden, sei dies ein Zeichen dafür, dass mit der Geschwindigkeit etwas nicht stimme. Als sie mit dem Polizei- fahrzeug in die L._____-Strasse eingebogen seien, sei der Beschuldigte etwa 150 Meter von ihnen entfernt gewesen. Sie hätten ihm dann folgen können, aber nicht mit demselben Abstand, sie seien etwas "nachgehinkt". Dies da sie noch still gestanden seien, als er ihnen das erste Mal aufgefallen sei. Da der Abstand nicht konstant gewesen sei, hätten sie keine Nachfahrmessung machen können. Er meine, dass der Beschuldigte, nachdem sie mit dem Polizeifahrzeug in die F._____-Strasse eingebogen seien, am tiefsten Punkt der Unterführung ver- schwunden sei und dann auf der anderen Seite wieder rausgekommen sei. Wenn sie den Beschuldigten aus den Augen verloren hätten, dann nur etwa zwei bis drei Sekunden. Dies sei auch der Moment gewesen, als sie sich überlegt hätten, ob sich die Verfolgung lohne. Als sie den Beschuldigten dann bei der G._____-Strasse wieder gesehen hätten, hätten sie sich entschlossen, weiterzu- machen. Zur Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges führte er aus, er habe auf der F._____-Strasse nach dem Abbiegen auf ca. 90 km/h beschleunigt und in der Senke der Unterführung etwa auf 70 bis 80 km/h herab gebremst. Die Geschwindigkeit habe er anhand des Tachos festgestellt. Der Abstand zwischen ihnen und dem Fahrzeug des Beschuldigten sei während der Fahrt auf der F._____-Strasse immer etwa gleich gewesen, sicher nicht kleiner. (Urk. ND 1/7 S. 2-6). Zwar stimmen die Aussagen der Zeugen J._____ und K._____ insofern nicht überein, als der Zeuge J._____ ausführte, er habe den Beschuldigten in der F._____-Strasse aus den Augen verloren. Dass der Zeuge K._____ entgegen dem Zeugen J._____ ausführte, er habe den Beschuldigten in der F._____- Strasse nur kurz aus den Augen verloren, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass der Zeuge K._____ als Fahrer vermehrt auf die Strasse und somit auf den ihnen voraus fahrenden Beschuldigten konzentriert war und diesen somit die ganze Fahrt über im Blickfeld hatte. Der Zeuge J._____ dagegen war auch noch mit der Bedienung der SAT-Speed-Anlage beschäftigt und hatte seinen Blick

- 21 - somit nicht die ganze Zeit auf die Fahrbahn gerichtet. Dass der Zeuge K._____ das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Strecke der F._____-Strasse tatsächlich gesehen hat, ist zudem auch unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des Zeugen und der tatsächlichen Distanzen nachvollziehbar und glaubhaft. Der Zeuge K._____ gab an, auf der L._____-Strasse habe der Be- schuldigte etwa 150 Meter Abstand zu ihnen gehabt, das Polizeifahrzeug habe auf der F._____-Strasse beschleunigt und die Strecke von der Einmündung der L._____-Strasse bis Ende der Unterführung beträgt rund 220 Meter (vgl. www.gis.zh.ch). Somit ist es durchaus möglich, dass der Zeuge K._____ das Fahrzeug des Beschuldigten auf der F._____-Strasse sehen konnte. 5.7. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Zeuge I._____ im Verfahren konstant und differenziert aussagte und insbesondere auch angab, wenn er etwas nicht gesehen hatte oder etwas nicht beurteilen konnte. Anzeichen für eine Falschaussage liegen nicht vor. Zur Frage der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit fällt bei den Aussagen des Zeugen I._____ auf, dass er ausführ- te, dass ihm das Fahrzeug des Beschuldigten speziell aufgefallen sei. Bei der Staatsanwaltschaft drückte er dies so aus, dass er "verschrocken" sei, dass jemand mit derart hoher Geschwindigkeit dort durchfahre. Das Fahrzeug des Beschuldigten bzw. die Fahrweise des Beschuldigten scheint beim Zeugen I._____ einen bleibenden Eindruck hinterlassen zu haben. Diese Aussage des Zeugen I._____ hat insofern weiter besonderes Gewicht, als dieser ganz in der Nähe arbeitet und ihm der Verkehr an der F._____-Strasse in E._____ bekannt ist. Dies zeigt sich auch darin, dass er ausführte, dass es an der Stelle nach der Unterführung schon zu mehreren Unfällen gekommen sei, da diese sehr unübersichtlich sei. Der Zeuge sagte immer aus, dass es für ihn eindeutig sei, dass der Beschuldigte zu schnell gefahren sei, sicher nicht mit 50 km/h. Die Geschwindigkeit des Polizeiautos schätzte der Zeuge I._____ etwa gleich wie die- jenige des Fahrzeuges des Beschuldigten, eventuell etwas schneller, und sagte aus, seiner Einschätzung nach sei der Beschuldigte zwischen 70 und 80 km/h gefahren. Auf Vorhalt, dass das Polizeifahrzeug unmittelbar bei der Unterführung 90 km/h gefahren sei, sagte der Zeuge aus, das dünke ihn relativ schnell (Urk. ND 1/8 S. 2 und ND 1/9 S. 2f.).

- 22 - 5.8. Aufgrund der Aussagen der Zeugen K._____, J._____ und I._____ bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2008, ca. 21.00 Uhr, auf der F._____-Strasse in Richtung G._____-Strasse mit mehr als 50 km/h fuhr. Wäre der Beschuldigte nur mit leicht übersetzter, also nur gering schneller als 50 km/h gefahren, wäre dies dem Zeugen I._____ nicht derart aufgefallen. Erfahrungs- gemäss fallen einem Passanten erst deutlich übersetzte Geschwindigkeiten auf bzw. werden diese als zu schnell empfunden. Dazu kommt die Aussage des Zeugen K._____, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, als er in die F._____- Strasse eingebogen sei, links abgesunken und rechts entlastet worden sei, was, wie der Zeuge K._____ richtig ausführt, auf eine übersetzte Geschwindigkeit hin- weist. Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit kann aufgrund der vorliegen- den Zeugenaussagen in rechtsgenügender Weise erstellt werden. Der Zeuge I._____ schätzte die Geschwindigkeit des Beschuldigten auf 70 bis 80 km/h und diejenige des Polizeifahrzeuges im gleichen Bereich. Der Zeuge stand direkt bei der Unterführung. Gemäss Aussagen des Zeugen K._____, welcher damals das Polizeifahrzeug lenkte, bremste er in der Senke der Unterführung von etwa 90 km/h auf 70 bis 80 km/h herunter. Das Tempo habe er anhand des Tachos festgestellt. Zudem arbeitete der Zeuge K._____ im Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls bereits seit rund zwei Jahren beim Verkehrszug E._____ und verfügte somit über Erfahrung im Abschätzen von Geschwindigkeiten. Die von einem Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit wirkt auf einen am Strassenrand stehenden Fussgänger in demjenigen Moment am authentischsten, in welchem das Fahr- zeug unmittelbar an diesem vorbeifährt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zeuge I._____ die Geschwindigkeit in diesem Zeitpunkt schätzte und angab. Wie erwähnt, stand der Zeuge am einen Ende der Bahnunterführung. Richtig ist zwar, dass das Schätzen von Geschwindigkeiten für ungeübte Personen schwierig ist. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass dem Zeugen nebst dem Schätzen der Geschwindigkeit auch noch der Vergleich mit dem darauffolgenden Polizei- fahrzeug zur Verfügung stand und die Aussagen des Zeugen I._____ daher für die Bestimmung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit herange- zogen werden können. Der Zeuge K._____ stützt seine Aussage betreffend die

- 23 - Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs zudem auf die Angabe des Tachos. Der Zeuge I._____ schätzte die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge als etwa gleich, das Polizeifahrzeug eventuell etwas schneller und die beiden Zeugen K._____ und I._____ schätzten die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges bzw. des Fahrzeuges des Beschuldigten im Bereich der Bahnunterführung überein- stimmend auf 70 bis 80 km/h. Es ist daher auf die überzeugenden Aussagen der Zeugen K._____ und I._____ abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der F._____-Strasse mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h unterwegs war. Diese Geschwindigkeitsangaben finden weitere Bestätigung im Umstand, dass den Polizeibeamten das Fahrzeug des Beschuldigten, als es von M._____ her kommend in die L._____-Strasse einbog, aufgrund dessen relativ schnellen Geschwindigkeit auffiel und sie sich aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten entschieden, das Fahrzeug und den Lenker einer Kontrolle zu unterziehen. Dies lässt darauf schliessen, dass das Fahrzeug mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Beide Polizei- beamten sagten auch aus, dass der Beschuldigte eindeutig zu schnell gefahren sei und sie ihm deshalb hätten nachfahren wollen (ND 1 Urk. 5 S. 2 und Urk. 7 S. 2). Dass der Beschuldigte dann auch in der F._____-Strasse weiter mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war, ist aus den Angaben des Zeugen K._____ zu schliessen, dass sich der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten auf der L._____-Strasse etwas vergrössert habe, bzw. sie hinterhergehinkt seien und auf der F._____-Strasse, auf welcher sie selber mit zwischen zirka 90 und 70 km/h gefahren seien, etwa immer gleich gewesen sei. Der Verteidiger führt an, es seien für die Strecke nach der Bahnunterführung keine Angaben zur vom Be- schuldigten gefahrenen Geschwindigkeit vorhanden, weshalb von einer korrekten Fahrweise auszugehen sei. Dem ist nicht beizupflichten. Beide Polizeibeamten führten aus, sie hätten den Beschuldigten nicht aufholen können, bzw. erst als dieser an der Verzweigung G._____-Strasse habe anhalten müssen, um in diese einbiegen zu können. Aus dem Umstand, dass die Polizeibeamten vor der Unter- führung mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h und in der Unterführung mit 70 bis 80 km/h fuhren und sie den Beschuldigten dennoch nicht einholen konnten, ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht mit der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h unterwegs war, sondern schneller. Zudem führte der Be-

- 24 - schuldigte aus, er glaube nicht, dass er nach der Unterführung schneller gefahren sei. Normalerweise behalte er das Tempo bei. Wenn Fussgänger oder Einmün- dungen kommen würden, reduziere er das Tempo. Er wisse es aber nicht mehr genau (Urk. 118 S. 12). Wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte sein Tempo beibehielt, lässt dies ebenfalls darauf schliessen, dass er nach der Unterführung weiter mit mindestens 70 km/h unterwegs war. Der Verteidiger wen- det ein, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte in der Unterführung weniger als 70 km/h gefahren sei, dies aufgrund der Aussagen der Zeugen I._____ und K._____. Der Zeuge I._____ ha- be ausgesagt, der Beschuldigte sei ein wenig langsamer als die Polizei gefahren und der Zeuge K._____ habe ausgeführt, er sei mit dem Polizeifahrzeug in der Unterführung 70 bis 80 km/h gefahren. Daraus sei zu Gunsten des Beschuldigten zu schliessen, dass dieser mit weniger als 70 km/h gefahren sei (Urk. 128 S. 5). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Aufgrund des Gesamteindrucks der Aus- sagen des Zeugen I._____ bestehen keine Hinweise, dass sich dieser betreffend die Geschwindigkeit zu Ungunsten des Beschuldigten geirrt hat. Denn wie er- wähnt passen dessen Aussagen auch ins Gesamtbild derjenigen der Polizeibe- amten betreffend der gefahrenen Geschwindigkeit des Polizeiautos, dem Fahr- verhalten des Beschuldigten, dem Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten etc. Und zudem ist den ersten Aussagen bzw. dem Aussageverhalten des Zeugen I._____ zu entnehmen, dass er die Geschwindigkeit des Beschuldigten und des Polizeiautos als ersten Eindruck gleich einschätzte und er erst dann noch anfügte, eventuell sei die Polizei etwas schneller gefahren (ND 1 Urk. 1/8 S. 1f.). Die Aus- sagen des Zeugen I._____ zur Geschwindigkeit des Beschuldigten ergeben im Gesamtkontext ein in sich stimmiges Bild, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit mindestens 70 km/h unterwegs war. Die Verteidigung bemängelt, dass zur Bestimmung der Geschwindigkeit auf Aus- sagen von Zeugen abgestellt werde. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, hielt das Bundesgericht im Entscheid vom 10. April 2008, 6B_744/2007 fest, dass nach ständiger Rechtsprechung die Technischen Weisungen des UVEK vom

10. August 1998 über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr die freie Beweiswürdigung der Gerichte unberührt lassen. Das Gericht sei daher bei der

- 25 - Beurteilung der Geschwindigkeitsübertretung frei und könne sich auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch auf Zeugenaussagen stützen (E. 2.4.2.). Vorliegend stehen die überzeugenden Aussagen der Zeugen K._____ und I._____ zur Verfügung, aufgrund welcher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine unüberwindbaren Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte am

8. Juli 2008, ca. 21.00 Uhr, mit den Personenwagen BMW 330, Coupé, Kontroll- schild ZH …, mit mindestens 70 km/h in E._____ durch die F._____-Strasse in Richtung G._____-Strasse fuhr.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. Die Vorinstanz legte die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung korrekt dar, worauf vorab zwecks Vermei- dung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 97 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Bei der vorliegend in Frage stehenden Strecke handelt es sich unbe- strittenermassen um einen Innerorts-Bereich mit signalisierter Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, nimmt das Bundesgericht ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG an, wenn innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Vorliegend ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von "nur" 20 km/h zu beurteilen. Es kann daher nicht ohne Weiteres auf eine grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht hielt bereits mehrfach fest, dass bei einer Geschwindigkeits- überschreitung innerorts um weniger als 25 km/h die konkreten Umstände heran- zuziehen sind für die Prüfung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege. Die Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung bei Geschwindigkeits- überschreitungen schliesse nicht aus, dass auch bei tieferen Geschwindigkeits-

- 26 - überschreitungen oder gar da, wo sich ein Lenker im Rahmen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit halte, eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen könne. Gerade innerorts stelle eine übersetzte Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize sei innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksam- keit erfordere. Zudem gebe es innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt seien. Darüber hinaus bestehe eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürften sich, auch soweit sie wartepflichtig seien, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssten sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer derart übersetz- ten Geschwindigkeit herannahe (BGE 124 II 97 E. 2.b.; 123 II 37 E. 1.d. und e.; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010, 6B_772/2010 E.2.4.). 6.3. In der ergänzten Anklageschrift vom 14. November 2012 hat die Staatsan- waltschaft die konkreten Umstände und Gegebenheiten umschrieben. Auf der im Ortskern von E._____ in der Nähe des Bahnhofes und der jeweils stark frequen- tierten Bar "H._____" liegenden und zumindest teilweise durch ein Wohnquartier führende F._____-Strasse sei um 21.00 Uhr mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Fahrzeugen zu rechnen gewesen. Die F._____-Strasse weise im Bereich der dortigen Bahnunterführung in beide Richtungen ein starkes Gefälle auf und sei daher aufgrund der damit einhergehenden Niveauunterschiede sehr unüber- sichtlich. Es würden diverse Nebenstrassen und Ausfahrten in die F._____- Strasse einmünden und die Strasse weise insgesamt vier die Fahrbahn querende Fussgängerstreifen auf, wobei sich einer davon unmittelbar nach der Bahnunter- führung befinde. 6.4. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich die F._____-Strasse deutlich im Ortskern von E._____ befinde und nach der Bahnunterführung durch ein eigentliches Wohnquartier führe. Ebenso hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass insgesamt vier Fussgängerstreifen die Fahrbahn queren und der Abschnitt nach der Bahnunter- führung und dem angrenzenden Fussgängerstreifen sehr unübersichtlich sei Von diesen Feststellungen der Vorinstanz der konkreten örtlichen Verhältnisse ist aus-

- 27 - zugehen (Urk. 97 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Zeugen J._____, K._____ und I._____ führten aus, dass in der F._____-Strasse mit Fussgängern zu rech- nen sei, es verschiedene Strasseneinmündungen, Läden sowie eine Bahnunter- führung habe (ND 1 Urk.5 S. 4, Urk. 7 S. 4, Urk. 9 S. 3). Der Zeuge I._____ schil- derte den Strassenabschnitt zudem als unübersichtlich, insbesondere wenn man nach der Bahnunterführung bei der Kreuzung rausfahren wolle. Es habe dort auch schon mehrere Unfälle gegeben (ND 1 Urk. 9 S. 3). Entgegen der Verteidigung sind daher die konkreten örtlichen Gegebenheiten im Jahre 2008 aus den Akten ersichtlich. Nebst den Zeugenaussagen liegt den Akten ein Kartenausdruck mit Datum vom 16. Juli 2008 bei (ND 1 Urk. 2/1). Ein Vergleich mit den vom Verteidi- ger eingereichten Kartenausdrucken "Google Maps" (Urk. 120) zeigt, dass sich die Situation seit 2008 nicht wesentlich verändert hat. 6.5. Der Beschuldigte war an einem Dienstagabend, um ca. 21.00 Uhr mit der übersetzten Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h in der besagten Strasse unterwegs. Der Zeuge I._____ führte aus, es habe keinen Verkehr gehabt und es seien keine anderen Fussgänger und auch keine Velofahrer zugegen gewesen. Die Zeugen K._____ und J._____ gaben ebenfalls an, keine anderen Verkehrs- teilnehmer wahrgenommen zu haben bzw. konnten sich an keine solchen erin- nern. Davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen. Der Zeuge I._____ wurde eigenen Aussagen zu Folge nicht konkret gefährdet. Auch die Vorinstanz ging zu Recht nicht vom Vorliegen einer konkreten Gefährdung aus. Zu prüfen ist jedoch, ob eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorlag, welche nebst dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung in objektiver Hinsicht für das Vor- liegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ausreicht. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesent- liches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung nahe liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2004,

- 28 - 6S.486/2002 E. 3.1.). Der Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüber- schreitung an einem Dienstagabend um zirka 21.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt an einem Sommertag ist in einem Wohnquartier mit häufig benutzter Strasse grund- sätzlich noch mit verschiedenen Verkehrsteilnehmern, insbesondere auch mit Fussgängern, zu rechnen. Dies insbesondere auch daher, weil sich in unmittel- barer Nähe, in Gehdistanz zur Bahnunterführung in der F._____-Strasse, der Bahnhof E._____ befindet. Gerade im Bereich eines Bahnhofes ist - zumindest während der Verkehrszeiten der Züge - regelmässig mit Fussgängern, Velofah- rern und Motorfahrzeugen zu rechnen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass vom Bahnhof E._____ die N._____-Strasse direkt zur Bahnunterführung der F._____-Strasse und somit auch zu dem direkt vor der Unterführung liegenden Fussgängerstreifen führt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich dabei um eine besonders unübersichtliche Stelle, bei welcher grosse Vorsicht geboten ist, handelt. Aufgrund der Senke in der Bahnunterführung ist davon aus- zugehen, dass Fussgänger und Fahrzeuge, welche die Strasse bzw. den Fuss- gängerstreifen nach der Unterführung überqueren wollen, die heranfahrenden Fahrzeuge auf der anderen Seite der Bahngleise nicht sehen, wenn sich diese in der Senke der Unterführung befinden. So führte auch der Zeuge K._____ aus, er habe das Fahrzeug des Beschuldigten einen kurzen Moment aus den Augen ver- loren, als sich dieses in der Senke der Unterführung befunden habe. Insgesamt ist bei der zu beurteilenden Örtlichkeit nicht nur von einem Innerortsbereich, son- dern nach der Unterführung von einer eigentlichen Dorfkernsituation, bzw.- zone auszugehen. Ein Fahrzeug, welches von der N._____-Strasse in die F._____- Strasse hätte einbiegen oder diese queren wollen, wäre zwar vortritts-belastet gewesen, doch muss der Führer eines solchen Fahrzeuges nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit von mindes- tens 70 km/h unterwegs ist. Somit hätte die Gefährdung darin bestanden, dass es zu einer Kollision mit einem solchen Fahrzeug hätte kommen können, da der Füh- rer des vortrittsbelasteten Fahrzeugs fälschlicherweise von einem gefahrenlosen Einbiegen oder Queren der Strasse ausgegangen wäre und die aufgrund der er- höhten Geschwindigkeit und der damit einhergehenden verlängerten Bremswege ein rechtzeitiges Bremsen und Stillstehen des Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen wäre. Für Fahrzeuge bzw. dessen Insassen, welche im Zeitpunkt, als

- 29 - der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h durch die F._____-Strasse fuhr, hätten in diese Strasse einbiegen oder diese queren wol- len, ist das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr zu bejahen, dies aufgrund der konkreten vorliegenden besonders unübersichtlichen Situation aufgrund der Bahnunterführung. Daran ändern auch die im besagten Zeitpunkt trockenen Strassen und guten Sichtverhältnisse zu Beginn der Dämmerung nichts. Hinzu kommt, dass nach der erwähnten Unterführung ein dicht überbautes Wohngebiet mit zahlreichen Ausfahrten auf die F._____-Strasse und zahlreichen Parkplätzen folgt. Nach einer leichten Linkskurve liegen - noch vor der Einmündung in die G._____-Strasse - zwei Fussgängerstreifen. Auf diesem Strassenabschnitt besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Anwohner und/oder Besucher mit dem Auto oder auf Zweirädern auf die untere G._____-Strasse einbiegen könnten oder dass Fussgänger, erlaubtermassen auch ausserhalb von Fussgängerstreifen, die Fahrbahn überqueren wollen. Fer- ner besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass parkierte Autos in den Verkehr eingefügt werden oder dass aus solchen Autos Personen aussteigen wollen. Folglich ist auch auf diesem Strassenabschnitt eine erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen. Ob das H._____ im inkriminierten Zeitraum stark frequentiert war, ist entgegen der Verteidigung nicht ausschlaggebend, da im zu beurteilenden Streckenab- schnitt wie erwähnt teils eine besonders unübersichtliche Dorfkernsituation vor- liegt, welche eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne der Rechtsprechung in sich birgt. 6.6. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall vo- raus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf

- 30 - Rücksichtslosigkeit beruht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010, 6B_772/2010, E. 2.3.). Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten zu Recht ein rücksichtsloses Verhalten und ging von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 97 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.7. Der Beschuldigte hat sich daher der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht.

7. Strafzumessung 7.1. Strafrahmen Die Tatbestände der groben Verletzung der Verkehrsregeln, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung sehen alle eine Bestrafung mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB). Strafschärfend wirkt sich die Deliktsmehrheit und in Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Beamte die mehrfache Tatbegehung aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Gründe vorliegen, welche die Erwei- terung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (Urk. 93 S. 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung dargelegt, darauf ist zu verweisen (Urk. 93 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum konkreten Vorgehen ist zu ergänzen, dass das Bundesgericht in neueren Entscheiden die Regeln zur Straf- zumessung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben hat (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben.

- 31 - Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa

- neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit - denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus ach- tenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuld- bare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechts- widrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfen- schaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv.

- 32 - Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- wertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom

7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.).

- 33 - Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden ent- spricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezem- ber 2011 E. 4.4.). 7.2. Tatkomponente 7.2.1. Tatkomplex Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung 7.2.1.1. Gewalt und Drohung gegen Beamte Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht zu quali- fizieren. Der Beschuldige war über Stunden nach der Verhaftssituation nicht mehr zu beruhigen. Es kann daher nicht von einer spontanen Reaktion aufgrund der Verhaftung die Rede sein. Zwar wurde keiner der Beamten ernsthaft verletzt, doch schrie der Beschuldigte herum, beleidigte die Beamten massiv und trat mit einem gewissen Tempo und Schwung gegen den Beamten B._____. Besonders schwer ins Gewicht fällt dabei, dass er zwei Polizeibeamte in widerwärtiger Art und Weise mit Kot bewarf. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unter Alko- hol- und Cannabiseinfluss stand (Alkohol: 1.21 - 1.33 ‰ Blutalkoholkonzentration und Cannabis: ca. 6.1 μg/L THC, ca. 1.8 μg/L Hydroxy-THC und ca. 120 μg/L THC-COOH; Urk. 2/12/4.) Es ist somit im Tatzeitpunkt von einer leichten bis mittleren Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen. Die subjektive Tat- komponente mindert somit die objektive etwas. 7.2.1.2. Sachbeschädigung Ebenfalls in Bezug auf die Sachbeschädigung, aus welcher ein Schaden von ca. Fr. 6'000.-- resultierte, ist das Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte verwüstete aber immerhin zwei Abstandszellen, was nicht zu bagatellisieren ist. Auch dieses Delikt beging der Beschuldigte unter Drogen- und Alkoholeinfluss (vgl. Ziff. 6.2.2. hiervor).

- 34 - 7.2.1.3. Einsatzstrafe Tatkomplex Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung Für diesen Tatkomplex ist eine Einsatzstrafe von rund 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen festzulegen. Die von der Vorinstanz für diesen Tatkomplex fest- gesetzte Strafe fiel mit zwei Monaten bzw. 60 Tagessätzen deutlich zu tief aus. 7.2.2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrt innerorts mit stark übersetzter Geschwindigkeit ein erhebliches abstraktes Gefahrenpoten- tial für übrige Verkehrsteilnehmer schuf. Er war mit der übersetzten Geschwindig- keit von mindestens 70 km/h teils in einer Dorfkernzone unterwegs, welche enorm unübersichtlich ist. Immerhin waren die Sicht- und Strassenverhältnisse am besagten Abend gut und er schuf keine konkrete Gefährdungssituation. In subjektiver Hinsicht ist von einem nichtigen Anlass für die Geschwindigkeits- übertretung und von einem egoistischen Handeln auszugehen. Einzig für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln wäre eine Strafe im Bereich von rund 10 Tagessätzen angemessen. Die von der Vorinstanz dafür festge- setzten 90 Tagessätze erscheinen zu hoch. 7.2.3. Fazit Tatkomponente Unter Berücksichtigung der Tatkomponente sämtlicher zu beurteilenden Delikte und in Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Geldstrafe von rund 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen angemessen. 7.3. Täterkomponente Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen sind (Urk. HD 17 S. 7f.; Urk. 81 S. 1-3). Der Beschuldigte weist drei - in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte einschlägige - Vorstrafen auf. Diese wirken sich deutlich straferhöhend aus. Weiter straf-

- 35 - erhöhend ist die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung zu berück- sichtigen. Das Geständnis bezüglich den Tatbeständen der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der Sachbeschädigung ist ihm strafmindernd anzurechnen. Insgesamt überwiegen jedoch die erhöhenden die reduzierenden Faktoren. 7.4. Fazit Strafe 7.4.1. Strafart Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist die Geldstrafe gegenüber der Freiheits- strafe die mildere Sanktion. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Ver- schlechterungsverbot) ist es der Berufungsinstanz verwehrt, eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Strafart erübrigen. 7.4.2. Strafhöhe Die Täterkomponente hat zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe zu führen. Ins- gesamt erscheint eine Geldstrafe von rund 300 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen. Seit dem ersten Delikt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) sind bis und mit heute rund 5 Jahre und seit den übrigen Delikten knapp vier Jahre vergangen. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Strafreduzierung im Bereich von einem Drittel zu gewähren. Insgesamt erscheint daher eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen. 7.4.3. Höhe Tagessatz Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem vor- instanzlichen Entscheid nicht wesentlich verändert, weshalb zur Bestimmung der Tagessatzhöhe von denselben Zahlen auszugehen ist (Urk. 97 S. 32f.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 70.--, welche von der Vertei- digung nicht angefochten wurde (Prot. II S. 6), erscheint den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

- 36 - 7.4.4. Strafe Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.-- zu bestrafen. An die Strafe sind 54 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).

8. Strafvollzug Die Vorinstanz bejahte beim Beschuldigten das Fehlen einer eigentlichen Schlechtprognose und gewährte ihm den bedingten Strafvollzug unter der Anset- zung einer Probezeit von vier Jahren. Von dieser sehr wohlwollenden Einschät- zung der Vorinstanz kann die Berufungsinstanz aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abweichen. Da eine kürzere Probezeit aufgrund der drei, teilweise einschlägigen, Vorstrafen, wovon die letzte unbedingt ausgesprochen wurde, nicht in Betracht kommt, bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung des Strafvollzugs (Dispositiv Ziffer 3.). Festzuhalten ist jedoch, dass sich vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB in doppelter Hinsicht geradezu gebieterisch aufgedrängt hätte, einerseits zur Verbesserung der Legalprognose und andererseits handelt es sich vorliegend um eine klassische Schnittstellenproblematik (vgl. BGE 134 IV 74ff. und BGE 134 IV 94ff.).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenige der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen n. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 37 - 9.2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte obsiegt nur in geringem Umfang (Einstellung Verfahren be- treffend Drohung und daraus folgende tiefere Strafe), weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berfungsverfahrens., mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend Drohung (Anklageziffer 1.2., ND 2 der Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Mai 2011) wird zufol- ge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt:

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft See / Oberland führte gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte. Mit Anklageschrift vom 23. Mai 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Sachbeschädigung (Urk. 43). Die Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (HD), Drohung (ND 6) und Widerhandlung gegen das BetmG (ND 7) wurden eingestellt (Urk. 45-47).

E. 1.2 Mit Urteil vom 13. März 2012 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil, Einzel- gericht in Zivil- und Strafsachen, den Beschuldigten wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (ND 1), Drohung (ND 2), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (ND 3 und 4) und Sachbeschädigung (ND 5) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 70.--, unter Anrechnung von 54 Tagen erstandener Untersuchungshaft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt (Urk. 89 bzw. 97). Am

13. März 2012 erhob der Beschuldigte gegen den genannten Entscheid Berufung (Urk. 91). Der begründete Entscheid (Urk. 94) ging beim Verteidiger am

15. Juni 2012 ein (Urk. 95).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 reichte der Verteidiger namens des Beschul- digten fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 99). Mit Präsidial- verfügung vom 18. Juli 2012 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist das Datenerfassungs- blatt und Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 102). Die Staatsanwaltschaft erklärte Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 104). Die Privatkläger

- 6 - liessen sich nicht verlauten. Der Beschuldigte reichte das Datenerfassungsblatt und Beilagen am 10. August 2012 ein (Urk. 106).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 reichte der Verteidiger des Beschuldigten den Rückzug des Strafantrags von D._____ (datiert vom 17. Oktober 2012) sowie ein handschriftliches Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten an D._____ ein (Urk. 111-114).

E. 1.5 Am 25. Oktober 2012 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4ff.). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich und sein amt- licher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Nach durchgeführtem Beweisver- fahren und Abschluss der Parteiverhandlung beschloss das hiesige Gericht, die Akten zur Ergänzung / Abänderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft See / Oberland zurückzurückzuweisen. Der Entscheid wurde den anwesenden Parteien mündlich eröffnet (Prot. II S. 8f.) und schriftlich mitgeteilt (Urk. 121).

E. 1.6 Mit Datum vom 14. November 2012 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzte Anklageschrift ein (Urk. 123).

E. 1.7 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten sich der Beschuldigte und dessen Verteidiger mit der schriftlichen Durchführung des weiteren Berufungs- verfahrens einverstanden (Prot. II S. 9), weshalb das weitere Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird (Urk. 124).

E. 1.8 Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2012 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur abgeänderten Anklageschrift vom 14. November 2012 Stellung zu nehmen (Urk. 124). Nach erstreckter Frist nahm der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Januar 2013 Stellung (Urk. 128). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Eingabe des Beschuldigten (Urk. 132). Das Verfahren ist spruchreif.

- 7 -

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Mit der Stellungnahme zur ergänzten Anklageschrift macht der Verteidiger namens des Beschuldigten diverse prozessuale Rügen bzw. Mängel geltend, welche aufgrund der Rückweisung durch die hiesige Instanz an die Staatsanwalt- schaft zur Anklageänderung entstanden seien (Urk. 128 S. 2f.).

E. 2.2 Als erstes macht der Verteidiger eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Aus Sicht der Verteidigung sei das Anklageprinzip bezogen auf die angebliche Verletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG (ND 1) unheilbar verletzt. Dies müsse umso mehr gelten, als dass in der ersten Anklageschrift unter ND 1 mit keinem Wort die konkreten örtlichen Gegebenheiten erwähnt worden seien. Auch sei mit keinem Wort dargestellt worden, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 20 km/h innerorts eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen habe. Dem Beschuldigten sei immer nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h vorgeworfen worden, was sich als falsch und nicht mit den Verfahrensakten vereinbar erwiesen habe, weshalb der geforderte Freispruch anstelle der Rückweisung zu erfolgen habe (Urk. 128 S. 2). Der Anklagegrundsatz bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte des Ange- klagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabi- litätsprinzip). In ihrer Informationsfunktion vermittelt sie dem Angeschuldigten überdies die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendi- gen Informationen (BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).

- 8 - Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten, dass in der ersten Anklageschrift vom

23. Mai 2011 (Urk. 43) bzw. im Hauptanklagesachverhalt der Anklageschrift vom

14. November 2012 (Urk. 123 S. 2) die konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht erwähnt sind. Dies lässt sich - wie bereits im Beschluss vom 25. Oktober 2012 ausgeführt (Urk. 121) - damit erklären, dass die Staatsanwaltschaft von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h ausgeht und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in diesem Bereich innerorts ungeachtet der konkreten Umstände von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG auszugehen wäre. Dagegen sind im Sachverhalt der Eventualanklage (Urk. 123 S. 2) die konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie die vom Beschuldigten geschaffene ernstliche abstrakte Gefahr nun in einer dem Anklageprinzip genügenden Weise umschrieben. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h aus und würdigte das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Urk. 97 S. 12f. und S. 16). Bereits anlässlich der Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2012 - und nicht erst nach der Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft - hatte der Beschuldigte somit die Möglichkeit, sich zum Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung bei einer Geschwindig- keitsüberschreitung um weniger als 25 km/h zu äussern. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde schon an der Berufungsverhandlung und der anschlies- senden schriftlichen Stellungnahme zur ergänzten Anklage ausreichend gewahrt. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich, konnte sich doch der Beschuldigte gegen den ergänzten Anklagesachverhalt ausreichend verteidigen.

E. 2.3 Weiter rügt der Verteidiger, dass dem Beschuldigten aufgrund der Sistierung des Berufungsverfahrens und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung / Abänderung der Anklage das Bezirksgericht Hinwil als Instanz über- sprungen worden sei und der Beschuldigte somit einen Instanzenverlust erlitten habe. Hinsichtlich der abgeänderten bzw. ergänzten Anklageschrift urteile das Obergericht de facto als "erste Instanz", wodurch der durch Art. 32 Abs. 3 BV garantierte Instanzenzug nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei formell ein Fehler und verfassungswidrig. Das Obergericht hätte die Rückweisung an die Staats- anwaltschaft ohne gleichzeitige Sistierung des Verfahrens beschliessen müssen,

- 9 - dergestalt, dass die Verfahrenshoheit wieder bei der Staatsanwaltschaft hätte liegen müssen und diese gegebenenfalls wieder beim Bezirksgericht - ohne Instanzenverlust - hätte Anklage erheben müssen. Mit Änderung / Ergänzung der Anklage hätten zudem auch die Verfahrensbeteiligten (Zeugen I._____ und Polizeibeamten) hinsichtlich der neu in der Anklageschrift behaupteten angebli- chen Verhältnisse im Jahre 2008 befragt werden müssen, ansonsten das rechtli- che Gehör der Verteidigung gemäss Art. 6 EMRK verletzt werde (Urk. 128 S. 2f.). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit bieten, die Anklage zu ändern, wenn nach der Auffassung des Gerichts der in der Anklageschrift umschriebene Sach- verhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte. Beziehungsweise sieht Art. 329 Abs. 2 StPO vor, dass das Gericht das Verfahren zu sistieren hat, wenn sich aufgrund der Prüfung der Anklage oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann und die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen hat. Das Gericht ent- scheidet zudem, ob das Verfahren bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 379 StPO sind diese Bestimmungen auch im Berufungsver- fahren anwendbar (vgl. auch Schmid, Praxiskommentar, N. 10 zu Art. 329 und N. 4 zu Art. 333). Demgemäss sehen sowohl Art. 329 Abs. 2 StPO als auch Art. 333 Abs. 1 StPO ein Abweichen vom strikten Anklage- und dem damit verbundenen Immutabili- tätsprinzip vor. Der Zweck dieser Bestimmungen sind verfahrensökonomische Gründe sowie ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern. Zu betonen ist, dass sich die Anklageänderung bzw. -ergänzung im gleichen bereits angeklagten Lebensvorgang bewegen muss. Während Art. 333 Abs. 1 StPO für Fälle vorge- sehen ist, in denen derselbe Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, ist bei Fällen, bei denen eine Anklage innerhalb desselben Straftat- bestands zu berichtigen ist, nach Art. 329 Abs. 2 StPO (jedoch auch in Ver- bindung mit Art. 333 Abs. 1 StPO) vorzugehen. Genannt werden hier als Beispiel nicht ausreichende Hinweise zur Arglist bei einer Betrugsanklage oder das Fehlen einer wesentlichen Zeitangabe. Dass ein Vorgehen nach Art. 329 Abs. 2 StPO in

- 10 - Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StPO nicht auf die Vorprüfung im Rahmen der An- klageerhebung beschränkt ist, zeigt sich insbesondere auch aus dem Gesetzes- wortlaut "… oder später im Verfahren…" (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N. 1284-1286 und 1294-1296; Schmid Praxiskommentar, N. 7-10 zu Art. 329 und N. 1-5 zu Art. 333; Griesser in Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), N. 21-25 zu Art. 329 und N. 1-4 zu Art. 333). Zum Verkehrsaufkommen bzw. zum Vorhandensein andere Verkehrsteilnehmer wurden die Zeugen bereits befragt (ND 1 Urk. 1/5, 1/7 und 1/9). Die konkreten örtlichen Gegebenheiten ergeben sich zudem aus den ausgedruckten Kartenaus- schnitten von "Google Maps", welche im Übrigen von Seiten der Verteidigung selbst zu den Akten gereicht wurden (vgl. Urk. 120). Auch die Rüge, das hiesige Gericht hätte die Rückweisung ohne die gleichzeitige Sistierung und weiterbestehende Hängigkeit beim Obergericht beschliessen müssen, ist unbegründet, da Art. 329 Abs. 3 StPO ausdrücklich diese Möglichkeit vorsieht. Auch gemäss der Literatur steht das Belassen der Rechtshängigkeit im Vordergrund, wenn es um von der Staatsanwaltschaft mit geringem Aufwand vorzunehmende Änderungen bzw. Ergänzungen geht (Schmid, Praxiskommentar, N. 14 zu Art. 329, Griesser a.a.O., N. 26 zu Art. 329). Zudem verkennt die Vertei- digung den Sinn der kodifizierten Rechtsweggarantie: Würde der Ansicht der Verteidigung gefolgt, könnte die Berufungsinstanz nach einem erstinstanzlichen Freispruch im Falle eines Schuldspruchs im Berufungsverfahren nie eine Sanktion aussprechen, sondern müsste kassatorisch wirken und die Sache zur Ausfällung der Sanktion an die erste Instanz zurückweisen. Dass dem nicht so ist, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden. Die Rügen der Verteidigung betreffend Instanzenverlust / rechtliches Gehör / Rechtsweggarantie erweisen sich daher als unbegründet.

E. 2.4 Als weitere prozessuale Rüge macht der Verteidiger geltend, das Prinzip der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit sei verletzt. Das Ober- gericht habe die Staatsanwaltschaft nicht zur Mängelbehebung eingeladen,

- 11 - sondernd direktiv beschlossen, die Akten zur Ergänzung / Abänderung der Ankla- geschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, was bereits als eine Ver- letzung des Gewaltenteilungsprinzips angesehen werden müsse und als solche nicht erlaubt sei. Definitiv zu weit gehe das Obergericht, indem es der Staats- anwaltschaft im Rückweisungsbeschluss noch konkret mitgeteilt habe, wie die Änderungen / Ergänzungen auszusehen hätten. Das Obergericht halte dies- bezüglich im Beschluss vom 25. Oktober 2012 unter anderem fest, dass die von der Staatsanwaltschaft auszuführende erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im angeklagten Zeitpunkt unter Beachtung von Verkehrsauf- kommen, Strassenverhältnisse, Uhrzeit, Wohnquartier, unübersichtliche Situation bei der Bahnunterführung, Fussgängerstreifen, Bahnhof in unmittelbarer Nähe etc. näher zu umschreiben sei. Dermassen weitgehende Instruktionen an die Staatsanwaltschaft durch das Obergericht würden Anweisungen darstellen, welche über die reine Mängelbehebung hinausgehen würden und welche aus Gründen der Gewaltentrennung verboten seien (Urk. 128 S. 3). Eine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Abänderung der Anklage nach einer Rückweisung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 Abs. 1 StPO besteht nicht. Dem Verteidiger ist insofern zuzustimmen, dass die rück- weisende Instanz der Staatsanwaltschaft aufgrund der Grundsätze der Gewalten- trennung und der richterlichen Unabhängigkeit keine verbindlichen Weisungen erteilen kann. Das Gesetz nennt denn auch keine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Änderung bzw. Ergänzung der Anklage. Jedoch hat das Gericht die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn ein Urteil auf- grund der bestehenden Anklage zurzeit nicht ergehen kann. Insofern besteht eine Pflicht der Gerichte zur Rückweisung, jedoch keine der Staatsanwaltschaften zur Ergänzung oder Abänderung der Anklage. Folge bei Ausbleiben einer Ergänzung oder Abänderung der Anklage ist dann allenfalls eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch des Beschuldigten. Den Erwägungen des obergerichtlichen Beschlusses vom 25. Oktober 2012 ist eindeutig zu entnehmen, dass der Staats- anwaltschaft "Gelegenheit" zur Änderung der Anklage gegeben wird. Eine direktive Weisung, wie es die Verteidigung rügt, ist darin nicht enthalten. Einzig

- 12 - aus der Formulierung der Dispositivziffer 1. "die Akten werden zur Ergän- zung/Abänderung der Anklageschrift im Sinne der Erwägungen an die Staatsan- waltschaft See / Oberland zurückgewiesen" kann nicht auf eine Direktive an die Staatsanwaltschaft geschlossen werden, zumal, wie erwähnt, für die Staatsan- waltschaft keine gesetzliche Pflicht besteht. Dass in den Erwägungen festgehal- ten wurde, in welcher Hinsicht die Anklageschrift als mangelhaft erachtet wird, steht dem Grundsatz der Gewaltentrennung und der richterlichen Unabhängigkeit nicht entgegen. Vielmehr wäre eine Rückweisung ohne Nennung der Gründe weder effizient noch im Sinne der Gesetzesbestimmung, da den Staatsanwalt- schaften eine sinnvolle Korrektur der Anklageschrift kaum möglich wäre. Die Rüge der Verletzung der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängig- keit ist daher unbegründet.

E. 3 Rückzug Strafantrag

E. 3.1 Mit Erklärung vom 17. Oktober 2012 zog D._____ den am 22. November 2009 gegen den Beschuldigten gestellten Strafantrag betreffend Drohung zurück. Weiter erklärte D._____, dass der Beschuldigte und er somit aus dem Vorfall vom

22. November 2009 vor dem Club … vollständig auseinandergesetzt seien (Urk. 113).

E. 3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Straf- antrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Die Berufungsverhandlung fand am 25. Oktober 2012 statt und mit heutigem Datum ergeht das Urteil, weshalb der Rückzug innert der zulässigen Frist erfolgte.

E. 3.3 Nachdem D._____ den Strafantrag betreffend Drohung vom 22. November 2009 (Urk. ND 2/3) gültig zurück gezogen hat, fehlt es in Bezug auf den Anklagevorwurf betreffend Drohung (Anklageziffer 1.2, ND 2) an einer not- wendigen Prozessvoraussetzung. Das Verfahren betreffend Drohung (Anklage- ziffer 1.2., ND 2) ist daher einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).

- 13 -

E. 4 Berufungsumfang Nachdem der Strafantrag in Sachen Drohung (ND 2) vom Geschädigten zurück- gezogen wurde, richtet sich die Berufung des Beschuldigten noch gegen den Schuldspruch betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositiv Ziffer 1 alinea 1), die Strafzumessung (Dispositiv Ziffer 2.) und die Dauer der Probezeit (Dispositiv Ziffer 3.). Als mitangefochten hat die Regelung der Kostenverteilung zu gelten (Dispositiv Ziffer 9.). Somit sind die Schuldsprüche betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung (Dispositiv Ziffer 1. alinea 3 und 4) in Rechtskraft erwachsen. Weiter ist die Regelung der Einziehungen (Dispositiv Ziffer 4.) und Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Dispositiv Ziffer 5.-7.) rechts- kräftig. Die Kostenfestsetzung (Dispositiv 8.) ist ebenfalls in Rechtskraft erwach- sen.

E. 5 Sachverhalt

E. 5.1 Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich im Schuldpunkt wie erwähnt noch auf den Vorwurf betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklage- ziffer 1.1, ND 1). Unter diesem Anklagepunkt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 8. Juli 2008, ca. 21.00 Uhr, mit dem Personen- wagen BMW 330 Coupé, ZH …, im Gemeindegebiet E._____, auf der F._____- Strasse in Richtung G._____-Strasse, in Kenntnis der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h, diese bewusst um ca. 40 km/h, aber mindestens um 25 km/h überschritten. Dadurch habe der Beschuldigte bewusst eine ernstliche abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen (Urk. 43 S. 2). Die Vorinstanz sah als erstellt an, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeit- punkt und Ort mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs war und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 20 km/h überschritten hatte (Urk. 97 S. 14, Ziff. 2.15).

- 14 - Gemäss ergänzter Anklageschrift vom 14. November 2012 wird dem Beschuldig- ten von der Staatsanwaltschaft eventualiter vorgeworfen, am 8. Juli 2008, ca. 21.00 Uhr, den Personenwagen BMW 330 Coupé, Kontrollschild ZH …, auf dem Gemeindegebiet E._____ auf der F._____-Strasse von der Einmündung der L._____-Strasse her bis zur Einmündung in die G._____-Strasse gelenkt zu haben, wobei er die für diesen Streckenabschnitt signalisierte Höchst- geschwindigkeit in Kenntnis der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bewusst um mindestens ca. 20 km/h überschritten habe. Dies, obwohl er um diese Uhrzeit auf der im Ortskern von E._____ in der Nähe des Bahnhofes und der jeweils stark frequentierten Bar "H._____" gelegenen und zumindest teilweise durch ein Wohnquartier führenden F._____-Strasse mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Fahrzeugen habe rechnen müssen. Weiter obwohl dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass die F._____-Strasse im Bereich der dortigen Bahnunterführung in beiden Richtungen ein starkes Gefälle aufweise und daher aufgrund der damit einhergehenden Niveauunterschiede sehr unübersicht- lich sei, dass diverse Nebenstrassen und Ausfahrten in die F._____-Strasse ein- münden würden und dass die F._____-Strasse insgesamt vier, die Fahrbahn que- rende Fussgängerstreifen aufweise, wobei sich einer davon unmittelbar nach der Bahnunterführung (in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen) befinde. Durch die in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten massive Geschwindigkeitsüber- schreitung um 40% habe der Beschuldigte, wie er gewusst habe, eine ernstliche abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, näm- lich was detailliert in der ergänzten Anklageschrift vom 14. November 2012 um- schrieben wird (Urk. 123 S. 3.).

E. 5.2 Der Verteidiger bemängelte in der schriftlichen Berufungserklärung die Sach- verhaltserstellung der Vorinstanz. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel könne eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahre 2008 nicht mehr eruiert bzw. bewiesen werden. Insbesondere könne nicht bewiesen werden, dass es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung [recte: Geschwindigkeit] von mindestens 70 km/h gehandelt habe. Hinsichtlich der angeblich gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten stütze sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Zeugen I._____ sowie der beiden Polizeibeamten J._____ und K._____. Bemängelt wer-

- 15 - de unter anderem auch die Würdigung der Personalbeweise der Vorinstanz. Alle Zeugen hätten nur vage Schätzungen zur angeblich gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten abgeben können. Deshalb sei dem Grundsatz in dubio pro reo nach nicht erstellt, dass der Beschuldigte eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe bzw. 20 km/h innerorts zu schnell gefahren sei. Bemängelt werde zudem auch die rechtliche Würdigung des angeblich von der Vorinstanz erstellten Sachverhalts betreffend ND 1. Die Anklageschrift gehe von einer Geschwindig- keitsüberschreitung von mindestens 25 km/h innerorts aus. Aufgrund der schema- tischen Rechtsprechung des Bundesgerichts würde dies bereits eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstellen. Die Vorinstanz gehe nun aber von einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten von 20 km/h innerorts aus. Um bei einer Überschreitung innerorts von 20 km/h noch von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ausgehen zu können, müsse eine "ernstliche Gefahr" für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen werden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h innerorts müsse die Anklage die Umstände schildern, aufgrund derer von einer konkreten oder einer erhöhten abstrakten Gefahr ausgegangen werde. Dies sei in casu nicht der Fall. Die Anklage schildere lediglich eine Geschwindigkeits- überschreitung von mindestens 25 km/h innerorts und lege die für eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) erforderlichen Umstände bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich mindestens 20 km/h nicht dar, weshalb der Anklagesachverhalt bei Annahme einer Geschwindigkeitsüber- schreitung von lediglich 20 km/h keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln ergebe (Urk. 99 S. 2f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Verteidiger erneut, dass die Vorinstanz von einem Sachverhalt ausgegangen sei, welcher in der Anklage- schrift vom 23. Mai 2011 nicht enthalten sei, weshalb eine Verletzung des Anklageprinzips vorliege (Urk. 119 S. 3f.). Zur Sachverhaltserstellung führte er zusammengefasst an, es liege keine Geschwindigkeitsmessung vor und der Zeuge I._____ könne bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldig- ten keine verlässlichen Angaben machen. Selbst wenn auf die Aussagen des

- 16 - Zeugen I._____ und der Polizeibeamten abgestellt werde, - wie es die Vorinstanz gemacht habe - habe die Vorinstanz den Sachverhalt aktenwidrig erstellt. Auf- grund dieser Aussagen wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Unterführung weniger als 70 km/h gefahren sei. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz sei daher widersprüchlich und aktenwidrig. Zu der vom Beschuldigten nach der Unterführung gefahrenen Geschwindigkeit würden keine Zeugenaus- sagen vorliegen, weshalb von einer korrekten Fahrweise auszugehen sei. Die von der Vorinstanz angeführten "besonderen Umstände", welche für eine grobe Verkehrsregelverletzung sprechen würden, würden allesamt Elemente bzw. Gegebenheiten nach der Unterführung betreffen. Vor der Unterführung führe die F._____-Strasse durch ein Industrie- und Gewerbegebiet. Zudem seien die Sicht- und Lichtverhältnisse einwandfrei gewesen und es habe eine gerade, übersichtli- che Streckenführung vorgelegen. Nebst dem Beschuldigten, dem Polizeifahrzeug und dem Zeugen I._____ seien keine weiteren Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten besonderen Umstände, welche eine grobe Verkehrsregelverletzung begründen würden, würden sich daher alle auf den Streckenabschnitt nach der Unterführung beziehen, wo mangels Zeugenaussagen von einer korrekten Fahrweise des Beschuldigten aus- zugehen sei (Urk. 119 S. 4-9). Zur ergänzten Anklageschrift vom 14. November 2012 führt der Verteidiger an, in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sei die Anklageschrift erneut ungenügend. Sie widerspreche sich selber, wenn dem Beschuldigten vorgeworfen werde, dieser sei mindestens ca. 20 km/h zu schnell gefahren, denn es sei ein wesentlicher Unterschied, ob er mindestens 20 km/h zu schnell oder nur ca. 20 km/h gefahren sei. Zur Beweiswürdigung wird erneut angeführt, dass keine verwertbare Geschwindigkeitsmessung statt gefunden habe. Der Zeuge I._____, welcher keine Erfahrung im Schätzen von Geschwindigkeiten habe, habe die Geschwindigkeit lediglich geschätzt. Durch die Akten einzig gestützt sei, dass das Polizeifahrzeug schneller als der Beschuldigte gefahren sei. Der Zeuge I._____ habe das Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich der Unterführung ein wenig langsamer als das Polizeifahrzeug einge- schätzt. Der Polizeibeamte K._____ habe ausgeführt, im Bereich der Unterfüh-

- 17 - rung eine Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h gefahren zu sein. Zu Gunsten des Beschuldigten sei auf den tieferen Wert von 70 km/h abzustellen. Unter Be- rücksichtigung dieser beiden Zeugenaussagen bedeute dies, dass der Beschul- digte in der Unterführung weniger als 70 km/h gefahren sei. Entsprechend stimme auch der Eventualanklagesachverhalt nicht mit den Akten überein, welcher von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 20 km/h ausgehe. Es sei daher bei der vorliegenden unsicheren Aktenlage in dubio pro reo von einer im Bereich der Unterführung korrekten bzw. deutlich tieferen gefahrenen Geschwin- digkeit als 70 km/h auszugehen (Urk. 128 S. 4-6 oben). Das Fahrzeug des Be- schuldigten habe sehr sportlich ausgesehen, sei getunt gewesen, tiefer gelegt und habe auch eine Spurenverbreiterung gehabt. Es sei deshalb möglich, dass aufgrund des Betrachtens des Fahrzeuges der Eindruck eines Rasers entstanden sei. Zudem sei der Beschuldigte im Bereich der Unterführung mit einem tiefen Gang gefahren und habe "gegäselet", was den Eindruck zu schnellen Fahrens vermitteln könne. Weiter weist der Verteidiger wiederum daraufhin, dass für die Geschwindigkeit nach der Unterführung keine Zeugenaussagen vorliegen würden und deshalb von einer korrekten Fahrweise des Beschuldigten auszugehen sei, weshalb sich eigentlich Ausführungen zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten nach der Unterführung erübrigen würden. Dennoch führt er ergänzend zu den be- sonderen Umständen bzw. der erhöhten abstrakten Gefahr gemäss Eventualan- klage zusammenfassend an, dass sich die in der Eventualanklage aufgeführten örtlichen Gegebenheiten im Juli 2008 nicht aus den Akten ergeben würden. Um die konkreten örtlichen Gegebenheiten im Jahr 2008 abklären zu können, müss- ten weitere Personen befragt und alte Stadtpläne beigezogen werden. Insbeson- dere ob die F._____-Strasse durch ein Wohnquartier führe, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Dass das "H._____" im Tatzeitpunkt stark frequentiert gewesen sei, sei nicht aktenkundig und die Zufahrt zum "H._____" führe zumindest heute nicht über die F._____-Strasse. Gemäss Zeugenaussagen habe es keine ande- ren Verkehrsteilnehmer gehabt, was auch nicht erstaune, da es sich um ein In- dustriegebiet handle. Auch das geltend gemacht starke Gefälle im Bereich der Unterführung werde mit Nichtwissen bestritten, da dies nicht aus den Verfahrens- akten hervorgehe. Weiter spreche der Umstand, dass der Beschuldigte über Ortskenntnisse verfüge, gegen eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Weiter hätten

- 18 - gute Strassen- und Sichtverhältnisse geherrscht und es handle sich um eine breite gerade Strassenführung (Urk. 128 S. 6-10).

E. 5.3 Die Vorinstanz wies korrekt auf die vorliegend zur Verfügung stehenden Beweismittel hin. Weiter fasste sie die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen J._____, K._____ und I._____ korrekt zusammen. Darauf ist vorweg zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 97 S. 7-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubwürdigkeit von einvernommen Personen ist anzufügen, dass dieser im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinwei- sen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechtem Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schließen (Steller/Volbert, Glaub- würdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Steller/Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Auch zeigt die Erfahrung, dass Aussagen von Befragten nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Sodann kann auch alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person nichts hinsicht- lich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Vorliegend sind keine Anhalts- punkte vorhanden, welche auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit oder grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer der einvernommen Personen schliessen lassen würde. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Zeugen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Polizisten des Verkehrszuges E._____, zu welchen auch die Zeugen J._____ und K._____ gehören, den Beschuldigten nicht korrekt behandeln oder diesen gar zu Unrecht belasten würden (Urk. 97 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 19 - Die Grundsätze der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz festgehalten. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 97 S. 6f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.4 Wie die Vorinstanz bereits ausführte, macht der Beschuldigte geltend, es stimme nicht, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Er könne nicht mehr sagen wie schnell er gefahren sei, aber er sei sicher ordnungs- gemäss gefahren. Dass er am besagten Abend am besagten Ort mit dem Auto unterwegs war, bestreitet er nicht. Sinngemäss macht er geltend, die Zeugen könnten nicht beurteilen, wie schnell er gefahren sei. Und der Zeuge I._____ übertreibe, wenn dieser aussage, wenn jemand in jenem Moment über den Zebrastreifen nach der Bahnunterführung gelaufen wäre, wäre dieser tot gewesen. Er (der Beschuldigte) sei nicht der Typ, der so eine Gefährdung schaffen würde.

E. 5.5 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus den Aussagen des Zeugen J._____ nicht direkt etwas über die vom Beschuldigten in der F._____-Strasse ge- fahrene Geschwindigkeit abgleitet werden kann. Der Zeuge J._____ sagte bei der Einvernahme am 26. November 2009 aus, dass ihnen der Beschuldigte aufgefal- len sei, weil er klar zu schnell unterwegs gewesen sei. Sie seien ihm dann nach- gefahren und hätten ihn von der L._____-Strasse in die F._____-Strasse zügig abbiegen sehen. Auf der F._____-Strasse habe er den Beschuldigten dann nicht mehr gesehen, sondern erst wieder, als dieser am Ende der genannten Strasse bei der Einmündung der G._____-Strasse habe anhalten müssen. Daraus lässt sich wie gesagt direkt nichts über die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindig- keit ableiten, auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten. Jedoch gab der Zeuge J._____ an, dass sie mit dem Polizeifahrzeug vor der Unterführung der F._____- Strasse mit knapp mehr als 90 km/h gefahren seien. Diese Geschwindigkeit habe er auf der SAT-Speed Anlage abgelesen. Nach der Unterführung seien sie etwas langsamer geworden. Zu dieser Geschwindigkeit könne er aber nichts sagen (Urk. ND 1/6 S. 4).

E. 5.6 Auch der Zeuge K._____ führte aus, dass sie dem Beschuldigten nachgefah- ren seien, da dieser schnell unterwegs gewesen sei, nicht mit 50 km/h. Der Zeuge K._____ schilderte zudem, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, als dieser

- 20 - rechts (vgl. ND 1 Urk. 2.1, Urk. 5 S. 3, Urk. 7 S. 3) in die F._____-Strasse abge- bogen sei, auf der linken Seite abgetaucht und auf der rechten Seite entlastet worden sei. Wenn die Kräfte in der Kurve so ändern würden, sei dies ein Zeichen dafür, dass mit der Geschwindigkeit etwas nicht stimme. Als sie mit dem Polizei- fahrzeug in die L._____-Strasse eingebogen seien, sei der Beschuldigte etwa 150 Meter von ihnen entfernt gewesen. Sie hätten ihm dann folgen können, aber nicht mit demselben Abstand, sie seien etwas "nachgehinkt". Dies da sie noch still gestanden seien, als er ihnen das erste Mal aufgefallen sei. Da der Abstand nicht konstant gewesen sei, hätten sie keine Nachfahrmessung machen können. Er meine, dass der Beschuldigte, nachdem sie mit dem Polizeifahrzeug in die F._____-Strasse eingebogen seien, am tiefsten Punkt der Unterführung ver- schwunden sei und dann auf der anderen Seite wieder rausgekommen sei. Wenn sie den Beschuldigten aus den Augen verloren hätten, dann nur etwa zwei bis drei Sekunden. Dies sei auch der Moment gewesen, als sie sich überlegt hätten, ob sich die Verfolgung lohne. Als sie den Beschuldigten dann bei der G._____-Strasse wieder gesehen hätten, hätten sie sich entschlossen, weiterzu- machen. Zur Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges führte er aus, er habe auf der F._____-Strasse nach dem Abbiegen auf ca. 90 km/h beschleunigt und in der Senke der Unterführung etwa auf 70 bis 80 km/h herab gebremst. Die Geschwindigkeit habe er anhand des Tachos festgestellt. Der Abstand zwischen ihnen und dem Fahrzeug des Beschuldigten sei während der Fahrt auf der F._____-Strasse immer etwa gleich gewesen, sicher nicht kleiner. (Urk. ND 1/7 S. 2-6). Zwar stimmen die Aussagen der Zeugen J._____ und K._____ insofern nicht überein, als der Zeuge J._____ ausführte, er habe den Beschuldigten in der F._____-Strasse aus den Augen verloren. Dass der Zeuge K._____ entgegen dem Zeugen J._____ ausführte, er habe den Beschuldigten in der F._____- Strasse nur kurz aus den Augen verloren, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass der Zeuge K._____ als Fahrer vermehrt auf die Strasse und somit auf den ihnen voraus fahrenden Beschuldigten konzentriert war und diesen somit die ganze Fahrt über im Blickfeld hatte. Der Zeuge J._____ dagegen war auch noch mit der Bedienung der SAT-Speed-Anlage beschäftigt und hatte seinen Blick

- 21 - somit nicht die ganze Zeit auf die Fahrbahn gerichtet. Dass der Zeuge K._____ das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Strecke der F._____-Strasse tatsächlich gesehen hat, ist zudem auch unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des Zeugen und der tatsächlichen Distanzen nachvollziehbar und glaubhaft. Der Zeuge K._____ gab an, auf der L._____-Strasse habe der Be- schuldigte etwa 150 Meter Abstand zu ihnen gehabt, das Polizeifahrzeug habe auf der F._____-Strasse beschleunigt und die Strecke von der Einmündung der L._____-Strasse bis Ende der Unterführung beträgt rund 220 Meter (vgl. www.gis.zh.ch). Somit ist es durchaus möglich, dass der Zeuge K._____ das Fahrzeug des Beschuldigten auf der F._____-Strasse sehen konnte.

E. 5.7 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Zeuge I._____ im Verfahren konstant und differenziert aussagte und insbesondere auch angab, wenn er etwas nicht gesehen hatte oder etwas nicht beurteilen konnte. Anzeichen für eine Falschaussage liegen nicht vor. Zur Frage der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit fällt bei den Aussagen des Zeugen I._____ auf, dass er ausführ- te, dass ihm das Fahrzeug des Beschuldigten speziell aufgefallen sei. Bei der Staatsanwaltschaft drückte er dies so aus, dass er "verschrocken" sei, dass jemand mit derart hoher Geschwindigkeit dort durchfahre. Das Fahrzeug des Beschuldigten bzw. die Fahrweise des Beschuldigten scheint beim Zeugen I._____ einen bleibenden Eindruck hinterlassen zu haben. Diese Aussage des Zeugen I._____ hat insofern weiter besonderes Gewicht, als dieser ganz in der Nähe arbeitet und ihm der Verkehr an der F._____-Strasse in E._____ bekannt ist. Dies zeigt sich auch darin, dass er ausführte, dass es an der Stelle nach der Unterführung schon zu mehreren Unfällen gekommen sei, da diese sehr unübersichtlich sei. Der Zeuge sagte immer aus, dass es für ihn eindeutig sei, dass der Beschuldigte zu schnell gefahren sei, sicher nicht mit 50 km/h. Die Geschwindigkeit des Polizeiautos schätzte der Zeuge I._____ etwa gleich wie die- jenige des Fahrzeuges des Beschuldigten, eventuell etwas schneller, und sagte aus, seiner Einschätzung nach sei der Beschuldigte zwischen 70 und 80 km/h gefahren. Auf Vorhalt, dass das Polizeifahrzeug unmittelbar bei der Unterführung 90 km/h gefahren sei, sagte der Zeuge aus, das dünke ihn relativ schnell (Urk. ND 1/8 S. 2 und ND 1/9 S. 2f.).

- 22 -

E. 5.8 Aufgrund der Aussagen der Zeugen K._____, J._____ und I._____ bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2008, ca. 21.00 Uhr, auf der F._____-Strasse in Richtung G._____-Strasse mit mehr als 50 km/h fuhr. Wäre der Beschuldigte nur mit leicht übersetzter, also nur gering schneller als 50 km/h gefahren, wäre dies dem Zeugen I._____ nicht derart aufgefallen. Erfahrungs- gemäss fallen einem Passanten erst deutlich übersetzte Geschwindigkeiten auf bzw. werden diese als zu schnell empfunden. Dazu kommt die Aussage des Zeugen K._____, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, als er in die F._____- Strasse eingebogen sei, links abgesunken und rechts entlastet worden sei, was, wie der Zeuge K._____ richtig ausführt, auf eine übersetzte Geschwindigkeit hin- weist. Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit kann aufgrund der vorliegen- den Zeugenaussagen in rechtsgenügender Weise erstellt werden. Der Zeuge I._____ schätzte die Geschwindigkeit des Beschuldigten auf 70 bis 80 km/h und diejenige des Polizeifahrzeuges im gleichen Bereich. Der Zeuge stand direkt bei der Unterführung. Gemäss Aussagen des Zeugen K._____, welcher damals das Polizeifahrzeug lenkte, bremste er in der Senke der Unterführung von etwa 90 km/h auf 70 bis 80 km/h herunter. Das Tempo habe er anhand des Tachos festgestellt. Zudem arbeitete der Zeuge K._____ im Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls bereits seit rund zwei Jahren beim Verkehrszug E._____ und verfügte somit über Erfahrung im Abschätzen von Geschwindigkeiten. Die von einem Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit wirkt auf einen am Strassenrand stehenden Fussgänger in demjenigen Moment am authentischsten, in welchem das Fahr- zeug unmittelbar an diesem vorbeifährt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zeuge I._____ die Geschwindigkeit in diesem Zeitpunkt schätzte und angab. Wie erwähnt, stand der Zeuge am einen Ende der Bahnunterführung. Richtig ist zwar, dass das Schätzen von Geschwindigkeiten für ungeübte Personen schwierig ist. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass dem Zeugen nebst dem Schätzen der Geschwindigkeit auch noch der Vergleich mit dem darauffolgenden Polizei- fahrzeug zur Verfügung stand und die Aussagen des Zeugen I._____ daher für die Bestimmung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit herange- zogen werden können. Der Zeuge K._____ stützt seine Aussage betreffend die

- 23 - Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs zudem auf die Angabe des Tachos. Der Zeuge I._____ schätzte die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge als etwa gleich, das Polizeifahrzeug eventuell etwas schneller und die beiden Zeugen K._____ und I._____ schätzten die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges bzw. des Fahrzeuges des Beschuldigten im Bereich der Bahnunterführung überein- stimmend auf 70 bis 80 km/h. Es ist daher auf die überzeugenden Aussagen der Zeugen K._____ und I._____ abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der F._____-Strasse mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h unterwegs war. Diese Geschwindigkeitsangaben finden weitere Bestätigung im Umstand, dass den Polizeibeamten das Fahrzeug des Beschuldigten, als es von M._____ her kommend in die L._____-Strasse einbog, aufgrund dessen relativ schnellen Geschwindigkeit auffiel und sie sich aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten entschieden, das Fahrzeug und den Lenker einer Kontrolle zu unterziehen. Dies lässt darauf schliessen, dass das Fahrzeug mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Beide Polizei- beamten sagten auch aus, dass der Beschuldigte eindeutig zu schnell gefahren sei und sie ihm deshalb hätten nachfahren wollen (ND 1 Urk. 5 S. 2 und Urk. 7 S. 2). Dass der Beschuldigte dann auch in der F._____-Strasse weiter mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war, ist aus den Angaben des Zeugen K._____ zu schliessen, dass sich der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten auf der L._____-Strasse etwas vergrössert habe, bzw. sie hinterhergehinkt seien und auf der F._____-Strasse, auf welcher sie selber mit zwischen zirka 90 und 70 km/h gefahren seien, etwa immer gleich gewesen sei. Der Verteidiger führt an, es seien für die Strecke nach der Bahnunterführung keine Angaben zur vom Be- schuldigten gefahrenen Geschwindigkeit vorhanden, weshalb von einer korrekten Fahrweise auszugehen sei. Dem ist nicht beizupflichten. Beide Polizeibeamten führten aus, sie hätten den Beschuldigten nicht aufholen können, bzw. erst als dieser an der Verzweigung G._____-Strasse habe anhalten müssen, um in diese einbiegen zu können. Aus dem Umstand, dass die Polizeibeamten vor der Unter- führung mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h und in der Unterführung mit 70 bis 80 km/h fuhren und sie den Beschuldigten dennoch nicht einholen konnten, ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht mit der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h unterwegs war, sondern schneller. Zudem führte der Be-

- 24 - schuldigte aus, er glaube nicht, dass er nach der Unterführung schneller gefahren sei. Normalerweise behalte er das Tempo bei. Wenn Fussgänger oder Einmün- dungen kommen würden, reduziere er das Tempo. Er wisse es aber nicht mehr genau (Urk. 118 S. 12). Wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte sein Tempo beibehielt, lässt dies ebenfalls darauf schliessen, dass er nach der Unterführung weiter mit mindestens 70 km/h unterwegs war. Der Verteidiger wen- det ein, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte in der Unterführung weniger als 70 km/h gefahren sei, dies aufgrund der Aussagen der Zeugen I._____ und K._____. Der Zeuge I._____ ha- be ausgesagt, der Beschuldigte sei ein wenig langsamer als die Polizei gefahren und der Zeuge K._____ habe ausgeführt, er sei mit dem Polizeifahrzeug in der Unterführung 70 bis 80 km/h gefahren. Daraus sei zu Gunsten des Beschuldigten zu schliessen, dass dieser mit weniger als 70 km/h gefahren sei (Urk. 128 S. 5). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Aufgrund des Gesamteindrucks der Aus- sagen des Zeugen I._____ bestehen keine Hinweise, dass sich dieser betreffend die Geschwindigkeit zu Ungunsten des Beschuldigten geirrt hat. Denn wie er- wähnt passen dessen Aussagen auch ins Gesamtbild derjenigen der Polizeibe- amten betreffend der gefahrenen Geschwindigkeit des Polizeiautos, dem Fahr- verhalten des Beschuldigten, dem Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten etc. Und zudem ist den ersten Aussagen bzw. dem Aussageverhalten des Zeugen I._____ zu entnehmen, dass er die Geschwindigkeit des Beschuldigten und des Polizeiautos als ersten Eindruck gleich einschätzte und er erst dann noch anfügte, eventuell sei die Polizei etwas schneller gefahren (ND 1 Urk. 1/8 S. 1f.). Die Aus- sagen des Zeugen I._____ zur Geschwindigkeit des Beschuldigten ergeben im Gesamtkontext ein in sich stimmiges Bild, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit mindestens 70 km/h unterwegs war. Die Verteidigung bemängelt, dass zur Bestimmung der Geschwindigkeit auf Aus- sagen von Zeugen abgestellt werde. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, hielt das Bundesgericht im Entscheid vom 10. April 2008, 6B_744/2007 fest, dass nach ständiger Rechtsprechung die Technischen Weisungen des UVEK vom

E. 10 August 1998 über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr die freie Beweiswürdigung der Gerichte unberührt lassen. Das Gericht sei daher bei der

- 25 - Beurteilung der Geschwindigkeitsübertretung frei und könne sich auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch auf Zeugenaussagen stützen (E. 2.4.2.). Vorliegend stehen die überzeugenden Aussagen der Zeugen K._____ und I._____ zur Verfügung, aufgrund welcher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine unüberwindbaren Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte am

8. Juli 2008, ca. 21.00 Uhr, mit den Personenwagen BMW 330, Coupé, Kontroll- schild ZH …, mit mindestens 70 km/h in E._____ durch die F._____-Strasse in Richtung G._____-Strasse fuhr.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. Die Vorinstanz legte die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung korrekt dar, worauf vorab zwecks Vermei- dung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 97 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Bei der vorliegend in Frage stehenden Strecke handelt es sich unbe- strittenermassen um einen Innerorts-Bereich mit signalisierter Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, nimmt das Bundesgericht ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG an, wenn innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Vorliegend ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von "nur" 20 km/h zu beurteilen. Es kann daher nicht ohne Weiteres auf eine grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht hielt bereits mehrfach fest, dass bei einer Geschwindigkeits- überschreitung innerorts um weniger als 25 km/h die konkreten Umstände heran- zuziehen sind für die Prüfung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege. Die Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung bei Geschwindigkeits- überschreitungen schliesse nicht aus, dass auch bei tieferen Geschwindigkeits-

- 26 - überschreitungen oder gar da, wo sich ein Lenker im Rahmen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit halte, eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen könne. Gerade innerorts stelle eine übersetzte Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize sei innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksam- keit erfordere. Zudem gebe es innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt seien. Darüber hinaus bestehe eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürften sich, auch soweit sie wartepflichtig seien, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssten sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer derart übersetz- ten Geschwindigkeit herannahe (BGE 124 II 97 E. 2.b.; 123 II 37 E. 1.d. und e.; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010, 6B_772/2010 E.2.4.). 6.3. In der ergänzten Anklageschrift vom 14. November 2012 hat die Staatsan- waltschaft die konkreten Umstände und Gegebenheiten umschrieben. Auf der im Ortskern von E._____ in der Nähe des Bahnhofes und der jeweils stark frequen- tierten Bar "H._____" liegenden und zumindest teilweise durch ein Wohnquartier führende F._____-Strasse sei um 21.00 Uhr mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Fahrzeugen zu rechnen gewesen. Die F._____-Strasse weise im Bereich der dortigen Bahnunterführung in beide Richtungen ein starkes Gefälle auf und sei daher aufgrund der damit einhergehenden Niveauunterschiede sehr unüber- sichtlich. Es würden diverse Nebenstrassen und Ausfahrten in die F._____- Strasse einmünden und die Strasse weise insgesamt vier die Fahrbahn querende Fussgängerstreifen auf, wobei sich einer davon unmittelbar nach der Bahnunter- führung befinde. 6.4. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich die F._____-Strasse deutlich im Ortskern von E._____ befinde und nach der Bahnunterführung durch ein eigentliches Wohnquartier führe. Ebenso hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass insgesamt vier Fussgängerstreifen die Fahrbahn queren und der Abschnitt nach der Bahnunter- führung und dem angrenzenden Fussgängerstreifen sehr unübersichtlich sei Von diesen Feststellungen der Vorinstanz der konkreten örtlichen Verhältnisse ist aus-

- 27 - zugehen (Urk. 97 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Zeugen J._____, K._____ und I._____ führten aus, dass in der F._____-Strasse mit Fussgängern zu rech- nen sei, es verschiedene Strasseneinmündungen, Läden sowie eine Bahnunter- führung habe (ND 1 Urk.5 S. 4, Urk. 7 S. 4, Urk. 9 S. 3). Der Zeuge I._____ schil- derte den Strassenabschnitt zudem als unübersichtlich, insbesondere wenn man nach der Bahnunterführung bei der Kreuzung rausfahren wolle. Es habe dort auch schon mehrere Unfälle gegeben (ND 1 Urk. 9 S. 3). Entgegen der Verteidigung sind daher die konkreten örtlichen Gegebenheiten im Jahre 2008 aus den Akten ersichtlich. Nebst den Zeugenaussagen liegt den Akten ein Kartenausdruck mit Datum vom 16. Juli 2008 bei (ND 1 Urk. 2/1). Ein Vergleich mit den vom Verteidi- ger eingereichten Kartenausdrucken "Google Maps" (Urk. 120) zeigt, dass sich die Situation seit 2008 nicht wesentlich verändert hat. 6.5. Der Beschuldigte war an einem Dienstagabend, um ca. 21.00 Uhr mit der übersetzten Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h in der besagten Strasse unterwegs. Der Zeuge I._____ führte aus, es habe keinen Verkehr gehabt und es seien keine anderen Fussgänger und auch keine Velofahrer zugegen gewesen. Die Zeugen K._____ und J._____ gaben ebenfalls an, keine anderen Verkehrs- teilnehmer wahrgenommen zu haben bzw. konnten sich an keine solchen erin- nern. Davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen. Der Zeuge I._____ wurde eigenen Aussagen zu Folge nicht konkret gefährdet. Auch die Vorinstanz ging zu Recht nicht vom Vorliegen einer konkreten Gefährdung aus. Zu prüfen ist jedoch, ob eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorlag, welche nebst dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung in objektiver Hinsicht für das Vor- liegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ausreicht. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesent- liches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung nahe liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2004,

- 28 - 6S.486/2002 E. 3.1.). Der Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüber- schreitung an einem Dienstagabend um zirka 21.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt an einem Sommertag ist in einem Wohnquartier mit häufig benutzter Strasse grund- sätzlich noch mit verschiedenen Verkehrsteilnehmern, insbesondere auch mit Fussgängern, zu rechnen. Dies insbesondere auch daher, weil sich in unmittel- barer Nähe, in Gehdistanz zur Bahnunterführung in der F._____-Strasse, der Bahnhof E._____ befindet. Gerade im Bereich eines Bahnhofes ist - zumindest während der Verkehrszeiten der Züge - regelmässig mit Fussgängern, Velofah- rern und Motorfahrzeugen zu rechnen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass vom Bahnhof E._____ die N._____-Strasse direkt zur Bahnunterführung der F._____-Strasse und somit auch zu dem direkt vor der Unterführung liegenden Fussgängerstreifen führt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich dabei um eine besonders unübersichtliche Stelle, bei welcher grosse Vorsicht geboten ist, handelt. Aufgrund der Senke in der Bahnunterführung ist davon aus- zugehen, dass Fussgänger und Fahrzeuge, welche die Strasse bzw. den Fuss- gängerstreifen nach der Unterführung überqueren wollen, die heranfahrenden Fahrzeuge auf der anderen Seite der Bahngleise nicht sehen, wenn sich diese in der Senke der Unterführung befinden. So führte auch der Zeuge K._____ aus, er habe das Fahrzeug des Beschuldigten einen kurzen Moment aus den Augen ver- loren, als sich dieses in der Senke der Unterführung befunden habe. Insgesamt ist bei der zu beurteilenden Örtlichkeit nicht nur von einem Innerortsbereich, son- dern nach der Unterführung von einer eigentlichen Dorfkernsituation, bzw.- zone auszugehen. Ein Fahrzeug, welches von der N._____-Strasse in die F._____- Strasse hätte einbiegen oder diese queren wollen, wäre zwar vortritts-belastet gewesen, doch muss der Führer eines solchen Fahrzeuges nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit von mindes- tens 70 km/h unterwegs ist. Somit hätte die Gefährdung darin bestanden, dass es zu einer Kollision mit einem solchen Fahrzeug hätte kommen können, da der Füh- rer des vortrittsbelasteten Fahrzeugs fälschlicherweise von einem gefahrenlosen Einbiegen oder Queren der Strasse ausgegangen wäre und die aufgrund der er- höhten Geschwindigkeit und der damit einhergehenden verlängerten Bremswege ein rechtzeitiges Bremsen und Stillstehen des Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen wäre. Für Fahrzeuge bzw. dessen Insassen, welche im Zeitpunkt, als

- 29 - der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h durch die F._____-Strasse fuhr, hätten in diese Strasse einbiegen oder diese queren wol- len, ist das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr zu bejahen, dies aufgrund der konkreten vorliegenden besonders unübersichtlichen Situation aufgrund der Bahnunterführung. Daran ändern auch die im besagten Zeitpunkt trockenen Strassen und guten Sichtverhältnisse zu Beginn der Dämmerung nichts. Hinzu kommt, dass nach der erwähnten Unterführung ein dicht überbautes Wohngebiet mit zahlreichen Ausfahrten auf die F._____-Strasse und zahlreichen Parkplätzen folgt. Nach einer leichten Linkskurve liegen - noch vor der Einmündung in die G._____-Strasse - zwei Fussgängerstreifen. Auf diesem Strassenabschnitt besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Anwohner und/oder Besucher mit dem Auto oder auf Zweirädern auf die untere G._____-Strasse einbiegen könnten oder dass Fussgänger, erlaubtermassen auch ausserhalb von Fussgängerstreifen, die Fahrbahn überqueren wollen. Fer- ner besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass parkierte Autos in den Verkehr eingefügt werden oder dass aus solchen Autos Personen aussteigen wollen. Folglich ist auch auf diesem Strassenabschnitt eine erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen. Ob das H._____ im inkriminierten Zeitraum stark frequentiert war, ist entgegen der Verteidigung nicht ausschlaggebend, da im zu beurteilenden Streckenab- schnitt wie erwähnt teils eine besonders unübersichtliche Dorfkernsituation vor- liegt, welche eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne der Rechtsprechung in sich birgt. 6.6. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall vo- raus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf

- 30 - Rücksichtslosigkeit beruht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010, 6B_772/2010, E. 2.3.). Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten zu Recht ein rücksichtsloses Verhalten und ging von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 97 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.7. Der Beschuldigte hat sich daher der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht.

7. Strafzumessung 7.1. Strafrahmen Die Tatbestände der groben Verletzung der Verkehrsregeln, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung sehen alle eine Bestrafung mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB). Strafschärfend wirkt sich die Deliktsmehrheit und in Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Beamte die mehrfache Tatbegehung aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Gründe vorliegen, welche die Erwei- terung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (Urk. 93 S. 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung dargelegt, darauf ist zu verweisen (Urk. 93 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum konkreten Vorgehen ist zu ergänzen, dass das Bundesgericht in neueren Entscheiden die Regeln zur Straf- zumessung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben hat (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben.

- 31 - Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa

- neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit - denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus ach- tenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuld- bare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechts- widrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfen- schaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv.

- 32 - Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- wertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom

7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.).

- 33 - Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden ent- spricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezem- ber 2011 E. 4.4.). 7.2. Tatkomponente 7.2.1. Tatkomplex Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung 7.2.1.1. Gewalt und Drohung gegen Beamte Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht zu quali- fizieren. Der Beschuldige war über Stunden nach der Verhaftssituation nicht mehr zu beruhigen. Es kann daher nicht von einer spontanen Reaktion aufgrund der Verhaftung die Rede sein. Zwar wurde keiner der Beamten ernsthaft verletzt, doch schrie der Beschuldigte herum, beleidigte die Beamten massiv und trat mit einem gewissen Tempo und Schwung gegen den Beamten B._____. Besonders schwer ins Gewicht fällt dabei, dass er zwei Polizeibeamte in widerwärtiger Art und Weise mit Kot bewarf. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unter Alko- hol- und Cannabiseinfluss stand (Alkohol: 1.21 - 1.33 ‰ Blutalkoholkonzentration und Cannabis: ca. 6.1 μg/L THC, ca. 1.8 μg/L Hydroxy-THC und ca. 120 μg/L THC-COOH; Urk. 2/12/4.) Es ist somit im Tatzeitpunkt von einer leichten bis mittleren Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen. Die subjektive Tat- komponente mindert somit die objektive etwas. 7.2.1.2. Sachbeschädigung Ebenfalls in Bezug auf die Sachbeschädigung, aus welcher ein Schaden von ca. Fr. 6'000.-- resultierte, ist das Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte verwüstete aber immerhin zwei Abstandszellen, was nicht zu bagatellisieren ist. Auch dieses Delikt beging der Beschuldigte unter Drogen- und Alkoholeinfluss (vgl. Ziff. 6.2.2. hiervor).

- 34 - 7.2.1.3. Einsatzstrafe Tatkomplex Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung Für diesen Tatkomplex ist eine Einsatzstrafe von rund 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen festzulegen. Die von der Vorinstanz für diesen Tatkomplex fest- gesetzte Strafe fiel mit zwei Monaten bzw. 60 Tagessätzen deutlich zu tief aus. 7.2.2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrt innerorts mit stark übersetzter Geschwindigkeit ein erhebliches abstraktes Gefahrenpoten- tial für übrige Verkehrsteilnehmer schuf. Er war mit der übersetzten Geschwindig- keit von mindestens 70 km/h teils in einer Dorfkernzone unterwegs, welche enorm unübersichtlich ist. Immerhin waren die Sicht- und Strassenverhältnisse am besagten Abend gut und er schuf keine konkrete Gefährdungssituation. In subjektiver Hinsicht ist von einem nichtigen Anlass für die Geschwindigkeits- übertretung und von einem egoistischen Handeln auszugehen. Einzig für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln wäre eine Strafe im Bereich von rund 10 Tagessätzen angemessen. Die von der Vorinstanz dafür festge- setzten 90 Tagessätze erscheinen zu hoch. 7.2.3. Fazit Tatkomponente Unter Berücksichtigung der Tatkomponente sämtlicher zu beurteilenden Delikte und in Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Geldstrafe von rund 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen angemessen. 7.3. Täterkomponente Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen sind (Urk. HD 17 S. 7f.; Urk. 81 S. 1-3). Der Beschuldigte weist drei - in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte einschlägige - Vorstrafen auf. Diese wirken sich deutlich straferhöhend aus. Weiter straf-

- 35 - erhöhend ist die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung zu berück- sichtigen. Das Geständnis bezüglich den Tatbeständen der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der Sachbeschädigung ist ihm strafmindernd anzurechnen. Insgesamt überwiegen jedoch die erhöhenden die reduzierenden Faktoren. 7.4. Fazit Strafe 7.4.1. Strafart Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist die Geldstrafe gegenüber der Freiheits- strafe die mildere Sanktion. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Ver- schlechterungsverbot) ist es der Berufungsinstanz verwehrt, eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Strafart erübrigen. 7.4.2. Strafhöhe Die Täterkomponente hat zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe zu führen. Ins- gesamt erscheint eine Geldstrafe von rund 300 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen. Seit dem ersten Delikt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) sind bis und mit heute rund 5 Jahre und seit den übrigen Delikten knapp vier Jahre vergangen. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Strafreduzierung im Bereich von einem Drittel zu gewähren. Insgesamt erscheint daher eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen. 7.4.3. Höhe Tagessatz Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem vor- instanzlichen Entscheid nicht wesentlich verändert, weshalb zur Bestimmung der Tagessatzhöhe von denselben Zahlen auszugehen ist (Urk. 97 S. 32f.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 70.--, welche von der Vertei- digung nicht angefochten wurde (Prot. II S. 6), erscheint den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

- 36 - 7.4.4. Strafe Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.-- zu bestrafen. An die Strafe sind 54 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).

8. Strafvollzug Die Vorinstanz bejahte beim Beschuldigten das Fehlen einer eigentlichen Schlechtprognose und gewährte ihm den bedingten Strafvollzug unter der Anset- zung einer Probezeit von vier Jahren. Von dieser sehr wohlwollenden Einschät- zung der Vorinstanz kann die Berufungsinstanz aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abweichen. Da eine kürzere Probezeit aufgrund der drei, teilweise einschlägigen, Vorstrafen, wovon die letzte unbedingt ausgesprochen wurde, nicht in Betracht kommt, bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung des Strafvollzugs (Dispositiv Ziffer 3.). Festzuhalten ist jedoch, dass sich vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB in doppelter Hinsicht geradezu gebieterisch aufgedrängt hätte, einerseits zur Verbesserung der Legalprognose und andererseits handelt es sich vorliegend um eine klassische Schnittstellenproblematik (vgl. BGE 134 IV 74ff. und BGE 134 IV 94ff.).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenige der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen n. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 37 - 9.2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte obsiegt nur in geringem Umfang (Einstellung Verfahren be- treffend Drohung und daraus folgende tiefere Strafe), weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berfungsverfahrens., mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend Drohung (Anklageziffer 1.2., ND 2 der Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Mai 2011) wird zufol- ge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…), − (…), − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. - 38 -
  2. (…)
  3. (...)
  4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. April 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Bezirksge- richtskasse zur Vernichtung überlassen: − 1 weisser Fingerhandschuh rechts, − 1 weisser Fingerhandschuh links, − 1 Rüstmesser mit schwarzem Griff, − 1 Notizblock mit Aufzeichnungen der beschuldigten Person zum vorlie- genden Strafverfahren.
  5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin Stadtpolizei Zürich Schadenersatz in der Höhe von Fr. 165.60 zu be- zahlen.
  6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ Fr. 400.– als Genugtuung zu bezahlen.
  7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger C._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.
  8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 220.– Zeugenentschädigungen Fr. 3'030.65 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'721.– bereits bezahlte Kosten für amtliche Verteidigung Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren
  9. (...)"
  10. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 39 -
  11. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  12. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV.
  13. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.--, unter Anrechnung von 54 Tagen Untersuchungshaft.
  14. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  15. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung - 40 -
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  18. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 41 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120304-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Weinmann Urteil vom 11. Juni 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom

13. März 2012 (GG110028)

- 2 - Anklage: (Urk. 43 und 123) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Mai 2011 sowie die ergänzte Anklageschrift vom 14. November 2012 sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 36ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 70.–, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 54 Tagen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

- 3 -

4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

18. April 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: − 1 weisser Fingerhandschuh rechts, − 1 weisser Fingerhandschuh links, − 1 Rüstmesser mit schwarzem Griff, − 1 Notizblock mit Aufzeichnungen der beschuldigten Person zum vor- liegenden Strafverfahren.

5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin Stadtpolizei Zürich Schadenersatz in der Höhe von Fr. 165.60 zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ Fr. 400.– als Genugtuung zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger C._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 220.– Zeugenentschädigungen Fr. 3'030.65 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'721.– bereits bezahlte Kosten für amtliche Verteidigung Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, einschliess- lich der bereits bezahlten Kosten von Fr. 6'721.–, werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 119 S. 2)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

13. März 2012 (GG110028) hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, sowie auch hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes von CHF 70.00 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Schuldspruch gegen den Beschuldigten wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sei zufolge Rückzugs des Strafantrags aufzuheben und der entsprechende Anklagepunkt einzustellen.

3. Der Beschuldigte sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV frei zu sprechen.

4. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.00 unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.

6. Die Kostenverteilung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sei aus- gangsgemäss neu festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien vorbehaltlos auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 104) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland führte gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte. Mit Anklageschrift vom 23. Mai 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Sachbeschädigung (Urk. 43). Die Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (HD), Drohung (ND 6) und Widerhandlung gegen das BetmG (ND 7) wurden eingestellt (Urk. 45-47). 1.2. Mit Urteil vom 13. März 2012 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil, Einzel- gericht in Zivil- und Strafsachen, den Beschuldigten wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (ND 1), Drohung (ND 2), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (ND 3 und 4) und Sachbeschädigung (ND 5) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 70.--, unter Anrechnung von 54 Tagen erstandener Untersuchungshaft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt (Urk. 89 bzw. 97). Am

13. März 2012 erhob der Beschuldigte gegen den genannten Entscheid Berufung (Urk. 91). Der begründete Entscheid (Urk. 94) ging beim Verteidiger am

15. Juni 2012 ein (Urk. 95). 1.3. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 reichte der Verteidiger namens des Beschul- digten fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 99). Mit Präsidial- verfügung vom 18. Juli 2012 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist das Datenerfassungs- blatt und Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 102). Die Staatsanwaltschaft erklärte Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 104). Die Privatkläger

- 6 - liessen sich nicht verlauten. Der Beschuldigte reichte das Datenerfassungsblatt und Beilagen am 10. August 2012 ein (Urk. 106). 1.4. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 reichte der Verteidiger des Beschuldigten den Rückzug des Strafantrags von D._____ (datiert vom 17. Oktober 2012) sowie ein handschriftliches Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten an D._____ ein (Urk. 111-114). 1.5. Am 25. Oktober 2012 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4ff.). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich und sein amt- licher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Nach durchgeführtem Beweisver- fahren und Abschluss der Parteiverhandlung beschloss das hiesige Gericht, die Akten zur Ergänzung / Abänderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft See / Oberland zurückzurückzuweisen. Der Entscheid wurde den anwesenden Parteien mündlich eröffnet (Prot. II S. 8f.) und schriftlich mitgeteilt (Urk. 121). 1.6. Mit Datum vom 14. November 2012 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzte Anklageschrift ein (Urk. 123). 1.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten sich der Beschuldigte und dessen Verteidiger mit der schriftlichen Durchführung des weiteren Berufungs- verfahrens einverstanden (Prot. II S. 9), weshalb das weitere Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird (Urk. 124). 1.8. Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2012 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur abgeänderten Anklageschrift vom 14. November 2012 Stellung zu nehmen (Urk. 124). Nach erstreckter Frist nahm der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Januar 2013 Stellung (Urk. 128). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Eingabe des Beschuldigten (Urk. 132). Das Verfahren ist spruchreif.

- 7 -

2. Prozessuales 2.1. Mit der Stellungnahme zur ergänzten Anklageschrift macht der Verteidiger namens des Beschuldigten diverse prozessuale Rügen bzw. Mängel geltend, welche aufgrund der Rückweisung durch die hiesige Instanz an die Staatsanwalt- schaft zur Anklageänderung entstanden seien (Urk. 128 S. 2f.). 2.2. Als erstes macht der Verteidiger eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Aus Sicht der Verteidigung sei das Anklageprinzip bezogen auf die angebliche Verletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG (ND 1) unheilbar verletzt. Dies müsse umso mehr gelten, als dass in der ersten Anklageschrift unter ND 1 mit keinem Wort die konkreten örtlichen Gegebenheiten erwähnt worden seien. Auch sei mit keinem Wort dargestellt worden, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 20 km/h innerorts eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen habe. Dem Beschuldigten sei immer nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h vorgeworfen worden, was sich als falsch und nicht mit den Verfahrensakten vereinbar erwiesen habe, weshalb der geforderte Freispruch anstelle der Rückweisung zu erfolgen habe (Urk. 128 S. 2). Der Anklagegrundsatz bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte des Ange- klagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabi- litätsprinzip). In ihrer Informationsfunktion vermittelt sie dem Angeschuldigten überdies die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendi- gen Informationen (BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).

- 8 - Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten, dass in der ersten Anklageschrift vom

23. Mai 2011 (Urk. 43) bzw. im Hauptanklagesachverhalt der Anklageschrift vom

14. November 2012 (Urk. 123 S. 2) die konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht erwähnt sind. Dies lässt sich - wie bereits im Beschluss vom 25. Oktober 2012 ausgeführt (Urk. 121) - damit erklären, dass die Staatsanwaltschaft von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h ausgeht und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in diesem Bereich innerorts ungeachtet der konkreten Umstände von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG auszugehen wäre. Dagegen sind im Sachverhalt der Eventualanklage (Urk. 123 S. 2) die konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie die vom Beschuldigten geschaffene ernstliche abstrakte Gefahr nun in einer dem Anklageprinzip genügenden Weise umschrieben. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h aus und würdigte das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Urk. 97 S. 12f. und S. 16). Bereits anlässlich der Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2012 - und nicht erst nach der Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft - hatte der Beschuldigte somit die Möglichkeit, sich zum Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung bei einer Geschwindig- keitsüberschreitung um weniger als 25 km/h zu äussern. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde schon an der Berufungsverhandlung und der anschlies- senden schriftlichen Stellungnahme zur ergänzten Anklage ausreichend gewahrt. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich, konnte sich doch der Beschuldigte gegen den ergänzten Anklagesachverhalt ausreichend verteidigen. 2.3. Weiter rügt der Verteidiger, dass dem Beschuldigten aufgrund der Sistierung des Berufungsverfahrens und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung / Abänderung der Anklage das Bezirksgericht Hinwil als Instanz über- sprungen worden sei und der Beschuldigte somit einen Instanzenverlust erlitten habe. Hinsichtlich der abgeänderten bzw. ergänzten Anklageschrift urteile das Obergericht de facto als "erste Instanz", wodurch der durch Art. 32 Abs. 3 BV garantierte Instanzenzug nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei formell ein Fehler und verfassungswidrig. Das Obergericht hätte die Rückweisung an die Staats- anwaltschaft ohne gleichzeitige Sistierung des Verfahrens beschliessen müssen,

- 9 - dergestalt, dass die Verfahrenshoheit wieder bei der Staatsanwaltschaft hätte liegen müssen und diese gegebenenfalls wieder beim Bezirksgericht - ohne Instanzenverlust - hätte Anklage erheben müssen. Mit Änderung / Ergänzung der Anklage hätten zudem auch die Verfahrensbeteiligten (Zeugen I._____ und Polizeibeamten) hinsichtlich der neu in der Anklageschrift behaupteten angebli- chen Verhältnisse im Jahre 2008 befragt werden müssen, ansonsten das rechtli- che Gehör der Verteidigung gemäss Art. 6 EMRK verletzt werde (Urk. 128 S. 2f.). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit bieten, die Anklage zu ändern, wenn nach der Auffassung des Gerichts der in der Anklageschrift umschriebene Sach- verhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte. Beziehungsweise sieht Art. 329 Abs. 2 StPO vor, dass das Gericht das Verfahren zu sistieren hat, wenn sich aufgrund der Prüfung der Anklage oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann und die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen hat. Das Gericht ent- scheidet zudem, ob das Verfahren bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 379 StPO sind diese Bestimmungen auch im Berufungsver- fahren anwendbar (vgl. auch Schmid, Praxiskommentar, N. 10 zu Art. 329 und N. 4 zu Art. 333). Demgemäss sehen sowohl Art. 329 Abs. 2 StPO als auch Art. 333 Abs. 1 StPO ein Abweichen vom strikten Anklage- und dem damit verbundenen Immutabili- tätsprinzip vor. Der Zweck dieser Bestimmungen sind verfahrensökonomische Gründe sowie ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern. Zu betonen ist, dass sich die Anklageänderung bzw. -ergänzung im gleichen bereits angeklagten Lebensvorgang bewegen muss. Während Art. 333 Abs. 1 StPO für Fälle vorge- sehen ist, in denen derselbe Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, ist bei Fällen, bei denen eine Anklage innerhalb desselben Straftat- bestands zu berichtigen ist, nach Art. 329 Abs. 2 StPO (jedoch auch in Ver- bindung mit Art. 333 Abs. 1 StPO) vorzugehen. Genannt werden hier als Beispiel nicht ausreichende Hinweise zur Arglist bei einer Betrugsanklage oder das Fehlen einer wesentlichen Zeitangabe. Dass ein Vorgehen nach Art. 329 Abs. 2 StPO in

- 10 - Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StPO nicht auf die Vorprüfung im Rahmen der An- klageerhebung beschränkt ist, zeigt sich insbesondere auch aus dem Gesetzes- wortlaut "… oder später im Verfahren…" (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N. 1284-1286 und 1294-1296; Schmid Praxiskommentar, N. 7-10 zu Art. 329 und N. 1-5 zu Art. 333; Griesser in Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), N. 21-25 zu Art. 329 und N. 1-4 zu Art. 333). Zum Verkehrsaufkommen bzw. zum Vorhandensein andere Verkehrsteilnehmer wurden die Zeugen bereits befragt (ND 1 Urk. 1/5, 1/7 und 1/9). Die konkreten örtlichen Gegebenheiten ergeben sich zudem aus den ausgedruckten Kartenaus- schnitten von "Google Maps", welche im Übrigen von Seiten der Verteidigung selbst zu den Akten gereicht wurden (vgl. Urk. 120). Auch die Rüge, das hiesige Gericht hätte die Rückweisung ohne die gleichzeitige Sistierung und weiterbestehende Hängigkeit beim Obergericht beschliessen müssen, ist unbegründet, da Art. 329 Abs. 3 StPO ausdrücklich diese Möglichkeit vorsieht. Auch gemäss der Literatur steht das Belassen der Rechtshängigkeit im Vordergrund, wenn es um von der Staatsanwaltschaft mit geringem Aufwand vorzunehmende Änderungen bzw. Ergänzungen geht (Schmid, Praxiskommentar, N. 14 zu Art. 329, Griesser a.a.O., N. 26 zu Art. 329). Zudem verkennt die Vertei- digung den Sinn der kodifizierten Rechtsweggarantie: Würde der Ansicht der Verteidigung gefolgt, könnte die Berufungsinstanz nach einem erstinstanzlichen Freispruch im Falle eines Schuldspruchs im Berufungsverfahren nie eine Sanktion aussprechen, sondern müsste kassatorisch wirken und die Sache zur Ausfällung der Sanktion an die erste Instanz zurückweisen. Dass dem nicht so ist, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden. Die Rügen der Verteidigung betreffend Instanzenverlust / rechtliches Gehör / Rechtsweggarantie erweisen sich daher als unbegründet. 2.4. Als weitere prozessuale Rüge macht der Verteidiger geltend, das Prinzip der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit sei verletzt. Das Ober- gericht habe die Staatsanwaltschaft nicht zur Mängelbehebung eingeladen,

- 11 - sondernd direktiv beschlossen, die Akten zur Ergänzung / Abänderung der Ankla- geschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, was bereits als eine Ver- letzung des Gewaltenteilungsprinzips angesehen werden müsse und als solche nicht erlaubt sei. Definitiv zu weit gehe das Obergericht, indem es der Staats- anwaltschaft im Rückweisungsbeschluss noch konkret mitgeteilt habe, wie die Änderungen / Ergänzungen auszusehen hätten. Das Obergericht halte dies- bezüglich im Beschluss vom 25. Oktober 2012 unter anderem fest, dass die von der Staatsanwaltschaft auszuführende erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im angeklagten Zeitpunkt unter Beachtung von Verkehrsauf- kommen, Strassenverhältnisse, Uhrzeit, Wohnquartier, unübersichtliche Situation bei der Bahnunterführung, Fussgängerstreifen, Bahnhof in unmittelbarer Nähe etc. näher zu umschreiben sei. Dermassen weitgehende Instruktionen an die Staatsanwaltschaft durch das Obergericht würden Anweisungen darstellen, welche über die reine Mängelbehebung hinausgehen würden und welche aus Gründen der Gewaltentrennung verboten seien (Urk. 128 S. 3). Eine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Abänderung der Anklage nach einer Rückweisung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 Abs. 1 StPO besteht nicht. Dem Verteidiger ist insofern zuzustimmen, dass die rück- weisende Instanz der Staatsanwaltschaft aufgrund der Grundsätze der Gewalten- trennung und der richterlichen Unabhängigkeit keine verbindlichen Weisungen erteilen kann. Das Gesetz nennt denn auch keine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Änderung bzw. Ergänzung der Anklage. Jedoch hat das Gericht die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn ein Urteil auf- grund der bestehenden Anklage zurzeit nicht ergehen kann. Insofern besteht eine Pflicht der Gerichte zur Rückweisung, jedoch keine der Staatsanwaltschaften zur Ergänzung oder Abänderung der Anklage. Folge bei Ausbleiben einer Ergänzung oder Abänderung der Anklage ist dann allenfalls eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch des Beschuldigten. Den Erwägungen des obergerichtlichen Beschlusses vom 25. Oktober 2012 ist eindeutig zu entnehmen, dass der Staats- anwaltschaft "Gelegenheit" zur Änderung der Anklage gegeben wird. Eine direktive Weisung, wie es die Verteidigung rügt, ist darin nicht enthalten. Einzig

- 12 - aus der Formulierung der Dispositivziffer 1. "die Akten werden zur Ergän- zung/Abänderung der Anklageschrift im Sinne der Erwägungen an die Staatsan- waltschaft See / Oberland zurückgewiesen" kann nicht auf eine Direktive an die Staatsanwaltschaft geschlossen werden, zumal, wie erwähnt, für die Staatsan- waltschaft keine gesetzliche Pflicht besteht. Dass in den Erwägungen festgehal- ten wurde, in welcher Hinsicht die Anklageschrift als mangelhaft erachtet wird, steht dem Grundsatz der Gewaltentrennung und der richterlichen Unabhängigkeit nicht entgegen. Vielmehr wäre eine Rückweisung ohne Nennung der Gründe weder effizient noch im Sinne der Gesetzesbestimmung, da den Staatsanwalt- schaften eine sinnvolle Korrektur der Anklageschrift kaum möglich wäre. Die Rüge der Verletzung der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängig- keit ist daher unbegründet.

3. Rückzug Strafantrag 3.1. Mit Erklärung vom 17. Oktober 2012 zog D._____ den am 22. November 2009 gegen den Beschuldigten gestellten Strafantrag betreffend Drohung zurück. Weiter erklärte D._____, dass der Beschuldigte und er somit aus dem Vorfall vom

22. November 2009 vor dem Club … vollständig auseinandergesetzt seien (Urk. 113). 3.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Straf- antrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Die Berufungsverhandlung fand am 25. Oktober 2012 statt und mit heutigem Datum ergeht das Urteil, weshalb der Rückzug innert der zulässigen Frist erfolgte. 3.3. Nachdem D._____ den Strafantrag betreffend Drohung vom 22. November 2009 (Urk. ND 2/3) gültig zurück gezogen hat, fehlt es in Bezug auf den Anklagevorwurf betreffend Drohung (Anklageziffer 1.2, ND 2) an einer not- wendigen Prozessvoraussetzung. Das Verfahren betreffend Drohung (Anklage- ziffer 1.2., ND 2) ist daher einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).

- 13 -

4. Berufungsumfang Nachdem der Strafantrag in Sachen Drohung (ND 2) vom Geschädigten zurück- gezogen wurde, richtet sich die Berufung des Beschuldigten noch gegen den Schuldspruch betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositiv Ziffer 1 alinea 1), die Strafzumessung (Dispositiv Ziffer 2.) und die Dauer der Probezeit (Dispositiv Ziffer 3.). Als mitangefochten hat die Regelung der Kostenverteilung zu gelten (Dispositiv Ziffer 9.). Somit sind die Schuldsprüche betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung (Dispositiv Ziffer 1. alinea 3 und 4) in Rechtskraft erwachsen. Weiter ist die Regelung der Einziehungen (Dispositiv Ziffer 4.) und Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Dispositiv Ziffer 5.-7.) rechts- kräftig. Die Kostenfestsetzung (Dispositiv 8.) ist ebenfalls in Rechtskraft erwach- sen.

5. Sachverhalt 5.1. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich im Schuldpunkt wie erwähnt noch auf den Vorwurf betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklage- ziffer 1.1, ND 1). Unter diesem Anklagepunkt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 8. Juli 2008, ca. 21.00 Uhr, mit dem Personen- wagen BMW 330 Coupé, ZH …, im Gemeindegebiet E._____, auf der F._____- Strasse in Richtung G._____-Strasse, in Kenntnis der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h, diese bewusst um ca. 40 km/h, aber mindestens um 25 km/h überschritten. Dadurch habe der Beschuldigte bewusst eine ernstliche abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen (Urk. 43 S. 2). Die Vorinstanz sah als erstellt an, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeit- punkt und Ort mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs war und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 20 km/h überschritten hatte (Urk. 97 S. 14, Ziff. 2.15).

- 14 - Gemäss ergänzter Anklageschrift vom 14. November 2012 wird dem Beschuldig- ten von der Staatsanwaltschaft eventualiter vorgeworfen, am 8. Juli 2008, ca. 21.00 Uhr, den Personenwagen BMW 330 Coupé, Kontrollschild ZH …, auf dem Gemeindegebiet E._____ auf der F._____-Strasse von der Einmündung der L._____-Strasse her bis zur Einmündung in die G._____-Strasse gelenkt zu haben, wobei er die für diesen Streckenabschnitt signalisierte Höchst- geschwindigkeit in Kenntnis der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bewusst um mindestens ca. 20 km/h überschritten habe. Dies, obwohl er um diese Uhrzeit auf der im Ortskern von E._____ in der Nähe des Bahnhofes und der jeweils stark frequentierten Bar "H._____" gelegenen und zumindest teilweise durch ein Wohnquartier führenden F._____-Strasse mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Fahrzeugen habe rechnen müssen. Weiter obwohl dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass die F._____-Strasse im Bereich der dortigen Bahnunterführung in beiden Richtungen ein starkes Gefälle aufweise und daher aufgrund der damit einhergehenden Niveauunterschiede sehr unübersicht- lich sei, dass diverse Nebenstrassen und Ausfahrten in die F._____-Strasse ein- münden würden und dass die F._____-Strasse insgesamt vier, die Fahrbahn que- rende Fussgängerstreifen aufweise, wobei sich einer davon unmittelbar nach der Bahnunterführung (in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen) befinde. Durch die in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten massive Geschwindigkeitsüber- schreitung um 40% habe der Beschuldigte, wie er gewusst habe, eine ernstliche abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, näm- lich was detailliert in der ergänzten Anklageschrift vom 14. November 2012 um- schrieben wird (Urk. 123 S. 3.). 5.2. Der Verteidiger bemängelte in der schriftlichen Berufungserklärung die Sach- verhaltserstellung der Vorinstanz. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel könne eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahre 2008 nicht mehr eruiert bzw. bewiesen werden. Insbesondere könne nicht bewiesen werden, dass es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung [recte: Geschwindigkeit] von mindestens 70 km/h gehandelt habe. Hinsichtlich der angeblich gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten stütze sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Zeugen I._____ sowie der beiden Polizeibeamten J._____ und K._____. Bemängelt wer-

- 15 - de unter anderem auch die Würdigung der Personalbeweise der Vorinstanz. Alle Zeugen hätten nur vage Schätzungen zur angeblich gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten abgeben können. Deshalb sei dem Grundsatz in dubio pro reo nach nicht erstellt, dass der Beschuldigte eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe bzw. 20 km/h innerorts zu schnell gefahren sei. Bemängelt werde zudem auch die rechtliche Würdigung des angeblich von der Vorinstanz erstellten Sachverhalts betreffend ND 1. Die Anklageschrift gehe von einer Geschwindig- keitsüberschreitung von mindestens 25 km/h innerorts aus. Aufgrund der schema- tischen Rechtsprechung des Bundesgerichts würde dies bereits eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstellen. Die Vorinstanz gehe nun aber von einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten von 20 km/h innerorts aus. Um bei einer Überschreitung innerorts von 20 km/h noch von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ausgehen zu können, müsse eine "ernstliche Gefahr" für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen werden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h innerorts müsse die Anklage die Umstände schildern, aufgrund derer von einer konkreten oder einer erhöhten abstrakten Gefahr ausgegangen werde. Dies sei in casu nicht der Fall. Die Anklage schildere lediglich eine Geschwindigkeits- überschreitung von mindestens 25 km/h innerorts und lege die für eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) erforderlichen Umstände bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich mindestens 20 km/h nicht dar, weshalb der Anklagesachverhalt bei Annahme einer Geschwindigkeitsüber- schreitung von lediglich 20 km/h keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln ergebe (Urk. 99 S. 2f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Verteidiger erneut, dass die Vorinstanz von einem Sachverhalt ausgegangen sei, welcher in der Anklage- schrift vom 23. Mai 2011 nicht enthalten sei, weshalb eine Verletzung des Anklageprinzips vorliege (Urk. 119 S. 3f.). Zur Sachverhaltserstellung führte er zusammengefasst an, es liege keine Geschwindigkeitsmessung vor und der Zeuge I._____ könne bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldig- ten keine verlässlichen Angaben machen. Selbst wenn auf die Aussagen des

- 16 - Zeugen I._____ und der Polizeibeamten abgestellt werde, - wie es die Vorinstanz gemacht habe - habe die Vorinstanz den Sachverhalt aktenwidrig erstellt. Auf- grund dieser Aussagen wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Unterführung weniger als 70 km/h gefahren sei. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz sei daher widersprüchlich und aktenwidrig. Zu der vom Beschuldigten nach der Unterführung gefahrenen Geschwindigkeit würden keine Zeugenaus- sagen vorliegen, weshalb von einer korrekten Fahrweise auszugehen sei. Die von der Vorinstanz angeführten "besonderen Umstände", welche für eine grobe Verkehrsregelverletzung sprechen würden, würden allesamt Elemente bzw. Gegebenheiten nach der Unterführung betreffen. Vor der Unterführung führe die F._____-Strasse durch ein Industrie- und Gewerbegebiet. Zudem seien die Sicht- und Lichtverhältnisse einwandfrei gewesen und es habe eine gerade, übersichtli- che Streckenführung vorgelegen. Nebst dem Beschuldigten, dem Polizeifahrzeug und dem Zeugen I._____ seien keine weiteren Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten besonderen Umstände, welche eine grobe Verkehrsregelverletzung begründen würden, würden sich daher alle auf den Streckenabschnitt nach der Unterführung beziehen, wo mangels Zeugenaussagen von einer korrekten Fahrweise des Beschuldigten aus- zugehen sei (Urk. 119 S. 4-9). Zur ergänzten Anklageschrift vom 14. November 2012 führt der Verteidiger an, in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sei die Anklageschrift erneut ungenügend. Sie widerspreche sich selber, wenn dem Beschuldigten vorgeworfen werde, dieser sei mindestens ca. 20 km/h zu schnell gefahren, denn es sei ein wesentlicher Unterschied, ob er mindestens 20 km/h zu schnell oder nur ca. 20 km/h gefahren sei. Zur Beweiswürdigung wird erneut angeführt, dass keine verwertbare Geschwindigkeitsmessung statt gefunden habe. Der Zeuge I._____, welcher keine Erfahrung im Schätzen von Geschwindigkeiten habe, habe die Geschwindigkeit lediglich geschätzt. Durch die Akten einzig gestützt sei, dass das Polizeifahrzeug schneller als der Beschuldigte gefahren sei. Der Zeuge I._____ habe das Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich der Unterführung ein wenig langsamer als das Polizeifahrzeug einge- schätzt. Der Polizeibeamte K._____ habe ausgeführt, im Bereich der Unterfüh-

- 17 - rung eine Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h gefahren zu sein. Zu Gunsten des Beschuldigten sei auf den tieferen Wert von 70 km/h abzustellen. Unter Be- rücksichtigung dieser beiden Zeugenaussagen bedeute dies, dass der Beschul- digte in der Unterführung weniger als 70 km/h gefahren sei. Entsprechend stimme auch der Eventualanklagesachverhalt nicht mit den Akten überein, welcher von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 20 km/h ausgehe. Es sei daher bei der vorliegenden unsicheren Aktenlage in dubio pro reo von einer im Bereich der Unterführung korrekten bzw. deutlich tieferen gefahrenen Geschwin- digkeit als 70 km/h auszugehen (Urk. 128 S. 4-6 oben). Das Fahrzeug des Be- schuldigten habe sehr sportlich ausgesehen, sei getunt gewesen, tiefer gelegt und habe auch eine Spurenverbreiterung gehabt. Es sei deshalb möglich, dass aufgrund des Betrachtens des Fahrzeuges der Eindruck eines Rasers entstanden sei. Zudem sei der Beschuldigte im Bereich der Unterführung mit einem tiefen Gang gefahren und habe "gegäselet", was den Eindruck zu schnellen Fahrens vermitteln könne. Weiter weist der Verteidiger wiederum daraufhin, dass für die Geschwindigkeit nach der Unterführung keine Zeugenaussagen vorliegen würden und deshalb von einer korrekten Fahrweise des Beschuldigten auszugehen sei, weshalb sich eigentlich Ausführungen zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten nach der Unterführung erübrigen würden. Dennoch führt er ergänzend zu den be- sonderen Umständen bzw. der erhöhten abstrakten Gefahr gemäss Eventualan- klage zusammenfassend an, dass sich die in der Eventualanklage aufgeführten örtlichen Gegebenheiten im Juli 2008 nicht aus den Akten ergeben würden. Um die konkreten örtlichen Gegebenheiten im Jahr 2008 abklären zu können, müss- ten weitere Personen befragt und alte Stadtpläne beigezogen werden. Insbeson- dere ob die F._____-Strasse durch ein Wohnquartier führe, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Dass das "H._____" im Tatzeitpunkt stark frequentiert gewesen sei, sei nicht aktenkundig und die Zufahrt zum "H._____" führe zumindest heute nicht über die F._____-Strasse. Gemäss Zeugenaussagen habe es keine ande- ren Verkehrsteilnehmer gehabt, was auch nicht erstaune, da es sich um ein In- dustriegebiet handle. Auch das geltend gemacht starke Gefälle im Bereich der Unterführung werde mit Nichtwissen bestritten, da dies nicht aus den Verfahrens- akten hervorgehe. Weiter spreche der Umstand, dass der Beschuldigte über Ortskenntnisse verfüge, gegen eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Weiter hätten

- 18 - gute Strassen- und Sichtverhältnisse geherrscht und es handle sich um eine breite gerade Strassenführung (Urk. 128 S. 6-10). 5.3. Die Vorinstanz wies korrekt auf die vorliegend zur Verfügung stehenden Beweismittel hin. Weiter fasste sie die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen J._____, K._____ und I._____ korrekt zusammen. Darauf ist vorweg zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 97 S. 7-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubwürdigkeit von einvernommen Personen ist anzufügen, dass dieser im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinwei- sen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechtem Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schließen (Steller/Volbert, Glaub- würdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Steller/Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Auch zeigt die Erfahrung, dass Aussagen von Befragten nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Sodann kann auch alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person nichts hinsicht- lich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Vorliegend sind keine Anhalts- punkte vorhanden, welche auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit oder grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer der einvernommen Personen schliessen lassen würde. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Zeugen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Polizisten des Verkehrszuges E._____, zu welchen auch die Zeugen J._____ und K._____ gehören, den Beschuldigten nicht korrekt behandeln oder diesen gar zu Unrecht belasten würden (Urk. 97 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 19 - Die Grundsätze der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz festgehalten. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 97 S. 6f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, macht der Beschuldigte geltend, es stimme nicht, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Er könne nicht mehr sagen wie schnell er gefahren sei, aber er sei sicher ordnungs- gemäss gefahren. Dass er am besagten Abend am besagten Ort mit dem Auto unterwegs war, bestreitet er nicht. Sinngemäss macht er geltend, die Zeugen könnten nicht beurteilen, wie schnell er gefahren sei. Und der Zeuge I._____ übertreibe, wenn dieser aussage, wenn jemand in jenem Moment über den Zebrastreifen nach der Bahnunterführung gelaufen wäre, wäre dieser tot gewesen. Er (der Beschuldigte) sei nicht der Typ, der so eine Gefährdung schaffen würde. 5.5. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus den Aussagen des Zeugen J._____ nicht direkt etwas über die vom Beschuldigten in der F._____-Strasse ge- fahrene Geschwindigkeit abgleitet werden kann. Der Zeuge J._____ sagte bei der Einvernahme am 26. November 2009 aus, dass ihnen der Beschuldigte aufgefal- len sei, weil er klar zu schnell unterwegs gewesen sei. Sie seien ihm dann nach- gefahren und hätten ihn von der L._____-Strasse in die F._____-Strasse zügig abbiegen sehen. Auf der F._____-Strasse habe er den Beschuldigten dann nicht mehr gesehen, sondern erst wieder, als dieser am Ende der genannten Strasse bei der Einmündung der G._____-Strasse habe anhalten müssen. Daraus lässt sich wie gesagt direkt nichts über die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindig- keit ableiten, auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten. Jedoch gab der Zeuge J._____ an, dass sie mit dem Polizeifahrzeug vor der Unterführung der F._____- Strasse mit knapp mehr als 90 km/h gefahren seien. Diese Geschwindigkeit habe er auf der SAT-Speed Anlage abgelesen. Nach der Unterführung seien sie etwas langsamer geworden. Zu dieser Geschwindigkeit könne er aber nichts sagen (Urk. ND 1/6 S. 4). 5.6. Auch der Zeuge K._____ führte aus, dass sie dem Beschuldigten nachgefah- ren seien, da dieser schnell unterwegs gewesen sei, nicht mit 50 km/h. Der Zeuge K._____ schilderte zudem, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, als dieser

- 20 - rechts (vgl. ND 1 Urk. 2.1, Urk. 5 S. 3, Urk. 7 S. 3) in die F._____-Strasse abge- bogen sei, auf der linken Seite abgetaucht und auf der rechten Seite entlastet worden sei. Wenn die Kräfte in der Kurve so ändern würden, sei dies ein Zeichen dafür, dass mit der Geschwindigkeit etwas nicht stimme. Als sie mit dem Polizei- fahrzeug in die L._____-Strasse eingebogen seien, sei der Beschuldigte etwa 150 Meter von ihnen entfernt gewesen. Sie hätten ihm dann folgen können, aber nicht mit demselben Abstand, sie seien etwas "nachgehinkt". Dies da sie noch still gestanden seien, als er ihnen das erste Mal aufgefallen sei. Da der Abstand nicht konstant gewesen sei, hätten sie keine Nachfahrmessung machen können. Er meine, dass der Beschuldigte, nachdem sie mit dem Polizeifahrzeug in die F._____-Strasse eingebogen seien, am tiefsten Punkt der Unterführung ver- schwunden sei und dann auf der anderen Seite wieder rausgekommen sei. Wenn sie den Beschuldigten aus den Augen verloren hätten, dann nur etwa zwei bis drei Sekunden. Dies sei auch der Moment gewesen, als sie sich überlegt hätten, ob sich die Verfolgung lohne. Als sie den Beschuldigten dann bei der G._____-Strasse wieder gesehen hätten, hätten sie sich entschlossen, weiterzu- machen. Zur Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges führte er aus, er habe auf der F._____-Strasse nach dem Abbiegen auf ca. 90 km/h beschleunigt und in der Senke der Unterführung etwa auf 70 bis 80 km/h herab gebremst. Die Geschwindigkeit habe er anhand des Tachos festgestellt. Der Abstand zwischen ihnen und dem Fahrzeug des Beschuldigten sei während der Fahrt auf der F._____-Strasse immer etwa gleich gewesen, sicher nicht kleiner. (Urk. ND 1/7 S. 2-6). Zwar stimmen die Aussagen der Zeugen J._____ und K._____ insofern nicht überein, als der Zeuge J._____ ausführte, er habe den Beschuldigten in der F._____-Strasse aus den Augen verloren. Dass der Zeuge K._____ entgegen dem Zeugen J._____ ausführte, er habe den Beschuldigten in der F._____- Strasse nur kurz aus den Augen verloren, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass der Zeuge K._____ als Fahrer vermehrt auf die Strasse und somit auf den ihnen voraus fahrenden Beschuldigten konzentriert war und diesen somit die ganze Fahrt über im Blickfeld hatte. Der Zeuge J._____ dagegen war auch noch mit der Bedienung der SAT-Speed-Anlage beschäftigt und hatte seinen Blick

- 21 - somit nicht die ganze Zeit auf die Fahrbahn gerichtet. Dass der Zeuge K._____ das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Strecke der F._____-Strasse tatsächlich gesehen hat, ist zudem auch unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des Zeugen und der tatsächlichen Distanzen nachvollziehbar und glaubhaft. Der Zeuge K._____ gab an, auf der L._____-Strasse habe der Be- schuldigte etwa 150 Meter Abstand zu ihnen gehabt, das Polizeifahrzeug habe auf der F._____-Strasse beschleunigt und die Strecke von der Einmündung der L._____-Strasse bis Ende der Unterführung beträgt rund 220 Meter (vgl. www.gis.zh.ch). Somit ist es durchaus möglich, dass der Zeuge K._____ das Fahrzeug des Beschuldigten auf der F._____-Strasse sehen konnte. 5.7. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Zeuge I._____ im Verfahren konstant und differenziert aussagte und insbesondere auch angab, wenn er etwas nicht gesehen hatte oder etwas nicht beurteilen konnte. Anzeichen für eine Falschaussage liegen nicht vor. Zur Frage der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit fällt bei den Aussagen des Zeugen I._____ auf, dass er ausführ- te, dass ihm das Fahrzeug des Beschuldigten speziell aufgefallen sei. Bei der Staatsanwaltschaft drückte er dies so aus, dass er "verschrocken" sei, dass jemand mit derart hoher Geschwindigkeit dort durchfahre. Das Fahrzeug des Beschuldigten bzw. die Fahrweise des Beschuldigten scheint beim Zeugen I._____ einen bleibenden Eindruck hinterlassen zu haben. Diese Aussage des Zeugen I._____ hat insofern weiter besonderes Gewicht, als dieser ganz in der Nähe arbeitet und ihm der Verkehr an der F._____-Strasse in E._____ bekannt ist. Dies zeigt sich auch darin, dass er ausführte, dass es an der Stelle nach der Unterführung schon zu mehreren Unfällen gekommen sei, da diese sehr unübersichtlich sei. Der Zeuge sagte immer aus, dass es für ihn eindeutig sei, dass der Beschuldigte zu schnell gefahren sei, sicher nicht mit 50 km/h. Die Geschwindigkeit des Polizeiautos schätzte der Zeuge I._____ etwa gleich wie die- jenige des Fahrzeuges des Beschuldigten, eventuell etwas schneller, und sagte aus, seiner Einschätzung nach sei der Beschuldigte zwischen 70 und 80 km/h gefahren. Auf Vorhalt, dass das Polizeifahrzeug unmittelbar bei der Unterführung 90 km/h gefahren sei, sagte der Zeuge aus, das dünke ihn relativ schnell (Urk. ND 1/8 S. 2 und ND 1/9 S. 2f.).

- 22 - 5.8. Aufgrund der Aussagen der Zeugen K._____, J._____ und I._____ bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2008, ca. 21.00 Uhr, auf der F._____-Strasse in Richtung G._____-Strasse mit mehr als 50 km/h fuhr. Wäre der Beschuldigte nur mit leicht übersetzter, also nur gering schneller als 50 km/h gefahren, wäre dies dem Zeugen I._____ nicht derart aufgefallen. Erfahrungs- gemäss fallen einem Passanten erst deutlich übersetzte Geschwindigkeiten auf bzw. werden diese als zu schnell empfunden. Dazu kommt die Aussage des Zeugen K._____, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, als er in die F._____- Strasse eingebogen sei, links abgesunken und rechts entlastet worden sei, was, wie der Zeuge K._____ richtig ausführt, auf eine übersetzte Geschwindigkeit hin- weist. Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit kann aufgrund der vorliegen- den Zeugenaussagen in rechtsgenügender Weise erstellt werden. Der Zeuge I._____ schätzte die Geschwindigkeit des Beschuldigten auf 70 bis 80 km/h und diejenige des Polizeifahrzeuges im gleichen Bereich. Der Zeuge stand direkt bei der Unterführung. Gemäss Aussagen des Zeugen K._____, welcher damals das Polizeifahrzeug lenkte, bremste er in der Senke der Unterführung von etwa 90 km/h auf 70 bis 80 km/h herunter. Das Tempo habe er anhand des Tachos festgestellt. Zudem arbeitete der Zeuge K._____ im Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls bereits seit rund zwei Jahren beim Verkehrszug E._____ und verfügte somit über Erfahrung im Abschätzen von Geschwindigkeiten. Die von einem Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit wirkt auf einen am Strassenrand stehenden Fussgänger in demjenigen Moment am authentischsten, in welchem das Fahr- zeug unmittelbar an diesem vorbeifährt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zeuge I._____ die Geschwindigkeit in diesem Zeitpunkt schätzte und angab. Wie erwähnt, stand der Zeuge am einen Ende der Bahnunterführung. Richtig ist zwar, dass das Schätzen von Geschwindigkeiten für ungeübte Personen schwierig ist. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass dem Zeugen nebst dem Schätzen der Geschwindigkeit auch noch der Vergleich mit dem darauffolgenden Polizei- fahrzeug zur Verfügung stand und die Aussagen des Zeugen I._____ daher für die Bestimmung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit herange- zogen werden können. Der Zeuge K._____ stützt seine Aussage betreffend die

- 23 - Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs zudem auf die Angabe des Tachos. Der Zeuge I._____ schätzte die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge als etwa gleich, das Polizeifahrzeug eventuell etwas schneller und die beiden Zeugen K._____ und I._____ schätzten die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges bzw. des Fahrzeuges des Beschuldigten im Bereich der Bahnunterführung überein- stimmend auf 70 bis 80 km/h. Es ist daher auf die überzeugenden Aussagen der Zeugen K._____ und I._____ abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der F._____-Strasse mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h unterwegs war. Diese Geschwindigkeitsangaben finden weitere Bestätigung im Umstand, dass den Polizeibeamten das Fahrzeug des Beschuldigten, als es von M._____ her kommend in die L._____-Strasse einbog, aufgrund dessen relativ schnellen Geschwindigkeit auffiel und sie sich aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten entschieden, das Fahrzeug und den Lenker einer Kontrolle zu unterziehen. Dies lässt darauf schliessen, dass das Fahrzeug mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Beide Polizei- beamten sagten auch aus, dass der Beschuldigte eindeutig zu schnell gefahren sei und sie ihm deshalb hätten nachfahren wollen (ND 1 Urk. 5 S. 2 und Urk. 7 S. 2). Dass der Beschuldigte dann auch in der F._____-Strasse weiter mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war, ist aus den Angaben des Zeugen K._____ zu schliessen, dass sich der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten auf der L._____-Strasse etwas vergrössert habe, bzw. sie hinterhergehinkt seien und auf der F._____-Strasse, auf welcher sie selber mit zwischen zirka 90 und 70 km/h gefahren seien, etwa immer gleich gewesen sei. Der Verteidiger führt an, es seien für die Strecke nach der Bahnunterführung keine Angaben zur vom Be- schuldigten gefahrenen Geschwindigkeit vorhanden, weshalb von einer korrekten Fahrweise auszugehen sei. Dem ist nicht beizupflichten. Beide Polizeibeamten führten aus, sie hätten den Beschuldigten nicht aufholen können, bzw. erst als dieser an der Verzweigung G._____-Strasse habe anhalten müssen, um in diese einbiegen zu können. Aus dem Umstand, dass die Polizeibeamten vor der Unter- führung mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h und in der Unterführung mit 70 bis 80 km/h fuhren und sie den Beschuldigten dennoch nicht einholen konnten, ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht mit der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h unterwegs war, sondern schneller. Zudem führte der Be-

- 24 - schuldigte aus, er glaube nicht, dass er nach der Unterführung schneller gefahren sei. Normalerweise behalte er das Tempo bei. Wenn Fussgänger oder Einmün- dungen kommen würden, reduziere er das Tempo. Er wisse es aber nicht mehr genau (Urk. 118 S. 12). Wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte sein Tempo beibehielt, lässt dies ebenfalls darauf schliessen, dass er nach der Unterführung weiter mit mindestens 70 km/h unterwegs war. Der Verteidiger wen- det ein, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte in der Unterführung weniger als 70 km/h gefahren sei, dies aufgrund der Aussagen der Zeugen I._____ und K._____. Der Zeuge I._____ ha- be ausgesagt, der Beschuldigte sei ein wenig langsamer als die Polizei gefahren und der Zeuge K._____ habe ausgeführt, er sei mit dem Polizeifahrzeug in der Unterführung 70 bis 80 km/h gefahren. Daraus sei zu Gunsten des Beschuldigten zu schliessen, dass dieser mit weniger als 70 km/h gefahren sei (Urk. 128 S. 5). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Aufgrund des Gesamteindrucks der Aus- sagen des Zeugen I._____ bestehen keine Hinweise, dass sich dieser betreffend die Geschwindigkeit zu Ungunsten des Beschuldigten geirrt hat. Denn wie er- wähnt passen dessen Aussagen auch ins Gesamtbild derjenigen der Polizeibe- amten betreffend der gefahrenen Geschwindigkeit des Polizeiautos, dem Fahr- verhalten des Beschuldigten, dem Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten etc. Und zudem ist den ersten Aussagen bzw. dem Aussageverhalten des Zeugen I._____ zu entnehmen, dass er die Geschwindigkeit des Beschuldigten und des Polizeiautos als ersten Eindruck gleich einschätzte und er erst dann noch anfügte, eventuell sei die Polizei etwas schneller gefahren (ND 1 Urk. 1/8 S. 1f.). Die Aus- sagen des Zeugen I._____ zur Geschwindigkeit des Beschuldigten ergeben im Gesamtkontext ein in sich stimmiges Bild, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit mindestens 70 km/h unterwegs war. Die Verteidigung bemängelt, dass zur Bestimmung der Geschwindigkeit auf Aus- sagen von Zeugen abgestellt werde. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, hielt das Bundesgericht im Entscheid vom 10. April 2008, 6B_744/2007 fest, dass nach ständiger Rechtsprechung die Technischen Weisungen des UVEK vom

10. August 1998 über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr die freie Beweiswürdigung der Gerichte unberührt lassen. Das Gericht sei daher bei der

- 25 - Beurteilung der Geschwindigkeitsübertretung frei und könne sich auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch auf Zeugenaussagen stützen (E. 2.4.2.). Vorliegend stehen die überzeugenden Aussagen der Zeugen K._____ und I._____ zur Verfügung, aufgrund welcher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine unüberwindbaren Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte am

8. Juli 2008, ca. 21.00 Uhr, mit den Personenwagen BMW 330, Coupé, Kontroll- schild ZH …, mit mindestens 70 km/h in E._____ durch die F._____-Strasse in Richtung G._____-Strasse fuhr.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. Die Vorinstanz legte die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung korrekt dar, worauf vorab zwecks Vermei- dung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 97 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Bei der vorliegend in Frage stehenden Strecke handelt es sich unbe- strittenermassen um einen Innerorts-Bereich mit signalisierter Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, nimmt das Bundesgericht ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG an, wenn innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Vorliegend ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von "nur" 20 km/h zu beurteilen. Es kann daher nicht ohne Weiteres auf eine grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht hielt bereits mehrfach fest, dass bei einer Geschwindigkeits- überschreitung innerorts um weniger als 25 km/h die konkreten Umstände heran- zuziehen sind für die Prüfung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege. Die Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung bei Geschwindigkeits- überschreitungen schliesse nicht aus, dass auch bei tieferen Geschwindigkeits-

- 26 - überschreitungen oder gar da, wo sich ein Lenker im Rahmen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit halte, eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen könne. Gerade innerorts stelle eine übersetzte Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize sei innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksam- keit erfordere. Zudem gebe es innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt seien. Darüber hinaus bestehe eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürften sich, auch soweit sie wartepflichtig seien, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssten sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer derart übersetz- ten Geschwindigkeit herannahe (BGE 124 II 97 E. 2.b.; 123 II 37 E. 1.d. und e.; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010, 6B_772/2010 E.2.4.). 6.3. In der ergänzten Anklageschrift vom 14. November 2012 hat die Staatsan- waltschaft die konkreten Umstände und Gegebenheiten umschrieben. Auf der im Ortskern von E._____ in der Nähe des Bahnhofes und der jeweils stark frequen- tierten Bar "H._____" liegenden und zumindest teilweise durch ein Wohnquartier führende F._____-Strasse sei um 21.00 Uhr mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Fahrzeugen zu rechnen gewesen. Die F._____-Strasse weise im Bereich der dortigen Bahnunterführung in beide Richtungen ein starkes Gefälle auf und sei daher aufgrund der damit einhergehenden Niveauunterschiede sehr unüber- sichtlich. Es würden diverse Nebenstrassen und Ausfahrten in die F._____- Strasse einmünden und die Strasse weise insgesamt vier die Fahrbahn querende Fussgängerstreifen auf, wobei sich einer davon unmittelbar nach der Bahnunter- führung befinde. 6.4. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich die F._____-Strasse deutlich im Ortskern von E._____ befinde und nach der Bahnunterführung durch ein eigentliches Wohnquartier führe. Ebenso hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass insgesamt vier Fussgängerstreifen die Fahrbahn queren und der Abschnitt nach der Bahnunter- führung und dem angrenzenden Fussgängerstreifen sehr unübersichtlich sei Von diesen Feststellungen der Vorinstanz der konkreten örtlichen Verhältnisse ist aus-

- 27 - zugehen (Urk. 97 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Zeugen J._____, K._____ und I._____ führten aus, dass in der F._____-Strasse mit Fussgängern zu rech- nen sei, es verschiedene Strasseneinmündungen, Läden sowie eine Bahnunter- führung habe (ND 1 Urk.5 S. 4, Urk. 7 S. 4, Urk. 9 S. 3). Der Zeuge I._____ schil- derte den Strassenabschnitt zudem als unübersichtlich, insbesondere wenn man nach der Bahnunterführung bei der Kreuzung rausfahren wolle. Es habe dort auch schon mehrere Unfälle gegeben (ND 1 Urk. 9 S. 3). Entgegen der Verteidigung sind daher die konkreten örtlichen Gegebenheiten im Jahre 2008 aus den Akten ersichtlich. Nebst den Zeugenaussagen liegt den Akten ein Kartenausdruck mit Datum vom 16. Juli 2008 bei (ND 1 Urk. 2/1). Ein Vergleich mit den vom Verteidi- ger eingereichten Kartenausdrucken "Google Maps" (Urk. 120) zeigt, dass sich die Situation seit 2008 nicht wesentlich verändert hat. 6.5. Der Beschuldigte war an einem Dienstagabend, um ca. 21.00 Uhr mit der übersetzten Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h in der besagten Strasse unterwegs. Der Zeuge I._____ führte aus, es habe keinen Verkehr gehabt und es seien keine anderen Fussgänger und auch keine Velofahrer zugegen gewesen. Die Zeugen K._____ und J._____ gaben ebenfalls an, keine anderen Verkehrs- teilnehmer wahrgenommen zu haben bzw. konnten sich an keine solchen erin- nern. Davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen. Der Zeuge I._____ wurde eigenen Aussagen zu Folge nicht konkret gefährdet. Auch die Vorinstanz ging zu Recht nicht vom Vorliegen einer konkreten Gefährdung aus. Zu prüfen ist jedoch, ob eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorlag, welche nebst dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung in objektiver Hinsicht für das Vor- liegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ausreicht. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesent- liches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung nahe liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2004,

- 28 - 6S.486/2002 E. 3.1.). Der Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüber- schreitung an einem Dienstagabend um zirka 21.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt an einem Sommertag ist in einem Wohnquartier mit häufig benutzter Strasse grund- sätzlich noch mit verschiedenen Verkehrsteilnehmern, insbesondere auch mit Fussgängern, zu rechnen. Dies insbesondere auch daher, weil sich in unmittel- barer Nähe, in Gehdistanz zur Bahnunterführung in der F._____-Strasse, der Bahnhof E._____ befindet. Gerade im Bereich eines Bahnhofes ist - zumindest während der Verkehrszeiten der Züge - regelmässig mit Fussgängern, Velofah- rern und Motorfahrzeugen zu rechnen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass vom Bahnhof E._____ die N._____-Strasse direkt zur Bahnunterführung der F._____-Strasse und somit auch zu dem direkt vor der Unterführung liegenden Fussgängerstreifen führt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich dabei um eine besonders unübersichtliche Stelle, bei welcher grosse Vorsicht geboten ist, handelt. Aufgrund der Senke in der Bahnunterführung ist davon aus- zugehen, dass Fussgänger und Fahrzeuge, welche die Strasse bzw. den Fuss- gängerstreifen nach der Unterführung überqueren wollen, die heranfahrenden Fahrzeuge auf der anderen Seite der Bahngleise nicht sehen, wenn sich diese in der Senke der Unterführung befinden. So führte auch der Zeuge K._____ aus, er habe das Fahrzeug des Beschuldigten einen kurzen Moment aus den Augen ver- loren, als sich dieses in der Senke der Unterführung befunden habe. Insgesamt ist bei der zu beurteilenden Örtlichkeit nicht nur von einem Innerortsbereich, son- dern nach der Unterführung von einer eigentlichen Dorfkernsituation, bzw.- zone auszugehen. Ein Fahrzeug, welches von der N._____-Strasse in die F._____- Strasse hätte einbiegen oder diese queren wollen, wäre zwar vortritts-belastet gewesen, doch muss der Führer eines solchen Fahrzeuges nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit von mindes- tens 70 km/h unterwegs ist. Somit hätte die Gefährdung darin bestanden, dass es zu einer Kollision mit einem solchen Fahrzeug hätte kommen können, da der Füh- rer des vortrittsbelasteten Fahrzeugs fälschlicherweise von einem gefahrenlosen Einbiegen oder Queren der Strasse ausgegangen wäre und die aufgrund der er- höhten Geschwindigkeit und der damit einhergehenden verlängerten Bremswege ein rechtzeitiges Bremsen und Stillstehen des Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen wäre. Für Fahrzeuge bzw. dessen Insassen, welche im Zeitpunkt, als

- 29 - der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h durch die F._____-Strasse fuhr, hätten in diese Strasse einbiegen oder diese queren wol- len, ist das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr zu bejahen, dies aufgrund der konkreten vorliegenden besonders unübersichtlichen Situation aufgrund der Bahnunterführung. Daran ändern auch die im besagten Zeitpunkt trockenen Strassen und guten Sichtverhältnisse zu Beginn der Dämmerung nichts. Hinzu kommt, dass nach der erwähnten Unterführung ein dicht überbautes Wohngebiet mit zahlreichen Ausfahrten auf die F._____-Strasse und zahlreichen Parkplätzen folgt. Nach einer leichten Linkskurve liegen - noch vor der Einmündung in die G._____-Strasse - zwei Fussgängerstreifen. Auf diesem Strassenabschnitt besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Anwohner und/oder Besucher mit dem Auto oder auf Zweirädern auf die untere G._____-Strasse einbiegen könnten oder dass Fussgänger, erlaubtermassen auch ausserhalb von Fussgängerstreifen, die Fahrbahn überqueren wollen. Fer- ner besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass parkierte Autos in den Verkehr eingefügt werden oder dass aus solchen Autos Personen aussteigen wollen. Folglich ist auch auf diesem Strassenabschnitt eine erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen. Ob das H._____ im inkriminierten Zeitraum stark frequentiert war, ist entgegen der Verteidigung nicht ausschlaggebend, da im zu beurteilenden Streckenab- schnitt wie erwähnt teils eine besonders unübersichtliche Dorfkernsituation vor- liegt, welche eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne der Rechtsprechung in sich birgt. 6.6. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall vo- raus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf

- 30 - Rücksichtslosigkeit beruht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010, 6B_772/2010, E. 2.3.). Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten zu Recht ein rücksichtsloses Verhalten und ging von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 97 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.7. Der Beschuldigte hat sich daher der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht.

7. Strafzumessung 7.1. Strafrahmen Die Tatbestände der groben Verletzung der Verkehrsregeln, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung sehen alle eine Bestrafung mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB). Strafschärfend wirkt sich die Deliktsmehrheit und in Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Beamte die mehrfache Tatbegehung aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Gründe vorliegen, welche die Erwei- terung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (Urk. 93 S. 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung dargelegt, darauf ist zu verweisen (Urk. 93 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum konkreten Vorgehen ist zu ergänzen, dass das Bundesgericht in neueren Entscheiden die Regeln zur Straf- zumessung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben hat (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben.

- 31 - Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa

- neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit - denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus ach- tenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuld- bare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechts- widrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfen- schaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv.

- 32 - Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- wertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom

7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.).

- 33 - Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden ent- spricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezem- ber 2011 E. 4.4.). 7.2. Tatkomponente 7.2.1. Tatkomplex Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung 7.2.1.1. Gewalt und Drohung gegen Beamte Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht zu quali- fizieren. Der Beschuldige war über Stunden nach der Verhaftssituation nicht mehr zu beruhigen. Es kann daher nicht von einer spontanen Reaktion aufgrund der Verhaftung die Rede sein. Zwar wurde keiner der Beamten ernsthaft verletzt, doch schrie der Beschuldigte herum, beleidigte die Beamten massiv und trat mit einem gewissen Tempo und Schwung gegen den Beamten B._____. Besonders schwer ins Gewicht fällt dabei, dass er zwei Polizeibeamte in widerwärtiger Art und Weise mit Kot bewarf. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unter Alko- hol- und Cannabiseinfluss stand (Alkohol: 1.21 - 1.33 ‰ Blutalkoholkonzentration und Cannabis: ca. 6.1 μg/L THC, ca. 1.8 μg/L Hydroxy-THC und ca. 120 μg/L THC-COOH; Urk. 2/12/4.) Es ist somit im Tatzeitpunkt von einer leichten bis mittleren Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen. Die subjektive Tat- komponente mindert somit die objektive etwas. 7.2.1.2. Sachbeschädigung Ebenfalls in Bezug auf die Sachbeschädigung, aus welcher ein Schaden von ca. Fr. 6'000.-- resultierte, ist das Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte verwüstete aber immerhin zwei Abstandszellen, was nicht zu bagatellisieren ist. Auch dieses Delikt beging der Beschuldigte unter Drogen- und Alkoholeinfluss (vgl. Ziff. 6.2.2. hiervor).

- 34 - 7.2.1.3. Einsatzstrafe Tatkomplex Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung Für diesen Tatkomplex ist eine Einsatzstrafe von rund 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen festzulegen. Die von der Vorinstanz für diesen Tatkomplex fest- gesetzte Strafe fiel mit zwei Monaten bzw. 60 Tagessätzen deutlich zu tief aus. 7.2.2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrt innerorts mit stark übersetzter Geschwindigkeit ein erhebliches abstraktes Gefahrenpoten- tial für übrige Verkehrsteilnehmer schuf. Er war mit der übersetzten Geschwindig- keit von mindestens 70 km/h teils in einer Dorfkernzone unterwegs, welche enorm unübersichtlich ist. Immerhin waren die Sicht- und Strassenverhältnisse am besagten Abend gut und er schuf keine konkrete Gefährdungssituation. In subjektiver Hinsicht ist von einem nichtigen Anlass für die Geschwindigkeits- übertretung und von einem egoistischen Handeln auszugehen. Einzig für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln wäre eine Strafe im Bereich von rund 10 Tagessätzen angemessen. Die von der Vorinstanz dafür festge- setzten 90 Tagessätze erscheinen zu hoch. 7.2.3. Fazit Tatkomponente Unter Berücksichtigung der Tatkomponente sämtlicher zu beurteilenden Delikte und in Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Geldstrafe von rund 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen angemessen. 7.3. Täterkomponente Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen sind (Urk. HD 17 S. 7f.; Urk. 81 S. 1-3). Der Beschuldigte weist drei - in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte einschlägige - Vorstrafen auf. Diese wirken sich deutlich straferhöhend aus. Weiter straf-

- 35 - erhöhend ist die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung zu berück- sichtigen. Das Geständnis bezüglich den Tatbeständen der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der Sachbeschädigung ist ihm strafmindernd anzurechnen. Insgesamt überwiegen jedoch die erhöhenden die reduzierenden Faktoren. 7.4. Fazit Strafe 7.4.1. Strafart Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist die Geldstrafe gegenüber der Freiheits- strafe die mildere Sanktion. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Ver- schlechterungsverbot) ist es der Berufungsinstanz verwehrt, eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Strafart erübrigen. 7.4.2. Strafhöhe Die Täterkomponente hat zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe zu führen. Ins- gesamt erscheint eine Geldstrafe von rund 300 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen. Seit dem ersten Delikt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) sind bis und mit heute rund 5 Jahre und seit den übrigen Delikten knapp vier Jahre vergangen. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Strafreduzierung im Bereich von einem Drittel zu gewähren. Insgesamt erscheint daher eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen. 7.4.3. Höhe Tagessatz Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem vor- instanzlichen Entscheid nicht wesentlich verändert, weshalb zur Bestimmung der Tagessatzhöhe von denselben Zahlen auszugehen ist (Urk. 97 S. 32f.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 70.--, welche von der Vertei- digung nicht angefochten wurde (Prot. II S. 6), erscheint den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

- 36 - 7.4.4. Strafe Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.-- zu bestrafen. An die Strafe sind 54 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).

8. Strafvollzug Die Vorinstanz bejahte beim Beschuldigten das Fehlen einer eigentlichen Schlechtprognose und gewährte ihm den bedingten Strafvollzug unter der Anset- zung einer Probezeit von vier Jahren. Von dieser sehr wohlwollenden Einschät- zung der Vorinstanz kann die Berufungsinstanz aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abweichen. Da eine kürzere Probezeit aufgrund der drei, teilweise einschlägigen, Vorstrafen, wovon die letzte unbedingt ausgesprochen wurde, nicht in Betracht kommt, bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung des Strafvollzugs (Dispositiv Ziffer 3.). Festzuhalten ist jedoch, dass sich vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB in doppelter Hinsicht geradezu gebieterisch aufgedrängt hätte, einerseits zur Verbesserung der Legalprognose und andererseits handelt es sich vorliegend um eine klassische Schnittstellenproblematik (vgl. BGE 134 IV 74ff. und BGE 134 IV 94ff.).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenige der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen n. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 37 - 9.2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte obsiegt nur in geringem Umfang (Einstellung Verfahren be- treffend Drohung und daraus folgende tiefere Strafe), weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berfungsverfahrens., mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend Drohung (Anklageziffer 1.2., ND 2 der Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Mai 2011) wird zufol- ge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…), − (…), − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

- 38 -

2. (…)

3. (...)

4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. April 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Bezirksge- richtskasse zur Vernichtung überlassen: − 1 weisser Fingerhandschuh rechts, − 1 weisser Fingerhandschuh links, − 1 Rüstmesser mit schwarzem Griff, − 1 Notizblock mit Aufzeichnungen der beschuldigten Person zum vorlie- genden Strafverfahren.

5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin Stadtpolizei Zürich Schadenersatz in der Höhe von Fr. 165.60 zu be- zahlen.

6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ Fr. 400.– als Genugtuung zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger C._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 220.– Zeugenentschädigungen Fr. 3'030.65 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'721.– bereits bezahlte Kosten für amtliche Verteidigung Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren

9. (...)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 39 -

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.--, unter Anrechnung von 54 Tagen Untersuchungshaft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

- 40 -

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 41 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Weinmann