Erwägungen (82 Absätze)
E. 1 A._____,
E. 1.1 Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Dabei ist auch der Strafschärfungsgrund gemäss Art. 49 StGB zu berück- sichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss
- 69 - Art. 49 Abs. 1 StGB zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht deren Dauer angemessen. Dies bedeutet nun aber nicht, dass sich dadurch der ordentliche Strafrahmen automatisch erweitert. Dessen Erweiterung kommt nämlich nur in Frage, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, 63 E. 5.8). Ansonsten ist der Strafschärfungsgrund gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen, so dass grund- sätzlich stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen ist (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich 2007, S. 74 und 89; Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 3 zu Art. 48 und N 3 zu Art. 48a).
E. 1.2 Der Strafrahmen für Schändung gemäss Art. 191 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Gemäss Art. 200 StGB kann der Richter bei gemeinsamer Begehung die Strafe erhöhen, darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Art. 200 StGB stellt einen besonderen, in seinen Folgen dem Art. 49 Abs. 1 StGB entsprechen- den Strafschärfungsgrund dar (Weder, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB, 18. A., Zürich 2010, Art. 200 N 1). Die Regelung wurde vor allem im Hin- blick auf gemeinsame Vergewaltigungen geschaffen. Die gemeinsame Tatbege- hung stellt für ein Opfer, welches einen Angriff gegen die sexuelle Integrität erlei- det, gemeinhin eine zusätzliche bzw. besondere Erniedrigung und Belastung dar. Die gemeinsame Tatbegehung wiegt damit – aus der Sicht des Opfers und des Gesetzgebers – regelmässig schwerer als die Tat eines Einzelnen, was die Straf- schärfung rechtfertigt. Das Auftreten als Bande, der Zusammenschluss der Täter stärkt diese aber auch physisch und psychisch gegenüber dem Opfer und er- schwert zudem gegenseitig eine Umkehr, was sie besonders gefährlich macht (Meng/Schwaibold, a.a.O., Art. 200 N 5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist der Unrechtsgehalt der gemeinsamen Tatbegehung vergleichswei- se eher klein. Der Beschuldigte A._____ hat den Hauptbeitrag geleistet. Die Be- teiligung der beiden Mitbeschuldigten B._____ und C._____ war untergeordneter Natur und ist im Grenzbereich zur Gehilfenschaft anzusiedeln. Im Gesamtzu-
- 70 - sammenhang gesehen liegt ihr Tatbeitrag eher im Filmen der ganzen Vorgänge; dies zeigt sich auch in den Äusserungen des Opfers, welches sich eher durch die Filmaufnahmen gedemütigt fühlte, als durch den eigentlichen Tatbeitrag von B._____ und C._____ an sich. Auch ist die vorliegende gemeinsame Tatbege- hung in der Intensität weit entfernt von einer gemeinsamen Vergewaltigung, wel- che der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung im Auge hatte (Meng/Schwaibold, a.a.O., Art. 200 N 5). Es liegen deshalb keine besonderen Umstände vor, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens gestützt auf Art. 200 StGB erheischen würden.
2. Beschuldigter A._____
E. 1.3 Beweismittel Als Beweismittel betreffend Anklagepunkt I liegen die Aussagen der Beschuldig- ten, der Geschädigten, der Zeuginnen G._____, H._____, I._____ und J._____, die Videobefragungen der Geschädigten (Urk. 8/7/1-4), die Videoaufzeichnungen der Beschuldigten B._____ und C._____ (Video …, Video … und Video …) sowie die Berichte der Psychologinnen K._____ und L._____ betreffend die Videobefra- gung der Geschädigten vor.
E. 1.4 Beweiswürdigungsregeln
E. 1.4.1 Wenn die Beschuldigten den eingeklagten Sachverhalt bestreiten, so legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (§ 284 StPO ZH; Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In ei- nem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders ho- he Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf na- mentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschul- digten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausrei- chend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Be- schuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermö- gen. Allfällige abstrakte, theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss daher ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldig- ten ausgeschlossen werden können.
E. 1.4.2 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand
- 14 - sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern es bedarf einer eingehenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Aussagen. Dabei ist auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskrite- rien grosses Gewicht zu legen (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.).
E. 1.4.3 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich ge- traut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung be- deutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.).
E. 1.4.4 Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse ei- ner Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu ande- ren Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – In- dizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Aussagenden abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb der Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Bender, a.a.O.; siehe ferner Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A., München 2007, S. 84 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat",
- 15 - "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" sowie "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierun- gen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, a.a.O., S. 316). Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügen- signale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die Aussagen der Beteiligten betref- fend Anklageziffer I (Schändung) noch mit Videoaufnahmen vergleichen lassen.
E. 1.4.5 Die Vorinstanz hat betreffend Anklagepunkt I keine klare Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gemacht. Sie hat die Beweiswürdigung letztlich auf die Videoaufnah- men der Beschuldigten B._____ und C._____ gestützt und die Aussagen der Ge- schädigten keiner sachlich nachvollziehbaren Würdigung unterzogen. Bezeich- nenderweise stehen die diesbezüglichen Ausführungen unter dem Titel "Glaub- würdigkeit der konkreten Aussagen" (Urk. 80 S. 73-77). Die Glaubhaftigkeitsana- lyse zum eigentlichen Kerngeschehen fehlt gänzlich.
E. 1.5 Glaubwürdigkeit der Beteiligten
E. 1.5.1 Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist zu be- rücksichtigen, dass sie, als direkt in das vorliegende Strafverfahren involvierte Personen, ein – durchaus – legitimes Interesse daran haben dürften, die Ge- schehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, zumal sie nicht zur
- 16 - wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet sind und somit nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagen mussten. Ihre Glaubwürdigkeit ist somit eingeschränkt, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten ist. Die Vorinstanz hat zwar die Aussagen der Beschuldigten wiedergegeben (Urk. 80 S. 21-46), jedoch weder die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten noch die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen einer näheren Betrachtung unterzogen.
E. 1.5.2 Die Vorinstanz hat ausschliesslich die Glaubwürdigkeit der Geschädigten einer ausführlichen Analyse unterzogen (Urk. 80 S. 71-73). Die Ergebnisse sind allerdings zu relativieren. Zunächst ist festzuhalten, dass sie unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Zu beachten ist auch, dass sie im vorliegenden Strafverfahren keine Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen geltend gemacht hat und somit diesbezüglich kein finanzielles Interesse die Glaubwürdigkeit tangiert. Der Umstand, dass sich die Geschädigte nach der Er- stattung der Anzeige nicht mehr um das Verfahren kümmerte und dass sie aus- drücklich auf einen Rechtsbeistand verzichtet hatte, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, die Geschädigte sei nicht an einer Strafverfolgung interessiert, zumal das Verfahren der Offizialmaxime unterliegt und die Geschädigte, wie sie auch mehrfach betonte (Urk. 8/6 S. 19), mit dem für sie peinlichen Vorfall abschliessen wollte. Zu den Beschuldigten steht sie in unterschiedlichen Beziehungen. Den Beschul- digten A._____ kennt sie über ihre beste Kollegin G._____. Sie bezeichnete ihn als nett. Sie übernachtete bereits ein paar Wochen zuvor mit ihm in einem Zim- mer (in der Wohnung des Beschuldigten B._____), wobei sie sich zwar geküsst und gestreichelt hätten, es aber zu keinen weiteren Handlungen gekommen sei; für sie sei es angesichts der Dauer der Beziehung für eine weitergehende Annäh- rung verfrüht gewesen. Sodann sei auch ihre Freundin G._____ dagegen gewe- sen (Urk. 8/6 S. 3). Diese Schilderung der Geschädigten wird ebenfalls vom Be- schuldigten A._____ erwähnt. Gemäss dem Beschuldigten A._____ hätten sie bei ihrem Zusammensein sodann aber beide die Oberteile ausgezogen gehabt (Urk. 5/3 S. 2), was sie indessen bestreitet (Urk. 8/6 S. 2). Gemäss A._____ hätten sie sich dann über den Kleidern gestreichelt und befriedigt (Urk. 3/5 S. 2).
- 17 - Den Beschuldigten B._____ kennt die Geschädigte als Freund ihrer Kollegin G._____. Sie glaube, dass sie (die Geschädigte und der Beschuldigte B._____) sich gegenseitig nicht allzu sehr mögen würden (Urk. 8/6 S. 1). Zum Beschuldig- ten C._____ hat sie keine nähere Beziehung. Die Beziehung zu ihrer Kollegin G._____ ist vorliegend insofern von Interesse, als diese die Geschädigte aufforderte, eine Strafanzeige gegen ihren Freund, den Beschuldigten B._____, wegen der vorliegend zur Anklage (Ziff. I-III) gebrachten Vorfälle zu erstatten. Sie kennt sie schon seit dem 10. Schuljahr im Jahre 200X und bezeichnet sie als sehr, sehr gute Kollegin (Urk. 8/6 S. 16). Sie stehe ihr (der Geschädigten) jetzt (seit der Wiederaufnahme des Kontakts nach einem rund zweimonatigen streitbedingten Unterbruch) sehr viel näher (Urk. 8/6 S. 16). Das Verhältnis der Geschädigten zur Wahrheit wird sodann von ihrer Pflegemut- ter (Prot. I S. 33 ff.; Urk. 80 S. 53-54; § 161 GVG ZH) in Frage gestellt. Die Ge- schädigte neige dazu, für sie unangenehme Situationen durch Unwahrheiten ("Notlügen, Schwindeleien", Prot. I S. 41) zu ihren Gunsten zu verändern. Die So- zialpädagogin J._____, die die Geschädigte im Rahmen eines Arbeitsintegrati- onsprojekts betreute, erklärte, sie habe sich meistens an die Regeln gehalten, je- doch nicht immer. Ihre Pünktlichkeit habe zu wünschen übrig gelassen. Sie habe sich oftmals entschuldigt und ab und zu auch falsche Angaben gemacht (Prot. I S. 60). Diese Angaben sind bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen, doch vermögen sie ihre Glaubwürdigkeit entgegen der Vorinstanz nicht in einem derart schlechten Licht erscheinen zu lassen. Die von den Leumundszeuginnen erwähnten Verhaltensweisen der Geschädigten sind nicht derart gravierend, dass generell ein Vorbehalt gegenüber den Aussagen der Geschädigten zu machen wäre. Sodann ergeht sich die Vorinstanz in unhaltbaren Hypothesen, dass es die "beiden Frauen" (gemeint: die Geschädigte und ihre Kollegin) in erster Linie auf den Beschuldigten B._____ abgesehen hätten und diesen an den Pranger hätten stellen wollen (Urk. 80 S. 72 f.).
E. 1.5.3 Die Zeugin G._____ ist – wie erwähnt – eine langjährige Kollegin der Ge- schädigten und war im Zeitpunkt des Vorfalls die Freundin des Beschuldigten B._____. Sie kann somit nicht als neutrale Zeugin bezeichnet werden, zumal sie
- 18 - es war, die die Strafanzeige initiierte. Die Zeugin H._____ ist der Interessensphä- re der Beschuldigten zuzuordnen, zumal sie die Beschuldigten vom Ausgang her kennt und mit den Beschuldigten A._____ und B._____ regelmässig Kontakt ge- pflegt habe. Ihre Einvernahme als Zeugin wurde denn auch vom amtlichen Ver- teidiger des Beschuldigten A._____ beantragt. Trotz der engen Beziehung zur Geschädigten sind I._____ (Pflegemutter der Geschädigten) und J._____ (Be- treuerin am Arbeitsplatz der Geschädigten) wohl als relativ objektive Zeuginnen zu betrachten, beweisen sie doch eine objektive Einschätzung der Verhaltenswei- sen der Geschädigten.
E. 1.6 Aussagen der Beteiligten
E. 1.6.1 Die Aussagen der Beteiligten sind im vorinstanzlichen Urteil umfassend aufgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 18-55; § 161 GVG ZH). Im Folgenden genügt deshalb eine zusammenfassende Übersicht.
E. 1.6.2 Von den Aussagen der Geschädigten F._____ anlässlich der ersten Vide- obefragung bei der Kantonspolizei am 12. Juni 2009 (Urk. 8/7/1 und 2) besteht keine wörtliche Abschrift. Eine zusammenfassende Darstellung lässt sich dem Be- richt zur Videobefragung der Kantonspolizei vom 13. Juni 2009 entnehmen (Urk. 8/1). Von der zweiten Videobefragung am 24. August 2009 bei der Staatsanwalt- schaft findet sich eine Niederschrift (Urk. 8/6). Die Geschädigte schildert den Ab- lauf ihres Ausgangs in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2009. Nachdem sie zu- nächst mit einem Kollegen und dessen Freundin im Ausgang gewesen sei, seien sie gegen 03.00 Uhr im "…-Club" eingetroffen, wo sie auf eine Gruppe mit den drei Beschuldigten gestossen sei. Den Beschuldigten B._____ kannte sie dabei als Freund ihrer Freundin, den Beschuldigten A._____ hatte sie bereits zuvor im "…-Club" kennen gelernt und mit ihm auch schon in der Wohnung des Beschul- digten B._____ in einem Zimmer gemeinsam übernachtet, wobei es zum Aus- tausch von Zärtlichkeiten gekommen sein soll. Den Beschuldigten C._____ kann- te sie nicht. Im Club habe man geredet, gelacht und getrunken. Nachdem der Be- schuldigte C._____ sie gehänselt habe, sie habe dazu keinen Mut, habe sie dem
- 19 - Beschuldigten A._____ einen Zungenkuss gegeben. Dann habe eine Person der Gruppe nach Hause gehen wollen, weshalb man ein Taxi gerufen habe. Danach sei sie um ca. 07.00 Uhr mit den drei Beschuldigten mit dem Taxi nach E._____ gefahren, sie seien in die Wohnung des Beschuldigten C._____ gegangen (bzw. in die Wohnung von C._____s nicht anwesendem Bruder). Was ihren Alkoholkon- sum angeht, so habe sie erst im "…-Club" Alkohol zu sich genommen. Sie will dabei zwei kleine Bier, zwei Gläser Champagner und drei bis vier Flaschen Smirnoff getrunken haben. Sie trinke sonst nicht regelmässig Alkohol (Urk. 8/1 S. 3). Sie habe aber ohne Probleme den letzten Kilometer vom Taxi bis zur Woh- nung zu Fuss gehen können und auch noch die Umgebung beim Eintreten in die Wohnung klar wahrgenommen. Die Geschädigte führte aus, dass sie nach An- kunft in der Wohnung alle total erschöpft auf dem Sofa gelegen seien. Sie sei nach zehn Minuten eingeschlafen. Kurz vor dem Einschlafen habe sie realisiert, dass sich der Beschuldigte A._____ hinter sie gelegt habe. Sie habe gedacht, dass er es vielleicht wieder versuche und sei dann eingeschlafen. Wegen des konsumierten Alkohols sei sie dann total weg gewesen ("dänne gsi"). Sie sei dann langsam wieder erwacht und habe gemerkt, dass im Intimbereich etwas gerüttelt habe. Sie habe die Augen nicht sofort geöffnet, sondern mit einem Auge ge- schaut, was los sei. Sie habe dann ein Licht gesehen von einen Handy, welches der Beschuldigte B._____ benutzt habe, um sie zu filmen. Aufgewacht sei sie um ca. 08.00-08.15 Uhr. Sie habe gar nichts mitbekommen und gar nichts gespürt. Aufgewacht sei sie, weil sie gefroren habe und vom Rütteln und von der Nässe im Intimbereich (1. Videobefragung, Urk. 8/7). Beim Einschlafen habe sie gedacht, dass er wieder versuche, Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. Dort sei sie schon recht genervt gewesen. Vor dem Einschlafen habe sie noch mitbekommen, wie der Beschuldigte A._____ die Hand vorne über den Bauch gelegt habe. Seinen Kopf habe er auf ihren Schulter-/Halsbereich gelegt. Er habe noch mit den ande- ren zwei Mitbeschuldigten gesprochen, und sie sei langsam eingeschlafen. Sie habe ein wenig abweisend reagiert. Sie habe sich (leicht) weggedreht, gesagt ha- be sie aber nichts. Er habe dann nichts weiter gemacht, und sie sei dann einge- schlafen. Sie habe noch bemerkt, wie er angefangen habe, sie am Hals zu strei- cheln. Sie habe dann gefunden, lieber nicht, habe sich leicht abgedreht und sei
- 20 - eingeschlafen (Urk. 8/6 S. 7 f.). Aufgewacht sei sie, weil es im Intimbereich gerüt- telt habe, und als sie ihre Augen geöffnet habe, habe sie gesehen, dass der Be- schuldigte A._____ über ihr gelegen sei. Sie habe dann sofort an Geschlechts- verkehr gedacht, aber sie könne nicht mit 100 %-iger Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte A._____ in sie eingedrungen sei oder nicht. Sie denke, dies sei der Grund für das Rütteln gewesen (Urk. 8/1 S. 3; 8/6 S. 7 f.). Aufgewacht sei sie um ca. 08.00-08.15 Uhr (1. Videobefragung 00:34; Urk. 8/7/1; Urk. 8/6 S. 12). Auf Vorhalt erklärte sie sodann, so viel sie wisse, sei sie auch nicht vom Sofa herun- tergefallen (Urk. 8/6 S. 9). Beim Aufstehen habe sie die Beschuldigten beschimpft mit "Ihr spinnet! Das isch total denebet.", "Ich hätt nöd dänkt, dass ihr zu so öppi- sem fähig sind." und sei heulend ins Badezimmer gegangen (Urk. 8/6 S. 10). Nach einer gewissen Zeit sei ihr der Beschuldigte B._____ ins Badezimmer ge- folgt. Die Vorgänge im Badezimmer sind umstritten und Gegenstand von Ankla- geziffer III (nachstehend Ziff. 3). Nachdem die Geschädigte das Badezimmer ver- lassen habe, habe sie der Beschuldigte A._____ umarmt und sich entschuldigt (Urk. 8/1 S. 4). Danach sei sie noch bis ca. 12.00 Uhr mit den Beschuldigten in der Wohnung verblieben, wobei ihr der Beschuldigte C._____ noch Spaghetti gekocht habe (Urk. 8/6 S. 14). Die Geschädigte und die Beschuldigten hätten in der Folge auf den Sofas im Wohnzimmer gedöst, wobei die Geschädigte als Letzte die Woh- nung verlassen habe. Rund drei Wochen nach dem Vorfall erstattete die Geschädigte bei der Polizei Anzeige. Für diese relativ lange Zeitspanne bis zur Anzeigeerstattung gab sie an, wegen der vom Beschuldigten B._____ ausgesprochenen Drohung, er werde ihr etwas antun, wenn sie den Vorfall Dritten erzähle, Angst gehabt zu haben; so- dann sei es ihr peinlich gewesen, so etwas zu erzählen. Sie habe es einfach ver- drängen wollen (Urk. 8/1 S. 4).
E. 1.6.3 Der Beschuldigte A._____ gab an, nach Ankunft in der Wohnung in E._____ (um ca. 08.00 Uhr; Urk. 5/1 S. 4) sei er mit der Geschädigten auf dem Sofa gesessen, und sie seien sich näher gekommen. Zuerst habe man angefan-
- 21 - gen, sich zu küssen. Das habe die Geschädigte 100 %-ig gewollt, obschon sie gewusst habe, dass die Kollegen nicht weit entfernt gewesen seien. Sie hätten sich ungefähr während fünf Minuten geküsst. Dann habe er begonnen, die Ge- schädigte auszuziehen, wobei sie sich während dessen gegenseitig gestreichelt hätten. Sie habe absolut nichts dagegen gehabt, dass er sie ausgezogen habe. Im Gegenteil habe sie sogar die Arme gehoben, als er ihr das Oberteil ausgezo- gen habe. Er selbst habe sich bis auf das Oberteil ausgezogen. Die Geschädigte sei ganz nackt gewesen. Während des Ausziehens und Streichelns sei sie abso- lut wach gewesen. Die Geschädigte selbst habe ihn auch geküsst und gestrei- chelt, aber nicht im Intimbereich. Eingeschlafen sei sie erst, als alles vorbei gewe- sen sei. Die Handlungen seien in gegenseitigem Einverständnis erfolgt, die Ge- schädigte habe ihn zu keinem Zeitpunkt weggewiesen und sei immer wach gewe- sen (Urk. 5/1). Ergänzend fügte er hinzu, dass sie während des Ausziehens wohl gemerkt habe, in welche Richtung es gehe. Sie habe dann die Augen geschlos- sen, er habe dies als positives Gefühl von ihr gewertet. Auch als er sie ausgezo- gen habe, sei sie ganz locker gewesen und habe nie Nein gesagt. Die Augen ha- be sie geschlossen gehabt, weil sie sich vor den Kollegen geschämt habe, die zugeschaut hätten (Urk. 5/2). Nach der Sichtung der Filmaufnahmen erklärte der Beschuldigte A._____, es mache den Eindruck, als hätte die Geschädigte nichts mitbekommen. Er sei davon ausgegangen, sie habe die Augen geschlossen ge- habt, aber alles mitbekommen. Beim Küssen und Streicheln sei sie noch wach gewesen, und sie habe das auch akzeptiert. Erst dann habe sie die Augen ge- schlossen (Urk. 5/4). Zu Beginn habe sie noch aktiv an den Handlungen teilge- nommen. Danach jedoch nicht mehr. Erst am Schluss habe sie sich wieder aktiv verhalten (Urk. 5/7 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- gänzte der Beschuldigte seine Ausführungen mit weiteren Details. Beim Auszie- hen sei sie ihm noch behilflich gewesen, indem sie beim Ausziehen der Leggings noch ihr Gesäss angehoben habe. Als er sie ausgezogen gehabt habe, habe sie noch den Kopf angehoben und ihn angeschaut. Er könne sich an ihren Blick noch genau erinnern. Danach habe sie sich wieder hingelegt und die Augen geschlos- sen. Er habe während keiner Sekunde gemerkt, dass die Geschädigte weggetre- ten sein könnte (Prot. I S. 8 ff.). In der Berufungsverhandlung vom 11. Oktober
- 22 - 2011 bekräftigte der Beschuldigte A._____, davon ausgegangen zu sein, dass die Geschädigte nach dem Schliessen der Augen alles auf sich habe zukommen las- sen wollen, dass sie es genossen habe und nichts dagegen gehabt habe (Prot. II S. 32 f., 35, 43).
E. 1.6.4 Der Beschuldigte B._____ führte aus, dass sie nach der Ankunft in der Wohnung in E._____ im Wohnzimmer gewesen seien. Der Beschuldigte A._____ habe auf dem Sofa angefangen, die Geschädigte zu küssen. Er habe aber nicht gesehen, ob der Beschuldigte A._____ sie über den Kleidern gestreichelt habe. Er sei zwar auch im Wohnzimmer gewesen, aber er habe ferngesehen. Entgegen den Aussagen der Geschädigten sei sie nicht sofort eingeschlafen. Er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte A._____ die Geschädigte oder sie sich selbst aus- gezogen habe, da er sich im hinteren Teil des Wohnzimmers aufgehalten habe. Bei den sexuellen Handlungen sei die Geschädigte passiv gewesen. Es sei schwer zu sagen, ob die Handlungen in gegenseitigem Einverständnis erfolgt sei- en (Urk. 6/1). In der Hafteinvernahme ergänzte der Beschuldigte B._____, dass der Beschuldigte A._____ die Geschädigte ausgezogen habe. Die Geschädigte sei mit gespreizten Beinen auf dem Sofa gelegen. Sie habe den Beschuldigten A._____ gewähren lassen. Sie sei sogar einmal vom Sofa gefallen und habe sich wieder erhoben und auf das Sofa gelegt. Sie habe nicht geschlafen (Urk. 6/2 S. 2). Nach der Visionierung einiger Videoszenen erklärte der Beschuldigte B._____, die Geschädigte sei – nachdem sie vom Sofa gefallen sei – nicht eigenständig wieder auf das Sofa gegangen, sondern vom Beschuldigten A._____ hochgeho- ben worden. Die Geschädigte habe entweder halb geschlafen oder sei halb "alko- holisiert" gewesen. Sie sei aber sicherlich nicht voll weggetreten gewesen. Ent- scheidend sei, was sich vor den Filmaufnahmen abgespielt habe, nämlich, dass sich die beiden geküsst hätten und der Beschuldigte A._____ die Geschädigte am Hals angefasst habe. Er selber habe Fernsehen geschaut, und als er sich wieder umgedreht habe, sei die Geschädigte bereits halb nackt gewesen (Urk. 6/3 S. 6). Die Geschädigte sei nicht voll betrunken gewesen. Als sie vom Sofa aufgestan- den sei, habe sie zudem gesagt, sie wisse, was sie gemacht hätten. Sie habe mitbekommen, dass er sie gefilmt und Fotos gemacht habe. Die Geschädigte ha- be sodann ausgeführt, sie sei wegen des Lichtes der Handykamera erwacht; in
- 23 - Wirklichkeit habe sie aber seine Fotokamera gesehen, die geblitzt habe, und dies sei ganz am Anfang gewesen. Mit dem Natel habe er ohne Licht Aufnahmen ma- chen können. Dies bedeute, dass sie schon vorher wach gewesen sei und alles mitbekommen habe. Sie habe ihnen etwas vorgespielt, weil sie habe wissen wol- len, wie weit sie gehen würden. Als er dabei gewesen sei, habe sie sich ab und zu bewegt und sich auch gewehrt. Sie habe einfach die Augen geschlossen gehabt. Er sei nicht sicher, ob die Geschädigte zwischendurch weggetreten sei. Am An- fang sei alles normal gewesen, einfach zum Teil alkoholisiert (Urk. 6/4 S. 3 f.). Auf dem Film sehe es dann aber so aus, wie wenn sie nichts mitbekommen hätte (Urk. 6/3 S. 5).
E. 1.6.5 Der Beschuldigte C._____ erklärte, als sie in der Wohnung angekommen seien, seien alle ein bisschen müde gewesen. Die Geschädigte habe sich auf das Sofa gelegt, und der Beschuldigte A._____ hinter sie. Er selbst habe den Fernse- her eingeschaltet. Er habe dann sehen können, dass die beiden sich geküsst hät- ten. Der Beschuldigte A._____ habe ihr dann über den Kleidern an die Brust ge- fasst und dann auch unter den Kleidern. Dann habe er ihr den Finger geschoben. Sie hätten dann Sex gewollt, aber der Beschuldigte A._____ habe keinen hoch gebracht. Der Beschuldigte A._____ habe ihr dann sicher fünf bis zehn Minuten den Finger geschoben. Sie habe weder Nein gesagt, noch sich dagegen gewehrt. Der Beschuldigte B._____ habe plötzlich sein Natel genommen und angefangen zu filmen, wobei er sogar noch mit Blitz operiert habe. Alles sei sehr hell gewe- sen. Die Geschädigte habe auch nichts gesagt, als der Beschuldigte A._____ ei- ne Karotte und eine Banane in ihre Vagina eingeführt habe. Teils habe sie die Augen geschlossen gehabt, teils auch wieder geöffnet. Sie habe mitbekommen, dass sie gefilmt worden sei. Sie hätte sich sicherlich wehren können. Insgesamt habe es 30 Minuten gedauert, etwa 15 Minuten habe er gefilmt. Nach der Visio- nierung des Filmes und auf Vorhalt, die Geschädigte mache einen willenlosen Eindruck und mache gar nicht aktiv mit, erklärte der Beschuldigte C._____, das schon, sie habe auch Alkohol getrunken gehabt und sei müde gewesen. Dann sei man nicht mehr so aktiv dabei. Sie habe aber selbst am Schluss gesagt, sie habe alles mitbekommen, auch das Filmen. Bevor sie die Wohnung verlassen habe, habe sie noch gesagt, sie sollten den Film löschen und ja nicht herumzeigen,
- 24 - auch nicht bei Kollegen. Der Beschuldigte A._____ habe die Geschädigte ausge- zogen. Auf Frage erklärte er, die Geschädigte habe dies freiwillig mitgemacht. Er habe nie gehört, dass sie Nein gesagt habe. Das Einführen der Banane sei sogar von ihr gekommen. Sie habe da einen Orgasmus bekommen. Die Geschädigte habe nichts dagegen gehabt, dass sie gefilmt hätten. Er selbst habe die Geschä- digte einmal kurz an die nackte Brust gefasst. Da sei es noch dunkel gewesen im Zimmer. Er glaube, sie habe das mitbekommen (Urk. 7/1). Am Anfang habe die Geschädigte aktiv mitgemacht, später sei sie müde gewesen und habe sich wie gehen lassen. Sie sei nicht willig gewesen, also mehr passiv als aktiv. Es sei aber schon der Beschuldigte A._____ gewesen, der sie jeweils in die unterschiedlichen Positionen gebracht habe. Nach dem Aufstehen habe sie gesagt, sie wisse, was man mit ihr gemacht habe, dass man gefilmt und eine Banane geschoben habe. Sie habe auch gesagt, dass sie die Augen offen gehabt habe, aber so getan ha- be, wie wenn sie sie geschlossen gehabt hätte. Auf Nachfrage gab der Beschul- digte C._____ an, die Geschädigte habe lediglich in diesen zehn Minuten mit der Banane und der Karotte so getan, als wenn sie nichts mitbekommen hätte. So- wohl davor wie auch danach habe sie völlig normal mit ihnen gesprochen. Er er- wähnte, die Geschädigte habe mehrfach und immer wieder gesagt, sie wisse, dass man sie gefilmt und ihr den Finger und eine Banane geschoben habe (Urk. 7/2). Er habe deutlich gehört, dass die Geschädigte nach dem Vorfall gesagt ha- be, sie fände es nicht lustig, was sie gemacht hätten. Auch das mit dem Filmen habe sie erwähnt. Der Blitz der Kamera sei so hell gewesen, das müsse man ein- fach gemerkt haben (Urk. 7/4). Die ersten fünf Minuten sei sie aktiv gewesen. Es sei für ihn schwer nachvollziehbar, dass eine Person, selbst wenn sie schlafe, nicht merke, dass man sie ausziehe und die Handlungen nicht mitbekomme. Sie sei nicht alkoholisiert gewesen. Für ihn könne sich höchstens die Frage stellen, ob sie geschlafen habe oder nicht. Ihr Zustand habe schon nicht dem entspro- chen, wie man sich normalerweise bei sexuellen Handlungen verhalte. Auf jeden Fall habe es am Anfang und auch zwischendurch immer wieder Anzeichen gege- ben, dass sie wach gewesen sei (Urk. 7/7).
E. 1.6.6 Die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Zeugin I._____, die Pflegemutter der Geschädigten, bestätigte der Polizeibeamtin anlässlich ihres Te-
- 25 - lefonats im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung der Geschädigten die im Polizeirapport als Notiz festgehaltene Äusserung getätigt zu haben. "Sie zeigte sich überrascht, da ihr in den vergangenen drei Wochen keine Veränderung bei F._____ aufgefallen war. Sie gab an, dass die Aussagen von F._____ mit Vor- sicht zu geniessen seien, da sie in der Vergangenheit bereits des Öfteren gelogen habe" (Urk. 1 S. 8). Man habe nicht immer sicher sein können, ob es stimme, was die Geschädigte sage. Sie sei nicht immer ehrlich gewesen und habe Geschich- ten erzählt. Oft habe sie versucht, sich rauszureden, wenn sie etwas getan habe, das sie nicht hätte tun sollen. Beispielsweise habe sie gesagt, der Bus habe eine Panne gehabt oder sei nicht gefahren, was einer Überprüfung dann nicht stand- gehalten habe. Über den Gegenstand dieses Strafverfahrens sei sie (die Zeugin) schockiert gewesen, vor allem darob, dass die Geschädigte ihnen nichts erzählt habe. Das Ganze sei der Geschädigten peinlich gewesen, sie habe auch gesagt, sie wisse nicht mehr genau, was passiert sei, sie sei im Delirium gewesen. Nach- fragen habe sie teilweise abgeblockt. Die Frage, ob die Geschädigte nachher Probleme gehabt habe, das Erlebte zu verarbeiten, wurde von der Zeugin nicht di- rekt beantwortet, sie gab jedoch an, die Geschädigte sei gut im Verdrängen ge- wesen. Veränderungen bei der Geschädigten habe sie nach dem Ereignis keine feststellen können, sie sei nicht anders gewesen als zuvor. Über den Vorfall selbst wisse sie wenig, sie habe das Gefühl, die Geschädigte möchte auch nicht, dass sie dies wisse. Sie habe ihr erzählt, sie sei in einem Club gewesen und habe auf den Bahnhof gebracht werden wollen. Sie seien dann aber in dieser Wohnung gelandet, und sie sei total müde gewesen. Sie sei erwacht und habe realisiert, dass jemand auf ihr liege und dass jemand gefilmt habe (Urk. 80 S. 53 f., § 161 GVG ZH).
E. 1.6.7 Im Wesentlichen führte die Zeugin J._____, ehemalige Betreuerin der Ge- schädigten am Arbeitsplatz, aus, dass die Geschädigte gerne mit Freunden aus- gehe und abmache. Ihrer Meinung nach habe die Geschädigte einen eher offenen Umgang mit Männern. Dies sei einfach ihr Eindruck. Sie sei keine schüchterne Person. Meistens habe sie sich an Regeln gehalten, jedoch nicht immer. Ihre Pünktlichkeit habe zu wünschen übrig gelassen. Sie habe sich oftmals entschul- digt und ab und zu auch falsche Angaben gemacht. Die Geschädigte habe ihr ge-
- 26 - genüber den Vorfall einmal sehr kurz erwähnt, aber nie konkret und detailliert, und erklärt, dass sie mit dem gesamten Vorfall nichts mehr zu tun haben möchte (Urk. 80 S. 54 f., § 161 GVG ZH).
E. 1.6.8 Auf die Aussagen der Zeuginnen I._____, J._____, G._____ (Urk. 80 S. 47- 51; § 161 GVG ZH) und H._____ (Urk. 80 S. 51 f.; § 161 GVG ZH) wird im Fol- genden nur dann und insoweit einzugehen sein, als sich dies im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und der Geschädigten als relevant erweist, da sie im Wesentlichen nur Angaben zu den Begleitumständen der Tat- vorwürfe machen konnten.
E. 1.6.9 Ebenso wird auf die Berichte zu den Videobefragungen der Geschädigten vom 14. Juni 2009 (Urk. 8/2) und vom 29. August 2009 (Urk. 8/5) nur insoweit eingegangen, als sich dies im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Ge- schädigten als relevant erweist (Wiedergegeben im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 80 S. 68-71; § 161 GVG ZH).
E. 1.7 Videoaufzeichnungen der Beschuldigten B._____ und C._____ Als weiteres Beweismittel liegen die drei von den Beschuldigten B._____ und C._____ aufgezeichneten Videodateien bei den Akten (Urk. 10/1-3). Die Vo- rinstanz hat in ihrem Urteil diese im Detail beschrieben, worauf vorab zu verwei- sen ist (Urk. 80 S. 55-68; § 161 GVG ZH). Die jeweiligen Ergänzungen sind im Fettdruck eingefügt: Video … (Urk. 10/3/1) (Die in der linken Spalte wiedergegebenen Zeiten beziehen sich auf die Laufzeit des entsprechenden Films ab jeweiligem Beginn.) 00:00 Der Film beginnt damit, dass zu sehen ist, wie der Beschuldigte C._____ (im gelben Pullover) Faxen in die Kamera schneidet. Danach geht die Kamera durch einen Gang bis ins Wohnzimmer. 00:11 Die Kamera kommt im Wohnzimmer an, es folgen einige wilde Kameraschwenker. 00:21 Die Geschädigte kommt ins Bild, sie liegt seitlich mit ihrer linken Seite auf einem Sofa, halb in Bauchlage, ihr rechtes Bein ist angezogen, ihr nacktes Hinterteil ist zu sehen, der Oberkörper ist mit einem schwarzen Top
- 27 - (Trägershirt) bekleidet. Der (angezogene) Beschuldigte A._____ bearbeitet mit seinen Fingern die Vagina der Geschädigten. Im Hintergrund sind die Geräusche eines Pornofilms zu vernehmen. 00:25 Wilde Schwenker der Kamera. 00:35 A._____ dreht die Geschädigte auf die Seite und legt ihr rechtes Bein leicht angewinkelt auf die Sofaleh- ne. Gleichzeitig leuchtet für kurze Zeit das Licht der Handy-Kamera. Wieder folgen wilde Schwenker. Die Bildqualität ist schlecht, da es zu dunkel ist. 00:50 Die Geschädigte kommt wieder ins Bild, sie liegt auf der Seite, A._____ bearbeitet mit seinen Fingern ihre Va- gina. Er hebt mit seiner linken Hand ihr rechtes angewinkeltes Bein auf seine Schulter. Als er seine lin- ke Hand zur Vagina führt, fällt das Bein kraftlos gegen seinen Kopf. 00:55 Der Beschuldigte B._____ tritt hinzu. Er hebt den rechten angewinkelten Arm der mit dem Oberkörper leicht seitlich liegenden Geschädigten. Was er mit dem Arm auf Kopfhöhe bei der Geschädigten macht, ist zunächst nicht ersichtlich, da er mit seinem Körper die Sicht verdeckt. Dann zieht er ihr schwarzes Top mit ihrem BH über die Brüste. 01:10 Die Kamera schwenkt auf einen Laptop, wo ein Pornofilm zu sehen (und zu hören) ist. 01:15 B._____ hat der Geschädigten das Top über die Brust hochgezogen, ihre nackten Brüste sind sichtbar. Ihr rechter Arm liegt neben ihrem Kopf im 120°-Winkel nach hinten, ebenso ihr linker Arm. 01:23 B._____ entfernt sich von A._____ und der Geschädigten. A._____ bearbeitet weiter die Vagina der Geschä- digten, im weiteren Verlauf sind gelegentlich (Kamera-?)Blitze zu sehen. Das Bild bleibt dunkel und von schlechter Qualität. 01:30 Es ist eine Nahaufnahme der Vagina der Geschädigten zu sehen, wegen der Dunkelheit ist aber fast nichts zu erkennen. 01:43 B._____ tritt wieder hinzu, bringt den linken Arm, der nun seitlich nach vorn liegt, wieder neben den Kopf. macht sich am Kopf der Geschädigten zu schaffen, etwas Genaues ist aber nicht zu erkennen. 01:55 B._____ (am Kopfende beim Kopf der Geschädigten stehend) hantiert am Oberteil/BH der Geschädigten. Es macht den Anschein, dass er etwas aus dem BH entfernt und zur Seite legt. A._____ bearbeitet nach wie vor die Vagina der Geschädigten mit den Fingern. Die Arme der Geschädigten liegen auf ihren Seiten. 02:10 Die Geschädigte hat die Hände nun über ihrem Kopf, die Oberarme stehen senkrecht nach oben. Es war B._____, der ihr die Arme hochgenommen hat, es ist nicht genau zu sehen, ob er diese noch festhält. 02:13 Nun ist zu sehen, dass die Geschädigte ihre Arme selbständig über dem Kopf hält, d.h. nun ohne die Hilfe von B._____. Sie liegt dabei nach wie vor auf dem Rücken. 02:18 Die Arme der Geschädigten befinden sich immer noch über ihrem Kopf. 02:28 Die Geschädigte nimmt die Arme nach unten und hebt den Kopf. Dies ohne Hilfe von B._____. 02:36 Die Geschädigte hantiert mit ihrer rechten Hand an ihrem Ohr. 02:45 A._____ leckt oder knabbert an der rechten Brust der Geschädigten, dabei manipuliert er nach wie vor mit der rechten Hand an der Vagina herum. Die Geschädigte scheint sich mit der rechten Hand seitlich auf Höhe des hinaufgeschoben Tops zu kratzen und verzieht dabei kurz das Gesicht. 02:52 B._____ tritt wieder hinzu, mit einem weissen T-Shirt, das er neben den Kopf der Geschädigten legt. Er hantiert an der Geschädigten, wobei er mit der Hand an ihrem Kinn ihren Kopf seitlich hin- und herbe- wegt, worauf die Geschädigte ihre linke Hand zu ihrem Gesicht bzw. Richtung seiner Hand führt. Et- was später liegt der Kopf der Geschädigten auf dem weissen T-Shirt. 03:15 Das Raumlicht wird eingeschaltet, die Bildqualität ist fortan deutlich besser. Es folgen wilde Schwenker mit der Kamera. 03:32 A._____ leckt wieder an der rechten Brust der Geschädigten und masturbiert dabei ununterbrochen ihre Vagi- na. Es folgen Nahaufnahmen dieser Szene bis zum Zeitpunkt 03:51.
- 28 - 03:54 A._____ öffnet seine Hose und zieht diese aus. 04:01 A._____ (nun mit nacktem Unterkörper) beugt sich über die Geschädigte zwischen deren gespreizten Beinen hindurch. 04:06 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts. Es folgt ein wilder Schwenker mit der Kamera. 04:13 Die Geschädigte dreht sich (unter dem Körper des über ihr liegenden A._____ hindurch) nach links. 04:16 Die Geschädigte dreht abrupt ihren Kopf nach rechts. A._____ geht mit seinem Oberkörper wieder nach un- ten, er masturbiert weiter die Vagina der Geschädigten. 04:36 Das Handy von B._____ kommt ins Bild, dessen Display ist hell erleuchtet, so wie wenn er Aufnahmen ma- chen würde. 04:38 Die Kamera schwenkt auf die Vagina der Geschädigten, die für einige Sekunden in Grossaufnahme zu sehen ist. Danach schwenkt die Kamera auf B._____, der mit seinem Handy auf dem anderen Sofa sitzt. 04:55 Die Kamera schwenkt wieder auf die Geschädigte und A._____, der nach wie vor die Vagina der Geschädig- ten intensiv masturbiert. 04:58 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts, was in Grossaufnahme zu sehen ist. 05:04 Eine Hand, ob jene von B._____ oder C._____, ist nicht auszumachen, macht sich an der linken Brustwarze der Geschädigten zu schaffen, streichelt diese. 05:12 Die Kamera schwenkt auf B._____, der sein Handy in der Hand hält und offensichtlich auch filmt. Danach schwenkt die Kamera zurück auf die Geschädigte, die in Grossaufnahme zu sehen ist. 05:30 A._____ kommt mit dem Kopf (mit einer Hand nach wie vor die Vagina bearbeitend) nach oben und küsst die Geschädigte am Hals. 05:33 Die Geschädigte verzieht das Gesicht, zieht den über dem Bauch liegenden rechten Arm unter dem Be- schuldigten A._____ Richtung Kopf, kneift die Augen zu, hebt leicht den Kopf und wendet sich nach links ab, wobei sich ihr Oberkörper ebenfalls unter dem Beschuldigten leicht nach links windet, offenbar um A._____ auszuweichen. Dieser entfernt sich wieder vom Oberkörper der Geschädigten, dabei weiter mit einer Hand die Vagina bearbeitend. Die Geschädigte legt ihren rechten Arm wieder angewinkelt auf ihren Bauch. vor Der Beschuldigte A._____ verschiebt den Unterkörper der Geschädigten auf dem Sofa etwas auf die 05:46 Seite. 05:46 Die Kamera schwenkt auf den Laptop, dessen Pornofilm nach wie vor für entsprechende Hintergrundgeräu- sche sorgt. Dort verbleibt sie bis 06:00. 06:00 Die Kamera befindet sich auf dem Weg in die Küche. 06:04 Der offene Kühlschrank kommt ins Bild. 06:07 Eine Gurke kommt ins Bild, in der Folge mehrmals, während die Kamera wild in der Küche herumgeschwenkt wird. 06:20 Die Kamera wird auf einer Ablage deponiert, wo sie kurz liegenbleibt, während im Hintergrund undefinierbare Geräusche zu hören sind. 06:29 Eine Banane kommt ins Bild. Die Kamera ist auf dem Rückweg ins Wohnzimmer, wobei die Banane im Bild bleibt. 06:36 Die Banane wird A._____ hingestreckt. 06:39 A._____ ergreift die Banane. 06:48 A._____ küsst der Geschädigten wieder den Hals. 06:58 Die Kamera schwenkt zu den Füssen der Geschädigten, so dass von dieser nun in erster Linie ihr Hinterteil mit der Vagina mit angezogenen oder in die Höhe gestreckten Beinen zu sehen ist (in der Porno-Industrie wird
- 29 - dieser Aufnahmewinkel gelegentlich als "tunnel-shot" bezeichnet). A._____ kniet/liegt nun wie bei normalem Geschlechtsverkehr vor/auf der Geschädigten und versucht, die Banane in ihre Vagina einzuführen. Gleichzei- tig kommt das Handy von B._____ ins Bild. 07:03 A._____ führt die Banane nun geschlechtsverkehrs-ähnlich ein und aus, d.h. er macht ähnliche Bewegungen, wie wenn er sein Glied selbst einführen würde. Tatsächlich ist dies nicht der Fall, obwohl das Glied auf dem Bild ebenfalls zu sehen ist. 07:08 A._____ macht nach wie vor Bewegungen wie beim Geschlechtsverkehr, allerdings mit der Banane anstelle seines Gliedes. Diese Szene bleibt bis 07:19 im Bild, Oberschenkel und Hinterteil der Geschädigten sind in Grossaufnahme zu sehen. 07:20 Die Kamera schwenkt auf B._____, der auf dem danebenstehenden Sofa sitzt. 07:25 Die Kamera befindet sich wieder auf dem Weg in die Küche. 07:30 Der Kühlschrank wird geöffnet. Es folgen wilde Schwenker. 07:41 Die Kamera wird wieder auf einem Küchenkorpus deponiert, wo sie verbleibt und weiterläuft, in Sichtweite be- findet sich eine angebrochene Packung Bananen. 07:55 Die Kamera wird wieder aufgenommen und schwenkt zurück zum Kühlschrank. 08:01 Eine Hand erscheint im Bild, die aus einem Beutel unten im Kühlschrank ein Rüebli ergreift. 08:04 Das Rüebli wird gross ins Bild gehalten. Die Kamera schwenkt zum Wohnzimmer, aus der Ferne sind A._____, die Geschädigte und B._____ zu sehen. B._____ nickt, als ihm das Rüebli gezeigt wird. Die Kamera schwenkt zurück zum Kühlschrank, der geschlossen wird, danach geht die Kamera zurück ins Wohnzimmer. 08:14 Grossaufnahme des Kopfes der Geschädigten, die nun auf ihrer linken Körperseite liegt. Sie dreht den Kopf nach rechts. 08:16 Die Geschädigte zieht ihren rechten Arm zum Körper. 08:24 A._____ ist über den Körper der Geschädigten gebeugt, er masturbiert nach wie vor die Vagina der Geschä- digten, deren Körper sich im Takt mitbewegt. 08:29 A._____ erhält das Rüebli hingestreckt. 08:33 Die Kamera weicht zurück, da die Geschädigte mit dem Hinterteil vom Sofa fällt (der Kopf bleibt auf dem So- fa). A._____ hebt die Geschädigte wieder aufs Sofa. 08:38 Die Geschädigte, zuvor wieder auf ihrer linken Seite liegend, wird vom Beschuldigten A._____ auf den Rü- cken gedreht, indem er ihren rechten Oberschenkel Richtung Sofalehne zieht, d.h. die Geschädigte dreht sich nicht selbst. Anschliessend liegt ihr Gesäss erhöht auf dem linken Knie von A._____. 08:43 Das Handy von B._____ ist unmittelbar über der Vagina der Geschädigten zu sehen, während A._____ diese mit der Hand masturbiert. A._____ ergreift das ihm angebotene Rüebli. 08:44 A._____ führt das Rüebli in die Vagina ein. Es folgen Grossaufnahmen der Vagina (von der Seite), die vom Rüebli geschlechtsverkehrs-ähnlich penetriert wird. 08:48 Die Geschädigte bewegt deutlich Arme und Hände, die sie schliesslich vor der Brust kreuzt. 08:50 Die linke Hand der Geschädigten geht zu ihrem Hals, wie wenn sie sich kratzen würde und hält dann die auf der Brust liegende linke Hand des Beschuldigten A._____. 08:52 Die linke Hand der Geschädigten geht hinunter zur Hand von A._____, die nach wie vor mit dem Rüebli die Vagina penetriert. Die Hand der Geschädigten umfasst die Hand von A._____, macht dabei die Bewegungen mit. 09:01 Die Geschädigte bewegt ruckartig den Oberkörper nach oben. Anschliessend drückt sie mit dem linken Arm gegen den Arm von A._____. Gleichzeitig verzieht sie das Gesicht und dreht den Kopf nach rechts. Danach liegt sie wieder ruhig.
- 30 - 09:06 Die Kamera schwenkt auf den Laptop, wo eine Fellatio-Szene in Grossaufnahme zu sehen ist. Die Geräusche des Pornofilms sind nach wie vor im Hintergrund zu hören. 09:12 Die Kamera schwenkt zurück auf die Geschädigte, die sich nun heftig bewegt. B._____, am Kopfende des Sofas beim Kopf der Geschädigten stehend, versucht deren Hände zu fassen. Es folgen wilde Schwenker der Kamera. 09:27 Die Geschädigte liegt wieder ruhig. B._____ hält mit Daumen und Zeigefinger beider Hände die linke Brust- warze der Geschädigten. Danach schwenkt die Kamera zurück auf den Laptop, wo sie bis zum Ende von Vi- deo … verbleibt. 09:51 Ende von Video …. Video … (Urk. 10/3/1) 00:01 A._____ liegt zwischen den gespreizten Beinen der auf dem Rücken liegenden Geschädigten. Seine Hand hat er an ihrer Vagina. 00:07 Die Geschädigte stösst den auf ihr liegenden Beschuldigten A._____ mit beiden Armen von sich und beginnt, ihr Unterhemd hinunterzurollen, welches bis zu dieser Szene über ihre Brüste hinaufgerollt war, so dass die Brüste entblösst waren. 00:10 Die Geschädigte ist fertig mit dem Hinunterrollen ihres Shirts. 00:14 A._____ hebt die gespreizten Beine der Geschädigten an, und ihr Kopf und ihr Oberkörper rutschen über die rechte seitliche Lehne des Sofas hinaus und hängen kopfüber über dem Boden, während der Be- schuldigte A._____ ihre Vagina leckt. Die Kamera schwenkt weg, zurück in Richtung Küche. 00:23 B._____ wird sichtbar, der in der Küche einen Lachanfall hat, allerdings einen leisen, unterdrückten. 00:31 Der geöffnete Kühlschrank kommt ins Bild. Die Kamera schwenkt in der Küche herum. B._____ unterhält sich mit C._____, der auch kurz ins Bild kommt, flüsternd und lachend. Worüber sie sprechen, ist nicht auszu- machen. 00:52 Die Kamera geht zurück ins Wohnzimmer, die Geschädigte kommt wieder gross ins Bild. 00:55 Die Geschädigte stösst mit den Armen den über ihr liegenden Beschuldigten A._____ von sich, sie zieht ihr Shirt wiederum nach unten und kneift ihre Augen zusammen bzw. verzieht ihr Gesicht. Der Be- schuldigte A._____ penetriert die Geschädigte wieder mit der Banane. 01:02 A._____ beugt sich zwischen den gespreizten Beinen der Geschädigten hindurch über deren Oberkörper. 01:05 Ob die Geschädigte die Augen geöffnet hat, lässt sich nicht mit Sicherheit erkennen. A._____ küsst sie auf den Hals. 01:08 Die Geschädigte dreht den Kopf nach rechts. 01:17 A._____ liegt nun voll auf der Geschädigten, die ihre Arme und Hände schützend vor sich auf der Brust hält. Vor Die Geschädigte legt ihr zuvor angewinkeltes Bein von der hinteren Sofalehne auf das Sofa, während 01:26 sie weiter vom Beschuldigten, der über ihr liegt, mit der Banane geschlechtsverkehrähnlich penetriert wird. Auf der Tonspur ist ein von einer weiblichen Person gesprochenes "Nei" zu hören. 01:26 Die Kamera schwenkt wieder in Richtung Küche. Dabei filmt sich der Beschuldigte C._____, der sich ei- nen Strohhut aufgesetzt hat, im Spiegel im Gang. 01:28 A._____ und die Geschädigte kommen wieder ins Bild, als die Kamera zurück ins Wohnzimmer schwenkt. Die Geschädigte hält ihr linkes Bein hoch in die Luft. A._____ liegt auf ihr zwischen ihren Beinen und manipuliert mit der rechten Hand an ihrer Vagina, wobei nicht klar zu sehen ist, ob er dabei einen Gegenstand benutzt (bis 01:31).
- 31 - 01:34 Die Geschädigte bewegt ihr Hinterteil heftig, wobei sie nach wie vor von A._____ mit einem Gegenstand in der Vagina mit beischlafähnlichen Bewegungen penetriert wird. 01:38 Wieder erfolgt eine heftige Bewegung der Geschädigten mit ihrem Hinterteil. A._____ lässt den Gegenstand, den er in der Hand hält, los (es ist nun zu sehen, dass es sich um die Banane handelt), dieser fliegt zu Boden. Es folgen wilde Schwenker der Kamera. 01:46 Die Kamera schwenkt auf den Laptop, wo zu sehen ist, wie eine Darstellerin rittlings auf einem Darsteller sitzt; deren Hinterteil mit dem in ihrer Vagina steckenden Penis ist deutlich zu sehen, ebenso ist das Gestöhn der Darstellerin, wie während der ganzen Dauer des Video …, deutlich zu hören. 01:49 Ende von Video …. Video … (Urk. 10/3/2) 00:01 Die Geschädigte liegt auf dem Rücken, ihr rechtes Bein ist angewinkelt. A._____ masturbiert mit seiner rech- ten Hand ihre Vagina. C._____ ist zu sehen, der seine Kamera über die Vagina hält und filmt (Video …, ca. bei 03:41). Die Aufnahme durch das Mobiltelefon von B._____ erfolgt vom Kopfende des Sofas aus, die Geschä- digte wird ebenfalls von der Kopfseite her aufgenommen. 00:09 Grossaufnahme des Gesichtes der Geschädigten, die ihre Augen geschlossen hält. Ihr rechter Arm ist ange- winkelt, die Hand liegt an ihrem Hals. 00:15 A._____ beginnt seine Hose zu öffnen und lässt diese dann herunter. (Auf Video … bei 03:54 zu sehen) 00:19 A._____ kniet mit nun nacktem Unterkörper zwischen den gespreizten Beinen der Geschädigten. Deren linker Arm ist nun auch angewinkelt, die Hand befindet sich neben ihrer Schulter, der rechte Fuss ruht erhöht auf der Lehne des Sofas. 00:22 A._____ hat sich auf die Geschädigte gelegt, seine rechte Hand geht zur Vagina der Geschädigten. 00:25 Die Geschädigte dreht den Kopf nach rechts zur Seite, als A._____ mit seinem Kopf zu ihrer linken Brust ge- langt. 00:28 A._____ (mit dem Kopf auf der Brust der Geschädigten) ergreift deren Hand. Die Geschädigte dreht ihren Kopf wieder nach links. 00:35 A._____ richtet sich auf, die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts, ihr Körper ist dabei um ca. 30° nach links geneigt. Der rechte Fuss liegt nach wie vor auf der Lehne, ohne dass er von A._____ gestützt wird. 00:38 A._____ greift (zwischen den Beinen der Geschädigten liegend) an deren rechtes Bein und drückt dieses weg. Als er loslässt, verbleibt der Fuss auf der Sofalehne. Bis zu 01.09 folgt ein Schwenk der Kamera über das Gesicht der Geschädigten, während A._____ ständig de- ren Vagina bearbeitet. Die Bilder sind verwackelt und unscharf. 01:09 C._____ kommt ins Bild, er hält die Fotokamera in seinen Händen. 01:12 A._____ und die Geschädigte kommen wieder ins Bild, ersterer bearbeitet nach wie vor die Vagina mit der rechten Hand. 01:17 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts. 01:19 A._____ beugt sich über die Geschädigte und küsst deren linke Brust. 01:23 Die linke Hand B._____s kommt ins Bild. Zeigefinger und Daumen kneten die linke Brustwarze der Geschädig- ten und streicheln diese dann bis 01:27. 01:30 C._____, der seine Kamera hält, kommt ins Bild, bis 01:40 folgen Kameraschwenker. 01:40 Die Geschädigte ist wieder zu sehen, sie wird von der Kopfseite her aufgenommen, A._____ kniet immer noch zwischen ihren Beinen und bearbeitet mit der rechten Hand ihre Vagina. 01:44 A._____ führt wieder seinen Kopf zur linken Brust der Geschädigten. Diese dreht sich nach links und hebt ih-
- 32 - ren rechten Arm (der zuvor auf ihrem Bauch lag), zu ihrer linken Schulter. 01:52 Die Geschädigte dreht ihren Kopf abwehrend nach links, nachdem A._____ sie zuvor einige Sekunden lang auf die rechte Halsseite geküsst hat. 01:54 Die Geschädigte hebt zusätzlich ihren Kopf noch an. 01:56 1. Schnitt Das Bild ist nun näher an der Geschädigten dran, sie wird immer noch von links oben aufgenommen, ihre nackte linke Hüfte ist zu sehen. 02:02 A._____ kniet zwischen den Beinen der Geschädigten, mit dem Oberkörper über sie gebeugt. Er macht bei- schlaf-ähnliche Bewegungen, wobei er statt seines Penis einen Gegenstand benutzt, den er in der Hand hält. Gleichzeitig filmt C._____ mit seiner Kamera von unten gegen die Vagina der Geschädigten (sog. "tunnel- shot"). Bis 02:15 folgen Schwenker und undeutliche Bilder. 02:15 Vom Pornofilm auf dem Laptop ist deutlich das Gestöhn der Darstellerin zu hören. A._____ ist in der Folge über die Geschädigte gebeugt zu sehen, er macht weiterhin Bewegungen wie beim (normalen) Geschlechts- verkehr, aber mit seiner rechten Hand zwischen den Beinen der Geschädigten (bis 02:28). 02:29 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach links weg, nachdem A._____ zuvor ihren Hals geküsst hat. 02:35 Die Geschädigte dreht ihren Kopf wieder zurück nach rechts, A._____ ist nach wie vor mit der Hand am Bear- beiten ihrer Vagina. 02:37 Die Geschädigte richtet sich auf, A._____ masturbiert weiter ihre Vagina mit den Fingern. In der Folge schwenkt die Kamera über die Geschädigte (bis 02:48), verweilt auf ihrem Gesicht (02:54), ihren Brüsten (02:57 bis 03:03). 03:10 Die Geschädigte hebt ihren Arm und dreht sich nach links. Sie hebt den Kopf und führt ihre rechte Hand zum Gesicht. Es folgen wilde Schwenker der Kamera (bis 03:30), darin ist zu sehen, dass die Geschädigte nun auf ihrer linken Seite liegt. 03.35 Während weiteren Kameraschwenkern ist zu sehen, dass die Geschädigte nach wie vor ihre rechte Hand bei ihrem Gesicht hält, diese liegt unmittelbar vor der Sofakante. 03.40 Im Verlaufe weiterer wilder Kameraschwenker ist nicht genau zu sehen, ob die Geschädigte zwischenzeitlich vom Sofa gefallen ist. Bei 03:44 liegt sie wieder auf dem Sofa. 03:51 Die Vagina der Geschädigten kommt gross ins Bild, das Aufnahmegerät wird offenbar unmittelbar darüber ge- halten. Allerdings ist das Bild sehr unscharf. A._____ masturbiert nach wie vor die Vagina. 03:54 Nach wie vor ist die Vagina in Grossaufnahme zu sehen, ebenso, dass A._____ einen Gegenstand hält, mit dem er diese laufend masturbiert. 04:02 Die Kamera entfernt sich etwas von der Geschädigten, deren linke Hand kommt ins Bild, sie erfasst die Hand von A._____, der immer noch die Vagina mit dem Gegenstand masturbiert. 04:05 Es sind markante Bewegungen der Geschädigten zu sehen mit dem Kopf und ihrer rechten Hand. 04:09 A._____ drückt den linken Arm der Geschädigten mit seiner rechten Hand nach oben gegen ihre Brust (vgl. Szene 08:25 in Video …). 04:10 Die Geschädigte drückt dagegen, sie richtet ihren Oberkörper auf. 04:11 2. Schnitt 04:11 Die neue Aufnahme zeigt die Geschädigte, die auf dem Rücken auf dem Sofa liegt, nun von unten. Im Bild ist ihr Hinterteil zu sehen, zwischen ihren angehobenen Beinen (in normaler GV-Stellung) kniet A._____, der mit den Fingern die Vagina masturbiert. Hinter dem linken Fuss von A._____ liegt eine Banane auf dem Sofa. 04:20 C._____ kommt ins Bild, er sitzt auf dem zweiten Sofa, rechts von der Geschädigten. Er hält die Fotokamera in den Händen.
- 33 - 04:22 C._____ steht auf, es folgen wilde Kameraschwenker, während denen Kopf und Gesicht von C._____ zu se- hen sind, der beim Sofa steht. 04:31 3. Schnitt 04:31 Die Kameraposition befindet sich wieder oberhalb der Geschädigten, links von ihrer Schulter. Die Geschädigte hantiert mit beiden Händen an ihrem Shirt, welches nun Brust und Bauch bedeckt. 04:34 A._____ kommt mit dem Oberkörper zwischen den Beinen der Geschädigten durch und will diese auf die Brust küssen. Die Geschädigte hebt abwehrend die Hände. Danach ist das Bild verwackelt und es folgen wilde Kameraschwenker. 04:39 4. Schnitt 04:40 Die Geschädigte liegt auf ihrer linken Körperseite (die Kameraposition ist nun etwas weiter entfernt), eher nach vorne gegen ihren Bauch geneigt, sie hat ihre Beine leicht angewinkelt, der Unterkörper ist immer noch nackt. A._____ (ebenfalls mit nacktem Unterkörper) liegt parallel hinter der Geschädigten, seine rechte Hand hat er am Hinterteil der Geschädigten. 04:44 A._____ manipuliert an seinem Glied, das über dem Oberschenkel der Geschädigten knapp (allerdings un- scharf) zu sehen ist. 04:55 Die Geschädigte bewegt ihre rechte Hand vom Gesicht. 05:01 A._____ platziert sich anders, immer noch parallel hinter der Geschädigten liegend. 05:02 Die Kamera zoomt näher, es sind nur noch die beiden Unterkörper, hintereinander liegend, zu sehen. 05:05 Die Kamera zoomt wieder weg. 05:06 Die Geschädigte hebt ruckartig ihren rechten Arm und drückt dann mit dem Ellenbogen gegen die Brust von A._____. Dieser hat seine rechte Hand im Bereich der beiden Geschlechtsteile. 05:08 Es erfolgt erneut eine schnelle Bewegung der Geschädigten mit dem rechten Arm/Ellenbogen gegen die Brust von A._____. 05:10 Die gleiche heftige Bewegung erfolgt zum dritten Mal. 05:11 Zum vierten Mal erfolgt die gleiche Bewegung, bei der es sich nun um einen Schlag nach hinten handelt. 05:14 C._____ geht durch das Bild, er setzt sich auf das Sofa rechts. 05:15 Die Geschädigte schlägt heftig mit dem rechten Arm hinter ihren Rücken zu A._____ und bewegt dabei ihren Unterleib heftig. Ende des Films.
E. 1.8 Sachverhaltswürdigung
E. 1.8.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Aussagen der Geschädigten unglaubwürdig seien. Eine eigentliche Aussageanalyse fehlt gänzlich. Sie habe mitbekommen, was an ihrem Unterleib geschehen sei und habe dies, indem sie nicht eingeschritten sei, geduldet. Damit bestehe kein Raum für eine Schändung. Alsdann verglich sie dieses Ergebnis mit den Videoaufnahmen, welche die Zwei- fel an den Aussagen der Geschädigten nicht auszuräumen vermöchten. Diese Vorgehensweise scheint in einem gewissen Widerspruch zu einer Bemerkung der
- 34 - Vorinstanz, welche sie zu Beginn der Sachverhaltswürdigung gemacht hatte, wo- nach die Videoaufnahmen zum Kernpunkt, ob sich die Geschädigte im Koma (recte: in einem komatösen Zustand) befunden habe, nur bedingt Auskunft geben könnten und man dort allein auf die Angaben der Geschädigten angewiesen sei (Urk. 80 S. 71). 1.8.2.1. Die Aussagen der Geschädigten zum eigentlichen Tatgeschehen des fraglichen Abends sind konstant. Sie hielt in den beiden durchgeführten Videobe- fragungen unverändert an ihrer Darstellung fest, sie habe geschlafen und von den im Film aufgezeichneten Vorgängen bis kurz vor Schluss nichts mitbekommen. Auffällig ist allerdings, dass sie auf die Frage, was sie denn für ein Gefühl habe, was in dieser Zeit (vor dem Aufwachen, als der Beschuldigte A._____ auf ihr ge- legen sei) passiert sei, zunächst die Gegenfrage stellte, ob sie die Zeit meine, als sie nicht …, was dann bejaht wurde. Sie sagte dazu aus, sie wisse es ja nicht, was sie gemacht hätten. Auf die Nachfrage, was sie für ein Gefühl habe, was dort gemacht worden sei, erklärte die Geschädigte, sie wisse nicht, wozu sie fähig ge- wesen wären, sie habe keine Ahnung, sie habe das Video nicht gesehen, dort se- he man alles, sie habe überhaupt nichts gefühlt, oder irgendwie etwas ... vielleicht habe es Geschlechtsverkehr gegeben, oder nicht, sie wisse nicht, was man da sonst mache oder machen wolle ... (1. Videobefragung 00:58). Sie wisse nicht, ob man es auf dem Video sehe, ob es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei oder nicht (01:08:35). Ihre Kollegin habe nur ein Video gesehen, worauf ersichtlich sei, dass der Beschuldigte A._____ mit seinem Finger in ihr gewesen sei, sowie ein Gekicher habe sie gehört. Auf nochmalige Frage, ob sie dies mit den Fingern ge- spürt habe, erklärte sie, nein, sie habe gar nichts mitbekommen, gar nichts ge- spürt. Sie habe es erst bemerkt, als sie angefangen habe zu frieren – dass es rüttle und unten nass sei (1. Videobefragung 01:08:58). Zwar führte sie gleichblei- bend aus, sie habe nichts mitbekommen, doppelte aber in einzelnen Antworten (ohne entsprechende Frage) nach, sie habe überhaupt nichts gefühlt. Diese Ver- stärkung der Verneinung wird in der Lehre zur Aussagenanalyse als Lügensignal gewertet.
- 35 - Indessen darf dieser Schluss nicht überbewertet werden, da eine solche zusätzli- che Betonung auch Folge des Frageprozederes sein kann, welches immer wieder das gleiche Thema aufgreift. Sodann wirkt die Geschädigte bei der Eröffnung des Inhaltes des Videos anlässlich der zweiten Videoeinvernahme fassungslos. Ins- besondere der Umstand, dass sich auch noch die Beschuldigten B._____ und C._____ aktiv an den sexuellen Handlungen beteiligt haben, trifft sie sichtlich, ebenso der Einsatz der Banane und der Karotte zwecks Penetration (Urk. 8/6 S.
E. 1.8.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der äussere Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift zu Anklageziffer I festgehalten wird, weitgehend als er-
- 50 - stellt gelten kann. Der Ablauf des in der Anklageschrift dargestellten langsamen Erwachens der Geschädigten aus dem komatösen Zustand entspricht dabei nicht ganz den entsprechenden Videoaufnahmen. Entscheidend ist indessen, dass sie in dieser Phase erstmals anfängt, zu reagieren. Insbesondere hält sie mit ihrer rechten Hand die auf der Brust liegende linke Hand des Beschuldigten A._____, während sie mit ihrer linken Hand die rechte Hand des Beschuldigten umfasst und dabei die Bewegungen der Penetration mit der Karotte mitmacht. Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich sodann, dass sie beim Eintreffen in die Wohnung in E._____ aufgrund ihres vorgängigen Alkoholkonsums eine Blutalkoholkonzentration im Blut aufgewiesen hat, die einem leichten bis mittleren Rauschzustand entsprochen hat. Die Mitbeschuldigten haben sie zwar nur als leicht alkoholisiert bezeichnet, und es ist unbestritten, dass sie die Strecke zwi- schen dem Taxi und der Wohnung ohne grössere Probleme bewältigen konnte. Dennoch scheint sie – entgegen ihren genauen Aussagen betreffend die Taxifahrt
– doch nicht alles richtig wahrgenommen zu haben. Anlässlich ihrer ersten polizei- lichen Videobefragung erklärte sie, mit H._____ sei auch noch ihr Freund unter- wegs aus dem Taxi ausgestiegen (1. Videobefragung 17:04:18), was nachweis- lich falsch ist, da ein solcher Freund gar nicht dabei war. Die Beschuldigten haben die Geschädigte bereits als leicht alkoholisiert bezeichnet, als sie im "…-Club" zu ihnen gestossen war. Dies stimmt nicht mit den Angaben der Geschädigten über- ein. Bevor sie mit ihren Kollegen in den " …-Club" gekommen ist, hatte sie nur zwei Red Bull getrunken. Im "…-Club" konsumierte sie dann zunächst zwei Bier und zwei Gläser Champagner, bevor sie auf die Beschuldigten getroffen ist. Die Angabe der Zeugin H._____, wonach die Geschädigte nicht einmal eine halbe Flasche Smirnoff getrunken habe, erscheinen wenig glaubhaft, da sie zuvor aus- geführt hatte, sie wisse nur noch, was sie selber getrunken habe (Prot. I S. 48). Erstellt ist sodann, dass sich die Geschädigte beim Eintreffen in die Wohnung auf das Sofa begab, zunächst Fernsehen schaute, der Beschuldigte A._____ sich dann hinter die Geschädigte auf das Sofa legte, sie auf die Wange und den Hals küsste und seinen Arm um ihren Oberkörper legte. Auszugehen ist weiter davon, dass die Geschädigte die Annährungsversuche bemerkte und mit einer leichten
- 51 - Kopfbewegung abzuwehren versuchte, dabei aber eingeschlafen ist. Alle Be- schuldigten sprechen von einer ca. fünfminütigen Aktivitätsphase der Geschädig- ten, danach sei sie passiv gewesen. Gemäss seinen Zugaben hat der Beschuldig- te A._____ die Geschädigte entkleidet (Sweatshirt und Leggins), wobei seinen Aussagen nicht geglaubt werden kann, sie sei dabei wach gewesen. Inwiefern die Geschädigte in einen komatösen Zustand gefallen ist, soll nachfol- gend geprüft werden. 1.8.5.1. Eine Schändung im Sinne von Art. 191 StGB begeht, wer eine urteilsun- fähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zu einer sexuellen Handlung missbraucht. Dabei ist nach Lehre und Rechtsprechung für einen Schuldspruch insbesondere erforderlich, dass das Opfer in der Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit nicht nur eingeschränkt ist, sondern ihr diese – be- zogen auf eine bestimmte Handlung – gänzlich abgeht (Hangartner, Selbstbe- stimmung im Sexualbereich, Diss. Bamberg 1998, S. 84 ff.; Stratenwerth/Jenny/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A., Bern, 2010, § 8 N 38; Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, N 6 zu Art. 191 StGB). Widerstandunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand ge- gen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt es, wenn das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. In Frage kommen schwere psychische Defekte, eine hochgradige Intoxikation durch Alko- hol oder Drogen, eine körperliche Invalidität, eine Fesselung, die besondere Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl oder eine Summierung von Schläfrig- keit, Alkoholisierung und Irrtum über die Identität des Sexualpartners (BGE 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist nur, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgeho- ben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Wi- derstandsunfähigkeit gegeben (BGE 119 IV 230 E. 3a). Eine unter dem Einfluss
- 52 - von Alkohol und Cannabis dösende Person ist zum Widerstand unfähig (BGE 6B_140/2007). Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Op- fers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a). Ein Schuldspruch setzt mit anderen Worten voraus, dass die Geschädigte wider- standsunfähig war und die Beschuldigten dies erkennen konnten. 1.8.5.2. Die Widerstandsunfähigkeit wird in der Anklageschrift mit "komatösem" Zustand umschrieben. Damit kann zum einen eine Bewusstseinsstörung im quali- tativen Sinne einer Bewusstseinseintrübung gemeint sein. Diese führt zu einer Beeinträchtigung der Bewusstseinsklarheit und damit der Fähigkeit, verschiedene Aspekte der eigenen Person und der Umwelt zu erfassen, sie sinnvoll miteinander zu verbinden, entsprechend zu handeln und sich mitzuteilen. Ursache kann Alko- holkonsum und Schlafentzug sein. Die Bewusstseinsminderung ist daran zu er- kennen, dass die Person nur verlangsamt, nicht situationsgerecht oder gar nicht auf lautes Ansprechen oder Anfassen reagiert. Zum anderen werden in quantitati- ver Hinsicht Bewusstseinsstörungen unterschieden, die von Benommenheit über Somnolenz bis hin zum Sopor und Koma als höchste Stufe reichen. Unter Be- nommenheit sind Denken und Handeln deutlich bis hin zur Apathie verlangsamt, und die Orientierungsfähigkeit ist herabgesetzt oder eingeschränkt. Weiter kenn- zeichnen geringe spontane Äusserungen, langsames Denken und reduzierte Auf- fassungsgabe diesen Zustand, wobei der Betroffene durch Ansprache oder An- fassen aber leicht weckbar ist. Bei der Somnolenz als nächster Stufe besteht eine beständige Schläfrigkeit oder Schlafneigung, die durch einfache Weckreize aber noch jederzeit unterbrochen werden kann. Beim Sopor als dritte Stufe handelt es sich um einen schlafgleichen Zustand, aus dem Betroffene nur noch mit Mühe und Anwendung starker Reize, etwa Schmerzreize, aufgeweckt werden können. Der Betroffene ist nicht mehr orientiert, er kann sich nicht mehr sprachlich äus- sern, die Reflexe bleiben jedoch erhalten. Ursache kann auch hier Alkohol sein (vgl. dazu etwa de.wikipedia.org/wiki/Bewusstseinsstörung). 1.8.5.3. Aus den Videosequenzen ist ersichtlich (vgl. vorstehend Ziff. 1.7: Wieder- gabe der Videodatei …), dass die Geschädigte in einem benommenen bis schlaf- gleichen Zustand auf dem Sofa liegt und sich ihr Körper im Rhythmus der vom
- 53 - Beschuldigten A._____ vorgegebenen heftigen Manipulationen mit seinen Fingern und seiner Hand an ihrer Vagina bewegt. Vereinzelt bewegt sie die Arme, die Hände und den Kopf. Wie vorstehend dargelegt, reagiert der Körper auch bei der Vorstufe zum Koma noch mit Reflexen. Der Umstand, dass die Geschädigte nicht völlig bewegungslos daliegt, bedeutet somit noch nicht, dass sie sich nicht in ei- nem komatösen Zustand befand. In dem Moment, in welchem sie mit dem Unterkörper vom Sofa rutscht (Video … 08:33), zeigt sie keine Reaktion. Ebenso wenig reagiert sie auf das Hinaufschie- ben ihres Tops und ihres BH's durch den Beschuldigten B._____. Auf Licht (Han- dy-Licht, später Raumlicht) zeigt sie ebenfalls keine Reaktion, wie beispielsweise ein Zusammenkneifen der Augen. Dies erweckt den Eindruck, als wäre sie nicht in der Lage, auf äussere Einflüsse adäquat zu reagieren. 1.8.5.4. Obwohl die Reaktionen der Geschädigten einerseits verlangsamt, teils apathisch und ohne äussere Reize erscheinen, lässt sich auf der anderen Seite feststellen, dass sie in der relevanten Phase auf äussere Reize auch gezielt bzw. adäquat reagiert. Berührungen werden mit Kopf-, Hand- und Armbewegungen beantwortet bzw. abgewehrt. Deutlich zu sehen ist dies bei folgender Videose- quenz (Video …): 05:30 Der Beschuldigte A._____ kommt mit dem Kopf (mit einer Hand nach wie vor die Vagina bearbeitend) nach oben und küsst die Geschädigte am Hals. 05:33 Die Geschädigte verzieht das Gesicht, zieht den über dem Bauch liegenden rechten Arm unter dem Be- schuldigten A._____ Richtung Kopf, kneift die Augen zu, hebt leicht den Kopf und wendet sich nach links ab, wobei sich ihr Oberkörper ebenfalls unter dem Beschuldigten leicht nach links windet, offenbar um dem Oberkörper des Beschuldigten A._____ auszuweichen. Dieser entfernt sich wieder vom Oberkörper der Geschädigten, dabei weiter mit einer Hand die Vagina bearbeitend. Die Geschädigte legt ihren rechten Arm wieder angewinkelt auf ihren Bauch. Es finden sich weitere ähnliche Videosequenzen (02:28, 04:06, 04:16, 04:48, 08:14, 08:16), in welchen sich die Geschädigte einfach bewegt, teils aber auch auf spezifische Reize reagiert. Auffällig ist indessen insbesondere in der oben aufgeführten Sequenz, wie auch von der Verteidigung zu Recht vorgebracht wur- de (Urk. 58 S. 34), dass während der ganzen Zeit, d.h. von Anbeginn des Videos,
- 54 - der Beschuldigte A._____ auf die Vagina der Geschädigten heftig einwirkt, die Geschädigte indessen darauf nicht reagiert, gleichzeitig aber Berührungen im Brust und Gesichtsbereich (Versuch des Beschuldigten A._____, sie zu küssen) gezielt abwehrt. Auch als der Beschuldigte B._____ mit seiner Hand an ihrem Kinn ihren Kopf hin- und herbewegt hat, hat sie, verzögert zwar, aber doch gezielt mit der Hand darauf reagiert (Video …, 02:52). Der Umstand, dass sie keine Re- aktion zeigte, als sie mit dem Unterkörper vom Sofa rutschte (Video …, 08:33), deutet eher wieder auf einen schlafgleichen Zustand ohne Widerstandsfähigkeit hin. Etwas relativiert wird indessen diese Wertung durch ihr nachfolgendes Ver- halten (Video …, ab 08:48), das auch von der Anklagebehörde als Beendigung ih- res komatösen Zustandes betrachtet wird, zumal sie hier wiederum sehr gezielt reagiert und nicht unbedingt im Sinne einer Abwehrhandlung, wie die Anklagebe- hörde behauptet. (Die Geschädigte selbst will ja erst gegen das Ende der ganzen Handlungen mit einer Abwehrhandlung reagiert haben [vgl. vorstehend Ziff. 1.8.2.6.]) Im zeitlichen Ablauf würden sich somit verschiedene Phasen des Zu- standes der Widerstandsfähigkeit ergeben (anfänglich wäre sie wohl eher nicht gegeben, ab rund zwei Minuten wäre eine solche wieder eher zu bejahen, dann kurz vor Schluss [08:26] wohl eher wieder zu verneinen). 1.8.5.5. Dazu kommt noch folgender Punkt: Die weiteren Videoaufnahmen (Video … und Video …) lassen kein wesentlich anderes Bild im Verhalten der Geschä- digten erkennen. Ihr Zustand ist sicher von Benommenheit und verzögerten Reak- tionen gekennzeichnet. Es sind aber auch dort selektive Abwehrhaltungen auf äussere Reize zu erkennen (vgl. vorstehend Ziff. 1.8.2.6.). Gemäss Anklagebe- hörde befand sie sich aber bereits nicht mehr im Zustand der vollständigen Wi- derstandsunfähigkeit. 1.8.5.6. Die Anklagebehörde lässt offen, aus welchen Gründen die Geschädigte in einen komatösen Zustand gefallen sein soll. Die Geschädigte selbst hat – wie er- wähnt – ihren Alkoholkonsum und die dadurch bewirkte Müdigkeit angeführt. Wel- chen Blutalkoholgehalt die Geschädigte im interessierenden Zeitraum aufwies, konnte nicht eruiert werden. Wie vorstehend ausgeführt (Ziff. 1.8.2.2.a), ist wohl von einer leichten bis mittleren Trunkenheit auszugehen. Darauf deutet auch hin,
- 55 - dass die Geschädigte eigenen Angaben zufolge noch in der Lage war, den länge- ren Weg vom Taxi zur Wohnung zurückzulegen und keine Angaben zu alkohol- bedingten "Nachwehen" (Übelkeit, Kopfweh) machte. Vor diesem Hintergrund kann eine eigentliche Alkoholintoxikation mit entsprechenden Folgen für die Ur- teils- und Widerstandsfähigkeit ausgeschlossen werden. Anzeichen sodann eines sonstigen Erschöpfungszustandes (grösserer Schlafmangel etc.) sind den Aussa- gen der Geschädigten nicht zu entnehmen, hat sie doch den Abend, bevor sie in den Ausgang ging, beim Grossvater verbracht (vgl. dazu 1. Videobefragung 01:00:14). 1.8.5.7. Gemäss den Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Bundesge- richts vom 21. Juni 2012 ist aufgrund der vorliegenden Feststellungen von einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB auszugehen, da die Geschä- digte (alkohol- und müdigkeitsbedingt) schlief, die sexuellen Handlungen nicht bemerkte und sich gegen diese nicht zur Wehr setzen konnte. Widerstandsunfä- hig sei namentlich auch eine schlafende Person. Eine eigentliche Alkoholintoxika- tion oder ein grösserer Schlafmangel sei nicht zwingend (Urk. 126 Erw. 1.5). 1.8.5.8. In subjektiver Hinsicht hält das Bundesgericht fest, dass der Tatbestand der Schändung erfordere, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handle. Diese Wendung bringe zum Ausdruck, dass der Täter die Wi- derstands- und Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben müsse. Sie habe den Sinn, den Richter anzuhalten, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob dem Täter der geistige Defekt seines Opfers wirklich bekannt gewesen sei. Straf- bar sei nach der Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handle, wer zumindest ernsthaft für möglich halte, dass das Opfer aufgrund sei- nes physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage sei, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen und es trotzdem zu sexuellen Hand- lungen bestimme (Urteil 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend sei der subjektive Tatbestand erfüllt, wenn die Beschuldigten es zu- mindest ernsthaft für möglich hielten, dass die Geschädigte geschlafen habe und sich gegen die sexuellen Handlungen nicht zur Wehr habe setzen können. Siche- re Kenntnis um die Widerstandsunfähigkeit sei nicht erforderlich. Da bereits eine
- 56 - schlafende Person zum Widerstand unfähig sei, habe sich das subjektive Wissen der Beschuldigten nur auf den Schlaf der Geschädigten und nicht auf den (ge- mäss Anklage) komatösen Zustand beziehen müssen; den Beschuldigten werde in der Anklageschrift auch vorgeworfen, sie seien sich bewusst gewesen, dass die Geschädigte wegen ihres Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr zu setzen bzw. ihren Willen kundzutun (Urk. 126, Erw. 1.6.1 und 1.6.3). Das Bundesgericht kommt nach der Würdigung der Beweislage zum Schluss, dass die Rügen der Staatsanwaltschaft begründet seien (Urk. 126 Erw. 1.7). 1.8.5.9. Aufgrund dieser Würdigung durch das Bundesgericht ist demnach davon auszugehen, dass die Beschuldigten wussten oder zumindest ernsthaft für mög- lich hielten, dass die Geschädigte schlief und deshalb zum Widerstand unfähig war. Sie handelten somit zumindest eventualvorsätzlich. 1.8.5.10. Die Anklage wirft den Beschuldigten eine gemeinsame Tatbegehung im Sinne von Art. 200 StGB vor. Gemäss dieser Bestimmung kann der Richter die Strafe erhöhen, wenn die strafbare Handlung gemeinsam von mehreren Perso- nen durchgeführt wird. Diese Strafverschärfung findet Anwendung auf alle jene Formen des bewussten und gewollten Zusammenwirkens, welche ihren Ausdruck in der Mittäterschaft finden. Die Qualifikation erfordert nach der Lehre sodann als zusätzliche Voraussetzung die Anwesenheit des Mittäters bei der Tat, wenn auch nicht an der sexuellen Handlung als solchen. Keine notwendige Voraussetzung ist jedoch die Vornahme der sexuellen Handlung in eigener Person (Meng/ Schwaibold, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, Art. 200 N 3 ff., insbes. N 11 f.). Vorliegend haben sich nebst dem Beschuldigten A._____ auch die beiden ande- ren Beschuldigten an der Tat beteiligt, sei es, dass sie selbst die Geschädigte an der Brust berührten, sei es, dass sie den Beschuldigten A._____ mit der Zurver- fügungstellung weiterer Tatmittel (Banane, Karotte) zur Seite standen. Dass die beiden anderen Beschuldigten sodann mit der Tatausführung des Beschuldigten A._____ einverstanden waren, wird auch durch den Umstand belegt, dass sie die
- 57 - meiste Zeit im gleichen Raum anwesend waren, die Vorgänge kommentierten und den ganzen Vorgang filmisch festhielten.
E. 1.8.6 Damit sind die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ der Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB schuldig zu sprechen.
2. Vorwurf der Pornographie (Anklageziffer II)
E. 2 B._____,
E. 2.1 Der Beschuldigte A._____ ist nur für ein Delikt zu bestrafen. Es liegen keine weiteren Strafschärfungsgründe vor. Straferhöhend wird die gemeinsame Tatbe- gehung zu berücksichtigen sein. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Alkoholisierung war nicht derart, dass von einer verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB auszugehen ist. Sein im Videofilm aufgezeichnetes Verhal- ten lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Er agierte zielgerichtet und kontrolliert. Fest steht indessen auch, dass Alkoholgenuss vorhandene Hemmungen mindert bzw. sexuelle Triebe verstärkt. Dieser Umstand wird verschuldensmindernd zu veranschlagen sein. Der massgebende Strafrahmen beträgt somit Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
E. 2.2 Das Gericht misst die Strafe innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Straf- rahmens nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Um diesen erfassen zu können, ist bei der Festsetzung des Verschuldens zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden.
E. 2.2.1 Tat- und Täterkomponenten
- 71 - Unter Berücksichtigung von Tatkomponenten lässt sich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens gedanklich eine hypothetische Strafe (Einsatzstrafe) festle- gen, welche dem Richter einen ersten Anhaltspunkt für die Aussprechung einer dem Verschulden angemessenen Strafe liefert. Denn bei den Tatkomponenten im Sinne von Art. 47 Abs. 2 StGB handelt es sich um von der Person der Täterschaft losgelöste Kriterien, welche die Bewertung des Unrechtsgehalts der konkreten Tat erlauben. Auszugehen ist dabei von der objektiven Schwere der Tat. Anhand der Art der Herbeiführung und des Ausmasses des Erfolgs oder der Art und Weise des Vorgehens ist vorerst zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Weitere mögliche, das Unrecht einer Tat ausmachende Komponenten sind namentlich die kriminelle Energie, der Tatbei- trag bei einer Tatausführung durch mehrere Täter, ein allfälliger Versuch, die Wil- lensrichtung und -intensität, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" und die Beweggründe. Bei der Beurteilung von Beweg- gründen sind die äusserlichen Zielsetzungen, von denen sich der Täter leiten lies, stets mitzuberücksichtigen. Denn auch wenn die Motivation des Täters egoisti- scher Art war und deshalb an sich schon besonders verwerflich erscheint, ist es denkbar, dass äusserliche Zielsetzungen den Grad der Verwerflichkeit abzu- schwächen bzw. zu erhöhen vermögen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 94). Zur Festsetzung des Schuldgehalts des konkreten Delikts hat sich das Gericht in einem nächsten Schritt an den Täterkomponenten im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu orientieren. Diese erlauben nämlich eine Bewertung des den Tä- ter treffenden Schuldvorwurfes. Mögliche Täterkomponenten sind das Vorleben des Täters (frühere Strafen oder Wohlverhalten), seine persönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) und sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB, 18. A., Zürich 2010, N 7 f. zu Art. 47, vgl. insbesondere die Verweise auf BGE 117 IV 113; 122 IV 241; 123 IV 153; 127 IV 103; 129 IV 20).
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E. 2.2.2 Festsetzung der Einsatzstrafe
E. 2.2.2.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat in einem beträchtlichen Ausmass in das geschützte Rechts- gut der sexuellen Integrität von F._____ eingegriffen und das unter Strafe gestell- te Unrecht in einem erheblichen Umfang verwirklicht. Innerhalb der Palette von möglichen sexuellen Handlungen wurde die sexuelle Integrität der Geschädigten vergleichsweise zwar nicht in sehr schwerer Weise beeinträchtigt, hat der Be- schuldigte A._____ doch vor allem mit seiner Hand und seinem Mund den intims- ten Bereich der Geschädigten manipuliert. Er hat dies aber über eine längere Zeitspanne und sehr intensiv gemacht. Zum eigentlichen Geschlechtsverkehr ist es aber nicht gekommen. Allerdings scheint dies weniger auf den Willen des Be- schuldigten zurückzuführen sein als auf die im fraglichen Moment ungenügende Erektion. Stattdessen verwendete er zur Penetration eine von den Mitbeschuldig- ten bereitgestellte Karotte und eine von diesen besorgte Banane. Diese Ersatz- handlung vermag das Verschulden nicht erheblich zu relativieren, zeugt diese Vorgehensweise doch davon, dass der Beschuldigte eigentlich "bis zum Letzten" gehen wollte. Auch der Umstand, dass er die Geschädigte praktisch vollständig entkleidete und den Mittätern als Schauobjekt zur reinen voyeuristischen Triebbe- friedigung offerierte, erhöht das Verschulden. Zwar ist dem Beschuldigten A._____ zu Gute zu halten, dass er ursprünglich im Dunkeln und ohne das Bei- sein der Mittäter die sexuellen Handlungen vornahm; als die Mittäter dazu sties- sen und auch Licht machten, hat er indessen von seinem Tun nicht abgelassen und weitergemacht und damit beigetragen, dass die sexuelle Integrität in einem gesteigerten Umfang verletzt wurde. Zugunsten des Beschuldigten A._____ fällt erheblich ins Gewicht, dass das Tatvorgehen ungeplant erfolgte. Unter Berücksichtigung dieser objektiven Tatumstände erscheint das Tatver- schulden des Beschuldigten als erheblich.
- 73 -
E. 2.2.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich. Die Geschädigte schlief auf dem Sofa ein, während sie nebeneinander sassen und er sie zu küs- sen versuchte. Zu beachten ist dabei auch, dass der Beschuldigte A._____ auf- grund seiner bisherigen Bekanntschaft mit der Geschädigten davon ausgehen durfte, dass sie ihn als sympathisch einstufte und es bereits einige Tage zuvor in der Wohnung des Beschuldigten B._____ zu gewissen Annäherungen gekommen war. Auch hatte er aufgrund des bisherigen Verlaufs des Ausgangs keinen An- lass, mit einem plötzlichen Einschlafen der Geschädigten zu rechnen. Das Ent- kleiden der Schlafenden konnte er zunächst noch durchaus als duldende Passivi- tät auffassen. Mit dem weiteren Verlauf der sexuellen Handlungen und mit dem Dazustossen der Mittäter hätte er bemerken müssen, dass die Geschädigte zu- folge ihres Schlafes nicht in der Lage war, sich einen Willen zu bilden und sich al- lenfalls gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Letztlich war es ihm egal, ging es bei ihm offensichtlich nur um seine Triebbefriedigung, ansonsten er beim Auftauchen der Mittäter mit seinem Treiben hätte innehalten müssen. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass zufolge des konsumierten Alkohols seine Hemmschwelle für sein unzüchtiges Tun herabgesetzt war. Dass es ihm bei sei- nem Vorgehen auch um die sexuelle Befriedigung der Geschädigten gegangen ist, vermag ihn nicht wesentlich zu entlasten, da seine Triebbefriedigung im Vor- dergrund stand. Die objektive Tatschwere ist dem Beschuldigten A._____ somit in etwas geringerem Masse anrechenbar.
E. 2.2.2.3 Einsatzstrafe Unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände ist das Verschul- den des Beschuldigten A._____ als nicht leicht zu qualifizieren, so dass eine hy- pothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten als angemessen erscheint.
- 74 -
E. 2.2.3 Täterkomponenten
E. 2.2.3.1 Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde 198X in … (N._____) geboren und ist dort – als Einzel- kind – bis zu seinem 15. Altersjahr aufgewachsen. Er besuchte da auch die Pri- marschule. Nach der Übersiedlung in die Schweiz besuchte der Beschuldigte zu- nächst die Berufswahlschule sowie einen Integrationskurs. Anschliessend absol- vierte er eine einjährige Anlehre als Hotelfachassistent sowie eine zweijährige Lehre als Hotelfachassistent. Letztere schloss er im Jahre 2004 ab. Nachdem der Beschuldigte während eines Jahres einen Videoverleih betrieben hatte, kehrte er ins Gastgewerbe zurück. Er arbeitete fortan im Restaurant "…" in Zürich, zu- nächst als Service-Angestellter und später als Chef de Service. Unterbrochen wurde diese Tätigkeit durch einen dreimonatigen Sprachaufenthalt in England sowie einen achtmonatigen Stage im "Hotel …" in Zürich. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der rund sechsmonatigen Untersuchungs- haft an seinem Arbeitsplatz im "…" zurückkehren konnte (vgl. dazu Prot. II S. 8- 12). Inzwischen ist der Beschuldigte Student an der Schule … in Zürich. Er ist für den Hauptkurs … eingeschrieben. Bis dahin absolviert er ein Praktikum und ver- bessert er seine Deutschkenntnisse (vgl. dazu Urk. 129 S. 1 f. sowie Urk. 134/1+2). Der Beschuldigte ist ledig und wohnt bei seinem Stiefvater (Urk. 129 S. 2). Er hat weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 12). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 82 und Urk. 129 S. 2). Aus den dargestellten Lebensumständen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Beizufügen ist, dass die Vorstrafenlosigkeit nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 ff., 3 f.).
- 75 -
E. 2.2.3.2 Weitere Täterkomponenten Weitere straferhöhende oder strafmindernde Täterkomponenten sind keine er- sichtlich.
E. 2.2.3.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. dazu Trechsel/ Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 129 ff. zu Art. 47 StGB). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt sich das Geständnis und das kooperative Verhalten eines Täters zu seinen Gunsten, also strafmin- dernd aus. Der Grad der Strafminderung hängt dabei davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Erfolgte das Geständnis beispiels- weise nicht spontan, sondern aufgrund einer erdrückenden Beweislage, so muss die strafmindernde Wirkung des Geständnisses Einbussen erfahren (Wiprächtiger, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte A._____ nur den äussern Sachverhalt anerkannt. Allerdings blieb ihm aufgrund der Videoaufzeichnungen wohl nicht viel anderes übrig. Indessen blieb er auch nach der Visionierung des Videos bei seinen Be- streitungen bezüglich des inneren Sachverhaltes. Dies, obwohl auch er eingeste- hen musste, dass beim Betrachten des Videos der Eindruck entstehen könne, die Geschädigte sei weggetreten (was er allerdings in der Realität nicht bemerkt ha- ben will; Prot. I S. 15). Damit kann nicht von einem Geständnis gesprochen wer- den, dass sich erheblich strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte verhielt sich in der Untersuchung grundsätzlich kooperativ, ins- besondere zum weiteren Anklagepunkt III betreffend den Beschuldigen B._____.
- 76 - Er zeigte auch eine gewisse Reue, in dem er bei der Visionierung des Filmes ein schlechtes Gewissen bekommen habe. Indessen ist er nach wie vor der Über- zeugung, die Geschädigte sei mit seinem Vorgehen einverstanden gewesen, weshalb nicht von eigentlicher Reue zu sprechen ist. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass er sich nach der Tat bei der Geschädigten entschuldigt hat. Eine Reduktion der Strafe im Umfang von sechs Monaten erscheint aufgrund des Gesagten als angemessen.
E. 2.3 Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Der Anrechnung der ausgestandenen Haft von 190 Tagen im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe steht nichts entgegen.
3. Beschuldigter B._____
E. 3 Der Angeklagte 3 (C._____) wird freigesprochen − vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB.
E. 3.1 Anklagevorwurf Der Vorwurf an den Beschuldigten B._____ lautet, er sei am 17. Mai 2009 im An- schluss an die Ereignisse gemäss Anklageziffer I der Geschädigten ins Bade- zimmer gefolgt, habe sie dort umarmt und an sich gezogen, sie kräftig mit beiden Armen umfasst und ihr gedroht, er werde sie zusammenschlagen, wenn sie je- mandem über die vorgefallenen Ereignisse erzähle, worüber die Geschädigte so sehr erschrocken sei, dass sie erst ca. einen Monat danach gewagt habe, ihrer Kollegin davon zu erzählen (Nötigungsversuch). Anschliessend habe die Geschädigte den Beschuldigten B._____ aufgefordert, die auf seinem Mobiltelefon von ihr gemachten Filme über die vorangegangenen sexuellen Handlungen zu löschen, worauf der Beschuldigte ihr entgegnet habe, diese nur dann zu löschen, wenn sie ihm gebe, was er wolle. Dabei habe er die Geschädigte mit Gewalt gegen die Heizung des Badezimmers gedrückt, sie teils
- 59 - mit der Zunge geküsst und sie im Intimbereich zwischen den Beinen und Kleidern ausgegriffen, obwohl sie sich dagegen gewehrt habe (sexuelle Nötigung).
E. 3.1.1 Was den Strafrahmen angeht, so kann zunächst auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen werden (Erw. III/1). Im Gegensatz zum Beschuldigten A._____ hat sich der Beschuldigte B._____ mehrerer Straftaten schuldig ge- macht, was gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Strafschärfung führt. Indessen liegen hier keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die zu einer Erweiterung des Strafrahmens führen.
E. 3.1.2 Hat der Täter mehrere Delikte verübt und/oder ein Delikt mehrmals, so ist grundsätzlich zunächst das Tat- und Täterverschulden des Täters am schwersten Delikt zu erörtern. Unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände ist eine Einsatzstrafe vorerst für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe gestützt auf das Asperationsprinzip
- 77 - nach Art. 49 Abs. 1 StGB unter Einbezug der anderen vom Beschuldigten verüb- ten Straftaten, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist, angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden (Urteil des Bundesge- richts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1.3 In gewissen Fällen allerdings, z.B. wenn der Beschuldigte wie im vorliegen- den Fall in Bezug auf alle ihm vorgeworfenen Delikte (zumindest was den äussern Sachverhalt betrifft) geständig ist und sich die Täterkomponenten auch ansonsten kaum unterscheiden, ist es sinnvoller, nur die Tatkomponenten – vorerst ohne Be- rücksichtigung der Täterkomponenten – bei der Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt miteinzubeziehen, sich bei der Bestimmung der Gesamtstra- fe wiederum auch nur an den Tatkomponenten der einzelnen Nebendelikte und am Asperationsprinzip zu orientieren und die Täterkomponenten dann am Schluss zur Erhöhung oder Minderung der Gesamtstrafe heranzuziehen.
E. 3.2 Zunächst ist eine Einsatzstrafe für das vorliegend schwerste Delikt festzule- gen. Der Beschuldigte B._____ hat sich sowohl der Schändung nach Art. 191 StGB wie auch der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. Bei beiden Straftaten beträgt der ordentliche Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Angesichts der Erheblichkeit des Vorwurfs er- weist sich dabei vorliegend die Schändung als das schwerste Delikt. 3.2.1.1. Das objektive Tatverschulden bei der Schändung wiegt im Vergleich zum Mittäter A._____ leichter. Seine eigenen Handlungen beschränkten sich auf ein Entblössen der Brust der Geschädigten mit späterem Anfassen sowie (zusammen mit dem Mittäter C._____) auf ein Bereitstellen einer Banane und einer Karotte zwecks Penetration der Geschädigten durch den Mittäter A._____. Mit diesen Handlungen trug der Beschuldigte B._____ indessen wesentlich zur Pervertierung der sexuellen Handlungen bei. Deutlich verschuldenserhöhend wirkt sich auch die lange Zeitdauer aus, während der er sich deutlich unterstützend an der Tat betei- ligte. Etwas verschuldenserhöhend ist sodann die gemeinsame Tatbegehung zu gewichten. Verschuldensmindernd hingegen der spontane Tatentschluss.
- 78 - 3.2.1.2. Ein Handeln des Beschuldigten B._____ mit direktem Vorsatz ist nicht er- stellt; vielmehr ist lediglich eventualvorsätzliches Verhalten anzunehmen, was die objektive Tatschwere leicht reduziert. Als Aussenstehender (im Gegensatz zu A._____) musste er bemerken, dass die Geschädigte keine adäquaten Reaktio- nen zeigte. Er handelte sodann auch aus rein egoistischen, triebgesteuerten Mo- tiven, unter völliger Geringschätzung der sexuellen Integrität der Geschädigten. Im Gegensatz zum Beschuldigten A._____ hatte er sodann keine emotionale Be- ziehung zur Geschädigten, welche zudem mit seiner Freundin befreundet war. Dies hinderte ihn nicht daran, sich auch noch an ihr sexuell zu vergreifen. Eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung ist indessen auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 3.2.1.3. Unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände ist das Verschulden des Beschuldigten B._____ als nicht leicht zu qualifizieren, so dass eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen erscheint.
E. 3.3 Unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB sind die weiteren Delikte straferhöhend zu berücksichtigen und einer Gesamtstrafe zuzuführen.
E. 3.3.1 Da sich die Aussagen der Geschädigten mit der Anklageschrift inhaltlich decken, kann darauf verwiesen werden.
E. 3.3.1.1 Ausgangspunkt bei der Bewertung der objektiven Tatschwere der sexuel- len Nötigung sind das Ausmass des verschuldeten "Erfolgs", die Art und Weise der Herbeiführung dieses "Erfolgs", die Willensrichtung, mit welcher der Täter ge- handelt hat, sowie seine Beweggründe. Der Beschuldigte B._____ küsste die Ge- schädigte teils mit der Zunge und griff sie im Intimbereich aus. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass er ein grobes Vorgehen an den Tag legte, indem er die sich zur Wehr setzende Geschädigte an den Heizkörper drückte. Sein Verschulden erweist sich (innerhalb des sehr weiten Spektrums denkbarer sexueller Nötigun- gen) dennoch als eher noch leicht. Damit ist von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
E. 3.3.1.2 Der Beschuldigte ging direktvorsätzlich vor. Gründe, welche seine Schuld in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Damit hat es beim vorläufigen Strafmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben.
- 79 -
E. 3.3.2 Dazu kommen noch die weiteren Delikte. Deutlich verschuldenserhöhend wirken sich die versuchte Nötigung, die Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte sowie die Pornographie aus. Auch hier handelte er aus rein egoistischen Motiven, missachtete die Integrität der Geschädigten (mit Ausnahme der Pornographie) und handelte direktvorsätzlich. Das Verschulden ist für diese Delikte als insgesamt nicht mehr leicht zu qualifizieren und mit einer Ein- satzstrafe von drei Monaten zu sanktionieren.
E. 3.3.3 Das Tatverschulden hinsichtlich der einzelnen Nebendelikte bewegt sich gesamthaft in einem Rahmen von nicht leicht bis nicht mehr leicht. Dabei standen die Nebendelikte (mit Ausnahme des Pornographievorwurfs) in einem situativen Zusammenhang untereinander und auch mit dem schwersten Delikt. Dennoch wurden sie unabhängig voneinander, gestützt auf einen immer wieder aufs Neue gefassten Tatentschluss verübt und richteten sich indessen gegen verschiedene Rechtsgüter des gleichen Rechtsgutsträgers (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
E. 3.3.4 Was die täterbezogene Verschuldenskomponente angeht, so kann betref- fend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 108 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Beschuldigte im … als Koch arbeitete (Prot. II S. 18 f.). Aktuell ist der Beschuldigte als "Chef de partie" in der … tätig; formell angestellt ist er allerdings bei einer anderen Unternehmung (vgl. dazu Urk. 130 S. 1; Urk. 135/1+2; Prot. III S. 12). Er verdient monatlich Fr. 3'700.– (netto, 13-mal). Inzwischen hat er für den Kauf einer Wohnungseinrich- tung einen (Klein-)Kredit aufgenommen. Er bewohnt eine 2 ½-Zimmer-Wohnung, wobei sich der monatliche Mietzins auf Fr. 1'500.– beläuft (Urk. 130 S. 1 f.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 83 sowie 130 S. 2). Aus dem Lebenslauf
- 80 - des Beschuldigten ergibt sich nichts, was sich auf die Höhe der Strafe besonders auswirken könnte. Das Geständnis hinsichtlich des äusseren Sachverhalts hinsichtlich der Schän- dung sowie das vollumfängliche Geständnis betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Pornographie ist nur wenig strafmindernd zu veranschlagen, da aufgrund der Beweislage dem Beschuldigten wohl keine andere Wahl übrig blieb.
E. 3.4 Im Ergebnis erweist sich eine Sanktion von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. An die Strafe anzurechnen sind 196 Tage, welche durch Untersu- chungshaft erstanden sind (Art. 51 StGB).
4. Beschuldigter C._____
E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten wiederum als unglaub- würdig bezeichnet. Die Aussagen der Beschuldigten wurden, sofern sie überhaupt vollständig wiedergegeben wurden, keiner Würdigung unterzogen.
E. 3.4.2 Ausgehend zunächst von den Aussagen der Beschuldigten lässt sich fol- gender Sachverhalt erstellen: Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sind rela- tiv gleichbleibend. Als Auskunftsperson hält er explizit an Aussagen fest, die so- gar seinen besten Kollegen belasten (Urk. 5/8). So schildert er sehr detailliert das Gespräch mit dem Beschuldigten B._____ über den Vorfall, worin dieser erklärt habe, er werde die Geschädigte schlagen, falls sie jemandem davon erzählen würde (Urk 5/8 S. 4 mit Verweis auf Urk. 5/1 S. 8). Er glaube auch, dass die Ge- schädigte Angst vor dem Beschuldigten B._____ habe (Urk. 5/1 S. 7). Zu den Vorfällen im Badezimmer gibt er sodann an, dass ihm der Beschuldigte C._____, der an der Türe gehorcht und durch das Schlüsselloch geschaut habe, mitgeteilt habe, der Beschuldigte B._____ küsse die Geschädigte und versuche mit der Ge- schädigten "etwas zu haben" (Urk. 5/1 S. 6). Er glaube nicht, was der Beschuldig- te C._____ erzähle, da er eine "grosse Schnurre" habe. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ betreffend diese Anklageziffer erschei- nen nicht unglaubhaft. Der Beschuldigte sagte detailliert aus, und er schilderte auch Stimmungen. Es ist allerdings erkennbar, dass er mit allen Mitteln versuchte,
- 64 - den Beschuldigten B._____ nicht zu belasten (das erwähnte Weinen der Geschä- digten im Badezimmer wird gemildert mit der Aussage, "es sah mehr danach aus, als ob sie sich das Gesicht gewaschen hätte"; in der Wohnung habe die Geschä- digte keine Angst vor dem Beschuldigten B._____ gehabt; der Beschuldigte B._____ habe die Geschädigte trösten wollen [Urk. 5/8 S. 2 f.]). Gleichzeitig gab er relativ offen Auskunft, dass sie über den Vorfall gesprochen hätten und auch über den Inhalt. Er zeigt trotz seiner Verhaftung noch eine gewisse Empathie für die Geschädigte (... dass er verstehe, dass sich die Geschädigte wegen der Dro- hungen des Beschuldigten schlecht fühle ... [Urk. 5/3 S. 3]). Aus unerfindlichen Gründen hat die Vorinstanz diese Aussagen des Beschuldigten A._____ nicht be- rücksichtigt (vgl. Urk. 80 S. 98). Dabei wurde auch nicht vor krass aktenwidrigen Behauptungen zurückgeschreckt (vgl. die Begründung, weshalb die Aussage des Beschuldigten A._____, wonach der Beschuldigte B._____ ihm gesagt habe, er werde die Geschädigte schlagen, falls sie jemandem davon erzähle, nicht zum Beweis tauge, dass der Beschuldigte B._____ das wirklich gesagt habe). Der Beschuldigte C._____, der sonst sehr ausführlich antwortete, gab sich als Auskunftsperson sehr wortkarg und bezichtigte den Beschuldigten A._____ letzt- lich der Lüge, wenn dieser behaupte, er habe durch das Schlüsselloch ins Bade- zimmer geschaut. Der Beschuldigte B._____ als direkt Betroffener machte interessengebundene Aussagen. Er bestritt die Vorwürfe und nahm als Verteidigungsstrategie Zuflucht zur These, die behauptete Drohung sei ein Konstrukt seiner Ex-Freundin G._____ aus Rache. Seine Aussagen sind auch nicht stimmig. Seinen Aussagen gemäss war die Geschädigte mit den ganzen Handlungen einverstanden. Weshalb sie dann ebenfalls seinen Aussagen gemäss nach Beendigung der sexuellen Hand- lungen an ihr unter Schock gestanden und hässig gewesen sei (Urk. 6/1), leuchtet nicht ein. Vollends als Eigentor erweist sich seine Aussage, es sei im Badezim- mer nicht zu sexuellen Handlungen gekommen, da er eine Freundin habe und diese eine gute Kollegin der Geschädigten gewesen sei. 3.4.3.1. Die Geschädigte beschrieb die Vorgänge im Badezimmer gleichbleibend und detailliert. Dass sie dabei die angedrohten Nachteile unterschiedlich schilder-
- 65 - te, kann durchaus auch auf verschiedene Äusserungen des Beschuldigten B._____ zurückzuführen sein. In der Anklageschrift wurde denn auch die "mildes- te" Variante dem Beschuldigten B._____ zum Vorwurf gemacht. Entscheidend ist aber, dass ihre Aussagen inhaltlich im Wesentlichen durch die Aussagen des Be- schuldigten A._____ gestützt werden. Diese zeigen nämlich, dass diese Drohung der Persönlichkeit des Beschuldigten B._____ nicht wesensfremd ist. Auch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten A._____, wonach er die Auswirkungen der Drohungen auf die Geschädigte nachempfinde, belegen, dass diese beim Be- schuldigten B._____ nicht ungewöhnlich erscheinen. Zugunsten des Beschuldig- ten B._____ führte er immerhin noch aus, dieser werde solche Drohungen nie umsetzen. Die Aussagen der Geschädigten entsprechen auch der Interessenlage der Beteiligten. Für den Beschuldigten B._____ stand immerhin seine Beziehung zu seiner damaligen Freundin G._____ auf dem Spiel. Diese war zugleich auch die beste Freundin der Geschädigten, weshalb die Gefahr der Offenbarung der Ereignisse um so grösser erschien. Dass diese Drohung die Geschädigte beein- druckte, hat sie als Zeugin glaubhaft dargelegt. Sie findet auch eine Entsprechung in der Aussage des Beschuldigten A._____, er denke, die Geschädigte habe Angst vor dem Beschuldigten B._____. Der Sachverhalt der versuchten Nötigung ist somit erstellt. 3.4.3.2. Was den Vorfall der sexuellen Nötigung angeht, so stimmen die Aussa- gen des Beschuldigten A._____ als Auskunftsperson mit jenen der Geschädigten im Kern überein. Daran ändert nichts, dass die Auskunftsperson nur ein "Zeuge vom Hörensagen" ist. Er war unmittelbar anwesend, beobachtete seinen Aussa- gen gemäss, wie der Beschuldigte C._____ mehrmals durch das Schlüsselloch schauend die Vorgänge im Badezimmer kommentierte. Wenn er nun selber gel- tend machte, das seien nur Vermutungen gewesen, so wirkt dies nicht glaubhaft. Klarerweise vermied er eine belastende Aussage zulasten des Beschuldigten B._____, gleichzeitig verleugnete er völlig hilflos seinen Blick durch das Schlüs- selloch. Dass der Beschuldigte A._____ den Aussagen des Beschuldigten C._____ wenig Glauben schenkte und dass er zudem behauptete, als er selbst, auf Aufforderung des Beschuldigten C._____ hin, durch das Schlüsselloch ge- schaut habe, sei der Schlüssel gesteckt, und man habe nichts gesehen, ändert
- 66 - nichts am Umstand, dass die Geschädigte inhaltlich deckungsgleiche Aussagen machte wie die vom Beschuldigten A._____ kolportieren Aussagen des durch das Schlüsselloch spähenden Beschuldigten C._____. Die Aussage der Geschädigten passt auch in die sexuell aufgeladene Situation, wonach auch der Beschuldigte B._____ zum Zuge kommen wollte. Die Zungen- küsse schilderte die Geschädigte äusserst anschaulich in der Einvernahme. Dass die Geschädigte das Ausgreifen etwas umständlich erläuterte, hat nichts mit Lü- gensignalen zu tun, sondern mit ihrem Bemühen, den Sachverhalt möglichst im Detail zu schildern. Ihre Aussagen belasten den Beschuldigten B._____ auch nicht übermässig, da sie nicht behauptete, er habe von ihr explizit Geschlechts- verkehr gewollt. Ihre Verknüpfung dieser Situation mit dem Gespräch über seine allfälligen Beziehungsprobleme zu seiner Freundin ist ein Realitätskriterium. Der Sachverhalt der sexuellen Nötigung ist somit ebenfalls erstellt.
E. 3.5 Rechtliche Würdigung
E. 3.5.1 Sexuelle Nötigung Sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnli- chen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte B._____ übte gegenüber der Geschädigten physische Gewalt aus, indem er sie – trotz Gegenwehr – gegen die Heizung drückte. Dadurch wurde die Geschädigte genötigt, die Zungenküsse sowie das Ausgreifen zwischen den Beinen und im Intimbereich zu dulden. Der Beschuldigte B._____ erfüllte somit den objektiven Tatbestand. Das Gleiche gilt hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes; der Beschuldigte ging zweifellos mit Wissen und Willen vor.
E. 3.5.2 Nötigungsversuch
- 67 - Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Be- schuldigte B._____ drohte der Geschädigten zwar an, sie zusammenzuschlagen, falls sie jemandem davon erzähle, was sich im Wohnzimmer zugetragen habe. Al- lerdings vermochte er die Geschädigte damit nicht davon abzuhalten, mit ihrer Freundin G._____ darüber zu reden und bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Der objektive Tatbestand ist damit nur teilweise erfüllt. Den subjektiven Tatbestand er- füllte der Beschuldigte demgegenüber vollumfänglich, da er vorsätzlich handelte. Unter diesen Umständen liegt eine (vollendet) versuchte Nötigung vor.
4. Vorwurf der Pornographie (Anklagepunkt IV) Die Vorderrichter sprachen den Beschuldigten B._____ in diesem Anklagepunkt schuldig. Nachdem der Beschuldigte seine Berufung wie gezeigt zurückgezogen hat, ist das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
5. Zusammenfassung
E. 4 Der Angeklagte 2 (B._____) ist schuldig − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB, − der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB.
- 3 -
E. 4.1 Was die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung anbelangt, kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. 4.2.1.1. Das objektive Tatverschulden bei der Schändung wiegt im Vergleich zum Mittäter A._____ wiederum leichter. Die eigenen Handlungen des Beschuldigten C._____ beschränken sich auf ein Anfassen der Brust der Geschädigten sowie (zusammen mit dem Mittäter B._____) auf ein Bereitstellen einer Banane und ei- ner Karotte zwecks Penetration der Geschädigten durch den Mittäter A._____. Mit diesen Handlungen trug der Beschuldigte C._____ indessen wesentlich zur Pervertierung der sexuellen Handlungen bei. Leicht verschuldenserhöhend ist die gemeinsame Tatbegehung zu gewichten. Zugunsten des Beschuldigten C._____ ist zu beachten, dass die Tat aus einem spontanen Entschluss heraus entstanden ist. 4.2.1.2. Der Beschuldigte C._____ handelte ebenfalls nur mit Eventualvorsatz, weshalb die objektive Tatschwere leicht gemindert wird. Als Aussenstehender (im Gegensatz zu A._____) musste auch er bemerken, dass die Geschädigte keine adäquaten Reaktionen zeigte. Er handelte sodann auch aus rein egoistischen
- 81 - triebgesteuerten Motiven, unter völliger Geringschätzung der sexuellen Integrität der Geschädigten. Im Gegensatz zum Beschuldigten A._____ hatte er sodann keine emotionale Beziehung zur Geschädigten. Als "Wohnungsherr" wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, dem schändlichen Treiben ein Ende zu setzen, was er jedoch zwecks eigenem Lustgewinn unterliess. 4.2.1.3. Unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände ist das Verschulden des Beschuldigten C._____ als nicht leicht zu qualifizieren, so dass eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 4.2.2. Was die täterbezogene Verschuldenskomponente angeht, so kann betref- fend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 111 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen ergab sich, dass der Beschuldigte – abge- sehen von Gelegenheitsjobs – mehrheitlich arbeitslos ist und vom Sozialamt un- terstützt wird (vgl. dazu Prot. II S. 23 f. sowie Urk. 131 S. 1). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 84 und Urk. 131 S. 2), was allerdings, wie ge- zeigt, nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Aus dem Lebenslauf des Be- schuldigten ergibt sich im Übrigen nichts, was sich auf die Höhe der Strafe be- sonders auswirken könnte. Das Geständnis hinsichtlich des äusseren Sachverhalts des Schändungsvorwurfs sowie die Entschuldigung gegenüber der Geschädigten sind leicht strafmindernd zu veranschlagen.
E. 4.3 Im Ergebnis erweist sich eine Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. An die Strafe anzurechnen sind 178 Tage, welche durch Untersu- chungshaft erstanden sind (Art. 51 StGB).
- 82 -
5. Bedingter resp. teilbedingter Strafvollzug Die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten bzw. teilbedingten Strafvoll- zug (vgl. dazu Art. 42 und 43 StGB) sind bei allen drei Beschuldigten erfüllt: Die zu verhängenden Strafen sind wie gezeigt nicht länger als 24 (B._____ und C._____) resp. 36 Monate (A._____). In subjektiver Hinsicht setzt der bedingte resp. teilbedingte Strafvollzug das Feh- len einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. dazu z. B. Hug, a.a.O., N 6 zu Art. 42 StGB). Dies kann bei allen drei Beschuldigten aufgrund ihrer Vorstrafenlosigkeit bejaht werden. Was den teilbedingten Vollzug anbelangt, so darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 SGB). Zudem müssen so- wohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil der Strafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung des vollziehba- ren Teils sind das Verschulden wie auch die Legalprognose des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dabei gilt die Regel, dass der auf Bewährung ausgesetzte Teil der Strafe umso grösser sein muss, je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist (vgl. dazu Hug, a.a.O., N 5 zu Art. 43 StGB, unter Hin- weis auf BGE 134 IV 15). Zieht man beim Beschuldigten A._____ in Betracht, dass sein in objektiver Hinsicht zwar erhebliches Verschulden in subjektiver Hin- sicht gemildert wird und er keine Vorstrafen aufweist, so rechtfertigt es sich, den vollziehbaren Teil der Sanktion auf sechs Monate zu bemessen. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit aller Beschuldigten ist ihre jeweilige Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzusetzen.
- 83 - VI. Einziehungen / Vernichtungen Die Beschlüsse der Vorinstanz betreffend Löschung von Daten und Herausgabe von Gegenständen blieben letztlich unangefochten. Damit sind diese in Rechts- kraft erwachsen, was formell festzustellen ist. VII. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenverteilung wie folgt vorzuneh- men: Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist zu bestätigen. Die Kosten der Untersu- chung sowie die Kosten des erstinstanzlichen und des ersten zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens (SB110328; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) sind dem Beschuldigten A._____ zu drei Zehnteln, dem Beschuldigten B._____ zu vier Zehnteln und dem Beschuldigten C._____ zu drei Zehnteln aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten in der Untersuchung, im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie im ersten Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____, sind dem- gegenüber – da die Beschuldigten dieses Verfahren nicht zu vertreten haben – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 84 -
E. 5 Der Angeklagte 3 (C._____) ist schuldig − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB.
E. 5.1 Anklagepunkt I (Schändung) Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ sind der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5.2 Anklagepunkt II (Pornographie) Die Beschuldigten B._____ und C._____ wurden von der Vorinstanz vom Vorwurf der Pornographie in Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB freigesprochen. Diese Frei- sprüche blieben unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, was formell festzustellen ist.
- 68 - Hingegen wurden die Beschuldigten im Zusammenhang mit den von ihnen erstell- ten Filmaufnahmen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 (B._____) bzw. Abs. 1 (C._____) StGB schuldig gesprochen. Der Schuldspruch in Sachen B._____ ist zufolge seines Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen, was formell festzustellen ist. Auf den gegen den Beschuldigten C._____ erhobenen Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs ist demgegenüber nicht einzutre- ten, da kein gültiger Strafantrag vorliegt.
E. 5.3 Anklagepunkt III (sexuelle Nötigung, Nötigungsversuch) Der Beschuldigte B._____ ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5.4 Anklagepunkt IV (Pornographie) Vor Vorinstanz wurde der Beschuldigte B._____ der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen. Nachdem er seine Berufung zurückge- zogen hat, ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt in Rechtskraft er- wachsen, was formell festzustellen ist. V. Strafzumessung
1. Allgemeine Bemerkungen
E. 6 Der Angeklagte 2 (B._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Ta- gessätzen zu Fr. 90.–, wovon 196 Tagessätze durch Untersuchungshaft er- standen sind.
E. 7 Der Vollzug der gegen den Angeklagten 2 (B._____) ausgesprochenen Geldstrafe wird aufgeschoben und es wird dem Angeklagten 2 eine Probe- zeit von 2 Jahren zur Bewährung angesetzt.
E. 8 Der Angeklagte 3 (C._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon 178 Tagessätze durch Untersuchungshaft er- standen sind.
E. 9 Der Vollzug der gegen den Angeklagten 3 (C._____) ausgesprochenen Geldstrafe wird aufgeschoben und es wird dem Angeklagten 3 eine Probe- zeit von 2 Jahren zur Bewährung angesetzt.
E. 10 Der Angeklagte 1 (A._____) wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 22'231.40 entschädigt.
E. 11 Dem Angeklagten 1 (A._____) wird für erlittene Haft aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 19'000.00 zugesprochen.
E. 12 Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Angeklagten 2 (B._____) wird abgewiesen.
E. 13 Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Angeklagten 3 (C._____) wird abgewiesen.
- 4 -
E. 14 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 891.00 Untersuchungskosten Fr. 150.00 Zeugenentschädigungen Fr. 11'041.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 15 Die Gerichtskosten werden zu 1/15 dem Angeklagten 2 (B._____) und zu 1/15 dem Angeklagten 3 (C._____) auferlegt. Im Übrigen – eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigungen – werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
E. 16 Die Kosten der Strafuntersuchung werden den Angeklagten 2 und 3 in dem jeweils sie betreffenden Teil auferlegt und zwar: − dem Angeklagten 2 (B._____) in Höhe von Fr. 2'007.–, − dem Angeklagten 3 (C._____) in Höhe von Fr. 1'087.–. Im Übrigen werden die Kosten der Strafuntersuchung auf die Gerichtskasse genommen. Beschluss I der Vorinstanz:
1. Die sich auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 20. November 2009 in der Untersuchung gegen den Angeklagten A._____ beschlagnahmten − PC der Marke "Thermaltake", respektive der zugehörigen − Festplatte der Marke "Maxtor" zu 160 GB befindlichen Dateien mit verbotenem pornografischem Inhalt gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2009 (Fw D._____, Geschäfts-Nr. …) sind zu vernichten, bzw. von den betreffenden Datenträgern zu löschen.
- 5 -
2. Mit der Vornahme der Löschung gemäss Ziff. 1 und dem Zusammenbau der Geräte wird die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle …, Zeughausstrasse 2, 8004 Zürich, beauftragt, unter anschliessender Rückgabe an die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf.
3. Nach erfolgter Löschung werden der PC der Marke "Thermaltake" und die Harddisk der Marke "Maxtor" dem Angeklagten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt nach zweimaliger Aufforderung zur Abholung keine Rückgabe der Geräte, werden diese entsorgt. Beschluss II der Vorinstanz:
2. Die sich auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 20. November 2009 in der Untersuchung gegen den Angeklagten A._____ beschlagnahmten − PC der Marke "Steg", respektive der zugehörigen − Festplatte der Marke "Samsung" zu 250 GB befindlichen Dateien mit verbotenem pornografischem Inhalt gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2009 (Fw D._____, Geschäfts-Nr. …) sind zu vernichten, bzw. von den betreffenden Datenträgern zu löschen.
2. Mit der Vornahme der Löschung gemäss Ziff. 1 und dem Zusammenbau der Geräte wird die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle …, Zeughausstrasse 2, 8004 Zürich, beauftragt unter anschliessender Rückgabe an die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf.
3. Nach erfolgter Löschung werden der PC der Marke "Steg" und die Harddisk der Marke "Samsung" dem Angeklagten A._____ nach Eintritt der Rechts- kraft durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt nach zweimaliger Aufforderung zur Abholung keine Rückgabe der Geräte, werden diese entsorgt.
- 6 - Beschluss III der Vorinstanz:
1. Die sich auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. November 2009 in der Untersuchung gegen den Angeklagten C._____ beschlagnahmten
- Speicherkarte "SanDisk" 8 GB befindlichen Filmdateien der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2009 (Fw D._____, Geschäfts-Nr. …) sind zu vernichten, bzw. vom Datenträger zu lö- schen.
2. Mit der Vornahme der Löschung gemäss Ziff. 1 wird die Kantonspolizei Zü- rich, Dienststelle …, Zeughausstrasse 2, 8004 Zürich, beauftragt unter an- schliessender Rückgabe an die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf.
3. Die Digitalfotokamera "Canon", der Laptop "MacBook Apple" sowie die zum Laptop gehörende Festplatte "Fujitsu" 160 GB werden dem Angeklagten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Ebenso wird die Speicherkarte "SanDisk" 8 GB mit Adapter nach erfolgter Löschung der Daten gemäss Ziff. 1 dem Ange- klagten C._____ durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgege- ben. Erfolgt nach zweimaliger Aufforderung zur Abholung keine Rückgabe der Geräte, werden diese entsorgt. Berufungsanträge: A) Des Vertreters der Anklagebehörde (Urk. 132 S. 2)
1. Die Angeklagten seien der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Ver- bindung mit Art. 200 StGB schuldig zu sprechen.
- 7 -
2. Der Angeklagte B._____ sei zusätzlich wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Es sei erneut im Sinne der Beschlüsse im Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 14. Oktober 2011 zu beschliessen.
4. Der Angeklagte A._____ sei mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, der Angeklagte B._____ mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen und der Angeklagte C._____ mit 3 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe zu bestrafen, je unter Anrechnung der erstandenen Un- tersuchungshaft von 190 Tagen (A._____), 196 Tagen (B._____) und 178 Tagen (C._____).
5. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO) seien den Angeklagten A._____ und B._____ zu je 2/5 und dem Angeklagten C._____ zu 1/5 aufzuerlegen. B) Des Verteidigers des Beschuldigten A._____ (Urk. 133 S. 1)
1. In Bestätigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Ok- tober 2011 sei der Angeklagte freizusprechen.
2. Der Angeklagte sei für den Lohnausfall, die erlittene Haft sowie für seine persönlichen Umtriebe gemäss Dispositiv-Ziffer 7. a) des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2011 zu entschädigen bzw. es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen.
3. Die Kosten für das vorliegende Verfahren, inklusive der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Eventualiter sei der Angeklagte im Falle eines Schuldspruches im Sinne von Art. 191 StGB mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestra-
- 8 - fen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren sowie Entschädigung für die erlittene Überhaft; die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auch im Eventualfall auf die Ge- richtskasse zu nehmen. C) Des Verteidigers des Beschuldigten B._____ (Prot. III S. 14) Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 60.–, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Er sei weiter zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei ihm auch der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Beides verbunden mit einer Probezeit von zwei Jahren. D) Des Verteidigers des Beschuldigten C._____ (Urk. 136 S. 1)
1. Der Angeklagte sei freizusprechen, und es sei das erste Berufungsurteil bei ihm zu bestätigen. Eventualiter:
2. Er sei mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 20.– zu bestrafen. Es sei festzuhalten, dass 178 Tage der Strafe durch Untersuchungshaft erstan- den sind.
3. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben, die Probezeit sei auf 2 Jahre fest- zulegen.
4. Die anteilsmässigen Kosten (1/4) seien dem Angeklagten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 9 - Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte
1. Die Anklage gliedert sich in 4 Ziffern. Das Hauptdossier umfasst drei Anklage- ziffern und betrifft die Vorfälle vom 17. Mai 2009 in der Wohnung an der …- Strasse .. in E._____. Vorgeworfen wird den Beschuldigten eine gemeinsam im Wohnzimmer begangene Schändung der Geschädigten F._____ (Ziff. I). Den Be- schuldigten B._____ und C._____ wird sodann die Herstellung von Pornographie vorgeworfen, indem sie von den Schändungshandlungen Ton- und Bildaufnah- men gemacht hätten (Ziff. II). Dem Beschuldigten B._____ wird weiter vorgewor- fen, nach den Schändungshandlungen die Geschädigte im Badezimmer sexuell genötigt zu haben, sowie versucht zu haben, die Geschädigte mit Drohungen da- von abzuhalten, jemandem über das Vorgefallene im Wohnzimmer zu erzählen (Ziff. III). Dem Beschuldigten B._____ wird sodann vorgeworfen, pornographische Bilddateien aus N._____ in die Schweiz eingeführt und auf seinem Computer ge- speichert zu haben (Ziff. IV).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 2. Juli 2010 wurden der Beschuldigte B._____ und der Beschuldigte C._____ der Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und der Beschuldigte B._____ zudem der Pornogra- phie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB. Vom Vorwurf der Schändung wurden alle Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen, der Beschuldigte B._____ und der Beschuldigte C._____ zudem vom Vorwurf der Pornographie betreffend Anklage- punkt II, und der Beschuldigte B._____ noch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und versuchten Nötigung (Anklagepunkt III; Urk. 80).
3. Am 12. Juli 2010, und damit rechtzeitig, gingen die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten C._____ gegen das erstinstanzliche Urteil vom 2. Juli 2010 am Bezirksgericht Dielsdorf ein (Urk. 68, 69). Am 30. Au- gust 2010 liess sodann der Beschuldigte B._____ Berufung erklären (Urk. 72),
- 10 - welche er jedoch mit Eingabe vom 7. März 2011, nach Zustellung des begründe- ten Urteils, zurückziehen liess (Urk. 76). Davon ist Vormerk zu nehmen. Die Emp- fangsscheine der Anklagebehörde und des Beschuldigten C._____ für das be- gründete Urteil tragen das Datum vom 7. Februar 2011 (Urk. 67). Die Beanstan- dungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2011 erreichten die Vorinstanz rechtzeitig am 28. Februar 2011 (Urk. 74), jene des Beschuldigten C._____ vom
24. Februar 2011 gingen der Vorinstanz innert Frist am 25. Februar 2011 zu (Urk. 73).
4. Die Geschädigte und der Beschuldigte A._____ erhoben keine Rechtmittel.
5. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach die Beschuldig- ten mit Urteil vom 14. Oktober 2011 vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB ebenfalls frei. Der Beschuldigte B._____ wurde allerdings (nebst den in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzli- chen Schuldsprüchen wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB sowie wegen Por- nographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte B._____ eine bundesrechtli- che Beschwerde, welche das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 21. Juni 2012 abwies (soweit darauf eingetreten wurde). Auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hin hob das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück.
7. Am 14. Dezember 2012 fand vor der erkennenden Kammer nochmals eine Be- rufungsverhandlung statt. An dieser stellten die Parteien die eingangs wiederge- gebenen Anträge. Damit erweist sich der Prozess als spruchreif.
- 11 - II. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde waren die Freisprüche der Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung. Der bundesgerichtli- che Kassationsentscheid bezog sich demnach einzig auf diesen einen Aspekt. Materiell handelte es sich demnach um eine Teilaufhebung. Hinsichtlich der wei- teren Punkte erfolgte mithin keine Korrektur. In dieser Hinsicht blieb der oberge- richtliche Entscheid grundsätzlich bestehen (vgl. dazu BGE 104 IV 276 f.; Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 104 N 65; vgl. ferner BGE 122 I 252). Der Übersichtlichkeit halber bzw. aus Praktikabi- litätsgründen werden heute allerdings (praxisgemäss) die gesamten (mit den not- wendigen materiellen sowie wenigen formellen Korrekturen versehenen) Erwä- gungen sowie das vollständige Dispositiv des Entscheids vom 14. Oktober 2011 (nochmals) wiedergegeben. III. Anwendbares Prozessrecht
1. Im ersten Berufungsverfahren (SB110328) war das alte zürcherische Prozess- recht (StPO ZH und GVG ZH) anwendbar. Dies deshalb, weil das erstinstanzliche Urteil gefällt worden war (2. Juli 2010), bevor die neue eidgenössische Strafpro- zessordnung in Kraft trat (1. Januar 2011; vgl. dazu Art. 453 Abs. 1 StPO).
2. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, ist demgegenüber das neue Recht massgebend (vgl. dazu Art. 453 Abs. 2 StPO). Demnach gelangt vorliegend das revidierte Prozessrecht zur Anwendung.
- 12 - IV. Schuldpunkt
1. Vorwurf der Schändung (Anklagepunkt I)
E. 18 f.; 2. Videobefragung 01:03 ff.). Die Fachpsychologin L._____ hielt in ihrem Bericht vom 29. August 2009 zur 2. Videobefragung fest, dass die Geschädigte auf die Konfrontation mit dem Videoinhalt schockiert und betroffen reagiert und für einen kurzen Moment mit den Tränen gerungen habe (Urk. 8/5). Diese gleichbleibende Darstellung ("nichts gespürt") ist einer eigentlichen Aussa- gewürdigung nicht zugänglich. Die Überprüfung dieser Aussage mit den Video- aufzeichnungen … (Urk. 10/3/1) lässt zumindest in den ersten achteinhalb Minu- ten keine gegenteiligen Schlüsse zu. 1.8.2.2. Hingegen sind ihre Aussagen im Vorfeld und im Nachgang zum inkrimi- nierten Vorfall auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Zufolge der angewand- ten Fragetechnik in der zweiten Videobefragung, die sich anfänglich darin er- schöpfte, der Geschädigten ihre bisherigen Aussagen in der ersten Videobefra- gung vorzuhalten und bestätigen zu lassen, ist wenig Raum vorhanden, die Kon- stanz der ersten Aussagen im Zeitablauf zu prüfen. Die Analyse mit weiteren Kriterien zeigt hingegen, dass ihre Aussagen in weiten Teilen anschaulich, detailliert und nachvollziehbar sind. Ihre Schilderungen wei- sen zahlreiche Realitätskriterien auf und erscheinen in sich schlüssig, ohne Über- treibungen oder Strukturbrüche. Insoweit Widersprüche bestehen, ist separat auf diese einzugehen.
a) Die Geschädigte führte ihren komatösen Zustand auf den vorgängigen Alko- holkonsum zwischen 03.00 Uhr und 06.45 Uhr (zwei Fläschli Bier, zwei Gläser Champagner, drei bis vier Fläschli Smirnoff) sowie auf ihre Müdigkeit zurück (Urk. 8/1 S. 3). Sie belastete die Beschuldigten in dieser Hinsicht nicht unnötig, was
- 36 - ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht, indem sie nicht angab, sie sei von den Beschuldigten abgefüllt worden. Ein Bier hat sie selbst bezahlt, eines hat sie vom Kollegen erhalten, die zwei Gläser Champagner wurden ihr von einer Gruppe Italiener offeriert. Sie reicherte diese Aussage später mit weiteren Details an (Urk. 8/6 S. 31 f.): Zunächst habe sie abgelehnt. Sie sei erst einverstanden gewesen, als der Italiener gesagt habe, sie würden es ihr offerieren. Die Beschul- digten hätten ihr drei bis vier Smirnoffs offeriert (Urk. 8/1 S. 3 bzw. 1. Videobefra- gung 00:18). Man habe ihren alkoholisierten Zustand schon gesehen, was sie dann auch als Grund dafür angab, dass sie vor der Rückkehr zum Grossvater zu- erst noch etwas (beim Beschuldigten C._____) habe schlafen wollen (Urk. 8/1 S. 3). Dieser Gedanke ist ihr, wie sich aus den Aussagen ergibt, nach ihrem angeb- lich erfolglosen Bemühen, beim Bahnhof … aus dem Taxi zu steigen, gekommen. Diese Wankelmütigkeit entspricht denn auch gerade ihrem geschilderten reduzier- ten Zustand. Beim Verlassen des "…-Club" sei sie langsam müde geworden. Das gehe bei ihr recht schnell. Der Alkohol habe sich dann erst im Taxi bemerkbar gemacht. Bereits im Taxi sei sie auch einmal kurz eingenickt. Dort habe es dann angefangen. Vor dem Eintreffen im "…-Club" habe sie nur zwei Büchsen "Red Bull" konsumiert. Bei der Ankunft in der Wohnung sei sie extrem müde gewesen, und der Alkohol habe sich bemerkbar gemacht. Sie habe nur noch schlafen wol- len (Urk. 8/6 S. 4). Inhaltlich erscheinen die Aussagen stimmig. Es sind auch hier keine Übertreibungen erkennbar. Den Weg vom Taxi zur Wohnung, der sich über eine längere Strecke hinzog, habe sie schon noch gehen können, sie sei einfach extrem müde gewesen (Urk. 8/6 S. 5). Ihre extreme Müdigkeit als Reaktion auf den doch erheblichen Alkoholkonsum passt auch zum Umstand, dass sie zuvor nicht derart viel Alkohol getrunken habe, wie an jenem Abend im "…-Club" (Urk. 8/6 S. 7). Die von der Geschädigten angegebene Trinkmenge führt objektiv zu einer erheb- lichen Alkoholisierung. Bei weiblichen Personen im Alter von 18 Jahren und ei- nem Körpergewicht von 55 Kilogramm bewirkt der vorstehend beschriebene Al- koholkonsum (zwei kleine Bier, zwei Gläser Champagner, zwei Alcopops) über die Zeitspanne von rund drei bis vier Stunden einen Blutalkoholwert von über 1.55 Promille, was dann doch einer leichten bis mittleren Angetrunkenheit entspricht.
- 37 -
b) Die Einschlafphase auf dem Sofa nach dem Eintreffen in der Wohnung wurde von der Geschädigten nachvollziehbar und gleichbleibend dargestellt (Urk. 8/1 S. 3; 1. Videobefragung 23:00). Insbesondere erwähnte sie, dass sich der Beschul- digte A._____ hinter sie gelegt habe, ein Umstand, der nicht unbedingt für sie vor- teilhaft erscheint, zumal sie damit den Vorwurf gewärtigen musste, weshalb sie dort liegen geblieben sei. Sie schilderte dabei auch ihre Gefühle und Gedanken, die situationsadäquat erscheinen. Ihr letzter Gedanke vor dem Einschlafen sei gewesen, er wolle Geschlechtsverkehr. Dies habe sie genervt (Urk. 8/6 S. 7). Dass sie nicht ihrem Empfinden entsprechend reagieren konnte, belegt wiederum ihr zunehmendes Abdriften in den Schlaf, was sich stimmig in die übrigen Aussa- gen einfügt (vgl. auch Aussagen Urk. 8/6 S. 22 f.).
c) Bemerkenswert erscheint sodann ihre erste zusammenhängende Schilderung des Vorfalls (wobei einzelne Teile bereits vorgängig zitiert wurden): "Kurz bevor ich igschlafe bin, han ich eifach no gmerkt, wie de A._____ hinter mich eifach an- neglääge isch ... ich ha dänkt, jetzt versucht ers wieder und hän ich dänkt, ja … und bin dänn igschlafe ... und dänn ääh isch halt die Alkoholwirkig dänn langsam im gange … also hät die letschti Ausklingiig kha und ich bin dänn würklich total uf Düütsch gsait dänne gsi und irgendwänn han ichs dänn langsam gmerkt, das ... bin ich dänn wieder verwachet und han dänn gmerkt, dass dört unde oppis rüttlet … also im Intimbereich … und ääh ich ha dänn nonig ganz d'Auge geöffnet gha, ich ha dänn eifach so halbe, mit em einte Aug e so glueget, was überhaupt isch, nöd dass ich scho so mache [Geschädigte sperrt Augen weit auf] dass ... ich ha dänn eifach gseh, dass es es hells liecht isch, dass es es Kameraliecht isch vome ne Händy, und ich han au Person gseh, wos gfilmet hät. Das isch de B._____ gsi" (1. Videobefragung 22:50). Diese Schilderung erfolgte ohne Zwischenfragen und kumulierte in der Aussage, dass der Beschuldigte B._____ sie mit der Handyka- mera gefilmt habe. Der Umstand, dass jemand sie im Intimbereich massiv traktier- te, stand für sie offenbar nicht im Vordergrund. Dies macht die Aussage indessen mitnichten weniger glaubhaft. Sie belegt vielmehr, dass der Geschädigten emoti- onal vor allem der Umstand zu schaffen machte, dass die sexuellen Handlungen an ihr filmisch festgehalten wurden und allenfalls Dritten hätten zugänglich ge-
- 38 - macht werden können. Die Aussage, der Beschuldigte B._____ habe sie gefilmt, entspricht sodann der Wahrheit.
d) Nicht ganz einheitlich sind ihre Aussagen, weswegen sie aufgewacht ist. So soll es das Rütteln im Intimbereich gewesen sein und weil der Beschuldigte A._____ auf ihr gelegen sei (Urk. 8/1 S. 3; 1. Videobefragung 00:23:30; Urk. 8/6 S. 8, 1); dann weil sie kalt hatte (1. Videobefragung 00:24:30). Kalt habe sie ge- habt, weil sie nackt gewesen sei, und dann habe sie bemerkt, dass unten im In- timbereich etwas abgehe. Sie sei erwacht, weil sie gefroren habe und wegen dem Rütteln (1. Videobefragung 01:09:18). Unten sei es kühl gewesen, und es habe gerüttelt. Deshalb sei sie aufgewacht und habe gesehen, dass der Beschuldigte A._____ auf ihr gelegen sei, und dass es sogar noch gefilmt worden sei (Urk. 8/6 S. 25). Diese Angaben erscheinen indessen nicht widersprüchlich, weil sie im Kerngehalt letztlich gleichlautend sind. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Anklageschrift einen ande- ren Zeitpunkt für das Aufwachen aufführt. Der von der Geschädigten geschilderte beendete kurz darauf die sexuellen Handlungen der Beschuldigten.
e) Die Aussagen der Geschädigten zu den Beziehungen zum Beschuldigten A._____, wonach sie ihn nett finde und mit ihm – wie bereits vorgängig erwähnt – bereits einmal engeren Kontakt hatte, zeugt von ihrem Bestreben, wichtige Sa- chen offen zu legen. Indessen sind hier Momente erkennbar, dass sie doch ge- wisse Umstände nicht von Anbeginn mitteilt, wie der Kuss des Beschuldigten A._____ im "…-Club" sowie das Spaghetti-Essen nach dem Vorfall. Dies vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben jedoch insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen, da die genannten Umstände nicht als derart wesentlich zu bewerten sind, dass sie das Gesamtbild zu verändern vermöchten. 1.8.2.3. Beim eigentlichen Aussageverhalten der Geschädigten in der Einvernah- me fällt Folgendes auf: Oft nimmt sie in der Antwort zunächst die gestellte Frage auf ("Oh, … was han ich alles trunke?" [1. Videobefragung 18:34]), oder sie stellt Gegenfragen bzw. sie fragt nach (Auf die Frage nach ihrem Zustand in E._____: "Vom Alkohol her, oder wie?" [1. Videobefragung 20:47]; auf die Frage nach der
- 39 - Menge der konsumierten Smirnoffs: "Promille oder wie?" [1. Videobefragung 19:19]). Sodann werden einfache Fragen teilweise umständlich mit komplizierten Formulierungen beantwortet, wie die Frage nach ihrem Zustand in E._____: "Ja, wie seit me das mit fachliche Begriff … ja scho rächt betrunke, aber ich han no al- les mit übercho, was lauft. Ich han scho no einigermasse grad chönne laufe" (1. Videobefragung 20:53). Ebenso kompliziert schildert sie das Einschlafen: "… und bin dänn igschlafe ... und dänn ääh isch halt die Alkoholwürkig dänn langsam im gange … also hät die letschti ausklingiig gha und ich bin dänn würklich total uf Düütsch gsait dänne gsi" (1. Videobefragung 23:17). Diese Schilderung erweckt den Eindruck, durch Kompliziertheit Realität herstellen zu wollen. Sodann weicht sie zur Beschreibung ihres alkoholisierten Zustandes auch auf Allgemeinplätze aus: "Also eifach, me hätt's gseh, dass ich Alkohol trunke han. Also nöd so total … sisch nonig so extrem gsi, einfach müed, erschöpft, … wie es halt so isch, wem me betrunke isch" (1. Videobefragung 18:25). Gegenfragen können signalisieren, dass der Befragte noch Zeit zum Überlegen für die Antwort braucht, was auf eine strategische und nicht unbedingt wahrheitsgemässe Beantwortung der Frage hin- deuten kann. Gegenfragen und Aufnahme der Frage in der Antwort sowie kompli- zierte Formulierungen können aber auch Ausdruck von Unsicherheit zufolge der ungewohnten Befragungssituation sein und das Bemühen widerspiegeln, es dem Fragesteller möglichst recht zu machen. Diese letztere Verhaltensweise wäre vor- liegend auch dem Alter der Geschädigten nicht inadäquat. Eindeutige Schlüsse lassen sich deshalb aus diesem Verhalten auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht ziehen. 1.8.2.4. Der Umstand, dass die Geschädigte nach dem Vorfall auf dem Sofa (und den Ereignissen im Badezimmer) mit den drei Beschuldigten in der Wohnung ver- blieb, steht in einem gewissen Kontrast zu ihren bisherigen Schilderungen. Dass sie aus einer gewissen Ratlosigkeit dort blieb ("... ich bin total durenander gsi" ... sie habe auch nicht in diesem Zustand zum Grossvater gewollt [1. Videobefra- gung 01:02; auch Urk. 8/6 S. 12 f.]) und zunächst ihre Ruhe finden wollte, er- scheint nachvollziehbar. Ihre einmal geäusserte Angabe, sie sei dort geblieben, weil es keine Zugverbindung nach M._____ gehabt habe, scheint eher ein Ver- such, für sich eine rationale Erklärung für ihr Verhalten zu finden, obwohl sie na-
- 40 - türlich falsch ist. Solange sie sich wach halten konnte, hatte sie – gemäss ihrer Ansicht – keine Wiederholung der vorstehenden Ereignisse zu befürchten. Gleichzeitig aber schilderte sie ihre Angst, dort zu sein. Sie habe sich deshalb in eine Sofaecke verkrochen. "Ich war einfach dort für mich und habe gefunden, schnell, schnell weg ... " (Urk. 8/6 S. 13). Diese Verhaltensweise entspricht viel- leicht nicht gängigen Mustern, ist aber auch nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Gemütszustandes, des Eindrucks der momentanen Ausweglosigkeit, der Müdig- keit und der Alkoholisierung nicht abwegig. Sie schilderte die Stimmung unter den Anwesenden auch als angespannt. Sie habe gedacht: "Oh, was passiert denn jetzt …". Wie es bei den anderen dreien gewesen sei, wisse sie nicht (Urk. 8/6 S. 23). Dass sie mit den Beschuldigten in dieser Zeit auch noch gesprochen habe, stellte sie nicht in Abrede, sie konnte sich aber, was angesichts ihrer damaligen Gemütslage nachvollziehbar ist, nicht an den Gesprächsinhalt erinnern. Die von ihr in der ersten Befragung nicht erwähnte Verpflegung mit Spaghetti durch den Beschuldigten C._____ (Urk. 8/6 S. 14) vermag denn auch nicht die von der Ge- schädigten geschilderte Stimmungslage nach dem Vorfall als unecht hinzustellen. Abgesehen davon war aus damaliger Sicht der Geschädigten der Beschuldigte C._____ einfach anwesend, aber sonst mit keiner Handlung an den Vorfällen be- teiligt. Dass er sie ebenfalls gefilmt hatte, wusste sie im damaligen Zeitpunkt nicht. Dies wiederum stützt auch die Behauptung der Geschädigten, sie habe vom Ganzen nichts mitbekommen, zumal bei ihrem Aufwachen nur noch der Beschul- digte B._____ filmte (Video …). Die Darstellung der Beschuldigten (vgl. nachstehend), wonach man sich ganz normal unterhalten und noch Spässe über eine allfällige Veröffentlichung des Vi- deos im Internet auf "…" und über den Feuchtigkeitsflecken auf dem Sofa ge- macht habe, mag die Sicht der Beschuldigten widerspiegeln. Der Gefühlslage der Geschädigten entsprach dies wohl nicht. 1.8.2.5. Die Beurteilung der Geschädigten durch ihre Pflegemutter bzw. ihre Ar- beitsplatzbetreuerin, sie sei nicht immer ehrlich gewesen und habe Geschichten erzählt und habe oft versucht, sich rauszureden, wenn sie etwas getan habe, was sie nicht hätte tun sollen (Prot. I S. 33 ff. und 56 ff.), ist bei der Würdigung der
- 41 - Aussagen vor Augen zu halten. Dennoch kommen – wie vorstehend erwähnt – Kriterien der Aussageanalyse zum Zuge, wobei die Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle spielt. Auch wenn allenfalls bei den Aussagen der Ge- schädigten gewisse Schönungstendenzen ersichtlich sind (z.B. spielte sie die Be- ziehung zum Beschuldigten A._____ und allfällige Sympathien ihm gegenüber herunter), vermögen diese nicht das durch ihre Aussagen gewonnene Gesamtbild wesentlich zu verändern. Es zeigen sich aber auch andere von der Zeugin I._____ erwähnte Eigenschaften bei der Geschädigten, nämlich die Tendenz, un- angenehme Ereignisse zu verdrängen. Dieses Verhaltensmuster erklärt auch, dass die Geschädigte nach dem Vorfall zunächst niemandem davon erzählen wollte und den Mitmenschen "courant normale" vorspielte. Dies ist letztlich auch die Erklärung für die nicht sofortige Anzeige des Vorfalls. Darunter fällt aber auch der Verzicht auf eine Rechtsbeiständin in diesem Strafverfahren. Die Geschädigte brachte dies auch in der 2. Videobefragung zum Ausdruck, als sie angab, die Sa- che möglichst schnell beenden zu wollen (Urk. 8/6 S. 19). Für die Geschädigte spricht sodann, dass sie trotz des völlig unprofessionellen Verhaltens der Befra- gerin in der ersten Videobefragung, wo sie letztlich teilweise der Lüge bezichtigt wurde und ihr Konsequenzen angedroht wurden (1. Videobefragung 01:05, eu- phemistisch umschrieben mit "… erläutert …, dass die Polizei die Wahrheit finden wolle" [Urk. 8/1 S. 5]), in der zweiten Videobefragung unbeirrt an ihren Aussagen festgehalten hat (Urk. 82/2). Dass ihre Beziehung zur Freundin G._____ einen Einfluss auf ihr Aussageverhal- ten haben könnte, ist nicht ganz von der Hand zu weisen, nachdem diese eine wichtige Bezugsperson und quasi moralische Instanz für die Geschädigte dar- stellt. Daraus könnte abgeleitet werden, dass sie gegenüber ihrer Freundin auf keinen Fall zugeben wollte, dass sie mit den auf dem der Freundin vorgeführten Video festgehaltenen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sein könnte. Die Gesamtwürdigung lässt jedoch einen solchen Schluss nicht zu (vgl. nachste- hend Ziff. 1.8.4.). 1.8.2.6. Wie vorstehend erwähnt, liegen drei Videoaufzeichnungen vor. Die erste Videoaufnahme (Videodatei …) setzt am 17. Mai 2009 um 06:44:32 ein. Die Zeit-
- 42 - angabe bezieht sich offensichtlich auf die Winterzeit, da gemäss übereinstimmen- den Aussagen der Beteiligten die Ankunftszeit in der Wohnung um ca. 07.00 Uhr gewesen sei. Der Zeitpunkt der Filmaufnahmen passt somit mit den zeitlichen Angaben der Geschädigten überein, die zwischen 08:00 und 08:15 aufgewacht sei (1. Videobefragung 00:34:51). Ausgehend von der Beschreibung der Videose- quenzen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 56 ff.) und unter Berücksichtigung der Ergänzungen und Korrekturen (vgl. vorstehend Ziff. 1.7.) ist festzuhalten, dass die Geschädigte, bis zum Zeitpunkt, als sie mit dem Unterkörper vom Sofa fällt (08:38), praktisch reaktionslos auf die an ihr vorgenommenen Handlungen bleibt. Körperbewegungen der Geschädigten wie Kopfdrehungen, Kratzen oder Abwehr von Berührungen mit den Händen lassen sich zwar auch in dieser Phase ausma- chen, wenn auch offensichtlich verlangsamt. Während der ganzen Zeit sind die Augen der Geschädigten geschlossen. Die festgestellten Bewegungen der Ge- schädigten erinnern an Unterwasseraufnahmen. Für ein völliges Wegtauchen spricht z.B. die Szene, als der Beschuldigte A._____ den Kopf der Geschädigten am Kinn hält und ihn hin- und her bewegt, wobei sie erst verzögert mit der Hand reagiert (02:52). Auffällig ist sodann auch die Szene, wo die Geschädigte zufolge der intensiven Einwirkungen des Beschuldigten A._____ auf ihren Intimbereich mit dem unteren Teil ihres Körpers vom Sofa fällt, keine Reaktion zeigt und vom Beschuldigten A._____ wieder hochgehoben wird (08:33). Gegen Ende des ers- ten Videos zeigt die Geschädigte auf äussere Reize vermehrte Reflexe und Ab- wehrhandlungen mit ihren Armen. Dennoch fällt auf, dass bei Festhalten ihrer Arme durch den Beschuldigten A._____ (z.B. nach 08:52) bzw. durch den Be- schuldigten B._____ (z.B. 09:12) keine Gegenreaktion erfolgt. Diese Analyse zeigt, dass zumindest in den ersten sieben bis acht Minuten die Geschädigte nur mit erheblicher Verzögerung, wenn überhaupt, auf Berührungen und Handlungen der Beschuldigten reagierte. Ausserdem fällt auf, dass die permanente Bearbeitung der Vagina durch den Be- schuldigten A._____ bei der Geschädigten keine erkennbare Reaktion hervorrief, indem sie beispielsweise versucht hätte, mit der Hand die ständigen Masturbati- onsbewegungen zu stoppen oder ihren Unterkörper oder ihre Beine zu bewegen
- 43 - oder die Beine zusammenzuklemmen. Wenn sie in dieser Phase eine Reaktion zeigte, dann nur im Bereich Brust und Gesicht. Ein Vergleich der Aussagen der Geschädigten zur Schlussphase des Gesche- hens mit den Videoaufnahmen ergibt folgendes Bild: Die Geschädigte schildert das Aufwachen als ein Vorgang, der nicht mit einem Schlag erfolgte, sondern dass sie zunächst das Rütteln und den auf ihr liegenden Beschuldigten A._____ sowie das Licht der vom Beschuldigten B._____ geführten Handy-Kamera be- merkte. Sie sei auf dem Rücken gelegen, habe den Beschuldigten A._____ dann weggestossen, sei aufgestanden und ins Badezimmer gegangen (Urk. 8/1 S. 3). Auf den vorliegenden Filmen lässt sich eine solche Schlussszene nicht eindeutig identifizieren. Die Schlusssequenz wurde zwar mit dem Handy vom Beschuldigten B._____ aufgenommen (Video …, Urk. 10/3/2). Darauf ist jedoch der hinter der Geschädigten liegende Beschuldigte A._____ zu erkennen, der an seinem halb- erigierten Glied hantiert und den Versuch unternimmt, es von hinten in die Schei- de der Geschädigten einzuführen, wobei die vor ihm seitwärts liegende Geschä- digte mit dem rechten Ellbogen bei jedem Versuch stark gegen seine Brust schlägt. Danach bricht der Film ab. Die von der Geschädigten geschilderte Schlussszene entspricht aber eindeutig der vorhergehenden Sequenz (04:34). Dort liegt der Beschuldigte A._____ auf der Geschädigten, und sie versucht, ihn mit ihren auf der Brust liegenden Händen wegzustossen. Die Position der Handy- Kamera entspricht ebenfalls genau ihren Angaben, nämlich (links) neben ihrem Kopf (Urk. 8/6 S. 23). Entgegen der Aussage der Geschädigten ist auf dem Vi- deoausschnitt allerdings nicht ersichtlich, dass das Kameralicht des Handys ein- geschaltet war. Ferner ergibt sich aus der letzten Videosequenz, dass sie nicht sofort aufgestanden und ins Bad gegangen, sondern noch weiter auf dem Sofa gelegen ist (vgl. ab 4. Schnitt 04:40 auf Video …). Diese Unterschiede hinsichtlich der Aufwachszene zwischen ihren Aussagen und dem Film sind vor dem Hintergrund ihres Dämmerungszustandes zu bewerten: In einem solchen Zustand zieht sich die Aufwachphase erfahrungsgemäss über eine längere Zeitspanne hinweg, wobei Erinnerungsfetzen den jeweiligen Wahrneh- mungszustand dokumentieren. Dass sie nach der Abwehr des Beschuldigten
- 44 - A._____ zunächst auf dem Sofa weiterdöste, belegt ihren Erschöpfungszustand, den sie erst zu überwinden vermochte, nachdem der Beschuldigte A._____ immer noch nicht von ihr ablassen wollte. Dass sie nach dieser Szene ins Badezimmer flüchtete, wird auch von allen drei Beschuldigten bestätigt. Dass sie noch das Kameralicht erwähnt, könnte einerseits darauf hindeuten, dass sie dieses Detail bewusst erfunden hat, um den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage zu erhöhen. Wahrscheinlicher ist hingegen, dass sie das Kameralicht, das zu Beginn der ganzen Filmszene noch vor dem Einschalten der Zimmerbeleuchtung vom Beschuldigten B._____ eingesetzt wurde, vielleicht früher unbewusst aufgenom- men, aber nun zeitlich falsch zugeordnet hat. Für den aussenstehenden Betrachter erscheint der geschilderte Zeitpunkt des Aufwachsens allerdings etwas arbiträr und nicht an objektiven Faktoren verortet. Die Anklagebehörde hat dem Rechnung getragen und die Phase zwischen den ersten Reaktionen und dem endgültigen Aufwachen nicht mehr der Anklage un- terstellt. Dies trägt auch der Realität Rechnung, wonach ein Aufwachen unter die- sen Umständen sich über eine längere Zeit hinzieht. 1.8.2.7. Im Ergebnis sind die Aussagen der Geschädigten insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. 1.8.3.1. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sind einerseits gekennzeichnet durch eine gewisse selbstkritische Offenheit (Schilderung seiner Unzufriedenheit mit seinem Sexualleben [Urk. 5/1 S. 2]; Zugabe in der Untersuchung, dass er nach der Visionierung der Videoaufnahmen nicht mehr sicher sei, ob die Geschä- digte realisiert habe, was mit ihr geschehen sei [Urk. 5/4 S. 2 f.] bzw. seine Aner- kennung ihrer Widerstandsunfähigkeit zufolge ihres Zustandes [Urk. 5/4 S. 3 f.]; sein nachträgliches Bedauern über die Eskalation der Situation [Urk. 5/4 S. 4 und auch insbesondere Urk. 5/3 S. 3 ff.]); auf der anderen Seite finden sich Wider- sprüche, Lügensignale und Strukturbrüche in seinen Aussagen zuhauf. So schildert er zwar zunächst, man sei alleine im Zimmer auf dem Sofa gesessen und habe Fernsehen geschaut, gefolgt von gegenseitigen Zärtlichkeiten (Küssen,
- 45 - Streicheln). Danach korrigierte er diese Angabe und erklärte dem Vorhalt ent- sprechend, die Geschädigte wie auch er seien auf dem Sofa gelegen (Urk. 5/1 Vorhalt 28 und 29). Das Küssen habe die Geschädigte 100 %-ig gewollt, obschon sie gewusst habe, dass die Kollegen nicht weit entfernt gewesen seien. Nach fünf Minuten habe er F._____ ausgezogen, wobei sie sich gegenseitig gestreichelt hätten. Die Geschä- digte habe absolut nichts dagegen gehabt, ausgezogen zu werden. Sie habe im Gegenteil sogar ihre Arme angehoben, als er ihr Oberteil abgestreift habe. In der Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte A._____, sie habe zwar ihr Arme locker gehalten, sie sei aber etwas zurückhaltend gewesen (Prot. I S. 10). Beim Ausziehen sei sie absolut wach gewesen. Er selber habe sich bis auf das Oberteil ausgezogen. Die Geschädigte sei schliesslich nackt gewesen (Urk. 5/1 Vorhalt 30). Sie sei zu 100 % bei Bewusstsein gewesen beim Ausziehen (Urk. 5/2 S. 2). Bereits diese Aussagen enthalten Lügensignale, so die adjektivischen Überhö- hungen (100 %-ig, absolut) und die Anpassung der Aussage auf Vorhalte. Sodann stimmen sie auch nicht mit den Videoaufnahmen überein, wo ersichtlich ist, dass der Beschuldigte A._____ erst rund vier Minuten nach Beginn der Film- aufnahmen (Video … 03:54) seine Hose auszieht; wird noch die Zeit dazu gezählt (sieben bis zehn Minuten; Prot. I S. 12), bis die Beschuldigten B._____ und C._____ mit dem Filmen angefangen haben, ergibt sich eine noch längere Zeit- spanne. Erst in der Hauptverhandlung wird vom Beschuldigten A._____ noch nachge- schoben, sie habe ihm das Ausziehen ihrer Leggings mit dem Anheben ihres Ge- sässes erleichtert (Prot. I S. 11, auf Nachfrage des Vorsitzenden). Ebenso nach- geschoben ist die Aussage, sie habe beim Anziehen den Kopf angehoben und ihn angeschaut, er könne sich an ihren Blick noch genau erinnern. Nachher habe sie die Augen wieder geschlossen (Prot. I S. 11). Ungenau ist auch seine Aussage bei der Polizei, da die Geschädigte nicht nackt war, sondern noch den BH und ein schwarzes Top trug (später dann korrigiert in Urk. 5/2 S. 2).
- 46 - Seine Aussage, während des Ausziehens habe die Geschädigte wohl gemerkt, in welche Richtung es gehe (Urk. 5/2 S. 2), macht keinen Sinn, wenn sie "100 %" bei Bewusstsein war. Sodann widerspricht die Aussage, sie habe hin und wieder die Augen geschlos- sen gehabt (Urk. 5/1 S. 5), den Erkenntnissen aus dem Videofilm, was später zur Anpassung der diesbezüglichen Aussage führt, sie habe die Augen anfänglich beim Küssen und Streicheln noch offen gehabt und habe erst dann die Augen ge- schlossen (Urk. 5/4 S. 3). Andernorts ist nicht mehr von gegenseitigem Streicheln und Küssen die Rede, sondern nur, der Beschuldigte habe die Geschädigte auf die Wangen und den Hals geküsst, wobei sie die Augen geschlossen habe, was beim Küssen eine normale Reaktion darstelle; allenfalls habe sie die Augen auch wegen der Anwe- senheit der Mitbeschuldigten im Wohnzimmer geschlossen (Urk. 5/3 S. 3, S. 9). Allerdings behauptete er zuvor, sie habe erst beim Einführen der Banane die Au- gen geschlossen gehabt, weil da die Mitbeschuldigten zugegen gewesen seien (Urk. 5/2 S. 2). Gemäss seinen Angaben in der Hauptverhandlung will er zwi- schendurch immer wieder gesehen haben, dass die Geschädigte die Augen halb geöffnet gehabt habe und sich die Wimpern bewegt hätten (Prot. I S. 13). Diese letztere Aussage ist wiederum eine Anpassung an die Aktenlage und ist auf die Bemerkung der Geschädigten in der zweiten Videobefragung zurückzuführen, sie habe beim Aufwachen die Augen zunächst nur halb geöffnet. Was die Alkoholisierung der Geschädigten angeht, so hat sie gemäss den Anga- ben des Beschuldigten A._____ im "…-Club" nur ein kleines Bier getrunken, sie sei nicht unter Alkoholeinfluss gestanden. Sie habe mit hochhackigen Schuhen ohne Probleme den Weg vom Taxi zur Wohnung geschafft (Urk. 5/2 S. 2). Als Strukturbruch in der Darstellung des Beschuldigten A._____, wonach die Ge- schädigte bei Bewusstsein alles mitbekommen habe und mit den sexuellen Hand- lungen einverstanden gewesen sei, ist seine Schilderung der Empörung der Ge- schädigten beim Aufwachen zu taxieren, ebenso seine Entschuldigung, nachdem sie wieder aus dem Badezimmer gekommen war (Urk. 5/4 S. 4).
- 47 - Die Geschehnisse im Nachhinein schilderte er gleichbleibend, insbesondere dass noch Witze (über die Flecken auf dem Sofa und die Kochkünste des Beschuldig- ten C._____) gemacht worden seien, als die Geschädigte von der Toilette zu- rückgekehrt sei (Urk. 5/3 S. 3). In Anbetracht der aufgezeigten Ungereimtheiten erscheinen die Angaben des Be- schuldigten A._____ insgesamt als unglaubhaft. Wie unten noch zu zeigen sein wird, gilt dies insbesondere hinsichtlich der Einschätzung des Zustandes der Ge- schädigten. 1.8.3.2. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ sind relativ gleichbleibend, was den äusseren Ablauf anbelangt. Widersprüchlichkeiten ergeben sich dort, wo er einerseits behauptete, die Geschädigte sei nicht müde gewesen und erst viel spä- ter eingeschlafen, dann aber erklärte, es sei schwer zu sagen, ob die Handlungen in gegenseitigem Einverständnis erfolgt seien, obwohl beide schon vor Monaten etwas zusammen gehabt hätten. Auffällig ist auch, dass er – obwohl er sich sei- nen Angaben gemäss auch im hinteren Teil des Wohnzimmers aufgehalten ha- ben will und gesehen hat, wie der Beschuldigte A._____ angefangen habe, die Geschädigte zu küssen – nicht gesehen haben will, ob sich die Geschädigte selbst entkleidete oder vom Beschuldigten A._____ ausgezogen wurde; er hat auch nicht gesehen, ob der Beschuldigte A._____ die Geschädigte über den Klei- dern gestreichelt hat (Urk. 6/1 S. 5). In der nächsten Einvernahme erklärte er dann aber, die Geschädigte habe mit dem Beschuldigten A._____ herumge- macht, und dieser habe die Geschädigte ausgezogen (Urk. 6/2 S. 2). Er könne sich nicht vorstellen, dass die Geschädigte nicht mitbekommen habe, dass der Beschuldigte A._____ sie ausgezogen habe. Als Beleg dafür verwies er auf den Umstand, dass die Geschädigte, als sie später vom Sofa runtergefallen sei, sich selbst wieder darauf gelegt habe, was nachweislich, wie vorstehend erwähnt, falsch ist. Trotz dieses Hinweises ist der Beschuldigte B._____ der Meinung, sie habe den ganzen Abend ein Theater gespielt (Urk. 6/4 S. 3). Sie sei allenfalls halb alkoholisiert, halb schlafend gewesen, aber sicherlich nicht voll weggetreten (Urk. 6/3 S. 6). Die Zugabe (bezogen auf die Filmaufnahmen), er sei sich nicht sicher, ob sie zwischendurch einige Minuten weggewesen sei, relativierte er wieder, in-
- 48 - dem er ausführte, er habe es damals anders gesehen und gefühlt (Urk. 6/8 S. 5). Diese Aussage steht hingegen wiederum im Widerspruch zum Flüstern des Be- schuldigten B._____ (mit dem Beschuldigten C._____) während des ganzen Vor- falls, welches eine gewisse Heimlichtuerei indiziert, die ebenfalls zur angenom- menen Einwilligung der Geschädigten in die sexuellen Handlungen kontrastiert. Ebenso ist vor diesem Hintergrund nicht ganz einsichtig, weshalb der Beschuldig- te B._____ der Geschädigten ins Badezimmer gefolgt ist, um sie zu beruhigen. Sie sei in einem Schockzustand gewesen (Urk. 6/1 S. 6). Die Schlussphase beschrieb der Beschuldigte B._____ weitgehend konstant, ins- besondere auch die Äusserungen der Geschädigten beim Aufstehen, sie wisse, was sie mit ihr gemacht hätten. Der Beschuldigte B._____ will sie nachher im Ba- dezimmer gefragt haben, weshalb sie dies zugelassen habe, worauf sie geant- wortet habe, sie habe wissen wollen, wie weit sie gehen würden (Urk. 6/3 S. 2). Diese Antwort erscheint ebenfalls nicht stimmig im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten B._____ geschilderten Schockzustand der Geschädigten. Diese Bruchstellen in den Aussagen des Beschuldigten B._____ führen dazu, dass seine Aussagen betreffend die Einwilligung der Geschädigten in die sexuel- len Handlungen und in die Filmaufnahmen mit Vorsicht zu würdigen sind. Was seine Wahrnehmung hinsichtlich des Zustandes der Geschädigten anbelangt, so erweisen sie sich, wie unten noch zu zeigen sein wird, als unglaubhaft. 1.8.3.3. Die Aussagen des Beschuldigten C._____ stimmen grundsätzlich weitge- hend mit den Angaben der Beschuldigten A._____ und B._____ überein. Er be- stätigte die Aussagen des Beschuldigten B._____, dass sie nach der Rückkehr der Geschädigten aus dem Badezimmer gescherzt hätten; die Geschädigte habe auch gelacht (Urk. 7/2 S. 8). Er machte allerdings zusätzliche Angaben, die, so- weit sie sich mit dem Video überprüfen lassen, nicht genau zutreffen. So will er erst nach dem Einschalten des Raumlichts mit dem Filmen angefangen haben bzw. beim Einsatz der Banane (Urk. 7/2 S. 5); gemäss Videoaufzeichnung hatte er aber bis dann schon 3.15 Minuten gefilmt (Video … Position 03:15). Sodann ist die Geschädigte entgegen seinen Angaben nicht sofort aufgestanden, als der Be- schuldigte A._____ mit der Banane aufgehört hatte, die Geschädigte zu penetrie-
- 49 - ren (Urk. 7/2 S. 5, S. 8), sondern er versuchte danach noch, mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr auszuüben. Weiter erwähnte der Beschuldigte C._____ als einziger, die Geschädigte habe beim Aufstehen noch gesagt, sie habe die Augen offen gehabt, wobei sie so getan hätte, wie wenn sie sie geschlossen gehabt hät- te. Sie habe gesagt: "Ich weiss, was ihr mit mir gemacht habt, dass ihr mir eine Banane geschoben habt, dass ihr gefilmt habt" (Urk. 7/2 S. 9). Auch die Aussage im Zusammenhang mit dem Zungenkuss, die Geschädigte habe im "…-Club" zum Beschuldigten A._____ im Scherz wörtlich gesagt "du hattest letzte Woche eine Chance bei einem Kollegen zu Hause, die du nicht genutzt hast" (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 3), wird vom Beschuldigten A._____ nicht erwähnt. Sodann schwächte er seine Aussage, der Beschuldigte A._____ habe die Geschädigte in verschie- dene Positionen gebracht, ab und erklärte, sie hätten die Position gemeinsam gewechselt (Urk. 7/2 S. 6). Diese Aussage ist falsch und entspricht auch nicht den Filmaufnahmen, zeigt aber, dass der Beschuldigte C._____ die Aussagen nach Gutdünken zu seinen Gunsten verändert. Beim Abschied soll ihn die Geschädigte dreimal geküsst haben, wohingegen er bestritt, sich bei ihr entschuldigt zu haben (Urk. 7/2 S. 9). Diese Haltung, die Vorgänge nur in seinem Sinne zu interpretie- ren, kommt bei seiner Stellungnahme zu den Videoaufnahmen zum Ausdruck. Bei der Szene, als die Geschädigte mit dem Unterkörper vom Sofa rutscht und wieder vom Beschuldigten A._____ hochgehoben wird, behauptete er, sie habe noch mit dem Bein vom Boden abgestossen (Urk. 7/3 S. 8). Selbst auf Vorhalt einer von ihm selbst gefilmten Sequenz behauptete er, er sei später dazu gekommen (Urk. 7/3 S. 7). Sodann behauptete er, die Geschädigte habe in der ersten Videobefra- gung ausgeführt, sie habe trotz "High Heels" die Strecke vom Taxi zur Wohnung gut bewältigen können; eine solche Aussage lässt sich nicht finden. Vielmehr führte sie in der zweiten Befragung aus, sie habe braune Stiefel ohne Absatz ge- tragen (Urk. 8/6 S. 28). Die Aussagen des Beschuldigten C._____ erscheinen somit grundsätzlich als wenig glaubhaft.
E. 23 Juni 2010, 6B_323/2010, E. 3.2). Der Gesamtschuldbeitrag des Beschuldigten an den einzelnen Delikten ist somit eher hoch. Ausgehend von den obgenannten Zumessungsregeln und unter Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB ist eine Erhöhung der (Gesamt-) Einsatzstrafe auf 22 Monate angemessen.
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten B._____ wird Vormerk ge- nommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 2. Juli 2010 in Bezug auf Ziff. 2 al. 4 (Freispruch des Beschuldig- ten B._____ vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB gemäss Anklage-Ziff. II), Ziff. 3 al. 2 (Freispruch des Beschuldigten C._____ vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB) sowie Ziff. 4 (Schuldigsprechung des Beschuldigten B._____ wegen Verlet- zung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB und wegen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB) sowie die gleichentags ergangenen Beschlüsse (betreffend Löschung von Daten und Herausgabe von Gegenständen) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Auf den gegenüber dem Beschuldigten C._____ erhobenen Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB wird nicht eingetreten.
- Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1 und 3) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 85 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird erkannt:
- a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB. b) Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig - der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (je Anklage-Ziff. III). c) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB.
- a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 190 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. b) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 196 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. c) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 178 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Um- fang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 6 Monaten wird die Strafe vollzogen und ist sie bereits durch Untersuchungshaft erstanden. - 86 - b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB110328) wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'637.40 amtliche Verteidigung (A._____) Fr. 4'039.75 amtliche Verteidigung (B._____) Fr. 6'225.15 amtliche Verteidigung (C._____)
- Die Kosten der Untersuchung sowie die Kosten des erstinstanzlichen und des ersten zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens (SB110328; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten A._____ zu drei Zehnteln, dem Beschuldigten B._____ zu vier Zehnteln und dem Beschul- digten C._____ zu drei Zehnteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung der Beschuldigten in der Untersuchung, im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren sowie im ersten Berufungsverfahren werden auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
- Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger − die Geschädigte F._____ - 87 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger − die Geschädigte F._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (Urk. 26/8 und 27/9) − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 88 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120302-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Urteil vom 14. Dezember 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschuldigte und Zweitberufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Schändung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesge- richtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom
2. Juli 2010 (DG090039); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Oktober 2011 (SB110328); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 21. Juni 2012 (6B_128/2012)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. No- vember 2009 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Angeklagte 1 (A._____) wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Der Angeklagte 2 (B._____) wird freigesprochen − vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. − vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (An- klageziffer II). [Bei diesem Absatz handelt es sich um eine Berichtigung gegenüber dem am 7. Juli 2010 versandten Dispositiv]
3. Der Angeklagte 3 (C._____) wird freigesprochen − vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB.
4. Der Angeklagte 2 (B._____) ist schuldig − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB, − der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB.
- 3 -
5. Der Angeklagte 3 (C._____) ist schuldig − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB.
6. Der Angeklagte 2 (B._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Ta- gessätzen zu Fr. 90.–, wovon 196 Tagessätze durch Untersuchungshaft er- standen sind.
7. Der Vollzug der gegen den Angeklagten 2 (B._____) ausgesprochenen Geldstrafe wird aufgeschoben und es wird dem Angeklagten 2 eine Probe- zeit von 2 Jahren zur Bewährung angesetzt.
8. Der Angeklagte 3 (C._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon 178 Tagessätze durch Untersuchungshaft er- standen sind.
9. Der Vollzug der gegen den Angeklagten 3 (C._____) ausgesprochenen Geldstrafe wird aufgeschoben und es wird dem Angeklagten 3 eine Probe- zeit von 2 Jahren zur Bewährung angesetzt.
10. Der Angeklagte 1 (A._____) wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 22'231.40 entschädigt.
11. Dem Angeklagten 1 (A._____) wird für erlittene Haft aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 19'000.00 zugesprochen.
12. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Angeklagten 2 (B._____) wird abgewiesen.
13. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Angeklagten 3 (C._____) wird abgewiesen.
- 4 -
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 891.00 Untersuchungskosten Fr. 150.00 Zeugenentschädigungen Fr. 11'041.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Gerichtskosten werden zu 1/15 dem Angeklagten 2 (B._____) und zu 1/15 dem Angeklagten 3 (C._____) auferlegt. Im Übrigen – eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigungen – werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
16. Die Kosten der Strafuntersuchung werden den Angeklagten 2 und 3 in dem jeweils sie betreffenden Teil auferlegt und zwar: − dem Angeklagten 2 (B._____) in Höhe von Fr. 2'007.–, − dem Angeklagten 3 (C._____) in Höhe von Fr. 1'087.–. Im Übrigen werden die Kosten der Strafuntersuchung auf die Gerichtskasse genommen. Beschluss I der Vorinstanz:
1. Die sich auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 20. November 2009 in der Untersuchung gegen den Angeklagten A._____ beschlagnahmten − PC der Marke "Thermaltake", respektive der zugehörigen − Festplatte der Marke "Maxtor" zu 160 GB befindlichen Dateien mit verbotenem pornografischem Inhalt gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2009 (Fw D._____, Geschäfts-Nr. …) sind zu vernichten, bzw. von den betreffenden Datenträgern zu löschen.
- 5 -
2. Mit der Vornahme der Löschung gemäss Ziff. 1 und dem Zusammenbau der Geräte wird die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle …, Zeughausstrasse 2, 8004 Zürich, beauftragt, unter anschliessender Rückgabe an die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf.
3. Nach erfolgter Löschung werden der PC der Marke "Thermaltake" und die Harddisk der Marke "Maxtor" dem Angeklagten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt nach zweimaliger Aufforderung zur Abholung keine Rückgabe der Geräte, werden diese entsorgt. Beschluss II der Vorinstanz:
2. Die sich auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 20. November 2009 in der Untersuchung gegen den Angeklagten A._____ beschlagnahmten − PC der Marke "Steg", respektive der zugehörigen − Festplatte der Marke "Samsung" zu 250 GB befindlichen Dateien mit verbotenem pornografischem Inhalt gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2009 (Fw D._____, Geschäfts-Nr. …) sind zu vernichten, bzw. von den betreffenden Datenträgern zu löschen.
2. Mit der Vornahme der Löschung gemäss Ziff. 1 und dem Zusammenbau der Geräte wird die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle …, Zeughausstrasse 2, 8004 Zürich, beauftragt unter anschliessender Rückgabe an die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf.
3. Nach erfolgter Löschung werden der PC der Marke "Steg" und die Harddisk der Marke "Samsung" dem Angeklagten A._____ nach Eintritt der Rechts- kraft durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt nach zweimaliger Aufforderung zur Abholung keine Rückgabe der Geräte, werden diese entsorgt.
- 6 - Beschluss III der Vorinstanz:
1. Die sich auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. November 2009 in der Untersuchung gegen den Angeklagten C._____ beschlagnahmten
- Speicherkarte "SanDisk" 8 GB befindlichen Filmdateien der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2009 (Fw D._____, Geschäfts-Nr. …) sind zu vernichten, bzw. vom Datenträger zu lö- schen.
2. Mit der Vornahme der Löschung gemäss Ziff. 1 wird die Kantonspolizei Zü- rich, Dienststelle …, Zeughausstrasse 2, 8004 Zürich, beauftragt unter an- schliessender Rückgabe an die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf.
3. Die Digitalfotokamera "Canon", der Laptop "MacBook Apple" sowie die zum Laptop gehörende Festplatte "Fujitsu" 160 GB werden dem Angeklagten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Ebenso wird die Speicherkarte "SanDisk" 8 GB mit Adapter nach erfolgter Löschung der Daten gemäss Ziff. 1 dem Ange- klagten C._____ durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgege- ben. Erfolgt nach zweimaliger Aufforderung zur Abholung keine Rückgabe der Geräte, werden diese entsorgt. Berufungsanträge: A) Des Vertreters der Anklagebehörde (Urk. 132 S. 2)
1. Die Angeklagten seien der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Ver- bindung mit Art. 200 StGB schuldig zu sprechen.
- 7 -
2. Der Angeklagte B._____ sei zusätzlich wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Es sei erneut im Sinne der Beschlüsse im Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 14. Oktober 2011 zu beschliessen.
4. Der Angeklagte A._____ sei mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, der Angeklagte B._____ mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen und der Angeklagte C._____ mit 3 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe zu bestrafen, je unter Anrechnung der erstandenen Un- tersuchungshaft von 190 Tagen (A._____), 196 Tagen (B._____) und 178 Tagen (C._____).
5. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO) seien den Angeklagten A._____ und B._____ zu je 2/5 und dem Angeklagten C._____ zu 1/5 aufzuerlegen. B) Des Verteidigers des Beschuldigten A._____ (Urk. 133 S. 1)
1. In Bestätigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Ok- tober 2011 sei der Angeklagte freizusprechen.
2. Der Angeklagte sei für den Lohnausfall, die erlittene Haft sowie für seine persönlichen Umtriebe gemäss Dispositiv-Ziffer 7. a) des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2011 zu entschädigen bzw. es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen.
3. Die Kosten für das vorliegende Verfahren, inklusive der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Eventualiter sei der Angeklagte im Falle eines Schuldspruches im Sinne von Art. 191 StGB mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestra-
- 8 - fen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren sowie Entschädigung für die erlittene Überhaft; die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auch im Eventualfall auf die Ge- richtskasse zu nehmen. C) Des Verteidigers des Beschuldigten B._____ (Prot. III S. 14) Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 60.–, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Er sei weiter zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei ihm auch der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Beides verbunden mit einer Probezeit von zwei Jahren. D) Des Verteidigers des Beschuldigten C._____ (Urk. 136 S. 1)
1. Der Angeklagte sei freizusprechen, und es sei das erste Berufungsurteil bei ihm zu bestätigen. Eventualiter:
2. Er sei mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 20.– zu bestrafen. Es sei festzuhalten, dass 178 Tage der Strafe durch Untersuchungshaft erstan- den sind.
3. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben, die Probezeit sei auf 2 Jahre fest- zulegen.
4. Die anteilsmässigen Kosten (1/4) seien dem Angeklagten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 9 - Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte
1. Die Anklage gliedert sich in 4 Ziffern. Das Hauptdossier umfasst drei Anklage- ziffern und betrifft die Vorfälle vom 17. Mai 2009 in der Wohnung an der …- Strasse .. in E._____. Vorgeworfen wird den Beschuldigten eine gemeinsam im Wohnzimmer begangene Schändung der Geschädigten F._____ (Ziff. I). Den Be- schuldigten B._____ und C._____ wird sodann die Herstellung von Pornographie vorgeworfen, indem sie von den Schändungshandlungen Ton- und Bildaufnah- men gemacht hätten (Ziff. II). Dem Beschuldigten B._____ wird weiter vorgewor- fen, nach den Schändungshandlungen die Geschädigte im Badezimmer sexuell genötigt zu haben, sowie versucht zu haben, die Geschädigte mit Drohungen da- von abzuhalten, jemandem über das Vorgefallene im Wohnzimmer zu erzählen (Ziff. III). Dem Beschuldigten B._____ wird sodann vorgeworfen, pornographische Bilddateien aus N._____ in die Schweiz eingeführt und auf seinem Computer ge- speichert zu haben (Ziff. IV).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 2. Juli 2010 wurden der Beschuldigte B._____ und der Beschuldigte C._____ der Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und der Beschuldigte B._____ zudem der Pornogra- phie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB. Vom Vorwurf der Schändung wurden alle Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen, der Beschuldigte B._____ und der Beschuldigte C._____ zudem vom Vorwurf der Pornographie betreffend Anklage- punkt II, und der Beschuldigte B._____ noch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und versuchten Nötigung (Anklagepunkt III; Urk. 80).
3. Am 12. Juli 2010, und damit rechtzeitig, gingen die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten C._____ gegen das erstinstanzliche Urteil vom 2. Juli 2010 am Bezirksgericht Dielsdorf ein (Urk. 68, 69). Am 30. Au- gust 2010 liess sodann der Beschuldigte B._____ Berufung erklären (Urk. 72),
- 10 - welche er jedoch mit Eingabe vom 7. März 2011, nach Zustellung des begründe- ten Urteils, zurückziehen liess (Urk. 76). Davon ist Vormerk zu nehmen. Die Emp- fangsscheine der Anklagebehörde und des Beschuldigten C._____ für das be- gründete Urteil tragen das Datum vom 7. Februar 2011 (Urk. 67). Die Beanstan- dungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2011 erreichten die Vorinstanz rechtzeitig am 28. Februar 2011 (Urk. 74), jene des Beschuldigten C._____ vom
24. Februar 2011 gingen der Vorinstanz innert Frist am 25. Februar 2011 zu (Urk. 73).
4. Die Geschädigte und der Beschuldigte A._____ erhoben keine Rechtmittel.
5. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach die Beschuldig- ten mit Urteil vom 14. Oktober 2011 vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB ebenfalls frei. Der Beschuldigte B._____ wurde allerdings (nebst den in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzli- chen Schuldsprüchen wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB sowie wegen Por- nographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte B._____ eine bundesrechtli- che Beschwerde, welche das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 21. Juni 2012 abwies (soweit darauf eingetreten wurde). Auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hin hob das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück.
7. Am 14. Dezember 2012 fand vor der erkennenden Kammer nochmals eine Be- rufungsverhandlung statt. An dieser stellten die Parteien die eingangs wiederge- gebenen Anträge. Damit erweist sich der Prozess als spruchreif.
- 11 - II. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde waren die Freisprüche der Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung. Der bundesgerichtli- che Kassationsentscheid bezog sich demnach einzig auf diesen einen Aspekt. Materiell handelte es sich demnach um eine Teilaufhebung. Hinsichtlich der wei- teren Punkte erfolgte mithin keine Korrektur. In dieser Hinsicht blieb der oberge- richtliche Entscheid grundsätzlich bestehen (vgl. dazu BGE 104 IV 276 f.; Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 104 N 65; vgl. ferner BGE 122 I 252). Der Übersichtlichkeit halber bzw. aus Praktikabi- litätsgründen werden heute allerdings (praxisgemäss) die gesamten (mit den not- wendigen materiellen sowie wenigen formellen Korrekturen versehenen) Erwä- gungen sowie das vollständige Dispositiv des Entscheids vom 14. Oktober 2011 (nochmals) wiedergegeben. III. Anwendbares Prozessrecht
1. Im ersten Berufungsverfahren (SB110328) war das alte zürcherische Prozess- recht (StPO ZH und GVG ZH) anwendbar. Dies deshalb, weil das erstinstanzliche Urteil gefällt worden war (2. Juli 2010), bevor die neue eidgenössische Strafpro- zessordnung in Kraft trat (1. Januar 2011; vgl. dazu Art. 453 Abs. 1 StPO).
2. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, ist demgegenüber das neue Recht massgebend (vgl. dazu Art. 453 Abs. 2 StPO). Demnach gelangt vorliegend das revidierte Prozessrecht zur Anwendung.
- 12 - IV. Schuldpunkt
1. Vorwurf der Schändung (Anklagepunkt I) 1.1. Anklagesachverhalt Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Anklagesachverhalt in der Anklageschrift und die sich bei den Akten befindlichen drei Videosequenzen (Videodatei … und … [Urk. 10/3/1] und Videodatei ... [Urk. 10/3/2]) nicht de- ckungsgleich sind (Urk. 80 S. 79-83; § 161 GVG ZH). Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt endet mit den Aufzeichnungen der Videodatei … (vgl. nachstehend Ziff. 1.7.). Gemäss Anklage soll dabei die Geschädigte langsam aus ihrem komatösen Zustand erwacht sein, indem sie den über ihr liegenden Be- schuldigten A._____ wegzustossen versucht habe (während er eine Karotte in ih- rer Vagina heftig bewegt habe). Bis die Beschuldigten und insbesondere der Be- schuldigte A._____ jedoch vollständig von den sexuellen Handlungen an der Ge- schädigten abliessen, kam es noch während längerer Zeit zu weiteren sexuellen Handlungen, die jedoch nicht Gegenstand der Anklage sind. 1.2. Stellungnahme der Beteiligten Die Geschädigte erklärte in der Untersuchung, sie sei in der Wohnung in E._____ auf dem Sofa eingeschlafen und habe die an ihr ausgeführten sexuellen Hand- lungen der Beschuldigten nicht bemerkt. Die Beschuldigten hingegen bestreiten den in der Anklage beschriebenen komatösen Zustand der Geschädigten. Sie sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen.
- 13 - 1.3. Beweismittel Als Beweismittel betreffend Anklagepunkt I liegen die Aussagen der Beschuldig- ten, der Geschädigten, der Zeuginnen G._____, H._____, I._____ und J._____, die Videobefragungen der Geschädigten (Urk. 8/7/1-4), die Videoaufzeichnungen der Beschuldigten B._____ und C._____ (Video …, Video … und Video …) sowie die Berichte der Psychologinnen K._____ und L._____ betreffend die Videobefra- gung der Geschädigten vor. 1.4. Beweiswürdigungsregeln 1.4.1. Wenn die Beschuldigten den eingeklagten Sachverhalt bestreiten, so legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (§ 284 StPO ZH; Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In ei- nem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders ho- he Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf na- mentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschul- digten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausrei- chend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Be- schuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermö- gen. Allfällige abstrakte, theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss daher ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldig- ten ausgeschlossen werden können. 1.4.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand
- 14 - sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern es bedarf einer eingehenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Aussagen. Dabei ist auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskrite- rien grosses Gewicht zu legen (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.). 1.4.3. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich ge- traut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung be- deutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). 1.4.4. Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse ei- ner Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu ande- ren Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – In- dizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Aussagenden abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb der Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Bender, a.a.O.; siehe ferner Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A., München 2007, S. 84 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat",
- 15 - "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" sowie "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierun- gen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, a.a.O., S. 316). Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügen- signale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die Aussagen der Beteiligten betref- fend Anklageziffer I (Schändung) noch mit Videoaufnahmen vergleichen lassen. 1.4.5. Die Vorinstanz hat betreffend Anklagepunkt I keine klare Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gemacht. Sie hat die Beweiswürdigung letztlich auf die Videoaufnah- men der Beschuldigten B._____ und C._____ gestützt und die Aussagen der Ge- schädigten keiner sachlich nachvollziehbaren Würdigung unterzogen. Bezeich- nenderweise stehen die diesbezüglichen Ausführungen unter dem Titel "Glaub- würdigkeit der konkreten Aussagen" (Urk. 80 S. 73-77). Die Glaubhaftigkeitsana- lyse zum eigentlichen Kerngeschehen fehlt gänzlich. 1.5. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 1.5.1. Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist zu be- rücksichtigen, dass sie, als direkt in das vorliegende Strafverfahren involvierte Personen, ein – durchaus – legitimes Interesse daran haben dürften, die Ge- schehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, zumal sie nicht zur
- 16 - wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet sind und somit nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagen mussten. Ihre Glaubwürdigkeit ist somit eingeschränkt, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten ist. Die Vorinstanz hat zwar die Aussagen der Beschuldigten wiedergegeben (Urk. 80 S. 21-46), jedoch weder die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten noch die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen einer näheren Betrachtung unterzogen. 1.5.2. Die Vorinstanz hat ausschliesslich die Glaubwürdigkeit der Geschädigten einer ausführlichen Analyse unterzogen (Urk. 80 S. 71-73). Die Ergebnisse sind allerdings zu relativieren. Zunächst ist festzuhalten, dass sie unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Zu beachten ist auch, dass sie im vorliegenden Strafverfahren keine Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen geltend gemacht hat und somit diesbezüglich kein finanzielles Interesse die Glaubwürdigkeit tangiert. Der Umstand, dass sich die Geschädigte nach der Er- stattung der Anzeige nicht mehr um das Verfahren kümmerte und dass sie aus- drücklich auf einen Rechtsbeistand verzichtet hatte, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, die Geschädigte sei nicht an einer Strafverfolgung interessiert, zumal das Verfahren der Offizialmaxime unterliegt und die Geschädigte, wie sie auch mehrfach betonte (Urk. 8/6 S. 19), mit dem für sie peinlichen Vorfall abschliessen wollte. Zu den Beschuldigten steht sie in unterschiedlichen Beziehungen. Den Beschul- digten A._____ kennt sie über ihre beste Kollegin G._____. Sie bezeichnete ihn als nett. Sie übernachtete bereits ein paar Wochen zuvor mit ihm in einem Zim- mer (in der Wohnung des Beschuldigten B._____), wobei sie sich zwar geküsst und gestreichelt hätten, es aber zu keinen weiteren Handlungen gekommen sei; für sie sei es angesichts der Dauer der Beziehung für eine weitergehende Annäh- rung verfrüht gewesen. Sodann sei auch ihre Freundin G._____ dagegen gewe- sen (Urk. 8/6 S. 3). Diese Schilderung der Geschädigten wird ebenfalls vom Be- schuldigten A._____ erwähnt. Gemäss dem Beschuldigten A._____ hätten sie bei ihrem Zusammensein sodann aber beide die Oberteile ausgezogen gehabt (Urk. 5/3 S. 2), was sie indessen bestreitet (Urk. 8/6 S. 2). Gemäss A._____ hätten sie sich dann über den Kleidern gestreichelt und befriedigt (Urk. 3/5 S. 2).
- 17 - Den Beschuldigten B._____ kennt die Geschädigte als Freund ihrer Kollegin G._____. Sie glaube, dass sie (die Geschädigte und der Beschuldigte B._____) sich gegenseitig nicht allzu sehr mögen würden (Urk. 8/6 S. 1). Zum Beschuldig- ten C._____ hat sie keine nähere Beziehung. Die Beziehung zu ihrer Kollegin G._____ ist vorliegend insofern von Interesse, als diese die Geschädigte aufforderte, eine Strafanzeige gegen ihren Freund, den Beschuldigten B._____, wegen der vorliegend zur Anklage (Ziff. I-III) gebrachten Vorfälle zu erstatten. Sie kennt sie schon seit dem 10. Schuljahr im Jahre 200X und bezeichnet sie als sehr, sehr gute Kollegin (Urk. 8/6 S. 16). Sie stehe ihr (der Geschädigten) jetzt (seit der Wiederaufnahme des Kontakts nach einem rund zweimonatigen streitbedingten Unterbruch) sehr viel näher (Urk. 8/6 S. 16). Das Verhältnis der Geschädigten zur Wahrheit wird sodann von ihrer Pflegemut- ter (Prot. I S. 33 ff.; Urk. 80 S. 53-54; § 161 GVG ZH) in Frage gestellt. Die Ge- schädigte neige dazu, für sie unangenehme Situationen durch Unwahrheiten ("Notlügen, Schwindeleien", Prot. I S. 41) zu ihren Gunsten zu verändern. Die So- zialpädagogin J._____, die die Geschädigte im Rahmen eines Arbeitsintegrati- onsprojekts betreute, erklärte, sie habe sich meistens an die Regeln gehalten, je- doch nicht immer. Ihre Pünktlichkeit habe zu wünschen übrig gelassen. Sie habe sich oftmals entschuldigt und ab und zu auch falsche Angaben gemacht (Prot. I S. 60). Diese Angaben sind bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen, doch vermögen sie ihre Glaubwürdigkeit entgegen der Vorinstanz nicht in einem derart schlechten Licht erscheinen zu lassen. Die von den Leumundszeuginnen erwähnten Verhaltensweisen der Geschädigten sind nicht derart gravierend, dass generell ein Vorbehalt gegenüber den Aussagen der Geschädigten zu machen wäre. Sodann ergeht sich die Vorinstanz in unhaltbaren Hypothesen, dass es die "beiden Frauen" (gemeint: die Geschädigte und ihre Kollegin) in erster Linie auf den Beschuldigten B._____ abgesehen hätten und diesen an den Pranger hätten stellen wollen (Urk. 80 S. 72 f.). 1.5.3. Die Zeugin G._____ ist – wie erwähnt – eine langjährige Kollegin der Ge- schädigten und war im Zeitpunkt des Vorfalls die Freundin des Beschuldigten B._____. Sie kann somit nicht als neutrale Zeugin bezeichnet werden, zumal sie
- 18 - es war, die die Strafanzeige initiierte. Die Zeugin H._____ ist der Interessensphä- re der Beschuldigten zuzuordnen, zumal sie die Beschuldigten vom Ausgang her kennt und mit den Beschuldigten A._____ und B._____ regelmässig Kontakt ge- pflegt habe. Ihre Einvernahme als Zeugin wurde denn auch vom amtlichen Ver- teidiger des Beschuldigten A._____ beantragt. Trotz der engen Beziehung zur Geschädigten sind I._____ (Pflegemutter der Geschädigten) und J._____ (Be- treuerin am Arbeitsplatz der Geschädigten) wohl als relativ objektive Zeuginnen zu betrachten, beweisen sie doch eine objektive Einschätzung der Verhaltenswei- sen der Geschädigten. 1.6. Aussagen der Beteiligten 1.6.1. Die Aussagen der Beteiligten sind im vorinstanzlichen Urteil umfassend aufgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 18-55; § 161 GVG ZH). Im Folgenden genügt deshalb eine zusammenfassende Übersicht. 1.6.2. Von den Aussagen der Geschädigten F._____ anlässlich der ersten Vide- obefragung bei der Kantonspolizei am 12. Juni 2009 (Urk. 8/7/1 und 2) besteht keine wörtliche Abschrift. Eine zusammenfassende Darstellung lässt sich dem Be- richt zur Videobefragung der Kantonspolizei vom 13. Juni 2009 entnehmen (Urk. 8/1). Von der zweiten Videobefragung am 24. August 2009 bei der Staatsanwalt- schaft findet sich eine Niederschrift (Urk. 8/6). Die Geschädigte schildert den Ab- lauf ihres Ausgangs in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2009. Nachdem sie zu- nächst mit einem Kollegen und dessen Freundin im Ausgang gewesen sei, seien sie gegen 03.00 Uhr im "…-Club" eingetroffen, wo sie auf eine Gruppe mit den drei Beschuldigten gestossen sei. Den Beschuldigten B._____ kannte sie dabei als Freund ihrer Freundin, den Beschuldigten A._____ hatte sie bereits zuvor im "…-Club" kennen gelernt und mit ihm auch schon in der Wohnung des Beschul- digten B._____ in einem Zimmer gemeinsam übernachtet, wobei es zum Aus- tausch von Zärtlichkeiten gekommen sein soll. Den Beschuldigten C._____ kann- te sie nicht. Im Club habe man geredet, gelacht und getrunken. Nachdem der Be- schuldigte C._____ sie gehänselt habe, sie habe dazu keinen Mut, habe sie dem
- 19 - Beschuldigten A._____ einen Zungenkuss gegeben. Dann habe eine Person der Gruppe nach Hause gehen wollen, weshalb man ein Taxi gerufen habe. Danach sei sie um ca. 07.00 Uhr mit den drei Beschuldigten mit dem Taxi nach E._____ gefahren, sie seien in die Wohnung des Beschuldigten C._____ gegangen (bzw. in die Wohnung von C._____s nicht anwesendem Bruder). Was ihren Alkoholkon- sum angeht, so habe sie erst im "…-Club" Alkohol zu sich genommen. Sie will dabei zwei kleine Bier, zwei Gläser Champagner und drei bis vier Flaschen Smirnoff getrunken haben. Sie trinke sonst nicht regelmässig Alkohol (Urk. 8/1 S. 3). Sie habe aber ohne Probleme den letzten Kilometer vom Taxi bis zur Woh- nung zu Fuss gehen können und auch noch die Umgebung beim Eintreten in die Wohnung klar wahrgenommen. Die Geschädigte führte aus, dass sie nach An- kunft in der Wohnung alle total erschöpft auf dem Sofa gelegen seien. Sie sei nach zehn Minuten eingeschlafen. Kurz vor dem Einschlafen habe sie realisiert, dass sich der Beschuldigte A._____ hinter sie gelegt habe. Sie habe gedacht, dass er es vielleicht wieder versuche und sei dann eingeschlafen. Wegen des konsumierten Alkohols sei sie dann total weg gewesen ("dänne gsi"). Sie sei dann langsam wieder erwacht und habe gemerkt, dass im Intimbereich etwas gerüttelt habe. Sie habe die Augen nicht sofort geöffnet, sondern mit einem Auge ge- schaut, was los sei. Sie habe dann ein Licht gesehen von einen Handy, welches der Beschuldigte B._____ benutzt habe, um sie zu filmen. Aufgewacht sei sie um ca. 08.00-08.15 Uhr. Sie habe gar nichts mitbekommen und gar nichts gespürt. Aufgewacht sei sie, weil sie gefroren habe und vom Rütteln und von der Nässe im Intimbereich (1. Videobefragung, Urk. 8/7). Beim Einschlafen habe sie gedacht, dass er wieder versuche, Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. Dort sei sie schon recht genervt gewesen. Vor dem Einschlafen habe sie noch mitbekommen, wie der Beschuldigte A._____ die Hand vorne über den Bauch gelegt habe. Seinen Kopf habe er auf ihren Schulter-/Halsbereich gelegt. Er habe noch mit den ande- ren zwei Mitbeschuldigten gesprochen, und sie sei langsam eingeschlafen. Sie habe ein wenig abweisend reagiert. Sie habe sich (leicht) weggedreht, gesagt ha- be sie aber nichts. Er habe dann nichts weiter gemacht, und sie sei dann einge- schlafen. Sie habe noch bemerkt, wie er angefangen habe, sie am Hals zu strei- cheln. Sie habe dann gefunden, lieber nicht, habe sich leicht abgedreht und sei
- 20 - eingeschlafen (Urk. 8/6 S. 7 f.). Aufgewacht sei sie, weil es im Intimbereich gerüt- telt habe, und als sie ihre Augen geöffnet habe, habe sie gesehen, dass der Be- schuldigte A._____ über ihr gelegen sei. Sie habe dann sofort an Geschlechts- verkehr gedacht, aber sie könne nicht mit 100 %-iger Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte A._____ in sie eingedrungen sei oder nicht. Sie denke, dies sei der Grund für das Rütteln gewesen (Urk. 8/1 S. 3; 8/6 S. 7 f.). Aufgewacht sei sie um ca. 08.00-08.15 Uhr (1. Videobefragung 00:34; Urk. 8/7/1; Urk. 8/6 S. 12). Auf Vorhalt erklärte sie sodann, so viel sie wisse, sei sie auch nicht vom Sofa herun- tergefallen (Urk. 8/6 S. 9). Beim Aufstehen habe sie die Beschuldigten beschimpft mit "Ihr spinnet! Das isch total denebet.", "Ich hätt nöd dänkt, dass ihr zu so öppi- sem fähig sind." und sei heulend ins Badezimmer gegangen (Urk. 8/6 S. 10). Nach einer gewissen Zeit sei ihr der Beschuldigte B._____ ins Badezimmer ge- folgt. Die Vorgänge im Badezimmer sind umstritten und Gegenstand von Ankla- geziffer III (nachstehend Ziff. 3). Nachdem die Geschädigte das Badezimmer ver- lassen habe, habe sie der Beschuldigte A._____ umarmt und sich entschuldigt (Urk. 8/1 S. 4). Danach sei sie noch bis ca. 12.00 Uhr mit den Beschuldigten in der Wohnung verblieben, wobei ihr der Beschuldigte C._____ noch Spaghetti gekocht habe (Urk. 8/6 S. 14). Die Geschädigte und die Beschuldigten hätten in der Folge auf den Sofas im Wohnzimmer gedöst, wobei die Geschädigte als Letzte die Woh- nung verlassen habe. Rund drei Wochen nach dem Vorfall erstattete die Geschädigte bei der Polizei Anzeige. Für diese relativ lange Zeitspanne bis zur Anzeigeerstattung gab sie an, wegen der vom Beschuldigten B._____ ausgesprochenen Drohung, er werde ihr etwas antun, wenn sie den Vorfall Dritten erzähle, Angst gehabt zu haben; so- dann sei es ihr peinlich gewesen, so etwas zu erzählen. Sie habe es einfach ver- drängen wollen (Urk. 8/1 S. 4). 1.6.3. Der Beschuldigte A._____ gab an, nach Ankunft in der Wohnung in E._____ (um ca. 08.00 Uhr; Urk. 5/1 S. 4) sei er mit der Geschädigten auf dem Sofa gesessen, und sie seien sich näher gekommen. Zuerst habe man angefan-
- 21 - gen, sich zu küssen. Das habe die Geschädigte 100 %-ig gewollt, obschon sie gewusst habe, dass die Kollegen nicht weit entfernt gewesen seien. Sie hätten sich ungefähr während fünf Minuten geküsst. Dann habe er begonnen, die Ge- schädigte auszuziehen, wobei sie sich während dessen gegenseitig gestreichelt hätten. Sie habe absolut nichts dagegen gehabt, dass er sie ausgezogen habe. Im Gegenteil habe sie sogar die Arme gehoben, als er ihr das Oberteil ausgezo- gen habe. Er selbst habe sich bis auf das Oberteil ausgezogen. Die Geschädigte sei ganz nackt gewesen. Während des Ausziehens und Streichelns sei sie abso- lut wach gewesen. Die Geschädigte selbst habe ihn auch geküsst und gestrei- chelt, aber nicht im Intimbereich. Eingeschlafen sei sie erst, als alles vorbei gewe- sen sei. Die Handlungen seien in gegenseitigem Einverständnis erfolgt, die Ge- schädigte habe ihn zu keinem Zeitpunkt weggewiesen und sei immer wach gewe- sen (Urk. 5/1). Ergänzend fügte er hinzu, dass sie während des Ausziehens wohl gemerkt habe, in welche Richtung es gehe. Sie habe dann die Augen geschlos- sen, er habe dies als positives Gefühl von ihr gewertet. Auch als er sie ausgezo- gen habe, sei sie ganz locker gewesen und habe nie Nein gesagt. Die Augen ha- be sie geschlossen gehabt, weil sie sich vor den Kollegen geschämt habe, die zugeschaut hätten (Urk. 5/2). Nach der Sichtung der Filmaufnahmen erklärte der Beschuldigte A._____, es mache den Eindruck, als hätte die Geschädigte nichts mitbekommen. Er sei davon ausgegangen, sie habe die Augen geschlossen ge- habt, aber alles mitbekommen. Beim Küssen und Streicheln sei sie noch wach gewesen, und sie habe das auch akzeptiert. Erst dann habe sie die Augen ge- schlossen (Urk. 5/4). Zu Beginn habe sie noch aktiv an den Handlungen teilge- nommen. Danach jedoch nicht mehr. Erst am Schluss habe sie sich wieder aktiv verhalten (Urk. 5/7 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- gänzte der Beschuldigte seine Ausführungen mit weiteren Details. Beim Auszie- hen sei sie ihm noch behilflich gewesen, indem sie beim Ausziehen der Leggings noch ihr Gesäss angehoben habe. Als er sie ausgezogen gehabt habe, habe sie noch den Kopf angehoben und ihn angeschaut. Er könne sich an ihren Blick noch genau erinnern. Danach habe sie sich wieder hingelegt und die Augen geschlos- sen. Er habe während keiner Sekunde gemerkt, dass die Geschädigte weggetre- ten sein könnte (Prot. I S. 8 ff.). In der Berufungsverhandlung vom 11. Oktober
- 22 - 2011 bekräftigte der Beschuldigte A._____, davon ausgegangen zu sein, dass die Geschädigte nach dem Schliessen der Augen alles auf sich habe zukommen las- sen wollen, dass sie es genossen habe und nichts dagegen gehabt habe (Prot. II S. 32 f., 35, 43). 1.6.4. Der Beschuldigte B._____ führte aus, dass sie nach der Ankunft in der Wohnung in E._____ im Wohnzimmer gewesen seien. Der Beschuldigte A._____ habe auf dem Sofa angefangen, die Geschädigte zu küssen. Er habe aber nicht gesehen, ob der Beschuldigte A._____ sie über den Kleidern gestreichelt habe. Er sei zwar auch im Wohnzimmer gewesen, aber er habe ferngesehen. Entgegen den Aussagen der Geschädigten sei sie nicht sofort eingeschlafen. Er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte A._____ die Geschädigte oder sie sich selbst aus- gezogen habe, da er sich im hinteren Teil des Wohnzimmers aufgehalten habe. Bei den sexuellen Handlungen sei die Geschädigte passiv gewesen. Es sei schwer zu sagen, ob die Handlungen in gegenseitigem Einverständnis erfolgt sei- en (Urk. 6/1). In der Hafteinvernahme ergänzte der Beschuldigte B._____, dass der Beschuldigte A._____ die Geschädigte ausgezogen habe. Die Geschädigte sei mit gespreizten Beinen auf dem Sofa gelegen. Sie habe den Beschuldigten A._____ gewähren lassen. Sie sei sogar einmal vom Sofa gefallen und habe sich wieder erhoben und auf das Sofa gelegt. Sie habe nicht geschlafen (Urk. 6/2 S. 2). Nach der Visionierung einiger Videoszenen erklärte der Beschuldigte B._____, die Geschädigte sei – nachdem sie vom Sofa gefallen sei – nicht eigenständig wieder auf das Sofa gegangen, sondern vom Beschuldigten A._____ hochgeho- ben worden. Die Geschädigte habe entweder halb geschlafen oder sei halb "alko- holisiert" gewesen. Sie sei aber sicherlich nicht voll weggetreten gewesen. Ent- scheidend sei, was sich vor den Filmaufnahmen abgespielt habe, nämlich, dass sich die beiden geküsst hätten und der Beschuldigte A._____ die Geschädigte am Hals angefasst habe. Er selber habe Fernsehen geschaut, und als er sich wieder umgedreht habe, sei die Geschädigte bereits halb nackt gewesen (Urk. 6/3 S. 6). Die Geschädigte sei nicht voll betrunken gewesen. Als sie vom Sofa aufgestan- den sei, habe sie zudem gesagt, sie wisse, was sie gemacht hätten. Sie habe mitbekommen, dass er sie gefilmt und Fotos gemacht habe. Die Geschädigte ha- be sodann ausgeführt, sie sei wegen des Lichtes der Handykamera erwacht; in
- 23 - Wirklichkeit habe sie aber seine Fotokamera gesehen, die geblitzt habe, und dies sei ganz am Anfang gewesen. Mit dem Natel habe er ohne Licht Aufnahmen ma- chen können. Dies bedeute, dass sie schon vorher wach gewesen sei und alles mitbekommen habe. Sie habe ihnen etwas vorgespielt, weil sie habe wissen wol- len, wie weit sie gehen würden. Als er dabei gewesen sei, habe sie sich ab und zu bewegt und sich auch gewehrt. Sie habe einfach die Augen geschlossen gehabt. Er sei nicht sicher, ob die Geschädigte zwischendurch weggetreten sei. Am An- fang sei alles normal gewesen, einfach zum Teil alkoholisiert (Urk. 6/4 S. 3 f.). Auf dem Film sehe es dann aber so aus, wie wenn sie nichts mitbekommen hätte (Urk. 6/3 S. 5). 1.6.5. Der Beschuldigte C._____ erklärte, als sie in der Wohnung angekommen seien, seien alle ein bisschen müde gewesen. Die Geschädigte habe sich auf das Sofa gelegt, und der Beschuldigte A._____ hinter sie. Er selbst habe den Fernse- her eingeschaltet. Er habe dann sehen können, dass die beiden sich geküsst hät- ten. Der Beschuldigte A._____ habe ihr dann über den Kleidern an die Brust ge- fasst und dann auch unter den Kleidern. Dann habe er ihr den Finger geschoben. Sie hätten dann Sex gewollt, aber der Beschuldigte A._____ habe keinen hoch gebracht. Der Beschuldigte A._____ habe ihr dann sicher fünf bis zehn Minuten den Finger geschoben. Sie habe weder Nein gesagt, noch sich dagegen gewehrt. Der Beschuldigte B._____ habe plötzlich sein Natel genommen und angefangen zu filmen, wobei er sogar noch mit Blitz operiert habe. Alles sei sehr hell gewe- sen. Die Geschädigte habe auch nichts gesagt, als der Beschuldigte A._____ ei- ne Karotte und eine Banane in ihre Vagina eingeführt habe. Teils habe sie die Augen geschlossen gehabt, teils auch wieder geöffnet. Sie habe mitbekommen, dass sie gefilmt worden sei. Sie hätte sich sicherlich wehren können. Insgesamt habe es 30 Minuten gedauert, etwa 15 Minuten habe er gefilmt. Nach der Visio- nierung des Filmes und auf Vorhalt, die Geschädigte mache einen willenlosen Eindruck und mache gar nicht aktiv mit, erklärte der Beschuldigte C._____, das schon, sie habe auch Alkohol getrunken gehabt und sei müde gewesen. Dann sei man nicht mehr so aktiv dabei. Sie habe aber selbst am Schluss gesagt, sie habe alles mitbekommen, auch das Filmen. Bevor sie die Wohnung verlassen habe, habe sie noch gesagt, sie sollten den Film löschen und ja nicht herumzeigen,
- 24 - auch nicht bei Kollegen. Der Beschuldigte A._____ habe die Geschädigte ausge- zogen. Auf Frage erklärte er, die Geschädigte habe dies freiwillig mitgemacht. Er habe nie gehört, dass sie Nein gesagt habe. Das Einführen der Banane sei sogar von ihr gekommen. Sie habe da einen Orgasmus bekommen. Die Geschädigte habe nichts dagegen gehabt, dass sie gefilmt hätten. Er selbst habe die Geschä- digte einmal kurz an die nackte Brust gefasst. Da sei es noch dunkel gewesen im Zimmer. Er glaube, sie habe das mitbekommen (Urk. 7/1). Am Anfang habe die Geschädigte aktiv mitgemacht, später sei sie müde gewesen und habe sich wie gehen lassen. Sie sei nicht willig gewesen, also mehr passiv als aktiv. Es sei aber schon der Beschuldigte A._____ gewesen, der sie jeweils in die unterschiedlichen Positionen gebracht habe. Nach dem Aufstehen habe sie gesagt, sie wisse, was man mit ihr gemacht habe, dass man gefilmt und eine Banane geschoben habe. Sie habe auch gesagt, dass sie die Augen offen gehabt habe, aber so getan ha- be, wie wenn sie sie geschlossen gehabt hätte. Auf Nachfrage gab der Beschul- digte C._____ an, die Geschädigte habe lediglich in diesen zehn Minuten mit der Banane und der Karotte so getan, als wenn sie nichts mitbekommen hätte. So- wohl davor wie auch danach habe sie völlig normal mit ihnen gesprochen. Er er- wähnte, die Geschädigte habe mehrfach und immer wieder gesagt, sie wisse, dass man sie gefilmt und ihr den Finger und eine Banane geschoben habe (Urk. 7/2). Er habe deutlich gehört, dass die Geschädigte nach dem Vorfall gesagt ha- be, sie fände es nicht lustig, was sie gemacht hätten. Auch das mit dem Filmen habe sie erwähnt. Der Blitz der Kamera sei so hell gewesen, das müsse man ein- fach gemerkt haben (Urk. 7/4). Die ersten fünf Minuten sei sie aktiv gewesen. Es sei für ihn schwer nachvollziehbar, dass eine Person, selbst wenn sie schlafe, nicht merke, dass man sie ausziehe und die Handlungen nicht mitbekomme. Sie sei nicht alkoholisiert gewesen. Für ihn könne sich höchstens die Frage stellen, ob sie geschlafen habe oder nicht. Ihr Zustand habe schon nicht dem entspro- chen, wie man sich normalerweise bei sexuellen Handlungen verhalte. Auf jeden Fall habe es am Anfang und auch zwischendurch immer wieder Anzeichen gege- ben, dass sie wach gewesen sei (Urk. 7/7). 1.6.6. Die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Zeugin I._____, die Pflegemutter der Geschädigten, bestätigte der Polizeibeamtin anlässlich ihres Te-
- 25 - lefonats im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung der Geschädigten die im Polizeirapport als Notiz festgehaltene Äusserung getätigt zu haben. "Sie zeigte sich überrascht, da ihr in den vergangenen drei Wochen keine Veränderung bei F._____ aufgefallen war. Sie gab an, dass die Aussagen von F._____ mit Vor- sicht zu geniessen seien, da sie in der Vergangenheit bereits des Öfteren gelogen habe" (Urk. 1 S. 8). Man habe nicht immer sicher sein können, ob es stimme, was die Geschädigte sage. Sie sei nicht immer ehrlich gewesen und habe Geschich- ten erzählt. Oft habe sie versucht, sich rauszureden, wenn sie etwas getan habe, das sie nicht hätte tun sollen. Beispielsweise habe sie gesagt, der Bus habe eine Panne gehabt oder sei nicht gefahren, was einer Überprüfung dann nicht stand- gehalten habe. Über den Gegenstand dieses Strafverfahrens sei sie (die Zeugin) schockiert gewesen, vor allem darob, dass die Geschädigte ihnen nichts erzählt habe. Das Ganze sei der Geschädigten peinlich gewesen, sie habe auch gesagt, sie wisse nicht mehr genau, was passiert sei, sie sei im Delirium gewesen. Nach- fragen habe sie teilweise abgeblockt. Die Frage, ob die Geschädigte nachher Probleme gehabt habe, das Erlebte zu verarbeiten, wurde von der Zeugin nicht di- rekt beantwortet, sie gab jedoch an, die Geschädigte sei gut im Verdrängen ge- wesen. Veränderungen bei der Geschädigten habe sie nach dem Ereignis keine feststellen können, sie sei nicht anders gewesen als zuvor. Über den Vorfall selbst wisse sie wenig, sie habe das Gefühl, die Geschädigte möchte auch nicht, dass sie dies wisse. Sie habe ihr erzählt, sie sei in einem Club gewesen und habe auf den Bahnhof gebracht werden wollen. Sie seien dann aber in dieser Wohnung gelandet, und sie sei total müde gewesen. Sie sei erwacht und habe realisiert, dass jemand auf ihr liege und dass jemand gefilmt habe (Urk. 80 S. 53 f., § 161 GVG ZH). 1.6.7. Im Wesentlichen führte die Zeugin J._____, ehemalige Betreuerin der Ge- schädigten am Arbeitsplatz, aus, dass die Geschädigte gerne mit Freunden aus- gehe und abmache. Ihrer Meinung nach habe die Geschädigte einen eher offenen Umgang mit Männern. Dies sei einfach ihr Eindruck. Sie sei keine schüchterne Person. Meistens habe sie sich an Regeln gehalten, jedoch nicht immer. Ihre Pünktlichkeit habe zu wünschen übrig gelassen. Sie habe sich oftmals entschul- digt und ab und zu auch falsche Angaben gemacht. Die Geschädigte habe ihr ge-
- 26 - genüber den Vorfall einmal sehr kurz erwähnt, aber nie konkret und detailliert, und erklärt, dass sie mit dem gesamten Vorfall nichts mehr zu tun haben möchte (Urk. 80 S. 54 f., § 161 GVG ZH). 1.6.8. Auf die Aussagen der Zeuginnen I._____, J._____, G._____ (Urk. 80 S. 47- 51; § 161 GVG ZH) und H._____ (Urk. 80 S. 51 f.; § 161 GVG ZH) wird im Fol- genden nur dann und insoweit einzugehen sein, als sich dies im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und der Geschädigten als relevant erweist, da sie im Wesentlichen nur Angaben zu den Begleitumständen der Tat- vorwürfe machen konnten. 1.6.9. Ebenso wird auf die Berichte zu den Videobefragungen der Geschädigten vom 14. Juni 2009 (Urk. 8/2) und vom 29. August 2009 (Urk. 8/5) nur insoweit eingegangen, als sich dies im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Ge- schädigten als relevant erweist (Wiedergegeben im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 80 S. 68-71; § 161 GVG ZH). 1.7. Videoaufzeichnungen der Beschuldigten B._____ und C._____ Als weiteres Beweismittel liegen die drei von den Beschuldigten B._____ und C._____ aufgezeichneten Videodateien bei den Akten (Urk. 10/1-3). Die Vo- rinstanz hat in ihrem Urteil diese im Detail beschrieben, worauf vorab zu verwei- sen ist (Urk. 80 S. 55-68; § 161 GVG ZH). Die jeweiligen Ergänzungen sind im Fettdruck eingefügt: Video … (Urk. 10/3/1) (Die in der linken Spalte wiedergegebenen Zeiten beziehen sich auf die Laufzeit des entsprechenden Films ab jeweiligem Beginn.) 00:00 Der Film beginnt damit, dass zu sehen ist, wie der Beschuldigte C._____ (im gelben Pullover) Faxen in die Kamera schneidet. Danach geht die Kamera durch einen Gang bis ins Wohnzimmer. 00:11 Die Kamera kommt im Wohnzimmer an, es folgen einige wilde Kameraschwenker. 00:21 Die Geschädigte kommt ins Bild, sie liegt seitlich mit ihrer linken Seite auf einem Sofa, halb in Bauchlage, ihr rechtes Bein ist angezogen, ihr nacktes Hinterteil ist zu sehen, der Oberkörper ist mit einem schwarzen Top
- 27 - (Trägershirt) bekleidet. Der (angezogene) Beschuldigte A._____ bearbeitet mit seinen Fingern die Vagina der Geschädigten. Im Hintergrund sind die Geräusche eines Pornofilms zu vernehmen. 00:25 Wilde Schwenker der Kamera. 00:35 A._____ dreht die Geschädigte auf die Seite und legt ihr rechtes Bein leicht angewinkelt auf die Sofaleh- ne. Gleichzeitig leuchtet für kurze Zeit das Licht der Handy-Kamera. Wieder folgen wilde Schwenker. Die Bildqualität ist schlecht, da es zu dunkel ist. 00:50 Die Geschädigte kommt wieder ins Bild, sie liegt auf der Seite, A._____ bearbeitet mit seinen Fingern ihre Va- gina. Er hebt mit seiner linken Hand ihr rechtes angewinkeltes Bein auf seine Schulter. Als er seine lin- ke Hand zur Vagina führt, fällt das Bein kraftlos gegen seinen Kopf. 00:55 Der Beschuldigte B._____ tritt hinzu. Er hebt den rechten angewinkelten Arm der mit dem Oberkörper leicht seitlich liegenden Geschädigten. Was er mit dem Arm auf Kopfhöhe bei der Geschädigten macht, ist zunächst nicht ersichtlich, da er mit seinem Körper die Sicht verdeckt. Dann zieht er ihr schwarzes Top mit ihrem BH über die Brüste. 01:10 Die Kamera schwenkt auf einen Laptop, wo ein Pornofilm zu sehen (und zu hören) ist. 01:15 B._____ hat der Geschädigten das Top über die Brust hochgezogen, ihre nackten Brüste sind sichtbar. Ihr rechter Arm liegt neben ihrem Kopf im 120°-Winkel nach hinten, ebenso ihr linker Arm. 01:23 B._____ entfernt sich von A._____ und der Geschädigten. A._____ bearbeitet weiter die Vagina der Geschä- digten, im weiteren Verlauf sind gelegentlich (Kamera-?)Blitze zu sehen. Das Bild bleibt dunkel und von schlechter Qualität. 01:30 Es ist eine Nahaufnahme der Vagina der Geschädigten zu sehen, wegen der Dunkelheit ist aber fast nichts zu erkennen. 01:43 B._____ tritt wieder hinzu, bringt den linken Arm, der nun seitlich nach vorn liegt, wieder neben den Kopf. macht sich am Kopf der Geschädigten zu schaffen, etwas Genaues ist aber nicht zu erkennen. 01:55 B._____ (am Kopfende beim Kopf der Geschädigten stehend) hantiert am Oberteil/BH der Geschädigten. Es macht den Anschein, dass er etwas aus dem BH entfernt und zur Seite legt. A._____ bearbeitet nach wie vor die Vagina der Geschädigten mit den Fingern. Die Arme der Geschädigten liegen auf ihren Seiten. 02:10 Die Geschädigte hat die Hände nun über ihrem Kopf, die Oberarme stehen senkrecht nach oben. Es war B._____, der ihr die Arme hochgenommen hat, es ist nicht genau zu sehen, ob er diese noch festhält. 02:13 Nun ist zu sehen, dass die Geschädigte ihre Arme selbständig über dem Kopf hält, d.h. nun ohne die Hilfe von B._____. Sie liegt dabei nach wie vor auf dem Rücken. 02:18 Die Arme der Geschädigten befinden sich immer noch über ihrem Kopf. 02:28 Die Geschädigte nimmt die Arme nach unten und hebt den Kopf. Dies ohne Hilfe von B._____. 02:36 Die Geschädigte hantiert mit ihrer rechten Hand an ihrem Ohr. 02:45 A._____ leckt oder knabbert an der rechten Brust der Geschädigten, dabei manipuliert er nach wie vor mit der rechten Hand an der Vagina herum. Die Geschädigte scheint sich mit der rechten Hand seitlich auf Höhe des hinaufgeschoben Tops zu kratzen und verzieht dabei kurz das Gesicht. 02:52 B._____ tritt wieder hinzu, mit einem weissen T-Shirt, das er neben den Kopf der Geschädigten legt. Er hantiert an der Geschädigten, wobei er mit der Hand an ihrem Kinn ihren Kopf seitlich hin- und herbe- wegt, worauf die Geschädigte ihre linke Hand zu ihrem Gesicht bzw. Richtung seiner Hand führt. Et- was später liegt der Kopf der Geschädigten auf dem weissen T-Shirt. 03:15 Das Raumlicht wird eingeschaltet, die Bildqualität ist fortan deutlich besser. Es folgen wilde Schwenker mit der Kamera. 03:32 A._____ leckt wieder an der rechten Brust der Geschädigten und masturbiert dabei ununterbrochen ihre Vagi- na. Es folgen Nahaufnahmen dieser Szene bis zum Zeitpunkt 03:51.
- 28 - 03:54 A._____ öffnet seine Hose und zieht diese aus. 04:01 A._____ (nun mit nacktem Unterkörper) beugt sich über die Geschädigte zwischen deren gespreizten Beinen hindurch. 04:06 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts. Es folgt ein wilder Schwenker mit der Kamera. 04:13 Die Geschädigte dreht sich (unter dem Körper des über ihr liegenden A._____ hindurch) nach links. 04:16 Die Geschädigte dreht abrupt ihren Kopf nach rechts. A._____ geht mit seinem Oberkörper wieder nach un- ten, er masturbiert weiter die Vagina der Geschädigten. 04:36 Das Handy von B._____ kommt ins Bild, dessen Display ist hell erleuchtet, so wie wenn er Aufnahmen ma- chen würde. 04:38 Die Kamera schwenkt auf die Vagina der Geschädigten, die für einige Sekunden in Grossaufnahme zu sehen ist. Danach schwenkt die Kamera auf B._____, der mit seinem Handy auf dem anderen Sofa sitzt. 04:55 Die Kamera schwenkt wieder auf die Geschädigte und A._____, der nach wie vor die Vagina der Geschädig- ten intensiv masturbiert. 04:58 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts, was in Grossaufnahme zu sehen ist. 05:04 Eine Hand, ob jene von B._____ oder C._____, ist nicht auszumachen, macht sich an der linken Brustwarze der Geschädigten zu schaffen, streichelt diese. 05:12 Die Kamera schwenkt auf B._____, der sein Handy in der Hand hält und offensichtlich auch filmt. Danach schwenkt die Kamera zurück auf die Geschädigte, die in Grossaufnahme zu sehen ist. 05:30 A._____ kommt mit dem Kopf (mit einer Hand nach wie vor die Vagina bearbeitend) nach oben und küsst die Geschädigte am Hals. 05:33 Die Geschädigte verzieht das Gesicht, zieht den über dem Bauch liegenden rechten Arm unter dem Be- schuldigten A._____ Richtung Kopf, kneift die Augen zu, hebt leicht den Kopf und wendet sich nach links ab, wobei sich ihr Oberkörper ebenfalls unter dem Beschuldigten leicht nach links windet, offenbar um A._____ auszuweichen. Dieser entfernt sich wieder vom Oberkörper der Geschädigten, dabei weiter mit einer Hand die Vagina bearbeitend. Die Geschädigte legt ihren rechten Arm wieder angewinkelt auf ihren Bauch. vor Der Beschuldigte A._____ verschiebt den Unterkörper der Geschädigten auf dem Sofa etwas auf die 05:46 Seite. 05:46 Die Kamera schwenkt auf den Laptop, dessen Pornofilm nach wie vor für entsprechende Hintergrundgeräu- sche sorgt. Dort verbleibt sie bis 06:00. 06:00 Die Kamera befindet sich auf dem Weg in die Küche. 06:04 Der offene Kühlschrank kommt ins Bild. 06:07 Eine Gurke kommt ins Bild, in der Folge mehrmals, während die Kamera wild in der Küche herumgeschwenkt wird. 06:20 Die Kamera wird auf einer Ablage deponiert, wo sie kurz liegenbleibt, während im Hintergrund undefinierbare Geräusche zu hören sind. 06:29 Eine Banane kommt ins Bild. Die Kamera ist auf dem Rückweg ins Wohnzimmer, wobei die Banane im Bild bleibt. 06:36 Die Banane wird A._____ hingestreckt. 06:39 A._____ ergreift die Banane. 06:48 A._____ küsst der Geschädigten wieder den Hals. 06:58 Die Kamera schwenkt zu den Füssen der Geschädigten, so dass von dieser nun in erster Linie ihr Hinterteil mit der Vagina mit angezogenen oder in die Höhe gestreckten Beinen zu sehen ist (in der Porno-Industrie wird
- 29 - dieser Aufnahmewinkel gelegentlich als "tunnel-shot" bezeichnet). A._____ kniet/liegt nun wie bei normalem Geschlechtsverkehr vor/auf der Geschädigten und versucht, die Banane in ihre Vagina einzuführen. Gleichzei- tig kommt das Handy von B._____ ins Bild. 07:03 A._____ führt die Banane nun geschlechtsverkehrs-ähnlich ein und aus, d.h. er macht ähnliche Bewegungen, wie wenn er sein Glied selbst einführen würde. Tatsächlich ist dies nicht der Fall, obwohl das Glied auf dem Bild ebenfalls zu sehen ist. 07:08 A._____ macht nach wie vor Bewegungen wie beim Geschlechtsverkehr, allerdings mit der Banane anstelle seines Gliedes. Diese Szene bleibt bis 07:19 im Bild, Oberschenkel und Hinterteil der Geschädigten sind in Grossaufnahme zu sehen. 07:20 Die Kamera schwenkt auf B._____, der auf dem danebenstehenden Sofa sitzt. 07:25 Die Kamera befindet sich wieder auf dem Weg in die Küche. 07:30 Der Kühlschrank wird geöffnet. Es folgen wilde Schwenker. 07:41 Die Kamera wird wieder auf einem Küchenkorpus deponiert, wo sie verbleibt und weiterläuft, in Sichtweite be- findet sich eine angebrochene Packung Bananen. 07:55 Die Kamera wird wieder aufgenommen und schwenkt zurück zum Kühlschrank. 08:01 Eine Hand erscheint im Bild, die aus einem Beutel unten im Kühlschrank ein Rüebli ergreift. 08:04 Das Rüebli wird gross ins Bild gehalten. Die Kamera schwenkt zum Wohnzimmer, aus der Ferne sind A._____, die Geschädigte und B._____ zu sehen. B._____ nickt, als ihm das Rüebli gezeigt wird. Die Kamera schwenkt zurück zum Kühlschrank, der geschlossen wird, danach geht die Kamera zurück ins Wohnzimmer. 08:14 Grossaufnahme des Kopfes der Geschädigten, die nun auf ihrer linken Körperseite liegt. Sie dreht den Kopf nach rechts. 08:16 Die Geschädigte zieht ihren rechten Arm zum Körper. 08:24 A._____ ist über den Körper der Geschädigten gebeugt, er masturbiert nach wie vor die Vagina der Geschä- digten, deren Körper sich im Takt mitbewegt. 08:29 A._____ erhält das Rüebli hingestreckt. 08:33 Die Kamera weicht zurück, da die Geschädigte mit dem Hinterteil vom Sofa fällt (der Kopf bleibt auf dem So- fa). A._____ hebt die Geschädigte wieder aufs Sofa. 08:38 Die Geschädigte, zuvor wieder auf ihrer linken Seite liegend, wird vom Beschuldigten A._____ auf den Rü- cken gedreht, indem er ihren rechten Oberschenkel Richtung Sofalehne zieht, d.h. die Geschädigte dreht sich nicht selbst. Anschliessend liegt ihr Gesäss erhöht auf dem linken Knie von A._____. 08:43 Das Handy von B._____ ist unmittelbar über der Vagina der Geschädigten zu sehen, während A._____ diese mit der Hand masturbiert. A._____ ergreift das ihm angebotene Rüebli. 08:44 A._____ führt das Rüebli in die Vagina ein. Es folgen Grossaufnahmen der Vagina (von der Seite), die vom Rüebli geschlechtsverkehrs-ähnlich penetriert wird. 08:48 Die Geschädigte bewegt deutlich Arme und Hände, die sie schliesslich vor der Brust kreuzt. 08:50 Die linke Hand der Geschädigten geht zu ihrem Hals, wie wenn sie sich kratzen würde und hält dann die auf der Brust liegende linke Hand des Beschuldigten A._____. 08:52 Die linke Hand der Geschädigten geht hinunter zur Hand von A._____, die nach wie vor mit dem Rüebli die Vagina penetriert. Die Hand der Geschädigten umfasst die Hand von A._____, macht dabei die Bewegungen mit. 09:01 Die Geschädigte bewegt ruckartig den Oberkörper nach oben. Anschliessend drückt sie mit dem linken Arm gegen den Arm von A._____. Gleichzeitig verzieht sie das Gesicht und dreht den Kopf nach rechts. Danach liegt sie wieder ruhig.
- 30 - 09:06 Die Kamera schwenkt auf den Laptop, wo eine Fellatio-Szene in Grossaufnahme zu sehen ist. Die Geräusche des Pornofilms sind nach wie vor im Hintergrund zu hören. 09:12 Die Kamera schwenkt zurück auf die Geschädigte, die sich nun heftig bewegt. B._____, am Kopfende des Sofas beim Kopf der Geschädigten stehend, versucht deren Hände zu fassen. Es folgen wilde Schwenker der Kamera. 09:27 Die Geschädigte liegt wieder ruhig. B._____ hält mit Daumen und Zeigefinger beider Hände die linke Brust- warze der Geschädigten. Danach schwenkt die Kamera zurück auf den Laptop, wo sie bis zum Ende von Vi- deo … verbleibt. 09:51 Ende von Video …. Video … (Urk. 10/3/1) 00:01 A._____ liegt zwischen den gespreizten Beinen der auf dem Rücken liegenden Geschädigten. Seine Hand hat er an ihrer Vagina. 00:07 Die Geschädigte stösst den auf ihr liegenden Beschuldigten A._____ mit beiden Armen von sich und beginnt, ihr Unterhemd hinunterzurollen, welches bis zu dieser Szene über ihre Brüste hinaufgerollt war, so dass die Brüste entblösst waren. 00:10 Die Geschädigte ist fertig mit dem Hinunterrollen ihres Shirts. 00:14 A._____ hebt die gespreizten Beine der Geschädigten an, und ihr Kopf und ihr Oberkörper rutschen über die rechte seitliche Lehne des Sofas hinaus und hängen kopfüber über dem Boden, während der Be- schuldigte A._____ ihre Vagina leckt. Die Kamera schwenkt weg, zurück in Richtung Küche. 00:23 B._____ wird sichtbar, der in der Küche einen Lachanfall hat, allerdings einen leisen, unterdrückten. 00:31 Der geöffnete Kühlschrank kommt ins Bild. Die Kamera schwenkt in der Küche herum. B._____ unterhält sich mit C._____, der auch kurz ins Bild kommt, flüsternd und lachend. Worüber sie sprechen, ist nicht auszu- machen. 00:52 Die Kamera geht zurück ins Wohnzimmer, die Geschädigte kommt wieder gross ins Bild. 00:55 Die Geschädigte stösst mit den Armen den über ihr liegenden Beschuldigten A._____ von sich, sie zieht ihr Shirt wiederum nach unten und kneift ihre Augen zusammen bzw. verzieht ihr Gesicht. Der Be- schuldigte A._____ penetriert die Geschädigte wieder mit der Banane. 01:02 A._____ beugt sich zwischen den gespreizten Beinen der Geschädigten hindurch über deren Oberkörper. 01:05 Ob die Geschädigte die Augen geöffnet hat, lässt sich nicht mit Sicherheit erkennen. A._____ küsst sie auf den Hals. 01:08 Die Geschädigte dreht den Kopf nach rechts. 01:17 A._____ liegt nun voll auf der Geschädigten, die ihre Arme und Hände schützend vor sich auf der Brust hält. Vor Die Geschädigte legt ihr zuvor angewinkeltes Bein von der hinteren Sofalehne auf das Sofa, während 01:26 sie weiter vom Beschuldigten, der über ihr liegt, mit der Banane geschlechtsverkehrähnlich penetriert wird. Auf der Tonspur ist ein von einer weiblichen Person gesprochenes "Nei" zu hören. 01:26 Die Kamera schwenkt wieder in Richtung Küche. Dabei filmt sich der Beschuldigte C._____, der sich ei- nen Strohhut aufgesetzt hat, im Spiegel im Gang. 01:28 A._____ und die Geschädigte kommen wieder ins Bild, als die Kamera zurück ins Wohnzimmer schwenkt. Die Geschädigte hält ihr linkes Bein hoch in die Luft. A._____ liegt auf ihr zwischen ihren Beinen und manipuliert mit der rechten Hand an ihrer Vagina, wobei nicht klar zu sehen ist, ob er dabei einen Gegenstand benutzt (bis 01:31).
- 31 - 01:34 Die Geschädigte bewegt ihr Hinterteil heftig, wobei sie nach wie vor von A._____ mit einem Gegenstand in der Vagina mit beischlafähnlichen Bewegungen penetriert wird. 01:38 Wieder erfolgt eine heftige Bewegung der Geschädigten mit ihrem Hinterteil. A._____ lässt den Gegenstand, den er in der Hand hält, los (es ist nun zu sehen, dass es sich um die Banane handelt), dieser fliegt zu Boden. Es folgen wilde Schwenker der Kamera. 01:46 Die Kamera schwenkt auf den Laptop, wo zu sehen ist, wie eine Darstellerin rittlings auf einem Darsteller sitzt; deren Hinterteil mit dem in ihrer Vagina steckenden Penis ist deutlich zu sehen, ebenso ist das Gestöhn der Darstellerin, wie während der ganzen Dauer des Video …, deutlich zu hören. 01:49 Ende von Video …. Video … (Urk. 10/3/2) 00:01 Die Geschädigte liegt auf dem Rücken, ihr rechtes Bein ist angewinkelt. A._____ masturbiert mit seiner rech- ten Hand ihre Vagina. C._____ ist zu sehen, der seine Kamera über die Vagina hält und filmt (Video …, ca. bei 03:41). Die Aufnahme durch das Mobiltelefon von B._____ erfolgt vom Kopfende des Sofas aus, die Geschä- digte wird ebenfalls von der Kopfseite her aufgenommen. 00:09 Grossaufnahme des Gesichtes der Geschädigten, die ihre Augen geschlossen hält. Ihr rechter Arm ist ange- winkelt, die Hand liegt an ihrem Hals. 00:15 A._____ beginnt seine Hose zu öffnen und lässt diese dann herunter. (Auf Video … bei 03:54 zu sehen) 00:19 A._____ kniet mit nun nacktem Unterkörper zwischen den gespreizten Beinen der Geschädigten. Deren linker Arm ist nun auch angewinkelt, die Hand befindet sich neben ihrer Schulter, der rechte Fuss ruht erhöht auf der Lehne des Sofas. 00:22 A._____ hat sich auf die Geschädigte gelegt, seine rechte Hand geht zur Vagina der Geschädigten. 00:25 Die Geschädigte dreht den Kopf nach rechts zur Seite, als A._____ mit seinem Kopf zu ihrer linken Brust ge- langt. 00:28 A._____ (mit dem Kopf auf der Brust der Geschädigten) ergreift deren Hand. Die Geschädigte dreht ihren Kopf wieder nach links. 00:35 A._____ richtet sich auf, die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts, ihr Körper ist dabei um ca. 30° nach links geneigt. Der rechte Fuss liegt nach wie vor auf der Lehne, ohne dass er von A._____ gestützt wird. 00:38 A._____ greift (zwischen den Beinen der Geschädigten liegend) an deren rechtes Bein und drückt dieses weg. Als er loslässt, verbleibt der Fuss auf der Sofalehne. Bis zu 01.09 folgt ein Schwenk der Kamera über das Gesicht der Geschädigten, während A._____ ständig de- ren Vagina bearbeitet. Die Bilder sind verwackelt und unscharf. 01:09 C._____ kommt ins Bild, er hält die Fotokamera in seinen Händen. 01:12 A._____ und die Geschädigte kommen wieder ins Bild, ersterer bearbeitet nach wie vor die Vagina mit der rechten Hand. 01:17 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts. 01:19 A._____ beugt sich über die Geschädigte und küsst deren linke Brust. 01:23 Die linke Hand B._____s kommt ins Bild. Zeigefinger und Daumen kneten die linke Brustwarze der Geschädig- ten und streicheln diese dann bis 01:27. 01:30 C._____, der seine Kamera hält, kommt ins Bild, bis 01:40 folgen Kameraschwenker. 01:40 Die Geschädigte ist wieder zu sehen, sie wird von der Kopfseite her aufgenommen, A._____ kniet immer noch zwischen ihren Beinen und bearbeitet mit der rechten Hand ihre Vagina. 01:44 A._____ führt wieder seinen Kopf zur linken Brust der Geschädigten. Diese dreht sich nach links und hebt ih-
- 32 - ren rechten Arm (der zuvor auf ihrem Bauch lag), zu ihrer linken Schulter. 01:52 Die Geschädigte dreht ihren Kopf abwehrend nach links, nachdem A._____ sie zuvor einige Sekunden lang auf die rechte Halsseite geküsst hat. 01:54 Die Geschädigte hebt zusätzlich ihren Kopf noch an. 01:56 1. Schnitt Das Bild ist nun näher an der Geschädigten dran, sie wird immer noch von links oben aufgenommen, ihre nackte linke Hüfte ist zu sehen. 02:02 A._____ kniet zwischen den Beinen der Geschädigten, mit dem Oberkörper über sie gebeugt. Er macht bei- schlaf-ähnliche Bewegungen, wobei er statt seines Penis einen Gegenstand benutzt, den er in der Hand hält. Gleichzeitig filmt C._____ mit seiner Kamera von unten gegen die Vagina der Geschädigten (sog. "tunnel- shot"). Bis 02:15 folgen Schwenker und undeutliche Bilder. 02:15 Vom Pornofilm auf dem Laptop ist deutlich das Gestöhn der Darstellerin zu hören. A._____ ist in der Folge über die Geschädigte gebeugt zu sehen, er macht weiterhin Bewegungen wie beim (normalen) Geschlechts- verkehr, aber mit seiner rechten Hand zwischen den Beinen der Geschädigten (bis 02:28). 02:29 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach links weg, nachdem A._____ zuvor ihren Hals geküsst hat. 02:35 Die Geschädigte dreht ihren Kopf wieder zurück nach rechts, A._____ ist nach wie vor mit der Hand am Bear- beiten ihrer Vagina. 02:37 Die Geschädigte richtet sich auf, A._____ masturbiert weiter ihre Vagina mit den Fingern. In der Folge schwenkt die Kamera über die Geschädigte (bis 02:48), verweilt auf ihrem Gesicht (02:54), ihren Brüsten (02:57 bis 03:03). 03:10 Die Geschädigte hebt ihren Arm und dreht sich nach links. Sie hebt den Kopf und führt ihre rechte Hand zum Gesicht. Es folgen wilde Schwenker der Kamera (bis 03:30), darin ist zu sehen, dass die Geschädigte nun auf ihrer linken Seite liegt. 03.35 Während weiteren Kameraschwenkern ist zu sehen, dass die Geschädigte nach wie vor ihre rechte Hand bei ihrem Gesicht hält, diese liegt unmittelbar vor der Sofakante. 03.40 Im Verlaufe weiterer wilder Kameraschwenker ist nicht genau zu sehen, ob die Geschädigte zwischenzeitlich vom Sofa gefallen ist. Bei 03:44 liegt sie wieder auf dem Sofa. 03:51 Die Vagina der Geschädigten kommt gross ins Bild, das Aufnahmegerät wird offenbar unmittelbar darüber ge- halten. Allerdings ist das Bild sehr unscharf. A._____ masturbiert nach wie vor die Vagina. 03:54 Nach wie vor ist die Vagina in Grossaufnahme zu sehen, ebenso, dass A._____ einen Gegenstand hält, mit dem er diese laufend masturbiert. 04:02 Die Kamera entfernt sich etwas von der Geschädigten, deren linke Hand kommt ins Bild, sie erfasst die Hand von A._____, der immer noch die Vagina mit dem Gegenstand masturbiert. 04:05 Es sind markante Bewegungen der Geschädigten zu sehen mit dem Kopf und ihrer rechten Hand. 04:09 A._____ drückt den linken Arm der Geschädigten mit seiner rechten Hand nach oben gegen ihre Brust (vgl. Szene 08:25 in Video …). 04:10 Die Geschädigte drückt dagegen, sie richtet ihren Oberkörper auf. 04:11 2. Schnitt 04:11 Die neue Aufnahme zeigt die Geschädigte, die auf dem Rücken auf dem Sofa liegt, nun von unten. Im Bild ist ihr Hinterteil zu sehen, zwischen ihren angehobenen Beinen (in normaler GV-Stellung) kniet A._____, der mit den Fingern die Vagina masturbiert. Hinter dem linken Fuss von A._____ liegt eine Banane auf dem Sofa. 04:20 C._____ kommt ins Bild, er sitzt auf dem zweiten Sofa, rechts von der Geschädigten. Er hält die Fotokamera in den Händen.
- 33 - 04:22 C._____ steht auf, es folgen wilde Kameraschwenker, während denen Kopf und Gesicht von C._____ zu se- hen sind, der beim Sofa steht. 04:31 3. Schnitt 04:31 Die Kameraposition befindet sich wieder oberhalb der Geschädigten, links von ihrer Schulter. Die Geschädigte hantiert mit beiden Händen an ihrem Shirt, welches nun Brust und Bauch bedeckt. 04:34 A._____ kommt mit dem Oberkörper zwischen den Beinen der Geschädigten durch und will diese auf die Brust küssen. Die Geschädigte hebt abwehrend die Hände. Danach ist das Bild verwackelt und es folgen wilde Kameraschwenker. 04:39 4. Schnitt 04:40 Die Geschädigte liegt auf ihrer linken Körperseite (die Kameraposition ist nun etwas weiter entfernt), eher nach vorne gegen ihren Bauch geneigt, sie hat ihre Beine leicht angewinkelt, der Unterkörper ist immer noch nackt. A._____ (ebenfalls mit nacktem Unterkörper) liegt parallel hinter der Geschädigten, seine rechte Hand hat er am Hinterteil der Geschädigten. 04:44 A._____ manipuliert an seinem Glied, das über dem Oberschenkel der Geschädigten knapp (allerdings un- scharf) zu sehen ist. 04:55 Die Geschädigte bewegt ihre rechte Hand vom Gesicht. 05:01 A._____ platziert sich anders, immer noch parallel hinter der Geschädigten liegend. 05:02 Die Kamera zoomt näher, es sind nur noch die beiden Unterkörper, hintereinander liegend, zu sehen. 05:05 Die Kamera zoomt wieder weg. 05:06 Die Geschädigte hebt ruckartig ihren rechten Arm und drückt dann mit dem Ellenbogen gegen die Brust von A._____. Dieser hat seine rechte Hand im Bereich der beiden Geschlechtsteile. 05:08 Es erfolgt erneut eine schnelle Bewegung der Geschädigten mit dem rechten Arm/Ellenbogen gegen die Brust von A._____. 05:10 Die gleiche heftige Bewegung erfolgt zum dritten Mal. 05:11 Zum vierten Mal erfolgt die gleiche Bewegung, bei der es sich nun um einen Schlag nach hinten handelt. 05:14 C._____ geht durch das Bild, er setzt sich auf das Sofa rechts. 05:15 Die Geschädigte schlägt heftig mit dem rechten Arm hinter ihren Rücken zu A._____ und bewegt dabei ihren Unterleib heftig. Ende des Films. 1.8. Sachverhaltswürdigung 1.8.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Aussagen der Geschädigten unglaubwürdig seien. Eine eigentliche Aussageanalyse fehlt gänzlich. Sie habe mitbekommen, was an ihrem Unterleib geschehen sei und habe dies, indem sie nicht eingeschritten sei, geduldet. Damit bestehe kein Raum für eine Schändung. Alsdann verglich sie dieses Ergebnis mit den Videoaufnahmen, welche die Zwei- fel an den Aussagen der Geschädigten nicht auszuräumen vermöchten. Diese Vorgehensweise scheint in einem gewissen Widerspruch zu einer Bemerkung der
- 34 - Vorinstanz, welche sie zu Beginn der Sachverhaltswürdigung gemacht hatte, wo- nach die Videoaufnahmen zum Kernpunkt, ob sich die Geschädigte im Koma (recte: in einem komatösen Zustand) befunden habe, nur bedingt Auskunft geben könnten und man dort allein auf die Angaben der Geschädigten angewiesen sei (Urk. 80 S. 71). 1.8.2.1. Die Aussagen der Geschädigten zum eigentlichen Tatgeschehen des fraglichen Abends sind konstant. Sie hielt in den beiden durchgeführten Videobe- fragungen unverändert an ihrer Darstellung fest, sie habe geschlafen und von den im Film aufgezeichneten Vorgängen bis kurz vor Schluss nichts mitbekommen. Auffällig ist allerdings, dass sie auf die Frage, was sie denn für ein Gefühl habe, was in dieser Zeit (vor dem Aufwachen, als der Beschuldigte A._____ auf ihr ge- legen sei) passiert sei, zunächst die Gegenfrage stellte, ob sie die Zeit meine, als sie nicht …, was dann bejaht wurde. Sie sagte dazu aus, sie wisse es ja nicht, was sie gemacht hätten. Auf die Nachfrage, was sie für ein Gefühl habe, was dort gemacht worden sei, erklärte die Geschädigte, sie wisse nicht, wozu sie fähig ge- wesen wären, sie habe keine Ahnung, sie habe das Video nicht gesehen, dort se- he man alles, sie habe überhaupt nichts gefühlt, oder irgendwie etwas ... vielleicht habe es Geschlechtsverkehr gegeben, oder nicht, sie wisse nicht, was man da sonst mache oder machen wolle ... (1. Videobefragung 00:58). Sie wisse nicht, ob man es auf dem Video sehe, ob es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei oder nicht (01:08:35). Ihre Kollegin habe nur ein Video gesehen, worauf ersichtlich sei, dass der Beschuldigte A._____ mit seinem Finger in ihr gewesen sei, sowie ein Gekicher habe sie gehört. Auf nochmalige Frage, ob sie dies mit den Fingern ge- spürt habe, erklärte sie, nein, sie habe gar nichts mitbekommen, gar nichts ge- spürt. Sie habe es erst bemerkt, als sie angefangen habe zu frieren – dass es rüttle und unten nass sei (1. Videobefragung 01:08:58). Zwar führte sie gleichblei- bend aus, sie habe nichts mitbekommen, doppelte aber in einzelnen Antworten (ohne entsprechende Frage) nach, sie habe überhaupt nichts gefühlt. Diese Ver- stärkung der Verneinung wird in der Lehre zur Aussagenanalyse als Lügensignal gewertet.
- 35 - Indessen darf dieser Schluss nicht überbewertet werden, da eine solche zusätzli- che Betonung auch Folge des Frageprozederes sein kann, welches immer wieder das gleiche Thema aufgreift. Sodann wirkt die Geschädigte bei der Eröffnung des Inhaltes des Videos anlässlich der zweiten Videoeinvernahme fassungslos. Ins- besondere der Umstand, dass sich auch noch die Beschuldigten B._____ und C._____ aktiv an den sexuellen Handlungen beteiligt haben, trifft sie sichtlich, ebenso der Einsatz der Banane und der Karotte zwecks Penetration (Urk. 8/6 S. 18 f.; 2. Videobefragung 01:03 ff.). Die Fachpsychologin L._____ hielt in ihrem Bericht vom 29. August 2009 zur 2. Videobefragung fest, dass die Geschädigte auf die Konfrontation mit dem Videoinhalt schockiert und betroffen reagiert und für einen kurzen Moment mit den Tränen gerungen habe (Urk. 8/5). Diese gleichbleibende Darstellung ("nichts gespürt") ist einer eigentlichen Aussa- gewürdigung nicht zugänglich. Die Überprüfung dieser Aussage mit den Video- aufzeichnungen … (Urk. 10/3/1) lässt zumindest in den ersten achteinhalb Minu- ten keine gegenteiligen Schlüsse zu. 1.8.2.2. Hingegen sind ihre Aussagen im Vorfeld und im Nachgang zum inkrimi- nierten Vorfall auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Zufolge der angewand- ten Fragetechnik in der zweiten Videobefragung, die sich anfänglich darin er- schöpfte, der Geschädigten ihre bisherigen Aussagen in der ersten Videobefra- gung vorzuhalten und bestätigen zu lassen, ist wenig Raum vorhanden, die Kon- stanz der ersten Aussagen im Zeitablauf zu prüfen. Die Analyse mit weiteren Kriterien zeigt hingegen, dass ihre Aussagen in weiten Teilen anschaulich, detailliert und nachvollziehbar sind. Ihre Schilderungen wei- sen zahlreiche Realitätskriterien auf und erscheinen in sich schlüssig, ohne Über- treibungen oder Strukturbrüche. Insoweit Widersprüche bestehen, ist separat auf diese einzugehen.
a) Die Geschädigte führte ihren komatösen Zustand auf den vorgängigen Alko- holkonsum zwischen 03.00 Uhr und 06.45 Uhr (zwei Fläschli Bier, zwei Gläser Champagner, drei bis vier Fläschli Smirnoff) sowie auf ihre Müdigkeit zurück (Urk. 8/1 S. 3). Sie belastete die Beschuldigten in dieser Hinsicht nicht unnötig, was
- 36 - ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht, indem sie nicht angab, sie sei von den Beschuldigten abgefüllt worden. Ein Bier hat sie selbst bezahlt, eines hat sie vom Kollegen erhalten, die zwei Gläser Champagner wurden ihr von einer Gruppe Italiener offeriert. Sie reicherte diese Aussage später mit weiteren Details an (Urk. 8/6 S. 31 f.): Zunächst habe sie abgelehnt. Sie sei erst einverstanden gewesen, als der Italiener gesagt habe, sie würden es ihr offerieren. Die Beschul- digten hätten ihr drei bis vier Smirnoffs offeriert (Urk. 8/1 S. 3 bzw. 1. Videobefra- gung 00:18). Man habe ihren alkoholisierten Zustand schon gesehen, was sie dann auch als Grund dafür angab, dass sie vor der Rückkehr zum Grossvater zu- erst noch etwas (beim Beschuldigten C._____) habe schlafen wollen (Urk. 8/1 S. 3). Dieser Gedanke ist ihr, wie sich aus den Aussagen ergibt, nach ihrem angeb- lich erfolglosen Bemühen, beim Bahnhof … aus dem Taxi zu steigen, gekommen. Diese Wankelmütigkeit entspricht denn auch gerade ihrem geschilderten reduzier- ten Zustand. Beim Verlassen des "…-Club" sei sie langsam müde geworden. Das gehe bei ihr recht schnell. Der Alkohol habe sich dann erst im Taxi bemerkbar gemacht. Bereits im Taxi sei sie auch einmal kurz eingenickt. Dort habe es dann angefangen. Vor dem Eintreffen im "…-Club" habe sie nur zwei Büchsen "Red Bull" konsumiert. Bei der Ankunft in der Wohnung sei sie extrem müde gewesen, und der Alkohol habe sich bemerkbar gemacht. Sie habe nur noch schlafen wol- len (Urk. 8/6 S. 4). Inhaltlich erscheinen die Aussagen stimmig. Es sind auch hier keine Übertreibungen erkennbar. Den Weg vom Taxi zur Wohnung, der sich über eine längere Strecke hinzog, habe sie schon noch gehen können, sie sei einfach extrem müde gewesen (Urk. 8/6 S. 5). Ihre extreme Müdigkeit als Reaktion auf den doch erheblichen Alkoholkonsum passt auch zum Umstand, dass sie zuvor nicht derart viel Alkohol getrunken habe, wie an jenem Abend im "…-Club" (Urk. 8/6 S. 7). Die von der Geschädigten angegebene Trinkmenge führt objektiv zu einer erheb- lichen Alkoholisierung. Bei weiblichen Personen im Alter von 18 Jahren und ei- nem Körpergewicht von 55 Kilogramm bewirkt der vorstehend beschriebene Al- koholkonsum (zwei kleine Bier, zwei Gläser Champagner, zwei Alcopops) über die Zeitspanne von rund drei bis vier Stunden einen Blutalkoholwert von über 1.55 Promille, was dann doch einer leichten bis mittleren Angetrunkenheit entspricht.
- 37 -
b) Die Einschlafphase auf dem Sofa nach dem Eintreffen in der Wohnung wurde von der Geschädigten nachvollziehbar und gleichbleibend dargestellt (Urk. 8/1 S. 3; 1. Videobefragung 23:00). Insbesondere erwähnte sie, dass sich der Beschul- digte A._____ hinter sie gelegt habe, ein Umstand, der nicht unbedingt für sie vor- teilhaft erscheint, zumal sie damit den Vorwurf gewärtigen musste, weshalb sie dort liegen geblieben sei. Sie schilderte dabei auch ihre Gefühle und Gedanken, die situationsadäquat erscheinen. Ihr letzter Gedanke vor dem Einschlafen sei gewesen, er wolle Geschlechtsverkehr. Dies habe sie genervt (Urk. 8/6 S. 7). Dass sie nicht ihrem Empfinden entsprechend reagieren konnte, belegt wiederum ihr zunehmendes Abdriften in den Schlaf, was sich stimmig in die übrigen Aussa- gen einfügt (vgl. auch Aussagen Urk. 8/6 S. 22 f.).
c) Bemerkenswert erscheint sodann ihre erste zusammenhängende Schilderung des Vorfalls (wobei einzelne Teile bereits vorgängig zitiert wurden): "Kurz bevor ich igschlafe bin, han ich eifach no gmerkt, wie de A._____ hinter mich eifach an- neglääge isch ... ich ha dänkt, jetzt versucht ers wieder und hän ich dänkt, ja … und bin dänn igschlafe ... und dänn ääh isch halt die Alkoholwirkig dänn langsam im gange … also hät die letschti Ausklingiig kha und ich bin dänn würklich total uf Düütsch gsait dänne gsi und irgendwänn han ichs dänn langsam gmerkt, das ... bin ich dänn wieder verwachet und han dänn gmerkt, dass dört unde oppis rüttlet … also im Intimbereich … und ääh ich ha dänn nonig ganz d'Auge geöffnet gha, ich ha dänn eifach so halbe, mit em einte Aug e so glueget, was überhaupt isch, nöd dass ich scho so mache [Geschädigte sperrt Augen weit auf] dass ... ich ha dänn eifach gseh, dass es es hells liecht isch, dass es es Kameraliecht isch vome ne Händy, und ich han au Person gseh, wos gfilmet hät. Das isch de B._____ gsi" (1. Videobefragung 22:50). Diese Schilderung erfolgte ohne Zwischenfragen und kumulierte in der Aussage, dass der Beschuldigte B._____ sie mit der Handyka- mera gefilmt habe. Der Umstand, dass jemand sie im Intimbereich massiv traktier- te, stand für sie offenbar nicht im Vordergrund. Dies macht die Aussage indessen mitnichten weniger glaubhaft. Sie belegt vielmehr, dass der Geschädigten emoti- onal vor allem der Umstand zu schaffen machte, dass die sexuellen Handlungen an ihr filmisch festgehalten wurden und allenfalls Dritten hätten zugänglich ge-
- 38 - macht werden können. Die Aussage, der Beschuldigte B._____ habe sie gefilmt, entspricht sodann der Wahrheit.
d) Nicht ganz einheitlich sind ihre Aussagen, weswegen sie aufgewacht ist. So soll es das Rütteln im Intimbereich gewesen sein und weil der Beschuldigte A._____ auf ihr gelegen sei (Urk. 8/1 S. 3; 1. Videobefragung 00:23:30; Urk. 8/6 S. 8, 1); dann weil sie kalt hatte (1. Videobefragung 00:24:30). Kalt habe sie ge- habt, weil sie nackt gewesen sei, und dann habe sie bemerkt, dass unten im In- timbereich etwas abgehe. Sie sei erwacht, weil sie gefroren habe und wegen dem Rütteln (1. Videobefragung 01:09:18). Unten sei es kühl gewesen, und es habe gerüttelt. Deshalb sei sie aufgewacht und habe gesehen, dass der Beschuldigte A._____ auf ihr gelegen sei, und dass es sogar noch gefilmt worden sei (Urk. 8/6 S. 25). Diese Angaben erscheinen indessen nicht widersprüchlich, weil sie im Kerngehalt letztlich gleichlautend sind. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Anklageschrift einen ande- ren Zeitpunkt für das Aufwachen aufführt. Der von der Geschädigten geschilderte beendete kurz darauf die sexuellen Handlungen der Beschuldigten.
e) Die Aussagen der Geschädigten zu den Beziehungen zum Beschuldigten A._____, wonach sie ihn nett finde und mit ihm – wie bereits vorgängig erwähnt – bereits einmal engeren Kontakt hatte, zeugt von ihrem Bestreben, wichtige Sa- chen offen zu legen. Indessen sind hier Momente erkennbar, dass sie doch ge- wisse Umstände nicht von Anbeginn mitteilt, wie der Kuss des Beschuldigten A._____ im "…-Club" sowie das Spaghetti-Essen nach dem Vorfall. Dies vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben jedoch insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen, da die genannten Umstände nicht als derart wesentlich zu bewerten sind, dass sie das Gesamtbild zu verändern vermöchten. 1.8.2.3. Beim eigentlichen Aussageverhalten der Geschädigten in der Einvernah- me fällt Folgendes auf: Oft nimmt sie in der Antwort zunächst die gestellte Frage auf ("Oh, … was han ich alles trunke?" [1. Videobefragung 18:34]), oder sie stellt Gegenfragen bzw. sie fragt nach (Auf die Frage nach ihrem Zustand in E._____: "Vom Alkohol her, oder wie?" [1. Videobefragung 20:47]; auf die Frage nach der
- 39 - Menge der konsumierten Smirnoffs: "Promille oder wie?" [1. Videobefragung 19:19]). Sodann werden einfache Fragen teilweise umständlich mit komplizierten Formulierungen beantwortet, wie die Frage nach ihrem Zustand in E._____: "Ja, wie seit me das mit fachliche Begriff … ja scho rächt betrunke, aber ich han no al- les mit übercho, was lauft. Ich han scho no einigermasse grad chönne laufe" (1. Videobefragung 20:53). Ebenso kompliziert schildert sie das Einschlafen: "… und bin dänn igschlafe ... und dänn ääh isch halt die Alkoholwürkig dänn langsam im gange … also hät die letschti ausklingiig gha und ich bin dänn würklich total uf Düütsch gsait dänne gsi" (1. Videobefragung 23:17). Diese Schilderung erweckt den Eindruck, durch Kompliziertheit Realität herstellen zu wollen. Sodann weicht sie zur Beschreibung ihres alkoholisierten Zustandes auch auf Allgemeinplätze aus: "Also eifach, me hätt's gseh, dass ich Alkohol trunke han. Also nöd so total … sisch nonig so extrem gsi, einfach müed, erschöpft, … wie es halt so isch, wem me betrunke isch" (1. Videobefragung 18:25). Gegenfragen können signalisieren, dass der Befragte noch Zeit zum Überlegen für die Antwort braucht, was auf eine strategische und nicht unbedingt wahrheitsgemässe Beantwortung der Frage hin- deuten kann. Gegenfragen und Aufnahme der Frage in der Antwort sowie kompli- zierte Formulierungen können aber auch Ausdruck von Unsicherheit zufolge der ungewohnten Befragungssituation sein und das Bemühen widerspiegeln, es dem Fragesteller möglichst recht zu machen. Diese letztere Verhaltensweise wäre vor- liegend auch dem Alter der Geschädigten nicht inadäquat. Eindeutige Schlüsse lassen sich deshalb aus diesem Verhalten auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht ziehen. 1.8.2.4. Der Umstand, dass die Geschädigte nach dem Vorfall auf dem Sofa (und den Ereignissen im Badezimmer) mit den drei Beschuldigten in der Wohnung ver- blieb, steht in einem gewissen Kontrast zu ihren bisherigen Schilderungen. Dass sie aus einer gewissen Ratlosigkeit dort blieb ("... ich bin total durenander gsi" ... sie habe auch nicht in diesem Zustand zum Grossvater gewollt [1. Videobefra- gung 01:02; auch Urk. 8/6 S. 12 f.]) und zunächst ihre Ruhe finden wollte, er- scheint nachvollziehbar. Ihre einmal geäusserte Angabe, sie sei dort geblieben, weil es keine Zugverbindung nach M._____ gehabt habe, scheint eher ein Ver- such, für sich eine rationale Erklärung für ihr Verhalten zu finden, obwohl sie na-
- 40 - türlich falsch ist. Solange sie sich wach halten konnte, hatte sie – gemäss ihrer Ansicht – keine Wiederholung der vorstehenden Ereignisse zu befürchten. Gleichzeitig aber schilderte sie ihre Angst, dort zu sein. Sie habe sich deshalb in eine Sofaecke verkrochen. "Ich war einfach dort für mich und habe gefunden, schnell, schnell weg ... " (Urk. 8/6 S. 13). Diese Verhaltensweise entspricht viel- leicht nicht gängigen Mustern, ist aber auch nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Gemütszustandes, des Eindrucks der momentanen Ausweglosigkeit, der Müdig- keit und der Alkoholisierung nicht abwegig. Sie schilderte die Stimmung unter den Anwesenden auch als angespannt. Sie habe gedacht: "Oh, was passiert denn jetzt …". Wie es bei den anderen dreien gewesen sei, wisse sie nicht (Urk. 8/6 S. 23). Dass sie mit den Beschuldigten in dieser Zeit auch noch gesprochen habe, stellte sie nicht in Abrede, sie konnte sich aber, was angesichts ihrer damaligen Gemütslage nachvollziehbar ist, nicht an den Gesprächsinhalt erinnern. Die von ihr in der ersten Befragung nicht erwähnte Verpflegung mit Spaghetti durch den Beschuldigten C._____ (Urk. 8/6 S. 14) vermag denn auch nicht die von der Ge- schädigten geschilderte Stimmungslage nach dem Vorfall als unecht hinzustellen. Abgesehen davon war aus damaliger Sicht der Geschädigten der Beschuldigte C._____ einfach anwesend, aber sonst mit keiner Handlung an den Vorfällen be- teiligt. Dass er sie ebenfalls gefilmt hatte, wusste sie im damaligen Zeitpunkt nicht. Dies wiederum stützt auch die Behauptung der Geschädigten, sie habe vom Ganzen nichts mitbekommen, zumal bei ihrem Aufwachen nur noch der Beschul- digte B._____ filmte (Video …). Die Darstellung der Beschuldigten (vgl. nachstehend), wonach man sich ganz normal unterhalten und noch Spässe über eine allfällige Veröffentlichung des Vi- deos im Internet auf "…" und über den Feuchtigkeitsflecken auf dem Sofa ge- macht habe, mag die Sicht der Beschuldigten widerspiegeln. Der Gefühlslage der Geschädigten entsprach dies wohl nicht. 1.8.2.5. Die Beurteilung der Geschädigten durch ihre Pflegemutter bzw. ihre Ar- beitsplatzbetreuerin, sie sei nicht immer ehrlich gewesen und habe Geschichten erzählt und habe oft versucht, sich rauszureden, wenn sie etwas getan habe, was sie nicht hätte tun sollen (Prot. I S. 33 ff. und 56 ff.), ist bei der Würdigung der
- 41 - Aussagen vor Augen zu halten. Dennoch kommen – wie vorstehend erwähnt – Kriterien der Aussageanalyse zum Zuge, wobei die Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle spielt. Auch wenn allenfalls bei den Aussagen der Ge- schädigten gewisse Schönungstendenzen ersichtlich sind (z.B. spielte sie die Be- ziehung zum Beschuldigten A._____ und allfällige Sympathien ihm gegenüber herunter), vermögen diese nicht das durch ihre Aussagen gewonnene Gesamtbild wesentlich zu verändern. Es zeigen sich aber auch andere von der Zeugin I._____ erwähnte Eigenschaften bei der Geschädigten, nämlich die Tendenz, un- angenehme Ereignisse zu verdrängen. Dieses Verhaltensmuster erklärt auch, dass die Geschädigte nach dem Vorfall zunächst niemandem davon erzählen wollte und den Mitmenschen "courant normale" vorspielte. Dies ist letztlich auch die Erklärung für die nicht sofortige Anzeige des Vorfalls. Darunter fällt aber auch der Verzicht auf eine Rechtsbeiständin in diesem Strafverfahren. Die Geschädigte brachte dies auch in der 2. Videobefragung zum Ausdruck, als sie angab, die Sa- che möglichst schnell beenden zu wollen (Urk. 8/6 S. 19). Für die Geschädigte spricht sodann, dass sie trotz des völlig unprofessionellen Verhaltens der Befra- gerin in der ersten Videobefragung, wo sie letztlich teilweise der Lüge bezichtigt wurde und ihr Konsequenzen angedroht wurden (1. Videobefragung 01:05, eu- phemistisch umschrieben mit "… erläutert …, dass die Polizei die Wahrheit finden wolle" [Urk. 8/1 S. 5]), in der zweiten Videobefragung unbeirrt an ihren Aussagen festgehalten hat (Urk. 82/2). Dass ihre Beziehung zur Freundin G._____ einen Einfluss auf ihr Aussageverhal- ten haben könnte, ist nicht ganz von der Hand zu weisen, nachdem diese eine wichtige Bezugsperson und quasi moralische Instanz für die Geschädigte dar- stellt. Daraus könnte abgeleitet werden, dass sie gegenüber ihrer Freundin auf keinen Fall zugeben wollte, dass sie mit den auf dem der Freundin vorgeführten Video festgehaltenen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sein könnte. Die Gesamtwürdigung lässt jedoch einen solchen Schluss nicht zu (vgl. nachste- hend Ziff. 1.8.4.). 1.8.2.6. Wie vorstehend erwähnt, liegen drei Videoaufzeichnungen vor. Die erste Videoaufnahme (Videodatei …) setzt am 17. Mai 2009 um 06:44:32 ein. Die Zeit-
- 42 - angabe bezieht sich offensichtlich auf die Winterzeit, da gemäss übereinstimmen- den Aussagen der Beteiligten die Ankunftszeit in der Wohnung um ca. 07.00 Uhr gewesen sei. Der Zeitpunkt der Filmaufnahmen passt somit mit den zeitlichen Angaben der Geschädigten überein, die zwischen 08:00 und 08:15 aufgewacht sei (1. Videobefragung 00:34:51). Ausgehend von der Beschreibung der Videose- quenzen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 56 ff.) und unter Berücksichtigung der Ergänzungen und Korrekturen (vgl. vorstehend Ziff. 1.7.) ist festzuhalten, dass die Geschädigte, bis zum Zeitpunkt, als sie mit dem Unterkörper vom Sofa fällt (08:38), praktisch reaktionslos auf die an ihr vorgenommenen Handlungen bleibt. Körperbewegungen der Geschädigten wie Kopfdrehungen, Kratzen oder Abwehr von Berührungen mit den Händen lassen sich zwar auch in dieser Phase ausma- chen, wenn auch offensichtlich verlangsamt. Während der ganzen Zeit sind die Augen der Geschädigten geschlossen. Die festgestellten Bewegungen der Ge- schädigten erinnern an Unterwasseraufnahmen. Für ein völliges Wegtauchen spricht z.B. die Szene, als der Beschuldigte A._____ den Kopf der Geschädigten am Kinn hält und ihn hin- und her bewegt, wobei sie erst verzögert mit der Hand reagiert (02:52). Auffällig ist sodann auch die Szene, wo die Geschädigte zufolge der intensiven Einwirkungen des Beschuldigten A._____ auf ihren Intimbereich mit dem unteren Teil ihres Körpers vom Sofa fällt, keine Reaktion zeigt und vom Beschuldigten A._____ wieder hochgehoben wird (08:33). Gegen Ende des ers- ten Videos zeigt die Geschädigte auf äussere Reize vermehrte Reflexe und Ab- wehrhandlungen mit ihren Armen. Dennoch fällt auf, dass bei Festhalten ihrer Arme durch den Beschuldigten A._____ (z.B. nach 08:52) bzw. durch den Be- schuldigten B._____ (z.B. 09:12) keine Gegenreaktion erfolgt. Diese Analyse zeigt, dass zumindest in den ersten sieben bis acht Minuten die Geschädigte nur mit erheblicher Verzögerung, wenn überhaupt, auf Berührungen und Handlungen der Beschuldigten reagierte. Ausserdem fällt auf, dass die permanente Bearbeitung der Vagina durch den Be- schuldigten A._____ bei der Geschädigten keine erkennbare Reaktion hervorrief, indem sie beispielsweise versucht hätte, mit der Hand die ständigen Masturbati- onsbewegungen zu stoppen oder ihren Unterkörper oder ihre Beine zu bewegen
- 43 - oder die Beine zusammenzuklemmen. Wenn sie in dieser Phase eine Reaktion zeigte, dann nur im Bereich Brust und Gesicht. Ein Vergleich der Aussagen der Geschädigten zur Schlussphase des Gesche- hens mit den Videoaufnahmen ergibt folgendes Bild: Die Geschädigte schildert das Aufwachen als ein Vorgang, der nicht mit einem Schlag erfolgte, sondern dass sie zunächst das Rütteln und den auf ihr liegenden Beschuldigten A._____ sowie das Licht der vom Beschuldigten B._____ geführten Handy-Kamera be- merkte. Sie sei auf dem Rücken gelegen, habe den Beschuldigten A._____ dann weggestossen, sei aufgestanden und ins Badezimmer gegangen (Urk. 8/1 S. 3). Auf den vorliegenden Filmen lässt sich eine solche Schlussszene nicht eindeutig identifizieren. Die Schlusssequenz wurde zwar mit dem Handy vom Beschuldigten B._____ aufgenommen (Video …, Urk. 10/3/2). Darauf ist jedoch der hinter der Geschädigten liegende Beschuldigte A._____ zu erkennen, der an seinem halb- erigierten Glied hantiert und den Versuch unternimmt, es von hinten in die Schei- de der Geschädigten einzuführen, wobei die vor ihm seitwärts liegende Geschä- digte mit dem rechten Ellbogen bei jedem Versuch stark gegen seine Brust schlägt. Danach bricht der Film ab. Die von der Geschädigten geschilderte Schlussszene entspricht aber eindeutig der vorhergehenden Sequenz (04:34). Dort liegt der Beschuldigte A._____ auf der Geschädigten, und sie versucht, ihn mit ihren auf der Brust liegenden Händen wegzustossen. Die Position der Handy- Kamera entspricht ebenfalls genau ihren Angaben, nämlich (links) neben ihrem Kopf (Urk. 8/6 S. 23). Entgegen der Aussage der Geschädigten ist auf dem Vi- deoausschnitt allerdings nicht ersichtlich, dass das Kameralicht des Handys ein- geschaltet war. Ferner ergibt sich aus der letzten Videosequenz, dass sie nicht sofort aufgestanden und ins Bad gegangen, sondern noch weiter auf dem Sofa gelegen ist (vgl. ab 4. Schnitt 04:40 auf Video …). Diese Unterschiede hinsichtlich der Aufwachszene zwischen ihren Aussagen und dem Film sind vor dem Hintergrund ihres Dämmerungszustandes zu bewerten: In einem solchen Zustand zieht sich die Aufwachphase erfahrungsgemäss über eine längere Zeitspanne hinweg, wobei Erinnerungsfetzen den jeweiligen Wahrneh- mungszustand dokumentieren. Dass sie nach der Abwehr des Beschuldigten
- 44 - A._____ zunächst auf dem Sofa weiterdöste, belegt ihren Erschöpfungszustand, den sie erst zu überwinden vermochte, nachdem der Beschuldigte A._____ immer noch nicht von ihr ablassen wollte. Dass sie nach dieser Szene ins Badezimmer flüchtete, wird auch von allen drei Beschuldigten bestätigt. Dass sie noch das Kameralicht erwähnt, könnte einerseits darauf hindeuten, dass sie dieses Detail bewusst erfunden hat, um den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage zu erhöhen. Wahrscheinlicher ist hingegen, dass sie das Kameralicht, das zu Beginn der ganzen Filmszene noch vor dem Einschalten der Zimmerbeleuchtung vom Beschuldigten B._____ eingesetzt wurde, vielleicht früher unbewusst aufgenom- men, aber nun zeitlich falsch zugeordnet hat. Für den aussenstehenden Betrachter erscheint der geschilderte Zeitpunkt des Aufwachsens allerdings etwas arbiträr und nicht an objektiven Faktoren verortet. Die Anklagebehörde hat dem Rechnung getragen und die Phase zwischen den ersten Reaktionen und dem endgültigen Aufwachen nicht mehr der Anklage un- terstellt. Dies trägt auch der Realität Rechnung, wonach ein Aufwachen unter die- sen Umständen sich über eine längere Zeit hinzieht. 1.8.2.7. Im Ergebnis sind die Aussagen der Geschädigten insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. 1.8.3.1. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sind einerseits gekennzeichnet durch eine gewisse selbstkritische Offenheit (Schilderung seiner Unzufriedenheit mit seinem Sexualleben [Urk. 5/1 S. 2]; Zugabe in der Untersuchung, dass er nach der Visionierung der Videoaufnahmen nicht mehr sicher sei, ob die Geschä- digte realisiert habe, was mit ihr geschehen sei [Urk. 5/4 S. 2 f.] bzw. seine Aner- kennung ihrer Widerstandsunfähigkeit zufolge ihres Zustandes [Urk. 5/4 S. 3 f.]; sein nachträgliches Bedauern über die Eskalation der Situation [Urk. 5/4 S. 4 und auch insbesondere Urk. 5/3 S. 3 ff.]); auf der anderen Seite finden sich Wider- sprüche, Lügensignale und Strukturbrüche in seinen Aussagen zuhauf. So schildert er zwar zunächst, man sei alleine im Zimmer auf dem Sofa gesessen und habe Fernsehen geschaut, gefolgt von gegenseitigen Zärtlichkeiten (Küssen,
- 45 - Streicheln). Danach korrigierte er diese Angabe und erklärte dem Vorhalt ent- sprechend, die Geschädigte wie auch er seien auf dem Sofa gelegen (Urk. 5/1 Vorhalt 28 und 29). Das Küssen habe die Geschädigte 100 %-ig gewollt, obschon sie gewusst habe, dass die Kollegen nicht weit entfernt gewesen seien. Nach fünf Minuten habe er F._____ ausgezogen, wobei sie sich gegenseitig gestreichelt hätten. Die Geschä- digte habe absolut nichts dagegen gehabt, ausgezogen zu werden. Sie habe im Gegenteil sogar ihre Arme angehoben, als er ihr Oberteil abgestreift habe. In der Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte A._____, sie habe zwar ihr Arme locker gehalten, sie sei aber etwas zurückhaltend gewesen (Prot. I S. 10). Beim Ausziehen sei sie absolut wach gewesen. Er selber habe sich bis auf das Oberteil ausgezogen. Die Geschädigte sei schliesslich nackt gewesen (Urk. 5/1 Vorhalt 30). Sie sei zu 100 % bei Bewusstsein gewesen beim Ausziehen (Urk. 5/2 S. 2). Bereits diese Aussagen enthalten Lügensignale, so die adjektivischen Überhö- hungen (100 %-ig, absolut) und die Anpassung der Aussage auf Vorhalte. Sodann stimmen sie auch nicht mit den Videoaufnahmen überein, wo ersichtlich ist, dass der Beschuldigte A._____ erst rund vier Minuten nach Beginn der Film- aufnahmen (Video … 03:54) seine Hose auszieht; wird noch die Zeit dazu gezählt (sieben bis zehn Minuten; Prot. I S. 12), bis die Beschuldigten B._____ und C._____ mit dem Filmen angefangen haben, ergibt sich eine noch längere Zeit- spanne. Erst in der Hauptverhandlung wird vom Beschuldigten A._____ noch nachge- schoben, sie habe ihm das Ausziehen ihrer Leggings mit dem Anheben ihres Ge- sässes erleichtert (Prot. I S. 11, auf Nachfrage des Vorsitzenden). Ebenso nach- geschoben ist die Aussage, sie habe beim Anziehen den Kopf angehoben und ihn angeschaut, er könne sich an ihren Blick noch genau erinnern. Nachher habe sie die Augen wieder geschlossen (Prot. I S. 11). Ungenau ist auch seine Aussage bei der Polizei, da die Geschädigte nicht nackt war, sondern noch den BH und ein schwarzes Top trug (später dann korrigiert in Urk. 5/2 S. 2).
- 46 - Seine Aussage, während des Ausziehens habe die Geschädigte wohl gemerkt, in welche Richtung es gehe (Urk. 5/2 S. 2), macht keinen Sinn, wenn sie "100 %" bei Bewusstsein war. Sodann widerspricht die Aussage, sie habe hin und wieder die Augen geschlos- sen gehabt (Urk. 5/1 S. 5), den Erkenntnissen aus dem Videofilm, was später zur Anpassung der diesbezüglichen Aussage führt, sie habe die Augen anfänglich beim Küssen und Streicheln noch offen gehabt und habe erst dann die Augen ge- schlossen (Urk. 5/4 S. 3). Andernorts ist nicht mehr von gegenseitigem Streicheln und Küssen die Rede, sondern nur, der Beschuldigte habe die Geschädigte auf die Wangen und den Hals geküsst, wobei sie die Augen geschlossen habe, was beim Küssen eine normale Reaktion darstelle; allenfalls habe sie die Augen auch wegen der Anwe- senheit der Mitbeschuldigten im Wohnzimmer geschlossen (Urk. 5/3 S. 3, S. 9). Allerdings behauptete er zuvor, sie habe erst beim Einführen der Banane die Au- gen geschlossen gehabt, weil da die Mitbeschuldigten zugegen gewesen seien (Urk. 5/2 S. 2). Gemäss seinen Angaben in der Hauptverhandlung will er zwi- schendurch immer wieder gesehen haben, dass die Geschädigte die Augen halb geöffnet gehabt habe und sich die Wimpern bewegt hätten (Prot. I S. 13). Diese letztere Aussage ist wiederum eine Anpassung an die Aktenlage und ist auf die Bemerkung der Geschädigten in der zweiten Videobefragung zurückzuführen, sie habe beim Aufwachen die Augen zunächst nur halb geöffnet. Was die Alkoholisierung der Geschädigten angeht, so hat sie gemäss den Anga- ben des Beschuldigten A._____ im "…-Club" nur ein kleines Bier getrunken, sie sei nicht unter Alkoholeinfluss gestanden. Sie habe mit hochhackigen Schuhen ohne Probleme den Weg vom Taxi zur Wohnung geschafft (Urk. 5/2 S. 2). Als Strukturbruch in der Darstellung des Beschuldigten A._____, wonach die Ge- schädigte bei Bewusstsein alles mitbekommen habe und mit den sexuellen Hand- lungen einverstanden gewesen sei, ist seine Schilderung der Empörung der Ge- schädigten beim Aufwachen zu taxieren, ebenso seine Entschuldigung, nachdem sie wieder aus dem Badezimmer gekommen war (Urk. 5/4 S. 4).
- 47 - Die Geschehnisse im Nachhinein schilderte er gleichbleibend, insbesondere dass noch Witze (über die Flecken auf dem Sofa und die Kochkünste des Beschuldig- ten C._____) gemacht worden seien, als die Geschädigte von der Toilette zu- rückgekehrt sei (Urk. 5/3 S. 3). In Anbetracht der aufgezeigten Ungereimtheiten erscheinen die Angaben des Be- schuldigten A._____ insgesamt als unglaubhaft. Wie unten noch zu zeigen sein wird, gilt dies insbesondere hinsichtlich der Einschätzung des Zustandes der Ge- schädigten. 1.8.3.2. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ sind relativ gleichbleibend, was den äusseren Ablauf anbelangt. Widersprüchlichkeiten ergeben sich dort, wo er einerseits behauptete, die Geschädigte sei nicht müde gewesen und erst viel spä- ter eingeschlafen, dann aber erklärte, es sei schwer zu sagen, ob die Handlungen in gegenseitigem Einverständnis erfolgt seien, obwohl beide schon vor Monaten etwas zusammen gehabt hätten. Auffällig ist auch, dass er – obwohl er sich sei- nen Angaben gemäss auch im hinteren Teil des Wohnzimmers aufgehalten ha- ben will und gesehen hat, wie der Beschuldigte A._____ angefangen habe, die Geschädigte zu küssen – nicht gesehen haben will, ob sich die Geschädigte selbst entkleidete oder vom Beschuldigten A._____ ausgezogen wurde; er hat auch nicht gesehen, ob der Beschuldigte A._____ die Geschädigte über den Klei- dern gestreichelt hat (Urk. 6/1 S. 5). In der nächsten Einvernahme erklärte er dann aber, die Geschädigte habe mit dem Beschuldigten A._____ herumge- macht, und dieser habe die Geschädigte ausgezogen (Urk. 6/2 S. 2). Er könne sich nicht vorstellen, dass die Geschädigte nicht mitbekommen habe, dass der Beschuldigte A._____ sie ausgezogen habe. Als Beleg dafür verwies er auf den Umstand, dass die Geschädigte, als sie später vom Sofa runtergefallen sei, sich selbst wieder darauf gelegt habe, was nachweislich, wie vorstehend erwähnt, falsch ist. Trotz dieses Hinweises ist der Beschuldigte B._____ der Meinung, sie habe den ganzen Abend ein Theater gespielt (Urk. 6/4 S. 3). Sie sei allenfalls halb alkoholisiert, halb schlafend gewesen, aber sicherlich nicht voll weggetreten (Urk. 6/3 S. 6). Die Zugabe (bezogen auf die Filmaufnahmen), er sei sich nicht sicher, ob sie zwischendurch einige Minuten weggewesen sei, relativierte er wieder, in-
- 48 - dem er ausführte, er habe es damals anders gesehen und gefühlt (Urk. 6/8 S. 5). Diese Aussage steht hingegen wiederum im Widerspruch zum Flüstern des Be- schuldigten B._____ (mit dem Beschuldigten C._____) während des ganzen Vor- falls, welches eine gewisse Heimlichtuerei indiziert, die ebenfalls zur angenom- menen Einwilligung der Geschädigten in die sexuellen Handlungen kontrastiert. Ebenso ist vor diesem Hintergrund nicht ganz einsichtig, weshalb der Beschuldig- te B._____ der Geschädigten ins Badezimmer gefolgt ist, um sie zu beruhigen. Sie sei in einem Schockzustand gewesen (Urk. 6/1 S. 6). Die Schlussphase beschrieb der Beschuldigte B._____ weitgehend konstant, ins- besondere auch die Äusserungen der Geschädigten beim Aufstehen, sie wisse, was sie mit ihr gemacht hätten. Der Beschuldigte B._____ will sie nachher im Ba- dezimmer gefragt haben, weshalb sie dies zugelassen habe, worauf sie geant- wortet habe, sie habe wissen wollen, wie weit sie gehen würden (Urk. 6/3 S. 2). Diese Antwort erscheint ebenfalls nicht stimmig im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten B._____ geschilderten Schockzustand der Geschädigten. Diese Bruchstellen in den Aussagen des Beschuldigten B._____ führen dazu, dass seine Aussagen betreffend die Einwilligung der Geschädigten in die sexuel- len Handlungen und in die Filmaufnahmen mit Vorsicht zu würdigen sind. Was seine Wahrnehmung hinsichtlich des Zustandes der Geschädigten anbelangt, so erweisen sie sich, wie unten noch zu zeigen sein wird, als unglaubhaft. 1.8.3.3. Die Aussagen des Beschuldigten C._____ stimmen grundsätzlich weitge- hend mit den Angaben der Beschuldigten A._____ und B._____ überein. Er be- stätigte die Aussagen des Beschuldigten B._____, dass sie nach der Rückkehr der Geschädigten aus dem Badezimmer gescherzt hätten; die Geschädigte habe auch gelacht (Urk. 7/2 S. 8). Er machte allerdings zusätzliche Angaben, die, so- weit sie sich mit dem Video überprüfen lassen, nicht genau zutreffen. So will er erst nach dem Einschalten des Raumlichts mit dem Filmen angefangen haben bzw. beim Einsatz der Banane (Urk. 7/2 S. 5); gemäss Videoaufzeichnung hatte er aber bis dann schon 3.15 Minuten gefilmt (Video … Position 03:15). Sodann ist die Geschädigte entgegen seinen Angaben nicht sofort aufgestanden, als der Be- schuldigte A._____ mit der Banane aufgehört hatte, die Geschädigte zu penetrie-
- 49 - ren (Urk. 7/2 S. 5, S. 8), sondern er versuchte danach noch, mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr auszuüben. Weiter erwähnte der Beschuldigte C._____ als einziger, die Geschädigte habe beim Aufstehen noch gesagt, sie habe die Augen offen gehabt, wobei sie so getan hätte, wie wenn sie sie geschlossen gehabt hät- te. Sie habe gesagt: "Ich weiss, was ihr mit mir gemacht habt, dass ihr mir eine Banane geschoben habt, dass ihr gefilmt habt" (Urk. 7/2 S. 9). Auch die Aussage im Zusammenhang mit dem Zungenkuss, die Geschädigte habe im "…-Club" zum Beschuldigten A._____ im Scherz wörtlich gesagt "du hattest letzte Woche eine Chance bei einem Kollegen zu Hause, die du nicht genutzt hast" (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 3), wird vom Beschuldigten A._____ nicht erwähnt. Sodann schwächte er seine Aussage, der Beschuldigte A._____ habe die Geschädigte in verschie- dene Positionen gebracht, ab und erklärte, sie hätten die Position gemeinsam gewechselt (Urk. 7/2 S. 6). Diese Aussage ist falsch und entspricht auch nicht den Filmaufnahmen, zeigt aber, dass der Beschuldigte C._____ die Aussagen nach Gutdünken zu seinen Gunsten verändert. Beim Abschied soll ihn die Geschädigte dreimal geküsst haben, wohingegen er bestritt, sich bei ihr entschuldigt zu haben (Urk. 7/2 S. 9). Diese Haltung, die Vorgänge nur in seinem Sinne zu interpretie- ren, kommt bei seiner Stellungnahme zu den Videoaufnahmen zum Ausdruck. Bei der Szene, als die Geschädigte mit dem Unterkörper vom Sofa rutscht und wieder vom Beschuldigten A._____ hochgehoben wird, behauptete er, sie habe noch mit dem Bein vom Boden abgestossen (Urk. 7/3 S. 8). Selbst auf Vorhalt einer von ihm selbst gefilmten Sequenz behauptete er, er sei später dazu gekommen (Urk. 7/3 S. 7). Sodann behauptete er, die Geschädigte habe in der ersten Videobefra- gung ausgeführt, sie habe trotz "High Heels" die Strecke vom Taxi zur Wohnung gut bewältigen können; eine solche Aussage lässt sich nicht finden. Vielmehr führte sie in der zweiten Befragung aus, sie habe braune Stiefel ohne Absatz ge- tragen (Urk. 8/6 S. 28). Die Aussagen des Beschuldigten C._____ erscheinen somit grundsätzlich als wenig glaubhaft. 1.8.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der äussere Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift zu Anklageziffer I festgehalten wird, weitgehend als er-
- 50 - stellt gelten kann. Der Ablauf des in der Anklageschrift dargestellten langsamen Erwachens der Geschädigten aus dem komatösen Zustand entspricht dabei nicht ganz den entsprechenden Videoaufnahmen. Entscheidend ist indessen, dass sie in dieser Phase erstmals anfängt, zu reagieren. Insbesondere hält sie mit ihrer rechten Hand die auf der Brust liegende linke Hand des Beschuldigten A._____, während sie mit ihrer linken Hand die rechte Hand des Beschuldigten umfasst und dabei die Bewegungen der Penetration mit der Karotte mitmacht. Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich sodann, dass sie beim Eintreffen in die Wohnung in E._____ aufgrund ihres vorgängigen Alkoholkonsums eine Blutalkoholkonzentration im Blut aufgewiesen hat, die einem leichten bis mittleren Rauschzustand entsprochen hat. Die Mitbeschuldigten haben sie zwar nur als leicht alkoholisiert bezeichnet, und es ist unbestritten, dass sie die Strecke zwi- schen dem Taxi und der Wohnung ohne grössere Probleme bewältigen konnte. Dennoch scheint sie – entgegen ihren genauen Aussagen betreffend die Taxifahrt
– doch nicht alles richtig wahrgenommen zu haben. Anlässlich ihrer ersten polizei- lichen Videobefragung erklärte sie, mit H._____ sei auch noch ihr Freund unter- wegs aus dem Taxi ausgestiegen (1. Videobefragung 17:04:18), was nachweis- lich falsch ist, da ein solcher Freund gar nicht dabei war. Die Beschuldigten haben die Geschädigte bereits als leicht alkoholisiert bezeichnet, als sie im "…-Club" zu ihnen gestossen war. Dies stimmt nicht mit den Angaben der Geschädigten über- ein. Bevor sie mit ihren Kollegen in den " …-Club" gekommen ist, hatte sie nur zwei Red Bull getrunken. Im "…-Club" konsumierte sie dann zunächst zwei Bier und zwei Gläser Champagner, bevor sie auf die Beschuldigten getroffen ist. Die Angabe der Zeugin H._____, wonach die Geschädigte nicht einmal eine halbe Flasche Smirnoff getrunken habe, erscheinen wenig glaubhaft, da sie zuvor aus- geführt hatte, sie wisse nur noch, was sie selber getrunken habe (Prot. I S. 48). Erstellt ist sodann, dass sich die Geschädigte beim Eintreffen in die Wohnung auf das Sofa begab, zunächst Fernsehen schaute, der Beschuldigte A._____ sich dann hinter die Geschädigte auf das Sofa legte, sie auf die Wange und den Hals küsste und seinen Arm um ihren Oberkörper legte. Auszugehen ist weiter davon, dass die Geschädigte die Annährungsversuche bemerkte und mit einer leichten
- 51 - Kopfbewegung abzuwehren versuchte, dabei aber eingeschlafen ist. Alle Be- schuldigten sprechen von einer ca. fünfminütigen Aktivitätsphase der Geschädig- ten, danach sei sie passiv gewesen. Gemäss seinen Zugaben hat der Beschuldig- te A._____ die Geschädigte entkleidet (Sweatshirt und Leggins), wobei seinen Aussagen nicht geglaubt werden kann, sie sei dabei wach gewesen. Inwiefern die Geschädigte in einen komatösen Zustand gefallen ist, soll nachfol- gend geprüft werden. 1.8.5.1. Eine Schändung im Sinne von Art. 191 StGB begeht, wer eine urteilsun- fähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zu einer sexuellen Handlung missbraucht. Dabei ist nach Lehre und Rechtsprechung für einen Schuldspruch insbesondere erforderlich, dass das Opfer in der Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit nicht nur eingeschränkt ist, sondern ihr diese – be- zogen auf eine bestimmte Handlung – gänzlich abgeht (Hangartner, Selbstbe- stimmung im Sexualbereich, Diss. Bamberg 1998, S. 84 ff.; Stratenwerth/Jenny/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A., Bern, 2010, § 8 N 38; Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, N 6 zu Art. 191 StGB). Widerstandunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand ge- gen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt es, wenn das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. In Frage kommen schwere psychische Defekte, eine hochgradige Intoxikation durch Alko- hol oder Drogen, eine körperliche Invalidität, eine Fesselung, die besondere Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl oder eine Summierung von Schläfrig- keit, Alkoholisierung und Irrtum über die Identität des Sexualpartners (BGE 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist nur, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgeho- ben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Wi- derstandsunfähigkeit gegeben (BGE 119 IV 230 E. 3a). Eine unter dem Einfluss
- 52 - von Alkohol und Cannabis dösende Person ist zum Widerstand unfähig (BGE 6B_140/2007). Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Op- fers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a). Ein Schuldspruch setzt mit anderen Worten voraus, dass die Geschädigte wider- standsunfähig war und die Beschuldigten dies erkennen konnten. 1.8.5.2. Die Widerstandsunfähigkeit wird in der Anklageschrift mit "komatösem" Zustand umschrieben. Damit kann zum einen eine Bewusstseinsstörung im quali- tativen Sinne einer Bewusstseinseintrübung gemeint sein. Diese führt zu einer Beeinträchtigung der Bewusstseinsklarheit und damit der Fähigkeit, verschiedene Aspekte der eigenen Person und der Umwelt zu erfassen, sie sinnvoll miteinander zu verbinden, entsprechend zu handeln und sich mitzuteilen. Ursache kann Alko- holkonsum und Schlafentzug sein. Die Bewusstseinsminderung ist daran zu er- kennen, dass die Person nur verlangsamt, nicht situationsgerecht oder gar nicht auf lautes Ansprechen oder Anfassen reagiert. Zum anderen werden in quantitati- ver Hinsicht Bewusstseinsstörungen unterschieden, die von Benommenheit über Somnolenz bis hin zum Sopor und Koma als höchste Stufe reichen. Unter Be- nommenheit sind Denken und Handeln deutlich bis hin zur Apathie verlangsamt, und die Orientierungsfähigkeit ist herabgesetzt oder eingeschränkt. Weiter kenn- zeichnen geringe spontane Äusserungen, langsames Denken und reduzierte Auf- fassungsgabe diesen Zustand, wobei der Betroffene durch Ansprache oder An- fassen aber leicht weckbar ist. Bei der Somnolenz als nächster Stufe besteht eine beständige Schläfrigkeit oder Schlafneigung, die durch einfache Weckreize aber noch jederzeit unterbrochen werden kann. Beim Sopor als dritte Stufe handelt es sich um einen schlafgleichen Zustand, aus dem Betroffene nur noch mit Mühe und Anwendung starker Reize, etwa Schmerzreize, aufgeweckt werden können. Der Betroffene ist nicht mehr orientiert, er kann sich nicht mehr sprachlich äus- sern, die Reflexe bleiben jedoch erhalten. Ursache kann auch hier Alkohol sein (vgl. dazu etwa de.wikipedia.org/wiki/Bewusstseinsstörung). 1.8.5.3. Aus den Videosequenzen ist ersichtlich (vgl. vorstehend Ziff. 1.7: Wieder- gabe der Videodatei …), dass die Geschädigte in einem benommenen bis schlaf- gleichen Zustand auf dem Sofa liegt und sich ihr Körper im Rhythmus der vom
- 53 - Beschuldigten A._____ vorgegebenen heftigen Manipulationen mit seinen Fingern und seiner Hand an ihrer Vagina bewegt. Vereinzelt bewegt sie die Arme, die Hände und den Kopf. Wie vorstehend dargelegt, reagiert der Körper auch bei der Vorstufe zum Koma noch mit Reflexen. Der Umstand, dass die Geschädigte nicht völlig bewegungslos daliegt, bedeutet somit noch nicht, dass sie sich nicht in ei- nem komatösen Zustand befand. In dem Moment, in welchem sie mit dem Unterkörper vom Sofa rutscht (Video … 08:33), zeigt sie keine Reaktion. Ebenso wenig reagiert sie auf das Hinaufschie- ben ihres Tops und ihres BH's durch den Beschuldigten B._____. Auf Licht (Han- dy-Licht, später Raumlicht) zeigt sie ebenfalls keine Reaktion, wie beispielsweise ein Zusammenkneifen der Augen. Dies erweckt den Eindruck, als wäre sie nicht in der Lage, auf äussere Einflüsse adäquat zu reagieren. 1.8.5.4. Obwohl die Reaktionen der Geschädigten einerseits verlangsamt, teils apathisch und ohne äussere Reize erscheinen, lässt sich auf der anderen Seite feststellen, dass sie in der relevanten Phase auf äussere Reize auch gezielt bzw. adäquat reagiert. Berührungen werden mit Kopf-, Hand- und Armbewegungen beantwortet bzw. abgewehrt. Deutlich zu sehen ist dies bei folgender Videose- quenz (Video …): 05:30 Der Beschuldigte A._____ kommt mit dem Kopf (mit einer Hand nach wie vor die Vagina bearbeitend) nach oben und küsst die Geschädigte am Hals. 05:33 Die Geschädigte verzieht das Gesicht, zieht den über dem Bauch liegenden rechten Arm unter dem Be- schuldigten A._____ Richtung Kopf, kneift die Augen zu, hebt leicht den Kopf und wendet sich nach links ab, wobei sich ihr Oberkörper ebenfalls unter dem Beschuldigten leicht nach links windet, offenbar um dem Oberkörper des Beschuldigten A._____ auszuweichen. Dieser entfernt sich wieder vom Oberkörper der Geschädigten, dabei weiter mit einer Hand die Vagina bearbeitend. Die Geschädigte legt ihren rechten Arm wieder angewinkelt auf ihren Bauch. Es finden sich weitere ähnliche Videosequenzen (02:28, 04:06, 04:16, 04:48, 08:14, 08:16), in welchen sich die Geschädigte einfach bewegt, teils aber auch auf spezifische Reize reagiert. Auffällig ist indessen insbesondere in der oben aufgeführten Sequenz, wie auch von der Verteidigung zu Recht vorgebracht wur- de (Urk. 58 S. 34), dass während der ganzen Zeit, d.h. von Anbeginn des Videos,
- 54 - der Beschuldigte A._____ auf die Vagina der Geschädigten heftig einwirkt, die Geschädigte indessen darauf nicht reagiert, gleichzeitig aber Berührungen im Brust und Gesichtsbereich (Versuch des Beschuldigten A._____, sie zu küssen) gezielt abwehrt. Auch als der Beschuldigte B._____ mit seiner Hand an ihrem Kinn ihren Kopf hin- und herbewegt hat, hat sie, verzögert zwar, aber doch gezielt mit der Hand darauf reagiert (Video …, 02:52). Der Umstand, dass sie keine Re- aktion zeigte, als sie mit dem Unterkörper vom Sofa rutschte (Video …, 08:33), deutet eher wieder auf einen schlafgleichen Zustand ohne Widerstandsfähigkeit hin. Etwas relativiert wird indessen diese Wertung durch ihr nachfolgendes Ver- halten (Video …, ab 08:48), das auch von der Anklagebehörde als Beendigung ih- res komatösen Zustandes betrachtet wird, zumal sie hier wiederum sehr gezielt reagiert und nicht unbedingt im Sinne einer Abwehrhandlung, wie die Anklagebe- hörde behauptet. (Die Geschädigte selbst will ja erst gegen das Ende der ganzen Handlungen mit einer Abwehrhandlung reagiert haben [vgl. vorstehend Ziff. 1.8.2.6.]) Im zeitlichen Ablauf würden sich somit verschiedene Phasen des Zu- standes der Widerstandsfähigkeit ergeben (anfänglich wäre sie wohl eher nicht gegeben, ab rund zwei Minuten wäre eine solche wieder eher zu bejahen, dann kurz vor Schluss [08:26] wohl eher wieder zu verneinen). 1.8.5.5. Dazu kommt noch folgender Punkt: Die weiteren Videoaufnahmen (Video … und Video …) lassen kein wesentlich anderes Bild im Verhalten der Geschä- digten erkennen. Ihr Zustand ist sicher von Benommenheit und verzögerten Reak- tionen gekennzeichnet. Es sind aber auch dort selektive Abwehrhaltungen auf äussere Reize zu erkennen (vgl. vorstehend Ziff. 1.8.2.6.). Gemäss Anklagebe- hörde befand sie sich aber bereits nicht mehr im Zustand der vollständigen Wi- derstandsunfähigkeit. 1.8.5.6. Die Anklagebehörde lässt offen, aus welchen Gründen die Geschädigte in einen komatösen Zustand gefallen sein soll. Die Geschädigte selbst hat – wie er- wähnt – ihren Alkoholkonsum und die dadurch bewirkte Müdigkeit angeführt. Wel- chen Blutalkoholgehalt die Geschädigte im interessierenden Zeitraum aufwies, konnte nicht eruiert werden. Wie vorstehend ausgeführt (Ziff. 1.8.2.2.a), ist wohl von einer leichten bis mittleren Trunkenheit auszugehen. Darauf deutet auch hin,
- 55 - dass die Geschädigte eigenen Angaben zufolge noch in der Lage war, den länge- ren Weg vom Taxi zur Wohnung zurückzulegen und keine Angaben zu alkohol- bedingten "Nachwehen" (Übelkeit, Kopfweh) machte. Vor diesem Hintergrund kann eine eigentliche Alkoholintoxikation mit entsprechenden Folgen für die Ur- teils- und Widerstandsfähigkeit ausgeschlossen werden. Anzeichen sodann eines sonstigen Erschöpfungszustandes (grösserer Schlafmangel etc.) sind den Aussa- gen der Geschädigten nicht zu entnehmen, hat sie doch den Abend, bevor sie in den Ausgang ging, beim Grossvater verbracht (vgl. dazu 1. Videobefragung 01:00:14). 1.8.5.7. Gemäss den Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Bundesge- richts vom 21. Juni 2012 ist aufgrund der vorliegenden Feststellungen von einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB auszugehen, da die Geschä- digte (alkohol- und müdigkeitsbedingt) schlief, die sexuellen Handlungen nicht bemerkte und sich gegen diese nicht zur Wehr setzen konnte. Widerstandsunfä- hig sei namentlich auch eine schlafende Person. Eine eigentliche Alkoholintoxika- tion oder ein grösserer Schlafmangel sei nicht zwingend (Urk. 126 Erw. 1.5). 1.8.5.8. In subjektiver Hinsicht hält das Bundesgericht fest, dass der Tatbestand der Schändung erfordere, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handle. Diese Wendung bringe zum Ausdruck, dass der Täter die Wi- derstands- und Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben müsse. Sie habe den Sinn, den Richter anzuhalten, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob dem Täter der geistige Defekt seines Opfers wirklich bekannt gewesen sei. Straf- bar sei nach der Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handle, wer zumindest ernsthaft für möglich halte, dass das Opfer aufgrund sei- nes physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage sei, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen und es trotzdem zu sexuellen Hand- lungen bestimme (Urteil 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend sei der subjektive Tatbestand erfüllt, wenn die Beschuldigten es zu- mindest ernsthaft für möglich hielten, dass die Geschädigte geschlafen habe und sich gegen die sexuellen Handlungen nicht zur Wehr habe setzen können. Siche- re Kenntnis um die Widerstandsunfähigkeit sei nicht erforderlich. Da bereits eine
- 56 - schlafende Person zum Widerstand unfähig sei, habe sich das subjektive Wissen der Beschuldigten nur auf den Schlaf der Geschädigten und nicht auf den (ge- mäss Anklage) komatösen Zustand beziehen müssen; den Beschuldigten werde in der Anklageschrift auch vorgeworfen, sie seien sich bewusst gewesen, dass die Geschädigte wegen ihres Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr zu setzen bzw. ihren Willen kundzutun (Urk. 126, Erw. 1.6.1 und 1.6.3). Das Bundesgericht kommt nach der Würdigung der Beweislage zum Schluss, dass die Rügen der Staatsanwaltschaft begründet seien (Urk. 126 Erw. 1.7). 1.8.5.9. Aufgrund dieser Würdigung durch das Bundesgericht ist demnach davon auszugehen, dass die Beschuldigten wussten oder zumindest ernsthaft für mög- lich hielten, dass die Geschädigte schlief und deshalb zum Widerstand unfähig war. Sie handelten somit zumindest eventualvorsätzlich. 1.8.5.10. Die Anklage wirft den Beschuldigten eine gemeinsame Tatbegehung im Sinne von Art. 200 StGB vor. Gemäss dieser Bestimmung kann der Richter die Strafe erhöhen, wenn die strafbare Handlung gemeinsam von mehreren Perso- nen durchgeführt wird. Diese Strafverschärfung findet Anwendung auf alle jene Formen des bewussten und gewollten Zusammenwirkens, welche ihren Ausdruck in der Mittäterschaft finden. Die Qualifikation erfordert nach der Lehre sodann als zusätzliche Voraussetzung die Anwesenheit des Mittäters bei der Tat, wenn auch nicht an der sexuellen Handlung als solchen. Keine notwendige Voraussetzung ist jedoch die Vornahme der sexuellen Handlung in eigener Person (Meng/ Schwaibold, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, Art. 200 N 3 ff., insbes. N 11 f.). Vorliegend haben sich nebst dem Beschuldigten A._____ auch die beiden ande- ren Beschuldigten an der Tat beteiligt, sei es, dass sie selbst die Geschädigte an der Brust berührten, sei es, dass sie den Beschuldigten A._____ mit der Zurver- fügungstellung weiterer Tatmittel (Banane, Karotte) zur Seite standen. Dass die beiden anderen Beschuldigten sodann mit der Tatausführung des Beschuldigten A._____ einverstanden waren, wird auch durch den Umstand belegt, dass sie die
- 57 - meiste Zeit im gleichen Raum anwesend waren, die Vorgänge kommentierten und den ganzen Vorgang filmisch festhielten. 1.8.6. Damit sind die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ der Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB schuldig zu sprechen.
2. Vorwurf der Pornographie (Anklageziffer II) 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten B._____ und C._____ vom Vorwurf der Pornographie betreffend Filmaufnahmen der sexuellen Handlungen gemäss An- klageziffer I freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat diese Freisprüche nicht angefochten. Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt in Rechts- kraft erwachsen. Dies ist formell festzustellen. 2.2. Die Vorinstanz hat hingegen die Beschuldigten B._____ und C._____ der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB bzw. Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Der Beschuldigte B._____ hat die ursprünglich dagegen erhobene Berufung zurückgezogen (Urk. 76). Damit ist dieser Schuldspruch rechtskräftig, was formell festzustellen ist. 2.3.1. Der Verteidiger des Beschuldigten C._____ verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch betreffend Art. 179quater Abs. 1 StGB (Urk. 68). Er bringt in den Beanstandungen vor, es liege kein Strafantrag vor. Sodann sei auch der Straftat- bestand gar nicht erfüllt. Eventualiter beantragt er eine mildere Bestrafung und insbesondere einen tieferen Tagessatz (Urk. 73). 2.3.2. Ein formeller Strafantrag der Geschädigten fehlt. Die Vorinstanz hat dieses Erfordernis als erfüllt erachtet, da es der Geschädigten bei ihrer Anzeige bei der Polizei in erster Linie um diese Filme gegangen sei (Urk. 80 S. 86). Dieser Argu- mentation ist hinsichtlich des Beschuldigten B._____ ohne weiteres zuzupflichten. So ist er bereits auf dem Polizeirapport (Urk. 1) namentlich aufgeführt. Hingegen
- 58 - ist nicht ersichtlich, dass die Geschädigte auch gegen den Beschuldigten C._____ vorgehen wollte. Wohl war ihr zwar im Zeitpunkt der Strafanzeige gegen den Be- schuldigten B._____ nicht bekannt, dass auch C._____ Filmaufnahmen gemacht hat. Kenntnis davon erhielt sie in der zweiten Befragung durch die Staatsanwalt- schaft (Urk. 8/6 S. 19). Sie wurde von den Untersuchungsbehörden nicht darauf aufmerksam gemacht, ob sie auch gegen den Beschuldigten C._____ eine Straf- anzeige machen wolle. Damit fehlt es – im Unterschied zum Beschuldigten B._____ – an einer klaren Willensäusserung, auch diesen strafrechtlich zur Re- chenschaft ziehen zu wollen. 2.3.3. Art. 179quater StGB ist ein Antragsdelikt. Da ein solcher fehlt, mangelt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf den diesbezüglichen Anklagevorwurf nicht einzutreten ist.
3. Vorwurf des Nötigungsversuchs und der sexuellen Nötigung (Anklageziffer III) 3.1. Anklagevorwurf Der Vorwurf an den Beschuldigten B._____ lautet, er sei am 17. Mai 2009 im An- schluss an die Ereignisse gemäss Anklageziffer I der Geschädigten ins Bade- zimmer gefolgt, habe sie dort umarmt und an sich gezogen, sie kräftig mit beiden Armen umfasst und ihr gedroht, er werde sie zusammenschlagen, wenn sie je- mandem über die vorgefallenen Ereignisse erzähle, worüber die Geschädigte so sehr erschrocken sei, dass sie erst ca. einen Monat danach gewagt habe, ihrer Kollegin davon zu erzählen (Nötigungsversuch). Anschliessend habe die Geschädigte den Beschuldigten B._____ aufgefordert, die auf seinem Mobiltelefon von ihr gemachten Filme über die vorangegangenen sexuellen Handlungen zu löschen, worauf der Beschuldigte ihr entgegnet habe, diese nur dann zu löschen, wenn sie ihm gebe, was er wolle. Dabei habe er die Geschädigte mit Gewalt gegen die Heizung des Badezimmers gedrückt, sie teils
- 59 - mit der Zunge geküsst und sie im Intimbereich zwischen den Beinen und Kleidern ausgegriffen, obwohl sie sich dagegen gewehrt habe (sexuelle Nötigung). 3.2. Beweismittel Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Geschädigten sowie der Beschuldig- ten A._____, B._____ und C._____. 3.3. Aussagen der Beteiligten Die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten B._____ wurden von der Vorinstanz umfassend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 90-97; § 161 GVG ZH). Im Folgenden genügt deshalb eine zusammenfassen- de Übersicht. 3.3.1. Da sich die Aussagen der Geschädigten mit der Anklageschrift inhaltlich decken, kann darauf verwiesen werden. 3.3.2. Der Beschuldigte B._____ bestritt nicht, der Geschädigten ins Badezimmer gefolgt zu sein. Er habe sie beruhigen wollen, da sie in einem Schockzustand und hässig gewesen sei. Das Gespräch habe sich auf den vergangenen Abend und auf den Beschuldigten A._____ bezogen. Ihre Vorwürfe bestritt er rundweg, ins- besondere die sexuellen Handlungen, da er eine Freundin habe und diese eine gute Kollegin der Geschädigten gewesen sei. Die Geschädigte habe keine Angst vor ihm gehabt (Urk. 6/1). In der Hafteinvernahme war dann seinen Aussagen gemäss die Geschädigte nach dem Vorfall hässig. Die Anschuldigungen würden von seiner Freundin G._____ kommen (Urk. 6/2). Bevor die Geschädigte die Toi- lette aufgesucht habe, habe sie zu den Beschuldigten gesagt, sie wisse, was sie mit ihr gemacht hätten. Er habe sie dann in der Toilette gefragt, weshalb sie es soweit hätte kommen lassen, worauf sie erwidert habe, sie habe nur wissen wol-
- 60 - len, wie weit sie gehen würden. Als er ihr gesagt habe, das Ganze würde unter den vier Beteiligten bleiben, sei sie einverstanden gewesen. Sie habe dann noch gesagt, er solle seiner damaligen Freundin G._____ nicht erzählen, was im "…- Club" passiert sei; er selbst habe sie auch gebeten, G._____ nichts zu erzählen. Sie habe ihn dann gebeten, das Video zu löschen, was er ihr versprochen, aber nicht gemacht habe. Die Geschichte mit der Drohung stamme von G._____ (Urk. 6/3). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der ersten Berufungsver- handlung hielt er im Wesentlichen an diesen Aussagen fest (Prot. I S. 22 ff.; Prot. II S. 53 ff.). 3.3.3. Der Beschuldigte A._____ führte bei der ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte B._____ nach dem Vorfall der Geschädigten ins Badezimmer ge- folgt sei. Die Badezimmertür sei verschlossen gewesen. Er habe also nicht gese- hen, was zwischen den beiden passiert sei. Der Beschuldigte C._____ habe dann versucht, durch das Schlüsselloch zu schauen und habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte B._____ die Geschädigte zu küssen versuche. Er habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte B._____ versuche, etwas mit der Geschädigten zu haben. Er (A._____) sei aber nicht sicher, ob das, was der Beschuldigte C._____ sage, der Wahrheit entspreche. Er habe oft eine "grosse Schnurre". Als er selber zur Badezimmertüre gegangen sei, habe er gehört, wie die Geschädigte geweint ha- be. Die beiden seien mehr als zehn Minuten im Bad gewesen. Er selbst vermute, dass der Beschuldigte B._____ die Geschädigte im Bad habe trösten wollen. Be- treffend Nötigung habe er dies weder gesehen noch gehört. Er wisse nicht, ob es zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden gekommen sei. Er habe so etwas nicht gesehen. Auf Vorhalt der entsprechenden Frage erklärte der Beschuldigte A._____, er glaube schon, dass die Geschädigte Angst vor dem Beschuldigten B._____ habe. Der Grund sei der, dass er sehr gut Deutsch könne. Er könne sich schon vorstellen, dass der Beschuldigte B._____ etwas zur Geschädigten gesagt habe, was sie als Bedrohung empfunden habe. Er spreche aber nur so, er würde es nie machen. Er (A._____) wisse nicht, ob der Beschuldigte B._____ die Ge- schädigte bedroht habe. Auf Vorhalt dieser Behauptung der Geschädigten (der Beschuldigte B._____ würde sie schlagen oder umbringen, falls sie mit jemandem über das Vorgefallene spreche), erklärte der Beschuldigte A._____, dass dies der
- 61 - Beschuldigte B._____ tatsächlich einmal zu ihm gesagt habe. Dies sei aber einige Tage später gewesen, als sie über das Vorgefallene gesprochen hätten. Sie hät- ten alles noch einmal miteinander besprochen. Sie hätten aber auch Angst ge- habt, dass es zur Anzeige bei der Polizei kommen könnte. Der Beschuldigte B._____ habe dann gesagt, dass er die Geschädigte schlagen würde, falls sie jemandem davon erzählen würde. Ob er ihr dies selber auch gesagt habe, wisse er nicht. Er selbst habe Angst gehabt, dass die Geschädigte minderjährig gewe- sen sei (Urk. 5/1). Bei der Hafteinvernahme wiederholte der Beschuldigte A._____ diese Aussagen zu den Vorfällen im Badezimmer weitgehend. Als der Beschuldigte C._____ ge- sagt habe, der Beschuldigte B._____ habe die Geschädigte geküsst, habe er dies nicht glauben können, dass er so etwas mache. Er habe auch C._____ nicht ge- glaubt, weil dieser viel Unwahrheiten erzähle. Er ergänzte sodann, dass die Sa- che mit der Geschädigten nicht so schlimm gewesen sei, aber sie von G._____ beeinflusst worden sei. G._____ habe gewusst, was auf der Toilette vorgefallen sei und sei deswegen sauer gewesen. Er selber habe auch erst gestern von der Polizei erfahren, was genau auf dem WC passiert sei. Dann sei ihm auch klar ge- worden, weshalb G._____ gewollt habe, dass die Geschädigte eine Anzeige ma- chen solle (Urk. 5/2 S. 3 f.). In der nächsten Einvernahme wiederholte er, dass er nun auch verstehe, weshalb sich die Geschädigte so schlecht fühle, nämlich we- gen der Drohungen auf dem WC, von denen er nichts gewusst habe (Urk. 5/3 S. 3). Der Beschuldigte A._____ wurde am 16. Oktober 2009 sodann als Auskunftsper- son in Gegenwart des Beschuldigten B._____ betreffend die Vorfälle im Bade- zimmer einvernommen (Urk. 5/8). Er bestätigte, die Angaben bei der Polizei (Urk. 5/1) und in der Hafteinvernahme (Urk. 5/2) würden der Wahrheit entsprechen. Der Beschuldigte B._____ sei sein bester Kollege, d.h. ein sehr guter Kollege. Die Aussagen zum eigentlichen Vorfall schilderte er nunmehr sehr zurückhaltend. Die Tür des Badezimmers sei verschlossen gewesen, der Schlüssel habe so ge- steckt, dass man nichts habe sehen können. Er habe einzig gehört, dass die Ge- schädigte am Weinen gewesen sei. Als sie rausgekommen sei, habe man an ih-
- 62 - rem Gesichtsausdruck auch nicht erkennen können, dass sie Ärger mit dem Be- schuldigten B._____ gehabt habe. Man habe ihr auch nicht angesehen, dass sie geweint gehabt habe. Es habe mehr danach ausgesehen, als ob sie das Gesicht gewaschen hätte (Urk. 5/8 S. 2). Er bestätigte – nach langem Nachdenken – , dass der Beschuldigte C._____ gesagt habe, dass der Beschuldigte B._____ die Geschädigte geküsst habe. Er bestätigte sodann, dass er mit dem Beschuldigten B._____ über den Vorfall vor ein paar Tagen gesprochen habe. Dieser habe ihm gesagt, er habe die Geschädigte gefragt, weshalb sie die Augen geschlossen ge- habt habe. Sie habe geantwortet, sie habe wissen wollen, wie weit sie gehen würden. Zudem habe er mit der Geschädigten vereinbart, dass der Vorfall nicht weiter erzählt werde. Sie selber habe nicht gewollt, dass das Vorgefallene weiter erzählt würde, weshalb er (der Beschuldigte A._____) wegen … beruhigt sein könne. Zudem müsse er keine Angst haben, denn wenn die Geschädigte etwas sagen würde, würde er schon etwas unternehmen. Auf Frage der Staatsanwältin, was er unternehmen würde, verwies er – nach langem Nachdenken – auf seine Aussage bei der Polizei. Auf Vorhalt dieser Aussage bestätigte er, dass der Be- schuldigte B._____ gesagt habe, dass er sie schlagen würde. Als sie aus dem Badezimmer gekommen seien, habe die Geschädigte keine Angst vor dem Be- schuldigten B._____ gehabt, sie sei die ganze Zeit neben ihm auf dem Sofa ge- sessen (Urk. 5/8). 3.3.4. Der Beschuldigte C._____ konnte anlässlich der Polizeieinvernahme keine Aussagen zu den Vorgängen zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten B._____ machen (Urk. 7/1). Beim Haftrichter rund zwei Wochen später erklärte er ungefragt im Anschluss an die Schilderung der Ereignisse nach dem Vorfall, dass er gehört habe, wie der Beschuldigte B._____ und die Geschädigte im WC über G._____ gesprochen hätten. Er wisse aber nicht, was im Badezimmer passiert sei, da die Türe zu gewesen sei. Er sehe die Anzeige als Racheakt (Urk. 7/2). Als Auskunftsperson am 16. Oktober 2009 einvernommen, erklärt er, die Bade- zimmertüre sei geschlossen gewesen. Es habe ein Echo gehabt. Er sei schon ab und zu Mal vorbeigelaufen und habe geschaut, ob alles in Ordnung sei. Er habe einfach gehört, dass die beiden miteinander gesprochen hätten, wegen des
- 63 - Echos habe er es jedoch nicht deutlich gehört. Es sei irgendetwas über G._____ gesprochen worden und über die Filmaufnahmen. Es habe sich für ihn nicht nach Streit angehört. Er habe einfach sein Ohr an die Türe gehalten. Auf Vorhalt erklär- te er, er habe nicht durch das Schlüsselloch geschaut. Die Angaben des Beschul- digten A._____ über die Vorgänge im Badezimmer, die er ihm gemacht habe, seien blosse Vermutungen, da die Türe ja zu gewesen sei und er sich dies ein- fach so gedacht habe. Die Behauptung des Beschuldigten A._____, dass er durch die Türe geschaut habe, stimme nicht (Urk. 7/8). 3.4. Sachverhaltswürdigung 3.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten wiederum als unglaub- würdig bezeichnet. Die Aussagen der Beschuldigten wurden, sofern sie überhaupt vollständig wiedergegeben wurden, keiner Würdigung unterzogen. 3.4.2. Ausgehend zunächst von den Aussagen der Beschuldigten lässt sich fol- gender Sachverhalt erstellen: Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sind rela- tiv gleichbleibend. Als Auskunftsperson hält er explizit an Aussagen fest, die so- gar seinen besten Kollegen belasten (Urk. 5/8). So schildert er sehr detailliert das Gespräch mit dem Beschuldigten B._____ über den Vorfall, worin dieser erklärt habe, er werde die Geschädigte schlagen, falls sie jemandem davon erzählen würde (Urk 5/8 S. 4 mit Verweis auf Urk. 5/1 S. 8). Er glaube auch, dass die Ge- schädigte Angst vor dem Beschuldigten B._____ habe (Urk. 5/1 S. 7). Zu den Vorfällen im Badezimmer gibt er sodann an, dass ihm der Beschuldigte C._____, der an der Türe gehorcht und durch das Schlüsselloch geschaut habe, mitgeteilt habe, der Beschuldigte B._____ küsse die Geschädigte und versuche mit der Ge- schädigten "etwas zu haben" (Urk. 5/1 S. 6). Er glaube nicht, was der Beschuldig- te C._____ erzähle, da er eine "grosse Schnurre" habe. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ betreffend diese Anklageziffer erschei- nen nicht unglaubhaft. Der Beschuldigte sagte detailliert aus, und er schilderte auch Stimmungen. Es ist allerdings erkennbar, dass er mit allen Mitteln versuchte,
- 64 - den Beschuldigten B._____ nicht zu belasten (das erwähnte Weinen der Geschä- digten im Badezimmer wird gemildert mit der Aussage, "es sah mehr danach aus, als ob sie sich das Gesicht gewaschen hätte"; in der Wohnung habe die Geschä- digte keine Angst vor dem Beschuldigten B._____ gehabt; der Beschuldigte B._____ habe die Geschädigte trösten wollen [Urk. 5/8 S. 2 f.]). Gleichzeitig gab er relativ offen Auskunft, dass sie über den Vorfall gesprochen hätten und auch über den Inhalt. Er zeigt trotz seiner Verhaftung noch eine gewisse Empathie für die Geschädigte (... dass er verstehe, dass sich die Geschädigte wegen der Dro- hungen des Beschuldigten schlecht fühle ... [Urk. 5/3 S. 3]). Aus unerfindlichen Gründen hat die Vorinstanz diese Aussagen des Beschuldigten A._____ nicht be- rücksichtigt (vgl. Urk. 80 S. 98). Dabei wurde auch nicht vor krass aktenwidrigen Behauptungen zurückgeschreckt (vgl. die Begründung, weshalb die Aussage des Beschuldigten A._____, wonach der Beschuldigte B._____ ihm gesagt habe, er werde die Geschädigte schlagen, falls sie jemandem davon erzähle, nicht zum Beweis tauge, dass der Beschuldigte B._____ das wirklich gesagt habe). Der Beschuldigte C._____, der sonst sehr ausführlich antwortete, gab sich als Auskunftsperson sehr wortkarg und bezichtigte den Beschuldigten A._____ letzt- lich der Lüge, wenn dieser behaupte, er habe durch das Schlüsselloch ins Bade- zimmer geschaut. Der Beschuldigte B._____ als direkt Betroffener machte interessengebundene Aussagen. Er bestritt die Vorwürfe und nahm als Verteidigungsstrategie Zuflucht zur These, die behauptete Drohung sei ein Konstrukt seiner Ex-Freundin G._____ aus Rache. Seine Aussagen sind auch nicht stimmig. Seinen Aussagen gemäss war die Geschädigte mit den ganzen Handlungen einverstanden. Weshalb sie dann ebenfalls seinen Aussagen gemäss nach Beendigung der sexuellen Hand- lungen an ihr unter Schock gestanden und hässig gewesen sei (Urk. 6/1), leuchtet nicht ein. Vollends als Eigentor erweist sich seine Aussage, es sei im Badezim- mer nicht zu sexuellen Handlungen gekommen, da er eine Freundin habe und diese eine gute Kollegin der Geschädigten gewesen sei. 3.4.3.1. Die Geschädigte beschrieb die Vorgänge im Badezimmer gleichbleibend und detailliert. Dass sie dabei die angedrohten Nachteile unterschiedlich schilder-
- 65 - te, kann durchaus auch auf verschiedene Äusserungen des Beschuldigten B._____ zurückzuführen sein. In der Anklageschrift wurde denn auch die "mildes- te" Variante dem Beschuldigten B._____ zum Vorwurf gemacht. Entscheidend ist aber, dass ihre Aussagen inhaltlich im Wesentlichen durch die Aussagen des Be- schuldigten A._____ gestützt werden. Diese zeigen nämlich, dass diese Drohung der Persönlichkeit des Beschuldigten B._____ nicht wesensfremd ist. Auch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten A._____, wonach er die Auswirkungen der Drohungen auf die Geschädigte nachempfinde, belegen, dass diese beim Be- schuldigten B._____ nicht ungewöhnlich erscheinen. Zugunsten des Beschuldig- ten B._____ führte er immerhin noch aus, dieser werde solche Drohungen nie umsetzen. Die Aussagen der Geschädigten entsprechen auch der Interessenlage der Beteiligten. Für den Beschuldigten B._____ stand immerhin seine Beziehung zu seiner damaligen Freundin G._____ auf dem Spiel. Diese war zugleich auch die beste Freundin der Geschädigten, weshalb die Gefahr der Offenbarung der Ereignisse um so grösser erschien. Dass diese Drohung die Geschädigte beein- druckte, hat sie als Zeugin glaubhaft dargelegt. Sie findet auch eine Entsprechung in der Aussage des Beschuldigten A._____, er denke, die Geschädigte habe Angst vor dem Beschuldigten B._____. Der Sachverhalt der versuchten Nötigung ist somit erstellt. 3.4.3.2. Was den Vorfall der sexuellen Nötigung angeht, so stimmen die Aussa- gen des Beschuldigten A._____ als Auskunftsperson mit jenen der Geschädigten im Kern überein. Daran ändert nichts, dass die Auskunftsperson nur ein "Zeuge vom Hörensagen" ist. Er war unmittelbar anwesend, beobachtete seinen Aussa- gen gemäss, wie der Beschuldigte C._____ mehrmals durch das Schlüsselloch schauend die Vorgänge im Badezimmer kommentierte. Wenn er nun selber gel- tend machte, das seien nur Vermutungen gewesen, so wirkt dies nicht glaubhaft. Klarerweise vermied er eine belastende Aussage zulasten des Beschuldigten B._____, gleichzeitig verleugnete er völlig hilflos seinen Blick durch das Schlüs- selloch. Dass der Beschuldigte A._____ den Aussagen des Beschuldigten C._____ wenig Glauben schenkte und dass er zudem behauptete, als er selbst, auf Aufforderung des Beschuldigten C._____ hin, durch das Schlüsselloch ge- schaut habe, sei der Schlüssel gesteckt, und man habe nichts gesehen, ändert
- 66 - nichts am Umstand, dass die Geschädigte inhaltlich deckungsgleiche Aussagen machte wie die vom Beschuldigten A._____ kolportieren Aussagen des durch das Schlüsselloch spähenden Beschuldigten C._____. Die Aussage der Geschädigten passt auch in die sexuell aufgeladene Situation, wonach auch der Beschuldigte B._____ zum Zuge kommen wollte. Die Zungen- küsse schilderte die Geschädigte äusserst anschaulich in der Einvernahme. Dass die Geschädigte das Ausgreifen etwas umständlich erläuterte, hat nichts mit Lü- gensignalen zu tun, sondern mit ihrem Bemühen, den Sachverhalt möglichst im Detail zu schildern. Ihre Aussagen belasten den Beschuldigten B._____ auch nicht übermässig, da sie nicht behauptete, er habe von ihr explizit Geschlechts- verkehr gewollt. Ihre Verknüpfung dieser Situation mit dem Gespräch über seine allfälligen Beziehungsprobleme zu seiner Freundin ist ein Realitätskriterium. Der Sachverhalt der sexuellen Nötigung ist somit ebenfalls erstellt. 3.5. Rechtliche Würdigung 3.5.1. Sexuelle Nötigung Sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnli- chen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte B._____ übte gegenüber der Geschädigten physische Gewalt aus, indem er sie – trotz Gegenwehr – gegen die Heizung drückte. Dadurch wurde die Geschädigte genötigt, die Zungenküsse sowie das Ausgreifen zwischen den Beinen und im Intimbereich zu dulden. Der Beschuldigte B._____ erfüllte somit den objektiven Tatbestand. Das Gleiche gilt hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes; der Beschuldigte ging zweifellos mit Wissen und Willen vor. 3.5.2. Nötigungsversuch
- 67 - Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Be- schuldigte B._____ drohte der Geschädigten zwar an, sie zusammenzuschlagen, falls sie jemandem davon erzähle, was sich im Wohnzimmer zugetragen habe. Al- lerdings vermochte er die Geschädigte damit nicht davon abzuhalten, mit ihrer Freundin G._____ darüber zu reden und bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Der objektive Tatbestand ist damit nur teilweise erfüllt. Den subjektiven Tatbestand er- füllte der Beschuldigte demgegenüber vollumfänglich, da er vorsätzlich handelte. Unter diesen Umständen liegt eine (vollendet) versuchte Nötigung vor.
4. Vorwurf der Pornographie (Anklagepunkt IV) Die Vorderrichter sprachen den Beschuldigten B._____ in diesem Anklagepunkt schuldig. Nachdem der Beschuldigte seine Berufung wie gezeigt zurückgezogen hat, ist das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
5. Zusammenfassung 5.1. Anklagepunkt I (Schändung) Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ sind der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Anklagepunkt II (Pornographie) Die Beschuldigten B._____ und C._____ wurden von der Vorinstanz vom Vorwurf der Pornographie in Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB freigesprochen. Diese Frei- sprüche blieben unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, was formell festzustellen ist.
- 68 - Hingegen wurden die Beschuldigten im Zusammenhang mit den von ihnen erstell- ten Filmaufnahmen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 (B._____) bzw. Abs. 1 (C._____) StGB schuldig gesprochen. Der Schuldspruch in Sachen B._____ ist zufolge seines Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen, was formell festzustellen ist. Auf den gegen den Beschuldigten C._____ erhobenen Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs ist demgegenüber nicht einzutre- ten, da kein gültiger Strafantrag vorliegt. 5.3. Anklagepunkt III (sexuelle Nötigung, Nötigungsversuch) Der Beschuldigte B._____ ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.4. Anklagepunkt IV (Pornographie) Vor Vorinstanz wurde der Beschuldigte B._____ der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen. Nachdem er seine Berufung zurückge- zogen hat, ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt in Rechtskraft er- wachsen, was formell festzustellen ist. V. Strafzumessung
1. Allgemeine Bemerkungen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Dabei ist auch der Strafschärfungsgrund gemäss Art. 49 StGB zu berück- sichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss
- 69 - Art. 49 Abs. 1 StGB zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht deren Dauer angemessen. Dies bedeutet nun aber nicht, dass sich dadurch der ordentliche Strafrahmen automatisch erweitert. Dessen Erweiterung kommt nämlich nur in Frage, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, 63 E. 5.8). Ansonsten ist der Strafschärfungsgrund gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen, so dass grund- sätzlich stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen ist (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich 2007, S. 74 und 89; Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 3 zu Art. 48 und N 3 zu Art. 48a). 1.2. Der Strafrahmen für Schändung gemäss Art. 191 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Gemäss Art. 200 StGB kann der Richter bei gemeinsamer Begehung die Strafe erhöhen, darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Art. 200 StGB stellt einen besonderen, in seinen Folgen dem Art. 49 Abs. 1 StGB entsprechen- den Strafschärfungsgrund dar (Weder, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB, 18. A., Zürich 2010, Art. 200 N 1). Die Regelung wurde vor allem im Hin- blick auf gemeinsame Vergewaltigungen geschaffen. Die gemeinsame Tatbege- hung stellt für ein Opfer, welches einen Angriff gegen die sexuelle Integrität erlei- det, gemeinhin eine zusätzliche bzw. besondere Erniedrigung und Belastung dar. Die gemeinsame Tatbegehung wiegt damit – aus der Sicht des Opfers und des Gesetzgebers – regelmässig schwerer als die Tat eines Einzelnen, was die Straf- schärfung rechtfertigt. Das Auftreten als Bande, der Zusammenschluss der Täter stärkt diese aber auch physisch und psychisch gegenüber dem Opfer und er- schwert zudem gegenseitig eine Umkehr, was sie besonders gefährlich macht (Meng/Schwaibold, a.a.O., Art. 200 N 5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist der Unrechtsgehalt der gemeinsamen Tatbegehung vergleichswei- se eher klein. Der Beschuldigte A._____ hat den Hauptbeitrag geleistet. Die Be- teiligung der beiden Mitbeschuldigten B._____ und C._____ war untergeordneter Natur und ist im Grenzbereich zur Gehilfenschaft anzusiedeln. Im Gesamtzu-
- 70 - sammenhang gesehen liegt ihr Tatbeitrag eher im Filmen der ganzen Vorgänge; dies zeigt sich auch in den Äusserungen des Opfers, welches sich eher durch die Filmaufnahmen gedemütigt fühlte, als durch den eigentlichen Tatbeitrag von B._____ und C._____ an sich. Auch ist die vorliegende gemeinsame Tatbege- hung in der Intensität weit entfernt von einer gemeinsamen Vergewaltigung, wel- che der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung im Auge hatte (Meng/Schwaibold, a.a.O., Art. 200 N 5). Es liegen deshalb keine besonderen Umstände vor, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens gestützt auf Art. 200 StGB erheischen würden.
2. Beschuldigter A._____ 2.1. Der Beschuldigte A._____ ist nur für ein Delikt zu bestrafen. Es liegen keine weiteren Strafschärfungsgründe vor. Straferhöhend wird die gemeinsame Tatbe- gehung zu berücksichtigen sein. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Alkoholisierung war nicht derart, dass von einer verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB auszugehen ist. Sein im Videofilm aufgezeichnetes Verhal- ten lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Er agierte zielgerichtet und kontrolliert. Fest steht indessen auch, dass Alkoholgenuss vorhandene Hemmungen mindert bzw. sexuelle Triebe verstärkt. Dieser Umstand wird verschuldensmindernd zu veranschlagen sein. Der massgebende Strafrahmen beträgt somit Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. 2.2. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Straf- rahmens nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Um diesen erfassen zu können, ist bei der Festsetzung des Verschuldens zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 2.2.1. Tat- und Täterkomponenten
- 71 - Unter Berücksichtigung von Tatkomponenten lässt sich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens gedanklich eine hypothetische Strafe (Einsatzstrafe) festle- gen, welche dem Richter einen ersten Anhaltspunkt für die Aussprechung einer dem Verschulden angemessenen Strafe liefert. Denn bei den Tatkomponenten im Sinne von Art. 47 Abs. 2 StGB handelt es sich um von der Person der Täterschaft losgelöste Kriterien, welche die Bewertung des Unrechtsgehalts der konkreten Tat erlauben. Auszugehen ist dabei von der objektiven Schwere der Tat. Anhand der Art der Herbeiführung und des Ausmasses des Erfolgs oder der Art und Weise des Vorgehens ist vorerst zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Weitere mögliche, das Unrecht einer Tat ausmachende Komponenten sind namentlich die kriminelle Energie, der Tatbei- trag bei einer Tatausführung durch mehrere Täter, ein allfälliger Versuch, die Wil- lensrichtung und -intensität, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" und die Beweggründe. Bei der Beurteilung von Beweg- gründen sind die äusserlichen Zielsetzungen, von denen sich der Täter leiten lies, stets mitzuberücksichtigen. Denn auch wenn die Motivation des Täters egoisti- scher Art war und deshalb an sich schon besonders verwerflich erscheint, ist es denkbar, dass äusserliche Zielsetzungen den Grad der Verwerflichkeit abzu- schwächen bzw. zu erhöhen vermögen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 94). Zur Festsetzung des Schuldgehalts des konkreten Delikts hat sich das Gericht in einem nächsten Schritt an den Täterkomponenten im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu orientieren. Diese erlauben nämlich eine Bewertung des den Tä- ter treffenden Schuldvorwurfes. Mögliche Täterkomponenten sind das Vorleben des Täters (frühere Strafen oder Wohlverhalten), seine persönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) und sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB, 18. A., Zürich 2010, N 7 f. zu Art. 47, vgl. insbesondere die Verweise auf BGE 117 IV 113; 122 IV 241; 123 IV 153; 127 IV 103; 129 IV 20).
- 72 - 2.2.2. Festsetzung der Einsatzstrafe 2.2.2.1. Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat in einem beträchtlichen Ausmass in das geschützte Rechts- gut der sexuellen Integrität von F._____ eingegriffen und das unter Strafe gestell- te Unrecht in einem erheblichen Umfang verwirklicht. Innerhalb der Palette von möglichen sexuellen Handlungen wurde die sexuelle Integrität der Geschädigten vergleichsweise zwar nicht in sehr schwerer Weise beeinträchtigt, hat der Be- schuldigte A._____ doch vor allem mit seiner Hand und seinem Mund den intims- ten Bereich der Geschädigten manipuliert. Er hat dies aber über eine längere Zeitspanne und sehr intensiv gemacht. Zum eigentlichen Geschlechtsverkehr ist es aber nicht gekommen. Allerdings scheint dies weniger auf den Willen des Be- schuldigten zurückzuführen sein als auf die im fraglichen Moment ungenügende Erektion. Stattdessen verwendete er zur Penetration eine von den Mitbeschuldig- ten bereitgestellte Karotte und eine von diesen besorgte Banane. Diese Ersatz- handlung vermag das Verschulden nicht erheblich zu relativieren, zeugt diese Vorgehensweise doch davon, dass der Beschuldigte eigentlich "bis zum Letzten" gehen wollte. Auch der Umstand, dass er die Geschädigte praktisch vollständig entkleidete und den Mittätern als Schauobjekt zur reinen voyeuristischen Triebbe- friedigung offerierte, erhöht das Verschulden. Zwar ist dem Beschuldigten A._____ zu Gute zu halten, dass er ursprünglich im Dunkeln und ohne das Bei- sein der Mittäter die sexuellen Handlungen vornahm; als die Mittäter dazu sties- sen und auch Licht machten, hat er indessen von seinem Tun nicht abgelassen und weitergemacht und damit beigetragen, dass die sexuelle Integrität in einem gesteigerten Umfang verletzt wurde. Zugunsten des Beschuldigten A._____ fällt erheblich ins Gewicht, dass das Tatvorgehen ungeplant erfolgte. Unter Berücksichtigung dieser objektiven Tatumstände erscheint das Tatver- schulden des Beschuldigten als erheblich.
- 73 - 2.2.2.2. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich. Die Geschädigte schlief auf dem Sofa ein, während sie nebeneinander sassen und er sie zu küs- sen versuchte. Zu beachten ist dabei auch, dass der Beschuldigte A._____ auf- grund seiner bisherigen Bekanntschaft mit der Geschädigten davon ausgehen durfte, dass sie ihn als sympathisch einstufte und es bereits einige Tage zuvor in der Wohnung des Beschuldigten B._____ zu gewissen Annäherungen gekommen war. Auch hatte er aufgrund des bisherigen Verlaufs des Ausgangs keinen An- lass, mit einem plötzlichen Einschlafen der Geschädigten zu rechnen. Das Ent- kleiden der Schlafenden konnte er zunächst noch durchaus als duldende Passivi- tät auffassen. Mit dem weiteren Verlauf der sexuellen Handlungen und mit dem Dazustossen der Mittäter hätte er bemerken müssen, dass die Geschädigte zu- folge ihres Schlafes nicht in der Lage war, sich einen Willen zu bilden und sich al- lenfalls gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Letztlich war es ihm egal, ging es bei ihm offensichtlich nur um seine Triebbefriedigung, ansonsten er beim Auftauchen der Mittäter mit seinem Treiben hätte innehalten müssen. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass zufolge des konsumierten Alkohols seine Hemmschwelle für sein unzüchtiges Tun herabgesetzt war. Dass es ihm bei sei- nem Vorgehen auch um die sexuelle Befriedigung der Geschädigten gegangen ist, vermag ihn nicht wesentlich zu entlasten, da seine Triebbefriedigung im Vor- dergrund stand. Die objektive Tatschwere ist dem Beschuldigten A._____ somit in etwas geringerem Masse anrechenbar. 2.2.2.3. Einsatzstrafe Unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände ist das Verschul- den des Beschuldigten A._____ als nicht leicht zu qualifizieren, so dass eine hy- pothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten als angemessen erscheint.
- 74 - 2.2.3. Täterkomponenten 2.2.3.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde 198X in … (N._____) geboren und ist dort – als Einzel- kind – bis zu seinem 15. Altersjahr aufgewachsen. Er besuchte da auch die Pri- marschule. Nach der Übersiedlung in die Schweiz besuchte der Beschuldigte zu- nächst die Berufswahlschule sowie einen Integrationskurs. Anschliessend absol- vierte er eine einjährige Anlehre als Hotelfachassistent sowie eine zweijährige Lehre als Hotelfachassistent. Letztere schloss er im Jahre 2004 ab. Nachdem der Beschuldigte während eines Jahres einen Videoverleih betrieben hatte, kehrte er ins Gastgewerbe zurück. Er arbeitete fortan im Restaurant "…" in Zürich, zu- nächst als Service-Angestellter und später als Chef de Service. Unterbrochen wurde diese Tätigkeit durch einen dreimonatigen Sprachaufenthalt in England sowie einen achtmonatigen Stage im "Hotel …" in Zürich. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der rund sechsmonatigen Untersuchungs- haft an seinem Arbeitsplatz im "…" zurückkehren konnte (vgl. dazu Prot. II S. 8- 12). Inzwischen ist der Beschuldigte Student an der Schule … in Zürich. Er ist für den Hauptkurs … eingeschrieben. Bis dahin absolviert er ein Praktikum und ver- bessert er seine Deutschkenntnisse (vgl. dazu Urk. 129 S. 1 f. sowie Urk. 134/1+2). Der Beschuldigte ist ledig und wohnt bei seinem Stiefvater (Urk. 129 S. 2). Er hat weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 12). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 82 und Urk. 129 S. 2). Aus den dargestellten Lebensumständen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Beizufügen ist, dass die Vorstrafenlosigkeit nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 ff., 3 f.).
- 75 - 2.2.3.2. Weitere Täterkomponenten Weitere straferhöhende oder strafmindernde Täterkomponenten sind keine er- sichtlich. 2.2.3.3. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. dazu Trechsel/ Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 129 ff. zu Art. 47 StGB). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt sich das Geständnis und das kooperative Verhalten eines Täters zu seinen Gunsten, also strafmin- dernd aus. Der Grad der Strafminderung hängt dabei davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Erfolgte das Geständnis beispiels- weise nicht spontan, sondern aufgrund einer erdrückenden Beweislage, so muss die strafmindernde Wirkung des Geständnisses Einbussen erfahren (Wiprächtiger, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte A._____ nur den äussern Sachverhalt anerkannt. Allerdings blieb ihm aufgrund der Videoaufzeichnungen wohl nicht viel anderes übrig. Indessen blieb er auch nach der Visionierung des Videos bei seinen Be- streitungen bezüglich des inneren Sachverhaltes. Dies, obwohl auch er eingeste- hen musste, dass beim Betrachten des Videos der Eindruck entstehen könne, die Geschädigte sei weggetreten (was er allerdings in der Realität nicht bemerkt ha- ben will; Prot. I S. 15). Damit kann nicht von einem Geständnis gesprochen wer- den, dass sich erheblich strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte verhielt sich in der Untersuchung grundsätzlich kooperativ, ins- besondere zum weiteren Anklagepunkt III betreffend den Beschuldigen B._____.
- 76 - Er zeigte auch eine gewisse Reue, in dem er bei der Visionierung des Filmes ein schlechtes Gewissen bekommen habe. Indessen ist er nach wie vor der Über- zeugung, die Geschädigte sei mit seinem Vorgehen einverstanden gewesen, weshalb nicht von eigentlicher Reue zu sprechen ist. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass er sich nach der Tat bei der Geschädigten entschuldigt hat. Eine Reduktion der Strafe im Umfang von sechs Monaten erscheint aufgrund des Gesagten als angemessen. 2.3. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Der Anrechnung der ausgestandenen Haft von 190 Tagen im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe steht nichts entgegen.
3. Beschuldigter B._____ 3.1.1. Was den Strafrahmen angeht, so kann zunächst auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen werden (Erw. III/1). Im Gegensatz zum Beschuldigten A._____ hat sich der Beschuldigte B._____ mehrerer Straftaten schuldig ge- macht, was gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Strafschärfung führt. Indessen liegen hier keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die zu einer Erweiterung des Strafrahmens führen. 3.1.2. Hat der Täter mehrere Delikte verübt und/oder ein Delikt mehrmals, so ist grundsätzlich zunächst das Tat- und Täterverschulden des Täters am schwersten Delikt zu erörtern. Unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände ist eine Einsatzstrafe vorerst für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe gestützt auf das Asperationsprinzip
- 77 - nach Art. 49 Abs. 1 StGB unter Einbezug der anderen vom Beschuldigten verüb- ten Straftaten, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist, angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden (Urteil des Bundesge- richts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.1.3. In gewissen Fällen allerdings, z.B. wenn der Beschuldigte wie im vorliegen- den Fall in Bezug auf alle ihm vorgeworfenen Delikte (zumindest was den äussern Sachverhalt betrifft) geständig ist und sich die Täterkomponenten auch ansonsten kaum unterscheiden, ist es sinnvoller, nur die Tatkomponenten – vorerst ohne Be- rücksichtigung der Täterkomponenten – bei der Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt miteinzubeziehen, sich bei der Bestimmung der Gesamtstra- fe wiederum auch nur an den Tatkomponenten der einzelnen Nebendelikte und am Asperationsprinzip zu orientieren und die Täterkomponenten dann am Schluss zur Erhöhung oder Minderung der Gesamtstrafe heranzuziehen. 3.2. Zunächst ist eine Einsatzstrafe für das vorliegend schwerste Delikt festzule- gen. Der Beschuldigte B._____ hat sich sowohl der Schändung nach Art. 191 StGB wie auch der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. Bei beiden Straftaten beträgt der ordentliche Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Angesichts der Erheblichkeit des Vorwurfs er- weist sich dabei vorliegend die Schändung als das schwerste Delikt. 3.2.1.1. Das objektive Tatverschulden bei der Schändung wiegt im Vergleich zum Mittäter A._____ leichter. Seine eigenen Handlungen beschränkten sich auf ein Entblössen der Brust der Geschädigten mit späterem Anfassen sowie (zusammen mit dem Mittäter C._____) auf ein Bereitstellen einer Banane und einer Karotte zwecks Penetration der Geschädigten durch den Mittäter A._____. Mit diesen Handlungen trug der Beschuldigte B._____ indessen wesentlich zur Pervertierung der sexuellen Handlungen bei. Deutlich verschuldenserhöhend wirkt sich auch die lange Zeitdauer aus, während der er sich deutlich unterstützend an der Tat betei- ligte. Etwas verschuldenserhöhend ist sodann die gemeinsame Tatbegehung zu gewichten. Verschuldensmindernd hingegen der spontane Tatentschluss.
- 78 - 3.2.1.2. Ein Handeln des Beschuldigten B._____ mit direktem Vorsatz ist nicht er- stellt; vielmehr ist lediglich eventualvorsätzliches Verhalten anzunehmen, was die objektive Tatschwere leicht reduziert. Als Aussenstehender (im Gegensatz zu A._____) musste er bemerken, dass die Geschädigte keine adäquaten Reaktio- nen zeigte. Er handelte sodann auch aus rein egoistischen, triebgesteuerten Mo- tiven, unter völliger Geringschätzung der sexuellen Integrität der Geschädigten. Im Gegensatz zum Beschuldigten A._____ hatte er sodann keine emotionale Be- ziehung zur Geschädigten, welche zudem mit seiner Freundin befreundet war. Dies hinderte ihn nicht daran, sich auch noch an ihr sexuell zu vergreifen. Eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung ist indessen auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 3.2.1.3. Unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände ist das Verschulden des Beschuldigten B._____ als nicht leicht zu qualifizieren, so dass eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen erscheint. 3.3. Unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB sind die weiteren Delikte straferhöhend zu berücksichtigen und einer Gesamtstrafe zuzuführen. 3.3.1.1. Ausgangspunkt bei der Bewertung der objektiven Tatschwere der sexuel- len Nötigung sind das Ausmass des verschuldeten "Erfolgs", die Art und Weise der Herbeiführung dieses "Erfolgs", die Willensrichtung, mit welcher der Täter ge- handelt hat, sowie seine Beweggründe. Der Beschuldigte B._____ küsste die Ge- schädigte teils mit der Zunge und griff sie im Intimbereich aus. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass er ein grobes Vorgehen an den Tag legte, indem er die sich zur Wehr setzende Geschädigte an den Heizkörper drückte. Sein Verschulden erweist sich (innerhalb des sehr weiten Spektrums denkbarer sexueller Nötigun- gen) dennoch als eher noch leicht. Damit ist von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3.1.2. Der Beschuldigte ging direktvorsätzlich vor. Gründe, welche seine Schuld in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Damit hat es beim vorläufigen Strafmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben.
- 79 - 3.3.2. Dazu kommen noch die weiteren Delikte. Deutlich verschuldenserhöhend wirken sich die versuchte Nötigung, die Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte sowie die Pornographie aus. Auch hier handelte er aus rein egoistischen Motiven, missachtete die Integrität der Geschädigten (mit Ausnahme der Pornographie) und handelte direktvorsätzlich. Das Verschulden ist für diese Delikte als insgesamt nicht mehr leicht zu qualifizieren und mit einer Ein- satzstrafe von drei Monaten zu sanktionieren. 3.3.3. Das Tatverschulden hinsichtlich der einzelnen Nebendelikte bewegt sich gesamthaft in einem Rahmen von nicht leicht bis nicht mehr leicht. Dabei standen die Nebendelikte (mit Ausnahme des Pornographievorwurfs) in einem situativen Zusammenhang untereinander und auch mit dem schwersten Delikt. Dennoch wurden sie unabhängig voneinander, gestützt auf einen immer wieder aufs Neue gefassten Tatentschluss verübt und richteten sich indessen gegen verschiedene Rechtsgüter des gleichen Rechtsgutsträgers (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
23. Juni 2010, 6B_323/2010, E. 3.2). Der Gesamtschuldbeitrag des Beschuldigten an den einzelnen Delikten ist somit eher hoch. Ausgehend von den obgenannten Zumessungsregeln und unter Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB ist eine Erhöhung der (Gesamt-) Einsatzstrafe auf 22 Monate angemessen. 3.3.4. Was die täterbezogene Verschuldenskomponente angeht, so kann betref- fend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 108 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Beschuldigte im … als Koch arbeitete (Prot. II S. 18 f.). Aktuell ist der Beschuldigte als "Chef de partie" in der … tätig; formell angestellt ist er allerdings bei einer anderen Unternehmung (vgl. dazu Urk. 130 S. 1; Urk. 135/1+2; Prot. III S. 12). Er verdient monatlich Fr. 3'700.– (netto, 13-mal). Inzwischen hat er für den Kauf einer Wohnungseinrich- tung einen (Klein-)Kredit aufgenommen. Er bewohnt eine 2 ½-Zimmer-Wohnung, wobei sich der monatliche Mietzins auf Fr. 1'500.– beläuft (Urk. 130 S. 1 f.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 83 sowie 130 S. 2). Aus dem Lebenslauf
- 80 - des Beschuldigten ergibt sich nichts, was sich auf die Höhe der Strafe besonders auswirken könnte. Das Geständnis hinsichtlich des äusseren Sachverhalts hinsichtlich der Schän- dung sowie das vollumfängliche Geständnis betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Pornographie ist nur wenig strafmindernd zu veranschlagen, da aufgrund der Beweislage dem Beschuldigten wohl keine andere Wahl übrig blieb. 3.4. Im Ergebnis erweist sich eine Sanktion von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. An die Strafe anzurechnen sind 196 Tage, welche durch Untersu- chungshaft erstanden sind (Art. 51 StGB).
4. Beschuldigter C._____ 4.1. Was die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung anbelangt, kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. 4.2.1.1. Das objektive Tatverschulden bei der Schändung wiegt im Vergleich zum Mittäter A._____ wiederum leichter. Die eigenen Handlungen des Beschuldigten C._____ beschränken sich auf ein Anfassen der Brust der Geschädigten sowie (zusammen mit dem Mittäter B._____) auf ein Bereitstellen einer Banane und ei- ner Karotte zwecks Penetration der Geschädigten durch den Mittäter A._____. Mit diesen Handlungen trug der Beschuldigte C._____ indessen wesentlich zur Pervertierung der sexuellen Handlungen bei. Leicht verschuldenserhöhend ist die gemeinsame Tatbegehung zu gewichten. Zugunsten des Beschuldigten C._____ ist zu beachten, dass die Tat aus einem spontanen Entschluss heraus entstanden ist. 4.2.1.2. Der Beschuldigte C._____ handelte ebenfalls nur mit Eventualvorsatz, weshalb die objektive Tatschwere leicht gemindert wird. Als Aussenstehender (im Gegensatz zu A._____) musste auch er bemerken, dass die Geschädigte keine adäquaten Reaktionen zeigte. Er handelte sodann auch aus rein egoistischen
- 81 - triebgesteuerten Motiven, unter völliger Geringschätzung der sexuellen Integrität der Geschädigten. Im Gegensatz zum Beschuldigten A._____ hatte er sodann keine emotionale Beziehung zur Geschädigten. Als "Wohnungsherr" wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, dem schändlichen Treiben ein Ende zu setzen, was er jedoch zwecks eigenem Lustgewinn unterliess. 4.2.1.3. Unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände ist das Verschulden des Beschuldigten C._____ als nicht leicht zu qualifizieren, so dass eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 4.2.2. Was die täterbezogene Verschuldenskomponente angeht, so kann betref- fend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 111 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen ergab sich, dass der Beschuldigte – abge- sehen von Gelegenheitsjobs – mehrheitlich arbeitslos ist und vom Sozialamt un- terstützt wird (vgl. dazu Prot. II S. 23 f. sowie Urk. 131 S. 1). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 84 und Urk. 131 S. 2), was allerdings, wie ge- zeigt, nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Aus dem Lebenslauf des Be- schuldigten ergibt sich im Übrigen nichts, was sich auf die Höhe der Strafe be- sonders auswirken könnte. Das Geständnis hinsichtlich des äusseren Sachverhalts des Schändungsvorwurfs sowie die Entschuldigung gegenüber der Geschädigten sind leicht strafmindernd zu veranschlagen. 4.3. Im Ergebnis erweist sich eine Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. An die Strafe anzurechnen sind 178 Tage, welche durch Untersu- chungshaft erstanden sind (Art. 51 StGB).
- 82 -
5. Bedingter resp. teilbedingter Strafvollzug Die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten bzw. teilbedingten Strafvoll- zug (vgl. dazu Art. 42 und 43 StGB) sind bei allen drei Beschuldigten erfüllt: Die zu verhängenden Strafen sind wie gezeigt nicht länger als 24 (B._____ und C._____) resp. 36 Monate (A._____). In subjektiver Hinsicht setzt der bedingte resp. teilbedingte Strafvollzug das Feh- len einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. dazu z. B. Hug, a.a.O., N 6 zu Art. 42 StGB). Dies kann bei allen drei Beschuldigten aufgrund ihrer Vorstrafenlosigkeit bejaht werden. Was den teilbedingten Vollzug anbelangt, so darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 SGB). Zudem müssen so- wohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil der Strafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung des vollziehba- ren Teils sind das Verschulden wie auch die Legalprognose des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dabei gilt die Regel, dass der auf Bewährung ausgesetzte Teil der Strafe umso grösser sein muss, je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist (vgl. dazu Hug, a.a.O., N 5 zu Art. 43 StGB, unter Hin- weis auf BGE 134 IV 15). Zieht man beim Beschuldigten A._____ in Betracht, dass sein in objektiver Hinsicht zwar erhebliches Verschulden in subjektiver Hin- sicht gemildert wird und er keine Vorstrafen aufweist, so rechtfertigt es sich, den vollziehbaren Teil der Sanktion auf sechs Monate zu bemessen. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit aller Beschuldigten ist ihre jeweilige Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzusetzen.
- 83 - VI. Einziehungen / Vernichtungen Die Beschlüsse der Vorinstanz betreffend Löschung von Daten und Herausgabe von Gegenständen blieben letztlich unangefochten. Damit sind diese in Rechts- kraft erwachsen, was formell festzustellen ist. VII. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenverteilung wie folgt vorzuneh- men: Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist zu bestätigen. Die Kosten der Untersu- chung sowie die Kosten des erstinstanzlichen und des ersten zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens (SB110328; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) sind dem Beschuldigten A._____ zu drei Zehnteln, dem Beschuldigten B._____ zu vier Zehnteln und dem Beschuldigten C._____ zu drei Zehnteln aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten in der Untersuchung, im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie im ersten Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____, sind dem- gegenüber – da die Beschuldigten dieses Verfahren nicht zu vertreten haben – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 84 - Demnach wird beschlossen:
3. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten B._____ wird Vormerk ge- nommen.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 2. Juli 2010 in Bezug auf Ziff. 2 al. 4 (Freispruch des Beschuldig- ten B._____ vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB gemäss Anklage-Ziff. II), Ziff. 3 al. 2 (Freispruch des Beschuldigten C._____ vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB) sowie Ziff. 4 (Schuldigsprechung des Beschuldigten B._____ wegen Verlet- zung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB und wegen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB) sowie die gleichentags ergangenen Beschlüsse (betreffend Löschung von Daten und Herausgabe von Gegenständen) in Rechtskraft erwachsen sind.
5. Auf den gegenüber dem Beschuldigten C._____ erhobenen Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB wird nicht eingetreten.
6. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1 und 3) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 85 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird erkannt:
1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB.
b) Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig
- der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (je Anklage-Ziff. III).
c) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB.
8. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 190 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
b) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 196 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
c) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 178 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
9. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Um- fang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 6 Monaten wird die Strafe vollzogen und ist sie bereits durch Untersuchungshaft erstanden.
- 86 -
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
10. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB110328) wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'637.40 amtliche Verteidigung (A._____) Fr. 4'039.75 amtliche Verteidigung (B._____) Fr. 6'225.15 amtliche Verteidigung (C._____)
12. Die Kosten der Untersuchung sowie die Kosten des erstinstanzlichen und des ersten zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens (SB110328; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten A._____ zu drei Zehnteln, dem Beschuldigten B._____ zu vier Zehnteln und dem Beschul- digten C._____ zu drei Zehnteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung der Beschuldigten in der Untersuchung, im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren sowie im ersten Berufungsverfahren werden auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
13. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
14. Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger − die Geschädigte F._____
- 87 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger − die Geschädigte F._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (Urk. 26/8 und 27/9) − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.
16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 88 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bruggmann