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SB120298

Aussetzung

Zürich OG · 2012-12-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB. − − Der eingeklagten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB und des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist die Be- schuldigte nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

E. 2 Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 4 März 2011 beschlagnahmte Schriftstück vom 2. bzw. 8. Februar 2008 wird eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen.

E. 5 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 16'847.95 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 6'047.00 Auslagen Vorverfahren Fr. .00 Kosten für das DNA-Gutachten Fr. .00 amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. .00 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 -

E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten für das DNA-Gutachten des RMI vom 23. März 2009 in Hö- he von Fr. 1'497.– werden auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 45 S. 1 f.)

E. 7 Es sei auf die Anklage betreffend Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB freizusprechen.

E. 8 Die Beschuldigte sei von den Vorwürfen

– der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 und 2 StGB und

– des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.

E. 9 Der Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 170 Tagen eine Genugtuung von Fr. 34'000.– und ein Schadenersatz von Fr. 9'733.– zuzu- sprechen.

E. 10 Die Gerichtsgebühr falle ausser Ansatz, die übrigen Kosten, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu neh- men.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 43 S. 1).

E. 11 Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen

- 4 -

– der Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB, eventualiter der Entfüh- rung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 und 5 StGB

– der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 und 2 StGB sowie

– des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

E. 12 Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, eventualiter, im Falle eines Schuldspruchs wegen qualifizierter Entführung, mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

E. 13 Die erstandenen 170 Tage Haft seien auf die Strafe anzurechnen.

E. 14 Auferlegung der Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung.

- 5 - Das Gericht erwägt: I.

1. Nachdem am tt. Dezember 2008 im B._____ die Todesanzeige von †C._____ (1934 - 2008) erschienen war, erstattete die Unabhängige Beschwer- destelle für das Alter am 13. Januar 2009 aufgrund von verschiedenen Hinweisen aus der Bevölkerung Anzeige bei der Kantonspolizei (vgl. Urk. 4/1). Daraufhin wurde die vorliegende Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ein Tötungsdelikt eröffnet. Am 10. März 2009 wurde die Beschuldigte verhaftet und in Untersu- chungshaft versetzt, aus der sie am 27. August 2009 entlassen wurde (Urk. 12/7/1 ff.). Am 26. Juli 2011 erhob die Staatsanwaltschaft IV Anklage wegen Aus- setzung, Urkundenfälschung und Betrug (Urk. 13). Betreffend vorsätzliche Tötung wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 12/10).

2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 4. April 2012 statt. Am

5. April 2012 sprach das Bezirksgericht Winterthur die Beschuldigte der Ausset- zung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Dieses Urteil wurde den Parteien münd- lich eröffnet und kurz begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 15 ff.). Die begründete Ausfertigung wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten am 15. Juni 2012 und der Privatklägerin am 18. Juni 2012 zugestellt (Urk. 26).

3. Die Staatsanwaltschaft (am 12. April 2012; Urk. 20) und die Beschuldigte (am 16. April 2012; Urk. 23) meldeten Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an. In ihrer Berufungserklärung vom 29. Juni 2012 (Urk. 31) wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche von den Vorwürfen der Urkundenfäl- schung und des Betrugs und beantragt eine höhere Strafe, die von Gesetzes we- gen zu vollziehen wäre (Urk. 31), während die Beschuldigte in ihrer Berufungser- klärung vom 4. Juli 2012 einen Freispruch verlangt und das vorinstanzliche Urteil ausser in Bezug auf die beiden erwähnten Freisprüche in allen Teilen anficht (Urk. 32). Anschlussberufung wurde nicht erhoben, und Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

- 6 - II.

1. Die Anklageschrift (Urk. 13) wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 29. Ja- nuar 2008 den 74jährigen, nach einem Suizidversuch vor vier Jahren körperlich und geistig stark reduzierten †C._____, ihren langjährigen Freund und den Vater ihrer Tochter, aus dem Pflegheim in … bei Winterthur geholt und sei mit ihm nach Delhi geflogen und von dort nach Nordindien weitergereist. Als sie am 10. Februar 2008 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe sie †C._____ in der Obhut eines gewissen D._____ dort zurückgelassen, der über keine Ausbildung als Pfleger verfügt habe. Am tt.mm.2008 sei †C._____ in Indien verstorben.

2. Der Verteidiger rügt die Aufnahme einer Vorgeschichte in die Anklageschrift (Urk. 13 S. 2) als Verletzung des prozessualen Fairness-Gebots und stellte den Antrag, es sei auf die Anklage nicht einzutreten. Die sogenannte Vorgeschichte unterstelle unbewiesene Tatsachen als bewiesen, und sie sei unvollständig und teilweise sogar falsch. Diese Ausführungen gehörten in das Plädoyer, und es verstosse gegen das Prinzip der Waffengleichheit, wenn die Staatsanwaltschaft diesen Teil ihrer Darstellung bereits zu jenem Zeitpunkt präsentieren könne, bevor sie nach der prozessualen Ordnung mit ihrem Plädoyer an die Reihe komme. Sie könne so das Gericht vor der Anhörung der Beschuldigten durch eine Art Sub- sumtionsprogramm zu deren Nachteil beeinflussen (Urk. 18/3 S. 3 ff.; Urk. 45 S. 3 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur einer Anklage- schrift, dass darin Behauptungen aufgestellt werden, die nicht allseits anerkannt werden und insbesondere von der Verteidigung bestritten werden. Vielmehr er- scheint sogar vorteilhaft, wenn die Beschuldigte nicht erst während der gerichtli- chen Hauptverhandlung, sondern bereits anlässlich der Schlusseinvernahme und aus der Anklageschrift Kenntnis dieses Teils der Darstellung der Staatsanwalt- schaft erhält. Das Gericht ist dazu in der Lage, eine solche Darstellung kritisch zu würdigen, ohne sich vereinnahmen zu lassen. Die Behauptung, es sei auf diese Vorgeschichte zurückzuführen, dass die Vorinstanz der Anklage im Hauptpunkt gefolgt ist (Urk. 45 S. 5), entbehrt der Grundlage. Die Verteidigung bringt keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinflussung vor. Im Übrigen kann dazu voll-

- 7 - umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25 S. 5 ff.).

3. Nachdem sich der Tötungsverdacht nicht erhärten liess, subsumierte die Anklagebehörde das Verhalten der Beschuldigten unter den Tatbestand der Aus- setzung. Die Vorinstanz kam aufgrund einer eingehenden Überprüfung sämtlicher Tatbestandselemente zum Schluss, dass diese Sichtweise zutreffend sei, und sprach die Beschuldigte dieses Delikts schuldig.

a) Zum Tatbestandselement der Garantenstellung, das die Vorinstanz als ge- geben erachtet, ist anzumerken, dass bei der aktiven Variante der Aussetzung als Begehungsdelikt, welche hier zu prüfen ist, sich dieses bereits daraus ergibt, dass die Beschuldigte †C._____ nach Indien als Ort der Gefahr (vgl. dazu unten b) verbrachte. Es kann daher offenbleiben, ob sich aus den Vermögensverwaltungs- handlungen, welche die Beschuldigte für †C._____ vornahm, ohne Weiteres eine Garantenstellung in Bezug auf die Gesundheit ableiten lässt, wie die Vorinstanz meint (Urk. 25 S. 13 ff.).

b) Während der Vorinstanz insoweit gefolgt werden kann, als sie das Tatbe- standselement der Hilflosigkeit des Opfers bejaht (Urk. 25 S. 9 ff.; vgl. dazu unten 4.b ff.), vermag ihre Begründung für das Bestehen einer Gefahrensituation nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz nimmt zurecht an, dass es sich dabei "um den sensibelsten Punkt (der) Urteilsbegründung" handle (Urk. 25 S. 16). Eine schwere unmittelbare Gesundheitsgefährdung leitet sie aus verschiedenen Elementen ab, die jeweils nicht allein, sondern im Zusammenspiel eine unmittelbare Gesund- heitsgefährdung begründeten (Urk. 25 S. 27). Wie die Vorinstanz richtig erwähnt, muss sich diese Gefahr zwar nicht realisieren, so dass keine Rolle spielt, dass †C._____ bis zu seinem Tod noch rund neun Monate in Indien lebte, was die Vorinstanz als Wunder bezeichnet, und dass er, soweit bekannt, nicht an einem der von ihr aufgezählten Gesundheitsrisiken ver- starb (Urk. 25 S. 28; vgl. dazu Urk. 3/3/2 S. 48 ff.). Wie die Vorinstanz weiter schreibt, muss es sich jedoch um eine unmittelbare und schwere Gefährdung der Gesundheit handeln, welche beiden Faktoren in einer Wechselwirkung stehen,

- 8 - d.h. je schwerer die Gesundheitsgefährdung, umso weniger gross muss die Ge- fahr ihrer Realisierung sein, und umgekehrt (Urk. 25 S. 15). Laut dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E._____ vom 7. Juni 2009 litt †C._____ infolge einer Schussverletzung des Gehirns, die er sich bei einem Suizidversuch im Jahr 2004 zugefügt hatte, an einer schweren Demenz (Urk. 5/6/5). Die Pflege von Demenzpatienten ist sehr zeitintensiv, erfordert aber kein besonderes Fachwissen und kann daher grundsätzlich auch von unqualifiziertem Personal erledigt werden, sofern im Hintergrund eine medizinisch geschulte An- sprechperson zur Verfügung steht (vgl. Urk. 4/4/5 S. 20). Doch es wird ange- nommen, dass Demenzkranke empfindlich auf Veränderungen der Umgebung re- agieren, auch wenn sie dies wegen ihrer Krankheit nur beschränkt mitteilen kön- nen. Neue Pflegekonzepte bringen Demenzkranke daher in einer aus ihrer Ver- gangenheit vertrauten Umgebung unter, wobei es dabei jedoch anders als im Fall von †C._____ nicht um unfallbedingte, sondern um krankhafte Demenzerkran- kungen ("Alzheimer") geht. Unabhängig von solchen neuen und möglicherweise nicht gesicherten Erkenntnissen darf bezweifelt werden, dass es aus medizini- scher Sicht günstig ist, einen solchen Patienten in eine völlig andere Umgebung zu verpflanzen, auch wenn die Intensität und die Kontinuität der Betreuung dort vielleicht sogar besser gewährleistet ist als in einer hiesigen Institution, was den Einwand, dass es sich bei den Personen, die sich in Indien um †C._____ küm- merten, um völlig fremde Personen gehandelt habe (Urk. 25 S. 18), etwas relati- viert. Was die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zu den Stichworten Kultur- schock und Heimweh vortragen, erreicht jedoch in keiner Weise den Grad, der zur Begründung einer schweren Gesundheitsgefährdung nötig ist, und trägt auch im Zusammenspiel mit anderen Faktoren nicht oder nur unwesentlich dazu bei. Das gleiche gilt für das Absetzen der Medikamente gegen Depression. Das grösste Risiko für die Gesundheit von †C._____ stellte das Risiko einer Harnweginfektion dar, das darauf zurückzuführen war, dass er wegen einer Ver- grösserung der Prostata einen Dauerkatheter trug (vgl. Urk. 5/5/6). Diese Gefahr aktualisierte sich in erster Linie beim Wechsel des Katheters, der alle paar Mona- te vorgenommen wurde (vgl. zum Unterschied zwischen Empfehlung und Wirk-

- 9 - lichkeit Urk. 25 S. 23 f.), und hatte sich anscheinend im Pflegheim mindestens einmal realisiert. Laut Zeugenaussage der Pflegefachfrau F._____ verfärbe sich dann der Urin und stinke. Mit Antibiotika lasse sich das jedoch leicht behandeln (Urk. 4/4/5 S. 14 und S. 23). Das indische Klima mit hohen Temperaturen im Sommer und einer Regenzeit ist für einen Mitteleuropäer gewöhnungsdürftig. Das gilt auch für die nordindische Provinz G._____, wo sich †C._____ aufhielt. Der allgemeine Lebensstandard ist vor allem in ländlichen Gegenden sehr viel tiefer als in der Schweiz, auch wenn der in den Ermittlungsakten angestellte Vergleich mit dem Mittelalter etwas zu weit gehen mag (vgl. Urk. 1/1/3 S. 4 m.H. auf Urk. 1/1/4 S. 12 und 13). Mehr noch als in der Schweiz hängt der Zugang zur medizinischen Versorgung in Indien von den finanziellen Mitteln ab, die im Fall von †C._____ durchaus vorhanden waren. Die Auffassung der Vorinstanz, weder wäre ein Harnweginfekt in Indien richtig di- agnostiziert worden, noch hätten die notwendigen Medikamente zu seiner Be- handlung zur Verfügung gestanden (Urk. 25 S. 27 f.), kann trotz dieses Gefälles nicht geteilt werden. Die Befürchtung, die indischen Betreuer hätten bei Schwie- rigkeiten gezögert, einen Arzt zu konsultieren (Prot. I S. 12), erscheint unrealis- tisch, hätten diese doch bei einer Komplikation mit tödlichen Folgen ihre Einkom- mensquelle verloren. Auch dieses Gesundheitsrisiko erfüllt daher das Tatbestandselement einer unmit- telbaren schweren Gefährdung der Gesundheit nicht. Wie bereits erwähnt, wirken sich die übrigen Faktoren, aus deren Zusammenspiel die Vorinstanz eine unmit- telbare schwere Gesundheitsgefährdung ableitet (Urk. 25 S. 26 f.), von vornherein nicht oder nur unwesentlich aus und ändern nichts an dieser Einschätzung. Der objektive Tatbestand der Aussetzung ist daher nicht erfüllt.

c) Es ist überdies auf die nachweislichen Vorkehren der Beschuldigten zu ver- weisen, um die Realisierung einer allfälligen Gesundheitsgefährdung zu verhin- dern (vgl. Prot. I S. 10). Die Anklagebehörde und die Vorinstanz ziehen die Taug- lichkeit dieser Massnahmen zwar in Zweifel. Dass die Beschuldigte trotz des be- rechnenden Wesens und der Geldgier, welche ihr die Staatsanwaltschaft zu-

- 10 - schreibt (Urk. 18/2 S. 6 und S. 25 f.), einen solchen Aufwand betrieb, den sie sich für indische Verhältnisse einiges kosten liess (vgl. Urk. 25 S. 30), spricht gegen die Annahme, sie habe eine Gesundheitsgefährdung in Kauf genommen (vgl. da- zu Stratenwerth / Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. A., Bern 2003, § 4 N 50 a.E.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das Leben von †C._____ ge- fährden wollte, solange sich dieses kostenneutral gestalten liess, was hiess, dass sich die Ausgaben aus den laufenden Einnahmen finanzieren liessen, ohne das Vermögen anzuzehren (vgl. Urk. 18/1 S. 11 ff.).

d) Es ist eine Tatsache, dass alte Menschen hierzulande ihren Lebensabend immer weniger zu Hause, sondern in Alters- oder Pflegheimen verbringen. Neben einer Veränderung der Familienstruktur tragen dazu die gestiegene Lebenserwar- tung und die damit verbundene Veränderung der Alterspyramide sowie veränder- te Pflegebedürfnisse bei. Nicht nur im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten und vor dem Hintergrund stetig steigender Gesundheitsausgaben wird diese Ent- wicklung vielfach als Problem wahrgenommen. In strafrechtlicher Hinsicht stellt der vorliegende Fall jedoch Neuland dar. Der Ver- such der Staatsanwaltschaft, diesen Sachverhalt unter den Tatbestand der Aus- setzung zu fassen, mag vor dem Hintergrund des ursprünglichen Tötungsver- dachts naheliegend sein. Ein Blick in die Kasuistik zeigt jedoch, dass dieses Ver- halten nicht dem entspricht, was der Tatbestand der Aussetzung anvisiert.

4. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten der Beschuldigten einen anderen Straftatbestand erfüllt. Im Vordergrund steht dabei der Tatbestand der Entführung eines Urteilsunfähigen i.S. von Art. 183 Ziff. 2 StGB. Die Parteien wurden mit Ver- fügung vom 22. November 2012 (Urk. 40) auf diese von der Anklageschrift abwei- chende rechtliche Würdigung aufmerksam gemacht, sodass sie anlässlich der Be- rufungsverhandlung dazu Stellung nehmen konnten. Das Anklageprinzip wird dadurch - entgegen der nicht weiter begründeten Auffas- sung der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 30) - nicht verletzt. Die Tatbestandselemen- te einer Entführung werden in der Anklageschrift mit aller wünschbaren Deutlich- keit umschrieben, wie die nachstehenden Ausführungen - insbesondere das län-

- 11 - gere Zitat aus der Anklageschrift zum Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit (vgl. unten c), das sich eins zu eins auf das Tatbestandsmerkmal der Urteilsunfähigkeit übertragen lässt - zeigen.

a) Obwohl die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Aussetzung akzeptierte und nur die dafür ausgefällte Strafe rügte, schützt das Verschlechterungsverbot die Beschuldigte nicht vor einer derartigen Abänderung des Schuldspruchs. In der Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, dass sich das Verschlechte- rungsverbot nach der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht nur auf den Straf-, sondern auch auf den Schuldpunkt beziehe (so Ziegler, BSK, Art. 391 StPO N 3; Donatsch / Hug, Art. 391 StPO N 11 f.; a.M. Schmid, Handbuch, N1489; ders., Art. 391 StPO N 3). Der Gesetzeswortlaut spricht jedoch gegen ei- ne solche Auslegung. Die Begriffe "Entscheid" und "Bestrafung" werden nämlich dort synonym verwendet. Andernfalls würde sich der Vorbehalt im zweiten Satz von Art. 391 Abs. 2 StPO nur auf einen Teil der Anwendungsfälle des Verschlech- terungsverbots beziehen, was nicht gemeint sein kann. Auch sachliche Gründe sprechen für eine unterschiedliche Behandlung von Schuld- und Strafpunkt. So geht es im Strafpunkt in der Regel um Ermessensent- scheide, die aus Sicht der Rechtsmittelinstanz mehr oder weniger vertretbar, aber nur selten wirklich falsch sind, während im Schuldpunkt auch eigentliche Fehler denkbar sind, weshalb das öffentliche Interesse an einer Korrektur im Vergleich zu den Interessen des Beschuldigten dort ein grösseres Gewicht hat. Die in der Literatur erwähnten Lösungsvorschläge für dieses Dilemma (namentlich Abwei- sung des Rechtsmittels und Bestätigung des falschen Schuldspruchs oder Frei- spruch trotz erwiesenem deliktischem Verhalten; vgl. Wehrle, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2004, S. 624) vermögen nicht zu befriedigen. Die Wirkung des Verschlechterungsverbots ist daher im Einklang mit der bisheri- gen herrschenden Lehre (Kolly, ZStR 113 [1995] S. 310 m.w.H. in Fn. 75) und der kantonalen Praxis zu § 399 StPO-ZH auch unter neuem Recht auf tatsächliche konkrete Nachteile zu beschränken.

- 12 -

b) Die Beschuldigte holte †C._____ am 29. Januar 2008 aus dem Pflegheim und brachte ihn nach Indien, wo sie ihn bis zu seinem Tod im … 2008 in der Ob- hut von D._____ zurückliess. Diese Veränderung des Aufenthaltsorts stellt äusserlich eine Entführung dar. Damit daraus eine strafbare Handlung wird, be- darf es entweder eines besonderen Tatmittels (Gewalt, List oder Drohung; Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) oder eines besonders schutzbedürftigen Opfers (Art. 183 Ziff. 2 StGB).

c) Gewalt, List oder Drohung werden der Beschuldigten nicht vorgeworfen. Hingegen wird †C._____ in der Anklageschrift verschiedentlich als urteilsunfähig bezeichnet, insbesondere im Zusammenhang mit der Schilderung seines geisti- gen Zustandes, der für die Begründung der Hilflosigkeit - als Tatbestandselement der Aussetzung - von Bedeutung war (Urk. 13 S. 3): "†C._____ litt vor seinem Austritt aus dem Alterszentrum im H._____ (vgl. nachfolgend) unter schwerer Demenz zufolge des Suizidversuchs vom 23. Februar 2004 mit Verletzung des Gehirns. Das sprachliche Verständnis war stark reduziert und er konnte sich nur mit "ja" oder "nein", hauptsächlich durch Gesten, da er nicht sprechen konnte, ver- ständigen, wobei teils die Antwort nicht mit der Handlung oder den An- weisungen des Pflegepersonals übereinstimmte. Die zeitliche, örtliche und situative Orientierung war nur in geringem Masse möglich. Er konnte nicht in Varianten denken und war nicht urteilsfähig. Er konnte selbst einfachste Bedürfnisse, wie Hunger oder Durst nicht von sich aus formulieren. (...) Ende Januar 2008 bestand keine Aussicht auf Besserung des geistigen Zustandes."

d) Damit eine Urteilsunfähigkeit i.S. von Art. 183 Ziff. 2 StGB vorliegt, muss sich diese insbesondere auf die mit der Entführung einher gehende Veränderung des Aufenthaltsorts beziehen. Davon ist hier nach der Darstellung der Anklage- schrift zweifellos auszugehen. Neben dem stark reduzierten sprachlichen Ver- ständnis tragen dazu insbesondere die eingeschränkte Orientierung und die feh- lende Fähigkeit, in Varianten zu denken, bei. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Person mit diesen Defiziten dazu in der Lage ist, eine Entscheidung von ei- ner solcher Tragweite - Austritt aus dem Pflegheim, Reise nach Indien und länge- rer Aufenthalt dort - zu treffen. Eine Einwilligung wäre daher unbeachtlich (vgl. dazu Delnon / Rüdy, Basler Kommentar, Art. 183 StGB N 35).

- 13 -

e) Die Anklage stützt sich im Zusammenhang mit dem Geisteszustand von †C._____ auf die Aussagen der Zeugin F._____, welche als Pflegefachfrau die Bezugsperson von †C._____ im Alterszentrum im H._____ in ... war (Urk. 4/4/5 S. 2 oben), sowie auf die schriftliche Beantwortung eines Fragenkataloges durch den behandelnden Arzt Dr. med. E._____ (Urk. 5/6/5 i.V.m. Urk. 5/6/1). Während die Beurteilung der Urteilsfähigkeit grundsätzlich zu den Aufgaben eines Arztes ge- hört, interessiert die Meinung der Zeugin F._____ dazu, ob †C._____ urteilsfähig war und rational denken konnte (Urk. 4/4/4 S. 6 A. 23), weniger als ihre konkreten Beobachtungen aus dem Alltag als Pflegerin, welche Rückschlüsse auf den Geis- teszustand von †C._____ zulassen. Die Zeugin F._____ hob die eingeschränkte Ausdrucksfähigkeit von +C._____ hervor. Er habe nur Ja oder Nein gesagt oder den Kopf geschüttelt (Urk. 4/4/5 S. 3). Man habe aufgrund der Mimik erkennen können, wie es ihm gehe (Urk. 4/4/4 S. 6 A. 22). Eine Verständigung sei aber auch mit Gesten nicht möglich gewesen (Urk. 4/4/4 S. 11 A. 49). Er habe das ihm zusagende Menu auswählen können, räumte sie auf eine Frage des Verteidigers ein (Urk. 4/4/5 S. 24). Doch er sei nicht von sich aus gekommen und habe gesagt, er habe Durst und wolle einen Kaffee (Urk. 4/4/5 S. 4). Äusserungen zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hun- ger und Durst hätten ihm Schwierigkeiten bereitet (Urk. 4/4/4 S. 6). Auf die wie- derholte Frage der Beschuldigten, ob er nach Dubai in die Ferien mitkommen wol- le, habe er einmal Ja und ein andermal wieder Nein gesagt. Die Zeugin charakte- risierte ihn deshalb als wankelmütig und meinte, man sei nie sicher gewesen, ob er den Sinn der Frage auch verstanden habe (Urk 4/4/4 S. 3 A. 14). Der behandelnde Arzt Dr. med. E._____ hielt in seinem Bericht vom 7. Juni 2009 fest, dass †C._____ nicht urteilsfähig gewesen sei. Sein sprachliches Verständnis sei stark reduziert gewesen, und er habe sich nur mit Ja und Nein verständigt. Auf entsprechende Fragen verneinte er, dass †C._____ in Varianten habe denken können und dass er geistig habe beurteilen können, was eine Ortsveränderung, insbesondere ins Ausland, bedeutete. Bei seinem Austritt habe keine Aussicht auf eine Besserung seines geistigen Zustandes bestanden (Urk. 5/6/5 i.V.m. Urk. 5/6/1). Gemäss einem Bericht der Zürcher Höhenklinik Wald vom 26. April 2004,

- 14 - wo †C._____ nach seinem Selbstmordversuch untergebracht war, waren die Ausdrucksmöglichkeiten und das sprachliche Verständnis von †C._____ seit da- mals stark eingeschränkt und hatten sich seither kaum verändert (Urk. 2/1/3/3). I._____, die Tochter der Beschuldigten und von †C._____, bestätigte auf Befra- gen als Auskunftsperson, dass sie †C._____ als nicht urteilsfähig eingeschätzt habe. Weiter vermutete sie, †C._____ habe sein psychisches Befinden nicht aus- drücken können (Urk. 3/1/3 S. 5). Ihre Einschätzung deckt sich soweit mit der An- klage, wie die Vorinstanz erwähnt (Urk. 25 S. 12 E. 2.3.3.4). Da es sich bei I._____ nicht um eine Fachperson, sondern um eine gemeinsame Angehörige der Beschuldigten und von †C._____ handelt, die ihn ausserdem während seiner Zeit im Pflegheim nur selten besuchte (Urk. 3/1/3 S. 3 f.), lässt sich daraus jedoch nichts ableiten.

f) Die Verteidigung wendet ein, weil †C._____ nicht immer den Anweisungen des Pflegepersonals gefolgt habe, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, er habe die Anweisungen nicht verstanden oder die Handlungen des Pflegeperso- nals falsch interpretiert. Vielmehr habe es Momente gegeben, in denen er seinen eigenen Kopf gehabt und nicht auf andere Leute gehört habe, was auch schon vor dem Suizidversuch im Februar 2004 zu seinem Charakter gehört habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass er das Pflegheim am 29. Januar 2008 verlassen habe und nach Indien gereist sei (Urk. 18/3 S. 6 f.). †C._____ wird bemerkt haben, dass er am 29. Januar 2008 das Pflegheim ver- liess, und vielleicht wusste er auch, dass die Reise nach Indien ging, während ur- sprünglich anscheinend von Dubai die Rede gewesen war. Der Entscheid, das Pflegheim zu verlassen und einen Ortswechsel nach Indien zu unternehmen, er- fordert jedoch komplexe Überlegungen, was in keiner Weise mit der Wahl zwi- schen zwei oder mehr im Voraus feststehenden Menus vergleichbar ist, welches Beispiel die Beschuldigte zur Illustration seiner geistigen Fähigkeiten verwendet (Urk. 2/3/1 S. 23). Das geht auch über die Frage hinaus, ob er einem auswärtigen Bauern einen Acker verpachten wollte, was eher in seinen Erfahrungshorizont als Landwirt passte (vgl. Urk. 45 S. 13). Abgesehen davon sagt die von der Verteidi- gung berichtete Ablehnung dieses Ansinnens nichts über den vorausgegangenen

- 15 - Willensbildungsprozess aus und ist somit von vornherein kein Beleg für seine Ur- teilsfähigkeit. Die Beobachtungen, welche die Verteidigung aus der Pflegedokumentation her- anzieht, um seine Selbständigkeit zu belegen (Urk. 45 S. 16 f.), betreffen physi- sche Grundbedürfnissen sowie einfache Gefühlsregungen und ändern nichts an diesem Befund. Die Anklageschrift spricht †C._____ nicht die Fähigkeit ab, Be- dürfnisse wie Hunger oder Durst auszudrücken, sondern weist lediglich darauf hin, dass er dies nicht von sich aus tat, sondern nur auf konkrete Aufforderung (vgl. Urk. 13 S. 3). Etwas anderes geht aus der Darstellung der Beschuldigten nicht hervor. Sie musste schliesslich selbst einräumen, dass sich ihre Schilde- rung, wie er von der indischen Kultur geschwärmt habe, auf die Zeit vor dem Sui- zidversuch bezog (Urk. 42 S. 12 f.). Aufgrund des Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass †C._____ von der Frage, ob er am 29. Januar 2008 das Pfleg- heim verlassen und nach Indien verreisen wollte, dies gar für dauernd, nicht nur in sprachlicher Hinsicht überfordert war. Wie von der Zeugin F._____ berichtet, habe †C._____ auf die Frage der Be- schuldigten, ob er nach Dubai in die Ferien wolle, einmal Ja und ein andermal Nein gesagt (Urk. 4/4/4 S. 3 A. 14; oben d). In Dubai sei es schön warm, er habe es doch gern warm, habe sie ihm gesagt (Urk. 4/4/4 S. 7 A. 26 f.). Diese Über- zeugungsarbeit erinnert an ein Gespräch mit einem Kind und zeigt das Ungleich- gewicht, das zwischen den beiden bestand. Der sprachlich behinderte †C._____, der von der Zeugin F._____ als wankelmütig (Urk. 4/4/4 S. 3 A. 14) und als gut steuerbar charakterisiert wird (Urk. 4/4/5 S. 4), hatte der resoluten Beschuldigten wenig entgegen zu setzen. Als der Zeuge J._____ eine Unterhaltung zwischen der Beschuldigten und †C._____ in Indien erwähnt, präzisiert er auf die Nachfra- ge, ob die beiden miteinander geredet hätten, die Beschuldigte habe †C._____ angeschrien (Urk. 3/4/3 S. 34). Eine Meinungsäusserung, die unter solchen Umständen zustande gekommen wä- re, könnte nicht als Ausfluss einer freien, unbeeinträchtigten Willensbildung gel- ten. Das gilt insbesondere auch für die Behauptung, †C._____ habe sich bewusst dafür entschieden, in Indien zu verbleiben, als ihn die Beschuldigte bei ihrer Ab-

- 16 - reise vor diese Wahl gestellt habe (vgl. Urk. 42 S. 7 und 23; Urk. 45 S. 30). Selbst wenn diese Darstellung zutreffen sollte und ihm die Beschuldigte diese Frage wirklich gestellt haben sollte, ist angesichts seines reduzierten Zustandes, an dem sich in Indien nichts Wesentliches änderte (vgl. unten g), ausgeschlossen, dass er die Tragweite dieser Entscheidung verstand und dazu in der Lage war, sich eine fundierte Meinung zu bilden und diese zu äussern. Der Erklärungsversuch, das Pflegepersonal habe seinen Geisteszustand falsch eingeschätzt, weil er sich ausser der Beschuldigten niemandem anvertraut habe (Urk. 2/3/1 S. 23), vermag nicht zu überzeugen. †C._____ mag "seinen eigenen Kopf" gehabt haben (Urk. 18/3 S. 6). Aber weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er Theater spielte, und das Pflegepersonal über seinen wahren geistigen Zustand zu täuschen versuchte, noch ist anzunehmen, dass ihm dies auf Dauer gelungen wäre. Aufgrund der Schilderung der Zeugin F._____ steht fest, dass er nicht bloss schwerhörig war und sich weigerte, sein Hörgerät zu benutzen. Wäh- rend sich die Beschuldigte zuletzt in der Untersuchung und vor der Vorinstanz zum Anklagevorhalt, †C._____ sei urteilsunfähig gewesen, nicht mehr äussern wollte (Urk. 2/5/1 S. 3; Urk. 2/8/1 S. 3 f.; Urk. 18/1 S. 10), stimmte sie dem in der Berufungsverhandlung zumindest für die Zeit in der Schweiz zu (Urk. 42 S. 16). Angesichts des klaren Befundes des behandelnden Arztes, der durch die Be- obachtungen der Pflegefachfrau F._____ bestätigt wird, bestehen keine Zweifel daran, dass dieser Vorhalt zutrifft.

g) Die Aussagen der Beschuldigten, in Indien habe der Beschuldigte auf einmal wieder sprechen können, und zwar sogar auf Englisch, wie der Verteidiger an- merkte, und sie habe sich nächtelang mit ihm unterhalten (Urk. 2/1/3 S. 21 f.; Urk. 2/4/1 S. 13; Urk. 2/5/1 S. 3; Urk. 18/3 S. 16 i.V.m. Urk. 38 S. 2 Ziff. 12), werden von den diesbezüglich eindeutigen Zeugenaussagen der Pfleger D._____ und J._____ widerlegt, die in diesem Punkt konstant und übereinstimmend aussagten, †C._____ habe nicht sprechen können (Urk. 3/3/1 S. 10 f. insbes. A. 27 f. und A. 33, S. 31 A. 111; Urk. 3/3/2 S. 20, S. 32, S. 39, S: 47; Urk. 3/4/1 S. 7 A. 28 f.; S.

E. 19 A. 103; Urk. 3/4/3 S. 7, S. 14). Die Äusserungen, die in diesem Zusammen- hang konkret erwähnt werden - WC (Urk. 42 S. 16) und "Ich will Habermues" (Urk.

- 17 - 45 S. 18 oben) - gehen nicht über die Grundbedürfnisse hinaus, auf die sich die Kommunikation mit †C._____ auch in der Schweiz beschränkt hatte. Die Schilde- rungen dieser "Wunderheilung" (vgl. Urk. 2/1/3 S. 21; Urk. 42 S. 16) gehören demnach in das Reich der Phantasie. Das entspricht im Übrigen der Einschät- zung von Dr. E._____, der eine Besserung des geistigen Zustandes nach dem Austritt aus dem Pflegheim für ausgeschlossen hielt (Urk. 5/6/5 Ziff. 2.4 i.V.m. Urk. 5/6/1 S. 2 Ziff. 2.4).

h) Es ist somit erstellt, dass †C._____, als ihn die Beschuldigte am 29. Januar 2008 aus dem Pflegheim holte und mit ihm nach Indien reiste, nicht urteilsfähig war, und dass sich an diesem Zustand auch nach seiner Ankunft in Indien nichts änderte. Aufgrund des Beweisergebnisses besteht kein Zweifel daran, dass die- ser Zustand der Beschuldigten bewusst war. Wenn die Vorinstanz ihre angeblich abweichende Wahrnehmung mit ihrem durch die Beziehung zu †C._____ gepräg- ten subjektiven Empfinden erklärt (Urk. 25 S. 12), und der Beschuldigten damit zuzugestehen scheint, dass sie nicht merkte, wie es um ihn stand (vgl. Urk. 45 S. 22), kann ihr nicht gefolgt werden. Spuren von Anteilnahme, die ihren Blick für den wirklichen Zustand von †C._____ getrübt hätten, waren in der Befragung an- lässlich der Berufungsverhandlung nicht ansatzweise zu erkennen. Anderslauten- de Aussagen sind als nachträgliche Rechtfertigungsversuche und Schutzbehaup- tungen zu betrachten. Die Beschuldigte handelte mit vollem Wissen und Willen. Es sind somit sämtliche Tatbestandselemente einer Entführung i.S. von Art. 183 Ziff. 2 StGB erfüllt.

i) Die Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Entführung, die in Art. 183 StGB zusammengefasst werden, schützen die Bewegungsfreiheit gegen unter- schiedliche Angriffe: Während das Opfer einer Freiheitsberaubung unrechtmässig festgehalten wird, verschiebt der Täter das Entführungsopfer unrechtmässig in seinen Machtbereich (Delnon / Rüdy, BSK Art. 183 StGB N 6 f.). Wenn die Ver- teidigung betont, †C._____ sei in Indien in seiner Fortbewegungsfreiheit nicht eingeschränkt gewesen (Urk. 45 S. 30), verkennt sie diesen Unterschied. Dass sich †C._____ in Indien im Rahmen seiner physischen Möglichkeiten frei bewe- gen konnte und in Begleitung, teilweise mit der Unterstützung eines Rollstuhls,

- 18 - längere Spaziergänge unternahm, ändert nichts daran, dass er sich unter der Aufsicht von D._____ im Machtbereich der Beschuldigten befand und dass er die- sen Ort aus freien Stücken nicht verlassen konnte.

k) Die Staatsanwaltschaft wirft die Frage auf, ob die Beschuldigte aufgrund ih- rer Rolle als Vermögensverwalterin von †C._____ und der damit verbundenen faktischen Machtposition dazu berechtigt gewesen sei, diesen ohne rechtswirk- same Einwilligung nach Indien zu verbringen (Urk. 43 S. 3). Grund der zur Be- gründung für diese Bedenken angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Kindesentführungen (BGE 126 IV 221) ist jedoch nicht das in aller Regel be- stehende faktische Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und Kind, sondern die elterliche Sorge, welche den Eltern von Gesetzes wegen das Recht gibt, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, was eine Entführung ausschliesst, es sei denn, die elterliche Sorge sei entzogen oder beschränkt worden. Auf einen vergleichbaren Rechtstitel kann sich die Beschuldigte nicht berufen. Selbst als Vormund - was sie nicht war - hätte sie eine Verlegung des Wohnsitzes von der Vormundschaftsbehörde bewilligen lassen müssen (Art. 421 Ziff. 14 ZGB).

l) Die Entführung war nach der Ankunft in Nordindien nicht beendet und dauer- te auch nach der Abreise der Beschuldigten fort, als †C._____ in der Obhut von D._____ als Hilfsperson der Beschuldigten zurückblieb, da †C._____ aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit ohne fremde Hilfe nicht dazu in der Lage war, diesen Ort zu verlassen, und sich somit nach wie vor in ihrem Machtbereich befand. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass D._____ den Vorsatz der Beschuldigten kannte bzw. sogar teilte. Er ist somit kein Gehilfe im strafrechtlichen Sinn, geschweige denn ein Mittäter. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er als Zeuge einvernommen wurde (vgl. Prot. II S. 10). Das Gleiche gilt hinsichtlich J._____. Dadurch dass die Beschuldigte den Aufenthaltsort von †C._____ verheimlichte, indem sie falsche Informationen weitergab bzw. zumindest nicht dementierte (Urk. 2/1/3 S. 34), verhinderte sie eine Beendigung der Entführung durch Dritte. Ihre angeblichen weiteren Reisepläne (Urk. 42 S. 9 f.), liessen sich nicht erhärten, sondern die Indizien - insbesondere der im Schreiben vom 2. bzw. 8. Februar 2008 erklärte Wunsch, in Indien zu sterben (Urk. 11/5/2, vgl. dazu unten 5 und 6)

- 19 -

- deuten darauf hin, dass von Anfang an ein dauerhafter Aufenthalt in Indien ge- plant war (vgl. Urk. 42 S. 18 f., S. 23 f. und S. 25). Der Einwand, die Entführung sei dadurch beendet worden, dass †C._____ nach der Abreise der Beschuldigten freiwillig in Indien geblieben sei (Prot. II S. 9), wurde oben mit Blick auf seine fort- dauernde Urteilsunfähigkeit entkräftet (vgl. oben f).Gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB liegen bei einer Dauer von über zehn Tagen erschwerende Umstände vor. Diese Zeitspanne ist hier mit über neun Monaten (bis zum Tod von †C._____, der mut- masslich am tt.mm.2008 eintrat) klar überschritten. Das Bundesgericht hat auf- grund einer Analyse der Materialien und mit Zustimmung der Lehre entschieden, dass dieser Qualifikationsgrund trotz des Gesetzeswortlauts, der nur vom Entzug der Freiheit spricht, auch auf die Tatbestandsvariante der Entführung zur Anwen- dung kommt (BGE 119 IV 216 E. 2.e; Delnon / Rüdy, BSK, Art. 184 StGB N 18).

m) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, daneben sei auch der Qualifikations- grund von Art. 184 Abs. 5 StGB (erhebliche Gefährdung der Gesundheit) gege- ben (Urk. 43 S. 4). Die Gesundheitsgefährdung muss konkret sein und über die Unannehmlichkeiten hinausgehen, die ohnehin mit einer Entführung verbunden sind (Delnon / Rüdy, BSK, Art. 184 StGB N 21). Das geht zwar weniger weit als eine schwere unmittelbare Gefährdung der Gesundheit i.S. von Art. 127 StGB. Letztlich ist jedoch zu wenig über die genauen Umstände des Aufenthalts von †C._____ in Indien bekannt, um darüber eine verbindliche Feststellung zu treffen, sodass dieser Qualifikationsgrund entfällt.

n) Im Zusammenhang mit dem Hauptanklagepunkt hat sich die Beschuldigte demnach nicht der Aussetzung, sondern der qualifizierten Entführung i.S. von Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB schuldig gemacht.

5. Weiter wirft die Anklageschrift der Beschuldigten vor, sie habe eine Urkun- denfälschung begangen, indem sie auf einem Schriftstück, das sie in Indien im Namen von †C._____ verfasst habe, dessen Unterschrift angebracht habe (Urk. 13 S. 7 f.).

a) Bei diesem Dokument (Urk. 11/5/2), das von den Polizisten K._____ und L._____ in Indien sichergestellt werden konnte (Urk. 1/1/3 S. 7), handelt es sich

- 20 - um ein handschriftliches englisches Schreiben, das die Unterschriften der Be- schuldigten und von †C._____ trägt, wobei letztere laut Anklage eine Fälschung ist. Es datiert vom 2. und 8. Februar 2008 und ist während des Aufenthalts der Beschuldigten in Indien entstanden. Bei ihrer Abreise übergab sie dieses Schrift- stück an D._____, damit sich dieser nötigenfalls gegenüber Dritten (in erster Linie Amtsstellen) in seiner Rolle als Betreuer von †C._____ legitimieren konnte. We- gen seiner schlechten Englischkenntnisse verstand D._____ seinen Inhalt aller- dings nicht, und er benutzte es anscheinend nie (Urk. 3/3/1 S. 43 A. 159; Urk. 3/3/2 S. 37). Sowohl D._____ als auch sein Sohn J._____ gaben an, sie seien bei der Entste- hung dieses Schreibens zugegen gewesen, und beide bestätigten als Zeugen, gesehen zu haben, wie die Beschuldigte die Unterschrift von †C._____ darauf angebracht habe (Urk. 3/3/2 S. 36; Urk. 3/4/3 S. 22). J._____ führte weiter aus, †C._____ sei draussen an der Sonne gesessen, während die Beschuldigte im Hausinnern dieses Schriftstück erstellt habe (Urk. 3/4/3 S. 22).

b) Aufgrund der Handschrift steht fest, dass dieses Dokument von der Be- schuldigten verfasst wurde. In der Untersuchung behauptete sie, sie sei von †C._____ instruiert worden und habe alles genau so schreiben müssen, wie er es ihr gesagt habe, weshalb das auf Englisch abgefasste Schreiben etwas wirr sei (Urk. 2/5/1 S. 13). In der Berufungsverhandlung verweigerte sie jegliche Aussage zu diesem Anklagepunkt (Urk. 42 S. 20 f.). Im Rahmen der Prüfung der Urteilsun- fähigkeit wurde eingehend auf die sprachliche Behinderung von †C._____ einge- gangen. Die Behauptung der Beschuldigten, in Indien habe er sich erholt und wieder sprechen können, wurde als Schutzbehauptung entlarvt (vgl. oben 4.g). Damit ist diese Darstellung widerlegt.

c) Unterschrieben hätten sie zusammen, meinte die Beschuldigte, wobei unklar bleibt, was sie damit genau meint: ob sie seine Hand führte (Urk. 2/5/1 S. 13) oder seine Hand auf ihrer lag (Urk. 2/8/1 S. 3). Sie scheint sich nicht sicher zu sein, was überrascht, da es sich nicht um einen alltäglichen Vorgang handelt und sie sich Gedanken darüber gemacht haben dürfte, zumindest wenn es tatsächlich so gewesen wäre, wie sie sagt, und sie nicht einfach für ihn seinen Namen darunter

- 21 - setzte. Zudem steht ihre Darstellung im Widerspruch zur Aussage von J._____, wonach sich †C._____ im Freien aufgehalten habe, während die Beschuldigte im Hausinnern dieses Schreiben erstellt habe (Urk. 3/4/3 S. 22). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln sein sollte. Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt der Urkundenfälschung unter diesen Um- ständen zurecht für erstellt (Urk. 25 S: 31 f.). Selbst wenn die Beschuldigte die Hand von †C._____ geführt hätte, würde sich nichts Grundlegendes am Ergebnis ändern, da aufgrund seines Geisteszustandes (vgl. dazu oben 4) ausgeschlossen werden kann, dass er den Inhalt dieses Schreibens verstand und wusste, was er bzw. die Beschuldigte gerade tat, falls sie gemeinsam seinen Namen unter dieses Blatt setzten.

6. Die Vorinstanz verneinte die Urkundenqualität dieses Schreibens mit der Begründung, die einzige Passage, die unter Umständen die Feststellung eines Rechts bewirken könnte, sei die Aussage, dass D._____ an der Stelle von †C._____ handeln dürfe. Diese Passage stehe jedoch klarerweise nicht im Vor- dergrund dieses Schreibens, sondern sei, wie der Rest des Schreibens, der ledig- lich organisatorische Anweisungen und allgemeine Informationen über den (vor- geblichen) Verfasser enthalte, als blosse Information an interessierte Dritte zu verstehen (Urk. 25 S. 33 E. 2.3). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beru- fung der Staatsanwaltschaft.

a) Es ist demnach die Urkundenqualität des von der Beschuldigten mit dem Namenszug von †C._____ versehenen Dokuments, welche in Frage steht. Eine Urkunde ist nach der gesetzlichen Definition eine Schrift, die bestimmt und geeig- net ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB), wobei die Beweisbestimmung in der Regel der Beweiseignung entspricht (Boog, Basler Kommentar, Art. 110 Abs. 4 StGB N 31).

b) Die Passage, welche gemäss der Vorinstanz unter Umständen die Feststel- lung eines Rechts bewirken könnte, lautet wie folgt (Urk. 11/5/2): "I authorize Mr. D._____, born tt.5.1949, … to act on my behalf."

- 22 - Diese Erklärung stellt eine unmissverständliche Bevollmächtigung dar und hält damit eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung fest. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, es handle sich dabei bloss um eine Information an interessierte Dritte (Urk. 25 S. 33 E. 2.3), greift zu kurz. Jede Vollmacht hat Informationscharakter, indem sie das Vertretungsverhältnis nach aussen kundgibt, was Voraussetzung für den Eintritt der Vertretungswirkung ist und an der Urkundenqualität einer sol- chen Erklärung nichts ändert. Der Umstand, dass die Vollmacht nie verwendet wurde, wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang weiter erwähnt (Urk. 25 S. 33 E. 2.3), hat auf die Beweisbestimmung und damit auf die Urkundenqualität von vornherein keinen Einfluss. Urkundenfälschung ist kein Erfolgsdelikt, der Ge- brauch einer gefälschten Urkunde stellt kein Tatbestandsmerkmal dar. D._____ hatte die Ausstellung dieses Schreibens laut eigener Aussage verlangt, um bei Problemen nach der Abreise der Beschuldigten gegenüber den Behörden etwas in der Hand haben. Dass er bei Bedarf davon Gebrauch gemacht hätte, lässt sich demnach keineswegs ausschliessen, auch wenn er den Inhalt anscheinend nicht verstanden hatte (Urk. 3/3/2 S. 36 f.). Dafür, dass die Urkunde auch für allfällige Adressaten unverständlich und damit für den Gebrauch als Vollmacht untauglich gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

c) Die Vorinstanz verneinte demnach zu Unrecht die Urkundenqualität des oben auszugsweise zitierten Dokuments vom 2. und 8. Februar 2008 (Urk. 11/5/2). Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt: Indem die Be- schuldigte unter dieses Schreiben den Namen von †C._____ setzte, wobei sie diesen Schriftzug in Grösse, Gestalt und Neigung der Buchstaben deutlich vom (in ihrer Handschrift verfassten) übrigen Schriftbild absetzte, täuschte sie willent- lich über den Urheber und erstellte somit eine unechte Urkunde.

d) Diese Urkundenfälschung wurde in Indien begangen. Es stellt sich demnach die Frage ob diese Tat der Schweizerischen Strafgerichtsbarkeit untersteht. Dafür ist erforderlich, dass die Tat auch am Begehungsort strafbar ist und dass es sich um ein Auslieferungsdelikt handelt, was insbesondere voraussetzt, dass als Höchststrafe mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe droht (Art. 7 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 35 Abs. 1 IRSG).

- 23 - Die Beschuldigte hatte vor der Vorinstanz bestreiten lassen, dass ihr Verhalten in Indien strafbar sei (Urk. 18/3 S. 28). Das trifft nicht zu: Gemäss chapter XVIII sec- tion 463 ff. des Indian Penal Code (IPC), gilt die Herstellung eines falschen Do- kuments, namentlich durch das Anbringen einer falschen Unterschrift um über den Aussteller zu täuschen, als forgery (Fälschung) und wird mit bis zu zwei Jah- ren Freiheitsstrafe bestraft (vgl. Urk. 43 S. 6 m.H. auf Urk. 44/2). Die Verteidigung äussert sich nicht zu den von der Staatsanwaltschaft vorgeleg- ten Unterlagen zum indischen Strafrecht. Es bedarf keines Rechtsgutachtens um festzustellen, dass das Verhalten der Beschuldigten auch in Indien strafbar ist. Der entsprechende Beweisantrag (Prot. II S. 9) wurde im Übrigen verspätet ge- stellt (vgl. Prot. II S. 6). Es handelt sich im Hinblick auf das Strafmass sowohl des Schweizerischen als auch des Indischen Rechts um ein Auslieferungsdelikt. Die Zuständigkeit der Schweizerischen Gerichtsbarkeit ist somit gegeben.

e) Die Beschuldigte ist demnach entsprechend der Anklageschrift und dem Be- rufungsantrag der Staatsanwaltschaft der Urkundenfälschung i.S. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

7. Unter dem Titel Betrug wirft die Anklageschrift der Beschuldigten vor, dass sie ihre Einsprache vom 16. Oktober 2008 (Urk. 9/3/3/56) gegen die Rückforde- rung von Hilflosenentschädigung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Zürich mit der wahrheitswidrigen Behauptung begründet habe, †C._____ ha- be sich von Mitte Juli 2008 bis am 20. August 2008 nicht im Ausland, sondern in einem Ferienhaus in … [Schweiz] aufgehalten (Urk 13 S. 8 f.).

a) Die Vorinstanz hatte die Beschuldigte mit der Begründung von diesem Vor- wurf freigesprochen, es habe sich dabei lediglich um eine schriftliche Lüge ge- handelt, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle, da es die Sozialver- sicherungsanstalt unterlassen habe, die Angaben der Beschuldigten über den Aufenthalt von †C._____ zu überprüfen, obwohl dies zweifellos möglich und zu- mutbar gewesen wäre (Urk. 25 S. 36 E. 2.3). Dagegen wendet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft.

- 24 -

b) Vor der Vorinstanz hatte die Staatsanwaltschaft das Tatbestandsmerkmal der Arglist damit begründet, dass †C._____ über seinen Aufenthaltsort ohnehin keine Auskunft hätte geben können, falls es nicht von vornherein unmöglich ge- wesen wäre, ihn zu kontaktieren, sodass die Sachbearbeiterin der Sozialversiche- rungsanstalt die unrichtigen Angaben nicht oder jedenfalls nicht ohne erheblichen Aufwand habe überprüfen können, was die Beschuldigte vorausgesehen habe (Urk. 18/2 S. 23 f. Ziff. 3.1). An der Berufungsverhandlung fügte die Staatsanwalt- schaft ergänzend an, die Arglist sei schon deshalb zu bejahen, weil für die Be- schuldigte absehbar gewesen sei und sie darauf vertraut habe, dass die SVA an- gesichts des eher geringen Betrages keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des Aufenthalts machen würde, da der Aufwand unverhältnismässig zum eingespar- ten Betrag gewesen wäre (Urk. 43 S. 7).

c) Diese Überlegungen gehen an der Sache vorbei. Gestützt auf den Grund- satz der Mitwirkungspflicht wäre es durchaus möglich und - da es sich bei der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht um ein eigentliches Massengeschäft handelt - auch zumutbar gewesen, die Beschuldigte dazu anzu- halten, ihre Darstellung zu belegen, wie es die Rechtsmittelbelehrung in der Rück- forderungsverfügung vom 10. Oktober 2008 im Übrigen auch vorgesehen hatte (Urk. 9/3/3/51 = 9/3/3/53). Die Sozialversicherungsanstalt hiess die Einsprache der Beschuldigten vom 16. Oktober 2008 (Urk. 9/3/3/56) mit Entscheid vom

11. November 2008 (Urk. 9/3/3/60) jedoch in Bezug auf die Monate Juli und Au- gust 2008 ohne Weiteres gut und stellte dabei ausdrücklich auf ihre unbelegten Angaben über den Aufenthalt von †C._____ ab, anstatt einen Nachweis zu ver- langen. Dass die Beschuldigte dies ausnützte, ist noch nicht arglistig im straf- rechtlichen Sinn.

d) Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Betrugs ist daher zu bestä- tigen.

8. Die Beschuldigte ist demnach der qualifizierten Entführung i.S. von Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB und der Urkundenfälschung i.S. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Aussetzung i.S.

- 25 - von Art. 127 StGB und des Betrugs i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB ist sie hingegen freizusprechen. III.

1. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 StGB).

2. Die Beschuldigte wurde der qualifizierten Entführung i.S. von Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB und der Urkundenfälschung i.S. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen, beides Delikte, die mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter diesen Umständen fällt das Gericht für die schwerste Tat - vorliegend die qualifizierte Entführung mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe - eine Einsatzstrafe aus und erhöht diese we- gen der übrigen Delikte angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist gemäss Art. 7 Abs. 3 StGB zu beachten, dass die Beurteilung der Urkundenfälschung nach Schweizerischem Recht nicht zu einer Schlechterstellung im Vergleich zur Situation bei Anwendung des indischen Tatortrechts führen darf, das für forgery in section 465 des Indian Penal Code eine Höchststrafe von zwei Jahren Freiheits- strafe vorsieht (vgl. Trechsel / Vest, StGB PK, Art. 6 N 4 i.V.m. Art. 7 N 15; vgl. auch Urk. 44/2, Blatt 2).

3. Im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil hat sich damit der Strafrahmen wesentlich nach oben erweitert. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Entführung mit direktem Vorsatz und nicht bloss mit Eventualvorsatz handelte, wie die Vorinstanz in Bezug auf den Tatbestand der Aussetzung angenommen hat (Urk. 25 S. 30 E. 2.7.4). Da die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil angefochten hat und nicht nur eine Aufhebung der Freisprüche wegen Betrug und

- 26 - Urkundenfälschung, sondern auch eine härtere Strafe für die Aussetzung ver- langt, besteht keine Bindung an das vorinstanzliche Strafmass. Das Verschlechte- rungsverbot i.S. von Art. 391 Abs. 2 StPO (vgl. dazu oben II.4.a) bleibt gewahrt, solange sich die Einsatzstrafe für den Lebensvorgang, der heute als qualifizierte Entführung gewürdigt wird, innerhalb des Strafrahmens für eine Aussetzung (ma- ximal fünf Jahre) bewegt (vgl. Kolly, ZStR, 113 [1995] S. 311), welcher im Übrigen dem Strafrahmen des Grundtatbestandes der Entführung entspricht.

a) In objektiver Hinsicht schlägt die Dauer der Entführung von rund neun Mona- ten verschuldensmässig zu Buche, was sich in der Erweiterung der oberen Gren- ze des Strafrahmens von fünf Jahre auf zwanzig Jahre niederschlägt. Die Entfüh- rung wurde nicht durch das Handeln der Beschuldigten, sondern durch ein äusse- res Ereignis - den Tod des Opfers - beendet. Es sieht danach aus, dass die Be- schuldigte das Opfer nach ihrer Rückkehr aus Indien dort seinem Schicksal über- liess. Sie macht zwar geltend, es sei nicht geplant gewesen, †C._____ in Indien sterben zu lassen, sondern sie habe ihn im Juli zurückholen wollen und sei daran durch gesundheitliche Probleme und den Tod ihrer Mutter gehindert worden (Urk. 18/1 S. 14 f.; Urk. 2/8/1 S. 1; Urk. 2/5/1 S. 12). Auch wenn sich nicht widerlegen lässt, dass ihr Vorsatz ursprünglich auf eine kürzere Dauer gerichtet war, entlastet sie das nicht wesentlich. Zum einen ist eine Dauer von fünf Monaten immer noch lang. Zum andern hatte sie diese Situation selbst geschaffen, indem sie †C._____ nach Indien gebracht und ihn dort unter der Obhut von D._____ zurückgelassen hatte. Damit trägt sie die Verantwortung für die Fortdauer dieses Zustandes, wo- bei für die Zeit ab Juli zumindest ein Eventualvorsatz vorliegt. Wenn sie aus ge- sundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mehr dazu in der Lage war, selbst nach Indien zu reisen, hätte sie eine andere Person damit betrauen können. Das unterliess sie aber nicht nur, sondern sie verhinderte mit der Verheimlichung sei- nes Aufenthaltsorts sogar aktiv, dass †C._____ in Indien entdeckt und in die Schweiz zurückgeholt wurde. Es ist anzunehmen, dass †C._____ die Dauer dieser Situation und ihre Ausweg- losigkeit wegen seiner Demenz nicht in vollem Ausmass wahrnahm. Zugleich hat dieser Schwächezustand (welcher im Tatbestandsmerkmal der Urteilsunfähigkeit

- 27 - aufgeht) eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zur Folge. Das ist, ebenso wie der Um- stand, dass die Beschuldigte als Tatmittel keine Gewalt anwendete und †C._____ nicht erniedrigte, verschuldensmässig neutral zu werten. Zugute zu halten ist ihr immerhin, dass sie sich bemühte, das Leben von †C._____ in Indien in materieller Hinsicht - für dortige Begriffe - angenehm zu gestalten, was sie sich - für indische Verhältnisse - auch etwas kosten liess (vgl. Urk. 18/3 S. 13 m.H. auf Urk. 4/3/1; Urk. 2/4/1/8).

b) Wie aus der letzten Beobachtung zum Ausdruck kommt, wollte die Beschul- digte vordergründig nur das Beste für †C._____, wie sie auch stets betont (vgl. Urk. 18/1 S. 9 oben; ähnlich Urk. 42 S. 17): "Es ging mir darum, dass ich wollte, dass er es richtig schön und gut in diesem Leben hat." Es ist anzunehmen, dass sie die Kritik an der Altenpflege in der Schweiz teilt, die ihr Verteidiger wortreich vorträgt. Es mag sein, dass der Umgang unserer Gesell- schaft mit Alter und Gebrechlichkeit nicht "alleinseligmachend" ist (vgl. Urk. 18/3 S. 11 und S. 25 f.). Bezogen auf den vorliegenden Fall zeugt diese Haltung, wel- che sich die Beschuldigte namentlich in ihrem Schlusswort vor der Vorinstanz zu eigen macht (Prot. I S. 14), jedoch nicht nur von einem fehlenden Unrechtsbe- wusstsein, sondern auch von einem erschreckenden Mangel an Mitgefühl, wenn man bedenkt, dass sie den Register-Vater ihrer Tochter, der nach einem Selbst- mordversuch im Jahr 2004 stark pflegebedürftig und kaum mehr ansprechbar war, nach Indien abschob, um sein Vermögen zu schonen (vgl. Urk. 18/1 S. 13 oben und S. 17). Bei diesem Vermögen handelte es sich bekanntlich um das Erbe ihrer gemeinsamen Tochter. Eine direkte Bereicherungsabsicht scheint jedoch entgegen der Vermutung der Staatsanwaltschaft nicht im Vordergrund zu stehen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks an der Verhandlung und der Akten entsteht vielmehr der Eindruck einer tiefen Gefühlskälte und Gleichgültigkeit, mit der sie über das Leben eines nahestehenden Mitmenschen bestimmte, als handle es sich dabei um eine Sache. Wenn die Verteidigung von Reue spricht, bezieht sie sich auf Fehler, die sie bei der Organisation des Betreuungs- und Pflegeplatzes in Nordindien gemacht habe (Urk. 45 S. 22). Dass sie ihren willenlosen "Freund" dorthin verbrachte, bereut sie hingegen nach wie vor nicht.

- 28 -

c) Diese subjektiven Faktoren relativieren das objektive Verschulden nicht. Be- zogen auf den Tatbestand der qualifizierten Entführung - was ein Verbrechen und damit von vornherein eine ernsthafte Verfehlung darstellt - ist das Tatverschulden als mittelschwer zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gleiche Strafdrohung auch für eine qualifizierte Freiheitsberaubung gilt, was ver- gleichsweise eher noch schwerer wiegt, und dass nur ein Qualifikationsgrund er- füllt ist, entspricht das einer Einsatzstrafe von vier Jahren.

d) Die Urkundenfälschung steht mit der Entführung im Zusammenhang. Damit sollte der Hilfsperson D._____, in deren Obhut die Beschuldigte †C._____ zurück- liess, eine Legitimation verschafft werden, um die Fortdauer der Entführung si- cherzustellen. Die Urkundenfälschung fällt damit verschuldensmässig neben der Entführung nicht stark ins Gewicht und schlägt sich nur in einer geringfügigen Straferhöhung nieder. Das kollisionsrechtliche Schlechterstellungsverbot gemäss Art. 7 Abs. 3 StGB ist damit gewahrt (vgl. dazu oben 2).

4. Die Beschuldigte ist 65 Jahre alt. Sie ist unverheiratet und hat eine erwach- sene Tochter. Sie absolvierte eine Handelsschule und machte eine Büro- und Verkaufslehre und arbeitete danach bei einer Grossbank, wo sie zuletzt eine Ka- derstelle als Chefprokuristin im Wertpapierhandel bekleidete. Weil sie laut eige- nen Angaben wegen der Strafuntersuchung für ihre Arbeitgeberin nicht mehr tragbar gewesen sei, wurde sie kurz vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters entlassen. Heute betreut sie im Auftrag von M._____ hilfsbedürftige ältere Men- schen in ihrer Wohngemeinde (Urk. 18/1 S. 7 f.; Urk. 12/8/4 S. 3 ff.; Urk. 42 S. 2 f.). Der einwandfreie Leumund und die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ent- sprechen angesichts ihrer Biographie den Erwartungen und wirken sich daher un- abhängig von ihrem Alter - ebenso wie ihr korrektes Verhalten in der Untersu- chung - nicht strafmindernd aus. Die Beschuldigte zeigt bezogen auf ihr delikti- sches Verhalten keine Einsicht und Reue (vgl. oben 3.b). Über diesen nicht alltäg- lichen Fall wurde zwar in der Presse berichtet. Die Art und Weise, wie das ge- schah, geben jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen Anlass zu einer Strafreduktion. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor,

- 29 - wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 25 S. 40 f. E. 3.4.3). Das Alter der Be- schuldigten hat dagegen eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zur Folge, was sich strafmindernd auswirkt und im Ergebnis die Straferhöhung wegen Urkunden- fälschung aufhebt. Im Übrigen bleiben die persönlichen Faktoren ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

5. Die Beschuldigte ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen. Daran ist die erstandene Haft vom 10. März 2009 bis am 27. August 2009 (170 Tage) anzurechnen. Die Strafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen. IV. Die Vorinstanz entschied, das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom

4. März 2011 (Urk. 11/5/1) beschlagnahmte Schreiben vom 2. bzw. 8. Febru- ar 2008 (Urk. 11/5/2), dessen Fälschung der Beschuldigten vorgeworfen wird, sei einzuziehen und als Beweismittel bei den Akten zu belassen (Urk. 25 S. 42 f.). Die Beschuldigte hat diesen Punkt ausdrücklich angefochten (Urk. 32 S. 2). In ih- rem Plädoyer hat sich die Verteidigung jedoch nicht dazu geäussert. An der Ein- ziehung dieses Schriftstücks ist festzuhalten, umso mehr als die Beschuldigte im Berufungsverfahren neu auch der Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird. V. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung, während die Staatsanwaltschaft mehrheitlich (ausser in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des Betrugs) ob- siegt. Unter diesen Umständen ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestäti- gen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss zu vier Fünf- teln der Beschuldigten zu auferlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Wie die Vorinstanz zurecht erkannte (Urk. 25 S. 43), besteht angesichts der komfortablen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Urk. 42 S. 2 f. und 7 f.; Urk. 18/1 S. 8; Urk. 12/8/7-11) kein Anlass, die Kosten ihrer amtlichen Verteidi- gung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 30 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Entführung mit erschwerenden Umständen im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB sowie vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 4. März 2011 beschlag- nahmte Schriftstück vom 2. bzw. 8. Februar 2008 (Urk. 11/5/2) wird einge- zogen und als Beweismittel bei den Akten belassen.
  5. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'070.15. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung) werden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerin Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Rechtsdienst, Ausgleichskasse, Röntgenstr. 17, Postfach, 8047 Zürich(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich - 31 - ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120298-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 18. Dezember 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Geisseler, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Aussetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. April 2012 (DG110036)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28 Juli 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB. − − Der eingeklagten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB und des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist die Be- schuldigte nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

4. März 2011 beschlagnahmte Schriftstück vom 2. bzw. 8. Februar 2008 wird eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 16'847.95 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 6'047.00 Auslagen Vorverfahren Fr. .00 Kosten für das DNA-Gutachten Fr. .00 amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. .00 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 -

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten für das DNA-Gutachten des RMI vom 23. März 2009 in Hö- he von Fr. 1'497.– werden auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 45 S. 1 f.)

7. Es sei auf die Anklage betreffend Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB freizusprechen.

8. Die Beschuldigte sei von den Vorwürfen

– der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 und 2 StGB und

– des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.

9. Der Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 170 Tagen eine Genugtuung von Fr. 34'000.– und ein Schadenersatz von Fr. 9'733.– zuzu- sprechen.

10. Die Gerichtsgebühr falle ausser Ansatz, die übrigen Kosten, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu neh- men.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 43 S. 1).

11. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen

- 4 -

– der Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB, eventualiter der Entfüh- rung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 und 5 StGB

– der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 und 2 StGB sowie

– des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

12. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, eventualiter, im Falle eines Schuldspruchs wegen qualifizierter Entführung, mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

13. Die erstandenen 170 Tage Haft seien auf die Strafe anzurechnen.

14. Auferlegung der Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung.

- 5 - Das Gericht erwägt: I.

1. Nachdem am tt. Dezember 2008 im B._____ die Todesanzeige von †C._____ (1934 - 2008) erschienen war, erstattete die Unabhängige Beschwer- destelle für das Alter am 13. Januar 2009 aufgrund von verschiedenen Hinweisen aus der Bevölkerung Anzeige bei der Kantonspolizei (vgl. Urk. 4/1). Daraufhin wurde die vorliegende Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ein Tötungsdelikt eröffnet. Am 10. März 2009 wurde die Beschuldigte verhaftet und in Untersu- chungshaft versetzt, aus der sie am 27. August 2009 entlassen wurde (Urk. 12/7/1 ff.). Am 26. Juli 2011 erhob die Staatsanwaltschaft IV Anklage wegen Aus- setzung, Urkundenfälschung und Betrug (Urk. 13). Betreffend vorsätzliche Tötung wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 12/10).

2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 4. April 2012 statt. Am

5. April 2012 sprach das Bezirksgericht Winterthur die Beschuldigte der Ausset- zung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Dieses Urteil wurde den Parteien münd- lich eröffnet und kurz begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 15 ff.). Die begründete Ausfertigung wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten am 15. Juni 2012 und der Privatklägerin am 18. Juni 2012 zugestellt (Urk. 26).

3. Die Staatsanwaltschaft (am 12. April 2012; Urk. 20) und die Beschuldigte (am 16. April 2012; Urk. 23) meldeten Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an. In ihrer Berufungserklärung vom 29. Juni 2012 (Urk. 31) wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche von den Vorwürfen der Urkundenfäl- schung und des Betrugs und beantragt eine höhere Strafe, die von Gesetzes we- gen zu vollziehen wäre (Urk. 31), während die Beschuldigte in ihrer Berufungser- klärung vom 4. Juli 2012 einen Freispruch verlangt und das vorinstanzliche Urteil ausser in Bezug auf die beiden erwähnten Freisprüche in allen Teilen anficht (Urk. 32). Anschlussberufung wurde nicht erhoben, und Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

- 6 - II.

1. Die Anklageschrift (Urk. 13) wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 29. Ja- nuar 2008 den 74jährigen, nach einem Suizidversuch vor vier Jahren körperlich und geistig stark reduzierten †C._____, ihren langjährigen Freund und den Vater ihrer Tochter, aus dem Pflegheim in … bei Winterthur geholt und sei mit ihm nach Delhi geflogen und von dort nach Nordindien weitergereist. Als sie am 10. Februar 2008 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe sie †C._____ in der Obhut eines gewissen D._____ dort zurückgelassen, der über keine Ausbildung als Pfleger verfügt habe. Am tt.mm.2008 sei †C._____ in Indien verstorben.

2. Der Verteidiger rügt die Aufnahme einer Vorgeschichte in die Anklageschrift (Urk. 13 S. 2) als Verletzung des prozessualen Fairness-Gebots und stellte den Antrag, es sei auf die Anklage nicht einzutreten. Die sogenannte Vorgeschichte unterstelle unbewiesene Tatsachen als bewiesen, und sie sei unvollständig und teilweise sogar falsch. Diese Ausführungen gehörten in das Plädoyer, und es verstosse gegen das Prinzip der Waffengleichheit, wenn die Staatsanwaltschaft diesen Teil ihrer Darstellung bereits zu jenem Zeitpunkt präsentieren könne, bevor sie nach der prozessualen Ordnung mit ihrem Plädoyer an die Reihe komme. Sie könne so das Gericht vor der Anhörung der Beschuldigten durch eine Art Sub- sumtionsprogramm zu deren Nachteil beeinflussen (Urk. 18/3 S. 3 ff.; Urk. 45 S. 3 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur einer Anklage- schrift, dass darin Behauptungen aufgestellt werden, die nicht allseits anerkannt werden und insbesondere von der Verteidigung bestritten werden. Vielmehr er- scheint sogar vorteilhaft, wenn die Beschuldigte nicht erst während der gerichtli- chen Hauptverhandlung, sondern bereits anlässlich der Schlusseinvernahme und aus der Anklageschrift Kenntnis dieses Teils der Darstellung der Staatsanwalt- schaft erhält. Das Gericht ist dazu in der Lage, eine solche Darstellung kritisch zu würdigen, ohne sich vereinnahmen zu lassen. Die Behauptung, es sei auf diese Vorgeschichte zurückzuführen, dass die Vorinstanz der Anklage im Hauptpunkt gefolgt ist (Urk. 45 S. 5), entbehrt der Grundlage. Die Verteidigung bringt keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinflussung vor. Im Übrigen kann dazu voll-

- 7 - umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25 S. 5 ff.).

3. Nachdem sich der Tötungsverdacht nicht erhärten liess, subsumierte die Anklagebehörde das Verhalten der Beschuldigten unter den Tatbestand der Aus- setzung. Die Vorinstanz kam aufgrund einer eingehenden Überprüfung sämtlicher Tatbestandselemente zum Schluss, dass diese Sichtweise zutreffend sei, und sprach die Beschuldigte dieses Delikts schuldig.

a) Zum Tatbestandselement der Garantenstellung, das die Vorinstanz als ge- geben erachtet, ist anzumerken, dass bei der aktiven Variante der Aussetzung als Begehungsdelikt, welche hier zu prüfen ist, sich dieses bereits daraus ergibt, dass die Beschuldigte †C._____ nach Indien als Ort der Gefahr (vgl. dazu unten b) verbrachte. Es kann daher offenbleiben, ob sich aus den Vermögensverwaltungs- handlungen, welche die Beschuldigte für †C._____ vornahm, ohne Weiteres eine Garantenstellung in Bezug auf die Gesundheit ableiten lässt, wie die Vorinstanz meint (Urk. 25 S. 13 ff.).

b) Während der Vorinstanz insoweit gefolgt werden kann, als sie das Tatbe- standselement der Hilflosigkeit des Opfers bejaht (Urk. 25 S. 9 ff.; vgl. dazu unten 4.b ff.), vermag ihre Begründung für das Bestehen einer Gefahrensituation nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz nimmt zurecht an, dass es sich dabei "um den sensibelsten Punkt (der) Urteilsbegründung" handle (Urk. 25 S. 16). Eine schwere unmittelbare Gesundheitsgefährdung leitet sie aus verschiedenen Elementen ab, die jeweils nicht allein, sondern im Zusammenspiel eine unmittelbare Gesund- heitsgefährdung begründeten (Urk. 25 S. 27). Wie die Vorinstanz richtig erwähnt, muss sich diese Gefahr zwar nicht realisieren, so dass keine Rolle spielt, dass †C._____ bis zu seinem Tod noch rund neun Monate in Indien lebte, was die Vorinstanz als Wunder bezeichnet, und dass er, soweit bekannt, nicht an einem der von ihr aufgezählten Gesundheitsrisiken ver- starb (Urk. 25 S. 28; vgl. dazu Urk. 3/3/2 S. 48 ff.). Wie die Vorinstanz weiter schreibt, muss es sich jedoch um eine unmittelbare und schwere Gefährdung der Gesundheit handeln, welche beiden Faktoren in einer Wechselwirkung stehen,

- 8 - d.h. je schwerer die Gesundheitsgefährdung, umso weniger gross muss die Ge- fahr ihrer Realisierung sein, und umgekehrt (Urk. 25 S. 15). Laut dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E._____ vom 7. Juni 2009 litt †C._____ infolge einer Schussverletzung des Gehirns, die er sich bei einem Suizidversuch im Jahr 2004 zugefügt hatte, an einer schweren Demenz (Urk. 5/6/5). Die Pflege von Demenzpatienten ist sehr zeitintensiv, erfordert aber kein besonderes Fachwissen und kann daher grundsätzlich auch von unqualifiziertem Personal erledigt werden, sofern im Hintergrund eine medizinisch geschulte An- sprechperson zur Verfügung steht (vgl. Urk. 4/4/5 S. 20). Doch es wird ange- nommen, dass Demenzkranke empfindlich auf Veränderungen der Umgebung re- agieren, auch wenn sie dies wegen ihrer Krankheit nur beschränkt mitteilen kön- nen. Neue Pflegekonzepte bringen Demenzkranke daher in einer aus ihrer Ver- gangenheit vertrauten Umgebung unter, wobei es dabei jedoch anders als im Fall von †C._____ nicht um unfallbedingte, sondern um krankhafte Demenzerkran- kungen ("Alzheimer") geht. Unabhängig von solchen neuen und möglicherweise nicht gesicherten Erkenntnissen darf bezweifelt werden, dass es aus medizini- scher Sicht günstig ist, einen solchen Patienten in eine völlig andere Umgebung zu verpflanzen, auch wenn die Intensität und die Kontinuität der Betreuung dort vielleicht sogar besser gewährleistet ist als in einer hiesigen Institution, was den Einwand, dass es sich bei den Personen, die sich in Indien um †C._____ küm- merten, um völlig fremde Personen gehandelt habe (Urk. 25 S. 18), etwas relati- viert. Was die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zu den Stichworten Kultur- schock und Heimweh vortragen, erreicht jedoch in keiner Weise den Grad, der zur Begründung einer schweren Gesundheitsgefährdung nötig ist, und trägt auch im Zusammenspiel mit anderen Faktoren nicht oder nur unwesentlich dazu bei. Das gleiche gilt für das Absetzen der Medikamente gegen Depression. Das grösste Risiko für die Gesundheit von †C._____ stellte das Risiko einer Harnweginfektion dar, das darauf zurückzuführen war, dass er wegen einer Ver- grösserung der Prostata einen Dauerkatheter trug (vgl. Urk. 5/5/6). Diese Gefahr aktualisierte sich in erster Linie beim Wechsel des Katheters, der alle paar Mona- te vorgenommen wurde (vgl. zum Unterschied zwischen Empfehlung und Wirk-

- 9 - lichkeit Urk. 25 S. 23 f.), und hatte sich anscheinend im Pflegheim mindestens einmal realisiert. Laut Zeugenaussage der Pflegefachfrau F._____ verfärbe sich dann der Urin und stinke. Mit Antibiotika lasse sich das jedoch leicht behandeln (Urk. 4/4/5 S. 14 und S. 23). Das indische Klima mit hohen Temperaturen im Sommer und einer Regenzeit ist für einen Mitteleuropäer gewöhnungsdürftig. Das gilt auch für die nordindische Provinz G._____, wo sich †C._____ aufhielt. Der allgemeine Lebensstandard ist vor allem in ländlichen Gegenden sehr viel tiefer als in der Schweiz, auch wenn der in den Ermittlungsakten angestellte Vergleich mit dem Mittelalter etwas zu weit gehen mag (vgl. Urk. 1/1/3 S. 4 m.H. auf Urk. 1/1/4 S. 12 und 13). Mehr noch als in der Schweiz hängt der Zugang zur medizinischen Versorgung in Indien von den finanziellen Mitteln ab, die im Fall von †C._____ durchaus vorhanden waren. Die Auffassung der Vorinstanz, weder wäre ein Harnweginfekt in Indien richtig di- agnostiziert worden, noch hätten die notwendigen Medikamente zu seiner Be- handlung zur Verfügung gestanden (Urk. 25 S. 27 f.), kann trotz dieses Gefälles nicht geteilt werden. Die Befürchtung, die indischen Betreuer hätten bei Schwie- rigkeiten gezögert, einen Arzt zu konsultieren (Prot. I S. 12), erscheint unrealis- tisch, hätten diese doch bei einer Komplikation mit tödlichen Folgen ihre Einkom- mensquelle verloren. Auch dieses Gesundheitsrisiko erfüllt daher das Tatbestandselement einer unmit- telbaren schweren Gefährdung der Gesundheit nicht. Wie bereits erwähnt, wirken sich die übrigen Faktoren, aus deren Zusammenspiel die Vorinstanz eine unmit- telbare schwere Gesundheitsgefährdung ableitet (Urk. 25 S. 26 f.), von vornherein nicht oder nur unwesentlich aus und ändern nichts an dieser Einschätzung. Der objektive Tatbestand der Aussetzung ist daher nicht erfüllt.

c) Es ist überdies auf die nachweislichen Vorkehren der Beschuldigten zu ver- weisen, um die Realisierung einer allfälligen Gesundheitsgefährdung zu verhin- dern (vgl. Prot. I S. 10). Die Anklagebehörde und die Vorinstanz ziehen die Taug- lichkeit dieser Massnahmen zwar in Zweifel. Dass die Beschuldigte trotz des be- rechnenden Wesens und der Geldgier, welche ihr die Staatsanwaltschaft zu-

- 10 - schreibt (Urk. 18/2 S. 6 und S. 25 f.), einen solchen Aufwand betrieb, den sie sich für indische Verhältnisse einiges kosten liess (vgl. Urk. 25 S. 30), spricht gegen die Annahme, sie habe eine Gesundheitsgefährdung in Kauf genommen (vgl. da- zu Stratenwerth / Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. A., Bern 2003, § 4 N 50 a.E.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das Leben von †C._____ ge- fährden wollte, solange sich dieses kostenneutral gestalten liess, was hiess, dass sich die Ausgaben aus den laufenden Einnahmen finanzieren liessen, ohne das Vermögen anzuzehren (vgl. Urk. 18/1 S. 11 ff.).

d) Es ist eine Tatsache, dass alte Menschen hierzulande ihren Lebensabend immer weniger zu Hause, sondern in Alters- oder Pflegheimen verbringen. Neben einer Veränderung der Familienstruktur tragen dazu die gestiegene Lebenserwar- tung und die damit verbundene Veränderung der Alterspyramide sowie veränder- te Pflegebedürfnisse bei. Nicht nur im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten und vor dem Hintergrund stetig steigender Gesundheitsausgaben wird diese Ent- wicklung vielfach als Problem wahrgenommen. In strafrechtlicher Hinsicht stellt der vorliegende Fall jedoch Neuland dar. Der Ver- such der Staatsanwaltschaft, diesen Sachverhalt unter den Tatbestand der Aus- setzung zu fassen, mag vor dem Hintergrund des ursprünglichen Tötungsver- dachts naheliegend sein. Ein Blick in die Kasuistik zeigt jedoch, dass dieses Ver- halten nicht dem entspricht, was der Tatbestand der Aussetzung anvisiert.

4. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten der Beschuldigten einen anderen Straftatbestand erfüllt. Im Vordergrund steht dabei der Tatbestand der Entführung eines Urteilsunfähigen i.S. von Art. 183 Ziff. 2 StGB. Die Parteien wurden mit Ver- fügung vom 22. November 2012 (Urk. 40) auf diese von der Anklageschrift abwei- chende rechtliche Würdigung aufmerksam gemacht, sodass sie anlässlich der Be- rufungsverhandlung dazu Stellung nehmen konnten. Das Anklageprinzip wird dadurch - entgegen der nicht weiter begründeten Auffas- sung der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 30) - nicht verletzt. Die Tatbestandselemen- te einer Entführung werden in der Anklageschrift mit aller wünschbaren Deutlich- keit umschrieben, wie die nachstehenden Ausführungen - insbesondere das län-

- 11 - gere Zitat aus der Anklageschrift zum Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit (vgl. unten c), das sich eins zu eins auf das Tatbestandsmerkmal der Urteilsunfähigkeit übertragen lässt - zeigen.

a) Obwohl die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Aussetzung akzeptierte und nur die dafür ausgefällte Strafe rügte, schützt das Verschlechterungsverbot die Beschuldigte nicht vor einer derartigen Abänderung des Schuldspruchs. In der Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, dass sich das Verschlechte- rungsverbot nach der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht nur auf den Straf-, sondern auch auf den Schuldpunkt beziehe (so Ziegler, BSK, Art. 391 StPO N 3; Donatsch / Hug, Art. 391 StPO N 11 f.; a.M. Schmid, Handbuch, N1489; ders., Art. 391 StPO N 3). Der Gesetzeswortlaut spricht jedoch gegen ei- ne solche Auslegung. Die Begriffe "Entscheid" und "Bestrafung" werden nämlich dort synonym verwendet. Andernfalls würde sich der Vorbehalt im zweiten Satz von Art. 391 Abs. 2 StPO nur auf einen Teil der Anwendungsfälle des Verschlech- terungsverbots beziehen, was nicht gemeint sein kann. Auch sachliche Gründe sprechen für eine unterschiedliche Behandlung von Schuld- und Strafpunkt. So geht es im Strafpunkt in der Regel um Ermessensent- scheide, die aus Sicht der Rechtsmittelinstanz mehr oder weniger vertretbar, aber nur selten wirklich falsch sind, während im Schuldpunkt auch eigentliche Fehler denkbar sind, weshalb das öffentliche Interesse an einer Korrektur im Vergleich zu den Interessen des Beschuldigten dort ein grösseres Gewicht hat. Die in der Literatur erwähnten Lösungsvorschläge für dieses Dilemma (namentlich Abwei- sung des Rechtsmittels und Bestätigung des falschen Schuldspruchs oder Frei- spruch trotz erwiesenem deliktischem Verhalten; vgl. Wehrle, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2004, S. 624) vermögen nicht zu befriedigen. Die Wirkung des Verschlechterungsverbots ist daher im Einklang mit der bisheri- gen herrschenden Lehre (Kolly, ZStR 113 [1995] S. 310 m.w.H. in Fn. 75) und der kantonalen Praxis zu § 399 StPO-ZH auch unter neuem Recht auf tatsächliche konkrete Nachteile zu beschränken.

- 12 -

b) Die Beschuldigte holte †C._____ am 29. Januar 2008 aus dem Pflegheim und brachte ihn nach Indien, wo sie ihn bis zu seinem Tod im … 2008 in der Ob- hut von D._____ zurückliess. Diese Veränderung des Aufenthaltsorts stellt äusserlich eine Entführung dar. Damit daraus eine strafbare Handlung wird, be- darf es entweder eines besonderen Tatmittels (Gewalt, List oder Drohung; Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) oder eines besonders schutzbedürftigen Opfers (Art. 183 Ziff. 2 StGB).

c) Gewalt, List oder Drohung werden der Beschuldigten nicht vorgeworfen. Hingegen wird †C._____ in der Anklageschrift verschiedentlich als urteilsunfähig bezeichnet, insbesondere im Zusammenhang mit der Schilderung seines geisti- gen Zustandes, der für die Begründung der Hilflosigkeit - als Tatbestandselement der Aussetzung - von Bedeutung war (Urk. 13 S. 3): "†C._____ litt vor seinem Austritt aus dem Alterszentrum im H._____ (vgl. nachfolgend) unter schwerer Demenz zufolge des Suizidversuchs vom 23. Februar 2004 mit Verletzung des Gehirns. Das sprachliche Verständnis war stark reduziert und er konnte sich nur mit "ja" oder "nein", hauptsächlich durch Gesten, da er nicht sprechen konnte, ver- ständigen, wobei teils die Antwort nicht mit der Handlung oder den An- weisungen des Pflegepersonals übereinstimmte. Die zeitliche, örtliche und situative Orientierung war nur in geringem Masse möglich. Er konnte nicht in Varianten denken und war nicht urteilsfähig. Er konnte selbst einfachste Bedürfnisse, wie Hunger oder Durst nicht von sich aus formulieren. (...) Ende Januar 2008 bestand keine Aussicht auf Besserung des geistigen Zustandes."

d) Damit eine Urteilsunfähigkeit i.S. von Art. 183 Ziff. 2 StGB vorliegt, muss sich diese insbesondere auf die mit der Entführung einher gehende Veränderung des Aufenthaltsorts beziehen. Davon ist hier nach der Darstellung der Anklage- schrift zweifellos auszugehen. Neben dem stark reduzierten sprachlichen Ver- ständnis tragen dazu insbesondere die eingeschränkte Orientierung und die feh- lende Fähigkeit, in Varianten zu denken, bei. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Person mit diesen Defiziten dazu in der Lage ist, eine Entscheidung von ei- ner solcher Tragweite - Austritt aus dem Pflegheim, Reise nach Indien und länge- rer Aufenthalt dort - zu treffen. Eine Einwilligung wäre daher unbeachtlich (vgl. dazu Delnon / Rüdy, Basler Kommentar, Art. 183 StGB N 35).

- 13 -

e) Die Anklage stützt sich im Zusammenhang mit dem Geisteszustand von †C._____ auf die Aussagen der Zeugin F._____, welche als Pflegefachfrau die Bezugsperson von †C._____ im Alterszentrum im H._____ in ... war (Urk. 4/4/5 S. 2 oben), sowie auf die schriftliche Beantwortung eines Fragenkataloges durch den behandelnden Arzt Dr. med. E._____ (Urk. 5/6/5 i.V.m. Urk. 5/6/1). Während die Beurteilung der Urteilsfähigkeit grundsätzlich zu den Aufgaben eines Arztes ge- hört, interessiert die Meinung der Zeugin F._____ dazu, ob †C._____ urteilsfähig war und rational denken konnte (Urk. 4/4/4 S. 6 A. 23), weniger als ihre konkreten Beobachtungen aus dem Alltag als Pflegerin, welche Rückschlüsse auf den Geis- teszustand von †C._____ zulassen. Die Zeugin F._____ hob die eingeschränkte Ausdrucksfähigkeit von +C._____ hervor. Er habe nur Ja oder Nein gesagt oder den Kopf geschüttelt (Urk. 4/4/5 S. 3). Man habe aufgrund der Mimik erkennen können, wie es ihm gehe (Urk. 4/4/4 S. 6 A. 22). Eine Verständigung sei aber auch mit Gesten nicht möglich gewesen (Urk. 4/4/4 S. 11 A. 49). Er habe das ihm zusagende Menu auswählen können, räumte sie auf eine Frage des Verteidigers ein (Urk. 4/4/5 S. 24). Doch er sei nicht von sich aus gekommen und habe gesagt, er habe Durst und wolle einen Kaffee (Urk. 4/4/5 S. 4). Äusserungen zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hun- ger und Durst hätten ihm Schwierigkeiten bereitet (Urk. 4/4/4 S. 6). Auf die wie- derholte Frage der Beschuldigten, ob er nach Dubai in die Ferien mitkommen wol- le, habe er einmal Ja und ein andermal wieder Nein gesagt. Die Zeugin charakte- risierte ihn deshalb als wankelmütig und meinte, man sei nie sicher gewesen, ob er den Sinn der Frage auch verstanden habe (Urk 4/4/4 S. 3 A. 14). Der behandelnde Arzt Dr. med. E._____ hielt in seinem Bericht vom 7. Juni 2009 fest, dass †C._____ nicht urteilsfähig gewesen sei. Sein sprachliches Verständnis sei stark reduziert gewesen, und er habe sich nur mit Ja und Nein verständigt. Auf entsprechende Fragen verneinte er, dass †C._____ in Varianten habe denken können und dass er geistig habe beurteilen können, was eine Ortsveränderung, insbesondere ins Ausland, bedeutete. Bei seinem Austritt habe keine Aussicht auf eine Besserung seines geistigen Zustandes bestanden (Urk. 5/6/5 i.V.m. Urk. 5/6/1). Gemäss einem Bericht der Zürcher Höhenklinik Wald vom 26. April 2004,

- 14 - wo †C._____ nach seinem Selbstmordversuch untergebracht war, waren die Ausdrucksmöglichkeiten und das sprachliche Verständnis von †C._____ seit da- mals stark eingeschränkt und hatten sich seither kaum verändert (Urk. 2/1/3/3). I._____, die Tochter der Beschuldigten und von †C._____, bestätigte auf Befra- gen als Auskunftsperson, dass sie †C._____ als nicht urteilsfähig eingeschätzt habe. Weiter vermutete sie, †C._____ habe sein psychisches Befinden nicht aus- drücken können (Urk. 3/1/3 S. 5). Ihre Einschätzung deckt sich soweit mit der An- klage, wie die Vorinstanz erwähnt (Urk. 25 S. 12 E. 2.3.3.4). Da es sich bei I._____ nicht um eine Fachperson, sondern um eine gemeinsame Angehörige der Beschuldigten und von †C._____ handelt, die ihn ausserdem während seiner Zeit im Pflegheim nur selten besuchte (Urk. 3/1/3 S. 3 f.), lässt sich daraus jedoch nichts ableiten.

f) Die Verteidigung wendet ein, weil †C._____ nicht immer den Anweisungen des Pflegepersonals gefolgt habe, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, er habe die Anweisungen nicht verstanden oder die Handlungen des Pflegeperso- nals falsch interpretiert. Vielmehr habe es Momente gegeben, in denen er seinen eigenen Kopf gehabt und nicht auf andere Leute gehört habe, was auch schon vor dem Suizidversuch im Februar 2004 zu seinem Charakter gehört habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass er das Pflegheim am 29. Januar 2008 verlassen habe und nach Indien gereist sei (Urk. 18/3 S. 6 f.). †C._____ wird bemerkt haben, dass er am 29. Januar 2008 das Pflegheim ver- liess, und vielleicht wusste er auch, dass die Reise nach Indien ging, während ur- sprünglich anscheinend von Dubai die Rede gewesen war. Der Entscheid, das Pflegheim zu verlassen und einen Ortswechsel nach Indien zu unternehmen, er- fordert jedoch komplexe Überlegungen, was in keiner Weise mit der Wahl zwi- schen zwei oder mehr im Voraus feststehenden Menus vergleichbar ist, welches Beispiel die Beschuldigte zur Illustration seiner geistigen Fähigkeiten verwendet (Urk. 2/3/1 S. 23). Das geht auch über die Frage hinaus, ob er einem auswärtigen Bauern einen Acker verpachten wollte, was eher in seinen Erfahrungshorizont als Landwirt passte (vgl. Urk. 45 S. 13). Abgesehen davon sagt die von der Verteidi- gung berichtete Ablehnung dieses Ansinnens nichts über den vorausgegangenen

- 15 - Willensbildungsprozess aus und ist somit von vornherein kein Beleg für seine Ur- teilsfähigkeit. Die Beobachtungen, welche die Verteidigung aus der Pflegedokumentation her- anzieht, um seine Selbständigkeit zu belegen (Urk. 45 S. 16 f.), betreffen physi- sche Grundbedürfnissen sowie einfache Gefühlsregungen und ändern nichts an diesem Befund. Die Anklageschrift spricht †C._____ nicht die Fähigkeit ab, Be- dürfnisse wie Hunger oder Durst auszudrücken, sondern weist lediglich darauf hin, dass er dies nicht von sich aus tat, sondern nur auf konkrete Aufforderung (vgl. Urk. 13 S. 3). Etwas anderes geht aus der Darstellung der Beschuldigten nicht hervor. Sie musste schliesslich selbst einräumen, dass sich ihre Schilde- rung, wie er von der indischen Kultur geschwärmt habe, auf die Zeit vor dem Sui- zidversuch bezog (Urk. 42 S. 12 f.). Aufgrund des Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass †C._____ von der Frage, ob er am 29. Januar 2008 das Pfleg- heim verlassen und nach Indien verreisen wollte, dies gar für dauernd, nicht nur in sprachlicher Hinsicht überfordert war. Wie von der Zeugin F._____ berichtet, habe †C._____ auf die Frage der Be- schuldigten, ob er nach Dubai in die Ferien wolle, einmal Ja und ein andermal Nein gesagt (Urk. 4/4/4 S. 3 A. 14; oben d). In Dubai sei es schön warm, er habe es doch gern warm, habe sie ihm gesagt (Urk. 4/4/4 S. 7 A. 26 f.). Diese Über- zeugungsarbeit erinnert an ein Gespräch mit einem Kind und zeigt das Ungleich- gewicht, das zwischen den beiden bestand. Der sprachlich behinderte †C._____, der von der Zeugin F._____ als wankelmütig (Urk. 4/4/4 S. 3 A. 14) und als gut steuerbar charakterisiert wird (Urk. 4/4/5 S. 4), hatte der resoluten Beschuldigten wenig entgegen zu setzen. Als der Zeuge J._____ eine Unterhaltung zwischen der Beschuldigten und †C._____ in Indien erwähnt, präzisiert er auf die Nachfra- ge, ob die beiden miteinander geredet hätten, die Beschuldigte habe †C._____ angeschrien (Urk. 3/4/3 S. 34). Eine Meinungsäusserung, die unter solchen Umständen zustande gekommen wä- re, könnte nicht als Ausfluss einer freien, unbeeinträchtigten Willensbildung gel- ten. Das gilt insbesondere auch für die Behauptung, †C._____ habe sich bewusst dafür entschieden, in Indien zu verbleiben, als ihn die Beschuldigte bei ihrer Ab-

- 16 - reise vor diese Wahl gestellt habe (vgl. Urk. 42 S. 7 und 23; Urk. 45 S. 30). Selbst wenn diese Darstellung zutreffen sollte und ihm die Beschuldigte diese Frage wirklich gestellt haben sollte, ist angesichts seines reduzierten Zustandes, an dem sich in Indien nichts Wesentliches änderte (vgl. unten g), ausgeschlossen, dass er die Tragweite dieser Entscheidung verstand und dazu in der Lage war, sich eine fundierte Meinung zu bilden und diese zu äussern. Der Erklärungsversuch, das Pflegepersonal habe seinen Geisteszustand falsch eingeschätzt, weil er sich ausser der Beschuldigten niemandem anvertraut habe (Urk. 2/3/1 S. 23), vermag nicht zu überzeugen. †C._____ mag "seinen eigenen Kopf" gehabt haben (Urk. 18/3 S. 6). Aber weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er Theater spielte, und das Pflegepersonal über seinen wahren geistigen Zustand zu täuschen versuchte, noch ist anzunehmen, dass ihm dies auf Dauer gelungen wäre. Aufgrund der Schilderung der Zeugin F._____ steht fest, dass er nicht bloss schwerhörig war und sich weigerte, sein Hörgerät zu benutzen. Wäh- rend sich die Beschuldigte zuletzt in der Untersuchung und vor der Vorinstanz zum Anklagevorhalt, †C._____ sei urteilsunfähig gewesen, nicht mehr äussern wollte (Urk. 2/5/1 S. 3; Urk. 2/8/1 S. 3 f.; Urk. 18/1 S. 10), stimmte sie dem in der Berufungsverhandlung zumindest für die Zeit in der Schweiz zu (Urk. 42 S. 16). Angesichts des klaren Befundes des behandelnden Arztes, der durch die Be- obachtungen der Pflegefachfrau F._____ bestätigt wird, bestehen keine Zweifel daran, dass dieser Vorhalt zutrifft.

g) Die Aussagen der Beschuldigten, in Indien habe der Beschuldigte auf einmal wieder sprechen können, und zwar sogar auf Englisch, wie der Verteidiger an- merkte, und sie habe sich nächtelang mit ihm unterhalten (Urk. 2/1/3 S. 21 f.; Urk. 2/4/1 S. 13; Urk. 2/5/1 S. 3; Urk. 18/3 S. 16 i.V.m. Urk. 38 S. 2 Ziff. 12), werden von den diesbezüglich eindeutigen Zeugenaussagen der Pfleger D._____ und J._____ widerlegt, die in diesem Punkt konstant und übereinstimmend aussagten, †C._____ habe nicht sprechen können (Urk. 3/3/1 S. 10 f. insbes. A. 27 f. und A. 33, S. 31 A. 111; Urk. 3/3/2 S. 20, S. 32, S. 39, S: 47; Urk. 3/4/1 S. 7 A. 28 f.; S. 19 A. 103; Urk. 3/4/3 S. 7, S. 14). Die Äusserungen, die in diesem Zusammen- hang konkret erwähnt werden - WC (Urk. 42 S. 16) und "Ich will Habermues" (Urk.

- 17 - 45 S. 18 oben) - gehen nicht über die Grundbedürfnisse hinaus, auf die sich die Kommunikation mit †C._____ auch in der Schweiz beschränkt hatte. Die Schilde- rungen dieser "Wunderheilung" (vgl. Urk. 2/1/3 S. 21; Urk. 42 S. 16) gehören demnach in das Reich der Phantasie. Das entspricht im Übrigen der Einschät- zung von Dr. E._____, der eine Besserung des geistigen Zustandes nach dem Austritt aus dem Pflegheim für ausgeschlossen hielt (Urk. 5/6/5 Ziff. 2.4 i.V.m. Urk. 5/6/1 S. 2 Ziff. 2.4).

h) Es ist somit erstellt, dass †C._____, als ihn die Beschuldigte am 29. Januar 2008 aus dem Pflegheim holte und mit ihm nach Indien reiste, nicht urteilsfähig war, und dass sich an diesem Zustand auch nach seiner Ankunft in Indien nichts änderte. Aufgrund des Beweisergebnisses besteht kein Zweifel daran, dass die- ser Zustand der Beschuldigten bewusst war. Wenn die Vorinstanz ihre angeblich abweichende Wahrnehmung mit ihrem durch die Beziehung zu †C._____ gepräg- ten subjektiven Empfinden erklärt (Urk. 25 S. 12), und der Beschuldigten damit zuzugestehen scheint, dass sie nicht merkte, wie es um ihn stand (vgl. Urk. 45 S. 22), kann ihr nicht gefolgt werden. Spuren von Anteilnahme, die ihren Blick für den wirklichen Zustand von †C._____ getrübt hätten, waren in der Befragung an- lässlich der Berufungsverhandlung nicht ansatzweise zu erkennen. Anderslauten- de Aussagen sind als nachträgliche Rechtfertigungsversuche und Schutzbehaup- tungen zu betrachten. Die Beschuldigte handelte mit vollem Wissen und Willen. Es sind somit sämtliche Tatbestandselemente einer Entführung i.S. von Art. 183 Ziff. 2 StGB erfüllt.

i) Die Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Entführung, die in Art. 183 StGB zusammengefasst werden, schützen die Bewegungsfreiheit gegen unter- schiedliche Angriffe: Während das Opfer einer Freiheitsberaubung unrechtmässig festgehalten wird, verschiebt der Täter das Entführungsopfer unrechtmässig in seinen Machtbereich (Delnon / Rüdy, BSK Art. 183 StGB N 6 f.). Wenn die Ver- teidigung betont, †C._____ sei in Indien in seiner Fortbewegungsfreiheit nicht eingeschränkt gewesen (Urk. 45 S. 30), verkennt sie diesen Unterschied. Dass sich †C._____ in Indien im Rahmen seiner physischen Möglichkeiten frei bewe- gen konnte und in Begleitung, teilweise mit der Unterstützung eines Rollstuhls,

- 18 - längere Spaziergänge unternahm, ändert nichts daran, dass er sich unter der Aufsicht von D._____ im Machtbereich der Beschuldigten befand und dass er die- sen Ort aus freien Stücken nicht verlassen konnte.

k) Die Staatsanwaltschaft wirft die Frage auf, ob die Beschuldigte aufgrund ih- rer Rolle als Vermögensverwalterin von †C._____ und der damit verbundenen faktischen Machtposition dazu berechtigt gewesen sei, diesen ohne rechtswirk- same Einwilligung nach Indien zu verbringen (Urk. 43 S. 3). Grund der zur Be- gründung für diese Bedenken angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Kindesentführungen (BGE 126 IV 221) ist jedoch nicht das in aller Regel be- stehende faktische Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und Kind, sondern die elterliche Sorge, welche den Eltern von Gesetzes wegen das Recht gibt, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, was eine Entführung ausschliesst, es sei denn, die elterliche Sorge sei entzogen oder beschränkt worden. Auf einen vergleichbaren Rechtstitel kann sich die Beschuldigte nicht berufen. Selbst als Vormund - was sie nicht war - hätte sie eine Verlegung des Wohnsitzes von der Vormundschaftsbehörde bewilligen lassen müssen (Art. 421 Ziff. 14 ZGB).

l) Die Entführung war nach der Ankunft in Nordindien nicht beendet und dauer- te auch nach der Abreise der Beschuldigten fort, als †C._____ in der Obhut von D._____ als Hilfsperson der Beschuldigten zurückblieb, da †C._____ aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit ohne fremde Hilfe nicht dazu in der Lage war, diesen Ort zu verlassen, und sich somit nach wie vor in ihrem Machtbereich befand. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass D._____ den Vorsatz der Beschuldigten kannte bzw. sogar teilte. Er ist somit kein Gehilfe im strafrechtlichen Sinn, geschweige denn ein Mittäter. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er als Zeuge einvernommen wurde (vgl. Prot. II S. 10). Das Gleiche gilt hinsichtlich J._____. Dadurch dass die Beschuldigte den Aufenthaltsort von †C._____ verheimlichte, indem sie falsche Informationen weitergab bzw. zumindest nicht dementierte (Urk. 2/1/3 S. 34), verhinderte sie eine Beendigung der Entführung durch Dritte. Ihre angeblichen weiteren Reisepläne (Urk. 42 S. 9 f.), liessen sich nicht erhärten, sondern die Indizien - insbesondere der im Schreiben vom 2. bzw. 8. Februar 2008 erklärte Wunsch, in Indien zu sterben (Urk. 11/5/2, vgl. dazu unten 5 und 6)

- 19 -

- deuten darauf hin, dass von Anfang an ein dauerhafter Aufenthalt in Indien ge- plant war (vgl. Urk. 42 S. 18 f., S. 23 f. und S. 25). Der Einwand, die Entführung sei dadurch beendet worden, dass †C._____ nach der Abreise der Beschuldigten freiwillig in Indien geblieben sei (Prot. II S. 9), wurde oben mit Blick auf seine fort- dauernde Urteilsunfähigkeit entkräftet (vgl. oben f).Gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB liegen bei einer Dauer von über zehn Tagen erschwerende Umstände vor. Diese Zeitspanne ist hier mit über neun Monaten (bis zum Tod von †C._____, der mut- masslich am tt.mm.2008 eintrat) klar überschritten. Das Bundesgericht hat auf- grund einer Analyse der Materialien und mit Zustimmung der Lehre entschieden, dass dieser Qualifikationsgrund trotz des Gesetzeswortlauts, der nur vom Entzug der Freiheit spricht, auch auf die Tatbestandsvariante der Entführung zur Anwen- dung kommt (BGE 119 IV 216 E. 2.e; Delnon / Rüdy, BSK, Art. 184 StGB N 18).

m) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, daneben sei auch der Qualifikations- grund von Art. 184 Abs. 5 StGB (erhebliche Gefährdung der Gesundheit) gege- ben (Urk. 43 S. 4). Die Gesundheitsgefährdung muss konkret sein und über die Unannehmlichkeiten hinausgehen, die ohnehin mit einer Entführung verbunden sind (Delnon / Rüdy, BSK, Art. 184 StGB N 21). Das geht zwar weniger weit als eine schwere unmittelbare Gefährdung der Gesundheit i.S. von Art. 127 StGB. Letztlich ist jedoch zu wenig über die genauen Umstände des Aufenthalts von †C._____ in Indien bekannt, um darüber eine verbindliche Feststellung zu treffen, sodass dieser Qualifikationsgrund entfällt.

n) Im Zusammenhang mit dem Hauptanklagepunkt hat sich die Beschuldigte demnach nicht der Aussetzung, sondern der qualifizierten Entführung i.S. von Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB schuldig gemacht.

5. Weiter wirft die Anklageschrift der Beschuldigten vor, sie habe eine Urkun- denfälschung begangen, indem sie auf einem Schriftstück, das sie in Indien im Namen von †C._____ verfasst habe, dessen Unterschrift angebracht habe (Urk. 13 S. 7 f.).

a) Bei diesem Dokument (Urk. 11/5/2), das von den Polizisten K._____ und L._____ in Indien sichergestellt werden konnte (Urk. 1/1/3 S. 7), handelt es sich

- 20 - um ein handschriftliches englisches Schreiben, das die Unterschriften der Be- schuldigten und von †C._____ trägt, wobei letztere laut Anklage eine Fälschung ist. Es datiert vom 2. und 8. Februar 2008 und ist während des Aufenthalts der Beschuldigten in Indien entstanden. Bei ihrer Abreise übergab sie dieses Schrift- stück an D._____, damit sich dieser nötigenfalls gegenüber Dritten (in erster Linie Amtsstellen) in seiner Rolle als Betreuer von †C._____ legitimieren konnte. We- gen seiner schlechten Englischkenntnisse verstand D._____ seinen Inhalt aller- dings nicht, und er benutzte es anscheinend nie (Urk. 3/3/1 S. 43 A. 159; Urk. 3/3/2 S. 37). Sowohl D._____ als auch sein Sohn J._____ gaben an, sie seien bei der Entste- hung dieses Schreibens zugegen gewesen, und beide bestätigten als Zeugen, gesehen zu haben, wie die Beschuldigte die Unterschrift von †C._____ darauf angebracht habe (Urk. 3/3/2 S. 36; Urk. 3/4/3 S. 22). J._____ führte weiter aus, †C._____ sei draussen an der Sonne gesessen, während die Beschuldigte im Hausinnern dieses Schriftstück erstellt habe (Urk. 3/4/3 S. 22).

b) Aufgrund der Handschrift steht fest, dass dieses Dokument von der Be- schuldigten verfasst wurde. In der Untersuchung behauptete sie, sie sei von †C._____ instruiert worden und habe alles genau so schreiben müssen, wie er es ihr gesagt habe, weshalb das auf Englisch abgefasste Schreiben etwas wirr sei (Urk. 2/5/1 S. 13). In der Berufungsverhandlung verweigerte sie jegliche Aussage zu diesem Anklagepunkt (Urk. 42 S. 20 f.). Im Rahmen der Prüfung der Urteilsun- fähigkeit wurde eingehend auf die sprachliche Behinderung von †C._____ einge- gangen. Die Behauptung der Beschuldigten, in Indien habe er sich erholt und wieder sprechen können, wurde als Schutzbehauptung entlarvt (vgl. oben 4.g). Damit ist diese Darstellung widerlegt.

c) Unterschrieben hätten sie zusammen, meinte die Beschuldigte, wobei unklar bleibt, was sie damit genau meint: ob sie seine Hand führte (Urk. 2/5/1 S. 13) oder seine Hand auf ihrer lag (Urk. 2/8/1 S. 3). Sie scheint sich nicht sicher zu sein, was überrascht, da es sich nicht um einen alltäglichen Vorgang handelt und sie sich Gedanken darüber gemacht haben dürfte, zumindest wenn es tatsächlich so gewesen wäre, wie sie sagt, und sie nicht einfach für ihn seinen Namen darunter

- 21 - setzte. Zudem steht ihre Darstellung im Widerspruch zur Aussage von J._____, wonach sich †C._____ im Freien aufgehalten habe, während die Beschuldigte im Hausinnern dieses Schreiben erstellt habe (Urk. 3/4/3 S. 22). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln sein sollte. Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt der Urkundenfälschung unter diesen Um- ständen zurecht für erstellt (Urk. 25 S: 31 f.). Selbst wenn die Beschuldigte die Hand von †C._____ geführt hätte, würde sich nichts Grundlegendes am Ergebnis ändern, da aufgrund seines Geisteszustandes (vgl. dazu oben 4) ausgeschlossen werden kann, dass er den Inhalt dieses Schreibens verstand und wusste, was er bzw. die Beschuldigte gerade tat, falls sie gemeinsam seinen Namen unter dieses Blatt setzten.

6. Die Vorinstanz verneinte die Urkundenqualität dieses Schreibens mit der Begründung, die einzige Passage, die unter Umständen die Feststellung eines Rechts bewirken könnte, sei die Aussage, dass D._____ an der Stelle von †C._____ handeln dürfe. Diese Passage stehe jedoch klarerweise nicht im Vor- dergrund dieses Schreibens, sondern sei, wie der Rest des Schreibens, der ledig- lich organisatorische Anweisungen und allgemeine Informationen über den (vor- geblichen) Verfasser enthalte, als blosse Information an interessierte Dritte zu verstehen (Urk. 25 S. 33 E. 2.3). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beru- fung der Staatsanwaltschaft.

a) Es ist demnach die Urkundenqualität des von der Beschuldigten mit dem Namenszug von †C._____ versehenen Dokuments, welche in Frage steht. Eine Urkunde ist nach der gesetzlichen Definition eine Schrift, die bestimmt und geeig- net ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB), wobei die Beweisbestimmung in der Regel der Beweiseignung entspricht (Boog, Basler Kommentar, Art. 110 Abs. 4 StGB N 31).

b) Die Passage, welche gemäss der Vorinstanz unter Umständen die Feststel- lung eines Rechts bewirken könnte, lautet wie folgt (Urk. 11/5/2): "I authorize Mr. D._____, born tt.5.1949, … to act on my behalf."

- 22 - Diese Erklärung stellt eine unmissverständliche Bevollmächtigung dar und hält damit eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung fest. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, es handle sich dabei bloss um eine Information an interessierte Dritte (Urk. 25 S. 33 E. 2.3), greift zu kurz. Jede Vollmacht hat Informationscharakter, indem sie das Vertretungsverhältnis nach aussen kundgibt, was Voraussetzung für den Eintritt der Vertretungswirkung ist und an der Urkundenqualität einer sol- chen Erklärung nichts ändert. Der Umstand, dass die Vollmacht nie verwendet wurde, wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang weiter erwähnt (Urk. 25 S. 33 E. 2.3), hat auf die Beweisbestimmung und damit auf die Urkundenqualität von vornherein keinen Einfluss. Urkundenfälschung ist kein Erfolgsdelikt, der Ge- brauch einer gefälschten Urkunde stellt kein Tatbestandsmerkmal dar. D._____ hatte die Ausstellung dieses Schreibens laut eigener Aussage verlangt, um bei Problemen nach der Abreise der Beschuldigten gegenüber den Behörden etwas in der Hand haben. Dass er bei Bedarf davon Gebrauch gemacht hätte, lässt sich demnach keineswegs ausschliessen, auch wenn er den Inhalt anscheinend nicht verstanden hatte (Urk. 3/3/2 S. 36 f.). Dafür, dass die Urkunde auch für allfällige Adressaten unverständlich und damit für den Gebrauch als Vollmacht untauglich gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

c) Die Vorinstanz verneinte demnach zu Unrecht die Urkundenqualität des oben auszugsweise zitierten Dokuments vom 2. und 8. Februar 2008 (Urk. 11/5/2). Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt: Indem die Be- schuldigte unter dieses Schreiben den Namen von †C._____ setzte, wobei sie diesen Schriftzug in Grösse, Gestalt und Neigung der Buchstaben deutlich vom (in ihrer Handschrift verfassten) übrigen Schriftbild absetzte, täuschte sie willent- lich über den Urheber und erstellte somit eine unechte Urkunde.

d) Diese Urkundenfälschung wurde in Indien begangen. Es stellt sich demnach die Frage ob diese Tat der Schweizerischen Strafgerichtsbarkeit untersteht. Dafür ist erforderlich, dass die Tat auch am Begehungsort strafbar ist und dass es sich um ein Auslieferungsdelikt handelt, was insbesondere voraussetzt, dass als Höchststrafe mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe droht (Art. 7 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 35 Abs. 1 IRSG).

- 23 - Die Beschuldigte hatte vor der Vorinstanz bestreiten lassen, dass ihr Verhalten in Indien strafbar sei (Urk. 18/3 S. 28). Das trifft nicht zu: Gemäss chapter XVIII sec- tion 463 ff. des Indian Penal Code (IPC), gilt die Herstellung eines falschen Do- kuments, namentlich durch das Anbringen einer falschen Unterschrift um über den Aussteller zu täuschen, als forgery (Fälschung) und wird mit bis zu zwei Jah- ren Freiheitsstrafe bestraft (vgl. Urk. 43 S. 6 m.H. auf Urk. 44/2). Die Verteidigung äussert sich nicht zu den von der Staatsanwaltschaft vorgeleg- ten Unterlagen zum indischen Strafrecht. Es bedarf keines Rechtsgutachtens um festzustellen, dass das Verhalten der Beschuldigten auch in Indien strafbar ist. Der entsprechende Beweisantrag (Prot. II S. 9) wurde im Übrigen verspätet ge- stellt (vgl. Prot. II S. 6). Es handelt sich im Hinblick auf das Strafmass sowohl des Schweizerischen als auch des Indischen Rechts um ein Auslieferungsdelikt. Die Zuständigkeit der Schweizerischen Gerichtsbarkeit ist somit gegeben.

e) Die Beschuldigte ist demnach entsprechend der Anklageschrift und dem Be- rufungsantrag der Staatsanwaltschaft der Urkundenfälschung i.S. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

7. Unter dem Titel Betrug wirft die Anklageschrift der Beschuldigten vor, dass sie ihre Einsprache vom 16. Oktober 2008 (Urk. 9/3/3/56) gegen die Rückforde- rung von Hilflosenentschädigung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Zürich mit der wahrheitswidrigen Behauptung begründet habe, †C._____ ha- be sich von Mitte Juli 2008 bis am 20. August 2008 nicht im Ausland, sondern in einem Ferienhaus in … [Schweiz] aufgehalten (Urk 13 S. 8 f.).

a) Die Vorinstanz hatte die Beschuldigte mit der Begründung von diesem Vor- wurf freigesprochen, es habe sich dabei lediglich um eine schriftliche Lüge ge- handelt, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle, da es die Sozialver- sicherungsanstalt unterlassen habe, die Angaben der Beschuldigten über den Aufenthalt von †C._____ zu überprüfen, obwohl dies zweifellos möglich und zu- mutbar gewesen wäre (Urk. 25 S. 36 E. 2.3). Dagegen wendet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft.

- 24 -

b) Vor der Vorinstanz hatte die Staatsanwaltschaft das Tatbestandsmerkmal der Arglist damit begründet, dass †C._____ über seinen Aufenthaltsort ohnehin keine Auskunft hätte geben können, falls es nicht von vornherein unmöglich ge- wesen wäre, ihn zu kontaktieren, sodass die Sachbearbeiterin der Sozialversiche- rungsanstalt die unrichtigen Angaben nicht oder jedenfalls nicht ohne erheblichen Aufwand habe überprüfen können, was die Beschuldigte vorausgesehen habe (Urk. 18/2 S. 23 f. Ziff. 3.1). An der Berufungsverhandlung fügte die Staatsanwalt- schaft ergänzend an, die Arglist sei schon deshalb zu bejahen, weil für die Be- schuldigte absehbar gewesen sei und sie darauf vertraut habe, dass die SVA an- gesichts des eher geringen Betrages keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des Aufenthalts machen würde, da der Aufwand unverhältnismässig zum eingespar- ten Betrag gewesen wäre (Urk. 43 S. 7).

c) Diese Überlegungen gehen an der Sache vorbei. Gestützt auf den Grund- satz der Mitwirkungspflicht wäre es durchaus möglich und - da es sich bei der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht um ein eigentliches Massengeschäft handelt - auch zumutbar gewesen, die Beschuldigte dazu anzu- halten, ihre Darstellung zu belegen, wie es die Rechtsmittelbelehrung in der Rück- forderungsverfügung vom 10. Oktober 2008 im Übrigen auch vorgesehen hatte (Urk. 9/3/3/51 = 9/3/3/53). Die Sozialversicherungsanstalt hiess die Einsprache der Beschuldigten vom 16. Oktober 2008 (Urk. 9/3/3/56) mit Entscheid vom

11. November 2008 (Urk. 9/3/3/60) jedoch in Bezug auf die Monate Juli und Au- gust 2008 ohne Weiteres gut und stellte dabei ausdrücklich auf ihre unbelegten Angaben über den Aufenthalt von †C._____ ab, anstatt einen Nachweis zu ver- langen. Dass die Beschuldigte dies ausnützte, ist noch nicht arglistig im straf- rechtlichen Sinn.

d) Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Betrugs ist daher zu bestä- tigen.

8. Die Beschuldigte ist demnach der qualifizierten Entführung i.S. von Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB und der Urkundenfälschung i.S. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Aussetzung i.S.

- 25 - von Art. 127 StGB und des Betrugs i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB ist sie hingegen freizusprechen. III.

1. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 StGB).

2. Die Beschuldigte wurde der qualifizierten Entführung i.S. von Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB und der Urkundenfälschung i.S. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen, beides Delikte, die mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter diesen Umständen fällt das Gericht für die schwerste Tat - vorliegend die qualifizierte Entführung mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe - eine Einsatzstrafe aus und erhöht diese we- gen der übrigen Delikte angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist gemäss Art. 7 Abs. 3 StGB zu beachten, dass die Beurteilung der Urkundenfälschung nach Schweizerischem Recht nicht zu einer Schlechterstellung im Vergleich zur Situation bei Anwendung des indischen Tatortrechts führen darf, das für forgery in section 465 des Indian Penal Code eine Höchststrafe von zwei Jahren Freiheits- strafe vorsieht (vgl. Trechsel / Vest, StGB PK, Art. 6 N 4 i.V.m. Art. 7 N 15; vgl. auch Urk. 44/2, Blatt 2).

3. Im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil hat sich damit der Strafrahmen wesentlich nach oben erweitert. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Entführung mit direktem Vorsatz und nicht bloss mit Eventualvorsatz handelte, wie die Vorinstanz in Bezug auf den Tatbestand der Aussetzung angenommen hat (Urk. 25 S. 30 E. 2.7.4). Da die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil angefochten hat und nicht nur eine Aufhebung der Freisprüche wegen Betrug und

- 26 - Urkundenfälschung, sondern auch eine härtere Strafe für die Aussetzung ver- langt, besteht keine Bindung an das vorinstanzliche Strafmass. Das Verschlechte- rungsverbot i.S. von Art. 391 Abs. 2 StPO (vgl. dazu oben II.4.a) bleibt gewahrt, solange sich die Einsatzstrafe für den Lebensvorgang, der heute als qualifizierte Entführung gewürdigt wird, innerhalb des Strafrahmens für eine Aussetzung (ma- ximal fünf Jahre) bewegt (vgl. Kolly, ZStR, 113 [1995] S. 311), welcher im Übrigen dem Strafrahmen des Grundtatbestandes der Entführung entspricht.

a) In objektiver Hinsicht schlägt die Dauer der Entführung von rund neun Mona- ten verschuldensmässig zu Buche, was sich in der Erweiterung der oberen Gren- ze des Strafrahmens von fünf Jahre auf zwanzig Jahre niederschlägt. Die Entfüh- rung wurde nicht durch das Handeln der Beschuldigten, sondern durch ein äusse- res Ereignis - den Tod des Opfers - beendet. Es sieht danach aus, dass die Be- schuldigte das Opfer nach ihrer Rückkehr aus Indien dort seinem Schicksal über- liess. Sie macht zwar geltend, es sei nicht geplant gewesen, †C._____ in Indien sterben zu lassen, sondern sie habe ihn im Juli zurückholen wollen und sei daran durch gesundheitliche Probleme und den Tod ihrer Mutter gehindert worden (Urk. 18/1 S. 14 f.; Urk. 2/8/1 S. 1; Urk. 2/5/1 S. 12). Auch wenn sich nicht widerlegen lässt, dass ihr Vorsatz ursprünglich auf eine kürzere Dauer gerichtet war, entlastet sie das nicht wesentlich. Zum einen ist eine Dauer von fünf Monaten immer noch lang. Zum andern hatte sie diese Situation selbst geschaffen, indem sie †C._____ nach Indien gebracht und ihn dort unter der Obhut von D._____ zurückgelassen hatte. Damit trägt sie die Verantwortung für die Fortdauer dieses Zustandes, wo- bei für die Zeit ab Juli zumindest ein Eventualvorsatz vorliegt. Wenn sie aus ge- sundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mehr dazu in der Lage war, selbst nach Indien zu reisen, hätte sie eine andere Person damit betrauen können. Das unterliess sie aber nicht nur, sondern sie verhinderte mit der Verheimlichung sei- nes Aufenthaltsorts sogar aktiv, dass †C._____ in Indien entdeckt und in die Schweiz zurückgeholt wurde. Es ist anzunehmen, dass †C._____ die Dauer dieser Situation und ihre Ausweg- losigkeit wegen seiner Demenz nicht in vollem Ausmass wahrnahm. Zugleich hat dieser Schwächezustand (welcher im Tatbestandsmerkmal der Urteilsunfähigkeit

- 27 - aufgeht) eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zur Folge. Das ist, ebenso wie der Um- stand, dass die Beschuldigte als Tatmittel keine Gewalt anwendete und †C._____ nicht erniedrigte, verschuldensmässig neutral zu werten. Zugute zu halten ist ihr immerhin, dass sie sich bemühte, das Leben von †C._____ in Indien in materieller Hinsicht - für dortige Begriffe - angenehm zu gestalten, was sie sich - für indische Verhältnisse - auch etwas kosten liess (vgl. Urk. 18/3 S. 13 m.H. auf Urk. 4/3/1; Urk. 2/4/1/8).

b) Wie aus der letzten Beobachtung zum Ausdruck kommt, wollte die Beschul- digte vordergründig nur das Beste für †C._____, wie sie auch stets betont (vgl. Urk. 18/1 S. 9 oben; ähnlich Urk. 42 S. 17): "Es ging mir darum, dass ich wollte, dass er es richtig schön und gut in diesem Leben hat." Es ist anzunehmen, dass sie die Kritik an der Altenpflege in der Schweiz teilt, die ihr Verteidiger wortreich vorträgt. Es mag sein, dass der Umgang unserer Gesell- schaft mit Alter und Gebrechlichkeit nicht "alleinseligmachend" ist (vgl. Urk. 18/3 S. 11 und S. 25 f.). Bezogen auf den vorliegenden Fall zeugt diese Haltung, wel- che sich die Beschuldigte namentlich in ihrem Schlusswort vor der Vorinstanz zu eigen macht (Prot. I S. 14), jedoch nicht nur von einem fehlenden Unrechtsbe- wusstsein, sondern auch von einem erschreckenden Mangel an Mitgefühl, wenn man bedenkt, dass sie den Register-Vater ihrer Tochter, der nach einem Selbst- mordversuch im Jahr 2004 stark pflegebedürftig und kaum mehr ansprechbar war, nach Indien abschob, um sein Vermögen zu schonen (vgl. Urk. 18/1 S. 13 oben und S. 17). Bei diesem Vermögen handelte es sich bekanntlich um das Erbe ihrer gemeinsamen Tochter. Eine direkte Bereicherungsabsicht scheint jedoch entgegen der Vermutung der Staatsanwaltschaft nicht im Vordergrund zu stehen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks an der Verhandlung und der Akten entsteht vielmehr der Eindruck einer tiefen Gefühlskälte und Gleichgültigkeit, mit der sie über das Leben eines nahestehenden Mitmenschen bestimmte, als handle es sich dabei um eine Sache. Wenn die Verteidigung von Reue spricht, bezieht sie sich auf Fehler, die sie bei der Organisation des Betreuungs- und Pflegeplatzes in Nordindien gemacht habe (Urk. 45 S. 22). Dass sie ihren willenlosen "Freund" dorthin verbrachte, bereut sie hingegen nach wie vor nicht.

- 28 -

c) Diese subjektiven Faktoren relativieren das objektive Verschulden nicht. Be- zogen auf den Tatbestand der qualifizierten Entführung - was ein Verbrechen und damit von vornherein eine ernsthafte Verfehlung darstellt - ist das Tatverschulden als mittelschwer zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gleiche Strafdrohung auch für eine qualifizierte Freiheitsberaubung gilt, was ver- gleichsweise eher noch schwerer wiegt, und dass nur ein Qualifikationsgrund er- füllt ist, entspricht das einer Einsatzstrafe von vier Jahren.

d) Die Urkundenfälschung steht mit der Entführung im Zusammenhang. Damit sollte der Hilfsperson D._____, in deren Obhut die Beschuldigte †C._____ zurück- liess, eine Legitimation verschafft werden, um die Fortdauer der Entführung si- cherzustellen. Die Urkundenfälschung fällt damit verschuldensmässig neben der Entführung nicht stark ins Gewicht und schlägt sich nur in einer geringfügigen Straferhöhung nieder. Das kollisionsrechtliche Schlechterstellungsverbot gemäss Art. 7 Abs. 3 StGB ist damit gewahrt (vgl. dazu oben 2).

4. Die Beschuldigte ist 65 Jahre alt. Sie ist unverheiratet und hat eine erwach- sene Tochter. Sie absolvierte eine Handelsschule und machte eine Büro- und Verkaufslehre und arbeitete danach bei einer Grossbank, wo sie zuletzt eine Ka- derstelle als Chefprokuristin im Wertpapierhandel bekleidete. Weil sie laut eige- nen Angaben wegen der Strafuntersuchung für ihre Arbeitgeberin nicht mehr tragbar gewesen sei, wurde sie kurz vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters entlassen. Heute betreut sie im Auftrag von M._____ hilfsbedürftige ältere Men- schen in ihrer Wohngemeinde (Urk. 18/1 S. 7 f.; Urk. 12/8/4 S. 3 ff.; Urk. 42 S. 2 f.). Der einwandfreie Leumund und die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ent- sprechen angesichts ihrer Biographie den Erwartungen und wirken sich daher un- abhängig von ihrem Alter - ebenso wie ihr korrektes Verhalten in der Untersu- chung - nicht strafmindernd aus. Die Beschuldigte zeigt bezogen auf ihr delikti- sches Verhalten keine Einsicht und Reue (vgl. oben 3.b). Über diesen nicht alltäg- lichen Fall wurde zwar in der Presse berichtet. Die Art und Weise, wie das ge- schah, geben jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen Anlass zu einer Strafreduktion. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor,

- 29 - wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 25 S. 40 f. E. 3.4.3). Das Alter der Be- schuldigten hat dagegen eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zur Folge, was sich strafmindernd auswirkt und im Ergebnis die Straferhöhung wegen Urkunden- fälschung aufhebt. Im Übrigen bleiben die persönlichen Faktoren ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

5. Die Beschuldigte ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen. Daran ist die erstandene Haft vom 10. März 2009 bis am 27. August 2009 (170 Tage) anzurechnen. Die Strafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen. IV. Die Vorinstanz entschied, das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom

4. März 2011 (Urk. 11/5/1) beschlagnahmte Schreiben vom 2. bzw. 8. Febru- ar 2008 (Urk. 11/5/2), dessen Fälschung der Beschuldigten vorgeworfen wird, sei einzuziehen und als Beweismittel bei den Akten zu belassen (Urk. 25 S. 42 f.). Die Beschuldigte hat diesen Punkt ausdrücklich angefochten (Urk. 32 S. 2). In ih- rem Plädoyer hat sich die Verteidigung jedoch nicht dazu geäussert. An der Ein- ziehung dieses Schriftstücks ist festzuhalten, umso mehr als die Beschuldigte im Berufungsverfahren neu auch der Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird. V. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung, während die Staatsanwaltschaft mehrheitlich (ausser in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des Betrugs) ob- siegt. Unter diesen Umständen ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestäti- gen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss zu vier Fünf- teln der Beschuldigten zu auferlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Wie die Vorinstanz zurecht erkannte (Urk. 25 S. 43), besteht angesichts der komfortablen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Urk. 42 S. 2 f. und 7 f.; Urk. 18/1 S. 8; Urk. 12/8/7-11) kein Anlass, die Kosten ihrer amtlichen Verteidi- gung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Entführung mit erschwerenden Umständen im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB sowie vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 4. März 2011 beschlag- nahmte Schriftstück vom 2. bzw. 8. Februar 2008 (Urk. 11/5/2) wird einge- zogen und als Beweismittel bei den Akten belassen.

5. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'070.15. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung) werden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerin Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Rechtsdienst, Ausgleichskasse, Röntgenstr. 17, Postfach, 8047 Zürich(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich

- 31 - ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger