Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
15. Mai 2012 wurde die Beschuldigte A._____ diverser Ehrverletzungsdelikte so- wie eines Strassenverkehrsdelikts schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 46 S. 20). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 22. Mai 2012 innert gesetzli- cher Frist Berufung anmelden (Urk. 39; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungs- erklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 49; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde sowie der Privatkläger haben mit Eingaben vom 18. und 19. Juli 2012 innert Frist mitge- teilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 51, 53 und 55; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die
- 6 - Verteidigerin der Beschuldigten die bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge erneut ein, mit denen sie die Einvernahme diverser Zeugen sowie die Einholung eines Straf- registerauszuges betreffend den Privatkläger beantragt (Prot. II S. 6; Urk. 10/13; Urk. 24). Die Verteidigung hat die Berufung "grundsätzlich nicht" beschränkt (Urk. 49; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 55).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens "dem" (einmal mehr recte: der) Beschuldigten auferlegt (Urk. 46 S. 22). Dies war angesichts der bereits im Hauptverfahren ergangenen Freisprüche schon diskutabel (Art. 426 Abs. 1 StPO) und angesichts der im Berufungsverfahren hinzukommenden Freisprüche vollends zu korrigieren: Der Beschuldigten sind die entsprechenden Kosten (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) daher zur Hälfte aufzuerlegen und in der verbleibenden Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für die Hälfte dieser Kosten eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
E. 1.2 Dem Privatkläger können die Kosten nicht auferlegt werden, da sie weder durch seine Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden (Art. 427 Abs. 1 StPO), noch ihm als antragstellende Person eine mutwillige oder grobfahrlässige Ein- leitung des Verfahrens vorzuwerfen ist (Art. 427 Abs. 2 StPO).
E. 1.3 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte bei voller Kostenauflage verpflichtet, dem Privatkläger eine volle Prozessentschädigung im Umfang des Aufwandes seines
- 17 - Rechtsvertreters zu bezahlen (Urk. 46 S. 20; Urk. 33/1). Ausgangsgemäss ist die Beschuldigte heute zu verpflichten, dem Privatkläger eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der zutreffenden Einwände der Verteidigerin der Beschuldigten, nach welchen ein Teil der durch den Rechtsvertreter des Privatklägers geltend gemachten Kosten mit der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich bzw. mit der eingestellten Untersuchung betreffend Nötigung in Zusammenhang steht (vgl. Urk. 66 S. 14) ist die Prozessentschädigung zusätzlich zu reduzieren. Dem Privatkläger ist folglich eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 3'000.-- (inklusive Mehrwert- steuer) zu bezahlen (Art. 433 StPO).
E. 1.4 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei dem Privatkläger sodann "eine Ent- schädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen" (Urk. 46 S. 20, von wem? gestützt worauf?), um dann im Dispositiv die Beschuldigte zu einer Leistung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zu verpflichten (Urk. 46 S. 21). Da die Ver- sion gemäss Urteilsdispositiv verbindlich und für die Beschuldigte ohnehin günsti- ger ist, ist diese zu bestätigen (Art. 433 StPO).
E. 2 Verleumdung oder üble Nachrede
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzuset- zen.
E. 2.2 Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen überwiegend, weshalb ihr die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 aufzuerlegen sind und der verbleibende 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend 2/3 dieser Kosten ist eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
E. 2.3 Der Privatkläger hat für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung geltend gemacht (vgl. Urk. 53 und 62), weshalb ihm keine solche zuzusprechen ist.
- 18 - Es wird beschlossen:
E. 2.4 Gemäss Vorinstanz soll die Beschuldigte mit ihrem E-Mail vom 8. September 2011 an den Arbeitgeber des Privatklägers Letzterem verschiedene Fehlverhalten vorgeworfen haben. Auf welch "schwere Verfehlungen eine fristlose Entlassung" grundsätzlich schliessen lassen, kann offen bleiben, hat die Beschuldigte doch geschrieben, der Privatkläger sei "fast" und somit eben gerade nicht fristlos ent- lassen worden. Allerdings unterstellt sie dem Privatkläger ohne wenn und aber einen Versicherungsbetrug und damit eine strafbare Handlung (Urk. 7/3). Gemäss ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der inkriminierten Äusserung sei gemäss Vorinstanz kein Strafverfahren gegen den Privatkläger wegen Betrugs eingeleitet gewesen (Urk. 46 S. 11). Mit den Erwägungen der Vorinstanz fusste die Behauptung der Beschuldigten einzig auf ihrer Annahme, der Privatkläger spiele Fussball, obwohl er "vermutlich" unfallbedingt krankgeschrieben gewesen sei sowie darauf, dass er auf C._____ mit "Ferien" geprahlt habe (Urk. 36 S. 9; Urk. 32 S. 8). Die Beschuldigte hat den Privatkläger bei seinem Arbeitgeber einer strafbaren Handlung und damit eines unehrenhaften respektive rufschädigenden Verhaltens bezichtigt. Diese Äusserung hat sich als unwahr erwiesen, zumindest wurde der Privatkläger nie wegen eines Betrugsvorwurfs belangt, und die Beschuldigte hatte auch keinen ernsthaften Grund, ihren Anwurf für wahr zu halten; sie verbreitete einzig ihren persönlichen Verdacht (Urk. 5/3 S. 5). Bereits anlässlich der Hauptverhandlung hielt sie fest, dass sie nicht wisse, ob es ein Verfahren gegen den Privatkläger betreffend Versicherungsbetrug gegeben habe (Ur. 32 S. 8). Auf welche Art und
- 10 - Weise das Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers des Privatklägers an die Verteidigung zustande kam, kann offen gelassen werden: Dieses datiert vom
E. 7 April 2012 und wurde lange nach der Anklageerhebung und offensichtlich im Hinblick auf die Hauptverhandlung produziert. Die inkriminierte Äusserung der Beschuldigten datiert jedoch bereits vom 8. September 2011 (Urk. 7/3). Aus der gesamten Art und Weise, wie die Beschuldigte sich gemäss den vor- liegenden Akten in der fraglichen Zeit an diversen Stellen über den Privatkläger verbreitete, geht schliesslich klar hervor, dass sie die fragliche Äusserung weder zur Wahrung eines öffentlichen Interesses, ferner ohne begründete Veran- lassung und einzig in der Absicht machte, Übles über den Privatkläger zu ver- breiten. Sie ist mithin gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB zum Gutglaubensbeweis, auf welchen die Verteidigung vehement pocht (Urk. 49 S. 2; Urk. 66 S. 8), gar nicht zuzulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2010 vom 29. April 2011 E. 6.2.). Das Motiv der Beschuldigten lag allzu offensichtlich einzig in ihrer Kränkung über die Zurückweisung des Privatklägers sowie in ihrem Versuch, diesen zur Rückzahlung einer - behaupteten - Geldschuld zu veranlassen. Damit hat sich die Beschuldigte in diesem Punkt (korrekt zitiert: Anklageziffer 1.1.1. B)e) mit der Vorinstanz der üblen Nachrede schuldig gemacht.
3. Beschimpfungen 3.1. Die Beschuldigte hat den Privatkläger sodann anerkanntermassen zahlreiche Male in an ihn gesandten SMS-Nachrichten mit diversen inkriminierten Aus- drücken tituliert (Urk. 14, Anklageziffer 1.1.2.). Betreffend die Ausdrücke "Arschloch, Bodenkriecher, Arschlecker und Pisser" hat die Verteidigung bereits im Hauptverfahren - zurecht - den ehrverletzenden Charakter der Äusserungen anerkannt (Urk. 36 S. 12; vgl. auch Urk. 66 S. 11). Dabei handelt es sich zweifel- los um sog. Verbalinjurien im Sinne von Art. 177 StGB (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008 E. 4.), was die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ohne Weiteres wusste. Die Verteidigung kann diesbezüglich im Berufungsverfahren nicht ernsthaft "rechtfertigenden Notstand" geltend machen wollen (Urk. 49 S. 2): Die Beschuldigte war - wie bereits vorstehend erwähnt - offensichtlichst schlicht gekränkt durch den Abbruch der Beziehung
- 11 - durch den Privatkläger und wollte diesen ferner zur Rückzahlung eines - behaup- teten - Darlehens drängen, was sie auch offen zugibt (Urk. 32 S. 10). Wie vorstehend erwogen, kommt der Bezeichnung "Porno-E._____" kein strafba- rer Charakter zu, ebenso nicht der Bezeichnung "primitiver Bauer". Ein Bauer ist ein Angehöriger eines in keiner Weise bescholtenen Berufsstandes; jemanden als "primitiv" zu bezeichnen, kann noch nicht strafwürdig sein. Die übrigen Titulierun- gen (verdammter Hurensohn, billige Nutte, … Hure, männliche Prostituierte, [An- gehöriger einer] diebischen Familie) sind mit der Vorinstanz ohne Weiteres als Beschimpfungen zu qualifizieren. Insbesondere ist den Ausführungen der Vertei- digerin der Beschuldigten nicht zu folgen, gemäss welchen das Wort "Dieb" in Laienkreisen oft undifferenziert gebraucht werde (Urk. 66 S. 10), zumal auch Laien ohne Zweifel zwischen der - behaupteten - Verweigerung der Rückzahlung eines Darlehens und einem Diebstahl zu unterscheiden vermögen. Der angefochtene Schuldspruch ist mit den gemachten Einschränkungen zu bestätigen.
4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 4.1. In Anklageziffer 1.3. wird der Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, am
E. 8 Mai 2011 während ca. 5 Minuten Fahrzeit mit ihrem Wagen mehrmals bis auf eine Distanz von lediglich 40 cm auf den Wagen des vor ihr fahrenden Privat- klägers aufgeschlossen und damit den Privatkläger und weitere Verkehrsteil- nehmer gefährdet zu haben (Urk. 14 S. 5). Die Beschuldigte bestreitet den Vor- wurf (Urk. 32 S. 11ff.; Urk. 36 S. 13ff.; Urk. 65 S. 3). 4.2. Anstatt in einer Beweiswürdigung den eingeklagten Anklagesachverhalt zu erstellen, hat die Vorinstanz kurzerhand auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt und diese im Sinne der Anklage - nicht jedoch des Anklagesach- verhalts! - schuldig gesprochen (Urk. 46 S. 15). Solches ist vor dem Hintergrund des Anklageprinzips ohne Weiters völlig untauglich! (zum Anklageprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.).
- 12 - 4.3. Wie bereits im Hauptverfahren (Urk. 36 S. 14) machte die Verteidigerin der Beschuldigten auch im Berufungsverfahren geltend, die belastenden Aussagen des Privatklägers seien nicht verwertbar, da die an der entsprechenden Einver- nahme anwesende Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (Urk. 66 S. 12). Da die Vorinstanz sich nicht mit dem Anklagesachverhalt auseinander gesetzt hat, hat sie auch zum zitierten Argument der Verteidigung keine Erwägungen angestellt (Urk. 46 S. 15). Zu Beginn ihrer ersten staatsanwaltlichen Einvernahme wurde die Beschuldigte mit Verweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO darauf hingewiesen, dass sie eine amt- liche Verteidigung beantragen könne, worauf die Beschuldigte sagte, sie "bean- trage eine Pflichtverteidigung, weil ich mir keine Verteidigung leisten kann" (Urk. 5/2 S. 2). Am Ende dieser Einvernahme wurde der Beschuldigten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt mitgeteilt, sie müsse in diesem Verfahren ver- teidigt sein (Urk. 5/2 S. 5). Mit "müssen verteidigt sein" insinuierte die Verfahrens- leitung - wohl unbeabsichtigt -, es liege ein Grund notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor; es ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, welcher (vgl. Art. 130 lit. a-e StPO). Vielmehr erachtete die Verfahrensleitung wohl eine Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO als geboten. Die Beschuldigte antworte- te darauf, sie bestelle von sich aus keinen Verteidiger (Urk. 5/2 S. 5), weshalb ihr mit Verfügung vom Folgetag eine amtliche Verteidigerin bestellt wurde (Urk. 10/6). Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung gebieten könnten, konnten sich der Beschuldigten einzig im Zusammenhang mit den Ehrverletzungsvorwürfen und dort namentlich im Zusammenhang mit einem allfällig zu führenden Wahr- heits- oder Gutglaubensbeweis stellen. Der Vorwurf der Verkehrsregelverletzung (Einhalten eines deutlich zu geringen Abstandes) ist in jeder Hinsicht einfach; diesbezüglich bedurfte die Beschuldigte keiner amtlichen Verteidigung. Ihre diesbezüglichen Aussagen respektive die belastenden Aussagen des Privat- klägers, die nicht in Anwesenheit der erst am Folgetag der Einvernahmen bestell- ten amtlichen Verteidigerin deponiert wurden, sind daher verwertbar.
- 13 - An dieser Stelle ist die Vorinstanz im Übrigen einmal mehr auf ein Versäumnis hinzuweisen: So wird die amtliche Verteidigerin im Rubrum des angefochtenen Entscheides nicht als solche angeführt (Urk. 46 S. 1). 4.4. Zum eingeklagten Tatvorwurf argumentiert die Verteidigung im Berufungsver- fahren, dass "zugunsten der Beschuldigten auf den kleinstmöglichen Abstand abzustellen sei" (Urk. 49 S. 2), was - einmal mehr - nicht ihr Ernst sein kann. Im Hauptverfahren wurde noch behauptet, die Aussagen des Privatklägers seien unglaubhaft, diejenigen der Beschuldigen hingegen "widerspruchsfrei und schlüssig" (Urk. 36 S. 13ff.); ähnlich wurde auch anlässlich der Berufungs- verhandlung argumentiert (Urk. 66 S. 13). Das Gegenteil ist der Fall: Der Privatkläger hat in seiner staatsanwaltlichen Einvernahme detailliert, lebensnah und überzeugend geschildert, dass die Beschuldigte ihm gefolgt und dabei mehrmals sehr nahe aufgeschlossen sei; in Kreiseln sei sie mit normalem Abstand gefahren; anschliessend sei sie wieder "wirklich ziemlich nahe" gewesen; er habe im Rückspiegel lediglich noch einen Teil der Motorhaube ihres Wagens gesehen; wenn er hätte eine Vollbremsung machen müssen, wäre sie ihm hinten aufgefahren (Urk. 4/2 S. 3f.). Die Beschuldigte hat hingegen klarerweise gelogen: In ihrer ersten staatsan- waltlichen Einvernahme gab sie an, während der Fahrt Fotos vom vor ihr fahren- den Privatkläger gemacht zu haben (Urk. 5/2 S. 4; "ich hatte genug Abstand. Ich konnte Fotos machen, wo das Nummernschild des Geschädigten erkennbar ist"). An der Hauptverhandlung hat sie dies dann jedoch bestritten (Urk. 32 S. 11). 4.5. Gestützt auf die glaubhaften Belastungen des Privatklägers ist der Anklage- sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Beschuldigte auf der inkriminierten Fahrt mehrfach mit einem derart geringen Abstand aufgeschlossen hat, dass im Falle der Notwendigkeit einer Bremsung des Privatklägers ein akutes Risiko einer Auffahrkollision mit den entsprechenden Kollisionsrisiken bestanden hat. Dies ist mit der Anklagebehörde als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG zu qualifizieren.
- 14 - III. Sanktion
1. Die vorinstanzliche Bemessung des konkret anwendbaren Strafrahmens ist zu präzisieren (Urk. 46 S. 17). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der obere Strafrahmen des schwersten zu beurteilenden Delikts (in concreto: grobe Verkehrsregelverletzung) auch im Falle des Vorliegens eines Strafschärfungs- grundes grundsätzlich nicht zu überschreiten (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Eine Bestrafung von über 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Ziff. 2 SVG) steht vorliegend nicht zur Diskussion.
2. Die Vorinstanz zitiert zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung lediglich veraltete Praxis und nimmt im Anschluss denn auch keine Strafzu- messung de lege artis vor (Urk. 46 S. 17). Entsprechend ist sie auf BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen, zu ver- weisen. Zur Tatkomponente der groben Verkehrsregelverletzung: Die Beschuldigte hat mehrfach und über eine Fahrzeit von insgesamt mehreren Minuten gefährlich nahe auf den Wagen des Privatklägers aufgeschlossen und - zumindest - für diesen dadurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung geschaffen. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere kann die Beschuldigte keinerlei Einschränkung ihrer Schuldfähigkeit geltend machen. Sie liess einmal mehr ihrem angestauten Ärger über den Privatkläger freien Lauf und handelte aus nichtigem und egoistischem Motiv. Ihr Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist für die grobe Verkehrsregel- verletzung (auch in Berücksichtigung der Strafmassempfehlungen der Ober- staatsanwaltschaft) eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6B_607/2011 E. 4.2.2.). Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 46 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass die Beschuldigte seit zehn Tagen als Aushilfe mit einem Arbeitspensum von bis zu 70% bei der Firma F._____ in … tätig sei. Sie habe je-
- 15 - doch keine feste Arbeitszeit zugesichert. Es könne sein, dass sie weniger arbeiten könne. Der Bruttolohn betrage Fr. 3'400.--, wobei sich dieser Betrag auf ein Ar- beitspensum von 100% beziehe. Insgesamt rechne sie nicht damit, dass sich ihre Einkommensverhältnisse durch diese Tätigkeit zum Positiven verändern würden. Sie suche auf jeden Fall weiterhin eine Festanstellung im Bereich der Gastrono- mie (Urk. 65 S. 1f.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist sie nicht auf. Sie ist nicht geständig und kann somit weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren. Die Täterkomponente wirkt sich auf die vorstehend bemessene Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus.
3. Diese Strafe für das Delikt mit der schwersten Strafandrohung ist in Abgeltung der Ehrverletzungsdelikte angemessen zu erhöhen. Auch diesbezüglich wiegt das Verschulden der Beschuldigten nicht mehr leicht: Ein Anschwärzen bei einem Arbeitgeber kann für einen Arbeitnehmer sehr unangenehme Folgen haben; die Beschimpfungen der Beschuldigten erfolgten sodann mit einer primitiven Wort- wahl und über eine lange Zeit von rund ¾ Jahren. Das Motiv war - wie schon mehrfach erwogen - rein egoistisch. Eine relevante Provokation des Privatklägers wird zwar behauptet, ist jedoch nicht ersichtlich. Entsprechend liegt auch - ent- gegen der Verteidigung - ohne Weiteres kein Fall von Art. 177 Abs. 2 StGB vor (Urk. 36 S. 12; Urk. 66 S. 11 und 13).
4. Wenn die Vorinstanz die Beschuldigte insgesamt mit 60 Tagessätzen Geld- strafe bestraft hat, erweist sich dies trotz der diversen Freisprüche, wie sie im Berufungsverfahren erfolgen, immer noch als angemessen; mit anderen Worten ist die angefochtene Strafe im Gegenteil zu tief bemessen worden. Die Höhe des Tagessatzes von Fr. 30.-- sowie die Ausfällung einer Busse von Fr. 300.-- werden durch die Verteidigung ausdrücklich anerkannt (Urk. 49 S. 3; vgl. Urk. 59; Urk. 66 S. 2ff.). Die Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 10 Tagen ist - für den Fall eines Schuldspruchs - durch die Verteidigung ebenfalls anerkannt worden und ist zu bestätigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 5.3.3.; 1C_4/2012 / 1C_14/2012 / 1C_18/2012 vom 19. April 2012 E.7.3. mit Verweis auf BGE 134 IV 60 E.7.3.3.).
- 16 -
5. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit steht schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion (Zum Grundsatz des Verbots der reformatio in peius; vgl. Entscheide des Bun- desgerichts 6B_165/2011 E.3.2.f.; 6B_156/2011 E.2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Genugtuung Die vorinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 200.-- zuzüglich Zins an den Privatkläger wird seitens der Verteidigung für den Fall einer Verurteilung ausdrücklich anerkannt und ist daher ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 49 S. 3; Urk. 66 S. 2 ff.). V. Kosten und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 15. Mai 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...)
- Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.1. lit. a Ziff. 2; lit. d) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.2., SMS vom 22. Januar 2011 und vom 19. Februar 2011) − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (An- klage Ziff. 1.2.) 3.-7. (...)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. amtliche Verteidigung
- (...)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.1. B) e) - 19 - − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.2., ausser SMS vom 12. Februar 2011 und 25. März 2011) sowie − der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG.
- Die Beschuldigte wird - zusätzlich - freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB betreffend Anklageziffern 1.1.1. A)a)1) und b)2) sowie − der Beschimpfung betreffend die SMS vom 12. Februar 2011 und
- März 2011.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 200.--, zuzüglich 5 % Zins seit 11. April 2011, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Für die Hälfte dieser Kosten bleibt eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 20 -
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für die Untersuchung und das Hauptverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung) werden der Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Für 2/3 dieser Kosten bleibt eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − Rechtsanwalt Dr. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwalt Dr. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) - 21 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120294-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic.iur. S. Volken, Oberrichterin lic.iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. P. Rietmann Urteil vom 26. November 2012 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic.iur. X._____ gegen B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr.iur. R. Jäger, Anklägerin betreffend Ehrverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
15. Mai 2012 (GG120004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Februar 2012 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 und 46) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.1 lit. b Ziff. 1; lit. c) − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.1 lit. a Ziff. 1; lit. b Ziff. 2; lit. e) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.2, ausser SMS vom 22. Januar 2011 und vom 19. Februar 2011) − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklage Ziff. 1.3)
2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.1. lit. a Ziff. 2; lit d) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.2, SMS vom 22. Januar 2011 und vom 19. Februar 2011) − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (Anklage Ziff. 1.2)
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Fr. 1'800.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 3 -
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab
11. April 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'229.– sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. amtliche Verteidigung Wird auf eine Begründung verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
10. (Mitteilungen.)
11. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 66 S. 1 f.):
1. Auf Anklagepunkt 1.1.1 A. a) 1) sei nicht einzutreten.
2. Die Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen (Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. Mai 2012).
3. Auf die Zivilansprüche von B._____ sei nicht einzutreten (Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. Mai 2012).
- 4 -
4. a) Es sei B._____ keine Prozess- oder Umtriebsentschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren zuzusprechen (Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 7 des Ur- teils des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. Mai 2012), eventualiter sei ihm ei- ne Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
b) Es sei B._____ keine Prozess- oder Umtriebsentschädigung für das oberge- richtliche Verfahren zuzusprechen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen (Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom
15. Mai 2012)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualanträge (für den Fall eines Schuldspruches):
1. Auf Anklagepunkt 1.1.1 A. a) 1) sei nicht einzutreten.
2. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Fr. 150.–) sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. Die Busse sei zu bezahlen.
4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen anzusetzen.
5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 200.– zuzüglich 5% Zins ab 11. April 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, B._____ für das gesamte erstinstanzli- che Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 200.– sowie eine Um- triebsentschädigung von Fr. 100.– zuzusprechen.
- 5 -
7. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien nach Massgabe der Frei- bzw. Schuld- sprüche zu verlegen, wobei allfällig von der Beschuldigten zu tragende Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien.
8. Der Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung von Fr. 164.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, eventualiter seien in diesem Umfang die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv abzuschreiben.
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 55, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) des Privatklägers B._____ (Urk. 53, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
15. Mai 2012 wurde die Beschuldigte A._____ diverser Ehrverletzungsdelikte so- wie eines Strassenverkehrsdelikts schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 46 S. 20). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 22. Mai 2012 innert gesetzli- cher Frist Berufung anmelden (Urk. 39; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungs- erklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 49; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde sowie der Privatkläger haben mit Eingaben vom 18. und 19. Juli 2012 innert Frist mitge- teilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 51, 53 und 55; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die
- 6 - Verteidigerin der Beschuldigten die bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge erneut ein, mit denen sie die Einvernahme diverser Zeugen sowie die Einholung eines Straf- registerauszuges betreffend den Privatkläger beantragt (Prot. II S. 6; Urk. 10/13; Urk. 24). Die Verteidigung hat die Berufung "grundsätzlich nicht" beschränkt (Urk. 49; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 55).
2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:
- der vorinstanzliche Teil-Freispruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.) sowie
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
1. Februar 2012 zusammengefasst vorgeworfen, vom 10. Januar bis zum
27. September 2011 auf der Internet-Sozial-Plattform "C._____", auf Fotos des Privatklägers, die sie in der Nachbarschaft des Privatklägers deponierte, in E-Mails und SMS an Dritte sowie in SMS an den Privatkläger ehrenrührige Äusserungen über den Privatkläger gemacht zu haben (Urk. 14). Die Beschuldig- te ist zum äusseren Sachverhalt geständig, die fraglichen schriftlichen Äusserun- gen verfasst zu haben (Urk. 5/3; Urk. 32 S. 4; Urk. 65 S. 3). 1.2. Die massgeblichen inkriminierten Äusserungen wurden durch die Anklage- behörde als Verleumdungen, üble Nachrede und Beschimpfungen eingeklagt. Die Vorinstanz hat das zu den einzelnen Tatbeständen notwendigerweise zu Erwähnende im angefochtenen Entscheid angeführt, worauf zur Vermeidung von
- 7 - Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 46 S. 6f. und S. 11f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Der bereits im Hauptverfahren durch die Verteidigung erhobene prozessuale Einwand, die Strafantragsfrist sei betreffend Anklageziffer 1.1.1. A)a)1) nicht ein- gehalten (Urk. 36 S. 2), wurde im Berufungsverfahren erneut vorgebracht (Urk. 66 S. 2f.). Da diesbezüglich ein Freispruch ergehen wird (vgl. nachstehend Ziff. 2.1), ist dieser Einwand als obsolet zu erachten.
2. Verleumdung oder üble Nachrede 2.1. Zu Anklageziffer 1.1.1. A)a)1) hat die Vorinstanz die Beschuldigte der üblen Nachrede schuldig gesprochen, da diese - gemäss Anklagesachverhalt - in einer C._____-Kommunikation geschrieben habe, "wie er so viel Kokain genommen habe, er will sich umbringen und vor den Zug springen, viele Schulden und Probleme mit der Polizei" (Urk. 46 S. 7). Zur Begründung wurde erwogen, die Beschuldigte habe hinsichtlich ihrer Behauptung, der Privatkläger konsumiere Kokain, den Wahrheitsbeweis nicht erbracht; die Fotografie gemäss Urk. 6/6 S. 3 sei eine Persiflage und belege dies nicht (Urk. 46 S. 8). Die Vorinstanz geht in ihrem Zitat - wie bereits die Anklagebehörde - von einer falschen Prämisse aus: Aus dem Mailverkehr gemäss Urk. 6/5 S. 1 geht hervor, dass die Beschuldigte an D._____ geschrieben hat: "er (gemeint: der Privat- kläger) hat mir von dir erzählt... und viele andere sachen" und anschliessend den inkriminierten Text. Die Beschuldigte hat somit gegenüber der Adressatin D._____ keine eigenen Behauptungen geäussert, sondern - behaupteterweise - eigene Erzählungen des Privatklägers. Die Beschuldigte hätte - wenn schon - also nicht den Wahrheitsbeweis zu erbringen, dass der Privatkläger Kokain konsumiert, sich umbringen will, vor einen Zug springen will sowie viele Schulden und Probleme mit der Polizei hat, sondern vielmehr, dass der Privatkläger ihr Solches erzählt hat. Aus den beiden Einvernahmen des Privatklägers in der Untersuchung ergeben sich diesbezüglich keine konkreten Angaben (Urk. 4/1 und 4/2). Da davon auszugehen ist, dass entsprechende Äusserungen ohnehin im Rahmen der intimen Beziehung des Privatklägers und der Beschuldigten gemacht
- 8 - worden wären und der Privatkläger Entsprechendes heute abstreiten würde, ist von Weiterungen abzusehen. Die Fotografie gemäss Urk. 6/6 S. 3 ist sodann ent- gegen der Erwägung der Vorinstanz nicht belanglos, auch wenn es sich um eine "Persiflage" handelt. Wer sich auf einer Internet-Plattform mit einem Staubsauger- rohr an der Nase über eine grosse Menge weissen Pulvers gebückt dermassen dumm produziert, braucht sich in der Tat nicht zu wundern, wenn diese gespielte Darstellung eines grossen Kokainkonsums mit einem entsprechenden Kommen- tar versehen wird und er verdient keinen entsprechenden Rechtsschutz. Entge- gen der Vorinstanz liegen somit weder betreffend den Anklageziffern 1.1.1. A)a)1) noch betreffend b)2) ehrenrührige Sachdarstellungen im Sinne des Verleum- dungs- oder des Tatbestandes der üblen Nachrede vor. 2.2. Zum Anklagevorwurf der Verleumdung resp. üblen Nachrede gemäss Ankla- geziffer 1.1.1. A)b)1) hat die Vorinstanz einen Freispruch erwogen (Urk. 46 S. 9; Ziff. 3.1.7.1.), dies anschliessend im Urteilsdispositiv jedoch nicht nur bei den Freisprüchen nicht berücksichtigt, sondern gar schuldig gesprochen! Dies ist selbstredend zu korrigieren. 2.3. Zum Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1.1.1. A)c) hat die Vorinstanz erwogen, ob die seitens der Beschuldigten geäusserte Bezeichnung "Geld- betrüger" ehrenrührig sei, könne offen bleiben. Hingegen sei die Beschuldigte für die Verwendung des Ausdrucks "Porno-E._____" der Verleumdung schuldig zu sprechen (Urk. 46 S. 10). Die Erwägungen der Vorinstanz zum Letztern sind selbstverständlich nicht zu übernehmen: Es wäre entgegen der Vorinstanz geradezu rassistisch, den Ausdruck "E._____" "mit Rückständigkeit, Engstirnigkeit und mangelnder Bildung in Verbindung zu bringen, dieser Bezeichnung eine abwertende Bedeutung zuzumessen und sie umgangssprachlich schon fast als Schimpfwort zu verwenden" (Urk. 46 S. 10; vgl. Art. 261bis StGB und dazu BGE 131 IV 25)! Ein E._____ ist eine Person, die aus dem Land E1._____ stammt, o- der aber ein Angehöriger einer ethnischen Volksgruppe, nicht mehr und nicht we- niger! Aber auch in Verbindung mit dem Begriff "Porno" ergibt sich keine Ehren- rührigkeit. Der Begriff "Porno-E._____" ist eine Kreation der Beschuldigten; was damit genau gemeint ist, wird dem Leser nicht klar: Ein E._____, der Pornografie
- 9 - konsumiert? Ein E._____, der Pornografie produziert? Beiderlei Behauptungen würden im Übrigen - noch - keine Ehrverletzung darstellen. Nicht jede Äusserung, die - mit der Vorinstanz - "negativ belastet" ist (Urk. 46 S. 10), erfüllt in objektiver Weise einen Ehrverletzungstatbestand. Pornografie ist grundsätzlich erlaubt; ehrverletzend wäre höchstens die Behauptung, mit unerlaubter Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB in Verbindung zu stehen, respektive sich mit an sich erlaubter Pornografie unerlaubt zu verhalten (Art. 197 Ziff. 1 und 2 StGB). Solches liegt vorliegend nicht vor. Die Beschuldigte ist in diesem Punkt vom Verleumdungsvorwurf freizusprechen. 2.4. Gemäss Vorinstanz soll die Beschuldigte mit ihrem E-Mail vom 8. September 2011 an den Arbeitgeber des Privatklägers Letzterem verschiedene Fehlverhalten vorgeworfen haben. Auf welch "schwere Verfehlungen eine fristlose Entlassung" grundsätzlich schliessen lassen, kann offen bleiben, hat die Beschuldigte doch geschrieben, der Privatkläger sei "fast" und somit eben gerade nicht fristlos ent- lassen worden. Allerdings unterstellt sie dem Privatkläger ohne wenn und aber einen Versicherungsbetrug und damit eine strafbare Handlung (Urk. 7/3). Gemäss ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der inkriminierten Äusserung sei gemäss Vorinstanz kein Strafverfahren gegen den Privatkläger wegen Betrugs eingeleitet gewesen (Urk. 46 S. 11). Mit den Erwägungen der Vorinstanz fusste die Behauptung der Beschuldigten einzig auf ihrer Annahme, der Privatkläger spiele Fussball, obwohl er "vermutlich" unfallbedingt krankgeschrieben gewesen sei sowie darauf, dass er auf C._____ mit "Ferien" geprahlt habe (Urk. 36 S. 9; Urk. 32 S. 8). Die Beschuldigte hat den Privatkläger bei seinem Arbeitgeber einer strafbaren Handlung und damit eines unehrenhaften respektive rufschädigenden Verhaltens bezichtigt. Diese Äusserung hat sich als unwahr erwiesen, zumindest wurde der Privatkläger nie wegen eines Betrugsvorwurfs belangt, und die Beschuldigte hatte auch keinen ernsthaften Grund, ihren Anwurf für wahr zu halten; sie verbreitete einzig ihren persönlichen Verdacht (Urk. 5/3 S. 5). Bereits anlässlich der Hauptverhandlung hielt sie fest, dass sie nicht wisse, ob es ein Verfahren gegen den Privatkläger betreffend Versicherungsbetrug gegeben habe (Ur. 32 S. 8). Auf welche Art und
- 10 - Weise das Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers des Privatklägers an die Verteidigung zustande kam, kann offen gelassen werden: Dieses datiert vom
7. April 2012 und wurde lange nach der Anklageerhebung und offensichtlich im Hinblick auf die Hauptverhandlung produziert. Die inkriminierte Äusserung der Beschuldigten datiert jedoch bereits vom 8. September 2011 (Urk. 7/3). Aus der gesamten Art und Weise, wie die Beschuldigte sich gemäss den vor- liegenden Akten in der fraglichen Zeit an diversen Stellen über den Privatkläger verbreitete, geht schliesslich klar hervor, dass sie die fragliche Äusserung weder zur Wahrung eines öffentlichen Interesses, ferner ohne begründete Veran- lassung und einzig in der Absicht machte, Übles über den Privatkläger zu ver- breiten. Sie ist mithin gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB zum Gutglaubensbeweis, auf welchen die Verteidigung vehement pocht (Urk. 49 S. 2; Urk. 66 S. 8), gar nicht zuzulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2010 vom 29. April 2011 E. 6.2.). Das Motiv der Beschuldigten lag allzu offensichtlich einzig in ihrer Kränkung über die Zurückweisung des Privatklägers sowie in ihrem Versuch, diesen zur Rückzahlung einer - behaupteten - Geldschuld zu veranlassen. Damit hat sich die Beschuldigte in diesem Punkt (korrekt zitiert: Anklageziffer 1.1.1. B)e) mit der Vorinstanz der üblen Nachrede schuldig gemacht.
3. Beschimpfungen 3.1. Die Beschuldigte hat den Privatkläger sodann anerkanntermassen zahlreiche Male in an ihn gesandten SMS-Nachrichten mit diversen inkriminierten Aus- drücken tituliert (Urk. 14, Anklageziffer 1.1.2.). Betreffend die Ausdrücke "Arschloch, Bodenkriecher, Arschlecker und Pisser" hat die Verteidigung bereits im Hauptverfahren - zurecht - den ehrverletzenden Charakter der Äusserungen anerkannt (Urk. 36 S. 12; vgl. auch Urk. 66 S. 11). Dabei handelt es sich zweifel- los um sog. Verbalinjurien im Sinne von Art. 177 StGB (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008 E. 4.), was die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ohne Weiteres wusste. Die Verteidigung kann diesbezüglich im Berufungsverfahren nicht ernsthaft "rechtfertigenden Notstand" geltend machen wollen (Urk. 49 S. 2): Die Beschuldigte war - wie bereits vorstehend erwähnt - offensichtlichst schlicht gekränkt durch den Abbruch der Beziehung
- 11 - durch den Privatkläger und wollte diesen ferner zur Rückzahlung eines - behaup- teten - Darlehens drängen, was sie auch offen zugibt (Urk. 32 S. 10). Wie vorstehend erwogen, kommt der Bezeichnung "Porno-E._____" kein strafba- rer Charakter zu, ebenso nicht der Bezeichnung "primitiver Bauer". Ein Bauer ist ein Angehöriger eines in keiner Weise bescholtenen Berufsstandes; jemanden als "primitiv" zu bezeichnen, kann noch nicht strafwürdig sein. Die übrigen Titulierun- gen (verdammter Hurensohn, billige Nutte, … Hure, männliche Prostituierte, [An- gehöriger einer] diebischen Familie) sind mit der Vorinstanz ohne Weiteres als Beschimpfungen zu qualifizieren. Insbesondere ist den Ausführungen der Vertei- digerin der Beschuldigten nicht zu folgen, gemäss welchen das Wort "Dieb" in Laienkreisen oft undifferenziert gebraucht werde (Urk. 66 S. 10), zumal auch Laien ohne Zweifel zwischen der - behaupteten - Verweigerung der Rückzahlung eines Darlehens und einem Diebstahl zu unterscheiden vermögen. Der angefochtene Schuldspruch ist mit den gemachten Einschränkungen zu bestätigen.
4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 4.1. In Anklageziffer 1.3. wird der Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, am
8. Mai 2011 während ca. 5 Minuten Fahrzeit mit ihrem Wagen mehrmals bis auf eine Distanz von lediglich 40 cm auf den Wagen des vor ihr fahrenden Privat- klägers aufgeschlossen und damit den Privatkläger und weitere Verkehrsteil- nehmer gefährdet zu haben (Urk. 14 S. 5). Die Beschuldigte bestreitet den Vor- wurf (Urk. 32 S. 11ff.; Urk. 36 S. 13ff.; Urk. 65 S. 3). 4.2. Anstatt in einer Beweiswürdigung den eingeklagten Anklagesachverhalt zu erstellen, hat die Vorinstanz kurzerhand auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt und diese im Sinne der Anklage - nicht jedoch des Anklagesach- verhalts! - schuldig gesprochen (Urk. 46 S. 15). Solches ist vor dem Hintergrund des Anklageprinzips ohne Weiters völlig untauglich! (zum Anklageprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.).
- 12 - 4.3. Wie bereits im Hauptverfahren (Urk. 36 S. 14) machte die Verteidigerin der Beschuldigten auch im Berufungsverfahren geltend, die belastenden Aussagen des Privatklägers seien nicht verwertbar, da die an der entsprechenden Einver- nahme anwesende Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (Urk. 66 S. 12). Da die Vorinstanz sich nicht mit dem Anklagesachverhalt auseinander gesetzt hat, hat sie auch zum zitierten Argument der Verteidigung keine Erwägungen angestellt (Urk. 46 S. 15). Zu Beginn ihrer ersten staatsanwaltlichen Einvernahme wurde die Beschuldigte mit Verweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO darauf hingewiesen, dass sie eine amt- liche Verteidigung beantragen könne, worauf die Beschuldigte sagte, sie "bean- trage eine Pflichtverteidigung, weil ich mir keine Verteidigung leisten kann" (Urk. 5/2 S. 2). Am Ende dieser Einvernahme wurde der Beschuldigten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt mitgeteilt, sie müsse in diesem Verfahren ver- teidigt sein (Urk. 5/2 S. 5). Mit "müssen verteidigt sein" insinuierte die Verfahrens- leitung - wohl unbeabsichtigt -, es liege ein Grund notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor; es ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, welcher (vgl. Art. 130 lit. a-e StPO). Vielmehr erachtete die Verfahrensleitung wohl eine Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO als geboten. Die Beschuldigte antworte- te darauf, sie bestelle von sich aus keinen Verteidiger (Urk. 5/2 S. 5), weshalb ihr mit Verfügung vom Folgetag eine amtliche Verteidigerin bestellt wurde (Urk. 10/6). Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung gebieten könnten, konnten sich der Beschuldigten einzig im Zusammenhang mit den Ehrverletzungsvorwürfen und dort namentlich im Zusammenhang mit einem allfällig zu führenden Wahr- heits- oder Gutglaubensbeweis stellen. Der Vorwurf der Verkehrsregelverletzung (Einhalten eines deutlich zu geringen Abstandes) ist in jeder Hinsicht einfach; diesbezüglich bedurfte die Beschuldigte keiner amtlichen Verteidigung. Ihre diesbezüglichen Aussagen respektive die belastenden Aussagen des Privat- klägers, die nicht in Anwesenheit der erst am Folgetag der Einvernahmen bestell- ten amtlichen Verteidigerin deponiert wurden, sind daher verwertbar.
- 13 - An dieser Stelle ist die Vorinstanz im Übrigen einmal mehr auf ein Versäumnis hinzuweisen: So wird die amtliche Verteidigerin im Rubrum des angefochtenen Entscheides nicht als solche angeführt (Urk. 46 S. 1). 4.4. Zum eingeklagten Tatvorwurf argumentiert die Verteidigung im Berufungsver- fahren, dass "zugunsten der Beschuldigten auf den kleinstmöglichen Abstand abzustellen sei" (Urk. 49 S. 2), was - einmal mehr - nicht ihr Ernst sein kann. Im Hauptverfahren wurde noch behauptet, die Aussagen des Privatklägers seien unglaubhaft, diejenigen der Beschuldigen hingegen "widerspruchsfrei und schlüssig" (Urk. 36 S. 13ff.); ähnlich wurde auch anlässlich der Berufungs- verhandlung argumentiert (Urk. 66 S. 13). Das Gegenteil ist der Fall: Der Privatkläger hat in seiner staatsanwaltlichen Einvernahme detailliert, lebensnah und überzeugend geschildert, dass die Beschuldigte ihm gefolgt und dabei mehrmals sehr nahe aufgeschlossen sei; in Kreiseln sei sie mit normalem Abstand gefahren; anschliessend sei sie wieder "wirklich ziemlich nahe" gewesen; er habe im Rückspiegel lediglich noch einen Teil der Motorhaube ihres Wagens gesehen; wenn er hätte eine Vollbremsung machen müssen, wäre sie ihm hinten aufgefahren (Urk. 4/2 S. 3f.). Die Beschuldigte hat hingegen klarerweise gelogen: In ihrer ersten staatsan- waltlichen Einvernahme gab sie an, während der Fahrt Fotos vom vor ihr fahren- den Privatkläger gemacht zu haben (Urk. 5/2 S. 4; "ich hatte genug Abstand. Ich konnte Fotos machen, wo das Nummernschild des Geschädigten erkennbar ist"). An der Hauptverhandlung hat sie dies dann jedoch bestritten (Urk. 32 S. 11). 4.5. Gestützt auf die glaubhaften Belastungen des Privatklägers ist der Anklage- sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Beschuldigte auf der inkriminierten Fahrt mehrfach mit einem derart geringen Abstand aufgeschlossen hat, dass im Falle der Notwendigkeit einer Bremsung des Privatklägers ein akutes Risiko einer Auffahrkollision mit den entsprechenden Kollisionsrisiken bestanden hat. Dies ist mit der Anklagebehörde als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG zu qualifizieren.
- 14 - III. Sanktion
1. Die vorinstanzliche Bemessung des konkret anwendbaren Strafrahmens ist zu präzisieren (Urk. 46 S. 17). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der obere Strafrahmen des schwersten zu beurteilenden Delikts (in concreto: grobe Verkehrsregelverletzung) auch im Falle des Vorliegens eines Strafschärfungs- grundes grundsätzlich nicht zu überschreiten (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Eine Bestrafung von über 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Ziff. 2 SVG) steht vorliegend nicht zur Diskussion.
2. Die Vorinstanz zitiert zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung lediglich veraltete Praxis und nimmt im Anschluss denn auch keine Strafzu- messung de lege artis vor (Urk. 46 S. 17). Entsprechend ist sie auf BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen, zu ver- weisen. Zur Tatkomponente der groben Verkehrsregelverletzung: Die Beschuldigte hat mehrfach und über eine Fahrzeit von insgesamt mehreren Minuten gefährlich nahe auf den Wagen des Privatklägers aufgeschlossen und - zumindest - für diesen dadurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung geschaffen. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere kann die Beschuldigte keinerlei Einschränkung ihrer Schuldfähigkeit geltend machen. Sie liess einmal mehr ihrem angestauten Ärger über den Privatkläger freien Lauf und handelte aus nichtigem und egoistischem Motiv. Ihr Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist für die grobe Verkehrsregel- verletzung (auch in Berücksichtigung der Strafmassempfehlungen der Ober- staatsanwaltschaft) eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6B_607/2011 E. 4.2.2.). Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 46 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass die Beschuldigte seit zehn Tagen als Aushilfe mit einem Arbeitspensum von bis zu 70% bei der Firma F._____ in … tätig sei. Sie habe je-
- 15 - doch keine feste Arbeitszeit zugesichert. Es könne sein, dass sie weniger arbeiten könne. Der Bruttolohn betrage Fr. 3'400.--, wobei sich dieser Betrag auf ein Ar- beitspensum von 100% beziehe. Insgesamt rechne sie nicht damit, dass sich ihre Einkommensverhältnisse durch diese Tätigkeit zum Positiven verändern würden. Sie suche auf jeden Fall weiterhin eine Festanstellung im Bereich der Gastrono- mie (Urk. 65 S. 1f.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist sie nicht auf. Sie ist nicht geständig und kann somit weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren. Die Täterkomponente wirkt sich auf die vorstehend bemessene Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus.
3. Diese Strafe für das Delikt mit der schwersten Strafandrohung ist in Abgeltung der Ehrverletzungsdelikte angemessen zu erhöhen. Auch diesbezüglich wiegt das Verschulden der Beschuldigten nicht mehr leicht: Ein Anschwärzen bei einem Arbeitgeber kann für einen Arbeitnehmer sehr unangenehme Folgen haben; die Beschimpfungen der Beschuldigten erfolgten sodann mit einer primitiven Wort- wahl und über eine lange Zeit von rund ¾ Jahren. Das Motiv war - wie schon mehrfach erwogen - rein egoistisch. Eine relevante Provokation des Privatklägers wird zwar behauptet, ist jedoch nicht ersichtlich. Entsprechend liegt auch - ent- gegen der Verteidigung - ohne Weiteres kein Fall von Art. 177 Abs. 2 StGB vor (Urk. 36 S. 12; Urk. 66 S. 11 und 13).
4. Wenn die Vorinstanz die Beschuldigte insgesamt mit 60 Tagessätzen Geld- strafe bestraft hat, erweist sich dies trotz der diversen Freisprüche, wie sie im Berufungsverfahren erfolgen, immer noch als angemessen; mit anderen Worten ist die angefochtene Strafe im Gegenteil zu tief bemessen worden. Die Höhe des Tagessatzes von Fr. 30.-- sowie die Ausfällung einer Busse von Fr. 300.-- werden durch die Verteidigung ausdrücklich anerkannt (Urk. 49 S. 3; vgl. Urk. 59; Urk. 66 S. 2ff.). Die Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 10 Tagen ist - für den Fall eines Schuldspruchs - durch die Verteidigung ebenfalls anerkannt worden und ist zu bestätigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 5.3.3.; 1C_4/2012 / 1C_14/2012 / 1C_18/2012 vom 19. April 2012 E.7.3. mit Verweis auf BGE 134 IV 60 E.7.3.3.).
- 16 -
5. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit steht schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion (Zum Grundsatz des Verbots der reformatio in peius; vgl. Entscheide des Bun- desgerichts 6B_165/2011 E.3.2.f.; 6B_156/2011 E.2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Genugtuung Die vorinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 200.-- zuzüglich Zins an den Privatkläger wird seitens der Verteidigung für den Fall einer Verurteilung ausdrücklich anerkannt und ist daher ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 49 S. 3; Urk. 66 S. 2 ff.). V. Kosten und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens "dem" (einmal mehr recte: der) Beschuldigten auferlegt (Urk. 46 S. 22). Dies war angesichts der bereits im Hauptverfahren ergangenen Freisprüche schon diskutabel (Art. 426 Abs. 1 StPO) und angesichts der im Berufungsverfahren hinzukommenden Freisprüche vollends zu korrigieren: Der Beschuldigten sind die entsprechenden Kosten (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) daher zur Hälfte aufzuerlegen und in der verbleibenden Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für die Hälfte dieser Kosten eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 1.2. Dem Privatkläger können die Kosten nicht auferlegt werden, da sie weder durch seine Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden (Art. 427 Abs. 1 StPO), noch ihm als antragstellende Person eine mutwillige oder grobfahrlässige Ein- leitung des Verfahrens vorzuwerfen ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). 1.3. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte bei voller Kostenauflage verpflichtet, dem Privatkläger eine volle Prozessentschädigung im Umfang des Aufwandes seines
- 17 - Rechtsvertreters zu bezahlen (Urk. 46 S. 20; Urk. 33/1). Ausgangsgemäss ist die Beschuldigte heute zu verpflichten, dem Privatkläger eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der zutreffenden Einwände der Verteidigerin der Beschuldigten, nach welchen ein Teil der durch den Rechtsvertreter des Privatklägers geltend gemachten Kosten mit der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich bzw. mit der eingestellten Untersuchung betreffend Nötigung in Zusammenhang steht (vgl. Urk. 66 S. 14) ist die Prozessentschädigung zusätzlich zu reduzieren. Dem Privatkläger ist folglich eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 3'000.-- (inklusive Mehrwert- steuer) zu bezahlen (Art. 433 StPO). 1.4. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei dem Privatkläger sodann "eine Ent- schädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen" (Urk. 46 S. 20, von wem? gestützt worauf?), um dann im Dispositiv die Beschuldigte zu einer Leistung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zu verpflichten (Urk. 46 S. 21). Da die Ver- sion gemäss Urteilsdispositiv verbindlich und für die Beschuldigte ohnehin günsti- ger ist, ist diese zu bestätigen (Art. 433 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzuset- zen. 2.2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen überwiegend, weshalb ihr die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 aufzuerlegen sind und der verbleibende 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend 2/3 dieser Kosten ist eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 2.3. Der Privatkläger hat für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung geltend gemacht (vgl. Urk. 53 und 62), weshalb ihm keine solche zuzusprechen ist.
- 18 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 15. Mai 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...)
2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.1. lit. a Ziff. 2; lit. d) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.2., SMS vom 22. Januar 2011 und vom 19. Februar 2011) − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (An- klage Ziff. 1.2.) 3.-7. (...)
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. amtliche Verteidigung
9. (...)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.1. B) e)
- 19 - − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.2., ausser SMS vom 12. Februar 2011 und 25. März
2011) sowie − der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG.
2. Die Beschuldigte wird - zusätzlich - freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB betreffend Anklageziffern 1.1.1. A)a)1) und b)2) sowie − der Beschimpfung betreffend die SMS vom 12. Februar 2011 und
25. März 2011.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 200.--, zuzüglich 5 % Zins seit 11. April 2011, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Für die Hälfte dieser Kosten bleibt eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
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8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für die Untersuchung und das Hauptverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung) werden der Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Für 2/3 dieser Kosten bleibt eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − Rechtsanwalt Dr. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwalt Dr. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
- 21 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. November 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: OR Dr. F. Bollinger lic.iur. P. Rietmann