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SB120293

fahrlässige Körperverletzung

Zürich OG · 2012-11-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 5. März 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 90.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 48 S. 21).

E. 1.2 Die Verteidigung hat weder im Hauptverfahren Ausführungen zum Straf- mass gemacht, noch im Berufungsverfahren die Strafzumessung der Vorinstanz substantiiert beanstandet (Urk. 42, Urk. 63 ).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und anschliessend die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 48 S. 16-18).

E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

E. 2.1 Wenn die Vorinstanz zur Tatkomponente die objektive Tatschwere als leicht qualifiziert, kann dies im Resultat übernommen werden. Entgegen der Vorinstanz entlastet den Beschuldigten jedoch nicht, dass die "betreffende Verzweigung sehr anspruchsvoll und heikel zu befahren" sei (Urk. 48 S. 17). Liegen schwierige Ver- hältnisse vor, werden vom Verkehrsteilnehmer umso grössere Aufmerksamkeit und Vorsicht verlangt. Zum Subjektiven können die Erwägungen der Vorinstanz

- 11 - übernommen werden. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt in der Tat noch leicht.

E. 2.2 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 48 S. 18). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass alles beim Alten geblieben sei (Urk. 62 S. 1f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen bei der Strafzumessung neutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf und eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Die Vorstra- fenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich ebenfalls neutral aus (Urk. 51). Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten "sein Geständnis" und sein Mitleid für die Privat- klägerin (Urk. 48 S. 19) strafmindernd angerechnet hat, ist dies wohlwollend: Wohl hat der Beschuldigte seine Unaufmerksamkeit eingestanden; er lässt jedoch durch seinen Verteidiger eine - unrichtige - Sachverhaltsschilderung machen, gestützt auf welche nach wie vor ein Freispruch verlangt wird.

E. 2.3 Insgesamt erscheint die angefochtene Sanktion inklusive Festsetzung einer Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen und ist zu bestätigen.

3. An der vorinstanzlichen Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit ist vorliegend schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern (zum Verbot der reformatio in peius vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 E.3.2.f.; 6B_156/2011 E.2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Zivilforderung Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 48 S. 20); auch dieser Entscheid ist mit der unmittelbar vorstehenden prozessualen Begründung zu bestätigen.

- 12 - V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Demnach sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die hiesige Kammer hat es versehentlich unterlassen, den Entscheid über die Auferlegung der Kosten ins Urteilsdispositiv vom 12. November 2012 aufzu- nehmen, wobei es sich um ein offenkundiges Versehen handelt. Dies ist vor- liegend in Ziffer 8 des Dispositivs nachzuholen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 5. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

E. 5 ...

E. 6 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

- 13 -

E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 343.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin B._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90. – sowie mit einer Busse von Fr. 300. –.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
  5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
  6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 343.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
  9. … (Mitteilung)
  10. … (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)
  11. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;
  12. Es seien die gesamten Kosten des erst- sowie des zweitinstanzli- chen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen;
  13. Es sei dem Beschuldigten für die notwendig gewordene anwaltli- che Vertretung bei beiden Instanzen insgesamt eine Prozessent- schädigung von CHF 5'000.– nebst MWST = CHF 5'400.– zu zusprechen;
  14. Es sei auf die Zivilansprüche der Geschädigten nicht einzutreten. Eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
  15. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 5. März 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
  16. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  17. März 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft (Urk. 48 S. 21f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschul- digte durch seinen erbetenen Verteidiger noch vor Schranken Berufung anmelden - 4 - (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 8). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 49). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 11. Juli 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 54; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 49 und 54). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 49; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 54).
  18. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten - die vorinstanzliche Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privat- klägerin B._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 6.) und - die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 7.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. September 2011 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 11. Mai 2010, ca. um 16'29 Uhr, in C._____ auf der D._____-Strasse mit seinem Lieferwagen stadtauswärts fahrend einem ebenfalls auf der D._____- Strasse stadtauswärts fahrenden Linienbus den Vortritt verweigert, in dem er auf der Höhe des E._____-Platzes auf den Fahrstreifen für Linksabbieger in die E._____-Strasse eingespurt sowie am Haltebalken kurz angehalten habe und an- schliessend – da er den von hinten herannahenden Bus übersehen habe – auf die Buslinie auf der D._____-Strasse gefahren sei. Um eine Kollision zu vermeiden, habe der korrekt fahrende Buschauffeur ausweichen und bremsen müssen, bei welchem Manöver die Buspassagierin B._____ im Bus gestürzt sei und sich dabei diverse Verletzungen zugezogen habe (Urk. 27 S. 2). - 5 - 1.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der massgebliche Anklage- sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 48 S. 11). 1.3. Die Verteidigung machte noch im Hauptverfahren Einwendungen gegen die Art und Weise der Einvernahmen des Beschuldigten in der Untersuchung und dessen – ungenügende – Rechtsvertretung, eine Anwältin der Rechtsschutzver- sicherung des Beschuldigten, geltend (Urk. 42 S. 3-5). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte sie diese Einwendungen (Urk. 63 S. 4ff.). Die Vorinstanz hat sich mit den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung ausführlich und zutreffend auseinander gesetzt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 4-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Einvernahmen der Untersuchungsbehörde weisen weder prozessuale noch inhaltliche Mängel auf. Es bestehen keinerlei Anzeichen, dass der Beschuldigte ungehörig befragt worden wäre. Entsprechend sind seine Aussagen in der Untersuchung vollumfänglich verwertbar und er ist auf das von ihm Ausgesagte zu behaften. Schliesslich liegt weder ein Fall einer amtlichen noch einer notwendigen Verteidigung vor (Art. 130 und 132 StPO), was seitens des Verteidigers im Übrigen ausdrücklich konzediert wurde (Urk. 42 S. 4f.). Aus seinem konkreten Rechtsvertretungsverhältnis kann der Beschuldigte nichts hinsichtlich der Verwertbarkeit seiner Aussagen ableiten. Die Vorbringen der Ver- teidigung sind unbegründet. 2.1. Die Verteidigung machte in der Hauptverhandlung und der Berufungs- verhandlung zum Tatsächlichen geltend, der Beschuldigte habe seinen Liefer- wagen einige wenige Zentimeter auf die Busspur gelenkt und somit einen Fehler begangen; der Buschauffeur hätte dem stehenden Lieferwagen aber problemlos ausweichen und links am Fahrzeug vorbeifahren können (Urk. 42 S. 7f. und Urk. 63 S. 8f. und S. 10). 2.2. Damit stellt der Verteidiger eine beliebige, den Beschuldigten entlastende Hypothese in den Raum, die in den Akten keinerlei Stütze findet. Im angefochte- nen Entscheid wurden die Aussagen des Beschuldigten, wie er sie in der Unter- suchung deponiert hat, zitiert, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 48 S. 10). Der - 6 - Beschuldigte hat mit der Vorinstanz den Vorhalt, er habe dem Linienbus den Vortritt genommen, ausdrücklich akzeptiert (Urk. 13 S. 1). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte grundsätzlich nicht bestritten, dem Bus den Vortritt genommen zu haben; vielmehr führte er aus, er sehe den Zusammenhang zwischen dem Sturz der Geschädigten und seiner Fahrweise nicht (Urk. 62 S. 3). In seiner polizeilichen Einvernahme sagte der Beschuldigte zur Endlage seines Fahrzeugs befragt aus, "ich stand ein bisschen weiter vorne in der Busspur, aber nicht ganz mit meinem Lieferwagen" (Urk. 5 S. 1). Zur Illustrati- on erstellte er eine Skizze, auf welcher er sein Fahrzeug ca. zur Hälfte auf der Busspur positionierte (Urk. 6). In seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme erstellte der Beschuldigte wiederum eine Skizze, auf welcher er die Endlage seines Lieferwagens erneut ca. zur Hälfte auf der Busspur positionierte (Anhang zu Urk. 9). Entgegen der Verteidigung gibt es keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte seitens der ihn befragenden Beamten zu ihn fälschlicherweise belastenden Aussagen oder Zeichnungen gedrängt worden wäre (Urk. 63 S. 12 und Prot. II S. 6). Bereits durch die eigenen Angaben des Beschuldigten ist somit die nachgeschobene Hypothese des Verteidigers, der Wagen des Beschuldigten habe lediglich wenige Zentimeter auf die Busspur geragt und wäre ohne Weiteres zu umfahren gewesen, widerlegt. Mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 9) und der Ver- teidigung (Urk. 63 S. 10) sind zwar die den Beschuldigten belastenden Angaben und Zeichnungen des Buschauffeurs F._____ nicht verwertbar, da dieser wohl als Beschuldigter einvernommen wurde, in der Folge aber weder eine Einvernahme als Zeuge noch eine Konfrontationseinvernahme stattfand. Als Beweismittel verwertbar sind dagegen die Aussagen der Zeugin G._____. G._____, die als Buspassagierin vorne im Bus sass, konnte immerhin aussagen, dass der Lieferwagen "auf ein mal" losgefahren sei, weshalb der Busfahrer habe bremsen müssen (Urk. 11 S. 2). Gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten hatte sie sich dahingehend geäussert, der Busfahrer sei nach links ausgewichen und habe gebremst, um eine Kollision zu verhindern. Der Fehler habe ihrer Ansicht nach einzig beim Lieferwagenfahrer gelegen (Urk. 1 S. 9). In ihrer Skizze hat die Zeugin jedoch offensichtlich nicht die Endlage der beteiligten Fahrzeuge bezeichnet; positionierte sie doch den Lieferwagen noch vollumfänglich auf der - 7 - Abbiegespur, was nicht einmal vom Beschuldigten je behauptet wurde (Anhang zu Urk. 11). 2.3. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt entgegen den Bestreitungen der Ver- teidigung – auch – dahingehend rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte seinen Lieferwagen soweit auf die Busspur gefahren hat, dass der Busfahrer eine Kollision nur noch durch das von ihm eingeleitete Ausweich- und Bremsmanöver verhindern konnte, in dessen Verlauf die Privatklägerin unbestrittenermassen zu Fall kam und sich verletzte. 3.1. Zum Rechtlichen hat die Vorinstanz die Grundsätze zum massgeblichen Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 48 S. 11ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Anschluss wurde zum Objektiven – richtig – erkannt, dass die durch die Privatklägerin erlittenen körperlichen Schäden klar über das Mass von Tätlichkeiten hinausgehen (vgl. Urk. 16/4), was seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten wird. 3.2. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte durch das in der vorstehenden Beweiswürdigung erstellte Fahrverhalten eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG und damit in subjektiver Hinsicht auch eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Es ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend betreffend Verkehrsregelverletzung ebenfalls ein Schuldspruch hätte ergehen sollen, denn entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 19) ist diese durchaus eingeklagt. Aufgrund der reformatio in peius kann dieser Schuldspruch aber nicht nachgeholt werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zur Frage der Voraus- sehbarkeit des schädigenden Erfolgs einer Handlung hat die Vorinstanz ebenfalls das an Theorie Notwendige angeführt (Urk. 48 S. 12f., vgl. Entscheide des Bundesgerichts 4A_540/2010 E. 1.1f.; 6B_826/2011 E. 2.2.). 3.3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptver- fahren geltend, durch den Anklagevorwurf werde "der adäquate Kausal zusammenhang schlichtweg und massiv überfordert" (Urk. 42 S. 6). Gemäss der Auswertung des Fahrtenschreibers des Busses sei die Vollbremsung bei einer Geschwindigkeit von "höchstens" 37 km/h eingeleitet worden; eine Bremsung bei - 8 - dieser Geschwindigkeit sei nicht geeignet, eine Buspassagierin, die sich ordnungsgemäss festhalte, zu Fall zu bringen und zu verletzen (Urk. 42 S. 7; vgl. Urk. 15). Dem ist nicht zu folgen. Da der Beschuldigte ihm unvermittelt den Vortritt nahm, war der Busfahrer F._____ gezwungen, zwei kollisionsverhindernde Manö- ver miteinander zu verbinden, nämlich erst einen Linksschwenk und unmittelbar anschliessend eine Vollbremsung. Dabei handelte es sich entgegen der Darstel- lung der Verteidigung eben nicht um eine "normale Bremsung" (Urk. 42 S. 12), die "x-mal vorkommt" (Urk. 42 S. 11 und S. 15). Dass dabei eine im Bus stehende, zum Unfallzeitpunkt 57 Jahre alte Frau das Gleichgewicht verlieren und in Fahrt- richtung zu Fall kommen kann, erscheint durchaus nachvollziehbar und keines- wegs überraschend. Es handelte sich entgegen der Verteidigung nicht – auch nicht im übertragenen Sinne – um "einen Windstoss" (Urk. 42 S. 15), welcher die Privatklägerin zu Fall brachte. Die Tatsache, dass die Privatklägerin die einzige Passagierin war, die zu Fall kam, führt entgegen der Verteidigung zu keiner Entlastung des Beschuldigten, sondern ist wohl vielmehr ein glücklicher Zufall (Urk. 42 S. 10). Die Verteidigung kann den Beschuldigten auch nicht damit ent- lasten, indem sie postuliert, ein stehender Bus- oder Trampassagier müsse eigentlich jederzeit mit einer Vollbremsung des ihn befördernden Fahrzeugs rechnen und sich daher eigentlich pausenlos an einen Haltegriff klammern (Urk. 42 S. 10ff. und Urk. 63 S. 9, S. 17f.). Natürlich sind öffentliche Verkehrs- mittel mit Griffen ausgerüstet, deren Benützung den Passagieren mit Grund empfohlen wird. Dennoch gibt es auch in fahrenden öffentlichen Verkehrsmitteln regelmässig Situationen, in welchen stehende Passagiere die Haltegriffe kurz los- lassen müssen, z.B. um sich zu einem Halteknopf oder zwecks Vorbereitung ei- nes zügigen Aussteigens zu einem Ausgang zu begeben. Im Übrigen ist die Ver- teidigung mit ihrer Argumentation auf den bereits vorstehend zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 2012 6B_826/2011 zu verweisen, in welchem die bisherige Praxis bestätigt wurde, dass das Strafrecht keine Schuldkompensa- tion kennt (E. 2.4. mit Verweis auf BGE 106 IV 58 E. 1.). Auch die weiteren von der Verteidigung vorgebrachten Beispiele betreffend Passagiere in Flugzeugen bzw. im Zug und Vorkommnisse auf der Bahnhofstrasse (Urk. 63 S. 11 und S. 15) können für diesen Fall nicht herangezogen werden, da sie mit dem konkreten - 9 - Anklagesachverhalt nicht vergleichbar sind. Bremst ein Bus aus einer Geschwin- digkeit von ca. 37 km/h – verbunden mit einem Schwenkmanöver – abrupt ab und stürzt eine Passagierin dabei in Fahrtrichtung mit dem Oberkörper gegen das Fahrer-Cockpit, ist als Folge davon ohne weiteres mit Verletzungen in der Art zu rechnen, wie die Privatklägerin sie erlitten hat. Weiter macht die Verteidigung geltend, das Verhalten des Buschauffeurs sei von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt worden. Diesen treffe ebenfalls ein gewichtiger Verschuldensanteil, da dieser seine Fahrt noch mehr hätte verlangsamen müssen (Urk. 63 S. 8 f. und S. 14). Der Buschauffeur führte aus, er habe den Beschuldigten schon von weitem auf der Spur für Linksabbieger stehen sehen (Urk. 7 S. 1f.), was mit den Ausführungen der Verteidigung übereinstimmt, welche erklärte, dass der Beschuldigte zunächst eine Zeit lang auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger gestanden sei, da er den Gang in das Fahrzeug habe würgen müssen und erst danach angefahren sei (Urk. 63 S. 13). Mit den Aussagen der Zeugin G._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, der mit seinem Lieferwagen auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger stand, dann "auf ein mal" losgefahren ist (Urk. 11 S. 2) und erst kurz vor Eintreffen des Busses in die Busspur ausgeschwenkt ist. So führte auch der Beschuldigte selber aus, dass er den Linienbus erst beim Losfahren bemerkt habe (Urk. 9 S. 2). Gemäss Auswertung des Fahrten- schreibers hat der Busschauffeur – wohl als er den Lieferwagen auf der Abbiege- spur stehen gesehen hat – seine Geschwindigkeit zunächst reduziert (vgl. Urk. 15/2), bevor er dann den Bus, als der Beschuldigte mit seinem Lieferwagen kurzfristig in die Busspur ausgeschwenkt ist, von ca. 37 km/h abrupt auf 0 km/h abgebremst hat. Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann den Bus- schauffeur kein Verschulden treffen, denn der Buschauffeur musste nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte, der zunächst auf dem Fahrstreifen für Links- abbieger stand, seinen Lieferwagen kurz vor Eintreffen des Busses noch auf die Busspur lenkt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann von einem Buschauffeur, der zur Vermeidung einer Kollision mit Schwenk- und Vollbrems- manövern beschäftigt ist, auch nicht erwartet werden, dass er noch die Passagie- re über das Mikrofon warnt (Urk. 63 S. 11). Die weitere rechtliche Argumentation der Verteidigung zum – behaupteten – Fehlen eines adäquaten Kausalzusam- - 10 - menhangs basiert im Übrigen – wie vorstehend in der Beweiswürdigung erwogen – auf einer unrichtigen Sachverhaltsannahme. 3.4. Indem der Beschuldigte als Folge einer Unvorsicht den von hinten mit norma- ler Verkehrsgeschwindigkeit herannahenden Bus übersah, seinen Lieferwagen kurz vor Eintreffen des Busses zumindest zum Teil auf die Busspur lenkte, damit dem Busfahrer den Vortritt verweigerte und diesen zur Vermeidung einer Kollision zu einem kombinierten Schwenk- und Vollbremsmanöver zwang, in dessen Folge die Privatklägerin im Bus-Inneren zu Fall kam, hat er entgegen der Argumentation der Verteidigung in adäquat kausaler Weise die durch die Privat- klägerin erlittenen Verletzungen verursacht. Damit hat er neben dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt und ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 90.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 48 S. 21). 1.2. Die Verteidigung hat weder im Hauptverfahren Ausführungen zum Straf- mass gemacht, noch im Berufungsverfahren die Strafzumessung der Vorinstanz substantiiert beanstandet (Urk. 42, Urk. 63 ). 1.3. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und anschliessend die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 48 S. 16-18). 2.1. Wenn die Vorinstanz zur Tatkomponente die objektive Tatschwere als leicht qualifiziert, kann dies im Resultat übernommen werden. Entgegen der Vorinstanz entlastet den Beschuldigten jedoch nicht, dass die "betreffende Verzweigung sehr anspruchsvoll und heikel zu befahren" sei (Urk. 48 S. 17). Liegen schwierige Ver- hältnisse vor, werden vom Verkehrsteilnehmer umso grössere Aufmerksamkeit und Vorsicht verlangt. Zum Subjektiven können die Erwägungen der Vorinstanz - 11 - übernommen werden. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt in der Tat noch leicht. 2.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 48 S. 18). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass alles beim Alten geblieben sei (Urk. 62 S. 1f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen bei der Strafzumessung neutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf und eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Die Vorstra- fenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich ebenfalls neutral aus (Urk. 51). Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten "sein Geständnis" und sein Mitleid für die Privat- klägerin (Urk. 48 S. 19) strafmindernd angerechnet hat, ist dies wohlwollend: Wohl hat der Beschuldigte seine Unaufmerksamkeit eingestanden; er lässt jedoch durch seinen Verteidiger eine - unrichtige - Sachverhaltsschilderung machen, gestützt auf welche nach wie vor ein Freispruch verlangt wird. 2.3. Insgesamt erscheint die angefochtene Sanktion inklusive Festsetzung einer Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen und ist zu bestätigen.
  19. An der vorinstanzlichen Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit ist vorliegend schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern (zum Verbot der reformatio in peius vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 E.3.2.f.; 6B_156/2011 E.2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Zivilforderung Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 48 S. 20); auch dieser Entscheid ist mit der unmittelbar vorstehenden prozessualen Begründung zu bestätigen. - 12 - V. Kosten
  20. Ausgangsgemäss ist die angefochtene vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  21. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
  22. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Demnach sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die hiesige Kammer hat es versehentlich unterlassen, den Entscheid über die Auferlegung der Kosten ins Urteilsdispositiv vom 12. November 2012 aufzu- nehmen, wobei es sich um ein offenkundiges Versehen handelt. Dies ist vor- liegend in Ziffer 8 des Dispositivs nachzuholen. Es wird beschlossen:
  23. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 5. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ...
  24. ...
  25. ...
  26. ...
  27. ...
  28. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. - 13 -
  29. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 343.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  30. ..."
  31. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  32. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
  33. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90. – sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  34. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  35. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  36. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  37. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8.) wird bestätigt.
  38. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. - 14 -
  39. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  40. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin B._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  41. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120293-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 12. November 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. März 2012 (GG110256)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 27. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90. – sowie mit einer Busse von Fr. 300. –.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 343.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

9. … (Mitteilung)

10. … (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)

1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Es seien die gesamten Kosten des erst- sowie des zweitinstanzli- chen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen;

3. Es sei dem Beschuldigten für die notwendig gewordene anwaltli- che Vertretung bei beiden Instanzen insgesamt eine Prozessent- schädigung von CHF 5'000.– nebst MWST = CHF 5'400.– zu zusprechen;

4. Es sei auf die Zivilansprüche der Geschädigten nicht einzutreten. Eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 5. März 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

5. März 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft (Urk. 48 S. 21f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschul- digte durch seinen erbetenen Verteidiger noch vor Schranken Berufung anmelden

- 4 - (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 8). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 49). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 11. Juli 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 54; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 49 und 54). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 49; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 54).

3. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten

- die vorinstanzliche Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privat- klägerin B._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 6.) und

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 7.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. September 2011 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 11. Mai 2010, ca. um 16'29 Uhr, in C._____ auf der D._____-Strasse mit seinem Lieferwagen stadtauswärts fahrend einem ebenfalls auf der D._____- Strasse stadtauswärts fahrenden Linienbus den Vortritt verweigert, in dem er auf der Höhe des E._____-Platzes auf den Fahrstreifen für Linksabbieger in die E._____-Strasse eingespurt sowie am Haltebalken kurz angehalten habe und an- schliessend – da er den von hinten herannahenden Bus übersehen habe – auf die Buslinie auf der D._____-Strasse gefahren sei. Um eine Kollision zu vermeiden, habe der korrekt fahrende Buschauffeur ausweichen und bremsen müssen, bei welchem Manöver die Buspassagierin B._____ im Bus gestürzt sei und sich dabei diverse Verletzungen zugezogen habe (Urk. 27 S. 2).

- 5 - 1.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der massgebliche Anklage- sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 48 S. 11). 1.3. Die Verteidigung machte noch im Hauptverfahren Einwendungen gegen die Art und Weise der Einvernahmen des Beschuldigten in der Untersuchung und dessen – ungenügende – Rechtsvertretung, eine Anwältin der Rechtsschutzver- sicherung des Beschuldigten, geltend (Urk. 42 S. 3-5). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte sie diese Einwendungen (Urk. 63 S. 4ff.). Die Vorinstanz hat sich mit den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung ausführlich und zutreffend auseinander gesetzt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 4-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Einvernahmen der Untersuchungsbehörde weisen weder prozessuale noch inhaltliche Mängel auf. Es bestehen keinerlei Anzeichen, dass der Beschuldigte ungehörig befragt worden wäre. Entsprechend sind seine Aussagen in der Untersuchung vollumfänglich verwertbar und er ist auf das von ihm Ausgesagte zu behaften. Schliesslich liegt weder ein Fall einer amtlichen noch einer notwendigen Verteidigung vor (Art. 130 und 132 StPO), was seitens des Verteidigers im Übrigen ausdrücklich konzediert wurde (Urk. 42 S. 4f.). Aus seinem konkreten Rechtsvertretungsverhältnis kann der Beschuldigte nichts hinsichtlich der Verwertbarkeit seiner Aussagen ableiten. Die Vorbringen der Ver- teidigung sind unbegründet. 2.1. Die Verteidigung machte in der Hauptverhandlung und der Berufungs- verhandlung zum Tatsächlichen geltend, der Beschuldigte habe seinen Liefer- wagen einige wenige Zentimeter auf die Busspur gelenkt und somit einen Fehler begangen; der Buschauffeur hätte dem stehenden Lieferwagen aber problemlos ausweichen und links am Fahrzeug vorbeifahren können (Urk. 42 S. 7f. und Urk. 63 S. 8f. und S. 10). 2.2. Damit stellt der Verteidiger eine beliebige, den Beschuldigten entlastende Hypothese in den Raum, die in den Akten keinerlei Stütze findet. Im angefochte- nen Entscheid wurden die Aussagen des Beschuldigten, wie er sie in der Unter- suchung deponiert hat, zitiert, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 48 S. 10). Der

- 6 - Beschuldigte hat mit der Vorinstanz den Vorhalt, er habe dem Linienbus den Vortritt genommen, ausdrücklich akzeptiert (Urk. 13 S. 1). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte grundsätzlich nicht bestritten, dem Bus den Vortritt genommen zu haben; vielmehr führte er aus, er sehe den Zusammenhang zwischen dem Sturz der Geschädigten und seiner Fahrweise nicht (Urk. 62 S. 3). In seiner polizeilichen Einvernahme sagte der Beschuldigte zur Endlage seines Fahrzeugs befragt aus, "ich stand ein bisschen weiter vorne in der Busspur, aber nicht ganz mit meinem Lieferwagen" (Urk. 5 S. 1). Zur Illustrati- on erstellte er eine Skizze, auf welcher er sein Fahrzeug ca. zur Hälfte auf der Busspur positionierte (Urk. 6). In seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme erstellte der Beschuldigte wiederum eine Skizze, auf welcher er die Endlage seines Lieferwagens erneut ca. zur Hälfte auf der Busspur positionierte (Anhang zu Urk. 9). Entgegen der Verteidigung gibt es keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte seitens der ihn befragenden Beamten zu ihn fälschlicherweise belastenden Aussagen oder Zeichnungen gedrängt worden wäre (Urk. 63 S. 12 und Prot. II S. 6). Bereits durch die eigenen Angaben des Beschuldigten ist somit die nachgeschobene Hypothese des Verteidigers, der Wagen des Beschuldigten habe lediglich wenige Zentimeter auf die Busspur geragt und wäre ohne Weiteres zu umfahren gewesen, widerlegt. Mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 9) und der Ver- teidigung (Urk. 63 S. 10) sind zwar die den Beschuldigten belastenden Angaben und Zeichnungen des Buschauffeurs F._____ nicht verwertbar, da dieser wohl als Beschuldigter einvernommen wurde, in der Folge aber weder eine Einvernahme als Zeuge noch eine Konfrontationseinvernahme stattfand. Als Beweismittel verwertbar sind dagegen die Aussagen der Zeugin G._____. G._____, die als Buspassagierin vorne im Bus sass, konnte immerhin aussagen, dass der Lieferwagen "auf ein mal" losgefahren sei, weshalb der Busfahrer habe bremsen müssen (Urk. 11 S. 2). Gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten hatte sie sich dahingehend geäussert, der Busfahrer sei nach links ausgewichen und habe gebremst, um eine Kollision zu verhindern. Der Fehler habe ihrer Ansicht nach einzig beim Lieferwagenfahrer gelegen (Urk. 1 S. 9). In ihrer Skizze hat die Zeugin jedoch offensichtlich nicht die Endlage der beteiligten Fahrzeuge bezeichnet; positionierte sie doch den Lieferwagen noch vollumfänglich auf der

- 7 - Abbiegespur, was nicht einmal vom Beschuldigten je behauptet wurde (Anhang zu Urk. 11). 2.3. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt entgegen den Bestreitungen der Ver- teidigung – auch – dahingehend rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte seinen Lieferwagen soweit auf die Busspur gefahren hat, dass der Busfahrer eine Kollision nur noch durch das von ihm eingeleitete Ausweich- und Bremsmanöver verhindern konnte, in dessen Verlauf die Privatklägerin unbestrittenermassen zu Fall kam und sich verletzte. 3.1. Zum Rechtlichen hat die Vorinstanz die Grundsätze zum massgeblichen Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 48 S. 11ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Anschluss wurde zum Objektiven

– richtig – erkannt, dass die durch die Privatklägerin erlittenen körperlichen Schäden klar über das Mass von Tätlichkeiten hinausgehen (vgl. Urk. 16/4), was seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten wird. 3.2. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte durch das in der vorstehenden Beweiswürdigung erstellte Fahrverhalten eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG und damit in subjektiver Hinsicht auch eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Es ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend betreffend Verkehrsregelverletzung ebenfalls ein Schuldspruch hätte ergehen sollen, denn entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 19) ist diese durchaus eingeklagt. Aufgrund der reformatio in peius kann dieser Schuldspruch aber nicht nachgeholt werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zur Frage der Voraus- sehbarkeit des schädigenden Erfolgs einer Handlung hat die Vorinstanz ebenfalls das an Theorie Notwendige angeführt (Urk. 48 S. 12f., vgl. Entscheide des Bundesgerichts 4A_540/2010 E. 1.1f.; 6B_826/2011 E. 2.2.). 3.3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptver- fahren geltend, durch den Anklagevorwurf werde "der adäquate Kausal zusammenhang schlichtweg und massiv überfordert" (Urk. 42 S. 6). Gemäss der Auswertung des Fahrtenschreibers des Busses sei die Vollbremsung bei einer Geschwindigkeit von "höchstens" 37 km/h eingeleitet worden; eine Bremsung bei

- 8 - dieser Geschwindigkeit sei nicht geeignet, eine Buspassagierin, die sich ordnungsgemäss festhalte, zu Fall zu bringen und zu verletzen (Urk. 42 S. 7; vgl. Urk. 15). Dem ist nicht zu folgen. Da der Beschuldigte ihm unvermittelt den Vortritt nahm, war der Busfahrer F._____ gezwungen, zwei kollisionsverhindernde Manö- ver miteinander zu verbinden, nämlich erst einen Linksschwenk und unmittelbar anschliessend eine Vollbremsung. Dabei handelte es sich entgegen der Darstel- lung der Verteidigung eben nicht um eine "normale Bremsung" (Urk. 42 S. 12), die "x-mal vorkommt" (Urk. 42 S. 11 und S. 15). Dass dabei eine im Bus stehende, zum Unfallzeitpunkt 57 Jahre alte Frau das Gleichgewicht verlieren und in Fahrt- richtung zu Fall kommen kann, erscheint durchaus nachvollziehbar und keines- wegs überraschend. Es handelte sich entgegen der Verteidigung nicht – auch nicht im übertragenen Sinne – um "einen Windstoss" (Urk. 42 S. 15), welcher die Privatklägerin zu Fall brachte. Die Tatsache, dass die Privatklägerin die einzige Passagierin war, die zu Fall kam, führt entgegen der Verteidigung zu keiner Entlastung des Beschuldigten, sondern ist wohl vielmehr ein glücklicher Zufall (Urk. 42 S. 10). Die Verteidigung kann den Beschuldigten auch nicht damit ent- lasten, indem sie postuliert, ein stehender Bus- oder Trampassagier müsse eigentlich jederzeit mit einer Vollbremsung des ihn befördernden Fahrzeugs rechnen und sich daher eigentlich pausenlos an einen Haltegriff klammern (Urk. 42 S. 10ff. und Urk. 63 S. 9, S. 17f.). Natürlich sind öffentliche Verkehrs- mittel mit Griffen ausgerüstet, deren Benützung den Passagieren mit Grund empfohlen wird. Dennoch gibt es auch in fahrenden öffentlichen Verkehrsmitteln regelmässig Situationen, in welchen stehende Passagiere die Haltegriffe kurz los- lassen müssen, z.B. um sich zu einem Halteknopf oder zwecks Vorbereitung ei- nes zügigen Aussteigens zu einem Ausgang zu begeben. Im Übrigen ist die Ver- teidigung mit ihrer Argumentation auf den bereits vorstehend zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 2012 6B_826/2011 zu verweisen, in welchem die bisherige Praxis bestätigt wurde, dass das Strafrecht keine Schuldkompensa- tion kennt (E. 2.4. mit Verweis auf BGE 106 IV 58 E. 1.). Auch die weiteren von der Verteidigung vorgebrachten Beispiele betreffend Passagiere in Flugzeugen bzw. im Zug und Vorkommnisse auf der Bahnhofstrasse (Urk. 63 S. 11 und S. 15) können für diesen Fall nicht herangezogen werden, da sie mit dem konkreten

- 9 - Anklagesachverhalt nicht vergleichbar sind. Bremst ein Bus aus einer Geschwin- digkeit von ca. 37 km/h – verbunden mit einem Schwenkmanöver – abrupt ab und stürzt eine Passagierin dabei in Fahrtrichtung mit dem Oberkörper gegen das Fahrer-Cockpit, ist als Folge davon ohne weiteres mit Verletzungen in der Art zu rechnen, wie die Privatklägerin sie erlitten hat. Weiter macht die Verteidigung geltend, das Verhalten des Buschauffeurs sei von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt worden. Diesen treffe ebenfalls ein gewichtiger Verschuldensanteil, da dieser seine Fahrt noch mehr hätte verlangsamen müssen (Urk. 63 S. 8 f. und S. 14). Der Buschauffeur führte aus, er habe den Beschuldigten schon von weitem auf der Spur für Linksabbieger stehen sehen (Urk. 7 S. 1f.), was mit den Ausführungen der Verteidigung übereinstimmt, welche erklärte, dass der Beschuldigte zunächst eine Zeit lang auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger gestanden sei, da er den Gang in das Fahrzeug habe würgen müssen und erst danach angefahren sei (Urk. 63 S. 13). Mit den Aussagen der Zeugin G._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, der mit seinem Lieferwagen auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger stand, dann "auf ein mal" losgefahren ist (Urk. 11 S. 2) und erst kurz vor Eintreffen des Busses in die Busspur ausgeschwenkt ist. So führte auch der Beschuldigte selber aus, dass er den Linienbus erst beim Losfahren bemerkt habe (Urk. 9 S. 2). Gemäss Auswertung des Fahrten- schreibers hat der Busschauffeur – wohl als er den Lieferwagen auf der Abbiege- spur stehen gesehen hat – seine Geschwindigkeit zunächst reduziert (vgl. Urk. 15/2), bevor er dann den Bus, als der Beschuldigte mit seinem Lieferwagen kurzfristig in die Busspur ausgeschwenkt ist, von ca. 37 km/h abrupt auf 0 km/h abgebremst hat. Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann den Bus- schauffeur kein Verschulden treffen, denn der Buschauffeur musste nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte, der zunächst auf dem Fahrstreifen für Links- abbieger stand, seinen Lieferwagen kurz vor Eintreffen des Busses noch auf die Busspur lenkt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann von einem Buschauffeur, der zur Vermeidung einer Kollision mit Schwenk- und Vollbrems- manövern beschäftigt ist, auch nicht erwartet werden, dass er noch die Passagie- re über das Mikrofon warnt (Urk. 63 S. 11). Die weitere rechtliche Argumentation der Verteidigung zum – behaupteten – Fehlen eines adäquaten Kausalzusam-

- 10 - menhangs basiert im Übrigen – wie vorstehend in der Beweiswürdigung erwogen

– auf einer unrichtigen Sachverhaltsannahme. 3.4. Indem der Beschuldigte als Folge einer Unvorsicht den von hinten mit norma- ler Verkehrsgeschwindigkeit herannahenden Bus übersah, seinen Lieferwagen kurz vor Eintreffen des Busses zumindest zum Teil auf die Busspur lenkte, damit dem Busfahrer den Vortritt verweigerte und diesen zur Vermeidung einer Kollision zu einem kombinierten Schwenk- und Vollbremsmanöver zwang, in dessen Folge die Privatklägerin im Bus-Inneren zu Fall kam, hat er entgegen der Argumentation der Verteidigung in adäquat kausaler Weise die durch die Privat- klägerin erlittenen Verletzungen verursacht. Damit hat er neben dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt und ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 90.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 48 S. 21). 1.2. Die Verteidigung hat weder im Hauptverfahren Ausführungen zum Straf- mass gemacht, noch im Berufungsverfahren die Strafzumessung der Vorinstanz substantiiert beanstandet (Urk. 42, Urk. 63 ). 1.3. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und anschliessend die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 48 S. 16-18). 2.1. Wenn die Vorinstanz zur Tatkomponente die objektive Tatschwere als leicht qualifiziert, kann dies im Resultat übernommen werden. Entgegen der Vorinstanz entlastet den Beschuldigten jedoch nicht, dass die "betreffende Verzweigung sehr anspruchsvoll und heikel zu befahren" sei (Urk. 48 S. 17). Liegen schwierige Ver- hältnisse vor, werden vom Verkehrsteilnehmer umso grössere Aufmerksamkeit und Vorsicht verlangt. Zum Subjektiven können die Erwägungen der Vorinstanz

- 11 - übernommen werden. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt in der Tat noch leicht. 2.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 48 S. 18). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass alles beim Alten geblieben sei (Urk. 62 S. 1f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen bei der Strafzumessung neutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf und eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Die Vorstra- fenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich ebenfalls neutral aus (Urk. 51). Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten "sein Geständnis" und sein Mitleid für die Privat- klägerin (Urk. 48 S. 19) strafmindernd angerechnet hat, ist dies wohlwollend: Wohl hat der Beschuldigte seine Unaufmerksamkeit eingestanden; er lässt jedoch durch seinen Verteidiger eine - unrichtige - Sachverhaltsschilderung machen, gestützt auf welche nach wie vor ein Freispruch verlangt wird. 2.3. Insgesamt erscheint die angefochtene Sanktion inklusive Festsetzung einer Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen und ist zu bestätigen.

3. An der vorinstanzlichen Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit ist vorliegend schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern (zum Verbot der reformatio in peius vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 E.3.2.f.; 6B_156/2011 E.2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Zivilforderung Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 48 S. 20); auch dieser Entscheid ist mit der unmittelbar vorstehenden prozessualen Begründung zu bestätigen.

- 12 - V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Demnach sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die hiesige Kammer hat es versehentlich unterlassen, den Entscheid über die Auferlegung der Kosten ins Urteilsdispositiv vom 12. November 2012 aufzu- nehmen, wobei es sich um ein offenkundiges Versehen handelt. Dies ist vor- liegend in Ziffer 8 des Dispositivs nachzuholen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 5. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

- 13 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 343.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. ..."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90. – sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8.) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

- 14 -

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin B._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger