Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 9. September 2011 zusammengefasst vorgeworfen, er habe durch fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen oder in Kauf genommen, indem er am 8. Juli 2011, 15.28 Uhr, in B._____ den Lieferwagen ... auf der Hauptstrasse ausserorts in Fahrtrichtung B._____ mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h (nach Abzug der Toleranz) gefahren sei und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um rechtlich relevante 31 km/h überschritten habe. Er habe dabei nicht auf die Geschwindigkeit geachtet und dadurch andere Verkehrsteilnehmer erhöht abstrakt gefährdet. Diese hätten
- 5 - nämlich nicht damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug aufgrund einer solch krassen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit derart rasch herannahmen würde (Urk. 10 S. 2 f.).
2. Nachdem der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch den unter- suchenden Staatsanwalt zunächst die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung in Zweifel zog (Urk. 4 S. 2), anerkannte er in der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung den äusseren Sachverhalt vollumfänglich (Urk. 19 S. 3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, deckte sich das Geständnis des Beschuldigten mit dem Unter- suchungsergebnis. Es ist daher festzustellen, dass der dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 9. September 2011 vorgeworfene Sachverhalt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung
1. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die Vorinstanz zusammen- gefasst zum Schluss, die vom Beschuldigten begangene Geschwindigkeitsüber- schreitung von netto 31 km/h erfülle in objektiver Hinsicht den qualifizierten Tat- bestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der Beschuldigte habe sich auf den Standpunkt gestellt, er habe während des Überholvorganges bemerkt, wie das zu überholende Fahrzeug ebenfalls beschleunigt habe. Dessen ungeachtet habe er aber den Überholvorgang nicht abgebrochen, sondern sein Fahrzeug bis auf 111 km/h beschleunigt. Im Wissen um die auf diesem Streckenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und im Bewusstsein der dadurch entstehenden Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer habe der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht grobfahrlässig und damit tatbestandsmässig gehandelt (Urk. 28 S. 10).
2. Die Verteidigung stellte sich dagegen vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe auf längerer, gerader Ausserortsstrecke bei Tageslicht und besten Sicht- und Witterungsverhältnissen, bei spärlichem Verkehr und absolut freier Gegenfahrbahn an optimaler Stelle ein langsamer vorausfahrendes Fahrzeug überholt und nur infolge dessen Beschleunigung wäh- rend des Überholvorganges seinerseits beschleunigt, um den Überholvorgang zügig abschliessen zu können. Der Beschuldigte sei sich der dadurch objektiv
- 6 - bewirkten leichten, aber aufgrund der Umstände nicht über zu bewertenden Gefährdungssteigerung subjektiv nicht bewusst gewesen, zumal er gleichzeitig instinktiv den Überholvorgang gerade aus Sicherheitsgründen rasch ausgeführt und abgeschlossen habe. Dies dürfe vorliegend berücksichtig werden, da die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung noch im Grenzbereich zwischen ein- facher und grober Verkehrsregelverletzung liege. Das Verhalten des Beschuldig- ten stelle zwar zweifellos eine Übertretung von Verkehrsregeln dar, könne aber nicht als rücksichtslos taxiert werden. Das konkrete Gefährdungspotential sei äusserst gering gewesen und es sei zusätzlich zu beachten, dass der Beschuldig- te nicht etwa generell zu schnell gefahren sei, sondern bloss eng begrenzt, nämlich während des Überholvorganges. Es entfalle daher das wesentliche subjektive Tatbestandsmerkmal der groben Verkehrsregelverletzung, nämlich die geforderte "Rücksichtslosigkeit", weshalb sich der gesamte Vorwurf einer Ver- kehrsregelverletzung im Vergehensbereich als unhaltbar erweise (Urk. 20 S. 2 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Verteidigung wiederum aus, der Beschuldigte habe sich zwar regelwidrig, nicht aber rücksichtslos verhal- ten. Es frage sich, wie eine Widerhandlung, die sich in einer Verletzung der fragli- chen Limite um nur gerade 1-2 km/h erschöpfe, sich aber sonst bei vorteilhaften Strassen-, Verkehrs-, Witterungs- und Sichtverhältnissen und ausserdem klar ausserorts abgespielt habe, als rücksichtslos taxiert werden könne. Vorliegend sei das momentane Nichtbedenken der rein abstrakten Gefährdung durch den Beschuldigten unbewusst geschehen. Nichts im gesamten konkreten Verkehrs- geschehen oder gar im Strassenverlauf habe für den Beschuldigten auch nur den geringsten Anhaltspunkt gesetzt, sich einer Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer bewusst zu werden. Auch wenn es nachfolgende Fahrzeuge gegeben habe, seien diese kein Hinderungsgrund für den Überholvorgang gewesen, welcher als vollumfänglich regulär einzustufen sei. Unbewusste Fahrlässigkeit sei regelmässig nicht als grob einzustufen und könne daher auch nicht den subjekti- ven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllen. Sodann sei es wirk- lichkeitsfremd, wenn die Vorinstanz ausführe, der Beschuldigte laufe durch die seinerseitige Beschleunigung als Reaktion auf jene des Überholten Gefahr, sich mit dem Überholten ein Rennen zu liefern. Ebenso stelle das Einmünden von
- 7 - Feldwegen kein gegen das Überholen sprechendes Argument dar, da einem von dort kommenden Lenker kein Vortrittsrecht zustehen würde. Insgesamt habe der Beschuldigte nicht rücksichtslos gehandelt (Urk. 45 S. 3 ff.).
3. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiven schweren Verletzung der Verkehrsregeln auf ein rücksichtsloses Verhalten zu schliessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr über- schreitet (BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c). Liegt die Geschwindigkeits- überschreitung im Grenzbereich des von der Rechtsprechung angenommenen Grenzwertes, bei welchem regelmässig eine ernstliche Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer gegeben ist, muss der Strafrichter auf die konkreten Umstände abstellen, um zu entscheiden, ob sich der Betroffene einer einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat (Urteile B_772/2010 vom
9. Dezember 2010 E. 2.5; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5).
- 8 - 4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er auf dem fraglichen Strassen- abschnitt zwischen C._____ und B._____ mit seinem Fahrzeug die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 31 km/h überschritten hat. Damit hat er gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet (BGE 124 II 259 E. 2c). 4.2 In seinem Entscheid vom 3. November 2011 (6B_283/2011 E. 1.4) hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte mit seinem Personenwagen 31 km/h zu schnell fuhr. Es kam zum Schluss, selbst wenn die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung überschritten sei, rechtfertigt es sich, die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. In ähnlichem Zusammenhang hat das Bundesgericht bereits in früheren Entscheiden erwogen, dass zur Verneinung der Rücksichtslosigkeit nur besondere Umstände führen könnten, welche den Grund des momentanen Versagens des Täters erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteile 6B_563/2009 und 6B_893/2010). Daraus folgt, dass gewöhnliche Umstände, wie etwa die Witterungsverhältnisse oder die Beschaffenheit der Strasse u.ä. für sich alleine klarerweise nicht reichen, um die Rücksichtslosigkeit auszuschliessen. 4.3 In Nachachtung der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz unter Ziff. III. 4. ff. eine Würdigung der konkreten Verhältnisse vorgenommen. Dabei hat sie die äusseren Umstände, wie die Strassen- und Witterungsverhältnisse, die örtlichen Gegebenheiten, das Verkehrsaufkommen und den konkreten Überholvorgang sorgfältig zusammengefasst und zutreffend gewürdigt. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung stellte, wie bereits vor Vorinstanz, auch im Berufungsverfahren den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins (Urk. 30 S. 3). Die Durchfüh- rung eines Augenscheins erweist sich indes aus verschiedenen Gründen als nicht angezeigt. Aus dem vorhandenen Beweismaterial, namentlich der Videoaufnah- me in Urk. 5/5 sowie mittels den allgemein zugänglichen Satellitenaufnahmen des fraglichen Strassenabschnittes (unter http://maps.google.ch… einsehbar), lassen sich die massgeblichen örtlichen Gegebenheiten, soweit diese für den vorliegen-
- 9 - den Entscheid von Belang sind, unzweifelhaft erkennen. Schliesslich kann mittels des offiziellen Kartenmaterials festgestellt werden, dass die Strasse mehr oder weniger eben verläuft und damit weder eine relevante Steigung, noch ein Gefälle von Bedeutung vorliegt (http://www.gis.zh.ch…). Besondere Umstände, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen wür- den, wurden von der Verteidigung keine vorgebracht, beschränkt sie sich doch le- diglich darauf, auf die optimalen Strassen- und Lichtverhältnisse und den spärli- chen Verkehr zu verweisen (Urk. 20 S. 3). Diese Argumentation der Verteidigung vermag jedoch keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Vielmehr verhält es sich so, dass der Beschuldigte, welcher nach eigenen Angaben einen Geschäftstermin wahrnehmen wollte und deshalb wohl in Eile war (Urk. 4 S. 2), nach einer Möglichkeit zum Überholen des vor ihm fahrenden Cabriolets suchte (Urk. 19 S. 3). Eine solche Möglichkeit bot sich dem ortskundi- gen Beschuldigten – die fragliche Strecke befährt er nach eigenen Angaben 2 bis 4 Mal wöchentlich (Urk. 19 S. 4) – ab Ortsende C._____ (Urk. 19 S. 3). Dass das vor ihm fahrende Fahrzeug nach Beendigung der mit 50 km/h signalisierten In- nerortszone von C._____ seine Fahrt ebenfalls beschleunigte, war vorhersehbar und entspricht der allgemeinen automobilistischen Lebenserfahrung. Es mutet daher etwas seltsam an, wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz – und auch heute wieder – mit vorwurfsvollem Unterton vorbringen lässt, das Cabriolet habe be- schleunigt, als er es habe überholen wollen. Wenn sich die Verteidigung gar noch zur Behauptung hinreissen lässt, "leider müsse der Überholte beim Überholvor- gang unnötiger- (und verbotener-!) weise sein Fahrzeug beschleunigt und damit Herrn A._____ unbewusst dazu genötigt haben, die an sich geltende Aus- serorts-Geschwindigkeitslimite zu überschreiten" (Urk. 20 S. 3), so erscheint diese Argumentation doch reichlich abenteuerlich. Wer nach einer mit 50 km/h signali- sierten Innerortsstrecke hinter einem Auto herfährt, muss damit rechnen, dass dieses Fahrzeug nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf die er- laubten 80 km/h beschleunigt. Damit musste auch der Beschuldigte rechnen. Dessen ungeachtet entschloss er sich, mit seinem, im Vergleich zum vor ihm fah- renden Mercedes Cabriolet wohl wenig agilen Renault-Transporter zum Überhol-
- 10 - manöver. Spätestens in dem Moment, in welchem dem Beschuldigten bewusst wurde, dass das Cabriolet zügig beschleunigte, hätte der Beschuldigte sein Über- holmanöver abbrechen müssen und können. Statt dessen beschleunigte er sein schwerfälliges Fahrzeug auf 111 km/h und setzte den Überholvorgang unbeirrt fort. Dass bei einem derartigen Überholmanöver zumindest eine erhöhte abstrak- te Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 28 S. 10). Wer auf der fraglichen Strecke und unter den oben beschriebenen Umständen mit 111 km/h überholt, handelt jedenfalls grobfahrlässig und damit rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung. Der erst- instanzliche Schuldspruch steht im Übrigen auch im Einklang mit der langjährigen und konstanten Praxis des Bundesgerichts in diesen Fällen. In seinem bereits zuvor erwähnten Entscheid vom 3. November 2011 (6B_283/2011 E. 1.4) kam das Bundesgericht bei praktisch identischer Sachlage zum Schluss, trotz der günstigen Witterungs- und Sichtverhältnisse müsse das fragliche Verhalten des Beschwerdeführers aber in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos bezeichnet werden. Anhaltspunkte, welche die Geschwindigkeitsübertretung des Beschwer- deführers subjektiv in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe mit einer massiven Geschwindigkeits- überschreitung rechnen müssen, weil das von ihm überholte Wohnmobil mit 77 km/h nahezu die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erreicht habe. Eine zumin- dest erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer habe sich beim Manöver des Beschwerdeführers daher ohne Weiteres aufgedrängt. Es schloss seine Erwägungen mit dem Satz, dass das Bundesgericht ein vergleich- bares Verhalten schon früher als grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft habe (vgl. Urteil 6B_193/2008 vom 7. August 2008). Es ist nicht einzusehen, weshalb im vorliegenden Fall von dieser bundesgerichtlichen Praxis abgerückt werden sollte. Die Rechtsprechung ist konstant und lässt keine Zweifel daran offen, dass das Bundesgericht eben nur in jenen Fällen, in denen ganz besondere Umstände vorliegen, welche das Fehlverhalten der beschuldigten Person ausnahmsweise relativieren, nicht von einem rücksichtslosen Verhalten ausgeht. 4.4 Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keinerlei über- zeugende Anhaltspunkte vorzubringen vermag, welche sein vorübergehendes
- 11 - Versagen erklären und damit die Geschwindigkeitsübertretung in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, ist der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren zu bestätigen. IV. Sanktion und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe zuzüglich einer Busse aufgrund der Schnittstellenproblema- tik) korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 28 S. 10 ff.) kann verwiesen werden.
2. Den Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten ist zuzustimmen (Urk. 28 S. 11). Bei der Qualifikation des Tatverschuldens als nicht mehr leicht, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 11 Tagessätzen, namentlich auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen, angemessen. Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass das Geständnis des Beschuldigten vorliegend nicht mehr strafmindernd berück- sichtig werden kann, da er ohnehin durch die Lasermessung überführt war. Die Vorinstanz schildert zudem die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend. Obschon der Beschuldigte in persönlicher Hinsicht einen tadellosen Leumund vorzuweisen hat, ist dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) bei der Strafzumessung neutral zu bewerten.
3. Die Höhe des Tagessatzes wurde durch die Vorinstanz auf Fr. 30.-- festge- legt (Urk. 28 S. 11). Der Beschuldigte deklariert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'500.--, wobei er nach seinen Angaben nicht über einen 13. Monatslohn verfügt (Urk. 37 S. 2). Während die Vorinstanz noch davon ausging, er bezahle an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und die Kinder monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 4'500.-- (Urk. 28 S. 11), gab er im vorliegenden Verfahren an, Fr. 3'500.-- monatlich zu bezahlen (Urk 37 S. 2). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Betrages für die Steuern (Fr. 200.--) sowie für die Kranken- kassenprämie (Fr. 350.--) erscheint die durch die Vorinstanz festgelegte Tages- satzhöhe von Fr. 30.-- als milde. Einer Erhöhung des erstinstanzlich festgelegten
- 12 - Tagessatzes steht jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.
4. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dem Beschuldigten könne im Hinblick auf seine künftige Bewährung eine günstige Prognose gestellt werden. Demzu- folge sei der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Urk. 28 S. 12). Die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters werden vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt und können ohne Weiteres übernommen werden.
5. Schliesslich hielt die Vorinstanz dafür, den Beschuldigten mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- zu belegen. Zur Begründung führte sie aus, weil das Fehlverhalten des Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert werde, sei er zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen. Diese für ihn unmittelbar spürbare Sanktion bezwecke, dem Beschuldigten die Relevanz der Verkehrsregeln bewusst zu machen und die strafrechtlichen Konsequenzen ihrer Verletzung aufzuzeigen (Urk. 28 S. 12). Diese Erwägungen der Vorinstanz wurden vom Beschuldigten nicht beanstandet. Sie sind korrekt und ebenso zu bestätigen, wie die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 28 S. 13).
6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf 2 Jahre festzulegen. Die Busse ist zu bezah- len. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 6) zu bestätigen.
- 13 -
2. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11).
3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollständig aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
6. Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'200.– Total
6. (…)
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsge- setz) in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Verkehrsregelverordnung).
- 14 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 330.–) und einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, … [Adresse] − die Staatsanwaltschaft Kanton Schaffhausen, Verkehrsabteilung, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 9. September 2011 zusammengefasst vorgeworfen, er habe durch fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen oder in Kauf genommen, indem er am 8. Juli 2011, 15.28 Uhr, in B._____ den Lieferwagen ... auf der Hauptstrasse ausserorts in Fahrtrichtung B._____ mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h (nach Abzug der Toleranz) gefahren sei und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um rechtlich relevante 31 km/h überschritten habe. Er habe dabei nicht auf die Geschwindigkeit geachtet und dadurch andere Verkehrsteilnehmer erhöht abstrakt gefährdet. Diese hätten
- 5 - nämlich nicht damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug aufgrund einer solch krassen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit derart rasch herannahmen würde (Urk. 10 S. 2 f.).
E. 2 Die Verteidigung stellte sich dagegen vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe auf längerer, gerader Ausserortsstrecke bei Tageslicht und besten Sicht- und Witterungsverhältnissen, bei spärlichem Verkehr und absolut freier Gegenfahrbahn an optimaler Stelle ein langsamer vorausfahrendes Fahrzeug überholt und nur infolge dessen Beschleunigung wäh- rend des Überholvorganges seinerseits beschleunigt, um den Überholvorgang zügig abschliessen zu können. Der Beschuldigte sei sich der dadurch objektiv
- 6 - bewirkten leichten, aber aufgrund der Umstände nicht über zu bewertenden Gefährdungssteigerung subjektiv nicht bewusst gewesen, zumal er gleichzeitig instinktiv den Überholvorgang gerade aus Sicherheitsgründen rasch ausgeführt und abgeschlossen habe. Dies dürfe vorliegend berücksichtig werden, da die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung noch im Grenzbereich zwischen ein- facher und grober Verkehrsregelverletzung liege. Das Verhalten des Beschuldig- ten stelle zwar zweifellos eine Übertretung von Verkehrsregeln dar, könne aber nicht als rücksichtslos taxiert werden. Das konkrete Gefährdungspotential sei äusserst gering gewesen und es sei zusätzlich zu beachten, dass der Beschuldig- te nicht etwa generell zu schnell gefahren sei, sondern bloss eng begrenzt, nämlich während des Überholvorganges. Es entfalle daher das wesentliche subjektive Tatbestandsmerkmal der groben Verkehrsregelverletzung, nämlich die geforderte "Rücksichtslosigkeit", weshalb sich der gesamte Vorwurf einer Ver- kehrsregelverletzung im Vergehensbereich als unhaltbar erweise (Urk. 20 S. 2 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Verteidigung wiederum aus, der Beschuldigte habe sich zwar regelwidrig, nicht aber rücksichtslos verhal- ten. Es frage sich, wie eine Widerhandlung, die sich in einer Verletzung der fragli- chen Limite um nur gerade 1-2 km/h erschöpfe, sich aber sonst bei vorteilhaften Strassen-, Verkehrs-, Witterungs- und Sichtverhältnissen und ausserdem klar ausserorts abgespielt habe, als rücksichtslos taxiert werden könne. Vorliegend sei das momentane Nichtbedenken der rein abstrakten Gefährdung durch den Beschuldigten unbewusst geschehen. Nichts im gesamten konkreten Verkehrs- geschehen oder gar im Strassenverlauf habe für den Beschuldigten auch nur den geringsten Anhaltspunkt gesetzt, sich einer Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer bewusst zu werden. Auch wenn es nachfolgende Fahrzeuge gegeben habe, seien diese kein Hinderungsgrund für den Überholvorgang gewesen, welcher als vollumfänglich regulär einzustufen sei. Unbewusste Fahrlässigkeit sei regelmässig nicht als grob einzustufen und könne daher auch nicht den subjekti- ven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllen. Sodann sei es wirk- lichkeitsfremd, wenn die Vorinstanz ausführe, der Beschuldigte laufe durch die seinerseitige Beschleunigung als Reaktion auf jene des Überholten Gefahr, sich mit dem Überholten ein Rennen zu liefern. Ebenso stelle das Einmünden von
- 7 - Feldwegen kein gegen das Überholen sprechendes Argument dar, da einem von dort kommenden Lenker kein Vortrittsrecht zustehen würde. Insgesamt habe der Beschuldigte nicht rücksichtslos gehandelt (Urk. 45 S. 3 ff.).
E. 3 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiven schweren Verletzung der Verkehrsregeln auf ein rücksichtsloses Verhalten zu schliessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr über- schreitet (BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c). Liegt die Geschwindigkeits- überschreitung im Grenzbereich des von der Rechtsprechung angenommenen Grenzwertes, bei welchem regelmässig eine ernstliche Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer gegeben ist, muss der Strafrichter auf die konkreten Umstände abstellen, um zu entscheiden, ob sich der Betroffene einer einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat (Urteile B_772/2010 vom
9. Dezember 2010 E. 2.5; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5).
- 8 - 4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er auf dem fraglichen Strassen- abschnitt zwischen C._____ und B._____ mit seinem Fahrzeug die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 31 km/h überschritten hat. Damit hat er gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet (BGE 124 II 259 E. 2c). 4.2 In seinem Entscheid vom 3. November 2011 (6B_283/2011 E. 1.4) hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte mit seinem Personenwagen 31 km/h zu schnell fuhr. Es kam zum Schluss, selbst wenn die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung überschritten sei, rechtfertigt es sich, die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. In ähnlichem Zusammenhang hat das Bundesgericht bereits in früheren Entscheiden erwogen, dass zur Verneinung der Rücksichtslosigkeit nur besondere Umstände führen könnten, welche den Grund des momentanen Versagens des Täters erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteile 6B_563/2009 und 6B_893/2010). Daraus folgt, dass gewöhnliche Umstände, wie etwa die Witterungsverhältnisse oder die Beschaffenheit der Strasse u.ä. für sich alleine klarerweise nicht reichen, um die Rücksichtslosigkeit auszuschliessen. 4.3 In Nachachtung der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz unter Ziff. III. 4. ff. eine Würdigung der konkreten Verhältnisse vorgenommen. Dabei hat sie die äusseren Umstände, wie die Strassen- und Witterungsverhältnisse, die örtlichen Gegebenheiten, das Verkehrsaufkommen und den konkreten Überholvorgang sorgfältig zusammengefasst und zutreffend gewürdigt. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung stellte, wie bereits vor Vorinstanz, auch im Berufungsverfahren den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins (Urk. 30 S. 3). Die Durchfüh- rung eines Augenscheins erweist sich indes aus verschiedenen Gründen als nicht angezeigt. Aus dem vorhandenen Beweismaterial, namentlich der Videoaufnah- me in Urk. 5/5 sowie mittels den allgemein zugänglichen Satellitenaufnahmen des fraglichen Strassenabschnittes (unter http://maps.google.ch… einsehbar), lassen sich die massgeblichen örtlichen Gegebenheiten, soweit diese für den vorliegen-
- 9 - den Entscheid von Belang sind, unzweifelhaft erkennen. Schliesslich kann mittels des offiziellen Kartenmaterials festgestellt werden, dass die Strasse mehr oder weniger eben verläuft und damit weder eine relevante Steigung, noch ein Gefälle von Bedeutung vorliegt (http://www.gis.zh.ch…). Besondere Umstände, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen wür- den, wurden von der Verteidigung keine vorgebracht, beschränkt sie sich doch le- diglich darauf, auf die optimalen Strassen- und Lichtverhältnisse und den spärli- chen Verkehr zu verweisen (Urk. 20 S. 3). Diese Argumentation der Verteidigung vermag jedoch keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Vielmehr verhält es sich so, dass der Beschuldigte, welcher nach eigenen Angaben einen Geschäftstermin wahrnehmen wollte und deshalb wohl in Eile war (Urk. 4 S. 2), nach einer Möglichkeit zum Überholen des vor ihm fahrenden Cabriolets suchte (Urk. 19 S. 3). Eine solche Möglichkeit bot sich dem ortskundi- gen Beschuldigten – die fragliche Strecke befährt er nach eigenen Angaben 2 bis
E. 4 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dem Beschuldigten könne im Hinblick auf seine künftige Bewährung eine günstige Prognose gestellt werden. Demzu- folge sei der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Urk. 28 S. 12). Die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters werden vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt und können ohne Weiteres übernommen werden.
E. 4.4 Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keinerlei über- zeugende Anhaltspunkte vorzubringen vermag, welche sein vorübergehendes
- 11 - Versagen erklären und damit die Geschwindigkeitsübertretung in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, ist der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren zu bestätigen. IV. Sanktion und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe zuzüglich einer Busse aufgrund der Schnittstellenproblema- tik) korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 28 S. 10 ff.) kann verwiesen werden.
2. Den Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten ist zuzustimmen (Urk. 28 S. 11). Bei der Qualifikation des Tatverschuldens als nicht mehr leicht, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 11 Tagessätzen, namentlich auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen, angemessen. Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass das Geständnis des Beschuldigten vorliegend nicht mehr strafmindernd berück- sichtig werden kann, da er ohnehin durch die Lasermessung überführt war. Die Vorinstanz schildert zudem die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend. Obschon der Beschuldigte in persönlicher Hinsicht einen tadellosen Leumund vorzuweisen hat, ist dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) bei der Strafzumessung neutral zu bewerten.
3. Die Höhe des Tagessatzes wurde durch die Vorinstanz auf Fr. 30.-- festge- legt (Urk. 28 S. 11). Der Beschuldigte deklariert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'500.--, wobei er nach seinen Angaben nicht über einen 13. Monatslohn verfügt (Urk. 37 S. 2). Während die Vorinstanz noch davon ausging, er bezahle an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und die Kinder monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 4'500.-- (Urk. 28 S. 11), gab er im vorliegenden Verfahren an, Fr. 3'500.-- monatlich zu bezahlen (Urk 37 S. 2). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Betrages für die Steuern (Fr. 200.--) sowie für die Kranken- kassenprämie (Fr. 350.--) erscheint die durch die Vorinstanz festgelegte Tages- satzhöhe von Fr. 30.-- als milde. Einer Erhöhung des erstinstanzlich festgelegten
- 12 - Tagessatzes steht jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.
E. 5 Schliesslich hielt die Vorinstanz dafür, den Beschuldigten mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- zu belegen. Zur Begründung führte sie aus, weil das Fehlverhalten des Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert werde, sei er zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen. Diese für ihn unmittelbar spürbare Sanktion bezwecke, dem Beschuldigten die Relevanz der Verkehrsregeln bewusst zu machen und die strafrechtlichen Konsequenzen ihrer Verletzung aufzuzeigen (Urk. 28 S. 12). Diese Erwägungen der Vorinstanz wurden vom Beschuldigten nicht beanstandet. Sie sind korrekt und ebenso zu bestätigen, wie die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 28 S. 13).
E. 6 (…)
E. 7 (Mitteilung)
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, … [Adresse] − die Staatsanwaltschaft Kanton Schaffhausen, Verkehrsabteilung, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Verkehrsregelnverordnung).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 330.–) und Fr. 300.– Busse.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'200.– Total
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (mündlich und schriftlich, Urk. 30 S. 2)
- Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben, und A._____ sei vom Vor- wurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen; er sei schul- dig zu sprechen der einfachen Verkehrsregelverletzung.
- A._____ sei dem Schuldspruch einer Übertretung entsprechend ange- messen (im Übertretungsstrafrahmen) zu bestrafen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
- Der angefochtene Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks- gerichts Andelfingen datiert vom 6. Januar 2012 (Urk. 28). Dementsprechend gelten für das vorliegende Berufungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- Januar 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Verkehrsregelverordnung) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 330.–) sowie - 4 - einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldig- te durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 16. Januar 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 23). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging fristgerecht am 6. Juli 2012 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 30). Die Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland hat mit Eingabe vom 11. Juli 2012 innert Frist mitgeteilt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 35). Beweisergänzungsanträge wurden von der Anklagebehörde keine gestellt (Urk. 35). Die Verteidigung dagegen stellte den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins, "falls entsprechende Orts- kundigkeit beim Obergericht nicht vorausgesetzt werden dürfte" (Urk. 30 S. 3). Auf diesen Antrag wird an gegebener Stelle einzugehen sein.
- Die Verteidigung beantragt, der vorinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sei aufzuheben und der Beschuldigte sei statt dessen der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 30 S. 2). Nicht angefochten ist somit die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 5). Es ist vorab festzustellen, dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diesen Punkt ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen. II. Sachverhalt
- Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 9. September 2011 zusammengefasst vorgeworfen, er habe durch fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen oder in Kauf genommen, indem er am 8. Juli 2011, 15.28 Uhr, in B._____ den Lieferwagen ... auf der Hauptstrasse ausserorts in Fahrtrichtung B._____ mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h (nach Abzug der Toleranz) gefahren sei und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um rechtlich relevante 31 km/h überschritten habe. Er habe dabei nicht auf die Geschwindigkeit geachtet und dadurch andere Verkehrsteilnehmer erhöht abstrakt gefährdet. Diese hätten - 5 - nämlich nicht damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug aufgrund einer solch krassen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit derart rasch herannahmen würde (Urk. 10 S. 2 f.).
- Nachdem der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch den unter- suchenden Staatsanwalt zunächst die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung in Zweifel zog (Urk. 4 S. 2), anerkannte er in der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung den äusseren Sachverhalt vollumfänglich (Urk. 19 S. 3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, deckte sich das Geständnis des Beschuldigten mit dem Unter- suchungsergebnis. Es ist daher festzustellen, dass der dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 9. September 2011 vorgeworfene Sachverhalt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung
- Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die Vorinstanz zusammen- gefasst zum Schluss, die vom Beschuldigten begangene Geschwindigkeitsüber- schreitung von netto 31 km/h erfülle in objektiver Hinsicht den qualifizierten Tat- bestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der Beschuldigte habe sich auf den Standpunkt gestellt, er habe während des Überholvorganges bemerkt, wie das zu überholende Fahrzeug ebenfalls beschleunigt habe. Dessen ungeachtet habe er aber den Überholvorgang nicht abgebrochen, sondern sein Fahrzeug bis auf 111 km/h beschleunigt. Im Wissen um die auf diesem Streckenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und im Bewusstsein der dadurch entstehenden Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer habe der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht grobfahrlässig und damit tatbestandsmässig gehandelt (Urk. 28 S. 10).
- Die Verteidigung stellte sich dagegen vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe auf längerer, gerader Ausserortsstrecke bei Tageslicht und besten Sicht- und Witterungsverhältnissen, bei spärlichem Verkehr und absolut freier Gegenfahrbahn an optimaler Stelle ein langsamer vorausfahrendes Fahrzeug überholt und nur infolge dessen Beschleunigung wäh- rend des Überholvorganges seinerseits beschleunigt, um den Überholvorgang zügig abschliessen zu können. Der Beschuldigte sei sich der dadurch objektiv - 6 - bewirkten leichten, aber aufgrund der Umstände nicht über zu bewertenden Gefährdungssteigerung subjektiv nicht bewusst gewesen, zumal er gleichzeitig instinktiv den Überholvorgang gerade aus Sicherheitsgründen rasch ausgeführt und abgeschlossen habe. Dies dürfe vorliegend berücksichtig werden, da die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung noch im Grenzbereich zwischen ein- facher und grober Verkehrsregelverletzung liege. Das Verhalten des Beschuldig- ten stelle zwar zweifellos eine Übertretung von Verkehrsregeln dar, könne aber nicht als rücksichtslos taxiert werden. Das konkrete Gefährdungspotential sei äusserst gering gewesen und es sei zusätzlich zu beachten, dass der Beschuldig- te nicht etwa generell zu schnell gefahren sei, sondern bloss eng begrenzt, nämlich während des Überholvorganges. Es entfalle daher das wesentliche subjektive Tatbestandsmerkmal der groben Verkehrsregelverletzung, nämlich die geforderte "Rücksichtslosigkeit", weshalb sich der gesamte Vorwurf einer Ver- kehrsregelverletzung im Vergehensbereich als unhaltbar erweise (Urk. 20 S. 2 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Verteidigung wiederum aus, der Beschuldigte habe sich zwar regelwidrig, nicht aber rücksichtslos verhal- ten. Es frage sich, wie eine Widerhandlung, die sich in einer Verletzung der fragli- chen Limite um nur gerade 1-2 km/h erschöpfe, sich aber sonst bei vorteilhaften Strassen-, Verkehrs-, Witterungs- und Sichtverhältnissen und ausserdem klar ausserorts abgespielt habe, als rücksichtslos taxiert werden könne. Vorliegend sei das momentane Nichtbedenken der rein abstrakten Gefährdung durch den Beschuldigten unbewusst geschehen. Nichts im gesamten konkreten Verkehrs- geschehen oder gar im Strassenverlauf habe für den Beschuldigten auch nur den geringsten Anhaltspunkt gesetzt, sich einer Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer bewusst zu werden. Auch wenn es nachfolgende Fahrzeuge gegeben habe, seien diese kein Hinderungsgrund für den Überholvorgang gewesen, welcher als vollumfänglich regulär einzustufen sei. Unbewusste Fahrlässigkeit sei regelmässig nicht als grob einzustufen und könne daher auch nicht den subjekti- ven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllen. Sodann sei es wirk- lichkeitsfremd, wenn die Vorinstanz ausführe, der Beschuldigte laufe durch die seinerseitige Beschleunigung als Reaktion auf jene des Überholten Gefahr, sich mit dem Überholten ein Rennen zu liefern. Ebenso stelle das Einmünden von - 7 - Feldwegen kein gegen das Überholen sprechendes Argument dar, da einem von dort kommenden Lenker kein Vortrittsrecht zustehen würde. Insgesamt habe der Beschuldigte nicht rücksichtslos gehandelt (Urk. 45 S. 3 ff.).
- Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiven schweren Verletzung der Verkehrsregeln auf ein rücksichtsloses Verhalten zu schliessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr über- schreitet (BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c). Liegt die Geschwindigkeits- überschreitung im Grenzbereich des von der Rechtsprechung angenommenen Grenzwertes, bei welchem regelmässig eine ernstliche Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer gegeben ist, muss der Strafrichter auf die konkreten Umstände abstellen, um zu entscheiden, ob sich der Betroffene einer einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat (Urteile B_772/2010 vom
- Dezember 2010 E. 2.5; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5). - 8 - 4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er auf dem fraglichen Strassen- abschnitt zwischen C._____ und B._____ mit seinem Fahrzeug die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 31 km/h überschritten hat. Damit hat er gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet (BGE 124 II 259 E. 2c). 4.2 In seinem Entscheid vom 3. November 2011 (6B_283/2011 E. 1.4) hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte mit seinem Personenwagen 31 km/h zu schnell fuhr. Es kam zum Schluss, selbst wenn die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung überschritten sei, rechtfertigt es sich, die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. In ähnlichem Zusammenhang hat das Bundesgericht bereits in früheren Entscheiden erwogen, dass zur Verneinung der Rücksichtslosigkeit nur besondere Umstände führen könnten, welche den Grund des momentanen Versagens des Täters erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteile 6B_563/2009 und 6B_893/2010). Daraus folgt, dass gewöhnliche Umstände, wie etwa die Witterungsverhältnisse oder die Beschaffenheit der Strasse u.ä. für sich alleine klarerweise nicht reichen, um die Rücksichtslosigkeit auszuschliessen. 4.3 In Nachachtung der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz unter Ziff. III. 4. ff. eine Würdigung der konkreten Verhältnisse vorgenommen. Dabei hat sie die äusseren Umstände, wie die Strassen- und Witterungsverhältnisse, die örtlichen Gegebenheiten, das Verkehrsaufkommen und den konkreten Überholvorgang sorgfältig zusammengefasst und zutreffend gewürdigt. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung stellte, wie bereits vor Vorinstanz, auch im Berufungsverfahren den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins (Urk. 30 S. 3). Die Durchfüh- rung eines Augenscheins erweist sich indes aus verschiedenen Gründen als nicht angezeigt. Aus dem vorhandenen Beweismaterial, namentlich der Videoaufnah- me in Urk. 5/5 sowie mittels den allgemein zugänglichen Satellitenaufnahmen des fraglichen Strassenabschnittes (unter http://maps.google.ch… einsehbar), lassen sich die massgeblichen örtlichen Gegebenheiten, soweit diese für den vorliegen- - 9 - den Entscheid von Belang sind, unzweifelhaft erkennen. Schliesslich kann mittels des offiziellen Kartenmaterials festgestellt werden, dass die Strasse mehr oder weniger eben verläuft und damit weder eine relevante Steigung, noch ein Gefälle von Bedeutung vorliegt (http://www.gis.zh.ch…). Besondere Umstände, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen wür- den, wurden von der Verteidigung keine vorgebracht, beschränkt sie sich doch le- diglich darauf, auf die optimalen Strassen- und Lichtverhältnisse und den spärli- chen Verkehr zu verweisen (Urk. 20 S. 3). Diese Argumentation der Verteidigung vermag jedoch keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Vielmehr verhält es sich so, dass der Beschuldigte, welcher nach eigenen Angaben einen Geschäftstermin wahrnehmen wollte und deshalb wohl in Eile war (Urk. 4 S. 2), nach einer Möglichkeit zum Überholen des vor ihm fahrenden Cabriolets suchte (Urk. 19 S. 3). Eine solche Möglichkeit bot sich dem ortskundi- gen Beschuldigten – die fragliche Strecke befährt er nach eigenen Angaben 2 bis 4 Mal wöchentlich (Urk. 19 S. 4) – ab Ortsende C._____ (Urk. 19 S. 3). Dass das vor ihm fahrende Fahrzeug nach Beendigung der mit 50 km/h signalisierten In- nerortszone von C._____ seine Fahrt ebenfalls beschleunigte, war vorhersehbar und entspricht der allgemeinen automobilistischen Lebenserfahrung. Es mutet daher etwas seltsam an, wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz – und auch heute wieder – mit vorwurfsvollem Unterton vorbringen lässt, das Cabriolet habe be- schleunigt, als er es habe überholen wollen. Wenn sich die Verteidigung gar noch zur Behauptung hinreissen lässt, "leider müsse der Überholte beim Überholvor- gang unnötiger- (und verbotener-!) weise sein Fahrzeug beschleunigt und damit Herrn A._____ unbewusst dazu genötigt haben, die an sich geltende Aus- serorts-Geschwindigkeitslimite zu überschreiten" (Urk. 20 S. 3), so erscheint diese Argumentation doch reichlich abenteuerlich. Wer nach einer mit 50 km/h signali- sierten Innerortsstrecke hinter einem Auto herfährt, muss damit rechnen, dass dieses Fahrzeug nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf die er- laubten 80 km/h beschleunigt. Damit musste auch der Beschuldigte rechnen. Dessen ungeachtet entschloss er sich, mit seinem, im Vergleich zum vor ihm fah- renden Mercedes Cabriolet wohl wenig agilen Renault-Transporter zum Überhol- - 10 - manöver. Spätestens in dem Moment, in welchem dem Beschuldigten bewusst wurde, dass das Cabriolet zügig beschleunigte, hätte der Beschuldigte sein Über- holmanöver abbrechen müssen und können. Statt dessen beschleunigte er sein schwerfälliges Fahrzeug auf 111 km/h und setzte den Überholvorgang unbeirrt fort. Dass bei einem derartigen Überholmanöver zumindest eine erhöhte abstrak- te Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 28 S. 10). Wer auf der fraglichen Strecke und unter den oben beschriebenen Umständen mit 111 km/h überholt, handelt jedenfalls grobfahrlässig und damit rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung. Der erst- instanzliche Schuldspruch steht im Übrigen auch im Einklang mit der langjährigen und konstanten Praxis des Bundesgerichts in diesen Fällen. In seinem bereits zuvor erwähnten Entscheid vom 3. November 2011 (6B_283/2011 E. 1.4) kam das Bundesgericht bei praktisch identischer Sachlage zum Schluss, trotz der günstigen Witterungs- und Sichtverhältnisse müsse das fragliche Verhalten des Beschwerdeführers aber in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos bezeichnet werden. Anhaltspunkte, welche die Geschwindigkeitsübertretung des Beschwer- deführers subjektiv in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe mit einer massiven Geschwindigkeits- überschreitung rechnen müssen, weil das von ihm überholte Wohnmobil mit 77 km/h nahezu die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erreicht habe. Eine zumin- dest erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer habe sich beim Manöver des Beschwerdeführers daher ohne Weiteres aufgedrängt. Es schloss seine Erwägungen mit dem Satz, dass das Bundesgericht ein vergleich- bares Verhalten schon früher als grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft habe (vgl. Urteil 6B_193/2008 vom 7. August 2008). Es ist nicht einzusehen, weshalb im vorliegenden Fall von dieser bundesgerichtlichen Praxis abgerückt werden sollte. Die Rechtsprechung ist konstant und lässt keine Zweifel daran offen, dass das Bundesgericht eben nur in jenen Fällen, in denen ganz besondere Umstände vorliegen, welche das Fehlverhalten der beschuldigten Person ausnahmsweise relativieren, nicht von einem rücksichtslosen Verhalten ausgeht. 4.4 Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keinerlei über- zeugende Anhaltspunkte vorzubringen vermag, welche sein vorübergehendes - 11 - Versagen erklären und damit die Geschwindigkeitsübertretung in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, ist der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren zu bestätigen. IV. Sanktion und Vollzug
- Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe zuzüglich einer Busse aufgrund der Schnittstellenproblema- tik) korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 28 S. 10 ff.) kann verwiesen werden.
- Den Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten ist zuzustimmen (Urk. 28 S. 11). Bei der Qualifikation des Tatverschuldens als nicht mehr leicht, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 11 Tagessätzen, namentlich auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen, angemessen. Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass das Geständnis des Beschuldigten vorliegend nicht mehr strafmindernd berück- sichtig werden kann, da er ohnehin durch die Lasermessung überführt war. Die Vorinstanz schildert zudem die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend. Obschon der Beschuldigte in persönlicher Hinsicht einen tadellosen Leumund vorzuweisen hat, ist dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) bei der Strafzumessung neutral zu bewerten.
- Die Höhe des Tagessatzes wurde durch die Vorinstanz auf Fr. 30.-- festge- legt (Urk. 28 S. 11). Der Beschuldigte deklariert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'500.--, wobei er nach seinen Angaben nicht über einen 13. Monatslohn verfügt (Urk. 37 S. 2). Während die Vorinstanz noch davon ausging, er bezahle an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und die Kinder monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 4'500.-- (Urk. 28 S. 11), gab er im vorliegenden Verfahren an, Fr. 3'500.-- monatlich zu bezahlen (Urk 37 S. 2). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Betrages für die Steuern (Fr. 200.--) sowie für die Kranken- kassenprämie (Fr. 350.--) erscheint die durch die Vorinstanz festgelegte Tages- satzhöhe von Fr. 30.-- als milde. Einer Erhöhung des erstinstanzlich festgelegten - 12 - Tagessatzes steht jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.
- Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dem Beschuldigten könne im Hinblick auf seine künftige Bewährung eine günstige Prognose gestellt werden. Demzu- folge sei der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Urk. 28 S. 12). Die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters werden vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt und können ohne Weiteres übernommen werden.
- Schliesslich hielt die Vorinstanz dafür, den Beschuldigten mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- zu belegen. Zur Begründung führte sie aus, weil das Fehlverhalten des Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert werde, sei er zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen. Diese für ihn unmittelbar spürbare Sanktion bezwecke, dem Beschuldigten die Relevanz der Verkehrsregeln bewusst zu machen und die strafrechtlichen Konsequenzen ihrer Verletzung aufzuzeigen (Urk. 28 S. 12). Diese Erwägungen der Vorinstanz wurden vom Beschuldigten nicht beanstandet. Sie sind korrekt und ebenso zu bestätigen, wie die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 28 S. 13).
- Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf 2 Jahre festzulegen. Die Busse ist zu bezah- len. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 6) zu bestätigen. - 13 -
- Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11).
- Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollständig aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht beschliesst:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
- Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'200.– Total
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsge- setz) in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Verkehrsregelverordnung). - 14 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 330.–) und einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, … [Adresse] − die Staatsanwaltschaft Kanton Schaffhausen, Verkehrsabteilung, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120291-O/Ujv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 22. Oktober 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 6. Januar 2012 (GB110014)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Andelfingen, vom 9. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 13 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Verkehrsregelnverordnung).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 330.–) und Fr. 300.– Busse.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'200.– Total
6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten (mündlich und schriftlich, Urk. 30 S. 2)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben, und A._____ sei vom Vor- wurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen; er sei schul- dig zu sprechen der einfachen Verkehrsregelverletzung.
2. A._____ sei dem Schuldspruch einer Übertretung entsprechend ange- messen (im Übertretungsstrafrahmen) zu bestrafen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Der angefochtene Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks- gerichts Andelfingen datiert vom 6. Januar 2012 (Urk. 28). Dementsprechend gelten für das vorliegende Berufungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
6. Januar 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Verkehrsregelverordnung) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 330.–) sowie
- 4 - einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldig- te durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 16. Januar 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 23). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging fristgerecht am 6. Juli 2012 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 30). Die Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland hat mit Eingabe vom 11. Juli 2012 innert Frist mitgeteilt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 35). Beweisergänzungsanträge wurden von der Anklagebehörde keine gestellt (Urk. 35). Die Verteidigung dagegen stellte den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins, "falls entsprechende Orts- kundigkeit beim Obergericht nicht vorausgesetzt werden dürfte" (Urk. 30 S. 3). Auf diesen Antrag wird an gegebener Stelle einzugehen sein.
3. Die Verteidigung beantragt, der vorinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sei aufzuheben und der Beschuldigte sei statt dessen der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 30 S. 2). Nicht angefochten ist somit die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 5). Es ist vorab festzustellen, dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diesen Punkt ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen. II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 9. September 2011 zusammengefasst vorgeworfen, er habe durch fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen oder in Kauf genommen, indem er am 8. Juli 2011, 15.28 Uhr, in B._____ den Lieferwagen ... auf der Hauptstrasse ausserorts in Fahrtrichtung B._____ mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h (nach Abzug der Toleranz) gefahren sei und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um rechtlich relevante 31 km/h überschritten habe. Er habe dabei nicht auf die Geschwindigkeit geachtet und dadurch andere Verkehrsteilnehmer erhöht abstrakt gefährdet. Diese hätten
- 5 - nämlich nicht damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug aufgrund einer solch krassen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit derart rasch herannahmen würde (Urk. 10 S. 2 f.).
2. Nachdem der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch den unter- suchenden Staatsanwalt zunächst die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung in Zweifel zog (Urk. 4 S. 2), anerkannte er in der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung den äusseren Sachverhalt vollumfänglich (Urk. 19 S. 3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, deckte sich das Geständnis des Beschuldigten mit dem Unter- suchungsergebnis. Es ist daher festzustellen, dass der dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 9. September 2011 vorgeworfene Sachverhalt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung
1. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die Vorinstanz zusammen- gefasst zum Schluss, die vom Beschuldigten begangene Geschwindigkeitsüber- schreitung von netto 31 km/h erfülle in objektiver Hinsicht den qualifizierten Tat- bestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der Beschuldigte habe sich auf den Standpunkt gestellt, er habe während des Überholvorganges bemerkt, wie das zu überholende Fahrzeug ebenfalls beschleunigt habe. Dessen ungeachtet habe er aber den Überholvorgang nicht abgebrochen, sondern sein Fahrzeug bis auf 111 km/h beschleunigt. Im Wissen um die auf diesem Streckenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und im Bewusstsein der dadurch entstehenden Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer habe der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht grobfahrlässig und damit tatbestandsmässig gehandelt (Urk. 28 S. 10).
2. Die Verteidigung stellte sich dagegen vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe auf längerer, gerader Ausserortsstrecke bei Tageslicht und besten Sicht- und Witterungsverhältnissen, bei spärlichem Verkehr und absolut freier Gegenfahrbahn an optimaler Stelle ein langsamer vorausfahrendes Fahrzeug überholt und nur infolge dessen Beschleunigung wäh- rend des Überholvorganges seinerseits beschleunigt, um den Überholvorgang zügig abschliessen zu können. Der Beschuldigte sei sich der dadurch objektiv
- 6 - bewirkten leichten, aber aufgrund der Umstände nicht über zu bewertenden Gefährdungssteigerung subjektiv nicht bewusst gewesen, zumal er gleichzeitig instinktiv den Überholvorgang gerade aus Sicherheitsgründen rasch ausgeführt und abgeschlossen habe. Dies dürfe vorliegend berücksichtig werden, da die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung noch im Grenzbereich zwischen ein- facher und grober Verkehrsregelverletzung liege. Das Verhalten des Beschuldig- ten stelle zwar zweifellos eine Übertretung von Verkehrsregeln dar, könne aber nicht als rücksichtslos taxiert werden. Das konkrete Gefährdungspotential sei äusserst gering gewesen und es sei zusätzlich zu beachten, dass der Beschuldig- te nicht etwa generell zu schnell gefahren sei, sondern bloss eng begrenzt, nämlich während des Überholvorganges. Es entfalle daher das wesentliche subjektive Tatbestandsmerkmal der groben Verkehrsregelverletzung, nämlich die geforderte "Rücksichtslosigkeit", weshalb sich der gesamte Vorwurf einer Ver- kehrsregelverletzung im Vergehensbereich als unhaltbar erweise (Urk. 20 S. 2 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Verteidigung wiederum aus, der Beschuldigte habe sich zwar regelwidrig, nicht aber rücksichtslos verhal- ten. Es frage sich, wie eine Widerhandlung, die sich in einer Verletzung der fragli- chen Limite um nur gerade 1-2 km/h erschöpfe, sich aber sonst bei vorteilhaften Strassen-, Verkehrs-, Witterungs- und Sichtverhältnissen und ausserdem klar ausserorts abgespielt habe, als rücksichtslos taxiert werden könne. Vorliegend sei das momentane Nichtbedenken der rein abstrakten Gefährdung durch den Beschuldigten unbewusst geschehen. Nichts im gesamten konkreten Verkehrs- geschehen oder gar im Strassenverlauf habe für den Beschuldigten auch nur den geringsten Anhaltspunkt gesetzt, sich einer Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer bewusst zu werden. Auch wenn es nachfolgende Fahrzeuge gegeben habe, seien diese kein Hinderungsgrund für den Überholvorgang gewesen, welcher als vollumfänglich regulär einzustufen sei. Unbewusste Fahrlässigkeit sei regelmässig nicht als grob einzustufen und könne daher auch nicht den subjekti- ven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllen. Sodann sei es wirk- lichkeitsfremd, wenn die Vorinstanz ausführe, der Beschuldigte laufe durch die seinerseitige Beschleunigung als Reaktion auf jene des Überholten Gefahr, sich mit dem Überholten ein Rennen zu liefern. Ebenso stelle das Einmünden von
- 7 - Feldwegen kein gegen das Überholen sprechendes Argument dar, da einem von dort kommenden Lenker kein Vortrittsrecht zustehen würde. Insgesamt habe der Beschuldigte nicht rücksichtslos gehandelt (Urk. 45 S. 3 ff.).
3. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiven schweren Verletzung der Verkehrsregeln auf ein rücksichtsloses Verhalten zu schliessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr über- schreitet (BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c). Liegt die Geschwindigkeits- überschreitung im Grenzbereich des von der Rechtsprechung angenommenen Grenzwertes, bei welchem regelmässig eine ernstliche Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer gegeben ist, muss der Strafrichter auf die konkreten Umstände abstellen, um zu entscheiden, ob sich der Betroffene einer einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat (Urteile B_772/2010 vom
9. Dezember 2010 E. 2.5; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5).
- 8 - 4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er auf dem fraglichen Strassen- abschnitt zwischen C._____ und B._____ mit seinem Fahrzeug die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 31 km/h überschritten hat. Damit hat er gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet (BGE 124 II 259 E. 2c). 4.2 In seinem Entscheid vom 3. November 2011 (6B_283/2011 E. 1.4) hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte mit seinem Personenwagen 31 km/h zu schnell fuhr. Es kam zum Schluss, selbst wenn die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung überschritten sei, rechtfertigt es sich, die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. In ähnlichem Zusammenhang hat das Bundesgericht bereits in früheren Entscheiden erwogen, dass zur Verneinung der Rücksichtslosigkeit nur besondere Umstände führen könnten, welche den Grund des momentanen Versagens des Täters erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteile 6B_563/2009 und 6B_893/2010). Daraus folgt, dass gewöhnliche Umstände, wie etwa die Witterungsverhältnisse oder die Beschaffenheit der Strasse u.ä. für sich alleine klarerweise nicht reichen, um die Rücksichtslosigkeit auszuschliessen. 4.3 In Nachachtung der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz unter Ziff. III. 4. ff. eine Würdigung der konkreten Verhältnisse vorgenommen. Dabei hat sie die äusseren Umstände, wie die Strassen- und Witterungsverhältnisse, die örtlichen Gegebenheiten, das Verkehrsaufkommen und den konkreten Überholvorgang sorgfältig zusammengefasst und zutreffend gewürdigt. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung stellte, wie bereits vor Vorinstanz, auch im Berufungsverfahren den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins (Urk. 30 S. 3). Die Durchfüh- rung eines Augenscheins erweist sich indes aus verschiedenen Gründen als nicht angezeigt. Aus dem vorhandenen Beweismaterial, namentlich der Videoaufnah- me in Urk. 5/5 sowie mittels den allgemein zugänglichen Satellitenaufnahmen des fraglichen Strassenabschnittes (unter http://maps.google.ch… einsehbar), lassen sich die massgeblichen örtlichen Gegebenheiten, soweit diese für den vorliegen-
- 9 - den Entscheid von Belang sind, unzweifelhaft erkennen. Schliesslich kann mittels des offiziellen Kartenmaterials festgestellt werden, dass die Strasse mehr oder weniger eben verläuft und damit weder eine relevante Steigung, noch ein Gefälle von Bedeutung vorliegt (http://www.gis.zh.ch…). Besondere Umstände, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen wür- den, wurden von der Verteidigung keine vorgebracht, beschränkt sie sich doch le- diglich darauf, auf die optimalen Strassen- und Lichtverhältnisse und den spärli- chen Verkehr zu verweisen (Urk. 20 S. 3). Diese Argumentation der Verteidigung vermag jedoch keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Vielmehr verhält es sich so, dass der Beschuldigte, welcher nach eigenen Angaben einen Geschäftstermin wahrnehmen wollte und deshalb wohl in Eile war (Urk. 4 S. 2), nach einer Möglichkeit zum Überholen des vor ihm fahrenden Cabriolets suchte (Urk. 19 S. 3). Eine solche Möglichkeit bot sich dem ortskundi- gen Beschuldigten – die fragliche Strecke befährt er nach eigenen Angaben 2 bis 4 Mal wöchentlich (Urk. 19 S. 4) – ab Ortsende C._____ (Urk. 19 S. 3). Dass das vor ihm fahrende Fahrzeug nach Beendigung der mit 50 km/h signalisierten In- nerortszone von C._____ seine Fahrt ebenfalls beschleunigte, war vorhersehbar und entspricht der allgemeinen automobilistischen Lebenserfahrung. Es mutet daher etwas seltsam an, wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz – und auch heute wieder – mit vorwurfsvollem Unterton vorbringen lässt, das Cabriolet habe be- schleunigt, als er es habe überholen wollen. Wenn sich die Verteidigung gar noch zur Behauptung hinreissen lässt, "leider müsse der Überholte beim Überholvor- gang unnötiger- (und verbotener-!) weise sein Fahrzeug beschleunigt und damit Herrn A._____ unbewusst dazu genötigt haben, die an sich geltende Aus- serorts-Geschwindigkeitslimite zu überschreiten" (Urk. 20 S. 3), so erscheint diese Argumentation doch reichlich abenteuerlich. Wer nach einer mit 50 km/h signali- sierten Innerortsstrecke hinter einem Auto herfährt, muss damit rechnen, dass dieses Fahrzeug nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf die er- laubten 80 km/h beschleunigt. Damit musste auch der Beschuldigte rechnen. Dessen ungeachtet entschloss er sich, mit seinem, im Vergleich zum vor ihm fah- renden Mercedes Cabriolet wohl wenig agilen Renault-Transporter zum Überhol-
- 10 - manöver. Spätestens in dem Moment, in welchem dem Beschuldigten bewusst wurde, dass das Cabriolet zügig beschleunigte, hätte der Beschuldigte sein Über- holmanöver abbrechen müssen und können. Statt dessen beschleunigte er sein schwerfälliges Fahrzeug auf 111 km/h und setzte den Überholvorgang unbeirrt fort. Dass bei einem derartigen Überholmanöver zumindest eine erhöhte abstrak- te Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 28 S. 10). Wer auf der fraglichen Strecke und unter den oben beschriebenen Umständen mit 111 km/h überholt, handelt jedenfalls grobfahrlässig und damit rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung. Der erst- instanzliche Schuldspruch steht im Übrigen auch im Einklang mit der langjährigen und konstanten Praxis des Bundesgerichts in diesen Fällen. In seinem bereits zuvor erwähnten Entscheid vom 3. November 2011 (6B_283/2011 E. 1.4) kam das Bundesgericht bei praktisch identischer Sachlage zum Schluss, trotz der günstigen Witterungs- und Sichtverhältnisse müsse das fragliche Verhalten des Beschwerdeführers aber in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos bezeichnet werden. Anhaltspunkte, welche die Geschwindigkeitsübertretung des Beschwer- deführers subjektiv in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe mit einer massiven Geschwindigkeits- überschreitung rechnen müssen, weil das von ihm überholte Wohnmobil mit 77 km/h nahezu die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erreicht habe. Eine zumin- dest erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer habe sich beim Manöver des Beschwerdeführers daher ohne Weiteres aufgedrängt. Es schloss seine Erwägungen mit dem Satz, dass das Bundesgericht ein vergleich- bares Verhalten schon früher als grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft habe (vgl. Urteil 6B_193/2008 vom 7. August 2008). Es ist nicht einzusehen, weshalb im vorliegenden Fall von dieser bundesgerichtlichen Praxis abgerückt werden sollte. Die Rechtsprechung ist konstant und lässt keine Zweifel daran offen, dass das Bundesgericht eben nur in jenen Fällen, in denen ganz besondere Umstände vorliegen, welche das Fehlverhalten der beschuldigten Person ausnahmsweise relativieren, nicht von einem rücksichtslosen Verhalten ausgeht. 4.4 Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keinerlei über- zeugende Anhaltspunkte vorzubringen vermag, welche sein vorübergehendes
- 11 - Versagen erklären und damit die Geschwindigkeitsübertretung in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, ist der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren zu bestätigen. IV. Sanktion und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe zuzüglich einer Busse aufgrund der Schnittstellenproblema- tik) korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 28 S. 10 ff.) kann verwiesen werden.
2. Den Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten ist zuzustimmen (Urk. 28 S. 11). Bei der Qualifikation des Tatverschuldens als nicht mehr leicht, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 11 Tagessätzen, namentlich auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen, angemessen. Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass das Geständnis des Beschuldigten vorliegend nicht mehr strafmindernd berück- sichtig werden kann, da er ohnehin durch die Lasermessung überführt war. Die Vorinstanz schildert zudem die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend. Obschon der Beschuldigte in persönlicher Hinsicht einen tadellosen Leumund vorzuweisen hat, ist dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) bei der Strafzumessung neutral zu bewerten.
3. Die Höhe des Tagessatzes wurde durch die Vorinstanz auf Fr. 30.-- festge- legt (Urk. 28 S. 11). Der Beschuldigte deklariert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'500.--, wobei er nach seinen Angaben nicht über einen 13. Monatslohn verfügt (Urk. 37 S. 2). Während die Vorinstanz noch davon ausging, er bezahle an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und die Kinder monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 4'500.-- (Urk. 28 S. 11), gab er im vorliegenden Verfahren an, Fr. 3'500.-- monatlich zu bezahlen (Urk 37 S. 2). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Betrages für die Steuern (Fr. 200.--) sowie für die Kranken- kassenprämie (Fr. 350.--) erscheint die durch die Vorinstanz festgelegte Tages- satzhöhe von Fr. 30.-- als milde. Einer Erhöhung des erstinstanzlich festgelegten
- 12 - Tagessatzes steht jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.
4. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dem Beschuldigten könne im Hinblick auf seine künftige Bewährung eine günstige Prognose gestellt werden. Demzu- folge sei der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Urk. 28 S. 12). Die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters werden vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt und können ohne Weiteres übernommen werden.
5. Schliesslich hielt die Vorinstanz dafür, den Beschuldigten mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- zu belegen. Zur Begründung führte sie aus, weil das Fehlverhalten des Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert werde, sei er zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen. Diese für ihn unmittelbar spürbare Sanktion bezwecke, dem Beschuldigten die Relevanz der Verkehrsregeln bewusst zu machen und die strafrechtlichen Konsequenzen ihrer Verletzung aufzuzeigen (Urk. 28 S. 12). Diese Erwägungen der Vorinstanz wurden vom Beschuldigten nicht beanstandet. Sie sind korrekt und ebenso zu bestätigen, wie die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 28 S. 13).
6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf 2 Jahre festzulegen. Die Busse ist zu bezah- len. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 6) zu bestätigen.
- 13 -
2. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11).
3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollständig aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
6. Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'200.– Total
6. (…)
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsge- setz) in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Verkehrsregelverordnung).
- 14 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 330.–) und einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, … [Adresse] − die Staatsanwaltschaft Kanton Schaffhausen, Verkehrsabteilung, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter