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SB120290

mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2013-04-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (74 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Urteil vom 11. Januar 2012 wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz des mehrfachen Verbrechens gegen das aBetmG im Sinne dessen Art. 19 Ziff. 2, des Vergehens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, des gewerbsmässigen Be- trugs, der Hehlerei und der mehrfachen Veruntreuung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren bestraft, wovon 793 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Für die weiteren Punkte sei auf das vorstehend wiedergegebene Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. Urk. 203 S. 248 ff.).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger am 12. Januar 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 179) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 200/2) – ebenfalls fristgerecht – am

13. Juni 2012 dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 204). Gleichzeitig stellte der Verteidiger die Beweisanträge, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen AF._____ beizuziehen und es sei ein Glaubwürdigkeits- gutachten über das Aussageverhalten von AG._____ in Auftrag zu geben (Urk. 204 S. 3/4).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 208). Am 18. Juli 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu verlangen. Ferner spreche nichts gegen den beantragten Beizug der Akten i.S. AF._____; dagegen sei nicht ersichtlich, weshalb ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt werden sollte, da die Aussagenwürdigung eine der Kernaufgaben der Gerichte sei (Urk. 210). Mit Präsidialverfügung vom

20. Juli 2012 wurden sodann die Berufungserklärung des Beschuldigten sowie die Eingabe des Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2012 den Privatklägern zugestellt, damit auch diese Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Be-

- 9 - rufung beantragen konnten (Urk. 213). Zwei Privatkläger teilten daraufhin mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 217; Urk. 223). Die üb- rigen Privatkläger liessen sich nicht verlauten.

E. 1.4 Am 24. August 2012 verfügte die Verfahrensleitung in Gutheissung des ent- sprechenden Antrags der Verteidigung den Beizug der Akten i.S. AF._____ und wies den Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend die Aussagen von AG._____ ab (Urk. 232).

E. 1.5 In der Zwischenzeit waren am 19. März 2012 von der vorinstanzlichen 4. Ab- teilung die Urteile i.S. AF._____ und AH._____ – beides hinsichtlich einzelner Anklagepunkte Mitbeschuldigte des vorliegend Beschuldigten – gesprochen wor- den. Auch gegen diese Urteile wurde von den jeweils Beschuldigten Berufung erhoben (vgl. SB120280 und SB120391).

E. 1.6 In der Folge wurde entschieden, die Berufungsverhandlungen gegen alle drei Beschuldigten gemeinsam abzuhalten und ergingen die entsprechenden Vorladungen auf den 3. April 2013 (Urk. 238).

E. 1.7 Mit Eingabe vom 20. März 2013, präzisiert mit Eingabe vom 21. März 2013, liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger mitteilen, mit Ausnahme des Schuldpunktes betreffend Vergehen gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 und 5 aBetmG (Verkauf von 2 resp. 1 Kilogramm Marihuana) den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Anklagesachverhalt einzugestehen und die damit verbundene rechtli- che Würdigung zu anerkennen. Allerdings werde die vorinstanzliche Berech- nungsweise der massgeblichen Kokainmenge nicht anerkannt, sondern der Be- schuldigte erkläre sich nur im Umfang von 8,3 Kilogramm Kokain für schuldig. Im weiteren liess der Beschuldigte die Berufung zurückziehen, soweit sie sich gegen die Dispositivziffern 5, 12, 24-29 sowie 34 des vorinstanzlichen Urteils richtete. Ebenso wurden die noch offenen Beweisanträge zurückgezogen (Urk. 244; Urk. 245).

E. 1.8 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher neben dem Be- schuldigten und seinem Verteidiger auch die je in ihren Verfahren beschuldigten

- 10 - AF._____ sowie AH._____ zusammen mit ihren Verteidigern sowie der Staatsan- walt lic. iur. Ch. Meier erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9, 12 und 13). Nachdem alle Parteien sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs einverstanden erklärten (Prot. II S. 15), erging das vorliegende Urteil mit heutigem Datum (Prot. II S. 16 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte seine schon ursprünglich beschränkte Berufung (Urk. 204) mit Eingabe vom 20. März 2013 weiter eingeschränkt hat (Urk. 244), verbleiben die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils Gegenstand des Berufungsverfahrens:

- Dispositivziffer 1 (Schuldpunkt), betreffend Schuldspruch im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 a BetmG

- Dispositivziffer 3 (Sanktion)

- Dispositivziffer 22 (Ersatzforderung) Im restlichen Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorab vorzumerken ist.

E. 3 Sachverhalt/rechtliche Würdigung

E. 3.1 Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, soweit er von der Vorinstanz als erstellt erachtet worden ist, ganz weitgehend anerkannt und in diesem Sinne seine Berufung hinsichtlich der damit verbundenen rechtlichen Würdigung denn auch zurückziehen lassen.

E. 3.2 Davon ausgenommen ist jedoch zunächst der Schuldspruch gemäss Dis- positivziffer 1, 2. Lemma des vorinstanzlichen Urteils wegen Vergehens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG (Urk. 244 S. 2).

E. 3.2.1 Hintergrund dieses Schuldspruchs ist der Anklagevorwurf gemäss Anklage- ziffer A.III.4.1, wonach der Beschuldigte am 28. April 2009 durch AF._____

- 11 - einem Unbekannten namens "AI._____" zwei Kilogramm Marihuana habe verkau- fen lassen (Anklageschrift S. 10). Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt im Um- fang von einem Kilogramm als erstellt erachtet (Urk. 203 S. 147-150) und unter Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 subsummiert (Urk. 203 S. 161).

E. 3.2.2 Der Beschuldigte lässt dazu geltend machen, die Vorinstanz habe es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte AF._____ 1 kg Marihuana an AI._____ verkauft und der Beschuldigte den Auftrag zu diesem Verkauf erteilt habe. Dem- gegenüber habe die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten AF._____ vom Vorwurf des Verkaufs dieses Marihuana freigesprochen. Dieser Widerspruch habe zur Folge, dass auch der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 250 S. 3).

E. 3.2.3 Effektiv ist es so, dass AF._____ im gegen ihn geführten Verfahren von diesem Vorwurf freigesprochen worden und der entsprechende Teil des Urteils vom 19. März 2012 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist (SB120380 Urk. 32 S. 37 und Urk. 10 S. 2). Auch wenn jener Freispruch die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren nicht bindet (und sich der Beschuldigte

– gegebenenfalls – insbesondere nicht auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen könnte), erschiene gleichwohl kaum verständlich, wenn nun der Beschuldigte verurteilt würde – nachdem der Vorwurf gerade lautet, der Beschuldigte habe das Marihuana durch AF._____ verkaufen lassen.

E. 3.2.4 Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass AF._____ im Sinne der grundsätzlich nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 203 S. 148/149) Marihuana an "AI._____" verkauft haben sollte, erschiene nicht rechtsgenügend erstellt, dass er dies anklagegemäss für den Beschuldigten getan hätte. Alleine dass dieser mit AF._____ über den Verkauf gesprochen und nach- gefragt hat, ob er "es" erledigt habe (Urk. 203 S. 149), vermag dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu beweisen, auch wenn AF._____ sonst mit dem Be- schuldigten im Drogengeschäft zusammengearbeitet hat. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf ihre Erwägungen unter Ziff. A.a) ab) 1.2.5.2 verweist (Urk. 203 S. 149 und 145, Kokainlieferung durch AF._____ an AJ._____ gemäss Anklageziffer A.III.2), so lassen sich jene Überlegungen nicht leichthin auf

- 12 - den Sachverhalt gemäss Anklageziffer A.III.4.1 übertragen. In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe am 15. Mai 2009 AJ._____ durch AF._____ mit 575 Gramm Kokain beliefern lassen, lagen denn auch diverse weitere Umstände vor, welche das fragliche "Auftragsverhältnis" als klar erwiesen erscheinen liessen (Urk. 203 S. 145/146). Hinsichtlich des allfälligen Marihuana-Verkaufs an "AI._____" liegen dagegen solche weiteren Umstände nicht vor.

E. 3.2.5 Der Verkauf an "AI._____" war der einzige Sachverhalt, der die Vorinstanz zum Schuldspruch im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG führte (Urk. 203 S. 161-163). Nachdem dieser Sachverhalt – wie gesehen – nicht erstellt werden kann, hat diesbezüglich demzufolge ein Freispruch zu ergehen.

E. 3.3 Im Weiteren beanstandet der Beschuldigte zwar nicht die – überaus minutiös und sorgfältig erarbeiteten – tatsächlichen Schlüsse der Vorinstanz, was den schliesslich unter Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-6 in Verbindung mit Ziff. 1 lit. a und c aBetmG subsummierten Sachverhalt betrifft. Entsprechend kann daher zunächst einmal auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 203 S. 29 ff.) und sodann insbesondere auf die Zusammenstellung in Urk. 203 S. 152/153 verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte kritisiert aber, dass die Vorinstanz daraus schliesst, er habe damit mit einer Gesamtmenge von wenigs- tens 16.049 Kilogramm Kokaingemisch gehandelt (Urk. 203 S. 153). Der Verteidi- ger macht dazu geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass ein Handel zwingend zwei Schritte umfasse: den Einkauf und den Verkauf. Ohne Einkauf gebe es keinen Verkauf. Nun habe die Vorinstanz auf den Seiten 152 und 153 die ihrer Meinung nach stattgefundenen einzelnen Deals aufgelistet, wobei aber nicht gesagt werde, ob es sich jeweils um einen Einkauf oder einen Verkauf handle. Dies liesse sich aber eruieren. Die Einkäufe seien aufgelistet in den Anklage- punkten A.I.1, A.II.1 und II.7.1.-7.7, A.II.2.2, A.II.8 und A.II.9. Addiere man diese, ergebe sich eine Summe von 8.3 kg. Auf der anderen Seite habe der Beschuldig- te, folge man dieser Tabelle auf S. 152 f. des vorinstanzlichen Urteils, ca. 8 kg Kokain verkauft. Aus diesen Zahlen abzuleiten, der Beschuldigte habe einen Handel mit 16 kg betrieben, sei unstimmig (Urk. 250 S. 2 f.).

- 13 -

E. 3.4 Diese Kritik erfolgt zu Recht. Effektiv ist es so, dass die Vorinstanz einfach die jeweils erwiesenen Einzelmengen aller erstellter Tathandlungen addiert hat, ohne sich zu fragen, ob so möglicherweise ein und dasselbe Kokain mehrfach gezählt worden ist. An einem Beispiel vereinfacht dargestellt: Wird einem Be- schuldigten vorgeworfen, am Tage X von einem Zwischenhändler ein Kilogramm Kokain gekauft und dieses in der Folge portionenweise vollständig weiterverkauft zu haben, so ist dieser Beschuldigte lediglich wegen Handels mit einem Kilo- gramm Kokain zu verurteilen und nicht etwa wegen deren zwei. Vorliegend steht zwar nicht fest, inwieweit vom Beschuldigten gekauftes Kokain genau demjenigen entspricht, welches er in der Folge weitergegeben hat. Zugunsten des Beschul- digten muss aber – im Sinne der Vorbringen der Verteidigung – davon ausge- gangen werden, dass nach einem Kauf vom Beschuldigten weitergegebenes Kokain dem vorgängig gekauften entsprochen hat und deshalb zur Ermittlung der massgeblichen Gesamtmenge nicht addiert werden darf.

E. 3.4.1 Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und der Zugabe des Beschul- digten im Berufungsverfahrens steht zunächst fest, dass er folgende Kokainkäufe getätigt hat (Auszug aus der Zusammenstellung in Urk. 203 S. 152): Anklageziffer Menge Kokain A.II.1. und II.7.1.-7.8. 5 Kilogramm A.II.2.2. 1 Kilogramm A.II.8. 1 Kilogramm A.II.9. 1 Kilogramm Hinzu kommen vor diesen Einkäufen liegende – und damit von diesen sicher nicht "konsumierte" –, vom Beschuldigten anerkannte Verkäufe von 300 Gramm Kokain an AK._____ gemäss Anklageziffer A.I.1 (vgl. Urk. 203 S. 41; Urk. 140 S. 13; Urk. 143 S. 4). Bis dahin summieren sich damit 8,3 Kilogramm Kokain, was auch der von Seiten des Beschuldigten akzeptierten Menge entspricht (Urk. 250 S. 2 f.).

E. 3.4.2 Weiter hat die Vorinstanz die folgenden Vorgänge als erstellt erachtet, wobei es sich bei den 196 Gramm gemäss Anklageziffer A.I.2 um einen weiteren

- 14 - Einkauf handelt und es im Übrigen um Weitergaben geht (Auszug aus der Zusammenstellung in Urk. 203 S. 152): Anklageziffer Menge Kokain A.I.2. 196 Gramm 200 Gramm A.II.2.3. 50 Gramm A.II.2.4. 600 Gramm A.II.2.5. 300 Gramm A.II.2.6. 300 Gramm A.II.2.8. 100 Gramm A.II.2.9. 500 Gramm A.II.3.1.-3.4. 2 Kilogramm A.II.5. 108 Gramm A.II.6.3. 200 Gramm A.II.6.4. 20 Gramm A.II.10. 2 Kilogramm A.II.11.1.-2. 2 x 200 Gramm 575 Gramm A.III.1.-3. 200 Gramm Diese Mengen ergeben addiert 7'749 Gramm – also weniger als die in Erw. 3.4.1 vorstehend ermittelten 8,3 Kilogramm. Es verbietet sich daher, diese Mengen zu addieren. Zugunsten des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass Teil der von ihm gemäss Anklageziffer A.I.1 verkauften 300 g Kokain auch die von ihm gemäss Anklageziffer A.I.2 gekauften 196 g gewesen sind, und dass die von ihm gemäss Anklageziffer A.II.2.3 ff. in der vorstehenden Tabelle weitergegebenen 7,553 kg Kokain (7'749 g - 196 g) derjenigen Menge entstammt, die er gemäss der in Erw. 3.4.1 enthaltenen Tabelle vorgängig gekauft hat.

E. 3.5 Im Sinne der zutreffenden Kritik der Verteidigung kann damit dem Beschul- digten "lediglich" der Handel mit 8,3 kg Kokaingemisch vorgeworfen werden.

- 15 - In dieser Hinsicht sind deshalb die vorinstanzlichen Schlüsse zu korrigieren (Urk. 203 S. 153).

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen) und die Anforderungen an ihre Begründung (BGE 134 IV 17 E. 2.1) wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf und auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 203 S. 196-200; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen des schwersten Delikts, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 und Ziff. 2 lit. a und c aBetmG, nämlich von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren und gegebenenfalls damit zu verbindender Geldstrafe. Auch wenn der gehandelten Drogenmenge vor allem dann nicht mehr vorrangige Be- deutung zukommt, wenn der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG

– wie vorliegend – deutlich überschritten ist (18 g reines Kokain, BGE 109 IV 143; BGE 121 IV 193), so fällt gegenüber der von der Vorinstanz angenommenen Ausgangslage gleichwohl deutlich ins Gewicht, dass dem Beschuldigten richtig- erweise "nur" eine gehandelte Kokainmenge von 8,3 kg Gemisch bzw. 3,75 kg reinem Kokain (Reinheitsgrad ca. 45 %, Urk. 203 S. 201) vorgeworfen werden kann, während die Vorinstanz von mindestens 16 kg ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der von der Vorinstanz angenommene Reinheitsgrad von 45 % angesichts des erstellten Sachverhalts – insbesondere da der Beschuldigte das Kokain aus Übersee einführen liess und es somit als Zweiter übernommen hat (vgl. Urk. 203 S. 159) – zwar eher wohlwollend erscheint. Aufgrund der Sicherstellungen, insbesondere derjenigen Kokainportion, welche einen Reinheitsgrad von 36 % aufwies, kann aber dennoch – zugunsten des Beschuldigten – vom vorinstanzlich ermittelten Reinheitsgrad von 45 % aus- gegangen werden. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Beschuldig-

- 16 - ten damit im technischen Sinn nicht mehr "recht schwer" (so die Vorinstanz in Urk. 203 S. 203). Von einem durchaus erheblichen Verschulden ist aber gleich- wohl auszugehen. Der Beschuldigte handelte über fünf Jahre hinweg gewerbs- mässig mit mindestens 3,75 kg reinen Kokainwirkstoffes, was die vorerwähnte Grenze zum schweren Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG um mehr als das Zweihundertfache übersteigt. Dabei war der Beschuldigte sicher auf einer der obersten Stufen der Drogenhandelshierarchie einzustufen; es kann dafür und im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 203 S. 201/202; Art. 82 Abs. 4 StPO). In subjektiver Hinsicht muss fest- gestellt werden, dass der Beschuldigte als selbst nicht Süchtiger einzig aus finan- ziellen Gründen und mithin ausschliesslich egoistisch gehandelt hat, um sich den von ihm gewünschten hohen Lebensstandard leisten zu können. Mit der Vorinstanz (Urk. 203 S. 203; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist angesichts der ganzen Umstände durchaus von einem unbelehrbaren, uneinsichtigen Kriminellen der "eher hartgesottenen Art" auszugehen. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte während der Dauer seines intensiven Drogenhandels zweimal in strafrechtliche Verfahren wegen Verkehrsdelikten involviert war und jeweils mit bedingt aufge- schobenen Geldstrafen bestraft worden ist (Urk. 207), was ihn ebenfalls offen- sichtlich überhaupt nicht beeindruckt hat. Die subjektive Seite vermag damit das objektive Tatverschulden sicher nicht zu mindern. Für die gesamthafte Tatschwe- re des qualifizierten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint damit eine Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 4.3 Wegen der übrigen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Auf einem gewerbsmässigen Betrug steht gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jah- ren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen sowie auf einer Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und einer Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB je eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Hiezu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 203 S. 204-207; Art. 82 Abs. 4 StPO). So ist richtig, dass der Beschuldigte durch sein systematisches Vorgehen, über ein Jahr hinweg eine Grosszahl von unfall- reparierten Fahrzeugen als unfallfrei zu verkaufen, eine erhebliche kriminelle

- 17 - Energie offenbarte. Auch wenn die dadurch entstandene Überteuerung der einzelnen Fahrzeuge nicht als sehr hoch zu bezeichnen ist (vgl. Anklageschrift S. 12 ff. und Erw. 5.3.2. nachstehend), so summierte sich der ganze deliktische Erlös dann schliesslich doch auf stattliche ca. Fr. 150'000.– (vgl. dazu hinten Erw. 5.3.2.3.). Auch hier ist als einziges Motiv der blanke Egoismus zu sehen, den eigenen luxuriösen Lebensstil finanzieren zu wollen. Der gewerbsmässige Betrug führt daher zu einer merklichen Erhöhung der vorgenannten Einsatzstrafe. Bei der mehrfachen Veruntreuung blieb es dann zwar bei den angeklagten zwei Tathand- lungen im Zusammenhang mit der Veräusserung des Leasingfahrzeugs von AK._____; erneut ist aber ein im Verhältnis beachtlicher Deliktbetrag von Fr. 92'700.– entstanden. Auch hier waren die Taten ausschliesslich egoistisch motiviert und rechtfertigen – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 203 S. 206/207; Art. 82 Abs. 4 StPO) – eine wenn auch leichte, so doch spürbare weitere Straf- erhöhung. Nur gering straferhöhend ist sodann aber die Hehlerei bezüglich der beiden Luxusuhren zu veranschlagen. Wie der Beschuldigte auch immer in deren Besitz gekommen sein mag – zu seinen Gunsten ist von der reichlich dubiosen Geschichte mit dem Geschäftsmann und der Reservierung eines Mercedes auszugehen (vgl. dazu Urk. 203 S. 184/185) –, offenbart die Entgegennahme der beiden wertvollen Uhren (Gesamtwert Fr. 18'000.–) eine bedenklich rechtsuntreue Haltung und dokumentiert die Einstellung des Beschuldigten, sich ohne Skrupel auf Kosten anderer zu bereichern (vgl. auch Urk. 203 S. 207). Wenn die Vorinstanz die von ihr für die Betäubungsmitteldelikte festgesetzte Einsatzstrafe aufgrund des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Verun- treuung und der Hehlerei in Anwendung des Aperationsprinzips um 2 ½ Jahre er- höhte, erscheint dies – auch wenn die Vorinstanz beim gewerbsmässigen Betrug noch von einem deutlich höheren Deliktsbetrag ausgegangen ist (vgl. dazu hinten Erw. 4.3.) – angemessen (Urk. 203 S. 207).

E. 4.4 Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Elemente. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 249 S. 1 ff.). Somit kann hierfür auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 203 S.

- 18 - 208/209; Art. 82 Abs. 4 StPO). In einer Gesamtschau nur marginal straferhöhend sind die Vorstrafen zu würdigen: Immerhin zeugt aber schon von einer beachtlich rechtsfeindlichen Haltung, wenn der Beschuldigte in den Jahren 2004 bis 2009 seiner intensiven, verschieden gelagerten gewerbsmässigen deliktischen Tätigkeit nachging, obwohl er am 21. August 2003 wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln mit einer Busse von Fr. 1'100.– bestraft worden war, wegen eines Vorfalls am 16. Juli 2007 erneut ein Verfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durchgeführt wurde und in einem Strafbefehl des Bezirksamtes Lenzburg vom 21. November 2007 endete (20 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 80.–, bedingt aufgeschoben auf 3 Jahre, Busse Fr. 600.–), sowie schliesslich wegen eines Vorfalls am 4. Juni 2004 ein langdauerndes weiteres Strafverfahren durch- geführt wurde, in welchem letztinstanzlich mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. November 2010 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln eine Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 110.– (bedingt vollziehbar, 4 Jahre Probezeit) und eine Busse von Fr. 2'200.– aus- gesprochen werden musste (Urk. 207).

E. 4.5 Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters in die Strafzumessung einfliessen zu lassen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Straf- verfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit). Ein Ge- ständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd. Das Bundesgericht hielt dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). Der Beschuldigte verweigerte über die ganze Untersuchung hinweg die Aussagen und sagte insbesondere zur Sache nichts aus (vgl. Ordner III und IV). Erst mit einer Eingabe vom 5. September 2011, welche er seinen Verteidiger vorgängig zur Hauptverhandlung vom 27. September 2011 der Vorinstanz einreichen liess, anerkannte er pauschal, "3,5 bis höchstens 5 kg Kokain von schlechter bis durch- schnittlicher Qualität verkauft zu haben", und gestand die Anklagepunkte gemäss Buchstabe B (Autoverkäufe) in sachverhaltlicher Hinsicht ein (Urk. 120). Die Vor-

- 19 - instanz befand zutreffenderweise, dass das rudimentäre, halbherzige und letztlich wenig aussagekräftige Teilgeständnis zu keiner merklichen Vereinfachung oder Verkürzung des Verfahrens geführt habe und demnach nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 203 S. 211). Im Berufungsverfahren anerkannte der Beschuldigte dagegen nun den gemäss vorinstanzlichem Urteil erstellten Anklagesachverhalt ganz grossmehrheitlich und erklärte sich entsprechend schuldig; in diesem Sinne liess er – wie gesehen – auch bereits vor der Berufungsverhandlung die Berufung unter anderem im Schuldpunkt nahezu vollständig zurückziehen. Im weiteren bekundete der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung Einsicht und Reue. So führte er im Rahmen des Schlussworts zusammengefasst aus, dass er viel Mist gebaut und ziemlich lange gebraucht habe, um das zu merken. Er sei sehr stolz gewe- sen, eine eigene Firma zu haben. Es sei eigentlich von Anfang an gut gelaufen. Und dann habe er noch mehr Erfolg haben wollen, weshalb er auf die Idee mit den unfallreparierten Autos gekommen sei. Dies sei nicht richtig gewesen und er entschuldige sich aufrichtig bei allen Betroffenen dafür. Noch viel schlimmer sei aber der Drogenhandel, den er betrieben habe. Er könne heute nur sagen, dass ihm dies alles sehr Leid tue (Urk. 251). Diese Einsicht kommt indessen – wie der Beschuldigte selber ausführte – reichlich spät – nachdem die Staatsanwaltschaft ein aufwändiges Vorverfahren durchzuführen hatte und die Vorinstanz in minutiöser Kleinarbeit ein umfangreiches Urteil von über 250 Seiten fällen und begründen musste. Allzu sehr kann dem Beschuldigten deshalb diese späte "Kehrtwende" nicht zugute gehalten werden. Es ist indessen nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte mit seiner Anerkennung des Sachverhaltes, so wie ihn die Vorinstanz erstellt hat, wenigstens das Berufungsverfahren deutlich vereinfacht hat: So konnte insbesondere ein detailgenaues eigenes Nachvollzie- hen der grossen Anzahl – von der Vorinstanz grundsätzlich überzeugend erstell- ten – Einzelvorwürfe im Betäubungsmittelbereich unterbleiben. Es bleibt sodann zu hoffen, dass die Einsichts- und Reuebekundungen des Beschuldigten (Prot. I S. 38; Urk. 251) mehr als blosse Lippenbekenntnisse bleiben und sich der Beschuldigte nach Verbüssung der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe definitiv gesetzestreu verhalten wird.

- 20 - Wenn das Bundesgericht bei einem positiven Nachtatverhalten eine Strafreduk- tion im Bereich von einem Drittel bis zu einem Fünftel sieht (s. vorstehend), so kann das in diesem Ausmass für ein erst im Berufungsverfahren abgelegtes Geständnis selbstredend nicht gelten. Zusammen mit dem bereits von der Vorinstanz – allerdings sehr grosszügig – mit einem ½ Jahr bewerteten bis dorthin erfolgten "rudimentären Teilgeständnis" (Urk. 203 S. 211) erscheint aber eine Reduktion um immerhin rund 10 % als gerechtfertigt.

E. 4.6 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erweist sich damit eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten als angemessen. Darauf anzurechnen sind die vom Beschuldigten bis heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 1248 Tage (Art. 51 StGB).

E. 5 Einziehung/Ersatzforderung

E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Erlös von Fr. 526'542.50 aus der Verwertung der bei der B._____ AG beschlagnahmten 34 Personenwagen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB als Surrogat deliktisch erlangter Vermögenswerte eingezogen (Urk. 203 S. 224-234). Die entsprechende Dispositivziffer 5 ist zufolge Rückzugs der dage- gen gerichteten Berufung rechtskräftig geworden.

E. 5.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, dem Staat im Sinne von Art. 71 StGB als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögenswerte den Betrag von Fr. 120'000.– zu bezahlen (Urk. 203 S. 245/246; Dispositivziffer 22).

E. 5.3 Hinter diesen Anordnungen stehen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigten einen Deliktserlös von insgesamt Fr. 937'000.– erzielt habe (Urk. 203 S. 231/232).

E. 5.3.1 Nachdem im Gegensatz zur Vorinstanz indessen nicht mehr von einer vom Beschuldigten gesamthaft gehandelten Kokainmenge von 16 kg, sondern noch von 8,3 kg Kokaingemisch auszugehen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.5.), reduziert sich auch der aus dem Drogenhandel resultierende Delikterlös. Die Vorinstanz ist

- 21 - unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung zur Frage des Brutto- oder Nettoprinzips (Urk. 203 S. 231) von einem "vorsichtig geschätzten Einkaufspreis" von Fr. 40'000.– pro Kilogramm Kokaingemisch ausgegangen und hat diesen mit der ihrer Ansicht nach erstellten Drogenmenge multipliziert (Urk. 203 S. 232). Bei den nunmehr massgeblichen 8,3 kg ergäbe dies einen Delikterlös von Fr. 332'000.–. Dass für diese Berechnung von einem Einkaufspreis von Fr. 40'000.– pro Kilogramm Kokain ausgegangen wird, ist allerdings allzu zuvor- kommend: Wer durch strafbare Handlungen Betäubungsmittel erwirbt, hat sich grundsätzlich deren vollständige Einziehung gefallen zu lassen, ohne dass er die Rückerstattung der Anschaffungskosten verlangen könnte (Urteil des Bundes- gerichts 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.3 m.Hw. auf BGE 123 IV 70 E. 3). Nur schon ausgehend von dem – soweit ersichtlich – niedrigsten im Zusammen- hang mit den Kokaingeschäften des Beschuldigten im Raume stehenden Verkaufspreis von Fr. 55.– pro Gramm (Anklageziffer A.III.2., vgl. Urk. 203 S. 154) ergäbe sich damit ein Deliktserlös von Fr. 456'500.– (Fr. 55.– x 8'300 g). Der Verteidiger geht gar von einem Kilopreis von Fr. 60'000.– aus, auch wenn er sich als auf diesem Gebiet "nicht so bewandert" bezeichnet (Prot. I S. 37). Über die Vorinstanz hinaus ist damit – noch immer zugunsten des Beschuldigten sehr zurückhaltend – von einem geschätzten (vgl. Art. 70 Abs. 5 StGB) Delikterlös aus Kokainhandel von sicher Fr. 400'000.– auszugehen.

E. 5.3.2 Aus betrügerischem Autohandel ermittelte die Vorinstanz einen Erlös von Fr. 290'000.–, was 10 % des Verkaufspreises der betrügerisch abgesetzten Autos entspreche (Urk. 203 S. 232, mit Verweis auf den polizeilichen Schlussbericht, Urk. 2/1 S. 43). Wie die Vorinstanz stützt sich auch die Staatsanwaltschaft auf den polizeilichen Schlussbericht, geht aber nicht vom Gesamtverkaufspreis der betrügerisch verkauften Fahrzeuge aus, sondern von dem vom Beschuldigten mit diesen Verkäufen erzielten Gewinn (Total Ankaufspreis abzüglich Total Verkaufs- preis; Urk. 2/1 S. 43: Fr. 431'450.–). Die Staatsanwaltschaft gibt sodann zu bedenken, dass der Beschuldigte mit den Autoverkäufen auch dann einen Gewinn erzielt hätte, wenn er gegenüber seinen Kunden ehrlich gewesen wäre, und schätzt darum den betrügerisch erlangten Gewinn auf die Hälfte des gesamthaften Gewinns und mithin auf Fr. 215'725.– (Urk. 142 S. 12).

- 22 -

E. 5.3.2.1 Beide Berechnungs- bzw. Schätzungsvarianten (vgl. Art. 70 Abs. 5 StGB) sind gangbar. Allerdings liegt diejenige der Staatsanwaltschaft näher an der Reali- tät und den konkreten Verkäufen. Insbesondere führt die insofern allzu schemati- sche vorinstanzliche Annahme, es entsprächen 10 % des Verkaufspreises dem verschwiegenen unfallreparaturbedingten Minderwert, dazu, dass in Einzelfällen dieser Minderwert grösser ist als der effektiv erzielte Gewinn – was der grundsätz- lich zutreffenden Überlegung der Staatsanwaltschaft widerspricht, es hätte der Beschuldigte auch einen Gewinn erzielt, wenn er die Unfallreparaturen nicht ver- schwiegen hätte (vgl. z.B. ND 36, ND 37, ND 39 sowie div. Fahrzeuge in ND 73). Vom Ansatz her ist daher der Berechnungsweise der Staatsanwaltschaft der Vorzug zu geben. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass in jenen Fällen, in welchen Privatkläger eine bezifferte Schadenersatzforderung gestellt haben, der geltend gemachte Minderwert eher weniger als die Hälfte des vom Beschuldigten erzielten Gewinns beträgt (vgl. dazu Urk. 203 S. 220-222).

E. 5.3.2.2 Die Vorinstanz hat sodann bei den Autoverkäufen gemäss ND 8, 13, 20, 23, 24, 44 und 70 das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint und den Beschuldigten diesbezüglich nicht schuldig gesprochen (Urk. 203 S. 182). Dieser "Freispruch" hat indessen keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden. Gleich- wohl müssen diese Verkäufe bei der Berechnung des Deliktbetrags selbst- verständlich unberücksichtigt bleiben – was zu tun die Vorinstanz unterlassen hat. Bei den erwähnten Verkäufen hat der Beschuldigte insgesamt einen Gewinn von Fr. 26'350.– erzielt (ND 8: Fr. 4'000.–; ND 13: Fr. 5'000.–; ND 20: Fr. 4'900.–; ND 23: Fr. 4'900.–; ND 24: Fr. 1'250.–; ND 44: Fr. 3'300.–; ND 70: Fr. 3'000.–). Es verbleibt damit – auf Grundlage des polizeilichen Schlussberichts (Urk. 2/1 S. 43) – ein Gewinn von gut Fr. 400'000.–, welchen der Beschuldigte aus dem Verkauf von unfallreparierten Autos erzielt hat, wie ihn die Vorinstanz als erstellt erachtet hat.

E. 5.3.2.3 Geht man zugunsten des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Erwägungen unter Erw. 5.3.2.1 hiervor davon aus, dass vom jeweils bei einem Autoverkauf erzielten Gewinn rund 1/3 durch Verschweigung der Unfallreparatur

- 23 - betrügerisch zustande gekommen ist, resultiert damit ein geschätzter Delikterlös aus betrügerischem Autohandel von Fr. 150'000.–.

E. 5.3.3 In diesbezüglicher Korrektur der entsprechenden vorinstanzlichen Er- wägungen ist damit von einem der Einziehung unterliegenden Delikterlös von Fr. 550'000.– auszugehen.

E. 5.4 Nach der – bereits rechtskräftigen – Einziehung des Erlöses von Fr. 526'542.50 aus der Verwertung der bei der B._____ AG beschlagnahmten 34 Personenwagen (Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils) verbleibt damit ein nicht mehr vorhandener widerrechtlicher Vermögensvorteil von knapp Fr. 23'500.–. In diesem Umfang könnte im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB eine Er- satzforderung festgesetzt werden. Dabei steht dem Gericht ein Ermessensspiel- raum zu. Insbesondere kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abge- sehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wieder- eingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte befindet sich nunmehr schon seit knapp dreieinhalb Jahren im Freiheitsentzug und wird – sofern er denn im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB nach zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden kann – über mehr als 1 ½ Jahre dort zu verbleiben haben. Seine finanzielle Situation wird sich daher einstweilen sicher nicht verbessern. Auch wenn von den ihm auferlegten Kosten der Untersu- chung und der gerichtlichen Verfahren (Dispositivziffern 32 und 33 des vorinstanz- lichen Urteils; Dispositivziffern 6.1. und 6.2. nachfolgend) ein Teil durch die Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten wird getilgt werden können (Dispositivziffern 6, 8, 9, 14 und 17 des vorinstanzlichen Urteils), wird ihm sodann gleichwohl ein namhafter Betrag von mehreren zehntausend Franken an Kosten- schulden verbleiben. Hinzu kommen weiter die teils rechtskräftig festgelegten sowie teils erst im Grundsatz festgestellten Schadenersatzforderungen von Privatklägern (Dispositivziffern 24 ff. des vorinstanzlichen Urteils). Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, von der zusätzlichen Fest- setzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB abzusehen.

- 24 -

E. 6 Das Guthaben der B._____ AG (in Liquidation) bei der C._____ AG, Konto Nr. … in Höhe von Fr. 16'275.72 (per 30. Juni 2011) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, und zwar derjenigen Verfahrenskosten, die nach der Verwendung zur Kostendeckung gemäss den nachstehenden Ziffern 9., 14. und 17. verbleiben. Ein danach verbleibender Restbetrag wird an das Konkursamt D._____ zuhanden der Konkursmasse der B._____ AG herausgegeben.

E. 6.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Dabei gilt als unterliegend auch diejenige Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht (Urk. 428 Abs. 1 StPO).

E. 6.2 Der Beschuldigte hat seine Berufung recht weitgehend – namentlich fast vollumfänglich im Schuldpunkt – zurückgezogen und obsiegt im restlichen Umfang zu einem recht grossen Teil (Schuldspruch gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG, Sanktion, Ersatzforderung). Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte zu auferlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung zur einen Hälfte definitiv und zur andern Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich der letztgenannten Hälfte die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 25 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und c aBetmG;

- (…)

- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;

- der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf in Anklageziffer A.III.4.2. freigesprochen.

3. (…)

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Lenzburg vom

21. November 2007 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2010 beschlagnahmte Erlös aus der Verwertung der 34 Fahrzeuge wird ein- gezogen.

E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. No- vember 2009 erfolgte Beschlagnahme der Aktien und des Aktienbuches der B._____ AG und die angeordneten Weisungen an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgeho- ben.

E. 8 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Juli 2011 beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 11'511.20 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, und zwar derjenigen Verfahrens- kosten, die nach der Verwendung zur Kostendeckung gemäss den nach- stehenden Ziffern 9., 14. und 17 verbleiben. Ein danach verbleibender Rest- betrag wird an das Konkursamt D._____ zuhanden der Konkursmasse der B._____ AG herausgegeben.

- 26 -

E. 9 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. No- vember 2009 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 16'400.– wird im Umfang von Fr. 3'600.– E._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen herausgegeben. Der Restbetrag von Fr. 12'800.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Rest wird zur Deckung der Er- satzforderung gemäss nachstehender Ziffer 22 verwendet.

E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. No- vember 2009 beschlagnahmte Uhr der Marke Cartier, Pasha, (Ref. Nr. …), wird der Privatklägerin F._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen zur Weitergabe an G._____ herausgegeben.

E. 11 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

18. November 2009 beschlagnahmte Uhr der Marke IWC, Typ Portugieser Rattrapante (Gehäuse Nr. …), wird H._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

E. 12 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. No- vember 2009 beschlagnahmte Uhr der Marke Rolex, Typ Oyster Perpetual, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 13 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. No- vember 2009 beschlagnahmte Uhr der Marke Audemars Piquet, Typ Royal Oak, wird dem I._____ Uhren- und Schmuckgeschäft nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

E. 14 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2010 beschlagnahmten Uhren der Marke

a) Bulgari Diagono Caliboro 303, Stahl, Réf. …, …, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Nr. …, Wiederverkaufswert ca. Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– (act. 17/2 EIZ);

b) IWC, grosse Fliegenuhr 18, ct. Roségold, ewiger Kalender, Nr. 13 von 30 Spezialanfertigungen für Bucherer, Ref. …., Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Nr. …, Schätzwert Fr. 48'000.– (act. 17/2 EIZ) sowie

c) Montega Geneva, Stahl, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Nr. …, Schätzwert ca. Fr. 1'000.– (act. 17/2 EIZ) werden verwertet und der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet. Ein allfälliger Rest des Verwertungserlöses wird zur Deckung der Ersatzforderung gemäss nachstehender Ziffer 22 verwendet.

E. 15 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 beschlagnahmte Personalcomputer Sony, Vaio VGC-LA3, … inkl. Netz- teil sowie das mit derselben Verfügung beschlagnahmte Notebook Asus, Lamborghini VX3, … inkl. Netzteil werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2011 beschlagnahmte Personalcomputer Acer, Aspire M1640, … wird J._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

E. 16 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

4. Februar 2010 beschlagnahmten 5 Mobiltelefone

a) Nokia 8800 e-1, IMEI … ohne SIM-Karte;

- 27 -

b) Motorola Aura, IMEI … mit SIM-Karte;

c) … Nokia 6700, Classic, IMEI …, ohne SIM-Karte;

d) SonyEricsson 5500i, IMEI …, ohne SIM-Karte sowie

e) Samsung SGH-X820, IMEI …, ohne SIM-Karte werden dem Beschuldigten ohne die SIM-Karten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Die SIM-Karten werden bei den Akten belassen.

E. 17 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Feb- ruar 2010 (HD act. 11/11/1) beschlagnahmte Pistole der Marke ''Zastava'', Kal. 6.35 sowie die Munition (13 Patronen 9mm und 6 Patronen passend auf die Pistole ''Zastava'') werden verwertet und der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss des Verwertungserlöses wird zur Deckung der Ersatzforderung gemäss nach- stehender Ziffer 22 verwendet.

E. 18 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Feb- ruar 2010 beschlagnahmte Quittung von Euro 500.00 betr. K._____ i.S. Man- dat von Bruder wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben.

E. 19 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Feb- ruar 2010 (HD act. 11/11/1) beschlagnahmte „Zertifikat“ wird als Beweismittel bei den Akten belassen.

E. 20 Der Schweizer Pass des Beschuldigten wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft zu den Effekten gegeben.

E. 21 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 beschlagnahmten 9 Ordner (act. 17, Ordner 1-9, Dol.Nr. …) der B._____ AG (in Liquidation) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheides über die beschlagnahmten Vermögenswerte der B._____ AG dem Konkursamt D._____ herausgegeben.

E. 22 (…)

E. 23 Der Privatkläger L._____ (ND 9) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 24 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatkläger/innen M._____ (ND 4), W._____ (ND 31), N._____ (ND 35), O._____ (ND 40), P._____ (ND 41), Q._____ (ND 43), R._____ (ND 52), S._____ (ND 53), T._____ AG (ND 58), U._____ (ND 60) sowie V._____ GmbH (ND 64) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei voller Haftung scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches werden diese auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 25 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AA._____ (ND 28; ND

38) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'800.– zu bezahlen.

E. 26 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AB._____ (ND 47) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 1'640.– zu bezahlen.

E. 27 Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger AC._____ (ND 18) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

- 28 -

E. 28 Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger AD._____ (ND 21) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 2'700.– zu bezahlen.

E. 29 Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger AE._____ (ND 61) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 2'528.20.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Septem- ber 2011 zu bezahlen. Der Antrag auf Verwendung eingebrachter Vermö- genswerte zugunsten des Privatkläger AE._____ wird abgewiesen.

E. 30 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ (ND 1) wird abge- wiesen.

E. 31 Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger/innen F._____ (ND 1), M._____ (ND 4), N._____ (ND 35), AA._____ (ND 28 und ND 38), R._____ (ND 52) sowie U._____ (ND 60) werden abgewiesen.

E. 32 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 55'584.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 43'620.– Auslagen Untersuchung Fr. 76'409.65 amtliche Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 33 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Zur teilweisen Deckung werden die zu diesem Zweck gemäss den vorstehenden Ziffern bezeichneten Beträge verwendet. Soweit die Kosten der amtlichen Verteidigung ungedeckt bleiben, werden sie auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 34 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AE._____ (ND 61) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'406.– für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

E. 35 (Mitteilungen)

E. 36 (Rechtsmittelbelehrung)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Vergehens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG. - 29 -
  2. Der Beschuldigte wird (für die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2012) bestraft mit 7 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1248 Tage durch Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  3. Dem Beschuldigten wird keine Ersatzleistung für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil auferlegt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommene Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - die Privatkläger 1 bis 19 gemäss vorinstanzlichem Rubrum (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 30 - - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - das Bundesamt für Polizei - das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) - die Oberstaatsanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B - in die Akten Nr. ST.2007.3167 des Bezirksamts Lenzburg - E._____, … [Adresse], gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 9 - F._____, … [Adresse], gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 10 - H._____, … [Adresse], gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 11 - J._____, vertreten durch RA lic. iur. Y._____, gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 15 Absatz 2 - I._____ Uhren- und Schmuckgeschäft, … [Adresse], gemäss vo- rinstanzlicher Dispositivziffer 13 - das Konkursamt D._____, gemäss vorinstanzlichen Dispositivziffern 6, 8 und 21 - das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 7 - die C._____ AG, betreffend vorinstanzlicher Dispositivziffer 6, mit dem Hinweis, das Konto (Nr. …) zu saldieren und den Saldo an das Ober- gericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, mit dem Vermerk "Kostendeckung A._____" zu überweisen
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 31 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120290-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 10. April 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. C. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

11. Januar 2012 (DG110089)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. März 2011 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 203) "Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-6 in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. a und c aBetmG; − des Vergehens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG; − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf in Anklageziffer A.III.4.2. freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 793 Tage durch Haft bis und mit heute erstanden sind.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Lenzburg vom 21. No- vember 2007 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird widerru- fen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2010 beschlagnahmte Erlös aus der Verwertung der 34 Fahrzeuge wird eingezogen.

6. Das Guthaben der B._____ AG (in Liquidation) bei der C._____ AG, Konto Nr. … in Höhe von Fr. 16'275.72 (per 30. Juni 2011) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, und zwar derjenigen Verfahrenskosten, die nach der Verwendung zur Kostendeckung gemäss den nachstehenden Ziffern 9., 14. und 17. verbleiben. Ein danach verbleibender Restbetrag wird an das Konkursamt D._____ zuhanden der Konkursmasse der B._____ AG herausgegeben.

- 3 -

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. November 2009 erfolgte Beschlagnahme der Aktien und des Aktienbuches der B._____ AG und die angeordneten Weisungen an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Juli 2011 beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 11'511.20 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, und zwar derjenigen Verfahrenskosten, die nach der Verwendung zur Kostendeckung gemäss den nachstehenden Ziffern 9., 14. und 17 verbleiben. Ein danach verbleibender Restbetrag wird an das Konkursamt D._____ zuhanden der Konkursmasse der B._____ AG herausgegeben.

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. November 2009 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 16'400.– wird im Umfang von Fr. 3'600.– E._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgege- ben. Der Restbetrag von Fr. 12'800.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. Ein allfälliger Rest wird zur Deckung der Ersatzforderung gemäss nachste- hender Ziffer 22 verwendet.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2009 beschlagnahmte Uhr der Marke Cartier, Pasha, (Ref. Nr. …), wird der Privat- klägerin F._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zur Weitergabe an G._____ herausgegeben.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2009 beschlagnahmte Uhr der Marke IWC, Typ Portugieser Rattrapante (Gehäuse Nr. …), wird H._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- geben.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2009 beschlagnahmte Uhr der Marke Rolex, Typ Oyster Perpetual, wird eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2009 beschlagnahmte Uhr der Marke Audemars Piquet, Typ Royal Oak, wird dem I._____ Uhren- und Schmuckgeschäft nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

- 4 -

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2010 beschlagnahmten Uhren der Marke

a) Bulgari Diagono Caliboro 303, Stahl, Réf. …, …, Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Nr. …, Wiederverkaufswert ca. Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– (act. 17/2 EIZ);

b) IWC, grosse Fliegenuhr 18, ct. Roségold, ewiger Kalender, Nr. 13 von 30 Spezialanfertigungen für Bucherer, Ref. …, Kantonspolizei Zürich, Asser- vaten-Nr. …, Schätzwert Fr. 48'000.– (act. 17/2 EIZ) sowie

c) Montega Geneva, Stahl, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Nr. …, Schätz- wert ca. Fr. 1'000.– (act. 17/2 EIZ) werden verwertet und der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. Ein allfälliger Rest des Verwertungserlöses wird zur Deckung der Ersatzforderung gemäss nachstehender Ziffer 22 verwendet.

15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 beschlagnahmte Personalcomputer Sony, Vaio VGC-LA3, … inkl. Netzteil sowie das mit derselben Verfügung beschlagnahmte Notebook Asus, Lamborghini VX3, … inkl. Netzteil werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2011 beschlagnahmte Personalcomputer Acer, Aspire M1640, … wird J._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Februar 2010 beschlagnahmten 5 Mobiltelefone

a) Nokia 8800 e-1, IMEI .. ohne SIM-Karte;

b) Motorola Aura, IMEI … mit SIM-Karte;

c) … Nokia 6700, Classic, IMEI …, ohne SIM-Karte;

d) SonyEricsson 5500i, IMEI …, ohne SIM-Karte sowie

e) Samsung SGH-X820, IMEI …, ohne SIM-Karte werden dem Beschuldigten ohne die SIM-Karten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Die SIM-Karten werden bei den Akten belassen.

- 5 -

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Februar 2010 (HD act. 11/11/1) beschlagnahmte Pistole der Marke ''Zastava'', Kal. 6.35 sowie die Munition (13 Patronen 9mm und 6 Patronen passend auf die Pistole ''Zastava'') werden verwertet und der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss des Verwertungserlöses wird zur Deckung der Ersatzforderung gemäss nachstehender Ziffer 22 verwendet.

18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Februar 2010 beschlagnahmte Quittung von Euro 500.00 betr. K._____ i.S. Mandat von Bruder wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

19. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Februar 2010 (HD act. 11/11/1) beschlagnahmte „Zertifikat“ wird als Beweismittel bei den Akten belassen.

20. Der Schweizer Pass des Beschuldigten wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft zu den Effekten gegeben.

21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 beschlagnahmten 9 Ordner (act. 17, Ordner 1-9, Dol.Nr. …) der B._____ AG (in Li- quidation) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die beschlag- nahmten Vermögenswerte der B._____ AG dem Konkursamt D._____ herausge- geben.

22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhan- denen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 120'000.– zu bezahlen. Zur teilweisen Deckung dieser Ersatzforderung werden allfällige Restbeträge gemäss vorstehenden Ziffern 9, 14 und 17 verwendet.

23. Der Privatkläger L._____ (ND 9) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

24. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatkläger/innen M._____ (ND 4), W._____ (ND 31), N._____ (ND 35), O._____ (ND 40), P._____ (ND 41), Q._____ (ND 43), R._____ (ND 52), S._____ (ND 53), T._____ AG (ND 58), U._____ (ND 60) sowie V._____ GmbH (ND 64) aus dem eingeklagten Ereig- nis dem Grundsatze nach bei voller Haftung schadenersatzpflichtig ist. Zur genau-

- 6 - en Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden diese auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AA._____ (ND 28; ND 38) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'800.– zu bezahlen.

26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AB._____ (ND 47) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 1'640.– zu bezahlen.

27. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger AC._____ (ND 18) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

28. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger AD._____ (ND 21) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 2'700.– zu bezahlen.

29. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger AE._____ (ND 61) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 2'528.20.– zuzüglich 5% Zins seit 27. September 2011 zu bezahlen. Der Antrag auf Verwendung eingebrachter Vermögenswerte zugunsten des Privatkläger AE._____ wird abgewiesen.

30. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ (ND 1) wird abgewiesen.

31. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger/innen F._____ (ND 1), M._____ (ND 4), N._____ (ND 35), AA._____ (ND 28 und ND 38), R._____ (ND 52) sowie U._____ (ND 60) werden abgewiesen.

32. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 55'584.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 43'620.– Auslagen Untersuchung Fr. 76'409.65 amtliche Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

33. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Zur teilwei-

- 7 - sen Deckung werden die zu diesem Zweck gemäss den vorstehenden Ziffern bezeichneten Beträge verwendet. Soweit die Kosten der amtlichen Verteidigung ungedeckt bleiben, werden sie auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

34. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AE._____ (ND 61) eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'406.– für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

35. (Mitteilungen)

36. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (sinngemäss, vgl. Urk. 204, 244 und 245)

1. Der Beschuldigte A._____ anerkennt (mit Ausnahme des Vorwurfes des Verkaufs von 1 kg Cannabis - Anklageziffer III.4.1) den Sachver- halt wie ihn die Vorinstanz als erstellt beurteilt (Tabelle Auf S. 152 f. des Urteils), allerdings mit der Einschränkung, dass die Gesamtmenge des gehandelten Kokains 8.3 kg nicht übersteigt.

2. Es wird ein Strafmass von höchstens 7 Jahren beantragt.

3. Keine Verpflichtung zum Ersatz für widerrechtlich erlangte Vermögens- vorteile (Dispositiv Ziffer 22 des vorinstanzlichen Urteils).

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 210) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 8 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 11. Januar 2012 wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz des mehrfachen Verbrechens gegen das aBetmG im Sinne dessen Art. 19 Ziff. 2, des Vergehens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, des gewerbsmässigen Be- trugs, der Hehlerei und der mehrfachen Veruntreuung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren bestraft, wovon 793 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Für die weiteren Punkte sei auf das vorstehend wiedergegebene Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. Urk. 203 S. 248 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger am 12. Januar 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 179) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 200/2) – ebenfalls fristgerecht – am

13. Juni 2012 dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 204). Gleichzeitig stellte der Verteidiger die Beweisanträge, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen AF._____ beizuziehen und es sei ein Glaubwürdigkeits- gutachten über das Aussageverhalten von AG._____ in Auftrag zu geben (Urk. 204 S. 3/4). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 208). Am 18. Juli 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu verlangen. Ferner spreche nichts gegen den beantragten Beizug der Akten i.S. AF._____; dagegen sei nicht ersichtlich, weshalb ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt werden sollte, da die Aussagenwürdigung eine der Kernaufgaben der Gerichte sei (Urk. 210). Mit Präsidialverfügung vom

20. Juli 2012 wurden sodann die Berufungserklärung des Beschuldigten sowie die Eingabe des Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2012 den Privatklägern zugestellt, damit auch diese Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Be-

- 9 - rufung beantragen konnten (Urk. 213). Zwei Privatkläger teilten daraufhin mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 217; Urk. 223). Die üb- rigen Privatkläger liessen sich nicht verlauten. 1.4. Am 24. August 2012 verfügte die Verfahrensleitung in Gutheissung des ent- sprechenden Antrags der Verteidigung den Beizug der Akten i.S. AF._____ und wies den Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend die Aussagen von AG._____ ab (Urk. 232). 1.5. In der Zwischenzeit waren am 19. März 2012 von der vorinstanzlichen 4. Ab- teilung die Urteile i.S. AF._____ und AH._____ – beides hinsichtlich einzelner Anklagepunkte Mitbeschuldigte des vorliegend Beschuldigten – gesprochen wor- den. Auch gegen diese Urteile wurde von den jeweils Beschuldigten Berufung erhoben (vgl. SB120280 und SB120391). 1.6. In der Folge wurde entschieden, die Berufungsverhandlungen gegen alle drei Beschuldigten gemeinsam abzuhalten und ergingen die entsprechenden Vorladungen auf den 3. April 2013 (Urk. 238). 1.7. Mit Eingabe vom 20. März 2013, präzisiert mit Eingabe vom 21. März 2013, liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger mitteilen, mit Ausnahme des Schuldpunktes betreffend Vergehen gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 und 5 aBetmG (Verkauf von 2 resp. 1 Kilogramm Marihuana) den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Anklagesachverhalt einzugestehen und die damit verbundene rechtli- che Würdigung zu anerkennen. Allerdings werde die vorinstanzliche Berech- nungsweise der massgeblichen Kokainmenge nicht anerkannt, sondern der Be- schuldigte erkläre sich nur im Umfang von 8,3 Kilogramm Kokain für schuldig. Im weiteren liess der Beschuldigte die Berufung zurückziehen, soweit sie sich gegen die Dispositivziffern 5, 12, 24-29 sowie 34 des vorinstanzlichen Urteils richtete. Ebenso wurden die noch offenen Beweisanträge zurückgezogen (Urk. 244; Urk. 245). 1.8. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher neben dem Be- schuldigten und seinem Verteidiger auch die je in ihren Verfahren beschuldigten

- 10 - AF._____ sowie AH._____ zusammen mit ihren Verteidigern sowie der Staatsan- walt lic. iur. Ch. Meier erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9, 12 und 13). Nachdem alle Parteien sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs einverstanden erklärten (Prot. II S. 15), erging das vorliegende Urteil mit heutigem Datum (Prot. II S. 16 ff.).

2. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte seine schon ursprünglich beschränkte Berufung (Urk. 204) mit Eingabe vom 20. März 2013 weiter eingeschränkt hat (Urk. 244), verbleiben die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils Gegenstand des Berufungsverfahrens:

- Dispositivziffer 1 (Schuldpunkt), betreffend Schuldspruch im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 a BetmG

- Dispositivziffer 3 (Sanktion)

- Dispositivziffer 22 (Ersatzforderung) Im restlichen Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorab vorzumerken ist.

3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, soweit er von der Vorinstanz als erstellt erachtet worden ist, ganz weitgehend anerkannt und in diesem Sinne seine Berufung hinsichtlich der damit verbundenen rechtlichen Würdigung denn auch zurückziehen lassen. 3.2. Davon ausgenommen ist jedoch zunächst der Schuldspruch gemäss Dis- positivziffer 1, 2. Lemma des vorinstanzlichen Urteils wegen Vergehens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG (Urk. 244 S. 2). 3.2.1. Hintergrund dieses Schuldspruchs ist der Anklagevorwurf gemäss Anklage- ziffer A.III.4.1, wonach der Beschuldigte am 28. April 2009 durch AF._____

- 11 - einem Unbekannten namens "AI._____" zwei Kilogramm Marihuana habe verkau- fen lassen (Anklageschrift S. 10). Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt im Um- fang von einem Kilogramm als erstellt erachtet (Urk. 203 S. 147-150) und unter Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 subsummiert (Urk. 203 S. 161). 3.2.2. Der Beschuldigte lässt dazu geltend machen, die Vorinstanz habe es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte AF._____ 1 kg Marihuana an AI._____ verkauft und der Beschuldigte den Auftrag zu diesem Verkauf erteilt habe. Dem- gegenüber habe die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten AF._____ vom Vorwurf des Verkaufs dieses Marihuana freigesprochen. Dieser Widerspruch habe zur Folge, dass auch der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 250 S. 3). 3.2.3. Effektiv ist es so, dass AF._____ im gegen ihn geführten Verfahren von diesem Vorwurf freigesprochen worden und der entsprechende Teil des Urteils vom 19. März 2012 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist (SB120380 Urk. 32 S. 37 und Urk. 10 S. 2). Auch wenn jener Freispruch die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren nicht bindet (und sich der Beschuldigte

– gegebenenfalls – insbesondere nicht auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen könnte), erschiene gleichwohl kaum verständlich, wenn nun der Beschuldigte verurteilt würde – nachdem der Vorwurf gerade lautet, der Beschuldigte habe das Marihuana durch AF._____ verkaufen lassen. 3.2.4. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass AF._____ im Sinne der grundsätzlich nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 203 S. 148/149) Marihuana an "AI._____" verkauft haben sollte, erschiene nicht rechtsgenügend erstellt, dass er dies anklagegemäss für den Beschuldigten getan hätte. Alleine dass dieser mit AF._____ über den Verkauf gesprochen und nach- gefragt hat, ob er "es" erledigt habe (Urk. 203 S. 149), vermag dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu beweisen, auch wenn AF._____ sonst mit dem Be- schuldigten im Drogengeschäft zusammengearbeitet hat. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf ihre Erwägungen unter Ziff. A.a) ab) 1.2.5.2 verweist (Urk. 203 S. 149 und 145, Kokainlieferung durch AF._____ an AJ._____ gemäss Anklageziffer A.III.2), so lassen sich jene Überlegungen nicht leichthin auf

- 12 - den Sachverhalt gemäss Anklageziffer A.III.4.1 übertragen. In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe am 15. Mai 2009 AJ._____ durch AF._____ mit 575 Gramm Kokain beliefern lassen, lagen denn auch diverse weitere Umstände vor, welche das fragliche "Auftragsverhältnis" als klar erwiesen erscheinen liessen (Urk. 203 S. 145/146). Hinsichtlich des allfälligen Marihuana-Verkaufs an "AI._____" liegen dagegen solche weiteren Umstände nicht vor. 3.2.5. Der Verkauf an "AI._____" war der einzige Sachverhalt, der die Vorinstanz zum Schuldspruch im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG führte (Urk. 203 S. 161-163). Nachdem dieser Sachverhalt – wie gesehen – nicht erstellt werden kann, hat diesbezüglich demzufolge ein Freispruch zu ergehen. 3.3. Im Weiteren beanstandet der Beschuldigte zwar nicht die – überaus minutiös und sorgfältig erarbeiteten – tatsächlichen Schlüsse der Vorinstanz, was den schliesslich unter Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-6 in Verbindung mit Ziff. 1 lit. a und c aBetmG subsummierten Sachverhalt betrifft. Entsprechend kann daher zunächst einmal auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 203 S. 29 ff.) und sodann insbesondere auf die Zusammenstellung in Urk. 203 S. 152/153 verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte kritisiert aber, dass die Vorinstanz daraus schliesst, er habe damit mit einer Gesamtmenge von wenigs- tens 16.049 Kilogramm Kokaingemisch gehandelt (Urk. 203 S. 153). Der Verteidi- ger macht dazu geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass ein Handel zwingend zwei Schritte umfasse: den Einkauf und den Verkauf. Ohne Einkauf gebe es keinen Verkauf. Nun habe die Vorinstanz auf den Seiten 152 und 153 die ihrer Meinung nach stattgefundenen einzelnen Deals aufgelistet, wobei aber nicht gesagt werde, ob es sich jeweils um einen Einkauf oder einen Verkauf handle. Dies liesse sich aber eruieren. Die Einkäufe seien aufgelistet in den Anklage- punkten A.I.1, A.II.1 und II.7.1.-7.7, A.II.2.2, A.II.8 und A.II.9. Addiere man diese, ergebe sich eine Summe von 8.3 kg. Auf der anderen Seite habe der Beschuldig- te, folge man dieser Tabelle auf S. 152 f. des vorinstanzlichen Urteils, ca. 8 kg Kokain verkauft. Aus diesen Zahlen abzuleiten, der Beschuldigte habe einen Handel mit 16 kg betrieben, sei unstimmig (Urk. 250 S. 2 f.).

- 13 - 3.4. Diese Kritik erfolgt zu Recht. Effektiv ist es so, dass die Vorinstanz einfach die jeweils erwiesenen Einzelmengen aller erstellter Tathandlungen addiert hat, ohne sich zu fragen, ob so möglicherweise ein und dasselbe Kokain mehrfach gezählt worden ist. An einem Beispiel vereinfacht dargestellt: Wird einem Be- schuldigten vorgeworfen, am Tage X von einem Zwischenhändler ein Kilogramm Kokain gekauft und dieses in der Folge portionenweise vollständig weiterverkauft zu haben, so ist dieser Beschuldigte lediglich wegen Handels mit einem Kilo- gramm Kokain zu verurteilen und nicht etwa wegen deren zwei. Vorliegend steht zwar nicht fest, inwieweit vom Beschuldigten gekauftes Kokain genau demjenigen entspricht, welches er in der Folge weitergegeben hat. Zugunsten des Beschul- digten muss aber – im Sinne der Vorbringen der Verteidigung – davon ausge- gangen werden, dass nach einem Kauf vom Beschuldigten weitergegebenes Kokain dem vorgängig gekauften entsprochen hat und deshalb zur Ermittlung der massgeblichen Gesamtmenge nicht addiert werden darf. 3.4.1. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und der Zugabe des Beschul- digten im Berufungsverfahrens steht zunächst fest, dass er folgende Kokainkäufe getätigt hat (Auszug aus der Zusammenstellung in Urk. 203 S. 152): Anklageziffer Menge Kokain A.II.1. und II.7.1.-7.8. 5 Kilogramm A.II.2.2. 1 Kilogramm A.II.8. 1 Kilogramm A.II.9. 1 Kilogramm Hinzu kommen vor diesen Einkäufen liegende – und damit von diesen sicher nicht "konsumierte" –, vom Beschuldigten anerkannte Verkäufe von 300 Gramm Kokain an AK._____ gemäss Anklageziffer A.I.1 (vgl. Urk. 203 S. 41; Urk. 140 S. 13; Urk. 143 S. 4). Bis dahin summieren sich damit 8,3 Kilogramm Kokain, was auch der von Seiten des Beschuldigten akzeptierten Menge entspricht (Urk. 250 S. 2 f.). 3.4.2. Weiter hat die Vorinstanz die folgenden Vorgänge als erstellt erachtet, wobei es sich bei den 196 Gramm gemäss Anklageziffer A.I.2 um einen weiteren

- 14 - Einkauf handelt und es im Übrigen um Weitergaben geht (Auszug aus der Zusammenstellung in Urk. 203 S. 152): Anklageziffer Menge Kokain A.I.2. 196 Gramm 200 Gramm A.II.2.3. 50 Gramm A.II.2.4. 600 Gramm A.II.2.5. 300 Gramm A.II.2.6. 300 Gramm A.II.2.8. 100 Gramm A.II.2.9. 500 Gramm A.II.3.1.-3.4. 2 Kilogramm A.II.5. 108 Gramm A.II.6.3. 200 Gramm A.II.6.4. 20 Gramm A.II.10. 2 Kilogramm A.II.11.1.-2. 2 x 200 Gramm 575 Gramm A.III.1.-3. 200 Gramm Diese Mengen ergeben addiert 7'749 Gramm – also weniger als die in Erw. 3.4.1 vorstehend ermittelten 8,3 Kilogramm. Es verbietet sich daher, diese Mengen zu addieren. Zugunsten des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass Teil der von ihm gemäss Anklageziffer A.I.1 verkauften 300 g Kokain auch die von ihm gemäss Anklageziffer A.I.2 gekauften 196 g gewesen sind, und dass die von ihm gemäss Anklageziffer A.II.2.3 ff. in der vorstehenden Tabelle weitergegebenen 7,553 kg Kokain (7'749 g - 196 g) derjenigen Menge entstammt, die er gemäss der in Erw. 3.4.1 enthaltenen Tabelle vorgängig gekauft hat. 3.5. Im Sinne der zutreffenden Kritik der Verteidigung kann damit dem Beschul- digten "lediglich" der Handel mit 8,3 kg Kokaingemisch vorgeworfen werden.

- 15 - In dieser Hinsicht sind deshalb die vorinstanzlichen Schlüsse zu korrigieren (Urk. 203 S. 153).

4. Strafzumessung 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen) und die Anforderungen an ihre Begründung (BGE 134 IV 17 E. 2.1) wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf und auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 203 S. 196-200; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Auszugehen ist vom Strafrahmen des schwersten Delikts, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 und Ziff. 2 lit. a und c aBetmG, nämlich von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren und gegebenenfalls damit zu verbindender Geldstrafe. Auch wenn der gehandelten Drogenmenge vor allem dann nicht mehr vorrangige Be- deutung zukommt, wenn der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG

– wie vorliegend – deutlich überschritten ist (18 g reines Kokain, BGE 109 IV 143; BGE 121 IV 193), so fällt gegenüber der von der Vorinstanz angenommenen Ausgangslage gleichwohl deutlich ins Gewicht, dass dem Beschuldigten richtig- erweise "nur" eine gehandelte Kokainmenge von 8,3 kg Gemisch bzw. 3,75 kg reinem Kokain (Reinheitsgrad ca. 45 %, Urk. 203 S. 201) vorgeworfen werden kann, während die Vorinstanz von mindestens 16 kg ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der von der Vorinstanz angenommene Reinheitsgrad von 45 % angesichts des erstellten Sachverhalts – insbesondere da der Beschuldigte das Kokain aus Übersee einführen liess und es somit als Zweiter übernommen hat (vgl. Urk. 203 S. 159) – zwar eher wohlwollend erscheint. Aufgrund der Sicherstellungen, insbesondere derjenigen Kokainportion, welche einen Reinheitsgrad von 36 % aufwies, kann aber dennoch – zugunsten des Beschuldigten – vom vorinstanzlich ermittelten Reinheitsgrad von 45 % aus- gegangen werden. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Beschuldig-

- 16 - ten damit im technischen Sinn nicht mehr "recht schwer" (so die Vorinstanz in Urk. 203 S. 203). Von einem durchaus erheblichen Verschulden ist aber gleich- wohl auszugehen. Der Beschuldigte handelte über fünf Jahre hinweg gewerbs- mässig mit mindestens 3,75 kg reinen Kokainwirkstoffes, was die vorerwähnte Grenze zum schweren Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG um mehr als das Zweihundertfache übersteigt. Dabei war der Beschuldigte sicher auf einer der obersten Stufen der Drogenhandelshierarchie einzustufen; es kann dafür und im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 203 S. 201/202; Art. 82 Abs. 4 StPO). In subjektiver Hinsicht muss fest- gestellt werden, dass der Beschuldigte als selbst nicht Süchtiger einzig aus finan- ziellen Gründen und mithin ausschliesslich egoistisch gehandelt hat, um sich den von ihm gewünschten hohen Lebensstandard leisten zu können. Mit der Vorinstanz (Urk. 203 S. 203; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist angesichts der ganzen Umstände durchaus von einem unbelehrbaren, uneinsichtigen Kriminellen der "eher hartgesottenen Art" auszugehen. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte während der Dauer seines intensiven Drogenhandels zweimal in strafrechtliche Verfahren wegen Verkehrsdelikten involviert war und jeweils mit bedingt aufge- schobenen Geldstrafen bestraft worden ist (Urk. 207), was ihn ebenfalls offen- sichtlich überhaupt nicht beeindruckt hat. Die subjektive Seite vermag damit das objektive Tatverschulden sicher nicht zu mindern. Für die gesamthafte Tatschwe- re des qualifizierten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint damit eine Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. Wegen der übrigen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Auf einem gewerbsmässigen Betrug steht gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jah- ren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen sowie auf einer Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und einer Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB je eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Hiezu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 203 S. 204-207; Art. 82 Abs. 4 StPO). So ist richtig, dass der Beschuldigte durch sein systematisches Vorgehen, über ein Jahr hinweg eine Grosszahl von unfall- reparierten Fahrzeugen als unfallfrei zu verkaufen, eine erhebliche kriminelle

- 17 - Energie offenbarte. Auch wenn die dadurch entstandene Überteuerung der einzelnen Fahrzeuge nicht als sehr hoch zu bezeichnen ist (vgl. Anklageschrift S. 12 ff. und Erw. 5.3.2. nachstehend), so summierte sich der ganze deliktische Erlös dann schliesslich doch auf stattliche ca. Fr. 150'000.– (vgl. dazu hinten Erw. 5.3.2.3.). Auch hier ist als einziges Motiv der blanke Egoismus zu sehen, den eigenen luxuriösen Lebensstil finanzieren zu wollen. Der gewerbsmässige Betrug führt daher zu einer merklichen Erhöhung der vorgenannten Einsatzstrafe. Bei der mehrfachen Veruntreuung blieb es dann zwar bei den angeklagten zwei Tathand- lungen im Zusammenhang mit der Veräusserung des Leasingfahrzeugs von AK._____; erneut ist aber ein im Verhältnis beachtlicher Deliktbetrag von Fr. 92'700.– entstanden. Auch hier waren die Taten ausschliesslich egoistisch motiviert und rechtfertigen – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 203 S. 206/207; Art. 82 Abs. 4 StPO) – eine wenn auch leichte, so doch spürbare weitere Straf- erhöhung. Nur gering straferhöhend ist sodann aber die Hehlerei bezüglich der beiden Luxusuhren zu veranschlagen. Wie der Beschuldigte auch immer in deren Besitz gekommen sein mag – zu seinen Gunsten ist von der reichlich dubiosen Geschichte mit dem Geschäftsmann und der Reservierung eines Mercedes auszugehen (vgl. dazu Urk. 203 S. 184/185) –, offenbart die Entgegennahme der beiden wertvollen Uhren (Gesamtwert Fr. 18'000.–) eine bedenklich rechtsuntreue Haltung und dokumentiert die Einstellung des Beschuldigten, sich ohne Skrupel auf Kosten anderer zu bereichern (vgl. auch Urk. 203 S. 207). Wenn die Vorinstanz die von ihr für die Betäubungsmitteldelikte festgesetzte Einsatzstrafe aufgrund des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Verun- treuung und der Hehlerei in Anwendung des Aperationsprinzips um 2 ½ Jahre er- höhte, erscheint dies – auch wenn die Vorinstanz beim gewerbsmässigen Betrug noch von einem deutlich höheren Deliktsbetrag ausgegangen ist (vgl. dazu hinten Erw. 4.3.) – angemessen (Urk. 203 S. 207). 4.4. Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Elemente. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 249 S. 1 ff.). Somit kann hierfür auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 203 S.

- 18 - 208/209; Art. 82 Abs. 4 StPO). In einer Gesamtschau nur marginal straferhöhend sind die Vorstrafen zu würdigen: Immerhin zeugt aber schon von einer beachtlich rechtsfeindlichen Haltung, wenn der Beschuldigte in den Jahren 2004 bis 2009 seiner intensiven, verschieden gelagerten gewerbsmässigen deliktischen Tätigkeit nachging, obwohl er am 21. August 2003 wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln mit einer Busse von Fr. 1'100.– bestraft worden war, wegen eines Vorfalls am 16. Juli 2007 erneut ein Verfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durchgeführt wurde und in einem Strafbefehl des Bezirksamtes Lenzburg vom 21. November 2007 endete (20 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 80.–, bedingt aufgeschoben auf 3 Jahre, Busse Fr. 600.–), sowie schliesslich wegen eines Vorfalls am 4. Juni 2004 ein langdauerndes weiteres Strafverfahren durch- geführt wurde, in welchem letztinstanzlich mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. November 2010 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln eine Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 110.– (bedingt vollziehbar, 4 Jahre Probezeit) und eine Busse von Fr. 2'200.– aus- gesprochen werden musste (Urk. 207). 4.5. Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters in die Strafzumessung einfliessen zu lassen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Straf- verfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit). Ein Ge- ständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd. Das Bundesgericht hielt dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). Der Beschuldigte verweigerte über die ganze Untersuchung hinweg die Aussagen und sagte insbesondere zur Sache nichts aus (vgl. Ordner III und IV). Erst mit einer Eingabe vom 5. September 2011, welche er seinen Verteidiger vorgängig zur Hauptverhandlung vom 27. September 2011 der Vorinstanz einreichen liess, anerkannte er pauschal, "3,5 bis höchstens 5 kg Kokain von schlechter bis durch- schnittlicher Qualität verkauft zu haben", und gestand die Anklagepunkte gemäss Buchstabe B (Autoverkäufe) in sachverhaltlicher Hinsicht ein (Urk. 120). Die Vor-

- 19 - instanz befand zutreffenderweise, dass das rudimentäre, halbherzige und letztlich wenig aussagekräftige Teilgeständnis zu keiner merklichen Vereinfachung oder Verkürzung des Verfahrens geführt habe und demnach nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 203 S. 211). Im Berufungsverfahren anerkannte der Beschuldigte dagegen nun den gemäss vorinstanzlichem Urteil erstellten Anklagesachverhalt ganz grossmehrheitlich und erklärte sich entsprechend schuldig; in diesem Sinne liess er – wie gesehen – auch bereits vor der Berufungsverhandlung die Berufung unter anderem im Schuldpunkt nahezu vollständig zurückziehen. Im weiteren bekundete der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung Einsicht und Reue. So führte er im Rahmen des Schlussworts zusammengefasst aus, dass er viel Mist gebaut und ziemlich lange gebraucht habe, um das zu merken. Er sei sehr stolz gewe- sen, eine eigene Firma zu haben. Es sei eigentlich von Anfang an gut gelaufen. Und dann habe er noch mehr Erfolg haben wollen, weshalb er auf die Idee mit den unfallreparierten Autos gekommen sei. Dies sei nicht richtig gewesen und er entschuldige sich aufrichtig bei allen Betroffenen dafür. Noch viel schlimmer sei aber der Drogenhandel, den er betrieben habe. Er könne heute nur sagen, dass ihm dies alles sehr Leid tue (Urk. 251). Diese Einsicht kommt indessen – wie der Beschuldigte selber ausführte – reichlich spät – nachdem die Staatsanwaltschaft ein aufwändiges Vorverfahren durchzuführen hatte und die Vorinstanz in minutiöser Kleinarbeit ein umfangreiches Urteil von über 250 Seiten fällen und begründen musste. Allzu sehr kann dem Beschuldigten deshalb diese späte "Kehrtwende" nicht zugute gehalten werden. Es ist indessen nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte mit seiner Anerkennung des Sachverhaltes, so wie ihn die Vorinstanz erstellt hat, wenigstens das Berufungsverfahren deutlich vereinfacht hat: So konnte insbesondere ein detailgenaues eigenes Nachvollzie- hen der grossen Anzahl – von der Vorinstanz grundsätzlich überzeugend erstell- ten – Einzelvorwürfe im Betäubungsmittelbereich unterbleiben. Es bleibt sodann zu hoffen, dass die Einsichts- und Reuebekundungen des Beschuldigten (Prot. I S. 38; Urk. 251) mehr als blosse Lippenbekenntnisse bleiben und sich der Beschuldigte nach Verbüssung der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe definitiv gesetzestreu verhalten wird.

- 20 - Wenn das Bundesgericht bei einem positiven Nachtatverhalten eine Strafreduk- tion im Bereich von einem Drittel bis zu einem Fünftel sieht (s. vorstehend), so kann das in diesem Ausmass für ein erst im Berufungsverfahren abgelegtes Geständnis selbstredend nicht gelten. Zusammen mit dem bereits von der Vorinstanz – allerdings sehr grosszügig – mit einem ½ Jahr bewerteten bis dorthin erfolgten "rudimentären Teilgeständnis" (Urk. 203 S. 211) erscheint aber eine Reduktion um immerhin rund 10 % als gerechtfertigt. 4.6. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erweist sich damit eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten als angemessen. Darauf anzurechnen sind die vom Beschuldigten bis heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 1248 Tage (Art. 51 StGB).

5. Einziehung/Ersatzforderung 5.1. Die Vorinstanz hat den Erlös von Fr. 526'542.50 aus der Verwertung der bei der B._____ AG beschlagnahmten 34 Personenwagen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB als Surrogat deliktisch erlangter Vermögenswerte eingezogen (Urk. 203 S. 224-234). Die entsprechende Dispositivziffer 5 ist zufolge Rückzugs der dage- gen gerichteten Berufung rechtskräftig geworden. 5.2. Im Weiteren hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, dem Staat im Sinne von Art. 71 StGB als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögenswerte den Betrag von Fr. 120'000.– zu bezahlen (Urk. 203 S. 245/246; Dispositivziffer 22). 5.3. Hinter diesen Anordnungen stehen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigten einen Deliktserlös von insgesamt Fr. 937'000.– erzielt habe (Urk. 203 S. 231/232). 5.3.1. Nachdem im Gegensatz zur Vorinstanz indessen nicht mehr von einer vom Beschuldigten gesamthaft gehandelten Kokainmenge von 16 kg, sondern noch von 8,3 kg Kokaingemisch auszugehen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.5.), reduziert sich auch der aus dem Drogenhandel resultierende Delikterlös. Die Vorinstanz ist

- 21 - unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung zur Frage des Brutto- oder Nettoprinzips (Urk. 203 S. 231) von einem "vorsichtig geschätzten Einkaufspreis" von Fr. 40'000.– pro Kilogramm Kokaingemisch ausgegangen und hat diesen mit der ihrer Ansicht nach erstellten Drogenmenge multipliziert (Urk. 203 S. 232). Bei den nunmehr massgeblichen 8,3 kg ergäbe dies einen Delikterlös von Fr. 332'000.–. Dass für diese Berechnung von einem Einkaufspreis von Fr. 40'000.– pro Kilogramm Kokain ausgegangen wird, ist allerdings allzu zuvor- kommend: Wer durch strafbare Handlungen Betäubungsmittel erwirbt, hat sich grundsätzlich deren vollständige Einziehung gefallen zu lassen, ohne dass er die Rückerstattung der Anschaffungskosten verlangen könnte (Urteil des Bundes- gerichts 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.3 m.Hw. auf BGE 123 IV 70 E. 3). Nur schon ausgehend von dem – soweit ersichtlich – niedrigsten im Zusammen- hang mit den Kokaingeschäften des Beschuldigten im Raume stehenden Verkaufspreis von Fr. 55.– pro Gramm (Anklageziffer A.III.2., vgl. Urk. 203 S. 154) ergäbe sich damit ein Deliktserlös von Fr. 456'500.– (Fr. 55.– x 8'300 g). Der Verteidiger geht gar von einem Kilopreis von Fr. 60'000.– aus, auch wenn er sich als auf diesem Gebiet "nicht so bewandert" bezeichnet (Prot. I S. 37). Über die Vorinstanz hinaus ist damit – noch immer zugunsten des Beschuldigten sehr zurückhaltend – von einem geschätzten (vgl. Art. 70 Abs. 5 StGB) Delikterlös aus Kokainhandel von sicher Fr. 400'000.– auszugehen. 5.3.2. Aus betrügerischem Autohandel ermittelte die Vorinstanz einen Erlös von Fr. 290'000.–, was 10 % des Verkaufspreises der betrügerisch abgesetzten Autos entspreche (Urk. 203 S. 232, mit Verweis auf den polizeilichen Schlussbericht, Urk. 2/1 S. 43). Wie die Vorinstanz stützt sich auch die Staatsanwaltschaft auf den polizeilichen Schlussbericht, geht aber nicht vom Gesamtverkaufspreis der betrügerisch verkauften Fahrzeuge aus, sondern von dem vom Beschuldigten mit diesen Verkäufen erzielten Gewinn (Total Ankaufspreis abzüglich Total Verkaufs- preis; Urk. 2/1 S. 43: Fr. 431'450.–). Die Staatsanwaltschaft gibt sodann zu bedenken, dass der Beschuldigte mit den Autoverkäufen auch dann einen Gewinn erzielt hätte, wenn er gegenüber seinen Kunden ehrlich gewesen wäre, und schätzt darum den betrügerisch erlangten Gewinn auf die Hälfte des gesamthaften Gewinns und mithin auf Fr. 215'725.– (Urk. 142 S. 12).

- 22 - 5.3.2.1. Beide Berechnungs- bzw. Schätzungsvarianten (vgl. Art. 70 Abs. 5 StGB) sind gangbar. Allerdings liegt diejenige der Staatsanwaltschaft näher an der Reali- tät und den konkreten Verkäufen. Insbesondere führt die insofern allzu schemati- sche vorinstanzliche Annahme, es entsprächen 10 % des Verkaufspreises dem verschwiegenen unfallreparaturbedingten Minderwert, dazu, dass in Einzelfällen dieser Minderwert grösser ist als der effektiv erzielte Gewinn – was der grundsätz- lich zutreffenden Überlegung der Staatsanwaltschaft widerspricht, es hätte der Beschuldigte auch einen Gewinn erzielt, wenn er die Unfallreparaturen nicht ver- schwiegen hätte (vgl. z.B. ND 36, ND 37, ND 39 sowie div. Fahrzeuge in ND 73). Vom Ansatz her ist daher der Berechnungsweise der Staatsanwaltschaft der Vorzug zu geben. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass in jenen Fällen, in welchen Privatkläger eine bezifferte Schadenersatzforderung gestellt haben, der geltend gemachte Minderwert eher weniger als die Hälfte des vom Beschuldigten erzielten Gewinns beträgt (vgl. dazu Urk. 203 S. 220-222). 5.3.2.2. Die Vorinstanz hat sodann bei den Autoverkäufen gemäss ND 8, 13, 20, 23, 24, 44 und 70 das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint und den Beschuldigten diesbezüglich nicht schuldig gesprochen (Urk. 203 S. 182). Dieser "Freispruch" hat indessen keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden. Gleich- wohl müssen diese Verkäufe bei der Berechnung des Deliktbetrags selbst- verständlich unberücksichtigt bleiben – was zu tun die Vorinstanz unterlassen hat. Bei den erwähnten Verkäufen hat der Beschuldigte insgesamt einen Gewinn von Fr. 26'350.– erzielt (ND 8: Fr. 4'000.–; ND 13: Fr. 5'000.–; ND 20: Fr. 4'900.–; ND 23: Fr. 4'900.–; ND 24: Fr. 1'250.–; ND 44: Fr. 3'300.–; ND 70: Fr. 3'000.–). Es verbleibt damit – auf Grundlage des polizeilichen Schlussberichts (Urk. 2/1 S. 43) – ein Gewinn von gut Fr. 400'000.–, welchen der Beschuldigte aus dem Verkauf von unfallreparierten Autos erzielt hat, wie ihn die Vorinstanz als erstellt erachtet hat. 5.3.2.3. Geht man zugunsten des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Erwägungen unter Erw. 5.3.2.1 hiervor davon aus, dass vom jeweils bei einem Autoverkauf erzielten Gewinn rund 1/3 durch Verschweigung der Unfallreparatur

- 23 - betrügerisch zustande gekommen ist, resultiert damit ein geschätzter Delikterlös aus betrügerischem Autohandel von Fr. 150'000.–. 5.3.3. In diesbezüglicher Korrektur der entsprechenden vorinstanzlichen Er- wägungen ist damit von einem der Einziehung unterliegenden Delikterlös von Fr. 550'000.– auszugehen. 5.4. Nach der – bereits rechtskräftigen – Einziehung des Erlöses von Fr. 526'542.50 aus der Verwertung der bei der B._____ AG beschlagnahmten 34 Personenwagen (Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils) verbleibt damit ein nicht mehr vorhandener widerrechtlicher Vermögensvorteil von knapp Fr. 23'500.–. In diesem Umfang könnte im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB eine Er- satzforderung festgesetzt werden. Dabei steht dem Gericht ein Ermessensspiel- raum zu. Insbesondere kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abge- sehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wieder- eingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte befindet sich nunmehr schon seit knapp dreieinhalb Jahren im Freiheitsentzug und wird – sofern er denn im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB nach zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden kann – über mehr als 1 ½ Jahre dort zu verbleiben haben. Seine finanzielle Situation wird sich daher einstweilen sicher nicht verbessern. Auch wenn von den ihm auferlegten Kosten der Untersu- chung und der gerichtlichen Verfahren (Dispositivziffern 32 und 33 des vorinstanz- lichen Urteils; Dispositivziffern 6.1. und 6.2. nachfolgend) ein Teil durch die Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten wird getilgt werden können (Dispositivziffern 6, 8, 9, 14 und 17 des vorinstanzlichen Urteils), wird ihm sodann gleichwohl ein namhafter Betrag von mehreren zehntausend Franken an Kosten- schulden verbleiben. Hinzu kommen weiter die teils rechtskräftig festgelegten sowie teils erst im Grundsatz festgestellten Schadenersatzforderungen von Privatklägern (Dispositivziffern 24 ff. des vorinstanzlichen Urteils). Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, von der zusätzlichen Fest- setzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB abzusehen.

- 24 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Dabei gilt als unterliegend auch diejenige Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht (Urk. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Der Beschuldigte hat seine Berufung recht weitgehend – namentlich fast vollumfänglich im Schuldpunkt – zurückgezogen und obsiegt im restlichen Umfang zu einem recht grossen Teil (Schuldspruch gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG, Sanktion, Ersatzforderung). Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte zu auferlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung zur einen Hälfte definitiv und zur andern Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich der letztgenannten Hälfte die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 25 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und c aBetmG;

- (…)

- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;

- der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf in Anklageziffer A.III.4.2. freigesprochen.

3. (…)

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Lenzburg vom

21. November 2007 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2010 beschlagnahmte Erlös aus der Verwertung der 34 Fahrzeuge wird ein- gezogen.

6. Das Guthaben der B._____ AG (in Liquidation) bei der C._____ AG, Konto Nr. … in Höhe von Fr. 16'275.72 (per 30. Juni 2011) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, und zwar derjenigen Verfahrenskosten, die nach der Verwendung zur Kostendeckung gemäss den nachstehenden Ziffern 9., 14. und 17. verbleiben. Ein danach verbleibender Restbetrag wird an das Konkursamt D._____ zuhanden der Konkursmasse der B._____ AG herausgegeben.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. No- vember 2009 erfolgte Beschlagnahme der Aktien und des Aktienbuches der B._____ AG und die angeordneten Weisungen an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgeho- ben.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Juli 2011 beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 11'511.20 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, und zwar derjenigen Verfahrens- kosten, die nach der Verwendung zur Kostendeckung gemäss den nach- stehenden Ziffern 9., 14. und 17 verbleiben. Ein danach verbleibender Rest- betrag wird an das Konkursamt D._____ zuhanden der Konkursmasse der B._____ AG herausgegeben.

- 26 -

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. No- vember 2009 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 16'400.– wird im Umfang von Fr. 3'600.– E._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen herausgegeben. Der Restbetrag von Fr. 12'800.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Rest wird zur Deckung der Er- satzforderung gemäss nachstehender Ziffer 22 verwendet.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. No- vember 2009 beschlagnahmte Uhr der Marke Cartier, Pasha, (Ref. Nr. …), wird der Privatklägerin F._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen zur Weitergabe an G._____ herausgegeben.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

18. November 2009 beschlagnahmte Uhr der Marke IWC, Typ Portugieser Rattrapante (Gehäuse Nr. …), wird H._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. No- vember 2009 beschlagnahmte Uhr der Marke Rolex, Typ Oyster Perpetual, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. No- vember 2009 beschlagnahmte Uhr der Marke Audemars Piquet, Typ Royal Oak, wird dem I._____ Uhren- und Schmuckgeschäft nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2010 beschlagnahmten Uhren der Marke

a) Bulgari Diagono Caliboro 303, Stahl, Réf. …, …, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Nr. …, Wiederverkaufswert ca. Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– (act. 17/2 EIZ);

b) IWC, grosse Fliegenuhr 18, ct. Roségold, ewiger Kalender, Nr. 13 von 30 Spezialanfertigungen für Bucherer, Ref. …., Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Nr. …, Schätzwert Fr. 48'000.– (act. 17/2 EIZ) sowie

c) Montega Geneva, Stahl, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Nr. …, Schätzwert ca. Fr. 1'000.– (act. 17/2 EIZ) werden verwertet und der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet. Ein allfälliger Rest des Verwertungserlöses wird zur Deckung der Ersatzforderung gemäss nachstehender Ziffer 22 verwendet.

15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 beschlagnahmte Personalcomputer Sony, Vaio VGC-LA3, … inkl. Netz- teil sowie das mit derselben Verfügung beschlagnahmte Notebook Asus, Lamborghini VX3, … inkl. Netzteil werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2011 beschlagnahmte Personalcomputer Acer, Aspire M1640, … wird J._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

4. Februar 2010 beschlagnahmten 5 Mobiltelefone

a) Nokia 8800 e-1, IMEI … ohne SIM-Karte;

- 27 -

b) Motorola Aura, IMEI … mit SIM-Karte;

c) … Nokia 6700, Classic, IMEI …, ohne SIM-Karte;

d) SonyEricsson 5500i, IMEI …, ohne SIM-Karte sowie

e) Samsung SGH-X820, IMEI …, ohne SIM-Karte werden dem Beschuldigten ohne die SIM-Karten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Die SIM-Karten werden bei den Akten belassen.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Feb- ruar 2010 (HD act. 11/11/1) beschlagnahmte Pistole der Marke ''Zastava'', Kal. 6.35 sowie die Munition (13 Patronen 9mm und 6 Patronen passend auf die Pistole ''Zastava'') werden verwertet und der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss des Verwertungserlöses wird zur Deckung der Ersatzforderung gemäss nach- stehender Ziffer 22 verwendet.

18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Feb- ruar 2010 beschlagnahmte Quittung von Euro 500.00 betr. K._____ i.S. Man- dat von Bruder wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben.

19. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Feb- ruar 2010 (HD act. 11/11/1) beschlagnahmte „Zertifikat“ wird als Beweismittel bei den Akten belassen.

20. Der Schweizer Pass des Beschuldigten wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft zu den Effekten gegeben.

21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 beschlagnahmten 9 Ordner (act. 17, Ordner 1-9, Dol.Nr. …) der B._____ AG (in Liquidation) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheides über die beschlagnahmten Vermögenswerte der B._____ AG dem Konkursamt D._____ herausgegeben.

22. (…)

23. Der Privatkläger L._____ (ND 9) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

24. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatkläger/innen M._____ (ND 4), W._____ (ND 31), N._____ (ND 35), O._____ (ND 40), P._____ (ND 41), Q._____ (ND 43), R._____ (ND 52), S._____ (ND 53), T._____ AG (ND 58), U._____ (ND 60) sowie V._____ GmbH (ND 64) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei voller Haftung scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches werden diese auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AA._____ (ND 28; ND

38) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'800.– zu bezahlen.

26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AB._____ (ND 47) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 1'640.– zu bezahlen.

27. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger AC._____ (ND 18) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

- 28 -

28. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger AD._____ (ND 21) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 2'700.– zu bezahlen.

29. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger AE._____ (ND 61) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 2'528.20.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Septem- ber 2011 zu bezahlen. Der Antrag auf Verwendung eingebrachter Vermö- genswerte zugunsten des Privatkläger AE._____ wird abgewiesen.

30. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ (ND 1) wird abge- wiesen.

31. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger/innen F._____ (ND 1), M._____ (ND 4), N._____ (ND 35), AA._____ (ND 28 und ND 38), R._____ (ND 52) sowie U._____ (ND 60) werden abgewiesen.

32. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 55'584.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 43'620.– Auslagen Untersuchung Fr. 76'409.65 amtliche Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

33. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Zur teilweisen Deckung werden die zu diesem Zweck gemäss den vorstehenden Ziffern bezeichneten Beträge verwendet. Soweit die Kosten der amtlichen Verteidigung ungedeckt bleiben, werden sie auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

34. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AE._____ (ND 61) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'406.– für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

35. (Mitteilungen)

36. (Rechtsmittelbelehrung)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Vergehens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG.

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2. Der Beschuldigte wird (für die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2012) bestraft mit 7 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1248 Tage durch Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Dem Beschuldigten wird keine Ersatzleistung für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil auferlegt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommene Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- die Privatkläger 1 bis 19 gemäss vorinstanzlichem Rubrum (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

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- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

- das Bundesamt für Polizei

- das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG])

- die Oberstaatsanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

- in die Akten Nr. ST.2007.3167 des Bezirksamts Lenzburg

- E._____, … [Adresse], gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 9

- F._____, … [Adresse], gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 10

- H._____, … [Adresse], gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 11

- J._____, vertreten durch RA lic. iur. Y._____, gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 15 Absatz 2

- I._____ Uhren- und Schmuckgeschäft, … [Adresse], gemäss vo- rinstanzlicher Dispositivziffer 13

- das Konkursamt D._____, gemäss vorinstanzlichen Dispositivziffern 6, 8 und 21

- das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 7

- die C._____ AG, betreffend vorinstanzlicher Dispositivziffer 6, mit dem Hinweis, das Konto (Nr. …) zu saldieren und den Saldo an das Ober- gericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, mit dem Vermerk "Kostendeckung A._____" zu überweisen

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 31 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic. iur. M. Hauser