Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 20. März 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
E. 1.1 Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu
E. 1.2 Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2005 mit einer (bedingten) Freiheits- strafe bestraft, was ihn offensichtlich ebenso wenig beeindruckt hat wie der Freiheitsentzug infolge 95 Tagen erstandener Untersuchungshaft (Urk. 47). Daher sind heute auch die Tatbestände des Betrugs und der Geldwäscherei ohne Weiteres wiederum je mit Freiheitsstrafen zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E.3.6.1. mit Verweisen). Mit der Vorinstanz ist keine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009 auszufällen (Urk. 44 S. 34f.; Urk. 47).
E. 1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so muss der Richter in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festlegen. Darin hat er die entsprechenden straferhöhenden und -mindernden Umstände einzubeziehen. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, und er ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 132 IV 102 E. 8.1 mit Hinweisen). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldens- mässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb; Urteil des Bundes- gerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E.4.3.f.).
- 22 -
E. 1.4 Die Tat mit der schwersten Strafdrohung ist vorliegend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. Da das Höchstmass der Strafart durch diese Bestimmung bereits angedroht ist, erweitert sich der Strafrahmen trotz Vor- liegens des Strafschärfungsgrundes der mehrfachen Tatbegehung nicht nach oben. Das Gericht ist indessen verpflichtet, den Strafschärfungsgrund zumindest straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 116 IV 302; 121 IV 55). Der nach oben nicht erweiterbare Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.
E. 1.5 Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 44 S. 35ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung zu diesen ist fest- zuhalten, dass im Zusammenhang mit der Strafzumessung bei Betäubungsmittel- delikten die nachfolgenden Kriterien zu beachten sind: Bei einem schweren Fall von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG dürfen die Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens grundsätz- lich nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berück- sichtigt werden (Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 347). Das Gericht hat aber das Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes trotzdem zu berücksichtigen und darf insbesondere die Drogenmenge bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens miteinbeziehen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.35/2005 vom 9. Mai 2005 E. 1.1.; BGE 118 IV 347). Der Drogenmenge kommt zwar keine vorrangige Bedeutung zu, indessen gilt, je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandel- ten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel ist, um so gewichti- ger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Neben der Menge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung sind auch bei Drogendelikten die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berück- sichtigen (vgl. dazu BGE 118 IV 342 und 348). Des Weiteren ist auch relevant,
- 23 - wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (Hug-Beeli, Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, Zürich 1992, S. 429 f., S. 436 und S. 438). So trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungs- mittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufes erwirbt (BGE 121 IV 206; Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in ZStrR 115/1997 S. 242). Wesentlich ist auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit die Gefährlichkeit des Täters darstellt (Hansjakob, a.a.O., S. 243). Ein weiteres zu beachtendes Zumessungskriterium ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist ferner, ob ein Angeklagter ohne finanzielle Notlage ausschliesslich des Geldes wegen handelte, oder ob er es vorzog, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre zu arbeiten (BGE 107 IV 62 f. und BGE 118 IV 349). Die Motivlage stellt somit ein bedeutendes Strafzu- messungselement dar.
E. 1.6 Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt insoweit, als diese davon aus- geht, dass sich Kokain im durch den Beschuldigten transportierten Koffer befand.
- 8 - Nicht überzeugend ist das vorinstanzliche Urteil jedoch hinsichtlich der im Koffer enthaltenen Kokainmenge. Zutreffend ist zunächst die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte sich hinsichtlich des Inhalts des Koffers sowie des Zwecks des Koffertransports in Widersprüche verstrickt hat und seine Version daher in der Tat wenig über- zeugend ausfällt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, weshalb er zu Beginn der Untersuchung hinsichtlich des Inhalts des Koffers eine Kleiderboutique von B._____ in E._____ erwähnt habe (Urk. 3/1 S. 3), dass die Frage bei der Polizei nicht so direkt gestellt worden sei, dass viel darum herum gesprochen worden sei und dass er denke, dass er gefragt worden sei, was er über die Geschäfte von B._____ wisse (Urk. 56 S. 8). Da der Beschuldigte in der diesbezüglichen polizeilichen Einvernahme jedoch unmittelbar vor und nach der genannten Aus- sage betreffend die Kleiderboutique in E._____ auf den durch ihn transportierten Koffer Bezug nahm (Urk. 3/1 S. 3), ist nicht davon auszugehen, dass er diese Aussage hinsichtlich der allgemeinen Geschäftstätigkeit von B._____ tätigte, son- dern dass er sie eben gerade im Hinblick auf den Inhalt des Koffers zu Protokoll gab. Davon kann entgegen der Ansicht des Verteidigers auch ausgegangen wer- den ohne die Aussagen des Beschuldigten auf die Goldwaage zu legen (vgl. Urk. 56 S. 5). Im Widerspruch zu dieser im Übrigen mit der Vorinstanz inhaltlich wenig überzeugenden Aussage machte der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Unter- suchung, wie auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, stets geltend, es hätten sich bei der Ausschaffung zurückgelassene persönliche Kleider von B._____ im Koffer befunden (Urk. 3/7 S. 2, Urk. 3/10 S. 2, Urk. 56 S. 7f.). Da- bei ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb B._____ sich erst rund zwei Jahre nach ihrer Ausschaffung um die Nachsendung ihrer persönlichen Kleider geküm- mert haben soll, zumal der Beschuldigte überwiegend geltend machte, sie habe bei ihrer Ausschaffung lediglich ein Handgepäckstück (Urk. 3/7 S. 2) bzw. über- haupt kein Gepäck (Urk. 56 S. 15) mit sich geführt. Neben diesen und den weiteren bereits durch die Vorinstanz korrekt aufgezeigten Widersprüchen im Aussageverhalten des Beschuldigten (vgl. Urk. 44 S. 13ff.)
- 9 - offenbarte sich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hinsichtlich der Kontaktaufnahme zwischen B._____ und dem Beschuldigten im Vorfeld des Ko- kaintransports eine weitere Unstimmigkeit. Auf die Frage, weshalb B._____ 2 ½ Jahre keinen Kontakt mehr mit ihm gesucht habe, erklärte der Beschuldigte, dass er in jener Zeit seine Telefonnummer gewechselt habe, weshalb diese ihn nicht habe erreichen können. Als sie ihn im Jahr 2008 dann angerufen habe, müsse sie seine neue Telefonnummer von Leuten erhalten haben, welche ihn kennen wür- den (Urk. 56 S. 8). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 2. September 2008 erklärte der Beschuldigte demgegenüber noch, er habe sich damals bei der Beschuldigten gemeldet, da er seinen in der Wohnung der B._____/C._____ zurückgelassenen Mikrowellengrill habe zurückholen wollen. Da er die Telefonnummer von C._____ nicht gehabt habe, habe er mit B._____ tele- foniert, um diese zu bitten, C._____ mitzuteilen, dass dieser ihm den Grill zurück- geben solle (Urk. 3/1 S. 3). Nicht nur aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschul- digten, sondern auch aufgrund der überzeugenden Aussagen von C._____ ist ohne Weiteres erstellt, dass sich im fraglichen Koffer tatsächlich Kokain befunden hat. C._____ war bereits vorher mehrfach in Drogentransporte seiner Ehefrau einbezogen worden, in welchen Kokain in Koffern versteckt geschmuggelt wurde (Urk. 4/1 S. 2ff.). Zum Quantitativen kann entgegen Anklagebehörde und Vorinstanz jedoch nicht einfach auf die erste Angabe von C._____ abgestellt wer- den. Bei seiner Aussage, es seien 4-5 Kilogramm Kokain gewesen (Urk. 4/1 S. 11), handelte es sich lediglich um eine Schätzung, die C._____ im Nachhinein auch deutlich als solche deklariert hat (Urk. 4/3 S. 3); C._____ sagte später mehrfach aus, er könne sich zur Menge nicht äussern (Urk. 4/4 S. 10; Urk. 3/8 S. 3). Zudem erklärte er, es habe auch Transporte mit einem oder zwei Kilogramm Kokain gegeben (Urk. 4/2 S. 3). Einem ihm gegenüber getätigten Vor- halt der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen zu entnehmen, dass auch einmal ein Transport mit lediglich circa 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch stattgefunden haben soll (Urk. 4/4 S. 9). Allein das Hochheben des Koffers erlaubte C._____ keine verlässliche Schätzung über die transportierte Menge Drogen; so hat er diese doch nicht gesehen oder kontrolliert und er wusste auch nicht, ob sich
- 10 - allenfalls noch anderweitiger Inhalt im Koffer befand (Urk. 3/8 S. 3). Auch das Eigengewicht des Koffers kannte er somit nicht. Mit Sicherheit erstellt ist jedoch, dass sich auch in concreto, wie bei Drogentransporten der betreffenden Art üblich, eine Menge Kokain im Koffer befand, die den Grenzwert eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Vielfaches überstiegen hat. Es rechtfertigt sich dabei – zugunsten des Beschuldigten – lediglich auf die geringste je im Zusammenhang mit dem Vertriebssystem um B._____ als transportiert er- wähnte Menge abzustellen und nicht auf die widerrufene erste Schätzung von C._____. Folglich ist davon auszugehen, dass der vom Beschuldigten transpor- tierte Koffer mindestens 600 Gramm Kokaingemisch enthielt. Dabei ist aufgrund dieser Menge und angesichts des Umstandes, dass das Kokain im weiteren Ver- lauf international verschoben wurde, sowie unter Berücksichtigung der Betäu- bungsmittelstatistik 2011 der Arbeitsgruppe Forensische Chemie der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin ein Reinheitsgrad von rund 50%, entspre- chend 300 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid, als objektiv erstellt zu erachten (vgl. http://www.sgrm.ch/uploads/media/BetmStatistik_2011_01.pdf). Auch in subjektiver Hinsicht muss aufgrund der durch die Vorinstanz und durch das vorliegende Urteil aufgezeigten Widersprüche sowie aufgrund der nach- folgend genannten Umstände als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass sich im von ihm zu transportierenden Koffer Kokain in der soeben genannten Menge befand. Hierfür spricht zunächst die Stellung, welche der Beschuldigte im persönlichen Umfeld der B._____/C._____ einnahm. Er lernte B._____ und C._____ gemäss seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 2004 oder 2005 kennen (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/7 S. 2; Urk. 56 S. 4). In der Folge war er während circa eines Jahres der Freund von B._____ und pflegte mit ihr in- time Kontakte. Dies gab er in der überwiegenden Mehrzahl seiner Einvernahmen zu Protokoll (Urk. 56 S. 4f.; Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/7 S. 2). Selbst C._____ bestätigte gegenüber der Staatsanwaltschaft die Beziehung zwischen seiner Ehe- frau und dem Beschuldigten (Urk. 3/8 S. 3). Als sich die untersuchungsführende Staatsanwältin in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt stellte, dass es dem Beschuldigten aufgrund des engen Verhältnisses zu den Eheleuten B._____/C._____ bewusst gewesen sein musste, dass sich Kokain im Koffer be-
- 11 - fand, bestritt dieser entgegen all seinen anderweitigen Ausführungen dann plötz- lich, dass er eine Beziehung mit B._____ geführt habe (Urk. 3/13 S. 2). Dabei fällt auf, dass diese völlig unglaubhafte Bestreitung des Beschuldigten gerade auf die- sen die subjektiven Umstände betreffenden Vorhalt hin erfolgte. Im Übrigen er- klärte der Beschuldigte auch mehrmals, dass er bei C._____ und B._____ ge- wohnt habe. In Würdigung seiner ersten Einvernahme ist noch darauf zu schlies- sen, dass er dies während einer längeren Zeit – von 2005 bis zur Ausschaffung von B._____ – tat (Urk. 3/1 S. 2); während der Berufungsverhandlung wollte er demgegenüber lediglich etwa drei Wochen bei B._____/C._____ gewohnt haben (Urk. 56 S. 5). Ferner hat B._____ gemäss Angaben des Beschuldigten zeitweise auch bei ihm gewohnt (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 56 S. 5). Aufgrund dieser engen Bezie- hung zwischen dem Beschuldigten und B._____/C._____, insbesondere zwischen dem Beschuldigten und B._____, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Einblick in die Verhältnisse von C._____ und B._____ hatte. Wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, dass er nicht viel über deren Privatleben wisse (Urk. 56 S. 4), ist dies als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Eben- falls als unglaubhaft zu erachten sind aus diesen Gründen die Aussagen des Beschuldigten, nach welchen er nichts von der längeren Gefängnisstrafe, aus welcher B._____ im April 2003 bedingt entlassen wurde sowie von den vier Tagen Untersuchungshaft, welche sie während ihrer gemeinsamen Zeit mit dem Beschuldigten zu absolvieren hatte, bzw. über die Ursache dieser Gefäng- nisaufenthalte gewusst haben will (Urk. 56 S. 5f.). C._____ erklärte anlässlich ei- ner Einvernahme auch, seine Ehefrau habe schon früher mit dem Beschuldigten Geschäfte abgewickelt (Urk. 4/1 S. 10). Während einer späteren Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er wisse, dass der Beschuldigte krumme Geschäfte tätige (Urk. 4/4 S.7). Der Beschuldigte hat auch die Ausschaffung von B._____ miterlebt, machte er doch geltend, dass er im Zeitpunkt der Ausschaf- fung noch bei C._____ und B._____ gewohnt habe (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 56 S. 5). C._____ gab diesbezüglich zu Protokoll, dass seine Ehefrau ausgeschafft worden sei, weil sie mit Drogen zu tun gehabt habe. Sie habe seit ihrer ersten in F._____ abgesessenen Freiheitsstrafe mit Drogen zu tun (Urk. 3/8 S. 3f.). Wie der Be- schuldigte als Freund von B._____ und als Mitbewohner von B._____ und C._____ vor diesem Hintergrund geltend machen kann, dass er nicht mitbekom-
- 12 - men habe, aus welchen Gründen B._____ ausgeschafft worden ist, erscheint schleierhaft. Für eine Inkaufnahme des Transports von Kokain durch den Beschuldigten sprechen neben dieser zeitweise engen Beziehung des Beschuldigten zu B._____ aber nicht zuletzt auch die Umstände der Tat selbst. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er nach der Ausschaffung von B._____ lediglich noch mit dieser Kontakt gehabt habe, als sie ihn um den Gefallen gebeten habe, den Koffer zu transportieren (Urk. 56 S. 6f.). Es ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte und B._____ während eines Zeitraums von über zwei Jahren keinen Kontakt mehr hatten. Wenn B._____ den Beschul- digten nun nach derart langer Zeit plötzlich darum gebeten hat, einen Koffer mit Kleidern, die sie vor über zwei Jahren zurück gelassen hat, innerhalb der Stadt D._____, vom Wohnort von C._____ an der …strasse … bis zum … [Bahnhof], mithin lediglich rund anderthalb Kilometer, zu transportieren, erweckt bereits die Umschreibung dieses Auftrags einen derart konspirativen Eindruck, dass der Beschuldigte schon aufgrund dieser Umstände sowie vor dem Hinter- grund seiner B._____ betreffenden Kenntnisse in Kauf nehmen musste, dass sich im Koffer eben keine oder zumindest nicht nur Kleider befinden, sondern dass er Kokain zu transportieren habe. Dass B._____ sich nach über zwei Jahren um ei- nen Kontakt mit dem Beschuldigten bemüht haben soll, nur um diesen einen Kof- fer mit Kleidern über eine kurze Distanz transportieren zu lassen, erweckt derart starke Verdachtsmomente, dass auch der Beschuldigte nicht über diese hinweg- sehen konnte. Der Beschuldigte ist aus diesen Gründen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4 und 5 in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen.
E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
20. März 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei und des Betrugs schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft (Urk. 44 S. 46). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amt- lichen Verteidiger mit Eingabe vom 28. März 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 37; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 45; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom
20. Juni 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 51; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 45 und 51; Prot. II S. 5; Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht be-
- 5 - schränkt (Urk. 45; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Be- stätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 51).
E. 2.1 Die objektive Tatschwerde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wiegt noch leicht. Der Beschuldigte transportierte einen Koffer mit Kokain innerhalb des Gebietes der Stadt D._____ über eine Distanz von rund eineinhalb Kilometern. Es ist mithin lediglich ein einmaliger Transport zu beurteilen. Die erstellte Kokainmenge (600 Gramm, enthaltend 300 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid; vgl. S. 11 des vorliegenden Urteils) hat dabei den vom Bundesgericht festgesetzten Grenzwert für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein Vielfaches überschritten. Aufgrund der Art und Weise der Ausführung des Transports und der Drogenmenge ist dabei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf einer unteren Hierarchiestufe des Drogenhandels, jedoch nicht auf der untersten tätig war, übergab er das Kokain doch nicht an Konsumenten, sondern an einen weiteren Kurier. Die subjektive Tatschwere vermag dabei die objektive nicht zu relativieren. Zwar konnte nicht erstellt werden, ob der Beschuldigte das Kokain aufgrund finanzieller Motive oder aus blosser Gefälligkeit transportierte, jedoch ist festzu-
- 24 - halten, dass er dies jedenfalls nicht vor dem Hintergrund einer eigenen Drogen- abhängigkeit tat. Im Übrigen vermag der Beschuldigte auch keine Verminderung seiner Schuldfähigkeit geltend machen. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist unter Würdigung der weiteren Delikte des Betrugs und der Geldwäscherei die hypothetische Einsatzstrafe zu erhöhen. Auch hinsichtlich des Betrugs wiegt die objektive Tatschwere noch eher leicht. Wohl täuschte der Beschuldigte die Privatklägerin über mehrere Monate über seine wahren Berechnungsgrundlagen zur Leistungsberechnung. Spezielle Kniffe oder Machenschaften hat er dabei jedoch nicht angewandt; der Deliktsbetrag von einigen Tausend Franken ist zwar nicht zu bagatellisieren, hielt sich jedoch noch in Grenzen. Zur subjektiven Tatschwere kann der Beschuldigte auch hier keine Verminderung seiner Schuldfähigkeit reklamieren; als Motiv kommt einzig Bereicherungsabsicht in Betracht. Der Beschuldigte befand sich nicht in einer Notlage und fand immer wieder Zeit und Mittel, längere Ferien im Ausland zu ver- bringen, obwohl er gegenüber der Privatklägerin deklariert hatte, dass er sich um Arbeit bemühen wolle. Schwerer wiegt das Verschulden für die gemäss Strafandrohung leichter wiegen- de Tat der Geldwäscherei: Der Beschuldigte hat einen beträchtlichen fünfstelligen Franken-Betrag vom engeren Tatort eines gravierenden Delikts in Richtung dessen Hinterleute verschoben. Diese Tat des Beschuldigten führte dazu, dass ein namhafter Deliktserlös schliesslich dem Zugriff der Behörden entzogen werden konnte. Zur subjektiven Tatschwere wies der Beschuldigte auch hier keinerlei Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit auf, namentlich war er nicht selber als Konsument in den Drogenhandel verstrickt. Eine direkte Bereicherung kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden und somit auch keine derartige Absicht. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sein
- 25 - Motiv darin lag, der ihm persönlich bekannten Drogenhändlerin B._____ eine Ge- fälligkeit zu erweisen.
E. 2.2 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 44 S. 40). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend an, dass er mit einer … [Angehörige des Staates M._____] verheiratet sei, welche sich nicht in der Schweiz aufhalte, und dass die Ehe mit dieser kinderlos geblie- ben sei. Er arbeite immer noch als Reiseberater bei derselben Arbeitgeberin, wo- bei diese "N._____ " heisse, und verdiene hierdurch nach wie vor Fr. 4'200.– pro Monat. Er habe über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt; diese sei jedoch aufgrund seiner letzten Verurteilung für nichtig erklärt worden (Prot. II S. 2f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständ- nis, Einsicht oder gar Reue kann er nicht für sich beanspruchen. Entgegen der Vorinstanz weist der Beschuldigte nicht zwei, sondern lediglich eine vorliegend zu berücksichtigende Vorstrafe auf, nämlich die Verurteilung vom 12. Juli 2005. Die mit Urteil vom 30. September 2009 sanktionierte Tat wurde bereits im Jahr 2006 und somit vor den aktuell zu beurteilenden Delikten begangen (Urk. 47). Die Vorstrafe aus dem Jahr 2005 ist jedoch einschlägig; zudem delinquierte der Beschuldigte während laufender Probezeit, was sich beides merklich straf- erhöhend auswirkt.
E. 2.3 Wie aufgezeigt ist bereits für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren gerechtfertigt. In Anbetracht der beiden weiteren Delikte sowie der vorliegend gegebenen Straferhöhungsgründe, zeigt sich, dass die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe deutlich zu tief ausgefallen ist. Aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO umschriebenen Verschlechterungsverbotes kann die vorinstanzliche Sanktion jedoch nicht erhöht werden. Insgesamt ist folglich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszufällen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 26 - IV. Vollzug
1. Da der Beschuldigte offensichtlich aus der bedingt aufgeschobenen Strafe aus dem Jahr 2005 und auch aus der damals erstandenen Untersuchungshaft von über drei Monaten keine Lehren gezogen und innerhalb der Probezeit wiederum teilweise einschlägig delinquiert hat, ist ihm heute eine Schlechtprognose zu stel- len, zumal für einen erneuten Strafaufschub infolge der neuerlichen Delinquenz innert fünf Jahren seit der ersten Verurteilung heute besonders günstige Umstän- de gegeben sein müssten, was keineswegs der Fall ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB): Allein die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit genügt dazu nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2010 E.1.2. und E.1.4. mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f.). Auch die Verteidigung teilt diese Einschätzung zumindest sinngemäss, wenn sie davon ausgeht, dass entweder die Vor- oder die aktuell auszufällende Strafe zu vollziehen ist (Urk. 45 S. 6). Ihrem Antrag, es sei der bedingte Vollzug der Vor- strafe zu widerrufen, diese zu vollziehen und die aktuell auszufällende Freiheits- strafe bedingt aufzuschieben (Urk. 45 S. 6), ist keinesfalls zu folgen: An die Frei- heits(vor-)strafe von 9 Monaten wären sowohl die frühere Untersuchungshaft von 95 Tagen wie die Untersuchungshaft aus dem aktuellen Strafverfahren von 67 Tagen anzurechnen. Davon ausgehend, dass dem Beschuldigten infolge guter Führung wohl nur kurz nach Strafantritt die 2/3-Entlassung gewährt werden müsste (Art. 86 Abs. 1 und 2 StGB), würde der Vollzug einiger weniger Tage oder Wochen Freiheitsstrafe keinesfalls zur notwendigen Verbesserung seiner ange- sichts der doch massiven neuen Delikte getrübten Legalprognose führen.
2. Demnach ist die aktuell auszufällende Freiheitsstrafe zu vollziehen. Auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe ist zu verzichten, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat (Urk. 44 S. 42). Art. 46 Abs. 5 StGB steht im übrigen einem materiellen Entscheid über die Frage des Widerrufs nicht entgegen: Gemäss dieser Bestimmung darf der Widerruf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit der Vor- strafe wurde am 12. Juli 2005 auf 3 Jahre bemessen und mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009 um ein Jahr verlängert
- 27 - (Urk. 47). Da bei einer Verlängerung der Probezeit nach deren Ablauf die verlän- gerte Probezeit am Tag der Anordnung beginnt (Art. 46 Abs. 2 StGB), war diese somit am 30. September 2010 abgelaufen, welches Datum heute weniger als drei Jahre zurück liegt. V. Einziehungen
1. Entgegen der Vorinstanz lässt sich keine Rechtsgrundlage für die Einziehung und die Vernichtung der in der Untersuchung beschlagnahmten Gegenstände finden (vgl. hierzu Art. 69ff. StGB). Eine definitive Beschlagnahmung zur Kosten- deckung i.S.v. Art. 268 StPO kommt dabei mangels Verkehrsfähigkeit bzw. eines potentiellen Verwertungserlöses ebenfalls nicht in Betracht. Aus diesen Gründen sind die nachfolgend genannten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herauszugeben: − 1 Mobiltelefon, Sony Ericsson, schwarz − 1 Mobiltelefon Nokia, weiss, Modell 6230i − 2 Kabaschlüssel mit blauen Plastikgriffen − 2 Schlüssel GLIP − 3 SIM Karten (…) − 3 … Karten - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Cashcard - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Kreditkarte - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Businesscard - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Card - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Kreditkarte - lautend auf den Beschuldigten − 1 … [Karte] - lautend auf den Beschuldigten
2. Sämtliche mit Verfügung der Untersuchungsbehörde vom 30. September 2011 beim Beschuldigten beschlagnahmten Barbeträge sind einzuziehen und zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten heranzuziehen (Urk. 6/5; Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO).
- 28 - VI. Kosten
E. 2.4 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht anklagegemäss als Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB qualifiziert. Die Verteidigung argumentierte im Hauptverfahren dahingehend, die blosse Annahme oder Aufbewahrung deliktisch erlangter Vermögenswerte stelle noch keine Geld- wäscherei dar. Der Transfer deliktischer Vermögenswerte sei nur dann Geld- wäscherei, wenn dieser über die Landesgrenzen ins Ausland erfolge, nicht jedoch eine reine Inlandtransaktion(Urk. 32 S. 18; vgl. Urk.57 S. 10). Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, durch die Übergabe des Kaufpreises von Betäubungsmitteln
- 15 - werde eine gewisse persönliche Distanz zwischen dem Aufbewahrer und dem am Kaufpreis Berechtigten geschaffen; der Berechtigte trete gegen aussen noch nicht bzw. nicht mehr in Erscheinung. Eine solche Vorgehensweise sei geeignet, die Einziehung zu vereiteln - selbst wenn sie (nur) im Inland stattfinde. Der Straf- verfolgungsbehörde sei es so nämlich nur noch erschwert möglich, den tatsäch- lich wirtschaftlich Berechtigten zu eruieren (Urk. 44 S. 30).
E. 2.5 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Strafbar ist die Vereite- lungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geld- wäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e; nicht publ. E. 1.2.3 von BGE 129 IV 322). Tatobjekt der Geldwäsche- rei sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 119 IV 242 E. 1b; 122 IV 211 E. 3b/aa; 124 IV 274 E. 2). Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geld- wäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Die strafbare Hand- lung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Ein- ziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakte- ristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (vgl. CHRISTINE EGGER TANNER, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, 1999, S. 13; vgl. auch Mark Pieth, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Vor Art. 305bis N 6). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute
- 16 - zu vereiteln (BGE 122 IV 211 E. 3b/aa; 127 IV 20 E. 3a; 128 IV 117 E. 7a). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher u.a. das Verste- cken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Ver- steck für Drogengelder (Urteil des Kassationshofs 6S.702/2000 vom 4.8.2002 E. 2.2, zit. bei René Schwab/Eric Stupp, in: Basler Kommentar, Börsengesetz, 2007, Art. 305bis N 26), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGE 122 IV 211 E. 2c; 127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2, je mit Hinweisen). Der Geldwäscher muss mithin wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen - bzw. nach der Parallelwertung in der Laiensphäre - aus einer schweren Straftat herrühren. Ein strikter Nachweis der Vortat ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Geld- wäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszu- gehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hält, dass die Vermögenswer- te auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt (BGE 119 IV 242 E. 2b; vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, 1. Aufl. 1998, § 5/StGB 305bis N 397). Nach der Rechtsprechung darf bei einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Vortat auf Vorsatz geschlossen werden, wenn sich aus den objektiven Umständen in klarer Weise ergibt und auch allen Beteiligten bewusst ist, dass die Vermögenswerte mindestens zu einem erheblichen Teil aus
- 17 - Drogenhandel stammen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_115 und 141/2007 vom 24.9.2007 je E. 3.3.3 sowie 6P.23/2000 vom 31.07.2000, E. 9c u. 9d). Erkennt der Täter lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte ver- brecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (vgl. Ackermann, a.a.O., Art. 305bis StGB N 393/396; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2008 vom
20. April 2009 E. 3.1.f.).
E. 2.6 Die fraglichen Gelder stammten aus dem Drogenhandel, d.h. sie waren das Produkt einerseits der Hingabe von Kokain und andererseits der Entgegennahme des entsprechenden Kaufpreises. Organisiert wurde dieser Drogenhandel zu- mindest in wesentlichen Teilen von B._____, die aus dem Ausland die Fäden zog. Der Beschuldigte hat die Drogengelder von einer unbekannten Person entgegen genommen und aus dem engeren Bereich der deliktischen Verkaufshandlung, aus welcher sie hervorgingen, in den Einflussbereich der Hinterleute - konkret: von B._____ - geschafft. Dies geht über eine reine Entgegennahme oder Aufbe- wahrung hinaus und ist von der Tatintensität mindestens einem Verstecken gleichzusetzen. Wären die Ermittlungsbehörden in der Wohnung von C._____ und B._____, beides an der eigentlichen Verkaufshandlung nicht direkt beteiligte Hinterleute, auf die Gelder gestossen, wäre die Ermittlung ihrer Herkunft und da- mit auch ihre allfällige Einziehung bereits erschwert oder verunmöglicht gewesen. Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz ist der objektive Tatbestand damit anklagegemäss erfüllt. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte ge- mäss dem vorstehenden Beweisergebnis oder nahm es zumindest in Kauf, dass die Gelder Drogenerlös waren. Da er eingestandenermassen von B._____ er- sucht wurde, die Gelder selber ins Ausland zu bringen, wusste er auch, dass die- se vom eigentlichen Verkaufs- und somit Deliktsort weggeführt und dem Zugriff der Behörden entzogen werden sollten. Der angefochtene Schuldspruch betreffend Geldwäscherei ist zu bestätigen. 3.1.1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten in Anklageziffer II ND 1 vorgeworfenen Sachverhalte betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB hielt der Ver- teidiger des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorab fest, dass die Vorinstanz in wesentlichen Teilen auf die Aussagen des Beschuldigten abge-
- 18 - stellt habe, welche dieser in der Untersuchung betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Protokoll gegeben habe, wobei der Beschuldigte nicht darüber informiert worden sei, dass der Sozialhilfebetrug ebenfalls Gegen- stand des Verfahrens sei (Urk. 57 S. 12). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zutrifft, dass der im Zeitpunkt der ersten Einvernahmen des Beschuldigten anwendbare § 151 Abs. 1 StPO/ZH statuierte, dass einem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen im allgemeinen bezeichnet werden müssen, dass hieraus aber nicht abgeleitet werden kann, dass die Unverwert- barkeit der Aussagen resultiert, falls sich aufgrund einer ein Delikt betreffenden Einvernahme eine anderweitige Delinquenz ergibt, von welcher der Einver- nehmende noch gar nicht wissen und den Beschuldigten deshalb auch nicht entsprechend informieren konnte. 3.1.2. In Anklageziffer II. ND 1 wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten unter den Punkten A) und B) vor, der Privatklägerin I._____ Vermögenswerte ver- schwiegen und dadurch den Erhalt von Unterstützungsleistungen erwirkt zu ha- ben, auf welche er keinen Anspruch gehabt habe (Urk. 19 S. 4). 3.1.3. Betreffend den Personenwagen "AUDI Quattro" unterlässt es die Anklage- behörde, auch nur ansatzweise den Wert des fraglichen Vermögensgegen- standes zu beziffern. Dies ist keine dem Akkusationsprinzip genügende Formulie- rung eines Anklagevorwurfs, mittels welcher die Verheimlichung eines Ver- mögenswertes umschrieben werden soll. Entsprechend ist auf den Vorwurf des Betrugs gemäss Anklageziffer II. ND 1 lit. A) nicht einzutreten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.; Schmid, Handbuch StPO, N 208 FN 346, N 1286f. FN 18). 3.1.4. Betreffend die fraglichen beiden Geldbeträge in Anklagepunkt lit. B) hat die Vorinstanz entschieden, dass Fr. 800.-- dem Beschuldigten zuzurechnen seien und ihm betreffend die Nicht-Meldung von Fr. 3'300.-- kein Vorwurf zu machen sei (Urk. 44 S. 21-23). Der eingeklagte Deliktszeitraum erstreckt sich bis September 2008 (Urk. 19 S. 5). Der Beschuldigte wurde am Tag seiner Rückkehr aus J._____ am 2. September
- 19 - 2008 verhaftet (Urk. 17/2 und 17/3), wobei ihm die fragliche Barschaft von Fr. 3'300.-- abgenommen wurde. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten zuge- steht, dass er am Tag seiner Rückkehr aus J._____ und seiner Verhaftung nicht in der Lage war, diesen Betrag gegenüber der Privatklägerin zu deklarieren und sie sogar davon ausgeht, er hätte die Meldung später gemacht (Urk. 44 S. 23), ist ihm konsequenterweise diese Summe auch nicht nachher bei der Berechnung des Deliktsbetrages anzurechnen (Urk. 44 S. 28). Und selbst wenn, würde insge- samt der dem Beschuldigten zugestandene Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-- kaum überschritten. Daher ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs betreffend Anklageziffer II. ND 1 lit. B) freizusprechen. 3.1.5. In Anklageziffer II. ND 1 lit. C) wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit zwischen November 2007 und seiner Ver- haftung im September 2008, in welcher er Unterstützungsleistungen der Privat- klägerin erhielt, längere Zeit im Ausland gelebt und dadurch unberechtigt respek- tive unberechtigt hohe Leistungen bezogen zu haben, namentlich da er zwei Per- sonen, K._____ und "L._____", während seiner Abwesenheit seine Wohnung zur Verfügung gestellt habe (Urk. 19 S. 4ff.). Das Verhalten des Beschuldigten betreffend K._____ hat die Vorinstanz als "nicht deliktsrelevant" qualifiziert (Urk. 44 S. 26), was ohne Weiteres zu übernehmen ist. Hingegen sei erstellt, dass der Beschuldigte der Person "L._____" im Mai 2008 seine Wohnung überlassen habe (Urk. 44 S. 27). Mit der Verteidigung (Urk. 32 S. 20 Ziff. 3) ist der fragliche Aufenthalt der Person "L._____" jedoch nicht ausrei- chend detailliert erstellt, als dass sich daraus rechtsgenügend ein Reduktions- grund der Privatklägerin bei der Bemessung ihrer Unterstützungsleistungen ablei- ten liesse. Die Vorinstanz hat hingegen korrekt erwogen, dass der Beschuldigte im Novem- ber und Dezember 2007 sowie vom 11. April 2008 bis Ende Mai 2008 und vom
21. August bis 2. September 2008 im Ausland war und dies der Privatklägerin nicht gemeldet hat (Urk. 44 S. 28f.), was seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten wurde (Urk. 32 S. 19 bis 21). Diesbezüglich ist mit der
- 20 - Vorinstanz und entgegen der Verteidigung zu schliessen, dass der Beschuldigte
- auch nach Abzug eines Monats infolge Anspruchs auf Ferienabwesenheit - während rund drei Monaten Sozialleistungen bezogen hat, obwohl er aufgrund seiner Auslandabwesenheit keinen oder höchstens einen reduzierten Anspruch darauf aufgewiesen hat. Der Deliktsbetrag liegt in der Höhe von mindestens einiger Tausend Franken. Entgegen der Verteidigung kann der Privatklägerin ohne Weiteres kein Selbstver- schulden vorgeworfen werden (Urk. 32 S. 19). Wenn ein Leistungsbezüger sich wiederholt aber mit Unterbrüchen für einige Monate aus der Schweiz absetzt, ohne dies mitzuteilen, ist nicht ersichtlich, wie die Sozialhilfeeinrichtung dies an- gesichts der Vielzahl der durch sie betreuten Klienten feststellen soll. Genau mit diesem Umstand hat der Beschuldigte auch fraglos gerechnet. Er hat sich gegen- über der Privatklägerin sodann schriftlich verpflichtet, Veränderungen in seinen Verhältnissen, wozu selbstredend auch Aufenthalts- und Wohnverhältnisse gehö- ren, sofort und unaufgefordert zu melden (Urk. ND 1 3/2-4). In seinem Antrag auf Sozialhilfe führte er Anfang November 2007 aus: "ich bin zurück von Ausland und suchen zurzeit Arbeit" (Urk. ND 1 3/2/2 S. 5), um sich unmittelbar anschliessend wieder für Monate ins Ausland abzusetzen. Insgesamt hat der Beschuldigte den zuständigen Mitarbeiter der Privatklägerin durch Unterlassung/Verschweigen wissentlich, willentlich und mit Anklagebehörde und Vorinstanz arglistig über relevante Berechnungsgrundlagen getäuscht (vgl. zum Betrugsvorwurf betreffend Sozialhilfeeinrichtungen, namentlich der Arglist: Entscheid des Bundesgerichts 6B_689/2010 E. 4.3.4.f.). Der angefochtene Schuldspruch betreffend Betrug in Anklageziffer II. ND 1 lit. C) ist folglich insofern zu bestätigen als er die Auslandabwesenheit des Beschuldig- ten beschlägt, jedoch nicht hinsichtlich eines allfälligen Aufenthaltes von K._____ und "L._____" in dessen Wohnung.
- 21 - III. Sanktion
E. 3 Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid im Berufungsverfahren vollumfäng- lich angefochten (vgl. Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
E. 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Geldwäscherei wird gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein schwerer Fall der Geldwäscherei im Sinne von Ziff. 2 derselben Bestimmung mit höherer Strafandrohung liegt in concreto nicht vor.
Dispositiv
- Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 7. und 8.) ist zu bestäti- gen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:
- Auf den Vorwurf des Betrugs betreffend Anklageziffer II. ND 1 lit. A) wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 29 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend Anklagezif- fer II. ND 1 lit. C).
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Betrugs betreffend Anklageziffer II. ND 1 lit. B).
- Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. Juli 2005 ausgefällten Strafe von 9 Monaten Gefängnis wird verzichtet.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 67 Tage durch Haft erstanden sind.
- Die Strafe wird vollzogen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse deponierten Gegenstände (Sachkaution Nr. …) − 1 Mobiltelefon, Sony Ericsson, schwarz − 1 Mobiltelefon Nokia, weiss, Modell 6230i − 2 Kabaschlüssel mit blauen Plastikgriffen − 2 Schlüssel GLIP − 3 SIM Karten (…) − 3 … Karten - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Cashcard - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Kreditkarte - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Businesscard - lautend auf den Beschuldigten - 30 - − 1 … Card - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Kreditkarte - lautend auf den Beschuldigten − 1 … [Karte] - lautend auf den Beschuldigten werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse deponierten Bargeldbeträge von Fr. 800.–, Fr. 2'520.– und Fr. 3'300.– (Sachkaution Nr. …) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin I._____, [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei - 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 24. September 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120266-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic.iur. S. Volken und lic.iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. P. Rietmann Urteil vom 24. September 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr.iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
20. März 2012 (DG110387)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. November 2011 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 und 44) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
12. Juli 2005 ausgefällten Strafe von 9 Monaten Gefängnis wird verzichtet.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 67 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die Strafe wird vollzogen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2011 beschlag- nahmten und bei der Bezirksgerichtskasse deponierten (Sachkaution …) Gegenstände − 1 Mobiltelefon, Sony Ericsson, schwarz − 1 Mobiltelefon Nokia, weiss, Modell 6230i − 2 Kabaschlüssel mit blauen Plastikgriffen − 2 Schlüssel GLIP − 3 SIM Karten (…) − 3 … Karten - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Cashcard - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Kreditkarte - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Businesscard - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Card - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Kreditkarte - lautend auf den Beschuldigten − 1 … [Karte] - lautend auf den Beschuldigten werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
6. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse deponierten (Sachkaution …) Bargeld- beträge von Fr. 800.– sowie Fr. 2'520.– werden eingezogen und verfallen dem Staat.
b) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse deponierte (Sachkaution …) Bargeldbe- trag von Fr. 3'300.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'110.60 Auslagen Untersuchung Fr. 8'681.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 57 S. 2):
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Von der beschlagnahmten Barschaft seien ihm CHF 3'300.– herauszu- geben; zudem seien ihm sämtliche beschlagnahmten Gegenstände heraus- zugeben.
- 4 -
3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 13'400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Die Verfahrenskosten, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 51, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 20. März 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
20. März 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei und des Betrugs schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft (Urk. 44 S. 46). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amt- lichen Verteidiger mit Eingabe vom 28. März 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 37; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 45; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom
20. Juni 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 51; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 45 und 51; Prot. II S. 5; Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht be-
- 5 - schränkt (Urk. 45; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Be- stätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 51).
3. Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid im Berufungsverfahren vollumfäng- lich angefochten (vgl. Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten wird unter Anklagepunkt HD vorgeworfen, er habe im Juni 2008 im Auftrag der Drogenhändlerin B._____ von deren Ehemann C._____ in der Wohnung des Ehepaares B._____/C._____ an der …strasse in D._____ einen Koffer mit 4 bis 5 Kilogramm Kokaingemisch übernommen, welchen C._____ zuvor seinerseits von einer Drogenkurierin übernommen habe; an- schliessend habe der Beschuldigte diesen Koffer am … [Bahnhof] einem aus Ita- lien stammenden Schwarzafrikaner übergeben. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Woche später wiederum im Auftrag der Drogenhändlerin B._____ an der …strasse in D._____ von einer Schwarzafrikanerin ein Couvert mit Fr. 40'000.-- übernommen und dieses in der Wohnung des Ehepaares B._____/C._____ an C._____ übergeben zu haben, wobei es sich um den Kauf- preis für das früher im fraglichen Koffer gelieferte Kokain gehandelt habe und der Beschuldigte dies zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 19 S. 2f.). 1.2. Der Beschuldigte ist im Sinne des Anklagesachverhalts geständig, im Juni 2008 im Auftrag von B._____ von C._____ in der Wohnung des Ehepaares B._____/C._____ einen Koffer übernommen und diesen anschliessend am … [Bahnhof] einem aus Italien stammenden Schwarzafrikaner übergeben zu haben. Ebenso gibt er zu, eine Woche später wiederum im Auftrag von B._____ an der …strasse in D._____ von einer Schwarzafrikanerin ein Couvert mit Bargeld über- nommen und dieses in der Wohnung des Ehepaares B._____/C._____ an C._____ übergeben zu haben. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass sich 4 bis 5 Kilogramm Kokaingemisch im Koffer befunden hätten sowie dass er gewusst habe, dass sich Drogen im Koffer befinden und dass es sich beim Geld im Cou-
- 6 - vert um Drogengeld gehandelt respektive dass er dies in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 3, Urk. 56 S. 3ff.). 1.3. Die Anklagebehörde stützt ihre Tatvorwürfe auf die Aussagen des Beschul- digten sowie diejenigen von C._____ (Urk. 31 S. 2-5). 1.4. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung angeführt und anschliessend die Aussagen der genannten Personen detailliert zitiert (Urk. 44 S. 4ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, zu den Fragen, was sich im Koffer befunden habe und weshalb er diesen habe ab- holen und weiterleiten sollen, habe der Beschuldigte offensichtlich nach Erklärun- gen gesucht und sich bei seinen Ausflüchten in Widersprüche verstrickt. Seine Aussagen überzeugten daher insgesamt nicht und insbesondere auch nicht, wenn man diese den Aussagen von C._____ gegenüber stelle. C._____ habe konstant ausgesagt, dass sich im an den Beschuldigten übergebe- nen Koffer Kokain befunden habe. Dieses Geständnis sei aus freien Stücken und aus eigener Veranlassung erfolgt und C._____ belaste sich damit selber erheb- lich. Die Aussagen von C._____ den Beschuldigten betreffend seien nicht mit Übertreibungen bestückt, knapp und sachlich. Es bestehe daher keinerlei Zweifel, dass sich in dem am 11. Juni 2008 von C._____ an den Beschuldigten übergebe- nen Koffer Kokain befunden habe. C._____ sei von seiner Ehefrau schon bei früherer Gelegenheit konkret angewiesen worden, er müsse Materie (also Dro- gen) mit in die Schweiz mitnehmen. Dies zeige auf, dass in einer gewissen Re- gelmässigkeit mit Drogen und nicht mit Kleidern gehandelt worden sei. Auch die umständliche und komplizierte Vorgehensweise mit der zweimaligen Übergabe des Koffers innerhalb des Stadtzentrums von D._____, zuerst an den Beschuldig- ten und dann an einen Schwarzafrikaner, lasse sich nicht anders erklären, als dass der Koffer mit Betäubungsmitteln gefüllt gewesen ist. Es sei somit erstellt, dass sich im vom Beschuldigten übergebenen Koffer Kokain befunden habe.
- 7 - Zur Menge sei auf die erste Schätzung von C._____, wonach sich 4 bis 5 Kilo- gramm Kokain im Koffer befunden hätten, abzustellen. Da C._____ den Koffer angehoben habe, habe er mindestens abschätzen können, ob es sich um wenige hundert Gramm oder um ein Gewicht im Mehrkilobereich gehandelt habe. Der Umstand, dass der Koffer international verschoben worden sei, deute ebenfalls darauf hin, dass sich die Menge im Kilo- und nicht im Grammbereich bewegt habe. Ein hohes Gewicht des Koffers rühre somit von den Drogen und nicht von allfälligen Kleidern, die sich auch noch im Koffer hätten befinden können. Gestützt auf all diese Überlegungen sei erstellt, dass sich eine grössere Menge Kokain- gemischs, die deutlich im Kilogrammbereich liege, im Koffer befunden habe. Gemäss Vorinstanz bestehe auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand kein Zweifel, dass der Beschuldigte anklagegemäss gewusst habe, dass sich im Koffer Kokain befunden habe. Die Erklärung, es hätten sich Kleider im Koffer befunden, überzeuge nicht. C._____ habe von Kleidern seiner Ehefrau nichts gewusst. Die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er einen Koffer mit Kleidern hätte über- nehmen und weiterleiten sollen, sei zu konstruiert und daher unglaubhaft. Einzige nachvollziehbare Erklärung sei, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sich Kokain im Koffer befunden habe. Zudem habe der Beschuldigte bereits zuvor mit B._____, welche nachweislich bereits früher im Drogenhandel tätig und deswegen auch schon im Gefängnis gewesen sei, Kontakt gehabt. Gemäss den Aussagen von C._____ hätten die beiden zusammen Geschäfte gemacht. Dass der Be- schuldigte daher nichts von den Drogengeschäften gewusst haben soll, sei - ins- besondere auch wegen seinen widersprüchlichen Aussagen und dem konspirati- ven Charakter der Kofferübergabe - nicht glaubhaft. Es sei daher erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2008 von C._____ in dessen Wohnung an der …strasse … einen Koffer mit einer im Kilogrammbereich liegenden Menge Kokaingemischs übernommen und diesen Koffer mit dem Kokain zu einem späteren Zeitpunkt im … [Bahnhof] an einen aus Italien stammenden Schwarzafrikaner übergeben habe (Urk. 44 S. 13-16). 1.6. Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt insoweit, als diese davon aus- geht, dass sich Kokain im durch den Beschuldigten transportierten Koffer befand.
- 8 - Nicht überzeugend ist das vorinstanzliche Urteil jedoch hinsichtlich der im Koffer enthaltenen Kokainmenge. Zutreffend ist zunächst die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte sich hinsichtlich des Inhalts des Koffers sowie des Zwecks des Koffertransports in Widersprüche verstrickt hat und seine Version daher in der Tat wenig über- zeugend ausfällt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, weshalb er zu Beginn der Untersuchung hinsichtlich des Inhalts des Koffers eine Kleiderboutique von B._____ in E._____ erwähnt habe (Urk. 3/1 S. 3), dass die Frage bei der Polizei nicht so direkt gestellt worden sei, dass viel darum herum gesprochen worden sei und dass er denke, dass er gefragt worden sei, was er über die Geschäfte von B._____ wisse (Urk. 56 S. 8). Da der Beschuldigte in der diesbezüglichen polizeilichen Einvernahme jedoch unmittelbar vor und nach der genannten Aus- sage betreffend die Kleiderboutique in E._____ auf den durch ihn transportierten Koffer Bezug nahm (Urk. 3/1 S. 3), ist nicht davon auszugehen, dass er diese Aussage hinsichtlich der allgemeinen Geschäftstätigkeit von B._____ tätigte, son- dern dass er sie eben gerade im Hinblick auf den Inhalt des Koffers zu Protokoll gab. Davon kann entgegen der Ansicht des Verteidigers auch ausgegangen wer- den ohne die Aussagen des Beschuldigten auf die Goldwaage zu legen (vgl. Urk. 56 S. 5). Im Widerspruch zu dieser im Übrigen mit der Vorinstanz inhaltlich wenig überzeugenden Aussage machte der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Unter- suchung, wie auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, stets geltend, es hätten sich bei der Ausschaffung zurückgelassene persönliche Kleider von B._____ im Koffer befunden (Urk. 3/7 S. 2, Urk. 3/10 S. 2, Urk. 56 S. 7f.). Da- bei ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb B._____ sich erst rund zwei Jahre nach ihrer Ausschaffung um die Nachsendung ihrer persönlichen Kleider geküm- mert haben soll, zumal der Beschuldigte überwiegend geltend machte, sie habe bei ihrer Ausschaffung lediglich ein Handgepäckstück (Urk. 3/7 S. 2) bzw. über- haupt kein Gepäck (Urk. 56 S. 15) mit sich geführt. Neben diesen und den weiteren bereits durch die Vorinstanz korrekt aufgezeigten Widersprüchen im Aussageverhalten des Beschuldigten (vgl. Urk. 44 S. 13ff.)
- 9 - offenbarte sich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hinsichtlich der Kontaktaufnahme zwischen B._____ und dem Beschuldigten im Vorfeld des Ko- kaintransports eine weitere Unstimmigkeit. Auf die Frage, weshalb B._____ 2 ½ Jahre keinen Kontakt mehr mit ihm gesucht habe, erklärte der Beschuldigte, dass er in jener Zeit seine Telefonnummer gewechselt habe, weshalb diese ihn nicht habe erreichen können. Als sie ihn im Jahr 2008 dann angerufen habe, müsse sie seine neue Telefonnummer von Leuten erhalten haben, welche ihn kennen wür- den (Urk. 56 S. 8). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 2. September 2008 erklärte der Beschuldigte demgegenüber noch, er habe sich damals bei der Beschuldigten gemeldet, da er seinen in der Wohnung der B._____/C._____ zurückgelassenen Mikrowellengrill habe zurückholen wollen. Da er die Telefonnummer von C._____ nicht gehabt habe, habe er mit B._____ tele- foniert, um diese zu bitten, C._____ mitzuteilen, dass dieser ihm den Grill zurück- geben solle (Urk. 3/1 S. 3). Nicht nur aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschul- digten, sondern auch aufgrund der überzeugenden Aussagen von C._____ ist ohne Weiteres erstellt, dass sich im fraglichen Koffer tatsächlich Kokain befunden hat. C._____ war bereits vorher mehrfach in Drogentransporte seiner Ehefrau einbezogen worden, in welchen Kokain in Koffern versteckt geschmuggelt wurde (Urk. 4/1 S. 2ff.). Zum Quantitativen kann entgegen Anklagebehörde und Vorinstanz jedoch nicht einfach auf die erste Angabe von C._____ abgestellt wer- den. Bei seiner Aussage, es seien 4-5 Kilogramm Kokain gewesen (Urk. 4/1 S. 11), handelte es sich lediglich um eine Schätzung, die C._____ im Nachhinein auch deutlich als solche deklariert hat (Urk. 4/3 S. 3); C._____ sagte später mehrfach aus, er könne sich zur Menge nicht äussern (Urk. 4/4 S. 10; Urk. 3/8 S. 3). Zudem erklärte er, es habe auch Transporte mit einem oder zwei Kilogramm Kokain gegeben (Urk. 4/2 S. 3). Einem ihm gegenüber getätigten Vor- halt der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen zu entnehmen, dass auch einmal ein Transport mit lediglich circa 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch stattgefunden haben soll (Urk. 4/4 S. 9). Allein das Hochheben des Koffers erlaubte C._____ keine verlässliche Schätzung über die transportierte Menge Drogen; so hat er diese doch nicht gesehen oder kontrolliert und er wusste auch nicht, ob sich
- 10 - allenfalls noch anderweitiger Inhalt im Koffer befand (Urk. 3/8 S. 3). Auch das Eigengewicht des Koffers kannte er somit nicht. Mit Sicherheit erstellt ist jedoch, dass sich auch in concreto, wie bei Drogentransporten der betreffenden Art üblich, eine Menge Kokain im Koffer befand, die den Grenzwert eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Vielfaches überstiegen hat. Es rechtfertigt sich dabei – zugunsten des Beschuldigten – lediglich auf die geringste je im Zusammenhang mit dem Vertriebssystem um B._____ als transportiert er- wähnte Menge abzustellen und nicht auf die widerrufene erste Schätzung von C._____. Folglich ist davon auszugehen, dass der vom Beschuldigten transpor- tierte Koffer mindestens 600 Gramm Kokaingemisch enthielt. Dabei ist aufgrund dieser Menge und angesichts des Umstandes, dass das Kokain im weiteren Ver- lauf international verschoben wurde, sowie unter Berücksichtigung der Betäu- bungsmittelstatistik 2011 der Arbeitsgruppe Forensische Chemie der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin ein Reinheitsgrad von rund 50%, entspre- chend 300 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid, als objektiv erstellt zu erachten (vgl. http://www.sgrm.ch/uploads/media/BetmStatistik_2011_01.pdf). Auch in subjektiver Hinsicht muss aufgrund der durch die Vorinstanz und durch das vorliegende Urteil aufgezeigten Widersprüche sowie aufgrund der nach- folgend genannten Umstände als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass sich im von ihm zu transportierenden Koffer Kokain in der soeben genannten Menge befand. Hierfür spricht zunächst die Stellung, welche der Beschuldigte im persönlichen Umfeld der B._____/C._____ einnahm. Er lernte B._____ und C._____ gemäss seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 2004 oder 2005 kennen (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/7 S. 2; Urk. 56 S. 4). In der Folge war er während circa eines Jahres der Freund von B._____ und pflegte mit ihr in- time Kontakte. Dies gab er in der überwiegenden Mehrzahl seiner Einvernahmen zu Protokoll (Urk. 56 S. 4f.; Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/7 S. 2). Selbst C._____ bestätigte gegenüber der Staatsanwaltschaft die Beziehung zwischen seiner Ehe- frau und dem Beschuldigten (Urk. 3/8 S. 3). Als sich die untersuchungsführende Staatsanwältin in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt stellte, dass es dem Beschuldigten aufgrund des engen Verhältnisses zu den Eheleuten B._____/C._____ bewusst gewesen sein musste, dass sich Kokain im Koffer be-
- 11 - fand, bestritt dieser entgegen all seinen anderweitigen Ausführungen dann plötz- lich, dass er eine Beziehung mit B._____ geführt habe (Urk. 3/13 S. 2). Dabei fällt auf, dass diese völlig unglaubhafte Bestreitung des Beschuldigten gerade auf die- sen die subjektiven Umstände betreffenden Vorhalt hin erfolgte. Im Übrigen er- klärte der Beschuldigte auch mehrmals, dass er bei C._____ und B._____ ge- wohnt habe. In Würdigung seiner ersten Einvernahme ist noch darauf zu schlies- sen, dass er dies während einer längeren Zeit – von 2005 bis zur Ausschaffung von B._____ – tat (Urk. 3/1 S. 2); während der Berufungsverhandlung wollte er demgegenüber lediglich etwa drei Wochen bei B._____/C._____ gewohnt haben (Urk. 56 S. 5). Ferner hat B._____ gemäss Angaben des Beschuldigten zeitweise auch bei ihm gewohnt (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 56 S. 5). Aufgrund dieser engen Bezie- hung zwischen dem Beschuldigten und B._____/C._____, insbesondere zwischen dem Beschuldigten und B._____, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Einblick in die Verhältnisse von C._____ und B._____ hatte. Wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, dass er nicht viel über deren Privatleben wisse (Urk. 56 S. 4), ist dies als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Eben- falls als unglaubhaft zu erachten sind aus diesen Gründen die Aussagen des Beschuldigten, nach welchen er nichts von der längeren Gefängnisstrafe, aus welcher B._____ im April 2003 bedingt entlassen wurde sowie von den vier Tagen Untersuchungshaft, welche sie während ihrer gemeinsamen Zeit mit dem Beschuldigten zu absolvieren hatte, bzw. über die Ursache dieser Gefäng- nisaufenthalte gewusst haben will (Urk. 56 S. 5f.). C._____ erklärte anlässlich ei- ner Einvernahme auch, seine Ehefrau habe schon früher mit dem Beschuldigten Geschäfte abgewickelt (Urk. 4/1 S. 10). Während einer späteren Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er wisse, dass der Beschuldigte krumme Geschäfte tätige (Urk. 4/4 S.7). Der Beschuldigte hat auch die Ausschaffung von B._____ miterlebt, machte er doch geltend, dass er im Zeitpunkt der Ausschaf- fung noch bei C._____ und B._____ gewohnt habe (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 56 S. 5). C._____ gab diesbezüglich zu Protokoll, dass seine Ehefrau ausgeschafft worden sei, weil sie mit Drogen zu tun gehabt habe. Sie habe seit ihrer ersten in F._____ abgesessenen Freiheitsstrafe mit Drogen zu tun (Urk. 3/8 S. 3f.). Wie der Be- schuldigte als Freund von B._____ und als Mitbewohner von B._____ und C._____ vor diesem Hintergrund geltend machen kann, dass er nicht mitbekom-
- 12 - men habe, aus welchen Gründen B._____ ausgeschafft worden ist, erscheint schleierhaft. Für eine Inkaufnahme des Transports von Kokain durch den Beschuldigten sprechen neben dieser zeitweise engen Beziehung des Beschuldigten zu B._____ aber nicht zuletzt auch die Umstände der Tat selbst. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er nach der Ausschaffung von B._____ lediglich noch mit dieser Kontakt gehabt habe, als sie ihn um den Gefallen gebeten habe, den Koffer zu transportieren (Urk. 56 S. 6f.). Es ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte und B._____ während eines Zeitraums von über zwei Jahren keinen Kontakt mehr hatten. Wenn B._____ den Beschul- digten nun nach derart langer Zeit plötzlich darum gebeten hat, einen Koffer mit Kleidern, die sie vor über zwei Jahren zurück gelassen hat, innerhalb der Stadt D._____, vom Wohnort von C._____ an der …strasse … bis zum … [Bahnhof], mithin lediglich rund anderthalb Kilometer, zu transportieren, erweckt bereits die Umschreibung dieses Auftrags einen derart konspirativen Eindruck, dass der Beschuldigte schon aufgrund dieser Umstände sowie vor dem Hinter- grund seiner B._____ betreffenden Kenntnisse in Kauf nehmen musste, dass sich im Koffer eben keine oder zumindest nicht nur Kleider befinden, sondern dass er Kokain zu transportieren habe. Dass B._____ sich nach über zwei Jahren um ei- nen Kontakt mit dem Beschuldigten bemüht haben soll, nur um diesen einen Kof- fer mit Kleidern über eine kurze Distanz transportieren zu lassen, erweckt derart starke Verdachtsmomente, dass auch der Beschuldigte nicht über diese hinweg- sehen konnte. Der Beschuldigte ist aus diesen Gründen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4 und 5 in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen. 2.1. Betreffend die Entgegennahme und Weitergabe des Bargeldbetrags von Fr. 40'000.-- hat die Vorinstanz erwogen, die Aussagen des Beschuldigten über- zeugten nicht. Gemäss den glaubhaften Aussagen von C._____ habe der Be- schuldigte bei C._____ zu Hause das Geld gezählt und somit gewusst, dass es sich um einen Betrag von Fr. 40'000.-- handelte. Die Geldübergabe habe gemäss
- 13 - C._____ abends und auf Ersuchen des Beschuldigten nicht draussen stattgefun- den. Ort, Zeit, Ablauf und die Art der "Verpackung" des Geldes würden auf einen konspirativen Charakter der Geldübergabe hinweisen. Eine reine Schutzbehaup- tung und daher unglaubhaft sei die Aussage des Beschuldigten, B._____ habe mit dem Betrag von Fr. 40'000.-- Baumaterial in G._____ kaufen und dieses dann nach H._____ bringen wollen. Diese Erklärung des Beschuldigten wirke konstru- iert. Die Geldübergabe von Fr. 40'000.-- sei sodann im Zusammenhang mit der sieben Tage zuvor erfolgten Übergabe des Koffers mit Kokain zu sehen. Der Be- schuldigte habe nach seinem Transport eines Drogenkoffers davon ausgehen müssen, dass der Bargeldbetrag von Fr. 40'000.-- aus dem Drogenhandel stamm- te. Der Beschuldigte habe das Umfeld und den Lebensstandard von B._____ ge- kannt und gewusst, dass sie aus der Schweiz ausgeschafft worden war und nun in H._____ lebte, weshalb sie nicht aus legaler Quelle über einen derart hohen Geldbetrag habe verfügen können (Urk. 44 S. 18f.). 2.2. Die Verteidigung rügt diesbezüglich im Berufungsverfahren namentlich, es fehle an einem konkreten Beweis, dass die fraglichen Fr. 40'000.-- tatsächlich aus dem Drogenhandel gestammt hätten (Urk. 45 S. 5f.; vgl. Urk. 32 S. 17; Urk. 57 S. 9f.). Diesbezüglich wurde argumentiert, der Beschuldigte habe für seinen Botengang keinen Lohn erhalten und das Geld nicht direkt zu B._____ nach N._____ gebracht, was eine wissentliche Beteiligung am Verschieben deliktischen Geldes ausschliesse (Urk. 32 S. 9-11; Urk. 57 S. 9f.). 2.3. Der zitierte Einwand der Verteidigung im Berufungsverfahren zum Objektiven geht fehl: C._____ schilderte einen schwunghaften Drogenhandel seiner Ehefrau. Wenn sodann am 11. Juni 2008 im Auftrag von B._____ einem international täti- gen Abnehmer nachweislich eine grössere Menge Kokain übergeben wird und ei- ne Woche später der erhebliche Bargeldbetrag von Fr. 40'000.-- mittels Übergabe einer unbekannten Frau auf der Strasse im …quartier an den Absender des Koka- ins gelangt, gibt es mit der Vorinstanz keine andere plausible Herkunftserklärung, als dass dieses Geld eben aus dem Drogenhandel stammen muss. Ob und in welchem Teil es sich nun um den Kaufpreis betreffend die Lieferung vom 11. Juni 2008 handelt, kann und muss mit der Vorinstanz offen bleiben. Der Erklärungs-
- 14 - versuch des Beschuldigten, B._____ habe über einen so hohen Betrag an legal erworbenem Bargeld verfügt und dieses in Baumaterialien aus G._____ investie- ren wollen, ist jedenfalls und mit der Vorinstanz offensichtlich eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Das vorstehend unter 2.3. Erwogene führt dazu, dass zur Sachdarstellung gemäss Anklageschrift auch in subjektiver Hinsicht keine Zweifel verbleiben: Der Beschuldigte musste sich darüber im Klaren sein, dass B._____ nicht legal über Fr. 40'000.-- verfügen konnte; sodann musste er auch zwingend die von ihm ver- langte Geldüberweisung in Zusammenhang mit seiner eben erst erfolgten Liefe- rung eines Koffers bringen. Sodann hat C._____ den Beschuldigten überzeugend belastet: Gemäss dessen Aussagen wurde die Geldübergabe auf Betreiben des Beschuldigten nicht auf der Strasse, sondern in der Wohnung von C._____, also versteckt durchgeführt und der Beschuldigte hat das Geld seinerseits gezählt, was seine eigene Behauptung, er habe nur gewusst, dass es sich um einen grösseren Betrag handelt, die genaue Höhe jedoch nicht gekannt (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/5 S. 2), widerlegt. Demnach ist der Anklagesachverhalt in Anklageziffer I. HD zweiter Teil dahin- gehend rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte auf Anweisung von B._____ am 18. Juni 2008 den Barbetrag von Fr. 40'000.--, welcher aus dem Drogenhandel von B._____ stammte, von einer unbekannten Schwarzafrikanerin im …quartier entgegen nahm und an C._____ übergab und dabei zumindest billi- gend in Kauf nahm, dass das Geld aus illegalen Geschäften, eben aus dem Dro- genhandel, seiner Auftraggeberin B._____ stammte. 2.4. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht anklagegemäss als Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB qualifiziert. Die Verteidigung argumentierte im Hauptverfahren dahingehend, die blosse Annahme oder Aufbewahrung deliktisch erlangter Vermögenswerte stelle noch keine Geld- wäscherei dar. Der Transfer deliktischer Vermögenswerte sei nur dann Geld- wäscherei, wenn dieser über die Landesgrenzen ins Ausland erfolge, nicht jedoch eine reine Inlandtransaktion(Urk. 32 S. 18; vgl. Urk.57 S. 10). Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, durch die Übergabe des Kaufpreises von Betäubungsmitteln
- 15 - werde eine gewisse persönliche Distanz zwischen dem Aufbewahrer und dem am Kaufpreis Berechtigten geschaffen; der Berechtigte trete gegen aussen noch nicht bzw. nicht mehr in Erscheinung. Eine solche Vorgehensweise sei geeignet, die Einziehung zu vereiteln - selbst wenn sie (nur) im Inland stattfinde. Der Straf- verfolgungsbehörde sei es so nämlich nur noch erschwert möglich, den tatsäch- lich wirtschaftlich Berechtigten zu eruieren (Urk. 44 S. 30). 2.5. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Strafbar ist die Vereite- lungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geld- wäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e; nicht publ. E. 1.2.3 von BGE 129 IV 322). Tatobjekt der Geldwäsche- rei sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 119 IV 242 E. 1b; 122 IV 211 E. 3b/aa; 124 IV 274 E. 2). Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geld- wäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Die strafbare Hand- lung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Ein- ziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakte- ristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (vgl. CHRISTINE EGGER TANNER, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, 1999, S. 13; vgl. auch Mark Pieth, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Vor Art. 305bis N 6). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute
- 16 - zu vereiteln (BGE 122 IV 211 E. 3b/aa; 127 IV 20 E. 3a; 128 IV 117 E. 7a). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher u.a. das Verste- cken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Ver- steck für Drogengelder (Urteil des Kassationshofs 6S.702/2000 vom 4.8.2002 E. 2.2, zit. bei René Schwab/Eric Stupp, in: Basler Kommentar, Börsengesetz, 2007, Art. 305bis N 26), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGE 122 IV 211 E. 2c; 127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2, je mit Hinweisen). Der Geldwäscher muss mithin wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen - bzw. nach der Parallelwertung in der Laiensphäre - aus einer schweren Straftat herrühren. Ein strikter Nachweis der Vortat ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Geld- wäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszu- gehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hält, dass die Vermögenswer- te auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt (BGE 119 IV 242 E. 2b; vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, 1. Aufl. 1998, § 5/StGB 305bis N 397). Nach der Rechtsprechung darf bei einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Vortat auf Vorsatz geschlossen werden, wenn sich aus den objektiven Umständen in klarer Weise ergibt und auch allen Beteiligten bewusst ist, dass die Vermögenswerte mindestens zu einem erheblichen Teil aus
- 17 - Drogenhandel stammen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_115 und 141/2007 vom 24.9.2007 je E. 3.3.3 sowie 6P.23/2000 vom 31.07.2000, E. 9c u. 9d). Erkennt der Täter lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte ver- brecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (vgl. Ackermann, a.a.O., Art. 305bis StGB N 393/396; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2008 vom
20. April 2009 E. 3.1.f.). 2.6. Die fraglichen Gelder stammten aus dem Drogenhandel, d.h. sie waren das Produkt einerseits der Hingabe von Kokain und andererseits der Entgegennahme des entsprechenden Kaufpreises. Organisiert wurde dieser Drogenhandel zu- mindest in wesentlichen Teilen von B._____, die aus dem Ausland die Fäden zog. Der Beschuldigte hat die Drogengelder von einer unbekannten Person entgegen genommen und aus dem engeren Bereich der deliktischen Verkaufshandlung, aus welcher sie hervorgingen, in den Einflussbereich der Hinterleute - konkret: von B._____ - geschafft. Dies geht über eine reine Entgegennahme oder Aufbe- wahrung hinaus und ist von der Tatintensität mindestens einem Verstecken gleichzusetzen. Wären die Ermittlungsbehörden in der Wohnung von C._____ und B._____, beides an der eigentlichen Verkaufshandlung nicht direkt beteiligte Hinterleute, auf die Gelder gestossen, wäre die Ermittlung ihrer Herkunft und da- mit auch ihre allfällige Einziehung bereits erschwert oder verunmöglicht gewesen. Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz ist der objektive Tatbestand damit anklagegemäss erfüllt. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte ge- mäss dem vorstehenden Beweisergebnis oder nahm es zumindest in Kauf, dass die Gelder Drogenerlös waren. Da er eingestandenermassen von B._____ er- sucht wurde, die Gelder selber ins Ausland zu bringen, wusste er auch, dass die- se vom eigentlichen Verkaufs- und somit Deliktsort weggeführt und dem Zugriff der Behörden entzogen werden sollten. Der angefochtene Schuldspruch betreffend Geldwäscherei ist zu bestätigen. 3.1.1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten in Anklageziffer II ND 1 vorgeworfenen Sachverhalte betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB hielt der Ver- teidiger des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorab fest, dass die Vorinstanz in wesentlichen Teilen auf die Aussagen des Beschuldigten abge-
- 18 - stellt habe, welche dieser in der Untersuchung betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Protokoll gegeben habe, wobei der Beschuldigte nicht darüber informiert worden sei, dass der Sozialhilfebetrug ebenfalls Gegen- stand des Verfahrens sei (Urk. 57 S. 12). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zutrifft, dass der im Zeitpunkt der ersten Einvernahmen des Beschuldigten anwendbare § 151 Abs. 1 StPO/ZH statuierte, dass einem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen im allgemeinen bezeichnet werden müssen, dass hieraus aber nicht abgeleitet werden kann, dass die Unverwert- barkeit der Aussagen resultiert, falls sich aufgrund einer ein Delikt betreffenden Einvernahme eine anderweitige Delinquenz ergibt, von welcher der Einver- nehmende noch gar nicht wissen und den Beschuldigten deshalb auch nicht entsprechend informieren konnte. 3.1.2. In Anklageziffer II. ND 1 wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten unter den Punkten A) und B) vor, der Privatklägerin I._____ Vermögenswerte ver- schwiegen und dadurch den Erhalt von Unterstützungsleistungen erwirkt zu ha- ben, auf welche er keinen Anspruch gehabt habe (Urk. 19 S. 4). 3.1.3. Betreffend den Personenwagen "AUDI Quattro" unterlässt es die Anklage- behörde, auch nur ansatzweise den Wert des fraglichen Vermögensgegen- standes zu beziffern. Dies ist keine dem Akkusationsprinzip genügende Formulie- rung eines Anklagevorwurfs, mittels welcher die Verheimlichung eines Ver- mögenswertes umschrieben werden soll. Entsprechend ist auf den Vorwurf des Betrugs gemäss Anklageziffer II. ND 1 lit. A) nicht einzutreten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.; Schmid, Handbuch StPO, N 208 FN 346, N 1286f. FN 18). 3.1.4. Betreffend die fraglichen beiden Geldbeträge in Anklagepunkt lit. B) hat die Vorinstanz entschieden, dass Fr. 800.-- dem Beschuldigten zuzurechnen seien und ihm betreffend die Nicht-Meldung von Fr. 3'300.-- kein Vorwurf zu machen sei (Urk. 44 S. 21-23). Der eingeklagte Deliktszeitraum erstreckt sich bis September 2008 (Urk. 19 S. 5). Der Beschuldigte wurde am Tag seiner Rückkehr aus J._____ am 2. September
- 19 - 2008 verhaftet (Urk. 17/2 und 17/3), wobei ihm die fragliche Barschaft von Fr. 3'300.-- abgenommen wurde. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten zuge- steht, dass er am Tag seiner Rückkehr aus J._____ und seiner Verhaftung nicht in der Lage war, diesen Betrag gegenüber der Privatklägerin zu deklarieren und sie sogar davon ausgeht, er hätte die Meldung später gemacht (Urk. 44 S. 23), ist ihm konsequenterweise diese Summe auch nicht nachher bei der Berechnung des Deliktsbetrages anzurechnen (Urk. 44 S. 28). Und selbst wenn, würde insge- samt der dem Beschuldigten zugestandene Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-- kaum überschritten. Daher ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs betreffend Anklageziffer II. ND 1 lit. B) freizusprechen. 3.1.5. In Anklageziffer II. ND 1 lit. C) wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit zwischen November 2007 und seiner Ver- haftung im September 2008, in welcher er Unterstützungsleistungen der Privat- klägerin erhielt, längere Zeit im Ausland gelebt und dadurch unberechtigt respek- tive unberechtigt hohe Leistungen bezogen zu haben, namentlich da er zwei Per- sonen, K._____ und "L._____", während seiner Abwesenheit seine Wohnung zur Verfügung gestellt habe (Urk. 19 S. 4ff.). Das Verhalten des Beschuldigten betreffend K._____ hat die Vorinstanz als "nicht deliktsrelevant" qualifiziert (Urk. 44 S. 26), was ohne Weiteres zu übernehmen ist. Hingegen sei erstellt, dass der Beschuldigte der Person "L._____" im Mai 2008 seine Wohnung überlassen habe (Urk. 44 S. 27). Mit der Verteidigung (Urk. 32 S. 20 Ziff. 3) ist der fragliche Aufenthalt der Person "L._____" jedoch nicht ausrei- chend detailliert erstellt, als dass sich daraus rechtsgenügend ein Reduktions- grund der Privatklägerin bei der Bemessung ihrer Unterstützungsleistungen ablei- ten liesse. Die Vorinstanz hat hingegen korrekt erwogen, dass der Beschuldigte im Novem- ber und Dezember 2007 sowie vom 11. April 2008 bis Ende Mai 2008 und vom
21. August bis 2. September 2008 im Ausland war und dies der Privatklägerin nicht gemeldet hat (Urk. 44 S. 28f.), was seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten wurde (Urk. 32 S. 19 bis 21). Diesbezüglich ist mit der
- 20 - Vorinstanz und entgegen der Verteidigung zu schliessen, dass der Beschuldigte
- auch nach Abzug eines Monats infolge Anspruchs auf Ferienabwesenheit - während rund drei Monaten Sozialleistungen bezogen hat, obwohl er aufgrund seiner Auslandabwesenheit keinen oder höchstens einen reduzierten Anspruch darauf aufgewiesen hat. Der Deliktsbetrag liegt in der Höhe von mindestens einiger Tausend Franken. Entgegen der Verteidigung kann der Privatklägerin ohne Weiteres kein Selbstver- schulden vorgeworfen werden (Urk. 32 S. 19). Wenn ein Leistungsbezüger sich wiederholt aber mit Unterbrüchen für einige Monate aus der Schweiz absetzt, ohne dies mitzuteilen, ist nicht ersichtlich, wie die Sozialhilfeeinrichtung dies an- gesichts der Vielzahl der durch sie betreuten Klienten feststellen soll. Genau mit diesem Umstand hat der Beschuldigte auch fraglos gerechnet. Er hat sich gegen- über der Privatklägerin sodann schriftlich verpflichtet, Veränderungen in seinen Verhältnissen, wozu selbstredend auch Aufenthalts- und Wohnverhältnisse gehö- ren, sofort und unaufgefordert zu melden (Urk. ND 1 3/2-4). In seinem Antrag auf Sozialhilfe führte er Anfang November 2007 aus: "ich bin zurück von Ausland und suchen zurzeit Arbeit" (Urk. ND 1 3/2/2 S. 5), um sich unmittelbar anschliessend wieder für Monate ins Ausland abzusetzen. Insgesamt hat der Beschuldigte den zuständigen Mitarbeiter der Privatklägerin durch Unterlassung/Verschweigen wissentlich, willentlich und mit Anklagebehörde und Vorinstanz arglistig über relevante Berechnungsgrundlagen getäuscht (vgl. zum Betrugsvorwurf betreffend Sozialhilfeeinrichtungen, namentlich der Arglist: Entscheid des Bundesgerichts 6B_689/2010 E. 4.3.4.f.). Der angefochtene Schuldspruch betreffend Betrug in Anklageziffer II. ND 1 lit. C) ist folglich insofern zu bestätigen als er die Auslandabwesenheit des Beschuldig- ten beschlägt, jedoch nicht hinsichtlich eines allfälligen Aufenthaltes von K._____ und "L._____" in dessen Wohnung.
- 21 - III. Sanktion 1.1. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Geldwäscherei wird gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein schwerer Fall der Geldwäscherei im Sinne von Ziff. 2 derselben Bestimmung mit höherer Strafandrohung liegt in concreto nicht vor. 1.2. Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2005 mit einer (bedingten) Freiheits- strafe bestraft, was ihn offensichtlich ebenso wenig beeindruckt hat wie der Freiheitsentzug infolge 95 Tagen erstandener Untersuchungshaft (Urk. 47). Daher sind heute auch die Tatbestände des Betrugs und der Geldwäscherei ohne Weiteres wiederum je mit Freiheitsstrafen zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E.3.6.1. mit Verweisen). Mit der Vorinstanz ist keine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009 auszufällen (Urk. 44 S. 34f.; Urk. 47). 1.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so muss der Richter in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festlegen. Darin hat er die entsprechenden straferhöhenden und -mindernden Umstände einzubeziehen. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, und er ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 132 IV 102 E. 8.1 mit Hinweisen). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldens- mässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb; Urteil des Bundes- gerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E.4.3.f.).
- 22 - 1.4. Die Tat mit der schwersten Strafdrohung ist vorliegend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. Da das Höchstmass der Strafart durch diese Bestimmung bereits angedroht ist, erweitert sich der Strafrahmen trotz Vor- liegens des Strafschärfungsgrundes der mehrfachen Tatbegehung nicht nach oben. Das Gericht ist indessen verpflichtet, den Strafschärfungsgrund zumindest straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 116 IV 302; 121 IV 55). Der nach oben nicht erweiterbare Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. 1.5. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 44 S. 35ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung zu diesen ist fest- zuhalten, dass im Zusammenhang mit der Strafzumessung bei Betäubungsmittel- delikten die nachfolgenden Kriterien zu beachten sind: Bei einem schweren Fall von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG dürfen die Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens grundsätz- lich nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berück- sichtigt werden (Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 347). Das Gericht hat aber das Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes trotzdem zu berücksichtigen und darf insbesondere die Drogenmenge bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens miteinbeziehen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.35/2005 vom 9. Mai 2005 E. 1.1.; BGE 118 IV 347). Der Drogenmenge kommt zwar keine vorrangige Bedeutung zu, indessen gilt, je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandel- ten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel ist, um so gewichti- ger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Neben der Menge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung sind auch bei Drogendelikten die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berück- sichtigen (vgl. dazu BGE 118 IV 342 und 348). Des Weiteren ist auch relevant,
- 23 - wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (Hug-Beeli, Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, Zürich 1992, S. 429 f., S. 436 und S. 438). So trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungs- mittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufes erwirbt (BGE 121 IV 206; Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in ZStrR 115/1997 S. 242). Wesentlich ist auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit die Gefährlichkeit des Täters darstellt (Hansjakob, a.a.O., S. 243). Ein weiteres zu beachtendes Zumessungskriterium ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist ferner, ob ein Angeklagter ohne finanzielle Notlage ausschliesslich des Geldes wegen handelte, oder ob er es vorzog, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre zu arbeiten (BGE 107 IV 62 f. und BGE 118 IV 349). Die Motivlage stellt somit ein bedeutendes Strafzu- messungselement dar. 2.1 Die objektive Tatschwerde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wiegt noch leicht. Der Beschuldigte transportierte einen Koffer mit Kokain innerhalb des Gebietes der Stadt D._____ über eine Distanz von rund eineinhalb Kilometern. Es ist mithin lediglich ein einmaliger Transport zu beurteilen. Die erstellte Kokainmenge (600 Gramm, enthaltend 300 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid; vgl. S. 11 des vorliegenden Urteils) hat dabei den vom Bundesgericht festgesetzten Grenzwert für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein Vielfaches überschritten. Aufgrund der Art und Weise der Ausführung des Transports und der Drogenmenge ist dabei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf einer unteren Hierarchiestufe des Drogenhandels, jedoch nicht auf der untersten tätig war, übergab er das Kokain doch nicht an Konsumenten, sondern an einen weiteren Kurier. Die subjektive Tatschwere vermag dabei die objektive nicht zu relativieren. Zwar konnte nicht erstellt werden, ob der Beschuldigte das Kokain aufgrund finanzieller Motive oder aus blosser Gefälligkeit transportierte, jedoch ist festzu-
- 24 - halten, dass er dies jedenfalls nicht vor dem Hintergrund einer eigenen Drogen- abhängigkeit tat. Im Übrigen vermag der Beschuldigte auch keine Verminderung seiner Schuldfähigkeit geltend machen. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist unter Würdigung der weiteren Delikte des Betrugs und der Geldwäscherei die hypothetische Einsatzstrafe zu erhöhen. Auch hinsichtlich des Betrugs wiegt die objektive Tatschwere noch eher leicht. Wohl täuschte der Beschuldigte die Privatklägerin über mehrere Monate über seine wahren Berechnungsgrundlagen zur Leistungsberechnung. Spezielle Kniffe oder Machenschaften hat er dabei jedoch nicht angewandt; der Deliktsbetrag von einigen Tausend Franken ist zwar nicht zu bagatellisieren, hielt sich jedoch noch in Grenzen. Zur subjektiven Tatschwere kann der Beschuldigte auch hier keine Verminderung seiner Schuldfähigkeit reklamieren; als Motiv kommt einzig Bereicherungsabsicht in Betracht. Der Beschuldigte befand sich nicht in einer Notlage und fand immer wieder Zeit und Mittel, längere Ferien im Ausland zu ver- bringen, obwohl er gegenüber der Privatklägerin deklariert hatte, dass er sich um Arbeit bemühen wolle. Schwerer wiegt das Verschulden für die gemäss Strafandrohung leichter wiegen- de Tat der Geldwäscherei: Der Beschuldigte hat einen beträchtlichen fünfstelligen Franken-Betrag vom engeren Tatort eines gravierenden Delikts in Richtung dessen Hinterleute verschoben. Diese Tat des Beschuldigten führte dazu, dass ein namhafter Deliktserlös schliesslich dem Zugriff der Behörden entzogen werden konnte. Zur subjektiven Tatschwere wies der Beschuldigte auch hier keinerlei Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit auf, namentlich war er nicht selber als Konsument in den Drogenhandel verstrickt. Eine direkte Bereicherung kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden und somit auch keine derartige Absicht. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sein
- 25 - Motiv darin lag, der ihm persönlich bekannten Drogenhändlerin B._____ eine Ge- fälligkeit zu erweisen. 2.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 44 S. 40). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend an, dass er mit einer … [Angehörige des Staates M._____] verheiratet sei, welche sich nicht in der Schweiz aufhalte, und dass die Ehe mit dieser kinderlos geblie- ben sei. Er arbeite immer noch als Reiseberater bei derselben Arbeitgeberin, wo- bei diese "N._____ " heisse, und verdiene hierdurch nach wie vor Fr. 4'200.– pro Monat. Er habe über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt; diese sei jedoch aufgrund seiner letzten Verurteilung für nichtig erklärt worden (Prot. II S. 2f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständ- nis, Einsicht oder gar Reue kann er nicht für sich beanspruchen. Entgegen der Vorinstanz weist der Beschuldigte nicht zwei, sondern lediglich eine vorliegend zu berücksichtigende Vorstrafe auf, nämlich die Verurteilung vom 12. Juli 2005. Die mit Urteil vom 30. September 2009 sanktionierte Tat wurde bereits im Jahr 2006 und somit vor den aktuell zu beurteilenden Delikten begangen (Urk. 47). Die Vorstrafe aus dem Jahr 2005 ist jedoch einschlägig; zudem delinquierte der Beschuldigte während laufender Probezeit, was sich beides merklich straf- erhöhend auswirkt. 2.3. Wie aufgezeigt ist bereits für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren gerechtfertigt. In Anbetracht der beiden weiteren Delikte sowie der vorliegend gegebenen Straferhöhungsgründe, zeigt sich, dass die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe deutlich zu tief ausgefallen ist. Aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO umschriebenen Verschlechterungsverbotes kann die vorinstanzliche Sanktion jedoch nicht erhöht werden. Insgesamt ist folglich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszufällen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 26 - IV. Vollzug
1. Da der Beschuldigte offensichtlich aus der bedingt aufgeschobenen Strafe aus dem Jahr 2005 und auch aus der damals erstandenen Untersuchungshaft von über drei Monaten keine Lehren gezogen und innerhalb der Probezeit wiederum teilweise einschlägig delinquiert hat, ist ihm heute eine Schlechtprognose zu stel- len, zumal für einen erneuten Strafaufschub infolge der neuerlichen Delinquenz innert fünf Jahren seit der ersten Verurteilung heute besonders günstige Umstän- de gegeben sein müssten, was keineswegs der Fall ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB): Allein die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit genügt dazu nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2010 E.1.2. und E.1.4. mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f.). Auch die Verteidigung teilt diese Einschätzung zumindest sinngemäss, wenn sie davon ausgeht, dass entweder die Vor- oder die aktuell auszufällende Strafe zu vollziehen ist (Urk. 45 S. 6). Ihrem Antrag, es sei der bedingte Vollzug der Vor- strafe zu widerrufen, diese zu vollziehen und die aktuell auszufällende Freiheits- strafe bedingt aufzuschieben (Urk. 45 S. 6), ist keinesfalls zu folgen: An die Frei- heits(vor-)strafe von 9 Monaten wären sowohl die frühere Untersuchungshaft von 95 Tagen wie die Untersuchungshaft aus dem aktuellen Strafverfahren von 67 Tagen anzurechnen. Davon ausgehend, dass dem Beschuldigten infolge guter Führung wohl nur kurz nach Strafantritt die 2/3-Entlassung gewährt werden müsste (Art. 86 Abs. 1 und 2 StGB), würde der Vollzug einiger weniger Tage oder Wochen Freiheitsstrafe keinesfalls zur notwendigen Verbesserung seiner ange- sichts der doch massiven neuen Delikte getrübten Legalprognose führen.
2. Demnach ist die aktuell auszufällende Freiheitsstrafe zu vollziehen. Auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe ist zu verzichten, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat (Urk. 44 S. 42). Art. 46 Abs. 5 StGB steht im übrigen einem materiellen Entscheid über die Frage des Widerrufs nicht entgegen: Gemäss dieser Bestimmung darf der Widerruf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit der Vor- strafe wurde am 12. Juli 2005 auf 3 Jahre bemessen und mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009 um ein Jahr verlängert
- 27 - (Urk. 47). Da bei einer Verlängerung der Probezeit nach deren Ablauf die verlän- gerte Probezeit am Tag der Anordnung beginnt (Art. 46 Abs. 2 StGB), war diese somit am 30. September 2010 abgelaufen, welches Datum heute weniger als drei Jahre zurück liegt. V. Einziehungen
1. Entgegen der Vorinstanz lässt sich keine Rechtsgrundlage für die Einziehung und die Vernichtung der in der Untersuchung beschlagnahmten Gegenstände finden (vgl. hierzu Art. 69ff. StGB). Eine definitive Beschlagnahmung zur Kosten- deckung i.S.v. Art. 268 StPO kommt dabei mangels Verkehrsfähigkeit bzw. eines potentiellen Verwertungserlöses ebenfalls nicht in Betracht. Aus diesen Gründen sind die nachfolgend genannten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herauszugeben: − 1 Mobiltelefon, Sony Ericsson, schwarz − 1 Mobiltelefon Nokia, weiss, Modell 6230i − 2 Kabaschlüssel mit blauen Plastikgriffen − 2 Schlüssel GLIP − 3 SIM Karten (…) − 3 … Karten - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Cashcard - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Kreditkarte - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Businesscard - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Card - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Kreditkarte - lautend auf den Beschuldigten − 1 … [Karte] - lautend auf den Beschuldigten
2. Sämtliche mit Verfügung der Untersuchungsbehörde vom 30. September 2011 beim Beschuldigten beschlagnahmten Barbeträge sind einzuziehen und zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten heranzuziehen (Urk. 6/5; Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO).
- 28 - VI. Kosten
1. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 7. und 8.) ist zu bestäti- gen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Auf den Vorwurf des Betrugs betreffend Anklageziffer II. ND 1 lit. A) wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 29 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend Anklagezif- fer II. ND 1 lit. C).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Betrugs betreffend Anklageziffer II. ND 1 lit. B).
3. Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. Juli 2005 ausgefällten Strafe von 9 Monaten Gefängnis wird verzichtet.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 67 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Die Strafe wird vollzogen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse deponierten Gegenstände (Sachkaution Nr. …) − 1 Mobiltelefon, Sony Ericsson, schwarz − 1 Mobiltelefon Nokia, weiss, Modell 6230i − 2 Kabaschlüssel mit blauen Plastikgriffen − 2 Schlüssel GLIP − 3 SIM Karten (…) − 3 … Karten - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Cashcard - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Kreditkarte - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Businesscard - lautend auf den Beschuldigten
- 30 - − 1 … Card - lautend auf den Beschuldigten − 1 … Kreditkarte - lautend auf den Beschuldigten − 1 … [Karte] - lautend auf den Beschuldigten werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse deponierten Bargeldbeträge von Fr. 800.–, Fr. 2'520.– und Fr. 3'300.– (Sachkaution Nr. …) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det.
8. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin I._____, [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei
- 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 24. September 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic.iur. P. Rietmann