Erwägungen (73 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
25. November 2011 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen. Auf die Zivilforderungen der Privatklägerin wurde nicht eingetreten und die Ausweis- und Schriftensperre sowie das Kontaktverbot gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 wurden aufgehoben. Schliesslich wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten Fr. 7'500.-- als Schadenersatz und Fr. 7'100.-
- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 91 S. 31 f.).
E. 1.2 Gegen diesen Entscheid liess die Privatklägerin innert Frist Berufung erhe- ben (Urk. 76; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Privatklägerin ging ebenfalls innert Frist ein (Urk. 94; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, insbesondere einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen Vergewalti- gung, sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern. Weiter verlangt sie, der Beschuldigte sei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 875.--,
- 6 - von Umtriebsentschädigung von Fr. 288.50, von Kosten der mit dem inkriminier- ten Sachverhalt im Zusammenhang stehenden therapeutischen Begleitung sowie von Genugtuung von Fr. 15'000.-- inkl. Zinsen an die Privatklägerin zu verpflich- ten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Weiter lässt die Privatklägerin beantragen, es sei ein ergänzender Bericht über die laufende Therapie der Privatklägerin im Departement de Psychiatrie SUPEA in Lausanne einzuholen, es sei Frau Dr. med. C._____ als Zeugin einzu- vernehmen sowie Rechnungen der laufenden Therapie der Privatklägerin ab 18. Juli 2011 im Departement de Psychiatrie SUPEA zu edieren (Urk. 94 S. 2ff.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 wurden diese Beweisanträge abgewiesen (Urk. 108). Sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 100 bzw. Urk. 102).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 liess die Privatklägerin beantragen, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre, dass sie
– sofern eine weitere Befragung als notwendig erscheine – von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde und dass auch für die Übersetzung ihrer Befragung eine Personen gleichen Geschlechts beigezogen werde (Urk. 106). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2012 wurden die Beweisanträge der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 108). Am 2. August 2012 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. Oktober 2012 vorgeladen (Urk. 110). Mit Schreiben vom 28. September 2012 vorab per Telefax (Urk. 112) teilte Rechts- anwältin lic.iur. F._____ unter Beilage eines entsprechenden Arztzeugnisses (Urk.
113) mit, dass ihre Bürokollegin, Frau Rechtsanwältin lic.iur. X._____ krankheits- halber länger ausfalle und ersuchte um Ladungsabnahme für die Verhandlung vom 3. Oktober 2012 (Urk. 115).
E. 1.4 Am 17. Januar 2013 wurde schliesslich auf den 21. März 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 118). Nach entsprechender Nachfrage durch die Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 120) wurde dieser mitgeteilt, dass eine persönliche Befragung der Privatklägerin nicht stattfinden werde (Urk. 121).
E. 1.5 Zur Berufungsverhandlung am 21. März 2013 erschienen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger und die Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 5). Im
- 7 - Rahmen von Vorfragen stellte der Verteidiger des Beschuldigten den Antrag auf ein Schuldinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO. Nach der Befragung des Beschuldigten (Urk. 122) beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Befragung von Dr. C._____ als Zeugin und Einholung eines aussagepsychologi- schen Gutachtens (Prot. S. 9). Nach einer Zwischenberatung wurde dem Antrag der Verteidigung auf ein Schuldinterlokut stattgegeben (Prot. II S. 9). Die Partei- vertreter plädierte in der Folge zum Schuldpunkt mit je zwei Vorträgen (Prot. II S. 9-17, Urk. 123, Urk. 125). Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit zum Schlusswort gegeben (Prot. II S. 17 f.). Nach entsprechender Beratung wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Zeugenbefragung der behandelnden Ärz- tin der Privatklägerin als nicht notwendig erachte, demgegenüber die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens für angezeigt halte (Prot. II S. 18). Es wurde vorgesehen, das Verfahren schriftlich fortzusetzen (Prot. II S. 18).
E. 1.6 Nach entsprechender Rücksprache mit den Parteivertretern (Urk. 129-135) wurde mit Beschluss vom 4. Juni 2013 die Einholung eines aussagepsychologi- schen Gutachtens beschlossen und als Gutachter Dr. med. G._____, … Arzt Jungendforensik, Forensisch-Psychiatrische Klinik der Universitäten Psy- chiatrischen Klinken Basel (UPK), eingesetzt (Urk. 136).
E. 1.7 Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2013 wurde den Parteien der – von Dr. med. G._____ bereits eingesehene – Fragenkatalog (Urk. 142) zu-gestellt und Frist für das Stellen von Ergänzungsfragen angesetzt (Urk. 143). Die Staatsan- waltschaft IV verzichtete mit Schreiben vom 28. Juni 2013 auf das Stellen von Ergänzungsfragen (Urk. 145).
E. 1.8 In der Folge liess der Beschuldigte für eine Reise zu seinem Vater die vorübergehende Aufhebung der Ausweis- und Schriftensperre in der Zeit vom
20. Juli 2013 bis und mit 20. August 2013 beantragen (Urk. 147), wobei ent- sprechende Unterlagen und Arztberichte betreffend H._____ ins Recht gelegt wurden (Urk. 149/1-3). Per Mail vom 5. Juli 2013 wurde der Vertreterin der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft die entsprechende Eingabe übermittelt und um Stellungnahme innert drei Arbeitstagen ersucht (Urk. 150). Mit Eingabe vom 7. Juli 2013 – vorab per Mail – teilte die Vertreterin der Privatklägerin mit, mit
- 8 - der Aufhebung der Ausweis- und Schriftensperre im beantragten Umfang einver- standen zu sein. Die Staatsanwaltschaft IV erhob ebenfalls keine Einwände gegen die temporäre Aufhebung der Ersatzmassnahme (Urk. 157). Mit Präsidial- verfügung vom 10. Juli 2013 wurde die Ausweis- und Schriftensperre für die Zeit vom 19. Juli 2013 bis 23. August 2013 aufgehoben (Urk. 159).
E. 1.9 Zwischenzeitlich reichten der amtliche Verteidiger und die Vertreterin der Privatklägerin je mit Schreiben vom 8. Juli 2013 Ergänzungsfragen ein (Urk. 153 und 155). Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 erhob die Vertreterin der Privatklägerin Einwände gegen die Ergänzungsfragen des Beschuldigten (Urk. 161). Mit Beschluss vom 22. Juli 2013 wurde über die Zusatzfragen befunden und der Fragekatalog durch vertiefende und präzisierende Zusatzfragen ergänzt (Urk. 163 und 165). Am 26. Juli 2013 wurde Dr. med. G._____ mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens beauftragt, wobei ihm die Fragen gemäss Fragekatalog unterbreitet und die vollständigen Prozessakten inklusive Protokoll übersandt wurden (Urk. 166).
E. 1.10 Unter Hinweis auf die Anzahl der Fragen, den Umfang der Akten und deren Komplexität stellt der Gutachter das Gutachten auf Ende Dezember 2013 in Aussicht (Urk. 169) und ersuchte dann aber um Fristerstreckung bis Ende Januar 2014 (Urk. 171). Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 teilte der Gutachter mit, dass nun in Frau I._____, Sozialarbeiterin FH, eine geeignete Kulturreferentin habe ge- funden werden können und ersuchte um das Einverständnis der verschiedenen Parteien (Urk. 173). Das Schreiben des Gutachters wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2014 den Parteien zugestellt und Frist ange- setzt, um sich zur vorgeschlagenen Kulturreferentin zu äussern, wobei bei Säumnis vom Einverständnis ausgegangen würde (Urk. 175). Das Einverständnis des amtlichen Verteidigers datiert vom 2. Februar 2014 (Urk. 177) und dasjenige der Vertreterin der Privatklägerin vom 4. Februar 2014 (Urk. 179). Die Staats- anwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 teilte der Präsident der I. Strafkammer dem Gutachter mit, dass seitens der Parteien keine Einwände gegen den Beizug der Kulturreferentin Frau I._____ er- hoben worden seien (Urk. 181). In der Folge ersuchte der Gutachter mit Hinweis
- 9 - auf personelle Engpässe um Fristerstreckung für das Gutachten bis zum 17. März 2014 (Urk. 182).
E. 1.11 Mit Begleitschreiben vom 18. März 2014 (Urk. 185) reichte der Gutachter das wissenschaftlich begründete, jugendforensisch-psychiatrische, aussage- psychologische Gutachten über die Privatklägerin vom 17. März 2014 (Urk. 187) ein. Das Gutachten wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 1. April 2014 zugestellt und der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um obligatorisch Stellung zu nehmen sowie die Anträge zum Schuldpunkt abschliessend zu stellen und zu begründen (Urk. 188).
E. 1.12 Mit Eingabe vom 22. April 2014 teilte die Staatsanwaltschaft IV mit, dass das Gutachten von Dr. med. G._____ vom 17. März 2014 detailliert und schlüssig sei, so dass darauf abgestellt werden könne (Urk. 192). Die Vertreterin der Privatklä- gerin reichte ihre Stellungnahme am 20. Mai 2014 ein (Urk. 194). Mit Präsidialver- fügung vom 22. Mai 2014 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Vertretung der Privatklägerin dem Beschuldigten zugestellt und diesem Frist angesetzt zur Stellungnahme zum Gutachten und zu den Ausführungen der Ge- genparteien sowie zur Stellung und Begründung abschliessender Anträge zum Schuldpunkt (Urk. 196). Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom
21. Juli 2014 (Urk. 202) wurde den übrigen Parteien zugestellt.
E. 2 Anwendbares Recht für Straftaten gegen Minderjährige im Ausland Bezüglich der Vorwürfe sexueller Handlungen in Indien ist festzuhalten, dass es sich dabei zwar um Auslandstaten handelt, welche jedoch gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a u. lit. b StGB ebenfalls Schweizer Strafrecht unterstehen, und zwar unab- hängig davon, ob diese Taten in Indien strafbar wären oder nicht.
E. 3 Umfang der Berufung Infolge der vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils durch die Privatklägerin mit Ausnahme der Kostenfestlegung (Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 94 S. 3f.) ist dieses nur betreffend Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen.
- 10 -
E. 4 Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere auch zur Glaubwürdigkeit von einvernommenen Personen sowie zur Glaubhaftigkeit deren Aussagen geäussert, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 7f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.1 Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2013 erneut den Beweisantrag betreffend Befragung von Dr. med. C._____ als Zeugin gestellt.
E. 4.2 Mit Bezug auf die beantragte Zeugeneinvernahme der behandelnden Therapeutin Dr. med. C._____ ist davon auszugehen, dass die Therapeutin ledig- lich Aussagen über den heutigen Zustand der Privatklägerin und den Verlauf seit der ersten Konsultation machen kann. Diese Ausführungen können sich nur auf Angaben beziehen, die die Privatklägerin gegenüber der Therapeutin nach Erstat- tung des ersten Berichtes vom 8. November 2011 (Urk. 50) machte. Solche An- gaben und Feststellungen über den Zustand der Privatklägerin sowie den Verlauf der Therapie können zudem auch in Form eines ärztlichen Berichtes in die Akten eingeführt werden. Einer Zeugeneinvernahme bedarf es dafür nicht. Der Beweisergänzungsantrag betreffend Zeugeneinvernahme ist daher abzuweisen. II. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juli 2011 vorgeworfen, er habe ca. im Juli 2008 während Ferien in … (Indien) die Privatklägerin mindestens zwei Mal im ersten Stock des Ferienhauses an einem Arm ins Zimmer neben dem Balkon gezogen und dort über deren Kleider an Brüsten und der Scheide berührt, wobei ihre Gegenwehr erfolglos gewesen sei. Der Beschuldigte habe jeweils erst von der Privatklägerin gelassen, als jemand das Zimmer betreten habe oder die Privat- klägerin gerufen worden sei. Während einem dieser Vorfälle habe der Beschuldig- te zudem versucht, der Privatklägerin einen Zungenkuss zu geben, was ihm jedoch aufgrund deren Widerstands nicht gelungen sei. Aus Angst vor Schlägen habe die Privatklägerin jeweils nicht versucht zu fliehen. Sie habe nicht um Hilfe geschrien, da der Beschuldigte mit Suizid gedroht habe, falls sie jemandem davon erzählen würde.
- 11 - Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, zwischen August 2008 und Oktober 2010, vermutlich zwischen dem 29. März 2010 und dem 4. April 2010, während dem die Privatklägerin Ferien beim Beschuldigten und seiner Familie in J._____ [Ort im Kt. Zürich] verbracht habe, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag, vermutlich vor 17 Uhr, die Privatklägerin in seiner Wohnung aufgefordert zu haben, ihre Kleider auszuziehen. Als die Privatklägerin sich geweigert habe, habe der Beschuldigte ihren Jupe aufgerissen und ihr Ober- teil sowie ihre Unterhosen ausgezogen. Der Privatklägerin sei es dann gelungen, ins Badezimmer zu fliehen. Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, er werde ihr die Kleider wieder geben, wenn sie die Badezimmertür öffne. Als sie die Tür ein wenig geöffnet habe, habe der Beschuldigte sie am Handgelenk gepackt und in das Schlafzimmer der Tochter gezogen. Er habe die Privatklägerin dort mit dem Rücken aufs Bett geworfen und sei über sie gekniet. Er habe beide Hände der Privatklägerin mit einer Hand auf deren Hüfthöhe überkreuzt festgehalten, so dass die Privatklägerin sich nicht mehr habe wehren können. Mit seiner anderen Hand habe er sich ein Kondom über seinen Penis gestreift und sei in der Folge mit seinem Penis vaginal in die Privatklägerin eingedrungen. Dann habe er mit beiden Händen über den Kleidern an die Brüste der Privatklägerin gegriffen. Auf diese Weise habe er mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Die Privatklägerin habe während des Geschlechtsverkehrs geschrien, der Beschuldigte solle aufhören und habe versucht, ihre Hände aus dem Griff des Beschuldigten zu befreien bzw. diesen wegzustossen, was ihr jedoch aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die Privatklägerin das
16. Altersjahr bei der Vornahme der Handlungen noch nicht erreicht habe und habe trotzdem gegen deren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen (Urk. 23 S. 1 ff.).
2. Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren bestritten, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 8/1 S. 7ff., Urk. 8/2 S. 2ff., Urk. 8/6 S. 2ff., Urk. 57 S. 7ff., Urk.122 S. 4).
- 12 -
3. Es ist zu prüfen, ob sich die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der vorhande- nen Beweismittel erstellen lassen. Es sind dabei die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie von Drittpersonen – soweit relevant – heranzuzie- hen. Weiter liegt dem Gericht ein Bericht der Frauenärztin Dr. K._____ vom
2. März 2011 (Urk. 11/7) vor, welcher als Indiz herangezogen werden kann. Eben- falls liegt der Bericht von Dr. med. C._____ vom 14. März 2013 (Urk. 124/2), bei welcher die Privatklägerin in Therapie ist, bei den Akten. Sodann liegt das vom Gericht in Auftrag gegebene wissenschaftlich begründete, jugendforensisch- psychiatrische, aussagepsychologische Gutachten über die Privatklägerin vom
17. März 2014 (Urk. 187) vor.
E. 5 Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sei, dass dieser als direkt ins vorliegende Straf- verfahren Involvierter ein legitimes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe und deshalb versuchen könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Hinsicht- lich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sei zu berücksichtigen, dass diese bei der Polizei und vor Gericht als Auskunftsperson einvernommen worden sei und dabei unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303 - 305 StGB ausgesagt habe, jedoch nicht unter Androhung von Art. 307 StGB zur Wahrheit verpflichtet worden sei und als Privatklägerin ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Ausserdem habe diese unter grossem Druck der Familie gestanden, welche die Angelegenheit habe intern lösen wollen. Weiter sei das Verfahren nicht direkt durch die Initiative der Privatklägerin ausgelöst worden, sondern erst durch den Schulleiter. Die Personen, welche als Zeugen einvernommen worden seien, seien auf die strengen Strafandrohungen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden und weisen teilweise eine starke Beziehungsnähe zu den Parteien auf, was sich auf die Glaubwürdigkeit auswirke. Es sei jedoch die Glaubhaftigkeit der
- 13 - Aussagen massgebend. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 91 S. 8ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6 Gutachten
E. 6.1 Die Gutachter haben gemäss eigenen Angaben zuerst die ihnen zur Ver- fügung gestellten Akten gesichtet und die wichtigsten Elemente zusammenge- fasst. Anschliessend sei ein Transkript der Einvernahme vom 3.12.2010 erstellt und die Videoaufnahme sowie das Transkript aussagepsychologisch analysiert worden. Weiter sei auch die Videoaufnahme vom 8. April 2011 analysiert worden. Die Explorandin sei zweimal durch die Gutachter in Anwesenheit einer sie beglei- tenden Erzieherin untersucht und zu ihrer aktuellen Situation und zu den Vor- würfen befragt worden. Schliesslich seien Fremdauskünfte eingeholt worden (Urk. 187 S. 6).
E. 6.2 Es handle sich bei der Privatklägerin um eine 17 ½-jährige tamilische Jugendliche in gutem Allgemein- und Entwicklungszustand. Sie sei attraktiv, voll entwickelt, modisch gekleidet und wirke gepflegt. Sie sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten (zur Person, zum Ort, zur Zeit und zur Situation) voll orientiert. Auf Fragen antworte sie offen, jedoch eher einsilbig und knapp, es müsse oft nachgefragt werden. Es seien jedoch innerhalb der beiden Gespräche auch im Querschnitt keine grossen Stimmungsschwankungen zu beobachten. Der Rapport sei meistens herstellbar, jedoch vermindert schwingungsfähig, eher affektflach/starr. Die Privatklägerin könne freundlich und euthym sein, bei den Themen um den Tod des Kindsvater und bei anderen sie belastenden Themen wirke sie eher angespannt und gereizt. Beim Thema der sexuellen Übergriffe wirke sie belastet und beginne schnell zu weinen. Im Gespräch wirke die Privat- klägerin durchschnittlich intelligent. Auffassung und Aufmerksamkeit seien unauf- fällig, anamnetisch seien Konzentrationsprobleme erwähnt worden. Ansonsten würden keine formalen Denkstörungen auffallen. Ebenso wenig gäbe es Anzeichen auf Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Im Gespräch seien keine Wahnstimmen, Wahnwahrnehmungen oder Wahnideen eruierbar. Es seien – vor allem situationsabhängige – Schlafstörungen erwähnt worden. Die Privatklägerin berichte von massiven Stimmungsschwankungen während des Tages bis hin zu
- 14 - stark angespannt sein und selbstverletzendem Verhalten im Sinne von Ritzen an den Armen. Betreffend Suizidalität gebe die Explorandin an, vor zwei bis drei Jahren bis im April 2013 regelmässig Suizidgedanken gehabt zu haben, heute jedoch nicht mehr, es sei nie zu einem Suizidversuch gekommen und auch nicht zu konkreteren Umsetzungsplänen (Urk. 187 S. 26).
E. 6.3 Anlässlich der videodokumentierten Einvernahme vom 3. Dezember 2010 habe die Privatklägerin emotional kontrolliert, angespannt aber global ausge- glichen, aufmerksam und konzentriert, psychomotorisch und mimisch, soweit einsehbar, kontrolliert, fast erstarrt gewirkt. Sie habe sich inhaltlich korrekt und akzentfrei auf französisch ausgedrückt. Denkstörungen seien keine feststellbar gewesen. Gesamthaft seien ihre Aussagen logisch konsistent gewesen, wobei der Detaillierungsgrad beschränkt gewesen sei. Es seien drei verschiedene Ereignisse beschrieben worden zu drei verschiedenen Orten: Südindien, Zürich (bzw. J._____) und London. Von den drei allgemeinen Merkmalen der Realkenn- zeichen nach Steller und Köhnken sei in dieser Aussage zumindest die logische Konsistenz der Aussage gegeben. Die aufgeführten Details würden alle Ereignis- se betreffen, für jedes einzelne habe es relativ wenige. Die Darstellung sei zwar zeitweise sprunghaft gewesen, doch sei dies häufig durch die Befragungstechnik und nicht durch Gedankenassoziationen der Privatklägerin bedingt. Die raumzeit- liche Verknüpfung finde man bei der Beschreibung des Ablaufs der Vergewalti- gung in J._____ sowie in London. Es gebe mehrere Interaktionsschilderungen, insbesondere als die Privatklägerin ihre Entweichversuche beschreibe. Die wiedergegebenen Gespräche seien lückenhaft und einseitig, ein wenig reichhalti- ger bei der Beschreibung des Ereignisses in London als in J._____. Als Kompli- kationen im Handlungsablauf könne man die Flucht in die Toilette, sowohl in J._____ (vor der Vergewaltigung) als auch in London, bezeichnen. Eigene psychische Vorgänge würden quasi nicht beschrieben, hingegen würden psychi- sche Vorgänge beim Beschuldigten vermutet, wenn sie bei beiden das Element "du bist wie meine eigene Tochter" als ein Ausdruck von Unwohlsein vermutet. Inhaltliche Besonderheiten finde man wenige, ausser mehrere Äusserungen, dass sie das Verhalten der beiden Männer bzw. deren Absicht nicht verstanden habe. Motivationsbezogene Inhalte finde man relativ häufig im Sinne von Eingeständnis
- 15 - von Erinnerungslücken, selten auch Korrekturen von eigenen Aussagen. Delikt- spezifische Inhalte seien höchst beschränkt, einzig die Aussage, dass der Onkel aus London erstaunt gewesen sei, dass die Vagina grösser als erwartet gewesen sei, könne so interpretiert werden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass während der Einvernahme das emotionale Klima durch die Gehemmtheit, Ausdrucksarmut und verwirrliche Narrationsart der Zeugin geprägt gewesen sei, so dass die Polizeibeamtin sehr häufig zu neuformulierenden Fragen habe greifen müssen (Urk. 187 S. 27f.). Die Gehemmtheit im Aussage- verhalten der Privatklägerin könne verschiedene Gründe haben. Zum einen handle es sich um Inhalte mit sexuellem Charakter, was insbesondere bei einer 14-jährigen tamilischen Zeugin schambesetzt sein könne. Zum anderen könne es bei der Privatklägerin zu ihrem Kommunikationsstil gehören, da sie ausserhalb des Familienkreises als diskret und zurückhaltend beschrieben werde (Urk. 187 S. 38 unten).
E. 6.4 Anlässlich der videodokumentierten Einvernahme vom 8. April 2011 habe sich die Privatklägerin während den ersten Stunden der Einvernahme aufmerk- sam und äussert kollaborativ, ruhig und beherrscht gezeigt. Bei Unklarheiten und Unverständnissituationen habe sie meistens nachgefragt, habe sich nicht durch wiederholte Fragestellungen irritieren lassen, sondern habe an ihrer Version fest- gehalten. Konfrontiert mit Widersprüchen zu vorherigen Gesprächen habe sie entweder damit argumentiert, dass sie sich nicht erinnern könne oder dass dies möglicherweise auf einem Missverständnis beruhe. Als nach über dreieinhalb Stunden die Sachbearbeiterin nach einer Pause zurückgekommen sei, habe die Privatklägerin geweint und dies damit erklärt, dass es hart für sie sei, das Gefühl zu haben, dass ihr nicht geglaubt werde. Gesamthaft bestehe eine logische Konsistenz bei dieser erneuten Einvernahme bezüglich der strafrechtlich ahnd- baren Ereignisse. Auch in dieser Einvernahme zeige sich die Privatklägerin sehr zurückhaltend mit spontanen Äusserungen oder Beschreibungen. Im Allgemeinen antworte sie mit ein paar Sätzen, Details würden meistens nur auf Nachfrage angegeben und auch da im Allgemeinen mit minimalen Aussagen. In diesem Zusammenhang könne auch die Sprunghaftigkeit der Aussagen nicht beurteilt werden, da die festgestellte Sprunghaftigkeit eher mit dem Fragenkatalog der
- 16 - Sachbearbeiterin als mit dem Narrationsfluss der Geschädigten zusammenhänge. Es würden keine raumzeitlichen Verknüpfungen und Interaktionsschilderungen angegeben, Gespräche würden wenig wiedergegeben oder in einer überarbeite- ten Form, wobei anzunehmen sei, dass diese Gespräche auf Tamilisch geführt worden seien und die Privatklägerin diese somit in einer übersetzten Form wiedergebe. Es komme zu keiner reellen Beschreibung von ausgefallenen Einzelheiten, wenigen Angaben zu Nebensächlichkeiten oder zu indirekt hand- lungsbezogenen. Eigene psychische Vorgänge würden in dieser Einvernahme ein wenig häufiger erwähnt im Sinne empfundenen Ekels oder von Wehrlosigkeit, doch auch auf Nachfrage würden keine Emotionen nach den Ereignissen ange- geben. Motivationsbezogene Inhalte wie spontane Verbesserung der eigenen Aussage oder Einwände gegen die Richtigkeit eigener Aussagen, Selbst- belastungen oder Entlastungen des Beschuldigten würden nicht vorkommen. Hin- gegen würden immer wieder Gedächtnislücken angegeben, wobei sich diese als nicht beständig erwiesen. Gesamthaft wirke auch diese Aussage kohärent und einigermassen konsistent, sei aber wegen der beschränkten Menge an Spontan- aussagen aussagepsychologisch schwer zu beurteilen. Non-verbale Aspekte sowie Kongruenzen oder Divergenzen zwischen den beobachtbaren Affekten und den angesprochenen Themen hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können, da sich die Geschädigte während dem grössten Teil des Gesprächs kontrolliert und psychomotorisch besonders ruhig verhalte (Urk. 187 S. 28ff.).
E. 6.5 Es könne festgestellt werden, dass es keine offensichtlichen Motive gebe, wieso die Privatklägerin während der polizeilichen Einvernahme beide Verge- waltigungen erwähnt habe, der Gynäkologin gegenüber aber dann nur noch eins (Urk. 187 S. 31).
E. 6.6 Im Zusammenhang mit der transkulturellen Analyse wurde unter Einbezug der Tamilin I._____ darauf hingewiesen, dass die tamilische Gesellschaft sich durch eine ausgesprochene familien- und clanbezogene Vernetzung charakteri- siere, wobei eine Einbeziehung von Dritten und insbesondere von Behörden nur ausnahmsweise geschehe und als Versagen der familieninternen Problemlösungskompetenzen interpretiert werde. Weiter bestünden noch ausge-
- 17 - sprochene genderspezifische Rollenzuteilungen, wobei den Männern die haupt- sächliche Entscheidungskompetenz und Verantwortung zukomme. Den Frauen komme eine familieninterne Stützfunktion zu. Die Gesellschaft sei in Kasten strukturiert, welche gewissen Regeln unterworfen seien. Unter anderem sei Kastenvermischung durch die Eheschliessung nicht erwünscht. In diesem Kultur- kreis werde in Anwesenheit von Kindern kaum über Sexualität gesprochen, diese würden nur selten durch die Eltern aufgeklärt. Bei Eintritt der Menarche werde eine Pubertätszeremonie im Rahmen eines grossen Freudenfestes gefeiert. In der Diaspora habe dies eher symbolischen und traditionellen Wert. In Indien werde dies heute noch so praktiziert. Die Kernfamilie der Privatfamilie bilde wegen des Todes des Vaters und der Abwesenheit eines männlichen Familienoberhauptes im tamilischen Kultur- und Sozialgefüge eine Besonderheit und sei sicherlich gewissen Ausgrenzungskräften ausgesetzt. Dies umso mehr, da die Mutter der Privatklägerin mit ihrem Telefon- anruf an die Polizei beim fatalen Ehestreit die ungeschriebene Regel verletzt habe, die Familienprobleme nicht an die Öffentlichkeit zu bringen. Dass diese Regelverletzung als indirekte Konsequenz den Tod ihres Ehemannes zur Folge gehabt habe, verstärke möglicherweise noch ihre Schuld. Dies könne zur Aus- grenzung der Familie aus der tamilischen Gemeinschaft, wie sie von der Privat- klägerin beschrieben werde, beigetragen haben. In diesem von der Männer- domination geprägten Umfeld sei es nicht unwahrscheinlich, dass auch eine deplatzierte Geste des Grossvaters nicht zu einer für die Privatklägerin ersichtli- chen missbilligenden Reaktion geführt habe. Sofern weitere, vom Onkel mit väter- licher Rolle deplatzierte Gesten stattgefunden hätten, sei es vorstellbar, dass sich die Privatklägerin nicht anders zu helfen gewusst habe als zu versuchen, heiklen Situationen aus dem Weg zu gehen. Die Androhung eines Suizids als Machtmittel scheine vom kulturellen Standpunkt her nicht abwegig. Im Gegenteil stelle die Drohung, einer Kernfamilie das männliche Oberhaupt wegzunehmen, ein beson- ders starkes Druckmittel dar. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, dass tamilische Frauen, die keinen männlichen "Beschützer" haben, leicht von gewissen Mitgliedern der Gesellschaft als Freiwild betrachtet würden. Die Autori- tätshörigkeit könne den Hintergrund bilden für das Verhalten der Privatklägerin
- 18 - vor, während und nach der mutmasslichen Vergewaltigung in J._____ durch ihren Onkel. Die beschriebenen Abwehrstrategien seien vereinbar mit einer inneren Konfliktsituation zwischen Wahrung der eigenen körperlichen Integrität und Intimi- tät und Respekt vor einer "väterlichen" Autoritätsperson. Diese stehe nicht im Widerspruch mit dem in der Kernfamilie gezeigten Oppositionsverhalten, da es sich bei der Mutter um eine weibliche Autoritätsperson handle. Im Zusammen- hang mit dem Versuch des Schulwechsels nach London sei die Privatklägerin der Empfangsfamilie doppelt verpflichtet gewesen, da sie nicht nur zu Gast gewesen sei, sondern weil es eine Lösung aus einer selbstverschuldeten Misserfolgs- situation gewesen sei. Ausserdem sei der Gastgeber das nächste männliche Familienoberhaupt gewesen. Abschliessend sei vom kulturellen Standpunkt her erstaunlich, dass die Privatklägerin einen solchen Sachverhalt überhaupt publik gemacht habe und dass es bis zur Anzeige gekommen sei. Durch eine solche Handlung habe sie die grundlegende Regel der familieninternen Problemlösung missachtet. Zudem habe sie die Isolationstendenz der Familie noch vergrössert und ihre eigene schutzlose Situation offizialisiert (Urk. 187 S. 31ff.).
E. 6.7 Die Privatklägerin habe zum aktuellen Zeitpunkt ein altersentsprechendes Entwicklungsniveau erreicht. Psychopathologisch manifestierten sich diskrete Zeichen einer vergangenen Depression im Sinne von intermittierenden leichten Schlafstörungen und Momenten von Traurigkeit. Andere psychopathologische Zeichen seien eine gewisse Rückzugstendenz, Angstgefühle insbesondere im Zusammenhang mit der Übergriffsthematik, leicht erhöhte Irritabilität. Diese Symptome seien aber nicht ausgeprägt genug, um Krankheitscharakter zu haben. Im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung seien Abhängigkeitszüge und fehlen- des Selbstvertrauen sowie eine leicht beschränkte Symbolisierungs- und Verbali- sierungskapazität zu beschreiben. Die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin sei nicht eingeschränkt. Sie habe eine durchschnittliche Intelligenz, keine psychiatrische Erkrankung, welche ihre Wahr- nehmungsfähigkeiten beeinflusse, keine Anzeichen einer neurologischen Erkrankung, welche die Gedächtnis- oder die Ausdrucksfunktionen beeinträchti- gen würde (Urk. 187 S. 37).
- 19 -
E. 6.8 Zusammenfassend erlaube es die reine aussageanalytische Beurteilung nicht im positiven Sinne über jeden Zweifel erhaben zu bestätigen, dass die gemachten Aussagen auf einem realen Hintergrund beruhen. Dies bedeute aber bei weitem nicht, dass die gegenteilige Aussage belegt wäre. In der Tat seien verschiedene Aspekte bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen, welche im Folgenden diskutiert werden. Da die Privatklägerin selber keinen Vater mehr habe, werde die Suiziddrohung eines Familienvaters als ausschlaggebendes Argument erwähnt, die mutmasslich erlittenen sexuellen Übergriffe nicht zu verraten. Weiter sei in der tamilischen Gesellschaft noch mehr als bei uns verankert, dass die Probleme primär in der Familie zu lösen seien. Das Vertrauen in die Behörde sei noch geringer als das in die tamilische Gemeinschaft. Die Mutter der Privatklägerin habe eine begrenzte Kommunikationsfähigkeit. Es sei für die Privatklägerin sehr schwierig gewesen, mit ihrer Mutter über ein sexuelles Erlebnis zu sprechen. Weiter sei nicht klar, wie mit den inadäquaten Berührungen durch den Grossvater der Privatklägerin umgegangen worden sei. Unter diesen Umständen scheine es besonders schwierig, Missstände aufzudecken, was die lange Zeit bis zur ersten Aussage erklären könne. Indirekte Zeichen für eine Traumatisierung seien nur schwer auszumachen. Weiter spiele eine Rolle, dass im mittel- und ostasiatischen Kulturraum ein sehr flexibler Zeitbegriff üblich sei und es sich ausserdem um die Tendenz zur Konfliktvermeidung zwecks Scheinwahrung handle. Es seien dem Gutachter leider keine kulturspezifischen entwicklungspsychologischen Modelle bekannt, die diese beiden Aspekte einbeziehen würden. Diese Aspekte könnten dazu führen, dass die Privatklägerin eine relative Toleranz für in der Zeit sich befindende Divergenzen und Widersprüche aufweise. Dies würde erklären, wieso sie sich nicht mehr daran erinnern könne, dass sie zwischen der ersten und der zweiten polizeilichen Einvernahme der Gynäkologin nur von einer Vergewaltigung erzählt habe. Im ganzen Aussageprozess seien keine Fremdeinflüsse erkennbar. Insbesondere im nahen Umfeld der Privatklägerin habe die Information, dass ein intrafamiliärer sexueller Übergriff stattgefunden habe, eine Überraschungs- und Ablehnungs- reaktion bewirkt. Die erste Reaktion der Mutter sei besonders ungläubig und ablehnend gewesen, was man üblicherweise bei einer Suggestionssituation nicht
- 20 - finde (die Mutter der Privatklägerin habe behauptet, der Beschuldigte habe sie vor Jahren auch sexuell belästigt). Auch die Hypothesen einer Verlagerung, sei es im Sinne der Bezeichnung eines falschen Täters oder eines beobachtenden aber nicht selber erlebten Ereignisses hätten keine Grundlage. Die Privatklägerin bezeichne klar und unmissverständlich die beiden Täter, wobei keine anderen Verdächtigen bekannt seien. Weiter bestünden auch keine Indizien für einen familienfremden Täter. Ausserdem gehe aus der gynäkologischen Untersuchung hervor, dass die Privatklägerin nicht mehr jungfräulich sei. Da die Realkenn- zeichen nur in beschränkter Anzahl vorhanden seien, müsse auch die Lügen- hypothese exploriert werden. Es gebe keine Angaben, dass die Privatklägerin motiviert sei, zwei ihrer Onkel grundlos anzuklagen. Im Gegenteil sei es als vater- lose Waise besonders erstrebenswert, mit ihnen guten Kontakt zu wahren. Die Neidhypothese gegenüber der gleichaltrigen Cousine könne nicht ohne weiteres verworfen werden. Jedoch hätten die beiden Mädchen bis zur Anzeige ein gutes Verhältnis gehabt. Die Neidhypothese sei auch gegenüber dem Onkel in London schwer anwendbar. Es sei unzweifelhaft, dass die Privatklägerin eine Lügen- geschichte erfinden könnte. Die Konstanz, mit der sie die wesentlichen Elemente der Ereignisse wiedergegeben habe, spreche jedoch eher für erlebnisbasierte Ereignisse. Es erscheine aufgrund dem Mangel an Aufklärung und der beschüt- zenden und konservativen Erziehung jedoch als wenig wahrscheinlich, dass die Privatklägerin das Wissen gehabt habe, diese Geschichte zu erfinden. Gesamt- haft gesehen und in Anbetracht aller Elemente sei die Wahrscheinlichkeit, dass die gemachten Aussagen erlebnisbasiert seien und nicht durch Suggestions- effekte entstanden oder erlogen seien, deutlich grösser als die gegenteiligen Hypothesen (Urk. 187 S. 39ff.).
E. 6.9 Es gebe Übereinstimmungen im Aussageverhalten und Unterschiede in der Beschreibung der mutmasslichen Ereignisse. Die Übereinstimmungen beträfen vor allem das Ausmass der Gewaltanwendung, die Erwähnung der familiären Beziehung zwischen dem mutmasslichen Täter und dem Opfer und der Angabe, dass vor allem die Kleider der unteren Körperhälfte entfernt worden seien. Diver- gierende Angaben beträfen die Benützung eines Kondoms, die Vorbereitungs-
- 21 - strategien und den Rückzug ins Badezimmer. Diese verschiedenen Elemente sprächen eher für eine erhöhte Glaubwürdigkeit (Urk. 187 S. 45).
E. 6.10 Das Gutachten über die Privatklägerin ist nachvollziehbar und soweit schlüssig. Dem Gutachter werden Fragen nach der Urteilsfähigkeit und/oder nach psychischen Störungen gestellt, welche mit Blick auf den Gegenstand der Ein- vernahme von Relevanz sein können. Gemäss Gutachten zeigte die Privat- klägerin einen ausgeglichenen psychischen Zustand und es eröffneten sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit. Der Gutachter hielt jedoch fest, dass die Privatklägerin nur wenige spontane Angaben gemacht habe und deshalb nur eine beschränkte Anzahl an Realkennzeichen festgestellt werden konnten. Die Haltung der Privatklägerin sei durch eine starke Selbstkontrolle und eine Gehemmtheit charakterisiert, so dass wenig spontane Äusserungen statt- gefunden hätten. Dies erschwere die Beurteilung der Glaubhaftigkeit, da Details nur auf Nachfrage angegeben worden seien. Es entspreche aber dem generellen Kommunikationsverhalten der Privatklägerin, das sie auch bei der Untersuchung während des Gutachtens gezeigt habe. Die Kernaussage des Gutachtens ist darin zu sehen, dass aufgrund der aussagenanalytischen Beurteilung nicht über jeden Zweifel erhaben bestätigt werden könne, dass die Aussagen der Privat- klägerin der Realität entsprechen würden. Gemäss Gutachter ist gesamthaft gesehen und in Anbetracht aller Elemente aber die Wahrscheinlichkeit, dass die gemachten Aussagen erlebnisbasiert sind und dass sie nicht durch Suggestions- effekte entstanden oder erlogen sind deutlich grösser als die gegenteiligen Hypo- thesen. Der Gutachter muss es bei der Einschätzung dieser Wahrscheinlichkeit belassen, er hat nicht den Auftrag bereits gemachte Aussagen als Beweis im Gesamtzusammenhang zu würdigen, dies ist Aufgabe des Gerichtes.
E. 7 Dezember 2010 noch verneint hatte, dass es vor dem Übergriff in London weitere Vorfälle gegeben habe (Urk. 11/10 S. 1, vgl. Urk. 11/7 S. 2 u. S. 4 der deutschen Übersetzung). Auf den Widerspruch angesprochen, dass sie bei der Frauenärztin offenbar von einer Vergewaltigung in Indien gesprochen habe, bestritt die Privatklägerin dies und stellte sich auf den Standpunkt, nur von Berührungen gesprochen zu haben. Sie könne sich nicht daran erinnern, bei der Ärztin von einer Vergewaltigung gesprochen zu haben (Urk. 9/15 S. 6).
E. 7.1 Aussagen der Privatklägerin
E. 7.1.1 Die Privatklägerin führte anlässlich der ersten Videobefragung vom
3. Dezember 2010 aus, sie habe vor zwei Jahren mit ihrer Familie, der Familie ihrer Cousine und mit der Familie deren Cousine väterlicherseits in Indien Ferien
- 22 - gemacht. Der Beschuldigte habe dann eines Tages Spass gemacht und gesagt, sie sei wie seine Tochter und habe sie dann berührt. Sie habe nicht verstanden, was er habe tun wollen. Er habe sie dann aufgefordert, nach oben zu gehen. Sie habe gedacht, er wolle ihr etwas zeigen. Er habe dann aber gesagt, sie solle ihn küssen. Sie habe nicht verstanden, wieso er das gesagt habe und habe ab- gelehnt. Er habe gesagt, er sei ihr Onkel, worauf sie erwidert habe, dass sie ihn deshalb nicht küssen müsse. Dann habe er begonnen, sie zu berühren. Eines Tages habe er dann gesagt, sie solle nach oben kommen. Dann habe er sie berührt und versucht, "es" zu machen und dann habe er "es" ihr gemacht und dann habe er an den anderen Tagen versucht, "es" zu machen, wenn sie zu ihm gegangen sei. Sie habe Angst gehabt und das ihrer Mutter nicht sagen können, weil sie sowieso schon so viele Probleme gehabt habe. In Indien sei es so gewesen, dass die Mütter eher in der Küche und die Männer im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen seien, währenddem die Kinder im ganzen Haus Verstecken gespielt hätten. Der Beschuldigte sei ins Zimmer gekommen. Sie hätten miteinander gesprochen und dann habe er angefangen, die Privatklägerin über den Kleidern an den Brüsten und am Geschlechtsteil zu berühren. Sie habe nicht verstanden, weshalb. Sie habe gesagt, er solle aufhören und habe seine Hand weggenommen. Er habe sie aber festgehalten. Dann habe jemand hineinkommen wollen, worauf er sie losgelassen habe und so getan habe, als würde er mit ihr reden. Sie habe versucht, wegzugehen, aber er habe sie nicht gehen lassen wollen, weshalb er gesagt habe, sie müsse aufräumen oder so etwas in der Art, damit sie bei ihm bleibe. Als die Leute reingekommen seien, habe er ihr gesagt, dass es ihm gefalle, damit sie wiederkomme und zu den anderen habe er gesagt, sie (die Privatklägerin) müsse aufräumen bzw. irgend- etwas machen, damit sie bei ihm bleibe. Dann seien zwei Personen gekommen, worauf er sie losgelassen habe und sie weggegangen sei. Er habe sie während der Ferien in Indien mehrmals berührt. Er habe jeweils erfolglos versucht, mit ihr Liebe zu machen, wenn niemand da gewesen sei. Der Beschuldigte habe dabei ihre Hand festgehalten, so dass sie sich nicht habe bewegen können. Er habe sie dabei auch versucht zu küssen, was er schliesslich geschafft habe, wobei sie ihn
- 23 - angespuckt habe. Dann habe er sich bekleidet auf sie gelegt, wobei sie versucht habe, ihn wegzustossen, was ihr nicht gelungen sei. Sie habe auch nicht schreien können. Sie wisse nicht genau, was er gemacht habe, er habe versucht, seine Hand unter ihre Kleider auf die Brüste und die Geschlechtsteile zu legen, aber sie habe ihn nicht gelassen. Diese Übergriffe hätten zweimal stattgefunden. Als sie es dann gewusst habe, sei sie immer mit ihren Cousinen gewesen und habe ver- sucht, ihm aus dem Weg zu gehen. Die Übergriffe in Indien seien zwei Jahre zuvor während der Sommerferien passiert. Sie habe damals die 7. Klasse wiederholen müssen, es sei in den Sommerferien zwischen diesen 7. Klassen passiert (Urk. 9/4 S. 3ff.).
E. 7.1.2 Anlässlich der zweiten Videobefragung vom 8. April 2011 gab die Privat- klägerin zu Protokoll, sie habe Angst davor gehabt, ihrer Mutter von den Über- griffen zu erzählen, weil sie gedacht habe, dass sie dann von ihr verstossen würde. Ihre Mutter habe ihr erst nach den gynäkologischen Untersuchungen geglaubt. Sie sei vor drei oder vier Jahren in Indien gewesen. Jedes Mal, wenn sie mit den anderen Kindern gespielt habe, habe der Beschuldigte sie allein ins Zimmer genommen. Er habe versucht, sie zu berühren und zu küssen. Einmal habe er zu ihr gesagt, sie solle ihm helfen, ein Hemd zu suchen. Sie habe nein gesagt, worauf der Beschuldigte sie am Arm gezogen und gesagt habe, er wolle sie küssen. Dies sei wohl am Nachmittag gewesen. Die Schwester des Onkels und die Frau seines jüngeren Bruders könnten gesehen haben, wie er sie am Arm gezogen habe. Die Türe habe der Beschuldigte jeweils zugemacht, ohne abzu- schliessen. Der Beschuldigte habe sie über den Kleidern mit der Hand an den Brüsten und an der Scheide berührt. Die Privatklägerin habe sich geekelt und versucht, seine Hand wegzunehmen und ihn wegzustossen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Sie habe nicht geschrien. Der Beschuldigte habe gedroht, sich umzubringen, falls sie darüber sprechen sollte. Es sei richtig, dass jemand ins Zimmer gekommen sei. Wer es gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen, even- tuell die Tochter des Beschuldigten. Sie habe Angst vor einem Angriff oder Schlägen gehabt, falls sie das Zimmer verlassen würde. Der Beschuldigte habe versucht, die Privatklägerin mit der Zunge zu küssen. In Indien sei es nur zu einem solchen Vorfall gekommen, in der Mitte oder Ende der Ferien. Der
- 24 - Beschuldigte habe in diesen Ferien nicht versucht, mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Im Erdgeschoss des Hauses in Indien sei es nie zu Berührungen durch den Beschuldigten gekommen. Der Beschuldigte habe sie in Indien mehrmals berührt, wie oft, könne sie nicht sagen, ca. zwei oder drei Mal. Die Privatklägerin erklärte, dass sie glaube, dass dieses Problem familienintern gelöst worden wäre, wenn sie es ihrer Cousine erzählt hätte und es keine Anzeige gegeben hätte. Schliesslich erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei ihr in Indien einmal gefolgt und habe sie an einen Ort gebracht, wo niemand gewesen sei. Das andere Mal habe sie sich versteckt und gespürt, dass er sie suche. Sie habe manchmal nicht gewusst, weshalb er ihr gefolgt sei. Sonst habe sie sich versteckt, weil sie gewusst habe, dass er kommen könnte. Auf Frage gibt die Privatklägerin zur Antwort, dass sie in diesem Moment jeweils nicht daran gedacht habe, zu den anderen Personen zu gehen. Die Namen der Personen, die gesehen haben könnten, wie der Beschuldigte sie ins Zimmer gezogen habe, kenne sie nicht. Einmal sei sie mit dem Beschuldigten im Zimmer gewesen, als die Tante oder ihre Mutter sie gerufen habe. Sie habe dann ja gesagt und das Zimmer verlassen. Der Beschuldigte habe sie gehen lassen (Urk. 9/15 S. 2f., S. 5, S. 7).
E. 7.1.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. November 2011 sagte die Privatklägerin sehr knapp und einsilbig aus (Urk. 58). Fragen beant- wortete sie meist nur mit ja oder nein oder antwortete in sehr kurzen abgehackt wirkenden Sätzen. Ihre Aussagen betreffend die einzelnen Vorfälle blieben abstrakt. Häufig antwortete sie, sie könne sich nicht mehr erinnern. Nie schilderte sie Begebenheiten von sich aus. Betreffend die Vorfälle in Indien verneinte sie die Frage, ob sie in der Lage sei, diese nochmals zu erzählen (Urk. 58 S. 9). Ent- sprechend fehlen diesbezügliche konkrete Aussagen. Sie bestätigte einzig, sie sei vom Beschuldigten belästigt worden (Urk. 58 S. 8). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, hat die Privatklägerin zuerst ausgesagt, dass der Beschuldigte sie aufgefordert habe, nach oben zu gehen, wo dann in einem Zimmer die Übergriffe stattgefunden hätten, wogegen sie wenig später in
- 25 - der selben Einvernahme erklärte, der Beschuldigte sei in das Zimmer zu ihr hin- eingekommen, als sie Verstecken gespielt hätten (Urk. 9/4 S. 4 oben und Urk. 9/4 S. 5 unten; Urk. 91 S. 10). In der zweiten Einvernahme erklärte sie erstmals, der Beschuldigte habe sie aufgefordert, ihm bei der Suche nach einem Hemd bzw. Pullover (Urk. 9/14, 00: 55) zu helfen, was sie abgelehnt habe, worauf er sie am Arm in ein Zimmer gezogen habe (Urk. 9/14, 00:51). Er sei ihr manchmal nach- gekommen, als sie verstecken gespielt hätten und habe sie an einen Ort bringen wollen, wo niemand gewesen sei. Manchmal habe sie auch versucht, sich vor ihm zu verstecken (Urk. 9/14, 04:24). Nach dem Gesagten zeichnen sich die Schilderungen, wie es zur Tat gekommen sei, durch erhebliche Inkonstanzen aus. Bezüglich der Anzahl der Übergriffe ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Privatklägerin hierzu variieren. In der ersten Einvernahme sagte sie, der Beschuldigte habe sie mehrmals bzw. zweimal berührt. In der zweiten Einvernahme gab sie dagegen zu Protokoll, es sei immer so gewesen, dass er ihr hinterher gekommen sei, wenn sie im oberen Stock oder sonst im Haus gespielt hätten. Er habe das die ganze Zeit gemacht. Er habe immer geschaut, ob niemand da sei, und sie dann berührt (Urk. 9/14, 00:17). In Über- einstimmung dazu erklärte die Privatklägerin dann in der selben Einvernahme, der Beschuldigte habe sie jedes Mal, wenn sie nach oben gegangen sei, um mit den anderen zu spielen, ganz allein ins Zimmer genommen (Urk. 9/14, 45:00). Später in derselben Einvernahme verneinte die Privatklägerin dagegen die Frage nach einem zweiten Übergriff in Indien und bejahte die Feststellung der Befragenden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Indien nur einmal geküsst bzw. berührt habe. Die daraufhin erneut gestellte und präzisierte Frage, ob es ein zweites Mal in Indien gegeben habe, anlässlich welchem der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin zu berühren, ihr nahe zu sein oder mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, verneinte sie wiederum (Urk. 9/14, 1:05). Noch später erklärte die Privatklägerin dagegen wieder, sie sei in Indien vom Beschuldigten mehrmals berührt worden (Urk. 9/14, 2:16). Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, erwiderte die Privatklägerin, sie habe doch gesagt, er habe ihr das mehrmals gemacht, sie habe zwei- bis dreimal gesagt (Urk. 9/14 4:00). Ihre Angaben zur Häufigkeit der Übergriffe in Indien reichen damit von einmal, über zwei- bis drei-
- 26 - mal bis hin zu '"immer", wenn sie nach oben ging, was einer Vielzahl ent- sprechen würde. Diese Widersprüche lassen aufhorchen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin verschiedene Varianten des Tatgeschehens zu Protokoll gab: Einmal sagte sie, der Beschuldigte habe ver- sucht sie zu küssen und sie an den Geschlechtsteilen berührt, dann sagte sie aus, er habe sie an den Geschlechtsteilen berührt und versucht "es" zu machen bzw. er habe "es" ihr gemacht und schliesslich erklärte sie, der Beschuldigte habe sie an den Geschlechtsteilen berührt und sich bekleidet auf sie gelegt und versucht, seine Hand unter ihre Kleider auf ihre Brüste und ihre Scheide zu legen. Es ist dabei nicht klar, ob es sich bei diesen unterschiedlichen Schilderungen immer wieder um andere oder um – zumindest teilweise – dieselben Vorfälle handelt. Nicht ganz nachvollziehbar erscheint trotz des damals kindlichen Alters der Privatklägerin, dass ihr – anstatt sich vor dem Beschuldigten zu verstecken – nicht eingefallen sein will, dass sie sich zu ihrem eigenen Schutz hätte zu den anderen Personen im Haus begeben können. Erklären konnte sie das nicht, sie habe jeweils einfach nicht daran gedacht. Weiter scheint schwer nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte an der Privat- klägerin bei zugemachter, aber nicht verschlossener Zimmertür (Urk. 9/14, 00:56) sexuell vergangen haben soll, während sich im ganzen Haus 50 Personen auf- gehalten (Urk. 9/14, 00:39) und acht Kinder Verstecken gespielt hätten (Urk. 9/14, 00:49) und der Beschuldigte somit offensichtlich in Kauf genommen hätte, ent- deckt zu werden. Auch die Schilderung der räumlichen Verhältnisse im Feriendo- mizil in Indien durch die Privatklägerin lassen die inkriminierten Vorfälle wenig realistisch erscheinen. Gemäss ihren Aussagen war im Ferienhaus nur das Erd- geschoss und der erste Stock bewohnt. Der Dachstock war leer. Im ersten Stock hätten sich nur gerade zwei Zimmer befunden, ein Zimmer mit Balkon und ein zweites Zimmer, in dem die Übergriffe stattgefunden hätten. Es ist nur schwer nachvollziehbar, wie der Beschuldigte bei diesen übersichtlichen Raumverhältnis- sen trotz Verstecken spielender Kinderschar im ersten Stock - offenbar mehrmals
- die Gelegenheit gefunden hatte die Privatklägerin am Arm ins eine Zimmer zu
- 27 - ziehen um sie dort zur Duldung von mehreren sexuellen Handlungen zu nötigen. Dabei soll er sich sogar bekleidet auf die Privatklägerin gelegt und versucht haben seine Hand unter ihre Kleider auf ihre Brüste und Scheide zu legen. Gemäss Aussagen der Privatklägerin ist dann tatsächlich jemand in das entsprechende Zimmer hineingekommen, wobei mit der Vorinstanz (Urk. 91 S. 13) festzuhalten ist, dass schwierig nachzuvollziehen ist, dass die Privatklägerin sich nicht mehr an diese Person zu erinnern vermag (Urk. 9/14, 01:00). Es ist doch davon auszu- gehen, dass der Privatklägerin im Moment, als diese unbekannte Person das Zimmer betreten hat, Einiges durch den Kopf gegangen sein muss, wie zum Beispiel, dass diese Person sie aus ihrer misslichen Lage befreit hat oder ob diese Person etwas vom Übergriff mitbekommen hat. Dies erstaunt umso mehr, als dass sich die Privatklägerin dagegen noch daran erinnern konnte, wer sich während eines Vorfalls ebenfalls im oberen Stock aufhielt, nämlich die Schwester ihres Onkels und die Frau seines jüngeren Bruders (Urk. 9/14, 00:54). Weiter hatte die Privatklägerin in der ersten Einvernahme noch erwähnt, dass der Beschuldigte sich auf sie gelegt habe (Urk. 9/4 S. 7), was sie in der zweiten Ein- vernahme mit keinem Wort mehr erwähnte. Die Übergriffe in Indien werden nicht in eine nachvollziehbare Vorgeschichte eingebettet geschildert, was auch bezüg- lich der Schilderungen betreffend die Vergewaltigungen in J._____ und in London gilt. Es ist zwar durchaus plausibel, dass die geltend gemachten Übergriffe für die damals erst 12 -jährige Privatklägerin völlig überraschend waren und das Ver- halten des Onkels unverständlich war, indessen erschwert die fehlende Ein- bettung der Vorkommnisse in eine Vorgeschichte und die pauschale Art der Schilderungen die Prüfung der Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt. Schliesslich ist lebensfremd, dass die Privatklägerin nach diesen geltend gemach- ten Übergriffen in Indien gegenüber ihrer Mutter den Wunsch äusserte, allein nach J._____ zum Beschuldigten zu reisen und dies auch tat, hätte sie doch mit weiteren Übergriffen rechnen müssen. Die Aussagen der Privatklägerin sind in Bezug darauf, wie sich die Übergriffe in Indien abgespielt haben sollen, unübersichtlich und teilweise widersprüchlich. Es geht daraus nicht hervor, wie es zu den Übergriffen kam und was jeweils dabei
- 28 - genau geschehen ist. Insbesondere ist auch nicht klar, ob es sich bei den unterschiedlichen Versionen der Privatklägerin um unterschiedliche oder teilweise um bereits geschilderte Vorfälle handelt. Die Privatklägerin konnte sich – wie erwähnt – auch nicht auf die Anzahl der Übergriffe festlegen. Weiter ist auf die von der Vorinstanz erläuterten Widersprüche in den Aussagen hinzuweisen (Urk. 91 S. 10ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, wes- halb die Privatklägerin Berührungen, welche nach ihrer Darstellung seitens ihres Grossvaters während desselben Ferienaufenthaltes in Indien stattgefunden haben, umgehend in der Familie zur Sprache brachte und ihre Mutter davon in Kenntnis setzte, während sie vom Verhalten des Beschuldigten niemandem erzählte. Darauf ist im Zusammenhang mit der Darlegung der Aussagen der Mutter der Privatklägerin und der Ehefrau des Beschuldigten zurückzukommen.
E. 7.2 Aussagen des Beschuldigten
E. 7.2.1 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, es sei klar, dass er die Privatklägerin schon umarmt habe, aber so, wie sein eigenes Kind. Zu verbotenen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin sei es aber nie gekommen (Urk. 8/1 S. 7). Während den Ferien in Indien habe die Privatklägerin einmal gesagt, sie sei von ihrem Grossvater sexuell angegangen worden. Dies seien aber haltlose Vorwürfe gewesen und sie hätten dieses Problem familienintern lösen können. Zwischen ihm selber und der Privatklägerin sei in Indien nie etwas passiert. Es könne sein, dass er die Privatklägerin in Indien einmal aufgefordert habe, nach oben zu kommen. Dies sei aber nie in sexueller Absicht geschehen oder weil er sie habe küssen wollen. Diese Vorwürfe stimmten nicht. Es könne sein, dass er die Privatklägerin einmal auf die Backe geküsst habe, so wie die anderen Kinder auch (Urk. 8/1 S. 7-10).
E. 7.2.2 In der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin sei wie seine Tochter, da er und seine Frau nach dem Tod des Vaters der Privatklägerin nach deren Familie geschaut hätten. Er selber habe von den vorliegenden Vorwürfen von seiner Frau erfahren. Er sei in Indien nie allein mit der Privatklägerin gewesen (Urk. 8/2 S. 3-6).
- 29 -
E. 7.3 Bericht der Frauenärztin Dr. K._____
E. 7.3.1 Gemäss dem Bericht der Gynäkologin Dr. K._____, die die Privatklägerin am 7. Dezember 2010 erstmals untersuchte, sagte die Privatklägerin anlässlich dieser Untersuchung, ihr Onkel in London habe sie im Oktober 2010 vergewaltigt. Auf Frage habe die Privatklägerin zur Antwort gegeben, davor noch nie Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. 11/7 S. 3f. der deutschen Über- setzung). Anlässlich der Untersuchung vom 8. März 2011 habe die Privatklägerin angegeben, ihr Onkel habe ihr in Anwesenheit anderer Familienmitglieder in Indien über den Kleidern an die Brüste gegriffen und sie danach von den anderen Kindern getrennt und schliesslich gewaltsam vaginal penetriert. Sie habe dabei auch heftige Vor- und Rückwärtsbewegungen beschrieben, die ihr Onkel bei der Penetration gemacht habe. Sie habe dann gespürt, wie weisse Flüssigkeit aus ihrer Scheide geflossen sei. Sie habe danach geblutet. Nach der Vergewaltigung in London habe sie dagegen nicht geblutet (Urk. 11/7 S. 4 der deutschen Über- setzung). Die untersuchende Frauenärztin war insbesondere deshalb irritiert, da die Privatklägerin trotz ausdrücklicher Nachfrage in der ersten Untersuchung vom
E. 7.3.2 Offenbar hat die Privatklägerin gegenüber der Frauenärztin Dr. K._____ eine neue Version eines Vorfalls in Indien erzählt, nämlich dass der Beschuldigte ihr in Anwesenheit anderer Familienmitglieder an die Brüste gegriffen habe und sie in der Folge separiert und vergewaltigt habe. Es erscheint doch einigermassen zweifelhaft, dass der Beschuldigte sich derart offensichtlich an der Privatklägerin vergriffen haben soll, zumal dies dann von den anderen Verwandten, z.B. von der Mutter der Privatklägerin, hätte gesehen werden können. Ausserdem bestreitet die Privatklägerin in der Folge, dies bei der Frauenärztin gesagt zu haben. Die
- 30 - Privatklägerin erzählte ihrer Frauenärztin offenbar erst beim zweiten Treffen, in Indien vergewaltigt worden zu sein, wobei sie dies anlässlich des ersten Treffens trotz expliziter Nachfrage nach weiteren Vorfällen noch verschwieg. In den polizei- lichen Einvernahmen, welche vor (3. Dezember 2010) und nach (8. April 2011) dem Treffen mit der Frauenärztin stattfanden, gab sie dann jedoch jeweils zu Protokoll, in Indien von ihrem Onkel zwar sexuell angegangen, jedoch nicht ver- gewaltigt worden zu sein, wobei sie in der ersten Einvernahme noch erklärte, der Beschuldigte habe sich bekleidet auf sie gelegt und habe etwas machen wollen (Urk. 9/4 S. 6 f.), dies dann aber in der zweiten Einvernahme nicht mehr erwähn- te. Dieses Aussageverhalten lässt aufhorchen. Hinsichtlich des Verschweigens von Vorfällen in Indien lassen sich die Aussagen der Privatklägerin auch nicht dadurch erklären, dass der Onkel in London der Privatklägerin angeblich – im Gegensatz zum Beschuldigten – nicht gedroht habe, sich umzubringen (Urk. 9/4 S. 16) und sie deshalb weniger Angst gehabt hätte, über den Vorfall von London zu sprechen, weil sie dann konsequenterweise von gar keinen Übergriffen seitens des Beschuldigten hätte erzählen können. Weiter ist nicht klar, wieso die Privat- klägerin bei der Frauenärztin im Zusammenhang mit Indien – im Gegensatz zu ihren Aussagen im Strafverfahren – offenbar von einer Vergewaltigung ge- sprochen hat.
E. 7.4 Aussagen von L._____
E. 7.4.1 Anlässlich der Erstattung der Strafanzeige gab die Mutter der Privat- klägerin, L._____, am 4. Dezember 2010 zu Protokoll, was jene ihr im Zusam- menhang mit sexuellen Übergriffen erzählt habe. Bezüglich Indien war dabei le- diglich ein angeblicher sexueller Übergriff des Grossvaters der Privatklägerin auf dieselbe ein Thema, nicht jedoch ein Übergriff des Onkels der Privatklägerin auf dieselbe (Urk. 10/1 S. 1ff. der deutschen Übersetzung). Die Mutter sagte aus, die Privatklägerin habe ihr während des Aufenthaltes in Indien im Jahre 2008 oder 2009 gesagt, der Grossvater habe sie berührt, worauf sie selber sofort mit ihrer Mutter (Grossmutter der Privatklägerin) gesprochen habe, welche wiederum mit dem Vater (Grossvater der Privatklägerin) gesprochen habe (Urk. 10/1 S. 2 der deutschen Übersetzung).
- 31 -
E. 7.4.2 Am 13. April 2011 wurde die Mutter der Privatklägerin von der Staats- anwaltschaft als Zeugin befragt. Sie hat dabei ausgesagt, dass ihre Tochter ihr bezüglich Indien nur erzählt habe, dass ihr Opa sie berührt habe. Am Freitag vor dieser Einvernahme habe die Privatklägerin erstmals von den Vergewaltigungen erzählt, wobei es sich bei den Vorfällen in Indien um Berührungen durch den Onkel der Privatklägerin (den Beschuldigten) gehandelt hätte. Am Anfang habe die Privatklägerin nur von Berührungen durch den Grossvater in Indien erzählt; nachdem sie ihr von der Vergewaltigung in Zürich erzählt habe, habe sie sie auch von Berührungen des Beschuldigten in Indien erzählt. Sie habe mit anderen gespielt, da sei der Beschuldigte gekommen und habe die Tür zugemacht. Erst als eine Cousine oder eine Schwester nach ihr gerufen habe, habe er von ihr abgelassen (Urk. 10/2 S. 9). Davon, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor anderen Familienmitgliedern an den Brüsten berührt habe, wisse sie nichts, dass sei angeblich ihr Vater, also der Grossvater der Privatklägerin gewesen (Urk. 10/2 S. 12). Die Zeugin berichtete von einem Selbstmordversuch der Privatklägerin im Jahre 2011 (Urk. 10/2 S. 14). Die Privatklägerin habe ein Messer genommen und versucht, sich die Pulsadern aufzuschneiden, sie habe gesagt, dass alle in der Familie Probleme hätten wegen ihr (Urk. 10/2 S. 4). Offenbar hat die Privatklägerin bis März/April 2011 weder ihrer Frauenärztin (vgl. Ziff. 7.3.) noch ihrer Mutter von den eingeklagten Vorfällen in Indien erzählt. Dies wirft Fragen auf.
E. 7.5 Aussagen von M._____
E. 7.5.1 Die Vertreterin der Privatklägerin stützt sich in ihrer Berufungserklärung explizit auf die Einvernahme der Zeugin M._____ (Urk. 94 S. 4 unten). Anlässlich der Zeugenbefragung vom 17. Mai 2011 gab M._____ zu Protokoll, die Privatklägerin seit der 1. Klasse zu kennen. Diese sei jetzt in der 8. Klasse. Sie sei bisher von ihr noch nie angelogen worden. Nachdem die Privatklägerin aus London zurückgekommen sei, habe sie an ihr eine Veränderung festgestellt. Sie habe eine andere Miene gehabt, habe nicht glücklich ausgesehen. Kurz nach ih- rer Rückkehr aus London habe die Privatklägerin in der Schule geweint. Sie habe
- 32 - die Privatklägerin dann gefragt, was los sei, worauf diese gesagt habe, dass sie (die Zeugin) nicht mehr mit ihr sprechen würde, wenn sie es ihr (der Zeugin) sa- gen würde, da sie sich für sie schämen würde. Sie (die Zeugin) habe dann ge- sagt, dass dem nicht so sei, worauf die Privatklägerin ihr erzählt habe, was ge- schehen sei: Ihr Onkel in London habe versucht, sie zu vergewaltigen, als sie dort gewesen sei. Es sei nicht das erste Mal, dass dies jemand versucht habe. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, nicht mehr zu wissen, ob die Privatklägerin gesagt habe, dass es sich um eine Vergewaltigung oder um einen Vergewaltigungsver- such gehandelt habe. Zuvor habe jemand in Indien sie vergewaltigt oder es ver- sucht und dann in Zürich noch einmal. Sie wisse nicht, ob es sich beim Übergriff in Indien um denselben Mann wie in London gehandelt habe oder denselben wie in Zürich. Beim Vorfall in Zürich habe es sich auch um einen Onkel der Privatklä- gerin gehandelt. Die beiden Onkel hätten damit gedroht, sich umzubringen, falls die Privatklägerin es ihrer Mutter erzählen würde. Die Privatklägerin habe auch gesagt, sie habe Angst um ihre Mutter, da sie sich nie mehr davon erholen würde, wenn sie wüsste, dass jemand aus der Familie sie vergewaltigt habe. Da die Pri- vatklägerin ihrer Mutter nichts davon habe erzählen wollen, habe sie (die Zeugin) vorgeschlagen, die Mediatorin einzuschalten. Diese habe dann wiederum die Mut- ter der Privatklägerin informiert (Urk. 10/5 S. 4ff.).
E. 7.5.2 Aus den Aussagen der Zeugin M._____ geht einzig hervor, dass die Privat- klägerin ihr nach ihrer Rückkehr aus London von Vergewaltigungen oder Verge- waltigungsversuchen in Indien, London und Zürich erzählt hat. Was dabei genau vorgefallen sein soll, konnte die Privatklägerin aber nicht sagen. Aus diesen Zeu- genaussagen lässt sich nichts Wesentliches zur Erstellung des Sachverhalts ab- leiten. Es ist ihnen immerhin zu entnehmen, dass die Privatklägerin nach ihrer Rückkehr aus London psychisch stark belastet wirkte und der Zeugin von Verge- waltigungen bzw. Vergewaltigungsversuchen durch zwei Onkel erzählte.
E. 7.6 Aussagen von N._____
E. 7.6.1 Die Vertreterin der Privatklägerin stützt sich in ihrer Berufungserklärung weiter auf die Aussagen von N._____ (Urk. 94 S. 4).
- 33 - Die Mediatorin N._____ wurde am 17. Mai 2011 als Zeugin befragt. Sie gab zur Protokoll, dass die Privatklägerin ihr anlässlich eines Gesprächs anfangs Dezember 2010 in Begleitung von M._____ erzählt habe, dass sie in Indien als 12-jährige mehrfache Übergriffe durch den Beschuldigten erlitten habe. Ihr sei dabei gedroht worden. Diese Übergriffe seien noch nicht vorbei, da der Beschul- digte, der in Zürich wohne, anfangs Dezember nach O._____ kommen werde, um den Geburtstag des Bruders der Privatklägerin zu feiern. Davor habe die Privatklägerin Angst gehabt und sei deshalb zu ihr gekommen. Sie hätte der Privatklägerin helfen sollen, deren Mutter von den Vorfällen zu erzählen, da jene Angst davor gehabt habe. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie oft und stark in der Schule geweint habe, weshalb sich ihre Klassenkameraden Sorgen um sie gemacht hätten. Sie (die Zeugin) habe dann sofort den Schuldirektor informiert (Urk. 10/6 S. 6ff.). Die Privatklägerin habe ihr von sexuellen Übergriffen in England und in Indien erzählt, in ihren Notizen habe sie (die Zeugin) nichts über die Schweiz geschrieben. Sie habe nicht versucht, mehr über die Details zu erfahren (Urk. 10/6 S. 7).
E. 7.6.2 Gestützt auf diese Aussagen lassen sich einzig die Aussagen von M._____ und der Privatklägerin bestätigen, wonach sie Kontakt zur Mediatorin gesucht ha- ben. Ansonsten und in Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt lässt sich nur ab- leiten, dass die Privatklägerin N._____ offenbar von Übergriffen in Indien und England, nicht aber vom eingeklagten Vorfall in J._____ erzählt hat.
E. 7.7 Aussagen von P._____ Weiter verwies die Vertreterin der Privatklägerin auf die Zeugeneinvernahme von P._____ anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 94 S. 4). P._____ hat gemäss diesen Aussagen als Sozialberater für den Dienst zum Schutz von Jugendlichen seit Februar 2008 mit der Familie der Privatklägerin zu tun. Die Betreuung durch diesen Dienst habe 2006 nach dem Tod des Vaters der Privatklägerin begonnen. Die Privatklägerin habe dem Zeugen vor Eröffnung des Strafverfahrens nichts be- treffend die sexuellen Übergriffe erzählt (Urk. 59 S. 2f.). Er bestätigte, dass die Privatklägerin heute an Depressionen leide und medikamentös behandelt werde, ebenso, dass es im Juli 2011 zu einem Suizidversuch der Privatklägerin gekom-
- 34 - men sei (Urk. 59 S. 13f.). Auch die Aussagen von P._____ belegen, dass die Pri- vatklägerin an erheblichen psychischen Belastungen leidet; es lassen sich daraus jedoch keine Hinweise im Zusammenhang mit den inkriminierten Sachverhalten ableiten.
E. 7.8 Aussagen von Q._____ Bei dieser Zeugin handelt es sich um die Tante der Privatklägerin und Ehefrau des Beschuldigten. Sie sagte in der Zeugeneinvernahme aus, dass die Privat- klägerin ihr einmal in Indien erzählt habe, der Grossvater habe sie berührt (Urk. 10/4 S. 5 und S. 9). Diese Zeugenaussage stimmt mit den Aussagen der Mutter der Privatklägerin überein, welche ebenfalls aussagte, die Privatklägerin habe zu- erst nur von Berührungen des Grossvaters in Indien gesprochen (vgl. vorstehend Ziff. 7.4.). An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass es nicht ohne weiteres nachvoll- ziehbar ist, weshalb die Privatklägerin in Indien ihrer Mutter und ihrer Tante von den Berührungen durch den Grossvater erzählte, nicht jedoch von den Berührun- gen durch den Beschuldigten. Die angeführte Drohung des Beschuldigten mit sei- nem Suizid, kann das nur ansatzweise erklären (vgl. auch Urk. 187 S. 33) Es bleiben Fragen offen.
E. 7.9 Berichte von Dr. E._____ und Dres. D._____/C._____
E. 7.9.1 Weiter trägt der von der Vertreterin der Privatklägerin erwähnte Bericht von Dr. D._____ und Dr. C._____ (Urk. 94 S. 5, Urk. 50) nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung bei. In diesem Bericht vom 8. November 2011 wird festge- halten, dass die Privatklägerin am 18. Juli 2011 die Beratungsstelle erstmals auf- gesucht habe und dass das Thema der Vergewaltigung und anderer illegaler se- xueller Handlungen erst kürzlich angesprochen worden sei, wobei die Therapeu- tinnen ausführten, sie wüssten von drei Missbräuchen durch zwei verschiedene Onkel und sie hätten keinen Zugang zu Schilderungen der Privatklägerin betref- fend illegale sexuelle Handlungen. Die aktuelle Problematik der Privatklägerin könne in Zusammenhang mit vorangehenden sexuellen Missbräuchen stehen.
- 35 - Die Privatklägerin habe mehrfache Traumatisierung erlebt und bedürfe einer län- gerfristigen therapeutischen Begleitung (Urk. 50). Diesem Bericht kann demzufol- ge entnommen werden, dass die Privatklägerin traumatisiert ist, indessen lassen sich daraus keinerlei Hinweise entnehmen, dass die Traumatisierung auf konkrete Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen wäre.
E. 7.9.2 Die Psychologin E._____ hält in ihrem Bericht vom 8. November 2011 fest (Urk. 52), dass die Privatklägerin am 25. Februar 2011 ein Eintrittsgespräch bei der Vereinigung "…" gehabt habe und in der Folge 5 Sitzungen besucht habe. Sie sei sehr traurig gewesen, habe viel geweint und scheine grosse Probleme zu ha- ben, sich einer Drittperson gegenüber zu öffnen. Sie habe die Tendenz, in kurzen Sätzen zu antworten und habe Vergewaltigungen und erlittene illegale sexuelle Handlungen nicht beschrieben. Sexueller Missbrauch sei in den erwähnten fünf Sitzungen nicht angegangen worden, die Privatklägerin habe gesagt, über sexuel- len Missbrauch zu sprechen tue ihr weh (Urk. 52 S. 2). Es sei demzufolge nicht über Fakten gesprochen worden. Die Psychologin hält fest, dass die Privatkläge- rin verschiedene Symptome zeige, welche auf sexuellen Missbrauch hindeuten. Diesem Bericht ist daher einzig zu entnehmen, dass die Privatklägerin psychisch belastet ist und die bei ihr beobachteten Symptome auf erlebten sexuellen Miss- brauch hindeuten. Indessen bestehen keine Hinweise auf ein strafbares Handeln des Beschuldigten.
E. 7.9.3 Die eingeholten Berichte stützen die Aussage der Privatklägerin, wonach sie Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist. Die Feststellungen der Therapeu- tinnen stimmen mit den Beobachtungen der Mutter der Privatklägerin, von P._____ und M._____ überein, wonach die Privatklägerin psychisch sehr belastet ist und im Jahre 2011 einen Suizidversuch begangen hat. Jedoch ergeben sich weder aus den Berichten der Therapeutinnen noch aus den Aussagen der Mutter der Privatklägerin oder der Zeugen P._____ und M._____ Anhaltspunkte betref- fend die konkreten Tatvorwürfe. Insbesondere hat die Privatklägerin niemandem die Tatabläufe detailliert geschildert.
- 36 -
E. 7.10 Fazit Es kann auf die im Zusammenhang mit den einzelnen Aussagen der Beteiligten bereits vorgenommene Beweiswürdigung verwiesen werden. Es ist insgesamt betrachtet nicht zu übersehen, dass die Aussagen der Privatklägerin im Kernge- schehen unbeständig sind und sich bezüglich des Ablaufs teilweise wider- sprechen. Bei der ersten Befragung war die Privatklägerin bereits knapp 15-jährig, weshalb sich Ungereimtheiten nicht mit ihrem kindlichen Alter begründen lassen. Es ist erstaunlich, dass die Privatklägerin Berührungen in Indien seitens des Grossvaters gegenüber ihrer Mutter und der Ehefrau des Beschuldigten noch in Indien zur Sprache brachte, nicht jedoch Übergriffe seitens des Beschuldigten. Das Verhalten der Privatklägerin nach ihrer Rückkehr aus London in der Schule und die von verschiedener Seite beobachtete psychische Belastung der Privat- klägerin lassen es als denkbar erscheinen, dass sie tatsächlich Opfer eines gra- vierenden Vorfalls geworden ist (wobei es allerdings keine verhaltensspezifischen Besonderheiten in Missbrauchsfällen gibt; vgl. Volbert / Dahle, Forensisch- psychologische Diagnostik im Strafverfahren, 2010 S. 52). Dass es sich dabei aber um den angeklagten 1. Teilsachverhalt gehandelt hat, lässt sich mit den vor- handenen Beweismitteln nicht erstellen. In Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' lassen sich dem Beschuldigten keine sexuellen Handlungen bzw. sexuel- len Nötigungen zulasten der Privatklägerin im Juli 2008 in Indien rechtsgenügend nachweisen, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. Ein Mitglied des Richtergremiums hat gemäss § 124 GOG einen Minderheitsantrag auf Schuldspruch gestellt (Prot. II. S. 29). Dieser Minderheitsantrag wurde zu den Akten genommen (Urk. 218).
E. 8 (Mitteilungen)
E. 8.1 Aussagen der Privatklägerin
E. 8.1.1 Anlässlich der ersten polizeilichen Videobefragung vom 3. Dezember 2010 gab die Privatklägerin zu Protokoll, es sei noch etwas passiert, als sie – wohl kurze Zeit nach Indien – einmal allein mit dem Zug die Familie ihrer Tante in
- 37 - J._____ besucht habe. Sie sei eine Woche dort geblieben. Ihr Onkel habe sie vom Zug abgeholt. Ihr Onkel habe ihr gesagt, dass ihre Tante nicht kommen wer- de an diesem Tag, sie (die Privatklägerin) solle sagen, sie habe Bauchschmerzen oder so. Sie habe dies aber ihrer Tante nicht sagen wollen. Diese habe sie dann aus dem Tamilisch-Unterricht nach Hause geschickt und gesagt, dass es nichts mache, dass sie (die Privatklägerin) wohl ein bisschen müde sei. Sie habe nein sagen wollen, aber ihre Tante habe sie aufgefordert, nach Hause zu gehen. Sie sei dann mit dem Beschuldigten mit dem Auto zu ihm nach Hause gefahren. Es sei niemand beim Beschuldigten zu Hause gewesen, was er ausgenutzt habe. Er habe gesagt, sie solle sich ausziehen, was sie abgelehnt habe. Er habe sie dann erneut aufgefordert, sich auszuziehen und habe es dann geschafft, sie auszu- ziehen. Sie habe das nicht gewollt und sei dann auf die Toilette gegangen und habe abgeschlossen. Er habe sie dann aufgefordert, aufzumachen, er gebe ihr die Kleider zurück. Sie habe gesagt, er solle ihr die Kleider wieder geben, dann komme sie wieder hinaus. Er habe gesagt, ok, habe ihre Kleider genommen und sei in die Toilette gekommen. Dann habe er sie geschlagen, habe sie gezogen und dann habe er angefangen, es zu machen. Er habe sie dabei berührt und seinen Penis bei ihr unten vorne eingeführt. Er habe gesagt, er sei sehr gerne mit ihr und sie habe geschrien, er solle aufhören. Dies sei in seinem Schlafzimmer geschehen, wohin er sie zuvor gezogen habe. Er habe sich dabei ein Kondom übergezogen. Sie habe zuvor noch nie Geschlechtsverkehr gehabt (Urk. 9/4 S. 8ff.). Nach der Vergewaltigung habe die Privatklägerin darauf geachtet, dass sie den Rest der Woche nicht mehr mit dem Beschuldigten allein sei. In der Folge habe sie schon noch gefragt, ob sie zu dieser Familie gehen könne, wenn sie ihre Cousine habe sehen wollen. Inzwischen wolle ihre Mutter aber diese Familie nicht mehr besuchen, da sie "es" jetzt wisse (Urk. 9/4 S. 10f.). Die Aussage der Privatklägerin, dass sie auch in der Folge ihre Cousine noch habe besuchen wollen irritiert nicht zuletzt deshalb, weil der Beschuldigte angeb- lich gesagt haben soll, dass sie es wieder machen würden, wenn sie das nächste Mal zu ihm käme (Urk. 9/4 S. 10).
- 38 -
E. 8.1.2 In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2011 (Urk. 9/15) machte die Privatklägerin zum Kerngeschehen grundsätzlich dieselben Aussagen wie bei der ersten Befragung. Neu erzählte sie allerdings, sie glaube, der Vorfall in J._____ habe sich Jahre nach demjenigen in Indien abgespielt (Urk. 9/14, 01:10). Weiter habe sie den 16.20 Uhr Zug in O._____ genommen und sei in Zürich vom Beschuldigten abgeholt worden. Die Vergewaltigung habe aber nicht an diesem Tag stattgefunden. Ausserdem ergänzte sie, sie habe beim Vorfall ei- nen knie-langen Jupe mit Knöpfen getragen, welchen der Beschuldigte aufgeris- sen habe. Die Knöpfe seien dabei kaputt gegangen. Sie habe den Jupe in der Folge zu Hause in den Kleidersack geworfen. Ausserdem habe er ihr die Unter- hose ausgezogen. Danach sei die Privatklägerin in das Badezimmer gerannt. Der Beschuldigte habe sie dann am Handgelenk gepackt. Geschlagen habe er sie nicht. Die Privatklägerin könne sich nicht daran erinnern, in der ersten Befragung etwas anderes ausgesagt zu haben. Der Beschuldigte habe danach seinen Penis in die Scheide der Privatklägerin getan. Weiter habe er ihre Brüste über dem BH berührt, zuvor habe er ihr das Oberteil ausgezogen. Der Beschuldigte habe über ihr gekniet. Er habe mit einer Hand beide Hände der Privatklägerin festgehalten und mit der anderen Hand ein Kondom übergezogen, welches er zuvor aus seiner Tasche genommen habe. Ein Bein der Privatklägerin sei angewinkelt gewesen und das andere sei ausserhalb des Bettes gewesen. Ihr Rücken habe die Matratze nicht berührt. Zuerst habe er seinen Penis eingeführt und dann mit beiden Händen ihre Brüste berührt. Der Geschlechtsverkehr habe 10 bis 15 Minuten gedauert. Sie habe versucht, ihn wegzustossen, was ihr aber nicht gelungen sei. Es sei zu keiner weiteren Gewalt gekommen. Die Vergewaltigung habe auf dem Bett ihrer Cousine stattgefunden. Sie denke, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, da sie im Kondom etwas Weisses gesehen habe. Das Kondom habe der Beschuldigte im Kücheneimer entsorgt. Nach dem Vorfall sei die Privatklägerin noch ein bis zwei Tage dort geblieben. Am Freitag sei ein Fest gewesen, an das ihre Mutter auch gekommen sei. Wegen der Drohungen des Beschuldigten habe die Privatklägerin niemandem vom Übergriff erzählt. Sie habe dabei auch an ihre Cousine und an ihre Mutter gedacht. Schliesslich habe sie sich ein bis zwei Wochen nach ihrer Rückkehr aus London
- 39 - einer Freundin anvertraut. Am Samstag der Woche, als sie in J._____ gewesen sei, habe ein Fest stattgefunden. Die Privatklägerin glaube, dass es ein Geburts- tagsfest gewesen sei. Auf die Frage, wieso sie nach der Vergewaltigung nicht nach Hause gegangen sei, erklärte die Privatklägerin, sie habe ein wenig Angst gehabt, dass sich ihre Mutter Sorgen gemacht hätte oder dass ihre Tante sich gefragt hätte, wieso sie (die Privatklägerin) einfach allein weggehe. Daran denke sie erst jetzt, vorher habe sie nicht daran gedacht (Urk. 9/14, 03:46ff.). Auf die Frage, wieso sie nach den Übergriffen in Indien nach J._____ gegangen sei, erklärte die Privatklägerin, dass sie gedacht habe, dass sie mit ihrer Cousine zusammen sein werde und sie nicht gedacht hätte, dass er sie vergewaltigen oder nochmals berühren würde (Urk. 9/15 S. 3f., S. 5ff.). Auch wenn die Privatklägerin nur schon aufgrund ihres Alters dem Beschuldigten körperlich unterlegen gewesen sein dürfte, ist es dennoch schwer vorstellbar, wie dieser mit nur einer Hand die Hände der Privatklägerin derart fixieren konnte, dass sie sich aus diesem Griff nicht zu befreien vermochte oder zumindest durch das Bewegen ihrer Hände den Beschuldigten beim einhändigen Überziehen des Kondoms hätte stören können. Es ist weiter mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Privatklägerin das Tatgeschehen jeweils nur sehr rudimentär zu Protokoll gab und von sich aus Details der Tathandlungen kaum erzählte, sondern erst auf Nachfragen der einvernehmenden Person. Dies führt letztlich zu einer kaum reali- tätsnahen Schilderung der Penetration der Privatklägerin. Die Privatklägerin will halb sitzend auf dem Bett gewesen sein, als der Beschuldigte in sie eindrang. Ihr Rücken habe die Matratze nicht berührt, ein Bein sei angewinkelt gewesen und das andere ausserhalb des Bettes. Der Beschuldigte konnte sie mithin nicht mit seinem Körpergewicht fixieren. In dieser Stellung soll der Beschuldigte mit einer Hand ihre beiden Hände festgehalten haben und trotz Gegenwehr mit der anderen Hand sich ein Kondom übergezogen haben. Das ist nur schwer nach- zuvollziehen. Weiter lässt in diesem Zusammenhang aufhorchen, dass die Privat- klägerin zwar offenbar realisierte, wie der Beschuldigte ein Kondom aus seinem Hosensack genommen und dieses in der Folge über seinen Penis gestülpt habe. Ob und wie der Beschuldigte dieses Kondom ausgepackt hatte kann die Privat- klägerin indes nicht angeben.
- 40 - Dann ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme noch ausgesagt hatte, die Vergewaltigung habe auf dem Bett des Beschuldigten stattgefunden, während dem sie in der zweiten Einvernahme erklärte, der Über- griff habe auf dem Bett der Cousine stattgefunden. Auf diesen Widerspruch ange- sprochen, erklärte sie, dass das Zimmer ihrer Cousine früher das Elternschlaf- zimmer gewesen sei (Urk. 9/15 S. 6). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten schlafen er und seine Frau im Wohnzimmer (Urk. 8/1 S. 13). Es ist also möglich, dass das jetzige Zimmer der Cousine der Privatklägerin früher das Schlafzimmer des Beschuldigten und seiner Frau war, was von der Frau des Beschuldigten implizit bestätigt wird (Urk. 10/4 S. 7). Dennoch leuchtet nicht ein, weshalb die Privatklägerin vom Schlafzimmer des Beschuldigten spricht, wenn dieses Zimmer inzwischen offensichtlich dessen Tochter zugeteilt ist und die Privatklägerin eine ganze Woche dort verbracht hatte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin im Gegensatz zur ersten Einvernahme verneint, dass der Beschul- digte sie geschlagen habe. Weiter lässt aufhorchen, dass die Privatklägerin erst in der zweiten Einvernahme vom zerrissenen Jupe und den kaputten Knöpfen erzählt hat und dass sie diesen in der Folge zu Hause in den Kleidersack geworfen habe. Dass ein solch auf- fälliges Detail bei der ersten Schilderung einfach vergessen geht, irritiert. Sonder- bar erscheint weiter, dass die Privatklägerin in der gleichen Einvernahme, in der sie erstmals von den kaputten Knöpfen spricht, an einer früheren Stelle, explizit gefragt wurde, ob etwas mit den Knöpfen gewesen sei, worauf sie diese Frage verneinte.
E. 8.1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisheri- gen Aussagen sehr rudimentär, da sie oftmals geltend machte, sich nicht mehr er- innern zu können. Bestätigt hat sie jedoch im Zusammenhang mit dem Kernge- schehen, dass der Beschuldigte sie über den Kleidern an den intimen Stellen berührt und danach vergewaltigt habe. Er habe ihre Hände mit einer Hand gehal- ten, während dem er sie mit der anderen Hand ausgezogen habe. Dies sei im Zimmer ihrer Cousine geschehen. Sie habe niemandem davon erzählt, weil sie Angst davor gehabt habe, die Familie zu zerstören. Sie sei danach noch zwei
- 41 - Tage geblieben. Auf die Frage, wieso sie denn nach dem Vorfall nicht sofort abgereist sei, gab die Privatklägerin zur Antwort, dass sie nicht gewusst hätten, wo sie sei, wenn sie gegangen wäre und sie sich verirrt hätte, da sie Zürich nicht kenne. Auf die Frage, ob sie nach der Tat im Schlafzimmer geblieben sei, erklärte die Privatklägerin, dies nicht mehr zu wissen (Urk. 58 S. 3ff., S. 22). Zuerst fällt auf, dass die Privatklägerin den Vorfall in J._____ zeitlich offensichtlich überhaupt nicht einzuordnen vermochte. Sie sagte zwar aus, dass dieser nach Indien stattfand, konnte sich jedoch nicht darauf festlegen, ob gleich nach Indien (erste Einvernahme, Urk. 9/4 S. 8 Mitte) oder erst Jahre nachher (Urk. 9/14, 01.10). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sie schliesslich, dass der Vor- fall in J._____ im Frühling 2010 stattgefunden habe (Urk.58 S. 9). In diesem Zusammenhang liefert der gemäss Gutachten "sehr flexible Zeitbegriff, der im mittel- und ostasiatischen Raum üblich ist" (Urk. 187 S. 41), keine hinreichende Erklärung, ist doch die Privatklägerin in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen (Urk. 9/4 S. 2), weshalb davon auszugehen ist, dass sie an das hiesige eher präzise Zeitverständnis gewohnt ist. Völlig unerklärbar wird die mangelnde zeitliche Einordnung, wenn auf ihre letzte Angabe in der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung abgestellt würde. Wieso sich eine knapp 15-jährige Schülerin im Dezember 2010 bei ihrer ersten Einvernahme nicht mehr daran erinnern konnte, ob der Vorfall im Frühling desselben Jahres oder aber Jahre zu- vor stattgefunden hat, harrt einer Erklärung die die Privatklägerin nicht geben kann. Es war - gemäss ihrer Schilderung - der erste Geschlechtsverkehr über- haupt und erst noch ein erzwungener. Mithin ein äusserst gravierender Vorfall. Wieso die Privatklägerin ein so dramatisches Erlebnis zeitlich nicht näher einord- nen kann bleibt unerklärlich. Die weit auseinander liegenden Schilderungen der Privatklägerin führten auch zu einem sehr unpräzisen Anklagesachverhalt, der den Übergriff in die Zeit zwischen August 2008 und Oktober 2010 legen muss. Bei der vorliegenden Sachlage ist hier sogar die Anklagesubstantiierung grenzwertig. Es handelt sich nicht um unzählige Übergriffe während langer Zeit und auch nicht um einen Übergriff auf ein Kleinkind, der schon sehr lange zurücklag. Auffallend ist zudem, dass sich die Privatklägerin an andere zeitliche Aspekte sehr genau erinnern kann. So gab sie an, die Sommerferien in Indien hätten 7 Wochen
- 42 - gedauert und ihr Aufenthalt bei dem die Vergewaltigung stattgefunden habe habe eine Woche gedauert. Erstaunlicherweise konnte sie auch die genaue Abfahrts- zeit des Zuges, mit dem sie damals nach Zürich fuhr, angeben. Geht es aber wieder um die konkret inkriminierten Vorfälle zeigen sich bei der Privatklägerin Erinnerungsschwächen, so kann sie bei den angeblichen Vergewaltigungen in J._____ und London nicht angeben an welchem Tag beziehungsweise Wochen- tag ihres jeweiligen Aufenthaltes diese einschneidenden Ereignisse stattgefunden haben sollen. Es ist nicht leicht nachzuvollziehen, dass die zur Tatzeit 14-jährige Privatklägerin trotz den angeblichen Vorfällen in Indien alleine für eine Woche zur Familie des Beschuldigten fährt. Es ist anzunehmen, dass jemand, der zuvor solchen Über- griffen ausgesetzt war, sich der Gefahr weiterer Übergriffe nicht aktiv aussetzt. Die Privatklägerin musste doch in Betracht ziehen, dass der Beschuldigte wie in Indien – wo ebenfalls ihre Cousine mit ihr zusammen Ferien verbrachte – eine Gelegenheit suchen oder schaffen würde, um sich wiederum an der Privatklägerin zu vergehen, was ja dann eben gerade geschehen sein soll. Umso weniger ist vor diesem Hintergrund verständlich, dass die Privatklägerin nach dem eingeklag- ten Vorfall nicht instinktiv das Haus des Beschuldigten verliess, um nach Hause zu reisen und stattdessen weitere zwei Tage beim Beschuldigten verbrachte. Sie musste doch damit rechnen, dass der Beschuldigte sich nochmals an ihr vergeht. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass in so einer Situation das Bedürfnis nach Selbstschutz prioritär ist, selbst wenn man sich in dieser Gegend nicht auskennt. Nachvollziehbar erklären kann das die Privatklägerin nicht. In der zweiten Einver- nahme erklärt sie einmal dazu, sie sei geblieben, weil sie habe bleiben müssen. Etwas später in dieser Einvernahme räumt sie gar ein, dass sie eigentlich schon gewusst hätte, wie sie hätte weggehen können. Der Grund, dass sie geblieben sei, weil sonst die Tante nicht gewusst hätte wo sie sei, kann letztlich nicht über- zeugen. Die Privatklägerin kann in der zweiten Einvernahme auch nicht mehr klar sagen, ob sie nach der Vergewaltigung noch einmal in J._____ gewesen sei. Auch dieser Umstand lässt Zweifel aufkommen. In der ersten Einvernahme hatte sie noch
- 43 - ausgeführt, dass sie den Beschuldigten danach schon noch gesehen habe, aller- dings immer in Begleitung ihrer Mutter. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich der Haupt- verhandlung erstmals vorgebracht hat, der Beschuldigte habe sie mit einer Hand ausgezogen, während dem er mit der anderen Hand ihre Hände fixiert habe. Zum Einen ist schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte ihre Hände mit einer Hand derart fixiert haben soll, dass die Privatklägerin zu absolut keiner Gegenwehr mehr fähig war, obwohl sie das offenbar versuchte und sie gleichzeitig mit der anderen Hand ausziehen konnte. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin im Gegensatz dazu in der zweiten Einvernahme noch davon sprach, der Beschuldigte habe ihre Hände fixiert und gleichzeitig ein Kondom über seinen Penis gestreift. An das Auspacken eines Kondoms konnte sich die Privatklägerin jedoch anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern (Urk. 58 S. 9).
E. 8.2 Aussagen des Beschuldigten
E. 8.2.1 Der Beschuldigte bestritt auch bezüglich diesem Vorwurf, die Privatklägerin je in sexueller Weise angegangen zu sein (Urk. 8/1 S. 11ff., Urk. 8/2 S. 7, 8/6 S. 3ff., Urk. 57 S. 9ff., Urk. 122 S. 4). Er erklärte jedoch in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin, diese am Hauptbahnhof abgeholt zu haben, bestritt jedoch vehement, ihr gesagt zu haben, sie solle sagen, sie habe Bauch- schmerzen. Die Privatklägerin habe während diesen Ferien tatsächlich die Tamilisch-Schule seiner Frau besucht. Es treffe nicht zu, dass die Privatklägerin von ihm wegen Müdigkeit nach Hause gefahren worden sei. Er habe die Privat- klägerin jedoch jeweils nach der Schule nach Hause gefahren. Seine Kinder seien dabei aber auch zu Hause gewesen, es sei nie etwas zwischen ihm und der Privatklägerin passiert. Den Vorwurf der Vergewaltigung bestritt der Beschuldigte klar (Urk. 8/1 S. 11ff.).
E. 8.2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme sagte der Beschuldigte aus, nur beim Abholen der Privatklägerin vom Bahnhof mit dieser allein gewesen zu sein, sonst
- 44 - jedoch nicht. Die Vorwürfe bezüglich der Vergewaltigung bestritt der Beschuldigte aber weiterhin (Urk. 8/2 S. 7).
E. 8.2.3 In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Privatklä- gerin sei Ende März allein zu ihnen nach Hause gekommen. Anfang April sei eine kulturelle Veranstaltung gewesen, welche von den Dorfbewohnern organisiert worden sei. Die Privatklägerin sei wegen des Tanzunterrichts zu ihnen gekom- men, da am Fest auch ein Tanzfest stattgefunden hätte. Seine Tochter und die Privatklägerin hätten an diesem Tanzfest teilgenommen. Davon würden sogar Videoaufnahmen existieren. Die Privatklägerin sei ungefähr fünf oder sechs Tage bei ihnen gewesen. Sie sei bei ihnen zu Hause gewesen. Seine Frau sei auch dort gewesen. Die Privatklägerin habe jeweils zusammen mit seiner Frau die Tamilisch-Schule besucht. Sie sei am Montag zu ihnen gekommen und habe von Dienstag bis Donnerstag mit seiner Frau zusammen die Schule besucht und am Freitag hätten sie einen Feiertag gehabt. Die Privatklägerin sei nie wegen Bauch- schmerzen vorzeitig nach Hause gekommen. Er habe die Privatklägerin am Mittwoch von der Schule abgeholt, als sie für das Fest chinesische Fleischrollen hätten zubereiten müssen. Sein Sohn sei bereits zu Hause gewesen und seine Tochter sei ihnen mit dem Fahrrad nach Hause gefolgt. Es habe aber niemand die Tür geöffnet, da sein Sohn geschlafen habe. Die Privatklägerin habe dann an das Fenster geklopft, um seinen Sohn zu wecken. Danach habe er mit der Privat- klägerin in der Wohnung das Fleisch geschnitten. Seine Tochter sei kurz darauf gekommen und anschliessend sei seine Frau um ca. 18 Uhr eingetroffen. Er habe die Privatklägerin nur an diesem Tag von der Schule abgeholt. Bauchschmerzen seien in diesen Ferien nie ein Thema gewesen (Urk. 57 S. 9ff.). Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Zubereitung von Fleischrollen wurden von der Privatklägerin bestätigt. Sie gab zu Protokoll, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob dies vor oder nach der Vergewaltigung gewesen sei (Urk. 58 S. 20). Ebenso vermochte sie die Tanzaufführung, welche sie mit ihrer Cousine gemacht hat, zeitlich nicht mehr einzuordnen, auch nicht, ob sie vor oder nach der Vergewaltigung stattgefunden hat (Urk. 58 S. 22f.). Anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung hat sie jedoch noch ausgesagt, dass am Freitag
- 45 - oder Samstag ein Fest stattgefunden habe (Urk. 9/15 S. 4 u. S. 6). In Bezug auf das gemeinsame Zubereiten der Fleischrollen sind die Aussagen der Privat- klägerin insofern nicht leicht nachzuvollziehen, als dass es für sie doch einen wesentlichen Unterschied gemacht haben müsste, ob sie vor oder nach der Vergewaltigung, einem sicherlich einschneidenden und prägenden Ereignis, aus- gerechnet mit dem Beschuldigten, also ihrem mutmasslichen Peiniger, nochmals etwas zusammen gemacht hat. Umso mehr, als dass es sich hierbei um den ersten Geschlechtsverkehr der Privatklägerin gehandelt hätte. Es ist auch davon auszugehen, dass die Tanzaufführung nach der Vergewaltigung für die Privat- klägerin wohl anders im Bewusstsein verankert sein dürfte, als wenn sie vorher stattgefunden hätte. Wenn die Privatklägerin in diesem Zusammenhang eine Erinnerungslücke geltend machen will, erscheint dies folglich wenig überzeugend. Der Beschuldigte bestreitet dagegen differenziert, das heisst, er erklärt zum Beispiel in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin als zutreffend, dass er diese allein vom Hauptbahnhof abgeholt habe und jeweils von der Schule allein nach Hause gebracht habe, jedoch zu Hause nie mit ihr allein gewesen sei.
E. 8.3 Aussagen von Q._____ Bei der Polizei gab die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin am 18. März 2011 zu Protokoll, dass ihr Mann (der Beschuldigte) sicher nicht allein mit der Privat- klägerin nach Hause gefahren sei, da er jeweils in der Schule mitgeholfen habe (Urk. 10/3 S. 16f.). Anlässlich der Zeugenbefragung vom 13. April 2011 erklärte die Zeugin, dass die Privatklägerin am Montag 29. März 2010 zu ihrer Familie gekommen sei. Da sie am Montag keine Tamilisch-Schule hätten, sei sie selber sicher zu Hause gewesen. Am 3. April sei ein Fest gewesen, an welchem die Privatklägerin ausgelassen getanzt habe (Urk. 10/4 S. 7f.). Aus den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten lässt sich weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten etwas Wesentliches zur Erstellung des ange- klagten 2. Teilsachverhalts herleiten. Dass der Beschuldigte zumindest jeweils während bestimmten Autofahrten allein mit der Privatklägerin war, wird jedoch sogar von jenem bestätigt (Urk 8/1 S. 12).
- 46 -
E. 8.4 Bericht von Dr. K._____
E. 8.4.1 Gemäss dem Bericht von Dr. K._____ hat die Privatklägerin anlässlich der ersten Untersuchung auch auf Nachfrage nach früherem Geschlechtsverkehr nur von einer Vergewaltigung in London erzählt (Urk. 11/7 S. 4 der deutschen Über- setzung). Erst in der zweiten Untersuchung habe die Privatklägerin von den Vorfällen in Zürich (recte: J._____) und Indien erzählt (Urk. 11/10). Darauf ange- sprochen, erklärte die Privatklägerin, nicht zu wissen, wieso sie beim Untersuch nicht alles gesagt habe, sie habe gedacht, man habe bereits über beide Verge- waltigungen gesprochen (Urk. 9/15 S.6). Aus dem Bericht der Frauenärztin geht weiter hervor, dass beim Hymen der Privatklägerin eine Vertiefung in U-Form vorliegt, was auf mehrfachen Geschlechtsverkehr hindeute (Urk. 11/7 S. 2, S. 5). Daraus kann abgeleitet werden, dass die Privatklägerin (vermutlich mehrfachen) Geschlechtsverkehr hatte, jedoch nicht, wann, wo und mit wem dieser stattgefunden hat.
E. 8.4.2 Wie die Vorinstanz und die Frauenärztin Dr. K._____ (Urk. 11/10) richtig bemerkt haben, hat die Privatklägerin die Vergewaltigungen in J._____ und in London im Kerngeschehen sehr ähnlich beschrieben. Auch der Onkel in London habe sie zuerst über den Kleidern berührt und dann ebenfalls aufgefordert, die Kleider auszuziehen und schliesslich den Geschlechtsakt an ihr auf dem Bett voll- zogen (Urk. 9/4 S. 15, Urk. 9/15 S. 4). Eigenartig mutet die Aussage der Privat- klägerin an, der Onkel in London habe während der Vergewaltigung gefragt, wie es komme, dass es so gross sei, wenn er ihn hineintue, ob sie es schon mit jemandem gemacht habe, normalerweise sei es klein. Sie habe nicht gewusst, was sie sagen solle, wenn sie es ihm gesagt hätte, hätte er vielleicht ihren Onkel (den Beschuldigten) geschlagen, weshalb sie nein gesagt habe (Urk. 9/4 S. 15). Einerseits erstaunt wohl, dass die Privatklägerin auf eine so seltsame Frage während einer Vergewaltigung überhaupt adäquat und überlegt antworten kann und sich andererseits gar noch um ihren anderen Onkel (den Beschuldigten) sorgt, der sie ja zuvor vergewaltigt haben soll.
- 47 -
E. 8.5 Aussagen von M._____, N._____, P._____ und Berichte von Dr. E._____ und von Dres. D._____ und C._____ Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 7.5 - 7.7, Ziff. 7.9 verwiesen. Aus den Aussagen dieser Zeugen und den Berichten lässt sich nichts zur Erstellung des Sachverhalts ableiten.
E. 8.6 Fazit Es muss an dieser Stelle nicht nochmals alles aufgerollt werden, vielmehr kann auf die bereits vorgenommene Würdigung im Zusammenhang mit den einzelnen Aussagen der Beteiligten verwiesen werden. Es ist jedoch noch Folgendes zu ergänzen: Die Aussagen der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Kern- geschehen des 2. Anklagesachverhalts wirken stereotyp, karg und insbesondere ohne Schilderung gefühlsmässigen Erlebens (wie Angst Schmerz, Verunsiche- rung oder Trauer). Es fehlen individuelle Merkmale. Angst schilderte die Privat- klägerin nur dort, wo es um die Frage ging, weshalb sie nicht früher von den Übergriffen und der Vergewaltigung durch den Beschuldigten erzählt habe, indem sie erklärte, sie habe Angst gehabt, die Familie zu zerstören bzw. Angst gehabt, der Beschuldigte werde seine Androhung, sich umzubringen, wahrmachen. Die Schilderungen betreffend die Vergewaltigungen in London und in J._____ unterscheiden sich zudem kaum. Auch auf entsprechende Frage, welche Unter- schiede es zwischen den Handlungen des Onkels in J._____ und denjenigen des Onkels in London gegeben habe, konnte die Privatklägerin keine differenzieren- den Angaben machen. Sie erklärte lediglich, die Berührungen des Beschuldigten seien stärker gewesen als diejenigen des Onkels in London (Urk. 9/14, 01.44 -01.47). Angesprochen auf die Unterschiede bei den Geschlechtsakten in London und in J._____, erklärte die Privatklägerin es habe keine Unterschiede gegeben (Urk. 9/14, 01:50). Die Übergriffe der beiden Onkel sind nur sehr rudimentär in eine Vorgeschichte und einen Verhaltensablauf nach der Tat eingebettet. Es bleibt unklar, wie es dazu gekommen sein soll, dass die beiden Onkel völlig unabhängig voneinander
- 48 - die Privatklägerin auf die gleiche Weise missbraucht haben. Die pauschal gehaltenen nicht zwischen den verschiedenen Vorfällen unterscheidenden Aus- sagen vermitteln insgesamt nicht den Eindruck von real Erlebtem und lassen an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin zweifeln. Wie bereits unter Ziff. 7.5.2. und Ziff. 7.10. erwogen, erscheint zwar insbesondere wegen ihres Verhaltens nach ihrer Rückkehr aus London und ihrer offenkundigen psychischen Belastung denkbar, dass die Privatklägerin einer Sexualtat zum Opfer gefallen ist. Der eingeklagte Sachverhalt kann aber aufgrund der widersprüchlichen, detailarmen und damit wenig glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht erstellt werden. Vor diesem Hintergrund verbleiben erhebliche Zweifel an der Version der Privatklägerin, weshalb bei dieser Sachlage auch hinsichtlich des 2. Anklagesachverhaltes in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' ein Freispruch zu ergehen hat. Ein Mitglied des Richtergremiums hat auch bezüglich dem 2. Anklagesachverhalt gemäss § 124 GOG einen Minderheitsantrag auf Schuldspruch gestellt (Prot. II. S. 29). Dieser Minderheits- antrag wurde zu den Akten genommen (Urk. 218). III. Zivilansprüche Die Anträge der Privatklägerin betreffend Zivilansprüche sind infolge des vollum- fänglichen Freispruchs und mangels Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). IV. Ersatzmassnahmen Wie die Vorinstanz bereits richtig erwogen hat, sind Ersatzmassnahmen nur dann anzuordnen bzw. aufrechtzuhalten, wenn ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund besteht (Art. 237 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 StPO). Nachdem der Beschuldigte durch dieses Urteil vollumfänglich freigesprochen wird und die erwähnten Voraussetzungen somit nicht mehr erfüllt sind, sind die mit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Mai 2011 (Urk. 16/24) angeordneten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriften-
- 49 - sperre sowie Kontaktverbot) aufzuheben und die sich bei den Akten befindlichen Ausweise (Urk 92) dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszu- geben. V. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 91 S. 32 Ziff. 6; Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Weiter sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Aufgrund des jugendlichen Alters der Privatklägerin, der damit verbundenen angespannten finanziellen Situation und um ihr Fortkommen nicht derart zu belasten, sind diese Kosten jedoch gestützt auf Art. 425 StPO abzuschreiben (zum Ganzen Domeisen in: BSK-StPO, 2. Auf- lage, Basel 2014, N 4ff. zu Art. 425).
3. Dem Beschuldigten sind keine Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte angefallen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), da er amtlich verteidigt ist, welche Kosten ohnehin als Teil der Verfahrenskosten der Privatklägerin aufzuerlegen und abzuschreiben sind. Hingegen ist dem Beschul- digten wie beantragt (Urk. 211) eine Entschädigung für die Zeit seiner Inhaftie- rung infolge des vorliegenden Strafverfahrens auszusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist dabei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen, wonach dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 7'500.-- zuzu- sprechen ist (Urk. 91 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter verlangte der Beschuldigte die Bestätigung der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung im Betrag von Fr. 7'100.-- (Urk. 211). Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei kürzeren Freiheitsentzügen in der Regel von Fr. 200.-- (verzinst) pro Tag als angemessene Entschädigung auszugehen ist, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände eine höhere oder geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Wenn die Untersuchungshaft mehrere Monate gedauert hat, ist der Tagesansatz zu senken, weil insbesondere die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt
- 50 - (Urteil 8G.122/2002 Erw. 6.1.6. m.w.H.). Bei einer Haftdauer von 71 Tagen, also gut zwei Monaten, und unter Berücksichtigung des schwerwiegenden Vorwurfs, seine minderjährige Nichte sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben, erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 7'100.-- als angemessen. Es wird am 12. Januar 2015 beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die vorinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositiv-Ziffer 5 ) in Rechtskraft erwachsen ist. "1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'436.85 Auslagen Untersuchung Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. .– Kosten für den schriftlichen Bericht von Mme Dresse C._____ und Dresse D._____ Fr. 300.– Kosten für den schriftlichen Bericht von Mme E._____ Fr. 150.– Zeugenentschädigung Fr. 16'807.05 amtliche Verteidigung Fr. .– Geschädigtenvertretung.
6. (…)
7. (…)
E. 9 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 51 - Es wird am 12. Januar 2015 erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____
3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann erst nach Erlass des vollständigen Urteils weiter- gezogen werden (Art. 342 Abs. 4 StPO). Sodann wird am 9. April 2015 erkannt:
1. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
2. Die Ausweis- und Schriftensperre sowie das Kontaktverbot gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 werden aufgehoben. Die sich in den Akten befindliche Identitätskarte und der Pass werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft an diesen heraus- gegeben.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff.6) wird bestätigt.
- 52 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'403.70 amtliche Verteidigung Fr. 11'131.15 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 13'967.-- Gutachten
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger- schaft, werden der Privatklägerin auferlegt, aber abgeschrieben.
6. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'500.-- als Schadenersatz und Fr. 7'100.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 96 − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 53 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- Auf die Zivilforderungen der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
- Die Ausweis- und Schriftensperre gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 wird aufgehoben. Die beim Bezirksgericht Horgen hinterlegten Pass und Identitätskarte des Beschuldigten werden diesem ausge- händigt.
- Das Kontaktverbot gemäss Ziffer 5 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 wird aufgehoben.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'436.85 Auslagen Untersuchung Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. .– Kosten für den schriftlichen Bericht von Mme Dresse C._____ und Dresse D._____ Fr. 300.– Kosten für den schriftlichen Bericht von Mme E._____ Fr. 150.– Zeugenentschädigung Fr. 16'807.05 amtliche Verteidigung Fr. .– Geschädigtenvertretung. - 3 -
- Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 7'500.– als Schadenersatz und Fr. 7'100.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche werden abgewiesen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Privatklägerschaft A._____: (Prot. II S. 5 f.) Es sei das angefochtene Urteil vom 25. November 2011 vollumfänglich auf- zuheben und es sei I. Im Strafverfahren:
- Der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, nämlich wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Ziff. 1 StGB und wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte angemessen zu bestrafen. II. Im Adhäsionsverfahren:
- Der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Gesamtbetrag von Fr. 875.00 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für ihre Umtriebe Fr. 288.50 zu bezahlen. - 4 -
- Der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der therapeutischen Begleitung der Geschädigten, soweit diese nicht von einem Dritten (Krankenkasse/Unfallversicherung) übernommen werden und soweit sie im Zusammenhang stehen mit dem inkriminierten Sachverhalt, innert 10 Tagen nach Unterbreitung der Rechnungen zu bezahlen.
- Der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin den Genugtuungs- betrag von Fr. 15'000.– zu bezahlen.
- Der Genugtuungsbetrag gemäss Ziff. 4 zu verzinsen, und zwar zu 5% vom Zeitpunkt der ersten inkriminierten Handlung an, d.h. ab dem 15.08.2008. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der ersten und 2. Instanz zu- züglich Mehrwertsteuer von 8% zulasten des Beschuldigten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II. S. 6 f.)
- Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil des Bezirks- gerichts Horgen, I. Abt., vom 25.11.2011 (DG 110014) sei zu bestätigen, was heisst a) Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. b) Nichteintreten auf die Zivilforderungen der Privatklägerin c) Aufhebung der Ausweis- und Schriftensperre und des Kontaktverbots d) Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung e) Bestätigung der Zusprechung von CHF 14'600.– (näml. CHF 7'500.– Schadenersatz und CHF 7'100 Genugtuung) - 5 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien der Privat- und Berufungsklägerin aufzuerlegen oder eventualiter auf die Gerichtskasse zu nehmen. c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 102) Verzicht auf das Stellen eines Antrages. Erwägungen: I. Prozessuales
- Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- November 2011 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen. Auf die Zivilforderungen der Privatklägerin wurde nicht eingetreten und die Ausweis- und Schriftensperre sowie das Kontaktverbot gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 wurden aufgehoben. Schliesslich wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten Fr. 7'500.-- als Schadenersatz und Fr. 7'100.- - als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 91 S. 31 f.). 1.2. Gegen diesen Entscheid liess die Privatklägerin innert Frist Berufung erhe- ben (Urk. 76; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Privatklägerin ging ebenfalls innert Frist ein (Urk. 94; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, insbesondere einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen Vergewalti- gung, sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern. Weiter verlangt sie, der Beschuldigte sei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 875.--, - 6 - von Umtriebsentschädigung von Fr. 288.50, von Kosten der mit dem inkriminier- ten Sachverhalt im Zusammenhang stehenden therapeutischen Begleitung sowie von Genugtuung von Fr. 15'000.-- inkl. Zinsen an die Privatklägerin zu verpflich- ten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Weiter lässt die Privatklägerin beantragen, es sei ein ergänzender Bericht über die laufende Therapie der Privatklägerin im Departement de Psychiatrie SUPEA in Lausanne einzuholen, es sei Frau Dr. med. C._____ als Zeugin einzu- vernehmen sowie Rechnungen der laufenden Therapie der Privatklägerin ab 18. Juli 2011 im Departement de Psychiatrie SUPEA zu edieren (Urk. 94 S. 2ff.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 wurden diese Beweisanträge abgewiesen (Urk. 108). Sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 100 bzw. Urk. 102). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 liess die Privatklägerin beantragen, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre, dass sie – sofern eine weitere Befragung als notwendig erscheine – von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde und dass auch für die Übersetzung ihrer Befragung eine Personen gleichen Geschlechts beigezogen werde (Urk. 106). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2012 wurden die Beweisanträge der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 108). Am 2. August 2012 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. Oktober 2012 vorgeladen (Urk. 110). Mit Schreiben vom 28. September 2012 vorab per Telefax (Urk. 112) teilte Rechts- anwältin lic.iur. F._____ unter Beilage eines entsprechenden Arztzeugnisses (Urk. 113) mit, dass ihre Bürokollegin, Frau Rechtsanwältin lic.iur. X._____ krankheits- halber länger ausfalle und ersuchte um Ladungsabnahme für die Verhandlung vom 3. Oktober 2012 (Urk. 115). 1.4. Am 17. Januar 2013 wurde schliesslich auf den 21. März 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 118). Nach entsprechender Nachfrage durch die Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 120) wurde dieser mitgeteilt, dass eine persönliche Befragung der Privatklägerin nicht stattfinden werde (Urk. 121). 1.5. Zur Berufungsverhandlung am 21. März 2013 erschienen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger und die Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 5). Im - 7 - Rahmen von Vorfragen stellte der Verteidiger des Beschuldigten den Antrag auf ein Schuldinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO. Nach der Befragung des Beschuldigten (Urk. 122) beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Befragung von Dr. C._____ als Zeugin und Einholung eines aussagepsychologi- schen Gutachtens (Prot. S. 9). Nach einer Zwischenberatung wurde dem Antrag der Verteidigung auf ein Schuldinterlokut stattgegeben (Prot. II S. 9). Die Partei- vertreter plädierte in der Folge zum Schuldpunkt mit je zwei Vorträgen (Prot. II S. 9-17, Urk. 123, Urk. 125). Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit zum Schlusswort gegeben (Prot. II S. 17 f.). Nach entsprechender Beratung wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Zeugenbefragung der behandelnden Ärz- tin der Privatklägerin als nicht notwendig erachte, demgegenüber die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens für angezeigt halte (Prot. II S. 18). Es wurde vorgesehen, das Verfahren schriftlich fortzusetzen (Prot. II S. 18). 1.6. Nach entsprechender Rücksprache mit den Parteivertretern (Urk. 129-135) wurde mit Beschluss vom 4. Juni 2013 die Einholung eines aussagepsychologi- schen Gutachtens beschlossen und als Gutachter Dr. med. G._____, … Arzt Jungendforensik, Forensisch-Psychiatrische Klinik der Universitäten Psy- chiatrischen Klinken Basel (UPK), eingesetzt (Urk. 136). 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2013 wurde den Parteien der – von Dr. med. G._____ bereits eingesehene – Fragenkatalog (Urk. 142) zu-gestellt und Frist für das Stellen von Ergänzungsfragen angesetzt (Urk. 143). Die Staatsan- waltschaft IV verzichtete mit Schreiben vom 28. Juni 2013 auf das Stellen von Ergänzungsfragen (Urk. 145). 1.8. In der Folge liess der Beschuldigte für eine Reise zu seinem Vater die vorübergehende Aufhebung der Ausweis- und Schriftensperre in der Zeit vom
- Juli 2013 bis und mit 20. August 2013 beantragen (Urk. 147), wobei ent- sprechende Unterlagen und Arztberichte betreffend H._____ ins Recht gelegt wurden (Urk. 149/1-3). Per Mail vom 5. Juli 2013 wurde der Vertreterin der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft die entsprechende Eingabe übermittelt und um Stellungnahme innert drei Arbeitstagen ersucht (Urk. 150). Mit Eingabe vom 7. Juli 2013 – vorab per Mail – teilte die Vertreterin der Privatklägerin mit, mit - 8 - der Aufhebung der Ausweis- und Schriftensperre im beantragten Umfang einver- standen zu sein. Die Staatsanwaltschaft IV erhob ebenfalls keine Einwände gegen die temporäre Aufhebung der Ersatzmassnahme (Urk. 157). Mit Präsidial- verfügung vom 10. Juli 2013 wurde die Ausweis- und Schriftensperre für die Zeit vom 19. Juli 2013 bis 23. August 2013 aufgehoben (Urk. 159). 1.9. Zwischenzeitlich reichten der amtliche Verteidiger und die Vertreterin der Privatklägerin je mit Schreiben vom 8. Juli 2013 Ergänzungsfragen ein (Urk. 153 und 155). Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 erhob die Vertreterin der Privatklägerin Einwände gegen die Ergänzungsfragen des Beschuldigten (Urk. 161). Mit Beschluss vom 22. Juli 2013 wurde über die Zusatzfragen befunden und der Fragekatalog durch vertiefende und präzisierende Zusatzfragen ergänzt (Urk. 163 und 165). Am 26. Juli 2013 wurde Dr. med. G._____ mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens beauftragt, wobei ihm die Fragen gemäss Fragekatalog unterbreitet und die vollständigen Prozessakten inklusive Protokoll übersandt wurden (Urk. 166). 1.10. Unter Hinweis auf die Anzahl der Fragen, den Umfang der Akten und deren Komplexität stellt der Gutachter das Gutachten auf Ende Dezember 2013 in Aussicht (Urk. 169) und ersuchte dann aber um Fristerstreckung bis Ende Januar 2014 (Urk. 171). Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 teilte der Gutachter mit, dass nun in Frau I._____, Sozialarbeiterin FH, eine geeignete Kulturreferentin habe ge- funden werden können und ersuchte um das Einverständnis der verschiedenen Parteien (Urk. 173). Das Schreiben des Gutachters wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2014 den Parteien zugestellt und Frist ange- setzt, um sich zur vorgeschlagenen Kulturreferentin zu äussern, wobei bei Säumnis vom Einverständnis ausgegangen würde (Urk. 175). Das Einverständnis des amtlichen Verteidigers datiert vom 2. Februar 2014 (Urk. 177) und dasjenige der Vertreterin der Privatklägerin vom 4. Februar 2014 (Urk. 179). Die Staats- anwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 teilte der Präsident der I. Strafkammer dem Gutachter mit, dass seitens der Parteien keine Einwände gegen den Beizug der Kulturreferentin Frau I._____ er- hoben worden seien (Urk. 181). In der Folge ersuchte der Gutachter mit Hinweis - 9 - auf personelle Engpässe um Fristerstreckung für das Gutachten bis zum 17. März 2014 (Urk. 182). 1.11. Mit Begleitschreiben vom 18. März 2014 (Urk. 185) reichte der Gutachter das wissenschaftlich begründete, jugendforensisch-psychiatrische, aussage- psychologische Gutachten über die Privatklägerin vom 17. März 2014 (Urk. 187) ein. Das Gutachten wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 1. April 2014 zugestellt und der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um obligatorisch Stellung zu nehmen sowie die Anträge zum Schuldpunkt abschliessend zu stellen und zu begründen (Urk. 188). 1.12. Mit Eingabe vom 22. April 2014 teilte die Staatsanwaltschaft IV mit, dass das Gutachten von Dr. med. G._____ vom 17. März 2014 detailliert und schlüssig sei, so dass darauf abgestellt werden könne (Urk. 192). Die Vertreterin der Privatklä- gerin reichte ihre Stellungnahme am 20. Mai 2014 ein (Urk. 194). Mit Präsidialver- fügung vom 22. Mai 2014 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Vertretung der Privatklägerin dem Beschuldigten zugestellt und diesem Frist angesetzt zur Stellungnahme zum Gutachten und zu den Ausführungen der Ge- genparteien sowie zur Stellung und Begründung abschliessender Anträge zum Schuldpunkt (Urk. 196). Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom
- Juli 2014 (Urk. 202) wurde den übrigen Parteien zugestellt.
- Anwendbares Recht für Straftaten gegen Minderjährige im Ausland Bezüglich der Vorwürfe sexueller Handlungen in Indien ist festzuhalten, dass es sich dabei zwar um Auslandstaten handelt, welche jedoch gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a u. lit. b StGB ebenfalls Schweizer Strafrecht unterstehen, und zwar unab- hängig davon, ob diese Taten in Indien strafbar wären oder nicht.
- Umfang der Berufung Infolge der vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils durch die Privatklägerin mit Ausnahme der Kostenfestlegung (Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 94 S. 3f.) ist dieses nur betreffend Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen. - 10 -
- Beweisanträge 4.1. Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2013 erneut den Beweisantrag betreffend Befragung von Dr. med. C._____ als Zeugin gestellt. 4.2. Mit Bezug auf die beantragte Zeugeneinvernahme der behandelnden Therapeutin Dr. med. C._____ ist davon auszugehen, dass die Therapeutin ledig- lich Aussagen über den heutigen Zustand der Privatklägerin und den Verlauf seit der ersten Konsultation machen kann. Diese Ausführungen können sich nur auf Angaben beziehen, die die Privatklägerin gegenüber der Therapeutin nach Erstat- tung des ersten Berichtes vom 8. November 2011 (Urk. 50) machte. Solche An- gaben und Feststellungen über den Zustand der Privatklägerin sowie den Verlauf der Therapie können zudem auch in Form eines ärztlichen Berichtes in die Akten eingeführt werden. Einer Zeugeneinvernahme bedarf es dafür nicht. Der Beweisergänzungsantrag betreffend Zeugeneinvernahme ist daher abzuweisen. II. Schuldpunkt
- Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juli 2011 vorgeworfen, er habe ca. im Juli 2008 während Ferien in … (Indien) die Privatklägerin mindestens zwei Mal im ersten Stock des Ferienhauses an einem Arm ins Zimmer neben dem Balkon gezogen und dort über deren Kleider an Brüsten und der Scheide berührt, wobei ihre Gegenwehr erfolglos gewesen sei. Der Beschuldigte habe jeweils erst von der Privatklägerin gelassen, als jemand das Zimmer betreten habe oder die Privat- klägerin gerufen worden sei. Während einem dieser Vorfälle habe der Beschuldig- te zudem versucht, der Privatklägerin einen Zungenkuss zu geben, was ihm jedoch aufgrund deren Widerstands nicht gelungen sei. Aus Angst vor Schlägen habe die Privatklägerin jeweils nicht versucht zu fliehen. Sie habe nicht um Hilfe geschrien, da der Beschuldigte mit Suizid gedroht habe, falls sie jemandem davon erzählen würde. - 11 - Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, zwischen August 2008 und Oktober 2010, vermutlich zwischen dem 29. März 2010 und dem 4. April 2010, während dem die Privatklägerin Ferien beim Beschuldigten und seiner Familie in J._____ [Ort im Kt. Zürich] verbracht habe, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag, vermutlich vor 17 Uhr, die Privatklägerin in seiner Wohnung aufgefordert zu haben, ihre Kleider auszuziehen. Als die Privatklägerin sich geweigert habe, habe der Beschuldigte ihren Jupe aufgerissen und ihr Ober- teil sowie ihre Unterhosen ausgezogen. Der Privatklägerin sei es dann gelungen, ins Badezimmer zu fliehen. Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, er werde ihr die Kleider wieder geben, wenn sie die Badezimmertür öffne. Als sie die Tür ein wenig geöffnet habe, habe der Beschuldigte sie am Handgelenk gepackt und in das Schlafzimmer der Tochter gezogen. Er habe die Privatklägerin dort mit dem Rücken aufs Bett geworfen und sei über sie gekniet. Er habe beide Hände der Privatklägerin mit einer Hand auf deren Hüfthöhe überkreuzt festgehalten, so dass die Privatklägerin sich nicht mehr habe wehren können. Mit seiner anderen Hand habe er sich ein Kondom über seinen Penis gestreift und sei in der Folge mit seinem Penis vaginal in die Privatklägerin eingedrungen. Dann habe er mit beiden Händen über den Kleidern an die Brüste der Privatklägerin gegriffen. Auf diese Weise habe er mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Die Privatklägerin habe während des Geschlechtsverkehrs geschrien, der Beschuldigte solle aufhören und habe versucht, ihre Hände aus dem Griff des Beschuldigten zu befreien bzw. diesen wegzustossen, was ihr jedoch aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die Privatklägerin das
- Altersjahr bei der Vornahme der Handlungen noch nicht erreicht habe und habe trotzdem gegen deren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen (Urk. 23 S. 1 ff.).
- Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren bestritten, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 8/1 S. 7ff., Urk. 8/2 S. 2ff., Urk. 8/6 S. 2ff., Urk. 57 S. 7ff., Urk.122 S. 4). - 12 -
- Es ist zu prüfen, ob sich die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der vorhande- nen Beweismittel erstellen lassen. Es sind dabei die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie von Drittpersonen – soweit relevant – heranzuzie- hen. Weiter liegt dem Gericht ein Bericht der Frauenärztin Dr. K._____ vom
- März 2011 (Urk. 11/7) vor, welcher als Indiz herangezogen werden kann. Eben- falls liegt der Bericht von Dr. med. C._____ vom 14. März 2013 (Urk. 124/2), bei welcher die Privatklägerin in Therapie ist, bei den Akten. Sodann liegt das vom Gericht in Auftrag gegebene wissenschaftlich begründete, jugendforensisch- psychiatrische, aussagepsychologische Gutachten über die Privatklägerin vom
- März 2014 (Urk. 187) vor.
- Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere auch zur Glaubwürdigkeit von einvernommenen Personen sowie zur Glaubhaftigkeit deren Aussagen geäussert, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 7f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sei, dass dieser als direkt ins vorliegende Straf- verfahren Involvierter ein legitimes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe und deshalb versuchen könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Hinsicht- lich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sei zu berücksichtigen, dass diese bei der Polizei und vor Gericht als Auskunftsperson einvernommen worden sei und dabei unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303 - 305 StGB ausgesagt habe, jedoch nicht unter Androhung von Art. 307 StGB zur Wahrheit verpflichtet worden sei und als Privatklägerin ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Ausserdem habe diese unter grossem Druck der Familie gestanden, welche die Angelegenheit habe intern lösen wollen. Weiter sei das Verfahren nicht direkt durch die Initiative der Privatklägerin ausgelöst worden, sondern erst durch den Schulleiter. Die Personen, welche als Zeugen einvernommen worden seien, seien auf die strengen Strafandrohungen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden und weisen teilweise eine starke Beziehungsnähe zu den Parteien auf, was sich auf die Glaubwürdigkeit auswirke. Es sei jedoch die Glaubhaftigkeit der - 13 - Aussagen massgebend. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 91 S. 8ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Gutachten 6.1. Die Gutachter haben gemäss eigenen Angaben zuerst die ihnen zur Ver- fügung gestellten Akten gesichtet und die wichtigsten Elemente zusammenge- fasst. Anschliessend sei ein Transkript der Einvernahme vom 3.12.2010 erstellt und die Videoaufnahme sowie das Transkript aussagepsychologisch analysiert worden. Weiter sei auch die Videoaufnahme vom 8. April 2011 analysiert worden. Die Explorandin sei zweimal durch die Gutachter in Anwesenheit einer sie beglei- tenden Erzieherin untersucht und zu ihrer aktuellen Situation und zu den Vor- würfen befragt worden. Schliesslich seien Fremdauskünfte eingeholt worden (Urk. 187 S. 6). 6.2. Es handle sich bei der Privatklägerin um eine 17 ½-jährige tamilische Jugendliche in gutem Allgemein- und Entwicklungszustand. Sie sei attraktiv, voll entwickelt, modisch gekleidet und wirke gepflegt. Sie sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten (zur Person, zum Ort, zur Zeit und zur Situation) voll orientiert. Auf Fragen antworte sie offen, jedoch eher einsilbig und knapp, es müsse oft nachgefragt werden. Es seien jedoch innerhalb der beiden Gespräche auch im Querschnitt keine grossen Stimmungsschwankungen zu beobachten. Der Rapport sei meistens herstellbar, jedoch vermindert schwingungsfähig, eher affektflach/starr. Die Privatklägerin könne freundlich und euthym sein, bei den Themen um den Tod des Kindsvater und bei anderen sie belastenden Themen wirke sie eher angespannt und gereizt. Beim Thema der sexuellen Übergriffe wirke sie belastet und beginne schnell zu weinen. Im Gespräch wirke die Privat- klägerin durchschnittlich intelligent. Auffassung und Aufmerksamkeit seien unauf- fällig, anamnetisch seien Konzentrationsprobleme erwähnt worden. Ansonsten würden keine formalen Denkstörungen auffallen. Ebenso wenig gäbe es Anzeichen auf Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Im Gespräch seien keine Wahnstimmen, Wahnwahrnehmungen oder Wahnideen eruierbar. Es seien – vor allem situationsabhängige – Schlafstörungen erwähnt worden. Die Privatklägerin berichte von massiven Stimmungsschwankungen während des Tages bis hin zu - 14 - stark angespannt sein und selbstverletzendem Verhalten im Sinne von Ritzen an den Armen. Betreffend Suizidalität gebe die Explorandin an, vor zwei bis drei Jahren bis im April 2013 regelmässig Suizidgedanken gehabt zu haben, heute jedoch nicht mehr, es sei nie zu einem Suizidversuch gekommen und auch nicht zu konkreteren Umsetzungsplänen (Urk. 187 S. 26). 6.3. Anlässlich der videodokumentierten Einvernahme vom 3. Dezember 2010 habe die Privatklägerin emotional kontrolliert, angespannt aber global ausge- glichen, aufmerksam und konzentriert, psychomotorisch und mimisch, soweit einsehbar, kontrolliert, fast erstarrt gewirkt. Sie habe sich inhaltlich korrekt und akzentfrei auf französisch ausgedrückt. Denkstörungen seien keine feststellbar gewesen. Gesamthaft seien ihre Aussagen logisch konsistent gewesen, wobei der Detaillierungsgrad beschränkt gewesen sei. Es seien drei verschiedene Ereignisse beschrieben worden zu drei verschiedenen Orten: Südindien, Zürich (bzw. J._____) und London. Von den drei allgemeinen Merkmalen der Realkenn- zeichen nach Steller und Köhnken sei in dieser Aussage zumindest die logische Konsistenz der Aussage gegeben. Die aufgeführten Details würden alle Ereignis- se betreffen, für jedes einzelne habe es relativ wenige. Die Darstellung sei zwar zeitweise sprunghaft gewesen, doch sei dies häufig durch die Befragungstechnik und nicht durch Gedankenassoziationen der Privatklägerin bedingt. Die raumzeit- liche Verknüpfung finde man bei der Beschreibung des Ablaufs der Vergewalti- gung in J._____ sowie in London. Es gebe mehrere Interaktionsschilderungen, insbesondere als die Privatklägerin ihre Entweichversuche beschreibe. Die wiedergegebenen Gespräche seien lückenhaft und einseitig, ein wenig reichhalti- ger bei der Beschreibung des Ereignisses in London als in J._____. Als Kompli- kationen im Handlungsablauf könne man die Flucht in die Toilette, sowohl in J._____ (vor der Vergewaltigung) als auch in London, bezeichnen. Eigene psychische Vorgänge würden quasi nicht beschrieben, hingegen würden psychi- sche Vorgänge beim Beschuldigten vermutet, wenn sie bei beiden das Element "du bist wie meine eigene Tochter" als ein Ausdruck von Unwohlsein vermutet. Inhaltliche Besonderheiten finde man wenige, ausser mehrere Äusserungen, dass sie das Verhalten der beiden Männer bzw. deren Absicht nicht verstanden habe. Motivationsbezogene Inhalte finde man relativ häufig im Sinne von Eingeständnis - 15 - von Erinnerungslücken, selten auch Korrekturen von eigenen Aussagen. Delikt- spezifische Inhalte seien höchst beschränkt, einzig die Aussage, dass der Onkel aus London erstaunt gewesen sei, dass die Vagina grösser als erwartet gewesen sei, könne so interpretiert werden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass während der Einvernahme das emotionale Klima durch die Gehemmtheit, Ausdrucksarmut und verwirrliche Narrationsart der Zeugin geprägt gewesen sei, so dass die Polizeibeamtin sehr häufig zu neuformulierenden Fragen habe greifen müssen (Urk. 187 S. 27f.). Die Gehemmtheit im Aussage- verhalten der Privatklägerin könne verschiedene Gründe haben. Zum einen handle es sich um Inhalte mit sexuellem Charakter, was insbesondere bei einer 14-jährigen tamilischen Zeugin schambesetzt sein könne. Zum anderen könne es bei der Privatklägerin zu ihrem Kommunikationsstil gehören, da sie ausserhalb des Familienkreises als diskret und zurückhaltend beschrieben werde (Urk. 187 S. 38 unten). 6.4. Anlässlich der videodokumentierten Einvernahme vom 8. April 2011 habe sich die Privatklägerin während den ersten Stunden der Einvernahme aufmerk- sam und äussert kollaborativ, ruhig und beherrscht gezeigt. Bei Unklarheiten und Unverständnissituationen habe sie meistens nachgefragt, habe sich nicht durch wiederholte Fragestellungen irritieren lassen, sondern habe an ihrer Version fest- gehalten. Konfrontiert mit Widersprüchen zu vorherigen Gesprächen habe sie entweder damit argumentiert, dass sie sich nicht erinnern könne oder dass dies möglicherweise auf einem Missverständnis beruhe. Als nach über dreieinhalb Stunden die Sachbearbeiterin nach einer Pause zurückgekommen sei, habe die Privatklägerin geweint und dies damit erklärt, dass es hart für sie sei, das Gefühl zu haben, dass ihr nicht geglaubt werde. Gesamthaft bestehe eine logische Konsistenz bei dieser erneuten Einvernahme bezüglich der strafrechtlich ahnd- baren Ereignisse. Auch in dieser Einvernahme zeige sich die Privatklägerin sehr zurückhaltend mit spontanen Äusserungen oder Beschreibungen. Im Allgemeinen antworte sie mit ein paar Sätzen, Details würden meistens nur auf Nachfrage angegeben und auch da im Allgemeinen mit minimalen Aussagen. In diesem Zusammenhang könne auch die Sprunghaftigkeit der Aussagen nicht beurteilt werden, da die festgestellte Sprunghaftigkeit eher mit dem Fragenkatalog der - 16 - Sachbearbeiterin als mit dem Narrationsfluss der Geschädigten zusammenhänge. Es würden keine raumzeitlichen Verknüpfungen und Interaktionsschilderungen angegeben, Gespräche würden wenig wiedergegeben oder in einer überarbeite- ten Form, wobei anzunehmen sei, dass diese Gespräche auf Tamilisch geführt worden seien und die Privatklägerin diese somit in einer übersetzten Form wiedergebe. Es komme zu keiner reellen Beschreibung von ausgefallenen Einzelheiten, wenigen Angaben zu Nebensächlichkeiten oder zu indirekt hand- lungsbezogenen. Eigene psychische Vorgänge würden in dieser Einvernahme ein wenig häufiger erwähnt im Sinne empfundenen Ekels oder von Wehrlosigkeit, doch auch auf Nachfrage würden keine Emotionen nach den Ereignissen ange- geben. Motivationsbezogene Inhalte wie spontane Verbesserung der eigenen Aussage oder Einwände gegen die Richtigkeit eigener Aussagen, Selbst- belastungen oder Entlastungen des Beschuldigten würden nicht vorkommen. Hin- gegen würden immer wieder Gedächtnislücken angegeben, wobei sich diese als nicht beständig erwiesen. Gesamthaft wirke auch diese Aussage kohärent und einigermassen konsistent, sei aber wegen der beschränkten Menge an Spontan- aussagen aussagepsychologisch schwer zu beurteilen. Non-verbale Aspekte sowie Kongruenzen oder Divergenzen zwischen den beobachtbaren Affekten und den angesprochenen Themen hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können, da sich die Geschädigte während dem grössten Teil des Gesprächs kontrolliert und psychomotorisch besonders ruhig verhalte (Urk. 187 S. 28ff.). 6.5. Es könne festgestellt werden, dass es keine offensichtlichen Motive gebe, wieso die Privatklägerin während der polizeilichen Einvernahme beide Verge- waltigungen erwähnt habe, der Gynäkologin gegenüber aber dann nur noch eins (Urk. 187 S. 31). 6.6. Im Zusammenhang mit der transkulturellen Analyse wurde unter Einbezug der Tamilin I._____ darauf hingewiesen, dass die tamilische Gesellschaft sich durch eine ausgesprochene familien- und clanbezogene Vernetzung charakteri- siere, wobei eine Einbeziehung von Dritten und insbesondere von Behörden nur ausnahmsweise geschehe und als Versagen der familieninternen Problemlösungskompetenzen interpretiert werde. Weiter bestünden noch ausge- - 17 - sprochene genderspezifische Rollenzuteilungen, wobei den Männern die haupt- sächliche Entscheidungskompetenz und Verantwortung zukomme. Den Frauen komme eine familieninterne Stützfunktion zu. Die Gesellschaft sei in Kasten strukturiert, welche gewissen Regeln unterworfen seien. Unter anderem sei Kastenvermischung durch die Eheschliessung nicht erwünscht. In diesem Kultur- kreis werde in Anwesenheit von Kindern kaum über Sexualität gesprochen, diese würden nur selten durch die Eltern aufgeklärt. Bei Eintritt der Menarche werde eine Pubertätszeremonie im Rahmen eines grossen Freudenfestes gefeiert. In der Diaspora habe dies eher symbolischen und traditionellen Wert. In Indien werde dies heute noch so praktiziert. Die Kernfamilie der Privatfamilie bilde wegen des Todes des Vaters und der Abwesenheit eines männlichen Familienoberhauptes im tamilischen Kultur- und Sozialgefüge eine Besonderheit und sei sicherlich gewissen Ausgrenzungskräften ausgesetzt. Dies umso mehr, da die Mutter der Privatklägerin mit ihrem Telefon- anruf an die Polizei beim fatalen Ehestreit die ungeschriebene Regel verletzt habe, die Familienprobleme nicht an die Öffentlichkeit zu bringen. Dass diese Regelverletzung als indirekte Konsequenz den Tod ihres Ehemannes zur Folge gehabt habe, verstärke möglicherweise noch ihre Schuld. Dies könne zur Aus- grenzung der Familie aus der tamilischen Gemeinschaft, wie sie von der Privat- klägerin beschrieben werde, beigetragen haben. In diesem von der Männer- domination geprägten Umfeld sei es nicht unwahrscheinlich, dass auch eine deplatzierte Geste des Grossvaters nicht zu einer für die Privatklägerin ersichtli- chen missbilligenden Reaktion geführt habe. Sofern weitere, vom Onkel mit väter- licher Rolle deplatzierte Gesten stattgefunden hätten, sei es vorstellbar, dass sich die Privatklägerin nicht anders zu helfen gewusst habe als zu versuchen, heiklen Situationen aus dem Weg zu gehen. Die Androhung eines Suizids als Machtmittel scheine vom kulturellen Standpunkt her nicht abwegig. Im Gegenteil stelle die Drohung, einer Kernfamilie das männliche Oberhaupt wegzunehmen, ein beson- ders starkes Druckmittel dar. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, dass tamilische Frauen, die keinen männlichen "Beschützer" haben, leicht von gewissen Mitgliedern der Gesellschaft als Freiwild betrachtet würden. Die Autori- tätshörigkeit könne den Hintergrund bilden für das Verhalten der Privatklägerin - 18 - vor, während und nach der mutmasslichen Vergewaltigung in J._____ durch ihren Onkel. Die beschriebenen Abwehrstrategien seien vereinbar mit einer inneren Konfliktsituation zwischen Wahrung der eigenen körperlichen Integrität und Intimi- tät und Respekt vor einer "väterlichen" Autoritätsperson. Diese stehe nicht im Widerspruch mit dem in der Kernfamilie gezeigten Oppositionsverhalten, da es sich bei der Mutter um eine weibliche Autoritätsperson handle. Im Zusammen- hang mit dem Versuch des Schulwechsels nach London sei die Privatklägerin der Empfangsfamilie doppelt verpflichtet gewesen, da sie nicht nur zu Gast gewesen sei, sondern weil es eine Lösung aus einer selbstverschuldeten Misserfolgs- situation gewesen sei. Ausserdem sei der Gastgeber das nächste männliche Familienoberhaupt gewesen. Abschliessend sei vom kulturellen Standpunkt her erstaunlich, dass die Privatklägerin einen solchen Sachverhalt überhaupt publik gemacht habe und dass es bis zur Anzeige gekommen sei. Durch eine solche Handlung habe sie die grundlegende Regel der familieninternen Problemlösung missachtet. Zudem habe sie die Isolationstendenz der Familie noch vergrössert und ihre eigene schutzlose Situation offizialisiert (Urk. 187 S. 31ff.). 6.7. Die Privatklägerin habe zum aktuellen Zeitpunkt ein altersentsprechendes Entwicklungsniveau erreicht. Psychopathologisch manifestierten sich diskrete Zeichen einer vergangenen Depression im Sinne von intermittierenden leichten Schlafstörungen und Momenten von Traurigkeit. Andere psychopathologische Zeichen seien eine gewisse Rückzugstendenz, Angstgefühle insbesondere im Zusammenhang mit der Übergriffsthematik, leicht erhöhte Irritabilität. Diese Symptome seien aber nicht ausgeprägt genug, um Krankheitscharakter zu haben. Im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung seien Abhängigkeitszüge und fehlen- des Selbstvertrauen sowie eine leicht beschränkte Symbolisierungs- und Verbali- sierungskapazität zu beschreiben. Die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin sei nicht eingeschränkt. Sie habe eine durchschnittliche Intelligenz, keine psychiatrische Erkrankung, welche ihre Wahr- nehmungsfähigkeiten beeinflusse, keine Anzeichen einer neurologischen Erkrankung, welche die Gedächtnis- oder die Ausdrucksfunktionen beeinträchti- gen würde (Urk. 187 S. 37). - 19 - 6.8. Zusammenfassend erlaube es die reine aussageanalytische Beurteilung nicht im positiven Sinne über jeden Zweifel erhaben zu bestätigen, dass die gemachten Aussagen auf einem realen Hintergrund beruhen. Dies bedeute aber bei weitem nicht, dass die gegenteilige Aussage belegt wäre. In der Tat seien verschiedene Aspekte bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen, welche im Folgenden diskutiert werden. Da die Privatklägerin selber keinen Vater mehr habe, werde die Suiziddrohung eines Familienvaters als ausschlaggebendes Argument erwähnt, die mutmasslich erlittenen sexuellen Übergriffe nicht zu verraten. Weiter sei in der tamilischen Gesellschaft noch mehr als bei uns verankert, dass die Probleme primär in der Familie zu lösen seien. Das Vertrauen in die Behörde sei noch geringer als das in die tamilische Gemeinschaft. Die Mutter der Privatklägerin habe eine begrenzte Kommunikationsfähigkeit. Es sei für die Privatklägerin sehr schwierig gewesen, mit ihrer Mutter über ein sexuelles Erlebnis zu sprechen. Weiter sei nicht klar, wie mit den inadäquaten Berührungen durch den Grossvater der Privatklägerin umgegangen worden sei. Unter diesen Umständen scheine es besonders schwierig, Missstände aufzudecken, was die lange Zeit bis zur ersten Aussage erklären könne. Indirekte Zeichen für eine Traumatisierung seien nur schwer auszumachen. Weiter spiele eine Rolle, dass im mittel- und ostasiatischen Kulturraum ein sehr flexibler Zeitbegriff üblich sei und es sich ausserdem um die Tendenz zur Konfliktvermeidung zwecks Scheinwahrung handle. Es seien dem Gutachter leider keine kulturspezifischen entwicklungspsychologischen Modelle bekannt, die diese beiden Aspekte einbeziehen würden. Diese Aspekte könnten dazu führen, dass die Privatklägerin eine relative Toleranz für in der Zeit sich befindende Divergenzen und Widersprüche aufweise. Dies würde erklären, wieso sie sich nicht mehr daran erinnern könne, dass sie zwischen der ersten und der zweiten polizeilichen Einvernahme der Gynäkologin nur von einer Vergewaltigung erzählt habe. Im ganzen Aussageprozess seien keine Fremdeinflüsse erkennbar. Insbesondere im nahen Umfeld der Privatklägerin habe die Information, dass ein intrafamiliärer sexueller Übergriff stattgefunden habe, eine Überraschungs- und Ablehnungs- reaktion bewirkt. Die erste Reaktion der Mutter sei besonders ungläubig und ablehnend gewesen, was man üblicherweise bei einer Suggestionssituation nicht - 20 - finde (die Mutter der Privatklägerin habe behauptet, der Beschuldigte habe sie vor Jahren auch sexuell belästigt). Auch die Hypothesen einer Verlagerung, sei es im Sinne der Bezeichnung eines falschen Täters oder eines beobachtenden aber nicht selber erlebten Ereignisses hätten keine Grundlage. Die Privatklägerin bezeichne klar und unmissverständlich die beiden Täter, wobei keine anderen Verdächtigen bekannt seien. Weiter bestünden auch keine Indizien für einen familienfremden Täter. Ausserdem gehe aus der gynäkologischen Untersuchung hervor, dass die Privatklägerin nicht mehr jungfräulich sei. Da die Realkenn- zeichen nur in beschränkter Anzahl vorhanden seien, müsse auch die Lügen- hypothese exploriert werden. Es gebe keine Angaben, dass die Privatklägerin motiviert sei, zwei ihrer Onkel grundlos anzuklagen. Im Gegenteil sei es als vater- lose Waise besonders erstrebenswert, mit ihnen guten Kontakt zu wahren. Die Neidhypothese gegenüber der gleichaltrigen Cousine könne nicht ohne weiteres verworfen werden. Jedoch hätten die beiden Mädchen bis zur Anzeige ein gutes Verhältnis gehabt. Die Neidhypothese sei auch gegenüber dem Onkel in London schwer anwendbar. Es sei unzweifelhaft, dass die Privatklägerin eine Lügen- geschichte erfinden könnte. Die Konstanz, mit der sie die wesentlichen Elemente der Ereignisse wiedergegeben habe, spreche jedoch eher für erlebnisbasierte Ereignisse. Es erscheine aufgrund dem Mangel an Aufklärung und der beschüt- zenden und konservativen Erziehung jedoch als wenig wahrscheinlich, dass die Privatklägerin das Wissen gehabt habe, diese Geschichte zu erfinden. Gesamt- haft gesehen und in Anbetracht aller Elemente sei die Wahrscheinlichkeit, dass die gemachten Aussagen erlebnisbasiert seien und nicht durch Suggestions- effekte entstanden oder erlogen seien, deutlich grösser als die gegenteiligen Hypothesen (Urk. 187 S. 39ff.). 6.9. Es gebe Übereinstimmungen im Aussageverhalten und Unterschiede in der Beschreibung der mutmasslichen Ereignisse. Die Übereinstimmungen beträfen vor allem das Ausmass der Gewaltanwendung, die Erwähnung der familiären Beziehung zwischen dem mutmasslichen Täter und dem Opfer und der Angabe, dass vor allem die Kleider der unteren Körperhälfte entfernt worden seien. Diver- gierende Angaben beträfen die Benützung eines Kondoms, die Vorbereitungs- - 21 - strategien und den Rückzug ins Badezimmer. Diese verschiedenen Elemente sprächen eher für eine erhöhte Glaubwürdigkeit (Urk. 187 S. 45). 6.10. Das Gutachten über die Privatklägerin ist nachvollziehbar und soweit schlüssig. Dem Gutachter werden Fragen nach der Urteilsfähigkeit und/oder nach psychischen Störungen gestellt, welche mit Blick auf den Gegenstand der Ein- vernahme von Relevanz sein können. Gemäss Gutachten zeigte die Privat- klägerin einen ausgeglichenen psychischen Zustand und es eröffneten sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit. Der Gutachter hielt jedoch fest, dass die Privatklägerin nur wenige spontane Angaben gemacht habe und deshalb nur eine beschränkte Anzahl an Realkennzeichen festgestellt werden konnten. Die Haltung der Privatklägerin sei durch eine starke Selbstkontrolle und eine Gehemmtheit charakterisiert, so dass wenig spontane Äusserungen statt- gefunden hätten. Dies erschwere die Beurteilung der Glaubhaftigkeit, da Details nur auf Nachfrage angegeben worden seien. Es entspreche aber dem generellen Kommunikationsverhalten der Privatklägerin, das sie auch bei der Untersuchung während des Gutachtens gezeigt habe. Die Kernaussage des Gutachtens ist darin zu sehen, dass aufgrund der aussagenanalytischen Beurteilung nicht über jeden Zweifel erhaben bestätigt werden könne, dass die Aussagen der Privat- klägerin der Realität entsprechen würden. Gemäss Gutachter ist gesamthaft gesehen und in Anbetracht aller Elemente aber die Wahrscheinlichkeit, dass die gemachten Aussagen erlebnisbasiert sind und dass sie nicht durch Suggestions- effekte entstanden oder erlogen sind deutlich grösser als die gegenteiligen Hypo- thesen. Der Gutachter muss es bei der Einschätzung dieser Wahrscheinlichkeit belassen, er hat nicht den Auftrag bereits gemachte Aussagen als Beweis im Gesamtzusammenhang zu würdigen, dies ist Aufgabe des Gerichtes.
- Vorfälle in Indien 7.1. Aussagen der Privatklägerin 7.1.1. Die Privatklägerin führte anlässlich der ersten Videobefragung vom
- Dezember 2010 aus, sie habe vor zwei Jahren mit ihrer Familie, der Familie ihrer Cousine und mit der Familie deren Cousine väterlicherseits in Indien Ferien - 22 - gemacht. Der Beschuldigte habe dann eines Tages Spass gemacht und gesagt, sie sei wie seine Tochter und habe sie dann berührt. Sie habe nicht verstanden, was er habe tun wollen. Er habe sie dann aufgefordert, nach oben zu gehen. Sie habe gedacht, er wolle ihr etwas zeigen. Er habe dann aber gesagt, sie solle ihn küssen. Sie habe nicht verstanden, wieso er das gesagt habe und habe ab- gelehnt. Er habe gesagt, er sei ihr Onkel, worauf sie erwidert habe, dass sie ihn deshalb nicht küssen müsse. Dann habe er begonnen, sie zu berühren. Eines Tages habe er dann gesagt, sie solle nach oben kommen. Dann habe er sie berührt und versucht, "es" zu machen und dann habe er "es" ihr gemacht und dann habe er an den anderen Tagen versucht, "es" zu machen, wenn sie zu ihm gegangen sei. Sie habe Angst gehabt und das ihrer Mutter nicht sagen können, weil sie sowieso schon so viele Probleme gehabt habe. In Indien sei es so gewesen, dass die Mütter eher in der Küche und die Männer im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen seien, währenddem die Kinder im ganzen Haus Verstecken gespielt hätten. Der Beschuldigte sei ins Zimmer gekommen. Sie hätten miteinander gesprochen und dann habe er angefangen, die Privatklägerin über den Kleidern an den Brüsten und am Geschlechtsteil zu berühren. Sie habe nicht verstanden, weshalb. Sie habe gesagt, er solle aufhören und habe seine Hand weggenommen. Er habe sie aber festgehalten. Dann habe jemand hineinkommen wollen, worauf er sie losgelassen habe und so getan habe, als würde er mit ihr reden. Sie habe versucht, wegzugehen, aber er habe sie nicht gehen lassen wollen, weshalb er gesagt habe, sie müsse aufräumen oder so etwas in der Art, damit sie bei ihm bleibe. Als die Leute reingekommen seien, habe er ihr gesagt, dass es ihm gefalle, damit sie wiederkomme und zu den anderen habe er gesagt, sie (die Privatklägerin) müsse aufräumen bzw. irgend- etwas machen, damit sie bei ihm bleibe. Dann seien zwei Personen gekommen, worauf er sie losgelassen habe und sie weggegangen sei. Er habe sie während der Ferien in Indien mehrmals berührt. Er habe jeweils erfolglos versucht, mit ihr Liebe zu machen, wenn niemand da gewesen sei. Der Beschuldigte habe dabei ihre Hand festgehalten, so dass sie sich nicht habe bewegen können. Er habe sie dabei auch versucht zu küssen, was er schliesslich geschafft habe, wobei sie ihn - 23 - angespuckt habe. Dann habe er sich bekleidet auf sie gelegt, wobei sie versucht habe, ihn wegzustossen, was ihr nicht gelungen sei. Sie habe auch nicht schreien können. Sie wisse nicht genau, was er gemacht habe, er habe versucht, seine Hand unter ihre Kleider auf die Brüste und die Geschlechtsteile zu legen, aber sie habe ihn nicht gelassen. Diese Übergriffe hätten zweimal stattgefunden. Als sie es dann gewusst habe, sei sie immer mit ihren Cousinen gewesen und habe ver- sucht, ihm aus dem Weg zu gehen. Die Übergriffe in Indien seien zwei Jahre zuvor während der Sommerferien passiert. Sie habe damals die 7. Klasse wiederholen müssen, es sei in den Sommerferien zwischen diesen 7. Klassen passiert (Urk. 9/4 S. 3ff.). 7.1.2. Anlässlich der zweiten Videobefragung vom 8. April 2011 gab die Privat- klägerin zu Protokoll, sie habe Angst davor gehabt, ihrer Mutter von den Über- griffen zu erzählen, weil sie gedacht habe, dass sie dann von ihr verstossen würde. Ihre Mutter habe ihr erst nach den gynäkologischen Untersuchungen geglaubt. Sie sei vor drei oder vier Jahren in Indien gewesen. Jedes Mal, wenn sie mit den anderen Kindern gespielt habe, habe der Beschuldigte sie allein ins Zimmer genommen. Er habe versucht, sie zu berühren und zu küssen. Einmal habe er zu ihr gesagt, sie solle ihm helfen, ein Hemd zu suchen. Sie habe nein gesagt, worauf der Beschuldigte sie am Arm gezogen und gesagt habe, er wolle sie küssen. Dies sei wohl am Nachmittag gewesen. Die Schwester des Onkels und die Frau seines jüngeren Bruders könnten gesehen haben, wie er sie am Arm gezogen habe. Die Türe habe der Beschuldigte jeweils zugemacht, ohne abzu- schliessen. Der Beschuldigte habe sie über den Kleidern mit der Hand an den Brüsten und an der Scheide berührt. Die Privatklägerin habe sich geekelt und versucht, seine Hand wegzunehmen und ihn wegzustossen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Sie habe nicht geschrien. Der Beschuldigte habe gedroht, sich umzubringen, falls sie darüber sprechen sollte. Es sei richtig, dass jemand ins Zimmer gekommen sei. Wer es gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen, even- tuell die Tochter des Beschuldigten. Sie habe Angst vor einem Angriff oder Schlägen gehabt, falls sie das Zimmer verlassen würde. Der Beschuldigte habe versucht, die Privatklägerin mit der Zunge zu küssen. In Indien sei es nur zu einem solchen Vorfall gekommen, in der Mitte oder Ende der Ferien. Der - 24 - Beschuldigte habe in diesen Ferien nicht versucht, mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Im Erdgeschoss des Hauses in Indien sei es nie zu Berührungen durch den Beschuldigten gekommen. Der Beschuldigte habe sie in Indien mehrmals berührt, wie oft, könne sie nicht sagen, ca. zwei oder drei Mal. Die Privatklägerin erklärte, dass sie glaube, dass dieses Problem familienintern gelöst worden wäre, wenn sie es ihrer Cousine erzählt hätte und es keine Anzeige gegeben hätte. Schliesslich erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei ihr in Indien einmal gefolgt und habe sie an einen Ort gebracht, wo niemand gewesen sei. Das andere Mal habe sie sich versteckt und gespürt, dass er sie suche. Sie habe manchmal nicht gewusst, weshalb er ihr gefolgt sei. Sonst habe sie sich versteckt, weil sie gewusst habe, dass er kommen könnte. Auf Frage gibt die Privatklägerin zur Antwort, dass sie in diesem Moment jeweils nicht daran gedacht habe, zu den anderen Personen zu gehen. Die Namen der Personen, die gesehen haben könnten, wie der Beschuldigte sie ins Zimmer gezogen habe, kenne sie nicht. Einmal sei sie mit dem Beschuldigten im Zimmer gewesen, als die Tante oder ihre Mutter sie gerufen habe. Sie habe dann ja gesagt und das Zimmer verlassen. Der Beschuldigte habe sie gehen lassen (Urk. 9/15 S. 2f., S. 5, S. 7). 7.1.3. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. November 2011 sagte die Privatklägerin sehr knapp und einsilbig aus (Urk. 58). Fragen beant- wortete sie meist nur mit ja oder nein oder antwortete in sehr kurzen abgehackt wirkenden Sätzen. Ihre Aussagen betreffend die einzelnen Vorfälle blieben abstrakt. Häufig antwortete sie, sie könne sich nicht mehr erinnern. Nie schilderte sie Begebenheiten von sich aus. Betreffend die Vorfälle in Indien verneinte sie die Frage, ob sie in der Lage sei, diese nochmals zu erzählen (Urk. 58 S. 9). Ent- sprechend fehlen diesbezügliche konkrete Aussagen. Sie bestätigte einzig, sie sei vom Beschuldigten belästigt worden (Urk. 58 S. 8). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, hat die Privatklägerin zuerst ausgesagt, dass der Beschuldigte sie aufgefordert habe, nach oben zu gehen, wo dann in einem Zimmer die Übergriffe stattgefunden hätten, wogegen sie wenig später in - 25 - der selben Einvernahme erklärte, der Beschuldigte sei in das Zimmer zu ihr hin- eingekommen, als sie Verstecken gespielt hätten (Urk. 9/4 S. 4 oben und Urk. 9/4 S. 5 unten; Urk. 91 S. 10). In der zweiten Einvernahme erklärte sie erstmals, der Beschuldigte habe sie aufgefordert, ihm bei der Suche nach einem Hemd bzw. Pullover (Urk. 9/14, 00: 55) zu helfen, was sie abgelehnt habe, worauf er sie am Arm in ein Zimmer gezogen habe (Urk. 9/14, 00:51). Er sei ihr manchmal nach- gekommen, als sie verstecken gespielt hätten und habe sie an einen Ort bringen wollen, wo niemand gewesen sei. Manchmal habe sie auch versucht, sich vor ihm zu verstecken (Urk. 9/14, 04:24). Nach dem Gesagten zeichnen sich die Schilderungen, wie es zur Tat gekommen sei, durch erhebliche Inkonstanzen aus. Bezüglich der Anzahl der Übergriffe ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Privatklägerin hierzu variieren. In der ersten Einvernahme sagte sie, der Beschuldigte habe sie mehrmals bzw. zweimal berührt. In der zweiten Einvernahme gab sie dagegen zu Protokoll, es sei immer so gewesen, dass er ihr hinterher gekommen sei, wenn sie im oberen Stock oder sonst im Haus gespielt hätten. Er habe das die ganze Zeit gemacht. Er habe immer geschaut, ob niemand da sei, und sie dann berührt (Urk. 9/14, 00:17). In Über- einstimmung dazu erklärte die Privatklägerin dann in der selben Einvernahme, der Beschuldigte habe sie jedes Mal, wenn sie nach oben gegangen sei, um mit den anderen zu spielen, ganz allein ins Zimmer genommen (Urk. 9/14, 45:00). Später in derselben Einvernahme verneinte die Privatklägerin dagegen die Frage nach einem zweiten Übergriff in Indien und bejahte die Feststellung der Befragenden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Indien nur einmal geküsst bzw. berührt habe. Die daraufhin erneut gestellte und präzisierte Frage, ob es ein zweites Mal in Indien gegeben habe, anlässlich welchem der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin zu berühren, ihr nahe zu sein oder mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, verneinte sie wiederum (Urk. 9/14, 1:05). Noch später erklärte die Privatklägerin dagegen wieder, sie sei in Indien vom Beschuldigten mehrmals berührt worden (Urk. 9/14, 2:16). Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, erwiderte die Privatklägerin, sie habe doch gesagt, er habe ihr das mehrmals gemacht, sie habe zwei- bis dreimal gesagt (Urk. 9/14 4:00). Ihre Angaben zur Häufigkeit der Übergriffe in Indien reichen damit von einmal, über zwei- bis drei- - 26 - mal bis hin zu '"immer", wenn sie nach oben ging, was einer Vielzahl ent- sprechen würde. Diese Widersprüche lassen aufhorchen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin verschiedene Varianten des Tatgeschehens zu Protokoll gab: Einmal sagte sie, der Beschuldigte habe ver- sucht sie zu küssen und sie an den Geschlechtsteilen berührt, dann sagte sie aus, er habe sie an den Geschlechtsteilen berührt und versucht "es" zu machen bzw. er habe "es" ihr gemacht und schliesslich erklärte sie, der Beschuldigte habe sie an den Geschlechtsteilen berührt und sich bekleidet auf sie gelegt und versucht, seine Hand unter ihre Kleider auf ihre Brüste und ihre Scheide zu legen. Es ist dabei nicht klar, ob es sich bei diesen unterschiedlichen Schilderungen immer wieder um andere oder um – zumindest teilweise – dieselben Vorfälle handelt. Nicht ganz nachvollziehbar erscheint trotz des damals kindlichen Alters der Privatklägerin, dass ihr – anstatt sich vor dem Beschuldigten zu verstecken – nicht eingefallen sein will, dass sie sich zu ihrem eigenen Schutz hätte zu den anderen Personen im Haus begeben können. Erklären konnte sie das nicht, sie habe jeweils einfach nicht daran gedacht. Weiter scheint schwer nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte an der Privat- klägerin bei zugemachter, aber nicht verschlossener Zimmertür (Urk. 9/14, 00:56) sexuell vergangen haben soll, während sich im ganzen Haus 50 Personen auf- gehalten (Urk. 9/14, 00:39) und acht Kinder Verstecken gespielt hätten (Urk. 9/14, 00:49) und der Beschuldigte somit offensichtlich in Kauf genommen hätte, ent- deckt zu werden. Auch die Schilderung der räumlichen Verhältnisse im Feriendo- mizil in Indien durch die Privatklägerin lassen die inkriminierten Vorfälle wenig realistisch erscheinen. Gemäss ihren Aussagen war im Ferienhaus nur das Erd- geschoss und der erste Stock bewohnt. Der Dachstock war leer. Im ersten Stock hätten sich nur gerade zwei Zimmer befunden, ein Zimmer mit Balkon und ein zweites Zimmer, in dem die Übergriffe stattgefunden hätten. Es ist nur schwer nachvollziehbar, wie der Beschuldigte bei diesen übersichtlichen Raumverhältnis- sen trotz Verstecken spielender Kinderschar im ersten Stock - offenbar mehrmals - die Gelegenheit gefunden hatte die Privatklägerin am Arm ins eine Zimmer zu - 27 - ziehen um sie dort zur Duldung von mehreren sexuellen Handlungen zu nötigen. Dabei soll er sich sogar bekleidet auf die Privatklägerin gelegt und versucht haben seine Hand unter ihre Kleider auf ihre Brüste und Scheide zu legen. Gemäss Aussagen der Privatklägerin ist dann tatsächlich jemand in das entsprechende Zimmer hineingekommen, wobei mit der Vorinstanz (Urk. 91 S. 13) festzuhalten ist, dass schwierig nachzuvollziehen ist, dass die Privatklägerin sich nicht mehr an diese Person zu erinnern vermag (Urk. 9/14, 01:00). Es ist doch davon auszu- gehen, dass der Privatklägerin im Moment, als diese unbekannte Person das Zimmer betreten hat, Einiges durch den Kopf gegangen sein muss, wie zum Beispiel, dass diese Person sie aus ihrer misslichen Lage befreit hat oder ob diese Person etwas vom Übergriff mitbekommen hat. Dies erstaunt umso mehr, als dass sich die Privatklägerin dagegen noch daran erinnern konnte, wer sich während eines Vorfalls ebenfalls im oberen Stock aufhielt, nämlich die Schwester ihres Onkels und die Frau seines jüngeren Bruders (Urk. 9/14, 00:54). Weiter hatte die Privatklägerin in der ersten Einvernahme noch erwähnt, dass der Beschuldigte sich auf sie gelegt habe (Urk. 9/4 S. 7), was sie in der zweiten Ein- vernahme mit keinem Wort mehr erwähnte. Die Übergriffe in Indien werden nicht in eine nachvollziehbare Vorgeschichte eingebettet geschildert, was auch bezüg- lich der Schilderungen betreffend die Vergewaltigungen in J._____ und in London gilt. Es ist zwar durchaus plausibel, dass die geltend gemachten Übergriffe für die damals erst 12 -jährige Privatklägerin völlig überraschend waren und das Ver- halten des Onkels unverständlich war, indessen erschwert die fehlende Ein- bettung der Vorkommnisse in eine Vorgeschichte und die pauschale Art der Schilderungen die Prüfung der Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt. Schliesslich ist lebensfremd, dass die Privatklägerin nach diesen geltend gemach- ten Übergriffen in Indien gegenüber ihrer Mutter den Wunsch äusserte, allein nach J._____ zum Beschuldigten zu reisen und dies auch tat, hätte sie doch mit weiteren Übergriffen rechnen müssen. Die Aussagen der Privatklägerin sind in Bezug darauf, wie sich die Übergriffe in Indien abgespielt haben sollen, unübersichtlich und teilweise widersprüchlich. Es geht daraus nicht hervor, wie es zu den Übergriffen kam und was jeweils dabei - 28 - genau geschehen ist. Insbesondere ist auch nicht klar, ob es sich bei den unterschiedlichen Versionen der Privatklägerin um unterschiedliche oder teilweise um bereits geschilderte Vorfälle handelt. Die Privatklägerin konnte sich – wie erwähnt – auch nicht auf die Anzahl der Übergriffe festlegen. Weiter ist auf die von der Vorinstanz erläuterten Widersprüche in den Aussagen hinzuweisen (Urk. 91 S. 10ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, wes- halb die Privatklägerin Berührungen, welche nach ihrer Darstellung seitens ihres Grossvaters während desselben Ferienaufenthaltes in Indien stattgefunden haben, umgehend in der Familie zur Sprache brachte und ihre Mutter davon in Kenntnis setzte, während sie vom Verhalten des Beschuldigten niemandem erzählte. Darauf ist im Zusammenhang mit der Darlegung der Aussagen der Mutter der Privatklägerin und der Ehefrau des Beschuldigten zurückzukommen. 7.2. Aussagen des Beschuldigten 7.2.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, es sei klar, dass er die Privatklägerin schon umarmt habe, aber so, wie sein eigenes Kind. Zu verbotenen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin sei es aber nie gekommen (Urk. 8/1 S. 7). Während den Ferien in Indien habe die Privatklägerin einmal gesagt, sie sei von ihrem Grossvater sexuell angegangen worden. Dies seien aber haltlose Vorwürfe gewesen und sie hätten dieses Problem familienintern lösen können. Zwischen ihm selber und der Privatklägerin sei in Indien nie etwas passiert. Es könne sein, dass er die Privatklägerin in Indien einmal aufgefordert habe, nach oben zu kommen. Dies sei aber nie in sexueller Absicht geschehen oder weil er sie habe küssen wollen. Diese Vorwürfe stimmten nicht. Es könne sein, dass er die Privatklägerin einmal auf die Backe geküsst habe, so wie die anderen Kinder auch (Urk. 8/1 S. 7-10). 7.2.2. In der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin sei wie seine Tochter, da er und seine Frau nach dem Tod des Vaters der Privatklägerin nach deren Familie geschaut hätten. Er selber habe von den vorliegenden Vorwürfen von seiner Frau erfahren. Er sei in Indien nie allein mit der Privatklägerin gewesen (Urk. 8/2 S. 3-6). - 29 - 7.3. Bericht der Frauenärztin Dr. K._____ 7.3.1. Gemäss dem Bericht der Gynäkologin Dr. K._____, die die Privatklägerin am 7. Dezember 2010 erstmals untersuchte, sagte die Privatklägerin anlässlich dieser Untersuchung, ihr Onkel in London habe sie im Oktober 2010 vergewaltigt. Auf Frage habe die Privatklägerin zur Antwort gegeben, davor noch nie Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. 11/7 S. 3f. der deutschen Über- setzung). Anlässlich der Untersuchung vom 8. März 2011 habe die Privatklägerin angegeben, ihr Onkel habe ihr in Anwesenheit anderer Familienmitglieder in Indien über den Kleidern an die Brüste gegriffen und sie danach von den anderen Kindern getrennt und schliesslich gewaltsam vaginal penetriert. Sie habe dabei auch heftige Vor- und Rückwärtsbewegungen beschrieben, die ihr Onkel bei der Penetration gemacht habe. Sie habe dann gespürt, wie weisse Flüssigkeit aus ihrer Scheide geflossen sei. Sie habe danach geblutet. Nach der Vergewaltigung in London habe sie dagegen nicht geblutet (Urk. 11/7 S. 4 der deutschen Über- setzung). Die untersuchende Frauenärztin war insbesondere deshalb irritiert, da die Privatklägerin trotz ausdrücklicher Nachfrage in der ersten Untersuchung vom
- Dezember 2010 noch verneint hatte, dass es vor dem Übergriff in London weitere Vorfälle gegeben habe (Urk. 11/10 S. 1, vgl. Urk. 11/7 S. 2 u. S. 4 der deutschen Übersetzung). Auf den Widerspruch angesprochen, dass sie bei der Frauenärztin offenbar von einer Vergewaltigung in Indien gesprochen habe, bestritt die Privatklägerin dies und stellte sich auf den Standpunkt, nur von Berührungen gesprochen zu haben. Sie könne sich nicht daran erinnern, bei der Ärztin von einer Vergewaltigung gesprochen zu haben (Urk. 9/15 S. 6). 7.3.2. Offenbar hat die Privatklägerin gegenüber der Frauenärztin Dr. K._____ eine neue Version eines Vorfalls in Indien erzählt, nämlich dass der Beschuldigte ihr in Anwesenheit anderer Familienmitglieder an die Brüste gegriffen habe und sie in der Folge separiert und vergewaltigt habe. Es erscheint doch einigermassen zweifelhaft, dass der Beschuldigte sich derart offensichtlich an der Privatklägerin vergriffen haben soll, zumal dies dann von den anderen Verwandten, z.B. von der Mutter der Privatklägerin, hätte gesehen werden können. Ausserdem bestreitet die Privatklägerin in der Folge, dies bei der Frauenärztin gesagt zu haben. Die - 30 - Privatklägerin erzählte ihrer Frauenärztin offenbar erst beim zweiten Treffen, in Indien vergewaltigt worden zu sein, wobei sie dies anlässlich des ersten Treffens trotz expliziter Nachfrage nach weiteren Vorfällen noch verschwieg. In den polizei- lichen Einvernahmen, welche vor (3. Dezember 2010) und nach (8. April 2011) dem Treffen mit der Frauenärztin stattfanden, gab sie dann jedoch jeweils zu Protokoll, in Indien von ihrem Onkel zwar sexuell angegangen, jedoch nicht ver- gewaltigt worden zu sein, wobei sie in der ersten Einvernahme noch erklärte, der Beschuldigte habe sich bekleidet auf sie gelegt und habe etwas machen wollen (Urk. 9/4 S. 6 f.), dies dann aber in der zweiten Einvernahme nicht mehr erwähn- te. Dieses Aussageverhalten lässt aufhorchen. Hinsichtlich des Verschweigens von Vorfällen in Indien lassen sich die Aussagen der Privatklägerin auch nicht dadurch erklären, dass der Onkel in London der Privatklägerin angeblich – im Gegensatz zum Beschuldigten – nicht gedroht habe, sich umzubringen (Urk. 9/4 S. 16) und sie deshalb weniger Angst gehabt hätte, über den Vorfall von London zu sprechen, weil sie dann konsequenterweise von gar keinen Übergriffen seitens des Beschuldigten hätte erzählen können. Weiter ist nicht klar, wieso die Privat- klägerin bei der Frauenärztin im Zusammenhang mit Indien – im Gegensatz zu ihren Aussagen im Strafverfahren – offenbar von einer Vergewaltigung ge- sprochen hat. 7.4. Aussagen von L._____ 7.4.1. Anlässlich der Erstattung der Strafanzeige gab die Mutter der Privat- klägerin, L._____, am 4. Dezember 2010 zu Protokoll, was jene ihr im Zusam- menhang mit sexuellen Übergriffen erzählt habe. Bezüglich Indien war dabei le- diglich ein angeblicher sexueller Übergriff des Grossvaters der Privatklägerin auf dieselbe ein Thema, nicht jedoch ein Übergriff des Onkels der Privatklägerin auf dieselbe (Urk. 10/1 S. 1ff. der deutschen Übersetzung). Die Mutter sagte aus, die Privatklägerin habe ihr während des Aufenthaltes in Indien im Jahre 2008 oder 2009 gesagt, der Grossvater habe sie berührt, worauf sie selber sofort mit ihrer Mutter (Grossmutter der Privatklägerin) gesprochen habe, welche wiederum mit dem Vater (Grossvater der Privatklägerin) gesprochen habe (Urk. 10/1 S. 2 der deutschen Übersetzung). - 31 - 7.4.2. Am 13. April 2011 wurde die Mutter der Privatklägerin von der Staats- anwaltschaft als Zeugin befragt. Sie hat dabei ausgesagt, dass ihre Tochter ihr bezüglich Indien nur erzählt habe, dass ihr Opa sie berührt habe. Am Freitag vor dieser Einvernahme habe die Privatklägerin erstmals von den Vergewaltigungen erzählt, wobei es sich bei den Vorfällen in Indien um Berührungen durch den Onkel der Privatklägerin (den Beschuldigten) gehandelt hätte. Am Anfang habe die Privatklägerin nur von Berührungen durch den Grossvater in Indien erzählt; nachdem sie ihr von der Vergewaltigung in Zürich erzählt habe, habe sie sie auch von Berührungen des Beschuldigten in Indien erzählt. Sie habe mit anderen gespielt, da sei der Beschuldigte gekommen und habe die Tür zugemacht. Erst als eine Cousine oder eine Schwester nach ihr gerufen habe, habe er von ihr abgelassen (Urk. 10/2 S. 9). Davon, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor anderen Familienmitgliedern an den Brüsten berührt habe, wisse sie nichts, dass sei angeblich ihr Vater, also der Grossvater der Privatklägerin gewesen (Urk. 10/2 S. 12). Die Zeugin berichtete von einem Selbstmordversuch der Privatklägerin im Jahre 2011 (Urk. 10/2 S. 14). Die Privatklägerin habe ein Messer genommen und versucht, sich die Pulsadern aufzuschneiden, sie habe gesagt, dass alle in der Familie Probleme hätten wegen ihr (Urk. 10/2 S. 4). Offenbar hat die Privatklägerin bis März/April 2011 weder ihrer Frauenärztin (vgl. Ziff. 7.3.) noch ihrer Mutter von den eingeklagten Vorfällen in Indien erzählt. Dies wirft Fragen auf. 7.5. Aussagen von M._____ 7.5.1. Die Vertreterin der Privatklägerin stützt sich in ihrer Berufungserklärung explizit auf die Einvernahme der Zeugin M._____ (Urk. 94 S. 4 unten). Anlässlich der Zeugenbefragung vom 17. Mai 2011 gab M._____ zu Protokoll, die Privatklägerin seit der 1. Klasse zu kennen. Diese sei jetzt in der 8. Klasse. Sie sei bisher von ihr noch nie angelogen worden. Nachdem die Privatklägerin aus London zurückgekommen sei, habe sie an ihr eine Veränderung festgestellt. Sie habe eine andere Miene gehabt, habe nicht glücklich ausgesehen. Kurz nach ih- rer Rückkehr aus London habe die Privatklägerin in der Schule geweint. Sie habe - 32 - die Privatklägerin dann gefragt, was los sei, worauf diese gesagt habe, dass sie (die Zeugin) nicht mehr mit ihr sprechen würde, wenn sie es ihr (der Zeugin) sa- gen würde, da sie sich für sie schämen würde. Sie (die Zeugin) habe dann ge- sagt, dass dem nicht so sei, worauf die Privatklägerin ihr erzählt habe, was ge- schehen sei: Ihr Onkel in London habe versucht, sie zu vergewaltigen, als sie dort gewesen sei. Es sei nicht das erste Mal, dass dies jemand versucht habe. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, nicht mehr zu wissen, ob die Privatklägerin gesagt habe, dass es sich um eine Vergewaltigung oder um einen Vergewaltigungsver- such gehandelt habe. Zuvor habe jemand in Indien sie vergewaltigt oder es ver- sucht und dann in Zürich noch einmal. Sie wisse nicht, ob es sich beim Übergriff in Indien um denselben Mann wie in London gehandelt habe oder denselben wie in Zürich. Beim Vorfall in Zürich habe es sich auch um einen Onkel der Privatklä- gerin gehandelt. Die beiden Onkel hätten damit gedroht, sich umzubringen, falls die Privatklägerin es ihrer Mutter erzählen würde. Die Privatklägerin habe auch gesagt, sie habe Angst um ihre Mutter, da sie sich nie mehr davon erholen würde, wenn sie wüsste, dass jemand aus der Familie sie vergewaltigt habe. Da die Pri- vatklägerin ihrer Mutter nichts davon habe erzählen wollen, habe sie (die Zeugin) vorgeschlagen, die Mediatorin einzuschalten. Diese habe dann wiederum die Mut- ter der Privatklägerin informiert (Urk. 10/5 S. 4ff.). 7.5.2. Aus den Aussagen der Zeugin M._____ geht einzig hervor, dass die Privat- klägerin ihr nach ihrer Rückkehr aus London von Vergewaltigungen oder Verge- waltigungsversuchen in Indien, London und Zürich erzählt hat. Was dabei genau vorgefallen sein soll, konnte die Privatklägerin aber nicht sagen. Aus diesen Zeu- genaussagen lässt sich nichts Wesentliches zur Erstellung des Sachverhalts ab- leiten. Es ist ihnen immerhin zu entnehmen, dass die Privatklägerin nach ihrer Rückkehr aus London psychisch stark belastet wirkte und der Zeugin von Verge- waltigungen bzw. Vergewaltigungsversuchen durch zwei Onkel erzählte. 7.6. Aussagen von N._____ 7.6.1. Die Vertreterin der Privatklägerin stützt sich in ihrer Berufungserklärung weiter auf die Aussagen von N._____ (Urk. 94 S. 4). - 33 - Die Mediatorin N._____ wurde am 17. Mai 2011 als Zeugin befragt. Sie gab zur Protokoll, dass die Privatklägerin ihr anlässlich eines Gesprächs anfangs Dezember 2010 in Begleitung von M._____ erzählt habe, dass sie in Indien als 12-jährige mehrfache Übergriffe durch den Beschuldigten erlitten habe. Ihr sei dabei gedroht worden. Diese Übergriffe seien noch nicht vorbei, da der Beschul- digte, der in Zürich wohne, anfangs Dezember nach O._____ kommen werde, um den Geburtstag des Bruders der Privatklägerin zu feiern. Davor habe die Privatklägerin Angst gehabt und sei deshalb zu ihr gekommen. Sie hätte der Privatklägerin helfen sollen, deren Mutter von den Vorfällen zu erzählen, da jene Angst davor gehabt habe. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie oft und stark in der Schule geweint habe, weshalb sich ihre Klassenkameraden Sorgen um sie gemacht hätten. Sie (die Zeugin) habe dann sofort den Schuldirektor informiert (Urk. 10/6 S. 6ff.). Die Privatklägerin habe ihr von sexuellen Übergriffen in England und in Indien erzählt, in ihren Notizen habe sie (die Zeugin) nichts über die Schweiz geschrieben. Sie habe nicht versucht, mehr über die Details zu erfahren (Urk. 10/6 S. 7). 7.6.2. Gestützt auf diese Aussagen lassen sich einzig die Aussagen von M._____ und der Privatklägerin bestätigen, wonach sie Kontakt zur Mediatorin gesucht ha- ben. Ansonsten und in Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt lässt sich nur ab- leiten, dass die Privatklägerin N._____ offenbar von Übergriffen in Indien und England, nicht aber vom eingeklagten Vorfall in J._____ erzählt hat. 7.7. Aussagen von P._____ Weiter verwies die Vertreterin der Privatklägerin auf die Zeugeneinvernahme von P._____ anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 94 S. 4). P._____ hat gemäss diesen Aussagen als Sozialberater für den Dienst zum Schutz von Jugendlichen seit Februar 2008 mit der Familie der Privatklägerin zu tun. Die Betreuung durch diesen Dienst habe 2006 nach dem Tod des Vaters der Privatklägerin begonnen. Die Privatklägerin habe dem Zeugen vor Eröffnung des Strafverfahrens nichts be- treffend die sexuellen Übergriffe erzählt (Urk. 59 S. 2f.). Er bestätigte, dass die Privatklägerin heute an Depressionen leide und medikamentös behandelt werde, ebenso, dass es im Juli 2011 zu einem Suizidversuch der Privatklägerin gekom- - 34 - men sei (Urk. 59 S. 13f.). Auch die Aussagen von P._____ belegen, dass die Pri- vatklägerin an erheblichen psychischen Belastungen leidet; es lassen sich daraus jedoch keine Hinweise im Zusammenhang mit den inkriminierten Sachverhalten ableiten. 7.8. Aussagen von Q._____ Bei dieser Zeugin handelt es sich um die Tante der Privatklägerin und Ehefrau des Beschuldigten. Sie sagte in der Zeugeneinvernahme aus, dass die Privat- klägerin ihr einmal in Indien erzählt habe, der Grossvater habe sie berührt (Urk. 10/4 S. 5 und S. 9). Diese Zeugenaussage stimmt mit den Aussagen der Mutter der Privatklägerin überein, welche ebenfalls aussagte, die Privatklägerin habe zu- erst nur von Berührungen des Grossvaters in Indien gesprochen (vgl. vorstehend Ziff. 7.4.). An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass es nicht ohne weiteres nachvoll- ziehbar ist, weshalb die Privatklägerin in Indien ihrer Mutter und ihrer Tante von den Berührungen durch den Grossvater erzählte, nicht jedoch von den Berührun- gen durch den Beschuldigten. Die angeführte Drohung des Beschuldigten mit sei- nem Suizid, kann das nur ansatzweise erklären (vgl. auch Urk. 187 S. 33) Es bleiben Fragen offen. 7.9. Berichte von Dr. E._____ und Dres. D._____/C._____ 7.9.1. Weiter trägt der von der Vertreterin der Privatklägerin erwähnte Bericht von Dr. D._____ und Dr. C._____ (Urk. 94 S. 5, Urk. 50) nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung bei. In diesem Bericht vom 8. November 2011 wird festge- halten, dass die Privatklägerin am 18. Juli 2011 die Beratungsstelle erstmals auf- gesucht habe und dass das Thema der Vergewaltigung und anderer illegaler se- xueller Handlungen erst kürzlich angesprochen worden sei, wobei die Therapeu- tinnen ausführten, sie wüssten von drei Missbräuchen durch zwei verschiedene Onkel und sie hätten keinen Zugang zu Schilderungen der Privatklägerin betref- fend illegale sexuelle Handlungen. Die aktuelle Problematik der Privatklägerin könne in Zusammenhang mit vorangehenden sexuellen Missbräuchen stehen. - 35 - Die Privatklägerin habe mehrfache Traumatisierung erlebt und bedürfe einer län- gerfristigen therapeutischen Begleitung (Urk. 50). Diesem Bericht kann demzufol- ge entnommen werden, dass die Privatklägerin traumatisiert ist, indessen lassen sich daraus keinerlei Hinweise entnehmen, dass die Traumatisierung auf konkrete Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen wäre. 7.9.2. Die Psychologin E._____ hält in ihrem Bericht vom 8. November 2011 fest (Urk. 52), dass die Privatklägerin am 25. Februar 2011 ein Eintrittsgespräch bei der Vereinigung "…" gehabt habe und in der Folge 5 Sitzungen besucht habe. Sie sei sehr traurig gewesen, habe viel geweint und scheine grosse Probleme zu ha- ben, sich einer Drittperson gegenüber zu öffnen. Sie habe die Tendenz, in kurzen Sätzen zu antworten und habe Vergewaltigungen und erlittene illegale sexuelle Handlungen nicht beschrieben. Sexueller Missbrauch sei in den erwähnten fünf Sitzungen nicht angegangen worden, die Privatklägerin habe gesagt, über sexuel- len Missbrauch zu sprechen tue ihr weh (Urk. 52 S. 2). Es sei demzufolge nicht über Fakten gesprochen worden. Die Psychologin hält fest, dass die Privatkläge- rin verschiedene Symptome zeige, welche auf sexuellen Missbrauch hindeuten. Diesem Bericht ist daher einzig zu entnehmen, dass die Privatklägerin psychisch belastet ist und die bei ihr beobachteten Symptome auf erlebten sexuellen Miss- brauch hindeuten. Indessen bestehen keine Hinweise auf ein strafbares Handeln des Beschuldigten. 7.9.3. Die eingeholten Berichte stützen die Aussage der Privatklägerin, wonach sie Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist. Die Feststellungen der Therapeu- tinnen stimmen mit den Beobachtungen der Mutter der Privatklägerin, von P._____ und M._____ überein, wonach die Privatklägerin psychisch sehr belastet ist und im Jahre 2011 einen Suizidversuch begangen hat. Jedoch ergeben sich weder aus den Berichten der Therapeutinnen noch aus den Aussagen der Mutter der Privatklägerin oder der Zeugen P._____ und M._____ Anhaltspunkte betref- fend die konkreten Tatvorwürfe. Insbesondere hat die Privatklägerin niemandem die Tatabläufe detailliert geschildert. - 36 - 7.10. Fazit Es kann auf die im Zusammenhang mit den einzelnen Aussagen der Beteiligten bereits vorgenommene Beweiswürdigung verwiesen werden. Es ist insgesamt betrachtet nicht zu übersehen, dass die Aussagen der Privatklägerin im Kernge- schehen unbeständig sind und sich bezüglich des Ablaufs teilweise wider- sprechen. Bei der ersten Befragung war die Privatklägerin bereits knapp 15-jährig, weshalb sich Ungereimtheiten nicht mit ihrem kindlichen Alter begründen lassen. Es ist erstaunlich, dass die Privatklägerin Berührungen in Indien seitens des Grossvaters gegenüber ihrer Mutter und der Ehefrau des Beschuldigten noch in Indien zur Sprache brachte, nicht jedoch Übergriffe seitens des Beschuldigten. Das Verhalten der Privatklägerin nach ihrer Rückkehr aus London in der Schule und die von verschiedener Seite beobachtete psychische Belastung der Privat- klägerin lassen es als denkbar erscheinen, dass sie tatsächlich Opfer eines gra- vierenden Vorfalls geworden ist (wobei es allerdings keine verhaltensspezifischen Besonderheiten in Missbrauchsfällen gibt; vgl. Volbert / Dahle, Forensisch- psychologische Diagnostik im Strafverfahren, 2010 S. 52). Dass es sich dabei aber um den angeklagten 1. Teilsachverhalt gehandelt hat, lässt sich mit den vor- handenen Beweismitteln nicht erstellen. In Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' lassen sich dem Beschuldigten keine sexuellen Handlungen bzw. sexuel- len Nötigungen zulasten der Privatklägerin im Juli 2008 in Indien rechtsgenügend nachweisen, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. Ein Mitglied des Richtergremiums hat gemäss § 124 GOG einen Minderheitsantrag auf Schuldspruch gestellt (Prot. II. S. 29). Dieser Minderheitsantrag wurde zu den Akten genommen (Urk. 218).
- Vorfall in J._____ 8.1. Aussagen der Privatklägerin 8.1.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Videobefragung vom 3. Dezember 2010 gab die Privatklägerin zu Protokoll, es sei noch etwas passiert, als sie – wohl kurze Zeit nach Indien – einmal allein mit dem Zug die Familie ihrer Tante in - 37 - J._____ besucht habe. Sie sei eine Woche dort geblieben. Ihr Onkel habe sie vom Zug abgeholt. Ihr Onkel habe ihr gesagt, dass ihre Tante nicht kommen wer- de an diesem Tag, sie (die Privatklägerin) solle sagen, sie habe Bauchschmerzen oder so. Sie habe dies aber ihrer Tante nicht sagen wollen. Diese habe sie dann aus dem Tamilisch-Unterricht nach Hause geschickt und gesagt, dass es nichts mache, dass sie (die Privatklägerin) wohl ein bisschen müde sei. Sie habe nein sagen wollen, aber ihre Tante habe sie aufgefordert, nach Hause zu gehen. Sie sei dann mit dem Beschuldigten mit dem Auto zu ihm nach Hause gefahren. Es sei niemand beim Beschuldigten zu Hause gewesen, was er ausgenutzt habe. Er habe gesagt, sie solle sich ausziehen, was sie abgelehnt habe. Er habe sie dann erneut aufgefordert, sich auszuziehen und habe es dann geschafft, sie auszu- ziehen. Sie habe das nicht gewollt und sei dann auf die Toilette gegangen und habe abgeschlossen. Er habe sie dann aufgefordert, aufzumachen, er gebe ihr die Kleider zurück. Sie habe gesagt, er solle ihr die Kleider wieder geben, dann komme sie wieder hinaus. Er habe gesagt, ok, habe ihre Kleider genommen und sei in die Toilette gekommen. Dann habe er sie geschlagen, habe sie gezogen und dann habe er angefangen, es zu machen. Er habe sie dabei berührt und seinen Penis bei ihr unten vorne eingeführt. Er habe gesagt, er sei sehr gerne mit ihr und sie habe geschrien, er solle aufhören. Dies sei in seinem Schlafzimmer geschehen, wohin er sie zuvor gezogen habe. Er habe sich dabei ein Kondom übergezogen. Sie habe zuvor noch nie Geschlechtsverkehr gehabt (Urk. 9/4 S. 8ff.). Nach der Vergewaltigung habe die Privatklägerin darauf geachtet, dass sie den Rest der Woche nicht mehr mit dem Beschuldigten allein sei. In der Folge habe sie schon noch gefragt, ob sie zu dieser Familie gehen könne, wenn sie ihre Cousine habe sehen wollen. Inzwischen wolle ihre Mutter aber diese Familie nicht mehr besuchen, da sie "es" jetzt wisse (Urk. 9/4 S. 10f.). Die Aussage der Privatklägerin, dass sie auch in der Folge ihre Cousine noch habe besuchen wollen irritiert nicht zuletzt deshalb, weil der Beschuldigte angeb- lich gesagt haben soll, dass sie es wieder machen würden, wenn sie das nächste Mal zu ihm käme (Urk. 9/4 S. 10). - 38 - 8.1.2. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2011 (Urk. 9/15) machte die Privatklägerin zum Kerngeschehen grundsätzlich dieselben Aussagen wie bei der ersten Befragung. Neu erzählte sie allerdings, sie glaube, der Vorfall in J._____ habe sich Jahre nach demjenigen in Indien abgespielt (Urk. 9/14, 01:10). Weiter habe sie den 16.20 Uhr Zug in O._____ genommen und sei in Zürich vom Beschuldigten abgeholt worden. Die Vergewaltigung habe aber nicht an diesem Tag stattgefunden. Ausserdem ergänzte sie, sie habe beim Vorfall ei- nen knie-langen Jupe mit Knöpfen getragen, welchen der Beschuldigte aufgeris- sen habe. Die Knöpfe seien dabei kaputt gegangen. Sie habe den Jupe in der Folge zu Hause in den Kleidersack geworfen. Ausserdem habe er ihr die Unter- hose ausgezogen. Danach sei die Privatklägerin in das Badezimmer gerannt. Der Beschuldigte habe sie dann am Handgelenk gepackt. Geschlagen habe er sie nicht. Die Privatklägerin könne sich nicht daran erinnern, in der ersten Befragung etwas anderes ausgesagt zu haben. Der Beschuldigte habe danach seinen Penis in die Scheide der Privatklägerin getan. Weiter habe er ihre Brüste über dem BH berührt, zuvor habe er ihr das Oberteil ausgezogen. Der Beschuldigte habe über ihr gekniet. Er habe mit einer Hand beide Hände der Privatklägerin festgehalten und mit der anderen Hand ein Kondom übergezogen, welches er zuvor aus seiner Tasche genommen habe. Ein Bein der Privatklägerin sei angewinkelt gewesen und das andere sei ausserhalb des Bettes gewesen. Ihr Rücken habe die Matratze nicht berührt. Zuerst habe er seinen Penis eingeführt und dann mit beiden Händen ihre Brüste berührt. Der Geschlechtsverkehr habe 10 bis 15 Minuten gedauert. Sie habe versucht, ihn wegzustossen, was ihr aber nicht gelungen sei. Es sei zu keiner weiteren Gewalt gekommen. Die Vergewaltigung habe auf dem Bett ihrer Cousine stattgefunden. Sie denke, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, da sie im Kondom etwas Weisses gesehen habe. Das Kondom habe der Beschuldigte im Kücheneimer entsorgt. Nach dem Vorfall sei die Privatklägerin noch ein bis zwei Tage dort geblieben. Am Freitag sei ein Fest gewesen, an das ihre Mutter auch gekommen sei. Wegen der Drohungen des Beschuldigten habe die Privatklägerin niemandem vom Übergriff erzählt. Sie habe dabei auch an ihre Cousine und an ihre Mutter gedacht. Schliesslich habe sie sich ein bis zwei Wochen nach ihrer Rückkehr aus London - 39 - einer Freundin anvertraut. Am Samstag der Woche, als sie in J._____ gewesen sei, habe ein Fest stattgefunden. Die Privatklägerin glaube, dass es ein Geburts- tagsfest gewesen sei. Auf die Frage, wieso sie nach der Vergewaltigung nicht nach Hause gegangen sei, erklärte die Privatklägerin, sie habe ein wenig Angst gehabt, dass sich ihre Mutter Sorgen gemacht hätte oder dass ihre Tante sich gefragt hätte, wieso sie (die Privatklägerin) einfach allein weggehe. Daran denke sie erst jetzt, vorher habe sie nicht daran gedacht (Urk. 9/14, 03:46ff.). Auf die Frage, wieso sie nach den Übergriffen in Indien nach J._____ gegangen sei, erklärte die Privatklägerin, dass sie gedacht habe, dass sie mit ihrer Cousine zusammen sein werde und sie nicht gedacht hätte, dass er sie vergewaltigen oder nochmals berühren würde (Urk. 9/15 S. 3f., S. 5ff.). Auch wenn die Privatklägerin nur schon aufgrund ihres Alters dem Beschuldigten körperlich unterlegen gewesen sein dürfte, ist es dennoch schwer vorstellbar, wie dieser mit nur einer Hand die Hände der Privatklägerin derart fixieren konnte, dass sie sich aus diesem Griff nicht zu befreien vermochte oder zumindest durch das Bewegen ihrer Hände den Beschuldigten beim einhändigen Überziehen des Kondoms hätte stören können. Es ist weiter mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Privatklägerin das Tatgeschehen jeweils nur sehr rudimentär zu Protokoll gab und von sich aus Details der Tathandlungen kaum erzählte, sondern erst auf Nachfragen der einvernehmenden Person. Dies führt letztlich zu einer kaum reali- tätsnahen Schilderung der Penetration der Privatklägerin. Die Privatklägerin will halb sitzend auf dem Bett gewesen sein, als der Beschuldigte in sie eindrang. Ihr Rücken habe die Matratze nicht berührt, ein Bein sei angewinkelt gewesen und das andere ausserhalb des Bettes. Der Beschuldigte konnte sie mithin nicht mit seinem Körpergewicht fixieren. In dieser Stellung soll der Beschuldigte mit einer Hand ihre beiden Hände festgehalten haben und trotz Gegenwehr mit der anderen Hand sich ein Kondom übergezogen haben. Das ist nur schwer nach- zuvollziehen. Weiter lässt in diesem Zusammenhang aufhorchen, dass die Privat- klägerin zwar offenbar realisierte, wie der Beschuldigte ein Kondom aus seinem Hosensack genommen und dieses in der Folge über seinen Penis gestülpt habe. Ob und wie der Beschuldigte dieses Kondom ausgepackt hatte kann die Privat- klägerin indes nicht angeben. - 40 - Dann ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme noch ausgesagt hatte, die Vergewaltigung habe auf dem Bett des Beschuldigten stattgefunden, während dem sie in der zweiten Einvernahme erklärte, der Über- griff habe auf dem Bett der Cousine stattgefunden. Auf diesen Widerspruch ange- sprochen, erklärte sie, dass das Zimmer ihrer Cousine früher das Elternschlaf- zimmer gewesen sei (Urk. 9/15 S. 6). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten schlafen er und seine Frau im Wohnzimmer (Urk. 8/1 S. 13). Es ist also möglich, dass das jetzige Zimmer der Cousine der Privatklägerin früher das Schlafzimmer des Beschuldigten und seiner Frau war, was von der Frau des Beschuldigten implizit bestätigt wird (Urk. 10/4 S. 7). Dennoch leuchtet nicht ein, weshalb die Privatklägerin vom Schlafzimmer des Beschuldigten spricht, wenn dieses Zimmer inzwischen offensichtlich dessen Tochter zugeteilt ist und die Privatklägerin eine ganze Woche dort verbracht hatte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin im Gegensatz zur ersten Einvernahme verneint, dass der Beschul- digte sie geschlagen habe. Weiter lässt aufhorchen, dass die Privatklägerin erst in der zweiten Einvernahme vom zerrissenen Jupe und den kaputten Knöpfen erzählt hat und dass sie diesen in der Folge zu Hause in den Kleidersack geworfen habe. Dass ein solch auf- fälliges Detail bei der ersten Schilderung einfach vergessen geht, irritiert. Sonder- bar erscheint weiter, dass die Privatklägerin in der gleichen Einvernahme, in der sie erstmals von den kaputten Knöpfen spricht, an einer früheren Stelle, explizit gefragt wurde, ob etwas mit den Knöpfen gewesen sei, worauf sie diese Frage verneinte. 8.1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisheri- gen Aussagen sehr rudimentär, da sie oftmals geltend machte, sich nicht mehr er- innern zu können. Bestätigt hat sie jedoch im Zusammenhang mit dem Kernge- schehen, dass der Beschuldigte sie über den Kleidern an den intimen Stellen berührt und danach vergewaltigt habe. Er habe ihre Hände mit einer Hand gehal- ten, während dem er sie mit der anderen Hand ausgezogen habe. Dies sei im Zimmer ihrer Cousine geschehen. Sie habe niemandem davon erzählt, weil sie Angst davor gehabt habe, die Familie zu zerstören. Sie sei danach noch zwei - 41 - Tage geblieben. Auf die Frage, wieso sie denn nach dem Vorfall nicht sofort abgereist sei, gab die Privatklägerin zur Antwort, dass sie nicht gewusst hätten, wo sie sei, wenn sie gegangen wäre und sie sich verirrt hätte, da sie Zürich nicht kenne. Auf die Frage, ob sie nach der Tat im Schlafzimmer geblieben sei, erklärte die Privatklägerin, dies nicht mehr zu wissen (Urk. 58 S. 3ff., S. 22). Zuerst fällt auf, dass die Privatklägerin den Vorfall in J._____ zeitlich offensichtlich überhaupt nicht einzuordnen vermochte. Sie sagte zwar aus, dass dieser nach Indien stattfand, konnte sich jedoch nicht darauf festlegen, ob gleich nach Indien (erste Einvernahme, Urk. 9/4 S. 8 Mitte) oder erst Jahre nachher (Urk. 9/14, 01.10). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sie schliesslich, dass der Vor- fall in J._____ im Frühling 2010 stattgefunden habe (Urk.58 S. 9). In diesem Zusammenhang liefert der gemäss Gutachten "sehr flexible Zeitbegriff, der im mittel- und ostasiatischen Raum üblich ist" (Urk. 187 S. 41), keine hinreichende Erklärung, ist doch die Privatklägerin in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen (Urk. 9/4 S. 2), weshalb davon auszugehen ist, dass sie an das hiesige eher präzise Zeitverständnis gewohnt ist. Völlig unerklärbar wird die mangelnde zeitliche Einordnung, wenn auf ihre letzte Angabe in der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung abgestellt würde. Wieso sich eine knapp 15-jährige Schülerin im Dezember 2010 bei ihrer ersten Einvernahme nicht mehr daran erinnern konnte, ob der Vorfall im Frühling desselben Jahres oder aber Jahre zu- vor stattgefunden hat, harrt einer Erklärung die die Privatklägerin nicht geben kann. Es war - gemäss ihrer Schilderung - der erste Geschlechtsverkehr über- haupt und erst noch ein erzwungener. Mithin ein äusserst gravierender Vorfall. Wieso die Privatklägerin ein so dramatisches Erlebnis zeitlich nicht näher einord- nen kann bleibt unerklärlich. Die weit auseinander liegenden Schilderungen der Privatklägerin führten auch zu einem sehr unpräzisen Anklagesachverhalt, der den Übergriff in die Zeit zwischen August 2008 und Oktober 2010 legen muss. Bei der vorliegenden Sachlage ist hier sogar die Anklagesubstantiierung grenzwertig. Es handelt sich nicht um unzählige Übergriffe während langer Zeit und auch nicht um einen Übergriff auf ein Kleinkind, der schon sehr lange zurücklag. Auffallend ist zudem, dass sich die Privatklägerin an andere zeitliche Aspekte sehr genau erinnern kann. So gab sie an, die Sommerferien in Indien hätten 7 Wochen - 42 - gedauert und ihr Aufenthalt bei dem die Vergewaltigung stattgefunden habe habe eine Woche gedauert. Erstaunlicherweise konnte sie auch die genaue Abfahrts- zeit des Zuges, mit dem sie damals nach Zürich fuhr, angeben. Geht es aber wieder um die konkret inkriminierten Vorfälle zeigen sich bei der Privatklägerin Erinnerungsschwächen, so kann sie bei den angeblichen Vergewaltigungen in J._____ und London nicht angeben an welchem Tag beziehungsweise Wochen- tag ihres jeweiligen Aufenthaltes diese einschneidenden Ereignisse stattgefunden haben sollen. Es ist nicht leicht nachzuvollziehen, dass die zur Tatzeit 14-jährige Privatklägerin trotz den angeblichen Vorfällen in Indien alleine für eine Woche zur Familie des Beschuldigten fährt. Es ist anzunehmen, dass jemand, der zuvor solchen Über- griffen ausgesetzt war, sich der Gefahr weiterer Übergriffe nicht aktiv aussetzt. Die Privatklägerin musste doch in Betracht ziehen, dass der Beschuldigte wie in Indien – wo ebenfalls ihre Cousine mit ihr zusammen Ferien verbrachte – eine Gelegenheit suchen oder schaffen würde, um sich wiederum an der Privatklägerin zu vergehen, was ja dann eben gerade geschehen sein soll. Umso weniger ist vor diesem Hintergrund verständlich, dass die Privatklägerin nach dem eingeklag- ten Vorfall nicht instinktiv das Haus des Beschuldigten verliess, um nach Hause zu reisen und stattdessen weitere zwei Tage beim Beschuldigten verbrachte. Sie musste doch damit rechnen, dass der Beschuldigte sich nochmals an ihr vergeht. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass in so einer Situation das Bedürfnis nach Selbstschutz prioritär ist, selbst wenn man sich in dieser Gegend nicht auskennt. Nachvollziehbar erklären kann das die Privatklägerin nicht. In der zweiten Einver- nahme erklärt sie einmal dazu, sie sei geblieben, weil sie habe bleiben müssen. Etwas später in dieser Einvernahme räumt sie gar ein, dass sie eigentlich schon gewusst hätte, wie sie hätte weggehen können. Der Grund, dass sie geblieben sei, weil sonst die Tante nicht gewusst hätte wo sie sei, kann letztlich nicht über- zeugen. Die Privatklägerin kann in der zweiten Einvernahme auch nicht mehr klar sagen, ob sie nach der Vergewaltigung noch einmal in J._____ gewesen sei. Auch dieser Umstand lässt Zweifel aufkommen. In der ersten Einvernahme hatte sie noch - 43 - ausgeführt, dass sie den Beschuldigten danach schon noch gesehen habe, aller- dings immer in Begleitung ihrer Mutter. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich der Haupt- verhandlung erstmals vorgebracht hat, der Beschuldigte habe sie mit einer Hand ausgezogen, während dem er mit der anderen Hand ihre Hände fixiert habe. Zum Einen ist schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte ihre Hände mit einer Hand derart fixiert haben soll, dass die Privatklägerin zu absolut keiner Gegenwehr mehr fähig war, obwohl sie das offenbar versuchte und sie gleichzeitig mit der anderen Hand ausziehen konnte. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin im Gegensatz dazu in der zweiten Einvernahme noch davon sprach, der Beschuldigte habe ihre Hände fixiert und gleichzeitig ein Kondom über seinen Penis gestreift. An das Auspacken eines Kondoms konnte sich die Privatklägerin jedoch anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern (Urk. 58 S. 9). 8.2. Aussagen des Beschuldigten 8.2.1. Der Beschuldigte bestritt auch bezüglich diesem Vorwurf, die Privatklägerin je in sexueller Weise angegangen zu sein (Urk. 8/1 S. 11ff., Urk. 8/2 S. 7, 8/6 S. 3ff., Urk. 57 S. 9ff., Urk. 122 S. 4). Er erklärte jedoch in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin, diese am Hauptbahnhof abgeholt zu haben, bestritt jedoch vehement, ihr gesagt zu haben, sie solle sagen, sie habe Bauch- schmerzen. Die Privatklägerin habe während diesen Ferien tatsächlich die Tamilisch-Schule seiner Frau besucht. Es treffe nicht zu, dass die Privatklägerin von ihm wegen Müdigkeit nach Hause gefahren worden sei. Er habe die Privat- klägerin jedoch jeweils nach der Schule nach Hause gefahren. Seine Kinder seien dabei aber auch zu Hause gewesen, es sei nie etwas zwischen ihm und der Privatklägerin passiert. Den Vorwurf der Vergewaltigung bestritt der Beschuldigte klar (Urk. 8/1 S. 11ff.). 8.2.2. Anlässlich der Hafteinvernahme sagte der Beschuldigte aus, nur beim Abholen der Privatklägerin vom Bahnhof mit dieser allein gewesen zu sein, sonst - 44 - jedoch nicht. Die Vorwürfe bezüglich der Vergewaltigung bestritt der Beschuldigte aber weiterhin (Urk. 8/2 S. 7). 8.2.3. In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Privatklä- gerin sei Ende März allein zu ihnen nach Hause gekommen. Anfang April sei eine kulturelle Veranstaltung gewesen, welche von den Dorfbewohnern organisiert worden sei. Die Privatklägerin sei wegen des Tanzunterrichts zu ihnen gekom- men, da am Fest auch ein Tanzfest stattgefunden hätte. Seine Tochter und die Privatklägerin hätten an diesem Tanzfest teilgenommen. Davon würden sogar Videoaufnahmen existieren. Die Privatklägerin sei ungefähr fünf oder sechs Tage bei ihnen gewesen. Sie sei bei ihnen zu Hause gewesen. Seine Frau sei auch dort gewesen. Die Privatklägerin habe jeweils zusammen mit seiner Frau die Tamilisch-Schule besucht. Sie sei am Montag zu ihnen gekommen und habe von Dienstag bis Donnerstag mit seiner Frau zusammen die Schule besucht und am Freitag hätten sie einen Feiertag gehabt. Die Privatklägerin sei nie wegen Bauch- schmerzen vorzeitig nach Hause gekommen. Er habe die Privatklägerin am Mittwoch von der Schule abgeholt, als sie für das Fest chinesische Fleischrollen hätten zubereiten müssen. Sein Sohn sei bereits zu Hause gewesen und seine Tochter sei ihnen mit dem Fahrrad nach Hause gefolgt. Es habe aber niemand die Tür geöffnet, da sein Sohn geschlafen habe. Die Privatklägerin habe dann an das Fenster geklopft, um seinen Sohn zu wecken. Danach habe er mit der Privat- klägerin in der Wohnung das Fleisch geschnitten. Seine Tochter sei kurz darauf gekommen und anschliessend sei seine Frau um ca. 18 Uhr eingetroffen. Er habe die Privatklägerin nur an diesem Tag von der Schule abgeholt. Bauchschmerzen seien in diesen Ferien nie ein Thema gewesen (Urk. 57 S. 9ff.). Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Zubereitung von Fleischrollen wurden von der Privatklägerin bestätigt. Sie gab zu Protokoll, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob dies vor oder nach der Vergewaltigung gewesen sei (Urk. 58 S. 20). Ebenso vermochte sie die Tanzaufführung, welche sie mit ihrer Cousine gemacht hat, zeitlich nicht mehr einzuordnen, auch nicht, ob sie vor oder nach der Vergewaltigung stattgefunden hat (Urk. 58 S. 22f.). Anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung hat sie jedoch noch ausgesagt, dass am Freitag - 45 - oder Samstag ein Fest stattgefunden habe (Urk. 9/15 S. 4 u. S. 6). In Bezug auf das gemeinsame Zubereiten der Fleischrollen sind die Aussagen der Privat- klägerin insofern nicht leicht nachzuvollziehen, als dass es für sie doch einen wesentlichen Unterschied gemacht haben müsste, ob sie vor oder nach der Vergewaltigung, einem sicherlich einschneidenden und prägenden Ereignis, aus- gerechnet mit dem Beschuldigten, also ihrem mutmasslichen Peiniger, nochmals etwas zusammen gemacht hat. Umso mehr, als dass es sich hierbei um den ersten Geschlechtsverkehr der Privatklägerin gehandelt hätte. Es ist auch davon auszugehen, dass die Tanzaufführung nach der Vergewaltigung für die Privat- klägerin wohl anders im Bewusstsein verankert sein dürfte, als wenn sie vorher stattgefunden hätte. Wenn die Privatklägerin in diesem Zusammenhang eine Erinnerungslücke geltend machen will, erscheint dies folglich wenig überzeugend. Der Beschuldigte bestreitet dagegen differenziert, das heisst, er erklärt zum Beispiel in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin als zutreffend, dass er diese allein vom Hauptbahnhof abgeholt habe und jeweils von der Schule allein nach Hause gebracht habe, jedoch zu Hause nie mit ihr allein gewesen sei. 8.3. Aussagen von Q._____ Bei der Polizei gab die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin am 18. März 2011 zu Protokoll, dass ihr Mann (der Beschuldigte) sicher nicht allein mit der Privat- klägerin nach Hause gefahren sei, da er jeweils in der Schule mitgeholfen habe (Urk. 10/3 S. 16f.). Anlässlich der Zeugenbefragung vom 13. April 2011 erklärte die Zeugin, dass die Privatklägerin am Montag 29. März 2010 zu ihrer Familie gekommen sei. Da sie am Montag keine Tamilisch-Schule hätten, sei sie selber sicher zu Hause gewesen. Am 3. April sei ein Fest gewesen, an welchem die Privatklägerin ausgelassen getanzt habe (Urk. 10/4 S. 7f.). Aus den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten lässt sich weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten etwas Wesentliches zur Erstellung des ange- klagten 2. Teilsachverhalts herleiten. Dass der Beschuldigte zumindest jeweils während bestimmten Autofahrten allein mit der Privatklägerin war, wird jedoch sogar von jenem bestätigt (Urk 8/1 S. 12). - 46 - 8.4. Bericht von Dr. K._____ 8.4.1. Gemäss dem Bericht von Dr. K._____ hat die Privatklägerin anlässlich der ersten Untersuchung auch auf Nachfrage nach früherem Geschlechtsverkehr nur von einer Vergewaltigung in London erzählt (Urk. 11/7 S. 4 der deutschen Über- setzung). Erst in der zweiten Untersuchung habe die Privatklägerin von den Vorfällen in Zürich (recte: J._____) und Indien erzählt (Urk. 11/10). Darauf ange- sprochen, erklärte die Privatklägerin, nicht zu wissen, wieso sie beim Untersuch nicht alles gesagt habe, sie habe gedacht, man habe bereits über beide Verge- waltigungen gesprochen (Urk. 9/15 S.6). Aus dem Bericht der Frauenärztin geht weiter hervor, dass beim Hymen der Privatklägerin eine Vertiefung in U-Form vorliegt, was auf mehrfachen Geschlechtsverkehr hindeute (Urk. 11/7 S. 2, S. 5). Daraus kann abgeleitet werden, dass die Privatklägerin (vermutlich mehrfachen) Geschlechtsverkehr hatte, jedoch nicht, wann, wo und mit wem dieser stattgefunden hat. 8.4.2. Wie die Vorinstanz und die Frauenärztin Dr. K._____ (Urk. 11/10) richtig bemerkt haben, hat die Privatklägerin die Vergewaltigungen in J._____ und in London im Kerngeschehen sehr ähnlich beschrieben. Auch der Onkel in London habe sie zuerst über den Kleidern berührt und dann ebenfalls aufgefordert, die Kleider auszuziehen und schliesslich den Geschlechtsakt an ihr auf dem Bett voll- zogen (Urk. 9/4 S. 15, Urk. 9/15 S. 4). Eigenartig mutet die Aussage der Privat- klägerin an, der Onkel in London habe während der Vergewaltigung gefragt, wie es komme, dass es so gross sei, wenn er ihn hineintue, ob sie es schon mit jemandem gemacht habe, normalerweise sei es klein. Sie habe nicht gewusst, was sie sagen solle, wenn sie es ihm gesagt hätte, hätte er vielleicht ihren Onkel (den Beschuldigten) geschlagen, weshalb sie nein gesagt habe (Urk. 9/4 S. 15). Einerseits erstaunt wohl, dass die Privatklägerin auf eine so seltsame Frage während einer Vergewaltigung überhaupt adäquat und überlegt antworten kann und sich andererseits gar noch um ihren anderen Onkel (den Beschuldigten) sorgt, der sie ja zuvor vergewaltigt haben soll. - 47 - 8.5. Aussagen von M._____, N._____, P._____ und Berichte von Dr. E._____ und von Dres. D._____ und C._____ Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 7.5 - 7.7, Ziff. 7.9 verwiesen. Aus den Aussagen dieser Zeugen und den Berichten lässt sich nichts zur Erstellung des Sachverhalts ableiten. 8.6. Fazit Es muss an dieser Stelle nicht nochmals alles aufgerollt werden, vielmehr kann auf die bereits vorgenommene Würdigung im Zusammenhang mit den einzelnen Aussagen der Beteiligten verwiesen werden. Es ist jedoch noch Folgendes zu ergänzen: Die Aussagen der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Kern- geschehen des 2. Anklagesachverhalts wirken stereotyp, karg und insbesondere ohne Schilderung gefühlsmässigen Erlebens (wie Angst Schmerz, Verunsiche- rung oder Trauer). Es fehlen individuelle Merkmale. Angst schilderte die Privat- klägerin nur dort, wo es um die Frage ging, weshalb sie nicht früher von den Übergriffen und der Vergewaltigung durch den Beschuldigten erzählt habe, indem sie erklärte, sie habe Angst gehabt, die Familie zu zerstören bzw. Angst gehabt, der Beschuldigte werde seine Androhung, sich umzubringen, wahrmachen. Die Schilderungen betreffend die Vergewaltigungen in London und in J._____ unterscheiden sich zudem kaum. Auch auf entsprechende Frage, welche Unter- schiede es zwischen den Handlungen des Onkels in J._____ und denjenigen des Onkels in London gegeben habe, konnte die Privatklägerin keine differenzieren- den Angaben machen. Sie erklärte lediglich, die Berührungen des Beschuldigten seien stärker gewesen als diejenigen des Onkels in London (Urk. 9/14, 01.44 -01.47). Angesprochen auf die Unterschiede bei den Geschlechtsakten in London und in J._____, erklärte die Privatklägerin es habe keine Unterschiede gegeben (Urk. 9/14, 01:50). Die Übergriffe der beiden Onkel sind nur sehr rudimentär in eine Vorgeschichte und einen Verhaltensablauf nach der Tat eingebettet. Es bleibt unklar, wie es dazu gekommen sein soll, dass die beiden Onkel völlig unabhängig voneinander - 48 - die Privatklägerin auf die gleiche Weise missbraucht haben. Die pauschal gehaltenen nicht zwischen den verschiedenen Vorfällen unterscheidenden Aus- sagen vermitteln insgesamt nicht den Eindruck von real Erlebtem und lassen an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin zweifeln. Wie bereits unter Ziff. 7.5.2. und Ziff. 7.10. erwogen, erscheint zwar insbesondere wegen ihres Verhaltens nach ihrer Rückkehr aus London und ihrer offenkundigen psychischen Belastung denkbar, dass die Privatklägerin einer Sexualtat zum Opfer gefallen ist. Der eingeklagte Sachverhalt kann aber aufgrund der widersprüchlichen, detailarmen und damit wenig glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht erstellt werden. Vor diesem Hintergrund verbleiben erhebliche Zweifel an der Version der Privatklägerin, weshalb bei dieser Sachlage auch hinsichtlich des 2. Anklagesachverhaltes in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' ein Freispruch zu ergehen hat. Ein Mitglied des Richtergremiums hat auch bezüglich dem 2. Anklagesachverhalt gemäss § 124 GOG einen Minderheitsantrag auf Schuldspruch gestellt (Prot. II. S. 29). Dieser Minderheits- antrag wurde zu den Akten genommen (Urk. 218). III. Zivilansprüche Die Anträge der Privatklägerin betreffend Zivilansprüche sind infolge des vollum- fänglichen Freispruchs und mangels Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). IV. Ersatzmassnahmen Wie die Vorinstanz bereits richtig erwogen hat, sind Ersatzmassnahmen nur dann anzuordnen bzw. aufrechtzuhalten, wenn ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund besteht (Art. 237 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 StPO). Nachdem der Beschuldigte durch dieses Urteil vollumfänglich freigesprochen wird und die erwähnten Voraussetzungen somit nicht mehr erfüllt sind, sind die mit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Mai 2011 (Urk. 16/24) angeordneten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriften- - 49 - sperre sowie Kontaktverbot) aufzuheben und die sich bei den Akten befindlichen Ausweise (Urk 92) dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszu- geben. V. Kosten und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 91 S. 32 Ziff. 6; Art. 428 Abs. 3 StPO).
- Weiter sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Aufgrund des jugendlichen Alters der Privatklägerin, der damit verbundenen angespannten finanziellen Situation und um ihr Fortkommen nicht derart zu belasten, sind diese Kosten jedoch gestützt auf Art. 425 StPO abzuschreiben (zum Ganzen Domeisen in: BSK-StPO, 2. Auf- lage, Basel 2014, N 4ff. zu Art. 425).
- Dem Beschuldigten sind keine Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte angefallen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), da er amtlich verteidigt ist, welche Kosten ohnehin als Teil der Verfahrenskosten der Privatklägerin aufzuerlegen und abzuschreiben sind. Hingegen ist dem Beschul- digten wie beantragt (Urk. 211) eine Entschädigung für die Zeit seiner Inhaftie- rung infolge des vorliegenden Strafverfahrens auszusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist dabei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen, wonach dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 7'500.-- zuzu- sprechen ist (Urk. 91 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter verlangte der Beschuldigte die Bestätigung der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung im Betrag von Fr. 7'100.-- (Urk. 211). Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei kürzeren Freiheitsentzügen in der Regel von Fr. 200.-- (verzinst) pro Tag als angemessene Entschädigung auszugehen ist, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände eine höhere oder geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Wenn die Untersuchungshaft mehrere Monate gedauert hat, ist der Tagesansatz zu senken, weil insbesondere die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt - 50 - (Urteil 8G.122/2002 Erw. 6.1.6. m.w.H.). Bei einer Haftdauer von 71 Tagen, also gut zwei Monaten, und unter Berücksichtigung des schwerwiegenden Vorwurfs, seine minderjährige Nichte sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben, erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 7'100.-- als angemessen. Es wird am 12. Januar 2015 beschlossen:
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die vorinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositiv-Ziffer 5 ) in Rechtskraft erwachsen ist. "1. (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'436.85 Auslagen Untersuchung Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. .– Kosten für den schriftlichen Bericht von Mme Dresse C._____ und Dresse D._____ Fr. 300.– Kosten für den schriftlichen Bericht von Mme E._____ Fr. 150.– Zeugenentschädigung Fr. 16'807.05 amtliche Verteidigung Fr. .– Geschädigtenvertretung.
- (…)
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 51 - Es wird am 12. Januar 2015 erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____
- Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann erst nach Erlass des vollständigen Urteils weiter- gezogen werden (Art. 342 Abs. 4 StPO). Sodann wird am 9. April 2015 erkannt:
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Ausweis- und Schriftensperre sowie das Kontaktverbot gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 werden aufgehoben. Die sich in den Akten befindliche Identitätskarte und der Pass werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft an diesen heraus- gegeben.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff.6) wird bestätigt. - 52 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'403.70 amtliche Verteidigung Fr. 11'131.15 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 13'967.-- Gutachten
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger- schaft, werden der Privatklägerin auferlegt, aber abgeschrieben.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 7'500.-- als Schadenersatz und Fr. 7'100.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 96 − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 53 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120264-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 12. Januar 2015 und vom 9. April 2015 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom
25. November 2011 (DG110014)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 S. 31 ff.)) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2. Auf die Zivilforderungen der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
3. Die Ausweis- und Schriftensperre gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 wird aufgehoben. Die beim Bezirksgericht Horgen hinterlegten Pass und Identitätskarte des Beschuldigten werden diesem ausge- händigt.
4. Das Kontaktverbot gemäss Ziffer 5 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 wird aufgehoben.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'436.85 Auslagen Untersuchung Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. .– Kosten für den schriftlichen Bericht von Mme Dresse C._____ und Dresse D._____ Fr. 300.– Kosten für den schriftlichen Bericht von Mme E._____ Fr. 150.– Zeugenentschädigung Fr. 16'807.05 amtliche Verteidigung Fr. .– Geschädigtenvertretung.
- 3 -
6. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'500.– als Schadenersatz und Fr. 7'100.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche werden abgewiesen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Privatklägerschaft A._____: (Prot. II S. 5 f.) Es sei das angefochtene Urteil vom 25. November 2011 vollumfänglich auf- zuheben und es sei I. Im Strafverfahren:
1. Der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, nämlich wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Ziff. 1 StGB und wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte angemessen zu bestrafen. II. Im Adhäsionsverfahren:
1. Der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Gesamtbetrag von Fr. 875.00 zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für ihre Umtriebe Fr. 288.50 zu bezahlen.
- 4 -
3. Der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der therapeutischen Begleitung der Geschädigten, soweit diese nicht von einem Dritten (Krankenkasse/Unfallversicherung) übernommen werden und soweit sie im Zusammenhang stehen mit dem inkriminierten Sachverhalt, innert 10 Tagen nach Unterbreitung der Rechnungen zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin den Genugtuungs- betrag von Fr. 15'000.– zu bezahlen.
5. Der Genugtuungsbetrag gemäss Ziff. 4 zu verzinsen, und zwar zu 5% vom Zeitpunkt der ersten inkriminierten Handlung an, d.h. ab dem 15.08.2008. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der ersten und 2. Instanz zu- züglich Mehrwertsteuer von 8% zulasten des Beschuldigten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II. S. 6 f.)
1. Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil des Bezirks- gerichts Horgen, I. Abt., vom 25.11.2011 (DG 110014) sei zu bestätigen, was heisst
a) Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
b) Nichteintreten auf die Zivilforderungen der Privatklägerin
c) Aufhebung der Ausweis- und Schriftensperre und des Kontaktverbots
d) Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung
e) Bestätigung der Zusprechung von CHF 14'600.– (näml. CHF 7'500.– Schadenersatz und CHF 7'100 Genugtuung)
- 5 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien der Privat- und Berufungsklägerin aufzuerlegen oder eventualiter auf die Gerichtskasse zu nehmen.
c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 102) Verzicht auf das Stellen eines Antrages. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
25. November 2011 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen. Auf die Zivilforderungen der Privatklägerin wurde nicht eingetreten und die Ausweis- und Schriftensperre sowie das Kontaktverbot gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 wurden aufgehoben. Schliesslich wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten Fr. 7'500.-- als Schadenersatz und Fr. 7'100.-
- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 91 S. 31 f.). 1.2. Gegen diesen Entscheid liess die Privatklägerin innert Frist Berufung erhe- ben (Urk. 76; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Privatklägerin ging ebenfalls innert Frist ein (Urk. 94; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, insbesondere einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen Vergewalti- gung, sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern. Weiter verlangt sie, der Beschuldigte sei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 875.--,
- 6 - von Umtriebsentschädigung von Fr. 288.50, von Kosten der mit dem inkriminier- ten Sachverhalt im Zusammenhang stehenden therapeutischen Begleitung sowie von Genugtuung von Fr. 15'000.-- inkl. Zinsen an die Privatklägerin zu verpflich- ten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Weiter lässt die Privatklägerin beantragen, es sei ein ergänzender Bericht über die laufende Therapie der Privatklägerin im Departement de Psychiatrie SUPEA in Lausanne einzuholen, es sei Frau Dr. med. C._____ als Zeugin einzu- vernehmen sowie Rechnungen der laufenden Therapie der Privatklägerin ab 18. Juli 2011 im Departement de Psychiatrie SUPEA zu edieren (Urk. 94 S. 2ff.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 wurden diese Beweisanträge abgewiesen (Urk. 108). Sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 100 bzw. Urk. 102). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 liess die Privatklägerin beantragen, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre, dass sie
– sofern eine weitere Befragung als notwendig erscheine – von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde und dass auch für die Übersetzung ihrer Befragung eine Personen gleichen Geschlechts beigezogen werde (Urk. 106). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2012 wurden die Beweisanträge der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 108). Am 2. August 2012 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. Oktober 2012 vorgeladen (Urk. 110). Mit Schreiben vom 28. September 2012 vorab per Telefax (Urk. 112) teilte Rechts- anwältin lic.iur. F._____ unter Beilage eines entsprechenden Arztzeugnisses (Urk.
113) mit, dass ihre Bürokollegin, Frau Rechtsanwältin lic.iur. X._____ krankheits- halber länger ausfalle und ersuchte um Ladungsabnahme für die Verhandlung vom 3. Oktober 2012 (Urk. 115). 1.4. Am 17. Januar 2013 wurde schliesslich auf den 21. März 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 118). Nach entsprechender Nachfrage durch die Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 120) wurde dieser mitgeteilt, dass eine persönliche Befragung der Privatklägerin nicht stattfinden werde (Urk. 121). 1.5. Zur Berufungsverhandlung am 21. März 2013 erschienen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger und die Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 5). Im
- 7 - Rahmen von Vorfragen stellte der Verteidiger des Beschuldigten den Antrag auf ein Schuldinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO. Nach der Befragung des Beschuldigten (Urk. 122) beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Befragung von Dr. C._____ als Zeugin und Einholung eines aussagepsychologi- schen Gutachtens (Prot. S. 9). Nach einer Zwischenberatung wurde dem Antrag der Verteidigung auf ein Schuldinterlokut stattgegeben (Prot. II S. 9). Die Partei- vertreter plädierte in der Folge zum Schuldpunkt mit je zwei Vorträgen (Prot. II S. 9-17, Urk. 123, Urk. 125). Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit zum Schlusswort gegeben (Prot. II S. 17 f.). Nach entsprechender Beratung wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Zeugenbefragung der behandelnden Ärz- tin der Privatklägerin als nicht notwendig erachte, demgegenüber die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens für angezeigt halte (Prot. II S. 18). Es wurde vorgesehen, das Verfahren schriftlich fortzusetzen (Prot. II S. 18). 1.6. Nach entsprechender Rücksprache mit den Parteivertretern (Urk. 129-135) wurde mit Beschluss vom 4. Juni 2013 die Einholung eines aussagepsychologi- schen Gutachtens beschlossen und als Gutachter Dr. med. G._____, … Arzt Jungendforensik, Forensisch-Psychiatrische Klinik der Universitäten Psy- chiatrischen Klinken Basel (UPK), eingesetzt (Urk. 136). 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2013 wurde den Parteien der – von Dr. med. G._____ bereits eingesehene – Fragenkatalog (Urk. 142) zu-gestellt und Frist für das Stellen von Ergänzungsfragen angesetzt (Urk. 143). Die Staatsan- waltschaft IV verzichtete mit Schreiben vom 28. Juni 2013 auf das Stellen von Ergänzungsfragen (Urk. 145). 1.8. In der Folge liess der Beschuldigte für eine Reise zu seinem Vater die vorübergehende Aufhebung der Ausweis- und Schriftensperre in der Zeit vom
20. Juli 2013 bis und mit 20. August 2013 beantragen (Urk. 147), wobei ent- sprechende Unterlagen und Arztberichte betreffend H._____ ins Recht gelegt wurden (Urk. 149/1-3). Per Mail vom 5. Juli 2013 wurde der Vertreterin der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft die entsprechende Eingabe übermittelt und um Stellungnahme innert drei Arbeitstagen ersucht (Urk. 150). Mit Eingabe vom 7. Juli 2013 – vorab per Mail – teilte die Vertreterin der Privatklägerin mit, mit
- 8 - der Aufhebung der Ausweis- und Schriftensperre im beantragten Umfang einver- standen zu sein. Die Staatsanwaltschaft IV erhob ebenfalls keine Einwände gegen die temporäre Aufhebung der Ersatzmassnahme (Urk. 157). Mit Präsidial- verfügung vom 10. Juli 2013 wurde die Ausweis- und Schriftensperre für die Zeit vom 19. Juli 2013 bis 23. August 2013 aufgehoben (Urk. 159). 1.9. Zwischenzeitlich reichten der amtliche Verteidiger und die Vertreterin der Privatklägerin je mit Schreiben vom 8. Juli 2013 Ergänzungsfragen ein (Urk. 153 und 155). Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 erhob die Vertreterin der Privatklägerin Einwände gegen die Ergänzungsfragen des Beschuldigten (Urk. 161). Mit Beschluss vom 22. Juli 2013 wurde über die Zusatzfragen befunden und der Fragekatalog durch vertiefende und präzisierende Zusatzfragen ergänzt (Urk. 163 und 165). Am 26. Juli 2013 wurde Dr. med. G._____ mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens beauftragt, wobei ihm die Fragen gemäss Fragekatalog unterbreitet und die vollständigen Prozessakten inklusive Protokoll übersandt wurden (Urk. 166). 1.10. Unter Hinweis auf die Anzahl der Fragen, den Umfang der Akten und deren Komplexität stellt der Gutachter das Gutachten auf Ende Dezember 2013 in Aussicht (Urk. 169) und ersuchte dann aber um Fristerstreckung bis Ende Januar 2014 (Urk. 171). Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 teilte der Gutachter mit, dass nun in Frau I._____, Sozialarbeiterin FH, eine geeignete Kulturreferentin habe ge- funden werden können und ersuchte um das Einverständnis der verschiedenen Parteien (Urk. 173). Das Schreiben des Gutachters wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2014 den Parteien zugestellt und Frist ange- setzt, um sich zur vorgeschlagenen Kulturreferentin zu äussern, wobei bei Säumnis vom Einverständnis ausgegangen würde (Urk. 175). Das Einverständnis des amtlichen Verteidigers datiert vom 2. Februar 2014 (Urk. 177) und dasjenige der Vertreterin der Privatklägerin vom 4. Februar 2014 (Urk. 179). Die Staats- anwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 teilte der Präsident der I. Strafkammer dem Gutachter mit, dass seitens der Parteien keine Einwände gegen den Beizug der Kulturreferentin Frau I._____ er- hoben worden seien (Urk. 181). In der Folge ersuchte der Gutachter mit Hinweis
- 9 - auf personelle Engpässe um Fristerstreckung für das Gutachten bis zum 17. März 2014 (Urk. 182). 1.11. Mit Begleitschreiben vom 18. März 2014 (Urk. 185) reichte der Gutachter das wissenschaftlich begründete, jugendforensisch-psychiatrische, aussage- psychologische Gutachten über die Privatklägerin vom 17. März 2014 (Urk. 187) ein. Das Gutachten wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 1. April 2014 zugestellt und der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um obligatorisch Stellung zu nehmen sowie die Anträge zum Schuldpunkt abschliessend zu stellen und zu begründen (Urk. 188). 1.12. Mit Eingabe vom 22. April 2014 teilte die Staatsanwaltschaft IV mit, dass das Gutachten von Dr. med. G._____ vom 17. März 2014 detailliert und schlüssig sei, so dass darauf abgestellt werden könne (Urk. 192). Die Vertreterin der Privatklä- gerin reichte ihre Stellungnahme am 20. Mai 2014 ein (Urk. 194). Mit Präsidialver- fügung vom 22. Mai 2014 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Vertretung der Privatklägerin dem Beschuldigten zugestellt und diesem Frist angesetzt zur Stellungnahme zum Gutachten und zu den Ausführungen der Ge- genparteien sowie zur Stellung und Begründung abschliessender Anträge zum Schuldpunkt (Urk. 196). Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom
21. Juli 2014 (Urk. 202) wurde den übrigen Parteien zugestellt.
2. Anwendbares Recht für Straftaten gegen Minderjährige im Ausland Bezüglich der Vorwürfe sexueller Handlungen in Indien ist festzuhalten, dass es sich dabei zwar um Auslandstaten handelt, welche jedoch gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a u. lit. b StGB ebenfalls Schweizer Strafrecht unterstehen, und zwar unab- hängig davon, ob diese Taten in Indien strafbar wären oder nicht.
3. Umfang der Berufung Infolge der vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils durch die Privatklägerin mit Ausnahme der Kostenfestlegung (Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 94 S. 3f.) ist dieses nur betreffend Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen.
- 10 -
4. Beweisanträge 4.1. Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2013 erneut den Beweisantrag betreffend Befragung von Dr. med. C._____ als Zeugin gestellt. 4.2. Mit Bezug auf die beantragte Zeugeneinvernahme der behandelnden Therapeutin Dr. med. C._____ ist davon auszugehen, dass die Therapeutin ledig- lich Aussagen über den heutigen Zustand der Privatklägerin und den Verlauf seit der ersten Konsultation machen kann. Diese Ausführungen können sich nur auf Angaben beziehen, die die Privatklägerin gegenüber der Therapeutin nach Erstat- tung des ersten Berichtes vom 8. November 2011 (Urk. 50) machte. Solche An- gaben und Feststellungen über den Zustand der Privatklägerin sowie den Verlauf der Therapie können zudem auch in Form eines ärztlichen Berichtes in die Akten eingeführt werden. Einer Zeugeneinvernahme bedarf es dafür nicht. Der Beweisergänzungsantrag betreffend Zeugeneinvernahme ist daher abzuweisen. II. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juli 2011 vorgeworfen, er habe ca. im Juli 2008 während Ferien in … (Indien) die Privatklägerin mindestens zwei Mal im ersten Stock des Ferienhauses an einem Arm ins Zimmer neben dem Balkon gezogen und dort über deren Kleider an Brüsten und der Scheide berührt, wobei ihre Gegenwehr erfolglos gewesen sei. Der Beschuldigte habe jeweils erst von der Privatklägerin gelassen, als jemand das Zimmer betreten habe oder die Privat- klägerin gerufen worden sei. Während einem dieser Vorfälle habe der Beschuldig- te zudem versucht, der Privatklägerin einen Zungenkuss zu geben, was ihm jedoch aufgrund deren Widerstands nicht gelungen sei. Aus Angst vor Schlägen habe die Privatklägerin jeweils nicht versucht zu fliehen. Sie habe nicht um Hilfe geschrien, da der Beschuldigte mit Suizid gedroht habe, falls sie jemandem davon erzählen würde.
- 11 - Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, zwischen August 2008 und Oktober 2010, vermutlich zwischen dem 29. März 2010 und dem 4. April 2010, während dem die Privatklägerin Ferien beim Beschuldigten und seiner Familie in J._____ [Ort im Kt. Zürich] verbracht habe, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag, vermutlich vor 17 Uhr, die Privatklägerin in seiner Wohnung aufgefordert zu haben, ihre Kleider auszuziehen. Als die Privatklägerin sich geweigert habe, habe der Beschuldigte ihren Jupe aufgerissen und ihr Ober- teil sowie ihre Unterhosen ausgezogen. Der Privatklägerin sei es dann gelungen, ins Badezimmer zu fliehen. Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, er werde ihr die Kleider wieder geben, wenn sie die Badezimmertür öffne. Als sie die Tür ein wenig geöffnet habe, habe der Beschuldigte sie am Handgelenk gepackt und in das Schlafzimmer der Tochter gezogen. Er habe die Privatklägerin dort mit dem Rücken aufs Bett geworfen und sei über sie gekniet. Er habe beide Hände der Privatklägerin mit einer Hand auf deren Hüfthöhe überkreuzt festgehalten, so dass die Privatklägerin sich nicht mehr habe wehren können. Mit seiner anderen Hand habe er sich ein Kondom über seinen Penis gestreift und sei in der Folge mit seinem Penis vaginal in die Privatklägerin eingedrungen. Dann habe er mit beiden Händen über den Kleidern an die Brüste der Privatklägerin gegriffen. Auf diese Weise habe er mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Die Privatklägerin habe während des Geschlechtsverkehrs geschrien, der Beschuldigte solle aufhören und habe versucht, ihre Hände aus dem Griff des Beschuldigten zu befreien bzw. diesen wegzustossen, was ihr jedoch aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die Privatklägerin das
16. Altersjahr bei der Vornahme der Handlungen noch nicht erreicht habe und habe trotzdem gegen deren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen (Urk. 23 S. 1 ff.).
2. Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren bestritten, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 8/1 S. 7ff., Urk. 8/2 S. 2ff., Urk. 8/6 S. 2ff., Urk. 57 S. 7ff., Urk.122 S. 4).
- 12 -
3. Es ist zu prüfen, ob sich die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der vorhande- nen Beweismittel erstellen lassen. Es sind dabei die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie von Drittpersonen – soweit relevant – heranzuzie- hen. Weiter liegt dem Gericht ein Bericht der Frauenärztin Dr. K._____ vom
2. März 2011 (Urk. 11/7) vor, welcher als Indiz herangezogen werden kann. Eben- falls liegt der Bericht von Dr. med. C._____ vom 14. März 2013 (Urk. 124/2), bei welcher die Privatklägerin in Therapie ist, bei den Akten. Sodann liegt das vom Gericht in Auftrag gegebene wissenschaftlich begründete, jugendforensisch- psychiatrische, aussagepsychologische Gutachten über die Privatklägerin vom
17. März 2014 (Urk. 187) vor.
4. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere auch zur Glaubwürdigkeit von einvernommenen Personen sowie zur Glaubhaftigkeit deren Aussagen geäussert, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 7f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sei, dass dieser als direkt ins vorliegende Straf- verfahren Involvierter ein legitimes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe und deshalb versuchen könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Hinsicht- lich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sei zu berücksichtigen, dass diese bei der Polizei und vor Gericht als Auskunftsperson einvernommen worden sei und dabei unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303 - 305 StGB ausgesagt habe, jedoch nicht unter Androhung von Art. 307 StGB zur Wahrheit verpflichtet worden sei und als Privatklägerin ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Ausserdem habe diese unter grossem Druck der Familie gestanden, welche die Angelegenheit habe intern lösen wollen. Weiter sei das Verfahren nicht direkt durch die Initiative der Privatklägerin ausgelöst worden, sondern erst durch den Schulleiter. Die Personen, welche als Zeugen einvernommen worden seien, seien auf die strengen Strafandrohungen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden und weisen teilweise eine starke Beziehungsnähe zu den Parteien auf, was sich auf die Glaubwürdigkeit auswirke. Es sei jedoch die Glaubhaftigkeit der
- 13 - Aussagen massgebend. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 91 S. 8ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Gutachten 6.1. Die Gutachter haben gemäss eigenen Angaben zuerst die ihnen zur Ver- fügung gestellten Akten gesichtet und die wichtigsten Elemente zusammenge- fasst. Anschliessend sei ein Transkript der Einvernahme vom 3.12.2010 erstellt und die Videoaufnahme sowie das Transkript aussagepsychologisch analysiert worden. Weiter sei auch die Videoaufnahme vom 8. April 2011 analysiert worden. Die Explorandin sei zweimal durch die Gutachter in Anwesenheit einer sie beglei- tenden Erzieherin untersucht und zu ihrer aktuellen Situation und zu den Vor- würfen befragt worden. Schliesslich seien Fremdauskünfte eingeholt worden (Urk. 187 S. 6). 6.2. Es handle sich bei der Privatklägerin um eine 17 ½-jährige tamilische Jugendliche in gutem Allgemein- und Entwicklungszustand. Sie sei attraktiv, voll entwickelt, modisch gekleidet und wirke gepflegt. Sie sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten (zur Person, zum Ort, zur Zeit und zur Situation) voll orientiert. Auf Fragen antworte sie offen, jedoch eher einsilbig und knapp, es müsse oft nachgefragt werden. Es seien jedoch innerhalb der beiden Gespräche auch im Querschnitt keine grossen Stimmungsschwankungen zu beobachten. Der Rapport sei meistens herstellbar, jedoch vermindert schwingungsfähig, eher affektflach/starr. Die Privatklägerin könne freundlich und euthym sein, bei den Themen um den Tod des Kindsvater und bei anderen sie belastenden Themen wirke sie eher angespannt und gereizt. Beim Thema der sexuellen Übergriffe wirke sie belastet und beginne schnell zu weinen. Im Gespräch wirke die Privat- klägerin durchschnittlich intelligent. Auffassung und Aufmerksamkeit seien unauf- fällig, anamnetisch seien Konzentrationsprobleme erwähnt worden. Ansonsten würden keine formalen Denkstörungen auffallen. Ebenso wenig gäbe es Anzeichen auf Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Im Gespräch seien keine Wahnstimmen, Wahnwahrnehmungen oder Wahnideen eruierbar. Es seien – vor allem situationsabhängige – Schlafstörungen erwähnt worden. Die Privatklägerin berichte von massiven Stimmungsschwankungen während des Tages bis hin zu
- 14 - stark angespannt sein und selbstverletzendem Verhalten im Sinne von Ritzen an den Armen. Betreffend Suizidalität gebe die Explorandin an, vor zwei bis drei Jahren bis im April 2013 regelmässig Suizidgedanken gehabt zu haben, heute jedoch nicht mehr, es sei nie zu einem Suizidversuch gekommen und auch nicht zu konkreteren Umsetzungsplänen (Urk. 187 S. 26). 6.3. Anlässlich der videodokumentierten Einvernahme vom 3. Dezember 2010 habe die Privatklägerin emotional kontrolliert, angespannt aber global ausge- glichen, aufmerksam und konzentriert, psychomotorisch und mimisch, soweit einsehbar, kontrolliert, fast erstarrt gewirkt. Sie habe sich inhaltlich korrekt und akzentfrei auf französisch ausgedrückt. Denkstörungen seien keine feststellbar gewesen. Gesamthaft seien ihre Aussagen logisch konsistent gewesen, wobei der Detaillierungsgrad beschränkt gewesen sei. Es seien drei verschiedene Ereignisse beschrieben worden zu drei verschiedenen Orten: Südindien, Zürich (bzw. J._____) und London. Von den drei allgemeinen Merkmalen der Realkenn- zeichen nach Steller und Köhnken sei in dieser Aussage zumindest die logische Konsistenz der Aussage gegeben. Die aufgeführten Details würden alle Ereignis- se betreffen, für jedes einzelne habe es relativ wenige. Die Darstellung sei zwar zeitweise sprunghaft gewesen, doch sei dies häufig durch die Befragungstechnik und nicht durch Gedankenassoziationen der Privatklägerin bedingt. Die raumzeit- liche Verknüpfung finde man bei der Beschreibung des Ablaufs der Vergewalti- gung in J._____ sowie in London. Es gebe mehrere Interaktionsschilderungen, insbesondere als die Privatklägerin ihre Entweichversuche beschreibe. Die wiedergegebenen Gespräche seien lückenhaft und einseitig, ein wenig reichhalti- ger bei der Beschreibung des Ereignisses in London als in J._____. Als Kompli- kationen im Handlungsablauf könne man die Flucht in die Toilette, sowohl in J._____ (vor der Vergewaltigung) als auch in London, bezeichnen. Eigene psychische Vorgänge würden quasi nicht beschrieben, hingegen würden psychi- sche Vorgänge beim Beschuldigten vermutet, wenn sie bei beiden das Element "du bist wie meine eigene Tochter" als ein Ausdruck von Unwohlsein vermutet. Inhaltliche Besonderheiten finde man wenige, ausser mehrere Äusserungen, dass sie das Verhalten der beiden Männer bzw. deren Absicht nicht verstanden habe. Motivationsbezogene Inhalte finde man relativ häufig im Sinne von Eingeständnis
- 15 - von Erinnerungslücken, selten auch Korrekturen von eigenen Aussagen. Delikt- spezifische Inhalte seien höchst beschränkt, einzig die Aussage, dass der Onkel aus London erstaunt gewesen sei, dass die Vagina grösser als erwartet gewesen sei, könne so interpretiert werden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass während der Einvernahme das emotionale Klima durch die Gehemmtheit, Ausdrucksarmut und verwirrliche Narrationsart der Zeugin geprägt gewesen sei, so dass die Polizeibeamtin sehr häufig zu neuformulierenden Fragen habe greifen müssen (Urk. 187 S. 27f.). Die Gehemmtheit im Aussage- verhalten der Privatklägerin könne verschiedene Gründe haben. Zum einen handle es sich um Inhalte mit sexuellem Charakter, was insbesondere bei einer 14-jährigen tamilischen Zeugin schambesetzt sein könne. Zum anderen könne es bei der Privatklägerin zu ihrem Kommunikationsstil gehören, da sie ausserhalb des Familienkreises als diskret und zurückhaltend beschrieben werde (Urk. 187 S. 38 unten). 6.4. Anlässlich der videodokumentierten Einvernahme vom 8. April 2011 habe sich die Privatklägerin während den ersten Stunden der Einvernahme aufmerk- sam und äussert kollaborativ, ruhig und beherrscht gezeigt. Bei Unklarheiten und Unverständnissituationen habe sie meistens nachgefragt, habe sich nicht durch wiederholte Fragestellungen irritieren lassen, sondern habe an ihrer Version fest- gehalten. Konfrontiert mit Widersprüchen zu vorherigen Gesprächen habe sie entweder damit argumentiert, dass sie sich nicht erinnern könne oder dass dies möglicherweise auf einem Missverständnis beruhe. Als nach über dreieinhalb Stunden die Sachbearbeiterin nach einer Pause zurückgekommen sei, habe die Privatklägerin geweint und dies damit erklärt, dass es hart für sie sei, das Gefühl zu haben, dass ihr nicht geglaubt werde. Gesamthaft bestehe eine logische Konsistenz bei dieser erneuten Einvernahme bezüglich der strafrechtlich ahnd- baren Ereignisse. Auch in dieser Einvernahme zeige sich die Privatklägerin sehr zurückhaltend mit spontanen Äusserungen oder Beschreibungen. Im Allgemeinen antworte sie mit ein paar Sätzen, Details würden meistens nur auf Nachfrage angegeben und auch da im Allgemeinen mit minimalen Aussagen. In diesem Zusammenhang könne auch die Sprunghaftigkeit der Aussagen nicht beurteilt werden, da die festgestellte Sprunghaftigkeit eher mit dem Fragenkatalog der
- 16 - Sachbearbeiterin als mit dem Narrationsfluss der Geschädigten zusammenhänge. Es würden keine raumzeitlichen Verknüpfungen und Interaktionsschilderungen angegeben, Gespräche würden wenig wiedergegeben oder in einer überarbeite- ten Form, wobei anzunehmen sei, dass diese Gespräche auf Tamilisch geführt worden seien und die Privatklägerin diese somit in einer übersetzten Form wiedergebe. Es komme zu keiner reellen Beschreibung von ausgefallenen Einzelheiten, wenigen Angaben zu Nebensächlichkeiten oder zu indirekt hand- lungsbezogenen. Eigene psychische Vorgänge würden in dieser Einvernahme ein wenig häufiger erwähnt im Sinne empfundenen Ekels oder von Wehrlosigkeit, doch auch auf Nachfrage würden keine Emotionen nach den Ereignissen ange- geben. Motivationsbezogene Inhalte wie spontane Verbesserung der eigenen Aussage oder Einwände gegen die Richtigkeit eigener Aussagen, Selbst- belastungen oder Entlastungen des Beschuldigten würden nicht vorkommen. Hin- gegen würden immer wieder Gedächtnislücken angegeben, wobei sich diese als nicht beständig erwiesen. Gesamthaft wirke auch diese Aussage kohärent und einigermassen konsistent, sei aber wegen der beschränkten Menge an Spontan- aussagen aussagepsychologisch schwer zu beurteilen. Non-verbale Aspekte sowie Kongruenzen oder Divergenzen zwischen den beobachtbaren Affekten und den angesprochenen Themen hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können, da sich die Geschädigte während dem grössten Teil des Gesprächs kontrolliert und psychomotorisch besonders ruhig verhalte (Urk. 187 S. 28ff.). 6.5. Es könne festgestellt werden, dass es keine offensichtlichen Motive gebe, wieso die Privatklägerin während der polizeilichen Einvernahme beide Verge- waltigungen erwähnt habe, der Gynäkologin gegenüber aber dann nur noch eins (Urk. 187 S. 31). 6.6. Im Zusammenhang mit der transkulturellen Analyse wurde unter Einbezug der Tamilin I._____ darauf hingewiesen, dass die tamilische Gesellschaft sich durch eine ausgesprochene familien- und clanbezogene Vernetzung charakteri- siere, wobei eine Einbeziehung von Dritten und insbesondere von Behörden nur ausnahmsweise geschehe und als Versagen der familieninternen Problemlösungskompetenzen interpretiert werde. Weiter bestünden noch ausge-
- 17 - sprochene genderspezifische Rollenzuteilungen, wobei den Männern die haupt- sächliche Entscheidungskompetenz und Verantwortung zukomme. Den Frauen komme eine familieninterne Stützfunktion zu. Die Gesellschaft sei in Kasten strukturiert, welche gewissen Regeln unterworfen seien. Unter anderem sei Kastenvermischung durch die Eheschliessung nicht erwünscht. In diesem Kultur- kreis werde in Anwesenheit von Kindern kaum über Sexualität gesprochen, diese würden nur selten durch die Eltern aufgeklärt. Bei Eintritt der Menarche werde eine Pubertätszeremonie im Rahmen eines grossen Freudenfestes gefeiert. In der Diaspora habe dies eher symbolischen und traditionellen Wert. In Indien werde dies heute noch so praktiziert. Die Kernfamilie der Privatfamilie bilde wegen des Todes des Vaters und der Abwesenheit eines männlichen Familienoberhauptes im tamilischen Kultur- und Sozialgefüge eine Besonderheit und sei sicherlich gewissen Ausgrenzungskräften ausgesetzt. Dies umso mehr, da die Mutter der Privatklägerin mit ihrem Telefon- anruf an die Polizei beim fatalen Ehestreit die ungeschriebene Regel verletzt habe, die Familienprobleme nicht an die Öffentlichkeit zu bringen. Dass diese Regelverletzung als indirekte Konsequenz den Tod ihres Ehemannes zur Folge gehabt habe, verstärke möglicherweise noch ihre Schuld. Dies könne zur Aus- grenzung der Familie aus der tamilischen Gemeinschaft, wie sie von der Privat- klägerin beschrieben werde, beigetragen haben. In diesem von der Männer- domination geprägten Umfeld sei es nicht unwahrscheinlich, dass auch eine deplatzierte Geste des Grossvaters nicht zu einer für die Privatklägerin ersichtli- chen missbilligenden Reaktion geführt habe. Sofern weitere, vom Onkel mit väter- licher Rolle deplatzierte Gesten stattgefunden hätten, sei es vorstellbar, dass sich die Privatklägerin nicht anders zu helfen gewusst habe als zu versuchen, heiklen Situationen aus dem Weg zu gehen. Die Androhung eines Suizids als Machtmittel scheine vom kulturellen Standpunkt her nicht abwegig. Im Gegenteil stelle die Drohung, einer Kernfamilie das männliche Oberhaupt wegzunehmen, ein beson- ders starkes Druckmittel dar. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, dass tamilische Frauen, die keinen männlichen "Beschützer" haben, leicht von gewissen Mitgliedern der Gesellschaft als Freiwild betrachtet würden. Die Autori- tätshörigkeit könne den Hintergrund bilden für das Verhalten der Privatklägerin
- 18 - vor, während und nach der mutmasslichen Vergewaltigung in J._____ durch ihren Onkel. Die beschriebenen Abwehrstrategien seien vereinbar mit einer inneren Konfliktsituation zwischen Wahrung der eigenen körperlichen Integrität und Intimi- tät und Respekt vor einer "väterlichen" Autoritätsperson. Diese stehe nicht im Widerspruch mit dem in der Kernfamilie gezeigten Oppositionsverhalten, da es sich bei der Mutter um eine weibliche Autoritätsperson handle. Im Zusammen- hang mit dem Versuch des Schulwechsels nach London sei die Privatklägerin der Empfangsfamilie doppelt verpflichtet gewesen, da sie nicht nur zu Gast gewesen sei, sondern weil es eine Lösung aus einer selbstverschuldeten Misserfolgs- situation gewesen sei. Ausserdem sei der Gastgeber das nächste männliche Familienoberhaupt gewesen. Abschliessend sei vom kulturellen Standpunkt her erstaunlich, dass die Privatklägerin einen solchen Sachverhalt überhaupt publik gemacht habe und dass es bis zur Anzeige gekommen sei. Durch eine solche Handlung habe sie die grundlegende Regel der familieninternen Problemlösung missachtet. Zudem habe sie die Isolationstendenz der Familie noch vergrössert und ihre eigene schutzlose Situation offizialisiert (Urk. 187 S. 31ff.). 6.7. Die Privatklägerin habe zum aktuellen Zeitpunkt ein altersentsprechendes Entwicklungsniveau erreicht. Psychopathologisch manifestierten sich diskrete Zeichen einer vergangenen Depression im Sinne von intermittierenden leichten Schlafstörungen und Momenten von Traurigkeit. Andere psychopathologische Zeichen seien eine gewisse Rückzugstendenz, Angstgefühle insbesondere im Zusammenhang mit der Übergriffsthematik, leicht erhöhte Irritabilität. Diese Symptome seien aber nicht ausgeprägt genug, um Krankheitscharakter zu haben. Im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung seien Abhängigkeitszüge und fehlen- des Selbstvertrauen sowie eine leicht beschränkte Symbolisierungs- und Verbali- sierungskapazität zu beschreiben. Die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin sei nicht eingeschränkt. Sie habe eine durchschnittliche Intelligenz, keine psychiatrische Erkrankung, welche ihre Wahr- nehmungsfähigkeiten beeinflusse, keine Anzeichen einer neurologischen Erkrankung, welche die Gedächtnis- oder die Ausdrucksfunktionen beeinträchti- gen würde (Urk. 187 S. 37).
- 19 - 6.8. Zusammenfassend erlaube es die reine aussageanalytische Beurteilung nicht im positiven Sinne über jeden Zweifel erhaben zu bestätigen, dass die gemachten Aussagen auf einem realen Hintergrund beruhen. Dies bedeute aber bei weitem nicht, dass die gegenteilige Aussage belegt wäre. In der Tat seien verschiedene Aspekte bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen, welche im Folgenden diskutiert werden. Da die Privatklägerin selber keinen Vater mehr habe, werde die Suiziddrohung eines Familienvaters als ausschlaggebendes Argument erwähnt, die mutmasslich erlittenen sexuellen Übergriffe nicht zu verraten. Weiter sei in der tamilischen Gesellschaft noch mehr als bei uns verankert, dass die Probleme primär in der Familie zu lösen seien. Das Vertrauen in die Behörde sei noch geringer als das in die tamilische Gemeinschaft. Die Mutter der Privatklägerin habe eine begrenzte Kommunikationsfähigkeit. Es sei für die Privatklägerin sehr schwierig gewesen, mit ihrer Mutter über ein sexuelles Erlebnis zu sprechen. Weiter sei nicht klar, wie mit den inadäquaten Berührungen durch den Grossvater der Privatklägerin umgegangen worden sei. Unter diesen Umständen scheine es besonders schwierig, Missstände aufzudecken, was die lange Zeit bis zur ersten Aussage erklären könne. Indirekte Zeichen für eine Traumatisierung seien nur schwer auszumachen. Weiter spiele eine Rolle, dass im mittel- und ostasiatischen Kulturraum ein sehr flexibler Zeitbegriff üblich sei und es sich ausserdem um die Tendenz zur Konfliktvermeidung zwecks Scheinwahrung handle. Es seien dem Gutachter leider keine kulturspezifischen entwicklungspsychologischen Modelle bekannt, die diese beiden Aspekte einbeziehen würden. Diese Aspekte könnten dazu führen, dass die Privatklägerin eine relative Toleranz für in der Zeit sich befindende Divergenzen und Widersprüche aufweise. Dies würde erklären, wieso sie sich nicht mehr daran erinnern könne, dass sie zwischen der ersten und der zweiten polizeilichen Einvernahme der Gynäkologin nur von einer Vergewaltigung erzählt habe. Im ganzen Aussageprozess seien keine Fremdeinflüsse erkennbar. Insbesondere im nahen Umfeld der Privatklägerin habe die Information, dass ein intrafamiliärer sexueller Übergriff stattgefunden habe, eine Überraschungs- und Ablehnungs- reaktion bewirkt. Die erste Reaktion der Mutter sei besonders ungläubig und ablehnend gewesen, was man üblicherweise bei einer Suggestionssituation nicht
- 20 - finde (die Mutter der Privatklägerin habe behauptet, der Beschuldigte habe sie vor Jahren auch sexuell belästigt). Auch die Hypothesen einer Verlagerung, sei es im Sinne der Bezeichnung eines falschen Täters oder eines beobachtenden aber nicht selber erlebten Ereignisses hätten keine Grundlage. Die Privatklägerin bezeichne klar und unmissverständlich die beiden Täter, wobei keine anderen Verdächtigen bekannt seien. Weiter bestünden auch keine Indizien für einen familienfremden Täter. Ausserdem gehe aus der gynäkologischen Untersuchung hervor, dass die Privatklägerin nicht mehr jungfräulich sei. Da die Realkenn- zeichen nur in beschränkter Anzahl vorhanden seien, müsse auch die Lügen- hypothese exploriert werden. Es gebe keine Angaben, dass die Privatklägerin motiviert sei, zwei ihrer Onkel grundlos anzuklagen. Im Gegenteil sei es als vater- lose Waise besonders erstrebenswert, mit ihnen guten Kontakt zu wahren. Die Neidhypothese gegenüber der gleichaltrigen Cousine könne nicht ohne weiteres verworfen werden. Jedoch hätten die beiden Mädchen bis zur Anzeige ein gutes Verhältnis gehabt. Die Neidhypothese sei auch gegenüber dem Onkel in London schwer anwendbar. Es sei unzweifelhaft, dass die Privatklägerin eine Lügen- geschichte erfinden könnte. Die Konstanz, mit der sie die wesentlichen Elemente der Ereignisse wiedergegeben habe, spreche jedoch eher für erlebnisbasierte Ereignisse. Es erscheine aufgrund dem Mangel an Aufklärung und der beschüt- zenden und konservativen Erziehung jedoch als wenig wahrscheinlich, dass die Privatklägerin das Wissen gehabt habe, diese Geschichte zu erfinden. Gesamt- haft gesehen und in Anbetracht aller Elemente sei die Wahrscheinlichkeit, dass die gemachten Aussagen erlebnisbasiert seien und nicht durch Suggestions- effekte entstanden oder erlogen seien, deutlich grösser als die gegenteiligen Hypothesen (Urk. 187 S. 39ff.). 6.9. Es gebe Übereinstimmungen im Aussageverhalten und Unterschiede in der Beschreibung der mutmasslichen Ereignisse. Die Übereinstimmungen beträfen vor allem das Ausmass der Gewaltanwendung, die Erwähnung der familiären Beziehung zwischen dem mutmasslichen Täter und dem Opfer und der Angabe, dass vor allem die Kleider der unteren Körperhälfte entfernt worden seien. Diver- gierende Angaben beträfen die Benützung eines Kondoms, die Vorbereitungs-
- 21 - strategien und den Rückzug ins Badezimmer. Diese verschiedenen Elemente sprächen eher für eine erhöhte Glaubwürdigkeit (Urk. 187 S. 45). 6.10. Das Gutachten über die Privatklägerin ist nachvollziehbar und soweit schlüssig. Dem Gutachter werden Fragen nach der Urteilsfähigkeit und/oder nach psychischen Störungen gestellt, welche mit Blick auf den Gegenstand der Ein- vernahme von Relevanz sein können. Gemäss Gutachten zeigte die Privat- klägerin einen ausgeglichenen psychischen Zustand und es eröffneten sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit. Der Gutachter hielt jedoch fest, dass die Privatklägerin nur wenige spontane Angaben gemacht habe und deshalb nur eine beschränkte Anzahl an Realkennzeichen festgestellt werden konnten. Die Haltung der Privatklägerin sei durch eine starke Selbstkontrolle und eine Gehemmtheit charakterisiert, so dass wenig spontane Äusserungen statt- gefunden hätten. Dies erschwere die Beurteilung der Glaubhaftigkeit, da Details nur auf Nachfrage angegeben worden seien. Es entspreche aber dem generellen Kommunikationsverhalten der Privatklägerin, das sie auch bei der Untersuchung während des Gutachtens gezeigt habe. Die Kernaussage des Gutachtens ist darin zu sehen, dass aufgrund der aussagenanalytischen Beurteilung nicht über jeden Zweifel erhaben bestätigt werden könne, dass die Aussagen der Privat- klägerin der Realität entsprechen würden. Gemäss Gutachter ist gesamthaft gesehen und in Anbetracht aller Elemente aber die Wahrscheinlichkeit, dass die gemachten Aussagen erlebnisbasiert sind und dass sie nicht durch Suggestions- effekte entstanden oder erlogen sind deutlich grösser als die gegenteiligen Hypo- thesen. Der Gutachter muss es bei der Einschätzung dieser Wahrscheinlichkeit belassen, er hat nicht den Auftrag bereits gemachte Aussagen als Beweis im Gesamtzusammenhang zu würdigen, dies ist Aufgabe des Gerichtes.
7. Vorfälle in Indien 7.1. Aussagen der Privatklägerin 7.1.1. Die Privatklägerin führte anlässlich der ersten Videobefragung vom
3. Dezember 2010 aus, sie habe vor zwei Jahren mit ihrer Familie, der Familie ihrer Cousine und mit der Familie deren Cousine väterlicherseits in Indien Ferien
- 22 - gemacht. Der Beschuldigte habe dann eines Tages Spass gemacht und gesagt, sie sei wie seine Tochter und habe sie dann berührt. Sie habe nicht verstanden, was er habe tun wollen. Er habe sie dann aufgefordert, nach oben zu gehen. Sie habe gedacht, er wolle ihr etwas zeigen. Er habe dann aber gesagt, sie solle ihn küssen. Sie habe nicht verstanden, wieso er das gesagt habe und habe ab- gelehnt. Er habe gesagt, er sei ihr Onkel, worauf sie erwidert habe, dass sie ihn deshalb nicht küssen müsse. Dann habe er begonnen, sie zu berühren. Eines Tages habe er dann gesagt, sie solle nach oben kommen. Dann habe er sie berührt und versucht, "es" zu machen und dann habe er "es" ihr gemacht und dann habe er an den anderen Tagen versucht, "es" zu machen, wenn sie zu ihm gegangen sei. Sie habe Angst gehabt und das ihrer Mutter nicht sagen können, weil sie sowieso schon so viele Probleme gehabt habe. In Indien sei es so gewesen, dass die Mütter eher in der Küche und die Männer im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen seien, währenddem die Kinder im ganzen Haus Verstecken gespielt hätten. Der Beschuldigte sei ins Zimmer gekommen. Sie hätten miteinander gesprochen und dann habe er angefangen, die Privatklägerin über den Kleidern an den Brüsten und am Geschlechtsteil zu berühren. Sie habe nicht verstanden, weshalb. Sie habe gesagt, er solle aufhören und habe seine Hand weggenommen. Er habe sie aber festgehalten. Dann habe jemand hineinkommen wollen, worauf er sie losgelassen habe und so getan habe, als würde er mit ihr reden. Sie habe versucht, wegzugehen, aber er habe sie nicht gehen lassen wollen, weshalb er gesagt habe, sie müsse aufräumen oder so etwas in der Art, damit sie bei ihm bleibe. Als die Leute reingekommen seien, habe er ihr gesagt, dass es ihm gefalle, damit sie wiederkomme und zu den anderen habe er gesagt, sie (die Privatklägerin) müsse aufräumen bzw. irgend- etwas machen, damit sie bei ihm bleibe. Dann seien zwei Personen gekommen, worauf er sie losgelassen habe und sie weggegangen sei. Er habe sie während der Ferien in Indien mehrmals berührt. Er habe jeweils erfolglos versucht, mit ihr Liebe zu machen, wenn niemand da gewesen sei. Der Beschuldigte habe dabei ihre Hand festgehalten, so dass sie sich nicht habe bewegen können. Er habe sie dabei auch versucht zu küssen, was er schliesslich geschafft habe, wobei sie ihn
- 23 - angespuckt habe. Dann habe er sich bekleidet auf sie gelegt, wobei sie versucht habe, ihn wegzustossen, was ihr nicht gelungen sei. Sie habe auch nicht schreien können. Sie wisse nicht genau, was er gemacht habe, er habe versucht, seine Hand unter ihre Kleider auf die Brüste und die Geschlechtsteile zu legen, aber sie habe ihn nicht gelassen. Diese Übergriffe hätten zweimal stattgefunden. Als sie es dann gewusst habe, sei sie immer mit ihren Cousinen gewesen und habe ver- sucht, ihm aus dem Weg zu gehen. Die Übergriffe in Indien seien zwei Jahre zuvor während der Sommerferien passiert. Sie habe damals die 7. Klasse wiederholen müssen, es sei in den Sommerferien zwischen diesen 7. Klassen passiert (Urk. 9/4 S. 3ff.). 7.1.2. Anlässlich der zweiten Videobefragung vom 8. April 2011 gab die Privat- klägerin zu Protokoll, sie habe Angst davor gehabt, ihrer Mutter von den Über- griffen zu erzählen, weil sie gedacht habe, dass sie dann von ihr verstossen würde. Ihre Mutter habe ihr erst nach den gynäkologischen Untersuchungen geglaubt. Sie sei vor drei oder vier Jahren in Indien gewesen. Jedes Mal, wenn sie mit den anderen Kindern gespielt habe, habe der Beschuldigte sie allein ins Zimmer genommen. Er habe versucht, sie zu berühren und zu küssen. Einmal habe er zu ihr gesagt, sie solle ihm helfen, ein Hemd zu suchen. Sie habe nein gesagt, worauf der Beschuldigte sie am Arm gezogen und gesagt habe, er wolle sie küssen. Dies sei wohl am Nachmittag gewesen. Die Schwester des Onkels und die Frau seines jüngeren Bruders könnten gesehen haben, wie er sie am Arm gezogen habe. Die Türe habe der Beschuldigte jeweils zugemacht, ohne abzu- schliessen. Der Beschuldigte habe sie über den Kleidern mit der Hand an den Brüsten und an der Scheide berührt. Die Privatklägerin habe sich geekelt und versucht, seine Hand wegzunehmen und ihn wegzustossen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Sie habe nicht geschrien. Der Beschuldigte habe gedroht, sich umzubringen, falls sie darüber sprechen sollte. Es sei richtig, dass jemand ins Zimmer gekommen sei. Wer es gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen, even- tuell die Tochter des Beschuldigten. Sie habe Angst vor einem Angriff oder Schlägen gehabt, falls sie das Zimmer verlassen würde. Der Beschuldigte habe versucht, die Privatklägerin mit der Zunge zu küssen. In Indien sei es nur zu einem solchen Vorfall gekommen, in der Mitte oder Ende der Ferien. Der
- 24 - Beschuldigte habe in diesen Ferien nicht versucht, mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Im Erdgeschoss des Hauses in Indien sei es nie zu Berührungen durch den Beschuldigten gekommen. Der Beschuldigte habe sie in Indien mehrmals berührt, wie oft, könne sie nicht sagen, ca. zwei oder drei Mal. Die Privatklägerin erklärte, dass sie glaube, dass dieses Problem familienintern gelöst worden wäre, wenn sie es ihrer Cousine erzählt hätte und es keine Anzeige gegeben hätte. Schliesslich erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei ihr in Indien einmal gefolgt und habe sie an einen Ort gebracht, wo niemand gewesen sei. Das andere Mal habe sie sich versteckt und gespürt, dass er sie suche. Sie habe manchmal nicht gewusst, weshalb er ihr gefolgt sei. Sonst habe sie sich versteckt, weil sie gewusst habe, dass er kommen könnte. Auf Frage gibt die Privatklägerin zur Antwort, dass sie in diesem Moment jeweils nicht daran gedacht habe, zu den anderen Personen zu gehen. Die Namen der Personen, die gesehen haben könnten, wie der Beschuldigte sie ins Zimmer gezogen habe, kenne sie nicht. Einmal sei sie mit dem Beschuldigten im Zimmer gewesen, als die Tante oder ihre Mutter sie gerufen habe. Sie habe dann ja gesagt und das Zimmer verlassen. Der Beschuldigte habe sie gehen lassen (Urk. 9/15 S. 2f., S. 5, S. 7). 7.1.3. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. November 2011 sagte die Privatklägerin sehr knapp und einsilbig aus (Urk. 58). Fragen beant- wortete sie meist nur mit ja oder nein oder antwortete in sehr kurzen abgehackt wirkenden Sätzen. Ihre Aussagen betreffend die einzelnen Vorfälle blieben abstrakt. Häufig antwortete sie, sie könne sich nicht mehr erinnern. Nie schilderte sie Begebenheiten von sich aus. Betreffend die Vorfälle in Indien verneinte sie die Frage, ob sie in der Lage sei, diese nochmals zu erzählen (Urk. 58 S. 9). Ent- sprechend fehlen diesbezügliche konkrete Aussagen. Sie bestätigte einzig, sie sei vom Beschuldigten belästigt worden (Urk. 58 S. 8). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, hat die Privatklägerin zuerst ausgesagt, dass der Beschuldigte sie aufgefordert habe, nach oben zu gehen, wo dann in einem Zimmer die Übergriffe stattgefunden hätten, wogegen sie wenig später in
- 25 - der selben Einvernahme erklärte, der Beschuldigte sei in das Zimmer zu ihr hin- eingekommen, als sie Verstecken gespielt hätten (Urk. 9/4 S. 4 oben und Urk. 9/4 S. 5 unten; Urk. 91 S. 10). In der zweiten Einvernahme erklärte sie erstmals, der Beschuldigte habe sie aufgefordert, ihm bei der Suche nach einem Hemd bzw. Pullover (Urk. 9/14, 00: 55) zu helfen, was sie abgelehnt habe, worauf er sie am Arm in ein Zimmer gezogen habe (Urk. 9/14, 00:51). Er sei ihr manchmal nach- gekommen, als sie verstecken gespielt hätten und habe sie an einen Ort bringen wollen, wo niemand gewesen sei. Manchmal habe sie auch versucht, sich vor ihm zu verstecken (Urk. 9/14, 04:24). Nach dem Gesagten zeichnen sich die Schilderungen, wie es zur Tat gekommen sei, durch erhebliche Inkonstanzen aus. Bezüglich der Anzahl der Übergriffe ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Privatklägerin hierzu variieren. In der ersten Einvernahme sagte sie, der Beschuldigte habe sie mehrmals bzw. zweimal berührt. In der zweiten Einvernahme gab sie dagegen zu Protokoll, es sei immer so gewesen, dass er ihr hinterher gekommen sei, wenn sie im oberen Stock oder sonst im Haus gespielt hätten. Er habe das die ganze Zeit gemacht. Er habe immer geschaut, ob niemand da sei, und sie dann berührt (Urk. 9/14, 00:17). In Über- einstimmung dazu erklärte die Privatklägerin dann in der selben Einvernahme, der Beschuldigte habe sie jedes Mal, wenn sie nach oben gegangen sei, um mit den anderen zu spielen, ganz allein ins Zimmer genommen (Urk. 9/14, 45:00). Später in derselben Einvernahme verneinte die Privatklägerin dagegen die Frage nach einem zweiten Übergriff in Indien und bejahte die Feststellung der Befragenden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Indien nur einmal geküsst bzw. berührt habe. Die daraufhin erneut gestellte und präzisierte Frage, ob es ein zweites Mal in Indien gegeben habe, anlässlich welchem der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin zu berühren, ihr nahe zu sein oder mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, verneinte sie wiederum (Urk. 9/14, 1:05). Noch später erklärte die Privatklägerin dagegen wieder, sie sei in Indien vom Beschuldigten mehrmals berührt worden (Urk. 9/14, 2:16). Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, erwiderte die Privatklägerin, sie habe doch gesagt, er habe ihr das mehrmals gemacht, sie habe zwei- bis dreimal gesagt (Urk. 9/14 4:00). Ihre Angaben zur Häufigkeit der Übergriffe in Indien reichen damit von einmal, über zwei- bis drei-
- 26 - mal bis hin zu '"immer", wenn sie nach oben ging, was einer Vielzahl ent- sprechen würde. Diese Widersprüche lassen aufhorchen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin verschiedene Varianten des Tatgeschehens zu Protokoll gab: Einmal sagte sie, der Beschuldigte habe ver- sucht sie zu küssen und sie an den Geschlechtsteilen berührt, dann sagte sie aus, er habe sie an den Geschlechtsteilen berührt und versucht "es" zu machen bzw. er habe "es" ihr gemacht und schliesslich erklärte sie, der Beschuldigte habe sie an den Geschlechtsteilen berührt und sich bekleidet auf sie gelegt und versucht, seine Hand unter ihre Kleider auf ihre Brüste und ihre Scheide zu legen. Es ist dabei nicht klar, ob es sich bei diesen unterschiedlichen Schilderungen immer wieder um andere oder um – zumindest teilweise – dieselben Vorfälle handelt. Nicht ganz nachvollziehbar erscheint trotz des damals kindlichen Alters der Privatklägerin, dass ihr – anstatt sich vor dem Beschuldigten zu verstecken – nicht eingefallen sein will, dass sie sich zu ihrem eigenen Schutz hätte zu den anderen Personen im Haus begeben können. Erklären konnte sie das nicht, sie habe jeweils einfach nicht daran gedacht. Weiter scheint schwer nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte an der Privat- klägerin bei zugemachter, aber nicht verschlossener Zimmertür (Urk. 9/14, 00:56) sexuell vergangen haben soll, während sich im ganzen Haus 50 Personen auf- gehalten (Urk. 9/14, 00:39) und acht Kinder Verstecken gespielt hätten (Urk. 9/14, 00:49) und der Beschuldigte somit offensichtlich in Kauf genommen hätte, ent- deckt zu werden. Auch die Schilderung der räumlichen Verhältnisse im Feriendo- mizil in Indien durch die Privatklägerin lassen die inkriminierten Vorfälle wenig realistisch erscheinen. Gemäss ihren Aussagen war im Ferienhaus nur das Erd- geschoss und der erste Stock bewohnt. Der Dachstock war leer. Im ersten Stock hätten sich nur gerade zwei Zimmer befunden, ein Zimmer mit Balkon und ein zweites Zimmer, in dem die Übergriffe stattgefunden hätten. Es ist nur schwer nachvollziehbar, wie der Beschuldigte bei diesen übersichtlichen Raumverhältnis- sen trotz Verstecken spielender Kinderschar im ersten Stock - offenbar mehrmals
- die Gelegenheit gefunden hatte die Privatklägerin am Arm ins eine Zimmer zu
- 27 - ziehen um sie dort zur Duldung von mehreren sexuellen Handlungen zu nötigen. Dabei soll er sich sogar bekleidet auf die Privatklägerin gelegt und versucht haben seine Hand unter ihre Kleider auf ihre Brüste und Scheide zu legen. Gemäss Aussagen der Privatklägerin ist dann tatsächlich jemand in das entsprechende Zimmer hineingekommen, wobei mit der Vorinstanz (Urk. 91 S. 13) festzuhalten ist, dass schwierig nachzuvollziehen ist, dass die Privatklägerin sich nicht mehr an diese Person zu erinnern vermag (Urk. 9/14, 01:00). Es ist doch davon auszu- gehen, dass der Privatklägerin im Moment, als diese unbekannte Person das Zimmer betreten hat, Einiges durch den Kopf gegangen sein muss, wie zum Beispiel, dass diese Person sie aus ihrer misslichen Lage befreit hat oder ob diese Person etwas vom Übergriff mitbekommen hat. Dies erstaunt umso mehr, als dass sich die Privatklägerin dagegen noch daran erinnern konnte, wer sich während eines Vorfalls ebenfalls im oberen Stock aufhielt, nämlich die Schwester ihres Onkels und die Frau seines jüngeren Bruders (Urk. 9/14, 00:54). Weiter hatte die Privatklägerin in der ersten Einvernahme noch erwähnt, dass der Beschuldigte sich auf sie gelegt habe (Urk. 9/4 S. 7), was sie in der zweiten Ein- vernahme mit keinem Wort mehr erwähnte. Die Übergriffe in Indien werden nicht in eine nachvollziehbare Vorgeschichte eingebettet geschildert, was auch bezüg- lich der Schilderungen betreffend die Vergewaltigungen in J._____ und in London gilt. Es ist zwar durchaus plausibel, dass die geltend gemachten Übergriffe für die damals erst 12 -jährige Privatklägerin völlig überraschend waren und das Ver- halten des Onkels unverständlich war, indessen erschwert die fehlende Ein- bettung der Vorkommnisse in eine Vorgeschichte und die pauschale Art der Schilderungen die Prüfung der Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt. Schliesslich ist lebensfremd, dass die Privatklägerin nach diesen geltend gemach- ten Übergriffen in Indien gegenüber ihrer Mutter den Wunsch äusserte, allein nach J._____ zum Beschuldigten zu reisen und dies auch tat, hätte sie doch mit weiteren Übergriffen rechnen müssen. Die Aussagen der Privatklägerin sind in Bezug darauf, wie sich die Übergriffe in Indien abgespielt haben sollen, unübersichtlich und teilweise widersprüchlich. Es geht daraus nicht hervor, wie es zu den Übergriffen kam und was jeweils dabei
- 28 - genau geschehen ist. Insbesondere ist auch nicht klar, ob es sich bei den unterschiedlichen Versionen der Privatklägerin um unterschiedliche oder teilweise um bereits geschilderte Vorfälle handelt. Die Privatklägerin konnte sich – wie erwähnt – auch nicht auf die Anzahl der Übergriffe festlegen. Weiter ist auf die von der Vorinstanz erläuterten Widersprüche in den Aussagen hinzuweisen (Urk. 91 S. 10ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, wes- halb die Privatklägerin Berührungen, welche nach ihrer Darstellung seitens ihres Grossvaters während desselben Ferienaufenthaltes in Indien stattgefunden haben, umgehend in der Familie zur Sprache brachte und ihre Mutter davon in Kenntnis setzte, während sie vom Verhalten des Beschuldigten niemandem erzählte. Darauf ist im Zusammenhang mit der Darlegung der Aussagen der Mutter der Privatklägerin und der Ehefrau des Beschuldigten zurückzukommen. 7.2. Aussagen des Beschuldigten 7.2.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, es sei klar, dass er die Privatklägerin schon umarmt habe, aber so, wie sein eigenes Kind. Zu verbotenen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin sei es aber nie gekommen (Urk. 8/1 S. 7). Während den Ferien in Indien habe die Privatklägerin einmal gesagt, sie sei von ihrem Grossvater sexuell angegangen worden. Dies seien aber haltlose Vorwürfe gewesen und sie hätten dieses Problem familienintern lösen können. Zwischen ihm selber und der Privatklägerin sei in Indien nie etwas passiert. Es könne sein, dass er die Privatklägerin in Indien einmal aufgefordert habe, nach oben zu kommen. Dies sei aber nie in sexueller Absicht geschehen oder weil er sie habe küssen wollen. Diese Vorwürfe stimmten nicht. Es könne sein, dass er die Privatklägerin einmal auf die Backe geküsst habe, so wie die anderen Kinder auch (Urk. 8/1 S. 7-10). 7.2.2. In der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin sei wie seine Tochter, da er und seine Frau nach dem Tod des Vaters der Privatklägerin nach deren Familie geschaut hätten. Er selber habe von den vorliegenden Vorwürfen von seiner Frau erfahren. Er sei in Indien nie allein mit der Privatklägerin gewesen (Urk. 8/2 S. 3-6).
- 29 - 7.3. Bericht der Frauenärztin Dr. K._____ 7.3.1. Gemäss dem Bericht der Gynäkologin Dr. K._____, die die Privatklägerin am 7. Dezember 2010 erstmals untersuchte, sagte die Privatklägerin anlässlich dieser Untersuchung, ihr Onkel in London habe sie im Oktober 2010 vergewaltigt. Auf Frage habe die Privatklägerin zur Antwort gegeben, davor noch nie Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. 11/7 S. 3f. der deutschen Über- setzung). Anlässlich der Untersuchung vom 8. März 2011 habe die Privatklägerin angegeben, ihr Onkel habe ihr in Anwesenheit anderer Familienmitglieder in Indien über den Kleidern an die Brüste gegriffen und sie danach von den anderen Kindern getrennt und schliesslich gewaltsam vaginal penetriert. Sie habe dabei auch heftige Vor- und Rückwärtsbewegungen beschrieben, die ihr Onkel bei der Penetration gemacht habe. Sie habe dann gespürt, wie weisse Flüssigkeit aus ihrer Scheide geflossen sei. Sie habe danach geblutet. Nach der Vergewaltigung in London habe sie dagegen nicht geblutet (Urk. 11/7 S. 4 der deutschen Über- setzung). Die untersuchende Frauenärztin war insbesondere deshalb irritiert, da die Privatklägerin trotz ausdrücklicher Nachfrage in der ersten Untersuchung vom
7. Dezember 2010 noch verneint hatte, dass es vor dem Übergriff in London weitere Vorfälle gegeben habe (Urk. 11/10 S. 1, vgl. Urk. 11/7 S. 2 u. S. 4 der deutschen Übersetzung). Auf den Widerspruch angesprochen, dass sie bei der Frauenärztin offenbar von einer Vergewaltigung in Indien gesprochen habe, bestritt die Privatklägerin dies und stellte sich auf den Standpunkt, nur von Berührungen gesprochen zu haben. Sie könne sich nicht daran erinnern, bei der Ärztin von einer Vergewaltigung gesprochen zu haben (Urk. 9/15 S. 6). 7.3.2. Offenbar hat die Privatklägerin gegenüber der Frauenärztin Dr. K._____ eine neue Version eines Vorfalls in Indien erzählt, nämlich dass der Beschuldigte ihr in Anwesenheit anderer Familienmitglieder an die Brüste gegriffen habe und sie in der Folge separiert und vergewaltigt habe. Es erscheint doch einigermassen zweifelhaft, dass der Beschuldigte sich derart offensichtlich an der Privatklägerin vergriffen haben soll, zumal dies dann von den anderen Verwandten, z.B. von der Mutter der Privatklägerin, hätte gesehen werden können. Ausserdem bestreitet die Privatklägerin in der Folge, dies bei der Frauenärztin gesagt zu haben. Die
- 30 - Privatklägerin erzählte ihrer Frauenärztin offenbar erst beim zweiten Treffen, in Indien vergewaltigt worden zu sein, wobei sie dies anlässlich des ersten Treffens trotz expliziter Nachfrage nach weiteren Vorfällen noch verschwieg. In den polizei- lichen Einvernahmen, welche vor (3. Dezember 2010) und nach (8. April 2011) dem Treffen mit der Frauenärztin stattfanden, gab sie dann jedoch jeweils zu Protokoll, in Indien von ihrem Onkel zwar sexuell angegangen, jedoch nicht ver- gewaltigt worden zu sein, wobei sie in der ersten Einvernahme noch erklärte, der Beschuldigte habe sich bekleidet auf sie gelegt und habe etwas machen wollen (Urk. 9/4 S. 6 f.), dies dann aber in der zweiten Einvernahme nicht mehr erwähn- te. Dieses Aussageverhalten lässt aufhorchen. Hinsichtlich des Verschweigens von Vorfällen in Indien lassen sich die Aussagen der Privatklägerin auch nicht dadurch erklären, dass der Onkel in London der Privatklägerin angeblich – im Gegensatz zum Beschuldigten – nicht gedroht habe, sich umzubringen (Urk. 9/4 S. 16) und sie deshalb weniger Angst gehabt hätte, über den Vorfall von London zu sprechen, weil sie dann konsequenterweise von gar keinen Übergriffen seitens des Beschuldigten hätte erzählen können. Weiter ist nicht klar, wieso die Privat- klägerin bei der Frauenärztin im Zusammenhang mit Indien – im Gegensatz zu ihren Aussagen im Strafverfahren – offenbar von einer Vergewaltigung ge- sprochen hat. 7.4. Aussagen von L._____ 7.4.1. Anlässlich der Erstattung der Strafanzeige gab die Mutter der Privat- klägerin, L._____, am 4. Dezember 2010 zu Protokoll, was jene ihr im Zusam- menhang mit sexuellen Übergriffen erzählt habe. Bezüglich Indien war dabei le- diglich ein angeblicher sexueller Übergriff des Grossvaters der Privatklägerin auf dieselbe ein Thema, nicht jedoch ein Übergriff des Onkels der Privatklägerin auf dieselbe (Urk. 10/1 S. 1ff. der deutschen Übersetzung). Die Mutter sagte aus, die Privatklägerin habe ihr während des Aufenthaltes in Indien im Jahre 2008 oder 2009 gesagt, der Grossvater habe sie berührt, worauf sie selber sofort mit ihrer Mutter (Grossmutter der Privatklägerin) gesprochen habe, welche wiederum mit dem Vater (Grossvater der Privatklägerin) gesprochen habe (Urk. 10/1 S. 2 der deutschen Übersetzung).
- 31 - 7.4.2. Am 13. April 2011 wurde die Mutter der Privatklägerin von der Staats- anwaltschaft als Zeugin befragt. Sie hat dabei ausgesagt, dass ihre Tochter ihr bezüglich Indien nur erzählt habe, dass ihr Opa sie berührt habe. Am Freitag vor dieser Einvernahme habe die Privatklägerin erstmals von den Vergewaltigungen erzählt, wobei es sich bei den Vorfällen in Indien um Berührungen durch den Onkel der Privatklägerin (den Beschuldigten) gehandelt hätte. Am Anfang habe die Privatklägerin nur von Berührungen durch den Grossvater in Indien erzählt; nachdem sie ihr von der Vergewaltigung in Zürich erzählt habe, habe sie sie auch von Berührungen des Beschuldigten in Indien erzählt. Sie habe mit anderen gespielt, da sei der Beschuldigte gekommen und habe die Tür zugemacht. Erst als eine Cousine oder eine Schwester nach ihr gerufen habe, habe er von ihr abgelassen (Urk. 10/2 S. 9). Davon, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor anderen Familienmitgliedern an den Brüsten berührt habe, wisse sie nichts, dass sei angeblich ihr Vater, also der Grossvater der Privatklägerin gewesen (Urk. 10/2 S. 12). Die Zeugin berichtete von einem Selbstmordversuch der Privatklägerin im Jahre 2011 (Urk. 10/2 S. 14). Die Privatklägerin habe ein Messer genommen und versucht, sich die Pulsadern aufzuschneiden, sie habe gesagt, dass alle in der Familie Probleme hätten wegen ihr (Urk. 10/2 S. 4). Offenbar hat die Privatklägerin bis März/April 2011 weder ihrer Frauenärztin (vgl. Ziff. 7.3.) noch ihrer Mutter von den eingeklagten Vorfällen in Indien erzählt. Dies wirft Fragen auf. 7.5. Aussagen von M._____ 7.5.1. Die Vertreterin der Privatklägerin stützt sich in ihrer Berufungserklärung explizit auf die Einvernahme der Zeugin M._____ (Urk. 94 S. 4 unten). Anlässlich der Zeugenbefragung vom 17. Mai 2011 gab M._____ zu Protokoll, die Privatklägerin seit der 1. Klasse zu kennen. Diese sei jetzt in der 8. Klasse. Sie sei bisher von ihr noch nie angelogen worden. Nachdem die Privatklägerin aus London zurückgekommen sei, habe sie an ihr eine Veränderung festgestellt. Sie habe eine andere Miene gehabt, habe nicht glücklich ausgesehen. Kurz nach ih- rer Rückkehr aus London habe die Privatklägerin in der Schule geweint. Sie habe
- 32 - die Privatklägerin dann gefragt, was los sei, worauf diese gesagt habe, dass sie (die Zeugin) nicht mehr mit ihr sprechen würde, wenn sie es ihr (der Zeugin) sa- gen würde, da sie sich für sie schämen würde. Sie (die Zeugin) habe dann ge- sagt, dass dem nicht so sei, worauf die Privatklägerin ihr erzählt habe, was ge- schehen sei: Ihr Onkel in London habe versucht, sie zu vergewaltigen, als sie dort gewesen sei. Es sei nicht das erste Mal, dass dies jemand versucht habe. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, nicht mehr zu wissen, ob die Privatklägerin gesagt habe, dass es sich um eine Vergewaltigung oder um einen Vergewaltigungsver- such gehandelt habe. Zuvor habe jemand in Indien sie vergewaltigt oder es ver- sucht und dann in Zürich noch einmal. Sie wisse nicht, ob es sich beim Übergriff in Indien um denselben Mann wie in London gehandelt habe oder denselben wie in Zürich. Beim Vorfall in Zürich habe es sich auch um einen Onkel der Privatklä- gerin gehandelt. Die beiden Onkel hätten damit gedroht, sich umzubringen, falls die Privatklägerin es ihrer Mutter erzählen würde. Die Privatklägerin habe auch gesagt, sie habe Angst um ihre Mutter, da sie sich nie mehr davon erholen würde, wenn sie wüsste, dass jemand aus der Familie sie vergewaltigt habe. Da die Pri- vatklägerin ihrer Mutter nichts davon habe erzählen wollen, habe sie (die Zeugin) vorgeschlagen, die Mediatorin einzuschalten. Diese habe dann wiederum die Mut- ter der Privatklägerin informiert (Urk. 10/5 S. 4ff.). 7.5.2. Aus den Aussagen der Zeugin M._____ geht einzig hervor, dass die Privat- klägerin ihr nach ihrer Rückkehr aus London von Vergewaltigungen oder Verge- waltigungsversuchen in Indien, London und Zürich erzählt hat. Was dabei genau vorgefallen sein soll, konnte die Privatklägerin aber nicht sagen. Aus diesen Zeu- genaussagen lässt sich nichts Wesentliches zur Erstellung des Sachverhalts ab- leiten. Es ist ihnen immerhin zu entnehmen, dass die Privatklägerin nach ihrer Rückkehr aus London psychisch stark belastet wirkte und der Zeugin von Verge- waltigungen bzw. Vergewaltigungsversuchen durch zwei Onkel erzählte. 7.6. Aussagen von N._____ 7.6.1. Die Vertreterin der Privatklägerin stützt sich in ihrer Berufungserklärung weiter auf die Aussagen von N._____ (Urk. 94 S. 4).
- 33 - Die Mediatorin N._____ wurde am 17. Mai 2011 als Zeugin befragt. Sie gab zur Protokoll, dass die Privatklägerin ihr anlässlich eines Gesprächs anfangs Dezember 2010 in Begleitung von M._____ erzählt habe, dass sie in Indien als 12-jährige mehrfache Übergriffe durch den Beschuldigten erlitten habe. Ihr sei dabei gedroht worden. Diese Übergriffe seien noch nicht vorbei, da der Beschul- digte, der in Zürich wohne, anfangs Dezember nach O._____ kommen werde, um den Geburtstag des Bruders der Privatklägerin zu feiern. Davor habe die Privatklägerin Angst gehabt und sei deshalb zu ihr gekommen. Sie hätte der Privatklägerin helfen sollen, deren Mutter von den Vorfällen zu erzählen, da jene Angst davor gehabt habe. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie oft und stark in der Schule geweint habe, weshalb sich ihre Klassenkameraden Sorgen um sie gemacht hätten. Sie (die Zeugin) habe dann sofort den Schuldirektor informiert (Urk. 10/6 S. 6ff.). Die Privatklägerin habe ihr von sexuellen Übergriffen in England und in Indien erzählt, in ihren Notizen habe sie (die Zeugin) nichts über die Schweiz geschrieben. Sie habe nicht versucht, mehr über die Details zu erfahren (Urk. 10/6 S. 7). 7.6.2. Gestützt auf diese Aussagen lassen sich einzig die Aussagen von M._____ und der Privatklägerin bestätigen, wonach sie Kontakt zur Mediatorin gesucht ha- ben. Ansonsten und in Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt lässt sich nur ab- leiten, dass die Privatklägerin N._____ offenbar von Übergriffen in Indien und England, nicht aber vom eingeklagten Vorfall in J._____ erzählt hat. 7.7. Aussagen von P._____ Weiter verwies die Vertreterin der Privatklägerin auf die Zeugeneinvernahme von P._____ anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 94 S. 4). P._____ hat gemäss diesen Aussagen als Sozialberater für den Dienst zum Schutz von Jugendlichen seit Februar 2008 mit der Familie der Privatklägerin zu tun. Die Betreuung durch diesen Dienst habe 2006 nach dem Tod des Vaters der Privatklägerin begonnen. Die Privatklägerin habe dem Zeugen vor Eröffnung des Strafverfahrens nichts be- treffend die sexuellen Übergriffe erzählt (Urk. 59 S. 2f.). Er bestätigte, dass die Privatklägerin heute an Depressionen leide und medikamentös behandelt werde, ebenso, dass es im Juli 2011 zu einem Suizidversuch der Privatklägerin gekom-
- 34 - men sei (Urk. 59 S. 13f.). Auch die Aussagen von P._____ belegen, dass die Pri- vatklägerin an erheblichen psychischen Belastungen leidet; es lassen sich daraus jedoch keine Hinweise im Zusammenhang mit den inkriminierten Sachverhalten ableiten. 7.8. Aussagen von Q._____ Bei dieser Zeugin handelt es sich um die Tante der Privatklägerin und Ehefrau des Beschuldigten. Sie sagte in der Zeugeneinvernahme aus, dass die Privat- klägerin ihr einmal in Indien erzählt habe, der Grossvater habe sie berührt (Urk. 10/4 S. 5 und S. 9). Diese Zeugenaussage stimmt mit den Aussagen der Mutter der Privatklägerin überein, welche ebenfalls aussagte, die Privatklägerin habe zu- erst nur von Berührungen des Grossvaters in Indien gesprochen (vgl. vorstehend Ziff. 7.4.). An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass es nicht ohne weiteres nachvoll- ziehbar ist, weshalb die Privatklägerin in Indien ihrer Mutter und ihrer Tante von den Berührungen durch den Grossvater erzählte, nicht jedoch von den Berührun- gen durch den Beschuldigten. Die angeführte Drohung des Beschuldigten mit sei- nem Suizid, kann das nur ansatzweise erklären (vgl. auch Urk. 187 S. 33) Es bleiben Fragen offen. 7.9. Berichte von Dr. E._____ und Dres. D._____/C._____ 7.9.1. Weiter trägt der von der Vertreterin der Privatklägerin erwähnte Bericht von Dr. D._____ und Dr. C._____ (Urk. 94 S. 5, Urk. 50) nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung bei. In diesem Bericht vom 8. November 2011 wird festge- halten, dass die Privatklägerin am 18. Juli 2011 die Beratungsstelle erstmals auf- gesucht habe und dass das Thema der Vergewaltigung und anderer illegaler se- xueller Handlungen erst kürzlich angesprochen worden sei, wobei die Therapeu- tinnen ausführten, sie wüssten von drei Missbräuchen durch zwei verschiedene Onkel und sie hätten keinen Zugang zu Schilderungen der Privatklägerin betref- fend illegale sexuelle Handlungen. Die aktuelle Problematik der Privatklägerin könne in Zusammenhang mit vorangehenden sexuellen Missbräuchen stehen.
- 35 - Die Privatklägerin habe mehrfache Traumatisierung erlebt und bedürfe einer län- gerfristigen therapeutischen Begleitung (Urk. 50). Diesem Bericht kann demzufol- ge entnommen werden, dass die Privatklägerin traumatisiert ist, indessen lassen sich daraus keinerlei Hinweise entnehmen, dass die Traumatisierung auf konkrete Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen wäre. 7.9.2. Die Psychologin E._____ hält in ihrem Bericht vom 8. November 2011 fest (Urk. 52), dass die Privatklägerin am 25. Februar 2011 ein Eintrittsgespräch bei der Vereinigung "…" gehabt habe und in der Folge 5 Sitzungen besucht habe. Sie sei sehr traurig gewesen, habe viel geweint und scheine grosse Probleme zu ha- ben, sich einer Drittperson gegenüber zu öffnen. Sie habe die Tendenz, in kurzen Sätzen zu antworten und habe Vergewaltigungen und erlittene illegale sexuelle Handlungen nicht beschrieben. Sexueller Missbrauch sei in den erwähnten fünf Sitzungen nicht angegangen worden, die Privatklägerin habe gesagt, über sexuel- len Missbrauch zu sprechen tue ihr weh (Urk. 52 S. 2). Es sei demzufolge nicht über Fakten gesprochen worden. Die Psychologin hält fest, dass die Privatkläge- rin verschiedene Symptome zeige, welche auf sexuellen Missbrauch hindeuten. Diesem Bericht ist daher einzig zu entnehmen, dass die Privatklägerin psychisch belastet ist und die bei ihr beobachteten Symptome auf erlebten sexuellen Miss- brauch hindeuten. Indessen bestehen keine Hinweise auf ein strafbares Handeln des Beschuldigten. 7.9.3. Die eingeholten Berichte stützen die Aussage der Privatklägerin, wonach sie Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist. Die Feststellungen der Therapeu- tinnen stimmen mit den Beobachtungen der Mutter der Privatklägerin, von P._____ und M._____ überein, wonach die Privatklägerin psychisch sehr belastet ist und im Jahre 2011 einen Suizidversuch begangen hat. Jedoch ergeben sich weder aus den Berichten der Therapeutinnen noch aus den Aussagen der Mutter der Privatklägerin oder der Zeugen P._____ und M._____ Anhaltspunkte betref- fend die konkreten Tatvorwürfe. Insbesondere hat die Privatklägerin niemandem die Tatabläufe detailliert geschildert.
- 36 - 7.10. Fazit Es kann auf die im Zusammenhang mit den einzelnen Aussagen der Beteiligten bereits vorgenommene Beweiswürdigung verwiesen werden. Es ist insgesamt betrachtet nicht zu übersehen, dass die Aussagen der Privatklägerin im Kernge- schehen unbeständig sind und sich bezüglich des Ablaufs teilweise wider- sprechen. Bei der ersten Befragung war die Privatklägerin bereits knapp 15-jährig, weshalb sich Ungereimtheiten nicht mit ihrem kindlichen Alter begründen lassen. Es ist erstaunlich, dass die Privatklägerin Berührungen in Indien seitens des Grossvaters gegenüber ihrer Mutter und der Ehefrau des Beschuldigten noch in Indien zur Sprache brachte, nicht jedoch Übergriffe seitens des Beschuldigten. Das Verhalten der Privatklägerin nach ihrer Rückkehr aus London in der Schule und die von verschiedener Seite beobachtete psychische Belastung der Privat- klägerin lassen es als denkbar erscheinen, dass sie tatsächlich Opfer eines gra- vierenden Vorfalls geworden ist (wobei es allerdings keine verhaltensspezifischen Besonderheiten in Missbrauchsfällen gibt; vgl. Volbert / Dahle, Forensisch- psychologische Diagnostik im Strafverfahren, 2010 S. 52). Dass es sich dabei aber um den angeklagten 1. Teilsachverhalt gehandelt hat, lässt sich mit den vor- handenen Beweismitteln nicht erstellen. In Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' lassen sich dem Beschuldigten keine sexuellen Handlungen bzw. sexuel- len Nötigungen zulasten der Privatklägerin im Juli 2008 in Indien rechtsgenügend nachweisen, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. Ein Mitglied des Richtergremiums hat gemäss § 124 GOG einen Minderheitsantrag auf Schuldspruch gestellt (Prot. II. S. 29). Dieser Minderheitsantrag wurde zu den Akten genommen (Urk. 218).
8. Vorfall in J._____ 8.1. Aussagen der Privatklägerin 8.1.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Videobefragung vom 3. Dezember 2010 gab die Privatklägerin zu Protokoll, es sei noch etwas passiert, als sie – wohl kurze Zeit nach Indien – einmal allein mit dem Zug die Familie ihrer Tante in
- 37 - J._____ besucht habe. Sie sei eine Woche dort geblieben. Ihr Onkel habe sie vom Zug abgeholt. Ihr Onkel habe ihr gesagt, dass ihre Tante nicht kommen wer- de an diesem Tag, sie (die Privatklägerin) solle sagen, sie habe Bauchschmerzen oder so. Sie habe dies aber ihrer Tante nicht sagen wollen. Diese habe sie dann aus dem Tamilisch-Unterricht nach Hause geschickt und gesagt, dass es nichts mache, dass sie (die Privatklägerin) wohl ein bisschen müde sei. Sie habe nein sagen wollen, aber ihre Tante habe sie aufgefordert, nach Hause zu gehen. Sie sei dann mit dem Beschuldigten mit dem Auto zu ihm nach Hause gefahren. Es sei niemand beim Beschuldigten zu Hause gewesen, was er ausgenutzt habe. Er habe gesagt, sie solle sich ausziehen, was sie abgelehnt habe. Er habe sie dann erneut aufgefordert, sich auszuziehen und habe es dann geschafft, sie auszu- ziehen. Sie habe das nicht gewollt und sei dann auf die Toilette gegangen und habe abgeschlossen. Er habe sie dann aufgefordert, aufzumachen, er gebe ihr die Kleider zurück. Sie habe gesagt, er solle ihr die Kleider wieder geben, dann komme sie wieder hinaus. Er habe gesagt, ok, habe ihre Kleider genommen und sei in die Toilette gekommen. Dann habe er sie geschlagen, habe sie gezogen und dann habe er angefangen, es zu machen. Er habe sie dabei berührt und seinen Penis bei ihr unten vorne eingeführt. Er habe gesagt, er sei sehr gerne mit ihr und sie habe geschrien, er solle aufhören. Dies sei in seinem Schlafzimmer geschehen, wohin er sie zuvor gezogen habe. Er habe sich dabei ein Kondom übergezogen. Sie habe zuvor noch nie Geschlechtsverkehr gehabt (Urk. 9/4 S. 8ff.). Nach der Vergewaltigung habe die Privatklägerin darauf geachtet, dass sie den Rest der Woche nicht mehr mit dem Beschuldigten allein sei. In der Folge habe sie schon noch gefragt, ob sie zu dieser Familie gehen könne, wenn sie ihre Cousine habe sehen wollen. Inzwischen wolle ihre Mutter aber diese Familie nicht mehr besuchen, da sie "es" jetzt wisse (Urk. 9/4 S. 10f.). Die Aussage der Privatklägerin, dass sie auch in der Folge ihre Cousine noch habe besuchen wollen irritiert nicht zuletzt deshalb, weil der Beschuldigte angeb- lich gesagt haben soll, dass sie es wieder machen würden, wenn sie das nächste Mal zu ihm käme (Urk. 9/4 S. 10).
- 38 - 8.1.2. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2011 (Urk. 9/15) machte die Privatklägerin zum Kerngeschehen grundsätzlich dieselben Aussagen wie bei der ersten Befragung. Neu erzählte sie allerdings, sie glaube, der Vorfall in J._____ habe sich Jahre nach demjenigen in Indien abgespielt (Urk. 9/14, 01:10). Weiter habe sie den 16.20 Uhr Zug in O._____ genommen und sei in Zürich vom Beschuldigten abgeholt worden. Die Vergewaltigung habe aber nicht an diesem Tag stattgefunden. Ausserdem ergänzte sie, sie habe beim Vorfall ei- nen knie-langen Jupe mit Knöpfen getragen, welchen der Beschuldigte aufgeris- sen habe. Die Knöpfe seien dabei kaputt gegangen. Sie habe den Jupe in der Folge zu Hause in den Kleidersack geworfen. Ausserdem habe er ihr die Unter- hose ausgezogen. Danach sei die Privatklägerin in das Badezimmer gerannt. Der Beschuldigte habe sie dann am Handgelenk gepackt. Geschlagen habe er sie nicht. Die Privatklägerin könne sich nicht daran erinnern, in der ersten Befragung etwas anderes ausgesagt zu haben. Der Beschuldigte habe danach seinen Penis in die Scheide der Privatklägerin getan. Weiter habe er ihre Brüste über dem BH berührt, zuvor habe er ihr das Oberteil ausgezogen. Der Beschuldigte habe über ihr gekniet. Er habe mit einer Hand beide Hände der Privatklägerin festgehalten und mit der anderen Hand ein Kondom übergezogen, welches er zuvor aus seiner Tasche genommen habe. Ein Bein der Privatklägerin sei angewinkelt gewesen und das andere sei ausserhalb des Bettes gewesen. Ihr Rücken habe die Matratze nicht berührt. Zuerst habe er seinen Penis eingeführt und dann mit beiden Händen ihre Brüste berührt. Der Geschlechtsverkehr habe 10 bis 15 Minuten gedauert. Sie habe versucht, ihn wegzustossen, was ihr aber nicht gelungen sei. Es sei zu keiner weiteren Gewalt gekommen. Die Vergewaltigung habe auf dem Bett ihrer Cousine stattgefunden. Sie denke, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, da sie im Kondom etwas Weisses gesehen habe. Das Kondom habe der Beschuldigte im Kücheneimer entsorgt. Nach dem Vorfall sei die Privatklägerin noch ein bis zwei Tage dort geblieben. Am Freitag sei ein Fest gewesen, an das ihre Mutter auch gekommen sei. Wegen der Drohungen des Beschuldigten habe die Privatklägerin niemandem vom Übergriff erzählt. Sie habe dabei auch an ihre Cousine und an ihre Mutter gedacht. Schliesslich habe sie sich ein bis zwei Wochen nach ihrer Rückkehr aus London
- 39 - einer Freundin anvertraut. Am Samstag der Woche, als sie in J._____ gewesen sei, habe ein Fest stattgefunden. Die Privatklägerin glaube, dass es ein Geburts- tagsfest gewesen sei. Auf die Frage, wieso sie nach der Vergewaltigung nicht nach Hause gegangen sei, erklärte die Privatklägerin, sie habe ein wenig Angst gehabt, dass sich ihre Mutter Sorgen gemacht hätte oder dass ihre Tante sich gefragt hätte, wieso sie (die Privatklägerin) einfach allein weggehe. Daran denke sie erst jetzt, vorher habe sie nicht daran gedacht (Urk. 9/14, 03:46ff.). Auf die Frage, wieso sie nach den Übergriffen in Indien nach J._____ gegangen sei, erklärte die Privatklägerin, dass sie gedacht habe, dass sie mit ihrer Cousine zusammen sein werde und sie nicht gedacht hätte, dass er sie vergewaltigen oder nochmals berühren würde (Urk. 9/15 S. 3f., S. 5ff.). Auch wenn die Privatklägerin nur schon aufgrund ihres Alters dem Beschuldigten körperlich unterlegen gewesen sein dürfte, ist es dennoch schwer vorstellbar, wie dieser mit nur einer Hand die Hände der Privatklägerin derart fixieren konnte, dass sie sich aus diesem Griff nicht zu befreien vermochte oder zumindest durch das Bewegen ihrer Hände den Beschuldigten beim einhändigen Überziehen des Kondoms hätte stören können. Es ist weiter mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Privatklägerin das Tatgeschehen jeweils nur sehr rudimentär zu Protokoll gab und von sich aus Details der Tathandlungen kaum erzählte, sondern erst auf Nachfragen der einvernehmenden Person. Dies führt letztlich zu einer kaum reali- tätsnahen Schilderung der Penetration der Privatklägerin. Die Privatklägerin will halb sitzend auf dem Bett gewesen sein, als der Beschuldigte in sie eindrang. Ihr Rücken habe die Matratze nicht berührt, ein Bein sei angewinkelt gewesen und das andere ausserhalb des Bettes. Der Beschuldigte konnte sie mithin nicht mit seinem Körpergewicht fixieren. In dieser Stellung soll der Beschuldigte mit einer Hand ihre beiden Hände festgehalten haben und trotz Gegenwehr mit der anderen Hand sich ein Kondom übergezogen haben. Das ist nur schwer nach- zuvollziehen. Weiter lässt in diesem Zusammenhang aufhorchen, dass die Privat- klägerin zwar offenbar realisierte, wie der Beschuldigte ein Kondom aus seinem Hosensack genommen und dieses in der Folge über seinen Penis gestülpt habe. Ob und wie der Beschuldigte dieses Kondom ausgepackt hatte kann die Privat- klägerin indes nicht angeben.
- 40 - Dann ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme noch ausgesagt hatte, die Vergewaltigung habe auf dem Bett des Beschuldigten stattgefunden, während dem sie in der zweiten Einvernahme erklärte, der Über- griff habe auf dem Bett der Cousine stattgefunden. Auf diesen Widerspruch ange- sprochen, erklärte sie, dass das Zimmer ihrer Cousine früher das Elternschlaf- zimmer gewesen sei (Urk. 9/15 S. 6). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten schlafen er und seine Frau im Wohnzimmer (Urk. 8/1 S. 13). Es ist also möglich, dass das jetzige Zimmer der Cousine der Privatklägerin früher das Schlafzimmer des Beschuldigten und seiner Frau war, was von der Frau des Beschuldigten implizit bestätigt wird (Urk. 10/4 S. 7). Dennoch leuchtet nicht ein, weshalb die Privatklägerin vom Schlafzimmer des Beschuldigten spricht, wenn dieses Zimmer inzwischen offensichtlich dessen Tochter zugeteilt ist und die Privatklägerin eine ganze Woche dort verbracht hatte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin im Gegensatz zur ersten Einvernahme verneint, dass der Beschul- digte sie geschlagen habe. Weiter lässt aufhorchen, dass die Privatklägerin erst in der zweiten Einvernahme vom zerrissenen Jupe und den kaputten Knöpfen erzählt hat und dass sie diesen in der Folge zu Hause in den Kleidersack geworfen habe. Dass ein solch auf- fälliges Detail bei der ersten Schilderung einfach vergessen geht, irritiert. Sonder- bar erscheint weiter, dass die Privatklägerin in der gleichen Einvernahme, in der sie erstmals von den kaputten Knöpfen spricht, an einer früheren Stelle, explizit gefragt wurde, ob etwas mit den Knöpfen gewesen sei, worauf sie diese Frage verneinte. 8.1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisheri- gen Aussagen sehr rudimentär, da sie oftmals geltend machte, sich nicht mehr er- innern zu können. Bestätigt hat sie jedoch im Zusammenhang mit dem Kernge- schehen, dass der Beschuldigte sie über den Kleidern an den intimen Stellen berührt und danach vergewaltigt habe. Er habe ihre Hände mit einer Hand gehal- ten, während dem er sie mit der anderen Hand ausgezogen habe. Dies sei im Zimmer ihrer Cousine geschehen. Sie habe niemandem davon erzählt, weil sie Angst davor gehabt habe, die Familie zu zerstören. Sie sei danach noch zwei
- 41 - Tage geblieben. Auf die Frage, wieso sie denn nach dem Vorfall nicht sofort abgereist sei, gab die Privatklägerin zur Antwort, dass sie nicht gewusst hätten, wo sie sei, wenn sie gegangen wäre und sie sich verirrt hätte, da sie Zürich nicht kenne. Auf die Frage, ob sie nach der Tat im Schlafzimmer geblieben sei, erklärte die Privatklägerin, dies nicht mehr zu wissen (Urk. 58 S. 3ff., S. 22). Zuerst fällt auf, dass die Privatklägerin den Vorfall in J._____ zeitlich offensichtlich überhaupt nicht einzuordnen vermochte. Sie sagte zwar aus, dass dieser nach Indien stattfand, konnte sich jedoch nicht darauf festlegen, ob gleich nach Indien (erste Einvernahme, Urk. 9/4 S. 8 Mitte) oder erst Jahre nachher (Urk. 9/14, 01.10). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sie schliesslich, dass der Vor- fall in J._____ im Frühling 2010 stattgefunden habe (Urk.58 S. 9). In diesem Zusammenhang liefert der gemäss Gutachten "sehr flexible Zeitbegriff, der im mittel- und ostasiatischen Raum üblich ist" (Urk. 187 S. 41), keine hinreichende Erklärung, ist doch die Privatklägerin in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen (Urk. 9/4 S. 2), weshalb davon auszugehen ist, dass sie an das hiesige eher präzise Zeitverständnis gewohnt ist. Völlig unerklärbar wird die mangelnde zeitliche Einordnung, wenn auf ihre letzte Angabe in der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung abgestellt würde. Wieso sich eine knapp 15-jährige Schülerin im Dezember 2010 bei ihrer ersten Einvernahme nicht mehr daran erinnern konnte, ob der Vorfall im Frühling desselben Jahres oder aber Jahre zu- vor stattgefunden hat, harrt einer Erklärung die die Privatklägerin nicht geben kann. Es war - gemäss ihrer Schilderung - der erste Geschlechtsverkehr über- haupt und erst noch ein erzwungener. Mithin ein äusserst gravierender Vorfall. Wieso die Privatklägerin ein so dramatisches Erlebnis zeitlich nicht näher einord- nen kann bleibt unerklärlich. Die weit auseinander liegenden Schilderungen der Privatklägerin führten auch zu einem sehr unpräzisen Anklagesachverhalt, der den Übergriff in die Zeit zwischen August 2008 und Oktober 2010 legen muss. Bei der vorliegenden Sachlage ist hier sogar die Anklagesubstantiierung grenzwertig. Es handelt sich nicht um unzählige Übergriffe während langer Zeit und auch nicht um einen Übergriff auf ein Kleinkind, der schon sehr lange zurücklag. Auffallend ist zudem, dass sich die Privatklägerin an andere zeitliche Aspekte sehr genau erinnern kann. So gab sie an, die Sommerferien in Indien hätten 7 Wochen
- 42 - gedauert und ihr Aufenthalt bei dem die Vergewaltigung stattgefunden habe habe eine Woche gedauert. Erstaunlicherweise konnte sie auch die genaue Abfahrts- zeit des Zuges, mit dem sie damals nach Zürich fuhr, angeben. Geht es aber wieder um die konkret inkriminierten Vorfälle zeigen sich bei der Privatklägerin Erinnerungsschwächen, so kann sie bei den angeblichen Vergewaltigungen in J._____ und London nicht angeben an welchem Tag beziehungsweise Wochen- tag ihres jeweiligen Aufenthaltes diese einschneidenden Ereignisse stattgefunden haben sollen. Es ist nicht leicht nachzuvollziehen, dass die zur Tatzeit 14-jährige Privatklägerin trotz den angeblichen Vorfällen in Indien alleine für eine Woche zur Familie des Beschuldigten fährt. Es ist anzunehmen, dass jemand, der zuvor solchen Über- griffen ausgesetzt war, sich der Gefahr weiterer Übergriffe nicht aktiv aussetzt. Die Privatklägerin musste doch in Betracht ziehen, dass der Beschuldigte wie in Indien – wo ebenfalls ihre Cousine mit ihr zusammen Ferien verbrachte – eine Gelegenheit suchen oder schaffen würde, um sich wiederum an der Privatklägerin zu vergehen, was ja dann eben gerade geschehen sein soll. Umso weniger ist vor diesem Hintergrund verständlich, dass die Privatklägerin nach dem eingeklag- ten Vorfall nicht instinktiv das Haus des Beschuldigten verliess, um nach Hause zu reisen und stattdessen weitere zwei Tage beim Beschuldigten verbrachte. Sie musste doch damit rechnen, dass der Beschuldigte sich nochmals an ihr vergeht. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass in so einer Situation das Bedürfnis nach Selbstschutz prioritär ist, selbst wenn man sich in dieser Gegend nicht auskennt. Nachvollziehbar erklären kann das die Privatklägerin nicht. In der zweiten Einver- nahme erklärt sie einmal dazu, sie sei geblieben, weil sie habe bleiben müssen. Etwas später in dieser Einvernahme räumt sie gar ein, dass sie eigentlich schon gewusst hätte, wie sie hätte weggehen können. Der Grund, dass sie geblieben sei, weil sonst die Tante nicht gewusst hätte wo sie sei, kann letztlich nicht über- zeugen. Die Privatklägerin kann in der zweiten Einvernahme auch nicht mehr klar sagen, ob sie nach der Vergewaltigung noch einmal in J._____ gewesen sei. Auch dieser Umstand lässt Zweifel aufkommen. In der ersten Einvernahme hatte sie noch
- 43 - ausgeführt, dass sie den Beschuldigten danach schon noch gesehen habe, aller- dings immer in Begleitung ihrer Mutter. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich der Haupt- verhandlung erstmals vorgebracht hat, der Beschuldigte habe sie mit einer Hand ausgezogen, während dem er mit der anderen Hand ihre Hände fixiert habe. Zum Einen ist schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte ihre Hände mit einer Hand derart fixiert haben soll, dass die Privatklägerin zu absolut keiner Gegenwehr mehr fähig war, obwohl sie das offenbar versuchte und sie gleichzeitig mit der anderen Hand ausziehen konnte. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin im Gegensatz dazu in der zweiten Einvernahme noch davon sprach, der Beschuldigte habe ihre Hände fixiert und gleichzeitig ein Kondom über seinen Penis gestreift. An das Auspacken eines Kondoms konnte sich die Privatklägerin jedoch anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern (Urk. 58 S. 9). 8.2. Aussagen des Beschuldigten 8.2.1. Der Beschuldigte bestritt auch bezüglich diesem Vorwurf, die Privatklägerin je in sexueller Weise angegangen zu sein (Urk. 8/1 S. 11ff., Urk. 8/2 S. 7, 8/6 S. 3ff., Urk. 57 S. 9ff., Urk. 122 S. 4). Er erklärte jedoch in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin, diese am Hauptbahnhof abgeholt zu haben, bestritt jedoch vehement, ihr gesagt zu haben, sie solle sagen, sie habe Bauch- schmerzen. Die Privatklägerin habe während diesen Ferien tatsächlich die Tamilisch-Schule seiner Frau besucht. Es treffe nicht zu, dass die Privatklägerin von ihm wegen Müdigkeit nach Hause gefahren worden sei. Er habe die Privat- klägerin jedoch jeweils nach der Schule nach Hause gefahren. Seine Kinder seien dabei aber auch zu Hause gewesen, es sei nie etwas zwischen ihm und der Privatklägerin passiert. Den Vorwurf der Vergewaltigung bestritt der Beschuldigte klar (Urk. 8/1 S. 11ff.). 8.2.2. Anlässlich der Hafteinvernahme sagte der Beschuldigte aus, nur beim Abholen der Privatklägerin vom Bahnhof mit dieser allein gewesen zu sein, sonst
- 44 - jedoch nicht. Die Vorwürfe bezüglich der Vergewaltigung bestritt der Beschuldigte aber weiterhin (Urk. 8/2 S. 7). 8.2.3. In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Privatklä- gerin sei Ende März allein zu ihnen nach Hause gekommen. Anfang April sei eine kulturelle Veranstaltung gewesen, welche von den Dorfbewohnern organisiert worden sei. Die Privatklägerin sei wegen des Tanzunterrichts zu ihnen gekom- men, da am Fest auch ein Tanzfest stattgefunden hätte. Seine Tochter und die Privatklägerin hätten an diesem Tanzfest teilgenommen. Davon würden sogar Videoaufnahmen existieren. Die Privatklägerin sei ungefähr fünf oder sechs Tage bei ihnen gewesen. Sie sei bei ihnen zu Hause gewesen. Seine Frau sei auch dort gewesen. Die Privatklägerin habe jeweils zusammen mit seiner Frau die Tamilisch-Schule besucht. Sie sei am Montag zu ihnen gekommen und habe von Dienstag bis Donnerstag mit seiner Frau zusammen die Schule besucht und am Freitag hätten sie einen Feiertag gehabt. Die Privatklägerin sei nie wegen Bauch- schmerzen vorzeitig nach Hause gekommen. Er habe die Privatklägerin am Mittwoch von der Schule abgeholt, als sie für das Fest chinesische Fleischrollen hätten zubereiten müssen. Sein Sohn sei bereits zu Hause gewesen und seine Tochter sei ihnen mit dem Fahrrad nach Hause gefolgt. Es habe aber niemand die Tür geöffnet, da sein Sohn geschlafen habe. Die Privatklägerin habe dann an das Fenster geklopft, um seinen Sohn zu wecken. Danach habe er mit der Privat- klägerin in der Wohnung das Fleisch geschnitten. Seine Tochter sei kurz darauf gekommen und anschliessend sei seine Frau um ca. 18 Uhr eingetroffen. Er habe die Privatklägerin nur an diesem Tag von der Schule abgeholt. Bauchschmerzen seien in diesen Ferien nie ein Thema gewesen (Urk. 57 S. 9ff.). Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Zubereitung von Fleischrollen wurden von der Privatklägerin bestätigt. Sie gab zu Protokoll, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob dies vor oder nach der Vergewaltigung gewesen sei (Urk. 58 S. 20). Ebenso vermochte sie die Tanzaufführung, welche sie mit ihrer Cousine gemacht hat, zeitlich nicht mehr einzuordnen, auch nicht, ob sie vor oder nach der Vergewaltigung stattgefunden hat (Urk. 58 S. 22f.). Anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung hat sie jedoch noch ausgesagt, dass am Freitag
- 45 - oder Samstag ein Fest stattgefunden habe (Urk. 9/15 S. 4 u. S. 6). In Bezug auf das gemeinsame Zubereiten der Fleischrollen sind die Aussagen der Privat- klägerin insofern nicht leicht nachzuvollziehen, als dass es für sie doch einen wesentlichen Unterschied gemacht haben müsste, ob sie vor oder nach der Vergewaltigung, einem sicherlich einschneidenden und prägenden Ereignis, aus- gerechnet mit dem Beschuldigten, also ihrem mutmasslichen Peiniger, nochmals etwas zusammen gemacht hat. Umso mehr, als dass es sich hierbei um den ersten Geschlechtsverkehr der Privatklägerin gehandelt hätte. Es ist auch davon auszugehen, dass die Tanzaufführung nach der Vergewaltigung für die Privat- klägerin wohl anders im Bewusstsein verankert sein dürfte, als wenn sie vorher stattgefunden hätte. Wenn die Privatklägerin in diesem Zusammenhang eine Erinnerungslücke geltend machen will, erscheint dies folglich wenig überzeugend. Der Beschuldigte bestreitet dagegen differenziert, das heisst, er erklärt zum Beispiel in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin als zutreffend, dass er diese allein vom Hauptbahnhof abgeholt habe und jeweils von der Schule allein nach Hause gebracht habe, jedoch zu Hause nie mit ihr allein gewesen sei. 8.3. Aussagen von Q._____ Bei der Polizei gab die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin am 18. März 2011 zu Protokoll, dass ihr Mann (der Beschuldigte) sicher nicht allein mit der Privat- klägerin nach Hause gefahren sei, da er jeweils in der Schule mitgeholfen habe (Urk. 10/3 S. 16f.). Anlässlich der Zeugenbefragung vom 13. April 2011 erklärte die Zeugin, dass die Privatklägerin am Montag 29. März 2010 zu ihrer Familie gekommen sei. Da sie am Montag keine Tamilisch-Schule hätten, sei sie selber sicher zu Hause gewesen. Am 3. April sei ein Fest gewesen, an welchem die Privatklägerin ausgelassen getanzt habe (Urk. 10/4 S. 7f.). Aus den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten lässt sich weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten etwas Wesentliches zur Erstellung des ange- klagten 2. Teilsachverhalts herleiten. Dass der Beschuldigte zumindest jeweils während bestimmten Autofahrten allein mit der Privatklägerin war, wird jedoch sogar von jenem bestätigt (Urk 8/1 S. 12).
- 46 - 8.4. Bericht von Dr. K._____ 8.4.1. Gemäss dem Bericht von Dr. K._____ hat die Privatklägerin anlässlich der ersten Untersuchung auch auf Nachfrage nach früherem Geschlechtsverkehr nur von einer Vergewaltigung in London erzählt (Urk. 11/7 S. 4 der deutschen Über- setzung). Erst in der zweiten Untersuchung habe die Privatklägerin von den Vorfällen in Zürich (recte: J._____) und Indien erzählt (Urk. 11/10). Darauf ange- sprochen, erklärte die Privatklägerin, nicht zu wissen, wieso sie beim Untersuch nicht alles gesagt habe, sie habe gedacht, man habe bereits über beide Verge- waltigungen gesprochen (Urk. 9/15 S.6). Aus dem Bericht der Frauenärztin geht weiter hervor, dass beim Hymen der Privatklägerin eine Vertiefung in U-Form vorliegt, was auf mehrfachen Geschlechtsverkehr hindeute (Urk. 11/7 S. 2, S. 5). Daraus kann abgeleitet werden, dass die Privatklägerin (vermutlich mehrfachen) Geschlechtsverkehr hatte, jedoch nicht, wann, wo und mit wem dieser stattgefunden hat. 8.4.2. Wie die Vorinstanz und die Frauenärztin Dr. K._____ (Urk. 11/10) richtig bemerkt haben, hat die Privatklägerin die Vergewaltigungen in J._____ und in London im Kerngeschehen sehr ähnlich beschrieben. Auch der Onkel in London habe sie zuerst über den Kleidern berührt und dann ebenfalls aufgefordert, die Kleider auszuziehen und schliesslich den Geschlechtsakt an ihr auf dem Bett voll- zogen (Urk. 9/4 S. 15, Urk. 9/15 S. 4). Eigenartig mutet die Aussage der Privat- klägerin an, der Onkel in London habe während der Vergewaltigung gefragt, wie es komme, dass es so gross sei, wenn er ihn hineintue, ob sie es schon mit jemandem gemacht habe, normalerweise sei es klein. Sie habe nicht gewusst, was sie sagen solle, wenn sie es ihm gesagt hätte, hätte er vielleicht ihren Onkel (den Beschuldigten) geschlagen, weshalb sie nein gesagt habe (Urk. 9/4 S. 15). Einerseits erstaunt wohl, dass die Privatklägerin auf eine so seltsame Frage während einer Vergewaltigung überhaupt adäquat und überlegt antworten kann und sich andererseits gar noch um ihren anderen Onkel (den Beschuldigten) sorgt, der sie ja zuvor vergewaltigt haben soll.
- 47 - 8.5. Aussagen von M._____, N._____, P._____ und Berichte von Dr. E._____ und von Dres. D._____ und C._____ Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 7.5 - 7.7, Ziff. 7.9 verwiesen. Aus den Aussagen dieser Zeugen und den Berichten lässt sich nichts zur Erstellung des Sachverhalts ableiten. 8.6. Fazit Es muss an dieser Stelle nicht nochmals alles aufgerollt werden, vielmehr kann auf die bereits vorgenommene Würdigung im Zusammenhang mit den einzelnen Aussagen der Beteiligten verwiesen werden. Es ist jedoch noch Folgendes zu ergänzen: Die Aussagen der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Kern- geschehen des 2. Anklagesachverhalts wirken stereotyp, karg und insbesondere ohne Schilderung gefühlsmässigen Erlebens (wie Angst Schmerz, Verunsiche- rung oder Trauer). Es fehlen individuelle Merkmale. Angst schilderte die Privat- klägerin nur dort, wo es um die Frage ging, weshalb sie nicht früher von den Übergriffen und der Vergewaltigung durch den Beschuldigten erzählt habe, indem sie erklärte, sie habe Angst gehabt, die Familie zu zerstören bzw. Angst gehabt, der Beschuldigte werde seine Androhung, sich umzubringen, wahrmachen. Die Schilderungen betreffend die Vergewaltigungen in London und in J._____ unterscheiden sich zudem kaum. Auch auf entsprechende Frage, welche Unter- schiede es zwischen den Handlungen des Onkels in J._____ und denjenigen des Onkels in London gegeben habe, konnte die Privatklägerin keine differenzieren- den Angaben machen. Sie erklärte lediglich, die Berührungen des Beschuldigten seien stärker gewesen als diejenigen des Onkels in London (Urk. 9/14, 01.44 -01.47). Angesprochen auf die Unterschiede bei den Geschlechtsakten in London und in J._____, erklärte die Privatklägerin es habe keine Unterschiede gegeben (Urk. 9/14, 01:50). Die Übergriffe der beiden Onkel sind nur sehr rudimentär in eine Vorgeschichte und einen Verhaltensablauf nach der Tat eingebettet. Es bleibt unklar, wie es dazu gekommen sein soll, dass die beiden Onkel völlig unabhängig voneinander
- 48 - die Privatklägerin auf die gleiche Weise missbraucht haben. Die pauschal gehaltenen nicht zwischen den verschiedenen Vorfällen unterscheidenden Aus- sagen vermitteln insgesamt nicht den Eindruck von real Erlebtem und lassen an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin zweifeln. Wie bereits unter Ziff. 7.5.2. und Ziff. 7.10. erwogen, erscheint zwar insbesondere wegen ihres Verhaltens nach ihrer Rückkehr aus London und ihrer offenkundigen psychischen Belastung denkbar, dass die Privatklägerin einer Sexualtat zum Opfer gefallen ist. Der eingeklagte Sachverhalt kann aber aufgrund der widersprüchlichen, detailarmen und damit wenig glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht erstellt werden. Vor diesem Hintergrund verbleiben erhebliche Zweifel an der Version der Privatklägerin, weshalb bei dieser Sachlage auch hinsichtlich des 2. Anklagesachverhaltes in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' ein Freispruch zu ergehen hat. Ein Mitglied des Richtergremiums hat auch bezüglich dem 2. Anklagesachverhalt gemäss § 124 GOG einen Minderheitsantrag auf Schuldspruch gestellt (Prot. II. S. 29). Dieser Minderheits- antrag wurde zu den Akten genommen (Urk. 218). III. Zivilansprüche Die Anträge der Privatklägerin betreffend Zivilansprüche sind infolge des vollum- fänglichen Freispruchs und mangels Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). IV. Ersatzmassnahmen Wie die Vorinstanz bereits richtig erwogen hat, sind Ersatzmassnahmen nur dann anzuordnen bzw. aufrechtzuhalten, wenn ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund besteht (Art. 237 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 StPO). Nachdem der Beschuldigte durch dieses Urteil vollumfänglich freigesprochen wird und die erwähnten Voraussetzungen somit nicht mehr erfüllt sind, sind die mit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Mai 2011 (Urk. 16/24) angeordneten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriften-
- 49 - sperre sowie Kontaktverbot) aufzuheben und die sich bei den Akten befindlichen Ausweise (Urk 92) dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszu- geben. V. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 91 S. 32 Ziff. 6; Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Weiter sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Aufgrund des jugendlichen Alters der Privatklägerin, der damit verbundenen angespannten finanziellen Situation und um ihr Fortkommen nicht derart zu belasten, sind diese Kosten jedoch gestützt auf Art. 425 StPO abzuschreiben (zum Ganzen Domeisen in: BSK-StPO, 2. Auf- lage, Basel 2014, N 4ff. zu Art. 425).
3. Dem Beschuldigten sind keine Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte angefallen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), da er amtlich verteidigt ist, welche Kosten ohnehin als Teil der Verfahrenskosten der Privatklägerin aufzuerlegen und abzuschreiben sind. Hingegen ist dem Beschul- digten wie beantragt (Urk. 211) eine Entschädigung für die Zeit seiner Inhaftie- rung infolge des vorliegenden Strafverfahrens auszusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist dabei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen, wonach dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 7'500.-- zuzu- sprechen ist (Urk. 91 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter verlangte der Beschuldigte die Bestätigung der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung im Betrag von Fr. 7'100.-- (Urk. 211). Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei kürzeren Freiheitsentzügen in der Regel von Fr. 200.-- (verzinst) pro Tag als angemessene Entschädigung auszugehen ist, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände eine höhere oder geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Wenn die Untersuchungshaft mehrere Monate gedauert hat, ist der Tagesansatz zu senken, weil insbesondere die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt
- 50 - (Urteil 8G.122/2002 Erw. 6.1.6. m.w.H.). Bei einer Haftdauer von 71 Tagen, also gut zwei Monaten, und unter Berücksichtigung des schwerwiegenden Vorwurfs, seine minderjährige Nichte sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben, erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 7'100.-- als angemessen. Es wird am 12. Januar 2015 beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die vorinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositiv-Ziffer 5 ) in Rechtskraft erwachsen ist. "1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'436.85 Auslagen Untersuchung Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. .– Kosten für den schriftlichen Bericht von Mme Dresse C._____ und Dresse D._____ Fr. 300.– Kosten für den schriftlichen Bericht von Mme E._____ Fr. 150.– Zeugenentschädigung Fr. 16'807.05 amtliche Verteidigung Fr. .– Geschädigtenvertretung.
6. (…)
7. (…)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 51 - Es wird am 12. Januar 2015 erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____
3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann erst nach Erlass des vollständigen Urteils weiter- gezogen werden (Art. 342 Abs. 4 StPO). Sodann wird am 9. April 2015 erkannt:
1. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
2. Die Ausweis- und Schriftensperre sowie das Kontaktverbot gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 werden aufgehoben. Die sich in den Akten befindliche Identitätskarte und der Pass werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft an diesen heraus- gegeben.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff.6) wird bestätigt.
- 52 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'403.70 amtliche Verteidigung Fr. 11'131.15 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 13'967.-- Gutachten
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger- schaft, werden der Privatklägerin auferlegt, aber abgeschrieben.
6. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'500.-- als Schadenersatz und Fr. 7'100.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 96 − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 53 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder