Sachverhalt
"Autofahrt");
- 4 - − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Satz 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Sachverhalt "Nach E._____", Fusstritte [al. 1], Schläge mit der Pet-Flasche [al. 3]); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt 2 und Sachverhalt "Streit" vom
20. Februar 2008) sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt "Nach E._____" [al. 2]).
2. Der Angeklagte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen: − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt "Streit" vom 15. Januar 2008) sowie − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 2) respektive des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt "Autofahrt").
3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.-, wovon 26 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten D._____ Schadenersatz von Fr. 296.85 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten D._____ im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Körperverletzun- gen, Drohungen, Nötigung und der Freiheitsberaubung dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten D._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5% Zins seit 20. Februar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Auf das Schadenersatzbegehren des Angeklagten in der Höhe von Fr. 3'917.-- wird nicht eingetreten. Im Übrigen werden die Schadenersatz- begehren sowie das Genugtuungsbegehren des Angeklagten abgewiesen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Umfang von Fr. 6'799.75, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Fünfteln dem Angeklagten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'219.72 amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 2f.)
1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen
- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB
- 6 -
1. Er sei mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 40 Tagen à Fr. 30.-- zu bestrafen.
2. Der Vollzug der Strafe sei mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
3. Es sei festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten D._____ in Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Nötigung und Frei- heitsberaubung dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien zu einem Fünftel dem Angeklagten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse des Kantons Zürich zu nehmen. Der Kos- tenanteil des Angeklagten sei wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der amtlichen Verteidigung, seien dem Angeklagten zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse des Kantons Zürich zu nehmen. Der Kostenanteil des Angeklagten sei wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben.
6. Das Entschädigungsbegehren des Angeklagten (Fr. 39'779.-- zuzüglich 5% Zins ab 22. April 2010) sei im Umfang von 4/5 gutzuheissen.
7. Der amtliche Verteidiger sei mit Fr. 18'319.90 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 110) Verzicht auf Berufungsantwort
c) Der Privatklägerin D._____: (Urk. 111) Verzicht auf Stellungnahme
- 7 -
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Urteil vom
7. Juli 2011 kann auf die Ausführungen im genannten obergerichtlichen Entscheid sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 14. Mai 2012 verwiesen werden (Urk. 80 S. 5f.; Urk. 96 S. 2).
E. 1.2 Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 sowie den ergän- zenden Beschluss vom 17. September 2011 erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 14. Mai 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut. Das Urteil sowie der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 und
17. September 2011 wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 96 S. 16).
E. 1.3 Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist nach einer Rückweisung des Bundes- gerichts zur neuen Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren das neue Prozess- recht (eidgenössische StPO und kantonales GOG) anwendbar.
E. 1.4 Nachdem sich die Parteien auf entsprechende Frage des Präsidenten mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 99-101), wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2012 für die Fort- setzung des Berufungsverfahrens das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 103). Mit Datum vom 9. Juli 2012 reichte der Verteidiger namens des Beschuldigten die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 105). Die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Geschädigten verzichteten auf eine Berufungsantwort (Urk. 110 und 111).
E. 2 Rückweisung und Bindungswirkung
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E. 2.1 Es stellt sich vorab die Frage, inwieweit der durch das Bundesgericht aufge- hobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 über- prüft werden kann und muss. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlich- keit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichts- punkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägun- gen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach-
- 9 - zusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im Entscheid des Obergerichts vom 25. November 2010 Ziffer 1.7 f. S. 18 [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechtsmittelinstanz bei einer Rückweisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschrän- ken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegenstand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundes- gericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden.
E. 2.2 Wie dargelegt erkannte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2012 in Dispositiv Ziffer 1, die Beschwerde des Beschuldigten werde teilweise gutge- heissen und das Urteil und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 und 17. September 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 96 S. 16). Der Beschwerdeführer rügte unter anderem eine Verletzung des Anklageprinzips in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung und Nötigung (Anklage S. 1 Abs. 1). Dazu hielt das Bundesgericht in seinen Erwägungen fest, dass die erste Instanz eigentliche Korrekturen der Anklageschrift vorgenommen habe und den Sachverhalt aufgrund der Akten, welche bereits den Anklagebehörden vorge- legen hätten, neu erstellt habe. Ein derartiger Rückgriff des Richters zwecks Definierung der angeklagten Tat in Abweichung der Anklageschrift - und nicht bloss zu Beweiszwecken - sei unzulässig und verletze den Anklagegrundsatz. Insgesamt genüge die Anklageschrift in diesem Punkt den Anforderungen nicht.
- 10 - Aufgrund der derart weit gefassten Zeitangabe und insbesondere aufgrund der unrichtigen Angaben in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, seine Verteidigungsrechte angemessen aus- zuüben (Urk. 96 S. 6f. Ziff. 2.4.3.). Damit hob das Bundesgericht zwar formell den gesamten obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 auf, die materielle Trag- weite beschränkt sich jedoch auf Dispositiv Ziffer 1. alinea 2 und 4 des Erkennt- nisses (Schuldspruch wegen mehrfacher Körperverletzung und wegen Nötigung). Prozessgegenstand nach der bundesgerichtlichen Rückweisung sind daher nur noch die Schuldsprüche wegen mehrfacher Körperverletzung und Nötigung. Auf- grund des Sachzusammenhangs haben auch die Regelung betreffend Straf- zumessung (Dispositiv Ziff. 3.), Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Geschädigten D._____ (Dispositiv Ziff. 5. und 6.), Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten (Dispositiv Ziff. 7.) und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziff. 8. und 10.) als ange- fochten zu gelten. Die anderen Teile des Urteils vom 7. Juli 2011 haben demge- genüber Bestand und sind in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft den Beschluss des Obergerichts vom 7. Juli 2011 betreffend Rechtskraft des Urteils und des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. April 2010 sowie die Dispositiv Ziffern 1. alinea 1 und 3 (Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und mehrfacher Drohung), 2. (Freisprüche), 4. (Strafvollzug), 8. (betreffend Über- nahme Kosten amtliche Verteidigung), 9. (Kostenfestsetzung) und 10. (betreffend Übernahme Kosten amtliche Verteidigung). Von dieser Teilrechtskraft ist vorweg Vormerk zu nehmen.
E. 3 Anklagevorwürfe "nach E._____" betreffend mehrfache Körper-verletzung und Nötigung Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass in der Anklageschrift der Zeitraum von Januar 2005 bis Januar 2008 an sich schon sehr weit gefasst sei. Hinzu komme, dass die Angaben in zeitlicher wie auch in örtlicher Hinsicht nicht bloss ungenau, sondern falsch seien. Auch das Obergericht des Kantons Zürich habe die örtliche und zeitliche Einordnung der drei Tatvorwürfe
- 11 - "nach E._____" als völlig ungenügend erachtet. Das Bezirksgericht habe dann eine Korrektur der Anklageschrift in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vorgenommen
- welche das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt habe -, was unzulässig sei und den Anklagegrundsatz verletze. Es handle sich nicht bloss um Ungenauig- keiten, sondern um falsche Angaben. Aufgrund der derart weit gefassten Zeitan- gabe und insbesondere aufgrund der unrichtigen Angaben in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben (Urk. 96 S. 6f.). Die Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2009 verletzt daher in Bezug auf den Anklagevorwurf "nach E._____" (Anklage S. 3) mit der zu unbestimmten und zudem falschen örtlichen und zeitlichen Umschreibung den Anklagegrundsatz.
E. 3.1 Als Folge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist das Verfahren in Bezug auf die Anklagevorwürfe "nach E._____" (Pet-Flaschen, Kicks, F._____) betref- fend mehrfache Körperverletzung und Nötigung (Anklageschrift S. 3) einzustellen. Seit Anklageerhebung sind nun rund drei Jahre vergangen, die Strafuntersuchung wurde vor bald fünf Jahren eingeleitet. Nach dieser langen Zeitdauer ist nicht zu erwarten, dass die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft in einer dem Anklagegrundsatz genügenden Weise präzisiert und korrigiert werden kann. Das Verfahren ist diesbezüglich daher gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO einzustellen. Der Einstellung des Verfahrens steht in prozessualer Hinsicht nichts entgegen. Die Vertreterin der Geschädigten hat zu dieser Frage auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 115), womit ihr rechtliches Gehör gewahrt wurde (Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte - der in diesem Punkt von Freisprüchen ausgeht (Urk. 105 S. 3) - ist durch die Einstellung nicht beschwert, werden ihm doch für das (Teil-)Verfahren, welches einzustellen ist, keine Kosten auferlegt. Beizufügen bleibt, dass die Einstellung einzelner Anklagepunkte zusammen mit dem Urteil ergehen kann (Art. 329 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO).
- 12 -
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Strafrahmen Auch nach der Einstellung der Verfahren betreffend die Delikte Körperverletzung und Nötigung (Sachverhalt "nach E._____") bleibt es bei der Freiheitsberaubung als schwerstes Delikt und somit auch beim festgesetzten Strafrahmen von Frei- heitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Urk. 80 S. 61).
E. 4.2 Tatkomponenten Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessung nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht vollständig neu vorzunehmen ist, sondern sie ist lediglich - aber immerhin - soweit anzupassen, als die Schuldsprüche betreffend mehrfache Körperverletzung und Nötigung (Anklageschrift S. 3) wegfallen. Insbe- sondere bleibt - entgegen der Verteidigung - die Verschuldensbemessung betreffend die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss den Erwägun- gen im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 bestehen.
E. 4.2.1 Schwerstes Delikt / Einsatzstrafe Den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2011 ist zur Bemes- sung des objektiven Tatverschuldens in Bezug auf die Freiheitsberaubung zu ent- nehmen, dass dieses als noch eher leicht qualifiziert und die Festsetzung einer theoretischen Einsatzstrafe von deutlich unter 360 Tagen bzw. Tagessätzen angesetzt wurde. Von dieser Einsatzstrafe ist bei der Strafzumessung auszuge- hen (Urk. 80 S. 65). Es ist auf die entsprechenden Erwägungen im ober- gerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- gegen der Verteidigung kann aber keine Rede davon sein, dass der "Unrechts- gehalt im Bereich einer Tätlichkeit liegt" (Urk. 105 S. 3 f.). Ist der Tatbestand - wie vorliegend - erfüllt, liegt ein Verbrechen vor (Art. 183 Ziff. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), was definitionsgemäss eine Tätlichkeit ausschliesst. Von einem Bagatell- fall kann unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden. Auch wenn die Autofahrt nicht lange dauerte, wusste die Geschädigte nicht, was auf sie zukommt und was der unberechenbare Beschuldigte beabsichtigte.
- 13 -
E. 4.2.2 Weitere Delikte Nebst der Freiheitsberaubung sind - nach der Einstellung der Verfahren wegen Körperverletzung und Nötigung (Sachverhalt "nach E._____") - "nur" noch die Drohungen betreffend den Anklagevorwurf "Psychoterror" (C._____, …- Strasse …) im Zeitraum vom 1. April 2004 bis Ende Oktober 2004 sowie die Dro- hung vom 20. Februar 2008 (Anklagesachverhalt "Streit, C._____, G._____") zu beurteilen. Der Argumentation der Verteidigung, die Drohung "I kill you" liege "an der untersten Grenze einer noch strafbaren Drohung" (Urk. 105 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Einerseits macht die stetige Wiederholung einer solchen Drohung (wovon der Verteidiger ausgeht, a.a.O.) die letzte gleichartige Drohung nicht banaler und andererseits kann das Opfer nicht antizipieren, der Täter werde die Drohung (auch) diesmal nicht verwirklichen. Das Obergericht qualifizierte die objektive Tatschwere in Bezug auf die Drohun- gen als nicht unerheblich ein (Urk. 80 S. 65). Es rechtfertigt sich daher - aus- gehend von der theoretischen Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung -, die Einsatzstrafe aufgrund der Drohungen auf rund 300 Tage bzw. Tagessätze zu erhöhen. Für sämtliche Delikte (inklusive derjenigen, welche heute nicht mehr zu beurteilen sind) sah das Obergericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der objekti- ven Tatschwere auf rund 360 Tage oder Tagessätze als angemessen an. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es das objektive Tatverschulden sowohl in Bezug auf die beiden Körperverletzungen als auch die Nötigung als nicht allzu schwer einstufte. Aufgrund der subjektiven Tatschwere, bei welcher insbesondere der Zusammen- hang der Delikte im Rahmen der hochemotionalen Beziehung zur Geschädigten verschuldensmindernd gewichtet wurde, reduzierte das Obergericht in seinem Entscheid die Einsatzstrafe auf rund 270 Tage bzw. Tagessätze und somit um knapp 100 Tage bzw. Tagessätze. Somit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von rund 300 Tagen bzw. Tagessätzen aufgrund der subjektiven Tatschwere der
- 14 - heute noch zu beurteilenden Delikte auf rund 225 Tage bzw. Tagessätze zu reduzieren.
E. 4.3 Täterkomponente
E. 4.3.1 Das Obergericht hielt im Entscheid vom 7. Juli 2011 fest, dass sich aus den täterbezogenen Komponenten nichts ergebe, was geeignet wäre, die Einsatz- strafe zu reduzieren (Urk. 80 S. 69). An dieser Einschätzung hat sich nichts geän- dert, und es ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.4 Tat- und täterunabhängige Komponenten
E. 4.4.1 Der Verteidiger macht geltend, der lange Zeitablauf seit den zu beurteilen- den Taten sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die regelmässigen Drohungen würden bereits acht Jahre, die Freiheitsberaubung sechs Jahre und die Drohung im Bus viereinhalb Jahre zurück liegen (Urk. 105 S. 3). Damit scheint der Verteidiger eine Strafminderung aufgrund des langen Zeitablaufs geltend zu machen. Art. 48 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbe- tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, wobei der Richter diese Zeitspanne unterschrei- ten kann, um der Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils (BGE 132 IV 1, S. 2 ff. E. 6.2, mit Hinweisen, Wiprächtiger in BSK Strafrecht I, N. 33 zu Art. 48). Gemäss Trechsel bedeutet Wohlverhalten vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei daran nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden sollten. Eine andere Meinung verlangt, dass der Täter sich nichts Anstössiges hat zu schulden kommen lassen bzw. sich nicht in der Randzone des Strafbaren bewegen soll (Wiprächtiger, a.a.O., N. 35 zu Art. 48).
- 15 - Die Verjährungsfrist beim Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB beträgt sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Der Verteidiger hielt korrekt fest, dass die heute noch zu beurteilenden Drohungen rund acht bzw. viereinhalb Jahre zurück liegen. In Bezug auf die Drohungen sind demnach bereits zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Auch scheint sich der Beschuldigte
- soweit bekannt - seither wohl verhalten zu haben (vgl. auch aktueller Straf- registerauszug, Urk. 114). Es rechtfertigt sich daher unter diesem Titel eine Straf- reduktion zu gewähren. Beim Tatbestand der Freiheitsberaubung beträgt die Verjährungsfrist hingegen 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Da die zu beurteilende Freiheitsberaubung erst rund sechs Jahre zurück liegt, kann unter diesem Titel diesbezüglich keine Strafreduktion erfolgen.
E. 4.4.2 Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Verfahren gegen den Beschuldigten ohne Verzug zu führen. Da Verfahrensverzögerungen nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungs- gebots in freier Rechtsfindung praeter legem Sanktionen abgeleitet, die von der Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung über das Absehen von Strafe bis hin zur Verfahrenseinstellung gehen können. Nach der Rechtsprechung gibt es keine bestimmte Zeitgrenze, deren Überschreitung ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hat. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach den besonderen Umständen der jeweiligen Sache zu beurteilen. Zu gewichten ist dabei insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Deshalb und aus anderen Gründen wie zum Beispiel faktische oder prozessuale Schwierigkeiten, einen Zeugen einzuvernehmen, sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. So lange keine einzige dieser Zeitspannen stossend wirkt, greift eine Gesamtbetrachtung. Zeiten mit
- 16 - intensiver Tätigkeit der Behörden oder Gerichte können andere Zeitspannen kompensieren, in denen wegen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden kön- nen, verletzt das Beschleunigungsgebot noch nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6S.467/2004, E.2.2.2., mit verschiedenen Verweisen). Die Tatsache, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden können, oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht andauernd befasste, begründet in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungs- gebots (Pra 1998 Nr. 117). Dass das Untersuchungsverfahren mit 1 ¾ Jahren zu lange dauerte, wurde bereits im Entscheid vom 7. Juli 2011 festgehalten. Nach Anklageerhebung am
14. Dezember 2009 fand am 22. April 2010 die Hauptverhandlung statt und das Urteil wurde am 26. April 2010 schriftlich eröffnet (Prot. BGZ, Urk. 34 und 36). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dann am 8. November 2010 zugestellt (Urk. 44). Nach Eingang der Akten am Obergericht am 17. Februar 2011 fand am
12. Mai 2011 die erste Berufungsverhandlung statt und am 7. Juli 2011 erging der erste Berufungsentscheid (Urk. 64 und 71). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 22. August 2011 zugestellt (Urk. 82). Nach dem Urteil des Bundes- gerichts gingen die Akten Ende Mai 2012 am Obergericht ein. Nach Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens am 28. Juni 2012 sowie nach Eingang der schriftlichen Berufungserklärung und nach Fristansetzung zur Einreichung der Berufungsantwort am 9. bzw. 11. Juli 2012 erging heute der Berufungsentscheid (Urk. 103, 105, 108). Das gesamte Verfahren dauerte somit knapp fünf Jahre und somit in Anbetracht des Umfangs des vorliegenden Falles zu lange. Insgesamt ist von einer nicht zu vernachlässigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, was eine entsprechende Strafreduktion rechtfertigt.
E. 4.4.3 Aufgrund der verstrichenen Zeit seit der Tat (Art. 48 lit. e StGB) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist die Strafe daher auf 170 Tage bzw. Tagessätze zu reduzieren.
- 17 -
E. 4.5 Strafart Vorweg ist auf die Ausführungen im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 zu verweisen (Urk. 80 S. 69ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkannte im Urteil vom 7. Juli 2011 auf eine Geldstrafe (Urk. 80 S. 71). Daran ist festzuhalten, insbesondere auch unter Hinweis auf das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Den Tagessatz legte das Obergericht auf Fr. 30.-- fest (Urk. 80 S. 73). Auch dies ist zu bestätigen, insbesondere auch, da vom Beschuldigten dieselbe Tagessatz- höhe beantragt wird (Urk. 105 S. 2).
E. 4.6 Untersuchungshaft An die Geldstrafe von 170 Tagessätzen sind 26 Tage erstandene Haft anzu- rechnen (Art. 51 StGB).
E. 4.7 Strafvollzug Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Einer anderen Regelung steht das Verschlechterungsverbot entge- gen.
E. 5 Zivilansprüche
E. 5.1 Schadenersatz Die Verteidigung bringt erneut vor, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Taten und den der Privatklägerin entstandenen Behandlungskosten (Urk. 105 S. 4). Bereits das Bezirksgericht und anschliessend das Obergericht im ersten Berufungsverfahren stellten fest, dass zwischen den deliktischen Handlun- gen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin D._____ und dem ihr ent- standenen Schaden in Form von Therapiekosten ein Kausalzusammenhang be- steht (Urk. 53 S. 38, Urk. 80 S. 73f.). Daran ändert sich auch nach der Rückwei- sung des Bundesgerichts und den heute zu erfolgenden Einstellungen nichts. Es
- 18 - ist daher auf die dortigen Ausführungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bei der Privatklägerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ist auch Folge der Drohungen von April 2004 bis Oktober 2004, der Freiheitsberaubung und der Drohung vom 20. Februar 2008. Da auch heute der genaue Umfang des Schadens nicht feststellbar ist, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ den ausgewiesenen Schadenersatz von Fr. 296.85 zu be- zahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädig- ten D._____ im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Dro- hung und Freiheitsberaubung dem Grundsatze nach vollumfänglich schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches ist die Privatklägerin D._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Wie bereits im ersten Berufungsentscheid festgehalten wurde (Urk. 80 S. 74), liegen keine Herabsetzungsgründe vor. Entgegen der Verteidigung liegt insbe- sondere auch kein haftungsreduzierendes oder gar haftungsausschliessendes Selbstverschulden der Privatklägerin vor, weil sie sich nicht früher endgültig vom Beschuldigten getrennt und bereits in einem früheren Zeitpunkt Beratung oder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe (Urk. 105 S. 4). Diese Argumentation des Verteidigers des Beschuldigten erscheint abstrus: Ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR liegt vor, wenn ein den Schaden ursächliches Verhalten vorliegt, das bei anderer Rollenverteilung ein Verschulden darstellen würde. Selbstverschulden stellt ein Verhalten dar, von dem erwartet werden muss, dass der Geschädigte dessen Gefährlichkeit einsieht oder hat einsehen können. Unterlässt es der Geschädigte, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeignet wären, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens ent- gegenzuwirken, so handelt er ebenfalls mit Selbstverschulden. Wer sich freiwillig einer Gefahr aussetzt, die er kennen muss, oder falls er gar zu einem gefährli- chen Verhalten Anlass gibt, setzt sich dem Vorwurf des Selbstverschuldens aus (Schnyder in BSK Obligationenrecht I, N. 7 zu Art. 44). Im Aufrechterhalten der Beziehung zum Beschuldigten kann der Privatklägerin keinesfalls angelastet werden, sie hätte einsehen müssen, dass dies bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und somit zu einem Schaden im Sinne von Behandlungs-
- 19 - kosten führen könnte. Insofern ihr das Erkennen eines "gefährlichen Verhaltens" nicht angelastet werden kann, kann ihr auch keine Schadensminderungspflicht vorgehalten werden. Demgemäss liegen wie erwähnt keine Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR vor.
E. 5.2 Genugtuung Nach der Rückweisung des Bundesgericht stellt sich bei der Überprüfung der Festsetzung der zu leistenden Genugtuung an die Privatklägerin einzig die Frage, ob aufgrund der einzustellenden Verfahren eine Reduktion der Genugtuung zu erfolgen hat. Die übrigen von der Verteidigung angeführten Argumente (Urk. 105 S. 5) lagen bereits vor Bezirksgericht und im ersten Berufungsverfahren vor und sind daher heute nicht mehr zu hören. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 132 II 117, E.2.2.2.). Nachdem die Verfahren betreffend den Anklagevorwurf "nach E._____" (Körperverletzung und Nötigung) einzustellen sind, bleiben die Drohungen von April 2004 bis Oktober 2004, die Freiheitsberaubung vom Sommer 2009 und die Drohung vom 20. Februar 2008. Auch diese deliktischen Handlungen des Beschuldigten, insbesondere die über einen Zeitraum von rund sechs Monaten dauernden und regelmässig erfolgten Drohungen, rechtfertigen die Zusprechung einer Genugtuung. Dass die posttraumatische Belastungs- störung auch auf die verbleibenden strafbaren Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind, wurde vorstehend bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 5.1.). Die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschuldigten, die durch die Drohungen und die Freiheitsberaubung zugefügten Persönlichkeitsverletzungen seien "auf andere Weise" wieder gutgemacht worden (Urk. 105 S.5), entbehrt jeder Grund- lage. Auf welche "andere Weise" die Wiedergutmachung erfolgt sein soll, wird denn auch nicht näher begründet. Darin, dass die Privatklägerin zeitweise wieder mit dem Beschuldigten zusammenlebte, kann jedenfalls keine Wiedergutmachung erblickt werden. Aufgrund des Wegfalls der Verurteilung wegen mehrfacher
- 20 - Körperverletzung und Nötigung rechtfertigt es sich indessen, die Genugtuung auf Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins seit dem 20. Februar 2008 zu reduzieren. Im Mehr- betrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Kosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 6.1.1 Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Da heute die Anklage betreffend den Sachverhalt "nach E._____" einzustellen ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Umfang von Fr. 6'799.75, exklusiv derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.1.2 Erstes Berufungsverfahren (SB110092) Auch betreffend dem ersten Berufungsverfahren rechtfertigt es sich aufgrund der Einstellung der Anklage betreffend den Sachverhalt "nach E._____" dem Beschuldigten die Kosten des erstens Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.1.3 Zweites Berufungsverfahren (SB120262) Dass aufgrund der Rückweisung vom Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120262), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 21 - Der Verteidiger beziffert die Aufwendungen für die Fortsetzung des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'477.45 (Urk. 107). Die Kostenaufstellung ist nicht zu bean- standen, und dem Verteidiger ist der geforderte Betrag zuzusprechen.
E. 6.2 Entschädigungsfolgen
E. 6.2.1 Beschuldigter Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO, somit nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Wie bereits im ersten Berufungsverfahren macht der Beschuldigte eine Entschä- digung für Erwerbsausfall, Auslagen für Übernachtungen, Reisespesen und eine Genugtuung geltend (Urk. 105 S. 5-10). Dabei ist vorweg daraufhin zu weisen, dass es sich dabei um dieselben Ansprüche wie im ersten Berufungsverfahren handelt, mit welchen sich das Obergericht bereits im ersten Berufungsverfahren einlässlich auseinandergesetzt hat (Urk. 80 S. 76-80). Nach der Rückweisung ist nun einzig noch zu prüfen, ob sich aufgrund der Rückweisung irgendwelche Änderungen ergeben haben.
E. 6.2.1.1 Erwerbsausfall Heute bringt der Beschuldigte zur Begründung seines Anspruchs auf Entschädi- gung aufgrund Erwerbsausfall nichts vor, was er nicht bereits im ersten Berufungsverfahren geltend gemacht hatte. Im obergerichtlichen Entscheid vom
E. 6.2.1.2 Auslagen für Unterkunft Auch betreffend diese Entschädigungsforderung bringt der Beschuldigte im zweiten Berufungsverfahren nichts Neues vor. Er ergänzt einzig, das Obergericht habe im Entscheid vom 7. Juli 2011 aktenwidrig angenommen, das Kontakt-und Rayonverbot sei nicht angefochten worden (Urk. 105 S. 6f.). Richtig ist zwar, dass der Beschuldigte die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2008, mit welcher das Gesuch um Aufhebung des Rayon- und Kontaktverbots abgewiesen wurde, mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat (vgl. Urk. 13/10). Den Akten ist jedoch auch zu entnehmen, dass er diese Beschwerde wieder zurückgezogen hat (Urk. 13/13). Von einem erfolglosen Anfechten, wie dies der Verteidiger darstellt, kann daher nicht die Rede sein. Die weiteren Verfügungen des Haftrichters des Bezirks- gerichts Zürich vom 18. Juni 2008 bzw. 19. September 2008 betreffend Verlänge- rung der Ersatzmassnahmen (Urk. 13/12 und 13/16) wurden vom Beschuldigten nicht angefochten. Es kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen im obergerichtlichen Ent- scheid vom 7. Juli 2011 verwiesen werden (Urk. 80 S. 77f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 23 - Soweit sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten auf kantonales Recht beruft, ist daran zu erinnern, dass sich das vorliegende Verfahren nach der eidgenössi- schen Strafprozessordnung richtet. Allerdings ändert sich an der Beurteilung der Sachlage auch nach der neuen StPO nichts. Ferner ist festzuhalten, dass der vom Rechtsvertreter des Beschuldigten zitierte Entscheid des Kassationsgerichts (ZR 99/2000 Nr. 102) hier nicht weiterhilft, liegt doch keine Überhaft vor (vgl. nachfolgende Ziffer). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht vollumfänglich freigesprochen wird und er Delikten schuldig gesprochen wurde, welche die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots rechtfertigten. Die Auffassung des Rechtsvertreters, es verstosse gegen "klares kantonales Recht, wonach bei freiheitsentziehenden bzw. -beschränkenden Massnahmen auch dann Entschädigung zu leisten ist, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass sie nicht gerechtfertigt waren, z.B. wegen Freispruch oder Überhaft" (Urk. 105 S. 7), krankt daran, dass einerseits keine Überhaft vorliegt und anderer- seits die als Ersatzmassnahmen für Haft getroffenen Beschränkungen (Kontakt- und Rayonverbot, vgl. Urk. 13/1) durchaus gerechtfertigt waren.
E. 6.2.1.3 Überhaft Von einer Überhaft, wie sie der Rechtsvertreter des Beschuldigten behauptet (Urk. 105 S. 7), kann in Anbetracht der heute auszufällenden Strafe und der erstandenen Untersuchungshaft keine Rede sein - auch nicht unter Berücksichti- gung der der Untersuchungshaft folgenden Kontakt- und Rayonverbote.
E. 6.2.1.4 Reisespesen Der Beschuldigte verlangt wie bereits im ersten Berufungsverfahren eine Ent- schädigung für Reisespesen. Er macht geltend, es seien ihm Fr. 1'907.-- für unnötige Auslagen zu ersetzen. Die unnötigen Reisespesen seien entstanden wegen Zeugeneinvernahmen betreffend die Vorfälle E._____, dem Diebstahls- vorwurf sowie diversen Körperverletzungsdelikten. Die Reisespesen würden sich aus Auslagen für Zugtickets und Fahrspesen mit dem eigenen Auto von H._____ … nach C._____ zusammensetzen (Urk. 105 S. 8f.).
- 24 - Der Beschuldigte zog per 5. Juli 2008 an die Adresse … in G._____ (Urk. 17/7 S. 2). Seither ist er dort gemeldet und diese Adresse gab er auch gegenüber dem Bezirksgericht (vgl. Prot. I S. 5), dem Obergericht (Prot. II S. 4), dem Bundesge- richt (Urk. 96 S. 1) und wiederum beim Obergericht (Urk. 100) an. Die Polizei lud ihn an dieser Adresse vor (Urk. 17/9 und 10), ebenso (offenkundig) die Staatsan- waltschaft (allerdings fehlen dazu Belege) und die Vorinstanz (Urk. 23/1). Dass der Beschuldigte auch in H._____ gewohnt habe, ist eine Behauptung von ihm (vgl. Prot. I S. 5 f.), die jedoch weder von ihm noch von seinem Rechtsvertreter je belegt wurde - Gelegenheit dazu war reichlich vor- handen. Und die Tatsache, dass der Beschuldigte im I._____ Fussball spielte, ist hier nicht relevant. Zum Beweis, dafür, dass der Beschuldigte mit dem Zug nach C._____ (und zu- rück ins I._____) habe reisen müssen, beruft er sich auf Zugbillets, welche er bei der Vorinstanz einreichte. Diese datieren vom 9. November 2008, 10. November 2008, 23. November 2009 und 5. Mai 2009 (Urk. 32/2). Die ersten drei Billets haben keinen Bezug zu irgendwelchen Einvernahmen im vorliegenden Straf- verfahren (vgl. Urk. 7/1-20). Das Billet vom 5. Mai 2009 belegt lediglich eine Reise von C._____ ins I._____ am Tage nach der Einvernahme vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/12). Mit diesen Unterlagen kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich jedes vom Verteidiger angegebene Mal vom I._____ nach C._____ reisen musste. Das Berufen auf drei völlig untaugliche Belege er- scheint trölerisch. Einer der Beförderungsausweise über den Autoverlad belegt einen Verlad am
13. Juli 2009, 16:28 Uhr, von … nach … (Urk. 32/4). Damit ist weder nachgewie- sen, dass es sich um das Auto des Beschuldigten handelte noch ist nachgewie- sen, dass er für die Einvernahme vom 13. Juli 2009 vom I._____ nach C._____ reisen musste. Die Einvernahme vom 13. Juli 2009 (Urk. 7/14) bezog sich zudem zu einem guten Teil auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde. Damit würde eine Entschädigung oh- nehin entfallen. Der Ausweis vom 21. April 2010, 22.56 Uhr, belegt einen Verlad von … nach … (a.a.O.). Auch damit kann kein
- 25 - Nachweis dafür erbracht werden, dass der Beschuldigte eigens für die Hauptver- handlung vom 22. April 2010 vom I._____ nach C._____ reisen musste. Abgese- hen davon hatte der Beschuldigte ohnehin für jene Delikte, für die er heute verur- teilt wird, zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anreisen müssen, so dass eine Entschädigung für dieses Ticket entfallen müsste. Anzumerken ist, dass es dem Beschuldigten und dessen Rechtsvertreter schon längst möglich gewesen wäre, Unterlagen über den tatsächlichen Wohn- und/oder Aufenthaltsort und die Notwendigkeit für die Fahrten vom I._____ nach C._____ und zurück beizubringen. Ausser den gar nicht oder wenig tauglichen vorerwähn- ten Unterlagen liegen heute aber keine Belege vor. Unterlässt aber ein potentiel- ler Ansprecher das Belegen von Ansprüchen, obwohl er dies hätte tun können, so verliert er seine Ansprüche. Damit muss nicht im Detail darauf eingegangen werden, welche der Einver- nahmen auch unter Berücksichtigung der wegfallenden Tatbestände ohnehin notwendig gewesen wären. Die Entschädigungsforderung betreffend Reisespesen des Beschuldigten ist folglich abzuweisen.
E. 6.2.1.5 Genugtuung für rechtswidrige Haft Auch im zweiten Berufungsverfahren macht der Beschuldigte erneut eine Genug- tuung von Fr. 20'000.-- für rechtswidrige Haft und für seinen Aufenthalt auf der Strasse bzw. im Hotel geltend (Urk. 105 S. 9f.). Dazu kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen im oberge- richtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 verwiesen werden (Urk. 80 S. 78-80; Art. 82 Abs. 4 StPO). Abschliessend erfolgt eine Verurteilung des Beschuldigten, und bei einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen kann unter Hinweis auf Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO keine Rede von Überhaft sein. Zum Aufenthalt im Hotel wurde bereits unter Ziffer 6.2.1.2. das Nötige ausgeführt und zum Vorliegen einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebot ist auf die Ausführungen unter Ziff. 4.3.3. zu
- 26 - verweisen. Aufgrund der in casu vorliegenden Verletzung des Beschleunigungs- gebots rechtfertigt sich jedoch keine Genugtuung. Stossend ist auch, dass der Verteidiger erneut behauptet, der Beschuldigte habe im Strafverfahren "rassisti- sche Ressentiments" durchleben müssen, ohne dies auch nur im Geringsten zu belegen (vgl. Urk. 31 S. 36, Urk. 88/2 S. 49, Urk. 105 S. 9 f.; vgl. dazu die Aus- führungen im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011, S. 79f.). Es entsteht der Eindruck, dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten dessen Behauptungen ungeprüft übernahm. Völlig deplatziert ist auch der Vorwurf, der Beschuldigte sei zweimal verurteilt worden, ohne je wirklich gehört worden zu sein (Urk. 105 S. 10). Es sei daran erinnert, das die vorinstanzliche Hauptverhandlung viereinhalb und die Berufungsverhandlung knapp zweieinhalb Stunden dauerten und die Plädoyers 37 resp. 72 Seiten umfassten (letzteres allerdings unter extensivem Gebrauch der copy paste - Funktion). Wie unter solchen Umständen allen Ernstes behauptet werden kann, der Beschuldigte sei zweimal verurteilt worden, "ohne je wirklich gehört worden zu sein", ist unerfindlich, und auch hier sei hervorgehoben, dass ein solches Verhalten eines Rechtsanwaltes unwürdig ist. Völlig verrannt hat sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten auch mit der Behauptung, der Beschuldigte habe "während fast 3 ½ Monaten praktisch auf der Strasse" gelebt (Urk. 105 S. 9). In der gleichen Eingabe wird nämlich dargelegt, dass der Beschuldigte - während eben dieser drei Monate - zunächst habe bei ei- nem Freund übernachten können und danach vom 1. April 2008 bis 2. Juni 2008 im Hotel … logiert habe, wobei sich die Mehrkosten für Unterkunft auf Fr. 3'917.- belaufen hätten (a.a.O. S. 6 f.).
E. 6.2.1.6 Anwaltsentschädigung Erneut macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten für das erste obergerichtli- che Verfahren "vom 5.5.2010 bis 5.7.2010" (recte wohl 5.5.2010 bis 5.7.2011, vgl. Urk. 73) eine Entschädigung von Fr. 16'842.45 geltend (Urk. 105 S. 10 f.). Darauf ist nicht einzutreten. Der Rechtvertreter hat wohl vergessen, dass er die Verfügung der hiesigen Kammer vom 13. Juli 2011, mit welcher das Honorar auf
- 27 - Fr. 6'219.72 gekürzt worden war (Urk. 75), angefochten hat (Urk. 77). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 9. September 2011 wurde das Honorar auf Fr. 7'785.72 erhöht. Die vom Verteidiger dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Plenum des Obergerichts, soweit es das Honorar betrifft, mit Beschluss vom
17. Januar 2013 abgewiesen.
E. 6.2.2 Geschädigte Vorweg kann zur Festlegung der Entschädigung für die unentgeltliche Geschä- digtenvertretung vollumfänglich auf die Ausführungen im obergerichtlichen Ent- scheid vom 7. Juli 2011 verwiesen werden (Urk. 80 S. 80f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da dem Beschuldigten aufgrund der einzustellenden Verfahren die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu zwei Fünfteln auf- zuerlegen sind, sind ihm auch zwei Fünftel der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung aufzuerlegen (ergibt Fr. 2'719.90). Die verbleibenden drei Fünftel sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. An den beiden Berufungsverfahren hat sich die Geschädigte nicht beteiligt, weshalb eine Entschädigung dafür entfällt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Juli 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,
E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 377.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 24'752.-- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. (…).
- 29 -
E. 10 (Mitteilung)
E. 11 (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt "Autofahrt"); − (…); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt 2 und Sachverhalt "Streit" vom
20. Februar 2008) sowie − (…).
2. Der Angeklagte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen: − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt "Streit" vom 15. Januar 2008) sowie − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 2) respektive des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt "Autofahrt").
3. (…).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. (…). (…).
- 30 -
6. (…).
7. (…).
8. (…). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung [neu Fr. 7'785.72 gemäss Beschluss der Fr. 6'219.72 I. Strafkammer vom 9.9.2011 und Plenumsbeschluss vom 17.1.2013]
10. (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
3. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren in Bezug auf die Anklagevorwürfe "nach E._____" (Anklageschrift S. 3) wird eingestellt.
- 31 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 26 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Schadener- satz von Fr. 296.85 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten D._____ im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Dro- hung und Freiheitsberaubung dem Grundsatze nach vollumfänglich scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfang des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins seit 20. Februar 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen
5. Die Schadenersatzbegehren sowie das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Umfang von Fr. 6'799.75, exklusiv derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110092), exklusiv derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120262), inklusive derjeni- gen der amtlichen Verteidigung im Betrage von Fr. 1'477.45, werden vollum- fänglich auf die Gerichtskasse genommen.
- 32 -
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin D._____, RAin lic. iur. Y._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 22. April 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
- Auf die Anklage Seite 2 letzter Absatz wird nicht eingetreten, soweit sich der Vorwurf der Drohung auf die Zeit vor dem 1. April 2004 bezieht.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Weiter wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 22. April 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
- (…).
- Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklage Seite 3 Absatz 2 (Geldüberweisung für B._____ [C._____]) sowie des (Familiengenossen-)Diebstahls gemäss Anklage Seite 5 Absatz 1. 3.-4. (…). - 3 -
- (…). Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____ wird nicht einge- treten, soweit es sich auf die Anklage Seite 3 Absatz 2 (Geldüberweisung für B._____ [C._____]) sowie den (Familiengenossen-)Diebstahl gemäss Ankla- ge Seite 5 Absatz 1 bezieht.
- (…). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 377.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 24'752.-- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. (…).
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt "Autofahrt"); - 4 - − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Satz 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Sachverhalt "Nach E._____", Fusstritte [al. 1], Schläge mit der Pet-Flasche [al. 3]); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt 2 und Sachverhalt "Streit" vom
- Februar 2008) sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt "Nach E._____" [al. 2]).
- Der Angeklagte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen: − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt "Streit" vom 15. Januar 2008) sowie − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 2) respektive des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt "Autofahrt").
- Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.-, wovon 26 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten D._____ Schadenersatz von Fr. 296.85 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten D._____ im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Körperverletzun- gen, Drohungen, Nötigung und der Freiheitsberaubung dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 5 -
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten D._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5% Zins seit 20. Februar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
- Auf das Schadenersatzbegehren des Angeklagten in der Höhe von Fr. 3'917.-- wird nicht eingetreten. Im Übrigen werden die Schadenersatz- begehren sowie das Genugtuungsbegehren des Angeklagten abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Umfang von Fr. 6'799.75, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Fünfteln dem Angeklagten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'219.72 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 2f.)
- Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen - der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB - 6 -
- Er sei mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 40 Tagen à Fr. 30.-- zu bestrafen.
- Der Vollzug der Strafe sei mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
- Es sei festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten D._____ in Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Nötigung und Frei- heitsberaubung dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien zu einem Fünftel dem Angeklagten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse des Kantons Zürich zu nehmen. Der Kos- tenanteil des Angeklagten sei wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der amtlichen Verteidigung, seien dem Angeklagten zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse des Kantons Zürich zu nehmen. Der Kostenanteil des Angeklagten sei wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben.
- Das Entschädigungsbegehren des Angeklagten (Fr. 39'779.-- zuzüglich 5% Zins ab 22. April 2010) sei im Umfang von 4/5 gutzuheissen.
- Der amtliche Verteidiger sei mit Fr. 18'319.90 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 110) Verzicht auf Berufungsantwort c) Der Privatklägerin D._____: (Urk. 111) Verzicht auf Stellungnahme - 7 - Erwägungen:
- Prozessverlauf 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Urteil vom
- Juli 2011 kann auf die Ausführungen im genannten obergerichtlichen Entscheid sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 14. Mai 2012 verwiesen werden (Urk. 80 S. 5f.; Urk. 96 S. 2). 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 sowie den ergän- zenden Beschluss vom 17. September 2011 erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 14. Mai 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut. Das Urteil sowie der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 und
- September 2011 wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 96 S. 16). 1.3. Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist nach einer Rückweisung des Bundes- gerichts zur neuen Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren das neue Prozess- recht (eidgenössische StPO und kantonales GOG) anwendbar. 1.4. Nachdem sich die Parteien auf entsprechende Frage des Präsidenten mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 99-101), wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2012 für die Fort- setzung des Berufungsverfahrens das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 103). Mit Datum vom 9. Juli 2012 reichte der Verteidiger namens des Beschuldigten die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 105). Die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Geschädigten verzichteten auf eine Berufungsantwort (Urk. 110 und 111).
- Rückweisung und Bindungswirkung - 8 - 2.1. Es stellt sich vorab die Frage, inwieweit der durch das Bundesgericht aufge- hobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 über- prüft werden kann und muss. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlich- keit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom
- Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichts- punkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägun- gen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach- - 9 - zusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im Entscheid des Obergerichts vom 25. November 2010 Ziffer 1.7 f. S. 18 [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechtsmittelinstanz bei einer Rückweisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschrän- ken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegenstand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundes- gericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden. 2.2. Wie dargelegt erkannte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2012 in Dispositiv Ziffer 1, die Beschwerde des Beschuldigten werde teilweise gutge- heissen und das Urteil und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 und 17. September 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 96 S. 16). Der Beschwerdeführer rügte unter anderem eine Verletzung des Anklageprinzips in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung und Nötigung (Anklage S. 1 Abs. 1). Dazu hielt das Bundesgericht in seinen Erwägungen fest, dass die erste Instanz eigentliche Korrekturen der Anklageschrift vorgenommen habe und den Sachverhalt aufgrund der Akten, welche bereits den Anklagebehörden vorge- legen hätten, neu erstellt habe. Ein derartiger Rückgriff des Richters zwecks Definierung der angeklagten Tat in Abweichung der Anklageschrift - und nicht bloss zu Beweiszwecken - sei unzulässig und verletze den Anklagegrundsatz. Insgesamt genüge die Anklageschrift in diesem Punkt den Anforderungen nicht. - 10 - Aufgrund der derart weit gefassten Zeitangabe und insbesondere aufgrund der unrichtigen Angaben in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, seine Verteidigungsrechte angemessen aus- zuüben (Urk. 96 S. 6f. Ziff. 2.4.3.). Damit hob das Bundesgericht zwar formell den gesamten obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 auf, die materielle Trag- weite beschränkt sich jedoch auf Dispositiv Ziffer 1. alinea 2 und 4 des Erkennt- nisses (Schuldspruch wegen mehrfacher Körperverletzung und wegen Nötigung). Prozessgegenstand nach der bundesgerichtlichen Rückweisung sind daher nur noch die Schuldsprüche wegen mehrfacher Körperverletzung und Nötigung. Auf- grund des Sachzusammenhangs haben auch die Regelung betreffend Straf- zumessung (Dispositiv Ziff. 3.), Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Geschädigten D._____ (Dispositiv Ziff. 5. und 6.), Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten (Dispositiv Ziff. 7.) und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziff. 8. und 10.) als ange- fochten zu gelten. Die anderen Teile des Urteils vom 7. Juli 2011 haben demge- genüber Bestand und sind in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft den Beschluss des Obergerichts vom 7. Juli 2011 betreffend Rechtskraft des Urteils und des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. April 2010 sowie die Dispositiv Ziffern 1. alinea 1 und 3 (Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und mehrfacher Drohung), 2. (Freisprüche), 4. (Strafvollzug), 8. (betreffend Über- nahme Kosten amtliche Verteidigung), 9. (Kostenfestsetzung) und 10. (betreffend Übernahme Kosten amtliche Verteidigung). Von dieser Teilrechtskraft ist vorweg Vormerk zu nehmen.
- Anklagevorwürfe "nach E._____" betreffend mehrfache Körper-verletzung und Nötigung Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass in der Anklageschrift der Zeitraum von Januar 2005 bis Januar 2008 an sich schon sehr weit gefasst sei. Hinzu komme, dass die Angaben in zeitlicher wie auch in örtlicher Hinsicht nicht bloss ungenau, sondern falsch seien. Auch das Obergericht des Kantons Zürich habe die örtliche und zeitliche Einordnung der drei Tatvorwürfe - 11 - "nach E._____" als völlig ungenügend erachtet. Das Bezirksgericht habe dann eine Korrektur der Anklageschrift in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vorgenommen - welche das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt habe -, was unzulässig sei und den Anklagegrundsatz verletze. Es handle sich nicht bloss um Ungenauig- keiten, sondern um falsche Angaben. Aufgrund der derart weit gefassten Zeitan- gabe und insbesondere aufgrund der unrichtigen Angaben in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben (Urk. 96 S. 6f.). Die Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2009 verletzt daher in Bezug auf den Anklagevorwurf "nach E._____" (Anklage S. 3) mit der zu unbestimmten und zudem falschen örtlichen und zeitlichen Umschreibung den Anklagegrundsatz. 3.1. Als Folge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist das Verfahren in Bezug auf die Anklagevorwürfe "nach E._____" (Pet-Flaschen, Kicks, F._____) betref- fend mehrfache Körperverletzung und Nötigung (Anklageschrift S. 3) einzustellen. Seit Anklageerhebung sind nun rund drei Jahre vergangen, die Strafuntersuchung wurde vor bald fünf Jahren eingeleitet. Nach dieser langen Zeitdauer ist nicht zu erwarten, dass die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft in einer dem Anklagegrundsatz genügenden Weise präzisiert und korrigiert werden kann. Das Verfahren ist diesbezüglich daher gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO einzustellen. Der Einstellung des Verfahrens steht in prozessualer Hinsicht nichts entgegen. Die Vertreterin der Geschädigten hat zu dieser Frage auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 115), womit ihr rechtliches Gehör gewahrt wurde (Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte - der in diesem Punkt von Freisprüchen ausgeht (Urk. 105 S. 3) - ist durch die Einstellung nicht beschwert, werden ihm doch für das (Teil-)Verfahren, welches einzustellen ist, keine Kosten auferlegt. Beizufügen bleibt, dass die Einstellung einzelner Anklagepunkte zusammen mit dem Urteil ergehen kann (Art. 329 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO). - 12 -
- Strafzumessung 4.1. Strafrahmen Auch nach der Einstellung der Verfahren betreffend die Delikte Körperverletzung und Nötigung (Sachverhalt "nach E._____") bleibt es bei der Freiheitsberaubung als schwerstes Delikt und somit auch beim festgesetzten Strafrahmen von Frei- heitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Urk. 80 S. 61). 4.2. Tatkomponenten Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessung nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht vollständig neu vorzunehmen ist, sondern sie ist lediglich - aber immerhin - soweit anzupassen, als die Schuldsprüche betreffend mehrfache Körperverletzung und Nötigung (Anklageschrift S. 3) wegfallen. Insbe- sondere bleibt - entgegen der Verteidigung - die Verschuldensbemessung betreffend die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss den Erwägun- gen im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 bestehen. 4.2.1. Schwerstes Delikt / Einsatzstrafe Den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2011 ist zur Bemes- sung des objektiven Tatverschuldens in Bezug auf die Freiheitsberaubung zu ent- nehmen, dass dieses als noch eher leicht qualifiziert und die Festsetzung einer theoretischen Einsatzstrafe von deutlich unter 360 Tagen bzw. Tagessätzen angesetzt wurde. Von dieser Einsatzstrafe ist bei der Strafzumessung auszuge- hen (Urk. 80 S. 65). Es ist auf die entsprechenden Erwägungen im ober- gerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- gegen der Verteidigung kann aber keine Rede davon sein, dass der "Unrechts- gehalt im Bereich einer Tätlichkeit liegt" (Urk. 105 S. 3 f.). Ist der Tatbestand - wie vorliegend - erfüllt, liegt ein Verbrechen vor (Art. 183 Ziff. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), was definitionsgemäss eine Tätlichkeit ausschliesst. Von einem Bagatell- fall kann unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden. Auch wenn die Autofahrt nicht lange dauerte, wusste die Geschädigte nicht, was auf sie zukommt und was der unberechenbare Beschuldigte beabsichtigte. - 13 - 4.2.2. Weitere Delikte Nebst der Freiheitsberaubung sind - nach der Einstellung der Verfahren wegen Körperverletzung und Nötigung (Sachverhalt "nach E._____") - "nur" noch die Drohungen betreffend den Anklagevorwurf "Psychoterror" (C._____, …- Strasse …) im Zeitraum vom 1. April 2004 bis Ende Oktober 2004 sowie die Dro- hung vom 20. Februar 2008 (Anklagesachverhalt "Streit, C._____, G._____") zu beurteilen. Der Argumentation der Verteidigung, die Drohung "I kill you" liege "an der untersten Grenze einer noch strafbaren Drohung" (Urk. 105 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Einerseits macht die stetige Wiederholung einer solchen Drohung (wovon der Verteidiger ausgeht, a.a.O.) die letzte gleichartige Drohung nicht banaler und andererseits kann das Opfer nicht antizipieren, der Täter werde die Drohung (auch) diesmal nicht verwirklichen. Das Obergericht qualifizierte die objektive Tatschwere in Bezug auf die Drohun- gen als nicht unerheblich ein (Urk. 80 S. 65). Es rechtfertigt sich daher - aus- gehend von der theoretischen Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung -, die Einsatzstrafe aufgrund der Drohungen auf rund 300 Tage bzw. Tagessätze zu erhöhen. Für sämtliche Delikte (inklusive derjenigen, welche heute nicht mehr zu beurteilen sind) sah das Obergericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der objekti- ven Tatschwere auf rund 360 Tage oder Tagessätze als angemessen an. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es das objektive Tatverschulden sowohl in Bezug auf die beiden Körperverletzungen als auch die Nötigung als nicht allzu schwer einstufte. Aufgrund der subjektiven Tatschwere, bei welcher insbesondere der Zusammen- hang der Delikte im Rahmen der hochemotionalen Beziehung zur Geschädigten verschuldensmindernd gewichtet wurde, reduzierte das Obergericht in seinem Entscheid die Einsatzstrafe auf rund 270 Tage bzw. Tagessätze und somit um knapp 100 Tage bzw. Tagessätze. Somit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von rund 300 Tagen bzw. Tagessätzen aufgrund der subjektiven Tatschwere der - 14 - heute noch zu beurteilenden Delikte auf rund 225 Tage bzw. Tagessätze zu reduzieren. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Das Obergericht hielt im Entscheid vom 7. Juli 2011 fest, dass sich aus den täterbezogenen Komponenten nichts ergebe, was geeignet wäre, die Einsatz- strafe zu reduzieren (Urk. 80 S. 69). An dieser Einschätzung hat sich nichts geän- dert, und es ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Tat- und täterunabhängige Komponenten 4.4.1. Der Verteidiger macht geltend, der lange Zeitablauf seit den zu beurteilen- den Taten sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die regelmässigen Drohungen würden bereits acht Jahre, die Freiheitsberaubung sechs Jahre und die Drohung im Bus viereinhalb Jahre zurück liegen (Urk. 105 S. 3). Damit scheint der Verteidiger eine Strafminderung aufgrund des langen Zeitablaufs geltend zu machen. Art. 48 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbe- tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, wobei der Richter diese Zeitspanne unterschrei- ten kann, um der Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils (BGE 132 IV 1, S. 2 ff. E. 6.2, mit Hinweisen, Wiprächtiger in BSK Strafrecht I, N. 33 zu Art. 48). Gemäss Trechsel bedeutet Wohlverhalten vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei daran nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden sollten. Eine andere Meinung verlangt, dass der Täter sich nichts Anstössiges hat zu schulden kommen lassen bzw. sich nicht in der Randzone des Strafbaren bewegen soll (Wiprächtiger, a.a.O., N. 35 zu Art. 48). - 15 - Die Verjährungsfrist beim Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB beträgt sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Der Verteidiger hielt korrekt fest, dass die heute noch zu beurteilenden Drohungen rund acht bzw. viereinhalb Jahre zurück liegen. In Bezug auf die Drohungen sind demnach bereits zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Auch scheint sich der Beschuldigte - soweit bekannt - seither wohl verhalten zu haben (vgl. auch aktueller Straf- registerauszug, Urk. 114). Es rechtfertigt sich daher unter diesem Titel eine Straf- reduktion zu gewähren. Beim Tatbestand der Freiheitsberaubung beträgt die Verjährungsfrist hingegen 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Da die zu beurteilende Freiheitsberaubung erst rund sechs Jahre zurück liegt, kann unter diesem Titel diesbezüglich keine Strafreduktion erfolgen. 4.4.2. Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Verfahren gegen den Beschuldigten ohne Verzug zu führen. Da Verfahrensverzögerungen nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungs- gebots in freier Rechtsfindung praeter legem Sanktionen abgeleitet, die von der Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung über das Absehen von Strafe bis hin zur Verfahrenseinstellung gehen können. Nach der Rechtsprechung gibt es keine bestimmte Zeitgrenze, deren Überschreitung ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hat. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach den besonderen Umständen der jeweiligen Sache zu beurteilen. Zu gewichten ist dabei insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Deshalb und aus anderen Gründen wie zum Beispiel faktische oder prozessuale Schwierigkeiten, einen Zeugen einzuvernehmen, sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. So lange keine einzige dieser Zeitspannen stossend wirkt, greift eine Gesamtbetrachtung. Zeiten mit - 16 - intensiver Tätigkeit der Behörden oder Gerichte können andere Zeitspannen kompensieren, in denen wegen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden kön- nen, verletzt das Beschleunigungsgebot noch nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6S.467/2004, E.2.2.2., mit verschiedenen Verweisen). Die Tatsache, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden können, oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht andauernd befasste, begründet in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungs- gebots (Pra 1998 Nr. 117). Dass das Untersuchungsverfahren mit 1 ¾ Jahren zu lange dauerte, wurde bereits im Entscheid vom 7. Juli 2011 festgehalten. Nach Anklageerhebung am
- Dezember 2009 fand am 22. April 2010 die Hauptverhandlung statt und das Urteil wurde am 26. April 2010 schriftlich eröffnet (Prot. BGZ, Urk. 34 und 36). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dann am 8. November 2010 zugestellt (Urk. 44). Nach Eingang der Akten am Obergericht am 17. Februar 2011 fand am
- Mai 2011 die erste Berufungsverhandlung statt und am 7. Juli 2011 erging der erste Berufungsentscheid (Urk. 64 und 71). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 22. August 2011 zugestellt (Urk. 82). Nach dem Urteil des Bundes- gerichts gingen die Akten Ende Mai 2012 am Obergericht ein. Nach Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens am 28. Juni 2012 sowie nach Eingang der schriftlichen Berufungserklärung und nach Fristansetzung zur Einreichung der Berufungsantwort am 9. bzw. 11. Juli 2012 erging heute der Berufungsentscheid (Urk. 103, 105, 108). Das gesamte Verfahren dauerte somit knapp fünf Jahre und somit in Anbetracht des Umfangs des vorliegenden Falles zu lange. Insgesamt ist von einer nicht zu vernachlässigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, was eine entsprechende Strafreduktion rechtfertigt. 4.4.3. Aufgrund der verstrichenen Zeit seit der Tat (Art. 48 lit. e StGB) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist die Strafe daher auf 170 Tage bzw. Tagessätze zu reduzieren. - 17 - 4.5. Strafart Vorweg ist auf die Ausführungen im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 zu verweisen (Urk. 80 S. 69ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkannte im Urteil vom 7. Juli 2011 auf eine Geldstrafe (Urk. 80 S. 71). Daran ist festzuhalten, insbesondere auch unter Hinweis auf das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Den Tagessatz legte das Obergericht auf Fr. 30.-- fest (Urk. 80 S. 73). Auch dies ist zu bestätigen, insbesondere auch, da vom Beschuldigten dieselbe Tagessatz- höhe beantragt wird (Urk. 105 S. 2). 4.6. Untersuchungshaft An die Geldstrafe von 170 Tagessätzen sind 26 Tage erstandene Haft anzu- rechnen (Art. 51 StGB). 4.7. Strafvollzug Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Einer anderen Regelung steht das Verschlechterungsverbot entge- gen.
- Zivilansprüche 5.1. Schadenersatz Die Verteidigung bringt erneut vor, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Taten und den der Privatklägerin entstandenen Behandlungskosten (Urk. 105 S. 4). Bereits das Bezirksgericht und anschliessend das Obergericht im ersten Berufungsverfahren stellten fest, dass zwischen den deliktischen Handlun- gen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin D._____ und dem ihr ent- standenen Schaden in Form von Therapiekosten ein Kausalzusammenhang be- steht (Urk. 53 S. 38, Urk. 80 S. 73f.). Daran ändert sich auch nach der Rückwei- sung des Bundesgerichts und den heute zu erfolgenden Einstellungen nichts. Es - 18 - ist daher auf die dortigen Ausführungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bei der Privatklägerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ist auch Folge der Drohungen von April 2004 bis Oktober 2004, der Freiheitsberaubung und der Drohung vom 20. Februar 2008. Da auch heute der genaue Umfang des Schadens nicht feststellbar ist, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ den ausgewiesenen Schadenersatz von Fr. 296.85 zu be- zahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädig- ten D._____ im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Dro- hung und Freiheitsberaubung dem Grundsatze nach vollumfänglich schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches ist die Privatklägerin D._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Wie bereits im ersten Berufungsentscheid festgehalten wurde (Urk. 80 S. 74), liegen keine Herabsetzungsgründe vor. Entgegen der Verteidigung liegt insbe- sondere auch kein haftungsreduzierendes oder gar haftungsausschliessendes Selbstverschulden der Privatklägerin vor, weil sie sich nicht früher endgültig vom Beschuldigten getrennt und bereits in einem früheren Zeitpunkt Beratung oder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe (Urk. 105 S. 4). Diese Argumentation des Verteidigers des Beschuldigten erscheint abstrus: Ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR liegt vor, wenn ein den Schaden ursächliches Verhalten vorliegt, das bei anderer Rollenverteilung ein Verschulden darstellen würde. Selbstverschulden stellt ein Verhalten dar, von dem erwartet werden muss, dass der Geschädigte dessen Gefährlichkeit einsieht oder hat einsehen können. Unterlässt es der Geschädigte, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeignet wären, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens ent- gegenzuwirken, so handelt er ebenfalls mit Selbstverschulden. Wer sich freiwillig einer Gefahr aussetzt, die er kennen muss, oder falls er gar zu einem gefährli- chen Verhalten Anlass gibt, setzt sich dem Vorwurf des Selbstverschuldens aus (Schnyder in BSK Obligationenrecht I, N. 7 zu Art. 44). Im Aufrechterhalten der Beziehung zum Beschuldigten kann der Privatklägerin keinesfalls angelastet werden, sie hätte einsehen müssen, dass dies bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und somit zu einem Schaden im Sinne von Behandlungs- - 19 - kosten führen könnte. Insofern ihr das Erkennen eines "gefährlichen Verhaltens" nicht angelastet werden kann, kann ihr auch keine Schadensminderungspflicht vorgehalten werden. Demgemäss liegen wie erwähnt keine Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR vor. 5.2. Genugtuung Nach der Rückweisung des Bundesgericht stellt sich bei der Überprüfung der Festsetzung der zu leistenden Genugtuung an die Privatklägerin einzig die Frage, ob aufgrund der einzustellenden Verfahren eine Reduktion der Genugtuung zu erfolgen hat. Die übrigen von der Verteidigung angeführten Argumente (Urk. 105 S. 5) lagen bereits vor Bezirksgericht und im ersten Berufungsverfahren vor und sind daher heute nicht mehr zu hören. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 132 II 117, E.2.2.2.). Nachdem die Verfahren betreffend den Anklagevorwurf "nach E._____" (Körperverletzung und Nötigung) einzustellen sind, bleiben die Drohungen von April 2004 bis Oktober 2004, die Freiheitsberaubung vom Sommer 2009 und die Drohung vom 20. Februar 2008. Auch diese deliktischen Handlungen des Beschuldigten, insbesondere die über einen Zeitraum von rund sechs Monaten dauernden und regelmässig erfolgten Drohungen, rechtfertigen die Zusprechung einer Genugtuung. Dass die posttraumatische Belastungs- störung auch auf die verbleibenden strafbaren Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind, wurde vorstehend bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 5.1.). Die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschuldigten, die durch die Drohungen und die Freiheitsberaubung zugefügten Persönlichkeitsverletzungen seien "auf andere Weise" wieder gutgemacht worden (Urk. 105 S.5), entbehrt jeder Grund- lage. Auf welche "andere Weise" die Wiedergutmachung erfolgt sein soll, wird denn auch nicht näher begründet. Darin, dass die Privatklägerin zeitweise wieder mit dem Beschuldigten zusammenlebte, kann jedenfalls keine Wiedergutmachung erblickt werden. Aufgrund des Wegfalls der Verurteilung wegen mehrfacher - 20 - Körperverletzung und Nötigung rechtfertigt es sich indessen, die Genugtuung auf Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins seit dem 20. Februar 2008 zu reduzieren. Im Mehr- betrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Kosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.1.1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Da heute die Anklage betreffend den Sachverhalt "nach E._____" einzustellen ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Umfang von Fr. 6'799.75, exklusiv derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.1.2. Erstes Berufungsverfahren (SB110092) Auch betreffend dem ersten Berufungsverfahren rechtfertigt es sich aufgrund der Einstellung der Anklage betreffend den Sachverhalt "nach E._____" dem Beschuldigten die Kosten des erstens Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.1.3. Zweites Berufungsverfahren (SB120262) Dass aufgrund der Rückweisung vom Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120262), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 21 - Der Verteidiger beziffert die Aufwendungen für die Fortsetzung des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'477.45 (Urk. 107). Die Kostenaufstellung ist nicht zu bean- standen, und dem Verteidiger ist der geforderte Betrag zuzusprechen. 6.2. Entschädigungsfolgen 6.2.1. Beschuldigter Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO, somit nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Wie bereits im ersten Berufungsverfahren macht der Beschuldigte eine Entschä- digung für Erwerbsausfall, Auslagen für Übernachtungen, Reisespesen und eine Genugtuung geltend (Urk. 105 S. 5-10). Dabei ist vorweg daraufhin zu weisen, dass es sich dabei um dieselben Ansprüche wie im ersten Berufungsverfahren handelt, mit welchen sich das Obergericht bereits im ersten Berufungsverfahren einlässlich auseinandergesetzt hat (Urk. 80 S. 76-80). Nach der Rückweisung ist nun einzig noch zu prüfen, ob sich aufgrund der Rückweisung irgendwelche Änderungen ergeben haben. 6.2.1.1. Erwerbsausfall Heute bringt der Beschuldigte zur Begründung seines Anspruchs auf Entschädi- gung aufgrund Erwerbsausfall nichts vor, was er nicht bereits im ersten Berufungsverfahren geltend gemacht hatte. Im obergerichtlichen Entscheid vom
- Juli 2011 wurde dieser Anspruch bereits eingehend geprüft (Urk. 80 S. 76f.). Auf diese Ausführungen ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Darin wurde erwogen, dass es aufgrund der Aussagen des Beschuldigten völlig - 22 - unglaubhaft sei, dass er am 21. Februar 2008, als er in Haft genommen worden sei, einen Vertrag hätte unterzeichnen können. Daran würde auch eine allfällige Zeugenaussage von J._____ vom FC K._____ nichts ändern. Auch im jetzigen Berufungsverfahren hat der Beschuldigte keinerlei Unterlagen dazu eingereicht. Wenn sich der Rechtsvertreter auf "Korrespondenz des FC K._____" beruft, ist er daran zu erinnern, dass es seine Sache gewesen wäre, diese Korrespondenz zu beschaffen und dem Gericht einzureichen - dies schon im vorinstanzlichen Verfahren. Dadurch wäre auch die beantragte Zeugeneinvernahme obsolet geworden. Unterlässt aber ein potentieller Ansprecher das Belegen von Ansprüchen, obwohl er dies hätte tun können, so verliert er seine Ansprüche (Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 429 N 14). Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten wegen Erwerbsausfall ist daher abzuweisen. 6.2.1.2. Auslagen für Unterkunft Auch betreffend diese Entschädigungsforderung bringt der Beschuldigte im zweiten Berufungsverfahren nichts Neues vor. Er ergänzt einzig, das Obergericht habe im Entscheid vom 7. Juli 2011 aktenwidrig angenommen, das Kontakt-und Rayonverbot sei nicht angefochten worden (Urk. 105 S. 6f.). Richtig ist zwar, dass der Beschuldigte die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2008, mit welcher das Gesuch um Aufhebung des Rayon- und Kontaktverbots abgewiesen wurde, mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat (vgl. Urk. 13/10). Den Akten ist jedoch auch zu entnehmen, dass er diese Beschwerde wieder zurückgezogen hat (Urk. 13/13). Von einem erfolglosen Anfechten, wie dies der Verteidiger darstellt, kann daher nicht die Rede sein. Die weiteren Verfügungen des Haftrichters des Bezirks- gerichts Zürich vom 18. Juni 2008 bzw. 19. September 2008 betreffend Verlänge- rung der Ersatzmassnahmen (Urk. 13/12 und 13/16) wurden vom Beschuldigten nicht angefochten. Es kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen im obergerichtlichen Ent- scheid vom 7. Juli 2011 verwiesen werden (Urk. 80 S. 77f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 23 - Soweit sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten auf kantonales Recht beruft, ist daran zu erinnern, dass sich das vorliegende Verfahren nach der eidgenössi- schen Strafprozessordnung richtet. Allerdings ändert sich an der Beurteilung der Sachlage auch nach der neuen StPO nichts. Ferner ist festzuhalten, dass der vom Rechtsvertreter des Beschuldigten zitierte Entscheid des Kassationsgerichts (ZR 99/2000 Nr. 102) hier nicht weiterhilft, liegt doch keine Überhaft vor (vgl. nachfolgende Ziffer). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht vollumfänglich freigesprochen wird und er Delikten schuldig gesprochen wurde, welche die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots rechtfertigten. Die Auffassung des Rechtsvertreters, es verstosse gegen "klares kantonales Recht, wonach bei freiheitsentziehenden bzw. -beschränkenden Massnahmen auch dann Entschädigung zu leisten ist, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass sie nicht gerechtfertigt waren, z.B. wegen Freispruch oder Überhaft" (Urk. 105 S. 7), krankt daran, dass einerseits keine Überhaft vorliegt und anderer- seits die als Ersatzmassnahmen für Haft getroffenen Beschränkungen (Kontakt- und Rayonverbot, vgl. Urk. 13/1) durchaus gerechtfertigt waren. 6.2.1.3. Überhaft Von einer Überhaft, wie sie der Rechtsvertreter des Beschuldigten behauptet (Urk. 105 S. 7), kann in Anbetracht der heute auszufällenden Strafe und der erstandenen Untersuchungshaft keine Rede sein - auch nicht unter Berücksichti- gung der der Untersuchungshaft folgenden Kontakt- und Rayonverbote. 6.2.1.4. Reisespesen Der Beschuldigte verlangt wie bereits im ersten Berufungsverfahren eine Ent- schädigung für Reisespesen. Er macht geltend, es seien ihm Fr. 1'907.-- für unnötige Auslagen zu ersetzen. Die unnötigen Reisespesen seien entstanden wegen Zeugeneinvernahmen betreffend die Vorfälle E._____, dem Diebstahls- vorwurf sowie diversen Körperverletzungsdelikten. Die Reisespesen würden sich aus Auslagen für Zugtickets und Fahrspesen mit dem eigenen Auto von H._____ … nach C._____ zusammensetzen (Urk. 105 S. 8f.). - 24 - Der Beschuldigte zog per 5. Juli 2008 an die Adresse … in G._____ (Urk. 17/7 S. 2). Seither ist er dort gemeldet und diese Adresse gab er auch gegenüber dem Bezirksgericht (vgl. Prot. I S. 5), dem Obergericht (Prot. II S. 4), dem Bundesge- richt (Urk. 96 S. 1) und wiederum beim Obergericht (Urk. 100) an. Die Polizei lud ihn an dieser Adresse vor (Urk. 17/9 und 10), ebenso (offenkundig) die Staatsan- waltschaft (allerdings fehlen dazu Belege) und die Vorinstanz (Urk. 23/1). Dass der Beschuldigte auch in H._____ gewohnt habe, ist eine Behauptung von ihm (vgl. Prot. I S. 5 f.), die jedoch weder von ihm noch von seinem Rechtsvertreter je belegt wurde - Gelegenheit dazu war reichlich vor- handen. Und die Tatsache, dass der Beschuldigte im I._____ Fussball spielte, ist hier nicht relevant. Zum Beweis, dafür, dass der Beschuldigte mit dem Zug nach C._____ (und zu- rück ins I._____) habe reisen müssen, beruft er sich auf Zugbillets, welche er bei der Vorinstanz einreichte. Diese datieren vom 9. November 2008, 10. November 2008, 23. November 2009 und 5. Mai 2009 (Urk. 32/2). Die ersten drei Billets haben keinen Bezug zu irgendwelchen Einvernahmen im vorliegenden Straf- verfahren (vgl. Urk. 7/1-20). Das Billet vom 5. Mai 2009 belegt lediglich eine Reise von C._____ ins I._____ am Tage nach der Einvernahme vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/12). Mit diesen Unterlagen kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich jedes vom Verteidiger angegebene Mal vom I._____ nach C._____ reisen musste. Das Berufen auf drei völlig untaugliche Belege er- scheint trölerisch. Einer der Beförderungsausweise über den Autoverlad belegt einen Verlad am
- Juli 2009, 16:28 Uhr, von … nach … (Urk. 32/4). Damit ist weder nachgewie- sen, dass es sich um das Auto des Beschuldigten handelte noch ist nachgewie- sen, dass er für die Einvernahme vom 13. Juli 2009 vom I._____ nach C._____ reisen musste. Die Einvernahme vom 13. Juli 2009 (Urk. 7/14) bezog sich zudem zu einem guten Teil auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde. Damit würde eine Entschädigung oh- nehin entfallen. Der Ausweis vom 21. April 2010, 22.56 Uhr, belegt einen Verlad von … nach … (a.a.O.). Auch damit kann kein - 25 - Nachweis dafür erbracht werden, dass der Beschuldigte eigens für die Hauptver- handlung vom 22. April 2010 vom I._____ nach C._____ reisen musste. Abgese- hen davon hatte der Beschuldigte ohnehin für jene Delikte, für die er heute verur- teilt wird, zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anreisen müssen, so dass eine Entschädigung für dieses Ticket entfallen müsste. Anzumerken ist, dass es dem Beschuldigten und dessen Rechtsvertreter schon längst möglich gewesen wäre, Unterlagen über den tatsächlichen Wohn- und/oder Aufenthaltsort und die Notwendigkeit für die Fahrten vom I._____ nach C._____ und zurück beizubringen. Ausser den gar nicht oder wenig tauglichen vorerwähn- ten Unterlagen liegen heute aber keine Belege vor. Unterlässt aber ein potentiel- ler Ansprecher das Belegen von Ansprüchen, obwohl er dies hätte tun können, so verliert er seine Ansprüche. Damit muss nicht im Detail darauf eingegangen werden, welche der Einver- nahmen auch unter Berücksichtigung der wegfallenden Tatbestände ohnehin notwendig gewesen wären. Die Entschädigungsforderung betreffend Reisespesen des Beschuldigten ist folglich abzuweisen. 6.2.1.5. Genugtuung für rechtswidrige Haft Auch im zweiten Berufungsverfahren macht der Beschuldigte erneut eine Genug- tuung von Fr. 20'000.-- für rechtswidrige Haft und für seinen Aufenthalt auf der Strasse bzw. im Hotel geltend (Urk. 105 S. 9f.). Dazu kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen im oberge- richtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 verwiesen werden (Urk. 80 S. 78-80; Art. 82 Abs. 4 StPO). Abschliessend erfolgt eine Verurteilung des Beschuldigten, und bei einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen kann unter Hinweis auf Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO keine Rede von Überhaft sein. Zum Aufenthalt im Hotel wurde bereits unter Ziffer 6.2.1.2. das Nötige ausgeführt und zum Vorliegen einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebot ist auf die Ausführungen unter Ziff. 4.3.3. zu - 26 - verweisen. Aufgrund der in casu vorliegenden Verletzung des Beschleunigungs- gebots rechtfertigt sich jedoch keine Genugtuung. Stossend ist auch, dass der Verteidiger erneut behauptet, der Beschuldigte habe im Strafverfahren "rassisti- sche Ressentiments" durchleben müssen, ohne dies auch nur im Geringsten zu belegen (vgl. Urk. 31 S. 36, Urk. 88/2 S. 49, Urk. 105 S. 9 f.; vgl. dazu die Aus- führungen im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011, S. 79f.). Es entsteht der Eindruck, dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten dessen Behauptungen ungeprüft übernahm. Völlig deplatziert ist auch der Vorwurf, der Beschuldigte sei zweimal verurteilt worden, ohne je wirklich gehört worden zu sein (Urk. 105 S. 10). Es sei daran erinnert, das die vorinstanzliche Hauptverhandlung viereinhalb und die Berufungsverhandlung knapp zweieinhalb Stunden dauerten und die Plädoyers 37 resp. 72 Seiten umfassten (letzteres allerdings unter extensivem Gebrauch der copy paste - Funktion). Wie unter solchen Umständen allen Ernstes behauptet werden kann, der Beschuldigte sei zweimal verurteilt worden, "ohne je wirklich gehört worden zu sein", ist unerfindlich, und auch hier sei hervorgehoben, dass ein solches Verhalten eines Rechtsanwaltes unwürdig ist. Völlig verrannt hat sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten auch mit der Behauptung, der Beschuldigte habe "während fast 3 ½ Monaten praktisch auf der Strasse" gelebt (Urk. 105 S. 9). In der gleichen Eingabe wird nämlich dargelegt, dass der Beschuldigte - während eben dieser drei Monate - zunächst habe bei ei- nem Freund übernachten können und danach vom 1. April 2008 bis 2. Juni 2008 im Hotel … logiert habe, wobei sich die Mehrkosten für Unterkunft auf Fr. 3'917.- belaufen hätten (a.a.O. S. 6 f.). 6.2.1.6. Anwaltsentschädigung Erneut macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten für das erste obergerichtli- che Verfahren "vom 5.5.2010 bis 5.7.2010" (recte wohl 5.5.2010 bis 5.7.2011, vgl. Urk. 73) eine Entschädigung von Fr. 16'842.45 geltend (Urk. 105 S. 10 f.). Darauf ist nicht einzutreten. Der Rechtvertreter hat wohl vergessen, dass er die Verfügung der hiesigen Kammer vom 13. Juli 2011, mit welcher das Honorar auf - 27 - Fr. 6'219.72 gekürzt worden war (Urk. 75), angefochten hat (Urk. 77). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 9. September 2011 wurde das Honorar auf Fr. 7'785.72 erhöht. Die vom Verteidiger dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Plenum des Obergerichts, soweit es das Honorar betrifft, mit Beschluss vom
- Januar 2013 abgewiesen. 6.2.2. Geschädigte Vorweg kann zur Festlegung der Entschädigung für die unentgeltliche Geschä- digtenvertretung vollumfänglich auf die Ausführungen im obergerichtlichen Ent- scheid vom 7. Juli 2011 verwiesen werden (Urk. 80 S. 80f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da dem Beschuldigten aufgrund der einzustellenden Verfahren die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu zwei Fünfteln auf- zuerlegen sind, sind ihm auch zwei Fünftel der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung aufzuerlegen (ergibt Fr. 2'719.90). Die verbleibenden drei Fünftel sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. An den beiden Berufungsverfahren hat sich die Geschädigte nicht beteiligt, weshalb eine Entschädigung dafür entfällt. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Juli 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
- Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 22. April 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
- Auf die Anklage Seite 2 letzter Absatz wird nicht eingetreten, soweit sich der Vorwurf der Drohung auf die Zeit vor dem 1. April 2004 bezieht. - 28 -
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Weiter wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 22. April 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
- (…).
- Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklage Seite 3 Absatz 2 (Geldüberweisung für B._____ [C._____]) sowie des (Familiengenossen-)Diebstahls gemäss Anklage Seite 5 Absatz 1. 3.-4. (…).
- (…). Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____ wird nicht einge- treten, soweit es sich auf die Anklage Seite 3 Absatz 2 (Geldüberweisung für B._____ [C._____]) sowie den (Familiengenossen-)Diebstahl gemäss Ankla- ge Seite 5 Absatz 1 bezieht.
- (…). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 377.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 24'752.-- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. (…). - 29 -
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt "Autofahrt"); − (…); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt 2 und Sachverhalt "Streit" vom
- Februar 2008) sowie − (…).
- Der Angeklagte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen: − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt "Streit" vom 15. Januar 2008) sowie − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 2) respektive des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt "Autofahrt").
- (…).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- (…). (…). - 30 -
- (…).
- (…).
- (…). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung [neu Fr. 7'785.72 gemäss Beschluss der Fr. 6'219.72 I. Strafkammer vom 9.9.2011 und Plenumsbeschluss vom 17.1.2013]
- (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Das Verfahren in Bezug auf die Anklagevorwürfe "nach E._____" (Anklageschrift S. 3) wird eingestellt. - 31 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 26 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Schadener- satz von Fr. 296.85 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten D._____ im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Dro- hung und Freiheitsberaubung dem Grundsatze nach vollumfänglich scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfang des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins seit 20. Februar 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen
- Die Schadenersatzbegehren sowie das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Umfang von Fr. 6'799.75, exklusiv derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110092), exklusiv derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120262), inklusive derjeni- gen der amtlichen Verteidigung im Betrage von Fr. 1'477.45, werden vollum- fänglich auf die Gerichtskasse genommen. - 32 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin D._____, RAin lic. iur. Y._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120262-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Burri Urteil vom 21. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
22. April 2010 (DG100016) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
7. Juli 2011 (SB110092) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
14. Mai 2012 (6B_640/2011)
- 2 - Anklage: (Urk. 18) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2009 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 7. Juli 2011: (Urk. 80 S. 81ff.) Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 22. April 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage Seite 2 letzter Absatz wird nicht eingetreten, soweit sich der Vorwurf der Drohung auf die Zeit vor dem 1. April 2004 bezieht.
2. (Mitteilung)
3. (Rechtsmittel)"
2. Weiter wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 22. April 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
1. (…).
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklage Seite 3 Absatz 2 (Geldüberweisung für B._____ [C._____]) sowie des (Familiengenossen-)Diebstahls gemäss Anklage Seite 5 Absatz 1. 3.-4. (…).
- 3 -
5. (…). Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____ wird nicht einge- treten, soweit es sich auf die Anklage Seite 3 Absatz 2 (Geldüberweisung für B._____ [C._____]) sowie den (Familiengenossen-)Diebstahl gemäss Ankla- ge Seite 5 Absatz 1 bezieht.
6. (…). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 377.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 24'752.-- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. (…).
10. (Mitteilung)
11. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt "Autofahrt");
- 4 - − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Satz 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Sachverhalt "Nach E._____", Fusstritte [al. 1], Schläge mit der Pet-Flasche [al. 3]); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt 2 und Sachverhalt "Streit" vom
20. Februar 2008) sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt "Nach E._____" [al. 2]).
2. Der Angeklagte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen: − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt "Streit" vom 15. Januar 2008) sowie − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 2) respektive des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt "Autofahrt").
3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.-, wovon 26 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten D._____ Schadenersatz von Fr. 296.85 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten D._____ im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Körperverletzun- gen, Drohungen, Nötigung und der Freiheitsberaubung dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 5 -
6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten D._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5% Zins seit 20. Februar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Auf das Schadenersatzbegehren des Angeklagten in der Höhe von Fr. 3'917.-- wird nicht eingetreten. Im Übrigen werden die Schadenersatz- begehren sowie das Genugtuungsbegehren des Angeklagten abgewiesen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Umfang von Fr. 6'799.75, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Fünfteln dem Angeklagten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'219.72 amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 2f.)
1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen
- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB
- 6 -
1. Er sei mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 40 Tagen à Fr. 30.-- zu bestrafen.
2. Der Vollzug der Strafe sei mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
3. Es sei festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten D._____ in Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Nötigung und Frei- heitsberaubung dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien zu einem Fünftel dem Angeklagten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse des Kantons Zürich zu nehmen. Der Kos- tenanteil des Angeklagten sei wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der amtlichen Verteidigung, seien dem Angeklagten zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse des Kantons Zürich zu nehmen. Der Kostenanteil des Angeklagten sei wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben.
6. Das Entschädigungsbegehren des Angeklagten (Fr. 39'779.-- zuzüglich 5% Zins ab 22. April 2010) sei im Umfang von 4/5 gutzuheissen.
7. Der amtliche Verteidiger sei mit Fr. 18'319.90 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 110) Verzicht auf Berufungsantwort
c) Der Privatklägerin D._____: (Urk. 111) Verzicht auf Stellungnahme
- 7 - Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Urteil vom
7. Juli 2011 kann auf die Ausführungen im genannten obergerichtlichen Entscheid sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 14. Mai 2012 verwiesen werden (Urk. 80 S. 5f.; Urk. 96 S. 2). 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 sowie den ergän- zenden Beschluss vom 17. September 2011 erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 14. Mai 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut. Das Urteil sowie der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 und
17. September 2011 wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 96 S. 16). 1.3. Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist nach einer Rückweisung des Bundes- gerichts zur neuen Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren das neue Prozess- recht (eidgenössische StPO und kantonales GOG) anwendbar. 1.4. Nachdem sich die Parteien auf entsprechende Frage des Präsidenten mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 99-101), wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2012 für die Fort- setzung des Berufungsverfahrens das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 103). Mit Datum vom 9. Juli 2012 reichte der Verteidiger namens des Beschuldigten die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 105). Die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Geschädigten verzichteten auf eine Berufungsantwort (Urk. 110 und 111).
2. Rückweisung und Bindungswirkung
- 8 - 2.1. Es stellt sich vorab die Frage, inwieweit der durch das Bundesgericht aufge- hobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 über- prüft werden kann und muss. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlich- keit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichts- punkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägun- gen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach-
- 9 - zusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im Entscheid des Obergerichts vom 25. November 2010 Ziffer 1.7 f. S. 18 [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechtsmittelinstanz bei einer Rückweisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschrän- ken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegenstand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundes- gericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden. 2.2. Wie dargelegt erkannte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2012 in Dispositiv Ziffer 1, die Beschwerde des Beschuldigten werde teilweise gutge- heissen und das Urteil und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 und 17. September 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 96 S. 16). Der Beschwerdeführer rügte unter anderem eine Verletzung des Anklageprinzips in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung und Nötigung (Anklage S. 1 Abs. 1). Dazu hielt das Bundesgericht in seinen Erwägungen fest, dass die erste Instanz eigentliche Korrekturen der Anklageschrift vorgenommen habe und den Sachverhalt aufgrund der Akten, welche bereits den Anklagebehörden vorge- legen hätten, neu erstellt habe. Ein derartiger Rückgriff des Richters zwecks Definierung der angeklagten Tat in Abweichung der Anklageschrift - und nicht bloss zu Beweiszwecken - sei unzulässig und verletze den Anklagegrundsatz. Insgesamt genüge die Anklageschrift in diesem Punkt den Anforderungen nicht.
- 10 - Aufgrund der derart weit gefassten Zeitangabe und insbesondere aufgrund der unrichtigen Angaben in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, seine Verteidigungsrechte angemessen aus- zuüben (Urk. 96 S. 6f. Ziff. 2.4.3.). Damit hob das Bundesgericht zwar formell den gesamten obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 auf, die materielle Trag- weite beschränkt sich jedoch auf Dispositiv Ziffer 1. alinea 2 und 4 des Erkennt- nisses (Schuldspruch wegen mehrfacher Körperverletzung und wegen Nötigung). Prozessgegenstand nach der bundesgerichtlichen Rückweisung sind daher nur noch die Schuldsprüche wegen mehrfacher Körperverletzung und Nötigung. Auf- grund des Sachzusammenhangs haben auch die Regelung betreffend Straf- zumessung (Dispositiv Ziff. 3.), Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Geschädigten D._____ (Dispositiv Ziff. 5. und 6.), Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten (Dispositiv Ziff. 7.) und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziff. 8. und 10.) als ange- fochten zu gelten. Die anderen Teile des Urteils vom 7. Juli 2011 haben demge- genüber Bestand und sind in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft den Beschluss des Obergerichts vom 7. Juli 2011 betreffend Rechtskraft des Urteils und des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. April 2010 sowie die Dispositiv Ziffern 1. alinea 1 und 3 (Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und mehrfacher Drohung), 2. (Freisprüche), 4. (Strafvollzug), 8. (betreffend Über- nahme Kosten amtliche Verteidigung), 9. (Kostenfestsetzung) und 10. (betreffend Übernahme Kosten amtliche Verteidigung). Von dieser Teilrechtskraft ist vorweg Vormerk zu nehmen.
3. Anklagevorwürfe "nach E._____" betreffend mehrfache Körper-verletzung und Nötigung Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass in der Anklageschrift der Zeitraum von Januar 2005 bis Januar 2008 an sich schon sehr weit gefasst sei. Hinzu komme, dass die Angaben in zeitlicher wie auch in örtlicher Hinsicht nicht bloss ungenau, sondern falsch seien. Auch das Obergericht des Kantons Zürich habe die örtliche und zeitliche Einordnung der drei Tatvorwürfe
- 11 - "nach E._____" als völlig ungenügend erachtet. Das Bezirksgericht habe dann eine Korrektur der Anklageschrift in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vorgenommen
- welche das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt habe -, was unzulässig sei und den Anklagegrundsatz verletze. Es handle sich nicht bloss um Ungenauig- keiten, sondern um falsche Angaben. Aufgrund der derart weit gefassten Zeitan- gabe und insbesondere aufgrund der unrichtigen Angaben in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben (Urk. 96 S. 6f.). Die Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2009 verletzt daher in Bezug auf den Anklagevorwurf "nach E._____" (Anklage S. 3) mit der zu unbestimmten und zudem falschen örtlichen und zeitlichen Umschreibung den Anklagegrundsatz. 3.1. Als Folge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist das Verfahren in Bezug auf die Anklagevorwürfe "nach E._____" (Pet-Flaschen, Kicks, F._____) betref- fend mehrfache Körperverletzung und Nötigung (Anklageschrift S. 3) einzustellen. Seit Anklageerhebung sind nun rund drei Jahre vergangen, die Strafuntersuchung wurde vor bald fünf Jahren eingeleitet. Nach dieser langen Zeitdauer ist nicht zu erwarten, dass die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft in einer dem Anklagegrundsatz genügenden Weise präzisiert und korrigiert werden kann. Das Verfahren ist diesbezüglich daher gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO einzustellen. Der Einstellung des Verfahrens steht in prozessualer Hinsicht nichts entgegen. Die Vertreterin der Geschädigten hat zu dieser Frage auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 115), womit ihr rechtliches Gehör gewahrt wurde (Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte - der in diesem Punkt von Freisprüchen ausgeht (Urk. 105 S. 3) - ist durch die Einstellung nicht beschwert, werden ihm doch für das (Teil-)Verfahren, welches einzustellen ist, keine Kosten auferlegt. Beizufügen bleibt, dass die Einstellung einzelner Anklagepunkte zusammen mit dem Urteil ergehen kann (Art. 329 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO).
- 12 -
4. Strafzumessung 4.1. Strafrahmen Auch nach der Einstellung der Verfahren betreffend die Delikte Körperverletzung und Nötigung (Sachverhalt "nach E._____") bleibt es bei der Freiheitsberaubung als schwerstes Delikt und somit auch beim festgesetzten Strafrahmen von Frei- heitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Urk. 80 S. 61). 4.2. Tatkomponenten Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessung nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht vollständig neu vorzunehmen ist, sondern sie ist lediglich - aber immerhin - soweit anzupassen, als die Schuldsprüche betreffend mehrfache Körperverletzung und Nötigung (Anklageschrift S. 3) wegfallen. Insbe- sondere bleibt - entgegen der Verteidigung - die Verschuldensbemessung betreffend die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss den Erwägun- gen im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 bestehen. 4.2.1. Schwerstes Delikt / Einsatzstrafe Den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2011 ist zur Bemes- sung des objektiven Tatverschuldens in Bezug auf die Freiheitsberaubung zu ent- nehmen, dass dieses als noch eher leicht qualifiziert und die Festsetzung einer theoretischen Einsatzstrafe von deutlich unter 360 Tagen bzw. Tagessätzen angesetzt wurde. Von dieser Einsatzstrafe ist bei der Strafzumessung auszuge- hen (Urk. 80 S. 65). Es ist auf die entsprechenden Erwägungen im ober- gerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- gegen der Verteidigung kann aber keine Rede davon sein, dass der "Unrechts- gehalt im Bereich einer Tätlichkeit liegt" (Urk. 105 S. 3 f.). Ist der Tatbestand - wie vorliegend - erfüllt, liegt ein Verbrechen vor (Art. 183 Ziff. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), was definitionsgemäss eine Tätlichkeit ausschliesst. Von einem Bagatell- fall kann unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden. Auch wenn die Autofahrt nicht lange dauerte, wusste die Geschädigte nicht, was auf sie zukommt und was der unberechenbare Beschuldigte beabsichtigte.
- 13 - 4.2.2. Weitere Delikte Nebst der Freiheitsberaubung sind - nach der Einstellung der Verfahren wegen Körperverletzung und Nötigung (Sachverhalt "nach E._____") - "nur" noch die Drohungen betreffend den Anklagevorwurf "Psychoterror" (C._____, …- Strasse …) im Zeitraum vom 1. April 2004 bis Ende Oktober 2004 sowie die Dro- hung vom 20. Februar 2008 (Anklagesachverhalt "Streit, C._____, G._____") zu beurteilen. Der Argumentation der Verteidigung, die Drohung "I kill you" liege "an der untersten Grenze einer noch strafbaren Drohung" (Urk. 105 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Einerseits macht die stetige Wiederholung einer solchen Drohung (wovon der Verteidiger ausgeht, a.a.O.) die letzte gleichartige Drohung nicht banaler und andererseits kann das Opfer nicht antizipieren, der Täter werde die Drohung (auch) diesmal nicht verwirklichen. Das Obergericht qualifizierte die objektive Tatschwere in Bezug auf die Drohun- gen als nicht unerheblich ein (Urk. 80 S. 65). Es rechtfertigt sich daher - aus- gehend von der theoretischen Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung -, die Einsatzstrafe aufgrund der Drohungen auf rund 300 Tage bzw. Tagessätze zu erhöhen. Für sämtliche Delikte (inklusive derjenigen, welche heute nicht mehr zu beurteilen sind) sah das Obergericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der objekti- ven Tatschwere auf rund 360 Tage oder Tagessätze als angemessen an. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es das objektive Tatverschulden sowohl in Bezug auf die beiden Körperverletzungen als auch die Nötigung als nicht allzu schwer einstufte. Aufgrund der subjektiven Tatschwere, bei welcher insbesondere der Zusammen- hang der Delikte im Rahmen der hochemotionalen Beziehung zur Geschädigten verschuldensmindernd gewichtet wurde, reduzierte das Obergericht in seinem Entscheid die Einsatzstrafe auf rund 270 Tage bzw. Tagessätze und somit um knapp 100 Tage bzw. Tagessätze. Somit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von rund 300 Tagen bzw. Tagessätzen aufgrund der subjektiven Tatschwere der
- 14 - heute noch zu beurteilenden Delikte auf rund 225 Tage bzw. Tagessätze zu reduzieren. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Das Obergericht hielt im Entscheid vom 7. Juli 2011 fest, dass sich aus den täterbezogenen Komponenten nichts ergebe, was geeignet wäre, die Einsatz- strafe zu reduzieren (Urk. 80 S. 69). An dieser Einschätzung hat sich nichts geän- dert, und es ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Tat- und täterunabhängige Komponenten 4.4.1. Der Verteidiger macht geltend, der lange Zeitablauf seit den zu beurteilen- den Taten sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die regelmässigen Drohungen würden bereits acht Jahre, die Freiheitsberaubung sechs Jahre und die Drohung im Bus viereinhalb Jahre zurück liegen (Urk. 105 S. 3). Damit scheint der Verteidiger eine Strafminderung aufgrund des langen Zeitablaufs geltend zu machen. Art. 48 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbe- tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, wobei der Richter diese Zeitspanne unterschrei- ten kann, um der Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils (BGE 132 IV 1, S. 2 ff. E. 6.2, mit Hinweisen, Wiprächtiger in BSK Strafrecht I, N. 33 zu Art. 48). Gemäss Trechsel bedeutet Wohlverhalten vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei daran nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden sollten. Eine andere Meinung verlangt, dass der Täter sich nichts Anstössiges hat zu schulden kommen lassen bzw. sich nicht in der Randzone des Strafbaren bewegen soll (Wiprächtiger, a.a.O., N. 35 zu Art. 48).
- 15 - Die Verjährungsfrist beim Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB beträgt sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Der Verteidiger hielt korrekt fest, dass die heute noch zu beurteilenden Drohungen rund acht bzw. viereinhalb Jahre zurück liegen. In Bezug auf die Drohungen sind demnach bereits zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Auch scheint sich der Beschuldigte
- soweit bekannt - seither wohl verhalten zu haben (vgl. auch aktueller Straf- registerauszug, Urk. 114). Es rechtfertigt sich daher unter diesem Titel eine Straf- reduktion zu gewähren. Beim Tatbestand der Freiheitsberaubung beträgt die Verjährungsfrist hingegen 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Da die zu beurteilende Freiheitsberaubung erst rund sechs Jahre zurück liegt, kann unter diesem Titel diesbezüglich keine Strafreduktion erfolgen. 4.4.2. Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Verfahren gegen den Beschuldigten ohne Verzug zu führen. Da Verfahrensverzögerungen nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungs- gebots in freier Rechtsfindung praeter legem Sanktionen abgeleitet, die von der Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung über das Absehen von Strafe bis hin zur Verfahrenseinstellung gehen können. Nach der Rechtsprechung gibt es keine bestimmte Zeitgrenze, deren Überschreitung ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hat. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach den besonderen Umständen der jeweiligen Sache zu beurteilen. Zu gewichten ist dabei insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Deshalb und aus anderen Gründen wie zum Beispiel faktische oder prozessuale Schwierigkeiten, einen Zeugen einzuvernehmen, sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. So lange keine einzige dieser Zeitspannen stossend wirkt, greift eine Gesamtbetrachtung. Zeiten mit
- 16 - intensiver Tätigkeit der Behörden oder Gerichte können andere Zeitspannen kompensieren, in denen wegen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden kön- nen, verletzt das Beschleunigungsgebot noch nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6S.467/2004, E.2.2.2., mit verschiedenen Verweisen). Die Tatsache, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden können, oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht andauernd befasste, begründet in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungs- gebots (Pra 1998 Nr. 117). Dass das Untersuchungsverfahren mit 1 ¾ Jahren zu lange dauerte, wurde bereits im Entscheid vom 7. Juli 2011 festgehalten. Nach Anklageerhebung am
14. Dezember 2009 fand am 22. April 2010 die Hauptverhandlung statt und das Urteil wurde am 26. April 2010 schriftlich eröffnet (Prot. BGZ, Urk. 34 und 36). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dann am 8. November 2010 zugestellt (Urk. 44). Nach Eingang der Akten am Obergericht am 17. Februar 2011 fand am
12. Mai 2011 die erste Berufungsverhandlung statt und am 7. Juli 2011 erging der erste Berufungsentscheid (Urk. 64 und 71). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 22. August 2011 zugestellt (Urk. 82). Nach dem Urteil des Bundes- gerichts gingen die Akten Ende Mai 2012 am Obergericht ein. Nach Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens am 28. Juni 2012 sowie nach Eingang der schriftlichen Berufungserklärung und nach Fristansetzung zur Einreichung der Berufungsantwort am 9. bzw. 11. Juli 2012 erging heute der Berufungsentscheid (Urk. 103, 105, 108). Das gesamte Verfahren dauerte somit knapp fünf Jahre und somit in Anbetracht des Umfangs des vorliegenden Falles zu lange. Insgesamt ist von einer nicht zu vernachlässigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, was eine entsprechende Strafreduktion rechtfertigt. 4.4.3. Aufgrund der verstrichenen Zeit seit der Tat (Art. 48 lit. e StGB) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist die Strafe daher auf 170 Tage bzw. Tagessätze zu reduzieren.
- 17 - 4.5. Strafart Vorweg ist auf die Ausführungen im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 zu verweisen (Urk. 80 S. 69ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkannte im Urteil vom 7. Juli 2011 auf eine Geldstrafe (Urk. 80 S. 71). Daran ist festzuhalten, insbesondere auch unter Hinweis auf das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Den Tagessatz legte das Obergericht auf Fr. 30.-- fest (Urk. 80 S. 73). Auch dies ist zu bestätigen, insbesondere auch, da vom Beschuldigten dieselbe Tagessatz- höhe beantragt wird (Urk. 105 S. 2). 4.6. Untersuchungshaft An die Geldstrafe von 170 Tagessätzen sind 26 Tage erstandene Haft anzu- rechnen (Art. 51 StGB). 4.7. Strafvollzug Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Einer anderen Regelung steht das Verschlechterungsverbot entge- gen.
5. Zivilansprüche 5.1. Schadenersatz Die Verteidigung bringt erneut vor, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Taten und den der Privatklägerin entstandenen Behandlungskosten (Urk. 105 S. 4). Bereits das Bezirksgericht und anschliessend das Obergericht im ersten Berufungsverfahren stellten fest, dass zwischen den deliktischen Handlun- gen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin D._____ und dem ihr ent- standenen Schaden in Form von Therapiekosten ein Kausalzusammenhang be- steht (Urk. 53 S. 38, Urk. 80 S. 73f.). Daran ändert sich auch nach der Rückwei- sung des Bundesgerichts und den heute zu erfolgenden Einstellungen nichts. Es
- 18 - ist daher auf die dortigen Ausführungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bei der Privatklägerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ist auch Folge der Drohungen von April 2004 bis Oktober 2004, der Freiheitsberaubung und der Drohung vom 20. Februar 2008. Da auch heute der genaue Umfang des Schadens nicht feststellbar ist, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ den ausgewiesenen Schadenersatz von Fr. 296.85 zu be- zahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädig- ten D._____ im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Dro- hung und Freiheitsberaubung dem Grundsatze nach vollumfänglich schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches ist die Privatklägerin D._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Wie bereits im ersten Berufungsentscheid festgehalten wurde (Urk. 80 S. 74), liegen keine Herabsetzungsgründe vor. Entgegen der Verteidigung liegt insbe- sondere auch kein haftungsreduzierendes oder gar haftungsausschliessendes Selbstverschulden der Privatklägerin vor, weil sie sich nicht früher endgültig vom Beschuldigten getrennt und bereits in einem früheren Zeitpunkt Beratung oder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe (Urk. 105 S. 4). Diese Argumentation des Verteidigers des Beschuldigten erscheint abstrus: Ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR liegt vor, wenn ein den Schaden ursächliches Verhalten vorliegt, das bei anderer Rollenverteilung ein Verschulden darstellen würde. Selbstverschulden stellt ein Verhalten dar, von dem erwartet werden muss, dass der Geschädigte dessen Gefährlichkeit einsieht oder hat einsehen können. Unterlässt es der Geschädigte, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeignet wären, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens ent- gegenzuwirken, so handelt er ebenfalls mit Selbstverschulden. Wer sich freiwillig einer Gefahr aussetzt, die er kennen muss, oder falls er gar zu einem gefährli- chen Verhalten Anlass gibt, setzt sich dem Vorwurf des Selbstverschuldens aus (Schnyder in BSK Obligationenrecht I, N. 7 zu Art. 44). Im Aufrechterhalten der Beziehung zum Beschuldigten kann der Privatklägerin keinesfalls angelastet werden, sie hätte einsehen müssen, dass dies bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und somit zu einem Schaden im Sinne von Behandlungs-
- 19 - kosten führen könnte. Insofern ihr das Erkennen eines "gefährlichen Verhaltens" nicht angelastet werden kann, kann ihr auch keine Schadensminderungspflicht vorgehalten werden. Demgemäss liegen wie erwähnt keine Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR vor. 5.2. Genugtuung Nach der Rückweisung des Bundesgericht stellt sich bei der Überprüfung der Festsetzung der zu leistenden Genugtuung an die Privatklägerin einzig die Frage, ob aufgrund der einzustellenden Verfahren eine Reduktion der Genugtuung zu erfolgen hat. Die übrigen von der Verteidigung angeführten Argumente (Urk. 105 S. 5) lagen bereits vor Bezirksgericht und im ersten Berufungsverfahren vor und sind daher heute nicht mehr zu hören. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 132 II 117, E.2.2.2.). Nachdem die Verfahren betreffend den Anklagevorwurf "nach E._____" (Körperverletzung und Nötigung) einzustellen sind, bleiben die Drohungen von April 2004 bis Oktober 2004, die Freiheitsberaubung vom Sommer 2009 und die Drohung vom 20. Februar 2008. Auch diese deliktischen Handlungen des Beschuldigten, insbesondere die über einen Zeitraum von rund sechs Monaten dauernden und regelmässig erfolgten Drohungen, rechtfertigen die Zusprechung einer Genugtuung. Dass die posttraumatische Belastungs- störung auch auf die verbleibenden strafbaren Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind, wurde vorstehend bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 5.1.). Die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschuldigten, die durch die Drohungen und die Freiheitsberaubung zugefügten Persönlichkeitsverletzungen seien "auf andere Weise" wieder gutgemacht worden (Urk. 105 S.5), entbehrt jeder Grund- lage. Auf welche "andere Weise" die Wiedergutmachung erfolgt sein soll, wird denn auch nicht näher begründet. Darin, dass die Privatklägerin zeitweise wieder mit dem Beschuldigten zusammenlebte, kann jedenfalls keine Wiedergutmachung erblickt werden. Aufgrund des Wegfalls der Verurteilung wegen mehrfacher
- 20 - Körperverletzung und Nötigung rechtfertigt es sich indessen, die Genugtuung auf Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins seit dem 20. Februar 2008 zu reduzieren. Im Mehr- betrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Kosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.1.1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Da heute die Anklage betreffend den Sachverhalt "nach E._____" einzustellen ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Umfang von Fr. 6'799.75, exklusiv derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.1.2. Erstes Berufungsverfahren (SB110092) Auch betreffend dem ersten Berufungsverfahren rechtfertigt es sich aufgrund der Einstellung der Anklage betreffend den Sachverhalt "nach E._____" dem Beschuldigten die Kosten des erstens Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.1.3. Zweites Berufungsverfahren (SB120262) Dass aufgrund der Rückweisung vom Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120262), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 21 - Der Verteidiger beziffert die Aufwendungen für die Fortsetzung des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'477.45 (Urk. 107). Die Kostenaufstellung ist nicht zu bean- standen, und dem Verteidiger ist der geforderte Betrag zuzusprechen. 6.2. Entschädigungsfolgen 6.2.1. Beschuldigter Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO, somit nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Wie bereits im ersten Berufungsverfahren macht der Beschuldigte eine Entschä- digung für Erwerbsausfall, Auslagen für Übernachtungen, Reisespesen und eine Genugtuung geltend (Urk. 105 S. 5-10). Dabei ist vorweg daraufhin zu weisen, dass es sich dabei um dieselben Ansprüche wie im ersten Berufungsverfahren handelt, mit welchen sich das Obergericht bereits im ersten Berufungsverfahren einlässlich auseinandergesetzt hat (Urk. 80 S. 76-80). Nach der Rückweisung ist nun einzig noch zu prüfen, ob sich aufgrund der Rückweisung irgendwelche Änderungen ergeben haben. 6.2.1.1. Erwerbsausfall Heute bringt der Beschuldigte zur Begründung seines Anspruchs auf Entschädi- gung aufgrund Erwerbsausfall nichts vor, was er nicht bereits im ersten Berufungsverfahren geltend gemacht hatte. Im obergerichtlichen Entscheid vom
7. Juli 2011 wurde dieser Anspruch bereits eingehend geprüft (Urk. 80 S. 76f.). Auf diese Ausführungen ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Darin wurde erwogen, dass es aufgrund der Aussagen des Beschuldigten völlig
- 22 - unglaubhaft sei, dass er am 21. Februar 2008, als er in Haft genommen worden sei, einen Vertrag hätte unterzeichnen können. Daran würde auch eine allfällige Zeugenaussage von J._____ vom FC K._____ nichts ändern. Auch im jetzigen Berufungsverfahren hat der Beschuldigte keinerlei Unterlagen dazu eingereicht. Wenn sich der Rechtsvertreter auf "Korrespondenz des FC K._____" beruft, ist er daran zu erinnern, dass es seine Sache gewesen wäre, diese Korrespondenz zu beschaffen und dem Gericht einzureichen - dies schon im vorinstanzlichen Verfahren. Dadurch wäre auch die beantragte Zeugeneinvernahme obsolet geworden. Unterlässt aber ein potentieller Ansprecher das Belegen von Ansprüchen, obwohl er dies hätte tun können, so verliert er seine Ansprüche (Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 429 N 14). Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten wegen Erwerbsausfall ist daher abzuweisen. 6.2.1.2. Auslagen für Unterkunft Auch betreffend diese Entschädigungsforderung bringt der Beschuldigte im zweiten Berufungsverfahren nichts Neues vor. Er ergänzt einzig, das Obergericht habe im Entscheid vom 7. Juli 2011 aktenwidrig angenommen, das Kontakt-und Rayonverbot sei nicht angefochten worden (Urk. 105 S. 6f.). Richtig ist zwar, dass der Beschuldigte die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2008, mit welcher das Gesuch um Aufhebung des Rayon- und Kontaktverbots abgewiesen wurde, mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat (vgl. Urk. 13/10). Den Akten ist jedoch auch zu entnehmen, dass er diese Beschwerde wieder zurückgezogen hat (Urk. 13/13). Von einem erfolglosen Anfechten, wie dies der Verteidiger darstellt, kann daher nicht die Rede sein. Die weiteren Verfügungen des Haftrichters des Bezirks- gerichts Zürich vom 18. Juni 2008 bzw. 19. September 2008 betreffend Verlänge- rung der Ersatzmassnahmen (Urk. 13/12 und 13/16) wurden vom Beschuldigten nicht angefochten. Es kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen im obergerichtlichen Ent- scheid vom 7. Juli 2011 verwiesen werden (Urk. 80 S. 77f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 23 - Soweit sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten auf kantonales Recht beruft, ist daran zu erinnern, dass sich das vorliegende Verfahren nach der eidgenössi- schen Strafprozessordnung richtet. Allerdings ändert sich an der Beurteilung der Sachlage auch nach der neuen StPO nichts. Ferner ist festzuhalten, dass der vom Rechtsvertreter des Beschuldigten zitierte Entscheid des Kassationsgerichts (ZR 99/2000 Nr. 102) hier nicht weiterhilft, liegt doch keine Überhaft vor (vgl. nachfolgende Ziffer). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht vollumfänglich freigesprochen wird und er Delikten schuldig gesprochen wurde, welche die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots rechtfertigten. Die Auffassung des Rechtsvertreters, es verstosse gegen "klares kantonales Recht, wonach bei freiheitsentziehenden bzw. -beschränkenden Massnahmen auch dann Entschädigung zu leisten ist, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass sie nicht gerechtfertigt waren, z.B. wegen Freispruch oder Überhaft" (Urk. 105 S. 7), krankt daran, dass einerseits keine Überhaft vorliegt und anderer- seits die als Ersatzmassnahmen für Haft getroffenen Beschränkungen (Kontakt- und Rayonverbot, vgl. Urk. 13/1) durchaus gerechtfertigt waren. 6.2.1.3. Überhaft Von einer Überhaft, wie sie der Rechtsvertreter des Beschuldigten behauptet (Urk. 105 S. 7), kann in Anbetracht der heute auszufällenden Strafe und der erstandenen Untersuchungshaft keine Rede sein - auch nicht unter Berücksichti- gung der der Untersuchungshaft folgenden Kontakt- und Rayonverbote. 6.2.1.4. Reisespesen Der Beschuldigte verlangt wie bereits im ersten Berufungsverfahren eine Ent- schädigung für Reisespesen. Er macht geltend, es seien ihm Fr. 1'907.-- für unnötige Auslagen zu ersetzen. Die unnötigen Reisespesen seien entstanden wegen Zeugeneinvernahmen betreffend die Vorfälle E._____, dem Diebstahls- vorwurf sowie diversen Körperverletzungsdelikten. Die Reisespesen würden sich aus Auslagen für Zugtickets und Fahrspesen mit dem eigenen Auto von H._____ … nach C._____ zusammensetzen (Urk. 105 S. 8f.).
- 24 - Der Beschuldigte zog per 5. Juli 2008 an die Adresse … in G._____ (Urk. 17/7 S. 2). Seither ist er dort gemeldet und diese Adresse gab er auch gegenüber dem Bezirksgericht (vgl. Prot. I S. 5), dem Obergericht (Prot. II S. 4), dem Bundesge- richt (Urk. 96 S. 1) und wiederum beim Obergericht (Urk. 100) an. Die Polizei lud ihn an dieser Adresse vor (Urk. 17/9 und 10), ebenso (offenkundig) die Staatsan- waltschaft (allerdings fehlen dazu Belege) und die Vorinstanz (Urk. 23/1). Dass der Beschuldigte auch in H._____ gewohnt habe, ist eine Behauptung von ihm (vgl. Prot. I S. 5 f.), die jedoch weder von ihm noch von seinem Rechtsvertreter je belegt wurde - Gelegenheit dazu war reichlich vor- handen. Und die Tatsache, dass der Beschuldigte im I._____ Fussball spielte, ist hier nicht relevant. Zum Beweis, dafür, dass der Beschuldigte mit dem Zug nach C._____ (und zu- rück ins I._____) habe reisen müssen, beruft er sich auf Zugbillets, welche er bei der Vorinstanz einreichte. Diese datieren vom 9. November 2008, 10. November 2008, 23. November 2009 und 5. Mai 2009 (Urk. 32/2). Die ersten drei Billets haben keinen Bezug zu irgendwelchen Einvernahmen im vorliegenden Straf- verfahren (vgl. Urk. 7/1-20). Das Billet vom 5. Mai 2009 belegt lediglich eine Reise von C._____ ins I._____ am Tage nach der Einvernahme vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/12). Mit diesen Unterlagen kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich jedes vom Verteidiger angegebene Mal vom I._____ nach C._____ reisen musste. Das Berufen auf drei völlig untaugliche Belege er- scheint trölerisch. Einer der Beförderungsausweise über den Autoverlad belegt einen Verlad am
13. Juli 2009, 16:28 Uhr, von … nach … (Urk. 32/4). Damit ist weder nachgewie- sen, dass es sich um das Auto des Beschuldigten handelte noch ist nachgewie- sen, dass er für die Einvernahme vom 13. Juli 2009 vom I._____ nach C._____ reisen musste. Die Einvernahme vom 13. Juli 2009 (Urk. 7/14) bezog sich zudem zu einem guten Teil auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde. Damit würde eine Entschädigung oh- nehin entfallen. Der Ausweis vom 21. April 2010, 22.56 Uhr, belegt einen Verlad von … nach … (a.a.O.). Auch damit kann kein
- 25 - Nachweis dafür erbracht werden, dass der Beschuldigte eigens für die Hauptver- handlung vom 22. April 2010 vom I._____ nach C._____ reisen musste. Abgese- hen davon hatte der Beschuldigte ohnehin für jene Delikte, für die er heute verur- teilt wird, zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anreisen müssen, so dass eine Entschädigung für dieses Ticket entfallen müsste. Anzumerken ist, dass es dem Beschuldigten und dessen Rechtsvertreter schon längst möglich gewesen wäre, Unterlagen über den tatsächlichen Wohn- und/oder Aufenthaltsort und die Notwendigkeit für die Fahrten vom I._____ nach C._____ und zurück beizubringen. Ausser den gar nicht oder wenig tauglichen vorerwähn- ten Unterlagen liegen heute aber keine Belege vor. Unterlässt aber ein potentiel- ler Ansprecher das Belegen von Ansprüchen, obwohl er dies hätte tun können, so verliert er seine Ansprüche. Damit muss nicht im Detail darauf eingegangen werden, welche der Einver- nahmen auch unter Berücksichtigung der wegfallenden Tatbestände ohnehin notwendig gewesen wären. Die Entschädigungsforderung betreffend Reisespesen des Beschuldigten ist folglich abzuweisen. 6.2.1.5. Genugtuung für rechtswidrige Haft Auch im zweiten Berufungsverfahren macht der Beschuldigte erneut eine Genug- tuung von Fr. 20'000.-- für rechtswidrige Haft und für seinen Aufenthalt auf der Strasse bzw. im Hotel geltend (Urk. 105 S. 9f.). Dazu kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen im oberge- richtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011 verwiesen werden (Urk. 80 S. 78-80; Art. 82 Abs. 4 StPO). Abschliessend erfolgt eine Verurteilung des Beschuldigten, und bei einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen kann unter Hinweis auf Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO keine Rede von Überhaft sein. Zum Aufenthalt im Hotel wurde bereits unter Ziffer 6.2.1.2. das Nötige ausgeführt und zum Vorliegen einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebot ist auf die Ausführungen unter Ziff. 4.3.3. zu
- 26 - verweisen. Aufgrund der in casu vorliegenden Verletzung des Beschleunigungs- gebots rechtfertigt sich jedoch keine Genugtuung. Stossend ist auch, dass der Verteidiger erneut behauptet, der Beschuldigte habe im Strafverfahren "rassisti- sche Ressentiments" durchleben müssen, ohne dies auch nur im Geringsten zu belegen (vgl. Urk. 31 S. 36, Urk. 88/2 S. 49, Urk. 105 S. 9 f.; vgl. dazu die Aus- führungen im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2011, S. 79f.). Es entsteht der Eindruck, dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten dessen Behauptungen ungeprüft übernahm. Völlig deplatziert ist auch der Vorwurf, der Beschuldigte sei zweimal verurteilt worden, ohne je wirklich gehört worden zu sein (Urk. 105 S. 10). Es sei daran erinnert, das die vorinstanzliche Hauptverhandlung viereinhalb und die Berufungsverhandlung knapp zweieinhalb Stunden dauerten und die Plädoyers 37 resp. 72 Seiten umfassten (letzteres allerdings unter extensivem Gebrauch der copy paste - Funktion). Wie unter solchen Umständen allen Ernstes behauptet werden kann, der Beschuldigte sei zweimal verurteilt worden, "ohne je wirklich gehört worden zu sein", ist unerfindlich, und auch hier sei hervorgehoben, dass ein solches Verhalten eines Rechtsanwaltes unwürdig ist. Völlig verrannt hat sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten auch mit der Behauptung, der Beschuldigte habe "während fast 3 ½ Monaten praktisch auf der Strasse" gelebt (Urk. 105 S. 9). In der gleichen Eingabe wird nämlich dargelegt, dass der Beschuldigte - während eben dieser drei Monate - zunächst habe bei ei- nem Freund übernachten können und danach vom 1. April 2008 bis 2. Juni 2008 im Hotel … logiert habe, wobei sich die Mehrkosten für Unterkunft auf Fr. 3'917.- belaufen hätten (a.a.O. S. 6 f.). 6.2.1.6. Anwaltsentschädigung Erneut macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten für das erste obergerichtli- che Verfahren "vom 5.5.2010 bis 5.7.2010" (recte wohl 5.5.2010 bis 5.7.2011, vgl. Urk. 73) eine Entschädigung von Fr. 16'842.45 geltend (Urk. 105 S. 10 f.). Darauf ist nicht einzutreten. Der Rechtvertreter hat wohl vergessen, dass er die Verfügung der hiesigen Kammer vom 13. Juli 2011, mit welcher das Honorar auf
- 27 - Fr. 6'219.72 gekürzt worden war (Urk. 75), angefochten hat (Urk. 77). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 9. September 2011 wurde das Honorar auf Fr. 7'785.72 erhöht. Die vom Verteidiger dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Plenum des Obergerichts, soweit es das Honorar betrifft, mit Beschluss vom
17. Januar 2013 abgewiesen. 6.2.2. Geschädigte Vorweg kann zur Festlegung der Entschädigung für die unentgeltliche Geschä- digtenvertretung vollumfänglich auf die Ausführungen im obergerichtlichen Ent- scheid vom 7. Juli 2011 verwiesen werden (Urk. 80 S. 80f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da dem Beschuldigten aufgrund der einzustellenden Verfahren die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu zwei Fünfteln auf- zuerlegen sind, sind ihm auch zwei Fünftel der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung aufzuerlegen (ergibt Fr. 2'719.90). Die verbleibenden drei Fünftel sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. An den beiden Berufungsverfahren hat sich die Geschädigte nicht beteiligt, weshalb eine Entschädigung dafür entfällt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Juli 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 22. April 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage Seite 2 letzter Absatz wird nicht eingetreten, soweit sich der Vorwurf der Drohung auf die Zeit vor dem 1. April 2004 bezieht.
- 28 -
2. (Mitteilung)
3. (Rechtsmittel)"
2. Weiter wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 22. April 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
1. (…).
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklage Seite 3 Absatz 2 (Geldüberweisung für B._____ [C._____]) sowie des (Familiengenossen-)Diebstahls gemäss Anklage Seite 5 Absatz 1. 3.-4. (…).
5. (…). Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____ wird nicht einge- treten, soweit es sich auf die Anklage Seite 3 Absatz 2 (Geldüberweisung für B._____ [C._____]) sowie den (Familiengenossen-)Diebstahl gemäss Ankla- ge Seite 5 Absatz 1 bezieht.
6. (…). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 377.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 24'752.-- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. (…).
- 29 -
10. (Mitteilung)
11. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt "Autofahrt"); − (…); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt 2 und Sachverhalt "Streit" vom
20. Februar 2008) sowie − (…).
2. Der Angeklagte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen: − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt "Streit" vom 15. Januar 2008) sowie − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 2) respektive des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt "Autofahrt").
3. (…).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. (…). (…).
- 30 -
6. (…).
7. (…).
8. (…). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung [neu Fr. 7'785.72 gemäss Beschluss der Fr. 6'219.72 I. Strafkammer vom 9.9.2011 und Plenumsbeschluss vom 17.1.2013]
10. (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
3. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren in Bezug auf die Anklagevorwürfe "nach E._____" (Anklageschrift S. 3) wird eingestellt.
- 31 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 26 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Schadener- satz von Fr. 296.85 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten D._____ im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Dro- hung und Freiheitsberaubung dem Grundsatze nach vollumfänglich scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfang des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins seit 20. Februar 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen
5. Die Schadenersatzbegehren sowie das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Umfang von Fr. 6'799.75, exklusiv derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110092), exklusiv derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120262), inklusive derjeni- gen der amtlichen Verteidigung im Betrage von Fr. 1'477.45, werden vollum- fänglich auf die Gerichtskasse genommen.
- 32 -
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin D._____, RAin lic. iur. Y._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri