Sachverhalt
4.1. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid zu Recht darauf hin, dass dieser Anklagevorwurf im Wesentlichen auf Zeugenaussagen der Schulfreundinnen †E._____s, namentlich auf den Aussagen von G._____, I._____, J._____ und K._____ basiert. Sie gab in ihrem Entscheid in der Folge die Aussagen der er- wähnten Zeuginnen eingehend wieder (vgl. Urk. 130 S. 22 - 26) und fasste auch die Aussagen der Lehrpersonen L._____ und M._____ zusammen (vgl. Urk. 130 S. 26 f.). Auf die zutreffende Wiedergabe dieser Aussagen im vorinstanzlichen
- 19 - Entscheid kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 130 S. 22 - 27). 4.2. Zur Würdigung dieser Aussagen erwog die Vorinstanz, die Aussagen der Schulfreundinnen von †E._____ seien in den wesentlichen Kernpunkten betref- fend die Erzählung von †E._____ (der Beschuldigte bringe †E._____ ins Bade- zimmer, lasse Wasser laufen und versuche, einen Föhn ins Wasser zu werfen, um †E._____ damit zu töten, wobei †E._____ fliehen könne und bei G._____ übernachte) deckungsgleich und frei von auffälligen Brüchen oder krassen Wider- sprüchen. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass durch die Lehrerinnen der Mädchen einhellig bestätigt werde, dass die entsprechende Geschichte von †E._____ in der Schule Thema gewesen sei bzw. verschiedentlich zur Sprache gekommen sei. Nachdem bei keiner der Zeuginnen Anhaltspunkte oder Motive erkennbar seien, dass sie trotz Strafandrohung wissentlich nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen deponiert hätten, könnten die Zeugenaussagen zumindest insoweit als glaubhaft eingestuft werden, als dass †E._____ bzw. da- nach auch eine oder mehrere ihrer Freundinnen vom "Badezimmervorfall" erzählt hätten (Urk. 130 S. 27 f.), welche letzte Schlussfolgerung der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren zu übernehmen ist. 4.3. Indessen sei zu berücksichtigen – so die Vorinstanz weiter – dass es sich bei den erwähnten Aussagen ausschliesslich um Zeugnisse betreffend ein "Hörensagen" handle, mithin nicht um Zeugnisse aus eigener Wahrnehmung. So könnten sämtliche Zeuginnen sich nur auf eine Erzählung beziehen, welche sie (direkt oder indirekt) von †E._____ vernommen hätten (Urk. 130 S. 28). 4.3.1. Das Zeugnis vom Hörensagen, das in der Wiedergabe des Berichts eines Dritten über das interessierende Geschehen besteht, ist als Beweismittel grund- sätzlich nicht ausgeschlossen, was sich aus dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung sowie aus dem Umstand ergibt, dass die Zuverlässigkeit eines Beweismittels für sich allein kein ausschlaggebendes Kriterium für ein Beweisverwertungsverbot darstellen darf. Eine allgemeine Einschränkung für die Einvernahme von Zeugen vom Hörensagen ergibt sich aber aus dem Prinzip der Unmittelbarkeit im materiellen Sinne, wonach regelmässig das vorhandene
- 20 - tatnächste Beweismittel, d.h. die Aussage des direkten Tatzeugen, zu erheben ist (vgl. RKG 2007 Nr. 105). Auf das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis darf indessen dann abgestellt werden, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfü- gung steht (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 unter Hinweis u.a. auf Jürg Bähler, Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2011, Art. 162 N 5). Diese Ausgangslage ist hier gegeben, nachdem †E._____ nicht mehr einvernommen werden konnte. 4.3.2. Freilich ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass die Einvernahme eines mittelbaren Zeugen in der Regel insofern problema- tisch ist, als nur ihm, nicht aber dem effektiven Tatzeugen Ergänzungsfragen ge- stellt werden können. Weiter wird nur der mittelbare Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen und schliesslich werden die jedem Personalbeweis anhaftenden Fehlerquellen durch die Notwendigkeit zweimaliger Wahrnehmung und Wieder- gabe des interessierenden Geschehens vergrössert. Die Beweiskraft der mittelba- ren Zeugenaussage bemisst sich letztlich aber anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. dazu Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich AC060012 vom 12. Februar 2007, E. 5 b)aa mit weiteren Hinweisen) und es wäre mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht vereinbar, das mittelbare Zeugnis nur dann als verwertbar zu erachten, wenn die darin gemach- ten Wahrnehmungen durch weitere Anhaltspunkte gestützt werden (vgl. Andreas Donatsch, Die Anonymität des Tatzeugen und der Zeuge vom Hörensagen in ZStrR 104 (1987) S. 413). 4.4. Die Vorinstanz erwog, direkte Indizien oder Beweise betreffend die von †E._____ erzählte Geschichte fehlten vorliegend. Einziger Anknüpfungspunkt für einen direkten Beweis bilde die Aussage von G._____, †E._____ sei mit durchnässten Kleidern bei ihr erschienen. Gerade dieser objektive Anhaltspunkt, welcher direkte Rückschlüsse betreffend den Wahrheitsgehalt der von †E._____ geschilderten Vorkommnisse erlauben würde, erweise sich indessen als letztlich wenig stichhaltig: So habe die Mutter von G._____, H._____, zwar anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vom 1. Dezember 2010 ausgeführt, †E._____ habe bei ihrer Ankunft in der Wohnung am 20. April 2010 erzählt, ihr Vater habe sie
- 21 - umbringen wollen, wobei sie dies als Spruch einer Jugendlichen abgetan hätte (vgl. Urk. 130 S. 28 unter Hinweis auf Urk. 3/24 S. 3 ff. und S. 10). Auf weiteres Befragen habe sie aber gemeint, als †E._____ an jenem Abend zu ihnen gekommen sei, sei ihr (H._____) nichts Spezielles an deren Kleidern aufge- fallen. Auf konkrete Nachfrage des Staatsanwaltes, ob die Kleider sehr nass ge- wesen seien, ihre Tochter habe dies nämlich als Zeugin so ausgesagt, habe H._____ erklärt, das Oberteil von †E._____ sei verschwitzt gewesen und habe auch so gerochen (vgl. Urk. 130 S. 28 unter Hinweis auf Urk. 3/24 S. 5). In der Tat präzisierte dieselbe Zeugin auf Nachfrage weiter, †E._____ sei nur am Oberteil verschwitzt gewesen. Sie habe nur wahrgenommen, dass sie oben nass gewesen sei (vgl. Urk. 3/24 S. 5) und konnte auf ausdrücklichem Vorhalt der Aussagen ih- rer Tochter nicht bestätigen, †E._____ sei damals von oben bis unten, bis auf den Körper nass gewesen (Urk. 3/34 S. 5). 4.5. Die aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen über den damaligen Kleiderzustand von †E._____ sind – dies mit der Vorinstanz – nicht nachvollzieh- bar. Es ist in der Tat undenkbar, dass der Mutter von G._____, welche nach ihrer Schilderung – wohl gemerkt im Gegensatz zur komplett unterschiedlichen Schil- derung von G._____, welche sie dann teilweise abänderte (vgl. Urk. 3/39 S. 3 f.) – an jenem Abend (allenfalls gleichzeitig mit G._____ [vgl. Urk. 3/39 S. 5]) †E._____ empfing (vgl. Urk. 3/24 S. 4: "Sie sagte, sie möchte mit G._____ sprechen."), sich mit ihr unterhielt und darauf insistierte, dass sie ins Haus trat und die telefo- nische Orientierung der Eltern von †E._____ in ihrer Anwesenheit vornahm, nicht aufgefallen wäre, wenn †E._____ komplett, d.h. von Kopf bis Fuss, nass gewesen wäre. Denn die Schilderung von G._____s Mutter zeigt, dass sie †E._____ kei- neswegs nur kurz sah, wie dies die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhand- lung vorbrachte (Urk. 150 S. 3). Korrekt ist daher die Würdigung der Vorinstanz, dass dieser Umstand gewichtige Zweifel an den diesbezüglichen Schilderungen von G._____ aufwirft, weswegen in diesem Punkt schwerlich auf ihre Aussagen abgestellt werden kann und womit sich das einzig objektive Indiz betreffend den Wahrheitsgehalt von †E._____s damaliger Erzählung über den Vorfall im Badezimmer als nicht überzeugend erweist (vgl. Urk. 130 S. 29). Es trifft zwar zu, dass gewisse Diskrepanzen in den Aussagen von G._____
- 22 -
– beispielsweise, ob und in welchem Zeitpunkt und wem gegenüber †E._____ über einen Tötungsversuch ihres Vater sprach – teilweise noch aufgrund der damaligen Aufregung und des Zeitablaufs zwischen Geschehnis und Zeugen- befragungen erklärt werden könnten (so die Vorinstanz, vgl. Urk. 130 S. 29). Schliesslich ist aber auch zu berücksichtigen, dass G._____ selber ausführte, †E._____ habe ihr den Vorfall mit der Badewanne "nicht so gut" geschildert (vgl. Urk. 3/19 S. 7), sie sich unter der Schilderung, ihr Vater habe sie in die Badewanne gestellt, einerseits nicht etwas Konkretes vorstellen konnte aber andererseits auch nicht nachfragte, was genau geschah (vgl. 3/19 S. 12). Damit bestehen aber schon deswegen ernstzunehmende Unsicherheiten über den wirklichen Ablauf des Geschehens. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass †E._____ ihrem damaligen Freund den Badewannenvorfall offenbar anders schilderte (vgl. Urk. 3/9 S. 2 und 3/23 S. 7) als gegenüber ihrer Freundin G._____, aufhorchen. N._____, erklärte in der polizeilichen Einvernahme nämlich, †E._____ habe gesagt, dass der Vater sie geschlagen, in die Badewanne gewor- fen und ins Badezimmer eingesperrt habe (vgl. Urk. 3/9 S. 2). Von einer Bedro- hung mit dem Föhn sprach er nicht. Als Zeuge machte er ein halbes Jahr später geltend, er wisse nicht mehr genau, was in diesem Badezimmer passiert sei, um beizufügen, †E._____ sei in die Badewanne geworfen und gewürgt worden, wo- bei er nicht einmal mehr in der Lage war anzugeben, von wem er von diesem Vor- fall erfahren hatte (vgl. Urk. 3/23 S. 7). 4.6. Zu guter Letzt wurde der eingeklagte Sachverhalt auch nicht von der da- mals anwesenden Ehefrau des Beschuldigten bestätigt, welche zwar konzedierte, dass es zu einem Vorfall im Badezimmer kam, indessen angab, sie selbst sei an jenem Abend böse mit †E._____ gewesen und habe sie im Bad eingesperrt, ihr Mann, der Beschuldigte, habe ihr gesagt, sie solle so etwas nicht machen und hätte sie wegen dieser Aktion noch ausgelacht (vgl. Urk. 3/18 S. 17). 4.7. Zusammenfassend ist damit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zur Erstellung des Sachverhaltes vorliegend ausschliesslich die Aussagen "vom Hörensagen" zur Verfügung stehen. Ferner kann festgehalten werden, dass zwar alle Zeugen von einem Vorfall mit der Badewanne erzählten, dass diese Schilde-
- 23 - rungen indessen – wie der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aufzeigte (vgl. Urk. 113 S. 5 ff.) – nur in den Grundzügen übereinstimmen und im Übrigen diverse Fragen aufwerfen. Unklar ist sodann, welche Zeugen von welcher Person über diesen Vorfall orientiert wurden. Damit sind aber auch keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der (nicht fest stehenden) Schilderung von †E._____ zu ziehen. Gestützt auf diese Erwägungen verbietet sich die Annahme, der Sachver- halt sei in rechtsgenügender Weise als erstellt zu betrachten. Damit ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. V. Zum Vorwurf betreffend Mord
1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklagepunkt 1 b Mord vor. Zum Anklagevorwurf in Einzelnen kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (vgl. Urk. 40 S. 3 ff.).
2. Vorbringen der Anklagebehörde und der Verteidigung / Entscheid Vorinstanz 2.1. Die Anklagebehörde legte anlässlich der Hauptverhandlung dar, der Beschuldigte zeige sich geständig, seine Tochter †E._____ mit einem Beil getötet zu haben. Wie es aber zu dieser Tötung kam, wie er dabei vorging, woher er das Beil genau genommen habe, was seine Absicht gewesen sei, dazu habe der Beschuldigte während der Untersuchung divergierende Aussagen gemacht (Urk. 111 S. 21 f.). Nach Würdigung seiner Aussagen, insbesondere derjenigen anlässlich der Hafteinvernahme vom 11. Mai 2010, gelangte die Anklagebehörde zum Schluss, der eingeklagte Sachverhalt sei in allen Teilen erstellt (vgl. Urk. 111 S. 24 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Staatsanwalt aus, die Vorinstanz habe unabhängig von den ersten Aussagen des Beschuldigten überzeugend dargelegt, dass die der Hafteinvernahme nachfolgenden Aussagen des Be- schuldigten zum Tathergang keineswegs überzeugten und sogar ausgesprochen
- 24 - realitätsfremd seien. Konkret führte der Staatsanwalt aus, es sei tatsächlich keineswegs so, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, wo sich das Beil befunden habe und "sein Hirn ausgesetzt" habe, weil seine Tochter ihm mitgeteilt habe, sie werde sich prostituieren und er in jener Situation in einem Affekt nicht anderes gekonnt und nach etwas gegriffen habe und auf irgendetwas eingeschla- gen habe, ohne zu wissen worauf. Der Beschuldigte habe um jeden Preis verhin- dern wollen, dass seine Tochter wieder fortgehe. Er habe es lange mit Worten, mit Flehen versucht, doch †E._____ habe sich nicht überzeugen lassen. Als ihm dies endgültig bewusst geworden sei, habe er bewusst und gewollt zum Beil gegriffen, um das Leben seiner Tochter auszulöschen. Das Beil habe nicht auf der Kommode im Schlafzimmer gelegen. Der Beschuldigte habe es aus seinem Versteck im Elternschlafzimmer unten rechts bei der Schlafzimmertüre beim Schrank hervorgeholt, heimlich und heimtückisch, um seinen während der Auseinandersetzung mit †E._____ gereiften Plan in die Tat umzusetzen, nämlich seine Tochter mit dem Beil zu eliminieren. Dies sei nicht aus einem Moment der unmittelbaren psychischen Überlastung heraus geschehen. Der Beschuldigte habe während der 1 ½ Stunden dauernden Auseinandersetzung genügend Zeit gehabt, sich mit †E._____ auseinander zu setzen. Selbst als †E._____ angeblich nochmals wiederholt habe, dass sie sich prostituieren wolle, habe der Beschuldig- te noch überlegt und versucht, sich zu beruhigen und sich zu diesem Zweck kaltes Wasser über den Kopf geleert. Als er hernach seine Tochter immer noch nicht habe überzeugen können, habe er seinen Plan umgesetzt und seine Tochter mit dem Beil getötet. †E._____ habe keine Chance gehabt, da sie die Gefahr nicht habe kommen sehen, weil der Beschuldigte heimtückisch und feige von hin- ten auf sie eingeschlagen habe. Nach der Tat habe er das Beil nicht etwa weg- geworfen, fallen gelassen oder versteckt. Er habe das Beil ganz exakt auf den Rücken und das Gesäss seiner hingerichteten Tochter gelegt. Er habe sich die Hände gewaschen, die Wohnung verlassen, die Wohnungstüre abgeschlossen und der Polizei telefoniert (Urk. 150 S. 15 ff.). 2.2. Demgegenüber machte die Verteidigung stark zusammengefasst geltend, der eingeklagte Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht nicht erstellt (Lageort des Beils vor der Tat, Lage des Beils unmittelbar vor der Tat), zumal insbesonde-
- 25 - re die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme nicht verwertbar seien. Sodann liessen sich die in der Anklageschrift geschilderten Thesen der Anklagebehörde zu den Motiven seiner Tat weder gestützt auf die Akten noch den Ausführungen des Gutachters erhärten (vgl. dazu Urk. 113). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, die Vorinstanz habe eine Würdigung der überaus aufwendigen Strafuntersuchung nicht vor- genommen. Von den 34 durchgeführten Einvernahmen sei nur die Befragung der Ehefrau, deren Entlastungen pauschal als unglaubhaft abgetan worden seien, er- wähnt worden. Zudem sei für die Beurteilung der tatsächlichen inneren Vorgänge vor und während der Tat das 100-seitige Gutachten von Dr. O._____ nicht einmal erwähnt worden (Urk. 151 S. 13). In diesem Zusammenhang müsse man klären, welche der in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe zur Tatmotivation durch die Untersuchung bewiesen seien: Unzutreffend sei, dass dem Beschuldigten der Freundeskreis von †E._____ nicht gepasst habe. Die Untersuchung habe ergeben, dass sich sehr häufig Freundinnen von †E._____ bei der Familie … aufgehalten hätten. Nach deren Schilderungen sei das Einvernehmen mit dem Beschuldigten gut gewesen. Auch die These der Staatsanwaltschaft, wonach der Freund von †E._____ nicht in sei- ne archaische Wertordnung gepasst habe, stehe im Widerspruch zur Aktenlage. Sowohl der Beistand, Herr P._____, als auch der Familienbegleiter, Herr Q._____, hätten als Zeugen ausgesagt, der Beschuldigte habe den Freund akzeptiert. Weiter hätte auch die Ehefrau gesagt, ihr Mann habe den Freund akzeptiert bzw. N._____ selber habe ausgesagt, †E._____ habe ihm gesagt, ihr Vater hätte nichts gegen ihre Beziehung. Weiter treffe nicht zu, dass der Beschuldigte †E._____ zur Wahrung seiner archaischen Wertvorstellungen beseitigt habe, weil sie geraucht habe. Zu diesem Thema habe sich der Beschuldigte in der Untersuchung in der Weise geäussert, wie dies ein gestandener Schweizer Vater auch tun würde. Auch das Thema des Kleiderstils habe in den Befragungen immer wieder viel Raum eingenommen. Ernsthafte Auseinandersetzungen darüber, welche über das übliche Mass von Diskussionen mit Teenagern hinausgingen, seien nicht aktenkundig. Vielmehr widersprächen
- 26 - insbesondere die Aussagen der Lehrerin Frau L._____, des Beistands Herr P._____ und des Freundes von †E._____ der These rigoroser Kleidervorschriften. Auch die fünfte These der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte die Tochter wegen der Vernachlässigung ihrer schulischen Verpflichtungen beseitigt habe, stimme nicht. So habe die Lehrerin von †E._____, Frau L._____, betont, der Beschuldigte habe auf die Mitteilung vom 20. April 2010 traurig und resigniert reagiert, sie habe nur Besorgnis und Verzweiflung gespürt und keinerlei Aggressionen. Nach der sechsten These der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte †E._____ getötet, um seine archaischen Wertvorstellungen zu wah- ren, weil sie sich aufbegehrend, frech und beleidigend verhalten habe. Dabei sei nicht einmal klar, was die Staatsanwaltschaft damit meine. Vor dem 10. Mai 2010 seien in dieser Hinsicht keine Auffälligkeiten aktenkundig. Am 28. April 2010 als †E._____ mit ihrem Freund ihre Eltern besucht habe, sei nichts dergleichen geschehen. Im Gegenteil, †E._____ habe ihren geschwächten Vater ins Spital begleitet. Die weiteren Vorwürfe in der Anklageschrift liessen sich gestützt auf die Akten ebenfalls nicht erstellen. Mit Ausnahme des sechsten Vorwurfs insofern, als der Beschuldigte tatsächlich in schrecklicher, überaus heftiger Weise auf †E._____ eingeschlagen haben müsse. Es müsse aber betont werden, dass das äusserst massive Verletzungsbild nur beschränkt Rückschlüsse auf die inneren Vorgänge zulasse. Richtig scheine es, aus der äusserst heftigen Gewalt gegen- über der eigenen, geliebten Tochter auf eine absolut extreme Gemütsverfassung zu schliessen. Als reine Spekulation müsse bezeichnet werden, dass der Be- schuldigte das Beil nach der Tat bewusst und kaltblütig auf †E._____ platziert ha- be (Urk. 151 S 14 ff.). Zum Tatgeschehen an sich führte der Verteidiger aus, am Tattag sei der Be- schuldigte psychisch und physisch am Ende vom Gespräch in der R._____ [Kli- nik] betreffend D._____ zurückgekehrt. Gegen seinen Willen habe er †E._____ vom Polizeiposten abgeholt. Er sei konsterniert gewesen, wie negativ †E._____ auf seine Frau reagiert habe. Auf dem Heimweg habe †E._____ ihn beschimpft. Vor dem Haus habe †E._____ ihren Bruder zurückgestossen und auch mit ihrer Schwester B._____ nicht sprechen wollen. In der Wohnung habe sie dann ihre Mutter beschimpft und wiederholt weggestossen. Mit solchen Verhaltensweisen
- 27 - sei der Beschuldigte bisher überhaupt noch nie konfrontiert worden. Er habe sich entsprechend den gutachterlich festgestellten Persönlichkeitszügen gefügt und seine Ehefrau und die Kinder hinaus geschickt. Dann habe er versucht †E._____ zu überzeugen, wenigstens jene Nacht zu Hause zu bleiben. †E._____ habe ihn weiter beschimpft und der Beschuldigte habe kein Mittel ge- habt einem solchen Konflikt zu begegnen. Er habe erduldend und ratlos reagiert, zu etwas anderem sei er nicht fähig gewesen. Die Beschimpfungen hätten ihn innerlich fertig gemacht. Als er †E._____ gegenüber wiederholt die Demutsgeste gemacht habe, sei †E._____ erst recht in Rage geraten. Sie habe ihm an den Kopf geworfen, sie habe es nicht mehr nötig zu Hause zu sein, sie werde auf den Strich gehen und zur Prostituierten werden. Dies habe sie ihrem Vater mit gellenden Schreien an den Kopf geworfen. Es sei ein Schreien gewesen, das beim Beschuldigten alle Dämme habe brechen lassen. Seine krampfhaft ge- pflegten Vorstellungen vom Familienideal seien wie ein Kartenhaus zusammen- gestürzt. Die von ihm bewunderte und geliebte Tochter, die ihm bisher so viel Zuwendung und Fürsorglichkeit entgegengebracht habe, habe alle Illusionen platzen lassen, die sich der Beschuldigte mit maximaler Verdrängung immer noch aufrechterhalten gehabt habe. Dann habe es ihm den Kopf ausgestaltet. Er habe das auf der Kommode liegende Beil zu fassen bekommen und besin- nungslos zugeschlagen (Urk. 151 S. 26 ff.). Schliesslich führte der Verteidiger aus, beide Expertenmeinungen (psychiatrisch und ethnologisch-sozialanthropologisch) zu diesem Vorgang kämen zum gleichen Schluss. Vorab habe Dr. O._____ festgestellt, dass jedes Kriterium ei- nes Affektdelikts gegeben sei, weshalb er ein "typisches Affektdelikt" diagnosti- ziert habe. Diese Feststellung sei für das Gericht bindend. Dasselbe gelte für die von Gutachter O._____ festgestellte schwere Verminderung der Schuldfähigkeit. Die Expertenmeinung von Prof. F'._____ bestätige die Plausibilität der gut- achterlichen Beurteilung. So habe er angegeben, dass man es bei solchen De- likten regelmässig mit eher ungebildeten und konfliktunfähigen Männern zu tun habe, die von den Integrationsanstrengungen überfordert seien, aber hilflos ein idealisiertes Harmoniebild ihrer Familie aufrechterhalten würden. Wie im Falle des Beschuldigten zeige sich, dass sich Väter in Situationen eskalierender
- 28 - Konflikte in affektive Zustände hineinsteigern, so dass in solchen Momenten sämtliche Hemmungen durchbrochen würden. Aus seiner Sicht würde vieles dafür sprechen, dass der Beschuldigte in einem durch Dissoziation verstärkten Affekt seine Tochter erschlagen habe und diese Tat im Nachhinein mit Blick auf eine versuchte Sinngebung als Wiederherstellung der Ehre umzudeuten versucht habe (Urk. 151 S. 28 f.). 2.3. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid vorerst fest, dass der Beschul- digte geständig sei, seine Tochter während einer Auseinandersetzung in der Familienwohnung mit einem Beil getötet zu haben. Mit Bezug auf den genauen Ablauf des Geschehens stellte die Vorinstanz auf die Depositionen des Beschuldigten während seiner ersten Einvernahme ab und gelangte stark zusammengefasst zum Schluss, der von der Anklagebehörde formulierte Anklagevorwurf sei – soweit von rechtlicher Relevanz – auch in Bezug auf die Art und Weise der Behändigung der Tatwaffe, den genauen Tatablauf sowie in Bezug auf die inneren Beweggründe bzw. die Motive des Beschuldigten rechts- genügend erstellt. Explizit wies die Vorinstanz indessen darauf hin, dass sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei bei diesem Gewaltakt erneut nach dem Tötungsversuch vom 20. April 2010 gegen seine Tochter vorgegangen, mangels Verurteilung betreffend den Anklagesachverhalt 1a nicht erstellen lasse (vgl. dazu Urk. 130 S. 35 ff.).
3. Sachverhalt 3.1. Vorliegend stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, am 10. Mai 2010 seine Tochter †E._____ mit einem Beil von hinten durch mindestens 19 wuchtige Schläge gegen den Hinterkopf und die seitlich rechte Kopfpartie getötet zu haben. Diesbezüglich ist daher der eingeklagte Sachverhalt, der durch die medizinischen Gutachten untermauert wird, erstellt. 3.2. Auch die Vorgeschichte, namentlich dass sich die Tochter †E._____ seit dem 20. April 2010 grundsätzlich nicht mehr zu Hause an der …strasse … in S._____ aufhielt und dass der Beschuldigte sie an jenem 10. Mai 2010 bei der Stadtpolizei Zürich abholte, wo sie wegen eines geringfügigen Ladendiebstahls
- 29 - festgehalten worden war, sind unbestritten. Ebenso nicht in Frage gestellt ist die Schilderung in der Anklage betreffend Heimfahrt von †E._____ mit dem Beschul- digten und die Tatsache, dass sich nur †E._____ und der Beschuldigte, nachdem †E._____ einen Kontakt zu ihrer Mutter abgelehnt hatte, in der Wohnung aufhiel- ten (vgl. Urk. 40 S. 3 und 4, Abs. 1 und 2 zu lit.b). Sodann konzedierte der Be- schuldigte, dass zwischen ihm und seiner Tochter in der Folge eine lange verbale Auseinandersetzung stattfand, anlässlich welcher die Tochter deutlich sagte, dass sie nicht zu Hause bleiben wolle, dies sei ihrer Ansicht nach nicht mehr ihr Zuhause, sie wolle fortan weiterhin nicht mehr dort wohnen und die Wohnung wieder verlassen, wobei sie trotz der Bitte des Beschuldigten, zu Hause zu bleiben und nicht mehr wegzulaufen, weiter in der Wohnung diverse Sachen zusammen suchte, welche sie mitnehmen wollte. Auch die Anklageschrift geht dabei davon aus, dass †E._____ anlässlich dieser verbalen Auseinandersetzung den Beschuldigten unwiderlegbar beleidigte (vgl. Urk. 40 S. 4). 3.3. Strittig ist indessen der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte spätestens in jener Zeit, als †E._____ sich kurze Zeit in den Keller begab, um Schuhe zu holen, den Entschluss gefasst haben soll, seine Tochter mit einem Beil zu töten, sollte sie nicht gehorchen und in der Wohnung bleiben und er deswegen während der Abwesenheit von †E._____ vom Balkon ein Beil geholt und es im Elternschlafzimmer rechts unten im Bereiche der Zimmertüre versteckt haben soll. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Sachverhalt erstellt ist. 3.3.1. Es ist nun klar, dass die Erstellung dieses Sachverhaltsteils ausschliesslich anhand der Aussagen des Beschuldigten geschehen kann, da er alleine mit seiner Tochter in der Wohnung war. Dabei ist vorweg in Erinnerung zu rufen, dass nach obigen Erwägungen eine Auseinandersetzung mit seinen Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme (Urk. 2/1) nicht erfolgen kann, nachdem diese unverwertbar sind. 3.3.2. Der Beschuldigte wurde nach der Hafteinvernahme mehrfach zur Sache befragt (vgl. 2/2 – 2/16 sowie 2/18). Klammert man seine Aussagen in der Hafteinvernahme aus, so wollte er sich nicht mehr genau daran erinnern, wie es dazu kam, dass er das Beil behändigte, sowie wo und weshalb er dies tat.
- 30 - Sodann machte er Erinnerungslücken geltend und gab an, sein Kopf habe nicht mehr richtig funktioniert. Zum Lagerungsort des Beiles bzw. zum Ort, wo er das Beil zur Tatzeit in die Hände nahm, machte er unterschiedliche und sich widersprechende Aussagen. Die Vorinstanz gab in ihrem Entscheid die entspre- chenden Aussagen des Beschuldigten ausführlich wieder (vgl. Urk. 130 S. 40 ff.), auf welche Darstellung – sofern sie nicht Bezug auf die Hafteinvernahme nimmt – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mal befand sich das Beil im Schlafzimmer auf der Kommode, wohin er es selber wenige Tage zuvor wegen Reinigungsarbeiten vom Schrankdeckel gelegt hatte (Urk. 2/2 S. 11), mal wusste er nicht, wo das Beil deponiert gewesen war, wobei er den Standortwechsel mit der Lieferung der neuen Schlafzimmermöbel erklärte (Urk. 2/7 S. 6). Zur erst- erwähnten Aussage passt nicht, dass sich das Beil jeweils nur auf dem alten Schrank befand, da es nach Lieferung der neuen Möbel nicht mehr auf den Schrank gekommen sein soll (Urk. 2/7 S. 6). Weiter spekulierte der Beschuldigte, es könne sein, dass das Beil auf dem Boden gelegen habe (Urk. 2/7 S. 6), entwe- der unter dem Bett oder beim Altpapier, zwischen dem Schrank und der Schlaf- zimmertüre (Urk. 2/7 S. 7). Diese Aussagen zum Standort des Beiles zeigen deut- lich auf, dass der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung immer unverbindlicher wurde. Auffallend ist, dass er in der Einvernahme vom 7. Juni 2010 über den Standort des Beiles noch sehr präzise Auskunft zu geben wusste, auch konnte er schildern, das Beil am Samstag oder Sonntag zuvor vom Schrankdeckel auf die Kommode gelegt zu haben (vgl. 2/2 S. 11), was – nachdem sich der Vorfall an einem Montag (10. Mai 2010) ereignete – dem Beschuldigten zwangsläufig noch in Erinnerung sein musste. Dass er in den anderen Einvernahmen andere Deposi- tionen tätigte, weist daher deutlich darauf hin, dass er sich bezüglich des Stand- orts des Beils vor dessen Behändigung nicht unbedingt festlegen wollte. Seine Darstellung, das Beil könnte von †E._____ vom Boden auf die Kommode gelegt worden sein, deklarierte er selber als Spekulation und fällt damit ausser Betracht. Die Angaben des Beschuldigten, es sei ihm schwindlig geworden, weshalb er sich auf die Kommode abgestützt und das Beil zufällig zu fassen bekommen habe, sind nicht glaubhaft, zumal man sich vergegenwärtigt, dass nicht einmal seiner Frau an jenem Montag das Beil aufgefallen war (Urk. 3/18 S. 10), was äusserst
- 31 - unwahrscheinlich wäre, hätte das Beil auf der Kommode gelegen. Anhaltspunkte, welche die Darstellung in der Anklageschrift bestätigten, der Beschuldigte habe an jenem Tag das Beil zuerst vom Balkon geholt und unten rechts bei der Schlaf- zimmertüre versteckt, sind in den verwertbaren Aussagen des Beschuldigten nicht auszumachen. Gestützt auf die vagen Aussagen des Beschuldigten ist immerhin als erstellt zu betrachten, dass das Beil vor dessen Behändigung durch den Beschuldigten irgendwo im Elternschlafzimmer deponiert war. 3.4. Mit dieser Präzisierung ist der Sachverhalt erstellt. Auf die in der Anklage angegebenen Themen, welche die Skrupellosigkeit begründen sollten, selbst- redend unter Hinweis darauf, dass mit Bezug auf den Tötungsversuch einen Freispruch erfolgte, weshalb dieser Vorfall diesbezüglich ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 130 S. 44), ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorliegend steht wie oben erwähnt fest, dass der Beschuldigte †E._____ tötete. 4.1.1. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Charakterisiert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, 2008, N 1 zu Art. 111 StGB, BSK StGB II - Schwarzenegger, 2. Auflage 2007, N 4 zu Art. 111 StGB). 4.1.2. Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Totschlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos handelt, na- mentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. 4.1.3. Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im kon- kreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von
- 32 - Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt (Art. 113 StGB). 4.1.4. Zu prüfen ist daher, unter welchen Tatbestand der Artikel 111, 112 oder 113 StGB das Verhalten des Beschuldigten zu subsumieren ist. 4.2. Standpunkte der Parteien 4.2.1. Während die Vorinstanz und die Untersuchungsbehörde die Auffassung vertreten, dass das Verhalten als Mord zu qualifizieren ist, macht die Verteidigung geltend, das Verhalten des Beschuldigten sei als Totschlag zu würdigen. 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft führte betreffend den Vorwurf des Mordes vor Vorinstanz aus, selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte das Beil nicht vom Balkon geholt habe und unten rechts bei der Schlafzimmertüre ver- steckte, als †E._____ gerade ausserhalb der Wohnung gewesen sei, um Schuhe zu holen, liesse sich das Tatvorgehen des Beschuldigen, das sich aus den gesamten Untersuchungsakten ergäbe, nicht anders als ein direktvorsätzliches Abschlachten der Tochter qualifizieren. Der Beschuldigte hätte es an jenem Tag nach Wochen endlich geschafft, seine Tochter nach Hause zu holen und er habe um jeden Preis verhindern wollen, dass sie wieder fortgeht. Er habe †E._____ auf den seinen Vorstellungen entsprechenden „richtigen Weg“ führen wollen. Sie habe sich in Kreisen bewegt, die ihm nicht gefallen hätten, sie habe einen Freund gehabt, was sie auch nicht hätte haben sollen, sie habe geraucht, habe sich nicht immer nach seinen Vorstellungen gekleidet und geschminkt und seiner Ansicht nach seiner Familie viel Leid angetan und seine Ehre und diejenige der Familien- angehörigen in T._____ [Land in Südasien] beschmutzt. Für den Beschuldigten sei daher klar gewesen, entweder würde †E._____ gehorchen und dableiben oder sie müsste sterben. Der Beschuldigte habe das Beil wissentlich ergriffen, um †E._____ damit zu töten, habe hinterhältig heimlich von hinten, bewusst und ge- wollt 19mal mit Wucht auf †E._____ eingeschlagen und sie geradezu massakriert. Am Schluss habe er äussert kaltblütig und niederträchtig das Beil ganz präzise auf dem Rücken-/ Gesässbereich von †E._____ platziert. Bei dieser Darstellung
- 33 - blieb die Staatsanwaltschaft auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 150, vgl. vorne Ziff. V. 2.1.) 4.2.3. Die Verteidigung machte geltend, gemäss Gutachten sei von einem „typischen Affektdelikt eines darüber hinaus agitiert-depressiven Menschen" aus- zugehen, welche Beurteilung durch die Aktenlage klar gestützt werde. Vorliegend seien beide Varianten des Totschlags erfüllt, nämlich die Tötung in einer heftigen Gemütsbewegung und die Tötung unter grosser seelischer Belastung. Auch die Frage der Entschuldbarkeit sei eindeutig zu beantworten. Die heftige Gemüts- bewegung, also der im Gutachten beschriebene Affekt werde nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv-psychologisch eingeordnet. Der Gutachter bejahe genau das, was gemäss Rechtsprechung zu prüfen sei, nämlich die Frage, ob ein Durchschnittsmensch, der nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung zur gleichen Rechtsgemeinschaft wie der Töter gehöre, unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geriete. Unter Hinweis auf die gutachter- lichen Ausführungen machte die Verteidigung geltend, der Gutachter bejahe die Frage nicht nur, sondern betone, der vorliegende Fall sei sogar „beispielhaft“. (Urk. 113). Am vorinstanzlichen Urteil bemängelte der Verteidiger insbesondere, dass sich dieses deutlich ungenügend und damit willkürlich mit den Tatbestands- voraussetzungen des Totschlags befasse. So habe die Vorinstanz in spekulativer Weise bzw. gestützt auf eine ungesicherte psychologische Hypothese das Vorlie- gen einer heftigen Gemütsbewegung nur wegen des Lageorts des Beils verneint. Die fachkundige Einschätzung von Prof. F'._____ lasse eine solche Sinn- zuschreibung, wie sie die Vorinstanz gemacht habe, nicht zu. Verfehlt sei auch der Satz der Vorinstanz, mit welchem sie die Tatbestandsvariante der grossen seelischen Not verneint habe. Die Feststellung, die vom Gutachter diagnostizierte Depression allein genüge dafür nicht, möge richtig sein, erlaube aber nicht, das übrige Beweisergebnis und die Ausführungen des Gutachters einfach ausser Acht zu lassen. Die Vorinstanz äussere sich mit keinem Wort zur hochspezifischen, von einer Vielzahl von Zeugen eindrücklich beschriebenen und vom Gutachter einlässlich dargelegten Spirale der seelischen Belastung. Auch die Frage der Entschuldbarkeit habe die Vorinstanz in nur einem Satz erledigt. Dabei sei nicht einmal klar, auf welche Ansicht der Verteidigung die Vorinstanz Bezug genommen
- 34 - habe, als sie festgehalten habe, dass eine grosse heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung als "Reaktion auf relativ normales pubertäres Gebaren" weder als ansatzweise nachvollziehbar, noch objektiv entschuldbar qualifiziert werden könne. Dieses unsinnige Argument der Vorinstanz, welches sie verworfen habe, stehe weder in den Plädoyernotizen der Verteidigung noch sonst im Protokoll der Hauptverhandlung. Indem das Gericht die Nachvollziehbarkeit verneint habe, stelle es sich in diametralen Widerspruch zum psychiatrischen Gutachten. Der Gutachter stelle die Diagnose des Affekts mit dem Hinweis, dass auch "schweizerische Durchschnittseltern" unter den seelischen Belastungen, wie sie der Beschuldigte erlebt habe, überfordert gewesen wären (Urk. 151 S. 30 ff.). 4.3. Totschlag 4.3.1. Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Kon- fliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011, E. 4.3.2). 4.3.1.1. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein, wobei die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung zu bewerten ist, nicht die Tat (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommen- tar zum StGB, 2008, N 8 zu Art. 113 StGB mit Hinweisen, vgl. auch BSK StGB II - Schwarzenegger, 2. Auflage 2007, N 12 und 18 zu Art. 113 StGB). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objek-
- 35 - tiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewe- gung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011, E. 4.3.2 und Hinweis auf BGE 119 IV 202 E. 2a und b S. 203 ff.; Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.3; je mit Hinweisen). 4.3.1.2. Kulturelle Besonderheiten einer bestimmten Person können nur innerhalb der Grenze der oben aufgeführten allgemeinen Abwägungskriterien einbezogen werden, ansonsten sind sie – wie die individuellen Besonderheiten – im Rahmen der Strafzumessung zu erwägen (vgl. BSK StGB II - Schwarzenegger, 2. Auflage 2007, N 11 und 17 zu Art. 113 StGB unter Hinweis auf Bundesgerichtsentscheide; für generelle Unbeachtlichkeit: Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, 2008, N 11 zu Art. 113 StGB mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wer seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt und hier gearbeitet hat, sich nicht mehr auf kulturelle Eigenheiten seines Heimatlandes berufen kann. 4.3.1.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt hat, nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psychologischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes
- 36 - 6B_66/2011 vom 16.6.2011 E. 4.4 am Ende unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6P.194/2000 vom 7.3.2001 E. 1c). 4.3.2. Die Lebenssituation des Beschuldigten im Vorfeld des Delikts wurde sowohl von der Verteidigung (vgl. Urk. 113 S. 11 ff., Urk. 151 S. 20 ff.) als auch im Gutachten (vgl. Urk. 24/30 S. 78 ff.) ausführlich dargelegt. Seit mehreren Jahren wurde die Familie des Beschuldigten von Behörden betreut, u.a. wurde eine Beistandschaft für die Kinder errichtet (die Eltern waren mit der Erziehung der Kinder überfordert und griffen zu drastischen Massnahmen wie Schlagen, Schimpfen und Einsperren, vgl. Urk. 18/9) und der Familie ein Familienbegleiter zur Seite gestellt. In der Folge spitzte sich die Lage insofern zu, als die Tochter D._____ im Oktober 2009 von zu Hause weglief und schliesslich fremdplatziert werden musste, wobei – nach diversen Stationen – am 10. Mai 2010, mithin am Tattag, die Besprechung für ihre Aufnahme in der Kinderstation R._____ in An- wesenheit u.a. des Beschuldigten statt fand. In der Zwischenzeit, nämlich am 20. April 2010 war †E._____ nach einem Streit von zu Hause weggelaufen, wobei de- ren Eltern später erfuhren, dass sie einen Freund hatte und bei ihm lebte. Am Nachmittag des 10. Mai 2010 forderte die Polizei, welche †E._____ wegen eines geringfügigen Ladendiebstahls fest hielt, den Beschuldigten deswegen auf, seine Tochter bei der Regionalwache … bei der Stadtpolizei Zürich abzuholen, was die- ser tat. Unbestritten ist, dass †E._____ mit dem Beschuldigten nach Hause fuhr, ihn indessen unterwegs und in der anschliessend in der Wohnung stattfindenden Auseinandersetzung mehrfach beleidigte. Nach Darstellung des Beschuldigten teilte ihm †E._____ mit, dass sie nicht mehr dort wohnen wollte und die Wohnung sofort wieder verlassen wollte, wobei sie in der Wohnung diverse Sachen, die sie mitnehmen wollte, zusammensuchte. Der Beschuldigte machte geltend, Auslöser für seinen Angriff auf die Tochter, der zu ihrem Tod führte, sei gewesen, dass sie im Zusammenhang mit der Kundgabe ihres Willens, die Wohnung zu verlassen u.a. erwähnt habe, sie wolle sich der Prostitution hingeben. 4.3.3. Der Gutachter bezeichnet das hier vorliegende Tötungsdelikt sowohl unter dem vorliegend zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. oben, gemäss Gutachten
1. Version) als auch unter Berücksichtigung der Depositionen des Beschuldigten
- 37 - anlässlich der Hafteinvernahme (gemäss Gutachten 2. Version) als Affekttat (vgl. Gutachten Urk. 24/30 S. 85 ff. und S. 89 f.). Der Gutachter begründete dies wie folgt: Der depressive Beschuldigte habe sich am Tattag einer Konfliktsituation gegenüber gestellt gesehen, die für ihn aus mehreren Gründen ausgesprochen problematisch gewesen sei. Bei der Opponentin habe sich um seine Lieblingstochter gehandelt, die ihm nicht nur zu entgleiten schien, sondern sogar auf kriminelle Abwege geraten war. In der akuten Streitsituation habe ihn die Tochter damit konfrontiert, als Prostituierte arbeiten zu wollen, was mit seinen Wertvorstellungen aber auch mit seinem Familienideal in keiner Weise in Deckung zu bringen gewesen sei. Wende man die von Sass (zitiert im Literatur- verzeichnis in Urk. 24/30 S. 95) formulierten Kriterien für das Vorliegen eines Affektdelikts auf diese Tatversion des Beschuldigten an, so zeige sich eine fortschreitende Zermürbung und Labilisierung des Beschuldigten durch einen für ihn nicht beherrschbaren Konflikt bzw. das Auseinanderbrechen der Familie, weiter eine charakteristische affektive Ausgangssituation vor der Tat mit einer primitiv strukturierten Situationsauffassung, die ganz im Lichte des Konflikts ge- standen sei und den Beschuldigten in die Rolle des Reagierenden und nicht des primär Handelnden gezwungen habe. Der Gutachter kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschuldigte in einen affektiven Ausnahmezustand gera- ten sei, der zur Tötung der Tochter beigetragen habe (vgl. Urk. 24/30 S. 86 ff.). Aber auch die Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme (die hier aus prozessualen Gründen nicht verwertbar ist) spreche – so der Gutachter in seiner 2. Version weiter – nicht zwingend gegen die Annahme einer starken affektiven Beteiligung. So sei das Delikt selbst weiterhin als stark situations- gebunden einzuschätzen (vgl. Urk. 24/30 S. 89). 4.3.4. Nun ist vorliegend selbst wenn man von einem Affekt ausgeht, die heftige Gemütsbewegung bzw. grosse seelische Belastung nicht entschuldbar. Denn die Frage, ob ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt bzw. in eine grosse seelische Belastung geraten wäre, ist hier zu verneinen.
- 38 - 4.3.4.1. Die heftige Gemütsbewegung bzw. die grosse seelische Belastung muss nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur psychologisch er- klärbar, sondern bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt sein. Dabei versteht sich von selbst, dass der Täter ein gewisses Mass an Kränkung und Provokation zu vertragen hat. Die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt hat, ist dabei
– wie schon erwähnt – nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Richter zu beurteilen, weswegen sich die Verteidigung nicht auf den Standpunkt stellen kann, der Gutachter habe diese Frage entschieden und es sei auf dessen Meinung abzustellen (vgl. Urk. 151 S. 37/39) Insoweit hatte die Vorinstanz die Darstellung des Gutachters in diesem Punkt auch nicht zu entkräften. Dagegen wird für die Frage der Schuldfähigkeit auf das eingeholte Gutachten zurückzu- greifen sein. 4.3.4.2. Vorliegend stand die familiäre Belastung des Beschuldigten in Zusammenhang mit seiner Überforderung als Erzieher (Fremdplatzierung D._____, Weglaufen von †E._____), wobei ihm diesbezüglich behördliche Hilfe zukam und er solche auch beanspruchte (Beistand der Kinder, Familienbegleiter). Das drei Wochen vor der Tat stattgefundene Weglaufen von †E._____ aus der Familienwohnung hatte seinen Ursprung in einer Strafaktion der Eltern (Vater o- der Mutter sei hier dahingestellt), die sie unbestrittenermassen im Badzimmer eingesperrt hatten. In der verbalen Auseinandersetzung unmittelbar vor der Tat ging es mitunter darum, dass †E._____ die Wohnung verlassen wollte, was der Beschuldigte nicht akzeptieren konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den darauffolgenden Tag – wie er wusste und worauf er †E._____ nach seiner Dar- stellung unmittelbar vor der Tat auch aufmerksam machte – eine Besprechung mit dem Beistand von †E._____ geplant war, womit fremde Hilfe zur Klärung der Kon- fliktsituation betreffend den Aufenthaltsort von †E._____ kurz bevorstand. Der Beschuldigte war somit nicht dem Druck ausgesetzt, alleine einen Ausweg aus der von ihm als Krise empfundenen Situation finden zu müssen. Schliesslich handelte es sich – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass †E._____ ihn beleidigte und ihm gegenüber den Gang zur Prostitution erwähnte – erkennbar
- 39 - um eine Auseinandersetzung im Rahmen eines Ablösungsprozesses zwischen Eltern und Tochter, welche durch die insgesamt schwierige Familiensituation, mit welcher sich †E._____ konfrontiert sah, forciert wurde. Auslöser der Tat waren nach der Darstellung des Beschuldigten die Worte von †E._____, insbesondere deren Erwähnung sie würde sich der Prostitution hingeben, mithin der sich im Rahmen der Auseinandersetzung entwickelte Streit, also nicht die sich aus der familiären Belastung ergebende seelische Belastung oder heftige Ge- mütsbewegung. Dass ein solch offener Streit zwischen Elternteil und Kind ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, in einer gleichen Situation leicht in eine derartige Gefühlswallung geraten könnte, lässt sich bei der gegebenen Sachlage nicht sagen. Insbesondere wäre eine besonnene Person durch die vom Beschuldigten geltend gemachten Beleidigungen seiner Tochter (Arschloch, Schwein) sowie deren Äusserung betreffend Prostitution, nicht in eine solche Ge- fühlserregung geraten, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihr Verhal- ten zu kontrollieren. Aber auch aus seiner … Herkunft kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war im Zeitpunkt der Tat seit 25 Jahren in der Schweiz, kannte nach seiner Darstellung die hiesigen Gepflogenheiten, zumal er bei jeder Gelegenheit die Kenntnis der schweizerischen Verhaltensmanieren betonte, so dass er sich auch nicht auf kulturelle Eigenheiten seines Heimat- landes berufen könnte. Es mag also zutreffen, dass die Gemütsbewegung aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden könnte, doch genügt dies für die Annahme der Entschuldbarkeit praxisgemäss nicht. Damit fällt die Subsumption der Tat unter den Tatbestand des Totschlags ausser Betracht. 4.4. Mord 4.4.1. Im Folgenden ist – wie oben dargelegt – zu prüfen, ob die Tat als Mord zu qualifizieren ist. 4.4.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (zusammengefasst in BSK StGB II – Schwarzenegger, Art. 112 N 6 ff.) werden der besonders verwerfliche Beweg- grund bzw. Zweck der Tat und die besonders verwerfliche Art der Ausführung als
- 40 - Regelbeispiele für die besondere Skrupellosigkeit gewertet, wobei nur eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss berechtigen. Der Mord zeichnet sich durch eine ausser- gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz strebt an, den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter zu erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinweg setzt. Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selber hervorgehen. Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbe- achtlich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden. Es sollen somit nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. 4.4.2.1. Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweggründe, aus denen der Täter gehandelt hat. Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivieren (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, Basel 2007, N 8 ff. zu Art. 112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen u.a. die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus bzw. die extreme Gering- schätzung des Lebens oder die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte. Eine extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint. 4.4.2.2. Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum beson- ders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters steht, kommt diesem Anwendungsfall kaum selbständige Bedeutung zu (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, a.a.O., N 16 zu Art. 112 StGB). 4.4.2.3. Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 112 StGB), bzw.
- 41 - verweist das Gesetz auf die äusseren Tatumstände, denen immer wieder entscheidendes Gewicht beigemessen wurde (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 17 mit Hinweisen). Als besonders verwerflich wird allgemein das konsequente zu Ende führen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer versucht, sich zu retten (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 17 mit Hinweisen). 4.4.3. Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand im Leitentscheid BGE 127 IV 10 E.1, welcher vorliegend hinsichtlich der Frage der Qualifikation der Tatbestandsmerkmale und nicht im Sinne einer Vergleichbarkeit mit der Tat des Beschuldigten zitiert wird, folgendermassen zusammengefasst: Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der be- sonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). So kann eine skrupellose Gesinnung dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Täter sein Verbrechen im Voraus plant, es vorbereitet und nach der Ausführung der Tat gezielt falsche Spuren legt (BGE 95 IV 165 ff.). Fehlende Reue ist vielfach, aber nicht notwendigerweise ein Zeichen der Skrupellosigkeit (BGE 104 IV 153). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner
- 42 - eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamt- würdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; 118 IV 122; 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamt- würdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, nament- lich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265). 4.4.4. In einem neueren Entscheid (6S.106/2006 vom 16. Oktober 2006) gelangte das Bundesgericht bei den folgenden Tatumständen zur Bejahung der Tat als Mord: Der Täter beging die Tat entweder aus reiner Eifersucht und verletztem Stolz, weil er es nicht ertragen konnte, dass sich das Opfer von ihm ab- und einem anderen Mann zugewandt hatte, oder aber er bezweckte eine reine Strafaktion gegenüber dem Opfer, weil dieses von einem anderen Mann nicht hatte ablassen und mit ihm nicht habe reden wollen. Das Tatmotiv erscheine nicht ansatzweise als einfühlbar oder als Ausdruck einer schweren Konfliktsituation, sondern als rein egoistischer Akt. Die Haltung des Täters, der nicht habe hinnehmen wollen, dass seine ehemalige Freundin sich einem anderen Mann zugewandt habe, und vom Gedanken getragen gewesen sei, wenn sie schon nicht ihm gehöre, so soll sie auch keinem anderen gehören, entspringe blankem Egoismus und sei bei der Qualifikation der Tat als besonders verwerflicher Beweggrund heranzuziehen. Gleiches gelte für das zweite Motiv, wonach der Täter das Opfer habe mit dem Tod bestrafen wollen, weil es von seinem neuen Freund nicht hatte ablassen wollen. Beide Beweggründe stellten rein egoistische Motive dar und offenbarten
- 43 - eine krasse Geringschätzung fremden Lebens, woraus sich die von Art. 112 StGB vorausgesetzte besondere Skrupellosigkeit ergebe. 4.4.5. In einem anderen Entscheid (BGE 6S.84/2005 vom 20. Oktober 2005) qualifizierte das Bundesgericht einen Kopfschuss auf das bereits schwer verletzt am Boden liegende Opfer als skrupellos, auch wenn die Tötung im Vorfeld nicht geplant war und das Geschehen in ganz kurzer Zeit eine fatale Eigendynamik entwickelt hatte. 4.4.6. Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters schliesst die Qualifika- tion eines Deliktes als Mord nicht aus. Gleiches gilt für das Vorliegen eines Affektes, soweit dieser nicht entschuldbar ist (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 112 N 7; BGE vom 22.10.2006, 6S.104/2002, E. 2.). 4.4.7. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind folgende Tatumstände von Bedeutung: 4.4.7.1. Fraglos muss die in der Anklageschrift detailliert umschriebene und vom Beschuldigten nie in Frage gestellte Art der Tatausführung als besonders skrupel- los qualifiziert werden. Vorerst bediente sich der Beschuldigte eines Beils. Aus den Fotodokumentationen und den ärztlichen Berichten (vgl. insbesondere Ob- duktionsgutachten Urk. 8/7) gehen sodann die schwerwiegenden Verletzungen, die er †E._____ beifügte hervor. Sie belegen, dass der Beschuldigte sowohl mit der Schneide als auch mit dem Nacken des Beils und zwar mehrmals zuschlug, während der Tatausführung das Beil mindestens einmal drehte (vgl. Urk. 8/7 S. 7) und insgesamt 19 Mal (12 mal halbscharf und 7 mal stumpf) auf den Kopf von †E._____ einwirkte. Das Verletzungsbild spricht nach gutachterlicher Auffassung dafür, dass die Hiebe mit erheblicher Wucht ausgeführt wurden, zumal die Kopfschwartenverletzungen praktisch alle bis auf den Schädelknochen reichten (Urk. 8/7 S. 7). Aufgrund der Lokalisation der Verletzungen kann sodann davon ausgegangen werden, dass †E._____ bei der Beibringung derselben dem Beschuldigten den Rücken zugewandt hatte, was auch der Darstellung des Beschuldigten entspricht. Die hier beschriebene Tatausführung war insgesamt zweifellos besonders verwerflich und skrupellos und zeugt von grosser Kaltblütig-
- 44 - keit, Gefühlskälte und Mitleidlosigkeit, zumal der Beschuldigte seine Tochter nicht etwa noch warnte, sondern völlig überraschend, mit grosser Konsequenz und Entschiedenheit in der Familienwohnung gegen sie vorging. Die Tatausführung zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte fest entschlossen war, die Tötung konsequent zu Ende zu führen (vgl. hierzu Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St. Gallen 2008, N 17 mit Hinweisen) und lässt die Annahme eines eigentlichen Eliminationsmordes nahe liegen. Ob die in der Anklageschrift im Zusammenhang mit der Tatausführung erwähnte Platzierung des Beils auf dem Rücken-/Gesässbereich von †E._____ nach Voll- endung der Tat zusätzlich als besonders skrupelloses Element zu würdigen wäre (vgl. die Kritik dazu im Schreiben von Prof. Dr. F'._____ vom 20. November 2012, Urk. 148 S. 2), steht indessen nicht fest und kann dem Beschuldigten daher entgegen der Vorinstanz nicht angelastet werden. 4.4.7.2. Aber nicht nur die näheren Umstände der Tatausführung, sondern auch der egoistische Beweggrund des Beschuldigten zeugt von einem Mangel an Skrupel. Dem Beschuldigten kann zwar – wie oben dargetan – entgegen dem Anklagevorwurf nicht vorgeworfen werden, er habe sein Tatvorgehen kaltblütig geplant, indem er das Beil vor der Tat vom Balkon holte und versteckte. Dass er die Tat nicht eigentlich plante, sondern spontan im Affekt handelte, als er realisier- te, dass sich die Tochter in ihrem Entschluss, die Wohnung zu verlassen nicht umstimmen liess, stellt dennoch einen besonders skrupellosen Beweggrund dar und lässt sein Handeln als rein egoistischen Akt erscheinen. Offensichtlich duldete er nicht, dass seine Tochter sich nicht nach seinen Vorstellungen verhielt, aufbegehrte und sich ihm gegenüber frech und beleidigend verhielt und entschloss sich, sie deswegen zu beseitigen. 4.4.7.3. Aufgrund der Aktenlage lässt sich indessen – wie die Verteidigung im Einzelnen unter Hinweis auf die Aussagen diverser Personen darlegte (vgl. Urk. 113 S. 39 ff., Urk. 151 S. 14 ff, vgl. vorne Ziff. V. 2.2.) – nicht rechtsgenügend erstellen, der Beschuldigte habe sich deswegen zur Tötung der Tochter entschlossen, weil sie sich in Freundeskreisen bewegte, die ihm nicht passten, weil sie einen Freund hatte, weil sie rauchte, weil sie sich nicht immer nach
- 45 - seinen Vorstellungen kleidete und weil sie ihren schulischen Verpflichtungen nicht immer nachkam (so die Anklage Urk. 40 S. 7). Diese Themen waren gewiss Gegenstand diverser Auseinandersetzungen in der Familie, sie standen indessen an jenem Tag nicht im Vordergrund. 4.4.7.4. Nicht rechtsgenügend erstellen lässt sich sodann, dass er mit seinem Tun seine und die Ehre seiner Familienangehörigen in T._____ wieder herstellen wollte, zumal auch der Gutachter – wie die Verteidigung korrekt angab (Urk. 145 S. 7) – keine Anhaltspunkte für einen so genannten Ehrenmord ausmachte (vgl. Urk. 24/30 S. 91). 4.4.7.5. Zusammenfassend steht aufgrund der aufgeführten zu bejahenden Kriterien (Art der Tatausführung und egoistische Beweggründe) die besondere Skrupellosigkeit fest. Damit ist mit der Vorinstanz der objektive Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB als erfüllt zu betrachten. 4.4.8. Dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise (Verabreichung von 19 Beilhieben auf den Kopf des Opfers) den Tod von †E._____ auch wollte, be- darf keiner vertieften Erörterung, womit diesbezüglich in subjektiver Hinsicht von einem direkten Vorsatz auszugehen ist. 4.4.9. Der Beschuldigte ist daher des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. VI. Sanktion
1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat in extenso die allgemeinen Regeln der Strafzumessung in ihrem Entscheid korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 130 S. 50 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Weiter setzte sie sich mit den im Zusammenhang mit dem Strafrahmen geltenden Grundsätzen auseinander und führte zutreffend aus, dass Mord mit lebenslänglicher Freiheitstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft
- 46 - wird (vgl. Urk. 130 S. 54 f.). Korrekt erwog sie sodann, dass eine Überschreitung des Strafrahmens per definitionem nicht möglich ist. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (nachstehend Ziff. 1.4.2.6.) ist die Strafe zu mildern, was theoretisch bedeutet, dass der Strafrahmen sich nach unten öffnet und das Gericht an die angedrohte Mindeststrafe nicht gebunden ist (Art. 48a StGB). Indessen stellte bereits die Vorinstanz fest, dass im vorliegenden Fall eine Unterschreitung des Strafrahmens nicht angezeigt ist. 1.3. Tatkomponente 1.3.1. Objektive Tatschwere 1.3.2. Wer das Leben eines Menschen vernichtet, der zerstört das höchste Rechtsgut und begeht damit zweifellos eine ganz gravierende Straftat. Das Gesetz sieht für dieses Delikt wie dargelegt einen weiten Strafrahmen vor, so dass das Verschulden im Einzelnen zu quantifizieren ist. Weil Lehre und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regelbeispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen. Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgen- den Strafzumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Verschuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksich- tigt werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll das Gericht aber nicht gehindert sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein „qualifizierender Tatbestand“ gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewich- ten, wie skrupellos der Täter gehandelt hat (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, Art. 112 N 28; BGE 118 IV 342, 347 f.; BGE vom 22.10.2003, 6S/104/2002, E. 4.). Schwarzenegger (a.a.O., Art. 112 N 28) fordert diesbezüglich, dass man differen- zieren müsse: Berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung bei Mord straferhöhend, dass der Täter das Opfer besonders grausam behandelt habe (z.B. durch ein langes Quälen), nachdem es dasselbe bei der Subsumption unter Art. 112 StGB erwogen hat, verstösst es gegen das Doppelverwertungs- verbot. Begründet es die Straferhöhung innerhalb des Strafrahmens von Art. 112
- 47 - StGB indes damit, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen von extremer Intensität gewesen sei (z.B. durch eine aus- serordentlich lange Dauer das Quälens) handelt es sich um eine zulässige Diffe- renzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden, weil dem Gericht bei der Abwägung des individuellen Verschuldens ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. 1.3.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen muss das Verschulden des Angeklag- ten auch innerhalb des Spektrums der Mordfälle als schwer beurteilt werden. Sein Vorgehen ist nicht nur von rücksichtsloser Brutalität und Geringschätzung des menschlichen Lebens gegenüber geprägt, sondern setzte auch eine sehr hohe deliktische Energie voraus, indem der Beschuldigte fast unaufhörlich auf seine Tochter einschlug. Die Vorinstanz bezeichnete die Hemmschwelle, die bei einer derartigen Ausübung von tödlich wirkender Gewalt gegen einen Menschen über- wunden werden müsse, als deutlich höher als beispielsweise bei der Verwendung einer Schusswaffe aus grösserer Distanz, wobei es einer umso höheren kriminellen Energie bedürfe, um die besagte Schwelle hinter sich zu lassen. Dieser Ansicht kann vorliegend zugestimmt werden. Fest steht nämlich, dass der Beschuldigte den gefassten Tötungsvorsatz konsequent, unerbittlich und mit erheblicher Ausdauer umsetzte. Zu Recht führte die Vorinstanz sodann ins Feld, dass die Tat des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht asoziale Züge erkennen lasse: Nicht nur habe sie sich gegen eine ihm körperlich klar unterlegene Frau gerichtet, es habe sich beim Opfer überdies um seine eigene, leibliche Tochter
– nach seinen Angaben sogar um seine Lieblingstochter (vgl. Urk. 130 S. 55 unter Hinweis auf die entsprechenden Aussagen) gehandelt – was seine massive körperliche Gewalt gegen sie als umso verabscheuungswürdiger erscheinen lasse. Dies trifft im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Verteidigung gerade deshalb zu, weil †E._____ im Zeitpunkt der Tat immer noch unter der Ob- hut des Beschuldigten stand. An dieser Obhutsverpflichtung des Beschuldigten konnte auch das Wegbleiben von †E._____ in den drei Wochen vor der Tat nichts ändern. Eine Klärung der Situation stand erst bevor. In Berücksichtigung dieser Elemente erscheint aufgrund der objektiven Tatschwere eine (hypothetische) lebenslängliche Freiheitsstrafe als angemessen.
- 48 - 1.4. Subjektive Tatschwere 1.4.1. Grundsätzlich müsste im vorliegenden Fall betreffend das Tatmotiv eine deutliche Straferhöhung stattfinden. Was jedoch beim Motiv zur Straferhöhung führen würde (die Handlung aus Egoismus), war bereits für die Mordqualifikation ausschlaggebend. Infolge des Doppelverwertungsverbotes ist die erneute Berücksichtigung eben dieser Tatsache jedoch nicht zulässig. Eine Erleichterung erfährt die subjektive Tatschwere durch die aktenkundigen Provokationen, welche beim Beschuldigten zu einer heftigen Gemütsbewegung führten. Im Übrigen wirkt sich in subjektiver Hinsicht die verminderte Schuldfähigkeit auf das Verschulden stark relativierend aus: 1.4.2. Zur Frage der Schuldfähigkeit äusserte sich das am 20. April 2011 erstattete psychiatrische Gutachten (vgl. Urk. 24/30). 1.4.2.1. Der Gutachter ging vorerst auf der im Gutachten im Einzelnen aufgeführ- ten Angaben zur Vorgeschichte des Beschuldigten davon aus, diese rechtfertigten in der Gesamtschau aller Informationsquellen die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode, die durch belastende Lebensereignisse gebahnt worden sei und mit einer depressiven Stimmung, Interessen- oder Freudverlust, verminder- tem Antrieb, Klagen über ein vermindertes Denk und Konzentrationsvermögen, psychomotorischer Unruhe, Schlafstörungen und Appetitverlust einhergegangen sei (vgl. Urk. 24/30 S. 84). Die seit April 2010 bestehende depressive Symptoma- tik sei als krankheitswertige Veränderung zu beurteilen, die mit Leistungs- einbussen einhergegangen sei. Insbesondere habe diese mit starker Unruhe und diversen körperlichen Beschwerden einhergehende Erkrankung des Beschuldig- ten Auswirkungen auf seine Belastbarkeit und Stresstoleranz gehabt. In dieser in- stabilen Verfassung sei der Beschuldigte am Tattag mit einem weiteren Problem, nämlich erstmals aufgetretenen delinquenten Verhaltensweisen seiner Tochter †E._____ konfrontiert worden. Für die weitere Beurteilung – so der Gutachter – seien nun die Aussagen des Beschuldigten relevant (vgl. Urk. 24/30 S. 85). In der Folge diskutierte er – je nach Massgeblichkeit der Aussagen des Beschuldigten – drei verschiedene Tatversionen, die zu verschiedenen Ergebnissen führten.
- 49 - 1.4.2.2. Der vom Gutachter abgehandelten 3. Version liegt der Sachverhalt zugrunde, die Angaben von Freundinnen des Opfers seien korrekt, nach denen der Beschuldigte schon im Vorfeld des akuten Konflikts mit †E._____ wiederholt mit körperlicher Gewalt gegen diese vorgegangen sei und regelhaft gewalttätige Erziehungsmethoden gepflegt hätte. Nach Beurteilung des Gutachters würde die Tötung der Tochter bei dieser dritten Version nicht als stark situationsabhängig, sondern vielmehr als Eskalation einer schon im Vorfeld bestehenden Gewalt- bereitschaft erscheinen lassen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund von Angaben einer Freundin von †E._____ darüber, dass der Beschuldigte schon am
20. April versucht habe, seine älteste Tochter zu töten (vgl. Urk. 24/30 S. 90). Bei dieser 3. Version sei allenfalls von einer leicht verminderten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Wie oben gezeigt, fällt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gestützt auf den Vorfall vom 20. April 2010 nicht in Betracht (vgl. Anklagepunkt 1a). Zwar steht aufgrund der Aussagen sowohl des Beschul- digten als auch seiner Frau fest, dass †E._____ an jenem Tag im Zusammen- hang mit dem Verdacht, sie habe geraucht, (entweder vom Vater oder von der Mutter) ins Badezimmer eingeschlossen wurde, was auch der Anlass war, dass †E._____ die Familienwohnung via Badzimmerfenster verliess. Indessen können dem Beschuldigten diesbezüglich (wenn überhaupt) keine weiteren Vorwürfe ge- macht werden, weil sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen liess. Immer- hin zeigt diese Strafaktion, dass solche in der Familie … trotz Bestreitung seitens des Beschuldigten sehr wohl statt fanden. Es trifft sodann zu, dass die Freundin- nen von †E._____ auch über Tätlichkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber be- richteten, welche anlässlich deren Anwesenheit in der Familienwohnung statt fan- den (Urk. 3/5 und /19: G._____, Urk. 3/6 und /20: I._____, Urk. 3/8 und /21: O._____), was den Schluss zulässt, die Darstellung des Beschuldigten, Tätlich- keiten gegenüber den Kindern seien ab dem 10. Altersjahr der Kinder verpönt gewesen, entspreche nicht der Wirklichkeit. Indessen betreffen diese den Be- schuldigten belastenden Darstellungen teilweise zeitlich nicht einordnenbare Vor- fälle, weshalb nicht mit genügender Sicherheit fest steht, der Beschuldigte habe regelhaft gewalttätige Erziehungsmethoden gepflegt. Zu diesem Schluss gelangt
- 50 - man auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die mit der Betreuung der Kinder involvierten Personen (Beistand und Familienbegleiter) solches Verhalten des Beschuldigten nicht bestätigten. Damit kommt ein Abstellen auf diese 3. Ver- sion des Gutachters, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, nicht in Frage. 1.4.2.3. In seiner zweiten Version berücksichtigt das Gutachten die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme, welche wie oben gesehen, prozessual nicht verwertbar sind. Nach dieser Darstellung blieben forensisch rele- vante Einbussen der Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung zu attestieren. Diese führten jedoch nicht zu schwerwiegenden Einbussen der Schuldfähigkeit, sondern seien als höchstens mittelgradig einzuschätzen (vgl. Urk. 24/39 S. 89). 1.4.2.4. Die erste Version orientiert sich an den Aussagen des Beschuldigten, die auch im Rahmen der Sachverhaltserstellung berücksichtigt worden sind. Nach dieser Version der Ereignisse habe sich der depressive Beschuldigte am Tattag einer Konfliktsituation gegenüber gestellt gesehen, die für ihn aus mehreren Gründen ausgesprochen problematisch gewesen sei. Bei der Opponentin habe es sich um seine Lieblingstochter gehandelt, die ihm nicht nur zu entgleiten schien, sondern sogar auf kriminelle Abwege geraten war. Weiter habe ihn die Tochter in der akuten Streitsituation des 10. Mai 2010 nach eigenen Angaben damit konfron- tiert, als Prostituierte arbeiten zu wollen, was mit den Wertvorstellungen des Beschuldigen aber auch seinem Familienideal in keiner Weise in Deckung zu bringen gewesen sei. Der Gutachter listet in der Folge, die Elemente auf, die in jener Situation für den Beschuldigten mitspielten und gelangte zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht erscheine es plausibel, dass der ohnehin wenig konflikt- fähige, angesichts seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz auch wenig introspektions- und reflektionsfähige Beschuldigte, der darüber hinaus durch eine depressive Verstimmung zusätzlich in seinen Freiheitsgraden eingeschränkt gewesen sei, in einen affektiven Ausnahmezustand geraten sei, der zur Tötung der Tochter beigetragen habe. Ausgehend von einem typischen Affektdelikt eines darüber hinaus auch agitiert-depressiven Menschen, rechtfertige eine solche Konstellation, die auf den aktuellen Angaben des Beschuldigten zu seinen Erziehungsmethoden, dem Konflikt mit †E._____ im Vorfeld und der akuten Streit-
- 51 - situation am 10. Mai 2010 gründe, die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und einer schwer verminderten Schuldfähigkeit (Urk. 24/30 S. 85 ff.). 1.4.2.5. Unabhängig von den denkbaren Tatversionen, die wie oben dargetan zu unterschiedlichen Einbussen der Schuldfähigkeit führen, attestiert der Gutachter dem Beschuldigten für den Tatzeitraum eine psychische Störung, nämlich eine agitierte Depression (Urk. 24/30 S. 91). 1.4.2.6. Vorliegend besteht aufgrund der Tatsache, dass der Verurteilung des Beschuldigten der Sachverhalt zugrunde liegt, der zur 1. gutachterlichen Version führte, kein Anlass, die beiden anderen Versionen weiter zu verfolgen. Damit ist aber auch eine von derjenigen des Gutachters abweichende Gewichtung des Ausmasses der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht gerechtfertigt. Es ist daher von einer schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 1.4.2.7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das Schuldprinzip, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfä- hig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Es geht somit nicht um die Herabsetzung der Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Wenn der Gutachter den Grad der Verminderung beurteilt, so macht er von einem grossen und auch subjektiven Ermessen Gebrauch. Er ge- langt zur konkreten Einstufung der verminderten Einsichts- und/oder Steuerungs- fähigkeit, indem er die forensisch relevanten Auswirkungen einer konkreten Stö- rung mit anderen vorkommenden Schweregraden vergleicht. Diese Einstufung bildet bei der Strafzumessung einen Ausgangspunkt, welcher unter Berücksichti- gung der Besonderheiten des Falles zu konkretisieren ist. Insoweit kommt dem Richter die Aufgabe der rechtlichen Würdigung des Gutachtens zu. Er ist dies- bezüglich grundsätzlich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden. Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrunde liegende Ermessensspielraum kommt dem Richter auch zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller
- 52 - Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Es ist nahelie- gend, dabei das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittleren Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrah- mens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Mit einem solchen Vorgehen wird der Verminderung der Schuldfähigkeit in dem von der Rechtsprechung geforderten ganzen Ausmass Rechnung getragen. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatz- strafe, wie nach früherer Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist systemwidrig. Sie schränkt die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein und ist abzulehnen (vgl. BGE 136 IV 55 mit Verweisen auf frühere Urteile und Literatur- hinweisen.) 1.4.3. Fazit Tatschwere Unter Beachtung der gutachterlichen Ausführungen ist aufgrund des Vorliegens der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten das objektive Tatverschulden angemessen zu reduzieren. Insgesamt ist damit von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszugehen. Entsprechend ist die der Tatschwere angemessene Strafe im Bereich von 14 Jahren festzulegen.
2. Täterkomponente 2.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 StGB, S. 101).
- 53 - 2.2. Persönliche Verhältnisse, Werdegang Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die einlässliche Darstellung im psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. O._____ vom 20. April 2011 (Urk. 24/30) und auf die Befragung zur Per- son durch die Staatsanwaltschaft vom 6. September 2011 (Urk. 2/17) verwiesen werden. Sowohl vor Vorinstanz als auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte keine Auskunft (vgl. Urk. 110, Urk. 149). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Werdegang lassen sich – über die bereits im Gutachten berücksichtigten hinaus – keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen. 2.3. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit vgl. dazu Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., , N 22 zu Art. 47; Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte setzte sich noch am Tattag mit der Polizei in Verbindung, stellte sich freiwillig und gab von Anfang an zu, seine Tochter getötet zu haben, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Wie die Vorinstanz indessen zutreffend ausführte, relativiert sich die Massgeblichkeit dieses Geständnisses insofern, als zum Vorneherein ein anderer Täter kaum in Frage kam und sich der Beschuldigte überdies betreffend den genauen Tatablauf und seine Motive letztlich ungeständig zeigte (vgl. Urk. 130 S. 62). Von einem umfassenden Geständnis kann daher keine Rede sein. Das Teilgeständnis wirkt sich daher nur leicht strafreduzierend aus. Moderat fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Tat bereut und selbst unter deren Folgen leidet, was daraus hervorgeht, dass er wiederholt beteuerte, aufgrund seiner Tat nicht mehr leben zu können und zu wollen. Anlässlich der
- 54 - Schlusseinvernahme betonte der Beschuldigte, es sei schlimm, was er getan habe und betrachtete sich alleine für die Tat verantwortlich (vgl. Urk. 2/18 S. 9). Wenn die Vorinstanz jedoch in diesem Zusammenhang ausführte, dass der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung teilweise andere für die Tat (mit-)verantwortlich zu machen versuchte, so beispielsweise Freundinnen von †E._____, die einen schlechten Einfluss auf sie gehabt hätten bzw. die Familie "kaputt" gemacht hätten, und sie diesen Umstand bezüglich seiner Reue- bekundungen relativierend berücksichtigte, so ist dies zu übernehmen. Nachdem die Familie durch vormundschaftliche Organe und einen Familienbegleiter engmaschig betreut wurde und er wusste, dass just am der Tat nachfolgenden Tag eine Besprechung mit dem Beistand von †E._____ geplant war, ist sodann unverständlich, dass er in der Untersuchung mehrfach den Vorwurf erhob, seine Hilferufe seien ungehört geblieben (vgl. u.a. Urk. 3/31 S. 7). Zutreffend ist weiter, dass in seinen Stellungnahmen zur Tat zudem verschiedentlich eine grosse Portion Selbstmitleid aufscheint (vgl. u.a. Urk. 3/31 S. 8). Die oben geschilderte Einsicht in sein Fehlverhalten ist dem Beschuldigten mit einer leichten Strafreduktion anzurechnen. Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. c StGB kommt nicht in Betracht, da die entsprechenden Umstände bereits im Rahmen der subjektiven Tatschwere Berücksichtigung gefunden haben. 2.4. Strafempfindlichkeit Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit – wie von der Rechtsprechung verlangt – ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich (so auch Vorinstanz, Urk. 130 S. 63). Er ist arbeitslos und wird von der Fürsorge unterstützt. Damit sind keine besondere Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu erkennen (Art. 47 Abs. 1 StGB), welche über das gewöhnliche, mit dem Vollzug einer Sanktion zusammenhängenden Mass hinausgehen würden. Die von der Verteidigung ins Feld geführte Medienberichterstattung gibt vorliegend – dies unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 130 S. 63) zu keiner Strafminderung Anlass.
- 55 - 2.5. Würdigung der Täterkomponente Teilgeständnis und Einsicht führen je zu einer Strafminderung in leichtem Umfang, mithin zu einer solchen im Bereiche von 6 Monaten.
3. Gesamtwürdigung Ausgehend von der aufgrund der Tatkomponenten festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe von rund 14 Jahren und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten als angemessen.
4. Anrechnung der Haft Der Anrechnung von 932 Tagen an die Strafe, erstanden durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute, steht nichts im Wege. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Diesbezüglich ist nichts mehr zu regeln, da der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Mit dem vorliegenden Urteil unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Schuldigsprechung wegen versuchter vorsätzlichen Tötung betreffend den Vorfall vom 20. April 2010 (Anklageschrift Sachverhalt a)). Die Verteidigung dringt ihrerseits mit dem Antrag auf Schuldspruch wegen Totschlags nicht durch. Beide Parteien unterliegen zudem etwa zu gleichen Teilen hinsichtlich des Strafmasses. 2.2. Damit unterliegen beide Parteien in etwa in gleichem Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive der Kosten der
- 56 - unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) zur Hälfte dem Beschuldigten und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO für die Hälfte der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 17. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. …
2. …
3. …
4. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rungen der Privatkläger B._____ und C._____ von je Fr. 12'000.--, zuzüglich Zins von 5% ab dem 10. Mai 2010, anerkannt hat.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin D._____ von Fr. 15'000.--, zuzüglich Zins von 5% ab dem 10. Mai 2010, anerkannt hat.
5. a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Sep- tember 2011 beschlagnahmte Beil (Asservat-Nr. …) wird eingezogen und nach Ein- tritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
b) Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 1 Ohrring/Ohrreif, goldfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Ohrring/Ohrreif, goldfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Zigarette, weisses Filterstück "Marlboro" (Asservat-Nr. …)
- 1 Zigarette, hellbraunes Filterstück (Asservat-Nr. …)
- 57 -
- 1 Gebetsmütze, (blass)-lilafarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Pullover, weiss "MAKAI" (Asservat-Nr. …)
- 1 Top, schwarz "feu femme" (Asservat-Nr. …)
- 1 BH, beige, "Triumph" (Asservat-Nr. …)
- 1 Gürtel, schwarz (Asservat-Nr. …)
- 1 Trainer/Freizeithose, schwarz (Asservat-Nr. …)
- 1 Slip, dunkelblau, "DIVIDED" (Asservat-Nr. …)
- 1 Paar Socken, schwarz, "NIKE" (Asservat-Nr. …)
- 1 Freizeitschuh, linker Schuh, schwarz/weiss (Asservat-Nr. …)
- 1 Freizeitschuh, rechter Schuh, schwarz/weiss (Asservat-Nr. …)
- 1 Haarband, goldfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Kopfhaarprobe von ††E._____ (Asservat-Nr. …)
- 1 Armschmuck/Halsschmuck (Halskette silberfarben mit Flügel als Anhänger, Halsschmuck schwarz mit Herzen) (Asservat-Nr. …)
- 1 Fingerring, Gelbgold, mit Steinen besetzt (Asservat-Nr. …)
- 1 Lederjacke, schwarz, "WESTBURY" (Asservat-Nr. …)
- 1 Langarmhemd, hellblau/weiss, "Angelo Litrico" (Asservat-Nr. …)
- 1 Jeanshose, blau, "Jinglers 03" (Asservat-Nr. …)
- 1 Gürtel, dunkelbraun (Asservat-Nr. …)
- 1 Paar Halbschuhe, schwarz, "FRETZ men" (Asservat-Nr. …)
- 1 Armbanduhr, "Tissot …" Metall, silberfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Rucksack "Puma" inkl. Inhalt (2 Panadol, 1 Kugelschreiber, 2 Quittungen Migros und Fielmann) (Asservat-Nr. …)
- div. DNA-Spuren-Wattetupfer, Haarbüschel und Vergleichsprobe DNA (gemäss Spurenbericht Kapo Zürich, KTA, vom 18. Mai 2010 sowie gemäss Vorbericht Stapo Zürich WD vom 27. Mai 2010).
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
- 58 - Fr. 10'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'943.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 57'046.10 Auslagen Untersuchung Fr. 9'000.-- unentgeltliche Rechtsbeiständin Untersuchung Fr. unentgeltliche Rechtsbeiständin (ausstehend) Fr. 16'500.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
9. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe dieser Kosten wird separat entschieden.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (89 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat in extenso die allgemeinen Regeln der Strafzumessung in ihrem Entscheid korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 130 S. 50 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Weiter setzte sie sich mit den im Zusammenhang mit dem Strafrahmen geltenden Grundsätzen auseinander und führte zutreffend aus, dass Mord mit lebenslänglicher Freiheitstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft
- 46 - wird (vgl. Urk. 130 S. 54 f.). Korrekt erwog sie sodann, dass eine Überschreitung des Strafrahmens per definitionem nicht möglich ist. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (nachstehend Ziff. 1.4.2.6.) ist die Strafe zu mildern, was theoretisch bedeutet, dass der Strafrahmen sich nach unten öffnet und das Gericht an die angedrohte Mindeststrafe nicht gebunden ist (Art. 48a StGB). Indessen stellte bereits die Vorinstanz fest, dass im vorliegenden Fall eine Unterschreitung des Strafrahmens nicht angezeigt ist.
E. 1.3 Tatkomponente
E. 1.3.1 Objektive Tatschwere
E. 1.3.2 Wer das Leben eines Menschen vernichtet, der zerstört das höchste Rechtsgut und begeht damit zweifellos eine ganz gravierende Straftat. Das Gesetz sieht für dieses Delikt wie dargelegt einen weiten Strafrahmen vor, so dass das Verschulden im Einzelnen zu quantifizieren ist. Weil Lehre und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regelbeispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen. Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgen- den Strafzumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Verschuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksich- tigt werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll das Gericht aber nicht gehindert sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein „qualifizierender Tatbestand“ gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewich- ten, wie skrupellos der Täter gehandelt hat (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, Art. 112 N 28; BGE 118 IV 342, 347 f.; BGE vom 22.10.2003, 6S/104/2002, E. 4.). Schwarzenegger (a.a.O., Art. 112 N 28) fordert diesbezüglich, dass man differen- zieren müsse: Berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung bei Mord straferhöhend, dass der Täter das Opfer besonders grausam behandelt habe (z.B. durch ein langes Quälen), nachdem es dasselbe bei der Subsumption unter Art. 112 StGB erwogen hat, verstösst es gegen das Doppelverwertungs- verbot. Begründet es die Straferhöhung innerhalb des Strafrahmens von Art. 112
- 47 - StGB indes damit, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen von extremer Intensität gewesen sei (z.B. durch eine aus- serordentlich lange Dauer das Quälens) handelt es sich um eine zulässige Diffe- renzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden, weil dem Gericht bei der Abwägung des individuellen Verschuldens ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht.
E. 1.3.3 Ausgehend von diesen Grundsätzen muss das Verschulden des Angeklag- ten auch innerhalb des Spektrums der Mordfälle als schwer beurteilt werden. Sein Vorgehen ist nicht nur von rücksichtsloser Brutalität und Geringschätzung des menschlichen Lebens gegenüber geprägt, sondern setzte auch eine sehr hohe deliktische Energie voraus, indem der Beschuldigte fast unaufhörlich auf seine Tochter einschlug. Die Vorinstanz bezeichnete die Hemmschwelle, die bei einer derartigen Ausübung von tödlich wirkender Gewalt gegen einen Menschen über- wunden werden müsse, als deutlich höher als beispielsweise bei der Verwendung einer Schusswaffe aus grösserer Distanz, wobei es einer umso höheren kriminellen Energie bedürfe, um die besagte Schwelle hinter sich zu lassen. Dieser Ansicht kann vorliegend zugestimmt werden. Fest steht nämlich, dass der Beschuldigte den gefassten Tötungsvorsatz konsequent, unerbittlich und mit erheblicher Ausdauer umsetzte. Zu Recht führte die Vorinstanz sodann ins Feld, dass die Tat des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht asoziale Züge erkennen lasse: Nicht nur habe sie sich gegen eine ihm körperlich klar unterlegene Frau gerichtet, es habe sich beim Opfer überdies um seine eigene, leibliche Tochter
– nach seinen Angaben sogar um seine Lieblingstochter (vgl. Urk. 130 S. 55 unter Hinweis auf die entsprechenden Aussagen) gehandelt – was seine massive körperliche Gewalt gegen sie als umso verabscheuungswürdiger erscheinen lasse. Dies trifft im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Verteidigung gerade deshalb zu, weil †E._____ im Zeitpunkt der Tat immer noch unter der Ob- hut des Beschuldigten stand. An dieser Obhutsverpflichtung des Beschuldigten konnte auch das Wegbleiben von †E._____ in den drei Wochen vor der Tat nichts ändern. Eine Klärung der Situation stand erst bevor. In Berücksichtigung dieser Elemente erscheint aufgrund der objektiven Tatschwere eine (hypothetische) lebenslängliche Freiheitsstrafe als angemessen.
- 48 -
E. 1.4 Subjektive Tatschwere
E. 1.4.1 Grundsätzlich müsste im vorliegenden Fall betreffend das Tatmotiv eine deutliche Straferhöhung stattfinden. Was jedoch beim Motiv zur Straferhöhung führen würde (die Handlung aus Egoismus), war bereits für die Mordqualifikation ausschlaggebend. Infolge des Doppelverwertungsverbotes ist die erneute Berücksichtigung eben dieser Tatsache jedoch nicht zulässig. Eine Erleichterung erfährt die subjektive Tatschwere durch die aktenkundigen Provokationen, welche beim Beschuldigten zu einer heftigen Gemütsbewegung führten. Im Übrigen wirkt sich in subjektiver Hinsicht die verminderte Schuldfähigkeit auf das Verschulden stark relativierend aus:
E. 1.4.2 Zur Frage der Schuldfähigkeit äusserte sich das am 20. April 2011 erstattete psychiatrische Gutachten (vgl. Urk. 24/30).
E. 1.4.2.1 Der Gutachter ging vorerst auf der im Gutachten im Einzelnen aufgeführ- ten Angaben zur Vorgeschichte des Beschuldigten davon aus, diese rechtfertigten in der Gesamtschau aller Informationsquellen die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode, die durch belastende Lebensereignisse gebahnt worden sei und mit einer depressiven Stimmung, Interessen- oder Freudverlust, verminder- tem Antrieb, Klagen über ein vermindertes Denk und Konzentrationsvermögen, psychomotorischer Unruhe, Schlafstörungen und Appetitverlust einhergegangen sei (vgl. Urk. 24/30 S. 84). Die seit April 2010 bestehende depressive Symptoma- tik sei als krankheitswertige Veränderung zu beurteilen, die mit Leistungs- einbussen einhergegangen sei. Insbesondere habe diese mit starker Unruhe und diversen körperlichen Beschwerden einhergehende Erkrankung des Beschuldig- ten Auswirkungen auf seine Belastbarkeit und Stresstoleranz gehabt. In dieser in- stabilen Verfassung sei der Beschuldigte am Tattag mit einem weiteren Problem, nämlich erstmals aufgetretenen delinquenten Verhaltensweisen seiner Tochter †E._____ konfrontiert worden. Für die weitere Beurteilung – so der Gutachter – seien nun die Aussagen des Beschuldigten relevant (vgl. Urk. 24/30 S. 85). In der Folge diskutierte er – je nach Massgeblichkeit der Aussagen des Beschuldigten – drei verschiedene Tatversionen, die zu verschiedenen Ergebnissen führten.
- 49 -
E. 1.4.2.2 Der vom Gutachter abgehandelten 3. Version liegt der Sachverhalt zugrunde, die Angaben von Freundinnen des Opfers seien korrekt, nach denen der Beschuldigte schon im Vorfeld des akuten Konflikts mit †E._____ wiederholt mit körperlicher Gewalt gegen diese vorgegangen sei und regelhaft gewalttätige Erziehungsmethoden gepflegt hätte. Nach Beurteilung des Gutachters würde die Tötung der Tochter bei dieser dritten Version nicht als stark situationsabhängig, sondern vielmehr als Eskalation einer schon im Vorfeld bestehenden Gewalt- bereitschaft erscheinen lassen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund von Angaben einer Freundin von †E._____ darüber, dass der Beschuldigte schon am
20. April versucht habe, seine älteste Tochter zu töten (vgl. Urk. 24/30 S. 90). Bei dieser 3. Version sei allenfalls von einer leicht verminderten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Wie oben gezeigt, fällt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gestützt auf den Vorfall vom 20. April 2010 nicht in Betracht (vgl. Anklagepunkt 1a). Zwar steht aufgrund der Aussagen sowohl des Beschul- digten als auch seiner Frau fest, dass †E._____ an jenem Tag im Zusammen- hang mit dem Verdacht, sie habe geraucht, (entweder vom Vater oder von der Mutter) ins Badezimmer eingeschlossen wurde, was auch der Anlass war, dass †E._____ die Familienwohnung via Badzimmerfenster verliess. Indessen können dem Beschuldigten diesbezüglich (wenn überhaupt) keine weiteren Vorwürfe ge- macht werden, weil sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen liess. Immer- hin zeigt diese Strafaktion, dass solche in der Familie … trotz Bestreitung seitens des Beschuldigten sehr wohl statt fanden. Es trifft sodann zu, dass die Freundin- nen von †E._____ auch über Tätlichkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber be- richteten, welche anlässlich deren Anwesenheit in der Familienwohnung statt fan- den (Urk. 3/5 und /19: G._____, Urk. 3/6 und /20: I._____, Urk. 3/8 und /21: O._____), was den Schluss zulässt, die Darstellung des Beschuldigten, Tätlich- keiten gegenüber den Kindern seien ab dem 10. Altersjahr der Kinder verpönt gewesen, entspreche nicht der Wirklichkeit. Indessen betreffen diese den Be- schuldigten belastenden Darstellungen teilweise zeitlich nicht einordnenbare Vor- fälle, weshalb nicht mit genügender Sicherheit fest steht, der Beschuldigte habe regelhaft gewalttätige Erziehungsmethoden gepflegt. Zu diesem Schluss gelangt
- 50 - man auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die mit der Betreuung der Kinder involvierten Personen (Beistand und Familienbegleiter) solches Verhalten des Beschuldigten nicht bestätigten. Damit kommt ein Abstellen auf diese 3. Ver- sion des Gutachters, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, nicht in Frage.
E. 1.4.2.3 In seiner zweiten Version berücksichtigt das Gutachten die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme, welche wie oben gesehen, prozessual nicht verwertbar sind. Nach dieser Darstellung blieben forensisch rele- vante Einbussen der Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung zu attestieren. Diese führten jedoch nicht zu schwerwiegenden Einbussen der Schuldfähigkeit, sondern seien als höchstens mittelgradig einzuschätzen (vgl. Urk. 24/39 S. 89).
E. 1.4.2.4 Die erste Version orientiert sich an den Aussagen des Beschuldigten, die auch im Rahmen der Sachverhaltserstellung berücksichtigt worden sind. Nach dieser Version der Ereignisse habe sich der depressive Beschuldigte am Tattag einer Konfliktsituation gegenüber gestellt gesehen, die für ihn aus mehreren Gründen ausgesprochen problematisch gewesen sei. Bei der Opponentin habe es sich um seine Lieblingstochter gehandelt, die ihm nicht nur zu entgleiten schien, sondern sogar auf kriminelle Abwege geraten war. Weiter habe ihn die Tochter in der akuten Streitsituation des 10. Mai 2010 nach eigenen Angaben damit konfron- tiert, als Prostituierte arbeiten zu wollen, was mit den Wertvorstellungen des Beschuldigen aber auch seinem Familienideal in keiner Weise in Deckung zu bringen gewesen sei. Der Gutachter listet in der Folge, die Elemente auf, die in jener Situation für den Beschuldigten mitspielten und gelangte zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht erscheine es plausibel, dass der ohnehin wenig konflikt- fähige, angesichts seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz auch wenig introspektions- und reflektionsfähige Beschuldigte, der darüber hinaus durch eine depressive Verstimmung zusätzlich in seinen Freiheitsgraden eingeschränkt gewesen sei, in einen affektiven Ausnahmezustand geraten sei, der zur Tötung der Tochter beigetragen habe. Ausgehend von einem typischen Affektdelikt eines darüber hinaus auch agitiert-depressiven Menschen, rechtfertige eine solche Konstellation, die auf den aktuellen Angaben des Beschuldigten zu seinen Erziehungsmethoden, dem Konflikt mit †E._____ im Vorfeld und der akuten Streit-
- 51 - situation am 10. Mai 2010 gründe, die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und einer schwer verminderten Schuldfähigkeit (Urk. 24/30 S. 85 ff.).
E. 1.4.2.5 Unabhängig von den denkbaren Tatversionen, die wie oben dargetan zu unterschiedlichen Einbussen der Schuldfähigkeit führen, attestiert der Gutachter dem Beschuldigten für den Tatzeitraum eine psychische Störung, nämlich eine agitierte Depression (Urk. 24/30 S. 91).
E. 1.4.2.6 Vorliegend besteht aufgrund der Tatsache, dass der Verurteilung des Beschuldigten der Sachverhalt zugrunde liegt, der zur 1. gutachterlichen Version führte, kein Anlass, die beiden anderen Versionen weiter zu verfolgen. Damit ist aber auch eine von derjenigen des Gutachters abweichende Gewichtung des Ausmasses der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht gerechtfertigt. Es ist daher von einer schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.
E. 1.4.2.7 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das Schuldprinzip, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfä- hig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Es geht somit nicht um die Herabsetzung der Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Wenn der Gutachter den Grad der Verminderung beurteilt, so macht er von einem grossen und auch subjektiven Ermessen Gebrauch. Er ge- langt zur konkreten Einstufung der verminderten Einsichts- und/oder Steuerungs- fähigkeit, indem er die forensisch relevanten Auswirkungen einer konkreten Stö- rung mit anderen vorkommenden Schweregraden vergleicht. Diese Einstufung bildet bei der Strafzumessung einen Ausgangspunkt, welcher unter Berücksichti- gung der Besonderheiten des Falles zu konkretisieren ist. Insoweit kommt dem Richter die Aufgabe der rechtlichen Würdigung des Gutachtens zu. Er ist dies- bezüglich grundsätzlich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden. Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrunde liegende Ermessensspielraum kommt dem Richter auch zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller
- 52 - Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Es ist nahelie- gend, dabei das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittleren Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrah- mens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Mit einem solchen Vorgehen wird der Verminderung der Schuldfähigkeit in dem von der Rechtsprechung geforderten ganzen Ausmass Rechnung getragen. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatz- strafe, wie nach früherer Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist systemwidrig. Sie schränkt die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein und ist abzulehnen (vgl. BGE 136 IV 55 mit Verweisen auf frühere Urteile und Literatur- hinweisen.)
E. 1.4.3 Fazit Tatschwere Unter Beachtung der gutachterlichen Ausführungen ist aufgrund des Vorliegens der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten das objektive Tatverschulden angemessen zu reduzieren. Insgesamt ist damit von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszugehen. Entsprechend ist die der Tatschwere angemessene Strafe im Bereich von 14 Jahren festzulegen.
2. Täterkomponente
E. 1.5 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger stellte mit Schreiben vom 9. November 2012 Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Berufungsverhandlung (Urk. 142), wobei sie präzisierte, der Antrag beziehe sich nicht auf die akkreditierten Gerichtsberichterstatter (Urk. 142 S. 1). Nachdem die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. November 2011 die Öffentlichkeit, mit Ausnahme der Gerichtsberichterstatter, von der Hauptverhandlung ausschloss, gilt diese Regelung auch für die Berufungsverhandlung.
E. 1.6 Mit Eingabe vom 14. November 2012 reichte die Verteidigung diverse "Hinweise" auf ihre Ausführungen an der bevorstehenden Berufungsverhandlung ins Recht (Urk. 145). Gleichzeitig reichte sie den Chip mit der (damals bewilligten) Aufzeichnung der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2010 (Urk. 2/2) ein mit dem Antrag, diesen zu den Akten zu nehmen (Urk. 145 S. 4). Nachdem betreffend die Aufzeichnung dieser Einvernahme keine Ausführungen gemacht worden sind, ist aus dem bei den Akten liegenden Chip nichts abzulei- ten. Des weiteren reichte der Verteidiger im Vorfeld der Berufungsverhandlung einen Kommentar von Prof. Dr. F._____ zum vorinstanzlichen Urteil aus sozial- anthropologischer Sicht ein (Urk. 148).
E. 1.7 Die Berufungsverhandlung fand am 26. November 2012 statt, an welcher der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Staatsanwalt und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger teilnahmen.
- 8 -
E. 2 Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid bezüglich dieses Vorwurfes zum Schluss, aufgrund der dürftigen Beweislage könne der von der Anklagebehörde dargestellte Sachverhalt – gerade auch in Anbetracht der Schwere des zu beurtei- lenden Tatvorwurfs – nicht in rechtsgenügender Weise erstellt werden und sprach den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten vorsätzlichen Tötung frei (vgl. Urk. 130 S. 30).
E. 2.1 Mit dem vorliegenden Urteil unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Schuldigsprechung wegen versuchter vorsätzlichen Tötung betreffend den Vorfall vom 20. April 2010 (Anklageschrift Sachverhalt a)). Die Verteidigung dringt ihrerseits mit dem Antrag auf Schuldspruch wegen Totschlags nicht durch. Beide Parteien unterliegen zudem etwa zu gleichen Teilen hinsichtlich des Strafmasses.
E. 2.2 Damit unterliegen beide Parteien in etwa in gleichem Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive der Kosten der
- 56 - unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) zur Hälfte dem Beschuldigten und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO für die Hälfte der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 17. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. …
2. …
3. …
E. 2.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit vgl. dazu Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., , N 22 zu Art. 47; Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte setzte sich noch am Tattag mit der Polizei in Verbindung, stellte sich freiwillig und gab von Anfang an zu, seine Tochter getötet zu haben, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Wie die Vorinstanz indessen zutreffend ausführte, relativiert sich die Massgeblichkeit dieses Geständnisses insofern, als zum Vorneherein ein anderer Täter kaum in Frage kam und sich der Beschuldigte überdies betreffend den genauen Tatablauf und seine Motive letztlich ungeständig zeigte (vgl. Urk. 130 S. 62). Von einem umfassenden Geständnis kann daher keine Rede sein. Das Teilgeständnis wirkt sich daher nur leicht strafreduzierend aus. Moderat fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Tat bereut und selbst unter deren Folgen leidet, was daraus hervorgeht, dass er wiederholt beteuerte, aufgrund seiner Tat nicht mehr leben zu können und zu wollen. Anlässlich der
- 54 - Schlusseinvernahme betonte der Beschuldigte, es sei schlimm, was er getan habe und betrachtete sich alleine für die Tat verantwortlich (vgl. Urk. 2/18 S. 9). Wenn die Vorinstanz jedoch in diesem Zusammenhang ausführte, dass der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung teilweise andere für die Tat (mit-)verantwortlich zu machen versuchte, so beispielsweise Freundinnen von †E._____, die einen schlechten Einfluss auf sie gehabt hätten bzw. die Familie "kaputt" gemacht hätten, und sie diesen Umstand bezüglich seiner Reue- bekundungen relativierend berücksichtigte, so ist dies zu übernehmen. Nachdem die Familie durch vormundschaftliche Organe und einen Familienbegleiter engmaschig betreut wurde und er wusste, dass just am der Tat nachfolgenden Tag eine Besprechung mit dem Beistand von †E._____ geplant war, ist sodann unverständlich, dass er in der Untersuchung mehrfach den Vorwurf erhob, seine Hilferufe seien ungehört geblieben (vgl. u.a. Urk. 3/31 S. 7). Zutreffend ist weiter, dass in seinen Stellungnahmen zur Tat zudem verschiedentlich eine grosse Portion Selbstmitleid aufscheint (vgl. u.a. Urk. 3/31 S. 8). Die oben geschilderte Einsicht in sein Fehlverhalten ist dem Beschuldigten mit einer leichten Strafreduktion anzurechnen. Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. c StGB kommt nicht in Betracht, da die entsprechenden Umstände bereits im Rahmen der subjektiven Tatschwere Berücksichtigung gefunden haben.
E. 2.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Gemäss dem hier massgeblichen zürcherischen Strafprozessrecht war der Beschuldigte – bzw. nach damaliger Terminologie Angeschuldigte – im Falle notwendiger Verteidigung gemäss § 11 Abs. 2 StPO ZH unverzüglich zu veranlassen, dazu Stellung zu nehmen, ob er selber einen Verteidiger mandatieren oder sich einen amtlichen Verteidiger bestellen lassen wollte. Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt der Verteidi- ger effektiv anwesend zu sein hatte, habe sich das Gesetz nicht explizit geäus- sert. Nach herrschender Auffassung habe eine erste untersuchungsrichterliche Einvernahme des Beschuldigten grundsätzlich noch vor Beizug bzw. Bestellung des Verteidigers erfolgen dürfen, wobei aber der Beschuldigte im Sinne von § 11 StPO ZH über seine Rechte habe im Bilde sein müssen (vgl. Urk. 130 S. 13 f. unter Hinweis auf diverse Kommentatoren). Auch das Bundesgericht habe sich
- 10 - schon verschiedentlich mit solchen Fallkonstellationen auseinandergesetzt und stets darauf hingewiesen, dass das Schweizer Recht keinen Anspruch auf einen Anwalt der ersten Stunde gewähre. Weiter sei auch eine Verletzung der Konven- tion für Menschenrechte mit der Begründung verneint worden, dass der Betroffe- ne ausdrücklich auf sein Recht auf Beizug eines Anwaltes aufmerksam gemacht worden sei, er aber – wie der Beschuldigte vorliegend – darauf verzichtet hätte (vgl. Urk. 130 S. 14 unter Hinweis auf zwei Bundesgerichtsentscheide).
E. 2.3.2 Die Vorinstanz bezeichnete es in der Folge als zweifelsohne richtig, dass die Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 11. Mai 2010 ohne anwaltlichen Beistand stattgefunden habe. Fest stehe in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte korrekt auf sein Recht, einen Anwalt beizuziehen, aufmerksam gemacht worden sei und klar darauf verzichtet habe. Ebenso stehe fest, dass in der nämlichen Einvernahme der Hinweis auf das Vorliegen eines Falles notwen- diger Verteidigung erfolgt sei und der Beschuldigte sich auch zu dieser Frage rechtsgenügend habe äussern können und dies auch getan habe. Nachdem wei- tergehende Indizien, welche eine Verwertbarkeit der entsprechenden Aussagen in Zweifel zu ziehen vermöchten, fehlten, stehe im Einklang mit den zitierten Erwä- gungen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass die Aussagen des Be- schuldigten in der Hafteinvernahme vom 11. Mai 2010 vollumfänglich verwertbar seien (vgl. Urk. 130 S. 14).
E. 2.4 Strafempfindlichkeit Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit – wie von der Rechtsprechung verlangt – ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich (so auch Vorinstanz, Urk. 130 S. 63). Er ist arbeitslos und wird von der Fürsorge unterstützt. Damit sind keine besondere Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu erkennen (Art. 47 Abs. 1 StGB), welche über das gewöhnliche, mit dem Vollzug einer Sanktion zusammenhängenden Mass hinausgehen würden. Die von der Verteidigung ins Feld geführte Medienberichterstattung gibt vorliegend – dies unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 130 S. 63) zu keiner Strafminderung Anlass.
- 55 -
E. 2.4.1 Wie schon oben erwähnt und wie die Vorinstanz korrekt vermerkte, ist für die Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der hier zur Diskussion stehenden Hafteinvernahme, die frühere Strafprozessordnung des Kantons Zürich massgebend. Nach zürcherischem Prozessrecht lag dann ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn eine der in § 11 Abs. 2 Ziff. 1-5 StPO ZH aufgeführten Konstellationen vorlag. Bestellte der Beschuldigte (damals Angeschuldigter genannt) selber keinen solchen Beistand, so war ihm ein amtlicher Verteidiger
- 11 - beizugeben, wobei der Untersuchungsbeamte den Beschuldigten unverzüglich zu einer diesbezüglichen Erklärung zu veranlassen hatte (§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 1 StPO ZH). Nach § 11 Abs. 2 Ziff. 4 StPO ZH musste der Beschuldigte durch einen Verteidiger u.a. verbeiständet sein, wenn sich die Untersuchung auf Straftaten bezog, deren Beurteilung dem Geschworenengericht oder erstinstanzlich dem Obergericht zustand, was u.a. bei Tötungsdelikten der Fall war (vgl. § 56 Ziff. 1 GVG ZH). Vorliegend meldete sich der Beschuldigte am 10. Mai 2010 um 20.36 Uhr telefonisch bei der Regionalwache … und teilte mit, dass er seine Tochter umgebracht habe und er sich nun bei der …-Haltestelle …strasse befinde, worauf er kurze Zeit später ohne Gegenwehr verhaftet wurde. Die daraufhin ausgerückte Polizei fand in der Familienwohnung des Beschuldigten die verstorbene Tochter samt mutmasslicher Tatwaffe. Gemäss Protokoll der Hafteinvernahme, welche am 11. Mai 2010 zwischen 04.14 und 06.51 Uhr stattfand, wurde dem Beschuldig- ten vor Beginn der Befragung mitgeteilt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung eröffnet wurde (vgl. Urk. 2/1 S. 1). Vor diesem Hinter- grund steht fest, dass bereits vor Durchführung der fraglichen Einvernahme ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 4 StPO ZH vorlag, was dem einvernehmenden Staatsanwalt, der an derselben Einvernahme den Beschuldigten zur Erklärung betreffend Verteidigung im Sinne von § 13 StPO ZH veranlasste (vgl. Urk. 2/1 S. 14) auch von Anfang an klar war. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass in jenem Zeitpunkt neben den Aussagen des Beschul- digten und der vorgefundenen Situation in der Familienwohnung des Beschuldig- ten keine weiteren objektiven Beweismittel vorlagen (vgl. Urk. 150 S. 9).
E. 2.4.2 Ist ein Angeklagter (heute: Beschuldigter) bei seinen Einvernahmen nicht anwaltlich vertreten, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 – 5 StPO ZH vorliegt, so sind nach der neueren Rechtsprechung des Obergerichtes des Kantons Zürich und des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich alle den Beschuldigten belastenden Aussagen nicht verwertbar (vgl. ZR 109 Nr. 18 E. 2, Beschluss des Kassationsgerichtes vom 23. März 2012: AC110014 E. 2.3 und Beschluss des Kassationsgerichtes vom 19. April 2012: AC110009 E. 3.3 und 3.4, vgl. auch Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. März 2009, SB080572 E. II.2.2.2 Abs. 2).
- 12 -
E. 2.4.2.1 Bereits im Jahr 2000 hatte das Kassationsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass es – sofern es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO ZH handle – grundsätzlich nicht zulässig sei, zum Nachteil des Angeklagten (heute: Beschuldigten) auf Einvernahmen abzustellen, die erfolgten, als diesem noch kein Verteidiger beigegeben worden sei (und er selbst keinen Verteidiger beigezogen habe). Entscheidend sei in diesem Zusammenhang – so das Kassationsgericht – vorab die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Pflicht bestanden hätte, dem Angeklagten bzw. Angeschuldigten (heute: Beschuldigten) einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Ergebnisse von Untersuchungshandlungen, die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten, ohne dass der Angeschuldigte (heute: Beschuldigte) verteidigt gewesen sei, seien – da nicht prozessrechtskonform erhoben – als unverwertbar zu betrachten. Allgemein trete notwendige Verteidigung in dem Zeitpunkt ein, in welchem voraussichtlich anzunehmen sei, dass eine der in § 11 Abs. 2 StPO ZH genannten Konstella- tionen vorliege bzw. eintreten werde (vgl. § 13 Abs. 1 StPO ZH). Anders als gemäss der vor der Revision von 1991 geltenden Fassung von § 13 aStPO ZH (Frist von acht Tagen) habe sodann der Bezirksanwalt (heute: Staatsanwalt) in diesem Fall unverzüglich bzw. rechtzeitig vor der Vornahme von (weiteren) Untersuchungshandlungen dafür besorgt zu sein, dass der Angeschuldigte (heute: Beschuldigte) verteidigt sei (vgl. RB 2000 Nr. 91 [Kass.-Nr. 99/082 S, Beschluss vom 25. Mai 2000, in Sachen M., E. II/2]).
E. 2.4.2.2 Das Obergericht des Kantons Zürich berief sich in seinem Entscheid vom
30. Oktober 2009 (ZR 109/2010 Nr. 18) auf die Praxis des Kassationsgerichts, wonach es einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Prinzip des fairen Verfahrens darstelle, wenn der Angeklagte (heute: Beschuldig- te) ohne Beigabe eines Verteidigers zur Sache befragt wurde und gelangte zum Schluss, Aussagen, welche ein Angeschuldigter ohne Anwesenheit eines Verteidigers gemacht habe, obschon in jenem Zeitpunkt bereits notwendige Verteidigung bestand, seien und blieben definitiv nicht verwertbar, sofern sich ein Angeschuldigter selber belastet habe. Eine Heilung des Mangels sei nicht mehr möglich. Daraus erhelle, dass es unzulässig sei, in irgendeiner Weise auf die betreffenden Einvernahmeprotokolle abzustellen, und zwar auch dann, wenn dem
- 13 - Angeklagten diese nachträglich nochmals vorgehalten werden und er dazu Stellung nehmen könne. Andernfalls – so das Obergericht weiter – liefe er Gefahr, aufgrund belastender eigener Aussagen beurteilt zu werden, die er möglicher- weise nie gemacht hätte, wenn ihm rechtzeitig ein Verteidiger bestellt worden wäre (vgl. E. 2.2.2. mit Verweis).
E. 2.4.2.3 Das Kassationsgericht des Kantons Zürich bestätigte in der Folge wiederholt seine und die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. oben erwähnte Entscheide AC110014 und AC110009). In seinem Entscheid vom
23. März 2012 (AC110014, E. 2.3.) verdeutlichte es, dass Ergebnisse von Unter- suchungshandlungen vor Bestellung der Verteidigung, die in einem Zeitpunkt stattgefunden haben, in welchem eine Konstellation von § 11 Abs. 2 StPO ZH anzunehmen war, auch dann unverwertbar sind, wenn die Behörden im Sinne von § 13 StPO ZH beförderlich vorgegangen sind (E. 2.3.a letzter Absatz). Das Kassationsgericht präzisierte in seinem Entscheid vom 23. März 2012 (AC110014) weiter, dass an der Unverwertbarkeit der fraglichen Aussagen der Beschuldigten auch nichts ändert, dass er zu Beginn der Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht und auf das Recht auf Beizug eines Verteidigers hingewiesen worden war, und im Wissen darum (dennoch) bereit war, gegenüber dem Staatsanwalt (ohne Verteidiger) Aussagen zu machen. Denn diese allge- meine Rechtsbelehrung betreffe das Recht jedes Beschuldigten auf Beizug eines (erbetenen) Verteidigers (vgl. § 11 Abs. 1 StPO ZH) und nicht die Frage der notwendigen Verteidigung. Ein Fall notwendiger Verteidigung bedeute aber, dass der Verteidigerbeistand auf jeden Fall gewährleistet sein müsse, womit der Beschuldigte in Fällen notwendiger Verteidigung nicht auf die Dienste eines Ver- teidigers verzichten könne, d.h. er müsse sich – selbst wenn er die Notwendigkeit einer rechtskundigen Verteidigung verneine – damit abfinden, dass ihm in den vom Gesetz genannten Fällen ein Verteidiger zur Seite gestellt werde, welcher in der Folge die Verteidigungsstrategie (mit-) bestimme (vgl. E. 2.3.c unter Hinweis auf Lieber/Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 2006, N 41-42 zu § 11 Abs. 2 StPO ZH; vgl. auch RB 2000 Nr. 91 [Kass.-Nr. 99/082 S, Beschluss vom 25. Mai 2000, in Sachen M., E. II/2/e]).
- 14 -
E. 2.4.3 Es wurde oben dargetan, dass bereits vor der Hafteinvernahme klar war, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Im Lichte der oben aufgeführten neuesten Rechtsprechung, von welcher in diesem Verfahren nicht abzuweichen ist, hätte damit auch die erste untersuchungsrichterliche Einvernahme zur Sache in Anwesenheit eines Verteidigers stattfinden müssen. Der anfängliche Hinweis auf das Recht auf Beizug eines Verteidigers betraf offensichtlich nicht die notwendige Verteidigung als solche. Der Beschuldigte konnte sich daher im Zeitpunkt, als er bereit war, ohne Verteidiger auszusagen, gar noch nicht im Klaren über seine prozessuale Situation sein, was auch eindeutig aus seiner (unwidersprochen gebliebenen, unzutreffenden) Antwort nach den allgemeinen Hinweisen, er "benötige keinen Anwalt", hervorgeht (vgl. Urk. 2/1 S. 1). Erst am Schluss dieser Einvernahme konfrontierte ihn der Staatsanwalt im Zusammen- hang mit der Verteidigungsfrage denn auch mit denselben vom Beschuldigten im Eingang gewählten Worten, nämlich damit: "Sie benötigen in diesem Verfahren einen Verteidiger" (vgl. Urk. 2/1 S. 14). Wenn der Beschuldigte am Anfang erklär- te, er benötige keinen Anwalt, so war dies offensichtlich unzutreffend. Aufgrund seiner Erklärung, die der Staatsanwalt unwidersprochen liess, kann damit – ent- gegen der Anklagebehörde selbst unter der Annahme er sei einvernahmefähig gewesen (vgl. Urk. 115 S. 1) – nicht abgeleitet werden, er habe um die Tragweite seiner nachfolgenden Aussagen ohne vorgängige Kontaktnahme mit einem Verteidiger gewusst und dennoch auf eine solche verzichtet (vgl. dazu auch Ent- scheid des Bundesgerichtes 6B_725/2011 vom 25. Juni 2012 E. 2.2. und 2.3.). Dies abgesehen davon, dass er gestützt auf die oben erwähnte obergerichtliche und kassationsgerichtliche Rechtsprechung auf einen (notwendigen) Verteidiger ohnehin gar nicht verzichten konnte. Damit sind aber die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der Hafteinvernahme vom 11. Mai 2010 zu seinen Lasten nicht verwertbar. Demzufolge hat die Verteidigung in diesem Punkt die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Mai 2010 verwertbar sei, zu Recht gerügt.
E. 2.4.4 Ergibt sich nach dem Gesagten schon aus kantonalem Recht, dass bereits vor Durchführung der staatsanwaltschaftlichen (Haft-)Einvernahme ein Fall notwendiger Verteidigung bestand, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob ein
- 15 - solcher auch nach Verfassungs- oder Konventionsrecht bestanden hätte (vgl. Lieber/Donatsch, a.a.O., N 43 zu § 11 Abs. 2 StPO ZH). Ebenso wenig interessiert vorliegend die diesbezügliche Regelung gemäss der in der Zwischen- zeit in Kraft getretenen schweizerischen Strafprozessordnung. Der Staatsanwalt brachte unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung an der Berufungsverhandlung vor, dass selbst wenn es sich bei den Aussagen des Beschuldigten vom 11. Mai 2010 um einen unrechtmässig erhobenen Beweis handle, die Aussagen dennoch verwertet werden könnten (vgl. BGE 130 I 126 mit Verweis auf BGE 109 Ia 244 und BGE 120 Ia 314). Es seien das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des entsprechenden Beweises gegeneinander ab- zuwägen. Nachdem es im vorliegenden Fall um ein Tötungsdelikt gehe, wiege der Tatvorwurf derart schwer, dass das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten überwiege. Es sei daher gerechtfertigt, die ersten Aussagen des Beschuldigten zu verwerten (Urk. 150 S. 14 f.) Diese Ansicht ist nicht zu übernehmen. Zu einer Güterabwägung kann es nur dann kommen, wenn ein rechtswidrig erlangter Beweis, grundsätzlich rechtmässig hätte beschafft werden können. Nachdem vorliegend der Beschuldigte in der ersten und hier umstrittenen Einvernahme vom 11. Mai 2010, entsprechend den obigen Erwägungen, aufgrund der bereits eingetretenen notwendigen Verteidigung zwin- gend hätte verteidigt sein müssen und er in den nachfolgenden Einvernahmen, welche in Anwesenheit des Verteidigers stattfanden die ersten Aussagen über- dies nicht bestätigte, sind die Aussagen von einer Verwertung auszuschliessen (vgl. BGE 96 I 437 E. 3b). Ergänzend sei erwähnt, dass auch die Vornahme einer Interessenabwägung nicht zur Verwertung der Einvernahme vom 11. Mai 2010 führen würde. Vorliegend geht es nicht darum, ob überhaupt ein Täter für das Tö- tungsdelikt überführt werden kann oder nicht. Die Täterschaft steht unzweifelhaft fest. Die zur Diskussion stehenden Aussagen berühren einzig den Tatablauf und damit die Qualifikation der Tat. Diesem möglichen, eingeschränkten Erkenntnis- gewinn stünde der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren gegenüber. Letzterer Anspruch wäre klar höher zu gewichten. Damit bleibt es
- 16 - dabei, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom
11. Mai 2010 nicht zu seinen Lasten verwertbar sind. III. Ausgangslage zu den Anklagevorwürfen
1. Ausgangslage
E. 2.5 Würdigung der Täterkomponente Teilgeständnis und Einsicht führen je zu einer Strafminderung in leichtem Umfang, mithin zu einer solchen im Bereiche von 6 Monaten.
3. Gesamtwürdigung Ausgehend von der aufgrund der Tatkomponenten festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe von rund 14 Jahren und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten als angemessen.
E. 3 Berufung der Staatsanwaltschaft
E. 3.1 Vorliegend stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, am 10. Mai 2010 seine Tochter †E._____ mit einem Beil von hinten durch mindestens 19 wuchtige Schläge gegen den Hinterkopf und die seitlich rechte Kopfpartie getötet zu haben. Diesbezüglich ist daher der eingeklagte Sachverhalt, der durch die medizinischen Gutachten untermauert wird, erstellt.
E. 3.2 Auch die Vorgeschichte, namentlich dass sich die Tochter †E._____ seit dem 20. April 2010 grundsätzlich nicht mehr zu Hause an der …strasse … in S._____ aufhielt und dass der Beschuldigte sie an jenem 10. Mai 2010 bei der Stadtpolizei Zürich abholte, wo sie wegen eines geringfügigen Ladendiebstahls
- 29 - festgehalten worden war, sind unbestritten. Ebenso nicht in Frage gestellt ist die Schilderung in der Anklage betreffend Heimfahrt von †E._____ mit dem Beschul- digten und die Tatsache, dass sich nur †E._____ und der Beschuldigte, nachdem †E._____ einen Kontakt zu ihrer Mutter abgelehnt hatte, in der Wohnung aufhiel- ten (vgl. Urk. 40 S. 3 und 4, Abs. 1 und 2 zu lit.b). Sodann konzedierte der Be- schuldigte, dass zwischen ihm und seiner Tochter in der Folge eine lange verbale Auseinandersetzung stattfand, anlässlich welcher die Tochter deutlich sagte, dass sie nicht zu Hause bleiben wolle, dies sei ihrer Ansicht nach nicht mehr ihr Zuhause, sie wolle fortan weiterhin nicht mehr dort wohnen und die Wohnung wieder verlassen, wobei sie trotz der Bitte des Beschuldigten, zu Hause zu bleiben und nicht mehr wegzulaufen, weiter in der Wohnung diverse Sachen zusammen suchte, welche sie mitnehmen wollte. Auch die Anklageschrift geht dabei davon aus, dass †E._____ anlässlich dieser verbalen Auseinandersetzung den Beschuldigten unwiderlegbar beleidigte (vgl. Urk. 40 S. 4).
E. 3.3 Strittig ist indessen der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte spätestens in jener Zeit, als †E._____ sich kurze Zeit in den Keller begab, um Schuhe zu holen, den Entschluss gefasst haben soll, seine Tochter mit einem Beil zu töten, sollte sie nicht gehorchen und in der Wohnung bleiben und er deswegen während der Abwesenheit von †E._____ vom Balkon ein Beil geholt und es im Elternschlafzimmer rechts unten im Bereiche der Zimmertüre versteckt haben soll. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Sachverhalt erstellt ist.
E. 3.3.1 Es ist nun klar, dass die Erstellung dieses Sachverhaltsteils ausschliesslich anhand der Aussagen des Beschuldigten geschehen kann, da er alleine mit seiner Tochter in der Wohnung war. Dabei ist vorweg in Erinnerung zu rufen, dass nach obigen Erwägungen eine Auseinandersetzung mit seinen Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme (Urk. 2/1) nicht erfolgen kann, nachdem diese unverwertbar sind.
E. 3.3.2 Der Beschuldigte wurde nach der Hafteinvernahme mehrfach zur Sache befragt (vgl. 2/2 – 2/16 sowie 2/18). Klammert man seine Aussagen in der Hafteinvernahme aus, so wollte er sich nicht mehr genau daran erinnern, wie es dazu kam, dass er das Beil behändigte, sowie wo und weshalb er dies tat.
- 30 - Sodann machte er Erinnerungslücken geltend und gab an, sein Kopf habe nicht mehr richtig funktioniert. Zum Lagerungsort des Beiles bzw. zum Ort, wo er das Beil zur Tatzeit in die Hände nahm, machte er unterschiedliche und sich widersprechende Aussagen. Die Vorinstanz gab in ihrem Entscheid die entspre- chenden Aussagen des Beschuldigten ausführlich wieder (vgl. Urk. 130 S. 40 ff.), auf welche Darstellung – sofern sie nicht Bezug auf die Hafteinvernahme nimmt – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mal befand sich das Beil im Schlafzimmer auf der Kommode, wohin er es selber wenige Tage zuvor wegen Reinigungsarbeiten vom Schrankdeckel gelegt hatte (Urk. 2/2 S. 11), mal wusste er nicht, wo das Beil deponiert gewesen war, wobei er den Standortwechsel mit der Lieferung der neuen Schlafzimmermöbel erklärte (Urk. 2/7 S. 6). Zur erst- erwähnten Aussage passt nicht, dass sich das Beil jeweils nur auf dem alten Schrank befand, da es nach Lieferung der neuen Möbel nicht mehr auf den Schrank gekommen sein soll (Urk. 2/7 S. 6). Weiter spekulierte der Beschuldigte, es könne sein, dass das Beil auf dem Boden gelegen habe (Urk. 2/7 S. 6), entwe- der unter dem Bett oder beim Altpapier, zwischen dem Schrank und der Schlaf- zimmertüre (Urk. 2/7 S. 7). Diese Aussagen zum Standort des Beiles zeigen deut- lich auf, dass der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung immer unverbindlicher wurde. Auffallend ist, dass er in der Einvernahme vom 7. Juni 2010 über den Standort des Beiles noch sehr präzise Auskunft zu geben wusste, auch konnte er schildern, das Beil am Samstag oder Sonntag zuvor vom Schrankdeckel auf die Kommode gelegt zu haben (vgl. 2/2 S. 11), was – nachdem sich der Vorfall an einem Montag (10. Mai 2010) ereignete – dem Beschuldigten zwangsläufig noch in Erinnerung sein musste. Dass er in den anderen Einvernahmen andere Deposi- tionen tätigte, weist daher deutlich darauf hin, dass er sich bezüglich des Stand- orts des Beils vor dessen Behändigung nicht unbedingt festlegen wollte. Seine Darstellung, das Beil könnte von †E._____ vom Boden auf die Kommode gelegt worden sein, deklarierte er selber als Spekulation und fällt damit ausser Betracht. Die Angaben des Beschuldigten, es sei ihm schwindlig geworden, weshalb er sich auf die Kommode abgestützt und das Beil zufällig zu fassen bekommen habe, sind nicht glaubhaft, zumal man sich vergegenwärtigt, dass nicht einmal seiner Frau an jenem Montag das Beil aufgefallen war (Urk. 3/18 S. 10), was äusserst
- 31 - unwahrscheinlich wäre, hätte das Beil auf der Kommode gelegen. Anhaltspunkte, welche die Darstellung in der Anklageschrift bestätigten, der Beschuldigte habe an jenem Tag das Beil zuerst vom Balkon geholt und unten rechts bei der Schlaf- zimmertüre versteckt, sind in den verwertbaren Aussagen des Beschuldigten nicht auszumachen. Gestützt auf die vagen Aussagen des Beschuldigten ist immerhin als erstellt zu betrachten, dass das Beil vor dessen Behändigung durch den Beschuldigten irgendwo im Elternschlafzimmer deponiert war.
E. 3.4 Mit dieser Präzisierung ist der Sachverhalt erstellt. Auf die in der Anklage angegebenen Themen, welche die Skrupellosigkeit begründen sollten, selbst- redend unter Hinweis darauf, dass mit Bezug auf den Tötungsversuch einen Freispruch erfolgte, weshalb dieser Vorfall diesbezüglich ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 130 S. 44), ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
E. 4 a) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rungen der Privatkläger B._____ und C._____ von je Fr. 12'000.--, zuzüglich Zins von 5% ab dem 10. Mai 2010, anerkannt hat.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin D._____ von Fr. 15'000.--, zuzüglich Zins von 5% ab dem 10. Mai 2010, anerkannt hat.
E. 4.1 Vorliegend steht wie oben erwähnt fest, dass der Beschuldigte †E._____ tötete.
E. 4.1.1 Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Charakterisiert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, 2008, N 1 zu Art. 111 StGB, BSK StGB II - Schwarzenegger, 2. Auflage 2007, N 4 zu Art. 111 StGB).
E. 4.1.2 Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Totschlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos handelt, na- mentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind.
E. 4.1.3 Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im kon- kreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von
- 32 - Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt (Art. 113 StGB).
E. 4.1.4 Zu prüfen ist daher, unter welchen Tatbestand der Artikel 111, 112 oder 113 StGB das Verhalten des Beschuldigten zu subsumieren ist.
E. 4.2 Standpunkte der Parteien
E. 4.2.1 Während die Vorinstanz und die Untersuchungsbehörde die Auffassung vertreten, dass das Verhalten als Mord zu qualifizieren ist, macht die Verteidigung geltend, das Verhalten des Beschuldigten sei als Totschlag zu würdigen.
E. 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft führte betreffend den Vorwurf des Mordes vor Vorinstanz aus, selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte das Beil nicht vom Balkon geholt habe und unten rechts bei der Schlafzimmertüre ver- steckte, als †E._____ gerade ausserhalb der Wohnung gewesen sei, um Schuhe zu holen, liesse sich das Tatvorgehen des Beschuldigen, das sich aus den gesamten Untersuchungsakten ergäbe, nicht anders als ein direktvorsätzliches Abschlachten der Tochter qualifizieren. Der Beschuldigte hätte es an jenem Tag nach Wochen endlich geschafft, seine Tochter nach Hause zu holen und er habe um jeden Preis verhindern wollen, dass sie wieder fortgeht. Er habe †E._____ auf den seinen Vorstellungen entsprechenden „richtigen Weg“ führen wollen. Sie habe sich in Kreisen bewegt, die ihm nicht gefallen hätten, sie habe einen Freund gehabt, was sie auch nicht hätte haben sollen, sie habe geraucht, habe sich nicht immer nach seinen Vorstellungen gekleidet und geschminkt und seiner Ansicht nach seiner Familie viel Leid angetan und seine Ehre und diejenige der Familien- angehörigen in T._____ [Land in Südasien] beschmutzt. Für den Beschuldigten sei daher klar gewesen, entweder würde †E._____ gehorchen und dableiben oder sie müsste sterben. Der Beschuldigte habe das Beil wissentlich ergriffen, um †E._____ damit zu töten, habe hinterhältig heimlich von hinten, bewusst und ge- wollt 19mal mit Wucht auf †E._____ eingeschlagen und sie geradezu massakriert. Am Schluss habe er äussert kaltblütig und niederträchtig das Beil ganz präzise auf dem Rücken-/ Gesässbereich von †E._____ platziert. Bei dieser Darstellung
- 33 - blieb die Staatsanwaltschaft auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 150, vgl. vorne Ziff. V. 2.1.)
E. 4.2.3 Die Verteidigung machte geltend, gemäss Gutachten sei von einem „typischen Affektdelikt eines darüber hinaus agitiert-depressiven Menschen" aus- zugehen, welche Beurteilung durch die Aktenlage klar gestützt werde. Vorliegend seien beide Varianten des Totschlags erfüllt, nämlich die Tötung in einer heftigen Gemütsbewegung und die Tötung unter grosser seelischer Belastung. Auch die Frage der Entschuldbarkeit sei eindeutig zu beantworten. Die heftige Gemüts- bewegung, also der im Gutachten beschriebene Affekt werde nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv-psychologisch eingeordnet. Der Gutachter bejahe genau das, was gemäss Rechtsprechung zu prüfen sei, nämlich die Frage, ob ein Durchschnittsmensch, der nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung zur gleichen Rechtsgemeinschaft wie der Töter gehöre, unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geriete. Unter Hinweis auf die gutachter- lichen Ausführungen machte die Verteidigung geltend, der Gutachter bejahe die Frage nicht nur, sondern betone, der vorliegende Fall sei sogar „beispielhaft“. (Urk. 113). Am vorinstanzlichen Urteil bemängelte der Verteidiger insbesondere, dass sich dieses deutlich ungenügend und damit willkürlich mit den Tatbestands- voraussetzungen des Totschlags befasse. So habe die Vorinstanz in spekulativer Weise bzw. gestützt auf eine ungesicherte psychologische Hypothese das Vorlie- gen einer heftigen Gemütsbewegung nur wegen des Lageorts des Beils verneint. Die fachkundige Einschätzung von Prof. F'._____ lasse eine solche Sinn- zuschreibung, wie sie die Vorinstanz gemacht habe, nicht zu. Verfehlt sei auch der Satz der Vorinstanz, mit welchem sie die Tatbestandsvariante der grossen seelischen Not verneint habe. Die Feststellung, die vom Gutachter diagnostizierte Depression allein genüge dafür nicht, möge richtig sein, erlaube aber nicht, das übrige Beweisergebnis und die Ausführungen des Gutachters einfach ausser Acht zu lassen. Die Vorinstanz äussere sich mit keinem Wort zur hochspezifischen, von einer Vielzahl von Zeugen eindrücklich beschriebenen und vom Gutachter einlässlich dargelegten Spirale der seelischen Belastung. Auch die Frage der Entschuldbarkeit habe die Vorinstanz in nur einem Satz erledigt. Dabei sei nicht einmal klar, auf welche Ansicht der Verteidigung die Vorinstanz Bezug genommen
- 34 - habe, als sie festgehalten habe, dass eine grosse heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung als "Reaktion auf relativ normales pubertäres Gebaren" weder als ansatzweise nachvollziehbar, noch objektiv entschuldbar qualifiziert werden könne. Dieses unsinnige Argument der Vorinstanz, welches sie verworfen habe, stehe weder in den Plädoyernotizen der Verteidigung noch sonst im Protokoll der Hauptverhandlung. Indem das Gericht die Nachvollziehbarkeit verneint habe, stelle es sich in diametralen Widerspruch zum psychiatrischen Gutachten. Der Gutachter stelle die Diagnose des Affekts mit dem Hinweis, dass auch "schweizerische Durchschnittseltern" unter den seelischen Belastungen, wie sie der Beschuldigte erlebt habe, überfordert gewesen wären (Urk. 151 S. 30 ff.).
E. 4.3 Totschlag
E. 4.3.1 Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Kon- fliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011, E. 4.3.2).
E. 4.3.1.1 Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein, wobei die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung zu bewerten ist, nicht die Tat (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommen- tar zum StGB, 2008, N 8 zu Art. 113 StGB mit Hinweisen, vgl. auch BSK StGB II - Schwarzenegger, 2. Auflage 2007, N 12 und 18 zu Art. 113 StGB). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objek-
- 35 - tiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewe- gung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011, E. 4.3.2 und Hinweis auf BGE 119 IV 202 E. 2a und b S. 203 ff.; Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.3; je mit Hinweisen).
E. 4.3.1.2 Kulturelle Besonderheiten einer bestimmten Person können nur innerhalb der Grenze der oben aufgeführten allgemeinen Abwägungskriterien einbezogen werden, ansonsten sind sie – wie die individuellen Besonderheiten – im Rahmen der Strafzumessung zu erwägen (vgl. BSK StGB II - Schwarzenegger, 2. Auflage 2007, N 11 und 17 zu Art. 113 StGB unter Hinweis auf Bundesgerichtsentscheide; für generelle Unbeachtlichkeit: Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, 2008, N 11 zu Art. 113 StGB mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wer seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt und hier gearbeitet hat, sich nicht mehr auf kulturelle Eigenheiten seines Heimatlandes berufen kann.
E. 4.3.1.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt hat, nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psychologischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes
- 36 - 6B_66/2011 vom 16.6.2011 E. 4.4 am Ende unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6P.194/2000 vom 7.3.2001 E. 1c).
E. 4.3.2 Die Lebenssituation des Beschuldigten im Vorfeld des Delikts wurde sowohl von der Verteidigung (vgl. Urk. 113 S. 11 ff., Urk. 151 S. 20 ff.) als auch im Gutachten (vgl. Urk. 24/30 S. 78 ff.) ausführlich dargelegt. Seit mehreren Jahren wurde die Familie des Beschuldigten von Behörden betreut, u.a. wurde eine Beistandschaft für die Kinder errichtet (die Eltern waren mit der Erziehung der Kinder überfordert und griffen zu drastischen Massnahmen wie Schlagen, Schimpfen und Einsperren, vgl. Urk. 18/9) und der Familie ein Familienbegleiter zur Seite gestellt. In der Folge spitzte sich die Lage insofern zu, als die Tochter D._____ im Oktober 2009 von zu Hause weglief und schliesslich fremdplatziert werden musste, wobei – nach diversen Stationen – am 10. Mai 2010, mithin am Tattag, die Besprechung für ihre Aufnahme in der Kinderstation R._____ in An- wesenheit u.a. des Beschuldigten statt fand. In der Zwischenzeit, nämlich am 20. April 2010 war †E._____ nach einem Streit von zu Hause weggelaufen, wobei de- ren Eltern später erfuhren, dass sie einen Freund hatte und bei ihm lebte. Am Nachmittag des 10. Mai 2010 forderte die Polizei, welche †E._____ wegen eines geringfügigen Ladendiebstahls fest hielt, den Beschuldigten deswegen auf, seine Tochter bei der Regionalwache … bei der Stadtpolizei Zürich abzuholen, was die- ser tat. Unbestritten ist, dass †E._____ mit dem Beschuldigten nach Hause fuhr, ihn indessen unterwegs und in der anschliessend in der Wohnung stattfindenden Auseinandersetzung mehrfach beleidigte. Nach Darstellung des Beschuldigten teilte ihm †E._____ mit, dass sie nicht mehr dort wohnen wollte und die Wohnung sofort wieder verlassen wollte, wobei sie in der Wohnung diverse Sachen, die sie mitnehmen wollte, zusammensuchte. Der Beschuldigte machte geltend, Auslöser für seinen Angriff auf die Tochter, der zu ihrem Tod führte, sei gewesen, dass sie im Zusammenhang mit der Kundgabe ihres Willens, die Wohnung zu verlassen u.a. erwähnt habe, sie wolle sich der Prostitution hingeben.
E. 4.3.3 Der Gutachter bezeichnet das hier vorliegende Tötungsdelikt sowohl unter dem vorliegend zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. oben, gemäss Gutachten
1. Version) als auch unter Berücksichtigung der Depositionen des Beschuldigten
- 37 - anlässlich der Hafteinvernahme (gemäss Gutachten 2. Version) als Affekttat (vgl. Gutachten Urk. 24/30 S. 85 ff. und S. 89 f.). Der Gutachter begründete dies wie folgt: Der depressive Beschuldigte habe sich am Tattag einer Konfliktsituation gegenüber gestellt gesehen, die für ihn aus mehreren Gründen ausgesprochen problematisch gewesen sei. Bei der Opponentin habe sich um seine Lieblingstochter gehandelt, die ihm nicht nur zu entgleiten schien, sondern sogar auf kriminelle Abwege geraten war. In der akuten Streitsituation habe ihn die Tochter damit konfrontiert, als Prostituierte arbeiten zu wollen, was mit seinen Wertvorstellungen aber auch mit seinem Familienideal in keiner Weise in Deckung zu bringen gewesen sei. Wende man die von Sass (zitiert im Literatur- verzeichnis in Urk. 24/30 S. 95) formulierten Kriterien für das Vorliegen eines Affektdelikts auf diese Tatversion des Beschuldigten an, so zeige sich eine fortschreitende Zermürbung und Labilisierung des Beschuldigten durch einen für ihn nicht beherrschbaren Konflikt bzw. das Auseinanderbrechen der Familie, weiter eine charakteristische affektive Ausgangssituation vor der Tat mit einer primitiv strukturierten Situationsauffassung, die ganz im Lichte des Konflikts ge- standen sei und den Beschuldigten in die Rolle des Reagierenden und nicht des primär Handelnden gezwungen habe. Der Gutachter kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschuldigte in einen affektiven Ausnahmezustand gera- ten sei, der zur Tötung der Tochter beigetragen habe (vgl. Urk. 24/30 S. 86 ff.). Aber auch die Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme (die hier aus prozessualen Gründen nicht verwertbar ist) spreche – so der Gutachter in seiner 2. Version weiter – nicht zwingend gegen die Annahme einer starken affektiven Beteiligung. So sei das Delikt selbst weiterhin als stark situations- gebunden einzuschätzen (vgl. Urk. 24/30 S. 89).
E. 4.3.4 Nun ist vorliegend selbst wenn man von einem Affekt ausgeht, die heftige Gemütsbewegung bzw. grosse seelische Belastung nicht entschuldbar. Denn die Frage, ob ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt bzw. in eine grosse seelische Belastung geraten wäre, ist hier zu verneinen.
- 38 -
E. 4.3.4.1 Die heftige Gemütsbewegung bzw. die grosse seelische Belastung muss nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur psychologisch er- klärbar, sondern bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt sein. Dabei versteht sich von selbst, dass der Täter ein gewisses Mass an Kränkung und Provokation zu vertragen hat. Die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt hat, ist dabei
– wie schon erwähnt – nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Richter zu beurteilen, weswegen sich die Verteidigung nicht auf den Standpunkt stellen kann, der Gutachter habe diese Frage entschieden und es sei auf dessen Meinung abzustellen (vgl. Urk. 151 S. 37/39) Insoweit hatte die Vorinstanz die Darstellung des Gutachters in diesem Punkt auch nicht zu entkräften. Dagegen wird für die Frage der Schuldfähigkeit auf das eingeholte Gutachten zurückzu- greifen sein.
E. 4.3.4.2 Vorliegend stand die familiäre Belastung des Beschuldigten in Zusammenhang mit seiner Überforderung als Erzieher (Fremdplatzierung D._____, Weglaufen von †E._____), wobei ihm diesbezüglich behördliche Hilfe zukam und er solche auch beanspruchte (Beistand der Kinder, Familienbegleiter). Das drei Wochen vor der Tat stattgefundene Weglaufen von †E._____ aus der Familienwohnung hatte seinen Ursprung in einer Strafaktion der Eltern (Vater o- der Mutter sei hier dahingestellt), die sie unbestrittenermassen im Badzimmer eingesperrt hatten. In der verbalen Auseinandersetzung unmittelbar vor der Tat ging es mitunter darum, dass †E._____ die Wohnung verlassen wollte, was der Beschuldigte nicht akzeptieren konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den darauffolgenden Tag – wie er wusste und worauf er †E._____ nach seiner Dar- stellung unmittelbar vor der Tat auch aufmerksam machte – eine Besprechung mit dem Beistand von †E._____ geplant war, womit fremde Hilfe zur Klärung der Kon- fliktsituation betreffend den Aufenthaltsort von †E._____ kurz bevorstand. Der Beschuldigte war somit nicht dem Druck ausgesetzt, alleine einen Ausweg aus der von ihm als Krise empfundenen Situation finden zu müssen. Schliesslich handelte es sich – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass †E._____ ihn beleidigte und ihm gegenüber den Gang zur Prostitution erwähnte – erkennbar
- 39 - um eine Auseinandersetzung im Rahmen eines Ablösungsprozesses zwischen Eltern und Tochter, welche durch die insgesamt schwierige Familiensituation, mit welcher sich †E._____ konfrontiert sah, forciert wurde. Auslöser der Tat waren nach der Darstellung des Beschuldigten die Worte von †E._____, insbesondere deren Erwähnung sie würde sich der Prostitution hingeben, mithin der sich im Rahmen der Auseinandersetzung entwickelte Streit, also nicht die sich aus der familiären Belastung ergebende seelische Belastung oder heftige Ge- mütsbewegung. Dass ein solch offener Streit zwischen Elternteil und Kind ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, in einer gleichen Situation leicht in eine derartige Gefühlswallung geraten könnte, lässt sich bei der gegebenen Sachlage nicht sagen. Insbesondere wäre eine besonnene Person durch die vom Beschuldigten geltend gemachten Beleidigungen seiner Tochter (Arschloch, Schwein) sowie deren Äusserung betreffend Prostitution, nicht in eine solche Ge- fühlserregung geraten, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihr Verhal- ten zu kontrollieren. Aber auch aus seiner … Herkunft kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war im Zeitpunkt der Tat seit 25 Jahren in der Schweiz, kannte nach seiner Darstellung die hiesigen Gepflogenheiten, zumal er bei jeder Gelegenheit die Kenntnis der schweizerischen Verhaltensmanieren betonte, so dass er sich auch nicht auf kulturelle Eigenheiten seines Heimat- landes berufen könnte. Es mag also zutreffen, dass die Gemütsbewegung aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden könnte, doch genügt dies für die Annahme der Entschuldbarkeit praxisgemäss nicht. Damit fällt die Subsumption der Tat unter den Tatbestand des Totschlags ausser Betracht.
E. 4.4 Mord
E. 4.4.1 Im Folgenden ist – wie oben dargelegt – zu prüfen, ob die Tat als Mord zu qualifizieren ist.
E. 4.4.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung (zusammengefasst in BSK StGB II – Schwarzenegger, Art. 112 N 6 ff.) werden der besonders verwerfliche Beweg- grund bzw. Zweck der Tat und die besonders verwerfliche Art der Ausführung als
- 40 - Regelbeispiele für die besondere Skrupellosigkeit gewertet, wobei nur eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss berechtigen. Der Mord zeichnet sich durch eine ausser- gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz strebt an, den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter zu erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinweg setzt. Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selber hervorgehen. Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbe- achtlich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden. Es sollen somit nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden.
E. 4.4.2.1 Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweggründe, aus denen der Täter gehandelt hat. Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivieren (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, Basel 2007, N 8 ff. zu Art. 112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen u.a. die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus bzw. die extreme Gering- schätzung des Lebens oder die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte. Eine extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint.
E. 4.4.2.2 Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum beson- ders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters steht, kommt diesem Anwendungsfall kaum selbständige Bedeutung zu (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, a.a.O., N 16 zu Art. 112 StGB).
E. 4.4.2.3 Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 112 StGB), bzw.
- 41 - verweist das Gesetz auf die äusseren Tatumstände, denen immer wieder entscheidendes Gewicht beigemessen wurde (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 17 mit Hinweisen). Als besonders verwerflich wird allgemein das konsequente zu Ende führen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer versucht, sich zu retten (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 17 mit Hinweisen).
E. 4.4.3 Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand im Leitentscheid BGE 127 IV 10 E.1, welcher vorliegend hinsichtlich der Frage der Qualifikation der Tatbestandsmerkmale und nicht im Sinne einer Vergleichbarkeit mit der Tat des Beschuldigten zitiert wird, folgendermassen zusammengefasst: Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der be- sonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). So kann eine skrupellose Gesinnung dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Täter sein Verbrechen im Voraus plant, es vorbereitet und nach der Ausführung der Tat gezielt falsche Spuren legt (BGE 95 IV 165 ff.). Fehlende Reue ist vielfach, aber nicht notwendigerweise ein Zeichen der Skrupellosigkeit (BGE 104 IV 153). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner
- 42 - eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamt- würdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; 118 IV 122; 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamt- würdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, nament- lich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265).
E. 4.4.4 In einem neueren Entscheid (6S.106/2006 vom 16. Oktober 2006) gelangte das Bundesgericht bei den folgenden Tatumständen zur Bejahung der Tat als Mord: Der Täter beging die Tat entweder aus reiner Eifersucht und verletztem Stolz, weil er es nicht ertragen konnte, dass sich das Opfer von ihm ab- und einem anderen Mann zugewandt hatte, oder aber er bezweckte eine reine Strafaktion gegenüber dem Opfer, weil dieses von einem anderen Mann nicht hatte ablassen und mit ihm nicht habe reden wollen. Das Tatmotiv erscheine nicht ansatzweise als einfühlbar oder als Ausdruck einer schweren Konfliktsituation, sondern als rein egoistischer Akt. Die Haltung des Täters, der nicht habe hinnehmen wollen, dass seine ehemalige Freundin sich einem anderen Mann zugewandt habe, und vom Gedanken getragen gewesen sei, wenn sie schon nicht ihm gehöre, so soll sie auch keinem anderen gehören, entspringe blankem Egoismus und sei bei der Qualifikation der Tat als besonders verwerflicher Beweggrund heranzuziehen. Gleiches gelte für das zweite Motiv, wonach der Täter das Opfer habe mit dem Tod bestrafen wollen, weil es von seinem neuen Freund nicht hatte ablassen wollen. Beide Beweggründe stellten rein egoistische Motive dar und offenbarten
- 43 - eine krasse Geringschätzung fremden Lebens, woraus sich die von Art. 112 StGB vorausgesetzte besondere Skrupellosigkeit ergebe.
E. 4.4.5 In einem anderen Entscheid (BGE 6S.84/2005 vom 20. Oktober 2005) qualifizierte das Bundesgericht einen Kopfschuss auf das bereits schwer verletzt am Boden liegende Opfer als skrupellos, auch wenn die Tötung im Vorfeld nicht geplant war und das Geschehen in ganz kurzer Zeit eine fatale Eigendynamik entwickelt hatte.
E. 4.4.6 Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters schliesst die Qualifika- tion eines Deliktes als Mord nicht aus. Gleiches gilt für das Vorliegen eines Affektes, soweit dieser nicht entschuldbar ist (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 112 N 7; BGE vom 22.10.2006, 6S.104/2002, E. 2.).
E. 4.4.7 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind folgende Tatumstände von Bedeutung:
E. 4.4.7.1 Fraglos muss die in der Anklageschrift detailliert umschriebene und vom Beschuldigten nie in Frage gestellte Art der Tatausführung als besonders skrupel- los qualifiziert werden. Vorerst bediente sich der Beschuldigte eines Beils. Aus den Fotodokumentationen und den ärztlichen Berichten (vgl. insbesondere Ob- duktionsgutachten Urk. 8/7) gehen sodann die schwerwiegenden Verletzungen, die er †E._____ beifügte hervor. Sie belegen, dass der Beschuldigte sowohl mit der Schneide als auch mit dem Nacken des Beils und zwar mehrmals zuschlug, während der Tatausführung das Beil mindestens einmal drehte (vgl. Urk. 8/7 S. 7) und insgesamt 19 Mal (12 mal halbscharf und 7 mal stumpf) auf den Kopf von †E._____ einwirkte. Das Verletzungsbild spricht nach gutachterlicher Auffassung dafür, dass die Hiebe mit erheblicher Wucht ausgeführt wurden, zumal die Kopfschwartenverletzungen praktisch alle bis auf den Schädelknochen reichten (Urk. 8/7 S. 7). Aufgrund der Lokalisation der Verletzungen kann sodann davon ausgegangen werden, dass †E._____ bei der Beibringung derselben dem Beschuldigten den Rücken zugewandt hatte, was auch der Darstellung des Beschuldigten entspricht. Die hier beschriebene Tatausführung war insgesamt zweifellos besonders verwerflich und skrupellos und zeugt von grosser Kaltblütig-
- 44 - keit, Gefühlskälte und Mitleidlosigkeit, zumal der Beschuldigte seine Tochter nicht etwa noch warnte, sondern völlig überraschend, mit grosser Konsequenz und Entschiedenheit in der Familienwohnung gegen sie vorging. Die Tatausführung zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte fest entschlossen war, die Tötung konsequent zu Ende zu führen (vgl. hierzu Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St. Gallen 2008, N 17 mit Hinweisen) und lässt die Annahme eines eigentlichen Eliminationsmordes nahe liegen. Ob die in der Anklageschrift im Zusammenhang mit der Tatausführung erwähnte Platzierung des Beils auf dem Rücken-/Gesässbereich von †E._____ nach Voll- endung der Tat zusätzlich als besonders skrupelloses Element zu würdigen wäre (vgl. die Kritik dazu im Schreiben von Prof. Dr. F'._____ vom 20. November 2012, Urk. 148 S. 2), steht indessen nicht fest und kann dem Beschuldigten daher entgegen der Vorinstanz nicht angelastet werden.
E. 4.4.7.2 Aber nicht nur die näheren Umstände der Tatausführung, sondern auch der egoistische Beweggrund des Beschuldigten zeugt von einem Mangel an Skrupel. Dem Beschuldigten kann zwar – wie oben dargetan – entgegen dem Anklagevorwurf nicht vorgeworfen werden, er habe sein Tatvorgehen kaltblütig geplant, indem er das Beil vor der Tat vom Balkon holte und versteckte. Dass er die Tat nicht eigentlich plante, sondern spontan im Affekt handelte, als er realisier- te, dass sich die Tochter in ihrem Entschluss, die Wohnung zu verlassen nicht umstimmen liess, stellt dennoch einen besonders skrupellosen Beweggrund dar und lässt sein Handeln als rein egoistischen Akt erscheinen. Offensichtlich duldete er nicht, dass seine Tochter sich nicht nach seinen Vorstellungen verhielt, aufbegehrte und sich ihm gegenüber frech und beleidigend verhielt und entschloss sich, sie deswegen zu beseitigen.
E. 4.4.7.3 Aufgrund der Aktenlage lässt sich indessen – wie die Verteidigung im Einzelnen unter Hinweis auf die Aussagen diverser Personen darlegte (vgl. Urk. 113 S. 39 ff., Urk. 151 S. 14 ff, vgl. vorne Ziff. V. 2.2.) – nicht rechtsgenügend erstellen, der Beschuldigte habe sich deswegen zur Tötung der Tochter entschlossen, weil sie sich in Freundeskreisen bewegte, die ihm nicht passten, weil sie einen Freund hatte, weil sie rauchte, weil sie sich nicht immer nach
- 45 - seinen Vorstellungen kleidete und weil sie ihren schulischen Verpflichtungen nicht immer nachkam (so die Anklage Urk. 40 S. 7). Diese Themen waren gewiss Gegenstand diverser Auseinandersetzungen in der Familie, sie standen indessen an jenem Tag nicht im Vordergrund.
E. 4.4.7.4 Nicht rechtsgenügend erstellen lässt sich sodann, dass er mit seinem Tun seine und die Ehre seiner Familienangehörigen in T._____ wieder herstellen wollte, zumal auch der Gutachter – wie die Verteidigung korrekt angab (Urk. 145 S. 7) – keine Anhaltspunkte für einen so genannten Ehrenmord ausmachte (vgl. Urk. 24/30 S. 91).
E. 4.4.7.5 Zusammenfassend steht aufgrund der aufgeführten zu bejahenden Kriterien (Art der Tatausführung und egoistische Beweggründe) die besondere Skrupellosigkeit fest. Damit ist mit der Vorinstanz der objektive Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB als erfüllt zu betrachten.
E. 4.4.8 Dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise (Verabreichung von 19 Beilhieben auf den Kopf des Opfers) den Tod von †E._____ auch wollte, be- darf keiner vertieften Erörterung, womit diesbezüglich in subjektiver Hinsicht von einem direkten Vorsatz auszugehen ist.
E. 4.4.9 Der Beschuldigte ist daher des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. VI. Sanktion
1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Strafrahmen
E. 4.5 Die aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen über den damaligen Kleiderzustand von †E._____ sind – dies mit der Vorinstanz – nicht nachvollzieh- bar. Es ist in der Tat undenkbar, dass der Mutter von G._____, welche nach ihrer Schilderung – wohl gemerkt im Gegensatz zur komplett unterschiedlichen Schil- derung von G._____, welche sie dann teilweise abänderte (vgl. Urk. 3/39 S. 3 f.) – an jenem Abend (allenfalls gleichzeitig mit G._____ [vgl. Urk. 3/39 S. 5]) †E._____ empfing (vgl. Urk. 3/24 S. 4: "Sie sagte, sie möchte mit G._____ sprechen."), sich mit ihr unterhielt und darauf insistierte, dass sie ins Haus trat und die telefo- nische Orientierung der Eltern von †E._____ in ihrer Anwesenheit vornahm, nicht aufgefallen wäre, wenn †E._____ komplett, d.h. von Kopf bis Fuss, nass gewesen wäre. Denn die Schilderung von G._____s Mutter zeigt, dass sie †E._____ kei- neswegs nur kurz sah, wie dies die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhand- lung vorbrachte (Urk. 150 S. 3). Korrekt ist daher die Würdigung der Vorinstanz, dass dieser Umstand gewichtige Zweifel an den diesbezüglichen Schilderungen von G._____ aufwirft, weswegen in diesem Punkt schwerlich auf ihre Aussagen abgestellt werden kann und womit sich das einzig objektive Indiz betreffend den Wahrheitsgehalt von †E._____s damaliger Erzählung über den Vorfall im Badezimmer als nicht überzeugend erweist (vgl. Urk. 130 S. 29). Es trifft zwar zu, dass gewisse Diskrepanzen in den Aussagen von G._____
- 22 -
– beispielsweise, ob und in welchem Zeitpunkt und wem gegenüber †E._____ über einen Tötungsversuch ihres Vater sprach – teilweise noch aufgrund der damaligen Aufregung und des Zeitablaufs zwischen Geschehnis und Zeugen- befragungen erklärt werden könnten (so die Vorinstanz, vgl. Urk. 130 S. 29). Schliesslich ist aber auch zu berücksichtigen, dass G._____ selber ausführte, †E._____ habe ihr den Vorfall mit der Badewanne "nicht so gut" geschildert (vgl. Urk. 3/19 S. 7), sie sich unter der Schilderung, ihr Vater habe sie in die Badewanne gestellt, einerseits nicht etwas Konkretes vorstellen konnte aber andererseits auch nicht nachfragte, was genau geschah (vgl. 3/19 S. 12). Damit bestehen aber schon deswegen ernstzunehmende Unsicherheiten über den wirklichen Ablauf des Geschehens. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass †E._____ ihrem damaligen Freund den Badewannenvorfall offenbar anders schilderte (vgl. Urk. 3/9 S. 2 und 3/23 S. 7) als gegenüber ihrer Freundin G._____, aufhorchen. N._____, erklärte in der polizeilichen Einvernahme nämlich, †E._____ habe gesagt, dass der Vater sie geschlagen, in die Badewanne gewor- fen und ins Badezimmer eingesperrt habe (vgl. Urk. 3/9 S. 2). Von einer Bedro- hung mit dem Föhn sprach er nicht. Als Zeuge machte er ein halbes Jahr später geltend, er wisse nicht mehr genau, was in diesem Badezimmer passiert sei, um beizufügen, †E._____ sei in die Badewanne geworfen und gewürgt worden, wo- bei er nicht einmal mehr in der Lage war anzugeben, von wem er von diesem Vor- fall erfahren hatte (vgl. Urk. 3/23 S. 7).
E. 4.6 Zu guter Letzt wurde der eingeklagte Sachverhalt auch nicht von der da- mals anwesenden Ehefrau des Beschuldigten bestätigt, welche zwar konzedierte, dass es zu einem Vorfall im Badezimmer kam, indessen angab, sie selbst sei an jenem Abend böse mit †E._____ gewesen und habe sie im Bad eingesperrt, ihr Mann, der Beschuldigte, habe ihr gesagt, sie solle so etwas nicht machen und hätte sie wegen dieser Aktion noch ausgelacht (vgl. Urk. 3/18 S. 17).
E. 4.7 Zusammenfassend ist damit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zur Erstellung des Sachverhaltes vorliegend ausschliesslich die Aussagen "vom Hörensagen" zur Verfügung stehen. Ferner kann festgehalten werden, dass zwar alle Zeugen von einem Vorfall mit der Badewanne erzählten, dass diese Schilde-
- 23 - rungen indessen – wie der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aufzeigte (vgl. Urk. 113 S. 5 ff.) – nur in den Grundzügen übereinstimmen und im Übrigen diverse Fragen aufwerfen. Unklar ist sodann, welche Zeugen von welcher Person über diesen Vorfall orientiert wurden. Damit sind aber auch keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der (nicht fest stehenden) Schilderung von †E._____ zu ziehen. Gestützt auf diese Erwägungen verbietet sich die Annahme, der Sachver- halt sei in rechtsgenügender Weise als erstellt zu betrachten. Damit ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. V. Zum Vorwurf betreffend Mord
1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklagepunkt 1 b Mord vor. Zum Anklagevorwurf in Einzelnen kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (vgl. Urk. 40 S. 3 ff.).
2. Vorbringen der Anklagebehörde und der Verteidigung / Entscheid Vorinstanz
E. 5 a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Sep- tember 2011 beschlagnahmte Beil (Asservat-Nr. …) wird eingezogen und nach Ein- tritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
b) Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 1 Ohrring/Ohrreif, goldfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Ohrring/Ohrreif, goldfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Zigarette, weisses Filterstück "Marlboro" (Asservat-Nr. …)
- 1 Zigarette, hellbraunes Filterstück (Asservat-Nr. …)
- 57 -
- 1 Gebetsmütze, (blass)-lilafarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Pullover, weiss "MAKAI" (Asservat-Nr. …)
- 1 Top, schwarz "feu femme" (Asservat-Nr. …)
- 1 BH, beige, "Triumph" (Asservat-Nr. …)
- 1 Gürtel, schwarz (Asservat-Nr. …)
- 1 Trainer/Freizeithose, schwarz (Asservat-Nr. …)
- 1 Slip, dunkelblau, "DIVIDED" (Asservat-Nr. …)
- 1 Paar Socken, schwarz, "NIKE" (Asservat-Nr. …)
- 1 Freizeitschuh, linker Schuh, schwarz/weiss (Asservat-Nr. …)
- 1 Freizeitschuh, rechter Schuh, schwarz/weiss (Asservat-Nr. …)
- 1 Haarband, goldfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Kopfhaarprobe von ††E._____ (Asservat-Nr. …)
- 1 Armschmuck/Halsschmuck (Halskette silberfarben mit Flügel als Anhänger, Halsschmuck schwarz mit Herzen) (Asservat-Nr. …)
- 1 Fingerring, Gelbgold, mit Steinen besetzt (Asservat-Nr. …)
- 1 Lederjacke, schwarz, "WESTBURY" (Asservat-Nr. …)
- 1 Langarmhemd, hellblau/weiss, "Angelo Litrico" (Asservat-Nr. …)
- 1 Jeanshose, blau, "Jinglers 03" (Asservat-Nr. …)
- 1 Gürtel, dunkelbraun (Asservat-Nr. …)
- 1 Paar Halbschuhe, schwarz, "FRETZ men" (Asservat-Nr. …)
- 1 Armbanduhr, "Tissot …" Metall, silberfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Rucksack "Puma" inkl. Inhalt (2 Panadol, 1 Kugelschreiber, 2 Quittungen Migros und Fielmann) (Asservat-Nr. …)
- div. DNA-Spuren-Wattetupfer, Haarbüschel und Vergleichsprobe DNA (gemäss Spurenbericht Kapo Zürich, KTA, vom 18. Mai 2010 sowie gemäss Vorbericht Stapo Zürich WD vom 27. Mai 2010).
E. 6 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
- 58 - Fr. 10'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'943.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 57'046.10 Auslagen Untersuchung Fr. 9'000.-- unentgeltliche Rechtsbeiständin Untersuchung Fr. unentgeltliche Rechtsbeiständin (ausstehend) Fr. 16'500.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 7 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
E. 9 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe dieser Kosten wird separat entschieden.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
- Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 932 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug (bis heute) erstanden sind. - 59 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt bezüglich der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger (übergeben); − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 60 - − das Forensische Institut Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120260-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 26. November 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Mord und versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
17. April 2012 (DG110304)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Sep- tember 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 40). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 128) Das Gericht erkennt:
1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
b) Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wird der Beschuldigte freige- sprochen.
2. a) Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 709 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
15. März 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungs- forderungen der Privatkläger B._____ und C._____ von je Fr. 12'000.--, zuzüglich Zins von 5% ab dem 10. Mai 2010, anerkannt hat.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungs- forderung der Privatklägerin D._____ von Fr. 15'000.--, zuzüglich Zins von 5% ab dem 10. Mai 2010, anerkannt hat.
5. a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
27. September 2011 beschlagnahmte Beil (Asservat-Nr. …) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
b) Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 1 Ohrring/Ohrreif, goldfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Ohrring/Ohrreif, goldfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Zigarette, weisses Filterstück "Marlboro" (Asservat-Nr. …)
- 1 Zigarette, hellbraunes Filterstück (Asservat-Nr. …)
- 1 Gebetsmütze, (blass)-lilafarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Pullover, weiss "MAKAI" (Asservat-Nr. …)
- 1 Top, schwarz "feu femme" (Asservat-Nr. …)
- 1 BH, beige, "Triumph" (Asservat-Nr. …)
- 1 Gürtel, schwarz (Asservat-Nr. …)
- 1 Trainer/Freizeithose, schwarz (Asservat-Nr. …)
- 1 Slip, dunkelblau, "DIVIDED" (Asservat-Nr. …)
- 1 Paar Socken, schwarz, "NIKE" (Asservat-Nr. …)
- 1 Freizeitschuh, linker Schuh, schwarz/weiss (Asservat-Nr. …)
- 1 Freizeitschuh, rechter Schuh, schwarz/weiss (Asservat-Nr. …)
- 1 Haarband, goldfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Kopfhaarprobe von ††E._____ (Asservat-Nr. …)
- 1 Armschmuck/Halsschmuck (Halskette silberfarben mit Flügel als Anhänger, Halsschmuck schwarz mit Herzen) (Asservat-Nr. …)
- 1 Fingerring, Gelbgold, mit Steinen besetzt (Asservat-Nr. …)
- 1 Lederjacke, schwarz, "WESTBURY" (Asservat-Nr. …)
- 1 Langarmhemd, hellblau/weiss, "Angelo Litrico" (Asservat-Nr. …)
- 1 Jeanshose, blau, "Jinglers 03" (Asservat-Nr. …)
- 1 Gürtel, dunkelbraun (Asservat-Nr. …)
- 1 Paar Halbschuhe, schwarz, "FRETZ men" (Asservat-Nr. …)
- 1 Armbanduhr, "Tissot …" Metall, silberfarben (Asservat-Nr. …)
- 4 -
- 1 Rucksack "Puma" inkl. Inhalt (2 Panadol, 1 Kugelschreiber, 2 Quittungen Migros und Fielmann) (Asservat-Nr. …)
- div. DNA-Spuren-Wattetupfer, Haarbüschel und Vergleichsprobe DNA (ge- mäss Spurenbericht Kapo Zürich, KTA, vom 18. Mai 2010 sowie gemäss Vorbericht Stapo Zürich WD vom 27. Mai 2010).
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'943.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 57'046.10 Auslagen Untersuchung Fr. 9'000.-- unentgeltliche Rechtsbeiständin Untersuchung Fr. unentgeltliche Rechtsbeiständin (ausstehend) Fr. 16'500.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
9. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe dieser Kosten wird separat entschieden.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 151):
1. Herr A._____ sei des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft. Eventualantrag: Im Falle der Schuldigsprechung wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sei Herr A._____ mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Antrag zur Berufung der Staatsanwaltschaft: Die Berufung sei abzuweisen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 150):
1. Der Beschuldigte sei nicht nur wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, sondern auch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bestrafen.
3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
17. April 2012 zu bestätigen.
c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Zu den Stationen im Untersuchungsverfahren und zum Verfahren vor erster Instanz kann vorerst auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 130 S. 6 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil vom 17. April 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abtei- lung den Beschuldigten des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig und bestrafte ihn – unter Anrechnung von 709 Tagen Haft – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Jahren (Dispositiv-Ziffer 1a, 2 und 3). Vom Vorwurf der ver- suchten vorsätzlichen Tötung sprach sie ihn hingegen frei (vgl. Dispositiv-Ziffer 1b). Weiter nahm das Gericht von der Anerkennung der Genugtuungsforderungen der Privatkläger durch den Beschuldigten Vormerk (Dispositiv-Ziffer 4) und ordne- te die Einziehung und Vernichtung diverser Gegenstände an (Dispositiv-Ziffer 5a und b). Die festgesetzten Kosten (Dispositiv-Ziffer 6) auferlegte es dem Beschul- digten, während es die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziffer 7-9). Mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung brachte es den Vorbe- halt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO an (vgl. Dispositiv-Ziffer 8). 1.3. Mit Eingabe vom 19. April 2012 meldeten sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung an (Urk. 119 und 120). Am 4. Juni 2012 erstatteten Verteidigung und Anklagebehörde die Beru- fungserklärung (Urk. 133 und 135). Die Staatanwaltschaft beschränkte dabei ihre Berufung auf den Schuldpunkt bzw. den Freispruch betreffend versuchte vorsätz- liche Tötung und die Bemessung der Strafe, wobei sie beantragte, der Beschul- digte sei nicht nur wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, sondern auch we- gen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe
- 7 - von 20 Jahren zu bestrafen (Urk. 133). Demgegenüber beantragte die Verteidi- gung die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1a und 2a, die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB und – unter An- rechnung der erstandenen Haft – dessen Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren. Im Übrigen beantragte die Verteidigung ausdrücklich die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 135). Keine Partei erhob in der Folge Anschluss- berufung. 1.4. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 140). 1.5. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger stellte mit Schreiben vom 9. November 2012 Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Berufungsverhandlung (Urk. 142), wobei sie präzisierte, der Antrag beziehe sich nicht auf die akkreditierten Gerichtsberichterstatter (Urk. 142 S. 1). Nachdem die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. November 2011 die Öffentlichkeit, mit Ausnahme der Gerichtsberichterstatter, von der Hauptverhandlung ausschloss, gilt diese Regelung auch für die Berufungsverhandlung. 1.6. Mit Eingabe vom 14. November 2012 reichte die Verteidigung diverse "Hinweise" auf ihre Ausführungen an der bevorstehenden Berufungsverhandlung ins Recht (Urk. 145). Gleichzeitig reichte sie den Chip mit der (damals bewilligten) Aufzeichnung der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2010 (Urk. 2/2) ein mit dem Antrag, diesen zu den Akten zu nehmen (Urk. 145 S. 4). Nachdem betreffend die Aufzeichnung dieser Einvernahme keine Ausführungen gemacht worden sind, ist aus dem bei den Akten liegenden Chip nichts abzulei- ten. Des weiteren reichte der Verteidiger im Vorfeld der Berufungsverhandlung einen Kommentar von Prof. Dr. F._____ zum vorinstanzlichen Urteil aus sozial- anthropologischer Sicht ein (Urk. 148). 1.7. Die Berufungsverhandlung fand am 26. November 2012 statt, an welcher der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Staatsanwalt und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger teilnahmen.
- 8 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierten Berufungserklärungen sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen: Die Regelung betreffend die Genugtuungsforderungen der Privat- klägerschaft (Dispositiv-Ziffer 4a und b), die Anordnungen betreffend die Einzie- hungen (Dispositiv-Ziffer 5a und b), die Kostenfestsetzung und die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6 und 7) sowie die Regelung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger (Disposi- tiv-Ziffer 8 und 9). Dies ist vorweg festzustellen. 2.2. Demgegenüber stehen die übrigen Dispositiv-Ziffern, aufgrund innerer Konnexität zu den angefochtenen Punkten auch diejenige betreffend den Strafvollzug (Dispositiv-Ziffer 3), zur Disposition. II. Prozessuales
1. Anwendbares Prozessrecht 1.1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen Delikte aus dem Jahre 2010 zur Beurteilung an, der vorinstanzliche Entscheid erging am 17. April 2012. Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 1.2. Art. 448 der StPO bestimmt, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durch- geführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. 1.3. Im vorliegenden Verfahren ist damit das neue Prozessrecht (StPO) an- wendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht,
- 9 - namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) massgebend ist.
2. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinver- nahme vom 11. Mai 2010 (Urk. 2/1) 2.1. Die Verteidigung rügte in der Untersuchung, vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren, dass die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten, nämlich die Hafteinvernahme vom 11. Mai 2010 (Urk. 2/1), ohne die Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführt worden sei (Urk. 29/14, Urk. 113 S. 28 ff., Urk. 145 S. 1 ff. und Urk. 151) und machte geltend, zufolge unterlasse- nen anwaltlichen Beistandes seien diese Aussagen nicht verwertbar. 2.2. Die Staatsanwaltschaft stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Hafteinvernahme vom 11. Mai 2010 sei verwertbar, zumal es zulässig sei, die erste Einvernahme ohne Anwalt durchzuführen und der Beschuldigte dabei auf seine Verfahrensrechte hingewiesen worden sei (vgl. Urk. 29/16, Urk. 111 S. 21 ff., Urk. 150 S. 7 ff.). 2.3. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von der vollumfänglichen Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom
11. Mai 2010 aus (vgl. Urk. 130 S. 12 ff.). 2.3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Gemäss dem hier massgeblichen zürcherischen Strafprozessrecht war der Beschuldigte – bzw. nach damaliger Terminologie Angeschuldigte – im Falle notwendiger Verteidigung gemäss § 11 Abs. 2 StPO ZH unverzüglich zu veranlassen, dazu Stellung zu nehmen, ob er selber einen Verteidiger mandatieren oder sich einen amtlichen Verteidiger bestellen lassen wollte. Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt der Verteidi- ger effektiv anwesend zu sein hatte, habe sich das Gesetz nicht explizit geäus- sert. Nach herrschender Auffassung habe eine erste untersuchungsrichterliche Einvernahme des Beschuldigten grundsätzlich noch vor Beizug bzw. Bestellung des Verteidigers erfolgen dürfen, wobei aber der Beschuldigte im Sinne von § 11 StPO ZH über seine Rechte habe im Bilde sein müssen (vgl. Urk. 130 S. 13 f. unter Hinweis auf diverse Kommentatoren). Auch das Bundesgericht habe sich
- 10 - schon verschiedentlich mit solchen Fallkonstellationen auseinandergesetzt und stets darauf hingewiesen, dass das Schweizer Recht keinen Anspruch auf einen Anwalt der ersten Stunde gewähre. Weiter sei auch eine Verletzung der Konven- tion für Menschenrechte mit der Begründung verneint worden, dass der Betroffe- ne ausdrücklich auf sein Recht auf Beizug eines Anwaltes aufmerksam gemacht worden sei, er aber – wie der Beschuldigte vorliegend – darauf verzichtet hätte (vgl. Urk. 130 S. 14 unter Hinweis auf zwei Bundesgerichtsentscheide). 2.3.2. Die Vorinstanz bezeichnete es in der Folge als zweifelsohne richtig, dass die Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 11. Mai 2010 ohne anwaltlichen Beistand stattgefunden habe. Fest stehe in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte korrekt auf sein Recht, einen Anwalt beizuziehen, aufmerksam gemacht worden sei und klar darauf verzichtet habe. Ebenso stehe fest, dass in der nämlichen Einvernahme der Hinweis auf das Vorliegen eines Falles notwen- diger Verteidigung erfolgt sei und der Beschuldigte sich auch zu dieser Frage rechtsgenügend habe äussern können und dies auch getan habe. Nachdem wei- tergehende Indizien, welche eine Verwertbarkeit der entsprechenden Aussagen in Zweifel zu ziehen vermöchten, fehlten, stehe im Einklang mit den zitierten Erwä- gungen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass die Aussagen des Be- schuldigten in der Hafteinvernahme vom 11. Mai 2010 vollumfänglich verwertbar seien (vgl. Urk. 130 S. 14). 2.4. Die Auffassung der Vorinstanz (und der Anklagebehörde, vgl. auch Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 7. Februar 2011, Urk. 24/17 S. 9 f.) hält einer Überprüfung anhand der zu diesem Thema entwickelten Rechtsprechung nicht stand. 2.4.1. Wie schon oben erwähnt und wie die Vorinstanz korrekt vermerkte, ist für die Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der hier zur Diskussion stehenden Hafteinvernahme, die frühere Strafprozessordnung des Kantons Zürich massgebend. Nach zürcherischem Prozessrecht lag dann ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn eine der in § 11 Abs. 2 Ziff. 1-5 StPO ZH aufgeführten Konstellationen vorlag. Bestellte der Beschuldigte (damals Angeschuldigter genannt) selber keinen solchen Beistand, so war ihm ein amtlicher Verteidiger
- 11 - beizugeben, wobei der Untersuchungsbeamte den Beschuldigten unverzüglich zu einer diesbezüglichen Erklärung zu veranlassen hatte (§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 1 StPO ZH). Nach § 11 Abs. 2 Ziff. 4 StPO ZH musste der Beschuldigte durch einen Verteidiger u.a. verbeiständet sein, wenn sich die Untersuchung auf Straftaten bezog, deren Beurteilung dem Geschworenengericht oder erstinstanzlich dem Obergericht zustand, was u.a. bei Tötungsdelikten der Fall war (vgl. § 56 Ziff. 1 GVG ZH). Vorliegend meldete sich der Beschuldigte am 10. Mai 2010 um 20.36 Uhr telefonisch bei der Regionalwache … und teilte mit, dass er seine Tochter umgebracht habe und er sich nun bei der …-Haltestelle …strasse befinde, worauf er kurze Zeit später ohne Gegenwehr verhaftet wurde. Die daraufhin ausgerückte Polizei fand in der Familienwohnung des Beschuldigten die verstorbene Tochter samt mutmasslicher Tatwaffe. Gemäss Protokoll der Hafteinvernahme, welche am 11. Mai 2010 zwischen 04.14 und 06.51 Uhr stattfand, wurde dem Beschuldig- ten vor Beginn der Befragung mitgeteilt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung eröffnet wurde (vgl. Urk. 2/1 S. 1). Vor diesem Hinter- grund steht fest, dass bereits vor Durchführung der fraglichen Einvernahme ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 4 StPO ZH vorlag, was dem einvernehmenden Staatsanwalt, der an derselben Einvernahme den Beschuldigten zur Erklärung betreffend Verteidigung im Sinne von § 13 StPO ZH veranlasste (vgl. Urk. 2/1 S. 14) auch von Anfang an klar war. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass in jenem Zeitpunkt neben den Aussagen des Beschul- digten und der vorgefundenen Situation in der Familienwohnung des Beschuldig- ten keine weiteren objektiven Beweismittel vorlagen (vgl. Urk. 150 S. 9). 2.4.2. Ist ein Angeklagter (heute: Beschuldigter) bei seinen Einvernahmen nicht anwaltlich vertreten, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 – 5 StPO ZH vorliegt, so sind nach der neueren Rechtsprechung des Obergerichtes des Kantons Zürich und des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich alle den Beschuldigten belastenden Aussagen nicht verwertbar (vgl. ZR 109 Nr. 18 E. 2, Beschluss des Kassationsgerichtes vom 23. März 2012: AC110014 E. 2.3 und Beschluss des Kassationsgerichtes vom 19. April 2012: AC110009 E. 3.3 und 3.4, vgl. auch Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. März 2009, SB080572 E. II.2.2.2 Abs. 2).
- 12 - 2.4.2.1. Bereits im Jahr 2000 hatte das Kassationsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass es – sofern es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO ZH handle – grundsätzlich nicht zulässig sei, zum Nachteil des Angeklagten (heute: Beschuldigten) auf Einvernahmen abzustellen, die erfolgten, als diesem noch kein Verteidiger beigegeben worden sei (und er selbst keinen Verteidiger beigezogen habe). Entscheidend sei in diesem Zusammenhang – so das Kassationsgericht – vorab die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Pflicht bestanden hätte, dem Angeklagten bzw. Angeschuldigten (heute: Beschuldigten) einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Ergebnisse von Untersuchungshandlungen, die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten, ohne dass der Angeschuldigte (heute: Beschuldigte) verteidigt gewesen sei, seien – da nicht prozessrechtskonform erhoben – als unverwertbar zu betrachten. Allgemein trete notwendige Verteidigung in dem Zeitpunkt ein, in welchem voraussichtlich anzunehmen sei, dass eine der in § 11 Abs. 2 StPO ZH genannten Konstella- tionen vorliege bzw. eintreten werde (vgl. § 13 Abs. 1 StPO ZH). Anders als gemäss der vor der Revision von 1991 geltenden Fassung von § 13 aStPO ZH (Frist von acht Tagen) habe sodann der Bezirksanwalt (heute: Staatsanwalt) in diesem Fall unverzüglich bzw. rechtzeitig vor der Vornahme von (weiteren) Untersuchungshandlungen dafür besorgt zu sein, dass der Angeschuldigte (heute: Beschuldigte) verteidigt sei (vgl. RB 2000 Nr. 91 [Kass.-Nr. 99/082 S, Beschluss vom 25. Mai 2000, in Sachen M., E. II/2]). 2.4.2.2. Das Obergericht des Kantons Zürich berief sich in seinem Entscheid vom
30. Oktober 2009 (ZR 109/2010 Nr. 18) auf die Praxis des Kassationsgerichts, wonach es einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Prinzip des fairen Verfahrens darstelle, wenn der Angeklagte (heute: Beschuldig- te) ohne Beigabe eines Verteidigers zur Sache befragt wurde und gelangte zum Schluss, Aussagen, welche ein Angeschuldigter ohne Anwesenheit eines Verteidigers gemacht habe, obschon in jenem Zeitpunkt bereits notwendige Verteidigung bestand, seien und blieben definitiv nicht verwertbar, sofern sich ein Angeschuldigter selber belastet habe. Eine Heilung des Mangels sei nicht mehr möglich. Daraus erhelle, dass es unzulässig sei, in irgendeiner Weise auf die betreffenden Einvernahmeprotokolle abzustellen, und zwar auch dann, wenn dem
- 13 - Angeklagten diese nachträglich nochmals vorgehalten werden und er dazu Stellung nehmen könne. Andernfalls – so das Obergericht weiter – liefe er Gefahr, aufgrund belastender eigener Aussagen beurteilt zu werden, die er möglicher- weise nie gemacht hätte, wenn ihm rechtzeitig ein Verteidiger bestellt worden wäre (vgl. E. 2.2.2. mit Verweis). 2.4.2.3. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich bestätigte in der Folge wiederholt seine und die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. oben erwähnte Entscheide AC110014 und AC110009). In seinem Entscheid vom
23. März 2012 (AC110014, E. 2.3.) verdeutlichte es, dass Ergebnisse von Unter- suchungshandlungen vor Bestellung der Verteidigung, die in einem Zeitpunkt stattgefunden haben, in welchem eine Konstellation von § 11 Abs. 2 StPO ZH anzunehmen war, auch dann unverwertbar sind, wenn die Behörden im Sinne von § 13 StPO ZH beförderlich vorgegangen sind (E. 2.3.a letzter Absatz). Das Kassationsgericht präzisierte in seinem Entscheid vom 23. März 2012 (AC110014) weiter, dass an der Unverwertbarkeit der fraglichen Aussagen der Beschuldigten auch nichts ändert, dass er zu Beginn der Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht und auf das Recht auf Beizug eines Verteidigers hingewiesen worden war, und im Wissen darum (dennoch) bereit war, gegenüber dem Staatsanwalt (ohne Verteidiger) Aussagen zu machen. Denn diese allge- meine Rechtsbelehrung betreffe das Recht jedes Beschuldigten auf Beizug eines (erbetenen) Verteidigers (vgl. § 11 Abs. 1 StPO ZH) und nicht die Frage der notwendigen Verteidigung. Ein Fall notwendiger Verteidigung bedeute aber, dass der Verteidigerbeistand auf jeden Fall gewährleistet sein müsse, womit der Beschuldigte in Fällen notwendiger Verteidigung nicht auf die Dienste eines Ver- teidigers verzichten könne, d.h. er müsse sich – selbst wenn er die Notwendigkeit einer rechtskundigen Verteidigung verneine – damit abfinden, dass ihm in den vom Gesetz genannten Fällen ein Verteidiger zur Seite gestellt werde, welcher in der Folge die Verteidigungsstrategie (mit-) bestimme (vgl. E. 2.3.c unter Hinweis auf Lieber/Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 2006, N 41-42 zu § 11 Abs. 2 StPO ZH; vgl. auch RB 2000 Nr. 91 [Kass.-Nr. 99/082 S, Beschluss vom 25. Mai 2000, in Sachen M., E. II/2/e]).
- 14 - 2.4.3. Es wurde oben dargetan, dass bereits vor der Hafteinvernahme klar war, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Im Lichte der oben aufgeführten neuesten Rechtsprechung, von welcher in diesem Verfahren nicht abzuweichen ist, hätte damit auch die erste untersuchungsrichterliche Einvernahme zur Sache in Anwesenheit eines Verteidigers stattfinden müssen. Der anfängliche Hinweis auf das Recht auf Beizug eines Verteidigers betraf offensichtlich nicht die notwendige Verteidigung als solche. Der Beschuldigte konnte sich daher im Zeitpunkt, als er bereit war, ohne Verteidiger auszusagen, gar noch nicht im Klaren über seine prozessuale Situation sein, was auch eindeutig aus seiner (unwidersprochen gebliebenen, unzutreffenden) Antwort nach den allgemeinen Hinweisen, er "benötige keinen Anwalt", hervorgeht (vgl. Urk. 2/1 S. 1). Erst am Schluss dieser Einvernahme konfrontierte ihn der Staatsanwalt im Zusammen- hang mit der Verteidigungsfrage denn auch mit denselben vom Beschuldigten im Eingang gewählten Worten, nämlich damit: "Sie benötigen in diesem Verfahren einen Verteidiger" (vgl. Urk. 2/1 S. 14). Wenn der Beschuldigte am Anfang erklär- te, er benötige keinen Anwalt, so war dies offensichtlich unzutreffend. Aufgrund seiner Erklärung, die der Staatsanwalt unwidersprochen liess, kann damit – ent- gegen der Anklagebehörde selbst unter der Annahme er sei einvernahmefähig gewesen (vgl. Urk. 115 S. 1) – nicht abgeleitet werden, er habe um die Tragweite seiner nachfolgenden Aussagen ohne vorgängige Kontaktnahme mit einem Verteidiger gewusst und dennoch auf eine solche verzichtet (vgl. dazu auch Ent- scheid des Bundesgerichtes 6B_725/2011 vom 25. Juni 2012 E. 2.2. und 2.3.). Dies abgesehen davon, dass er gestützt auf die oben erwähnte obergerichtliche und kassationsgerichtliche Rechtsprechung auf einen (notwendigen) Verteidiger ohnehin gar nicht verzichten konnte. Damit sind aber die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der Hafteinvernahme vom 11. Mai 2010 zu seinen Lasten nicht verwertbar. Demzufolge hat die Verteidigung in diesem Punkt die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Mai 2010 verwertbar sei, zu Recht gerügt. 2.4.4. Ergibt sich nach dem Gesagten schon aus kantonalem Recht, dass bereits vor Durchführung der staatsanwaltschaftlichen (Haft-)Einvernahme ein Fall notwendiger Verteidigung bestand, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob ein
- 15 - solcher auch nach Verfassungs- oder Konventionsrecht bestanden hätte (vgl. Lieber/Donatsch, a.a.O., N 43 zu § 11 Abs. 2 StPO ZH). Ebenso wenig interessiert vorliegend die diesbezügliche Regelung gemäss der in der Zwischen- zeit in Kraft getretenen schweizerischen Strafprozessordnung. Der Staatsanwalt brachte unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung an der Berufungsverhandlung vor, dass selbst wenn es sich bei den Aussagen des Beschuldigten vom 11. Mai 2010 um einen unrechtmässig erhobenen Beweis handle, die Aussagen dennoch verwertet werden könnten (vgl. BGE 130 I 126 mit Verweis auf BGE 109 Ia 244 und BGE 120 Ia 314). Es seien das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des entsprechenden Beweises gegeneinander ab- zuwägen. Nachdem es im vorliegenden Fall um ein Tötungsdelikt gehe, wiege der Tatvorwurf derart schwer, dass das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten überwiege. Es sei daher gerechtfertigt, die ersten Aussagen des Beschuldigten zu verwerten (Urk. 150 S. 14 f.) Diese Ansicht ist nicht zu übernehmen. Zu einer Güterabwägung kann es nur dann kommen, wenn ein rechtswidrig erlangter Beweis, grundsätzlich rechtmässig hätte beschafft werden können. Nachdem vorliegend der Beschuldigte in der ersten und hier umstrittenen Einvernahme vom 11. Mai 2010, entsprechend den obigen Erwägungen, aufgrund der bereits eingetretenen notwendigen Verteidigung zwin- gend hätte verteidigt sein müssen und er in den nachfolgenden Einvernahmen, welche in Anwesenheit des Verteidigers stattfanden die ersten Aussagen über- dies nicht bestätigte, sind die Aussagen von einer Verwertung auszuschliessen (vgl. BGE 96 I 437 E. 3b). Ergänzend sei erwähnt, dass auch die Vornahme einer Interessenabwägung nicht zur Verwertung der Einvernahme vom 11. Mai 2010 führen würde. Vorliegend geht es nicht darum, ob überhaupt ein Täter für das Tö- tungsdelikt überführt werden kann oder nicht. Die Täterschaft steht unzweifelhaft fest. Die zur Diskussion stehenden Aussagen berühren einzig den Tatablauf und damit die Qualifikation der Tat. Diesem möglichen, eingeschränkten Erkenntnis- gewinn stünde der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren gegenüber. Letzterer Anspruch wäre klar höher zu gewichten. Damit bleibt es
- 16 - dabei, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom
11. Mai 2010 nicht zu seinen Lasten verwertbar sind. III. Ausgangslage zu den Anklagevorwürfen
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird einerseits versuchte vorsätzliche Tötung (vgl. Urk. 40 S. 2 f., Anklagepunkt 1a), begangen gegenüber seiner Tochter †E._____ am 20. April 2010, und andererseits Mord (vgl. Urk. 40 S. 3 ff., Anklagepunkt 1b), begangen zum Nachteil derselben Person am 10. Mai 2010, vorgeworfen. 1.2. Der Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Sachverhalt mit Bezug auf Anklagepunkt 1a vollumfänglich (vgl. u.a. Urk. 2/18 S. 9). Mit Bezug auf Anklage- punkt 1b anerkannte er, die Tochter mit einem Beil getötet zu haben (vgl. u.a. Urk. 2/18 S. 9), den ihm diesbezüglich vorgeworfenen Tatablauf anerkannte er indessen in verschiedenen Punkten nicht. 1.3. Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Anklagesachverhalte rechts- genügend erstellt sind.
2. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung ausführlich und korrekt zitiert, so dass diesbezüglich zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 130 S. 17 - 20, Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 17 - IV. Zum Vorwurf betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vor, seine Tochter †E._____ am 20. April 2010 anlässlich einer Auseinandersetzung (der Beschuldigte vermutete, die Tochter habe Marihuana geraucht) geschlagen, im Badezimmer der Wohnung in die Badewanne gehoben und Wasser einlaufen gelassen sowie versucht zu haben, einen Föhn am Strom anzuschliessen und in die mit Wasser gefüllte Badewanne, in der sich †E._____ befand, zu werfen, was ihm nicht gelungen sei, weil sich †E._____ zur Wehr gesetzt habe, worauf der Beschuldigte die Badezimmertüre abgeschlossen habe (Urk. 40 S. 2).
2. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid bezüglich dieses Vorwurfes zum Schluss, aufgrund der dürftigen Beweislage könne der von der Anklagebehörde dargestellte Sachverhalt – gerade auch in Anbetracht der Schwere des zu beurtei- lenden Tatvorwurfs – nicht in rechtsgenügender Weise erstellt werden und sprach den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten vorsätzlichen Tötung frei (vgl. Urk. 130 S. 30).
3. Berufung der Staatsanwaltschaft 3.1. Die Staatsanwaltschaft erhob in diesem Punkt Berufung (vgl. Urk. 133). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Staatsanwalt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz an den Aussagen der wichtigsten Zeuginnen G._____ sowie deren Mutter H._____ Zweifel hege. Die Vorinstanz sei nur deshalb zum Schluss gekommen, die Aussagen der beiden Zeuginnen seien widersprüchlich, weil das Gericht gewisse Teile der Aussagen ausgeblendet habe. H._____ habe ausgesagt, die weissen Kleider von †E._____ seien oben nass gewesen, sie habe das als verschwitzt interpretiert, denn †E._____ habe "gerochen" (Urk. 3/24 S. 5). †E._____ habe schliesslich auch geduscht, ein Pyja- ma erhalten und am nächsten Morgen eine Bluse von G._____ angezogen. So
- 18 - sei nachvollziehbar, dass G._____ die Kleider von †E._____ oben und unten als stark durchnässt geschildert habe, wohingegen H._____ nur beobachtet habe, dass das Oberteil von †E._____ nass oder verschwitzt gewesen sei. Die Mäd- chen hätten sich auch bald in das Zimmer von G._____ zurückgezogen. G._____ habe die Kleider von †E._____ auch berührt und habe so genauer feststellen können, in welchem Zustand diese gewesen seien. Es sei zu betonen, dass un- bestritten sei, dass †E._____ am Abend des 20. April 2010 bei G._____ geklingelt habe und deren Mutter mit den Eltern A._____ Kontakt gehabt habe, weil sich †E._____ vor einer Heimkehr gefürchtet habe. Weiter bestünden keine Wider- sprüche darin, dass †E._____ in einem absoluten psychischen Ausnahmezustand gewesen sei und geschildert habe, dass ihr Vater sie habe umbringen wollen (Urk. 3/5 S. 7 f., Urk. 3/19 S. 7 f., Urk. 3/24 S. 3 ff., Urk. 3/39 S. 3 ff.). Die für den Vorfall wesentlichen Aussagen von Mutter und Tochter … [G._____ und H._____] erschienen logisch konsistent und ohne Übertreibungen, enthielten Wiedergaben von Gesprächen oder auch ausgefallene Details und hätten insbesondere den offensichtlichen psychischen Ausnahmezustand der †E._____ betont. Die Aussa- gen der Zeuginnen seien nicht absolut deckungsgleich, was aber keineswegs ge- gen den Wahrheitsgehalt spreche, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verstärke. Gesamthaft betrachtet seien die Aussagen der wichtigsten Zeuginnen absolut nachvollziehbar, logisch und glaubhaft. Es blieben gestützt auf diese Aus- sagen keine vernünftigen Zweifel darüber, dass †E._____ unmittelbar nach einem massiven Übergriff ihres Vaters auf ihr Leben zu G._____ geflohen sei (Urk. 150 S. 2 ff.).
4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid zu Recht darauf hin, dass dieser Anklagevorwurf im Wesentlichen auf Zeugenaussagen der Schulfreundinnen †E._____s, namentlich auf den Aussagen von G._____, I._____, J._____ und K._____ basiert. Sie gab in ihrem Entscheid in der Folge die Aussagen der er- wähnten Zeuginnen eingehend wieder (vgl. Urk. 130 S. 22 - 26) und fasste auch die Aussagen der Lehrpersonen L._____ und M._____ zusammen (vgl. Urk. 130 S. 26 f.). Auf die zutreffende Wiedergabe dieser Aussagen im vorinstanzlichen
- 19 - Entscheid kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 130 S. 22 - 27). 4.2. Zur Würdigung dieser Aussagen erwog die Vorinstanz, die Aussagen der Schulfreundinnen von †E._____ seien in den wesentlichen Kernpunkten betref- fend die Erzählung von †E._____ (der Beschuldigte bringe †E._____ ins Bade- zimmer, lasse Wasser laufen und versuche, einen Föhn ins Wasser zu werfen, um †E._____ damit zu töten, wobei †E._____ fliehen könne und bei G._____ übernachte) deckungsgleich und frei von auffälligen Brüchen oder krassen Wider- sprüchen. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass durch die Lehrerinnen der Mädchen einhellig bestätigt werde, dass die entsprechende Geschichte von †E._____ in der Schule Thema gewesen sei bzw. verschiedentlich zur Sprache gekommen sei. Nachdem bei keiner der Zeuginnen Anhaltspunkte oder Motive erkennbar seien, dass sie trotz Strafandrohung wissentlich nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen deponiert hätten, könnten die Zeugenaussagen zumindest insoweit als glaubhaft eingestuft werden, als dass †E._____ bzw. da- nach auch eine oder mehrere ihrer Freundinnen vom "Badezimmervorfall" erzählt hätten (Urk. 130 S. 27 f.), welche letzte Schlussfolgerung der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren zu übernehmen ist. 4.3. Indessen sei zu berücksichtigen – so die Vorinstanz weiter – dass es sich bei den erwähnten Aussagen ausschliesslich um Zeugnisse betreffend ein "Hörensagen" handle, mithin nicht um Zeugnisse aus eigener Wahrnehmung. So könnten sämtliche Zeuginnen sich nur auf eine Erzählung beziehen, welche sie (direkt oder indirekt) von †E._____ vernommen hätten (Urk. 130 S. 28). 4.3.1. Das Zeugnis vom Hörensagen, das in der Wiedergabe des Berichts eines Dritten über das interessierende Geschehen besteht, ist als Beweismittel grund- sätzlich nicht ausgeschlossen, was sich aus dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung sowie aus dem Umstand ergibt, dass die Zuverlässigkeit eines Beweismittels für sich allein kein ausschlaggebendes Kriterium für ein Beweisverwertungsverbot darstellen darf. Eine allgemeine Einschränkung für die Einvernahme von Zeugen vom Hörensagen ergibt sich aber aus dem Prinzip der Unmittelbarkeit im materiellen Sinne, wonach regelmässig das vorhandene
- 20 - tatnächste Beweismittel, d.h. die Aussage des direkten Tatzeugen, zu erheben ist (vgl. RKG 2007 Nr. 105). Auf das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis darf indessen dann abgestellt werden, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfü- gung steht (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 unter Hinweis u.a. auf Jürg Bähler, Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2011, Art. 162 N 5). Diese Ausgangslage ist hier gegeben, nachdem †E._____ nicht mehr einvernommen werden konnte. 4.3.2. Freilich ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass die Einvernahme eines mittelbaren Zeugen in der Regel insofern problema- tisch ist, als nur ihm, nicht aber dem effektiven Tatzeugen Ergänzungsfragen ge- stellt werden können. Weiter wird nur der mittelbare Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen und schliesslich werden die jedem Personalbeweis anhaftenden Fehlerquellen durch die Notwendigkeit zweimaliger Wahrnehmung und Wieder- gabe des interessierenden Geschehens vergrössert. Die Beweiskraft der mittelba- ren Zeugenaussage bemisst sich letztlich aber anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. dazu Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich AC060012 vom 12. Februar 2007, E. 5 b)aa mit weiteren Hinweisen) und es wäre mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht vereinbar, das mittelbare Zeugnis nur dann als verwertbar zu erachten, wenn die darin gemach- ten Wahrnehmungen durch weitere Anhaltspunkte gestützt werden (vgl. Andreas Donatsch, Die Anonymität des Tatzeugen und der Zeuge vom Hörensagen in ZStrR 104 (1987) S. 413). 4.4. Die Vorinstanz erwog, direkte Indizien oder Beweise betreffend die von †E._____ erzählte Geschichte fehlten vorliegend. Einziger Anknüpfungspunkt für einen direkten Beweis bilde die Aussage von G._____, †E._____ sei mit durchnässten Kleidern bei ihr erschienen. Gerade dieser objektive Anhaltspunkt, welcher direkte Rückschlüsse betreffend den Wahrheitsgehalt der von †E._____ geschilderten Vorkommnisse erlauben würde, erweise sich indessen als letztlich wenig stichhaltig: So habe die Mutter von G._____, H._____, zwar anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vom 1. Dezember 2010 ausgeführt, †E._____ habe bei ihrer Ankunft in der Wohnung am 20. April 2010 erzählt, ihr Vater habe sie
- 21 - umbringen wollen, wobei sie dies als Spruch einer Jugendlichen abgetan hätte (vgl. Urk. 130 S. 28 unter Hinweis auf Urk. 3/24 S. 3 ff. und S. 10). Auf weiteres Befragen habe sie aber gemeint, als †E._____ an jenem Abend zu ihnen gekommen sei, sei ihr (H._____) nichts Spezielles an deren Kleidern aufge- fallen. Auf konkrete Nachfrage des Staatsanwaltes, ob die Kleider sehr nass ge- wesen seien, ihre Tochter habe dies nämlich als Zeugin so ausgesagt, habe H._____ erklärt, das Oberteil von †E._____ sei verschwitzt gewesen und habe auch so gerochen (vgl. Urk. 130 S. 28 unter Hinweis auf Urk. 3/24 S. 5). In der Tat präzisierte dieselbe Zeugin auf Nachfrage weiter, †E._____ sei nur am Oberteil verschwitzt gewesen. Sie habe nur wahrgenommen, dass sie oben nass gewesen sei (vgl. Urk. 3/24 S. 5) und konnte auf ausdrücklichem Vorhalt der Aussagen ih- rer Tochter nicht bestätigen, †E._____ sei damals von oben bis unten, bis auf den Körper nass gewesen (Urk. 3/34 S. 5). 4.5. Die aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen über den damaligen Kleiderzustand von †E._____ sind – dies mit der Vorinstanz – nicht nachvollzieh- bar. Es ist in der Tat undenkbar, dass der Mutter von G._____, welche nach ihrer Schilderung – wohl gemerkt im Gegensatz zur komplett unterschiedlichen Schil- derung von G._____, welche sie dann teilweise abänderte (vgl. Urk. 3/39 S. 3 f.) – an jenem Abend (allenfalls gleichzeitig mit G._____ [vgl. Urk. 3/39 S. 5]) †E._____ empfing (vgl. Urk. 3/24 S. 4: "Sie sagte, sie möchte mit G._____ sprechen."), sich mit ihr unterhielt und darauf insistierte, dass sie ins Haus trat und die telefo- nische Orientierung der Eltern von †E._____ in ihrer Anwesenheit vornahm, nicht aufgefallen wäre, wenn †E._____ komplett, d.h. von Kopf bis Fuss, nass gewesen wäre. Denn die Schilderung von G._____s Mutter zeigt, dass sie †E._____ kei- neswegs nur kurz sah, wie dies die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhand- lung vorbrachte (Urk. 150 S. 3). Korrekt ist daher die Würdigung der Vorinstanz, dass dieser Umstand gewichtige Zweifel an den diesbezüglichen Schilderungen von G._____ aufwirft, weswegen in diesem Punkt schwerlich auf ihre Aussagen abgestellt werden kann und womit sich das einzig objektive Indiz betreffend den Wahrheitsgehalt von †E._____s damaliger Erzählung über den Vorfall im Badezimmer als nicht überzeugend erweist (vgl. Urk. 130 S. 29). Es trifft zwar zu, dass gewisse Diskrepanzen in den Aussagen von G._____
- 22 -
– beispielsweise, ob und in welchem Zeitpunkt und wem gegenüber †E._____ über einen Tötungsversuch ihres Vater sprach – teilweise noch aufgrund der damaligen Aufregung und des Zeitablaufs zwischen Geschehnis und Zeugen- befragungen erklärt werden könnten (so die Vorinstanz, vgl. Urk. 130 S. 29). Schliesslich ist aber auch zu berücksichtigen, dass G._____ selber ausführte, †E._____ habe ihr den Vorfall mit der Badewanne "nicht so gut" geschildert (vgl. Urk. 3/19 S. 7), sie sich unter der Schilderung, ihr Vater habe sie in die Badewanne gestellt, einerseits nicht etwas Konkretes vorstellen konnte aber andererseits auch nicht nachfragte, was genau geschah (vgl. 3/19 S. 12). Damit bestehen aber schon deswegen ernstzunehmende Unsicherheiten über den wirklichen Ablauf des Geschehens. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass †E._____ ihrem damaligen Freund den Badewannenvorfall offenbar anders schilderte (vgl. Urk. 3/9 S. 2 und 3/23 S. 7) als gegenüber ihrer Freundin G._____, aufhorchen. N._____, erklärte in der polizeilichen Einvernahme nämlich, †E._____ habe gesagt, dass der Vater sie geschlagen, in die Badewanne gewor- fen und ins Badezimmer eingesperrt habe (vgl. Urk. 3/9 S. 2). Von einer Bedro- hung mit dem Föhn sprach er nicht. Als Zeuge machte er ein halbes Jahr später geltend, er wisse nicht mehr genau, was in diesem Badezimmer passiert sei, um beizufügen, †E._____ sei in die Badewanne geworfen und gewürgt worden, wo- bei er nicht einmal mehr in der Lage war anzugeben, von wem er von diesem Vor- fall erfahren hatte (vgl. Urk. 3/23 S. 7). 4.6. Zu guter Letzt wurde der eingeklagte Sachverhalt auch nicht von der da- mals anwesenden Ehefrau des Beschuldigten bestätigt, welche zwar konzedierte, dass es zu einem Vorfall im Badezimmer kam, indessen angab, sie selbst sei an jenem Abend böse mit †E._____ gewesen und habe sie im Bad eingesperrt, ihr Mann, der Beschuldigte, habe ihr gesagt, sie solle so etwas nicht machen und hätte sie wegen dieser Aktion noch ausgelacht (vgl. Urk. 3/18 S. 17). 4.7. Zusammenfassend ist damit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zur Erstellung des Sachverhaltes vorliegend ausschliesslich die Aussagen "vom Hörensagen" zur Verfügung stehen. Ferner kann festgehalten werden, dass zwar alle Zeugen von einem Vorfall mit der Badewanne erzählten, dass diese Schilde-
- 23 - rungen indessen – wie der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aufzeigte (vgl. Urk. 113 S. 5 ff.) – nur in den Grundzügen übereinstimmen und im Übrigen diverse Fragen aufwerfen. Unklar ist sodann, welche Zeugen von welcher Person über diesen Vorfall orientiert wurden. Damit sind aber auch keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der (nicht fest stehenden) Schilderung von †E._____ zu ziehen. Gestützt auf diese Erwägungen verbietet sich die Annahme, der Sachver- halt sei in rechtsgenügender Weise als erstellt zu betrachten. Damit ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. V. Zum Vorwurf betreffend Mord
1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklagepunkt 1 b Mord vor. Zum Anklagevorwurf in Einzelnen kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (vgl. Urk. 40 S. 3 ff.).
2. Vorbringen der Anklagebehörde und der Verteidigung / Entscheid Vorinstanz 2.1. Die Anklagebehörde legte anlässlich der Hauptverhandlung dar, der Beschuldigte zeige sich geständig, seine Tochter †E._____ mit einem Beil getötet zu haben. Wie es aber zu dieser Tötung kam, wie er dabei vorging, woher er das Beil genau genommen habe, was seine Absicht gewesen sei, dazu habe der Beschuldigte während der Untersuchung divergierende Aussagen gemacht (Urk. 111 S. 21 f.). Nach Würdigung seiner Aussagen, insbesondere derjenigen anlässlich der Hafteinvernahme vom 11. Mai 2010, gelangte die Anklagebehörde zum Schluss, der eingeklagte Sachverhalt sei in allen Teilen erstellt (vgl. Urk. 111 S. 24 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Staatsanwalt aus, die Vorinstanz habe unabhängig von den ersten Aussagen des Beschuldigten überzeugend dargelegt, dass die der Hafteinvernahme nachfolgenden Aussagen des Be- schuldigten zum Tathergang keineswegs überzeugten und sogar ausgesprochen
- 24 - realitätsfremd seien. Konkret führte der Staatsanwalt aus, es sei tatsächlich keineswegs so, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, wo sich das Beil befunden habe und "sein Hirn ausgesetzt" habe, weil seine Tochter ihm mitgeteilt habe, sie werde sich prostituieren und er in jener Situation in einem Affekt nicht anderes gekonnt und nach etwas gegriffen habe und auf irgendetwas eingeschla- gen habe, ohne zu wissen worauf. Der Beschuldigte habe um jeden Preis verhin- dern wollen, dass seine Tochter wieder fortgehe. Er habe es lange mit Worten, mit Flehen versucht, doch †E._____ habe sich nicht überzeugen lassen. Als ihm dies endgültig bewusst geworden sei, habe er bewusst und gewollt zum Beil gegriffen, um das Leben seiner Tochter auszulöschen. Das Beil habe nicht auf der Kommode im Schlafzimmer gelegen. Der Beschuldigte habe es aus seinem Versteck im Elternschlafzimmer unten rechts bei der Schlafzimmertüre beim Schrank hervorgeholt, heimlich und heimtückisch, um seinen während der Auseinandersetzung mit †E._____ gereiften Plan in die Tat umzusetzen, nämlich seine Tochter mit dem Beil zu eliminieren. Dies sei nicht aus einem Moment der unmittelbaren psychischen Überlastung heraus geschehen. Der Beschuldigte habe während der 1 ½ Stunden dauernden Auseinandersetzung genügend Zeit gehabt, sich mit †E._____ auseinander zu setzen. Selbst als †E._____ angeblich nochmals wiederholt habe, dass sie sich prostituieren wolle, habe der Beschuldig- te noch überlegt und versucht, sich zu beruhigen und sich zu diesem Zweck kaltes Wasser über den Kopf geleert. Als er hernach seine Tochter immer noch nicht habe überzeugen können, habe er seinen Plan umgesetzt und seine Tochter mit dem Beil getötet. †E._____ habe keine Chance gehabt, da sie die Gefahr nicht habe kommen sehen, weil der Beschuldigte heimtückisch und feige von hin- ten auf sie eingeschlagen habe. Nach der Tat habe er das Beil nicht etwa weg- geworfen, fallen gelassen oder versteckt. Er habe das Beil ganz exakt auf den Rücken und das Gesäss seiner hingerichteten Tochter gelegt. Er habe sich die Hände gewaschen, die Wohnung verlassen, die Wohnungstüre abgeschlossen und der Polizei telefoniert (Urk. 150 S. 15 ff.). 2.2. Demgegenüber machte die Verteidigung stark zusammengefasst geltend, der eingeklagte Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht nicht erstellt (Lageort des Beils vor der Tat, Lage des Beils unmittelbar vor der Tat), zumal insbesonde-
- 25 - re die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme nicht verwertbar seien. Sodann liessen sich die in der Anklageschrift geschilderten Thesen der Anklagebehörde zu den Motiven seiner Tat weder gestützt auf die Akten noch den Ausführungen des Gutachters erhärten (vgl. dazu Urk. 113). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, die Vorinstanz habe eine Würdigung der überaus aufwendigen Strafuntersuchung nicht vor- genommen. Von den 34 durchgeführten Einvernahmen sei nur die Befragung der Ehefrau, deren Entlastungen pauschal als unglaubhaft abgetan worden seien, er- wähnt worden. Zudem sei für die Beurteilung der tatsächlichen inneren Vorgänge vor und während der Tat das 100-seitige Gutachten von Dr. O._____ nicht einmal erwähnt worden (Urk. 151 S. 13). In diesem Zusammenhang müsse man klären, welche der in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe zur Tatmotivation durch die Untersuchung bewiesen seien: Unzutreffend sei, dass dem Beschuldigten der Freundeskreis von †E._____ nicht gepasst habe. Die Untersuchung habe ergeben, dass sich sehr häufig Freundinnen von †E._____ bei der Familie … aufgehalten hätten. Nach deren Schilderungen sei das Einvernehmen mit dem Beschuldigten gut gewesen. Auch die These der Staatsanwaltschaft, wonach der Freund von †E._____ nicht in sei- ne archaische Wertordnung gepasst habe, stehe im Widerspruch zur Aktenlage. Sowohl der Beistand, Herr P._____, als auch der Familienbegleiter, Herr Q._____, hätten als Zeugen ausgesagt, der Beschuldigte habe den Freund akzeptiert. Weiter hätte auch die Ehefrau gesagt, ihr Mann habe den Freund akzeptiert bzw. N._____ selber habe ausgesagt, †E._____ habe ihm gesagt, ihr Vater hätte nichts gegen ihre Beziehung. Weiter treffe nicht zu, dass der Beschuldigte †E._____ zur Wahrung seiner archaischen Wertvorstellungen beseitigt habe, weil sie geraucht habe. Zu diesem Thema habe sich der Beschuldigte in der Untersuchung in der Weise geäussert, wie dies ein gestandener Schweizer Vater auch tun würde. Auch das Thema des Kleiderstils habe in den Befragungen immer wieder viel Raum eingenommen. Ernsthafte Auseinandersetzungen darüber, welche über das übliche Mass von Diskussionen mit Teenagern hinausgingen, seien nicht aktenkundig. Vielmehr widersprächen
- 26 - insbesondere die Aussagen der Lehrerin Frau L._____, des Beistands Herr P._____ und des Freundes von †E._____ der These rigoroser Kleidervorschriften. Auch die fünfte These der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte die Tochter wegen der Vernachlässigung ihrer schulischen Verpflichtungen beseitigt habe, stimme nicht. So habe die Lehrerin von †E._____, Frau L._____, betont, der Beschuldigte habe auf die Mitteilung vom 20. April 2010 traurig und resigniert reagiert, sie habe nur Besorgnis und Verzweiflung gespürt und keinerlei Aggressionen. Nach der sechsten These der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte †E._____ getötet, um seine archaischen Wertvorstellungen zu wah- ren, weil sie sich aufbegehrend, frech und beleidigend verhalten habe. Dabei sei nicht einmal klar, was die Staatsanwaltschaft damit meine. Vor dem 10. Mai 2010 seien in dieser Hinsicht keine Auffälligkeiten aktenkundig. Am 28. April 2010 als †E._____ mit ihrem Freund ihre Eltern besucht habe, sei nichts dergleichen geschehen. Im Gegenteil, †E._____ habe ihren geschwächten Vater ins Spital begleitet. Die weiteren Vorwürfe in der Anklageschrift liessen sich gestützt auf die Akten ebenfalls nicht erstellen. Mit Ausnahme des sechsten Vorwurfs insofern, als der Beschuldigte tatsächlich in schrecklicher, überaus heftiger Weise auf †E._____ eingeschlagen haben müsse. Es müsse aber betont werden, dass das äusserst massive Verletzungsbild nur beschränkt Rückschlüsse auf die inneren Vorgänge zulasse. Richtig scheine es, aus der äusserst heftigen Gewalt gegen- über der eigenen, geliebten Tochter auf eine absolut extreme Gemütsverfassung zu schliessen. Als reine Spekulation müsse bezeichnet werden, dass der Be- schuldigte das Beil nach der Tat bewusst und kaltblütig auf †E._____ platziert ha- be (Urk. 151 S 14 ff.). Zum Tatgeschehen an sich führte der Verteidiger aus, am Tattag sei der Be- schuldigte psychisch und physisch am Ende vom Gespräch in der R._____ [Kli- nik] betreffend D._____ zurückgekehrt. Gegen seinen Willen habe er †E._____ vom Polizeiposten abgeholt. Er sei konsterniert gewesen, wie negativ †E._____ auf seine Frau reagiert habe. Auf dem Heimweg habe †E._____ ihn beschimpft. Vor dem Haus habe †E._____ ihren Bruder zurückgestossen und auch mit ihrer Schwester B._____ nicht sprechen wollen. In der Wohnung habe sie dann ihre Mutter beschimpft und wiederholt weggestossen. Mit solchen Verhaltensweisen
- 27 - sei der Beschuldigte bisher überhaupt noch nie konfrontiert worden. Er habe sich entsprechend den gutachterlich festgestellten Persönlichkeitszügen gefügt und seine Ehefrau und die Kinder hinaus geschickt. Dann habe er versucht †E._____ zu überzeugen, wenigstens jene Nacht zu Hause zu bleiben. †E._____ habe ihn weiter beschimpft und der Beschuldigte habe kein Mittel ge- habt einem solchen Konflikt zu begegnen. Er habe erduldend und ratlos reagiert, zu etwas anderem sei er nicht fähig gewesen. Die Beschimpfungen hätten ihn innerlich fertig gemacht. Als er †E._____ gegenüber wiederholt die Demutsgeste gemacht habe, sei †E._____ erst recht in Rage geraten. Sie habe ihm an den Kopf geworfen, sie habe es nicht mehr nötig zu Hause zu sein, sie werde auf den Strich gehen und zur Prostituierten werden. Dies habe sie ihrem Vater mit gellenden Schreien an den Kopf geworfen. Es sei ein Schreien gewesen, das beim Beschuldigten alle Dämme habe brechen lassen. Seine krampfhaft ge- pflegten Vorstellungen vom Familienideal seien wie ein Kartenhaus zusammen- gestürzt. Die von ihm bewunderte und geliebte Tochter, die ihm bisher so viel Zuwendung und Fürsorglichkeit entgegengebracht habe, habe alle Illusionen platzen lassen, die sich der Beschuldigte mit maximaler Verdrängung immer noch aufrechterhalten gehabt habe. Dann habe es ihm den Kopf ausgestaltet. Er habe das auf der Kommode liegende Beil zu fassen bekommen und besin- nungslos zugeschlagen (Urk. 151 S. 26 ff.). Schliesslich führte der Verteidiger aus, beide Expertenmeinungen (psychiatrisch und ethnologisch-sozialanthropologisch) zu diesem Vorgang kämen zum gleichen Schluss. Vorab habe Dr. O._____ festgestellt, dass jedes Kriterium ei- nes Affektdelikts gegeben sei, weshalb er ein "typisches Affektdelikt" diagnosti- ziert habe. Diese Feststellung sei für das Gericht bindend. Dasselbe gelte für die von Gutachter O._____ festgestellte schwere Verminderung der Schuldfähigkeit. Die Expertenmeinung von Prof. F'._____ bestätige die Plausibilität der gut- achterlichen Beurteilung. So habe er angegeben, dass man es bei solchen De- likten regelmässig mit eher ungebildeten und konfliktunfähigen Männern zu tun habe, die von den Integrationsanstrengungen überfordert seien, aber hilflos ein idealisiertes Harmoniebild ihrer Familie aufrechterhalten würden. Wie im Falle des Beschuldigten zeige sich, dass sich Väter in Situationen eskalierender
- 28 - Konflikte in affektive Zustände hineinsteigern, so dass in solchen Momenten sämtliche Hemmungen durchbrochen würden. Aus seiner Sicht würde vieles dafür sprechen, dass der Beschuldigte in einem durch Dissoziation verstärkten Affekt seine Tochter erschlagen habe und diese Tat im Nachhinein mit Blick auf eine versuchte Sinngebung als Wiederherstellung der Ehre umzudeuten versucht habe (Urk. 151 S. 28 f.). 2.3. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid vorerst fest, dass der Beschul- digte geständig sei, seine Tochter während einer Auseinandersetzung in der Familienwohnung mit einem Beil getötet zu haben. Mit Bezug auf den genauen Ablauf des Geschehens stellte die Vorinstanz auf die Depositionen des Beschuldigten während seiner ersten Einvernahme ab und gelangte stark zusammengefasst zum Schluss, der von der Anklagebehörde formulierte Anklagevorwurf sei – soweit von rechtlicher Relevanz – auch in Bezug auf die Art und Weise der Behändigung der Tatwaffe, den genauen Tatablauf sowie in Bezug auf die inneren Beweggründe bzw. die Motive des Beschuldigten rechts- genügend erstellt. Explizit wies die Vorinstanz indessen darauf hin, dass sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei bei diesem Gewaltakt erneut nach dem Tötungsversuch vom 20. April 2010 gegen seine Tochter vorgegangen, mangels Verurteilung betreffend den Anklagesachverhalt 1a nicht erstellen lasse (vgl. dazu Urk. 130 S. 35 ff.).
3. Sachverhalt 3.1. Vorliegend stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, am 10. Mai 2010 seine Tochter †E._____ mit einem Beil von hinten durch mindestens 19 wuchtige Schläge gegen den Hinterkopf und die seitlich rechte Kopfpartie getötet zu haben. Diesbezüglich ist daher der eingeklagte Sachverhalt, der durch die medizinischen Gutachten untermauert wird, erstellt. 3.2. Auch die Vorgeschichte, namentlich dass sich die Tochter †E._____ seit dem 20. April 2010 grundsätzlich nicht mehr zu Hause an der …strasse … in S._____ aufhielt und dass der Beschuldigte sie an jenem 10. Mai 2010 bei der Stadtpolizei Zürich abholte, wo sie wegen eines geringfügigen Ladendiebstahls
- 29 - festgehalten worden war, sind unbestritten. Ebenso nicht in Frage gestellt ist die Schilderung in der Anklage betreffend Heimfahrt von †E._____ mit dem Beschul- digten und die Tatsache, dass sich nur †E._____ und der Beschuldigte, nachdem †E._____ einen Kontakt zu ihrer Mutter abgelehnt hatte, in der Wohnung aufhiel- ten (vgl. Urk. 40 S. 3 und 4, Abs. 1 und 2 zu lit.b). Sodann konzedierte der Be- schuldigte, dass zwischen ihm und seiner Tochter in der Folge eine lange verbale Auseinandersetzung stattfand, anlässlich welcher die Tochter deutlich sagte, dass sie nicht zu Hause bleiben wolle, dies sei ihrer Ansicht nach nicht mehr ihr Zuhause, sie wolle fortan weiterhin nicht mehr dort wohnen und die Wohnung wieder verlassen, wobei sie trotz der Bitte des Beschuldigten, zu Hause zu bleiben und nicht mehr wegzulaufen, weiter in der Wohnung diverse Sachen zusammen suchte, welche sie mitnehmen wollte. Auch die Anklageschrift geht dabei davon aus, dass †E._____ anlässlich dieser verbalen Auseinandersetzung den Beschuldigten unwiderlegbar beleidigte (vgl. Urk. 40 S. 4). 3.3. Strittig ist indessen der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte spätestens in jener Zeit, als †E._____ sich kurze Zeit in den Keller begab, um Schuhe zu holen, den Entschluss gefasst haben soll, seine Tochter mit einem Beil zu töten, sollte sie nicht gehorchen und in der Wohnung bleiben und er deswegen während der Abwesenheit von †E._____ vom Balkon ein Beil geholt und es im Elternschlafzimmer rechts unten im Bereiche der Zimmertüre versteckt haben soll. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Sachverhalt erstellt ist. 3.3.1. Es ist nun klar, dass die Erstellung dieses Sachverhaltsteils ausschliesslich anhand der Aussagen des Beschuldigten geschehen kann, da er alleine mit seiner Tochter in der Wohnung war. Dabei ist vorweg in Erinnerung zu rufen, dass nach obigen Erwägungen eine Auseinandersetzung mit seinen Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme (Urk. 2/1) nicht erfolgen kann, nachdem diese unverwertbar sind. 3.3.2. Der Beschuldigte wurde nach der Hafteinvernahme mehrfach zur Sache befragt (vgl. 2/2 – 2/16 sowie 2/18). Klammert man seine Aussagen in der Hafteinvernahme aus, so wollte er sich nicht mehr genau daran erinnern, wie es dazu kam, dass er das Beil behändigte, sowie wo und weshalb er dies tat.
- 30 - Sodann machte er Erinnerungslücken geltend und gab an, sein Kopf habe nicht mehr richtig funktioniert. Zum Lagerungsort des Beiles bzw. zum Ort, wo er das Beil zur Tatzeit in die Hände nahm, machte er unterschiedliche und sich widersprechende Aussagen. Die Vorinstanz gab in ihrem Entscheid die entspre- chenden Aussagen des Beschuldigten ausführlich wieder (vgl. Urk. 130 S. 40 ff.), auf welche Darstellung – sofern sie nicht Bezug auf die Hafteinvernahme nimmt – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mal befand sich das Beil im Schlafzimmer auf der Kommode, wohin er es selber wenige Tage zuvor wegen Reinigungsarbeiten vom Schrankdeckel gelegt hatte (Urk. 2/2 S. 11), mal wusste er nicht, wo das Beil deponiert gewesen war, wobei er den Standortwechsel mit der Lieferung der neuen Schlafzimmermöbel erklärte (Urk. 2/7 S. 6). Zur erst- erwähnten Aussage passt nicht, dass sich das Beil jeweils nur auf dem alten Schrank befand, da es nach Lieferung der neuen Möbel nicht mehr auf den Schrank gekommen sein soll (Urk. 2/7 S. 6). Weiter spekulierte der Beschuldigte, es könne sein, dass das Beil auf dem Boden gelegen habe (Urk. 2/7 S. 6), entwe- der unter dem Bett oder beim Altpapier, zwischen dem Schrank und der Schlaf- zimmertüre (Urk. 2/7 S. 7). Diese Aussagen zum Standort des Beiles zeigen deut- lich auf, dass der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung immer unverbindlicher wurde. Auffallend ist, dass er in der Einvernahme vom 7. Juni 2010 über den Standort des Beiles noch sehr präzise Auskunft zu geben wusste, auch konnte er schildern, das Beil am Samstag oder Sonntag zuvor vom Schrankdeckel auf die Kommode gelegt zu haben (vgl. 2/2 S. 11), was – nachdem sich der Vorfall an einem Montag (10. Mai 2010) ereignete – dem Beschuldigten zwangsläufig noch in Erinnerung sein musste. Dass er in den anderen Einvernahmen andere Deposi- tionen tätigte, weist daher deutlich darauf hin, dass er sich bezüglich des Stand- orts des Beils vor dessen Behändigung nicht unbedingt festlegen wollte. Seine Darstellung, das Beil könnte von †E._____ vom Boden auf die Kommode gelegt worden sein, deklarierte er selber als Spekulation und fällt damit ausser Betracht. Die Angaben des Beschuldigten, es sei ihm schwindlig geworden, weshalb er sich auf die Kommode abgestützt und das Beil zufällig zu fassen bekommen habe, sind nicht glaubhaft, zumal man sich vergegenwärtigt, dass nicht einmal seiner Frau an jenem Montag das Beil aufgefallen war (Urk. 3/18 S. 10), was äusserst
- 31 - unwahrscheinlich wäre, hätte das Beil auf der Kommode gelegen. Anhaltspunkte, welche die Darstellung in der Anklageschrift bestätigten, der Beschuldigte habe an jenem Tag das Beil zuerst vom Balkon geholt und unten rechts bei der Schlaf- zimmertüre versteckt, sind in den verwertbaren Aussagen des Beschuldigten nicht auszumachen. Gestützt auf die vagen Aussagen des Beschuldigten ist immerhin als erstellt zu betrachten, dass das Beil vor dessen Behändigung durch den Beschuldigten irgendwo im Elternschlafzimmer deponiert war. 3.4. Mit dieser Präzisierung ist der Sachverhalt erstellt. Auf die in der Anklage angegebenen Themen, welche die Skrupellosigkeit begründen sollten, selbst- redend unter Hinweis darauf, dass mit Bezug auf den Tötungsversuch einen Freispruch erfolgte, weshalb dieser Vorfall diesbezüglich ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 130 S. 44), ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorliegend steht wie oben erwähnt fest, dass der Beschuldigte †E._____ tötete. 4.1.1. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Charakterisiert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, 2008, N 1 zu Art. 111 StGB, BSK StGB II - Schwarzenegger, 2. Auflage 2007, N 4 zu Art. 111 StGB). 4.1.2. Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Totschlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos handelt, na- mentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. 4.1.3. Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im kon- kreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von
- 32 - Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt (Art. 113 StGB). 4.1.4. Zu prüfen ist daher, unter welchen Tatbestand der Artikel 111, 112 oder 113 StGB das Verhalten des Beschuldigten zu subsumieren ist. 4.2. Standpunkte der Parteien 4.2.1. Während die Vorinstanz und die Untersuchungsbehörde die Auffassung vertreten, dass das Verhalten als Mord zu qualifizieren ist, macht die Verteidigung geltend, das Verhalten des Beschuldigten sei als Totschlag zu würdigen. 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft führte betreffend den Vorwurf des Mordes vor Vorinstanz aus, selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte das Beil nicht vom Balkon geholt habe und unten rechts bei der Schlafzimmertüre ver- steckte, als †E._____ gerade ausserhalb der Wohnung gewesen sei, um Schuhe zu holen, liesse sich das Tatvorgehen des Beschuldigen, das sich aus den gesamten Untersuchungsakten ergäbe, nicht anders als ein direktvorsätzliches Abschlachten der Tochter qualifizieren. Der Beschuldigte hätte es an jenem Tag nach Wochen endlich geschafft, seine Tochter nach Hause zu holen und er habe um jeden Preis verhindern wollen, dass sie wieder fortgeht. Er habe †E._____ auf den seinen Vorstellungen entsprechenden „richtigen Weg“ führen wollen. Sie habe sich in Kreisen bewegt, die ihm nicht gefallen hätten, sie habe einen Freund gehabt, was sie auch nicht hätte haben sollen, sie habe geraucht, habe sich nicht immer nach seinen Vorstellungen gekleidet und geschminkt und seiner Ansicht nach seiner Familie viel Leid angetan und seine Ehre und diejenige der Familien- angehörigen in T._____ [Land in Südasien] beschmutzt. Für den Beschuldigten sei daher klar gewesen, entweder würde †E._____ gehorchen und dableiben oder sie müsste sterben. Der Beschuldigte habe das Beil wissentlich ergriffen, um †E._____ damit zu töten, habe hinterhältig heimlich von hinten, bewusst und ge- wollt 19mal mit Wucht auf †E._____ eingeschlagen und sie geradezu massakriert. Am Schluss habe er äussert kaltblütig und niederträchtig das Beil ganz präzise auf dem Rücken-/ Gesässbereich von †E._____ platziert. Bei dieser Darstellung
- 33 - blieb die Staatsanwaltschaft auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 150, vgl. vorne Ziff. V. 2.1.) 4.2.3. Die Verteidigung machte geltend, gemäss Gutachten sei von einem „typischen Affektdelikt eines darüber hinaus agitiert-depressiven Menschen" aus- zugehen, welche Beurteilung durch die Aktenlage klar gestützt werde. Vorliegend seien beide Varianten des Totschlags erfüllt, nämlich die Tötung in einer heftigen Gemütsbewegung und die Tötung unter grosser seelischer Belastung. Auch die Frage der Entschuldbarkeit sei eindeutig zu beantworten. Die heftige Gemüts- bewegung, also der im Gutachten beschriebene Affekt werde nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv-psychologisch eingeordnet. Der Gutachter bejahe genau das, was gemäss Rechtsprechung zu prüfen sei, nämlich die Frage, ob ein Durchschnittsmensch, der nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung zur gleichen Rechtsgemeinschaft wie der Töter gehöre, unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geriete. Unter Hinweis auf die gutachter- lichen Ausführungen machte die Verteidigung geltend, der Gutachter bejahe die Frage nicht nur, sondern betone, der vorliegende Fall sei sogar „beispielhaft“. (Urk. 113). Am vorinstanzlichen Urteil bemängelte der Verteidiger insbesondere, dass sich dieses deutlich ungenügend und damit willkürlich mit den Tatbestands- voraussetzungen des Totschlags befasse. So habe die Vorinstanz in spekulativer Weise bzw. gestützt auf eine ungesicherte psychologische Hypothese das Vorlie- gen einer heftigen Gemütsbewegung nur wegen des Lageorts des Beils verneint. Die fachkundige Einschätzung von Prof. F'._____ lasse eine solche Sinn- zuschreibung, wie sie die Vorinstanz gemacht habe, nicht zu. Verfehlt sei auch der Satz der Vorinstanz, mit welchem sie die Tatbestandsvariante der grossen seelischen Not verneint habe. Die Feststellung, die vom Gutachter diagnostizierte Depression allein genüge dafür nicht, möge richtig sein, erlaube aber nicht, das übrige Beweisergebnis und die Ausführungen des Gutachters einfach ausser Acht zu lassen. Die Vorinstanz äussere sich mit keinem Wort zur hochspezifischen, von einer Vielzahl von Zeugen eindrücklich beschriebenen und vom Gutachter einlässlich dargelegten Spirale der seelischen Belastung. Auch die Frage der Entschuldbarkeit habe die Vorinstanz in nur einem Satz erledigt. Dabei sei nicht einmal klar, auf welche Ansicht der Verteidigung die Vorinstanz Bezug genommen
- 34 - habe, als sie festgehalten habe, dass eine grosse heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung als "Reaktion auf relativ normales pubertäres Gebaren" weder als ansatzweise nachvollziehbar, noch objektiv entschuldbar qualifiziert werden könne. Dieses unsinnige Argument der Vorinstanz, welches sie verworfen habe, stehe weder in den Plädoyernotizen der Verteidigung noch sonst im Protokoll der Hauptverhandlung. Indem das Gericht die Nachvollziehbarkeit verneint habe, stelle es sich in diametralen Widerspruch zum psychiatrischen Gutachten. Der Gutachter stelle die Diagnose des Affekts mit dem Hinweis, dass auch "schweizerische Durchschnittseltern" unter den seelischen Belastungen, wie sie der Beschuldigte erlebt habe, überfordert gewesen wären (Urk. 151 S. 30 ff.). 4.3. Totschlag 4.3.1. Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Kon- fliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011, E. 4.3.2). 4.3.1.1. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein, wobei die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung zu bewerten ist, nicht die Tat (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommen- tar zum StGB, 2008, N 8 zu Art. 113 StGB mit Hinweisen, vgl. auch BSK StGB II - Schwarzenegger, 2. Auflage 2007, N 12 und 18 zu Art. 113 StGB). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objek-
- 35 - tiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewe- gung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011, E. 4.3.2 und Hinweis auf BGE 119 IV 202 E. 2a und b S. 203 ff.; Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.3; je mit Hinweisen). 4.3.1.2. Kulturelle Besonderheiten einer bestimmten Person können nur innerhalb der Grenze der oben aufgeführten allgemeinen Abwägungskriterien einbezogen werden, ansonsten sind sie – wie die individuellen Besonderheiten – im Rahmen der Strafzumessung zu erwägen (vgl. BSK StGB II - Schwarzenegger, 2. Auflage 2007, N 11 und 17 zu Art. 113 StGB unter Hinweis auf Bundesgerichtsentscheide; für generelle Unbeachtlichkeit: Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, 2008, N 11 zu Art. 113 StGB mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wer seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt und hier gearbeitet hat, sich nicht mehr auf kulturelle Eigenheiten seines Heimatlandes berufen kann. 4.3.1.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt hat, nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psychologischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes
- 36 - 6B_66/2011 vom 16.6.2011 E. 4.4 am Ende unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6P.194/2000 vom 7.3.2001 E. 1c). 4.3.2. Die Lebenssituation des Beschuldigten im Vorfeld des Delikts wurde sowohl von der Verteidigung (vgl. Urk. 113 S. 11 ff., Urk. 151 S. 20 ff.) als auch im Gutachten (vgl. Urk. 24/30 S. 78 ff.) ausführlich dargelegt. Seit mehreren Jahren wurde die Familie des Beschuldigten von Behörden betreut, u.a. wurde eine Beistandschaft für die Kinder errichtet (die Eltern waren mit der Erziehung der Kinder überfordert und griffen zu drastischen Massnahmen wie Schlagen, Schimpfen und Einsperren, vgl. Urk. 18/9) und der Familie ein Familienbegleiter zur Seite gestellt. In der Folge spitzte sich die Lage insofern zu, als die Tochter D._____ im Oktober 2009 von zu Hause weglief und schliesslich fremdplatziert werden musste, wobei – nach diversen Stationen – am 10. Mai 2010, mithin am Tattag, die Besprechung für ihre Aufnahme in der Kinderstation R._____ in An- wesenheit u.a. des Beschuldigten statt fand. In der Zwischenzeit, nämlich am 20. April 2010 war †E._____ nach einem Streit von zu Hause weggelaufen, wobei de- ren Eltern später erfuhren, dass sie einen Freund hatte und bei ihm lebte. Am Nachmittag des 10. Mai 2010 forderte die Polizei, welche †E._____ wegen eines geringfügigen Ladendiebstahls fest hielt, den Beschuldigten deswegen auf, seine Tochter bei der Regionalwache … bei der Stadtpolizei Zürich abzuholen, was die- ser tat. Unbestritten ist, dass †E._____ mit dem Beschuldigten nach Hause fuhr, ihn indessen unterwegs und in der anschliessend in der Wohnung stattfindenden Auseinandersetzung mehrfach beleidigte. Nach Darstellung des Beschuldigten teilte ihm †E._____ mit, dass sie nicht mehr dort wohnen wollte und die Wohnung sofort wieder verlassen wollte, wobei sie in der Wohnung diverse Sachen, die sie mitnehmen wollte, zusammensuchte. Der Beschuldigte machte geltend, Auslöser für seinen Angriff auf die Tochter, der zu ihrem Tod führte, sei gewesen, dass sie im Zusammenhang mit der Kundgabe ihres Willens, die Wohnung zu verlassen u.a. erwähnt habe, sie wolle sich der Prostitution hingeben. 4.3.3. Der Gutachter bezeichnet das hier vorliegende Tötungsdelikt sowohl unter dem vorliegend zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. oben, gemäss Gutachten
1. Version) als auch unter Berücksichtigung der Depositionen des Beschuldigten
- 37 - anlässlich der Hafteinvernahme (gemäss Gutachten 2. Version) als Affekttat (vgl. Gutachten Urk. 24/30 S. 85 ff. und S. 89 f.). Der Gutachter begründete dies wie folgt: Der depressive Beschuldigte habe sich am Tattag einer Konfliktsituation gegenüber gestellt gesehen, die für ihn aus mehreren Gründen ausgesprochen problematisch gewesen sei. Bei der Opponentin habe sich um seine Lieblingstochter gehandelt, die ihm nicht nur zu entgleiten schien, sondern sogar auf kriminelle Abwege geraten war. In der akuten Streitsituation habe ihn die Tochter damit konfrontiert, als Prostituierte arbeiten zu wollen, was mit seinen Wertvorstellungen aber auch mit seinem Familienideal in keiner Weise in Deckung zu bringen gewesen sei. Wende man die von Sass (zitiert im Literatur- verzeichnis in Urk. 24/30 S. 95) formulierten Kriterien für das Vorliegen eines Affektdelikts auf diese Tatversion des Beschuldigten an, so zeige sich eine fortschreitende Zermürbung und Labilisierung des Beschuldigten durch einen für ihn nicht beherrschbaren Konflikt bzw. das Auseinanderbrechen der Familie, weiter eine charakteristische affektive Ausgangssituation vor der Tat mit einer primitiv strukturierten Situationsauffassung, die ganz im Lichte des Konflikts ge- standen sei und den Beschuldigten in die Rolle des Reagierenden und nicht des primär Handelnden gezwungen habe. Der Gutachter kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschuldigte in einen affektiven Ausnahmezustand gera- ten sei, der zur Tötung der Tochter beigetragen habe (vgl. Urk. 24/30 S. 86 ff.). Aber auch die Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme (die hier aus prozessualen Gründen nicht verwertbar ist) spreche – so der Gutachter in seiner 2. Version weiter – nicht zwingend gegen die Annahme einer starken affektiven Beteiligung. So sei das Delikt selbst weiterhin als stark situations- gebunden einzuschätzen (vgl. Urk. 24/30 S. 89). 4.3.4. Nun ist vorliegend selbst wenn man von einem Affekt ausgeht, die heftige Gemütsbewegung bzw. grosse seelische Belastung nicht entschuldbar. Denn die Frage, ob ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt bzw. in eine grosse seelische Belastung geraten wäre, ist hier zu verneinen.
- 38 - 4.3.4.1. Die heftige Gemütsbewegung bzw. die grosse seelische Belastung muss nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur psychologisch er- klärbar, sondern bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt sein. Dabei versteht sich von selbst, dass der Täter ein gewisses Mass an Kränkung und Provokation zu vertragen hat. Die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt hat, ist dabei
– wie schon erwähnt – nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Richter zu beurteilen, weswegen sich die Verteidigung nicht auf den Standpunkt stellen kann, der Gutachter habe diese Frage entschieden und es sei auf dessen Meinung abzustellen (vgl. Urk. 151 S. 37/39) Insoweit hatte die Vorinstanz die Darstellung des Gutachters in diesem Punkt auch nicht zu entkräften. Dagegen wird für die Frage der Schuldfähigkeit auf das eingeholte Gutachten zurückzu- greifen sein. 4.3.4.2. Vorliegend stand die familiäre Belastung des Beschuldigten in Zusammenhang mit seiner Überforderung als Erzieher (Fremdplatzierung D._____, Weglaufen von †E._____), wobei ihm diesbezüglich behördliche Hilfe zukam und er solche auch beanspruchte (Beistand der Kinder, Familienbegleiter). Das drei Wochen vor der Tat stattgefundene Weglaufen von †E._____ aus der Familienwohnung hatte seinen Ursprung in einer Strafaktion der Eltern (Vater o- der Mutter sei hier dahingestellt), die sie unbestrittenermassen im Badzimmer eingesperrt hatten. In der verbalen Auseinandersetzung unmittelbar vor der Tat ging es mitunter darum, dass †E._____ die Wohnung verlassen wollte, was der Beschuldigte nicht akzeptieren konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den darauffolgenden Tag – wie er wusste und worauf er †E._____ nach seiner Dar- stellung unmittelbar vor der Tat auch aufmerksam machte – eine Besprechung mit dem Beistand von †E._____ geplant war, womit fremde Hilfe zur Klärung der Kon- fliktsituation betreffend den Aufenthaltsort von †E._____ kurz bevorstand. Der Beschuldigte war somit nicht dem Druck ausgesetzt, alleine einen Ausweg aus der von ihm als Krise empfundenen Situation finden zu müssen. Schliesslich handelte es sich – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass †E._____ ihn beleidigte und ihm gegenüber den Gang zur Prostitution erwähnte – erkennbar
- 39 - um eine Auseinandersetzung im Rahmen eines Ablösungsprozesses zwischen Eltern und Tochter, welche durch die insgesamt schwierige Familiensituation, mit welcher sich †E._____ konfrontiert sah, forciert wurde. Auslöser der Tat waren nach der Darstellung des Beschuldigten die Worte von †E._____, insbesondere deren Erwähnung sie würde sich der Prostitution hingeben, mithin der sich im Rahmen der Auseinandersetzung entwickelte Streit, also nicht die sich aus der familiären Belastung ergebende seelische Belastung oder heftige Ge- mütsbewegung. Dass ein solch offener Streit zwischen Elternteil und Kind ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, in einer gleichen Situation leicht in eine derartige Gefühlswallung geraten könnte, lässt sich bei der gegebenen Sachlage nicht sagen. Insbesondere wäre eine besonnene Person durch die vom Beschuldigten geltend gemachten Beleidigungen seiner Tochter (Arschloch, Schwein) sowie deren Äusserung betreffend Prostitution, nicht in eine solche Ge- fühlserregung geraten, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihr Verhal- ten zu kontrollieren. Aber auch aus seiner … Herkunft kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war im Zeitpunkt der Tat seit 25 Jahren in der Schweiz, kannte nach seiner Darstellung die hiesigen Gepflogenheiten, zumal er bei jeder Gelegenheit die Kenntnis der schweizerischen Verhaltensmanieren betonte, so dass er sich auch nicht auf kulturelle Eigenheiten seines Heimat- landes berufen könnte. Es mag also zutreffen, dass die Gemütsbewegung aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden könnte, doch genügt dies für die Annahme der Entschuldbarkeit praxisgemäss nicht. Damit fällt die Subsumption der Tat unter den Tatbestand des Totschlags ausser Betracht. 4.4. Mord 4.4.1. Im Folgenden ist – wie oben dargelegt – zu prüfen, ob die Tat als Mord zu qualifizieren ist. 4.4.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (zusammengefasst in BSK StGB II – Schwarzenegger, Art. 112 N 6 ff.) werden der besonders verwerfliche Beweg- grund bzw. Zweck der Tat und die besonders verwerfliche Art der Ausführung als
- 40 - Regelbeispiele für die besondere Skrupellosigkeit gewertet, wobei nur eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss berechtigen. Der Mord zeichnet sich durch eine ausser- gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz strebt an, den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter zu erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinweg setzt. Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selber hervorgehen. Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbe- achtlich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden. Es sollen somit nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. 4.4.2.1. Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweggründe, aus denen der Täter gehandelt hat. Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivieren (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, Basel 2007, N 8 ff. zu Art. 112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen u.a. die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus bzw. die extreme Gering- schätzung des Lebens oder die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte. Eine extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint. 4.4.2.2. Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum beson- ders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters steht, kommt diesem Anwendungsfall kaum selbständige Bedeutung zu (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, a.a.O., N 16 zu Art. 112 StGB). 4.4.2.3. Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 112 StGB), bzw.
- 41 - verweist das Gesetz auf die äusseren Tatumstände, denen immer wieder entscheidendes Gewicht beigemessen wurde (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 17 mit Hinweisen). Als besonders verwerflich wird allgemein das konsequente zu Ende führen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer versucht, sich zu retten (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 17 mit Hinweisen). 4.4.3. Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand im Leitentscheid BGE 127 IV 10 E.1, welcher vorliegend hinsichtlich der Frage der Qualifikation der Tatbestandsmerkmale und nicht im Sinne einer Vergleichbarkeit mit der Tat des Beschuldigten zitiert wird, folgendermassen zusammengefasst: Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der be- sonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). So kann eine skrupellose Gesinnung dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Täter sein Verbrechen im Voraus plant, es vorbereitet und nach der Ausführung der Tat gezielt falsche Spuren legt (BGE 95 IV 165 ff.). Fehlende Reue ist vielfach, aber nicht notwendigerweise ein Zeichen der Skrupellosigkeit (BGE 104 IV 153). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner
- 42 - eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamt- würdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; 118 IV 122; 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamt- würdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, nament- lich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265). 4.4.4. In einem neueren Entscheid (6S.106/2006 vom 16. Oktober 2006) gelangte das Bundesgericht bei den folgenden Tatumständen zur Bejahung der Tat als Mord: Der Täter beging die Tat entweder aus reiner Eifersucht und verletztem Stolz, weil er es nicht ertragen konnte, dass sich das Opfer von ihm ab- und einem anderen Mann zugewandt hatte, oder aber er bezweckte eine reine Strafaktion gegenüber dem Opfer, weil dieses von einem anderen Mann nicht hatte ablassen und mit ihm nicht habe reden wollen. Das Tatmotiv erscheine nicht ansatzweise als einfühlbar oder als Ausdruck einer schweren Konfliktsituation, sondern als rein egoistischer Akt. Die Haltung des Täters, der nicht habe hinnehmen wollen, dass seine ehemalige Freundin sich einem anderen Mann zugewandt habe, und vom Gedanken getragen gewesen sei, wenn sie schon nicht ihm gehöre, so soll sie auch keinem anderen gehören, entspringe blankem Egoismus und sei bei der Qualifikation der Tat als besonders verwerflicher Beweggrund heranzuziehen. Gleiches gelte für das zweite Motiv, wonach der Täter das Opfer habe mit dem Tod bestrafen wollen, weil es von seinem neuen Freund nicht hatte ablassen wollen. Beide Beweggründe stellten rein egoistische Motive dar und offenbarten
- 43 - eine krasse Geringschätzung fremden Lebens, woraus sich die von Art. 112 StGB vorausgesetzte besondere Skrupellosigkeit ergebe. 4.4.5. In einem anderen Entscheid (BGE 6S.84/2005 vom 20. Oktober 2005) qualifizierte das Bundesgericht einen Kopfschuss auf das bereits schwer verletzt am Boden liegende Opfer als skrupellos, auch wenn die Tötung im Vorfeld nicht geplant war und das Geschehen in ganz kurzer Zeit eine fatale Eigendynamik entwickelt hatte. 4.4.6. Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters schliesst die Qualifika- tion eines Deliktes als Mord nicht aus. Gleiches gilt für das Vorliegen eines Affektes, soweit dieser nicht entschuldbar ist (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 112 N 7; BGE vom 22.10.2006, 6S.104/2002, E. 2.). 4.4.7. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind folgende Tatumstände von Bedeutung: 4.4.7.1. Fraglos muss die in der Anklageschrift detailliert umschriebene und vom Beschuldigten nie in Frage gestellte Art der Tatausführung als besonders skrupel- los qualifiziert werden. Vorerst bediente sich der Beschuldigte eines Beils. Aus den Fotodokumentationen und den ärztlichen Berichten (vgl. insbesondere Ob- duktionsgutachten Urk. 8/7) gehen sodann die schwerwiegenden Verletzungen, die er †E._____ beifügte hervor. Sie belegen, dass der Beschuldigte sowohl mit der Schneide als auch mit dem Nacken des Beils und zwar mehrmals zuschlug, während der Tatausführung das Beil mindestens einmal drehte (vgl. Urk. 8/7 S. 7) und insgesamt 19 Mal (12 mal halbscharf und 7 mal stumpf) auf den Kopf von †E._____ einwirkte. Das Verletzungsbild spricht nach gutachterlicher Auffassung dafür, dass die Hiebe mit erheblicher Wucht ausgeführt wurden, zumal die Kopfschwartenverletzungen praktisch alle bis auf den Schädelknochen reichten (Urk. 8/7 S. 7). Aufgrund der Lokalisation der Verletzungen kann sodann davon ausgegangen werden, dass †E._____ bei der Beibringung derselben dem Beschuldigten den Rücken zugewandt hatte, was auch der Darstellung des Beschuldigten entspricht. Die hier beschriebene Tatausführung war insgesamt zweifellos besonders verwerflich und skrupellos und zeugt von grosser Kaltblütig-
- 44 - keit, Gefühlskälte und Mitleidlosigkeit, zumal der Beschuldigte seine Tochter nicht etwa noch warnte, sondern völlig überraschend, mit grosser Konsequenz und Entschiedenheit in der Familienwohnung gegen sie vorging. Die Tatausführung zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte fest entschlossen war, die Tötung konsequent zu Ende zu führen (vgl. hierzu Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St. Gallen 2008, N 17 mit Hinweisen) und lässt die Annahme eines eigentlichen Eliminationsmordes nahe liegen. Ob die in der Anklageschrift im Zusammenhang mit der Tatausführung erwähnte Platzierung des Beils auf dem Rücken-/Gesässbereich von †E._____ nach Voll- endung der Tat zusätzlich als besonders skrupelloses Element zu würdigen wäre (vgl. die Kritik dazu im Schreiben von Prof. Dr. F'._____ vom 20. November 2012, Urk. 148 S. 2), steht indessen nicht fest und kann dem Beschuldigten daher entgegen der Vorinstanz nicht angelastet werden. 4.4.7.2. Aber nicht nur die näheren Umstände der Tatausführung, sondern auch der egoistische Beweggrund des Beschuldigten zeugt von einem Mangel an Skrupel. Dem Beschuldigten kann zwar – wie oben dargetan – entgegen dem Anklagevorwurf nicht vorgeworfen werden, er habe sein Tatvorgehen kaltblütig geplant, indem er das Beil vor der Tat vom Balkon holte und versteckte. Dass er die Tat nicht eigentlich plante, sondern spontan im Affekt handelte, als er realisier- te, dass sich die Tochter in ihrem Entschluss, die Wohnung zu verlassen nicht umstimmen liess, stellt dennoch einen besonders skrupellosen Beweggrund dar und lässt sein Handeln als rein egoistischen Akt erscheinen. Offensichtlich duldete er nicht, dass seine Tochter sich nicht nach seinen Vorstellungen verhielt, aufbegehrte und sich ihm gegenüber frech und beleidigend verhielt und entschloss sich, sie deswegen zu beseitigen. 4.4.7.3. Aufgrund der Aktenlage lässt sich indessen – wie die Verteidigung im Einzelnen unter Hinweis auf die Aussagen diverser Personen darlegte (vgl. Urk. 113 S. 39 ff., Urk. 151 S. 14 ff, vgl. vorne Ziff. V. 2.2.) – nicht rechtsgenügend erstellen, der Beschuldigte habe sich deswegen zur Tötung der Tochter entschlossen, weil sie sich in Freundeskreisen bewegte, die ihm nicht passten, weil sie einen Freund hatte, weil sie rauchte, weil sie sich nicht immer nach
- 45 - seinen Vorstellungen kleidete und weil sie ihren schulischen Verpflichtungen nicht immer nachkam (so die Anklage Urk. 40 S. 7). Diese Themen waren gewiss Gegenstand diverser Auseinandersetzungen in der Familie, sie standen indessen an jenem Tag nicht im Vordergrund. 4.4.7.4. Nicht rechtsgenügend erstellen lässt sich sodann, dass er mit seinem Tun seine und die Ehre seiner Familienangehörigen in T._____ wieder herstellen wollte, zumal auch der Gutachter – wie die Verteidigung korrekt angab (Urk. 145 S. 7) – keine Anhaltspunkte für einen so genannten Ehrenmord ausmachte (vgl. Urk. 24/30 S. 91). 4.4.7.5. Zusammenfassend steht aufgrund der aufgeführten zu bejahenden Kriterien (Art der Tatausführung und egoistische Beweggründe) die besondere Skrupellosigkeit fest. Damit ist mit der Vorinstanz der objektive Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB als erfüllt zu betrachten. 4.4.8. Dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise (Verabreichung von 19 Beilhieben auf den Kopf des Opfers) den Tod von †E._____ auch wollte, be- darf keiner vertieften Erörterung, womit diesbezüglich in subjektiver Hinsicht von einem direkten Vorsatz auszugehen ist. 4.4.9. Der Beschuldigte ist daher des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. VI. Sanktion
1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat in extenso die allgemeinen Regeln der Strafzumessung in ihrem Entscheid korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 130 S. 50 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Weiter setzte sie sich mit den im Zusammenhang mit dem Strafrahmen geltenden Grundsätzen auseinander und führte zutreffend aus, dass Mord mit lebenslänglicher Freiheitstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft
- 46 - wird (vgl. Urk. 130 S. 54 f.). Korrekt erwog sie sodann, dass eine Überschreitung des Strafrahmens per definitionem nicht möglich ist. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (nachstehend Ziff. 1.4.2.6.) ist die Strafe zu mildern, was theoretisch bedeutet, dass der Strafrahmen sich nach unten öffnet und das Gericht an die angedrohte Mindeststrafe nicht gebunden ist (Art. 48a StGB). Indessen stellte bereits die Vorinstanz fest, dass im vorliegenden Fall eine Unterschreitung des Strafrahmens nicht angezeigt ist. 1.3. Tatkomponente 1.3.1. Objektive Tatschwere 1.3.2. Wer das Leben eines Menschen vernichtet, der zerstört das höchste Rechtsgut und begeht damit zweifellos eine ganz gravierende Straftat. Das Gesetz sieht für dieses Delikt wie dargelegt einen weiten Strafrahmen vor, so dass das Verschulden im Einzelnen zu quantifizieren ist. Weil Lehre und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regelbeispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen. Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgen- den Strafzumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Verschuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksich- tigt werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll das Gericht aber nicht gehindert sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein „qualifizierender Tatbestand“ gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewich- ten, wie skrupellos der Täter gehandelt hat (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, Art. 112 N 28; BGE 118 IV 342, 347 f.; BGE vom 22.10.2003, 6S/104/2002, E. 4.). Schwarzenegger (a.a.O., Art. 112 N 28) fordert diesbezüglich, dass man differen- zieren müsse: Berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung bei Mord straferhöhend, dass der Täter das Opfer besonders grausam behandelt habe (z.B. durch ein langes Quälen), nachdem es dasselbe bei der Subsumption unter Art. 112 StGB erwogen hat, verstösst es gegen das Doppelverwertungs- verbot. Begründet es die Straferhöhung innerhalb des Strafrahmens von Art. 112
- 47 - StGB indes damit, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen von extremer Intensität gewesen sei (z.B. durch eine aus- serordentlich lange Dauer das Quälens) handelt es sich um eine zulässige Diffe- renzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden, weil dem Gericht bei der Abwägung des individuellen Verschuldens ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. 1.3.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen muss das Verschulden des Angeklag- ten auch innerhalb des Spektrums der Mordfälle als schwer beurteilt werden. Sein Vorgehen ist nicht nur von rücksichtsloser Brutalität und Geringschätzung des menschlichen Lebens gegenüber geprägt, sondern setzte auch eine sehr hohe deliktische Energie voraus, indem der Beschuldigte fast unaufhörlich auf seine Tochter einschlug. Die Vorinstanz bezeichnete die Hemmschwelle, die bei einer derartigen Ausübung von tödlich wirkender Gewalt gegen einen Menschen über- wunden werden müsse, als deutlich höher als beispielsweise bei der Verwendung einer Schusswaffe aus grösserer Distanz, wobei es einer umso höheren kriminellen Energie bedürfe, um die besagte Schwelle hinter sich zu lassen. Dieser Ansicht kann vorliegend zugestimmt werden. Fest steht nämlich, dass der Beschuldigte den gefassten Tötungsvorsatz konsequent, unerbittlich und mit erheblicher Ausdauer umsetzte. Zu Recht führte die Vorinstanz sodann ins Feld, dass die Tat des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht asoziale Züge erkennen lasse: Nicht nur habe sie sich gegen eine ihm körperlich klar unterlegene Frau gerichtet, es habe sich beim Opfer überdies um seine eigene, leibliche Tochter
– nach seinen Angaben sogar um seine Lieblingstochter (vgl. Urk. 130 S. 55 unter Hinweis auf die entsprechenden Aussagen) gehandelt – was seine massive körperliche Gewalt gegen sie als umso verabscheuungswürdiger erscheinen lasse. Dies trifft im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Verteidigung gerade deshalb zu, weil †E._____ im Zeitpunkt der Tat immer noch unter der Ob- hut des Beschuldigten stand. An dieser Obhutsverpflichtung des Beschuldigten konnte auch das Wegbleiben von †E._____ in den drei Wochen vor der Tat nichts ändern. Eine Klärung der Situation stand erst bevor. In Berücksichtigung dieser Elemente erscheint aufgrund der objektiven Tatschwere eine (hypothetische) lebenslängliche Freiheitsstrafe als angemessen.
- 48 - 1.4. Subjektive Tatschwere 1.4.1. Grundsätzlich müsste im vorliegenden Fall betreffend das Tatmotiv eine deutliche Straferhöhung stattfinden. Was jedoch beim Motiv zur Straferhöhung führen würde (die Handlung aus Egoismus), war bereits für die Mordqualifikation ausschlaggebend. Infolge des Doppelverwertungsverbotes ist die erneute Berücksichtigung eben dieser Tatsache jedoch nicht zulässig. Eine Erleichterung erfährt die subjektive Tatschwere durch die aktenkundigen Provokationen, welche beim Beschuldigten zu einer heftigen Gemütsbewegung führten. Im Übrigen wirkt sich in subjektiver Hinsicht die verminderte Schuldfähigkeit auf das Verschulden stark relativierend aus: 1.4.2. Zur Frage der Schuldfähigkeit äusserte sich das am 20. April 2011 erstattete psychiatrische Gutachten (vgl. Urk. 24/30). 1.4.2.1. Der Gutachter ging vorerst auf der im Gutachten im Einzelnen aufgeführ- ten Angaben zur Vorgeschichte des Beschuldigten davon aus, diese rechtfertigten in der Gesamtschau aller Informationsquellen die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode, die durch belastende Lebensereignisse gebahnt worden sei und mit einer depressiven Stimmung, Interessen- oder Freudverlust, verminder- tem Antrieb, Klagen über ein vermindertes Denk und Konzentrationsvermögen, psychomotorischer Unruhe, Schlafstörungen und Appetitverlust einhergegangen sei (vgl. Urk. 24/30 S. 84). Die seit April 2010 bestehende depressive Symptoma- tik sei als krankheitswertige Veränderung zu beurteilen, die mit Leistungs- einbussen einhergegangen sei. Insbesondere habe diese mit starker Unruhe und diversen körperlichen Beschwerden einhergehende Erkrankung des Beschuldig- ten Auswirkungen auf seine Belastbarkeit und Stresstoleranz gehabt. In dieser in- stabilen Verfassung sei der Beschuldigte am Tattag mit einem weiteren Problem, nämlich erstmals aufgetretenen delinquenten Verhaltensweisen seiner Tochter †E._____ konfrontiert worden. Für die weitere Beurteilung – so der Gutachter – seien nun die Aussagen des Beschuldigten relevant (vgl. Urk. 24/30 S. 85). In der Folge diskutierte er – je nach Massgeblichkeit der Aussagen des Beschuldigten – drei verschiedene Tatversionen, die zu verschiedenen Ergebnissen führten.
- 49 - 1.4.2.2. Der vom Gutachter abgehandelten 3. Version liegt der Sachverhalt zugrunde, die Angaben von Freundinnen des Opfers seien korrekt, nach denen der Beschuldigte schon im Vorfeld des akuten Konflikts mit †E._____ wiederholt mit körperlicher Gewalt gegen diese vorgegangen sei und regelhaft gewalttätige Erziehungsmethoden gepflegt hätte. Nach Beurteilung des Gutachters würde die Tötung der Tochter bei dieser dritten Version nicht als stark situationsabhängig, sondern vielmehr als Eskalation einer schon im Vorfeld bestehenden Gewalt- bereitschaft erscheinen lassen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund von Angaben einer Freundin von †E._____ darüber, dass der Beschuldigte schon am
20. April versucht habe, seine älteste Tochter zu töten (vgl. Urk. 24/30 S. 90). Bei dieser 3. Version sei allenfalls von einer leicht verminderten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Wie oben gezeigt, fällt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gestützt auf den Vorfall vom 20. April 2010 nicht in Betracht (vgl. Anklagepunkt 1a). Zwar steht aufgrund der Aussagen sowohl des Beschul- digten als auch seiner Frau fest, dass †E._____ an jenem Tag im Zusammen- hang mit dem Verdacht, sie habe geraucht, (entweder vom Vater oder von der Mutter) ins Badezimmer eingeschlossen wurde, was auch der Anlass war, dass †E._____ die Familienwohnung via Badzimmerfenster verliess. Indessen können dem Beschuldigten diesbezüglich (wenn überhaupt) keine weiteren Vorwürfe ge- macht werden, weil sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen liess. Immer- hin zeigt diese Strafaktion, dass solche in der Familie … trotz Bestreitung seitens des Beschuldigten sehr wohl statt fanden. Es trifft sodann zu, dass die Freundin- nen von †E._____ auch über Tätlichkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber be- richteten, welche anlässlich deren Anwesenheit in der Familienwohnung statt fan- den (Urk. 3/5 und /19: G._____, Urk. 3/6 und /20: I._____, Urk. 3/8 und /21: O._____), was den Schluss zulässt, die Darstellung des Beschuldigten, Tätlich- keiten gegenüber den Kindern seien ab dem 10. Altersjahr der Kinder verpönt gewesen, entspreche nicht der Wirklichkeit. Indessen betreffen diese den Be- schuldigten belastenden Darstellungen teilweise zeitlich nicht einordnenbare Vor- fälle, weshalb nicht mit genügender Sicherheit fest steht, der Beschuldigte habe regelhaft gewalttätige Erziehungsmethoden gepflegt. Zu diesem Schluss gelangt
- 50 - man auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die mit der Betreuung der Kinder involvierten Personen (Beistand und Familienbegleiter) solches Verhalten des Beschuldigten nicht bestätigten. Damit kommt ein Abstellen auf diese 3. Ver- sion des Gutachters, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, nicht in Frage. 1.4.2.3. In seiner zweiten Version berücksichtigt das Gutachten die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme, welche wie oben gesehen, prozessual nicht verwertbar sind. Nach dieser Darstellung blieben forensisch rele- vante Einbussen der Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung zu attestieren. Diese führten jedoch nicht zu schwerwiegenden Einbussen der Schuldfähigkeit, sondern seien als höchstens mittelgradig einzuschätzen (vgl. Urk. 24/39 S. 89). 1.4.2.4. Die erste Version orientiert sich an den Aussagen des Beschuldigten, die auch im Rahmen der Sachverhaltserstellung berücksichtigt worden sind. Nach dieser Version der Ereignisse habe sich der depressive Beschuldigte am Tattag einer Konfliktsituation gegenüber gestellt gesehen, die für ihn aus mehreren Gründen ausgesprochen problematisch gewesen sei. Bei der Opponentin habe es sich um seine Lieblingstochter gehandelt, die ihm nicht nur zu entgleiten schien, sondern sogar auf kriminelle Abwege geraten war. Weiter habe ihn die Tochter in der akuten Streitsituation des 10. Mai 2010 nach eigenen Angaben damit konfron- tiert, als Prostituierte arbeiten zu wollen, was mit den Wertvorstellungen des Beschuldigen aber auch seinem Familienideal in keiner Weise in Deckung zu bringen gewesen sei. Der Gutachter listet in der Folge, die Elemente auf, die in jener Situation für den Beschuldigten mitspielten und gelangte zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht erscheine es plausibel, dass der ohnehin wenig konflikt- fähige, angesichts seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz auch wenig introspektions- und reflektionsfähige Beschuldigte, der darüber hinaus durch eine depressive Verstimmung zusätzlich in seinen Freiheitsgraden eingeschränkt gewesen sei, in einen affektiven Ausnahmezustand geraten sei, der zur Tötung der Tochter beigetragen habe. Ausgehend von einem typischen Affektdelikt eines darüber hinaus auch agitiert-depressiven Menschen, rechtfertige eine solche Konstellation, die auf den aktuellen Angaben des Beschuldigten zu seinen Erziehungsmethoden, dem Konflikt mit †E._____ im Vorfeld und der akuten Streit-
- 51 - situation am 10. Mai 2010 gründe, die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und einer schwer verminderten Schuldfähigkeit (Urk. 24/30 S. 85 ff.). 1.4.2.5. Unabhängig von den denkbaren Tatversionen, die wie oben dargetan zu unterschiedlichen Einbussen der Schuldfähigkeit führen, attestiert der Gutachter dem Beschuldigten für den Tatzeitraum eine psychische Störung, nämlich eine agitierte Depression (Urk. 24/30 S. 91). 1.4.2.6. Vorliegend besteht aufgrund der Tatsache, dass der Verurteilung des Beschuldigten der Sachverhalt zugrunde liegt, der zur 1. gutachterlichen Version führte, kein Anlass, die beiden anderen Versionen weiter zu verfolgen. Damit ist aber auch eine von derjenigen des Gutachters abweichende Gewichtung des Ausmasses der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht gerechtfertigt. Es ist daher von einer schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 1.4.2.7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das Schuldprinzip, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfä- hig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Es geht somit nicht um die Herabsetzung der Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Wenn der Gutachter den Grad der Verminderung beurteilt, so macht er von einem grossen und auch subjektiven Ermessen Gebrauch. Er ge- langt zur konkreten Einstufung der verminderten Einsichts- und/oder Steuerungs- fähigkeit, indem er die forensisch relevanten Auswirkungen einer konkreten Stö- rung mit anderen vorkommenden Schweregraden vergleicht. Diese Einstufung bildet bei der Strafzumessung einen Ausgangspunkt, welcher unter Berücksichti- gung der Besonderheiten des Falles zu konkretisieren ist. Insoweit kommt dem Richter die Aufgabe der rechtlichen Würdigung des Gutachtens zu. Er ist dies- bezüglich grundsätzlich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden. Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrunde liegende Ermessensspielraum kommt dem Richter auch zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller
- 52 - Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Es ist nahelie- gend, dabei das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittleren Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrah- mens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Mit einem solchen Vorgehen wird der Verminderung der Schuldfähigkeit in dem von der Rechtsprechung geforderten ganzen Ausmass Rechnung getragen. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatz- strafe, wie nach früherer Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist systemwidrig. Sie schränkt die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein und ist abzulehnen (vgl. BGE 136 IV 55 mit Verweisen auf frühere Urteile und Literatur- hinweisen.) 1.4.3. Fazit Tatschwere Unter Beachtung der gutachterlichen Ausführungen ist aufgrund des Vorliegens der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten das objektive Tatverschulden angemessen zu reduzieren. Insgesamt ist damit von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszugehen. Entsprechend ist die der Tatschwere angemessene Strafe im Bereich von 14 Jahren festzulegen.
2. Täterkomponente 2.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 StGB, S. 101).
- 53 - 2.2. Persönliche Verhältnisse, Werdegang Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die einlässliche Darstellung im psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. O._____ vom 20. April 2011 (Urk. 24/30) und auf die Befragung zur Per- son durch die Staatsanwaltschaft vom 6. September 2011 (Urk. 2/17) verwiesen werden. Sowohl vor Vorinstanz als auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte keine Auskunft (vgl. Urk. 110, Urk. 149). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Werdegang lassen sich – über die bereits im Gutachten berücksichtigten hinaus – keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen. 2.3. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit vgl. dazu Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., , N 22 zu Art. 47; Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte setzte sich noch am Tattag mit der Polizei in Verbindung, stellte sich freiwillig und gab von Anfang an zu, seine Tochter getötet zu haben, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Wie die Vorinstanz indessen zutreffend ausführte, relativiert sich die Massgeblichkeit dieses Geständnisses insofern, als zum Vorneherein ein anderer Täter kaum in Frage kam und sich der Beschuldigte überdies betreffend den genauen Tatablauf und seine Motive letztlich ungeständig zeigte (vgl. Urk. 130 S. 62). Von einem umfassenden Geständnis kann daher keine Rede sein. Das Teilgeständnis wirkt sich daher nur leicht strafreduzierend aus. Moderat fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Tat bereut und selbst unter deren Folgen leidet, was daraus hervorgeht, dass er wiederholt beteuerte, aufgrund seiner Tat nicht mehr leben zu können und zu wollen. Anlässlich der
- 54 - Schlusseinvernahme betonte der Beschuldigte, es sei schlimm, was er getan habe und betrachtete sich alleine für die Tat verantwortlich (vgl. Urk. 2/18 S. 9). Wenn die Vorinstanz jedoch in diesem Zusammenhang ausführte, dass der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung teilweise andere für die Tat (mit-)verantwortlich zu machen versuchte, so beispielsweise Freundinnen von †E._____, die einen schlechten Einfluss auf sie gehabt hätten bzw. die Familie "kaputt" gemacht hätten, und sie diesen Umstand bezüglich seiner Reue- bekundungen relativierend berücksichtigte, so ist dies zu übernehmen. Nachdem die Familie durch vormundschaftliche Organe und einen Familienbegleiter engmaschig betreut wurde und er wusste, dass just am der Tat nachfolgenden Tag eine Besprechung mit dem Beistand von †E._____ geplant war, ist sodann unverständlich, dass er in der Untersuchung mehrfach den Vorwurf erhob, seine Hilferufe seien ungehört geblieben (vgl. u.a. Urk. 3/31 S. 7). Zutreffend ist weiter, dass in seinen Stellungnahmen zur Tat zudem verschiedentlich eine grosse Portion Selbstmitleid aufscheint (vgl. u.a. Urk. 3/31 S. 8). Die oben geschilderte Einsicht in sein Fehlverhalten ist dem Beschuldigten mit einer leichten Strafreduktion anzurechnen. Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. c StGB kommt nicht in Betracht, da die entsprechenden Umstände bereits im Rahmen der subjektiven Tatschwere Berücksichtigung gefunden haben. 2.4. Strafempfindlichkeit Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit – wie von der Rechtsprechung verlangt – ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich (so auch Vorinstanz, Urk. 130 S. 63). Er ist arbeitslos und wird von der Fürsorge unterstützt. Damit sind keine besondere Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu erkennen (Art. 47 Abs. 1 StGB), welche über das gewöhnliche, mit dem Vollzug einer Sanktion zusammenhängenden Mass hinausgehen würden. Die von der Verteidigung ins Feld geführte Medienberichterstattung gibt vorliegend – dies unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 130 S. 63) zu keiner Strafminderung Anlass.
- 55 - 2.5. Würdigung der Täterkomponente Teilgeständnis und Einsicht führen je zu einer Strafminderung in leichtem Umfang, mithin zu einer solchen im Bereiche von 6 Monaten.
3. Gesamtwürdigung Ausgehend von der aufgrund der Tatkomponenten festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe von rund 14 Jahren und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten als angemessen.
4. Anrechnung der Haft Der Anrechnung von 932 Tagen an die Strafe, erstanden durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute, steht nichts im Wege. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Diesbezüglich ist nichts mehr zu regeln, da der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Mit dem vorliegenden Urteil unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Schuldigsprechung wegen versuchter vorsätzlichen Tötung betreffend den Vorfall vom 20. April 2010 (Anklageschrift Sachverhalt a)). Die Verteidigung dringt ihrerseits mit dem Antrag auf Schuldspruch wegen Totschlags nicht durch. Beide Parteien unterliegen zudem etwa zu gleichen Teilen hinsichtlich des Strafmasses. 2.2. Damit unterliegen beide Parteien in etwa in gleichem Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive der Kosten der
- 56 - unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) zur Hälfte dem Beschuldigten und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO für die Hälfte der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 17. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. …
2. …
3. …
4. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rungen der Privatkläger B._____ und C._____ von je Fr. 12'000.--, zuzüglich Zins von 5% ab dem 10. Mai 2010, anerkannt hat.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin D._____ von Fr. 15'000.--, zuzüglich Zins von 5% ab dem 10. Mai 2010, anerkannt hat.
5. a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Sep- tember 2011 beschlagnahmte Beil (Asservat-Nr. …) wird eingezogen und nach Ein- tritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
b) Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 1 Ohrring/Ohrreif, goldfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Ohrring/Ohrreif, goldfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Zigarette, weisses Filterstück "Marlboro" (Asservat-Nr. …)
- 1 Zigarette, hellbraunes Filterstück (Asservat-Nr. …)
- 57 -
- 1 Gebetsmütze, (blass)-lilafarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Pullover, weiss "MAKAI" (Asservat-Nr. …)
- 1 Top, schwarz "feu femme" (Asservat-Nr. …)
- 1 BH, beige, "Triumph" (Asservat-Nr. …)
- 1 Gürtel, schwarz (Asservat-Nr. …)
- 1 Trainer/Freizeithose, schwarz (Asservat-Nr. …)
- 1 Slip, dunkelblau, "DIVIDED" (Asservat-Nr. …)
- 1 Paar Socken, schwarz, "NIKE" (Asservat-Nr. …)
- 1 Freizeitschuh, linker Schuh, schwarz/weiss (Asservat-Nr. …)
- 1 Freizeitschuh, rechter Schuh, schwarz/weiss (Asservat-Nr. …)
- 1 Haarband, goldfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Kopfhaarprobe von ††E._____ (Asservat-Nr. …)
- 1 Armschmuck/Halsschmuck (Halskette silberfarben mit Flügel als Anhänger, Halsschmuck schwarz mit Herzen) (Asservat-Nr. …)
- 1 Fingerring, Gelbgold, mit Steinen besetzt (Asservat-Nr. …)
- 1 Lederjacke, schwarz, "WESTBURY" (Asservat-Nr. …)
- 1 Langarmhemd, hellblau/weiss, "Angelo Litrico" (Asservat-Nr. …)
- 1 Jeanshose, blau, "Jinglers 03" (Asservat-Nr. …)
- 1 Gürtel, dunkelbraun (Asservat-Nr. …)
- 1 Paar Halbschuhe, schwarz, "FRETZ men" (Asservat-Nr. …)
- 1 Armbanduhr, "Tissot …" Metall, silberfarben (Asservat-Nr. …)
- 1 Rucksack "Puma" inkl. Inhalt (2 Panadol, 1 Kugelschreiber, 2 Quittungen Migros und Fielmann) (Asservat-Nr. …)
- div. DNA-Spuren-Wattetupfer, Haarbüschel und Vergleichsprobe DNA (gemäss Spurenbericht Kapo Zürich, KTA, vom 18. Mai 2010 sowie gemäss Vorbericht Stapo Zürich WD vom 27. Mai 2010).
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
- 58 - Fr. 10'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'943.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 57'046.10 Auslagen Untersuchung Fr. 9'000.-- unentgeltliche Rechtsbeiständin Untersuchung Fr. unentgeltliche Rechtsbeiständin (ausstehend) Fr. 16'500.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
9. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe dieser Kosten wird separat entschieden.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 932 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug (bis heute) erstanden sind.
- 59 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt bezüglich der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger (übergeben); − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 60 - − das Forensische Institut Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner