Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 8. Dezember 2011 ergangen ist, gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen der schweize- rischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
E. 1.1 Dem Beschuldigten A._____ wird in den Ziffern 1. und 2. der ihn betreffenden Anklageschrift vorgeworfen, im Jahr 2009 zweimal in den Besitz jeweils grosser Heroinmengen gelangt zu sein und diese gebunkert zu haben. In der Folge habe er dem Abnehmer C._____ am 27. Mai 2009 "mehrere Kilogramm" und am 11. Juni 2009 sechs Kilogramm Heroin verkauft (Urk. 62/11 S. 2 f.). Der Beschuldigte ist – lediglich, aber immerhin – geständig, C._____ im Jahr 2009 500 Gramm He-
- 7 - roin verkauft und dafür Fr. 13'000.-- entgegen genommen zu haben (Urk. 65 S. 4). Die Vorinstanz hat die eingeklagte Drogenübergabe vom 27. Mai 2009 im Umfang der eingestandenen 500 Gramm und die eingeklagte Drogenübergabe vom 11. Juni 2009 vollumfänglich als erstellt erachtet (Urk. 129 S. 22 f. und S. 27). Die Verteidigung opponiert dagegen im Berufungsverfahren nicht (Urk. 130). Die appellierende Anklagebehörde beanstandet den vorinstanzlichen "Teil-Freispruch (Anklageziff. 1)" (Urk. 132 S. 1). Zur Begründung hat die Anklagebehörde anläss- lich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschul- digte A._____ weder für das gemeinsame Aufsuchen seines Heroin-Bunkers mit C._____ noch für die darauf folgenden kurzen Treffen eine plausible Erklärung habe liefern können. C._____ sei vom Versteck in D._____ direkt zu seinem eigenen Versteck in E._____ gefahren und habe in der Folge Heroin in Portionen zu 500 Gramm verkauft. Danach habe es mehrfach kurze Treffen zwischen A._____ und C._____ gegeben, die zwingend deliktischen Hin- tergrund gehabt hätten, da sie auf offener Strasse stattgefunden hätten und zuvor jeweils die Mobiltelefone ausgeschaltet worden seien. Die Dauer der Treffen deute auf erfolgte Geldübergaben hin (Urk. 183 S. 1 f.).
E. 1.2 Vorab ist festzustellen, dass kein formeller Teil-Freispruch ergangen ist (Urk. 129 S. 38); die Vorinstanz hat vielmehr den Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1 als lediglich teilweise erstellt erachtet. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist entgegen der Appellantin nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend erwogen, dass eine Drogenübergabe, die im Quantitativ über die Zugabe des Beschuldigten hinausginge, gestützt auf die vorliegenden Beweismittel nicht rechtsgenügend zu erstellen ist (Urk. 129 S. 20-23). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist voll- umfänglich darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinzu kommt, dass der Anklagesachverhalt mit "mehrere Kilogramm Heroin in Halbkiloblöcken" dies- bezüglich sehr vage formuliert ist. Auch die Art, wie die Anklage die Bezahlung des bezogenen Heroins durch C._____ an den Beschuldigten umschreibt, hilft für eine Konkretisierung nicht weiter: C._____ soll das Heroin für Fr. 15'000.-- weiter- verkauft und mit dem Beschuldigten "mehrfach anteilsmässig" (ohne nähere
- 8 - Bezifferung) abgerechnet haben (Urk. 62/11 S. 2). Eine Verurteilung des Beschuldigten im vollen Umfang der Anklage erweist sich mithin zusätzlich zur dürftigen Beweislage, wie die Vorinstanz sie richtig darstellt, schon daher als problematisch, weil dieser Umfang eben gar nicht klar abgesteckt ist. Die Anklage ist fraglos dahingehend ausreichend formuliert, dass es sich um eine grössere Heroinmenge gehandelt haben muss. Ob und allenfalls in welchem Umfang aber über das Geständnis des Beschuldigten hinaus delinquiert wurde, muss eine Hypothese bleiben.
E. 1.3 Mit der Anklagebehörde wirkt das gesamte Verhalten des Beschuldigten und C._____s bei sämtlichen ihren Kontakten stereotyp, konspirativ und verdächtig. Die Staatsanwaltschaft präsentierte anlässlich der Berufungsverhandlung eine grundsätzlich plausible und nachvollziehbare Indizienkette; diese kann jedoch für die Führung eines rechtsgenügenden Beweises des in Anklageziffer 1 umschrie- benen Sachverhalts noch nicht genügen, zumal – über das Geständnis des Be- schuldigten hinaus – keinerlei gefestigte Indizien hinsichtlich der übernommenen Menge Heroin oder der Höhe der diesbezüglich allenfalls erfolgten anteils- mässigen Abrechnungen vorliegen. Insgesamt ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Anklageziffer 1, entgegen der Berufungsbegründung der appellierenden Anklagebehörde, zu übernehmen. Eine formelle Änderung am vorinstanzlichen Schuldspruch hat nicht zu erfolgen. Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist vom Deliktsumfang gemäss vorinstanzlicher Beweiswürdigung auszugehen.
2. Schuldpunkt betreffend den Beschuldigten B._____
E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
8. Dezember 2011 wurden der Beschuldigte B._____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Beschuldigte A._____ des mehrfachen Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz anklagegemäss schuldig gesprochen und mit 5 respektive 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 129 S. 38 f.). Gegen diesen Entscheid meldeten die amtlichen Verteidiger beider Beschuldigter mit Eingaben vom 16. und 19. Dezember 2011 sowie die Anklagebehörde betreffend den Beschuldigten A._____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 innert gesetzli- cher Frist Berufung an (Urk. 101, 104 und 105; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Beru- fungserklärungen sämtlicher Parteien gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 130, 132 und 133; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die An- klagebehörde hat mit Eingabe vom 15. Juni 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten B._____ verzichtet wird (Urk. 155; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Über die seitens der Verteidigung des Beschuldigten B._____ schriftlich gestellten Beweisergänzungsanträge wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. Juli 2012 entschieden (Urk. 133 und 158; Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hat im
- 6 - Sinne einer Berufungsbeschränkung den Schuldspruch sowie weitere Neben- punkte ausdrücklich nicht angefochten (Urk. 130 und Prot. II S. 14; Art. 399 Abs. 4 StPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den auf den Beschuldigten anwendbaren Strafrahmen korrekt auf Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (fakultativ in Verbindung mit einer Geldstrafe) bemessen (Urk. 129 S. 31).
E. 2.2 Bei der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz dem Beschuldig- ten eine schwere objektive Tatschwere bemessen, da er rund 4 Kilogramm reines Heroin – gemäss erstelltem Anklagesachverhalt zum Zweck des Weiterverkaufs – übernommen habe, wobei es sich um eine grosse Menge einer gefährlichen Droge gehandelt habe (Urk. 129 S. 31). Angesichts dessen, was betreffend die reine Menge umgesetzter Drogen möglich ist (vgl. z.B. den Beschuldigten A._____), ist die Beurteilung der objektiven Tatschwere des Beschuldigten B._____ mit "schwer" doch etwas zu hoch gegriffen. Mit der Verteidigung (Urk. 184 S. 46), ist festzuhalten, dass zu einer allfälligen hierarchischen Stellung in ei- ner Drogenhändlerorganisation zum Beschuldigten B._____ nichts bekannt ist. Ob er im Rahmen einer solchen oder als Alleintäter tätig war, muss offen bleiben. Aufgrund seines Auftretens (Vereinbaren eines konspirativen Treffens mit dem Lieferanten A._____, selbständige Bestellung der benötigten Drogen, deren per- sönliche Entgegennahme am nächsten Tag) ist jedoch klar, dass der Beschuldig- te B._____ nicht lediglich ein einfacher Kurier war, wie dessen Verteidigerin gel- tend machte (Urk. 184 S. 46). Die objektive Tatschwere wiegt mit Sicherheit er- heblich.
- 17 - Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte B._____ mit direktem Vorsatz handelte, kein Fall von Beschaffungs- kriminalität vorgelegen hat, dass er einzig aus finanziellen Motiven gehandelt haben muss und sich in keiner persönlichen Notlage befunden hat (Urk. 129 S. 31 f.). Zu ergänzen ist einzig, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten B._____ in keiner Weise eingeschränkt war. Wenn die Vorinstanz das Verschuldens des Beschuldigten B._____ als erheblich taxiert und nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatz- strafe von 4 Jahren bemessen hat, ist dies keineswegs überrissen.
E. 2.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 129 S. 32). Zur Aktualisierung führte der Beschuldigte B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass seine Frau derzeit arbeitslos sei und dass die Familie wohl von der Sozialhilfe lebe. Zu seinen finanziellen Verhältnissen er- klärte er, dass nach wie vor ein Kredit in Höhe von Fr. 45'000.– offen sei (Urk. 182 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte B._____ nicht auf. Ein Geständnis, Einsicht oder gar Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamie- ren. Den weiteren Argumenten der Verteidigerin betreffend die Täterkomponente, nach welchen das Nachtatverhalten des Beschuldigten B._____ strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 184 S. 47), ist nicht zu folgen, zumal allein die Umstän- de, dass der Beschuldigte sich seinen Inhaftierungen nicht durch Flucht entzogen hat bzw. dass er sich im Gefängnis wohl zu verhalten scheint, nicht strafmindernd zu wirken vermögen. Mit der Vorinstanz muss sich jedoch die einschlägige Vor- strafe aus dem Jahr 2004 merklich straferhöhend auswirken (Urk. 138). Offenbar hat der Beschuldigte daraus nichts gelernt; im Gegenteil: Das heute zu beurtei- lende Delikt fällt im Vergleich mit dem früheren sogar noch massiv schwerer aus.
E. 2.4 Die Täterkomponente führt zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe. Das angefochtene
- 18 - Strafmass der Vorinstanz von fünf Jahren Freiheitsstrafe ist in keiner Weise zu hoch ausgefallen. Eine Vergleichsrechnung mit dem Strafzumessungsmodell ge- mäss BetmG-Kommentar Fingerhuth/Tschurr zeigt vielmehr, dass der Beschuldig- te B._____ sogar tendenziell milde bestraft wird: Handel mit über 4 Kilogramm reinem Heroin ergibt demgemäss eine Einsatzstrafe von 7 Jahren; als möglicher Abzug steht einzig der Umstand, dass weniger als fünf Geschäfte zu beurteilen sind, einem – schwerer wiegenden – Zuschlag infolge einschlägiger Vorstrafe ge- genüber (vgl. Fingerhuth/Tschurr, BetmG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f. N 30 f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 1.4.).
E. 2.5 Die Verteidigung bringt – eventualiter – weiter vor, die Strafe des Beschuldig- ten B._____ stehe in keinem Verhältnis zu derjenigen des Beschuldigten A._____ (Urk. 133 S. 6; Urk. 184 S. 46 f.). Ein entsprechender Vergleich ist mit Verweis auf die eingangs zitierten bundesgerichtlichen Vorgaben zur Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen ohne Weiteres unbehelflich. Es hat vielmehr in jedem Fall eine individuelle Bestrafung analog der konkreten Strafzumessungskriterien zu erfolgen.
E. 2.6 Der Beschuldigte B._____ ist in Würdigung all dieser Erwägungen mit
E. 2.7 Die Freiheitsstrafe ist ohne Weiteres zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).
3. Beschuldigter A._____
E. 3 Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten
- der vorinstanzliche Schuldspruch gegen den Beschuldigten A._____ (Ur- teilsdispositiv-Ziff. 2.)
- der vorinstanzliche Verzicht des Widerrufs der bedingt aufgeschobenen Geld(-vor-)strafe des Beschuldigten A._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 3.)
- die Einziehung der beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Barschaft (Urteilsdispositiv-Ziff. 7.)
- die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Streckmittel (Urteilsdispositiv-Ziff. 9.) sowie
- die Verpflichtung des Beschuldigten A._____ zur Bezahlung von Fr. 13'000.– als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil (Urteilsdispositiv-Ziff. 10.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
E. 3.1 Auch betreffend den Beschuldigten A._____ hat die Vorinstanz den anwend- baren Strafrahmen korrekt auf Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (fakultativ in Verbindung mit einer Geldstrafe) bemessen (Urk. 129 S. 33).
E. 3.2 Bei der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz dem Beschuldig- ten eine sehr schwere objektive Tatschwere bemessen, da er die sehr grosse Menge von 107 Kilogramm Heroingemisch, entsprechend rund 48 Kilogramm
- 19 - reines Heroin, gelagert und 26,5 Kilogramm davon weitergegeben habe. Damit habe er zumindest abstrakt eine grosse Zahl von Konsumenten einer erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt. Hierarchisch sei der Beschuldigte A._____ zumindest auf oberer Stufe anzusiedeln. Erschwerend sei, dass der Beschuldigte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes – gemeint: äusserst intensiv – Drogen umgesetzt hat (Urk. 129 S. 33 f.). In der Tat handelt es sich um eine sehr grosse Menge Drogen, in deren In-Umlauf-Bringen der Beschuldigte involviert war. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz argumentiert, es handle sich nicht um "DEN FALL", auch nicht um "DEN 100 KG FALL" (Urk. 68 S. 3). Von "DEM FALL" wird zurecht von keiner Seite gesprochen, da es diesen gar nicht gibt. Um einen "100 KG-Fall" und somit einen aussergewöhnlich schweren Fall von Betäubungsmitteldelinquenz handelt es sich angesichts der erstellten Menge Heroingemischs jedoch klar. Mit der Vorinstanz wurden die eingeklagten Delikte – jeweils – innerhalb relativ kurzer Zeit begangen. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ führte hierzu aus, dass die kurze Deliktszeit nicht erschwerend berücksichtigt werden dürfe (Prot. II S. 17). Dabei verkennt er, dass der Beschuldigte innerhalb dieser jeweils kurzen Zeiträume grosse Mengen Heroin umsetzte, weshalb die kurzen Zeiträu- me der Delinquenz insgesamt nicht als entlastend erachtet werden können. Ent- gegen der Darstellung der Verteidigung nahm der Beschuldigte zudem innerhalb der wohl vorliegenden Drogenhändlerorganisation eine prominente Rolle ein, was sich aus der Art seiner Kontakte mit den Abnehmern ergibt. Bei der Darstellung des Beschuldigten, er sei zu seinen Taten gezwungen worden, handelt es sich um eine offensichtliche und im Übrigen schon eigentlich stereotype Schutz- behauptung. Auch die Argumentation der Verteidigung zu diesem Punkt ist nicht stringent, wenn einerseits ausgeführt wird, der Beschuldigte sei als unbescholte- ner Geschäftsmann durch kriminelle Hinterleute gezielt ausgewählt und dann durch massiven Druck zuerst zur Lagerung und dann zur Auslieferung der Drogen gezwungen worden (Urk. 68 S. 5), um dann zu konzedieren, das Verschulden des Beschuldigten wiege sicherlich nicht mehr leicht (Urk. 68 S. 7). Wäre der Be- schuldigte tatsächlich zur Teilnahme gezwungen worden, hätte er sich überhaupt
- 20 - nicht strafbar gemacht oder könnte zumindest einen gewichtigen Strafmilde- rungsgrund vorweisen. Die objektive Tatschwere wiegt somit zumindest schwer. Zur subjektiven Tatschwere ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen: Der Beschuldigte A._____ handelte direktvorsätzlich und einzig aus finanziellen Motiven. Er hat grosse Mengen Heroin erworben, um sie dann weiterzuverkaufen und einen entsprechenden Gewinn zu erwirtschaften. Der Beschuldigte konsumiert selber keine Drogen, weshalb keine Beschaffungs- kriminalität vorliegt und auch keine suchtbedingte Einschränkung seiner Schuld- fähigkeit. Der geltend gemachte Druck unbekannter Dritter ist angesichts des gesamten Tatvorgehens schlicht unglaubhaft und zu verwerfen. Zusammenge- fasst ergibt sich in subjektiver Hinsicht mit der Vorinstanz nichts, was die objektive Tatschwere zu verringern vermag. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe angesetzt hat, ist dies im Resultat mit Sicherheit nicht übersetzt, sondern sogar tendenziell zu tief bemessen. Es darf diesbezüglich hingegen nicht von einem sehr schweren Verschulden ausgegangen werden, da ansonsten indiskutabel eine Sanktion im oberen Drittel des Strafrahmens und somit zwischen ca. 13 und 20 Jahren resultieren müsste! Als schwer ist das Verschulden jedoch mit Sicher- heit zu taxieren.
E. 3.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 129 S. 34 f.; vgl. auch Urk. 180 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte A._____ – entgegen den Ausführungen seines Verteidigers – nicht auf, zumal hierfür keinesfalls genügt, dass der Beschuldigte Arbeitgeber ist und sich um sein Unternehmen kümmern sollte (vgl. Prot. II S. 17). Zurecht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten A._____ sein Geständnis erheblich strafmindernd angerechnet. Um ein umfas- sendes Geständnis aus freien Stücken handelt es sich jedoch nicht: Der Beschul- digte hat anfänglich bestritten und seine Zugaben erfolgten jeweils klar vor dem Hintergrund der ihm präsentierten polizeilichen Ermittlungsergebnisse. Positiv an-
- 21 - zurechnen ist dem Beschuldigten namentlich auch seine Kooperation hinsichtlich der Nennung von Mittätern. Allerdings hat er betreffend den Beschuldigten B._____ aus Gründen, die nicht bewiesen sind, jedoch auf der Hand liegen, wie- der einen Rückzieher gemacht. Eine maximale Strafminderung infolge Geständ- nis, wie die Verteidigung dies verlangt (Urk. 68 S. 8; Prot. II S. 18), ist daher nicht angezeigt. Mit der Vorinstanz müssen sich die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2007 (Urk. 137) sowie das teilweise Delinquieren während laufender Probezeit entgegen der Verteidigung ohne Weiteres zumindest leicht straferhö- hend auswirken. Die Verteidigung hat schliesslich im Rahmen ihrer Argumentation zur Strafzu- messung Parallelen zwischen dem vorliegenden und einem im Jahr 2011 durch das Zürcher Obergericht behandelten Betäubungsmittelfall angestellt (Urk. 68 S. 8 ff.; Prot. II S. 16 f.). Es erübrigt sich, auf die entsprechende Darstellung im Detail einzugehen, da einfach gewisse Tatelemente isoliert wiedergegeben und aus dem Gesamtkontext heraus gerissen werden: Wie vorstehend erwogen, hat in jeder Strafsache eine individuelle Strafzumessung anhand der konkreten Strafzumessungsfaktoren zu ergehen. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz plädiert, dass sich die Rechtsprechung zu Betäubungsmitteldelikten in den letzten Jahrzehnten weiter entwickelt habe (Prot. I S. 15). Dies ist zutreffend: Die Praxis hat namentlich auch klargestellt, dass keine sog. "Gramm-Justiz" zu betreiben ist, d.h., dass die betreffenden Betäubungsmittelquanten zwar ein wichtiges, nicht jedoch das allein entscheidende Strafzumessungskriterium sind (nochmals: Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011 6B_286/2011 E. 3.4.1.). Hochrech- nungen zum Strafmass basierend auf Teilen des Sachverhalts anderer Fälle sind somit von vornherein äusserst problematisch. Auch zum Beschuldigten A._____ ist jedoch schliesslich eine Vergleichsrechnung gemäss dem Strafzumessungs- modell aus dem BetmG-Kommentar Fingerhuth/Tschurr anzustellen: Lagern und
– teilweises – Handeln mit 49 Kilogramm reinem Heroin ergibt demgemäss eine Einsatzstrafe von 16 Jahren; als Zuschlag ist die Vorstrafe zu berücksichtigen. Selbst wenn dem Beschuldigten in Abgeltung seines Geständnisses ein maximaler Abzug von einem Drittel der Einsatzstrafe zugestanden würde – was vorliegend wie erwogen klar nicht angezeigt ist – würde die Sanktion gemäss
- 22 - diesem Vergleichsmodell immer noch über derjenigen liegen, die die Vorinstanz ausgefällt hat (vgl. Fingerhuth/Tschurr, BetmG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f. N 30 f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 1.4.). Soweit der Verteidiger des Beschuldigten A._____ den vorliegen- den Fall im Übrigen mit der Strafzumessung in Fällen betreffend strafbare Hand- lungen gegen Leib und Leben zu vergleichen sucht (vgl. Prot. II S. 17 und 21), sind seine Argumente überwiegend rechtspolitischer Natur, weshalb sie keine Be- rücksichtigung finden können. Dies gilt auch hinsichtlich der Argumente, mit wel- chen der Verteidiger geltend macht, dass die lange Zeit, welche der Beschuldigte
– obwohl im vorzeitigen Strafvollzug – im Haftregime eines Untersuchungsge- fängnisses zubrachte, bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden soll (Prot. II S. 17 und 20). Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 20) ist darauf zu verweisen, dass einzig die Vollzugsinstanz für die Vollziehung des vorzeitigen Strafantritts und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen zuständig ist und dass schon aus diesem Grund keine Berücksichtigung der Umstände der Inhaftie- rung im Rahmen der Strafzumessung erfolgen kann.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat nach der Beurteilung der Täterkomponente die nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe zur definitiven Sanktion erhoben. Dies bedeutet konkret, dass sie die Täterkomponen- te insgesamt als neutral und somit innerhalb der Täterkomponente die erschwe- renden und die erleichternden Momente gleich gewichtet hat. Dies ist nicht zu übernehmen: Das Nachtatverhalten des Beschuldigten mit seinem Geständnis und namentlich der erwähnten Kooperation mit den Untersuchungsbehörden hat sich stärker (positiv) auszuwirken als die Vorstrafe und das Delinquieren während laufender Probezeit (negativ). Die Beurteilung der Täterkomponente muss somit zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Ein- satzstrafe führen. Da aber wie vorstehend erwogen die Einsatzstrafe angesichts des konkreten Verschuldens des Beschuldigten zu tief angesetzt wurde, ist die angefochtene Sanktion von 10 Jahren Freiheitsstrafe trotz den erwähnten Korrek- turen zu ihrer Begründung auch in dieser Höhe angemessen und zu bestätigen. Der Beschuldigte A._____ übernahm und lagerte die exorbitante Menge von 107 Kilogramm Heroingemisch; verkauft hat er in 10-Kilogramm-Portionen. Beim
- 23 - Beschuldigten und allfälligen weiteren, nicht ins Recht gefassten Mittätern muss es sich im Deliktszeitraum zwingend um absolut zentrale Figuren des Heroinhan- dels im Grossraum F._____ gehandelt haben. Entgegen der Verteidigung liegt das Ausmass des in concreto zu beurteilenden Drogenumschlags damit sehr deutlich über demjenigen der üblicherweise zu behandelnden Betäubungsmittel- fälle. Ebenfalls entgegen der Darstellung der Verteidigung liegt seine Bestrafung auch absolut im Rahmen derjenigen von vergleichbaren Tätern, soweit man sol- che überhaupt als gegeben erachtet. Eine Erhöhung der Strafe im Sinne der Be- rufung der Anklagebehörde drängt sich andererseits auch nicht auf; namentlich da die Appellantin zur Begründung ihres Antrages geltend macht, der Beschuldigte A._____ sei auch hinsichtlich des Tatvorwurfes in Anklageziffer 1. zu verurteilen, was wie erwogen jedoch nicht erfolgt, und da sie im Übrigen, mit der Vorinstanz davon ausgeht, das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiege sehr schwer (Urk. 132; Urk. 183 S. 3).
E. 3.5 Der Beschuldigte A._____ ist in Würdigung all dieser Erwägungen mit
E. 3.6 Die Freiheitsstrafe ist ohne Weiteres zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). IV. Einziehungen Ausgangsgemäss sind die angefochtenen erstinstanzlichen Einziehungsentschei- de zu bestätigen (Art. 129 S. 39 f. Ziff. 6., 8. und 10). Es kann durch die Beru- fungsinstanz nicht festgestellt werden, ob mit den fraglichen Uhren gemäss der Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten A._____ kein Verkaufserlös zu erzielen ist (Urk. 130 S. 3; Prot. II S. 18). Dies ist der zuständigen Verwer- tungsbehörde zu überlassen.
- 24 - V. Ersatzforderung Ausgangsgemäss ist auch die durch die Vorinstanz ausgesprochene Verpflich- tung des Beschuldigten A._____ zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat zu bestätigen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz sind gerade Einkünfte aus Drogenhandel in optima forma Deliktserlös, in dessen vollem – erstelltem – Umfang sich eine Ersatzforderung rechtfertigt (vgl. Urk. 130 S. 3). VI. Kosten
1. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ ficht die Festsetzung der Ausla- gen für das diesen betreffende Vorverfahren an. Zur Begründung wird argumen- tiert, die Untersuchungsbehörde habe die Kosten für das Vorverfahren ohne die notwendige Transparenz festgelegt, die Kosten seien im Übrigen nicht gerechtfer- tigt oder notwendig gewesen bzw. müssten im Hinblick auf die Resozialisierung des Beschuldigten A._____ reduziert werden (Urk. 130 S. 3; Prot. II S. 18 f. und 20 f.). Welchen finanziellen Aufwand die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden be- trieben haben, ergibt sich lückenlos aus der Aufstellung in Urk. 62/10. Inwiefern diese Aufwendungen oder Teile davon nicht notwendig gewesen sein sollen, wird von der Verteidigung in keiner Weise substantiiert dargetan. Eine Reduktion der Kosten im Hinblick auf die Resozialisierung ist sodann weder üblich noch ange- zeigt. Dem Beschuldigten steht es frei, hinsichtlich der Vollstreckung der Kosten um Gewährung der Möglichkeit einer Ratenzahlung zu ersuchen. Entsprechend ist die angefochtene Kostenfestsetzung ohne Weiteres zu bestätigen.
2. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
- 25 -
4. Im Berufungsverfahren unterliegen die Beschuldigten B._____ und A._____ mit ihren Anträgen je vollumfänglich. Auch die betreffend das Strafmass des Be- schuldigten A._____ appellierende Anklagebehörde unterliegt. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahren, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, zu ½ (= 3/6) dem Beschuldigten B._____ und zu 1/3 (= 2/6) dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen und im verbleibenden 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten B._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung über die gesamten Kosten seiner amtlichen Verteidigung vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
E. 4 Der Beschuldigte B._____ befindet sich nach wie vor in Sicherheitshaft (Urk. 167), der Beschuldigte A._____ im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 62/22). II. Schuldpunkt
1. Schuldpunkt betreffend den Beschuldigten A._____
E. 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der Haft sowie des bisher erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. Dezember 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (...)
- Der Beschuldigte 2 A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG.
- Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom
- August 2007 gegen den Beschuldigten 2 A._____ ausgefällten, bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.– wird verzichtet. 4.-6. (...)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. März 2010 beschlagnahmten Fr. 2'570.–, USD 720.– und EUR 560.– (Sachkaution …) werden zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 A._____ verwen- det.
- (...) - 26 -
- Die sichergestellten Betäubungs- und Streckmittel (Lagernummer …) werden ein- gezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
- Der Beschuldigte 2 A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 13'000.– zu bezahlen. 11.-12. (...)
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte 1 B._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a a- BetmG.
- Der Beschuldigte 1 B._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 671 Tage durch Haft bis und mit heute bereits erstanden sind.
- Der Beschuldigte 2 A._____ wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 984 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute bereits erstanden sind.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- November 2010 beschlagnahmten Fr. 1'800.– (Barkaution …) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 1 B._____ verwendet.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Mai 2011 beschlagnahmten Armbanduhren (Sachkaution …) - 27 - werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 A._____ verwendet: − Armbanduhr Marke Maurice Lacroix, Nr. …; − Armbanduhr Marke Ingersoll, Nr. …; − Armbanduhr Marke Emporio Armani, Nr. …; − Armbanduhr Marke Emporio Armani, Nr. …; − Armbanduhr Marke Justex, Nr. …; − Armbanduhr Marke Iumara; − Armbanduhr Marke Boss, Nr. ….
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11. und 12.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden zu ½ dem Beschuldigten B._____ und zu ⅓ dem Beschuldigten A._____ auferlegt und im verbleiben- den 1/ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- 6 digung des Beschuldigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genom- men, wobei eine Rückforderung über die gesamten Kosten seiner amtlichen Verteidigung vorbehalten bleibt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − das Gefängnis … (den zuführenden Polizeibeamten übergeben, unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) - 28 - − das Gefängnis … (versandt) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt, unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, … [Adresse] − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, betr. den Beschuldigten 1 − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials", betr. den Beschuldigten 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betr. den Beschuldig- ten 1 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B betr. den Beschuldigten 2 − das Migrationsamt des Kantons Zürich, … [Adresse], betr. den Be- schuldigten 1 − die Stadtpolizei Zürich (betr. Lagernummer …) − die Bezirksgerichtskasse Zürich − das Einzelrichteramt des Kantons Zug, betr. Aktenz: ERA072724.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 19. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120242-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 19. November 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Chr. Meier, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (gegen A._____) gegen
1. B._____, Beschuldigter und Berufungskläger
2. A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 8. Dezember 2011 (DG110061)
- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft II vom 7. März 2011 betreffend den Beschuldigten 1, B._____ (Urk. 10), bzw. vom 9. März 2011 betreffend den Be- schuldigten 2, A._____ (Urk. 62/11), sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 117 und 129) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1 B._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG.
2. Der Beschuldigte 2 A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG.
3. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom
21. August 2007 gegen den Beschuldigten 2 A._____ ausgefällten, bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.– wird verzichtet.
4. Der Beschuldigte 1 B._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 324 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Der Beschuldigte 2 A._____ wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 637 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute bereits erstanden sind.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. November 2010 beschlagnahmten Fr. 1'800.– (Barkaution …) werden eingezogen und zur Deckung der Ver- fahrenskosten des Beschuldigten 1 B._____ verwendet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. März 2010 beschlagnahmten Fr. 2'570.–, USD 720.– und EUR 560.– (Sachkaution …) werden zur De- ckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 A._____ verwendet.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Mai 2011 beschlagnahmten Armbanduhren (Sachkaution …) werden durch die Kasse des Bezirksge-
- 3 - richts Zürich verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 A._____ verwendet: − Armbanduhr Marke Maurice Lacroix, Nr. …; − Armbanduhr Marke Ingersoll, Nr. …; − Armbanduhr Marke Emporio Armani, Nr. …; − Armbanduhr Marke Emporio Armani, Nr. …; − Armbanduhr Marke Justex, Nr. …; − Armbanduhr Marke Iumara; − Armbanduhr Marke Boss, Nr. ….
9. Die sichergestellten Betäubungs- und Streckmittel (Lagernummer …) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
10. Der Beschuldigte 2 A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhan- denen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 13'000.– zu bezahlen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 14'776.25 Auslagen Vorverfahren betreffend den Beschuldigten 1 Fr. 5'951.85 amtliche Verteidigung Vorverfahren betreffend den Beschuldigten 1 Fr. 114'221.15 Auslagen Vorverfahren betreffend den Beschuldigten 2 Fr. 1'900.00 Kosten Kantonspolizei betreffend den Beschuldigten 2 Fr. 5'978.90 amtliche Verteidigung Vorverfahren betreffend den Beschuldigten 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Die separat ausgeschiedenen Untersuchungskosten werden je dem sie betreffenden Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen.)
14. (Rechtsmittel.)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 184):
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Eventualiter sei der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestra- fen, wovon 671 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Es sei die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'800.– dem Beschuldigten zurückzugeben.
5. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft zuzusprechen.
b) der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Handprotokoll):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember 2011 bezüg- lich der Dispositiv-Ziffern 5., 8. und 11. aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte mit sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Es seien dem Beschuldigten die gemäss Dispositiv-Ziffer 8. eingezogenen Armbanduhren herauszugeben.
4. Es seien die Auslagen betreffend das Vorverfahren auf maximal Fr. 10'000.– zu reduzieren und/oder anders zu verteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
- 5 -
c) der Staatsanwaltschaft (Urk. 183):
1. Es sei der Beschuldigte A._____ auch bezüglich Anklageziffer 1 schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte A._____ mit 14 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 8. Dezember 2011 ergangen ist, gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen der schweize- rischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
8. Dezember 2011 wurden der Beschuldigte B._____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Beschuldigte A._____ des mehrfachen Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz anklagegemäss schuldig gesprochen und mit 5 respektive 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 129 S. 38 f.). Gegen diesen Entscheid meldeten die amtlichen Verteidiger beider Beschuldigter mit Eingaben vom 16. und 19. Dezember 2011 sowie die Anklagebehörde betreffend den Beschuldigten A._____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 innert gesetzli- cher Frist Berufung an (Urk. 101, 104 und 105; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Beru- fungserklärungen sämtlicher Parteien gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 130, 132 und 133; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die An- klagebehörde hat mit Eingabe vom 15. Juni 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten B._____ verzichtet wird (Urk. 155; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Über die seitens der Verteidigung des Beschuldigten B._____ schriftlich gestellten Beweisergänzungsanträge wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. Juli 2012 entschieden (Urk. 133 und 158; Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hat im
- 6 - Sinne einer Berufungsbeschränkung den Schuldspruch sowie weitere Neben- punkte ausdrücklich nicht angefochten (Urk. 130 und Prot. II S. 14; Art. 399 Abs. 4 StPO).
3. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten
- der vorinstanzliche Schuldspruch gegen den Beschuldigten A._____ (Ur- teilsdispositiv-Ziff. 2.)
- der vorinstanzliche Verzicht des Widerrufs der bedingt aufgeschobenen Geld(-vor-)strafe des Beschuldigten A._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 3.)
- die Einziehung der beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Barschaft (Urteilsdispositiv-Ziff. 7.)
- die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Streckmittel (Urteilsdispositiv-Ziff. 9.) sowie
- die Verpflichtung des Beschuldigten A._____ zur Bezahlung von Fr. 13'000.– als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil (Urteilsdispositiv-Ziff. 10.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
4. Der Beschuldigte B._____ befindet sich nach wie vor in Sicherheitshaft (Urk. 167), der Beschuldigte A._____ im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 62/22). II. Schuldpunkt
1. Schuldpunkt betreffend den Beschuldigten A._____ 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in den Ziffern 1. und 2. der ihn betreffenden Anklageschrift vorgeworfen, im Jahr 2009 zweimal in den Besitz jeweils grosser Heroinmengen gelangt zu sein und diese gebunkert zu haben. In der Folge habe er dem Abnehmer C._____ am 27. Mai 2009 "mehrere Kilogramm" und am 11. Juni 2009 sechs Kilogramm Heroin verkauft (Urk. 62/11 S. 2 f.). Der Beschuldigte ist – lediglich, aber immerhin – geständig, C._____ im Jahr 2009 500 Gramm He-
- 7 - roin verkauft und dafür Fr. 13'000.-- entgegen genommen zu haben (Urk. 65 S. 4). Die Vorinstanz hat die eingeklagte Drogenübergabe vom 27. Mai 2009 im Umfang der eingestandenen 500 Gramm und die eingeklagte Drogenübergabe vom 11. Juni 2009 vollumfänglich als erstellt erachtet (Urk. 129 S. 22 f. und S. 27). Die Verteidigung opponiert dagegen im Berufungsverfahren nicht (Urk. 130). Die appellierende Anklagebehörde beanstandet den vorinstanzlichen "Teil-Freispruch (Anklageziff. 1)" (Urk. 132 S. 1). Zur Begründung hat die Anklagebehörde anläss- lich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschul- digte A._____ weder für das gemeinsame Aufsuchen seines Heroin-Bunkers mit C._____ noch für die darauf folgenden kurzen Treffen eine plausible Erklärung habe liefern können. C._____ sei vom Versteck in D._____ direkt zu seinem eigenen Versteck in E._____ gefahren und habe in der Folge Heroin in Portionen zu 500 Gramm verkauft. Danach habe es mehrfach kurze Treffen zwischen A._____ und C._____ gegeben, die zwingend deliktischen Hin- tergrund gehabt hätten, da sie auf offener Strasse stattgefunden hätten und zuvor jeweils die Mobiltelefone ausgeschaltet worden seien. Die Dauer der Treffen deute auf erfolgte Geldübergaben hin (Urk. 183 S. 1 f.). 1.2. Vorab ist festzustellen, dass kein formeller Teil-Freispruch ergangen ist (Urk. 129 S. 38); die Vorinstanz hat vielmehr den Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1 als lediglich teilweise erstellt erachtet. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist entgegen der Appellantin nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend erwogen, dass eine Drogenübergabe, die im Quantitativ über die Zugabe des Beschuldigten hinausginge, gestützt auf die vorliegenden Beweismittel nicht rechtsgenügend zu erstellen ist (Urk. 129 S. 20-23). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist voll- umfänglich darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinzu kommt, dass der Anklagesachverhalt mit "mehrere Kilogramm Heroin in Halbkiloblöcken" dies- bezüglich sehr vage formuliert ist. Auch die Art, wie die Anklage die Bezahlung des bezogenen Heroins durch C._____ an den Beschuldigten umschreibt, hilft für eine Konkretisierung nicht weiter: C._____ soll das Heroin für Fr. 15'000.-- weiter- verkauft und mit dem Beschuldigten "mehrfach anteilsmässig" (ohne nähere
- 8 - Bezifferung) abgerechnet haben (Urk. 62/11 S. 2). Eine Verurteilung des Beschuldigten im vollen Umfang der Anklage erweist sich mithin zusätzlich zur dürftigen Beweislage, wie die Vorinstanz sie richtig darstellt, schon daher als problematisch, weil dieser Umfang eben gar nicht klar abgesteckt ist. Die Anklage ist fraglos dahingehend ausreichend formuliert, dass es sich um eine grössere Heroinmenge gehandelt haben muss. Ob und allenfalls in welchem Umfang aber über das Geständnis des Beschuldigten hinaus delinquiert wurde, muss eine Hypothese bleiben. 1.3. Mit der Anklagebehörde wirkt das gesamte Verhalten des Beschuldigten und C._____s bei sämtlichen ihren Kontakten stereotyp, konspirativ und verdächtig. Die Staatsanwaltschaft präsentierte anlässlich der Berufungsverhandlung eine grundsätzlich plausible und nachvollziehbare Indizienkette; diese kann jedoch für die Führung eines rechtsgenügenden Beweises des in Anklageziffer 1 umschrie- benen Sachverhalts noch nicht genügen, zumal – über das Geständnis des Be- schuldigten hinaus – keinerlei gefestigte Indizien hinsichtlich der übernommenen Menge Heroin oder der Höhe der diesbezüglich allenfalls erfolgten anteils- mässigen Abrechnungen vorliegen. Insgesamt ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Anklageziffer 1, entgegen der Berufungsbegründung der appellierenden Anklagebehörde, zu übernehmen. Eine formelle Änderung am vorinstanzlichen Schuldspruch hat nicht zu erfolgen. Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist vom Deliktsumfang gemäss vorinstanzlicher Beweiswürdigung auszugehen.
2. Schuldpunkt betreffend den Beschuldigten B._____ 2.1. Dem Beschuldigten B._____ wird vorgeworfen, einer von mehreren Heroin- Abnehmern von A._____ gewesen zu sein. Er habe am 24. Februar 2010 mit A._____ im Restaurant "…" in F._____ in Anwesenheit von C._____ die Über- nahme von 10 Kilogramm Heroingemisch vereinbart und diese Menge Drogen am nächsten Tag an der …strasse in F._____ in einem Rucksack von A._____ auch übernommen (Urk 10 S. 2).
- 9 - 2.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, A._____ am 24. Februar 2010 im Restau- rant "…" in F._____ getroffen und mit diesem gesprochen zu haben. Er habe ihn jedoch rein zufällig getroffen; es sei nicht über Drogen gesprochen worden. Fer- ner bestreitet der Beschuldigte, von A._____ am 25. Februar 2010 in F._____ He- roin bezogen zu haben (Urk. 66 S. 3 ff.; Urk. 129 S. 11 ff. mit Verweisen; Urk. 182 S. 3 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, nachdem er anfänglich jegli- che Beteiligung am Drogenhandel abgestritten habe, habe der Beschuldigte A._____ nach und nach zugegeben, im grossen Stil mit Heroin gehandelt, selbst rund 100 kg in einem VW-Bus gelagert und an mindestens zwei Abnehmer jeweils 10 kg Heroin geliefert zu haben. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom
22. April 2010 seien dem Beschuldigten A._____ zwei Fotobogen vorgelegt worden, wobei er auf dem einen C._____ und auf dem anderen den Beschuldig- ten B._____ erkannt und angegeben habe, beide seien im Restaurant "…" gewe- sen, wo man über die Drogenlieferung gesprochen habe. Sie hätten sich unterhal- ten und ein Treffen für den Folgetag vereinbart. Anlässlich dieses Treffens habe er 10 kg Heroin an C._____ und 10 kg an den Beschuldigten B._____ übergeben. C._____ und der Beschuldigte B._____ hätten im Restaurant gesagt, sie würden je 10 kg benötigen. Vor der Übergabe sei er (der Beschuldigte A._____) in seinen Bunker in die Tiefgarage gegangen, habe zwei leere Rucksäcke genommen und je 20 Heroinblöcke (à 500 g) hineingepackt. Mit diesen Rucksäcken sei er dann an die …strasse gefahren und habe je 10 kg an C._____ und an den Beschuldig- ten B._____ übergeben. Er habe dies mit den beiden Abnehmern in den früheren Einvernahmen noch nicht sagen dürfen und Angst gehabt. Der Beschuldigte A._____ habe seine Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
30. September 2010 vollumfänglich bestätigt. Es sei richtig, dass er C._____ und dem Beschuldigten B._____ je 10 kg Heroin übergeben habe, nachdem man am Vorabend im Restaurant "…" die Übergabe besprochen habe. C._____ und der Beschuldigte B._____ seien tags darauf an die …strasse gekommen, wo er je- dem der beiden einen Rucksack mit 20 Blöcken Heroin übergeben habe.
- 10 - In ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz erwogen, die Bestreitungen des Beschuldigten B._____ würden erhebliche Widersprüche sowie deutliche Lügen- signale aufweisen und seien unglaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ würden nur auf den ersten Blick als widersprüchlich erscheinen, da er zu Beginn der Untersuchung jegliche Beteiligung am Drogenhandel abgestritten und schliesslich mit fortlaufender Untersuchung immer mehr zugegeben habe. Nachdem er eingeräumt habe, die rund 100 kg Heroin gelagert und davon auch verkauft zu haben, habe er detailliert, klar und nachvollziehbar erzählt, wie er am
24. Februar 2010 die von ihm zweifelsfrei anhand zweier Fotobogen identifizierten C._____ und den Beschuldigten B._____ im Restaurant "…" getroffen und mit ihnen die Übergabe von jeweils 10 kg Heroin besprochen habe. Am Tage darauf habe schliesslich an der …strasse die Übergabe von je einem Rucksack mit 20 Blöcken Heroin (entsprechend 10 kg) stattgefunden. Die ausgewerteten GPS-Daten würden ferner ergeben, dass das Fahrzeug des Beschuldigten A._____ und dasjenige C._____s am Nachmittag vom 25. Februar 2010 zum selben Zeitpunkt für kurze Zeit in F._____ an der …strasse geparkt gewesen seien. Zwar sage dieses Ergebnis nicht unmittelbar etwas über den Verbleib des Beschuldigten B._____ zu diesem Zeitpunkt aus, doch bekräftige es die Angabe des Beschuldigten A._____ und unterstreiche deren Glaubhaftigkeit. Dass der Beschuldigte A._____ die Zugaben erst auf Vorhalt entsprechender Hinweise auf von der Polizei überwachte Treffen gemacht habe, indiziere, dass der Beschuldigte A._____ nicht im Voraus eine falsche Belastung von B._____ geplant habe. Insgesamt sei auf die glaubhaften, in sich stimmigen ersten Aussa- gen des Beschuldigten A._____ bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft abzu- stellen, wonach er auch den Beschuldigten B._____ beliefert habe. Die Zeugen- aussagen der observierenden Polizistinnen … und … würden sich schliesslich plausibel in das vom Beschuldigten A._____ gelieferte Bild einfügen. Zusammen- gefasst sei insbesondere aufgrund der klaren, belastenden ersten Aussagen des Beschuldigten A._____ der dem Beschuldigten B._____ vorgeworfene Sachver- halt erstellt (Urk. 129 S. 11-19).
- 11 - 2.4. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt, der Beschul- digte B._____ habe nie Heroin übernommen; es gebe keine sachlichen Beweise und keine aus Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse; der den B._____ belastende A._____ sei nicht glaubwürdig; er sei als Mitbeschuldigter kein neutraler, unbefangener Dritter; er sei nicht vollumfänglich geständig, son- dern nur insoweit, als sachliche Beweise vorliegen würden; er würde eigenen In- teressen folgen und seine Hintermänner nicht bekannt geben; er habe sodann ei- ne Vorstrafe wegen Irreführung der Rechtspflege; die Konfrontationseinvernahme mit B._____ und A._____ sei nicht verwertbar; im Übrigen habe A._____ wider- sprüchlich, detailarm und nach Gutdünken einmal dies und einmal das ausgesagt, wogegen die Aussagen des Beschuldigten B._____ als in sich stimmig, plausibel und nachvollziehbar zu erachten seien; für die anfängliche Falschbelastung von B._____ durch A._____ gebe es eine plausible Erklärung; die polizeiliche Obser- vation sei sodann nicht zuungunsten des Beschuldigten B._____ zu verwenden, zu dessen Gunsten hingegen das Aussageverhalten von C._____; ferner habe die Untersuchungsbehörde mit der Eröffnung eines Verfahrens zu lange zugewar- tet, wodurch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen worden sei (Urk. 133; Urk. 184). 2.5. Die Verteidigerin des Beschuldigten B._____ machte einleitend geltend, die Untersuchungsbehörde habe nach dem Zeitpunkt der zur Anklage gebrachten Tat mehr als acht Monate zugewartet, bis eine Untersuchung eröffnet worden sei, wodurch sie dem Beschuldigten B._____ das Vorbringen von entlastenden Um- ständen erheblich erschwert habe und den Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt habe (Urk. 184 S. 4). Dem kann nicht zugestimmt werden. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Ermittlungen nach dem Zeit- punkt der Tat noch weitergeführt wurden, kann keine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens abgeleitet werden, zumal in Fällen betreffend Betäubungs- mittelhandels ein eingehendes Ermittlungsverfahren in der Regel unabdingbar ist und keine wesentliche Besonderheit darstellt.
- 12 - Die Argumentation der Verteidigung ist auch im Übrigen weitgehend unzutreffend; soweit sie zutreffend ist, ändert dies nichts am korrekten vorinstanzlichen Beweis- resultat: Mit der Verteidigung vermögen die Ergebnisse der polizeilichen Überwa- chung keinen direkten Tatbeweis betreffend das dem Beschuldigten B._____ vor- geworfene Verhalten zu erbringen; bei den belastenden Aussagen A._____s han- delt es sich entgegen der Verteidigung hingegen selbstverständlich um ein sachli- ches Beweismittel. Korrekt ist, dass A._____ als mutmasslicher Mittäter nicht völ- lig neutral und unbefangen ist; dies bedeutet jedoch nicht, dass er aufgrund seiner Tatbeteiligung per se dazu tendieren sollte, fälschlicherweise zuungunsten von B._____ auszusagen. Mit seinen belastenden Aussagen betreffend B._____ hat A._____ sich selber massiv belastet, ohne dabei einen vermeintlichen Dritten zu schützen. Hätte A._____ einen anderen Abnehmer schützen wollen, hätte er die- sen einfach unbenannt lassen können; er hätte nicht B._____ fälschlich mit Na- mensnennung belasten müssen; so hat er dann auch später, als er auf seine Be- lastungen betreffend B._____ zurückkommen wollte, anstelle B._____s einen Un- bekannten als Abnehmer geschildert. Dass A._____ geltend macht, er sei von ei- nem unbekannten, für Alles verantwortlichen Hintermann zu seinem eigenen Tat- beitrag gezwungen worden, steht in keinerlei Zusammenhang zu seinen Aussa- gen betreffend B._____. Mit seinen Belastungen gegen B._____ kann A._____ entgegen der Verteidigung keine eigenen Interessen verfolgen. Dass A._____ eine Vorstrafe wegen Irreführung der Rechtspflege aufweist, ist zutreffend (Urk. 137); dies beschlägt jedoch höchstens seine Glaubwürdigkeit, nicht jedoch die Glaubhaftigkeit seiner in concreto überzeugenden, belastenden Aussagen. Dass A._____ im Verlauf des Verfahrens uneinheitlich und relativ de- tailarm ausgesagt hat (vgl. Urk. 184 S. 7 ff.), trifft zu; dies heisst jedoch nicht, dass sämtliche seiner Aussagen falsch sind. Vielmehr sind seine zwischenzeitli- chen Belastungen B._____s eben glaubhaft, auch wenn sie nachträglich widerru- fen wurden. Die Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2011 (Urk. 62/2/11), anlässlich welcher dieser Widerruf der Belastungen durch A._____ erfolgte, ist sodann – entgegen der Verteidigerin des Beschuldigten B._____ (Urk. 184 S. 5) – als verwertbar zu erachten. B._____ war die konkrete durch A._____ erhobene Anschuldigung bereits im Vorfeld der Einvernahme bekannt, sodass – mit der Vo-
- 13 - rinstanz – ein Vorhalt im Kerngehalt für die Verwertbarkeit der Einvernahme ge- nügen muss. Im Übrigen wurden in der Konfrontationseinvernahme – entgegen der Verteidigung – auch der Ort der Übergabe sowie die übergebene Menge an Heroin – letztere zumindest durch den Beschuldigten A._____ – erwähnt (Urk. 62/2/11 S. 4). Der Beschuldigte B._____ wusste anlässlich der Konfrontationsein- vernahme genau, was ihm durch A._____ vorgeworfen worden ist, weshalb sich ein erneuter detaillierter Vorhalt der weiteren Umstände erübrigte. Da mit der Vorinstanz in vergleichbaren Fällen die Androhung von Repressalien für den Fall des Deponierens oder Aufrechterhaltens von Belastungen gegenüber anderen Tatbeteiligten geradezu notorisch ist, ist der Widerruf der Belastungen durch A._____ in der Konfrontation mit B._____ auch absolut nachvollziehbar und in keiner Weise überraschend. Entgegen der Verteidigung (Urk. 184 S. 24 und 29 f.) spielt es dabei keine Rolle, ob die Androhung von Repressalien konkret jeman- dem zugeordnet werden kann, sondern es ist einzig massgebend, dass es als plausibel zu erachten ist, dass sich eine solche (auch) auf das Aussageverhalten von A._____ betreffend den Beschuldigten B._____ ausgewirkt zu haben scheint. Ferner trifft es nicht zu, dass B._____ im Zeitpunkt der Drohungen noch keine Kenntnisse von den Ermittlungen gehabt hat (Urk. 184 S. 24 und 30), musste er doch gerade infolge der Verhaftung von A._____ ernsthaft mit auch gegen ihn ge- richteten Ermittlungshandlungen rechnen. Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte B._____ auf den ersten Vorhalt in der Untersuchung, er werde von A._____ belastet, ruhig geantwortet, dies sei kein Problem, man müsse A._____ nur mit ihm konfrontieren (Urk. 2/1 S. 3). Eine Bemerkung dahingehend, dass es sich um eine Verwechslung A._____s handeln könnte, die dann bei der Konfrontation aufgeklärt würde, machte er nicht. Zweifel- los war er sich der Wirkung allein seiner physischen Präsenz auf den ihn belas- tenden A._____ anlässlich einer Konfrontation wohl bewusst. Darüber hinaus hat sogar die Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Hauptverfahren dafür ge- halten, A._____ habe "schwerste Drohungen gegen ihn und seine Familie" erhal- ten, um ihn von der Belastung von Mittätern abzuhalten (Urk. 70 S. 15); damit versuchte die Verteidigung allerdings einen massiven Druck bei A._____ während
- 14 - seinen ersten Einvernahmen zu belegen, welcher bei ihm – stressbedingt – zu ei- ner Verwechslung des Beschuldigten B._____ mit einem unbekannten Dritten bzw. dazu geführt habe, dass A._____ B._____ bewusst falsch belastet habe (Urk. 184 S. 24), was – wie bereits aufgezeigt – gar nicht notwendig gewesen wä- re, zumal er den bzw. die Abnehmer des Heroins auch einfach unbenannt hätte lassen können. Eine Verwechslung von B._____ mit einem anderen Abnehmer durch den Beschuldigten A._____ ist rundweg auszuschliessen: A._____ hat auf einem Fotobogen B._____ erkannt, bezeichnet und wiederholt geschildert, wie er mit diesem und C._____ die Drogenübergabe besprochen und am nächsten Tag durchgeführt habe. Der in der Konfrontation nachgeschobene Erklärungsversuch, er habe bei der Vorlage der Fotobogen seine Brille nicht dabei gehabt und daher B._____ verwechselt, ist angesichts seiner eindeutigen früheren Aussagen völlig unglaubhaft (vgl. Urk. 62/2/5 S. 7 ff.; Urk. 62/2/9 S. 2 ff.; Urk. 62/2/11 S. 3). Dies insbesondere auch, da es sich bei den Fotobogen um relativ grossformatige und qualitativ gute Farbaufnahmen handelt (Anhang zu Urk. 62/2/5). B._____ war so- dann für A._____ kein Unbekannter, den er am fraglichen Treffen vom 24. Febru- ar 2010 zum ersten (und behaupteterweise einzigen) Mal gesehen hätte; A._____ hat B._____ anerkanntermassen als Kunden seines Reisebüros gekannt (Urk. 65 S. 5). Eine Verwechslung bei der Foto-Wahl-Konfrontation ist ausgeschlossen. Dies räumt auch die Verteidigerin des Beschuldigten B._____ ein, wenn sie die von A._____ aufgrund seiner Kurzsichtigkeit geltend gemachte Unmöglichkeit der Identifizierung von B._____ anlässlich der Foto-Wahl-Konfrontation als nicht glaubhaft bezeichnet (Urk. 184 S. 23). Es ist aber – wie bereits aufgezeigt – auch nicht anzunehmen, dass A._____ den Beschuldigten B._____ aus Angst bzw. Stress absichtlich falsch beschuldigt haben könnte, um von den wahren Hinter- männern abzulenken und das Verfahren zu einem raschen Abschluss zu bringen, wie es die Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machen wollte (Urk. 184 S. 24), wäre das Verfahren aufgrund der bereits grossen Menge an sichergestelltem Heroin wohl ohnehin bald zu einem Abschluss gekommen, wenn A._____ von Anfang die Aussage getätigt hätte, dass ihm die Abnehmer des Heroins nicht bekannt seien. Die Verteidigerin des Beschuldigten B._____ widmete einen grossen Teil ihres vor der Berufungsinstanz gehaltenen Plädoyers
- 15 - einer detaillierten Aussagen-Analyse (Urk. 184 S. 7 ff.), um aufzuzeigen, dass die B._____ belastenden anfänglichen Aussagen von A._____ unglaubhaft und kon- struiert seien. Obwohl sie dabei einige Widersprüche in den Aussagen A._____s aufzuzeigen vermochte, ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich der in casu zentra- len Frage, weshalb A._____ seine Anschuldigungen gegenüber B._____ widerru- fen haben könnte, keine überzeugenden Argumente finden lassen. Die anfängli- chen Belastungen des Beschuldigten B._____ durch A._____ erweisen sich ge- rade auch vor diesem Hintergrund als glaubhaft. Das uneingeschränkte Abstellen auf die Belastungen A._____s betreffend den Tatbeitrag B._____s räumt auch jegliche Konfusion aus dem Weg, die die Verteidigung im Zusammenhang mit der polizeilichen Observation des konspirativen Treffens im Restaurant "…" zu streu- en sucht (Urk. 133 S. 3 f.; Urk. 184 S. 31 f. und 35 ff.). Diesbezüglich beantragte Weiterungen sind obsolet. Aus der Aussageverweigerung respektive den Bestreitungen C._____s ergeben sich sodann entgegen der Verteidigung keine Entlastungen B._____s (vgl. Urk. 72/6/11). Bezeichnend ist im Zusammenhang mit C._____ einzig, dass A._____ noch in der Konfrontation mit C._____ – und in Abwesenheit von B._____ – sehr wohl B._____ als Drogenbezüger benannt hat (Urk. 62/2/10 S. 2 f.). Auch aus den beigezogenen Verfahrensakten in Sachen gegen G._____ las- sen sich keine den Beschuldigten B._____ entlastenden Elemente ableiten. Kor- rekt, jedoch unmassgeblich, ist schliesslich die Bemerkung der Verteidigung, die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten B._____ sei bei der Sachverhaltserstel- lung nicht relevant. 2.6. Insgesamt ist mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz der den Beschuldigten B._____ betreffende Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Belastun- gen A._____s, die aus nachvollziehbaren Gründen, jedoch völlig unglaubhaft wi- derrufen wurden, rechtsgenügend erstellt. Die rechtliche Würdigung von Anklage- behörde und Vorinstanz ist zutreffend und wird durch die Verteidigung auch nicht beanstandet (Urk. 133; Urk. 184). Der angefochtene Schuldspruch des Beschul- digten B._____ ist zu bestätigen.
- 16 - III. Sanktion
1. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung im Generellen und insbesondere in Betäubungsmittelfällen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
24. September 2005 6S.204/2005 E. 3.1. mit Verweis auf BGE 121 IV 193; Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011 6B_286/2011 E. 3.4.1. mit Verweis auf BGE 118 IV 348).
2. Beschuldigter B._____ 2.1. Die Vorinstanz hat den auf den Beschuldigten anwendbaren Strafrahmen korrekt auf Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (fakultativ in Verbindung mit einer Geldstrafe) bemessen (Urk. 129 S. 31). 2.2. Bei der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz dem Beschuldig- ten eine schwere objektive Tatschwere bemessen, da er rund 4 Kilogramm reines Heroin – gemäss erstelltem Anklagesachverhalt zum Zweck des Weiterverkaufs – übernommen habe, wobei es sich um eine grosse Menge einer gefährlichen Droge gehandelt habe (Urk. 129 S. 31). Angesichts dessen, was betreffend die reine Menge umgesetzter Drogen möglich ist (vgl. z.B. den Beschuldigten A._____), ist die Beurteilung der objektiven Tatschwere des Beschuldigten B._____ mit "schwer" doch etwas zu hoch gegriffen. Mit der Verteidigung (Urk. 184 S. 46), ist festzuhalten, dass zu einer allfälligen hierarchischen Stellung in ei- ner Drogenhändlerorganisation zum Beschuldigten B._____ nichts bekannt ist. Ob er im Rahmen einer solchen oder als Alleintäter tätig war, muss offen bleiben. Aufgrund seines Auftretens (Vereinbaren eines konspirativen Treffens mit dem Lieferanten A._____, selbständige Bestellung der benötigten Drogen, deren per- sönliche Entgegennahme am nächsten Tag) ist jedoch klar, dass der Beschuldig- te B._____ nicht lediglich ein einfacher Kurier war, wie dessen Verteidigerin gel- tend machte (Urk. 184 S. 46). Die objektive Tatschwere wiegt mit Sicherheit er- heblich.
- 17 - Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte B._____ mit direktem Vorsatz handelte, kein Fall von Beschaffungs- kriminalität vorgelegen hat, dass er einzig aus finanziellen Motiven gehandelt haben muss und sich in keiner persönlichen Notlage befunden hat (Urk. 129 S. 31 f.). Zu ergänzen ist einzig, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten B._____ in keiner Weise eingeschränkt war. Wenn die Vorinstanz das Verschuldens des Beschuldigten B._____ als erheblich taxiert und nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatz- strafe von 4 Jahren bemessen hat, ist dies keineswegs überrissen. 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 129 S. 32). Zur Aktualisierung führte der Beschuldigte B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass seine Frau derzeit arbeitslos sei und dass die Familie wohl von der Sozialhilfe lebe. Zu seinen finanziellen Verhältnissen er- klärte er, dass nach wie vor ein Kredit in Höhe von Fr. 45'000.– offen sei (Urk. 182 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte B._____ nicht auf. Ein Geständnis, Einsicht oder gar Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamie- ren. Den weiteren Argumenten der Verteidigerin betreffend die Täterkomponente, nach welchen das Nachtatverhalten des Beschuldigten B._____ strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 184 S. 47), ist nicht zu folgen, zumal allein die Umstän- de, dass der Beschuldigte sich seinen Inhaftierungen nicht durch Flucht entzogen hat bzw. dass er sich im Gefängnis wohl zu verhalten scheint, nicht strafmindernd zu wirken vermögen. Mit der Vorinstanz muss sich jedoch die einschlägige Vor- strafe aus dem Jahr 2004 merklich straferhöhend auswirken (Urk. 138). Offenbar hat der Beschuldigte daraus nichts gelernt; im Gegenteil: Das heute zu beurtei- lende Delikt fällt im Vergleich mit dem früheren sogar noch massiv schwerer aus. 2.4. Die Täterkomponente führt zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe. Das angefochtene
- 18 - Strafmass der Vorinstanz von fünf Jahren Freiheitsstrafe ist in keiner Weise zu hoch ausgefallen. Eine Vergleichsrechnung mit dem Strafzumessungsmodell ge- mäss BetmG-Kommentar Fingerhuth/Tschurr zeigt vielmehr, dass der Beschuldig- te B._____ sogar tendenziell milde bestraft wird: Handel mit über 4 Kilogramm reinem Heroin ergibt demgemäss eine Einsatzstrafe von 7 Jahren; als möglicher Abzug steht einzig der Umstand, dass weniger als fünf Geschäfte zu beurteilen sind, einem – schwerer wiegenden – Zuschlag infolge einschlägiger Vorstrafe ge- genüber (vgl. Fingerhuth/Tschurr, BetmG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f. N 30 f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 1.4.). 2.5. Die Verteidigung bringt – eventualiter – weiter vor, die Strafe des Beschuldig- ten B._____ stehe in keinem Verhältnis zu derjenigen des Beschuldigten A._____ (Urk. 133 S. 6; Urk. 184 S. 46 f.). Ein entsprechender Vergleich ist mit Verweis auf die eingangs zitierten bundesgerichtlichen Vorgaben zur Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen ohne Weiteres unbehelflich. Es hat vielmehr in jedem Fall eine individuelle Bestrafung analog der konkreten Strafzumessungskriterien zu erfolgen. 2.6. Der Beschuldigte B._____ ist in Würdigung all dieser Erwägungen mit 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 2.7. Die Freiheitsstrafe ist ohne Weiteres zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).
3. Beschuldigter A._____ 3.1. Auch betreffend den Beschuldigten A._____ hat die Vorinstanz den anwend- baren Strafrahmen korrekt auf Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (fakultativ in Verbindung mit einer Geldstrafe) bemessen (Urk. 129 S. 33). 3.2. Bei der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz dem Beschuldig- ten eine sehr schwere objektive Tatschwere bemessen, da er die sehr grosse Menge von 107 Kilogramm Heroingemisch, entsprechend rund 48 Kilogramm
- 19 - reines Heroin, gelagert und 26,5 Kilogramm davon weitergegeben habe. Damit habe er zumindest abstrakt eine grosse Zahl von Konsumenten einer erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt. Hierarchisch sei der Beschuldigte A._____ zumindest auf oberer Stufe anzusiedeln. Erschwerend sei, dass der Beschuldigte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes – gemeint: äusserst intensiv – Drogen umgesetzt hat (Urk. 129 S. 33 f.). In der Tat handelt es sich um eine sehr grosse Menge Drogen, in deren In-Umlauf-Bringen der Beschuldigte involviert war. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz argumentiert, es handle sich nicht um "DEN FALL", auch nicht um "DEN 100 KG FALL" (Urk. 68 S. 3). Von "DEM FALL" wird zurecht von keiner Seite gesprochen, da es diesen gar nicht gibt. Um einen "100 KG-Fall" und somit einen aussergewöhnlich schweren Fall von Betäubungsmitteldelinquenz handelt es sich angesichts der erstellten Menge Heroingemischs jedoch klar. Mit der Vorinstanz wurden die eingeklagten Delikte – jeweils – innerhalb relativ kurzer Zeit begangen. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ führte hierzu aus, dass die kurze Deliktszeit nicht erschwerend berücksichtigt werden dürfe (Prot. II S. 17). Dabei verkennt er, dass der Beschuldigte innerhalb dieser jeweils kurzen Zeiträume grosse Mengen Heroin umsetzte, weshalb die kurzen Zeiträu- me der Delinquenz insgesamt nicht als entlastend erachtet werden können. Ent- gegen der Darstellung der Verteidigung nahm der Beschuldigte zudem innerhalb der wohl vorliegenden Drogenhändlerorganisation eine prominente Rolle ein, was sich aus der Art seiner Kontakte mit den Abnehmern ergibt. Bei der Darstellung des Beschuldigten, er sei zu seinen Taten gezwungen worden, handelt es sich um eine offensichtliche und im Übrigen schon eigentlich stereotype Schutz- behauptung. Auch die Argumentation der Verteidigung zu diesem Punkt ist nicht stringent, wenn einerseits ausgeführt wird, der Beschuldigte sei als unbescholte- ner Geschäftsmann durch kriminelle Hinterleute gezielt ausgewählt und dann durch massiven Druck zuerst zur Lagerung und dann zur Auslieferung der Drogen gezwungen worden (Urk. 68 S. 5), um dann zu konzedieren, das Verschulden des Beschuldigten wiege sicherlich nicht mehr leicht (Urk. 68 S. 7). Wäre der Be- schuldigte tatsächlich zur Teilnahme gezwungen worden, hätte er sich überhaupt
- 20 - nicht strafbar gemacht oder könnte zumindest einen gewichtigen Strafmilde- rungsgrund vorweisen. Die objektive Tatschwere wiegt somit zumindest schwer. Zur subjektiven Tatschwere ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen: Der Beschuldigte A._____ handelte direktvorsätzlich und einzig aus finanziellen Motiven. Er hat grosse Mengen Heroin erworben, um sie dann weiterzuverkaufen und einen entsprechenden Gewinn zu erwirtschaften. Der Beschuldigte konsumiert selber keine Drogen, weshalb keine Beschaffungs- kriminalität vorliegt und auch keine suchtbedingte Einschränkung seiner Schuld- fähigkeit. Der geltend gemachte Druck unbekannter Dritter ist angesichts des gesamten Tatvorgehens schlicht unglaubhaft und zu verwerfen. Zusammenge- fasst ergibt sich in subjektiver Hinsicht mit der Vorinstanz nichts, was die objektive Tatschwere zu verringern vermag. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe angesetzt hat, ist dies im Resultat mit Sicherheit nicht übersetzt, sondern sogar tendenziell zu tief bemessen. Es darf diesbezüglich hingegen nicht von einem sehr schweren Verschulden ausgegangen werden, da ansonsten indiskutabel eine Sanktion im oberen Drittel des Strafrahmens und somit zwischen ca. 13 und 20 Jahren resultieren müsste! Als schwer ist das Verschulden jedoch mit Sicher- heit zu taxieren. 3.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 129 S. 34 f.; vgl. auch Urk. 180 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte A._____ – entgegen den Ausführungen seines Verteidigers – nicht auf, zumal hierfür keinesfalls genügt, dass der Beschuldigte Arbeitgeber ist und sich um sein Unternehmen kümmern sollte (vgl. Prot. II S. 17). Zurecht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten A._____ sein Geständnis erheblich strafmindernd angerechnet. Um ein umfas- sendes Geständnis aus freien Stücken handelt es sich jedoch nicht: Der Beschul- digte hat anfänglich bestritten und seine Zugaben erfolgten jeweils klar vor dem Hintergrund der ihm präsentierten polizeilichen Ermittlungsergebnisse. Positiv an-
- 21 - zurechnen ist dem Beschuldigten namentlich auch seine Kooperation hinsichtlich der Nennung von Mittätern. Allerdings hat er betreffend den Beschuldigten B._____ aus Gründen, die nicht bewiesen sind, jedoch auf der Hand liegen, wie- der einen Rückzieher gemacht. Eine maximale Strafminderung infolge Geständ- nis, wie die Verteidigung dies verlangt (Urk. 68 S. 8; Prot. II S. 18), ist daher nicht angezeigt. Mit der Vorinstanz müssen sich die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2007 (Urk. 137) sowie das teilweise Delinquieren während laufender Probezeit entgegen der Verteidigung ohne Weiteres zumindest leicht straferhö- hend auswirken. Die Verteidigung hat schliesslich im Rahmen ihrer Argumentation zur Strafzu- messung Parallelen zwischen dem vorliegenden und einem im Jahr 2011 durch das Zürcher Obergericht behandelten Betäubungsmittelfall angestellt (Urk. 68 S. 8 ff.; Prot. II S. 16 f.). Es erübrigt sich, auf die entsprechende Darstellung im Detail einzugehen, da einfach gewisse Tatelemente isoliert wiedergegeben und aus dem Gesamtkontext heraus gerissen werden: Wie vorstehend erwogen, hat in jeder Strafsache eine individuelle Strafzumessung anhand der konkreten Strafzumessungsfaktoren zu ergehen. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz plädiert, dass sich die Rechtsprechung zu Betäubungsmitteldelikten in den letzten Jahrzehnten weiter entwickelt habe (Prot. I S. 15). Dies ist zutreffend: Die Praxis hat namentlich auch klargestellt, dass keine sog. "Gramm-Justiz" zu betreiben ist, d.h., dass die betreffenden Betäubungsmittelquanten zwar ein wichtiges, nicht jedoch das allein entscheidende Strafzumessungskriterium sind (nochmals: Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011 6B_286/2011 E. 3.4.1.). Hochrech- nungen zum Strafmass basierend auf Teilen des Sachverhalts anderer Fälle sind somit von vornherein äusserst problematisch. Auch zum Beschuldigten A._____ ist jedoch schliesslich eine Vergleichsrechnung gemäss dem Strafzumessungs- modell aus dem BetmG-Kommentar Fingerhuth/Tschurr anzustellen: Lagern und
– teilweises – Handeln mit 49 Kilogramm reinem Heroin ergibt demgemäss eine Einsatzstrafe von 16 Jahren; als Zuschlag ist die Vorstrafe zu berücksichtigen. Selbst wenn dem Beschuldigten in Abgeltung seines Geständnisses ein maximaler Abzug von einem Drittel der Einsatzstrafe zugestanden würde – was vorliegend wie erwogen klar nicht angezeigt ist – würde die Sanktion gemäss
- 22 - diesem Vergleichsmodell immer noch über derjenigen liegen, die die Vorinstanz ausgefällt hat (vgl. Fingerhuth/Tschurr, BetmG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f. N 30 f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 1.4.). Soweit der Verteidiger des Beschuldigten A._____ den vorliegen- den Fall im Übrigen mit der Strafzumessung in Fällen betreffend strafbare Hand- lungen gegen Leib und Leben zu vergleichen sucht (vgl. Prot. II S. 17 und 21), sind seine Argumente überwiegend rechtspolitischer Natur, weshalb sie keine Be- rücksichtigung finden können. Dies gilt auch hinsichtlich der Argumente, mit wel- chen der Verteidiger geltend macht, dass die lange Zeit, welche der Beschuldigte
– obwohl im vorzeitigen Strafvollzug – im Haftregime eines Untersuchungsge- fängnisses zubrachte, bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden soll (Prot. II S. 17 und 20). Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 20) ist darauf zu verweisen, dass einzig die Vollzugsinstanz für die Vollziehung des vorzeitigen Strafantritts und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen zuständig ist und dass schon aus diesem Grund keine Berücksichtigung der Umstände der Inhaftie- rung im Rahmen der Strafzumessung erfolgen kann. 3.4. Die Vorinstanz hat nach der Beurteilung der Täterkomponente die nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe zur definitiven Sanktion erhoben. Dies bedeutet konkret, dass sie die Täterkomponen- te insgesamt als neutral und somit innerhalb der Täterkomponente die erschwe- renden und die erleichternden Momente gleich gewichtet hat. Dies ist nicht zu übernehmen: Das Nachtatverhalten des Beschuldigten mit seinem Geständnis und namentlich der erwähnten Kooperation mit den Untersuchungsbehörden hat sich stärker (positiv) auszuwirken als die Vorstrafe und das Delinquieren während laufender Probezeit (negativ). Die Beurteilung der Täterkomponente muss somit zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Ein- satzstrafe führen. Da aber wie vorstehend erwogen die Einsatzstrafe angesichts des konkreten Verschuldens des Beschuldigten zu tief angesetzt wurde, ist die angefochtene Sanktion von 10 Jahren Freiheitsstrafe trotz den erwähnten Korrek- turen zu ihrer Begründung auch in dieser Höhe angemessen und zu bestätigen. Der Beschuldigte A._____ übernahm und lagerte die exorbitante Menge von 107 Kilogramm Heroingemisch; verkauft hat er in 10-Kilogramm-Portionen. Beim
- 23 - Beschuldigten und allfälligen weiteren, nicht ins Recht gefassten Mittätern muss es sich im Deliktszeitraum zwingend um absolut zentrale Figuren des Heroinhan- dels im Grossraum F._____ gehandelt haben. Entgegen der Verteidigung liegt das Ausmass des in concreto zu beurteilenden Drogenumschlags damit sehr deutlich über demjenigen der üblicherweise zu behandelnden Betäubungsmittel- fälle. Ebenfalls entgegen der Darstellung der Verteidigung liegt seine Bestrafung auch absolut im Rahmen derjenigen von vergleichbaren Tätern, soweit man sol- che überhaupt als gegeben erachtet. Eine Erhöhung der Strafe im Sinne der Be- rufung der Anklagebehörde drängt sich andererseits auch nicht auf; namentlich da die Appellantin zur Begründung ihres Antrages geltend macht, der Beschuldigte A._____ sei auch hinsichtlich des Tatvorwurfes in Anklageziffer 1. zu verurteilen, was wie erwogen jedoch nicht erfolgt, und da sie im Übrigen, mit der Vorinstanz davon ausgeht, das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiege sehr schwer (Urk. 132; Urk. 183 S. 3). 3.5. Der Beschuldigte A._____ ist in Würdigung all dieser Erwägungen mit 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der Haft sowie des bisher erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.6. Die Freiheitsstrafe ist ohne Weiteres zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). IV. Einziehungen Ausgangsgemäss sind die angefochtenen erstinstanzlichen Einziehungsentschei- de zu bestätigen (Art. 129 S. 39 f. Ziff. 6., 8. und 10). Es kann durch die Beru- fungsinstanz nicht festgestellt werden, ob mit den fraglichen Uhren gemäss der Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten A._____ kein Verkaufserlös zu erzielen ist (Urk. 130 S. 3; Prot. II S. 18). Dies ist der zuständigen Verwer- tungsbehörde zu überlassen.
- 24 - V. Ersatzforderung Ausgangsgemäss ist auch die durch die Vorinstanz ausgesprochene Verpflich- tung des Beschuldigten A._____ zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat zu bestätigen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz sind gerade Einkünfte aus Drogenhandel in optima forma Deliktserlös, in dessen vollem – erstelltem – Umfang sich eine Ersatzforderung rechtfertigt (vgl. Urk. 130 S. 3). VI. Kosten
1. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ ficht die Festsetzung der Ausla- gen für das diesen betreffende Vorverfahren an. Zur Begründung wird argumen- tiert, die Untersuchungsbehörde habe die Kosten für das Vorverfahren ohne die notwendige Transparenz festgelegt, die Kosten seien im Übrigen nicht gerechtfer- tigt oder notwendig gewesen bzw. müssten im Hinblick auf die Resozialisierung des Beschuldigten A._____ reduziert werden (Urk. 130 S. 3; Prot. II S. 18 f. und 20 f.). Welchen finanziellen Aufwand die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden be- trieben haben, ergibt sich lückenlos aus der Aufstellung in Urk. 62/10. Inwiefern diese Aufwendungen oder Teile davon nicht notwendig gewesen sein sollen, wird von der Verteidigung in keiner Weise substantiiert dargetan. Eine Reduktion der Kosten im Hinblick auf die Resozialisierung ist sodann weder üblich noch ange- zeigt. Dem Beschuldigten steht es frei, hinsichtlich der Vollstreckung der Kosten um Gewährung der Möglichkeit einer Ratenzahlung zu ersuchen. Entsprechend ist die angefochtene Kostenfestsetzung ohne Weiteres zu bestätigen.
2. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
- 25 -
4. Im Berufungsverfahren unterliegen die Beschuldigten B._____ und A._____ mit ihren Anträgen je vollumfänglich. Auch die betreffend das Strafmass des Be- schuldigten A._____ appellierende Anklagebehörde unterliegt. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahren, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, zu ½ (= 3/6) dem Beschuldigten B._____ und zu 1/3 (= 2/6) dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen und im verbleibenden 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten B._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung über die gesamten Kosten seiner amtlichen Verteidigung vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. Dezember 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (...)
2. Der Beschuldigte 2 A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG.
3. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom
21. August 2007 gegen den Beschuldigten 2 A._____ ausgefällten, bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.– wird verzichtet. 4.-6. (...)
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. März 2010 beschlagnahmten Fr. 2'570.–, USD 720.– und EUR 560.– (Sachkaution …) werden zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 A._____ verwen- det.
8. (...)
- 26 -
9. Die sichergestellten Betäubungs- und Streckmittel (Lagernummer …) werden ein- gezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
10. Der Beschuldigte 2 A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 13'000.– zu bezahlen. 11.-12. (...)
13. (Mitteilungen.)
14. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1 B._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a a- BetmG.
2. Der Beschuldigte 1 B._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 671 Tage durch Haft bis und mit heute bereits erstanden sind.
3. Der Beschuldigte 2 A._____ wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 984 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute bereits erstanden sind.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
11. November 2010 beschlagnahmten Fr. 1'800.– (Barkaution …) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 1 B._____ verwendet.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Mai 2011 beschlagnahmten Armbanduhren (Sachkaution …)
- 27 - werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 A._____ verwendet: − Armbanduhr Marke Maurice Lacroix, Nr. …; − Armbanduhr Marke Ingersoll, Nr. …; − Armbanduhr Marke Emporio Armani, Nr. …; − Armbanduhr Marke Emporio Armani, Nr. …; − Armbanduhr Marke Justex, Nr. …; − Armbanduhr Marke Iumara; − Armbanduhr Marke Boss, Nr. ….
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11. und 12.) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden zu ½ dem Beschuldigten B._____ und zu ⅓ dem Beschuldigten A._____ auferlegt und im verbleiben- den 1/ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- 6 digung des Beschuldigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genom- men, wobei eine Rückforderung über die gesamten Kosten seiner amtlichen Verteidigung vorbehalten bleibt.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − das Gefängnis … (den zuführenden Polizeibeamten übergeben, unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung)
- 28 - − das Gefängnis … (versandt) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt, unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, … [Adresse] − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, betr. den Beschuldigten 1 − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials", betr. den Beschuldigten 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betr. den Beschuldig- ten 1 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B betr. den Beschuldigten 2 − das Migrationsamt des Kantons Zürich, … [Adresse], betr. den Be- schuldigten 1 − die Stadtpolizei Zürich (betr. Lagernummer …) − die Bezirksgerichtskasse Zürich − das Einzelrichteramt des Kantons Zug, betr. Aktenz: ERA072724.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 19. November 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann