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SB120239

Veruntreuung etc.

Zürich OG · 2013-05-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

auf die Zeit vor dem 1. Dezember 1993 bezieht (Urk. 372 S. 29 ff., S. 922). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2010 wurde auf die Anklage nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 7. Juli 1995 bezieht (Urk. 470 S. 72 f., S. 231). 2.4.2. Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde in Strafsachen ein ausser- ordentliches, unvollkommenes und in aller Regel kassatorisches Rechtsmittel. Da- raus ergibt sich, dass die altrechtliche Verfolgungsverjährung, die sich nach dem zur Zeit der angeklagten Handlungen geltenden, bis zum 30. September 2002 in

- 39 - Kraft stehenden Verjährungsrecht richtet, während des bundesgerichtlichen Verfahrens ruht. Wird die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen, so verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist um die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens (Entscheid des Bundesgerichts 6B_811/2010 vom 23. August 2012, E.1, mit Hinweisen). Hebt das Bundesgericht auf Beschwerde des Verurteilten hin einen Entscheid auf und weist es die Sache zur Fortsetzung der Strafverfolgung an das kantonale Gericht zurück, so beginnt der noch nicht abgelaufene Teil der Verfolgungsverjährung von der Eröffnung des Bundesgerichtsentscheides an weiterzulaufen, soweit die Gutheissung der Beschwerde mit dem in Frage stehenden Tatbestand in Zusammenhang steht (BGE 92 IV 173, 111 IV 90, 129 IV 313 f.). In Präzisierung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht im zuletzt genannten Entscheid festgehalten, dass diese Praxis nur gilt, soweit die kantonale Instanz infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erneut über die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten befinden muss. Soweit aber die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell rechtskräftig bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher in Bezug auf diese Straftaten die Verfolgungsverjährung – wie der Kassationshof bereits im Urteil 6S.683/2001 vom 28. Januar 2002 angedeutet hat – mit der Ausfällung des letzt- instanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies gilt auch, wenn infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aus anderen Gründen das angefochtene Urteil formal vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in anderen Punkten die Strafe neu bemessen muss. Denn soweit eine Verurteilung mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist, kann weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht in einem allfälligen weiteren Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde darauf zurückkommen.

- 40 - 2.4.3. Im vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die Verjährung bezüglich jener Delikte, derer die Beschuldigten vom Obergericht schuldig gesprochen wurden und bei denen das Bundesgericht den Schuldspruch nicht aufgehoben hat, ab Datum des Urteils vom 7. Juli 2010 nicht mehr eintreten konnte und kann. 2.4.4. Nachdem bei beiden Beschuldigten nach den Vorgaben des Bundes- gerichts bei einzelnen Urkundenfälschungen Freisprüche zu erfolgen haben, ist bei diesen Delikten nicht mehr auf die Frage der Verjährung dieser Delikte einzugehen.

3. Sachverhalt Die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und das Obergericht wur- de von den Beschuldigten A._____ und B._____ zwar vor Bundesgericht teilwei- se gerügt, jedoch wurden sämtliche diesbezüglichen Rügen verworfen (vgl. Urk. 510 S. 11 ff.). Damit hat der Sachverhalt im Sinne des obergerichtlichen Ent- scheids vom 7. Juli 2010 einerseits als erstellt zu gelten (Urk. 470 S. 92 ff., E.4) und andererseits ist es dem Obergericht angesichts der Bindungswirkung (vgl. vorne Ziff. 2.1.1) ohnehin verwehrt, auf die heute vorgebrachten Rügen (vgl. Urk. 527 S. 5 ff.) einzugehen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Beschuldigter A._____ 4.1.1. Der Entscheid des Bundesgerichts betrifft zunächst die im ND 34 (C._____), 3. Teil, erwähnten Urkunden (Urk. 510 S. 12, Erw. 4.2, und S. 30 - 32, Erw. 9.1-9.5). Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts hat sich der Beschuldigte A._____ hinsichtlich dieser Urkunden (vgl. Anklage S. 460

– 468) nicht der Falschbeurkundung schuldig gemacht. Er ist folglich diesbezüg- lich der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen. Der Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung bezieht sich hinsichtlich des Beschuldigten A._____ auf die Zeitspanne von März 1997 bis Ende 2000 (vgl.

- 41 - Anklage S. 460 ff.). Wie viele falsche Kontoauszüge den Kunden in dieser Zeit zugestellt worden waren, geht aus der Anklage nicht hervor. Beim beispielhaft er- wähnten Kunden GS131._____ sind 20 Trades aufgeführt, bei denen Kurse und Volumina frei erfunden gewesen seien (a.a.O. S. 464 f.). Nachdem in der Anklage beim Nebendossier 34 insgesamt 310 Geschädigte aufgeführt sind (vgl. Anhang zur Anklage, Geschädigtenliste), ist davon auszugehen, dass es sich – auch wenn nur die Zeitspanne von März 1997 bis Ende 2000 berücksichtigt wird – um einige hundert falsche Urkunden handelte, auf die sich der nunmehrige Frei- spruch bezieht. 4.1.2. Freizusprechen ist der Beschuldigte A._____ gemäss den bundesgerichtli- chen Erwägungen auch hinsichtlich der in den ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 erwähnten Falschbeurkundungen (jedoch ausgenommen Blankettmissbräuche, Urk. 510 S. 33 - 35, Erw. 10). Auch hier haben demzufolge Freisprüche zu ergehen. In der Anklageschrift sind in den erwähnten Nebendossiers zur Hauptsache Falschbeurkundungen aufgeführt, die gemäss dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht als Urkundenfälschungen zu qualifizieren sind. Der Freispruch bezieht sich mithin auf diese Vorwürfe. 4.1.3. Der Vertreter der Anklagebehörde beantragte in der zweiten Berufungs- verhandlung, es sei in Bezug auf die internen Transaktionsaufträge zu prüfen, ob auf Falschbeurkundung durch Manipulation der Kontoführung der GS1._____ erkannt werden könne. Das Bundesgericht habe bestätigt, dass aus der Anklage- schrift hervorgehe, dass aus den unrichtigen Transaktionsaufträgen, die der Beschuldigte A._____ erstellt habe, inhaltlich unrichtige Kontoauszüge hervorge- gangen seien. In Wirklichkeit sei der Kunde in dem Betrag Gläubiger geblieben, in welchem der Beschuldigte A._____ die Bank durch falsche Transaktionsaufträge scheinbar entlastet habe. Dass in der Führung der Kundenkonten durch eine Bank eine Beurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB liege, stehe ausser Zweifel (Urk. 529 S. 2).

- 42 - Wie bereits erwähnt, führte das Bundesgericht in Bezug auf die Vorwürfe der Ur- kundenfälschung in ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 aus, es gehe aus der Anklage nicht hervor, dass die fiktiven Auftragserteilungen für die Buchhaltung bestimmt gewesen seien und der Beschuldigte A._____ die Buchhaltung mittels unwahrer Belege habe fälschen wollen. Soweit dem Beschuldigten A._____ vor Obergericht eine Falschbeurkundung vorgeworfen worden sei, da die Belege Eingang in die Buchhaltung der GS1._____ gefunden hätten, sei folglich das Anklageprinzip ver- letzt (Urk. 510 S. 35, E. 10.3). Dem von der Anklagebehörde beantragten Schuld- spruch wegen Falschbeurkundung durch Manipulation der Kontoführung der GS1._____ steht daher das Anklageprinzip entgegen. Es bleibt damit beim Frei- spruch von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung in ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33. 4.1.4. Blankettmissbräuche finden sich in der Anklageschrift auf den Seiten 36, 40 f. (ND 3-4), 57 f., 63 f. (ND 6), 73 (ND 7), 82 (ND 8), 87 f., 92 f. (ND 9), S. 106 ff. (ND 11), S. 126, 134 (ND 13), 150 (ND 14), 205, 207 f., 211 (ND 16), 220 f. (ND 17), 229, 234 ND 18), 243, 250 ff. (ND 19), 267, 270 ff. (ND 20), 294, 296 (ND 22), 326 f., 331 (ND 25), 339 f., 343, 348 f, (ND 26), 353 f., 356 (ND 27), 383, 387 (ND 30), 412, 423 f. (ND 32), und 436 (ND 33). Diesen zahlreichen Blankettmissbräuchen steht eine erheblich grössere Zahl von (vorliegend nicht strafbaren) Falschbeurkundungen gegenüber. Hinsichtlich der Blankettmissbräu- che ist festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bereits rechtskräftig ist (vorne Ziff. 2.1.4.). Ferner werden dem Beschuldigten A._____ in ND 34 weitere Urkundenfälschun- gen vorgeworfen, nämlich im Teil 2 (Fälschung der Jahresrechnung der C._____ AG per Ende 1996 (Anklage S. 456 – 459 sowie S. 498 f.), im Teil 5 (Vorge- täuschte Sanierung der C._____ AG im April 1997 sowie Irreführung der Revisi- onsstelle von April 1997 bis Ende 2000, Anklage S. 472 – 475 sowie S. 498 f.), im Teil 6 (Fälschung von Drittpfändern im April 1997, Anklage S. 476 f. sowie S. 499) und im Teil 8 (Schwindelhafte Kapitalerhöhung per Dezember 1997, Anklage S. 485 – 488 sowie S. 499). Diesbezüglich ist der

- 43 - Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung bereits rechtskräftig. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (ND 34, Teil 8) rechtskräftig ist. 4.2. Beschuldigter B._____ Das Bundesgericht hat den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, aufgehoben (Urk. 510 S. 33, Erw. 9.5, und S. 36). Dem Beschuldigten B._____ wird in der Anklageschrift mehrfache Urkunden- fälschung vorgeworfen, begangen in der Zeit von Oktober 1996 bis Ende 2000. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Vorwürfe in Zusammenhang mit ND 34,

3. Teil (Anklage S. 460 – 468). Andere Urkundenfälschungen werden dem Beschuldigten B._____ in der ganzen Anklageschrift nicht vorgeworfen. Damit ist der Beschuldigte B._____ der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen.

5. Sanktionen 5.1. Allgemeines Zum anwendbaren Recht und den allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 470 S. 162 ff.). Vorab kann auf die allgemeinen Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 470 S. 163 ff.). Sodann kann auch bezüglich der bei den Beschuldigten zu würdigenden Strafzumessungsfaktoren auf den ersten oberge- richtlichen Entscheid verwiesen werden (a.a.O.; A._____: S. 172 - 190, B._____:

- 44 - S. 214 – 219). Nachfolgend wird nur noch auf jene Strafzumessungsfaktoren eingegangen, bei denen sich eine andere Würdigung aufdrängt. Das Bundesgericht ist auf die Rügen der Beschuldigten A._____ und B._____ hinsichtlich der Strafzumessung nicht eingetreten, weil ohnehin die Strafe neu zu bemessen sei (Urk. 510 S. 35 f.). Auf die einzelnen Vorbringen im bundesgericht- lichen Verfahren wird am gegebenen Ort einzugehen sein. 5.2. Beschuldigter A._____ 5.2.1. Tatkomponenten Veruntreuungen Nachdem sich beim Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung keine Änderung ergeben hat, besteht vorab kein Grund, von der theoretischen Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren abzuweichen (vgl. Urk. 470 S. 175 ff.). Der Verteidiger liess vor Bundesgericht zwar vorbringen, angesichts der grossen Bedeutung, welche das Obergericht dem Deliktsbetrag bei der Strafzumessung beimesse, sei die Feststellung der Deliktssumme anhand einer „groben Schätzung“ willkürlich und verletze Bundesrecht (Urk. 491/2 S. 38 ff.). Bei dieser Argumentation geht der Verteidiger aber zum grossen Teil von seiner Annahme aus, die Bankkunden seien durch die Handlungen des Beschwerdeführers nicht geschädigt worden, weshalb keine Veruntreuung zulasten der Kunden vorliege. In diesem Falle würde der Löwenanteil der von den Vorinstanzen [Bezirks- und Obergericht] berechneten Deliktssumme wegfallen (a.a.O. S. 40). Das Bundesgericht hat letzter Argumentation in seinem Entscheid vom 10. April 2012 klar verworfen (Urk. 510 S. 19 ff.), so dass sich dazu weitere Bemerkungen erübrigen. Ferner wurde dem Deliktsbetrag in der Strafzumessung zwar erhebli- ches Gewicht beigemessen, es wurde aber (auch) im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Deliktsbetrag jedoch nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zukomme (Urk. 470 S. 177). Im Vordergrund stehen im vorliegenden Fall denn auch andere Faktoren wie Zeitdauer der

- 45 - Delinquenz, Häufigkeit der Tathandlungen, Anzahl der Geschädigten, Höhe der persönlichen Bereicherung, Vertrauensmissbräuche, Höhe der kriminellen Energie, die ausserordentliche Tatschwere, Motivation des Beschuldigten etc., vgl. dazu die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid, Urk. 372 S. 743 ff.). Ferner wird in der Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, bei der Strafzu- messung sei das Obergericht in offensichtlich unzulässiger Weise von einem Gefährdungsschaden in voller Forderungshöhe ausgegangen, es verfalle daher in Willkür und verletze Bundesrecht. Zum Ausmass der (bestrittenen) Wert- berichtigung resp. zur Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens habe das Obergericht keinerlei betragsmässige oder prozentuale Feststellungen gemacht. Die buchhalterische Wertberichtigung betrage eben gerade nicht 100%, weil an keiner Stelle von einem Totalverlust der Kundenforderung die Rede sei (Urk. 491/2 S. 40 ff.). Entsprechende Ausführungen machte der Verteidiger auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 522 S. 11 ff.). Zum Gefährdungsschaden kann auf die Erwägungen des Bundesgerichts verwie- sen werden. Namentlich sei hervorgehoben, dass sich die Situation für den Gläu- biger ähnlich präsentiert, unabhängig davon, ob der Schuldner zahlungsunwillig ist oder „lediglich“ die Höhe des geschuldeten Betrages bestreitet. In beiden Konstellationen sieht sich der Gläubiger einem nicht erfüllenden Schuldner gegenüber (Urk. 510 S. 21 ff.). Im Moment des Eintritts des Schadens ist für den Gläubiger völlig ungewiss, ob und wie viel er von seiner Forderung wird wieder erhältlich machen können. Der Geschädigte weiss in diesem Moment nicht, wer sich auf welche Weise an seinem Guthaben vergriffen hat und welche Machen- schaften allenfalls vorgekehrt wurden, das Delikt zu verschleiern. Es kann daher für diesen Zeitpunkt auch nicht eine einigermassen zuverlässige Aussage über die „Wertberichtigungsquote“ gemacht werden, sei es in Bruchteilen oder in Prozenten, wie es vom Beschuldigten sinngemäss verlangt wird (vgl. Urk. 491/2 S. 42). Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Forderungen der Geschädigten im Deliktszeitpunkt in hohem Masse gefährdet waren. Dass dem so war, zeigt sich unter anderem auch daran, dass Geschädigte Prozesse gegen die GS1._____ anstrengen mussten, um wieder zu ihrem Geld

- 46 - zu kommen. Auch wenn es sich nicht rechtfertigen mag, von einer „Wertberichti- gung“ im Sinne einer Abschreibung der Forderung zu 100% auszugehen (vgl. Urk. 491/2 S. 41; Urk. 522 S. 11), erscheint es doch sehr realistisch anzunehmen, dass die Forderungen im Deliktszeitpunk derart in ihrem Werte herabgesetzt waren, dass sie nahezu dem buchhalterischen Fehlbetrag gleichkamen. Von der Festlegung einer „Wertberichtigungsquote“ kann vorliegend abgesehen werden, geht es doch bei der Strafzumessung einzig um die Abschätzung des dem Be- schuldigten zur Last zu legenden Deliktsbetrages. Dass es hier um die Grössen- ordnung geht und keine exakten Werte nötig sind, wurde bereits ausgeführt (Urk. 470 S. 177). Es geht ferner nicht an, dem Deliktsbetrag die „beträchtlichen Kommissions- einnahmen aus den unautorisierten Geschäften“ entgegenzustellen, wie es der Verteidiger des Beschuldigten A._____ tut (Urk. 491/2 S. 42). Dies selbst dann nicht, wenn die Bank als Geschädigte angesehen würde. Weiter macht der Verteidiger des Beschuldigten A._____ geltend, das Oberge- richt habe bei der Strafzumessung in Verletzung von Bundesrecht auf Bereiche- rungen abgestellt, welche nicht aus dem Vermögen Veruntreuungsgeschädigten stammten. Es sei offensichtlich auf Bereicherungen abgestellt worden, welche eben gerade nicht aus dem Kundenvermögen stammten, sondern allenfalls aus dem Bankvermögen (Urk. 491/2 S. 43 f.). Diese Argumentation des Verteidigers kann nicht nachvollzogen werden. Wenn der Beschuldigte A._____ anvertraute Kundengelder veruntreute, indem er sich die Beträge aber über die GS1._____ auszahlen liess oder er die Beträge anderweitig umdisponierte, so stammen die Bereicherungen selbstredend aus dem Vermögen der Veruntreuungsgeschädig- ten. Des Weiteren wurde vor Bundesgericht wie auch im zweiten Verfahren vor Ober- gericht geltend gemacht, die offensichtlichen Mängel der bankinternen Kontroll- mechanismen sowie die mangelnde Kontrolle durch die Kunden seien nicht in genügendem Ausmass strafreduzierend berücksichtigt worden. Ferner müsse der Mangel an Kontrolle durch die Bankkunden – wie das mangelhafte Controlling durch die Bank – als Förderung des Tatentschlusses des Beschuldigten A._____

- 47 - gewertet werden und als strafreduzierendes Element in die Strafzumessung ein- fliessen. Das Obergericht habe diesen relevanten Faktor gänzlich ausser Acht ge- lassen und so Art. 47 StGB verletzt (Urk. 491/2 S. 47 ff.; Urk. 522 S. 13 ff.). Es sei zunächst auch hier darauf hingewiesen, das sich die Strafzumessung nach altem Recht richtet. Ferner wurde das permissive Umfeld, in welchem der Beschuldigte A._____ tätig war, durchaus in die Wertungen einbezogen (vgl. Urk. 470 S. 178 f.). Es besteht kein Anlass zu einer anderen Einschätzung. Zusammengefasst besteht auch nach Würdigung der erwähnten Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten kein Anlass, die theoretische Einsatzstrafe anders zu bemessen. 5.2.2. Täterkomponenten Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte heute ausgeführt, er mache nach wie vor Bilanzanalysen und unterstütze Unternehmen bei der Ein- führung von Produkten im Nahrungsmittelbereich. In den letzten drei Jahren habe sein Einkommen durchschnittlich Fr. 60'000.– betragen. Er wohne nach wie vor mit seiner Ex-Frau zusammen. Für seine Tochter zahle er noch während eineinhalb Jahren Unterhaltsbeiträge. Die Schulden bei seiner Ex-Frau seien durch die Pensionskasse abgegolten worden. Es bestünden jedoch Betreibungen von über Fr. 100 Mio., darunter diejenige der GS1._____ (Urk. 525 S. 2 f.). Etwas höher als vor zwei Jahren ist zu gewichten, dass sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit weiterhin wohl verhalten hat (vgl. Urk. 470 S. 184). Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine leichte Reduktion der theoretischen Einsatzstrafe. Ferner sind – wie im ersten obergerichtlichen Entscheid – die Kooperationsbereitschaft deutlich, die Einsicht in das Fehlverhalten geringfügig und das Teilgeständnis leicht zu berücksichtigen (vgl. Urk. 470 S. 183 f.). Vor Bundesgericht hat der Verteidiger des Beschuldigten A._____ gerügt, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es den zwingenden Strafmilde- rungsgrund von Art. 64 al. 8 aStGB (Art. 48 lit. e StGB) nicht zur Anwendung ge- bracht habe (Urk. 491/2 S. 36 ff.). Dazu ist zunächst zu bemerken, dass sich das

- 48 - Obergericht in seinem ersten Entscheid unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen mit dem Strafmilderungsgrund von Art. 64 al. 8 aStGB befasst hat (Urk. 470 S. 180). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Ferner ist darauf hin- zuweisen, dass das Obergericht in seinem Entscheid vom 7. Juli 2012 die lange Zeit des Wohlverhaltens (rund 9 ½ Jahre) stärker als die Vorinstanz gewichtet hat (a.a.O. S. 181 und S. 184). Damit wurde der Regelung von Art. 64 al. 8 aStGB durchaus Rechnung getragen, wenn auch nicht strafmildernd, sondern strafredu- zierend. Es ist ins Ermessen des Richters gestellt, ob er die Strafe mildern will. Findet er, dass die Umstände des Falles dies nicht rechtfertigen, kann er dem Strafmilderungsgrund auch bloss innerhalb des angedrohten ordentlichen Strafrahmens Rechnung tragen. Genau das wurde in casu getan, und zwar in höherem Masse als es die Vorinstanz sah. Überdies machte der Verteidiger des Beschuldigten A._____ vor Bundesgericht geltend, die aufrichtige Entschuldigung in Verbindung mit der Anerkennung des Sachverhalts sowie die Belastung mit Krankheitswert, welche sich aus dem ärztli- chen Zeugnis ergebe, zeigten mit aller Deutlichkeit, dass er die nötigen Lehren aus seinen Taten gezogen habe, sich mit seiner Schuld auseinandergesetzt habe und ihn die seelischen Folgen seiner Taten beschäftigen und belasten. Diese Faktoren seien in Verletzung von Bundesrecht nicht in genügendem Ausmass berücksichtigt worden. Mit der Anerkennung sämtlicher Zivilforderungen habe er zudem einen Schritt getan, welcher über seine Entschuldigung gegenüber den Verletzten hinausgehe (Urk. 491/2 S. 44). Daran hielt der Verteidiger auch im zweiten Berufungsverfahren fest (Urk. 525 S. 16 ff.). Auf die angeführten Faktoren ist das Obergericht in seinem Entscheid vom 7. Juli 2012 bereits in genügendem Masse eingegangen (Urk. 470 S. 184 ff.). Es besteht kein Anlass, diese Ein- schätzung zu ändern. Sodann rügte der Verteidiger des Beschuldigten die durch das Obergericht vorgenommenen Wertungen der einzelnen Strafzumessungsgründe, diese seien nicht nachvollziehbar. Damit komme das Obergericht seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nach und verletze damit Bundesrecht (Urk. 491/2 S. 45 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Strafzumessung nach

- 49 - altem Recht richtet. Der Verweis des Verteidigers auf Art. 50 StGB geht daher fehl. Allerdings erforderte auch das alte Recht eine nachvollziehbare Strafzu- messung, insofern schadet der falsche Verweis nicht. Ferner können die Mutmassungen des Verteidigers über die vom Obergericht vorgenommenen Gewichtungen nicht nachvollzogen werden. Was der Verteidiger im Grunde genommen fordert, ist eine Berechnung der einzelnen Faktoren in Zahlen oder Prozentwerten. Dass so nicht vorzugehen ist, hat das Bundesgericht schon mehrfach ausgeführt (vgl. beispielsweise BGE 134 IV 132, nicht publizierte Erwägung 4.2; Entscheid 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013, E. 4.3). Die Bemerkungen des Verteidigers geben keinen Anlass zu anderen Wertungen. 5.2.3. Tat- und Täterunabhängige Faktoren Wie im früheren Entscheid des Obergerichts ist die für den Beschuldigten nach- teilige Aufmerksamkeit, welche der vorliegende Prozess in den Medien erreicht hat (mit Namensnennung), leicht strafreduzierend zu veranschlagen (vgl. Urk. 470 S. 186). Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 491/2 S. 49 ff.; Urk. 525 S. 18 ff.) besteht kein Anlass, die Medienberichterstattung im vorliegenden Fall stärker strafreduzierend zu würdigen. Ferner ist auch heute die Verletzung des Beschleunigungsgebotes deutlich strafreduzierend anzurechnen (vgl. Urk. 470 S. 186 ff.). 5.2.4. Strafe für die Veruntreuungen Es rechtfertigt sich, für die begangenen Veruntreuungen die theoretische Einsatz- strafe von 7 ½ Jahren auf rund vier Jahre zu reduzieren. 5.2.5. Weitere Delikte Im Entscheid vom 7. Juli 2010 wurden die weiteren dem Beschuldigten zur Last zu legenden Delikte nur noch verhältnismässig leicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 470 S. 189). Für einen Teil dieser Delikte (Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen, vgl. vorne Ziff. 4.1) ist der Beschuldigte heute freizuspre- chen. Demgemäss hat die Straferhöhung wegen der weiteren Delikte etwas

- 50 - geringer auszufallen. Da die Tatschwere der verbleibenden Delikte jene der weg- fallenden Delikte deutlich überwiegt, rechtfertigt sich – unter Berücksichtigung der bereits genannten Strafreduktionsgründe (vorne Ziff. 5.2.2 und 5.2.3) und des As- perationsprinzips (aArt. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) – eine Erhöhung der theoretischen Strafe von vier Jahren um ¾ Jahre. 5.2.6. Sanktion Der Beschuldigte A._____ ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren zu belegen. Daran anzurechnen sind 65 Tage erstandene Haft (vgl. Urk. 470 S. 190). Zum Fortbestehen der Pass- und Schriftensperre kann auf den früheren Entscheid verwiesen werden (Urk. 470 S. 190). 5.3. Beschuldigter B._____ 5.3.1. Tatkomponenten Gehilfenschaft zu Veruntreuung Zur Tatschwere hinsichtlich der Gehilfenschaft zu Veruntreuung kann auf die Er- wägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 470 S. 215 f.). Es besteht heute kein Anlass für eine andere Würdigung. Damit bleibt es bei einer theoretischen Einsatzstrafe von etwas über einem Jahr. 5.3.2. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf den früheren Entscheid verwiesen werden (Urk. 470 S. 216 f.), zumal sich seither keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (vgl. Urk. 525 S. 5). Das vom Verteidiger eingereichte Zwischenzeugnis der AF._____ vom 31. De- zember 2012 (Urk. 521, Beilage) kann als sehr gut bezeichnet werden. Ferner wurde vorgebracht, die ältere Tochter des Beschuldigten sei das ganze letzte Jahr über wegen Krebs behandelt worden. Beim Beschuldigten selber sei vor gut einem Monat Hautkrebs diagnostiziert worden (Urk. 521 S. 3).

- 51 - Die nun etwas höhere Zeit des Wohlverhaltens ist entsprechend strafreduzierend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 470 S. 217). In der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, es dränge sich beim Beschuldigten B._____ gestützt auf das in Art. 52 StGB verankerte Opportunitätsprinzip eine Strafbefreiung auf. Das Verschulden des Beschuldigten sei insgesamt als leicht resp. gering zu qualifizieren. Der ihm angelasteten Mitwir- kung komme eine völlig untergeordnete Stellung zu und der ihm vorgeworfene Strafbeitrag sei praktisch vernachlässigbar. Es sei unbestritten, dass sich der Beschuldigte nicht bereichert habe, dies im krassen Gegensatz zu den anderen Mitangeklagten. Dem Beschuldigten könne in Bezug auf den ihm angelasteten Tatbeitrag auch kein direkter Vorsatz vorgeworfen werden. Tatsache sei sodann, dass auch die Tatfolgen seines Verhaltens als gering einzustufen seien. Der Beschuldigte komme im ganzen Anklagekomplex lediglich in einem Nebendossier vor. Innerhalb dieses Nebendossiers werde er wiederum nur bei einzelnen Ankla- gepunkten erwähnt. Es sei evident, dass der Beschuldigte als "kleinstes Rad" der Uhr nur einen völlig untergeordneten Tatbeitrag habe leisten können. Aus diesem Grund seien denn auch die ihm zuzuschreibenden Tatfolgen als gering anzuse- hen. Es sei "lediglich" von einem Gefährdungsschaden auszugehen, welcher sich zudem praktisch gegen Null belaufe, da die potentiell geschädigten Bankkunden in einem Zivilprozess vollumfänglich obsiegen würden (Urk. 527 S. 25 f.). Der Verteidiger machte in der heutigen Berufungsverhandlung weiter geltend, der Beschuldigte sei in seinem Leben mehrfach von starken Schicksalsschlägen heimgesucht worden. 2004 sei seine Frau an Krebs verstorben. Seither sorge er sich als alleinerziehender Vater um seine Töchter. Eines seiner Kinder sei eben- falls an Krebs erkrankt. Beim Beschuldigten selber bestehe der Verdacht auf Hautkrebs. Eine Bestrafung resp. die dadurch erfolgte Eintragung im Strafregister hätte zudem die sofortige Freistellung des Beschuldigten zur Folge und würde ihn wirtschaftlich vernichten. Der Beschuldigte weise damit eine besondere und aus- gewiesene Strafempfindlichkeit auf. Weder der Staat noch die Geschädigten wür- den von einer Bestrafung des Beschuldigten profitieren. Angesichts des vernach- lässigbaren Tatbeitrages des Beschuldigten bestehe auch in der übrigen Öffent-

- 52 - lichkeit kein Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten mehr als 12 Jahre gedauert habe, währenddessen sich der Beschuldigte stets mit massiven Vorwür- fen gegen seine Person konfrontiert gesehen habe. Es könne daher festgehalten werden, dass es auf Seiten des Beschuldigten an einem Strafbedürfnis fehle, weshalb sich ein Absehen von Strafe im Sinne von Art. 52 StGB rechtfertige (Urk. 527 S. 26 ff.). Gemäss Art. 52 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtli- che vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Gering- fügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfol- gen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB sind vorliegend nicht erfüllt, können doch weder das Verschulden noch die Tatfolgen als gering bezeichnet werden. In Bezug auf das Verschulden kann auch an dieser Stelle auf den Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2010 verwiesen werden. Darin wird hinsichtlich der Tatschwere festgehalten, dass der Beschuldigte als Angestellter

- 53 - der C._____ die Machenschaften der Mitangeklagten über drei Jahre lang tatkräf- tig unterstützt habe. Sein intensives Delinquieren zeuge von bedeutender krimi- neller Energie. Wenn auch zu berücksichtigen sei, dass sich der Beschuldigte B._____ durch sein Tun nicht direkt selbst bereichert habe, so habe er sich durch sein Mitwirken doch ermöglicht, weiterhin bei der C._____ angestellt bleiben zu können und einen – für die damaligen Verhältnisse – guten Lohn zu beziehen. Insofern habe er (auch) aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gehan- delt, was indessen bei ihm nicht im Vordergrund stehe. Die Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung sowie die Teilnahme an diesem echten Sonderdelikt würden sich nur leicht strafmildernd auswirken, da der Beschuldigte eine verant- wortungsvolle Stellung inne gehabt und einen wesentlichen Tatbeitrag zur Erfüllung der qualifizierten Veruntreuungen durch die Mitangeklagten geleistet habe (Urk. 470 S. 215 f.). Das Verschulden des Beschuldigten B._____ wurde dementsprechend als nicht mehr leicht qualifiziert (Urk. 470 S. 216). Wie bereits oben erwähnt, besteht heute kein Anlass für eine andere Würdigung. Gemäss Bundesgericht durfte das Obergericht zudem willkürfrei annehmen, dass der Beschuldigte B._____ in untergeordneter Stellung die Taten der Hauptakteure der C._____ über rund drei Jahre lang mit Wissen und Willen gefördert habe (Urk. 510 S. 16, E. 4.4). Entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 527 S. 26) muss vorliegend somit von einem direkten Vorsatz ausgegangen werden. Schliesslich können auch die Tatfolgen keinesfalls als gering bezeichnet werden. Der Beschuldigte B._____ trug mit seinem Verhalten dazu bei, dass sich seine Arbeitgeberin, die C._____, sowie die Mitangeklagten auf Kosten zahlreicher ahnungsloser Kunden in Millionenhöhe bereicherten und sie im gleichen Umfang schädigten (vgl. Urk. 470 S. 215). Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB kommt vorliegend daher nicht in Betracht. Soweit der Verteidiger vorbringt, der Beschuldigte sei durch den Umstand, dass er bei einer Verurteilung zu einer Strafe sofort seine Stelle verlieren würde, sowie durch die lange Verfahrensdauer bereits derart stark betroffen, dass es an einem Strafbedürfnis fehle (Urk. 527 S. 27 f.), macht er die Anwendung von Art. 54 StGB geltend.

- 54 - Gemäss dieser Bestimmung sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Vorausgesetzt ist bei Art. 54 StGB eine unmittelbare Betroffenheit. Der «Unmittelbarkeit» kommt eine einschränkende Funktion zu. Es können keine anderen Umstände berücksichtigt werden als die der Tat selbst. Diese selbst muss auf den Täter zurückgeschlagen haben; unmittelbare Folgen dürften deshalb allein solche sein, die bereits bei der Ausführung des Delikts eingetreten oder eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden sind. Es geht um die direkt durch die Tat bewirkten, den Täter treffenden Folgen. Unmittel- bare Betroffenheit kann namentlich zutreffen, wenn der Täter bei Ausführung der Tat, bei deren Abwehr durch das Opfer oder durch ihre direkten Wirkungen selber massiv geschädigt wurde. Auch bei Vermögensschäden kann nach einem Teil der Lehrmeinungen Art. 54 StGB allenfalls zur Anwendung gelangen, z.B. beim Ab- brennen des eigenen Hauses im Fall einer ungenügenden Versicherung oder bei hohem Vermögensschaden infolge einer fahrlässigen Brandstiftung, deretwegen das gesamte Heimwesen in Schutt und Asche aufgeht. Besonders umstritten ist die Frage, ob Ersatzansprüche des Opfers berücksichtigt werden können. Im Schrifttum wird zwar auf die Unmittelbarkeit hingewiesen, um darzutun, dass die Belastung des Täters mit Schadenersatzansprüchen seines Opfers prinzipiell kei- nen Verfolgungsverzicht rechtfertige. Dennoch könnten mittelbare Folgen, insbe- sondere Schadenersatzansprüche des Opfers, zur Anwendung des Art. 54 StGB führen, wenn der Täter das Opfer ungewollt geschädigt habe. Andere Autoren verneinen die Anwendbarkeit dieser Art der Strafbefreiung bei Vermögensschä- den und Ersatzforderungen. Es kämen nur Wirkungen der Tat in Frage, die die Persönlichkeit des Täters betroffen hätten; materielle Folgen der Tat müssten deshalb ausser Spiel bleiben, erst recht, wenn sie entfernt seien, wie die Belas- tung mit hohen Schadenersatzforderungen oder Verfahrenskosten sowie bei einem Stellenverlust. Als nicht unmittelbare Folgen sind in der Literatur und in der Regel auch in der Judikatur der Verlust des guten Rufes oder einer Arbeitsstelle wegen der Delinquenz angesehen worden. Als nicht unmittelbare Folge sind ferner eine Scheidung sowie Belastungen, die sich erst durch das Strafverfahren und die Bestrafung selbst ergeben, bewertet worden, wie z.B. die Eröffnung eines

- 55 - Strafverfahrens, die lange Dauer desselben, die Härte der Strafe oder hohe Prozesskosten (BSK StGB I-Ricklin, 2. Aufl., Art. 54 N 25 ff., mit Hinweisen). Nach dem Gesagten können die von der Verteidigung angeführten Umstände

– der drohende Verlust der Arbeitsstelle und die Belastungen durch das Strafver- fahren – nicht als unmittelbare Folgen der vorgeworfenen Tat qualifiziert werden. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB sind vorliegend daher ebenfalls nicht erfüllt. 5.3.3. Tat- und Täterunabhängige Faktoren Bezüglich Verletzung des Beschleunigungsgebotes hat sich keine Änderung ergeben. Diese ist angemessen strafreduzierend zu gewichten. 5.3.4. Sanktion für die Gehilfenschaft zu Veruntreuung Somit ist heute die theoretische Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu den Veruntreuungen unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen auf rund acht Monate anzusetzen. 5.3.5. Sanktion Nachdem die Urkundenfälschungen weggefallen sind (vorne Ziff. 4.2.), ist die theoretische Einsatzstrafe nicht zu erhöhen. Damit bleibt es bei einer Strafe von acht Monaten. Bei diesem Strafmass kommt beim nicht vorbestraften Beschuldigten nur eine Geldstrafe in Frage (BGE 134 IV 97 E.4.2.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012, E. 5.2). Der Beschuldigte B._____ ist folglich mit 240 Tagessätzen Geldstrafe zu belegen. Angemessen erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten nach wie vor ein Tagessatz von Fr. 80.– (vgl. Urk. 470 S. 219). Die Höhe des Tagessatzes wurde vom Verteidiger nicht beanstandet.

- 56 - Der Vollzug der Strafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren anzusetzen (a.a.O.). 5.3.6. Einwendungen des Verteidigers des Beschuldigten vor Bundesgericht Der Verteidiger machte geltend, auch bezüglich des Strafmasses scheine der Beschuldigte B._____ aufgrund seiner Vorstrafe besonders hart angefasst wor- den zu sein. Der Beschuldigte H._____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, der Beschuldigte I._____ zu einer solchen von 21 Monaten verurteilt worden; bei B._____ seien es 360 Tagessätze zu Fr. 80.–. Selbst wenn der Beschuldigte B._____ Gehilfe gewesen wäre, wäre die blosse Hälfte der Strafe von H._____ unverhältnismässig, zumal diesem Delikte und Machenschaften vorgeworfen würden, die mit dem Beschuldigten B._____ nicht im Geringsten in Zusammen- hang gebracht werden könnten. Eventualiter sei das Strafmass auf höchstens 90 Tagessätze zu reduzieren (Urk. 489/2 S. 25). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Verteidiger an diesen Ausführungen fest und machte geltend, für den Fall, dass kein vollumfänglicher Freispruch erfolge, sei für den Schuldspruch hinsichtlich der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen angemessen (Urk. 527 S. 24 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht die (mittlerweile gelösch- te) Vorstrafe nicht straferhöhend berücksichtigt hat (Urk. 470 S. 217). Dabei hat es auch zu bleiben. Sodann hat das Obergericht in seinem ersten Entscheid einen Strafmassvergleich vorgenommen und festgehalten, dass eine Freiheitsstrafe von knapp über einem Jahr Tat und Verschulden des „Angeklagten I._____“ (recte: B._____) angemes- sen sowie im Vergleich der Strafen der Beschuldigten A._____ und H._____ ver- hältnismässig sei (Urk. 470 S. 219, vgl. auch S. 171 f.). An dieser Einschätzung hat sich heute nichts geändert. Eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen erscheint im Verhältnis zu den Strafen der Beschuldigten A._____ (4 ¾ Jahre Freiheitsstrafe), H._____ (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und I._____ (21 Monate Freiheitsstrafe) durchaus verhältnismässig.

- 57 -

6. Kostenfolgen 6.1. Die Gerichtsgebühr ist (wie im ersten obergerichtlichen Verfahren) auf Fr. 100'000.– zu belassen. Für das vorliegende Verfahren ist keine Gerichts- gebühr anzusetzen. 6.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kostenaufteilung unter den vier Beschuldigten, ohne die Kosten der amtlichen Verteidigungen, (A._____ 75/100, H._____ 10/100, I._____ 10/100 und B._____ 5/100; vgl. Urk. 470 S. 230) ist beizubehalten. Nachdem der Anteil des Beschuldigten A._____ am Obsiegen etwas höher aus- fällt als im ersten obergerichtlichen Verfahren, sind ihm 3/4 der auf ihn entfallen- den Kosten aufzuerlegen (vgl. Urk. 470 S. 230). Aus dem gleichen Grund sind dem Beschuldigten B._____ lediglich 2/3 der auf ihn entfallenden Kosten aufzuerlegen (vgl. Urk. 470 S. 230). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten A._____ die Kosten des (ersten) Beru- fungsverfahrens zu 9/12 (= 56,25 %), [dem Beschuldigten H._____ zu 8/100 (= 8 %), dem Beschuldigten I._____ zu 10/100 (= 10 %)] und dem Beschuldigten B._____ zu 1/30 (= 3.33 %), je ohne diejenigen der amtlichen Verteidigungen, aufzuerlegen sind. Die übrigen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (22.42 %) und die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Ausgenommen von der Kostentragungspflicht bei Verurteilung sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO), jedoch unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Nachdem beide Beschuldigten erwerbstätig sind und bei beiden noch ungewiss ist, ob die Geschädigten im vorliegenden Verfahren ihre Ansprüche durchsetzen werden, besteht im Moment kein Grund, von der erwähnten Rückzahlungspflicht abzusehen.

- 58 - Die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das erste Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 3/4 (Beschuldigter A._____), resp. für 2/3 (Beschuldigter B._____) der Kosten. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ für das zweite Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB

- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Blankettfälschungen ND 2-14, 16-27, 29, 30, 32 und 33; ND 34 Teile 2, 5, 6 und 8] sowie

- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB [ND 34, Teil 8]. In Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die T._____ AG, die U._____ AG, die V._____ AG, die Gesellschaft L._____, die W._____ AG, die AA._____

- 59 - AG und H._____) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freigesprochen.

b) (…)

c) Der Angeklagte B._____ ist schuldig

- der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB

- (…).

2. a) (…)

b) (…)

c) (…)

d) (…)

3. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten (…), (…) und B._____ betreffen, werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen:

- GS91._____ (ND 34)

- GS92._____ (ND 34)

- GS93._____ (ND 34)

- GS94._____ (ND 34)

- GS95._____ (ND 34)

- GS96._____ (ND 34)

- GS97._____ (ND 34)

- GS98._____ (ND 34)

- GS99._____ (ND 34)

- GS100._____ (ND 34)

- GS101._____(ND 34)

- GS102._____ (ND 34)

- GS103._____ (ND 34)

- GS104._____ (ND 34)

- 60 -

- GS105._____ (ND 34)

- GS106._____ (ND 34)

- GS107._____ (ND 34)

- GS108._____ (ND 34)

- GS109._____ (ND 34)

- GS110._____ (ND 34)

- GS111._____ (ND 34)

- GS112._____ (ND 34)

- GS113._____ (ND 34)

- GS114._____ (ND 34)

- GS115._____ (ND 34)

- GS116._____ (ND 34)

- GS117._____ (ND 34)

- GS118._____ (ND 34)

- GS119._____ (ND 34)

- GS122._____ (ND 34)

- Erbengemeinschaft GS120._____ (ND 34)

- GS121._____ (ND 34)

- GS123._____ (ND 34)

- GS124._____ (ND 34)

- GS125._____ (ND 34)

- GS126._____ (ND 34)

- GS127._____ (ND 34)

- GS128._____ (ND 34)

- GS129._____ (ND 34)

- GS130._____ (ND 34)

- GS131._____ (ND 34)

- GS132._____ (ND 34)

- GS133._____ (ND 34)

- GS134._____ (ND 34)

- GS135._____ (ND 34)

- GS136._____ (ND 34)

- GS137._____ (ND 34)

- GS138._____ (ND 34)

- GS139._____ (ND 34)

- 61 -

- GS140._____ (ND 34)

- GS141._____ (ND 34)

- GS142._____ (ND 34)

- GS143._____ (ND 34)

- GS144._____ (ND 34)

- GS145._____ (ND 34)

- GS146._____ und Erbengemeinschaft GS147._____ (ND 34)

- GS148._____und GS149._____ (ND 34)

- GS150._____ (ND 34).

4. Die vorinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie nicht in Rechtskraft erwach- sen ist (vgl. dazu Ziff. 4. b] des obigen Beschlusses), wird bestätigt.

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. (…)

9. (Schriftliche Mitteilung)

10. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. a) Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [ND 34, 3. Teil; ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 (bankinterne Belege, Buchhaltung)] nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

b) Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB nicht schuldig und wird diesbe- züglich freigesprochen.

- 62 -

2. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 65 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

b) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 100'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 75'778.40 amtliche Verteidigung 1 (RA lic.iur. X._____) Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. 48'529.40 amtliche Verteidigung 5 (RA lic.iur. Y._____) Fr. 10'576.45 amtliche Verteidigung 1 (zweites Berufungsverfahren) Fr. amtliche Verteidigung 5 (zweites Berufungsverfahren)

4. a) Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu 56.25 %, [dem Beschuldigten H._____ zu 8 %, dem Beschuldigten I._____ zu 10 %] und dem Beschuldigten B._____ zu 3.33 % auferlegt und im Übrigen (22.42 %) auf die Gerichtskasse genommen.

b) Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.

5. a) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ im ersten Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für ¾ (Beschuldigter A._____), resp. für 2/3 (Beschuldigter B._____) der Kosten.

- 63 -

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ für das zweite Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die GS1._____ (Schweiz) AG bzw. ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. AG._____ − die Privatklägerin C._____ AG in Liquidation bzw. ihre Vertreterin − Rechtsanwalt lic. iur. AH._____ (Vertreter der … & Co., der … und von …) − den Privatkläger D._____ (im Dispositivauszug) − die Privatklägerin F._____ bzw. ihren Vertreter (im Dispositivauszug) sodann im Dispositivauszug an die Privatkläger − GS91._____, … [Adresse] − GS92._____, … [Adresse] − GS93._____, … [Adresse] − GS94._____, … [Adresse] − GS95._____, … [Adresse] − GS96._____, … [Adresse] − GS97._____, … [Adresse] − GS98._____, … [Adresse] − GS99._____, … [Adresse] − GS100._____, … [Adresse] − GS101._____, … [Adresse] − GS102._____, … [Adresse] − GS103._____, … [Adresse] − GS104._____, … [Adresse] − GS105._____, … [Adresse] − GS106._____, … [Adresse] − GS107._____, … [Adresse]

- 64 - − GS108._____, … [Adresse] − GS109._____, … [Adresse] − GS110._____, … [Adresse] − GS111._____, … [Adresse] − GS112._____, … [Adresse] − GS113._____, … [Adresse] − GS114._____, … [Adresse] − GS115._____, … [Adresse] − GS116._____, … [Adresse] − GS117._____, … [Adresse] − Dr. sc. nat. ETH GS71._____, 22, … [Adresse] − GS118._____, … [Adresse] − GS119._____, … [Adresse] − GS122._____, … [Adresse] − Erbengemeinschaft GS120._____, … [Adresse] − GS121._____, … [Adresse] − GS123._____, … [Adresse] − GS124._____, … [Adresse] − GS125._____, … [Adresse] − GS126._____, … [Adresse] − GS127._____, … [Adresse] − GS128._____, … [Adresse] − GS129._____, … [Adresse] − GS130._____, … [Adresse] − GS131._____, … [Adresse] − GS132._____, … [Adresse] − GS133._____, … [Adresse] − GS134._____, … [Adresse] − GS135._____, … [Adresse] − GS136._____, … [Adresse] − GS137._____, … [Adresse] − GS138._____, … [Adresse] − GS139._____, … [Adresse] − GS140._____, … [Adresse]

- 65 - − GS141._____, … [Adresse] − GS142._____, … [Adresse] − GS143._____, … [Adresse] − GS144._____, … [Adresse] − GS145._____, … [Adresse] − Erbengemeinschaft GS147._____ und GS146._____, … [Adresse] − GS148._____ und GS149._____, … [Adresse] − GS150._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Verteidigung des Beschuldigten H._____ Rechtsanwalt Dr. AI._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten I._____ Rechtsanwalt lic. iur. O._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die GS1._____ (Schweiz) AG bzw. ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. AG._____ − die Privatklägerin C._____ AG in Liquidation bzw. ihre Vertreterin − Rechtsanwalt lic. iur. AH._____ (Vertreter der … & Co., der … und von …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

- 66 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (unter Beilage des 2. Be- schlusses vom 7. Juli 2010) − die Obergerichtskasse, Zentrales Inkasso (unter Beilage des 2. Be- schlusses vom 7. Juli 2010) − die Credit Suisse, … [Adresse] [im Dispositivauszug]).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2010 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 470 S. 38 ff.)

- 32 - sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 10. April 2012 (Urk. 510 S. 2 f.) verwiesen werden.

E. 1.2 Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2010 erhoben die Beschuldigten A._____ und B._____ Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht. Mit Urteil vom 10. April 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerden teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 510 S. 37).

E. 1.3 Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist nach einer Rückweisung des Bundes- gerichts zur neuen Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren das neue Prozess- recht (eidgenössische StPO und kantonales GOG) anwendbar.

E. 1.4 Mit Eingabe vom 23. April 2013 liess der Beschuldigte B._____ (erneut) beantragen, es seien von der Berufungsinstanz AC._____, GS2._____, GS80._____, AD._____ und Dr. AE._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 520). Auf diese Eingabe wird zurückzukommen sein.

E. 1.5 Auf entsprechende Anfrage liess der Beschuldigte A._____ mitteilen, dass er mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens nicht einverstanden sei (Urk. 516/1). Demgemäss wurde zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung zitiert, welche am 15. Mai 2013 stattfand (Prot. II S. 3 ff.). Der vorliegende Entscheid erging im Anschluss an die heutige Verhandlung.

E. 2 StGB [Blankettfälschungen ND 2-14, 16-27, 29, 30, 32 und 33; ND 34 Teile 2, 5, 6 und 8] sowie

- mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB [ND 34, Teil 8]; Freispruch bezüglich

E. 2.1 Rückweisung und Bindungswirkung

- 33 -

E. 2.1.1 Es stellt sich vorab die Frage, inwieweit der durch das Bundesgericht auf- gehobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 über- prüft werden kann und muss. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlich- keit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom

28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichts- punkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägun- gen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach- zusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im

- 34 - Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010 Ziffer 1.7.1 S. 16 ff. [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechts- mittelinstanz bei einer Rückweisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschränken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Ent- scheidung auf den Gegenstand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantona- le Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteils- begründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinaus- gehende Fragen ausgedehnt werden.

E. 2.1.2 Die Beschlüsse des Obergerichts vom 7. Juli 2010 (teilweises Nichteintre- ten auf Berufungen, teilweise Rückzüge von Berufungen, Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Entscheids: Urk. 470 S. 231 – 235; Entscheide über be- schlagnahmte Vermögenswerte; a.a.O. S. 245 – 247) wurden beim Bundesgericht nicht angefochten, sie sind demgemäss rechtskräftig.

E. 2.1.3 Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts sind die folgenden Punkte des Urteils des Obergerichts vom 7. Juli 2010 neu zu entscheiden:

E. 2.1.3.1 Schuldspruch Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, zum Nachteil des Beschuldigten A._____ Anders als das Obergericht qualifizierte das Bundesgericht die Urkunde „Konto- auszug … [Konto-Nr.]“ (BT ND 34 Urk. 1.27) nicht als Urkunde im Sinne des Ge- setzes, resp. verneinte eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Den den Kunden der C._____ zugestellten schriftlichen Mitteilungen erkannte das Bundesgericht ebenfalls keinen Urkundencharakter zu. Objektive Umstände, die ein besonderes Vertrauen gerechtfertigt hätten, seien nicht ersicht-

- 35 - lich. Die Rügen des Beschuldigten A._____ erwiesen sich insofern als begründet (Urk. 510 S. 30 ff.).

E. 2.1.3.2 Schuldspruch mehrfache Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, zum Nachteil des Beschuldigten B._____ Da die Kontoauszüge, welche den Kunden der C._____ verschickt wurden, vom Obergericht zu Unrecht als qualifizierte schriftliche Lügen beurteilt worden seien, sei der obergerichtliche Entscheid in diesem Punkt nicht zu schützen – so das Bundesgericht (Urk. 510 S. 33).

E. 2.1.3.3 Schuldspruch mehrfache Urkundenfälschung betreffend ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33, zum Nachteil des Beschuldigten A._____ (bankinterne Belege) Dazu führte das Bundesgericht aus, die fraglichen Handlungen des Beschuldigten A._____ hätten sich auf den bankinternen Verkehr beschränkt. Da durch die erfundenen Auftragserteilungen einzig interne Abläufe tangiert wurden und die Bankkunden nicht Adressaten der inkriminierten Belege waren, könne nicht von einer garantenähnlichen Stellung des Beschuldigten A._____ gesprochen wer- den. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Falschbeurkun- dungen) erweise sich als bundesrechtswidrig. Ausgenommen davon sei indessen mangels Anfechtung die Verurteilung des Beschuldigten A._____ wegen Blan- kettmissbrauch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 510 S. 33 ff.).

E. 2.1.3.4 Schuldspruch mehrfache Urkundenfälschung betreffend ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33, zum Nachteil des Beschuldigten A._____ (Buchhaltung) Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, es gehe aus der Anklage nicht her- vor, dass die fiktiven Auftragserteilungen für die Buchhaltung bestimmt gewesen seien und der Beschuldigte A._____ mittels der unwahren Belege die Buchhal- tung habe fälschen wollen. Soweit dem Beschuldigten A._____ vom Obergericht eine Falschbeurkundung vorgeworfen worden sei, da die Belege Eingang in die Buchhaltung der GS1._____ gefunden hätten, sei folglich das Anklageprinzip verletzt (Urk. 510 S. 35).

- 36 -

E. 2.1.3.5 Strafzumessung bezüglich dem Beschuldigten A._____ Bei der Neubeurteilung durch das Obergericht werde dieses auch die Strafe neu zu bemessen haben, so das Bundesgericht, weshalb es auf die diesbezüglichen Rügen nicht näher einging (Urk. 510 S. 35).

E. 2.1.3.6 Strafzumessung bezüglich dem Beschuldigten B._____ In gleichem Sinne äusserte sich das Bundesgericht auch hinsichtlich der Straf- zumessung des Beschuldigten B._____ (Urk. 510 S. 36).

E. 2.1.4 Damit ist vorab festzustellen, dass die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2010 rechtskräftig und vorliegend nicht mehr zu behandeln sind:

- Dispositivziffer 1.a) Beschuldigter A._____ Schuldsprüche wegen

- mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB,

- Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

- Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,

- mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und

E. 2.1.5 Da die Kostenentscheide des Obergerichts mit den Schuldsprüchen resp. Freisprüchen und den festzusetzenden Sanktionen konnex sind, ist über die Dis- positivziffern 5 (Kostenfestsetzung), 6 (Kostenauflage, ohne Kosten der amtlichen Verteidigungen) und 7 (Entscheide über die Kosten der amtlichen Verteidigungen) neu zu befinden.

E. 2.2 Beweisanträge

E. 2.2.1 Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung wurden von Seiten des Beschuldigten A._____ keine Beweisanträge gestellt.

E. 2.2.2 Der Beschuldigte B._____ hatte die vorerwähnten Beweisanträge bereits vor Vorinstanz und anlässlich der ersten Berufungsverhandlung gestellt (vgl. Urk. 470 S. 82 f.). Bereits damals wurde die Einvernahme der angerufenen Zeugen abgelehnt (a.a.O. S. 83, S. 114). Nachdem im jetzigen Verfahren keine neuen Gesichtspunkte genannt wurden, welche eine andere Beurteilung erfordern würden, kann zur Abweisung des Beweisantrages auf die Ausführungen im Urteil vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (a.a.O.).

- 38 -

E. 2.2.3 Unter dem 6. Mai 2013 liess der Beschuldigte B._____ ferner Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu den Akten geben (Urk. 521). Auf diese Unterlagen wird – soweit erforderlich – bei der Strafzumessung einzugehen sein.

E. 2.3 Beschuldigte H._____ und I._____ Diese beiden Beschuldigten haben den Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2010 nicht angefochten, und demgemäss sind die entsprechenden Dispositiv- punkte in Rechtskraft erwachsen (bezüglich des Beschuldigten H._____ wurde die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruches bereits mit Beschluss vom

E. 2.4 Verjährung

E. 2.4.1 Das Bezirksgericht Zürich war in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 wegen Verjährung auf die Anklage nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 1. Dezember 1993 bezieht (Urk. 372 S. 29 ff., S. 922). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2010 wurde auf die Anklage nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 7. Juli 1995 bezieht (Urk. 470 S. 72 f., S. 231).

E. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde in Strafsachen ein ausser- ordentliches, unvollkommenes und in aller Regel kassatorisches Rechtsmittel. Da- raus ergibt sich, dass die altrechtliche Verfolgungsverjährung, die sich nach dem zur Zeit der angeklagten Handlungen geltenden, bis zum 30. September 2002 in

- 39 - Kraft stehenden Verjährungsrecht richtet, während des bundesgerichtlichen Verfahrens ruht. Wird die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen, so verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist um die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens (Entscheid des Bundesgerichts 6B_811/2010 vom 23. August 2012, E.1, mit Hinweisen). Hebt das Bundesgericht auf Beschwerde des Verurteilten hin einen Entscheid auf und weist es die Sache zur Fortsetzung der Strafverfolgung an das kantonale Gericht zurück, so beginnt der noch nicht abgelaufene Teil der Verfolgungsverjährung von der Eröffnung des Bundesgerichtsentscheides an weiterzulaufen, soweit die Gutheissung der Beschwerde mit dem in Frage stehenden Tatbestand in Zusammenhang steht (BGE 92 IV 173, 111 IV 90, 129 IV 313 f.). In Präzisierung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht im zuletzt genannten Entscheid festgehalten, dass diese Praxis nur gilt, soweit die kantonale Instanz infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erneut über die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten befinden muss. Soweit aber die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell rechtskräftig bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher in Bezug auf diese Straftaten die Verfolgungsverjährung – wie der Kassationshof bereits im Urteil 6S.683/2001 vom 28. Januar 2002 angedeutet hat – mit der Ausfällung des letzt- instanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies gilt auch, wenn infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aus anderen Gründen das angefochtene Urteil formal vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in anderen Punkten die Strafe neu bemessen muss. Denn soweit eine Verurteilung mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist, kann weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht in einem allfälligen weiteren Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde darauf zurückkommen.

- 40 -

E. 2.4.3 Im vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die Verjährung bezüglich jener Delikte, derer die Beschuldigten vom Obergericht schuldig gesprochen wurden und bei denen das Bundesgericht den Schuldspruch nicht aufgehoben hat, ab Datum des Urteils vom 7. Juli 2010 nicht mehr eintreten konnte und kann.

E. 2.4.4 Nachdem bei beiden Beschuldigten nach den Vorgaben des Bundes- gerichts bei einzelnen Urkundenfälschungen Freisprüche zu erfolgen haben, ist bei diesen Delikten nicht mehr auf die Frage der Verjährung dieser Delikte einzugehen.

3. Sachverhalt Die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und das Obergericht wur- de von den Beschuldigten A._____ und B._____ zwar vor Bundesgericht teilwei- se gerügt, jedoch wurden sämtliche diesbezüglichen Rügen verworfen (vgl. Urk. 510 S. 11 ff.). Damit hat der Sachverhalt im Sinne des obergerichtlichen Ent- scheids vom 7. Juli 2010 einerseits als erstellt zu gelten (Urk. 470 S. 92 ff., E.4) und andererseits ist es dem Obergericht angesichts der Bindungswirkung (vgl. vorne Ziff. 2.1.1) ohnehin verwehrt, auf die heute vorgebrachten Rügen (vgl. Urk. 527 S. 5 ff.) einzugehen.

4. Rechtliche Würdigung

E. 4 Teil von ND 34 (Formular A) sowie 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die T._____ AG, die U._____ AG, die V._____ AG, die Gesellschaft L._____, die W._____ AG, die AA._____ AG und H._____).

- 37 -

- Dispositiv 1.c) Beschuldigter B._____ Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

- Dispositivziffer 3. (Verweisung von Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg; Beschuldigter B._____)

- Dispositivziffer 4. (Bestätigung der bezirksgerichtlichen Kostenverteilung)

E. 4.1 Beschuldigter A._____

E. 4.1.1 Der Entscheid des Bundesgerichts betrifft zunächst die im ND 34 (C._____), 3. Teil, erwähnten Urkunden (Urk. 510 S. 12, Erw. 4.2, und S. 30 - 32, Erw. 9.1-9.5). Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts hat sich der Beschuldigte A._____ hinsichtlich dieser Urkunden (vgl. Anklage S. 460

– 468) nicht der Falschbeurkundung schuldig gemacht. Er ist folglich diesbezüg- lich der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen. Der Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung bezieht sich hinsichtlich des Beschuldigten A._____ auf die Zeitspanne von März 1997 bis Ende 2000 (vgl.

- 41 - Anklage S. 460 ff.). Wie viele falsche Kontoauszüge den Kunden in dieser Zeit zugestellt worden waren, geht aus der Anklage nicht hervor. Beim beispielhaft er- wähnten Kunden GS131._____ sind 20 Trades aufgeführt, bei denen Kurse und Volumina frei erfunden gewesen seien (a.a.O. S. 464 f.). Nachdem in der Anklage beim Nebendossier 34 insgesamt 310 Geschädigte aufgeführt sind (vgl. Anhang zur Anklage, Geschädigtenliste), ist davon auszugehen, dass es sich – auch wenn nur die Zeitspanne von März 1997 bis Ende 2000 berücksichtigt wird – um einige hundert falsche Urkunden handelte, auf die sich der nunmehrige Frei- spruch bezieht.

E. 4.1.2 Freizusprechen ist der Beschuldigte A._____ gemäss den bundesgerichtli- chen Erwägungen auch hinsichtlich der in den ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 erwähnten Falschbeurkundungen (jedoch ausgenommen Blankettmissbräuche, Urk. 510 S. 33 - 35, Erw. 10). Auch hier haben demzufolge Freisprüche zu ergehen. In der Anklageschrift sind in den erwähnten Nebendossiers zur Hauptsache Falschbeurkundungen aufgeführt, die gemäss dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht als Urkundenfälschungen zu qualifizieren sind. Der Freispruch bezieht sich mithin auf diese Vorwürfe.

E. 4.1.3 Der Vertreter der Anklagebehörde beantragte in der zweiten Berufungs- verhandlung, es sei in Bezug auf die internen Transaktionsaufträge zu prüfen, ob auf Falschbeurkundung durch Manipulation der Kontoführung der GS1._____ erkannt werden könne. Das Bundesgericht habe bestätigt, dass aus der Anklage- schrift hervorgehe, dass aus den unrichtigen Transaktionsaufträgen, die der Beschuldigte A._____ erstellt habe, inhaltlich unrichtige Kontoauszüge hervorge- gangen seien. In Wirklichkeit sei der Kunde in dem Betrag Gläubiger geblieben, in welchem der Beschuldigte A._____ die Bank durch falsche Transaktionsaufträge scheinbar entlastet habe. Dass in der Führung der Kundenkonten durch eine Bank eine Beurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB liege, stehe ausser Zweifel (Urk. 529 S. 2).

- 42 - Wie bereits erwähnt, führte das Bundesgericht in Bezug auf die Vorwürfe der Ur- kundenfälschung in ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 aus, es gehe aus der Anklage nicht hervor, dass die fiktiven Auftragserteilungen für die Buchhaltung bestimmt gewesen seien und der Beschuldigte A._____ die Buchhaltung mittels unwahrer Belege habe fälschen wollen. Soweit dem Beschuldigten A._____ vor Obergericht eine Falschbeurkundung vorgeworfen worden sei, da die Belege Eingang in die Buchhaltung der GS1._____ gefunden hätten, sei folglich das Anklageprinzip ver- letzt (Urk. 510 S. 35, E. 10.3). Dem von der Anklagebehörde beantragten Schuld- spruch wegen Falschbeurkundung durch Manipulation der Kontoführung der GS1._____ steht daher das Anklageprinzip entgegen. Es bleibt damit beim Frei- spruch von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung in ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33.

E. 4.1.4 Blankettmissbräuche finden sich in der Anklageschrift auf den Seiten 36, 40 f. (ND 3-4), 57 f., 63 f. (ND 6), 73 (ND 7), 82 (ND 8), 87 f., 92 f. (ND 9), S. 106 ff. (ND 11), S. 126, 134 (ND 13), 150 (ND 14), 205, 207 f., 211 (ND 16), 220 f. (ND 17), 229, 234 ND 18), 243, 250 ff. (ND 19), 267, 270 ff. (ND 20), 294, 296 (ND 22), 326 f., 331 (ND 25), 339 f., 343, 348 f, (ND 26), 353 f., 356 (ND 27), 383, 387 (ND 30), 412, 423 f. (ND 32), und 436 (ND 33). Diesen zahlreichen Blankettmissbräuchen steht eine erheblich grössere Zahl von (vorliegend nicht strafbaren) Falschbeurkundungen gegenüber. Hinsichtlich der Blankettmissbräu- che ist festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bereits rechtskräftig ist (vorne Ziff. 2.1.4.). Ferner werden dem Beschuldigten A._____ in ND 34 weitere Urkundenfälschun- gen vorgeworfen, nämlich im Teil 2 (Fälschung der Jahresrechnung der C._____ AG per Ende 1996 (Anklage S. 456 – 459 sowie S. 498 f.), im Teil 5 (Vorge- täuschte Sanierung der C._____ AG im April 1997 sowie Irreführung der Revisi- onsstelle von April 1997 bis Ende 2000, Anklage S. 472 – 475 sowie S. 498 f.), im Teil 6 (Fälschung von Drittpfändern im April 1997, Anklage S. 476 f. sowie S. 499) und im Teil 8 (Schwindelhafte Kapitalerhöhung per Dezember 1997, Anklage S. 485 – 488 sowie S. 499). Diesbezüglich ist der

- 43 - Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung bereits rechtskräftig. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (ND 34, Teil 8) rechtskräftig ist.

E. 4.2 Beschuldigter B._____ Das Bundesgericht hat den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, aufgehoben (Urk. 510 S. 33, Erw. 9.5, und S. 36). Dem Beschuldigten B._____ wird in der Anklageschrift mehrfache Urkunden- fälschung vorgeworfen, begangen in der Zeit von Oktober 1996 bis Ende 2000. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Vorwürfe in Zusammenhang mit ND 34,

3. Teil (Anklage S. 460 – 468). Andere Urkundenfälschungen werden dem Beschuldigten B._____ in der ganzen Anklageschrift nicht vorgeworfen. Damit ist der Beschuldigte B._____ der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen.

5. Sanktionen 5.1. Allgemeines Zum anwendbaren Recht und den allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 470 S. 162 ff.). Vorab kann auf die allgemeinen Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 470 S. 163 ff.). Sodann kann auch bezüglich der bei den Beschuldigten zu würdigenden Strafzumessungsfaktoren auf den ersten oberge- richtlichen Entscheid verwiesen werden (a.a.O.; A._____: S. 172 - 190, B._____:

- 44 - S. 214 – 219). Nachfolgend wird nur noch auf jene Strafzumessungsfaktoren eingegangen, bei denen sich eine andere Würdigung aufdrängt. Das Bundesgericht ist auf die Rügen der Beschuldigten A._____ und B._____ hinsichtlich der Strafzumessung nicht eingetreten, weil ohnehin die Strafe neu zu bemessen sei (Urk. 510 S. 35 f.). Auf die einzelnen Vorbringen im bundesgericht- lichen Verfahren wird am gegebenen Ort einzugehen sein. 5.2. Beschuldigter A._____ 5.2.1. Tatkomponenten Veruntreuungen Nachdem sich beim Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung keine Änderung ergeben hat, besteht vorab kein Grund, von der theoretischen Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren abzuweichen (vgl. Urk. 470 S. 175 ff.). Der Verteidiger liess vor Bundesgericht zwar vorbringen, angesichts der grossen Bedeutung, welche das Obergericht dem Deliktsbetrag bei der Strafzumessung beimesse, sei die Feststellung der Deliktssumme anhand einer „groben Schätzung“ willkürlich und verletze Bundesrecht (Urk. 491/2 S. 38 ff.). Bei dieser Argumentation geht der Verteidiger aber zum grossen Teil von seiner Annahme aus, die Bankkunden seien durch die Handlungen des Beschwerdeführers nicht geschädigt worden, weshalb keine Veruntreuung zulasten der Kunden vorliege. In diesem Falle würde der Löwenanteil der von den Vorinstanzen [Bezirks- und Obergericht] berechneten Deliktssumme wegfallen (a.a.O. S. 40). Das Bundesgericht hat letzter Argumentation in seinem Entscheid vom 10. April 2012 klar verworfen (Urk. 510 S. 19 ff.), so dass sich dazu weitere Bemerkungen erübrigen. Ferner wurde dem Deliktsbetrag in der Strafzumessung zwar erhebli- ches Gewicht beigemessen, es wurde aber (auch) im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Deliktsbetrag jedoch nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zukomme (Urk. 470 S. 177). Im Vordergrund stehen im vorliegenden Fall denn auch andere Faktoren wie Zeitdauer der

- 45 - Delinquenz, Häufigkeit der Tathandlungen, Anzahl der Geschädigten, Höhe der persönlichen Bereicherung, Vertrauensmissbräuche, Höhe der kriminellen Energie, die ausserordentliche Tatschwere, Motivation des Beschuldigten etc., vgl. dazu die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid, Urk. 372 S. 743 ff.). Ferner wird in der Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, bei der Strafzu- messung sei das Obergericht in offensichtlich unzulässiger Weise von einem Gefährdungsschaden in voller Forderungshöhe ausgegangen, es verfalle daher in Willkür und verletze Bundesrecht. Zum Ausmass der (bestrittenen) Wert- berichtigung resp. zur Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens habe das Obergericht keinerlei betragsmässige oder prozentuale Feststellungen gemacht. Die buchhalterische Wertberichtigung betrage eben gerade nicht 100%, weil an keiner Stelle von einem Totalverlust der Kundenforderung die Rede sei (Urk. 491/2 S. 40 ff.). Entsprechende Ausführungen machte der Verteidiger auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 522 S. 11 ff.). Zum Gefährdungsschaden kann auf die Erwägungen des Bundesgerichts verwie- sen werden. Namentlich sei hervorgehoben, dass sich die Situation für den Gläu- biger ähnlich präsentiert, unabhängig davon, ob der Schuldner zahlungsunwillig ist oder „lediglich“ die Höhe des geschuldeten Betrages bestreitet. In beiden Konstellationen sieht sich der Gläubiger einem nicht erfüllenden Schuldner gegenüber (Urk. 510 S. 21 ff.). Im Moment des Eintritts des Schadens ist für den Gläubiger völlig ungewiss, ob und wie viel er von seiner Forderung wird wieder erhältlich machen können. Der Geschädigte weiss in diesem Moment nicht, wer sich auf welche Weise an seinem Guthaben vergriffen hat und welche Machen- schaften allenfalls vorgekehrt wurden, das Delikt zu verschleiern. Es kann daher für diesen Zeitpunkt auch nicht eine einigermassen zuverlässige Aussage über die „Wertberichtigungsquote“ gemacht werden, sei es in Bruchteilen oder in Prozenten, wie es vom Beschuldigten sinngemäss verlangt wird (vgl. Urk. 491/2 S. 42). Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Forderungen der Geschädigten im Deliktszeitpunkt in hohem Masse gefährdet waren. Dass dem so war, zeigt sich unter anderem auch daran, dass Geschädigte Prozesse gegen die GS1._____ anstrengen mussten, um wieder zu ihrem Geld

- 46 - zu kommen. Auch wenn es sich nicht rechtfertigen mag, von einer „Wertberichti- gung“ im Sinne einer Abschreibung der Forderung zu 100% auszugehen (vgl. Urk. 491/2 S. 41; Urk. 522 S. 11), erscheint es doch sehr realistisch anzunehmen, dass die Forderungen im Deliktszeitpunk derart in ihrem Werte herabgesetzt waren, dass sie nahezu dem buchhalterischen Fehlbetrag gleichkamen. Von der Festlegung einer „Wertberichtigungsquote“ kann vorliegend abgesehen werden, geht es doch bei der Strafzumessung einzig um die Abschätzung des dem Be- schuldigten zur Last zu legenden Deliktsbetrages. Dass es hier um die Grössen- ordnung geht und keine exakten Werte nötig sind, wurde bereits ausgeführt (Urk. 470 S. 177). Es geht ferner nicht an, dem Deliktsbetrag die „beträchtlichen Kommissions- einnahmen aus den unautorisierten Geschäften“ entgegenzustellen, wie es der Verteidiger des Beschuldigten A._____ tut (Urk. 491/2 S. 42). Dies selbst dann nicht, wenn die Bank als Geschädigte angesehen würde. Weiter macht der Verteidiger des Beschuldigten A._____ geltend, das Oberge- richt habe bei der Strafzumessung in Verletzung von Bundesrecht auf Bereiche- rungen abgestellt, welche nicht aus dem Vermögen Veruntreuungsgeschädigten stammten. Es sei offensichtlich auf Bereicherungen abgestellt worden, welche eben gerade nicht aus dem Kundenvermögen stammten, sondern allenfalls aus dem Bankvermögen (Urk. 491/2 S. 43 f.). Diese Argumentation des Verteidigers kann nicht nachvollzogen werden. Wenn der Beschuldigte A._____ anvertraute Kundengelder veruntreute, indem er sich die Beträge aber über die GS1._____ auszahlen liess oder er die Beträge anderweitig umdisponierte, so stammen die Bereicherungen selbstredend aus dem Vermögen der Veruntreuungsgeschädig- ten. Des Weiteren wurde vor Bundesgericht wie auch im zweiten Verfahren vor Ober- gericht geltend gemacht, die offensichtlichen Mängel der bankinternen Kontroll- mechanismen sowie die mangelnde Kontrolle durch die Kunden seien nicht in genügendem Ausmass strafreduzierend berücksichtigt worden. Ferner müsse der Mangel an Kontrolle durch die Bankkunden – wie das mangelhafte Controlling durch die Bank – als Förderung des Tatentschlusses des Beschuldigten A._____

- 47 - gewertet werden und als strafreduzierendes Element in die Strafzumessung ein- fliessen. Das Obergericht habe diesen relevanten Faktor gänzlich ausser Acht ge- lassen und so Art. 47 StGB verletzt (Urk. 491/2 S. 47 ff.; Urk. 522 S. 13 ff.). Es sei zunächst auch hier darauf hingewiesen, das sich die Strafzumessung nach altem Recht richtet. Ferner wurde das permissive Umfeld, in welchem der Beschuldigte A._____ tätig war, durchaus in die Wertungen einbezogen (vgl. Urk. 470 S. 178 f.). Es besteht kein Anlass zu einer anderen Einschätzung. Zusammengefasst besteht auch nach Würdigung der erwähnten Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten kein Anlass, die theoretische Einsatzstrafe anders zu bemessen. 5.2.2. Täterkomponenten Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte heute ausgeführt, er mache nach wie vor Bilanzanalysen und unterstütze Unternehmen bei der Ein- führung von Produkten im Nahrungsmittelbereich. In den letzten drei Jahren habe sein Einkommen durchschnittlich Fr. 60'000.– betragen. Er wohne nach wie vor mit seiner Ex-Frau zusammen. Für seine Tochter zahle er noch während eineinhalb Jahren Unterhaltsbeiträge. Die Schulden bei seiner Ex-Frau seien durch die Pensionskasse abgegolten worden. Es bestünden jedoch Betreibungen von über Fr. 100 Mio., darunter diejenige der GS1._____ (Urk. 525 S. 2 f.). Etwas höher als vor zwei Jahren ist zu gewichten, dass sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit weiterhin wohl verhalten hat (vgl. Urk. 470 S. 184). Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine leichte Reduktion der theoretischen Einsatzstrafe. Ferner sind – wie im ersten obergerichtlichen Entscheid – die Kooperationsbereitschaft deutlich, die Einsicht in das Fehlverhalten geringfügig und das Teilgeständnis leicht zu berücksichtigen (vgl. Urk. 470 S. 183 f.). Vor Bundesgericht hat der Verteidiger des Beschuldigten A._____ gerügt, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es den zwingenden Strafmilde- rungsgrund von Art. 64 al. 8 aStGB (Art. 48 lit. e StGB) nicht zur Anwendung ge- bracht habe (Urk. 491/2 S. 36 ff.). Dazu ist zunächst zu bemerken, dass sich das

- 48 - Obergericht in seinem ersten Entscheid unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen mit dem Strafmilderungsgrund von Art. 64 al. 8 aStGB befasst hat (Urk. 470 S. 180). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Ferner ist darauf hin- zuweisen, dass das Obergericht in seinem Entscheid vom 7. Juli 2012 die lange Zeit des Wohlverhaltens (rund 9 ½ Jahre) stärker als die Vorinstanz gewichtet hat (a.a.O. S. 181 und S. 184). Damit wurde der Regelung von Art. 64 al. 8 aStGB durchaus Rechnung getragen, wenn auch nicht strafmildernd, sondern strafredu- zierend. Es ist ins Ermessen des Richters gestellt, ob er die Strafe mildern will. Findet er, dass die Umstände des Falles dies nicht rechtfertigen, kann er dem Strafmilderungsgrund auch bloss innerhalb des angedrohten ordentlichen Strafrahmens Rechnung tragen. Genau das wurde in casu getan, und zwar in höherem Masse als es die Vorinstanz sah. Überdies machte der Verteidiger des Beschuldigten A._____ vor Bundesgericht geltend, die aufrichtige Entschuldigung in Verbindung mit der Anerkennung des Sachverhalts sowie die Belastung mit Krankheitswert, welche sich aus dem ärztli- chen Zeugnis ergebe, zeigten mit aller Deutlichkeit, dass er die nötigen Lehren aus seinen Taten gezogen habe, sich mit seiner Schuld auseinandergesetzt habe und ihn die seelischen Folgen seiner Taten beschäftigen und belasten. Diese Faktoren seien in Verletzung von Bundesrecht nicht in genügendem Ausmass berücksichtigt worden. Mit der Anerkennung sämtlicher Zivilforderungen habe er zudem einen Schritt getan, welcher über seine Entschuldigung gegenüber den Verletzten hinausgehe (Urk. 491/2 S. 44). Daran hielt der Verteidiger auch im zweiten Berufungsverfahren fest (Urk. 525 S. 16 ff.). Auf die angeführten Faktoren ist das Obergericht in seinem Entscheid vom 7. Juli 2012 bereits in genügendem Masse eingegangen (Urk. 470 S. 184 ff.). Es besteht kein Anlass, diese Ein- schätzung zu ändern. Sodann rügte der Verteidiger des Beschuldigten die durch das Obergericht vorgenommenen Wertungen der einzelnen Strafzumessungsgründe, diese seien nicht nachvollziehbar. Damit komme das Obergericht seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nach und verletze damit Bundesrecht (Urk. 491/2 S. 45 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Strafzumessung nach

- 49 - altem Recht richtet. Der Verweis des Verteidigers auf Art. 50 StGB geht daher fehl. Allerdings erforderte auch das alte Recht eine nachvollziehbare Strafzu- messung, insofern schadet der falsche Verweis nicht. Ferner können die Mutmassungen des Verteidigers über die vom Obergericht vorgenommenen Gewichtungen nicht nachvollzogen werden. Was der Verteidiger im Grunde genommen fordert, ist eine Berechnung der einzelnen Faktoren in Zahlen oder Prozentwerten. Dass so nicht vorzugehen ist, hat das Bundesgericht schon mehrfach ausgeführt (vgl. beispielsweise BGE 134 IV 132, nicht publizierte Erwägung 4.2; Entscheid 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013, E. 4.3). Die Bemerkungen des Verteidigers geben keinen Anlass zu anderen Wertungen. 5.2.3. Tat- und Täterunabhängige Faktoren Wie im früheren Entscheid des Obergerichts ist die für den Beschuldigten nach- teilige Aufmerksamkeit, welche der vorliegende Prozess in den Medien erreicht hat (mit Namensnennung), leicht strafreduzierend zu veranschlagen (vgl. Urk. 470 S. 186). Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 491/2 S. 49 ff.; Urk. 525 S. 18 ff.) besteht kein Anlass, die Medienberichterstattung im vorliegenden Fall stärker strafreduzierend zu würdigen. Ferner ist auch heute die Verletzung des Beschleunigungsgebotes deutlich strafreduzierend anzurechnen (vgl. Urk. 470 S. 186 ff.). 5.2.4. Strafe für die Veruntreuungen Es rechtfertigt sich, für die begangenen Veruntreuungen die theoretische Einsatz- strafe von 7 ½ Jahren auf rund vier Jahre zu reduzieren. 5.2.5. Weitere Delikte Im Entscheid vom 7. Juli 2010 wurden die weiteren dem Beschuldigten zur Last zu legenden Delikte nur noch verhältnismässig leicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 470 S. 189). Für einen Teil dieser Delikte (Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen, vgl. vorne Ziff. 4.1) ist der Beschuldigte heute freizuspre- chen. Demgemäss hat die Straferhöhung wegen der weiteren Delikte etwas

- 50 - geringer auszufallen. Da die Tatschwere der verbleibenden Delikte jene der weg- fallenden Delikte deutlich überwiegt, rechtfertigt sich – unter Berücksichtigung der bereits genannten Strafreduktionsgründe (vorne Ziff. 5.2.2 und 5.2.3) und des As- perationsprinzips (aArt. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) – eine Erhöhung der theoretischen Strafe von vier Jahren um ¾ Jahre. 5.2.6. Sanktion Der Beschuldigte A._____ ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren zu belegen. Daran anzurechnen sind 65 Tage erstandene Haft (vgl. Urk. 470 S. 190). Zum Fortbestehen der Pass- und Schriftensperre kann auf den früheren Entscheid verwiesen werden (Urk. 470 S. 190). 5.3. Beschuldigter B._____ 5.3.1. Tatkomponenten Gehilfenschaft zu Veruntreuung Zur Tatschwere hinsichtlich der Gehilfenschaft zu Veruntreuung kann auf die Er- wägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 470 S. 215 f.). Es besteht heute kein Anlass für eine andere Würdigung. Damit bleibt es bei einer theoretischen Einsatzstrafe von etwas über einem Jahr. 5.3.2. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf den früheren Entscheid verwiesen werden (Urk. 470 S. 216 f.), zumal sich seither keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (vgl. Urk. 525 S. 5). Das vom Verteidiger eingereichte Zwischenzeugnis der AF._____ vom 31. De- zember 2012 (Urk. 521, Beilage) kann als sehr gut bezeichnet werden. Ferner wurde vorgebracht, die ältere Tochter des Beschuldigten sei das ganze letzte Jahr über wegen Krebs behandelt worden. Beim Beschuldigten selber sei vor gut einem Monat Hautkrebs diagnostiziert worden (Urk. 521 S. 3).

- 51 - Die nun etwas höhere Zeit des Wohlverhaltens ist entsprechend strafreduzierend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 470 S. 217). In der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, es dränge sich beim Beschuldigten B._____ gestützt auf das in Art. 52 StGB verankerte Opportunitätsprinzip eine Strafbefreiung auf. Das Verschulden des Beschuldigten sei insgesamt als leicht resp. gering zu qualifizieren. Der ihm angelasteten Mitwir- kung komme eine völlig untergeordnete Stellung zu und der ihm vorgeworfene Strafbeitrag sei praktisch vernachlässigbar. Es sei unbestritten, dass sich der Beschuldigte nicht bereichert habe, dies im krassen Gegensatz zu den anderen Mitangeklagten. Dem Beschuldigten könne in Bezug auf den ihm angelasteten Tatbeitrag auch kein direkter Vorsatz vorgeworfen werden. Tatsache sei sodann, dass auch die Tatfolgen seines Verhaltens als gering einzustufen seien. Der Beschuldigte komme im ganzen Anklagekomplex lediglich in einem Nebendossier vor. Innerhalb dieses Nebendossiers werde er wiederum nur bei einzelnen Ankla- gepunkten erwähnt. Es sei evident, dass der Beschuldigte als "kleinstes Rad" der Uhr nur einen völlig untergeordneten Tatbeitrag habe leisten können. Aus diesem Grund seien denn auch die ihm zuzuschreibenden Tatfolgen als gering anzuse- hen. Es sei "lediglich" von einem Gefährdungsschaden auszugehen, welcher sich zudem praktisch gegen Null belaufe, da die potentiell geschädigten Bankkunden in einem Zivilprozess vollumfänglich obsiegen würden (Urk. 527 S. 25 f.). Der Verteidiger machte in der heutigen Berufungsverhandlung weiter geltend, der Beschuldigte sei in seinem Leben mehrfach von starken Schicksalsschlägen heimgesucht worden. 2004 sei seine Frau an Krebs verstorben. Seither sorge er sich als alleinerziehender Vater um seine Töchter. Eines seiner Kinder sei eben- falls an Krebs erkrankt. Beim Beschuldigten selber bestehe der Verdacht auf Hautkrebs. Eine Bestrafung resp. die dadurch erfolgte Eintragung im Strafregister hätte zudem die sofortige Freistellung des Beschuldigten zur Folge und würde ihn wirtschaftlich vernichten. Der Beschuldigte weise damit eine besondere und aus- gewiesene Strafempfindlichkeit auf. Weder der Staat noch die Geschädigten wür- den von einer Bestrafung des Beschuldigten profitieren. Angesichts des vernach- lässigbaren Tatbeitrages des Beschuldigten bestehe auch in der übrigen Öffent-

- 52 - lichkeit kein Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten mehr als 12 Jahre gedauert habe, währenddessen sich der Beschuldigte stets mit massiven Vorwür- fen gegen seine Person konfrontiert gesehen habe. Es könne daher festgehalten werden, dass es auf Seiten des Beschuldigten an einem Strafbedürfnis fehle, weshalb sich ein Absehen von Strafe im Sinne von Art. 52 StGB rechtfertige (Urk. 527 S. 26 ff.). Gemäss Art. 52 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtli- che vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Gering- fügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfol- gen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB sind vorliegend nicht erfüllt, können doch weder das Verschulden noch die Tatfolgen als gering bezeichnet werden. In Bezug auf das Verschulden kann auch an dieser Stelle auf den Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2010 verwiesen werden. Darin wird hinsichtlich der Tatschwere festgehalten, dass der Beschuldigte als Angestellter

- 53 - der C._____ die Machenschaften der Mitangeklagten über drei Jahre lang tatkräf- tig unterstützt habe. Sein intensives Delinquieren zeuge von bedeutender krimi- neller Energie. Wenn auch zu berücksichtigen sei, dass sich der Beschuldigte B._____ durch sein Tun nicht direkt selbst bereichert habe, so habe er sich durch sein Mitwirken doch ermöglicht, weiterhin bei der C._____ angestellt bleiben zu können und einen – für die damaligen Verhältnisse – guten Lohn zu beziehen. Insofern habe er (auch) aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gehan- delt, was indessen bei ihm nicht im Vordergrund stehe. Die Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung sowie die Teilnahme an diesem echten Sonderdelikt würden sich nur leicht strafmildernd auswirken, da der Beschuldigte eine verant- wortungsvolle Stellung inne gehabt und einen wesentlichen Tatbeitrag zur Erfüllung der qualifizierten Veruntreuungen durch die Mitangeklagten geleistet habe (Urk. 470 S. 215 f.). Das Verschulden des Beschuldigten B._____ wurde dementsprechend als nicht mehr leicht qualifiziert (Urk. 470 S. 216). Wie bereits oben erwähnt, besteht heute kein Anlass für eine andere Würdigung. Gemäss Bundesgericht durfte das Obergericht zudem willkürfrei annehmen, dass der Beschuldigte B._____ in untergeordneter Stellung die Taten der Hauptakteure der C._____ über rund drei Jahre lang mit Wissen und Willen gefördert habe (Urk. 510 S. 16, E. 4.4). Entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 527 S. 26) muss vorliegend somit von einem direkten Vorsatz ausgegangen werden. Schliesslich können auch die Tatfolgen keinesfalls als gering bezeichnet werden. Der Beschuldigte B._____ trug mit seinem Verhalten dazu bei, dass sich seine Arbeitgeberin, die C._____, sowie die Mitangeklagten auf Kosten zahlreicher ahnungsloser Kunden in Millionenhöhe bereicherten und sie im gleichen Umfang schädigten (vgl. Urk. 470 S. 215). Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB kommt vorliegend daher nicht in Betracht. Soweit der Verteidiger vorbringt, der Beschuldigte sei durch den Umstand, dass er bei einer Verurteilung zu einer Strafe sofort seine Stelle verlieren würde, sowie durch die lange Verfahrensdauer bereits derart stark betroffen, dass es an einem Strafbedürfnis fehle (Urk. 527 S. 27 f.), macht er die Anwendung von Art. 54 StGB geltend.

- 54 - Gemäss dieser Bestimmung sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Vorausgesetzt ist bei Art. 54 StGB eine unmittelbare Betroffenheit. Der «Unmittelbarkeit» kommt eine einschränkende Funktion zu. Es können keine anderen Umstände berücksichtigt werden als die der Tat selbst. Diese selbst muss auf den Täter zurückgeschlagen haben; unmittelbare Folgen dürften deshalb allein solche sein, die bereits bei der Ausführung des Delikts eingetreten oder eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden sind. Es geht um die direkt durch die Tat bewirkten, den Täter treffenden Folgen. Unmittel- bare Betroffenheit kann namentlich zutreffen, wenn der Täter bei Ausführung der Tat, bei deren Abwehr durch das Opfer oder durch ihre direkten Wirkungen selber massiv geschädigt wurde. Auch bei Vermögensschäden kann nach einem Teil der Lehrmeinungen Art. 54 StGB allenfalls zur Anwendung gelangen, z.B. beim Ab- brennen des eigenen Hauses im Fall einer ungenügenden Versicherung oder bei hohem Vermögensschaden infolge einer fahrlässigen Brandstiftung, deretwegen das gesamte Heimwesen in Schutt und Asche aufgeht. Besonders umstritten ist die Frage, ob Ersatzansprüche des Opfers berücksichtigt werden können. Im Schrifttum wird zwar auf die Unmittelbarkeit hingewiesen, um darzutun, dass die Belastung des Täters mit Schadenersatzansprüchen seines Opfers prinzipiell kei- nen Verfolgungsverzicht rechtfertige. Dennoch könnten mittelbare Folgen, insbe- sondere Schadenersatzansprüche des Opfers, zur Anwendung des Art. 54 StGB führen, wenn der Täter das Opfer ungewollt geschädigt habe. Andere Autoren verneinen die Anwendbarkeit dieser Art der Strafbefreiung bei Vermögensschä- den und Ersatzforderungen. Es kämen nur Wirkungen der Tat in Frage, die die Persönlichkeit des Täters betroffen hätten; materielle Folgen der Tat müssten deshalb ausser Spiel bleiben, erst recht, wenn sie entfernt seien, wie die Belas- tung mit hohen Schadenersatzforderungen oder Verfahrenskosten sowie bei einem Stellenverlust. Als nicht unmittelbare Folgen sind in der Literatur und in der Regel auch in der Judikatur der Verlust des guten Rufes oder einer Arbeitsstelle wegen der Delinquenz angesehen worden. Als nicht unmittelbare Folge sind ferner eine Scheidung sowie Belastungen, die sich erst durch das Strafverfahren und die Bestrafung selbst ergeben, bewertet worden, wie z.B. die Eröffnung eines

- 55 - Strafverfahrens, die lange Dauer desselben, die Härte der Strafe oder hohe Prozesskosten (BSK StGB I-Ricklin, 2. Aufl., Art. 54 N 25 ff., mit Hinweisen). Nach dem Gesagten können die von der Verteidigung angeführten Umstände

– der drohende Verlust der Arbeitsstelle und die Belastungen durch das Strafver- fahren – nicht als unmittelbare Folgen der vorgeworfenen Tat qualifiziert werden. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB sind vorliegend daher ebenfalls nicht erfüllt. 5.3.3. Tat- und Täterunabhängige Faktoren Bezüglich Verletzung des Beschleunigungsgebotes hat sich keine Änderung ergeben. Diese ist angemessen strafreduzierend zu gewichten. 5.3.4. Sanktion für die Gehilfenschaft zu Veruntreuung Somit ist heute die theoretische Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu den Veruntreuungen unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen auf rund acht Monate anzusetzen. 5.3.5. Sanktion Nachdem die Urkundenfälschungen weggefallen sind (vorne Ziff. 4.2.), ist die theoretische Einsatzstrafe nicht zu erhöhen. Damit bleibt es bei einer Strafe von acht Monaten. Bei diesem Strafmass kommt beim nicht vorbestraften Beschuldigten nur eine Geldstrafe in Frage (BGE 134 IV 97 E.4.2.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012, E. 5.2). Der Beschuldigte B._____ ist folglich mit 240 Tagessätzen Geldstrafe zu belegen. Angemessen erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten nach wie vor ein Tagessatz von Fr. 80.– (vgl. Urk. 470 S. 219). Die Höhe des Tagessatzes wurde vom Verteidiger nicht beanstandet.

- 56 - Der Vollzug der Strafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren anzusetzen (a.a.O.). 5.3.6. Einwendungen des Verteidigers des Beschuldigten vor Bundesgericht Der Verteidiger machte geltend, auch bezüglich des Strafmasses scheine der Beschuldigte B._____ aufgrund seiner Vorstrafe besonders hart angefasst wor- den zu sein. Der Beschuldigte H._____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, der Beschuldigte I._____ zu einer solchen von 21 Monaten verurteilt worden; bei B._____ seien es 360 Tagessätze zu Fr. 80.–. Selbst wenn der Beschuldigte B._____ Gehilfe gewesen wäre, wäre die blosse Hälfte der Strafe von H._____ unverhältnismässig, zumal diesem Delikte und Machenschaften vorgeworfen würden, die mit dem Beschuldigten B._____ nicht im Geringsten in Zusammen- hang gebracht werden könnten. Eventualiter sei das Strafmass auf höchstens 90 Tagessätze zu reduzieren (Urk. 489/2 S. 25). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Verteidiger an diesen Ausführungen fest und machte geltend, für den Fall, dass kein vollumfänglicher Freispruch erfolge, sei für den Schuldspruch hinsichtlich der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen angemessen (Urk. 527 S. 24 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht die (mittlerweile gelösch- te) Vorstrafe nicht straferhöhend berücksichtigt hat (Urk. 470 S. 217). Dabei hat es auch zu bleiben. Sodann hat das Obergericht in seinem ersten Entscheid einen Strafmassvergleich vorgenommen und festgehalten, dass eine Freiheitsstrafe von knapp über einem Jahr Tat und Verschulden des „Angeklagten I._____“ (recte: B._____) angemes- sen sowie im Vergleich der Strafen der Beschuldigten A._____ und H._____ ver- hältnismässig sei (Urk. 470 S. 219, vgl. auch S. 171 f.). An dieser Einschätzung hat sich heute nichts geändert. Eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen erscheint im Verhältnis zu den Strafen der Beschuldigten A._____ (4 ¾ Jahre Freiheitsstrafe), H._____ (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und I._____ (21 Monate Freiheitsstrafe) durchaus verhältnismässig.

- 57 -

6. Kostenfolgen 6.1. Die Gerichtsgebühr ist (wie im ersten obergerichtlichen Verfahren) auf Fr. 100'000.– zu belassen. Für das vorliegende Verfahren ist keine Gerichts- gebühr anzusetzen. 6.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kostenaufteilung unter den vier Beschuldigten, ohne die Kosten der amtlichen Verteidigungen, (A._____ 75/100, H._____ 10/100, I._____ 10/100 und B._____ 5/100; vgl. Urk. 470 S. 230) ist beizubehalten. Nachdem der Anteil des Beschuldigten A._____ am Obsiegen etwas höher aus- fällt als im ersten obergerichtlichen Verfahren, sind ihm 3/4 der auf ihn entfallen- den Kosten aufzuerlegen (vgl. Urk. 470 S. 230). Aus dem gleichen Grund sind dem Beschuldigten B._____ lediglich 2/3 der auf ihn entfallenden Kosten aufzuerlegen (vgl. Urk. 470 S. 230). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten A._____ die Kosten des (ersten) Beru- fungsverfahrens zu 9/12 (= 56,25 %), [dem Beschuldigten H._____ zu 8/100 (= 8 %), dem Beschuldigten I._____ zu 10/100 (= 10 %)] und dem Beschuldigten B._____ zu 1/30 (= 3.33 %), je ohne diejenigen der amtlichen Verteidigungen, aufzuerlegen sind. Die übrigen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (22.42 %) und die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Ausgenommen von der Kostentragungspflicht bei Verurteilung sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO), jedoch unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Nachdem beide Beschuldigten erwerbstätig sind und bei beiden noch ungewiss ist, ob die Geschädigten im vorliegenden Verfahren ihre Ansprüche durchsetzen werden, besteht im Moment kein Grund, von der erwähnten Rückzahlungspflicht abzusehen.

- 58 - Die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das erste Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 3/4 (Beschuldigter A._____), resp. für 2/3 (Beschuldigter B._____) der Kosten. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ für das zweite Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB

- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Blankettfälschungen ND 2-14, 16-27, 29, 30, 32 und 33; ND 34 Teile 2, 5, 6 und 8] sowie

- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB [ND 34, Teil 8]. In Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die T._____ AG, die U._____ AG, die V._____ AG, die Gesellschaft L._____, die W._____ AG, die AA._____

- 59 - AG und H._____) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freigesprochen.

b) (…)

c) Der Angeklagte B._____ ist schuldig

- der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB

- (…).

2. a) (…)

b) (…)

c) (…)

d) (…)

3. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten (…), (…) und B._____ betreffen, werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen:

- GS91._____ (ND 34)

- GS92._____ (ND 34)

- GS93._____ (ND 34)

- GS94._____ (ND 34)

- GS95._____ (ND 34)

- GS96._____ (ND 34)

- GS97._____ (ND 34)

- GS98._____ (ND 34)

- GS99._____ (ND 34)

- GS100._____ (ND 34)

- GS101._____(ND 34)

- GS102._____ (ND 34)

- GS103._____ (ND 34)

- GS104._____ (ND 34)

- 60 -

- GS105._____ (ND 34)

- GS106._____ (ND 34)

- GS107._____ (ND 34)

- GS108._____ (ND 34)

- GS109._____ (ND 34)

- GS110._____ (ND 34)

- GS111._____ (ND 34)

- GS112._____ (ND 34)

- GS113._____ (ND 34)

- GS114._____ (ND 34)

- GS115._____ (ND 34)

- GS116._____ (ND 34)

- GS117._____ (ND 34)

- GS118._____ (ND 34)

- GS119._____ (ND 34)

- GS122._____ (ND 34)

- Erbengemeinschaft GS120._____ (ND 34)

- GS121._____ (ND 34)

- GS123._____ (ND 34)

- GS124._____ (ND 34)

- GS125._____ (ND 34)

- GS126._____ (ND 34)

- GS127._____ (ND 34)

- GS128._____ (ND 34)

- GS129._____ (ND 34)

- GS130._____ (ND 34)

- GS131._____ (ND 34)

- GS132._____ (ND 34)

- GS133._____ (ND 34)

- GS134._____ (ND 34)

- GS135._____ (ND 34)

- GS136._____ (ND 34)

- GS137._____ (ND 34)

- GS138._____ (ND 34)

- GS139._____ (ND 34)

- 61 -

- GS140._____ (ND 34)

- GS141._____ (ND 34)

- GS142._____ (ND 34)

- GS143._____ (ND 34)

- GS144._____ (ND 34)

- GS145._____ (ND 34)

- GS146._____ und Erbengemeinschaft GS147._____ (ND 34)

- GS148._____und GS149._____ (ND 34)

- GS150._____ (ND 34).

4. Die vorinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie nicht in Rechtskraft erwach- sen ist (vgl. dazu Ziff. 4. b] des obigen Beschlusses), wird bestätigt.

5. (…)

6. (…)

E. 7 (…)

E. 8 (…)

E. 9 (Schriftliche Mitteilung)

E. 10 (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. a) Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [ND 34, 3. Teil; ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 (bankinterne Belege, Buchhaltung)] nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

b) Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB nicht schuldig und wird diesbe- züglich freigesprochen.

- 62 -

2. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 65 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

b) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 100'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 75'778.40 amtliche Verteidigung 1 (RA lic.iur. X._____) Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. 48'529.40 amtliche Verteidigung 5 (RA lic.iur. Y._____) Fr. 10'576.45 amtliche Verteidigung 1 (zweites Berufungsverfahren) Fr. amtliche Verteidigung 5 (zweites Berufungsverfahren)

4. a) Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu 56.25 %, [dem Beschuldigten H._____ zu 8 %, dem Beschuldigten I._____ zu 10 %] und dem Beschuldigten B._____ zu 3.33 % auferlegt und im Übrigen (22.42 %) auf die Gerichtskasse genommen.

b) Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.

5. a) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ im ersten Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für ¾ (Beschuldigter A._____), resp. für 2/3 (Beschuldigter B._____) der Kosten.

- 63 -

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ für das zweite Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die GS1._____ (Schweiz) AG bzw. ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. AG._____ − die Privatklägerin C._____ AG in Liquidation bzw. ihre Vertreterin − Rechtsanwalt lic. iur. AH._____ (Vertreter der … & Co., der … und von …) − den Privatkläger D._____ (im Dispositivauszug) − die Privatklägerin F._____ bzw. ihren Vertreter (im Dispositivauszug) sodann im Dispositivauszug an die Privatkläger − GS91._____, … [Adresse] − GS92._____, … [Adresse] − GS93._____, … [Adresse] − GS94._____, … [Adresse] − GS95._____, … [Adresse] − GS96._____, … [Adresse] − GS97._____, … [Adresse] − GS98._____, … [Adresse] − GS99._____, … [Adresse] − GS100._____, … [Adresse] − GS101._____, … [Adresse] − GS102._____, … [Adresse] − GS103._____, … [Adresse] − GS104._____, … [Adresse] − GS105._____, … [Adresse] − GS106._____, … [Adresse] − GS107._____, … [Adresse]

- 64 - − GS108._____, … [Adresse] − GS109._____, … [Adresse] − GS110._____, … [Adresse] − GS111._____, … [Adresse] − GS112._____, … [Adresse] − GS113._____, … [Adresse] − GS114._____, … [Adresse] − GS115._____, … [Adresse] − GS116._____, … [Adresse] − GS117._____, … [Adresse] − Dr. sc. nat. ETH GS71._____, 22, … [Adresse] − GS118._____, … [Adresse] − GS119._____, … [Adresse] − GS122._____, … [Adresse] − Erbengemeinschaft GS120._____, … [Adresse] − GS121._____, … [Adresse] − GS123._____, … [Adresse] − GS124._____, … [Adresse] − GS125._____, … [Adresse] − GS126._____, … [Adresse] − GS127._____, … [Adresse] − GS128._____, … [Adresse] − GS129._____, … [Adresse] − GS130._____, … [Adresse] − GS131._____, … [Adresse] − GS132._____, … [Adresse] − GS133._____, … [Adresse] − GS134._____, … [Adresse] − GS135._____, … [Adresse] − GS136._____, … [Adresse] − GS137._____, … [Adresse] − GS138._____, … [Adresse] − GS139._____, … [Adresse] − GS140._____, … [Adresse]

- 65 - − GS141._____, … [Adresse] − GS142._____, … [Adresse] − GS143._____, … [Adresse] − GS144._____, … [Adresse] − GS145._____, … [Adresse] − Erbengemeinschaft GS147._____ und GS146._____, … [Adresse] − GS148._____ und GS149._____, … [Adresse] − GS150._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Verteidigung des Beschuldigten H._____ Rechtsanwalt Dr. AI._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten I._____ Rechtsanwalt lic. iur. O._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die GS1._____ (Schweiz) AG bzw. ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. AG._____ − die Privatklägerin C._____ AG in Liquidation bzw. ihre Vertreterin − Rechtsanwalt lic. iur. AH._____ (Vertreter der … & Co., der … und von …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

- 66 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (unter Beilage des 2. Be- schlusses vom 7. Juli 2010) − die Obergerichtskasse, Zentrales Inkasso (unter Beilage des 2. Be- schlusses vom 7. Juli 2010) − die Credit Suisse, … [Adresse] [im Dispositivauszug]).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer

Dispositiv
  1. C._____ in Liquidation,
  2. D._____, Privatkläger und II. Berufungskläger
  3. vertreten durch E._____ AG, als Sachwalter und F._____ Privatklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ - 2 - sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin betreffend Veruntreuung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Dezember 2008 (DG060576) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 (SB090293) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichtes vom 10. April 2012 (6B_199/2011, 6B_215/2011) - 3 - Urteil und Beschlüsse der Vorinstanz vom 1. Dezember 2008 Das Gericht beschliesst:
  4. Auf die Anklage wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 1. Dezember 1993 bezieht.
  5. Auf die Anklage gegen den Angeklagten A._____ betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss ND 27 Ziffer 6 wird nicht eingetreten.
  6. Die Beweisanträge der Angeklagten A._____ und B._____ werden abgewie- sen.
  7. Mitteilung.
  8. Rechtsmittel. Das Gericht erkennt:
  9. Der Angeklagte A._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend ND 15), - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB sowie im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Der Angeklagte A._____ ist der ihm betreffend ND 28, 31 und 35 zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht schuldig und wird von diesen Vorwür- fen freigesprochen. - 4 -
  10. Der Angeklagte G._____ ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Ziffer 3 der Anklage zu ND 28). Der weiteren ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen ist der Angeklag- te G._____ nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
  11. Der Angeklagte H._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, - der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB, - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB.
  12. Der Angeklagte I._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB.
  13. Der Angeklagte B._____ ist schuldig - der Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 25 und Art. 26 i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. - 5 -
  14. Der Angeklagte J._____ ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
  15. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.
  16. Der Angeklagte G._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen zu CHF 50.--, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleis- tet gilt, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Mai 2006 ausgefällten Strafe. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  17. Der Angeklagte H._____ wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 22 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen.
  18. Der Angeklagte I._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  19. Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  20. Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: - GS1._____ (Schweiz) AG, - Versicherer der GS1._____ unter den Policen Nr. … und …, - GS2._____ (ND 19), - 6 - - GS3._____ (ND 28), - B._____ (ND 34).
  21. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten werden voll- umfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: - GS4._____ (ND 5), - GS5._____ (ND 8), - GS6._____ Stiftung (ND 17), - GS7._____ (ND 28), soweit überhaupt darauf eingetreten wird, - GS8._____ (ND 30), - Anlagefonds "C._____ AG in Liq." (ND 34), - GS9._____ (ND 34), - GS10._____ (ND 34), - GS11._____ (ND 34), - GS12._____ (ND 34), - GS13._____ (ND 34), - GS14._____ (ND 34), - GS15._____ (ND 34), - GS16._____ (ND 34), - GS17._____ (ND 34), - GS18._____ (ND 34), - GS19._____ (ND 34), - GS20._____ (ND 34), - GS21._____ (ND 34), - GS22._____ und GS23._____ (ND 34), - GS24._____ (ND 34), - GS25._____ (ND 34), - GS26._____ (ND 34), - GS27._____ (ND 34), - GS28._____ (ND 34), - GS29._____ (ND 34), - GS30._____ (ND 34), - 7 - - GS31._____ (ND 34), - GS32._____ (ND 34), - GS33._____ (ND 34), - GS34._____ (ND 34), - GS35._____ (ND 34), - GS36._____ (ND 34), - GS37._____ (ND 34), - GS38._____ (ND 34), - GS39._____ (ND 34), - GS40._____ (ND 34), - GS41._____ (ND 34), - GS42._____ (ND 34), - GS43._____ (ND 34), - GS44._____ (ND 34), - GS45._____ (ND 34), - GS46._____ (ND 34), - GS47._____ (ND 34), - GS48._____ (ND 34), - GS49._____ (ND 34), - GS50._____ (ND 34), - GS51._____ (ND 34), - GS52._____ (ND 34), - GS53._____ (ND 34), - GS81._____(ND 34), - GS54._____ (ND 34), - GS55._____ (ND 34), - GS56._____ (ND 34), - GS57._____ (ND 34), - GS58._____ (ND 34), - GS59._____ (ND 34), - GS60._____ (ND 34), - GS61._____ (ND 34), - 8 - - GS62._____ (ND 34), - GS63._____ (ND 34), - GS64._____ (ND 34), - GS65._____ (ND 34), - GS66._____ (ND 34), - GS67._____ (ND 34), - GS68._____ (ND 34), - GS69._____ (ND 34), - GS70._____ (ND 34), - GS71._____ (ND 34), - GS72._____ (ND 34), - GS73._____ (ND 34), - GS74._____ (ND 34), - GS75._____ (ND 34), - GS76._____ (ND 34), - GS77._____ (ND 34), - GS78._____ (ND 34), - GS79._____ (ND 34), - GS80._____ (ND 34), - GS82._____ (ND 34), - GS83._____ (ND 34), - GS84._____ (ND 34), - GS85._____ und … (verstorben) (ND 34), - GS86._____ (ND 34), - GS87._____ (ND 34), - GS88._____ (ND 34), - GS89._____ (ND 34), - GS90._____ (ND 34).
  22. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten F._____ (ND 15) USD 3'872'210.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juni 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. - 9 -
  23. Die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ werden unter soli- darischer Haftbarkeit verpflichtet, - dem Geschädigten GS91._____ (ND 34) CHF 2'714.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS92._____ (ND 34) CHF 2'714.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS93._____ (ND 34) CHF 13'736.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - den Geschädigten GS94._____ (ND 34) CHF 15'024.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS95._____ (ND 34) CHF 15'000.-- zuzüglich 3 % Zins seit dem 2. Juni 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- wiesen, - dem Geschädigten GS96._____ (ND 34) CHF 3'587.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS97._____ (ND 34) CHF 43'174.19 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - den Geschädigten GS98._____ (ND 34) CHF 1'743.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS99._____ (ND 34) CHF 4'582.65 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS100._____ (ND 34) CHF 5'139.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Juli 1996 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das - 10 - Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS101._____ (ND 34) CHF 313.65 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - den Geschädigten GS102._____ (ND 34) CHF 18'546.03 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS103._____ (ND 34) CHF 980.30 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS104._____ (ND 34) CHF 26'250.-- zuzüglich 2 % Zins seit dem 22. Oktober 1999 zu bezahlen; im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS105._____ (ND 34) CHF 1'500.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS106._____ (ND 34) CHF 7'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Juni 1996 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS107._____ (ND 34) CHF 5'600.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS108._____ (ND 34) CHF 3'103.40 zu bezahlen, - dem Geschädigten GS109._____ (ND 34) CHF 1'295.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - 11 - - dem Geschädigten GS110._____ (ND 34) CHF 1'461.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS111._____ (ND 34) CHF 1'710.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS112._____ (ND 34) CHF 2'729.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS113._____ (ND 34) CHF 17'869.28 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS114._____ (ND 34) CHF 15'954.62 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS115._____ (ND 34) CHF 1'155.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS116._____ (ND 34) CHF 16'000.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS117._____ (ND 34) CHF 10'855.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS118._____ (ND 34) CHF 3'694.53 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS119._____ (ND 34) CHF 2'134.20 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - 12 - - dem Geschädigten GS122._____ (ND 34) CHF 7'977.31 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten Erbengemeinschaft GS120._____ (ND 34) CHF 2'280.40 zu bezahlen sowie der Geschädigten GS121._____ (ND 34) CHF 2'280.45 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwie- sen, - dem Geschädigten GS123._____ (ND 34) CHF 7'977.31 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - den Geschädigten GS124._____ (ND 34) CHF 1'311.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS125._____ (ND 34) CHF 7'946.92 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen, - der Geschädigten GS126._____ (ND 34) CHF 27'289.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Oktober 1999 zu bezahlen; im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS127._____ (ND 34) CHF 11'250.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. September 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilpro- zesses verwiesen, - dem Geschädigten GS128._____ (ND 34) CHF 8'000.39 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS129._____ (ND 34) CHF 11'124.53 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - 13 - - der Geschädigten GS130._____ (ND 34) CHF 25'144.67 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS131._____ (ND 34) CHF 29'624.45 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS132._____ (ND 34) CHF 2'112.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Scha- dens aufzukommen.
  24. Die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, - der Geschädigten GS133._____ (ND 34) CHF 22'359.05 zuzüglich 4 % Zins seit dem 19. Dezember 2000 zu bezahlen; im Umfang von CHF 512.-- wird auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten und im weiteren Umfang wird es auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS134._____ (ND 34) CHF 9'833.06 zuzüglich 2 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen, - der Geschädigten GS135._____ (ND 34) CHF 8'913.59 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS136._____ (ND 34) CHF 11'926.73 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - 14 - - dem Geschädigten GS137._____ (ND 34) CHF 15'851.78 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten GS138._____ (ND 34) CHF 8'417.34 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Dezember 2000 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilpro- zesses verwiesen, - der Geschädigten GS139._____ (ND 34) CHF 10'356.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen, - dem Geschädigten GS140._____ (ND 34) CHF 23'696.09 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen, - den Geschädigten GS141._____ (ND 34) CHF 97'271.61 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2000 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilpro- zesses verwiesen, - der Geschädigten GS142._____ (ND 34) CHF 14'600.34 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen.
  25. Betreffend das Schadenersatzbegehren des Geschädigten GS143._____ (ND 34) werden - die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Geschädigten GS143._____ (ND 34) CHF 11'708.29 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, - 15 - - die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Geschädigten GS143._____ (ND 34) CHF 11'974.39 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzu- kommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.
  26. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten GS144._____ (ND 34) werden - die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten GS144._____ (ND 34) CHF 11'933.95 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, - die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten GS144._____ (ND 34) CHF 26'519.89 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzu- kommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.
  27. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten GS145._____ (ND 34) werden - die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten GS145._____ (ND 34) CHF 15'000.-- zu bezahlen, - 16 - im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, - die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten GS145._____ (ND 34) CHF 5'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Februar 2001 zu bezah- len, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzu- kommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.
  28. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten GS146._____ und Erbengemeinschaft GS147._____ c/o GS146._____ (ND 34) werden - die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten GS146._____ und Erbengemeinschaft GS147._____ (ND 34) CHF 46'814.70 zu bezah- len, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, - die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten GS146._____ und Erben- gemeinschaft GS147._____ (ND 34) CHF 40'708.45 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzu- kommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen. - 17 -
  29. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten GS148._____und GS149._____ (ND 34) werden - die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten GS148._____und GS149._____ (ND 34) CHF 15'000.-- zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, - die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten GS148._____und GS149._____ (ND 34) CHF 30'000.-- zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzu- kommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.
  30. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten GS150._____ (ND 34) werden - die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten GS150._____ (ND 34) CHF 15'952.82 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, - die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten GS150._____ (ND 34) CHF 8'922.07 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzu- kommen, - 18 - im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.
  31. Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Geschädigten werden abgewiesen: - GS97._____ (ND 34), - GS109._____ (ND 34), - GS111._____ (ND 34), - GS69._____ (ND 34), - GS71._____ (ND 34), - GS117._____ (ND 34).
  32. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 19 - CHF 150'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: CHF 200'048.-- Kanzleikosten Untersuchung CHF 46'882.75 Gutachten E._____ AG betreffend K._____ CHF 179'287.40 Gutachten E._____ AG betreffend "C._____" CHF 79'593.35 Gutachten E._____ AG betreffend "L._____" CHF 103'942.45 Gutachten E._____ AG betreffend "M._____" CHF 32'540.50 Auslagen Untersuchung amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter CHF 434'000.-- A._____ amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter CHF 4'300.-- G._____ amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter CHF 2'500.-- B._____ CHF 642'719.05 amtliche Verteidigung Angeklagter A._____ CHF 20'339.84 amtliche Verteidigung Angeklagter G._____ CHF 92'405.15 amtliche Verteidigung Angeklagter H._____ amtliche Verteidigung Angeklagter I._____ (RA CHF 12'796.85 N._____) amtliche Verteidigung Angeklagter I._____ (RA CHF 47'841.25 O._____) CHF 55'625.65 amtliche Verteidigung Angeklagter B._____
  33. a) Von den Untersuchungskosten werden CHF 31.– auf die Staatskasse genommen. b) Die Kosten für das Gutachten der E._____ AG betreffend K._____ werden auf die Staatskasse genommen.
  34. Die Kosten für die Gutachten der E._____ AG betreffend "C._____" sowie "L._____" werden dem Angeklagten A._____ zu 4/16, dem Angeklagten H._____ zu 7/16, dem Angeklagten I._____ zu 4/16 sowie dem Angeklagten B._____ zu 1/16 zugeordnet.
  35. Die Kosten für das Gutachten der E._____ AG betreffend "M._____" werden dem Angeklagten A._____ zu 97/100 sowie dem Angeklagten J._____ zu 3/100 zugeordnet. - 20 -
  36. Die übrigen Auslagen der Untersuchung werden dem Angeklagten A._____ zu 80/100, dem Angeklagten G._____ zu 4/100, dem Angeklagten H._____ zu 8/100, dem Angeklagten I._____ zu 6/100, dem Angeklagten B._____ zu 1/100 sowie dem Angeklagten J._____ zu 1/100 zugeordnet.
  37. Dem Angeklagten A._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des ge- samten Verfahrens zu je neun Zehntel auferlegt, der jeweilige restliche ein Zehntel wird auf die Staatskasse genommen.
  38. Dem Angeklagten G._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des ge- samten Verfahrens zu je einem Viertel auferlegt, die jeweiligen restlichen drei Viertel werden auf die Staatskasse genommen.
  39. Dem Angeklagten H._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des ge- samten Verfahrens vollumfänglich auferlegt.
  40. Dem Angeklagten I._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des ge- samten Verfahrens vollumfänglich auferlegt.
  41. Dem Angeklagten B._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Untersuchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des gesamten Verfahrens vollumfänglich auferlegt.
  42. Dem Angeklagten J._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung vollumfänglich auferlegt.
  43. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten A._____ zu 72/100, dem Angeklagten G._____ zu 1/100, dem Angeklagten H._____ zu 8/100, dem Angeklagten I._____ zu 6/100, dem Angeklagten B._____ zu 1/100 sowie dem Angeklagten J._____ zu 1/100 auferlegt. Die jeweiligen Restbeträge werden auf die Staatskasse genommen. - 21 -
  44. Auf die Entschädigungsbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: - GS1._____ (Schweiz) AG, - Versicherer der GS1._____ unter den Policen Nr. … und …, - GS3._____ (ND 28).
  45. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten F._____ (ND 15) für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von CHF 15'000.-- zu bezahlen.
  46. Mitteilung.
  47. Rechtsmittel. Sodann beschliesst das Gericht:
  48. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
  49. April 2004 angeordnete Kontosperre für die GS1._____ (Schweiz) AG Kundenbeziehung Nr. …, lautend auf P._____ & Co., wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  50. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
  51. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die Credit Suisse Kunden- beziehung Nr. …, lautend auf H._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur De- ckung der dem Angeklagten H._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem An- geklagten H._____ herausgegeben. - 22 -
  52. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
  53. Februar 2001 bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006 angeordneten Kontosperren für die UBS AG Kundenbeziehungen Nr. …, … sowie …, lautend auf H._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS AG angewiesen, die jewei- ligen Guthaben auf das Konto Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Diese Guthaben werden von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten H._____ auferleg- ten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfäl- liger Überschuss wird dem Angeklagten H._____ herausgegeben.
  54. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
  55. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die GS1._____ (Schweiz) AG Kundenbeziehung Nr. …, lautend auf H._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die GS1._____ (Schweiz) AG angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Be- zirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten H._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten H._____ herausgegeben.
  56. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
  57. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die R._____ SA Kundenbe- ziehung Nr. …, lautend auf S._____ Ltd., wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die R._____ SA angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur De- ckung der dem Angeklagten H._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem An- geklagten H._____ herausgegeben.
  58. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
  59. Februar 2001 angeordneten Kontosperren für die Zürcher Kantonalbank Kundenbeziehungen Nr. … sowie …, lautend auf H._____, werden nach - 23 - Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank angewie- sen, die jeweiligen Guthaben auf das Konto Nr. … bei der Zürcher Kanto- nalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Diese Guthaben werden von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten H._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten H._____ her- ausgegeben.
  60. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
  61. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die Credit Suisse Kunden- beziehung Nr. …, lautend auf I._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft auf- gehoben und die Credit Suisse angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur De- ckung der dem Angeklagten I._____ auferlegten Gerichts- und Untersu- chungskosten verwendet.
  62. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
  63. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die UBS AG Kundenbezie- hung Nr. …, lautend auf C._____ AG in Liq., wird nach Eintritt der Rechts- kraft aufgehoben.
  64. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
  65. Oktober 2001 aus dem Besitz des Angeklagten A._____ beschlagnahm- ten und unter Sachkaution Nr. … sichergestellten Bargeldbeträge von CHF 1'410.--, CHF 3'300.-- sowie USD 2'700.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten A._____ auferlegten Ge- richts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet.
  66. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  67. Oktober 2006 beschlagnahmte Treuhand-Festgeld in der Höhe von CHF 106'000.-- mit dazugehörigem Kontokorrentkonto Nr. ... Rubrik "A._____" zu liquidieren und das Guthaben auf das Konto Nr. … bei der - 24 - Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Vom Erlös werden CHF 50'000.-- eingezogen. Der Restbetrag wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten A._____ auferleg- ten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet.
  68. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
  69. Oktober 2001 aus dem Besitz des Angeklagten H._____ beschlagnahm- ten und unter Sachkaution Nr. … sichergestellten Bargeldbeträge von USD 100.--, USD 468.-- und GBP 300.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten H._____ auferlegten Gerichts-, Untersu- chungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten H._____ herausgegeben
  70. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  71. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten A._____ be- schlagnahmten und in der Schachtel "A._____ 1/2" der unakturierten Akten befindlichen Handheld "Palm VX" und Laptop "Sony VAIO", …, inkl. Zubehör und Aluminiumkoffer werden nach Eintritt der Rechts- kraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet, wobei ein allfälliger Er- lös zur Deckung der dem Angeklagten A._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet wird. b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  72. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten A._____ beschlag- nahmten und sichergestellten Dokumente und übrigen Gegenstände (der Ordner AT 21.5 und die sich bei den unakturierten Akten befindli- chen Schachteln "A._____ 1/2" sowie "A._____ 2/2") werden dem An- geklagten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
  73. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  74. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten G._____ beschlagnahm- ten und sichergestellten Dokumente und Gegenstände (Ordner BT ND28 25.14 bis und mit 25.16 sowie die zwei bei den unakturierten - 25 - Akten befindlichen Schachteln "HD G._____") werden dem Angeklagten G._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
  75. a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  76. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten H._____ be- schlagnahmten und in der Schachtel "HD H._____" der unakturierten Akten befindliche Laptop "Toshiba", … inkl. Ladekabel wird nach Ein- tritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der dem Angeklagten H._____ aufer- legten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet wird. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten H._____ her- ausgegeben. b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  77. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten H._____ beschlag- nahmten und sichergestellten Dokumente und übrigen Gegenstände (die Ordner BT ND34 105 und AT 5.6 act. 13 sowie die sich bei den unakturierten Akten befindliche Schachtel "HD H._____") werden dem Angeklagten H._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
  78. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  79. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten J._____ beschlagnahm- ten und sichergestellten Dokumente (eine bei den unakturierten Akten be- findliche Schachtel "HD J._____") werden dem Angeklagten J._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
  80. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  81. Oktober 2006 aus den Büroräumlichkeiten der C._____ AG in Liq. be- schlagnahmten und sichergestellten Dokumente (Ordner BT ND34 101 bis und mit 104) werden der C._____ AG in Liq. nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. - 26 -
  82. Die gemäss Aktenverzeichnis als sichergestellt bezeichneten Originalakten der GS1._____ (42 Schachteln mit den Bezeichnungen "A - KK") werden der GS1._____ nach Eintritt der Rechtskraft zurück gegeben.
  83. Mitteilung.
  84. Rechtsmittel. Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2010: Das Gericht erkennt:
  85. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB - der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB. In Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die T._____ AG, die U._____ AG, die V._____ AG, die Gesellschaft L._____, die W._____ AG, die AA._____ AG und H._____) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freigesprochen. b) (…) c) Der Angeklagte B._____ ist schuldig - 27 - - der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
  86. a) Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, wovon 65 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. b) (…) c) (…) d) Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Ta- gessätzen zu CHF 80.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
  87. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten (…), (…) und B._____ betreffen, werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: - GS91._____ (ND 34) - GS92._____ (ND 34) - GS93._____ (ND 34) - GS94._____ (ND 34) - GS95._____ (ND 34) - GS96._____ (ND 34) - GS97._____ (ND 34) - GS98._____ (ND 34) - GS99._____ (ND 34) - GS100._____ (ND 34) - GS101._____(ND 34) - GS102._____ (ND 34) - 28 - - GS103._____ (ND 34) - GS104._____ (ND 34) - GS105._____ (ND 34) - GS106._____ (ND 34) - GS107._____ (ND 34) - GS108._____ (ND 34) - GS109._____ (ND 34) - GS110._____ (ND 34) - GS111._____ (ND 34) - GS112._____ (ND 34) - GS113._____ (ND 34) - GS114._____ (ND 34) - GS115._____ (ND 34) - GS116._____ (ND 34) - GS117._____ (ND 34) - GS118._____ (ND 34) - GS119._____ (ND 34) - GS122._____ (ND 34) - Erbengemeinschaft GS120._____ (ND 34) - GS121._____ (ND 34) - GS123._____ (ND 34) - GS124._____ (ND 34) - GS125._____ (ND 34) - GS126._____ (ND 34) - GS127._____ (ND 34) - GS128._____ (ND 34) - GS129._____ (ND 34) - GS130._____ (ND 34) - GS131._____ (ND 34) - GS132._____ (ND 34) - GS133._____ (ND 34) - GS134._____ (ND 34) - 29 - - GS135._____ (ND 34) - GS136._____ (ND 34) - GS137._____ (ND 34) - GS138._____ (ND 34) - GS139._____ (ND 34) - GS140._____ (ND 34) - GS141._____ (ND 34) - GS142._____ (ND 34) - GS143._____ (ND 34) - GS144._____ (ND 34) - GS145._____ (ND 34) - GS146._____ und Erbengemeinschaft GS147._____ (ND 34) - GS148._____und GS149._____ (ND 34) - GS150._____ (ND 34).
  88. Die vorinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie nicht in Rechtskraft erwach- sen ist (vgl. dazu Ziff. 4. b] des obigen Beschlusses), wird bestätigt.
  89. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 100'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 75'778.40 amtliche Verteidigung 1 (RA lic. iur. X._____) Fr. 3'649.80 amtliche Verteidigung 3 (RAin Dr. iur. AB._____) Fr. amtliche Verteidigung 4 (RA lic. iur. O._____) Fr. amtliche Verteidigung 5 (RA lic. iur. Y._____)
  90. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Ver- teidigung, werden dem Angeklagten A._____ zu 60/100, (…) sowie dem An- geklagten B._____ zu 5/100 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  91. a) Dem Angeklagten A._____ werden die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. - 30 - b) (…) c) (…) d) Dem Angeklagten B._____ werden die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren vollumfänglich auferlegt.
  92. (…)
  93. (Schriftliche Mitteilung)
  94. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 522 S. 21; Urk. 526 S. 1 f., sinngemäss) Es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 527 S. 2)
  95. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1.12.2008, Prozess Nr. DG060576, aufzuheben;
  96. es sei B._____ von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen;
  97. eventualiter – im Falle eines Schuldspruches – sei von einer Bestra- fung von B._____ Umgang zu nehmen; - 31 -
  98. auf die Begehren bezüglich der Geschädigten sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, subeventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen;
  99. unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten des Staates. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 529 S. 1) Das Urteil sei abgesehen von folgenden Änderungen gleich auszufällen wie das Urteil des Obergerichts vom 07.07.2010: − Ziff. 1.a): Beibehaltung des Schuldspruchs, aber Erweiterung des Freispruchs: „.... H._____) sowie in Bezug ND 34 3. Teil (Falschbeur- kundung durch Bankenbescheinigungen) und ND 2-14, 16-27, 29, 30, 32 und 33 (Falschbeurkundung durch Formulare betreffend bank- interne Aufträge der Transfers und Transaktionen) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freige- sprochen. − Ziff. 1.c): Streichung des Schuldspruchs betreffend mehrfache Urkun- denfälschung. − Ziff. 2.a): Keine Änderung im Strafpunkt betreffend A._____. − Ziff. 2.c): Reduktion der Geldstrafe von B._____ auf 270 Tagessätze. Erwägungen:
  100. Prozessverlauf 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2010 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 470 S. 38 ff.) - 32 - sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 10. April 2012 (Urk. 510 S. 2 f.) verwiesen werden. 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2010 erhoben die Beschuldigten A._____ und B._____ Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht. Mit Urteil vom 10. April 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerden teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 510 S. 37). 1.3. Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist nach einer Rückweisung des Bundes- gerichts zur neuen Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren das neue Prozess- recht (eidgenössische StPO und kantonales GOG) anwendbar. 1.4. Mit Eingabe vom 23. April 2013 liess der Beschuldigte B._____ (erneut) beantragen, es seien von der Berufungsinstanz AC._____, GS2._____, GS80._____, AD._____ und Dr. AE._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 520). Auf diese Eingabe wird zurückzukommen sein. 1.5. Auf entsprechende Anfrage liess der Beschuldigte A._____ mitteilen, dass er mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens nicht einverstanden sei (Urk. 516/1). Demgemäss wurde zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung zitiert, welche am 15. Mai 2013 stattfand (Prot. II S. 3 ff.). Der vorliegende Entscheid erging im Anschluss an die heutige Verhandlung.
  101. Prozessuales 2.1. Rückweisung und Bindungswirkung - 33 - 2.1.1. Es stellt sich vorab die Frage, inwieweit der durch das Bundesgericht auf- gehobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 über- prüft werden kann und muss. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlich- keit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom
  102. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichts- punkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägun- gen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach- zusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im - 34 - Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010 Ziffer 1.7.1 S. 16 ff. [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechts- mittelinstanz bei einer Rückweisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschränken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Ent- scheidung auf den Gegenstand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantona- le Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteils- begründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinaus- gehende Fragen ausgedehnt werden. 2.1.2. Die Beschlüsse des Obergerichts vom 7. Juli 2010 (teilweises Nichteintre- ten auf Berufungen, teilweise Rückzüge von Berufungen, Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Entscheids: Urk. 470 S. 231 – 235; Entscheide über be- schlagnahmte Vermögenswerte; a.a.O. S. 245 – 247) wurden beim Bundesgericht nicht angefochten, sie sind demgemäss rechtskräftig. 2.1.3. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts sind die folgenden Punkte des Urteils des Obergerichts vom 7. Juli 2010 neu zu entscheiden: 2.1.3.1. Schuldspruch Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, zum Nachteil des Beschuldigten A._____ Anders als das Obergericht qualifizierte das Bundesgericht die Urkunde „Konto- auszug … [Konto-Nr.]“ (BT ND 34 Urk. 1.27) nicht als Urkunde im Sinne des Ge- setzes, resp. verneinte eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Den den Kunden der C._____ zugestellten schriftlichen Mitteilungen erkannte das Bundesgericht ebenfalls keinen Urkundencharakter zu. Objektive Umstände, die ein besonderes Vertrauen gerechtfertigt hätten, seien nicht ersicht- - 35 - lich. Die Rügen des Beschuldigten A._____ erwiesen sich insofern als begründet (Urk. 510 S. 30 ff.). 2.1.3.2. Schuldspruch mehrfache Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, zum Nachteil des Beschuldigten B._____ Da die Kontoauszüge, welche den Kunden der C._____ verschickt wurden, vom Obergericht zu Unrecht als qualifizierte schriftliche Lügen beurteilt worden seien, sei der obergerichtliche Entscheid in diesem Punkt nicht zu schützen – so das Bundesgericht (Urk. 510 S. 33). 2.1.3.3. Schuldspruch mehrfache Urkundenfälschung betreffend ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33, zum Nachteil des Beschuldigten A._____ (bankinterne Belege) Dazu führte das Bundesgericht aus, die fraglichen Handlungen des Beschuldigten A._____ hätten sich auf den bankinternen Verkehr beschränkt. Da durch die erfundenen Auftragserteilungen einzig interne Abläufe tangiert wurden und die Bankkunden nicht Adressaten der inkriminierten Belege waren, könne nicht von einer garantenähnlichen Stellung des Beschuldigten A._____ gesprochen wer- den. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Falschbeurkun- dungen) erweise sich als bundesrechtswidrig. Ausgenommen davon sei indessen mangels Anfechtung die Verurteilung des Beschuldigten A._____ wegen Blan- kettmissbrauch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 510 S. 33 ff.). 2.1.3.4. Schuldspruch mehrfache Urkundenfälschung betreffend ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33, zum Nachteil des Beschuldigten A._____ (Buchhaltung) Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, es gehe aus der Anklage nicht her- vor, dass die fiktiven Auftragserteilungen für die Buchhaltung bestimmt gewesen seien und der Beschuldigte A._____ mittels der unwahren Belege die Buchhal- tung habe fälschen wollen. Soweit dem Beschuldigten A._____ vom Obergericht eine Falschbeurkundung vorgeworfen worden sei, da die Belege Eingang in die Buchhaltung der GS1._____ gefunden hätten, sei folglich das Anklageprinzip verletzt (Urk. 510 S. 35). - 36 - 2.1.3.5. Strafzumessung bezüglich dem Beschuldigten A._____ Bei der Neubeurteilung durch das Obergericht werde dieses auch die Strafe neu zu bemessen haben, so das Bundesgericht, weshalb es auf die diesbezüglichen Rügen nicht näher einging (Urk. 510 S. 35). 2.1.3.6. Strafzumessung bezüglich dem Beschuldigten B._____ In gleichem Sinne äusserte sich das Bundesgericht auch hinsichtlich der Straf- zumessung des Beschuldigten B._____ (Urk. 510 S. 36). 2.1.4. Damit ist vorab festzustellen, dass die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2010 rechtskräftig und vorliegend nicht mehr zu behandeln sind: - Dispositivziffer 1.a) Beschuldigter A._____ Schuldsprüche wegen - mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, - Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, - mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Blankettfälschungen ND 2-14, 16-27, 29, 30, 32 und 33; ND 34 Teile 2, 5, 6 und 8] sowie - mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB [ND 34, Teil 8]; Freispruch bezüglich
  103. Teil von ND 34 (Formular A) sowie 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die T._____ AG, die U._____ AG, die V._____ AG, die Gesellschaft L._____, die W._____ AG, die AA._____ AG und H._____). - 37 - - Dispositiv 1.c) Beschuldigter B._____ Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. - Dispositivziffer 3. (Verweisung von Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg; Beschuldigter B._____) - Dispositivziffer 4. (Bestätigung der bezirksgerichtlichen Kostenverteilung) 2.1.5. Da die Kostenentscheide des Obergerichts mit den Schuldsprüchen resp. Freisprüchen und den festzusetzenden Sanktionen konnex sind, ist über die Dis- positivziffern 5 (Kostenfestsetzung), 6 (Kostenauflage, ohne Kosten der amtlichen Verteidigungen) und 7 (Entscheide über die Kosten der amtlichen Verteidigungen) neu zu befinden. 2.2. Beweisanträge 2.2.1. Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung wurden von Seiten des Beschuldigten A._____ keine Beweisanträge gestellt. 2.2.2. Der Beschuldigte B._____ hatte die vorerwähnten Beweisanträge bereits vor Vorinstanz und anlässlich der ersten Berufungsverhandlung gestellt (vgl. Urk. 470 S. 82 f.). Bereits damals wurde die Einvernahme der angerufenen Zeugen abgelehnt (a.a.O. S. 83, S. 114). Nachdem im jetzigen Verfahren keine neuen Gesichtspunkte genannt wurden, welche eine andere Beurteilung erfordern würden, kann zur Abweisung des Beweisantrages auf die Ausführungen im Urteil vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (a.a.O.). - 38 - 2.2.3. Unter dem 6. Mai 2013 liess der Beschuldigte B._____ ferner Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu den Akten geben (Urk. 521). Auf diese Unterlagen wird – soweit erforderlich – bei der Strafzumessung einzugehen sein. 2.3. Beschuldigte H._____ und I._____ Diese beiden Beschuldigten haben den Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2010 nicht angefochten, und demgemäss sind die entsprechenden Dispositiv- punkte in Rechtskraft erwachsen (bezüglich des Beschuldigten H._____ wurde die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruches bereits mit Beschluss vom
  104. Juli 2010 festgestellt: Urk. 470 S. 232). Der Entscheid des Bundesgerichts vom 10. April 2012 kann allerdings auch die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der beiden genannten Beschuldigten und damit verbun- den die ausgefällten Sanktionen betreffen. Dies ist jedoch nicht im vorliegenden Entscheid zu überprüfen. 2.4. Verjährung 2.4.1. Das Bezirksgericht Zürich war in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 wegen Verjährung auf die Anklage nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 1. Dezember 1993 bezieht (Urk. 372 S. 29 ff., S. 922). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2010 wurde auf die Anklage nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 7. Juli 1995 bezieht (Urk. 470 S. 72 f., S. 231). 2.4.2. Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde in Strafsachen ein ausser- ordentliches, unvollkommenes und in aller Regel kassatorisches Rechtsmittel. Da- raus ergibt sich, dass die altrechtliche Verfolgungsverjährung, die sich nach dem zur Zeit der angeklagten Handlungen geltenden, bis zum 30. September 2002 in - 39 - Kraft stehenden Verjährungsrecht richtet, während des bundesgerichtlichen Verfahrens ruht. Wird die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen, so verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist um die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens (Entscheid des Bundesgerichts 6B_811/2010 vom 23. August 2012, E.1, mit Hinweisen). Hebt das Bundesgericht auf Beschwerde des Verurteilten hin einen Entscheid auf und weist es die Sache zur Fortsetzung der Strafverfolgung an das kantonale Gericht zurück, so beginnt der noch nicht abgelaufene Teil der Verfolgungsverjährung von der Eröffnung des Bundesgerichtsentscheides an weiterzulaufen, soweit die Gutheissung der Beschwerde mit dem in Frage stehenden Tatbestand in Zusammenhang steht (BGE 92 IV 173, 111 IV 90, 129 IV 313 f.). In Präzisierung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht im zuletzt genannten Entscheid festgehalten, dass diese Praxis nur gilt, soweit die kantonale Instanz infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erneut über die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten befinden muss. Soweit aber die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell rechtskräftig bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher in Bezug auf diese Straftaten die Verfolgungsverjährung – wie der Kassationshof bereits im Urteil 6S.683/2001 vom 28. Januar 2002 angedeutet hat – mit der Ausfällung des letzt- instanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies gilt auch, wenn infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aus anderen Gründen das angefochtene Urteil formal vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in anderen Punkten die Strafe neu bemessen muss. Denn soweit eine Verurteilung mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist, kann weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht in einem allfälligen weiteren Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde darauf zurückkommen. - 40 - 2.4.3. Im vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die Verjährung bezüglich jener Delikte, derer die Beschuldigten vom Obergericht schuldig gesprochen wurden und bei denen das Bundesgericht den Schuldspruch nicht aufgehoben hat, ab Datum des Urteils vom 7. Juli 2010 nicht mehr eintreten konnte und kann. 2.4.4. Nachdem bei beiden Beschuldigten nach den Vorgaben des Bundes- gerichts bei einzelnen Urkundenfälschungen Freisprüche zu erfolgen haben, ist bei diesen Delikten nicht mehr auf die Frage der Verjährung dieser Delikte einzugehen.
  105. Sachverhalt Die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und das Obergericht wur- de von den Beschuldigten A._____ und B._____ zwar vor Bundesgericht teilwei- se gerügt, jedoch wurden sämtliche diesbezüglichen Rügen verworfen (vgl. Urk. 510 S. 11 ff.). Damit hat der Sachverhalt im Sinne des obergerichtlichen Ent- scheids vom 7. Juli 2010 einerseits als erstellt zu gelten (Urk. 470 S. 92 ff., E.4) und andererseits ist es dem Obergericht angesichts der Bindungswirkung (vgl. vorne Ziff. 2.1.1) ohnehin verwehrt, auf die heute vorgebrachten Rügen (vgl. Urk. 527 S. 5 ff.) einzugehen.
  106. Rechtliche Würdigung 4.1. Beschuldigter A._____ 4.1.1. Der Entscheid des Bundesgerichts betrifft zunächst die im ND 34 (C._____), 3. Teil, erwähnten Urkunden (Urk. 510 S. 12, Erw. 4.2, und S. 30 - 32, Erw. 9.1-9.5). Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts hat sich der Beschuldigte A._____ hinsichtlich dieser Urkunden (vgl. Anklage S. 460 – 468) nicht der Falschbeurkundung schuldig gemacht. Er ist folglich diesbezüg- lich der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen. Der Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung bezieht sich hinsichtlich des Beschuldigten A._____ auf die Zeitspanne von März 1997 bis Ende 2000 (vgl. - 41 - Anklage S. 460 ff.). Wie viele falsche Kontoauszüge den Kunden in dieser Zeit zugestellt worden waren, geht aus der Anklage nicht hervor. Beim beispielhaft er- wähnten Kunden GS131._____ sind 20 Trades aufgeführt, bei denen Kurse und Volumina frei erfunden gewesen seien (a.a.O. S. 464 f.). Nachdem in der Anklage beim Nebendossier 34 insgesamt 310 Geschädigte aufgeführt sind (vgl. Anhang zur Anklage, Geschädigtenliste), ist davon auszugehen, dass es sich – auch wenn nur die Zeitspanne von März 1997 bis Ende 2000 berücksichtigt wird – um einige hundert falsche Urkunden handelte, auf die sich der nunmehrige Frei- spruch bezieht. 4.1.2. Freizusprechen ist der Beschuldigte A._____ gemäss den bundesgerichtli- chen Erwägungen auch hinsichtlich der in den ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 erwähnten Falschbeurkundungen (jedoch ausgenommen Blankettmissbräuche, Urk. 510 S. 33 - 35, Erw. 10). Auch hier haben demzufolge Freisprüche zu ergehen. In der Anklageschrift sind in den erwähnten Nebendossiers zur Hauptsache Falschbeurkundungen aufgeführt, die gemäss dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht als Urkundenfälschungen zu qualifizieren sind. Der Freispruch bezieht sich mithin auf diese Vorwürfe. 4.1.3. Der Vertreter der Anklagebehörde beantragte in der zweiten Berufungs- verhandlung, es sei in Bezug auf die internen Transaktionsaufträge zu prüfen, ob auf Falschbeurkundung durch Manipulation der Kontoführung der GS1._____ erkannt werden könne. Das Bundesgericht habe bestätigt, dass aus der Anklage- schrift hervorgehe, dass aus den unrichtigen Transaktionsaufträgen, die der Beschuldigte A._____ erstellt habe, inhaltlich unrichtige Kontoauszüge hervorge- gangen seien. In Wirklichkeit sei der Kunde in dem Betrag Gläubiger geblieben, in welchem der Beschuldigte A._____ die Bank durch falsche Transaktionsaufträge scheinbar entlastet habe. Dass in der Führung der Kundenkonten durch eine Bank eine Beurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB liege, stehe ausser Zweifel (Urk. 529 S. 2). - 42 - Wie bereits erwähnt, führte das Bundesgericht in Bezug auf die Vorwürfe der Ur- kundenfälschung in ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 aus, es gehe aus der Anklage nicht hervor, dass die fiktiven Auftragserteilungen für die Buchhaltung bestimmt gewesen seien und der Beschuldigte A._____ die Buchhaltung mittels unwahrer Belege habe fälschen wollen. Soweit dem Beschuldigten A._____ vor Obergericht eine Falschbeurkundung vorgeworfen worden sei, da die Belege Eingang in die Buchhaltung der GS1._____ gefunden hätten, sei folglich das Anklageprinzip ver- letzt (Urk. 510 S. 35, E. 10.3). Dem von der Anklagebehörde beantragten Schuld- spruch wegen Falschbeurkundung durch Manipulation der Kontoführung der GS1._____ steht daher das Anklageprinzip entgegen. Es bleibt damit beim Frei- spruch von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung in ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33. 4.1.4. Blankettmissbräuche finden sich in der Anklageschrift auf den Seiten 36, 40 f. (ND 3-4), 57 f., 63 f. (ND 6), 73 (ND 7), 82 (ND 8), 87 f., 92 f. (ND 9), S. 106 ff. (ND 11), S. 126, 134 (ND 13), 150 (ND 14), 205, 207 f., 211 (ND 16), 220 f. (ND 17), 229, 234 ND 18), 243, 250 ff. (ND 19), 267, 270 ff. (ND 20), 294, 296 (ND 22), 326 f., 331 (ND 25), 339 f., 343, 348 f, (ND 26), 353 f., 356 (ND 27), 383, 387 (ND 30), 412, 423 f. (ND 32), und 436 (ND 33). Diesen zahlreichen Blankettmissbräuchen steht eine erheblich grössere Zahl von (vorliegend nicht strafbaren) Falschbeurkundungen gegenüber. Hinsichtlich der Blankettmissbräu- che ist festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bereits rechtskräftig ist (vorne Ziff. 2.1.4.). Ferner werden dem Beschuldigten A._____ in ND 34 weitere Urkundenfälschun- gen vorgeworfen, nämlich im Teil 2 (Fälschung der Jahresrechnung der C._____ AG per Ende 1996 (Anklage S. 456 – 459 sowie S. 498 f.), im Teil 5 (Vorge- täuschte Sanierung der C._____ AG im April 1997 sowie Irreführung der Revisi- onsstelle von April 1997 bis Ende 2000, Anklage S. 472 – 475 sowie S. 498 f.), im Teil 6 (Fälschung von Drittpfändern im April 1997, Anklage S. 476 f. sowie S. 499) und im Teil 8 (Schwindelhafte Kapitalerhöhung per Dezember 1997, Anklage S. 485 – 488 sowie S. 499). Diesbezüglich ist der - 43 - Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung bereits rechtskräftig. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (ND 34, Teil 8) rechtskräftig ist. 4.2. Beschuldigter B._____ Das Bundesgericht hat den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, aufgehoben (Urk. 510 S. 33, Erw. 9.5, und S. 36). Dem Beschuldigten B._____ wird in der Anklageschrift mehrfache Urkunden- fälschung vorgeworfen, begangen in der Zeit von Oktober 1996 bis Ende 2000. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Vorwürfe in Zusammenhang mit ND 34,
  107. Teil (Anklage S. 460 – 468). Andere Urkundenfälschungen werden dem Beschuldigten B._____ in der ganzen Anklageschrift nicht vorgeworfen. Damit ist der Beschuldigte B._____ der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen.
  108. Sanktionen 5.1. Allgemeines Zum anwendbaren Recht und den allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 470 S. 162 ff.). Vorab kann auf die allgemeinen Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 470 S. 163 ff.). Sodann kann auch bezüglich der bei den Beschuldigten zu würdigenden Strafzumessungsfaktoren auf den ersten oberge- richtlichen Entscheid verwiesen werden (a.a.O.; A._____: S. 172 - 190, B._____: - 44 - S. 214 – 219). Nachfolgend wird nur noch auf jene Strafzumessungsfaktoren eingegangen, bei denen sich eine andere Würdigung aufdrängt. Das Bundesgericht ist auf die Rügen der Beschuldigten A._____ und B._____ hinsichtlich der Strafzumessung nicht eingetreten, weil ohnehin die Strafe neu zu bemessen sei (Urk. 510 S. 35 f.). Auf die einzelnen Vorbringen im bundesgericht- lichen Verfahren wird am gegebenen Ort einzugehen sein. 5.2. Beschuldigter A._____ 5.2.1. Tatkomponenten Veruntreuungen Nachdem sich beim Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung keine Änderung ergeben hat, besteht vorab kein Grund, von der theoretischen Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren abzuweichen (vgl. Urk. 470 S. 175 ff.). Der Verteidiger liess vor Bundesgericht zwar vorbringen, angesichts der grossen Bedeutung, welche das Obergericht dem Deliktsbetrag bei der Strafzumessung beimesse, sei die Feststellung der Deliktssumme anhand einer „groben Schätzung“ willkürlich und verletze Bundesrecht (Urk. 491/2 S. 38 ff.). Bei dieser Argumentation geht der Verteidiger aber zum grossen Teil von seiner Annahme aus, die Bankkunden seien durch die Handlungen des Beschwerdeführers nicht geschädigt worden, weshalb keine Veruntreuung zulasten der Kunden vorliege. In diesem Falle würde der Löwenanteil der von den Vorinstanzen [Bezirks- und Obergericht] berechneten Deliktssumme wegfallen (a.a.O. S. 40). Das Bundesgericht hat letzter Argumentation in seinem Entscheid vom 10. April 2012 klar verworfen (Urk. 510 S. 19 ff.), so dass sich dazu weitere Bemerkungen erübrigen. Ferner wurde dem Deliktsbetrag in der Strafzumessung zwar erhebli- ches Gewicht beigemessen, es wurde aber (auch) im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Deliktsbetrag jedoch nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zukomme (Urk. 470 S. 177). Im Vordergrund stehen im vorliegenden Fall denn auch andere Faktoren wie Zeitdauer der - 45 - Delinquenz, Häufigkeit der Tathandlungen, Anzahl der Geschädigten, Höhe der persönlichen Bereicherung, Vertrauensmissbräuche, Höhe der kriminellen Energie, die ausserordentliche Tatschwere, Motivation des Beschuldigten etc., vgl. dazu die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid, Urk. 372 S. 743 ff.). Ferner wird in der Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, bei der Strafzu- messung sei das Obergericht in offensichtlich unzulässiger Weise von einem Gefährdungsschaden in voller Forderungshöhe ausgegangen, es verfalle daher in Willkür und verletze Bundesrecht. Zum Ausmass der (bestrittenen) Wert- berichtigung resp. zur Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens habe das Obergericht keinerlei betragsmässige oder prozentuale Feststellungen gemacht. Die buchhalterische Wertberichtigung betrage eben gerade nicht 100%, weil an keiner Stelle von einem Totalverlust der Kundenforderung die Rede sei (Urk. 491/2 S. 40 ff.). Entsprechende Ausführungen machte der Verteidiger auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 522 S. 11 ff.). Zum Gefährdungsschaden kann auf die Erwägungen des Bundesgerichts verwie- sen werden. Namentlich sei hervorgehoben, dass sich die Situation für den Gläu- biger ähnlich präsentiert, unabhängig davon, ob der Schuldner zahlungsunwillig ist oder „lediglich“ die Höhe des geschuldeten Betrages bestreitet. In beiden Konstellationen sieht sich der Gläubiger einem nicht erfüllenden Schuldner gegenüber (Urk. 510 S. 21 ff.). Im Moment des Eintritts des Schadens ist für den Gläubiger völlig ungewiss, ob und wie viel er von seiner Forderung wird wieder erhältlich machen können. Der Geschädigte weiss in diesem Moment nicht, wer sich auf welche Weise an seinem Guthaben vergriffen hat und welche Machen- schaften allenfalls vorgekehrt wurden, das Delikt zu verschleiern. Es kann daher für diesen Zeitpunkt auch nicht eine einigermassen zuverlässige Aussage über die „Wertberichtigungsquote“ gemacht werden, sei es in Bruchteilen oder in Prozenten, wie es vom Beschuldigten sinngemäss verlangt wird (vgl. Urk. 491/2 S. 42). Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Forderungen der Geschädigten im Deliktszeitpunkt in hohem Masse gefährdet waren. Dass dem so war, zeigt sich unter anderem auch daran, dass Geschädigte Prozesse gegen die GS1._____ anstrengen mussten, um wieder zu ihrem Geld - 46 - zu kommen. Auch wenn es sich nicht rechtfertigen mag, von einer „Wertberichti- gung“ im Sinne einer Abschreibung der Forderung zu 100% auszugehen (vgl. Urk. 491/2 S. 41; Urk. 522 S. 11), erscheint es doch sehr realistisch anzunehmen, dass die Forderungen im Deliktszeitpunk derart in ihrem Werte herabgesetzt waren, dass sie nahezu dem buchhalterischen Fehlbetrag gleichkamen. Von der Festlegung einer „Wertberichtigungsquote“ kann vorliegend abgesehen werden, geht es doch bei der Strafzumessung einzig um die Abschätzung des dem Be- schuldigten zur Last zu legenden Deliktsbetrages. Dass es hier um die Grössen- ordnung geht und keine exakten Werte nötig sind, wurde bereits ausgeführt (Urk. 470 S. 177). Es geht ferner nicht an, dem Deliktsbetrag die „beträchtlichen Kommissions- einnahmen aus den unautorisierten Geschäften“ entgegenzustellen, wie es der Verteidiger des Beschuldigten A._____ tut (Urk. 491/2 S. 42). Dies selbst dann nicht, wenn die Bank als Geschädigte angesehen würde. Weiter macht der Verteidiger des Beschuldigten A._____ geltend, das Oberge- richt habe bei der Strafzumessung in Verletzung von Bundesrecht auf Bereiche- rungen abgestellt, welche nicht aus dem Vermögen Veruntreuungsgeschädigten stammten. Es sei offensichtlich auf Bereicherungen abgestellt worden, welche eben gerade nicht aus dem Kundenvermögen stammten, sondern allenfalls aus dem Bankvermögen (Urk. 491/2 S. 43 f.). Diese Argumentation des Verteidigers kann nicht nachvollzogen werden. Wenn der Beschuldigte A._____ anvertraute Kundengelder veruntreute, indem er sich die Beträge aber über die GS1._____ auszahlen liess oder er die Beträge anderweitig umdisponierte, so stammen die Bereicherungen selbstredend aus dem Vermögen der Veruntreuungsgeschädig- ten. Des Weiteren wurde vor Bundesgericht wie auch im zweiten Verfahren vor Ober- gericht geltend gemacht, die offensichtlichen Mängel der bankinternen Kontroll- mechanismen sowie die mangelnde Kontrolle durch die Kunden seien nicht in genügendem Ausmass strafreduzierend berücksichtigt worden. Ferner müsse der Mangel an Kontrolle durch die Bankkunden – wie das mangelhafte Controlling durch die Bank – als Förderung des Tatentschlusses des Beschuldigten A._____ - 47 - gewertet werden und als strafreduzierendes Element in die Strafzumessung ein- fliessen. Das Obergericht habe diesen relevanten Faktor gänzlich ausser Acht ge- lassen und so Art. 47 StGB verletzt (Urk. 491/2 S. 47 ff.; Urk. 522 S. 13 ff.). Es sei zunächst auch hier darauf hingewiesen, das sich die Strafzumessung nach altem Recht richtet. Ferner wurde das permissive Umfeld, in welchem der Beschuldigte A._____ tätig war, durchaus in die Wertungen einbezogen (vgl. Urk. 470 S. 178 f.). Es besteht kein Anlass zu einer anderen Einschätzung. Zusammengefasst besteht auch nach Würdigung der erwähnten Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten kein Anlass, die theoretische Einsatzstrafe anders zu bemessen. 5.2.2. Täterkomponenten Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte heute ausgeführt, er mache nach wie vor Bilanzanalysen und unterstütze Unternehmen bei der Ein- führung von Produkten im Nahrungsmittelbereich. In den letzten drei Jahren habe sein Einkommen durchschnittlich Fr. 60'000.– betragen. Er wohne nach wie vor mit seiner Ex-Frau zusammen. Für seine Tochter zahle er noch während eineinhalb Jahren Unterhaltsbeiträge. Die Schulden bei seiner Ex-Frau seien durch die Pensionskasse abgegolten worden. Es bestünden jedoch Betreibungen von über Fr. 100 Mio., darunter diejenige der GS1._____ (Urk. 525 S. 2 f.). Etwas höher als vor zwei Jahren ist zu gewichten, dass sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit weiterhin wohl verhalten hat (vgl. Urk. 470 S. 184). Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine leichte Reduktion der theoretischen Einsatzstrafe. Ferner sind – wie im ersten obergerichtlichen Entscheid – die Kooperationsbereitschaft deutlich, die Einsicht in das Fehlverhalten geringfügig und das Teilgeständnis leicht zu berücksichtigen (vgl. Urk. 470 S. 183 f.). Vor Bundesgericht hat der Verteidiger des Beschuldigten A._____ gerügt, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es den zwingenden Strafmilde- rungsgrund von Art. 64 al. 8 aStGB (Art. 48 lit. e StGB) nicht zur Anwendung ge- bracht habe (Urk. 491/2 S. 36 ff.). Dazu ist zunächst zu bemerken, dass sich das - 48 - Obergericht in seinem ersten Entscheid unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen mit dem Strafmilderungsgrund von Art. 64 al. 8 aStGB befasst hat (Urk. 470 S. 180). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Ferner ist darauf hin- zuweisen, dass das Obergericht in seinem Entscheid vom 7. Juli 2012 die lange Zeit des Wohlverhaltens (rund 9 ½ Jahre) stärker als die Vorinstanz gewichtet hat (a.a.O. S. 181 und S. 184). Damit wurde der Regelung von Art. 64 al. 8 aStGB durchaus Rechnung getragen, wenn auch nicht strafmildernd, sondern strafredu- zierend. Es ist ins Ermessen des Richters gestellt, ob er die Strafe mildern will. Findet er, dass die Umstände des Falles dies nicht rechtfertigen, kann er dem Strafmilderungsgrund auch bloss innerhalb des angedrohten ordentlichen Strafrahmens Rechnung tragen. Genau das wurde in casu getan, und zwar in höherem Masse als es die Vorinstanz sah. Überdies machte der Verteidiger des Beschuldigten A._____ vor Bundesgericht geltend, die aufrichtige Entschuldigung in Verbindung mit der Anerkennung des Sachverhalts sowie die Belastung mit Krankheitswert, welche sich aus dem ärztli- chen Zeugnis ergebe, zeigten mit aller Deutlichkeit, dass er die nötigen Lehren aus seinen Taten gezogen habe, sich mit seiner Schuld auseinandergesetzt habe und ihn die seelischen Folgen seiner Taten beschäftigen und belasten. Diese Faktoren seien in Verletzung von Bundesrecht nicht in genügendem Ausmass berücksichtigt worden. Mit der Anerkennung sämtlicher Zivilforderungen habe er zudem einen Schritt getan, welcher über seine Entschuldigung gegenüber den Verletzten hinausgehe (Urk. 491/2 S. 44). Daran hielt der Verteidiger auch im zweiten Berufungsverfahren fest (Urk. 525 S. 16 ff.). Auf die angeführten Faktoren ist das Obergericht in seinem Entscheid vom 7. Juli 2012 bereits in genügendem Masse eingegangen (Urk. 470 S. 184 ff.). Es besteht kein Anlass, diese Ein- schätzung zu ändern. Sodann rügte der Verteidiger des Beschuldigten die durch das Obergericht vorgenommenen Wertungen der einzelnen Strafzumessungsgründe, diese seien nicht nachvollziehbar. Damit komme das Obergericht seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nach und verletze damit Bundesrecht (Urk. 491/2 S. 45 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Strafzumessung nach - 49 - altem Recht richtet. Der Verweis des Verteidigers auf Art. 50 StGB geht daher fehl. Allerdings erforderte auch das alte Recht eine nachvollziehbare Strafzu- messung, insofern schadet der falsche Verweis nicht. Ferner können die Mutmassungen des Verteidigers über die vom Obergericht vorgenommenen Gewichtungen nicht nachvollzogen werden. Was der Verteidiger im Grunde genommen fordert, ist eine Berechnung der einzelnen Faktoren in Zahlen oder Prozentwerten. Dass so nicht vorzugehen ist, hat das Bundesgericht schon mehrfach ausgeführt (vgl. beispielsweise BGE 134 IV 132, nicht publizierte Erwägung 4.2; Entscheid 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013, E. 4.3). Die Bemerkungen des Verteidigers geben keinen Anlass zu anderen Wertungen. 5.2.3. Tat- und Täterunabhängige Faktoren Wie im früheren Entscheid des Obergerichts ist die für den Beschuldigten nach- teilige Aufmerksamkeit, welche der vorliegende Prozess in den Medien erreicht hat (mit Namensnennung), leicht strafreduzierend zu veranschlagen (vgl. Urk. 470 S. 186). Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 491/2 S. 49 ff.; Urk. 525 S. 18 ff.) besteht kein Anlass, die Medienberichterstattung im vorliegenden Fall stärker strafreduzierend zu würdigen. Ferner ist auch heute die Verletzung des Beschleunigungsgebotes deutlich strafreduzierend anzurechnen (vgl. Urk. 470 S. 186 ff.). 5.2.4. Strafe für die Veruntreuungen Es rechtfertigt sich, für die begangenen Veruntreuungen die theoretische Einsatz- strafe von 7 ½ Jahren auf rund vier Jahre zu reduzieren. 5.2.5. Weitere Delikte Im Entscheid vom 7. Juli 2010 wurden die weiteren dem Beschuldigten zur Last zu legenden Delikte nur noch verhältnismässig leicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 470 S. 189). Für einen Teil dieser Delikte (Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen, vgl. vorne Ziff. 4.1) ist der Beschuldigte heute freizuspre- chen. Demgemäss hat die Straferhöhung wegen der weiteren Delikte etwas - 50 - geringer auszufallen. Da die Tatschwere der verbleibenden Delikte jene der weg- fallenden Delikte deutlich überwiegt, rechtfertigt sich – unter Berücksichtigung der bereits genannten Strafreduktionsgründe (vorne Ziff. 5.2.2 und 5.2.3) und des As- perationsprinzips (aArt. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) – eine Erhöhung der theoretischen Strafe von vier Jahren um ¾ Jahre. 5.2.6. Sanktion Der Beschuldigte A._____ ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren zu belegen. Daran anzurechnen sind 65 Tage erstandene Haft (vgl. Urk. 470 S. 190). Zum Fortbestehen der Pass- und Schriftensperre kann auf den früheren Entscheid verwiesen werden (Urk. 470 S. 190). 5.3. Beschuldigter B._____ 5.3.1. Tatkomponenten Gehilfenschaft zu Veruntreuung Zur Tatschwere hinsichtlich der Gehilfenschaft zu Veruntreuung kann auf die Er- wägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 470 S. 215 f.). Es besteht heute kein Anlass für eine andere Würdigung. Damit bleibt es bei einer theoretischen Einsatzstrafe von etwas über einem Jahr. 5.3.2. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf den früheren Entscheid verwiesen werden (Urk. 470 S. 216 f.), zumal sich seither keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (vgl. Urk. 525 S. 5). Das vom Verteidiger eingereichte Zwischenzeugnis der AF._____ vom 31. De- zember 2012 (Urk. 521, Beilage) kann als sehr gut bezeichnet werden. Ferner wurde vorgebracht, die ältere Tochter des Beschuldigten sei das ganze letzte Jahr über wegen Krebs behandelt worden. Beim Beschuldigten selber sei vor gut einem Monat Hautkrebs diagnostiziert worden (Urk. 521 S. 3). - 51 - Die nun etwas höhere Zeit des Wohlverhaltens ist entsprechend strafreduzierend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 470 S. 217). In der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, es dränge sich beim Beschuldigten B._____ gestützt auf das in Art. 52 StGB verankerte Opportunitätsprinzip eine Strafbefreiung auf. Das Verschulden des Beschuldigten sei insgesamt als leicht resp. gering zu qualifizieren. Der ihm angelasteten Mitwir- kung komme eine völlig untergeordnete Stellung zu und der ihm vorgeworfene Strafbeitrag sei praktisch vernachlässigbar. Es sei unbestritten, dass sich der Beschuldigte nicht bereichert habe, dies im krassen Gegensatz zu den anderen Mitangeklagten. Dem Beschuldigten könne in Bezug auf den ihm angelasteten Tatbeitrag auch kein direkter Vorsatz vorgeworfen werden. Tatsache sei sodann, dass auch die Tatfolgen seines Verhaltens als gering einzustufen seien. Der Beschuldigte komme im ganzen Anklagekomplex lediglich in einem Nebendossier vor. Innerhalb dieses Nebendossiers werde er wiederum nur bei einzelnen Ankla- gepunkten erwähnt. Es sei evident, dass der Beschuldigte als "kleinstes Rad" der Uhr nur einen völlig untergeordneten Tatbeitrag habe leisten können. Aus diesem Grund seien denn auch die ihm zuzuschreibenden Tatfolgen als gering anzuse- hen. Es sei "lediglich" von einem Gefährdungsschaden auszugehen, welcher sich zudem praktisch gegen Null belaufe, da die potentiell geschädigten Bankkunden in einem Zivilprozess vollumfänglich obsiegen würden (Urk. 527 S. 25 f.). Der Verteidiger machte in der heutigen Berufungsverhandlung weiter geltend, der Beschuldigte sei in seinem Leben mehrfach von starken Schicksalsschlägen heimgesucht worden. 2004 sei seine Frau an Krebs verstorben. Seither sorge er sich als alleinerziehender Vater um seine Töchter. Eines seiner Kinder sei eben- falls an Krebs erkrankt. Beim Beschuldigten selber bestehe der Verdacht auf Hautkrebs. Eine Bestrafung resp. die dadurch erfolgte Eintragung im Strafregister hätte zudem die sofortige Freistellung des Beschuldigten zur Folge und würde ihn wirtschaftlich vernichten. Der Beschuldigte weise damit eine besondere und aus- gewiesene Strafempfindlichkeit auf. Weder der Staat noch die Geschädigten wür- den von einer Bestrafung des Beschuldigten profitieren. Angesichts des vernach- lässigbaren Tatbeitrages des Beschuldigten bestehe auch in der übrigen Öffent- - 52 - lichkeit kein Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten mehr als 12 Jahre gedauert habe, währenddessen sich der Beschuldigte stets mit massiven Vorwür- fen gegen seine Person konfrontiert gesehen habe. Es könne daher festgehalten werden, dass es auf Seiten des Beschuldigten an einem Strafbedürfnis fehle, weshalb sich ein Absehen von Strafe im Sinne von Art. 52 StGB rechtfertige (Urk. 527 S. 26 ff.). Gemäss Art. 52 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtli- che vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Gering- fügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfol- gen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB sind vorliegend nicht erfüllt, können doch weder das Verschulden noch die Tatfolgen als gering bezeichnet werden. In Bezug auf das Verschulden kann auch an dieser Stelle auf den Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2010 verwiesen werden. Darin wird hinsichtlich der Tatschwere festgehalten, dass der Beschuldigte als Angestellter - 53 - der C._____ die Machenschaften der Mitangeklagten über drei Jahre lang tatkräf- tig unterstützt habe. Sein intensives Delinquieren zeuge von bedeutender krimi- neller Energie. Wenn auch zu berücksichtigen sei, dass sich der Beschuldigte B._____ durch sein Tun nicht direkt selbst bereichert habe, so habe er sich durch sein Mitwirken doch ermöglicht, weiterhin bei der C._____ angestellt bleiben zu können und einen – für die damaligen Verhältnisse – guten Lohn zu beziehen. Insofern habe er (auch) aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gehan- delt, was indessen bei ihm nicht im Vordergrund stehe. Die Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung sowie die Teilnahme an diesem echten Sonderdelikt würden sich nur leicht strafmildernd auswirken, da der Beschuldigte eine verant- wortungsvolle Stellung inne gehabt und einen wesentlichen Tatbeitrag zur Erfüllung der qualifizierten Veruntreuungen durch die Mitangeklagten geleistet habe (Urk. 470 S. 215 f.). Das Verschulden des Beschuldigten B._____ wurde dementsprechend als nicht mehr leicht qualifiziert (Urk. 470 S. 216). Wie bereits oben erwähnt, besteht heute kein Anlass für eine andere Würdigung. Gemäss Bundesgericht durfte das Obergericht zudem willkürfrei annehmen, dass der Beschuldigte B._____ in untergeordneter Stellung die Taten der Hauptakteure der C._____ über rund drei Jahre lang mit Wissen und Willen gefördert habe (Urk. 510 S. 16, E. 4.4). Entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 527 S. 26) muss vorliegend somit von einem direkten Vorsatz ausgegangen werden. Schliesslich können auch die Tatfolgen keinesfalls als gering bezeichnet werden. Der Beschuldigte B._____ trug mit seinem Verhalten dazu bei, dass sich seine Arbeitgeberin, die C._____, sowie die Mitangeklagten auf Kosten zahlreicher ahnungsloser Kunden in Millionenhöhe bereicherten und sie im gleichen Umfang schädigten (vgl. Urk. 470 S. 215). Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB kommt vorliegend daher nicht in Betracht. Soweit der Verteidiger vorbringt, der Beschuldigte sei durch den Umstand, dass er bei einer Verurteilung zu einer Strafe sofort seine Stelle verlieren würde, sowie durch die lange Verfahrensdauer bereits derart stark betroffen, dass es an einem Strafbedürfnis fehle (Urk. 527 S. 27 f.), macht er die Anwendung von Art. 54 StGB geltend. - 54 - Gemäss dieser Bestimmung sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Vorausgesetzt ist bei Art. 54 StGB eine unmittelbare Betroffenheit. Der «Unmittelbarkeit» kommt eine einschränkende Funktion zu. Es können keine anderen Umstände berücksichtigt werden als die der Tat selbst. Diese selbst muss auf den Täter zurückgeschlagen haben; unmittelbare Folgen dürften deshalb allein solche sein, die bereits bei der Ausführung des Delikts eingetreten oder eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden sind. Es geht um die direkt durch die Tat bewirkten, den Täter treffenden Folgen. Unmittel- bare Betroffenheit kann namentlich zutreffen, wenn der Täter bei Ausführung der Tat, bei deren Abwehr durch das Opfer oder durch ihre direkten Wirkungen selber massiv geschädigt wurde. Auch bei Vermögensschäden kann nach einem Teil der Lehrmeinungen Art. 54 StGB allenfalls zur Anwendung gelangen, z.B. beim Ab- brennen des eigenen Hauses im Fall einer ungenügenden Versicherung oder bei hohem Vermögensschaden infolge einer fahrlässigen Brandstiftung, deretwegen das gesamte Heimwesen in Schutt und Asche aufgeht. Besonders umstritten ist die Frage, ob Ersatzansprüche des Opfers berücksichtigt werden können. Im Schrifttum wird zwar auf die Unmittelbarkeit hingewiesen, um darzutun, dass die Belastung des Täters mit Schadenersatzansprüchen seines Opfers prinzipiell kei- nen Verfolgungsverzicht rechtfertige. Dennoch könnten mittelbare Folgen, insbe- sondere Schadenersatzansprüche des Opfers, zur Anwendung des Art. 54 StGB führen, wenn der Täter das Opfer ungewollt geschädigt habe. Andere Autoren verneinen die Anwendbarkeit dieser Art der Strafbefreiung bei Vermögensschä- den und Ersatzforderungen. Es kämen nur Wirkungen der Tat in Frage, die die Persönlichkeit des Täters betroffen hätten; materielle Folgen der Tat müssten deshalb ausser Spiel bleiben, erst recht, wenn sie entfernt seien, wie die Belas- tung mit hohen Schadenersatzforderungen oder Verfahrenskosten sowie bei einem Stellenverlust. Als nicht unmittelbare Folgen sind in der Literatur und in der Regel auch in der Judikatur der Verlust des guten Rufes oder einer Arbeitsstelle wegen der Delinquenz angesehen worden. Als nicht unmittelbare Folge sind ferner eine Scheidung sowie Belastungen, die sich erst durch das Strafverfahren und die Bestrafung selbst ergeben, bewertet worden, wie z.B. die Eröffnung eines - 55 - Strafverfahrens, die lange Dauer desselben, die Härte der Strafe oder hohe Prozesskosten (BSK StGB I-Ricklin, 2. Aufl., Art. 54 N 25 ff., mit Hinweisen). Nach dem Gesagten können die von der Verteidigung angeführten Umstände – der drohende Verlust der Arbeitsstelle und die Belastungen durch das Strafver- fahren – nicht als unmittelbare Folgen der vorgeworfenen Tat qualifiziert werden. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB sind vorliegend daher ebenfalls nicht erfüllt. 5.3.3. Tat- und Täterunabhängige Faktoren Bezüglich Verletzung des Beschleunigungsgebotes hat sich keine Änderung ergeben. Diese ist angemessen strafreduzierend zu gewichten. 5.3.4. Sanktion für die Gehilfenschaft zu Veruntreuung Somit ist heute die theoretische Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu den Veruntreuungen unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen auf rund acht Monate anzusetzen. 5.3.5. Sanktion Nachdem die Urkundenfälschungen weggefallen sind (vorne Ziff. 4.2.), ist die theoretische Einsatzstrafe nicht zu erhöhen. Damit bleibt es bei einer Strafe von acht Monaten. Bei diesem Strafmass kommt beim nicht vorbestraften Beschuldigten nur eine Geldstrafe in Frage (BGE 134 IV 97 E.4.2.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012, E. 5.2). Der Beschuldigte B._____ ist folglich mit 240 Tagessätzen Geldstrafe zu belegen. Angemessen erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten nach wie vor ein Tagessatz von Fr. 80.– (vgl. Urk. 470 S. 219). Die Höhe des Tagessatzes wurde vom Verteidiger nicht beanstandet. - 56 - Der Vollzug der Strafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren anzusetzen (a.a.O.). 5.3.6. Einwendungen des Verteidigers des Beschuldigten vor Bundesgericht Der Verteidiger machte geltend, auch bezüglich des Strafmasses scheine der Beschuldigte B._____ aufgrund seiner Vorstrafe besonders hart angefasst wor- den zu sein. Der Beschuldigte H._____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, der Beschuldigte I._____ zu einer solchen von 21 Monaten verurteilt worden; bei B._____ seien es 360 Tagessätze zu Fr. 80.–. Selbst wenn der Beschuldigte B._____ Gehilfe gewesen wäre, wäre die blosse Hälfte der Strafe von H._____ unverhältnismässig, zumal diesem Delikte und Machenschaften vorgeworfen würden, die mit dem Beschuldigten B._____ nicht im Geringsten in Zusammen- hang gebracht werden könnten. Eventualiter sei das Strafmass auf höchstens 90 Tagessätze zu reduzieren (Urk. 489/2 S. 25). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Verteidiger an diesen Ausführungen fest und machte geltend, für den Fall, dass kein vollumfänglicher Freispruch erfolge, sei für den Schuldspruch hinsichtlich der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen angemessen (Urk. 527 S. 24 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht die (mittlerweile gelösch- te) Vorstrafe nicht straferhöhend berücksichtigt hat (Urk. 470 S. 217). Dabei hat es auch zu bleiben. Sodann hat das Obergericht in seinem ersten Entscheid einen Strafmassvergleich vorgenommen und festgehalten, dass eine Freiheitsstrafe von knapp über einem Jahr Tat und Verschulden des „Angeklagten I._____“ (recte: B._____) angemes- sen sowie im Vergleich der Strafen der Beschuldigten A._____ und H._____ ver- hältnismässig sei (Urk. 470 S. 219, vgl. auch S. 171 f.). An dieser Einschätzung hat sich heute nichts geändert. Eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen erscheint im Verhältnis zu den Strafen der Beschuldigten A._____ (4 ¾ Jahre Freiheitsstrafe), H._____ (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und I._____ (21 Monate Freiheitsstrafe) durchaus verhältnismässig. - 57 -
  109. Kostenfolgen 6.1. Die Gerichtsgebühr ist (wie im ersten obergerichtlichen Verfahren) auf Fr. 100'000.– zu belassen. Für das vorliegende Verfahren ist keine Gerichts- gebühr anzusetzen. 6.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kostenaufteilung unter den vier Beschuldigten, ohne die Kosten der amtlichen Verteidigungen, (A._____ 75/100, H._____ 10/100, I._____ 10/100 und B._____ 5/100; vgl. Urk. 470 S. 230) ist beizubehalten. Nachdem der Anteil des Beschuldigten A._____ am Obsiegen etwas höher aus- fällt als im ersten obergerichtlichen Verfahren, sind ihm 3/4 der auf ihn entfallen- den Kosten aufzuerlegen (vgl. Urk. 470 S. 230). Aus dem gleichen Grund sind dem Beschuldigten B._____ lediglich 2/3 der auf ihn entfallenden Kosten aufzuerlegen (vgl. Urk. 470 S. 230). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten A._____ die Kosten des (ersten) Beru- fungsverfahrens zu 9/12 (= 56,25 %), [dem Beschuldigten H._____ zu 8/100 (= 8 %), dem Beschuldigten I._____ zu 10/100 (= 10 %)] und dem Beschuldigten B._____ zu 1/30 (= 3.33 %), je ohne diejenigen der amtlichen Verteidigungen, aufzuerlegen sind. Die übrigen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (22.42 %) und die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Ausgenommen von der Kostentragungspflicht bei Verurteilung sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO), jedoch unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Nachdem beide Beschuldigten erwerbstätig sind und bei beiden noch ungewiss ist, ob die Geschädigten im vorliegenden Verfahren ihre Ansprüche durchsetzen werden, besteht im Moment kein Grund, von der erwähnten Rückzahlungspflicht abzusehen. - 58 - Die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das erste Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 3/4 (Beschuldigter A._____), resp. für 2/3 (Beschuldigter B._____) der Kosten. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ für das zweite Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Es wird beschlossen:
  110. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen sind.
  111. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Blankettfälschungen ND 2-14, 16-27, 29, 30, 32 und 33; ND 34 Teile 2, 5, 6 und 8] sowie - der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB [ND 34, Teil 8]. In Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die T._____ AG, die U._____ AG, die V._____ AG, die Gesellschaft L._____, die W._____ AG, die AA._____ - 59 - AG und H._____) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freigesprochen. b) (…) c) Der Angeklagte B._____ ist schuldig - der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB - (…).
  112. a) (…) b) (…) c) (…) d) (…)
  113. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten (…), (…) und B._____ betreffen, werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: - GS91._____ (ND 34) - GS92._____ (ND 34) - GS93._____ (ND 34) - GS94._____ (ND 34) - GS95._____ (ND 34) - GS96._____ (ND 34) - GS97._____ (ND 34) - GS98._____ (ND 34) - GS99._____ (ND 34) - GS100._____ (ND 34) - GS101._____(ND 34) - GS102._____ (ND 34) - GS103._____ (ND 34) - GS104._____ (ND 34) - 60 - - GS105._____ (ND 34) - GS106._____ (ND 34) - GS107._____ (ND 34) - GS108._____ (ND 34) - GS109._____ (ND 34) - GS110._____ (ND 34) - GS111._____ (ND 34) - GS112._____ (ND 34) - GS113._____ (ND 34) - GS114._____ (ND 34) - GS115._____ (ND 34) - GS116._____ (ND 34) - GS117._____ (ND 34) - GS118._____ (ND 34) - GS119._____ (ND 34) - GS122._____ (ND 34) - Erbengemeinschaft GS120._____ (ND 34) - GS121._____ (ND 34) - GS123._____ (ND 34) - GS124._____ (ND 34) - GS125._____ (ND 34) - GS126._____ (ND 34) - GS127._____ (ND 34) - GS128._____ (ND 34) - GS129._____ (ND 34) - GS130._____ (ND 34) - GS131._____ (ND 34) - GS132._____ (ND 34) - GS133._____ (ND 34) - GS134._____ (ND 34) - GS135._____ (ND 34) - GS136._____ (ND 34) - GS137._____ (ND 34) - GS138._____ (ND 34) - GS139._____ (ND 34) - 61 - - GS140._____ (ND 34) - GS141._____ (ND 34) - GS142._____ (ND 34) - GS143._____ (ND 34) - GS144._____ (ND 34) - GS145._____ (ND 34) - GS146._____ und Erbengemeinschaft GS147._____ (ND 34) - GS148._____und GS149._____ (ND 34) - GS150._____ (ND 34).
  114. Die vorinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie nicht in Rechtskraft erwach- sen ist (vgl. dazu Ziff. 4. b] des obigen Beschlusses), wird bestätigt.
  115. (…)
  116. (…)
  117. (…)
  118. (…)
  119. (Schriftliche Mitteilung)
  120. (Rechtsmittel)"
  121. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  122. a) Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [ND 34, 3. Teil; ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 (bankinterne Belege, Buchhaltung)] nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen. b) Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB nicht schuldig und wird diesbe- züglich freigesprochen. - 62 -
  123. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 65 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. b) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
  124. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 100'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 75'778.40 amtliche Verteidigung 1 (RA lic.iur. X._____) Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. 48'529.40 amtliche Verteidigung 5 (RA lic.iur. Y._____) Fr. 10'576.45 amtliche Verteidigung 1 (zweites Berufungsverfahren) Fr. amtliche Verteidigung 5 (zweites Berufungsverfahren)
  125. a) Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu 56.25 %, [dem Beschuldigten H._____ zu 8 %, dem Beschuldigten I._____ zu 10 %] und dem Beschuldigten B._____ zu 3.33 % auferlegt und im Übrigen (22.42 %) auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  126. a) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ im ersten Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für ¾ (Beschuldigter A._____), resp. für 2/3 (Beschuldigter B._____) der Kosten. - 63 - b) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ für das zweite Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
  127. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die GS1._____ (Schweiz) AG bzw. ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. AG._____ − die Privatklägerin C._____ AG in Liquidation bzw. ihre Vertreterin − Rechtsanwalt lic. iur. AH._____ (Vertreter der … & Co., der … und von …) − den Privatkläger D._____ (im Dispositivauszug) − die Privatklägerin F._____ bzw. ihren Vertreter (im Dispositivauszug) sodann im Dispositivauszug an die Privatkläger − GS91._____, … [Adresse] − GS92._____, … [Adresse] − GS93._____, … [Adresse] − GS94._____, … [Adresse] − GS95._____, … [Adresse] − GS96._____, … [Adresse] − GS97._____, … [Adresse] − GS98._____, … [Adresse] − GS99._____, … [Adresse] − GS100._____, … [Adresse] − GS101._____, … [Adresse] − GS102._____, … [Adresse] − GS103._____, … [Adresse] − GS104._____, … [Adresse] − GS105._____, … [Adresse] − GS106._____, … [Adresse] − GS107._____, … [Adresse] - 64 - − GS108._____, … [Adresse] − GS109._____, … [Adresse] − GS110._____, … [Adresse] − GS111._____, … [Adresse] − GS112._____, … [Adresse] − GS113._____, … [Adresse] − GS114._____, … [Adresse] − GS115._____, … [Adresse] − GS116._____, … [Adresse] − GS117._____, … [Adresse] − Dr. sc. nat. ETH GS71._____, 22, … [Adresse] − GS118._____, … [Adresse] − GS119._____, … [Adresse] − GS122._____, … [Adresse] − Erbengemeinschaft GS120._____, … [Adresse] − GS121._____, … [Adresse] − GS123._____, … [Adresse] − GS124._____, … [Adresse] − GS125._____, … [Adresse] − GS126._____, … [Adresse] − GS127._____, … [Adresse] − GS128._____, … [Adresse] − GS129._____, … [Adresse] − GS130._____, … [Adresse] − GS131._____, … [Adresse] − GS132._____, … [Adresse] − GS133._____, … [Adresse] − GS134._____, … [Adresse] − GS135._____, … [Adresse] − GS136._____, … [Adresse] − GS137._____, … [Adresse] − GS138._____, … [Adresse] − GS139._____, … [Adresse] − GS140._____, … [Adresse] - 65 - − GS141._____, … [Adresse] − GS142._____, … [Adresse] − GS143._____, … [Adresse] − GS144._____, … [Adresse] − GS145._____, … [Adresse] − Erbengemeinschaft GS147._____ und GS146._____, … [Adresse] − GS148._____ und GS149._____, … [Adresse] − GS150._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Verteidigung des Beschuldigten H._____ Rechtsanwalt Dr. AI._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten I._____ Rechtsanwalt lic. iur. O._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die GS1._____ (Schweiz) AG bzw. ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. AG._____ − die Privatklägerin C._____ AG in Liquidation bzw. ihre Vertreterin − Rechtsanwalt lic. iur. AH._____ (Vertreter der … & Co., der … und von …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" - 66 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (unter Beilage des 2. Be- schlusses vom 7. Juli 2010) − die Obergerichtskasse, Zentrales Inkasso (unter Beilage des 2. Be- schlusses vom 7. Juli 2010) − die Credit Suisse, … [Adresse] [im Dispositivauszug]).
  128. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120239-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 15. Mai 2013 in Sachen

1. A._____,

2. ...

3. ...

4. ...

5. B._____,

6. ... Beschuldigter und I. Berufungskläger

1. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

5. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen

1. C._____ in Liquidation,

2. D._____, Privatkläger und II. Berufungskläger

1. vertreten durch E._____ AG, als Sachwalter und F._____ Privatklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

- 2 - sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin betreffend Veruntreuung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Dezember 2008 (DG060576) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 (SB090293) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichtes vom 10. April 2012 (6B_199/2011, 6B_215/2011)

- 3 - Urteil und Beschlüsse der Vorinstanz vom 1. Dezember 2008 Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 1. Dezember 1993 bezieht.

2. Auf die Anklage gegen den Angeklagten A._____ betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss ND 27 Ziffer 6 wird nicht eingetreten.

3. Die Beweisanträge der Angeklagten A._____ und B._____ werden abgewie- sen.

4. Mitteilung.

5. Rechtsmittel. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB,

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend ND 15),

- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB sowie im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie

- der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Der Angeklagte A._____ ist der ihm betreffend ND 28, 31 und 35 zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht schuldig und wird von diesen Vorwür- fen freigesprochen.

- 4 -

2. Der Angeklagte G._____ ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Ziffer 3 der Anklage zu ND 28). Der weiteren ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen ist der Angeklag- te G._____ nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

3. Der Angeklagte H._____ ist schuldig

- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB,

- der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB,

- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie

- der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB.

4. Der Angeklagte I._____ ist schuldig

- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB,

- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie

- der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB.

5. Der Angeklagte B._____ ist schuldig

- der Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 25 und Art. 26 i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

- 5 -

6. Der Angeklagte J._____ ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

7. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.

8. Der Angeklagte G._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen zu CHF 50.--, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleis- tet gilt, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Mai 2006 ausgefällten Strafe. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

9. Der Angeklagte H._____ wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 22 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen.

10. Der Angeklagte I._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

11. Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

12. Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten:

- GS1._____ (Schweiz) AG,

- Versicherer der GS1._____ unter den Policen Nr. … und …,

- GS2._____ (ND 19),

- 6 -

- GS3._____ (ND 28),

- B._____ (ND 34).

13. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten werden voll- umfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen:

- GS4._____ (ND 5),

- GS5._____ (ND 8),

- GS6._____ Stiftung (ND 17),

- GS7._____ (ND 28), soweit überhaupt darauf eingetreten wird,

- GS8._____ (ND 30),

- Anlagefonds "C._____ AG in Liq." (ND 34),

- GS9._____ (ND 34),

- GS10._____ (ND 34),

- GS11._____ (ND 34),

- GS12._____ (ND 34),

- GS13._____ (ND 34),

- GS14._____ (ND 34),

- GS15._____ (ND 34),

- GS16._____ (ND 34),

- GS17._____ (ND 34),

- GS18._____ (ND 34),

- GS19._____ (ND 34),

- GS20._____ (ND 34),

- GS21._____ (ND 34),

- GS22._____ und GS23._____ (ND 34),

- GS24._____ (ND 34),

- GS25._____ (ND 34),

- GS26._____ (ND 34),

- GS27._____ (ND 34),

- GS28._____ (ND 34),

- GS29._____ (ND 34),

- GS30._____ (ND 34),

- 7 -

- GS31._____ (ND 34),

- GS32._____ (ND 34),

- GS33._____ (ND 34),

- GS34._____ (ND 34),

- GS35._____ (ND 34),

- GS36._____ (ND 34),

- GS37._____ (ND 34),

- GS38._____ (ND 34),

- GS39._____ (ND 34),

- GS40._____ (ND 34),

- GS41._____ (ND 34),

- GS42._____ (ND 34),

- GS43._____ (ND 34),

- GS44._____ (ND 34),

- GS45._____ (ND 34),

- GS46._____ (ND 34),

- GS47._____ (ND 34),

- GS48._____ (ND 34),

- GS49._____ (ND 34),

- GS50._____ (ND 34),

- GS51._____ (ND 34),

- GS52._____ (ND 34),

- GS53._____ (ND 34),

- GS81._____(ND 34),

- GS54._____ (ND 34),

- GS55._____ (ND 34),

- GS56._____ (ND 34),

- GS57._____ (ND 34),

- GS58._____ (ND 34),

- GS59._____ (ND 34),

- GS60._____ (ND 34),

- GS61._____ (ND 34),

- 8 -

- GS62._____ (ND 34),

- GS63._____ (ND 34),

- GS64._____ (ND 34),

- GS65._____ (ND 34),

- GS66._____ (ND 34),

- GS67._____ (ND 34),

- GS68._____ (ND 34),

- GS69._____ (ND 34),

- GS70._____ (ND 34),

- GS71._____ (ND 34),

- GS72._____ (ND 34),

- GS73._____ (ND 34),

- GS74._____ (ND 34),

- GS75._____ (ND 34),

- GS76._____ (ND 34),

- GS77._____ (ND 34),

- GS78._____ (ND 34),

- GS79._____ (ND 34),

- GS80._____ (ND 34),

- GS82._____ (ND 34),

- GS83._____ (ND 34),

- GS84._____ (ND 34),

- GS85._____ und … (verstorben) (ND 34),

- GS86._____ (ND 34),

- GS87._____ (ND 34),

- GS88._____ (ND 34),

- GS89._____ (ND 34),

- GS90._____ (ND 34).

14. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten F._____ (ND

15) USD 3'872'210.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juni 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

- 9 -

15. Die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ werden unter soli- darischer Haftbarkeit verpflichtet,

- dem Geschädigten GS91._____ (ND 34) CHF 2'714.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS92._____ (ND 34) CHF 2'714.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS93._____ (ND 34) CHF 13'736.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- den Geschädigten GS94._____ (ND 34) CHF 15'024.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS95._____ (ND 34) CHF 15'000.-- zuzüglich 3 % Zins seit dem 2. Juni 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- wiesen,

- dem Geschädigten GS96._____ (ND 34) CHF 3'587.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS97._____ (ND 34) CHF 43'174.19 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- den Geschädigten GS98._____ (ND 34) CHF 1'743.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS99._____ (ND 34) CHF 4'582.65 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS100._____ (ND 34) CHF 5'139.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Juli 1996 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das

- 10 - Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS101._____ (ND 34) CHF 313.65 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- den Geschädigten GS102._____ (ND 34) CHF 18'546.03 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS103._____ (ND 34) CHF 980.30 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS104._____ (ND 34) CHF 26'250.-- zuzüglich 2 % Zins seit dem 22. Oktober 1999 zu bezahlen; im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS105._____ (ND 34) CHF 1'500.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS106._____ (ND 34) CHF 7'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Juni 1996 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS107._____ (ND 34) CHF 5'600.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS108._____ (ND 34) CHF 3'103.40 zu bezahlen,

- dem Geschädigten GS109._____ (ND 34) CHF 1'295.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- 11 -

- dem Geschädigten GS110._____ (ND 34) CHF 1'461.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS111._____ (ND 34) CHF 1'710.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS112._____ (ND 34) CHF 2'729.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS113._____ (ND 34) CHF 17'869.28 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS114._____ (ND 34) CHF 15'954.62 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS115._____ (ND 34) CHF 1'155.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS116._____ (ND 34) CHF 16'000.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS117._____ (ND 34) CHF 10'855.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS118._____ (ND 34) CHF 3'694.53 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS119._____ (ND 34) CHF 2'134.20 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- 12 -

- dem Geschädigten GS122._____ (ND 34) CHF 7'977.31 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten Erbengemeinschaft GS120._____ (ND 34) CHF 2'280.40 zu bezahlen sowie der Geschädigten GS121._____ (ND 34) CHF 2'280.45 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwie- sen,

- dem Geschädigten GS123._____ (ND 34) CHF 7'977.31 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- den Geschädigten GS124._____ (ND 34) CHF 1'311.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS125._____ (ND 34) CHF 7'946.92 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS126._____ (ND 34) CHF 27'289.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Oktober 1999 zu bezahlen; im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS127._____ (ND 34) CHF 11'250.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. September 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilpro- zesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS128._____ (ND 34) CHF 8'000.39 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS129._____ (ND 34) CHF 11'124.53 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- 13 -

- der Geschädigten GS130._____ (ND 34) CHF 25'144.67 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS131._____ (ND 34) CHF 29'624.45 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS132._____ (ND 34) CHF 2'112.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Scha- dens aufzukommen.

16. Die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet,

- der Geschädigten GS133._____ (ND 34) CHF 22'359.05 zuzüglich 4 % Zins seit dem 19. Dezember 2000 zu bezahlen; im Umfang von CHF 512.-- wird auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten und im weiteren Umfang wird es auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS134._____ (ND 34) CHF 9'833.06 zuzüglich 2 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS135._____ (ND 34) CHF 8'913.59 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS136._____ (ND 34) CHF 11'926.73 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- 14 -

- dem Geschädigten GS137._____ (ND 34) CHF 15'851.78 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- der Geschädigten GS138._____ (ND 34) CHF 8'417.34 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Dezember 2000 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilpro- zesses verwiesen,

- der Geschädigten GS139._____ (ND 34) CHF 10'356.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen,

- dem Geschädigten GS140._____ (ND 34) CHF 23'696.09 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen,

- den Geschädigten GS141._____ (ND 34) CHF 97'271.61 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2000 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilpro- zesses verwiesen,

- der Geschädigten GS142._____ (ND 34) CHF 14'600.34 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen.

17. Betreffend das Schadenersatzbegehren des Geschädigten GS143._____ (ND 34) werden

- die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Geschädigten GS143._____ (ND

34) CHF 11'708.29 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen,

- 15 -

- die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Geschädigten GS143._____ (ND 34) CHF 11'974.39 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzu- kommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.

18. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten GS144._____ (ND 34) werden

- die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten GS144._____ (ND

34) CHF 11'933.95 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen,

- die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten GS144._____ (ND 34) CHF 26'519.89 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzu- kommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.

19. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten GS145._____ (ND 34) werden

- die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten GS145._____ (ND

34) CHF 15'000.-- zu bezahlen,

- 16 - im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen,

- die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten GS145._____ (ND 34) CHF 5'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Februar 2001 zu bezah- len, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzu- kommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.

20. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten GS146._____ und Erbengemeinschaft GS147._____ c/o GS146._____ (ND 34) werden

- die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten GS146._____ und Erbengemeinschaft GS147._____ (ND 34) CHF 46'814.70 zu bezah- len, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen,

- die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten GS146._____ und Erben- gemeinschaft GS147._____ (ND 34) CHF 40'708.45 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzu- kommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.

- 17 -

21. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten GS148._____und GS149._____ (ND 34) werden

- die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten GS148._____und GS149._____ (ND 34) CHF 15'000.-- zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen,

- die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten GS148._____und GS149._____ (ND 34) CHF 30'000.-- zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzu- kommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.

22. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten GS150._____ (ND 34) werden

- die Angeklagten A._____, H._____, I._____ und B._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten GS150._____ (ND

34) CHF 15'952.82 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 4/16, H._____ zu 7/16 und I._____ zu 4/16 sowie B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen,

- die Angeklagten A._____, H._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten GS150._____ (ND 34) CHF 8'922.07 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten A._____ zu 6/16, H._____ zu 9/16 und B._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzu- kommen,

- 18 - im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.

23. Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Geschädigten werden abgewiesen:

- GS97._____ (ND 34),

- GS109._____ (ND 34),

- GS111._____ (ND 34),

- GS69._____ (ND 34),

- GS71._____ (ND 34),

- GS117._____ (ND 34).

24. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 19 - CHF 150'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: CHF 200'048.-- Kanzleikosten Untersuchung CHF 46'882.75 Gutachten E._____ AG betreffend K._____ CHF 179'287.40 Gutachten E._____ AG betreffend "C._____" CHF 79'593.35 Gutachten E._____ AG betreffend "L._____" CHF 103'942.45 Gutachten E._____ AG betreffend "M._____" CHF 32'540.50 Auslagen Untersuchung amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter CHF 434'000.-- A._____ amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter CHF 4'300.-- G._____ amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter CHF 2'500.-- B._____ CHF 642'719.05 amtliche Verteidigung Angeklagter A._____ CHF 20'339.84 amtliche Verteidigung Angeklagter G._____ CHF 92'405.15 amtliche Verteidigung Angeklagter H._____ amtliche Verteidigung Angeklagter I._____ (RA CHF 12'796.85 N._____) amtliche Verteidigung Angeklagter I._____ (RA CHF 47'841.25 O._____) CHF 55'625.65 amtliche Verteidigung Angeklagter B._____

25. a) Von den Untersuchungskosten werden CHF 31.– auf die Staatskasse genommen.

b) Die Kosten für das Gutachten der E._____ AG betreffend K._____ werden auf die Staatskasse genommen.

26. Die Kosten für die Gutachten der E._____ AG betreffend "C._____" sowie "L._____" werden dem Angeklagten A._____ zu 4/16, dem Angeklagten H._____ zu 7/16, dem Angeklagten I._____ zu 4/16 sowie dem Angeklagten B._____ zu 1/16 zugeordnet.

27. Die Kosten für das Gutachten der E._____ AG betreffend "M._____" werden dem Angeklagten A._____ zu 97/100 sowie dem Angeklagten J._____ zu 3/100 zugeordnet.

- 20 -

28. Die übrigen Auslagen der Untersuchung werden dem Angeklagten A._____ zu 80/100, dem Angeklagten G._____ zu 4/100, dem Angeklagten H._____ zu 8/100, dem Angeklagten I._____ zu 6/100, dem Angeklagten B._____ zu 1/100 sowie dem Angeklagten J._____ zu 1/100 zugeordnet.

29. Dem Angeklagten A._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des ge- samten Verfahrens zu je neun Zehntel auferlegt, der jeweilige restliche ein Zehntel wird auf die Staatskasse genommen.

30. Dem Angeklagten G._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des ge- samten Verfahrens zu je einem Viertel auferlegt, die jeweiligen restlichen drei Viertel werden auf die Staatskasse genommen.

31. Dem Angeklagten H._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des ge- samten Verfahrens vollumfänglich auferlegt.

32. Dem Angeklagten I._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des ge- samten Verfahrens vollumfänglich auferlegt.

33. Dem Angeklagten B._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Untersuchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des gesamten Verfahrens vollumfänglich auferlegt.

34. Dem Angeklagten J._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung vollumfänglich auferlegt.

35. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten A._____ zu 72/100, dem Angeklagten G._____ zu 1/100, dem Angeklagten H._____ zu 8/100, dem Angeklagten I._____ zu 6/100, dem Angeklagten B._____ zu 1/100 sowie dem Angeklagten J._____ zu 1/100 auferlegt. Die jeweiligen Restbeträge werden auf die Staatskasse genommen.

- 21 -

36. Auf die Entschädigungsbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten:

- GS1._____ (Schweiz) AG,

- Versicherer der GS1._____ unter den Policen Nr. … und …,

- GS3._____ (ND 28).

37. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten F._____ (ND

15) für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von CHF 15'000.-- zu bezahlen.

38. Mitteilung.

39. Rechtsmittel. Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom

22. April 2004 angeordnete Kontosperre für die GS1._____ (Schweiz) AG Kundenbeziehung Nr. …, lautend auf P._____ & Co., wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

2. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom

13. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die Credit Suisse Kunden- beziehung Nr. …, lautend auf H._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur De- ckung der dem Angeklagten H._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem An- geklagten H._____ herausgegeben.

- 22 -

3. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom

13. Februar 2001 bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006 angeordneten Kontosperren für die UBS AG Kundenbeziehungen Nr. …, … sowie …, lautend auf H._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS AG angewiesen, die jewei- ligen Guthaben auf das Konto Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Diese Guthaben werden von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten H._____ auferleg- ten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfäl- liger Überschuss wird dem Angeklagten H._____ herausgegeben.

4. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom

19. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die GS1._____ (Schweiz) AG Kundenbeziehung Nr. …, lautend auf H._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die GS1._____ (Schweiz) AG angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Be- zirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten H._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten H._____ herausgegeben.

5. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom

19. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die R._____ SA Kundenbe- ziehung Nr. …, lautend auf S._____ Ltd., wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die R._____ SA angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur De- ckung der dem Angeklagten H._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem An- geklagten H._____ herausgegeben.

6. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom

19. Februar 2001 angeordneten Kontosperren für die Zürcher Kantonalbank Kundenbeziehungen Nr. … sowie …, lautend auf H._____, werden nach

- 23 - Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank angewie- sen, die jeweiligen Guthaben auf das Konto Nr. … bei der Zürcher Kanto- nalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Diese Guthaben werden von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten H._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten H._____ her- ausgegeben.

7. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom

13. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die Credit Suisse Kunden- beziehung Nr. …, lautend auf I._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft auf- gehoben und die Credit Suisse angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur De- ckung der dem Angeklagten I._____ auferlegten Gerichts- und Untersu- chungskosten verwendet.

8. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom

19. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die UBS AG Kundenbezie- hung Nr. …, lautend auf C._____ AG in Liq., wird nach Eintritt der Rechts- kraft aufgehoben.

9. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom

17. Oktober 2001 aus dem Besitz des Angeklagten A._____ beschlagnahm- ten und unter Sachkaution Nr. … sichergestellten Bargeldbeträge von CHF 1'410.--, CHF 3'300.-- sowie USD 2'700.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten A._____ auferlegten Ge- richts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet.

10. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

13. Oktober 2006 beschlagnahmte Treuhand-Festgeld in der Höhe von CHF 106'000.-- mit dazugehörigem Kontokorrentkonto Nr. ... Rubrik "A._____" zu liquidieren und das Guthaben auf das Konto Nr. … bei der

- 24 - Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Vom Erlös werden CHF 50'000.-- eingezogen. Der Restbetrag wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten A._____ auferleg- ten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet.

11. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom

17. Oktober 2001 aus dem Besitz des Angeklagten H._____ beschlagnahm- ten und unter Sachkaution Nr. … sichergestellten Bargeldbeträge von USD 100.--, USD 468.-- und GBP 300.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten H._____ auferlegten Gerichts-, Untersu- chungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten H._____ herausgegeben

12. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten A._____ be- schlagnahmten und in der Schachtel "A._____ 1/2" der unakturierten Akten befindlichen Handheld "Palm VX" und Laptop "Sony VAIO", …, inkl. Zubehör und Aluminiumkoffer werden nach Eintritt der Rechts- kraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet, wobei ein allfälliger Er- lös zur Deckung der dem Angeklagten A._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet wird.

b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten A._____ beschlag- nahmten und sichergestellten Dokumente und übrigen Gegenstände (der Ordner AT 21.5 und die sich bei den unakturierten Akten befindli- chen Schachteln "A._____ 1/2" sowie "A._____ 2/2") werden dem An- geklagten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten G._____ beschlagnahm- ten und sichergestellten Dokumente und Gegenstände (Ordner BT ND28 25.14 bis und mit 25.16 sowie die zwei bei den unakturierten

- 25 - Akten befindlichen Schachteln "HD G._____") werden dem Angeklagten G._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

14. a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten H._____ be- schlagnahmten und in der Schachtel "HD H._____" der unakturierten Akten befindliche Laptop "Toshiba", … inkl. Ladekabel wird nach Ein- tritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der dem Angeklagten H._____ aufer- legten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet wird. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten H._____ her- ausgegeben.

b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten H._____ beschlag- nahmten und sichergestellten Dokumente und übrigen Gegenstände (die Ordner BT ND34 105 und AT 5.6 act. 13 sowie die sich bei den unakturierten Akten befindliche Schachtel "HD H._____") werden dem Angeklagten H._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten J._____ beschlagnahm- ten und sichergestellten Dokumente (eine bei den unakturierten Akten be- findliche Schachtel "HD J._____") werden dem Angeklagten J._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

13. Oktober 2006 aus den Büroräumlichkeiten der C._____ AG in Liq. be- schlagnahmten und sichergestellten Dokumente (Ordner BT ND34 101 bis und mit 104) werden der C._____ AG in Liq. nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

- 26 -

17. Die gemäss Aktenverzeichnis als sichergestellt bezeichneten Originalakten der GS1._____ (42 Schachteln mit den Bezeichnungen "A - KK") werden der GS1._____ nach Eintritt der Rechtskraft zurück gegeben.

18. Mitteilung.

19. Rechtsmittel. Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2010: Das Gericht erkennt:

1. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB

- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB

- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB. In Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die T._____ AG, die U._____ AG, die V._____ AG, die Gesellschaft L._____, die W._____ AG, die AA._____ AG und H._____) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freigesprochen.

b) (…)

c) Der Angeklagte B._____ ist schuldig

- 27 -

- der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.

2. a) Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, wovon 65 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

b) (…)

c) (…)

d) Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Ta- gessätzen zu CHF 80.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

3. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten (…), (…) und B._____ betreffen, werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen:

- GS91._____ (ND 34)

- GS92._____ (ND 34)

- GS93._____ (ND 34)

- GS94._____ (ND 34)

- GS95._____ (ND 34)

- GS96._____ (ND 34)

- GS97._____ (ND 34)

- GS98._____ (ND 34)

- GS99._____ (ND 34)

- GS100._____ (ND 34)

- GS101._____(ND 34)

- GS102._____ (ND 34)

- 28 -

- GS103._____ (ND 34)

- GS104._____ (ND 34)

- GS105._____ (ND 34)

- GS106._____ (ND 34)

- GS107._____ (ND 34)

- GS108._____ (ND 34)

- GS109._____ (ND 34)

- GS110._____ (ND 34)

- GS111._____ (ND 34)

- GS112._____ (ND 34)

- GS113._____ (ND 34)

- GS114._____ (ND 34)

- GS115._____ (ND 34)

- GS116._____ (ND 34)

- GS117._____ (ND 34)

- GS118._____ (ND 34)

- GS119._____ (ND 34)

- GS122._____ (ND 34)

- Erbengemeinschaft GS120._____ (ND 34)

- GS121._____ (ND 34)

- GS123._____ (ND 34)

- GS124._____ (ND 34)

- GS125._____ (ND 34)

- GS126._____ (ND 34)

- GS127._____ (ND 34)

- GS128._____ (ND 34)

- GS129._____ (ND 34)

- GS130._____ (ND 34)

- GS131._____ (ND 34)

- GS132._____ (ND 34)

- GS133._____ (ND 34)

- GS134._____ (ND 34)

- 29 -

- GS135._____ (ND 34)

- GS136._____ (ND 34)

- GS137._____ (ND 34)

- GS138._____ (ND 34)

- GS139._____ (ND 34)

- GS140._____ (ND 34)

- GS141._____ (ND 34)

- GS142._____ (ND 34)

- GS143._____ (ND 34)

- GS144._____ (ND 34)

- GS145._____ (ND 34)

- GS146._____ und Erbengemeinschaft GS147._____ (ND 34)

- GS148._____und GS149._____ (ND 34)

- GS150._____ (ND 34).

4. Die vorinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie nicht in Rechtskraft erwach- sen ist (vgl. dazu Ziff. 4. b] des obigen Beschlusses), wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 100'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 75'778.40 amtliche Verteidigung 1 (RA lic. iur. X._____) Fr. 3'649.80 amtliche Verteidigung 3 (RAin Dr. iur. AB._____) Fr. amtliche Verteidigung 4 (RA lic. iur. O._____) Fr. amtliche Verteidigung 5 (RA lic. iur. Y._____)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Ver- teidigung, werden dem Angeklagten A._____ zu 60/100, (…) sowie dem An- geklagten B._____ zu 5/100 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

7. a) Dem Angeklagten A._____ werden die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

- 30 -

b) (…)

c) (…)

d) Dem Angeklagten B._____ werden die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren vollumfänglich auferlegt.

8. (…)

9. (Schriftliche Mitteilung)

10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 522 S. 21; Urk. 526 S. 1 f., sinngemäss) Es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 527 S. 2)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1.12.2008, Prozess Nr. DG060576, aufzuheben;

2. es sei B._____ von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen;

3. eventualiter – im Falle eines Schuldspruches – sei von einer Bestra- fung von B._____ Umgang zu nehmen;

- 31 -

4. auf die Begehren bezüglich der Geschädigten sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, subeventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen;

5. unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten des Staates.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 529 S. 1) Das Urteil sei abgesehen von folgenden Änderungen gleich auszufällen wie das Urteil des Obergerichts vom 07.07.2010: − Ziff. 1.a): Beibehaltung des Schuldspruchs, aber Erweiterung des Freispruchs: „.... H._____) sowie in Bezug ND 34 3. Teil (Falschbeur- kundung durch Bankenbescheinigungen) und ND 2-14, 16-27, 29, 30, 32 und 33 (Falschbeurkundung durch Formulare betreffend bank- interne Aufträge der Transfers und Transaktionen) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freige- sprochen. − Ziff. 1.c): Streichung des Schuldspruchs betreffend mehrfache Urkun- denfälschung. − Ziff. 2.a): Keine Änderung im Strafpunkt betreffend A._____. − Ziff. 2.c): Reduktion der Geldstrafe von B._____ auf 270 Tagessätze. Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2010 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 470 S. 38 ff.)

- 32 - sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 10. April 2012 (Urk. 510 S. 2 f.) verwiesen werden. 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2010 erhoben die Beschuldigten A._____ und B._____ Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht. Mit Urteil vom 10. April 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerden teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 510 S. 37). 1.3. Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist nach einer Rückweisung des Bundes- gerichts zur neuen Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren das neue Prozess- recht (eidgenössische StPO und kantonales GOG) anwendbar. 1.4. Mit Eingabe vom 23. April 2013 liess der Beschuldigte B._____ (erneut) beantragen, es seien von der Berufungsinstanz AC._____, GS2._____, GS80._____, AD._____ und Dr. AE._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 520). Auf diese Eingabe wird zurückzukommen sein. 1.5. Auf entsprechende Anfrage liess der Beschuldigte A._____ mitteilen, dass er mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens nicht einverstanden sei (Urk. 516/1). Demgemäss wurde zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung zitiert, welche am 15. Mai 2013 stattfand (Prot. II S. 3 ff.). Der vorliegende Entscheid erging im Anschluss an die heutige Verhandlung.

2. Prozessuales 2.1. Rückweisung und Bindungswirkung

- 33 - 2.1.1. Es stellt sich vorab die Frage, inwieweit der durch das Bundesgericht auf- gehobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 über- prüft werden kann und muss. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlich- keit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom

28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichts- punkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägun- gen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach- zusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im

- 34 - Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010 Ziffer 1.7.1 S. 16 ff. [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechts- mittelinstanz bei einer Rückweisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschränken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Ent- scheidung auf den Gegenstand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantona- le Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteils- begründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinaus- gehende Fragen ausgedehnt werden. 2.1.2. Die Beschlüsse des Obergerichts vom 7. Juli 2010 (teilweises Nichteintre- ten auf Berufungen, teilweise Rückzüge von Berufungen, Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Entscheids: Urk. 470 S. 231 – 235; Entscheide über be- schlagnahmte Vermögenswerte; a.a.O. S. 245 – 247) wurden beim Bundesgericht nicht angefochten, sie sind demgemäss rechtskräftig. 2.1.3. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts sind die folgenden Punkte des Urteils des Obergerichts vom 7. Juli 2010 neu zu entscheiden: 2.1.3.1. Schuldspruch Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, zum Nachteil des Beschuldigten A._____ Anders als das Obergericht qualifizierte das Bundesgericht die Urkunde „Konto- auszug … [Konto-Nr.]“ (BT ND 34 Urk. 1.27) nicht als Urkunde im Sinne des Ge- setzes, resp. verneinte eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Den den Kunden der C._____ zugestellten schriftlichen Mitteilungen erkannte das Bundesgericht ebenfalls keinen Urkundencharakter zu. Objektive Umstände, die ein besonderes Vertrauen gerechtfertigt hätten, seien nicht ersicht-

- 35 - lich. Die Rügen des Beschuldigten A._____ erwiesen sich insofern als begründet (Urk. 510 S. 30 ff.). 2.1.3.2. Schuldspruch mehrfache Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, zum Nachteil des Beschuldigten B._____ Da die Kontoauszüge, welche den Kunden der C._____ verschickt wurden, vom Obergericht zu Unrecht als qualifizierte schriftliche Lügen beurteilt worden seien, sei der obergerichtliche Entscheid in diesem Punkt nicht zu schützen – so das Bundesgericht (Urk. 510 S. 33). 2.1.3.3. Schuldspruch mehrfache Urkundenfälschung betreffend ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33, zum Nachteil des Beschuldigten A._____ (bankinterne Belege) Dazu führte das Bundesgericht aus, die fraglichen Handlungen des Beschuldigten A._____ hätten sich auf den bankinternen Verkehr beschränkt. Da durch die erfundenen Auftragserteilungen einzig interne Abläufe tangiert wurden und die Bankkunden nicht Adressaten der inkriminierten Belege waren, könne nicht von einer garantenähnlichen Stellung des Beschuldigten A._____ gesprochen wer- den. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Falschbeurkun- dungen) erweise sich als bundesrechtswidrig. Ausgenommen davon sei indessen mangels Anfechtung die Verurteilung des Beschuldigten A._____ wegen Blan- kettmissbrauch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 510 S. 33 ff.). 2.1.3.4. Schuldspruch mehrfache Urkundenfälschung betreffend ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33, zum Nachteil des Beschuldigten A._____ (Buchhaltung) Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, es gehe aus der Anklage nicht her- vor, dass die fiktiven Auftragserteilungen für die Buchhaltung bestimmt gewesen seien und der Beschuldigte A._____ mittels der unwahren Belege die Buchhal- tung habe fälschen wollen. Soweit dem Beschuldigten A._____ vom Obergericht eine Falschbeurkundung vorgeworfen worden sei, da die Belege Eingang in die Buchhaltung der GS1._____ gefunden hätten, sei folglich das Anklageprinzip verletzt (Urk. 510 S. 35).

- 36 - 2.1.3.5. Strafzumessung bezüglich dem Beschuldigten A._____ Bei der Neubeurteilung durch das Obergericht werde dieses auch die Strafe neu zu bemessen haben, so das Bundesgericht, weshalb es auf die diesbezüglichen Rügen nicht näher einging (Urk. 510 S. 35). 2.1.3.6. Strafzumessung bezüglich dem Beschuldigten B._____ In gleichem Sinne äusserte sich das Bundesgericht auch hinsichtlich der Straf- zumessung des Beschuldigten B._____ (Urk. 510 S. 36). 2.1.4. Damit ist vorab festzustellen, dass die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2010 rechtskräftig und vorliegend nicht mehr zu behandeln sind:

- Dispositivziffer 1.a) Beschuldigter A._____ Schuldsprüche wegen

- mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB,

- Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

- Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,

- mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Blankettfälschungen ND 2-14, 16-27, 29, 30, 32 und 33; ND 34 Teile 2, 5, 6 und 8] sowie

- mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB [ND 34, Teil 8]; Freispruch bezüglich

4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die T._____ AG, die U._____ AG, die V._____ AG, die Gesellschaft L._____, die W._____ AG, die AA._____ AG und H._____).

- 37 -

- Dispositiv 1.c) Beschuldigter B._____ Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

- Dispositivziffer 3. (Verweisung von Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg; Beschuldigter B._____)

- Dispositivziffer 4. (Bestätigung der bezirksgerichtlichen Kostenverteilung) 2.1.5. Da die Kostenentscheide des Obergerichts mit den Schuldsprüchen resp. Freisprüchen und den festzusetzenden Sanktionen konnex sind, ist über die Dis- positivziffern 5 (Kostenfestsetzung), 6 (Kostenauflage, ohne Kosten der amtlichen Verteidigungen) und 7 (Entscheide über die Kosten der amtlichen Verteidigungen) neu zu befinden. 2.2. Beweisanträge 2.2.1. Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung wurden von Seiten des Beschuldigten A._____ keine Beweisanträge gestellt. 2.2.2. Der Beschuldigte B._____ hatte die vorerwähnten Beweisanträge bereits vor Vorinstanz und anlässlich der ersten Berufungsverhandlung gestellt (vgl. Urk. 470 S. 82 f.). Bereits damals wurde die Einvernahme der angerufenen Zeugen abgelehnt (a.a.O. S. 83, S. 114). Nachdem im jetzigen Verfahren keine neuen Gesichtspunkte genannt wurden, welche eine andere Beurteilung erfordern würden, kann zur Abweisung des Beweisantrages auf die Ausführungen im Urteil vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (a.a.O.).

- 38 - 2.2.3. Unter dem 6. Mai 2013 liess der Beschuldigte B._____ ferner Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu den Akten geben (Urk. 521). Auf diese Unterlagen wird – soweit erforderlich – bei der Strafzumessung einzugehen sein. 2.3. Beschuldigte H._____ und I._____ Diese beiden Beschuldigten haben den Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2010 nicht angefochten, und demgemäss sind die entsprechenden Dispositiv- punkte in Rechtskraft erwachsen (bezüglich des Beschuldigten H._____ wurde die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruches bereits mit Beschluss vom

7. Juli 2010 festgestellt: Urk. 470 S. 232). Der Entscheid des Bundesgerichts vom 10. April 2012 kann allerdings auch die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der beiden genannten Beschuldigten und damit verbun- den die ausgefällten Sanktionen betreffen. Dies ist jedoch nicht im vorliegenden Entscheid zu überprüfen. 2.4. Verjährung 2.4.1. Das Bezirksgericht Zürich war in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 wegen Verjährung auf die Anklage nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 1. Dezember 1993 bezieht (Urk. 372 S. 29 ff., S. 922). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2010 wurde auf die Anklage nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 7. Juli 1995 bezieht (Urk. 470 S. 72 f., S. 231). 2.4.2. Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde in Strafsachen ein ausser- ordentliches, unvollkommenes und in aller Regel kassatorisches Rechtsmittel. Da- raus ergibt sich, dass die altrechtliche Verfolgungsverjährung, die sich nach dem zur Zeit der angeklagten Handlungen geltenden, bis zum 30. September 2002 in

- 39 - Kraft stehenden Verjährungsrecht richtet, während des bundesgerichtlichen Verfahrens ruht. Wird die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen, so verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist um die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens (Entscheid des Bundesgerichts 6B_811/2010 vom 23. August 2012, E.1, mit Hinweisen). Hebt das Bundesgericht auf Beschwerde des Verurteilten hin einen Entscheid auf und weist es die Sache zur Fortsetzung der Strafverfolgung an das kantonale Gericht zurück, so beginnt der noch nicht abgelaufene Teil der Verfolgungsverjährung von der Eröffnung des Bundesgerichtsentscheides an weiterzulaufen, soweit die Gutheissung der Beschwerde mit dem in Frage stehenden Tatbestand in Zusammenhang steht (BGE 92 IV 173, 111 IV 90, 129 IV 313 f.). In Präzisierung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht im zuletzt genannten Entscheid festgehalten, dass diese Praxis nur gilt, soweit die kantonale Instanz infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erneut über die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten befinden muss. Soweit aber die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell rechtskräftig bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher in Bezug auf diese Straftaten die Verfolgungsverjährung – wie der Kassationshof bereits im Urteil 6S.683/2001 vom 28. Januar 2002 angedeutet hat – mit der Ausfällung des letzt- instanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies gilt auch, wenn infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aus anderen Gründen das angefochtene Urteil formal vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in anderen Punkten die Strafe neu bemessen muss. Denn soweit eine Verurteilung mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist, kann weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht in einem allfälligen weiteren Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde darauf zurückkommen.

- 40 - 2.4.3. Im vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die Verjährung bezüglich jener Delikte, derer die Beschuldigten vom Obergericht schuldig gesprochen wurden und bei denen das Bundesgericht den Schuldspruch nicht aufgehoben hat, ab Datum des Urteils vom 7. Juli 2010 nicht mehr eintreten konnte und kann. 2.4.4. Nachdem bei beiden Beschuldigten nach den Vorgaben des Bundes- gerichts bei einzelnen Urkundenfälschungen Freisprüche zu erfolgen haben, ist bei diesen Delikten nicht mehr auf die Frage der Verjährung dieser Delikte einzugehen.

3. Sachverhalt Die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und das Obergericht wur- de von den Beschuldigten A._____ und B._____ zwar vor Bundesgericht teilwei- se gerügt, jedoch wurden sämtliche diesbezüglichen Rügen verworfen (vgl. Urk. 510 S. 11 ff.). Damit hat der Sachverhalt im Sinne des obergerichtlichen Ent- scheids vom 7. Juli 2010 einerseits als erstellt zu gelten (Urk. 470 S. 92 ff., E.4) und andererseits ist es dem Obergericht angesichts der Bindungswirkung (vgl. vorne Ziff. 2.1.1) ohnehin verwehrt, auf die heute vorgebrachten Rügen (vgl. Urk. 527 S. 5 ff.) einzugehen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Beschuldigter A._____ 4.1.1. Der Entscheid des Bundesgerichts betrifft zunächst die im ND 34 (C._____), 3. Teil, erwähnten Urkunden (Urk. 510 S. 12, Erw. 4.2, und S. 30 - 32, Erw. 9.1-9.5). Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts hat sich der Beschuldigte A._____ hinsichtlich dieser Urkunden (vgl. Anklage S. 460

– 468) nicht der Falschbeurkundung schuldig gemacht. Er ist folglich diesbezüg- lich der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen. Der Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung bezieht sich hinsichtlich des Beschuldigten A._____ auf die Zeitspanne von März 1997 bis Ende 2000 (vgl.

- 41 - Anklage S. 460 ff.). Wie viele falsche Kontoauszüge den Kunden in dieser Zeit zugestellt worden waren, geht aus der Anklage nicht hervor. Beim beispielhaft er- wähnten Kunden GS131._____ sind 20 Trades aufgeführt, bei denen Kurse und Volumina frei erfunden gewesen seien (a.a.O. S. 464 f.). Nachdem in der Anklage beim Nebendossier 34 insgesamt 310 Geschädigte aufgeführt sind (vgl. Anhang zur Anklage, Geschädigtenliste), ist davon auszugehen, dass es sich – auch wenn nur die Zeitspanne von März 1997 bis Ende 2000 berücksichtigt wird – um einige hundert falsche Urkunden handelte, auf die sich der nunmehrige Frei- spruch bezieht. 4.1.2. Freizusprechen ist der Beschuldigte A._____ gemäss den bundesgerichtli- chen Erwägungen auch hinsichtlich der in den ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 erwähnten Falschbeurkundungen (jedoch ausgenommen Blankettmissbräuche, Urk. 510 S. 33 - 35, Erw. 10). Auch hier haben demzufolge Freisprüche zu ergehen. In der Anklageschrift sind in den erwähnten Nebendossiers zur Hauptsache Falschbeurkundungen aufgeführt, die gemäss dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht als Urkundenfälschungen zu qualifizieren sind. Der Freispruch bezieht sich mithin auf diese Vorwürfe. 4.1.3. Der Vertreter der Anklagebehörde beantragte in der zweiten Berufungs- verhandlung, es sei in Bezug auf die internen Transaktionsaufträge zu prüfen, ob auf Falschbeurkundung durch Manipulation der Kontoführung der GS1._____ erkannt werden könne. Das Bundesgericht habe bestätigt, dass aus der Anklage- schrift hervorgehe, dass aus den unrichtigen Transaktionsaufträgen, die der Beschuldigte A._____ erstellt habe, inhaltlich unrichtige Kontoauszüge hervorge- gangen seien. In Wirklichkeit sei der Kunde in dem Betrag Gläubiger geblieben, in welchem der Beschuldigte A._____ die Bank durch falsche Transaktionsaufträge scheinbar entlastet habe. Dass in der Führung der Kundenkonten durch eine Bank eine Beurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB liege, stehe ausser Zweifel (Urk. 529 S. 2).

- 42 - Wie bereits erwähnt, führte das Bundesgericht in Bezug auf die Vorwürfe der Ur- kundenfälschung in ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 aus, es gehe aus der Anklage nicht hervor, dass die fiktiven Auftragserteilungen für die Buchhaltung bestimmt gewesen seien und der Beschuldigte A._____ die Buchhaltung mittels unwahrer Belege habe fälschen wollen. Soweit dem Beschuldigten A._____ vor Obergericht eine Falschbeurkundung vorgeworfen worden sei, da die Belege Eingang in die Buchhaltung der GS1._____ gefunden hätten, sei folglich das Anklageprinzip ver- letzt (Urk. 510 S. 35, E. 10.3). Dem von der Anklagebehörde beantragten Schuld- spruch wegen Falschbeurkundung durch Manipulation der Kontoführung der GS1._____ steht daher das Anklageprinzip entgegen. Es bleibt damit beim Frei- spruch von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung in ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33. 4.1.4. Blankettmissbräuche finden sich in der Anklageschrift auf den Seiten 36, 40 f. (ND 3-4), 57 f., 63 f. (ND 6), 73 (ND 7), 82 (ND 8), 87 f., 92 f. (ND 9), S. 106 ff. (ND 11), S. 126, 134 (ND 13), 150 (ND 14), 205, 207 f., 211 (ND 16), 220 f. (ND 17), 229, 234 ND 18), 243, 250 ff. (ND 19), 267, 270 ff. (ND 20), 294, 296 (ND 22), 326 f., 331 (ND 25), 339 f., 343, 348 f, (ND 26), 353 f., 356 (ND 27), 383, 387 (ND 30), 412, 423 f. (ND 32), und 436 (ND 33). Diesen zahlreichen Blankettmissbräuchen steht eine erheblich grössere Zahl von (vorliegend nicht strafbaren) Falschbeurkundungen gegenüber. Hinsichtlich der Blankettmissbräu- che ist festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bereits rechtskräftig ist (vorne Ziff. 2.1.4.). Ferner werden dem Beschuldigten A._____ in ND 34 weitere Urkundenfälschun- gen vorgeworfen, nämlich im Teil 2 (Fälschung der Jahresrechnung der C._____ AG per Ende 1996 (Anklage S. 456 – 459 sowie S. 498 f.), im Teil 5 (Vorge- täuschte Sanierung der C._____ AG im April 1997 sowie Irreführung der Revisi- onsstelle von April 1997 bis Ende 2000, Anklage S. 472 – 475 sowie S. 498 f.), im Teil 6 (Fälschung von Drittpfändern im April 1997, Anklage S. 476 f. sowie S. 499) und im Teil 8 (Schwindelhafte Kapitalerhöhung per Dezember 1997, Anklage S. 485 – 488 sowie S. 499). Diesbezüglich ist der

- 43 - Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung bereits rechtskräftig. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (ND 34, Teil 8) rechtskräftig ist. 4.2. Beschuldigter B._____ Das Bundesgericht hat den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, aufgehoben (Urk. 510 S. 33, Erw. 9.5, und S. 36). Dem Beschuldigten B._____ wird in der Anklageschrift mehrfache Urkunden- fälschung vorgeworfen, begangen in der Zeit von Oktober 1996 bis Ende 2000. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Vorwürfe in Zusammenhang mit ND 34,

3. Teil (Anklage S. 460 – 468). Andere Urkundenfälschungen werden dem Beschuldigten B._____ in der ganzen Anklageschrift nicht vorgeworfen. Damit ist der Beschuldigte B._____ der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen.

5. Sanktionen 5.1. Allgemeines Zum anwendbaren Recht und den allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 470 S. 162 ff.). Vorab kann auf die allgemeinen Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 470 S. 163 ff.). Sodann kann auch bezüglich der bei den Beschuldigten zu würdigenden Strafzumessungsfaktoren auf den ersten oberge- richtlichen Entscheid verwiesen werden (a.a.O.; A._____: S. 172 - 190, B._____:

- 44 - S. 214 – 219). Nachfolgend wird nur noch auf jene Strafzumessungsfaktoren eingegangen, bei denen sich eine andere Würdigung aufdrängt. Das Bundesgericht ist auf die Rügen der Beschuldigten A._____ und B._____ hinsichtlich der Strafzumessung nicht eingetreten, weil ohnehin die Strafe neu zu bemessen sei (Urk. 510 S. 35 f.). Auf die einzelnen Vorbringen im bundesgericht- lichen Verfahren wird am gegebenen Ort einzugehen sein. 5.2. Beschuldigter A._____ 5.2.1. Tatkomponenten Veruntreuungen Nachdem sich beim Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung keine Änderung ergeben hat, besteht vorab kein Grund, von der theoretischen Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren abzuweichen (vgl. Urk. 470 S. 175 ff.). Der Verteidiger liess vor Bundesgericht zwar vorbringen, angesichts der grossen Bedeutung, welche das Obergericht dem Deliktsbetrag bei der Strafzumessung beimesse, sei die Feststellung der Deliktssumme anhand einer „groben Schätzung“ willkürlich und verletze Bundesrecht (Urk. 491/2 S. 38 ff.). Bei dieser Argumentation geht der Verteidiger aber zum grossen Teil von seiner Annahme aus, die Bankkunden seien durch die Handlungen des Beschwerdeführers nicht geschädigt worden, weshalb keine Veruntreuung zulasten der Kunden vorliege. In diesem Falle würde der Löwenanteil der von den Vorinstanzen [Bezirks- und Obergericht] berechneten Deliktssumme wegfallen (a.a.O. S. 40). Das Bundesgericht hat letzter Argumentation in seinem Entscheid vom 10. April 2012 klar verworfen (Urk. 510 S. 19 ff.), so dass sich dazu weitere Bemerkungen erübrigen. Ferner wurde dem Deliktsbetrag in der Strafzumessung zwar erhebli- ches Gewicht beigemessen, es wurde aber (auch) im obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Deliktsbetrag jedoch nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zukomme (Urk. 470 S. 177). Im Vordergrund stehen im vorliegenden Fall denn auch andere Faktoren wie Zeitdauer der

- 45 - Delinquenz, Häufigkeit der Tathandlungen, Anzahl der Geschädigten, Höhe der persönlichen Bereicherung, Vertrauensmissbräuche, Höhe der kriminellen Energie, die ausserordentliche Tatschwere, Motivation des Beschuldigten etc., vgl. dazu die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid, Urk. 372 S. 743 ff.). Ferner wird in der Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, bei der Strafzu- messung sei das Obergericht in offensichtlich unzulässiger Weise von einem Gefährdungsschaden in voller Forderungshöhe ausgegangen, es verfalle daher in Willkür und verletze Bundesrecht. Zum Ausmass der (bestrittenen) Wert- berichtigung resp. zur Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens habe das Obergericht keinerlei betragsmässige oder prozentuale Feststellungen gemacht. Die buchhalterische Wertberichtigung betrage eben gerade nicht 100%, weil an keiner Stelle von einem Totalverlust der Kundenforderung die Rede sei (Urk. 491/2 S. 40 ff.). Entsprechende Ausführungen machte der Verteidiger auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 522 S. 11 ff.). Zum Gefährdungsschaden kann auf die Erwägungen des Bundesgerichts verwie- sen werden. Namentlich sei hervorgehoben, dass sich die Situation für den Gläu- biger ähnlich präsentiert, unabhängig davon, ob der Schuldner zahlungsunwillig ist oder „lediglich“ die Höhe des geschuldeten Betrages bestreitet. In beiden Konstellationen sieht sich der Gläubiger einem nicht erfüllenden Schuldner gegenüber (Urk. 510 S. 21 ff.). Im Moment des Eintritts des Schadens ist für den Gläubiger völlig ungewiss, ob und wie viel er von seiner Forderung wird wieder erhältlich machen können. Der Geschädigte weiss in diesem Moment nicht, wer sich auf welche Weise an seinem Guthaben vergriffen hat und welche Machen- schaften allenfalls vorgekehrt wurden, das Delikt zu verschleiern. Es kann daher für diesen Zeitpunkt auch nicht eine einigermassen zuverlässige Aussage über die „Wertberichtigungsquote“ gemacht werden, sei es in Bruchteilen oder in Prozenten, wie es vom Beschuldigten sinngemäss verlangt wird (vgl. Urk. 491/2 S. 42). Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Forderungen der Geschädigten im Deliktszeitpunkt in hohem Masse gefährdet waren. Dass dem so war, zeigt sich unter anderem auch daran, dass Geschädigte Prozesse gegen die GS1._____ anstrengen mussten, um wieder zu ihrem Geld

- 46 - zu kommen. Auch wenn es sich nicht rechtfertigen mag, von einer „Wertberichti- gung“ im Sinne einer Abschreibung der Forderung zu 100% auszugehen (vgl. Urk. 491/2 S. 41; Urk. 522 S. 11), erscheint es doch sehr realistisch anzunehmen, dass die Forderungen im Deliktszeitpunk derart in ihrem Werte herabgesetzt waren, dass sie nahezu dem buchhalterischen Fehlbetrag gleichkamen. Von der Festlegung einer „Wertberichtigungsquote“ kann vorliegend abgesehen werden, geht es doch bei der Strafzumessung einzig um die Abschätzung des dem Be- schuldigten zur Last zu legenden Deliktsbetrages. Dass es hier um die Grössen- ordnung geht und keine exakten Werte nötig sind, wurde bereits ausgeführt (Urk. 470 S. 177). Es geht ferner nicht an, dem Deliktsbetrag die „beträchtlichen Kommissions- einnahmen aus den unautorisierten Geschäften“ entgegenzustellen, wie es der Verteidiger des Beschuldigten A._____ tut (Urk. 491/2 S. 42). Dies selbst dann nicht, wenn die Bank als Geschädigte angesehen würde. Weiter macht der Verteidiger des Beschuldigten A._____ geltend, das Oberge- richt habe bei der Strafzumessung in Verletzung von Bundesrecht auf Bereiche- rungen abgestellt, welche nicht aus dem Vermögen Veruntreuungsgeschädigten stammten. Es sei offensichtlich auf Bereicherungen abgestellt worden, welche eben gerade nicht aus dem Kundenvermögen stammten, sondern allenfalls aus dem Bankvermögen (Urk. 491/2 S. 43 f.). Diese Argumentation des Verteidigers kann nicht nachvollzogen werden. Wenn der Beschuldigte A._____ anvertraute Kundengelder veruntreute, indem er sich die Beträge aber über die GS1._____ auszahlen liess oder er die Beträge anderweitig umdisponierte, so stammen die Bereicherungen selbstredend aus dem Vermögen der Veruntreuungsgeschädig- ten. Des Weiteren wurde vor Bundesgericht wie auch im zweiten Verfahren vor Ober- gericht geltend gemacht, die offensichtlichen Mängel der bankinternen Kontroll- mechanismen sowie die mangelnde Kontrolle durch die Kunden seien nicht in genügendem Ausmass strafreduzierend berücksichtigt worden. Ferner müsse der Mangel an Kontrolle durch die Bankkunden – wie das mangelhafte Controlling durch die Bank – als Förderung des Tatentschlusses des Beschuldigten A._____

- 47 - gewertet werden und als strafreduzierendes Element in die Strafzumessung ein- fliessen. Das Obergericht habe diesen relevanten Faktor gänzlich ausser Acht ge- lassen und so Art. 47 StGB verletzt (Urk. 491/2 S. 47 ff.; Urk. 522 S. 13 ff.). Es sei zunächst auch hier darauf hingewiesen, das sich die Strafzumessung nach altem Recht richtet. Ferner wurde das permissive Umfeld, in welchem der Beschuldigte A._____ tätig war, durchaus in die Wertungen einbezogen (vgl. Urk. 470 S. 178 f.). Es besteht kein Anlass zu einer anderen Einschätzung. Zusammengefasst besteht auch nach Würdigung der erwähnten Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten kein Anlass, die theoretische Einsatzstrafe anders zu bemessen. 5.2.2. Täterkomponenten Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte heute ausgeführt, er mache nach wie vor Bilanzanalysen und unterstütze Unternehmen bei der Ein- führung von Produkten im Nahrungsmittelbereich. In den letzten drei Jahren habe sein Einkommen durchschnittlich Fr. 60'000.– betragen. Er wohne nach wie vor mit seiner Ex-Frau zusammen. Für seine Tochter zahle er noch während eineinhalb Jahren Unterhaltsbeiträge. Die Schulden bei seiner Ex-Frau seien durch die Pensionskasse abgegolten worden. Es bestünden jedoch Betreibungen von über Fr. 100 Mio., darunter diejenige der GS1._____ (Urk. 525 S. 2 f.). Etwas höher als vor zwei Jahren ist zu gewichten, dass sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit weiterhin wohl verhalten hat (vgl. Urk. 470 S. 184). Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine leichte Reduktion der theoretischen Einsatzstrafe. Ferner sind – wie im ersten obergerichtlichen Entscheid – die Kooperationsbereitschaft deutlich, die Einsicht in das Fehlverhalten geringfügig und das Teilgeständnis leicht zu berücksichtigen (vgl. Urk. 470 S. 183 f.). Vor Bundesgericht hat der Verteidiger des Beschuldigten A._____ gerügt, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es den zwingenden Strafmilde- rungsgrund von Art. 64 al. 8 aStGB (Art. 48 lit. e StGB) nicht zur Anwendung ge- bracht habe (Urk. 491/2 S. 36 ff.). Dazu ist zunächst zu bemerken, dass sich das

- 48 - Obergericht in seinem ersten Entscheid unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen mit dem Strafmilderungsgrund von Art. 64 al. 8 aStGB befasst hat (Urk. 470 S. 180). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Ferner ist darauf hin- zuweisen, dass das Obergericht in seinem Entscheid vom 7. Juli 2012 die lange Zeit des Wohlverhaltens (rund 9 ½ Jahre) stärker als die Vorinstanz gewichtet hat (a.a.O. S. 181 und S. 184). Damit wurde der Regelung von Art. 64 al. 8 aStGB durchaus Rechnung getragen, wenn auch nicht strafmildernd, sondern strafredu- zierend. Es ist ins Ermessen des Richters gestellt, ob er die Strafe mildern will. Findet er, dass die Umstände des Falles dies nicht rechtfertigen, kann er dem Strafmilderungsgrund auch bloss innerhalb des angedrohten ordentlichen Strafrahmens Rechnung tragen. Genau das wurde in casu getan, und zwar in höherem Masse als es die Vorinstanz sah. Überdies machte der Verteidiger des Beschuldigten A._____ vor Bundesgericht geltend, die aufrichtige Entschuldigung in Verbindung mit der Anerkennung des Sachverhalts sowie die Belastung mit Krankheitswert, welche sich aus dem ärztli- chen Zeugnis ergebe, zeigten mit aller Deutlichkeit, dass er die nötigen Lehren aus seinen Taten gezogen habe, sich mit seiner Schuld auseinandergesetzt habe und ihn die seelischen Folgen seiner Taten beschäftigen und belasten. Diese Faktoren seien in Verletzung von Bundesrecht nicht in genügendem Ausmass berücksichtigt worden. Mit der Anerkennung sämtlicher Zivilforderungen habe er zudem einen Schritt getan, welcher über seine Entschuldigung gegenüber den Verletzten hinausgehe (Urk. 491/2 S. 44). Daran hielt der Verteidiger auch im zweiten Berufungsverfahren fest (Urk. 525 S. 16 ff.). Auf die angeführten Faktoren ist das Obergericht in seinem Entscheid vom 7. Juli 2012 bereits in genügendem Masse eingegangen (Urk. 470 S. 184 ff.). Es besteht kein Anlass, diese Ein- schätzung zu ändern. Sodann rügte der Verteidiger des Beschuldigten die durch das Obergericht vorgenommenen Wertungen der einzelnen Strafzumessungsgründe, diese seien nicht nachvollziehbar. Damit komme das Obergericht seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nach und verletze damit Bundesrecht (Urk. 491/2 S. 45 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Strafzumessung nach

- 49 - altem Recht richtet. Der Verweis des Verteidigers auf Art. 50 StGB geht daher fehl. Allerdings erforderte auch das alte Recht eine nachvollziehbare Strafzu- messung, insofern schadet der falsche Verweis nicht. Ferner können die Mutmassungen des Verteidigers über die vom Obergericht vorgenommenen Gewichtungen nicht nachvollzogen werden. Was der Verteidiger im Grunde genommen fordert, ist eine Berechnung der einzelnen Faktoren in Zahlen oder Prozentwerten. Dass so nicht vorzugehen ist, hat das Bundesgericht schon mehrfach ausgeführt (vgl. beispielsweise BGE 134 IV 132, nicht publizierte Erwägung 4.2; Entscheid 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013, E. 4.3). Die Bemerkungen des Verteidigers geben keinen Anlass zu anderen Wertungen. 5.2.3. Tat- und Täterunabhängige Faktoren Wie im früheren Entscheid des Obergerichts ist die für den Beschuldigten nach- teilige Aufmerksamkeit, welche der vorliegende Prozess in den Medien erreicht hat (mit Namensnennung), leicht strafreduzierend zu veranschlagen (vgl. Urk. 470 S. 186). Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 491/2 S. 49 ff.; Urk. 525 S. 18 ff.) besteht kein Anlass, die Medienberichterstattung im vorliegenden Fall stärker strafreduzierend zu würdigen. Ferner ist auch heute die Verletzung des Beschleunigungsgebotes deutlich strafreduzierend anzurechnen (vgl. Urk. 470 S. 186 ff.). 5.2.4. Strafe für die Veruntreuungen Es rechtfertigt sich, für die begangenen Veruntreuungen die theoretische Einsatz- strafe von 7 ½ Jahren auf rund vier Jahre zu reduzieren. 5.2.5. Weitere Delikte Im Entscheid vom 7. Juli 2010 wurden die weiteren dem Beschuldigten zur Last zu legenden Delikte nur noch verhältnismässig leicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 470 S. 189). Für einen Teil dieser Delikte (Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen, vgl. vorne Ziff. 4.1) ist der Beschuldigte heute freizuspre- chen. Demgemäss hat die Straferhöhung wegen der weiteren Delikte etwas

- 50 - geringer auszufallen. Da die Tatschwere der verbleibenden Delikte jene der weg- fallenden Delikte deutlich überwiegt, rechtfertigt sich – unter Berücksichtigung der bereits genannten Strafreduktionsgründe (vorne Ziff. 5.2.2 und 5.2.3) und des As- perationsprinzips (aArt. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) – eine Erhöhung der theoretischen Strafe von vier Jahren um ¾ Jahre. 5.2.6. Sanktion Der Beschuldigte A._____ ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren zu belegen. Daran anzurechnen sind 65 Tage erstandene Haft (vgl. Urk. 470 S. 190). Zum Fortbestehen der Pass- und Schriftensperre kann auf den früheren Entscheid verwiesen werden (Urk. 470 S. 190). 5.3. Beschuldigter B._____ 5.3.1. Tatkomponenten Gehilfenschaft zu Veruntreuung Zur Tatschwere hinsichtlich der Gehilfenschaft zu Veruntreuung kann auf die Er- wägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 470 S. 215 f.). Es besteht heute kein Anlass für eine andere Würdigung. Damit bleibt es bei einer theoretischen Einsatzstrafe von etwas über einem Jahr. 5.3.2. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf den früheren Entscheid verwiesen werden (Urk. 470 S. 216 f.), zumal sich seither keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (vgl. Urk. 525 S. 5). Das vom Verteidiger eingereichte Zwischenzeugnis der AF._____ vom 31. De- zember 2012 (Urk. 521, Beilage) kann als sehr gut bezeichnet werden. Ferner wurde vorgebracht, die ältere Tochter des Beschuldigten sei das ganze letzte Jahr über wegen Krebs behandelt worden. Beim Beschuldigten selber sei vor gut einem Monat Hautkrebs diagnostiziert worden (Urk. 521 S. 3).

- 51 - Die nun etwas höhere Zeit des Wohlverhaltens ist entsprechend strafreduzierend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 470 S. 217). In der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, es dränge sich beim Beschuldigten B._____ gestützt auf das in Art. 52 StGB verankerte Opportunitätsprinzip eine Strafbefreiung auf. Das Verschulden des Beschuldigten sei insgesamt als leicht resp. gering zu qualifizieren. Der ihm angelasteten Mitwir- kung komme eine völlig untergeordnete Stellung zu und der ihm vorgeworfene Strafbeitrag sei praktisch vernachlässigbar. Es sei unbestritten, dass sich der Beschuldigte nicht bereichert habe, dies im krassen Gegensatz zu den anderen Mitangeklagten. Dem Beschuldigten könne in Bezug auf den ihm angelasteten Tatbeitrag auch kein direkter Vorsatz vorgeworfen werden. Tatsache sei sodann, dass auch die Tatfolgen seines Verhaltens als gering einzustufen seien. Der Beschuldigte komme im ganzen Anklagekomplex lediglich in einem Nebendossier vor. Innerhalb dieses Nebendossiers werde er wiederum nur bei einzelnen Ankla- gepunkten erwähnt. Es sei evident, dass der Beschuldigte als "kleinstes Rad" der Uhr nur einen völlig untergeordneten Tatbeitrag habe leisten können. Aus diesem Grund seien denn auch die ihm zuzuschreibenden Tatfolgen als gering anzuse- hen. Es sei "lediglich" von einem Gefährdungsschaden auszugehen, welcher sich zudem praktisch gegen Null belaufe, da die potentiell geschädigten Bankkunden in einem Zivilprozess vollumfänglich obsiegen würden (Urk. 527 S. 25 f.). Der Verteidiger machte in der heutigen Berufungsverhandlung weiter geltend, der Beschuldigte sei in seinem Leben mehrfach von starken Schicksalsschlägen heimgesucht worden. 2004 sei seine Frau an Krebs verstorben. Seither sorge er sich als alleinerziehender Vater um seine Töchter. Eines seiner Kinder sei eben- falls an Krebs erkrankt. Beim Beschuldigten selber bestehe der Verdacht auf Hautkrebs. Eine Bestrafung resp. die dadurch erfolgte Eintragung im Strafregister hätte zudem die sofortige Freistellung des Beschuldigten zur Folge und würde ihn wirtschaftlich vernichten. Der Beschuldigte weise damit eine besondere und aus- gewiesene Strafempfindlichkeit auf. Weder der Staat noch die Geschädigten wür- den von einer Bestrafung des Beschuldigten profitieren. Angesichts des vernach- lässigbaren Tatbeitrages des Beschuldigten bestehe auch in der übrigen Öffent-

- 52 - lichkeit kein Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten mehr als 12 Jahre gedauert habe, währenddessen sich der Beschuldigte stets mit massiven Vorwür- fen gegen seine Person konfrontiert gesehen habe. Es könne daher festgehalten werden, dass es auf Seiten des Beschuldigten an einem Strafbedürfnis fehle, weshalb sich ein Absehen von Strafe im Sinne von Art. 52 StGB rechtfertige (Urk. 527 S. 26 ff.). Gemäss Art. 52 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtli- che vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Gering- fügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfol- gen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB sind vorliegend nicht erfüllt, können doch weder das Verschulden noch die Tatfolgen als gering bezeichnet werden. In Bezug auf das Verschulden kann auch an dieser Stelle auf den Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2010 verwiesen werden. Darin wird hinsichtlich der Tatschwere festgehalten, dass der Beschuldigte als Angestellter

- 53 - der C._____ die Machenschaften der Mitangeklagten über drei Jahre lang tatkräf- tig unterstützt habe. Sein intensives Delinquieren zeuge von bedeutender krimi- neller Energie. Wenn auch zu berücksichtigen sei, dass sich der Beschuldigte B._____ durch sein Tun nicht direkt selbst bereichert habe, so habe er sich durch sein Mitwirken doch ermöglicht, weiterhin bei der C._____ angestellt bleiben zu können und einen – für die damaligen Verhältnisse – guten Lohn zu beziehen. Insofern habe er (auch) aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gehan- delt, was indessen bei ihm nicht im Vordergrund stehe. Die Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung sowie die Teilnahme an diesem echten Sonderdelikt würden sich nur leicht strafmildernd auswirken, da der Beschuldigte eine verant- wortungsvolle Stellung inne gehabt und einen wesentlichen Tatbeitrag zur Erfüllung der qualifizierten Veruntreuungen durch die Mitangeklagten geleistet habe (Urk. 470 S. 215 f.). Das Verschulden des Beschuldigten B._____ wurde dementsprechend als nicht mehr leicht qualifiziert (Urk. 470 S. 216). Wie bereits oben erwähnt, besteht heute kein Anlass für eine andere Würdigung. Gemäss Bundesgericht durfte das Obergericht zudem willkürfrei annehmen, dass der Beschuldigte B._____ in untergeordneter Stellung die Taten der Hauptakteure der C._____ über rund drei Jahre lang mit Wissen und Willen gefördert habe (Urk. 510 S. 16, E. 4.4). Entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 527 S. 26) muss vorliegend somit von einem direkten Vorsatz ausgegangen werden. Schliesslich können auch die Tatfolgen keinesfalls als gering bezeichnet werden. Der Beschuldigte B._____ trug mit seinem Verhalten dazu bei, dass sich seine Arbeitgeberin, die C._____, sowie die Mitangeklagten auf Kosten zahlreicher ahnungsloser Kunden in Millionenhöhe bereicherten und sie im gleichen Umfang schädigten (vgl. Urk. 470 S. 215). Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB kommt vorliegend daher nicht in Betracht. Soweit der Verteidiger vorbringt, der Beschuldigte sei durch den Umstand, dass er bei einer Verurteilung zu einer Strafe sofort seine Stelle verlieren würde, sowie durch die lange Verfahrensdauer bereits derart stark betroffen, dass es an einem Strafbedürfnis fehle (Urk. 527 S. 27 f.), macht er die Anwendung von Art. 54 StGB geltend.

- 54 - Gemäss dieser Bestimmung sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Vorausgesetzt ist bei Art. 54 StGB eine unmittelbare Betroffenheit. Der «Unmittelbarkeit» kommt eine einschränkende Funktion zu. Es können keine anderen Umstände berücksichtigt werden als die der Tat selbst. Diese selbst muss auf den Täter zurückgeschlagen haben; unmittelbare Folgen dürften deshalb allein solche sein, die bereits bei der Ausführung des Delikts eingetreten oder eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden sind. Es geht um die direkt durch die Tat bewirkten, den Täter treffenden Folgen. Unmittel- bare Betroffenheit kann namentlich zutreffen, wenn der Täter bei Ausführung der Tat, bei deren Abwehr durch das Opfer oder durch ihre direkten Wirkungen selber massiv geschädigt wurde. Auch bei Vermögensschäden kann nach einem Teil der Lehrmeinungen Art. 54 StGB allenfalls zur Anwendung gelangen, z.B. beim Ab- brennen des eigenen Hauses im Fall einer ungenügenden Versicherung oder bei hohem Vermögensschaden infolge einer fahrlässigen Brandstiftung, deretwegen das gesamte Heimwesen in Schutt und Asche aufgeht. Besonders umstritten ist die Frage, ob Ersatzansprüche des Opfers berücksichtigt werden können. Im Schrifttum wird zwar auf die Unmittelbarkeit hingewiesen, um darzutun, dass die Belastung des Täters mit Schadenersatzansprüchen seines Opfers prinzipiell kei- nen Verfolgungsverzicht rechtfertige. Dennoch könnten mittelbare Folgen, insbe- sondere Schadenersatzansprüche des Opfers, zur Anwendung des Art. 54 StGB führen, wenn der Täter das Opfer ungewollt geschädigt habe. Andere Autoren verneinen die Anwendbarkeit dieser Art der Strafbefreiung bei Vermögensschä- den und Ersatzforderungen. Es kämen nur Wirkungen der Tat in Frage, die die Persönlichkeit des Täters betroffen hätten; materielle Folgen der Tat müssten deshalb ausser Spiel bleiben, erst recht, wenn sie entfernt seien, wie die Belas- tung mit hohen Schadenersatzforderungen oder Verfahrenskosten sowie bei einem Stellenverlust. Als nicht unmittelbare Folgen sind in der Literatur und in der Regel auch in der Judikatur der Verlust des guten Rufes oder einer Arbeitsstelle wegen der Delinquenz angesehen worden. Als nicht unmittelbare Folge sind ferner eine Scheidung sowie Belastungen, die sich erst durch das Strafverfahren und die Bestrafung selbst ergeben, bewertet worden, wie z.B. die Eröffnung eines

- 55 - Strafverfahrens, die lange Dauer desselben, die Härte der Strafe oder hohe Prozesskosten (BSK StGB I-Ricklin, 2. Aufl., Art. 54 N 25 ff., mit Hinweisen). Nach dem Gesagten können die von der Verteidigung angeführten Umstände

– der drohende Verlust der Arbeitsstelle und die Belastungen durch das Strafver- fahren – nicht als unmittelbare Folgen der vorgeworfenen Tat qualifiziert werden. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB sind vorliegend daher ebenfalls nicht erfüllt. 5.3.3. Tat- und Täterunabhängige Faktoren Bezüglich Verletzung des Beschleunigungsgebotes hat sich keine Änderung ergeben. Diese ist angemessen strafreduzierend zu gewichten. 5.3.4. Sanktion für die Gehilfenschaft zu Veruntreuung Somit ist heute die theoretische Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu den Veruntreuungen unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen auf rund acht Monate anzusetzen. 5.3.5. Sanktion Nachdem die Urkundenfälschungen weggefallen sind (vorne Ziff. 4.2.), ist die theoretische Einsatzstrafe nicht zu erhöhen. Damit bleibt es bei einer Strafe von acht Monaten. Bei diesem Strafmass kommt beim nicht vorbestraften Beschuldigten nur eine Geldstrafe in Frage (BGE 134 IV 97 E.4.2.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012, E. 5.2). Der Beschuldigte B._____ ist folglich mit 240 Tagessätzen Geldstrafe zu belegen. Angemessen erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten nach wie vor ein Tagessatz von Fr. 80.– (vgl. Urk. 470 S. 219). Die Höhe des Tagessatzes wurde vom Verteidiger nicht beanstandet.

- 56 - Der Vollzug der Strafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren anzusetzen (a.a.O.). 5.3.6. Einwendungen des Verteidigers des Beschuldigten vor Bundesgericht Der Verteidiger machte geltend, auch bezüglich des Strafmasses scheine der Beschuldigte B._____ aufgrund seiner Vorstrafe besonders hart angefasst wor- den zu sein. Der Beschuldigte H._____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, der Beschuldigte I._____ zu einer solchen von 21 Monaten verurteilt worden; bei B._____ seien es 360 Tagessätze zu Fr. 80.–. Selbst wenn der Beschuldigte B._____ Gehilfe gewesen wäre, wäre die blosse Hälfte der Strafe von H._____ unverhältnismässig, zumal diesem Delikte und Machenschaften vorgeworfen würden, die mit dem Beschuldigten B._____ nicht im Geringsten in Zusammen- hang gebracht werden könnten. Eventualiter sei das Strafmass auf höchstens 90 Tagessätze zu reduzieren (Urk. 489/2 S. 25). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Verteidiger an diesen Ausführungen fest und machte geltend, für den Fall, dass kein vollumfänglicher Freispruch erfolge, sei für den Schuldspruch hinsichtlich der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen angemessen (Urk. 527 S. 24 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht die (mittlerweile gelösch- te) Vorstrafe nicht straferhöhend berücksichtigt hat (Urk. 470 S. 217). Dabei hat es auch zu bleiben. Sodann hat das Obergericht in seinem ersten Entscheid einen Strafmassvergleich vorgenommen und festgehalten, dass eine Freiheitsstrafe von knapp über einem Jahr Tat und Verschulden des „Angeklagten I._____“ (recte: B._____) angemes- sen sowie im Vergleich der Strafen der Beschuldigten A._____ und H._____ ver- hältnismässig sei (Urk. 470 S. 219, vgl. auch S. 171 f.). An dieser Einschätzung hat sich heute nichts geändert. Eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen erscheint im Verhältnis zu den Strafen der Beschuldigten A._____ (4 ¾ Jahre Freiheitsstrafe), H._____ (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und I._____ (21 Monate Freiheitsstrafe) durchaus verhältnismässig.

- 57 -

6. Kostenfolgen 6.1. Die Gerichtsgebühr ist (wie im ersten obergerichtlichen Verfahren) auf Fr. 100'000.– zu belassen. Für das vorliegende Verfahren ist keine Gerichts- gebühr anzusetzen. 6.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kostenaufteilung unter den vier Beschuldigten, ohne die Kosten der amtlichen Verteidigungen, (A._____ 75/100, H._____ 10/100, I._____ 10/100 und B._____ 5/100; vgl. Urk. 470 S. 230) ist beizubehalten. Nachdem der Anteil des Beschuldigten A._____ am Obsiegen etwas höher aus- fällt als im ersten obergerichtlichen Verfahren, sind ihm 3/4 der auf ihn entfallen- den Kosten aufzuerlegen (vgl. Urk. 470 S. 230). Aus dem gleichen Grund sind dem Beschuldigten B._____ lediglich 2/3 der auf ihn entfallenden Kosten aufzuerlegen (vgl. Urk. 470 S. 230). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten A._____ die Kosten des (ersten) Beru- fungsverfahrens zu 9/12 (= 56,25 %), [dem Beschuldigten H._____ zu 8/100 (= 8 %), dem Beschuldigten I._____ zu 10/100 (= 10 %)] und dem Beschuldigten B._____ zu 1/30 (= 3.33 %), je ohne diejenigen der amtlichen Verteidigungen, aufzuerlegen sind. Die übrigen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (22.42 %) und die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Ausgenommen von der Kostentragungspflicht bei Verurteilung sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO), jedoch unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Nachdem beide Beschuldigten erwerbstätig sind und bei beiden noch ungewiss ist, ob die Geschädigten im vorliegenden Verfahren ihre Ansprüche durchsetzen werden, besteht im Moment kein Grund, von der erwähnten Rückzahlungspflicht abzusehen.

- 58 - Die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das erste Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 3/4 (Beschuldigter A._____), resp. für 2/3 (Beschuldigter B._____) der Kosten. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ für das zweite Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB

- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Blankettfälschungen ND 2-14, 16-27, 29, 30, 32 und 33; ND 34 Teile 2, 5, 6 und 8] sowie

- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB [ND 34, Teil 8]. In Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die T._____ AG, die U._____ AG, die V._____ AG, die Gesellschaft L._____, die W._____ AG, die AA._____

- 59 - AG und H._____) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freigesprochen.

b) (…)

c) Der Angeklagte B._____ ist schuldig

- der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB

- (…).

2. a) (…)

b) (…)

c) (…)

d) (…)

3. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten (…), (…) und B._____ betreffen, werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen:

- GS91._____ (ND 34)

- GS92._____ (ND 34)

- GS93._____ (ND 34)

- GS94._____ (ND 34)

- GS95._____ (ND 34)

- GS96._____ (ND 34)

- GS97._____ (ND 34)

- GS98._____ (ND 34)

- GS99._____ (ND 34)

- GS100._____ (ND 34)

- GS101._____(ND 34)

- GS102._____ (ND 34)

- GS103._____ (ND 34)

- GS104._____ (ND 34)

- 60 -

- GS105._____ (ND 34)

- GS106._____ (ND 34)

- GS107._____ (ND 34)

- GS108._____ (ND 34)

- GS109._____ (ND 34)

- GS110._____ (ND 34)

- GS111._____ (ND 34)

- GS112._____ (ND 34)

- GS113._____ (ND 34)

- GS114._____ (ND 34)

- GS115._____ (ND 34)

- GS116._____ (ND 34)

- GS117._____ (ND 34)

- GS118._____ (ND 34)

- GS119._____ (ND 34)

- GS122._____ (ND 34)

- Erbengemeinschaft GS120._____ (ND 34)

- GS121._____ (ND 34)

- GS123._____ (ND 34)

- GS124._____ (ND 34)

- GS125._____ (ND 34)

- GS126._____ (ND 34)

- GS127._____ (ND 34)

- GS128._____ (ND 34)

- GS129._____ (ND 34)

- GS130._____ (ND 34)

- GS131._____ (ND 34)

- GS132._____ (ND 34)

- GS133._____ (ND 34)

- GS134._____ (ND 34)

- GS135._____ (ND 34)

- GS136._____ (ND 34)

- GS137._____ (ND 34)

- GS138._____ (ND 34)

- GS139._____ (ND 34)

- 61 -

- GS140._____ (ND 34)

- GS141._____ (ND 34)

- GS142._____ (ND 34)

- GS143._____ (ND 34)

- GS144._____ (ND 34)

- GS145._____ (ND 34)

- GS146._____ und Erbengemeinschaft GS147._____ (ND 34)

- GS148._____und GS149._____ (ND 34)

- GS150._____ (ND 34).

4. Die vorinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie nicht in Rechtskraft erwach- sen ist (vgl. dazu Ziff. 4. b] des obigen Beschlusses), wird bestätigt.

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. (…)

9. (Schriftliche Mitteilung)

10. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. a) Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [ND 34, 3. Teil; ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 (bankinterne Belege, Buchhaltung)] nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

b) Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB nicht schuldig und wird diesbe- züglich freigesprochen.

- 62 -

2. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 65 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

b) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 100'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 75'778.40 amtliche Verteidigung 1 (RA lic.iur. X._____) Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. 48'529.40 amtliche Verteidigung 5 (RA lic.iur. Y._____) Fr. 10'576.45 amtliche Verteidigung 1 (zweites Berufungsverfahren) Fr. amtliche Verteidigung 5 (zweites Berufungsverfahren)

4. a) Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu 56.25 %, [dem Beschuldigten H._____ zu 8 %, dem Beschuldigten I._____ zu 10 %] und dem Beschuldigten B._____ zu 3.33 % auferlegt und im Übrigen (22.42 %) auf die Gerichtskasse genommen.

b) Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.

5. a) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ im ersten Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für ¾ (Beschuldigter A._____), resp. für 2/3 (Beschuldigter B._____) der Kosten.

- 63 -

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ für das zweite Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die GS1._____ (Schweiz) AG bzw. ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. AG._____ − die Privatklägerin C._____ AG in Liquidation bzw. ihre Vertreterin − Rechtsanwalt lic. iur. AH._____ (Vertreter der … & Co., der … und von …) − den Privatkläger D._____ (im Dispositivauszug) − die Privatklägerin F._____ bzw. ihren Vertreter (im Dispositivauszug) sodann im Dispositivauszug an die Privatkläger − GS91._____, … [Adresse] − GS92._____, … [Adresse] − GS93._____, … [Adresse] − GS94._____, … [Adresse] − GS95._____, … [Adresse] − GS96._____, … [Adresse] − GS97._____, … [Adresse] − GS98._____, … [Adresse] − GS99._____, … [Adresse] − GS100._____, … [Adresse] − GS101._____, … [Adresse] − GS102._____, … [Adresse] − GS103._____, … [Adresse] − GS104._____, … [Adresse] − GS105._____, … [Adresse] − GS106._____, … [Adresse] − GS107._____, … [Adresse]

- 64 - − GS108._____, … [Adresse] − GS109._____, … [Adresse] − GS110._____, … [Adresse] − GS111._____, … [Adresse] − GS112._____, … [Adresse] − GS113._____, … [Adresse] − GS114._____, … [Adresse] − GS115._____, … [Adresse] − GS116._____, … [Adresse] − GS117._____, … [Adresse] − Dr. sc. nat. ETH GS71._____, 22, … [Adresse] − GS118._____, … [Adresse] − GS119._____, … [Adresse] − GS122._____, … [Adresse] − Erbengemeinschaft GS120._____, … [Adresse] − GS121._____, … [Adresse] − GS123._____, … [Adresse] − GS124._____, … [Adresse] − GS125._____, … [Adresse] − GS126._____, … [Adresse] − GS127._____, … [Adresse] − GS128._____, … [Adresse] − GS129._____, … [Adresse] − GS130._____, … [Adresse] − GS131._____, … [Adresse] − GS132._____, … [Adresse] − GS133._____, … [Adresse] − GS134._____, … [Adresse] − GS135._____, … [Adresse] − GS136._____, … [Adresse] − GS137._____, … [Adresse] − GS138._____, … [Adresse] − GS139._____, … [Adresse] − GS140._____, … [Adresse]

- 65 - − GS141._____, … [Adresse] − GS142._____, … [Adresse] − GS143._____, … [Adresse] − GS144._____, … [Adresse] − GS145._____, … [Adresse] − Erbengemeinschaft GS147._____ und GS146._____, … [Adresse] − GS148._____ und GS149._____, … [Adresse] − GS150._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Verteidigung des Beschuldigten H._____ Rechtsanwalt Dr. AI._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten I._____ Rechtsanwalt lic. iur. O._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die GS1._____ (Schweiz) AG bzw. ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. AG._____ − die Privatklägerin C._____ AG in Liquidation bzw. ihre Vertreterin − Rechtsanwalt lic. iur. AH._____ (Vertreter der … & Co., der … und von …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

- 66 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (unter Beilage des 2. Be- schlusses vom 7. Juli 2010) − die Obergerichtskasse, Zentrales Inkasso (unter Beilage des 2. Be- schlusses vom 7. Juli 2010) − die Credit Suisse, … [Adresse] [im Dispositivauszug]).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer