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SB120238

versuchte schwere Körperverletzung

Zürich OG · 2012-10-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, nach einer voran- gegangenen verbalen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten, mit einem nicht genau bekannten, kleinen, äusserst scharfen Gegenstand, den er (der

- 7 - Beschuldigte) zwischen den Fingern seiner rechten Hand gehalten habe, über die linke Gesichtshälfte des Geschädigten gestrichen zu haben und letzterem damit wissen- und willentlich eine senkrechte, stark blutende, ca. 20 cm lange und ca. 1 cm tiefe Schnittwunde auf der linken Gesichtshälfte zugefügt zu haben (vgl. Anklage Urk. 16). 1.2. Diese Verletzung - so die Anklage weiter - habe faktisch zu keiner direkten Lebensgefahr bzw. zu keiner Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organes (z.B. Auges) bzw. (abgesehen von einer späteren deutlichen Narbenbildung) zu keiner argen und bleibenden Gesichtsentstellung für den Geschädigten geführt, wobei aber bei der vorliegenden Verwendung eines so scharfen Gegenstandes gegen das Gesicht des Geschädigten im Falle eines - im dynamischen Geschehnisablauf vom deutlich alkoholisierten Beschuldigten nicht kontrollierbaren - zufälligen, geringfügig anderen Schnittverlaufes im Bereich der Blutgefässe am Hals sowie im Augenbereich mit schweren bzw. gar tödlichen Verletzungen des Geschädigten bzw. mit massiven Augenverletzungen bzw. einer argen und bleibenden Gesichtsentstellung zu rechnen gewesen wäre, was der Beschuldigte auch gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe.

2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vor- instanz, den Geschädigten überhaupt, bzw. in der ihm vorgeworfenen Art und Weise verletzt zu haben (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 4 unter Hinweis auf die Urk. 4/1 S. 5 ff., Urk. 4/2 S. 2 ff., Urk. 4/3 S. 2 ff., Urk. 4/4 S. 2 f., Urk. 4/6 S. 3 f. und Urk. 25/1 S. 4 ff.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte er, der Geschädigte habe ihn zu sich gerufen und sei mit ihm zur Seite gegangen. Der Geschädigte habe von ihm Fr. 20.-- für einen Discobesuch gewollt. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, er hätte kein Geld, woraufhin der Geschädigte die Hand in seine Hosen- tasche gesteckt habe. Daraufhin habe er den Geschädigten zurückgestossen. Dieser habe dann versucht ihn zu schlagen. So sei es zum Streit zwischen ihnen

- 8 - gekommen. Nachdem er den Geschädigten fest zurückgestossen habe, habe dieser eine Flasche zerschlagen und daraufhin seine Hand mit der zerbrochenen Flasche hin und her bewegt und ihn an der linken Hand verletzt. In diesem Moment habe er Angst bekommen. Er habe deshalb eine Glasscherbe in die Hand genommen und den Geschädigten verletzt. Als er das Blut in dessen Gesicht gesehen habe, sei er geflüchtet. Der Geschädigte und dessen Kollegen seien ihm gefolgt. Er sei dann mit dem ersten Zug nach D._____ gefahren und sei dort bis am nächsten Morgen geblieben. Er habe gedacht, es hätte sich nur um eine kleine Verletzung gehandelt. Er habe sich schliesslich entschieden, zurück ins Heim zu gehen. Vom Zug heraus habe er am Bahnhof E._____ den Geschä- digten mit der Polizei gesehen, weshalb er erst an der nächsten Haltestellte ausgestiegen sei. Dort habe ihn F._____ zu sich gerufen und gesagt, er sollte aufpassen er würde von der Polizei gesucht. Er sei dann nach G._____ gegangen (Urk. 73 S. 5). 2.3. Mit der neuen Darstellung stellt der Beschuldigte immerhin nicht mehr in Abrede, Urheber der eingeklagten Gesichtsverletzung zu sein, welche er dem Geschädigten freilich mit einer Glasscherbe zugefügt haben will. Diese neue Sachverhaltsdarstellung macht, nachdem sie nicht mit dem Anklagevorwurf über- einstimmt, eine Beweiswürdigung der vorhandenen Beweismittel (Aussagen, Arztberichte und das Gutachten) indessen nicht entbehrlich.

3. Grundsätze der Beweiswürdigung, vorhandene Beweismittel und Verwert- barkeit 3.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 42 S. 4 f., Art. 82 Abs. 4 StPO) und darauf hingewiesen, dass bei der Abwägung von Aussagen zwischen Glaubwürdigkeit einer Person und Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. 3.2. Sodann hat sie zutreffend festgehalten, dass die Anklägerin den Anklage- vorwurf im Wesentlichen auf die Aussagen des Geschädigten, die Zeugenaus- sagen von H._____, I._____ und J._____ sowie die sich bei den Akten befindli- chen Dokumente (die Arztberichte, die Fotos und das Gutachten)

- 9 - stützt (vgl. Urk. 42 S. 5) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die lediglich polizeilich deponierten Aussagen von K._____ (Urk. 6/1 und ergänzend zur Vo- rinstanz auch Urk. 6/5) sowie von L._____ (Urk. 6/3), weil sie in Verletzung der Teilnahmerechte erhoben wurden, nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. Urk. 42 S. 5).

4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, wie er sie in der Unter- suchung und anlässlich der Hauptverhandlung deponiert hat, wiedergegeben (Urk. 42 S. 5 ff.), worauf wiederum verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung neu geschilderten Ereignisse an jenem Abend des 14. Mai 2011 wurden bereits vorne unter Ziff. 2.2. aufgeführt, worauf ebenfalls zu verweisen ist.

5. Aussagen des Geschädigten 5.1. Der Geschädigte wurde am 15. Mai 2011 polizeilich befragt (vgl. Urk. 5/1). Am 10. August 2011 fand seine Einvernahme als Auskunftsperson statt (vgl. Urk. 5/2). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid dessen Aussagen wiederge- geben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 42 S. 7 f., Art. 82 Abs. 4 StGB).

6. Aussagen der übrigen Zeugen 6.1. Im Entscheid der Vorinstanz sind sodann die Aussagen der Zeugen H._____ (Urk. 6/4 und 6/7), I._____ (Urk. 6/2 und 6/8) und J._____ (Urk. 6/9) auf- geführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ist an dieser Stelle auch da- rauf zu verweisen (vgl. Urk. 42 S. 8 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. Ärztliche Berichte und Gutachten 7.1. Die Verletzung des Geschädigten wurde im …spital M._____ ambulant be- handelt (vgl. Urk. 8/1). Im angeforderten ärztlichen Befund beschreiben die Ärzte die Verletzung als eine zirka 15 cm lange Schnittwunde, welche sich über die ge- samte Gesichtshälfte ziehe. Kopfwärts beginne der Schnitt auf der Höhe der Schläfe und ende zirka 5 cm oberhalb des Unterkiefers. Im oberen und

- 10 - unteren Teil sei die Wunde zirka 1 cm tief und klaffend. Im mittleren Anteil sei sie sehr oberflächlich. Deren Schnittränder seien glatt und scharf begrenzt, die Wunde sei nicht verunreinigt (vgl. Urk. 8/3 S. 1). 7.2. Dem beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegebenen Aktengutachten kann entnommen werden, dass die Beschreibung der Wunde durch die Ärzte des …spitals M._____ auf eine Schnittwunde hinweise, wie sie typischerweise durch ein Instrument mit einer scharfen Schneide zustande komme. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Rasierklinge eher geeignet, eine derartige Wunde zu verursachen als eine Glasscherbe einer zerbrochenen Flasche; hierbei komme es häufig auch zu Hautabschürfungen in unmittelbarer Nähe der Wunde, was hier nicht der Fall gewesen sei (vgl. Urk. 8/6 S. 2). Weiter äusserte sich der Gutachter zur Frage des vom Täter eingesetzten Kraftaufwandes und wies einleitend darauf hin, dass das Ausmass einer Schnittwunde u.a. von der Schärfe des verwendeten Instrumentes abhängig sei. Eine scharfe Rasierklinge sei sicherlich bei einem geringen Kraft- aufwand, so wie er beim Rasieren aufgewendet werde, geeignet, eine oberflächli- che Schürf- ev. sogar eine tieferreichende Schnittverletzung zu verursachen. Da- mit es zu einer ca. 1 cm tiefen Schnittwunde kommen könne, sei eine gewisse Kraft notwendig. Dieser Kraftaufwand sei geschätzt in etwa damit vergleichbar, wenn mit einem scharfen Messer von einem mittelharten Käse in einem Hergang ein Stück abgeschnitten werden solle. Schliesslich führte der Gutachter aus, Schnittverletzungen im Gesichtsbereich seien rechtsmedizinisch als gefährlich zu bezeichnen. Zur Begründung erläuterte er, in der unmittelbaren Nähe, lediglich wenige Zentimeter von der vorgelegenen Wunde verliefen arterielle und venöse Blutgefässe. Eine Verletzung dieser Blutgefässe könne sehr rasch zu einem er- heblichen, ja sogar letalen Blutverlust oder zum Auftreten einer sogenannten Luf- tembolie führen; letztere berge das Risiko eines plötzlichen mechanischen Pumpversagens des Herzens infolge Verlegung der Lungengefässe durch die Embolie (vgl. Urk. 8/6 S. 3).

8. Würdigung 8.1. In ihrem Entscheid setzte sich die Vorinstanz vorerst mit der Glaubwürdig- keit der einvernommenen Personen auseinander.

- 11 - 8.1.1. Was die Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aufführte, kann übernommen werden (Urk. 42 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann beigefügt werden, dass er selber mehrfach auf seine Alkoholisierung an jenem Tag hinwies und dass seine anlässlich der Berufungsverhandlung deponierte neue Darstellung des Sachverhalts seine Glaubwürdigkeit nicht erhöht. 8.1.2. Zum Geschädigten hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung (vgl. Urk. 42 S. 12 f.) darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche seine Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen würden. Präzisierend kann erwähnt werden, dass er im vorliegenden Verfahren keinerlei Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend macht, weshalb auch deswegen ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang nicht ersichtlich ist. Seine Darstellung, er habe vor dem Vor- fall mit dem Beschuldigten keinen Streit gehabt, weshalb er sich das Geschehene nicht erklären könne (vgl. urk. 5/1 S. 2 und 4), stimmt zudem mit derjenigen des Beschuldigten überein, der ausführen liess, man habe vorher nie Probleme mit- einander gehabt und sie seien gute Kollegen gewesen (vgl. Urk. 48 S. 3). Die nachfolgend noch zu zeigende Konstanz und Kohärenz seiner Aussagen lassen schliesslich - dies mit der Vorinstanz und entgegen der Bewertung der Verteidi- gung - eine mögliche Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit zufolge Alkohol- konsums als marginal erscheinen. 8.1.3. Sämtliche Zeugen (H._____, I._____ und J._____) kennen sowohl den Be- schuldigten als auch den Geschädigten und sind mit keiner Partei besonders be- freundet oder verfeindet, worauf die Vorinstanz bereits hinwies (vgl. Urk. 42 S. 14). Sie sind nicht am Verfahren beteiligt und haben somit keine eigenen Interessen an dessen Ausgang. Bei bewusst falscher Aussage hätten sie sodann mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, da sie unter der Wahr- heitspflicht gemäss Art. 307 StGB aussagten. Nach alledem erscheinen die Zeugen durchaus als glaubwürdig, wenn auch nicht vernachlässigt werden soll, dass auch sie an jenem Abend unter Alkoholeinfluss standen. 8.2. Sodann setzte sich die Vorinstanz mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Einvernommenen auseinander.

- 12 - 8.2.1. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, diese seien widersprüchlich und wenig kohärent, weshalb seine Sachverhaltsschilderung nicht glaubhaft sei und vor allem in Bezug auf den eigentlichen Tatvorwurf als blosse Schutzbehauptung erscheine (vgl. Urk. 42 S. 12). Zur Begründung erwog die Vorinstanz, nur der Beschuldigte spreche davon, dass es einen Raufhandel, eine riesige Auseinandersetzung und ein Gerangel zwischen allen Anwesenden gegeben habe (vgl. Urk. 42 S. 11). In diesem Zusammenhang deutet insbesondere seine Schilderung, im heillosen Durcheinander und weil es dunkel gewesen sei, habe man sich sogar gegenseitig in der eigenen Gruppe geschlagen (vgl. Urk. 4/1 S. 6), klar auf eine Übertreibung hin, mithin auf ein Lügensignal, welches gestützt auf die anderslautenden Aus- sagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eine Bestätigung findet (Urk. 73 S. 5 ff.) Es trifft zwar zu, dass alle befragten Beteiligten angaben, dass an jenem Abend aus verschiedenen Gründen (Vorfall mit der Zigarette bzw. Aufteilung der Wodka-Flasche) einzelne Streitigkeiten stattfanden. Mit Ausnahme der Schilderung des Beschuldigten gaben die übrigen Befragten indessen an, dass sich die jeweilige Situation wieder (d.h. vor der eigentlichen Tathandlung) beruhigt hatte, was nicht den Schluss zulässt, der Angriff des Beschuldigten auf den Geschädigten sei im Rahmen einer solchen Streitigkeit geschehen. Zu Recht erwog daher bereits die Vorinstanz, es sei nicht davon auszugehen, dass eine unübersichtliche Situation vorgelegen habe, aus der heraus es sich nicht hätte eruieren lassen, wer dem Geschädigten die Verletzung zugefügt habe (vgl. Urk. 42 S. 11), wie dies der Beschuldigte glauben machen wollte und was folge- richtig als unbehelflicher Entlastungsversuch taxiert werden musste. Dass der Urheber der Verletzung klar ist, geht nun schon aus der an der Berufungs- verhandlung vom Beschuldigten neu zu Protokoll gegebenen Sachdarstellung hervor. Während er im Laufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens kategorisch bestritt, den Geschädigten verletzt zu haben (vgl. Urk. 4/1 S. 5 und S. 11, 4/2 S. 2 und S. 8, Urk. 4/3 S. 2 und S. 9, Urk. 4/4 S. 3, Urk. 4/6 S. 3 und Urk. 25/1 S. 4), räumte er im Berufungsverfahren selber ein, die Ver- letzung des Geschädigten verursacht zu haben (vgl. Urk. 73 S. 4). Mit seiner neuen Darstellung stellt er nun selber die Richtigkeit seiner im Untersuchungs-

- 13 - verfahren und vor Vorinstanz deponierten Aussagen in Abrede, weshalb es sich erübrigt, auf seine früheren Aussagen, die die Vorinstanz offensichtlich zutreffend als nicht glaubhaft qualifizierte (vgl. im Einzelnen Urk. 42 S. 11 f.) im Einzelnen einzugehen. Aber auch die neue, erstmals rund 1 Jahr nach dem Vorfall angedeutete (nämlich in der schriftlichen Berufungsbegründung, vgl. Urk. 48) und nochmals 4 Monate später an der Berufungsverhandlung wiedergegebene Version des Geschehens (vgl. Urk. 73 S. 5ff.) überzeugt nicht. Der Beschuldigte will dem Geschädigten – wie oben dargetan – die Verletzung im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer Glasscherbe zugefügt haben, wobei der Geschädigte seinerseits mit einer zerbrochenen Flasche herumgefuchtelt haben soll (vgl. Urk. 73 S. 5). Vorerst findet auch diese Darstellung in den Aussagen der übrigen Befragten keinerlei Stütze. So konnte niemand beobachten, mit welchem Gegenstand dem Geschä- digten die Verletzung zugefügt wurde, was eindeutig dagegen spricht, dies sei mit einer Glasscherbe einer unmittelbar vorher vom Beschuldigten zerbrochenen Bierflasche geschehen. Es ist nämlich nicht plausibel erklärbar, weshalb sämtliche befragten Beteiligten diese vom Beschuldigten gut sichtbar in der Hand gehaltene und nachfolgend wohl hörbar in die Brüche gegangene Flasche bzw. die davon stammende Scherbe, die angeblich als Tatwerkzeug diente, hätten ver- schweigen sollen. Sodann lässt sich die neue Version des Geschehens durch den Beschuldigten nicht mit dem Verletzungsbild des Geschädigten in Einklang bringen. Dem ambulanten Bericht und dem ärztlichen Befund des …spitals M._____ vom 15. Mai 2011 bzw. 16. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die von der Schläfe bis 5 cm zum Unterkiefer (cranial Mandibula) reichende, ca. 1 cm tiefe, insgesamt ca. 20 bzw. 15 cm lange im oberen und unteren Teil klaffende Schnittwunde, nicht verunreinigt war, wobei die Schnittränder glatt und scharf be- grenzt waren (vgl. Urk. 8/1 und 8/3). Dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. November 2011 ist - wie oben dargetan - weiter zu ent- nehmen, dass die vom ...spital M._____ angegebene Beschreibung auf eine Schnittwunde hinweist, wie sie typischerweise durch ein Instrument mit einer scharfen Schneide zustande kommt. Aus gutachterlicher Sicht ist eine Rasier- klinge eher geeignet, eine derartige Wunde zu verursachen als eine Glasscherbe

- 14 - einer zerbrochenen Flasche, zumal es hierbei häufig auch zu Hautschürfungen in unmittelbarer Nähe der Wunde kommt, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. Urk. 8/6 S. 2). Auch diese gutachterlichen Überlegungen lassen somit die Darstellung des Beschuldigten als nicht plausibel erscheinen. Dazu kommt, dass mit Ausnahme des Beschuldigten niemand erwähnt, (auch) der Geschädigte habe in jener Phase des Geschehens eine (zerbrochene) Flasche in der Hand ge- halten. Wäre der Geschädigte in einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten (ebenfalls) mit einer Flasche "bewaffnet" gewesen, so wäre zudem zu erwar- ten gewesen, dass der Beschuldigte dies von Anfang an kundtut, zumal er sich damit teilweise hätte entlasten können. Dass er bis zum Berufungsverfahren nichts davon erwähnte, lässt damit - nachdem allgemein davon auszugehen ist, dass ein Beschuldigter selbstentlastende Momente gemeinhin nicht verschweigt - nur den Schluss zu, dass die neue Darstellung eine nachgeschobene Schutzbe- hauptung ist. Bereits die Vorinstanz hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass auch sein übriges Nachtatverhalten gegen ihn spricht: So flüchtete er nach dem Vorfall mit den Personen aus seiner Gruppe, nämlich mit B'._____, N._____, O._____ und P._____, kehrte danach auch nicht mehr ins … E._____ zurück und tauchte unter. Erst am 7. Juni 2011, mithin über drei Wochen nach dem Vorfall, konnte er aufgrund seiner Ausschreibung anlässlich einer polizeilichen Kontrolle verhaftet werden (vgl. Urk. 3 S. 2). Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass ein solches Verhalten allein mit der Angst oder aber damit, seine Gruppe sei in der Minderheit gewesen, nicht plausibel erklärt werden kann, zumal er gerade darum auf die Hilfe der Polizei angewiesen gewesen wäre und selber ein Interesse an einer schnellen Aufklärung des Vorfalls hätte haben müssen (vgl. Urk.42 S. 12). Im Hinblick auf sein Interesse bezüglich Aufklärung des Vorfalls ist ebenso wenig verständlich, dass er selbst nach seiner Inhaftierung alles daran setzte, seine Kollegen nicht bekannt zu geben (vgl. insbesondere Urk. 4/3 S. 3 und 4), wobei er, nachdem fest stand, dass er deren Telefonnummer wissentlich und willentlich nicht angab, die ebenso wenig überzeugende Erklärung nachschob, er habe nicht gewollt, dass diese Leute Unannehmlichkeiten mit den Behörden bekämen (vgl. Urk. 4/3 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist mit der Vorinstanz zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten während der Untersuchung und im erst-

- 15 - instanzlichen Verfahren widersprüchlich und wenig kohärent sind. Die neue erst im Berufungsverfahren deponierte Sachverhaltsschilderung überzeugt ebenso wenig, zumal sie im Widerspruch zu den vorhandenen Aussagen der übrigen Befragten steht und auch das beim Geschädigten hervorgerufene Verletzungsbild klar gegen eine Glasscherbe als Tatwerkzeug spricht. Damit sind seine Depositi- onen insgesamt nicht glaubhaft und die neue Darstellung, welche allzu durch- sichtig auf eine Verteidigungsstrategie aufbaut, als Schutzbehauptung zu taxieren. 8.8.2. Demgegenüber erwog die Vorinstanz zu Recht, die Aussagen des Geschä- digten seien während der gesamten Untersuchung konstant, in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei geblieben (vgl. Urk. 42 S. 13) und hätten sich mit den Aussagen der Zeugen H._____, I._____ und J._____ gedeckt (vgl. Urk. 42 S. 15). Nach seiner Darstellung sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme stand er nach zuvor stattgefundenem, jedoch abge- schlossenem Disput dem Beschuldigten, der ihn zu sich gerufen hatte mit dem Vorwand, er wolle sich von ihm verabschieden, gegenüber, als dieser ihm mit sei- ner Hand über das Gesicht strich und dabei die Schnittwunde im Gesicht verur- sachte (vgl. Urk. 5/1 S. 3 f. und 5/2 S. 3f.). Der Geschädigte gab zu Protokoll, dass er erst als er das warme Blut gespürt und mit der Hand seine Kleider berührt habe, gemerkt habe, dass er blutete (vgl. Urk. 5/1 S. 4, vgl. auch Urk. 5/2 S. 4). Gleichbleibend schilderte er, nicht gesehen zu haben, womit der Beschuldigte ihm diese Schnittwunde zugefügt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 4 und Urk. 5/2 S. 4), wobei er über den Einsatz einer Rasierklinge mutmasste. Abgesehen davon, dass diese Schilderung des Geschehens durch die Aussagen der Zeugen bestätigt wird (vgl. dazu unten), wirkt seine Darstellung erlebt, ist daher glaubhaft und überzeugend. Hätte er den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er (wie übrigens die weiteren Zeugen) über das eingesetzte Werkzeug nicht nur Mutmassungen ange- stellt und hätte nicht geäussert, dass er die Schnittwunde erst nachträglich be- merkte. Gerade diese zwei Punkte deuten also - dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 25/2 S. 4) -auf eine wahrheitsgetreue Schilderung des Geschehens hin. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Polizei sofort vor Ort war und sämtliche Anwesenden befragte (vgl. Urk. 1), eine Abspra- che der Zeugen mit dem Geschädigten zulasten des Beschuldigten geradezu

- 16 - ausgeschlossen werden kann. Den Akten sind im Übrigen auch keinerlei Anhalts- punkte für eine solche Absprache zu entnehmen, denn der Umstand, dass teil- weise unterschiedliche Aussagen in Bezug auf den Ablauf des Abends vorliegen, spricht eben gegen eine Absprache. Die Abweichungen lassen sich sodann mü- helos mit dem allseits angegebenen Alkoholkonsum erklären und vermögen die Glaubhaftigkeit der einzelnen zum Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen nicht zu beeinträchtigen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 42 S. 15). Wenn die Verteidigung mit Bezug auf die Schilderung des Geschädigten, der vor- angegangene Streit sei auf eine Zigarette zurückzuführen, geltend macht, dass der Beschuldigte Nichtraucher sei und daraus ableitet, die Aussage des Geschä- digten betreffend den Anlass der behaupteten Auseinandersetzung sei zweifelhaft und dürfte nicht den Tatsachen entsprechen (vgl. Urk. 25/2 S. 3, Urk. 74 S. 4), so ist diesem Argument zu erwidern, dass letztlich nicht massgebend ist, weswegen der Geschädigte und der Beschuldigte zuvor in einem Disput verwickelt waren. Im Hinblick auf die Beurteilung des eigentlichen Anklagevorwurfes, namentlich der Zufügung der Schnittwunde, ist nämlich einzig von Belang, dass die vorange- gangene auch vom Geschädigten angeführte (verbale) Auseinandersetzung, aus welchem Grund auch immer sie basierte (sei es wegen einer Zigarette oder aber wegen eines Getränks; vgl. Aussage Zeuge H._____), auch nach Aussage der Zeugen beendet war, als der Beschuldigte auf den Geschädigten zuging. Damit stand die Verletzung des Geschädigten offensichtlich nicht in unmittelbarem Zu- sammenhang mit dem vorangegangenen Geschehen. Auch die vom Verteidiger als widersprüchlich ausgelegten Aussagen des Geschädigten hinsichtlich des Steins, welcher ihn nach der erlittenen Schnittverletzung getroffen habe, vermö- gen das Bild der glaubhaften Aussagen des Geschädigten nicht zu beeinflussen. Sieht man sich die beiden Aussagen genau an, kann festgestellt werden, dass keine wesentlichen Unterschiede bestehen, da der Geschädigte auch bei der zweiten Einvernahme präzisierte, einer der Männer um den Beschuldigten habe einen Stein nach ihm geworfen (Urk. 5/1, Urk. 5/2). Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, in welchen Punkten die Aussagen des Geschädigten mit denjenigen der befragten Zeugen übereinstimmen, was zusätz- lich insgesamt keinen Anlass gibt, an den lebensnahen Schilderungen des

- 17 - Geschädigten und der Zeugen zu zweifeln. Erwähnt sei in diesem Zusammen- hang konkret die Schilderung des Geschädigten, er sei vom Beschuldigten aufge- fordert worden, sich mit ihm abseits der übrigen Anwesenden zu begeben, welche Darstellung mit den Aussagen des Zeugen H._____ und J._____ übereinstimmt. Der Zeuge I._____ stützt sodann die Aussage des Geschädigten, der Beschuldig- te habe ihm über die Wange gestrichen und dabei die Verletzung zugefügt, wobei der Geschädigte erst nachdem sich der Beschuldigte entfernt hatte, bemerkt ha- be, dass er blutete (vgl. Urk. 6/8 S. 3). Diese Darstellung stimmt weiter insofern mit der Zeugenaussage von H._____ überein, als er den Beschuldigten und den Geschädigten weggehen sah und wenige Minuten später die Rückkehr des an der Wange stark blutenden Geschädigten sah (vgl. Urk. 6/7 S. 3). Auch der Zeuge J._____ berichtete darüber, dass sich nur der Geschädigte und der Beschuldigte hinter einem Baum aufgehalten hätten, wobei der Geschädigte anschliessend ver- letzt zurückgekehrt und der Beschuldigte geflüchtet sei (vgl. Urk. 6/9 S. 3). Wenn die Vorinstanz diese Schilderungen als lebensnah bezeichnete und anfügte, diese stützten die Aussagen des Geschädigten (vgl. Urk. 42 S. 14), so ist dies nach al- ledem korrekt und nicht zu bemängeln. Die Schilderungen des Geschädigten zeigen aber auch, dass er nicht danach trachtete, den Beschuldigten einfach nur schlecht zu machen, was deutlich dar- aus hervor geht, dass er sich wiederholt durchaus positiv zum Beschuldigten äusserte (vgl. z.B.: Urk. 5/2 S. 4: „Er ist sonst ein netter Mensch und ich kenne ihn nicht so.“), in diesem Zusammenhang die bestehende Freund- bzw. Kamerad- schaft ins Feld führte und weiter angab, keine Erklärung für das Verhalten des Beschuldigten zu haben. Auch mit seiner Antwort auf die Frage, ob er das Gefühl habe, dass der Beschuldigte ihn schwer verletzen oder gar habe töten wollen, offenbarte er lediglich seine Ratlosigkeit, gab er doch an, er wisse nicht, was er (der Beschuldigte) gewollt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 5). Die Tatsache, dass der Geschädigte sich im Wesentlichen zurückhaltend zum Beschuldigten äusserte, spricht damit ebenso für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Endlich steht auch gestützt auf die neue Darstellung des Beschuldigten im Berufungsverfahren nunmehr ausser Frage, dass er es war, der den Geschädig- ten verletzte, was wiederum zeigt, dass der Geschädigte ihn – zusammen mit den

- 18 - Zeugen – nicht einfach falsch belastet hatte. Auch in diesem Zusammenhang zeigt sich im Übrigen klar, dass die deutliche Alkoholisierung des Geschädigten und der Zeugen lediglich einen marginalen Einfluss auf deren Wahrnehmungs- fähigkeit hatte. Zusammenfassend erscheinen - mit der Vorinstanz - die Aussagen des Geschä- digten insgesamt als plausibel und detailliert, sie schildern den Vorfall lebensnah und in den wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit den vorhandenen Zeugenaussagen, weshalb sie glaubhaft und überzeugend sind (vgl. Vorinstanz, Urk. 42 S. 14). Dazu kommt, dass sowohl die Ausführungen des Geschädigten als auch diejenigen der Zeugen durch die neue Darstellung des Beschuldigten im Berufungsverfahren teilweise Bestätigung fanden. Es besteht damit überhaupt keine Veranlassung, nicht auf diese Aussagen abzustellen, womit der rechtlich relevante Sachverhalt, nämlich dass der Beschuldigte nach abgeschlossenem Disput den sich passiv verhaltenden Geschädigten mit einem in der Hand gehaltenen äusserst scharfen Gegenstand die in der Anklage umschriebene und durch die ärztlichen Befunde und die Fotos ausgewiesene Verletzung zufügte, erstellt ist. 8.3. Bei diesem Stand der Dinge kann, weil nicht von Relevanz, offen bleiben, mit welchem Tatwerkzeug die Verletzung tatsächlich erfolgte. Es wurde schon oben dargetan, dass die neue Darstellung des Beschuldigten im Berufungs- verfahren, nämlich dass diese Verletzung mit einer Glasscherbe einer unmittelbar vor Zufügung der Schnittverletzung zerbrochenen Bierflasche erfolgt sei, insofern nicht glaubhaft ist, als niemand die Behändigung der besagten Flasche, welche schliesslich in der Hand des Beschuldigten zudem unübersehbar sein musste, beobachten konnte. Immerhin macht aber die neue Darstellung des Beschuldig- ten die Spekulation der Verteidigung, es könne sich beispielsweise um einen Ring handeln, welcher mit einem scharfen Dorn oder einer kleinen Klinge versehen gewesen sei und der nicht geeignet gewesen sei, eine schwerere als die tatsäch- lich verursachte Schnittverletzung zu bewirken (vgl. Urk. 25/2 S. 6), hinfällig. Wenn die Verteidigung die zugefügte Verletzung als relativ oberflächlich bezeich- net, so ist ihr diesbezüglich zu widersprechen. Dem bereits oben zitierten ärztli- chen Befund des ...spitals M._____ ist zu entnehmen, dass die Wunde lediglich

- 19 - im mittleren Anteil oberflächlich war, währenddem sie im oberen (d.h. in der Nähe der Schläfe) und im unteren Teil (d.h. in der Nähe des Unterkiefers) zirka 1 cm tief und klaffend war (vgl. Urk. 8/3 S. 1). Damit es zu einer ca. 1 cm tiefen Schnitt- wunde kommen kann, ist nach eingeholtem IRM-Gutachten eine gewisse Kraft notwendig, wobei der Kraftaufwand geschätzt in etwa damit vergleichbar ist, wenn mit einem scharfen Messer von einem mittelharten Käse in einem Hergang ein Stück abgeschnitten werden soll (vgl. Urk. 8/6 S. 3). Allein aufgrund dieser Tatsa- che greift die Argumentation der Verteidigung, weil nicht klar sei, womit die Ver- letzung verursacht worden sei, dürfe auch nicht gefolgert werden, "das mutmass- liche Tatwerkzeug sei geeignet gewesen, schwerwiegendere als die zugefügte, relativ oberflächliche Verletzung zu verursachen" (vgl. Urk. 25/2 S. 6) ins Leere. 8.4. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten am

14. Mai 2011 über die linke Gesichtshälfte strich und mit einem nicht genau bekannten, kleinen, äusserst scharfen Gegenstand die Schnittverletzung zufügte. Daran ändert auch die neu im Berufungsverfahren vorgetragene Darstellung des Beschuldigten nichts. IV. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte der Anklagebehörde und der Verteidigung 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.2. Die Verteidigung akzeptiert im Berufungsverfahren die Bejahung einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (vgl. Urk. 48 S. 2; Urk. 74 S. 7 ff., vgl. auch Eventualantrag anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung Urk. 25/2 S. 2).

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht,

- 20 - einen Menschen bleibend arbeitunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. 2.2. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht nicht vorwirft, dem Geschädigten eine schwere Körper- verletzung zugefügt zu haben. Schon aus diesem Grund verbietet sich also die Annahme, bei der vom Beschuldigten dem Geschädigten zugefügten, ca. 1 cm tiefen und 15 bis 20 cm langen Schnittverletzung auf der linken Gesichtshälfte handle es sich um eine lebensgefährliche Verletzung, ein Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder um eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts. In diesem Sinn sind die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz dazu (vgl. Urk. 42 S. 18 ff.) zwar durchaus zutreffend, indessen im Grunde genommen entbehrlich. 2.3. Wie oben schon dargetan, wies die mehrfach erwähnte Wunde auf der linken Gesichtshälfte des Geschädigten eine Länge von 15 evtl. 20 cm auf, wobei sie im oberen und unteren Bereich klaffend und ca. 1 cm tief war (vgl. Urk. 8/3 und Urk. 8/6). Damit es zu einer ca. 1 cm tiefen Schnittwunde kommen kann, ist nach schlüssiger gutachterlicher Beurteilung eine gewisse Kraft notwendig, wobei der Kraftaufwand in etwa damit vergleichbar ist, wenn mit einem scharfen Messer von einem mittelharten Käse in einem Hergang ein Stück abgeschnitten werden soll (vgl. Urk. 8/6 S. 3). Der ärztliche Befund des ...spitals M._____ vom 16. Juni 2011 hält zwar fest, dass sich der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt in einer un- mittelbaren Lebensgefahr befand (Urk. 8/3 S. 1), welche Auffassung das Akten- gutachten des Instituts für Rechtsmedizin teilt (vgl. Urk. 8/6 S. 3). Aus rechtsme- dizinischer Sicht sind indessen Schnittverletzungen im Gesichtsbereich - so im Gutachten weiter - als gefährlich zu beurteilen. Vorliegend sei die Wunde in un- mittelbarer Nähe, lediglich wenige Zentimeter von arteriellen und venösen Blutge- fässen entfernt. Eine Verletzung dieser Blutgefässe könne sehr rasch zu einem erheblichen, ja sogar letalen Blutverlust oder zum Auftreten einer sogenannten Luftembolie führen. Letztere berge das Risiko eines plötzlichen mechanischen Pumpversagens des Herzens infolge Verlegung der Lungengefässe durch die Luftembolie (vgl. Urk. 8/6 S. 3). Damit steht aber fest, dass wenn der Schnitt einen zufällig leicht anderen Verlauf gehabt hätte die vom IRM aufgelisteten

- 21 - Beeinträchtigungen hätten eintreten können, welche für den Geschädigten zweifellos eine unmittelbare Lebensgefahr und damit eine schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB bedeutet hätten.

3. Versuchte Tatbegehung 3.1. Eines versuchten Deliktes macht sich schuldig, wer, nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, respektive wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zum Tatentschluss, dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK, Strafrecht I, Jenny, N 2 zu Art. 22 StGB mit Verweisen auf die Praxis). 3.2. Nach Zufügung der Schnittverletzung im Gesicht des Geschädigten verliess der Beschuldigte den Tatort, womit seine Tatausführung beendet war, ohne dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg (lebensgefährliche Verletzung bzw. Entstellung des Gesichts) eingetreten wäre. Der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB wurde somit nicht vollumfänglich erfüllt. Hingegen ist von einem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.

4. Subjektiver Tatbestand 4.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geltend, der in der Anklageschrift aufgeführte Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich dem Versuch einer schweren Körperverletzung sei nicht erstellt (vgl. Urk. 25/2 S. 6 f., Urk. 74 S. 9 f.). 4.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2. S. 60 f. mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von

- 22 - den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 S. 29). 4.3. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe mit seiner Vorgehensweise zumindest in Kauf genommen, dass eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hätte verwirklicht werden können, was zutrifft. Korrekt ist, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert und es bereits dunkel war, dass die Sichtverhältnisse damit nicht mehr gut und die Konturen nicht mehr scharf erkennbar waren, weshalb die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen mit ungewissem Verletzungsverlauf bestand (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 20). Nach erstelltem Sachverhalt strich der Beschuldigte dem Geschädigten offensichtlich gezielt mit einem scharfen Gegenstand in der Hand seitlich über das Gesicht und wollte ihn damit fraglos am Kopf verletzen. Bei einer solchen Vorgehensweise konnte er in der gegebenen Situation selbst ausgehend davon, dass keine Hektik herrschte (vgl. Verteidigung in Urk. 25/2 S. 8), nie und nimmer damit rechnen, dass sich der Geschädigte dabei nicht bewegen würde. Der Ausgang des Schnitt- verlaufs hing also nicht alleine vom Verhalten des alkoholisierten Beschuldigten, sondern auch von demjenigen des ebenso alkoholisierten Geschädigten ab, das er aber freilich nicht kontrollieren oder steuern konnte (vgl. auch Vorinstanz Urk. 42 S. 21). Dass der Kopf bzw. als Teil davon das Gesicht ein sehr sensibler Körperteil ist, gehört ohne weiteres zum Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Erwachse- nen und musste damit auch dem Beschuldigten bekannt sein. Es wurde sodann schon oben dargetan, dass in unmittelbarer Nähe der Wunde arterielle und venöse Blutgefässe verlaufen sowie sich das Auge befindet, weshalb mit einem zufällig leicht anderen Schnittverlauf mit sehr schweren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre. Dabei ist aufgrund der Verletzungstiefe – wie oben dargetan - von

- 23 - einem gewissen Krafteinsatz des Beschuldigten auszugehen, welcher Umstand entgegen der Verteidigung nicht auf eine zufällige Herbeiführung der Verletzung hindeutet, sondern auf ein gezieltes Vorgehen schliessen lässt (vgl. dazu die Vor- instanz in Urk. 42 S. 21, Urk. 74 S. 9). Es bedarf nun keiner vertieften Erörterung, dass wer sich so verhält, wie der Beschuldigte dies getan hat, das grosse Risiko der Verursachung einer schweren Verletzung durch sein Handeln kennt, damit das Opfer in erheblichem Umfang verletzen will und gleichzeitig auch lebens- gefährliche und schwerwiegende Verletzungen in Kauf nimmt. Damit steht aber auch fest, dass sich dem Beschuldigten schwerwiegende Verletzungen am Kopf des Geschädigten als derart wahrscheinlich aufdrängen mussten, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre. Daran ändert nichts, dass beim Geschä- digten tatsächlich keine schwere Verletzung resultierte, denn dass es nicht so war, ist ausschliesslich einem glücklichen Zufall zuzuschreiben. Damit handelte der Beschuldigte jedenfalls mit Eventualvorsatz, womit der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt ist. An diesem Ort erübrigt es sich vorliegend auf die Einwände der Verteidigung zum Tatwerkzeug einzugehen, zumal diese von der neuen Darstellung des Beschul- digten überholt sind. Sie sind unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zudem ohnehin nicht geeignet, den dargelegten Eventualvorsatz in Frage zu stellen. 4.4. Zusammenfassend ist die Tat des Beschuldigten als vollendet versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist. V. Sanktion

1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen von Art. 122 StGB korrekt mit Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheits- strafe von 10 Jahren umrissen.

- 24 - 1.2. Strafschärfungsgründe liegen hier nicht vor. Zu diskutieren sind nachfol- gend zwei Strafmilderungsgründe, nämlich die versuchte Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) und die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zufol- ge Alkoholisierung (Art. 19 Abs. 2 StGB). Wie die Vorinstanz indessen zutreffend ausführte, liegen hier keine Umstände vor, welche den gesetzlichen Strafrahmen als nicht mehr adäquat erscheinen liessen, weshalb dessen Unterschreitung nicht in Frage steht. 1.3. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 23 f.) sowie die bundesgerichtli- che Praxis verwiesen werden (BGE 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; BGE 134 IV 17 E. 2.1.).

2. Tatkomponente 2.1. Objektive Tatschwere 2.1.1.Bei der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte erheblich in die körperliche und psychische Unversehrtheit des Geschädigten eingriff. Zwar konnte die Wunde ambulant verarztet werden, indes- sen fügte der Beschuldigte dem Geschädigten durch sein Verhalten eine lebens- länglich gut sichtbare, leicht entstellende Narbe über der gesamten linken Wange zu (vgl. Urk. 8/3 S. 1). Weiter ist mit dem Gutachter darauf hinzuweisen, dass Ereignisse wie das hier vorliegende bei geschädigten Personen Wochen bis Monate später psychische Störungen (posttraumatische Belastungsstörung) ver- ursachen können (vgl. Urk. 8/6 S. 4). Auch wenn der Beschuldigte dem Geschä- digten im Ergebnis keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zufügte, schuf er mit seiner Handlung, die doch einen gewissen Kraftaufwand aufwies, erhebliche Risiken hinsichtlich wesentlich schwerwiegenderen Ver- letzungen, zumal der Ausgang des Schnittverlaufs, wie oben bereits dargetan, nicht alleine vom seinem Verhalten abhing, was der Beschuldigte durchaus wissen musste und damit in Kauf nahm. 2.1.2. Die Vorinstanz strich zu Recht hervor, dass es sich nicht um eine spontane Aktion aus einem Konflikt heraus handelte, zumal sich die zuvor bestehende

- 25 - Streitsituation beruhigt hatte. Zu übernehmen sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Ausführung der Tat als heimtückisch und feige erscheint. Nach erstelltem Sachverhalt nahm der Beschuldigte den Geschädigten gezielt zur Seite, unter der Vorgabe, sich von ihm verabschieden zu wollen und fügte dem in dieser Situation völlig arglosen Geschädigten die Verletzung mit einem scharfen, in der Hand versteckt gehaltenen Gegenstand zu. Nachdem das Verhalten des Beschuldigten sich nicht aufgrund des Verlaufs des Abends abzeichnete, war dieses - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - für den Geschädigten in keiner Weise voraussehbar. In der Tat hatte der Geschädigte keine Chance, sich auf die bedrohliche Situation einzustellen und sich gegen die Verletzung zur Wehr zu setzen, was eindrücklich durch sein Verhalten nach der Tat manifestiert wird, zumal er zunächst die ihm zugefügte Verletzung gar nicht realisierte (so auch Vorinstanz Urk. 42 S. 25). Wenn die Vorinstanz weiter aus- führt, die Aktion des Beschuldigten sei äusserst hinterhältig und perfid gewesen, er habe ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft und keinen Respekt vor der körperlichen Integrität des Geschädigten gezeigt, so ist dies zu übernehmen (vgl. Urk. 42 S. 25). Zutreffend ist weiter, dass der Beschuldigte damit eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte, denn für eine solche Attacke bestand nicht der geringste Grund. 2.1.3. Die objektive Tatschwere - bei Vollendung des Delikts - ist angesichts der konkreten Vorgehensweise und der kriminellen Energie somit als mittelschwer zu bezeichnen, so dass sich eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 6 Jahren als angemessen erweist. 2.2. Versuchte Tatbegehung 2.2.1. Die Schwere der Tat wird dadurch in Grenzen gehalten, als der eigentliche Taterfolg des eingeklagten Straftatbestandes, eine schwere Körperverletzung des Geschädigten, nicht eingetreten ist. Es liegt mithin "nur" versuchte Tatbegehung vor, wobei von einem vollendeten Versuch auszugehen ist. Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist darauf hin, dass der vollendete Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente erscheine. Wenn der zur

- 26 - Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe dessen Verschulden unberührt, gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zugunsten des Täters auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch nach der Recht- sprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundes- gerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2006, E. 4.5.4. und 4.5.5.). 2.2.2. Hinsichtlich der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs kann vorerst auf das oben zum Verletzungsbild mehrfach Ausgeführte verwiesen werden. Die Taterfolgsnähe ist dabei in jedem Fall zu bejahen, ist es doch nur dem Zufall zu verdanken und in keiner Weise dem Verhalten des Beschuldigten, dass es zu keiner schweren Körperverletzung kam. Insoweit lässt sich unter diesem Aspekt nur eine ganz minime Strafminderung rechtfertigen. 2.2.3. Zusammenfassend lassen sich ausser der Tatsache, dass nur versuchte Tatbegehung vorliegt, keine Umstände erkennen, die den Angeklagten in objekti- ver Hinsicht irgendwie entlasten würden. Aufgrund des erstellten Anklage- sachverhalts ist entgegen der Verteidigung auch nicht von einer Notwehrsituation des Beschuldigten auszugehen (Urk. 74 S. 11). 2.3. Aus objektiver Sicht ist das Verschulden des Beschuldigten damit nach wie vor mehr als erheblich einzustufen. 2.4. Subjektive Tatschwere 2.4.1. In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, dem Beschuldigten sei vorzu- werfen, dass er dem Geschädigten die Verletzung aus einem völlig nichtigen Anlass zugefügt habe, zumal vor der Tat zwischen den beiden - wenn überhaupt - nur ein geringfügiger Konflikt bestanden hatte. Ein Motiv ist nicht erkennbar, jedenfalls weisen die von den Zeugen und dem Geschädigten geschilderten Streitereien, welche vor der Tat stattgefunden haben sollen, keineswegs auf ein Motiv für eine solch gravierende Attacke hin. Letztlich erscheint die Vorgehens- weise des Beschuldigten als sinnlose Strafaktion.

- 27 - 2.4.2. Zugunsten des Beschuldigten ist zu erwähnen, dass hier "lediglich" von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung, mithin der schwächeren Vorsatzform, auszugehen ist. 2.4.3. Mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten zu werten, dass er gemäss den eigenen Angaben und derjenigen der übrigen Befragten im Tatzeit- punkt alkoholisiert war und ein Medikament eingenommen hatte (vgl. Urk. 42 S. 25 unter Hinweis auf die Aktenstellen). Will man zu seinen Gunsten von der etwa gleich starken Alkoholisierung wie beim Geschädigten ausgehen (diese betrug über drei Stunden nach der Tat immer noch 2 %o, vgl. Urk. 5/1 S. 5), so hatte die die Kritik schwächende, enthemmende und Aggressionen fördernde Wirkung des Alkohols sicherlich zu einer spürbaren Erleichterung der Tatbereit- schaft beigetragen, welcher bei der Bestimmung des Tatverschuldens ent- sprechend Rechnung zu tragen ist. Jedoch bleibt dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in jener Zeit regelmässig auch grosse Mengen Alkohol konsumierte und entsprechend davon ausgegangen werden kann, dass er über eine überdurchschnittliche Alkoholtoleranz verfügte (Urk. 73 S. 3). 2.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aufgeführte Alkoholisierung des Beschuldigten die bisherige Qualifikation des objektiven Tatverschuldens spürbar relativiert. Insgesamt ist hier von einem erheblichen, jedoch noch nicht von einem schweren Verschulden auszugehen.

3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 42 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine strafzu- messungsrelevanten Neuerungen. Der Beschuldigte gab an, im Gefängnis sehr müde geworden zu sein und es fast nicht auszuhalten. Er nehme Medikamente für die Nerven ein. Für die Zeit nach der Haft habe er weiterhin geplant, zu seinem Onkel nach Q._____ [Staat in Europa] zu gehen (Urk. 73 S. 3f.). Aus dem Werdegang des Beschuldigten sind keine entlastende Momente ersicht- lich. Insbesondere ist mit der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten davon abzu-

- 28 - leiten, dass er aus einem Land mit wirtschaftlich und politisch schwierigen Verhältnissen stammt (vgl. Urk. 42 S. 27). 3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich indessen neutral auswirkt. 3.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten mit zu berücksichti- gen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. St. Trechsel et al, N 22 ff. zu Art. 47 StGB, BSK Strafrecht I- Wiprächtiger, N 12 ff zu Art. 47 StGB). 3.3.1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Täterschaft geständig. Während der gesamten Untersuchung und vor Vorinstanz leugnete er die Tat konsequent und stritt hartnäckig ab, damit etwas zu tun zu haben. Im Berufungsverfahren konzedierte er immerhin, Urheber der Verletzung gewesen zu sein. Indessen erwies sich auch seine neue Darstellung des Geschehens als unglaubhaft, so dass sein teilweises Eingeständnis hinsichtlich der Urheberschaft der Verletzung, welches sehr spät erfolgte, nur zu einer marginalen Strafreduktion führen kann. Der Beschuldigte äusserte erstmals in einem Schreiben kurz vor der Berufungs- verhandlung (vgl. Urk. 72), dass er das Ganze bereue und einen grossen Fehler gemacht habe. Gleichzeitig machte er indessen geltend, dass er sich damals nur verteidigen wollte, was - wie gesehen - nicht zutrifft und womit er seinen Tat- beitrag immer noch zu bagatellisieren versucht, weshalb ihm Einsicht und Reue nur in bescheidenem Mass zugute gehalten werden können. Während der Unter- suchung verhielt er sich - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte (vgl. Urk. 42 S. 27) - unkooperativ, weswegen er auch unter diesem Titel keine Entlastung erfahren kann. 3.3.2. Der Beschuldigte lebte vor der Tat als Asylbewerber in der Schweiz. Er ist weder krank noch alt. Es liegt bei ihm somit keine Konstellation mit ausser- gewöhnlichen Umständen vor, welche heute irgendeine Strafempfindlichkeit - aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen - zu begründen vermöchte. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld einge- betteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar.

- 29 - 3.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist zusammengefasst lediglich das Teil- geständnis hinsichtlich der Urheberschaft der Verletzung, welches indessen lediglich zu einer marginalen Strafreduktion führt und in bescheidenem Masse die bekundete Reue und Einsicht zu berücksichtigen.

4. Gesamtergebnis der Sanktion / Anrechnung der Haft 4.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothe- tischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als ange- messen. 4.2. Der Angeklagte ist seit dem 7. Juni 2011 in Haft. Bis zur Berufungsverhand- lung (1. Oktober 2012) sind ihm daher 482 Tage Haft anzurechnen. VI. Vollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die vom

- 30 - Staat entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Keine Abschreibung der Kosten 3.1. Die Verteidigung beantragte wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit die sofortige und definitive Abschreibung der Kosten (vgl. Urk. 48 S. 3 und Urk. 74 S. 13). 3.2. Der Beschuldigte ist zwar soweit ersichtlich mittellos. Eine sofortige und definitive Abschreibung sämtlicher Kosten ist jedoch grundsätzlich nur mit Zurückhaltung vorzunehmen, denn die finanziellen Verhältnisse eines Täters können sich in Zukunft - allenfalls auch unerwartet - ändern. Überdies können dem Schuldner auf Gesuch hin auch Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen oder Stundungen gewährt werden (Art. 425 StPO). Die Kosten sind daher nicht abzuschreiben. VIII. Zwangsmassnahmen

1. Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu be- halten ist. Diese Bestimmung ist analog auch für das zweitinstanzliche Gericht anzuwenden, nachdem für die Rechtsmittelinstanz keine besonderen Bestim- mungen betreffend Sicherheitshaft vorgesehen sind (Art. 379 StPO).

2. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob nach wie vor die gesetzlichen Haft- gründe gemäss Art. 221 StPO gegeben sind. Nachdem mit diesem Entscheid eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ausgesprochen wird und sich der Beschuldig- te seit dem 7. Juni 2011 in Haft befindet (Urk. 13/2), erscheint die Dauer der Haft angesichts der ausgesprochenen Strafe noch nicht als unverhältnismässig. Bezüglich der Fluchtgefahr, die zuletzt mit Präsidialverfügungen der erkennenden Kammer vom 22. Mai 2012 (Urk. 56) und vom 14. August 2012 (Urk. 70) bejaht wurde, hat sich nichts geändert. Der Beschuldigte hat von der heute ausge- sprochenen Strafe von vier Jahren erst knapp 16 Monate verbüsst, was durchaus einen gewichtigen Anreiz zur Flucht darstellt. Der Beschuldigte verfügt zudem in

- 31 - der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und auch weder über familiäre, noch engere soziale oder berufliche Beziehungen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist deshalb zu bejahen. Der bestehenden Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzanordnungen im Sinne von Art. 237 ff. StPO begegnet werden, weshalb die Verlängerung der Sicherheitshaft auch diesbezüglich verhältnismässig ist. Die Sicherheitshaft ist somit zu verlängern.

3. Da gemäss Bundesgericht die Sicherheitshaft zu befristen ist (BGE 137 IV 180), ist sie vorliegend bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs resp. einst- weilen längstens bis zum 1. April 2013 zu verlängern (Art. 227 Abs. 7 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren

E. 1.2 Strafschärfungsgründe liegen hier nicht vor. Zu diskutieren sind nachfol- gend zwei Strafmilderungsgründe, nämlich die versuchte Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) und die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zufol- ge Alkoholisierung (Art. 19 Abs. 2 StGB). Wie die Vorinstanz indessen zutreffend ausführte, liegen hier keine Umstände vor, welche den gesetzlichen Strafrahmen als nicht mehr adäquat erscheinen liessen, weshalb dessen Unterschreitung nicht in Frage steht.

E. 1.3 Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 23 f.) sowie die bundesgerichtli- che Praxis verwiesen werden (BGE 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; BGE 134 IV 17 E. 2.1.).

2. Tatkomponente

E. 2 Ausgangslage

E. 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die vom

- 30 - Staat entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Keine Abschreibung der Kosten

E. 2.1.2 Die Vorinstanz strich zu Recht hervor, dass es sich nicht um eine spontane Aktion aus einem Konflikt heraus handelte, zumal sich die zuvor bestehende

- 25 - Streitsituation beruhigt hatte. Zu übernehmen sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Ausführung der Tat als heimtückisch und feige erscheint. Nach erstelltem Sachverhalt nahm der Beschuldigte den Geschädigten gezielt zur Seite, unter der Vorgabe, sich von ihm verabschieden zu wollen und fügte dem in dieser Situation völlig arglosen Geschädigten die Verletzung mit einem scharfen, in der Hand versteckt gehaltenen Gegenstand zu. Nachdem das Verhalten des Beschuldigten sich nicht aufgrund des Verlaufs des Abends abzeichnete, war dieses - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - für den Geschädigten in keiner Weise voraussehbar. In der Tat hatte der Geschädigte keine Chance, sich auf die bedrohliche Situation einzustellen und sich gegen die Verletzung zur Wehr zu setzen, was eindrücklich durch sein Verhalten nach der Tat manifestiert wird, zumal er zunächst die ihm zugefügte Verletzung gar nicht realisierte (so auch Vorinstanz Urk. 42 S. 25). Wenn die Vorinstanz weiter aus- führt, die Aktion des Beschuldigten sei äusserst hinterhältig und perfid gewesen, er habe ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft und keinen Respekt vor der körperlichen Integrität des Geschädigten gezeigt, so ist dies zu übernehmen (vgl. Urk. 42 S. 25). Zutreffend ist weiter, dass der Beschuldigte damit eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte, denn für eine solche Attacke bestand nicht der geringste Grund.

E. 2.1.3 Die objektive Tatschwere - bei Vollendung des Delikts - ist angesichts der konkreten Vorgehensweise und der kriminellen Energie somit als mittelschwer zu bezeichnen, so dass sich eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 6 Jahren als angemessen erweist.

E. 2.2 Versuchte Tatbegehung

E. 2.2.1 Die Schwere der Tat wird dadurch in Grenzen gehalten, als der eigentliche Taterfolg des eingeklagten Straftatbestandes, eine schwere Körperverletzung des Geschädigten, nicht eingetreten ist. Es liegt mithin "nur" versuchte Tatbegehung vor, wobei von einem vollendeten Versuch auszugehen ist. Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist darauf hin, dass der vollendete Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente erscheine. Wenn der zur

- 26 - Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe dessen Verschulden unberührt, gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zugunsten des Täters auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch nach der Recht- sprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundes- gerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2006, E. 4.5.4. und 4.5.5.).

E. 2.2.2 Hinsichtlich der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs kann vorerst auf das oben zum Verletzungsbild mehrfach Ausgeführte verwiesen werden. Die Taterfolgsnähe ist dabei in jedem Fall zu bejahen, ist es doch nur dem Zufall zu verdanken und in keiner Weise dem Verhalten des Beschuldigten, dass es zu keiner schweren Körperverletzung kam. Insoweit lässt sich unter diesem Aspekt nur eine ganz minime Strafminderung rechtfertigen.

E. 2.2.3 Zusammenfassend lassen sich ausser der Tatsache, dass nur versuchte Tatbegehung vorliegt, keine Umstände erkennen, die den Angeklagten in objekti- ver Hinsicht irgendwie entlasten würden. Aufgrund des erstellten Anklage- sachverhalts ist entgegen der Verteidigung auch nicht von einer Notwehrsituation des Beschuldigten auszugehen (Urk. 74 S. 11).

E. 2.3 Aus objektiver Sicht ist das Verschulden des Beschuldigten damit nach wie vor mehr als erheblich einzustufen.

E. 2.4 Subjektive Tatschwere

E. 2.4.1 In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, dem Beschuldigten sei vorzu- werfen, dass er dem Geschädigten die Verletzung aus einem völlig nichtigen Anlass zugefügt habe, zumal vor der Tat zwischen den beiden - wenn überhaupt - nur ein geringfügiger Konflikt bestanden hatte. Ein Motiv ist nicht erkennbar, jedenfalls weisen die von den Zeugen und dem Geschädigten geschilderten Streitereien, welche vor der Tat stattgefunden haben sollen, keineswegs auf ein Motiv für eine solch gravierende Attacke hin. Letztlich erscheint die Vorgehens- weise des Beschuldigten als sinnlose Strafaktion.

- 27 -

E. 2.4.2 Zugunsten des Beschuldigten ist zu erwähnen, dass hier "lediglich" von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung, mithin der schwächeren Vorsatzform, auszugehen ist.

E. 2.4.3 Mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten zu werten, dass er gemäss den eigenen Angaben und derjenigen der übrigen Befragten im Tatzeit- punkt alkoholisiert war und ein Medikament eingenommen hatte (vgl. Urk. 42 S. 25 unter Hinweis auf die Aktenstellen). Will man zu seinen Gunsten von der etwa gleich starken Alkoholisierung wie beim Geschädigten ausgehen (diese betrug über drei Stunden nach der Tat immer noch 2 %o, vgl. Urk. 5/1 S. 5), so hatte die die Kritik schwächende, enthemmende und Aggressionen fördernde Wirkung des Alkohols sicherlich zu einer spürbaren Erleichterung der Tatbereit- schaft beigetragen, welcher bei der Bestimmung des Tatverschuldens ent- sprechend Rechnung zu tragen ist. Jedoch bleibt dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in jener Zeit regelmässig auch grosse Mengen Alkohol konsumierte und entsprechend davon ausgegangen werden kann, dass er über eine überdurchschnittliche Alkoholtoleranz verfügte (Urk. 73 S. 3).

E. 2.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aufgeführte Alkoholisierung des Beschuldigten die bisherige Qualifikation des objektiven Tatverschuldens spürbar relativiert. Insgesamt ist hier von einem erheblichen, jedoch noch nicht von einem schweren Verschulden auszugehen.

3. Täterkomponente

E. 3 Grundsätze der Beweiswürdigung, vorhandene Beweismittel und Verwert- barkeit

E. 3.1 Die Verteidigung beantragte wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit die sofortige und definitive Abschreibung der Kosten (vgl. Urk. 48 S. 3 und Urk. 74 S. 13).

E. 3.2 Der Beschuldigte ist zwar soweit ersichtlich mittellos. Eine sofortige und definitive Abschreibung sämtlicher Kosten ist jedoch grundsätzlich nur mit Zurückhaltung vorzunehmen, denn die finanziellen Verhältnisse eines Täters können sich in Zukunft - allenfalls auch unerwartet - ändern. Überdies können dem Schuldner auf Gesuch hin auch Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen oder Stundungen gewährt werden (Art. 425 StPO). Die Kosten sind daher nicht abzuschreiben. VIII. Zwangsmassnahmen

1. Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu be- halten ist. Diese Bestimmung ist analog auch für das zweitinstanzliche Gericht anzuwenden, nachdem für die Rechtsmittelinstanz keine besonderen Bestim- mungen betreffend Sicherheitshaft vorgesehen sind (Art. 379 StPO).

2. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob nach wie vor die gesetzlichen Haft- gründe gemäss Art. 221 StPO gegeben sind. Nachdem mit diesem Entscheid eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ausgesprochen wird und sich der Beschuldig- te seit dem 7. Juni 2011 in Haft befindet (Urk. 13/2), erscheint die Dauer der Haft angesichts der ausgesprochenen Strafe noch nicht als unverhältnismässig. Bezüglich der Fluchtgefahr, die zuletzt mit Präsidialverfügungen der erkennenden Kammer vom 22. Mai 2012 (Urk. 56) und vom 14. August 2012 (Urk. 70) bejaht wurde, hat sich nichts geändert. Der Beschuldigte hat von der heute ausge- sprochenen Strafe von vier Jahren erst knapp 16 Monate verbüsst, was durchaus einen gewichtigen Anreiz zur Flucht darstellt. Der Beschuldigte verfügt zudem in

- 31 - der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und auch weder über familiäre, noch engere soziale oder berufliche Beziehungen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist deshalb zu bejahen. Der bestehenden Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzanordnungen im Sinne von Art. 237 ff. StPO begegnet werden, weshalb die Verlängerung der Sicherheitshaft auch diesbezüglich verhältnismässig ist. Die Sicherheitshaft ist somit zu verlängern.

3. Da gemäss Bundesgericht die Sicherheitshaft zu befristen ist (BGE 137 IV 180), ist sie vorliegend bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs resp. einst- weilen längstens bis zum 1. April 2013 zu verlängern (Art. 227 Abs. 7 StPO). Es wird beschlossen:

E. 3.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten mit zu berücksichti- gen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. St. Trechsel et al, N 22 ff. zu Art. 47 StGB, BSK Strafrecht I- Wiprächtiger, N 12 ff zu Art. 47 StGB).

E. 3.3.1 Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Täterschaft geständig. Während der gesamten Untersuchung und vor Vorinstanz leugnete er die Tat konsequent und stritt hartnäckig ab, damit etwas zu tun zu haben. Im Berufungsverfahren konzedierte er immerhin, Urheber der Verletzung gewesen zu sein. Indessen erwies sich auch seine neue Darstellung des Geschehens als unglaubhaft, so dass sein teilweises Eingeständnis hinsichtlich der Urheberschaft der Verletzung, welches sehr spät erfolgte, nur zu einer marginalen Strafreduktion führen kann. Der Beschuldigte äusserte erstmals in einem Schreiben kurz vor der Berufungs- verhandlung (vgl. Urk. 72), dass er das Ganze bereue und einen grossen Fehler gemacht habe. Gleichzeitig machte er indessen geltend, dass er sich damals nur verteidigen wollte, was - wie gesehen - nicht zutrifft und womit er seinen Tat- beitrag immer noch zu bagatellisieren versucht, weshalb ihm Einsicht und Reue nur in bescheidenem Mass zugute gehalten werden können. Während der Unter- suchung verhielt er sich - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte (vgl. Urk. 42 S. 27) - unkooperativ, weswegen er auch unter diesem Titel keine Entlastung erfahren kann.

E. 3.3.2 Der Beschuldigte lebte vor der Tat als Asylbewerber in der Schweiz. Er ist weder krank noch alt. Es liegt bei ihm somit keine Konstellation mit ausser- gewöhnlichen Umständen vor, welche heute irgendeine Strafempfindlichkeit - aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen - zu begründen vermöchte. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld einge- betteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar.

- 29 -

E. 3.4 Im Rahmen der Täterkomponente ist zusammengefasst lediglich das Teil- geständnis hinsichtlich der Urheberschaft der Verletzung, welches indessen lediglich zu einer marginalen Strafreduktion führt und in bescheidenem Masse die bekundete Reue und Einsicht zu berücksichtigen.

4. Gesamtergebnis der Sanktion / Anrechnung der Haft

E. 4 Aussagen des Beschuldigten

E. 4.1 Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothe- tischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als ange- messen.

E. 4.2 Der Angeklagte ist seit dem 7. Juni 2011 in Haft. Bis zur Berufungsverhand- lung (1. Oktober 2012) sind ihm daher 482 Tage Haft anzurechnen. VI. Vollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

E. 4.3 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe mit seiner Vorgehensweise zumindest in Kauf genommen, dass eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hätte verwirklicht werden können, was zutrifft. Korrekt ist, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert und es bereits dunkel war, dass die Sichtverhältnisse damit nicht mehr gut und die Konturen nicht mehr scharf erkennbar waren, weshalb die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen mit ungewissem Verletzungsverlauf bestand (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 20). Nach erstelltem Sachverhalt strich der Beschuldigte dem Geschädigten offensichtlich gezielt mit einem scharfen Gegenstand in der Hand seitlich über das Gesicht und wollte ihn damit fraglos am Kopf verletzen. Bei einer solchen Vorgehensweise konnte er in der gegebenen Situation selbst ausgehend davon, dass keine Hektik herrschte (vgl. Verteidigung in Urk. 25/2 S. 8), nie und nimmer damit rechnen, dass sich der Geschädigte dabei nicht bewegen würde. Der Ausgang des Schnitt- verlaufs hing also nicht alleine vom Verhalten des alkoholisierten Beschuldigten, sondern auch von demjenigen des ebenso alkoholisierten Geschädigten ab, das er aber freilich nicht kontrollieren oder steuern konnte (vgl. auch Vorinstanz Urk. 42 S. 21). Dass der Kopf bzw. als Teil davon das Gesicht ein sehr sensibler Körperteil ist, gehört ohne weiteres zum Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Erwachse- nen und musste damit auch dem Beschuldigten bekannt sein. Es wurde sodann schon oben dargetan, dass in unmittelbarer Nähe der Wunde arterielle und venöse Blutgefässe verlaufen sowie sich das Auge befindet, weshalb mit einem zufällig leicht anderen Schnittverlauf mit sehr schweren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre. Dabei ist aufgrund der Verletzungstiefe – wie oben dargetan - von

- 23 - einem gewissen Krafteinsatz des Beschuldigten auszugehen, welcher Umstand entgegen der Verteidigung nicht auf eine zufällige Herbeiführung der Verletzung hindeutet, sondern auf ein gezieltes Vorgehen schliessen lässt (vgl. dazu die Vor- instanz in Urk. 42 S. 21, Urk. 74 S. 9). Es bedarf nun keiner vertieften Erörterung, dass wer sich so verhält, wie der Beschuldigte dies getan hat, das grosse Risiko der Verursachung einer schweren Verletzung durch sein Handeln kennt, damit das Opfer in erheblichem Umfang verletzen will und gleichzeitig auch lebens- gefährliche und schwerwiegende Verletzungen in Kauf nimmt. Damit steht aber auch fest, dass sich dem Beschuldigten schwerwiegende Verletzungen am Kopf des Geschädigten als derart wahrscheinlich aufdrängen mussten, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre. Daran ändert nichts, dass beim Geschä- digten tatsächlich keine schwere Verletzung resultierte, denn dass es nicht so war, ist ausschliesslich einem glücklichen Zufall zuzuschreiben. Damit handelte der Beschuldigte jedenfalls mit Eventualvorsatz, womit der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt ist. An diesem Ort erübrigt es sich vorliegend auf die Einwände der Verteidigung zum Tatwerkzeug einzugehen, zumal diese von der neuen Darstellung des Beschul- digten überholt sind. Sie sind unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zudem ohnehin nicht geeignet, den dargelegten Eventualvorsatz in Frage zu stellen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist die Tat des Beschuldigten als vollendet versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist. V. Sanktion

1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung

E. 5 Aussagen des Geschädigten

E. 5.1 Der Geschädigte wurde am 15. Mai 2011 polizeilich befragt (vgl. Urk. 5/1). Am 10. August 2011 fand seine Einvernahme als Auskunftsperson statt (vgl. Urk. 5/2). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid dessen Aussagen wiederge- geben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 42 S. 7 f., Art. 82 Abs. 4 StGB).

E. 6 Aussagen der übrigen Zeugen

E. 6.1 Im Entscheid der Vorinstanz sind sodann die Aussagen der Zeugen H._____ (Urk. 6/4 und 6/7), I._____ (Urk. 6/2 und 6/8) und J._____ (Urk. 6/9) auf- geführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ist an dieser Stelle auch da- rauf zu verweisen (vgl. Urk. 42 S. 8 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7 Ärztliche Berichte und Gutachten

E. 7.1 Die Verletzung des Geschädigten wurde im …spital M._____ ambulant be- handelt (vgl. Urk. 8/1). Im angeforderten ärztlichen Befund beschreiben die Ärzte die Verletzung als eine zirka 15 cm lange Schnittwunde, welche sich über die ge- samte Gesichtshälfte ziehe. Kopfwärts beginne der Schnitt auf der Höhe der Schläfe und ende zirka 5 cm oberhalb des Unterkiefers. Im oberen und

- 10 - unteren Teil sei die Wunde zirka 1 cm tief und klaffend. Im mittleren Anteil sei sie sehr oberflächlich. Deren Schnittränder seien glatt und scharf begrenzt, die Wunde sei nicht verunreinigt (vgl. Urk. 8/3 S. 1).

E. 7.2 Dem beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegebenen Aktengutachten kann entnommen werden, dass die Beschreibung der Wunde durch die Ärzte des …spitals M._____ auf eine Schnittwunde hinweise, wie sie typischerweise durch ein Instrument mit einer scharfen Schneide zustande komme. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Rasierklinge eher geeignet, eine derartige Wunde zu verursachen als eine Glasscherbe einer zerbrochenen Flasche; hierbei komme es häufig auch zu Hautabschürfungen in unmittelbarer Nähe der Wunde, was hier nicht der Fall gewesen sei (vgl. Urk. 8/6 S. 2). Weiter äusserte sich der Gutachter zur Frage des vom Täter eingesetzten Kraftaufwandes und wies einleitend darauf hin, dass das Ausmass einer Schnittwunde u.a. von der Schärfe des verwendeten Instrumentes abhängig sei. Eine scharfe Rasierklinge sei sicherlich bei einem geringen Kraft- aufwand, so wie er beim Rasieren aufgewendet werde, geeignet, eine oberflächli- che Schürf- ev. sogar eine tieferreichende Schnittverletzung zu verursachen. Da- mit es zu einer ca. 1 cm tiefen Schnittwunde kommen könne, sei eine gewisse Kraft notwendig. Dieser Kraftaufwand sei geschätzt in etwa damit vergleichbar, wenn mit einem scharfen Messer von einem mittelharten Käse in einem Hergang ein Stück abgeschnitten werden solle. Schliesslich führte der Gutachter aus, Schnittverletzungen im Gesichtsbereich seien rechtsmedizinisch als gefährlich zu bezeichnen. Zur Begründung erläuterte er, in der unmittelbaren Nähe, lediglich wenige Zentimeter von der vorgelegenen Wunde verliefen arterielle und venöse Blutgefässe. Eine Verletzung dieser Blutgefässe könne sehr rasch zu einem er- heblichen, ja sogar letalen Blutverlust oder zum Auftreten einer sogenannten Luf- tembolie führen; letztere berge das Risiko eines plötzlichen mechanischen Pumpversagens des Herzens infolge Verlegung der Lungengefässe durch die Embolie (vgl. Urk. 8/6 S. 3).

E. 8 Würdigung

E. 8.1 In ihrem Entscheid setzte sich die Vorinstanz vorerst mit der Glaubwürdig- keit der einvernommenen Personen auseinander.

- 11 -

E. 8.1.1 Was die Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aufführte, kann übernommen werden (Urk. 42 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann beigefügt werden, dass er selber mehrfach auf seine Alkoholisierung an jenem Tag hinwies und dass seine anlässlich der Berufungsverhandlung deponierte neue Darstellung des Sachverhalts seine Glaubwürdigkeit nicht erhöht.

E. 8.1.2 Zum Geschädigten hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung (vgl. Urk. 42 S. 12 f.) darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche seine Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen würden. Präzisierend kann erwähnt werden, dass er im vorliegenden Verfahren keinerlei Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend macht, weshalb auch deswegen ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang nicht ersichtlich ist. Seine Darstellung, er habe vor dem Vor- fall mit dem Beschuldigten keinen Streit gehabt, weshalb er sich das Geschehene nicht erklären könne (vgl. urk. 5/1 S. 2 und 4), stimmt zudem mit derjenigen des Beschuldigten überein, der ausführen liess, man habe vorher nie Probleme mit- einander gehabt und sie seien gute Kollegen gewesen (vgl. Urk. 48 S. 3). Die nachfolgend noch zu zeigende Konstanz und Kohärenz seiner Aussagen lassen schliesslich - dies mit der Vorinstanz und entgegen der Bewertung der Verteidi- gung - eine mögliche Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit zufolge Alkohol- konsums als marginal erscheinen.

E. 8.1.3 Sämtliche Zeugen (H._____, I._____ und J._____) kennen sowohl den Be- schuldigten als auch den Geschädigten und sind mit keiner Partei besonders be- freundet oder verfeindet, worauf die Vorinstanz bereits hinwies (vgl. Urk. 42 S. 14). Sie sind nicht am Verfahren beteiligt und haben somit keine eigenen Interessen an dessen Ausgang. Bei bewusst falscher Aussage hätten sie sodann mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, da sie unter der Wahr- heitspflicht gemäss Art. 307 StGB aussagten. Nach alledem erscheinen die Zeugen durchaus als glaubwürdig, wenn auch nicht vernachlässigt werden soll, dass auch sie an jenem Abend unter Alkoholeinfluss standen.

E. 8.2 Sodann setzte sich die Vorinstanz mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Einvernommenen auseinander.

- 12 -

E. 8.2.1 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, diese seien widersprüchlich und wenig kohärent, weshalb seine Sachverhaltsschilderung nicht glaubhaft sei und vor allem in Bezug auf den eigentlichen Tatvorwurf als blosse Schutzbehauptung erscheine (vgl. Urk. 42 S. 12). Zur Begründung erwog die Vorinstanz, nur der Beschuldigte spreche davon, dass es einen Raufhandel, eine riesige Auseinandersetzung und ein Gerangel zwischen allen Anwesenden gegeben habe (vgl. Urk. 42 S. 11). In diesem Zusammenhang deutet insbesondere seine Schilderung, im heillosen Durcheinander und weil es dunkel gewesen sei, habe man sich sogar gegenseitig in der eigenen Gruppe geschlagen (vgl. Urk. 4/1 S. 6), klar auf eine Übertreibung hin, mithin auf ein Lügensignal, welches gestützt auf die anderslautenden Aus- sagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eine Bestätigung findet (Urk. 73 S. 5 ff.) Es trifft zwar zu, dass alle befragten Beteiligten angaben, dass an jenem Abend aus verschiedenen Gründen (Vorfall mit der Zigarette bzw. Aufteilung der Wodka-Flasche) einzelne Streitigkeiten stattfanden. Mit Ausnahme der Schilderung des Beschuldigten gaben die übrigen Befragten indessen an, dass sich die jeweilige Situation wieder (d.h. vor der eigentlichen Tathandlung) beruhigt hatte, was nicht den Schluss zulässt, der Angriff des Beschuldigten auf den Geschädigten sei im Rahmen einer solchen Streitigkeit geschehen. Zu Recht erwog daher bereits die Vorinstanz, es sei nicht davon auszugehen, dass eine unübersichtliche Situation vorgelegen habe, aus der heraus es sich nicht hätte eruieren lassen, wer dem Geschädigten die Verletzung zugefügt habe (vgl. Urk. 42 S. 11), wie dies der Beschuldigte glauben machen wollte und was folge- richtig als unbehelflicher Entlastungsversuch taxiert werden musste. Dass der Urheber der Verletzung klar ist, geht nun schon aus der an der Berufungs- verhandlung vom Beschuldigten neu zu Protokoll gegebenen Sachdarstellung hervor. Während er im Laufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens kategorisch bestritt, den Geschädigten verletzt zu haben (vgl. Urk. 4/1 S. 5 und S. 11, 4/2 S. 2 und S. 8, Urk. 4/3 S. 2 und S. 9, Urk. 4/4 S. 3, Urk. 4/6 S. 3 und Urk. 25/1 S. 4), räumte er im Berufungsverfahren selber ein, die Ver- letzung des Geschädigten verursacht zu haben (vgl. Urk. 73 S. 4). Mit seiner neuen Darstellung stellt er nun selber die Richtigkeit seiner im Untersuchungs-

- 13 - verfahren und vor Vorinstanz deponierten Aussagen in Abrede, weshalb es sich erübrigt, auf seine früheren Aussagen, die die Vorinstanz offensichtlich zutreffend als nicht glaubhaft qualifizierte (vgl. im Einzelnen Urk. 42 S. 11 f.) im Einzelnen einzugehen. Aber auch die neue, erstmals rund 1 Jahr nach dem Vorfall angedeutete (nämlich in der schriftlichen Berufungsbegründung, vgl. Urk. 48) und nochmals 4 Monate später an der Berufungsverhandlung wiedergegebene Version des Geschehens (vgl. Urk. 73 S. 5ff.) überzeugt nicht. Der Beschuldigte will dem Geschädigten – wie oben dargetan – die Verletzung im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer Glasscherbe zugefügt haben, wobei der Geschädigte seinerseits mit einer zerbrochenen Flasche herumgefuchtelt haben soll (vgl. Urk. 73 S. 5). Vorerst findet auch diese Darstellung in den Aussagen der übrigen Befragten keinerlei Stütze. So konnte niemand beobachten, mit welchem Gegenstand dem Geschä- digten die Verletzung zugefügt wurde, was eindeutig dagegen spricht, dies sei mit einer Glasscherbe einer unmittelbar vorher vom Beschuldigten zerbrochenen Bierflasche geschehen. Es ist nämlich nicht plausibel erklärbar, weshalb sämtliche befragten Beteiligten diese vom Beschuldigten gut sichtbar in der Hand gehaltene und nachfolgend wohl hörbar in die Brüche gegangene Flasche bzw. die davon stammende Scherbe, die angeblich als Tatwerkzeug diente, hätten ver- schweigen sollen. Sodann lässt sich die neue Version des Geschehens durch den Beschuldigten nicht mit dem Verletzungsbild des Geschädigten in Einklang bringen. Dem ambulanten Bericht und dem ärztlichen Befund des …spitals M._____ vom 15. Mai 2011 bzw. 16. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die von der Schläfe bis 5 cm zum Unterkiefer (cranial Mandibula) reichende, ca. 1 cm tiefe, insgesamt ca. 20 bzw. 15 cm lange im oberen und unteren Teil klaffende Schnittwunde, nicht verunreinigt war, wobei die Schnittränder glatt und scharf be- grenzt waren (vgl. Urk. 8/1 und 8/3). Dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. November 2011 ist - wie oben dargetan - weiter zu ent- nehmen, dass die vom ...spital M._____ angegebene Beschreibung auf eine Schnittwunde hinweist, wie sie typischerweise durch ein Instrument mit einer scharfen Schneide zustande kommt. Aus gutachterlicher Sicht ist eine Rasier- klinge eher geeignet, eine derartige Wunde zu verursachen als eine Glasscherbe

- 14 - einer zerbrochenen Flasche, zumal es hierbei häufig auch zu Hautschürfungen in unmittelbarer Nähe der Wunde kommt, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. Urk. 8/6 S. 2). Auch diese gutachterlichen Überlegungen lassen somit die Darstellung des Beschuldigten als nicht plausibel erscheinen. Dazu kommt, dass mit Ausnahme des Beschuldigten niemand erwähnt, (auch) der Geschädigte habe in jener Phase des Geschehens eine (zerbrochene) Flasche in der Hand ge- halten. Wäre der Geschädigte in einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten (ebenfalls) mit einer Flasche "bewaffnet" gewesen, so wäre zudem zu erwar- ten gewesen, dass der Beschuldigte dies von Anfang an kundtut, zumal er sich damit teilweise hätte entlasten können. Dass er bis zum Berufungsverfahren nichts davon erwähnte, lässt damit - nachdem allgemein davon auszugehen ist, dass ein Beschuldigter selbstentlastende Momente gemeinhin nicht verschweigt - nur den Schluss zu, dass die neue Darstellung eine nachgeschobene Schutzbe- hauptung ist. Bereits die Vorinstanz hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass auch sein übriges Nachtatverhalten gegen ihn spricht: So flüchtete er nach dem Vorfall mit den Personen aus seiner Gruppe, nämlich mit B'._____, N._____, O._____ und P._____, kehrte danach auch nicht mehr ins … E._____ zurück und tauchte unter. Erst am 7. Juni 2011, mithin über drei Wochen nach dem Vorfall, konnte er aufgrund seiner Ausschreibung anlässlich einer polizeilichen Kontrolle verhaftet werden (vgl. Urk. 3 S. 2). Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass ein solches Verhalten allein mit der Angst oder aber damit, seine Gruppe sei in der Minderheit gewesen, nicht plausibel erklärt werden kann, zumal er gerade darum auf die Hilfe der Polizei angewiesen gewesen wäre und selber ein Interesse an einer schnellen Aufklärung des Vorfalls hätte haben müssen (vgl. Urk.42 S. 12). Im Hinblick auf sein Interesse bezüglich Aufklärung des Vorfalls ist ebenso wenig verständlich, dass er selbst nach seiner Inhaftierung alles daran setzte, seine Kollegen nicht bekannt zu geben (vgl. insbesondere Urk. 4/3 S. 3 und 4), wobei er, nachdem fest stand, dass er deren Telefonnummer wissentlich und willentlich nicht angab, die ebenso wenig überzeugende Erklärung nachschob, er habe nicht gewollt, dass diese Leute Unannehmlichkeiten mit den Behörden bekämen (vgl. Urk. 4/3 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist mit der Vorinstanz zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten während der Untersuchung und im erst-

- 15 - instanzlichen Verfahren widersprüchlich und wenig kohärent sind. Die neue erst im Berufungsverfahren deponierte Sachverhaltsschilderung überzeugt ebenso wenig, zumal sie im Widerspruch zu den vorhandenen Aussagen der übrigen Befragten steht und auch das beim Geschädigten hervorgerufene Verletzungsbild klar gegen eine Glasscherbe als Tatwerkzeug spricht. Damit sind seine Depositi- onen insgesamt nicht glaubhaft und die neue Darstellung, welche allzu durch- sichtig auf eine Verteidigungsstrategie aufbaut, als Schutzbehauptung zu taxieren. 8.8.2. Demgegenüber erwog die Vorinstanz zu Recht, die Aussagen des Geschä- digten seien während der gesamten Untersuchung konstant, in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei geblieben (vgl. Urk. 42 S. 13) und hätten sich mit den Aussagen der Zeugen H._____, I._____ und J._____ gedeckt (vgl. Urk. 42 S. 15). Nach seiner Darstellung sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme stand er nach zuvor stattgefundenem, jedoch abge- schlossenem Disput dem Beschuldigten, der ihn zu sich gerufen hatte mit dem Vorwand, er wolle sich von ihm verabschieden, gegenüber, als dieser ihm mit sei- ner Hand über das Gesicht strich und dabei die Schnittwunde im Gesicht verur- sachte (vgl. Urk. 5/1 S. 3 f. und 5/2 S. 3f.). Der Geschädigte gab zu Protokoll, dass er erst als er das warme Blut gespürt und mit der Hand seine Kleider berührt habe, gemerkt habe, dass er blutete (vgl. Urk. 5/1 S. 4, vgl. auch Urk. 5/2 S. 4). Gleichbleibend schilderte er, nicht gesehen zu haben, womit der Beschuldigte ihm diese Schnittwunde zugefügt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 4 und Urk. 5/2 S. 4), wobei er über den Einsatz einer Rasierklinge mutmasste. Abgesehen davon, dass diese Schilderung des Geschehens durch die Aussagen der Zeugen bestätigt wird (vgl. dazu unten), wirkt seine Darstellung erlebt, ist daher glaubhaft und überzeugend. Hätte er den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er (wie übrigens die weiteren Zeugen) über das eingesetzte Werkzeug nicht nur Mutmassungen ange- stellt und hätte nicht geäussert, dass er die Schnittwunde erst nachträglich be- merkte. Gerade diese zwei Punkte deuten also - dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 25/2 S. 4) -auf eine wahrheitsgetreue Schilderung des Geschehens hin. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Polizei sofort vor Ort war und sämtliche Anwesenden befragte (vgl. Urk. 1), eine Abspra- che der Zeugen mit dem Geschädigten zulasten des Beschuldigten geradezu

- 16 - ausgeschlossen werden kann. Den Akten sind im Übrigen auch keinerlei Anhalts- punkte für eine solche Absprache zu entnehmen, denn der Umstand, dass teil- weise unterschiedliche Aussagen in Bezug auf den Ablauf des Abends vorliegen, spricht eben gegen eine Absprache. Die Abweichungen lassen sich sodann mü- helos mit dem allseits angegebenen Alkoholkonsum erklären und vermögen die Glaubhaftigkeit der einzelnen zum Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen nicht zu beeinträchtigen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 42 S. 15). Wenn die Verteidigung mit Bezug auf die Schilderung des Geschädigten, der vor- angegangene Streit sei auf eine Zigarette zurückzuführen, geltend macht, dass der Beschuldigte Nichtraucher sei und daraus ableitet, die Aussage des Geschä- digten betreffend den Anlass der behaupteten Auseinandersetzung sei zweifelhaft und dürfte nicht den Tatsachen entsprechen (vgl. Urk. 25/2 S. 3, Urk. 74 S. 4), so ist diesem Argument zu erwidern, dass letztlich nicht massgebend ist, weswegen der Geschädigte und der Beschuldigte zuvor in einem Disput verwickelt waren. Im Hinblick auf die Beurteilung des eigentlichen Anklagevorwurfes, namentlich der Zufügung der Schnittwunde, ist nämlich einzig von Belang, dass die vorange- gangene auch vom Geschädigten angeführte (verbale) Auseinandersetzung, aus welchem Grund auch immer sie basierte (sei es wegen einer Zigarette oder aber wegen eines Getränks; vgl. Aussage Zeuge H._____), auch nach Aussage der Zeugen beendet war, als der Beschuldigte auf den Geschädigten zuging. Damit stand die Verletzung des Geschädigten offensichtlich nicht in unmittelbarem Zu- sammenhang mit dem vorangegangenen Geschehen. Auch die vom Verteidiger als widersprüchlich ausgelegten Aussagen des Geschädigten hinsichtlich des Steins, welcher ihn nach der erlittenen Schnittverletzung getroffen habe, vermö- gen das Bild der glaubhaften Aussagen des Geschädigten nicht zu beeinflussen. Sieht man sich die beiden Aussagen genau an, kann festgestellt werden, dass keine wesentlichen Unterschiede bestehen, da der Geschädigte auch bei der zweiten Einvernahme präzisierte, einer der Männer um den Beschuldigten habe einen Stein nach ihm geworfen (Urk. 5/1, Urk. 5/2). Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, in welchen Punkten die Aussagen des Geschädigten mit denjenigen der befragten Zeugen übereinstimmen, was zusätz- lich insgesamt keinen Anlass gibt, an den lebensnahen Schilderungen des

- 17 - Geschädigten und der Zeugen zu zweifeln. Erwähnt sei in diesem Zusammen- hang konkret die Schilderung des Geschädigten, er sei vom Beschuldigten aufge- fordert worden, sich mit ihm abseits der übrigen Anwesenden zu begeben, welche Darstellung mit den Aussagen des Zeugen H._____ und J._____ übereinstimmt. Der Zeuge I._____ stützt sodann die Aussage des Geschädigten, der Beschuldig- te habe ihm über die Wange gestrichen und dabei die Verletzung zugefügt, wobei der Geschädigte erst nachdem sich der Beschuldigte entfernt hatte, bemerkt ha- be, dass er blutete (vgl. Urk. 6/8 S. 3). Diese Darstellung stimmt weiter insofern mit der Zeugenaussage von H._____ überein, als er den Beschuldigten und den Geschädigten weggehen sah und wenige Minuten später die Rückkehr des an der Wange stark blutenden Geschädigten sah (vgl. Urk. 6/7 S. 3). Auch der Zeuge J._____ berichtete darüber, dass sich nur der Geschädigte und der Beschuldigte hinter einem Baum aufgehalten hätten, wobei der Geschädigte anschliessend ver- letzt zurückgekehrt und der Beschuldigte geflüchtet sei (vgl. Urk. 6/9 S. 3). Wenn die Vorinstanz diese Schilderungen als lebensnah bezeichnete und anfügte, diese stützten die Aussagen des Geschädigten (vgl. Urk. 42 S. 14), so ist dies nach al- ledem korrekt und nicht zu bemängeln. Die Schilderungen des Geschädigten zeigen aber auch, dass er nicht danach trachtete, den Beschuldigten einfach nur schlecht zu machen, was deutlich dar- aus hervor geht, dass er sich wiederholt durchaus positiv zum Beschuldigten äusserte (vgl. z.B.: Urk. 5/2 S. 4: „Er ist sonst ein netter Mensch und ich kenne ihn nicht so.“), in diesem Zusammenhang die bestehende Freund- bzw. Kamerad- schaft ins Feld führte und weiter angab, keine Erklärung für das Verhalten des Beschuldigten zu haben. Auch mit seiner Antwort auf die Frage, ob er das Gefühl habe, dass der Beschuldigte ihn schwer verletzen oder gar habe töten wollen, offenbarte er lediglich seine Ratlosigkeit, gab er doch an, er wisse nicht, was er (der Beschuldigte) gewollt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 5). Die Tatsache, dass der Geschädigte sich im Wesentlichen zurückhaltend zum Beschuldigten äusserte, spricht damit ebenso für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Endlich steht auch gestützt auf die neue Darstellung des Beschuldigten im Berufungsverfahren nunmehr ausser Frage, dass er es war, der den Geschädig- ten verletzte, was wiederum zeigt, dass der Geschädigte ihn – zusammen mit den

- 18 - Zeugen – nicht einfach falsch belastet hatte. Auch in diesem Zusammenhang zeigt sich im Übrigen klar, dass die deutliche Alkoholisierung des Geschädigten und der Zeugen lediglich einen marginalen Einfluss auf deren Wahrnehmungs- fähigkeit hatte. Zusammenfassend erscheinen - mit der Vorinstanz - die Aussagen des Geschä- digten insgesamt als plausibel und detailliert, sie schildern den Vorfall lebensnah und in den wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit den vorhandenen Zeugenaussagen, weshalb sie glaubhaft und überzeugend sind (vgl. Vorinstanz, Urk. 42 S. 14). Dazu kommt, dass sowohl die Ausführungen des Geschädigten als auch diejenigen der Zeugen durch die neue Darstellung des Beschuldigten im Berufungsverfahren teilweise Bestätigung fanden. Es besteht damit überhaupt keine Veranlassung, nicht auf diese Aussagen abzustellen, womit der rechtlich relevante Sachverhalt, nämlich dass der Beschuldigte nach abgeschlossenem Disput den sich passiv verhaltenden Geschädigten mit einem in der Hand gehaltenen äusserst scharfen Gegenstand die in der Anklage umschriebene und durch die ärztlichen Befunde und die Fotos ausgewiesene Verletzung zufügte, erstellt ist.

E. 8.3 Bei diesem Stand der Dinge kann, weil nicht von Relevanz, offen bleiben, mit welchem Tatwerkzeug die Verletzung tatsächlich erfolgte. Es wurde schon oben dargetan, dass die neue Darstellung des Beschuldigten im Berufungs- verfahren, nämlich dass diese Verletzung mit einer Glasscherbe einer unmittelbar vor Zufügung der Schnittverletzung zerbrochenen Bierflasche erfolgt sei, insofern nicht glaubhaft ist, als niemand die Behändigung der besagten Flasche, welche schliesslich in der Hand des Beschuldigten zudem unübersehbar sein musste, beobachten konnte. Immerhin macht aber die neue Darstellung des Beschuldig- ten die Spekulation der Verteidigung, es könne sich beispielsweise um einen Ring handeln, welcher mit einem scharfen Dorn oder einer kleinen Klinge versehen gewesen sei und der nicht geeignet gewesen sei, eine schwerere als die tatsäch- lich verursachte Schnittverletzung zu bewirken (vgl. Urk. 25/2 S. 6), hinfällig. Wenn die Verteidigung die zugefügte Verletzung als relativ oberflächlich bezeich- net, so ist ihr diesbezüglich zu widersprechen. Dem bereits oben zitierten ärztli- chen Befund des ...spitals M._____ ist zu entnehmen, dass die Wunde lediglich

- 19 - im mittleren Anteil oberflächlich war, währenddem sie im oberen (d.h. in der Nähe der Schläfe) und im unteren Teil (d.h. in der Nähe des Unterkiefers) zirka 1 cm tief und klaffend war (vgl. Urk. 8/3 S. 1). Damit es zu einer ca. 1 cm tiefen Schnitt- wunde kommen kann, ist nach eingeholtem IRM-Gutachten eine gewisse Kraft notwendig, wobei der Kraftaufwand geschätzt in etwa damit vergleichbar ist, wenn mit einem scharfen Messer von einem mittelharten Käse in einem Hergang ein Stück abgeschnitten werden soll (vgl. Urk. 8/6 S. 3). Allein aufgrund dieser Tatsa- che greift die Argumentation der Verteidigung, weil nicht klar sei, womit die Ver- letzung verursacht worden sei, dürfe auch nicht gefolgert werden, "das mutmass- liche Tatwerkzeug sei geeignet gewesen, schwerwiegendere als die zugefügte, relativ oberflächliche Verletzung zu verursachen" (vgl. Urk. 25/2 S. 6) ins Leere.

E. 8.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten am

14. Mai 2011 über die linke Gesichtshälfte strich und mit einem nicht genau bekannten, kleinen, äusserst scharfen Gegenstand die Schnittverletzung zufügte. Daran ändert auch die neu im Berufungsverfahren vorgetragene Darstellung des Beschuldigten nichts. IV. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte der Anklagebehörde und der Verteidigung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. August 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke …, IMEI-Nr. …, inkl. Daten-CD der Kapo ZH) wird dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft bei der Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur herausverlangt, wird er vernichtet. - 32 -
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Art. 374 StPO, § 4 GebStrV) Fr. 660.70 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 210.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 9'965.25 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 16'435.95 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  5. (Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittel)
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  9. Der Beschuldigte wird bestraft mit vier Jahren Freiheitsstrafe, wovon 482 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
  10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'361.50 amtliche Verteidigung
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- - 33 - nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur
  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Sodann wird beschlossen:
  15. Die Sicherheitshaft wird bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs, einstweilen längstens bis zum 1. April 2013 verlängert.
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das …gefängnis … (übergeben an die begleitenden Polizeibeamten)
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Oktober 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120238-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 1. Oktober 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

15. März 2012 (DG110050)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

24. November 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 282 Tage durch Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft (berechnet bis und mit 15. März 2012) erstanden sind.

3. Die Sicherheitshaft wird fortgesetzt. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Ober- gericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, … [Adresse], schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. August 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke …, IMEI-Nr. …, inkl. Daten-CD der Ka- po ZH) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft bei der Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur herausverlangt, wird er vernichtet.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Art. 374 StPO, § 4 GebStrV) Fr. 660.70 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 210.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 9'965.25 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 16'435.95 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 -

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 74):

1. Es sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen;

2. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu belegen;

3. Es sei der Beschuldigte im Anschluss an die Berufungsverhandlung aus der Sicherheitshaft zu entlassen und an das Migrationsamt zur Prüfung von fremdenpolizeilichen Massnahmen zu überstellen;

4. Es seien dem Beschuldigten die Kosten der Vorinstanz sowie des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung

- aufzuerlegen, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben. Für eine allfällige Überhaft sei ihm eine ange- messene, vom Gericht festzulegende Entschädigung bzw. Genugtuung aus- zurichten.

b) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 15. März 2012 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jah- ren, unter Anrechnung von 282 Tagen erstandener Haft (Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Gleichzeitig wurde die Herausgabe eines Mobiltelefons an den Beschuldigen ent- schieden (Dispositiv-Ziffer 4). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten, wobei sie diejenigen der amtlichen Verteidigung unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse nahm (Dispositiv-Ziffer 6). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte und die Verteidigung innert Frist Berufung an (vgl. Urk. 28 und 33). Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidi- gung die Berufungserklärung ein (Urk. 48), mit welcher sie auch Beweisanträge stellte. Die Staatsanwaltschaft erhob weder Berufung noch Anschlussberufung. 1.3. Im Rahmen der Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 1 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S 11 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung beantragte, es sei der Beschuldigte der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu belegen. Weiter verlangte sie die Entlassung des Beschuldigten

- 5 - aus der Sicherheitshaft im Anschluss an die Berufungsverhandlung und dessen Überstellung an das Migrationsamt zur Prüfung von fremdenpolizeilichen Mass- nahmen. Schliesslich beantragte sie, es seien dem Beschuldigten die Kosten der Vorinstanz sowie des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung - aufzuerlegen, jedoch wegen offensichtlicher Unerhält- lichkeit sofort und definitiv abzuschreiben. Für eine allfällige Überhaft sei ihm eine angemessene, vom Gericht festzulegende Entschädigung bzw. Genugtuung aus- zurichten (vgl. Urk. 48). 2.2. Gestützt auf die Berufungsanträge nicht angefochten und somit in Rechts- kraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die Anordnung betreffend Heraus- gabe des Mobiltelefons sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffer 4 und 5), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Berufung hat sich damit mit den übrigen Dispositiv-Ziffern zu befassen. II. Prozessuales

1. Keine Beweisanträge im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die Verteidigung hat sowohl im Untersuchungs- als auch im erstinstanzli- chen Verfahren auf die Stellung von Beweisanträgen ausdrücklich verzichtet (vgl. Urk. 4/6 S. 4 und Urk. 20).

2. Beweisantrag im Berufungsverfahren 2.1. Im Rahmen der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung nebst der einlässlichen Befragung des Beschuldigten (Urk. 48 S. 3), die an der Berufungs- verhandlung ohnehin zu erfolgen hat und auch erfolgte (Urk. 73 ), die Einver- nahme eines gewissen B._____ (B'._____) als Zeugen (vgl. Urk. 48 S. 3). 2.2. Den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme begründete die Verteidigung mit (neuen) Angaben des Beschuldigten betreffend den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse, welche er an der Berufungsverhandlung machen werde. Zusam- mengefasst mache der Beschuldigte – so die Verteidigung - geltend, dass er den Geschädigten C._____ im Rahmen einer vorerst verbalen, dann

- 6 - eskalierenden Auseinandersetzung mit einer zerbrochenen Flasche verletzt habe. Gemäss den Angaben des Beschuldigten solle der Anlass für die Auseinander- setzung gewesen sein, dass der Geschädigte vom Beschuldigten Fr. 20.-- ver- langt habe, um mit diesem Geld den Eintritt in eine Disco bezahlen zu können. Der Beschuldigte habe ihm den Betrag nicht geben können bzw. wollen, weil er selber kein Geld gehabt habe. Alsdann habe der Geschädigte den Beschuldigten nach Geld durchsuchen wollen und dieser habe sich gegen diesen Versuch, physisch nach Geld abzutasten und in die Hosentaschen zu greifen, gewehrt und es sei zu einer Rangelei gekommen. Beide Beteiligten seien stark alkoholisiert gewesen und er – der Beschuldigte – habe nie wirklich die Absicht gehabt, den Geschädigten zu verletzen oder zu bedrohen. Man habe schliesslich vorher nie Probleme miteinander gehabt und sie seien gute Kollegen gewesen. Die Ver- letzung im Gesicht des Geschädigten sei zustande gekommen, als er im Verlauf der Rangelei mit der Flasche herumgefuchtelt habe, aber auch der Geschädigte habe eine Flasche in der Hand gehabt (vgl. Urk. 48 S. 3 f.). 2.3. Nachdem die beantragte Zeugeneinvernahme mit einer neuen Sachdar- stellung des Beschuldigten begründet worden war, worüber der Beschuldigte noch zu befragen war, wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 11. Juli 2012 den Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen B._____ vorerst ab (vgl. Prot. II S. 6). 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte die neue Sach- darstellung zu Protokoll (vgl. Urk. 73), auf welche im Rahmen der Sachverhaltser- stellung nachfolgend einzugehen sein wird. Vor der Befragung des Beschuldigten zog der Verteidiger den im Rahmen der Berufungserklärung ge- stellten Beweisantrag zurück (Prot. II S. 10). III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, nach einer voran- gegangenen verbalen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten, mit einem nicht genau bekannten, kleinen, äusserst scharfen Gegenstand, den er (der

- 7 - Beschuldigte) zwischen den Fingern seiner rechten Hand gehalten habe, über die linke Gesichtshälfte des Geschädigten gestrichen zu haben und letzterem damit wissen- und willentlich eine senkrechte, stark blutende, ca. 20 cm lange und ca. 1 cm tiefe Schnittwunde auf der linken Gesichtshälfte zugefügt zu haben (vgl. Anklage Urk. 16). 1.2. Diese Verletzung - so die Anklage weiter - habe faktisch zu keiner direkten Lebensgefahr bzw. zu keiner Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organes (z.B. Auges) bzw. (abgesehen von einer späteren deutlichen Narbenbildung) zu keiner argen und bleibenden Gesichtsentstellung für den Geschädigten geführt, wobei aber bei der vorliegenden Verwendung eines so scharfen Gegenstandes gegen das Gesicht des Geschädigten im Falle eines - im dynamischen Geschehnisablauf vom deutlich alkoholisierten Beschuldigten nicht kontrollierbaren - zufälligen, geringfügig anderen Schnittverlaufes im Bereich der Blutgefässe am Hals sowie im Augenbereich mit schweren bzw. gar tödlichen Verletzungen des Geschädigten bzw. mit massiven Augenverletzungen bzw. einer argen und bleibenden Gesichtsentstellung zu rechnen gewesen wäre, was der Beschuldigte auch gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe.

2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vor- instanz, den Geschädigten überhaupt, bzw. in der ihm vorgeworfenen Art und Weise verletzt zu haben (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 4 unter Hinweis auf die Urk. 4/1 S. 5 ff., Urk. 4/2 S. 2 ff., Urk. 4/3 S. 2 ff., Urk. 4/4 S. 2 f., Urk. 4/6 S. 3 f. und Urk. 25/1 S. 4 ff.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte er, der Geschädigte habe ihn zu sich gerufen und sei mit ihm zur Seite gegangen. Der Geschädigte habe von ihm Fr. 20.-- für einen Discobesuch gewollt. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, er hätte kein Geld, woraufhin der Geschädigte die Hand in seine Hosen- tasche gesteckt habe. Daraufhin habe er den Geschädigten zurückgestossen. Dieser habe dann versucht ihn zu schlagen. So sei es zum Streit zwischen ihnen

- 8 - gekommen. Nachdem er den Geschädigten fest zurückgestossen habe, habe dieser eine Flasche zerschlagen und daraufhin seine Hand mit der zerbrochenen Flasche hin und her bewegt und ihn an der linken Hand verletzt. In diesem Moment habe er Angst bekommen. Er habe deshalb eine Glasscherbe in die Hand genommen und den Geschädigten verletzt. Als er das Blut in dessen Gesicht gesehen habe, sei er geflüchtet. Der Geschädigte und dessen Kollegen seien ihm gefolgt. Er sei dann mit dem ersten Zug nach D._____ gefahren und sei dort bis am nächsten Morgen geblieben. Er habe gedacht, es hätte sich nur um eine kleine Verletzung gehandelt. Er habe sich schliesslich entschieden, zurück ins Heim zu gehen. Vom Zug heraus habe er am Bahnhof E._____ den Geschä- digten mit der Polizei gesehen, weshalb er erst an der nächsten Haltestellte ausgestiegen sei. Dort habe ihn F._____ zu sich gerufen und gesagt, er sollte aufpassen er würde von der Polizei gesucht. Er sei dann nach G._____ gegangen (Urk. 73 S. 5). 2.3. Mit der neuen Darstellung stellt der Beschuldigte immerhin nicht mehr in Abrede, Urheber der eingeklagten Gesichtsverletzung zu sein, welche er dem Geschädigten freilich mit einer Glasscherbe zugefügt haben will. Diese neue Sachverhaltsdarstellung macht, nachdem sie nicht mit dem Anklagevorwurf über- einstimmt, eine Beweiswürdigung der vorhandenen Beweismittel (Aussagen, Arztberichte und das Gutachten) indessen nicht entbehrlich.

3. Grundsätze der Beweiswürdigung, vorhandene Beweismittel und Verwert- barkeit 3.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 42 S. 4 f., Art. 82 Abs. 4 StPO) und darauf hingewiesen, dass bei der Abwägung von Aussagen zwischen Glaubwürdigkeit einer Person und Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. 3.2. Sodann hat sie zutreffend festgehalten, dass die Anklägerin den Anklage- vorwurf im Wesentlichen auf die Aussagen des Geschädigten, die Zeugenaus- sagen von H._____, I._____ und J._____ sowie die sich bei den Akten befindli- chen Dokumente (die Arztberichte, die Fotos und das Gutachten)

- 9 - stützt (vgl. Urk. 42 S. 5) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die lediglich polizeilich deponierten Aussagen von K._____ (Urk. 6/1 und ergänzend zur Vo- rinstanz auch Urk. 6/5) sowie von L._____ (Urk. 6/3), weil sie in Verletzung der Teilnahmerechte erhoben wurden, nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. Urk. 42 S. 5).

4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, wie er sie in der Unter- suchung und anlässlich der Hauptverhandlung deponiert hat, wiedergegeben (Urk. 42 S. 5 ff.), worauf wiederum verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung neu geschilderten Ereignisse an jenem Abend des 14. Mai 2011 wurden bereits vorne unter Ziff. 2.2. aufgeführt, worauf ebenfalls zu verweisen ist.

5. Aussagen des Geschädigten 5.1. Der Geschädigte wurde am 15. Mai 2011 polizeilich befragt (vgl. Urk. 5/1). Am 10. August 2011 fand seine Einvernahme als Auskunftsperson statt (vgl. Urk. 5/2). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid dessen Aussagen wiederge- geben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 42 S. 7 f., Art. 82 Abs. 4 StGB).

6. Aussagen der übrigen Zeugen 6.1. Im Entscheid der Vorinstanz sind sodann die Aussagen der Zeugen H._____ (Urk. 6/4 und 6/7), I._____ (Urk. 6/2 und 6/8) und J._____ (Urk. 6/9) auf- geführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ist an dieser Stelle auch da- rauf zu verweisen (vgl. Urk. 42 S. 8 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. Ärztliche Berichte und Gutachten 7.1. Die Verletzung des Geschädigten wurde im …spital M._____ ambulant be- handelt (vgl. Urk. 8/1). Im angeforderten ärztlichen Befund beschreiben die Ärzte die Verletzung als eine zirka 15 cm lange Schnittwunde, welche sich über die ge- samte Gesichtshälfte ziehe. Kopfwärts beginne der Schnitt auf der Höhe der Schläfe und ende zirka 5 cm oberhalb des Unterkiefers. Im oberen und

- 10 - unteren Teil sei die Wunde zirka 1 cm tief und klaffend. Im mittleren Anteil sei sie sehr oberflächlich. Deren Schnittränder seien glatt und scharf begrenzt, die Wunde sei nicht verunreinigt (vgl. Urk. 8/3 S. 1). 7.2. Dem beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegebenen Aktengutachten kann entnommen werden, dass die Beschreibung der Wunde durch die Ärzte des …spitals M._____ auf eine Schnittwunde hinweise, wie sie typischerweise durch ein Instrument mit einer scharfen Schneide zustande komme. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Rasierklinge eher geeignet, eine derartige Wunde zu verursachen als eine Glasscherbe einer zerbrochenen Flasche; hierbei komme es häufig auch zu Hautabschürfungen in unmittelbarer Nähe der Wunde, was hier nicht der Fall gewesen sei (vgl. Urk. 8/6 S. 2). Weiter äusserte sich der Gutachter zur Frage des vom Täter eingesetzten Kraftaufwandes und wies einleitend darauf hin, dass das Ausmass einer Schnittwunde u.a. von der Schärfe des verwendeten Instrumentes abhängig sei. Eine scharfe Rasierklinge sei sicherlich bei einem geringen Kraft- aufwand, so wie er beim Rasieren aufgewendet werde, geeignet, eine oberflächli- che Schürf- ev. sogar eine tieferreichende Schnittverletzung zu verursachen. Da- mit es zu einer ca. 1 cm tiefen Schnittwunde kommen könne, sei eine gewisse Kraft notwendig. Dieser Kraftaufwand sei geschätzt in etwa damit vergleichbar, wenn mit einem scharfen Messer von einem mittelharten Käse in einem Hergang ein Stück abgeschnitten werden solle. Schliesslich führte der Gutachter aus, Schnittverletzungen im Gesichtsbereich seien rechtsmedizinisch als gefährlich zu bezeichnen. Zur Begründung erläuterte er, in der unmittelbaren Nähe, lediglich wenige Zentimeter von der vorgelegenen Wunde verliefen arterielle und venöse Blutgefässe. Eine Verletzung dieser Blutgefässe könne sehr rasch zu einem er- heblichen, ja sogar letalen Blutverlust oder zum Auftreten einer sogenannten Luf- tembolie führen; letztere berge das Risiko eines plötzlichen mechanischen Pumpversagens des Herzens infolge Verlegung der Lungengefässe durch die Embolie (vgl. Urk. 8/6 S. 3).

8. Würdigung 8.1. In ihrem Entscheid setzte sich die Vorinstanz vorerst mit der Glaubwürdig- keit der einvernommenen Personen auseinander.

- 11 - 8.1.1. Was die Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aufführte, kann übernommen werden (Urk. 42 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann beigefügt werden, dass er selber mehrfach auf seine Alkoholisierung an jenem Tag hinwies und dass seine anlässlich der Berufungsverhandlung deponierte neue Darstellung des Sachverhalts seine Glaubwürdigkeit nicht erhöht. 8.1.2. Zum Geschädigten hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung (vgl. Urk. 42 S. 12 f.) darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche seine Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen würden. Präzisierend kann erwähnt werden, dass er im vorliegenden Verfahren keinerlei Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend macht, weshalb auch deswegen ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang nicht ersichtlich ist. Seine Darstellung, er habe vor dem Vor- fall mit dem Beschuldigten keinen Streit gehabt, weshalb er sich das Geschehene nicht erklären könne (vgl. urk. 5/1 S. 2 und 4), stimmt zudem mit derjenigen des Beschuldigten überein, der ausführen liess, man habe vorher nie Probleme mit- einander gehabt und sie seien gute Kollegen gewesen (vgl. Urk. 48 S. 3). Die nachfolgend noch zu zeigende Konstanz und Kohärenz seiner Aussagen lassen schliesslich - dies mit der Vorinstanz und entgegen der Bewertung der Verteidi- gung - eine mögliche Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit zufolge Alkohol- konsums als marginal erscheinen. 8.1.3. Sämtliche Zeugen (H._____, I._____ und J._____) kennen sowohl den Be- schuldigten als auch den Geschädigten und sind mit keiner Partei besonders be- freundet oder verfeindet, worauf die Vorinstanz bereits hinwies (vgl. Urk. 42 S. 14). Sie sind nicht am Verfahren beteiligt und haben somit keine eigenen Interessen an dessen Ausgang. Bei bewusst falscher Aussage hätten sie sodann mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, da sie unter der Wahr- heitspflicht gemäss Art. 307 StGB aussagten. Nach alledem erscheinen die Zeugen durchaus als glaubwürdig, wenn auch nicht vernachlässigt werden soll, dass auch sie an jenem Abend unter Alkoholeinfluss standen. 8.2. Sodann setzte sich die Vorinstanz mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Einvernommenen auseinander.

- 12 - 8.2.1. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, diese seien widersprüchlich und wenig kohärent, weshalb seine Sachverhaltsschilderung nicht glaubhaft sei und vor allem in Bezug auf den eigentlichen Tatvorwurf als blosse Schutzbehauptung erscheine (vgl. Urk. 42 S. 12). Zur Begründung erwog die Vorinstanz, nur der Beschuldigte spreche davon, dass es einen Raufhandel, eine riesige Auseinandersetzung und ein Gerangel zwischen allen Anwesenden gegeben habe (vgl. Urk. 42 S. 11). In diesem Zusammenhang deutet insbesondere seine Schilderung, im heillosen Durcheinander und weil es dunkel gewesen sei, habe man sich sogar gegenseitig in der eigenen Gruppe geschlagen (vgl. Urk. 4/1 S. 6), klar auf eine Übertreibung hin, mithin auf ein Lügensignal, welches gestützt auf die anderslautenden Aus- sagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eine Bestätigung findet (Urk. 73 S. 5 ff.) Es trifft zwar zu, dass alle befragten Beteiligten angaben, dass an jenem Abend aus verschiedenen Gründen (Vorfall mit der Zigarette bzw. Aufteilung der Wodka-Flasche) einzelne Streitigkeiten stattfanden. Mit Ausnahme der Schilderung des Beschuldigten gaben die übrigen Befragten indessen an, dass sich die jeweilige Situation wieder (d.h. vor der eigentlichen Tathandlung) beruhigt hatte, was nicht den Schluss zulässt, der Angriff des Beschuldigten auf den Geschädigten sei im Rahmen einer solchen Streitigkeit geschehen. Zu Recht erwog daher bereits die Vorinstanz, es sei nicht davon auszugehen, dass eine unübersichtliche Situation vorgelegen habe, aus der heraus es sich nicht hätte eruieren lassen, wer dem Geschädigten die Verletzung zugefügt habe (vgl. Urk. 42 S. 11), wie dies der Beschuldigte glauben machen wollte und was folge- richtig als unbehelflicher Entlastungsversuch taxiert werden musste. Dass der Urheber der Verletzung klar ist, geht nun schon aus der an der Berufungs- verhandlung vom Beschuldigten neu zu Protokoll gegebenen Sachdarstellung hervor. Während er im Laufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens kategorisch bestritt, den Geschädigten verletzt zu haben (vgl. Urk. 4/1 S. 5 und S. 11, 4/2 S. 2 und S. 8, Urk. 4/3 S. 2 und S. 9, Urk. 4/4 S. 3, Urk. 4/6 S. 3 und Urk. 25/1 S. 4), räumte er im Berufungsverfahren selber ein, die Ver- letzung des Geschädigten verursacht zu haben (vgl. Urk. 73 S. 4). Mit seiner neuen Darstellung stellt er nun selber die Richtigkeit seiner im Untersuchungs-

- 13 - verfahren und vor Vorinstanz deponierten Aussagen in Abrede, weshalb es sich erübrigt, auf seine früheren Aussagen, die die Vorinstanz offensichtlich zutreffend als nicht glaubhaft qualifizierte (vgl. im Einzelnen Urk. 42 S. 11 f.) im Einzelnen einzugehen. Aber auch die neue, erstmals rund 1 Jahr nach dem Vorfall angedeutete (nämlich in der schriftlichen Berufungsbegründung, vgl. Urk. 48) und nochmals 4 Monate später an der Berufungsverhandlung wiedergegebene Version des Geschehens (vgl. Urk. 73 S. 5ff.) überzeugt nicht. Der Beschuldigte will dem Geschädigten – wie oben dargetan – die Verletzung im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer Glasscherbe zugefügt haben, wobei der Geschädigte seinerseits mit einer zerbrochenen Flasche herumgefuchtelt haben soll (vgl. Urk. 73 S. 5). Vorerst findet auch diese Darstellung in den Aussagen der übrigen Befragten keinerlei Stütze. So konnte niemand beobachten, mit welchem Gegenstand dem Geschä- digten die Verletzung zugefügt wurde, was eindeutig dagegen spricht, dies sei mit einer Glasscherbe einer unmittelbar vorher vom Beschuldigten zerbrochenen Bierflasche geschehen. Es ist nämlich nicht plausibel erklärbar, weshalb sämtliche befragten Beteiligten diese vom Beschuldigten gut sichtbar in der Hand gehaltene und nachfolgend wohl hörbar in die Brüche gegangene Flasche bzw. die davon stammende Scherbe, die angeblich als Tatwerkzeug diente, hätten ver- schweigen sollen. Sodann lässt sich die neue Version des Geschehens durch den Beschuldigten nicht mit dem Verletzungsbild des Geschädigten in Einklang bringen. Dem ambulanten Bericht und dem ärztlichen Befund des …spitals M._____ vom 15. Mai 2011 bzw. 16. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die von der Schläfe bis 5 cm zum Unterkiefer (cranial Mandibula) reichende, ca. 1 cm tiefe, insgesamt ca. 20 bzw. 15 cm lange im oberen und unteren Teil klaffende Schnittwunde, nicht verunreinigt war, wobei die Schnittränder glatt und scharf be- grenzt waren (vgl. Urk. 8/1 und 8/3). Dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. November 2011 ist - wie oben dargetan - weiter zu ent- nehmen, dass die vom ...spital M._____ angegebene Beschreibung auf eine Schnittwunde hinweist, wie sie typischerweise durch ein Instrument mit einer scharfen Schneide zustande kommt. Aus gutachterlicher Sicht ist eine Rasier- klinge eher geeignet, eine derartige Wunde zu verursachen als eine Glasscherbe

- 14 - einer zerbrochenen Flasche, zumal es hierbei häufig auch zu Hautschürfungen in unmittelbarer Nähe der Wunde kommt, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. Urk. 8/6 S. 2). Auch diese gutachterlichen Überlegungen lassen somit die Darstellung des Beschuldigten als nicht plausibel erscheinen. Dazu kommt, dass mit Ausnahme des Beschuldigten niemand erwähnt, (auch) der Geschädigte habe in jener Phase des Geschehens eine (zerbrochene) Flasche in der Hand ge- halten. Wäre der Geschädigte in einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten (ebenfalls) mit einer Flasche "bewaffnet" gewesen, so wäre zudem zu erwar- ten gewesen, dass der Beschuldigte dies von Anfang an kundtut, zumal er sich damit teilweise hätte entlasten können. Dass er bis zum Berufungsverfahren nichts davon erwähnte, lässt damit - nachdem allgemein davon auszugehen ist, dass ein Beschuldigter selbstentlastende Momente gemeinhin nicht verschweigt - nur den Schluss zu, dass die neue Darstellung eine nachgeschobene Schutzbe- hauptung ist. Bereits die Vorinstanz hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass auch sein übriges Nachtatverhalten gegen ihn spricht: So flüchtete er nach dem Vorfall mit den Personen aus seiner Gruppe, nämlich mit B'._____, N._____, O._____ und P._____, kehrte danach auch nicht mehr ins … E._____ zurück und tauchte unter. Erst am 7. Juni 2011, mithin über drei Wochen nach dem Vorfall, konnte er aufgrund seiner Ausschreibung anlässlich einer polizeilichen Kontrolle verhaftet werden (vgl. Urk. 3 S. 2). Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass ein solches Verhalten allein mit der Angst oder aber damit, seine Gruppe sei in der Minderheit gewesen, nicht plausibel erklärt werden kann, zumal er gerade darum auf die Hilfe der Polizei angewiesen gewesen wäre und selber ein Interesse an einer schnellen Aufklärung des Vorfalls hätte haben müssen (vgl. Urk.42 S. 12). Im Hinblick auf sein Interesse bezüglich Aufklärung des Vorfalls ist ebenso wenig verständlich, dass er selbst nach seiner Inhaftierung alles daran setzte, seine Kollegen nicht bekannt zu geben (vgl. insbesondere Urk. 4/3 S. 3 und 4), wobei er, nachdem fest stand, dass er deren Telefonnummer wissentlich und willentlich nicht angab, die ebenso wenig überzeugende Erklärung nachschob, er habe nicht gewollt, dass diese Leute Unannehmlichkeiten mit den Behörden bekämen (vgl. Urk. 4/3 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist mit der Vorinstanz zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten während der Untersuchung und im erst-

- 15 - instanzlichen Verfahren widersprüchlich und wenig kohärent sind. Die neue erst im Berufungsverfahren deponierte Sachverhaltsschilderung überzeugt ebenso wenig, zumal sie im Widerspruch zu den vorhandenen Aussagen der übrigen Befragten steht und auch das beim Geschädigten hervorgerufene Verletzungsbild klar gegen eine Glasscherbe als Tatwerkzeug spricht. Damit sind seine Depositi- onen insgesamt nicht glaubhaft und die neue Darstellung, welche allzu durch- sichtig auf eine Verteidigungsstrategie aufbaut, als Schutzbehauptung zu taxieren. 8.8.2. Demgegenüber erwog die Vorinstanz zu Recht, die Aussagen des Geschä- digten seien während der gesamten Untersuchung konstant, in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei geblieben (vgl. Urk. 42 S. 13) und hätten sich mit den Aussagen der Zeugen H._____, I._____ und J._____ gedeckt (vgl. Urk. 42 S. 15). Nach seiner Darstellung sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme stand er nach zuvor stattgefundenem, jedoch abge- schlossenem Disput dem Beschuldigten, der ihn zu sich gerufen hatte mit dem Vorwand, er wolle sich von ihm verabschieden, gegenüber, als dieser ihm mit sei- ner Hand über das Gesicht strich und dabei die Schnittwunde im Gesicht verur- sachte (vgl. Urk. 5/1 S. 3 f. und 5/2 S. 3f.). Der Geschädigte gab zu Protokoll, dass er erst als er das warme Blut gespürt und mit der Hand seine Kleider berührt habe, gemerkt habe, dass er blutete (vgl. Urk. 5/1 S. 4, vgl. auch Urk. 5/2 S. 4). Gleichbleibend schilderte er, nicht gesehen zu haben, womit der Beschuldigte ihm diese Schnittwunde zugefügt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 4 und Urk. 5/2 S. 4), wobei er über den Einsatz einer Rasierklinge mutmasste. Abgesehen davon, dass diese Schilderung des Geschehens durch die Aussagen der Zeugen bestätigt wird (vgl. dazu unten), wirkt seine Darstellung erlebt, ist daher glaubhaft und überzeugend. Hätte er den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er (wie übrigens die weiteren Zeugen) über das eingesetzte Werkzeug nicht nur Mutmassungen ange- stellt und hätte nicht geäussert, dass er die Schnittwunde erst nachträglich be- merkte. Gerade diese zwei Punkte deuten also - dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 25/2 S. 4) -auf eine wahrheitsgetreue Schilderung des Geschehens hin. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Polizei sofort vor Ort war und sämtliche Anwesenden befragte (vgl. Urk. 1), eine Abspra- che der Zeugen mit dem Geschädigten zulasten des Beschuldigten geradezu

- 16 - ausgeschlossen werden kann. Den Akten sind im Übrigen auch keinerlei Anhalts- punkte für eine solche Absprache zu entnehmen, denn der Umstand, dass teil- weise unterschiedliche Aussagen in Bezug auf den Ablauf des Abends vorliegen, spricht eben gegen eine Absprache. Die Abweichungen lassen sich sodann mü- helos mit dem allseits angegebenen Alkoholkonsum erklären und vermögen die Glaubhaftigkeit der einzelnen zum Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen nicht zu beeinträchtigen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 42 S. 15). Wenn die Verteidigung mit Bezug auf die Schilderung des Geschädigten, der vor- angegangene Streit sei auf eine Zigarette zurückzuführen, geltend macht, dass der Beschuldigte Nichtraucher sei und daraus ableitet, die Aussage des Geschä- digten betreffend den Anlass der behaupteten Auseinandersetzung sei zweifelhaft und dürfte nicht den Tatsachen entsprechen (vgl. Urk. 25/2 S. 3, Urk. 74 S. 4), so ist diesem Argument zu erwidern, dass letztlich nicht massgebend ist, weswegen der Geschädigte und der Beschuldigte zuvor in einem Disput verwickelt waren. Im Hinblick auf die Beurteilung des eigentlichen Anklagevorwurfes, namentlich der Zufügung der Schnittwunde, ist nämlich einzig von Belang, dass die vorange- gangene auch vom Geschädigten angeführte (verbale) Auseinandersetzung, aus welchem Grund auch immer sie basierte (sei es wegen einer Zigarette oder aber wegen eines Getränks; vgl. Aussage Zeuge H._____), auch nach Aussage der Zeugen beendet war, als der Beschuldigte auf den Geschädigten zuging. Damit stand die Verletzung des Geschädigten offensichtlich nicht in unmittelbarem Zu- sammenhang mit dem vorangegangenen Geschehen. Auch die vom Verteidiger als widersprüchlich ausgelegten Aussagen des Geschädigten hinsichtlich des Steins, welcher ihn nach der erlittenen Schnittverletzung getroffen habe, vermö- gen das Bild der glaubhaften Aussagen des Geschädigten nicht zu beeinflussen. Sieht man sich die beiden Aussagen genau an, kann festgestellt werden, dass keine wesentlichen Unterschiede bestehen, da der Geschädigte auch bei der zweiten Einvernahme präzisierte, einer der Männer um den Beschuldigten habe einen Stein nach ihm geworfen (Urk. 5/1, Urk. 5/2). Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, in welchen Punkten die Aussagen des Geschädigten mit denjenigen der befragten Zeugen übereinstimmen, was zusätz- lich insgesamt keinen Anlass gibt, an den lebensnahen Schilderungen des

- 17 - Geschädigten und der Zeugen zu zweifeln. Erwähnt sei in diesem Zusammen- hang konkret die Schilderung des Geschädigten, er sei vom Beschuldigten aufge- fordert worden, sich mit ihm abseits der übrigen Anwesenden zu begeben, welche Darstellung mit den Aussagen des Zeugen H._____ und J._____ übereinstimmt. Der Zeuge I._____ stützt sodann die Aussage des Geschädigten, der Beschuldig- te habe ihm über die Wange gestrichen und dabei die Verletzung zugefügt, wobei der Geschädigte erst nachdem sich der Beschuldigte entfernt hatte, bemerkt ha- be, dass er blutete (vgl. Urk. 6/8 S. 3). Diese Darstellung stimmt weiter insofern mit der Zeugenaussage von H._____ überein, als er den Beschuldigten und den Geschädigten weggehen sah und wenige Minuten später die Rückkehr des an der Wange stark blutenden Geschädigten sah (vgl. Urk. 6/7 S. 3). Auch der Zeuge J._____ berichtete darüber, dass sich nur der Geschädigte und der Beschuldigte hinter einem Baum aufgehalten hätten, wobei der Geschädigte anschliessend ver- letzt zurückgekehrt und der Beschuldigte geflüchtet sei (vgl. Urk. 6/9 S. 3). Wenn die Vorinstanz diese Schilderungen als lebensnah bezeichnete und anfügte, diese stützten die Aussagen des Geschädigten (vgl. Urk. 42 S. 14), so ist dies nach al- ledem korrekt und nicht zu bemängeln. Die Schilderungen des Geschädigten zeigen aber auch, dass er nicht danach trachtete, den Beschuldigten einfach nur schlecht zu machen, was deutlich dar- aus hervor geht, dass er sich wiederholt durchaus positiv zum Beschuldigten äusserte (vgl. z.B.: Urk. 5/2 S. 4: „Er ist sonst ein netter Mensch und ich kenne ihn nicht so.“), in diesem Zusammenhang die bestehende Freund- bzw. Kamerad- schaft ins Feld führte und weiter angab, keine Erklärung für das Verhalten des Beschuldigten zu haben. Auch mit seiner Antwort auf die Frage, ob er das Gefühl habe, dass der Beschuldigte ihn schwer verletzen oder gar habe töten wollen, offenbarte er lediglich seine Ratlosigkeit, gab er doch an, er wisse nicht, was er (der Beschuldigte) gewollt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 5). Die Tatsache, dass der Geschädigte sich im Wesentlichen zurückhaltend zum Beschuldigten äusserte, spricht damit ebenso für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Endlich steht auch gestützt auf die neue Darstellung des Beschuldigten im Berufungsverfahren nunmehr ausser Frage, dass er es war, der den Geschädig- ten verletzte, was wiederum zeigt, dass der Geschädigte ihn – zusammen mit den

- 18 - Zeugen – nicht einfach falsch belastet hatte. Auch in diesem Zusammenhang zeigt sich im Übrigen klar, dass die deutliche Alkoholisierung des Geschädigten und der Zeugen lediglich einen marginalen Einfluss auf deren Wahrnehmungs- fähigkeit hatte. Zusammenfassend erscheinen - mit der Vorinstanz - die Aussagen des Geschä- digten insgesamt als plausibel und detailliert, sie schildern den Vorfall lebensnah und in den wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit den vorhandenen Zeugenaussagen, weshalb sie glaubhaft und überzeugend sind (vgl. Vorinstanz, Urk. 42 S. 14). Dazu kommt, dass sowohl die Ausführungen des Geschädigten als auch diejenigen der Zeugen durch die neue Darstellung des Beschuldigten im Berufungsverfahren teilweise Bestätigung fanden. Es besteht damit überhaupt keine Veranlassung, nicht auf diese Aussagen abzustellen, womit der rechtlich relevante Sachverhalt, nämlich dass der Beschuldigte nach abgeschlossenem Disput den sich passiv verhaltenden Geschädigten mit einem in der Hand gehaltenen äusserst scharfen Gegenstand die in der Anklage umschriebene und durch die ärztlichen Befunde und die Fotos ausgewiesene Verletzung zufügte, erstellt ist. 8.3. Bei diesem Stand der Dinge kann, weil nicht von Relevanz, offen bleiben, mit welchem Tatwerkzeug die Verletzung tatsächlich erfolgte. Es wurde schon oben dargetan, dass die neue Darstellung des Beschuldigten im Berufungs- verfahren, nämlich dass diese Verletzung mit einer Glasscherbe einer unmittelbar vor Zufügung der Schnittverletzung zerbrochenen Bierflasche erfolgt sei, insofern nicht glaubhaft ist, als niemand die Behändigung der besagten Flasche, welche schliesslich in der Hand des Beschuldigten zudem unübersehbar sein musste, beobachten konnte. Immerhin macht aber die neue Darstellung des Beschuldig- ten die Spekulation der Verteidigung, es könne sich beispielsweise um einen Ring handeln, welcher mit einem scharfen Dorn oder einer kleinen Klinge versehen gewesen sei und der nicht geeignet gewesen sei, eine schwerere als die tatsäch- lich verursachte Schnittverletzung zu bewirken (vgl. Urk. 25/2 S. 6), hinfällig. Wenn die Verteidigung die zugefügte Verletzung als relativ oberflächlich bezeich- net, so ist ihr diesbezüglich zu widersprechen. Dem bereits oben zitierten ärztli- chen Befund des ...spitals M._____ ist zu entnehmen, dass die Wunde lediglich

- 19 - im mittleren Anteil oberflächlich war, währenddem sie im oberen (d.h. in der Nähe der Schläfe) und im unteren Teil (d.h. in der Nähe des Unterkiefers) zirka 1 cm tief und klaffend war (vgl. Urk. 8/3 S. 1). Damit es zu einer ca. 1 cm tiefen Schnitt- wunde kommen kann, ist nach eingeholtem IRM-Gutachten eine gewisse Kraft notwendig, wobei der Kraftaufwand geschätzt in etwa damit vergleichbar ist, wenn mit einem scharfen Messer von einem mittelharten Käse in einem Hergang ein Stück abgeschnitten werden soll (vgl. Urk. 8/6 S. 3). Allein aufgrund dieser Tatsa- che greift die Argumentation der Verteidigung, weil nicht klar sei, womit die Ver- letzung verursacht worden sei, dürfe auch nicht gefolgert werden, "das mutmass- liche Tatwerkzeug sei geeignet gewesen, schwerwiegendere als die zugefügte, relativ oberflächliche Verletzung zu verursachen" (vgl. Urk. 25/2 S. 6) ins Leere. 8.4. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten am

14. Mai 2011 über die linke Gesichtshälfte strich und mit einem nicht genau bekannten, kleinen, äusserst scharfen Gegenstand die Schnittverletzung zufügte. Daran ändert auch die neu im Berufungsverfahren vorgetragene Darstellung des Beschuldigten nichts. IV. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte der Anklagebehörde und der Verteidigung 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.2. Die Verteidigung akzeptiert im Berufungsverfahren die Bejahung einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (vgl. Urk. 48 S. 2; Urk. 74 S. 7 ff., vgl. auch Eventualantrag anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung Urk. 25/2 S. 2).

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht,

- 20 - einen Menschen bleibend arbeitunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. 2.2. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht nicht vorwirft, dem Geschädigten eine schwere Körper- verletzung zugefügt zu haben. Schon aus diesem Grund verbietet sich also die Annahme, bei der vom Beschuldigten dem Geschädigten zugefügten, ca. 1 cm tiefen und 15 bis 20 cm langen Schnittverletzung auf der linken Gesichtshälfte handle es sich um eine lebensgefährliche Verletzung, ein Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder um eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts. In diesem Sinn sind die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz dazu (vgl. Urk. 42 S. 18 ff.) zwar durchaus zutreffend, indessen im Grunde genommen entbehrlich. 2.3. Wie oben schon dargetan, wies die mehrfach erwähnte Wunde auf der linken Gesichtshälfte des Geschädigten eine Länge von 15 evtl. 20 cm auf, wobei sie im oberen und unteren Bereich klaffend und ca. 1 cm tief war (vgl. Urk. 8/3 und Urk. 8/6). Damit es zu einer ca. 1 cm tiefen Schnittwunde kommen kann, ist nach schlüssiger gutachterlicher Beurteilung eine gewisse Kraft notwendig, wobei der Kraftaufwand in etwa damit vergleichbar ist, wenn mit einem scharfen Messer von einem mittelharten Käse in einem Hergang ein Stück abgeschnitten werden soll (vgl. Urk. 8/6 S. 3). Der ärztliche Befund des ...spitals M._____ vom 16. Juni 2011 hält zwar fest, dass sich der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt in einer un- mittelbaren Lebensgefahr befand (Urk. 8/3 S. 1), welche Auffassung das Akten- gutachten des Instituts für Rechtsmedizin teilt (vgl. Urk. 8/6 S. 3). Aus rechtsme- dizinischer Sicht sind indessen Schnittverletzungen im Gesichtsbereich - so im Gutachten weiter - als gefährlich zu beurteilen. Vorliegend sei die Wunde in un- mittelbarer Nähe, lediglich wenige Zentimeter von arteriellen und venösen Blutge- fässen entfernt. Eine Verletzung dieser Blutgefässe könne sehr rasch zu einem erheblichen, ja sogar letalen Blutverlust oder zum Auftreten einer sogenannten Luftembolie führen. Letztere berge das Risiko eines plötzlichen mechanischen Pumpversagens des Herzens infolge Verlegung der Lungengefässe durch die Luftembolie (vgl. Urk. 8/6 S. 3). Damit steht aber fest, dass wenn der Schnitt einen zufällig leicht anderen Verlauf gehabt hätte die vom IRM aufgelisteten

- 21 - Beeinträchtigungen hätten eintreten können, welche für den Geschädigten zweifellos eine unmittelbare Lebensgefahr und damit eine schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB bedeutet hätten.

3. Versuchte Tatbegehung 3.1. Eines versuchten Deliktes macht sich schuldig, wer, nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, respektive wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zum Tatentschluss, dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK, Strafrecht I, Jenny, N 2 zu Art. 22 StGB mit Verweisen auf die Praxis). 3.2. Nach Zufügung der Schnittverletzung im Gesicht des Geschädigten verliess der Beschuldigte den Tatort, womit seine Tatausführung beendet war, ohne dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg (lebensgefährliche Verletzung bzw. Entstellung des Gesichts) eingetreten wäre. Der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB wurde somit nicht vollumfänglich erfüllt. Hingegen ist von einem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.

4. Subjektiver Tatbestand 4.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geltend, der in der Anklageschrift aufgeführte Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich dem Versuch einer schweren Körperverletzung sei nicht erstellt (vgl. Urk. 25/2 S. 6 f., Urk. 74 S. 9 f.). 4.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2. S. 60 f. mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von

- 22 - den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 S. 29). 4.3. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe mit seiner Vorgehensweise zumindest in Kauf genommen, dass eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hätte verwirklicht werden können, was zutrifft. Korrekt ist, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert und es bereits dunkel war, dass die Sichtverhältnisse damit nicht mehr gut und die Konturen nicht mehr scharf erkennbar waren, weshalb die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen mit ungewissem Verletzungsverlauf bestand (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 20). Nach erstelltem Sachverhalt strich der Beschuldigte dem Geschädigten offensichtlich gezielt mit einem scharfen Gegenstand in der Hand seitlich über das Gesicht und wollte ihn damit fraglos am Kopf verletzen. Bei einer solchen Vorgehensweise konnte er in der gegebenen Situation selbst ausgehend davon, dass keine Hektik herrschte (vgl. Verteidigung in Urk. 25/2 S. 8), nie und nimmer damit rechnen, dass sich der Geschädigte dabei nicht bewegen würde. Der Ausgang des Schnitt- verlaufs hing also nicht alleine vom Verhalten des alkoholisierten Beschuldigten, sondern auch von demjenigen des ebenso alkoholisierten Geschädigten ab, das er aber freilich nicht kontrollieren oder steuern konnte (vgl. auch Vorinstanz Urk. 42 S. 21). Dass der Kopf bzw. als Teil davon das Gesicht ein sehr sensibler Körperteil ist, gehört ohne weiteres zum Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Erwachse- nen und musste damit auch dem Beschuldigten bekannt sein. Es wurde sodann schon oben dargetan, dass in unmittelbarer Nähe der Wunde arterielle und venöse Blutgefässe verlaufen sowie sich das Auge befindet, weshalb mit einem zufällig leicht anderen Schnittverlauf mit sehr schweren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre. Dabei ist aufgrund der Verletzungstiefe – wie oben dargetan - von

- 23 - einem gewissen Krafteinsatz des Beschuldigten auszugehen, welcher Umstand entgegen der Verteidigung nicht auf eine zufällige Herbeiführung der Verletzung hindeutet, sondern auf ein gezieltes Vorgehen schliessen lässt (vgl. dazu die Vor- instanz in Urk. 42 S. 21, Urk. 74 S. 9). Es bedarf nun keiner vertieften Erörterung, dass wer sich so verhält, wie der Beschuldigte dies getan hat, das grosse Risiko der Verursachung einer schweren Verletzung durch sein Handeln kennt, damit das Opfer in erheblichem Umfang verletzen will und gleichzeitig auch lebens- gefährliche und schwerwiegende Verletzungen in Kauf nimmt. Damit steht aber auch fest, dass sich dem Beschuldigten schwerwiegende Verletzungen am Kopf des Geschädigten als derart wahrscheinlich aufdrängen mussten, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre. Daran ändert nichts, dass beim Geschä- digten tatsächlich keine schwere Verletzung resultierte, denn dass es nicht so war, ist ausschliesslich einem glücklichen Zufall zuzuschreiben. Damit handelte der Beschuldigte jedenfalls mit Eventualvorsatz, womit der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt ist. An diesem Ort erübrigt es sich vorliegend auf die Einwände der Verteidigung zum Tatwerkzeug einzugehen, zumal diese von der neuen Darstellung des Beschul- digten überholt sind. Sie sind unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zudem ohnehin nicht geeignet, den dargelegten Eventualvorsatz in Frage zu stellen. 4.4. Zusammenfassend ist die Tat des Beschuldigten als vollendet versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist. V. Sanktion

1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen von Art. 122 StGB korrekt mit Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheits- strafe von 10 Jahren umrissen.

- 24 - 1.2. Strafschärfungsgründe liegen hier nicht vor. Zu diskutieren sind nachfol- gend zwei Strafmilderungsgründe, nämlich die versuchte Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) und die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zufol- ge Alkoholisierung (Art. 19 Abs. 2 StGB). Wie die Vorinstanz indessen zutreffend ausführte, liegen hier keine Umstände vor, welche den gesetzlichen Strafrahmen als nicht mehr adäquat erscheinen liessen, weshalb dessen Unterschreitung nicht in Frage steht. 1.3. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 23 f.) sowie die bundesgerichtli- che Praxis verwiesen werden (BGE 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; BGE 134 IV 17 E. 2.1.).

2. Tatkomponente 2.1. Objektive Tatschwere 2.1.1.Bei der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte erheblich in die körperliche und psychische Unversehrtheit des Geschädigten eingriff. Zwar konnte die Wunde ambulant verarztet werden, indes- sen fügte der Beschuldigte dem Geschädigten durch sein Verhalten eine lebens- länglich gut sichtbare, leicht entstellende Narbe über der gesamten linken Wange zu (vgl. Urk. 8/3 S. 1). Weiter ist mit dem Gutachter darauf hinzuweisen, dass Ereignisse wie das hier vorliegende bei geschädigten Personen Wochen bis Monate später psychische Störungen (posttraumatische Belastungsstörung) ver- ursachen können (vgl. Urk. 8/6 S. 4). Auch wenn der Beschuldigte dem Geschä- digten im Ergebnis keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zufügte, schuf er mit seiner Handlung, die doch einen gewissen Kraftaufwand aufwies, erhebliche Risiken hinsichtlich wesentlich schwerwiegenderen Ver- letzungen, zumal der Ausgang des Schnittverlaufs, wie oben bereits dargetan, nicht alleine vom seinem Verhalten abhing, was der Beschuldigte durchaus wissen musste und damit in Kauf nahm. 2.1.2. Die Vorinstanz strich zu Recht hervor, dass es sich nicht um eine spontane Aktion aus einem Konflikt heraus handelte, zumal sich die zuvor bestehende

- 25 - Streitsituation beruhigt hatte. Zu übernehmen sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Ausführung der Tat als heimtückisch und feige erscheint. Nach erstelltem Sachverhalt nahm der Beschuldigte den Geschädigten gezielt zur Seite, unter der Vorgabe, sich von ihm verabschieden zu wollen und fügte dem in dieser Situation völlig arglosen Geschädigten die Verletzung mit einem scharfen, in der Hand versteckt gehaltenen Gegenstand zu. Nachdem das Verhalten des Beschuldigten sich nicht aufgrund des Verlaufs des Abends abzeichnete, war dieses - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - für den Geschädigten in keiner Weise voraussehbar. In der Tat hatte der Geschädigte keine Chance, sich auf die bedrohliche Situation einzustellen und sich gegen die Verletzung zur Wehr zu setzen, was eindrücklich durch sein Verhalten nach der Tat manifestiert wird, zumal er zunächst die ihm zugefügte Verletzung gar nicht realisierte (so auch Vorinstanz Urk. 42 S. 25). Wenn die Vorinstanz weiter aus- führt, die Aktion des Beschuldigten sei äusserst hinterhältig und perfid gewesen, er habe ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft und keinen Respekt vor der körperlichen Integrität des Geschädigten gezeigt, so ist dies zu übernehmen (vgl. Urk. 42 S. 25). Zutreffend ist weiter, dass der Beschuldigte damit eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte, denn für eine solche Attacke bestand nicht der geringste Grund. 2.1.3. Die objektive Tatschwere - bei Vollendung des Delikts - ist angesichts der konkreten Vorgehensweise und der kriminellen Energie somit als mittelschwer zu bezeichnen, so dass sich eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 6 Jahren als angemessen erweist. 2.2. Versuchte Tatbegehung 2.2.1. Die Schwere der Tat wird dadurch in Grenzen gehalten, als der eigentliche Taterfolg des eingeklagten Straftatbestandes, eine schwere Körperverletzung des Geschädigten, nicht eingetreten ist. Es liegt mithin "nur" versuchte Tatbegehung vor, wobei von einem vollendeten Versuch auszugehen ist. Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist darauf hin, dass der vollendete Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente erscheine. Wenn der zur

- 26 - Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe dessen Verschulden unberührt, gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zugunsten des Täters auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch nach der Recht- sprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundes- gerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2006, E. 4.5.4. und 4.5.5.). 2.2.2. Hinsichtlich der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs kann vorerst auf das oben zum Verletzungsbild mehrfach Ausgeführte verwiesen werden. Die Taterfolgsnähe ist dabei in jedem Fall zu bejahen, ist es doch nur dem Zufall zu verdanken und in keiner Weise dem Verhalten des Beschuldigten, dass es zu keiner schweren Körperverletzung kam. Insoweit lässt sich unter diesem Aspekt nur eine ganz minime Strafminderung rechtfertigen. 2.2.3. Zusammenfassend lassen sich ausser der Tatsache, dass nur versuchte Tatbegehung vorliegt, keine Umstände erkennen, die den Angeklagten in objekti- ver Hinsicht irgendwie entlasten würden. Aufgrund des erstellten Anklage- sachverhalts ist entgegen der Verteidigung auch nicht von einer Notwehrsituation des Beschuldigten auszugehen (Urk. 74 S. 11). 2.3. Aus objektiver Sicht ist das Verschulden des Beschuldigten damit nach wie vor mehr als erheblich einzustufen. 2.4. Subjektive Tatschwere 2.4.1. In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, dem Beschuldigten sei vorzu- werfen, dass er dem Geschädigten die Verletzung aus einem völlig nichtigen Anlass zugefügt habe, zumal vor der Tat zwischen den beiden - wenn überhaupt - nur ein geringfügiger Konflikt bestanden hatte. Ein Motiv ist nicht erkennbar, jedenfalls weisen die von den Zeugen und dem Geschädigten geschilderten Streitereien, welche vor der Tat stattgefunden haben sollen, keineswegs auf ein Motiv für eine solch gravierende Attacke hin. Letztlich erscheint die Vorgehens- weise des Beschuldigten als sinnlose Strafaktion.

- 27 - 2.4.2. Zugunsten des Beschuldigten ist zu erwähnen, dass hier "lediglich" von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung, mithin der schwächeren Vorsatzform, auszugehen ist. 2.4.3. Mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten zu werten, dass er gemäss den eigenen Angaben und derjenigen der übrigen Befragten im Tatzeit- punkt alkoholisiert war und ein Medikament eingenommen hatte (vgl. Urk. 42 S. 25 unter Hinweis auf die Aktenstellen). Will man zu seinen Gunsten von der etwa gleich starken Alkoholisierung wie beim Geschädigten ausgehen (diese betrug über drei Stunden nach der Tat immer noch 2 %o, vgl. Urk. 5/1 S. 5), so hatte die die Kritik schwächende, enthemmende und Aggressionen fördernde Wirkung des Alkohols sicherlich zu einer spürbaren Erleichterung der Tatbereit- schaft beigetragen, welcher bei der Bestimmung des Tatverschuldens ent- sprechend Rechnung zu tragen ist. Jedoch bleibt dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in jener Zeit regelmässig auch grosse Mengen Alkohol konsumierte und entsprechend davon ausgegangen werden kann, dass er über eine überdurchschnittliche Alkoholtoleranz verfügte (Urk. 73 S. 3). 2.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aufgeführte Alkoholisierung des Beschuldigten die bisherige Qualifikation des objektiven Tatverschuldens spürbar relativiert. Insgesamt ist hier von einem erheblichen, jedoch noch nicht von einem schweren Verschulden auszugehen.

3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 42 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine strafzu- messungsrelevanten Neuerungen. Der Beschuldigte gab an, im Gefängnis sehr müde geworden zu sein und es fast nicht auszuhalten. Er nehme Medikamente für die Nerven ein. Für die Zeit nach der Haft habe er weiterhin geplant, zu seinem Onkel nach Q._____ [Staat in Europa] zu gehen (Urk. 73 S. 3f.). Aus dem Werdegang des Beschuldigten sind keine entlastende Momente ersicht- lich. Insbesondere ist mit der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten davon abzu-

- 28 - leiten, dass er aus einem Land mit wirtschaftlich und politisch schwierigen Verhältnissen stammt (vgl. Urk. 42 S. 27). 3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich indessen neutral auswirkt. 3.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten mit zu berücksichti- gen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. St. Trechsel et al, N 22 ff. zu Art. 47 StGB, BSK Strafrecht I- Wiprächtiger, N 12 ff zu Art. 47 StGB). 3.3.1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Täterschaft geständig. Während der gesamten Untersuchung und vor Vorinstanz leugnete er die Tat konsequent und stritt hartnäckig ab, damit etwas zu tun zu haben. Im Berufungsverfahren konzedierte er immerhin, Urheber der Verletzung gewesen zu sein. Indessen erwies sich auch seine neue Darstellung des Geschehens als unglaubhaft, so dass sein teilweises Eingeständnis hinsichtlich der Urheberschaft der Verletzung, welches sehr spät erfolgte, nur zu einer marginalen Strafreduktion führen kann. Der Beschuldigte äusserte erstmals in einem Schreiben kurz vor der Berufungs- verhandlung (vgl. Urk. 72), dass er das Ganze bereue und einen grossen Fehler gemacht habe. Gleichzeitig machte er indessen geltend, dass er sich damals nur verteidigen wollte, was - wie gesehen - nicht zutrifft und womit er seinen Tat- beitrag immer noch zu bagatellisieren versucht, weshalb ihm Einsicht und Reue nur in bescheidenem Mass zugute gehalten werden können. Während der Unter- suchung verhielt er sich - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte (vgl. Urk. 42 S. 27) - unkooperativ, weswegen er auch unter diesem Titel keine Entlastung erfahren kann. 3.3.2. Der Beschuldigte lebte vor der Tat als Asylbewerber in der Schweiz. Er ist weder krank noch alt. Es liegt bei ihm somit keine Konstellation mit ausser- gewöhnlichen Umständen vor, welche heute irgendeine Strafempfindlichkeit - aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen - zu begründen vermöchte. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld einge- betteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar.

- 29 - 3.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist zusammengefasst lediglich das Teil- geständnis hinsichtlich der Urheberschaft der Verletzung, welches indessen lediglich zu einer marginalen Strafreduktion führt und in bescheidenem Masse die bekundete Reue und Einsicht zu berücksichtigen.

4. Gesamtergebnis der Sanktion / Anrechnung der Haft 4.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothe- tischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als ange- messen. 4.2. Der Angeklagte ist seit dem 7. Juni 2011 in Haft. Bis zur Berufungsverhand- lung (1. Oktober 2012) sind ihm daher 482 Tage Haft anzurechnen. VI. Vollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die vom

- 30 - Staat entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Keine Abschreibung der Kosten 3.1. Die Verteidigung beantragte wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit die sofortige und definitive Abschreibung der Kosten (vgl. Urk. 48 S. 3 und Urk. 74 S. 13). 3.2. Der Beschuldigte ist zwar soweit ersichtlich mittellos. Eine sofortige und definitive Abschreibung sämtlicher Kosten ist jedoch grundsätzlich nur mit Zurückhaltung vorzunehmen, denn die finanziellen Verhältnisse eines Täters können sich in Zukunft - allenfalls auch unerwartet - ändern. Überdies können dem Schuldner auf Gesuch hin auch Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen oder Stundungen gewährt werden (Art. 425 StPO). Die Kosten sind daher nicht abzuschreiben. VIII. Zwangsmassnahmen

1. Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu be- halten ist. Diese Bestimmung ist analog auch für das zweitinstanzliche Gericht anzuwenden, nachdem für die Rechtsmittelinstanz keine besonderen Bestim- mungen betreffend Sicherheitshaft vorgesehen sind (Art. 379 StPO).

2. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob nach wie vor die gesetzlichen Haft- gründe gemäss Art. 221 StPO gegeben sind. Nachdem mit diesem Entscheid eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ausgesprochen wird und sich der Beschuldig- te seit dem 7. Juni 2011 in Haft befindet (Urk. 13/2), erscheint die Dauer der Haft angesichts der ausgesprochenen Strafe noch nicht als unverhältnismässig. Bezüglich der Fluchtgefahr, die zuletzt mit Präsidialverfügungen der erkennenden Kammer vom 22. Mai 2012 (Urk. 56) und vom 14. August 2012 (Urk. 70) bejaht wurde, hat sich nichts geändert. Der Beschuldigte hat von der heute ausge- sprochenen Strafe von vier Jahren erst knapp 16 Monate verbüsst, was durchaus einen gewichtigen Anreiz zur Flucht darstellt. Der Beschuldigte verfügt zudem in

- 31 - der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und auch weder über familiäre, noch engere soziale oder berufliche Beziehungen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist deshalb zu bejahen. Der bestehenden Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzanordnungen im Sinne von Art. 237 ff. StPO begegnet werden, weshalb die Verlängerung der Sicherheitshaft auch diesbezüglich verhältnismässig ist. Die Sicherheitshaft ist somit zu verlängern.

3. Da gemäss Bundesgericht die Sicherheitshaft zu befristen ist (BGE 137 IV 180), ist sie vorliegend bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs resp. einst- weilen längstens bis zum 1. April 2013 zu verlängern (Art. 227 Abs. 7 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

15. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …

2. …

3. …

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. August 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke …, IMEI-Nr. …, inkl. Daten-CD der Kapo ZH) wird dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft bei der Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur herausverlangt, wird er vernichtet.

- 32 -

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Art. 374 StPO, § 4 GebStrV) Fr. 660.70 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 210.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 9'965.25 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 16'435.95 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. …

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit vier Jahren Freiheitsstrafe, wovon 482 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'361.50 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-

- 33 - nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 34 - Sodann wird beschlossen:

1. Die Sicherheitshaft wird bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs, einstweilen längstens bis zum 1. April 2013 verlängert.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das …gefängnis … (übergeben an die begleitenden Polizeibeamten)

3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Oktober 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner