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SB120224

mehrfachen Hausfriedensbruch

Zürich OG · 2012-09-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe sich im Zeitraum zwischen dem 18. und dem 27. Februar 2011 mehrfach auf den von den Privatklägern gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb "B._____" in C._____ (ZH) begeben, obwohl er von den Privatklägern am 29. Juni 2010 ein Hausverbot für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb erhalten hatte, was er gewusst habe (Urk. 14 S. 2).

2. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen sowie der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt (Urk. 51 S. 4). Er hat bestätigt, dass er das schriftliche Hausverbot der Pächter vom 29. Juni 2010 (Urk. 4) erhalten und zur Kenntnis genommen hat (Urk. 8 S. 4; Urk. 30 S. 3). Ferner hat er gestanden, dass er sich -trotz dieses Hausverbots- zweimal auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Privatkläger bege- ben hat. Am 18. Februar 2011 hat er den Betrieb mit Herrn D._____ vom AWEL und Herrn E._____, dem Bausekretär der Gemeinde C._____, betreten (Urk. 8 S. 5; Urk. 30 S. 4 f.; Urk. 52 S. 4). Ebenfalls im Februar 2011 -mit Sicherheit vor dem 27. Februar 2011- hat er sich ferner mit Herrn F._____ vom Zivilschutz und Herrn G._____ vom EWZ im Wohnhaus sowie in der Remise des Betriebes auf- gehalten (Urk. 8 S. 5; Urk. 30 S. 3 f.; Urk. 52 S. 3 f.).

3. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis -insbesondere mit den Zeugenaussagen von H._____, dem Verpächter des Betriebs "B._____" (Urk. 19 S. 3 ff.)-, weshalb darauf abgestellt werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Sachverhalt somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Betreffend die rechtliche Würdigung des Sachverhalts kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82. Abs. 4 StPO;

- 6 - Urk. 40 S. 4 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Ergänzung bzw. Präzisierung.

2. Die Verteidigung machte sowohl in der Einsprache gegen den Strafbefehl als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungs- verhandlung sinngemäss geltend, dass der Beschuldigte nicht unrechtmässig i.S.v. Art. 186 StGB in den Betrieb der Privatkläger eingedrungen sei bzw. dass er eventualiter einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 21 StGB unterlegen habe (Urk. 17 S. 1 ff.; Urk. 31 S. 1 ff.; Urk. 52 S. 2 ff.).

a) Nach Ansicht der Verteidigung hat der Beschuldigte den Betrieb der Privat- kläger rechtmässig betreten, weil er im Auftrag des Verpächters H._____ gehan- delt habe bzw. weil er von Amtspersonen begleitet worden sei (Urk. 17 S. 2 f.; Urk. 31 S. 4 ff.; Prot. S. 6 f.; Urk. 52 S. 4 ff.). Dieser Auffassung ist die Vorinstanz zu Recht nicht gefolgt. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis des Berechtigten, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen. Berechtigter im Sinne von Art. 186 StGB ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder einem obligatorischen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 162 E. 1; BGE 90 IV 74 E. 1, m.w.H.). Der Eigentümer und Verpächter, H._____, hat den Privatklägern mit Pachtvertrag vom 14. März 2010 (Urk. 2) das Hausrecht betreffend das landwirtschaftliche Ge- werbe respektive den Betrieb "B._____" eingeräumt und damit auf sein Hausrecht verzichtet. Seit dem 1. Mai 2010 waren somit ausschliesslich die Pächter, d.h. die Privatkläger, Träger des Hausrechts und damit Berechtigte i.S.v. Art. 186 StGB (BGE 112 IV 31 E. 3a; vgl. ferner Delnon/Rüdy, Basler Kommentar StGB II, Art. 186 N 5b). Daher konnten auch ausschliesslich die Pächter darüber bestim- men, wer sich auf ihrem Betrieb aufhalten darf und wer nicht. Bezüglich der Un- rechtmässigkeit des Eindringens ist deswegen einzig entscheidend, dass die Pächter dem Beschuldigten den Zutritt zur Pachtsache verboten haben. Der Ver- pächter war nicht mehr Träger des Hausrechts und damit auch nicht mehr Be-

- 7 - rechtigter i.S.v. Art. 186 StGB. Dass er den Auftrag erteilt hat, den Betrieb zu be- treten, vermochte die Unrechtmässigkeit des Eindringens des Beschuldigten so- mit nicht aufzuheben. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte den Betrieb zusammen mit Amtsper- sonen betreten hat, ist bezüglich der Unrechtmässigkeit des Eindringens irrele- vant. Den Beschuldigten traf keine Amtspflicht, welche ihn zum Betreten des Be- triebes hätte berechtigen können (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar StGB II, Art. 186 N 34; Trechsel, Praxiskommentar StGB, Art. 186 N 16, m.w.H.). Der Beschuldigte hat den Betrieb der Privatkläger somit -wie die Vorinstanz richtig festhält- unrechtmässig betreten.

b) Betreffend den geltend gemachten Irrtum führte die Verteidigung aus, dem Beschuldigten sei zwar klar gewesen, dass er den Betrieb aufgrund des Hausver- bots nicht eigenmächtig habe betreten dürfe, er habe sich jedoch "nie vorstellen können, dass ihm aufgrund des Hausverbots auch verboten sein sollte, die Lie- genschaft dann zu betreten, wenn er in seiner Eigenschaft als Vertreter des Ei- gentümers handelte, und das erst noch in Begleitung von Amtspersonen"(Urk. 31 S. 6). Der Beschuldigte habe daher an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens nicht gezweifelt und er habe auch keine Zweifel haben müssen, weshalb er einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 StGB unterlegen habe (Urk. 17 S. 3; Urk. 31 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Ver- teidigung bezüglich des Irrtums über die Rechtswidrigkeit aus, dass die Vo- rinstanz die Begleitumstände nicht gebührend berücksichtigt habe. Zentral sei im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte mit H._____, dem Eigentümer des Hofes "B._____", welcher vom Hausverbot ebenfalls Kenntnis hatte, gesprochen habe und dieser ihm ausdrücklich gesagt habe, dass dieses Verbot unbeachtlich sei. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass den Amtsstellen die Auseinandersetzungen zwischen den Beschuldigten und den Pächtern bestens bekannt gewesen seien, sie sich dennoch an den Beschuldigten gewendet hätten und nicht an die Pächter des Betriebes, d.h. die Privatkläger. Angesichts dieser Umstände könne dem Be- schuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er den Verbotsirrtum nicht erkannt hat (Urk. 52 S. 9).

- 8 - Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 31 S. 7 f.; Urk. 52 S. 9) kam die Vo- rinstanz zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschuldigte über die Rechtswidrigkeit seiner Tat irrte, sein Irrtum jedoch vermeidbar gewesen ist (Urk. 40 S. 6 ff.). Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann gemäss Lehre und Rechtsprechung mit- unter durch gewissenhafte Überlegung oder durch Erkundigung bei Behörden o- der einer vertrauenswürdigen Person erkannt werden (vgl. statt vieler Jenny, Bas- ler Kommentar StGB II, Art. 21 N 16, m.w.H.). Vorliegend hatte der Beschuldigte allein schon aufgrund des schriftlichen, unmissverständlich formulierten Hausver- bots vom 29. Juni 2010 (Urk. 4) hinreichend Anlass, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen. Angesichts dieses expliziten Hausverbots hätte er zu- mindest abklären müssen, ob sein Handeln rechtmässig ist oder nicht. Dies unter- liess er jedoch, wie seine Aussagen belegen. So antwortete er in der Einvernah- me anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, wie er auf das Hausverbot vom 29. Juni 2010 reagiert hatte: "Ich habe auf das Hausverbot gar nicht reagiert. Ich habe von Herrn H._____ die Vollmacht, falls etwas auf dem Betrieb passiert, nachzusehen." (Urk. 30, S. 3). Und auf die Frage, weshalb er die Pächter bzw. Privatkläger nicht vorgängig informierte, bevor er den Betrieb betrat, antwortete er: "Weil wir nicht miteinander kommunizieren und kein gutes Verhält- nis haben. Seit Beginn an haben die neuen Pächter weder mit mir noch mit Herrn H._____ Kontakt." (Urk. 30, S. 4). Der Beschuldigte hat das Hausverbot der Pri- vatkläger somit schlicht ignoriert und es in der Folge auch unterlassen, sich durch gewissenhafte Überlegung oder Erkundigungen über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu informieren. Sein Irrtum war daher vermeidbar.

3. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist somit zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die objektive Tatschwere als sehr leicht zu werten ist und es sich faktisch um ein Bagatelldelikt handelt (Urk 40 S. 9). Auch in subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz richtigerweise von einem leichten Verschulden aus (Urk. 40 S. 9 f.).

- 9 -

2. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert (Urk. 8 S. 7 f.; Urk. 46 und Urk. 47/1-7; Urk. 51 S. 2 f.). Er und seine Ehefrau bewohnen zusam- men eine 3-Zimmer-Wohnung, für welche sie monatlich Fr. 1'370.– Miete bezah- len (Urk. 47/3; Urk. 51 S. 3). Im Jahr 2011 erhielt der Beschuldigte eine AHV- Rente in Höhe von Fr. 1'401.– pro Monat (Urk. 47/5-6). Am 11. Juli 2011 stellte das Ehepaar einen Antrag auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente (Urk. 47/7). Per

31. Dezember 2010 verfügte das Ehepaar über ein steuerbares Vermögen von Fr. 145'789.– (Urk. 47/1). Am 31. Dezember 2011 betrug das steuerbare Vermö- gen des Ehepaars noch Fr. 129'000.– (Urk. 47/2). Heute verfügt das Ehepaar noch über ein Vermögen von ca. Fr. 70'000.– (Urk. 51 S. 3).

3. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überwei- sung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Voraussetzung für die Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich dabei nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets ge- ring sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2, m.w.H.). Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Gering- fügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfol-

- 10 - gen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt -vom Verschulden wie von den Tatfolgen her- als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (Riklin, Basler Kommentar StGB I, Art. 52 N 15 f.; Straten- werth/Wohlers, Handkommentar StGB, Art. 52 N 1; BGE 135 IV 130 E. 5.3.3, m.w.H.). Die beiden vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbrüche wiegen objektiv nicht schwer. Die Privatkläger waren zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht auf dem Betrieb anwesend und erfuhren erst nachträglich von den Hausfriedensbrü- chen (Urk. 40 S. 9). Das Hausrecht der Privatkläger wurde durch die Taten des Beschuldigten somit nur geringfügig verletzt. Zudem hat der Beschuldigte den Be- trieb ausschliesslich im Auftrag des Eigentümers und zusammen mit Amtsperso- nen betreten. Sowohl die Tatfolgen als auch das Verschulden des Beschuldigten erweisen sich daher vorliegenden im Quervergleich mit Taten gleicher Art als ge- ringfügig. Ein Strafbedürfnis fehlt somit, weshalb von einer Bestrafung des Be- schuldigten abzusehen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenaufstel- lung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 2'500.– anzu- setzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung insofern, als ein Schuldspruch erfolgt. Dem Umstand, dass aufgrund der geringfügigen Schuld sowie Tatfolgen eine Strafbefreiung er- folgt, ist bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen. Die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen sind daher zur Hälfte

- 11 - dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu neh- men.

2. Dem Beschuldigten, welcher eine Entschädigung von Fr. 6'483.55 geltend machte (Urk. 52 S. 10; Urk. 53/1-3), ist für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 12. Januar 2012 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Be- schuldigten des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Am 18. Januar 2012 wurde das Urteil im Dispositiv versandt (Prot. I S. 10). Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 meldete der Beschuldigte Beru- fung an (Urk. 34). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldig- ten am 30. März 2012 zugestellt (Urk. 38). Am 18. April 2012 reichte die Verteidi- gung beim hiesigen Gericht fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 42).

E. 2 Mit Verfügung vom 30. April 2012 wurde der Beschuldigte aufgefordert, di- verse Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Mit der- selben Verfügung wurde überdies der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben (Urk. 44). Am

E. 7 Mai 2012 liess der Beschuldigte dem hiesigen Gericht die erbetenen Dokumen- te betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukommen

- 4 - (Urk. 46-48). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 7. Mai 2012, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv beteilige (Urk. 49). Von den Privatklägern ging keine Erklärung betreffend Anschlussberufung ein.

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 4). II. Formelles

1. Das Urteil der Vorinstanz enthält eine falsche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 40 S. 12). Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten nicht ausschliesslich Übertretungen (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 40 S. 1 ff.), weshalb die Ein- schränkungen von Art. 398 Abs. 4 StPO für das vorliegende Berufungsverfahren nicht gelten. Das hiesige Gericht kann das Urteil der Vorinstanz somit in allen an- gefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung sinngemäss ei- ne Verletzung des Anklagegrundsatzes von Art. 9 StPO. Die Vorinstanz habe in ihrer Urteilsbegründung ausgeführt, dass der Beschuldigte den Pachtbetrieb "B._____" ohne Vorankündigung i.S.v. Art. 287 Abs. 3 OR betreten habe. Die An- klage werfe dem Beschuldigten jedoch nicht das Betreten des Pachtobjekts ohne Vorankündigung vor, sondern nur, dass er den Betrieb unter Nichtbeachtung des Hausverbotes betreten habe (Urk. 52 S. 6 f.). Diese Rüge ist nicht zu hören. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid nicht mit einer Verletzung der Anzeigepflicht i.S.v. Art. 287 Abs. 3 OR, sondern damit, dass der Beschuldigte das Hausverbot verletzt und den Betrieb gegen den Willen der Privatkläger unrechtmässig betreten hat (Urk. 40 S. 5 f.). Der Anklagegrundsatz i.S.v. Art. 9 StPO wurde somit -entgegen der Auffassung der Verteidigung- nicht verletzt.

- 5 - III. Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe sich im Zeitraum zwischen dem 18. und dem 27. Februar 2011 mehrfach auf den von den Privatklägern gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb "B._____" in C._____ (ZH) begeben, obwohl er von den Privatklägern am 29. Juni 2010 ein Hausverbot für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb erhalten hatte, was er gewusst habe (Urk. 14 S. 2).

2. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen sowie der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt (Urk. 51 S. 4). Er hat bestätigt, dass er das schriftliche Hausverbot der Pächter vom 29. Juni 2010 (Urk. 4) erhalten und zur Kenntnis genommen hat (Urk. 8 S. 4; Urk. 30 S. 3). Ferner hat er gestanden, dass er sich -trotz dieses Hausverbots- zweimal auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Privatkläger bege- ben hat. Am 18. Februar 2011 hat er den Betrieb mit Herrn D._____ vom AWEL und Herrn E._____, dem Bausekretär der Gemeinde C._____, betreten (Urk. 8 S. 5; Urk. 30 S. 4 f.; Urk. 52 S. 4). Ebenfalls im Februar 2011 -mit Sicherheit vor dem 27. Februar 2011- hat er sich ferner mit Herrn F._____ vom Zivilschutz und Herrn G._____ vom EWZ im Wohnhaus sowie in der Remise des Betriebes auf- gehalten (Urk. 8 S. 5; Urk. 30 S. 3 f.; Urk. 52 S. 3 f.).

3. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis -insbesondere mit den Zeugenaussagen von H._____, dem Verpächter des Betriebs "B._____" (Urk. 19 S. 3 ff.)-, weshalb darauf abgestellt werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Sachverhalt somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Betreffend die rechtliche Würdigung des Sachverhalts kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82. Abs. 4 StPO;

- 6 - Urk. 40 S. 4 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Ergänzung bzw. Präzisierung.

2. Die Verteidigung machte sowohl in der Einsprache gegen den Strafbefehl als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungs- verhandlung sinngemäss geltend, dass der Beschuldigte nicht unrechtmässig i.S.v. Art. 186 StGB in den Betrieb der Privatkläger eingedrungen sei bzw. dass er eventualiter einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 21 StGB unterlegen habe (Urk. 17 S. 1 ff.; Urk. 31 S. 1 ff.; Urk. 52 S. 2 ff.).

a) Nach Ansicht der Verteidigung hat der Beschuldigte den Betrieb der Privat- kläger rechtmässig betreten, weil er im Auftrag des Verpächters H._____ gehan- delt habe bzw. weil er von Amtspersonen begleitet worden sei (Urk. 17 S. 2 f.; Urk. 31 S. 4 ff.; Prot. S. 6 f.; Urk. 52 S. 4 ff.). Dieser Auffassung ist die Vorinstanz zu Recht nicht gefolgt. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis des Berechtigten, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen. Berechtigter im Sinne von Art. 186 StGB ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder einem obligatorischen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 162 E. 1; BGE 90 IV 74 E. 1, m.w.H.). Der Eigentümer und Verpächter, H._____, hat den Privatklägern mit Pachtvertrag vom 14. März 2010 (Urk. 2) das Hausrecht betreffend das landwirtschaftliche Ge- werbe respektive den Betrieb "B._____" eingeräumt und damit auf sein Hausrecht verzichtet. Seit dem 1. Mai 2010 waren somit ausschliesslich die Pächter, d.h. die Privatkläger, Träger des Hausrechts und damit Berechtigte i.S.v. Art. 186 StGB (BGE 112 IV 31 E. 3a; vgl. ferner Delnon/Rüdy, Basler Kommentar StGB II, Art. 186 N 5b). Daher konnten auch ausschliesslich die Pächter darüber bestim- men, wer sich auf ihrem Betrieb aufhalten darf und wer nicht. Bezüglich der Un- rechtmässigkeit des Eindringens ist deswegen einzig entscheidend, dass die Pächter dem Beschuldigten den Zutritt zur Pachtsache verboten haben. Der Ver- pächter war nicht mehr Träger des Hausrechts und damit auch nicht mehr Be-

- 7 - rechtigter i.S.v. Art. 186 StGB. Dass er den Auftrag erteilt hat, den Betrieb zu be- treten, vermochte die Unrechtmässigkeit des Eindringens des Beschuldigten so- mit nicht aufzuheben. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte den Betrieb zusammen mit Amtsper- sonen betreten hat, ist bezüglich der Unrechtmässigkeit des Eindringens irrele- vant. Den Beschuldigten traf keine Amtspflicht, welche ihn zum Betreten des Be- triebes hätte berechtigen können (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar StGB II, Art. 186 N 34; Trechsel, Praxiskommentar StGB, Art. 186 N 16, m.w.H.). Der Beschuldigte hat den Betrieb der Privatkläger somit -wie die Vorinstanz richtig festhält- unrechtmässig betreten.

b) Betreffend den geltend gemachten Irrtum führte die Verteidigung aus, dem Beschuldigten sei zwar klar gewesen, dass er den Betrieb aufgrund des Hausver- bots nicht eigenmächtig habe betreten dürfe, er habe sich jedoch "nie vorstellen können, dass ihm aufgrund des Hausverbots auch verboten sein sollte, die Lie- genschaft dann zu betreten, wenn er in seiner Eigenschaft als Vertreter des Ei- gentümers handelte, und das erst noch in Begleitung von Amtspersonen"(Urk. 31 S. 6). Der Beschuldigte habe daher an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens nicht gezweifelt und er habe auch keine Zweifel haben müssen, weshalb er einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 StGB unterlegen habe (Urk. 17 S. 3; Urk. 31 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Ver- teidigung bezüglich des Irrtums über die Rechtswidrigkeit aus, dass die Vo- rinstanz die Begleitumstände nicht gebührend berücksichtigt habe. Zentral sei im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte mit H._____, dem Eigentümer des Hofes "B._____", welcher vom Hausverbot ebenfalls Kenntnis hatte, gesprochen habe und dieser ihm ausdrücklich gesagt habe, dass dieses Verbot unbeachtlich sei. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass den Amtsstellen die Auseinandersetzungen zwischen den Beschuldigten und den Pächtern bestens bekannt gewesen seien, sie sich dennoch an den Beschuldigten gewendet hätten und nicht an die Pächter des Betriebes, d.h. die Privatkläger. Angesichts dieser Umstände könne dem Be- schuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er den Verbotsirrtum nicht erkannt hat (Urk. 52 S. 9).

- 8 - Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 31 S. 7 f.; Urk. 52 S. 9) kam die Vo- rinstanz zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschuldigte über die Rechtswidrigkeit seiner Tat irrte, sein Irrtum jedoch vermeidbar gewesen ist (Urk. 40 S. 6 ff.). Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann gemäss Lehre und Rechtsprechung mit- unter durch gewissenhafte Überlegung oder durch Erkundigung bei Behörden o- der einer vertrauenswürdigen Person erkannt werden (vgl. statt vieler Jenny, Bas- ler Kommentar StGB II, Art. 21 N 16, m.w.H.). Vorliegend hatte der Beschuldigte allein schon aufgrund des schriftlichen, unmissverständlich formulierten Hausver- bots vom 29. Juni 2010 (Urk. 4) hinreichend Anlass, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen. Angesichts dieses expliziten Hausverbots hätte er zu- mindest abklären müssen, ob sein Handeln rechtmässig ist oder nicht. Dies unter- liess er jedoch, wie seine Aussagen belegen. So antwortete er in der Einvernah- me anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, wie er auf das Hausverbot vom 29. Juni 2010 reagiert hatte: "Ich habe auf das Hausverbot gar nicht reagiert. Ich habe von Herrn H._____ die Vollmacht, falls etwas auf dem Betrieb passiert, nachzusehen." (Urk. 30, S. 3). Und auf die Frage, weshalb er die Pächter bzw. Privatkläger nicht vorgängig informierte, bevor er den Betrieb betrat, antwortete er: "Weil wir nicht miteinander kommunizieren und kein gutes Verhält- nis haben. Seit Beginn an haben die neuen Pächter weder mit mir noch mit Herrn H._____ Kontakt." (Urk. 30, S. 4). Der Beschuldigte hat das Hausverbot der Pri- vatkläger somit schlicht ignoriert und es in der Folge auch unterlassen, sich durch gewissenhafte Überlegung oder Erkundigungen über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu informieren. Sein Irrtum war daher vermeidbar.

3. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist somit zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die objektive Tatschwere als sehr leicht zu werten ist und es sich faktisch um ein Bagatelldelikt handelt (Urk 40 S. 9). Auch in subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz richtigerweise von einem leichten Verschulden aus (Urk. 40 S. 9 f.).

- 9 -

2. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert (Urk. 8 S. 7 f.; Urk. 46 und Urk. 47/1-7; Urk. 51 S. 2 f.). Er und seine Ehefrau bewohnen zusam- men eine 3-Zimmer-Wohnung, für welche sie monatlich Fr. 1'370.– Miete bezah- len (Urk. 47/3; Urk. 51 S. 3). Im Jahr 2011 erhielt der Beschuldigte eine AHV- Rente in Höhe von Fr. 1'401.– pro Monat (Urk. 47/5-6). Am 11. Juli 2011 stellte das Ehepaar einen Antrag auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente (Urk. 47/7). Per

31. Dezember 2010 verfügte das Ehepaar über ein steuerbares Vermögen von Fr. 145'789.– (Urk. 47/1). Am 31. Dezember 2011 betrug das steuerbare Vermö- gen des Ehepaars noch Fr. 129'000.– (Urk. 47/2). Heute verfügt das Ehepaar noch über ein Vermögen von ca. Fr. 70'000.– (Urk. 51 S. 3).

3. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überwei- sung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Voraussetzung für die Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich dabei nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets ge- ring sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2, m.w.H.). Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Gering- fügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfol-

- 10 - gen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt -vom Verschulden wie von den Tatfolgen her- als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (Riklin, Basler Kommentar StGB I, Art. 52 N 15 f.; Straten- werth/Wohlers, Handkommentar StGB, Art. 52 N 1; BGE 135 IV 130 E. 5.3.3, m.w.H.). Die beiden vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbrüche wiegen objektiv nicht schwer. Die Privatkläger waren zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht auf dem Betrieb anwesend und erfuhren erst nachträglich von den Hausfriedensbrü- chen (Urk. 40 S. 9). Das Hausrecht der Privatkläger wurde durch die Taten des Beschuldigten somit nur geringfügig verletzt. Zudem hat der Beschuldigte den Be- trieb ausschliesslich im Auftrag des Eigentümers und zusammen mit Amtsperso- nen betreten. Sowohl die Tatfolgen als auch das Verschulden des Beschuldigten erweisen sich daher vorliegenden im Quervergleich mit Taten gleicher Art als ge- ringfügig. Ein Strafbedürfnis fehlt somit, weshalb von einer Bestrafung des Be- schuldigten abzusehen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenaufstel- lung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 2'500.– anzu- setzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung insofern, als ein Schuldspruch erfolgt. Dem Umstand, dass aufgrund der geringfügigen Schuld sowie Tatfolgen eine Strafbefreiung er- folgt, ist bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen. Die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen sind daher zur Hälfte

- 11 - dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu neh- men.

2. Dem Beschuldigten, welcher eine Entschädigung von Fr. 6'483.55 geltend machte (Urk. 52 S. 10; Urk. 53/1-3), ist für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
  2. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird abgesehen.
  3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die Privatklägerin I._____, … C._____ − den Privatkläger J._____, … C._____ - 12 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
  8. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120224-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. Bussmann und Oberrichter lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber MLaw Meier Urteil vom 7. September 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Hinwil vom

12. Januar 2012 (GB110001)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Dieser Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.– und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– angesetzt. Muss der Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

6. Die Gerichtskosten sowie die Untersuchungskosten von Fr. 900.– werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Januar 2012 sei vollum- fänglich aufzuheben;

- 3 -

2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei von Schuld und Strafe frei- zusprechen;

3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;

4. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine Prozessentschädi- gung von CHF 6'483.55 zu bezahlen. ______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil vom 12. Januar 2012 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Be- schuldigten des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Am 18. Januar 2012 wurde das Urteil im Dispositiv versandt (Prot. I S. 10). Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 meldete der Beschuldigte Beru- fung an (Urk. 34). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldig- ten am 30. März 2012 zugestellt (Urk. 38). Am 18. April 2012 reichte die Verteidi- gung beim hiesigen Gericht fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 42).

2. Mit Verfügung vom 30. April 2012 wurde der Beschuldigte aufgefordert, di- verse Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Mit der- selben Verfügung wurde überdies der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben (Urk. 44). Am

7. Mai 2012 liess der Beschuldigte dem hiesigen Gericht die erbetenen Dokumen- te betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukommen

- 4 - (Urk. 46-48). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 7. Mai 2012, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv beteilige (Urk. 49). Von den Privatklägern ging keine Erklärung betreffend Anschlussberufung ein.

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 4). II. Formelles

1. Das Urteil der Vorinstanz enthält eine falsche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 40 S. 12). Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten nicht ausschliesslich Übertretungen (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 40 S. 1 ff.), weshalb die Ein- schränkungen von Art. 398 Abs. 4 StPO für das vorliegende Berufungsverfahren nicht gelten. Das hiesige Gericht kann das Urteil der Vorinstanz somit in allen an- gefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung sinngemäss ei- ne Verletzung des Anklagegrundsatzes von Art. 9 StPO. Die Vorinstanz habe in ihrer Urteilsbegründung ausgeführt, dass der Beschuldigte den Pachtbetrieb "B._____" ohne Vorankündigung i.S.v. Art. 287 Abs. 3 OR betreten habe. Die An- klage werfe dem Beschuldigten jedoch nicht das Betreten des Pachtobjekts ohne Vorankündigung vor, sondern nur, dass er den Betrieb unter Nichtbeachtung des Hausverbotes betreten habe (Urk. 52 S. 6 f.). Diese Rüge ist nicht zu hören. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid nicht mit einer Verletzung der Anzeigepflicht i.S.v. Art. 287 Abs. 3 OR, sondern damit, dass der Beschuldigte das Hausverbot verletzt und den Betrieb gegen den Willen der Privatkläger unrechtmässig betreten hat (Urk. 40 S. 5 f.). Der Anklagegrundsatz i.S.v. Art. 9 StPO wurde somit -entgegen der Auffassung der Verteidigung- nicht verletzt.

- 5 - III. Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe sich im Zeitraum zwischen dem 18. und dem 27. Februar 2011 mehrfach auf den von den Privatklägern gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb "B._____" in C._____ (ZH) begeben, obwohl er von den Privatklägern am 29. Juni 2010 ein Hausverbot für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb erhalten hatte, was er gewusst habe (Urk. 14 S. 2).

2. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen sowie der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt (Urk. 51 S. 4). Er hat bestätigt, dass er das schriftliche Hausverbot der Pächter vom 29. Juni 2010 (Urk. 4) erhalten und zur Kenntnis genommen hat (Urk. 8 S. 4; Urk. 30 S. 3). Ferner hat er gestanden, dass er sich -trotz dieses Hausverbots- zweimal auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Privatkläger bege- ben hat. Am 18. Februar 2011 hat er den Betrieb mit Herrn D._____ vom AWEL und Herrn E._____, dem Bausekretär der Gemeinde C._____, betreten (Urk. 8 S. 5; Urk. 30 S. 4 f.; Urk. 52 S. 4). Ebenfalls im Februar 2011 -mit Sicherheit vor dem 27. Februar 2011- hat er sich ferner mit Herrn F._____ vom Zivilschutz und Herrn G._____ vom EWZ im Wohnhaus sowie in der Remise des Betriebes auf- gehalten (Urk. 8 S. 5; Urk. 30 S. 3 f.; Urk. 52 S. 3 f.).

3. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis -insbesondere mit den Zeugenaussagen von H._____, dem Verpächter des Betriebs "B._____" (Urk. 19 S. 3 ff.)-, weshalb darauf abgestellt werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Sachverhalt somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Betreffend die rechtliche Würdigung des Sachverhalts kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82. Abs. 4 StPO;

- 6 - Urk. 40 S. 4 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Ergänzung bzw. Präzisierung.

2. Die Verteidigung machte sowohl in der Einsprache gegen den Strafbefehl als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungs- verhandlung sinngemäss geltend, dass der Beschuldigte nicht unrechtmässig i.S.v. Art. 186 StGB in den Betrieb der Privatkläger eingedrungen sei bzw. dass er eventualiter einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 21 StGB unterlegen habe (Urk. 17 S. 1 ff.; Urk. 31 S. 1 ff.; Urk. 52 S. 2 ff.).

a) Nach Ansicht der Verteidigung hat der Beschuldigte den Betrieb der Privat- kläger rechtmässig betreten, weil er im Auftrag des Verpächters H._____ gehan- delt habe bzw. weil er von Amtspersonen begleitet worden sei (Urk. 17 S. 2 f.; Urk. 31 S. 4 ff.; Prot. S. 6 f.; Urk. 52 S. 4 ff.). Dieser Auffassung ist die Vorinstanz zu Recht nicht gefolgt. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis des Berechtigten, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen. Berechtigter im Sinne von Art. 186 StGB ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder einem obligatorischen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 162 E. 1; BGE 90 IV 74 E. 1, m.w.H.). Der Eigentümer und Verpächter, H._____, hat den Privatklägern mit Pachtvertrag vom 14. März 2010 (Urk. 2) das Hausrecht betreffend das landwirtschaftliche Ge- werbe respektive den Betrieb "B._____" eingeräumt und damit auf sein Hausrecht verzichtet. Seit dem 1. Mai 2010 waren somit ausschliesslich die Pächter, d.h. die Privatkläger, Träger des Hausrechts und damit Berechtigte i.S.v. Art. 186 StGB (BGE 112 IV 31 E. 3a; vgl. ferner Delnon/Rüdy, Basler Kommentar StGB II, Art. 186 N 5b). Daher konnten auch ausschliesslich die Pächter darüber bestim- men, wer sich auf ihrem Betrieb aufhalten darf und wer nicht. Bezüglich der Un- rechtmässigkeit des Eindringens ist deswegen einzig entscheidend, dass die Pächter dem Beschuldigten den Zutritt zur Pachtsache verboten haben. Der Ver- pächter war nicht mehr Träger des Hausrechts und damit auch nicht mehr Be-

- 7 - rechtigter i.S.v. Art. 186 StGB. Dass er den Auftrag erteilt hat, den Betrieb zu be- treten, vermochte die Unrechtmässigkeit des Eindringens des Beschuldigten so- mit nicht aufzuheben. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte den Betrieb zusammen mit Amtsper- sonen betreten hat, ist bezüglich der Unrechtmässigkeit des Eindringens irrele- vant. Den Beschuldigten traf keine Amtspflicht, welche ihn zum Betreten des Be- triebes hätte berechtigen können (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar StGB II, Art. 186 N 34; Trechsel, Praxiskommentar StGB, Art. 186 N 16, m.w.H.). Der Beschuldigte hat den Betrieb der Privatkläger somit -wie die Vorinstanz richtig festhält- unrechtmässig betreten.

b) Betreffend den geltend gemachten Irrtum führte die Verteidigung aus, dem Beschuldigten sei zwar klar gewesen, dass er den Betrieb aufgrund des Hausver- bots nicht eigenmächtig habe betreten dürfe, er habe sich jedoch "nie vorstellen können, dass ihm aufgrund des Hausverbots auch verboten sein sollte, die Lie- genschaft dann zu betreten, wenn er in seiner Eigenschaft als Vertreter des Ei- gentümers handelte, und das erst noch in Begleitung von Amtspersonen"(Urk. 31 S. 6). Der Beschuldigte habe daher an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens nicht gezweifelt und er habe auch keine Zweifel haben müssen, weshalb er einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 StGB unterlegen habe (Urk. 17 S. 3; Urk. 31 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Ver- teidigung bezüglich des Irrtums über die Rechtswidrigkeit aus, dass die Vo- rinstanz die Begleitumstände nicht gebührend berücksichtigt habe. Zentral sei im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte mit H._____, dem Eigentümer des Hofes "B._____", welcher vom Hausverbot ebenfalls Kenntnis hatte, gesprochen habe und dieser ihm ausdrücklich gesagt habe, dass dieses Verbot unbeachtlich sei. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass den Amtsstellen die Auseinandersetzungen zwischen den Beschuldigten und den Pächtern bestens bekannt gewesen seien, sie sich dennoch an den Beschuldigten gewendet hätten und nicht an die Pächter des Betriebes, d.h. die Privatkläger. Angesichts dieser Umstände könne dem Be- schuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er den Verbotsirrtum nicht erkannt hat (Urk. 52 S. 9).

- 8 - Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 31 S. 7 f.; Urk. 52 S. 9) kam die Vo- rinstanz zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschuldigte über die Rechtswidrigkeit seiner Tat irrte, sein Irrtum jedoch vermeidbar gewesen ist (Urk. 40 S. 6 ff.). Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann gemäss Lehre und Rechtsprechung mit- unter durch gewissenhafte Überlegung oder durch Erkundigung bei Behörden o- der einer vertrauenswürdigen Person erkannt werden (vgl. statt vieler Jenny, Bas- ler Kommentar StGB II, Art. 21 N 16, m.w.H.). Vorliegend hatte der Beschuldigte allein schon aufgrund des schriftlichen, unmissverständlich formulierten Hausver- bots vom 29. Juni 2010 (Urk. 4) hinreichend Anlass, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen. Angesichts dieses expliziten Hausverbots hätte er zu- mindest abklären müssen, ob sein Handeln rechtmässig ist oder nicht. Dies unter- liess er jedoch, wie seine Aussagen belegen. So antwortete er in der Einvernah- me anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, wie er auf das Hausverbot vom 29. Juni 2010 reagiert hatte: "Ich habe auf das Hausverbot gar nicht reagiert. Ich habe von Herrn H._____ die Vollmacht, falls etwas auf dem Betrieb passiert, nachzusehen." (Urk. 30, S. 3). Und auf die Frage, weshalb er die Pächter bzw. Privatkläger nicht vorgängig informierte, bevor er den Betrieb betrat, antwortete er: "Weil wir nicht miteinander kommunizieren und kein gutes Verhält- nis haben. Seit Beginn an haben die neuen Pächter weder mit mir noch mit Herrn H._____ Kontakt." (Urk. 30, S. 4). Der Beschuldigte hat das Hausverbot der Pri- vatkläger somit schlicht ignoriert und es in der Folge auch unterlassen, sich durch gewissenhafte Überlegung oder Erkundigungen über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu informieren. Sein Irrtum war daher vermeidbar.

3. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist somit zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die objektive Tatschwere als sehr leicht zu werten ist und es sich faktisch um ein Bagatelldelikt handelt (Urk 40 S. 9). Auch in subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz richtigerweise von einem leichten Verschulden aus (Urk. 40 S. 9 f.).

- 9 -

2. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert (Urk. 8 S. 7 f.; Urk. 46 und Urk. 47/1-7; Urk. 51 S. 2 f.). Er und seine Ehefrau bewohnen zusam- men eine 3-Zimmer-Wohnung, für welche sie monatlich Fr. 1'370.– Miete bezah- len (Urk. 47/3; Urk. 51 S. 3). Im Jahr 2011 erhielt der Beschuldigte eine AHV- Rente in Höhe von Fr. 1'401.– pro Monat (Urk. 47/5-6). Am 11. Juli 2011 stellte das Ehepaar einen Antrag auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente (Urk. 47/7). Per

31. Dezember 2010 verfügte das Ehepaar über ein steuerbares Vermögen von Fr. 145'789.– (Urk. 47/1). Am 31. Dezember 2011 betrug das steuerbare Vermö- gen des Ehepaars noch Fr. 129'000.– (Urk. 47/2). Heute verfügt das Ehepaar noch über ein Vermögen von ca. Fr. 70'000.– (Urk. 51 S. 3).

3. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überwei- sung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Voraussetzung für die Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich dabei nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets ge- ring sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2, m.w.H.). Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Gering- fügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfol-

- 10 - gen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt -vom Verschulden wie von den Tatfolgen her- als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (Riklin, Basler Kommentar StGB I, Art. 52 N 15 f.; Straten- werth/Wohlers, Handkommentar StGB, Art. 52 N 1; BGE 135 IV 130 E. 5.3.3, m.w.H.). Die beiden vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbrüche wiegen objektiv nicht schwer. Die Privatkläger waren zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht auf dem Betrieb anwesend und erfuhren erst nachträglich von den Hausfriedensbrü- chen (Urk. 40 S. 9). Das Hausrecht der Privatkläger wurde durch die Taten des Beschuldigten somit nur geringfügig verletzt. Zudem hat der Beschuldigte den Be- trieb ausschliesslich im Auftrag des Eigentümers und zusammen mit Amtsperso- nen betreten. Sowohl die Tatfolgen als auch das Verschulden des Beschuldigten erweisen sich daher vorliegenden im Quervergleich mit Taten gleicher Art als ge- ringfügig. Ein Strafbedürfnis fehlt somit, weshalb von einer Bestrafung des Be- schuldigten abzusehen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenaufstel- lung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 2'500.– anzu- setzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung insofern, als ein Schuldspruch erfolgt. Dem Umstand, dass aufgrund der geringfügigen Schuld sowie Tatfolgen eine Strafbefreiung er- folgt, ist bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen. Die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen sind daher zur Hälfte

- 11 - dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu neh- men.

2. Dem Beschuldigten, welcher eine Entschädigung von Fr. 6'483.55 geltend machte (Urk. 52 S. 10; Urk. 53/1-3), ist für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird abgesehen.

3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die Privatklägerin I._____, … C._____ − den Privatkläger J._____, … C._____

- 12 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

8. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier